Information zur Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer

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Information zur Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer
Ab 2015 wird der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge
über ein elektronisches Abrufverfahren erfolgen
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Information zur Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer
Ab 1. Januar 2015 gilt ein geändertes Verfahren zur Erhebung der Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer, die bei Auszahlung von
Kapitalerträgen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen anfallen kann.
I. Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen
Auszahlungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen können steuerpflichtige Kapitalerträge enthalten. In diesem Fall sind
Versicherungsunternehmen in der Regel dazu verpflichtet, die Kapitalertragsteuer (25 % des Kapitalertrags), den Solidaritätszuschlag
(5,5 % der Kapitalertragsteuer) und gegebenenfalls die Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer) vom Auszahlungsbetrag
einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (Abgeltungsteuer).
Kapitalerträge aus den folgenden privaten Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen
bei Auszahlung der Abgeltungsteuer:
1. Private klassische sowie fondsgebundene Lebensversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde, aber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Kapitalerträge nicht eingehalten sind (z.B. Kündigung vor Ablauf der
steuerlichen Mindestlaufzeit von zwölf Jahren).
2. Private klassische sowie fondsgebundene aufgeschobene Rentenversicherungen, wenn der Vertrag vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde, aber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Kapitalerträge nicht eingehalten sind (z.B. Kündigung vor
Ablauf der steuerlichen Mindestlaufzeit von zwölf Jahren).
Kapitalerträge aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, sind bei
Kündigung nach Ablauf der steuerlichen Mindestlaufzeit von zwölf Jahren, bei Auszahlung zum Vertragsablauf sowie im Todesfall
in der Regel steuerfrei.
3. Private klassische sowie fondsgebundene Lebensversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag ab dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde, sofern nicht die Leistung im Todesfall gezahlt wird (z.B. wenn zum Vertragsablauf die Kapitalauszahlung erfolgt oder der
Vertrag vorzeitig gekündigt wird).
4. Private klassische sowie fondsgebundene aufgeschobene Rentenversicherungen, wenn der Vertrag ab dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde und nicht die Leistung im Todesfall gezahlt oder nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt wird (z.B. wenn die
Kapitalabfindung gewählt wird oder der Vertrag vorzeitig gekündigt wird).
Lebenslange Rentenzahlungen aus allen privaten Rentenversicherungen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden im
Rahmen der Einkommensteuererklärung lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert.
Leistungen aus Basisrentenverträgen, Riester-Renten und Verträgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen
aufgrund der steuerlichen Förderung der Beiträge einer gesondert geregelten Besteuerung. Steuerpflichtige Leistungen aus diesen
Verträgen werden bei Auszahlung bzw. Verrentung in der Regel mit der Einkommensteuererklärung besteuert, nicht aber im
Rahmen der Abgeltungsteuer.
Die für den einzelnen Vertrag geltenden steuerlichen Regelungen sind in den Verbraucherinformationen beschrieben. Die Verbraucherinformationen sind Bestandteil der Unterlagen, die Sie bei Abschluss des Vertrags erhalten haben.
II. Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer
Die Kirchensteuer wurde bis zum Ende des Jahres 2014 im Rahmen der Abgeltungsteuer nur einbehalten, wenn der Steuerpflichtige
(in der Regel der Versicherungsnehmer) bei Auszahlung „Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ (Kirchenmitglied) war
und den Einbehalt beim Versicherungsunternehmen zuvor schriftlich beantragt hat (Antragsverfahren). Andernfalls musste die Kirchensteuer vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagt werden.
Für steuerpflichtige Kapitalerträge aus Lebens- und Rentenversicherungen, die der Abgeltungsteuer unterliegen
(siehe Punkt I.) und die ab dem 1. Januar 2015 in Auszahlungen enthalten sind, gilt das folgende Verfahren bei der
Erhebung der Kirchensteuer:
Rechtzeitig vor einer Auszahlung mit steuerpflichtigen Kapitalerträgen sind wir als Versicherungsunternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mittels einer gesicherten Datenübertragung abzufragen (Anlassabfrage), ob Sie als
Steuerpflichtiger einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören (Kirchenmitgliedschaft), wenn ja welcher und wie hoch der
anzuwendende Kirchensteuersatz ist. n Sind Sie kein Kirchenmitglied, teilt uns das BZSt einen neutralen „Nullwert“ mit. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer einbe-
halten. Sie müssen in diesem Fall nichts veranlassen.
