Deutsche Rentenversicherung Bund

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Deutsche Rentenversicherung Bund
6.
Deutsche Rentenversicherung
Bund
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin
Tel.: 030/865-1, Fax: 030/865-27240
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
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Wissenswertes zur Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Gegliedertes System der Rehabilitation
2. Qualitätssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
3. Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung
3.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
3.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
3.3 Sonstige Leistungen
4. Antragsverfahren – Wie erhalte ich eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation?
4.1 Antragsverfahren
4.2 Spezifische Leistungsvoraussetzungen der Rentenversicherung
4.2.1 Persönliche Voraussetzungen
4.2.2 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
4.2.3 Leistungsausschluss
4.3 Mitwirkungspflichten
5. Dauer der Rehabilitation
6. Unfallversicherungsschutz
7. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
7.1 Erstattung von Reisekosten
7.1.1 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
7.1.2 Fahrt mit einem Kraftfahrzeug
7.1.3 Fahrt mit einem besonderen Beförderungsmittel
7.1.4 Gepäckkosten
7.1.5 Begleitperson
7.2 Anspruch auf Übergangsgeld
7.2.1 Grundsätzliches zum Anspruch auf Übergangsgeld
7.2.2 Höhe des Übergangsgeldes
7.2.3 Berechnung für Versicherte, die als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind
7.2.4 Berechnung für Versicherte, die freiwillig Beiträge zahlen oder als Selbständige pflichtversichert sind
7.2.5 Anpassung des Übergangsgeldes
7.2.6 Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld
7.3 Haushaltshilfe
8. Zuzahlung
9. Was kommt nach der Heilbehandlung, wenn ich nicht mehr in meinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig
sein kann?
10. Anschlussrehabilitation
10.1 Was ist unter Anschlussrehabilitation (AHB) zu verstehen?
10.2 Welche medizinischen Voraussetzungen müssen für die Einleitung einer AHB erfüllt sein?
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1. Gegliedertes System der Rehabilitation
In der Bundesrepublik Deutschland hat sich die medizinische Rehabilitation neben der ambulanten und
stationären Krankenbehandlung zu einem speziellen, relativ eigenständigen Teil der gesundheitlichen
Versorgung entwickelt. Ihre Bedeutung wird sich mit der Zunahme der chronischen Krankheiten und der
daraus erwachsenden Behinderungen wegen der sich vollziehenden demographischen Entwicklung
(Zunahme der Bevölkerung in den reha-relevanten Altersgruppen) noch vergrößern. Dies gilt nicht
zuletzt auch wegen der gesetzlich eingeführten Verlängerung der Lebensarbeitszeit.
Die Rehabilitation ist in das gegliederte System der sozialen Sicherung mit seinen unterschiedlichen
Zuständigkeiten und Trägerstrukturen eingebunden.
Trägergruppen der Rehabilitation und Leistungsrahmen im Rehabilitationsbereich sind im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
(BGBL I, S. 1046) umfassend geregelt. Die spezifischen Vorschriften zur Zuständigkeit und den Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Träger sind in den jeweiligen Leistungsgesetzen enthalten, für die gesetzliche Rentenversicherung im Wesentlichen im 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch – (SGB IX), das auf dem Grundgedanken beruht, eine Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen herbeizuführen, unterscheidet mehrere Leistungsträger: Die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Alterssicherung der Landwirte,
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der
sozialen Entschädigung sowie die Jugend- und Sozialhilfe. Ein wesentliches Anliegen des SGB IX besteht
darin, eine verbesserte Kooperation dieser Rehabilitationsträger und eine koordinierte Leistungserbringung
zu erwirken. Darüber hinaus soll mit dem SGB IX die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe
behinderter Menschen oder von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert
werden, Benachteiligungen vermieden oder ihnen entgegengewirkt werden. Den besonderen Bedürfnissen
behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder wird Rechnung getragen.
Nachfolgend sollen speziell die Aufgaben und Möglichkeiten der Rentenversicherung im Bereich der
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dargestellt werden.
2. Qualitätssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die medizinische Rehabilitation wurde in den letzten Jahrzehnten sowohl als Fachdisziplin als auch als
Behandlungsmethode erheblich weiterentwickelt und qualifiziert. Die Rentenversicherung hat hier in den
vergangenen Jahren viele neue Wege beschritten. Dazu zählen Verbesserungen beim Zugang zu
Reha-Leistungen, die Entwicklung einer Vielzahl krankheitsspezifischer Therapiekonzepte, die Intensivierung der Versichertenbetreuung, die zeitliche und institutionelle Flexibilisierung der Leistungen sowie
zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Fundierung der Rehabilitation. Die
gesetzliche Rentenversicherung hat 1994 ein umfassendes Qualitätssicherungsprogramm für die medizinische Rehabilitation eingeführt, an dem alle eigenen sowie von ihr federführend belegten Reha-Kliniken
beteiligt sind. Mit dem Programm werden sämtliche Bereiche, die die Qualität der Rehabilitation beeinflussen, systematisch erfasst. Neben Merkmalen wie z. B. Ausstattung für Diagnostik und Therapie oder
das Behandlungskonzept der Kliniken werden auch die Behandlung selbst sowie deren Ergebnisse in die
Untersuchungen einbezogen. Auch die Patienten haben die Möglichkeit, an der Qualitätsentwicklung
mitzuwirken, indem sie anhand eines Fragebogens die Rehabilitation beurteilen. Erfragt werden die
Zufriedenheit des Patienten mit der Rehabilitation (z. B. bezüglich der ärztlichen und pflegerischen
Betreuung oder der Behandlungen) sowie der Behandlungserfolg aus seiner Sicht. Die Ergebnisse der
Erhebungen werden regelmäßig in vergleichenden Qualitätsberichten zusammengefasst und den Rehabilitationseinrichtungen zur Unterstützung des internen Qualitätsmanagements zur Verfügung gestellt. Mit
diesem Verfahren kann gezeigt werden, in welcher Weise sich die in den Vergleich einbezogenen Kliniken
hinsichtlich qualitätsrelevanter Merkmale unterscheiden. Durch die vergleichende Darstellung der untersuchten Merkmale soll ein qualitätsorientierter Wettbewerb unter den Einrichtungen angeregt werden.
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Die Rehabilitationsträger haben überdies auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
(BAR) die Gemeinsame Empfehlung „Qualitätssicherung“ verabschiedet, die eine gemeinsame und abgestimmte Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung durch die Rehabilitationsträger sicherstellt.
3. Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung
Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ ist vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung noch
vor der Zahlung von Renten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen), um die Versicherten, die infolge von Krankheit/Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich
gefährdet bzw. bereits gemindert sind,
Q vor einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu bewahren und
Q möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.
Die Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung umfassen
Q Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Q Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Q sonstige Leistungen.
Im Zusammenhang mit der Erbringung der o. g. Leistungen zur Teilhabe können zusätzlich unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (z. B. Übergangsgeld, Reisekosten, Haushaltshilfe) erbracht
werden (dazu Ziffer 7).
3.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (§ 15 SGB VI i.V.m. §§ 26 ff. SGB IX) werden in stationärer oder ambulanter Form, auch als Anschlussrehabilitation im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung in Rehabilitationseinrichtungen, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung
stehen, erbracht. Sie umfassen alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere die ärztliche
Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, mit Heilmitteln sowie die Ausstattung mit
Hilfsmitteln.
3.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI i.V.m. §§ 33–38, 40 SGB IX) sind darauf auszurichten, den Versicherten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Bei der Auswahl dieser Leistungen
sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt
angemessen zu berücksichtigen. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören insbesondere
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung,
Ausbildung und Weiterbildung, Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Eingliederungszuschüsse sowie Kfz-Hilfen und Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.
3.3 Sonstige Leistungen
Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können insbesondere
Q Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben,
Q medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders
gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben,
Q onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen
und
Q Kinderrehabilitationen
erbracht werden.
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4. Antragsverfahren – Wie erhalte ich eine Leistung zur medizinischen
Rehabilitation?
4.1 Antragsverfahren
Ausgangspunkt einer jeden Leistung ist das Stellen eines Rehabilitationsantrages beim zuständigen
Rentenversicherungsträger. Die entsprechenden Antragsvordrucke liegen sowohl bei den jeweiligen
Rentenversicherungsträgern, den Auskunfts- und Beratungsstellen, den gesetzlichen Krankenkassen,
Versicherungsämtern oder Versichertenältesten aus und werden von den Rentenversicherungsträgern auch
im Internet zur Verfügung gestellt.
Anlaufstelle kann auch eine Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation sein, die dem Betroffenen
eine trägerübergreifende, umfassende und qualifizierte Beratung und Unterstützung in allen Fragen der
Rehabilitation gewährleistet und bei der Antragstellung behilflich ist. Die Mitarbeiter der Servicestellen
leiten die Anträge an den jeweils zuständigen Leistungsträger weiter. Ein Anschriftenverzeichnis aller
bundesweit eingerichteten Gemeinsamen Servicestellen ist auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter www.reha-servicestellen.de abrufbar.
Mit dem SGB IX ist zur Beschleunigung des Antragsverfahrens ein neues fristenabhängiges Zuständigkeitsklärungsverfahren (§ 14 SGB IX) eingeführt worden. Damit wird gewährleistet, dass der Betroffene
seine erforderliche Leistung möglichst rasch erhält. Schwierigkeiten hinsichtlich der z. T. recht zeitaufwendigen endgültigen Abklärung der Leistungszuständigkeit eines Rehabilitationsträgers gehen nicht
mehr zu Lasten der Leistungsberechtigten, sondern werden im Nachhinein im Rahmen des Erstattungsrechts gelöst. Der Rehabilitationsträger, bei dem eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt
wird, stellt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er fest, dass er dies nicht ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser wiederum ist nunmehr
grundsätzlich gesetzlich vorläufig zuständig und hat den für die Bewilligung erforderlichen Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Gleiches gilt für den Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht
weitergeleitet hat. Die Entscheidung über die beantragte Leistung hat innerhalb von 3 Wochen nach
Antragseingang zu erfolgen, es sei denn für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ist ein sozialmedizinisches Gutachten erforderlich. Dann muss die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen
des Gutachtens getroffen werden. Die Rehabilitationsträger haben die Einzelheiten dieses auf eine
Beschleunigung gerichtete Zuständigkeitsklärungsverfahren in der „Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung“ auf der Ebene der BAR geregelt.
