Merkblatt für den inländischen Steuerzahler

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Merkblatt für den inländischen Steuerzahler
Merkblatt für den inländischen Steuerzahler
Stand: Januar 2016
Hinweis: Das vorliegende Merkblatt gibt einen Überblick über die Besteuerung von Kapitalerträgen im Rahmen der
Abgeltungsteuer. Dabei stehen – wie in früheren Merkblättern – vor allem die den Privatanleger interessierenden
Steuerfragen im Mittelpunkt.
Inhaltsübersicht
01.Einführung in die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge – ein Überblick – 4
02.Dem Steuerabzug unterliegende Kapitalerträge – 4
Welche Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer? – 4
Ab welchem Zeitpunkt unterliegen die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer? – 5
Wie werden meine Altbestände an Wertpapieren besteuert? – 6
Wie sieht die Übergangsregelung für Vollrisiko-Zertifikate genau aus? – 6
Wie werden meine vor 2009 erworbenen „Finanzinnovationen“, wie Zero-Bonds, Garantiezertifikate, Aktien- oder
Umtauschanleihen seit 2009 besteuert? – 6
Kann ich die steuerlichen Vorteile aus der sog. Disagiostaffel weiterhin nutzen? – 6
Wie werden Ausschüttungen aus in- und ausländischen Fondsanteilen behandelt? – 6
Wie sieht die Besteuerung von in- und ausländischen thesaurierenden Fonds für den Privatanleger aus? – 7
Was ist bei Steuer optimierten Geldmarktfonds zu beachten? – 7
Werden bei Fondsanlagen Zwischengewinne besteuert? – 7
Welche Kapitalanlagen fallen nicht unter die Abgeltungsteuer? – 8
03.Höhe der Abgeltungsteuer, Kirchensteuerabzug, Anrechnung ausländischer Quellensteuern,
Bemessungsgrundlagen, Jahressteuerbescheinigung – 8
Von wem wird die Abgeltungsteuer erhoben? – 8
Wie hoch ist der Steuersatz? – 8
Wie funktioniert der Einbehalt von Kirchensteuer? – 8
Kann die Bank ausländische Quellensteuern auf die Abgeltungsteuer anrechnen? – 9
Was geschieht mit anrechenbaren Quellensteuern, die von der Bank steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten? – 9
Wie ist das Zusammenspiel zwischen Abgeltungsteuer, anrechenbaren Quellensteuern und Kirchensteuer? – 9
Wie ermittelt sich die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug? – 10
Kann der Sparer-Pauschbetrag bzw. ein Freistellungsauftrag berücksichtigt werden? – 10
Kann ich auch eine Nichtveranlagungs(NV)-Bescheinigung nutzen? – 11
Welche Nachweise erhalte ich über den Steuerabzug? – 11
04.Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag, „Liquiditätsoptimierung“, Steuerverrechnungskonto,
Korrekturregelungen (sog. Deltakorrektur) – 11
Können Verluste aus einer Kapitalanlage steuerlich angesetzt werden? – 11
Gibt es Einschränkungen bei der Verlustverrechnung? – 12
Kann die Bank entstehende Veräußerungsverluste oder auch negative Kapitalerträge beim Steuerabzug
berücksichtigen? – 12
Was geschieht mit Verlusten, die von der Bank nicht verrechnet werden konnten („Verlustüberhang“)? – 12
Können Verluste eines Ehegatten oder Lebenspartners auch mit Kapitalerträgen des anderen Ehegatten oder
Lebenspartners ausgeglichen werden? – 13
Gibt es eine Vorrangigkeit zwischen einem erteilten Freistellungsauftrag und der Verlustverrechnung? – 13
Wie wirken sich ein erteilter Freistellungsauftrag und die Verlustverrechnung bei der seit 2010 anzuwendenden „Ehegatten
oder Lebenspartner übergreifenden Verlustverrechnung“ aus? – 13
Was ist damit gemeint, wenn mir mein Kundenbetreuer erklärt, die Bank hat anlässlich eines realisierten
Veräußerungsverlusts eine Liquiditätsoptimierung durchgeführt? – 14
Welche Auswirkungen hat es, wenn der Bank nach Ablauf des Kalenderjahres geänderte Ertragsdaten (z.B.
Zwischengewinne) zu bereits abgerechneten Kapitalerträgen mitgeteilt werden? – 14
05.Depot- und Verlustüberträge von bzw. zu einer anderen Bank – 14
Was ist bei einem Depot- bzw. Wertpapierübertrag zu beachten? – 14
Welche steuerlichen Folgen ergeben sich bei einem Depot- bzw. Wertpapierübertrag mit Gläubigerwechsel? – 14
Können anlässlich eines Depotübertrags auch die Verlustverrechnungstöpfe bzw. der Quellensteuertopf übertragen
werden? – 15
06.Veranlagung zur Erhebung bzw. Korrektur der Abgeltungsteuer – 16
Ist unter der Abgeltungsteuer eine Abgabe der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung noch erforderlich? – 16
In welchen Fällen ist die Anlage KAP ganz oder zumindest teilweise weiterhin auszufüllen? – 16
01. Einführung in die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge – ein Überblick
Dem Beispiel mehrerer anderer europäischer Staaten folgend, werden auch in Deutschland private Kapitalerträge abgeltend
besteuert. Eine Abgeltungsteuer zeichnet sich dadurch aus, dass bereits bei Gutschrift der Kapitalerträge, in der Regel durch
das auszahlende inländische Kreditinstitut, die endgültige Steuer erhoben wird, so dass die Einkommensteuer durch den Steuerabzug abgegolten ist. Im Idealfall braucht der Anleger die Kapitalerträge nicht mehr in seiner persönlichen Steuererklärung
anzugeben. Insoweit liegt ein wesentlicher Unterschied zum früheren Zinsabschlag vor, der lediglich eine Vorauszahlung auf die
im Rahmen der Veranlagung zu erhebende Einkommensteuer darstellte. Der abgeltenden Wirkung des Steuerabzugs unterliegen nur private Kapitalanlagen von Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Gehören die Kapitalerträge zu anderen Einkunftsarten (z.B. zu den betrieblichen Einkünften) stellt der Steuerabzug weiterhin eine Vorauszahlung dar, die auf die im Rahmen der
Veranlagung zu erhebende Einkommensteuer angerechnet wird.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurden zugleich die als Kapitalertrag zu erfassenden Erträge neu geordnet: Neben den
Früchten aus der Vermögensanlage (Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen usw.) zählen nun auch die realisierten Wertveränderungen aus der Kapitalanlage (z.B. Kursgewinne aus Wertpapieren, einschließlich der aus Aktien und Zertifikaten) zu den
Kapitalerträgen. Ebenso gehören dazu vereinnahmte Stillhalterprämien sowie der Bar- oder Differenzausgleich aus Termingeschäften (wie Futures, Forwards, Optionen und Swaps). Die systematisch immer fragwürdiger gewordene Unterscheidung der
Besteuerung nach „Kapitalerträgen“ im klassischen Sinne (z.B. Zinsen oder Dividenden) und nur im engen zeitlichen Rahmen
zu besteuernden Veräußerungserfolgen aus privaten Kapitalanlagen gehört damit der Vergangenheit an. Private Zinsen, Dividenden und Kursgewinne werden seit 2009 steuerlich gleichbehandelt.
Folgende „Eckpunkte“ der Abgeltungsteuer, die nachfolgend ausführlicher dargestellt werden, sind stichwortartig hervorzuheben:
—— Erweiterung des Begriffs der „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ und Einbeziehung auch der „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“ unter Wegfall der steuerrelevanten Veräußerungsfrist (einschließlich vereinnahmter Stillhalterprämien,
ausgenommen jedoch Immobilien, physische Edelmetalle, Fremdwährungsvaluten).
—— Einheitlicher Abgeltungssatz in Höhe von 25% (zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, ggf. zuzüglich Kirchensteuer) unter
Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
—— Berücksichtigung eines Sparer-Pauschbetrags von 801 € bzw. 1.602 € für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner durch Erteilung eines Freistellungsauftrags gegenüber der Bank, auch Einreichung einer Nichtveranlagungs(NV)Bescheinigung möglich.
—— Kein individueller Werbungskostenabzug (z.B. für Depotpreise, Vermögensverwaltungsentgelte, Schuldzinsen).
