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Abstandsflächenrecht Uwe Krause, Dipl.-Ing. ÖbVI BDVI Brandenburg Arbeitsgruppe Baurecht BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 1 Abstandsflächenrecht in Brandenburg nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Neufassung vom 17. September 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2010 (GVBl.I/10, Nr. 14) Bauordnungsrecht – BbgBO §6 Abstandsflächen vergrößern BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 2 Abstandsflächenrecht in Brandenburg Der Abwägungsvorgang beim Bauen im Innenbereich nimmt eine zentrale Rolle ein und das Abstandsflächenrecht bei der städtebaulichen Planung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Abstandsflächen haben in erster Linie eine nachbarschützende Wirkung (ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Aufenthaltsräume sichern). Abstandsflächen sollen den sozialen Frieden zwischen den Nachbarn wahren. Abstandsflächen = notwendiger Sozialabstand BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 3 Abstandsflächenrecht – Allgemeine Regelungen BbgBO §6 (1) Satz 1: Vor den Außenwänden von Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. [1] Gebäuden sind • Abstandflächen von allen jeweiligen Gebäuden/baulichen Anlagen • müssen i.d.R. auf Baugrundstück selbst liegen • dürfen i.d.R. nicht überdeckt werden von Abstandsflächen anderer Gebäude (Überdeckungsverbot) Abb. 1 ein Gebäude mit seinen Abstandsflächen BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 4 Abstandsflächenrecht – Allgemeine Regelungen BbgBO §6 (1) Satz 2: Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. [1] • Abstandsflächen nicht erforderlich, wenn Bauwerk mit Außenwand direkt an Grundstücksgrenze errichtet werden darf oder muss (Doppelhäuser, Reihenhäuser, Blockbebauung /geschlossene Bauweise) Abb. 2 Abstandsflächen bei planungsrechtlich vorgeschriebener Grenzbebauung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 5 Abstandsflächenrecht – Allgemeine Regelungen BbgBO §6 (1) Satz 2: Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. [1] • nur für einen Teil des Gebäudes zulässige Grenzbebauung Abb. 2a Abstandsflächen für Gebäudeteile ohne Grenzbebauung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 6 Abstandsflächenrecht – Allgemeine Regelungen BbgBO §6 (2) Satz 1: Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. [1] • Abstandsflächen dürfen die Grenzen des Baugrundstücks nicht überschreiten. Abb. 3 die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 7 Abstandsflächenrecht – Allgemeine Regelungen BbgBO §6 (2) Satz 2: Die Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen oder öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. [1] • Abstandsflächen dürfen bis zur Mitte von öffentlichen Flächen (Verkehr, Grünfläche, Wasserfläche) liegen. Abb. 3 zulässige Abstandsfläche auf einer öffentlichen Straße BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 8 Abstandsflächenrecht – Bagatellregelung BbgBO §6 (2) Satz 3: Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2 m², ist zulässig. [1] Abb. 4 zulässige geringfügige Überschreitung der Grundstücksgrenze [1] Abb. 4a Maximalwerte für zulässige geringfügige Überschreitung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 9 Abstandsflächenrecht – Bagatellregelung BbgBO §6 (2) Satz 3: Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2 m², ist zulässig. [1] • Die Bagatellregelung kann auch für Mindestabstandsfläche von 3 m in Anspruch genommen werden (Abs. 5 Satz 2). • nicht jedoch bei § 6 Abs. 6 Abb. 4b Bagatellregelung auch bei Mindestabstandsflächen vom 3 m BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 10 Abstandsflächenrecht – Bagatellregelung BbgBO §6 (2) Satz 3: Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2 m², ist zulässig. [1] Abb. 4c auf 3 m reduzierte Abstandsflächen bei Wohngebäuden geringer Höhe.. [1] Abb. 4d ... oder zulässige geringfügige Überschreitung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück geringer Höhe.. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 11 Abstandsflächenrecht – Bagatellregelung BbgBO §6 (2) Satz 3: Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2 m², ist zulässig. [1] • Stückeln von Bagatellflächen ist zulässig • auch zu mehr als einem Nachbar • je Maximaltiefe von 1m und Maximalbreite 4m nicht überschreiten • max. 2 m² Abb. 4e zulässige mehrfache Inanspruchnahme der Bagatellfläche geringer Höhe.. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 12 Abstandsflächenrecht – Rechtl. Sicherung von Grenzüberschreitungen BbgBO §6 (2) Satz 4: Abweichend von Satz 1 dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und sich nicht mit anderen Abstandsflächen überdecken. [1] • rechtliche Sicherung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (öffentlich rechtliche Sicherung) oder Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des Nachbarn • nur mit Genehmigung • dienendes Grundstück tritt zu Gunsten des herrschenden Grundstücks von Recht zurück • i.d.R. einmaliger finanzieller Ausgleich, Rentenzahlung Abb. 5 Überschreitung der Nachbargrenze BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 13 Abstandsflächenrecht – Überdeckungsverbot BbgBO §6 (3) Satz 1: Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; ... [1] • grundsätzlich dürfen sich Teilflächen nicht überdecken • mit Abstand 5m (Brandschutzabstand) zwischen den Gebäuden (Abweichungssachverhalt) möglich Abb. 6 unzulässige Überdeckung zweier Abstandsflächen BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 14 Abstandsflächenrecht – Überdeckungsverbot BbgBO §6 (3) Satz 1: Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; ... ... dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen, [1] • Ausnahmen der Überdeckung • versetzt zueinander angeordnete Gebäude oder Anbau von Gebäuden über Eck Abb. 7 zulässige Überdeckung bei einem Winkel > 75° BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 15 Abstandsflächenrecht – Überdeckungsverbot BbgBO §6 (3) Satz 1: Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; ... ... dies gilt nicht für 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und [1] • Privileg nach Nr.2 darf allerdings nicht soweit ausgenutzt werden, dass die Außenwände auf der Abstandsfläche der gegenüberliegenden Wand zu liegen kommen Abb. 8 zulässige Überschreitung in einem Gartenhof BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 16 Abstandsflächenrecht – Überdeckungsverbot BbgBO §6 (3) Satz 1: Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; ... ... dies gilt nicht für 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind oder gestattet werden, [1] • gemäß Abs. 11 sind Bauwerke nach Abs. 9 und 10 in der Abstandsfläche zulässig Abb. 9 zulässiges Bauwerk in der Abstandsfläche BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 17 Abstandsflächenrecht – Überdeckungsverbot BbgBO §6 (3) Satz 1: Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; ... ... dies gilt nicht für 4. die geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück nach Absatz 2 Satz 3. [1] • gemäß Abs. 2 Satz 3 dürfen Abstandsflächen geringfügig die Grundstücksgrenze überschreiten, soweit die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden • darf sich auch mit der Abstandsfläche des Nachbargebäudes überdecken Abb. 10 zulässiges Überdeckung von Abstandsflächen bei Bagatellfällen BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 18 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (4) Satz 1-3: Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut gilt als oberer Abschluss der Wand. Bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurücktretenden Bauteilen gilt die Höhe des oberen Abschlusses des Bauteils über der Geländeoberfläche als Wandhöhe. [1] Abb. 11 Ermittlung der Wandhöhe H [1] Abb. 11a Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 19 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (4) Satz 1-3: • Höhe des jeweiligen Wandabschnitts über dem Gelände ist maßgeblich • unerheblich, ob sich unterschiedliche Wandhöhen aufgrund einer geneigten Dachflächen oder Geländeoberfläche ergeben [1] Abb. 11b Abstandsfläche bei Dachneigung [1] Abb. 11c Abstandsfläche bei Geländeneigung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 20 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (4) Satz 1-3: • Als unterer Bezug für die Ermittlung von Abstandsflächen, die in Richtung Nachbargrenze weisen, ist die ursprüngliche natürliche Geländeoberfläche maßgeblich. • Auch eine mit der Baugenehmigung genehmigte Geländeveränderung hat keinen Einfluss auf die Bezugshöhe für die Berechnung dieser Abstandsflächen, da eine Manipulation zu Lasten des Nachbarn unzulässig ist. • § 2 Abs. 6: Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des Baugesetzbuchs oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist. • §7 Abs. 2: Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass die Geländeoberfläche des Grundstücks erhalten oder in ihrer Höhenlage verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 21 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (4) Satz 1-3: • Die ursprüngliche Geländeoberfläche wird in dem von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigten Amtlichen Lageplan, der Bestandteil der zu genehmigenden Bauvorlagen ist, nachgewiesen. [1] [1] Abb. 11d das ursprüngliche Gelände als Bezugsfläche, ... Abb. 11e ... dieses gilt auch bei Geländeveränderungen BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 22 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (4) Satz 1-3: • Ist in einem Bebauungsplan die zukünftige Geländeoberfläche festgesetzt, gilt diese als Bezug für die Berechnung von Abstandsflächen. [1] Abb. 11f festgesetzte Geländeoberfläche als Bezug BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 23 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (4) Satz 1-3: • In Gebieten ohne festgesetzte Geländeoberfläche gilt eine genehmigte veränderte Geländeoberfläche als Bezug für lediglich die Abstandsflächen, die nicht in Richtung der Nachbargrenze weisen, die also ausschließlich die Abstände der Gebäude auf