Begründung zum Bebauungsplan „Lamm
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Begründung zum Bebauungsplan „Lamm
Amt für Stadtentwicklung und Vermessung 26.02.2016 Anlage 2 zur GR-Drucksache Nr.: Begründung zum Bebauungsplan „Lamm-Areal“ Gemarkung Mittelstadt Inhalt: 1. 1. Anlass und Zweck der Planung 2. Lage und Geltungsbereich 3. Planerische Rahmenbedingungen 4. Planungskonzeption 5. Örtliche Bauvorschriften 6. Umweltbelange 7. Planverwirklichung 8. Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten 9. Gutachten Anlass und Zweck der Planung Die Ortsmitte Mittelstadt wurde 2008 als Sanierungsgebiet ausgewiesen, die Sanierungsfördermittel waren zunächst bis 31.12.2015 bewilligt. Der Abbruch der Gebäude auf dem Lamm-Areal und die Entwicklung einer Neubebauung ist eines der wesentlichen Ziele des Sanierungsgebiets zur Stärkung des Ortskerns. Der Gemeinderat hatte bereits am 22.07.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Lamm-Areal“ gefasst (GR-Drucksache Nr. 10/081/02). Zur Suche nach einem geeigneten Investor für die Neuordnung und Bebauung des Areals wurde am 22.11.2011 ein städtebauliches Sanierungskonzept beschlossen (GR-Drucksache Nr.11/100/01) und die Grundstücke wurden zum Verkauf ausgeschrieben. Ein Bauträger hat daraufhin Interesse bekundet, das Gebiet zusammen mit einigen Nachbargrundstücken neu zu ordnen und zu bebauen. Der vorgelegte Bebauungsvorschlag mit Nahversorger, Kinderhaus, Arztpraxen und Wohnungen hat sich jedoch als nicht realisierbar erwiesen, weil nur ein Teil der dafür notwendigen Nachbargrundstücke tatsächlich zur Verfügung steht. Die Grunderwerbsverhandlungen mit den Nachbarn haben einige Zeit in Anspruch genommen und konnten erst 2015 zum Abschluss gebracht werden. Die unmittelbar angrenzenden Gebäude Stadtstraße 5 und Riedericher Straße 4 hat der Bauträger zwischenzeitlich erworben. Die für einen Nahversorger notwendigen Flächen im QuarSeite 1 von 8 Anlage 2, Begründung v.26.02.2016.doc tiersinneren stehen dagegen nicht zur Verfügung, weshalb nun eine kleinere Lösung realisiert werden soll. Auch ein Kinderhaus ist nicht mehr Bestandteil der Planungen. Für das Projekt sollen Fördermittel aus dem Landessanierungsprogramm eingesetzt werden. Förderfähig sind die Abbruchkosten und eine Restwertentschädigung der privaten Gebäude. Da das Sanierungsgebiet “Mittelstadt Ortskern“ lediglich bis 31.12.2016 verlängert ist, ist jetzt die letzte Gelegenheit, um für das Projekt noch Fördermittel in Anspruch nehmen zu können. Wegen des engen Zeitrahmens gilt es nun zügig das begonnene Bebauungsplanverfahren fortzuführen, um Planungsrecht für das Projekt zu schaffen. Grundlage für die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens sind die vom Investor vorgelegten Planungen vom Februar 2016. 2. Lage und Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die gesamte Ecke Stadtstraße / Riedericher Straße im Ortskern von Mittelstadt. Neben den Straßenflächen der Riedericher Straße (L 374) und der Stadtstraße (K 6715) sind dies die Grundstücke Stadtstraße 3 und 5, Riedericher Straße 2 und 4 und Flurstücke Nr. 139. Das Flurstück Nr. 136 ist nicht mehr Bestandteil der Planungen, das Plangebiet wird angepasst. 3. Planerische Rahmenbedingungen 3.1. Derzeitige Nutzung Die beiden städtischen Gebäude des ehemaligen Gasthofs Lamm an der Ecke Stadtstraße / Riedericher Straße sind in einem sehr schlechten baulichen Zustand und stehen daher schon seit langem leer. Zuletzt wurden sie noch als Lagerflächen genutzt. Bei den Gebäuden Stadtstraße 5 und Riedericher Straße 4 handelt es sich um eine alte Schmiede und ein Wohnhaus. 