BBiG-Handlungshilfe (PDF, 473 kB ) - DGB
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BBiG-Handlungshilfe Das neue Berufsbildungsgesetz für die betriebliche Praxis der JAV Inhalt: 1. Berufsbildungsgesetz – Um was geht es? 5 2. Die Reform des Berufsbildungsgesetzes: Was hat sich geändert? 8 2.1 Änderungen durch die Novellierung des 9 Berufsbildungsgesetzes 3. 4. 5. 6. 2 „Lehrjahre sind keine Herrenjahre” – Was darf der Ausbilder und was darf er nicht? 12 3.1 Gliederung der Ausbildung 12 3.2 Ausbildungsmittel 15 3.3 Berufsschule 15 3.4 Berichtsheft 18 3.5 Charakterliche Förderung des Auszubildenden 19 3.6 Ausbildungsvergütung 20 Ein leidiges Thema: Schneeschippen, Fegen, Kopieren ... – Ausbildungsfremde Tätigkeiten 21 Der Ausbilder lässt sich kaum blicken ... 23 5.1 Persönliche Eignung 24 5.2 Fachlich geeignet 25 5.3 Eignung des Ausbildungsbetriebes 26 Wenn Zwei sich binden ... – Der Ausbildungsvertrag 28 6.1 Aufbau und Struktur der Berufsausbildung 29 6.2 Beginn und Ende der Ausbildung 29 6.3 Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte 30 6.4 Die tägliche Ausbildungszeit 30 6.5 Dauer der Probezeit 31 6.6 Ausbildungsvergütung 31 6.7 Urlaubsanspruch 32 3 6.8 Kündigungsmöglichkeiten 33 6.9 Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen 33 6.10 Nichtige Vereinbarungen 33 1. Berufsbildungsgesetz – Um was geht es? Mit großen Erwartungen haben viele Jugend- und Auszubildenden- 7. 8. „Hätte ich das gewusst ...” – Die Pflichten eines Auszubildenden 35 Novellierung des Berufsbildungsgesetzes verbunden. Eine verbindliche 7.1 Aufgetragene Aufgaben sorgfältig auszuführen 35 Regelung zur Ausbildungsverpflichtung, eine bessere Verzahnung von 7.2 Weisungen folgen 35 Berufsschule und Ausbildung im Betrieb und eine konkret verbesserte 7.3 Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen 36 Qualitätssicherung der Ausbildung – das sind wichtige Forderungen 7.4 Geltende Ordnung 36 des DGB. Das zum 1. April 2005 geänderte Berufsbildungsgesetz 7.5 Werkzeuge und Maschinen 36 (BBiG) bleibt jedoch weitgehend hinter diesen Forderungen zurück. 7.6 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse 37 vertretungen, Betriebs- und Personalräte und Gewerkschaften die Berufsbildungsgesetz: Wichtige Grundlage für die betriebliche Ausbildung Alles hat ein Ende ... Wie endet ein Ausbildungsverhältnis? 38 8.1 Kündigung durch den Ausbildenden 39 Trotzdem bleibt das Berufsbildungsgesetz eine wichtige Grundlage für 8.2 Kündigung durch den Auszubildenden 40 die betriebliche Ausbildung. Es regelt Rechte und Pflichten der Auszubildenden, die Aufgaben des Ausbilders und stellt den Rahmen für die 9. Je nach Lust und Laune? Ausbildung verlängern oder verkürzen 41 9.1 Anrechnung beruflicher Vorbildung 41 Von zentraler Bedeutung für Qualität der Berufsausbildung ist die im 9.2 Abkürzung der Ausbildung 42 BBiG mehrmals erwähnte „zuständige Stelle”. Dabei handelt es sich 9.3 Verlängerung der Ausbildung 42 um die jeweiligen Kammern, z. B. Industrie- und Handelskammer (IHK), 9.4 Übernahme nach der Ausbildung: Weiterbeschäftigungsanspruch Ausbildung dar. Handwerkskammer (HWK) oder Ärztekammer. Diese Stellen haben die 43 Durchführung der Berufsausbildung mitzugestalten. Die zuständigen Stellen sind auch für die Zulassung zur Abschlussprüfung zuständig. 10. Böse Überraschung? Die Sache mit dem Schadenersatz ... 44 Bei der Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes im Betrieb hat die 11. Alles Gute für die Zukunft? Das Ausbildungszeugnis 46 Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wichtige Aufgaben. Die JAV hat nach § 70 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. § 61 Bun- 12. Tipps zum Weiterlesen 49 despersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und entsprechender Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVGn) darüber zu wachen, dass die Auszüge aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) 4 50 geltenden Gesetze, die zu Gunsten von Auszubildenden und jugend5 lichen Arbeitnehmern bestehen, eingehalten werden. Damit ist vor Inhalt der Broschüre allem das Berufsbildungsgesetz gemeint. Die JAV hat deshalb die besondere Verantwortung, auf die Einhaltung von Qualitätskriterien Diese Broschüre stellt die Neuerungen sowie die Eckpunkte des der Ausbildung zu achten. Berufsbildungsgesetzes dar. Folgende Schwerpunkte sind dabei von besonderer Bedeutung: Die JAV steht aber nicht allein vor diesen Aufgaben: Da sowohl Betriebs- oder Personalrat als auch Jugend- und Auszubildendenvertre- • Die Pflichten des Ausbilders, der die Ausbildung ordnungsgemäß zu organisieren hat. tung für die Angelegenheiten junger Arbeitnehmer und Auszubildender zuständig sind, verpflichten das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze beide Gremien zum gemeinsa- • Natürlich muss die JAV auch über die Pflichten des Auszubilden- men Handeln. Die Zusammenarbeit von Betriebs- oder Personalrat den Bescheid wissen, damit es keine böse Überraschung gibt, und JAV ist der Schlüssel einer erfolgreichen Interessenvertretung etwa eine Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb oder eine für die Auszubildenden. Bei der betrieblichen Ausbildung hat der nicht bestandene Prüfung. Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach §§ 96 ff. BetrVG, sodass auch über ein Einigungsstellenverfahren Möglichkeiten zur Verbesse- • Ausbildungsfremde Tätigkeiten – Was ist damit gemeint und was kann dagegen getan werden? rung der Qualität der Ausbildung bestehen, wenn Gespräche mit dem Arbeitgeber nicht zum Erfolg führen. • Die Eignung des Ausbildungsbetriebes – Auf was hat die JAV zu achten? Im BPersVG besteht nach § 75 Abs. 3 Mitbestimmung in Fragen der Berufsausbildung. (LPersVGn entsprechend) • Der Inhalt des Ausbildungsvertrages – Was gehört in den Vertrag, was darf nicht vereinbart werden? In Zeiten, in denen Kosten für die Ausstattung der Ausbildungsabteilungen oft zulasten Auszubildender reduziert werden sollen, die Zahl der Ausbildungsplätze eingeschränkt wird oder Auszubildende • Wann macht es Sinn, die Ausbildung zu verlängern oder zu verkürzen? als „billige Aushilfskräfte” eingesetzt werden, hat die JAV – gemeinsam mit dem Betriebs- oder Personalrat – eine besondere Verantwortung. • Und zum Schluss: Das Ausbildungszeugnis – Was unterscheidet qualifiziertes und einfaches Zeugnis? Welchen Anspruch hat ein Das setzt voraus, dass die JAV auch über Bestimmungen, die für die Auszubildender, auf was ist beim Inhalt zu achten? Auszubildenden bestehen, Bescheid weiß. Die Broschüre soll verdeutlichen, welche Möglichkeiten für Auszubildende, JAV und Betriebs- und Personalrat nach dem Berufsbildungsgesetz bestehen. 6 7 2. Die Reform des Berufsbildungsgesetzes: Was hat sich geändert? Dabei ist die Ausbildung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1980 – das auch heute noch Gültigkeit hat – eine gesellschaftliche Aufgabe der Unternehmen, die damit für Zum 1. April 2005 ist das geänderte Berufsbildungsgesetz (BBiG) in fehlende Ausbildungsplätze verantwortlich sind. Die Gewerkschafts- Kraft getreten. Die Änderungen wurden im Vorfeld lange diskutiert jugend fordert deshalb weiterhin eine Ausbildungsplatzabgabe: und konnten letztendlich nach einer Einigung im Bundesrat be- „Wer nicht ausbildet, muss zahlen!” schlossen werden. Ziel des Berufsbildungsgesetzes ist es, eine umfassende und bundes- 2.1 Änderungen durch die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes einheitliche Grundlage für die berufliche Bildung zu schaffen. Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten der Auszubildenden und ist des- Die wesentlichen Änderungen des Berufsbildungsgesetzes aus Sicht halb ein wichtiges Instrument für die JAV, die Berufsausbildung be- von JAV und Betriebs- und Personalrat sind: trieblich zu beeinflussen. • § 20 BBiG: Probezeit Die Basis der Berufsausbildung ist das „duale System”: Die berufli- Die Probezeit ist auf vier Monate verlängert worden. Innerhalb che Ausbildung erfolgt getrennt in den Lernorten Schule und Be- der Probezeit kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs- trieb. frist von beiden Seiten, also vom Ausbildungsbetrieb und vom Auszubildenden, gekündigt werden. Neben der betrieblichen Ausbildung zählt deshalb der Besuch der Diese Neuregelung verschlechtert die rechtliche Situation der Berufsschule zu einem wichtigen Bestandteil der Berufsausbildung. Auszubildenden. JAV und Betriebs- oder Personalrat haben dar- Beim Inhalt des Unterrichtes und der Ausstattung der Berufsschule auf zu achten, ob Tarifverträge eine günstigere Regelung vor- haben Betriebs- oder Personalrat und JAV jedoch keine Mitwirkungs- sehen. rechte. Daran hat sich auch durch die Reform des Berufsbildungsgesetzes nichts geändert. • § 8 BBiG: Verkürzung/Verlängerung der Ausbildung Bisher konnte auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungs- Ein besonderer Mangel des Gesetzes: Es fehlen Regelungen zur zeit verkürzt werden. Durch die Neuregelung des Berufsbil- Übernahme von Auszubildenden. Hier bleibt es weiter Aufgabe der dungsgesetzes ist jetzt ein gemeinsamer Antrag von Auszu- Gewerkschaften, über Tarifverträge Regelungen zur Übernahme bildenden und Ausbildenden erforderlich, wenn die Aus- durchzusetzen. bildungszeit verkürzt werden soll. Die rechtliche Position des Auch wurde weder ein Anspruch auf Ausbildungsplätze noch eine Auszubildenden verschlechtert sich somit. konkrete Verpflichtung der Unternehmen, bei Nichtausbildung eine Ausbildungsplatzabgabe zu zahlen, in das Berufsbildungsgesetz auf- Eine Neuerung kann Auszubildenden in besonderen Situationen genommen. helfen: die der Teilzeitausbildung. Der Antrag auf Verkürzung 8 9 • der Ausbildung kann sich auch auf die Verkürzung der tägli- Wer sich jetzt aber schon am Strand in Spanien sieht, sollte beden- chen und wöchentlichen Ausbildungszeit beziehen. Dabei wird ken: Der Auszubildende hat sich mit dem Ausbildungsbetrieb abzu- die Ausbildungsvergütung nicht gekürzt. So wird erstmalig eine stimmen. Nur wenn Ausbildungsabschnitte im Ausland dem Ausbil- Teilzeitausbildung möglich, wenn ein berechtigtes Interesse des dungsziel dienen, wird der Auslandsaufenthalt als Teil der Berufs- Auszubildenden vorliegt. Dies kann die Betreuung des eigenen ausbildung angesehen. Während des Aufenthalts im Ausland be- Kindes der Auszubildenden oder die Pflege eines pflegebedürf- steht für den Ausbildungsbetrieb die Pflicht, die Ausbildungsver- tigen Angehörigen sein. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, gütung und die Sozialversicherung weiter zu zahlen. Auch der wenn die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung in kürzerer Anspruch auf Urlaub bleibt erhalten, als wäre der Ausbildungsort Zeit von den Leistungen her zu erwarten ist. weiter im Inland. § 10 Abs. 5 BBiG: Ausbildungspartnerschaften der Unternehmen Nach § 10 Abs. 5 BBiG können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist. Mit anderen Worten: Verschiedene Ausbildungsbetriebe können Ausbildungspartnerschaften bilden. Besonders für Kleinbetriebe ist das eine wichtige Regelung. • § 2 Abs. 2 BBiG: Zusammenarbeit von Betrieb und Schule Die Zusammenarbeit der Lernorte „Betrieb” und „Berufsschule” soll nach § 2 Abs. 2 BBiG gefördert werden. Wie soll das gelingen? Die Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs soll zukünftig Ausbildungsinhalte der Lernorte besser aufeinander abstimmen. • § 2 Abs. 3 BBiG: Ausbildung im Ausland Nach § 2 Abs. 3 BBiG ist es zukünftig möglich, einen Teil der Berufsausbildung im Ausland zu absolvieren. Die Gesamtdauer soll ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Bei dreijähriger Berufsausbildung kann deshalb ein Auslandsabschnitt von bis zu neun Monaten ermöglicht werden. 10 11 3. „Lehrjahre sind keine Herrenjahre” – Was darf der Ausbilder und was darf er nicht? Ein Beispiel aus der Praxis: erforderlich ist. Die Berufsausbildung ist deshalb planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert durchzuführen. Und zwar so, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Wie kann der planmäßige Ablauf organisiert werden? Für jeden anerkannten Ausbildungsberuf existiert eine Ausbildungs- Beispiel: Die Ausbildung ist aus Sicht der Auszubildenden sehr eintönig. ordnung mit einem Ausbildungsrahmenplan. Diese muss der JAV Den Ausbilder scheint nicht zu interessieren, wann die Auszubil- zur Verfügung stehen. Die Ausbildungsordnung ist eine wichtige denden verschiedene Abteilungen durchlaufen. Es wird auch Grundlage für die Ausbildung. Sie hat nach § 5 Abs. 1 BBiG folgende kaum etwas erklärt, vielmehr sollen die Auszubildenden sich Angaben zu umfassen: gegenseitig unterstützen und in Fachbüchern nachlesen. • Die Bezeichnung des Ausbildungsberufes • Die Ausbildungsdauer: Sie soll nicht mehr als drei und nicht Die Auszubildenden beschweren sich bei der Personalabteilung, die jetzt erst einmal die weitere Entwicklung abwarten will. Ein Plan, wer wann in welche Abteilung kommt, liegt dem Personal- weniger als zwei Jahre betragen chef nicht vor. • Was sagt das Berufsbildungsgesetz dazu? Das Ausbildungsberufsbild: Die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind Im § 14 Abs. 1 BBiG sind die Pflichten des Ausbildenden definiert. Zunächst zu dem Begriff, der vielleicht etwas verwirrt: Ausbildender • Eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ver- ist der Betriebsinhaber, ein Vorstand oder der Geschäftsführer – also mittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- die Person, die für den Betrieb verantwortlich ist. ten, die auch als Ausbildungsrahmenplan bezeichnet wird Dieser Ausbildende kann selbst ausbilden oder – was häufiger der Fall • Die Prüfungsanforderungen ist – einen Ausbilder damit beauftragen. Die Ausbildungsordnung kann auch weitere Anforderungen fest- 3.1 Gliederung der Ausbildung schreiben: Eine klare Gliederung der Ausbildung ist für Ausbilder und Auszubil- • Eine Zwischenprüfung • Die überbetriebliche Berufsausbildung, d.h., dass Teile der Be- dende wichtig. Nach § 14 Abs. 1 Nr.1 BBiG hat der Ausbildungsbetrieb dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels 12 rufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Aus13 • bildungsbetriebes durchgeführt werden, wenn und soweit es • Wann wird die Berufsausbildung erfordert • was • wo • wie lange vermittelt? Dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen (Berichtsheft) Nach § 98 Abs. 1 BetrVG besteht Mitbestimmung des Betriebsrates Ausbildungsordnungen verlangen, dass der Auszubildende berufsty- bei der Umsetzung des Ausbildungsplanes. Der Personalrat hat nach pische Situationen kennen lernt. Bei einer Bankkauffrau kann dies § 75 Abs. 3 BPersVG vergleichbare Möglichkeiten. (LPersVGn ent- ein Kundenberatungsgespräch sein, bei einem Informatik-Kaufmann sprechend) Die zeitliche und sachliche Gliederung in Form von Ver- geht es um Projektarbeit. Dabei soll nicht nur die berufliche Fach- setzungsplänen für einzelne Bereiche oder Abteilungen sollten kompetenz, sondern auch Methoden- und Sozialkompetenz vermit- durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden. telt werden. Also die Frage, wie kann der Auszubildende mithelfen, anfallende Probleme im Arbeitsablauf zu lösen. Tipp: Alle Ausbildungsordnungen sind unter www.bibb.de erhältlich. 3.2 Ausbildungsmittel Der Ausbildungsbetrieb hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge Der konkrete Ablauf vor Ort ist im betrieblichen Ausbildungsplan und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung geregelt: Die klare Gliederung der Ausbildung sollte sich aus dem und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforder- betrieblichen Ausbildungsplan nach § 14 Abs. 1 BBiG ergeben, aus lich sind. Dieser Anspruch bezieht sich jedoch nur auf die betriebli- dem die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung ersicht- che Ausbildung, da aufgrund des dualen Ausbildungssystems Unter- lich ist. Die zeitliche und sachliche Gliederung und die Einteilung der richtsmaterial der Berufsschule nicht vom Betrieb zur Verfügung Ausbildungsabschnitte müssen sich an der Reihenfolge der Prüfun- gestellt werden muss. gen sowie dem Lehrplan an der Berufsschule orientieren, sind aber auch von Fähigkeiten und Vorkenntnissen der Auszubildenden ab- 3.3 Berufsschule hängig. Oberstes Ziel bei der Strukturierung: Die Planung liegt im Interesse des Ausbildungserfolges. Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden zur Teilnahme an der Berufsschule freizustellen. Darüber hinaus besteht nach § 14 Gute Möglichkeiten von JAV und Betriebs- und Personalrat Abs. 1 Nr. 4 BBiG auch die Pflicht, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten. Was bedeutet „zum Besuch anzuhal- Die JAV kann gemeinsam mit dem Betriebs- oder Personalrat recht- ten”? Im Prinzip nichts anderes, als den Auszubildenden aufzufor- lich durchsetzen, dass ein verbindlicher und auf die betriebliche dern. Ein Beispiel: Fehlt ein Auszubildender im Berufsschulunterricht Situation angepasster Ausbildungsplan erstellt wird. Der Ausbil- ohne berechtigten Grund, hat ihn der Ausbilder aufzufordern, die dungsplan sollte sich nach den Fragen richten: 14 15 Schule zu besuchen. Ein berechtigter Grund zum Fehlen ist jedoch Die Berufsschulzeit ist also auf die vertragliche Arbeitszeit anzurech- beispielsweise Krankheit, die durch ein ärztliches Attest nachgewie- nen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann sen werden muss. Ein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme der möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschnei- Fahrtkosten zum Besuch der Berufsschule besteht nicht, die JAV den. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen kann jedoch versuchen, auf freiwilliger Basis mit dem Arbeitgeber nicht regelmäßige Ausbildung stattfindet, erfolgt keine Freistellung einen Fahrkostenzuschuss zu vereinbaren. Oftmals sind Fahrtkosten und keine Anrechnung. Es kann also passieren, dass Auszubildende zur Berufsschule auch in Tarifverträgen geregelt. in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit Unterrichtszeit ist Arbeitszeit. Die Freistellung durch den Arbeitge- hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute ber gilt für den Unterricht inklusive Pausen und für die Wegstrecke Höchstgrenze liegt aber bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchst- zwischen Betrieb und Berufsschule. Wenn der Unterricht vor 9.00 arbeitszeit von 48 Stunden. Uhr beginnt, muss der Auszubildende vorher nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Oft verlangen Ausbilder von volljährigen Azubis, dass sie nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Das ist durchaus Als Jugendliche (unter 18) müssen Auszubildende in zwei Fällen rechtmäßig, allerdings gilt: Von der täglichen Arbeitszeit wird die nach der Berufsschule nicht mehr in den Betrieb: gesamte Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die Berufsschule während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Außerdem wird der 1. Wenn der Unterricht länger als fünf Stunden (5 mal 45 Minu- Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit ange- ten) dauert, aber nur einmal die Woche. rechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann, zu kurz, um dem Ausbildungs- 2. Wenn Blockunterricht und mindestens 25 Unterrichtsstunden zweck zu dienen – weniger als 20 Minuten –, kann der Ausbilder die (jeweils 45 Minuten) an fünf Tagen in der Woche stattfinden. Rückkehr des Azubis nicht verlangen. Für alle Azubis, die schon 18 Jahre oder älter sind, gilt: Volljährige sind für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor (§ 15 Berufsbildungsgesetz). Das gilt auch dann, wenn Auszubildende nicht mehr schulpflichtig sind. Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. 16 17 3.4 Berichtsheft 3.5 Charakterliche Förderung des Auszubildenden Der Auszubildende ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG zum Führen von Der Ausbildungsbetrieb hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG dafür zu sor- schriftlichen Ausbildungsnachweisen – auch Berichtshefte genannt – gen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und anzuhalten, soweit diese im Rahmen der Berufsausbildung verlangt körperlich nicht gefährdet werden. werden. Die Pflicht zum Führen des Ausbildungsnachweises kann sich aus der Ausbildungsordnung oder aus dem Ausbildungsvertrag Manche Ausbilder meinen deshalb, sie sind eine Art „Ersatzeltern”, ergeben. Das Führen des Berichtsheftes erfolgt im Betrieb während die eine Erziehung nachholen können, die bisher versäumt wurde. Ist der Ausbildungszeit. das Berufsbildungsgesetzt so zu verstehen? Die charakterliche Förderung des Auszubildenden bedeutet nicht, Der Ausbildungsnachweis soll der Sys- dass ein Ausbilder die Rolle des Erziehungsberechtigten übernimmt. tematisierung der Ausbildung dienen. Es wird dokumentiert, welche Kennt- Der Auszubildende soll sich vielmehr im technischen und organisato- nisse und Fertigkeiten vermittelt wur- rischen Bereich des Betriebes zurecht finden, aber auch soziale Kom- den und in welchen Ausbildungsab- petenzen vermittelt bekommen. Der Hintergrund: Betriebe sind häu- schnitten die Ausbildung wann erfolgt fig Veränderungen ausgesetzt, die Anforderungen am Arbeitsplatz ist. Aus Sicht des Auszubildenden ist wandeln sich. Werden Auszubildende auf diese Flexibilität nicht vor- besonders wichtig: Das Berichtsheft bereitet, sind sie später als Arbeitnehmer schnell überfordert. muss wahrheitsgemäß geführt werden. Es dürfen nur Tätigkeiten aufgeführt Auch die Zusammenarbeit im Team oder der Umgang mit Konflikten werden, die auch tatsächlich ausgeübt ist wichtig. Wie spreche ich Probleme an? Traue ich mich als Auszu- wurden. Denn das Berichtsheft dient als Nachweis gegenüber der bildender, den Ausbilder Fragen zu stellen, die mir noch unklar sind? zuständigen Stelle, etwa der Handwerkskammer oder Industrie- und Für den Ausbilder bedeutet dies auch: Der Auszubildende muss Handelskammer (IHK). Kommt beispielsweise ein Betrieb seinen Aus- kritikfähig sein und die Möglichkeit haben, Ausbildungsinhalte, das bildungspflichten nicht nach und kann der Auszubildende aus die- Vorgehen im Betrieb oder Verhaltensweisen des Ausbilders in Frage sem Grund die Abschlussprüfung nicht bestehen, dient das Berichts- stellen zu können. heft als wichtiges Beweismittel. Das Berichtsheft kann auch elektronisch geführt werden. Der Ausbildungsbetrieb hat sicher zu stellen, dass der Auszubildende sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Da der Betriebs- oder Personalrat auch Sichtvermerke abzeichnen In der Praxis bedeutet dies, dass ein Ausbilder die Auszubildenden muss und hierbei die JAV zu beteiligen ist, kann auch die Arbeitneh- nicht körperlich züchtigen darf. Das Tragen schwerer Gegenstände mervertretung den Inhalt der tatsächlichen Ausbildung des einzel- kann hier ebenso dazu gehören wie Arbeiten, bei denen die Gesund- nen Auszubildenden nachvollziehen. heit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte gefährdet wird. 18 19 Dazu gehören auch Aufgaben, bei denen der Auszubildende wegen mangelnder Erfahrung möglicherweise Unfallgefahren nicht erkennen kann. Der Ausbilder hat psychische Belastungen auszuschließen, beispielsweise indem der Auszubildende sich bei einer Aufgabe 4. Ein leidiges Thema: Schneeschippen, Fegen, Kopieren ... – Ausbildungsfremde Tätigkeiten nicht völlig überfordert fühlt. Ein Beispiel aus der Praxis: 3.6 Ausbildungsvergütung Die Auszubildenden der Schnell-Geld-Bank müssen im Winter Beispiel: Zur Pflicht des Ausbildungsbetriebes zählt auch die Bezahlung. Denn Schnee schippen. Ute ist der Meinung, dass dies keine Aufgabe während in früheren Zeiten ein „Lehrgeld” vom Auszubildenden zu von Bank-Azubis ist. Der Ausbilder argumentiert jedoch, dass zahlen war, besteht inzwischen nach § 17 BBiG ein Vergütungsan- dies in den letzten Jahren immer so war, seitdem die Hausmeis- spruch des Auszubildenden. terstelle eingespart wurde. Außerdem könnten die Kunden sonst die Schalterhalle nicht erreichen, versucht er Ute zu überzeugen. Die Ausbildungsvergütung muss im Ausbildungsvertrag angegeben Die Auszubildenden sehen das jedoch anders. sein. Sehr oft wird die Höhe der Vergütung durch einen Tarifvertrag bestimmt, den die jeweilige Gewerkschaft für ihre Mitglieder abge- Was sagt das Berufsbildungsgesetz dazu? schlossen hat. Aber auch wenn kein Tarifvertrag gilt, ist die Höhe der Vergütung nicht allein Sache des Betriebes. Laut Berufsbildungs- In §14 Abs. 2 BBiG steht: „Auszubildenden dürfen nur Aufgaben gesetz muss die Ausbildungsvergütung „angemessen” sein und das übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren bedeutet, dass die Vergütung nicht mehr als 20% unter der übli- körperlichen Kräften angemessen sind.” chen tariflichen Vergütung liegen darf! Wie hoch die übliche tarifli- Die Klärung der Frage, ob eine Aufgabe der Ausbildungsordnung ent- che Vergütung ist, erfährt man bei der Gewerkschaft oder dem Be- spricht oder ausbildungsfremd ist, hängt häufig vom Einzelfall ab. triebs- oder Personalrat. Die Vergütung ist nach dem Lebensalter der Entscheidend ist das jeweilige Berufsbild und die pädagogische Ziel- Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Be- setzung. rufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind nach § 14 Abs. 2 BBiG unzuläsDie Vergütung für den laufenden Monat muss dir spätestens bis zum sig. Dazu zählen beispielsweise ständige Kopierarbeiten, Ablagetätig- letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Bei Krankheit muss keiten oder permanente Urlaubs- und Krankheitsvertretung. Auszu- die Vergütung sechs Wochen lang fortgezahlt werden, danach zahlt bildende dürfen nicht als „billige Aushilfskräfte” zum Ausgleich für die Krankenkasse Krankengeld. eine verfehlte Personalplanung eingesetzt werden. Dazu können auch grobe Reinigungsarbeiten zählen, die außerhalb der Verkaufs- und Lagerräume oder auf der Straße zu erledigen sind. Auch die Beauftragung des Auszubildenden, Frühstück durch Botengänge zu besorgen, 20 21 ist unzulässig. Ebenso das Schneeschippen bei Bank-Auszubildenden. Der Ausbilder hat dafür zu sorgen, dass ausbildungsfremde 5. Der Ausbilder lässt sich kaum blicken ... Tätigkeiten unterbleiben. Klappt dies nicht, haben JAV und Betriebsoder Personalrat darauf hinzuweisen und für Abhilfe zu sorgen! Ein Beispiel aus der Praxis: Beispiel: Der Ausbilder macht auf die Auszubildenden keinen guten Eindruck. Er ist oft gereizt und auf viele Fragen kann er erst am nächsten Tag antworten, wenn er in seinen Unterlagen nachgelesen hat. Manchmal lässt er sich in der Woche nur einmal bei den Auszubildenden sehen. Nach vier Monaten entscheidet sich der Auszubildende Jens, den Personalleiter auf die Situation anzusprechen. Der Personalchef sieht jedoch keine Möglichkeit etwas zu ändern, da der Ausbilder nun schon seit Jahren diese Aufgabe wahrnimmt und auch noch seiner Tätigkeit als Teamleiter nachkommen muss. Sven ist nach diesem Gespräch frustriert und sieht keine Möglichkeit, etwas zu ändern. Was sagt das Berufsbildungsgesetz dazu? Seit August 2003 ist die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) ausgesetzt. Demnach müssen ausbildende Betriebe keinen Nachweis mehr über Fähigkeiten ihrer Mitarbeiter zur Ausbildung von Jugendlichen erbringen. Trotzdem gilt: Der Ausbilder hat eine Reihe von Pflichten – und er muss geeignet sein, um überhaupt ausbilden zu können. Auch die Eignung des Ausbildungsbetriebes ist nach dem Berufsbildungsgesetz zu prüfen. Auszubildende darf nach § 28 Abs. 1 BBiG nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Aufgabe der Ausbilder ist es, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. 22 23 5.1 Persönliche Eignung 5.2 Fachlich geeignet Persönlich nicht geeignet ist nach § 29 BBiG insbesondere, wer Fachlich geeignet nach § 30 BBiG ist, wer die • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder • • wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen hat. • beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, Ein wiederholter Verstoß muss häufig auftreten, bei einem schwereren Gesetzesverstoß entsteht beispielsweise ein schwerer Schaden die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. für den Auszubildenden, z. B. körperlicher Schaden. Die beruflichen Fähigkeiten setzen eine Berufspraxis und theoretiDie Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes knüpfen an das Jugendar- sche Kenntnisse voraus. Diese Fähigkeiten fehlen, wenn ein Arbeit- beitsschutzgesetz (JArbSchG) an. Nach § 25 JArbSchG darf Jugendli- nehmer keine Kenntnisse in dem Ausbildungsberuf hat. Dies ist che nicht ausbilden, beaufsichtigen oder anweisen, wer beispiels- auch der Fall, wenn nur für Teilgebiete der Ausbildungsordnung weise wegen Kenntnisse vorliegen. • eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Nach § 30 Abs. 2 BBiG besitzt die erforderlichen beruflichen Fertig- Jahren, keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer einer vorsätzlichen Straftat, die unter Verletzung der Pflichten 1. • als Ausbilder zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer rechtskräftig verurteilt worden ist. staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat Ausbilder müssen in der Lage sein, ihre Berufserfahrung an die Aus- oder zubildenden weiterzugeben und über die Vermittlungstechniken hinaus in schwierigen Entwicklungsphasen zu helfen. 