Deutschland

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Deutschland
Schweizerische Eidgenossenschaft
Confédération suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun Svizra
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Migration BFM
Dossier
Leben
Arbeiten
Sprachaufenthalt, Studium
Ruhestand
in
Deutschland
© 5/2006
Deutschland
Über dieses Dossier
Inhalt
Deutschland...........................................................................................2
Über dieses Dossier ..........................................................................2
Inhalt.......................................................................................2
Zweck ......................................................................................5
Rechtlicher Hinweis ....................................................................5
Wir ..........................................................................................5
Abkürzungen und Adressen .........................................................6
Land und Leute................................................................................8
Links zu Websites ......................................................................8
Geografie .................................................................................8
Geschichte................................................................................9
Staatsform ...............................................................................9
Bevölkerung ........................................................................... 10
Religion, Seelsorge .................................................................. 11
Energieversorgung................................................................... 11
Verkehr .................................................................................. 11
Fahrzeug.......................................................................... 11
Öffentlicher Verkehr .......................................................... 12
Flughäfen......................................................................... 12
Seehäfen ......................................................................... 12
Vorbereitung, Umzug, Abmeldung .................................................... 12
Reisehinweise ......................................................................... 12
Abmeldung ............................................................................. 12
Umzugsgut ............................................................................. 12
Voraussetzungen............................................................... 13
Vorgehen ......................................................................... 13
Studienaufenthalte ............................................................ 13
Transit............................................................................. 13
Einfuhr von Fahrzeugen ............................................................ 13
Andere Einfuhren..................................................................... 14
Hunde und Katzen............................................................. 14
Andere Haustiere .............................................................. 14
Devisen ........................................................................... 14
Vorübergehende Einfuhr..................................................... 14
Tipp ................................................................................ 14
Ausländische Vertretungen in der Schweiz................................... 15
Einreise, Anmeldung, Aufenthalt....................................................... 15
Einreisevorschriften ................................................................. 15
Besondere Einreisevorschriften............................................ 15
Anmeldung ............................................................................. 15
Vor Ort ............................................................................ 15
Immatrikulation ................................................................ 16
Aufenthaltsbewilligung ............................................................. 16
Arbeitsbewilligung.................................................................... 16
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Au Pair ............................................................................ 16
Grenzgänger ........................................................................... 16
Dienstleistungen...................................................................... 17
Allgemeine Information ...................................................... 17
Als Dienstleistungserbringer in Deutschland .......................... 17
Linkverzeichnis ................................................................. 19
Entsendung ............................................................................ 19
Studium, Sprachaufenthalt........................................................ 19
Jugendaustausch............................................................... 19
Ruhestand .............................................................................. 19
Schweizer Vertretungen vor Ort ................................................. 20
Schweizer/innen in Deutschland .......................................... 20
Schweizer Vereine ............................................................. 20
Leben in Deutschland ..................................................................... 20
Wohnen ................................................................................. 20
Mietbedingungen............................................................... 20
Immobilienerwerb ............................................................. 21
Zeitungsannonce............................................................... 21
Immobilienmakler ............................................................. 21
Internet ........................................................................... 21
Mietwohnungen ................................................................ 21
Wohneigentum ................................................................. 22
Kündigungsfristen ............................................................. 22
Einkaufen ............................................................................... 22
Führerschein ........................................................................... 22
Zulassung von Motorfahrzeugen .......................................... 22
Vorführen ........................................................................ 23
Bildung, Schulen...................................................................... 23
Schulsystem..................................................................... 23
Schweizerschulen .............................................................. 23
Berufsbildung ................................................................... 23
Berufsausbildung an beruflichen Vollzeitschulen..................... 23
Privatleben ............................................................................. 24
Schweizer Medien.............................................................. 24
Presse ............................................................................. 25
Einbürgerung .......................................................................... 25
Einbürgerung.................................................................... 25
Doppelbürgerrecht ............................................................ 25
Arbeiten in Deutschland .................................................................. 25
Wirtschaft, Arbeitsmarkt ........................................................... 25
Arbeitsmarkt .................................................................... 26
Übersicht Arbeitslosigkeit ................................................... 26
Arbeitsvermittlung ................................................................... 26
Öffentliche Vermittlung ...................................................... 26
Individuelle Vermittlung ..................................................... 27
Stellensuche ........................................................................... 27
Wo und wie finden Sie eine Stelle ........................................ 27
Bewerbung ............................................................................. 28
Das Begleitschreiben ......................................................... 28
Die Zeugnisse................................................................... 28
Das Dossier ...................................................................... 28
Aufbau des Lebenslaufes .................................................... 28
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Musterlebenslauf ............................................................... 29
Wichtige Adressen ............................................................. 29
Unterstützung durch unseren Beratungsdienst....................... 29
Links zu Stellenbörsen ....................................................... 29
Diplome, Abschlüsse ................................................................ 30
Selbstständige Berufsausübung ................................................. 30
Arbeitsverträge ....................................................................... 31
Dauer .............................................................................. 32
Probezeit ......................................................................... 32
Kündigung ....................................................................... 32
Kündigungsfristen ............................................................. 32
Kündigungsschutz ............................................................. 33
Arbeitsbedingungen ................................................................. 33
Arbeitszeiten .................................................................... 33
Ferien und Urlaub.............................................................. 33
Arbeitskonflikte................................................................. 33
Mutterschaftsversicherung.................................................. 33
Löhne, Gehälter....................................................................... 34
Mindestlohn...................................................................... 34
Lohnfortzahlung ................................................................ 34
Zulagen ........................................................................... 34
Lebenskosten, Steuern ................................................................... 34
Geld, Währung ........................................................................ 34
Lebenshaltungskosten, Budget .................................................. 35
Steuern.................................................................................. 35
Steuern und Steuersätze .................................................... 35
Abzüge ............................................................................ 35
Fälligkeit .......................................................................... 36
Doppelbesteuerung .................................................................. 36
Mehrwertsteuer ....................................................................... 36
Vorsorge, Versicherungen ............................................................... 36
Sozialsystem........................................................................... 36
AHV/IV, EO............................................................................. 37
Freiwillige AHV/IV ............................................................. 38
Kranken- und Unfallversicherung ............................................... 38
Krankenversicherung ......................................................... 38
Unfallversicherung............................................................. 38
Krankenversicherung für Auslandschweizer/innen .................. 38
Weitere Krankenversicherungen mit weltweiter Abdeckung ..... 39
Interessante Dokumentation............................................... 39
Arbeitslosenversicherung .......................................................... 39
Betriebliche Vorsorge ............................................................... 39
Private Vorsorge ...................................................................... 40
Sozialhilfe, Fürsorge................................................................. 40
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Zweck
Dieses Dossier haben wir in Zusammenarbeit mit Schweizer Bundesämtern, Dienststellen
der EU und Vertrauensleuten im betreffenden Land erstellt. Unser Informationsangebot
richtet sich in erster Line an Personen, die den Wohnsitz in ein anderes Land verlegen und
dort leben und/oder arbeiten möchten. Dabei haben wir uns auf die behördlichen und gesetzlichen Vorschriften konzentriert, welche für schweizerische Staatsbürger/innen Gültigkeit haben.
Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte und Informationen in unseren Dossiers und auf unserer Website dienen der
Information. Obwohl wir aufmerksam darauf achten, dass unsere Angaben und Quellen
korrekt sind, können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit unserer Informationen geben. Wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt und die
angebotenen Leistungen. Unsere schriftlichen und elektronischen Publikationen enthalten
weder ein Angebot noch eine Verpflichtung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Wir
Wir sind der "Schweizerische Informations- und Beratungsdienst für Auslandaufenthalte, Auswanderung und den Austausch von Stagiaires".
Wenn Sie zusätzliche Auskünfte benötigen, weitere Publikationen bestellen oder eine persönliche Beratung vereinbaren wollen, erreichen Sie uns folgendermassen:
Bundesamt für Migration BFM
Auswanderung und Stagiaires
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
+
Quellenweg 9
+41 (0)31 322 42 02, Fax: +41 (0)31 322 44 93
|
[email protected]
www.swissemigration.ch
Wir haben gleitende Arbeitszeit.
Sie erreichen uns deshalb am besten von Mo - Fr zwischen
09h00 - 11h15 und 14h00 - 16h00
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Abkürzungen und Adressen
AHV/IV
+
BBT
BFM
BSV
+
|
+
|
+
|
BAG
+
|
BVG
CRUS
+
|
EDA
+
|
EFTA
EG
ENIC NARIC
+
|
ESTV
+
|
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Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und IV)
Adressen der einzelnen Kassen finden Sie auf den letzten Seiten des
Telefonbuchs oder im Internet
www.ahv.ch
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)
Effingerstrasse 27, 3003 Bern
+41 (0)31 322 21 29, Fax +41 (0)31 324 96 15
[email protected]
www.bbt.admin.ch
Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern
+41 (0)31 325 11 11
[email protected]
www.bfm.admin.ch
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Abteilung Internationale Angelegenheiten, Ressort Abkommensanwendung
Effingerstrasse 20, 3003 Bern
+41 (0)31 322 90 34, Fax +41 (0)31 322 37 35
[email protected]
Startseite des BSV: www.bsv.admin.ch
Sozialversicherungsfragen CH->EU15: www.soziale-sicherheit-ch-eu.ch
Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern
Schwarzenburgstrasse 165, 3097 Liebefeld-Bern
+41 (0)31 324 92 31, Fax: +41 (0)31 323 37 72
[email protected]
www.bag.admin.ch
Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge
Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS
Sennweg 2, 3012 Bern
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Stipendien und Austauschprogramme - Studium im Ausland - Bildungsprogramm ERASMUS
+41 (0)31 306 60 44 (8.30 - 11.30 Uhr), Fax: +41 (0)31 302 68 11
[email protected]
www.crus.ch
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Zentrale, Bundeshaus West, CH-3003 Bern
+41 (0)31 322 21 11, Fax: +41 (0)31 323 40 41
[email protected]
www.eda.admin.ch
Europäische Freihandelsassoziation
Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Europäische Gemeinschaft
Informationsstelle für Anerkennungsfragen, Swiss ENIC
c/o CRUS, Sennweg 2, 3012 Bern
+41 31 306 60 32, Fax: +41 31 302 68 11
[email protected]
www.crus.ch/engl/enic
Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen
Eigerstrasse 65, 3003 Bern
+41 (0)31 322 71 29, Fax: +41 (0)31 324 83 71
[email protected]
www.estv.admin.ch
6/40
EU
EU15
EU+10
EURES
EWR
IB
KVG
OSEC
+
|
+
|
+
|
RAV
seco
+
|
Soliswiss
+
|
Statistisches Bundesamt
+
|
swissemigration
ZAS
+
|
1
Europäische Union
www.europa.eu.int
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechei,
Ungarn und Zypern 1
EURopean Employment Services
Netz der Europäischen Arbeitsverwaltungen
www.europa.eu.int/eures/index.jsp
Europäischer Wirtschaftsraum
EU-Staaten und EFTA-Staaten exkl. Schweiz
Integrationsbüro EDA/EVD, Bundeshaus Ost, CH-3003 Bern
+41 (0)31 322 22 22, Fax +41 (0)31 312 53 17
[email protected]
www.europa.admin.ch
Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, 4503 Solothurn
+41 (0)32 625 48 20, Fax +41 (0)32 625 48 29
[email protected]
www.kvg.org
OSEC Business Network Switzerland
Stampfenbachstrasse 85, Postfach 492, 8035 Zürich
+41 1 365 51 51, Fax +41 1 365 52 21
[email protected]
www.osec.ch
Regionale Arbeitsvermittlung - Anlaufstelle für Arbeitslose
www.rav.ch
Staatssekretariat für Wirtschaft seco, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern
+41 (0)31 322 28 35, Fax +41 (0)31 323 56 78
[email protected]
Stellensuche oder Arbeitslosigkeit:
www.treffpunkt-arbeit.ch
Solidaritätsfonds der Auslandschweizer
Gutenbergstrasse 6, 3011 Bern
+41 (0)31 381 04 94
[email protected]
www.soliswiss.ch
Statistisches Bundesamt-Statistischer Informationsservice
Gustav-Stresemann-Ring 11, DE-65189 Wiesbaden
+49(0)611/75-2405, Fax: +49(0)611/75-3330
Kontaktformular:
www.destatis.de/kontakt/
www.destatis.de
Der schweizerische Auswanderungsdienst beim Bundesamt für Migration.
Mehr unter "wir"
Schweizerische Ausgleichskasse
Av. Edmond-Vaucher 18, Case postale 3100, 1211 Genève 2
+41(0)22 795.91.11, Fax +41(0)22 797.15.01
Kontaktformular:
www.avs-aiinternational.ch/ccv12_cdc/csc.php?elid=2568&action=2003124
www.avs-ai-international.ch
Betrifft nur den von der Regierung der Republik Zypern kontrollierten Teil der Insel
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Land und Leute
Eine gute Informationsbeschaffung steht am Anfang einer erfolgreichen Erwerbstätigkeit
im Ausland. Mit unseren Tipps und Ratschlägen unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung.
Über dieses Kapitel haben wir keine eigenen Informationen zusammengetragen. Über Ihr
künftiges Residenzland finden Sie eine Fülle von interessanten Angaben im Internet
und/oder durch die Konsultation von Büchern und Zeitschriften im Buchhandel.
Links zu Websites
Besonders interessant haben wir den Besuch nachfolgender Webseiten erlebt:
Freie Enzyklopädie „Wikipedia“
Länderinfos Deutsches Auswärtiges Amt
Landeskundliche Informationsseiten
Länderberichte des Seco
World Sites Atlas, englisch
Länderrapporte, englisch
www.de.wikipedia.org
www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Deutschland.html
www.inwent.org/v-ez/lk/laender.htm
www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Länderinfos
www.sitesatlas.com
www.countryreports.org
Geografie
Topographie
Deutschland gliedert sich in das norddeutsche Tiefland, die Mittelgebirgsschwelle, das
südwestdeutsche Mittelgebirgsstufenland, das süddeutsche Alpenvorland und die bayerischen Alpen.