n Wenn Sie Kirchenmitglied sind, übermittelt uns das BZSt die angefragten Informationen in Form eines verschlüsselten „Kirchen-
steuerabzugsmerkmals“. Die Kirchensteuer wird dann bei der Auszahlung automatisch von uns um Rahmen der Abgeltungsteuer
einbehalten und entsprechend Ihrer Kirchemitgliedschaft an das Finanzamt abgeführt. Sie müssen auch in diesem Fall nichts
weiter tun.
n Für den Fall, dass Sie Kirchenmitglied sind und gegen die Übermittlung Ihres „Kirchensteuerabzugsmerkmals“ beim BZSt einen
zum Abfragezeitpunkt wirksamen Widerspruch eingelegt haben (Sperrvermerk), erhalten wir an Stelle des „Kirchensteuerabzugsmerkmals“ ebenfalls einen neutralen „Nullwert“. Wir haben dann keine Kenntnis über Ihre Kirchenmitgliedschaft sowie den
Kirchensteuersatz und werden folglich keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt wird in diesem Fall außerdem Ihr Finanzamt
über den an uns übermittelten „Nullwert“ informieren. Ihr Finanzamt wird Sie daraufhin zur Abgabe einer (Kirchen-) Steuererklärung
auffordern und dadurch die Kirchensteuer erheben.
Weitere Erläuterung zu Ihrem Widerspruchsrecht: Wenn Sie Kirchenmitglied sind und nicht möchten, dass wir erfahren,
welcher steuererhebenden Religionsgemeinschaft Sie angehören, haben Sie die Möglichkeit, gegenüber dem BZSt einen Widerspruch
zur Übermittlung des „Kirchensteuerabzugsmerkmals“ wirksam einzulegen (Sperrvermerk). Dazu steht der Vordruck „Erklärung zum
Sperrvermerk“ auf der Internetseite www.formulare-bfinv.de für Sie bereit. Diese Erklärung kann von Ihnen nur direkt beim BZSt
eingereicht werden. Für das Einrichten eines Sperrvermerks sowie für dessen Löschung steht dem BZSt ab Eingang Ihrer Erklärung eine
gesetzliche Bearbeitungsfrist von zwei Monaten zu. Erst nach Ablauf dieser Frist muss Ihre Erklärung vom BZSt als wirksam berücksichtigt werden.
Ein wirksamer Sperrvermerk hat zur Folge, dass das BZSt keiner zum Einbehalt von Kirchensteuer verpflichteten Stelle Ihr „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ übermittelt und Sie die fällige Kirchensteuer nicht im Rahmen der Abgeltungsteuer sondern mittels Einkommensteuerveranlagung entrichten müssen.
III. Weitere Hinweise zur Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer
Freistellungsauftrag für Kapitalerträge: Mit einem Freistellungsauftrag können Sie nach wie vor die Kapitalerträge (Sparer-Pauschbetrag pro Jahr bis zu 801 € bzw. 1.602 € für zusammen veranlagte Personen) vom automatischen Steuerabzug im Rahmen
der Abgeltungsteuer freistellen. Diese Freistellung wirkt auch für die Kirchensteuer.
Kirchensteuer als Sonderausgabe: Gezahlte Kirchensteuern werden im Rahmen der Abgeltungsteuer automatisch als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigt. Der steuermindernde Effekt wird durch einen entsprechend reduzierten Steuersatz bei der
Kapitalertragsteuer erzielt. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist also nicht notwendig, um die Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend zu machen.
