Verantwortung im Arbeitsschutz Gerhard Wenger

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Verantwortung im Arbeitsschutz Gerhard Wenger
Unternehmertag BG RCI
Bad Kissingen, 25.10.2011
Verantwortung
im Arbeitsschutz
Referent: Gerhard Wenger
Inhalt
1. Rechtspflichten
Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz?
- Inhalt, Umfang, Grenzen
2. Rechtsfolgen
Welche rechtlichen Konsequenzen können
sich aus Pflichtverletzungen ergeben?
Verantwortung im Arbeitsschutz
Ass. Gerhard Wenger
„Verantwortung des Unternehmers im Arbeitsschutz“
25.10.2011
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Unternehmertag BG RCI
Bad Kissingen, 25.10.2011
Wer hat Rechtspflichten?
1. Rechtspflichten
Fachkraft für
Arbeitssicherheit
Unternehmer
Betriebsarzt
Obere
Führungskräfte
Betriebsrat
operative
Führungskräfte
Sicherheitsbeauftragte
Beschäftigte
Unternehmenspyramide
Verantwortung im Arbeitsschutz
25.10.2011
Pflichten der Beschäftigten
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1. Rechtspflichten
§§ 15, 16 ArbSchG
§§ 15 – 18, 30 BGV A1
Haben die ihnen übertragenen Aufgaben so auszuführen,
dass sie sich und andere nicht gefährden, d. h.
Weisungen befolgen
persönliche Schutzausrüstung benutzen
Einrichtungen bestimmungsgemäß verwenden
Mängel beseitigen oder melden
Maßnahmen zum Arbeitsschutz unterstützen
Verantwortung im Arbeitsschutz
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„Verantwortung des Unternehmers im Arbeitsschutz“
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Rechte der Beschäftigten
1. Rechtspflichten
§ 17 ArbSchG
§ 14 BGV A1
§ 81 BetrVG
Vorschlagsrecht zu allen Fragen des Arbeitsschutzes
sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen
nach vergeblicher betrieblicher Beschwerde, unterrichten der Behörde
bei groben Mängeln Leistungen verweigern
Wahrnehmung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
Anhörungs- und Erörterungsrecht
Verantwortung im Arbeitsschutz
Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz
25.10.2011
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1. Rechtspflichten
Unternehmer
setzt Maßstäbe für betriebliche Produktion und
Organisation
entscheidet über Investitionen
hat Direktions- und Hausrecht
Verantwortung im Arbeitsschutz
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„Verantwortung des Unternehmers im Arbeitsschutz“
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Unternehmerbegriff
Unternehmensform
1. Rechtspflichten
Unternehmer
(verantwortliche Personen)
Einzelunternehmen
Inhaber
GmbH
Geschäftsführer
AG, Genossenschaft
Vorstand
OHG, KG
vertretungsberechtigte(r) Gesellschafter
GmbH u. Co KG
Geschäftsführer der GmbH
Verantwortung im Arbeitsschutz
25.10.2011
Pflichten des Unternehmers
Pflichten:
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1. Rechtspflichten
§§ 2 - 14 BGV A1, §§ 3 - 7, 12 ArbSchG, § 618 BGB,
§§ 3 - 11 BetrSichV, §§ 3 - 6 ArbStättV
Umfassende
Verantwortung
für
Organisation,
Durchführung
und
Kontrolle der
Maßnahmen
Technik
Einrichtung/Unterhaltung
- Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialräume
- Arbeitsmittel
(Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen)
Organisation
Regelung von Abläufen
(z.B. durch Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung)
Personell
Auswahl und Überwachung geeigneter Mitarbeiter
Verantwortung im Arbeitsschutz
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Verantwortliche Personen nach Arbeitsschutzgesetz
§ 13 Abs. 1 ArbSchG
Neben dem Unternehmer sind verantwortlich
Leiter eines Betriebs im Rahmen ihrer/seiner
Aufgaben und Befugnisse
Verantwortung im Arbeitsschutz
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Delegation von Unternehmerpflichten
1. Rechtspflichten
Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG „kann“ delegiert werden
Voraussetzung für wirksame Delegation:
- persönliche und fachliche Eignung
- angemessener Umfang
- so konkret wie möglich
Schriftform kein Wirksamkeitserfordernis
(Beweisfunktion)
Umfang und Grenzen der Befugnisse bestimmen die
Verantwortung
Verantwortung im Arbeitsschutz
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Übertragung von Unternehmerpflichten auf Führungskräfte
Kann sich ergeben aus:
Arbeitsvertrag
Betrieblichem Organisationsschema
Schriftlicher Pflichtenübertragung
Anweisung des Unternehmers
Aufsichtsverantwortung bleibt beim Unternehmer!