Fläche: 356'973 km2 (Schweiz: 41'300 km2).
Höchster Berg: Zugspitze: 2'962 m
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Statistischen Bundesamt.
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Geschichte
1815
1848
1870-71
1871
1914-18
1918
1927
1933
1939-45
1945
1949
1961
1969
1982
9.11.89
3.10.90
1998
1999
2002
2005
Wiener Kongress: Deutscher Bund unter der Führung Preussens
1. Nationalversammlung in Frankfurt
Deutsch-Französischer Krieg, Frankreich verliert das Elsass und Lothringen
Preussischer Kanzler Otto von Bismarck bildet Deutsches Reich, König Wilhelm I. wird zum Kaiser ausgerufen
Erster Weltkrieg
Weimarer Republik, Verfassung, parlamentarische Demokratie
23. Mai: Schwarzer Freitag, Zusammenbruch des Bankensystems, Hyperinflation, Wirtschaftskrise
Adolf Hitler wird Reichskanzler, Diktatur der Nationalsozialisten
Zweiter Weltkrieg
Teilung des Landes in vier Besatzungszonen (USA, UdSSR, Grossbritannien,
Frankreich), aus der russischen Zone wird später die Deutsche Demokratische
Republik (DDR)
Konrad Adenauer (CDU) wird Bundeskanzler, Grundgesetz, Gründung der
Bundesrepublik Deutschland, Hauptstadt: Bonn
Berliner Mauerbau
Regierungswechsel: Willy Brandt (SPD) wird Bundeskanzler
Regierungswechsel: Helmut Kohl (CDU) wird Bundeskanzler
Öffnung der Berliner Mauer
Wiedervereinigung, Beitritt der DDR
Regierungswechsel: Gerhard Schröder (SPD) wird Bundeskanzler, Rot-Grüne
Koalition
Berlin wird wieder Hauptstadt und Regierungssitz (einige Ministerien bleiben
in Bonn)
Gerhard Schröder wird (knapp) wiedergewählt
Angela Merkel wird die erste Bundeskanzlerin; grosse Koalition SPDCDU/CSU
Staatsform
Seit dem 3. Oktober 1990 umfasst Deutschland 16 Gliedstaaten, die sogenannten Länder:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
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Die Bundesrepublik Deutschland ist ein nach den Prinzipien der parlamentarischen Demokratie gestalteter Bundesstaat mit Zweikammersystem (Bundestag = Volkskammer mit ca.
670 Mitgliedern, Bundesrat = Länderkammer mit 69 Mitgliedern). Hauptstadt: Berlin.
Staatsleitung
Formell steht ein indirekt gewählter Bundespräsident als Staatsoberhaupt an der Spitze.
Regierungschef
Die Bundeskanzlerin wird, aufgrund der Parteistärke und nach Vorschlag durch den Bundespräsidenten, durch den Bundestag gewählt. Die Bundeskanzlerin bestimmt ein Kabinett aus 10-15 Ministern.
Gesetzgebung
Bundesgesetze werden vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat ein beschränktes Vetorecht. Für die Inkraftsetzung ist die Zustimmung beider Kammern notwendig.
Bundespräsident: Horst Köhler
Bundeskanzlerin: Angela Merkel (CDU, seit 2005)
Regierung: Grosse Koalition aus CDU/CSU und SPD.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Statistischen Bundesamt.
Bevölkerung
Per 31.12.2004
Total
männlich weiblich pro Km2
in 1’000 in 1’000 in 1’000
Baden-Württemberg
10 717
5260
5457
300
Bayern
12 444
6089
6355
176
Berlin
3388
1653
1735
3799
Brandenburg
2568
1270
1297
87
663
321
342
1641
Hamburg
1735
844
891
2297
Hessen
6089
2987
3111
289
MecklenburgVorpommern
1720
852
868
74
Niedersachsen
8001
3919
4082
168
18 075
8803
9272
530
Rheinland-Pfalz
4061
1992
2069
205
Saarland
1056
513
543
411
Sachsen
4296
2092
2204
233
Sachsen-Anhalt
2494
1217
1278
122
Schleswig-Holstein
2829
1383
1446
179
Thüringen
2355
1158
1197
146
82 501
40 354
42 147
231
Bremen
Nordrhein-Westfalen
Total Deutschland
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
10/40
2000
2001
2002
2003
Einwohner 31.12.
82 259,5
82 440,3
82 536,7 82 532
82 501
männlich
40 156,5
40 274,7
40 344,9 40 356
40 354
weiblich
42 103,0
42 165,6
42 191,8 42 176
42 147
Deutsche
74 992,0
75 122,1
75 188,7 75 189,9 75 212,9
Ausländer/innen
7 267,6
7 318,2
7 348,0
7 341
2004
7 288
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Statistischen Bundesamt.
Religion, Seelsorge
Das Grundgesetz garantiert die freie Religionsausübung. - Über 70% der Bevölkerung
sind christlichen Glaubens. Die evangelischen und römisch-katholischen Gemeinschaften
sind in etwa gleich stark vertreten, wobei im Norden die evangelische und im Süden die
römisch-katholische Kirche dominiert. Die Beziehungen zwischen Kirche und Staat werden
in den einzelnen Bundesländern durch das jeweilige Grundgesetz geregelt. Die Kirchenmitglieder zahlen eine Kirchensteuer, welche von den Finanzämtern eingezogen wird. Die
karitativen Tätigkeiten der Kirchen sind mannigfaltig und spielen innerhalb der Gesellschaft eine bedeutende soziale Rolle.
Religionsangehörige
evangelisch / reformiert
katholisch
muslimisch
jüdisch
rund 27 Millionen
rund 27 Millionen
3,2 Mio.
rund 90‘000
Energieversorgung
Stromspannung - 220V/50Hz (wie in der Schweiz)
Stecker/Steckdosen - Universal-Stecker Typ C (wie in der Schweiz), in älteren Gebäuden
gibt es noch „Schuko“-Steckdosen vom Typ F.
World Electric Guide www.kropla.com/
Verkehr
Fahrzeug
Deutschland verfügt über das dichteste Netz von Autobahnen in Europa (alle gebührenfrei). Ein erheblicher Teil des Güterverkehrs wird auf den Strassen bewältigt. Während der
täglichen Hauptverkehrszeiten herrscht in den Städten und den industriellen Ballungsgebieten stets dichter Verkehr mit Staus.
Die Mitfahrzentrale vermittelt Fahrer und Mitfahrer 365 Tage im Jahr 24 Stunden am Tag.
Wenn Sie eine grössere Strecke zurückzulegen haben und offen sind für diese Art von
Transportmittel, lesen Sie die Informationen auf der Seite www.mitfahrzentrale.de.
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Öffentlicher Verkehr
Gut ausgebaute Intercity-Zugsverbindungen, flächendeckende öffentliche Bahn- und Bussysteme, U-Bahnen in Berlin, Hamburg, Frankfurt/Main, München und Nürnberg,
Tram/Stadtbahn-Linien in 56 weiteren Städten.
Flughäfen
Internationale Flughäfen (mit täglich mehreren Verbindungen nach Zürich, Basel, Bern,
Genf oder Lugano) : Berlin (Tegel, Tempelhof und Schönefeld), Bremen, Düsseldorf, Hamburg (Fuhlsbüttel), Hannover, Frankfurt/Main , Köln-Bonn, Leipzig, München, Nürnberg,
und Stuttgart.
Kontinental- und Regionalflughäfen (mit Bedeutung für die Schweiz): Altenrhein, Dortmund, Dresden, Frankfurt (Hahn), Friedrichshafen, Lübeck, Paderborn, Rostock und
Saarbrücken.
Seehäfen
Hamburg ist einer der grössten Häfen der Welt (für Fracht, Container und Personen). Weitere Nord- und Ostseehäfen: Bremen, Bremerhaven, Wilhelmshaven, Kiel, Lübeck und
Rostock. Die Binnenschifffahrt auf dem Rhein (bis Basel) ist für die Versorgung der
Schweiz von grösster Bedeutung.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Statistischen Bundesamt.
Vorbereitung, Umzug, Abmeldung
Sie haben sich zum Ziel gesetzt, in Deutschland beruflich tätig zu werden. Über Land und
Leute verfügen Sie über ausreichende Informationen. Nun ist es Zeit für den ersten Schritt
auf dem Weg der Vorbereitung. Adressen und Zuständigkeiten der ausländischen Vertretungen in der Schweiz finden Sie im Verzeichnis des EDA.
Reisehinweise
In den Reisehinweisen des EDA finden Sie wichtige Informationen, welche Sie unbedingt
bereits in der Vorbereitungsphase mit einbeziehen sollten.
+
EDA Zentrale, Bundeshaus West, 3003 Bern
+41 (0)31 322 21 11, Fax: +41 (0)31 323 40 41
www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad.html
Abmeldung
Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, oder Sie sich für mehr als ein Jahr in Deutschland niederlassen wollen, müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde abmelden. Für kürzere Auslandaufenthalte, oder wenn Sie den Lebensmittelpunkt in der Schweiz beibehalten
möchten, erkundigen Sie sich vor der Ausreise bei der lokalen Einwohnerkontrolle über die
Meldebedingungen.
Umzugsgut
Bei Hauptwohnsitznahme in einem EU Staat dürfen Sie Ihr haushaltsübliches Übersiedlungsgut grundsätzlich zoll- und steuerfrei einführen. Für die Einrichtung einer Zweitresidenz gelten andere Bestimmungen.
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Voraussetzungen
Sie müssen belegen können, dass Sie mehr als 1 Jahr ausserhalb der EU gelebt haben
(Meldebescheinigung, Mietvertrag). Das Umzugsgut muss mindestens 6 Monate von Ihnen genutzt worden sein. Bei hochwertigen und originalverpackten Gütern können Kaufbelege verlangt werden.
Vorgehen
Das Übersiedlungsgut muss bei der Einreise mit dem Formular 0350 "Zollanmeldung für
die Abfertigung von Übersiedlungsgut" angemeldet werden (vgl. den nachfolgenden Link).
Erstellen Sie Inventarlisten (dreifach) mit Angabe von Wert und Gewicht der Ware. Gebrauchte und neue Gegenstände führen Sie in separaten Listen auf. Bei der Ausfuhr versieht der Schweizer Zoll Ihre Inventarlisten mit einem Ausfuhrstempel. Bei der Einfuhr in
einen Nachbarstaat (DE, FR, IT, AT) benötigen Sie in der Regel diese vom Schweizer Zoll
eingesehenen Inventarlisten.
Die Zollbehörde stellt dafür eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" aus. Übersiedlungsgut
darf während 12 Monaten nicht veräussert werden, resp. muss dann bei einer Zollstelle
zur "Überführung in den freien Verkehr" angemeldet werden.
Studienaufenthalte
Diese gelten – egal, wie lange sie dauern – nicht als Wohnsitznahme: Studierende können
für ihren Hausrat eine "Bewilligung der vorübergehenden zollfreien Einfuhr" verlangen,
welche auch Motorfahrzeuge mit einschliesst. Kontaktieren Sie die zuständige ausländische Zollverwaltung.
Transit
Bei einem Transport der Güter über die Nachbarstaaten hinaus (z.B. Umzug von der
Schweiz über Frankreich/Österreich nach Deutschland), ist zusätzlich das Transitdokument „T1“ notwendig. Mit diesem Transitdokument erfolgt die Einfuhrverzollung direkt im
Zielstaat (zuständig für den künftigen Wohnort) und nicht an der Grenze. Dieses Transitdokument ist nur in elektronischer Form über einen Spediteur erhältlich. Dieser leitet das
Formular an die ausländische Zollstelle weiter. Weitere Angaben erhalten Sie direkt bei
einem Spediteur oder bei dem für die Ausreise zuständigen schweizerischen Zollamt.
Falls Sie vorhaben, Ihr Übersiedlungsgut ohne Spediteur einzuführen, wird die Einfuhr
komplizierter. Genaueres erfahren Sie direkt bei der Zollbehörde des Transitstaates.
Übersiedlungsgut: www.zoll-d.de > Vorschriften > Formularcenter > Gesamtliste > 0350
Deutscher Zoll: www.zoll-d.de/
Schweizer Zoll: www.ezv.admin.ch
Einfuhr von Fahrzeugen
Motorfahrzeuge (auch Motorboote und Sportflugzeuge, nicht jedoch Nutzfahrzeuge) können Deutschland abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie mindestens 6 Monate in
Gebrauch waren, d.h. auf den Namen der/des Umziehenden zugelassen waren. Während
12 Monaten nach der Einfuhr dürfen die Motorfahrzeuge nicht verliehen, vermietet oder
verkauft werden.
Für die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland wird die "Unbedenklichkeitsbescheinigung" des Zollamtes benötigt (siehe Umzugsgut).
Siehe auch: Führerschein
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Andere Einfuhren
Hunde und Katzen
Seit 1. Oktober 2004 gelten für das Reisen mit Hunde und Katzen in oder durch die Länder der Europäischen Union neue Vorschriften. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die
Kennzeichnung der Tiere mittels Mikrochip oder Tätowierung und die Verwendung neuer
Ausweise. Hunde und Katzen müssen gegen Tollwut geimpft sein.