Besondere Wünsche des Antragstellers hinsichtlich Rehabilitationsort, Rehabilitationsklinik, Antrittszeitpunkt oder gemeinsamer Durchführung der Rehabilitation mit dem Ehegatten, sollten bereits im Antrag
zum Ausdruck gebracht werden. Berechtigten Interessen und Wünschen des Leistungsberechtigten wird
entsprochen.
4.2 Spezifische Leistungsvoraussetzungen der Rentenversicherung
Letztendlich leistungszuständig und kostenpflichtig ist die Rentenversicherung, sofern die persönlichen
und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10 und 11 SGB VI vorliegen und kein Ausschlussgrund (§ 12 SGB VI) gegeben ist.
4.2.1 Persönliche Voraussetzungen
Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung erheblich gefährdet oder ist sie gemindert, können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom Rentenversicherungsträger erbracht werden, wenn dadurch
Q bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
abgewendet werden kann bzw.
Q bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
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4.2.2 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können Versicherten gewährt werden, die bei Antragstellung
Q die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
Q eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder
Q in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt waren und dafür entsprechende Pflichtbeiträge geleistet haben oder
Q innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen
Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
Q vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist oder
Q einen Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben.
4.2.3 Leistungsausschluss
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung sind gesetzlich ausgeschlossen
für Versicherte, die
Q wegen eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können,
Q eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
Q eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften
Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist
Q als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze versicherungsfrei sind
Q dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deshalb bis zum Beginn einer Altersrente
andere Leistungen, z. B. eine betriebliche Versorgung, beziehen, oder
Q sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel
der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung
untergebracht sind.
Anmerkung:
Von dem Leistungsausschluss erfasst werden z. B. Beamte auf Lebenszeit, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Dienstordnungs-(DO)Angestellte, Geistliche oder sonstige Bedienstete der als öffentlichrechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist, sowie entsprechende Versorgungsempfänger.
4.3 Mitwirkungspflichten
Versicherte sind verpflichtet, bei der Vorbereitung wie auch später bei der Durchführung der Rehabilitation nach Kräften mitzuwirken. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass sie sich erforderlichenfalls
Q einer zumutbaren ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen,
Q und durch die Angabe aller Tatsachen, die für die beantragte Leistung erheblich sind, zur erforderlichen Sachaufklärung beitragen.
5. Dauer der Rehabilitation
Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen grundsätzlich für längstens drei Wochen
erbracht werden. Orientiert am jeweils individuellen Reha-Bedarf eines Versicherten bleibt es dem
Rentenversicherungsträger jedoch vorbehalten, die Leistungen für einen längeren Zeitraum zu gewähren.
Näheres ist dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen.
Eine Wiederholung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist nicht vor Ablauf von 4 Jahren
möglich, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Bei
der Berechnung der Vierjahresfrist sind insbesondere ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen
durch die Renten-, Unfall oder Krankenversicherung, durch das Versorgungsamt oder den Sozialhilfeträger
berücksichtigungsfähig.
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6. Unfallversicherungsschutz
Unfallversicherungsschutz besteht bei Betätigungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme stehen. Dies gilt auch für Unfälle, die sich auf dem
Weg zur und von der Rehabilitationseinrichtung ereignen sowie auf Wegen, die zur Durchführung der
Rehabilitation erforderlich sind.
Kein Unfallversicherungsschutz besteht dagegen für:
Q Tätigkeiten im privaten Bereich (z. B. private Unternehmungen während der Rehabilitation),
Q Unfälle, deren Ursache beim Versicherten selbst liegen (z. B. krankheitsbedingte Unfälle).
7. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
7.1 Erstattung von Reisekosten
Als ergänzende Leistungen zu Leistungen zur Teilhabe werden Reisekosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben entstehen.
7.1.1 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Benutzt der Versicherte ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel wird für die Fahrkosten
der Betrag zugrunde gelegt, der für die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels
zu zahlen ist. Erstattungsfähig sind die Kosten, die sich unter Ausnutzung möglicher Fahrpreisvergünstigungen ergeben.
7.1.2 Fahrt mit einem Kraftfahrzeug
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Wegstreckenentschädigung nach § 53 Abs. 4 SGB IX i.V.m.
§ 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns jeweils geltenden
Fassung zu zahlen. Diese beträgt zurzeit 20 Cent je gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch 130,– Euro
insgesamt für An- und Abreise. Parkgebühren sind mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten.
