Pflichtveröffentlichung gemäß §§ 34, 14 Abs. 3

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Pflichtveröffentlichung gemäß §§ 34, 14 Abs. 3
Pflichtveröffentlichung
gemäß §§ 34, 14 Abs. 3 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Aktionäre der ABIT Aktiengesellschaft mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollten die Hinweise im Abschnitt "Hinweise für
ausländische Aktionäre" der Angebotsunterlage beachten.
Angebotsunterlage
Freiwilliges Öffentliches Übernahmeangebot
(Barangebot)
der
GFKL Financial Services Aktiengesellschaft
Limbecker Platz 1, D-45127 Essen
an die Aktionäre der
ABIT Aktiengesellschaft
Robert-Bosch-Straße 1, D-40668 Meerbusch
________________
zum Erwerb der von ihnen gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 und Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2003 zum Preis
von EUR 4,00 je Stückaktie der ABIT AG
Annahmefrist 10. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003
International Securities Identification Number (ISIN) DE0005122501
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 512250
________________
2
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Zusammenfassung des Angebots..............................................................................................5
Beteiligte Unternehmen..............................................................................................................7
2.1
Beschreibung der Bieterin und der GFKL-Gruppe, insbesondere der phinware
AG .................................................................................................................................7
2.1.1. Beschreibung der Bieterin und der GFKL-Gruppe ...........................................7
2.1.2. Beschreibung der phinware AG .......................................................................8
2.2
Beschreibung der Zielgesellschaft ................................................................................9
2.3
Beteiligung der Bieterin an der ABIT AG.....................................................................10
2.4
Übermittlung der Angebotsunterlage an den Vorstand der ABIT AG .........................11
Hintergrund und Zielsetzung des Angebots .............................................................................11
3.1
Zusammenführung der phinware AG mit der ABIT AG...............................................11
3.1.1. Abschluss einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Bieterin, phinware
AG und ABIT AG ............................................................................................11
3.1.2. Wesentliche weitere rechtliche Schritte der Zusammenführung der
phinware AG und der ABIT AG ......................................................................13
3.1.3. Gründe der Verschmelzung der phinware AG auf die ABIT AG ....................13
3.1.4. Erwerb einer Kontrollmehrheit der Bieterin an der ABIT AG..........................14
3.2
Absichten der Bieterin im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit der ABIT
AG, die Mitglieder ihrer Geschäftsführungsorgane, die Arbeitnehmer und deren
Vertretungen................................................................................................................14
3.2.1. Künftige Geschäftstätigkeit, Vermögen und Verpflichtungen der ABIT AG ...14
3.2.2. Mitglieder der Geschäftsführungsorgane, Arbeitnehmer und deren
Vertretungen...................................................................................................15
Das Angebot.............................................................................................................................15
4.1
Gegenstand des Angebots..........................................................................................15
4.2
Angebotspreis..............................................................................................................15
4.2.1. Mindestangebotspreis ....................................................................................15
4.2.2. Angemessenheit des Angebotspreises..........................................................16
4.2.3. Kein Einfluss der Unternehmenswertrelation aus der Verschmelzung auf
die angemessene Gegenleistung...................................................................16
4.3
Bedingungen ...............................................................................................................17
4.3.1. Aufschiebende Bedingung .............................................................................17
4.3.2. Ausfall / Verzicht auf die Bedingung ..............................................................17
4.4
Annahmefrist ...............................................................................................................17
4.4.1. Beginn und Ablauf der Annahmefrist .............................................................17
4.4.2. Verlängerung der Annahmefrist .....................................................................18
4.4.3. Weitere Annahmefrist.....................................................................................18
4.5
Annahme und Abwicklung des Angebots....................................................................18
4.5.1. Annahmeerklärung und Umbuchung .............................................................18
4.5.2. Weiterer Inhalt der Erklärungen bei Annahme des Angebots........................19
4.5.3. Rechtsfolgen der Annahmeerklärung.............................................................20
4.5.4. Abwicklung des Angebots und Zahlung des Kaufpreises ..............................20
4.5.5. Durchführung des Angebots bei einer Annahme innerhalb der weiteren
Annahmefrist ..................................................................................................20
4.5.6. Rückabwicklung bei Ausfall der aufschiebenden Bedingung.........................21
4.5.7. Handel mit zum Verkauf eingereichten Aktien ...............................................21
4.6
Kosten und Spesen .....................................................................................................21
4.7
Rücktrittsrecht..............................................................................................................21
4.7.1. Rücktrittsrecht bei Änderung des Angebots...................................................21
4.7.2. Rücktrittsrecht bei konkurrierenden Angeboten .............................................22
4.7.3. Wirksamwerden des Rücktritts.......................................................................22
Finanzierung des Angebots......................................................................................................22
5.1
Maßnahmen zur Sicherstellung der Finanzierung des Angebots ...............................22
5.2
Finanzierungsbestätigung ...........................................................................................22
Auswirkungen eines erfolgreichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Bieterin............................................................................................................23
6.1
GFKL Financial Services AG.......................................................................................23
6.2
GFKL-Gruppe ..............................................................................................................24
3
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
6.2.1. Bilanzielle Auswirkungen................................................................................25
6.2.2. Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung ....................................26
Kartellrechtliche und sonstige Verfahren .................................................................................26
Vorteile für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der ABIT AG............................................26
Situation der Aktionäre der ABIT AG, die das Angebot nicht annehmen.................................26
Begleitende Bank .....................................................................................................................27
Veröffentlichungen, Erklärungen und Mitteilungen ..................................................................27
Erklärung der Übernahme der Verantwortung .........................................................................28
Anwendbares Recht .................................................................................................................28
Steuerlicher Hinweis.................................................................................................................28
4
Hinweise für ausländische Aktionäre
Durchführung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots und Veröffentlichung der Angebotsunterlage
Dieses freiwillige öffentliche Übernahmeangebot ("Angebot" oder "Übernahmeangebot") der GFKL
Financial Services AG ("Bieterin" oder "GFKL") ist ein den Vorschriften des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") unterliegendes Übernahmeangebot im Sinne von § 29
Abs. 1 WpÜG. Es richtet sich an alle Aktionäre der ABIT Aktiengesellschaft ("Zielgesellschaft" oder
"ABIT AG"), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 9850.
Das Angebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt.
Die Durchführung als öffentliches Angebot nach den Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung ist
nicht beabsichtigt. Es sind folglich keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen der Angebotsunterlage und/oder des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt oder veranlasst worden. Aktionäre der ABIT AG können folglich die Anwendung ausländischer Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nicht beanspruchen.
Die
Bieterin
hat
diese
Angebotsunterlage
veröffentlicht
durch
Bekanntgabe
im
Internet
(http://www.gfkl.com), durch Hinweisbekanntmachung in der Börsen-Zeitung sowie durch Bereithaltung von Exemplaren zur kostenlosen Ausgabe bei der Commerzbank Aktiengesellschaft ("Commerzbank"), ZGS-CMAD, DLZ 2, Mainzer Landstraße 153, 60327 Frankfurt am Main (Telefax-Nr.
069/136-44598).
Verbreitung der Angebotsunterlage durch Dritte
Die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Angebotsunterlage oder weiterer Informationsunterlagen kann Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland unterfallen.
Die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Angebotsunterlage oder weiterer Informationsunterlagen nach anwendbaren Regelungen anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik
Deutschland durch Dritte ist und wird von der Bieterin nicht gestattet. Sollte es dennoch dazu kommen, übernimmt die Bieterin keinerlei Gewähr dafür, dass die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Angebotsunterlage mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der
Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist.
Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz der Angebotsunterlage gelangen oder die das Angebot annehmen wollen und in den Anwendungsbereich kapitalmarktrechtlicher Vorschriften anderer Rechtsordnungen als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland fallen,
werden aufgefordert, sich über diese kapitalmarktrechtlichen Vorschriften zu informieren und diese
einzuhalten. Die Bieterin übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Eine Verantwortung der Bieterin für die Nichteinhaltung ausländischer Vorschriften durch Dritte wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
5
Stand der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen
Sämtliche in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Angaben, Ansichten, Absichten und in die Zukunft
gerichteten Aussagen beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, auf derzeit verfügbaren
öffentlich zugänglichen Informationen und auf bestimmten Annahmen der Bieterin zum Datum dieser
Angebotsunterlage, die sich in Zukunft ändern können. Im Falle einer Änderung der hier zugrunde
gelegten Informationen, Planungen und Annahmen besteht – unbeschadet gesetzlicher Vorschriften
nach Wertpapierhandelsgesetz ("WpHG") und WpÜG – keine Verpflichtung der Bieterin, diese Angebotsunterlage zu aktualisieren.
1.
Zusammenfassung des Angebots
Hinweis: Die nachfolgende Zusammenfassung wird durch die weiteren in dieser Angebotsunterlage
enthaltenen ausführlicheren Informationen ergänzt.
Bieterin:
GFKL Financial Services Aktiengesellschaft, Essen
Zielgesellschaft:
ABIT Aktiengesellschaft, Meerbusch
Gegenstand des Angebots:
Erwerb aller auf den Inhaber lautendenden Stückaktien der ABIT
AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag
des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 und Gewinnberechtigung
ab dem 1. Januar 2003
Gegenleistung:
EUR 4,00 je ABIT-Aktie
Bedingungen:
Das Angebot steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der ABIT AG zu dem der Hauptversammlung der ABIT AG vorzulegenden Verschmelzungsvertrag
zwischen der phinware AG und der ABIT AG bis spätestens 18. Dezember 2003 (einschließlich).
Annahmefrist:
10. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003
Beginn der ggf. weiteren An-
Voraussichtlich 25. Dezember 2003
nahmefrist:
6
Annahme:
Die Annahme ist innerhalb der Annahmefrist (bzw. innerhalb der
ggf. weiteren Annahmefrist) gegenüber einem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland oder einer deutschen Niederlassung des depotführenden Kreditinstituts bzw. depotführenden Finanzdienstleistungsunternehmens zu erklären. Sie wird mit Umbuchung der zum Verkauf
eingereichten ABIT-Aktien in die ISIN DE0001262301 (WKN
126230) bzw. während der weiteren Annahmefrist in die ISIN
DE0001262319 (WKN 126231) wirksam.
Die Annahme des Angebots über einen depotführenden Wertpapierdienstleister im Sinne von Ziffer 4.5 dieser Angebotsunterlage
ist für die Aktionäre der ABIT AG kosten- und spesenfrei. Etwaige
Gebühren ausländischer depotführender Wertpapierdienstleister
und etwaige sonstige Gebühren und Auslagen sind von dem dieses
Angebot annehmenden Aktionär zu tragen.
Börsenhandel:
Die während der Annahmefrist zum Verkauf eingereichten Aktien
werden voraussichtlich ab dem zweiten Bankarbeitstag in Frankfurt
am Main nach Beginn der Annahmefrist an der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0001262301 (WKN 126230) im Geregelten Markt (Prime Standard) handelbar sein. Ein Handel mit nachträglich zum Verkauf eingereichten ABIT-Aktien (ISIN DE
0001262319, WKN 126231) während der weiteren Annahmefrist ist
nicht vorgesehen.
