Fallsammlungen
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Fallsammlung Fall 1 – „Einmal Neapel hin und zurück“: Statutenwechsel (Bsp. nach v. Hoffmann/Thorn, IPR, 8. Aufl. 2005, § 5 RdNr. 101): Die Deutsche F heiratet 1996 in Augsburg ihren italienischen Verlobten V. Nach einem Jahr übersiedeln beide auf Wunsch der Familie des Mannes nach Neapel. Ende 1998 kehrt F nach Augsburg zurück, wo sie nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragt. Welches Recht gilt für die Ehescheidung, die güterrechtliche Auseinandersetzung und die allgemeinen Ehewirkungen? Fall 2 – „Tennessee-Wechsel“: Deutsch-amerikanische Qualifikationsfragen (RGZ 7, 21; dazu Junker, IPR, RdNr. 154, 167, 339): Ein deutsches Gericht hatte über die Verjährung eines Anspruchs aus einem Eigenwechsel zu entscheiden, der im US-Bundesstaat Tennessee begeben war. Die dreijährige Verjährungsfrist des deutschen Wechselrechts war abgelaufen. Dagegen lief die Verjährung nach dem Prozessrecht von Tennessee („Statute of Limitation“) sechs Jahre. Das Reichsgericht hielt das Wechselrecht, nicht aber das Prozessrecht von Tennessee für anwendbar. Es ließ offen, ob die Verjährungsregeln des Staates Tennessee zu dessen Wechselrecht oder Prozessrecht gehörten: Sei die Verjährung (dem anwendbaren) Wechselrecht von Tennessee zuzuordnen, dann wären die Wechsel nicht verjährt. Gehörte die Verjährung aber zum Prozessrecht von Tennessee, dann waren die Wechsel – so das Reichsgericht – unverjährbar, weil das Prozessrecht von Tennessee im deutschen Zivilprozess nicht anzuwenden ist. Trifft die Entscheidung aus heutiger Sicht zu? Fall 3 – „Zwischen den Stühlen“: Qualifikationsfragen des Zugewinnausgleichs (OLG Stuttgart, ZEV 2005, 443 mit abl. Anm. Dörner): Der Erblasser war österreichischer Staatsangehöriger. Er heiratete 1974 in zweiter Ehe die B, sie ist deutsche Staatsangehörige. Das Nachlassgericht erließ einen Vorbescheid, wonach es beabsichtige, entsprechend dem von B gestellten, gegenständlich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheinsantrag einen Erbschein zu erteilen, der B zur Hälfte, C und D je zu einem Viertel als Erben ausweise. C ist der gemeinsame Sohn von E und B. D ist das Kind des Sohnes des E aus erster Ehe, und damit sein Enkel. D legt gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, weil die Erbquoten unter Einbeziehung des pauschalierten Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB bestimmt worden seien. Das sei falsch. B beruft sich demgegenüber auf die Anwendbarkeit von § 1371 BGB. Wer hat Recht? Fall 4 – „Morgengabe“: Qualifikationsfragen des islamischen Rechts (BGH, NJW 1987, 2161 = IPRax 1988, 109 m. Anm. Heßler 95; BGH NJW 1999, 574; dazu auch v. Hoffmann/Thorn § 6 RdNr. 9): Ein deutscher Muslim heiratet seine ebenfalls muslimische Freundin, eine israelische Staatsangehörige, in München zunächst standesamtlich und anschließend im Islamischen Zentrum nach islamischen Ritus. In einer darüber aufgenommenen Traubescheinigung, die die Unterschrift des islamischen Geistlichen, zweier Trauzeugen und deren Ehegatten trägt, wurde ein Brautgeld (Morgengabe) von 50.000 Euro vereinbart. Zwei Jahre später wird die Ehe sowohl vom deutschen Familiengericht als auch – durch einseitige Erklärung des Mannes – vom islamischen Zentrum geschieden. Dabei erklärt der Mann, dass finanzielle Forderungen der Ehegatten gegeneinander ausgeschlossen sein sollen. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils verklagt die geschiedene Ehefrau den Mann auf Zahlung der bei Eheschließung vereinbarten Morgengabe. Erfolgsaussichten der Klage? Fall 5 – „Forgo“: Rückverweisung bei abweichenden Anknüpfungspunkten (Cour de Cassation 5.5.1875, wiedergegeben bei Schack, Höchstrichterliche Rechtsprechung, Nr. 2; dazu auch v. Hoffmann/Thorn § 6 RdNr. 81; Junker, IPR, RdNr. 191): Franz Xaver Forgo wurde 1801 als nichteheliches Kind einer Bayerin in Bayern geboren. 