Wohnen in Frankreich

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Wohnen in Frankreich
Inhaltsübersicht
Behördliche Formalitäten
1) Aufenthaltsrecht in Frankreich..................................
2) Meldepflicht...................................................
3) Ausweise......................................................
4) Ummeldung des Kraftfahrzeuges nach Frankreich.................
5) Mitführen von Papieren.........................................
6) Rundfunkgebühr ..............................................
7) Ausübung des Wahlrechts.......................................
8) Steuerpflicht...................................................
9) Krankenversicherung...........................................
10) Familienleistungen.............................................
11) Wo erhalte ich Informationen zur Schule ?........................
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Immobilienfragen
Wohnungssuche...............................................
Inhalt des Mietvertrages........................................
Mustermietverträge und weitere Informationen..................
Wohnsteuer („taxe d’habitation“)...............................
Immobilienkauf................................................
Weitere nützliche Adressen.....................................
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Wichtiger rechtlicher Hinweis:
Für die Angaben in dieser Broschüre besteht Haftungsausschluss
und Copyright ©
Herausgeber:

Rehfusplatz 11 - 77694 Kehl am Rhein
Tél.: 03 88 76 68 98
Tel.: 07851 94 79 0
E-mail: [email protected]
Juni 2011
Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu
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Behördliche Formalitäten
DAS RECHT AUF FREIZÜGIGKEIT
Das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben insbesondere
1) Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder
zum Studium in Deutschland aufhalten wollen und deren Familienangehörige
(ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie den Unionsbürger begleiten
oder nachziehen.
2) Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und
deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie den
Unionsbürger begleiten oder nachziehen.
3) Nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen und
deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie den
Unionsbürger begleiten oder nachziehen und ebenfalls über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Achtung: Unionsbürger, die sich in Frankreich zur Arbeitssuche aufhalten
wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen.
WANN BRAUCHE ICH EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS?
S taatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, die nach
Frankreich ziehen möchten, benötigen grundsätzlich keine
Aufenthaltserlaubnis mehr (Gesetz Nr. 2003-1119 vom 26.11.2003).
Wenn Sie dies z. B. als Wohnsitznachweis dennoch wünschen, dürfen Sie aber
weiterhin eine „Carte de séjour“ beantragen.
Besonderheiten gelten für Staatsangehörige aus Bulgarien und
Rumänien. Diese benötigen für eine Übergangszeit (bis spätestens 1. Januar
2014) noch eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis.
Diese Broschüre und somit auch die nachfolgenden Ausführungen richten sich
primär an Staatsangehörige der 25 EU-Mitgliedstaaten, die uneingeschränkte
Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union genießen.
WAS BRAUCHE ICH FÜR DEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER
AUFENTHALTSERLAUBNIS?
Die Modalitäten für die Erteilung der freiwillig beantragten „carte de séjour“
müssen noch durch eine besondere Verordnung festgelegt werden. Nach
bisheriger Rechtslage gilt Folgendes:
Den Antrag stellen Sie bei der örtlich zuständigen „Préfecture“, gegebenenfalls
auch bei der „Sous-Préfecture“ bzw. in kleineren Städten auch beim Rathaus
(„Mairie“) oder auf dem Polizeirevier („Commissariat“).
4 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu
Bei der zuständigen Stelle müssen Sie folgende Dokumente vorweisen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
- eine Erklärung des Arbeitgebers über seine Einstellungsabsichten bzw.
eine Arbeitsbescheinigung.
- 3 Passfotos
Von Studenten oder Personen, die keiner Beschäftigung nachgehen, werden
zusätzliche Dokumente gefordert. Eine ausführliche Liste ist auf der unten
genannten Internetseite zu finden.
Die Ausstellung und Erneuerung einer „carte de séjour“ erfolgt kostenfrei.
Quelle: http://vosdroits.service-public.fr/F16003.xhtml (Mai 2011)
AN WEN KANN ICH MICH MIT WEITEREN FRAGEN WENDEN?