Die Impfung muss mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor der Einreise durchgeführt worden und tierärztlich bescheinigt sein (Impfpass in deutscher Übersetzung). Das
Reisen mit ungeimpften Jungtieren ist nicht mehr zulässig. Für allfällige Ausnahmen bei
unter 3 Monate alten, nicht geimpften Jungtieren sind die Transit- und Einreiseländer zuständig. Hunde der Rassen Bullterrier, Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und
Staffordshire-Bullterrier sowie deren Kreuzungen dürfen seit dem 1.1.2002 nicht mehr
nach Deutschland eingeführt werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei folgenden
Stellen.
+
Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern
Allgemeine Auskünfte: +41 (0)31 323 30 33
Einfuhr / Ausfuhr, Haustiere, Fleisch: +41 (0)31 323 85 24
www.bvet.admin.ch/00386
www.bmi.bund.de (in die Suchmaschine oben "gefährliche Hunde" eingeben).
Andere Haustiere
Hasen, Meerschweinchen, Hamster und Fische können bewilligungsfrei eingeführt werden. Für Papageien und Sittiche muss eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung
vorgelegt werden, die nicht älter als 10 Tage ist. Bei der Einfuhr seltener oder geschützter
Tiere ist zudem das Washingtoner Artenschutzabkommen zu beachten.
Devisen
Der Devisentransfer ist frei. Fremdwährungen können in unbegrenzter Höhe eingeführt
werden. Bei Bargeldbeträgen von mehr als EUR 15‘000 verlangen die Grenzbehörden
einen Herkunftsnachweis.
Vorübergehende Einfuhr
Für eine vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, Warenmuster, Messegut, Kunstgegenstände ohne Verkauf, etc. ist das Carnet ATA zu verwenden. Dies ist ein internationales Dokument
für Waren zur vorübergehenden Verwendung, welches es erlaubt, die schweizerischen wie die
ausländischen Zollformalitäten mit einem Formular zu erledigen. Es wird in über 60 Ländern anerkannt und kann bei jeder Handelskammer bezogen werden. Das "Carnet ATA" vereinfacht die
Formalitäten beim Grenzübertritt in erheblichem Masse und entbindet seinen Inhaber beim Grenzübertritt von allen Sicherheitsleistungen. Es ist ein Jahr gültig und kann für mehrere Grenzübertritte
verwendet werden.
Deutscher Zoll: www.zoll-d.de/
Schweizer Zoll: www.ezv.admin.ch
www.zoll-d.de (in die Suchmaschine oben "Carnet ATA" eingeben).
Tipp
Beachten Sie die Öffnungszeiten der schweizerischen und ausländischen Zollämter.
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Ausländische Vertretungen in der Schweiz
Die Adresse der Botschaft lautet:
+
|
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Willadingweg 83, 3000 Bern 15
Tel.: +41 (0)31 359 41 11; Fax; +41 (0)31 359 44 44
[email protected]
www.bern.diplo.de
Konsulate bestehen in folgenden Städten: Basel, Genf, Lugano, Zürich
Alle Adressen und die Zuständigkeiten finden Sie im Verzeichnis des EDA.
Einreise, Anmeldung, Aufenthalt
Auf Ihrer Informationstour haben Sie die Vorbereitungen abgeschlossen. Nun beginnen
Sie mit den Erkundigungen für die Niederlassung im künftigen Residenzland.
Einreisevorschriften
Schweizer/innen und deren Familienangehörige können mit einer gültigen Identitätskarte
oder Reisepass ein- und wieder ausreisen. Ein Visum oder ähnliches ist weder bei Einnoch Ausreise erforderlich
Als Familienangehörige im Sinne des Abkommens gelten:
• der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt
sind oder denen Unterhalt gewährt wird
• die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie,
denen Unterhalt gewährt wird
• im Fall von Studierenden: Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder
Der Ehegatte und die Kinder eines zum Aufenthalt Berechtigten haben das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. Seine Kinder haben zu den gleichen Bedingungen wie die
inländischen Kinder Zugang zum allg. Unterricht, zu Lehrlings- oder Berufsausbildungen.
Besondere Einreisevorschriften
Für Familienangehörige mit einer anderen als einer EU15- oder Schweizer Staatsbürgerschaft und für entsandte Arbeitnehmer von Nicht-Vertragsstaaten von Unternehmen mit
Sitz in der Schweiz oder der EU15, kann nach wie vor ein Visum verlangt werden. Bitte
erkundigen Sie sich dazu direkt bei der für den Wohnsitz dieser Person zuständigen Vertretung Deutschlands.
Alle Adressen und die Zuständigkeiten finden Sie im Verzeichnis des EDA.
Anmeldung
Vor Ort
Die allgemeine Meldepflicht gilt für jede Person, die eine Wohnung bezieht. Die An- bzw.
die Abmeldung muss bei der örtlichen Meldebehörde der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung
erfolgen. Die Frist für die Anmeldung beträgt eine Woche nach Einzug in die Wohnung.
Ein Umzug (auch innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde) und der Wegzug sind ebenfalls
anzuzeigen. Von der allgemeinen Meldepflicht ausgenommen sind Personen, die für nicht
länger als 2 Monate in einem Hotel, Campingplatz etc. aufgenommen werden.
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Immatrikulation
Wenn Sie beabsichtigen während mehr als zwölf Monaten in Deutschland Wohnsitz zu
nehmen, haben Sie sich nach der Ankunft innerhalb eines Monats bei der schweizerischen
Botschaft in Berlin anzumelden. Die Angaben und Adresse dazu finden Sie in den Verzeichnissen des EDA und im Internet. Diese so genannte Immatrikulation ist kostenlos,
ermöglicht die Kontaktnahme in Notfällen, erleichtert die Formalitäten bei Heirat, Geburt
und Todesfall und trägt dazu bei, dass der Bezug zur Schweiz nicht verloren geht. Wer als
Auslandschweizer/in bei einer CH-Vertretung immatrikuliert ist, erhält gratis die "Schweizer
Revue", die Zeitschrift für Auslandschweizer, und kann sich an Abstimmungen und Wahlen in der Schweiz beteiligen.
Schweizer Vertretungen in Deutschland www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/eur/vdeu/afodeu.html
Aufenthaltsbewilligung
Infolge der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU15 werden Schweizer
Staatsangehörige in Deutschland grundsätzlich wie EU-Bürger/innen behandelt. Wer sich
für mehr als drei Monate in Deutschland aufhalten will, muss sofort nach der Einreise einen Aufenthaltstitel beantragen. Den Antrag stellen Sie bei der Ausländerbehörde Ihres
Wohnorts. Sie benötigen hierzu eine gültige Identitätskarte oder den Reisepass, zwei
Passfotos und in einigen Bundesländern ein ärztliches Attest. Der Familiennachzug wird
gemäss Freizügigkeitsabkommen ungeachtet der Aufenthaltsdauer gewährt. Geeigneter
Wohnraum soll für die gesamte Familie zur Verfügung stehen.
Arbeitsbewilligung
Als Schweizer/in benötigen Sie in Deutschland keine Arbeitsbewilligung mehr. Bei der
Ausländerbehörde Ihres Wohnorts müssen Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers (Anstellungsschreiben, Arbeitsvertrag) über das Arbeitsverhältnis oder einen Beschäftigungsnachweis vorlegen. Schweizerbürger/innen haben das Recht auf berufliche und geographische Mobilität. Der Stellen- und Berufswechsel, der Wechsel des Aufenthaltsortes sowie der Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
sind auf dem gesamten deutschen Staatsgebiet möglich.
Au Pair
Das Alter für Au Pair ist auf 18-24 Jahre beschränkt. Die maximale Wochenarbeitszeit
(Mithilfe im Haushalt, Kinderbetreuung) liegt bei 30 Stunden. Die Höhe des Taschengeldes
(2006) liegt bei € 260.- monatlich. Der Einsatz ist auf 12 Monate begrenzt. Es ist nur einmal möglich als Au-pair zu arbeiten. Kost und Logis sind frei. Die An- und Abreise muss
grundsätzlich selber finanziert werden. Es muss eine kombinierte Kranken-, Haftpflichtund Unfallversicherung abgeschlossen werden. Weitere Informationen bei Au-pair Society
e.V. Erlenweg 4, DE-53881 Euskirchen, Tel.: +49 2255 959804, Email: [email protected].
Grenzgänger
Die Grenzzone Schweiz - Deutschland ist im Abkommen über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr vom 21.05.70 festgelegt. Als Grenzgänger gelten Personen, welche in der schweizerischen Grenzzone wohnen und in der deutschen Grenzzone
arbeiten und mindestens einmal in der Woche an den Wohnort zurückkehren. Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, dagegen eine "Sonderbescheinigung für Grenzgänger", welche beim Einwohnermeldeamt am Arbeitsort angefordert werden kann.
Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über den Grenzübertritt für Grenzgänger
www.bk.admin.ch/ch/d/sr/i6/0.631.256.913.63.de.pdf
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Dienstleistungen
Allgemeine Information
Das Abkommen über den Personenverkehr Schweiz - EU15/EFTA erlaubt eine bewilligungsfreie
Dienstleistungserbringung
von
90
Arbeitstagen
im
Kalenderjahr. Dienstleistungen über mehr als 90 Tage im Kalenderjahr unterliegen in der Regel der
Bewilligungserteilung.
Die freie Dienstleistungserbringung erlauben zusätzlich auch die Abkommen im öffentlichen Beschaffungswesen, im Luft- und Landverkehr sowie andere Vereinbarungen (z.B.
Messestandbau und Montagearbeiten).
Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines Landes ausserhalb der EU15 (Drittstaatsangehörige), dürfen nur bewilligungsfrei entsandt werden, wenn sie seit mindestens 12 Monaten im Arbeitsmarkt der Schweiz oder dauerhaft in einem der EU15-Staaten integriert
sind. Die Visumsvorschriften werden im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und sind
speziell zu beachten.
Als Dienstleistungserbringer in Deutschland
Deutschland hat für die Erbringung von Dienstleistungen von Schweizerfirmen keine besonderen Vorschriften erlassen. Grundsätzlich ist somit die europäische Richtlinie
96/71 vom 16.12.96 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen anwendbar. Darin werden sämtliche Unternehmen verpflichtet, alle
entsandten Arbeitnehmer den vor Ort gültigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
zu unterstellen.
Seit 1. März 1996 ist für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe das sog. ArbeitnehmerEntsendegesetz (AEntG) in Kraft. Damit werden die Arbeitgeber zu einem bestimmten
Meldeverfahren verpflichtet. Vor Beginn jeder Bauleistung muss mit vorgeschriebenem
Vordruck eine schriftliche Meldung erfolgen an die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Oberfinanzdirektion Köln, Neusser Str. 159, DE-50733 Köln, Fax: 0221/96487-0.
Sie erhalten dort auch Auskünfte zur Durchführung des AEntG: Tel.: 0221/37993-100,
Fax: 0221/37993-701 oder -702, E-Mail: [email protected]
Das Meldeformular können Sie von der Seite der deutschen Zollverwaltung herunterladen
(vgl. untenstehendes Linkverzeichnis).
Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines Landes ausserhalb der EU15 (Drittstaatsangehörige), dürfen nur bewilligungsfrei entsandt werden, wenn Sie seit mindestens 12 Monaten im Arbeitsmarkt der Schweiz oder dauerhaft in einem der EU-Staaten integriert sind.
Die Visumsvorschriften werden im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und sind speziell zu beachten.
Die freie Dienstleistungserbringung erlauben zusätzlich auch die Abkommen im öffentlichen Beschaffungswesen, im Luft- und Landverkehr sowie die Vereinbarung über Messestandbau und Montagearbeiten.
Wichtig für Schweizer Dienstleistungserbringer
• Sie vereinbaren mit Ihrem Geschäftspartner in Deutschland einen Vertrag / Auftrag zur
Dienstleistung. Darin legen Sie die Details der zu erbringenden Leistungen fest.
• Sie vereinbaren die Zahlung des Mindestlohns nach den örtlich und beruflich festgelegten deutschen Normen, akzeptieren u. a. die geltenden Urlaubsbestimmungen und
zahlen die Beiträge an die Urlaubskasse.
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•
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•
•
•
Sie erstellen das notwendige Meldeformular und senden es vor Antritt der Dienstleistung an die zuständige deutsche Dienststelle. Auskünfte und Meldungen gem.
§ 3 AEntG sind zu richten an die Oberfinanzdirektion Köln, Abteilung Finanzkontrolle
Schwarzarbeit, Bergisch-Gladbacher-Strasse 837, 51069 Köln, Fax: 0221/96487-0 oder 0221/672-8800.
Für alle nach Deutschland zu entsendenden Mitarbeiter/innen beantragen Sie bei Ihrer
zuständigen AHV/IV Ausgleichskasse das Formular E 101. Dieses dient ihrem Personal als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern in Deutschland.
Sie informieren die zu entsendenden Mitarbeiter über die Beschaffung der weiteren E
Formulare (siehe "Entsandter Arbeitnehmer").
Werden in Deutschland Dienstleistungen erbracht, ist in der Regel auch die deutsche
Umsatzsteuer zu entrichten. Handelt es sich bei Ihrem Kunden um eine Privatperson,
müssen Sie in Deutschland eine Steuernummer lösen und eine Umsatzsteuererklärung
abgeben. Die deutschen Zollbehörden sind befugt, bei Unklarheiten Depots zu verlangen. Bei Kunden als Unternehmen oder als juristische Person des öffentlichen Rechts
ist Ihr Leistungsempfänger steuerrechtlich verpflichtet. Detailfragen beantwortet das lokal zuständige deutsche Finanzamt.
