Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft www.betriebs
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Objekt: BBXX - Ausgabennummer: 044 - Seite: U001/ 999 - Datum: 26.10.09 - Uhrzeit: 14:47’53’’ - Belichter: DFVINTERN- Farbigkeit: CMYK- Weitere Auszüge: Diese . 44.2009 Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft 64. Jahrgang // 26.10.2009 // Seiten 2321 - 2376 www.betriebs-berater.de // WIRTSCHAFTSRECHT Dr. Florian Drinhausen, LL.M., und Astrid Keinath, RAin 2322 Dr. Franz-Jörg Semler, RA EuGH „Semen“ – Neues zum Ausgleichsanspruch oder mehr? // BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFT 2327 Dr. Raimond Emde, RA Die Strukturkündigung Nissans OLG Frankfurt: Zur Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung BB-Kommentar von Dr. Sabine Dieckmann, RAin 2330 2334 Entwurf eines BMF-Schreibens: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung Verwaltungsreport von Ingetraut Meurer 2364 Vermeidung des Gleichstellungsgrundsatzes in Mischbetrieben mit Zeitarbeit 2340 Burkhard Lohmann, RA/StB, Marcus von Goldacker, StB, und Bert-Jan Annecke, StB 2366 BAG: Sachgrund bei einer Vielzahl kurz befristeter Arbeitsverträge BB-Kommentar von Matthes Schröder, RA 2372 // BB-MAGAZIN 2344 Christian Looks, StB, Ronald Steinert, LL.M., RA, und Dr. Ralf Müller, LL.M. Der Fremdvergleichsgrundsatz – Zur Frage der Maßgeblichkeit des § 1 Abs. 3 AStG für andere Berichtigungs2348 vorschriften Verlag Recht und Wirtschaft 2358 Dr. Martin Nebeling, RA/FAArbR, und Sarah Gründel Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB, und Rasmus Gahl Das BFH-Urteil vom 4.3.2009 zur Bemessung von Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter – Handlungsmöglichkeiten Steuerplanung im Hinblick auf die Preisanpassungsklausel im Rahmen der Funktionsverlagerung // ARBEITSRECHT // STEUERRECHT Zweifelsfragen bei der körperschaftsteuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen an GesellschafterGeschäftsführer Hagen Luckhaupt Dr. José A. Campos Nave, RA/FAStR/FAHaGesR Deutsches Steuerrecht auf der Flucht vor dem EuGH M1 Micha Guttmann, RA Litigation-PR – Kommunikationsstrategien für Anwälte und Mandanten M16 un Mi d tW Ve Ent oc rw sch he al ei nrü tu d c ng un kb sr gs lic ep - b k or zw t . Auswirkungen des ARUG auf die künftige HV-Praxis BFH: Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft BB-Kommentar von Dr. Stefan Behrens, RA/FAStR/StB, und 2353 Rainer Schmitt, RA Entscheidungsreporte // Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Santelmann · Delisting: Bei Vorliegen eines verlsslichen Marktpreises keine Unternehmensbewertung nach IDW S1 erforderlich // Entscheidungsreporte Delisting: Bei Vorliegen eines verlsslichen Marktpreises keine Unternehmensbewertung nach IDW S1 erforderlich LG Kln, Beschluss vom 24.7.2009 – 82 O 10/08 Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2363-1 unter www.betriebs-berater.de LEITSATZ (DES KOMMENTATORS) Der fr die Bemessung einer angemessenen Abfindung im Falle eines Delisting relevante Verkehrswert der Aktien kann unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Marktpreis abgeleitet werden, den der Großaktionr bei der bernahme der zu delistenden Gesellschaft innerhalb eines Jahres zuvor fr ein kontrollvermittelndes Aktienpaket bezahlt hat. In diesem Fall bedarf es keiner Ermittlung des objektivierten Ertragswerts nach dem IDW S1. ZUSAMMENFASSUNG Die Antragsteller begehrten die Erhhung einer Abfindung bei einem Wechsel in den Freiverkehr (Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbrse). Die Antragsgegnerin hatte als Abfindung den Preis angeboten, den sie bei bernahme der Gesellschaft fr ein Mehrheitspaket und im anschließenden Pflichtangebot angeboten hatte. Dieser Preis war in einem Bieterwettbewerb auf der Grundlage von sachverstndigen Unternehmensbewertungen und unter Beachtung der Vorgaben der WpG-AngVO ermittelt worden. Nach Ansicht des LG Kln habe keine Ermittlung des Ertragswerts durch einen gerichtlich bestellten Sachverstndigen unter Anwendung des IDW S1 zu erfolgen, da ein Marktpreis vorhanden sei, aus dem der Verkehrswert der Gesellschaft und damit der Aktien abgeleitet werden knne. Es gebe keinen Vorrang des Ertragswerts vor einem Marktpreis, wie ihn IDW S1 postuliere. PRAXISFOLGEN Sollte der Beschluss Bestand haben, wrde ein Delisting im Anschluss an eine bernahme erheblich erleichtert. Das Risiko von Nachzahlungen nach langen Spruchverfahren wrde reduziert. Aber auch die