Nr. 13 12/2006

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Nr. 13 12/2006
Nr. 13 12/2006
Prof. Dr. Ludewig + Sozien
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Knyrim & Ludewig GmbH
Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
INHALT
ÜBER UNS
ƒ Umzug unserer bisherigen Außen−
stelle Friedrichsstraße 18
ƒ Beschränkung der Vertretungsmacht
des GmbH−Geschäftsführers
ƒ Umsatzsteuererhöhung
ƒ Anforderungen an eine Pensionszu−
sage
UNSERE MITARBEITER
ƒ Änderungen von IDW−
Prüfungsstandards
STEUERRECHT
ƒ Jahressteuergesetz 2007
ƒ Gesetz zur Erleichterung der Unter−
nehmensnachfolge
ƒ Betriebliche Nutzung von Kraftfahr−
zeugen
ƒ Realsplitting
ƒ Verfassungsmäßigkeit der Antrags−
frist für die Arbeitnehmerveranlagung
ARBEITSRECHT
ƒ Nachvertragliches Wettbewerbsver−
bot für Geschäftsführer
ƒ Geltendmachung von noch zu ge−
währendem und künftigem Urlaub
SONSTIGES
ƒ Kleinbetragsrechnung
ƒ Gesetz zur Einführung des Elterngel−
des verabschiedet
ƒ Schonvermögen beim Elternunterhalt
für Altersvorsorge
ƒ Die Bezeichnung „Jahreswagen“ als
Beschaffenheitsvereinbarung
ƒ Lohnsteuerabführungspflicht eines
Gesellschafter−Geschäftsführers
DER STANDPUNKT
ƒ Unternehmenssteuerreform 2008
ƒ „Das Fell des Bären“
ƒ Gemischt veranlasste Reisekosten
ƒ Umsatzsteuer Seeling−Modell
ƒ Private Leibrentenversicherung
A member firm of MOORE STEPHENS INTERNATIONAL LIMITED – members in principal
cities throughout the world.
www.moorestephens.com
ƒ Vor Gericht und auf hoher See …
ƒ Einordnung in Größenklassen gemäß
§ 3 BpO
GESELLSCHAFTSRECHT
ƒ Elektronisches Handelsregister
ƒ Geschäftsführerhaftung für Steuer−
schulden in der Krise der Gesellschaft
ƒ Firmenrecht
Wenn Sie Interesse haben, unsere
Mandantenrundschreiben jeweils per
e−mail (als pdf−Datei) zu erhalten,
sprechen Sie bitte einen unserer für
Sie zuständigen Mitarbeiter an oder
schicken Sie eine e−mail an
ingrid.barthelmay@ludewig−sozien.de
Wir nehmen Sie gern in den Verteiler
auf.
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INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
ÜBER UNS
UMSATZSTEUERERHÖHUNG
UMZUG UNSERER BISHERIGEN
AUßENSTELLE
FRIEDRICHSSTRAßE 18
Der Bauindustrieverband Hessen−
Thüringen e.V. hat seine Mitglieder in
diesem Herbst über die Chancen und
Risiken, die sich aus der anstehenden
Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
ergeben, informiert. Dazu wurde Herr
WP/StB Dipl.−Kfm. B. Muster als
Referent für Veranstaltungen in Kas−
sel, Erfurt und Frankfurt / Main ein−
geladen. Es wurde deutlich, dass die
Branchen−Erfahrung − selbst im
Bereich der Umsatzsteuer − von ent−
scheidender Bedeutung ist. Sofern Sie
die Vortrags−Präsentation intern
nutzen möchten, stellen wir Ihnen die
Powerpoint−Datei gerne per E−Mail
zur
Verfügung
(info@ludewig−
sozien.de).
Zur Erleichterung unserer internen
Organisation sind Ende November die
Mitarbeiter (−innen) unserer Außen−
stelle vollständig in die erste Etage
unseres Stammhauses, in die Fried−
richsstraße 11, umgezogen.
Aufgrund der unveränderten Zustän−
digkeiten der Ansprechpartner, Frau
Christel Anthes im Empfang und den
jeweiligen Mitarbeiterinnen (Frau Heidi
Antic, Frau Sarah Aufenanger, Frau
Nadja Brandau, Frau Pamela Fiege und
Frau Alexandra Lauer) bis hin zum
verantwortlichen Teamleiter, Herrn
Steuerberater Ortwin Boll, werden sich
für unsere Mandanten durch den Um−
zug mit Ausnahme der Rufnummern
keine Veränderungen ergeben. Das
Team steht Ihnen wie bisher mit Rat
und Tat zur Verfügung.
Wir bitten Sie, künftig folgende Ruf−
nummern zu verwenden:
Zentrale:
0561 / 70002−0
Frau Anthes:
0561 / 70002−710
Herr Boll:
0561 / 70002−711
Frau Antic:
0561 / 70002−713
Frau Lauer:
0561 / 70002−714
Frau Brandau:
0561 / 70002−715
Frau Aufenanger: 0561 / 70002−717
Frau Fiege:
0561 / 70002−718
Telefax Zentrale:
0561 / 70002−50
Telefax Team Boll: 0561 / 70002−116
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INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
UNSERE MITARBEITER
In der heutigen Ausgabe unserer Infohauszeitung möchten wir Ihnen drei weitere Mitarbeiter unseres Hauses
vorstellen:
Rita Zimmermann
Angela Appel
Nach dem Wirtschaftsabitur im Jahr
1985 begann Frau Zimmermann ihre
Ausbildung zur Steuerfachangestellten
in der Praxis von Herrn Wirtschafts−
prüfer W. Knyrim. In 1998 legte sie
erfolgreich ihre Steuerberaterprüfung
ab.
Sarah Aufenanger
Nach absolvierter Ausbildung in unse−
rem Hause ist Frau Angela Appel seit
Sommer 2003 in der Steuerabteilung
tätig und hier mit Lohn− und Finanz−
buchhaltung, Jahresabschlusserstellung
und Erstellung von Einkommensteuer−
erklärungen betraut. Frau Appel nimmt
Das Tätigkeitsfeld von Frau Zimmer− des Weiteren an gesetzlichen und frei−
mann umfasst die Erstellung und Prü− willigen Jahresabschlussprüfungen teil.
fung von Jahresabschlüssen, Steuerer− Nach der erfolgreich abgeschlossenen
klärungen für Betriebe und Privatper− Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
sonen sowie deren steuerliche Bera− Paderborn im September 2005 betreut
tung.
und unterrichtet Frau Appel in unserer
Zudem ist Frau Zimmermann Teamlei− Kanzlei die Auszubildenden.
Frau Aufenanger hat in 1997 ihre Aus−
bildung zur Steuerfachangestellten in
unserem Haus begonnen und diese im
Jahr 2000 erfolgreich abgeschlossen.
Darüber hinaus hat sie sich weiter
qualifiziert und ist nach bestandener
Prüfung seit dem Jahr 2004 als Steu−
erfachwirtin für unser Haus tätig.
Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen
vor allem in der Erstellung von Ein−
kommensteuererklärungen und Gewin−
nermittlungen sowie der Erstellung von
Jahresabschlüssen für Unternehmen
aller Rechtsformen. In unserem Haus
terin im Bereich Steuern einschließlich Ihr Aufgabengebiet erstreckt sich zu− betreut sie insbesondere diverse Verei−
Lohn− und Finanzbuchhaltung.
sätzlich auf die interne EDV Verwal− ne mit denen für diese geltenden Be−
sonderheiten.
tung sowie die DATEV Administration.
Frau Aufenanger ist sportbegeistert
und hat in den letzten Jahren die Teil−
nahme unseres Hauses am WVC Fir−
mentriathlon organisiert. In ihrer Frei−
zeit verstärkt sie momentan das Orga−
nisationsteam des ersten Kassel−
Marathon, der am 10.06.2007 stattfin−
den wird.
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INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
STEUERRECHT
JAHRESSTEUERGESETZ 2007
Der Bundesrat hat am 24.11.2006 dem
am 09.11.2006 vom Bundestag verab−
schiedeten Jahressteuergesetz 2007
zugestimmt. Hierdurch werden wieder
einmal erhebliche Änderungen der bisher
geltenden Steuergesetze erfolgen.
Scheckzahlung bei Steuerschulden
Ab dem 01.01.2007 gilt bei Zahlung von
Steuerschulden durch Scheckeinreichung
die Zahlung erst als 3 Tage nach
Scheckeingang als entrichtet. Zur Ver−
meidung von Säumniszuschlägen muss
daher bei Scheckzahlungen darauf ge−
achtet werden, dass diese 3 Tage vor
Fälligkeit beim Finanzamt eingehen
müssen.