Bitte informieren Sie sich bei Einzelfragen direkt bei der für Sie zuständigen
„Préfecture“, etwa der
Préfecture de la Région Alsace et du Bas-Rhin
5, place de la République
67073 STRASBOURG Cedex
Tel.: 0033/(0)3 88 21 67 68
Internet: www.bas-rhin.pref.gouv.fr
E-mail: [email protected]
Préfecture du Haut-Rhin
7, rue Bruat
BP 10489
68020 COLMAR Cedex
Tel.: 0033/(0)3 89 29 20 00
Mailbox : 0033/(0)821 80 30 68
Internet: www.haut-rhin.pref.gouv.fr
E-mail: [email protected]
BESTEHT EINE MELDEPFLICHT AM NEUEN WOHNORT IN
FRANKREICH?
Anders als in Deutschland besteht in Frankreich bei einem Wohnsitzwechsel
innerhalb Frankreichs keine Meldepflicht beim Rathaus. Allerdings sind Sie als
EU-Bürger, der erstmals nach Frankreich zieht, verpflichtet, Ihren gewöhnlichen
Wohnsitz zu melden. Wie diese Anmeldung erfolgen soll, ist allerdings noch
in einer Verordnung festzulegen. Bis dahin sind EU-Bürger noch von diesem
Vorgang befreit.
Darüber hinaus sind Sie dazu verpflichtet, sich beim örtlich zuständigen
Finanzamt („Centre des impôts“) zu melden und dort Ihre Steuererklärung
abzugeben – ob Sie nun in Frankreich steuerpflichtig sind oder nicht. Die
Steuererklärung muss in der Regel im Mai für das Vorjahr abgegeben werden.
Bitte verfolgen Sie die aktuell geltenden Fristen in den französischen Medien.
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Ab April können Sie sich dann auch durch das zuständige „Centre des impôts“
bei der Fertigstellung der Steuererklärung unterstützen lassen.
Das für Sie zuständige „Centre des impôts“ finden Sie unter www.impots.gouv.fr,
Rubrik „contacts“ und dann „vos services locaux“.
WAS PASSIERT MIT DER ADRESSE AUF MEINEN DEUTSCHEN
AUSWEISEN?
Geben Sie Ihren deutschen Wohnsitz auf, so müssen Sie Ihren deutschen
Reisepass durch Eintrag des französischen Wohnsitzes aktualisieren lassen.
Ihr Personalausweis wird hingegen nicht mehr aktualisiert. Nach Zeitablauf
verliert er seine Gültigkeit.
Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können den
Personalausweis bei jedem beliebigem Einwohnermeldeamt in Deutschland
beantragen. Diese sind gesetzlich verpflichtet, auch für im Ausland lebende
Bürgerinnen und Bürger, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben,
Personalausweise auszustellen.
Bitte beachten Sie, dass die deutschen Auslandsvertretungen erst ab dem
1. Januar 2013 die Ausgabe der Personalausweise für Auslandsdeutsche
übernehmen.
Bitte wenden Sie sich für Passangelegenheiten an das Deutsche
Generalkonsulat. Zuständig für den Amtsbezirk der Départements Ardennes,
Aube, Bas-Rhin, Haute-Marne, Haut-Rhin, Marne, Meurthe-et-Moselle, Meuse,
Moselle und Vosges ist:
Consulat Général d’Allemagne
6, quai Müllenheim
67000 STRASBOURG
Tel.: 0033/ (0)3 88 24 67 00
E-mail: [email protected]
Internet: www.strassburg.diplo.de, Rubrik „Pässe und Ausweise“
MUSS ICH MEIN KRAFTFAHRZEUG UMMELDEN?
Auf Sie zugelassene Kraftfahrzeuge müssen bei Verlagerung des (tatsächlichen)
Hauptwohnsitzes nach Frankreich umgemeldet werden.
