Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter

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Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter
Dienstvereinbarung
zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und
Vereinbarung eines betrieblichen Systems zur Leistungsfeststellung
nach § 18 TVöD-V (VKA)
Die Gemeinde Uedem, vertreten durch den Bürgermeister Rainer Weber, und der Personalrat,
vertreten durch den Vorsitzenden Carsten Beckers, vereinbaren auf der Grundlage der in § 18
TVöD-V übertragenen Regelungskompetenz folgende Dienstvereinbarung:
Präambel
Für die Erfüllung der vielschichtigen Aufgaben der Gemeinde Uedem ist es erforderlich, dass die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich aufs Neue engagiert und motiviert Leistung erbringen.
Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sind und bleiben individuell verschieden. Mit der
Einführung eines Leistungsentgeltsystems ist es künftig möglich, Leistung entsprechend zu
honorieren, um die Beschäftigten, die sich darum verdient machen, zu fördern. Die Gemeinde
Uedem entwickelt dazu ein transparentes System, in dem Leistungen anerkannt und bewertet
werden können. Grundlage ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der in § 18
die Einführung eines Leistungsentgeltsystems vorsieht.
Ziele der leistungsorientierten Bezahlung sind die Erhaltung und Verbesserung
• der Bürgerorientierung
• der Qualität der Dienstleistungen
• der Arbeitsprozesse (Organisation, Informationsfluss, Aufgabenstruktur)
• eines positiven Arbeitsumfeldes (Arbeitsklima, Kooperation, Teamorientierung,
Motivation)
• des wirtschaftlichen Handelns
• der Veränderungsbereitschaft und Innovationsfreudigkeit
§1
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Beschäftigten, auf deren Beschäftigungsverhältnis
der TVöD Anwendung findet.
Diese Dienstvereinbarung gilt nicht für
• die geringfügig Beschäftigten
• Beschäftigte, die durch bestimmte Fördermaßnahmen (z.B. SGB II und III) ganz oder
teilweise refinanziert werden
• Auszubildende und Praktikanten
• Honorarkräfte
1
§2
Sonderregelungen
(1) Leistungsminderungen müssen bei der Leistungsvereinbarung und der Leistungsbewertung
angemessen berücksichtigt werden.
(2) Ein Mindestzeitraum von sechs Monaten im Leistungsfeststellungszeitraum ist zur
Leistungsfeststellung und zur Prämiengewährung grundsätzlich erforderlich.
(3) Für Beschäftigte, die im laufenden Jahr in den Ruhestand wechseln, erfolgt die Auszahlung
des Leistungsentgelts auf der Basis des Leistungsentgelts des Vorjahres anteilig für den
Zeitraum vom Beginn des Leistungsfeststellungszeitraums an bis zum Ausscheiden ohne
Bewertung. Scheiden Beschäftigte innerhalb eines Monats aus, ist der volle Monat zu
berücksichtigen.
Bei Kündigungen innerhalb des Leistungszeitraumes entfällt der Anspruch auf
Leistungsentgeltzahlung.
(4) Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das
Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der Arbeitsphase der Altersteilzeit gilt.
Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und
bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen unberücksichtigt. In der
Freistellungsphase wird kein Leistungsentgelt gezahlt.
(5) Bei Fehlzeiten (außer Urlaub) wird für jeweils 25 aufsummierte Arbeitstage (Basis
Fünftagewoche, ggf. Umrechnung) im Jahr der Abwesenheit das Leistungsentgelt um 1/12
gekürzt.
§3
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte erhalten Leistungsentgelt in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Bei Arbeitszeitveränderungen erfolgt Berechnung nach dem Durchschnitt im Leistungsfeststellungszeitraum.
§4
Beamtinnen/Beamte
(1) Das Bewertungssystem der leistungsorientierten Bezahlung wird entsprechend auf die
beamteten Kräfte (ohne Wahlbeamte) der Dienststelle angewendet.
(2) Die leistungsorientierte Bezahlung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von
Haushaltsmitteln. Diese Mittel werden in einem eigenen Budget verwaltet.