1805 wanderte seine Mutter mit ihm nach Frankreich aus. Dort heiratete sie einen Franzosen und erwarb hierdurch die französische Staatsangehörigkeit. Auch Franz Xaver lebte sich in Frankreich ein und heiratete später eine reiche Französin, mit der er in Gütergemeinschaft lebte. Er überlebte seine Frau und starb 1869 in Südfrankreich. Die Ehe war kinderlos geblieben; ein Testament hatte Forgo nicht errichtet. Daher stritten die bayerischen Seitenverwandten der Mutter mit dem französischen Fiskus um den Nachlass. Nach bayerischem Recht hätten die Seitenverwandten der Mutter Forgo gesetzlich beerbt. Nach französischem Recht bestand hingegen kein gesetzliches Erbrecht von Seitenverwandten der Eltern am Nachlass eines nichtehelichen Kindes. Sowohl das bayerische wie das französische IPR unterstellen die Erbfolge in beweglichen Sachen dem Recht des Wohnsitzes. Das französische IPR verlangt allerdings für die wirksame Wohnsitzbegründung eine Zuzugsgenehmigung, die Forgo nie beantragt hatte. Demgegenüber begnügte sich das bayerische IPR mit der tatsächlichen Wohnsitzbegründung in einem bestimmten Staat. Anwendbares Erbrecht? Fall 6 – „Prinzessin Bauffremont-Bibesco“: Gesetzesumgehung durch Staatsangehörigkeitswechsel (Cour de Cassation 18.3.1878, Clunet 1878, 50; dazu v. Hoffmann/Thorn § 6 RdNr. 128; Junker RdNr. 188): Die Prinzessin Bauffremont-Bibesco wechselte die Staatsangehörigkeit, um die Ehescheidung nach ausländischem Recht zu erreichen. Das damals geltende französische IPR unterstellte die Ehescheidung dem Heimatrecht des scheidungswilligen Ehegatten. Wird dabei der Staatsangehörigkeitswechsel berücksichtigt? Fall 7 – „Falscher Glaube“: Religiös diskriminierender Erbrechtsausschluss und ordre public (OLG Hamm, ZEV 2005, 436 m. Anm. S. Lorenz): Der Erblasser war bis zu seinem Tod ägyptischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er reiste 1955 nach Deutschland ein und nahm ein Studium der Zahnmedizin auf. Er praktizierte danach hier als Zahnarzt bis zu seinem 65. Lebensjahr. Aus seiner 1986 geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Beide sind nichtmuslimischen Glaubens. Die Kinder haben die Erteilung eines gemeinschaftlichen, gegenständlich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins beantragt, der sie zu je ½ als Erben ausweist. Der Bruder des Erblassers ist muslimischen Glaubens. Er ist mit diesem Erbscheinsantrag nicht einverstanden und beantragt seinerseits, ihm einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der ihn als Erben ausweist. Dabei beruft er sich auf eine Bestimmung des ägyptischen Rechts, die ausnahmslos Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, wenn sie nicht derselben Religion wie der Erblasser angehören. Welcher Antrag wird Erfolg haben? Fall 8 – „Handschuhehe“: Eheschließung durch Bevollmächtigte (KG, NJOZ 2004, 2134 = JuS 2005, 753 m. Anm. Hohloch): Mustafa und Friederike beantragen nach § 15 a PStG die Ausstellung eines Familienbuches beim zuständigen Standesamt in Berlin. Sie hatten im Jahr 2000 in Pakistan in Form einer sogenannten Handschuhehe eine Ehe geschlossen. Während die deutsche Braut anwesend war, wurde der Bräutigam von seinem Bruder vertreten. Dieser handelte aber nicht aufgrund einer die Braut namentlich bezeichnenden Vollmacht, sondern lediglich einer in diesem Punkt unbestimmten Generalvollmacht, die zuvor im Außenministerium von Pakistan in Islamabad beglaubigt worden war. Zuvor hatte er als „Familienoberhaupt“ die Eheschließung