Pauschalierung der Einkommensteuer
bei Sachzuwendungen
Ab dem 01.01.2007 kann die Einkom−
mensteuer bei Sachzuwendungen bis
10.000,− Euro per annum an Geschäfts−
freunde und Arbeitnehmer pauschal vom
Unternehmer übernommen werden. Die−
se beträgt in einem solchen Fall 30 %
der Sachzuwendung. Das für den Unter−
nehmer bestehende Wahlrecht, ob er von
einer solchen Pauschalierungsmöglich−
keit Ge−brauch machen möchte, kann
nur einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr
ausgeübt werden.
Gebühren für verbindliche Auskünfte
Die Bearbeitung von Anträgen auf Ertei−
lung von verbindlichen Auskünften er−
folgt künftig ausschließlich gegen Ge−
bühr. Diese Gebühren richten sich nach
dem Gegenstandswert.
delsregister nach dem Tag der Ver−
kündung des Gesetzes im Bundesge−
setzblatt erfolgt. Sofern keine Han−
Nach bisherigem Recht war die Körper−
delsregistereintragung vorgenommen
schaftsteuerminderung für Gewinnaus−
wird, ist der Übergang des wirt−
schüttungen, die nach dem 31.12.2005
schaftlichen Eigentums maßgeblich.
erfolgten, der Höhe nach beschränkt.
Eine Erstattung erfolgte lediglich in Hö−
he des Bruchteils, der sich bei gleichmä− Einbringung eines Einzelunterneh−
ßiger Verteilung des vorhandenen Kör−
mens in eine GmbH
perschaftsteuerguthabens auf den Zeit−
raum vom Veranlagungszeitraum der Erfreulicherweise kann entgegen dem
Referentenentwurf
Gewinnausschüttung bis zum Veranla− ursprünglichen
gungszeitraum 2019 anteilig ergab. auch nach neuem Recht bei Einbrin−
Nach den geänderten Bestimmungen gungen zwischen dem Buchwert, dem
wird das Körperschaftsteuerguthaben gemeinen Wert und einem Zwi−
nunmehr letztmalig auf den 31.12.2006 schenwert gewählt werden. Auch die
ermittelt und festgestellt. Die Kapitalge− Möglichkeit, neben der Gewährung
sellschaften erhalten sodann im Zeit− mindestens eines neuen Geschäfts−
raum von 2008 bis 2017 jeweils zum anteils auch andere Wirtschaftsgüter
30.09. des Jahres 1/10 des Körper− wie z. B. Darlehen zu gewähren,
schaftsteuerguthaben, welches in dieser bleibt erfreulicherweise erhalten.
Feststellung zum 31.12.2006 dokumen−
Eine wesentliche Änderung ergibt
tiert ist, ausbezahlt. Diese Auszahlungen
sich jedoch dahingehend, dass bei
sind unabhängig von der Vornahme von
einem Verkauf von Anteilen an der
Gewinnausschüttungen.
übernehmenden Kapitalgesellschaft
innerhalb der 7−Jahresfrist künftig
Die bisherige Regelung gilt letztmals für
nicht mehr rückwirkend die Besteue−
Gewinnausschüttungen, die vor dem
rung der vollständigen stillen Reser−
31.12.2006 erfolgen. Im Jahr 2007 kann
ven erfolgt. Es erfolgt vielmehr eine
somit kein Körperschaftsteuerguthaben
zeitanteilige Besteuerung.
realisiert werden. Insgesamt entfällt
jedoch die Notwendigkeit, Gewinnaus−
schüttungen vor dem Hintergrund der Verschmelzung von Kapitalgesell−
Realisierung von Körperschaftsteuergut−
schaften
haben zu planen.
Auch bei der Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften bleibt künftig
Neues Umwandlungssteuergesetz
das Wahlrecht zwischen Buchwert,
Der Bundesrat hat ebenfalls am gemeinem Wert und Zwischenwert
24.11.2006 dem Gesetz über steuerliche erhalten. Eine wesentliche Änderung
Begleitmaßnahmen zur Einführung der ergibt sich jedoch bei den verblei−
Europäischen Gesellschaft und zur Än− benden Verlustvorträgen der übertra−
derung weiterer steuerrechtlicher Vor− genden Kapitalgesellschaft. Diese
schriften
(SEStEG),
welches
am gehen nicht mehr auf die überneh−
09.11.2006 vom Bundestag verabschie− mende Kapitalgesellschaft über. Nach
det wurde, zugestimmt. Anders als der bisherigem Recht konnte durch eine
Name des Gesetzes vermuten lässt, ver− Fortführung des bei der übertragen−
birgt sich hierhinter ein vollständig den Kapitalgesellschaft für die Ver−
überarbeitetes Umwandlungssteuerge− luste verantwortlichen Betriebes der
setz. Das neue Umwandlungsrecht ist verbleibende Verlustvortrag weiterhin
erstmals auf Umwandlungen und Ein− genutzt werden. Dies ist nach neuem
bringungen anzuwenden, bei denen die Recht nicht möglich. Allerdings kön−
Anmeldung zur Eintragung in das Han− nen etwaige Verlustvorträge durch
Auszahlung des Körperschaftsteuer−
guthabens
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INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
den Ansatz des gemeinen Wertes oder
eines Zwischenwertes in der steuerlichen
Schlussbilanz der übertragenden GmbH
genutzt werden. Diese Möglichkeit be−
steht jedoch nur, wenn ausreichend stille
Reserven bei der übertragenden Gesell−
schaft vorhanden sind. In allen anderen
Fällen geht der Verlustvortrag verloren.
dieses Urteils auf den jeweiligen Ein−
zelfall genau geprüft werden. Es kann
sich anbieten, den Antrag auf Son−
derausgabenabzug vorerst für einen
niedrigeren Betrag zu stellen, um ihn
Soweit Unternehmensnachfolgen ge−
im Falle einer späteren Änderung der
plant sind, sollte genau geprüft werden,
Verhältnisse innerhalb der Festset−
ob im Einzelfall die Regelung nach altem
zungsfrist ggf. zu erhöhen.
Rechtsstand oder aber die geplanten
Neuerungen vorteilhaft sind.
sungsgerichts zur Prüfung der Verfas−
sungsmäßigkeit der erbschaftsteuerli−
chen Privilegierung abgewartet werden
soll.
VERFASSUNGSMÄßIGKEIT DER
ANTRAGSFRIST FÜR DIE AR−
BEITNEHMERVERANLAGUNG
Grundstücksbewertung
Ab dem 01.01.2007 werden bei der Be−
wertung von Grundbesitz nicht mehr die
Wertverhältnisse zum 01.01.1996, son−
dern diejenigen zum Besteuerungszeit−
punkt zugrunde gelegt. Die Bewertung
richtet sich zudem nicht mehr nach der
im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor
dem Besteuerungszeitpunkt erzielten
Jahresmiete, sondern nach der zum Be−
steuerungszeitpunkt vereinbarten Jah−
resmiete. Bei Abweichungen von mehr
als 20 % von der üblichen Miete, ist die
übliche Miete zugrundezulegen. Dies gilt
auch bei Eigennutzung oder unentgeltli−
cher Überlassung.
BETRIEBLICHE NUTZUNG VON
KRAFTFAHRZEUGEN
Ab dem Veranlagungszeitraum 2007
wird die Entfernungspauschale für die
ersten 20 Entfernungskilometer nicht
mehr gewährt.
Die seit dem Veranlagungszeitraum 2006
geltende Regelung, dass bei Pkw, die
nicht zu mehr als 50 % betrieblich ge−
nutzt werden, die Nutzungsentnahme
für Privatfahrten nicht mit der
1−Prozent−regelung, sondern auch mit
den tatsächlichen Selbstkosten anzuset−
zen ist, bleibt erhalten.
Auch die Bewertung von Erbbaurechten
wird vollständig geändert. Gleiches gilt
für die Bewertung von Gebäuden auf
fremdem Grund und Boden. In beiden
Fällen werden 80 % des nach dem Er−
tragswertverfahren ermittelten Wert für
ein bebautes Grundstück als Wert des
Erbbaurechtes angesetzt. Dies gilt nur
dann, wenn die Restlaufzeit des Erbbau−
rechts noch mindestens 40 Jahre beträgt REALSPLITTING
oder bei Ablauf des Erbbaurechts eine
Entschädigung in Höhe des Gebäude−
wertes zu leisten ist. Anderenfalls orien−
tiert sich der Wertansatz nach der Rest−
laufzeit.
