Nr. 13 12/2006
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Nr. 13 12/2006
Nr. 13 12/2006 Prof. Dr. Ludewig + Sozien Wirtschaftsprüfer · Steuerberater Knyrim & Ludewig GmbH Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft INHALT ÜBER UNS Umzug unserer bisherigen Außen− stelle Friedrichsstraße 18 Beschränkung der Vertretungsmacht des GmbH−Geschäftsführers Umsatzsteuererhöhung Anforderungen an eine Pensionszu− sage UNSERE MITARBEITER Änderungen von IDW− Prüfungsstandards STEUERRECHT Jahressteuergesetz 2007 Gesetz zur Erleichterung der Unter− nehmensnachfolge Betriebliche Nutzung von Kraftfahr− zeugen Realsplitting Verfassungsmäßigkeit der Antrags− frist für die Arbeitnehmerveranlagung ARBEITSRECHT Nachvertragliches Wettbewerbsver− bot für Geschäftsführer Geltendmachung von noch zu ge− währendem und künftigem Urlaub SONSTIGES Kleinbetragsrechnung Gesetz zur Einführung des Elterngel− des verabschiedet Schonvermögen beim Elternunterhalt für Altersvorsorge Die Bezeichnung „Jahreswagen“ als Beschaffenheitsvereinbarung Lohnsteuerabführungspflicht eines Gesellschafter−Geschäftsführers DER STANDPUNKT Unternehmenssteuerreform 2008 „Das Fell des Bären“ Gemischt veranlasste Reisekosten Umsatzsteuer Seeling−Modell Private Leibrentenversicherung A member firm of MOORE STEPHENS INTERNATIONAL LIMITED – members in principal cities throughout the world. www.moorestephens.com Vor Gericht und auf hoher See … Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO GESELLSCHAFTSRECHT Elektronisches Handelsregister Geschäftsführerhaftung für Steuer− schulden in der Krise der Gesellschaft Firmenrecht Wenn Sie Interesse haben, unsere Mandantenrundschreiben jeweils per e−mail (als pdf−Datei) zu erhalten, sprechen Sie bitte einen unserer für Sie zuständigen Mitarbeiter an oder schicken Sie eine e−mail an ingrid.barthelmay@ludewig−sozien.de Wir nehmen Sie gern in den Verteiler auf. −1− INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 ÜBER UNS UMSATZSTEUERERHÖHUNG UMZUG UNSERER BISHERIGEN AUßENSTELLE FRIEDRICHSSTRAßE 18 Der Bauindustrieverband Hessen− Thüringen e.V. hat seine Mitglieder in diesem Herbst über die Chancen und Risiken, die sich aus der anstehenden Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergeben, informiert. Dazu wurde Herr WP/StB Dipl.−Kfm. B. Muster als Referent für Veranstaltungen in Kas− sel, Erfurt und Frankfurt / Main ein− geladen. Es wurde deutlich, dass die Branchen−Erfahrung − selbst im Bereich der Umsatzsteuer − von ent− scheidender Bedeutung ist. Sofern Sie die Vortrags−Präsentation intern nutzen möchten, stellen wir Ihnen die Powerpoint−Datei gerne per E−Mail zur Verfügung (info@ludewig− sozien.de). Zur Erleichterung unserer internen Organisation sind Ende November die Mitarbeiter (−innen) unserer Außen− stelle vollständig in die erste Etage unseres Stammhauses, in die Fried− richsstraße 11, umgezogen. Aufgrund der unveränderten Zustän− digkeiten der Ansprechpartner, Frau Christel Anthes im Empfang und den jeweiligen Mitarbeiterinnen (Frau Heidi Antic, Frau Sarah Aufenanger, Frau Nadja Brandau, Frau Pamela Fiege und Frau Alexandra Lauer) bis hin zum verantwortlichen Teamleiter, Herrn Steuerberater Ortwin Boll, werden sich für unsere Mandanten durch den Um− zug mit Ausnahme der Rufnummern keine Veränderungen ergeben. Das Team steht Ihnen wie bisher mit Rat und Tat zur Verfügung. Wir bitten Sie, künftig folgende Ruf− nummern zu verwenden: Zentrale: 0561 / 70002−0 Frau Anthes: 0561 / 70002−710 Herr Boll: 0561 / 70002−711 Frau Antic: 0561 / 70002−713 Frau Lauer: 0561 / 70002−714 Frau Brandau: 0561 / 70002−715 Frau Aufenanger: 0561 / 70002−717 Frau Fiege: 0561 / 70002−718 Telefax Zentrale: 0561 / 70002−50 Telefax Team Boll: 0561 / 70002−116 −2− INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 UNSERE MITARBEITER In der heutigen Ausgabe unserer Infohauszeitung möchten wir Ihnen drei weitere Mitarbeiter unseres Hauses vorstellen: Rita Zimmermann Angela Appel Nach dem Wirtschaftsabitur im Jahr 1985 begann Frau Zimmermann ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten in der Praxis von Herrn Wirtschafts− prüfer W. Knyrim. In 1998 legte sie erfolgreich ihre Steuerberaterprüfung ab. Sarah Aufenanger Nach absolvierter Ausbildung in unse− rem Hause ist Frau Angela Appel seit Sommer 2003 in der Steuerabteilung tätig und hier mit Lohn− und Finanz− buchhaltung, Jahresabschlusserstellung und Erstellung von Einkommensteuer− erklärungen betraut. Frau Appel nimmt Das Tätigkeitsfeld von Frau Zimmer− des Weiteren an gesetzlichen und frei− mann umfasst die Erstellung und Prü− willigen Jahresabschlussprüfungen teil. fung von Jahresabschlüssen, Steuerer− Nach der erfolgreich abgeschlossenen klärungen für Betriebe und Privatper− Ausbildereignungsprüfung bei der IHK sonen sowie deren steuerliche Bera− Paderborn im September 2005 betreut tung. und unterrichtet Frau Appel in unserer Zudem ist Frau Zimmermann Teamlei− Kanzlei die Auszubildenden. Frau Aufenanger hat in 1997 ihre Aus− bildung zur Steuerfachangestellten in unserem Haus begonnen und diese im Jahr 2000 erfolgreich abgeschlossen. Darüber hinaus hat sie sich weiter qualifiziert und ist nach bestandener Prüfung seit dem Jahr 2004 als Steu− erfachwirtin für unser Haus tätig. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen vor allem in der Erstellung von Ein− kommensteuererklärungen und Gewin− nermittlungen sowie der Erstellung von Jahresabschlüssen für Unternehmen aller Rechtsformen. In unserem Haus terin im Bereich Steuern einschließlich Ihr Aufgabengebiet erstreckt sich zu− betreut sie insbesondere diverse Verei− Lohn− und Finanzbuchhaltung. sätzlich auf die interne EDV Verwal− ne mit denen für diese geltenden Be− sonderheiten. tung sowie die DATEV Administration. Frau Aufenanger ist sportbegeistert und hat in den letzten Jahren die Teil− nahme unseres Hauses am WVC Fir− mentriathlon organisiert. In ihrer Frei− zeit verstärkt sie momentan das Orga− nisationsteam des ersten Kassel− Marathon, der am 10.06.2007 stattfin− den wird. −3− INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 STEUERRECHT JAHRESSTEUERGESETZ 2007 Der Bundesrat hat am 24.11.2006 dem am 09.11.2006 vom Bundestag verab− schiedeten Jahressteuergesetz 2007 zugestimmt. Hierdurch werden wieder einmal erhebliche Änderungen der bisher geltenden Steuergesetze erfolgen. Scheckzahlung bei Steuerschulden Ab dem 01.01.2007 gilt bei Zahlung von Steuerschulden durch Scheckeinreichung die Zahlung erst als 3 Tage nach Scheckeingang als entrichtet. Zur Ver− meidung von Säumniszuschlägen muss daher bei Scheckzahlungen darauf ge− achtet werden, dass diese 3 Tage vor Fälligkeit beim Finanzamt eingehen müssen. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Ab dem 01.01.2007 kann die Einkom− mensteuer bei Sachzuwendungen bis 10.000,− Euro per annum an Geschäfts− freunde und Arbeitnehmer pauschal vom Unternehmer übernommen werden. Die− se beträgt in einem solchen Fall 30 % der Sachzuwendung. Das für den Unter− nehmer bestehende Wahlrecht, ob er von einer solchen Pauschalierungsmöglich− keit Ge−brauch machen möchte, kann nur einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr ausgeübt werden. Gebühren für verbindliche Auskünfte Die Bearbeitung von Anträgen auf Ertei− lung von verbindlichen Auskünften er− folgt künftig ausschließlich gegen Ge− bühr. Diese Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. delsregister nach dem Tag der Ver− kündung des Gesetzes im Bundesge− setzblatt erfolgt. Sofern keine Han− Nach bisherigem Recht war die Körper− delsregistereintragung vorgenommen schaftsteuerminderung für Gewinnaus− wird, ist der Übergang des wirt− schüttungen, die nach dem 31.12.2005 schaftlichen Eigentums maßgeblich. erfolgten, der Höhe nach beschränkt. Eine Erstattung erfolgte lediglich in Hö− he des Bruchteils, der sich bei gleichmä− Einbringung eines Einzelunterneh− ßiger Verteilung des vorhandenen Kör− mens in eine GmbH perschaftsteuerguthabens auf den Zeit− raum vom Veranlagungszeitraum der Erfreulicherweise kann entgegen dem Referentenentwurf Gewinnausschüttung bis zum Veranla− ursprünglichen gungszeitraum 2019 anteilig ergab. auch nach neuem Recht bei Einbrin− Nach den geänderten Bestimmungen gungen zwischen dem Buchwert, dem wird das Körperschaftsteuerguthaben gemeinen Wert und einem Zwi− nunmehr letztmalig auf den 31.12.2006 schenwert gewählt werden. Auch die ermittelt und festgestellt. Die Kapitalge− Möglichkeit, neben der Gewährung sellschaften erhalten sodann im Zeit− mindestens eines neuen Geschäfts− raum von 2008 bis 2017 jeweils zum anteils auch andere Wirtschaftsgüter 30.09. des Jahres 1/10 des Körper− wie z. B. Darlehen zu gewähren, schaftsteuerguthaben, welches in dieser bleibt erfreulicherweise erhalten. Feststellung zum 31.12.2006 dokumen− Eine wesentliche Änderung ergibt tiert ist, ausbezahlt. Diese Auszahlungen sich jedoch dahingehend, dass bei sind unabhängig von der Vornahme von einem Verkauf von Anteilen an der Gewinnausschüttungen. übernehmenden Kapitalgesellschaft innerhalb der 7−Jahresfrist künftig Die bisherige Regelung gilt letztmals für nicht mehr rückwirkend die Besteue− Gewinnausschüttungen, die vor dem rung der vollständigen stillen Reser− 31.12.2006 erfolgen. Im Jahr 2007 kann ven erfolgt. Es erfolgt vielmehr eine somit kein Körperschaftsteuerguthaben zeitanteilige Besteuerung. realisiert werden. Insgesamt entfällt jedoch die Notwendigkeit, Gewinnaus− schüttungen vor dem Hintergrund der Verschmelzung von Kapitalgesell− Realisierung von Körperschaftsteuergut− schaften haben zu planen. Auch bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften bleibt künftig Neues Umwandlungssteuergesetz das Wahlrecht zwischen Buchwert, Der Bundesrat hat ebenfalls am gemeinem Wert und Zwischenwert 24.11.2006 dem Gesetz über steuerliche erhalten. Eine wesentliche Änderung Begleitmaßnahmen zur Einführung der ergibt sich jedoch bei den verblei− Europäischen Gesellschaft und zur Än− benden Verlustvorträgen der übertra− derung weiterer steuerrechtlicher Vor− genden Kapitalgesellschaft. Diese schriften (SEStEG), welches am gehen nicht mehr auf die überneh− 09.11.2006 vom Bundestag verabschie− mende Kapitalgesellschaft über. Nach det wurde, zugestimmt. Anders als der bisherigem Recht konnte durch eine Name des Gesetzes vermuten lässt, ver− Fortführung des bei der übertragen− birgt sich hierhinter ein vollständig den Kapitalgesellschaft für die Ver− überarbeitetes Umwandlungssteuerge− luste verantwortlichen Betriebes der setz. Das neue Umwandlungsrecht ist verbleibende Verlustvortrag weiterhin erstmals auf Umwandlungen und Ein− genutzt werden. Dies ist nach neuem bringungen anzuwenden, bei denen die Recht nicht möglich. Allerdings kön− Anmeldung zur Eintragung in das Han− nen etwaige Verlustvorträge durch Auszahlung des Körperschaftsteuer− guthabens −4− INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 den Ansatz des gemeinen Wertes oder eines Zwischenwertes in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden GmbH genutzt werden. Diese Möglichkeit be− steht jedoch nur, wenn ausreichend stille Reserven bei der übertragenden Gesell− schaft vorhanden sind. In allen anderen Fällen geht der Verlustvortrag verloren. dieses Urteils auf den jeweiligen Ein− zelfall genau geprüft werden. Es kann sich anbieten, den Antrag auf Son− derausgabenabzug vorerst für einen niedrigeren Betrag zu stellen, um ihn Soweit Unternehmensnachfolgen ge− im Falle einer späteren Änderung der plant sind, sollte genau geprüft werden, Verhältnisse innerhalb der Festset− ob im Einzelfall die Regelung nach altem zungsfrist ggf. zu erhöhen. Rechtsstand oder aber die geplanten Neuerungen vorteilhaft sind. sungsgerichts zur Prüfung der Verfas− sungsmäßigkeit der erbschaftsteuerli− chen Privilegierung abgewartet werden soll. VERFASSUNGSMÄßIGKEIT DER ANTRAGSFRIST FÜR DIE AR− BEITNEHMERVERANLAGUNG Grundstücksbewertung Ab dem 01.01.2007 werden bei der Be− wertung von Grundbesitz nicht mehr die Wertverhältnisse zum 01.01.1996, son− dern diejenigen zum Besteuerungszeit− punkt zugrunde gelegt. Die Bewertung richtet sich zudem nicht mehr nach der im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete, sondern nach der zum Be− steuerungszeitpunkt vereinbarten Jah− resmiete. Bei Abweichungen von mehr als 20 % von der üblichen Miete, ist die übliche Miete zugrundezulegen. Dies gilt auch bei Eigennutzung oder unentgeltli− cher Überlassung. BETRIEBLICHE NUTZUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wird die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer nicht mehr gewährt. Die seit dem Veranlagungszeitraum 2006 geltende Regelung, dass bei Pkw, die nicht zu mehr als 50 % betrieblich ge− nutzt werden, die Nutzungsentnahme für Privatfahrten nicht mit der 1−Prozent−regelung, sondern auch mit den tatsächlichen Selbstkosten anzuset− zen ist, bleibt erhalten. Auch die Bewertung von Erbbaurechten wird vollständig geändert. Gleiches gilt für die Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. In beiden Fällen werden 80 % des nach dem Er− tragswertverfahren ermittelten Wert für ein bebautes Grundstück als Wert des Erbbaurechtes angesetzt. Dies gilt nur dann, wenn die Restlaufzeit des Erbbau− rechts noch mindestens 40 Jahre beträgt REALSPLITTING oder bei Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung in Höhe des Gebäude− wertes zu leisten ist. Anderenfalls orien− tiert sich der Wertansatz nach der Rest− laufzeit. GESETZ ZUR ERLEICHTERUNG DER UNTERNEHMENSNACHFOLGE Die Bundesregierung hat am 25.10.