§5
Teilnahme
Die Teilnahme am Leistungsentgeltsystem ist freiwillig. Die Nichtteilnahme hat den Ausschluss
von der Möglichkeit der Zahlung eines Leistungsentgelts zur Folge. Weitere Konsequenzen hat
die Nichtteilnahme nicht. Die Erklärung zur Nichtteilnahme hat schriftlich vor Beginn des
Leistungsfeststellungszeitraumes an den Fachbereich 1 zu erfolgen und muss mit jedem Beginn
2
des Bemessungszeitraumes neu
Bemessungszeitraum bindend.
erklärt
werden.
Sie
ist
nur
für
den
folgenden
§6
Betriebliche Kommission
(1) Die Entwicklung und das ständige Controlling des betrieblichen Systems nach dieser
Dienstvereinbarung werden durch die betriebliche Kommission durchgeführt. Die
betriebliche Kommission besteht aus jeweils zwei vom Arbeitgeber und vom Personalrat
benannten Vertretern sowie ggf. beratenden Mitgliedern. Die Mitglieder der betrieblichen
Kommission müssen der Dienststelle angehören.
Ein Mitglied der betrieblichen Kommission kann von der Partei, welche es benannt hat,
jederzeit durch Benennung einer anderen Person nach Satz 2 ersetzt werden.
(2) Nähere Einzelheiten kann die betriebliche Kommission in ihrer Geschäftsordnung regeln.
(3) Die betriebliche Kommission ist für alle schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die
das System der leistungsorientierten Bezahlung oder seine Anwendung nach § 18 TVöD
betreffen. Sie kann bei schriftlichen Beschwerden die Beteiligten anhören.
(4) Um die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Bewertungen sicherzustellen, ist die
betriebliche Kommission berechtigt, in Einzelfällen mit der Bewerterin/dem Bewerter und
der/dem Beschäftigten ein Gespräch zu führen und insbesondere vor dem Hintergrund
gleicher Bewertungsgrundsätze ausgleichend mitzuwirken.
(5) Die betriebliche Kommission tagt bei Bedarf. Die Einladung und Organisation erfolgt durch
den Fachbereich 1.
§7
Konfliktregelung
Ist die/der Beschäftigte mit der Leistungsbewertung nicht einverstanden, kann er/sie dies
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Leistungsergebnisses beim Fachbereich 1
unter Angabe des Beschwerdegrundes schriftlich beanstanden (Beschwerde).
Die betriebliche Kommission hat zu prüfen, ob die Beschwerde auf Mängel des Systems bzw.
seiner Anwendung zurückzuführen ist. Sie hat ggf. einen Vorschlag zur Regelung zu erarbeiten
und dem Bürgermeister zur Entscheidung vorzulegen. Kann innerhalb der betrieblichen
Kommission keine Einigung erzielt werden, gehen zwei getrennte Vorschläge an den
Bürgermeister. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, hat der Bürgermeister dies schriftlich zu
begründen.
§8
Form des Leistungsentgelts
Leistungsentgelte werden zusätzlich zum Tabellenentgelt in Form einer einmal jährlich
auszuzahlenden Leistungsprämie gewährt. Die Auszahlung erfolgt mit den Bezügen für den
Monat Dezember.
Bei Verfahren in der Schwebe erfolgt Zahlung unter Vorbehalt. Die endgültige Abwicklung
erfolgt unter Be- bzw. Entlastung des Budgets de Folgejahres.
3
§9
Verfahren zur Feststellung und Bewertung
(1) Die Feststellung und Bewertung von Leistungen geschieht auf der Grundlage systematischer
Leistungsbewertungen.
(2) § 18 Abs. 5 TVöD sieht neben der systematischen Leistungsbewertung die Feststellung oder
Bewertung von Leistungen durch das Vergleichen von Zielerreichungen mit den in einer
Zielvereinbarung angestrebten Zielen vor. Zielvereinbarungen sind freiwillige Abreden
zwischen der/dem ermächtigten Vorgesetzten und einzelnen Beschäftigten oder
Beschäftigungsgruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer
Erfüllung.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mittelfristig auch die Zahlung von
Leistungsentgelten aufgrund von Zielvereinbarungen und/oder einer Verbindung der
Instrumente der systematischen Leistungsbewertung und der Zielvereinbarung denkbar ist.
