Spartentarifvertrag Nahverkehr Nordrhein-Westfalen (TV
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Spartentarifvertrag Nahverkehr Nordrhein-Westfalen (TV
Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr als Herausforderung für die Nordrhein-Westfalen (TV-N NW) betriebliche Interessenvertretung!? Tarifvertrag zur Absenkung - Wettbewerb Öffnungsklauseln zur Flexibilisierung - Gestaltung Tarifvertrag zum Schutz - Arbeitsplatzsicherung Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr als Herausforderung für NW) Nordrhein-Westfalen (TV-N die betriebliche Interessenvertretung!? am Beispiel TV- N NW Stufensteigerungen in der Entgelttabelle Stufenzeitverkürzung - Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen Stufenzeitverlängerung - Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen Für Beschwerdefälle ist eine betriebliche, paritätisch besetzte Kommission zuständig Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? Leistungszulagen Leistungen - Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beitragen über die Leistungszulage ist jährlich neu zu entscheiden. Leistungsprämien Arbeitsaufgabe - Erreichung von vereinbarten oder festgelegten besonderen Zielen umfasst Leistungsprämien - einzelne Arbeitnehmer/innen oder Gruppen Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr als Herausforderung für die betriebliche Nordrhein-Westfalen (TV-N NW) Interessenvertretung!? paritätische Kommission Kriterien und Verfahren - betrieblich zu vereinbaren betriebliche, paritätisch besetzte Kommission (AG und BR benennt) wirkt mit. betriebliche Kommission für Beschwerden zuständig Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? Flexibilisierung Arbeitszeit wöchentlicher zuschlagsfreier Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden; Ausgleichszeitraum - Ende von 8 Kalenderwochen nicht ausgeglichene Arbeitsstunden 1:1,3 in Zeit oder im Verhältnis 1:1,2 bezahlt tägliche Rahmenzeit 6 bis 20 Uhr von bis zu 12 Stunden Ausgleichszeitraum - bis zu einem Jahr Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? Arbeitszeitkonto - Grundsätze (Ampelfunktion) • höchstmögliche Zeitguthaben 120 Stunden • ab 80 Stunden, Rückführungsschritte zu vereinbaren • kommt Rückführung nicht zustande, ist ab 120 Std. von der Arbeit freizustellen, bis Zeitguthaben unter einen Schwellenwert von max. 80 Stunden • kurzfristiger Widerruf - dringende betriebliche Gründe dem Arbeitszeitkonto 10 % des widerrufenen Zeitausgleiches gutgeschrieben. Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? Arbeitstag - dienstplanmäßige Arbeitszeit oder Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Arbeitsunfähigkeit - während eines Zeitausgleichs keine Minderung des Zeitguthabens Stand seines Arbeitszeitkontos - Unterrichtung Zeitguthaben - bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen Zeitbudgetkonto - Zeitschuld von 10 Stunden Zeitguthaben bis zu 52 Stunden einzelvertraglich Langzeitkonto - Zustimmung Betriebsrat Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? Arbeitszeit im Fahrdienst Vorbereitungszeit, Abschlussdienst, Wendezeiten gehören zur Arbeitszeit - betrieblich können abweichende Regelungen getroffen werden pauschale Vergütung ermöglichen - Urteil des EUGH Bereitschaftsdienst Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Arbeitnehmer/innen bis 30 Jahre beträgt der Urlaub grundsätzlich 26 Arbeitstage; der Urlaub kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 30 Arbeitstage verlängert werden Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? Dem AN kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616 BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 7 Abs. 3) aufgrund einer Betriebsvereinbarung gewährt werden bisheriger Anspruch bleibt bestehen solange keine BV abgeschlossen Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? Betriebsvereinbarung anstelle bisheriger Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld: Die Zuwendung wird um 20 Prozentpunkte erhöht der Erhöhungsbetrag von dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung im vorangegangenen Kalenderjahr / Wirtschaftsjahr abhängig gemacht ist dafür entfällt das Urlaubsgeld Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? Jubiläumsgeld Voraussetzungen und Höhe des Jubiläumsgeldes werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt Sterbegeld Voraussetzungen und Höhe des Sterbegeldes werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr alsNordrhein-Westfalen Herausforderung für die(TV-N betriebliche NW) Interessenvertretung!? Resümee: 1. Grundsätze zu Öffnungsklauseln - Rahmen eindeutig vereinbaren 2. Sicherung für Besitzstände / vorherige Regelung - bis! 3. Druck beim AG belassen 4. Übergangszeit zur Vorbereitung in Betrieben vereinbaren 5. Seminare zur Einführung des Tarifvertrages / der Regelung 6. Musterbetriebsvereinbarungen erstellen 7. Beratung wahrnehmen