Fachregeln für Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten

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Fachregeln für Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten
Fachregeln für Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten
(unter Zugrundelegung der VOB, DIN 1960 und 1961, sowie der ATV, DIN 18 352)
1. Bauseitige Vorleistungen (siehe DIN 1961, §4, Abs. 4)
a) Erstellung und Unterhaltung der Zufahrtswege, Lagerplätze,
Treppen und Gerüste.
b) Mitbenutzung der im oder am Bau vorhandenen Wasser-, Gas- und
Stromanschlüsse. Maßnahmen für die Weiterarbeit bei niedrigen,
die Leistungen gefährdenden Temperaturen.
c) Zurverfügungstellung eines geeigneten Lagerraums im Bau.
2. Ausführung
Fliesen und Platten sind bei Innenarbeiten erst nach Anbringen von
Putz, Zargen, Fensterfuttern, Anschlagsschienen und Installationen,
die nicht mit Gips befestigt sein dürfen, anzusetzen oder zu verlegen
(siehe ATV-DIN 18352 Ziff. 3.31).
Wenn die Haftfähigkeit des Mörtelbettes am Untergrund durch die in
der Leistungsbeschreibung vorgesehene Art oder Ausführung nicht
gewährleistet ist, ist mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, welche
besonderen Putzträger (z. B. Drahtgeflecht) anzubringen sind und
welche Vergütung dafür zu gewähren ist (siehe ATV-DIN 18352, Ziff.
3.22). Fliesen und Platten sind senk- und fluchtrecht, waagrecht oder
mit dem nötigen Gefälle ohne Überstände mit gleichmäßigen und
genügend breiten Fugen anzusetzen oder zu verlegen (siehe ATV-DIN
18352, Ziff. 3.32).
Für Mosaik sowie Fliesen und Platten, die im Dünnbettverfahren
anzusetzen sind, sind bauseits ebene und glatt abgeriebene Zementputzflächen herzustellen, oder – falls nicht vorhanden – besonderes zu
vergüten (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 3.35, 3.37 und 4.310).
Die Dicke des normalen Mörtelbettes bei Fliesen- und Plattenbelägen
beträgt 10 mm, im Mittel 15 mm (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 3.362).
Mehrstärken sind zu vergüten (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 4.309).
3. Materialbeschaffenheit
Die dem Angebot zugrunde gelegten Fliesen- und Plattenmaterialien
entsprechen den Güte- und Maßbestimmungen. Bei nichtgenormten
Stoffen gelten die amtlichen Zulassungsbedingungen. Fliesen und Platten, für die mehrere Güteklassen bestehen, werden – falls nicht ausdrücklich anders angeschrieben – in der besten handelsüblichen
Güteklasse angeboten (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 2.11-2.14). Bei
keramischem Material können aufgrund seiner Eigenart Glasurrisse
und geringe Farbabweichungen auftreten. Diese Erscheinungen beeinträchtigen nicht die Güte des Belags und begründen keine Mangelrüge.
4. Unterbrechung der Arbeiten
Wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, unterbrochen werden müssen, hat dieser Anspruch auf
Vergütung der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
5. Stundenlohnarbeiten
werden auf Verlangen der Bauleitung ausgeführt und berechnet.
Stundenlohnzettel mit Angabe des Materialverbrauchs werden der
Bauleitung in 2-facher Ausfertigung zur Anerkennung vorgelegt.
Erfolgen innerhalb von 6 Tagen keine Einwände, so gelten die
Stundenlohnzettel als anerkannt, auch wenn sie nicht unterschrieben
sind. Die Anerkennung der Stundenlohnzettel ist endgültig (siehe DIN
1961, § 15).
6. Schutz des Belags
Bodenbeläge werden bis zur Begehbarkeit (frühestens nach 3 Tagen)
abgesperrt. Wird vom Auftraggeber zwecks vorzeitiger Benutzung
durch Dritte ein besonderer Schutz der Bauleistung verlangt, ist die
Ausführung, die Unterhaltung und die spätere Beseitigung derselben
besonderes zu vergüten (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 4.108 und
4.306).
7. Aufmass und Abrechnung
Fliesen- und Plattenbeläge werden nach den tatsächlichen ausgeführten Leistungen aufgemessen; wo sie an Rohbauteile angrenzen, werden
sie jedoch bis zu den Rohbauteilen durchgemessen (siehe ATV-DIN
18352, Ziff. 5.11).
Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen in den Belägen für Öffnungen, Mauervorlagen, Rohrdurchführungen u. dgl. bis zu
0,10 qm Einzelfläche nicht abgezogen (siehe ATV-DIN 18352, Ziff.