International Securities Identification Number / WertpapierKenn-Nummer:
ABIT-Aktien: ISIN DE0005122501 (WKN 512250)
Zum Verkauf eingereichte ABIT-Aktien: ISIN DE0001262301 (WKN
126230)
Nachträglich
zum
Verkauf
eingereichte
ABIT-Aktien:
ISIN
DE0001262319 (WKN 126231)
Veröffentlichung:
Nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 9. Oktober 2003 ist diese Angebotsunterlage am
10. Oktober 2003 durch Bekanntgabe im Internet unter
http://www.gfkl.com, durch Hinweisbekanntmachung in der BörsenZeitung sowie durch Bereithaltung von Exemplaren zur kostenlosen
Ausgabe bei Commerzbank Aktiengesellschaft, ZGS-CMAD, DLZ 2,
Mainzer Landstraße 153, 60327 Frankfurt am Main (Telefax-Nr.
069/136-44598), veröffentlicht worden. Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Angebot werden, soweit gesetzlich nicht
andere oder weitere Formen der Veröffentlichung, Bekanntgabe
oder
Mitteilung
vorgesehen
sind,
im
Internet
http://www.gfkl.com und in der Börsen-Zeitung veröffentlicht.
unter
7
2.
Beteiligte Unternehmen
2.1
Beschreibung der Bieterin und der GFKL-Gruppe, insbesondere der phinware AG
2.1.1.
Beschreibung der Bieterin und der GFKL-Gruppe
Die GFKL Financial Services Aktiengesellschaft ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit
Sitz in Essen, Limbecker Platz 1, 45127 Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Essen unter HRB 13522. Das Grundkapital der GFKL beträgt EUR 14.188.631,00. Die GFKL ist die
Obergesellschaft des GFKL Konzerns ("GFKL-Gruppe").
Unternehmensgegenstand der GFKL ist der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie der Erwerb
und die Verwaltung von Grundbesitz und sonstigen Vermögensgegenständen. Die Gesellschaft ist
berechtigt, andere Unternehmen im In- und Ausland zu errichten, zu erwerben sowie sich an anderen
Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen.
An der GFKL ist nach derzeitigem Kenntnisstand zu 28,9% die MLQ Investors L.P, eine mittelbare
100%ige Tochtergesellschaft der Goldman Sachs Group Inc., New York, beteiligt. Ferner hält die
ERGO Versicherungsgruppe AG über ihre Tochtergesellschaften VICTORIA Versicherung AG und
Hamburg-Mannheimer Sachversicherungs-AG 19,7% des Aktienkapitals. Die übrigen Anteile befinden
sich im Streubesitz weiterer institutioneller und privater Investoren sowie der Vorstandsmitglieder und
Mitarbeiter der GFKL-Gruppe.
Die GFKL-Gruppe betreibt zwei Geschäftsbereiche: den Geschäftsbereich Leasing und den Geschäftsbereich Financial Outsourcing.
Im Bereich Leasing bieten die Gesellschaften der GFKL-Gruppe als Absatzfinanzierungsgesellschaften individuelle Finanzierungslösungen für mobile Wirtschaftsgüter an. Bei diesen Wirtschaftsgütern
handelt es sich um alle Arten von mobilen Investitionsobjekten, insbesondere um Fahrzeuge sowie
Spezialausrüstungen und Maschinen, die im Maschinenbau, in der Druck-, Lebensmittel- und Bauindustrie sowie der Land- und Forstwirtschaft zum Einsatz gelangen, sowie Fitnessgeräte. Die Gesellschaften konzentrieren sich auf regionale und produktbezogene Nischenmärkte, in denen ein effektives Risikomanagement und ein besonderes Produktwissen gefordert sind. Sie sind mit über 20 Geschäftsstellen in Deutschland vertreten.
Der Geschäftsbereich Leasing wird über die 100%igen Tochtergesellschaften der GFKL betrieben,
die Universal Leasing GmbH, Essen (vormals: GFKL Mobilien GmbH), die Universal-LeasingGesellschaft mbH, Augsburg, die Universal-Vermietungs-GmbH, eine Tochtergesellschaft der Universal-Leasing-Gesellschaft mbH, Augsburg, die SBL Mobilien GmbH, Essen (vormals SchmidtBank
Leasing GmbH), und die RCU Leasing GmbH & Co. KG, Essen.
Im Bereich des Financial Outsourcing verwalten die Gesellschaften der GFKL-Gruppe umfangreiche
Forderungsbestände für Banken, Sparkassen und andere institutionelle Investoren. Die verwalteten
Forderungsportfolios bestehen im Wesentlichen aus Konsumentenkrediten, Leasing- und Mietkaufverträgen sowie grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, aber auch aus innovativen Finanzierungsmodellen. Das Dienstleistungsspektrum umfasst die treuhänderische Verwaltung sowohl ordnungsgemäß bedienter Forderungen als auch zahlungsgestörter, gekündigter oder titulierter Forderungen und üblicherweise die damit verbundene Übernahme des diesbezüglichen Rechnungs- und
8
Berichtswesens. Des Weiteren werden bei auslaufenden bzw. notleidenden Objektfinanzierungsverträgen sowie bei Sicherheiten die Bewertung, Sicherstellung und Vermarktung von mobilen Investitionsgütern durchgeführt. Ein weiterer Geschäftsgegenstand ist die Refinanzierung von Leasinggesellschaften durch den Ankauf von Leasing- und Mietkaufforderungen.
Der Geschäftsbereich Financial Outsourcing wird über 100%ige Tochtergesellschaften der GFKL betrieben (die Proceed Portfolio Services GmbH, die Proceed Securitization Services GmbH, die Proceed Asset Trading GmbH, jeweils mit Sitz in Essen, die phinware AG mit phinConsult Beratung und
Service GmbH ("phinConsult") sowie zukünftig geplant auch über die Sirius Inkasso GmbH, jeweils
mit Sitz in Düsseldorf).
Die GFKL stellt im Rahmen ihrer Holdingfunktion den Tochterunternehmen Stabsfunktionen wie das
Controlling und Risikomanagement, die EDV-Entwicklung sowie das Personalwesen zur Verfügung
und übernimmt die Aufgabenbereiche Organisation und Betrieb, Investor und Public Relations sowie
die Innenrevision.
Die Tochterunternehmen der Bieterin gelten als mit dieser gemeinsam handelnde Personen im Sinne
des § 2 Abs. 5 WpÜG. Weitere mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen sind nicht vorhanden.
Zum 30. Juni 2003 beschäftigte die GFKL-Gruppe 530 Mitarbeiter.
2.1.2.
Beschreibung der phinware AG
Die phinware AG ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, Grafenberger
Allee 125, 40237 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB
41207. Das Grundkapital der phinware AG beträgt EUR 238.792,00.
Die phinware AG wurde 1990 als Delphin Software GmbH unter anderem von Wolfgang Tober, Mitgründer des Rechtsvorgängers der ABIT AG, gegründet und 1991 in phinware Beratung und Software
GmbH umfirmiert. Im Jahr 1998 wurde die Tochtergesellschaft phinConsult Beratung und Service
GmbH gegründet. Im Wege eines Formwechsels wurde die phinware Beratung und Software GmbH
2001 in die phinware AG umgewandelt. Anfang 2003 wurden sämtliche Anteile an der phinware AG
und der phinConsult von der GFKL übernommen.
Die phinware AG bietet Software-Lösungen für das IT-gestützte Forderungsmanagement an. Das
Produktportfolio teilt sich in Systeme für das privatrechtliche (Produktname "phinAMV") und das öffentlich-rechtliche (Produktname "phinAVV") Forderungsmanagement auf. Beide Produktgruppen
stehen als Lizenz und als Basis für das Projektgeschäft zur Verfügung. Im Projektgeschäft werden
insbesondere für Großkunden individualisierte Lösungen entwickelt. Internetdienstleistungen, insbesondere das gerichtliche Online-Mahnwesen (Produktname "OptiMahn"), bilden die dritte Säule des
Portfolios.
Die phinConsult erbringt überwiegend Projekt-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen im Bereich
Forderungsmanagement.
Zum 30. Juni 2003 beschäftigten phinware AG und phinConsult zusammen 60 Mitarbeiter.
9
2.2
Beschreibung der Zielgesellschaft
Die ABIT AG ist eine im Geregelten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Meerbusch. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss
unter HRB 9850 eingetragen. Das Grundkapital der ABIT AG beträgt EUR 5.415.548,00 und ist eingeteilt in 5.415.548 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00.
Die heutige ABIT AG ist entstanden aus der 1985 gegründeten SofTec Gesellschaft für Software
Technologie GmbH und der 1986 gegründeten ABIT Software GmbH, die beide von einem Gesellschafterkreis um die Herren Neuwirth, Vetter und Tober getragen wurden. Sie übernahmen u.a. die
laufenden Aktivitäten zur Entwicklung des Produktes ABIT Recht.dos im Auftrag des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes.
Im dritten Jahr der Geschäftstätigkeit der ABIT Software GmbH trennten sich die Wege der Geschäftsführer. Volker Neuwirth und andere führten weiterhin die ABIT, deren Schwerpunkt auf die Erstellung von Forderungsmanagement- und Kreditsoftware für Sparkassen und Genossenschaftsbanken auf der technischen Plattform des PC ausgerichtet war.
Wolfgang Tober sowie weitere Mitarbeiter gründeten den Rechtsvorgänger der phinware AG (siehe
oben Ziffer 2.1.2).
Der Börsengang der ABIT AG, die 1999 aus der SofTec Gesellschaft für Software Technologie GmbH
und der ABIT Software GmbH hervorgegangen ist, erfolgte im Februar 2000. Im August 2000 wechselte der vormalige Aufsichtsrat der ABIT AG, Jürgen Baltes, in den Vorstand der Gesellschaft und ist
seit Juli 2002 Alleinvorstand der ABIT AG. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus den Herren
Dr. Lennertz, Eberding und Mourruau.
Wesentliche Aktionäre der ABIT AG sind nach öffentlich zugänglichen Informationen die Altgesellschafter Neuwirth, mit einer ihm über die NM Neuwirth Management GmbH bzw. die NI Neuwirth Investment GmbH & Co. KG zuzurechnenden Beteiligung von 11,21% und Vetter mit einer Beteiligung
von 9,99% sowie Herr Patrice Mourruau über die MCS et Associés S.A. mit einer Beteiligung von
12,41%, die RBS Kapitalbeteiligungsgesellschaft Rheinisch-Bergischer Sparkassen mbH mit 6,2%
und die SK Kapitalbeteiligungsgesellschaft Köln mbH mit ca. 4,0%. Ca. 56% der ABIT-Aktien befinden
sich im Streubesitz (Stand Juli 2003). Darüber hinaus sind der GFKL ca. 8,88% der Stimmrechte an
der ABIT AG zuzurechnen (siehe Ziffer 2.3).