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Erleich− terung der Unternehmensnachfolge ver− abschiedet. Mit einer Verabschiedung dieses Gesetzes ist jedoch nicht vor dem 31.03.2007 zu rechnen, da zuvor noch die Entscheidung des Bundesverfas− Der BFH hat in einem Urteil vom 28.06.2006 entschieden, dass eine nach− trägliche, nach Bestandskraft des Ein− kommensteuerbescheides beantragte Erweiterung des Sonderabgabenabzugs zulässig sein soll. Da im Unterschied hierzu ein einmal gestellter Antrag we− der zurückgenommen noch nachträglich auf einen niedrigeren Betrag beschränkt werden kann, sollten die Auswirkungen −5− Der BFH hat mit Beschluss vom 22.05.2006 dem Bundesverfassungs− gericht die zeitliche Beschränkung der Antragsfrist für eine Veranlagung von Arbeitnehmern zur Entscheidung vorgelegt. Der BFH sieht in der 2− Jahresfrist einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und hält sie daher für verfassungswidrig. Nach bisher geltendem Recht wird bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit eine Veranlagung nur dann durchgeführt, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich Einkünfte von mehr als 410,− Euro erzielt, die nicht dem Lohnsteuerab− zug unterliegen oder er eine Veranla− gung innerhalb der 2−Jahresfrist beantragt. In den gleichen Bereich fällt auch ein Urteil des BFH vom 21.09.2006, mit dem er eine Pflicht zur Veranlagung von Arbeitnehmern auch dann ange− nommen hat, wenn es sich bei den Einkünften, die nicht dem Lohnsteu− erabzug unterliegen, um negative Einkünfte von mehr als 410,− Euro handelt. Allerdings wurde mit Jah− ressteuergesetz 2007 das Gesetz dahingehend abgeändert, dass nur bei einer positiven Summe der Ne− beneinkünfte von mehr als 410,− Euro eine Pflichtveranlagung durch− zuführen ist. Nach der Gesetzesände− rung soll dies auch für sämtliche Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2006 gelten. Hier bleibt abzuwarten, inwieweit die Gesetzesänderung ver− fassungskonform ist. INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 GEMISCHT VERANLASSTE REISE− KOSTEN Der BFH hat in einem Beschluss vom 20.07.2006 zur Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei gemischt veranlass− ten Reisekosten Stellung genommen. Nach der ständigen BFH−Recht− sprechung ist eine teilweise steuerliche Geltendmachung möglich, wenn und soweit sich der dem Beruf dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit und leicht abgrenzen lässt. Bisher scheiterte eine Anerkennung von gemischt veranlassten Reisekosten jedoch stets aus dem Grund, dass die Kosten nicht leicht und eindeu− tig abgrenzbar seien. Mit dem Beschluss vom 20.07.2006 ist nunmehr eine Ände− rung der Rechtsprechung erfolgt. Der BFH lässt die Aufteilung der Kosten für die An− und Abreise nach dem Verhält− nis der beruflich bzw. betrieblich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise zu. Voraussetzung für die Aufteilung ist jedoch, dass der beruflich veranlasste Zeitanteil der Reise nicht nur von unter− geordneter Bedeutung ist. Eine steuerli− che Berücksichtigung kommt daher in der Regel bei einem Zeitanteil von unter 15 % nicht in Betracht. UMSATZSTEUER – SEELING−MODELL Nach dem Urteil des EUGH vom 08.05.2003 (Seeling−Urteil) können Un− ternehmer, die ein teilweise privat und teilweise betrieblich genutztes Gebäude umsatzsteuerlich insgesamt dem Unter− nehmensvermögen zuordnen, zunächst die volle Vorsteuer aus den Anschaf− fungs− und Herstellungskosten des Ge− bäudes ziehen. Andererseits muss jedoch die private Verwendung des Gebäudes der Umsatzsteuer unterworfen werden (unentgeltliche Wertabgabe). Nach dem daraufhin geänderten § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz bemisst sich die Höhe der unentgeltlichen Wert− abgabe nicht nach der ertragsteuerlichen Es soll nun geregelt werden, dass AfA, sondern nach 10 % der Anschaf− auch bei Rentenversicherungen ohne fungs− oder Herstellungskosten pro Jahr. Kapitalwahlrecht die Ertragsanteils− besteuerung nur insoweit gilt, wie Der EUGH hat mit Urteil vom 14.09.2006 eine lebenslange Rentenzahlung ver− die Vereinbarkeit dieser Regelung mit einbart oder erbracht wird. Für Ren− dem Europäischen Recht festgestellt. tenversicherungen mit Kapitalwahl− Aufgrund der Erhöhung der Umsatzsteu− recht ist dies bereits in § 20 Abs. 1 er ab dem 01.01.2007 von 16 % auf Nr. 6 Satz 2 EStG geregelt. Die beab− 19 % ist zu beachten, dass in Summe sichtigte Neuregelung hat zur Folge, eine höhere Umsatzsteuer auf die private dass im Falle einer Kündigung einer Nutzung gezahlt wird, als an Vorsteuer− Rentenversicherung ohne Kapital− volumen in Anspruch genommen wurde, wahlrecht vor oder nach Beginn der wenn die Vorsteuer noch während der Rentenzahlung mit einer Abfindung Geltung des alten Umsatzsteuersatzes in in Form einer Einmalzahlung, der Anspruch genommen wurden. Auszahlungsüberschuss künftig nicht Die Finanzverwaltung behandelt zudem mehr steuerfrei, sondern als Kapital− seit dem Jahr 2004 die Grundstücksent− ertrag in voller Höhe bzw. – bei Aus− nahme als umsatzsteuerpflichtige un− zahlung nach Vollendung des 60− entgeltliche Wertabgabe, wenn der zigsten Lebensjahres und Ablauf einer Grundstückserwerb zum vollen oder Vertragslaufzeit von 12 Jahren – zur teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt Hälfte steuerpflichtig ist. Diese Neu− hat. Dies führt im Ergebnis zu einer um− regelung soll für Versicherungsver− satzsteuerlichen Doppelbesteuerung träge gelten, die nach dem privat genutzter Wirtschaftsgüter und 31.12.2006 abgeschlossen werden verletzt damit den Grundsatz der Neut− oder bei denen nach dem 31.12.2006 ralität der Umsatzsteuer. aufgrund eines Rückkaufs eine Versi− Aufgrund der oben geschilderten Prob− cherungsleistung (Auszahlung des lematik sollte über Vermeidungsstrate− Rückkaufwertes) erbracht wird. gien nachgedacht werden. Als solche kommen beispielsweise die geplante Entnahme noch in 2006, der Verkauf des Grundstücks oder ein Übergang zur KLEINBETRAGSRECHNUNG Kleinunternehmerregelung in Betracht. Rechnungen für Kleinbeträge müssen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsda− PRIVATE LEIBRENTENVERSICHE− tum, die Menge und die Art der ge− RUNG lieferten Gegenstände oder den Um− fang und die Art der sonstigen Leis− Renten aus einer privaten Leibrenten− tung sowie das Entgelt und den dar− versicherung sind mit dem Ertragsanteil auf entfallenden Steuerbetrag für die als wiederkehrende Bezüge zu versteu− Lieferung oder sonstige Leistung in ern. einer Summe sowie den anzuwen− denden Steuersatz enthalten. Im Falle einer Steuerbefreiung muss die Rechnung einen Hinweis darauf beinhalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuer− befreiung gilt. Nur dann ist dem Empfänger der Leistung der Vorsteu− erabzug zu ermöglichen. −6− INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 UNTERNEHMENSSTEUERREFORM Kleinbetragsrechnungen müssen jedoch 2008 weder die Steuernummer / Umsatzsteu− er−IDNr. noch eine Rechnungsnummer enthalten. Es genügt auch, wenn der Netto−Betrag und die Umsatzsteuer „in einer Summe“ angegeben werden. Es reicht also wie bisher die Angabe des Bruttobetrages in Verbindung mit der Angabe „16 % (ab 01.01.2007 19 %) bzw. 7 % Umsatzsteuer enthalten“ aus. Auch die fortlaufende Rechnungsnum− mer muss auf Kleinbetragsrechnungen Der Gesetzentwurf für die Unterneh− menssteuerreform 2008 liegt noch nicht nicht angegeben werden. vor. Einige Eckdaten sind zwischenzeit− lich jedoch bekannt geworden. Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 15 % herabgesetzt werden. Für die Steuerpflicht wird durch die Koalition eine Stichtagsrege− lung favorisiert, nach der Wert− steigerungen lediglich nach dem Stichtag der neuen Steuerpflicht unterworfen werden. Die Banken sollen Gewinne und Verluste im Verlauf eines Jahres ermitteln und die Steuer direkt an das Finanz− amt abführen. Bisher müssen die Gewinne aus dem Verkauf von privaten Aktien nur versteuert werden, wenn sie eine Freigrenze von 512,− Euro überschreiten und die Wertpapiere kürzer als 12 Monate gehalten werden. Zinsaufwendungen können nur noch als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie die Zinsschranke von 30 % des Ge− winns vor Zinsaufwendungen Bis zum 31.12.2006 beträgt der Grenz− nicht übersteigen. Hierbei soll je− betrag 100,− Euro, ab dem 01.01.2007 doch eine Freigrenze von 1 Million wird er auf 150,− Euro erhöht. Die Gewerbesteuer soll bei der Ein− Euro gelten. kommensteuer und Körperschafts− teuer nicht mehr als Betriebsausgabe Eine Verschärfung der Mantel− abziehbar sein. kaufregelung soll erfolgen. LOHNSTEUERABFÜHRUNGS− Die Steuermesszahl der Gewerbe− steuer soll von 5 % auf 3,5 % herab− gesetzt werden, wobei es für Perso− nenunternehmen beim Staffeltarif von 1 %, 2 % und 3 % bleiben soll. PFLICHT EINES GESELLSCHAFTER− Dividenden sollen pauschal mit 25 % Die steuerlichen Auswirkungen GESCHÄFTSFÜHRERS des Bruttobetrages versteuert werden von Funktionsverlagerungen ins (Abgeltungssteuer mit Veranla− Ausland soll gesetzlich geregelt Der BFH hat in einem Urteil im Novem− gungswahlrecht). werden. ber des letzten Jahres (Az. VII R21/05) entschieden, dass auch ein Gesellschaf− Das Halbeinkünfteverfahren soll ab− Die Anrechnung der Gewerbe− ter−Geschäftsführer die Lohnsteuer ein− geschafft werden. steuer von Personenunternehmen behalten und an das Finanzamt abführen auf die Einkommensteuer wird muss, wenn er Zahlungen aus seinem Die Steuerbefreiung von Beteili− künftig mit dem 3,8 fachen des gungserträgen und Veräußerungsge− eigenen Vermögen auf die von einer Gewerbesteuermessbetrages er− winnen bei Körperschaften (§ 8b GmbH geschuldeten Löhne ohne unmit− folgen. Es soll ein Wahlrecht für KStG) soll jedoch bestehen bleiben. telbare Berührung der Vermögenssphäre Personengesellschaften eingeführt der Gesellschaft und ohne dieser gegen− Die Abgeltungssteuer von 25 % des werden, den thesaurierten Gewinn über dazu verpflichtet zu sein, selbst Bruttobetrages soll auch für Gewinne mit 29,8 % und die spätere Ent− erbringt. aus der Veräußerung von Wertpapie− nahme noch einmal mit 25 % Ab− Durch Gesellschafter−Geschäftsführer ist ren und Kapitalanteilen gelten. Die geltungssteuer wie Dividenden bei daher darauf zu achten, dass die bisherige Spekulationsfrist von 1 Jahr Kapitalgesellschaften zu besteu− Lohnsteuer auf sämtliche von der GmbH entfällt für Wertpapiere, die nach ern. geschuldeten und durch ihn gezahlten dem 31.12.2008 angeschafft werden. Löhne an das Finanzamt abgeführt wer− Veräußerungsverluste aus Wertpa− Es soll eine Erhöhung der Anspar− den, unabhängig davon, aus welchen abschreibung für Personenunter− piergeschäften können nur mit Ein− Quellen die Zahlungsmittel herrühren. nehmen erfolgen. künften aus Kapitalanlagen verrech− net werden. −7− INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 diesem Urteil entgegengesetzt, wir konnten mit unserer Argumentation jedoch eine Änderung der Rechtspre− chung erwirken, so dass diese Ent− scheidung auch in vielen Fach− Publikationen Ihren Niederschlag ge− funden hat. sellschaft kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da der Organträger bei diesen Beteiligungsverhältnissen nicht den Willen in der Organgesell− schaft durchsetzen kann. Eine Organ− schaft und damit die Zurechnung der Umsätze ist abzulehnen Die Hinzurechnung von Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem eine GmbH zunächst Dauerschuldzinsen soll entfallen. zu 99,72 % an einer KG beteiligt war, Die degressive Abschreibung für während die beiden weiteren Kom− bewegliche Wirtschaftsgüter soll manditisten, die wiederum allein Ge− entfallen.Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgü− sellschafter der GmbH waren, zu je− tern soll nur von Unternehmen vor− weils 0,14 % an der KG beteiligt wa− genommen werden können, die die ren. Voraussetzungen des § 7g EStG er− Die Finanzverwaltung ging in diesem füllen, d.h. bei kleineren und mitt− Fall von einer umsatzsteuerlichen leren Betrieben. Organschaft aus. Eine solche ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzunehmen, wenn eine juristische Person nach dem Ge− samtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisa− VOR GERICHT UND AUF HOHER torisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Dies hat SEE ……. zur Folge, dass die von der sogenann− (KREUZFAHRTEN ERFREUEN SICH ZU− ten Organgesellschaft bewirkten Um− NEHMENDER BELIEBTHEIT) sätze an Dritte dem Organträger zuzu− rechnen sind. Erfreulicherweise konnten unsere Mandanten eine erhebliche Steuerer− stattung unerwartet vereinnahmen, ohne dass sich dies in den Folgejahren mit umgekehrtem Vorzeichen aus− gleicht. Es soll eine Hinzurechnung im Rah− men der Gewerbe betreffend die Zinsen und Zinsanteile in Mieten, Pachten, Lizenzen und Leasingraten in Höhe von 25 % erfolgen. Hierbei soll ein Freibetrag von 50.000,− Euro eingeführt werden. Die Finanzverwaltung vertrat die Auf− fassung, dass eine für die Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung auch dann gegeben ist, wenn zwar die Organgesellschaft mehrheitlich an dem Organträger beteiligt ist, die Mehrheit der Stimrechte an der Organgesell− schaft (GmbH) jedoch von den Gesell− schaften des Organträgers gehalten werden und damit der Organträger Gerne berichten wir über erfolgreich seinen Willen in der Organgesellschaft geführte Verfahren in Steuerangele− durchsetzen könne. genheiten. So ist es uns kürzlich erneut gelungen, vor dem Bundesfinanzhof, Der BFH lehnte dies mit der Begrün− dem höchsten Gericht für Finanz− dung ab, dass die Organgesellschaft die rechtsfragen in Deutschland, unsere Mehrheit der Stimmrechte an dem Mandanten erfolgreich zu vertreten. Organträger hält. Die Streitfrage aus dem Bereich der Umsatzsteuer−Organschaft ist für viele Selbst die Personenidentität der übri− mittelständische Unternehmen von gen Kommanditisten des Organträgers Bedeutung. Die Rechtslage war bis zu und den Gesellschaftern der Organge− −8− EINORDNUNG IN GRÖSSENKLAS− SEN GEM. § 3 BpO Es steht im Ermessen der Finanzbehör− den, welche Betriebe wie oft und in welchem Umfang geprüft werden sol− len. Hierzu haben sie sich in der Betriebs− prüfungsordnung (BpO) Regeln aufge− stellt, die von der Rechtsprechung als gesetzeskonform gebilligt wurden. Nach diesen werden Betriebe in vier Größenklassen eingeordnet. Die Größe richtet sich nach Jahresumsatz oder steuerlichem Gewinn. Außerdem wird nach der Art der Betriebe unterschie− den. Die Einstufung wird alle drei Jahre vorgenommen. Die ab dem 1.1.2007 geltenden Einstu− fungsmerkmale können Sie aus der als Einlageblatt beigefügten Tabelle erse− hen. INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 −9− INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 GESELLSCHAFTSRECHT ELEKTRONISCHES HANDELS− REGISTER Wie wir bereits in unserer Ausgabe vom vom April diesen Jahres berichtet haben, werden ab dem 01.01.2007 die Handels− , Genossenschafts− und Partnerschafts− register auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Für die Führung der Register sind weiterhin die Amtsgerichte zustän− dig. Dies hat zur Folge, dass künftig Unterla− gen nur noch elektronisch eingereicht werden können und daher mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müssen. Die Bundesländer können Übergangsfristen für die Einrei− chung in Papierform bis zum 31.12.2009 vorsehen. Auch die Bekanntmachungen der Handelsregistereintragungen erfol− gen ab diesem Zeitpunkt auf elektroni− schem Wege. Ab dem 01.01.2007 sind dann unter der Internet−Adresse www.unternehmensregister.de die wesentlichen publikationspflichtigen Daten eines Unternehmens, wie z. B. Registereintragungen und Jahresab− schlüsse, online abrufbar. Sofern die offenzulegenden Unterlagen nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht werden, wird der Verstoß im elektronischen Bundesanzei− ger angezeigt und das Bundesamt für Justiz unterrichtet, das die Ordnungs− widrigkeit von Amts wegen verfolgt. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,− Euro geahndet werden. Die Festsetzung von Ordnungsgeld aufgrund eines Antrags durch einen Dritten be− steht nach der Einführung des elektroni− schen Handelsregisters nicht mehr. GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG FÜR STEUERSCHULDEN IN DER KRISE DER GESELLSCHAFT Das Finanzgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH fristge− mäß innerhalb der 3−Wochenfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG Insolvenzantrag gestellt hatte. Rückständige Körper− schaft−, Umsatz− und Lohnsteuer wur− den durch den Geschäftsführer in dieser Zeit nicht an das Finanzamt abgeführt. Die Finanzverwaltung hatte ihn darauf− hin als Haftungsschuldner für die in diesem Zeitraum nicht abgeführten Steuern in Anspruch genommen. Dage− gen wandte sich der Kläger mit der Be− gründung, dass er sich bei Zahlung der rückständigen Steuern aus dem Gesell− schaftsvermögen nach Eintritt der Insol− venzreife gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Weiterhin berief er sich darauf, dass der Insolvenzverwalter die Steuerzahlungen erfolgreich hätte anfechten und die ab− geflossenen Mittel dadurch zur Insol− venzmasse hätte zurückführen können. Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG’s aller Größenklassen müssen ihre Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2006 beginnen, innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschluss− stichtag beim Betreiber des elektroni− schen Handelsregisters einreichen. Der Betreiber des elektronischen Bundesan− zeigers prüft die eingereichten Jahres− abschlussunterlagen auf Vollständigkeit, Fristwahrung und die unberechtigte Das Finanzgericht Düsseldorf vertrat in Inanspruchnahme von Offenlegungser− seinem Urteil vom 31.01.2006 (Az. 9 K leichterungen. 4573/03) die Auffassung, dass die Ver− pflichtung zur Steuerzahlung nicht des− halb entfällt, weil sie möglicherweise zu privatrechtlichen Schadensersatzver− pflichtungen seitens des Geschäftsfüh− rers gegenüber der Gesellschaft führt. − 10 − Die bloße Möglichkeit der späteren Anfechtung der Steuerzahlungen durch einen Insolvenzverwalter kann nach Ansicht des Gerichts nicht ü− berzeugen. Auch diese Entscheidung zeigt noch einmal das erhebliche Spannungsfeld in dem sich der Geschäftsführer im Vorfeld einer Insolvenz befindet. So bestimmt § 64 Abs. 2 GmbHG, dass Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungs− unfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschul− dung geleistet werden. Andererseits haftet er gem. § 69 AO für nicht ab− geführte Steuern. Ein ähnliches Spannungsverhältnis hatten wir be− reits in unserer Ausgabe vom April diesen Jahres hinsichtlich der Nicht− abführung von Sozialversicherungs− beiträgen dargestellt. Wegen der grundsätzlichen Bedeu− tung der o. g. Entscheidung des Fi− nanzgerichts Düsseldorf wurde die Revision bei dem Bundesfinanzhof zugelassen. Eine Entscheidung bleibt insoweit abzuwarten. FIRMENRECHT Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 06.07.2006 (9 W 61/06) entschieden, dass eine Firmierung unter „AKDV GmbH“ unzulässig ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Firma einer Gesellschaft nach § 17 Abs. 2 Satz 1 HGB weiterhin ihr „Name“ ist. Der Bezeichnung muss daher – neben einer hinreichenden Unterschei− dungskraft – wenigstens eine Na− mensfunktion zukommen. Nach An− sicht des Gerichts kommen nicht aussprechbare Buchstabenaneinan− INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 derreihungen, die im Verkehr keine Kennzeichnungsfunktion haben, dieser Namensfunktion nicht zu. Bei solchen Buchstabenkombinationen handelt es sich nicht um Worte der deutschen Sprache und mithin auch nicht um Fan− tasieworte, die als Firmenname aner− kannt würden. ANFORDERUNGEN AN EINE PENSIONSZUSAGE Sofern die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Pensions− zusage an den Gesellschafter− Geschäftsführer nicht erfüllt sind, liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnaus− schüttung vor. Um diese Gefahr zu ver− PRAXISHINWEIS: meiden, möchten wir Ihnen im Folgen− Bei der Wahl der Firmierung ist daher den die Voraussetzungen für die steuer− darauf zu achten, dass der gewählten liche Anerkennung einer Pensionszusage Bezeichnung eine Namens− und Kenn− aufzeigen. zeichnungsfunktion zukommt, die von anderen Firmierungen deutlich zu unter− 1. scheiden ist. BESCHRÄNKUNG DER VERTRE− TUNGSMACHT DES GMBH− GESCHÄFTSFÜHRERS Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH−Geschäftsführers die Gesell− schaft zu vertreten nur dann zu einem Missbrauch führt, wenn der Geschäfts− führer – bewusst – zum Nachteil der Gesellschaft handelt, oder ob es aus− reicht, dass der Geschäftsführer objektiv gegen interne Beschränkungen verstößt. Bislang wurde in der Rechtsprechung einheitlich die Auffassung vertreten, dass ein Missbrauch der Vertretungs− macht bereits dann gegeben ist, wenn ein rein objektiver Verstoß gegen die Beschränkungen der Vertretungsmacht besteht, unabhängig davon, ob ein für die Gesellschaft nachteiliges Handeln vorliegt oder nicht. Mit Hinweisbeschluss vom 10.04.2006 wurde diese Rechtspre− chung durch den BGH nochmals bestä− tigt. Vorherige klare Vereinbarung Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt zunächst, dass Rechtsgeschäfte zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter steuerlich nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart worden sind. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG fordert die Schriftlich− keit der Pensionszusage. Hierbei reicht jede schriftliche Fixierung aus, in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt wird. Die schriftliche Fixierung ist daher dringend anzuraten. 2. Nicht zu finanzieren ist die Versor− gungszusage, wenn die Passivierung des Barwertes der Pensionsverpflich− tung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führt. Dabei ist bei der Beurteilung der im Zusagezeitpunkt gegebene versicherungsmathemati− sche Barwert anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanz− hofes ist eine Pensionszusage man− gels Finanzierbarkeit jedoch nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, wenn die Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne über− schuldet ist. Dazu ist eine fiktive Überschuldungsbilanz der Gesell− schaft aufzustellen. Ist die Pensionszusage nicht in voller Höhe finanzierbar, muss eine Auftei− lung vorgenommen werden. Lediglich für den nicht finanzierbaren Teil kommt eine verdeckte Gewinnaus− schüttung in Betracht. 