Die Ummeldung erfolgt in den folgenden 3 Schritten:
1. Abmeldung des Fahrzeuges in Deutschland
Zur Abmeldung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Das amtliche deutsche Kennzeichen
- Den Original-Fahrzeugbrief
- Den Original-Fahrzeugschein
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2. Erwerb eines deutschen Ausfuhrkennzeichens
Das Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie unter den folgenden Voraussetzungen bei
den Kfz-Zulassungsstellen:
1. Vorlage des Ausweises oder Reisepasses mit Meldebestätigung des
Antragsstellers
2. Persönliche Vorsprache oder Vollmacht
3. Endgültige Fahrzeugabmeldung
4. Vorlage
einer
Versicherungs-Doppelkarte
(3-fach)
speziell
für
Ausfuhrkennzeichen
5. Gültiger HU-Nachweis und AU-Nachweis für die Dauer der Zuteilung
6. Vorführpflicht des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle zwecks Identifizierung
Nur mit diesem Ausfuhrkennzeichen dürfen Sie für die Dauer seiner
Gültigkeit während der Zeit der Abmeldung bis zur abgeschlossenen
Ummeldung in Deutschland und Frankreich fahren. Die Gültigkeit des
Ausfuhrkennzeichens kann zwischen 14 Tagen und einem Jahr gewählt werden
und erlischt dann automatisch.
Auch die ordnungsgemäße Versicherung Ihres Fahrzeugs ist mit dem
Ausfuhrkennzeichen am besten sichergestellt.
Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer von bis
zu 3 Monaten steuerfrei erhalten.
Achtung:
Wenn Sie mit entstempelten deutschen Kennzeichen oder mit
nachgemachten deutschen Kennzeichen auf französischer Grundplatine am
Straßenverkehr teilnehmen, machen Sie sich strafbar und fahren außerdem
ohne Versicherungsschutz!
3. Zulassung in Frankreich
Das Fahrzeug müssen Sie beim „service des immatriculations“ der zuständigen
„Préfecture“ oder „Sous-Préfecture“ zur Zulassung anmelden.
Folgende Unterlagen müssen Sie vorlegen:
- Entwerteter Fahrzeugbrief mit Abmeldebescheinigung
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über eine höchstens 6 Monate alte technische Überprüfung des
Fahrzeugs durch eine französische Werkstatt („attestation de contrôle
technique“), wenn das Fahrzeug älter als 4 Jahre ist
- Ausgefülltes Formular des Zulassungsantrags (CERFA, n° 10672)
- EG-Konformitätsbescheinigung / EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
(„certificat de conformité européen“). Falls Sie keine solche Bescheinigung
haben, müssen Sie sich an den Verkäufer bzw. den Hersteller wenden.
- Bescheinigung über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges („certificat d’acquisition
d’un véhicule à moteur“) von der zuständigen französischen Steuerbehörde
(„centre des impôts“).
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Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an die Kfz-Zulassungsstelle
des entsprechenden Landratsamtes in Deutschland oder an die „Préfecture“ in
Frankreich.
Quelle: www.ortenaukreis.de, Rubrik Kfz-Zulassung
WELCHE PAPIERE MUSS ICH BEI MIR FÜHREN?
Bitte beachten Sie, dass Sie in Frankreich verpflichtet sind, einen
Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) bei sich zu tragen.
Dies gilt ebenso für den Führerschein und den Fahrzeugschein, wenn Sie ein
Fahrzeug führen. Der in einem anderen EU-Land erworbene Führerschein muss
dabei nicht mehr gegen einen französischen Führerschein umgetauscht werden.
Allerdings müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen, wenn Sie in Frankreich
ein Verkehrsdelikt begangen haben.
Bitte beachten Sie, dass deutsche LkW-Führerscheine, die vor 1996
erworben wurden, bei Umtausch eines Führerscheins nicht immer in Frankreich
berücksichtigt werden!
WO MUSS ICH MEINEN FERNSEHER ANMELDEN?
Für sämtliche Fernseher (bzw. sonstige Geräte, die für den Empfang von
Fernsehprogrammen geeignet sind), die Sie an derselben Adresse für private
Zwecke besitzen, müssen Sie nur eine einzige Gebühr zahlen (Stand 2011: 121
EUR). Die Anmeldung hat innerhalb von 30 Tagen ab Erwerb des Geräts bzw.
ab dem Umzug nach Frankreich beim Finanzamt zu erfolgen.