—— Wegfall der privaten Veräußerungsfrist von einem Jahr für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen
(einschließlich abgeschlossener Termingeschäfte) und somit zeitlich unbegrenzte Besteuerung realisierter Wertveränderungen aus diesen Anlagen; für Zertifikate und so genannte Steuer optimierte Geldmarktfonds gelten Sonderregelungen
(siehe nachfolgend).
—— Erhebung der Steuer durch die inländische „auszahlende Stelle“ (regelmäßig die Bank).
—— Wertpapierüberträge mit Wechsel des Depotinhabers führen steuerlich grundsätzlich zu einer Veräußerung der Wertpapiere
und unterliegen somit dem Steuerabzug (ausgenommen unentgeltliche Depotüberträge, wie z.B. Schenkungen).
—— Pflichtveranlagung für im Ausland realisierte Kapitalerträge und Erhebung der Abgeltungsteuer durch das Finanzamt.
—— Antragsveranlagung unter Angabe sämtlicher Kapitalerträge zur Besteuerung mit einem niedrigeren individuellen
Steuersatz als 25% mit sog. Günstigerprüfung durch das Finanzamt.
—— Veranlagung zur Erreichung der zutreffenden Besteuerung je nach individueller Konstellation (z.B. Anwendung eines noch
nicht ausgenutzten Sparer-Pauschbetrags, Korrektur einer Ersatzbemessungsgrundlage, Anrechnung ausländischer
Quellensteuern, Berücksichtigung von Verlusten, Erhebung von Kirchensteuer).
02. Dem Steuerabzug unterliegende Kapitalerträge
Welche Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer?
Der Abgeltungsteuer unterliegen alle Erträge aus einem privaten Kapitalvermögen ohne Rücksicht darauf, ob sie laufend
gezahlt werden oder aus realisierten Wertveränderungen resultieren, also insbesondere Zinsen aus Geldanlagen oder Wertpapieren jeder Art, Dividenden, Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Fondsanlagen, Termingeschäftserträge
einschließlich vereinnahmter Stillhalterprämien sowie Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder endfälligen Einlösung
von Kapitalforderungen, Wertpapieren, Fondsanteilen, auch aus Anlagen rein spekulativer Natur (wie Zertifikaten, Optionsscheinen und dergleichen).
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Steuerpflichtige Kapitalerträge
Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge usw.
Stillhalterprämien
Veräußerungs- bzw. Rückzahlungsgewinne aus Wertpapieren jeder Art (Aktien, Fondsanteile, Zertifikate,
Optionen und dergleichen)
Veräußerungs- bzw. Rückzahlungsgewinne aus verzinslichen Kapitalforderungen einschl. Finanzinnovationen
(mit oder ohne Ertrags- bzw. Rückzahlungsgarantie)
Termingeschäfte (Veräußerungen, Glattstellungen, Differenzausgleich)
u. a.
Hinweis: Da vereinnahmte Stückzinsen ein Teil des Veräußerungserlöses sind, werden sie grundsätzlich nicht mehr gesondert
besteuert. Eine gesonderte Besteuerung erfolgt weiterhin für vor 2009 erworbene festverzinsliche Wertpapiere mit Bestandsschutz, da das Veräußerungsergebnis in diesen Fällen nicht der Besteuerung unterliegt.
Ab welchem Zeitpunkt unterliegen die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer?
Grundsätzlich gibt es einen Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Wertpapiere bzw. Rechte aus Termingeschäften. Diese
Erträge können somit steuerfrei vereinnahmt werden. Laufende Kapitalerträge (wie Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen
oder Thesaurierungen) unterliegen jedoch auch bei diesen Anlagen mit Bestandsschutz der Abgeltungsteuer. Einzelheiten zu
den Übergangsregelungen können dem nachfolgenden Schaubild entnommen werden.
Welche Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer und ab wann ?
Früchte
Veräußerungs- bzw.
Rückzahlungsgewinne
——
——
——
——
Zinsen
Dividenden
laufende Fondserträge
Stillhalterprämien (Opening) …
Zufluss nach dem 31. 12. 2008 *)
—— getrennte Zins-/Dividendenscheine
—— Finanzinnovationen
Veräußerung/Einlösung
nach dem 31. 12. 2008 *)
—— Aktien, Fondsanteile**) usw.
—— Termingeschäfte
(Veräußerung/Barausgleich)
—— Anleihen ...
Erwerb nach dem 31. 12. 2008
—— reine Spekulationspapiere
(insbes. Vollrisiko-Zertifikate)
—— Erwerb nach dem 31. 12. 2008 bzw.
—— Erwerb davor, wenn Veräußerung
nach dem 30. 6. 2009 außerhalb
der Jahresfrist erfolgt ***)
*) auch aus Altbeständen (Erwerb vor 2009)
**) Steuer optimierte Geldmarktfonds unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn sie ab dem 19. 9. 2008 angeschafft wurden, siehe Frage weiter unten
***) keine Abgeltungsteuer, wenn Erwerb vor dem 15. 3. 2007 erfolgte.
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Wie werden meine Altbestände an Wertpapieren besteuert?
Für Wertpapiere oder Termingeschäfte, die vor 2009 erworben bzw. abgeschlossen wurden, gilt – mit Ausnahme der laufenden
Kapitalerträge (wie Zinsen, Dividenden usw.) – grundsätzlich noch das alte Recht. Sie unterliegen folglich nicht der Abgeltungsteuer, sondern können steuerfrei realisiert werden.
Wann sind Kursgewinne aus Wertpapieren und Termingeschäftserträge steuerfrei ?
Wertpapiere
—— Aktien
—— Anleihen *) **)
—— Fondsanteile ***) ...
Erwerb vor dem 1. 1. 2009
Termingeschäfte
—— endfälliger Bar- oder
Differenzausgleich
—— Veräußerung bzw. Gleichstellung
Rechtserwerb vor dem 1. 1. 2009
*) Vollrisiko-Zertifikate können dann steuerfrei veräußert oder eingelöst werden, wenn sie vor dem 15. 3. 2007 erworben wurden.
**) Finanzinnovationen unterliegen ohne Rücksicht auf den Erwerbszeitpunkt stets der Abgeltungsteuer
***) Steuer optimierte Geldmarktfonds sind mit den Kursgewinnen steuerfrei, wenn sie vor dem 19. 9. 2008 erworben wurden
Wie sieht die Übergangsregelung für Vollrisiko-Zertifikate genau aus?
Für Vollrisiko-Zertifikate, also solche ohne Ertrags- oder Rückzahlungsgarantie, gibt es eine modifizierte Übergangsregelung:
Sie können nur noch dann zeitlich unbegrenzt steuerfrei veräußert oder eingelöst werden, wenn sie vor dem 15. 3. 2007
erworben wurden.
Wie werden meine vor 2009 erworbenen „Finanzinnovationen“, wie Zero-Bonds, Garantiezertifikate, Aktien- oder
Umtauschanleihen seit 2009 besteuert?
Für sog. Finanzinnovationen gibt es keinen Bestandsschutz, d.h. sie unterliegen mit ihren Veräußerungs- oder Rückzahlungsgewinnen auch dann der Abgeltungsteuer, wenn sie vor 2009 erworben wurden.
Kann ich die steuerlichen Vorteile aus der sog. Disagiostaffel weiterhin nutzen?
Die Vorteile aus der Disagiostaffel können nur noch für Wertpapiererwerbe vor 2009, also für Altbestände, genutzt werden.
Nach der Disagiostaffel bleibt bei festverzinslichen Wertpapieren ein Emissionsdisagio bzw. Rückzahlungsagio in Abhängigkeit
von der Laufzeit als Zinsbestandteil steuerfrei, sofern eine bestimmte Höhe nicht überschritten wird. Erfolgt der Erwerb ab 2009
ist das Disagio steuerpflichtig, unabhängig davon, ob das Wertpapier vor 2009 oder danach emittiert wurde.
Wie werden Ausschüttungen aus in- und ausländischen Fondsanteilen behandelt?