4. Ernsthaftigkeit Probezeit Ob eine Probezeit für die Anerken− nung einer Pensionszusage erforder− lich ist, hängt von den Besonderhei− ten des Einzelfalles ab. Ein ordentli− cher und gewissenhafter Geschäfts− leiter wird dem Geschäftsführer die Pension erst dann zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwick− lung und Leistungsfähigkeit der Ka− pitalgesellschaft zuverlässig abzu− schätzen vermag. Verzichtet wird dagegen auf die Probezeit bei solchen Unternehmen, die aus eigener Erfah− 3. Finanzierbarkeit rung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die Die Pensionszusage muss grundsätzlich Ertragserwartungen hinreichend finanzierbar sein. Die Frage nach der deutlich abschätzen können. Finanzierbarkeit richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zusage− Wird die entsprechende Probezeit im Einzelfall nicht beachtet, ist bei den erteilung. Zuführungen zur Pensionsrückstel− Die Pensionszusage muss des Weiteren ernsthaft gewollt sein. Dabei stellt die Verwaltung auf die Altersgrenze ab. Beträgt die vertragliche Altersgrenze weniger als 60 Jahre, liegt danach keine ernsthafte Vereinbarung vor. Der Bun− desfinanzhof geht davon aus, dass die Vollendung des 60−igsten Lebensjahres durch den Gesellschafter− Geschäftsführer ein starkes Indiz für die Veranlassung durch das Gesellschafts− verhältnis ist. − 11 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 lung von einer verdeckten Gewinnaus− Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge schüttung auszugehen, und zwar so übersteigt. lange, bis die angemessene Probezeit 8. Verzicht abgelaufen ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Ge− 5. Erdienbarkeit sellschafter−Geschäftsführer bei seinem Weiterhin ist für die steuerliche Aner− Ausscheiden aus dem Unternehmen eine kennung die Erdienbarkeit der Pensions− Abfindung für den Verzicht auf die ihm zusage Voraussetzung. Auch hier kommt erteilte betriebliche Pensionszusage es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der erhält, obwohl von einem grundsätzli− Erteilung der Pensionszusage an. Beträgt chen Abfindungsverbot ausgegangen der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt worden war. der Zusage der Pension und dem vorge− sehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre, geht der Bundesfinanzhof von einer verdeck− ten Gewinnausschüttung aus. 9. Nachträgliche Erhöhung Die Erhöhung als solche muss ordnungs− gemäß durchgeführt worden sein. Für Rückfragen und Gestaltungshinweise zu Vereinbarungen von Pensionszusagen 6. Unverfallbarkeit stehen Ihnen unsere Fachmitarbeiter Das Kriterium der Unverfallbarkeit be− jederzeit gerne zur Verfügung. deutet, dass der Berechtigte beim Aus− scheiden aus der Gesellschaft vor Eintritt des Leistungsfalls seinen Anspruch auf die zugesagte Versorgung behält. Es wird nicht beanstandet, wenn der Gesell− schafter−Geschäftsführer vor dem Ein− tritt des Versorgungsfalles vorzeitig aus− scheidet und die Pensionsvereinbarung eine Kürzung des Pensionsanspruches in Höhe des Teilbetrages (Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur planmäßi− gen Dienstzeit) vorsieht. 7. Angemessenheit Die Pensionszusage muss das Verhältnis zwischen der Barvergütung und den zugesagten Versorgungsbezügen be− rücksichtigen. Dieses Verhältnis ist unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs zu prüfen, wobei es auch hier auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Überdurchschnittlich hohe Versorgungs− zusagen sind steuerrechtlich anzuerken− nen, soweit sie betrieblich veranlasst sind und arbeitsrechtlich nicht wegen planwidriger Überversorgung reduzierbar sind. Eine Überversorgung liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetz− lichen Rentenversicherung 75 % der am ÄNDERUNGEN VON IDW – PRÜFUNGSSTANDARDS Der Hauptfachausschuss des IDW hat in den letzten Wochen eine Reihe von Prü− fungsstandards verabschiedet. Dabei handelt es sich um den IDW Prüfungs− standard zur Aufdeckung von Unregel− mäßigkeiten im Rahmen der Abschluss− prüfung (IDW PS 210), den IDW Prü− fungsstandard zur Feststellung und Be− urteilung von Fehlerrisiken und Reaktio− nen des Abschlussprüfers auf die beur− teilten Fehlerrisiken (IDW PS 261), den IDW Prüfungsstandard zu Prüfungs− nachweisen im Rahmen der Abschluss− prüfung (ISW PS 300) sowie den IDW Prüfungsstandard zur Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprü− fung nach § 53 HGrG (IDW PS 720). Bei Interesse für weiterführende Infor− mationen über die Änderungen der Prü− fungsstandards stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Vorbereitende Unterlagen stellen wir Ihnen auf Anfrage sehr gern zur Verfügung. − 12 − ARBEITSRECHT NACHVERTRAGLICHES WETT− BEWERBSVERBOT FÜR GE− SCHÄFTSFÜHRER Im GmbH−Recht fehlt eine gesetzli− che Wettbewerbsregelung. Einigkeit besteht darüber, dass der Geschäfts− führer während des laufenden Ver− trages einem umfassenden Wettbe− werbsverbots unterliegt. Nach Ver− tragsende ist der Geschäftsführer jedoch grundsätzlich frei und kann seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für andere Unternehmen nutzen. Mangels einer gesetzlichen Regelung muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht in der Regel im Rahmen des Dienstver− trages oder im Fall von Gesellschaf− ter−Geschäftsführern auch im Rah− men des Gesellschaftsvertrages. Schriftform ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen jedoch anzuraten. Da Organmitglie− der im Geschäftsverkehr in weit stär− kerem Maße als sonstige Angestellte mit dem von ihnen geleiteten Unter− nehmen gleichgesetzt werden, sollte das Wettbewerbsverbot weiter aus− gedehnt werden als bei normalen Angestellten. Ein schrankenloses Wettbewerbsverbot ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes bei einem ehemaligen GmbH− Geschäftsführer nicht zulässig. Die freie Berufsausübung darf zu Lasten des Geschäftsführers nur insoweit eingeschränkt werden, wie es erfor− derlich ist, das Unternehmen davor zu schützen, dass das Organmitglied die Erfolge seiner Tätigkeit loyal verwer− tet. So bietet sich beispielsweise eine Mandantenschutzklausel an. Diese legt dem ausgeschiedenen Ge− schäftsführer kein generelles Tätig− keitsverbot auf. Es soll lediglich ver− hindert werden, dass das ausgeschie− dene Organmitglied in bestehende Kunden− bzw. Mandantenbeziehun− INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 gen eindringt. Gesperrt ist er nur hin− sichtlich der Kunden bzw. Mandanten des Unternehmens. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Klausel nur insoweit zulässig ist, als lediglich Kun− den in den Schutz einbezogen werden, die innerhalb der letzten zwei oder drei Jahre vor dem Ausscheiden Auftraggeber der Gesellschaft waren. Vollständige Tätigkeitsverbote sind nur insoweit zulässig, wie sie dem Schutz eines berechtigten Interesses des Unter− nehmens dienen und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung des Organmitglieds nicht unbillig erschwe− ren. Insbesondere bei technischen Ge− schäftsführern kann jedoch zum Schutz von Betriebs− und Geschäftsgeheimnis− sen oder von technischem know−how ein Verbot jeglicher Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen berechtigt sein. Das Wettbewerbsverbot ist jedoch zeit− lich zu begrenzen. Hier wird regelmäßig eine Beschränkung der Wettbewerbstätigkeit für die Dauer von zwei Jahren als angemessen erachtet. Weiterhin sollte die Regelung eine örtliche Begrenzung enthalten, da die Wettbewerbsabrede ohne Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs unwirksam wäre. Die Pflicht zur Zahlung von Karenzent− schädigungen an den Geschäftsführer richtet sich nach der Frage, ob eine un− billige Erschwerung des beruflichen Fortkommens angenommen werden kann. Während Kunden− und Mandantenschutzklauseln auch ohne Zahlung einer Karenzentschädigung regelmäßig zulässig sind, sind umfassende Tätigkeitsverbote unwirk− sam, wenn keine Karenzentschädigung gezahlt wird. Für die Höhe der Karenzentschädigung besteht seitens der Gesellschaft ein weiter Spielraum. Hier wird eine Entschädigung von 50 % der Festbezüge unter Ausschluss der sonstigen Bezüge und der variablen Gehaltsbestandteile (z. B. Dienstwagen oder Tantieme) ausreichen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Festbezüge Festbezüge den überwiegenden Teil der Gesamtvergütung ausmachen. SONSTIGES Für Rückfragen und Vertragsgestaltun− gen in diesem Bereich stehen wir Ihnen GESETZ ZUR EINFÜHRUNG DES ELTERNGELDES VERABSCHIEDET jederzeit gerne zur Verfügung. GELTENDMACHUNG VON NOCH ZU GEWÄHRENDEM UND KÜNFTIGEN URLAUB Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 11.04.2006 (Az. 9 A ZR 523/05) entschieden, dass der durch den Arbeitgeber „nachzugewährende“ Urlaub zum Urlbaubsanspruch des Folgejahres hinzutritt und denselben Verfallsfristen unterliegt wie dieser. Dies gilt für Fälle, in denen der Arbeitgeber durch Tarifver− trag verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Urlaub nach Ablauf des tariflichen Ü− bertragsungszeitraums „nachzugewäh− ren“, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub zuvor rechtzeitig, aber erfolglos geltend gemacht hat. Befindet sich der Arbeitgeber zum Zeit− punkt des Verfalls des Urlaubs wegen Ablaufs des Übertragungszeitraumes im Leistungsverzug, so wandelt sich der erloschene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der nicht auf Geld, sondern auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution ge− richtet ist. Dieser Schadensersatzan− spruch unterliegt weder der gesetzlichen (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz) noch einer tariflichen Befristung. Vielmehr gilt für diesen die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die geschuldete Gewährung von Ersatzurlaub unmöglich. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Geld zu entschädigen. − 13 − Nachdem der Bundestag am 29.09.2006 das „Gesetz zur Einfüh− rung des Elterngeldes“ (BEEG) verab− schiedet hat, wurde diesem nun auch durch den Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz soll am 01.01.2007 in Kraft treten. Anwendbar sind die Neuregelungen nur für Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren wer− den. Bei dem Elterngeld handelt es sich im Kern um eine einkommens− abhängige Ersatzleistung, die Er− werbstätige beziehen können, sofern sie ihre Tätigkeit aufgrund der Geburt unterbrechen oder reduzieren. Erfor− derlich ist, dass der oder die Betrof− fene mit seinem Kind in einem Haus− halt lebt, das Kind selbst betreut und erzieht und keine (volle) Erwerbstä− tigkeit ausübt. Das Elterngeld beträgt 67 % des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durch− schnittlich erzielten Einkommens, maximal jedoch 1.800,− Euro. Die Bezugsdauer beträgt höchstens 14 Monate. Voraussetzung für die volle Ausschöpfung des Bezugszeitraumes ist, dass der Vater des Kindes min− destens 2 Monate der Elternzeit ab− leistet. Das Elterngeld selbst ist ge− mäß § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei, un− terliegt aber als Einkommensersatz− leistung dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 SCHONVERMÖGEN BEIM ELTERNUNTERHALT FÜR ALTERS− VORSORGE Wie Eltern ihren Kindern gegenüber, so sind grundsätzlich auch Kinder gegen− über Eltern gemäß den § 1601 BGB ff. unterhaltspflichtig. Sofern das Einkom− men der Kinder nicht ausreicht, dem Elternunterhalt nachzukommen, stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit der Vermögensstamm einzusetzen ist. Der angemessene Selbstbehalt, der den Kin− dern von dem laufenden Einkommen verbleibt, beträgt derzeit EUR 1.400,00. Reicht das laufende Einkommen nicht aus, um die Leistungsfähigkeit des Kin− des zu begründen, ist zwar grundsätzlich der Vermögensstamm einzusetzen, dies findet jedoch seine Grenzen dort, wo durch die Aufzehrung des Vermögens− stammes der Eigenunterhalt gefährdet oder für den Unterhaltspflichtigen er− hebliche Nachteile damit verbunden sind. Dies gilt insbesondere bei dem am schwächsten ausgestalteten Elternun− terhalt. Nach der Rechtsprechung des Bundes− gerichtshofes vom 30.08.2006 (Akten− zeichen XII ZR 98/04) darf der Unter− haltspflichtige jedenfalls einen Betrag von 5 % des Bruttoeinkommens als zu− sätzliche Altersvorsorge zurücklegen. Dementsprechend müssen bei der Beur− teilung des einzusetzenden Vermögens die so geschaffenen Werte dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen sein. Bei der Art der Vermögensbildung zur Alterssicherung ist der Unterhaltspflich− tige frei. Neben dem Abschluss von Le− bensversicherungen kann der Unter− haltspflichtige somit auch lediglich Sparvermögen anhäufen. Ein Zugriff der Unterhaltsgläubiger auf das insoweit angesparte Vermögen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho− fes ausgeschlossen. liegt, der bereits mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt. Im Regelfall ist deshalb davon auszuge− hen, dass eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt. DIE BEZEICHNUNG „JAHRES− WAGEN“ ALS BESCHAFFENHEITS− VEREINBARUNG Der Bundesgerichtshof hatte im Juni d. J. einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger einen Teil des Kaufpreises zu− rückforderte, weil der von ihm als Jah− reswagen angeschaffte Pkw älter als 12 Monate sei. Der streitgegenständliche Pkw wurde im Mai 1999 hergestellt und am 08.08.2001 zugelassen. Liefertermin an den Kläger war der 15.05.2002. Der Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass die Eigenschaft als „Jahreswagen“ dann gegeben sei, wenn das Alter des Fahrzeugs seit der Erstzulassung weniger als 12 Monate betrage und nicht länger in Gebrauch gewesen sei. Der Bundesge− richtshof geht im Einklang mit dem Klä− ger davon aus, dass es für die Beurtei− lung, ob ein Fahrzeug als Jahreswagen anzusehen ist, nicht auf die Zulassungs− zeit abgestellt werden kann. Nach der Verkehrsanschauung handelt es sich bei einem Jahreswagen um einen Ge− brauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren wor− den ist. Für die Beurteilung der Eigen− schaft als Jahreswagen kommt es nach Ansicht des Gerichts auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit an. Die Lagerdauer ist für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung, sodass eine lange Standdau− er für einen Neuwagenkäufer ein wert− mindernder Faktor ist, weil jedes Kraft− fahrzeug einem Alterungsprozess unter− − 14 − Eine andere Beurteilung ist auch im Falle des Kaufs eines Jahreswagens nicht gerechtfertigt. Aus