Verantwortung im Arbeitsschutz
Befugnisse und Pflichten
25.10.2011
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1. Rechtspflichten
Umfang und Grenzen
der Befugnisse bestimmen
die Verantwortung
Verantwortung im Arbeitsschutz
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Verantwortliche Personen bei Pflichtendelegation
Mängel melden – sichern - abstellen
Unternehmer
Gesamtverantwortung
Delegation/Weisung
Überwachen
Führungskräfte (höhere)
Weisungen befolgen
Verantwortung für Teilbereiche
Delegation/Weisung
Führungskräfte (operative)
Weisungen befolgen
Verantwortung für Teilbereiche
Weisung
Mitarbeiter
Weisungen befolgen
Verantwortung im Arbeitsschutz
25.10.2011
Pflichten der Führungskraft
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1. Rechtspflichten
durch Delegation
treten Führungskräfte in
- technischen
- organisatorischen
- Personellen
Teilbereichen an die Stelle des Unternehmers
müssen mit Befugnissen ausgestattet sein
zusätzlich: Pflichten als Beschäftigter (Meldepflicht)
im Rahmen ihrer Befugnisse hat die Führungskraft
Pflichten wie ein Unternehmer
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Pflichten der Führungskraft
1. Rechtspflichten
T
Erfüllung der Anforderungen aus
Sicherheitsbestimmungen
Sicherheitswidrige Zustände
beseitigen, ggf. Einstellen
der Arbeit
O
Gefährdungsbeurteilung
Unterweisungen
Betriebsanweisung
Verantwortung im Arbeitsschutz
P
Kritikgespräche bei Fehlverhalten
Arbeitsrechtliche Maßnahmen
Kontrollen
25.10.2011
Pflichten der Führungskraft
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1. Rechtspflichten
Kontrollen
Häufigkeit und Intensität hängen ab von
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere eines
möglichen Schadens
Zuverlässigkeit und Erfahrung von Mitarbeitern
Art der getroffenen Schutzmaßnahme
(zwangsläufig/willensabhängig)
Verantwortung im Arbeitsschutz
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Pflichten der Führungskraft
1. Rechtspflichten
Unterweisungen
vor Aufnahme der Tätigkeit
regelmäßig, mindestens 1 x jährlich
Dokumentation erforderlich
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Verantwortung weiterer Personen
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1. Rechtspflichten
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(§ 6 ASiG)
Betriebsärzte
(§ 3 ASiG)
Sicherheitsbeauftragte
(§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1)
Betriebsräte
(§§ 80 ff. BetrVG)
Verantwortung im Arbeitsschutz
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Verantwortung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
Pflichten nach § 6 ASiG im Rahmen des Arbeitsvertrages
d.h.
Unterstützung des Unternehmers/Führungskräfte
insbesondere durch
richtige Beratung
Meldung erkannter Mängel
Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen
Hinwirken auf sicherheitsgerechtes Verhalten
Zusammenarbeiten mit allen Beteiligten
Eventuell auf Einschaltung von Sachverständigen hinwirken
Verantwortung im Arbeitsschutz
25.10.2011
Koordinator
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1. Rechtspflichten
Koordinator muss bestellt werden, wenn
mindestens zwei Firmen auf einer Betriebsstätte tätig werden
und
die Gefahr gegenseitiger Gefährdung besteht.
Einräumung der notwendigen Weisungsbefugnis
gegenüber eigenen Betriebsangehörigen
gegenüber Fremdfirmenmitarbeitern
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Verantwortung bei Gruppenarbeit
1. Rechtspflichten
Gruppe ist hierarchiefrei
Führungskräfte der Gruppenmitglieder
bleiben für den Arbeitsschutz verantwortlich
ein Gruppenmitglied kann Weisungsbefugnis
für den Arbeitsschutz erhalten
Verantwortung im Arbeitsschutz
Allgemeine Haftungsvoraussetzungen
2. Rechtsfolgen
Pflichtverletzung
rechtswidrig
nein
ja
Vorsatz
ja
Fahrlässigkeit
nein
nein
keine Haftung
z.B. Organisationsmangel,
Aufsichtspflichtverletzung,
Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften
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25.10.2011
ja
Haftung aus Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht
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Haftung nach dem Strafrecht
2. Rechtsfolgen
z. B. Körperverletzung oder Tötung
oder
aktives Handeln
nein
Unterlassen
ja
ja
nein
ja
nein
rechtswidrig
ja
oder
vorsätzlich
ja
nein
fahrlässig
nicht strafbar
Garantenstellung
ja
Geldstrafe, Freiheitsstrafe
Verantwortung im Arbeitsschutz
25.10.2011
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Haftung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht
Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften,
§ 209 SGB VII
Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG:
Zuwiderhandlungen gegen bußgeldbewehrte Unternehmerpflichten, die durch Aufsichtsmaßnahmen des Unternehmers
verhindert oder wesentlich erschwert worden wären
Geldbuße
Verantwortung im Arbeitsschutz
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Haftung nach dem Zivilrecht
2. Rechtsfolgen
Führungskräfte/Beschäftigte haften für
schuldhaft herbeigeführten Produktionsausfall
beschädigte Arbeitsmittel
sowie grundsätzlich auch für
Folgen von Körperschäden
Bei Arbeitsunfällen übernimmt in der Regel die BG RCI die Kosten für
Körperschäden.
Verantwortung im Arbeitsschutz
25.10.2011
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Haftung bei fremdverschuldetem Arbeitsunfall
Schadensersatzansprüche wegen
Sachschäden
Schädiger
- rechtswidrig
- schuldhaft
Körperschaden
Immaterieller Schaden
(Schmerzensgeld)
Geschädigter
Regress
Gegen Dritte:
mindestens fahrlässig
Gegen Betriebsangehörige:
mindestens grob fahrlässig
(Haftungsprivileg)
Verantwortung im Arbeitsschutz
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Seite 26
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Arbeitsrecht
2. Rechtsfolgen
Arbeitsschutzvorschriften begründen arbeitsvertragliche Nebenpflichten
Mögliche Rechtsfolgen:
Ermahnung
Abmahnung
Kündigung
Verantwortung im Arbeitsschutz
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Seite 27