Zu beachten sind auch die Zollformalitäten. Für die vorübergehende Einfuhr nach
Deutschland von Werkzeugen, Warenmuster und Messegut erstellen Sie eine Inventarliste. Weiter benötigen Sie das Carnet A.T.A. (zu beziehen bei Ihrer Handelskammer),
die schweizerische Ausfuhrdeklaration Form. 11.030 (beim Schweizer Zoll anfordern), das Einheitspapier -Expl. N° 6,7,8- (erhältlich bei den deutschen Zollämtern) sowie die Handelsrechnung mit Ursprungsnachweis (oder Formular EUR.1 vom schweizerischen Zollamt). Bei der Rückreise muss das Carnet A.T.A. erneut abgestempelt
werden.
Wichtig für entsandte Arbeitnehmer
• Sie bleiben grundsätzlich in der Schweiz angemeldet und gelten hier sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
• Sie benötigen von Ihrem Arbeitgeber das Formular E 101, welches bei der Entsendung
als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern in Deutschland gilt.
• Von Ihrer Krankenkasse verlangen Sie das Formular E 128 (oder Formular E 106,
wenn Sie vor Ort Wohnsitz nehmen). Damit wird Ihnen und den Familienangehörigen,
die mit Ihnen wohnen, der Bezug aller Sachleistungen der deutschen Kranken- und
Mutterschaftsversicherung ermöglicht. Bei Eintreten eines Unfalls wird ebenfalls das
Formular E 123 benötigt.
• Bei Steuerfragen wenden Sie sich direkt an Ihr Gemeindesteueramt oder an die Eidg.
Steuerverwaltung, Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen, Bern, Email: [email protected], Tel. 031 322 71 29. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden
Sie im nebenstehenden Linkverzeichnis.
Wenn Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an die
OSEC oder an untenstehende Beratungsstelle.
+
|
Grenzüberschreitendes Beratungsnetz, c/o Wirtschaftskammer Baselland, Altmarktstrasse 96, 4410
Liestal
+41 (0)61 927 64 66
[email protected]
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Linkverzeichnis
Informationen der deutschen Zollverwaltung
zum Thema der Entsendung
Alles über Service Vorsorge für Bauwirtschaft
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Meldeformular für Dienstleistungserbringer
Merkblatt Soziale Sicherheit für Entsandte aus
der Schweiz und der EU
Formular E 101 als PDF zum drucken und
ausfüllen
Der kompetente Partner für Schweizer KMU
Vereinigung CH-Unternehmen in Deutschland
Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern
Abk. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
www.zoll.de/d0_zoll_vor_ort/b0_finanzkontrolle/e0
_aentg
www.soka-bau.de
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aentg/inde
x.html
www.zoll-d.de > Vorschriften > Formularcenter >
Gesamtliste > FKS
www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/docu
ments/309/309_1_de.pdf
www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/docu
ments/415/415_1_de.pdf
www.transinfonet.org
www.vsud.ch
http://europa.eu.int/comm/employment_social/labour_law/docs/directive96_71_de.pdf
www.bk.admin.ch/ch/d/sr/i6/z0_672_913_62.html
Entsendung
Eine Entsendung bedeutet den zeitlich beschränkten Arbeitseinsatz eines Firmenmitarbeiters in einem anderen Land, bei einer Tochterunternehmung, bei einem Geschäftspartner
oder für eine bestimmte Aufgabenerfüllung. Die Kriterien sind:
• Vorübergehende Dauer des Arbeitseinsatzes. Grundsätzlich nicht länger als ein Jahr;
Verlängerung um weitere 12 Monate möglich.
• Die entsandten Arbeitnehmer verbleiben im arbeitsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber.
• Der entsendende Arbeitgeber unterhält im Ursprungsland weiterhin erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten.
• Unmittelbar vor der Entsendung müssen die Arbeitnehmer in das Sozialversicherungssystem im Ursprungsland eingebunden gewesen sein.
• Das Auswechseln von Entsandten ist nicht zulässig.
Auf die Bestimmungen der EU Verordnung 1408/71 (vgl den untenstehenden Link) können
sich nur Schweizerbürger/innen und Angehörige der EU/EFTA-Staaten berufen. Für andere Staatsangehörige gelten andere Bestimmungen.
Die Entsendung im Rahmen einer Dienstleistungserbringung ist bis 90 Arbeitstage im Kalenderjahr bewilligungsfrei.
EU-Verordnung 1408/71 zur Sozialen Sicherheit
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm
Studium, Sprachaufenthalt
Studierende müssen nachweisen, dass sie bei einer anerkannten Lehranstalt mit dem
hauptsächlichen Ziel des Erwerbs einer beruflichen Bildung eingeschrieben sind, und eine
Krankenversicherung haben. Sie müssen durch eine Erklärung oder durch ein von Ihnen
selbst gewähltes, mindestens gleichwertiges Mittel glaubhaft machen, dass sie über hinreichende Existenzmittel verfügen, um nicht Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.
Jugendaustausch
Für Schüler/Jugendliche gelten allgemein dieselben Bestimmungen wie für Studierende.
Ruhestand
Rentner/innen und andere Nichterwerbstätige müssen
• Belege vorweisen für ein Einkommen, das über dem Betrag liegt, der zum Empfang
von Sozialhilfe berechtigt (z.B. Rentenverfügung, Bankauszüge)
• über geeigneten Wohnraum verfügen
• sowie eine Kranken- und Unfallversicherung nachweisen.
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Schweizer Vertretungen vor Ort
Die Adresse der Schweizerischen Botschaft lautet:
+
|
Schweizerische Botschaft, Otto-von-Bismarck-Allee 4A, DE-10557 Berlin
+49 30 390 40 00 Fax: +49 30 391 10 30
[email protected]
www.eda.admin.ch/deutschland
Konsulate bestehen in folgenden Städten: Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Freiburg
i.Br., Hamburg, München, Stuttgart. Alle Adressen und die Zuständigkeiten finden Sie im
Verzeichnis des EDA.
Schweizer/innen in Deutschland
Am 31.12.2003 waren 69619 Schweizer und Schweizerinnen bei der Schweizerischen
Botschaft gemeldet, davon 42378 Doppelbürger.
Schweizer Vereine
Es bestehen verschiedene Schweizervereinigungen in Deutschland. Besuchen Sie die
Internetseiten der Schweizer Konsulate, wo Sie die Adressen der verschiedenen Schweizervereine finden können.
Leben in Deutschland
Auf dem Weg der Vorbereitung zu einer Erwerbstätigkeit im Ausland stellt sich schnell die
Frage nach dem Leben vor Ort. Wie ist das Alltagsleben? Wie weit ist mein Arbeitsweg?
Wo ist die Schule / der Kindergarten? Ist mein Führerschein gültig?
Wohnen
Freie Wohnungen werden in Tageszeitungen (Mittwochs- und Samstagsausgaben) und im
Web angeboten. In den meisten Städten hat sich der Wohnungsmarkt in den letzten Jahren etwas entspannt. Es besteht aber überall immer noch grosser Mangel an preiswertem
Wohnraum. In den Städten ist es schwierig, eine Garage/Parkplatz in der Nähe zu finden.
Mietbedingungen
Neuzuzüger/innen sind auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen, der praktisch vollständig in den Händen privater Maklerfirmen ist. Diese dürfen für ihre Dienste nach Gesetz
zwei Monatsmieten verlangen. Die Vermieter verlangen meistens eine Vorauszahlung von
drei Monatsmieten, welche nach Gesetz auf einem Sparkonto angelegt und verzinst werden muss. Oft werden vertraglich auch so genannte Schönheitsreparaturen
(=Instandstellungen) verlangt, das heisst, die Wohnung muss beim Ein- oder Auszug renoviert werden.
Mieter, die in eine Wohnung investieren, verlangen vom Nachmieter meistens einen so
genannten "Abstand" für eingebaute Schränke, Spannteppiche usw. Im Gegensatz zur
Praxis in der Schweiz werden Mietwohnungen in der Regel „kalt“ vermietet: Die Küche ist
nicht eingerichtet, besitzt also weder Schränke noch Kochherd, und der Mietpreis versteht
sich exklusiv, also ohne Nebenkosten für Heizung, Strom/Gas und Müllabfuhr. Diese können 10-20% der Miete betragen.
Das Mietzinsniveau ist, besonders im süddeutschen Raum, mit jenem in der Schweiz vergleichbar, d.h. je nach Lage müssen 20-30% des Einkommens für das Wohnen aufgewendet werden. Personen mit niedrigem Einkommen können bei der Gemeinde- oder
Stadtverwaltung einen Antrag auf Wohngeld stellen.
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Immobilienerwerb
Die strenge deutsche Mietergesetzgebung führt dazu, dass Hausbesitzer lieber verkaufen
als vermieten, v.a. auf dem Land. Ausländische Staatsangehörige können ohne Einschränkung Eigentumswohnungen, Häuser oder Grundstücke erwerben. Kaufverträge
müssen von einem Notar beurkundet werden. Für die Beurkundung und Umschreibung im
Grundbuch werden Gebühren von 1-1,5% des Kaufpreises verlangt. Hinzu kommt eine
Grunderwerbssteuer von 3,5%. Grundstückmakler erhalten in der Regel vom Käufer und
Verkäufer eine Vermittlungsprovision von je 3% des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer.
In den Städten wohnt man überwiegend zur Miete, auf dem Land überwiegend im Wohneigentum. Neben der Nutzung von privaten oder beruflichen Kontakten sind folgende Aktivitäten zur Wohnungssuche zu empfehlen:
Zeitungsannonce
Freier Wohnraum wird vom Eigentümer, vom Wohnungsmakler oder durch gemeinnützige
Bauvereinigungen und Genossenschaften durch Anzeigen in der lokalen, regionalen aber
auch der überregionalen Presse angeboten. Die Vermietungsmärkte befinden sich meistens in den Samstag- oder auch den Mittwochsausgaben; dies kann je nach Verlag unterschiedlich sein. Sie können selber auch eine Suchanzeige schalten.
Immobilienmakler
Der angenehmste, aber mit Sicherheit auch der teuerste Weg zum Anmieten einer Unterkunft ist die Beauftragung eines Wohnungsmaklers. Wohnungsvermittler suchen entsprechend Ihren Wünschen die Unterkunft und erhalten im Erfolgsfall eine Vermittlungsprovision in Höhe der 2-4fachen Monatsmiete. Vorauszahlungen sollten diesen Vermittlern nicht
zugesagt werden.
Internet
Unterkünfte werden auch im Internet inseriert. Privatpersonen, die Presse, Vermietungsgesellschaften, Organisationen und Verbände, aber auch Immobilienmakler bieten Unterkünfte zum Mieten. Suchmaschinen unterstützen Sie beim Auffinden der entsprechenden
Homepage.
Mitwohnzentralen - In zahlreichen großen deutschen Städten sind Mitwohnzentralen eingerichtet. Meist gegen Zahlung einer geringen Gebühr wird Ihnen eine Mitwohngelegenheit vermittelt. Sie erreichen Ihre ortsansässige Mitwohnzentrale bundesweit unter der Telefon-Ortsvorwahl und dann der Service-Nummer 19430 oder im Internet. Sie erhalten hier
neben Vermietungsangeboten auch Tipps für Mieter, Vermittlungsformulare, Allgemeine
Geschäftsbedingungen und eine Städteübersicht.
Mietwohnungen
Für eine Mietwohnung müssen im Allgemeinen 25-30% des monatlichen Einkommens
bereitgehalten werden. Die Höhe kann je nach Größe variieren. In den Kommunalverwaltungen haben Sie Einsicht in die so genannten "Vergleichsmieten", die Auskunft über übliche Preise geben. Erkundigen Sie sich beim Anmieten eines Zimmers, einer Wohnung
oder eines Hauses auch nach den so genannten Mietnebenkosten (Heizung, elektrischer
Strom, Gas, Wasser- und Abwasserversorgung, Steuern und sonstige Gebühren).
Beim Anmieten verlangt der Vermieter nicht selten die Hinterlegung einer Kaution für eventuelle Sicherheitsleistungen in Höhe von zwei bis drei Monatsmieten oder eine Bankbürgschaft, um beim Auszug die Renovierung der Wohnung finanziell sicherzustellen. Die
meisten Vermieter arbeiten mit standardisierten Mietverträgen. Solche Vordrucke erhalten
Sie zum Beispiel in Schreibwarengeschäften oder bei Mieterschutzeinrichtungen.
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Zwar sind auch mündliche Absprachen -juristisch gesehen- Verträge, in Ihrem eigenen
Interesse sollten Sie jedoch auf einen schriftlichen Mietvertrag bestehen. Auch Nebenabsprachen sollten Sie schriftlich festhalten. Bei Wohnungsübernahme sollte man auf ein
Übergabeprotokoll bestehen.
Wohneigentum
Wenn Sie Wohneigentum erwerben möchten, können Sie sich vor Ort bei den Immobilienbüros, bei den Wohnbaugesellschaften und -genossenschaften, im Anzeigenteil der lokalen, regionalen und überregionalen Presse und im Internet unter zahlreichen Adressen
über Häuser, Apartments und Wohnungen informieren. Banken und Sparkassen informieren über die Finanzierungsmöglichkeiten und den weiteren Ablauf des Kaufes.
Kündigungsfristen
Es gibt zeitlich befristete und unbefristete Mietverträge. Beachten Sie die gesetzlichen
Kündigungsfristen, sie liegen zwischen mindestens 3 und maximal 12 Monaten. Grundsätzlich wird die Kündigungsfrist im Mietvertrag festgeschrieben. Auf der sicheren Seite
sind Sie mit einem befristeten Mietvertrag. Da er beide Seiten bindet, müssen Sie die
Wohnung vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht verlassen. Sie sind Ihrerseits jedoch ebenfalls an den Vertrag gebunden.
