„Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung“
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„Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung“
„Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung“ Referent: Gerd Gröger (Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung) Gliederung 1. 2. 3. 4. Entwicklung der rechtlichen Sicherung in der BauO/BbgBO Rechtslage nach § 65 BbgBO 2003 Dienstbarkeitenerlass 2004 Anwendungsfälle in der Verwaltungspraxis Straße Zufahrt WH WH WH Straße Zufahrt WH WH WH Entwicklung der rechtlichen Sicherung in der BauO/BbgBO § 80 Abs. 1 Satz 1 BauO vom 20. Juli 1990 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihrer Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). BbgBO vom 1. Juni 1994 formuliert zwar „wenn rechtlich gesichert ist“, jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, sondern Verfahrensregelungen im Runderlass vom 30.09.1994. Die rechtliche Sicherung erfolgt durch: - Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) und - beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) Brandenburgische Bauordnung vom 16. Juli 2003 Da sich die Eintragung der rechtlichen Sicherung in das Grundbuch bewährt hat, eine ausdrückliche Regelung der Sicherungsinstrumente in der Bauordnung 1994/1998 aber fehlte, wurde in die Bauordnung 2003 folgende neue Regelung aufgenommen: § 65 BbgBO (1) Die zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Anforderungen zu übernehmenden Verpflichtungen sind durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch des zu belastenden Grundstücks zu Gunsten der Gebietskörperschaft rechtlich zu sichern, die die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt. VVBbgBO 65.1.1 Die Regelung des § 65 ersetzt den Runderlass Nr. 3/1994 „Rechtliche Sicherung durch Grunddienstbarkeiten im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren“ vom 30. September 1994 (Abl. S. 1576). Begriff der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit BGB § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). = subjektives dingliches Recht ● dienendes Grundstück ● herrschendes Grundstück Begriff der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit BGB § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende = subjektives persönliches Recht ● dienendes Grundstück ● Person Begriff der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit BGB § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). = subjektives dingliches Recht ● dienendes Grundstück ● herrschendes Grundstück BGB § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende = subjektives persönliches Recht ● dienendes Grundstück ● Person Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung 1. (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils ist über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. 2. Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit 1. Einigung des Landkreises/der Stadt als uBAB mit dem Eigentümer des dienenden Grundstücks über den Inhalt Bauaufsichtsbehörde § 873 BGB Eigentümer Bauherr 2. Eintragung in das Grundbuch a) Unterschrift des Eigentümers bedarf der notariellen Beglaubigung, § 29 Abs. 1 GBO; oder der notariellen Beurkundung b) Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt Anwendungsfälle für Dienstbarkeiten Fälle in denen zur Schaffung baurechtlich ordnungsgemäßer Zustände die Mitwirkung eines Grundstückseigentümers erforderlich ist, um ein Grundstück zu nutzen z.B. für: • • • • • • • • • Zufahrt zum Baugrundstück (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO) Erschließungsleitungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO) Überbauung (§ 4 Abs. 2 BbgBO) Feuerwehrzufahrt zum Baugrundstück (§ 5 BbgBO) Übernahme von Abstandsflächen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BbgBO) gemeinsame Bauteile (§ 11 Abs. 2 BbgBO) Brandschutzabstand von 5 m (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO) Notwendige Stellplätze (§ 43 Abs. 2 BbgBO) Befreiungen nach BauGB, Verzicht auf bauliche Ausnutzung ! Die rechtliche