Die Ausschüttungen unterliegen wie bisher der Besteuerung: Erfasst werden insbesondere Zinsen und Dividenden, Erträge
aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (einschließlich bestimmter Veräußerungsgewinne), Gewinne aus der
Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften. Soweit der Fonds die Wertpapiere vor
2009 erworben oder die Termingeschäfte vor 2009 abgeschlossen hat, bleiben die ausgeschütteten Kursgewinne oder Erträge
aus Termingeschäften weiterhin steuerfrei (so genannte „Altveräußerungsgewinne“). Hat der Anleger die Fondsanteile ab 2009
erworben, sind die Altveräußerungsgewinne ebenfalls anlässlich der Ausschüttung zunächst steuerfrei. Bei der Veräußerung
bzw. Rückgabe der Fondsanteile wird die Besteuerung für diese Anleger jedoch nachgeholt.
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Wie sieht die Besteuerung von in- und ausländischen thesaurierenden Fonds für den Privatanleger aus?
Steuerpflichtig als sog. ausschüttungsgleiche Erträge sind grundsätzlich nur Zinsen, zinsähnliche Erträge, Dividenden und
Erträge aus bestimmten Risikozertifikaten sowie Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht erfasst
werden insbesondere regelmäßig Veräußerungsgewinne und Termingeschäftserträge. Diese werden erst besteuert, wenn sie
ausgeschüttet werden (ausgenommen „Altveräußerungsgewinne“, siehe Frage zuvor) oder der Fondsanteil veräußert oder
zurückgegeben wird. Wurde der Fondsanteil vor 2009 erworben, bleiben die Veräußerungsgewinne und Termingeschäftserträge
endgültig steuerfrei, wenn der Fondsanteil länger als ein Jahr gehalten wird. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten dem
Anleger zum Geschäftsjahresende des Fonds als steuerlich zugeflossen.
Bei ausländischen Fonds ist zu beachten, dass die Erträge vom Anleger in der Steuererklärung anzugeben sind, damit das
Finanzamt die Abgeltungsteuer erheben kann.
Die ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds unterliegen anlässlich der Veräußerung oder
Rückgabe der Fondsanteile einem nachholenden Steuerabzug. Die Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich von allen steuerpflichtigen Ertragsthesaurierungen erhoben, die während der Haltedauer dem Anleger zugeflossen sind (in Ausnahmefällen
auch besitzzeitunabhängig von allen Ertragsthesaurierungen seit 1994). Der Steuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob die
Erträge bereits vom Anleger versteuert wurden. Kann der Anleger die frühere Besteuerung im Rahmen der Veranlagung nachweisen, wird die zu viel erhobene Steuer durch das Finanzamt erstattet.
Werden die Fondsanteile in der Zeit zwischen dem Geschäftsjahresende des Fonds und der Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen veräußert oder zurückgegeben, hat die Bank für Zwecke des Steuerabzugs eine steuerpflichtige Ertragsthesaurierung in Höhe des sog. Schätzwerts anzusetzen. Im Rahmen der Veranlagung ist der von der Fondsgesellschaft veröffentlichte
thesaurierte Ertrag zu versteuern.
Zur Vermeidung einer unzutreffenden Besteuerung ist das steuerrelevante Veräußerungsergebnis grundsätzlich um die
während der Besitzzeit zugeflossenen und versteuerten Ertragsthesaurierungen zu bereinigen.
Diese Bereinigung wird regelmäßig von der Bank vorgenommen, allerdings dann nicht, wenn bei einem intransparenten Fonds
eine steuerpflichtige Ertragsthesaurierung in Höhe des Mehrbetrags anzusetzen war oder bei Ansatz eines Schätzwerts für eine
fehlende Thesaurierung. In diesen Fällen ist das Veräußerungsergebnis im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren.
Hinweis: Die steuerpflichtigen Ertragsthesaurierungen aus ausländischen thesaurierenden Fonds sind in der Erträgnisaufstellung der Bank grundsätzlich einzeln aufgeführt, so dass Ihnen der Nachweis der jährlichen Erfassung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erleichtert wird. Die Erträgnisaufstellung enthält zudem Angaben zu einer evtl. Korrektur des Veräußerungsergebnisses im Rahmen der Veranlagung.
Was ist bei Steuer optimierten Geldmarktfonds zu beachten?
Bei so genannten Steuer optimierten Geldmarktfonds, die auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet sind und hierzu
überwiegend Termin- bzw. Veräußerungsgeschäfte nutzen, gilt eine abweichende Übergangsregelung. Wurden solche Fonds
vom Anleger in der Zeit vom 19.09.2008 bis zum 31.12.2008 erworben und ab 2009 veräußert oder zurückgegeben, unterliegen
sie bereits der Abgeltungsteuer.
Wurden die Fondsanteile vor dem 19.09.2008 angeschafft, waren die Veräußerungsgewinne aus den Fondsanteilen grundsätzlich noch nach altem Recht zu besteuern, so dass sie nach Ablauf eines Jahres seit der Anschaffung steuerfrei veräußert oder
zurückgegeben werden konnten. Dies galt allerdings nur bis zum 10.01.2011. Zu diesem Stichtag unterstellt das Gesetz eine
Veräußerung und gleichzeitige Neuanschaffung der Fondsanteile, so dass ab diesem Zeitpunkt auflaufende Kursgewinne der
Abgeltungsteuer unterliegen.
Werden bei Fondsanlagen Zwischengewinne besteuert?
Ja, mit der Folge dass sich die beim Kauf gezahlten Zwischengewinne über die Verlustverrechnung (siehe unter 4.) Steuer
mindernd auswirken und die beim Verkauf oder der Rückgabe der Fondsanteile vereinnahmten Zwischengewinne der Abgeltungsteuer unterliegen. Die gesonderte Erfassung der Zwischengewinne hat den Vorteil, dass bei einer Veräußerung des
Fondsanteils sowohl der Verkäufer wie der Erwerber mit Zinserträgen nur entsprechend der Haltedauer besteuert werden.
Zur Vermeidung einer unzutreffenden Besteuerung ist das steuerrelevante Veräußerungsergebnis um gezahlte und vereinnahmte Zwischengewinne zu bereinigen. Diese Bereinigung wird von der die Anteile verwahrenden inländischen Depotbank des
Anlegers durchgeführt, so dass das Veräußerungs- bzw. Rückzahlungsergebnis in aller Regel keiner Korrektur mehr bedarf.
Bei einer ausländischen Depotbank ist die Korrektur durch den Anleger im Rahmen der Veranlagung vorzunehmen.
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Welche Kapitalanlagen fallen nicht unter die Abgeltungsteuer?
Nicht von der Abgeltungsteuer erfasst werden Immobilien, Fremdwährungsvaluten (also Geldbestände in fremder Währung,
einschließlich der Fremdwährungsguthaben) oder Rohstoffe, wie z.B. physisch unterhaltene Edelmetallbestände.
Hier erfolgt die Besteuerung weiterhin zum individuellen Einkommensteuersatz im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 EStG, also in Abhängigkeit von der Haltedauer. Für Immobilien beträgt die Frist unverändert grundsätzlich 10 Jahre, ansonsten grundsätzlich unverändert 1 Jahr. Sofern allerdings mit einer Fremdwährung Zinsen erwirtschaftet
werden, verlängert sich die Frist auf 10 Jahre. Eine steuerfreie Veräußerung ist somit erst nach Ablauf der Frist möglich.
Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
Veräußerungsgeschäfte in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
—— innerhalb einer 10-jährigen Haltefrist
Veräußerungsgeschäfte in anderen Wirtschaftsgütern
(z. B. Fremdwährungsvaluten ohne Verzinsung, physische Edelmetalle)
—— innerhalb einer einjährigen Haltefrist
Veräußerungsgeschäfte in anderen Wirtschaftsgütern (wie zuvor),
die als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr genutzt werden
—— innerhalb einer 10-jährigen Haltefrist
individuelle Besteuerung nach Einkommensteuertarif
03. Höhe der Abgeltungsteuer, Kirchensteuerabzug, Anrechnung ausländischer Quellensteuern,
Bemessungsgrundlagen, Jahressteuerbescheinigung
Von wem wird die Abgeltungsteuer erhoben?
Der Steuerabzug erfolgt durch die inländische Konto bzw. Depot führende Stelle, also durch die Bank.
Bei den im Ausland realisierten Kapitalerträgen (z.B. über ausländische Konten und Depots) wird die Abgeltungsteuer über die
Veranlagung durch das Finanzamt erhoben.
Wie hoch ist der Steuersatz?
