Regelungen zur Anlieferverpackung
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Regelungen zur Anlieferverpackung
Regelungen zur Anlieferverpackung 1. Ziel und Geltungsbereich Die Regelungen zur Anlieferverpackung gelten für alle Zulieferer der Werke der VIKING GmbH (nachfolgend „VIKING“) und sind als Ergänzung der Anlieferbedingungen anzusehen. Sie beschreiben die Grundsätze, die den Verpackungsfestlegungen von VIKING zugrunde liegen, und die Anforderungen an den ergänzenden Verpackungseinsatz von Seiten des Lieferanten. VIKING erfüllt gemeinsam mit seinen Lieferanten die abfallwirtschaftlichen Ziele der Umweltgesetzgebung nach folgenden ökologischen Prioritäten: a) Vermeidung Beschränkung auf das gewichts- und volumenmäßig Notwendige (Ressourcenschonung und Reduzierung des Transportaufkommens). b) Verminderung Einsatz und kontinuierliche Verbesserung wieder verwertbarer Verpackungen aus stofflich verwertbaren Materialien. c) Stoffliche Verwertung Verwendung umweltverträglicher, stofflich verwertbarer Materialien für alle Verpackungsarten; Verwertung möglichst nahe des Anfall-Ortes, um Rückgabe über die Anlieferkette und den damit verbundenen Transportaufwand zu vermeiden. Die Verpackung ist teilespezifisch nach Gesichtspunkten der Logistik, Qualitätssicherung, Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und gesetzlichen Vorgaben zu planen. Die Koordination von Verpackungsänderungen / -festlegungen erfolgt bei VIKING grundsätzlich durch die Produktionslogistik. 2. Verpackungsanforderungen VIKING hat folgende Verpackungsanforderungen: - beschädigungsfreie Teileanlieferung (Oberflächen- und mechanischer Schutz) - Transportsicherung - Bildung rationeller Ladeeinheiten - problemloses Handling der Verpackungseinheit - einfache Teileentnahme - Stapelfähigkeit - Verschließmittel entsprechend der Größe und Gewicht - Einhalten der vorgegebenen Standardabmessungen - auf das Minimum reduziertes, recyclebares Verpackungsmaterial - Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung der Teile - Beachtung von Besonderheiten wie z. B. bei Containertransporten oder Stückgutversand - Vermeidung von Einwegmaterialien - Einhaltung zugelassener / empfohlener Hebelasten 1 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung - Elektrostatisch anfällige Bauteile sind grundsätzlich in ableitfähiges Verpackungsmaterial zu verpacken (z.B. verschlossener ESD-Beutel). Diese Verpackung muss mit dem Warnzeichen für ESDS (siehe Abbildung 1) nach DIN EN 100 015 Teil 1 gekennzeichnet sein. Abbildung 1: Beispiele von Warnzeichen 3. VIKING Verpackungsmittel Der Lieferant hat hinsichtlich der eingesetzten Verpackungsarten die folgenden Anforderungen einzuhalten und haftet für die Anlieferqualität des Packgutes. 3.1 Mehrwegverpackung VIKING bevorzugt die Verwendung von VIKING Mehrwegverpackungen und schließt hierfür die „Vereinbarung zum Mehrweg - Transportbehälter - Verkehr“ mit den betroffenen Lieferanten ab. Darin sind alle Richtlinien und Details zu Beschaffung, Inventur, Reinigung und Kosten von Kleinladungsträgern geregelt. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Typen der VIKING Mehrwegverpackungen mit Angabe von Eigenschaften befindet sich in der Anlage 1. Flachpaletten müssen nach dem ISPM-15 Standard (IPPC) behandelt werden und jede Flachpalette darf das Vierwege-System nicht beeinträchtigen (siehe Anlage 2). Für das reibungslose Handling mit einem Gabelstapler muss insbesondere eine Einfahrhöhe von 100 mm eingehalten werden. Wenn die von EPAL definierten Tauschkriterien (in der jeweils aktuellen Fassung) erfüllt sind (siehe http://www.epalpallets/de/de/downloads/downloads.php), werden nach Eingang von Euro-Pool-Flachpaletten bzw. DB-Gitterboxpaletten diese sofort buchhalterisch beglichen oder ersetzt. Sofern keine besonderen Liefervorschriften maßgebend sind, bevorzugt VIKING die Verwendung von Euro-Pool-Tauschpaletten. Die Verwendung von anderen Palettengrößen ist nur in gesonderten Fällen sowie nach Abstimmung und Freigabe durch VIKING erlaubt. Die Kennzeichnung für Mehrwegverpackungen hat in den dafür vorgesehenen Aufnahmen zu erfolgen. Für Warenanhänger ist Papier oder Pappe zu verwenden. Sie dürfen bei Mehrwegverpackungen nicht geklebt werden. 