Hierüber werden die Vertragsparteien zu gegebener Zeit gesondert verhandeln.
§ 10
Systematische Leistungsbewertung
(1) Die systematische Leistungsbewertung (SLB) ist ein betrieblich vereinbartes System, das
die erbrachte Leistung nach möglichst messbaren bzw. anderweitig objektivierbaren
Kriterien oder aufgabenbezogener Bewertung feststellt.
Sie bezieht sich auf die Arbeitsergebnisse und setzt Qualitätsstandards, die sich in der
Leistungsskala widerspiegeln.
Die Leistungsanforderungen müssen während der normalen Arbeitszeit zu erbringen sein.
(2) Für jede/n Mitarbeiter/in werden 5 (fünf) aus 10 (zehn) Leistungskriterien für die SLB
festgelegt. Bei der Auswahl der Kriterien ist zu beachten, dass sie für Alle in gleicher
Funktion gelten, durch eigenes Handeln beeinflussbar sind, realistisch sowie erreichbar und
möglichst zu messen, zu zählen, genau zu beschreiben, nachzuweisen oder anderweitig zu
objektivieren sind.
(3) Die jeweilige Führungskraft ist verpflichtet, zu Beginn des Verfahrens die den Arbeitsplatz
prägenden Aufgaben und Anforderungen, die für die zukünftige Bewertung der Tätigkeit
maßgebend sind, zu beschreiben. In einem Mitarbeiter/Bewertungsgespräch sind für den
folgenden Bewertungszeitraum die für die Bewertung wesentlichen Punkte mit den
jeweiligen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern abzustimmen und zu erläutern.
(4) Die Bewerterinnen und Bewerter wurden vom Bürgermeister im Benehmen mit dem
Personalrat festgelegt und in der Anlage 3 aufgeführt. Um zu gewährleisten, dass
einheitliche Bewertungsmaßstäbe eingehalten werden, haben alle Bewerterinnen und
Bewerter
an
entsprechenden
Schulungen
teilzunehmen.
Ein
regelmäßiger
Erfahrungsaustausch ist erforderlich.
(5) Bezugsgrößen für die Bewertung der Leistung sind folgende Leistungskriterien:
1. Arbeitsqualität
2. Arbeitsquantität und -belastung
3. Arbeitsorganisation
4. Selbstständiges Arbeiten
5. Teamtätigkeit
4
6.
7.
8.
9.
Kundenorientierung
angewandte Fachkompetenz
wirtschaftliches Handeln
sonstige Kriterien (Freiraum für Ergänzungen, z.B. arbeitsplatzbezogene
Besonderheiten = zu konkretisieren)
10. Führungstätigkeit
Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser
Dienstvereinbarung.
(6) Von den 10 Leistungskriterien werden 5 durch die Bewerterin/Bewerter anhand von
Prozentsätzen in einer Spanne von 10 bis 30 % in 5 %-Schritten gewichtet. Es werden
tätigkeitsbezogene Schwerpunkte gesetzt, die gemäß § 11 mit 1-5 Punkten bewertet werden.
Die Kriterien müssen Bezug zu den Arbeitsergebnissen und/ oder zur wirtschaftlichen/
kundenorientierten Erledigung haben.
§ 11
Leistungsfeststellungs- und Zielerreichungsgrade
Für die systematische Leistungsbewertung wird eine Skala von 1 bis 5 festgelegt.
Für die Leistungsfeststellung bedeutet.
5 Punkte
4 Punkte
3 Punkte
2 Punkte
1 Punkt
=
=
=
=
=
Leistungserwartung dauerhaft und erheblich übertroffen.
Leistungserwartung übertroffen
Leistungserwartung voll erfüllt
Leistungserwartung erfüllt mit Einschränkungen
Leistungserwartung erfüllt mit erheblichen Einschränkungen
§ 12
Leistungsfeststellungszeitraum, Leistungsfeststellung und Leistungsvereinbarung
Der Leistungsfeststellungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.09. des
Folgejahres. Vom 01.10. – 05.11. erfolgen durch die Bewerter die Leistungsfeststellungen und
die Bewertungsgespräche. Die Ergebnisse der Leistungsbewertungen sind dem Fachbereich 1
spätestens bis zum 05.11. zuzuleiten.
