Beschlussvorlage Nr. 2009/32 Bebauungsplan Nr. 5 "Im Teiche II" hier

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Beschlussvorlage Nr. 2009/32 Bebauungsplan Nr. 5 "Im Teiche II" hier
Elze, den 05.05.2009/Ha
Stadt Elze
Az: FB2/Me/622-21
Drucksachen-Nr.:
2009/32
BESCHLUSSVORLAGE
B
Beratung im
öffentlichen Teil
vertraulichen Teil
Beratungsfolge:
Zuständigkeit:
Ausschuss für Stadtentwicklung ,Umwelt Empfehlung
und Sicherheit
Verwaltungsausschuss
Entscheidung
Betreff:
voraussichtlicher
Sitzungstermin:
11.05.2009
11.05.2009
Bebauungsplan Nr. 5 "Im Teiche II"
Hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Haushaltsmittel werden in folgender Höhe benötigt: €
Diese Mittel stehen bei der
Haushaltsstelle
noch in einer Höhe von €
zur Verfügung.
Eingehende Begründung der Vorlage:
Der Verwaltungsausschuss des Rates der Stadt Elze hat in seiner Sitzung am 02.03.2009
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 und örtliche Bauvorschrift „Im Teiche II“ mit Teilplanaufhebungen der Bebauungspläne Nr. 3 „Südlich der Leinestraße“ und Nr. 4 „Im Teiche“
im Ortsteil Wülfingen der Stadt Elze beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Straße „Im Teiche“ dem vorgesehenen Ausbauentwurf anzupassen. Weiterhin soll der Wendeplatz aufgehoben und mit einem Teil der Maßnahmenfläche für Natur und Landschaft in
Grünfläche/Grillplatz geändert werden. Die Stellplatzfläche am Sportplatz Wülfingen wird
über das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 4 geringfügig erweitert.
Zwischenzeitlich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich berührt werden kann, gemäß § 4 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Parallel dazu wurde der Aufstellungsbeschluss gemäß §
2 Abs.1 BauGB bekannt gemacht und die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1
durchgeführt.
Die Stellungnahmen sind eingegangen und sind nach Abwägung in den Bebauungsplan entsprechend aufzunehmen. Anschließend kann die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs.2 BauGB erfolgen und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB
für die Dauer eines Monats durchgeführt werden.
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Zu den Stellungnahmen nach § 4 Abs.1 BauGB wird der nachfolgende Abwägungsvorschlag
unterbreitet:
Landkreis Hildesheim, 28.4.2009
1. Denkmalschutz
1.1 In dem betroffenen Gebiet befinden sich keine Baudenkmale. Aus der Sicht der Baudenkmalpflege
sind gegen dieses Vorhaben keine Einwände zu erheben.
1.2 Aus der Sicht der archäologischen Denkmalpflege bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die angezeigten Veränderungen in den Festsetzungen verändern nur unwesentlich den Status des an sich schon
bebauten Grundes.
Abwägung:
Keine Anregungen
2. Vorbeugender Brandschutz
In brandschutztechnischer Hinsicht wird es für erforderlich gehalten, nachstehende Forderungen für
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Im Teiche II“ zu berücksichtigen:
2.1 Zu allen Baugrundstücken sind soweit noch nicht vorhanden gern. § 5 NBauO sowie § 2
DVNBauO i. V. m. der DIN 14090 Zufahrten für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge anzulegen.
2.2 Zur Löschwasserversorgung des Plangebietes muss für die ausgewiesene Nutzung Sondernutzungsbereiche Grillplatz Sportplatz Kleingarten eine Löschwassermenge (Grundschutz) von mind. 400
l/min für eine Löschzeit von 1 Stunde von der zuständigen Stadt zur Verfügung gestellt werden.
2.3 Als Löschwasserentnahmestellen sollten in ausreichender Anzahl Löschwasserhydranten angeordnet werden. Bei der Planung und Ausführung der Hydranten sind die „Hydrantenrichtlinien“ des Arbeitsblattes W 331 vom DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) zu beachten.
