Regelungen zur Anlieferverpackung

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Regelungen zur Anlieferverpackung
Regelungen zur Anlieferverpackung
1.
Ziel und Geltungsbereich
Die Regelungen zur Anlieferverpackung gelten für alle Zulieferer der Werke der VIKING GmbH
(nachfolgend „VIKING“) und sind als Ergänzung der Anlieferbedingungen anzusehen. Sie
beschreiben die Grundsätze, die den Verpackungsfestlegungen von VIKING zugrunde liegen,
und die Anforderungen an den ergänzenden Verpackungseinsatz von Seiten des Lieferanten.
VIKING erfüllt gemeinsam mit seinen Lieferanten die abfallwirtschaftlichen Ziele der
Umweltgesetzgebung nach folgenden ökologischen Prioritäten:
a)
Vermeidung
Beschränkung auf das gewichts- und volumenmäßig Notwendige (Ressourcenschonung und
Reduzierung des Transportaufkommens).
b)
Verminderung
Einsatz und kontinuierliche Verbesserung wieder verwertbarer Verpackungen aus stofflich
verwertbaren Materialien.
c)
Stoffliche Verwertung
Verwendung
umweltverträglicher,
stofflich
verwertbarer
Materialien
für
alle
Verpackungsarten; Verwertung möglichst nahe des Anfall-Ortes, um Rückgabe über die
Anlieferkette und den damit verbundenen Transportaufwand zu vermeiden.
Die Verpackung ist teilespezifisch nach Gesichtspunkten der Logistik, Qualitätssicherung,
Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und gesetzlichen Vorgaben zu planen.
Die Koordination von Verpackungsänderungen / -festlegungen erfolgt bei VIKING grundsätzlich
durch die Produktionslogistik.
2.
Verpackungsanforderungen
VIKING hat folgende Verpackungsanforderungen:
-
beschädigungsfreie Teileanlieferung (Oberflächen- und mechanischer Schutz)
-
Transportsicherung
-
Bildung rationeller Ladeeinheiten
-
problemloses Handling der Verpackungseinheit
-
einfache Teileentnahme
-
Stapelfähigkeit
-
Verschließmittel entsprechend der Größe und Gewicht
-
Einhalten der vorgegebenen Standardabmessungen
-
auf das Minimum reduziertes, recyclebares Verpackungsmaterial
-
Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung der Teile
-
Beachtung von Besonderheiten wie z. B. bei Containertransporten oder Stückgutversand
-
Vermeidung von Einwegmaterialien
-
Einhaltung zugelassener / empfohlener Hebelasten
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Regelungen zur Anlieferverpackung
-
Elektrostatisch anfällige Bauteile sind grundsätzlich in ableitfähiges Verpackungsmaterial zu
verpacken
(z.B.
verschlossener
ESD-Beutel).
Diese
Verpackung
muss mit
dem
Warnzeichen für ESDS (siehe Abbildung 1) nach DIN EN 100 015 Teil 1 gekennzeichnet
sein.
Abbildung 1: Beispiele von Warnzeichen
3.
VIKING Verpackungsmittel
Der Lieferant hat hinsichtlich der eingesetzten Verpackungsarten die folgenden Anforderungen
einzuhalten und haftet für die Anlieferqualität des Packgutes.
3.1 Mehrwegverpackung
VIKING bevorzugt die Verwendung von VIKING Mehrwegverpackungen und schließt hierfür die
„Vereinbarung zum Mehrweg - Transportbehälter - Verkehr“ mit den betroffenen Lieferanten ab.
Darin sind alle Richtlinien und Details zu Beschaffung, Inventur, Reinigung und Kosten von
Kleinladungsträgern geregelt. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Typen der VIKING
Mehrwegverpackungen mit Angabe von Eigenschaften befindet sich in der Anlage 1.
Flachpaletten müssen nach dem ISPM-15 Standard (IPPC) behandelt werden und jede
Flachpalette darf das Vierwege-System nicht beeinträchtigen (siehe Anlage 2). Für das
reibungslose Handling mit einem Gabelstapler muss insbesondere eine Einfahrhöhe von 100 mm
eingehalten werden. Wenn die von EPAL definierten Tauschkriterien (in der jeweils aktuellen
Fassung) erfüllt sind (siehe http://www.epalpallets/de/de/downloads/downloads.php), werden
nach Eingang von Euro-Pool-Flachpaletten bzw. DB-Gitterboxpaletten diese sofort buchhalterisch
beglichen oder ersetzt. Sofern keine besonderen Liefervorschriften maßgebend sind, bevorzugt
VIKING die Verwendung von Euro-Pool-Tauschpaletten. Die Verwendung von anderen
Palettengrößen ist nur in gesonderten Fällen sowie nach Abstimmung und Freigabe durch
VIKING erlaubt.