dem Baugrundstück selbst bestimmen. [1] Abb. 11g geplante Geländeoberfläche als Bezug für Abstandsfächen auf dem Grundstück ( H2 ) BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 24 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (4) Satz 4+5: Bei gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei vor die Außenwand vortretenden Bauteilen oder Vorbauten ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu ermitteln. Das sich ergebende Maß ist H. [1] • fiktive Wandhöhe für Bauteile, die nicht mit einer zur Geländeoberfläche reichenden Wand abschließen (Dachfirst, Dachaufbauten, gestaffelte Wände) Abb. 12 Abstandsflächenermittlung für einzelne Bauteile BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 25 Abstandsflächen untergeordneter Bauteile BbgBO §6 (7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt: OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2013 - 2 N 47.10: Leitsatz Für die Berechnung von Abstandsflächen bei Gebäuden, bei welchen Außenwände ganz oder teilweise fehlen, sind diese zu fingieren. „In der Regel sind die Außenwände eines Gebäudes, die für die Berechnung von Abstandsflächen maßgeblich sind, die Wände, die die Räume des Gebäudes gegen das Freie abschließen und von außen sichtbar sind. Bei Gebäuden, bei welchen Außenwände ganz oder teil-weise fehlen, wie z. B. bei einer Konstruktion, deren Dach nur von Stützen oder Pfeilern getragen wird, sind die „Außenwände“ allerdings zu fingieren. Denn nach dem Schutzzweck der abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen sind auch bei Gebäuden ohne abschließende Wände vor den offenen Gebäudeseiten Abstandsflächen einzuhalten, weil sich auch eine an den Seiten offene überdachte Konstruktion insbesondere auf Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks auswirkt. ...... BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 26 Abstandsflächen untergeordneter Bauteile BbgBO §6 (7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt: OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2013 - 2 N 47.10: .... Die von den Klägern formulierte Frage, „ob es sich bei Carports bzw. schlichten Überdachungen ohne Außenwände um Garagen im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung handelt“, lässt sich bereits aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Definition in § 2 Abs. 7 Satz 2 BbgBO unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Konstruktion um ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO handelt, positiv beantworten. Die weitere Frage, ob „§ 6 Abs. 10 Satz 2 BbgBO das Vorhandensein einer 'Außenwand' im Sinne von § 27 BbgBO voraussetzt oder eine 'Außenwand' fingiert werden kann“, lässt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit §§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 BbgBO ohne Weiteres beantworten in dem Sinne, dass bei einem Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO, das aufgrund seiner Konstruktion keine Außenwand aufweist, diese für die Berechnung der Abstandsflächen zu fingieren ist. Sie ist daher nicht klärungsbedürftig.“ BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 27 Abstandsflächen untergeordneter Bauteile Abstandsfläche – Fiktive Wände [2] BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 28 Abstandsflächen – Gestaffelte Wände – Fiktive Wände BbgBO §6 (4) Satz 4+5: Bei gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei vor die Außenwand vortretenden Bauteilen oder Vorbauten ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu ermitteln. Das sich ergebende Maß ist H. [2] BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 29 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (5) Satz 1: Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,5 H, mindestens 3 m. • Konstruktion der Abstandsfläche Wandelemente sind mit 0,5 zu multiplizieren und rechtwinklig zum Wandabstand abzutragen [1] Abb. 13a Abstandsfläche am Giebel eines Pultdachs [1] Abb. 13b Abstandsfläche am Giebel eines Satteldachs BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 30 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (5) Satz 2+3: Vor Außenwänden ohne Fenster für Aufenthaltsräume beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,25 H, mindestens 3 m. [1] • gemäß Satz 2 erzeugen fensterlose Außenwände eine verringerte Abstandsfläche von 0,4 H Abb. 14a Außenwand mit verminderter Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 31 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (5) Satz 2+3: Vor Außenwänden ohne Fenster für Aufenthaltsräume beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,25 H, mindestens 3 m. [1] • in Gewerbe-, Industrie- und nicht der Erholung dienenden Sondergebieten Tiefe der Abstandsflächen ¼ der maßgeblichen Gebäudehöhe Abb. 14b Abstandsfläche an einer Grenze von Baugebieten mit unterschiedlicher Nutzung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 32 Abstandsflächenberechnung BbgBO §6 (5) Satz 4: Bestimmt eine örtliche Bauvorschrift nach §81 eine geringere oder größere Tiefe der Abstandsflächen, so gilt diese Tiefe. BbgBO §81 (2) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften andere als die nach §6 Abs. 5 vorgeschriebenen Abstandsflächen festsetzen. Die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen und die Höhe der baulichen Anlagen müssen so bestimmt sein, dass die nach §6 zu berücksichtigenden nachbarlichen Belange abgewogen werden können. Eine geringere Tiefe der Abstandsflächen darf insbesondere zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart und zur städtebaulichen Gestaltung eines bestimmten Ortsteiles festgesetzt werden. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 33 Abstandsflächenberechnung Beispiel für eine Abstandsflächensatzung Zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder sonstigen erhaltenswerten Eigenart des Neustädter Stadtzentrums werden für die nachfolgend aufgeführten Straßen oder Straßenabschnitte geringere Tiefen der Abstandsflächen (H) zu öffentlichen Verkehrsflächen festgelegt, sofern Gründe des Brandschutzes, der Gewährleistung der Belichtung und Belüftung sowie sonstige Belange öffentlicher Ordnung und Sicherheit nicht entgegenstehen: • westliche Seite der Kirchstraße von Marktstraße bis Bahnhofstraße 0,35 H • ... BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 34 Privilegierte Wohngebäude geringer Höhe BbgBO §6 (6): Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 9 m Gebäudehöhe genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden. [1] • Sonderregelung nach Absatz 6 Vereinfachung der Abstandsflächenberechnung Abb. 15 Sonderegelung für Wohngebäude geringer Höhe unterschiedlicher Nutzung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 35 Privilegierte Wohngebäude geringer Höhe BbgBO §6 (6): Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 9 m Gebäudehöhe genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden. [1] • Privileg des Abs.2 Satz 3 einer geringfügigen Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück kann nicht in Anspruch genommen werden • reduzierte Abstandsflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen Abb. 15a hier unzulässige geringfügige Überschreitung der Grundstücksgrenze Nutzung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 36 Abstandsflächen untergeordneter Bauteile BbgBO §6 (7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt: 1. Pfeiler, Gesimse und Dachüberstände und andere Bauteile, die nicht mehr als 1 m vor die Außenwand vortreten, 2. Stufen, Podeste und Überdachungen vor Hauseingängen, die nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten. 3. untergeordnete Vorbauten, wie a) Wintergärten mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 3 m vortreten, b) Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie nicht mehr als 2 m vortreten, c) andere Vorbauten mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m vortreten, 4. an bestehenden Gebäuden nachträglich angebrachte Außenwandverkleidungen, die dem Wärmeschutz dienen. Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre Gesamtbreite ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. Bauteile und Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder von den Abstandsflächen anderer Gebäude mindestens 2 m entfernt bleiben. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 37 Abstandsflächen untergeordneter Bauteile BbgBO §6 (7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt: 1. Pfeiler, Gesimse, Dachüberstände und andere Bauteile, die nicht mehr als 1 m [2] vor die Außenwand vortreten, [2] Variante A: Im Bereich der Terrasse ist der Dachüberstand > 4,00m bzw. > 3,50m. Variante B: Durch die Stütze wird eine „fiktive Wand“ definiert, sodass auch in diesen Abschnitten der darüber hinaus gehende Dachüberstand < 1m ist. Die Abstandsfläche beginnt an dieser „fiktiven Wand“ BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 38 Abstandsflächen untergeordneter Bauteile BbgBO §6 (7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt: 1. Pfeiler, Gesimse, Dachüberstände und andere Bauteile, die nicht mehr als 1 m [2] vor die Außenwand vortreten, [2] Variante A: Im Bereich der Terrasse ist der Dachüberstand > 4,00m bzw. > 3,50m. Variante B: Durch die Stütze wird eine „fiktive Wand“ definiert, sodass auch in diesen Abschnitten der darüber hinaus gehende Dachüberstand < 1m ist. Die Abstandsfläche beginnt an dieser „fiktiven Wand“ BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 39 Abstandsflächen untergeordneter Bauteile BbgBO §6 (7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt: • gelten Wintergärten als Aufenthaltsraum, gelten sie nicht als untergeordnete Bauteile im Sinne des Absatzes 7 [1] Abb. 15b maximale Tiefen von privilegierten untergeordneten Bauteilen und Vorbauten [1] Abb. 15b maximale Breiten von privilegierten untergeordneten Vorbauten BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 40 Bemessen der Abstandsflächentiefe BbgBO §6 (8) Die Tiefe der Abstandsfläche wird von dem lotrecht unter dem oberen Abschluss der Wand, des Wandabschnitts, des Daches, des Dachaufbaus, des Vorbaus oder des jeweiligen Bauteils liegenden Fußpunkt im