Die zu erstellenden Hydranten sollten untereinander keinen größeren Abstand als 80 m haben. Keine
bauliche Anlage sollte weiter als 80 m von einem Hydranten entfernt sein.
Jeder Hydrant muss eine Leistung von mind. 600 l/min. aufweisen, wobei der Druck im Hydranten
nicht unter 1,5 bar fallen darf.
Es sind nach Möglichkeit Überflurhydranten entsprechend DIN 3222 zu errichten. Die Standplätze
sind so zu wählen, dass eine Beschädigung durch Fahrzeugverkehr nicht erfolgen kann. Dort, wo keine andere Möglichkeit besteht (in Verkehrsflächen), können Unterflurhydranten gesetzt werden. Unterflurhydranten sind gern. DIN 14220 zu kennzeichnen. 2.4 Die Erschließungsplanung der Löschwasserversorgung (Anzahl, Art und Lage der Hydranten) und vorhandener unabhängiger Entnahmestellen
(Größe und Lage der Löschwasserbehälter) sowie das mögliche Vorhandensein weiterer, unabhängiger Löschwasserentnahmestellen sollte vor Beginn der Erschließungsplanung, spätestens vor Ausführungsbeginn als Nachweis dem Fachdienst 302 - Bauordnung und Planung - zur Kenntnis überlassen
werden
Abwägung:
Die Hinweise zur Löschwasserversorgung werden in die Begründung aufgenommen.
3. Untere Naturschutzbehörde
In der Bilanzierung des Bestandes wie auch der Planung unter Punkt 3.9 der Begründung kann nicht
nachvollzogen werden, dass die Stellplätze der Sportanlage mit dem Faktor 0,7 angesetzt werden. Hier
ist die Verwendung des allgemeinen Wertes für Sportanlagen nicht angezeigt.
Abwägung:
Der Bebauungsplan Im Teiche II überplant in wesentlichen Teilen den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 4 „Im Teiche“. Hierin ist die Fläche Sportplatz einschließlich Sporthaus und Stellplatz-
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flächen im Eingang sowie in der Planung mit 0,7 Werteinheiten bewertet worden. Eine Abweichung
von dieser Bewertung führt nur zu Verwirrungen. Aus diesem Grund wurde die Bewertung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes übernommen. Die Begründung wird mit dem Hinweis ergänzt.
4. Untere Wasserbehörde 1 Allgemeines Wasserrecht
Entgegen der Aussage unter Punkt 2.4 der Begründung liegt der beplante Bereich in der Schutzzone
III A des Wasserschutzgebietes Poppenburg.
Abwägung:
Der Hinweis wird beachtet. Die Begründung wird entsprechend richtig gestellt.
5. Städtebau 1 Planungsrecht
Außerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen können gem. § 23 Abs. 5 BauNVO Nebengebäude sowie Garagen und Carports zugelassen werden. Die mit dem Bebauungsplan Nr. 3 „Südlich
der Leinestraße“ rechtsverbindlich gewordenen örtlichen Bauvorschriften, sowie deren erste Änderung
enthalten gestalterische Festsetzungen zu Fassadenmaterialien, Dachneigungen, Dachformen und zur
Begrünung. Es wird darauf hingewiesen, dass diese bisher für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „Im Teiche II“ nicht in Gänze übernommen wurden.
Zu den übrigen von hier zu vertretenden Belangen sind keine Anregungen vorzubringen.
Abwägung:
Es ist zwar theoretisch richtig, dass in der nicht überbaubaren Fläche Garagen oder Carports zugelassen werden können. Betrachtet man die Fläche so kann keines der Gebäude allein auf diese Fläche
gestellt werden, so dass die Örtliche Bauvorschrift des Bebauungsplanes Nr. 3 wieder greift. Unter
diesen Gesichtspunkten wurde auf die Übernahme der angeführten Paragrafen verzichtet. Die Begründung wird hierzu mit einer Aussage ergänzt.