3.2. Bestehendes Planungsrecht Die Verkehrsflächen der L 374 und der K 6715 liegen teilweise im Bereich des Bebauungsplans „Ortsdurchfahrt Mittelstadt“, in Kraft am 19.09.1986. Für die Baugrundstücke gibt es bisher keinen qualifizierten Bebauungsplan. Zur Riedericher Straße hin gibt es eine alte Baulinie. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Reutlingen-Tübingen ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan wird aus dem FNP entwickelt. Laut Regionalplan Neckar Alb 2013 liegt das Plangebiet im Bereich eines Grund- und Nahversorgungszentrums als Vorranggebiet. Erwünscht sind danach Sortimente der Grundversorgung (Nahrung, Getränke, Genussmittel, Apothekerwaren) und Drogeriewaren, auch als Agglomerationen solcher Einrichtungen. Sonstige Waren sind nur als Nebensortiment auf maximal 10% der Verkaufsfläche erwünscht. Die Zielsetzungen des Regionalplans werden im Bebauungsplan umgesetzt, die Ansiedlung eines Nahversorgers ist jedoch aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeit nicht möglich. 3.3. Denkmalschutz Im Plangebiet befinden sich keine Denkmale. Die Gebäude im Plangebiet sind mit Ausnahme des Gebäudes Stadtstraße 5 bereits im Urkatasterplan von Mittelstadt eingetragen und sind teilweise durchaus ortsbildprägend. Sie besitzen jedoch nicht die Eigenschaften von Kulturdenkmalen, ein Abbruch oder Erhalt unterliegt der politischen Abwägung. Seit über 20 Jahren bemühen sich Stadt und Bezirk, dieses Areal zu entwickeln und neue Nutzungen anzusiedeln. Der Standort ist wegen der zentralen Lage, der Nähe zum Ortskern, zu Läden, Banken u.a.m. sowie aufgrund der Flächenverfügbarkeit für die Ansiedlung neuer und die örtliche Infrastruktur ergänzender Nutzungen ideal geeignet. Die Bausubstanz der bestehenden Gebäude ist schlecht und für die Anforderungen moderner Verkaufs- und Praxisräume ungeeignet. Die Stärkung des Ortskerns ist ein wichtiges Ziel des 2008 ausgewiesenen Sanierungsgebiets Ortskern Mittelstadt. Der Abbruch der nicht mehr sanierungsfähigen Gebäude auf dem Lamm-Areal und die Entwicklung einer Neubebauung ist eines der wesentlichen Ziele des Sanierungsgebiets. Das Projekt dient der Umsetzung dieser Ziele und soll den Ortskern langfristig beleben und strukturell stärken. Der GeSeite 2 von 8 Anlage 2, Begründung v.26.02.2016.doc meinderat hat sich 2011 für eine Ausschreibung der Grundstücke zum Zwecke der Neubebauung entschieden. Im Vertrauen auf diese Grundsatzentscheidung hat der Investor seither verschiedene Nachbargrundstücke erworben um eine sinnvolle Arrondierung des Projektes zu ermöglichen. Es hat sich gezeigt, dass das Gebiet nur im Gesamtzusammenhang sinnvoll neu bebaubar ist. Der Erhalt bestehender Gebäude ist deshalb nicht vorgesehen. Wenig nördlich des Planungsgebiets wurde 1965 im Verlauf von Heerstraße und Bempflinger Straße eine ältere Straßenbefestigung festgestellt, bei der es sich um die Reste eines römischen Straßenzuges handeln kann. Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Straßenverlauf in südwestlicher Verlängerung das Planungsareal tangiert sind die zuständigen Behörden rechtzeitig vor Baubeginn zu informieren. 