rechten Winkel zum Verlauf der Wand und in horizontaler Richtung gemessen. [1] • im Bsp. ergeben sich 3 Abstandsflächen • A1 aufgrund der Wandhöhe 8 m • A2 aufgrund der Dachgaube 6m • A3 aufgrund 6,75m Abb. 16 Abstandsflächenberechnung von Dachaufbauten BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 41 Bemessen der Abstandsflächentiefe BbgBO §6 (8) Die Tiefe der Abstandsfläche wird von dem lotrecht unter dem oberen Abschluss der Wand, des Wandabschnitts, des Daches, des Dachaufbaus, des Vorbaus oder des jeweiligen Bauteils liegenden Fußpunkt im rechten Winkel zum Verlauf der Wand und in horizontaler Richtung gemessen. [1] • A2 typischer Fall für zulässige geringfügige Überschreitung der Abstandsfläche über die Grundstücksgrenze nach Abs. 2 Satz 3 • Gebäude kann im Abstand von 4m zur Grundstücksgrenze errichtet werden (A1) • Abstandsfläche A2 entfaltet für die Anordnung des Gebäudes zur Grundstücksgrenze keine Wirkung (unterschreitet die max. zulässigen Werte von B < 4m, T < 1m und A < 2m²) Abb. 16a geringfügige Überschreitung einer Grundstücksgrenze BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 42 Bemessen der Abstandsflächentiefe BbgBO §6 (9) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe sind ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig. • Bauliche Anlagen (keine Gebäude) von denen aber eine Wirkung bzgl. Belichtung, Belüftung und Besonnung wie von Gebäuden ausgeht sind nach den Vorschriften Absätze 1 bis 8 zu behandeln • z.B. Hochbassins, Siloanlagen, Mauern, Wälle, Aufschüttungen, Plakattafeln, Werbeaufsteller, Warenautomaten soweit sie eine Höhe von 2m überschreiten • Terrassen höher als 1m, ein Geländer bleibt bei Berechnung der Terrassenhöhe unberücksichtigt BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 43 Bemessen der Abstandsflächentiefe BbgBO §6 (9) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe sind ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig. • Hundezwinger, Volieren, Pergolen, Spielgeräte, ebenerdig nicht überdachte Stellplätze, Freisitze, Schwimmbecken gebäudeähnliche Wirkung im Regelfall verneint Beurteilung solcher Anlagen an den besonderen Umständen des Einzelfalls auszurichten • regelmäßig sind die Abstandsflächen von Funkmasten und Windenergieanlagen zu beachten • Bei Windenergieanlagen werden diese aber regelmäßig auf Antrag auf die Projektionsfläche reduziert. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 44 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. [1] Abb. 17 zulässige Grenzbebauung [1] Abb. 17a zulässige grenznahe Bebauung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 45 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. [1] Abb. 17b zulässige privilegierte Nebengebäude bei bestehender planungsrechtlich zulässiger Grenzbebauung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 46 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. • grundsätzlich besteht keine Anbauverpflichtung an eine auf dem Nachbargrundstück bereits bestehende Grenzbebauung • im Einzelfall kann eine weitergehende Rücksichtnahme durch den Nachbarn verlangt werden, insbesondere dann, wenn die in §34 BauGB geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in erheblichem Maße beeinträchtigt werden BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 47 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. [1] Abb. 17c unzulässige privilegierte Grenzbebauung, überschrittene Gebäudelänge [1] Abb. 17d unzulässige privilegierte Grenzbebauung, überschrittene Gebäudelänge an einer Grundstücksgrenze BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 48 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. [1] Abb. 17e unzulässige privilegierte Grenzbebauung, überschrittene Gebäudelängensumme an einer Grundstücksgrenze [1] Abb. 17f unzulässige privilegierte Grenzbebauung, überschrittene Gebäudelängensumme auf dem Baugrundstück BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 49 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. [1] Abb. 17g zulässige privilegierte Grenzbebauung [1] Abb. 17h auch zulässige privilegierte Grenzbebauung, da Anbau an zwei Grundstücksgrenzen BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 50 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. Ziel dieser Regelung Erhöhung der Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke und dabei die Belastung des einzelnen Nachbarn in einem zumutbaren Rahmen zu halten einen Einmauerungseffekt für das Baugrundstück selbst und die Nachbargrundstücke zu vermeiden BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 51 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. • das für Grenz- oder grenznahe Bebauung vorgesehene Gebäude darf die Gebäudehöhe von 3m im privilegierten Bereich nicht überschreiten • die Wandhöhe ist nicht nur auf der Grundstücksgrenze zu bestimmen , sondern bei Dächern sind fiktive Wandhöhen auch auf den First oder Dachaufbauten zu bestimmen • keine im geschützten 3m-Bereich liegenden Wandhöhen, weder die der Außenwand noch der fiktiven Innenwand, darf die max. zulässige