Ausweis B - vszgb verband schwyzer gemeinden und bezirke
Transcription
Ausweis B - vszgb verband schwyzer gemeinden und bezirke
Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Sozialhilfebezug durch Ausländerinnen und Ausländer Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Programm 1. Problemdarstellung 2. Rechtliche Grundlagen - Schweizerische Aufenthaltstitel - Datenschutz - Sozialhilferecht - Ausländerrecht 3. Sozialhilfe – Grundsätze und Instrumente 4. Beispiele aus der Praxis 5. Diskussion Seite 2 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Referenten KOCH Judith - Amt für Gesundheit und Soziales - Kantonale Sozialhilfe BUCHER Andreas - Amt für Migration - Massnahmen / Abteilung Einreise und Aufenthalt OTZENBERGER Philippe - Amt für Migration - Leiter Abteilung Einreise und Aufenthalt Seite 3 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ziele • Ich kenne in groben Zügen die gesetzlichen Grundlagen von AuG und FZA bezüglich Sozialhilfebezug • Ich kenne meine eigenen Mittel und Möglichkeiten und weiss diese einzusetzen • Ich kenne die Kriterien der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Einzelfall-Prüfung • Ich weiss um die Wichtigkeit der Fall- und Dossierführung • Ich kenne die ausländerrechtlichen Massnahmen • Ich verstehe das Zusammenspiel zwischen sozialhilferechtlichen und ausländerrechtlichen Massnahmen Seite 4 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Problemdarstellung Seite 5 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Fall X.J., deutscher Staatsbürger, Jahrgang 1954 10/1999 Einreise im Familiennachzug „Ehegatte einer Schweizer Bürgerin“ 1999 - 2001 Arbeitstätigkeit als Verkäufer 2001 - 2002 Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung seit 2003 Fürsorgeabhängigkeit 12/2005 Scheidung Seite 6 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 11/2008 Meldung Fürsorgebehörde Bezug Sozialhilfe seit 2003: > CHF 125‘000.an Bewerbungsgesprächen verwahrlost/ungepflegt nicht gewillt, eine Stelle anzutreten voraussichtlich bleibende Fürsorgeabhängigkeit Antrag an AFM: Niederlassungsbewilligung nicht mehr verlängern 06/2009 Stellungnahme Fürsorgebehörde X.J. mehrmals auf Hygiene hingewiesen X.J. schriftlich ersucht, sich angemessen zu verhalten keine Leistungskürzungen wegen Verhalten vorgenommen X.J. PvB zugewiesen, welches abgebrochen wurde X.J. mehrmals mündlich mitgeteilt, dass Meldung ans AFM erfolge Seite 7 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 10/2009 Stellungnahme Rechtsvertreter von X.J. auf RG des AFM Betrag von CHF 80‘000.- nicht erreicht wegen Rückerstattungen aus Deutschland X.J. bemüht sich um Arbeitsstellen, kein Fehlverhalten 10/2009 Verfügung AFM / Widerruf der Niederlassungsbewilligung Prognose von X.J. ist schlecht CHF 80‘000.- nur ein Richtwert seit 10 Jahren in der Schweiz und davon nur 29 Monate erwerbstätig Anspruch auf Hartz IV in Deutschland Seite 8 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 11/2009 Beschwerde Rechtsvertreter von X.J. keine Verwarnung durch Gemeinde keine Fristansetzung zwecks Änderung/Besserung keine Zuweisung an geeignetes PvB (gesundheitlich) 03/2010 Entscheid des Regierungsrates: Abweisung Beschwerde Verwarnung nicht notwendig gewesen X.J. ist zu SVA und zu RG eingeladen worden Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten Seite 9 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 06/2010 Seite 10 Entscheid Verwaltungsgericht: zur Neubeurteilung zurückgewiesen Widerruf nur gerechtfertigt, wenn verhältnismässig Kriterium des fortgesetzten und erheblichen Bezugs gegeben von einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen keine Änderung in naher Zukunft entscheidend ist, ob X.J. unfreiwillig arbeitslos ist oder nicht Arbeitsamt bestätigt unfreiwillige Arbeitslosigkeit schlechte Prognose per se freiwillige Arbeitslosigkeit X.J. hat Sozialamt regelmässig Arbeitsbemühungen vorgelegt Arbeitsbemühungen genügten offenbar Kürzung der Sozialhilfe nicht erfolgt X.J. wurde nicht angehalten, sich beim RAV