Handballverband Niederrhein e.V. - Handballkreis Krefeld
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Handballverband Niederrhein e.V. - Handballkreis Krefeld
Handballverband Niederrhein e.V. Mitglied im Westdeutschen Handballverband e.V. und Deutschen Handballbund e.V. Homepage: www.hv-niederrhein.de Email: [email protected] Vizepräsident Recht 01. Juli 2015 Erläuterungen zum Festspielen nach § 55 (12a) DHB-Spielordnung im HVN Vorbemerkung: § 55 SpO stellt allgemein eine komplexe Regelung zahlreicher Fallkonstellationen dar. Je mehr Sachverhalts- und Spieleinsatzvarianten die Bundesliga , die Verbände und/oder die Kreise ausdifferenziert und reglementiert haben möchten, desto komplizierter wird leider zwangsläufig die Ausgestaltung und Anwendung der entsprechenden Vorschrift. Im Folgenden soll deshalb die in der Spielzeit 2015/2016 im Handballverband Niederrhein bzgl. § 55 (12a) geltende Regelung erläutert und mit Beispielen versehen werden: § 55 (12a) (U21-Regelung) ab 01.07.2014: Spieler können sich bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften der fünf höchsten Spielklassen (Anmerkung: bis Verbandsliga) nicht festspielen. Der Handballverband Niederrhein nimmt – entsprechend der in der Spielordnung aufgeführten Öffnungsklausel - für den von ihm geleiteten Spielbetrieb abweichend der o.a. Regelung folgendes in die Durchführungsbestimmungen auf: „Abweichend von § 55 12a können sich alle Spieler, die im Laufe des Spieljahres ihr 21. Lebensjahr vollenden oder jünger sind, in Erwachsenenmannschaften der Oberliga und Verbandsliga (die Landesliga ist bereits von der Befreiung durch § 55 12a SpO direkt ausgenommen) ggü. dem Kreisspielverkehr festspielen. Innerhalb des Kreisspielverkehrs gilt die Bestimmung § 55 12a nicht, so dass das Festspielen dort uneingeschränkt Anwendung findet.“ Erläuterung: 1. Spieler, die in der Saison 2015/2016 unter die U21-Regelung fallen, sind am 1.7.1994 oder später geboren. 2. § 55 SpO 12a gilt nur für Meisterschaftsspiele in Erwachsenenmannschaften. 3. Das Nichtfestspielen gilt für Spieler, die unter die U21-Regelung fallen und in den entsprechenden Spielklassen spielen, auch im Bezug auf die ersten beiden Spieltage (§ 55 (2)) bzw. auf die Rückspielrunde (§55 (6)), d.h. der entsprechende Spieler kann sich alsdann dort auch nicht in den ersten beiden Spieltagen bzw. während des Spieljahres festspielen. 4. Ab der Landesliga (und unterklassiger) gilt die U21-Regelung uneingeschränkt nicht mehr. 5. Innerhalb der Oberliga und Verbandsliga gilt die U21-Regelung nur noch für die Spielklassen des Handballverbandes, d.h. z.B. ein Oberligaspieler, welcher unter die U21-Regelung fällt, kann sich ggü. der Verbands- und Landesliga nicht festspielen, jedoch ggü. dem Kreisspielverkehr. Stefan Butgereit * Ferdinand-Weerth-Straße 4 * 45219 Essen * Ruf: +49 173 3537886 * Email: [email protected] Handballverband Niederrhein e.V. Mitglied im Westdeutschen Handballverband e.V. und Deutschen Handballbund e.V. Homepage: www.hv-niederrhein.de Email: [email protected] Vizepräsident Recht 01. Juli 2015 6. In der Bundesliga und III. Liga spielt sich ein U21-Spieler auch ggü. dem Kreisspielverkehr nicht fest. Beispiele (der theoretische Spieler A ist nach dem 1.7.1994 geboren): 1. Verein A: 1. Mannschaft 3. Liga; 2. Mannschaft Verbandsliga; 3. Mannschaft Kreisliga. Fall a) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der 3. Liga –> er ist nicht festgespielt ggü. der 2. Mannschaft und nicht festgespielt ggü. der 3. Mannschaft Fall b) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der Verbandsliga -> er ist festgespielt ggü. der 3. Mannschaft in der Kreisliga 2. Verein B: 1. Mannschaft Oberliga; 2. Mannschaft Landesliga; 3. Mannschaft Bezirksliga. Fall a) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der Oberliga –> er ist nicht festgespielt ggü. der 2. Mannschaft, jedoch festgespielt ggü. der 3. Mannschaft Fall b) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der Landesliga -> er ist festgespielt ggü. der 3. Mannschaft in der Bezirksliga 3. Verein C: 1. Mannschaft Verbandsliga Gruppe I; 2. Mannschaft Verbandsliga Gruppe II; 3. Mannschaft Kreisklasse Fall a) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der 1. Mannschaft Verbandsliga Gruppe I –> er ist nicht festgespielt ggü. der 2. Mannschaft, jedoch festgespielt ggü. der 3. Mannschaft Fall b) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der 2. Mannschaft Verbandsliga Gruppe II -> er ist festgespielt ggü. der 3. Mannschaft in der Kreisklasse 4. Verein D: 1. Mannschaft Landesliga Gruppe II; 2. Mannschaft Landesliga Gruppe IV; 3. Mannschaft Bezirksliga Fall a) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der 1. Mannschaft Landesliga Gruppe II –> er ist festgespielt ggü. der 2. Mannschaft und festgespielt ggü. der 3. Mannschaft Fall b) Spieler A spielt zwei Wochen hintereinander in der 2. Mannschaft Landesliga Gruppe IV -> er ist festgespielt ggü. der 3. Mannschaft in der Bezirksliga Bitte erlauben Sie abschließend den Hinweis, dass man sich im Erweiterten Präsidium des Handballverbandes Niederrhein darüber klar ist, dass man durch die Anwendung der Öffnungsklausel zu § 55 (12a) in der vorliegenden Art und Weise die Komplexität des Festspielens im Handball nicht verringert hat. Stefan Butgereit * Ferdinand-Weerth-Straße 4 * 45219 Essen * Ruf: +49 173 3537886 * Email: [email protected] Handballverband Niederrhein e.V. Mitglied im Westdeutschen Handballverband e.V. und Deutschen Handballbund e.V. Homepage: www.hv-niederrhein.de Vizepräsident Recht Email: [email protected] 01. Juli 2015 Auch gibt es diverseste Möglichkeiten und Interessenslagen im Bezug auf die angesprochene Regelung, die – so seien Sie versichert – in großer Breite diskutiert wurden. Eine ausführliche Begründung, weshalb man die Regelung wie angeführt umsetzen möchte, würde deshalb den Rahmen des Papiers sprengen, so dass ich auf die Erläuterung/Begründung verzichten möchte. Mit freundlichen Grüßen Stefan Butgereit Stefan Butgereit * Ferdinand-Weerth-Straße 4 * 45219 Essen * Ruf: +49 173 3537886 * Email: [email protected]