Die ABIT AG ist Spezialberater und Lösungsanbieter für Kredit- und Forderungsmanagement mit dem
bisherigen Schwerpunkt Software und Dienstleistungen für die Kreditwirtschaft.
Beteiligungsgesellschaften der ABIT AG sind die Hansen & Schucht Debitorenmanagement GmbH,
Hannover, ("Hansen & Schucht"), die Domnowski Debitorenmanagement GmbH, Hamm, ("Domnowski Debitorenmanagement") sowie die ABIT Consulting GmbH, Hamm ("ABIT Consulting").
Über die Hansen & Schucht ist die ABIT AG an der S-Inkasso GmbH i. Gr., Quedlinburg, sowie an der
West-Forderungsmanagement GmbH, Dortmund, beteiligt. Darüber hinaus ist die ABIT AG mit 26%
an der MWB Gesellschaft GmbH, Gersthofen, beteiligt.
10
Nach Angaben der ABIT AG gliedert sich ihr Geschäftsmodell organisatorisch in insgesamt vier Geschäftsbereiche:
Der Geschäftsbereich Kreditwirtschaft Consulting und Software umfasst die Entwicklung und den Vertrieb von Softwareprodukten und Beratungsdienstleistungen für die Kreditwirtschaft. Der Kundenschwerpunkt liegt hier bei den deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken.
Der Geschäftsbereich Kreditwirtschaft Services umfasst die Aktivitäten sowohl der Hansen & Schucht
als auch der S-Inkasso und West-Forderungsmanagement. Tätigkeitsschwerpunkte sind Inkassodienstleistungen für die Kreditwirtschaft. Hansen & Schucht ist als Spezialinstitut ausgerichtet auf die
Beitreibung und Verwaltung von notleidenden Kreditforderungen von Banken und insbesondere Sparkassen.
Der Geschäftsbereich Debitorenmanagement Consulting, Software, Services beinhaltet die Gesellschaften Domnowski Debitorenmanagement, ABIT Consulting sowie das Internet-Portal ABIT e.POS.
Dieser Geschäftsbereich bietet für den Mittelstand und Großgläubiger wie Versicherer, Versorger und
Wohnungsbaugesellschaften Software, Beratung und Dienstleistungen für das Forderungsmanagement an.
Der weitere im Aufbau befindliche Geschäftsbereich Forderungskauf Investment ist innerhalb der ABIT-Gruppe verantwortlich für die Koordination und das ABIT-eigene Investment in Forderungspakete, die die ABIT AG in Kooperation mit Dritten, derzeit insbesondere MCS et Associés S.A., kauft und
die von den Tochtergesellschaften Hansen & Schucht sowie Domnowski Debitorenmanagement verwaltet werden.
2.3
Beteiligung der Bieterin an der ABIT AG
Die Bieterin hält bisher keine ABIT-Aktien. Die Bieterin hat jedoch am 11. September 2003 Optionsverträge mit Herrn Herbert Vetter, An St. Nikolaus 11, 41515 Grevenbroich, sowie der NI Neuwirth
Investment GmbH & Co. KG, Haan, ("Optionsgeber") abgeschlossen, die sie berechtigen, insgesamt
bis zu 480.777 ABIT-Aktien (bis zu 8,88% des derzeitigen Grundkapitals) durch einseitige Willenserklärung zu erwerben. Die Stimmrechte aus diesen Aktien sind der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 WpÜG zuzurechnen. Der vereinbarte Kaufpreis pro ABIT-Aktie beträgt EUR 4,00.
Der Optionsvertrag mit Herrn Herbert Vetter berechtigt die Bieterin zum Erwerb von bis zu 270.777
ABIT-Aktien. Die Option darf höchstens für die Anzahl ABIT-Aktien ausgeübt werden, die erforderlich
ist, um der Bieterin eine Beteiligung von 51% am Grundkapital der ABIT AG unter Berücksichtigung
dieses Übernahmeangebots und unter Berücksichtigung des Erwerbs von Aktien im Rahmen der Verschmelzung (siehe Ziffer 3) zu verschaffen. Der Optionsvertrag mit der NI Neuwirth Investment GmbH
& Co. KG berechtigt die Bieterin zum Erwerb von bis zu 210.000 ABIT-Aktien. Beide Optionsverträge
sehen vor, dass die durch die Optionsgeber eingeräumten Erwerbsoptionen in der Zeit bis zum 15.
Januar 2004 ausgeübt werden können. Im Falle einer nur teilweisen Ausübung der Optionen sind
beide Optionen entsprechend anteilig auszuüben. Das heißt z. B., im Falle einer nur hälftigen Ausübung sind jeweils hälftig, d.h. 135.388 ABIT-Aktien der von Herrn Vetter insgesamt 270.777 optionierten ABIT-Aktien und 105.000 ABIT-Aktien der von der NI Neuwirth Investment GmbH & Co. KG
insgesamt 210.000 optionierten ABIT-Aktien zu erwerben. Die Optionsgeber haben sich verpflichtet,
bis zum Ablauf der Optionsperiode keine Verfügungen (einschließlich der Annahme des Übernahmeangebots) über die von ihnen gehaltenen ABIT-Aktien vorzunehmen.
11
Nach Abschluss der vorgenannten Optionsverträge hat die Bieterin gemäß §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1
Nr. 5 WpHG der ABIT AG am 15. September 2003 mitgeteilt, dass sie aufgrund der ihr eingeräumten
Optionsverträge am 11. September 2003 die Schwelle von 5% der Stimmrechte an der ABIT AG überschritten hat und dass die Höhe des ihr insgesamt zuzurechnenden Stimmrechtsanteils rd. 8,88%
beträgt. Die ABIT AG hat diese Mitteilung am 23. September 2003 in der Börsen-Zeitung veröffentlicht.
2.4
Übermittlung der Angebotsunterlage an den Vorstand der ABIT AG
Die Bieterin wird die Angebotsunterlage dem Vorstand der ABIT AG unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung übermitteln. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der ABIT AG müssen gemäß §§ 34, 27
WpÜG unverzüglich nach der Übermittlung der Angebotsunterlage durch die Bieterin eine begründete
Stellungnahme hierzu abgeben und diese gemäß §§ 34, 14 Abs. 3 WpÜG veröffentlichen.
3.
Hintergrund und Zielsetzung des Angebots
Die 100%ige Tochtergesellschaft der Bieterin, die phinware AG, sowie die Zielgesellschaft, die ABIT
AG, sollen zusammengeführt werden. Die Zusammenführung soll durch Verschmelzung der phinware
AG auf die ABIT AG geschehen. Die Bieterin geht davon aus, dass sie aufgrund der Verschmelzung
mehr als 30% der Stimmrechte und damit die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG an der ABIT
AG erwerben wird. Vor diesem Hintergrund unterbreitet die Bieterin den Aktionären der ABIT AG ein
freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot, wobei nach Auffassung der Bieterin nach Wirksamwerden der Verschmelzung ein Pflichtangebot nicht mehr abzugeben ist (siehe unten Ziffer 3.1.4).
3.1
Zusammenführung der phinware AG mit der ABIT AG
3.1.1.
Abschluss einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Bieterin, phinware AG und ABIT
AG
Die Bieterin, die phinware AG und die ABIT AG (zusammen die "Parteien") haben sich am 11. September 2003 auf die Grundsätze der Zusammenführung von phinware AG und ABIT AG verständigt
und diese in einer so genannten Grundsatzvereinbarung (UR. Nr. 211/2003 des Notars Peter Fiele,
Essen) niedergelegt.
In dieser Grundsatzvereinbarung haben sich die Parteien darauf verständigt, die phinware AG und die
ABIT AG zusammenzuführen. Die Firma des zusammengeführten Unternehmens soll ABIT Aktiengesellschaft lauten; Sitz des zusammengeführten Unternehmens ist Meerbusch. Die Börsennotierung
der ABIT AG soll wie bisher erhalten bleiben.
Im Rahmen der Zusammenführung ist insbesondere geplant, die Neu- und Weiterentwicklung der
Software von ABIT AG und phinware AG zukünftig zusammenzuführen, um auf diesem Weg erhebliche vertriebliche, technische und operative Synergien zu heben. Synergien erwartet die Bieterin aufgrund des Umstandes, dass Investitionen sowohl der phinware AG als auch der ABIT AG in den
Branchen- und Lösungsschwerpunkten des jeweils anderen Unternehmens durch den Zusammenschluss hinfällig werden. Darüber hinaus sollen gegenseitige vertriebliche Ressourcen und Marktzugänge genutzt werden. Quantifizierbar sind bislang nur operative Synergien, die sich aus der Aufgabe
des Standortes der phinware AG in Düsseldorf und dem Umzug der Mitarbeiter der phinware AG in
die vorhandenen Räumlichkeiten der ABIT AG in Meerbusch ergeben. Allein die Aufgabe des Standortes in Düsseldorf führt zur Einsparung von Mietaufwendungen von rd. EUR 420.000 p.a. für die von
12
der phinware AG dort angemieteten Räumlichkeiten. Bei Beurteilung der Höhe dieser Einsparung ist
zu berücksichtigen, dass sich die Umsatzerlöse der phinware AG zum 31. Dezember 2002 auf rd.
EUR 3,3 Mio. beliefen.
Zugleich wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, dass die neue Gesellschaft übergreifend in
den bisherigen Märkten von ABIT AG und phinware AG tätig werden soll, wobei es dem gemeinsamen Verständnis der Bieterin und der ABIT AG entspricht, dass die ABIT AG ihren Geschäftsbetrieb
im Verhältnis zur Bieterin eigenständig fortführt.
Hinsichtlich der Corporate Governance des zusammengeführten Unternehmens haben sich die Parteien auf Empfehlungen über die zukünftige Besetzung des Vorstands der ABIT AG geeinigt, ohne
dabei aber den für die Besetzung zuständigen Organen der ABIT AG vorzugreifen. So wird zukünftig
ein vierköpfiger Vorstand angestrebt (Jürgen Baltes, bisher Alleinvorstand der ABIT AG, Christian van
Laak, bisher Generalbevollmächtigter der ABIT AG sowie Wolfgang Tober und Paul Mertes, die bisher Vorstandsmitglieder der phinware AG sind). Hinsichtlich des Aufsichtsrats soll eine angemessene
Vertretung der Aktionärsstruktur gewährleistet werden.
Des Weiteren haben sich die Parteien über die wesentlichen Schritte der Zusammenführung der
phinware AG mit der ABIT AG geeinigt und sich darauf verständigt, einerseits die notwendigen Schritte für die Verschmelzung der Unternehmen einzuleiten und andererseits das vorliegende Übernahmeangebot durchzuführen.