GESETZ ZUR ERLEICHTERUNG DER
UNTERNEHMENSNACHFOLGE
Die Bundesregierung hat am 25.10.2006
den Entwurf eines Gesetzes zur Erleich−
terung der Unternehmensnachfolge ver−
abschiedet. Mit einer Verabschiedung
dieses Gesetzes ist jedoch nicht vor dem
31.03.2007 zu rechnen, da zuvor noch
die Entscheidung des Bundesverfas−
Der BFH hat in einem Urteil vom
28.06.2006 entschieden, dass eine nach−
trägliche, nach Bestandskraft des Ein−
kommensteuerbescheides
beantragte
Erweiterung des Sonderabgabenabzugs
zulässig sein soll. Da im Unterschied
hierzu ein einmal gestellter Antrag we−
der zurückgenommen noch nachträglich
auf einen niedrigeren Betrag beschränkt
werden kann, sollten die Auswirkungen
−5−
Der BFH hat mit Beschluss vom
22.05.2006 dem Bundesverfassungs−
gericht die zeitliche Beschränkung
der Antragsfrist für eine Veranlagung
von Arbeitnehmern zur Entscheidung
vorgelegt. Der BFH sieht in der 2−
Jahresfrist einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und
hält sie daher für verfassungswidrig.
Nach bisher geltendem Recht wird
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften
aus nicht selbständiger Arbeit eine
Veranlagung nur dann durchgeführt,
wenn der Steuerpflichtige zusätzlich
Einkünfte von mehr als 410,− Euro
erzielt, die nicht dem Lohnsteuerab−
zug unterliegen oder er eine Veranla−
gung innerhalb der 2−Jahresfrist
beantragt.
In den gleichen Bereich fällt auch ein
Urteil des BFH vom 21.09.2006, mit
dem er eine Pflicht zur Veranlagung
von Arbeitnehmern auch dann ange−
nommen hat, wenn es sich bei den
Einkünften, die nicht dem Lohnsteu−
erabzug unterliegen, um negative
Einkünfte von mehr als 410,− Euro
handelt. Allerdings wurde mit Jah−
ressteuergesetz 2007 das Gesetz
dahingehend abgeändert, dass nur
bei einer positiven Summe der Ne−
beneinkünfte von mehr als 410,−
Euro eine Pflichtveranlagung durch−
zuführen ist. Nach der Gesetzesände−
rung soll dies auch für sämtliche
Veranlagungszeiträume vor dem Jahr
2006 gelten. Hier bleibt abzuwarten,
inwieweit die Gesetzesänderung ver−
fassungskonform ist.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
GEMISCHT VERANLASSTE REISE−
KOSTEN
Der BFH hat in einem Beschluss vom
20.07.2006 zur Frage der steuerlichen
Abzugsfähigkeit bei gemischt veranlass−
ten Reisekosten Stellung genommen.
Nach der ständigen BFH−Recht−
sprechung ist eine teilweise steuerliche
Geltendmachung möglich, wenn und
soweit sich der dem Beruf dienende Teil
der Aufwendungen nach objektiven
Maßstäben mit Sicherheit und leicht
abgrenzen lässt. Bisher scheiterte eine
Anerkennung von gemischt veranlassten
Reisekosten jedoch stets aus dem Grund,
dass die Kosten nicht leicht und eindeu−
tig abgrenzbar seien. Mit dem Beschluss
vom 20.07.2006 ist nunmehr eine Ände−
rung der Rechtsprechung erfolgt. Der
BFH lässt die Aufteilung der Kosten für
die An− und Abreise nach dem Verhält−
nis der beruflich bzw. betrieblich und
privat veranlassten Zeitanteile der Reise
zu. Voraussetzung für die Aufteilung ist
jedoch, dass der beruflich veranlasste
Zeitanteil der Reise nicht nur von unter−
geordneter Bedeutung ist. Eine steuerli−
che Berücksichtigung kommt daher in
der Regel bei einem Zeitanteil von unter
15 % nicht in Betracht.
UMSATZSTEUER –
SEELING−MODELL
Nach dem Urteil des EUGH vom
08.05.2003 (Seeling−Urteil) können Un−
ternehmer, die ein teilweise privat und
teilweise betrieblich genutztes Gebäude
umsatzsteuerlich insgesamt dem Unter−
nehmensvermögen zuordnen, zunächst
die volle Vorsteuer aus den Anschaf−
fungs− und Herstellungskosten des Ge−
bäudes ziehen. Andererseits muss jedoch
die private Verwendung des Gebäudes
der Umsatzsteuer unterworfen werden
(unentgeltliche Wertabgabe). Nach dem
daraufhin geänderten § 10 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz bemisst
sich die Höhe der unentgeltlichen Wert−
abgabe nicht nach der ertragsteuerlichen Es soll nun geregelt werden, dass
AfA, sondern nach 10 % der Anschaf− auch bei Rentenversicherungen ohne
fungs− oder Herstellungskosten pro Jahr. Kapitalwahlrecht die Ertragsanteils−
besteuerung nur insoweit gilt, wie
Der EUGH hat mit Urteil vom 14.09.2006
eine lebenslange Rentenzahlung ver−
die Vereinbarkeit dieser Regelung mit
einbart oder erbracht wird. Für Ren−
dem Europäischen Recht festgestellt.
tenversicherungen mit Kapitalwahl−
Aufgrund der Erhöhung der Umsatzsteu−
recht ist dies bereits in § 20 Abs. 1
er ab dem 01.01.2007 von 16 % auf
Nr. 6 Satz 2 EStG geregelt. Die beab−
19 % ist zu beachten, dass in Summe
sichtigte Neuregelung hat zur Folge,
eine höhere Umsatzsteuer auf die private
dass im Falle einer Kündigung einer
Nutzung gezahlt wird, als an Vorsteuer−
Rentenversicherung ohne Kapital−
volumen in Anspruch genommen wurde,
wahlrecht vor oder nach Beginn der
wenn die Vorsteuer noch während der
Rentenzahlung mit einer Abfindung
Geltung des alten Umsatzsteuersatzes in
in Form einer Einmalzahlung, der
Anspruch genommen wurden.
Auszahlungsüberschuss künftig nicht
Die Finanzverwaltung behandelt zudem mehr steuerfrei, sondern als Kapital−
seit dem Jahr 2004 die Grundstücksent− ertrag in voller Höhe bzw. – bei Aus−
nahme als umsatzsteuerpflichtige un− zahlung nach Vollendung des 60−
entgeltliche Wertabgabe, wenn der zigsten Lebensjahres und Ablauf einer
Grundstückserwerb zum vollen oder Vertragslaufzeit von 12 Jahren – zur
teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt Hälfte steuerpflichtig ist. Diese Neu−
hat. Dies führt im Ergebnis zu einer um− regelung soll für Versicherungsver−
satzsteuerlichen
Doppelbesteuerung träge gelten, die nach dem
privat genutzter Wirtschaftsgüter und 31.12.2006 abgeschlossen werden
verletzt damit den Grundsatz der Neut− oder bei denen nach dem 31.12.2006
ralität der Umsatzsteuer.
aufgrund eines Rückkaufs eine Versi−
Aufgrund der oben geschilderten Prob− cherungsleistung (Auszahlung des
lematik sollte über Vermeidungsstrate− Rückkaufwertes) erbracht wird.
gien nachgedacht werden. Als solche
kommen beispielsweise die geplante
Entnahme noch in 2006, der Verkauf des
Grundstücks oder ein Übergang zur KLEINBETRAGSRECHNUNG
Kleinunternehmerregelung in Betracht.
Rechnungen für Kleinbeträge müssen
den vollständigen Namen und die
vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers, das Ausstellungsda−
PRIVATE LEIBRENTENVERSICHE−
tum, die Menge und die Art der ge−
RUNG
lieferten Gegenstände oder den Um−
fang und die Art der sonstigen Leis−
Renten aus einer privaten Leibrenten− tung sowie das Entgelt und den dar−
versicherung sind mit dem Ertragsanteil auf entfallenden Steuerbetrag für die
als wiederkehrende Bezüge zu versteu− Lieferung oder sonstige Leistung in
ern.
einer Summe sowie den anzuwen−
denden Steuersatz enthalten. Im Falle
einer Steuerbefreiung muss die
Rechnung einen Hinweis darauf
beinhalten, dass für die Lieferung
oder sonstige Leistung eine Steuer−
befreiung gilt. Nur dann ist dem
Empfänger der Leistung der Vorsteu−
erabzug zu ermöglichen.
−6−
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
UNTERNEHMENSSTEUERREFORM
Kleinbetragsrechnungen müssen jedoch
2008
weder die Steuernummer / Umsatzsteu−
er−IDNr. noch eine Rechnungsnummer
enthalten. Es genügt auch, wenn der
Netto−Betrag und die Umsatzsteuer „in
einer Summe“ angegeben werden. Es
reicht also wie bisher die Angabe des
Bruttobetrages in Verbindung mit der
Angabe „16 % (ab 01.01.2007 19 %)
bzw. 7 % Umsatzsteuer enthalten“ aus.
Auch die fortlaufende Rechnungsnum−
mer muss auf Kleinbetragsrechnungen Der Gesetzentwurf für die Unterneh−
menssteuerreform 2008 liegt noch nicht
nicht angegeben werden.
vor. Einige Eckdaten sind zwischenzeit−
lich jedoch bekannt geworden.
