Ausweis B - vszgb verband schwyzer gemeinden und bezirke

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Ausweis B - vszgb verband schwyzer gemeinden und bezirke
Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
Sozialhilfebezug
durch
Ausländerinnen und Ausländer
Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
Programm
1. Problemdarstellung
2. Rechtliche Grundlagen
- Schweizerische Aufenthaltstitel
- Datenschutz
- Sozialhilferecht
- Ausländerrecht
3. Sozialhilfe – Grundsätze und Instrumente
4. Beispiele aus der Praxis
5. Diskussion
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Referenten
KOCH Judith
- Amt für Gesundheit und Soziales
- Kantonale Sozialhilfe
BUCHER Andreas
- Amt für Migration
- Massnahmen / Abteilung Einreise und Aufenthalt
OTZENBERGER Philippe
- Amt für Migration
- Leiter Abteilung Einreise und Aufenthalt
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Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
Ziele
•
Ich kenne in groben Zügen die gesetzlichen Grundlagen von AuG und FZA bezüglich
Sozialhilfebezug
•
Ich kenne meine eigenen Mittel und Möglichkeiten und weiss diese einzusetzen
•
Ich kenne die Kriterien der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Einzelfall-Prüfung
•
Ich weiss um die Wichtigkeit der Fall- und Dossierführung
•
Ich kenne die ausländerrechtlichen Massnahmen
•
Ich verstehe das Zusammenspiel zwischen sozialhilferechtlichen und ausländerrechtlichen Massnahmen
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Problemdarstellung
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Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
Fall X.J., deutscher Staatsbürger, Jahrgang 1954
10/1999
Einreise im Familiennachzug „Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin“
1999 - 2001
Arbeitstätigkeit als Verkäufer
2001 - 2002
Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung
seit 2003
Fürsorgeabhängigkeit
12/2005
Scheidung
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11/2008
Meldung Fürsorgebehörde
Bezug Sozialhilfe seit 2003: > CHF 125‘000.an Bewerbungsgesprächen verwahrlost/ungepflegt
nicht gewillt, eine Stelle anzutreten
voraussichtlich bleibende Fürsorgeabhängigkeit
Antrag an AFM: Niederlassungsbewilligung nicht mehr verlängern
06/2009
Stellungnahme Fürsorgebehörde
X.J. mehrmals auf Hygiene hingewiesen
X.J. schriftlich ersucht, sich angemessen zu verhalten
keine Leistungskürzungen wegen Verhalten vorgenommen
X.J. PvB zugewiesen, welches abgebrochen wurde
X.J. mehrmals mündlich mitgeteilt, dass Meldung ans AFM
erfolge
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10/2009
Stellungnahme Rechtsvertreter von X.J. auf RG des AFM
Betrag von CHF 80‘000.- nicht erreicht wegen Rückerstattungen aus
Deutschland
X.J. bemüht sich um Arbeitsstellen, kein Fehlverhalten
10/2009
Verfügung AFM / Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Prognose von X.J. ist schlecht
CHF 80‘000.- nur ein Richtwert
seit 10 Jahren in der Schweiz und davon nur 29 Monate erwerbstätig
Anspruch auf Hartz IV in Deutschland
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11/2009
Beschwerde Rechtsvertreter von X.J.
keine Verwarnung durch Gemeinde
keine Fristansetzung zwecks Änderung/Besserung
keine Zuweisung an geeignetes PvB (gesundheitlich)
03/2010
Entscheid des Regierungsrates: Abweisung Beschwerde
Verwarnung nicht notwendig gewesen
X.J. ist zu SVA und zu RG eingeladen worden
Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten
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06/2010
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Entscheid Verwaltungsgericht: zur Neubeurteilung zurückgewiesen
Widerruf nur gerechtfertigt, wenn verhältnismässig
Kriterium des fortgesetzten und erheblichen Bezugs gegeben
von einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen
keine Änderung in naher Zukunft
entscheidend ist, ob X.J. unfreiwillig arbeitslos ist oder nicht
Arbeitsamt bestätigt unfreiwillige Arbeitslosigkeit
schlechte Prognose per se freiwillige Arbeitslosigkeit
X.J. hat Sozialamt regelmässig Arbeitsbemühungen vorgelegt
Arbeitsbemühungen genügten offenbar
Kürzung der Sozialhilfe nicht erfolgt
X.J. wurde nicht angehalten, sich beim RAV anzumelden
in neun Jahren Bezug nur eine Wiedereingliederungsmassnahme
Androhung der Meldung an das AFM nicht aktenkundig
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Entscheidende rechtliche Grundlage in der Rechtssprechung:
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds
nicht automatische Rechtsfolge, sondern kommt nur in Frage, wenn dies bei
sorgfältiger Ausübung des Ermessens verhältnismässig erscheint. Die zuständigen
Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und
die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und
Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AuG).
