Deutsche Rentenversicherung Bund
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6. Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Tel.: 030/865-1, Fax: 030/865-27240 www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 1369 Wissenswertes zur Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung 1. Gegliedertes System der Rehabilitation 2. Qualitätssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 3. Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung 3.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 3.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 3.3 Sonstige Leistungen 4. Antragsverfahren – Wie erhalte ich eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation? 4.1 Antragsverfahren 4.2 Spezifische Leistungsvoraussetzungen der Rentenversicherung 4.2.1 Persönliche Voraussetzungen 4.2.2 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 4.2.3 Leistungsausschluss 4.3 Mitwirkungspflichten 5. Dauer der Rehabilitation 6. Unfallversicherungsschutz 7. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation 7.1 Erstattung von Reisekosten 7.1.1 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 7.1.2 Fahrt mit einem Kraftfahrzeug 7.1.3 Fahrt mit einem besonderen Beförderungsmittel 7.1.4 Gepäckkosten 7.1.5 Begleitperson 7.2 Anspruch auf Übergangsgeld 7.2.1 Grundsätzliches zum Anspruch auf Übergangsgeld 7.2.2 Höhe des Übergangsgeldes 7.2.3 Berechnung für Versicherte, die als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind 7.2.4 Berechnung für Versicherte, die freiwillig Beiträge zahlen oder als Selbständige pflichtversichert sind 7.2.5 Anpassung des Übergangsgeldes 7.2.6 Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld 7.3 Haushaltshilfe 8. Zuzahlung 9. Was kommt nach der Heilbehandlung, wenn ich nicht mehr in meinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig sein kann? 10. Anschlussrehabilitation 10.1 Was ist unter Anschlussrehabilitation (AHB) zu verstehen? 10.2 Welche medizinischen Voraussetzungen müssen für die Einleitung einer AHB erfüllt sein? 1370 1. Gegliedertes System der Rehabilitation In der Bundesrepublik Deutschland hat sich die medizinische Rehabilitation neben der ambulanten und stationären Krankenbehandlung zu einem speziellen, relativ eigenständigen Teil der gesundheitlichen Versorgung entwickelt. Ihre Bedeutung wird sich mit der Zunahme der chronischen Krankheiten und der daraus erwachsenden Behinderungen wegen der sich vollziehenden demographischen Entwicklung (Zunahme der Bevölkerung in den reha-relevanten Altersgruppen) noch vergrößern. Dies gilt nicht zuletzt auch wegen der gesetzlich eingeführten Verlängerung der Lebensarbeitszeit. Die Rehabilitation ist in das gegliederte System der sozialen Sicherung mit seinen unterschiedlichen Zuständigkeiten und Trägerstrukturen eingebunden. Trägergruppen der Rehabilitation und Leistungsrahmen im Rehabilitationsbereich sind im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBL I, S. 1046) umfassend geregelt. Die spezifischen Vorschriften zur Zuständigkeit und den Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Träger sind in den jeweiligen Leistungsgesetzen enthalten, für die gesetzliche Rentenversicherung im Wesentlichen im 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch – (SGB IX), das auf dem Grundgedanken beruht, eine Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen herbeizuführen, unterscheidet mehrere Leistungsträger: Die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Alterssicherung der Landwirte, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung sowie die Jugend- und Sozialhilfe. Ein wesentliches Anliegen des SGB IX besteht darin, eine verbesserte Kooperation dieser Rehabilitationsträger und eine koordinierte Leistungserbringung zu erwirken. Darüber hinaus soll mit dem SGB IX die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen oder von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert werden, Benachteiligungen vermieden oder ihnen entgegengewirkt werden. Den besonderen Bedürfnissen behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder wird Rechnung getragen. Nachfolgend sollen speziell die Aufgaben und Möglichkeiten der Rentenversicherung im Bereich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dargestellt werden. 2. Qualitätssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Die medizinische Rehabilitation wurde in den letzten Jahrzehnten sowohl als Fachdisziplin als auch als Behandlungsmethode erheblich weiterentwickelt und qualifiziert. Die Rentenversicherung hat hier in den vergangenen Jahren viele neue Wege beschritten. Dazu zählen Verbesserungen beim Zugang zu Reha-Leistungen, die Entwicklung einer Vielzahl krankheitsspezifischer Therapiekonzepte, die Intensivierung der Versichertenbetreuung, die zeitliche und institutionelle Flexibilisierung der Leistungen sowie zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Fundierung der Rehabilitation. Die gesetzliche Rentenversicherung hat 1994 ein umfassendes Qualitätssicherungsprogramm für die medizinische