ƒ Der Körperschaftsteuersatz soll von
25 % auf 15 % herabgesetzt werden.
Für die Steuerpflicht wird durch
die Koalition eine Stichtagsrege−
lung favorisiert, nach der Wert−
steigerungen lediglich nach dem
Stichtag der neuen Steuerpflicht
unterworfen werden. Die Banken
sollen Gewinne und Verluste im
Verlauf eines Jahres ermitteln und
die Steuer direkt an das Finanz−
amt abführen. Bisher müssen die
Gewinne aus dem Verkauf von
privaten Aktien nur versteuert
werden, wenn sie eine Freigrenze
von 512,− Euro überschreiten und
die Wertpapiere kürzer als 12
Monate gehalten werden.
ƒ Zinsaufwendungen können nur
noch als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden, wenn sie die
Zinsschranke von 30 % des Ge−
winns vor Zinsaufwendungen
Bis zum 31.12.2006 beträgt der Grenz−
nicht übersteigen. Hierbei soll je−
betrag 100,− Euro, ab dem 01.01.2007
doch eine Freigrenze von 1 Million
wird er auf 150,− Euro erhöht.
ƒ Die Gewerbesteuer soll bei der Ein−
Euro gelten.
kommensteuer und Körperschafts−
teuer nicht mehr als Betriebsausgabe ƒ Eine Verschärfung der Mantel−
abziehbar sein.
kaufregelung soll erfolgen.
LOHNSTEUERABFÜHRUNGS−
Die Steuermesszahl der Gewerbe−
steuer soll von 5 % auf 3,5 % herab−
gesetzt werden, wobei es für Perso−
nenunternehmen beim Staffeltarif
von 1 %, 2 % und 3 % bleiben soll.
PFLICHT EINES GESELLSCHAFTER− ƒ Dividenden sollen pauschal mit 25 % ƒ Die steuerlichen Auswirkungen
GESCHÄFTSFÜHRERS
des Bruttobetrages versteuert werden
von Funktionsverlagerungen ins
(Abgeltungssteuer mit Veranla−
Ausland soll gesetzlich geregelt
Der BFH hat in einem Urteil im Novem−
gungswahlrecht).
werden.
ber des letzten Jahres (Az. VII R21/05)
entschieden, dass auch ein Gesellschaf− ƒ Das Halbeinkünfteverfahren soll ab− ƒ Die Anrechnung der Gewerbe−
ter−Geschäftsführer die Lohnsteuer ein−
geschafft werden.
steuer von Personenunternehmen
behalten und an das Finanzamt abführen
auf die Einkommensteuer wird
muss, wenn er Zahlungen aus seinem ƒ Die Steuerbefreiung von Beteili−
künftig mit dem 3,8 fachen des
gungserträgen und Veräußerungsge−
eigenen Vermögen auf die von einer
Gewerbesteuermessbetrages er−
winnen bei Körperschaften (§ 8b
GmbH geschuldeten Löhne ohne unmit−
folgen. Es soll ein Wahlrecht für
KStG) soll jedoch bestehen bleiben.
telbare Berührung der Vermögenssphäre
Personengesellschaften eingeführt
der Gesellschaft und ohne dieser gegen−
ƒ Die Abgeltungssteuer von 25 % des
werden, den thesaurierten Gewinn
über dazu verpflichtet zu sein, selbst
Bruttobetrages
soll
auch
für
Gewinne
mit 29,8 % und die spätere Ent−
erbringt.
aus der Veräußerung von Wertpapie−
nahme noch einmal mit 25 % Ab−
Durch Gesellschafter−Geschäftsführer ist
ren und Kapitalanteilen gelten. Die
geltungssteuer wie Dividenden bei
daher darauf zu achten, dass die
bisherige Spekulationsfrist von 1 Jahr
Kapitalgesellschaften zu besteu−
Lohnsteuer auf sämtliche von der GmbH
entfällt für Wertpapiere, die nach
ern.
geschuldeten und durch ihn gezahlten
dem 31.12.2008 angeschafft werden.
Löhne an das Finanzamt abgeführt wer−
Veräußerungsverluste aus Wertpa− ƒ Es soll eine Erhöhung der Anspar−
den, unabhängig davon, aus welchen
abschreibung für Personenunter−
piergeschäften können nur mit Ein−
Quellen die Zahlungsmittel herrühren.
nehmen erfolgen.
künften aus Kapitalanlagen verrech−
net werden.
ƒ
−7−
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
diesem Urteil entgegengesetzt, wir
konnten mit unserer Argumentation
jedoch eine Änderung der Rechtspre−
chung erwirken, so dass diese Ent−
scheidung auch in vielen Fach−
Publikationen Ihren Niederschlag ge−
funden hat.
sellschaft kann nicht zu einer anderen
Beurteilung führen, da der Organträger
bei diesen Beteiligungsverhältnissen
nicht den Willen in der Organgesell−
schaft durchsetzen kann. Eine Organ−
schaft und damit die Zurechnung der
Umsätze ist abzulehnen
ƒ Die
Hinzurechnung
von Der Entscheidung lag ein Sachverhalt
zu Grunde, in dem eine GmbH zunächst
Dauerschuldzinsen soll entfallen.
zu 99,72 % an einer KG beteiligt war,
ƒ Die degressive Abschreibung für während die beiden weiteren Kom−
bewegliche Wirtschaftsgüter soll
manditisten, die wiederum allein Ge−
entfallen.Die
Sofortabschreibung
von geringwertigen Wirtschaftsgü− sellschafter der GmbH waren, zu je−
tern soll nur von Unternehmen vor− weils 0,14 % an der KG beteiligt wa−
genommen werden können, die die ren.
Voraussetzungen des § 7g EStG er− Die Finanzverwaltung ging in diesem
füllen, d.h. bei kleineren und mitt−
Fall von einer umsatzsteuerlichen
leren Betrieben.
Organschaft aus. Eine solche ist gem. §
2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzunehmen, wenn
eine juristische Person nach dem Ge−
samtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisa−
VOR GERICHT UND AUF HOHER torisch in ein anderes Unternehmen
(Organträger) eingegliedert ist. Dies hat
SEE …….
zur Folge, dass die von der sogenann−
(KREUZFAHRTEN ERFREUEN SICH ZU−
ten Organgesellschaft bewirkten Um−
NEHMENDER BELIEBTHEIT)
sätze an Dritte dem Organträger zuzu−
rechnen sind.
Erfreulicherweise
konnten
unsere
Mandanten eine erhebliche Steuerer−
stattung unerwartet vereinnahmen,
ohne dass sich dies in den Folgejahren
mit umgekehrtem Vorzeichen aus−
gleicht.
ƒ Es soll eine Hinzurechnung im Rah−
men der Gewerbe betreffend die
Zinsen und Zinsanteile in Mieten,
Pachten, Lizenzen und Leasingraten
in Höhe von 25 % erfolgen. Hierbei
soll ein Freibetrag von 50.000,−
Euro eingeführt werden.
Die Finanzverwaltung vertrat die Auf−
fassung, dass eine für die Organschaft
erforderliche finanzielle Eingliederung
auch dann gegeben ist, wenn zwar die
Organgesellschaft mehrheitlich an dem
Organträger beteiligt ist, die Mehrheit
der Stimrechte an der Organgesell−
schaft (GmbH) jedoch von den Gesell−
schaften des Organträgers gehalten
werden und damit der Organträger
Gerne berichten wir über erfolgreich seinen Willen in der Organgesellschaft
geführte Verfahren in Steuerangele− durchsetzen könne.
genheiten. So ist es uns kürzlich erneut
gelungen, vor dem Bundesfinanzhof, Der BFH lehnte dies mit der Begrün−
dem höchsten Gericht für Finanz− dung ab, dass die Organgesellschaft die
rechtsfragen in Deutschland, unsere Mehrheit der Stimmrechte an dem
Mandanten erfolgreich zu vertreten. Organträger hält.
Die Streitfrage aus dem Bereich der
Umsatzsteuer−Organschaft ist für viele Selbst die Personenidentität der übri−
mittelständische Unternehmen von gen Kommanditisten des Organträgers
Bedeutung. Die Rechtslage war bis zu und den Gesellschaftern der Organge−
−8−
EINORDNUNG IN GRÖSSENKLAS−
SEN GEM. § 3 BpO
Es steht im Ermessen der Finanzbehör−
den, welche Betriebe wie oft und in
welchem Umfang geprüft werden sol−
len.
Hierzu haben sie sich in der Betriebs−
prüfungsordnung (BpO) Regeln aufge−
stellt, die von der Rechtsprechung als
gesetzeskonform gebilligt wurden.
Nach diesen werden Betriebe in vier
Größenklassen eingeordnet. Die Größe
richtet sich nach Jahresumsatz oder
steuerlichem Gewinn. Außerdem wird
nach der Art der Betriebe unterschie−
den. Die Einstufung wird alle drei Jahre
vorgenommen.