Ist eine Massnahme zwar begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so
kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden
(Art. 96 Abs. 2 AuG).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 / III 2010 70 Sachverhalt 1.2
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Rechtliche Grundlagen
Schweizerische Aufenthaltstitel
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Tabelle „Schweizerische Aufenthaltstitel / Berechtigung Sozialhilfebezug“
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Im weiteren Verlauf dieser Weiterbildung berücksichtigt:
•
•
•
L
B
C
•
•
•
L EU/EFTA
B EU/EFTA
C EU/EFTA
Die Verfahren für Asylsuchende (N-Ausweis), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und
vorläufig aufgenommene Ausländer (F-Ausweis), Schutzbedürftige (S-Ausweis) sowie
anerkannte Flüchtlinge (B- oder C-Ausweis) richten sich nach asylrechtlichen Bestimmungen und werden deshalb in dieser Weiterbildung nicht behandelt.
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Rechtliche Grundlagen
Datenschutz
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Art. 97 AuG: Amtshilfe und Datenbekanntgabe
1
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
2
Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die
für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen
den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben.
3
Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet
werden müssen bei:
d. dem Bezug von Sozialhilfe.
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Art. 82 VZAE: Meldepflichten
5
Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der
zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe
durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene
Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15 Jahren in der
Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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Fazit:
Grundsätzlich melden die Sozialdienste dem AFM unaufgefordert den Bezug von
Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer
•
Ausnahme 1: L / L EU/EFTA
•
Ausnahme 2: C / C EU/EFTA mit einer Anwesenheit von
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15 Jahren
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Rechtliche Grundlagen
Sozialhilferecht
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Zentrale Frage:
Für welche Bewilligungskategorien
besteht
ein Anspruch auf Sozialhilfe?
Zuständig: Amt für Gesundheit und Soziales
Tabelle „Schweizerische Aufenthaltstitel / Berechtigung Sozialhilfebezug“
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Rechtliche Grundlagen
Ausländerrecht
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Zentrale Frage:
Für welche Bewilligungskategorien besteht
trotz des Sozialhilfebezuges
weiterhin
ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz?
Zuständig: Amt für Migration
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Unterscheidung vorzunehmen zwischen:
•
Bewilligungen Drittstaaten
•
Bewilligungen EU/EFTA
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Ausweis L Drittstaaten
•
Keine Meldung an AFM
•
Bewilligung wird nach Ablauf nicht mehr verlängert, da Aufenthaltszweck nicht mehr
gegeben
•
Inhaber eines Ausweises L, die bei der Gemeinde um Sozialhilfe ersuchen sind
dahingehend zu informieren, dass kein Anrecht auf Sozialhilfebezug besteht und
entsprechend wegzuweisen
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Ausweis B Drittstaaten
Art. 62 lit. e AuG:
„Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat,
auf Sozialhilfe angewiesen ist.“
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Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
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Ausweis B Drittstaaten
•
Sozialhilfebezug dem AFM melden
•
Führt in der Regel zu Verwarnung
•
Sozialversicherungsleistungen (z.B. Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen)
zählen nicht zur Sozialhilfe
•
Sozialhilfebezug verschuldet?
•
Prüfung Verhältnismässigkeit
•
Ausländerrechtliche Massnahmen (z.B. Bewilligungsentzug, Wegweisung):
keine eindeutige gesetzliche Regelung, Einzelfallprüfung
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Ausweis C Drittstaaten
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG:
„Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.“
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Ausweis C Drittstaaten
Art. 63 Abs. 2 AuG:
„Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur
aus Gründen von Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b (schwerwiegende Verstösse gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder längerfristige Freiheitsstrafe) widerrufen
werden.“
Der Bezug von Fürsorgeleistungen kann nach 15 Jahren nur in Zusammenhang
mit der Verhältnismässigkeit (z.B. bei strafrechtlichen Verurteilungen) entgegengehalten werden.