Rehabilitation eingeführt, an dem alle eigenen sowie von ihr federführend belegten Reha-Kliniken beteiligt sind. Mit dem Programm werden sämtliche Bereiche, die die Qualität der Rehabilitation beeinflussen, systematisch erfasst. Neben Merkmalen wie z. B. Ausstattung für Diagnostik und Therapie oder das Behandlungskonzept der Kliniken werden auch die Behandlung selbst sowie deren Ergebnisse in die Untersuchungen einbezogen. Auch die Patienten haben die Möglichkeit, an der Qualitätsentwicklung mitzuwirken, indem sie anhand eines Fragebogens die Rehabilitation beurteilen. Erfragt werden die Zufriedenheit des Patienten mit der Rehabilitation (z. B. bezüglich der ärztlichen und pflegerischen Betreuung oder der Behandlungen) sowie der Behandlungserfolg aus seiner Sicht. Die Ergebnisse der Erhebungen werden regelmäßig in vergleichenden Qualitätsberichten zusammengefasst und den Rehabilitationseinrichtungen zur Unterstützung des internen Qualitätsmanagements zur Verfügung gestellt. Mit diesem Verfahren kann gezeigt werden, in welcher Weise sich die in den Vergleich einbezogenen Kliniken hinsichtlich qualitätsrelevanter Merkmale unterscheiden. Durch die vergleichende Darstellung der untersuchten Merkmale soll ein qualitätsorientierter Wettbewerb unter den Einrichtungen angeregt werden. 1371 Die Rehabilitationsträger haben überdies auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die Gemeinsame Empfehlung „Qualitätssicherung“ verabschiedet, die eine gemeinsame und abgestimmte Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung durch die Rehabilitationsträger sicherstellt. 3. Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ ist vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung noch vor der Zahlung von Renten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen), um die Versicherten, die infolge von Krankheit/Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. bereits gemindert sind, Q vor einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu bewahren und Q möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung umfassen Q Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Q Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Q sonstige Leistungen. Im Zusammenhang mit der Erbringung der o. g. Leistungen zur Teilhabe können zusätzlich unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (z. B. Übergangsgeld, Reisekosten, Haushaltshilfe) erbracht werden (dazu Ziffer 7). 3.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (§ 15 SGB VI i.V.m. §§ 26 ff. SGB IX) werden in stationärer oder ambulanter Form, auch als Anschlussrehabilitation im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung in Rehabilitationseinrichtungen, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen, erbracht. Sie umfassen alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, mit Heilmitteln sowie die Ausstattung mit Hilfsmitteln. 3.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI i.V.m. §§ 33–38, 40 SGB IX) sind darauf auszurichten, den Versicherten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Bei der Auswahl dieser Leistungen sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Eingliederungszuschüsse sowie Kfz-Hilfen und Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. 3.3 Sonstige Leistungen Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können insbesondere Q Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, Q medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben, Q onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen und Q Kinderrehabilitationen erbracht werden. 1372 4. Antragsverfahren – Wie erhalte ich eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation? 4.1 Antragsverfahren Ausgangspunkt einer jeden Leistung ist das Stellen eines Rehabilitationsantrages beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Die entsprechenden Antragsvordrucke liegen sowohl bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern, den Auskunfts- und Beratungsstellen, den gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungsämtern oder Versichertenältesten aus und werden von den Rentenversicherungsträgern auch im Internet zur Verfügung gestellt. Anlaufstelle kann auch eine Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation sein, die dem Betroffenen eine trägerübergreifende, umfassende und qualifizierte Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Rehabilitation gewährleistet und bei der Antragstellung behilflich ist. Die Mitarbeiter der Servicestellen leiten die Anträge an den jeweils zuständigen Leistungsträger weiter. Ein Anschriftenverzeichnis aller bundesweit eingerichteten Gemeinsamen Servicestellen ist auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter www.reha-servicestellen.de abrufbar. Mit dem SGB IX ist zur Beschleunigung des Antragsverfahrens ein neues fristenabhängiges Zuständigkeitsklärungsverfahren (§ 14 SGB IX) eingeführt worden. Damit wird gewährleistet, dass der Betroffene seine erforderliche Leistung möglichst rasch erhält. Schwierigkeiten hinsichtlich der z. T. recht zeitaufwendigen