Die ab dem 1.1.2007 geltenden Einstu−
fungsmerkmale können Sie aus der als
Einlageblatt beigefügten Tabelle erse−
hen.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
−9−
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
GESELLSCHAFTSRECHT
ELEKTRONISCHES HANDELS−
REGISTER
Wie wir bereits in unserer Ausgabe vom
vom April diesen Jahres berichtet haben,
werden ab dem 01.01.2007 die Handels−
, Genossenschafts− und Partnerschafts−
register auf den elektronischen Betrieb
umgestellt. Für die Führung der Register
sind weiterhin die Amtsgerichte zustän−
dig.
Dies hat zur Folge, dass künftig Unterla−
gen nur noch elektronisch eingereicht
werden können und daher mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur
versehen sein müssen. Die Bundesländer
können Übergangsfristen für die Einrei−
chung in Papierform bis zum 31.12.2009
vorsehen. Auch die Bekanntmachungen
der Handelsregistereintragungen erfol−
gen ab diesem Zeitpunkt auf elektroni−
schem Wege.
Ab dem 01.01.2007 sind dann unter der
Internet−Adresse
www.unternehmensregister.de
die wesentlichen publikationspflichtigen
Daten eines Unternehmens, wie z. B.
Registereintragungen und Jahresab−
schlüsse, online abrufbar.
Sofern die offenzulegenden Unterlagen
nicht oder nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig eingereicht werden, wird der
Verstoß im elektronischen Bundesanzei−
ger angezeigt und das Bundesamt für
Justiz unterrichtet, das die Ordnungs−
widrigkeit von Amts wegen verfolgt.
Diese kann mit einer Geldbuße bis zu
50.000,− Euro geahndet werden. Die
Festsetzung von Ordnungsgeld aufgrund
eines Antrags durch einen Dritten be−
steht nach der Einführung des elektroni−
schen Handelsregisters nicht mehr.
GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG FÜR
STEUERSCHULDEN IN DER KRISE
DER GESELLSCHAFT
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte einen
Fall zu entscheiden, in dem der Kläger
als Geschäftsführer einer GmbH fristge−
mäß innerhalb der 3−Wochenfrist des
§ 64 Abs. 1 GmbHG Insolvenzantrag
gestellt hatte. Rückständige Körper−
schaft−, Umsatz− und Lohnsteuer wur−
den durch den Geschäftsführer in dieser
Zeit nicht an das Finanzamt abgeführt.
Die Finanzverwaltung hatte ihn darauf−
hin als Haftungsschuldner für die in
diesem Zeitraum nicht abgeführten
Steuern in Anspruch genommen. Dage−
gen wandte sich der Kläger mit der Be−
gründung, dass er sich bei Zahlung der
rückständigen Steuern aus dem Gesell−
schaftsvermögen nach Eintritt der Insol−
venzreife gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG
schadensersatzpflichtig gemacht hätte.
Weiterhin berief er sich darauf, dass der
Insolvenzverwalter die Steuerzahlungen
erfolgreich hätte anfechten und die ab−
geflossenen Mittel dadurch zur Insol−
venzmasse hätte zurückführen können.
Kapitalgesellschaften und GmbH & Co.
KG’s aller Größenklassen müssen ihre
Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die
ab dem 01.01.2006 beginnen, innerhalb
von 12 Monaten nach dem Abschluss−
stichtag beim Betreiber des elektroni−
schen Handelsregisters einreichen. Der
Betreiber des elektronischen Bundesan−
zeigers prüft die eingereichten Jahres−
abschlussunterlagen auf Vollständigkeit,
Fristwahrung und die unberechtigte Das Finanzgericht Düsseldorf vertrat in
Inanspruchnahme von Offenlegungser− seinem Urteil vom 31.01.2006 (Az. 9 K
leichterungen.
4573/03) die Auffassung, dass die Ver−
pflichtung zur Steuerzahlung nicht des−
halb entfällt, weil sie möglicherweise zu
privatrechtlichen
Schadensersatzver−
pflichtungen seitens des Geschäftsfüh−
rers gegenüber der Gesellschaft führt.
− 10 −
Die bloße Möglichkeit der späteren
Anfechtung der Steuerzahlungen
durch einen Insolvenzverwalter kann
nach Ansicht des Gerichts nicht ü−
berzeugen.
Auch diese Entscheidung zeigt noch
einmal das erhebliche Spannungsfeld
in dem sich der Geschäftsführer im
Vorfeld einer Insolvenz befindet. So
bestimmt § 64 Abs. 2 GmbHG, dass
Geschäftsführer der Gesellschaft zum
Ersatz von Zahlungen verpflichtet
sind, die nach Eintritt der Zahlungs−
unfähigkeit der Gesellschaft oder
nach Feststellung ihrer Überschul−
dung geleistet werden. Andererseits
haftet er gem. § 69 AO für nicht ab−
geführte Steuern. Ein ähnliches
Spannungsverhältnis hatten wir be−
reits in unserer Ausgabe vom April
diesen Jahres hinsichtlich der Nicht−
abführung von Sozialversicherungs−
beiträgen dargestellt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeu−
tung der o. g. Entscheidung des Fi−
nanzgerichts Düsseldorf wurde die
Revision bei dem Bundesfinanzhof
zugelassen. Eine Entscheidung bleibt
insoweit abzuwarten.
FIRMENRECHT
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom
06.07.2006 (9 W 61/06) entschieden,
dass eine Firmierung unter „AKDV
GmbH“ unzulässig ist. Das Gericht
geht davon aus, dass die Firma einer
Gesellschaft nach § 17 Abs. 2 Satz 1
HGB weiterhin ihr „Name“ ist. Der
Bezeichnung muss daher – neben
einer hinreichenden Unterschei−
dungskraft – wenigstens eine Na−
mensfunktion zukommen. Nach An−
sicht des Gerichts kommen nicht
aussprechbare Buchstabenaneinan−
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
derreihungen, die im Verkehr keine
Kennzeichnungsfunktion haben, dieser
Namensfunktion nicht zu. Bei solchen
Buchstabenkombinationen handelt es
sich nicht um Worte der deutschen
Sprache und mithin auch nicht um Fan−
tasieworte, die als Firmenname aner−
kannt würden.
ANFORDERUNGEN AN EINE
PENSIONSZUSAGE
Sofern die Voraussetzungen für die
steuerliche Anerkennung einer Pensions−
zusage
an
den
Gesellschafter−
Geschäftsführer nicht erfüllt sind, liegt
eine sogenannte verdeckte Gewinnaus−
schüttung vor. Um diese Gefahr zu ver−
PRAXISHINWEIS:
meiden, möchten wir Ihnen im Folgen−
Bei der Wahl der Firmierung ist daher den die Voraussetzungen für die steuer−
darauf zu achten, dass der gewählten liche Anerkennung einer Pensionszusage
Bezeichnung eine Namens− und Kenn− aufzeigen.
zeichnungsfunktion zukommt, die von
anderen Firmierungen deutlich zu unter− 1.
scheiden ist.
BESCHRÄNKUNG DER VERTRE−
TUNGSMACHT DES GMBH−
GESCHÄFTSFÜHRERS
Der BGH hatte die Frage zu entscheiden,
ob eine durch Gesellschafterbeschluss
begründete Beschränkung der Befugnis
des GmbH−Geschäftsführers die Gesell−
schaft zu vertreten nur dann zu einem
Missbrauch führt, wenn der Geschäfts−
führer – bewusst – zum Nachteil der
Gesellschaft handelt, oder ob es aus−
reicht, dass der Geschäftsführer objektiv
gegen interne Beschränkungen verstößt.
Bislang wurde in der Rechtsprechung
einheitlich die Auffassung vertreten,
dass ein Missbrauch der Vertretungs−
macht bereits dann gegeben ist, wenn
ein rein objektiver Verstoß gegen die
Beschränkungen der Vertretungsmacht
besteht, unabhängig davon, ob ein für
die Gesellschaft nachteiliges Handeln
vorliegt oder nicht. Mit Hinweisbeschluss
vom 10.04.2006 wurde diese Rechtspre−
chung durch den BGH nochmals bestä−
tigt.
Vorherige klare Vereinbarung
Die höchstrichterliche Rechtsprechung
verlangt zunächst, dass Rechtsgeschäfte
zwischen einer Kapitalgesellschaft und
ihrem beherrschenden Gesellschafter
steuerlich nur dann Berücksichtigung
finden, wenn sie im Vorhinein klar und
eindeutig vereinbart worden sind. § 6a
Abs. 1 Nr. 3 EStG fordert die Schriftlich−
keit der Pensionszusage. Hierbei reicht
jede schriftliche Fixierung aus, in der der
Pensionsanspruch nach Art und Höhe
festgelegt wird. Die schriftliche Fixierung
ist daher dringend anzuraten.