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. 24 25 Probleme mit dem Ausbilder: Die rechtlichen Möglichkeiten betriebsorganisatorischen Struktur – etwa in der Werkhalle oder im von JAV und Betriebs- oder Personalrat Büro – eingerichtet sein, die über die üblichen Werkzeuge, Geräte, Bildschirme und Materialien verfügen, an denen jedoch auch eine Die Ausbilder müssen nach § 30 BBiG die erforderlichen berufs- und Betreuung durch den Ausbilder sichergestellt ist. arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen. Aufgabe der Ausbilder ist es, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse zu Die Ausbildungsstätte muss für die Vermittlung der vorgesehenen vermitteln. JAV und Betriebs- oder Personalrat haben darauf zu ach- Fertigkeiten und Kenntnisse über eine ausreichende Einrichtung ten, dass dem Ausbilder vom Arbeitgeber auch ausreichend Zeit für und Ausstattung verfügen. Dazu gehört nicht nur eine Grundaus- die Ausbildertätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Auch Weiterbil- stattung an Maschinen, Werkzeugen, Apparaten oder Geräten, son- dungsmöglichkeiten sollten angeboten werden. dern auch Ausbildungsmittel wie Computersoftware oder Übungsstücke. Treten trotzdem vermehrt Probleme mit Ausbildern auf, ist deren Eignung zu hinterfragen. Der Betriebsrat hat nach § 98 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit, die Abberufung eines Ausbilders zu beantragen, wenn dieser die arbeitspädagogische oder fachliche Eignung nicht besitzt oder seine Aufgabe vernachlässigt. Dies kann auch arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden. 5.3 Eignung des Ausbildungsbetriebes Ein Ausbildungsbetrieb hat besonderen Anforderungen gerecht zu werden. Auszubildende dürfen nach § 27 BBiG nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist. Zur Ausbildungsstätte zählt der gesamte Betrieb oder der Betriebsteil, in dem die Ausbildung stattfinden soll. Dies kann eine Produktionsstätte, die Verwaltung oder eine überbetriebliche Ausbildungsstätte sein. Ein Ausbildungsplatz ist ein Ort im Ausbildungsbetrieb, an dem ein Auszubildender im Ausbildungsberuf ausgebildet werden kann. Dies können speziell eingerichtete Räume sein, etwa Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors oder Übungsräume. Es können aber auch besondere Ausbildungsplätze innerhalb der bestehenden 26 27 6. Wenn Zwei sich binden ... – Der Ausbildungsvertrag 6.1 Aufbau und Struktur der Berufsausbildung Eine Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der Aus- Ein Beispiel aus der Praxis: „Ein Ausbildungsvertrag kann auch mündlich geschlossen wer- Beispiel: bildung soll dem Auszubildenden verdeutlichen, wie die Ausbildung geplant wird. Es wird so die Möglichkeit gegeben, den vertragsgemäßen Ablauf zu kontrollieren. den, das geht auch per Handschlag”, hört Peter seinen Onkel erzählen. „Wie kann ich aber nachlesen, was ich zu tun habe”, Die sachliche Gliederung muss sämtliche im Ausbildungsrahmenplan fragt er. aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten enthalten. Die zu vermittelnden Inhalte können dabei zusammengefasst und so gegliedert Was sagt das Berufsbildungsgesetz dazu? werden, dass Ausbildungseinheiten entstehen, die bestimmten Unternehmensfunktionen – wie etwa Buchhaltung oder Verkauf – oder So einfach ist es nicht – nach § 10 Abs. 1 BBiG hat der Ausbildungs- bestimmten Abteilungen des Ausbildungsbetriebes – z. B. Kunden- betrieb die Pflicht, mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungs- beratung, Marketing, Produktion oder Einkauf – zugeordnet werden. vertrag zu schließen. Diese Vorschrift einer schriftlichen Vereinbarung besteht zum Schutz des Auszubildenden, der so über seine 6.2 Beginn und Ende der Ausbildung Rechte und Pflichten in der Ausbildung Bescheid wissen soll. Beginn und Dauer der Berufsausbildung müssen sich aus dem VerEs hat eine Vertragsniederschrift zu erfolgen, die vom Ausbildenden, trag ergeben. Der Beginn ist ein bestimmter Kalendertag. Dies kann dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeich- beispielsweise der 1. August eines Jahres sein. Die Dauer der Be- nen ist. Eine Niederschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen. rufsausbildung ergibt sich aus der Ausbildungsordnung und ist in die Niederschrift aufzunehmen. Findet eine Ausbildung im Verbund statt, d.h. mehrere Betriebe sind an der Ausbildung beteiligt, so wird im Idealfall ein Vertrag zwischen Sofern Vorkenntnisse anerkannt werden, beispielsweise berufsvor- einem der Betriebe als Hauptansprechpartner und dem Auszubilden- bereitende Schulen, muss dies in der Vertragsniederschrift doku- den unter Verweis auf die anderen beteiligten Ausbildungsbetriebe mentiert werden. Wird die Ausbildungszeit zu einem späteren Zeit- geschlossen. Oft gibt es jedoch auch mehrere Verträge zwischen dem punkt aufgrund eines Antrages bei der zuständigen Stelle – z. B. Auszubildenden und den beteiligten Betrieben. Wichtig ist jedoch Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer – dabei, dass schriftlich fixiert wird, wer bei Problemen als Ansprech- wegen guter Leistungen in Betrieb und Berufsschule verkürzt, ist partner fungiert. ein Nachtrag zum Ausbildungsvertrag zu erstellen. Eine Vertragsniederschrift muss mindestens folgende Angaben beinhalten: 28 29 6.3 Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte dungsordnung ist in der Regel keine tägliche Mindestausbildungszeit ersichtlich. Die Ausbildungsstätte bezeichnet die Einrichtung, in der die Ausbildung stattfinden soll. Dieser Ort ist auch in den Ausbildungsvertrag 6.5 Dauer der Probezeit aufzunehmen. Je nach Struktur des Betriebes kann sich die Ausbildungsstätte auch an mehreren Orten befinden. Sinn und Zweck der Probezeit ist, dass Ausbilder und Auszubildender Erfahrungen sammeln können: Der Auszubildende hat die Mög- 6.4 Die tägliche Ausbildungszeit lichkeit, den Betrieb kennen zu lernen und zu sehen, ob die Ausbildung für ihn das Richtige ist. Der Ausbildende will prüfen, ob der Die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit kann nur im Auszubildende für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen vereinbart werden. das betriebliche Geschehen einarbeiten kann. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit bezieht sich bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) auf das Jugendarbeitsschutzgesetz Nach § 20 BBiG hat die Probezeit mindestens einen Monat und (JArbSchG). Die höchstzulässige Arbeitszeit beläuft sich grundsätz- höchstens vier Monate zu betragen. Während der Probezeit ist eine lich nach § 8 Abs. 1 JArbSchG auf acht Stunden täglich. Kündigung durch den Ausbilder oder den Auszubildenden jederzeit ohne Grund und Kündigungsfrist möglich. Nach der alten Regelung Bei erwachsenen Auszubildenden richtet sich die Höchstarbeitszeit des Berufsbildungsgesetzes war eine Probezeit von maximal drei nach dem Arbeitszeitgesetz. § 3 Arbeitszeitgesetz regelt die Höchst- Monaten möglich. Sollten tarifliche Regelungen bestehen, haben dauer der täglichen Arbeitszeit an Werktagen. Unter Werktag ist diese Vorrang. Gemäß § 22 Abs. 2 bis 4 BBiG ist nach der Probezeit Montag bis Samstag zu verstehen. Die werktägliche Höchstarbeits- eine Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten ei- zeit beträgt grundsätzlich acht Stunden pro Woche: 6 Werktage mal ner Kündigungsfrist, d. h. fristlos bei schwerwiegenden Pflichtver- 8 Stunden, also maximal 48 Stunden. stößen, möglich. Deshalb ist die Probezeit in der Vertragsniederschrift genau zu fixieren. Eine Ausdehnung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn die Arbeitszeit in einem Ausgleichszeit- 6.6 Ausbildungsvergütung raum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ungleichmäßig in der Weise verteilt wird, dass im Durchschnitt eine Arbeitszeit von Die Höhe der Vergütung ist mit einem genauen Euro-Betrag anzuge- acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird. ben, den der Auszubildende monatlich erhalten soll. Diese Angaben sollten unter dem Vorbehalt möglicher tariflicher Erhöhungen der Zu beachten sind jedoch Tarifverträge, die auch für Auszubildende Ausbildungsvergütung erfolgen. Tarifliche Regelungen zur Ausbil- Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit beinhalten können. Tarifverträ- dungsvergütung sind im Ausbildungsvertrag zu berücksichtigen. ge haben Vorrang. Es ist nur die Vereinbarung einer geringeren, davon abweichenden täglichen Arbeitszeit möglich. Aus der Ausbil30 31 6.7 Urlaubsanspruch Grundlage des Anspruches ist das Lebensalter des Jugendlichen zu Beginn des Kalenderjahres. Die Dauer des Urlaubs ist für die Gesamtdauer der Ausbildung und zwar für jedes Jahr gesondert anzugeben. 6.8 Kündigungsmöglichkeiten Beinhaltet die Niederschrift keine Angaben zum Urlaubsanspruch, ist Die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag der Vertrag nicht ungültig. Vielmehr besteht Anspruch auf Mindest- gekündigt werden kann, sind noch einmal aufzuführen, auch wenn urlaub nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen. die Regelungen nach § 22 BBiG greifen, die nicht unterschritten Tarifliche Regelungen sind im Ausbildungsvertrag zu berücksichtigen. werden dürfen. Sollten diese nicht bestehen, gelten die gesetzlichen Vorgaben nach Bundesurlaubs- und Jugendarbeitsschutzgesetz. 