Die Kennzeichnung für Mehrwegverpackungen hat in den dafür vorgesehenen Aufnahmen zu
erfolgen. Für Warenanhänger ist Papier oder Pappe zu verwenden. Sie dürfen bei
Mehrwegverpackungen nicht geklebt werden.
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VIKING bietet als Alternative zur Mehrwegverpackung Einweg-Kartonagen mit standardisierten
Abmessungen an. Diese können bei Bedarf bei VIKING erworben werden und sind gemäß Ziffer
3.2 zu handhaben.
Bei nachweisbaren Beschädigungen der Transporthilfsmittel oder Mehrwegverpackungen behält
sich VIKING vor, die Annahme dieser zu verweigern oder eine Pauschale in Höhe des Neuwertes
in Rechnung zu stellen.
3.2 Einwegverpackung
Zum Bereich der Einwegverpackungen zählt VIKING:
-
Einweg-Klein-Kartonagen
-
Einweg-Paletten-Karton
-
Einweg-Paletten
-
Einweg-Schutzverpackungen
-
Einweg-Packhilfsmittel
Es werden Kartontypen bevorzugt, die sich an den Außenmaßen eines standardisierten
Kleinladungsträgers (KLT) orientieren. Befindet sich ein Karton mit solchen Abmaßen nicht im
Sortiment des Lieferanten, so muss im zweiten Schritt berücksichtigt werden, dass ein anderer
Karton effizient in einen KLT (im Sinne der Raumausnutzung) hineingepackt oder gestapelt
werden kann (Orientierung an den Innenmaßen). Jeder Karton ist mit einem einfach zu
handhabenden Öffnungssystem auszuführen. Der Verschluss von Kartonagen ist ausschließlich
mit Klebeband (keine Metallklammern) zu bewerkstelligen.
Für alle Einwegverpackungen sind umweltverträgliche, stofflich verwertbare Materialien, die
flächendeckend zum Recycling akzeptiert werden, zu verwenden (siehe die nicht abschließende
Liste in Anlage 3). Alle Einwegverpackungen sind eindeutig und sichtbar mit genormten (Bildund Kurzzeichen nach DIN 6120) bzw. von der Entsorgungswirtschaft anerkannten Symbolen zu
kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist untrennbar mit der Einwegverpackungen zu verbinden und
darf die Recyclingfähigkeit nicht einschränken.
3.3 Kennzeichnung
Unabhängig von der Verpackungsart hat jedes einzelne Packstück einen Anhänger oder
Aufkleber an deutlich sichtbarer Stelle tragen.
Folgende Angaben müssen vorhanden sein (Mindestanforderungen):
-
VIKING Materialnummer und -bezeichnung
-
Stückzahl pro Packstück
-
Name des Lieferanten
-
Bestellnummer
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Packstücke sind nach VDA Standard 4902 (incl. Barcode) zu kennzeichnen (siehe Anlage 4),
sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Durch Eingabe der
erforderlichen
Angaben
und
Angabe
einer
E-Mail
Adresse,
kann
das Etikett
nach
VDA Standard 4902 durch folgenden Link individuell gedruckt werden:
http://www.tec-it.com/online-demos/tformer/TFORMer.aspx?LANG=de&label=
VDA+4902+Version+4+-+German
Bei Mischpaletten ist es erforderlich eine Packliste beizulegen, in der die Materialnummern und
Stückzahlen der einzelnen Packstücke genannt sind.
Zur korrekten Abwicklung im Wareneingang müssen Sonderlieferungen (Musterteile, Materialien
mit Abweichungserlaubnis) besonders gekennzeichnet sein.
4.
Vorgaben zur Verpackungsgestaltung
-
Die Verpackung für ein Material ist immer an dessen qualitativen und technischen
Anforderungen anzupassen. Durch zusätzliche Packhilfsmittel muss ein ausreichender Schutz
vor Staub, UV-Licht, Korrosion, Vibration, etc. gewährleistet sein.
-
Der Verschluss von Beuteln darf nicht zu einem erhöhten Risiko beim Öffnen des jeweiligen
führen (d.h. Heftklammern als Verschluss sind nicht zulässig).
-
Materialkombinationen oder Verbindungen sind zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu
beschränken und müssen nach Gebrauch einfach zu trennen sein.
-
Sollte eine unverhältnismäßig aufwendige Verpackung einen erheblichen Mehraufwand beim
Auspacken nach sich ziehen, wird eine Verpackungsbeanstandung erstellt und die daraus
resultierenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt.
-
Die Verwendung von Verpackungsmaterial aus Nahrungsmitteln (z.B. Verpackungschips aus
Mais) ist nicht zulässig.