Für die Bestimmung der Entfernung ist die gefahrene Strecke maßgebend. Hin- und Rückfahrt werden
zusammengerechnet und die Summe auf volle Kilometer abgerundet.
Kosten für Pendelfahrten zur Rehabilitationseinrichtung können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer
auswärtiger Unterbringung für die Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
7.1.3 Fahrt mit einem besonderen Beförderungsmittel
Die anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme eines besonderen angemessenen Beförderungsmittels
(z. B. Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug) werden nur dann übernommen, wenn dem Versicherten
wegen Art und Schwere der Behinderung die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines
Kraftfahrzeuges nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Frage der Angemessenheit richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls und ist ggf. durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
7.1.4 Gepäckkosten
Erstattungsfähig sind die Auslagen für das Befördern von bis zu zwei notwendigen persönlichen Gepäckstücken. Dies gilt allerdings nicht bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges.
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7.1.5 Begleitperson
Einer nach ärztlicher Beurteilung oder bei Kindern erforderlichen Begleitperson werden auf vorherige
Antragstellung die entstehenden notwendigen Reisekosten erstattet. Bei der Erstattung von Fahrkosten ist
bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges zu unterscheiden, ob es sich um eine erforderliche Begleitperson
für An- und/oder Abreise oder um eine Dauerbegleitung handelt:
Q
Q
Bei einer Dauerbegleitung sind die Fahrkosten durch die Zahlung der Wegstreckenentschädigung
(vgl. Ziffer 7.1.2) bereits abgegolten. Das Gleiche gilt für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist.
Ist eine Begleitperson ausschließlich für An- und/oder Abreise erforderlich, wird die Wegstreckenentschädigung nach Ziffer 7.1.2 auch für die Begleitperson erstattet.
Verdienstausfall ist in Höhe des nachgewiesenen Netto-Verdienstausfalles, begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, zu erstatten. Bei Selbständigen sind 80 % des entgangenen Gewinns (analog
§ 52 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX), begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, erstattungsfähig. Die durch den Arbeitsausfall entstandene Gewinneinbuße ist in geeigneter Weise (zum Beispiel
Steuerbescheide, Erklärung des Steuerberaters) nachzuweisen. Nachgewiesene Mehraufwendungen für
Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung und für die private Kranken- und Pflegeversicherung sind
erstattungsfähig.
7.2 Übergangsgeld
Das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion und dient der wirtschaftlichen Sicherung des Versicherten
und seiner Familie während der Rehabilitationsleistung.
7.2.1 Grundsätzliches zum Anspruch auf Übergangsgeld
Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übergangsgeld während einer vom
Rentenversicherungsträger durchgeführten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder einer sonstigen Leistung zur Rehabilitation.
Der Gesetzgeber stellt klar, dass auch Teilnehmer an einer ambulanten Leistung einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Hierdurch soll der Lebensunterhalt auch für diesen Personenkreis sichergestellt werden.
Anspruch auf Übergangsgeld haben nur Versicherte, die Beiträge im maßgeblichen Bemessungszeitraum
gezahlt haben. Daraus ergibt sich, dass Angehörige von Versicherten keinen Anspruch auf Übergangsgeld
haben.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich für die Zeit der Durchführung von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz einen Entgeltfortzahlungsanspruch wie bei Arbeitsunfähigkeit, der im Allgemeinen bis zu 6 Wochen umfasst. Auch Teilnehmer an einer ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation haben einen entsprechenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Dieser Anspruch kann jedoch durch Entgeltfortzahlung wegen gleichartiger Vorerkrankung bereits ganz
oder teilweise verbraucht sein und insoweit während der Rehabilitationsleistung entfallen.
Bei selbständig Tätigen kann die Teilnahme an der Reha-Leistung zum Wegfall des Einkommens führen.
Auch sie erhalten ein Übergangsgeld, wenn sie Beiträge im maßgeblichen Bemessungszeitraum gezahlt
haben.
Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten ab Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld in der gleichen Höhe der Barleistung der Bundesagentur für Arbeit.
Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie vor dem Bezug des Arbeitslosengeld II Pflichtbeiträge aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt haben. Das Übergangsgeld wird dann in Höhe des Arbeitslosengeldes II grundsätzlich
nicht vom Rentenversicherungsträger, sondern vom Träger der Grundsicherung (weiter) erbracht. Die Trä-
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ger der Grundsicherung zahlen in diesen Fällen das Arbeitslosengeld II für die Dauer der Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation vorschussweise weiter und erhalten hierfür anschließend von dem zuständigen Rentenversicherungsträger Ersatz.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. einer Umschulung, wird das Übergangsgeld wie für
versicherungspflichtige Arbeitnehmer, pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte berechnet
und mit einem aus dem Tarifentgelt/ortsüblichen Entgelt errechneten Übergangsgeld verglichen. Dem
Versicherten steht der höhere Zahlbetrag zu.
Ein gleichzeitig bestehender Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ruht. Auch hier wird Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger gezahlt.