Der Steuersatz beträgt einheitlich für alle Kapitalerträge, wie Zinsen oder Dividenden, Veräußerungsgewinne und Erträge aus
Termingeschäften 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag. Es ergibt sich somit eine Gesamtbelastung von 26,375%.
Einschließlich der Kirchensteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 27,81% (bei einer 8%igen Kirchensteuer) und rund
28% (bei einer 9%igen Kirchensteuer).
Wie funktioniert der Einbehalt von Kirchensteuer?
Die Finanzinstitute sind ab 2015 gesetzlich verpflichtet, die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer durch ein automatisiertes Verfahren ein-zubehalten. Die kundenindividuellen Daten zur Religionszugehörigkeit werden dabei direkt vom Bundeszentralamt für Steuern erfragt. Die Abfrage erfolgt jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. (Regelabfrage), erstmals 2014. Die
enthaltenen Angaben zur Religionszugehörigkeit sind jeweils für das folgende Jahr maßgebend. Die ermittelten Daten aus dem
Jahr 2015 sind somit für das Kalenderjahr 2016 zu berücksichtigen.
Kunden, die der Weitergabe ihrer Informationen zur Religionszugehörigkeit widersprechen wollen, müssen dies bis zum 30.06.
des jeweiligen Abfragejahres gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erklären. Für den Kirchensteuerabzug des Jahres
2016 muss somit der Widerspruch bis spätestens 30.06.2015 beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. Der Widerspruch ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Erklärung zum Sperrvermerk) einzureichen. Der Vordruck steht auf
www.formulare-bfinv.de unter „Steuern“und dem Suchbegriff „Kirchensteuer“ bereit.
Im Falle des Widerspruchs unterbleibt der Abzug der Kirchensteuer durch die Bank. Allerdings hat das Bundeszentralamt für
Finanzen das zuständige Wohnsitzfinanzamt des Kunden über den Widerspruch zu unterrichten und dabei Name und Anschrift
des Steuerpflichtigen mitzuteilen. Zugleich besteht die Verpflichtung des Kunden, eine Steuererklärung mit Anlage KAP abzugeben, damit die Kirchensteuer vom Finanzamt erhoben werden kann.
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Bei Versicherungsverträgen erfolgt eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage). Zudem
kann insbesondere bei Begründung der Geschäftsbeziehung eine Anlassabfrage durch die Bank erfolgen. Ein Widerspruch zur
Abfrage des Religionsmerkmals muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate vor der Anlassabfrage beim Bundeszentralamt
für Steuern eingegangen sein.
Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise werden gemeinschaftliche Kapitalerträge den Ehegatten oder Lebenspartnern
stets hälftig zugerechnet.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Bundeszentalamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn oder im Internet unter
www.bzst.de Suchbegriff „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“.
Kann die Bank ausländische Quellensteuern auf die Abgeltungsteuer anrechnen?
Ja. Ausländische Quellensteuern werden von der Bank auf die einzubehaltende Abgeltungsteuer angerechnet, so dass der
Anleger nur mit der nach der Steueranrechnung verbleibenden Abgeltungsteuer belastet ist. Dabei ist die ausländische Quellensteuer nicht zwingend mit der auf den betreffenden ausländischen Kapitalertrag entfallenden Kapitalertragsteuer zu verrechnen.
Würde so vorgegangen, wäre es infolge der Verlustverrechnung oder Anwendung eines Freistellungsauftrags rein zufallsbedingt,
ob der ausländische Kapitalertrag mit Abgeltungsteuer belastet wird oder diese Belastung ganz oder teilweise unterbleibt und es
somit zu einer Anrechnung der ausländischen Quellensteuer kommt. Die ausländischen Quellensteuern werden deshalb von den
Banken in einen sog. Quellensteuertopf eingestellt und auf die ermittelte Abgeltungsteuer angerechnet, unabhängig davon, ob es
sich um einen in- oder ausländischen Kapitalertrag handelt.
Die von der Bank vorgenommene Anrechnung von Quellensteuern ist der Höhe nach auf den Satz begrenzt, der nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig ist. Dieser Satz ist regelmäßig niedriger als die tatsächlich abgezogene
Quellensteuer, es sei denn, die ausländische Quellensteuer wird bereits anlässlich der Gutschrift auf den nach dem DBA zulässigen Höchstsatz ermäßigt. Der tabellarischen Übersicht (Anlage 1) am Ende des Merkblatts können für eine Reihe ausgewählter
Staaten die Angaben zur Höhe des Quellensteuersatzes nach nationalem Recht, zur Entlastung im Abzugsstaat und zur endgültigen Höhe der Quellensteuer (= Steuersatz nach dem DBA, der auch von der Bank im Regelfall für Anrechnungszwecke genutzt
wird) entnommen werden. Sollte der nach einem DBA zulässige Höchstsatz über 25% liegen, ist die anrechenbare Quellensteuer
auf 25% zu begrenzen. Eine weitere Übersicht (Anlage 2) informiert darüber, ob die Quellensteuer bereits bei Gutschrift der
Erträge ermäßigt oder nur auf Antrag des Kunden nachträglich erstattet wird und welche Besonderheiten bei einem Erstattungsantrag zu beachten sind; insbesondere sind die Antragsfristen angegeben. An der bisherigen Praxis, dass die über den DBA-Satz
hinausgehende abgezogene Quellensteuer grundsätzlich nur auf Antrag des Anlegers von der ausländischen Steuerbehörde
erstattet wird, ändert sich nichts.
Zu beachten ist, dass die Anrechnung fiktiver Quellensteuern beim Steuerabzug nur möglich ist, wenn die Anrechnung nach dem
DBA nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Ansonsten erfolgt eine Anrechnung nur im Rahmen der Veranlagung
durch das Finanzamt.
Was geschieht mit anrechenbaren Quellensteuern, die von der Bank steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten?
Eine bankseitige Übertragung des am Jahresende verbleibenden Quellensteuertopfs ins nächste Kalenderjahr ist ausgeschlossen. Die noch nicht angerechneten ausländischen Quellensteuern werden dem Anleger in der Steuerbescheinigung
ausgewiesen, so dass sie im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt auf die von Kapitalerträgen erhobene oder zu
erhebende Abgeltungsteuer angerechnet werden können. Soweit eine Anrechnung nicht möglich ist, verfällt die anrechenbare
Quellensteuer. Ein Abzug der anrechenbaren Quellensteuer von den Kapitalerträgen (Abzugsmethode) ist gesetzlich ausgeschlossen.
Wie ist das Zusammenspiel zwischen Abgeltungsteuer, anrechenbaren Quellensteuern und Kirchensteuer?
Die Berechnung ist nicht ganz einfach, da die Kirchensteuer wie eine Sonderausgabe den steuerpflichtigen Kapitalertrag vermindert und sich so die Größen gegenseitig beeinflussen. Das Gesetz enthält hierzu die Formel:
Kapitalertragsteuer = Kapitalertrag – (4 x Quellensteuer)
4 + Kirchensteuersatz
Beispiel:
Der Kapitalertrag beträgt 100 €. Es gibt keine anrechenbare ausländische Quellensteuer und keine Kirchensteuer.
Kapitalertragsteuer = Einkommensteuer = 100 € = 25 € (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% = 1,37 €)
4
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Beispiel:
Der Kapitalertrag beträgt 100 €. Es besteht ein Quellensteuertopf (siehe Frage zuvor) mit einer anrechenbaren ausländischen
Quellensteuer in Höhe von 15 €. Kirchensteuer ist nicht zu erheben.
Kapitalertragsteuer = Einkommensteuer = 100 € – (4 x 15) € = 10 € (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% = 0,55 €)
4
Beispiel:
Der Kapitalertrag beträgt 100 €. Es besteht ein Quellensteuertopf mit einer anrechenbaren ausländischen Quellensteuer in
Höhe von 15 €. Es ist Kirchensteuer in Höhe von 8% zu erheben.
Kapitalertragsteuer = Einkommensteuer = 100 € – (4 x 15) € = 9,80 € (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% = 0,53 €)
4 + 0,08
Es ergibt sich gegenüber dem vorherigen Beispiel eine geringere Kapitalertragsteuer, da die Kirchensteuer vom Kapitalertrag
wie eine Sonderausgabe abzuziehen ist. Die Kirchensteuer selbst beträgt 8% von 9,80 € = 0,78 €.
Wie ermittelt sich die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug?
Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge. Ein Werbungskostenabzug ist – auch für Altfälle (z.B. für Schuldzinsen
aus einem Kredit finanzierten Wertpapiererwerb) – gesetzlich ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für den Steuerabzug durch
die Bank als auch bei einer Steuererhebung durch das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung. Aufwendungen für die Depotführung, Vermögensverwaltung oder für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung können somit nicht geltend
gemacht werden.
Steuerlich anzusetzen sind nur die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit einem Veräußerungs- oder Termingeschäft
stehenden Aufwendungen, wie z.B. Anschaffungsnebenkosten oder Veräußerungskosten. Berücksichtigungsfähig ist auch der
Teil eines pauschalen Vermögensverwaltungsentgelts oder pauschalen Entgelts bei Beratungsverträgen (all-in-fee), soweit er
auf die Transaktionskosten entfällt.
Bei Wertpapieren in Fremdwährung sind die Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Erwerbs und die Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Rückzahlung zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückzahlung in Euro umzurechnen.
Bei der Veräußerung oder Rückzahlung von Wertpapieren der gleichen Gattung gelten die zuerst angeschafften Wertpapiere
als zuerst veräußert (First in – first out, sog. Fifo-Methode). Die Fifo-Methode ist auf das einzelne Depot (auch ein Unterdepot)
anzuwenden. Durch die depotmäßige Trennung ist es somit grundsätzlich möglich, die dem Bestandsschutz unterliegenden
Altbestände an Wertpapieren von den nicht dem Bestandsschutz unterliegenden Papieren der gleichen Gattung zu separieren
und so eine vorzeitige Veräußerung der Alt- oder Neubestände zu vermeiden bzw. eine Veräußerung entsprechend zu steuern.
Kann der Sparer-Pauschbetrag bzw. ein Freistellungsauftrag berücksichtigt werden?
Ja. Es gibt für private Kapitalerträge einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € sowie für zusammen veranlagte Ehegatten
bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz von 1.602 €. Der Anleger kann der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen
und somit den Freibetrag direkt beim Steuerabzug nutzen.
Allerdings ist eine Ausnahme einzelner privater Konten oder Depots von der Anwendung eines erteilten Freistellungsauftrags
nicht möglich. Ein Widerruf oder eine Befristung ist nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende zulässig. Ein Freistellungsauftrag
kann jedoch während des Kalenderjahrs auf den bereits in Anspruch genommenen Teil des Freistellungslimits herabgesetzt
werden. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1.1. des laufenden
Jahres widerrufen werden. Seit 2011 können Freistellungsaufträge nur neu erteilt oder geändert werden, wenn sie die Identifikationsnummer des Antragstellers bzw. bei gemeinsamen Aufträgen auch die des Ehegatten oder Lebenspartners enthalten.
Freistellungsaufträge, die vor dem Jahr 2011 erteilt wurden, bleiben zunächst für eine Übergangsfrist bis einschließlich 2015
weiterhin wirksam. Sie verlieren jedoch danach ihre Gültigkeit, es sei denn, die Identifikationsnummer liegt bis zu diesem
Zeitpunkt der Bank vor.
Die Banken sind gesetzlich verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern nach Ablauf des Kalenderjahres die Höhe der vom
Steuerabzug freigestellten Kapitalerträge zu übermitteln und dabei auch persönliche Angaben zum Inhaber des Freistellungsauftrags bzw. der Inhaber der Freistellungsaufträge mitzuteilen.
10/19
Kann ich auch eine Nichtveranlagungs(NV)-Bescheinigung nutzen?
Ja. Insbesondere Rentner, Studenten oder Minderjährige, die keine Einkommensteuer zahlen, können wie bisher bei der Bank
eine NV-Bescheinigung einreichen. Die Bank wird dann keine Abgeltungsteuer erheben bzw. eine bereits einbehaltene Steuer
(z.B. auf inländische Dividenden) erstatten. Eine NV-Bescheinigung kann beantragt werden, wenn das Jahreseinkommen unter
dem Grundfreibetrag von 8.652 € liegt.
Die Banken sind gesetzlich verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern nach Ablauf des Kalenderjahres die Höhe der vom
Steuerabzug freigestellten Kapitalerträge zu übermitteln und dabei auch persönliche Angaben zum Inhaber der NV-Bescheinigung bzw. der Inhaber der NV-Bescheinigungen mitzuteilen.
Welche Nachweise erhalte ich über den Steuerabzug?
Privatanleger erhalten grundsätzlich eine Jahressteuerbescheinigung, in der bestimmte Angaben zum Steuerabzug vermerkt
sind. Die Steuerbescheinigung hat die Bank nach amtlich vorgegebenem Muster zu erteilen. Die Erteilung einer Einzelsteuerbescheinigung ist regelmäßig ausgeschlossen. Einzelsteuerbescheinigungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen,
wie insbesondere für Treuhand-, Nießbrauch- oder Anderkonten.
Außerdem erhalten unsere Kunden auf Wunsch eine Erträgnisaufstellung über die bezogenen Kapitalerträge. Neben Einzelheiten zum Steuerabzug enthält die Erträgnisaufstellung wichtige Hinweise, in welchen Fällen eine nur für den Steuerabzug
relevante Bemessungsgrundlage von der Bank anzusetzen war und diese kundenseitig im Rahmen der Veranlagung unter
Anrechnung der erhobenen Steuer zu korrigieren ist. Die Erträgnisaufstellung kann für die im Einzelfall notwendige umfassende
Veranlagung für Zwecke der sog. Günstigerprüfung durch das Finanzamt oder bei einer Korrektur des von der Bank vorgenommenen Steuerabzugs (z.B. bei Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage oder generell bei ausländischen thesaurierenden
Fonds) im Rahmen der Veranlagung hilfreich sein.
Ein über die Jahressteuerbescheinigung sowie die Erträgnisaufstellung hinausgehendes steuerliches Reporting (z.B. eine
weitergehende steuerliche Beurteilung im Zusammenhang mit von Ihnen getätigten Devisentransaktionen) wird von der Bank
nicht zur Verfügung gestellt. Gegenstand von Steuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung sind ausschließlich Transaktionen,
die den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG zuzurechnen sind. Private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 22 Nr.
2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Fremdwährungen sind hingegen nicht in den genannten Dokumenten aufgeführt.
Die steuerliche Beurteilung von Devisentransaktionen hat ggf. durch den Anleger oder den von ihm mandatierten Steuerberater
oder Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
04. Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag, „Liquiditätsoptimierung“, Steuerverrechnungskonto,
Korrekturregelungen (sog. Deltakorrektur)
Können Verluste aus einer Kapitalanlage steuerlich angesetzt werden?
Grundsätzlich ja. Realisierte Verluste aus privaten Wertpapier- und Termingeschäften werden wie die Gewinne aus solchen
Anlagen zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt.
Zu einer Verlustverrechnung können insbesondere genutzt werden:
—— Verluste aus ab 2009 angeschafften Wertpapieren oder abgeschlossenen Termingeschäften.
—— Verluste aus vor 2009 erworbenen steuerlichen „Finanzinnovationen“, wenn diese ab 2009 veräußert oder endfällig werden.
—— Verluste aus Vollrisiko-Zertifikaten, die in der Zeit vom 15.3.2007 bis zum 31.12.2008 angeschafft und ab 1.7.2009 außerhalb der einjährigen Haltedauer realisiert werden.
—— Verluste aus Steuer optimierten Geldmarktfonds, die in der Zeit vom 19.9.2008 bis zum 31.12.2008 erworben und ab 2009
veräußert oder zurückgegeben werden.
Allerdings erkennt die Finanzverwaltung den wertlosen Verfall einer Option nicht an; die gezahlte Optionsprämie wirkt sich somit
nicht Steuer mindernd aus. Nicht anerkannt werden auch Verluste bzw. Ertragsminderungen, die vom Stillhalter einer Option
im Rahmen eines endfälligen Barausgleichs realisiert werden. Ebensowenig werden Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren anerkannt, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Veräußerungskosten nicht übersteigt. Verluste aus Wertpapieranlagen oder Termingeschäften mit Bestandsschutz (sog. Altverluste) können steuerlich nur im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts („Spekulationsgeschäfts“), also nur innerhalb einer einjährigen Haltedauer steuerlich angesetzt und nur mit
entsprechenden Veräußerungsgewinnen bzw. Termingeschäftserträgen, auch im Wege eines Verlustrück- bzw. Verlustvortrags,
verrechnet werden. Für eine Übergangszeit bis einschließlich 2013 konnten sie letztmalig im Rahmen der Veranlagung auch mit
abgeltungsteuerpflichtigen Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren oder Termingeschäften verrechnet werden.