Im Zusammenhang mit der Verschmelzung haben die Parteien die wesentlichen Eckdaten der Verschmelzung, insbesondere den Verschmelzungsstichtag (1. Oktober 2003) sowie die von den Parteien – vorbehaltlich einer durchzuführenden Unternehmensbewertung – für angemessen gehaltene
Unternehmenswertrelation, festgelegt. Danach soll die Bieterin zwischen 35% und 38% der Aktien der
kombinierten Gesellschaft, d.h. des nach Durchführung der Kapitalerhöhung im Rahmen der Verschmelzung bestehenden erhöhten (gesamten) Grundkapitals der ABIT AG erhalten. Für den Fall,
dass eine endgültige Festsetzung der Unternehmenswertrelation in der von den Parteien vorgesehenen Bandbreite nicht möglich ist, sieht die Grundsatzvereinbarung ein Rücktrittsrecht für jede der Parteien vor. Die von den Parteien für angemessen gehaltene Unternehmenswertrelation beruht im Wesentlichen auf einem Vergleich der öffentlich zugänglichen Software- und Dienstleistungsumsätze der
phinware AG und der ABIT AG, die zueinander ins Verhältnis gesetzt wurden. Zur Ermittlung dieser
Unternehmenswertrelation wurde der absolute Unternehmenswert der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen nicht ermittelt.
Im Übrigen enthält die Grundsatzvereinbarung die Verpflichtung der Bieterin, der Verschmelzung als
alleinige Aktionärin der phinware AG zuzustimmen, sowie Bestimmungen hinsichtlich der von den
Parteien angestrebten vertrauensvollen Zusammenarbeit im Rahmen der Gesamttransaktion.
Die Aufsichtsräte der Bieterin, der phinware AG und der ABIT AG haben der Grundsatzvereinbarung,
die dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, mit Beschlüssen vom 10. bzw. 11. September 2003 zugestimmt.
13
3.1.2.
Wesentliche weitere rechtliche Schritte der Zusammenführung der phinware AG und
der ABIT AG
Zur Durchführung der Verschmelzung der phinware AG auf die ABIT AG haben der Vorstand der ABIT AG und der Vorstand der phinware AG gemeinsam die BFJM Bachem Fervers Janßen Mehrhoff
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, Köln, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung des Umtauschverhältnisses im Rahmen der Verschmelzung der phinware AG auf die ABIT
AG beauftragt. Nach Abschluss der Unternehmensbewertung zur Feststellung des Umtauschverhältnisses beabsichtigen die Vorstände der ABIT AG und der phinware AG, den Verschmelzungsvertrag
als Entwurf aufzustellen und einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht zu erstellen. Die Vorstände
der ABIT AG und der phinware AG haben am 23. September 2003 beim Landgericht Düsseldorf beantragt, die Herden Böttinger Borkel Neureiter GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ("HBBN"), Osnabrück, zum Verschmelzungsprüfer zu bestellen. Die HBBN soll beauftragt werden, den Verschmelzungsvertrag zu prüfen und einen Prüfungsbericht zu erstatten, der
dem Verschmelzungsbericht beigefügt wird.
Zur Fassung der erforderlichen Verschmelzungsbeschlüsse sollen sodann die Hauptversammlungen
der ABIT AG und der phinware AG einberufen werden. Mit Einberufung der Hauptversammlung der
ABIT AG, die nach Auskunft der ABIT AG am 3. November 2003 im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht werden soll, sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften u.a. der Entwurf des Verschmelzungsvertrags und der Verschmelzungsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre
auszulegen. Nach Auskunft der ABIT AG soll die Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Dezember 2003 in Düsseldorf stattfinden und über die Verschmelzung beschließen. Der Verschmelzungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals. Sofern der Verschmelzungsbeschluss nicht die erforderliche Mehrheit erhält, kann die
Verschmelzung nicht durchgeführt werden. Die Hauptversammlung der phinware AG, die über die
Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, ist für den 11. Dezember 2003 geplant.
Die Verschmelzung wird – nach notarieller Beurkundung des Verschmelzungsvertrags – wirksam mit
der Eintragung in das Handelsregister der ABIT AG beim Amtsgericht Neuss, nachdem zuvor die
Verschmelzung bei der phinware AG in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen
worden ist. Mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der ABIT AG, die nach Auskunft der ABIT AG für Januar 2004 angestrebt wird, erlischt die übertragende Gesellschaft phinware
AG. Sofern der Verschmelzungsbeschluss der ABIT AG durch Aktionäre angefochten wird, ist die
Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister und damit die Durchführung der Verschmelzung
nicht möglich, es sei denn, es wird gerichtlich festgestellt, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht oder die Klage abgewiesen bzw. anderweitig erledigt wird. Die Möglichkeit
einer Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Rahmen eines sog. Spruchverfahrens ist für die
Aktionäre der ABIT AG nicht eröffnet.
3.1.3.
Gründe der Verschmelzung der phinware AG auf die ABIT AG
Die phinware AG entwickelt Softwaresysteme und Beratungslösungen für das privatwirtschaftliche
und öffentlich-rechtliche Forderungsmanagement mit bisherigem Kundenschwerpunkt außerhalb der
Kreditwirtschaft. Die ABIT AG ist Spezialberater und Lösungsanbieter für Kredit- und Forderungsmanagement mit bisherigem Schwerpunkt Software und Dienstleistungen für die Kreditwirtschaft. Die
derzeitige Strategie beider Unternehmen ist darauf ausgerichtet, in den Branchen- und Lösungsschwerpunkten des jeweils anderen Unternehmens zu investieren. Beide Unternehmen betreiben In-
14
ternet-Portale für das Forderungsmanagement, die sich in ihren Funktionalitäten ergänzen. Sowohl
phinware AG zusammen mit der GFKL-Gruppe als auch die ABIT-Gruppe bieten innovative Lösungen
für den Inkassomarkt an. Dies beinhaltet die Übernahme von klassischen Inkassomandaten, den Kauf
von Inkassoforderungen sowie die Umsetzung von Outsourcing-Projekten rund um das Forderungsmanagement.
Im Rahmen der geplanten Verschmelzung der phinware AG auf die ABIT AG werden die Aktivitäten
der beiden Gesellschaften zusammengelegt. Dies betrifft insbesondere die Neu- und Weiterentwicklung der Software der ABIT AG und der phinware AG. Auch zählen hierzu der Vertrieb, die Schulung
und die Wartung der Softwareprodukte. Dadurch sollen redundante Softwareentwicklungen sowohl
bei der phinware AG als auch bei der ABIT AG vermieden werden. Erhebliche vertriebliche, technische und operative Synergien werden gehoben. Die ABIT AG wird nach Verschmelzung mit der
phinware AG auch übergreifend in den bisherigen Märkten von ABIT AG und phinware AG tätig werden.
Im übrigen geht die Bieterin davon aus, dass die ABIT AG und phinware AG einen Verschmelzungsbericht erstellen werden, der ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung der ABIT AG (vorgesehen für den 3. November 2003) zur Einsicht der Aktionäre am Sitz der ABIT AG ausliegen bzw.
durch die ABIT AG den Aktionären auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Die Bieterin weist darauf
hin, dass dieser Bericht weitere Informationen der ABIT AG und der phinware AG zur Entscheidung
der Aktionäre über die Verschmelzung enthalten wird, insbesondere detaillierte Ausführungen zur
Bewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen.
3.1.4.
Erwerb einer Kontrollmehrheit der Bieterin an der ABIT AG
Im Zuge der Durchführung der Verschmelzung der phinware AG auf die ABIT AG wird die Bieterin
voraussichtlich mehr als 30% der Stimmrechte der ABIT AG erwerben. Sie erlangt damit in einem
engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Übernahmeangebot die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die ABIT AG.
Ein weiteres Angebot als Pflichtangebot ist daher nach Auffassung der Bieterin nicht erforderlich und
wird durch die Bieterin nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht abgegeben.
3.2
Absichten der Bieterin im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit der ABIT AG, die
Mitglieder ihrer Geschäftsführungsorgane, die Arbeitnehmer und deren Vertretungen
3.2.1.
Künftige Geschäftstätigkeit, Vermögen und Verpflichtungen der ABIT AG
Auch nach Durchführung des Übernahmeangebots soll die ABIT AG ihren Geschäftsbetrieb eigenständig im Verhältnis zur Bieterin an ihrem bisherigen Sitz und einzigem Standort wesentlicher Unternehmensteile in Meerbusch fortführen. Dies gilt auch, soweit die GFKL-Gruppe Dienstleistungen zur
Abwicklung laufender und notleidender Forderungen erbringt und insoweit im Wettbewerb mit der ABIT-Gruppe stehen könnte. Die Bieterin hat nicht die Absicht, den Sitz der ABIT AG zu ändern. Es
bestehen auch keine Absichten von Seiten der Bieterin hinsichtlich der Verwendung des Vermögens
der ABIT AG und deren künftiger Verpflichtungen.
Die ABIT-Gruppe kauft in Kooperation mit Dritten Forderungspakete, die von Tochtergesellschaften
der ABIT AG verwaltet werden (siehe oben Ziffer 2.2). Im Rahmen dieser Tätigkeit ist die Bieterin
15
daran interessiert, der ABIT-Gruppe als weiterer Investor beim Kauf von Forderungspaketen, die von
der ABIT-Gruppe verwaltet werden, zur Verfügung zu stehen.
Die Bieterin beabsichtigt, keine Strukturmaßnahmen bei der ABIT AG durchzuführen, wie z.B. den
Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder ein Verlangen zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (sogenannter Squeeze-out) zu stellen.
3.2.2.
Mitglieder der Geschäftsführungsorgane, Arbeitnehmer und deren Vertretungen
Im Rahmen der Grundsatzvereinbarung haben sich die Parteien auf Empfehlungen über die zukünftige Besetzung des Vorstands der ABIT AG geeinigt. Darüber hinaus strebt die Bieterin nach Durchführung des Übernahmeangebots sowie der Verschmelzung eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat der ABIT AG an (siehe auch oben Ziffer 3.1.1).
Die Bieterin beabsichtigt keine Maßnahmen im Hinblick auf die Arbeitnehmer der Zielgesellschaft. Im
Rahmen der Verschmelzung der phinware AG auf die ABIT AG wird der bisherige Betrieb der phinware AG in Düsseldorf aufgegeben und mit dem Betrieb der ABIT AG in Meerbusch zusammengelegt.
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der phinware-Mitarbeiter auf die ABIT AG unterliegt den Bestimmungen des § 613a BGB.
Arbeitnehmervertretungen bestehen bei der ABIT AG nicht. Wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen für die Arbeitnehmer der ABIT AG sind nicht geplant.
4.
Das Angebot
4.1
Gegenstand des Angebots
Die Bieterin bietet hiermit allen ABIT-Aktionären an, die von Ihnen gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der ABIT AG (ISIN DE0005122501/WKN 512250) mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 sowie mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2003 zu einem Kaufpreis von
EUR 4,00 je ABIT-Aktie
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage zu kaufen und zu erwerben. Das Angebot bezieht sich auf sämtliche ABIT-Aktien.