Anspruch auf Übergangsgeld besteht im Allgemeinen nur, wenn der Versicherte wegen der Rehabilitationsleistung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und unmittelbar vor dem Beginn der
Leistungsgewährung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt (bei Arbeitnehmern)
oder Arbeitseinkommen (bei selbständig Tätigen) erzielt und im jeweiligen Bemessungszeitraum Beiträge
zur Rentenversicherung gezahlt hat.
Wird dem Versicherten unmittelbar vor Rehabilitationsbeginn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld gezahlt und beruht die Sozialleistung auf Arbeitseinkünften, aus denen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, haben die genannten
Entgeltersatzleistungen ebenfalls eine anspruchsbegründende Wirkung.
7.2.2 Höhe des Übergangsgeldes
Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich im Allgemeinen nach den
Q letzten Arbeitseinkünften, gemessen an der Beitragsleistung sowie
Q bestimmten persönlichen Voraussetzungen (§ 20 SGB VI i.V.m. § 45 SGB IX).
Das Übergangsgeld während der Leistung zur Teilhabe beträgt
Q 75 % der maßgeblichen Berechnungsgrundlage, wenn der Versicherte mindestens 1 Kind hat, für das
ein Anspruch auf Kindergeld besteht, oder er pflegebedürftig ist und in häuslicher Gemeinschaft mit
seinem Ehegatten lebt, der ihn pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, oder
sein Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch
auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
Q 68 % der maßgeblichen Berechnungsgrundlage in allen anderen Fällen.
Wurde dem Versicherten bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld gezahlt und wurden zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
entrichtet, wird das Übergangsgeld in Höhe der bisherigen Entgeltersatzleistung bei Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation weitergezahlt.
Bezieher von Arbeitslosengeld II, die einen Anspruch auf Übergangsgeld haben, erhalten während der
Teilnahme an der medizinischen Rehabilitationsleistung vom Träger der Grundsicherung das Arbeitslosengeld II weiter gezahlt. Der Rentenversicherungsträger erstattet dem Träger der Grundsicherung die auf die
Zeit der Rehabilitationsleistung entfallenden Aufwendungen, wenn der Versicherte die Voraussetzungen
zur Zahlung von Übergangsgeld erfüllt.
Hat der Versicherte bis unmittelbar vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Krankengeld
bezogen und im Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, werden
der Übergangsgeldberechnung die Daten zugrunde gelegt, die für die Krankengeldberechnung maßgeblich waren. Übergangsgeld und Krankengeld haben nicht die gleiche Höhe.
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7.2.3 Berechnung für Versicherte, die als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind
Die Berechnung des Übergangsgeldes lehnt sich an die Regelungen an, die für das Krankengeld der
gesetzlichen Krankenversicherung gelten (§ 47 SGB IX).
Berechnungsgrundlage ist das im Bemessungszeitraum erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
verminderte Bruttoarbeitsentgelt, soweit es der Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung zugrunde
liegt. Unter Bemessungszeitraum ist im Allgemeinen der letzte vor Beginn der Rehabilitationsleistung
oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (4 Wochen
oder 1 Kalendermonat) zu verstehen. Von diesem Bruttoarbeitsentgelt sind 80 % zu ermitteln. Dieser
Wert ist mit dem Nettoarbeitsentgelt zu vergleichen. 75 % oder 68 % des ermittelten niedrigeren Betrages
ergeben schließlich die endgültige Höhe des Übergangsgeldes. Einbezogen in die Berechnung des Übergangsgeldes werden seit 1. Januar 2001 anteilig beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien).
7.2.4 Berechnung für Versicherte, die freiwillig Beiträge zahlen oder als Selbständige
pflichtversichert sind
Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtig selbständig Tätige können nur ein Übergangsgeld
erhalten, wenn sie unmittelbar vor Leistungsbeginn oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge im Bemessungszeitraum gezahlt haben. Der
Ausgangsbetrag des Übergangsgeldes beläuft sich auf 80 % des Einkommens, gemessen an den Rentenversicherungsbeiträgen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen (Bemessungszeitraum). Für
den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen. 75 % oder 68 % des so ermittelten Betrages
ergeben schließlich die endgültige Höhe des Übergangsgeldes.
7.2.5 Anpassung des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld unterliegt genau wie die Renten einer jährlichen Anpassung entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung.
7.2.6 Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld
Erhält der Versicherte während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das Übergangsgeld
um das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor der Arbeitsunfähigkeit oder med./sonstigen Leistung erzielte, um die gesetzlichen
Abzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz. Ist aus einem weiteren geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, wird das
während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der
Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet.
Darüber hinaus sind auf das Übergangsgeld anzurechnen:
Q ein um 20 % vermindertes Arbeitseinkommen eines Selbständigen,
Q Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Leistung gewährt,
Q Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Verletztenrenten (teilweise), wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
liegt oder zur Vermeidung einer unbilligen Doppelleistung,
Q unter bestimmten Voraussetzungen Rente bzw. Teilrente wegen Alters sowie Verletztengeld.