Zeitungen www.zeitungen.de/
Wohnungen und Immobilien online www.immobilienscout24.de/
Mitwohnzentrale www.mitwohnzentrale.de/
Mieterschutzeinrichtung www.mieterschutzbund.de/
Mieterbund www.mieterbund.de/
Immobilienschnellsuche www.immobilienmarkt.de/
Das Internet Portal für Immobilien www.immonet.de/
Einkaufen
Die Geschäfte schliessen in der Regel von Montag bis Freitag um 18.30 Uhr. Einige Einkaufzentren oder Geschäfte in Grossstädten sind offen bis 20.00 Uhr. Samstags schliessen die Geschäfte in vielen Städten bereits um 13.00/14.00 Uhr und am Sonntag sind sie
generell geschlossen.
Führerschein
Der schweizerische Fahrausweis verliert seine Gültigkeit im Prinzip sechs Monate nach
Wohnsitznahme. Die Behörden sind in diesem Punkt jedoch grosszügig und tolerieren eine Frist von 1 Jahr. Wer länger als 6 Monate in Deutschland bleibt, sollte zur Sicherheit
eine Genehmigung der zuständigen Führerscheinstelle einholen. Diese befindet sich im
Strassenverkehrsamt oder ist der Einwohnermeldestelle angegliedert. Wer seinen tatsächlichen Wohnsitz dauerhaft, d.h. länger als ein Jahr nach Deutschland verlegt, muss den
Fahrausweis innerhalb eines Jahres umschreiben lassen (Abgabe des schweizerischen
gegen Ausstellung eines deutschen Führerscheins). Das prüfungsfreie Umschreiben (gebührenpflichtig) ist maximal drei Jahre lang möglich, danach muss eine neue Fahrerlaubnis resp. ein EU-Führerschein erworben werden.
Zulassung von Motorfahrzeugen
Motorfahrzeuge müssen unverzüglich, d.h. innerhalb von maximal 12 Wochen bei einer
Zulassungsstelle (Strassenverkehrsamt) angemeldet werden (Fahrzeugausweis, Kontrollschilder-Wechsel). Neben dem alten Fahrzeugausweis und einem Wohnsitznachweis verlangt die Zulassungsstelle:
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Versicherungsnachweis einer deutschen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Doppelkarte)
Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg
falls vorhanden: EU-Typengenehmigung (COC)
Vorführen
Fahrzeuge mit EU-Typenschein, die jünger als 3 Jahre sind, müssen nicht vorgeführt werden. Alle anderen müssen durch eine TÜV- oder Dekra-Stelle geprüft werden.
Allgemeiner Deutscher Automobil Club (>Recht & Rat) www.adac.de/
Kraftfahrt-Bundesamt www.kba.de/
Bildung, Schulen
Schulsystem
Für alle in Deutschland lebenden Kinder besteht Schulpflicht vom vollendeten 6. bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr. Ähnlich wie in der Schweiz gliedert sich das Schulsystem in
eine Elementar- und Primarstufe (Kindergarten und 4 Jahre Grundschule), eine Mittelstufe
(Klassen 5-9 oder 10 in Haupt- oder Realschulen und Gymnasien), und eine Oberstufe
(Klassen 11-13 der Gymnasien). Mittelschulen gibt es in allen grösseren Ortschaften. Die
öffentlichen Schulen sind kostenlos. Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien, je
nach Bundesland zwischen Juli und September. Unterrichtssprache ist Deutsch.
Schweizerschulen
In Deutschland existiert keine Schweizerschule. Französischsprachige und internationale
Schulen gibt es nur in Grosstädten.
Berufsbildung
Die Berufsbildung erfolgt wie in der Schweiz dual (in Betrieben und Berufsschulen), sowie
in Fach- und Oberschulen, Hochschulen und Universitäten.
Das deutsche "duale System" der beruflichen Ausbildung kombiniert Teilzeitunterricht in
der Berufsschule mit Ausbildung am Arbeitsplatz. Letztere dauert normalerweise drei Jahre. Es gibt etwa 370 anerkannte Ausbildungsberufe mit festgelegten Ausbildungsinhalten.
Die Ausbildung findet statt im Betrieb – am Arbeitsplatz oder in der Lehrwerkstätte – und
an einem Tag in der Woche in der staatlichen Berufsschule. Möglich ist auch Blockunterricht, d.h. mehrwöchige Schulblöcke liegen zwischen der betriebspraktischen Ausbildung.
Die Berufsschulen haben die Aufgabe, die Allgemeinbildung der Schüler zu vertiefen und
die für den Beruf erforderliche fachtheoretische Grundausbildung zu vermitteln. Die Berufsschule wird von Schülern besucht, die sich in der beruflichen Erstausbildung befinden
oder nach Abgang von der Hauptschule oder einer anderen allgemein bildenden Schule
noch berufsschulpflichtig sind (bis zum 18. Lebensjahr).
"Anerkannte Ausbildungsberufe" sind arbeitsrechtlich im Berufsbildungsgesetz geregelt.
Berufsausbildung an beruflichen Vollzeitschulen
Berufsfachschulen sind Vollzeitschulen, die der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit oder
der Berufsausbildung dienen und gleichzeitig die Allgemeinbildung fördern. Das Spektrum
der Bildungsangebote dieser Schulart ist ausserordentlich breit gefächert.
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Zugangsvoraussetzung ist je nach dem angestrebten Ausbildungsziel das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder das Abschlusszeugnis der Realschule bzw. ein vergleichbarer Mittlerer Schulabschluss. Der Bildungsgang in der Berufsfachschule ist je nach beruflicher Fachrichtung und Zielsetzung von unterschiedlicher Dauer. Er dauert mindestens ein
Schuljahr. Die Ausbildung endet in der Regel mit einer Abschlussprüfung.
Berufsaufbauschulen werden von Jugendlichen besucht, die eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mehrjährige Berufserfahrung gesammelt haben; in der Teilzeitform
kann sie auch schon während der Berufsausbildung besucht werden. Ziel des Bildungsganges ist die Erweiterung und Vertiefung der allgemeinen und der beruflichen Bildung.
Die Unterrichtsdauer beträgt bei Vollzeitschulen ein bis zweieinhalb, bei Teilzeitschulen
drei bis dreieinhalb Jahre. Der Abschluss ist einem Realschulabschluss gleichgestellt.
Die Fachoberschule umfasst die zwei aufsteigenden Jahrgangsstufen 11 und 12 und baut
auf einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen anerkannten Bildungsabschluss
(Mittlerer Schulabschluss) auf. Sie vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten und führt zur Fachhochschulreife, die ein fachspezifisches Hochschulstudium zulässt.
Berufliche Gymnasien/Fachgymnasien haben im Unterschied zum Gymnasium, das in der
Regel von Jahrgangsstufe 5 - 12/13 einen durchgängigen Bildungsgang darstellt, keine
Unter- und Mittelstufe. Aufbauend auf einen Realschulabschluss, der zum Eintritt in die
gymnasiale Oberstufe berechtigt, oder einen gleichwertigen Abschluss führt das berufliche
Gymnasium/Fachgymnasium mit berufsbezogenen Fachrichtungen in der Regel zur allgemeinen Hochschulreife.
Fachschulen werden freiwillig nach einer bereits erworbenen Berufsausbildung und praktischen Berufserfahrung, teilweise auch nach langjähriger praktischer Arbeitserfahrung oder
mit dem Nachweis einer fachspezifischen Begabung besucht. Sie vermitteln eine weitgehende fachliche Ausbildung im Beruf (zum Beispiel Meisterschulen, Technikerschulen).
Sie bilden spezialisierte Fachkräfte der mittleren Ebene aus, die in der Lage sind, Betriebe
ihres Fachbereichs selbständig zu leiten und den Berufsnachwuchs heranzubilden oder
gehobene Funktionen innerhalb abgegrenzter Verantwortungsbereiche auszubilden. Die
Dauer des Schulbesuchs liegt bei Vollzeitunterricht zwischen sechs Monaten und drei Jahren, bei Teilzeitunterricht beträgt sie im Allgemeinen sechs bis acht Halbjahre.
Deutsches Bildungssystem >Schule www.kmk.org/
Studieren in Deutschland www.daad.de/
Internationale Schulen www.cois.org/
Privatleben
Schweizer Medien
Fernsehen und Radio - Die Programme der SRG können in ganz Deutschland via den Satelliten Eutelsat Hotbird 3 empfangen werden. Sie werden jedoch verschlüsselt ausgestrahlt. Für den Empfang braucht es einen Satellitenempfänger mit Viacess-Decoder oder
CI-Modul, und eine Sat Access-Karte. Diese kostet CHF 50.- und kann bei der SRG bestellt werden. Zudem müssen die Schweizerischen TV-Konzessionsgebühren auch im
Ausland entrichtet werden.
SRG-Programme via Satellit: Tel. 0848 88 44 22 oder über nebenstehende Webseite.
Gewisse Sendungen können auch via Web-Radio von DRS empfangen werden.
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
24/40
Presse
Die nationalen/überregionalen Zeitungen der Deutschschweiz sind in fast allen Städten
erhältlich (v.a. Flughäfen, Bahnhöfe, Stadthotels).
SRG via Satellit (>Technisches und Kanäle) www.srgsat.ch/
Web-Radio von DRS www.drs.ch/indexdrs.html
Einbürgerung
Einbürgerung
Wer 8 Jahre rechtmässigen Aufenthalt in Deutschland und ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen kann, hat einen Anspruch auf Einbürgerung. Ausländische Ehegatten von
deutschen Staatsangehörigen können früher eingebürgert werden, für Gesuchsteller/innen
aus dem deutschsprachigen Raum genügen zwei Jahre Aufenthalt oder zwei gemeinsame
Ehejahre. In Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern erhalten die Staatsbürgerschaft automatisch, wenn ein Elternteil sich seit mindestens acht Jahren dauerhaft
und rechtmässig in Deutschland aufhält und seit mindestens drei Jahren eine unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung hat.
Doppelbürgerrecht
Gemäss dem neuen deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht mehr möglich, sie wird nur noch in Ausnahmefällen gewährt.
Einbürgerung in Deutschland www.einbuergerung.de/
Arbeiten in Deutschland
Sie sind bei Ihren Vorbereitungen für einen Arbeitseinsatz im Ausland bereits im Hauptkapitel angelangt. Nun ist es höchste Zeit für Klarheit im Arbeitsalltag. Wie finde ich überhaupt eine Stelle? Wird mein Diplom anerkannt? Kann ich mich vielleicht auch selbstständig machen?
Wirtschaft, Arbeitsmarkt
BIP - Mit einem Bruttoinlandprodukt (BIP) von rund € 2000 Mrd. ist Deutschland hinter den
USA und Japan die drittgrösste Industrienation der Welt, rund zehnmal grösser als die
Schweiz. Rund die Hälfte des BIP wird in den drei Bundesländern Baden-Württemberg,
Bayern und Nordrhein-Westfalen erarbeitet. Weit über 90% der Unternehmen sind KMU,
die mit zwei Dritteln aller Arbeitsplätze rund 50% des BIP erwirtschaften.
Exporte/Importe - Deutschland ist hinter den USA die grösste Aussenhandelsnation der
Welt. 75% der Exporte gehen in die EU, 10% in die USA, ebenso viel nach Mittel- und
Osteuropa, Tendenz steigend. Wichtigste Industrien: Maschinenbau, Chemie, Elektronik
und Fahrzeugproduktion. Bei den Importen dominieren Nahrungsmittel/Mineralölprodukte.
Handelsbeziehungen - Mit einem Anteil von 32% der Importe (CHF 39,8 Mrd.) und 21%
der Exporte (CHF 27,1 Mrd.) ist Deutschland für die Schweiz der wichtigste Handelspartner. Die Schweizer Wirtschaft liefert etwa gleichviel Waren nach Deutschland wie zusammengenommen nach Frankreich, Italien und Grossbritannien. Die Schweiz ist in Deutschland nach den USA und den Niederlanden der drittgrösste Investor und beschäftigt rund
213'000 Personen, v. a. im süddeutschen Raum. Im Jahr 2001 betrugen die Direktinvestitionen CHF 26,1 Mrd.
Länderinformation des Seco www.seco-admin.ch > Aussenwirtschaft > Länderinfos
Aktuelle wirtschaftliche Lage www.bmwa.bund.de/Navigation/root,did=31078.html
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
25/40
Arbeitsmarkt
Übersicht der wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik Deutschland. Aktueller Bericht:
www.bmwi.de/Navigation/Service/bestellservice,did=87926.html
Arbeitslosenzahlen www.destatis.de/themen/d/thm_erwerbs.php
Detailinformationen zu den Arbeitslosenzahlen www.bmwa.bund.de/Navigation/root.html
Übersicht Arbeitslosigkeit
2005 in
1’000
in %
Veränderung
Vormonat in %
Veränderung
Vorjahresmonat
in %
Dez
4'605
11.1
1.7
3.1
Nov
4'529
10.9
-0.6
6.4
Okt
4'555
11.0
-2.1
8.3
Sep
4'650
11.2
-1.7
9.2
Aug
4'729
11.4
-0.9
8.8
Jul
4'772
11.5
1.4
9.5
Jun
4'704
11.3
-2.1
11.1
Mai
4'807
11.6
-3.2
12.0
Apr
4'968
12.0
-4.0
11.8
Mär
5'176
12.5
-0.8
13.8
Feb
5'217
12.6
3.5
12.4
Jan
5'040
12.1
12.9
9.6
Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland
Arbeitsvermittlung
Öffentliche Vermittlung
Nationale Stelle
Die deutschen Arbeitsagenturen bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr eigenes Bewerberprofil zur elektronischen Vermittlung anzubieten. Überregionale und internationale Stellenangebote werden zusätzlich in der wöchentlichen Zeitschrift Markt & Chance publiziert.