2 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung VIKING bietet als Alternative zur Mehrwegverpackung Einweg-Kartonagen mit standardisierten Abmessungen an. Diese können bei Bedarf bei VIKING erworben werden und sind gemäß Ziffer 3.2 zu handhaben. Bei nachweisbaren Beschädigungen der Transporthilfsmittel oder Mehrwegverpackungen behält sich VIKING vor, die Annahme dieser zu verweigern oder eine Pauschale in Höhe des Neuwertes in Rechnung zu stellen. 3.2 Einwegverpackung Zum Bereich der Einwegverpackungen zählt VIKING: - Einweg-Klein-Kartonagen - Einweg-Paletten-Karton - Einweg-Paletten - Einweg-Schutzverpackungen - Einweg-Packhilfsmittel Es werden Kartontypen bevorzugt, die sich an den Außenmaßen eines standardisierten Kleinladungsträgers (KLT) orientieren. Befindet sich ein Karton mit solchen Abmaßen nicht im Sortiment des Lieferanten, so muss im zweiten Schritt berücksichtigt werden, dass ein anderer Karton effizient in einen KLT (im Sinne der Raumausnutzung) hineingepackt oder gestapelt werden kann (Orientierung an den Innenmaßen). Jeder Karton ist mit einem einfach zu handhabenden Öffnungssystem auszuführen. Der Verschluss von Kartonagen ist ausschließlich mit Klebeband (keine Metallklammern) zu bewerkstelligen. Für alle Einwegverpackungen sind umweltverträgliche, stofflich verwertbare Materialien, die flächendeckend zum Recycling akzeptiert werden, zu verwenden (siehe die nicht abschließende Liste in Anlage 3). Alle Einwegverpackungen sind eindeutig und sichtbar mit genormten (Bildund Kurzzeichen nach DIN 6120) bzw. von der Entsorgungswirtschaft anerkannten Symbolen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist untrennbar mit der Einwegverpackungen zu verbinden und darf die Recyclingfähigkeit nicht einschränken. 3.3 Kennzeichnung Unabhängig von der Verpackungsart hat jedes einzelne Packstück einen Anhänger oder Aufkleber an deutlich sichtbarer Stelle tragen. Folgende Angaben müssen vorhanden sein (Mindestanforderungen): - VIKING Materialnummer und -bezeichnung - Stückzahl pro Packstück - Name des Lieferanten - Bestellnummer 3 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung Packstücke sind nach VDA Standard 4902 (incl. Barcode) zu kennzeichnen (siehe Anlage 4), sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Durch Eingabe der erforderlichen Angaben und Angabe einer E-Mail Adresse, kann das Etikett nach VDA Standard 4902 durch folgenden Link individuell gedruckt werden: http://www.tec-it.com/online-demos/tformer/TFORMer.aspx?LANG=de&label= VDA+4902+Version+4+-+German Bei Mischpaletten ist es erforderlich eine Packliste beizulegen, in der die Materialnummern und Stückzahlen der einzelnen Packstücke genannt sind. Zur korrekten Abwicklung im Wareneingang müssen Sonderlieferungen (Musterteile, Materialien mit Abweichungserlaubnis) besonders gekennzeichnet sein. 4. Vorgaben zur Verpackungsgestaltung - Die Verpackung für ein Material ist immer an dessen qualitativen und technischen Anforderungen anzupassen. Durch zusätzliche Packhilfsmittel muss ein ausreichender Schutz vor Staub, UV-Licht, Korrosion, Vibration, etc. gewährleistet sein. - Der Verschluss von Beuteln darf nicht zu einem erhöhten Risiko beim Öffnen des jeweiligen führen (d.h. Heftklammern als Verschluss sind nicht zulässig). - Materialkombinationen oder Verbindungen sind zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu beschränken und müssen nach Gebrauch einfach zu trennen sein. - Sollte eine unverhältnismäßig aufwendige Verpackung einen erheblichen Mehraufwand beim Auspacken nach sich ziehen, wird eine Verpackungsbeanstandung erstellt und die daraus resultierenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt. - Die Verwendung von Verpackungsmaterial aus Nahrungsmitteln (z.B. Verpackungschips aus Mais) ist nicht zulässig. 