Während des Bezugs von Übergangsgeld besteht weiter Versicherungspflicht zu allen Zweigen der
Sozialversicherung. Eine Ausnahme besteht beim Bezug von Übergangsgeld während Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben. Hier besteht keine Versicherungs- und Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Der Versicherte kann sich während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keinen erneuten
Anspruch auf Arbeitslosengeld aufbauen. Bestehende (Rest-) Ansprüche auf Arbeitslosengeld verfallen
während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben jedoch nicht. Die Sozialversicherungsbeiträge werden
für die Zeit des Übergangsgeldbezuges vom Rentenversicherungsträger in voller Höhe getragen.
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Weitergehende Ausführungen zum Übergangsgeld werden im Internet im „Gemeinsamen Rundschreiben
der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld“ unter www.deutsche-rentenversicherung.de R Services
R Fachinfos R Rundschreiben zur Verfügung gestellt.
7.3 Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe wird auf Antrag vom Rentenversicherungsträger unter folgenden
Voraussetzungen gewährt:
Q dem Versicherten ist wegen der Inanspruchnahme einer Leistung zur Teilhabe die Weiterführung des
Haushalts nicht möglich und
Q eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt nicht weiterführen und
Q im Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Voraussetzung ist stets, dass der Versicherte den Haushalt bisher selbst geführt hat. Der Anspruch auf
Haushaltshilfe ist ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Hausarbeiten bisher schon durch eine Hausangestellte oder eine andere im Haushalt lebende Person verrichtet worden sind.
Der Versicherte kann sich die Haushaltshilfe selbst beschaffen und die entstandenen Kosten von dem Rehabilitationsträger in angemessener Höhe erstattet verlangen.
Anstelle der Haushaltshilfe können die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des
Kindes bis zur Höhe der Kosten für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen werden, wenn die
Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Haushaltshilfe nicht vor, können auch Kosten für die Betreuung der Kinder des Versicherten bis zu einem Betrag von 145,– Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die
Ausführung einer Leistung zur Teilhabe unvermeidbar entstehen.
Weitergehende Ausführungen zur Haushaltshilfe werden im Internet im „Gemeinsamen Rundschreiben
der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe“ unter www.deutsche-rentenversicherung.de R Services
R Fachinfos R Rundschreiben zur Verfügung gestellt.
8. Zuzahlung
Seit dem 1.1.1983 haben Versicherte, Rentner oder ihre Angehörigen bei stationären Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation – ebenso wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenhausbehandlungen – eine Zuzahlung zu leisten. Empfänger ambulanter Rehabilitationsleistungen
sind nicht zuzahlungspflichtig. Die kalendertägliche Zuzahlung beträgt derzeit 10,– Euro für die
gesamte Dauer der Leistung, längstens jedoch für 42 Behandlungstage im Kalenderjahr (14 Tage bei
Anschlussheilbehandlungen). Von dieser Zuzahlung kann jedoch ganz oder teilweise befreit werden,
wenn sie den jeweiligen Versicherten unzumutbar belasten würde. Die Voraussetzungen hierfür sind in
besonderen Richtlinien der Rentenversicherungsträger festgelegt.
Von vornherein vollständig von einer Zuzahlung befreit sind Bezieher von Übergangsgeld sowie Versicherte, die das 18. Lebensjahr bei Antragstellung noch nicht vollendet haben. Auf Antrag werden Versicherte und Rentner befreit, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder deren Erwerbsersatzeinkommen 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Des Weiteren
werden Versicherte und Rentner auf Antrag befreit, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, unabhängig von Art und Höhe dieser Leistungen. Auch eine teilweise Befreiung kann auf Antrag in Betracht
kommen.
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9. Was kommt nach der medizinischen Rehabilitation, wenn der bisherige
Beruf bzw. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden
kann?
Reichen die Kompensationsmöglichkeiten durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht aus
und kann der erlernte Beruf bzw. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden, wird
zunächst versucht, die berufliche Tätigkeit dem vorhandenen Restleistungsvermögen anzupassen. Die
Wahl der Erfolg versprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beruht im Wesentlichen auf
ärztlichen Begutachtungen (Feststellung des positiven und negativen Leistungsbildes), arbeitsmedizinischen und psychologischen Feststellungen, persönlicher Vorbildung, Eignung und Neigung sowie den
Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt. Zur Feststellung der geeigneten Maßnahme kann zunächst
die berufliche Eignung abgeklärt oder Arbeitserprobung durchgeführt werden. Ziel ist die möglichst
dauerhafte Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere:
Q Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Umsetzung, Vermittlung, Leistungen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung z.B. Trainingsmaßnahmen, ferner Kfz-Hilfen an den
Versicherten),
Q Berufsvorbereitung, einschließlich eventuell erforderlicher Grundausbildung,
Q berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, einschließlich eines zur Inanspruchnahme
dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses,
Q Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
Q Leistungen an Arbeitgeber (Zuschüsse für eine dauerhafte berufliche Eingliederung, befristete
Probebeschäftigung),
Q Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen.