anzumelden in neun Jahren Bezug nur eine Wiedereingliederungsmassnahme Androhung der Meldung an das AFM nicht aktenkundig Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Entscheidende rechtliche Grundlage in der Rechtssprechung: Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatische Rechtsfolge, sondern kommt nur in Frage, wenn dies bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ist eine Massnahme zwar begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 / III 2010 70 Sachverhalt 1.2 Seite 11 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Rechtliche Grundlagen Schweizerische Aufenthaltstitel Seite 12 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Tabelle „Schweizerische Aufenthaltstitel / Berechtigung Sozialhilfebezug“ Seite 13 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Im weiteren Verlauf dieser Weiterbildung berücksichtigt: • • • L B C • • • L EU/EFTA B EU/EFTA C EU/EFTA Die Verfahren für Asylsuchende (N-Ausweis), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländer (F-Ausweis), Schutzbedürftige (S-Ausweis) sowie anerkannte Flüchtlinge (B- oder C-Ausweis) richten sich nach asylrechtlichen Bestimmungen und werden deshalb in dieser Weiterbildung nicht behandelt. Seite 14 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Rechtliche Grundlagen Datenschutz Seite 15 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Art. 97 AuG: Amtshilfe und Datenbekanntgabe 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. 2 Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben. 3 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: d. dem Bezug von Sozialhilfe. Seite 16 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Art. 82 VZAE: Meldepflichten 5 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Seite 17 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Fazit: Grundsätzlich melden die Sozialdienste dem AFM unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer • Ausnahme 1: L / L EU/EFTA • Ausnahme 2: C / C EU/EFTA mit einer Anwesenheit von Seite 18 15 Jahren Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Rechtliche Grundlagen Sozialhilferecht Seite 19 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Zentrale Frage: Für welche Bewilligungskategorien besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe? Zuständig: Amt für Gesundheit und Soziales Tabelle „Schweizerische Aufenthaltstitel / Berechtigung Sozialhilfebezug“ Seite 20 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Rechtliche Grundlagen Ausländerrecht Seite 21 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Zentrale Frage: Für welche Bewilligungskategorien besteht trotz des Sozialhilfebezuges weiterhin ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz? Zuständig: Amt für Migration Seite 22 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Unterscheidung vorzunehmen zwischen: • Bewilligungen Drittstaaten • Bewilligungen EU/EFTA Seite 23 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis L Drittstaaten • Keine Meldung an AFM • Bewilligung wird nach Ablauf nicht mehr verlängert, da Aufenthaltszweck nicht mehr gegeben • Inhaber eines Ausweises L, die bei der Gemeinde um Sozialhilfe ersuchen sind dahingehend zu informieren, dass kein Anrecht auf Sozialhilfebezug besteht und entsprechend wegzuweisen Seite 24 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B Drittstaaten Art. 62 lit. e AuG: „Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.“ Seite 25 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B Drittstaaten • Sozialhilfebezug dem AFM melden • Führt in der Regel zu Verwarnung • Sozialversicherungsleistungen (z.B. Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen) zählen nicht zur Sozialhilfe • Sozialhilfebezug verschuldet? • Prüfung Verhältnismässigkeit • Ausländerrechtliche Massnahmen (z.B. Bewilligungsentzug, Wegweisung): keine eindeutige gesetzliche Regelung, Einzelfallprüfung Seite 26 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis C Drittstaaten Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG: „Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.