4.2
Angebotspreis
4.2.1.
Mindestangebotspreis
Den ABIT-Aktionären ist für ihre ABIT-Aktien nach § 31 Abs. 1 und Abs. 7 WpÜG in Verbindung mit
§§ 4 und 5 WpÜG-Angebotsverordnung ein Mindestangebotspreis anzubieten. Der Mindestangebotspreis bestimmt sich nach dem höheren Wert
•
des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses dieser Aktien während der
letzten drei Monate vor der am 11. September 2003 erfolgten Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe dieses freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots nach § 10
Abs. 1 WpÜG ("Drei-Monats-Durchschnittskurs") und
16
•
des Werts der höchsten von der Bieterin, einer mit ihr gemeinsam handelnden Person
oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von ABIT-Aktien innerhalb der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG am 10. Oktober 2003 ("Vorerwerbspreis").
Der Drei-Monats-Durchschnittskurs für diesen Zeitraum (11. Juni 2003 – 10. September 2003), den
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") ermittelt und auf ihrer Website unter
http://www.bafin.de veröffentlicht, betrug am 10. September 2003, dem Tag vor der Veröffentlichung
der Entscheidung des Bieters zur Abgabe eines Übernahmeangebots, EUR 3,87 für die ABIT-Aktie.
Verglichen mit dem Drei-Monats-Durchschnittskurs enthält der von der Bieterin angebotene Kaufpreis
daher eine Prämie von EUR 0,13 je ABIT-Aktie und damit ca. 3,36%.
Hinsichtlich des Vorerwerbspreises ist festzuhalten, dass die Bieterin am 11. September 2003 Erwerbsoptionen auf insgesamt bis zu 480.777 ABIT-Aktien zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 4,00
je ABIT-Aktie abgeschlossen hat (siehe oben Ziffer 2.3). Der Vorerwerbspreis beträgt daher EUR 4,00
je ABIT-Aktie. Dies entspricht dem Angebotspreis.
4.2.2.
Angemessenheit des Angebotspreises
Die Bieterin hat zur Bestimmung der Angemessenheit des Angebotspreises auf den Höchstpreis abgestellt, der innerhalb der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage für den Erwerb von ABIT-Aktien gezahlt wurde. Dieser liegt über dem Drei-Monats-Durchschnittskurs in Höhe
von EUR 3,87. Nach Überzeugung der Bieterin ist zur Bestimmung der Angemessenheit des Angebotspreises insbesondere die Kursentwicklung der ABIT-Aktien heranzuziehen. Der Gesetzgeber geht
dabei davon aus, dass zur Ermittlung der angemessenen Gegenleistung grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft
durch die Bieterin und gemeinsam mit ihr handelnde Personen zu berücksichtigen sind (§ 31 WpÜG).
Nur die Ermittlung eines Durchschnittskurses über drei Monate vor Bekanntgabe der Entscheidung
zur Abgabe eines Übernahmeangebots kann sicherstellen, dass etwaige Einflüsse der Transaktion
unberücksichtigt bleiben und somit ein unbeeinflusster Kurs bei der Ermittlung eines angemessenen
Angebotspreises zu Grunde gelegt werden kann.
Aufgrund der innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums stattgefundenen Börsenumsätze bestehen keinerlei Zweifel an der Liquidität der ABIT-Aktie. Vielmehr existiert für die Aktien der ABIT AG ein funktionierender Börsenhandel mit hinreichendem Streubesitz und Handelsaktivität. Der Kurs der ABITAktien spiegelt insofern den aus Anlegersicht angemessenen Preis wider. Der Drei-MonatsDurchschnittskurs in Höhe von EUR 3,87 stellt somit grundsätzlich einen angemessenen Preis dar.
Da die Bieterin jedoch im Rahmen der Optionsverträge (siehe oben Ziffer 2.3) einen Kaufpreis in Höhe von EUR 4,00 je ABIT-Aktie vereinbart hat, ist dieser Kaufpreis als Angebotspreis zu Grunde zu
legen.
4.2.3.
Kein Einfluss der Unternehmenswertrelation aus der Verschmelzung auf die
angemessene Gegenleistung
Die parallel zum Angebot stattfindende Verschmelzung, deren Eintragung im Handelsregister nach
Ablauf der Angebotsfrist vorgesehen ist (siehe oben Ziffern 3.1.2 und 3.1.3), hat keinen Einfluss auf
die Angemessenheit der hier angebotenen Gegenleistung. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist,
17
wie in § 31 WpÜG zum Ausdruck kommt, der Börsenkurs maßgeblich für die Angemessenheit der
angebotenen Gegenleistung. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Börsenkurs
keine Aussage über den inneren Wert des Unternehmens zulässt, sondern durch Marktmechanismen
zustande kommt. Demgegenüber wird bei der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation der innere
Wert der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen (z.B. der Ertragswert) ermittelt. Während
das WpÜG bei der Bestimmung des angemessenen Angebotspreises demnach auf die Bewertung
der Zielgesellschaft durch die Kapitalmarktteilnehmer abstellt (Marktpreis), hat der Verschmelzungsprüfer die Aufgabe den davon regelmäßig abweichenden inneren Wert des Unternehmens zu ermitteln, um die richtige Verschmelzungswertrelation festzulegen. Wegen dieser unterschiedlichen Zielsetzungen sind daher nach Auffassung der Bieterin keine Rückschlüsse aus der von dem Verschmelzungsprüfer vorgenommenen Unternehmensbewertung auf den angemessenen Angebotspreis möglich.
Die nach Veröffentlichung des Ergebnisses des Übernahmeangebots vorgesehene Eintragung der
Durchführung der Verschmelzung in das Handelsregister und damit die Gewährung von ABIT-Aktien
an GFKL gegen Gewährung von Anteilen der GFKL an der phinware AG kann nach Ansicht der Bieterin auch eine Nachbesserungspflicht nicht begründen. Zwar ist ein Bieter grundsätzlich verpflichtet, im
Rahmen von Erwerben außerhalb der Börse innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Übernahmeangebots den Unterschiedsbetrag zu zahlen, sofern er Aktien der Zielgesellschaft wertmäßig zu
einem höheren Preis erwirbt. Dies gilt allerdings nicht im Rahmen von Verschmelzungen. Die im
Rahmen der Verschmelzung durchzuführende Bewertung verfolgt – wie dargelegt – eine andere Zielsetzung als die Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung nach dem WpÜG. Deshalb hat
der Gesetzgeber Verschmelzungen und andere strukturändernde Maßnahmen von der Nachbesserungsklausel des § 31 Abs. 5 WpÜG ausgenommen.
4.3
Bedingungen
4.3.1.
Aufschiebende Bedingung
Dieses Angebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung der ABIT
AG spätestens am 18. Dezember 2003 dem der Hauptversammlung der ABIT AG vorzulegenden Verschmelzungsvertrag zwischen der phinware AG und der ABIT AG zustimmt.
4.3.2.
Ausfall / Verzicht auf die Bedingung
Tritt die vorstehende Bedingung nicht bis spätestens zum 18. Dezember 2003 ein und hat die Bieterin
nicht in Übereinstimmung mit diesem Angebot und den Bestimmungen des WpÜG vor Ablauf der Annahmefrist, d.h. bis spätestens 18. Dezember 2003, auf den Eintritt dieser Bedingung verzichtet, entfällt das Angebot ersatzlos und die durch Annahme des Angebots zustande gekommenen Verträge
werden wirkungslos.
4.4
Annahmefrist
4.4.1.
Beginn und Ablauf der Annahmefrist
Die Frist für die Annahme dieses Angebots ("Annahmefrist") beginnt am 10. Oktober 2003 und endet
am 19. Dezember 2003.
18
4.4.2.
Verlängerung der Annahmefrist
Im Fall einer Änderung dieses Angebots gemäß § 21 Abs. 1 WpÜG verlängert sich die Annahmefrist
um zwei Wochen, sofern die Veröffentlichung der Änderung innerhalb der letzten zwei Wochen vor
Ablauf der Annahmefrist erfolgt. Die Annahmefrist endet dann am 2. Januar 2004. Dies gilt auch, falls
das geänderte Angebot gegen Rechtsvorschriften verstößt.
Wird während der Annahmefrist von einem Dritten ein öffentliches Kauf- oder Tauschangebot zum
Erwerb von ABIT-Aktien abgegeben ("konkurrierendes Angebot") und läuft die Annahmefrist des
vorliegenden Angebots vor Ablauf der Annahmefrist des konkurrierenden Angebots ab, bestimmt sich
der Ablauf der Annahmefrist des vorliegenden Angebots gemäß § 22 Abs. 2 WpÜG nach dem Ablauf
der Annahmefrist des konkurrierenden Angebots. Dies gilt auch dann, falls das konkurrierende Angebot geändert oder untersagt wird oder gegen Rechtsvorschriften verstößt.
4.4.3.
Weitere Annahmefrist
ABIT-Aktionäre, die dieses Angebot bis zum Ablauf der Annahmefrist nicht angenommen haben, können dieses Angebot gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG annehmen ("weitere Annahmefrist"). Es wird erwartet, dass die Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses binnen
fünf Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main nach Ablauf der Annahmefrist erfolgt, voraussichtlich am
24. Dezember 2003. Die weitere Annahmefrist würde damit am 25. Dezember 2003 beginnen und am
7. Januar 2004 enden.
4.5
Annahme und Abwicklung des Angebots
4.5.1.
Annahmeerklärung und Umbuchung
Aktionäre der ABIT AG können das Angebot nur durch Erklärung innerhalb der Annahmefrist (vgl. die
Ziffern 4.4.1 und 4.4.3) gegenüber ihrem depotführenden Kreditinstitut bzw. depotführenden Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einer deutschen Niederlassung ihres depotführenden Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsunternehmens („depotführender Wertpapierdienstleister“) annehmen.
Mit der Annahme des Angebots kommt zwischen dem annehmenden Aktionär und der Bieterin ein
Kaufvertrag gemäß den Bestimmungen dieser Angebotsunterlage zustande. Mit der Annahme des
Angebots einigen sich der Aktionär und die Bieterin zugleich über die Übertragung des Eigentums an
den zum Verkauf eingereichten Aktien auf die Bieterin. Die Aktionäre erklären mit der Annahme, dass
die zum Verkauf eingereichten Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung in ihrem alleinigen Eigentum
stehen sowie frei von Rechten Dritter sind.