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Ausweis C Drittstaaten
•
Sozialhilfebezug dem AFM melden (sofern < 15 Jahre)
•
Führt in der Regel zu Verwarnung
•
Sozialversicherungsleistungen (z.B. Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen)
zählen nicht zur Sozialhilfe
•
•
•
Sozialhilfebezug verschuldet?
•
Richtwert: Beim Bezug von CHF 80‘000.- (ohne z.B. Alimentenbevorschussung)
oder bei klarem Verschulden des Sozialhilfebezuges kann Wegweisung geprüft
werden
Prüfung Verhältnismässigkeit
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Ausweis L EU/EFTA
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit: Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA:
„[…] Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien haben ferner das Recht […] nach
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem
Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines
angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten […] im Hinblick auf ihre Einstellung […]. Die Arbeitssuchenden haben im Hoheitsgebiet der
betreffenden Vertragspartei Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter
dieses Staats eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer
dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.“
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Ausweis L EU/EFTA
•
Keine Meldung an AFM
•
Bewilligung wird nach Ablauf nicht mehr verlängert, da Aufenthaltszweck nicht mehr
gegeben
•
Inhaber eines Ausweises L EU/EFTA, die bei der Gemeinde um Sozialhilfe ersuchen
sind dahingehend zu informieren, dass kein Anrecht auf Sozialhilfebezug besteht
und entsprechend wegzuweisen
Seite 31
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Ausweis B EU/EFTA: Unselbständig Erwerbende
Fragen:
1. Ist die Arbeitslosigkeit des unselbständig Erwerbenden freiwillig oder unfreiwillig?
2. Trägt der unselbständig Erwerbende im Falle einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit ein
unmittelbares Verschulden?
3. Kann sich bei einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit ein Verschulden während der
Arbeitslosigkeit manifestieren?
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Ausweis B EU/EFTA: Unselbständig Erwerbende
•
Unfreiwillige Arbeitslosigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA:
„Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren […]. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht
unterschreiten.“
•
Praxis AFM: Verlängerung um ein Jahr
•
Ist Person nach Ablauf dieses Jahres immer noch arbeitslos, kann sie weggewiesen
werden
Seite 33
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Ausweis B EU/EFTA: Unselbständig Erwerbende
Ausschluss Widerruf/Nichtverlängerung: Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA:
„Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von
Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig
arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt
ordnungsgemäss bestätigt wird.“
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Ausweis B EU/EFTA: Unselbständig Erwerbende
Freiwillige Arbeitslosigkeit:
•
Verschulden muss durch Gemeinde nachgewiesen werden
- z.B. Diebstahl bei der Arbeit als Entlassungsgrund
- z.B. Ungenügende Arbeitsbemühungen
•
Sozialversicherungsleistungen gelten nicht als Sozialhilfe
•
Dem unselbständig Erwerbenden, der freiwillig arbeitslos ist, kann die Bewilligung
entzogen und eine Wegweisung verfügt werden
•
Meldung an AFM
Seite 35
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Ausweis B EU/EFTA: Selbständig Erwerbende
Voraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA:
„Ein Staatsangehöriger […] erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, […] sofern er den zuständigen nationalen
Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich
niederlassen will.“
„Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert,
sofern der Selbständige den zuständigen Behörden nachweist, dass er eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.“
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Ausweis B EU/EFTA: Selbständig Erwerbende
Ausschluss Widerruf: Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA:
„Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf […] nicht allein deshalb entzogen werden,
weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von
Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.“
Seite 37
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Ausweis B EU/EFTA: Selbständig Erwerbende
•
Erwerbstätigkeit muss existenzsichernd sein
•
Verschulden irrelevant
•
Sofort AFM melden, damit Bewilligung entzogen und Person weggewiesen werden
kann (Aufenthaltsbedingung nicht mehr erfüllt)
•
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall sind
Leistungen der Sozialversicherungen zu prüfen
Seite 38
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Ausweis B EU/EFTA: Nicht erwerbstätige Personen
Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA:
„Eine Person […] erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den
Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen
über
a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts
keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
b) […]“
Seite 39
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Ausweis B EU/EFTA: Nicht erwerbstätige Personen
Finanzielle Mittel gemäss Art. 16 VEP i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA:
•
Abs.1: „Die finanziellen Mittel […] sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen
aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt
werden.“
•
Abs.2: „Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag
übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische
Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
berechtigt.“
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Ausweis B EU/EFTA: Nicht erwerbstätige Personen
•
Ausreichende eigene Mittel sind Bewilligungsvoraussetzung
•
Anwesenheitsrecht erlischt bei Beanspruchen der Sozialhilfe
•
Verschulden irrelevant
•
Bestehende Bewilligung kann widerrufen werden
•
Wegweisung gestützt auf Art. 62 lit. e AuG
•
Sofort AFM melden
Seite 41
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Ausweis C EU/EFTA
Siehe Regelung Ausweis C Drittstaaten (Niederlassung in FZA nicht geregelt)
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung führt bei EU/EFTA-Bürgern nicht
zwangsweise zum Verlust des Aufenthaltsrechts und zur Wegweisung.