“ Seite 27 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis C Drittstaaten Art. 63 Abs. 2 AuG: „Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b (schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder längerfristige Freiheitsstrafe) widerrufen werden.“ Der Bezug von Fürsorgeleistungen kann nach 15 Jahren nur in Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit (z.B. bei strafrechtlichen Verurteilungen) entgegengehalten werden. Seite 28 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis C Drittstaaten • Sozialhilfebezug dem AFM melden (sofern < 15 Jahre) • Führt in der Regel zu Verwarnung • Sozialversicherungsleistungen (z.B. Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen) zählen nicht zur Sozialhilfe • • • Sozialhilfebezug verschuldet? • Richtwert: Beim Bezug von CHF 80‘000.- (ohne z.B. Alimentenbevorschussung) oder bei klarem Verschulden des Sozialhilfebezuges kann Wegweisung geprüft werden Prüfung Verhältnismässigkeit Seite 29 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis L EU/EFTA Aufenthalt und Erwerbstätigkeit: Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA: „[…] Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien haben ferner das Recht […] nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten […] im Hinblick auf ihre Einstellung […]. Die Arbeitssuchenden haben im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staats eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.“ Seite 30 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis L EU/EFTA • Keine Meldung an AFM • Bewilligung wird nach Ablauf nicht mehr verlängert, da Aufenthaltszweck nicht mehr gegeben • Inhaber eines Ausweises L EU/EFTA, die bei der Gemeinde um Sozialhilfe ersuchen sind dahingehend zu informieren, dass kein Anrecht auf Sozialhilfebezug besteht und entsprechend wegzuweisen Seite 31 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B EU/EFTA: Unselbständig Erwerbende Fragen: 1. Ist die Arbeitslosigkeit des unselbständig Erwerbenden freiwillig oder unfreiwillig? 2. Trägt der unselbständig Erwerbende im Falle einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit ein unmittelbares Verschulden? 3. Kann sich bei einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit ein Verschulden während der Arbeitslosigkeit manifestieren? Seite 32 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B EU/EFTA: Unselbständig Erwerbende • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA: „Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren […]. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.“ • Praxis AFM: Verlängerung um ein Jahr • Ist Person nach Ablauf dieses Jahres immer noch arbeitslos, kann sie weggewiesen werden Seite 33 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B EU/EFTA: Unselbständig Erwerbende Ausschluss Widerruf/Nichtverlängerung: Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA: „Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.“ Seite 34 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B EU/EFTA: Unselbständig Erwerbende Freiwillige Arbeitslosigkeit: • Verschulden muss durch Gemeinde nachgewiesen werden - z.B. Diebstahl bei der Arbeit als Entlassungsgrund - z.B. Ungenügende Arbeitsbemühungen • Sozialversicherungsleistungen gelten nicht als Sozialhilfe • Dem unselbständig Erwerbenden, der freiwillig arbeitslos ist, kann die Bewilligung entzogen und eine Wegweisung verfügt werden • Meldung an AFM Seite 35 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B EU/EFTA: Selbständig Erwerbende Voraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA: „Ein Staatsangehöriger […] erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, […] sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.“ „Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den zuständigen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.