5.12). Bestehen Wandbeläge aus Schichten, von denen eine nicht die
volle, jedoch mehr als die halbe Schichthöhe hat, so wird diese Schicht
mit der vollen Schichthöhe gemessen. Dies gilt nicht bei Wandbelägen, die bis zur Decke reichen oder deren Höhe in der Leistungsbeschreibung angegeben ist, oder deren Schichthöhe größer als 30 cm
sind (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.13).
Bei Abrechnung nach Längenmaß werden Einzellängen unter 1,00 m
nicht abgezogen.
Es werden aufgemessen und abgerechnet
a) nach Flächenmaß (qm):
Wand- und Bodenbeläge, Auffüllen des Untergrunds. Als Zulage zum
Preis der Wandbeläge:
Beläge an Unterseiten von Stürzen, Decken, Gewölben, Dachschrägen
und ähnlich geneigten Flächen (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.2015.215).
b) nach Längenmaß (lfdm):
Stehsockel, Kehlsockel, Kehlleisten. Als Zulage zum Preis der Beläge:
Profilleisten und Zierstreifen (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.2015.215).
c) nach Stückzahl:
Seifenschalen, Schwammschalen, Papierrollenhalter, Zierplatten und
ähnliche Formstücke; Auskleiden und Einbauen von Revisionsrahmen,
Stufen und Schwellen, Anarbeiten von Platten an Bodeneinläufe, Pfeiler und Säulen (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.201-5.215).
Herstellen von Löchern für Schalter, Rohrdurchführungen, Dübel.
Anarbeiten der Beläge an Gegenstände wie Waschtische, Spülbecken
usw., einschließlich Einarbeiten von zugehörigen Installationsanschlüssen und Befestigungsteilen in die Beläge. Einbauen von
Vorstoßschienen, Trennschienen usw. unter Berücksichtigung der
Länge (siehe ATV-DIN 18352, Ziff. 5.201-5.215).
8. Abnahme
Falls von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt wird, gilt die Leistung spätestens 12 Werkstage nach Fertigstellung bzw. 6 Tage nach Beginn der Benutzung als abgenommen. Vorbehalte wegen sichtbarer Mängel sind spätestens zu diesem Abnahmetermin schriftlich geltend zu machen (siehe DIN 1961, § 12).
9. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur
Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und
den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Gewährleistung
beträgt, beginnend mit dem Zeitpunkt der Abnahme, zwei Jahre
(siehe DIN 1961, § 13).
Ist die Beseitigung nach Lage der Dinge unmöglich, würde sie einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird deshalb vom
Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der
Vergütung verlangen (siehe BGB, § 472 und § 634, Abs. 4).
Die Gewährleistung wird abgelehnt, wenn die Mängel auf fehlerhafte
Leistungen anderer Handwerker zurückzuführen sind, die ohne besonderes Fachwissen nicht ersichtbar waren, oder wenn die Arbeiten trotz
schriftlich vorgebrachten Bedenken des Auftragnehmers auf Anordnung des Bauherrn oder der Bauleitung ausgeführt werden mußten.
10. Änderung der Vergütung
Treten nach der Angebotsabgabe Änderungen der Preisermittlungsgrundlage ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese gesondert mit
den üblichen Zuschlägen in Anrechnung zu bringen (siehe DIN 1960,
§ 15).
11. Zahlung
Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne
Abzug zahlbar.
Bei Ausführung größer Arbeiten sind Abschlagszahlungen im Verhältnis zur Werkstoffanlieferung und zum Fortgang der Arbeiten in Höhe
von 90 % des vorläufigen Rechnungsbetrages innerhalb 6 Tagen fällig.
Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen berechtigt den Auftragnehmer zur Arbeitseinstellung. Bei verspäteter Bezahlung werden
Verzugszinsen in Anrechnung gebracht.
Skontoabzüge sind unzulässig. Rückbehaltung ist ausgeschlossen,
Aufrechnung setzt eine unbestrittene Gegenforderung voraus (siehe
DIN 1961, § 16).
12. Materialrücknahme
Bitte berücksichtigen Sie bei der Berechnung von Liefermengen, dass
Sie eine Restmenge (1-2 qm) an Fliesen in Reserve legen. Bedingt
durch veränderte Brandfarben bei jeder Produktion kann nicht ohne
weiteres zu jeder Zeit nachgeliefert werden. Sollten Sie dennoch
Fliesen oder Verarbeitungsmaterial übrig haben, sind wir unter bestimmten Voraussetzungen bereit, diese zurückzunehmen.
1.) Die Rückgabe sollte kurzfristig erfolgen und die auf dem Karton
vermerkte Brandfarbe muss noch zu den lagernden Fliesen passen.
2.) Bei Grundfliesen werden nur volle und einwandfreie Pakete
zurückgenommen.
3.) Fliesen, die wir nicht lagernd führen und extra als Kommission für
Sie bestellen mußten, können nicht zurückgenommen werden.
4.) Beachten Sie bitte, dass wir für unsere Unkosten einen Abzug von
15 % verrechnen werden.