endgültigen Abklärung der Leistungszuständigkeit eines Rehabilitationsträgers gehen nicht mehr zu Lasten der Leistungsberechtigten, sondern werden im Nachhinein im Rahmen des Erstattungsrechts gelöst. Der Rehabilitationsträger, bei dem eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt wird, stellt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er fest, dass er dies nicht ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser wiederum ist nunmehr grundsätzlich gesetzlich vorläufig zuständig und hat den für die Bewilligung erforderlichen Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Gleiches gilt für den Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht weitergeleitet hat. Die Entscheidung über die beantragte Leistung hat innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang zu erfolgen, es sei denn für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ist ein sozialmedizinisches Gutachten erforderlich. Dann muss die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen werden. Die Rehabilitationsträger haben die Einzelheiten dieses auf eine Beschleunigung gerichtete Zuständigkeitsklärungsverfahren in der „Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung“ auf der Ebene der BAR geregelt. Besondere Wünsche des Antragstellers hinsichtlich Rehabilitationsort, Rehabilitationsklinik, Antrittszeitpunkt oder gemeinsamer Durchführung der Rehabilitation mit dem Ehegatten, sollten bereits im Antrag zum Ausdruck gebracht werden. Berechtigten Interessen und Wünschen des Leistungsberechtigten wird entsprochen. 4.2 Spezifische Leistungsvoraussetzungen der Rentenversicherung Letztendlich leistungszuständig und kostenpflichtig ist die Rentenversicherung, sofern die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10 und 11 SGB VI vorliegen und kein Ausschlussgrund (§ 12 SGB VI) gegeben ist. 4.2.1 Persönliche Voraussetzungen Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder ist sie gemindert, können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom Rentenversicherungsträger erbracht werden, wenn dadurch Q bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich abgewendet werden kann bzw. Q bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. 1373 4.2.2 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können Versicherten gewährt werden, die bei Antragstellung Q die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder Q eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder Q in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt waren und dafür entsprechende Pflichtbeiträge geleistet haben oder Q innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder Q vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist oder Q einen Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. 4.2.3 Leistungsausschluss Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung sind gesetzlich ausgeschlossen für Versicherte, die Q wegen eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können, Q eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, Q eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist Q als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze versicherungsfrei sind Q dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deshalb bis zum Beginn einer Altersrente andere Leistungen, z. B. eine betriebliche Versorgung, beziehen, oder Q sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Anmerkung: Von dem Leistungsausschluss erfasst werden z. B. Beamte auf Lebenszeit, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Dienstordnungs-(DO)Angestellte, Geistliche oder sonstige Bedienstete der als öffentlichrechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist, sowie entsprechende Versorgungsempfänger. 4.3 Mitwirkungspflichten Versicherte sind verpflichtet, bei der Vorbereitung wie auch später bei der Durchführung der Rehabilitation nach Kräften mitzuwirken. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass sie sich erforderlichenfalls Q einer zumutbaren ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen, Q und durch die Angabe aller Tatsachen, die für die beantragte Leistung erheblich sind, zur erforderlichen Sachaufklärung beitragen. 5. Dauer der Rehabilitation Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen grundsätzlich für längstens drei Wochen erbracht werden. Orientiert am jeweils individuellen Reha-Bedarf eines Versicherten bleibt es dem Rentenversicherungsträger jedoch vorbehalten, die Leistungen für einen längeren Zeitraum zu gewähren. Näheres ist dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen. Eine Wiederholung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist nicht vor Ablauf von 4 Jahren möglich, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Bei der Berechnung der Vierjahresfrist sind insbesondere ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen durch die Renten-, Unfall oder Krankenversicherung, durch das Versorgungsamt oder den Sozialhilfeträger berücksichtigungsfähig. 