“ Seite 36 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B EU/EFTA: Selbständig Erwerbende Ausschluss Widerruf: Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA: „Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf […] nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.“ Seite 37 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B EU/EFTA: Selbständig Erwerbende • Erwerbstätigkeit muss existenzsichernd sein • Verschulden irrelevant • Sofort AFM melden, damit Bewilligung entzogen und Person weggewiesen werden kann (Aufenthaltsbedingung nicht mehr erfüllt) • Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall sind Leistungen der Sozialversicherungen zu prüfen Seite 38 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B EU/EFTA: Nicht erwerbstätige Personen Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA: „Eine Person […] erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; b) […]“ Seite 39 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B EU/EFTA: Nicht erwerbstätige Personen Finanzielle Mittel gemäss Art. 16 VEP i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA: • Abs.1: „Die finanziellen Mittel […] sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.“ • Abs.2: „Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.“ Seite 40 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis B EU/EFTA: Nicht erwerbstätige Personen • Ausreichende eigene Mittel sind Bewilligungsvoraussetzung • Anwesenheitsrecht erlischt bei Beanspruchen der Sozialhilfe • Verschulden irrelevant • Bestehende Bewilligung kann widerrufen werden • Wegweisung gestützt auf Art. 62 lit. e AuG • Sofort AFM melden Seite 41 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Ausweis C EU/EFTA Siehe Regelung Ausweis C Drittstaaten (Niederlassung in FZA nicht geregelt) Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung führt bei EU/EFTA-Bürgern nicht zwangsweise zum Verlust des Aufenthaltsrechts und zur Wegweisung. Zitat aus dem Entscheid III 2010 70 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz: „Die Widerrufsvoraussetzung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist demnach erfüllt, weshalb die Niederlassungsbewilligung zu Recht widerrufen wurde. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer dennoch gestützt auf das FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat.“ Seite 42 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Verhältnismässigkeit • Öffentliches Interesse an Fernhaltung vs. privates Interesse an Verbleib • Einzelfallprüfung: jeder Fall ist anders • Würdigung der gesamten Umstände: Alle relevanten Informationen/Aspekte in Beurteilung einbeziehen • Dokumentation Seite 43 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Verhältnismässigkeit Informationen, welche AFM zur Verhältnismässigkeitsprüfung braucht: • Ausmass Sozialhilfebezug • Familiäre Verhältnisse • Prognose betreffend Sozialhilfebezug • Kooperation mit Sozialdienst • Strafrecht • Schulden • Weiteres Seite 44 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Verhältnismässigkeit Beginn Sozialhilfebezug: • • Arbeitslosigkeit selbst verschuldet? Fakten/Unterlagen an AFM schicken, z.B.: - Kündigungsschreiben - Einstellungsverfügung ALV Während Sozialhilfebezug: • • • Person weigert sich, z.B. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen oder bemüht sich nicht in genügender Weise um Arbeit/Anstellung Wille nicht erkennbar Verschuldeter (andauernder) Sozialhilfebezug manifestiert sich Seite 45 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Massnahmen Mehrstufiges Vorgehen: 1. Formlose Verwarnung 2. Androhung der Massnahme (Verfügung) 3. Massnahme (Verfügung) Rechtsgrundlage: Art. 96 Abs. 2 AuG „Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.“ Seite 46 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Sozialhilfe Grundsätze und Instrumente Seite 47 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 1. Nachweis (Widerrufsgrund): Dauerhaftigkeit und erheblicher Bezug von Sozialhilfe Erheblicher Bezug von Sozialhilfe • Totalbetrag bezogene Sozialhilfe der letzten 5-10 Jahre (Richtwert gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts CHF 80‘000.