seines Bruders mit der anwesenden Frau genehmigt. Das deutsche Standesamt lehnt die Ausstellung eines Familienbuches ab. Zu Recht? Fall 9 – „Die launische Verlobte“: Zur Abgrenzung von Verlöbnis- und Deliktsstatut (BGHZ 132, 105 = IPRax 1997, 187 m. Anm. Mankowski 173 = JZ 1997, 88 m. Anm. Gottwald): Klaus fordert von Beatriz die Rückgabe bzw. Wertersatz von Verlobungsgeschenken. Klaus ist Deutscher und lebt in Augsburg. Beatriz ist Brasilianerin und lebt in Spanien. Die Beziehung der Parteien gestaltete sich wechselvoll. Sie lebten zeitweise zusammen und waren miteinander verlobt, jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig. Im Herbst 1984 erwarb Beatriz an ihrem ständigen Wohnsitz in Malaga ein Haus, das der wohlhabende Klaus finanzierte. Außerdem überwies er ihr zwischen Oktober 1984 und Dezember 1985 über seine Bank in Augsburg in mehreren Teilbeträgen insgesamt 245.000 Euro. Im Frühjahr 1985 schenkte er ihr einen Pkw Mercedes SL-Roadster und ließ ihn nach Spanien transportieren. Ein erstes Aufgebot zur Eheschließung wurde am 1.7.1985 beim Standesamt Augsburg erlassen. Zu einer Eheschließung kam es aber nicht. Am 15.3.1986 gebar Beatriz in Brasilien einen Sohn, der unstreitig nicht von Klaus abstammt. Am 31.7.1986 wurde ein zweites Aufgebot in Augsburg erlassen, jedoch konnte sich Beatriz wiederum zu keiner Heirat entschließen. Die Beziehung der Parteien ist seit der zweiten Hälfte 1986 endgültig beendet. Mit seiner in Spanien erhobenen Klage nahm Klaus Beatriz mit Erfolg auf Rückerstattung seiner Finanzierungsleistungen für das Haus in Anspruch. Mit der vorliegenden, in Augsburg erhobenen Klage begehrt er Rückzahlung der überwiesenen Beträge von 245.000 Euro und Ersatz des Zeitwertes des Pkw in Höhe von 45.000 Euro. Erfolgsaussichten? Fall 9a – „Divorzio all’italiana“: Anwendung deutschen Scheidungsrechts schon bei fehlendem Ablauf der Trennungszeit nach dem anwendbaren ausländischen Scheidungsrecht? (BGH NJW 2007, 220): Rosalie und Fernando haben 1994 in Rom geheiratet. Sie ist Deutsche, er Italiener. 1995 trennten sich die beiden, weil sie mit seinem Verständnis von ehelicher Treue nicht zurechtkam und er nicht mit ihren Kochkünsten. Seitdem lebt R wieder in Augsburg, wo sie seit 1999 vor dem AG (Familiengericht) das Scheidungsverfahren gegen F betreibt. F kann zwar die Trennung akzeptieren, nicht aber eine Scheidung. Deshalb beantragt er die Abweisung des Scheidungsantrags. Auf den Fall sei nämlich italienisches Recht anzuwenden, welches – was zutrifft – die gerichtliche Feststellung einer mindestens dreijährigen Trennungszeit voraussetze. Wird das AG Augsburg die Scheidung aussprechen? Fall 10 – „Andere Sitten“: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen drohender Beschneidung eines Mädchens in Gambia (BGH NJW 2005, 672): Die 1998 geborene J ist die Tochter von B. J besitzt, ebenso wie ihre nicht miteinander verheirateten Eltern, die gambische Staatsangehörigkeit. Der Vater lebt in Gambia. Die Mutter heiratete im Jahre 2000 in Gambia einen deutschen Staatsangehörigen und folgte ihm zusammen mit J im März 2001 nach Deutschland. Da die Mutter hier eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert und sich deshalb gehindert sah, J zu betreuen, beabsichtigte sie, das Kind am 8.1.2003 durch ihren Ehemann und dessen Vater nach Gambia verbringen zu lassen. J sollte in Gambia von der Familie der Mutter betreut werden und eine Vorschule besuchen. Das zuständige deutsche Jugendamt, das über die bevorstehende Reise unterrichtet worden war, veranlasste am 6.1.2003 die Inobhutnahme des Kindes nach § 42 SGB VIII. Die Beamten befürchteten, dem Kind drohe bei einem Aufenthalt in Gambia die Beschneidung. Auf