Bezüglich der Leistungserwartung werden Fachbereichsleitungen bzw. Bewerter/innen erstmalig
vom 01.10. – 05.11. 2008 ein Gespräch mit dem/der jeweiligen Mitarbeiter/in führen. Der
Leistungsfeststellungszeitraum 2009 endet am 30.09.2009.
Der Bewertungsbogen SLB ist als Anlage 2 dieser Dienstvereinbarung beigefügt.
§ 13
Verteilungsgrundsätze
Für die tariflich Beschäftigten nach TVöD wird mit einem einzigen Budget gearbeitet. Unter den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 wird ein beamteneigenes Budget verwaltet. Der Eurowert für
den Punktewert wird wie bei den tariflich Beschäftigten gleichgehalten. Die Auszahlungshöhe
erfolgt analog zu den tariflich Beschäftigten. Alle Teilnehmenden können maximal 500 Punkte
erreichen. Für die Auszahlung einer Prämie sind mindestens 310 Punkte erforderlich.
5
Die erreichte Punktzahl wird nach folgendem Tabellenwert gewichtet (multipliziert).
Punktzahl
von 100 bis 309
von 310 bis 349
von 350 bis 399
von 400 bis 449
von 450 bis 500
Faktor
0,0
1,0
1,4
1,9
2,5
Die daraus entgeltrelevanten Prämienpunkte eines Prämienbudgets (Punktzahl x Faktor,
Berücksichtigung der individuellen Arbeits- und Fehlzeiten) werden zusammengezählt. Das
jeweilige Budget wird durch die Gesamtzahl dieser Punkte geteilt. Hieraus ergibt sich der EuroWert für einen erreichten Punkt. Dieser Punktwert gilt auch für die Beamten.
Entgelt- und Besoldungsgruppe haben keinen Einfluss auf die Berechnung.
§ 14
Jährliche Feststellung des Finanzvolumens
Der Fachbereich 1 stellt die Höhe des Finanzvolumens nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 TVöD i.V.
mit der Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1 fest. Er informiert den Personalrat und die
betriebliche Kommission über die Höhe des Finanzvolumens.
§ 15
Dokumentation
(1) Die Ergebnisse der SLB sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln.
(2) Die Ergebnisse der SLB sind im Original in der Personalabteilung in eine separate Akte
aufzunehmen. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt, soweit dies nicht aus Gründen der
Zahlbarmachung des Leistungsentgelts erforderlich wird. Die Ergebnisse der
Leistungsbewertungen im Rahmen dieser Dienstvereinbarung haben keine Auswirkungen
auf Personalentscheidungen. Die Leistungsbewertung dient allein zur Bemessung der
Prämienhöhe.
(3) Systemauswertungen ohne individuellen Personenbezug sind den zuständigen Stellen (z.B.
Personalabteilung, Betriebliche Kommission, Personalrat) gestattet.
(4) In Kopie können die Ergebnisse der SLB durch die Bewerter fünf Jahre unter Verschluss
aufbewahrt werden. Eine Verwendung durch die Bewerter ist ausschließlich im Sinne einer
kontinuierlichen Anwendung des betrieblichen Systems gestattet. Spätestens nach Ablauf
von fünf Jahren sind die entsprechenden Unterlagen zu vernichten
§ 16
Informationsrecht des Personalrates und der betrieblichen Kommission
(1) Die gesetzlichen Beteiligungsrechte des Personalrates bleiben unberührt.
(2) Personalrat und betriebliche Kommission haben Anspruch auf Mitteilung
• des jeweiligen Gesamtvolumens der Leistungsentgelte
6
• des durchschnittlich erreichten Punktwertes der Beschäftigten
• des Euro-Zahlbetrages pro Punkt
• der Anzahl der Mitarbeiter/innen, die eine Zahlung erhalten bzw. nicht erhalten
(nicht getrennt nach Fachbereichen)
• weitere anonymisierte Auswertungen bei begründeter Veranlassung
§ 17
Informationsrechte der Beschäftigten und Beamten
(1) Die Dienstvereinbarung einschl. Anhängen wird allen Beschäftigten zugänglich gemacht.
Dies gilt auch für zukünftige Änderungen.
