Besprechung der Entscheidung Urteil vom 20.11.2009 - V ZR 68/09 -

Transcription

Besprechung der Entscheidung Urteil vom 20.11.2009 - V ZR 68/09 -
Besprechung
der Entscheidung
BGH
Urteil vom 20.11.2009
- V ZR 68/09 -
Rechtsanwalt
Dr. Clemens Clemente
Bavariastraße 7
80336 München
Tel:
Fax:
089 – 74 73 17 0
089 – 74 73 17 40
www.clemente.de
www.sicherungsgrundschuld.de
A. Amtlicher Leitsatz
Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld
gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen,
können sie diese nur gemeinsam ändern (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 106, 19).
B. Der Fall
In dem Fall geht es wie in dem Fall BGHZ 106, 19 um die Erweiterung des
Sicherungszwecks einer Miteigentumsanteile belastende Gesamtgrundschuld.
1
2
E und E waren Eigentümer eines Grundstücks zu je ½. Sie nahmen am
08.03.1994 bei der B-Bank ein Darlehen auf und bestellten ihr eine Grundschuld als
1
2
Sicherheit auf dem ihnen gehörenden Grundstück. In dem von E und E unterschriebenen Darlehensformular hieß es, dass die Grundschuld nicht nur das aufgenommene Darlehen sichert, sondern
auch alle künftigen Forderungen der B1
2
08.03.1994:
Bank gegen E und E (sogen. weite
Weite Sicherungsabrede im DarSicherungsabrede). Parallel hierzu unter1
2
lehensvertrag.
schrieben E und E ein mit "Zweckerklärung für Grundschulden" und "Begrenzte
Sicherung"
überschriebenes
08.03.1994:
Formular. Nach diesem Vordruck sicherte
Enge Sicherungsabrede in der
die Grundschuld nur die Ansprüche der BZweckerklärung.
Bank aus dem Darlehensvertrag vom
08.03.1994 (sogen. enge Sicherungsabrede).
2
Im Jahre 1997 vereinbarte E mit der BBank, dass die auf dem seinem hälftigen
Grundstücksanteil lastende Grundschuld
2
(auch) einen (nur) E gewährten Konto-
1997:
2
Isolierte Sicherungsabrede mit E .
1
korrentkredit sichert. E wirkte an der Vereinbarung nicht mit.
1
2
Im Jahre 2000 erweiterten E und E den
Sicherungszweck auf Forderungen der BBank aus einem gemeinsamen Kontokorrentkonto.
2000:
Erweiterung der Sicherungsab1
2
rede mit E und E .
2
Nachdem E seinen Verpflichtungen aus
dem ihm im Jahre 2000 gewährten Kontokorrentkredit nicht nachkam, betrieb die B2
Bank die Zwangsversteigerung in den Miteigentumsanteil des E und verrechnete
2
den ihr zugeteilten Versteigerungserlös mit ihren Ansprüchen aus dem E gewährten
Kontokorrentkredit.
BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09
-2-
C. Besprechung des Falles
2
Die B-Bank kann die Zwangsversteigerung wegen ihrer Ansprüche aus dem nur E
gewährten Kredit betreiben, wenn die Ansprüche wirksam in den Deckungsbereich
2
der Grundschuld einbezogen wurden, die auf dem Miteigentumsanteil von E lastet.
1. Insgesamt gibt es vier Sicherungsabreden, die einen unterschiedlichen
Regelungsinhalt haben:
Datum
08.03.1994
Fundstelle
Darlehensvertrag mit E1
und E2.
Sicherungszweck
Alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der B-Bank gegen E1 und E2.
08.03.1994
Zweckerklärung
und E2.
E1
Ansprüche der B-Bank aus dem mit E1 und
E2 geschlossenen Darlehensvertrag vom
08.03.1994.
1997
Vereinbarung mit E2
Ansprüche gegen E2 aus dem ihm (allein)
gewährten KK-Kredit.
2000
Vereinbarung mit E1 und
E2.
Ansprüche der B-Bank gegen E1 und E2
aus dem gemeinsamen Kontokorrentkonto.
mit
Zu klären ist daher das Verhältnis der verschiedenen Erklärungen zueinander.
a) Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass durch den Abschluss einer späteren
Vereinbarung eine früher erlangte Deckung nicht aufgegeben wird. In der Vereinbarung einer Sicherheit liegt nicht zugleich die Aufgabe oder der Ausschluss anderer
Sicherheiten.
