Antrag auf Erteilung einer Startart gemäß § 40 LuftPersV

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Antrag auf Erteilung einer Startart gemäß § 40 LuftPersV
Name
Vorname
Straße, Haus-Nr.
PLZ, Ort
Regierung von Oberbayern
Luftamt Südbayern
80534 München
Telefon (freiwillige Angabe)
Geburtsdatum
Fax (freiwillige Angabe)
E-Mail (freiwillige Angabe)
Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer, Nr.
Antrag auf Erteilung einer Startart gemäß § 40 LuftPersV
Erklärung (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Ich erkläre hiermit, dass
ich seit der letzten Ausstellung der Lizenz gerichtlich nicht bestraft worden bin und gegen mich keine
Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt worden sind,
ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen mich nicht anhängig ist,
Eintragungen in das Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nicht bestehen,
ich an keinem Flugunfall beteiligt war.
Anderenfalls ist/sind diesem Antrag beizufügen (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Führungszeugnis der Belegart „O“ (zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde),
Nachweis zu Gericht, Aktenzeichen und Grund des anhängigen Strafverfahrens,
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, 24932 Flensburg,
Der Auszug liegt bei.
Der Auszug wird nachgereicht.
Nachweis zu der Behörde (mit Aktenzeichen), in deren Zuständigkeit sich der Flugunfall ereignet hat.
Antrag (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Ich beantrage hiermit die Erteilung der Startart
Windenstart (§ 40 Satz 2 Nr. 1 LuftPersV)
25-229-I/07.10 – S -
(mind. 10)
Anzahl der Starts mit Fluglehrer
(mind. 10)
Anzahl der Alleinstarts
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Gummiseilstart (§ 40 Satz 2 Nr. 2 LuftPersV)
(mind. 5)
Anzahl der Alleinstarts unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers
Schleppstart hinter Luftfahrzeugen (§ 40 Satz 2 Nr. 3 LuftPersV)
(mind. 5)
Anzahl der Starts mit Fluglehrer
(mind. 5)
Anzahl der Alleinstarts
Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb (§ 40 Satz 2 Nr. 4 LuftPersV)
(mind. 10)
Anzahl der Starts mit Fluglehrer
auf folgendem Luftfahrzeugtyp
(mind. 10)
Anzahl der Alleinstarts
auf folgendem Luftfahrzeugtyp
Ich beantrage die Erteilung einer sonstigen Startart (§ 40 Satz 2 Nr. 5 LuftPersV)
Startart
(mind. 10)
Anzahl der Start mit Fluglehrer
(mind. 10)
Anzahl der Alleinstarts
Sollte in Ihrem Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer die Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG)
eingetragen sein, beachten Sie bitte, dass der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - zum Eintrag
der o.g. Startart zudem ein gültiger positiver Nachweis über die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vorliegen muss. Dieser Nachweis ist nach aktueller
Rechtslage (bei Bekanntgabe ab dem 01.01.2009) fünf Jahre gültig. (Bitte Hinweise auf Seite 4 beachten!)
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Antrag:
Hiermit beantrage ich die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für Luftfahrer nach § 7
LuftSiG, falls erforderlich.
Wohnsitze und Nebenwohnsitze der letzten 5 Jahre: (Hilfsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort)
Zeitraum
(Monat/Jahr)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Bundesland
Mir ist bekannt, dass ich bei meiner fliegerischen Betätigung ein gültiges nach JAR-FCL 3 deutsch
ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis mitführen muss.
Ort, Datum
Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
Die Starts erfolgten mit folgendem Fluglehrer:
Name
Vorname
Lizenz-Nr. des Fluglehrers
Die Einweisung in Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs ist erfolgt durch folgenden Fluglehrer:
Name
Vorname
Lizenz-Nr. des Fluglehrers
Bestätigung durch den oben genannten Fluglehrer:
Die Richtigkeit der Angaben zu den Starts bzw. der Einweisung wird hiermit bestätigt.
Ort, Datum
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Unterschrift
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Hinweise zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG
Die Zuständigkeiten der Luftsicherheitsbehörde richten sich bei Luftfahrern nach dem Hauptwohnsitz. Der Zuständigkeitsbereich des
Luftamtes Südbayern umfasst die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern. Der Antrag auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in diesen Fällen einzureichen bei:
Regierung von Oberbayern
Luftamt Südbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt eine Abfrage bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder,
beim Bundeszentralregister, bei ausländischen Betroffenen auch beim Ausländerzentralregister, sowie im Einzelfall beim Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, der
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und ggf. den
Ausländerbehörden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG) sowie den Strafverfolgungsbehörden (§ 7 Abs. 4 LuftSiG).
Ihre personenbezogenen Daten werden von der Luftsicherheitsbehörde nur im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung elektronisch
gespeichert und verwendet. Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die gespeicherten Daten sind nach Ablauf von 3 Jahren, nachdem die Tätigkeit als
Luftfahrer nicht mehr ausgeübt wird, zu löschen (§ 7 Abs. 11 LuftSiG).
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG sind Sie verpflichtet, an Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung mitzuwirken. Werden im Rahmen der Überprüfung Tatsachen bekannt, die Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit begründen, werden Sie vor einer abschließenden Entscheidung nochmals
gesondert angehört. Sie müssen wahrheitsgemäße Angaben machen. Sie können jedoch Angaben verweigern, die für Sie oder einen
nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) die Gefahr einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen, disziplinarischen oder arbeitsrechtlichen Verfolgung begründen können. Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird dem
Betroffenen und den beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder mitgeteilt (§ 7 Abs. 7 LuftSiG). Bei
Bedarf stellen wir Ihnen eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung aus. Diese wird bundesweit anerkannt.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gebührenpflichtig.
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