Zitat aus dem Entscheid III 2010 70 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz:
„Die Widerrufsvoraussetzung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist demnach erfüllt,
weshalb die Niederlassungsbewilligung zu Recht widerrufen wurde. Nachfolgend stellt
sich die Frage, ob der Beschwerdeführer dennoch gestützt auf das FZA Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat.“
Seite 42
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Verhältnismässigkeit
•
Öffentliches Interesse an Fernhaltung vs. privates Interesse an Verbleib
•
Einzelfallprüfung: jeder Fall ist anders
•
Würdigung der gesamten Umstände: Alle relevanten Informationen/Aspekte in
Beurteilung einbeziehen
•
Dokumentation
Seite 43
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Verhältnismässigkeit
Informationen, welche AFM zur Verhältnismässigkeitsprüfung braucht:
•
Ausmass Sozialhilfebezug
•
Familiäre Verhältnisse
•
Prognose betreffend Sozialhilfebezug
•
Kooperation mit Sozialdienst
•
Strafrecht
•
Schulden
•
Weiteres
Seite 44
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Verhältnismässigkeit
Beginn Sozialhilfebezug:
•
•
Arbeitslosigkeit selbst verschuldet?
Fakten/Unterlagen an AFM schicken, z.B.:
- Kündigungsschreiben
- Einstellungsverfügung ALV
Während Sozialhilfebezug:
•
•
•
Person weigert sich, z.B. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen oder
bemüht sich nicht in genügender Weise um Arbeit/Anstellung
Wille nicht erkennbar
Verschuldeter (andauernder) Sozialhilfebezug manifestiert sich
Seite 45
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Massnahmen
Mehrstufiges Vorgehen:
1. Formlose Verwarnung
2. Androhung der Massnahme (Verfügung)
3. Massnahme (Verfügung)
Rechtsgrundlage:
Art. 96 Abs. 2 AuG
„Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die
betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.“
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Sozialhilfe
Grundsätze und Instrumente
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1. Nachweis (Widerrufsgrund):
Dauerhaftigkeit und erheblicher Bezug von Sozialhilfe
Erheblicher Bezug von Sozialhilfe
•
Totalbetrag bezogene Sozialhilfe der letzten 5-10 Jahre
(Richtwert gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
CHF 80‘000.-)
Dauerhaftigkeit des Bezugs von Sozialhilfe
Seite 48
•
Zeitraum des Sozialhilfebezugs
•
Ort des Sozialhilfebezugs
(falls bereits in einer anderen Gemeinde Sozialhilfe bezogen)
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1. Nachweis (Widerrufsgrund):
Dauerhaftigkeit und erheblicher Bezug von Sozialhilfe
Prognose zum Sozialhilfebezug
•
Wille zur arbeitsmarktlichen Integration (verschuldet oder unverschuldet
arbeitslos)
•
Schwierigkeiten (z.B. Suchtproblematik, Krankheit)
•
Vorhandene finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. AHV/IV-Rente)
Leistungen der Sozialversicherungen und Alimentenbevorschussungen sind keine
Sozialhilfe!