4. Planungskonzeption 4.1. Städtebauliches Konzept Im Ergebnis der Ausschreibung 2011/2012 bestand zunächst die Absicht, auf dem Lamm-Areal ein Wohn- und Geschäftshaus mit einem integrierten Nahversorger zu errichten. Arztpraxen und Apotheke waren weitere Bestandteile der Planung, ergänzt durch Wohnungen, auch ein Kinderhaus sollte untergebracht werden. Diese zunächst favorisierte Lösung konnte allerdings trotz mehrjähriger Grunderwerbsverhandlungen des Investors nicht realisiert werden. Die notwendigen Grundstücke stehen nicht zur Verfügung. Da ein Abwarten nicht länger sinnvoll ist, soll nun eine Neubebauung auf den zur Verfügung stehenden Flächen erfolgen und eine kleinere Variante realisiert werden. Der nun vorliegende Bebauungsvorschlag umfasst die komplette Ecke Riedericher Straße / Stadtstraße, inklusive der Gebäude Riedericher Straße 4 und Stadtstraße 5. Geplant sind der Abbruch der maroden Bestandsgebäude und die Neubebauung mit einem 3-geschossigen Gebäudekomplex. Dieser besteht aus 2 Hauptbaukörpern mit Satteldach und einem dazwischenliegenden flachen Verbindungsbau. Durch die zusammenhängende Bebauung entlang der Straßen entsteht ein geschützter Innenbereich. Die städtebauliche Grundfigur der historischen Bebauung mit mehreren giebelständigen Baukörpern zur Stadtstraße und einer traufständigen Bebauung entlang der Riedericher Straße wird durch die Neubebauung aufgenommen und neu ausgeformt. Vorgesehen sind im Gebäude an der Riedericher Straße Praxisräume für Ärzte und Ladenflächen für eine Apotheke, ergänzt durch Wohnungen in den Obergeschossen. Im Zwischenbau und dem Gebäude an der Stadtstraße sind weitere Wohnungen geplant, neben den Dienstleitungsflächen sollen insgesamt ca. 16 barrierefreie Wohnungen entstehen, davon 2 Wohnungen rollstuhlgerecht. Auf Ebene der Stadtstraße ist eine Tiefgarage untergebracht, weitere Stellplätze sind entlang der Stadtstraße und im Quartiersinnenbereich vorgesehen. Das Projekt dient der nachhaltigen Stärkung und Verjüngung des gewachsenen Ortskerns. Die örtliche Infrastruktur wird gesichert, ausgebaut und gestärkt, auch wenn die Ansiedlung eines zentral gelegenen Nahversorgers wegen fehlender Flächen nicht umgesetzt werden konnte. 4.2. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Art der baulichen Nutzung: Zur Realisierung des vorgelegten Bebauungsvorschlags wird ein Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Sexshops und Wettbüros sollen zur besseren Einfügung in die Umgebung nicht zugelassen werden. Einzelhandelsbetriebe werden gemäß den Empfehlungen des Regionalplans Neckar Alb 2013 beschränkt auf Sortimente der Grundversorgung (Nahrung, Genussmittel, Getränke, Apothekerwaren) und Drogeriewaren. Sonstige Waren sind nur als Nebensortiment auf maximal 10% der Verkaufsfläche zulässig. Maß der baulichen Nutzung: Das Maß der baulichen Nutzung wird definiert durch die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 in Verbindung mit den festgesetzten, maximalen Gebäudehöhen entsprechend dem Gebäudeentwurf des Investors vom Februar 2016. Für die nach § 19 (4) BauNVO nachzuweisende GRZ (GRZ II) wird eine Obergrenze von 0,85 zugelassen, weil sonst eine zweckentsprechende Grundstücksnutzung erschwert wäre. Gleichzeitig sind, z.B. durch die Festsetzung wasserdurchlässiger Beläge für offene Stellplätze, mehr als geringfügige Auswirkungen nicht zu befürchten. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen: Festgesetzt wird offene Bauweise. Die überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich am vorliegenden Gebäudeentwurf des Investors vom Februar 2016. Die Baugrenzen werden entsprechend dem Seite 3 von 8 Anlage 2, Begründung v.26.02.2016.doc Entwurf mit einer gewissen Variabilität festgesetzt. An der Ecke Stadtstraße / Riedericher Straße wird durch Baulinien die städtebauliche Grundfigur gesichert. 