4.1. Füllmenge Unter Berücksichtigung der ergonomischen Grenzwerte darf die maximale Last 14 kg Vollgewicht inkl. Verpackung je Packstück nicht überschreiten. 4.2. Stapelung - Die einzelnen Packstücke müssen stapelfähig sein. Die Stapelung ist transportsicher auszuführen und muss ein einfaches und ungefährliches Handling gewährleisten. - Eine Stapelung muss immer in kompletten Lagen geschehen. Die Anzahl der auf der Palette gestapelten Lagen darf nicht zu Deformationen oder Beschädigungen der Packstücke führen. - Wenn auf ein Packstück keine weitere Stapelung durchgeführt werden darf, ist dieses deutlich zu kennzeichnen. - Für die Mehrwegbehälter von VIKING gelten die in Anlage 1 geltenden Vorgaben. - Der Aufbau bei Einweg-Kartonagen darf gegen die Bestimmungen gemäß Ziffer 4.3. nicht verstoßen. 4 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung 4.3. Beladung - Zur Vermeidung von Beschädigungen dürfen das Packgut sowie Packhilfsmittel nicht die Außenkonturen der Ladungsträger überschreiten. Abweichungen sind mit der Produktionslogistik von VIKING abzustimmen. - Die zur Ladungssicherung verwendeten Umreifungen müssen aus Kunststoffband bestehen. Damit die Behältnisse nicht beschädigt werden, muss horizontaler Kantenschutz verwendet werden. Alternativ zur Umreifung mit Kunststoffbändern kann die Ladung durch Einstretchen bzw. Einschrumpfen mit PE-Folie gesichert werden. - Die Abdeckhaube für Paletten mit VIKING eigenen Behältern (siehe VD2 in Anlage 1) ersetzt einen horizontalen Kantenschutz. 5. Verpackungsfestlegung / -änderung - Verpackungen werden entweder durch den Lieferanten vorgeschlagen und von VIKING freigegeben, oder durch VIKING vorgegeben. Bei VIKING eigenen Behältern erfolgt dies in Form einer Verpackungsfestlegung durch Vorgabe von Füllmengen und Behältertyp (siehe Muster Anlage 5). - Besteht aus Sicht des Lieferanten ein Grund zu einer Verpackungsänderung, so ist der neue Vorschlag immer durch VIKING freizugeben. - Vorübergehende Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung durch VIKING. 6. Bestands- und Kontoführung - Für die VIKING eigenen Behälter wird pro Lieferant ein Bestandskonto geführt, in dem die Abund Zugänge gepflegt werden. - Monatlich ist ein Lademittelkontoabgleich durchzuführen. Der Lieferant hat spätestens bis zum 14. des Folgemonats die Lademittelkontostände abzugleichen und mitzuteilen. - Fehlbestände müssen zur Gewährleistung der Behälterversorgung nachbestellt werden, die Wiederbeschaffungskosten werden verursachergerecht weiterbelastet. 7. Wareneingang und Qualitätsmanagement Im Wareneingang werden die gelieferten Transporthilfsmittel und Behälter standardmäßig auf Stückzahl, Zustand und Art geprüft und nur in einwandfreiem Zustand übernommen. Bei Abweichung wird eine Beanstandung erstellt (Anlage 6). Diese Beanstandungen werden erfasst und fließen in die Logistikbewertung ein. Bei Sendungen, die nicht den gültigen Vereinbarungen entsprechen, behält sich VIKING das Recht vor, die Lieferung zurückzuschicken. Sofern hierdurch ein Terminengpass entstehen sollte, wird ein internes Umpacken durch VIKING veranlasst. Die hierbei entstandenen Kosten werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt. 5 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung 8. Glossar Behälter - Aufbewahrung und Schutz von Gegenständen; als Gebinde werden Gegenstände mit Gemeinsamkeiten (Stückgut) zusammengefasst EPAL - Europoolpalette ESD - elektrostatische Entladung (electrostatic discharge) GLT (Großladungsträger) - Große Ladungsträger, wie z.B. Paletten und Gitterboxen IPPC - Internationaler Pflanzenschutzkongress (International Plant Protection Convention) KLT (Kleinladungsträger) - Kleine Ladungsträger, oft aus Kunststoff mit standardisierten Maßen Ladungsträger - Transport, Umschlag, Schutz