Seite 49
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1. Nachweis (Widerrufsgrund):
Dauerhaftigkeit und erheblicher Bezug von Sozialhilfe
Durch zuständige Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG zu berücksichtigen:
Verhältnismässigkeitsprüfung:
•
•
•
Öffentliche Interessen
persönliche Verhältnisse
Grad der Integration
Bei der Frage, ob der Widerruf verhältnismässig ist, ist zu berücksichtigen, ob die
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist.
Seite 50
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2. Nachweis (Verhältnismässigkeitsprüfung):
Verschuldete oder unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit
Während dem Bezug von Sozialhilfe Klärung von Sachverhalten, welche Verschulden
oder Unverschulden eindeutiger machen:
Seite 51
•
Kooperation der unterstützten Person ist für Dritte erkennbar
•
Konkrete Bemühungen für berufliche Integration sind sichtbar
•
Bestreben nach sozialer Integration ist feststellbar
•
Unkooperatives Verhalten der unterstützten Person ist nachweisbar
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Exkurs
Grundlage für die Prüfung des Kriteriums der Verhältnismässigkeit ist ein korrektes
Verfahren mit Rücksichtnahme auf die Grundprinzipien der Sozialhilfe sowie auf
die übrigen Rechte und Pflichten der unterstützten Person!
Seite 52
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Exkurs
Grundprinzipien der Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Seite 53
Wahrung der Menschenwürde
Subsidiarität
Individualisierung
Bedarfsdeckung
Angemessenheit der Hilfe
Professionalität (z.B. umfassende Abklärung, Beratung und Begleitung,
Zielvereinbarungen)
Wirtschaftlichkeit
Leistung und Gegenleistung
Verfahrensgarantien
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Exkurs
Die Rechte der unterstützten Person:
•
•
•
•
•
•
•
•
Seite 54
Rechts- und Handlungsfähigkeit
Grundrechte der Bundesverfassung (z.B. Niederlassungsfreiheit, Recht auf Ehe
und Familie)
Freiwilligkeit der Inanspruchnahme
Rechtzeitigkeit der Leistung
Mitwirkungsrechte
Abschiebeverbot
Schutz vor Pfändung, Abtretung und Verrechnung
Recht auf Verschwiegenheit
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Exkurs
Pflichten der unterstützten Person:
•
•
•
•
•
•
Seite 55
Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht
Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit
Zweckdienliche Nutzung der Mittel
Abtretung von Forderungen
Auflagen, Weisungen und Bedingungen
Rückerstattungspflicht
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2. Nachweis (Verhältnismässigkeitsprüfung):
Relative Indikatoren für Kooperation der unterstützten Person
•
•
•
•
•
•
•
Nimmt vereinbarte Termine beim Sozialdienst wahr
Kommt seiner Auskunfts- und Informationspflicht nach (§ 10 ShV)
Kommt seiner Mitwirkungspflicht nach (§ 19 VRP)
Gemachte Auflagen werden eingehalten (§ 9 ShV)
Gemeinsam vereinbarte Ziele werden verfolgt
Gewährung einer Integrationszulage
usw.
Diese Sachverhalte müssen durch regelmässige protokollarische Einträge bei der Fallführung festgehalten sein. Auflagen sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu
erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Auflagen und Konsequenzen sind laufend zu überprüfen.
Seite 56
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2. Nachweis (Verhältnismässigkeitsprüfung):
Relative Indikatoren für Bemühungen zur beruflichen Integration
•
•
•
•
Zusammenarbeit mit dem RAV, allenfalls ist IIZ vorhanden
Teilnahme an Integrationsmassnahmen, z.B.
- Berufliche Orientierungsmassnahmen (Berufsberatung usw.)
- Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt
- Einsatz- und Beschäftigungsprogramme
- Sozialpädagogische und sozialtherapeutische Angebote
Regelmässige Bewerbungsschreiben liegen vor
Gewährung einer Integrationszulage
Diese Sachverhalte müssen durch regelmässige protokollarische Einträge bei der Fallführung festgehalten sein. Auflagen sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu
erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Auflagen und Konsequenzen sind laufend zu überprüfen.