Steuerausländer: Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind wir auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland
verpflichtet, bei Auszahlung von steuerpflichtigen Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag einzubehalten. Darüber
hinaus sind wir in diesem Fall ebenso verpflichtet, eine Anlassabfrage zur Ermittlung einer etwaigen Kirchensteuerpflicht an das BZSt zu
richten. Nur wenn uns beweiskräftige Unterlagen über den Status des Steuerpflichtigen als Steuerausländer eingereicht werden, können
wir allein von der Anlassabfrage zur Kirchensteuerpflicht absehen. Sofern Sie als Steuerpflichtiger gleichzeitig Steuerausländer sind bzw.
keine Kirchensteuerpflicht besteht, wird aber ohnehin keine Kirchensteuer von uns einbehalten. Etwaige zuviel einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag wird Ihnen als Steuerausländer auf Antrag vom BZSt erstattet.
Steuererklärung: Nach wie vor ist es möglich, dass Sie die im Rahmen der Abgeltungsteuer von uns einbehaltene Kirchensteuer
im Rahmen Ihrer Einkommensteuerklärung angeben bzw. festsetzen lassen. Sofern Sie keinen Freistellungsauftrag eingerecht haben,
werden die Kapitalerträge (Sparer-Pauschbetrag pro Jahr bis zu 801 € bzw. 1.602 € für zusammen veranlagte Personen) vom Finanzamt
bei der Einkommensteuererklärung freigestellt.
Wenn in Ausnahmefällen keine im Rahmen der Abgeltungsteuer fällige Kirchensteuer einbehalten wird, ist Ihrerseits die Abgabe einer
(Kirchen-) Steuererklärung notwendig.
Sperrvermerk: Wenn Sie Kirchenmitglied sind und einen Sperrvermerk wirksam eingelegt haben, sendet das BZSt auf unsere Anlassabfrage hin an uns einen Nullwert und an Ihr Finanzamt eine entsprechende Mitteilung. Ihr Finanzamt wird Sie in diesem Fall zu einer
(Kirchen-) Steuererklärung auffordern. Dazu können Sie die Abrechnung (bzw. die gegebenenfalls beiliegende Steuerbescheinigung für
Kapitalerträge) verwenden, welche Sie von uns kurz nach der Auszahlung per Briefpost erhalten.
In einigen Fällen, beispielsweise aufgrund von zwischenzeitlichen Wertschwankungen, könnten – entgegen der Erwartung zum Zeitpunkt der Anlassabfrage – bei der nachfolgenden Auszahlung doch keine steuerpflichtigen Kapitalerträge anfallen, weswegen dann
keine Abgeltungsteuer von uns einbehalten wird. In einem solchen Fall können Sie bei einer Aufforderung zur (Kirchen-) Steuererklärung
von Ihrem Finanzamt ebenfalls die Abrechnung verwenden und dadurch nachweisen, dass tatsächlich keine steuerpflichtigen Kapitalerträge angefallen sind.
Sofern bzw. solange Sie kein Kirchenmitglied sind, ist das Einlegen eines Sperrvermerks technisch ebenfalls möglich, aber in diesem Fall
wirkungslos, da ohnehin keine Kirchensteuer einbehalten wird.
Verfahren: Das Verfahren zur Erhebung der Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer ist als vollautomatisches Verfahren
ausgestaltet. Es ist uns als Abzugsverpflichteter gesetzlich untersagt, von Ihnen Angaben über eine etwaige Kirchenmitgliedschaft oder Erklärungen zum Sperrvermerk entgegenzunehmen. Bitte wenden Sie sich
diesbezüglich an das BZSt.
Verwendung der Kirchensteuer: Wenn Sie Informationen zur Verwendung der Kirchensteuer erhalten möchten, wenden Sie
sich bitte an die Kirche, in der Sie Mitglied sind bzw. ggf. werden möchten.
Weitere Informationen: Wenn Sie weiteren Informationsbedarf zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge haben, können Sie die
Internetseite des BZSt aufrufen oder das BZSt direkt kontaktieren:
Bundeszentralamt für Steuern, Arbeitsbereich Kirchensteuerabzug, 11055 Berlin Tel.: +49 (0) 228 406-1240, Fax: +49 (0) 228 4063200, www.bzst.de
Herausgegeben von:
Heidelberger Lebensversicherung AG • Forum 7 • 69126 Heidelberg
Tel. (06221) 872–2222 • Fax (06221) 872–2902
Eingetragen im Handelsregister Mannheim unter HRB 334289
www.heidelberger-leben.de
ML357/0914
Stand: September 2014