1374 6. Unfallversicherungsschutz Unfallversicherungsschutz besteht bei Betätigungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme stehen. Dies gilt auch für Unfälle, die sich auf dem Weg zur und von der Rehabilitationseinrichtung ereignen sowie auf Wegen, die zur Durchführung der Rehabilitation erforderlich sind. Kein Unfallversicherungsschutz besteht dagegen für: Q Tätigkeiten im privaten Bereich (z. B. private Unternehmungen während der Rehabilitation), Q Unfälle, deren Ursache beim Versicherten selbst liegen (z. B. krankheitsbedingte Unfälle). 7. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation 7.1 Erstattung von Reisekosten Als ergänzende Leistungen zu Leistungen zur Teilhabe werden Reisekosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen. 7.1.1 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln Benutzt der Versicherte ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel wird für die Fahrkosten der Betrag zugrunde gelegt, der für die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist. Erstattungsfähig sind die Kosten, die sich unter Ausnutzung möglicher Fahrpreisvergünstigungen ergeben. 7.1.2 Fahrt mit einem Kraftfahrzeug Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Wegstreckenentschädigung nach § 53 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese beträgt zurzeit 20 Cent je gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch 130,– Euro insgesamt für An- und Abreise. Parkgebühren sind mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten. Für die Bestimmung der Entfernung ist die gefahrene Strecke maßgebend. Hin- und Rückfahrt werden zusammengerechnet und die Summe auf volle Kilometer abgerundet. Kosten für Pendelfahrten zur Rehabilitationseinrichtung können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für die Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. 7.1.3 Fahrt mit einem besonderen Beförderungsmittel Die anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme eines besonderen angemessenen Beförderungsmittels (z. B. Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug) werden nur dann übernommen, wenn dem Versicherten wegen Art und Schwere der Behinderung die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Kraftfahrzeuges nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Frage der Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist ggf. durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 7.1.4 Gepäckkosten Erstattungsfähig sind die Auslagen für das Befördern von bis zu zwei notwendigen persönlichen Gepäckstücken. Dies gilt allerdings nicht bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges. 1375 7.1.5 Begleitperson Einer nach ärztlicher Beurteilung oder bei Kindern erforderlichen Begleitperson werden auf vorherige Antragstellung die entstehenden notwendigen Reisekosten erstattet. Bei der Erstattung von Fahrkosten ist bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges zu unterscheiden, ob es sich um eine erforderliche Begleitperson für An- und/oder Abreise oder um eine Dauerbegleitung handelt: Q Q Bei einer Dauerbegleitung sind die Fahrkosten durch die Zahlung der Wegstreckenentschädigung (vgl. Ziffer 7.1.2) bereits abgegolten. Das Gleiche gilt für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist. Ist eine Begleitperson ausschließlich für An- und/oder Abreise erforderlich, wird die Wegstreckenentschädigung nach Ziffer 7.1.2 auch für die Begleitperson erstattet. Verdienstausfall ist in Höhe des nachgewiesenen Netto-Verdienstausfalles, begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, zu erstatten. Bei Selbständigen sind 80 % des entgangenen Gewinns (analog § 52 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX), begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, erstattungsfähig. Die durch den Arbeitsausfall entstandene Gewinneinbuße ist in geeigneter Weise (zum Beispiel Steuerbescheide, Erklärung des Steuerberaters) nachzuweisen. Nachgewiesene Mehraufwendungen für Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung und für die private Kranken- und Pflegeversicherung sind erstattungsfähig. 7.2 Übergangsgeld Das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion und dient der wirtschaftlichen Sicherung des Versicherten und seiner Familie während der Rehabilitationsleistung. 7.2.1 Grundsätzliches zum Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übergangsgeld während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer sonstigen Leistung zur Rehabilitation. Der Gesetzgeber stellt klar, dass auch Teilnehmer an einer ambulanten Leistung einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Hierdurch soll der Lebensunterhalt auch für diesen Personenkreis sichergestellt werden. Anspruch auf Übergangsgeld haben nur Versicherte, die Beiträge im maßgeblichen Bemessungszeitraum gezahlt haben. Daraus ergibt sich, dass Angehörige von Versicherten keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Arbeitnehmer haben grundsätzlich für die Zeit der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz einen Entgeltfortzahlungsanspruch wie bei Arbeitsunfähigkeit, der im Allgemeinen bis zu 6 Wochen umfasst. Auch Teilnehmer an einer ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation haben einen entsprechenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch kann jedoch durch Entgeltfortzahlung wegen gleichartiger Vorerkrankung bereits ganz oder teilweise verbraucht sein und insoweit während der Rehabilitationsleistung entfallen. Bei selbständig Tätigen kann die Teilnahme an der Reha-Leistung zum Wegfall des Einkommens führen. Auch sie erhalten ein Übergangsgeld, wenn sie Beiträge im maßgeblichen Bemessungszeitraum gezahlt haben. Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten ab Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld in der gleichen Höhe der Barleistung der Bundesagentur für Arbeit. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie vor dem Bezug des Arbeitslosengeld II Pflichtbeiträge aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt haben. Das Übergangsgeld wird dann in Höhe des Arbeitslosengeldes II grundsätzlich nicht vom Rentenversicherungsträger, sondern vom Träger der Grundsicherung (weiter) erbracht. Die Trä- 1376 ger der Grundsicherung zahlen in diesen Fällen das Arbeitslosengeld II für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorschussweise weiter und erhalten hierfür anschließend von dem zuständigen Rentenversicherungsträger Ersatz. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. einer Umschulung, wird das Übergangsgeld wie für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte berechnet und mit einem aus dem Tarifentgelt/ortsüblichen Entgelt errechneten Übergangsgeld verglichen. Dem Versicherten steht der höhere Zahlbetrag zu. Ein gleichzeitig bestehender Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ruht. Auch hier wird Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger gezahlt. Anspruch auf Übergangsgeld besteht im Allgemeinen nur, wenn der Versicherte wegen der Rehabilitationsleistung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und unmittelbar vor dem Beginn der Leistungsgewährung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt (bei Arbeitnehmern) oder Arbeitseinkommen (bei selbständig Tätigen) erzielt und im jeweiligen Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. Wird dem Versicherten unmittelbar vor Rehabilitationsbeginn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld gezahlt und beruht die Sozialleistung auf Arbeitseinkünften, aus denen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, haben die genannten Entgeltersatzleistungen ebenfalls eine anspruchsbegründende Wirkung. 7.2.2 Höhe des Übergangsgeldes Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich im Allgemeinen nach den Q letzten Arbeitseinkünften, gemessen an der Beitragsleistung sowie Q bestimmten persönlichen Voraussetzungen (§ 20 SGB VI i.V.m. § 45 SGB IX). Das Übergangsgeld während der Leistung zur Teilhabe beträgt Q 75 % der maßgeblichen Berechnungsgrundlage, wenn der Versicherte mindestens 1 Kind hat, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, oder er pflegebedürftig ist und in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt, der ihn pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, oder sein Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Q 68 % der maßgeblichen Berechnungsgrundlage in allen anderen Fällen. Wurde dem Versicherten bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld gezahlt und wurden zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, wird das Übergangsgeld in Höhe der bisherigen Entgeltersatzleistung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt. Bezieher von Arbeitslosengeld II, die einen Anspruch auf Übergangsgeld haben, erhalten während der Teilnahme an der medizinischen Rehabilitationsleistung vom Träger der Grundsicherung das Arbeitslosengeld II weiter gezahlt. Der Rentenversicherungsträger erstattet dem Träger der Grundsicherung die auf die Zeit der Rehabilitationsleistung entfallenden Aufwendungen, wenn der Versicherte die Voraussetzungen zur Zahlung von Übergangsgeld erfüllt. Hat der Versicherte bis unmittelbar vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Krankengeld bezogen und im Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, werden der Übergangsgeldberechnung die Daten zugrunde gelegt, die für die Krankengeldberechnung maßgeblich waren. Übergangsgeld und Krankengeld haben nicht die gleiche Höhe. 1377 7.2.3 Berechnung für Versicherte, die als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind Die Berechnung des Übergangsgeldes lehnt sich an die Regelungen an, die für das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung gelten (§ 47 SGB IX). Berechnungsgrundlage ist das im Bemessungszeitraum erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Bruttoarbeitsentgelt, soweit es der Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung zugrunde liegt. Unter Bemessungszeitraum ist im Allgemeinen der letzte vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (4 Wochen oder 1 Kalendermonat) zu verstehen. Von diesem Bruttoarbeitsentgelt sind 80 % zu ermitteln. Dieser Wert ist mit dem Nettoarbeitsentgelt zu vergleichen. 