Die Annahmeerklärung wird jedoch nur wirksam, wenn die Aktien fristgerecht in die ISIN
DE0001262301 (WKN 126230) umgebucht worden sind. Die Umbuchung ist durch den depotführenden Wertpapierdienstleister nach Erhalt der Annahmeerklärung zu veranlassen. Die Umbuchung der
Aktien in die ISIN DE0001262301 (WKN 126230) gilt als fristgerecht erfolgt, wenn die Umbuchung bis
zum 22. Dezember 2003, 17.30 Uhr (Mitteleuropäischer Zeit) erfolgt ist. Die in der Annahmeerklärung
angegebenen Aktien, die in die ISIN DE0001262301 (WKN 126230) umgebucht worden sind, werden
in dieser Angebotsunterlage auch als "zum Verkauf eingereichte Aktien" bezeichnet.
19
Für die Bieterin und die Commerzbank gelten als zum Verkauf eingereichte Aktien nur die in der ISIN
DE0001262301 (WKN 126230) eingebuchten ABIT-Aktien; die Bieterin und die Commerzbank sind
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Einreichungsvorgang zu kontrollieren. Durch die Annahme beauftragt der jeweilige Aktionär seinen depotführenden Wertpapierdienstleister unwiderruflich, die Annahmeerklärung an die Bieterin oder die Commerzbank auf deren Verlangen auszuhändigen, und
entbindet insoweit den depotführenden Wertpapierdienstleister von dessen Geheimhaltungspflicht.
4.5.2.
Weiterer Inhalt der Erklärungen bei Annahme des Angebots
Mit der Annahmeerklärung nehmen die jeweiligen Aktionäre der ABIT AG das Angebot für die in der
Annahmeerklärung angegebene Anzahl von Aktien nach Maßgabe der aus dieser Angebotsunterlage
ersichtlichen Bestimmungen an und
•
weisen ihren depotführenden Wertpapierdienstleister an, die in der Annahmeerklärung
bezeichneten Aktien zunächst in ihrem Depot zu belassen, jedoch die Umbuchung von
ABIT-Aktien in die ISIN DE0001262301 (WKN 126230) bei der Clearstream Banking AG
zu veranlassen; und
•
weisen ihren depotführenden Wertpapierdienstleister an, seinerseits die Clearstream
Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, die auf den Konten der depotführenden
Wertpapierdienstleister belassenen Aktien mit der ISIN DE0001262301 (WKN 126230)
unverzüglich nach dem Ablauf der Annahmefrist und der Bestätigung der Bieterin gegenüber der Commerzbank, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten bzw. auf diese
verzichtet worden ist (vgl. die Ziffer 4.3), auszubuchen und der Commerzbank als zentrale Abwicklungsstelle auf deren Depot bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung
an die Bieterin zur Verfügung zu stellen; und
•
beauftragen und bevollmächtigen ihren depotführenden Wertpapierdienstleister und die
Commerzbank unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181
BGB, alle erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen zur Abwicklung dieses Angebots vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere
den Eigentumsübergang der zum Verkauf eingereichten Aktien auf die Bieterin herbeizuführen; und
•
nehmen das in der Angebotsunterlage enthaltene Angebot der Bieterin auf Erwerb des
Eigentums an, wobei die Übertragung des Eigentums erst zu dem Zeitpunkt wirksam
wird, in dem der Commerzbank als Abwicklungsstelle auf deren Depot 7004 bei der
Clearstream Banking AG die zum Verkauf eingereichten ABIT-Aktien – nach Eintritt bzw.
nach dem Verzicht auf die unter Ziffer 4.3 genannte Bedingung – zur Übereignung an die
Bieterin zur Verfügung gestellt werden; und
•
weisen ihren depotführenden Wertpapierdienstleister an, seinerseits die Clearstream
Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, unmittelbar oder über den depotführenden
Wertpapierdienstleister die für die Bekanntgabe über den Erwerb der Aktien erforderlichen Informationen, insbesondere die Anzahl der im Depot des depotführenden Wertpapierdienstleisters bei der Clearstream Banking AG in die ISIN DE0001262301 (WKN
126230) umgebuchten Aktien, börsentäglich an die Bieterin und die Commerzbank zu
übermitteln.
20
Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Weisungen, Aufträge und Vollmachten werden im
Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung dieses Angebots unwiderruflich erteilt. Sie erlöschen erst im Falle eines wirksamen Rücktritts von den durch Annahme dieses Angebots geschlossenen Verträgen (vgl. Ziffer 4.7).
4.5.3.
Rechtsfolgen der Annahmeerklärung
Mit Wirksamwerden der Annahmeerklärung zu diesem Angebot, d.h. mit der Umbuchung der Aktien,
kommt zwischen jedem annehmenden ABIT-Aktionär und der Bieterin ein Vertrag über den Verkauf
und die Übertragung der zum Verkauf eingereichten ABIT-Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Angebotsunterlage zustande. Darüber hinaus erteilt jeder annehmende ABIT-Aktionär mit der
Annahmeerklärung unwiderruflich die in der Angebotsunterlage genannten Weisungen, Aufträge und
Vollmachten.
4.5.4.
Abwicklung des Angebots und Zahlung des Kaufpreises
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt an die depotführenden Wertpapierdienstleister der einreichenden
Aktionäre der ABIT AG Zug um Zug gegen Umbuchung der zum Verkauf eingereichten Aktien auf das
Depot der Commerzbank bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung der zum Verkauf eingereichten Aktien an die Bieterin. Im Hinblick auf diejenigen Aktien, für die das Angebot während der
Annahmefrist angenommen wurde, wird der Kaufpreis somit unverzüglich, das heißt voraussichtlich
innerhalb von fünf Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main nach Ablauf der Annahmefrist an die depotführenden Wertpapierdienstleister überwiesen. Mit der Gutschrift bei dem jeweiligen depotführenden
Wertpapierdienstleister hat die Bieterin die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises erfüllt. Es obliegt dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister, die Geldleistung dem annehmenden
Aktionär gutzuschreiben.
4.5.5.
Durchführung des Angebots bei einer Annahme innerhalb der weiteren Annahmefrist
Die Bestimmungen der Angebotsunterlage gelten mit folgender Maßgabe sinngemäß für eine Annahme innerhalb der weiteren Annahmefrist:
•
ABIT-Aktien, die während der weiteren Annahmefrist zum Verkauf eingereicht werden,
erhalten die ISIN DE0001262319 (WKN 126231) ("nachträglich zum Verkauf eingereichte ABIT-Aktien").
•
Die Umbuchung der ABIT-Aktien bei der Clearstream Banking AG gilt als fristgerecht vorgenommen, wenn sie spätestens am zweiten Bankarbeitstag um 17.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) in Frankfurt am Main nach dem Ablauf der weiteren Annahmefrist erfolgt ist.
•
Im Fall einer weiteren Annahmefrist im Sinne des § 16 Abs. 2 WpÜG wird die Commerzbank den Kaufpreis für die nachträglich zum Verkauf eingereichten ABIT-Aktien unverzüglich, nachdem diese Aktien der Commerzbank als Abwicklungsstelle zur Verfügung
gestellt worden sind, voraussichtlich innerhalb von fünf Bankarbeitstagen in Frankfurt am
Main nach Ablauf der weiteren Annahmefrist an die depotführenden Wertpapierdienstleister überweisen.
21
4.5.6.
Rückabwicklung bei Ausfall der aufschiebenden Bedingung
Das Angebot wird nicht durchgeführt, wenn die aufschiebende Bedingung nach Ziffer 4.3.1 der Angebotsunterlage nicht bis spätestens 18. Dezember 2003 eingetreten ist bzw. auf diese vor Ablauf der
Annahmefrist durch die Bieterin verzichtet wurde (siehe oben Ziffer 4.3.2). Die zum Verkauf eingereichten ABIT-Aktien (ISIN DE000126301, WKN 126230) werden in diesem Fall unverzüglich in die
ISIN DE0005122501 (WKN 512250) zurückgebucht. Die Rückabwicklung wird innerhalb von fünf
Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main nach endgültigem Ausfall der Bedingung veranlasst. Nach der
Rückbuchung können die ABIT-Aktien wieder unter dieser ISIN bzw. Wertpapier-Kenn-Nummer gehandelt werden. Soweit die zum Verkauf eingereichten ABIT-Aktien bereits auf dem Depot 7004 der
Commerzbank bei der Clearstream Banking AG verbucht worden sind, wird die Commerzbank die
zum Verkauf eingereichten ABIT-Aktien unverzüglich über die Clearstream Banking AG auf das Wertpapierdepot des depotführenden Wertpapierdienstleisters zurückübertragen lassen.
4.5.7.
Handel mit zum Verkauf eingereichten Aktien
Die während der Annahmefrist zum Verkauf eingereichten Aktien werden voraussichtlich ab dem
zweiten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main nach Beginn der Annahmefrist an der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0001262301 (WKN 126230) im Geregelten Markt (Prime Standard)
handelbar sein. Damit können die ABIT-Aktionäre ihre zum Verkauf eingereichten Aktien auch nach
Annahme dieses Angebots an der Frankfurter Wertpapierbörse verkaufen.
Ein Handel mit nachträglich zum Verkauf eingereichten Aktien während der weiteren Annahmefrist ist
nicht vorgesehen.
Der Handel der zum Verkauf eingereichten Aktien wird voraussichtlich drei Handelstage vor Ablauf
der Annahmefrist eingestellt werden.
Die Handelsliquidität der zum Verkauf eingereichten Aktien könnte gering sein und starken Schwankungen unterliegen.
Personen, die zum Verkauf eingereichte Aktien erwerben, übernehmen die im Hinblick auf diese Aktien bestehenden Rechte und Pflichten, die sich aufgrund der Annahme dieses Angebots ergeben.
4.6
Kosten und Spesen
Die Annahme des Angebots über einen depotführenden Wertpapierdienstleister im Sinne von Ziffer
4.5 dieser Angebotsunterlage ist für die Aktionäre der ABIT AG kosten- und spesenfrei. Etwaige
Gebühren ausländischer depotführender Wertpapierdienstleister und etwaige sonstige Gebühren und
Auslagen sind von dem dieses Angebot annehmenden Aktionär zu tragen.
4.7
Rücktrittsrecht
4.7.1.
Rücktrittsrecht bei Änderung des Angebots
Den ABIT-Aktionären steht bei einer Änderung des Angebots das Recht zu, von diesem bereits angenommenen Angebot bis zum Ablauf der Annahmefrist zurückzutreten, sofern sie das Angebot vor
Veröffentlichung der Änderung angenommen haben.
22
4.7.2.
Rücktrittsrecht bei konkurrierenden Angeboten
Wird während der Annahmefrist dieses Angebots ein konkurrierendes Angebot abgegeben, können
die ABIT-Aktionäre, die das Angebot bereits angenommen haben, bis zum Ablauf der Annahmefrist,
d.h. voraussichtlich bis zum 19. Dezember 2003, vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit sie das
Angebot vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage des konkurrierenden Angebots angenommen
haben. Dies gilt auch, falls das konkurrierende Angebot geändert oder untersagt wird oder gegen
Rechtsvorschriften verstößt.
4.7.3.