Grundsätzlich wird die volle Fernsehgebühr im Nachhinein gezahlt. Seit
2005 werden die „redevance audiovisuelle“ (Rundfunkgebühr) und die „taxe
d’habitation“ (Wohnsteuer) gleichzeitig bezahlt.
WIE KANN ICH MEIN WAHLRECHT AUSÜBEN?
Sie haben, wenn Sie in Frankreich ansässig sind, dieselben Stimmrechte wie die
Staatsangehörigen des Aufnahmelandes und zwar für folgende Wahlen:
Wahl der europäischen Abgeordneten: Sie dürfen an dieser Wahl nur
einmal teilnehmen. Sie müssen sich also entscheiden, in welchem Land
(Heimatland oder Aufnahmeland) Sie wählen möchten.
Wahl der „conseillers municipaux“ (Kommunalwahlen)
Deutsche Bürger, die ständig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen
und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können an den Bundestagwahlen
per Briefwahl teilnehmen.
Der Antrag muss bei der letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland eingehen.
Bitte beachten Sie die Eingangsfristen.
Das detaillierte Vorfahren können Sie von folgender Webseite entnehmen:
www.service-bw.de, „Bundestagswahlen- wer darf wählen ?” unter „Suchen“
eingeben.
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WO BIN ICH STEUERPFLICHTIG, WENN ICH IN FRANKREICH
WOHNE?
Die Steuerpflicht ist vom Wohnsitz, von der Art der Einkünfte (Einkommen aus
öffentlichem Dienst, als Angestellter, Zinsen, Einkünfte aus Immobilien usw.)
und vom Ausführungsort der jeweiligen Tätigkeit abhängig.
Beispiel:
Grenzgänger (Angestellte im privaten Bereich mit Wohnort und Tätigkeitsort in
der Grenzzone beider Länder, die jeden Abend nach Hause zurückkehren) sind
im Prinzip im Wohnland steuerpflichtig.
Bei Erwerbstätigkeit in Deutschland und Ansässigkeit in Frankreich gilt folgende
Grenzzone:
- auf französischer Seite die Départements vom Bas-Rhin (67), Haut-Rhin (68)
oder Moselle (57).
- auf deutscher Seite eine etwa 30 km Luftlinie breite Zone entlang der Grenze.
Grenzgänger, die z. B. in Kehl (deutsche Grenzzone) in einer Firma angestellt sind
und in Strasbourg (französische Grenzzone) wohnen, sind also grundsätzlich in
Frankreich steuerpflichtig. Das Formular 5011 dient zur Befreiung von der
deutschen Lohnsteuer. Das Dokument erhalten Sie bei den Finanzämtern oder
im Internet.
Bitte beachten Sie, dass bei Grenzgänger die 45-Tage-Regelung
Auswirkungen auf die Steuerpflicht haben kann.
Näheres finden Sie unter www.infobest.eu , Rubrik „Steuern, Abgaben und
Zölle“.
WO BIN ICH KRANKENVERSICHERT?
Grundsätzlich erfolgt die Krankenversicherung im Beschäftigungsland.
Ausnahmen können bei Entsendung oder mehreren gleichzeitigen Tätigkeiten
bestehen. Grenzgänger haben die Möglichkeit, bei der gesetzlichen Krankenkasse
des Beschäftigungslandes das Formular S1 (ehemalig E 106) zu beantragen
und es der CPAM (französische gesetzliche Krankenkasse) vorzulegen. Anhand
dieses Formulars kann die CPAM eine „carte vitale“ (Krankenversicherungskarte)
ausstellen. Grenzgänger sowie deren Mitversicherten haben dann die Möglichkeit,
sich wahlweise in beiden Länder behandeln zu lassen.
WAS PASSIERT MIT DEN FAMILIENLEISTUNGEN BEI EINEM UMZUG?
Bei einem Umzug ins Nachbarland müssen Sie die zuständige Kasse informieren.
Im Prinzip haben Sie Anspruch auf Familienleistungen, wenn Sie in einem Land
einer Beschäftigung nachgehen oder ansässig sind. Bei Zusammentreffen von
mehreren Ansprüchen regelt die Prioritätsregelung, welches Land zuerst die
Leistungen zahlt und welches eventuell eine Differenz zahlt.