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, 4.2.2009
Aus Sicht des Fachbereiches Landwirtschaft/Bodenschutz wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung
genommen:
Zur fachlichen Bewertung des Schutzgutes Boden im Rahmen von Bauleitplanungen bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage. Hinweise zur Berücksichtigung von Bodendaten in der Bauleitplanung können dem Leitfaden „Bereitstellung von Bodendaten für die Bauleitplanung“, Arbeitshefte Boden, Heft 2000/2, Schweizerbart‘sche Verlagsbuchhandlung entnommen werden. Eine besondere Bedeutung kommt den natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion des Bodens zu. Bei
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen dieser Funktionen so weit wie möglich vermieden werden (vgl. §1 BBodSchG). Die folgenden Böden mit einer besonders hohen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Lebensraumfunktion und die Archivfunktionen gelten als besonders schutzwürdig und sollten daher im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren regelmäßig berücksichtigt werden:
• Böden mit besonderen Standorteigenschaften (Extremstandorte),
• Böden mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit,
• Böden mit naturgeschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Bedeutung,
• seltene Böden.
Eine Karte der schutzwürdigen Böden ist auf unserem Kartenserver (www.Ibeg.niedersachsen.de) im
Internet (unter Produkte/Projekte>Kartenserver>Kartenserie Boden) eingestellt. Der Leitfaden
„Schutzwürdige Böden in Niedersachsen - Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Schutzgutes Boden
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in Planungs- und Genehmigungsverfahren“ ist als Heft 8 in der Publikationsreihe GeoBerichte erschienen
und
als
download
ebenfalls
im Internet
eingestellt
(unter
Produkte/Projekte>Publikationen>GeoBerichte).
Im Plangebiet der 4. Änderung des FNP kommen nach unseren Erkenntnissen PseudogleyParabraunerden mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor. Sie zählen zu den schutzwürdigen Böden, die vor Überbauungen besonders geschützt werden sollten.
Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
Es gibt keine Hinweise zur Baugrunduntersuchung, die über die Anforderungen gemäß DIN 4020,
DIN EN 1997-2 hinausgehen.
Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere
Belange nicht.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung wird mit der Auswertung der aufgeführten Karten ergänzt.
Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim, 7.4.2009
Wir bitten bei der Planung und Erschließung von neuen Wohngebieten/Baugebieten und bei Änderungen eines bereits bestehenden Bebauungsplans die Vorgaben des § 16 UW (Unfallverhütungsvorschriften) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. den Übergangsbestimmungen des § 32
UVV zu berücksichtigen, damit künftige Entsorgungs- u. Versorgungsmaßnahmen problemlos gewährleistet sind.
Weiterhin können Entsorgungs- u. Versorgungsmaßnahmen gem. § 16 Abs. 3 der UVV nur dann vorgenommen werden, wenn der Fahrbahnuntergrund dieses zulässt und die Transportwege (hierzu gehören auch Fußwege) von Laub, Grasbüscheln oder Moos frei sind und im Winter Glätte durch Streuen
und/oder Räumen von Eis und Schnee beseitigt ist. Diese Bestimmung gilt ohne Übergangsfrist sofort.
Ferner ist bei Bepflanzungen darauf zu achten, dass diese nicht in den Fahrbahnbereich hinein ragen.
Diese Regelung ist auch bei Beleuchtungsanlagen etc. zu beachten.
Da die Räum- u. Streupflicht für öffentliche Wege und Plätze in der Regel bei den Gemeinden/Städten, die Räum- u. Streupflicht auf Privatgrundstücken jedoch immer bei den Eignern liegt,
sollten Sie ggfs. die Bürger informieren, dass Abfallbehälter, die nur über verschneite oder glatte Wege auch auf Privatgrundstücken zu erreichen sind, nicht geleert werden dürfen.
Am Tage der Müllabfuhr dürfen parkende Fahrzeuge u. Gegenstände die Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Hildesheim (ZAH ) nicht behindern. Der Bereich ist mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. durch Parkverbot, etc. ) freizuhalten. Gleiches zählt für den Bereich von
Wendekreisen. Hierbei bitte ich zu berücksichtigen, dass sowohl die Haupt- und Nebenstraßen weiterhin mit einem Müllwagen (3-achser) zu befahren sind.