Nähere Angaben zur öffentlichen Arbeitsvermittlung in Deutschland finden Sie unter:
Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de/
Zeitschrift Markt & Chance www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=24164
Europaweite Stelle (EURES)
Das EURES-Internetportal (European Employment Services) ist ein Angebot der Arbeitsmarktbehörden der EU, das die Mobilität von Arbeitnehmenden im Europäischen Wirtschaftsraum fördern will. Die Schweiz arbeitet hier auch mit. Die drei grundlegenden EURES Dienstleistungen sind:
Vermittlung: Alle öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Europa nutzen EURES zur Verbreitung
von
Stellenangeboten.
Das
Stellenportal
wird
täglich
aktualisiert.
Die EURES-Datenbank CV-Search gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren Lebenslauf zu hinterlegen, um damit kundzutun, dass Sie in einem anderen Land arbeiten möchten. Packen
Sie diese Gelegenheit!
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
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Beratung: Jedes Land hat ausgebildete EURES-Berater/innen. Sie sind Arbeitsmarktspezialisten auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene. CH-Stellensuchende wenden
sich in erster Linie an die für ihren Wohnort zuständige Schweizer EURES Berater/in.
Information: Unter Leben und Arbeiten finden Sie viel Interessantes über die EU-Staaten.
Jedes Land informiert dort auch über die Entwicklung der aktuellen Arbeitsmarktlage.
Individuelle Vermittlung
Der Betrieb einer Vermittlungsagentur bedarf einer Bewilligung durch die Bundesagentur
für Arbeit. Nach der Öffnung der privaten Arbeitsvermittlung ist heute eine grosse Zahl von
Agenturen in fast allen Branchen tätig. Der Stellensuchende kann die Dienste grundsätzlich kostenlos nutzen; bei der persönlichen Beratung für Bewerbungsformalitäten entstehen hingegen Gebühren.
Die private Arbeitsvermittlung ist bewilligungspflichtig. Eine Liste der anerkannten Betriebe
finden Sie im "Verzeichnis der Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe".
Stellensuche
Als Schweizer Staatsangehörige dürfen sich während einer angemessenen Frist von bis
maximal sechs Monaten in Deutschland zur Stellensuche aufhalten. Bei einer Anmeldung
beim lokalen Arbeitsamt können Sie auch deren Stellenvermittlung in Anspruch nehmen.
Für Aufenthalte über drei Monate hinaus sind Sie grundsätzlich lokal meldepflichtig.
Wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie sich unbedingt vor Ausreise aus der Schweiz bei
dem für Ihren Wohnort zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Es gelten die Bestimmungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung.
Wo und wie finden Sie eine Stelle
Beziehungen, "Vitamin-B"
Private und geschäftliche Beziehungen pflegen und ausnützen (z.B. Freunde, Verwandte,
Bekannte, Tochtergesellschaften, Kunden, Lieferanten).
Inserate in Printmedien
In Deutschland erscheinen mehr als 600 Zeitungen. Dazu kommen Fachzeitschriften und
Magazine. Die meisten haben eine Webseite. Wenn Sie bereits wissen, wo (örtlich) Sie
arbeiten möchten, kann Ihnen der Link zu den lokalen Zeitungen gute Dienste erweisen.
Internet
Jobsuchmaschinen - Sie bieten sowohl Stellenanbieter, wie auch Stellensuchenden eine
Plattform. Europaweit bekannt sind z.B. Stepstone und Monster.
Firmen online
Viele Unternehmen veröffentlichen offene Stellen auf ihren Websites. Oft kann man sich
auch direkt als Interessent einschreiben und wird bei einer passenden Vakanz kontaktiert.
Gelbe Seiten
Eine Liste von Arbeitgebern finden Sie, geordnet nach Fachgebieten, im Branchentelefonbuch („Gelbe Seiten“ www.gelbeseiten.de)
European Employment Services EURES www.europa.eu.int/eures
Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de/
Deutsche Zeitungen online www.zeitungenonline.com/view.php?id_Naz=DE&Lnk=si&R=&S=A_G
Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) www.treffpunktarbeit.ch/seco/site/de/M7/navFrameset?secourl=de/M7/20011210111811
Lokalzeitungen www.dasan.de/katalog/d/news/zeitungen/zeitungen_staedte_az.htm
Online Zeitungen weltweit www.onlinenewspapers.com/
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
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Bewerbung
Die Bewerbung ist die erste Kontaktaufnahme mit einem Unternehmen. Damit gerade Ihr
Dossier unter der Vielzahl von Bewerbungen beachtet wird, sind das Begleitschreiben sowie der inhaltliche Aufbau des Bewerbungsdossiers von besonderer Wichtigkeit. Ein vollständiges Bewerbungsdossier beinhaltet üblicherweise ein Begleitschreiben, einen Lebenslauf und Zeugnisse. Alle Unterlagen sollen in der Landessprache abgefasst oder mit
einer entsprechenden Übersetzung begleitet sein.
Das Begleitschreiben
Das Schreiben an den Arbeitgeber, auch persönlicher Brief genannt, wird in Deutsch abgefasst. Versenden Sie nur Originalbriefe.
Verwenden Sie keine Standardformulierungen sondern begründen Sie (nach einer kurzen
Darstellung Ihres Werdeganges), weshalb Sie sich auf die entsprechende Stelle bei diesem Unternehmen bewerben. Die persönliche Eignung für die Position sollte überzeugend
dargestellt werden, indem auf das Studium und/oder die für diese Tätigkeit relevanten beruflichen Erfahrungen verwiesen wird. Daneben ist insbesondere die persönliche Motivation für die Tätigkeit für Personalverantwortliche von Bedeutung.
Gehaltsforderungen werden nur angegeben, wenn es in der Annonce verlangt wird (meist
wird schon in der Annonce darauf hingewiesen, dass nach Tarif bezahlt wird).
Die Zeugnisse
Kopien von Arbeitszeugnissen müssen beigelegt werden, vorteilhaft sind auch Praktikumsbescheinigungen.
Das Dossier
Die Bewerbungsunterlagen erhalten Sie im Normalfall nicht mehr zurück.
Aufbau des Lebenslaufes
Ein Lebenslauf umfasst ein bis zwei Seiten. Achten Sie darauf, dass er übersichtlich dargestellt und klar formuliert ist und erklären Sie, wenn immer möglich, allfällige Unterbrüche
(z.B. November 1993 – April 1994 Reise Asien).
Inhalt eines Lebenslaufes:
•
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•
•
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•
Persönliche Angaben wie Name, Adresse, Telefonnummer, Alter, Staatsangehörigkeit,
Familienstand
Ausbildung (Schule, Beruf, Studium). Da konkrete Studienergebnisse in Deutschland
bei der Auswahl von Bewerbern durchaus eine Rolle spielen, verschafft die Nennung
der Noten dem Bewerber lediglich Vorteile, wenn sie mindestens gut sind; ausserdem
sollten sie entweder vollständig oder gar nicht angegeben werden. In jedem Fall jedoch
sollte die entsprechende Bezeichnung des deutschen Notensystems erklärend hinzugefügt werden.
Berufserfahrung
Praktika
Besondere Kenntnisse, Sprachen, EDV
Persönliche Interessen
Datum Unterschrift
Arbeitszeugnisse
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Musterlebenslauf
Ein Muster für eine europäische Bewerbung finden Sie auf den Europass-Seiten für die
Transparenz beruflicher Qualifikationen der Europäischen Kommission.
Das Europäische Forum für die Transparenz beruflicher Qualifikationen - Muster CV's
www.europass.cedefop.eu.int/europass/home/hornav/Downloads/EuropassCV/CVInstructions/navig
ate.action?locale_id=4
Wichtige Adressen
+
|
Schweiz. Verband für Berufsberatung - Praktische Tipps für Stellensuche und Bewerbung
Schweizerischer Verband für Berufsberatung SVB
Beustweg 14, Postfach 1172, 8032 Zürich
+41 (0)44 266 11 11, Fax +41 (0)44 266 11 00
[email protected]
www.be-werbung.ch/
Beschreibung Berufsbilder Schweiz und Nachbarstaaten
www.berufskunde.ch
Unterstützung durch unseren Beratungsdienst
Wenn Sie bei der Stellensuche bis heute noch nicht erfolgreich waren, können Sie sich mit
uns in Verbindung setzen. Durch unsere Erfahrung in der Beratung von Stellensuchenden
können wir Ihnen
• speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Tipps und Ratschläge geben
• den Kontakt zur lokalen Eures-Beratungsstelle herstellen
• Adressen von Arbeitgebern zustellen
Wir führen Listen von Schweizerfirmen und Arbeitgebern, welche uns in den letzten
Jahren internationale Stellenangebote übermittelt haben oder junge schweizerische
Berufsleute zur Weiterbildung beschäftigten.
• Adressen von weiteren Institutionen (Handelskammern, Branchen- und Berufsverbände, Gewerkschaften etc.) weitergeben
Die Abgabe von Firmenadressen erfolgt nur unter gewissen Voraussetzungen. Sie verfügen über einen Berufsabschluss oder über mehrjährige Berufspraxis weisen gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Damit wir Sie optimal unterstützen können, senden Sie
uns bitte einen aktuellen Lebenslauf und ein Begleitschreiben mit folgenden Angaben:
• was haben Sie bereits unternommen, um eine Stelle zu finden?
• in welchem Berufsfeld, wo (örtlich) und wann möchten Sie arbeiten?
• wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse?
Wir werden Sie so schnell wie möglich kontaktieren.
Links zu Stellenbörsen
Allgemein
Die meisten Links zu Stellen
Die Job-Suchmaschine der Schweiz
Firmen International von A bis Z
Die Schweizer Firmen-Suchmaschine
Jobs in Übersee
Das grösste Jobangebot im Internet
dito
Firmen International von A - Z
Netz der EU
Eures - Die Stellenangebote
Eures CV-Search - Ihr CV publizieren
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
www.stellenlinks.ch
www.jobsuchmaschine.ch
www.jobpilot.com/index.phtm
www.help.ch
www.overseasjobs.com
www.careerbuilder.com
www.offenestellen.com
www.jobpilot.com/index.phtm
www.europa.eu.int/eures/main.jsp?catId=482&level=2&acro=j
ob&lang=de&parentId=52
www.europa.eu.int/eures/main.jsp?acro=cv&lang=de&catId=5
3&parentId=0
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Diplome, Abschlüsse
Die Schweiz hat sich dem System der EU zur Anerkennung von Diplomen angeschlossen.
Damit ein Diplom aus der Schweiz in Deutschland anerkannt werden kann, muss Inhalt
und Dauer der Ausbildung vergleichbar sein. Vergleichbar sind jedoch nur Berufe, deren
Ausübung in einem Land vom Besitz eines Diploms, Zeugnisses oder Befähigungsnachweises abhängig gemacht wird.
Erkundigen Sie sich zuerst, ob Ihr Beruf, den Sie in Deutschland ausüben möchten, dort
überhaupt reglementiert ist. Diese Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Die vollständige Adresse lautet:
|
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), Postfach 2240, DE-53012 Bonn
Tel. +49 228 501 203; Fax: +49 228 501 229
[email protected]
www.kmk.org
Diese Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund von Richtlinien und Weisungen, welche
Dokumente für die Anerkennung eingereicht werden müssen. Wir empfehlen Ihnen die
Konsultation
der
Broschüre
Schweizer
Diplome
in
der
EU
unter:
www.europa.admin.ch/pub/best/d/diplome_ch_eu.pdf.
Bei nicht reglementierten Berufen ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, abzuschätzen, ob der vorgelegte Berufsabschluss die erforderlichen Kenntnisse für die ausgeschriebene Arbeitsstelle garantieren. Übersicht über reglementierte Berufe, die unter allgemeine Anerkennungsregelung fallen:
Rechtlicher / steuerlicher Bereich Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Paramedizinischer Bereich
Krankengymnast, Kinderkrankenschwester/-pfleger,
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Logopäde,
Optiker, Orthoptist/Bandagist, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker, Orthopädieschuhmacher
Technischer Bereich
Ingenieur, Patentanwalt, Handwerksmeister
Soziokultureller Bereich
Lehrer, staatlich anerkannter Erzieher
Die selbstständige Berufsausübung ist auch in nicht reglementierten Berufen (z.B. Handwerk) an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So kann die Eintragung in die entsprechende Standesorganisation verlangt sein. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig bei der
lokal zuständigen deutschen Handels- bzw. Handwerkskammer.
Europäische Diplomanerkennung www.enic-naric.net/index.asp
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen www.kmk.org/zab/home1.htm
Broschüre "Schweizer Diplome in der EU" www.europa.admin.ch/pub/best/d/diplome_ch_eu.pdf
Selbstständige Berufsausübung
Infolge der Bilateralen Verträge Schweiz - EU haben Schweizer Staatsangehörige, die in
Deutschland als Selbstständige tätig werden wollen, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Einrichtung der Geschäftstätigkeit für zunächst sechs Monate.
Für die selbstständige Berufsausübung in Deutschland gelten die gleichen Anforderungen
wie für deutsche Staatsbürger/innen. Die Behörden dürfen keinen Nachweis über die finanzielle Lage verlangen. Detailinformationen sind bei den örtlichen deutschen Handelskammern nachzufragen.
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
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Die selbstständige Ausübung handwerklicher oder handwerksähnlicher Tätigkeiten in
Deutschland erfordert die Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer. (Gewerbeanzeige resp. Gewerbeerlaubnis).
