Besprechung der Entscheidung Urteil vom 20.11.2009 - V ZR 68/09 -
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Besprechung der Entscheidung Urteil vom 20.11.2009 - V ZR 68/09 -
Besprechung der Entscheidung BGH Urteil vom 20.11.2009 - V ZR 68/09 - Rechtsanwalt Dr. Clemens Clemente Bavariastraße 7 80336 München Tel: Fax: 089 – 74 73 17 0 089 – 74 73 17 40 www.clemente.de www.sicherungsgrundschuld.de A. Amtlicher Leitsatz Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen, können sie diese nur gemeinsam ändern (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 106, 19). B. Der Fall In dem Fall geht es wie in dem Fall BGHZ 106, 19 um die Erweiterung des Sicherungszwecks einer Miteigentumsanteile belastende Gesamtgrundschuld. 1 2 E und E waren Eigentümer eines Grundstücks zu je ½. Sie nahmen am 08.03.1994 bei der B-Bank ein Darlehen auf und bestellten ihr eine Grundschuld als 1 2 Sicherheit auf dem ihnen gehörenden Grundstück. In dem von E und E unterschriebenen Darlehensformular hieß es, dass die Grundschuld nicht nur das aufgenommene Darlehen sichert, sondern auch alle künftigen Forderungen der B1 2 08.03.1994: Bank gegen E und E (sogen. weite Weite Sicherungsabrede im DarSicherungsabrede). Parallel hierzu unter1 2 lehensvertrag. schrieben E und E ein mit "Zweckerklärung für Grundschulden" und "Begrenzte Sicherung" überschriebenes 08.03.1994: Formular. Nach diesem Vordruck sicherte Enge Sicherungsabrede in der die Grundschuld nur die Ansprüche der BZweckerklärung. Bank aus dem Darlehensvertrag vom 08.03.1994 (sogen. enge Sicherungsabrede). 2 Im Jahre 1997 vereinbarte E mit der BBank, dass die auf dem seinem hälftigen Grundstücksanteil lastende Grundschuld 2 (auch) einen (nur) E gewährten Konto- 1997: 2 Isolierte Sicherungsabrede mit E . 1 korrentkredit sichert. E wirkte an der Vereinbarung nicht mit. 1 2 Im Jahre 2000 erweiterten E und E den Sicherungszweck auf Forderungen der BBank aus einem gemeinsamen Kontokorrentkonto. 2000: Erweiterung der Sicherungsab1 2 rede mit E und E . 2 Nachdem E seinen Verpflichtungen aus dem ihm im Jahre 2000 gewährten Kontokorrentkredit nicht nachkam, betrieb die B2 Bank die Zwangsversteigerung in den Miteigentumsanteil des E und verrechnete 2 den ihr zugeteilten Versteigerungserlös mit ihren Ansprüchen aus dem E gewährten Kontokorrentkredit. BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09 -2- C. Besprechung des Falles 2 Die B-Bank kann die Zwangsversteigerung wegen ihrer Ansprüche aus dem nur E gewährten Kredit betreiben, wenn die Ansprüche wirksam in den Deckungsbereich 2 der Grundschuld einbezogen wurden, die auf dem Miteigentumsanteil von E lastet. 1. Insgesamt gibt es vier Sicherungsabreden, die einen unterschiedlichen Regelungsinhalt haben: Datum 08.03.1994 Fundstelle Darlehensvertrag mit E1 und E2. Sicherungszweck Alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der B-Bank gegen E1 und E2. 08.03.1994 Zweckerklärung und E2. E1 Ansprüche der B-Bank aus dem mit E1 und E2 geschlossenen Darlehensvertrag vom 08.03.1994. 1997 Vereinbarung mit E2 Ansprüche gegen E2 aus dem ihm (allein) gewährten KK-Kredit. 2000 Vereinbarung mit E1 und E2. Ansprüche der B-Bank gegen E1 und E2 aus dem gemeinsamen Kontokorrentkonto. mit Zu klären ist daher das Verhältnis der verschiedenen Erklärungen zueinander. a) Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass durch den Abschluss einer späteren Vereinbarung eine früher erlangte Deckung nicht aufgegeben wird. In der Vereinbarung einer Sicherheit liegt nicht zugleich die Aufgabe oder der Ausschluss anderer Sicherheiten. Vgl. hierzu Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. (2008), Rdn. 343. b) Etwas anderes gilt jedoch für das Verhältnis der am 08.03.1994 geschlossenen Vereinbarungen. Die in dem Darlehensvertrag enthaltene weite Sicherungsabrede wird durch die speziellere, engere Sicherungsabrede vom gleichen Tag verdrängt. Der Bundesgerichtshof begründet dies mit Recht wie folgt: [9] Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erhobene Einwand der Beklagten, das