In diesem Zusammenhang wird auf § 16 Abs. 1 der neuen UVV „Müllbeseitigung“ hingewiesen, der
i.V.m. der Übergangsbestimmung § 32 UVV „Müllbeseitigung“ eindeutig aussagt, dass Abfallbehälter
an Standplätzen, die nach dem 01.10.1979 angelegt sind, nur dann geleert werden dürfen, wenn ein
Rückwärtsfahren -ausgenommen kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang- nicht erforderlich ist.
Bei Sackgassen mit sogenanntem Wendeplatz bzw. Wendehammer ist darauf zu achten, dass dort parkende Fahrzeuge u. Gegenstände die Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Hildesheim
(ZAH) beim Wendevorgang nicht behindern. Es ist mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
(z.B. durch Parkverbot, etc. ) der Wendeplatz dieses Bereiches freizuhalten.
Sind im Planbereich Sackgassen, Stichstraßen etc. vorgesehen und die Erstellung eines Wendeplatzes
bzw. -hammers hier nicht realisierbar, so sind die Anlieger dieses Bereiches von der Kommune darauf
hinzuweisen, dass die Entsorgungsbehältnisse (z.B. Abfallbehälter, DSD Säcke etc. ) u. Entsorgungsgüter ( z.B. Sperrgut, etc. ) am nächstgelegenen, befahrbaren Straßenrand abzustellen sind.
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Ich möchte darüber informieren, dass die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (22765 Hamburg, Ottenser Hauptstr. 54) hierzu Ausführungen und Ergänzungen zur UVV erstellt und den Städteplanern bei deren Planungen die Normen für die Erstellung von Wendeplätzen und - hämmern vorgibt.
Wie unter Punkt 3.4 „Verkehr“ der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, besteht auf beiden
Grundstücken ( Feuerwehr und Sportplatz) die Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Straßen schwerlastfähig sein müssen (26t).
Abwägung:
Die Hinweise zur Abfallentsorgung sind der Stadt hinreichend bekannt und werden grundsätzlich bei
der Planung berücksichtigt.
Der letzte Absatz wird zur Kenntnis genommen.
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
- Betriebsstelle Hannover - Hildesheim - , 20.4.2009
Küsten-
und
Naturschutz
Der NLWKN, Betriebsstelle Hildesheim / Hannover bezieht sich in seiner Stellungnahme als Träger
öffentlicher Belange grundsätzlich nur auf:
•
Landeseigene Anlagen an Gewässern
•
Messeinrichtungen der Betriebsstelle Hildesheim / Hannover (Grundwasser, Pegel, Gütestation)
•
Überschwemmungsgebiete nach ZustVO-NWG (Nds. GVBI. Nr. 38/2004, S.550)
•
Wasserrechtsverfahren in Zuständigkeit des NLWKN, Betriebsstelle Hildesheim / Hannover
In diesem Fall ist der NLWKN, Betriebsstelle Hildesheim / Hannover durch die geplante Maßnahme
nicht betroffen.
Abwägung:
Grundsätzlich keine Bedenken.
Hinweis:
• Wasserschutzgebiete nach ZustVO-NWG (Nds. GVBI. Nr. 38/2004. S.550)
Die Trinkwasserschutzgebietsverordnung vom 06.12.2006 ist zu beachten. Die Begründung Punkt 2.4
ist insoweit falsch. Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Waesch, unter der Durchwahl: 119.
Abwägung:
Der Hinweis wird beachtet. Die Begründung wird korrigiert und mit dem Hinweis auf die Trinkwasserschutzgebietsverordnung ergänzt.
E.ON Avacon AG, 16.4.2009
Gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes haben wir keine Einwände.
Jedoch bitten wir Sie, in der Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen, dass die geplanten und
vorhandenen Bauten von uns mit Erdgas, und Wasser versorgt werden können. Sobald der o.g. Bebauungsplan Rechtskraft erlangt hat, bitten wir um Benachrichtigung.
Bitte benachrichtigen Sie uns rechtzeitig, wann mit der Erschließung begonnen wird.