Professionelle Hilfe auf dem Weg zu einer Selbstständigkeit in Deutschland erhalten Sie
(unter Kostenfolge) bei:
+
|
Osec Business Network Switzerland, Euro Info Center Schweiz, Stampfenbachstrasse 85, 8006
Zürich
Tel.: +41 (0)1 365 54 54, Fax: +41 (0)1 365 54 11
[email protected]
www.osec.ch
+
|
Swiss Business Hub in Deutschland
+49 711 22 29 43 29
[email protected]
+
Handelskammer Deutschland-Schweiz
+41 (0)1283 61 61
www.handelskammer-d-ch.ch/
+
|
Vereinigung Schweizerischer Unternehmen in Deutschland
+41 (0)61 375 95 00
[email protected]
www.vsud.ch/
www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/eur/vdeu/ref_bufor/budeu/desbh.html, www.osec.ch/sbhgermany
Arbeitsverträge
In Deutschland gibt es kein Arbeitsgesetzbuch. Arbeitsrechtliche Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In der Bundesrepublik werden die Arbeitnehmer in
die Gruppe Arbeiter (gewerbliche Arbeitnehmer) und der Angestellten. Darunter versteht
man, dass der Arbeiter überwiegend körperliche Arbeit (Handarbeit) und der Angestellte
vor allem geistige Arbeit leistet.
Bei der Unterscheidung wird auf die Natur der vereinbarten und ausgeübten Tätigkeit abgestellt. Dagegen sind nicht entscheidend: die Art der Entlohnung, die Meldung zur Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung, die Vorbildung oder früher ausgeübte Tätigkeit,
die Bezeichnung als Angestellter oder Arbeiter, die Einräumung von AngestelltenKündigungsfristen.
Form
Der Arbeitsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Allerdings empfiehlt sich die Schriftform, um bei etwaigen späteren Meinungsverschiedenheiten Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. In manchen Fällen ist die Schriftform sogar
durch Tarifvertrag vorgeschrieben.
Die EG-Richtlinie vom 14.10.1991 (91/533/EWG) verpflichtet die Arbeitgeber, spätestens
einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, sie zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
In der Gestaltung des Arbeitsvertrages sind die Parteien grundsätzlich frei. Eingeschränkt
wird dies allerdings durch gesetzliche Regelungen sowie durch kollektive Vereinbarungen
(Tarifverträge, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch usw.). Unterschreiten einzelne Vereinbarungen im Arbeitsvertrag gesetzliche oder tarifliche Regelungen, so ist im Regelfall nicht der
gesamte Arbeitsvertrag ungültig, sondern es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung
bzw. der Tarifvertrag. Im Arbeitsvertrag sollte zweckmässigerweise vereinbart sein:
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
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•
•
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•
•
•
•
•
•
•
Tätigkeit, Arbeitsbereich und gegebenenfalls die Zulässigkeit der Übertragung anderer
gleichwertiger Aufgaben entsprechend der Qualifikation.
Beginn der Beschäftigung
Arbeitszeit (Beginn und Ende) und Bereitschaft zu Überstunden
Dauer der Probezeit und in dieser evtl. vereinbarte kürzere Kündigungsfristen
Besondere (längere) Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit
Art und Höhe der Vergütung, Zahlungsweise und Fälligkeit (Aufschlüsselung der Berechnung des Entgelts)
Andere Zuwendungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen usw.)
Vermögenswirksame Leistungen, Art und Höhe
Dauer des Urlaubsanspruchs
Regelung von Nebentätigkeiten
Ein evtl. Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Konkurrenzklausel)
Dauer
Der Arbeitsvertrag kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.
Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag ist in Deutschland noch der
Normalfall. Soll ein Arbeitsverhältnis nur auf bestimmte Dauer begründet werden, so muss
dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Durch das so genannte Beschäftigungsförderungsgesetz ist es den Arbeitgebern erlaubt, ohne Angabe von Gründen befristete
Arbeitsverhältnisse bis zur Dauer von 2 Jahren abzuschliessen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch die dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Probezeit
Die Vereinbarung einer Probezeit (maximal 6 Monate, nach vielen Tarifverträgen nur für
kürzere Zeit zulässig) dient der gegenseitigen Erprobung. Auch ein Probearbeitsverhältnis
ist ein Arbeitsverhältnis, auf das alle arbeitsrechtlichen Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen anzuwenden sind. Im Übrigen bedeutet die Vereinbarung einer Probezeit in der Regel, dass in der Probezeit mit der rechtlich kürzesten möglichen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.
Kündigung
Zu unterscheiden sind die ordentliche Kündigung und die ausserordentliche Kündigung,
ebenso die Änderungskündigung. In Betrieben mit Betriebsrat ist vor jeder Kündigung der
Betriebsrat anzuhören. Eine ohne Anhörung bzw. vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Die Kündigungserklärung bedarf keiner besonderen Form. Sie kann mündlich (unter Anwesenden) oder schriftlich erfolgen. Aus ihr muss lediglich eindeutig hervorgehen, dass
bedingungslos und unwiderruflich gekündigt werden soll. Ist jedoch durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich eine bestimmte Form vereinbart, so ist diese einzuhalten, damit andernfalls die Kündigung nicht unwirksam ist. (Kündigungsfristen). Auf
Verlangen des Arbeitnehmers sind ihm bei einer ausserordentlichen Kündigung unverzüglich die Gründe mitzuteilen.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit, beträgt mindestens 2 Wochen.
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber
und Arbeitnehmer einzuhalten haben, mindestens 4 Wochen zum 15. des Monats oder
zum Monatsende. Je nach Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses können
sich längere Kündigungsfristen ergeben.
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
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Kündigungsschutz
Zu unterscheiden sind Arbeitsverhältnisse, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz
(KSchG) unterliegen, Arbeitsverhältnisse mit allgemeinem Kündigungsschutz und solche
mit besonderem Kündigungsschutz. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für die Arbeitsverhältnisse bestimmter Personengruppen wie:
• Schwerbehinderten,
• Schwangeren und Wöchnerinnen (Mutterschutz),
• Arbeitnehmer/innen im Erziehungsurlaub,
• Einberufenen zum Wehrdienst und zu Eignungsübungen,
• Betriebsräten,
• Auszubildenden (Berufsausbildung).
In der Bundesrepublik Deutschland geniesst jeder Arbeitnehmer Kündigungsschutz
• wenn er länger als 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis steht
• in einem Betrieb arbeitet, der mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt.
Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Nach diesem Gesetz kann gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht geklagt
werden. Die Kündigungsschutzklage muss jedoch innerhalb von 21 Tagen nach dem Ausspruch der Kündigung bzw. nach dem Zugang des Kündigungsschreibens bei dem zu
Kündigenden beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Arbeitsbedingungen
Arbeitszeiten
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden, in einigen Branchen 35 Stunden. Die
Fünftagewoche ist die Regel. Rund 96 % aller Arbeitnehmer/innen haben tariflich bezahlte
Ferien von 4-6 Wochen pro Jahr.
Ferien und Urlaub
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Die Dauer des Urlaubs beträgt nach den
Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes mindestens 24 Arbeitstage pro Jahr (§ 3 Abs.
1 BUrlG). Eine Verlängerung des Urlaubs ergibt sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
für einzelne Arbeitnehmergruppen; z.B. Jugendliche (Jugendarbeitsschutz), Schwerbehinderte; aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen. Den Tarifverträgen kommt die grosse Bedeutung zu. Für den grössten Teil der Arbeitnehmer ist mittlerweile ein tariflicher Anspruch von 24 bis 30 Arbeitstagen Urlaub vereinbart. Die Urlaubsdauer ist für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleich.
Arbeitskonflikte
Arbeitnehmer, die Mitglied in einer Gewerkschaft sind, haben die Möglichkeit in einen
Streik zu treten, wenn die Gewerkschaft dazu aufruft (z.B. vor Tarifverhandlungen). Nicht
organisierte Arbeitnehmer, dürfen nicht streiken; sie riskieren sonst ihre fristlose Kündigung. Beamte dürfen auf Grund von gesetzlichen Regelungen ebenfalls nicht streiken.
In einzelnen Betrieben kann vom Betriebsrat zu einer kurzfristigen Arbeitsniederlegung
aufgerufen werden, um innerbetriebliche tarifliche Forderungen durchzusetzen.
Mutterschaftsversicherung
Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach sind Frauen von der Arbeitsleistung befreit. Sie erhalten in der Zeit ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Der
Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Nettoverdienst.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit www.bmwi.de/
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
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Löhne, Gehälter
Mindestlohn
In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. In vielen Branchen gibt es Tarifverträge (=Gesamtarbeitsverträge). Diese können vom Gesetzgeber für verbindlich erklärt
werden (z.B. im Bauhauptgewerbe). Die Krankenversicherungsprämien und Steuern werden vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber direkt einbezahlt ("Lohnsteuerkarte").
Lohnfortzahlung
Im Krankheitsfall müssen Arbeitnehmer/innen innert drei Tagen mit einem ärztlichen Attest
nachweisen, dass sie arbeitsunfähig sind. Dann haben sie Anspruch auf eine Fortzahlung
des vollen Lohnes für die Dauer von sechs Wochen, danach auf ein Krankengeld in der
Höhe von 70%.
Zulagen
Wer in Deutschland der gesetzlichen Sozialversicherung unterstellt ist, kann beim Arbeitsamt am Wohnort verschiedene staatliche Beihilfen und Zuschüsse beantragen:
• Ausbildungsförderung (=Unterhaltszahlungen und Stipendien für Personen in Aus- und
Weiterbildung)
• Kindergeld (=Kinder- und Familienzulage)
• Winterbauförderung (=Schlechtwetterentschädigung)
• Beiträge für die Eingliederung behinderter Menschen (=IV/Pro Infirmis).
Kindergeld
Das staatliche Kindergeld für das erste bis dritte Kind beträgt zurzeit € 154 pro Monat, für
jedes weitere Kind € 179.- (Stand 05). Es kann bis zu 4 Jahren rückwirkend vor der Antragstellung gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich. Das Kindergeld wird bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes bezahlt. Wenn das Kind sich in einer Schuloder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert, wird das Kindergeld bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gezahlt.
Löhne und Gehälter in Deutschland www.destatis.de/themen/d/thm_loehne.htm
UBS Broschüre "Preise und Löhne: weltweiter Kaufkraft- und Lohnvergleich"www.ubs.com/1/g/ubs_ch/wealth_mgmt_ch/research.html
Lebenskosten, Steuern
Gilt in meinem Residenzland der Euro? Die Fragen nach dem Finanziellen spielen nicht
erst heute eine zentrale Rolle. In diesem Kapitel sollen Sie Antworten zu Geld, Lebenshaltungskosten sowie über die zu erwartenden Steuern und Abgaben erhalten.
Geld, Währung
Euro (EUR = €) zu 100 Cent
Noten: 5, 10, 20, 50, 100, 200, 500 Euro Münzen: 2 und 1 Euro, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Cent
DEUTSCHLAND_AK_D.doc
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Lebenshaltungskosten, Budget
In Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen verfügen wir über einen Vergleich der Lebenskosten Schweiz (gleich 100 %) zum gewünschten Zielstaat. Eine Gesamtpublikation
aller Zahlen ist aus Urheber rechtlichen Gründen nicht zulässig. Sie können bei uns telefonisch, schriftlich oder elektronisch die Zahlen zu Ihrem künftigen Residenzland abfragen:
EDA
UBS
OECD
A&S
-0.94
85.8
79.8
79.0
78.7
Basis: Schweiz=100
EDA: Repräsentativer Lebensstil in der Hauptstadt mit einem hohem Anteil von Markenprodukten aus der Schweiz/Westeuropa UBS: Urbaner Lebensstil mit westeuropäischem
Konsumverhalten und Familienwohnung OECD: Allgemeines Preisniveau für Konsumgüter und Dienstleistungen (Kaufkraft- und Wechselkurs bereinigt) A&S: Lebenskosten-Index
für Neuankömmlinge und Auslandaufenthalter/innen im ersten Jahr (gewichteter Mittelwert
mit Halbjahrestrend).
Währungsrechner www.oanda.com/convert/classic?lang=de
Weltweiter Kaufkraft- und Lohnvergleich www.ubs.com/1/g/ubs_ch/wealth_mgmt_ch/research.html
Statistisches Bundesamt (>Preise) www.destatis.de/themen/d/thm_preise.htm
Steuern
Wer seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz hat und für kürzere Zeit (Regel: weniger als 183
Tage pro Jahr) im Ausland arbeitet, muss sein Einkommen grundsätzlich weiterhin in der
Schweiz versteuern.
Wer im Ausland arbeitet, muss dort in der Regel Steuern bezahlen. Für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt definitiv ins Ausland verlegen, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz. Wer hier jedoch noch Einkünfte hat, (z.B. aus Immobilien) ist weiterhin beschränkt steuerpflichtig. Auch Pensionen und Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen werden an der Quelle besteuert, also bei der Auszahlung in der Schweiz.
Steuern und Steuersätze
Wer in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz nimmt oder sich mehr als sechs Monate
während eines Steuerjahres aufhält, muss seine Einkünfte nach dem deutschen Einkommenssteuergesetz versteuern. Die Sätze der Einkommenssteuer sind progressiv gestaffelt. Im Jahr 2002 beträgt der Eingangssteuersatz 19,9% für Jahreseinkommen ab € 7235,
tiefere Einkommen ("Mini-Jobs") werden nicht besteuert. Der Spitzensteuersatz beträgt
48,5% für steuerbare Einkommen ab € 55008 (Ledige) resp. € 110015 (Verheiratete). Seit
einigen Jahren wird zudem ein Solidaritätszuschlag von 5,5% für den Aufbau Ost erhoben.
Dazu kommt je nach Konfession eine Kirchensteuer zwischen 8 und 10% der Einkommenssteuer.
Abzüge
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens können Werbungskosten
(=Berufsunkosten), Vorsorgeaufwendungen und aussergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dazu gibt es je nach Familienstand und Alter verschiedene Freibeträge sowie
Kinderfreibeträge. Eheleute können sich zusammen veranlagen lassen, um die Steuerprogression zu mildern (=Splitting).