Wirksamwerden des Rücktritts
Der Rücktritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des zurücktretenden Aktionärs gegenüber dem depotführenden Wertpapierdienstleister und die Rückbuchung der zum Verkauf eingereichten Aktien, für
die der Rücktritt erklärt werden soll, durch den depotführenden Wertpapierdienstleister in die ISIN
DE0005122501 (WKN 512250) bei der Clearstream Banking AG. Wenn der Rücktritt gegenüber dem
depotführenden Wertpapierdienstleister vor Ablauf der Annahmefrist erklärt wird, wird die Rückbuchung der Aktien in die ISIN DE0005122501 (WKN 512250) dann als rechtzeitig behandelt, wenn sie
spätestens bis zum zweiten Bankarbeitstag um 12:00 Uhr (Mitteleuropäischer Zeit) in Frankfurt am
Main nach dem Ablauf der Annahmefrist erfolgt ist.
5.
Finanzierung des Angebots
5.1
Maßnahmen zur Sicherstellung der Finanzierung des Angebots
Die Gesamtzahl der von der ABIT AG ausgegebenen Aktien beläuft sich derzeit auf 5.415.548 Stück.
Bei einer Annahmequote von 100 % beläuft sich daher die maximale Zahlungsverpflichtung für den
Kauf der ABIT-Aktien – einschließlich aller der im Rahmen von Optionsverträgen zu erwerbenden
Aktien (siehe Ziffer 2.3) – auf EUR 21.662.192,00. Dabei wird angenommen, dass die ABIT AG bis
zum Vollzug des Übernahmeangebots keine Aktien aus bedingtem Kapital ausgibt und auch das bestehende genehmigte Kapital nicht ausnutzt.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots stehen der
Bieterin die notwendigen Mittel zur Verfügung, um – auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Transaktionsnebenkosten in Höhe von rd. EUR 300.000 – den Anspruch auf die Geldleistung
vollständig erfüllen zu können. Die Commerzbank AG, Filiale Essen, hat der Bieterin eine Kreditlinie
in Höhe von EUR 22 Mio. bereitgestellt, die allein der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übernahmeangebot gemäß den darin enthaltenen Bedingungen dient.
5.2
Finanzierungsbestätigung
Die Commerzbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main hat mit Schreiben vom
24. September 2003 gemäß § 13 Abs. 1 WpÜG bestätigt, dass die Bieterin die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung zur Verfügung stehen.
Der Wortlaut dieses Schreibens ist dieser Angebotsunterlage als Anlage beigefügt.
23
6.
Auswirkungen eines erfolgreichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Bieterin
Die Angaben in diesem Abschnitt enthalten Ansichten und zukunftsorientierte Aussagen der Bieterin.
Sie geben die gegenwärtige Auffassung der Bieterin im Hinblick auf zukünftige mögliche Ereignisse
wieder und basieren ausschließlich auf den vorliegenden Informationen sowie auf einer Reihe von
Annahmen der Bieterin, die sich als zutreffend oder nicht zutreffend herausstellen können. Des weiteren beruhen die nachfolgenden Aussagen auf der Annahme, dass die Bieterin im Rahmen des Übernahmeangebots alle 5.415.548 der ausgegebenen ABIT-Aktien erwirbt (unter Berücksichtigung der
Optionsverträge, siehe oben Ziffer 2.3).
6.1
GFKL Financial Services AG
Das Geschäftsjahr der Bieterin ist das Kalenderjahr. Die hier vorgenommenen Darstellungen basieren
auf Finanzdaten aus dem geprüften Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 sowie dem ungeprüften Halbjahresabschluss zum 30. Juni 2003 der Bieterin. Die GFKL bilanziert nach den Regeln des
Handelsgesetzbuchs ("HGB").
Da die GFKL eine reine Holdinggesellschaft ist, gibt ihr Einzelabschluss nur unzureichend Aufschluss
über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der GFKL-Gruppe. Aus diesem Grund
werden neben den Pflichtangaben in diesem Absatz 6.1 im nachfolgenden Absatz 6.2 die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der GFKL-Gruppe gemäß konsolidiertem IAS-Konzernabschluss sowie die Auswirkungen der Transaktion auf den Konzernabschluss dargestellt.
Nachfolgend sind Eckdaten des Jahresabschlusses der Bieterin zum 31. Dezember 2002 sowie des
Jahresabschlusses der ABIT AG zum 31. Dezember 2002 einerseits sowie der jeweiligen Halbjahresabschlüsse zum 30. Juni 2003 anderseits wiedergegeben. Die ABIT AG bilanziert ebenfalls nach den
Regeln des HGB. Wie bei der Bieterin ist das Geschäftsjahr der ABIT AG das Kalenderjahr. Die Finanzdaten der ABIT AG beruhen auf Angaben der Zielgesellschaft.
Jahresabschlussgröße
(in TEUR)
Umlaufvermögen
darin: Barmittel
1)
Anlagevermögen
GFKL AG
zum
31.12.2002
ABIT AG
zum
31.12.2002
ABIT in %
von GFKL
GFKL
AG
zum
30.6.2003
ABIT AG
zum
30.6.2003
ABIT in %
von GFKL
20.789
8.096
39%
12.636
9.616
76%
11.114
3.937
189
5.202
38.592
5.637
15%
44.180
5.409
12%
116
88
76%
94
87
93%
59.497
13.821
23%
56.910
15.112
27%
39.721
6.501
16%
38.465
6.861
18%
1.824
1.171
64%
2.595
930
36%
Rechnungsabgrenzungsposten
Summe Aktiva
Eigenkapital
2)
Rückstellungen
Verbindlichkeiten
17.952
6.149
34%
15.850
7.321
46%
Summe Passiva
59.497
13.821
23%
56.910
15.112
27%
Umsatzerlöse
14.182
5.388
38%
6.387
3.923
61%
-17.692
-6.476
37%
1.481
360
24%
Jahresüberschuss
1) Barmittel beinhalten: Wertpapiere-Geldmarktfonds; Kassenbestände; Guthaben bei Kreditinstituten
2) sonstige Rückstellungen, Pensionsrückstellungen und Steuerrückstellungen
24
Die Auswirkungen des Erwerbs von 100% der ABIT-Aktien auf den geprüften Jahresabschluss zum
31. Dezember 2002 bzw. auf den ungeprüften Halbjahresabschluss zum 30. Juni 2003 sind nachfolgend dargestellt. Die jeweiligen Halbjahreszahlen sind hinter den jeweiligen Jahresabschlusszahlen
zum 31. Dezember 2002 in runden Klammern genannt.
Die Bieterin verfügte zum 31. Dezember 2002 (30. Juni 2003) über Aktiva in Höhe von EUR 59,5
Mio. (EUR 56,9 Mio.), in diesen sind enthalten Finanzanlagen in Höhe von EUR 35,1 Mio. (EUR 41,1
Mio.) sowie flüssige Mittel von EUR 11,1 Mio. (EUR 0,2 Mio.). Die Passiva gliedert sich im Wesentlichen in Eigenkapital von EUR 39,7 Mio. (EUR 38,5 Mio.), Rückstellungen von EUR 1,8 Mio. (EUR
2,6 Mio.) sowie in Verbindlichkeiten von EUR 18,0 Mio. (EUR 15,9 Mio.). Die Bieterin erzielte in der
abgelaufenen Periode Umsatzerlöse von EUR 14,2 Mio. (EUR 6,4 Mio.) und einen Jahresfehlbetrag
von EUR 17,7 Mio. (Jahresüberschuss EUR 1,5 Mio.) bei einem Beteiligungsergebnis von EUR -18,1
Mio. (EUR 2,7 Mio.). Im Vergleich zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2002 (30. Juni 2003) lassen
sich aufgrund des Vollzugs des Übernahmeangebots für die Bieterin folgende Auswirkungen auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erwarten:
•
Bei einer vollständigen Übernahme, d.h. beim Erwerb von 5.415.548 ABIT-Aktien, wird
das Finanzanlagevermögen von EUR 35,1 Mio. (EUR 41,1 Mio.) um EUR 21,7 Mio. auf
EUR 56,8 Mio. (EUR 62,8 Mio.) zunehmen. Eine Verringerung der Finanzanlagen ist mit
dem Ausscheiden der phinware AG und der phinConsult aus der GFKL-Gruppe bezogen
auf den Bilanzstichtag 31. Dezember 2002 nicht verbunden, da diese Gesellschaften erst
im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2003 von der Bieterin erworben wurden.
•
Bei einer vollständigen Fremdfinanzierung des Kaufpreises für die ABIT-Aktien und der
voraussichtlichen Transaktionsnebenkosten unter Ausnutzung der von der Commerzbank
Aktiengesellschaft, Filiale Essen, bereitgestellten Kreditlinie würden sich die langfristigen
Verbindlichkeiten der Bieterin von EUR 9.175.138,82 (EUR 7.903.050,90) um EUR
21.962.192,00 auf EUR 31.137.330,82 (EUR 29.865.242,90) erhöhen.
•
Bei einer vollständigen Fremdfinanzierung des Kaufpreises für die ABIT-Aktien und der
voraussichtlichen Transaktionsnebenkosten wird die Liquiditätslage der Bieterin durch
den Erwerb der ABIT-Aktien nicht berührt. Die Bieterin hat noch nicht endgültig entschieden, ob und in welchem Umfang sie auch Eigenmittel für den Erwerb der ABIT-Aktien
einsetzen wird.
•
Einfluss auf die Ertragslage: Die Bieterin erwartet nicht, dass die ABIT AG in absehbarer
Zeit das Ergebnis der Bieterin belasten wird. Ein positiver Ergebnisbeitrag kann sich aus
zukünftigen Dividendenzahlungen ergeben. Im Übrigen hat der Erwerb der ABIT-Aktien
Einfluss auf das Zinsergebnis aufgrund der Fremdkapitalaufnahme. Das Zinsergebnis
würde in Höhe von bis zu EUR 0,88 Mio. p.a. belastet, wobei ein Zinssatz von 4 % p.a.
unterstellt wurde.
6.2
GFKL-Gruppe
Die GFKL Financial Services AG ist eine reine Holdinggesellschaft. Die Auswirkungen eines erfolgreichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bieterin können daher ohne Berücksichtigung der GFKL-Gruppe insgesamt nicht beurteilt werden.
25
Die hier vorgenommenen Darstellungen basieren auf Finanzdaten aus dem geprüften Konzernabschluss zum 31. Dezember 2002 der GFKL-Gruppe und der ABIT-Gruppe sowie den Halbjahreszahlen der GFKL-Gruppe, welche einer prüferischen Durchsicht (limited review) unterzogen wurden sowie den ungeprüften Halbjahreszahlen der ABIT-Gruppe. Sowohl die GFKL- als auch die ABITGruppe bilanzieren nach den Regeln der International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).
