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ARBEITSPAPIER WORKING PAPER Nr. 39/2004 Klaus Backhaus Michael Kruse Holger Werthschulte Die Bedeutung staatlicher Exportkreditversicherungssysteme für die Wettbewerbssituation im internationalen Anlagengeschäft Herausgeber: Förderkreis für Industriegütermarketing e.V. an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster c/o Prof. Dr. Klaus Backhaus Am Stadtgraben 13-15, 48143 Münster Tel.: 0251-83-22861 Fax: 0251-83-22903 E-mail: [email protected] Prof. Dr. Klaus Backhaus c/o Marketing Centrum Münster Institut für Anlagen und Systemtechnologien Am Stadtgraben 13-15 48143 Münster Tel.: 0251-83-22861 Fax: 0251-83-22903 E-mail: [email protected] Dipl.-Kfm. Michael Kruse Vogelweide 13 48282 Emsdetten E-mail: [email protected] Dr. Holger Werthschulte c/o Marketing Centrum Münster Institut für Anlagen und Systemtechnologien Am Stadtgraben 13-15 48143 Münster Tel.: 0251-83-22865 Fax: 0251-83-22903 E-mail: [email protected] Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis .....................................................................................................V Tabellenverzeichnis ........................................................................................................ VI Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................. VII 1 Einleitung......................................................................................................................1 2 Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes .....................................................3 2.1 Begriff und Besonderheiten...................................................................................3 2.2 Finanzierung des Anlagenexports als Wettbewerbsfaktor ....................................5 2.2.1 Bedeutung des Finanzierungskonzeptes im Anlagengeschäft .....................5 2.2.2 Deckung des mittel- und langfristigen Finanzierungsbedarfs......................6 2.3 Ausprägungen und Bedeutung der Exportrisiken..................................................9 3 Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung ..................................11 3.1 Begründung für die staatliche Versicherung von Exportrisiken..........................11 3.1.1 Unvollkommene Finanzmärkte ..................................................................11 3.1.2 Wirtschaftspolitische Gesichtspunkte ........................................................12 3.2 Ausgestaltungsparameter der staatlichen Exportkreditversicherung...................13 3.2.1 Rechtsform .................................................................................................13 3.2.2 Gedeckte Risiken........................................................................................15 3.2.3 Formen der Deckung..................................................................................16 3.2.4 Deckungspolitik .........................................................................................17 3.2.5 Internationale Kooperationsformen............................................................18 3.2.6 Prämiengestaltung ......................................................................................20 3.3 Multilaterale Harmonisierungsbestrebungen.......................................................22 4 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich............................25 4.1 Bewertungskriterien staatlicher Exportkreditversicherungssysteme ...................25 4.2 Vergleichende Analyse der Exportkreditversicherungssysteme ausgewählter Industrienationen: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, USA .......26 4.2.1 Rechtsform .................................................................................................26 4.2.2 Gedeckte Risiken........................................................................................28 4.2.3 Formen der Deckung..................................................................................31 IV Inhaltsverzeichnis 4.2.4 Deckungspolitik......................................................................................... 34 4.2.4.1 Länderdeckung .............................................................................. 34 4.2.4.2 Deckungsquoten ............................................................................ 36 4.2.4.3 Karenzzeiten .................................................................................. 40 4.2.4.4 Ausländische Zulieferungen .......................................................... 43 4.2.5 Internationale Kooperationsformen ........................................................... 45 4.2.6 Prämiengestaltung...................................................................................... 49 4.3 Kritische Würdigung in Bezug auf die Wettbewerbssituation im internationalen Anlagengeschäft .................................................................................................. 53 5 Zusammenfassung und Ausblick ............................................................................... 56 Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 57 Anhang ............................................................................................................................ 71 Abbildungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abbildung 2-1: Grundschema Lieferantenkredit..............................................................7 Abbildung 2-2: Grundschema Bestellerkredit ..................................................................7 Abbildung 2-3: Grundschema Forfaitierung ....................................................................8 Abbildung 2-4: Zeitliche Struktur der Risiken im Exportgeschäft.................................10 Abbildung 3-1: Grundschema Mitversicherung .............................................................19 Abbildung 3-2: Grundschema Rückversicherung ..........................................................20 Abbildung 4-1: Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckung wirtschaftlicher Risiken i.w.S. ........................................................................................29 Abbildung 4-2: Gegenüberstellung hinsichtlich der Länderdeckungspolitiken .............35 V VI Tabellenverzeichnis Tabellenverzeichnis Tabelle 4-1: Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckungsformen.......................... 33 Tabelle 4-2: Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckungsquoten .......................... 38 Tabelle 4-3: Gegenüberstellung hinsichtlich der Karenzzeiten (in Monaten) .......... 42 Tabelle 4-4: Gegenüberstellung hinsichtlich der Zulieferregelungen ...................... 44 Tabelle 4-5: Gegenüberstellung hinsichtlich der Mit- und Rückversicherungsabkommen.............................................................. 46 Tabelle 4-6: Gegenüberstellung hinsichtlich der Prämien für die Versicherung des „sovereign risk“.............................................................................. 50 Tabelle 4-7: Gegenüberstellung hinsichtlich der Käuferzuschläge für die Versicherung des „private risk“ ................................................ 51 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abb. Abbildung Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AGF Assurances Générales de France a. M. am Main Anm. Anmerkung Aufl. Auflage Berne Union International Union of Credit & Investment Insurers BfAi Bundesstelle für Außenhandelsinformationen BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise CFA-Franken Communaute Financière Africaine Franken CIRR Commerical Interest Reference Rate Coface Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur d.h. das heißt DM Deutsche Mark ECA Export Credit Agency ECGD Export Credits Guarantee Department EG Europäische Gemeinschaften ERG Schweizerische Exportrisikogarantie et al. et alii EU Europäische Union Euler Hermes Euler Hermes-Kreditversicherungs-AG EUR Euro EURIBOR Euro Interbank offered Rate evtl. eventuell(e) Ex-Im Bank Export-Import Bank VII VIII Abkürzungsverzeichnis FCIA Foreign Credit Insurance Association f. folgende (Seite) Fn. Fußnote GAO United States General Accounting Office GBP Britische Pfund gem. gemäß ggf. gegebenenfalls Gp. Gliederungspunkt grds. grundsätzlich Hrsg. Herausgeber hrsg. v. herausgegeben von HWWA Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinne IFI International Financial Institution i.H.v. in Höhe von insb. insbesondere ITC International Trade Centre i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. im weiteren Sinne Jg. Jahrgang JPY Japanischer Yen k.A. keine Angabe(n) KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau LIBOR London Interbank offered Rate max. maximal Mio. Millionen Mrd. Milliarden Nr. Nummer Abkürzungsverzeichnis n.a. not applicable OeKB Oesterreichische Kontrollbank o. J. ohne Jahr o. V. ohne Verfasserangabe OECD Organization for Economic Cooperation and Development PwC Price Waterhouse Coopers S. Seite(n) s. siehe SACE Sezione Speziale per l’Assecurazione Del Credito all Esportazione sog. so genannt(en) SOM Research School Systems, Organisation and Management Sp. Spalte u.a. unter anderem UNCTAD United Nations Conference on Trade and Development U.S. United States USA United States of America USD US-Dollar usw. und so weiter u.U. unter Umständen v. von/vom Verf. Verfasser VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau vgl. vergleiche WTO World Trade Organization z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil zugl. zugleich IX X Abkürzungsverzeichnis 1 Einleitung Die Güterausfuhr ist für die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Anteils von mehr als 25 Prozent am Bruttoinlandsprodukt von großer Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung.1 In einzelnen Branchen hat der Export einen außerordentlich hohen Stellenwert. Im deutschen Großanlagenbau beträgt die Exportquote bspw. 75 Prozent.2 Exportgeschäfte sind jedoch mit besonderen Risiken verbunden, die im Binnenhandel i.d.R. nicht existieren.3 Die aktuell instabile Lage der Nahost-Region, deren Konsequenzen für den Anlagenbau derzeit noch nicht absehbar sind, kann in diesem Zusammenhang als Beleg angeführt werden. Vor diesem Hintergrund stellt die staatliche Exportkreditversicherung ein Instrument dar, das Exporteure in die Lage versetzt, gegen Zahlung eines Entgeltes ihre Exportgeschäfte gegen bestimmte Auslandsrisiken abzusichern, die üblicherweise durch private Anbieter nicht gedeckt werden.4 Im Jahr 2002 wurden zwar nur 2,5 Prozent der deutschen Exporte auf diese Weise versichert, allerdings lag der Anteil der für Exporte in Entwicklungsländer herausgelegten Deckungen an den insgesamt gewährten Deckungen bei über 75 Prozent. Die staatliche Exportkreditversicherung ist demnach insbesondere im Bereich der Versicherung risikoträchtiger und damit für private Versicherer wenig attraktiver Geschäfte von Bedeutung.5 Aufgrund der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten staatlicher Exportkreditversicherungssysteme können Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung die internationale Wettbewerbssituation der Exporteure einzelner Länder allerdings verzerren.6 Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der vorliegenden Untersuchung, mögliche Unterschiede hinsichtlich der nationalen Ausgestaltung der staatlichen Exportkreditversicherungssysteme herauszuarbeiten. Die Frage, inwieweit Systemunterschiede einen signifikanten Einfluss auf die Wettbewerbssituation im internationalen Anlagengeschäft ausüben, steht dabei im Vordergrund. Neben der Analyse des staatlichen Exportkreditversicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland bietet sich ein Vergleich mit den Ländern Frankreich, Großbritannien, Italien 1 2 3 4 5 Vgl. Isselstein, T./Schaum, F. (1998), S. 164; sowie Funk, J. (1986), S. 13. Vgl. VDMA (2004), S. 7. Vgl. Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 17. Vgl. Dietrich, E. B. (1935), S. 236; ebenso Beyfuß, J. (1989), Sp. 563. Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003), S. 8f., S. 45. 2 Einleitung und den Vereinigten Staaten an. Diese Länder sind bedeutende Wettbewerber im internationalen Anlagengeschäfts, sie bestreiten einen Großteil des gesamten Weltexports.7 In Kapitel zwei werden zunächst die Grundlagen des internationalen Anlagengeschäfts dargelegt. Nach einer einführenden Beschreibung der charakteristischen Merkmale werden die Bedeutung des Finanzierungskonzeptes für den Auftragserhalt und die typischen Instrumente zur Finanzierung von Anlagenexporten näher beschrieben. Im Anschluss werden die spezifischen Risiken skizziert. Kapitel drei dient der Darstellung des Wesens und der Bedeutung der staatlichen Exportkreditversicherung. Nach einer Begründung der staatlichen Betätigung im Bereich der Absicherung von Exportrisiken erfolgt eine Klassifizierung der typischen Ausgestaltungsparameter eines staatlichen Exportkreditversicherungssystems. Im Anschluss daran wird die Subventionsproblematik im Exportkreditversicherungsbereich skizziert, ferner werden die Entwicklungen hinsichtlich der internationalen Harmonisierung im Bereich der staatlichen Exportkreditversicherung dargelegt. Im vierten Kapitel erfolgt eine Gegenüberstellung der staatlichen Exportkreditversicherungssysteme der betrachteten Industrienationen. Dazu werden zu Beginn die für einen Vergleich relevanten Bewertungskriterien dargestellt. Anschließend werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten sowie die daraus resultierenden Implikationen für die internationale Wettbewerbssituation herausgearbeitet. In Kapitel fünf erfolgt eine abschließende Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse. 6 7 Vgl. Arendt, W. (1976), S. 10; sowie Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), S. 828. Vgl. GAO (1995), S. 3; sowie Hichert, I. (1986), S. 129. Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes 2 Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes 2.1 Begriff und Besonderheiten 3 Güter des Anlagengeschäfts repräsentieren eine Untergruppe der langlebigen Investitionsgüter, grenzen sich aber von anderen Investitionsgütertypen bzgl. zentraler Merkmale ab.8 Im Gegensatz zu für den anonymen Markt produzierten Erzeugnissen stellen Güter des Anlagengeschäfts komplexe, individuell auf einen bestimmten Kunden abgestimmte Hardware- oder Hardware-/Software-Leistungen dar, die aus einer Vielzahl von Komponenten bestehen und für einen längerfristigen Einsatz vorgesehen sind. Die Vermarktung und Erstellung von Leistungen des Anlagengeschäfts zeichnet sich durch eine hohe Interaktionsintensität zwischen Hersteller und Abnehmer aus.9 Leistungsbündel, die die genannten Kennzeichen aufweisen, werden im Folgenden als Anlagen bezeichnet. Aufgrund der Heterogenität der Kundenanforderungen werden Anlagen im Wege der kundenindividuellen Einzelfertigung erstellt.10 Dadurch geht der Hersteller während des Leistungserstellungsprozesses eine spezifische Bindung ein. Bei Nicht-Abnahme der Anlage durch den Käufer ist die Möglichkeit einer identischen Alternativverwendung des Leistungsbündels am Markt weitgehend ausgeschlossen.11 Gerade der Großanlagenbau ist ferner durch einen hohen Grad an Internationalität geprägt.12 Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für Großanlagenbau des VDMA beziffern ihren Auslandsanteil am Auftragseingang mit etwa 75 Prozent.13 Einen wesentlichen Anteil am Export haben hierbei Entwicklungs- und Schwellenländer, die z.T. durch politische Instabilität, Verschuldungs-, Zahlungsbilanz- und Devisenprobleme und ein daraus resultierendes schwaches Kredit-Standing gekennzeichnet sind.14 Weiterhin ist der Anlagenbau durch eine zunehmende 8 9 10 11 12 13 14 Vgl. Voigt, H./Müller, D. (1996), S. 28; vgl. dazu auch Guserl, R. (1996), S. 520. Vgl. Engelhardt, W. H. (1977), S. 13; Günter, B./Bonaccorsi, A. (1996), S. 532; sowie Backhaus, K. (2003), S. 481-483. Als Beispiele für Anlagen lassen sich u.a. Raffinerien, Hüttenwerke und Anlagen zur Stromerzeugung nennen. Vgl. Guserl, R. (1996), S. 520. Vgl. Backhaus, K. (2003), S. 483; Bonaccorsi, A./Pammolli, F./Tani, S. (1996), S. 542. Für eine Erläuterung des Begriffs der Spezifität im Kontext des Anlagengeschäftes vgl. Backhaus, K. (2003), S. 316-326. Vgl. Backhaus, K. (1989), S. 465; sowie Höffken, E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), S. 11. Vgl. VDMA (2004), S. 32. Vgl. Backhaus, K./Molter, W. (1984), S. 3; sowie Cline, W. R. (1985), S. 185. Der VDMA weist für den Zeitraum von 1994 bis 2003 EUR 34,2 Mrd. an Aufträgen aus Industrieländern aus, denen EUR 74,6 Mrd. aus Entwicklungs- und Schwellenländern gegenüber stehen; vgl. VDMA (2004), S. 35. 4 Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes „Entnationalisierung der Projekte“15 gekennzeichnet, die zu einer ausgeprägten Multinationalität führt. Aufgrund des Bestrebens der Exporteure nach kostenoptimaler Fertigung und Finanzierung erfolgt die Inanspruchnahme ausländischer Zulieferungen sowie internationaler Finanzierungs- und Kreditversicherungsmöglichkeiten im Rahmen multinationaler Anbietergemeinschaften und Sourcing-Bestrebungen.16 Dadurch, dass die Erstellung einzelner Anlagen oftmals Wertdimensionen i.H.v. vielen Mio. EUR erreicht, stellt der hohe Einzelauftragswert der Anlage eine weitere Besonderheit dar.17 Ein Zahlungsausfall bereits bei wenigen Projekten kann daher auch den Bestand größerer Anlagenbaunternehmen gefährden.18 Zudem beträgt der Zeitraum zwischen Angebot und Abnahme der Anlage i.d.R. mehrere Jahre. Diese Langfristigkeit erschwert die Kalkulierbarkeit der Risiken des einzelnen Exportgeschäfts.19 Als Folge der langfristigen Bindung des Exporteurs an Aufträge mit hohem Anteil am Gesamtumsatz in Verbindung mit der fehlenden Alternativverwendbarkeit der erstellten Anlagen und des hohen Anteils von Entwicklungs- und Schwellenländern am Exportvolumen bestehen für Anlagenlieferanten erhebliche Risiken. Diese erfordern ein umfassendes Risikomanagement, um den langfristigen Bestand des Unternehmens zu sichern.20 Internationale Anlagengeschäfte werden regelmäßig auf Kreditbasis abgeschlossen, hierbei werden Zahlungsziele von mehreren Jahren vereinbart.21 Aufgrund der hohen Werthaltigkeit und der langen Abwicklungsdauer stellt damit die Beschaffung von Finanzmitteln sowie die Erarbeitung eines adäquaten Finanzierungskonzeptes ein wesentliches Vermarktungsinstrument im Anlagengeschäft dar.22 15 16 17 18 19 20 21 22 Baumann, K. H. (1999), S. 12. Vgl. König, N. (1982), S. 168; Siepert, H. M. (1987), S. 145. Vgl. Lindeiner Wildau, K. V. (1986), S. 22. Vgl. Guserl, R. (1996), S. 521. Vgl. Schwanfelder, W. (1989), S. 16. Vgl. Backhaus, K./Molter, W. (1984), S. 37. Vgl. Backhaus, K. (2003), S. 550; vgl. dazu auch Engelhardt, W. H. (1977), S. 30. Vgl. Höffken, E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), S. 13; Zinn, E./Kotz, H. H. (1986), S. 1080. Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes 2.2 Finanzierung des Anlagenexports als Wettbewerbsfaktor 2.2.1 Bedeutung des Finanzierungskonzeptes im Anlagengeschäft 5 Im weiteren Sinne umfasst die Auftragsfinanzierung im Rahmen des internationalen Anlagengeschäfts neben der Beschaffung von Finanzmitteln und des Managements jeglicher mit der Auftragsabwicklung verbundenen Finanzaktivitäten auch die Beibringung von Exportkreditversicherungen.23 Ziel ist es, über die Erarbeitung eines adäquaten Finanzierungskonzeptes zur Generierung eines Wettbewerbsvorteils und damit zum Erhalt des Auftrags beizutragen.24 Hierbei besteht eine enge Verbindung zwischen Exportkreditversicherung und Finanzierung. Zum einen ermöglicht die Indeckungnahme durch eine Exportkreditversicherung den Zugang zu günstigen Finanzierungskonditionen, andererseits wirkt sie normierend auf die Gestaltung der Zahlungsbedingungen. Für bestimmte Exportländer ist der Abschluss einer Exportkreditversicherung gar die Voraussetzung für den Erhalt einer Exportfinanzierung seitens der Kreditinstitute.25 Die Unterbreitung eines auf den Kunden abgestimmten Finanzierungskonzeptes wiederum ist häufig ein Kriterium, das über die Auftragsvergabe entscheidet, d.h. das Fehlen einer gesicherten Finanzierung im Angebot kann zum Ausschluss aus dem Bieterkreis führen.26 Folglich lassen sich die Fragen der Kapitalbeschaffung und Rückzahlung sowie der Abdeckung der dabei auftretenden Risiken nicht trennen.27 Die Verfügbarkeit und die Kosten der Exportkreditversicherung determinieren somit durch ihren Einfluss auf die Finanzierung die preisliche Wettbewerbsfähigkeit des Angebots. Die Relevanz der Finanzierung und der Exportkreditversicherung als Wettbewerbsfaktoren im internationalen Anlagengeschäft wird im Hinblick auf die Gestaltung des Angebotspreises deutlich. Dieser ist im durch hohe Wettbewerbsintensität und Preisdruck gekennzeichneten 23 24 25 26 27 Ausführliche Erläuterungen zur Auftragsfinanzierung finden sich bei Backhaus, K./Molter, W. (1989), Sp. 49f.; sowie Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 3f. Vgl. Isselstein, T./Schaum, F. (1998), S. 171f.; vgl. auch Schwanfelder, W. (1987), S. 11f. Vgl. Zinn, E./Kotz, H. H. (1986), S. 1078-1081; Reeder, W. (1982), S. 119; ebenso Beyfuß, J. (1989), Sp. 563. Vgl. Metschies, U. (1995), S. 110; sowie Blomeyer, K. (1986), S. 136. Vgl. Dormanns, A. (1973), S. 428. 