75 % oder 68 % des ermittelten niedrigeren Betrages ergeben schließlich die endgültige Höhe des Übergangsgeldes. Einbezogen in die Berechnung des Übergangsgeldes werden seit 1. Januar 2001 anteilig beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien). 7.2.4 Berechnung für Versicherte, die freiwillig Beiträge zahlen oder als Selbständige pflichtversichert sind Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtig selbständig Tätige können nur ein Übergangsgeld erhalten, wenn sie unmittelbar vor Leistungsbeginn oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge im Bemessungszeitraum gezahlt haben. Der Ausgangsbetrag des Übergangsgeldes beläuft sich auf 80 % des Einkommens, gemessen an den Rentenversicherungsbeiträgen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen (Bemessungszeitraum). Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen. 75 % oder 68 % des so ermittelten Betrages ergeben schließlich die endgültige Höhe des Übergangsgeldes. 7.2.5 Anpassung des Übergangsgeldes Das Übergangsgeld unterliegt genau wie die Renten einer jährlichen Anpassung entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. 7.2.6 Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld Erhält der Versicherte während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das Übergangsgeld um das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor der Arbeitsunfähigkeit oder med./sonstigen Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz. Ist aus einem weiteren geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, wird das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet. Darüber hinaus sind auf das Übergangsgeld anzurechnen: Q ein um 20 % vermindertes Arbeitseinkommen eines Selbständigen, Q Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Leistung gewährt, Q Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Verletztenrenten (teilweise), wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder zur Vermeidung einer unbilligen Doppelleistung, Q unter bestimmten Voraussetzungen Rente bzw. Teilrente wegen Alters sowie Verletztengeld. Während des Bezugs von Übergangsgeld besteht weiter Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine Ausnahme besteht beim Bezug von Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hier besteht keine Versicherungs- und Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Der Versicherte kann sich während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keinen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld aufbauen. Bestehende (Rest-) Ansprüche auf Arbeitslosengeld verfallen während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben jedoch nicht. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die Zeit des Übergangsgeldbezuges vom Rentenversicherungsträger in voller Höhe getragen. 1378 Weitergehende Ausführungen zum Übergangsgeld werden im Internet im „Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld“ unter www.deutsche-rentenversicherung.de R Services R Fachinfos R Rundschreiben zur Verfügung gestellt. 7.3 Haushaltshilfe Eine Haushaltshilfe wird auf Antrag vom Rentenversicherungsträger unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Q dem Versicherten ist wegen der Inanspruchnahme einer Leistung zur Teilhabe die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und Q eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt nicht weiterführen und Q im Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung ist stets, dass der Versicherte den Haushalt bisher selbst geführt hat. Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Hausarbeiten bisher schon durch eine Hausangestellte oder eine andere im Haushalt lebende Person verrichtet worden sind. Der Versicherte kann sich die Haushaltshilfe selbst beschaffen und die entstandenen Kosten von dem Rehabilitationsträger in angemessener Höhe erstattet verlangen. Anstelle der Haushaltshilfe können die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen werden, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Haushaltshilfe nicht vor, können auch Kosten für die Betreuung der Kinder des Versicherten bis zu einem Betrag von 145,– Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur Teilhabe unvermeidbar entstehen. Weitergehende Ausführungen zur Haushaltshilfe werden im Internet im „Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe“ unter www.deutsche-rentenversicherung.de R Services R Fachinfos R Rundschreiben zur Verfügung gestellt. 