Sicherung nach § 65 BbgBO ist ein bauordnungsrechtlich rechtmäßiger Zustand ! Entspricht die Teilung nicht dem materiellen Bauordnungsrecht und kann der Zustand nicht nach § 65 BbgBO rechtlich gesichert werden, dann setzt die Teilung eine Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde voraus. Sonderfälle • Duldung von Leitungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO) Rechtliche Sicherung nicht erforderlich, weil eine Duldungserklärung des Grundstücks-Nachbarn vorliegt (§ 44 BbgNRG, Leitungen in Privatgrundstücken) • gemeinsame Bauteile (§ 11 Abs. 2 BbgBO) Rechtliche Sicherung nicht erforderlich, wenn die gemeinsamen Bauteile so getrennt werden können, dass die Standsicherheit baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt wird z.B. gemeinsame Bodenplatte für Doppelhaus Verfahren 1. 2. 3. 4. 5. 6. Bauaufsichtsbehörde stellt die Erforderlichkeit der rechtlichen Sicherung im BA-Verfahren fest Anhörung des Bauherrn (Objektplaners): Welche konkrete Anforderung ist im öffentlichen Interesse zu sichern? (Muster) Termin zur Einigung bei der uBAB Beglaubigung der Unterschrift des Eigentümers auf Dienstbarkeitsbewilligung durch Notar Original mit Antrag auf Eintragung zum Grundbuchamt Erteilung der BG, wenn Antrag wirksam gestellt ist Alternativ: a) Eintragung einer Vormerkung auf dem ungeteilten Grundstück b) Auflage: Eintragung nachzuweisen bis Baubeginn Teilung nach § 4 Abs. 3 BbgBO • „(3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen. • Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die das Trenngrundstück betreffen, können auch an genau bezeichneten Grundstücks-Teilflächen eingetragen werden (Lageplan muss Bestandteil der Bewilligung sein !) • zur Verfahrensbeschleunigung sollte der Notar bevollmächtigt werden, nach Teilung des Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären, dass das abgeschriebene Grundstück mit dem im Lageplan gekennzeichneten Grundstücksteil identisch ist (Identitätserklärung) Anlage 1/1 Muster Überschrift Inhalt der Einigung Zur Sicherung von (...) einigen sich NameVornameTelefon / Fax / E-Mail Straße, Hausnummer PLZ, Ort als Eigentümer/in des Grundstücks Grundbuch des AmtsgerichtsGrundbuchbezirkBlatt GemarkungFlurFlurstück (Dienstbarkeitsbesteller) und der Landkreis / die Stadt als untere Bauaufsichtsbehörde (Dienstbarkeitsberechtigter) wie folgt über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an erster, notfalls nächstoffener Rang-stelle mit folgendem Inhalt: Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten zu dulden, ... Anlage 1/2 Dienstbarkeitsbewilligung und Eintragungsantrag Herr / Frau Folie 17 Firma vertreten durch Straße, Hausnummer PLZ, Ort als Eigentümer/in des Grundstücks Grundbuch des AmtsgerichtsGrundbuchbezirkBlatt GemarkungFlurFlurstück bewilligt und beantragt hierdurch an erster, notfalls nächstoffener Rangstelle an diesem Grundstück die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises / der Stadt als untere Bauaufsichtsbehörde (Dienstbarkeitsberechtigter) folgenden Inhalts: (...) Folie 18 Anlage 1/3 Vollzug Der Eigentümer des belasteten Grundstücks stimmt allen zur Beschaffung der geforderten Rangstelle geeigneten Erklärungen, Löschungen und Rangrücktritten im Grundbuch zu und erklärt die entsprechende Bewilligung. Die Bestellung der Dienstbarkeit erfolgt durch den Dienstbarkeitsbewilligenden. Der Dienstbarkeitsbewilligende beantragt gegenüber dem Grundbuchamt, dem Dienstbarkeitsberechtigten Informationen über Zwischenverfügungen, Antragsrücknahme und Antragszurückweisungen zukommen zu lassen. Von dieser Erklärung erhalten je eine beglaubigte Abschrift, der Grundstückseigentümer und der vorgenannte Dienstbarkeitsberechtigte. Ort, Datum Unterschrift des Eigentümers des belasteten Grundstücks Die Unterschrift ist vom Notar zu beglaubigen. Kostenübernahme Die Eintragung erfolgt in meinem Interesse, deshalb trage ich die Kosten. NameVornameTelefon / Fax / E-Mail Straße, Hausnummer PLZ, Ort Unterschrift BayBO Kommentar Simon/Busse Folie 20 341 Die Einfachsicherung des Abs. 2 Nr. 2 stellt nur ein bauordnungsrechtliches Minimum dar. Es ist dem Eigentümer des Baugrundstücks unbenommen, sich darüber hinaus noch weiter rechtlich abzusichern. 