von Ladegut, Transporthilfsmittel und Umwickeln mit Folie etc. Packhilfsmittel - Verschluss von Verpackungen (z. B. Klebeband) und Auspolsterung (z. B. Luftpolster) Packgut - zu verpackender Gegenstand Packstück - Packgut + Verpackung Transporthilfsmittel (auch Förderhilfsmittel, Ladehilfsmittel, Lademittel) - Ladungsträger, die zur Bildung von Ladeeinheiten (Zusammenfassung einzelner Güter zu größeren Einheiten) dienen, z. B. Paletten, Container Verpackung - Umhüllung eines Produktes wie 6 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung Anlage 1: Mehrwegbehälter MF 3120 (V5) Behälter 6 Liter 300 x 200 x 100 mm Gewicht: 0,545 kg Anlieferung MF 3120 16 Boxen pro Lage max. 8 Lagen max. 128 Boxen pro Palette MF 4220 (V1) Behälter 18 Liter 400 x 300 x 200 mm Gewicht: 1,566 kg Anlieferung MF 4220 8 Boxen pro Lage max. 4 Lagen max. 32 Boxen pro Palette 7 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung Anlage 1: Mehrwegbehälter EFB 642 (V2) Behälter 36 Liter 600 x 400 x 200 mm Gewicht: 2,03 kg Anlieferung EFB 642 4 Boxen pro Lage max. 4 Lagen max. 16 Boxen pro Palette EFB 644 (V3) Behälter 72 Liter 600 x 400 x 400 mm Gewicht: 3,457 kg Anlieferung EFB 644 4 Boxen pro Lage max. 2 Lagen max. 8 Boxen pro Palette 8 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung Anlage 1: Mehrwegbehälter Deckel (VD1) EFB-D Deckel für Behälter 36 und 72 Liter Gewicht: 0,875 kg Abdeckhaube (VD2) 1200 x 800 mm Gewicht: 1,8 kg BoxerPac (V4) Behälter 990 Liter Faltbarer Großladungsträger 1200 x 1000 x 1100 mm Gewicht: 33 kg 9 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung Anlage 2: Vierwege-System 10 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung Anlage 3: zugelassene / unzulässige Materialien Zugelassenes Material Beispiele für nicht zugelassenes Material Kartonagen Papiere und Pappen, die von papierproduktionsschädlichen Stoffen frei sind Papiere und Pappen mit wasserunlöslichen Beschichtungen oder Klebstoffen Korrosionsschutzpapier VCI-Papiere, die nachweislich gemeinsam Schutzpapier mit Papier/Pappe stofflich verwertbar sind (VCI: Volatile Corrosion Inhibitor) Papier mit unverträglichen Beimengungen, unverträglich imprägniertes oder getränktes Papier (z.B. Bitumenpapier) Kunststoffe Formteile PE, PET, PP, PS, PA Schutzkappen PE, PET, PP, PS, PA Folien PE, PP, PS Schaumstoffe PE, PP, PS Umreifungsbänder PP (Farbe schwarz) Stahl (auch verzinkt oder lackiert) Aluminium Massivholz ungetränkt Sperrholz Holzwolle Zellulosefasern (z.B. Baumwolle, Sisal, Hanf) Nur, wenn aus Gründen der chemischen Verträglichkeit mit dem Füllgut unbedingt erforderlich PVC Nicht sortenreine Kunststoffe Kunststofffasern (Glasfaser) Art Faserstoffe Metalle Holz Textilien Glas PA Umreifungsbänder Holz, lackiert oder beschichtet getränkte oder beschichtete Zellulose (z.B. Wachsleinen) 11 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung Anlage 4: Warenanhänger nach VDA Standard 4902 12 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung Anlage 5: Verpackungsanweisung 13 von 14 Regelungen zur Anlieferverpackung Anlage 6: Beanstandungsformular Datum: cc: Logistik-Beanstandung L_xxx/2012 Materialnr. Lieferscheinnr. Bezeichnung Bestellnr. Lieferdatum Bearbeiter Liefermenge Sehr geehrte Damen und Herren, zu oben genannten Material gibt es folgende Abweichung: Die Abweichung wurde festgestellt: Wareneingang Wareneingangsprüfung Montagelinie Beschreibung: Abweichung von Verpackungsdefinition Abweichende Menge Schlechte Palettierung Sonstiges Maßnahme: Rückversand für Nacharbeit Abweichungsgenehmigung Nacharbeit bei VIKING Sonstiges Wir erwarten eine schriftliche Stellungnahme! VIKING behält sich das Recht vor, alle mit dieser Reklamation verbundenen Kosten vollumfänglich an den Lieferanten in Rechnung zu stellen. Sollten von Seiten unserer Kunden nachträglich Forderungen gestellt werden, so behalten wir uns vor diese ebenfalls an den Lieferanten zu belasten. 14 von 14