11/19
Gibt es Einschränkungen bei der Verlustverrechnung?
Ja. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden.
Bei Verlusten aus allen anderen Wertpapieranlagen einschließlich der Termingeschäfte ist eine Verrechnung mit sämtlichen
positiven Kapitalerträgen möglich, also nicht nur mit Veräußerungs- oder Rückzahlungsgewinnen aus Wertpapieren und Termingeschäftserträgen, sondern auch mit Zinsen, Dividenden sowie Fondserträgen. Eine Verrechnung ist auch mit Gewinnen aus
der Veräußerung von Aktien zulässig.
Unter die eingeschränkte Verlustverrechnung fallen nur „Aktien“ (einschließlich der Hinterlegungsscheine über Aktien, wie
z.B. American Depositary Receipts), nicht jedoch ähnliche Anlagen wie Aktienfonds. Ausgenommen von der eingeschränkten
Verlustverrechnung sind auch Aktien von Investmentaktiengesellschaften sowie vergleichbare Anteile an ausländischen Investmentvermögen, da alle Investmentfonds, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung, steuerlich gleich behandelt werden
sollen. Verluste aus Kapitalanlagen können nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Kann die Bank entstehende Veräußerungsverluste oder auch negative Kapitalerträge beim Steuerabzug berücksichtigen?
Ja. Die Bank führt zwei Verlustverrechnungstöpfe zur Gegenrechnung mit abzugspflichtigen Kapitalerträgen: Den Verlustverrechnungstopf „Aktien“, in den nur die Verluste aus der Veräußerung von Aktien eingestellt werden und den Verlustverrechnungstopf „Sonstige“, in den die übrigen Verluste bzw. negativen Kapitalerträge (z.B. gezahlte Stückzinsen oder Zwischengewinne) einfließen. Auch der Teil eines Vermögensverwaltungsentgelts, der auf den Transaktionskostenanteil entfällt, ist in den
Verlustverrechnungstopf „Sonstige“ einzustellen. Die Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur gegen Gewinne
aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, also nur diese vom Steuerabzug entlasten. Die sonstigen Verluste können
einschränkungslos mit allen abzugspflichtigen Kapitalerträgen (einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung von Aktien)
verrechnet werden. Der Anleger ist somit grundsätzlich nicht darauf angewiesen, Verluste erst im Rahmen der steuerlichen
Veranlagung anzusetzen.
Was geschieht mit Verlusten, die von der Bank nicht verrechnet werden konnten („Verlustüberhang“)?
Welche Verluste können von der Bank steuerlich verrechnet werden ?
Einstellung
Gegenrechnung
gezahlte Stückzinsen
gezahlte Zwischengewinne
genereller
Verlustverrechnungstopf
(„Sonstige“)
alle abgeltungsteuerrelevanten Kapitalerträge
(inkl. Veräußerungsgewinne aus Aktien)
spezieller
Verlustverrechnungstopf
(„Aktien“)
nur Veräußerungsgewinne
aus Aktien
Veräußerungs-und Rückzahlungsverluste (ohne Aktien) u. a.
Veräußerungsverluste
aus Aktien
Diese Verluste wird die Bank automatisch ins nächste Kalenderjahr übertragen und mit den in diesem Kalenderjahr bezogenen
Kapitalerträgen verrechnen. Der Verlust geht damit steuerlich nicht verloren. Ein Verlustübertrag ins neue Jahr unterbleibt, wenn
der Kunde bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres unwiderruflich die Ausstellung einer Verlustbescheinigung bei der Bank
beantragt. Dies ist dann sinnvoll, wenn der „Verlustüberhang“ im Rahmen der Veranlagung zur Verrechnung mit Kapitalerträgen
des laufenden Jahres genutzt werden soll, weil diese z.B. bei einer anderen Bank mit Abgeltungsteuer belastet wurden oder im
Ausland realisierte Kapitalerträge erst in der Veranlagung durch das Finanzamt mit Abgeltungsteuer zu belasten sind.
Die Verlustbescheinigung kann jeweils getrennt und unabhängig voneinander für die Verlusttöpfe „Aktien“ und „Sonstige“ beantragt werden.
12/19
Können Verluste eines Ehegatten oder Lebenspartners auch mit Kapitalerträgen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners
ausgeglichen werden?
Ja, zum Jahresende noch bestehende „Verlustüberhänge“ aus den jeweiligen Depots der Eheleute (Einzel- sowie Gemeinschaftsdepot) werden mit Kapitalerträgen des anderen Ehegatten einschließlich der gemeinschaftlich unterhaltenen Konten
und Depots verrechnet und die zu erstattende Kapitalertragsteuer dem Verrechnungskonto (siehe nachfolgend) gutgeschrieben.
Voraussetzung ist, dass die Eheleute der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Es ist zulässig, für
Zwecke der Ehegatten übergreifenden Verlustverrechnung einen Freistellungsauftrag in Höhe von „0“ zu erteilen. Zur Vermeidung der übergreifenden Verlustverrechnung können auch Einzel-Freistellungsaufträge erteilt werden. Diese Freistellungsaufträge sind dann nur auf die Einzelkonten bzw. Depots des betreffenden Ehegatten anzuwenden. Für Lebenspartner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt entsprechendes.
Gibt es eine Vorrangigkeit zwischen einem erteilten Freistellungsauftrag und der Verlustverrechnung?
Ja. Es ist gesetzlich festgelegt, dass die Verlustverrechnung der Anwendung eines Freistellungsauftrags vorgeht. Es werden
also die abzugspflichtigen Kapitalerträge zuerst durch einen Verlust und danach durch ein Freistellungslimit aus einem Freistellungsauftrag reduziert.
Beispiel:
Es besteht ein Verlustverrechnungstopf „Sonstige“ in Höhe von 1.000 € und ein Freistellungslimit von 801 €. Der Kunde bezieht
einen abzugspflichtigen Kapitalertrag in Höhe von 2.000 €. Dem Steuerabzug unterliegen 199 € (2.000 € ./. 1.000 € Verlust
./. 801 € Freistellungsauftrag). Zu bedenken ist, dass Verluste und ein Freistellungslimit steuerlich unterschiedlich behandelt
werden: Ein Verlust kann letztlich nicht „verfallen“, sondern ist – soweit nicht eine Verlustbescheinigung beantragt wird – zeitlich
unbegrenzt vorzutragen und zu nutzen. Der Sparer-Pauschbetrag und damit auch der Freistellungsauftrag ist demgegenüber
auf die Höhe der im Kalenderjahr bezogenen positiven abzugspflichtigen Kapitalerträge begrenzt; der Rest „verfällt“.
Beispiel:
Es besteht ein Verlustverrechnungstopf „Sonstige“ in Höhe von 1.000 € und ein Freistellungslimit von 801 €. Der Kunde bezieht
einen abzugspflichtigen Kapitalertrag in Höhe von 1.400 €. Der Ertrag wird in voller Höhe vom Steuerabzug freigestellt (1.400 €
./. 1.000 € Verlust ./. 400 € Freistellungsauftrag). Werden im Kalenderjahr insgesamt keine anderen steuerpflichtigen Kapitalerträge bezogen, verfällt der restliche Sparer-Pauschbetrag bzw. das restliche Freistellungslimit von 401 €.
Beispiel:
Wie zuvor, es wird nur ein abzugspflichtiger Kapitalertrag in Höhe von 700 € bezogen. Auch dieser wird in voller Höhe vom
Steuerabzug freigestellt (700 € ./. 700 € Verlust). Werden im Kalenderjahr insgesamt keine anderen steuerpflichtigen Kapitalerträge bezogen, besteht auch keine Veranlassung eine Verlustbescheinigung zu beantragen, so dass die Bank den restlichen
Verlusttopf in Höhe von 300 € ins neue Kalenderjahr überträgt. Er mindert somit die in diesem Jahr bezogenen Kapitalerträge.
Der Sparer-Pauschbetrag bzw. das Freistellungslimit von 801 € verfällt.