342 Die rechtliche Sicherung des Abs. 2 Nr. 2 besteht nur im Verhältnis des Eigentümers des Wohnwegegrundstückes und des Trägers der Bauaufsichtsbehörde. D.h. der Bauherr (Eigentümer des Baugrundstückes) ist i.d.R. - vom Notwegerecht abgesehen - „rechtlos“. Es ist daher dem Bauherrn im wohlverstandenen eigenen Interesse dringend zu empfehlen, sich zusätzlich zur Einfachsicherung mit einem eigenen Recht abzusichern ... z.B. durch eine Grunddienstbarkeit zu seinen Gunsten. 363 Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist i.d.R. diejenige Form der Einfachsicherung, die Abs. 2 Nr. 2 entspricht. 364 Der Wohnweg wird dadurch gesichert, dass durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 1. Alternative BGB) als deren Hauptinhalt ein Geh- und Fahrtrecht begründet wird. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit verpflichtet sich der Eigentümer des Wegegrundstückes gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde (Freistaat Bayern bzw. Gemeinde), die Benutzung seines Grundstückes als Zugang und Zufahrt für das Baugrundstück zu einer öffentlichen Straße zu dulden. Zu § 4 Abs. 3 BbgBO (3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen. Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 60 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist. Zu § 4 Abs. 3 BbgBO (3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen. Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 60 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist. Verweis auf § 19 Abs. 2 BauGB (2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Öb-VI-Berufsordnung- ÖbVIBO § 10 Pflichten gegenüber dem Antragsteller (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Vornahme von Amtshandlungen nach § 1 Abs. 2 nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Soweit ein Antrag aufgrund der Einschränkungen des Absatzes 4 oder allgemeiner Befangenheitsgründe nicht angenommen oder aus sonstigen Gründen nicht in einer angemessenen Zeit ausgeführt werden kann, hat er dies dem Antragsteller unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Amtshandlungen nach § 1 Abs. 2 unter Beachtung der für ihre Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Rechtliche Sicherung für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte § 65 BbgBO Ausnahme § 44 NRGBbg § 44 Leitungen in Privatgrundstücken (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen dulden, daß durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn 1. das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, 2. der Anschluß an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und 3. die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. § 65 Rechtliche Sicherung (1) Die zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen zu übernehmenden Verpflichtungen sind durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch des zu belastenden Grundstücks zu Gunsten der Gebietskörperschaft rechtlich zu sichern, die die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt. (2) Die Baugenehmigung kann erteilt werden, wenn die Dienstbarkeit oder eine entsprechende Vormerkung eingetragen oder nachgewiesen ist, dass der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit oder Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist. (3) Die Dienstbarkeit soll im Rang vor Grundpfandrechten eingetragen werden. Davon kann abgewichen werden, wenn ein Rangrücktritt vorrangiger Rechte nicht möglich ist. (4) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht erforderlich, wenn die Miteigentümer die Verwaltung und Benutzung des dienenden Grundstücks geregelt sowie das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen haben und dies gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Abs. 4 bis 6 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen ist. (5) Die bestehenden Baulastenverzeichnisse behalten ihre Gültigkeit, soweit Baulasten nicht