6 Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes Anlagenbau eine wichtige Einflussgröße im Rahmen der Auftragsvergabeentscheidung.28 Die Finanzierungskosten betragen bei Projekten des Großanlagenbaus nicht selten 30 Prozent des Auftragswertes.29 Die Gebühren für die Exportkreditversicherung können je nach Struktur des Geschäfts und Risiko des Käuferlandes einen Anteil i.H.v. 10 Prozent des Auftragswertes erreichen.30 Hieraus folgt die Notwendigkeit einer adäquaten Deckung des Finanzierungsbedarfs und eines günstigen Zugangs zu Kreditversicherungsleistungen, um einen wettbewerbsfähigen Angebotspreis sicherstellen zu können. 2.2.2 Deckung des mittel- und langfristigen Finanzierungsbedarfs Bedingt durch die langen Abwicklungszeiten und hohen Wertdimensionen werden Anlagengüter nahezu ausschließlich mit Hilfe mittel- bis langfristiger Instrumente finanziert.31 Die Vielzahl der in Frage kommenden Finanzierungsinstrumente lässt sich auf drei Grundformen zurückführen: Lieferantenkredit, Bestellerkredit und Forfaitierung.32 Bis in die 1960er Jahre wurden Ausfuhrgeschäfte fast ausschließlich auf Basis des Lieferantenkredites finanziert.33 Wie in Abb. 2-1 dargestellt, handelt es sich dabei um einen Kredit, der dem Exporteur von einem Kreditinstitut zur Refinanzierung eines dem ausländischen Käufer gewährten Zahlungsziels respektive Liefervertragskredites dient. Primäre Aufgabe dieses Kredits ist somit die Finanzierung der Erstellung der Anlage durch den Exporteur und seine Unterlieferanten und die Überbrückung eines gegebenenfalls gewährten Zahlungsziels.34 Als Banksicherheiten dienen i.d.R. die Abtretung der Zahlungsansprüche gegen den Kunden sowie der Abschluss einer Exportkreditversicherung.35 28 29 30 31 32 33 34 35 Vgl. o.V. (1996), S. 15; o.V. (2000), S. 20; vgl. auch VDMA (2004), S. 18. Vgl. Feuerbaum, E. (1979), S. 25; ähnlich Isselstein, T./Schaum, F. (1998), S. 218. Zur Berechnung des zugrunde liegenden Beispiels s. Anhang 1; ähnlich Hay, P. H. (1986), S. 89; sowie Ansorge, D. (1987), S. 29. Vgl. Kuttner, K. (1995), S. 1. Vgl. Backhaus, K./Molter, W. (1989), Sp. 58f.; sowie Voigt, H./Müller, D. (1996), S. 48f. Vgl. Lipp, E. M./Kramer, P./Graffe, F. (1992), S. 266. Vgl. Kuttner, K. (1995), S. 1. Der Lieferantenkredit ist vom Liefervertragskredit zu unterscheiden, der dem Importeur in Form des Zahlungsziels unabhängig von der Art der Refinanzierung gewährt wird. Vgl. Blomeyer, K. (1986), S. 20f. Vgl. Häberle, S. G. (2002), S. 269f. Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes 7 Abbildung 2-1: Grundschema Lieferantenkredit Ausländischer Ausländischer Abnehmer Abnehmer Zahlung auf Ziel Inländischer Inländischer Exporteur Exporteur Lieferung Tilgung nebst Zinsen Auszahlung Darlehen Finanzierendes Finanzierendes Kreditinstitut Kreditinstitut Abtretung Forderung nebst Sicherheiten Quelle: In Anlehnung an Hombach, H. (1982), S. 5. Neben dem Lieferantenkredit gewinnt im internationalen Anlagengeschäft zunehmend der Bestellerkredit an Bedeutung.36 Hier wird dem ausländischen Abnehmer, meist auf Vermittlung des Exporteurs, durch ein inländisches Kreditinstitut ein zweckgebundener Kredit zur Bezahlung der Kaufpreisforderung gewährt (s. Abb. 2-2). Die Auszahlung erfolgt i.d.R. direkt an den Exporteur. In manchen Fällen kann eine Auszahlung auch als Bank-zu-Bank-Kredit an die Bank des Importeurs erfolgen.37 Aufgrund der Bindung des Kredits an das zugrunde liegende Geschäft wird der Bestellerkredit auch als gebundener Finanzkredit bezeichnet.38 Der gebundene Finanzkredit wird regelmäßig durch eine Exportkreditversicherung gedeckt.39 Abbildung 2-2: Grundschema Bestellerkredit ggf. Stellung von Sicherheiten Inländischer Inländischer Exporteur Exporteur Lieferung ggf. (Teil-) Bezahlung Ausländischer Ausländischer Abnehmer Abnehmer Tilgung nebst Zinsen Darlehensvertrag Finanzierendes Finanzierendes Kreditinstitut Kreditinstitut i.d.R. Auszahlung Darlehen gem. Liefervertrag Quelle: In Anlehnung an Hombach, H. (1982), S. 5. Die in Abb. 2-3 dargestellte Forfaitierung nimmt eine Mittelstellung zwischen Lieferantenund Bestellerkredit ein.40 Im Rahmen einer Forfaitierung verkauft der Exporteur seinen Zahlungsanspruch aus einem Liefervertragskredit regresslos an ein Kredit- bzw. Forfaitierungsinstitut.41 Faktisch ist diese Form der Finanzierung im Anlagengeschäft – unter anderem bedingt durch den langen Produktionszeitraum sowie die vergleichsweise hohen Forfaitie36 37 38 39 40 41 Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2460. Vgl. Häberle, S. G. (2002), S. 271. Vgl. Blomeyer, K. (1986), S. 21. Vgl. Kuttner, K. (1995), S. 3. Vgl. Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 13. Vgl. Voigt, H./Müller, D. (1996), S. 49; sowie Häberle, S. G. (2002), S. 303. 8 Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes rungskosten – nur von untergeordneter Bedeutung.42 Voraussetzung für den Ankauf der Forderung ist häufig die Deckung durch eine Exportkreditversicherung.43 Abbildung 2-3: Grundschema Forfaitierung Auszahlung Forfaitierungsbetrag Lieferung Inländischer Inländischer Exporteur Exporteur Ausländischer Ausländischer Abnehmer Abnehmer Rückzahlung KreditKredit-o.o.ForForfaitierungsinstitut faitierungsinstitut Regressloser Forderungsverkauf und ggf. Stellung von Sicherheiten Quelle: In Anlehnung an Hombach, H. (1982), S. 6. Neben diesen klassischen Finanzierungsinstrumenten existieren mit dem Exportleasing, der Inanspruchnahme von Ko- und Mischfinanzierungen sowie der Projektfinanzierung weitere alternative Finanzierungsmöglichkeiten.44 Auch bei diesen Formen wird regelmäßig auf eine Deckung durch eine Exportkreditversicherung zurückgegriffen. Da die Anforderungen an eine Risikoübernahme seitens des Versicherers weitgehend denen der Grundformen entsprechen, erfolgt im Rahmen dieser Arbeit keine detaillierte Darstellung dieser „Sonderformen“ der Auftragsfinanzierung.45 42 43 44 45 Vgl. Reeder, W. (1982), S. 120. Vgl. Blomeyer, K. (1986), S. 164-167. Vgl. Backhaus, K./Werthschulte, H. (2003), S. 5-7. Vgl. Voigt, H./Müller, D. (1996), S. 118-123. Für eine Darstellung der Projektfinanzierung vgl. Tytko, D. (2003); zum Leasing vgl. Matschke, M. J./Olbrich, M. (2000), S. 111-115; sowie Klöpper, M. (1989) zur Misch- und Kofinanzierung. Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes 2.3 9 Ausprägungen und Bedeutung der Exportrisiken Die Ausfuhr von Gütern des Anlagengeschäfts, insbesondere in Verbindung mit der Bereitstellung einer Finanzierung, weist einen höheren Grad an Risiken auf als reine Inlandsgeschäfte.46 Vor Ausarbeitung des Finanzierungskonzeptes stellt sich für den Exporteur daher die Frage, welche Risiken mit dem Ausfuhrgeschäft verbunden und welche Absicherungsformen anzustreben sind.47 Eine Kategorisierung der Risiken erfolgt in der Literatur bzgl. der jeweiligen Ursache in wirtschaftliche und politische Risiken sowie in Bezug auf die zeitliche Dimension in Fabrikations- und Ausfuhrrisiken.48 Politische Risiken bzw. Länderrisiken resultieren aus staatlichen Maßnahmen oder politischen Ereignissen wie z.B. Zahlungsverboten und -moratorien, Embargos, Konvertierungs- und Transferverboten, Krieg usw., die den Exporteur an der Vertragserfüllung hindern oder zu einem Verlust bzw. einer Erlösschmälerung aus dem Exportgeschäft führen. Auch das Risiko des Zahlungsausfalls öffentlicher Abnehmer wird dem Bereich der politischen Risiken zugerechnet.49 Wirtschaftliche Risiken bzw. Käuferrisiken sind durch den Abnehmer begründet. Diese Risikokategorie umfasst Insolvenztatbestände, die eine Zahlung verhindern, sowie zudem den so genannten „protracted default“, d.h. den Zahlungsverzug eines privaten Käufers.50 Gegenüber den politischen Risiken haben die wirtschaftlichen Risiken nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Privatisierungsbestrebungen, insbesondere in Schwellenländern, an Bedeutung gewonnen.51 Zinsänderungs-, Wechselkurs- und Kostensteigerungsrisiken spielen für den Exporteur ebenfalls eine bedeutende Rolle.52 Diese Risiken werden in der Literatur indes nicht immer einheitlich zugeordnet.53 Da es sich bei diesen Risikoformen um Unsicherheiten handelt, 46 47 48 49 50 51 52 53 Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 24; ebenso Zimmermann, A. (1992), S. 72. Vgl. Lipp, E. M./Kramer, P./Graffe, F. (1992), S. 267f. Vgl. Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 17; sowie Kuttner, K. (1995), S. 4. Vgl. Baumgartner, W./Grieger, D. (2000), S. 1016; ebenso Segré, C. (1958), S. 46f. Vgl. Matschke, M. J./Olbrich, M. (2000), S. 65; sowie Beyfuß, J. (1983), S. 12. Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 10. Vgl. Stolzenburg, G. (1990), S. 24; sowie Ray, J. E. (1995), S. 20f. Während Christopeit all diese Risiken als wirtschaftliche Risiken einordnet, betrachtet Zimmermann diese Risiken gesondert; Eiteman/Stonehill/Moffet ordnen das Wechselkursrisiko dem politischen Risiko zu. Vgl. Christopeit, J. (1968), S. 21; Zimmermann, A. (1992), S. 78-80; sowie Eiteman, D. K./Stonehill, A. I./Moffet, M. H. (2000), S. 473. 10 Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes die grds. jede unternehmerische Tätigkeit betreffen, werden diese im Rahmen der Arbeit als wirtschaftliche Risiken i.w.S. bezeichnet.54 Auch hinsichtlich des für eine Absicherung relevanten zeitlichen Bezugs lassen sich die Risiken – wie in Abb. 2-4 dargestellt – differenzieren. Fabrikationsrisiken umfassen die Gefahr, dass während des Zeitraums zwischen Produktionsbeginn und Übergabe der Anlage Ereignisse eintreten, die zu einer Einstellung der Lieferungen und Leistungen führen.55 Zahlungsrisiken bzw. Ausfuhrrisiken dagegen beziehen sich auf den Zeitraum nach Übergabe der Anlage. Diese umfassen die Gefahr, dass der Käufer nicht bereit oder fähig ist, sein Zahlungsversprechen einzulösen.56 Entsprechend der Ursachen sind wirtschaftliche und politische Fabrikations- bzw. Zahlungsrisiken zu unterscheiden.57 Abbildung 2-4: Zeitliche Struktur der Risiken im Exportgeschäft Zahlungs-/Ausfuhrrisiko Zahlungs-/Ausfuhrrisiko Fabrikationsrisiko Fabrikationsrisiko Kostensteigerungsrisiko Kostensteigerungsrisiko Zinsänderungsrisiko Zinsänderungsrisiko Wechselkursrisiko Wechselkursrisiko Abgabe Angebot Produktionsbeginn Lieferbeginn Übergabe Ende Kreditlaufzeit Quelle: In Anlehnung an Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 18. 54 55 56 57 Vgl. Beyfuß, J. (1983), S. 12; sowie Segré, C. (1958), S. 47. Vgl. Schmitt, Y. (1985), S. 66. Vgl. Schwanfelder, W. (1984), S. 58; vgl. dazu auch Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 18. Vgl. Kuttner, K. (1995), S. 4. Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung 3 Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung 3.1 Begründung für die staatliche Versicherung von Exportrisiken 3.1.1 Unvollkommene Finanzmärkte 11 In einer Volkswirtschaft mit vollkommenen Finanzmärkten und vollständigen Informationen könnten alle Risiken angemessen bewertet und auf Märkten abgesichert werden.58 Diese Marktvollständigkeit entspricht allerdings nicht der Realität.59 Daher wird die Existenz unvollkommener Märkte für die Bewertung von Risiken in der Literatur häufig als zentrale Begründung für das Engagement staatlicher Institutionen in der Deckung von Exportrisiken angeführt.60 Tatsächlich lässt sich feststellen, dass insbesondere im Bereich der Übernahme langfristiger politischer Risiken kein adäquates marktliches Angebot besteht. Private Versicherer übernehmen Risiken primär für kurzfristige Zeithorizonte, während im mittel- und langfristigen Bereich vorzugsweise staatliche Versicherer tätig sind.61 Allein die Tatsache, dass private Exportkreditversicherungen für das langfristige Anlagengeschäft nicht vorhanden sind, stellt allerdings noch keine hinreichende Begründung für staatliches Handeln dar. Der idealtypische Ausgangspunkt für einen Ausgleich der Interessen zwischen Deckungsgeber und -nehmer sollte grds. immer in einer marktlichen Lösung bestehen.62 Diese Sichtweise spiegelt sich auch in internationalen Vereinbarungen zur Exportkreditversicherung wider. Die EU betrachtet bspw. politische und wirtschaftliche Risiken bei Exportgeschäften in OECD-Länder mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren als marktfähig und befürwortet eine privatwirtschaftliche Abdeckung derartiger Geschäfte.63 In der Praxis zeigt sich allerdings, dass eine Reihe staatlicher Versicherer existiert, die neben mittel- und langfristigen Deckungen auch kurzfristige Produkte anbieten.64 Diese Leistungen sind jedoch von geringer 58 59 60 61 62 63 64 Vgl. Arrow, K. J. (1964), S. 91. Vgl. Magill, M./Quinzi, M. (1998), S. 10f.; ebenso Grossman, G. M. (1990), S. 95. Vgl. Zehner, D. C. (2003), S. 1; sowie Kuhn, M. G./Horvath, B./Jarvis, C. J. (1995), S. 5. Vgl. Alsem, K. J. et. al. (2003), S. 73; ebenso François, D. (1999), S. 14. Vgl. Hughes, H. (1984), S. 173. Vgl. Eistert, E. (1994), S. 82; vgl. dazu auch Alsem, K. J. et. al. (2003), S. 4. Vgl. Watson, T. (1998), S. 159f. 12 Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung Bedeutung für das langfristige Anlagengeschäft und bleiben daher im weiteren Verlauf dieser Untersuchung unberücksichtigt.65 Für längerfristige Exportgeschäfte wird die staatliche Indeckungnahme mit der Weigerung privater Anbieter begründet, Risiken mit zwar geringen Ausfallwahrscheinlichkeiten, aber hohen Volumina im Schadensfall zu übernehmen.66 Derartige Risiken entziehen sich der Bewertung mit versicherungsmathematischen Modellen.67 Der Staat indes ist nicht der Gefahr einer Illiquidität ausgesetzt. Somit kann dieser aufgrund seiner umfassenderen Möglichkeiten zur Verschuldung auch über lange Zeiträume ein Entgelt ermöglichen, das für den Exporteur tragbar ist.68 3.1.2 Wirtschaftspolitische Gesichtspunkte Aus wirtschaftspolitischer Perspektive wird die staatliche Absicherung von Exportrisiken damit gerechtfertigt, dass hierdurch überhaupt erst eine Ausfuhr in politisch instabile Länder ermöglicht und die Exportwirtschaft bei der Erschließung neuer Märkte insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern unterstützt werde.69 Unter dem Argument des Erhalts der internationalen Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmen wird die staatliche Exportkreditversicherung zudem oft als Instrument zum Ausgleich nicht leistungsgerechter Wettbewerbsvorteile ausländischer Exporteure gesehen.70 Ziel ist es, ein „level playing field“ im internationalen Wettbewerb zu schaffen, indem nationalen Exporteuren jeweils die gleichen Vorteile geboten werden, die auch von ausländischen Versicherern deren Exporteuren gewährt werden.71 In der Vergangenheit hat sich diese Vorgehensweise jedoch als durchaus problematisch erwiesen. Vor allem in den 1980er Jahren hat ein regelrechter Konditionenwettlauf zwischen staatlichen Exportkreditversicherern stattge- 65 66 67 68 69 70 71 Vgl. Stolzenburg, G. (1981), S. 11. Darüber hinaus besteht ein klarer Trend dahingehend, dass das kurz- und mittelfristige Geschäft der staatlichen Versicherer an den privaten Versicherungsmarkt abgegeben wird. Vgl. o.V. (2001), S. 9; sowie Ex-Im Bank (2003), S. 6. Vgl. De Nederlandsche Bank (2002), S. 60; ferner Hufbauer, G. C./Goodrich, B. (2002), S. 1. Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 2; sowie Lefèvre, D. (1977), S. 161. Vgl. Segré, C. (1958), S. 52; vgl. dazu auch Alsem, K. J. et. al. (2003), S. 74. Vgl. Halfen, B. (1991), S. 7; ebenso Masberg, M. (2002), S. 2459. Vgl. BMWA (2004), S. 64; sowie Habuda, J./Hilpert, H. G./Ochel, W. (1998), S. 6. Vgl. Ray, J. E. (1995), S. 8f.; vgl. dazu auch Niskanen, W. A. (2001), S. 194f. Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung 13 funden, um die Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Exporteure zu erhöhen.72 Aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive erscheint ein solches Verhalten – insbesondere angesichts hoher kumulierter Verluste der Versicherer während dieser Zeit – fragwürdig.73 Das politisch prägnanteste Motiv zur staatlichen Exportunterstützung ist der Verweis auf den Erhalt von Arbeitsplätzen.74 So zeigt das BMWA in einer Studie auf, dass in Deutschland zwischen 140.000 und 216.000 Arbeitsplätze allein durch die Existenz der staatlichen Exportkreditversicherung gesichert werden.75 Die USA verweisen auf 200.000 Arbeitsplätze, die vom staatlichen Engagement in diesem Bereich abhängen.76 Diese Daten verdeutlichen, dass wirtschaftspolitische Interessen im Rahmen der Ausgestaltung eines staatlichen Exportkreditversicherungssystems eine bedeutende Rolle spielen. 3.2 Ausgestaltungsparameter der staatlichen Exportkreditversicherung 3.2.1 Rechtsform Die Motive zur staatlichen Deckung von Exportrisiken sind in den einzelnen Ländern weitgehend identisch. Bezüglich der Rechtsform und konzeptionellen Ausgestaltung einzelner Exportkreditversicherungssysteme können jedoch durchaus Unterschiede bestehen.77 Es existiert kein idealtypisches Organisationsmodell. Vielmehr werden die einzelnen Systeme durch das Ausmaß des politischen Willens, sich in dem Bereich der staatlichen Exportkreditversicherung zu engagieren, beeinflusst.78 Die Ausgestaltung der Rechtsform selbst nimmt dann wiederum Einfluss auf die Schwerpunkte der Förderung und die Koordination der Tätigkeiten.79 Im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Lösung kann der Staat zum einen ein privates Unternehmen damit beauftragen, als Mandatar im Auftrag und für Rechnung des Staates Deckungsanträge für Exportgeschäfte zu bearbeiten und Vorschläge zur Indeckungnahme zu 72 73 74 75 76 77 78 79 Vgl. Larjavaara, T. (1988), S. 23; ebenso ITC (1998), S. 51. Vgl. Lieser, H. (1995), S. 204f. Für eine volkswirtschaftliche Diskussion der Wohlfahrtseffekte vgl. Collie, D. R. (2000), S. 230-235. Vgl. Beyfuß, J. (1983), S. 6; ebenso Masberg, M. (2002), S. 2462. Vgl. prognos (2000), S. 17. Vgl. Ex-Im Bank (1997), S. 1. Vgl. Wysocki, K. V. (1961), S. 141. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 63f. Vgl. Stephens, M. (1997), S. 8f.; ebenso Habuda, J./Hilpert, H. G./Ochel, W. (1998), S. 41. 14 Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung unterbreiten. Die Entscheidung über die Absicherung von Risiken verbleibt üblicherweise bei einem staatlichen Gremium, der Staat haftet unmittelbar für die Risiken.80 Eine Alternative im Sinne einer indirekten staatlichen Deckung von Exporten besteht darin, dass der Staat die Absicherung im Rahmen einer staatlichen Rückversicherung gewährt.81 Neben einer rein privaten Lösung kann die Indeckungnahme auch durch Einbezug eines öffentlichen Trägers erfolgen. Somit besteht die Möglichkeit, das staatliche Exportkreditversicherungsgeschäft von einer öffentlichen Behörde ausführen zu lassen, die üblicherweise einem Ministerium untersteht. Die Form des öffentlich-rechtlichen Unternehmens ist die am häufigsten gewählte Alternative zur staatlichen Deckung von Exportgeschäften.82 Bei Betrachtung der unterschiedlichen Rechtsformen ist den privaten und öffentlichen Alternativen gemein, dass es sich um Institutionen handelt, deren Aufgabenbereich durch eine staatliche Stelle definiert worden ist und die gegenüber der Regierung rechenschaftspflichtig sind.83 Neben der rechtlichen Ausgestaltung kann das Leistungsangebot eines Exportkreditversicherungssystems weiter mit Hilfe der Parameter gedeckte Risiken, Formen der Deckung, Deckungspolitik sowie Prämiengestaltung charakterisiert werden.84 Zusätzlich existieren verschiedene Formen der internationalen Kooperation.85 80 81 82 83 84 85 Vgl. Stephens, M./Smallridge, D. (2002), S. 14; vgl. auch Ex-Im Bank (2003), S. 16. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 64. Vgl. Stephens, M./Smallridge, D. (2002), S. 14. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 63. Vgl. Blomeyer, K. (1986), S. 111f. Vgl. Mackie, A. (2003), S. 75. Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung 3.2.2 15 Gedeckte Risiken Staatliche Exportkreditversicherungen adressieren die mit einem Exportgeschäft verbundenen Risiken.86 Die möglichen Ausprägungen dieser Risiken sind vielseitig und lösen im Falle ihres Eintritts die Versicherungsleistung aus.87 Die Terminologie der Risiken ist in der Praxis der Exportkreditversicherer nicht einheitlich geregelt.88 Die Zuordnung der Risiken spielt jedoch eine wichtige Rolle, einerseits für die Abdeckung möglicher Gefahrenquellen, andererseits für die Festlegung der Höhe des vom Exporteur zu zahlenden Entgelts.89 Üblicherweise kann eine Unterscheidung nach der Art bzw. Ursache der Risiken, der juristischen Natur des ausländischen Vertragspartners und dem Zeitraum des möglichen Eintritts erfolgen.90 Nach der Art der Risiken unterscheiden Exportkreditversicherer entsprechend der Ursachen zwischen einer Deckung für politische und wirtschaftliche Risiken.91 Eine Besonderheit in der Deckung der wirtschaftlichen Risiken kann in der Übernahme des Zinsänderungsrisikos durch den staatlichen Versicherer bestehen: Auf Kundenwunsch werden Bestellerkredite üblicherweise zum Festzinssatz gewährt.92 Die Refinanzierung der kreditgebenden Bank erfolgt indes zu variablen Marktzinssätzen, bspw. LIBOR oder EURIBOR.93 Das Risiko einer Differenz zwischen Festzinssatz und variablem Refinanzierungszinssatz kann durch den Versicherer gedeckt werden. Somit entspricht die Absicherung durch den Exportkreditversicherer einer Zinsstabilisierung (interest make-up).94 Hinsichtlich der juristischen Natur kann eine Unterscheidung in drei Kategorien vorgenommen werden. Handelt es sich bei dem Käufer um eine Zentralbank oder ein Finanzministerium bzw. garantieren diese die Zahlung des Geschäfts, wird von einer Deckung des „sovereign risk“ gesprochen. Das Risiko anderer öffentlicher Käufer wird als „non-sovereign public risk“ bezeichnet. Die Deckung privatrechtlicher Abnehmer stellt eine Übernahme des sog. „private risk“ dar.95 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 Vgl. ITC (1998), S. 34; sowie Beyfuß, J. (1983), S. 8. Vgl. Blomeyer, K. (1986), S. 112. Vgl. Baumgartner, W./Grieger, D. (2000), S. 1016. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 140. Vgl. Segré, C. (1958), S. 46; ebenso Bödeker, V. (1992), S. 20. Vgl. ITC (1998), S. 36-38; s. ferner Gp. 2.3. Vgl. Kockelkorn, G. (1987), S. 63. Vgl. Ray, J. E. (1995), S. 22. Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 23. Vgl. Knaepen, P. (1998), S. 75. 16 Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung Die Unterteilung des Zeithorizonts erfolgt i.d.R. in zwei Bereiche. Der Fabrikationszeitraum (pre-shipment) umfasst Risiken, die während der Erstellung der Anlage anfallen. Mit dem Ausfuhrzeitraum (post-shipment) wird auf die Zeit nach Lieferung bis zur Zahlung der letzten Rate Bezug genommen.96 3.2.3 Formen der Deckung Staatliche Exportkreditversicherer können die Deckungsformen vielfältig ausgestalten und richten sich dabei an den Bedürfnissen der Exporteure aus. Die begriffliche Festlegung erfolgt indes nicht einheitlich.97 Bezogen auf den Deckungsinhalt kann eine Einordnung der langfristigen Deckungsprodukte in zwei Kategorien erfolgen. Die Kategorie der typischen Deckungen umfasst zum einen die Fabrikationsrisikodeckung. Diese deckt die Produktionskosten des Exporteurs für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Durchführung des Auftrags aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Risiken. Der Deckungsschutz beginnt i.d.R. mit Vertragsbeginn und endet mit Versand der Ware. Eine Ausfuhrdeckung hingegen sichert den Exporteur nach erfolgter Lieferung gegen politische und wirtschaftliche Ereignisse, die zum Ausfall des gewährten Liefervertragskredites führen. Gedeckt wird der Zeitraum zwischen Lieferbeginn und vollständiger Bezahlung. Im Rahmen einer Finanzkreditdeckung erfolgt schließlich eine Absicherung der mit dem ausländischen Käufer im Darlehensvertrag vereinbarten Rückzahlung eines an den Exporteur ausgezahlten Bestellerkredites. Diese Deckung wird Banken bereitgestellt und deckt den Zeitraum der Kreditgewährung ab.98 Sonderformen der Deckung umfassen zunächst die Bauleistungsdeckung, die eine Erweiterung der Fabrikationsrisikodeckung darstellt. Diese Deckung schützt sowohl gegen die Zerstörung oder Beschlagnahmung der vom Anlagenlieferanten ins Land des Abnehmers gebrachten Produktionsmittel, z.B. der Baufahrzeuge, als auch gegen die Zerstörung oder Beschlagnahme des Bauwerks.99 Working-Capital-Garantien dienen der Unterstützung vor allem kleiner und mittelständischer Unternehmen. Diese Form der Gewährleistung dient der Absi- 96 97 98 99 Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 21. Vgl. Lefèvre, D. (1977), S. 165. Vgl. ITC (1998), S. 41f.; vgl. dazu auch Gianturco, D. E. (2001), S. 29f. Vgl. Stolzenburg, G. (1990), S. 37f.; vgl. dazu auch Greuter, T. (2000), S. 70. Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung 17 cherung von Betriebsmittelkrediten.100 Ein Exporteur, der z.B. eine Gewährleistungsgarantie gegenüber dem Abnehmer herauslegen muss, kann sich schließlich durch eine Vertragsgarantiedeckung vor Verlusten aus einer unberechtigten Ziehung dieser Garantie schützen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Leasingdeckung politische und wirtschaftliche Risiken aus grenzüberschreitenden Leasinggeschäften abzusichern.101 Schließlich kann eine Deckung von in Fremdwährung fakturierten Ausfuhrgeschäften ermöglicht werden.102 3.2.4 Deckungspolitik Die Deckungspolitik bezieht sich auf die Bereitschaft eines staatlichen Exportkreditversicherers, in bestimmten Ländern Deckung zu gewähren, sowie auf die Praktiken der Risikoübernahme und die Versicherungsbedingungen.103 Im Rahmen der Länderdeckungspolitik schließen Exportkreditversicherer diejenigen Länder aus der Deckung aus, deren politische Risiken als zu hoch erachtet werden. Häufig führen auch politische Gründe im Land des Versicherers, z.B. aufgrund einer Sanktionierung, zum Deckungsausschluss.104 Neben einem vollständigen Deckungsausschluss können auch anderweitige Beschränkungen festgelegt werden. Diese erfolgen dann durch Kontingentierung der individuellen Auftragsvolumina und durch Deckungsausschlüsse, z.B. für bestimmte Gütergruppen.105 Die Dauer der Deckung richtet sich üblicherweise an den in den verschiedenen Branchen üblichen Zahlungsbedingungen aus. Der Deckungshorizont kann im langfristigen Anlagengeschäft durchaus fünf bis zehn Jahre betragen.106 Weiterhin bestehen Alternativen in der Festlegung der Qualität des Produktangebots. Exportkreditversicherer können Deckung in Form einer unkonditionierten Garantie (unconditional) oder konditioniert (conditional) gewähren. Liegt lediglich eine konditionierte Deckung vor, 100 101 102 103 104 105 106 Vgl. OECD (2001d), S. 24. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 28f. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 31. Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 17. Vgl. Wallén, A. (1995), S. 169. Vgl. Beyfuß, J. (1983), S. 29f.; sowie Ex-Im Bank (2003), S. 18. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 23. Die Dauer der Deckung ist – z.T. gesondert für einzelne Branchen – im so genannten OECD-Konsensus geregelt; s. Gp. 3.3. 18 Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung erfolgt eine Kompensation erst nach Dokumentation und Anerkennung des Schadensfalles. Bei einer unkonditionierten Deckung hingegen entfällt dieses Dokumentationsrisiko und die Entschädigung wird auf erste Anforderung, vergleichbar mit der Zahlungsgarantie einer Bank, geleistet.107 Im weiteren Sinne umfasst die Qualität des Deckungsangebots auch die Karenzfristen, die den Zeitraum zwischen Risikoeintritt und der Anerkennung des Schadens durch die Versicherung umfassen. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums kann eine Entschädigung beantragt werden, die ggf. eine weitere Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt.108 Eine evtl. Deckung von Verzugszinsen während des Karenzzeitraums beeinflusst zusätzlich die Qualität.109 Die Höhe der Deckungsquote beträgt für politische und wirtschaftliche Risiken regelmäßig zwischen 85 bis 100 Prozent der Selbstkosten bzw. des um evtl. Anzahlungen verminderten Auftragswertes.110 Unterschiede in der Deckungshöhe ergeben sich bisweilen je nach der juristischen Natur des Käufers.111 Außerdem schränken staatliche Exportkreditversicherer die Höhe ausländischer Zulieferungen ein. Hier spielen wirtschaftspolitische Interessen, nicht zuletzt das Motiv einer Förderung nationaler Arbeitsplätze, eine bedeutende Rolle.112 3.2.5 Internationale Kooperationsformen Dadurch, dass nationale Exportkreditversicherer ausländische Zulieferungen im Rahmen ihrer Deckungspolitik beschränken, haben sich – aufgrund der wachsenden Bedeutung von MultiSourcing-Aktivitäten im internationalen Anlagengeschäft – verschiedene Formen der alternativen Absicherung ausländischer Zulieferungen herausgebildet.113 Im Rahmen der jeweils bilateral getroffenen Vereinbarungen existieren derzeit mit der Mit-, Parallel- und Rückversicherung drei Formen der internationalen Kooperation.114 Die einzelnen nationalen Exportkredit- 107 108 109 110 111 112 113 114 Vgl. Grill, W./Perczynski, H. (1996), S. 547; Ex-Im Bank (2003), S. 23; vgl. ebenso Hermes Kreditversicherungs-AG (1997), S. 7. Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2490; vgl. dazu auch Greuter, T. (2000), S. 101f. Vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG (1997), S. 7. Vgl. Abraham, F./Dewit, G. (2000), S. 7. Aufgrund der im Geschäftsverkehr üblichen Anzahlung i.H.v. 15 Prozent sind 85 Prozent des Auftragswertes die Deckungsgrundlage. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 27. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 27. Vgl. König, N. (1982), S. 170. Vgl. Stephens, M. (1998a), S. 20; Gerster, R. (1997), S. 126. Vgl. Hutyra, J./Raddatz, H./Wilts, E. (2003), S. 73f. Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung 19 versicherungssysteme unterscheiden sich bzgl. des Umfangs der bestehenden Mit-, Parallelund Rückversicherungsmöglichkeiten. Die Inanspruchnahme einer Mitversicherung kommt dann in Betracht, wenn allein der Hauptlieferant einen Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Abnehmer aufweist, der auch die Leistungsanteile der Sublieferanten beinhaltet.115 Dabei dürfen zwischen dem ausländischen Käufer und den Unterlieferanten keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Die Zahlungsrisiken müssen vom Exporteur entgegen der sonst üblichen Vorgehensweise direkt auf den Sublieferanten durchgestellt werden (if-and-when-clause). Die Absicherung und Abwicklung gegenüber dem Deckungsnehmer wird für jeden individuellen Lieferanteil, wie in Abb. 3-1 dargestellt, von der jeweiligen nationalen Exportkreditversicherung übernommen. Im Außenverhältnis tritt jedoch lediglich die Versicherung des Hauptlieferanten auf.116 Abbildung 3-1: Grundschema Mitversicherung Mitversicherer Mitversicherer Produktionsrisiko Zahlungsausfallrisiko Subliefervertrag auf „if-and-when-Basis“ Mitversicherungsabkommen Hauptversicherer Hauptversicherer Sublieferant Sublieferant Produktionsrisiko Zahlungsausfallrisiko Inländischer Inländischer Exporteur Exporteur Liefervertrag Ausländischer Ausländischer Importeur Importeur Quelle: In Anlehnung an OEKB (2004). Für den Fall, dass getrennte Zahlungsansprüche von Haupt- und Sublieferant – wie z.B. im Rahmen eines offenen Konsortiums – an den ausländischen Käufer bestehen, werden die Zulieferungen aus den verschiedenen Ländern auf Basis der Parallelversicherung gedeckt. Die Absicherung und Abwicklung erfolgt auf Einzelfallbasis durch die nationalen Versicherer, die gegenseitig lediglich Informationen über das Ausfuhrgeschäft austauschen.117 Mittlerweile weitgehend zum Standard geworden ist die Kooperation in Form von Rückversicherungsabkommen. Eine Rückversicherung ist dann möglich, wenn zwischen Zulieferer und ausländischem Abnehmer keine direkte vertragliche Bindung besteht und der Exporteur als 115 116 Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003a), S. 6; auch Greuter, T. (2000), S. 111. Vgl. Greuter, T. (2000), S. 111; sowie Hutyra, J./Raddatz, H./Wilts, E. (2003), S. 72f. 20 Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung Hauptlieferant das volle Risiko trägt. Nach außen tritt die rückversichernde Institution nicht in Erscheinung, d.h. Absicherung und Abwicklung erfolgen durch den Erstversicherer. Dieser beantragt im Rahmen einer Rückversicherungsvereinbarung die Deckung des ausländischen Lieferanteils bei der Kreditversicherung im Land des ausländischen Zulieferers.118 Für den Exporteur besteht der Vorteil dieses „one-stop shop“ in einer vereinfachten Antragstellung, da die Deckung des gesamten Exportgeschäftes über nur eine Exportkreditversicherung abgewickelt wird.119 Die Aufteilung von Gesamtprojekten in nationale Bestandteile und die separate Beantragung der Deckung entfällt somit.120 Üblicherweise findet die Rückversicherung, wie in Abb. 3-2 dargestellt, in Verbindung mit der Finanzierung durch einen gebundenen Finanzkredit statt.121 Abbildung 3-2: Grundschema Rückversicherung Rückversicherer Rückversicherer Produktionsrisiko Rückversicherung für das Kreditrisiko Hauptversicherer Hauptversicherer Sublieferant Sublieferant Subliefervertrag Produktionsrisiko Inländischer Inländischer Exporteur Exporteur Liefervertrag Ausländischer Ausländischer Importeur Importeur Kreditauszahlung Kreditrisiko Finanzierendes Finanzierendes Kreditinstitut Kreditinstitut Darlehensvertrag Kreditrückzahlung Quelle: In Anlehnung an OEKB (2004a). 117 118 119 120 121 Vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG (1999), S. 4; ebenso Hutyra, J./Raddatz, H./Wilts, E. (2003), S. 74. Vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG (1999), S. 5f.; vgl. auch Hutyra, J./Raddatz, H./Wilts, E. (2003), S. 74. Vgl. Wallace, M. (2004), S. 83; ähnlich Greuter, T. (2000), S. 120. Vgl. Stephens, M./Smallridge, D. (2002), S. 19. Vgl. OeKB (2004a), Abs. 2. Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung 3.2.6 21 Prämiengestaltung In der Exportkreditversicherungspraxis finden unterschiedliche Prämiensysteme Anwendung. Im mittel- bis langfristigen Bereich ist die Entgelthöhe üblicherweise eine Funktion von Risikoprämie, bestimmten Produktmerkmalen sowie der allgemeinen Prämien-Philosophie des Versicherers.122 Die Risikoprämie macht den wesentlichen Teil der Gesamtprämie aus. Ein gängiges Vorgehen besteht darin, die einzelnen Käuferländer, abhängig vom jeweiligen Risiko, in Länderklassen einzuteilen.123 Für die einzelnen Klassen werden dann Länderrisikoprämien festgelegt.124 Zu der Länderrisikoprämie wird ein Käuferzuschlag für das Risiko des Abnehmers, in Abhängigkeit dessen juristischer Natur, addiert.125 Die jeweilige Risikostruktur des Länderund Güterportfolios der Exportkreditversicherung wird ggf. prämienbeeinflussend berücksichtigt.126 Unterschiedliche Produktmerkmale der Versicherungsleistung, z.B. Deckungsquote und -dauer, Qualität, gedeckte Risiken usw., gehen zudem in die Prämienberechnung ein. Aufwendungen des Versicherers für administrative Kosten und Personalkosten werden ebenfalls einbezogen.127 Schließlich spielt die Prämien-Philosophie des Exportkreditversicherers eine Rolle bei der Ermittlung des Entgelts. Je nachdem, ob das System auf Basis von Gewinnerzielung oder Kostendeckung arbeitet bzw. sogar Exportsubventionierung betreibt, kann die zu zahlende Prämie erheblich variieren.128 122 123 124 125 126 127 128 Vgl. Greene, M. R. (1965), S. 181; Gianturco, D. E. (2001), S. 16. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 126; vgl. auch Ex-Im Bank (2003), S. 25. Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 25. Vgl. Godier, K. (2004), S. 51f. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 140. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 141; sowie Knaepen, P. (1998), S. 76. Vgl. Schickinger, C. (1999), S. 117; vgl. dazu auch Gianturco, D. E. (2001), S. 139. 22 Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung 3.3 Multilaterale Harmonisierungsbestrebungen Multilaterale Regelungen zur Harmonisierung staatlicher Exportkreditversicherungssysteme haben bislang hauptsächlich auf Ebene der WTO, OECD sowie der EU stattgefunden.129 Hintergrund der Harmonisierungsbestrebungen war u.a. ein intensiver Wettbewerb zwischen staatlichen Versicherern zur Förderung ihrer nationalen Exporteure, der zu stark subventionierten Prämien geführt hat.130 Vor allem in den 1980er und 1990er Jahren haben die staatlichen Versicherer in der Folge z.T. erhebliche Verluste erwirtschaftet.131 Diese Geschäftspraxis ist allerdings durch den WTO Subventionskodex, der langfristig kostendeckende Prämiensätze für öffentliche Exportkreditversicherungen fordert, verboten.132 Das „Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite“, der so genannte OECD-Konsensus, wurde im April 1978 im Hinblick auf den Abbau von Wettbewerbsverzerrungen im Bereich öffentlich unterstützter Exportfinanzierungen als nicht rechtlich bindende Vereinbarung verabschiedet und im Rahmen mehrerer Verhandlungsrunden sowie Überarbeitungen erweitert.133 Seit Anfang 2004 gilt ein neuer Konsensustext, der mittlerweile geltendes EU-Recht darstellt.134 Ziel des Konsensus ist es, dass der Wettbewerb zwischen den Exporteuren nicht auf der Finanzierungsseite, sondern auf Seite des Produktpreises und der -qualität geführt wird.135 Das Abkommen gilt für die staatlich unterstützte Exportfinanzierung und -versicherung mit Laufzeiten ab zwei Jahren.136 Der Bereich der Exportkreditversicherungen war bis zur formellen Einführung der Regelungen zur Prämienharmonisierung am 1. April 1999, dem sog. Knaepen-Paket, nur insoweit betroffen, als dass die versicherbaren Zahlungsbedingungen reglementiert waren.137 129 130 131 132 133 134 135 136 137 Mit der Berner Union als Vereinigung privater und staatlicher Exportkreditversicherer existiert ein weiteres Gremium, das indes hauptsächlich dem Informationsaustausch und der Förderung der internationalen Kooperation dient. Vgl. Berne Union (Hrsg.) (2004), S. 8f. Vgl. Ray, J. E. (1998), S. 34. Vgl. Abraham, F./Dewit, G. (2000), S. 7. Die deutsche Exportkreditversicherung arbeitete z.B. bis 1981 weitgehend ohne Verluste, hat aber in der Zeit danach bis 1998 ein kumuliertes Defizit i.H.v. DM 26,4 Mrd. aufgebaut. Vgl. Koch, O. (1998), S. 394. Vgl. Abel, G. (1998), S. 15; ebenso Auboin, M./Ewert, M. M. (2003), S. 4. Vgl. Wallén, A. (1984), S. 262f. Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004h), S. 1. Vgl. Alsem, K. J. et. al. (2003), S. 4. Vgl. OECD (2004), S. 7. Vgl. Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), S. 828. Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung 23 Unter Zugrundelegung des WTO Subventionsverbots ist es grundlegendes Ziel der Prämienharmonisierung, einen Beitrag zum Abbau von Wettbewerbsverzerrungen im Rahmen staatlicher Exportkreditversicherungen zu leisten.138 Dabei zielt das Knaepen-Paket allerdings nicht auf eine vollständige Angleichung der einzelnen nationalen Exportkreditversicherungssysteme an sich.139 Grundgedanke ist vielmehr, über eine einheitliche und von der OECD verbindlich vorgegebene Ermittlung der Länderrisiken anhand von sieben Länderkategorien Mindestprämien für die Deckung des Zahlungsrisikos vorzugeben. Dabei werden unterschiedliche Deckungsqualitäten sowie Unterschiede in den Deckungsquoten und Risikolaufzeiten anhand von drei Produktklassen berücksichtigt.140 Eine Schwachstelle der Prämienregelung ist jedoch, dass lediglich eine Harmonisierung der Prämien für die Übernahme der Zahlungsrisiken erfolgt ist und sich die Regelungen ferner nur auf das Risiko für öffentliche Käufer beziehen.141 Fabrikations-, Währungs- und Kostensteigerungsrisiken sind von einer Harmonisierung ebenso ausgeschlossen wie die Festlegung der Käuferzuschläge für die wirtschaftlichen Zahlungsrisiken. Es lässt sich daher vermuten, dass diese bestehenden Spielräume genutzt werden, um nationale Exporteure weiter gegenüber internationalen Wettbewerbern zu begünstigen.142 Auch innerhalb der EU haben in den letzten Jahren Harmonisierungsbestrebungen im Bereich der Deckungen ab zwei Jahren Laufzeit stattgefunden, die sich in der Richtlinie 98/29/EG vom 7. Mai 1998 konkretisiert haben.143 Ziel der Richtlinie ist es, für die EU-Mitgliedsstaaten einen Rahmen zu schaffen, an dem die wesentlichen Merkmale der Exportkreditversicherungen ausgerichtet sein sollen. Die Richtlinie enthält vor allem Regelungen bzgl. Risikodeckung, Deckungsumfang, Deckungspolitik sowie Notifikationsvereinbarungen. Aufgrund der engen Anlehnung an den OECD-Konsensus werden hier jedoch keine darüber hinausgehenden Fortschritte in der Harmonisierung erzielt.144 Bezüglich der Erweiterung der Möglichkeiten, ausländische Zulieferungen in die Deckung europäischer Exportkreditversicherer einzubeziehen, wurde am 10. Dezember 1982 vom Rat 138 139 140 141 142 143 Vgl. Schickinger, C. (1999), S. 132. Vgl. Knaepen, P. (1998), S. 77. Vgl. OECD (2004), S. 14-16. Vgl. Cutts, J./West, S. (1998), S. 13f.; sowie Hermes Kreditversicherungs-AG (1997), S. 5. Vgl. Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), S. 837f.; sowie Kruse, M./Moltrecht, M. (1998), S. 100. Vgl. Rat der Europäischen Union (1998), S. 22; ebenso Koch, O. (1998), S. 398. 24 Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung der EG die Entscheidung 82/854/EWG erlassen. Gegenstand dieser Verfügung ist die automatische Einbeziehung von Zulieferungen aus EG-Mitgliedsstaaten und Nichtmitgliedsstaaten in die Deckung des Hauptlieferanten. Auftragswerte unter EUR 7,5 Mio. dürfen einen Zulieferanteil von 40 Prozent und Verträge ab EUR 10 Mio. einen Auslandsanteil von 30 Prozent enthalten. Bei Aufträgen zwischen EUR 7,5 Mio. und EUR 10 Mio. dürfen EUR 3 Mio. einbezogen werden. Bilateral mit Nichtmitgliedsstaaten abgeschlossene Zuliefervereinbarungen dürfen eine Einbeziehung von 30 Prozent nicht überschreiten, sofern der automatische Einbezug nach der EG-Entscheidung zulässig bleiben soll. Weiter sieht die Entscheidung für Geschäfte, die vom Versicherer des Exporteurs z.B. aufgrund zu hoher Risiken abgelehnt werden, vor, im Rahmen von Mitversicherungsabkommen nach alternativen Wegen der Deckung zu suchen. Die Ratsentscheidung stellt – im Gegensatz zum OECD-Konsensus – keine rechtsverbindliche EU-Regelung dar.145 144 145 Vgl. Koch, O. (1998), S. 398f.; ebenso Ex-Im Bank (2003), S. 9. Vgl. Rat der Europäischen Gemeinschaften (1982), S. 20-22; Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 20. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 4 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 4.1 Bewertungskriterien staatlicher Exportkreditversicherungssysteme 25 Bei einer Durchsicht der Literatur ist festzustellen, dass ein Vergleich staatlicher Exportkreditversicherungssysteme aktuelleren Datums nicht existiert.146 Eine mögliche Erklärung besteht darin, dass eine systematische Analyse durch komplexe Ausgestaltungsmöglichkeiten der Systeme und wirtschaftspolitische Einflüsse erschwert wird.147 Außerdem ist die Deckungspraxis im Zeitverlauf häufigen Änderungen unterworfen, so dass die Erhebung der jeweils aktuellen Bedingungen notwendig wird.148 Eine Analyse kann insofern immer nur eine zeitpunktbezogene Betrachtung, eine Momentaufnahme darstellen. Von grundlegender Bedeutung für einen Vergleich staatlicher Exportkreditversicherungen ist es, die Perspektive der Untersuchung zu definieren. Eine Analyse im Hinblick auf wirtschaftspolitische Interessen kann bspw. zu anderen Ergebnissen führen als ein auf die Bedürfnisse der Exporteure ausgerichteter Vergleich.149 Die Zielsetzung dieser Arbeit folgt dem Letztgenannten und analysiert die staatlichen Exportkreditversicherungssysteme bzgl. der Frage, ob und in welchem Ausmaß Anlagenexporteure eines Landes im Vergleich zu anderen Ländern im Wettbewerb begünstigt oder benachteiligt werden. Unterschiede zwischen den Systemen können vornehmlich auf institutioneller Ebene – d.h. bzgl. der Rechtsform – und auf materieller Ebene – d.h. in der Ausgestaltung der Deckungsleistung – bestehen.150 Für die Wettbewerbssituation des einzelnen Anlagenexporteurs steht die Ausgestaltung der Versicherungsleistung im Vordergrund, die den in Kapitel 2 dargelegten Besonderheiten des Anlagengeschäfts und der Bedeutung der Finanzierung gerecht werden sollte. Aufgrund der Langfristigkeit des Anlagengeschäfts, hoher Auftragsvolumina und des hohen Anteils an politisch instabilen und überschuldeten Entwicklungs- und Schwellenländern am Exportvolumen stellen sich primär Fragen nach der Risikodeckung, Ausgestaltung der Länderdeckungspolitik, den Deckungsquoten und der unbürokratischen Entschädigung im Schadensfall. Die Bedeu146 147 148 149 150 Systemvergleiche älteren Datums lassen sich bspw. bei Christopeit, J. (1968), Beyfuß, J. (1983), Hombach, H. (1987), S. 108-144 sowie Bödeker, V. (1992) finden. Vgl. Beyfuß, J. (1983), S. 26; vgl. auch Hichert, I. (1986), S. 128. Vgl. Häberle, S. G. (2002), S. 383. Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 8. Vgl. Wysocki, K. V. (1961), S. 141. 26 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich tung des Multi-Sourcing im Anlagengeschäft bedingt außerdem die Frage, inwieweit die staatlichen Versicherer durch Zuliefererregelungen und internationale Kooperationsvereinbarungen diesen Bedürfnissen entsprechen. Die Kundenforderung nach einem wettbewerbsfähigen Finanzierungskonzept und einem niedrigen Angebotspreis erfordert ferner den Einbezug prämienrelevanter Aspekte.151 4.2 Vergleichende Analyse der Exportkreditversicherungssysteme ausgewählter Industrienationen: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, USA 4.2.1 Rechtsform Um den Güterexport zu erleichtern, haben die untersuchten Länder bereits früh nationale Förderinstitutionen geschaffen bzw. bestehende Institutionen damit beauftragt, Absicherungsmöglichkeiten für die mit Exportgeschäften verbundenen Risiken anzubieten.152 Das staatliche Deckungsgeschäft wird in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 mandatarisch von einem Konsortium abgewickelt, dem derzeit die Euler Hermes KreditversicherungsAG und die PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehören. Das Konsortium erhält für die Tätigkeit vom Bund eine Vergütung.153 Der Bund haftet unmittelbar für die gedeckten Geschäfte.154 Grundlage für die Deckungsvergabe ist ein Haushaltsgesetz, das einen jährlichen Ermächtigungsrahmen vorgibt. Entscheidungen über die Deckungsvergabe werden ab einer Auftragshöhe von EUR 2,5 Mio. in einem interministeriellen Ausschuss getroffen, geringere Volumina werden direkt durch das beauftragte Konsortium entschieden.155 In Frankreich wird die Absicherung der langfristigen Auslandsgeschäfte von der 1946 gegründeten „Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur“ (Coface) im Auftrag der Regierung durchgeführt. Der Staat übernimmt die unmittelbare Haftung und zahlt 151 152 153 154 155 Die Deckungsdauer wird nicht berücksichtigt. Diese ist durch den OECD-Konsensus weitgehend determiniert. Vgl. OECD (2004), S. 9f. Vgl. Lefèvre, D. (1977), S. 161. Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003b), S. 24; vgl. auch Munzert, R. (1997), S. 34. Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2459. Vgl. Stolzenburg, G. (1990), S. 11-13; ebenso Masberg, M. (2002), S. 2479. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 27 Coface eine Vergütung für ihre Tätigkeit.156 Coface agiert in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, deren Kapital größtenteils von im Staatseigentum stehenden Banken und Versicherungen gehalten wird.157 Über die Vergabe der Exportdeckungen entscheidet bei größeren Auftragswerten die „Commission de Garanties et du Crédit au Commerce Extérieur“, ein dem deutschen System ähnlicher interministerieller Ausschuss. Über die Absicherung kleinerer Exporte entscheidet Coface direkt.158 Ein jährlich festgelegter staatlicher Ermächtigungsrahmen besteht nicht.159 In Großbritannien wird das Deckungsgeschäft von dem 1919 gegründeten „Export Credits Guarantee Department“ (ECGD) abgewickelt.160 Als eine dem „Department of Trade and Industry“ zugehörige Abteilung ist das ECGD direkt dem Staatssekretär dieses Ministeriums unterstellt. Da das ECGD eine ministerielle Behörde ist, haftet der Staat unmittelbar für die abgesicherten Exportrisiken. In den meisten Fällen entscheidet das ECGD selbständig über die Deckungsvergabe und ist somit an kein übergeordnetes Gremium gebunden.161 Von parlamentarischer Seite wird indes ein maximaler Deckungsrahmen vorgegeben.162 Die italienische Exportkreditversicherung liegt in Verantwortung der „Sezione Speziale per l’Assecurazione Del Credito all Esportazione“ (SACE).163 Zum 1. Januar 2004 wurde die ehemals als staatliches Unternehmen geführte SACE in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umfirmiert. Diese befindet sich jedoch in vollständigem Eigentum und unter Kontrolle des Wirtschafts- und Finanzministeriums.164 Die Deckungsvergabe erfolgt direkt durch ein Führungsgremium, das sich aus Abgesandten verschiedener Ministerien zusammensetzt.165 Bis zur Höhe eines jährlich festgelegten Ermächtigungsrahmens garantiert der Staat die Deckung.166 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 Vgl. Schultz, S./Volz, J./Weise, C. (1991), S. 13f.; vgl. auch Coface (2004b), Abs. 3. Vgl. Munzert, R. (1997), S. 30. Vgl. Segré, C. (1958), S. 58f.; sowie Munzert, R. (1997), S. 66. Vgl. Stentzel, D. (1972), S. 52. Vgl. Dietrich, E. B. (1935), S. 236; sowie Christopeit, J. (1968), S. 77. Vgl. Habuda, J./Hilpert, G. H./Ochel, W. (1998), S. 221; vgl. auch GAO (1995), S. 52f. Vgl. Bödeker, V. (1992), S. 232. Vgl. OECD (2001b), S. 1f. S. Dekret Nr. 269, Art. 6, Nr. 1 u. Nr. 2 v. 30.09.2003; vgl. auch SACE (2003), Abs. 1. S. Dekret Nr. 143, Art. 4, Nr. 8 v. 31.03.1998; vgl. auch SACE (2004b), Abs. 1. Vgl. Kebschull, D. (1968), S. 62. 28 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich In den USA bietet die 1934 gegründete Export-Import Bank (Ex-Im Bank) seit dem Jahr 1961 staatliche Exportkreditversicherungsleistungen an. Als unabhängige staatliche Agentur ist die Ex-Im Bank in den Entscheidungen über die Deckungsvergabe weitgehend selbständig, d.h. es finden keine Beratungen durch interministerielle Ausschüsse statt.167 Für die laufende Geschäftstätigkeit wird jedoch eine jährliche Höchstgrenze durch den Kongress und das „Office of Management and Budget“ festgesetzt.168 Der Vergleich der Rechtsformen zeigt, dass bzgl. der juristischen Natur durchaus Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern bestehen. Der Staat haftet jedoch letztlich in allen Systemen für die Exportdeckungen, unabhängig von der Rechtsform. Bei allen Rechtsformen kann der Staat entweder durch die Entscheidungsfindung in interministeriellen Ausschüssen oder direkt über die Entscheidungsträger der Versicherung Einfluss auf die Deckungsvergabe nehmen. Für Exporteure dürften sich daher keine Wettbewerbsunterschiede allein aufgrund der unterschiedlichen Rechtsformen ergeben.169 In Frankreich besteht allerdings keine parlamentarisch festgelegte Obergrenze für die Deckungsvergabe. Im Hinblick darauf, dass die nationalen Ermächtigungsrahmen in den verschiedenen Staaten i.d.R. nicht ausgeschöpft werden und in der Höhe dem aktuellen wirtschaftlichen Umfeld angepasst werden, dürfte dieser Vorteil für französische Exporteure jedoch gering sein.170 4.2.2 Gedeckte Risiken Die Relevanz politischer Risiken hat, bezogen auf die Häufigkeit ihres Eintritts, in den vergangenen Jahren abgenommen. Anstelle dessen sind wirtschaftliche Risiken in den Vordergrund der Betrachtung gerückt.171 Dennoch kommt den politischen Risiken wegen deren ein- 167 168 169 170 171 Vgl. Schultz, S./Volz, J./Weise, C. (1991), S. 45; sowie Bödeker, V. (1992), S. 282-284. Ein 1961 zwischen Ex-Im Bank und FCIA geschlossener Vertrag zur Tätigkeit der FCIA als Agent der Ex-Im Bank wurde im September 1992 aufgehoben. Vgl. Dowd, D. V. (2001), S. 3f. Vgl. Bödeker, V. (1992), S. 286. Eine Studie des U.S. General Accounting Office zieht den gleichen Schluss. Vgl. GAO (1995), S. 4. Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003), S. 63; sowie Beyfuß, J. (1983), S. 16. Vgl. Godier, K. (2004), S. 49. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 29 geschränkter Diversifizierbarkeit sowie der Ansteckungsgefahr (contagion) im Zuge von Finanzkrisen immer noch eine zentrale Bedeutung zu.172 Von allen untersuchten Exportkreditversicherern werden allgemeine politische Ereignisse wie Krieg, Beschlagnahme und Embargo gedeckt. Die in der Vergangenheit häufigsten politischen Schadensfälle wie Konvertierungs- und Transferrisiken sowie Zahlungsverbote und -moratorien sind ebenfalls abgesichert.173 Im Hinblick auf das wirtschaftliche Risiko des Zahlungsausfalls umfasst der Deckungskatalog aller untersuchten Versicherer neben Insolvenztatbeständen auch den „protracted default“.174 Ungleichbehandlungen hinsichtlich der Deckung politischer und wirtschaftlicher Risiken des Zahlungsausfalls an sich bestehen somit nicht. Insbesondere durch die Einführung der Deckung des „protracted default“ hat die Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsnachteile früherer Jahre abgebaut.175 Anders stellt sich die Situation bei den übrigen Risikokategorien dar (s. Abb. 4-1). Abbildung 4-1: Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckung wirtschaftlicher Risiken i.w.S. Wirtschaftliche WirtschaftlicheRisiken Risikeni.w.S. i.w.S. Euler EulerHermes/PwC Hermes/PwC Coface Coface KostensteiKostensteigerungsrisiko gerungsrisiko ECGD ECGD WechselkursWechselkursrisiko risiko SACE SACE Ex-Im Ex-ImBank Bank ZinsänderungsZinsänderungsrisiko risiko Deckung ohne Einschränkungen Deckung mit Einschränkungen Quelle: Eigene Darstellung. Im Gegensatz zu Coface, ECGD sowie SACE sieht der Deckungskatalog von Euler Hermes/PwC sowie der U.S. Ex-Im Bank keine Übernahme von Zinsänderungsrisiken bei gebun172 173 174 175 Vgl. Baumgartner, W./Grieger, D. (2000), S. 1016; vgl. auch Stiglitz, J. (2002), S. 199. Ein Beispiel des „contagion“ Problems ist die Asienkrise von 1997, deren Auswirkungen bis Lateinamerika ausstrahlten. Vgl. Stiglitz, J. (2002), S. 89. Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 19; Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 16-19; Bödeker, V. (1992), S. 366f.; sowie OECD (2001b), S. 5. S. Gp. 2.3; vgl. Beyfuß, J. (1983), S. 29; ebenso Bödeker, V. (1992), S. 366. Vgl. Hichert, I. (1986), S. 132. 30 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich denen Finanzkrediten vor.176 Um im internationalen Anlagengeschäft jedoch wettbewerbsfähig zu sein, muss der Anlagenlieferant üblicherweise ein Finanzierungskonzept zu einem Festzinssatz erstellen. Die Finanzierung durch die Kreditinstitute erfolgt indes oftmals nur zu variablen Marktzinssätzen.177 Da das finanzierende Kreditinstitut das Risiko von Zinssteigerungen i.d.R. an den Exporteur durchstellt, ist dieser mit einer zusätzlichen Unsicherheit belastet, die in den Angebotspreis einzukalkulieren ist.178 In Abhängigkeit von den Kosten für die Deckung der Zinsrisiken durch Coface, SACE bzw. ECGD können sich durch das Fehlen dieser Deckung folglich Wettbewerbsnachteile für deutsche und U.S. Exporteure ergeben, sofern sich eine alternative Absicherung bspw. über Swap-Geschäfte oder mit Hilfe von Zinsoptionen (caps und floors) als kostspieliger bzw. unmöglich erweist.179 Wechselkursrisiken werden von Euler Hermes/PwC erst nach zwei Jahren Vertragslaufzeit übernommen.180 Die Deckung dieser Risiken bei Coface unterliegt indes keiner zeitlichen Beschränkung.181 Auch die seit 1979 angebotene Absicherung von Wechselkursrisiken bei SACE ist ab Vertragsbeginn möglich.182 Eine Absicherung dieser Risiken durch das ECGD ist indes nur begrenzt verfügbar, es läßt sich der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Vertragsunterzeichnung (tender to contract) absichern.183 Die U.S. Ex-Im Bank bietet keine Absicherung von Wechselkursrisiken an.184 Wettbewerbsverzerrungen dürften sich hieraus nicht ergeben, sofern für deutsche und britische bzw. U.S. Exporteure eine terminkongruente Kreditaufnahme oder der Abschluss von Kursklauseln im Kaufvertrag möglich ist.185 Der von Euler Hermes/PwC nicht gedeckte Zeitraum von zwei Jahren kann zudem durch Devisentermingeschäfte oder mit Hilfe von Währungsoptionen alternativ abgesichert werden.186 Begünstigungen können jedoch in evtl. geringeren Kosten für die staatliche Absicherung sowie in einem ge- 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 Vgl.. Ex-Im Bank (2003), S. 23; sowie ECGD (o.J.), S. 7. Vgl. Arendt, W. (1976), S. 10f.; sowie Kockelkorn, G. (1987), S. 65. Vgl. Ansorge, D. (1987), S. 28f. Vgl. Eiteman, D. K./Stonehill, A. I./Moffet, M. H. (2000), S. 683f.; Kley, A. (1986), S. 76f. Vgl. OECD (2001), S. 12. Vgl. Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 19; sowie Coface (2003), S. 9. Vgl. Hombach, H. (1987), S. 122f.; vgl. dazu auch OECD (2001c), S. 4-8. Vgl. o.V. (2003), S. 154; ebenso Hombach, H. (1987), S. 121f. Vgl. o.V. (2003), S. 124. Vgl. Zimmermann, A. (1992), S. 78f.; Höffken, E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), S. 24. Vgl. Eiteman, D. K./Stonehill, A. I./Moffet, M. H. (2000), S. 158f.; sowie Kockelkorn, G. (1987), S. 76. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 31 ringeren administrativen Aufwand für das Wechselkursmanagement bestehen, wodurch sich der Exporteur stärker auf das eigentliche Exportgeschäft konzentrieren kann.187 Die Deckung des Kostensteigerungsrisikos wird weder bei Euler Hermes/PwC noch bei der Ex-Im Bank und dem ECGD ermöglicht.188 Eine in den 1970er Jahren vorhandene Absicherung dieses Risikos bei SACE wurde mittlerweile aus Kostengründen eingestellt.189 Im französischen System hingegen ist die Deckung unvorhergesehener Kostensteigerungen möglich.190 Die Absicherung dieses Risikos kann bei den über einen längeren Zeitraum zu erstellenden Gütern des Anlagengeschäfts durchaus bedeutsam seien, sofern im Kaufvertrag ein Festpreis vereinbart wurde.191 Mögliche Wettbewerbsverzerrungen zugunsten französischer Exporteure hängen somit von der Durchsetzbarkeit alternativer Formen der Preissicherung im Kaufvertrag ab.192 Zu den Möglichkeiten, mit deren Hilfe Unsicherheiten bzgl. der Wirtschaftlichkeit des Auftrags minimiert werden können, zählen Preisvorbehalte und Preisgleitklauseln sowie die offene Abrechnung.193 4.2.3 Formen der Deckung Im Rahmen ihres langfristigen Deckungsgeschäfts bieten Euler Hermes/PwC im Rahmen von Einzeldeckungen die typischen Deckungsformen an. Hierzu gehören Fabrikationsrisiko-, Ausfuhr- und Finanzkreditdeckungen für Darlehen an ausländische Käufer.194 Finanzkredite werden für variabel und fest verzinste Darlehen gedeckt.195 Diese Deckungsmöglichkeiten bestehen desgleichen für Exporteure, die eine Deckung bei Coface oder dem ECGD wünschen.196 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 Vgl. Hombach, H. (1987), S. 128; vgl. dazu auch Munzert, R. (1997), S. 71. Vgl. o.V. (2003), S. 46f.; sowie o.V. (2003), S. 124f. Vgl. Beyfuß, J. (1983), Fn. S. 27; ebenso OECD (1987), S. 85. Vgl. Schultz, S./Volz, J./Weise, C. (1991), S. 111; sowie OECD (2001a), S. 9f. Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 18; vgl. dazu auch Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 18. Vgl. Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), S. 830. Für eine ausführliche Darstellung von Instrumenten zur Preissicherung vgl. Backhaus, K. (2003), S. 535-539 sowie Plinke, W. (1998), S. 154-156. Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2467-2472. Vgl. o.V. (2003), S. 46. Vgl. Coface (2004c), Abs. 1f.; Coface (2004d), Abs. 1; sowie ECGD (o.J.), S. 4; vgl. dazu auch ECGD (o.J.a), S. 6; sowie ECGD (1999), S. 7. 32 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich Ferner stehen die typischen Fabrikationsrisiko-, Ausfuhr- und Finanzkreditdeckungen italienischen und U.S. Exporteuren zur Verfügung.197 Die Absicherung von Geschäften in Fremdwährungen ist ebenfalls bei allen Exportkreditversicherern durchführbar, jedoch nicht in gleichem Ausmaß. Während bei Euler Hermes/PwC eine Deckung von Geschäften in Fremdwährung für offiziell notierte Währungen generell und für andere Währungen auf Einzelfallbasis durchführbar ist, bietet Coface eine Deckung für alle konvertierbaren Währungen an.198 Das ECGD ist in der Deckung von Geschäften in Fremdwährung restriktiver und ermöglicht nur eine Deckung in Pfund Sterling, US-Dollar, Yen sowie Euro und nur fallweise in anderen Währungen.199 Die Deckung von Geschäften in traditionellen Hauptwährungen ist bei der Ex-Im Bank uneingeschränkt möglich. Der Kreis deckungsfähiger Weichwährungen umfasst zurzeit fünf Währungen.200 Neben den genannten Deckungsformen ermöglichen Euler Hermes/PwC im Rahmen weiterer Sonderdeckungen auch eine Absicherung für im Ausland erbrachte Bauleistungen sowie die Deckung der vom Exporteur gestellten Vertragsgarantien gegen politische und wirtschaftliche Ereignisse.201 Diese Formen der Absicherung stehen bei Coface bzw. dem ECGD ebenfalls zur Verfügung.202 Auch die italienische SACE bietet Vertragsgarantiedeckungen an, indes nur gegen die unberechtigte Ziehung aufgrund politischer Ereignisse. Produktionsmittel, die zur Erbringung von Bauleistungen ins Ausland verbracht werden, können ferner gegen Beschlagnahme und Zerstörung gedeckt werden.203 Die U.S. Ex-Im Bank gewährt derartige Sonderdeckungen nicht.204 Während Leasinggeschäfte bei Euler Hermes/PwC bereits seit geraumer Zeit in Deckung genommen werden, bietet SACE diese Deckungsform erst seit kurzem an.205 Das Leistungsspektrum von Coface sowie dem ECGD sieht eine Absicherung von Leasingtransaktionen 197 198 199 200 201 202 203 204 205 Vgl. o.V. (2003), S. 60; vgl. dazu auch Ex-Im Bank (o.J.), S. 1f. Vgl. Coface (2004f), Abs. 2f.; ebenso OECD (2001a), S. 9. Vgl. ECGD (1999), S. 7. Die Weichwährungen sind ägyptische Pfund, indische Rupien, mexikanische Pesos, südafrikanische Rand sowie afrikanische CFA-Franken. Vgl. Ex-Im Bank (2004), Abs. 4. Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2470-2472. Vgl. Coface (2004e), Abs. 3; sowie OECD (2001a), S. 10; ECGD (o.J.), S. 4; ebenso o.V. (2003), S. 123. Vgl. SACE (2004), Abs. 1. Vgl. OECD (2001d), S. 23; sowie Ex-Im Bank (o.J.), S. 1f. Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2471; vgl. dazu auch SACE (2004a), Abs. 1. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 33 indes nicht vor.206 Die U.S. Ex-Im Bank hingegen offeriert U.S. Exporteuren diese Sonderdeckung.207 Außerdem kann die Ex-Im Bank – im Gegensatz zu den europäischen Exportkreditversicherern – Working-Capital-Garantien für eine Betriebsmittelfinanzierung stellen.208 Deckungen für Projektfinanzierungen werden schließlich von allen untersuchten Exportkreditversicherern angeboten und üblicherweise auf die Spezifika bzw. Anforderungen des Projektfinanzierungsgeschäftes abgestimmt.209 Tabelle 4-1 stellt die Deckungsformen der untersuchten Versicherer in zusammengefasster Form dar. Tabelle 4-1: Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckungsformen Deckungsform Euler Hermes/PwC Coface ECGD SACE Ex-Im Bank a.) Fabrikationsrisiko ja ja ja ja ja b.) Ausfuhrrisiko ja ja ja ja ja - Kredite variabler Zinssatz ja ja ja ja ja - Kredite fester Zinssatz ja ja ja ja ja 1. Typische Deckungen c.) Gebundene Finanzkredite 2. Besondere Deckungen a.) Verträge in Fremdwährung - Hauptwährungen - andere Währungen b.) Bauleistungen im Ausland c.) Leasing ja ja ja ja ja teilweise teilweise Einzelfall Einzelfall teilweise ja ja ja ja nein ja nein nein ja ja d.) Working-Capital nein nein nein nein ja e.) Vertragsgarantien ja ja ja ja nein Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall Einzelfall 3. Deckung für Projektfinanzierung Quelle: Eigene Darstellung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle Staaten die gängigen Deckungen anbieten. Auch bieten die Versicherer Möglichkeiten zur Deckung von Projektfinanzierungen. Alle Versicherer sind weiterhin bereit, Verträge in gängigen Fremdwährungen zu decken. Durch die Ausweitung des Kreises der versicherbaren Währungen bei Euler Hermes/PwC ist ein in der Vergangenheit bestehender Nachteil deutscher Exporteure beseitigt worden.210 Leasingdeckungen 206 207 208 209 210 Vgl. OECD (2001a), S. 9f. Vgl. Ex-Im Bank (2004a), Abs. 1; sowie OECD (2001d), S. 19. Vgl. o.V. (2003), S. 124f.; ebenso Ex-Im Bank (1999), S. 3. Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (o.J.), S. 21; o.V. (2003), S. 125; ECGD (o.J.b), S. 3f.; o.V. (2003), S. 61; SACE (2004b), Abs. 1; sowie Coface (2004), Abs. 1. Zur Situation in den 1980er Jahren vgl. Hombach, H. (1987), S. 129. 34 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich werden von Coface und ECGD zwar nicht angeboten, daraus einen Nachteil für Exporteure des Anlagengeschäfts abzuleiten, ist jedoch fraglich. Das Exportleasing spielt bspw. in der Bundesrepublik Deutschland bislang nur eine eher untergeordnete Rolle.211 Merklichen Einfluss auf die Wettbewerbssituation nationaler Exporteure dürfte dieser Unterschied in den Deckungsformen somit nicht haben. 4.2.4 Deckungspolitik 4.2.4.1 Länderdeckung Für den Anlagenexporteur stellt der Zugang zur Deckung das primäre über die Güte einer Exportkreditversicherung entscheidende Kriterium dar.212 Ohne den Erhalt einer Deckung scheitert, wie in Gliederungspunkt 2.2.1 dargelegt, regelmäßig die Finanzierung oder ist nur zu vergleichsweise ungünstigen Konditionen möglich. Das Vorhandensein eines wettbewerbsfähigen Finanzierungsangebots ist jedoch die Voraussetzung für eine Berücksichtigung im Rahmen der Auftragsvergabe.213 Obwohl durch den OECD-Konsensus zwar eine verbindliche Länderrisikokategorisierung vorgegeben wird, verbleibt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Deckungen für einen bestimmten Markt angeboten werden, bei den einzelnen Exportkreditversicherern.214 Die Risikoeinschätzung der Versicherer kann dabei durchaus voneinander abweichen.215 In der Praxis finden eine Vielzahl gleichberechtigter Länderbewertungsmodelle Anwendung, die zu Unterschieden in der Länderdeckung führen.216 Außerdem fließen politische und nationale Interessen, bspw. historische Beziehungen zu bestimmten Ländern und das wirtschaftspolitische Paradigma sowie die Länderportfoliostruktur des Versicherers, in die Länderentscheidung ein.217 Derartige Überlegungen münden letztlich in Beschränkungen verschiedener Natur und Intensität, wie die Vorgabe bestimmter Höchstgrenzen für das Deckungsvolumen im 211 Vgl. Voigt, D./Müller, D. (1996), S. 193; vgl. dazu auch Masberg, M. (2002), S. 2471. Vgl. Ex-Im Bank (2002), S. 6. 213 S. Gp. 2.2.1. 214 S. Gp. 3.2.4. 215 Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 17. 216 Vgl. Knaepen, P. (1998), S. 76. Eine ausführliche Gegenüberstellung qualitativer und quantitativer Länderbewertungsmodelle liefern Backhaus, K./Meyer, M. (1987), S. 47f. 217 Vgl. Ex-Im Bank (2002), S. 6; sowie Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004g), S. 37. 212 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 35 Rahmen eines einzelnen Geschäftes oder für das von einem Versicherer maximal zu übernehmende Deckungsvolumen in einem bestimmten Ländermarkt. Abbildung 4-2 zeigt die Länderdeckungspolitik für mittel- und langfristige Transaktionen der untersuchten Exportkreditversicherungen während der Jahre 2001 und 2002 anhand einer Stichprobe von 67 bedeutsamen Abnehmermärkten.218 Abbildung 4-2: Gegenüberstellung hinsichtlich der Länderdeckungspolitiken 100 % 90 % 3% 18 % 4% 13 % 15 % 36 % 80 % 70 % 3% 37 % 39 % 42 % 48 % 19 % 40 % 57 % 60 % 27 % 50 % 40 % 58 % 57 % 16 % 51 % 45 44 % 30 % 0% 60 60 % % 10 % 57 % 10 % 19 10 % 12 % 28 28 % % 20 % 10 % 16 % 25 % 12 % 9% 2001 2002 Euler Hermes/PwC 24 % 25 % 13 % 24 % 21 % 3% 2001 2002 Coface 2001 2002 ECGD 2001 2002 SACE 2001 2002 U.S. Ex-Im Bank nicht beschränkt moderat beschränkt stark beschränkt off-cover Quelle: Ex-Im Bank (2002), S. 7; Ex-Im Bank (2003), S. 18. Der Zeitvergleich verdeutlicht, dass die Länderdeckung Schwankungen unterworfen ist. Alle untersuchten Versicherer haben im Vergleich zum Jahr 2001 in 2002 ihre Länderbeschränkungen zurückgenommen. Die U.S. Ex-Im Bank weist mit einem Anteil nicht beschränkter Länder von 40 Prozent im Jahr 2001 und 57 Prozent im Jahr 2002, gefolgt von SACE mit 48 Prozent unbeschränkter Länder in 2002, den höchsten Offenheitsgrad auf. Am restriktivsten in der Länderdeckung verhält sich das ECGD. Während des Betrachtungszeitraums wird in kei- 36 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich nem Land der Stichprobe Deckung ganz ohne Einschränkungen angeboten. In beiden Jahren bestehen in ca. 60 Prozent der Länder starke Beschränkungen bzgl. der Indeckungnahme von Exportgeschäften. Es zeigt sich allerdings auch, dass das ECGD in den Jahren 2001 und 2002 für lediglich drei bzw. ein Prozent der Länder überhaupt keine Deckungen anbietet. Damit zeigt sich das ECGD hier liberaler als SACE sowie die Ex-Im Bank, die in knapp einem Viertel der untersuchten Länder keine Deckung ermöglichen. Auch wenn die Betrachtung der Jahre 2001 und 2002 für einen umfassenden Vergleich der Länderdeckungspolitiken nicht ausreicht, lässt sich zumindest die generelle Risikoeinstellung der untersuchten Versicherer abschätzen. Aus Sicht des Exporteurs bedeuten Beschränkungen immer zusätzliche Hürden in Form zu beachtender Vorschriften, die seinen Handlungsspielraum beim Abschluss von Ausfuhrgeschäften vermindern.219 U.S. Exporteure dürften daher aufgrund der weniger restriktiven Länderdeckungspolitik der Ex-Im Bank leichteren Zugang zur Deckung erhalten als Exporteure aus Frankreich und Großbritannien.220 Deutsche Exporteure nehmen eine Mittelposition ein. 4.2.4.2 Deckungsquoten Die Höhe der Deckungsquote stellt für den Exporteur ein weiteres bedeutendes Kriterium dar. Selbstbehalte zwingen den Exporteur nicht nur zur Übernahme von Risiken, sondern sollen auch zu verantwortungsbewusstem Handeln in der Auswahl der Käufer anhalten.221 Im Rahmen der Fabrikationsrisiko-, Finanzkredit- und Vertragsgarantiedeckung besteht bei Euler Hermes/PwC ein Selbstbehalt i.H.v. 5 Prozent sowohl für politische als auch für wirtschaftliche Risiken. Ausfuhr-, Bauleistungs- und Leasingdeckungen werden bei politischen Risiken zu einem Selbstbehalt von 5 Prozent, bei wirtschaftlichen Risiken von 15 Prozent in 218 219 220 221 Vgl. Ex-Im Bank (2002), S. 7; vgl. dazu auch Ex-Im Bank (2003), S. 18. Vgl. Hichert, I. (1986), S. 206-208. Die Ex-Im Bank zieht in eigenen Untersuchungen ein vergleichbares Fazit. Vgl. Ex-Im Bank (2002), S. 7f.; vgl. dazu auch Ex-Im Bank (2003), S. 17. Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 20. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 37 Deckung genommen.222 Eine anderweitige Absicherung der nicht gedeckten Risiken ist nicht erlaubt. Im deutschen System gilt der Grundsatz des „Selbstbehalts des Risikos“.223 Die Deckungsquoten der Coface variieren in Abhängigkeit von der Risikoursache und – anders als in Deutschland – z.T. nach der juristischen Natur des Käufers. Fabrikations-, Bauleistungs- und Ausfuhrdeckungen haben bei wirtschaftlichen Risiken grds. eine Höhe von 85 Prozent im Fall eines privaten Abnehmers. Ist der Kaufvertrag jedoch durch eine zusätzliche Bankgarantie abgesichert oder handelt es sich bei dem Abnehmer um einen öffentlichen Käufer, kann die Deckung auf 90 Prozent erhöht werden.224 Für politische Risiken beträgt die Deckung in jedem Fall 90 Prozent.225 Politische und wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit Vertragsgarantien und Finanzkrediten werden für alle Rechtsformen generell zu 95 Prozent gedeckt. Bei Finanzkrediten bestehende Selbstbehalte müssen beim Kreditinstitut verbleiben, d.h. sie dürfen nicht an den Exporteur durchgereicht werden.226 Im britischen System sind Fabrikations-, Ausfuhr- und Bauleistungsdeckungen des Exporteurs bis zu 95 Prozent der Selbstkosten bzw. des Auftragswertes möglich. Für den Fall, dass der Exporteur einen Schaden erwartet, der signifikant unter dem Auftragswert liegt, kann das ECGD ein „reduced exposure cover“ erlauben. Durch diese Versicherung nur eines Teils des Auftrags verringert sich die Prämie entsprechend.227 Herausgelegte Finanzkredite sowie Vertragsgarantien können bis zu 100 Prozent als unkonditionierte Garantie gedeckt werden.228 Eine Unterscheidung der Deckungsquoten bzgl. der Risikoursache erfolgt nicht.229 Die italienische SACE versichert sowohl politische als auch wirtschaftliche Risiken bis zu 95 Prozent für grds. alle Deckungsprodukte.230 Eine Ausnahme besteht für Leasingdeckungen, die lediglich mit 80 Prozent gedeckt werden.231 Niedrigere Deckungsquoten für andere De222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003c), S. 2; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003d), S. 2; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003g), S. 2; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003e), S. 2; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003f), S. 2; sowie Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004), S. 2. Vgl. Euler Hermes-Kreditversicherungs-AG (o.J.), S. 17; sowie Lieser, H. (1995), S. 204. Vgl. OECD (2001a), S. 6; Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 16. Vgl. o.V. (2003), S. 44; vgl. dazu auch GAO (1995), S. 33. Vgl. Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 47; sowie o.V. (2003), S. 44. Vgl. ECGD (o.J.), S. 4f. Vgl. ECGD (o.J.a), S. 3; sowie ECGD (o.J.c), S. 6f. Vgl. o.V. (2003), S. 122f. Vgl. GAO (1995), S. 14; ebenso o.V. (2003), S. 60. Vgl. SACE (2004a), Abs. 2. 38 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich ckungsformen können individuell vereinbart werden. Ebenfalls kann in Abhängigkeit des wirtschaftlichen Risikos eines privaten Käufers eine geringere Deckung für wirtschaftliche Risiken durch SACE von Fall zu Fall festgesetzt werden. Nicht gedeckte Selbstbehalte bei Finanzkrediten dürfen an den Exporteur transferiert werden.232 Deckungen für Fabrikations- und Ausfuhrrisiken werden durch die U.S. Ex-Im Bank bei privaten Käufern zu 90 Prozent gewährt und sind bei öffentlichen Abnehmern auch bis zu 100 Prozent möglich.233 Finanzkredite können generell zu 100 Prozent durch eine unkonditionierte Garantie gegen politische und wirtschaftliche Zahlungsausfallrisiken versichert werden.234 Im Zusammenhang mit Leasingdeckungen wird der wirtschaftlich bedingte Zahlungsausfall zu 90 Prozent im Fall privater Abnehmer und zu 100 Prozent bei öffentlichen Leasingnehmern („sovereign risk“) gedeckt. Enteignungen und der Widerruf von Exportlizenzen werden, unabhängig von der Rechtsnatur des Leasingnehmers, zu 100 Prozent abgesichert.235 Die Ex-Im Bank Working-Capital-Garantie deckt 90 Prozent bei politischen und wirtschaftlichen Risiken.236 Tabelle 4-2 gibt die Deckungsquoten der staatlichen Exportkreditversicherer wieder. Tabelle 4-2: Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckungsquoten Deckungsform Fabrikationsrisiko Euler Hermes/PwC Coface ECGD SACE Ex-Im Bank 95% p. / w. 90% p. / 85% - 90% w. 95% p. / w. 95% p. / w. 90% - 100% p. / w. 95% p. / 85% w. 90% p. / 85% - 90% w. 95% p. / w. 95% p. / w. 90% - 100% p. / w. 95% p. / w. 95% p. / w. 100% p. / w. 95% p.* - Bauleistungen 95% p. / 85% w. 90% p. / 85% - 90% w. 95% p. / w. 95% p. / w. - Leasing 95% p. / 85% w. - - 80% p. / w. 100% p. / 90% - 100% w. 95% p. / w. 95% p. / w. 100% p. / w. 95% p. / w. 100% p. / w. - - - - 90% p. / w. Ausfuhrrisiko Vertragsgarantien Finanzkredite Working-Capital * Deckung nur der politischen Risiken; "p." politische Risiken; "w." wirtschaftliche Risiken Quelle: Eigene Darstellung. Der Vergleich der Deckungsquoten zeigt, dass die USA und Großbritannien für gebundene Finanzkredite eine 100-Prozent-Deckung anbieten. Dadurch verbleibt keinerlei Restrisiko aus dem Selbstbehalt bei den Kreditinstituten. Indem Euler Hermes/PwC und Coface lediglich 95 232 233 234 235 236 Vgl. OECD (2001b), S. 5; sowie o.V. (2003), S. 60. Vgl. Bödeker, V. (1992), S. 304; vgl. auch o.V. (2003), S. 125. Vgl. o.V. (2003), S. 124; sowie Ex-Im Bank (o.J.), S. 1f. Vgl. Ex-Im Bank (2004a), Abs. 7f. Vgl. Ex-Im Bank (1999), S. 4; ebenso OECD (2001d), S. 24. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 39 Prozent decken und nicht erlauben, die Selbstbehalte im Zusammenhang mit Bestellerkrediten an den Exporteur durchzustellen, verbleibt hier den finanzierenden Banken ein Restrisiko. Dieses Risiko wird dem Anlagenexporteur üblicherweise durch eine Risikoprämie, die vom Auszahlungsbetrag des Darlehens abgezogen wird, in Rechnung gestellt. Es erhöhen sich für den Exporteur somit die effektiven Kreditkosten, die im Rahmen der Kalkulation des Angebotspreises zu berücksichtigen sind.237 SACE deckt zwar ebenfalls nur 95 Prozent, erlaubt hingegen die Durchstellung des Selbstbehalts an den Exporteur, wodurch die Zahlung dieser Risikoprämie entfällt. Allerdings liegt das Restrisiko aus dem Selbstbehalt, das im Angebot aufgrund von Informationsunsicherheiten nur schwer auf Basis von Pauschalzuschlägen (contingencies) zu kalkulieren ist, nun beim Exporteur.238 Das nicht vorhandene Restrisiko bei den Deckungen der Ex-Im Bank bzw. des ECGD erlaubt in den USA und Großbritannien ansässigen Anlagenexporteuren folglich Planungs- und Finanzierungsvorteile, die – bei ausschließlicher Betrachtung der Deckungsquoten – zu einem günstigeren Angebotspreis führen können. Die Deckungsquoten der politischen Risiken bei den Fabrikationsrisiko- und Ausfuhrdeckungen sind bei allen Exportkreditversicherern weitgehend identisch und betragen überwiegend 90 bis 95 Prozent. Im Bereich der wirtschaftlichen Risiken bestehen größere Unterschiede, die bis zu 15 Prozent des Auftragswertes betragen. Für italienische, britische und z.T. für U.S. Exporteure besteht wegen im Vergleich zu Euler Hermes/PwC und Coface höheren Deckungsquoten eine Begünstigung. Deutsche und französische Exporteure können die größeren Risiken nicht durch Zahlung einer Prämie auffangen und müssen diese stattdessen selbst tragen und entsprechend kalkulieren.239 Den unterschiedlichen Deckungsquoten kommt aufgrund der insgesamt nur geringen Unterschiede für einzelne Projekte zwar nur eine relativ begrenzte wirtschaftliche Bedeutung zu.240 Für den Anlagenexporteur können sich aus der Kumulation der Selbstbehalte mehrerer Großprojekte jedoch beträchtliche Risiken ergeben, insbesondere wenn eine anteilige Weitergabe der Selbstbehalte an Unterlieferanten nicht möglich ist.241 237 238 239 240 241 Vgl. Ansorge, D. (1987), S. 32. Vgl. Plinke, W. (1998), S. 127f.; sowie Höffken E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), S. 35. Vgl. Bröker, E. W. (1993), S. 139; vgl. dazu auch Hombach, H. (1987), S. 127. Vgl. Lefèvre, D. (1977), S. 167. Vgl. Hombach, H. (1987), S. 114; vgl. dazu auch Tesmar, H. V. (1964), S. 228. 40 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 4.2.4.3 Karenzzeiten Aus Sicht der Exporteure ist es bedeutsam, dass die Exportkreditversicherung im Schadensfall schnell und unbürokratisch Entschädigung leistet, d.h. dass der Zeitraum zwischen Risikoeintritt und Entschädigung möglichst kurz ist.242 Seit dem 1. April 1999 beträgt die Karenzzeit beim politischen Konvertierungs- und Transferfall bei Euler Hermes/PwC – unabhängig vom Deckungsprodukt – grds. drei Monate.243 Eine Ausnahme bilden Finanzkredit- und Leasingdeckungen, bei denen bereits einen Monat nach Fälligkeit der Zahlung Anspruch auf Entschädigung besteht. Auch der Zahlungsverzug wird bei diesen Deckungen nach Ablauf eines Monats unabhängig von der juristischen Natur des Käufers anerkannt. Insolvenztatbestände unterliegen keiner Karenzfrist.244 Während der Karenzzeit anfallende Verzugszinsen werden seit 1976 nicht mehr gedeckt.245 Im Rahmen von Fabrikationsrisiko- und Ausfuhrdeckungen ist die Karenzzeit für den Zahlungsverzug und politische Risiken – abgesehen vom Nichtkonvertierungs- und Transferfall – mit sechs Monaten festgesetzt. Bei Insolvenz besteht auch hier keine Wartefrist.246 Für Insolvenztatbestände wird bei Coface, ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland, keine Karenzfrist zugrunde gelegt. Kann der Insolvenztatbestand nicht nachgewiesen werden, vergütet die Exportkreditversicherung schon einen Monat nach Zahlungsverzug 70 Prozent des voraussichtlichen Schadens.247 Eine Deckung von Verzugszinsen während des Zeitraums bis zur Entschädigung findet allerdings nicht statt.248 Der Eintritt politischer Risiken impliziert bei Coface eine Wartefrist von sechs Monaten.249 Beim ECGD beträgt die Karenzfrist für politische und wirtschaftliche Risiken grds. sechs Monate, unabhängig von der Deckungsform. Konvertierungs- und Transferrisiken werden indes bereits nach vier Monaten entschädigt. Der Zahlungsverzug privater Käufer unterliegt 242 243 244 245 246 247 248 Vgl. Munzert, R. (1997), S. 70. Vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG (1999a), S. 5. Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004a), S. 3; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004b), S. 3; vgl. auch Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003f), S. 4. Vgl. o.V. (2003), S. 46; vgl. dazu auch Greuter, T. (2000), S. 128. Vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG (2002), S. 3; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004c), S. 3; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004d), S. 3; sowie Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004e), S. 3. Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 25; vgl. auch Stentzel, D. (1972), S. 77. Vgl. o.V. (2003), S. 44. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 41 üblicherweise einer sechsmonatigen Wartefrist ab Zahlungstermin, Insolvenz hingegen keinerlei Fristsetzung.250 Eine Ausnahme von der 6-Monats-Regelung gilt bei Finanzkreditdeckungen, hier beträgt die Karenzzeit nur drei Monate. Während des Karenzzeitraums anfallende Verzugszinsen werden seitens des ECGD gedeckt.251 Beim italienischen Versicherer SACE beträgt die Karenzzeit für politische Risiken bei öffentlichen Abnehmern – unabhängig von der Deckungsform – sowie für Bauleistungsdeckungen sechs Monate. Für den Zahlungsverzug privater Schuldner gilt eine Frist von neun Monaten. Die rechtliche Insolvenz wird indes ohne Wartefrist anerkannt. Die Karenzfrist im Zusammenhang mit Finanzkrediten ist im Fall privater Käufer auf drei Monate reduziert.252 Die U.S. Ex-Im Bank setzt bei Insolvenz generell keine Karenzfrist an. Der wirtschaftlich bedingte Zahlungsverzug bei Fabrikations- und Ausfuhrrisiken unterliegt einer Frist von sechs Monaten. Politische Risiken unterliegen einer Wartefrist von drei Monaten.253 Für Finanzkredite erfolgt eine Entschädigung indes bereits nach anderthalb Monaten, Verzugszinsen sind während der Karenzzeit gedeckt. Bei Leasinggeschäften gilt, je nach konkreter Ausgestaltung, eine Frist von drei bis vier Monaten.254 Die Ex-Im Bank Working-Capital-Garantie erfordert eine Wartefrist von einem Monat.255 Tabelle 4-3 stellt die Karenzzeiten der fünf Exportkreditversicherer zusammengefasst dar. 249 250 251 252 253 254 Vgl. Stentzel, D. (1972), S. 77; sowie Munzert, R. (1997), S. 70. Vgl. Segré, C. (1958), S. 64; Bödeker, V. (1992), S. 372; sowie ECGD (o.J.d), S. 8f. Vgl. o.V. (2003), S. 122. Vgl. Kebschull, D. (1968), S. 79f. Vgl. Ex-Im Bank (2001), S. 9-12. Vgl. o.V. (2003), S. 124f.; Ex-Im Bank (o.J.), S. 1f.; sowie Ex-Im Bank (2004a), Abs. 7f. 42 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich Tabelle 4-3: Gegenüberstellung hinsichtlich der Karenzzeiten (in Monaten) Deckungsform Euler Hermes/PwC Coface ECGD SACE Ex-Im Bank Fabrikationsrisiko 3-6 p. / 6 w. 6 p. / 1 w. 4-6 p. / 6 w. 6 p. / 9 w. 3 p. / 6 w. Ausfuhrrisiko 3-6 p. / 6 w. 6 p. / 1 w. 4-6 p. / 6 w. 6 p. / 9 w. 3 p. / 6 w. Bauleistungen 3-6 p. / 6 w. 6 p. / 1 w. 4-6 p. / 6 w. 6 p. / 6 w. 4 p. / 6 w. Leasing 1 p. / w. - - k.A. 3-4 p. / w. Finanzkredite 1 p. / w. 6 p. / 1 w. 3 p. / w. 6 bzw. 3 p. / w. 1,5 p. / w. - - - - 1 p. / w. keine Karenzfrist keine Karenzfrist keine Karenzfrist keine Karenzfrist keine Karenzfrist nein nein ja k.A. ja Working-Capital Insolvenztatbestand Deckung Verzugszinsen "p." politische Risiken; "w." wirtschaftliche Risiken Quelle: Eigene Darstellung. Insbesondere aufgrund der im Anlagengeschäft üblichen hohen Projektvolumina können die Folgen eines nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs und einer späten Entschädigung zu Liquiditätsproblemen beim Anlagenlieferanten führen.256 Die Kreditwürdigkeit des Exporteurs kann dadurch belastet werden.257 Die Karenzzeiten der fünf Exportkreditversicherer weichen für politische Risiken größtenteils weniger als drei Monate voneinander ab. Insolvenztatbestände werden zudem von allen Versicherern gleichermaßen anerkannt. Die Nicht-Deckung von Verzugszinsen durch Euler Hermes/PwC und Coface bedeutet im Fall des Ausbleibens der Zins- und Tilgungsleistungen des Abnehmers, dass der Exporteur bzw. das finanzierende Kreditinstitut für die Zinskosten aufkommen muss.258 Dieser vermeintliche Nachteil gegenüber dem ECGD und der U.S. Ex-Im Bank dürfte aufgrund der sehr kurzen Karenzfristen von nur einem Monat indes keine gravierenden Auswirkungen haben.259 Bezüglich des wirtschaftlichen Risikos bei Fabrikationsrisiko- und Ausfuhrdeckungen hingegen dürften französische Exporteure begünstigt sein. Bereits nach einem Monat leistet Coface eine Entschädigung i.H.v. 70 Prozent des erwarteten Schadens. Euler Hermes/PwC, das ECGD und die U.S. Ex-Im Bank sind mit einem Zeitraum von sechs Monaten, SACE mit einer Frist von neun Monaten wesentlich restriktiver. Dadurch haben nicht in Frankreich an255 256 257 258 Vgl. Ex-Im Bank (1999), S. 28. Vgl. Tesmar, H. V. (1964), S. 238. Vgl. Segré, C. (1958), S. 48-50. Vgl. Ansorge, D. (1987), S. 34. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 43 sässige Exporteure im Schadensfall einen Nachteil in Form einer Liquiditätsbelastung von z.T. mehr als einem halben Jahr.260 4.2.4.4 Ausländische Zulieferungen Im Zuge der Globalisierung verlieren rein „national“, d.h. in einem Land erstellte Anlagen immer mehr an Bedeutung. Ausländische Zulieferungen werden für Exporteure aus technologischen und kostenbedingten Gründen zunehmend wichtiger. Für große Anlagenprojekte, die aus in verschiedenen Ländern erstellten Komponenten bestehen, ist Multi-Sourcing mittlerweile ein Erfolgsfaktor für die qualitativ hochwertige und kostengünstige Leistungserbringung.261 Um deutschen Exporteuren die Deckung ausländischer Zulieferungen zu ermöglichen, lässt Euler Hermes/PwC einen ausländischen Lieferanteil am Auftragswert i.H.v. 10 Prozent zu. Zulieferungen aus der EU sind indes durch die Ratsentscheidung 82/854/EWG geregelt. Auf Basis bilateraler Zulieferabkommen bestehen für Zulieferungen aus der Schweiz, Japan und Norwegen Ausnahmen, die einen Einbezug bis zu 30 Prozent des Auftragswertes ermöglichen.262 Zulieferungen aus EU-Mitgliedsstaaten werden bei Coface nur z.T. im Einklang mit der EGRatsentscheidung gedeckt. Übersteigt der ausländische Anteil 10 Prozent des Auftragswertes, behält sich der französische Deckungsausschuss die Deckungsübernahme vor. Ein automatischer Einbezug, wie in der EG-Ratsentscheidung vorgesehen, besteht somit zumindest theoretisch nicht. Zulieferungen aus EU-Nichtmitgliedsstaaten werden bis max. 10 Prozent einbezogen.263 Das ECGD erlaubt ausländische Zulieferungen, unabhängig von der Herkunft, grds. i.H.v. 40 Prozent, sofern der Auftragswert unter GBP 10 Mio. liegt.264 Zulieferungen aus EUMitgliedsstaaten werden zudem entsprechend der EG-Ratsentscheidung gehandhabt. Für Auftragswerte, die GBP 10 Mio. übersteigen, sind Sourcing-Anteile von Nichtmitgliedsstaaten 259 260 261 262 263 264 Vgl. Greuter, T. (2000), S. 128. Vgl. Höffken, E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), S. 27. Vgl. Schomerus, L. (2001), S. 49. Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003h), S. 2f. Vgl. Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 22; sowie OECD (1990), S. 48. Vgl. ECGD (2001), S. 30. 44 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich der EU nur bis zu 15 Prozent vorgesehen.265 Zulieferungen aus Japan werden aufgrund einer bilateralen Vereinbarung bis zu 30 Prozent gedeckt.266 Zulieferungen aus Mitgliedsstaaten der EU sind bei SACE wiederum entsprechend der Ratsentscheidung 82/854/EWG geregelt und werden in Abhängigkeit vom Auftragswert in einer Höhe von 30 bis 40 Prozent einbezogen. Zulieferungen aus anderen Staaten werden bis zu einem Anteil von 15 Prozent des Auftragswertes durch SACE gedeckt. Zulieferanteile über 15 Prozent hinaus führen zur Reduktion der gewährten Deckung.267 Die U.S. Ex-Im Bank hat in ihrem langfristigen Deckungsgeschäft keine feste prozentuale Beschränkung ausländischer Zulieferungen. Stattdessen deckt die Ex-Im Bank seit 2001 den niedrigeren Betrag aus 85 Prozent des Auftragswertes oder 100 Prozent der im Auftrag enthaltenen U.S.-Kosten. Dadurch ist die Deckung eines ausländischen Lieferanteils i.H.v. maximal 15 Prozent möglich.268 Weiterhin müssen die einbezogenen und aus den USA versendeten Komponenten mindestens zur Hälfte in den Vereinigten Staaten hergestellt worden sein („Nationale Fertigung“). Eine solche Beschränkung besteht bei den europäischen Exportkreditversicherern nicht.269 Tabelle 4-4 gibt die Zulieferbestimmungen wieder. Tabelle 4-4: Gegenüberstellung hinsichtlich der Zulieferregelungen Regelung Euler Hermes/PwC Coface ECGD SACE Ex-Im Bank Nationale Fertigung nein nein nein nein ja EU 30%-40% 30%-40%* 40% < 10 Mio. GBP, 30% > 10 Mio. GBP 30%-40% max. 15% Nicht-EU 10% 10% 40% < 10 Mio. GBP, 15% > 10 Mio. GBP 15% max. 15% keine Japan: 30% keine keine Japan: 30% Ausnahmen Norwegen: 30% Schweiz: 30% * Mit Vorbehalt der Commission de Garanties et du Crédit au Commerce Extérieur Quelle: Eigene Darstellung. 265 266 267 268 269 Vgl. OECD (2001c), S. 7. Vgl. ECGD (2003a), S. 13. Vgl. OECD (1990), S. 90. Vgl. Evans, P. C./Oye, K. A. (2001), S. 131; sowie Ex-Im Bank (2001a), Abs. 4. Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 74. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 45 Hinsichtlich der Bereitschaft, für das kapitalintensive Anlagengeschäft Zulieferungen aus der EU zu akzeptieren, zeigt der Vergleich, dass zwischen den Versicherern Euler Hermes/PwC, Coface, ECGD und SACE aufgrund der EG-Ratsentscheidung von 1982 keine bedeutenden Unterschiede bestehen. Der zunehmenden grenzüberschreitenden Verflechtung der Arbeitsprozesse europäischer Anlagenhersteller wird somit von diesen Exportkreditversicherern Rechnung getragen.270 Als Nichtmitglied der EU unterliegt die U.S. Ex-Im Bank der EG-Ratsentscheidung über Zulieferungen nicht. Da dieser Bereich auf OECD-Ebene nicht harmonisiert ist, ergeben sich für U.S. Exporteure – im Vergleich zu Exporteuren aus der EU – Einschränkungen hinsichtlich der Durchführung von Sourcing-Aktivitäten in EU-Ländern.271 Da das Multi-Sourcing in den letzten Jahren zu einem bedeutenden Instrument für die kostengünstige Errichtung industrieller Anlagen geworden ist, werden europäische Anlagenexporteure somit begünstigt. Der Einbezug von Zulieferungen außerhalb der EU ist bei allen Versicherern indes ähnlich geregelt. Mit zulässigen Anteilen i.H.v. 10 bis 15 Prozent des Auftragswertes dürften hier keine Verzerrungen bestehen. 4.2.5 Internationale Kooperationsformen Der internationale Wettbewerb im Anlagenbau und die wachsende Komplexität grenzüberschreitender Projekte erfordern eine verstärkte Zusammenarbeit der staatlichen Versicherer, da nationale Zulieferregelungen häufig nicht mehr ausreichen. Kooperationen zwischen den Exportkreditversicherern werden somit immer mehr zu einem Wettbewerbsfaktor im Anlagenexport.272 Tabelle 4-5 stellt das Ausmaß der internationalen Mit- und Rückversicherungsverträge der betrachteten staatlichen Exportkreditversicherer dar. 270 271 272 Vgl. Alsem, K. H. et. al. (2003), S. 66f. Eine Befragung von U.S. Exporteuren über die Wettbewerbsfähigkeit der Zulieferbestimmungen der Ex-Im Bank stützt dieses Ergebnis. Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 74f. Vgl. Mackie, A. (2003), S. 75. 46 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich Tabelle 4-5: Gegenüberstellung hinsichtlich der Mit- und Rückversicherungsabkommen Versicherer* Euler Hermes/PwC Coface ECGD SACE Ex-Im Bank - M, R M, R M, R - Coface M, R - M, R M, R M* ECGD M, R M, R - M, R R SACE M, R M, R M, R - R Ex-Im Bank - M* R R - Australien - M*, R R** - - Euler Hermes Belgien M, R M, R M, R M, R - Dänemark M, R M, R M, R M, R - Finnland M, R M, R M, R M M* Griechenland M M M M - Israel R M* - - - Japan M*, R M*, R R** R - Kanada R M*, R R R R M, R M, R M, R M - - - - - R Niederlande M, R M, R M, R M, R - Norwegen M,* R M* R - - Österreich M, R M, R M, R M, R - Polen M*, R R - R - Portugal M, R M M M, R - - - - - M*, R Luxemburg Mexiko Rumänien Schweden M, R M, R M, R M, R M* Schweiz M*, R M*, R - R M* Singapur - M*, R - - - Slowenien M*, R - - R - Spanien M, R M, R M, R M, R - Tschech. Rep. M*, R R - R - Türkei M* M* - - - Ungarn M* - - - - *Irland wird von den untersuchten Exportkreditversicherern nicht aufgeführt. "M" Mitversicherung gem. EU-Richtinie; "M*" Mitversicherung gem. bilateraler Vereinbarung; "R" Rückversicherung "R**" Rückversicherung in Verhandlung Quelle: Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004f); Coface (2004a); ECGD (2003a), S. 13; SACE (2004c); U.S. Ex-Im Bank (2004b). Euler Hermes/PwC unterhält im Rahmen internationaler Kooperationen zurzeit 20 bilaterale Rückversicherungsvereinbarungen mit anderen staatlichen Versicherern. Daneben bestehen 21 Mitversicherungsabkommen, von denen die Mehrzahl auf der Umsetzung der EGRatsentscheidung von 1982 über den automatischen Einbezug ausländischer Zulieferungen beruht. Acht bilaterale Mitversicherungsabkommen wurden indes mit Nichtmitgliedsstaaten Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 47 der EU geschlossen. Insgesamt unterhält Euler Hermes/PwC Kooperationsabkommen mit 25 Staaten. Der Schwerpunkt der Abkommen liegt auf den Ländern der EU. Im asiatischen und nordamerikanischen Raum bestehen mit Japan, der Türkei und Kanada weitere Vereinbarungen zur Mit- bzw. Rückversicherung.273 Die französische Coface ist ebenso wie Euler Hermes/PwC umfassend in der internationalen Zusammenarbeit aktiv, um Multi-Sourcing Projekte zu unterstützen. Mit 18 ausländischen Exportkreditversicherern wurden Rückversicherungsverträge, mit 22 Institutionen Mitversicherungsvereinbarungen geschlossen. Im asiatischen Raum bestehen Kooperationen mit Australien, Singapur sowie Japan. Aber auch in Nordamerika stehen bzgl. Kanada und den USA Möglichkeiten zur Mit- bzw. Rückversicherung zur Verfügung. In Mittel- bzw. Osteuropa wurden mit Polen und der Tschechischen Republik Rückversicherungsabkommen geschlossen.274 Das ECGD unterhält Abkommen mit Exportkreditversicherern aus 16 Ländern. Mit 14 Ländern bestehen derzeit Rückversicherungsabkommen, 13 Verträge sind als Mitversicherungabkommen konzipiert. Der Fokus der Mit- und Rückversicherungskooperationen liegt auf Staaten der EU. Es bestehen allerdings ebenfalls mit Kanada sowie den USA Vereinbarungen zur Rückversicherung. Außerdem werden zurzeit in Asien Verhandlungen mit Japan und Australien geführt.275 Der italienische Exportkreditversicherer SACE beschränkt seine internationalen Mitversicherungsaktivitäten auf die Mitgliedsstaaten der EU und folgt somit lediglich der EGRatsentscheidung von 1982. Im Gegensatz dazu unterhält SACE allerdings Rückversicherungsabkommen mit staatlichen Exportkreditversicherern aus 17 Ländern. Dazu zählen neben Japan und Kanada auch Polen, Slowenien und die Tschechische Republik. Das jüngste Rückversicherungsabkommen wurde im März 2004 mit der U.S. Ex-Im Bank geschlossen.276 Im Gegensatz zu den europäischen Versicherern verfügt die U.S. Ex-Im Bank über eine geringe Anzahl internationaler Abkommen. Es bestehen zurzeit lediglich fünf Rückversiche- 273 274 275 276 Vgl. Euler Hermes-Kreditversicherungs-AG (2004g), S. 59; sowie Euler Hermes-Kreditversicherungs-AG (2004f), Abs. 1. Vgl. Coface (2003), S. 9; sowie Coface (2004a), Abs. 1f. Vgl. ECGD (2003a), S. 13. Vgl. SACE (2004c), Abs. 1f. 48 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich rungsverträge mit dem ECGD und SACE sowie den jeweiligen Institutionen aus Kanada, Mexiko und Rumänien. Daneben unterhält die Ex-Im Bank fünf Mitversicherungsabkommen mit Großbritannien, Finnland, Schweden, der Schweiz sowie Rumänien.277 Die geringe Anzahl von Mitversicherungsverträgen lässt sich u.a. dadurch erklären, dass die USA als Nicht-EUMitglied nicht der EG-Ratsentscheidung 82/854/EWG unterliegen. Der politische Druck zur Kooperation dürfte entsprechend geringer sein. Die fehlende Bereitschaft, Abkommen zu schließen, ist aber sicherlich auch auf die Ablehnung der Ex-Im Bank zurückzuführen, sich auf internationale Dokumentationsstandards für Rückversicherungen einzulassen.278 Die fehlende Kooperationsbereitschaft der Ex-Im Bank versetzt U.S.-amerikanische Anlagenexporteure in eine Nachteilsposition gegenüber den europäischen Exporteuren. Insbesondere aufgrund einer zunehmenden Globalisierung der Arbeitsprozesse im Rahmen internationaler Anlagenprojekte ist es für Exporteure äußerst wichtig, dass sich die nationale Exportkreditversicherung diesem Strukturwandel anpasst. Klassische Zulieferbestimmungen reichen für eine kostengünstige Anlagenerstellung aufgrund der heute regelmäßig hohen Bedeutung ausländischer Unterlieferanten nicht mehr aus.279 Dadurch wird der Zugang zu einer Rück- bzw. Mitversicherung immer mehr zu einem Wettbewerbsfaktor, um Absicherung und Finanzierung eines Exportgeschäftes sicherzustellen.280 In der Exportfinanzierung tätige Banken setzen das Vorhandensein umfassender Rück- bzw. Mitversicherungsmöglichkeiten daher mittlerweile voraus.281 Insbesondere Euler Hermes/PwC (20 Rückversicherungsverträge), Coface (18 Rückversicherungsverträge) und SACE (17 Rückversicherungsverträge) entsprechen diesem notwendigen Wandel durch die hohe Anzahl internationaler Kooperationen. Anlagenexporteure dieser Länder scheinen somit einen Vorteil im Wettbewerb gegenüber U.S. Exporteuren zu haben, die bereits durch die wenig flexiblen Zulieferbestimmungen der Ex-Im Bank benachteiligt sind. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass in Europa aufgrund der stärkeren Zersplitterung der Wirtschaftsräume der Zwang zu internationaler Kooperation sicherlich größer ist als in Nordamerika. In Bezug auf den Zugang zu kostengünstigen Multi-Sourcing-Möglichkeiten in mittel- und osteuropäischen Ländern sind deutsche, französische und italienische Exporteure begünstigt. 277 278 279 280 Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 45; sowie Ex-Im Bank (2004b), Abs. 1. Vgl. Ex-im Bank (2003), S. 44. Vgl. Baumann, K. H. (1999), S. 12f. Vgl. Siepert, H. M. (1987), S. 145; vgl. dazu auch Mackie, A. (2003), S. 75. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 49 Euler Hermes/PwC, Coface und SACE entsprechen durch vorhandene Abkommen der wachsenden Bedeutung dieser Region hinsichtlich kostengünstiger Zulieferungen.282 4.2.6 Prämiengestaltung Die Prämie für die Exportdeckung ist als eine Determinante der Finanzierungskosten im Rahmen der Kalkulation des Angebotspreises zu berücksichtigen.283 Die Höhe des zu zahlenden Entgelts stellt für Exporteure somit einen die Wettbewerbssituation beeinflussenden Faktor dar.284 Die Festlegung der Prämienhöhe ist ein komplexer Sachverhalt im Bereich der Exportkreditversicherung.285 Alle im Rahmen dieser Arbeit untersuchten Versicherer sind jedoch an die OECD-Prämienharmonisierung gebunden.286 Daher bietet sich ein Vergleich der Prämienpolitik auf Basis der nicht harmonisierten Käuferprämie an, denn das vom Exporteur zu zahlende Entgelt wird neben der Prämie für das Länderrisiko hauptsächlich durch den Zuschlag für das Käuferrisiko bestimmt.287 Daraus lassen sich Rückschlüsse auf mögliche Unterschiede im Prämienniveau ziehen. Tabelle 4-6 zeigt eine exemplarische Prämienerhebung für 18 Länder mit unterschiedlichen OECD-Risikoklassen.288 Die Darstellung gibt die von den untersuchten staatlichen Versicherern geforderten Entgelte für die Deckung des Zahlungsausfalls eines (fiktiven) USD 50 Mio. Projektes mit einer Laufzeit von 10 Jahren wieder. Als Käufer ist ein öffentlicher Abnehmer im Sinne der Zentralbank oder des Finanzministeriums (sovereign risk) unterstellt worden. Unterschiedliche Produktqualitäten im Sinne des OECD-Konsensus sind berücksichtigt.289 281 282 283 284 285 286 287 288 289 Vgl. o.V. (2001), S. 9. Vgl. Mihm, A. (2004), S. 12; ebenso Metschies, U. (1995), S. 111. S. Gp. 2.2.1. Vgl. Lefèvre, D. (1977), S. 168. Vgl. Segré, C. (1958), S. 63. Vgl. OECD (2004), S. 7. S. Gp. 3.2.6. Für eine detaillierte Übersicht der Risikoeinstufung der Länder vgl. OECD (2004a), S. 1-4. Vgl. ECGD (2004), S. 5f. 50 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich Tabelle 4-6: Gegenüberstellung hinsichtlich der Prämien für die Versicherung des „sovereign risk“ Land Algerien Euler Hermes/PwC Coface ECGD SACE Ex-Im Bank off cover* Benchmark 2,34 Benchmark Benchmark Argentinien off cover off cover off cover off cover* off cover Bangladesch off cover* off cover* 1,09 off cover* Benchmark Brasilien Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark China Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Indien Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Indonesien Benchmark off cover* off cover Benchmark off cover Iran Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark off cover Mexiko Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Nigerien off cover off cover off cover off cover off cover* Oman Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Pakistan off cover* off cover off cover off cover off cover Philippinen off cover* Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Polen Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Russland Benchmark Benchmark 2,09 Benchmark Benchmark Saudi Arabien Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Südafrika Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Benchmark Türkei Benchmark Benchmark off cover* Benchmark Benchmark * off-cover für Projekte ab $ 50 Mio. Auftragsvolumen; "Benchmark" OECD-Mindestprämien-Benchmark Quelle: ECGD (2004), S. 14. Aus der Gegenüberstellung der Zuschläge wird ersichtlich, dass alle untersuchten Versicherer im Allgemeinen Prämien für das „sovereign risk“ verlangen, die den OECD-MindestprämienBenchmarks entsprechen. Lediglich das ECGD berechnet in Algerien, Bangladesch und Russland einen über die Mindestprämie hinaus gehenden Zuschlag. Diese Tatsache drückt das Bestreben des ECGD aus, Risiken möglichst ihrer tatsächlichen Natur entsprechend zu bewerten, zumal die Exportkreditversicherung seit 1991 gesetzlich zur finanziellen Eigenständigkeit verpflichtet ist. Kein anderer der aufgeführten staatlichen Exportkreditversicherer unterliegt dieser Beschränkung.290 290 Vgl. ECGD (1991), S. 10; vgl. dazu auch GAO (1995), S. 5. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 51 Eine analoge Erhebung für ein Projekt mit einem privaten Abnehmer (private risk) ist in Tabelle 4-7 dargestellt. Die Übersicht zeigt, inwiefern die jeweiligen Prämiensätze die OECDMindestprämien für die Versicherung des sovereign risk übersteigen.291 Tabelle 4-7: Gegenüberstellung hinsichtlich der Käuferzuschläge für die Versicherung des „private risk“ Land Algerien Euler Hermes/PwC Coface ECGD SACE Ex-Im Bank off cover* 1,13 4,85 1,98 k.A. Argentinien off cover off cover off cover off cover* off cover Bangladesch off cover* off cover* 3,14 off cover* k.A. Brasilien 3,59 1,13 2,16 2,10 1,38 China 1,19 1,14 3,22 1,87 1,25 Indien 1,94 1,14 3,01 1,92 1,05 Indonesien 3,59 off cover* off cover 2,10 off cover Iran 2,50 1,13 2,75 k.A. off cover Mexiko 1,94 1,14 3,01 1,92 0,53 Nigerien off cover off cover off cover off cover off cover* Oman 1,94 1,14 3,01 1,92 0,53 Pakistan off cover* off cover off cover off cover off cover Philippinen off cover* 1,13 2,45 2,04 1,09 Polen 1,19 1,14 3,22 1,87 0,31 Russland 2,50 1,13 4,63 1,98 2,36 Saudi Arabien 1,94 1,14 3,01 1,92 0,53 Südafrika 1,94 1,14 5,35 1,92 0,53 Türkei 3,59 1,13 off cover* 2,10 1,38 * off-cover für Projekte ab $ 50 Mio. Auftragsvolumen Quelle: ECGD (2004), S. 15. Im Gegensatz zum ersten Fall sind weniger eindeutigere Aussagen ableitbar. Es zeigt sich, dass das ECGD in zwölf von fünfzehn Ländern, in denen zumindest ein Exportkreditversicherer Deckung anbietet, den jeweils höchsten Zuschlag für die Käuferprämie verlangt. Euler Hermes/PwC berechnet in den verbleibenden drei Ländern den höchsten Zuschlag. Die U.S. Ex-Im Bank hingegen ist in sieben Ländern am günstigsten. Die Gegenüberstellung der Prämien für das „sovereign risk“ anhand 18 typischer Zielmärkte für Anlagen verdeutlicht, dass im Zuge der OECD-Harmonisierung – gemessen an den jeweils die Deckungsqualität berücksichtigenden Mindestprämien – eine fast vollständige An291 Vgl. ECGD (2004), S. 15. 52 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich gleichung der Prämien der Zahlungsrisiken für Abnehmer des „sovereign risk“ stattgefunden hat. Ehemals vorhandene Wettbewerbsverzerrungen sind im Bereich des Geschäftes mit öffentlichen Abnehmern somit nahezu vollständig aufgehoben; dies gilt allerdings nur unter der Prämisse, dass Unterschiede in der Deckungsqualität im System der OECD-Mindestprämien adäquat abgebildet werden.292 Ein abweichendes Bild ergibt sich für die Käuferzuschläge privater Abnehmer. Das ECGD berechnet Zuschläge, die gegenüber Coface und SACE in der Mehrzahl der Länder mehr als das Doppelte betragen. Die Kritik englischer Exporteure an der Prämienpraxis des ECGD unterstreicht dieses Ergebnis.293 Bezüglich der Bewertung des „private risk“ scheinen auch deutsche Anlagenlieferanten einen Nachteil vor allem gegenüber den durch die U.S. Ex-Im Bank und die französische Coface gedeckten Exporteuren zu haben. Die Prämien von Euler Hermes/PwC weichen z.T. über zwei Prozent von denen der Coface und der Ex-Im Bank ab. Bei einem unterstellten Auftragsvolumen i.H.v. USD 50 Mio. ergibt sich eine Differenz i.H.v. von USD 1 Mio., was sich negativ auf die preisliche Wettbewerbsfähigkeit auswirken dürfte. Die Annahme von sehr wettbewerbsfähigen Prämien insbesondere in den USA deckt sich mit einer Untersuchung der Ex-Im Bank aus dem Jahr 2003, die zu einem vergleichbaren Ergebnis führt.294 Es zeigt sich daher, dass die einzelnen Versicherer Käuferrisiken, insb. bei privaten Abnehmern, weiterhin sehr unterschiedlich bewerten und bepreisen, woraus Wettbewerbsverzerrungen resultieren.295 292 293 294 295 Vgl. Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), S. 837f. Vgl. GAO (1995), S. 5. Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 25. Vgl. ECGD (2003), S. 44. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 4.3 53 Kritische Würdigung in Bezug auf die Wettbewerbssituation im internationalen Anlagengeschäft Die Untersuchung des kodifizierten Angebots der fünf ausgewählten staatlichen Exportkreditversicherer Euler Hermes/PwC, Coface, ECGD, SACE sowie der U.S. Ex-Im Bank zeigt, dass sich die nationalen Deckungssysteme im Hinblick auf die Wettbewerbssituation im internationalen Anlagengeschäft lediglich in Einzelaspekten unterscheiden. Keiner der in die Betrachtung einbezogenen Exportkreditversicherer ruft Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten ausländischer Anlagenexporteure in allen Ausgestaltungsparametern gleichermaßen hervor. In einigen Bereichen besteht darüber hinaus Homogenität in der Ausgestaltung der Versicherungsleistung.296 Dazu gehören neben der von allen staatlichen Versicherern erfüllten Bedingung, für die im Anlagengeschäft relevanten langfristigen Zeiträume Deckung zu gewähren, auch das Angebot der dafür notwendigen Deckungsformen. Die aufgrund des hohen Anteils von Entwicklungs- und Schwellenländern am Auftragseingang bedeutsamen politisch und/ oder wirtschaftlich bedingten Zahlungsausfallrisiken werden ebenfalls von allen Versicherern gedeckt. Dennoch bieten verschiedene Gestaltungsparameter der Exportkreditversicherungssysteme Ansatzpunkte für Wettbewerbsverzerrungen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Risiken, die keinen Ausfall der Zahlung begründen, deckt Coface als einziger Exportkreditversicherer sowohl Zinsänderungs-, Wechselkurs- als auch Kostensteigerungsrisiken umfassend ab. Auch wenn die jeweils individuell betrachtete Versicherung dieser drei Unsicherheitsfaktoren durch Coface französische Anlagenexporteure evtl. noch nicht signifikant begünstigt, können sich durch relativ geringe Zusatzkosten für die Versicherung dieser Risiken297 Kalkulationsvorteile ergeben. Diese wirken sich dann aufgrund der hohen Auftragsvolumina positiv auf die preisliche Wettbewerbsfähigkeit aus. Auch nutzen die staatlichen Exportkreditversicherer ihre nationale Souveränität bzgl. der Indeckungnahme einzelner Länder unterschiedlich. Indem die OECD lediglich die Länderrisikoklassen verbindlich vorgibt, verbleiben erhebliche Spielräume zur politischen Einflussnahme hinsichtlich der Deckungsvergabe in einzelnen Ländern. Da der Zugang zur Deckung für 296 297 S. Anhang 2. Vgl. Backhaus, K. (1980), S. 85; sowie Hay, P. H. (1986), S. 89. 54 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich das einzelne Anlagengeschäft essenziell ist, können hier Verzerrungen entstehen, indem die eigentlichen Länderrisiken hinsichtlich der Entscheidung zur Indeckungnahme risikoreicher Länder lediglich als sekundär betrachtet werden und nationale Interessen in den Vordergrund rücken.298 Der durchgeführte Vergleich der Länderdeckungspolitik der Jahre 2001 und 2002 deutet dies bereits an. Daneben lassen die vom ECGD und der U.S. Ex-Im Bank angebotenen unkonditionierten 100-Prozent-Garantien auf bestehende Wettbewerbsverzerrungen schließen. Britische und U.S.-amerikanische Exporteure können ein höherwertiges Deckungsprodukt erwerben. Die adäquate Berücksichtigung im Rahmen der OECD-Mindestprämien ist zumindest fraglich. Denn die Exporteure dieser Länder sind mit wesentlich geringeren Kalkulationsunsicherheiten und Kumulationsrisiken konfrontiert.299 Aufgrund der im Anlagengeschäft hohen Projektvolumina sind weiterhin italienische Exporteure durch die langen Karenzzeiten für den „protacted default“ privater Käufer benachteiligt. Ebenfalls im OECD-Konsensus bislang nicht berücksichtigt sind Regelungen bzgl. ausländischer Zulieferungen und Rück- bzw. Mitversicherungsbestimmungen.300 Anlagenhersteller der EU, insbesondere aus Deutschland, haben hier bei ihren Multi-Sourcing-Bestrebungen durch die hohe Anzahl bilateraler Mit- und Rückversicherungsabkommen insbesondere mit den mittel- und osteuropäischen Niedriglohnländern Wettbewerbsvorteile gegenüber U.S.-amerikanischen Exporteuren. Die OECD-Prämienharmonisierung zielt darauf ab, dass der Wettbewerb zwischen Exporteuren auf den Ebenen Preis, Qualität und Lieferzeit der Anlage und nicht über die Deckungsentgelte erfolgt.301 Für Käufer aus dem Bereich des „sovereign risk“ scheint diese Forderung weitgehend erfüllt zu sein, da die Exportkreditversicherer ihre Prämien für das Zahlungsrisiko an den OECD-Mindestprämien-Benchmarks ausrichten. Im Hinblick auf Käufer des „private risk“ dürften hingegen U.S.-amerikanische und französische Exporteure sowie z.T. auch ita- 298 299 300 301 Ein Beispiel für die politische Dominanz ist die deutsche Länderdeckungspolitik gegenüber Polen in den 1980er Jahren. Totz Schadensrealisationen in Milliardenhöhe wurden zunächst keine Deckungsbeschränkungen vorgenommen. Vgl. Schwab, S. (1989), S. 257. Vgl. Schwab, S. (1989), S. 261. Vgl. Evans, P. C./Oye, K. A. (2001), S. 114. Vgl. Stephens, M. (1998), S. 134. Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich 55 lienische Anlagenhersteller aufgrund gegenüber Euler Hermes/PwC und ECGD niedrigerer Käuferzuschläge begünstigt sein. Ein Kernproblem der vorangegangenen Untersuchung besteht darin, dass staatliche Exportkreditversicherer über beträchtliche Handlungsspielräume in der praktischen Auslegung der eigenen Bestimmungen verfügen.302 So hat bspw. der nicht in die Untersuchung einbezogene schwedische Exportkreditversicherer EKN kürzlich ein Projekt in srilankischer Währung für den Mobilfunkhersteller Ericsson gedeckt, obwohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen dafür keine Fremdwährungsdeckung vorsehen. Die Frage, inwieweit staatliche Exportkreditversicherer bereit sind, ihr eigenes System für einzelne Geschäfte flexibel auszulegen, kann aus Sicht des Anlagenexporteurs die internationale Wettbewerbssituation in Einzelfällen folglich erheblich verzerren, obwohl die Exportkreditversicherungssysteme ansonsten relativ homogen zu sein scheinen. 302 Vgl. Hichert, I. (1986), S. 139; sowie Zinn, E./Kotz, H. H. (1986), S. 1085. 56 5 Zusammenfassung und Ausblick Zusammenfassung und Ausblick Ziel der vorliegenden Untersuchung war es, Unterschiede in der Ausgestaltung staatlicher Exportkreditversicherungssysteme herauszuarbeiten und zu analysieren, inwiefern ggf. bestehende Systemunterschiede einen signifikanten Einfluss auf die Wettbewerbssituation im internationalen Anlagengeschäft ausüben können. Im Vorfeld der vergleichenden Analyse des Leistungsspektrums der Exportkreditversicherungen Euler Hermes/PwC, Coface, ECGD, SACE und U.S. Ex-Im Bank wurden zunächst die Charakteristika des Anlagengeschäfts erläutert. In diesem Zusammenhang wurden die Bedeutung des Finanzierungskonzeptes und der Exportkreditversicherung als Wettbewerbsfaktor für den Auftragserhalt sowie die Risiken des Exports von Gütern des Anlagengeschäfts herausgearbeitet. Im Anschluss daran wurden volkswirtschaftliche und wirtschaftspolitische Gründe für die Existenz der staatlichen Exportkreditversicherung angeführt. Die Ausgestaltungsparameter eines Exportkreditversicherungssystems wurden definiert und die möglichen Ausprägungen der einzelnen Kriterien erläutert. Die anschließend durchgeführte vergleichende Gegenüberstellung der fünf staatlichen Exportkreditversicherer hat gezeigt, dass wettbewerbsverzerrende Spielräume in verschiedenen Einzelaspekten der Systemausgestaltung bestehen. Eine generelle Aussage, in welchem Ausmaß Anlagenexporteure einzelner Länder im Wettbewerb durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Exportkreditversicherungssysteme begünstigt oder benachteiligt werden, ermöglicht die Analyse nicht. Dazu sind – wie sich im Verlauf der Untersuchung gezeigt hat – die nationalen Exportkreditversicherungssysteme zu heterogen. So sind bspw. Aussagen, inwiefern Vorteile bei der Prämiengestaltung mit Wettbewerbsnachteilen durch eine geringe Kooperationsbereitschaft eines Versicherers aufgewogen werden, nicht möglich. Für die Zukunft ist im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des OECD-Konsensus und der fortschreitenden Integration der Mitgliedsstaaten der EU eine weitergehende Angleichung der einzelnen Exportkreditversicherungssysteme zu erwarten. Trotz dieser Entwicklung werden die nationalen Exportkreditversicherer indes auch künftig ihre Spielräume in den verschiedenen Bereichen der Systemausgestaltung nutzen, um ihren nationalen Anlagenexporteuren im internationalen Wettbewerb Vorteile zu verschaffen. Literaturverzeichnis 57 Literaturverzeichnis Abel, G. (1998), The Multilateral Trading System, the Export Credit Arrangement and the WTO, in: The Export Credit Arrangement – Achievements and Challenges 1978-1998, hrsg. v. OECD, Paris 1998, S. 15-16. Abraham, F./Dewit, G. (2000), Export Promotion via official Export Insurance, in: Open Economics Review, 11. Jg., Nr. 1, 2000, S. 5-26. Alsem, K. J. et. al. (2003), Insurability of Export Credit Risks, SOM Research Report, Nr. 03F07, hrsg. v. Unversität Groningen, Groningen 2003. Ansorge, D. (1987), Die Risiken des Exporteurs bei langfristig finanzierten Anlagengeschäften, in: Auftragsfinanzierung im industriellen Anlagengeschäft, hrsg. v. Backhaus, K./ Siepert, H. M., Stuttgart 1987, S. 22-38. Arendt, W. (1976), Zinskontinuität für die Exportfinanzierung, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Nr. 1, 1976, S. 10-12. Arrow, K. J. (1964), The Role of Securities in the optimal Allocation of Risk-Bearing, in: Review of Economic Studies, 31. Jg., Nr. 2, 1964, S. 91-96. Auboin, M./Ewert, M. M. (2003), Improving the Availability of Trade Finance during Financial Crises, WTO Diskussionspapier, hrsg. v. WTO, Genf 2003. Backhaus, K. (1980), Auftragsplanung im industriellen Anlagengeschäft, Stuttgart 1980. Backhaus, K. (1989), Strategien auf sich verändernden Weltmärkten – Chancen und Risiken, in: Die Betriebswirtschaft, 49. Jg., Nr. 4, 1989, S. 465-481. Backhaus, K. (2003), Industriegütermarketing, 7. Aufl., München 2003. Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), Weniger Wettbewerbsverzerrungen durch Vereinheitlichung der staatlichen Exportkreditversicherungssysteme?, in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 70. Jg., Nr. 7/8, 2000, S. 828-841. Backhaus, K./Meyer, M. (1987), Die Beurteilung von Länderrisiken im Anlagenexport, in: Auftragsfinanzierung im industriellen Anlagengeschäft, hrsg. v. Backhaus, K./Siepert, H. M., Stuttgart 1987, S. 39-61. Backhaus, K./Molter, W. (1984), Risikomanagement im internationalen Großanlagenbau, in: Harvard Manager, 6. Jg., Nr. 2, 1984, S. 36-43. Backhaus, K./Molter, W. (1989), Internationale Auftragsfinanzierung, in: Handwörterbuch Export und Internationale Unternehmung, hrsg. v. Macharzina, K./Welge, M. K., Stuttgart 1989, Sp. 50-67. Backhaus, K./Werthschulte, H. (2003), Die Projektfinanzierung im Rahmen der internationalen Auftragsfinanzierung, in: Projektfinanzierung, hrsg. v. Backhaus, K./Werthschulte, H., 2. Aufl., Stuttgart 2003, S. 1-9. 58 Literaturverzeichnis Baumann, K. H. (1999), Die Kreditversicherung des Bundes im Wandel, in: 50 Jahre Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland – 1949-1999, hrsg. v. Hermes Kreditversicherungs-AG, Hamburg 1999, S. 10-13. Baumgartner, W./Grieger, D. (2000), Die Bewirtschaftung politischer Risiken bei Exportkredit-Versicherern, in: Versicherungswirtschaft, Nr. 14, 2000, S. 1016-1017. Berne Union (Hrsg.) (2004), Berne Union Yearbook 2004, London 2004. Beyfuß, J. (1983), Exportversicherung und Exportfinanzierung, in: Beiträge zur Wirtschaftsund Sozialpolitik, Nr. 4/1983, hrsg. v. Institut der deutschen Wirtschaft, Köln 1983. Beyfuß, J. (1989), Exportkreditversicherung, in: Handwörterbuch Export und Internationale Unternehmung, hrsg. v. Macharzina, K./Welge, M. K., Stuttgart 1989, Sp. 563-576. Blomeyer, K. (1986), Exportfinanzierung, 2. Aufl., Wiesbaden 1986. BMWA (2004), Jahreswirtschaftsbericht 2004, Berlin 2004. Bödeker, V. (1992), Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, Berlin, New York 1992. Bonaccorsi, A./Pammolli, F./Tani, S. (1996), The Changing Boundaries of System Companies, in: International Business Review, 5. Jg., Nr. 6, 1996, S. 539-560. Bröker, E. W. (1993), Erfolgsrechnung im industriellen Anlagengeschäft – Ein dynamischer Ansatz auf Zahlungsbasis, Wiesbaden 1993. Christopeit, J. (1968), Hermes-Deckungen, in: Bankrechtliche Schriften des Instituts für Bankwirtschaft und Bankrecht an der Universität zu Köln, Band 2, hrsg. v. Erman, W. et. al., Köln 1968. Cline, W. R. (1985), International Debt: From Crisis to Recovery, in: American Economic Review, 75. Jg., Nr. 2, 185-190. Coface (2003), 2002 Annual Report, Paris 2003. Coface (2004), Financement de projet, Online im Internet: http://www.coface.fr/rub02_prod/ fipro.htm [08.06.04]. Coface (2004a), Liste des accords de reassurance et de cooperation en vigueur, Online im Internet: http://www.coface.fr/rub01_gr/contrats_rea.htm [08.06.04]. Coface (2004b), Procédures gérées par Coface pour le compte de l'Etat, Online im Internet: http://www.coface.fr/rub01_gr/gr04_pp00.htm [08.06.04]. Coface (2004c), Moyen-terme – Crédit fournisseur, Online im Internet: http://www.coface.fr/ rub02_prod/cred_fournisseur.htm [08.06.04]. Coface (2004d), Moyen-terme – Crédit acheteur, Online im Internet: http://www.coface.fr/ rub02_prod/cred_acheteur.htm [08.06.04]. Literaturverzeichnis 59 Coface (2004e), Garantie des cautions, Online im Internet: http://www.coface.fr/rub02_ prod/caution.htm [08.06.04]. Coface (2004f), Assurance change négociation, Online im Internet: http://www.coface.fr/ rub02_prod/changenego.htm [08.06.04]. Collie, D. R. (2000), A Rationale for the WTO Prohibition of Export Subsidies: Strategic Export Subsidies and World Welfare, in: Open Economics Review, 11. Jg., Nr. 1, 2000, S. 229-245. Cutts, J./West, S. (1998), The Arrangement on Export Credits, in: OECD Observer, Nr. 211, 1998, S. 12-14. De Nederlandsche Bank (2002), Quarterly Bulletin, September 2002, Dordrecht 2002. Dietrich, E. B. (1935), British Export Credit Insurance, in: American Economic Review, 25. Jg., Nr. 2, 1935, S. 236-249. Dormanns, A. (1973), Exportfinanzierung und -kreditversicherung in der Bundesrepublik und anderen Industrieländern – 1. Teil, in: Bank-Betrieb, 13. Jg., Nr. 11, 1973, S. 428-434. Dowd, D. V. (2001), Overview of the Export-Import Bank of the U.S.: Export Credit Insurance Program, hrsg. v. U.S. Ex-Im Bank, Washington D.C. 2001. Eaton, J. (1988), Credit Policy and International Competition, in: Strategic Trade Policy and the New International Economics, 3. Aufl., hrsg. v. Krugman, P. R., Cambridge, London 1988, S. 115-145. ECGD (1991), Export and Investment Guarantees Act 1991, Chapter 67, London 1991. ECGD (1999), Credit Terms – The Rules relating to Project Exports, London 1999. ECGD (2001), Annual Review and Resource Accounts 1999/00, London 2001. ECGD (2003), Annual Review and Resource Accounts 2002/03, London 2003. ECGD (2003a), ECGD News – The Quarterly Customer Newsletter, Winter 03/04, London 2003. ECGD (2004), Report on the Comparison of Export Credit Agencies, London 2004. ECGD (o.J.), Export Insurance Policy, London, o.J. ECGD (o.J.a), Products and Services – A short Guide to ECGD’s Services, London, o.J. ECGD (o.J.b), Project Financing and other Financing Structures, London, o.J. ECGD (o.J.c), Buyer Credit – Flexible Finance for Project Exports, London, o.J. ECGD (o.J.d), Claims and Recoveries – Cutting your Losses under the Export Insurance Policy, London, o.J. 60 Literaturverzeichnis Eistert, E. (1994), Reform der staatlichen Exportkreditversicherung, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Nr. 2, 1994, S. 76-82. Engelhardt, W. H. (1977), Grundlagen des Anlagen-Marketing, in: Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, Sonderheft Nr. 7: Anlagen-Marketing, 1977, S. 9-37. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003), Jahresbericht 2002, Hamburg 2003. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003a), Hermesdeckungen spezial: Grundzüge, Stand: November 2003, Hamburg 2003. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003b), Jahresabschluss und Lagebericht 2002, Hamburg 2003. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003c), Produktinformationen: Fabrikationsrisikodeckung, Stand: Oktober 2003, Hamburg 2003. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003d), Produktinformationen: Finanzkreditdeckung, Stand: Oktober 2003, Hamburg 2003. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003e), Produktinformationen: Bauleistungsdeckung, Stand: Oktober 2003, Hamburg 2003. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003f), Hermesdeckungen spezial: Leasinggeschäfte, Stand: Oktober 2003, Hamburg 2003. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003g), Produktinformationen: Vertragsgarantiedeckung, Stand: Oktober 2003, Hamburg 2003. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003h), Hermesdeckungen spezial: Auslandsanteile, Hamburg 2003. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004), Produktinformationen: Lieferantenkreditdeckung, Stand: Januar 2004, Hamburg 2004. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004a), Allgemeine Bedingungen: Bürgschaften für gebundene Finanzkredite, Stand: Januar 2004, Hamburg 2004. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004b), Allgemeine Bedingungen: Garantien für gebundene Finanzkredite, Stand: Januar 2004, Hamburg 2004. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004c), Allgemeine Bedingungen: Ausfuhrbürgschaften, Stand: Januar 2004, Hamburg 2004. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004d), Allgemeine Bedingungen: Ausfuhrgarantien, Stand: Januar 2004, Hamburg 2004. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004e), Allgemeine Bedingungen: Fabrikationsrisikogarantien, Stand: Januar 2004, Hamburg 2004. Literaturverzeichnis 61 Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004f), Kooperationsabkommen, Online im Internet: http://www.agaportal.de/pages/aga/deckungspolitik/kooperationsabkommen.html [08.06. 04]. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004g), Jahresbericht 2003, Hamburg 2004. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004h), AGA-Report Nr. 103, Hamburg 2004. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (o.J.), Exportförderung mit staatlichen Garantien und Bürgschaften, Hamburg, o.J. Evans, P. C./Oye, K. A. (2001), International Competition: Conflict and Cooperation in Government Export Financing, in: The Ex-Im Bank in the 21st Century – A new Approach?, hrsg. v. Hufbauer, G. C./Rodriguez, R. M., Washington D.C. 2001, S. 113-158. Ex-Im Bank (1997), $6 Million Ex-Im Bank Credit helps North Carolina Company compete in Spain and Portugal, Pressemitteilung v. 03.12.1997, Online im Internet: http://www.exim. gov/pressrelease.cfm/B0FE8EC6-1032-5B0F-B481D301F0728DB2/ [08.06.2004]. Ex-Im Bank (1999), Working Capital Guarantee Program Manual, Washington D.C. 1999. Ex-Im Bank (2001), Ex-Im Bank Guide to Claim Filing under Export Credit Insurance Policies, Washington D.C. 2001. Ex-Im Bank (2001a), Ex-Im Bank revises Procedures to make U.S. Exporters more competitive, facilitate co-financing with other Export Credit Agencies, Pressemitteilung v. 12.01.2001, Online im Internet: http://www.exim.gov/pressrelease.cfm/C202B6A0B5A3-8AA0-B2999C97BC2AA7E6/ [08.06.04]. Ex-Im Bank (2002), Report to the U.S. Congress on Export Credit Competition and the Export-Import Bank of the United States, Washington D.C. 2002. Ex-Im Bank (2003), Report to the U.S. Congress on Export Credit Competition and the Export-Import Bank of the United States, Washington D.C. 2003. Ex-Im Bank (2004), Foreign Currency Guarantee, Online im Internet: http://www.exim. gov/products/guarantee/foreign_curr.html [08.06.04]. Ex-Im Bank (2004a), Leasing Policies, Online im Internet: http://www.exim.gov/products/ insurance/leasing.html [08.06.04]. Ex-Im Bank (2004b), Cooperative Agreements with other Export Credit Agencies, Online im Internet: http://www.exim.gov/products/coop_agreements.html [08.06.2004]. Ex-Im Bank (o.J.), Product Selection Guide, Washington D.C., o.J. Feuerbaum, E. (1979), Controlling in einem projektorientierten Unternehmen des Großanlagenbaus, in: Projekt-Controlling, hrsg. v. Solaro, D./Bürgel, H. D./Feuerbaum, E., Stuttgart 1979, S. 1-47. 