Seite 57
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2. Nachweis (Verhältnismässigkeitsprüfung):
Relative Indikatoren für soziale Integration
•
•
•
•
•
Schulsituation bei Kindern/Jugendlichen (wie lange in Schule/Schulerfolg)
Sprachkenntnisse sind vorhanden
Teilnahme an Sprachkursen
Soziales Netzwerk insbesondere in der Schweiz
Gewährung einer Integrationszulage infolge gemeinnütziger, nachbarschaftlicher Leistungen, Pflege von Verwandten usw.
Diese Sachverhalte müssen durch regelmässige protokollarische Einträge bei der Fallführung festgehalten sein. Auflagen sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu
erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Auflagen und Konsequenzen sind laufend zu überprüfen.
Seite 58
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2. Nachweis (Verhältnismässigkeitsprüfung):
Relative Indikatoren für unkooperatives Verhalten
(Folgen Pflichtverletzung)
•
•
•
•
•
•
•
Einstelltage ALV-Leistungen
Rückerstattungspflicht von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe
Verweigerung von Sozialhilfe
Kürzung von Sozialhilfeleistungen
Einstellung von Sozialhilfe
Strafrechtliche Sanktionen
usw.
Kürzungen, Einstellung der Sozialhilfe und sonstige Sanktionen entsprechen dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen.
Seite 59
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Beispiele aus der Praxis
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Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
Fall S.S., Staatsbürger von Sri Lanka, Jahrgang 1971
08/1992
08/1999
10/1999
04/2000
04/2005
01/2007
Einreise in die Schweiz
Ausschaffung nach abgelehntem Asylentscheid
Heirat CH-Bürgerin im Ausland
Einreise in die Schweiz
Niederlassungsbewilligung C (nach fünfjähriger Ehe)
Scheidung
04/2011
Meldung Sozialamt
Bezug Fürsorgeleistungen > CHF 75‘000.Unterstützung seit 09/2003
Ablehnung IV-Gesuch (Leberzirrhose wegen Alkoholmissbrauch)
gem. SPD droht betreutes Wohnen
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Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
06/2011
Verfügung AFM (nach Erteilung RG)
Androhung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
von S.S. erwartet, dass er sich:
intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht
eine Arbeit aufnimmt
von der Fürsorgeabhängigkeit löst
11/2011
S.S. wird unter Vormundschaft gestellt
12/2011
Verfügung fürsorgerischer Freiheitsentzug gegen S.S.
Aufenthalt in Psychiatrischer Klinik
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Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
02/2012
Stellungnahme S.S. auf RG des AFM vom 09.02.2012
bleibt bis Ende 02/2012 in der Psychiatrischen Klinik
danach Beschäftigungstherapie bis Ende 03/2012
will auf Alkoholkonsum verzichten
will im 04/2012 eine Arbeit suchen
03/2012
Anfrage AFM an Sozialamt: Meldung von wichtigen Fakten für die
Verhältnismässigkeitsprüfung.
03/2012
Rückmeldung Sozialamt
gemäss mündlichen Angaben der Psychiatrischer Klinik müsse
S.S. keine Medikamente einnehmen, wenn er keinen Alkohol
konsumiere
Sozialamt hat schriftliche Bestätigung dieser Aussage verlangt
und leitete diese ans AFM weiter
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Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
08/2012
Bericht des Sozialamtes:
Zunahme Unterstützung im Verlaufe des Bezuges
Teilnahme an Massnahmen RAV
S.S. im Rahmen seiner Möglichkeiten um Arbeit bemüht
Zusammenarbeit immer freundlich, kooperativ und dienstbeflissen
S.S. hat Alkoholentzugsprogramme durchlaufen, Abstinenz hielt
jedoch nie lange an
gegenwärtiger Sozialhilfebezug ist unverschuldet
S.S. wenig fähig, mit Belastungen umzugehen
S.S. wurde unbezahlte freiwillige Beschäftigung vermittelt, sodass er
Wochenstruktur hat
Stand zurzeit
Prüfung aller Unterlagen und vorbereiten des Entscheides.