4.3. Erschließung (Verkehr, Parkierung, Entwässerung, Ver- und Entsorgung) Verkehr und Parkierung: Das Plangebiet ist über das bestehende Straßennetz erschlossen und über die Buslinie 6 mit dem ÖPNV gut erreichbar. Eine Bushaltestelle befindet sich direkt vor dem Gebäude. Entlang der Stadtstraße entsteht durch die Neubebauung die Möglichkeit, den öffentlichen Gehwegbereich zu verbreitern und Platz für einige öffentliche Stellplätze zu schaffen, welche das bestehende öffentliche Parkierungsangebot im Ortskern ergänzen und auch anderen Nutzungen zur Verfügung stehen. Wenn notwendig, kann diese Fläche eines Tages auch alternativ als Bushaltestelle genutzt werden. Die Neubebauung bleibt an der Stadtstraße entsprechend zurück. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist ebenerdig von der Stadtstraße möglich. Weitere Stellplätze sind entlang der Stadtstraße und im Quartiersinnenbereich, mit Zufahrt von der Riedericher Straße, vorgesehen. Die Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellplätzen sind jeweils mit Abstand zum Kreuzungsbereich angeordnet. Entwässerung und Ver- und Entsorgung: Nach den wasserrechtlichen Vorgaben soll Niederschlagswasser ortsnah versickert oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, sofern dem keine wasserrechtlichen Vorschriften und wasserwirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Die betroffenen Baugrundstücke wurden vor dem Ausbau der Neckartenzlinger Straße im Mischsystem entwässert. Im Zuge der Kanalbauarbeiten wurden daher die bestehenden Grundstücksanschlüsse wieder an den neuen Mischwasserkanal angeschlossen; zusätzliche Anschlüsse zur getrennten Ableitung von Dachflächenwasser waren seinerzeit nicht erforderlich. Grundsätzlich sollten jetzt nachträgliche Eingriffe in die neu gebaute Straße vermieden werden. Darüber hinaus befinden sich die Baugrundstücke an einer stark befahrenen Ortsdurchfahrt. Es ist davon auszugehen, dass entstehendes Dachflächenwasser belastet ist und eine direkte Einleitung ohne vorherige Prüfung in den Vorfluter nicht möglich ist. Ob bzw. unter welchen Bedingungen ggf. die Einleitung des Dachwassers über den Regenwasserkanal in den Vorfluter denkbar ist, soll daher erst im Rahmen konkreter Planungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens geprüft bzw. festgelegt werden. Von einer verbindlichen Festsetzung zur getrennten Ableitung des Dachwassers wird daher im Bebauungsplan abgesehen. Zur Pufferung des anfallenden Regenwassers wird bei Flachdächern eine extensive Dachbegrünung festgesetzt. Die vorgesehenen Stellplatzflächen sind wasserdurchlässig zu gestalten. 4.4. Sonstige Festsetzungen (Nebenanlagen, Leitungsrechte, Hochwasserschutz, etc.) Um den Vorgaben der angrenzenden Bereiche an die Gestaltqualität und das Ortsbild gerecht zu werden, werden Niederspannungsfreileitungen im Plangebiet ausgeschlossen 5. Örtliche Bauvorschriften Zur Gewährleistung eines Einfügens der Neubebauung wurden die örtlichen Bauvorschriften in Anlehnung an die umgebende Bebauung entwickelt. Für die Hauptbaukörper werden deshalb Satteldächer festgesetzt. Die in Reutlingen üblichen Regelungen für Dachaufbauten und Dacheinschnitte werden übernommen. Der Zwischenbau ist als Flachdach vorgesehen, das Dach ist zu begrünen, womit gleichzeitig positive Effekte für die Regenwasserrückhaltung und das örtliche Kleinklima erreicht werden. Um den Gesamteindruck des Gebiets nicht zu stören, werden Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung und auch in ihrer Größe beschränkt. 