62 Literaturverzeichnis François, D. (1999), Changes in the Export Credit and Investment Insurance Industry, in: 50 Jahre Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland – 1949-1999, hrsg. v. Hermes Kreditversicherungs-AG, Hamburg 1999, S. 14-19. Funk, J. (1986), Volkswirtschaftliche Bedeutung und betriebswirtschaftliche Besonderheiten des industriellen Anlagengeschäfts, in: Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, Sonderheft Nr. 20: Langfristiges Anlagengeschäft – Risikomanagement und Controlling, 1986, S. 10-19. GAO (1995), Export Finance: Comparative Analysis of U.S. and European Union Export Credit Agencies, Report Nr. GAO/GGD-96-1, Washington D.C. 1995. Gerster, R. (1997), Official Export Credits and Development, in: Journal of World Trade, 31. Jg., Nr. 6, S. 123-135. Gianturco, D. E. (2001), Export Credit Agencies: the unsung Giants of International Trade and Finance, Westport CT, London 2001. Godier, K. (2004), Fresh Perspectives, in: Berne Union Yearbook 2004, hrsg. v. Berne Union, London 2004, S. 49-52. Greene, M. R. (1965), Export Credit Insurance, in: Journal of Risk and Insurance, 32. Jg., Nr. 2, 1965, S. 177-193. Greuter, T. (2000), Die staatliche Exportkreditversicherung – Risiken minimieren bei Auslandsgeschäften, 6. Aufl., Köln 2000. Grill, W./Perczynski, H. (1996), Wirtschaftslehre des Kreditwesens, 30. Aufl., Bad Homburg 1996. Grossman, G. M. (1990), Promoting new industrial Activities: a Survey of recent Arguments and Evidence, in: OECD Economic Studies, Nr. 14, 1990, S. 88-125. Günter, B./Bonaccorsi, A. (1996), Project Marketing and Systems Selling – in Search of Frameworks and Insights, in: International Business Review, 5. Jg., Nr. 6, 1996, S. 531 -537. Guserl, R. (1996), Risiko-Management im industriellen Anlagengeschäft, in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 66. Jg., Nr. 5, 1996, S. 519-535. Häberle, S. G. (2002), Einführung in die Exportfinanzierung, 2. Aufl., München, Wien 2002. Habuda, J./Hilpert, H. G./Ochel, W. (1998), Neue Ansätze und Instrumente der Außenwirtschaftsförderung in ausgewählten Industrieländern, München 1998. Halfen, B. (1991), Gesamtwirtschaftliche Wirkungen staatlicher Ausfuhrgewährleistungen – Das Beispiel der Hermes Deckungen, Mainz 1991. Hay, P. H. (1986), Planungs- und Kontrollrechnung im Anlagengeschäft, in: Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, Sonderheft Nr. 20: Langfristiges Anlagengeschäft – Risikomanagement und Controlling, 1986, S. 81-100. Literaturverzeichnis 63 Hermes Kreditversicherungs-AG (1997), AGA-Report Nr. 68, Hamburg 1997. Hermes Kreditversicherungs-AG (1999), AGA-Report Nr. 75, Hamburg 1999. Hermes-Kreditversicherungs-AG (1999a), AGA-Report Nr. 76, Hamburg 1999. Hermes Kreditversicherungs-AG (2002), Allgemeine Bedingungen: Fabrikationsrisikobürgschaften, Stand: Januar 2002, Hamburg 2002. Hichert, I. (1986), Staatliche Exportabsicherung: Die Hermes-Deckung vor dem Hintergrund der internationalen Verschuldungskrise, hrsg. v. Institut der deutschen Wirtschaft, Köln 1986. Höffken, E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), Beiträge zur Betriebswirtschaft des Anlagenbaus, in: Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, Sonderheft Nr. 28, Frankfurt a. M. 1991. Hombach, H. (1982), Exportkreditversicherung und Exportfinanzierung – Wettbewerbsverzerrung durch Subventionierung, Arbeitspapier zur Betriebswirtschaftslehre des industriellen Anlagengeschäfts, Nr. 2/1982, 2. Aufl., hrsg. v. Institut für Anlagen und Systemtechnologien, Münster 1982. Hombach, H. (1987), Exportkreditversicherung und Exportfinanzierung im internationalen Vergleich, in: Auftragsfinanzierung im industriellen Anlagengeschäft, hrsg. v. Backhaus, K./Siepert, H. M., Stuttgart 1987, S. 108-144. Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), Einführung in die Auftragsfinanzierung, in: Auftragsfinanzierung im industriellen Anlagengeschäft, hrsg. v. Backhaus, K./Siepert, H. M., Stuttgart 1987, S. 3-21. Hufbauer, G. C./Rodriguez, R. M. (Hrsg.) (2001), The Ex-Im Bank in the 21st Century – A new Approach?, Washington D.C. 2001. Hufbauer, G. C./Goodrich, B. (2002), Support the Ex-Im Bank: It has Work to do!, in: International Economics Policy Briefs, Nr. PB02-4, 2002, S. 1-7. Hughes, H. (1984), Perspective: The Risk of lending to Developing Countries, in: Managing International Risk – Essays Commissioned in Honor of the Centenary of the Wharton School, hrsg. v. Herring, R., Cambridge et. al. 1984, S. 168-177. Hutyra, J./Raddatz, H./Wilts, E. (2003), Die Rolle staatlicher Exportkreditversicherungen bei der Strukturierung und Durchführung internationaler Projektfinanzierungen, in: Projektfinanzierung, hrsg. v. Backhaus, K./Werthschulte, H., 2. Aufl., Stuttgart 2003, S. 61-76. Isselstein, T./Schaum, F. (1998), Auftragsfinanzierung und Financial Engineering, in: Auftrags- und Projektmanagement, hrsg. v. Kleinaltenkamp, M./Plinke, W., Berlin et. al. 1998, S. 161-224. ITC (1998), Export Credit Insurance and Guarantee Schemes – A practical Guide for Developing and Transition Economies, hrsg. v. UNCTAD/WTO, Genf 1998. 64 Literaturverzeichnis Kebschull, D. (1968), HWWA-Studien zur Exportförderung: Italien, hrsg. v. Michalski, W., Hamburg 1968. Kley, A. (1986), Beurteilung von Zinsrisiken der Absatzfinanzierung, in: Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, Sonderheft Nr. 20: Langfristiges Anlagengeschäft – Risikomanagement und Controlling, 1986, S. 61-79. Klöpper, M. (1989), Mischfinanzierung und Kofinanzierung als Instrumente der Auftragsfinanzierung im industriellen Anlagengeschäft, München 1989. Knaepen, P. (1998), The Knaepen Package: towards Convergence in Pricing Risk, in: The Export Credit Arrangement – Achievements and Challenges 1978-1998, hrsg. v. OECD, Paris 1998, S. 75-80. Koch, O. (1998), Die Harmonisierung der nationalen Exportkreditversicherungen, in: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft, 10. Jg., Nr. 6, 1998, S. 393-399. Kockelkorn, G. (1987), Zinsrisiken der deutschen Exportfinanzierung, in: Auftragsfinanzierung im industriellen Anlagengeschäft, hrsg. v. Backhaus, K./Siepert, H. M., Stuttgart 1987, S. 62-80. König, N. (1982), Ausgeprägte Multinationalität im Anlagenbau, in: Die Bank, Nr. 4, 1982, S. 165-171. Kruse, M./Moltrecht, M. (1998), A National Perspective: The View from Germany, in: The Export Credit Arrangement – Achievements and Challenges 1978-1998, hrsg. v. OECD, Paris 1998, S. 99-101. Kuhn, M. G./Horvath, B./Jarvis, C. J. (1995), Officially supported Export Credits – Recent Developments and Prospects, World Economic and Financial Survey, hrsg. v. International Monetary Fund, Washington D.C. 1995. Kuttner, K. (1995), Mittel- und langfristige Exportfinanzierung, 2. Aufl., Wiesbaden 1995. Larjavaara, T. (1988), Export Credit Competition – A Study of officially supported Export Credits and Credit Subsidies, hrsg. v. Helsinki School of Economics, Helsinki 1988. Lefèvre, D. (1977), Staatliche Ausfuhrförderung und das Verbot wettbewerbsverfälschender Beihilfen im EWG-Vertrag, Baden-Baden 1977. Lieser, H. (1995), Das System der Exportkreditversicherung in Deutschland, in: Die Sparkasse, 112. Jg., Nr. 5, 1995, S. 203-207. Lindeiner Wildau, K. V. (1986), Risiken und Risiko-Management im Anlagenbau, in: Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, Sonderheft Nr. 20: Langfristiges Anlagengeschäft – Risikomanagement und Controlling, 1986, S. 21-38. Lipp, E. M./Kramer, P./Graffe, F. (1992), Finanzierungsformen im Exportgeschäft, in: Exportnation Deutschland, 2. Aufl., hrsg. v. Dichtl, E./Issing, O., München 1992, S. 263 -287. Literaturverzeichnis 65 Mackie, A. (2003), Collaborating for mutual Success, in: Berne Union Yearbook 2003, hrsg. v. Berne Union, London 2003, 74-75. Magill, M./Quinzi, M. (1998), Theory of incomplete Markets, London 1998. Masberg, M. (2002), Ausfuhrgewährleistungen des Bundes, in: Ausfuhrrecht, hrsg. v. Hohmann, H./John, K., München 2002, S. 2455-2495. Matschke, M. J./Olbrich, M. (2000), Einführung in die Exportfinanzierung, München, Wien 2000. Metschies, U. (1995), Rausholen was geht, in: Wirtschaftswoche, 49. Jg., Nr. 51, 1995, S.110 -112. Mihm, A. (2004), Das ist ein ganz großer Schritt, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 17.04.2004, S. 12. Munzert, R. (1997), Exportförderung im Vergleich: Frankreich – Deutschland, Bielefeld 1997. Niskanen, W. A. (2001), Should the Ex-Im Bank be retired?, in: The Ex-Im Bank in the 21st Century – A new Approach?, hrsg. v. Hufbauer, G. C./Rodriguez, R. M., Washington D.C. 2001, S. 191-196. OECD (1987), The Export Credit Financing Systems in OECD Member Countries, 3. Aufl., Paris 1987. OECD (1990), The Export Credit Financing Systems in OECD Member Countries, 4. Aufl., Paris 1990. OECD (2001), Germany, in: Export Credit Financing Systems in OECD Member Countries and non-Member Countries, hrsg. v. OECD, Paris 2001, S. 1-17. OECD (2001a), France, in: Export Credit Financing Systems in OECD Member Countries and non-Member Countries, hrsg. v. OECD, Paris 2001, S. 1-13. OECD (2001b), Italy, in: Export Credit Financing Systems in OECD Member Countries and non-Member Countries, hrsg. v. OECD, Paris 2001, S. 1-9. OECD (2001c), United Kingdom, in: Export Credit Financing Systems in OECD Member Countries and non-Member Countries, hrsg. v. OECD, Paris 2001, S. 1-12. OECD (2001d), United States, in: Export Credit Financing Systems in OECD Member Countries and non-Member Countries, hrsg. v. OECD, Paris 2001, S. 1-34. OECD (2004), Arrangement on officially supported Export Credits, Paris 2004. OECD (2004a), Country Risk Classification of the Participants to the Arrangement as of 30 April 2004, Online im Internet: http://www.oecd.org/findDocument/0,2350,en_2649 _34171_1_119829_1_1_1,00.html [08.06.04]. 66 Literaturverzeichnis OeKB (2004), Mitversicherung, Online im Internet: http://www.oekb.at/control/index.html? id=464217 [08.06.04]. OeKB (2004a), Rückversicherung, Online index.html?id=485568 [08.06.04]. im Internet: http://www.oekb.at/control/ o.V. (1996), Anlagenbauer: Kunden kaufen Spitzentechnik nur zu Niedrigpreisen, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 28.03.1996, S. 15. o.V. (2000), Lurgi: Viele Aufträge werfen kaum Ertrag ab, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 04.07.2000, S. 20. o.V. (2001), Reinforcing the Agency Line, in: Project Finance, Sonderheft World Export Credit Guide 2001-2002, 2001, S. 9-10. o.V. (2003), World Export Credit Guide 2003-2004, in: Project Finance, Sonderheft World Export Credit Guide 2003-2004, 2003. Plinke, W. (1998), Erlösgestaltung im Projektgeschäft, in: Auftrags- und Projektmanagement, hrsg. v. Kleinaltenkamp, M./Plinke, W., Berlin et. al. 1998, S. 117-159. prognos (2000), Endbericht: Evaluierung der Arbeitsplatzeffekte der Hermes-Ausfuhrgewährleistungen des Bundes, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Basel 2000. Rat der Europäischen Gemeinschaften (1982), Entscheidung des Rates Nr. 83/854/EWG über die Regelung die auf dem Gebiet der Ausfuhrgarantien und -bürgschaften und der Ausfuhrfinanzierung auf bestimmte Zulieferungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder aus Nichtmitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung findet, in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 357 v. 18.12.1982, S. 20-22. Rat der Europäischen Union (1998), Richtlinie 98/29/EG zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte, in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L148 v. 19.05.1998, S. 22-32. Ray, J. E. (1995), Managing official Export Credits – The Quest for a global Regime, Washington D.C. 1995. Ray, J. E. (1998), The Arrangement from the Inside, in: The Export Credit Arrangement – Achievements and Challenges 1978-1998, hrsg. v. OECD, Paris 1998, S. 33-37. Reeder, W. (1982), Exportfinanzierung im Anlagenbau, in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 52. Jg., Nr. 1, 1982, S. 117-125. SACE (2003), SACE will be transformed in joint stock company, Pressemitteilung v. 30.09.2003, Online im Internet: http://www.isace.it/portale/comunicatib.asp?l=eng&id =551 [08.06.2004]. SACE (2004), Individual Policy, Online im Internet http://www.isace.it/portale/pol_ individuale2.asp?l=eng [08.06.2004]. Literaturverzeichnis 67 SACE (2004a), Leasing Policy, Online im Internet http://www.isace.it/portale/pol_leasing. asp?l=eng [08.06.2004]. SACE (2004b), By Laws, Online im Internet: http://www.isace.it/portale/statuto.asp?l=eng [08.06.2004]. SACE (2004c), SACE and Ex-Im Bank sign Re-Insurance Agreement, Pressemitteilung v. 22.03.2004, Online im Internet: http://www.isace.it/portale/comunicatib.asp?l=eng&id =757 [08.06.2004]. Schickinger, C. (1999), Die wirtschaftspolitische Problematik staatlicher Exportkreditversicherungen, in: Aktuelle Probleme der Weltwirtschaftsordnung, Festgabe für Josef Masberger zum 65. Geburtstag, hrsg. v. Duijm, B., Hamburg 1999, S. 117-140. Schmitt, Y. (1985), Exportfinanzierung: Aus der Praxis der mittel- und langfristigen Exportfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., München 1985. Schomerus, L. (2001), Export Credit Insurance: Business as usual or a new Approach?, in: The Ex-Im Bank in the 21st Century – A new Approach?, hrsg. v. Hufbauer, G. C./Rodriguez, R. M., Washington D.C. 2001, S. 47-52. Schultz, S./Volz, J./Weise, C. (1991), Die Außenwirtschaftsförderung der wichtigsten Konkurrenzländer Deutschlands – Frankreich, Großbritannien, Japan und USA im Vergleich, in: Beiträge zur Strukturforschung, Nr. 124, hrsg. v. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Berlin 1991. Schwab, S. (1989), Risiko-Management durch staatliche Exportkreditversicherung: Eine versicherungswirtschaftliche Analyse der Hermes-Deckungen, Frankfurt a. M. et. al. 1989. Schwanfelder, W. (1984), Exportgeschäfte: ihre Risikoabsicherung und Finanzierung, Frankfurt a. M. 1984. Schwanfelder, W. (1987), Exportfinanzierung für Großprojekte – National – International – Multinational, Wiesbaden 1987. Schwanfelder, W. (1989), Internationale Anlagengeschäfte, Wiesbaden 1989. Segré, C. (1958), Die mittelfristige Exportfinanzierung. Europäische Probleme und Erfahrungen, hrsg. v. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt a. M. 1958. Siepert, H. M. (1987), Multinationale Anbietergemeinschaften in der Exportfinanzierung, in: Auftragsfinanzierung im industriellen Anlagengeschäft, hrsg. v. Backhaus, K./Siepert, H. M., Stuttgart 1987, S. 145-162. Stentzel, D. (1972), HWWA-Studien zur Exportförderung: Frankreich, hrsg. v. Michalski, W., Hamburg 1972. Stephens, M. (1997), Export Credits and Export Finance, in: Private Sector Development Journal, Nr. 5, 1997, S. 6-9. 68 Literaturverzeichnis Stephens, M. (1998), The Balance between Discipline and Effectiveness, in: The Export Credit Arrangement – Achievements and Challenges 1978-1998, hrsg. v. OECD, Paris 1998, S. 133-137. Stephens, M. (1998a), Export Credit Agencies, Trade Finance, and South East Asia, IMF Arbeitspapier, hrsg. v. International Monetary Fund, Washington D.C. 1998. Stephens, M./Smallridge, D. (2002), A Study on the Activities of IFIs in the Area of Export Credit Insurance and Export Finance, hrsg. v. Inter-American Development Bank, Buenos Aires 2002. Stiglitz, J. (2002), Globalization and its Discontents, London et. al. 2002. Stolzenburg, G. (1981), Risikoreduzierung durch staatliche Exportkreditversicherung, Köln 1981. Stolzenburg, G. (1990), Die staatliche Exportkreditversicherung, 3. Aufl., Köln 1990. Tesmar, H. V. (1964), Zahlungsbedingungen und Zahlungsrisiko beim Vertrieb von Industrieanlagen, Berlin 1964. Tytko, D. (2003), Grundlagen der Projektfinanzierung, in: Projektfinanzierung, hrsg. v. Backhaus, K./Werthschulte, H., 2. Aufl., Stuttgart 2003, S. 11-36. VDMA (2004), Lagebericht 2003 – Großanlagenbau durch weltweite Präsenz erfolgreich, Frankfurt a. M. 2004. Voigt, H./Müller, D. (1996), Handbuch der Exportfinanzierung, 4. Aufl., Frankfurt a. M. 1996. Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), Coface-Hermes, Vergleichende Darstellung der französischen und deutschen Exportkreditversicherung, Fachschrift, Nr. 21, hrsg. v. Offizielle Deutsch-Französische Handelskammer, Paris 1985. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), Systeme langfristiger Exportfinanzierung im internationalen Vergleich, in: Der Markt, Zeitschrift für Absatzwirtschaft und Absatzpolitik, Sondernummer Exportfinanzierung, 1969, S. 1-30. Wallace, M. (2004), Pooling Resources, in: Berne Union Yearbook 2004, hrsg. v. Berne Union, London 2004, S. 83-84. Wallén, A. (1984), Export Credit Subsidization and the Consensus Arrangement, in: Aussenwirtschaft, 39. Jg., Nr. 3, 1984, S. 261-269. Wallén, A. (1995), Reflections of a Practitioner, in: Managing official Export Credits - The Quest for a global Regime, hrsg. v. Ray, J. E., Washington D.C. 1995, S. 167-170. Watson, T. (1998), The Advance of the private Sector in Short-Term Export Credit Insurance, in: The Export Credit Arrangement – Achievements and Challenges 1978-1998, hrsg. v. OECD, Paris 1998, S. 159-164. Literaturverzeichnis 69 Wysocki, K. V. (1961), Der Subventionscharakter öffentlicher Exportbürschaften und Exportgarantien, in: Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis, 13. Jg., Nr. 1, 1961, S. 140 -152. Zehner, D. C. (2003), An Assessment of two Economic Rationales for Export Credit Agencies, in: Chazen Web Journal of International Business, Spring 03, 2003, S. 1-11. Zimmermann, A. (1992), Spezifische Risiken des Auslandsgeschäfts, in: Exportnation Deutschland, 2. Aufl., hrsg. v. Dichtl, E./Issing, O., München, 1992, S. 71-100. Zinn, E./Kotz, H. H. (1986), Exportversicherung, Exportfinanzierung und internationaler Wettbewerb, in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 56. Jg., Nr. 11, 1986, S. 1077-1094. 70 Literaturverzeichnis Anhang 71 Anhang Anhang I: Prämienbeispiel Euler Hermes Kreditversicherungs-AG Anhang II: Übersicht staatliche Exportkreditversicherungssysteme 72 73 72 Anhang I Anhang Anhang Anhang II 73 74 Arbeitspapiere des Betriebswirtschaftlichen Instituts für Anlagen und Systemtechnologien Nr. 1: Nr. 2: Nr. 3: Nr. 4: Nr. 5: Nr. 6: Nr. 7: Nr. 8: Nr. 9: Nr. 10: Nr. 11: Nr. 13: Nr. 14: Nr. 15: Nr. 16: Nr. 17: Nr. 19: Nr. 22: Nr. 23: Nr. 24: Nr. 25: Nr. 26: Nr. 27: Nr. 28: Nr. 29: Nr. 30: Nr. 31: Nr. 32: Backhaus, Klaus: Plädoyer für eine neue "spezielle BWL" – Betriebswirtschaftslehre des industriellen Anlagengeschäfts, 2. Aufl. Hombach, Hans: Exportkreditversicherung und Exportfinanzierung – Wettbewerbsverzerrung durch Subventionierung, 2. Aufl. Molter, Wolfgang: Verzugspönalrisiken in Anbieterkonsortien – Baustein eines vertraglichen Risikomanagements im industriellen Anlagengeschäft, 2. Aufl. Meyer, Margit: Konzepte zur Beurteilung von Länderrisiken, 3. Aufl. Weiber, Rolf: Die Nachfrage nach Dienstleistungen im internationalen Anlagengeschäft, 2. Aufl. Backhaus, Klaus/ Molter, Wolfgang: Die Kalkulation auftragsspezifischer Finanzierungskosten im Großanlagenexport Jung, Alwin: Erfolgsrealisation im industriellen Anlagengeschäft Backhaus, Klaus: Major Systems Marketing in Europe Kern, Egbert: Der Interaktionsansatz im Investitionsgütermarketing Backhaus, Klaus/ Weiber, Rolf: Technologieintegration und Marketing Gahl, Andreas: Strategische Allianzen Backhaus, Klaus (Hrsg.): Deutsch-Deutsche Gemeinschaftsunternehmen – Das Zusammenwachsen unterschiedlicher Unternehmenskulturen Backhaus, Klaus: Investitionsgütermarketing – Ein konzeptionelles State of the Art Backhaus, Klaus: Was heißt Investitionsgütermarketing? Backhaus, Klaus/ Späth, Georg-Michael: "Standortübergreifende Hochgeschwindigkeitsnetze" – Ergebnisbericht einer Studie Backhaus, Klaus/ Gruner, Kai/ Schnölzer, Timo: Die Verkürzung von Produktlebenszyklen – Eine computergestützte Analyse von Einflußfaktoren Backhaus, Klaus/ Voeth, Markus/ Bendix, Kai Boris: Die Akzeptanz von Multimedia-Diensten – Konzeptionelle Anmerkungen und empirische Ergebnisse Backhaus, Klaus/ Köhl, Thomas/ Behrens, Holger: Varianten der Projektfinanzierung – eine vergleichende Analyse der Anwendungsmöglichkeiten im internationalen Anlagengeschäft Backhaus, Klaus/ Köhl, Thomas/ Hong, Yigang: Einsatz der Projektfinanzierung in China – eine Analyse der Voraussetzungen und Anwendungsmöglichkeiten Backhaus, Klaus/ Voeth, Markus/ Hahn, Christian: Limit Conjoint-Analyse Backhaus, Klaus/ Possmeier, Frank: Marketingstrategien zur Beeinflussung des Beschäftigungsrisikos – eine theoretische Analyse anhand ausgewählter preis- und konditionenpolitischer Instrumente Schiffers, Bernadette: Die Messung von Kommunikationswirkungen im Industriegütermarketing – eine Bestandsaufnahme Stadie, Ekkehard/ Echelmeyer, Verena: Der Einfluß des Merkmals “Minutenpreis“ auf das Verkehrsvolumen im Long-Distance-Bereich Kleikamp, Christian: Strategieoptionen beim Marketing von investiven Dienstleistungen Brzoska, Lars/ Nonnenmacher, Dirk/ Theile, Gregory: Produktmanagement für Dienstleistungsunternehmen Heffner, Miriam/ Mühlfeld, Katrin: Application Service Providing – Eine Analyse auf Basis des Geschäftstypenansatzes Eschweiler, Maurice/ Rudhart, Felix: Vergleichende Bewertung der Web-Präsenzen von Vereinen der 1.Fußball-Bundesliga Eschweiler, Maurice/ Vieth, Matthias: Preisdeterminanten bei Spielertransfers in der FußballBundesliga – Eine theoretische und empirische Analyse 75 Nr. 33: Backhaus, Klaus/ Brzoska, Lars: Conjointanalytische Präferenzmessungen zur Prognose von Preisreaktionen – Eine empirische Analyse der externen Validität Nr. 34: Backhaus, Klaus/ Wilken, Robert: Effizienzmessung im Marketing mit Data Envelopment Analysis – Eine methodische Bestandsaufnahme Nr. 35: Bieling, Marc/ Wiechers, Katja: Internationalisierung von Marken – theoretische und empirische Erkenntnisse aus der Analyse des Übergangs von D2 zu Vodafone Nr. 36: Hardenacke, Jens/ Müller, Stefan: Vergleichende Bewertung der Web-Präsenzen von europäischen Logistikdienstleistern Nr. 37: Vieth, Matthias: Positionierung von Business Schools in Deutschland Nr. 38: Hardenacke, Jens/ Luzar Alexander: Die Diskussion über die QWERTY-Ökonomie – Implikationen der unterschiedlichen Einschätzung der Bedeutung von Netzeffekten für das Marketing