Antrag des Jugendamtes entzog das Amtsgericht der Mutter zunächst vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge und bestellte insoweit das Jugendamt zum Pfleger. Hiergegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt. Mit Erfolg? Fall 11 – „Das Haus in Florida“: Testamentsform und Auslandsgrundstück (BGH NJW 2004, 3558 = IPRax 2005, 253 m. Anm. Looschelders 232): Im Nachlass des E, einem deutschen Staatsangehörigen, findet sich u.a. ein in Florida/USA belegenes Grundstück. Kann E durch ein nach deutschem Recht gültiges, eigenhändiges Testament wirksam über dieses Grundstück verfügen, obwohl diese Testamentsform in Florida nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im Übrigen das Recht Floridas gilt? Fall 12 – „Beurkundungstourismus“: Form des Rechtsgeschäfts und IPR (OLG Frankfurt GmbHR 2005, 764 = EWiR 2005, 727 m. Anm. Klein/Theusinger; dazu auch Kindler, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 11, 4. Aufl. 2006, Int. GesR, RdNr. 531 ff.): Zu beurteilen ist die rechtliche Wirksamkeit eines „Konsortial- und Treuhandvertrages“ über Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH. Vier deutsche Unternehmen hatten diese GmbH als gemeinsame Tochtergesellschaft gegründet, an deren Stammkapital sich zunächst bei Gründung alle vier Konsorten beteiligten. Nach dem daneben abgeschlossenen Konsortial- und Treuhandvertrag sollte nach außen aber allein die AGmbH, einer der Konsorten, auftreten. Die A-GmbH sollte als Treuhänder die Geschäftsanteile der übrigen Gesellschafter halten. Diesen Vertrag ließen die Parteien durch einen Schweizer Notar im Kanton Basel-Stadt beurkunden. Formwirksamkeit des Vertrages? Fall 13 – „Schwere Muscheln“ – Internationales UN-Kaufrecht (BGHZ 129, 75 = IPRax 1996, 29 m. Aufs. Schlechtriem, S. 12 ff. = EWiR 1995, 569): K betreibt in Darmstadt einen Fischimport. Sie kauft bei der in der Schweiz ansässigen V 1750 kg neuseeländische Muscheln. Das staatliche Veterinäramt Groß-Gerau stellt fest, dass die Muscheln einen erhöhten Cadmium-Gehalt aufwiesen. In der Schweiz wird diese Schwermetallbelastung als unbedenklich gesehen und hindert weder den Verzehr dieser Muscheln durch den Endverbraucher noch ihre Verkäuflichkeit. In Deutschland besteht dagegen eine behördliche Richtlinie, die vom Verzehr derart belasteter Muscheln abrät und deshalb ihren Weiterverkauf in Deutschland verbietet. K erklärt gegenüber V die Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG. Zu Recht? Fall 14 – „Tunesische Teppiche“: Grenzen des Verbraucherschutzes durch IPR (nach v. Hoffmann/Thorn, IPR, § 10 Rn. 73): Deutsche Tunesienurlauber werden auf Djerba über deutschsprachige Werbung zu einer Teppich-Verkaufsveranstaltung eingelanden. Bei Vertragsschluss wird die Geltung tunesischen Rechts vereinbart, welches kein dem § 312 BGB vergleichbares Widerrufsrecht kennt. Ferner wird vereinbart, dass die Ware von einer deutschen Firma unmittelbar an die Heimatadresse des Urlaubers geliefert werden soll. Anwendbarkeit des § 312 BGB? Fall 14a – „Verbraucherkredit international“ (BGH NJW 2006, 762 = RIW 2006, 389): Die Kantonal-Bank mit Sitz in der Schweiz nimmt den in Deutschland lebenden Bummel auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. B hatte bei der K einen Kredit über 101.000 CHF aufgenommen. Für den Vertrag wurde die Geltung schweizerischen Rechts vereinbart. B rechnet gegenüber der Forderung der K u.a. mit der Begründung auf, dass der Darlehensvertrag den strengen Anforderungen des deutschen Verbraucherkreditrechts nicht genüge und wegen der daraus resultierenden Ermäßigung des Zinssatzes auf 4 % p.a. eine Zinsüberzahlung von umgerechnet 31.000 Euro vorliege (vgl. §§ 492 I 5 Nr. 4, 