Vgl. hierzu Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. (2008), Rdn. 343.
b) Etwas anderes gilt jedoch für das Verhältnis der am 08.03.1994 geschlossenen
Vereinbarungen. Die in dem Darlehensvertrag enthaltene weite Sicherungsabrede
wird durch die speziellere, engere Sicherungsabrede vom gleichen Tag verdrängt.
Der Bundesgerichtshof begründet dies mit Recht wie folgt:
[9] Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erhobene Einwand der Beklagten, das für die Vereinbarungen über das Darlehen verwendete, ebenfalls am 8. März
1994 unterzeichnete Formular enthalte eine weite, auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Darlehensnehmer umfassende Sicherungsabrede, führt nicht zu einer
anderen Beurteilung. Der Umstand, dass es die Beteiligten nicht bei diesem Formular
("Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit") belassen, sondern am
selben Tag eine gesonderte (enge) Vereinbarung über den Sicherungszweck der Grundschuld getroffen haben, macht deutlich, dass die in dem Darlehensformular enthaltene
BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09
-3-
vorformulierte Sicherungsabrede durch eine speziellere und damit vorrangige Vereinbarung ersetzt werden sollte. Hiervon ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen;
andernfalls hätte sie bei der weiteren Kreditvergabe in den Jahren 1997 und 2000 keine
Veranlassung gehabt, neue (wiederum begrenzte) Sicherungsabreden mit dem Kläger
und W. zu treffen.
2
2. Damit stellt sich die Frage, ob die mit E im Jahre 1997 getroffene Vereinbarung
wirksam ist.
2
a) Das OLG Saarbrücken1 bejahte die Wirksamkeit der mit E getroffenen Vereinbarung. Zur Begründung führte das OLG aus:
(2) Ihrer Wirksamkeit steht – wie das LG zutreffend angenommen hat – nicht entgegen,
1
2
dass der Kl.(Anm. E ) und Herr W. (Anm. E ) am 8. 3. 1994 eine gemeinsame Zweckerklärung abgegeben haben, die sich auf beide Miteigentumsanteile bezogen hat.
(a) Werden – wie hier – von hälftigen Miteigentümern eines Grundstücks beide Miteigentumsanteile zugunsten eines Gläubigers mit einer Grundschuld belastet, so wird hierdurch
eine Gesamtgrundschuld begründet (§§ 1114, 1132, 1192 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW
1986, 1487 f. Rn. 7 = DNotZ 1986, 342 = MittRhNotK 1986, 97; BGHZ 106, 19 ff. Rn. 20 =
DNotZ 1989, 609 = MittRhNotK 1989, 80). Durch die gleichzeitige gemeinsame Zweckerklärung des Kl. und des Herrn W. wurde schuldrechtlich der Sicherungszweck allein
dieser Gesamtgrundschuld festgelegt (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rn. 20 = DNotZ 1989, 609 =
MittRhNotK 1989, 80). Das schloss indessen nicht aus, dass Herr W. seinen Miteigentumsanteil zur Sicherung anderweitiger Verbindlichkeiten belasten konnte (vgl. BGHZ 106,
19 ff. Rn. 23 = DNotZ 1989, 609 = Mitt-RhNotK 1989, 80). Dementsprechend war es ihm
auch unbenommen, durch gesonderte, lediglich seinen Miteigentumsanteil betreffende
Zweckerklärung mit der Bekl. zu vereinbaren, dass die zu deren Gunsten an seinem Miteigentumsanteil bereits bestellte Grundschuld auch der Sicherung weiterer Forderungen
der Bekl. gegen ihn dient. Der Sicherungszweck der die gemeinsame Darlehensschuld betreffenden Gesamtgrundschuld, der nur von allen Vertragsparteien gemeinsam abgeändert werden kann, blieb hiervon unberührt. Dem steht – anders als der Kl. meint –
auch nicht der besondere Charakter der Gesamtgrundschuld als einheitliches Recht entgegen. Diese eröffnete der Bekl. gemäß den §§ 1132 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB lediglich
die Möglichkeit, nach ihrem Belieben aus jedem der Miteigentumsanteile ganz oder zum
Teil die Befriedigung der gesicherten gemeinsamen Darlehensschuld zu suchen (vgl. BGH
NJW 1986, 1487 f. Rn. 7 = DNotZ 1986, 342 = MittRhNotK 1986, 97).
(b) Dass eine am eigenen Miteigentumsanteil bestehende Grundschuld auch dann, wenn
es sich um eine Gesamtgrundschuld handelt, zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten – sei es gegenüber demselben, sei es gegenüber anderen Gläubigern – genutzt
werden kann, hat das LG mit zutreffender Begründung auch aus der zur Unwirksamkeit
einer formularmäßigen weiten Sicherungsabrede ergangenen Rechtsprechung hergeleitet.