durch Dienstbarkeiten nach Absatz 1 ersetzt sind. Was muss bei einer Teilung aus bauplanungsrechticher Sicht beachtet werden. ● Maß der Nutzung (§ 16 BauNVO) ● Grundfläche/Grundflächenzahl ● Geschoßfläche/Geschossflächenzahl ● Baumasse/Baumassenzahl GRZ u nd G FZ ausges chöpft GRZ = 0,2 GRZ = 0,4 III II Was muss bei einer Teilung aus bauplanungsrechticher Sicht beachtet werden. ● Maß der Nutzung (§ 16 BauNVO) ● Grundfläche/Grundflächenzahl ● Geschoßfläche/Geschossflächenzahl ● Baumasse/Baumassenzahl GRZ und G FZ ü bers c hritt en GRZ = 0,2 GRZ = 0,4 III GRZ und GFZ überschritten II II Berechnung der Abstandsflächen nach § 6 BbgBO (1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Berechnung der Abstandsflächen nach § 6 BbgBO (1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. (2) 1Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Die Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen oder öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2 m², ist zulässig. 4Abweichend von Satz 1 dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und sich nicht mit anderen Abstandsflächen überdecken. Prinzip der Berechung I (4) 1Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. 2Die Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut gilt als oberer Abschluss der Wand. 3Bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurücktretenden Bauteilen gilt die Höhe des oberen Abschlusses des Bauteils über der Geländeoberfläche als Wandhöhe. 4Bei gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei vor die Außenwand vortretenden Bauteilen oder Vorbauten ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu ermitteln. 5Das sich ergebende Maß ist H. Prinzip der Berechung II Prinzip der Berechung II Prinzip der Berechung III 0,5 H bedeutet: tan α = 2 α = 64,43º O,5 H O,5 H α α O,5 H O,5 H Prinzip der Berechung III O,5 H O,5 H 1. September 2008 45 O,5 H O,5 H Prinzip der Berechung IV 1. September 2008 46 Prinzip der Berechung V 0,5 H bedeutet: tan α = 2 α = 64,43º O,5 H O,5 H α O,5 H O,5 H O,5 H Bagatellfläche gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BbgbO Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2 m², ist zulässig. Bagatellfläche gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BbgbO Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2 m², ist zulässig. Zur Anwendung des § 6 Abs. 6 BbgBO (6) Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 9 m Gebäudehöhe genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Fall 1 Fall 1 Fall 1 Fall 1 Fall 1 Fall 1 Fall 1 Definition Vollgeschoss in § 2 Abs. 4 BbgBO (4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse. Definition Aufenthaltsräume in § 2 Abs. 5 BbgBO (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind. Fall 2 Fall 2 Fall 2 Definition Aufenthaltsräume in § 2 Abs. 5 BbgBO (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind. Anforderungen an Aufenthaltsräume in § 40 BbgBO (1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen diese lichte Höhe über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Bei nachträglichem Ausbau von Dachräumen genügt eine lichte Höhe von 2,30 m. Fall 2 Die Bezeichnungen Geschoss und Stockwerk leiten sich von unterschiedlichen Arten der Holzbauweise ab. Bei Gebäuden mit einem über die gesamte Höhe des Gebäudes durchgehenden Ständerwerk (Ständerbauweise) wurden Geschosse dadurch gebildet, das in das Ständerwerk Quer- oder Deckenbalken eingeschossen, also eingezogen wurden. Darin unterscheidet es sich auch ursprünglich von einem Stockwerk oder Stock, das jeweils in sich abgezimmert (ausgesteift) ist und eine eigene Konstruktionseinheit bildet (Rähmbauweise). § 2 BbgBO (3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. 