494 II 2, 246 BGB). K hält das deutsche Verbraucherkreditrecht schon kollisionsrechtlich für unanwendbar. Wer hat Recht? Fall 15 – „Anknüpfung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages“ (OLG Düsseldorf, RIW 2004, 230 = NZG 2004, 869): Die Buckingham Limited ist eine Gesellschaft mit Sitz in London. Sie ist Alleingesellschafterin der im Oktober 1998 gegründeten Buckingham GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Konrad Klein sollte Geschäftsführer der Buckingham GmbH werden. Zu diesem Zweck schlossen Klein und die Buckingham Limited im September 1998 einen in englischer Sprache abgefassten „Contract of Employment“, mit dem die Anwendung englischen Rechts vereinbart wurde. Seine Gehaltszahlungen erhielt der zum Geschäftsführer der Buckingham GmbH bestellte Klein ab Januar 1999 von dieser. In der Gesellschafterversammlung der Buckingham GmbH v. 21.2.2001 wurde Klein als Geschäftsführer abberufen. Zugleich wurde beschlossen, das Anstellungsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, zu kündigen. Die entsprechende Kündigungserklärung der Buckingham GmbH hält Klein für unwirksam, da die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt sei. Die Buckingham GmbH beruft sich auf englisches Recht. Welche Rechtsordnung ist anzuwenden, wenn man berücksichtigt, dass Klein seine Tätigkeit gewöhnlich in der BRepD zu verrichten hatte? Fall 16 – „Die defekte Wasserrutsche“: Haftung des Reiseveranstalters und internationales Deliktsrecht (OLG Köln NJW 2005, 3074; BGH, NJW 2006, 3268 Tz. 17): Frau Klein aus Köln hatte für sich und ihre Familie bei der ebenfalls in Köln ansässigen Beach & Sun-GmbH eine Pauschalreise in eine Hotelanlage in Griechenland gebucht. Vor Ort benutzten die drei Söhne von Frau Klein eine auf dem Hotelgelände befindliche Wasserrutsche. Dabei ertrank ihr seinerzeit 11-jähriger Sohn Paul. Er war mit dem rechten Arm in ein nicht mit einem Abdeckgitter geschütztes Ansaugrohr geraten, dort bis zur Schulter angesaugt und festgehalten worden. Frau Klein verlangt von der Beach & Sun-GmbH die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in der Größenordnung von 20.000 Euro. Die Beach & Sun-GmbH beruft sich auf griechisches Recht, wonach ein solcher Anspruch – wenn überhaupt – allenfalls in Höhe von 2000 Euro in Betracht kommt. Anwendbares Recht? Fall 17 – „Testa Rossa mit Überraschungen“: Italienische Autohypothek im internationalen Sachenrecht (BGH NJW 1991, 1415 = IPRax 1993, 176 m. Anm. Kreutzer 157; dazu auch Kindler, Einführung in das italienische Recht, 2. Aufl., 2008, § 14 RdNr. 63): Giovanni Trappola verkauft in Deutschland seinen mit einer Autohypothek nach italienischem Recht zugunsten der italienischen B-Bank belasteten Ferrari an Dieter Doof. Dieser hätte die dingliche Belastung aus den Fahrzeugpapieren ersehen können. Die BBank möchte nun in Deutschland aus der Autohypothek die Zwangsvollstreckung in den Wagen betreiben. D protestiert. Darf vollstreckt werden? Fall 18 – „Strickmaschinenfall“: Relativ wirkender Eigentumsvorbehalt und internationales Sachenrecht (BGHZ 45, 95; dazu v. Hoffmann/Thorn § 12 RdNr. 33 f.; Kindler, in: Jayme (Hrsg.), Kulturelle Identität und internationales Privatrecht, 2003, S. 81 ff.). Der Kläger, ein Maschinenhändler mit Sitz in Italien, lieferte an die Firma W. in W. (Bundesrepublik) 18 Strickmaschinen zum Preise von je 3.3500 Euro. Die Parteien des Kaufvertrages vereinbarten mündlich für den Kläger einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Die beklagte AOK pfändete als Gläubigerin der Firma W. vier von den Strickmaschinen und verwertete sie für 8.000 Euro. Die Firma W. fiel in Konkurs. Der Kläger verlangt von der Beklagten 8.000 Euro.