10. Anschlussrehabilitation
10.1 Was ist unter Anschlussrehabilitation (AHB) zu verstehen?
Als Anschlussrehabilitation (AHB), die früher als Anschlussheilbehandlung (AHB) bezeichnet wurde,
werden Leistungen in besonders spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen bezeichnet, die sich unmittelbar oder im engen zeitlichen Zusammenhang an eine Krankenhausbehandlung anschließen. Die Dauer
der AHB ist abhängig von der Indikation und dem Rehabilitationsverlauf und beträgt in der Regel 3
Wochen. Eine kürzere Dauer ist möglich, wenn das Rehabilitationsziel früher erreicht werden kann. Die
AHB wird verlängert, wenn die Rehabilitation nur dadurch erfolgreich beendet werden kann.
Ziel der AHB ist u. a. die Wiederanpassung des Patienten an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens. Es gilt vor allem, verloren gegangene Funktionen wieder zu erlangen und/oder bestmöglich zu
kompensieren. Insofern kann die AHB auch der Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit
dienen.
Unter ärztlicher Leitung und unter Mitwirkung besonders geschulten Personals wird eine ganzheitliche
Rehabilitation angestrebt, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung psychosozialer Belastungsfaktoren.
Der enge zeitliche Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung ist auch dann noch gewahrt, wenn
die AHB vom Krankenhaus oder Rehabilitationsträger bereits eingeleitet worden ist, der Patient jedoch nicht
verlegt, sondern mit ärztlicher Genehmigung bis zum Beginn der AHB zunächst aus der stationären Behandlung nach Hause entlassen wird. Dabei sollte ein Zeitraum von 14 Tagen nur aus zwingenden tatsächlichen
oder medizinischen Gründen überschritten werden. In diesen Fällen soll der behandelnde Krankenhausarzt
im AHB-Befundbericht angeben, ab wann die Rehabilitation in der AHB-Klinik beginnen kann.
1380
10.2 Medizinische Voraussetzungen für die Einleitung einer AHB
Die Diagnose muss in der AHB-Indikationsliste enthalten sein:
Q Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs
Q Krankheiten der Gefäße
Q Entzündlich-rheumatische Erkrankungen
Q Degenerativ-rheumatische Krankheiten und Zustand nach Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen
Q Gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach Operationen an den Verdauungsorganen
Q Stoffwechselerkrankungen
Q Krankheiten und Zustand nach Operationen an den Atmungsorganen
Q Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata
Q Neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren
Nerven
Q Bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen
Q Gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen
Der Patient muss
Q in der Lage sein, ohne fremde Hilfe zu essen, sich zu waschen und auf Stationsebene zu bewegen,
Q für effektive rehabilitative Maßnahmen ausreichend belastbar sein,
Q motiviert und aufgrund seiner geistigen Aufnahmefähigkeit und psychischen Verfassung in der Lage
sein, aktiv bei der Rehabilitation mitzuarbeiten.
Beim Vorliegen von bösartigen Geschwulsterkrankungen und malignen Systemerkrankungen können
Leistungen zur Rehabilitation auch dann durchgeführt werden, wenn zwar keine wesentliche Besserung
oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wohl aber ein günstiger Einfluss auf den
Gesundheitszustand des Patienten.
Übersicht über die eigenen Rehabilitationseinrichtungen für Erwachsene
der Rentenversicherungsträger (Stand: 31.12.2012)
Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd
Klinik
Orthopädie-Zentrum Bad Füssing
Klinik Passau Kohlbruck
Klinik Bad Reichenhall
Orthopädische Klinik Tegernsee
Ort
Bad Füssing
Passau
Bad Reichenhall
Tegernsee
Berlin-Brandenburg
Reha-Klinik Hohenelse
Reha-Klinik Lautergrund
Rheinsberg
Bad Staffelstein – Schwabthal
Braunschweig-Hannover
Rehazentrum Oberharz
Rehazentrum Bad Eilsen
Rehazentrum Bad Pyrmont