Wie wirken sich ein erteilter Freistellungsauftrag und die Verlustverrechnung bei der seit 2010 anzuwendenden „Ehegatten oder
Lebenspartner übergreifenden Verlustverrechnung“ aus?
Bei der Ehegatten übergreifenden Verlustverrechnung geht die Bank wie folgt vor:
—— Zunächst werden während des Kalenderjahres die Verluste des jeweiligen Konto- bzw. Depotinhabers ausgeglichen.
—— Ein am Jahresende verbleibender Verlustüberhang wird sodann mit Kapitalerträgen aus sämtlichen Konten/Depots der
Eheleute – also Konto bzw. Depot übergreifend – verrechnet.
—— Danach verbleibende Verlustüberhänge überträgt die Bank ins neue Kalenderjahr soweit keine Verlustbescheinigung
beantragt wurde.
Bei der Ehegatten übergreifenden Verlustverrechnung ist zu beachten, dass der gemeinsame Freistellungsauftrag auch dann
für den Steuerabzug genutzt wird, wenn nur ein Ehegatte positive Kapitalerträge erzielt hat, die Ehegatten aber insgesamt einen
Verlust bei ihren Kapitaleinkünften realisiert haben. Insoweit geht die Nutzung des Sparerfreibetrags der Verlustverrechnung vor.
Beispiel:
Die Ehegatten haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 1.602 € erteilt. Der Ehemann hat insgesamt negative
Kapitalerträge in Höhe von 15.000 € (Verlusttopf „Sonstige“), die Ehefrau positive Kapitalerträge in Höhe von 10.000 € realisiert.
Der Freibetrag kann durch die Ehefrau genutzt werden, so dass noch 8.398 € (10.000 € ./. 1.602 €) im Rahmen der Ehegatten
übergreifenden Verlustverrechnung für eine Verrechnung zur Verfügung stehen. Die bezogenen Kapitalerträge werden somit in
voller Höhe vom Steuerabzug freigestellt. Der verbleibende Verlust in Höhe von 6.602 € (15.000 € Verlusttopf ./. 8.398 €) wird
seitens der Bank ins neue Jahr übertragen, soweit keine Verlustbescheinigung beantragt wurde.
13/19
Beispiel:
Wie oben, der Ehemann hat insgesamt negative Kapitalerträge in Höhe von 15.000 € (Verlusttopf „Sonstige“) und die Ehefrau
insgesamt positive Kapitalerträge in Höhe von 1.100 € realisiert. Der Freibetrag kann in Höhe von 1.100 € genutzt werden; der
Rest verfällt. Der Verlusttopf in Höhe von 15.000 € wird seitens der Bank ins neue Jahr übertragen.
Die Finanzbehörden haben entschieden, dass die von der Bank auf Grund eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrags
durchgeführte Ehegatten übergreifende Verlustrechnung endgültig ist. Sie kann deshalb im Rahmen der Steuererklärung bei
einer getrennten Veranlagung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt entsprechendes.
Was ist damit gemeint, wenn mir mein Kundenbetreuer erklärt, die Bank hat anlässlich eines realisierten Veräußerungsverlusts
eine Liquiditätsoptimierung durchgeführt?
Wird im laufenden Kalenderjahr ein Kapitalertrag zunächst dem Steuerabzug unterworfen und realisiert der Kunde zeitlich
danach einen negativen Kapitalertrag (z.B. aus einem Veräußerungsverlust oder aus gezahlten Stückzinsen oder Zwischengewinnen), wird die Bank nicht nur die am gleichen Tag erzielten Kapitalerträge mit diesem Verlust verrechnen, sondern auch
rückwirkend bis zum Kalenderjahresanfang bereits dem Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge wieder vom Steuerabzug
freistellen, soweit verrechenbare Verluste zur Verfügung stehen. Infolge des realisierten Verlusts bzw. negativen Kapitalertrags
kommt es somit zur Verlustverrechnung, die wiederum eine Steuergutschrift auslöst (sog. Liquiditätsoptimierung). Die Steuergutschrift erfolgt auf dem Kundenkonto (Steuerverrechnungskonto). Dieses Kundenkonto wird regelmäßig ein bestehendes
Kontokorrent- oder Sparkonto in Euro sein. Ein separates Konto für die Steuerverrechnung ist nicht erforderlich. Bei der Liquiditätsoptimierung wird die Bank auch die zuvor beschriebene Vorrangigkeit der Verlustverrechnung vor einem Freistellungsauftrag
berücksichtigen.
Welche Auswirkungen hat es, wenn der Bank nach Ablauf des Kalenderjahres geänderte Ertragsdaten (z.B. Zwischengewinne)
zu bereits abgerechneten Kapitalerträgen mitgeteilt werden?
Erfährt die Bank nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung der Höhe der Kapitalerträge oder einer zu erhebenden
Kapitalertragsteuer, ist die Korrektur regelmäßig ausschließlich mit Wirkung für das Jahr der Kenntnisnahme nach den steuerlichen Verhältnissen dieses Jahres durchzuführen (sog. Deltakorrektur). Dies gilt nicht nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs, sondern auch für die Veranlagung. Die rückwirkende Korrektur ist somit in aller Regel vermeidbar und auch steuerlich
ausgeschlossen. Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass z.B. Steuerbescheinigungen nicht vom Kunden zurückgefordert werden brauchen und auch rückwirkende Korrekturen in der Veranlagung unterbleiben können.
05. Depot- und Verlustüberträge von bzw. zu einer anderen Bank
Was ist bei einem Depot- bzw. Wertpapierübertrag zu beachten?
Werden Wertpapiere zwischen Depots mit identischem Depotinhaber (also ohne Gläubigerwechsel) übertragen, teilt das abgebende inländische Kreditinstitut dem übernehmenden inländischen Kreditinstitut die Anschaffungsdaten der Wertpapiere mit.
Die übernehmende Bank kann somit auch nach einem Depotübertrag das korrekte steuerliche Ergebnis aus einem Verkauf oder
einer endfälligen Einlösung der Wertpapiere ermitteln. Die Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage und die damit verbundene Korrektur des Steuerabzugs in der Veranlagung werden somit vermieden. Bei einem Depotübertrag aus dem Ausland,
ist ebenfalls eine Übertragung von Anschaffungsdaten aus sehr vielen europäischen Ländern möglich. Allerdings erfolgt hier
eine Übertragung der Daten nicht automatisch, sondern nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch durch eine Bescheinigung der
Auslandsbank.
Welche steuerlichen Folgen ergeben sich bei einem Depot- bzw. Wertpapierübertrag mit Gläubigerwechsel?
Für Zwecke der Abgeltungsteuer gilt ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel (z.B. zwischen Eltern und Kind) beim abgebenden Depotinhaber grundsätzlich als Veräußerung und beim aufnehmenden Depotinhaber als Anschaffung der Wertpapiere
(entgeltlicher Depotübertrag). Diese Überträge sind kapitalertragsteuerlich „echten“ Veräußerungen bzw. Anschaffungen
gleichgestellt, so dass für den Steuerabzug die entsprechenden Folgen zu ziehen sind: Der Übertrag führt beim abgebenden
Depotinhaber zu einer Realisierung von Veräußerungsgewinnen oder Verlusten aus den übertragenen Wertpapieren. Er kann
somit auch eine Belastung mit Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auslösen. Auch
geht beim aufnehmenden Depotinhaber der steuerliche Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Wertpapiere verloren. Die
Bewertung im Rahmen der fiktiven Veräußerung hat mit dem niedrigsten Börsenpreis vom Vortag der Übertragung (zuzüglich
ggf. Stückzinsen) zu erfolgen. In dieser Höhe liegen beim aufnehmenden Depotinhaber zugleich Anschaffungskosten der Wertpapiere vor; berechnete Stückzinsen oder Zwischengewinne sind – wie beim „echten“ Kauf – in den Verlusttopf einzustellen.
Andere steuerliche Folgen ergeben sich, wenn es sich nach den Angaben des übertragenden Depotinhabers um einen unentgeltlichen Depotübertrag, also insbesondere um eine Schenkung, handelt. Hier führt das aufnehmende Kreditinstitut – wie bei
einem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel – die Anschaffungsdaten des Wertpapiers für den aufnehmenden Depotinhaber
fort. Die Übertragung ist somit in diesem Fall nicht abgeltungsteuerpflichtig. Allerdings hat die übertragende Bank den unentgeltlichen Depotübertrag dem Finanzamt anzuzeigen. Ein unentgeltlicher Depotübertrag liegt auch vor, wenn Wertpapiere zwischen
Depots von Eheleuten – unabhängig davon, ob ein Einzel- oder Gemeinschaftsdepot vorliegt – übertragen werden.