Höhe von 3m überschreiten • aber Vorsicht, das ist die Meinung der Oberen Bauaufsicht (Ministerium), wird von der Unteren Bauaufsicht der LK teilweise anders gesehen! BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 52 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. [1] Abb. 17i zulässige Gebäudehöhe von privilegierten Grenzbebauungen [1] Abb. 17k zulässige Gebäudehöhe von privilegierten Gebäuden bei Grenzabstand BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 53 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. • die Beschränkung der zulässigen Grenzbebauung auf Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume schließt anderweitige Nutzungen aus nachträgliche Nutzungsänderungen sind ohne besondere Regelungen nicht genehmigungsfähig • insbesondere die teilweise Nutzung des grenzständigen Gebäudes als Dachterrasse oder Balkon ist unzulässig • das Aufstellen von beweglichen Objekten sollte auf dem Dach einer Grenzbebauung vermieden werden (Verschattung, Rücksichtnahme) BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 54 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. • Dachform einer privilegierten Grenzbebauung i.d.R. Flachdach oder zum eigenen Grundstück geneigt ausgeprägt • bei Dächern, deren Gefälle in Richtung der Grundstücksgrenze verläuft, sind besondere Vorkehrungen zu treffen zur Entwässerung auf dem eigenen Grundstück • eine über die Grundstücksgrenze hinweg angebrachte Dachrinne ist unzulässig BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 55 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. [1] • die Einbeziehung einer Grenzbebauung unter das Dach des Hauptgebäudes ist unzulässig • wird eine bauliche Anlage unter das Dach des Hauptgebäudes einbezogen, hat es bei offener Bauweise den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten Abb. 17l unzulässige Einbeziehung einer Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 56 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. [1] • die Errichtung einer funktional selbständigen baulichen Anlage, die die sonstigen Bedingungen des Absatzes 10 einhält, ist zwischen Grundstücksgrenze und Hauptgebäude zulässig • das Hauptgebäude hat dabei den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten Abb. 17m zulässige an das Hauptgebäude angebaute Grenzbebauung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 57 Privilegierte Nebengebäude BbgBO §6 (11) Die Bebauung nach den Absätzen 9 und 10 ist in der Abstandsfläche eines Gebäudes auf dem gleichen Grundstück ohne eigene Abstandsfläche zu diesem Gebäude zulässig, wenn die Belichtung von Aufenthaltsräumen nicht beeinträchtigt wird. [1] • entscheidend für die Ausnahmeregelung nach Abs. 11 ist die Anordnung der Fenster von Aufenthaltsräumen • sie sollen nicht im Bereich der sich überdeckenden Abstandsflächen liegen Abb. 18 zulässige Bebauung in der Abstandsfläche des Hauptgebäudes BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 58 Änderung von Gebäuden BbgBO §6 (12) Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen sind unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden oder Gebäudeteile für sich genommen die Abstandsflächen einhalten. Satz 1 gilt für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz 10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist. Vor Erlöschen des Bestandschutzes rechtmäßig errichteter Gebäudebestand gilt hinsichtlich der Anwendung der Sätze 1 und 2 weiter als rechtmäßig errichtet. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 59 Änderung von Gebäuden BbgBO §6 (12) [1] • betrifft Veränderungen an bestehenden Gebäuden, wenn deren Abstandsflächen die Grundstücksgrenze überschreiten oder sich mit anderen Abstandsflächen überdecken • hier ist keine nachträgliche Sicherung der Abstandsflächen nach Abs. 2 Satz 4 notwendig, wenn die veränderte Abstandsfläche nicht die bereits vorhandene überschreitet Abb. 19 zulässiger Anbau und Umnutzung bei nicht eingehaltener Abstandsfläche des Hauptgebäudes • keine Abweichungsgenehmigung nach §60 BbgBO BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 60 Änderung von Gebäuden BbgBO §6 (12) [1] • der Nachbar muss die bauliche Änderung hinnehmen, wenn sie ihn nicht anders oder stärker belastet als der Gebäudebestand • eine Nutzungsänderung von grenzständigen Garagen und Nebengebäuden ohne Abstandsflächen ist aber zulässig, da sie dadurch ihr Privileg der zulässigen Grenzbebauung verlieren würden Abb. 19 zulässiger Anbau und Umnutzung bei nicht eingehaltener Abstandsfläche des Hauptgebäudes BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 61 Abstandsflächen von Windkraftanlagen BbgBO §6 (12) • Von Windkraftanlagen, insbesondere von deren Rotorblättern gehen Wirkungen wie von Gebäuden aus • es sind Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten • Bezugskörper oben und unten abgeflachte Kugeloberfläche angenommen, die von den umlaufenden Rotorspitzen beschrieben wird • der Radius der Kugel um die Turmachse wird aus der Exzentrizität des Rotors und aus der Länge des Rotorblattes berechnet • ausgehend von der Turmachse beschreibt der Radius auch zugleich die vom Rotor überstrichene Fläche (Radius der Projektion der Windkraftanlage) • Windkraftanlagen befinden sich i.d.R. in Sondergebieten im Außenbereich • Bei Windenergieanlagen werden diese aber regelmäßig auf Antrag auf die Projektionsfläche reduziert. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 62 Abstandsflächen von Windkraftanlagen BbgBO §6 (12) • gemäß Absatz 5 geltender Abstandsflächentiefe ergibt sich aus dem Steigungswinkel a eine Konstante im dritten Glied der Formeln 20.22, 20.32 und 20.42, mit denen der Radius der Abstandsflächentiefe (RA) um die Turmachse berechnet wird [1] Abb. 20 Abstandsflächen von Windkraftanlagen Abb. 20a Berechnungsformeln BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 63 Zulassung von Abweichungen BbgBO §60 (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen 1. dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen, 2. unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des §3 Abs. 1, vereinbar sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist. • Abweichungen von Bestimmungen des Bauordnungsrechts können auf Antrag zugelassen werden • auch im Rahmen einer Baugenehmigung ist ein Abweichungsantrag gesondert zu stellen • eine Zulassung ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 64 Zulassung von Abweichungen BbgBO §60 (1) [1] • Abweichung von der Regel denkbar, dass die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst zu liegen haben • der durch die Abstandsflächen betroffene Grundstücksteil des Hinterliegergrundstücks kann in keinem denkbaren Fall baulich oder für eigene Abstandsflächen ausgenutzt werden • betroffene Fläche dient ausschließlich als notwendige Zufahrt zum Gebäude Abb. 21a Fallbeispiel 1 für eine im Einzelfall mögliche Abweichung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 65 Zulassung von Abweichungen BbgBO §60 (1) [1] • Zulassung einer Abweichung vom Überdeckungsverbot möglich, da der Nachbar seinerseits die Abstandsflächen nicht einhält • dabei ist es unerheblich, ob das Bestandsgebäude nach seinerzeits geltenden Abstandsflächenregeln errichtet worden ist Abb. 21b Fallbeispiel 2 für eine im Einzelfall mögliche Abweichung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 66 Abstandsflächen bei Grundstücksteilungen BbgBO §4 (3) Durch die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen... • die neuen Grundstücksgrenzen müssen so [1] gebildet werden, dass die Abstandsflächen auf dem zum Gebäude gehörigen Grundstück zu liegen kommen • Abstandsflächen können im Ausnahmefall auch durch die neue Grundstücksgrenze geschnitten werden rechtliche Sicherung nach §6 Abs. 2 Satz 4 notwendig Abb. 22 neue Grundstücksgrenzen unter Beachtung der Abstandsflächen • Bauaufsichtsbehörde ist an dem Verwaltungsverfahren zu beteiligen, u.U. ist Abweichungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde nötig BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 67 Abstandsflächen bei Grundstücksteilungen BbgBO §4 (3) Teilung der Grundstücke Hinweis: Fenster in einer Grenzwand sind grundsätzlich nicht geschützt! Ausnahmen: Grunddienstbarkeit (Zivilrecht), Baulast, Rücksichtnahmegebot Fenster in der Grenzwand: § 354 Deutsche Bauordnung der DDR (1) Bei einseitiger Grenzbebauung kann ausnahmsweise die Anordnung von Fensteröffnungen zum Nachbargrundstück hin befristet gestattet werden, wenn keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Nachbarn entstehen und aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. (2) Wird später eine Grenzbebauung auch auf dem Nachbargrundstück vorgenommen, oder entstehen sonst Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück oder für dessen Sicherheit, so kann von der staatlichen Bauaufsicht die sofortige Schließung dieser Öffnungen angeordnet oder gefordert werden. (3) Bei Grenzbebauungen muß der Nachbar dulden, daß untergeordnete Bauteile, die konstruktiv oder gestalterisch erforderlich sind, in den Luftraum seines Grundstückes übergreifen, solange diese die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Das Gleiche gilt, wenn zur Erzielung eines einheitlichen technischen und gestalterischen Anschlusses zwei Nachbargebäude durch übergreifende Bauteile miteinander verbunden werden. Im übrigen gilt § 352 Absatz 3 und 4. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 68 Abstandsflächen bei Grundstücksteilungen BbgBO §4 (3) Durch die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen... [1] • zur Beantragung der Abweichungsgenehmigung ist i.d.R. die Vorlage eines Amtlichen Lageplans notwendig Darstellung der Grundstückssituation, der Gebäude und deren Abstandsflächen und die beantragten neuen Flurstücksgrenzen Abb. 23 neue Grundstücksgrenzen nach Erteilung einer Abweichungsgenehmigung BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 69 Fenster- und Lichtrecht des Nachbarrechts Fenster- und Lichtrecht BbgNRG §20 Inhalt und Umfang (1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll. (2) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich zugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten Bauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 70 Fenster- und Lichtrecht des Nachbarrechts Fenster- und Lichtrecht BbgNRG §20 • das Fensterrecht des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes will Belästigungen einschränken, die mit der Einsichtsmöglichkeit vom Nachbargrundstück verbunden sind • das Lichtrecht will gewährleisten, dass durch einen nachbarlichen Neubau den in Grenznähe vorhandenen Fenstern das notwendige Licht belassen wird BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 71 Fenster- und Lichtrecht des Nachbarrechts Fenster- und Lichtrecht, BbgNRG §20 • Fensterrecht regelt den Grenzabstand von Fenstern, Türen und zum Betreten bestimmter Bauteile wie Balkone, Loggien, Galerien, Veranden, Erker, Terrassen u. ä. Einrichtungen, wenn sie Ausblick auf das Nachbargrundstück gewähren • mit den genannten Bauteilen ist ein Abstand zur Nachbargrenze von 3m einzuhalten Bezugspunkt ist die grenznächste Stelle des Bauteils • bei Fenstern und Türen ist nicht das Mauerwerk der Wandöffnung, sondern Fenster- und Türrahmen der Bezug • bei Balkonen und Terrassen gilt die Außenkante der betretbaren Fläche als Bezug • der Grenzabstand ist horizontal und rechtwinklig zur Grundstücksgrenze zu bestimmen • von der Regelung erfasst sind nur Bauteile, die parallel oder in einem Winkel von 60° zur Grenze des Nachbarn verlaufen BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 72 Fenster- und Lichtrecht des Nachbarrechts Fenster- und Lichtrecht, BbgNRG §20 [1] • das Mindestmaß von 3m gleicht der Mindestabstandsflächentiefe der Bauordnung • die Anforderungen des Fenster- und Lichtrechts kommen dann in Betracht, wenn die Bagatellregelung, die Regelung für untergeordnete Bauteile oder die Zulassung von Abweichungen in Anspruch genommen werden sollte Abb. 24 Grenzabstand von Fenstern, Türen und zum Betreten bestimmter Bauteile • werden die Anforderungen des Nachbarrechtsgesetzes unterschritten schriftliche Zustimmung des Nachbarn erforderlich • auch die Unterzeichnung der Bauunterlagen durch den Nachbarn genügt BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 73 Fenster- und Lichtrecht des Nachbarrechts Fenster- und Lichtrecht, BbgNRG §20 [1] • gemäß Lichtrecht Abs. 2 ist ein Nachbar verpflichtet einem im 3m-Schutzbereich befindlichen Fenster, dem er zugestimmt hat, das notwendige Licht zu belassen • er muss mit einem später zu errichtenden Bauwerk 3m Mindestabstand zum Fenster halten • selbiges gilt, wenn er vor einem Fenster bauen will, dass nach bisherigem Recht angebracht worden ist • Lichtrecht genießen Fenster und begehbare Bauteile, vor Türen ist kein zwingender Abstand zu halten Abb. 25 Lichtrecht von Fenstern und zum Betreten bestimmter Bauteile BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 74 Fenster- und Lichtrecht des Nachbarrechts BbgNRG §21 Ausnahmen Eine Zustimmung nach §20 ist nicht erforderlich für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind, 2. für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite, 3. soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen und 4. wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 1. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 75 Fenster- und Lichtrecht des Nachbarrechts BbgNRG §21 Ausnahmen • der §20 regelt die Ausnahmen vom Licht- und Fensterrecht • ebenfalls keine Geltung, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften (Bebauungsplan oder bestandskräftige Verwaltungsakte wie eine Baugenehmigung oder eine Abweichungsgenehmigung) dem entgegenstehen BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 76 Fenster- und Lichtrecht des Nachbarrechts BbgNRG §22 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Beseitigung einer zustimmungsbedürftigen Einrichtung, die einen geringeren als den in §20 vorgeschriebenen Abstand hat, ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf des auf die Anbringung der Einrichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben worden ist. (2) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist, ist ausgeschlossen, wenn 1. ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder 2. ihr Abstand nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben worden ist. (3) Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtung befand, oder das Bauwerk beseitigt, so gelten für einen Neubau die §§20 und 21. BDVI Brandenburg, Arbeitsgruppe Baurecht, Dipl.-Ing. Uwe Krause Objektplanertag 12.09.2013 77 Quellen [1] Abstandsflächenrecht in Brandenburg, Dipl.-Ing. Jörg Schröder 2013 http://www.oebvi-schroeder.de/wissen/abstandsflaechen.html [2] Vortrag Bauordnungsrecht Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger, Mitgliederversammlung der Landesgruppe Brandenburg im BDVI e.V., 12.April 2013 Gesetze und Verordnungen http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47266.de http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.48307.de http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.14577.de (Alle Onlinequellen mit Stand vom 12.09.2013) 78