(2) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält eine Kopie seines Bewertungsbogens.
§ 18
Schlussbestimmungen
(1) Sollten Teile dieser Dienstvereinbarung für unwirksam erklärt werden, wird die
Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen Regelung eine dem gewollten Ziel möglichst nahekommende Regelung zu
treffen.
(2) Die Dienstvereinbarung über die leistungsorientierte Bezahlung wird von der Verwaltung
und dem Personalrat als lernendes System betrachtet. Notwendige Veränderungen werden
von der betrieblichen Kommission zunächst in Protokollerklärungen festgehalten und durch
die Vertragsparteien bei Einvernehmen in die Dienstvereinbarung eingearbeitet.
(3) Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von
sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.2010, gekündigt werden. Die Nachwirkung
wird ausgeschlossen.
(4) Im Falle einer Kündigung der Dienstvereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien,
unverzüglich über eine neue Dienstvereinbarung in Verhandlung zu treten. Die
Dienstvereinbarung wirkt für die Dauer der Verhandlungen nach.
47589 Uedem, den 13. August 2008
47589 Uedem, den 02.09.2008
gez. R. Weber
gez. C. Beckers
_______________________________
Bürgermeister
(Rainer Weber)
______________________________
Vorsitzender des Personalrates
(Carsten Beckers)
Anlage 1: Erläuterungen zu den Leistungskriterien
Anlage 2: Bogen zur systematischen Leistungsbewertung
Anlage 3: Benennung der Bewertenden
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Anlage 1
Erläuterungen
zu den Leistungskriterien
1. Arbeitsqualität
2. Arbeitsquantität u.
Arbeitsbelastung
3. Arbeitsorganisation
4. Selbständiges Arbeiten
Qualifizierte Arbeit/Bearbeitung
• formell u. materiell rechtsmäßig
• fundiert und nachvollziehbar
• inhaltlich und formal fehlerfrei
• vollständig
• erkennt Zusammenhänge, unterschiedliche Ursachen
und Interessenlagen
• variiert Handlungsstrategien je nach Situation und
Anforderung
• erledigt die mit dem Arbeitsplatz verbundenen
Aufgaben termingerecht und kann im Einzelfall
erforderlichenfalls schnell entscheiden und eine Sache
zum Abschluss bringen
• erreicht auch unter belastenden Umständen (z.B.
Zeitdruck, schwankender Arbeitsanfall, schwieriges
Kundenklientel, ungünstige Witterung, geringe
Ressourcen) gesetzte Arbeitsziele
• handelt in Stresssituationen mit Ruhe und Übersicht
• bleibt auch bei langwierigen Aufgaben zielgerecht
und beharrlich
• nimmt Aufgaben über die Anforderungen des eigenen
Arbeitsplatzes hinaus wahr, die nur mittelbar im
Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen
• bezieht andere rechtzeitig und angemessen in
Entscheidungsprozesse ein
• bedenkt Folgen/ Risiken der Entscheidung
• stellt sich allen Aufgaben des Arbeitsplatzes
• setzt anspruchsvolle Maßstäbe für die eigene Leistung
• plant und arbeitet systematisch und zielgerichtet, setzt
Prioritäten
• nutzt Bürotechnik, E-Kommunikation etc.