-) Dauerhaftigkeit des Bezugs von Sozialhilfe Seite 48 • Zeitraum des Sozialhilfebezugs • Ort des Sozialhilfebezugs (falls bereits in einer anderen Gemeinde Sozialhilfe bezogen) Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 1. Nachweis (Widerrufsgrund): Dauerhaftigkeit und erheblicher Bezug von Sozialhilfe Prognose zum Sozialhilfebezug • Wille zur arbeitsmarktlichen Integration (verschuldet oder unverschuldet arbeitslos) • Schwierigkeiten (z.B. Suchtproblematik, Krankheit) • Vorhandene finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. AHV/IV-Rente) Leistungen der Sozialversicherungen und Alimentenbevorschussungen sind keine Sozialhilfe! Seite 49 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 1. Nachweis (Widerrufsgrund): Dauerhaftigkeit und erheblicher Bezug von Sozialhilfe Durch zuständige Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG zu berücksichtigen: Verhältnismässigkeitsprüfung: • • • Öffentliche Interessen persönliche Verhältnisse Grad der Integration Bei der Frage, ob der Widerruf verhältnismässig ist, ist zu berücksichtigen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist. Seite 50 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 2. Nachweis (Verhältnismässigkeitsprüfung): Verschuldete oder unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit Während dem Bezug von Sozialhilfe Klärung von Sachverhalten, welche Verschulden oder Unverschulden eindeutiger machen: Seite 51 • Kooperation der unterstützten Person ist für Dritte erkennbar • Konkrete Bemühungen für berufliche Integration sind sichtbar • Bestreben nach sozialer Integration ist feststellbar • Unkooperatives Verhalten der unterstützten Person ist nachweisbar Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Exkurs Grundlage für die Prüfung des Kriteriums der Verhältnismässigkeit ist ein korrektes Verfahren mit Rücksichtnahme auf die Grundprinzipien der Sozialhilfe sowie auf die übrigen Rechte und Pflichten der unterstützten Person! Seite 52 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Exkurs Grundprinzipien der Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien: • • • • • • • • • Seite 53 Wahrung der Menschenwürde Subsidiarität Individualisierung Bedarfsdeckung Angemessenheit der Hilfe Professionalität (z.B. umfassende Abklärung, Beratung und Begleitung, Zielvereinbarungen) Wirtschaftlichkeit Leistung und Gegenleistung Verfahrensgarantien Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Exkurs Die Rechte der unterstützten Person: • • • • • • • • Seite 54 Rechts- und Handlungsfähigkeit Grundrechte der Bundesverfassung (z.B. Niederlassungsfreiheit, Recht auf Ehe und Familie) Freiwilligkeit der Inanspruchnahme Rechtzeitigkeit der Leistung Mitwirkungsrechte Abschiebeverbot Schutz vor Pfändung, Abtretung und Verrechnung Recht auf Verschwiegenheit Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Exkurs Pflichten der unterstützten Person: • • • • • • Seite 55 Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit Zweckdienliche Nutzung der Mittel Abtretung von Forderungen Auflagen, Weisungen und Bedingungen Rückerstattungspflicht Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 2. Nachweis (Verhältnismässigkeitsprüfung): Relative Indikatoren für Kooperation der unterstützten Person • • • • • • • Nimmt vereinbarte Termine beim Sozialdienst wahr Kommt seiner Auskunfts- und Informationspflicht nach (§ 10 ShV) Kommt seiner Mitwirkungspflicht nach (§ 19 VRP) Gemachte Auflagen werden eingehalten (§ 9 ShV) Gemeinsam vereinbarte Ziele werden verfolgt Gewährung einer Integrationszulage usw. Diese Sachverhalte müssen durch regelmässige protokollarische Einträge bei der Fallführung festgehalten sein. Auflagen sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Auflagen und Konsequenzen sind laufend zu überprüfen. Seite 56 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 2. Nachweis (Verhältnismässigkeitsprüfung): Relative Indikatoren für Bemühungen zur beruflichen Integration • • • • Zusammenarbeit mit dem