vom 30. Mai 2005
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vom 30. Mai 2005
Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 12 1 2 1 Zustand des Materials Seite 2235 Lagerort des Materials Reflexionsphotometer — Analysegerät für die verwendungsfähig klinische Chemie, Hersteller: Boehringer Mannheim, Modell: Reflotron, Baujahr: 1987 Laptop Acer 721 TX, PII 333MMX, Baujahr: 1999 verwendungsfähig Laptop Compaq Armada 1500c, Ser. PP 2030, verwendungsfähig Baujahr: 1999 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 18. Juli 2005 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Wiesbaden, 2. Juni 2005 627 Teilnahmebedingungen für die Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ vom 30. Mai 2005 I. ALLGEMEINES §1 Organisation (1) Das Land Hessen ist Träger der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“. Diese Staatslotterie wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden „Lotterieverwaltung“ genannt), im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben. (2) Die technische Durchführung der Losbrieflotterie ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5—9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), übertragen. (3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen. §2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen (1) Für die Teilnahme an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ sind allein die Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich der ergänzenden Informationen auf den Losen maßgebend. (2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf Losen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig. (3) Der Loserwerber (Spielteilnehmer) erkennt die Teilnahmebedingungen mit dem Kauf des Loses als verbindlich an. (4) Dies gilt auch dann, wenn die Lotterieverwaltung eine gemeinsame Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit anderen Unternehmen durchführt. (5) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen einzusehen beziehungsweise erhältlich. (6) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für Sonderbedingungen. (7) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten. §3 Spielgeheimnis (1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren das Spielgeheimnis. (2) Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen Einwilligung bekannt gegeben werden. II. SPIELVERTRAG §4 Spielteilnahme (1) Minderjährige sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen. (2) Der Vertrieb der Lose erfolgt durch die zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung. (3) Die Teilnahme an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ erfolgt durch den Kauf eines Loses dieser Lotterie. Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main — Referat Zentrale Beschaffung — VV 4150 — Ld III 5 01 01 StAnz. 25/2005 S. 2233 (4) Lose, die Herstellungsmängel (zum Beispiel Druckfehler, Fehl-, Doppel- und/oder unvollständige Drucke) aufweisen, sind ungültig. (5) In diesen Fällen wird der Lospreis gegen Rückgabe dieser Lose von der Verkaufsstelle erstattet. (6) Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. §5 Losserie (1) Die Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ besteht aus einer Kombination von Gewinn- und Nietenlosen. Bei der Herstellung der Lose findet eine notarielle Ordnungsmäßigkeitsprüfung statt. (2) Für eine Losserie (drei Millionen Lose) werden zwei Serienblöcke zu jeweils 1 500 000 Losen aufgelegt, die fortlaufend eine Serienblockbezeichnung erhalten. (3) Jedes Los enthält — den Hinweis darauf, dass der Gewinnplan mit Serienlaufzeiten in den Verkaufsstellen einzusehen ist beziehungsweise ausgehängt wird, — eine Typenbezeichnung, — eine Serienbezeichnung, — eine Paket-Nummer, — eine Los-Nummer, — eine Kontrollnummer, die entweder in einem separaten und entsprechend gekennzeichneten Feld enthalten oder aber ohne besondere Kennzeichnung im Spielfeld integriert ist, — sowie ein Spielfeld. §6 Spieleinsatz (1) Der Lospreis beträgt 1 Euro. (2) Der Lospreis ist beim Kauf des Loses in der Verkaufsstelle zu entrichten. (3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. §7 Abschluss des Spielvertrages (1) Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer abgeschlossen. (2) Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Spielteilnehmer unter Entrichtung des Spieleinsatzes ein Los der laufenden Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ gekauft hat. (3) Mit dem erworbenen Los nimmt der Spielteilnehmer an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ teil. (4) Vertragliche Beziehungen zwischen dem Spielteilnehmer und der Verkaufsstelle beziehungsweise der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft hinsichtlich des Aufrubbelns des Loses sind ausgeschlossen, selbst wenn der Spielteilnehmer der Verkaufsstelle das Aufrubbeln überlässt. (5) Vereinbarungen, die Spielteilnehmer untereinander oder mit Dritten eingehen, sind für die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich. (6) Die Spielteilnehmer müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln. (7) Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, vor Abschluss des Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Lose von