8. Zuzahlung Seit dem 1.1.1983 haben Versicherte, Rentner oder ihre Angehörigen bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – ebenso wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenhausbehandlungen – eine Zuzahlung zu leisten. Empfänger ambulanter Rehabilitationsleistungen sind nicht zuzahlungspflichtig. Die kalendertägliche Zuzahlung beträgt derzeit 10,– Euro für die gesamte Dauer der Leistung, längstens jedoch für 42 Behandlungstage im Kalenderjahr (14 Tage bei Anschlussheilbehandlungen). Von dieser Zuzahlung kann jedoch ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie den jeweiligen Versicherten unzumutbar belasten würde. Die Voraussetzungen hierfür sind in besonderen Richtlinien der Rentenversicherungsträger festgelegt. Von vornherein vollständig von einer Zuzahlung befreit sind Bezieher von Übergangsgeld sowie Versicherte, die das 18. Lebensjahr bei Antragstellung noch nicht vollendet haben. Auf Antrag werden Versicherte und Rentner befreit, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder deren Erwerbsersatzeinkommen 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Des Weiteren werden Versicherte und Rentner auf Antrag befreit, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, unabhängig von Art und Höhe dieser Leistungen. Auch eine teilweise Befreiung kann auf Antrag in Betracht kommen. 1379 9. Was kommt nach der medizinischen Rehabilitation, wenn der bisherige Beruf bzw. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann? Reichen die Kompensationsmöglichkeiten durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht aus und kann der erlernte Beruf bzw. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden, wird zunächst versucht, die berufliche Tätigkeit dem vorhandenen Restleistungsvermögen anzupassen. Die Wahl der Erfolg versprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beruht im Wesentlichen auf ärztlichen Begutachtungen (Feststellung des positiven und negativen Leistungsbildes), arbeitsmedizinischen und psychologischen Feststellungen, persönlicher Vorbildung, Eignung und Neigung sowie den Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt. Zur Feststellung der geeigneten Maßnahme kann zunächst die berufliche Eignung abgeklärt oder Arbeitserprobung durchgeführt werden. Ziel ist die möglichst dauerhafte Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere: Q Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Umsetzung, Vermittlung, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung z.B. Trainingsmaßnahmen, ferner Kfz-Hilfen an den Versicherten), Q Berufsvorbereitung, einschließlich eventuell erforderlicher Grundausbildung, Q berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, einschließlich eines zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses, Q Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Q Leistungen an Arbeitgeber (Zuschüsse für eine dauerhafte berufliche Eingliederung, befristete Probebeschäftigung), Q Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. 10. Anschlussrehabilitation 10.1 Was ist unter Anschlussrehabilitation (AHB) zu verstehen? Als Anschlussrehabilitation (AHB), die früher als Anschlussheilbehandlung (AHB) bezeichnet wurde, werden Leistungen in besonders spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen bezeichnet, die sich unmittelbar oder im engen zeitlichen Zusammenhang an eine Krankenhausbehandlung anschließen. Die Dauer der AHB ist abhängig von der Indikation und dem Rehabilitationsverlauf und beträgt in der Regel 3 Wochen. Eine kürzere Dauer ist möglich, wenn das Rehabilitationsziel früher erreicht werden kann. Die AHB wird verlängert, wenn die Rehabilitation nur dadurch erfolgreich beendet werden kann. Ziel der AHB ist u. a. die Wiederanpassung des Patienten an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens. Es gilt vor allem, verloren gegangene Funktionen wieder zu erlangen und/oder bestmöglich zu kompensieren. Insofern kann die AHB auch der Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit dienen. Unter ärztlicher Leitung und unter Mitwirkung besonders geschulten Personals wird eine ganzheitliche Rehabilitation angestrebt, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung psychosozialer Belastungsfaktoren. Der enge zeitliche Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung ist auch dann noch gewahrt, wenn die AHB vom Krankenhaus oder Rehabilitationsträger bereits eingeleitet worden ist, der Patient jedoch nicht verlegt, sondern mit ärztlicher Genehmigung bis zum Beginn der AHB zunächst aus der stationären Behandlung nach Hause entlassen wird. Dabei sollte ein Zeitraum von 14 Tagen nur aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen überschritten werden. In diesen Fällen soll der behandelnde Krankenhausarzt im AHB-Befundbericht angeben, ab wann die Rehabilitation in der AHB-Klinik beginnen kann. 1380 10.2 Medizinische Voraussetzungen für die Einleitung einer AHB Die Diagnose muss in der AHB-Indikationsliste enthalten sein: Q Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs Q Krankheiten der Gefäße Q Entzündlich-rheumatische Erkrankungen Q Degenerativ-rheumatische Krankheiten und Zustand nach Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen Q Gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach Operationen an den Verdauungsorganen Q Stoffwechselerkrankungen Q Krankheiten und Zustand nach Operationen an den Atmungsorganen Q Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata Q Neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven Q Bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen Q Gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen Der Patient muss Q in der Lage sein, ohne fremde Hilfe zu essen, sich zu waschen und auf Stationsebene zu bewegen, Q für effektive rehabilitative Maßnahmen ausreichend belastbar sein, Q motiviert und aufgrund seiner geistigen Aufnahmefähigkeit und psychischen Verfassung in der Lage sein, aktiv bei der Rehabilitation mitzuarbeiten. Beim Vorliegen von bösartigen Geschwulsterkrankungen und malignen Systemerkrankungen können Leistungen zur Rehabilitation auch dann durchgeführt werden, wenn zwar keine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wohl aber ein günstiger Einfluss auf den Gesundheitszustand des Patienten. Übersicht über die eigenen Rehabilitationseinrichtungen für Erwachsene der Rentenversicherungsträger (Stand: 31.12.2012) Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Klinik Orthopädie-Zentrum Bad Füssing Klinik Passau Kohlbruck Klinik Bad Reichenhall Orthopädische Klinik Tegernsee Ort Bad Füssing Passau Bad Reichenhall Tegernsee Berlin-Brandenburg Reha-Klinik Hohenelse Reha-Klinik Lautergrund Rheinsberg Bad Staffelstein – Schwabthal Braunschweig-Hannover Rehazentrum Oberharz Rehazentrum Bad Eilsen Rehazentrum Bad Pyrmont Klinik Teutoburger Wald Clausthal-Zellerfeld Bad Eilsen Bad Pyrmont Bad Rothenfelde Bund Reha-Zentrum Bad Aibling, Klinik Wendelstein Reha-Zentrum Bayerisch Gmain, Klinik Hochstaufen Reha-Zentrum Borkum, Klinik Borkum Riff Reha-Zentrum Bad Brückenau, Klinik Hartwald Bad Aibling Bayerisch Gmain Borkum Bad Brückenau 1381 Deutsche Rentenversicherung Bund Klinik Reha-Zentrum Bad Driburg, Klinik Berlin Reha-Zentrum Bad Dürrheim, Klinik Hüttenbühl Reha-Zentrum Bad Frankenhausen Reha-Zentrum Bad Homburg, Klinik Wingertsberg Reha-Zentrum Bad Kissingen, Klinik Rhön Reha-Zentrum Bad Kissingen, Klinik Saale Reha-Zentrum Bad Mergentheim, Klinik Taubertal Reha-Zentrum Mö lln, Klinik Föhrenkamp Reha-Zentrum Mölln, Klinik Hellbachtal Reha-Zentrum Bad Nauheim, Klinik Taunus Reha-Zentrum Bad Nauheim, Klinik Wetterau Reha-Zentrum Bad Pyrmont, Klinik Weser Reha-Zentrum Bad Salzuflen, Klinik Lipperland Reha-Zentrum Bad Salzuflen, Klinik Am Lietholz Reha-Zentrum Bad Schmiedeberg, Klinik Dübener Heide Reha-Zentrum Schömberg, Klinik Schwarzwald Reha-Zentrum Bad Sooden-Allendorf, Klinik Werra Reha-Zentrum Bad Steben, Klinik Auental Reha-Zentrum Bad Steben, Klinik Franken Reha-Zentrum Seehof Reha-Zentrum Todtmoos, Klinik Wehrawald Reha-Zentrum Ückeritz, Klinik Ostseeblick Reha-Zentrum Utersum auf Föhr Ort Bad Driburg Bad Dürrheim Bad Frankenhausen Bad Homburg Bad Kissingen Bad Kissingen Bad Mergentheim Mölln Mölln Bad Nauheim Bad Nauheim Bad Pyrmont Bad Salzuflen Bad Salzuflen Bad Schmiedeberg Schömberg Bad Sooden-Allendorf Bad Steben Bad Steben Teltow Todtmoos Ückeritz/Usedom Utersum auf Föhr Hessen Eleonoren-Klinik Klinik Sonnenblick Rehabilitationszentrum am Sprudelhof Klinik am Park Klinik Kurhessen Lindenfels- Winterkasten Marburg Bad Nauheim Bad Schwalbach Bad Sooden-Allendorf Knappschaft-Bahn-See Römerberg-Klinik Knappschafts-Klinik Borkum Reha-Zentrum prosper Knappschafts-Klinik Bad Driburg Paul-Ehrlich-Klinik Chiemgau-Klinik Knappschafts-Klinik Bad Neuenahr Badenweiler Borkum Bottrop Bad Driburg Bad Homburg Marquartstein Bad Neuenahr 1382 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Klinik Knappschafts-Klinik Bad Soden-Salmünster Knappschafts-Klinik Warmbad Ort Bad Soden-Salmünster Wolkenstein Mitteldeutschland Reha-Klinik Göhren Göhren/Rügen Nord Fachklinik Aukrug Mühlenbergklinik Holsteinische Schweiz Aukrug Malente Nordbayern Klinik Herzoghöhe Bayreuth Höhenklinik Bischofsgrün Klinik Frankenwarte Frankenland-Klinik Rheumaklinik Bad Aibling Sinntalklinik Frankenklinik Ohlstadtklinik Bayreuth Bischofsgrün Bad Steben Bad Windsheim Bad Aibling Bad Brückenau Bad Kissingen Ohlstadt/Obb. Oldenburg-Bremen Marbachtal-Klinik Bad Kissingen Montanus-Klinik Bad Schwalbach Rheumaklinik Bad Wildungen Bad Kissingen Bad Schwalbach Bad Wildungen Rheinland Nordseeklinik Borkum Aggertalklinik Lahntalklinik Klinik Roderbirken Eifelklinik Klinik Niederrhein Borkum Engelskirchen Bad Ems Leichlingen Manderscheid Bad Neuenahr Rheinland-Pfalz Fachklinik Eußerthal Drei-Burgen-Klinik Mittelrhein-Klinik Bad Salzig Eußerthal Bad Münster Bad Salzig Schwaben Klinik Buching Klinik Lindenberg-Ried Fachklinik Oberstdorf Klinik Bad Wörishofen Halblech Lindenberg Oberstdorf Bad Wörishofen Westfalen Klinik Rosenberg Klinik Königsfeld Klinik Norderney Klinik Münsterland Salzetalklinik Bad Driburg Ennepetal Norderney Bad Rothenfelde Bad Salzuflen 1383 Übersicht über die eigenen Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche der Rentenversicherungsträger (Stand: 31.12.2012) Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Nord Rheinland-Pfalz 1384 Klinik Ort Fachklinik Gaißach Gaißach bei Bad Tölz Fachklinik Satteldüne für Kinder und Jugendliche Fachklinik Sylt für Kinder und Jugendliche Nebel/Amrum Westerland/Sylt Edelsteinklinik Bruchweiler bei Idar-Oberstein