RAV, allenfalls ist IIZ vorhanden Teilnahme an Integrationsmassnahmen, z.B. - Berufliche Orientierungsmassnahmen (Berufsberatung usw.) - Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt - Einsatz- und Beschäftigungsprogramme - Sozialpädagogische und sozialtherapeutische Angebote Regelmässige Bewerbungsschreiben liegen vor Gewährung einer Integrationszulage Diese Sachverhalte müssen durch regelmässige protokollarische Einträge bei der Fallführung festgehalten sein. Auflagen sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Auflagen und Konsequenzen sind laufend zu überprüfen. Seite 57 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 2. Nachweis (Verhältnismässigkeitsprüfung): Relative Indikatoren für soziale Integration • • • • • Schulsituation bei Kindern/Jugendlichen (wie lange in Schule/Schulerfolg) Sprachkenntnisse sind vorhanden Teilnahme an Sprachkursen Soziales Netzwerk insbesondere in der Schweiz Gewährung einer Integrationszulage infolge gemeinnütziger, nachbarschaftlicher Leistungen, Pflege von Verwandten usw. Diese Sachverhalte müssen durch regelmässige protokollarische Einträge bei der Fallführung festgehalten sein. Auflagen sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Auflagen und Konsequenzen sind laufend zu überprüfen. Seite 58 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 2. Nachweis (Verhältnismässigkeitsprüfung): Relative Indikatoren für unkooperatives Verhalten (Folgen Pflichtverletzung) • • • • • • • Einstelltage ALV-Leistungen Rückerstattungspflicht von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe Verweigerung von Sozialhilfe Kürzung von Sozialhilfeleistungen Einstellung von Sozialhilfe Strafrechtliche Sanktionen usw. Kürzungen, Einstellung der Sozialhilfe und sonstige Sanktionen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Seite 59 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Beispiele aus der Praxis Seite 60 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Fall S.S., Staatsbürger von Sri Lanka, Jahrgang 1971 08/1992 08/1999 10/1999 04/2000 04/2005 01/2007 Einreise in die Schweiz Ausschaffung nach abgelehntem Asylentscheid Heirat CH-Bürgerin im Ausland Einreise in die Schweiz Niederlassungsbewilligung C (nach fünfjähriger Ehe) Scheidung 04/2011 Meldung Sozialamt Bezug Fürsorgeleistungen > CHF 75‘000.Unterstützung seit 09/2003 Ablehnung IV-Gesuch (Leberzirrhose wegen Alkoholmissbrauch) gem. SPD droht betreutes Wohnen Seite 61 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 06/2011 Verfügung AFM (nach Erteilung RG) Androhung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von S.S. erwartet, dass er sich: intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht eine Arbeit aufnimmt von der Fürsorgeabhängigkeit löst 11/2011 S.S. wird unter Vormundschaft gestellt 12/2011 Verfügung fürsorgerischer Freiheitsentzug gegen S.S. Aufenthalt in Psychiatrischer Klinik Seite 62 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 02/2012 Stellungnahme S.S. auf RG des AFM vom 09.02.2012 bleibt bis Ende 02/2012 in der Psychiatrischen Klinik danach Beschäftigungstherapie bis Ende 03/2012 will auf Alkoholkonsum verzichten will im 04/2012 eine Arbeit suchen 03/2012 Anfrage AFM an Sozialamt: Meldung von wichtigen Fakten für die Verhältnismässigkeitsprüfung. 03/2012 Rückmeldung Sozialamt gemäss mündlichen Angaben der Psychiatrischer Klinik müsse S.S. keine Medikamente einnehmen, wenn er keinen Alkohol konsumiere Sozialamt hat schriftliche Bestätigung dieser Aussage verlangt und leitete diese ans AFM weiter Seite 63 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 08/2012 Bericht des Sozialamtes: Zunahme Unterstützung im Verlaufe des Bezuges Teilnahme an Massnahmen RAV S.S. im Rahmen seiner Möglichkeiten um Arbeit bemüht Zusammenarbeit immer freundlich, kooperativ und dienstbeflissen S.S. hat Alkoholentzugsprogramme durchlaufen, Abstinenz hielt jedoch nie lange an gegenwärtiger Sozialhilfebezug ist unverschuldet S.S. wenig fähig, mit Belastungen umzugehen S.S. wurde unbezahlte freiwillige Beschäftigung