6. Umweltbelange 6.1 Verfahren Das Bebauungsplanverfahren kann als beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden, wenn die Kriterien des § 13 a BauGB erfüllt sind. Seite 4 von 8 Anlage 2, Begründung v.26.02.2016.doc 2 die Fläche des Plangebiets umfasst ca. 3.550 m und liegt damit unterhalb des Schwel2 lenwertes von 20.000 m für eine Vorprüfung nach § 13 a BauGB, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz ist für ein Mischgebiet nicht erforderlich, es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete vor. Damit kann das Bebauungsplanverfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden. Auf eine Umweltprüfung und den Umweltbericht kann verzichtet werden. Eine Eingriffs- / Ausgleichbilanzierung ist nach § 13 a (2) 4 BauGB nicht erforderlich. 6.2 Umweltbelange Unabhängig davon sind nach § 1 Abs. 6 Ziff. 7 BauGB die Belange der Umwelt in der Abwägung zu berücksichtigen. Daher erfolgt an dieser Stelle eine kurze Einschätzung der aktuellen Situation und der Umwelt-Auswirkungen bei Umsetzung der Planung. Die folgende Übersicht fasst das Ergebnis zusammen. Generell gilt, dass die Nutzung innerstädtischer Flächen die Inanspruchnahme bisher unversiegelter und ökologisch wertvollerer Flächen im Außenbereich vermeidet. Schutzgut Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume Boden Wasser Luft Klima Weitere Aspekte zum Schutz der Menschen und ihrer Gesundheit Ergebnis Tiere und Pflanzen finden sich hauptsächlich im rückwärtigen Bereich der Gärten. Die straßenzugewandten Flächen bieten wenig Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Durch die Neubebauung werden die Grünflächen reduziert. Entlang der umgebenden Straßen sind Baumpflanzungen geplant. Ein Artenschutzgutachten wurde erstellt. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt sind. Erg.: Auswirkungen voraussichtlich nicht erheblich Geolog. Untergrund: Löss bzw. Lösslehm unbekannter Mächtigkeit, darunter oberflächennah verwitterte Gesteine des Knollenmergels bzw. des Stubensandsteins (beides Keuper), möglicherweise Auffüllungen. Der Lösslehm stellt einen setzungsfähigen Baugrund dar und neigt zu saisonalen Volumenveränderungen infolge Schrumpfens nach Austrocknung und Quellens nach Wiederbefeuchtung. Objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 bzw. hydrologische Versickerungsgutachten empfohlen. Keine Altlasten bekannt. Erg.: Auswirkungen voraussichtlich nicht erheblich Die Flächen sind mit Ausnahme der Gärten weitgehend versiegelt, Grundwasserneubildung ist durch die bestehende Versiegelung bereits eingeschränkt, voraussichtlich keine gravierenden Veränderungen durch Neubebauung. Gewässer sind in der unmittelbaren Umgebung keine betroffen. Erg.: Auswirkungen voraussichtlich nicht erheblich Gewisse Vorbelastung durch Verkehrsimmissionen der umgebenden Straßen und Feuerungsanlagen der bestehenden Altbauten. Durch eine zeitgemäße Neubebauung wird die Luftqualität voraussichtlich kaum verschlechtert. Erg.: Auswirkungen voraussichtlich nicht erheblich Das Gelände liegt mitten im Ort und ist bereits bebaut. Die Auswirkungen einer Neubebauung bleiben voraussichtlich auf das Kleinklima vor Ort beschränkt. V.a. die geplante Dachbegrünung wirkt klimatisch günstig. Durch die Neubebauung einer innerstädtischen Fläche wird die Versiegelung bisher unversiegelter Flächen im Außenbereich vermieden. Erg.: Auswirkungen voraussichtlich nicht erheblich Lärm: Gewisse Vorbelastung durch die umgebenden Straßen. Entsprechend dem Schallschutzgutachten