Mehr dazu unter www.infobest.eu , Rubrik „Familienleistungen“
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WO ERHALTE ICH INFORMATIONEN ZUR SCHULE ?
In Frankreich besteht Schulpflicht ab einem Alter von 6 Jahren.
Informationen über das Schulsystem erhalten Sie bei der „inspection
académique“.
Inspection académique du Bas Rhin
6 rue de la Toussaint
67975 Strasbourg cedex 9
Tel.: 0033/(0)3 88 23 37 23
www.ac-strasbourg.fr
Inspection académique du Haut-Rhin
21, rue Henner
BP 70548
68021 Colmar Cedex
Tel.: 0033/(0)3 89 21 56 56
www.ac-strasbourg.fr
10 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu
Wohnen in Frankreich
WOHNUNGSSUCHE IM ELSASS ÜBER ANZEIGEN
Anzeigen finden Sie in den zwei großen regionalen Zeitungen:
Les Dernières Nouvelles D’Alsace
Journal L’Alsace
www.dna.fr
www.lalsace.fr
oder speziell für die Immobiliensuche:
für die Immobiliensuche:
Rubrik „annonces“ und dann
http://immo.dna.fr/
„immobilier“
Tel.: 0033/(0)3 88 21 55 00
Tel.: 0033/(0)3 89 32 70 00
Die Immobilienbeilage erscheint
Immobilienanzeigen erscheinen
sonntags; auch in der Donnerstagsdienstags, mittwochs, freitags
Ausgabe werden Anzeigen veröffentlicht.
und sonntags.
Außerdem gibt es kostenlose Anzeigenblätter:
ParuVendu
www.ParuVendu.fr
Tel.: 0033/(0) 821 20 67 67
Erscheint mittwochs.
MASS
www.petites-annonces.fr
Tel.: 0826 163 088
(nur von Frankreich aus!)
Erscheint mittwochs.
Andere Webseiten:
www.immoregion.fr
www.seloger.com
WOHNUNGSSUCHE ÜBER IMMOBILIENMAKLER
Der „agent immobilier“ kann Ihnen bei der Suche einer geeigneten Unterkunft
helfen.
Adressen finden Sie u. a. auf folgenden Internetseiten:
www.fnaim.fr
www.orpi.com
WOHNUNGSSUCHE ÜBER NOTARE
Auch Notare sind anerkannte Vermittler bei der Wohnungssuche in Frankreich.
Informationen und Adressen erhalten Sie etwa bei der Notarkammer des
Département Bas-Rhin in Straßburg:
Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu
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Chambre des Notaires du Bas-Rhin
2, rue des Juifs
67000 Strasbourg
Tel.: 0033/(0)3 88 32 10 55
Chambre des Notaires du Haut Rhin
4, place des martyrs de la Résistance
68000 Colmar
Tel.: 0033/(0)3 89 41 19 71
oder auf der Internetseite der französischen Notare:
www.notaires.fr
INHALT DES MIETVERTRAGES
Sofern Sie eine Wohnung oder ein Haus mieten möchten, achten Sie bitte
darauf, einen möglichst präzisen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Er
sollte u. a. folgende Regelungen enthalten:
Genaue Bezeichnung der Mietparteien mit Anschrift, Beginn der Mietzeit,
genaue Beschreibung des Mietobjekts, des Mietpreises, der Nebenkosten, der
Zahlungsmodalitäten, der Mietkaution und der Kündigungsfrist.
Der Mietvertrag dauert bei nicht möblierten Wohnungen in der Regel drei Jahre,
wenn der Vermieter eine Privatperson ist. Der Mieter kann jederzeit unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auch vor Ablauf der drei Jahre
kündigen (in Sonderfällen wie Verlegung des Arbeitsplatzes gilt eine einmonatige
Kündigungsfrist), der Vermieter nur in Ausnahmefällen unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist. Eine kürzere Mietzeit kann nur schriftlich im
Mietvertrag festgelegt werden.