4.1. Füllmenge
Unter Berücksichtigung der ergonomischen Grenzwerte darf die maximale Last 14 kg Vollgewicht
inkl. Verpackung je Packstück nicht überschreiten.
4.2. Stapelung
-
Die einzelnen Packstücke müssen stapelfähig sein. Die Stapelung ist transportsicher
auszuführen und muss ein einfaches und ungefährliches Handling gewährleisten.
-
Eine Stapelung muss immer in kompletten Lagen geschehen. Die Anzahl der auf der Palette
gestapelten Lagen darf nicht zu Deformationen oder Beschädigungen der Packstücke führen.
-
Wenn auf ein Packstück keine weitere Stapelung durchgeführt werden darf, ist dieses deutlich
zu kennzeichnen.
-
Für die Mehrwegbehälter von VIKING gelten die in Anlage 1 geltenden Vorgaben.
-
Der Aufbau bei Einweg-Kartonagen darf gegen die Bestimmungen gemäß Ziffer 4.3. nicht
verstoßen.
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4.3. Beladung
-
Zur Vermeidung von Beschädigungen dürfen das Packgut sowie Packhilfsmittel nicht die
Außenkonturen
der
Ladungsträger
überschreiten.
Abweichungen
sind
mit
der
Produktionslogistik von VIKING abzustimmen.
-
Die zur Ladungssicherung verwendeten Umreifungen müssen aus Kunststoffband bestehen.
Damit die Behältnisse nicht beschädigt werden, muss horizontaler Kantenschutz verwendet
werden. Alternativ zur Umreifung mit Kunststoffbändern kann die Ladung durch Einstretchen
bzw. Einschrumpfen mit PE-Folie gesichert werden.
-
Die Abdeckhaube für Paletten mit VIKING eigenen Behältern (siehe VD2 in Anlage 1) ersetzt
einen horizontalen Kantenschutz.
5.
Verpackungsfestlegung / -änderung
-
Verpackungen werden entweder durch den Lieferanten vorgeschlagen und von VIKING
freigegeben, oder durch VIKING vorgegeben. Bei VIKING eigenen Behältern erfolgt dies in
Form einer Verpackungsfestlegung durch Vorgabe von Füllmengen und Behältertyp (siehe
Muster Anlage 5).
-
Besteht aus Sicht des Lieferanten ein Grund zu einer Verpackungsänderung, so ist der neue
Vorschlag immer durch VIKING freizugeben.
-
Vorübergehende Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung durch
VIKING.
6.
Bestands- und Kontoführung
-
Für die VIKING eigenen Behälter wird pro Lieferant ein Bestandskonto geführt, in dem die Abund Zugänge gepflegt werden.
-
Monatlich ist ein Lademittelkontoabgleich durchzuführen. Der Lieferant hat spätestens bis zum
14. des Folgemonats die Lademittelkontostände abzugleichen und mitzuteilen.
-
Fehlbestände müssen zur Gewährleistung der Behälterversorgung nachbestellt werden, die
Wiederbeschaffungskosten werden verursachergerecht weiterbelastet.
7.
Wareneingang und Qualitätsmanagement
Im Wareneingang werden die gelieferten Transporthilfsmittel und Behälter standardmäßig auf
Stückzahl, Zustand und Art geprüft und nur in einwandfreiem Zustand übernommen. Bei
Abweichung wird eine Beanstandung erstellt (Anlage 6). Diese Beanstandungen werden erfasst
und fließen in die Logistikbewertung ein.
Bei Sendungen, die nicht den gültigen Vereinbarungen entsprechen, behält sich VIKING das
Recht vor, die Lieferung zurückzuschicken. Sofern hierdurch ein Terminengpass entstehen sollte,
wird ein internes Umpacken durch VIKING veranlasst. Die hierbei entstandenen Kosten werden
dem Lieferanten in Rechnung gestellt.
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8.
Glossar
Behälter
-
Aufbewahrung und Schutz von Gegenständen; als Gebinde
werden Gegenstände mit Gemeinsamkeiten (Stückgut)
zusammengefasst
EPAL
-
Europoolpalette
ESD
-
elektrostatische Entladung (electrostatic discharge)
GLT (Großladungsträger)
-
Große Ladungsträger, wie z.B. Paletten und Gitterboxen
IPPC
-
Internationaler Pflanzenschutzkongress (International Plant
Protection Convention)
KLT (Kleinladungsträger)
-
Kleine Ladungsträger, oft aus Kunststoff mit standardisierten
Maßen
Ladungsträger
-
Transport,
Umschlag,
Schutz
von
Ladegut,
Transporthilfsmittel und Umwickeln mit Folie etc.