Danach ist eine formularmäßige Erstreckung der Haftung der aus Anlass der Sicherung
einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grund1
OLG Saarbrücken, Urt. v. 19. 3. 2009 - 8 U 197/08, RNotZ 2009, 483 = OLGReport Frankfurt
2009, 447.
BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09
-4-
schuld auf alle bestehenden und künftigen Einzelverbindlichkeiten der Darlehensnehmer/Miteigentümer lediglich insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einbeziehung der
Verbindlichkeiten des einen Miteigentümers in den Sicherungszweck der den Anteil des
anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld erstreckt; wirksam ist sie hingegen,
soweit in den Zweck der Grundschuld am Anteil eines Miteigentümers dessen eigene Verbindlichkeiten einbezogen werden (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rn. 19 ff. = DNotZ 1989, 609 =
Mitt-RhNotK 1989, 80; NJW-RR 1999, 1275 f. Rn. 12 – 14; NJW 2002, 2710 ff. Rn. 15 ff. =
DNotZ 2002, 853; Urteil des Senats vom 11. 5. 2006 – 8 U 449/05 – 125, OLGR Saarbrücken 2006, 778 ff. Rn. 16 ff.). Ist selbst die formularmäßige Einbeziehung eigener
künftiger Verbindlichkeiten in die auf einem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld
möglich, so bestehen gegen die Wirksamkeit einer Sicherungszweckerklärung, mit der ein
Miteigentümer die am gemeinsamen Grundstück bestellte Grundschuld hinsichtlich seines
Miteigentumsanteils zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten heranzieht, erst
Recht keine Bedenken.
b) Dem folgt der Bundesgerichtshof mit Recht nicht. Denn die nachträgliche Erweiterung der Sicherungsabrede in Bezug auf die Grundschuld, die auf dem Mit2
eigentumsanteil des E lastet, wäre ein Vertrag zulasten der Gemeinschaft, be1
2
stehend aus E und E . Der Gemeinschaft steht der Anspruch auf Rückgewähr der
Grundschuld zu. Die Gemeinschaft ist Sicherungsgeber der Grundschuld. Die nachträgliche Erweiterung des Sicherungszwecks bedarf daher der Zustimmung der Ge2
meinschaft. Die Zustimmung von E ist nicht ausreichend. Mit Recht führt der BGH
daher in seiner Entscheidung aus:
[10] c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts … Sie verkennt,
dass die zwischen W. und der Beklagten 1997 vereinbarte Erweiterung der Zweckvereinbarung unwirksam ist. Zwar kann der Sicherungszweck einer Grundschuld jederzeit formfrei erweitert werden. Hierzu berechtigt sind jedoch nur Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, also die Parteien des Sicherungsvertrages (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158 f.).
Dies waren hier, als Sicherungsgeber, W. und der Kläger.
[11] d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Miteigentümer, die ihr Grundstück
zwecks Absicherung eines gemeinsam aufgenommenen Kredits mit einer Grundschuld
belasten, den Sicherungszweck dieser Grundschuld auf künftige Verbindlichkeiten nur
eines von ihnen erstrecken können, sofern hierfür nur dessen Miteigentumsanteil haftet
(vgl. Senat, BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urt. v. 20. März 2002, IV ZR 93/01, NJW 2002,
2710, 2711). Die hierzu ergangenen Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen die
Erstreckung des Sicherungszwecks auf künftige Verbindlichkeiten einzelner Miteigentümer
bereits in der ursprünglichen, von allen Sicherungsgebern vereinbarten Sicherungsabredeenthalten und damit von ihrem Willen umfasst war. Sie besagen daher nichts über die
Berechtigung eines einzelnen Miteigentümers, eine gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern getroffene Sicherungsabrede ohne deren Zustimmung durch Vereinbarung mit
dem Sicherungsnehmer zu ändern.
BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09
-5-
[12] e) Eine solche Berechtigung folgt auch nicht daraus, dass die Belastung eines
mehreren zu ideellen Bruchteilen gehörenden Grundstücks mit einer Grundschuld zur
Entstehung einer Gesamtgrundschuld an diesen Bruchteilen führt (Senat, BGHZ 40, 115,
120; BGHZ103, 72, 80; BGHZ106, 19, 22). Hierbei handelt es sich um die kraft Gesetzes
eintretende dingliche Folge der Verfügung der Miteigentümer über ihr Grundstück (vgl.
Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 747 Rdn. 72 sowie Senat, BGHZ 40, 115, 120), die
von den durch den Sicherungsvertrag begründeten schuldrechtlichen Beziehungen
zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber zu unterscheiden ist.
[13] f) Ebenso wenig rechtfertigt das Entstehen einer Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen die Annahme, dass Miteigentümer, die ihr Grundstück gemeinschaftlich
belasten, dem Sicherungsnehmer als einzelne Bruchteilseigentümer gegenübertreten und
schuldrechtliche Erklärungen deshalb nur mit Wirkung für und gegen ihren Miteigentumsanteil abgeben. Eine solche Sichtweise verkennt bereits, dass die gemeinsame Belastung
eines Grundstücks nicht als die bloße koordinierte Verfügung der Teilhaber über ihre Miteigentumsanteile, sondern als einheitliche (dingliche) Verfügung der Miteigentümer anzusehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471).
[14] In erster Linie ist sie aber deshalb verfehlt, weil die Person des Sicherungsnehmers
nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu bestimmen ist (vgl.
Clemente, ZIP 1990, 969, 970). Dabei
ist in aller Regel davon auszugehen,
dass der Schuldner der zu sichernden
… Person des Sicherungsnehmers
(richtet) sich nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten …
Forderung auch dann Sicherungsgeber
sein soll, wenn die Grundschuld - ganz
oder teilweise - auf einem Grundstück
lastet, das einem Dritten gehört. Da er
dem Gläubiger die Grundschuld durch
entsprechende
schuldrechtliche
Ab-
reden mit dem Dritten beschafft, soll er
(der Schuldner) sie nach Tilgung der
Darlehensschuld
kommen
(vgl.
auch
BGH,
wieder
Urt.
v.
… ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuldner der zu
sichernden Forderung auch dann
Sicherungsgeber sein soll, wenn
die Grundschuld ganz oder teilweise auf einem Grundstück lastet,
das einem Dritten gehört …*
be25.
November 1968, III ZR 134/66, WM
1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember
1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210,
* Vgl. hierzu Clemente, Recht der
Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. (2008),
Rdn. 292 ff.
211). Bei Bruchteilseigentümern, die
gemeinsam ein Darlehen aufnehmen und den Sicherungszweck der hierfür bestellten
Grundschuld auf dieses Darlehen begrenzen, folgt der Wille, gemeinsam Sicherungsgeber
der Gesamtgrundschuld zu sein, bereits aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung im
Außenverhältnis. Angesichts des begrenzten Sicherungszwecks der Grundschuld gehen
sie erkennbar davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse
zur Verfügung stehen und dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im
Fall der Zahlungsunfähigkeit eines der Schuldner, begrenzt sind. Die Haftung der fremden
BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09
-6-
Miteigentumsanteile wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn einzelne Gesamtschuldner
den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern könnten.
3. Mangels Einbeziehung der Ansprüche der B-Bank in den Deckungsbereich der
Grundschuld muss die B-Bank den in der Zwangsversteigerung erzielten Erlös daher
1
2
weiterhin treuhänderisch für die Gemeinschaft E und E verwahren. Der Bundesgerichtshof wörtlich:
[16] Allerdings steht einer Verrechnung des Versteigerungserlöses auf die Darlehensforderung aus dem Jahr 1994 entgegen, dass diese nicht fällig und der Kläger nach der
unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Revisionserwiderung auch nicht zu einer
vorzeitigen Tilgung des Darlehens berechtigt ist. Der Kläger kann jedoch verlangen, dass
die Beklagte den Erlös aus der Zwangsversteigerung an Stelle der Grundschuld treuhänderisch als Sicherheit hält (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl.,
Rdn. 654 u. 656). Der Erlös übernimmt auf diese Weise die Sicherungsfunktion der vertragswidrig verwerteten Grundschuld. Er sichert allerdings nicht nur das 1994 gewährte
Darlehen, sondern, wie zuvor die Grundschuld, auch den durch die gemeinsame Zweckerklärung vom 6. Januar 2000 in den Sicherungszweck der Grundschuld einbezogenen
Kontokorrentkredit. Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Reihenfolge die
Beklagte den Erlös künftig für diese Verbindlichkeiten verwerten kann, richtet sich nach
den Sicherungsabreden aus den Jahren 1994 und 2000.