Falls eine Mietkaution vereinbart wurde, so beträgt diese bis zu zwei
Monatsmieten. Sie ist zwei Monate nach der Schlüsselrückgabe zurückzuzahlen.
Es ist weiterhin zu beachten, dass der Mieter in Frankreich vor Schlüsselübergabe
eine Hausratversicherung („assurance habitation“) abschließen muss; diese
umfasst zugleich die Privathaftpflichtversicherung.
Außerdem ist es zur Beweiserleichterung zu empfehlen, ein Übergabeprotokoll
(„état des lieux“) vor und nach der Mietzeit aufzustellen. Der Mieter und
der Vermieter stellen den Zustand der Räumlichkeiten in gemeinsamem
Einvernehmen fest. Dies muss schriftlich festgehalten werden und die gemietete
Wohnung sowie die dort vorhandene Ausstattung beschreiben.
MUSTERMIETVERTRÄGE UND WEITERE INFORMATIONEN
Mustermietverträge und weitere Informationen erhalten Sie bei den Mieter- und
Eigentümervereinen, im Internet oder in Buchhandlungen:
12 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu
Chambre syndicale de la Propriété et de la copropriété immobilière du
Bas-Rhin (CSPI)
42, rue de la 1ère Armée
67064 Strasbourg Cedex
Tel.: 0033/(0)3 88 24 24 99
www.cspi67.com
Union Nationale de la propriété immobilière (UNPI)
11, quai Anatole France
75007 Paris
Tel.: 0033/(0)1 44 11 32 42
www.unpi.org
Fédération des Locataires
7, rue Sédillot
67000 Strasbourg
Tel.: 0033/(0)3 88 37 91 11
ADIL du Bas-Rhin
5, rue Hannong
67000 Strasbourg
Tel.: 0033/(0)3 88 21 07 06
E-mail: [email protected]
www.adil67.org/
WOHNSTEUER („TAXE D’HABITATION“)
Wer am 1. Januar eines Jahres ein Mietobjekt oder ein Eigenheim bewohnt,
wird automatisch zur Zahlung der Wohnsteuer für das volle Jahr aufgefordert.
Wohnen Sie am 01.01.2011 in einer Wohnung, werden Sie im Herbst 2011
aufgefordert, die Wohnsteuer für das ganze Jahr 2011 zu entrichten. Bei
der Berechnung werden u. a. die Warmmiete und die Lage der Wohnung
berücksichtigt. Nähere Auskünfte erteilt das französische Finanzamt.
DER IMMOBILIENKAUF
Sofern Sie sich für einen Immobilienkauf entscheiden, müssen Sie folgendes
beachten:
In der Regel wird zunächst ein rechtlich verbindlicher Vorvertrag (“avantcontrat“) abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wird eine Anzahlung von bis zu
10 Prozent des Kaufpreises fällig. Wegen dessen Verbindlichkeit sollte bereits
zu diesem Zeitpunkt ein Notar eingeschaltet werden! Die Verbindlichkeit des
Vorvertrags sollte von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden, so
z. B. von der Bewilligung eines Darlehens durch die eingeschaltete Bank. Der
endgültige Kaufvertrag muss dann von einem Notar beurkundet werden. Siehe
hierzu die oben genannten Adressen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang
auch, dass für ein Gebäude in Frankreich das vom deutschen Recht erheblich
abweichende französische Erbrecht Anwendung findet!
Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu
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WEITERE NÜTZLICHE ADRESSEN:
Agence nationale pour l’information sur le logement (ANIL)
www.anil.org
Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
Bahnhofsplatz 3
77694 Kehl
Tel.: 07851/991480
www.euroinfo-kehl.eu
Folgende Broschüren zu diesem Thema wurden von dem Zentrum für
Europäischen Verbraucherschutz veröffentlicht: Immobilienerwerb in Frankreich,
Mieten in Frankreich. Diese Broschüren sind auf der Internetseite in der Rubrik
„Immobilien“ zu finden.
Zudem werden monatlich kostenlose Notarsprechstunden zum Thema „Kauf
einer Immobilie“ angeboten. (Termin ist erforderlich.)
14 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu
Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu
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