vermittelt, sodass er Wochenstruktur hat Stand zurzeit Prüfung aller Unterlagen und vorbereiten des Entscheides. Seite 64 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Fall A.C., Staatsbürgerin von Trinidad und Tobago, Jahrgang 1984 04/1999 Einreise in die Schweiz (Familiennachzug) 10/2003 Geburt einer Tochter, Deutsche Staatsbürgerin (Vater Deutscher Staatsbürger); Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Herbst 2006 Trennung vom Lebenspartner 06/2008 Androhung Wegweisung durch AFM (keine Frist bzgl. Überprüfung gesetzt und Überprüfung fand nicht statt) 04/2010 Meldung Sozialamt Bezug Fürsorgeleistungen > CHF 99‘000.Unterstützung seit 08/2004 Seite 65 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 11/2010 Meldung Sozialamt Bezug Fürsorgeleistungen > CHF 112‘000.Unterstützung seit 08/2004 12/2010 2. Androhung durch AFM Androhung Widerruf Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A.C. erwartet, dass sie: Lebensunterhalt selber bestreiten kann, sich von Fürsorgeabhängigkeit löst und bezogene Leistungen wenn möglich zurückzahlt. Überprüfung innert Jahresfrist Seite 66 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 06/2011 Meldung Sozialamt Bezug Fürsorgeleistungen CHF 135‘000.Unterstützung seit 08/2004 Zukunftsprognose: A.C. konnte Arbeitspensum halten und zusätzliche Aufgaben übernehmen Lohn reicht leider immer noch nicht für Ablösung monatliche Differenz: CHF 800.Gespräch mit Arbeitgeber auf den Sommer 2011 geplant 12/2011 Anfrage AFM beim Sozialamt Seite 67 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales 12/2011 Seite 68 Rückmeldung Sozialamt Lohn wurde erhöht; A.C. ist 07/2011 mit ihrem Freund zusammengezogen (Mietkosten konnten dadurch halbiert werden) Weitere Fragen haben sich dadurch von selbst beantwortet Gemäss Meinung des Sozialamtes wäre es nun eher angezeigt, A.C. die Niederlassungsbewilligung zu erteilen Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Fall K.M., Staatsbürger von Kroatien, Jahrgang 1979 Aufenthaltsstatus: - seit Einreise als 10-jähriger 1989 C-Bewilligung - 2005 Androhung des Entzugs der C-Bewilligung mittels Verfügung Erwerbssituation: - Lehre als Mechaniker - gem. Gesuch von 2007 auf Stellensuche - gem. Gesuch von 2011 erwerbstätig - heute: arbeitslos, ausgesteuert und fürsorgeabhängig (CHF 58‘000.-) Schulden: - 33 Betreibungen: > CHF 52‘000.- 21 Verlustscheine: > CHF 45.000.- Familie: - 4 Geschwister in der Schweiz, 3 davon in der gleichen Wohngemeinde - zu den Eltern, in Kroatien wohnend, kein Kontakt Sprache: - habe als Kind in der Heimat Serbokroatisch gesprochen, aber viel vergessen und könne sich in dieser Sprache nicht gut ausdrücken - das Serbokroatische sei nicht identisch im dem Kroatischen, wie es in Kroatien gesprochen werde Seite 69 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Gesundheit: seit 2012 beim SPD in Behandlung, weil er seine Probleme lösen wolle Wohnsituation: wohnt seit 01/2012 in einem Notzimmer, finanziert durch Fürsorge Straffälligkeit: 2004 2009 2012 Seite 70 12 Monate Freiheitsentzug (bedingt ausgesprochen) wegen Diebstahls, mehrf. Raubes und mehrf. Widerhandlung gegen das BetmG. 75 Tagessätze zu CHF 30.– wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. - 60 Tagessätze zu CHF 70.- wegen mehrf. Diebstahls, mehrf. Hausfriedensbruchs und mehrf. geringfügiger Sachbeschädigung. - Busse von CHF 200.- wegen mehrf. Übertretung des BetmG. - Busse von CHF 300.- wegen mehrf. Übertretung des BetmG. Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Verhältnismässigkeitsprüfung: Spricht für K.M. Spricht gegen K.M. - Einreise im Alter von 10 Jahren - Strafrechtliche Verurteilungen - 23-jährige Anwesenheit - Schulden und Verlustscheine - Arbeitssituation vor 2012? - Sozialhilfebezug - - Drogen? - - - - - - - - - - Seite 71 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Diskussion Seite 72 Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Migration Departement des Innern / Amt für Gesundheit und Soziales Danke für Ihre Aufmerksamkeit Seite 73