Minderheitsaktionre knnten profitieren, da in den Marktpreis bis zu einem gewissen Grad auch echte Synergieeffekte einflssen, die beim objektivierten Ertragswert nicht bercksichtigt wrden. Ein Vorerwerbspreis ist nach dem LG Kln grundstzlich dann maßgeblich, wenn (1) das Paket die tatschliche Kontrolle vermittelt, (2) zwischen Kufer und Verkufer ein Gleichgewicht bestand und Sonderinteressen keine Bedeutung hatten, (3) bei der Preisermittlung bei Fehlen frherer Marktpreise eine Bewertung zugrunde lag, welche die Ertragslage bercksichtigte, (4) der Erwerb nicht mehr als ein Jahr zurckliegt und sich die Marktverhltnisse nicht wesentlich gendert haben und (5) der durchschnittlich gewichtete Brsenkurs in der relevanten Referenzperiode nicht wesentlich unterschritten wird. Der Beschluss des LG Kln kann aber auch Bedeutung fr andere Abfindungskonstellationen erlangen, z. B. bei bernahmerechtlichen Squeeze Outs, bei denen die Angemessenheitsvermutung nicht greift. Abzuwarten bleibt die Relevanz fr Flle mit gesetzlich vorgeschriebener Prfung durch gerichtlich bestellte Sachverstndige (z. B. bei Umwandlungen, Unternehmensvertrgen oder aktienrechtlichen Squeeze Outs). Dr. Matthias Santelmann, RA, Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP, Berlin Betriebs-Berater // BB 44.2009 // 26.10.2009 Verbindlichkeitsrckstellungen aus schwebenden Geschften bei Erfllungsrckstand FG Nrnberg, Urteil vom 18.6.2009 – 6 K 250/07, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. BFH X B 126/09) Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2363-2 unter www.betriebs-berater.de LEITSATZ (DES KOMMENTATORS) Verpflichtet sich ein Inkassounternehmen, vom Zedenten treuhnderisch bernommene Forderungen soweit wie mglich beizutreiben bzw. den Auftrag als unerledigt zurckzugeben, knnen keine Verbindlichkeitsrckstellungen aus schwebenden Geschftenwegen des Vorliegens eines Erfllungsrckstands gebildet werden, wenn der Zedent ber ein Grundhonorar hinaus nicht fr noch zu erbringende Leistungen aus dem Vertrag vorgeleistet hat. ZUSAMMENFASSUNG Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Rckstellungen fr ungewisse Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschften. In den Streitjahren 2000–2003 bernahm der Klger im Rahmen von Inkassovertrgen treuhnderisch Forderungen der Zedenten und verpflichtete sich dazu, die Forderungen zu verwalten und soweit wie mglich beizutreiben bzw. den Auftrag als unerledigt zurckzugeben. Fr die bernahme der Forderungen erhielt der Klger ein Grundhonorar. Geldeingnge hatte der Klger unter Einbehaltung einer Erfolgsprovision an den Zedenten auszukehren. Der Klger bildete hinsichtlich seiner knftigen Ttigkeiten Verbindlichkeitsrckstellungen aus schwebenden Geschften. Das FG Nrnberg erkannte die Bildung der Rckstellungen nicht an. Insbesondere lge kein Erfllungsrckstand vor, da der Zedent nicht fr noch zu erbringende Leistungen aus dem Vertrag vorgeleistet habe. Das Grundhonorar sei keine Gegenleistung fr das gesamte knftige Ttigwerden des Klgers, da fr beigetriebene Forderungen zustzlich ein Erfolgshonorar zu leisten sei. PRAXISFOLGEN Die Bildung von Rckstellungen fr Verbindlichkeiten oder drohenden Verlusten aus schwebenden Geschften (§ 5 Abs. 4a EStG) ist steuerrechtlich grundstzlich nicht mglich. Schwebende Geschfte sind gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Vertrge i. S. der § 320 ff. BGB, die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfllt sind. Die Bildung einer Rckstellung ist u. a. aber dann geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Erfllungsrckstnde eines Vertragspartners gestrt ist. Ein Erfllungsrckstand liegt vor, wenn sich der Verpflichtete mit seinen Leistungen gegenber seinem Vertragspartner im Rckstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag fr bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistungen insgesamt zu leisten hatte. Die Abgrenzung im Einzelfall kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten. So entschied der BFH in seinem Urteil vom 28.7.2004 – XI R 63/03, BStBl. II 2006, 866, BB 2004, 2743, dass bei Erhalt von Provisionen sowohl fr die Vermittlung als auch fr die weitere Betreuung von Versicherungsvertrgen Rckstellungen gebildet werden knnen. Gnter Winkels, RA/StB, Service Line Mittelstand, Deloitte Dsseldorf Hinweis der Redaktion: Die Parallelentscheidung zur Gewerbesteuer (FG Nrnberg, 18.6.2009 – 6 K 267/07) ist abrufbar unter // BB-ONLINE BBL2009-2363-3 www.betriebs-berater.de. 2363