für die Vereinbarungen über das Darlehen verwendete, ebenfalls am 8. März 1994 unterzeichnete Formular enthalte eine weite, auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Darlehensnehmer umfassende Sicherungsabrede, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass es die Beteiligten nicht bei diesem Formular ("Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit") belassen, sondern am selben Tag eine gesonderte (enge) Vereinbarung über den Sicherungszweck der Grundschuld getroffen haben, macht deutlich, dass die in dem Darlehensformular enthaltene BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09 -3- vorformulierte Sicherungsabrede durch eine speziellere und damit vorrangige Vereinbarung ersetzt werden sollte. Hiervon ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen; andernfalls hätte sie bei der weiteren Kreditvergabe in den Jahren 1997 und 2000 keine Veranlassung gehabt, neue (wiederum begrenzte) Sicherungsabreden mit dem Kläger und W. zu treffen. 2 2. Damit stellt sich die Frage, ob die mit E im Jahre 1997 getroffene Vereinbarung wirksam ist. 2 a) Das OLG Saarbrücken1 bejahte die Wirksamkeit der mit E getroffenen Vereinbarung. Zur Begründung führte das OLG aus: (2) Ihrer Wirksamkeit steht – wie das LG zutreffend angenommen hat – nicht entgegen, 1 2 dass der Kl.(Anm. E ) und Herr W. (Anm. E ) am 8. 3. 1994 eine gemeinsame Zweckerklärung abgegeben haben, die sich auf beide Miteigentumsanteile bezogen hat. (a) Werden – wie hier – von hälftigen Miteigentümern eines Grundstücks beide Miteigentumsanteile zugunsten eines Gläubigers mit einer Grundschuld belastet, so wird hierdurch eine Gesamtgrundschuld begründet (§§ 1114, 1132, 1192 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 1986, 1487 f. Rn. 7 = DNotZ 1986, 342 = MittRhNotK 1986, 97; BGHZ 106, 19 ff. Rn. 20 = DNotZ 1989, 609 = MittRhNotK 1989, 80). Durch die gleichzeitige gemeinsame Zweckerklärung des Kl. und des Herrn W. wurde schuldrechtlich der Sicherungszweck allein dieser Gesamtgrundschuld festgelegt (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rn. 20 = DNotZ 1989, 609 = MittRhNotK 1989, 80). Das schloss indessen nicht aus, dass Herr W. seinen Miteigentumsanteil zur Sicherung anderweitiger Verbindlichkeiten belasten konnte (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rn. 23 = DNotZ 1989, 609 = Mitt-RhNotK 1989, 80). Dementsprechend war es ihm auch unbenommen, durch gesonderte, lediglich seinen Miteigentumsanteil betreffende Zweckerklärung mit der Bekl. zu vereinbaren, dass die zu deren Gunsten an seinem Miteigentumsanteil bereits bestellte Grundschuld auch der Sicherung weiterer Forderungen der Bekl. gegen ihn dient. Der Sicherungszweck der die gemeinsame Darlehensschuld betreffenden Gesamtgrundschuld, der nur von allen Vertragsparteien gemeinsam abgeändert werden kann, blieb hiervon unberührt. Dem steht – anders als der Kl. meint – auch nicht der besondere Charakter der Gesamtgrundschuld als einheitliches Recht entgegen. Diese eröffnete der Bekl. gemäß den §§ 1132 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB lediglich die Möglichkeit, nach ihrem Belieben aus jedem der Miteigentumsanteile ganz oder zum Teil die Befriedigung der gesicherten gemeinsamen Darlehensschuld zu suchen (vgl. BGH NJW 1986, 1487 f. Rn. 7 = DNotZ 1986, 342 = MittRhNotK 1986, 97). (b) Dass eine am eigenen Miteigentumsanteil bestehende Grundschuld auch dann, wenn es sich um eine Gesamtgrundschuld handelt, zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten – sei es gegenüber demselben, sei es gegenüber anderen Gläubigern – genutzt werden kann, hat das LG mit zutreffender Begründung auch aus der zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen weiten Sicherungsabrede ergangenen Rechtsprechung hergeleitet. Danach ist eine formularmäßige Erstreckung der Haftung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grund1 OLG Saarbrücken, Urt. v. 19. 3. 