Packhilfsmittel
-
Verschluss von Verpackungen (z. B. Klebeband) und
Auspolsterung (z. B. Luftpolster)
Packgut
-
zu verpackender Gegenstand
Packstück
-
Packgut + Verpackung
Transporthilfsmittel
(auch Förderhilfsmittel,
Ladehilfsmittel, Lademittel)
-
Ladungsträger, die zur Bildung von Ladeeinheiten
(Zusammenfassung
einzelner
Güter
zu
größeren
Einheiten) dienen, z. B. Paletten, Container
Verpackung
-
Umhüllung eines Produktes
wie
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Anlage 1: Mehrwegbehälter
MF 3120 (V5)
Behälter 6 Liter
300 x 200 x 100 mm
Gewicht: 0,545 kg
Anlieferung MF 3120
16 Boxen pro Lage
max. 8 Lagen
max. 128 Boxen pro Palette
MF 4220 (V1)
Behälter 18 Liter
400 x 300 x 200 mm
Gewicht: 1,566 kg
Anlieferung MF 4220
8 Boxen pro Lage
max. 4 Lagen
max. 32 Boxen pro Palette
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Anlage 1: Mehrwegbehälter
EFB 642 (V2)
Behälter 36 Liter
600 x 400 x 200 mm
Gewicht: 2,03 kg
Anlieferung EFB 642
4 Boxen pro Lage
max. 4 Lagen
max. 16 Boxen pro Palette
EFB 644 (V3)
Behälter 72 Liter
600 x 400 x 400 mm
Gewicht: 3,457 kg
Anlieferung EFB 644
4 Boxen pro Lage
max. 2 Lagen
max. 8 Boxen pro Palette
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Anlage 1: Mehrwegbehälter
Deckel (VD1)
EFB-D
Deckel für Behälter 36 und 72 Liter
Gewicht: 0,875 kg
Abdeckhaube (VD2)
1200 x 800 mm
Gewicht: 1,8 kg
BoxerPac (V4)
Behälter 990 Liter
Faltbarer Großladungsträger
1200 x 1000 x 1100 mm
Gewicht: 33 kg
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Anlage 2: Vierwege-System
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Anlage 3: zugelassene / unzulässige Materialien
Zugelassenes Material
Beispiele für nicht zugelassenes
Material
Kartonagen
Papiere und Pappen, die von
papierproduktionsschädlichen Stoffen frei
sind
Papiere und Pappen mit
wasserunlöslichen Beschichtungen
oder Klebstoffen
Korrosionsschutzpapier
VCI-Papiere, die nachweislich gemeinsam
Schutzpapier mit Papier/Pappe stofflich
verwertbar sind (VCI: Volatile Corrosion
Inhibitor)
Papier mit unverträglichen
Beimengungen, unverträglich
imprägniertes oder getränktes Papier
(z.B. Bitumenpapier)
Kunststoffe
Formteile
PE, PET, PP, PS, PA
Schutzkappen
PE, PET, PP, PS, PA
Folien
PE, PP, PS
Schaumstoffe
PE, PP, PS
Umreifungsbänder PP (Farbe schwarz)
Stahl (auch verzinkt oder lackiert)
Aluminium
Massivholz ungetränkt
Sperrholz
Holzwolle
Zellulosefasern (z.B. Baumwolle, Sisal,
Hanf)
Nur, wenn aus Gründen der chemischen
Verträglichkeit mit dem Füllgut unbedingt
erforderlich
PVC
Nicht sortenreine Kunststoffe
Kunststofffasern (Glasfaser)
Art
Faserstoffe
Metalle
Holz
Textilien
Glas
PA Umreifungsbänder
Holz, lackiert oder beschichtet
getränkte oder beschichtete Zellulose
(z.B. Wachsleinen)
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Anlage 4: Warenanhänger nach VDA Standard 4902
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Anlage 5: Verpackungsanweisung
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Anlage 6: Beanstandungsformular
Datum:
cc:
Logistik-Beanstandung L_xxx/2012
Materialnr.
Lieferscheinnr.
Bezeichnung
Bestellnr.
Lieferdatum
Bearbeiter
Liefermenge
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu oben genannten Material gibt es folgende Abweichung:
Die Abweichung wurde festgestellt:
Wareneingang
Wareneingangsprüfung
Montagelinie
Beschreibung:
Abweichung von Verpackungsdefinition
Abweichende Menge
Schlechte Palettierung
Sonstiges
Maßnahme:
Rückversand für Nacharbeit
Abweichungsgenehmigung
Nacharbeit bei VIKING
Sonstiges
Wir erwarten eine schriftliche Stellungnahme!
VIKING behält sich das Recht vor, alle mit dieser Reklamation verbundenen Kosten vollumfänglich an
den Lieferanten in Rechnung zu stellen.
Sollten von Seiten unserer Kunden nachträglich Forderungen gestellt werden, so behalten wir uns vor
diese ebenfalls an den Lieferanten zu belasten.
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