6.9 Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Jeder Beschäftigte hat entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die für Aus- (BUrlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungs- zubildende anzuwenden sind, müssen auch in der Niederschrift er- urlaub. Die Mindesturlaubsdauer beträgt 24 Werktage, d. h. vier wähnt werden. Der Auszubildende soll über seine Rechte aus Tarif- Wochen, da der Samstag als Werktag definiert ist (§ 3 Abs. 2 BUrlG). vertrag oder betriebliche Vereinbarungen Bescheid wissen, damit er seine Ansprüche auch geltend machen kann. Für jugendliche Auszubildende gilt § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Der bezahlte gesetzliche Erholungsurlaub ist bei Jugend- 6.10 Nichtige Vereinbarungen lichen länger als bei erwachsenen Arbeitnehmern. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach Werktagen, bei denen – entsprechend dem Die aufgelisteten Angaben sind Mindestangaben, die in jeder Nie- Bundesurlaubsgesetz – der Samstag mitgezählt wird, auch wenn nach derschrift zum Berufsausbildungsverhältnis zu finden sein müssen. § 15 JArbSchG die Fünf-Tage-Woche gilt: Darüber hinaus gehende Regelungen sind deshalb möglich. Allerdings sind bestimmte Ergänzungen unzulässig. • mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der Jugendliche unter 16 Jahre alt ist, Werden im Ausbildungsvertrag oder einer Ergänzung Vereinbarungen getroffen über • mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der Jugendliche unter 17 Jahre alt ist, • die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, • mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der Jugendliche unter 18 Jahre alt ist. • mögliche Vertragsstrafen (z. B. zu spät in der Berufsschule erscheinen kosten 20 Euro), 32 33 • den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in 7. „Hätte ich das gewusst ...” – Die Pflichten eines Auszubildenden Pauschbeträgen, Nicht nur der Ausbildungsbetrieb hat Verpflichtungen dem Auszubilsind diese nach § 12 Abs. 2 BBiG nichtig, d. h. unzulässig und als denden gegenüber. Auch Auszubildende haben Pflichten. Dabei ist an nicht vorhanden anzusehen. oberster Stelle zu nennen: Auszubildende haben sich nach § 13 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Wobei „bemühen” bedeutet, auch ernsthaft lernen zu wollen. Deshalb: Verstößt der Auszubildende häufig gegen seine Pflichten, kann dies zur Kündigung führen. 7.1 Aufgetragene Aufgaben sorgfältig auszuführen Die aufgetragenen Aufgaben sind nicht nur Angelegenheiten, die vom Ausbilder verlangt werden, sondern auch Vorgaben der Ausbildungsordnung. Dies kann beispielsweise das Führen des Berichtsheftes sein, das aus diesem Grund auch während der Arbeitszeit zu führen ist. Die Pflicht, diese Aufgaben sorgfältig auszuführen, orientiert sich am Kenntnisstand des Auszubildenden. Je nach Ausbildungsstand ist deshalb der Begriff der Sorgfalt unterschiedlich auszulegen. Leitet ein Ausbilder den Auszubildenden nicht richtig an, kann auch keine sorgfältige Ausübung der Aufgabe erwartet werden. Dies heißt aber auch: Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen und damit nicht zur Berufsausbildung gehören, dürfen dem Auszubildenden nicht aufgetragen werden. 7.2 Weisungen folgen Auszubildende haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung erteilt werden. Den Weisungen ist jedoch nur zu folgen, wenn sie dem Ausbildungsziel dienen und den körperlichen Kräften des Auszubildenden angemessen sind. 34 35 Ausbildende, Ausbilder oder andere weisungsberechtigte Personen den ist die pflegliche Behandlung häufig Bestandteil der beruflichen können Weisungen erteilen. Andere weisungsberechtigte Personen Ausbildung. sind Fachkräfte wie Abteilungsleiter, Meister, Kundenbetreuer oder Vorarbeiter. Weisungen dürfen diese Fachkräfte aber nur erteilen, 7.6 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wenn sie im Rahmen der Ausbildung zuständig sind. Kundendaten, Lieferantenlisten, Erfindungen oder bestimmte Paten- 7.3 Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen te bzw. Rezepte können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein. Der Auszubildende hat über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Jeder Auszubildende hat an den Ausbildungsmaßnahmen teilzuneh- Stillschweigen zu wahren. men, für die er nach § 15 BBiG freigestellt wird. Zu den Ausbildungsmaßnahmen, an denen der Auszubildende teilnehmen muss, zählen der Berufsschulunterricht, Zwischen- und Abschlussprüfungen. Sofern vereinbart wurde, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes durchzuführen, besteht auch zu diesen eine Pflicht zur Teilnahme. 7.4 Geltende Ordnung Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten. Dies kann eine Betriebsordnung sein, die zwischen Geschäftsleitung und Betriebs- oder Personalrat vereinbart wurde. Dazu kann auch die Pflicht zu Reinigungsarbeiten zählen, die zum reibungslosen Ablauf des Betriebes erforderlich sind – vorausgesetzt, die ausgelernten Arbeitnehmer müssen diese Tätigkeiten auch ausüben. Andernfalls kann es sich um ausbildungsfremde Tätigkeiten handeln. 7.5 Werkzeuge und Maschinen Werkzeug, Maschinen, Materialien und andere Einrichtungen des Betriebes sind pfleglich zu behandeln. Der Auszubildende muss sorgfältig damit umgehen. Bei gewerblich-technischen Auszubilden- 36 37 8. Alles hat ein Ende ... Wie endet ein Ausbildungsverhältnis? 8.1 Kündigung durch den Ausbildenden Nach der Probezeit kann der Ausbildende das Berufsausbildungsver- Das Ausbildungsverhältnis ist nach dem Berufsbildungsgesetz ein hältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kün- befristeter Vertrag. Es endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle digungsfrist kündigen. der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. Der Ausbildungsbetrieb steht dabei unter Zeitdruck: Eine Kündigung Besteht der Auszubildende aber vor Ablauf der regulären Ausbil- aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die zugrunde lie- dungszeit – die sich aus dem Ausbildungsvertrag ergeben muss – die genden Tatsachen dem Betrieb länger als zwei Wochen bekannt Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Be- sind. Wird einem Auszubildenden eine Kündigung angedroht, sollte stehen dieser Abschlussprüfung. er sofort JAV, Betriebs- oder Personalrat und Gewerkschaft informieren, damit diese eine rechtliche Prüfung vornehmen können. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung Zweck des Ausbildungsverhältnisses ist es, dem Auszubildenden das bekannt ist, indem beispielsweise der Prüfungsausschuss über das Erlernen eines Berufes zu ermöglichen. Der Auszubildende muss die Ergebnis beschlossen und dies mitgeteilt hat. Bei Nichtbestehen der Sicherheit haben, auch Fehler machen oder Unsicherheiten zeigen Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis, es kann aber zu können, um das Lernen in der Praxis zu erleichtern. Im Einzelfall nach § 21 Abs. 3 BBiG auf Verlangen des Auszubildenden bis zur hat deshalb eine Abwägung zu erfolgen, denn der Auszubildende nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, höchs- steht meist noch am Anfang seines Berufslebens. tens jedoch ein Jahr. Auch das Alter des Auszubildenden spielt eine Rolle bei dieser AbNach § 22 BBiG ist zu unterscheiden zwischen einer Kündigung wägung, vor allem, wenn der Auszubildende minderjährig bzw. die während und nach der Probezeit. Die Kündigung muss schriftlich er- Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. folgen. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Ausbildende hat bei der Kündigung des Auszubildenden neben dem Berufsbildungsgesetz auch die Anhörung des Betriebs- oder Nach der Probezeit ist beim Kündigungsrecht zwischen der Personalrates vor Ausspruch einer Kündigung zu beachten. Die Kündigung muss schriftlich und nach der Probezeit unter Angabe von • Kündigung durch den Ausbildenden und der Gründen erfolgen. Sollte die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss gebildet haben, hat zunächst eine Anhörung vor diesem • Kündigung durch den Auszubildenden Ausschuss zu erfolgen, bevor der Betrieb oder die Dienststelle eine Kündigung aussprechen kann. zu unterscheiden. 38 39 8.2 Kündigung durch den Auszubildenden Auch der Auszubildende kann nach der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten ei- 9. Je nach Lust und Laune? Ausbildung verlängern oder verkürzen ner Kündigungsfrist kündigen. Ein minderjähriger Auszubildender Die Ausbildungsdauer ist in der Ausbildungsordnung geregelt. Es kann nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kündigen. gibt jedoch Möglichkeiten, die Ausbildung zu verkürzen oder zu ver- Wichtige Gründe, die den Auszubildenden zur Kündigung berechti- längern. gen, können sein: Bei Verkürzung der Ausbildung wird unterschieden zwischen: • • Der Ausbildungsbetrieb hat mehrmals die Ausbildungsvergütung nicht gezahlt. 9.1 Anrechnung beruflicher Vorbildung Dem Betrieb wurde die vorhandene Berechtigung zum Ausbil- Durch Rechtsverordnung der Länder kann bestimmt werden, dass den entzogen. berufliche Vorbildung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. Dazu können der erfolgreiche Besuch des Berufs- • Der Auszubildende wurde vom Ausbilder geschlagen oder grundbildungsjahres oder einer berufsbildenden Schule bzw. die geohrfeigt. Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung zählen. Die Anerkennung nach § 7 BBiG erfolgt vor Beginn der Ausbildung. Darüber hinaus kann der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er Bei Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit nach § 7 BBiG ändert sich der Ausbildungsinhalt. Da der Auszubildende • die Berufsausbildung aufgeben oder • sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. bereits über Kenntnisse verfügt, die für die Ausbildung von Bedeutung sind, entfallen bisherige Ausbildungsabschnitte. Die Verkürzung führt deshalb zu einer Vorverlegung des Ausbildungsbeginns. Die Folge: Ein früherer Anspruch auf eine für spätere Zeitabschnitte vorgesehene höhere Ausbildungsvergütung. Das bedeutet in der Praxis: Bei Anrechung von sechs Monaten kommt der Auszubildende beispielsweise bereits nach einem halben Jahr in das 2. Ausbildungsjahr und erhält die Vergütung für das 2. Ausbildungsjahr. Hier greift der Überwachungsauftrag nach BetrVG und PersVGn. Die JAV hat darauf zu achten, dass den Auszubildenden keine geringere Vergütung gezahlt wird. 40 41 9.2 Abkürzung der Ausbildung Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist auch bei Inanspruchnahme von Elternzeit und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbilden- möglich. den hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Die rechtliche Position des Auszubildenden hat sich 9.4 Übernahme nach der Ausbildung: Weiterbeschäftigungsanspruch durch die BBiG-Reform 2005 verschlechtert: Bisher konnte der Auszubildende allein entscheiden, ob er den Antrag stellt. Jetzt ist ein Der Ausbildungsvertrag hat einen besonderen Charakter: Es handelt gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden erfor- sich um ein befristetes Vertragsverhältnis, das automatisch endet. Ein derlich, wenn die Ausbildungszeit verkürzt werden soll. Anspruch auf Übernahme besteht – auch nach der Reform – durch das Berufsbildungsgesetz nicht. Die Abkürzung der Ausbildung nach § 8 Abs. 1 BBiG erfolgt auf Antrag von Ausbilder und Auszubildenden während der Ausbildung. Eine Sonderregelung besteht jedoch – neben möglichen tariflichen Dies kann beispielsweise zu Beginn des dritten Ausbildungsjahres Regelungen – nach § 24 BBiG. Danach gilt ein Arbeitsverhältnis auf sein. Wichtig bei der Abkürzung der Ausbildung nach § 8 Abs. 1 unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende im An- BBiG ist: Die Verkürzung erfolgt innerhalb der Ausbildung. schluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. 9.3 Verlängerung der Ausbildung Das heißt konkret: Der Auszubildende wird unbefristet übernommen, wenn er nach seiner Prüfung an einen betrieblichen Arbeitsplatz Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsver- zurückkehrt und dort arbeiten kann. Voraussetzung ist die Beschäfti- hältnis, es kann aber nach § 21 Abs. 3 BBiG auf Verlangen des Aus- gung „im Anschluss” an das Berufsausbildungsverhältnis, also ohne zubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlän- zeitliche Unterbrechung. gert werden, höchstens jedoch für ein Jahr. Bei einem Widerspruch des Ausbildenden gegen die Beschäftigung Nach § 8 Abs. 2 BBiG hat der Auszubildende eine weitere Möglich- tritt die Regelung der Übernahme nicht in Kraft. keit: Er kann in Ausnahmefällen einen Antrag bei der zuständigen Stelle – Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer – Eine Sonderregelung zur Übernahme besteht nach § 78 a BetrVG und stellen. Diese kann die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlän- § 9 BPersVG für JAV-Mitglieder. (LPersVGn entsprechend) gerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung ist der Ausbildungsbetrieb zu hören. Folgende Ausnahmefälle können sich in der Praxis ergeben: Es werden schwere Mängel in der Ausbildung festgestellt oder der Auszubildende hat längere Ausfallzeiten wegen Krankheit. 42 43 10. Böse Überraschung? Die Sache mit dem Schadenersatz ... satzanspruch, wenn ein Auszubildender zu einem anderen Betrieb wechselt und den Ausbildungsberuf beibehält. Zur Aufgabe von JAV und Betriebs- oder Personalrat zählt es, die Ein Beispiel aus der Praxis: Auszubildenden bei Jugend- und Auszubildenden-Versammlungen, Betriebs- oder Personalversammlungen bzw. Sprechstunden auf die Beispiel: Der Auszubildende Robert entscheidet sich nach sechs Monaten, Gefahren beim Wechsel des Ausbildungsbetriebes – unter Beibehal- die Ausbildung bei dem bisherigen Ausbildungsbetrieb zu beenden. tung des Ausbildungsberufes – hinzuweisen. Über Probleme wäh- Er ist glücklich, im Nachbarort einen Betrieb gefunden zu haben, rend der Ausbildung sollte frühzeitig gesprochen werden, um vorzei- der ihn auch als Einzelhandelskaufmann ausbilden möchte. tige Kündigungen zu verhindern und die Situation der Auszubildenden im Betrieb verbessern zu können. Der Ausbilder bestätigt ihm die Kündigung des Ausbildungsvertrages und wünscht für den weiteren beruflichen Weg alles Gute. Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn er nicht innerhalb Robert unterschreibt daraufhin einen neuen Ausbildungsvertrag von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhält- bei dem anderen Betrieb. nisses geltend gemacht wird. Die Höhe des Anspruches hängt vom Einzelfall ab. Nach einem Monat erhält er ein Schreiben vom ehemaligen Aus- Der Auszubildende kann bei Beendigung der Ausbildung Schadener- bildungsbetrieb mit der Aufforderung, Schadenersatz in Höhe satzanspruch beanspruchen, wenn der Ausbildende die berufliche von 5000 Euro zu zahlen. Handlungsfähigkeit nicht vermittelt hat. Robert weiß nun nicht mehr, was er tun soll. Was sagt das Berufsbildungsgesetz dazu? Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Schadenersatz verlangen, wenn die andere Seite den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Ein Schadenersatzanspruch des Ausbildungsbetriebs besteht nicht, wenn der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis kündigt, weil er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Es besteht jedoch ein Schadener- 44 45 11. Alles Gute für die Zukunft? Das Ausbildungszeugnis Es wird unterschieden zwischen dem qualifizierten Zeugnis und dem einfachen Zeugnis. Jeder Auszubildende hat nach Beendigung der Ausbildung Anspruch Das einfache Ausbildungszeugnis ist vom Arbeitgeber automatisch auf ein Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG. Unaufgefordert ist dem zu erstellen. Es ist in chronologischer Reihenfolge zu verfassen. Inhalt Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen. und Gliederung können sein: Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dieses sachgemäß und mit • Name/Anschrift des Unternehmens, Firmenbriefpapier den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten zu entsprechen: • Überschrift: Ausbildungszeugnis • • Personalien (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) • Gesamtdauer der Ausbildungszeit üblichen Geschäftspapier geschrieben werden. • Beschreibung, Art und Ziel der Berufsausbildung Hat das Zeugnis äußere Mängel wie Flecken, Durchstreichun- • Erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse • Benennung der Berufskammer, vor der die Abschlussprüfung be- verständigem Wohlwollen abzufassen. Ein Ausbildungszeugnis hat Das Zeugnis muss maschinenschriftlich bzw. mit dem PC erstellt sein. • • Das Zeugnis muss auf dem für die Geschäftskorrespondenz gen, Textverbesserungen o. Ä., kann es der Auszubildende an den Betrieb zurückgeben und ein korrigiertes Exemplar fordern. standen wurde, mit Ort und Note • Schreibfehler sind zu berichtigen. • Unzulässig sind Ausrufungs- oder Fragezeichen, Gänsefüßchen, Unterstreichungen oder teilweise Hervorhebungen durch Fett- • Schlussformulierung (Wünsche für weiteren Berufsweg) • Ort, Datum, Unterschrift schrift. Das qualifizierte Ausbildungszeugnis wird auf Antrag des AuszuZeugnisse müssen nicht nur inhaltlich, sondern auch in formeller bildenden erstellt. Sofern der Auszubildende besondere fachliche Hinsicht einwandfrei sein. Der Gesamteindruck ist wichtig. Enthält Qualitäten gezeigt hat, sind diese im Zeugnis zu benennen. Inhalt ein Arbeitszeugnis beispielsweise viele Schreibfehler, lässt sich da- und Gliederung eines Ausbildungszeugnisses: raus eine Geringschätzung durch den Arbeitgeber ableiten. Deshalb ist die äußere Form so zu gestalten, dass nicht der Eindruck ent- • Name/Anschrift des Unternehmens, Firmenbriefpapier steht, der Verfasser distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses. 46 47 • Überschrift: Ausbildungszeugnis 12. Tipps zum Weiterlesen • Personalien (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar für die Praxis, Bund-Verlag • Gesamtdauer der Ausbildungszeit Gröner/Fuchs-Brüninghoff, Lexikon der Berufsausbildung, • Beschreibung, Art und Ziel der Berufsausbildung Verlag dtv-Beck • Erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse Judith/Ratayczak/Ressel/Schoden, Die Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung von A bis Z, • Verhaltens- und Leistungsbeurteilung, z. B. Bund-Verlag – Teamfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, soziales Verhalten, – Initiative, Interesse, Kittner, Arbeits- und Sozialordnung, – Lernwilligkeit, Auffassungsgabe, Bund-Verlag, auch als CD-ROM erhältlich – besondere fachliche Fähigkeiten oder Kenntnisse, – Arbeitsverhalten Nehls, Berufsbildungsgesetz, Textausgabe mit Kurzkommentar, Bund-Verlag • Zusammenfassende Gesamtbeurteilung Preyer, Auszubildende – Rechte, Pflichten, Orientierung, • Benennung der Berufskammer, vor der die Abschlussprüfung Bund-Verlag bestanden wurde, mit Ort und Note Schoof, Betriebsratspraxis von A bis Z, • Schlussformulierung (Wünsche für weiteren Berufsweg) Bund-Verlag • Ort, Datum, Unterschrift Schwarzbach, JAV und Betriebsrat, Bund-Verlag Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, Kommentar für die Praxis, Bund-Verlag 48 49 Auszüge aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) §2 Lernorte der Berufsbildung (1) Berufsbildung wird durchgeführt 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen Teil 1 Allgemeine Vorschriften außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung), §1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung 2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. 