[17] Die treuhänderische Verwahrung des Erlöses ist, wie in der mündlichen Verhandlung
vor dem Revisionsgericht erörtert, in dem auf Verrechnung gerichteten Klageantrag als
Minus enthalten. Der Kläger will in erster Linie erreichen, dass die Verrechnung auf die
von der Grundschuld nicht gesicherte Forderung der Beklagten gegen W. rückgängig gemacht und der Erlös dem vereinbarten Sicherungszweck gemäß verwendet wird. Insoweit
stehen die Verrechnung des Erlöses auf die gesicherte Forderung und dessen treuhänderische Verwahrung als Sicherheit für diese Forderung in einem abgestuften Verhältnis des Mehr und Weniger zueinander.
D. Weitergehende Hinweise
Ausweislich seines amtlichen Leitsatzes sieht der Senat die Entscheidung als Abgrenzung zu seinem in BGHZ 106, 191 veröffentlichten Urteil. Jenem Urteil stellte der
Senat folgenden amtlichen Leitsatz voran:
„Wenn Ehegatten am gemeinschaftlichen Grundstück aus Anlaß der Sicherung einer bestimmten gemeinsamen Verbindlichkeit eine Grundschuld bestellen, kann die formularmäßige Sicherungsabrede, daß die Grundschuld am eigenen Anteil auch alle künftigen
Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten sichert, dem Verbot überraschender Klauseln
widersprechen (Fortführung von BGHZ 83, 561; 102, 1522). Die Unwirksamkeit einer
solchen Klausel beschränkt sich auf die Einbeziehung künftiger Verbindlichkeiten des
1
BGH, Urt. v. 18. 11. 1988 - V ZR 75/87 = ZIP 1989, 85 = NJW 1989, 831 = WM 1989, 88.
BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09
-7-
einen Ehegatten in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten belastenden Grundschuld.“
Im Gegensatz zu dem am 20.11.2009
Unterschied: „und/oder“-Klausel.
entschiedenen Fall enthielt die anlässlich der Darlehensgewährung unterschriebene Zweckerklärung eine „und/oder“-Klausel. Sie besagte, dass die Grundschuld „alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten
Forderungen der Gläubigerin gegen (die Ehefrau und ihren Ehemann) - einzeln
und/oder gemeinsam –“ sichert.
Satz 2 des Leitsatzes der Entscheidung aus dem Jahre 1988 zeigt, dass der Senat
seinerzeit davon ausging, formularmäßig könne vereinbart werden, dass eine Grundschuld am eigenen Anteil auch alle künftigen eigenen Verbindlichkeiten des Miteigentümers sichern könne, wenn Miteigentümer am gemeinschaftlichen Grundstück
anlässlich der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit eine Grundschuld bestellen. Die Begründung in seinem nunmehrigen Urteil vom 20.11.2009 kann als
Distanzierung zu seiner früheren Auffassung verstanden werden.
… Angesichts des begrenzten Sicherungszwecks der Grundschuld gehen sie erkennbar
davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile
als
Haftungsmasse
zur Verfügung stehen und dass deshalb
die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines der Schuldner, begrenzt sind.
Die Haftung der fremden Miteigentumsanteile wäre jedoch nicht gewährleistet,
Rdn. 14:
… gehen sie erkennbar davon aus,
dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse
zur Verfügung stehen und deshalb
die Risiken der Gesamtschuld …
begrenzt sind …
wenn einzelne Gesamtschuldner den
Sicherungszweck der Grundschuld in
Bezug auf ihre Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern
könnten.
1
2
Jedenfalls geht E erkennbar davon aus, dass auch der Miteigentumsanteil des E
(nur) für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und den gemeinsam aufgenommenen Kontokorrentkredit haftet. Die formularmäßige Einbeziehung der
2
Einzelverbindlichkeiten von E in den Deckungsbereich der den Miteigentumsanteil
2
1
E belastenden Grundschuld ist jedenfalls für E und damit auch für die Gemein1
schaft überraschend. Sie führt im Ergebnis zu einer Haftung des E für die Verbind2
2
lichkeiten des E , die nur durch die Höhe des auf den Miteigentumsanteil des E entfallenden Verwertungserlöses begrenzt ist. Die formularmäßige Einbeziehung von
2
Einzelverbindlichkeiten des E in den Deckungsbereich der seinen Miteigentumsanteil belastenden Grundschuld ist daher entgegen der Entscheidung des V. Senats
aus dem Jahre 1988 überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1
BGB).
BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09
-8-
Siehe hierzu Fall 56 und Fall 59 bei Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl.
(2008), Rdn. 483 ff und Rdn. 497 ff.
BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68_09
-9-