7m Gebäude geringer Höhe 7m Gebäude mittlerer Höhe 7m Gebäude ?? Ist das ein Geschoss ?? Höhe 7m Gebäude ?? Höhe Ist das ein Geschoss ?? Definition des Gebäudes in § 2 BbgBO (2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. nicht gesetzlich definiert: Geschoss Sprachgebrauch: Ein Geschoss ist die Gesamtheit aller Räume einer horizontalen Gebäudeebene. § 2 Abs. 2 BbgBO gilt auch für die Geschossebene Weist der Raum zwischen der obersten Decke und der Bedachung eine so geringe Höhe auf, dass er von einem Menschen aufrecht stehend nicht betretbar ist, dann handelt es sich nicht um ein Geschoss, sondern um einen Hohlraum im Dach. Daraus folgt: Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung deren lichte Höhe 2,3 m nicht überschreitet werden auf die Zahl der Geschosse nicht angerechnet Lichte Höhe < 2,3 m 7m Gebäude geringer Höhe Lichte Höhe ≥ 2,3 m Gebäude mittlerer Höhe Änderung zu § 6 Abs. 10 (10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig. 0-xm 0-xm 0-xm Gebäudehöhe ≤3m Wandlänge ≤9m Stichworte zum 2. ÄGBbgBO vom 15.09.2005 Bagatellflächen dürfen sich mit Abstandsflächen überlappen Einfügung eines neuen § 6 Abs. 12 BbgBO (12) 1Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen sind unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandflächen nicht überschritten werden. 2Satz 1 gilt für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz 10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist. ? Was heißt „rechtsmäßig errichtet“? ? Was heißt „für den Gebäudebestand ermittelt“? ? Was heißt „nicht überschreiten“? ? Hat Satz 1 einen eigenen Regelungsgehalt? OVG Berlin-Brandenburg zu § 6 Abs. 12 Beschluss vom 14. März 2006 AZ.: 10 S 7.05 Eine „Überschreitung“ der Abstandsflächen des Bestandsgebäudes im Sinne dieser Vorschrift ist stets zu bejahen, wenn die durch das geänderte Gebäude geworfenen Abstandsflächen größer sind als diejenigen, die das Bestandsgebäude ausgelöst hat, auch wenn die hinzutretenden Bauteile für sich genommen die Regelungen über die erforderlichen Abstandflächen einhalten. Wenn ein Vorhaben nicht nach § 6 Abs. 12 BbgBO privilegiert ist, ist wegen der baulichen Änderungen an dem Bestandsgebäude eine uneingeschränkte Beurteilung des gesamten Baukörpers einschließlich des Altbestandes anhand der abstandsflächenrechtlichen Regelungen erforderlich. 3m 2m 1m § 6 Abs. 12 BbgBO (12) Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen sind unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden oder Gebäudeteile für sich genommen die Abstandsflächen einhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz 10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist. Vor Erlöschen des Bestandschutzes rechtmäßig errichteter Gebäudebestand gilt hinsichtlich der Anwendung der Sätze 1 und 2 weiter als rechtmäßig errichtet. 3m 2m 1m Erfassung der Dienstbarkeiten durch die uBAB • die uBAB hat für eine ordnungsgemäße Erfassung der Dienstbarkeiten Sorge zu tragen • sie führt ein Grundstücksbelastungsregister • die beglaubigte Abschrift der Dienstbarkeitsbestellung und die Eintragungsbestätigung des Grundbuchamtes sind getrennt von den Bauakten in Verwahrung zu nehmen • Abschriften sind zu den Bauakten des Bauvorhabens und des belasteten Grundstücks zu nehmen Verfahren bei Zwangsversteigerung • Wird für ein Grundstück ein Zwangsversteigerungsverfahren für ein vorrangiges Recht durchgeführt und droht dadurch die bpDbk zu erlöschen, so sind zweckmäßigerweise gegenüber dem Amtsgericht vorsorglich abweichende Versteigerungsbedingungen im Sinne des § 59 i.V.m. § 52 ZVG zu beantragen. • Folge: es werden zwei Aufgebote bestellt. Das erste Aufgebot enthält die Maßgabe, dass das Recht mit der Ersteigerung des Grundstück bestehen und eingetragen bleibt. Bei dem zweiten Aufgebot erlöschen nachrangige Rechte. • Der Bieter kann zwischen beiden Aufgeboten wählen oder auf beide Aufgebote bieten. Löschung Der Antrag auf Abgabe einer Löschungsbewilligung wird an die Gebietskörperschaft, die Träger der uBAB ist, gestellt (Landkreis oder Stadt). Nach Zugang der vom Grundbuchamt ausgestellten Löschungsbestätigung wird das Grundstücksbelastungsregister berichtigt und die Löschung in allen betroffenen Bauakten vermerkt. Baulastenverzeichnis § 65 Abs. 5 BbgBO „Die bestehenden Baulastenverzeichnisse behalten ihre Gültigkeit, soweit Baulasten nicht durch Dienstbarkeiten nach Abs. 1 ersetzt sind.“