Vorlage Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283
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Vorlage Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283
Wohnungen und Wohnflächen 1.1 Begriffe nach DIN 283 Tl (03.51) Eine Wohnung ist die Summe der Räume, die die Führung eines Haushaltes ermöglichen, darunter mindestens: eine Küche (oder Raum mit Kochgelegenheit), Wasserversorgung, Ausguss, Abort. Unterschieden werden: - Wohn- und Schlafräume (mindestens 10 qm Wohnfläche) - Küchen (Wohnküchen mindestens 12 qm) - Nebenräume (Diele, Schrankraum, Windfang, Vorraum, Flur, Treppen eins( Treppenabsätze, Besenkammer, Loggia, Balkon, gedeckter Freisitz) - Wohn- und Schlafkammern haben Größen von 6 bis 10 qm (2/3 der Grundfläche, mindestens mit LH – 2,10 m) 1.1.2 Berechnung der Wohnflächen und Nutzflächen nach DIN 283 Bl. 2 (02.62) DIN 283, Bl. 2 (02.62) wurde ersatzlos zurückgezogen. Einzige amtliche Grundlage für die Wohnflächenberechnung ist nunmehr die "Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen" in der Fassung vom 5.4.1984 (2. Berechnungsverordnung = 2. BV), die eigentlich nur für den öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungsbau gedacht ist. Privatrechtlich können sich (Einvernehmen vorausgesetzt) die Mietparteien P wie vor auf eine Wohnflächenberechnung auf der Grundlage der zurückgezogen, D IN 283 beziehen. 1.1.3 Wohnflächenberechnung nach den §§ 42 bis 44 der 2. BV § 42 Wohnfläche Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von - Zubehörräumen (z.B. Keller, Waschküche, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen, Garagen u.ä. Räume) - Wirtschaftsräume (z.B. Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Raucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume u.a. Räume) - Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes nicht genügen, - Geschäftsräumen. § 43 Berechnung der Grundfläche Die Grundfläche eines Raumes kann nach Wahl des Bauherrn ermittelt werden - aus den Fertigmaßen (lichte Maße zwischen den Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörpern, Herden und dgl.) - aus den Rohbaumaßen (dann sind die so errechneten Grundflächen um 30% zu kürzen). Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen die Grundflächen von: -Schornsteinen, Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn diese in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche >0,1 m² ist, - Treppen mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze. Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die Grundflächen von: - Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 m tief sind, - Erkern und Wandschränken, mit einer Grundfläche > 0,5 M2, Raumteilen unter Treppen, mit lichter Höhe > 2 m. Grundflächen von Türnischen sind nicht hinzuzurechnen. §44 Anrechenbare Grundfläche Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen: voll: - Grundflachen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe > 2 m zur Hälfte: - Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe ≥1 m und <2 m, - Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche, nach allen Seiten geschlossene Räumen, nicht: - Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe <1 m. zur Hälfte können angerechnet werden: Balkone, Loggien, Dachgärten, gedeckte Freisitze, wenn diese ausschließlich zum Wohnraum gehören. Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden: - bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 10% der ermittelten Grundfläche der Wohnung, - bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen bis zu 0% der ermittelten Grundfläche beider Wohnungen, - bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 10% der ermittelten Grundfläche der nicht abgeschlossenen Wohnung. Hinweis: Bei Neubauten ist die Begünstigung bei der Grund- und Grunderwerbsteuer an die Einhaltung bestimmter Wohnflächengrößen gebunden (156 m² für Familienhäuser, 216 m² für Zweifamilienhäuser). Bei der Ermittlung der Wohnfläche werden diesbezüglich u.a. Hobby- und Arbeitsräume im Keller oder auf dem, Dachboden nicht erfaßt (§ 42 Abs. 4 der 2, BV). Die angeführten Räume dürfen allerdings nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sein.