Sicht des Käufers dient die an das Alter des Fahrzeugs anknüpfende Kennzeich− nung eines Gebrauchtfahrzeuges als Jahreswagen dem Zweck, das Fahr− zeug einerseits von Neufahrzeugen und andererseits von älteren Ge− brauchtwagen abzugrenzen. Es würde die schutzwürdigen Interessen des Käufers beeinträchtigen, wenn die vertraglich geschuldete Beschaffen− heit eines Jahreswagens im Hinblick auf die Höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurtei− len wäre, als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Kauf, die im letzteren Fall nicht länger als 12 Monate betragen darf. Im Ergebnis folgt daraus, dass ein von einem Kraftfahrzeughändler als Jahreswa− gen verkauftes Gebrauchtfahrzeug regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, wenn zwi− schen der Herstellung und der Erst− zulassung mehr als 12 Monate liegen. INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 DER STANDPUNKT „DAS FELL DES BÄREN“ Dem Bärenfell werden ganz besondere Wirkungen nach− gesagt. So wird man ganz fürchterlich verärgert „zum Bären“, wenn man sich sein Fell überwirft, was ein altes deutsches Sprichwort mit Blick auf eine besondere Kampfart der Wikinger zu erzählen weiß. Man soll sich auch nicht auf die faule Bärenhaut legen, was schon Tacitus nach seiner Beobachtung guter alter germani− scher Sitten und Gebräuche empfahl. Und von Thomas Murner (von dem großen lutherischen Narren) stammt die Weisheit, die Bärenhaut nicht zu verkaufen, ehe man beim Jagen nicht darum laufen kann. Schließlich sollte man anderen Menschen keinen Bären (gemeint ist natür− lich das Bärenfell) aufbinden, weil schon im Mittelalter klar war, dass damit die Narren im Dorf herumlaufen und ihre Geschichten erzählen. Eine gute ökonomische Entwicklung beruht mindestens zur Hälfte auf der Psychologie, dies wussten schon die Väter des Wirtschaftswunders. Und da die diversen Sprichwörter, die sich um das Bärenfell ranken die Ver− haltensweisen von Menschen treffend beschreiben, soll− ten sie auch bei dieser psychologischen Komponente des gerade erst einsetzenden konjunkturellen Aufschwungs nicht so ganz außer acht gelassen werden. Es erscheint leider so, als würde derzeit gegen mehrere dieser Grundregeln verstoßen werden. Da sind unerwartet rd. 40 Milliarden Euro Überschüsse aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit verfügbar und sofort werden die Rufe nach Verteilung laut. Immerhin ist es dem tap− feren Finanzminister gelungen, wenigstens einen Teil dieses einmaligen Überschusses zur Reduzierung der Schuldenlasten zu sichern. Und schon werden auch neue Verteilungskämpfe aufgrund des noch jungen Konjunk− turaufschwunges angekündigt, was selbst die Finanzmi− nister der EU bereits zu warnenden Worten an die deut− sche Wirtschaft veranlasst hat. − 15 − Was ist geschehen? Die Antwort klingt ein wenig hart: Eigentlich nichts! Gut, es gibt ein wenig Wirtschafts− wachstum nach einem Jahrzehnt schlechter Jahre. Die Schuldenlasten der öffentlichen Haushalte wachsen wei− ter, wenn auch EU−konform ein wenig abgebremst. Ein Gesundheitsreförmchen ist auf den Weg gebracht, das eigentlich alle Beteiligten nur als eine Verschiebung der Probleme ansehen, weil an den strukturellen Problemen der Ausgabenseite fast nichts geändert worden ist. Statt dessen wurden neue Einnahmetöpfe aufgemacht und eine neue Verteilerstelle mit einem erwartbar großen behördlichen Aufwand geschaffen. Die Standortnachteile des deutschen Steuerrechts bestehen weiter, angekün− digte Senkungen des Steuertarifs werden gleich mit einer entsprechenden Erweiterung der Bemessungsgrundlage kompensiert, die sowieso kein Mensch mehr versteht. Auch die Verschiebung von den voll steuer− und bei− tragspflichtigen Arbeitsplätzen in unserem Land hin zu Arbeitsplätzen, die am Steuer− und Beitragssystem vor− beigeführt werden können, geht unvermindert weiter. Nun sollte man letzteres nicht zu hart kritisieren, denn immerhin handelt es sich um neue Arbeitsplätze. Und wenn diese strukturelle Verschiebung notwendig ist, um möglichst viel Arbeit in Deutschland zu erhalten, muss man sich auch damit arrangieren, also die Steuer− und Beitragssysteme für die öffentlichen Leistungen entspre− chend umstellen und anders finanzieren. Es bleibt das letzte Feld: die Bildung bzw. das der Aus− und Fortbildung in Deutschland. Auch hier ist keine Trendwende zu erkennen, die Probleme an Universitäten, Schulen und Ausbildungseinrichtungen dauern an. Zu wenig Geld und zu wenig gesellschaftliches Engagement steht für die eigentliche und einzige Ressource zur Ver− fügung, die dieses Land zu bieten hat. Die besinnlichen Tage zum Jahresausklang könnten ei− gentlich dazu dienen, mit Ruhe und Mäßigung an die Lösung der offenen Fragen zu gehen. Und die Aussichten dafür sind auch nicht schlecht. Auch für das nächste Jahr wird ein ordentliches Wirtschaftswachstum und eine Weiterführung des Aufschwungs allgemein erwartet, trotz der beschlossenen Umsatzsteuererhöhung, die für eine Konsolidierung der Staatsfinanzen nicht mehr weg− zudenken ist. Die Leistungsfähigkeit bestimmter Bran− chen in unserem Land ist ungebrochen; sie zeigt sich weltweit in Exporterfolgen, auch wenn diese nicht mehr wie früher gleich zu entsprechenden Zuwächsen in der Beschäftigung führen. INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 Folgen wir also einer alten Werbebotschaft und packen wir es an: Prof. Dr. Ludewig + Sozien Wirtschaftsprüfer · Steuerberater Auf dem Arbeitsmarkt, in der Bildungs−, Gesundheits− und Finanzpolitik. Und dem Finanzminister kann man zurufen: Es ist besser einen Bären loszulassen, als einen Bären anzubinden (im Plattdeutschen ist Bäre ein Syn− onym für Schulden). Und für die verschiedenen Interes− sengruppen in diesem Land, deren Aufgabe es ist, für ihre jeweilige Klientel die Forderungen durchzusetzen, gilt die alte bulgarische Weisheit: Hast du den Bären heute in Nachbars Weinberg gesehen, dann erwarte ihn morgen in deinem. Vorsicht ist also bei allem Streben nach ange− messener Verteilung des Wirtschaftswachstums ange− bracht und man sollte dabei niemandem das Fell über die Ohren ziehen. Die Voraussetzung für jede Verteilung ist aber das Wachstum selbst. Wir sollen im neuen Jahr wieder mehr auf altbewährte Einsichten achten! Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrichsstraße 11 34117 Kassel Telefon 0561−70 00 20 Telefax 0561−70 00 250 Knyrim & Ludewig GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon Telefax 0561−70 00 20 0561−70 00 250 info@ludewig−sozien.de www.ludewig−sozien.de Was halten Sie davon? Über Fragen, Kritik und Anregungen würde ich mich sehr freuen. (thomas.olbrich@ludewig−sozien.de) IMPRESSUM Ihr Prof. Dr. Thomas Olbrich Herausgeber: Prof. Dr. Ludewig + Sozien Friedrichsstr. 11 34117 Kassel www.ludewig−sozien.de V.i.S.d.P.: Thomas Werner thomas.werner@ludewig−sozien.de Druck: Prof. Dr. Ludewig + Sozien − 16 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006 Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien friedvolle und besinnliche Weihnachten u nd viel Erfolg und Glück für das Jahr 2007 Die Gesellschafter und alle Mitarbeiter des Hauses − 17 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006