Die Auswirkungen der Übernahme der ABIT AG auf die zukünftige, nach Vollzug der Übernahme
konsolidierte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der GFKL-Gruppe lassen sich heute noch
nicht genau vorhersagen. Dafür gibt es verschiedene Gründe, u.a. folgende:
•
Die endgültigen Transaktionskosten (Kaufpreis für den Erwerb der Aktien zzgl. Erwerbsnebenkosten) werden erst nach der Veröffentlichung der Ergebnisse des Angebots feststehen, wenn die endgültige Anzahl der zum Verkauf eingereichten Aktien feststeht.
•
Es sind noch detaillierte Bewertungen zum Zwecke der Aufteilung des Kaufpreises auf
einzelne erworbene Vermögensgegenstände und übernommene Schuldposten vorzunehmen.
•
6.2.1.
Die aus der Übernahme entstehenden Synergieeffekte und Geschäftschancen können
erst nach der Durchführung des Angebots näher analysiert und quantifiziert werden.
Bilanzielle Auswirkungen
Die folgende Tabelle zeigt die Pro-forma-Auswirkungen des Angebots auf die konsolidierte Bilanz der
GFKL-Gruppe. Die Wertansätze für die GFKL- und die ABIT-Gruppe sind den jeweiligen Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2002 sowie den jeweiligen Halbjahresabschlüssen zum 30. Juni 2003
entnommen. Für die Pro-forma-Wertansätze gelten die oben genannten Einschränkungen. Deshalb
können die tatsächlichen Zahlen signifikant von den Pro-forma-Zahlen abweichen, die in der Tabelle
aufgeführt sind. Außerdem geht die Tabelle davon aus, dass 100% der ABIT-Aktien, d.h. 5.415.548
ABIT-Aktien, erworben werden und dass die Transaktions- und Transaktionsnebenkosten zu 100%
durch Fremdkapital finanziert werden.
Jahresabschlussgröße
(in TEUR)
Kurzfristige Aktiva
darin:
Mittel
flüssige
GFKL
zum
31.12.2002
ABIT
zum
31.12.2002
GFKL mit
ABIT (Pro
Forma)
GFKL
zum
30.6.2003
ABIT
zum
30.6.2003
GFKL mit ABIT
(Pro Forma)
177.081
9.993
187.075
184.029
11.193
195.222
24.342
5.274
29.616
17.729
6.086
23.815
Langfristige Aktiva
184.389
7.683
205.452
211.819
6.946
231.668
Summe Aktiva
361.470
17.676
392.527
395.848
18.139
426.890
78.756
8.023
77.319
84.109
7.626
81.358
11.493
-6.996
2.663
5.353
-397
4.039
129.680
3.262
132.942
138.208
3.807
142.015
Eigenkapital
darin: Jahresüberschuss
kurzfristige
Verbindlichkeiten
sonstige Verbindlichkeiten
langfristige
Verbindlichkeiten
Rückstellungen
Summe Passiva
40.413
1.728
42.441
33.443
2.427
36.170
111.293
2.390
136.224
138.549
2.273
163.802
1.328
2.273
3.601
1.539
2.006
3.545
361.470
17.676
392.527
395.848
18.139
426.890
26
6.2.2.
Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung
Die Bieterin erwartet nicht, dass die ABIT AG in absehbarer Zeit das Ergebnis der Bieterin belasten
wird. Ein positiver Ergebnisbeitrag kann sich aus zukünftigen Jahresüberschüssen ergeben.
Die Fremdfinanzierung der Übernahme wird das Zinsergebnis in Höhe von bis zu EUR 0,88 Mio. p.a.
belasten, wobei ein Zinssatz in Höhe von 4 % p.a. unterstellt wurde.
7.
Kartellrechtliche und sonstige Verfahren
Eine Zuständigkeit des Bundeskartellamts für das Zusammenschlussvorhaben besteht nicht, da die
maßgeblichen Umsatzschwellen nicht erreicht werden. Auch eine Zustimmung der Europäischen
Kommission oder US-amerikanischer Kartellbehörden ist nicht erforderlich.
Die BaFin hat die Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage am 9. Oktober 2003 gestattet. Weitere
behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen sind nicht erforderlich.
8.
Vorteile für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der ABIT AG
Den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der ABIT AG sind im Zusammenhang mit dem
Übernahmeangebot keine Geldleistungen und anderen geldwerten Vorteile gewährt oder in Aussicht
gestellt worden.
Allerdings haben sich die Parteien der Grundsatzvereinbarung auf Empfehlungen über die zukünftige
Besetzung des Vorstands der ABIT AG geeinigt, ohne dabei aber den für die Besetzung zuständigen
Organen vorzugreifen. Hinsichtlich des Aufsichtsrats soll eine angemessene Vertretung der Aktionärsstruktur gewährleistet werden (siehe oben Ziffer 3.1.1).
9.
Situation der Aktionäre der ABIT AG, die das Angebot nicht annehmen
ABIT-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen, werden auf Folgendes hingewiesen:
•
Die ABIT-Aktien, für die dieses Angebot nicht angenommen worden ist, werden während
der gesamten Annahmefrist und nach Vollzug des Übernahmeangebots an der Börse unter der ISIN DE0005122501 (WKN 512250) handelbar bleiben. In Abhängigkeit von der
Annahmequote kann sich jedoch das Handelsvolumen der nicht zur Annahme des Angebots zum Verkauf eingereichten ABIT-Aktien erheblich verringern. Dies kann nachteilige
Auswirkungen auf die Kursentwicklung haben.
•
Die Bieterin weist darüber hinaus darauf hin, dass nach den Vorschriften des Börsengesetzes die Notierung der ABIT-Aktie im Geregelten Markt (Prime Standard) durch die Geschäftsführung der Börse eingestellt und die Zulassung der ABIT-Aktie zum Geregelten
Markt durch die Zulassungsstelle widerrufen werden kann, sofern ein ordnungsmäßiger
Börsenhandel infolge einer Illiquidität der ABIT-Aktie nicht mehr gewährleistet wäre. Die
Bieterin geht allerdings nicht davon aus, dass es aufgrund dieses Angebots zu einem
solchen Vorgang kommt.
27
•
Der gegenwärtige Kurs der ABIT-Aktie kann die Tatsache reflektieren, dass die Bieterin
am 11. September 2003 ihre Entscheidung zur Abgabe eines Angebots öffentlich bekannt
gemacht hat. Es ist ungewiss, ob sich der derzeitige Kurs der ABIT-Aktien nach Ablauf
der Annahmefrist auch weiterhin auf dem derzeitigen Niveau bewegen wird.
•
Die Bieterin kann nach Durchführung des Angebots sowie der Verschmelzung (siehe oben Ziffer 3.1.2) über die notwendige qualifizierte Mehrheit des in der Hauptversammlung
der ABIT AG vertretenen Grundkapitals verfügen, um in einer Hauptversammlung der ABIT AG unter bestimmten Einschränkungen alle wichtigen gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen durchzusetzen, wie z.B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalmaßnahmen, Umwandlung, Verschmelzung, Zustimmung zu Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen und Auflösung (einschließlich der sog. übertragenden Auflösung). Im Rahmen dieser gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen müsste – je nach Art der Maßnahme – den ABIT-Aktionären
kraft Gesetzes ein Barabfindungs- und/oder Umtauschangebot auf der Grundlage einer
Unternehmensbewertung der ABIT AG unterbreitet werden. Es ist nicht auszuschließen,
dass diese Unternehmensbewertung zu einem Barabfindungs- und/oder Umtauschangebot für eine ABIT-Aktie führen könnte, das wertmäßig dem hier angebotenen Preis entspricht. Das Barabfindungs- und/oder Umtauschangebot könnte aber auch wertmäßig
über oder unter dem Angebotspreis liegen. Die Bieterin beabsichtigt allerdings zur Zeit
keine gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen, die zu einer gesetzlichen Abfindung
der ABIT-Aktionäre führen würden (siehe auch oben Ziffer 3.2.1).
•
Sofern die Verschmelzung (siehe oben Ziffer 3.1.2) durchgeführt wird, wird das Grundkapital der ABIT AG entsprechend dem noch festzulegenden Umtauschverhältnis erhöht.
Hierdurch verringert sich der durch eine ABIT-Aktie vermittelte prozentuale Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft. Die Möglichkeit einer Überprüfung des Umtauschverhältnisses der Verschmelzung ist für Aktionäre der ABIT AG im Rahmen eines sog. Spruchverfahrens nicht eröffnet.
10.
Begleitende Bank
Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, hat die GFKL bei der Vorbereitung und
Durchführung des vorliegenden Angebots beraten und koordiniert die technische Abwicklung des Angebots.
11.
Veröffentlichungen, Erklärungen und Mitteilungen
Diese Angebotsunterlage ist am 10. Oktober 2003 durch Bekanntgabe im Internet unter
http://www.gfkl.com, durch Hinweisbekanntmachung in der Börsen-Zeitung sowie durch Bereithaltung
von Exemplaren zur kostenlosen Ausgabe bei der Commerzbank Aktiengesellschaft, ZGS-CMAD,
DLZ 2, Mainzer Landstraße 153, 60327 Frankfurt am Main, (Telefax-Nr. 069/136-44598), veröffentlicht worden.
Die Bieterin wird die sich aus den wirksam gewordenen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der
Aktien, die Gegenstand dieses Angebots sind, einschließlich der Höhe des Anteils am Grundkapital
und der Stimmrechte gemäß § 23 Abs. 1 WpÜG
28
•
nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wöchentlich, in der letzten Woche vor Ablauf der Annahmefrist täglich,
•
voraussichtlich innerhalb von fünf Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main nach Ablauf der
Annahmefrist und
•
voraussichtlich innerhalb von fünf Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main nach Ablauf der
ggf. weiteren Annahmefrist
veröffentlichen.
Erklärungen und Mitteilungen der Bieterin im Zusammenhang mit diesem Angebot und die durch seine Annahme zustande gekommenen Verträge werden, soweit gesetzlich nicht andere oder weitere
Formen der Veröffentlichung, Bekanntgabe oder Mitteilung vorgesehen sind, im Internet unter
http://www.gfkl.com sowie in der Börsen-Zeitung bekannt gegeben.
12.
Erklärung der Übernahme der Verantwortung
Die GFKL Financial Services Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen übernimmt die Verantwortung für
den Inhalt dieser Angebotsunterlage. Sie erklärt, dass ihres Wissens im Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG die hierin enthaltenen Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
13.
Anwendbares Recht
Dieses Angebot sowie die aufgrund dieses Angebots abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.
Steuerlicher Hinweis
Die Annahme des Angebots führt nach Maßgabe des unter Ziffer 4.5 beschriebenen Verfahrens zur
Veräußerung der ABIT-Aktien. Für die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bzw. steuerliche
Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts gelten die allgemeinen Regelungen. Den ABITAktionären wird empfohlen, vor Annahme dieses Angebots eine steuerrechtliche Beratung einzuholen, bei der die individuellen steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen ABIT-Aktionärs berücksichtigt
werden.
29
Essen, den 6. Oktober 2003
GFKL Financial Services Aktiengesellschaft
Dr. Peter Jänsch
Dr. Tom Haverkamp