3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung). (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten (2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation). Ausbildungsberuf heranzuführen. (3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizier- werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdau- ten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt er soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- Ausbildungsdauer nicht überschreiten. ten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. §3 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in be- (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erwei- rufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. tern und beruflich aufzusteigen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, 50 51 2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. 3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt. (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet. (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufge- die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht; hoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse insoweit gilt die Handwerksordnung. die bisherigen Vorschriften. (5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig Teil 2 Berufsbildung Kapitel 1 Berufsausbildung über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein. §5 Ausbildungsordnung (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, §4 Anerkennung von Ausbildungsberufen 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbil- die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind dung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Ausbildungsberufsbild), oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan), Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen. 5. die Prüfungsanforderungen. 52 53 (2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, 1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind. gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fort- §6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungsund Prüfungsformen setzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie (Stufenausbildung), Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium im 2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- 3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in mung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3 so- diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits wie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können. wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, 4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden kann, §7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit (1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen 5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungs- oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz berufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kennt- oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Er- nisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die mächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landes- berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern, behörden weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen An- 6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen trags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf. außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung), §8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbilden- 7. dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnach- den hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, weis zu führen haben. 54 55 wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der An- Rechtsgrundsätze anzuwenden. trag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). (3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem (2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Aus- Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. zubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören. oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht. (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen. (5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwort- §9 Regelungsbefugnis lichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung). Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes. Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis § 11 Vertragsniederschrift (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufs- § 10 Vertrag ausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsver- 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, trag zu schließen. 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, 56 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 57 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und Höhe der Vergütung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. (2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden (2) Nichtig ist eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unter- § 13 Verhalten während der Berufsausbildung zeichnen. (3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungs- Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeich- fähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erfor- neten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen. derlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet, (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 12 Nichtige Vereinbarungen 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, (1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufs- beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn ausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbil- sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Be- derinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen rufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Be- erteilt werden, endigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen. 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, 58 59 ten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich werden, und diese durchzusehen, zu behandeln, 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu 5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. wahren. Unterabschnitt 3 Pflichten der Ausbildenden (2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. § 14 Berufsausbildung § 15 Freistellung (1) Ausbildende haben 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschul- Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des unterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Aus- Ausbildungsziels erforderlich ist und die Berufsausbildung in bildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeit- sind. lich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das § 16 Zeugnis Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Be2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, rufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch 3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbeson- der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. dere Werkzeuge und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendi- der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fer- gung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erfor - tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf derlich sind, Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhal- 60 61 Unterabschnitt 4 Vergütung § 17 Vergütungsanspruch (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. (2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbe- 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. (2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten. zugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit § 20 Probezeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. § 21 Beendigung (1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen ge- (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Aus- rechnet. bildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens der letzten Stufe. am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Ab- § 19 Fortzahlung der Vergütung schlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15), (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 62 63 § 22 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis je- (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. derzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden § 24 Weiterarbeit 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsver2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier hältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be- für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. gründet. § 25 Unabdingbarkeit (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vor(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn schriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig. die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Be- § 26 Andere Vertragsverhältnisse rechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, gehemmt. die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzei- abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeiti- §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit tig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz ger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ab- des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für weichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 werden kann. Abs. 2 Nr. 2. 