Bei Tiefbauarbeiten sind die aktuellen Bestandspläne schriftlich in unseren Betrieb Sarstedt anzufordern. Ansprechpartner Leitungsauskunft:
Herr Kromer
Jacobistr. 3
31157 Sarstedt
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Tel.: 050 66/83—32482
Soweit im Bebauungsplan die Erschließung von Grundstücken durch Privatwege vorgesehen ist, bitten
wir vor Veräußerung der Wege an die Anlieger um Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zum Schutz der von uns vorgesehenen bzw. betriebenen Versorgungseinrichtungen. Wir
teilen Ihnen mit, dass der Schutz und Bestand unserer Versorgungsleitungen gewährleistet sein
Abwägung:
Der Hinweis auf die Versorgung mit Erdgas ist in der Begründung enthalten.
Zur Wasserversorgung wird die Begründung ergänzt (Purena / E.ON Avacon).
Energieversorgung Hildesheim, 8.4.2009
Für den angezeigten Geltungsbereich ist die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zugunsten der Wassergewinnungsanlage Poppenburg der Stadtwerke Hildesheim AG
vom 06.12.2006 (Nds. MBL. Nr. 44/2006) einzuhalten.
Abwägung:
Der Hinweis wird berücksichtigt.
Wasserverband Peine, 5.5.2009
Unter Berücksichtigung nachfolgender Hinweise und Anregungen bestehen zur o. g. Planaufstellung
keine Bedenken.
1) Die Abwasserbeseitigung für das ausgewiesene Plangebiet erfolgt durch Anschluss an das
vom Wasserverband Peine betriebene öffentliche Schmutzwasserkanalisationsnetz der Ortschaft Wülfingen. Das anfallende Schmutzwasser wird der Kläranlage Elze zugeführt. Dort
sind Kapazitäten zur Abwasserbehandlung vorhanden.
2) Das anfallende Niederschlagswasser ist über geeignete Rückhaltemaßnahmen gedrosselt einer
Vorflut zuzuführen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Flächenbedarf
über den hydraulischen Nachweis zu prüfen.
3) Sollten Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenflächenbereich vorgesehen sein, so ist die
Einhaltung der Hinweise des DVGW-Regelwerkes GW 125 und ATV-H 162 “Baumstandorte
und unterirdische Vor- und Entsorgungsanlagen“ zu beachten. Dieser Hinweis hat auch Gültigkeit für Baumpflanzungen in privaten Grundstücken, sofern diese im Trassenbereich von zu
vorlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen liegen.
Abwägung:
zu 1) Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.
zu 2) Die gedrosselte Abgabe des Niederschlagswassers ist mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 geregelt. Ein Nachweis ist im Rahmen des Bauantrages zu führen.
zu 3) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Landwirtschaftskammer, 4.5.2009
Das Gebiet des o. a. B-Planes liegt am südlichen Ortsrand von Wülfingen.
Mit dem Vorhaben werden anstehende Änderungen im Gebiet planerisch aufgenommen.
Der vorliegenden Planung könnten wir grundsätzlich zustimmen, wenn unsere nachfolgenden Hinweise beachtet werden:
1. Die Unterhaltung des an das Plangebiet angrenzenden Vorfluters muss auch weiterhin gewährleistet bleiben.
2. Bei den im Plangebiet vorgesehenen landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wären gegenüber den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen die Belange des
Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes zu beachten.
Abwägung:
zu 1. Die Unterhaltung des Vorfluters bleibt weiterhin gewährleistet.
zu 2. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Von Seiten der Öffentlichkeit sind im Verfahren gemäß § 3 (1) BauGB keine Anregungen vorgetragen
worden.
Beschlussvorschlag:
Beschluss A:
Der Verwaltungsausschuss stimmt den Abwägungen der Vorlage zu.
Beschluss B:
Dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Im Teiche II“ mit Teilplanaufhebung der
Bebauungspläne Nr. 3 „Südlich der Leinestraße“ und Nr. 4 „Im Teiche“ und seiner
Begründung mit Umweltbericht wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Federführendes Amt FB2/Me
Mitwirkendes Amt
Anlage(n):
1 Übersichtplan
gez. Albes
................................
Bürgermeister
Freigabe zur Veröffentlichung
ja, ab _________________
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nein
Anlage zur Vorlage 2009/32