vom 30. Mai 2005

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vom 30. Mai 2005
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
12
1
2
1
Zustand des Materials
Seite 2235
Lagerort des Materials
Reflexionsphotometer — Analysegerät für die
verwendungsfähig
klinische Chemie, Hersteller: Boehringer Mannheim,
Modell: Reflotron, Baujahr: 1987
Laptop Acer 721 TX, PII 333MMX, Baujahr: 1999
verwendungsfähig
Laptop Compaq Armada 1500c, Ser. PP 2030,
verwendungsfähig
Baujahr: 1999
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 18. Juli 2005
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Wiesbaden, 2. Juni 2005
627
Teilnahmebedingungen für die Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ vom 30. Mai 2005
I. ALLGEMEINES
§1
Organisation
(1) Das Land Hessen ist Träger der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“. Diese Staatslotterie wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden
„Lotterieverwaltung“ genannt), im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben.
(2) Die technische Durchführung der Losbrieflotterie ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5—9, 65189
Wiesbaden (im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), übertragen.
(3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen.
§2
Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“
sind allein die Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich der ergänzenden Informationen auf den Losen maßgebend.
(2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf
Losen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
(3) Der Loserwerber (Spielteilnehmer) erkennt die Teilnahmebedingungen mit dem Kauf des Loses als verbindlich an.
(4) Dies gilt auch dann, wenn die Lotterieverwaltung eine gemeinsame Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit anderen
Unternehmen durchführt.
(5) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen einzusehen beziehungsweise erhältlich.
(6) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der
Teilnahmebedingungen sowie für Sonderbedingungen.
(7) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten.
§3
Spielgeheimnis
(1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren
das Spielgeheimnis.
(2) Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen Einwilligung bekannt gegeben werden.
II. SPIELVERTRAG
§4
Spielteilnahme
(1) Minderjährige sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
(2) Der Vertrieb der Lose erfolgt durch die zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung.
(3) Die Teilnahme an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ erfolgt
durch den Kauf eines Loses dieser Lotterie.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
— Referat Zentrale Beschaffung —
VV 4150 — Ld III 5 01 01
StAnz. 25/2005 S. 2233
(4) Lose, die Herstellungsmängel (zum Beispiel Druckfehler, Fehl-,
Doppel- und/oder unvollständige Drucke) aufweisen, sind ungültig.
(5) In diesen Fällen wird der Lospreis gegen Rückgabe dieser Lose
von der Verkaufsstelle erstattet.
(6) Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
§5
Losserie
(1) Die Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ besteht aus einer Kombination von Gewinn- und Nietenlosen. Bei der Herstellung der
Lose findet eine notarielle Ordnungsmäßigkeitsprüfung statt.
(2) Für eine Losserie (drei Millionen Lose) werden zwei Serienblöcke zu jeweils 1 500 000 Losen aufgelegt, die fortlaufend eine
Serienblockbezeichnung erhalten.
(3) Jedes Los enthält
— den Hinweis darauf, dass der Gewinnplan mit Serienlaufzeiten
in den Verkaufsstellen einzusehen ist beziehungsweise ausgehängt wird,
— eine Typenbezeichnung,
— eine Serienbezeichnung,
— eine Paket-Nummer,
— eine Los-Nummer,
— eine Kontrollnummer, die entweder in einem separaten und
entsprechend gekennzeichneten Feld enthalten oder aber ohne
besondere Kennzeichnung im Spielfeld integriert ist,
— sowie ein Spielfeld.
§6
Spieleinsatz
(1) Der Lospreis beträgt 1 Euro.
(2) Der Lospreis ist beim Kauf des Loses in der Verkaufsstelle zu
entrichten.
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.
§7
Abschluss des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und
dem Spielteilnehmer abgeschlossen.
(2) Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Spielteilnehmer unter
Entrichtung des Spieleinsatzes ein Los der laufenden Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ gekauft hat.
(3) Mit dem erworbenen Los nimmt der Spielteilnehmer an der
Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ teil.
(4) Vertragliche Beziehungen zwischen dem Spielteilnehmer und
der Verkaufsstelle beziehungsweise der Lotterieverwaltung oder
der Treuhandgesellschaft hinsichtlich des Aufrubbelns des Loses
sind ausgeschlossen, selbst wenn der Spielteilnehmer der Verkaufsstelle das Aufrubbeln überlässt.
(5) Vereinbarungen, die Spielteilnehmer untereinander oder mit
Dritten eingehen, sind für die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich.
(6) Die Spielteilnehmer müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
(7) Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, vor Abschluss des
Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Lose von