2.
Nicht zu finanzieren ist die Versor−
gungszusage, wenn die Passivierung
des Barwertes der Pensionsverpflich−
tung zu einer Überschuldung der
Gesellschaft führt. Dabei ist bei der
Beurteilung der im Zusagezeitpunkt
gegebene versicherungsmathemati−
sche Barwert anzusetzen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanz−
hofes ist eine Pensionszusage man−
gels Finanzierbarkeit jedoch nur dann
als verdeckte Gewinnausschüttung zu
beurteilen, wenn die Gesellschaft im
insolvenzrechtlichen Sinne über−
schuldet ist. Dazu ist eine fiktive
Überschuldungsbilanz der Gesell−
schaft aufzustellen.
Ist die Pensionszusage nicht in voller
Höhe finanzierbar, muss eine Auftei−
lung vorgenommen werden. Lediglich
für den nicht finanzierbaren Teil
kommt eine verdeckte Gewinnaus−
schüttung in Betracht.
4.
Ernsthaftigkeit
Probezeit
Ob eine Probezeit für die Anerken−
nung einer Pensionszusage erforder−
lich ist, hängt von den Besonderhei−
ten des Einzelfalles ab. Ein ordentli−
cher und gewissenhafter Geschäfts−
leiter wird dem Geschäftsführer die
Pension erst dann zusagen, wenn er
die künftige wirtschaftliche Entwick−
lung und Leistungsfähigkeit der Ka−
pitalgesellschaft zuverlässig abzu−
schätzen vermag. Verzichtet wird
dagegen auf die Probezeit bei solchen
Unternehmen, die aus eigener Erfah−
3.
Finanzierbarkeit
rung Kenntnisse über die Befähigung
des Geschäftsleiters haben und die
Die Pensionszusage muss grundsätzlich Ertragserwartungen
hinreichend
finanzierbar sein. Die Frage nach der
deutlich abschätzen können.
Finanzierbarkeit richtet sich nach den
Verhältnissen im Zeitpunkt der Zusage− Wird die entsprechende Probezeit im
Einzelfall nicht beachtet, ist bei den
erteilung.
Zuführungen zur Pensionsrückstel−
Die Pensionszusage muss des Weiteren
ernsthaft gewollt sein. Dabei stellt die
Verwaltung auf die Altersgrenze ab.
Beträgt die vertragliche Altersgrenze
weniger als 60 Jahre, liegt danach keine
ernsthafte Vereinbarung vor. Der Bun−
desfinanzhof geht davon aus, dass die
Vollendung des 60−igsten Lebensjahres
durch
den
Gesellschafter−
Geschäftsführer ein starkes Indiz für die
Veranlassung durch das Gesellschafts−
verhältnis ist.
− 11 −
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
lung von einer verdeckten Gewinnaus− Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge
schüttung auszugehen, und zwar so übersteigt.
lange, bis die angemessene Probezeit
8.
Verzicht
abgelaufen ist.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung
liegt jedenfalls dann vor, wenn der Ge−
5.
Erdienbarkeit
sellschafter−Geschäftsführer bei seinem
Weiterhin ist für die steuerliche Aner− Ausscheiden aus dem Unternehmen eine
kennung die Erdienbarkeit der Pensions− Abfindung für den Verzicht auf die ihm
zusage Voraussetzung. Auch hier kommt erteilte betriebliche Pensionszusage
es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der erhält, obwohl von einem grundsätzli−
Erteilung der Pensionszusage an. Beträgt chen Abfindungsverbot ausgegangen
der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt worden war.
der Zusage der Pension und dem vorge−
sehenen Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand weniger als 10 Jahre, geht
der Bundesfinanzhof von einer verdeck−
ten Gewinnausschüttung aus.
9.
Nachträgliche Erhöhung
Die Erhöhung als solche muss ordnungs−
gemäß durchgeführt worden sein.
Für Rückfragen und Gestaltungshinweise
zu Vereinbarungen von Pensionszusagen
6.
Unverfallbarkeit
stehen Ihnen unsere Fachmitarbeiter
Das Kriterium der Unverfallbarkeit be− jederzeit gerne zur Verfügung.
deutet, dass der Berechtigte beim Aus−
scheiden aus der Gesellschaft vor Eintritt
des Leistungsfalls seinen Anspruch auf
die zugesagte Versorgung behält. Es wird
nicht beanstandet, wenn der Gesell−
schafter−Geschäftsführer vor dem Ein−
tritt des Versorgungsfalles vorzeitig aus−
scheidet und die Pensionsvereinbarung
eine Kürzung des Pensionsanspruches in
Höhe des Teilbetrages (Verhältnis der
tatsächlichen Dienstzeit zur planmäßi−
gen Dienstzeit) vorsieht.
7.
Angemessenheit
Die Pensionszusage muss das Verhältnis
zwischen der Barvergütung und den
zugesagten Versorgungsbezügen be−
rücksichtigen. Dieses Verhältnis ist unter
dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs
zu prüfen, wobei es auch hier auf die
Umstände des Einzelfalles ankommt.
Überdurchschnittlich hohe Versorgungs−
zusagen sind steuerrechtlich anzuerken−
nen, soweit sie betrieblich veranlasst
sind und arbeitsrechtlich nicht wegen
planwidriger Überversorgung reduzierbar
sind. Eine Überversorgung liegt nach der
Rechtsprechung des BFH vor, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit
der Rentenanwartschaft aus der gesetz−
lichen Rentenversicherung 75 % der am
ÄNDERUNGEN VON
IDW – PRÜFUNGSSTANDARDS
Der Hauptfachausschuss des IDW hat in
den letzten Wochen eine Reihe von Prü−
fungsstandards verabschiedet. Dabei
handelt es sich um den IDW Prüfungs−
standard zur Aufdeckung von Unregel−
mäßigkeiten im Rahmen der Abschluss−
prüfung (IDW PS 210), den IDW Prü−
fungsstandard zur Feststellung und Be−
urteilung von Fehlerrisiken und Reaktio−
nen des Abschlussprüfers auf die beur−
teilten Fehlerrisiken (IDW PS 261), den
IDW Prüfungsstandard zu Prüfungs−
nachweisen im Rahmen der Abschluss−
prüfung (ISW PS 300) sowie den IDW
Prüfungsstandard zur Berichterstattung
über die Erweiterung der Abschlussprü−
fung nach § 53 HGrG (IDW PS 720).
Bei Interesse für weiterführende Infor−
mationen über die Änderungen der Prü−
fungsstandards stehen wir Ihnen gern
zur Verfügung. Vorbereitende Unterlagen
stellen wir Ihnen auf Anfrage sehr gern
zur Verfügung.
− 12 −
ARBEITSRECHT
NACHVERTRAGLICHES WETT−
BEWERBSVERBOT FÜR GE−
SCHÄFTSFÜHRER
Im GmbH−Recht fehlt eine gesetzli−
che Wettbewerbsregelung. Einigkeit
besteht darüber, dass der Geschäfts−
führer während des laufenden Ver−
trages einem umfassenden Wettbe−
werbsverbots unterliegt. Nach Ver−
tragsende ist der Geschäftsführer
jedoch grundsätzlich frei und kann
seine erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten für andere Unternehmen
nutzen. Mangels einer gesetzlichen
Regelung muss ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot
ausdrücklich
vereinbart werden. Dies geschieht in
der Regel im Rahmen des Dienstver−
trages oder im Fall von Gesellschaf−
ter−Geschäftsführern auch im Rah−
men des Gesellschaftsvertrages.
Schriftform ist grundsätzlich nicht
vorgeschrieben, aus Beweisgründen
jedoch anzuraten. Da Organmitglie−
der im Geschäftsverkehr in weit stär−
kerem Maße als sonstige Angestellte
mit dem von ihnen geleiteten Unter−
nehmen gleichgesetzt werden, sollte
das Wettbewerbsverbot weiter aus−
gedehnt werden als bei normalen
Angestellten. Ein schrankenloses
Wettbewerbsverbot ist jedoch nach
Auffassung des Bundesgerichtshofes
bei einem ehemaligen GmbH−
Geschäftsführer nicht zulässig. Die
freie Berufsausübung darf zu Lasten
des Geschäftsführers nur insoweit
eingeschränkt werden, wie es erfor−
derlich ist, das Unternehmen davor zu
schützen, dass das Organmitglied die
Erfolge seiner Tätigkeit loyal verwer−
tet.
So bietet sich beispielsweise eine
Mandantenschutzklausel an. Diese
legt dem ausgeschiedenen Ge−
schäftsführer kein generelles Tätig−
keitsverbot auf. Es soll lediglich ver−
hindert werden, dass das ausgeschie−
dene Organmitglied in bestehende
Kunden− bzw. Mandantenbeziehun−
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
gen eindringt. Gesperrt ist er nur hin−
sichtlich der Kunden bzw. Mandanten
des Unternehmens. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass eine solche Klausel nur
insoweit zulässig ist, als lediglich Kun−
den in den Schutz einbezogen werden,
die innerhalb der letzten zwei oder drei
Jahre vor dem Ausscheiden Auftraggeber
der Gesellschaft waren.