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Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
Fall A.C., Staatsbürgerin von Trinidad und Tobago, Jahrgang 1984
04/1999
Einreise in die Schweiz (Familiennachzug)
10/2003
Geburt einer Tochter, Deutsche Staatsbürgerin (Vater Deutscher
Staatsbürger); Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Herbst 2006
Trennung vom Lebenspartner
06/2008
Androhung Wegweisung durch AFM (keine Frist bzgl. Überprüfung
gesetzt und Überprüfung fand nicht statt)
04/2010
Meldung Sozialamt
Bezug Fürsorgeleistungen > CHF 99‘000.Unterstützung seit 08/2004
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Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
11/2010
Meldung Sozialamt
Bezug Fürsorgeleistungen > CHF 112‘000.Unterstützung seit 08/2004
12/2010
2. Androhung durch AFM
Androhung Widerruf Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
von A.C. erwartet, dass sie:
Lebensunterhalt selber bestreiten kann,
sich von Fürsorgeabhängigkeit löst und
bezogene Leistungen wenn möglich zurückzahlt.
Überprüfung innert Jahresfrist
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Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
06/2011
Meldung Sozialamt
Bezug Fürsorgeleistungen CHF 135‘000.Unterstützung seit 08/2004
Zukunftsprognose:
A.C. konnte Arbeitspensum halten und zusätzliche Aufgaben
übernehmen
Lohn reicht leider immer noch nicht für Ablösung
monatliche Differenz: CHF 800.Gespräch mit Arbeitgeber auf den Sommer 2011 geplant
12/2011
Anfrage AFM beim Sozialamt
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Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration
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12/2011
Seite 68
Rückmeldung Sozialamt
Lohn wurde erhöht;
A.C. ist 07/2011 mit ihrem Freund zusammengezogen
(Mietkosten konnten dadurch halbiert werden)
Weitere Fragen haben sich dadurch von selbst beantwortet
Gemäss Meinung des Sozialamtes wäre es nun eher angezeigt,
A.C. die Niederlassungsbewilligung zu erteilen
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Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
Fall K.M., Staatsbürger von Kroatien, Jahrgang 1979
Aufenthaltsstatus: - seit Einreise als 10-jähriger 1989 C-Bewilligung
- 2005 Androhung des Entzugs der C-Bewilligung mittels Verfügung
Erwerbssituation: - Lehre als Mechaniker
- gem. Gesuch von 2007 auf Stellensuche
- gem. Gesuch von 2011 erwerbstätig
- heute: arbeitslos, ausgesteuert und fürsorgeabhängig (CHF 58‘000.-)
Schulden:
- 33 Betreibungen: > CHF 52‘000.- 21 Verlustscheine: > CHF 45.000.-
Familie:
- 4 Geschwister in der Schweiz, 3 davon in der gleichen Wohngemeinde
- zu den Eltern, in Kroatien wohnend, kein Kontakt
Sprache:
- habe als Kind in der Heimat Serbokroatisch gesprochen, aber viel
vergessen und könne sich in dieser Sprache nicht gut ausdrücken
- das Serbokroatische sei nicht identisch im dem Kroatischen, wie es
in Kroatien gesprochen werde
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Gesundheit:
seit 2012 beim SPD in Behandlung, weil er seine Probleme lösen wolle
Wohnsituation:
wohnt seit 01/2012 in einem Notzimmer, finanziert durch Fürsorge
Straffälligkeit:
2004
2009
2012
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12 Monate Freiheitsentzug (bedingt ausgesprochen) wegen Diebstahls,
mehrf. Raubes und mehrf. Widerhandlung gegen das BetmG.
75 Tagessätze zu CHF 30.– wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs.
- 60 Tagessätze zu CHF 70.- wegen mehrf. Diebstahls, mehrf. Hausfriedensbruchs und mehrf. geringfügiger Sachbeschädigung.
- Busse von CHF 200.- wegen mehrf. Übertretung des BetmG.
- Busse von CHF 300.- wegen mehrf. Übertretung des BetmG.
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Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales
Verhältnismässigkeitsprüfung:
Spricht für K.M.
Spricht gegen K.M.
- Einreise im Alter von 10 Jahren
- Strafrechtliche Verurteilungen
- 23-jährige Anwesenheit
- Schulden und Verlustscheine
- Arbeitssituation vor 2012?
- Sozialhilfebezug
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- Drogen?
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Diskussion
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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