64 65 Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal (4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als § 27 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des wenn Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Berufsausbildung geeignet ist und bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte fest- 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Ver- setzen. hältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fer- § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch geeignet ist. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und (3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Be- fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die rufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, ver- ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach antwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- (3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin rung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bun- kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Aus- desministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des bilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbil- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates dungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnis- bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und se und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist. den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. 66 67 § 29 Persönliche Eignung Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestim- darf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. mungen verstoßen hat. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst § 30 Fachliche Eignung (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich darf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend sind. von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig ge- 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf wesen ist oder entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine an2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder gemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung be- 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist. standen hat oder (5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil- einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- bestanden hat desrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert 68 und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der gewesen ist. Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. 69 (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, Entscheidung über den Antrag muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragsteller ergehen. die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle § 32 Überwachung der Eignung widerruflich zuerkennen. § 31 Europa-Klausel (1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitglied- (1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. staates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige raum erfolgt in den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 nach der Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszu- Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über bildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern, inner- eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldi- halb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist plome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab- der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefähr- schließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie dung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht in- 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allge- nerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle meine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach- dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1). § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in Absatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten Voraussetzungen davon wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen. abhängig gemacht werden, dass gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a) dieser Richtlinien Berufserfahrung nachgewiesen oder (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b) dieser Richtlinien ein An- Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche passungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abge- Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. legt wird. (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nr. 1. Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. Die mit Begründung versehene 70 71 Abschnitt 5 Prüfungswesen besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. § 37 Abschlussprüfung § 39 Prüfungsausschüsse (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nicht- (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige bestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprü- Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können fung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig (2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht wiederholbar. mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist (3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentli- das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschluss- chen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung er- prüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. heblichen Tatsachen festzuhalten. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufs- § 40 Zusammensetzung, Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. schulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und werden. für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie min- § 38 Prüfungsgegenstand destens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mit- berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling glieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten 72 73 (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeit- gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungs- ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle leistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zu- Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prü- ständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die fungsausschuss gefasst. Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen wer- (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der den. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzel- entsprechend. ner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergrup- (4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare pe angehören. Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Ent- (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die schädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erhebli- mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. chen Tatsachen fest. (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt 74 und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend über- 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen nimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. geführt hat und 75 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben. (2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er 1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jewei- (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 43 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. ligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, 2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und 3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet. § 45 Zulassung in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Benehmen mit dem er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungs- Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu be- zeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem stimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen der Sätze 1 die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit und 2 erfüllen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. 1 Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vor- § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils ge- lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. sondert zu entscheiden. 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft. 76 77 (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zu- (3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien. zulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die § 48 Zwischenprüfungen von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbil- § 46 Entscheidung über die Zulassung dungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend. (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung. (2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, § 49 Zusatzqualifikationen darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen. (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 47 Prüfungsordnung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt. (1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend. § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgaben- dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach An- erstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder aus- hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- gewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungs- von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend bereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind. entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der 78 79 Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. 80