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Fälligkeit
Arbeitnehmer/innen lassen sich aufgrund ihres Zivilstandes und Alters, ihrer Kinder und
ihrer Konfession in eine Lohnsteuerklasse einteilen, und erhalten vor Beginn der Beschäftigung von der Gemeindeverwaltung eine entsprechende Lohnsteuerkarte. Sie bezahlen
die Einkommenssteuer als Lohnsteuer. Diese wird vom Salär abgezogen und vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt überwiesen. Das gleiche gilt für die Kirchensteuer und die
Sozialversicherungsbeiträge (siehe Kapitel Sozialversicherungen).
Die Lohnsteuerkarte wird vom Arbeitgeber aufbewahrt. Er trägt am Ende des Kalenderjahres oder des Arbeitsverhältnisses die Bruttobezüge und die abgeführten Steuern (auch
Kirchensteuer) ein. Die anderen Einkommens-steuerpflichtigen haben nach Ablauf des
Steuerjahres (= Kalenderjahr) eine Steuererklärung abzugeben, aufgrund derer die Veranlagung erfolgt. Während des Steuerjahres sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten.
Bund der Steuerzahler www.steuerzahler.de/
Finanzministerium www.bundesfinanzministerium.de/
Doppelbesteuerung
Fragen einer möglichen Doppelbesteuerung sind zu klären. Für Details wenden Sie sich
bitte an Ihre lokale Steuerbehörde am Wohnort oder an die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern. Adresse siehe ESTV.
Doppelbesteuerungsfragen www.estv.admin.ch/data/dba/d/index.htm
Abk. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung www.bk.admin.ch/ch/d/sr/i6/z0_672_913_62.html
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer beträgt in den meisten Fällen 16%. Für bestimmte Umsätze reduziert sich der Satz auf 7%, u.a.:
•
•
•
fast alle Lebensmittel (ausgenommen Getränke und Restaurantkonsumation)
Bücher, Zeitungen
Personennahverkehr etc.
Vorsorge, Versicherungen
Sie befinden sich auf der letzten Etappe auf Ihrer Informationsreise über Ihr künftiges Residenzland. Den Fragen im Bereich der sozialen Sicherheit gilt es genügend Zeit und Beachtung zu schenken. Wenn Sie sich heute darüber Klarheit verschaffen, können Sie ruhiger an Ihre Zukunft im Gastland denken. Die Materie ist sehr komplex. Zögern Sie nicht,
bei Unklarheiten direkt die jeweils angegebenen Fachspezialisten zu kontaktieren.
Sozialsystem
Die gesetzliche Sozialversicherung (Pflichtversicherung) umfasst in Deutschland die Rentenversicherung (= AHV/IV), die Kranken- und Pflegeversicherung, und die Arbeitslosenversicherung. Sozialversicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer/innen. Die
Sozialversicherung ist in fünf Versicherungszweige gegliedert. Die Beiträge werden – wie
in der Schweiz - je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmer/innen getragen. Die
gesamten Beiträge werden vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber direkt an die entsprechenden Kassen überwiesen (Stand: 04.05).
• Krankenversicherung allgemein 13% - 15% je nach Krankenkasse
• Unfallversicherung (vom Arbeitgeber abgeschlossen und bezahlt)
• Rentenversicherung (19,5%)
• Arbeitslosenversicherung (6,5%)
• Pflegeversicherung (1,7%)
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Gesamthaft werden vom Bruttolohn mehr als 30% einbehalten, jedoch nur bis zur Einkommenshöhe von € 3525 pro Monat (für die Kranken- und Pflegeversicherung), € 4400
(für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, in den neuen Bundesländern) resp. € 5200
(für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, in den alten Bundesländern) (Stand:
04.05). Für Beschäftigte, die weniger als € 400 pro Monat verdienen (Stand: März 2003),
oder deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt, entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag.
Jeder Arbeitnehmer erhält von seinem Rentenversicherungsträger eine Versicherungsnummer und einen Sozialversicherungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis wird für
Angestellte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und für Arbeiter von
der örtlich zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA) ausgestellt. Der Sozialversicherungsausweis ist bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen.
Schweizer Staatsangehörige, die längere Zeit in Deutschland leben und arbeiten, werden
grundsätzlich der deutschen Sozialversicherung unterstellt, und erhalten bei Erreichen des
Rentenalters eine schweizerische und eine deutsche Teilrente. Wer nur vorübergehend im
EU-Raum arbeitet, kann sich für 12 Monate von der Beitragspflicht befreien lassen (Formular E101 der AHV-Ausgleichskasse).
Soziale Sicherheit in der Schweiz und der EG Schweizerisches Bundesamt für Sozialversicherung
>AHV www.ofas.admin.ch/ahv/aktuell/d/index.htm
Schweizerische Ausgleichskasse www.ahv.ch/
Beratung des Schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen www.soziale-sicherheit-cheu.ch/
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung www.bmgesundheit.de/
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte www.bfa.de/
Grösste deutsche Krankenkasse www.aok.de/
Unfallversicherung/Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften www.hvbg.de/
Verbindungsstelle Krankenversicherung www.dvka.de/
Arbeitslosenversicherung Grösste deutsche Krankenkasse http://www.arbeitsagentur.de/
AHV/IV, EO
Alle Angestellten und Arbeiter sind in der Rentenversicherung pflichtversichert. Ausnahmen sind bei den Rentenversicherungsträgern zu erfragen. Der Beitrag steigt mit der Höhe
des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Höchstsatz wird jährlich an
die Lohnsteigerungen angepasst.
Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) und die Landesversicherungsanstalten (LVA) schützen den Versicherten und seine
Familie, wenn die Erwerbstätigkeit gefährdet oder gemindert ist und wenn sie durch Alter
oder Tod endet. Im Einzelnen bietet die Rentenversicherung Leistungen als Altersrente,
Renten wegen voller Erwerbsminderung (Invalidität), Hinterbliebenenrenten (z.B. Witwenund Waisenrenten), berufliche Rehabilitation, medizinische Rehabilitationsmassnahmen.
Die Altersrente können grundsätzlich Frauen ab 63 J., Männer ab 65 J. beziehen. Die
Rentenhöhe richtet sich nach den Versicherungsjahren und den Bruttoverdiensten.
Pflegeversicherung - Die neue Pflegeversicherung hilft den Menschen, die pflegebedürftig
und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Sie umfasst die Leistungen der häuslichen Pflege
und der stationären Pflege. Bei der häuslichen Pflege kann zwischen Sachleistungen und
Pflegegeld gewählt werden, der Leistungsumfang richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Bei stationärer Pflege werden die pflegebedingten Aufwendungen bis zur
Höchstgrenze von € 1.918 pro Monat übernommen.
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Freiwillige AHV/IV
In den Mitgliedstaaten der EU15 ist kein Beitritt zur freiwilligen AHV mehr möglich. Versicherte, die vor dem 31. März 2001 beigetreten sind, bleiben noch längstens bis zum 31.
März 2007 angeschlossen. Versicherte, die vor dem 1. April 2001 das 50. Lebensjahr vollendet hatten, können bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in der freiwilligen
Versicherung bleiben.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an folgende Stellen:
+
Schweizerisches Bundesamt für Sozialversicherung
+41 (0)31 322 90 11
Siehe AHV
+
|
AHV-Dienst beim Schweizerischen Generalkonsulat in Düsseldorf
0049 221 88 70 29
[email protected]
www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/eur/vdeu/cgdue.html
Kranken- und Unfallversicherung
Krankenversicherung
Seit 1.1.96 können alle Arbeitnehmer ihre Krankenkasse (Allgemeine Ortskrankenkasse
(AOK), Ersatzkasse, Betriebskrankenkasse, Innungskasse) frei wählen, die gewählte
Krankenkasse teilt man seinem Arbeitgeber mit. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, seinen
neuen Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden. Die Krankenkasse leitet die Meldung an die anderen Versicherungsträger weiter. Die Leistungen der Krankenversicherung
sind sehr umfangreich. Anders als in der Schweiz umfassen sie auch zahnärztliche Behandlungen und Mutterschaftsgeld.
Unfallversicherung
Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, für neue Mitarbeiter/innen eine Unfallversicherung abzuschliessen. Die Beiträge gehen zulasten des Arbeitgebers. Verschiedene Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung übernehmen die Kosten für Leistungen wie:
• Heilbehandlung durch Unfallärzte
• Verletztengeld
• Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
• Verletztenrente
• Sterbegeld
• Hinterbliebenenrente
Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit sind mitversichert.
Nichtberufsunfälle gelten in allen EU-Staaten als Krankheit und fallen somit in den Bereich
der Krankenversicherung.
Krankenversicherung für Auslandschweizer/innen
Auslandschweizer, die nicht bereits durch das FZA über genügenden Schutz verfügen,
können sich für den Krankheitsfall absichern. Soliswiss AG, die Tochtergesellschaft des
Solidaritätsfonds der Auslandschweizer, vermittelt Ihren Mitgliedern Angebote von
Schweizer und internationalen Krankenversicherern. Diese Versicherungen garantieren
die nötige Deckung weltweit und gewährleisten die Kontinuität des Versicherungsschutzes
bei einer Rückkehr in die Schweiz. Die Auskünfte bei Soliswiss AG sowie die notwendigen
Unterlagen sind unentgeltlich.
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Weitere Krankenversicherungen mit weltweiter Abdeckung
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+
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ASN AG, Services for Expatriates, Seestrasse 353, 8038 Zürich
+41 (0)44 284 37 86, Fax: +41 (0)44 284 37 46
[email protected]
www.asn.ch
SIP Swiss Insurance Partners, Kirchgasse 24, 8001 Zürich
+41 (0)44 267 60 96, Fax: +41 (0)44 267 60 97
[email protected]
www.insurance-partner.com
Swiss Health International, 10, rue de Berne, 1201 Genève
+41 (0)22 731 89 86, Fax : +41 (0)22 731 89 88
[email protected]
Deutsche Infoquelle über Krankenversicherung- und Gesundheitsversorgungs-Systeme in Europa
www.ess-europe.de
Verbindungsstelle Krankenversicherung www.dvka.de/
Interessante Dokumentation
Das BAG veröffentlicht wöchentlich ein aktuelles Bulletin. Konsultieren Sie die aktuellen
Ausgaben des laufenden Jahres.
Arbeitslosenversicherung
Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit ihren Arbeitsämtern. Unter anderem sind die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung mit den
wichtigsten Aufgaben. Die Arbeitslosenversicherung bietet einen Versicherungsschutz für
erwerbslose Menschen. Wer in unmittelbarer Zeit vor der Arbeitslosigkeit in Deutschland
gearbeitet hat und in den letzten 2 Jahren 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, hat Anspruch auf deutsches
Arbeitslosengeld. Dabei können Beschäftigungszeiten aus den EU/EWR-Staaten und er
Schweiz berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser ausländischen Versicherungszeiten
erfolgt mit dem Formular E 301. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem
Nettogehalt der letzten 12 Monate und beträgt hiervon 60% bzw. 67% mit Kind. Die Anspruchsdauer richtet sich nach den nachgewiesenen Beitragszeiten und ist mindestens
180 Tage.
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist man kranke – und pflegeversichert, ausserdem werden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bezahlt. Das Arbeitsamt übernimmt hier die Beitragszahlungen.
Betriebliche Vorsorge
In Deutschland gibt es keine obligatorische 2. Säule wie in der Schweiz. Im Zuge der letzten Rentenreform sind für Berufstätige und Nichtberufstätige neue Möglichkeiten geschaffen worden, entweder steuervergünstigt für das Alter zu sparen oder staatliche Zuschüsse
zu diesem Zweck in Anspruch zu nehmen. Erlaubt sind verschiedene Anlageformen bei
Banken, Investmentgesellschaften und Versicherungen. Arbeitnehmer/innen haben je
nach Berufssparte Anspruch auf eine so genannte Entgeldumwandlung. Im Rahmen von
Tarifverträgen (=GAV) können Lohnanteile steuerbegünstigt in die betriebliche oder private Altersvorsorge investiert werden.
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Private Vorsorge
Die private Eigenvorsorge wird mit einer staatlichen Zulage belohnt. Im ersten Jahr (2002)
kann 1% des steuerpflichtigen Einkommens bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einem Sparplan angelegt werden. Die Grundzulage beträgt für Alleinstehende
€ 36.-, für jedes Kind € 46.-. Bis 2008 wird die Zulage auf € 154.- angehoben und können
maximal 4% des Einkommens angespart werden.
Diese Möglichkeiten der Altersvorsorge können bis zu den zulässigen Höchstgrenzen miteinander kombiniert werden.
Sozialhilfe, Fürsorge
Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt.
Schweizer Staatsangehörige, die sich im Ausland in einer finanziellen Notlage befinden,
die nicht anderweitig behoben werden kann, wenden sich grundsätzlich an die für ihren
Wohnort zuständige schweizerische Vertretung.
Ausnahmen
Das Fürsorgeabkommen mit Deutschland ist per Ende März 2006 aufgehoben worden.
Für bedürftige schweizerische und deutsche Staatsangehörige, die im jeweiligen Nachbarland leben, ändert sich hingegen nichts: Sie können nach wie vor bei den zuständigen lokalen Behörden Sozialhilfe beanspruchen.
Wir empfehlen die Konsultation der Broschüre Sozialhilfe des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Broschüre zur Sozialhilfe www.bmgs.bund.de/deu/gra/publikationen/p_15.cfm
Tipp
Bitte lesen Sie ebenfalls die Informationen in unserem EU-Dossier unter "Vorsorge, Versicherungen": www.swissemigration.ch/themen/schweizeu/00043/index.html?lang=de
© 23.03.2007 10:49:52 bnj
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