Klinik Teutoburger Wald
Clausthal-Zellerfeld
Bad Eilsen
Bad Pyrmont
Bad Rothenfelde
Bund
Reha-Zentrum Bad Aibling,
Klinik Wendelstein
Reha-Zentrum Bayerisch Gmain,
Klinik Hochstaufen
Reha-Zentrum Borkum,
Klinik Borkum Riff
Reha-Zentrum Bad Brückenau,
Klinik Hartwald
Bad Aibling
Bayerisch Gmain
Borkum
Bad Brückenau
1381
Deutsche Rentenversicherung
Bund
Klinik
Reha-Zentrum Bad Driburg,
Klinik Berlin
Reha-Zentrum Bad Dürrheim,
Klinik Hüttenbühl
Reha-Zentrum Bad Frankenhausen
Reha-Zentrum Bad Homburg,
Klinik Wingertsberg
Reha-Zentrum Bad Kissingen, Klinik Rhön
Reha-Zentrum Bad Kissingen, Klinik Saale
Reha-Zentrum Bad Mergentheim,
Klinik Taubertal
Reha-Zentrum Mö lln, Klinik Föhrenkamp
Reha-Zentrum Mölln, Klinik Hellbachtal
Reha-Zentrum Bad Nauheim, Klinik Taunus
Reha-Zentrum Bad Nauheim, Klinik Wetterau
Reha-Zentrum Bad Pyrmont, Klinik Weser
Reha-Zentrum Bad Salzuflen,
Klinik Lipperland
Reha-Zentrum Bad Salzuflen,
Klinik Am Lietholz
Reha-Zentrum Bad Schmiedeberg,
Klinik Dübener Heide
Reha-Zentrum Schömberg,
Klinik Schwarzwald
Reha-Zentrum Bad Sooden-Allendorf,
Klinik Werra
Reha-Zentrum Bad Steben, Klinik Auental
Reha-Zentrum Bad Steben, Klinik Franken
Reha-Zentrum Seehof
Reha-Zentrum Todtmoos, Klinik Wehrawald
Reha-Zentrum Ückeritz, Klinik Ostseeblick
Reha-Zentrum Utersum auf Föhr
Ort
Bad Driburg
Bad Dürrheim
Bad Frankenhausen
Bad Homburg
Bad Kissingen
Bad Kissingen
Bad Mergentheim
Mölln
Mölln
Bad Nauheim
Bad Nauheim
Bad Pyrmont
Bad Salzuflen
Bad Salzuflen
Bad Schmiedeberg
Schömberg
Bad Sooden-Allendorf
Bad Steben
Bad Steben
Teltow
Todtmoos
Ückeritz/Usedom
Utersum auf Föhr
Hessen
Eleonoren-Klinik
Klinik Sonnenblick
Rehabilitationszentrum am Sprudelhof
Klinik am Park
Klinik Kurhessen
Lindenfels- Winterkasten
Marburg
Bad Nauheim
Bad Schwalbach
Bad Sooden-Allendorf
Knappschaft-Bahn-See
Römerberg-Klinik
Knappschafts-Klinik Borkum
Reha-Zentrum prosper
Knappschafts-Klinik Bad Driburg
Paul-Ehrlich-Klinik
Chiemgau-Klinik
Knappschafts-Klinik Bad Neuenahr
Badenweiler
Borkum
Bottrop
Bad Driburg
Bad Homburg
Marquartstein
Bad Neuenahr
1382
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Klinik
Knappschafts-Klinik Bad Soden-Salmünster
Knappschafts-Klinik Warmbad
Ort
Bad Soden-Salmünster
Wolkenstein
Mitteldeutschland
Reha-Klinik Göhren
Göhren/Rügen
Nord
Fachklinik Aukrug
Mühlenbergklinik Holsteinische Schweiz
Aukrug
Malente
Nordbayern
Klinik Herzoghöhe Bayreuth
Höhenklinik Bischofsgrün
Klinik Frankenwarte
Frankenland-Klinik
Rheumaklinik Bad Aibling
Sinntalklinik
Frankenklinik
Ohlstadtklinik
Bayreuth
Bischofsgrün
Bad Steben
Bad Windsheim
Bad Aibling
Bad Brückenau
Bad Kissingen
Ohlstadt/Obb.
Oldenburg-Bremen
Marbachtal-Klinik Bad Kissingen
Montanus-Klinik Bad Schwalbach
Rheumaklinik Bad Wildungen
Bad Kissingen
Bad Schwalbach
Bad Wildungen
Rheinland
Nordseeklinik Borkum
Aggertalklinik
Lahntalklinik
Klinik Roderbirken
Eifelklinik
Klinik Niederrhein
Borkum
Engelskirchen
Bad Ems
Leichlingen
Manderscheid
Bad Neuenahr
Rheinland-Pfalz
Fachklinik Eußerthal
Drei-Burgen-Klinik
Mittelrhein-Klinik Bad Salzig
Eußerthal
Bad Münster
Bad Salzig
Schwaben
Klinik Buching
Klinik Lindenberg-Ried
Fachklinik Oberstdorf
Klinik Bad Wörishofen
Halblech
Lindenberg
Oberstdorf
Bad Wörishofen
Westfalen
Klinik Rosenberg
Klinik Königsfeld
Klinik Norderney
Klinik Münsterland
Salzetalklinik
Bad Driburg
Ennepetal
Norderney
Bad Rothenfelde
Bad Salzuflen
1383
Übersicht über die eigenen Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und
Jugendliche der Rentenversicherungsträger (Stand: 31.12.2012)
Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd
Nord
Rheinland-Pfalz
1384
Klinik
Ort
Fachklinik Gaißach
Gaißach bei Bad Tölz
Fachklinik Satteldüne für Kinder
und Jugendliche
Fachklinik Sylt für Kinder und Jugendliche
Nebel/Amrum
Westerland/Sylt
Edelsteinklinik
Bruchweiler bei Idar-Oberstein