• sieht die Arbeit und führt sie selber durch
• organisiert die Arbeit selbständig ohne detaillierte
Anleitung
• entwickelt Eigeninitiative, hat eigene Ideen
• eigenständige Recherche, Umgang mit Informationen,
Informationsbearbeitung
• übernimmt Verantwortung
8
5. Teamtätigkeit
6. Kundenorientierung
7. angewandte Fachkompetenz
8. wirtschaftliches Handeln
9. sonstige Kriterien
10. Führungstätigkeit
•
unterstützt andere (Wissensweitergabe, Übernahme
von
Aufgaben,
Kollegialität,
unterstützende
Tätigkeiten, Information) und fordert dieses
angemessen von anderen ab
• initiiert Teamprozesse, trägt zur gemeinsamen
Aufgabenerfüllung bei
• nimmt an Gruppensitzungen, Arbeitskreisen etc. teil,
verhält sich schlüssig u. für andere nachvollziehbar,
kritikfähig, steht bei Fehlern dafür ein
• sieht und berücksichtigt andere Interessen, findet
Kompromisse, schafft Ausgleich
• begegnet den Kunden respektvoll, unvoreingenommen
und freundlich
• reagiert lösungsorientiert, gewährt Hilfestellung und
Auskunft
• orientiert sich an den Rechten, Bedürfnissen und
Interessen der Kunden sowie denen der
Gesamtbürgerschaft
• besitzt fachliche Kenntnisse, kann sie umsetzen und
ggf. weiter vermitteln
• entwickelt Fachkenntnisse kontinuierlich weiter,
erwirbt zusätzliche Kenntnisse
• kann mit Unvorhergesehenem umgehen
• gestaltet die Arbeitsabläufe zweckmäßig
• und wirtschaftlich (kostenbewusster und effizienter
Einsatz der Ressourcen, erzielt ggf. Einsparungen)
• Freiraum für Ergänzungen: sind in der jeweiligen
Bewertung zu konkretisieren
Sie können sich aus Aufgabenbeschreibung/arbeitsplatzbezogenen Besonderheiten ergeben, können jedoch
auch aus einem der oberen Blocker herausgezogen und
auf die Funktion hin konkretisiert werden. Hier sind alle
Kriterien zugelassen, die von besonderer Relevanz für die
zu bewertende Funktion sind.
• angemessen kommunikativ führen
• situationsgerecht führen
• vorausschauend handeln
• unterstützend motivieren
(z.B.
Mitarbeitergespräche,
Maßnahmen
zur
Arbeitsorganisation,
Schaffung/
Erhaltung
guter
Arbeitsumgebung und –bedingungen, Unterstützung
Personalentwicklung und –förderung,
Visionen, Ideen, Initiativen, Einheitlichkeit der
Verwaltung, Vorbildfunktion)
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Bewertungsbogen zur „Systematischen Leistungsbewertung“ (SLB) nach § 18 TVöD
Leistungserwartung
erfüllt mit
erheblichen
Einschränkungen
Name:
ProzentGewichtung
1 Punkt
Leistungserwartung
erfüllt mit
Einschränkungen
Leistungserwartung
voll erfüllt
2 Punkte
3 Punkte
Anlage 2
Leistungserwartung
übertroffen
4 Punkte
Leistungserwatung
dauerhaft und
erheblich
übertroffen
Punktzahl
5 Punkte
1. Arbeitsqualität
2. Arbeitsquantität
und -belastung
3. Arbeitsorganisation
4. Selbständiges
Arbeiten
5. Teamtätigkeit
6. Kundenorientierung
7. Angewandte
Fachkompetenz
8. Wirtschaftliches
Handeln
9. Sonstige Kriterien
10. Führungstätigkeit
========
Die sonstige Kriterien
(Bewertungspunkt 9) sind hier zu
konkretisieren:
Gesamtpunktzahl: =======
Uedem, den _________________
________________
Bewerter
Von der vorstehenden Bewertung habe
ich heute Kenntnis erhalten:
________________
Beschäftigte/r
Uedem, den _________________
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Anlage 3
Benennung der Bewertenden
gem. § 10 Abs. 4 der Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und
Vereinbarung eines betrieblichen Systems zur Leistungsfeststellung nach § 18 TVöD-V (VKA)
Mitarbeitende
Bewertende:
Leitungen Büro des Bürgermeisters (BdBM)
und der Fachbereiche (FB)
Vorzimmer
Bürgermeister
Büro des Bürgermeisters
Leitung BdBM
Schulsekretärinnen
Jugendheim Focus
Leitung BdBM
im Benehmen mit Schulleiter
Leitung BdBM
Fachbereich 1
Leitung FB-1
Fachbereich 2
Leitung FB-2
Fachbereich 3
Leitung FB-3
Fachbereich 4
Leitung FB-4
Schulhausmeister
Schwimmmeister
Leitung FB-4
im Benehmen mit Schulleiter
Leitung FB-4
Vorarbeiter Bauhof
Leitung FB-4
Mitarbeiter Bauhof
Vorarbeiter Bauhof
Reinigungskräfte
Leitung FB-4
Bürgermeister
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