Vollständige Tätigkeitsverbote sind nur
insoweit zulässig, wie sie dem Schutz
eines berechtigten Interesses des Unter−
nehmens dienen und nach Ort, Zeit und
Gegenstand die Berufsausübung des
Organmitglieds nicht unbillig erschwe−
ren. Insbesondere bei technischen Ge−
schäftsführern kann jedoch zum Schutz
von Betriebs− und Geschäftsgeheimnis−
sen oder von technischem know−how
ein Verbot jeglicher Tätigkeit für ein
Konkurrenzunternehmen berechtigt sein.
Das Wettbewerbsverbot ist jedoch zeit−
lich zu begrenzen. Hier wird regelmäßig
eine
Beschränkung
der
Wettbewerbstätigkeit für die Dauer von
zwei Jahren als angemessen erachtet.
Weiterhin sollte die Regelung eine
örtliche Begrenzung enthalten, da die
Wettbewerbsabrede ohne Festlegung des
räumlichen Geltungsbereichs unwirksam
wäre.
Die Pflicht zur Zahlung von Karenzent−
schädigungen an den Geschäftsführer
richtet sich nach der Frage, ob eine un−
billige Erschwerung des beruflichen
Fortkommens angenommen werden
kann.
Während
Kunden−
und
Mandantenschutzklauseln auch ohne
Zahlung einer Karenzentschädigung
regelmäßig
zulässig
sind,
sind
umfassende Tätigkeitsverbote unwirk−
sam, wenn keine Karenzentschädigung
gezahlt wird. Für die Höhe der
Karenzentschädigung besteht seitens der
Gesellschaft ein weiter Spielraum. Hier
wird eine Entschädigung von 50 % der
Festbezüge unter Ausschluss der
sonstigen Bezüge und der variablen
Gehaltsbestandteile (z. B. Dienstwagen
oder Tantieme) ausreichen. Dies gilt
jedoch nur dann, wenn die Festbezüge
Festbezüge den überwiegenden Teil der
Gesamtvergütung ausmachen.
SONSTIGES
Für Rückfragen und Vertragsgestaltun−
gen in diesem Bereich stehen wir Ihnen GESETZ ZUR EINFÜHRUNG DES
ELTERNGELDES VERABSCHIEDET
jederzeit gerne zur Verfügung.
GELTENDMACHUNG VON NOCH ZU
GEWÄHRENDEM UND KÜNFTIGEN
URLAUB
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem
Urteil vom 11.04.2006 (Az. 9 A ZR
523/05) entschieden, dass der durch den
Arbeitgeber „nachzugewährende“ Urlaub
zum Urlbaubsanspruch des Folgejahres
hinzutritt und denselben Verfallsfristen
unterliegt wie dieser. Dies gilt für Fälle,
in denen der Arbeitgeber durch Tarifver−
trag verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer
Urlaub nach Ablauf des tariflichen Ü−
bertragsungszeitraums „nachzugewäh−
ren“, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub
zuvor rechtzeitig, aber erfolglos geltend
gemacht hat.
Befindet sich der Arbeitgeber zum Zeit−
punkt des Verfalls des Urlaubs wegen
Ablaufs des Übertragungszeitraumes im
Leistungsverzug, so wandelt sich der
erloschene Urlaubsanspruch in einen
Schadensersatzanspruch um, der nicht
auf Geld, sondern auf Gewährung von
Ersatzurlaub als Naturalrestitution ge−
richtet ist. Dieser Schadensersatzan−
spruch unterliegt weder der gesetzlichen
(§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz) noch
einer tariflichen Befristung. Vielmehr gilt
für diesen die regelmäßige dreijährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB. Im Fall
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wird die geschuldete Gewährung von
Ersatzurlaub unmöglich. In diesen Fällen
hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in
Geld zu entschädigen.
− 13 −
Nachdem
der
Bundestag
am
29.09.2006 das „Gesetz zur Einfüh−
rung des Elterngeldes“ (BEEG) verab−
schiedet hat, wurde diesem nun auch
durch den Bundesrat zugestimmt.
Das Gesetz soll am 01.01.2007 in
Kraft treten. Anwendbar sind die
Neuregelungen nur für Kinder, die
nach diesem Zeitpunkt geboren wer−
den. Bei dem Elterngeld handelt es
sich im Kern um eine einkommens−
abhängige Ersatzleistung, die Er−
werbstätige beziehen können, sofern
sie ihre Tätigkeit aufgrund der Geburt
unterbrechen oder reduzieren. Erfor−
derlich ist, dass der oder die Betrof−
fene mit seinem Kind in einem Haus−
halt lebt, das Kind selbst betreut und
erzieht und keine (volle) Erwerbstä−
tigkeit ausübt. Das Elterngeld beträgt
67 % des in den letzten 12 Monaten
vor der Geburt des Kindes durch−
schnittlich erzielten Einkommens,
maximal jedoch 1.800,− Euro. Die
Bezugsdauer beträgt höchstens 14
Monate. Voraussetzung für die volle
Ausschöpfung des Bezugszeitraumes
ist, dass der Vater des Kindes min−
destens 2 Monate der Elternzeit ab−
leistet. Das Elterngeld selbst ist ge−
mäß § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei, un−
terliegt aber als Einkommensersatz−
leistung dem Progressionsvorbehalt
gemäß § 32b EStG.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
SCHONVERMÖGEN BEIM
ELTERNUNTERHALT FÜR ALTERS−
VORSORGE
Wie Eltern ihren Kindern gegenüber, so
sind grundsätzlich auch Kinder gegen−
über Eltern gemäß den § 1601 BGB ff.
unterhaltspflichtig. Sofern das Einkom−
men der Kinder nicht ausreicht, dem
Elternunterhalt nachzukommen, stellt
sich regelmäßig die Frage, inwieweit der
Vermögensstamm einzusetzen ist. Der
angemessene Selbstbehalt, der den Kin−
dern von dem laufenden Einkommen
verbleibt, beträgt derzeit EUR 1.400,00.
Reicht das laufende Einkommen nicht
aus, um die Leistungsfähigkeit des Kin−
des zu begründen, ist zwar grundsätzlich
der Vermögensstamm einzusetzen, dies
findet jedoch seine Grenzen dort, wo
durch die Aufzehrung des Vermögens−
stammes der Eigenunterhalt gefährdet
oder für den Unterhaltspflichtigen er−
hebliche Nachteile damit verbunden
sind. Dies gilt insbesondere bei dem am
schwächsten ausgestalteten Elternun−
terhalt.
Nach der Rechtsprechung des Bundes−
gerichtshofes vom 30.08.2006 (Akten−
zeichen XII ZR 98/04) darf der Unter−
haltspflichtige jedenfalls einen Betrag
von 5 % des Bruttoeinkommens als zu−
sätzliche Altersvorsorge zurücklegen.
Dementsprechend müssen bei der Beur−
teilung des einzusetzenden Vermögens
die so geschaffenen Werte dem Zugriff
des Unterhaltsgläubigers entzogen sein.
Bei der Art der Vermögensbildung zur
Alterssicherung ist der Unterhaltspflich−
tige frei. Neben dem Abschluss von Le−
bensversicherungen kann der Unter−
haltspflichtige somit auch lediglich
Sparvermögen anhäufen. Ein Zugriff
der Unterhaltsgläubiger auf das insoweit
angesparte Vermögen ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtsho−
fes ausgeschlossen.
liegt, der bereits mit dem Verlassen
des Herstellungsbetriebs einsetzt. Im
Regelfall ist deshalb davon auszuge−
hen, dass eine Lagerzeit von mehr als
12 Monaten die Fabrikneuheit eines
Neuwagens beseitigt.
DIE BEZEICHNUNG „JAHRES−
WAGEN“ ALS BESCHAFFENHEITS−
VEREINBARUNG
Der Bundesgerichtshof hatte im Juni d. J.
einen Fall zu entscheiden, in dem der
Kläger einen Teil des Kaufpreises zu−
rückforderte, weil der von ihm als Jah−
reswagen angeschaffte Pkw älter als 12
Monate sei. Der streitgegenständliche
Pkw wurde im Mai 1999 hergestellt und
am 08.08.2001 zugelassen. Liefertermin
an den Kläger war der 15.05.2002. Der
Beklagte vertrat dagegen die Auffassung,
dass die Eigenschaft als „Jahreswagen“
dann gegeben sei, wenn das Alter des
Fahrzeugs seit der Erstzulassung weniger
als 12 Monate betrage und nicht länger
in Gebrauch gewesen sei. Der Bundesge−
richtshof geht im Einklang mit dem Klä−
ger davon aus, dass es für die Beurtei−
lung, ob ein Fahrzeug als Jahreswagen
anzusehen ist, nicht auf die Zulassungs−
zeit abgestellt werden kann. Nach der
Verkehrsanschauung handelt es sich bei
einem Jahreswagen um einen Ge−
brauchtfahrzeug aus erster Hand, das
von einem Werksangehörigen ein Jahr
lang ab der Erstzulassung gefahren wor−
den ist. Für die Beurteilung der Eigen−
schaft als Jahreswagen kommt es nach
Ansicht des Gerichts auf das Gesamtalter
des Fahrzeugs einschließlich der vor der
Erstzulassung liegenden Standzeit an.