werden Lärmpegelbereiche ausgewiesen und sind bei der Planung und Grundrissgestaltung zu berücksichtigen. Erg.: Gewisse Vorbelastung vorhanden, Auswirkungen bei Berücksichtigung der Maßnahmen aus dem Schallschutzgutachten voraussichtlich nicht erheblich. Landschaftsbild / Erholung: Die Fläche liegt innerhalb des Orts und hat praktisch keine Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung; die leerstehenden Gebäude beeinträchtigen jedoch das Ortsbild. Mit dem Ersatz der sanierungsbedürftigen Gebäude ist eine Aufwertung des Ortsbilds zu erwarten. Erg.: Verbesserungen im Ortsbild erwartet Seite 5 von 8 Anlage 2, Begründung v.26.02.2016.doc Kultur- und Sachgüter Innerhalb des Planungsgebiets befindet sich kein Denkmal. In der näheren Umgebung wurden archäologische Zeugnisse angetroffen. Weitere archäologische Funde sind auch im Bereich des Plangebiets nicht ausgeschlossen, eine archäologische Begleitung bei Erdbaumaßnahmen ist daher erforderlich. Erg.: Auswirkungen voraussichtlich nicht erheblich, bei den Erdbaumaßnahmen ist jedoch eine Begleitung durch die Archäologische Denkmalpflege erforderlich. 6.3 Eingriffsregelung Das Plangebiet liegt im Innenbereich, das Bebauungsplanverfahren erfolgt nach § 13a BauGB. In diesem Fall gelten Eingriffe als zulässig (§ 13a Abs. 2 Ziff. 4) und eine Eingriffs-Ausgleichsbilanz sowie Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 6.4 Artenschutz Unabhängig von der Berücksichtigung der Umweltbelange im Bebauungsplan und der Eingriffsregelung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gem. § 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Besonders relevante Artengruppen für die artenschutzrechtliche Betrachtung sind an dieser Stelle hauptsächlich Fledermaus- und Insektenarten. Die zum Abbruch stehenden Gebäude sowie das Freigelände wurden vom Büro Batmedia, Ingrid Kaipf aus Tübingen am 24.06.2010 und ergänzend am 18.11.2015 daraufhin untersucht. Im Ergebnis dieser Gutachten ist im Gebiet keine der geschützten Arten durch die Umsetzung der Planung beeinträchtigt. Zum Schutz eventuell in einem alten Obstbau vorhandener Insektenbruten ist dieser Baum großteilig abzutragen und im nahen Umfeld ein Jahr aufrecht zu lagern. Eine fachliche ökologische Beratung wird empfohlen, ein Nachweis der Umsetzung ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 6.5. Grünplanungskonzept / Gestaltung der Freiflächen Die Festsetzung von Baumstandorten für einheimische, standortgerechte Bäume entlang der umgebenden Straßen und die Vorgabe einer Mindestbegrünung von Vorgartenflächen dienen der Begrünung des öffentlichen Raums und der Eingrünung des Neubauvorhabens. Zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Regenwasserrückhaltung sind Flachdächer im Plangebiet zu begrünen. 6.6 Vorkehrungen zur Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes Durch den Straßenverkehr sind im Plangebiet Schallemissionen gegeben, die das geplante Mischgebiet belasten. Die Riedericher Straße (L 374) ist im fraglichen Abschnitt mit ca. 10.000 PKW-E/24 h belastet, die Neckartenzlinger Straße mit ca. 9.000 PKW-E/24 h und die Stadtstraße (K 6715) mit etwa 4.500 Fahrzeugen pro Tag. Hierzu wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Schalltechnische Untersuchungen durch das Büro Soundplan GmbH, Backnang, vom Dezember 2015 angestellt. Danach kommt es entlang der umgebenden Straßen zu teilweise deutlichen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. Zur Riedericher Straße hin werden tagsüber maßgebliche Lärmpegel zwischen 65 und 70 dB(A) erreicht. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand / -wall) entlang der innerörtlichen Straße zum Schutz der Bebauung nicht möglich sind, werden zum Schutz der Wohnräume gegen Außenlärm Lärmpegelbereiche ausgewiesen, in denen bei Neubauvorhaben passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Dabei sind die in der jeweils geltenden DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - festgesetzten Schalldämm-Maße und die in der VDI-Richtlinie 2719 - Schalldämmung von Fenstern - angegebenen Richtwerte für Innengeräuschpegel zu beachten. Durch entsprechende Gebäudeplanung (Gebäudeanordnung, Grundrissgestaltung, Konstruktion der Außenbauteile) ist ein ausreichender Schallschutz zu gewährleisten, ein Nachweis der Umsetzung ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Da Fenster nur im geschlossenen Zustand die erforderliche Schalldämmung aufweisen, ist ab LPB III zur Einhaltung der DIN 4109, ein entsprechend der VDI 2719 geeignetes Lüftungskonzept empfohlen, um einen ausreichenden Luftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern zu gewährleisten. Seite 6 von 8 Anlage 2, Begründung v.26.02.2016.doc (Quelle: Schalltechnische Untersuchung, Büro Soundplan GmbH) 7. Planverwirklichung 7.1. Bodenordnung Die Grundstücke Stadtstraße 3 und Riedericher Straße 2 mit insgesamt 1.117qm befinden sich in städtischem Besitz und sollen vom Investor nach Schaffung des entsprechenden Planungsrechts erworben werden. Für die Verbreiterung des Gehwegbereichs an der Stadtstraße und die Anpassung der Vorflächen an der Riedericher Straße ist im Zuge des Kaufvertrags ein Flächentausch zu vereinbaren. Die umgebenden Privatgrundstücke hat der Investor bereits erworben. Eine Bodenordnung ist deshalb nicht notwendig. 7.2. Flächenbilanz 2 Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 3.550 m . Mischgebiet ca. 1.950 m 2 Verkehrsfläche, inkl. Verkehrsgrün ca. 1.600 m 2 Gesamt Ca. 3.550 m 2 7.3 Verträge Fragen der Umsetzung und der Kostentragung sollen im Grunderwerbsvertrag für die vom Investor noch zu erwerbenden städtischen Grundstücke geregelt werden. 8. Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten Durch die Nutzung und Neubebauung der innerörtlichen Brachflächen wird ein wichtiger Beitrag zur Verjüngung und Belebung des Ortskerns geleistet und macht diesen in der Folge auch für junge Familien als Wohnstandort wieder attraktiv. Durch die Schaffung moderner Räumlichkeiten für den örtlichen Arzt und geeigneter Flächen für ergänzende Dienstleister sowie die Schaffung neuer Wohnungen wird Seite 7 von 8 Anlage 2, Begründung v.26.02.2016.doc die Zentralität des Ortskerns gestärkt. Für die – ursprünglich beabsichtigte – Unterbringung eines Nahversorgers an dieser Stelle stehen nicht ausreichend Flächen zur Verfügung, weshalb diese Absicht nach mehrjährigen Grunderwerbsverhandlungen nicht weiter verfolgt wurde. Das Projekt stellt einen weiteren Baustein der Innenentwicklung Reutlingens dar und dient neben dem Schutz des Außenbereichs auch der effizienten Nutzung bestehender technischer und sozialer Infrastrukturen. 9. Gutachten Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Lamm-Areal“ wurden folgende Gutachten erarbeitet: Untersuchung zu Fledermausvorkommen (und anderer Arten), Büro Batmedia Ingrid Kaipf, Tübingen vom 24.06.2010 und vom 18.11.2015 Schalltechnische Untersuchung „Lamm-Areal RT-Mittelstadt“, Büro Soundplan GmbH, Backnang vom 08.12.2015 Dvorak Seite 8 von 8 Anlage 2, Begründung v.26.02.2016.doc