Fachregeln für Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten
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Fachregeln für Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten
Fachregeln für Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten (unter Zugrundelegung der VOB, DIN 1960 und 1961, sowie der ATV, DIN 18 352) 1. Bauseitige Vorleistungen (siehe DIN 1961, §4, Abs. 4) a) Erstellung und Unterhaltung der Zufahrtswege, Lagerplätze, Treppen und Gerüste. b) Mitbenutzung der im oder am Bau vorhandenen Wasser-, Gas- und Stromanschlüsse. Maßnahmen für die Weiterarbeit bei niedrigen, die Leistungen gefährdenden Temperaturen. c) Zurverfügungstellung eines geeigneten Lagerraums im Bau. 2. Ausführung Fliesen und Platten sind bei Innenarbeiten erst nach Anbringen von Putz, Zargen, Fensterfuttern, Anschlagsschienen und Installationen, die nicht mit Gips befestigt sein dürfen, anzusetzen oder zu verlegen (siehe ATV-DIN 18352 Ziff. 3.31). Wenn die Haftfähigkeit des Mörtelbettes am Untergrund durch die in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Art oder Ausführung nicht gewährleistet ist, ist mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, welche besonderen Putzträger (z. B. Drahtgeflecht) anzubringen sind und welche Vergütung dafür zu gewähren ist (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 3.22). Fliesen und Platten sind senk- und fluchtrecht, waagrecht oder mit dem nötigen Gefälle ohne Überstände mit gleichmäßigen und genügend breiten Fugen anzusetzen oder zu verlegen (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 3.32). Für Mosaik sowie Fliesen und Platten, die im Dünnbettverfahren anzusetzen sind, sind bauseits ebene und glatt abgeriebene Zementputzflächen herzustellen, oder – falls nicht vorhanden – besonderes zu vergüten (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 3.35, 3.37 und 4.310). Die Dicke des normalen Mörtelbettes bei Fliesen- und Plattenbelägen beträgt 10 mm, im Mittel 15 mm (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 3.362). Mehrstärken sind zu vergüten (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 4.309). 3. Materialbeschaffenheit Die dem Angebot zugrunde gelegten Fliesen- und Plattenmaterialien entsprechen den Güte- und Maßbestimmungen. Bei nichtgenormten Stoffen gelten die amtlichen Zulassungsbedingungen. Fliesen und Platten, für die mehrere Güteklassen bestehen, werden – falls nicht ausdrücklich anders angeschrieben – in der besten handelsüblichen Güteklasse angeboten (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 2.11-2.14). Bei keramischem Material können aufgrund seiner Eigenart Glasurrisse und geringe Farbabweichungen auftreten. Diese Erscheinungen beeinträchtigen nicht die Güte des Belags und begründen keine Mangelrüge. 4. Unterbrechung der Arbeiten Wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden müssen, hat dieser Anspruch auf Vergütung der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten. 5. Stundenlohnarbeiten werden auf Verlangen der Bauleitung ausgeführt und berechnet. Stundenlohnzettel mit Angabe des Materialverbrauchs werden der Bauleitung in 2-facher Ausfertigung zur Anerkennung vorgelegt. Erfolgen innerhalb von 6 Tagen keine Einwände, so gelten die Stundenlohnzettel als anerkannt, auch wenn sie nicht unterschrieben sind. Die Anerkennung der Stundenlohnzettel ist endgültig (siehe DIN 1961, § 15). 6. Schutz des Belags Bodenbeläge werden bis zur Begehbarkeit (frühestens nach 3 Tagen) abgesperrt. Wird vom Auftraggeber zwecks vorzeitiger Benutzung durch Dritte ein besonderer Schutz der Bauleistung verlangt, ist die Ausführung, die Unterhaltung und die spätere Beseitigung derselben besonderes zu vergüten (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 4.108 und 4.306). 7. Aufmass und Abrechnung Fliesen- und Plattenbeläge werden nach den tatsächlichen ausgeführten Leistungen aufgemessen; wo sie an Rohbauteile angrenzen, werden sie jedoch bis zu den Rohbauteilen durchgemessen (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.11). Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen in den Belägen für Öffnungen, Mauervorlagen, Rohrdurchführungen u. dgl. bis zu 0,10 qm Einzelfläche nicht abgezogen (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.12). Bestehen Wandbeläge aus Schichten, von denen eine nicht die volle, jedoch mehr als die halbe Schichthöhe hat, so wird diese Schicht mit der vollen Schichthöhe gemessen. Dies gilt nicht bei Wandbelägen, die bis zur Decke reichen oder deren Höhe in der Leistungsbeschreibung angegeben ist, oder deren Schichthöhe größer als 30 cm sind (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.13). Bei Abrechnung nach Längenmaß werden Einzellängen unter 1,00 m nicht abgezogen. Es werden aufgemessen und abgerechnet a) nach Flächenmaß (qm): Wand- und Bodenbeläge, Auffüllen des Untergrunds. Als Zulage zum Preis der Wandbeläge: Beläge an Unterseiten von Stürzen, Decken, Gewölben, Dachschrägen und ähnlich geneigten Flächen (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.2015.215). b) nach Längenmaß (lfdm): Stehsockel, Kehlsockel, Kehlleisten. Als Zulage zum Preis der Beläge: Profilleisten und Zierstreifen (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.2015.215). c) nach Stückzahl: Seifenschalen, Schwammschalen, Papierrollenhalter, Zierplatten und ähnliche Formstücke; Auskleiden und Einbauen von Revisionsrahmen, Stufen und Schwellen, Anarbeiten von Platten an Bodeneinläufe, Pfeiler und Säulen (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.201-5.215). Herstellen von Löchern für Schalter, Rohrdurchführungen, Dübel. Anarbeiten der Beläge an Gegenstände wie Waschtische, Spülbecken usw., einschließlich Einarbeiten von zugehörigen Installationsanschlüssen und Befestigungsteilen in die Beläge. Einbauen von Vorstoßschienen, Trennschienen usw. unter Berücksichtigung der Länge (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.201-5.215). 8. Abnahme Falls von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt wird, gilt die Leistung spätestens 12 Werkstage nach Fertigstellung bzw. 6 Tage nach Beginn der Benutzung als abgenommen. Vorbehalte wegen sichtbarer Mängel sind spätestens zu diesem Abnahmetermin schriftlich geltend zu machen (siehe DIN 1961, § 12). 9. Gewährleistung Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Gewährleistung beträgt, beginnend mit dem Zeitpunkt der Abnahme, zwei Jahre (siehe DIN 1961, § 13). Ist die Beseitigung nach Lage der Dinge unmöglich, würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (siehe BGB, § 472 und § 634, Abs. 4). Die Gewährleistung wird abgelehnt, wenn die Mängel auf fehlerhafte Leistungen anderer Handwerker zurückzuführen sind, die ohne besonderes Fachwissen nicht ersichtbar waren, oder wenn die Arbeiten trotz schriftlich vorgebrachten Bedenken des Auftragnehmers auf Anordnung des Bauherrn oder der Bauleitung ausgeführt werden mußten. 10. Änderung der Vergütung Treten nach der Angebotsabgabe Änderungen der Preisermittlungsgrundlage ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese gesondert mit den üblichen Zuschlägen in Anrechnung zu bringen (siehe DIN 1960, § 15). 11. Zahlung Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Ausführung größer Arbeiten sind Abschlagszahlungen im Verhältnis zur Werkstoffanlieferung und zum Fortgang der Arbeiten in Höhe von 90 % des vorläufigen Rechnungsbetrages innerhalb 6 Tagen fällig. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen berechtigt den Auftragnehmer zur Arbeitseinstellung. Bei verspäteter Bezahlung werden Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Skontoabzüge sind unzulässig. Rückbehaltung ist ausgeschlossen, Aufrechnung setzt eine unbestrittene Gegenforderung voraus (siehe DIN 1961, § 16). 12. Materialrücknahme Bitte berücksichtigen Sie bei der Berechnung von Liefermengen, dass Sie eine Restmenge (1-2 qm) an Fliesen in Reserve legen. Bedingt durch veränderte Brandfarben bei jeder Produktion kann nicht ohne weiteres zu jeder Zeit nachgeliefert werden. Sollten Sie dennoch Fliesen oder Verarbeitungsmaterial übrig haben, sind wir unter bestimmten Voraussetzungen bereit, diese zurückzunehmen. 1.) Die Rückgabe sollte kurzfristig erfolgen und die auf dem Karton vermerkte Brandfarbe muss noch zu den lagernden Fliesen passen. 2.) Bei Grundfliesen werden nur volle und einwandfreie Pakete zurückgenommen. 3.) Fliesen, die wir nicht lagernd führen und extra als Kommission für Sie bestellen mußten, können nicht zurückgenommen werden. 4.) Beachten Sie bitte, dass wir für unsere Unkosten einen Abzug von 15 % verrechnen werden.