Die Lagerdauer ist für die Wertschätzung
eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher
Bedeutung, sodass eine lange Standdau−
er für einen Neuwagenkäufer ein wert−
mindernder Faktor ist, weil jedes Kraft−
fahrzeug einem Alterungsprozess unter−
− 14 −
Eine andere Beurteilung ist auch im
Falle des Kaufs eines Jahreswagens
nicht gerechtfertigt. Aus Sicht des
Käufers dient die an das Alter des
Fahrzeugs anknüpfende Kennzeich−
nung eines Gebrauchtfahrzeuges als
Jahreswagen dem Zweck, das Fahr−
zeug einerseits von Neufahrzeugen
und andererseits von älteren Ge−
brauchtwagen abzugrenzen. Es würde
die schutzwürdigen Interessen des
Käufers beeinträchtigen, wenn die
vertraglich geschuldete Beschaffen−
heit eines Jahreswagens im Hinblick
auf die Höchstzulässige Standzeit vor
der Erstzulassung anders zu beurtei−
len wäre, als die Lagerdauer eines
Neufahrzeugs bis zu dessen Kauf, die
im letzteren Fall nicht länger als 12
Monate betragen darf. Im Ergebnis
folgt daraus, dass ein von einem
Kraftfahrzeughändler als Jahreswa−
gen verkauftes Gebrauchtfahrzeug
regelmäßig nicht der vereinbarten
Beschaffenheit entspricht, wenn zwi−
schen der Herstellung und der Erst−
zulassung mehr als 12 Monate liegen.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
DER STANDPUNKT
„DAS FELL DES BÄREN“
Dem Bärenfell werden ganz besondere Wirkungen nach−
gesagt. So wird man ganz fürchterlich verärgert „zum
Bären“, wenn man sich sein Fell überwirft, was ein altes
deutsches Sprichwort mit Blick auf eine besondere
Kampfart der Wikinger zu erzählen weiß. Man soll sich
auch nicht auf die faule Bärenhaut legen, was schon
Tacitus nach seiner Beobachtung guter alter germani−
scher Sitten und Gebräuche empfahl. Und von Thomas
Murner (von dem großen lutherischen Narren) stammt
die Weisheit, die Bärenhaut nicht zu verkaufen, ehe man
beim Jagen nicht darum laufen kann. Schließlich sollte
man anderen Menschen keinen Bären (gemeint ist natür−
lich das Bärenfell) aufbinden, weil schon im Mittelalter
klar war, dass damit die Narren im Dorf herumlaufen und
ihre Geschichten erzählen.
Eine gute ökonomische Entwicklung beruht mindestens
zur Hälfte auf der Psychologie, dies wussten schon die
Väter des Wirtschaftswunders. Und da die diversen
Sprichwörter, die sich um das Bärenfell ranken die Ver−
haltensweisen von Menschen treffend beschreiben, soll−
ten sie auch bei dieser psychologischen Komponente des
gerade erst einsetzenden konjunkturellen Aufschwungs
nicht so ganz außer acht gelassen werden.
Es erscheint leider so, als würde derzeit gegen mehrere
dieser Grundregeln verstoßen werden. Da sind unerwartet
rd. 40 Milliarden Euro Überschüsse aus dem Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit verfügbar und sofort werden
die Rufe nach Verteilung laut. Immerhin ist es dem tap−
feren Finanzminister gelungen, wenigstens einen Teil
dieses einmaligen Überschusses zur Reduzierung der
Schuldenlasten zu sichern. Und schon werden auch neue
Verteilungskämpfe aufgrund des noch jungen Konjunk−
turaufschwunges angekündigt, was selbst die Finanzmi−
nister der EU bereits zu warnenden Worten an die deut−
sche Wirtschaft veranlasst hat.
− 15 −
Was ist geschehen? Die Antwort klingt ein wenig hart:
Eigentlich nichts! Gut, es gibt ein wenig Wirtschafts−
wachstum nach einem Jahrzehnt schlechter Jahre. Die
Schuldenlasten der öffentlichen Haushalte wachsen wei−
ter, wenn auch EU−konform ein wenig abgebremst. Ein
Gesundheitsreförmchen ist auf den Weg gebracht, das
eigentlich alle Beteiligten nur als eine Verschiebung der
Probleme ansehen, weil an den strukturellen Problemen
der Ausgabenseite fast nichts geändert worden ist. Statt
dessen wurden neue Einnahmetöpfe aufgemacht und
eine neue Verteilerstelle mit einem erwartbar großen
behördlichen Aufwand geschaffen. Die Standortnachteile
des deutschen Steuerrechts bestehen weiter, angekün−
digte Senkungen des Steuertarifs werden gleich mit einer
entsprechenden Erweiterung der Bemessungsgrundlage
kompensiert, die sowieso kein Mensch mehr versteht.
Auch die Verschiebung von den voll steuer− und bei−
tragspflichtigen Arbeitsplätzen in unserem Land hin zu
Arbeitsplätzen, die am Steuer− und Beitragssystem vor−
beigeführt werden können, geht unvermindert weiter.
Nun sollte man letzteres nicht zu hart kritisieren, denn
immerhin handelt es sich um neue Arbeitsplätze. Und
wenn diese strukturelle Verschiebung notwendig ist, um
möglichst viel Arbeit in Deutschland zu erhalten, muss
man sich auch damit arrangieren, also die Steuer− und
Beitragssysteme für die öffentlichen Leistungen entspre−
chend umstellen und anders finanzieren.
Es bleibt das letzte Feld: die Bildung bzw. das der Aus−
und Fortbildung in Deutschland. Auch hier ist keine
Trendwende zu erkennen, die Probleme an Universitäten,
Schulen und Ausbildungseinrichtungen dauern an. Zu
wenig Geld und zu wenig gesellschaftliches Engagement
steht für die eigentliche und einzige Ressource zur Ver−
fügung, die dieses Land zu bieten hat.
Die besinnlichen Tage zum Jahresausklang könnten ei−
gentlich dazu dienen, mit Ruhe und Mäßigung an die
Lösung der offenen Fragen zu gehen. Und die Aussichten
dafür sind auch nicht schlecht. Auch für das nächste Jahr
wird ein ordentliches Wirtschaftswachstum und eine
Weiterführung des Aufschwungs allgemein erwartet,
trotz der beschlossenen Umsatzsteuererhöhung, die für
eine Konsolidierung der Staatsfinanzen nicht mehr weg−
zudenken ist. Die Leistungsfähigkeit bestimmter Bran−
chen in unserem Land ist ungebrochen; sie zeigt sich
weltweit in Exporterfolgen, auch wenn diese nicht mehr
wie früher gleich zu entsprechenden Zuwächsen in der
Beschäftigung führen.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
Folgen wir also einer alten Werbebotschaft und packen
wir es an:
Prof. Dr. Ludewig + Sozien
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Auf dem Arbeitsmarkt, in der Bildungs−, Gesundheits−
und Finanzpolitik. Und dem Finanzminister kann man
zurufen: Es ist besser einen Bären loszulassen, als einen
Bären anzubinden (im Plattdeutschen ist Bäre ein Syn−
onym für Schulden). Und für die verschiedenen Interes−
sengruppen in diesem Land, deren Aufgabe es ist, für ihre
jeweilige Klientel die Forderungen durchzusetzen, gilt die
alte bulgarische Weisheit: Hast du den Bären heute in
Nachbars Weinberg gesehen, dann erwarte ihn morgen in
deinem. Vorsicht ist also bei allem Streben nach ange−
messener Verteilung des Wirtschaftswachstums ange−
bracht und man sollte dabei niemandem das Fell über die
Ohren ziehen.
Die Voraussetzung für jede Verteilung ist aber das
Wachstum selbst. Wir sollen im neuen Jahr wieder mehr
auf altbewährte Einsichten achten!
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Thomas Werner
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INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien
friedvolle und besinnliche Weihnachten
u nd
viel Erfolg und Glück für das Jahr 2007
Die Gesellschafter und alle Mitarbeiter des Hauses
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INFOHAUSZEITUNG Nr. 12 09/2006