2009 - 8 U 197/08, RNotZ 2009, 483 = OLGReport Frankfurt 2009, 447. BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09 -4- schuld auf alle bestehenden und künftigen Einzelverbindlichkeiten der Darlehensnehmer/Miteigentümer lediglich insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des einen Miteigentümers in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld erstreckt; wirksam ist sie hingegen, soweit in den Zweck der Grundschuld am Anteil eines Miteigentümers dessen eigene Verbindlichkeiten einbezogen werden (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rn. 19 ff. = DNotZ 1989, 609 = Mitt-RhNotK 1989, 80; NJW-RR 1999, 1275 f. Rn. 12 – 14; NJW 2002, 2710 ff. Rn. 15 ff. = DNotZ 2002, 853; Urteil des Senats vom 11. 5. 2006 – 8 U 449/05 – 125, OLGR Saarbrücken 2006, 778 ff. Rn. 16 ff.). Ist selbst die formularmäßige Einbeziehung eigener künftiger Verbindlichkeiten in die auf einem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld möglich, so bestehen gegen die Wirksamkeit einer Sicherungszweckerklärung, mit der ein Miteigentümer die am gemeinsamen Grundstück bestellte Grundschuld hinsichtlich seines Miteigentumsanteils zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten heranzieht, erst Recht keine Bedenken. b) Dem folgt der Bundesgerichtshof mit Recht nicht. Denn die nachträgliche Erweiterung der Sicherungsabrede in Bezug auf die Grundschuld, die auf dem Mit2 eigentumsanteil des E lastet, wäre ein Vertrag zulasten der Gemeinschaft, be1 2 stehend aus E und E . Der Gemeinschaft steht der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Die Gemeinschaft ist Sicherungsgeber der Grundschuld. Die nachträgliche Erweiterung des Sicherungszwecks bedarf daher der Zustimmung der Ge2 meinschaft. Die Zustimmung von E ist nicht ausreichend. Mit Recht führt der BGH daher in seiner Entscheidung aus: [10] c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts … Sie verkennt, dass die zwischen W. und der Beklagten 1997 vereinbarte Erweiterung der Zweckvereinbarung unwirksam ist. Zwar kann der Sicherungszweck einer Grundschuld jederzeit formfrei erweitert werden. Hierzu berechtigt sind jedoch nur Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, also die Parteien des Sicherungsvertrages (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158 f.). Dies waren hier, als Sicherungsgeber, W. und der Kläger. [11] d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Miteigentümer, die ihr Grundstück zwecks Absicherung eines gemeinsam aufgenommenen Kredits mit einer Grundschuld belasten, den Sicherungszweck dieser Grundschuld auf künftige Verbindlichkeiten nur eines von ihnen erstrecken können, sofern hierfür nur dessen Miteigentumsanteil haftet (vgl. Senat, BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urt. v. 20. März 2002, IV ZR 93/01, NJW 2002, 2710, 2711). Die hierzu ergangenen Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen die Erstreckung des Sicherungszwecks auf künftige Verbindlichkeiten einzelner Miteigentümer bereits in der ursprünglichen, von allen Sicherungsgebern vereinbarten Sicherungsabredeenthalten und damit von ihrem Willen umfasst war. Sie besagen daher nichts über die Berechtigung eines einzelnen Miteigentümers, eine gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern getroffene Sicherungsabrede ohne deren Zustimmung durch Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer zu ändern. BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09 -5- [12] e) Eine solche Berechtigung folgt auch nicht daraus, dass die Belastung eines mehreren zu ideellen Bruchteilen gehörenden Grundstücks mit einer Grundschuld zur Entstehung einer Gesamtgrundschuld an diesen Bruchteilen führt (Senat, BGHZ 40, 115, 120; BGHZ103, 72, 80; BGHZ106, 19, 22). Hierbei handelt es sich um die kraft Gesetzes eintretende dingliche Folge der Verfügung der Miteigentümer über ihr Grundstück (vgl. Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 747 Rdn. 72 sowie Senat, BGHZ 40, 115, 120), die von den durch den Sicherungsvertrag begründeten schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber zu unterscheiden ist. [13] f) Ebenso wenig rechtfertigt das Entstehen einer Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen die Annahme, dass Miteigentümer, die ihr Grundstück gemeinschaftlich belasten, dem Sicherungsnehmer als einzelne Bruchteilseigentümer gegenübertreten und schuldrechtliche Erklärungen deshalb nur mit Wirkung für und gegen ihren Miteigentumsanteil abgeben. Eine solche Sichtweise verkennt bereits, dass die gemeinsame Belastung eines Grundstücks nicht als die bloße koordinierte Verfügung der Teilhaber über ihre Miteigentumsanteile, sondern als einheitliche (dingliche) Verfügung der Miteigentümer anzusehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471). [14] In erster Linie ist sie aber deshalb verfehlt, weil die Person des Sicherungsnehmers nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu bestimmen ist (vgl. Clemente, ZIP 1990, 969, 970). Dabei ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuldner der zu sichernden … Person des Sicherungsnehmers (richtet) sich nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten … Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn die Grundschuld - ganz oder teilweise - auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört. Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Ab- reden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie nach Tilgung der Darlehensschuld kommen (vgl. auch BGH, wieder Urt. v. … ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuldner der zu sichernden Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn die Grundschuld ganz oder teilweise auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört …* be25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember 1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210, * Vgl. hierzu Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. (2008), Rdn. 292 ff. 211). Bei Bruchteilseigentümern, die gemeinsam ein Darlehen aufnehmen und den Sicherungszweck der hierfür bestellten Grundschuld auf dieses Darlehen begrenzen, folgt der Wille, gemeinsam Sicherungsgeber der Gesamtgrundschuld zu sein, bereits aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis. Angesichts des begrenzten Sicherungszwecks der Grundschuld gehen sie erkennbar davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen und dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines der Schuldner, begrenzt sind. Die Haftung der fremden BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09 -6- Miteigentumsanteile wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn einzelne Gesamtschuldner den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern könnten. 3. Mangels Einbeziehung der Ansprüche der B-Bank in den Deckungsbereich der Grundschuld muss die B-Bank den in der Zwangsversteigerung erzielten Erlös daher 1 2 weiterhin treuhänderisch für die Gemeinschaft E und E verwahren. Der Bundesgerichtshof wörtlich: [16] Allerdings steht einer Verrechnung des Versteigerungserlöses auf die Darlehensforderung aus dem Jahr 1994 entgegen, dass diese nicht fällig und der Kläger nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Revisionserwiderung auch nicht zu einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens berechtigt ist. Der Kläger kann jedoch verlangen, dass die Beklagte den Erlös aus der Zwangsversteigerung an Stelle der Grundschuld treuhänderisch als Sicherheit hält (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 654 u. 656). Der Erlös übernimmt auf diese Weise die Sicherungsfunktion der vertragswidrig verwerteten Grundschuld. Er sichert allerdings nicht nur das 1994 gewährte Darlehen, sondern, wie zuvor die Grundschuld, auch den durch die gemeinsame Zweckerklärung vom 6. Januar 2000 in den Sicherungszweck der Grundschuld einbezogenen Kontokorrentkredit. Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Reihenfolge die Beklagte den Erlös künftig für diese Verbindlichkeiten verwerten kann, richtet sich nach den Sicherungsabreden aus den Jahren 1994 und 2000. [17] Die treuhänderische Verwahrung des Erlöses ist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erörtert, in dem auf Verrechnung gerichteten Klageantrag als Minus enthalten. Der Kläger will in erster Linie erreichen, dass die Verrechnung auf die von der Grundschuld nicht gesicherte Forderung der Beklagten gegen W. rückgängig gemacht und der Erlös dem vereinbarten Sicherungszweck gemäß verwendet wird. Insoweit stehen die Verrechnung des Erlöses auf die gesicherte Forderung und dessen treuhänderische Verwahrung als Sicherheit für diese Forderung in einem abgestuften Verhältnis des Mehr und Weniger zueinander. D. Weitergehende Hinweise Ausweislich seines amtlichen Leitsatzes sieht der Senat die Entscheidung als Abgrenzung zu seinem in BGHZ 106, 191 veröffentlichten Urteil. Jenem Urteil stellte der Senat folgenden amtlichen Leitsatz voran: „Wenn Ehegatten am gemeinschaftlichen Grundstück aus Anlaß der Sicherung einer bestimmten gemeinsamen Verbindlichkeit eine Grundschuld bestellen, kann die formularmäßige Sicherungsabrede, daß die Grundschuld am eigenen Anteil auch alle künftigen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten sichert, dem Verbot überraschender Klauseln widersprechen (Fortführung von BGHZ 83, 561; 102, 1522). Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel beschränkt sich auf die Einbeziehung künftiger Verbindlichkeiten des 1 BGH, Urt. v. 18. 11. 1988 - V ZR 75/87 = ZIP 1989, 85 = NJW 1989, 831 = WM 1989, 88. BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09 -7- einen Ehegatten in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten belastenden Grundschuld.“ Im Gegensatz zu dem am 20.11.2009 Unterschied: „und/oder“-Klausel. entschiedenen Fall enthielt die anlässlich der Darlehensgewährung unterschriebene Zweckerklärung eine „und/oder“-Klausel. Sie besagte, dass die Grundschuld „alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Gläubigerin gegen (die Ehefrau und ihren Ehemann) - einzeln und/oder gemeinsam –“ sichert. Satz 2 des Leitsatzes der Entscheidung aus dem Jahre 1988 zeigt, dass der Senat seinerzeit davon ausging, formularmäßig könne vereinbart werden, dass eine Grundschuld am eigenen Anteil auch alle künftigen eigenen Verbindlichkeiten des Miteigentümers sichern könne, wenn Miteigentümer am gemeinschaftlichen Grundstück anlässlich der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit eine Grundschuld bestellen. Die Begründung in seinem nunmehrigen Urteil vom 20.11.2009 kann als Distanzierung zu seiner früheren Auffassung verstanden werden. … Angesichts des begrenzten Sicherungszwecks der Grundschuld gehen sie erkennbar davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen und dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines der Schuldner, begrenzt sind. Die Haftung der fremden Miteigentumsanteile wäre jedoch nicht gewährleistet, Rdn. 14: … gehen sie erkennbar davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen und deshalb die Risiken der Gesamtschuld … begrenzt sind … wenn einzelne Gesamtschuldner den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern könnten. 1 2 Jedenfalls geht E erkennbar davon aus, dass auch der Miteigentumsanteil des E (nur) für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und den gemeinsam aufgenommenen Kontokorrentkredit haftet. Die formularmäßige Einbeziehung der 2 Einzelverbindlichkeiten von E in den Deckungsbereich der den Miteigentumsanteil 2 1 E belastenden Grundschuld ist jedenfalls für E und damit auch für die Gemein1 schaft überraschend. Sie führt im Ergebnis zu einer Haftung des E für die Verbind2 2 lichkeiten des E , die nur durch die Höhe des auf den Miteigentumsanteil des E entfallenden Verwertungserlöses begrenzt ist. Die formularmäßige Einbeziehung von 2 Einzelverbindlichkeiten des E in den Deckungsbereich der seinen Miteigentumsanteil belastenden Grundschuld ist daher entgegen der Entscheidung des V. Senats aus dem Jahre 1988 überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09 -8- Siehe hierzu Fall 56 und Fall 59 bei Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. (2008), Rdn. 483 ff und Rdn. 497 ff. BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09 -9-