14/19
Seit 2012 können unentgeltliche Depotüberträge mit Gläubigerwechsel (wie z.B. Schenkungen) nur dann „unentgeltlich“ abgewickelt werden, wenn der Bank anlässlich des Auftrags zum Depotübertrag zugleich auch die Identifikationsnummer des Übertragenden sowie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie dessen Bankverbindung und
ggf. das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Übertragendem und Empfänger mitgeteilt werden. Die Bank hat diese Daten dem
Finanzamt zu übermitteln. Liegen die zuvor genannten Angaben nicht vor, ist der Übertrag „entgeltlich“ durchzuführen.
Können anlässlich eines Depotübertrags auch die Verlustverrechnungstöpfe bzw. der Quellensteuertopf übertragen werden?
Grundsätzlich ja, wenn identische Kontoinhaber vorliegen. Es ist zu beachten, dass ein Übertrag der Töpfe nur erfolgen kann,
wenn sämtliche Wertpapiere aus allen Depots auf ein oder mehrere andere Depot(s) übertragen werden und der Topfübertrag
in direktem zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertrag der Wertpapiere erfolgt. Werden die Wertpapiere auf unterschiedliche
Banken übertragen, können auch die Töpfe getrennt an diese Banken übertragen werden. Voraussetzung ist nur, dass zumindest ein Wertpapier an die Bank übertragen wird, die auch den Verlust- oder Quellensteuertopf erhalten soll. Eine nur teilweise
Übertragung eines Topfes ist nicht möglich.
15/19
06. Veranlagung zur Erhebung bzw. Korrektur der Abgeltungsteuer
Ist unter der Abgeltungsteuer eine Abgabe der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung noch erforderlich?
Grundsätzlich nicht mehr, denn Sinn und Zweck der Abgeltungsteuer ist es, dass eine Veranlagung, wenn immer es geht,
vermieden und die endgültige Einkommensteuer durch den Steuerabzug (also an der Quelle der Kapitalerträge) erhoben wird.
Es gibt aber wichtige Ausnahmen. Einzelheiten können der amtlichen Anleitung zum Ausfüllen der Anlage KAP („Wann ist die
Anlage KAP auszufüllen?“) entnommen werden (siehe auch nachfolgende Frage).
In welchen Fällen ist die Anlage KAP ganz oder zumindest teilweise weiterhin auszufüllen?
Haben Kapitalerträge noch nicht dem Steuerabzug unterlegen, sind sie in der Veranlagung anzugeben (Pflichtveranlagung).
Dies ist insbesondere bei den über ausländische Konten bzw. Depots realisierten Kapitalerträgen der Fall. Auch bei ausländischen thesaurierenden Fonds, die in inländischen Depots gehalten werden, ist die jährliche steuerpflichtige Ertragsthesaurierung des Fonds – wie bisher – in der Veranlagung anzugeben.
Darüber hinaus kann die Abgabe der Anlage KAP zur steuerlichen Korrektur des Steuerabzugs erforderlich sein (Antragsveranlagung). Dies ist beispielsweise der Fall bei Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage, zur Nutzung eines nicht ausgenutzten Sparer-Pauschbetrags oder nicht ausgenutzter Verluste (z. B. wenn Verluste und abzugspflichtige Kapitalerträge
bei unterschiedlichen Banken angefallen sind), zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern oder auch zur Erhebung der
Kirchensteuer.
Liegt der individuelle Steuersatz unter 25 %, kann die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über das Finanzamt zurückgefordert
werden. Hierzu sind in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) alle Einkünfte (einschließlich der Kapitalerträge) anzugeben und die bereits abgezogene Abgeltungsteuer mit der Jahressteuerbescheinigung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt und die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstatten (Günstigerprüfung).
Einen Überblick über die verschiedenen Verfahren zur Erhebung der Abgeltungsteuer gibt das nachfolgende Schaubild.
Erhebung der Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge
durch Antragsveranlagung
durch Steuerabzug
(= endgültig im Idealfall)
zur korrekten Besteuerung *)
—— Berücksichtigung von Verlusten
—— Anwendung Sparer-Pauschbetrag
—— Vermeidung Ersatzbemessungsgrundlage
—— Anrechnung ausländischer Quellensteuern
—— zur Erhebung der Kirchensteuer u. a.
—— wegen einer individuell niedrigeren
Steuerbelastung als 25 % über eine
Günstigerprüfung durch das Finanzamt
durch Pflichtveranlagung
zum Abgeltungssatz
—— für im Ausland realisierte
Kapitalerträge
—— für im Inland realisierte
Kapitalerträge, die nicht
dem Steuerabzug unterlegen haben (z. B. ausl.
thesaurierende Fonds)
*) soweit von der Bank noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Die Bank wird ihren Kunden weiterhin eine Erträgnisaufstellung anbieten, die das Ausfüllen der Anlage KAP – soweit
erforderlich – erleichtert und bei vielen weiteren Fragen eine nützliche Hilfe bietet.
16/19
Anlage 1: Grundfälle, Sonderfälle unberücksichtigt
Dividenden
Dividenden und
Wertpapierzinsen aus
Wertpapierzinsen
Quellensteuersatz %
Entlastung im
Abzugsstaat %
Im Ausland
verbleibende
Steuer %
Quellensteuersatz %
Entlastung im
Abzugsstaat %
Im Ausland
verbleibende
Steuer %
–/30
–/15
–/15
–/10
–
10
Belgien
27
12
15
–/27
12
–/15
Dänemark
27
12
15
–
–
–
Finnland
30
15
15
–
–
–
Frankreich
30
15
15
–
–
–
Griechenland
10
–
10
–/15
–/5
–/10
–
–
–
20
20
–
20
20
–
20
20
–
Australien
Großbritannien
Irland
Italien
26
11
15
–/26
26
0
Japan
15,315/20,42
0,315/5,42
15
–/15,315
–/5,315
–/10
Kanada
25
10
15
–
–
–
Luxemburg*)
15
–
15
–
–
–
Niederlande
15
–
15
–
–
–
Norwegen
25
10
15
–
–
–
Österreich*)
27,5
12,5
15
–
–
–
Portugal
–/35
–/20
–/15
–
–
–
Schweden
30
15
15
–
–
–
Schweiz*)
35
20
15
–/35
–/35
–
Spanien
–/19
–/4
15
–
–
–
Südafrika
15
–
15
–
–
–
USA
30
15
15
–/30
–/30
–
*) Gemäß der EU-Zinsrichtlinie unterliegen Zinserträge aus einem in diesem Land unterhaltenen Depot einer Quellensteuer in Höhe von 35 %, soweit nicht
der Kunde ausdrücklich einem Informationsaustausch zustimmt. Diese Quellensteuer wird in voller Höhe auf die im Rahmen der Veranlagung zu erhebende
Abgeltungsteuer angerechnet, wenn sie durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.
Hinweis: Angegeben sind die Quellensteuersätze von 2016.
Diese Übersicht gibt einen allgemeinen unverbindlichen Überblick über die Grundfälle. Sonderfälle sind nicht berücksichtigt.
Wegen weiterer Informationen kann die Übersicht des Bundeszentralamtes für Steuern „Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf
Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat“ zu Rate
gezogen werden.
Weitere Informationen:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Quellensteuer/auslaendische_quellensteuer_node.html
– Sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne unsere Verbindlichkeit –
17/19
Anlage 2
Länderübersicht über das bei der Steuerentlastung anzuwendende Verfahren für die Entlastung im Abzugsstaat
lt.Tabelle Anlage 1
Hinweis auf das „Vollmachtverfahren”: Die Deutsche Bank bietet ihren inländischen Depotkunden bei bestimmten Quellenstaaten an, die Erstattung von ausländischer Quellensteuer in deren Namen durchzuführen. Die Bank berechnet dafür kein
besonderes Entgelt. Hierfür muss der Kunde der Bank einen entsprechenden Auftrag und eine schriftliche Vollmacht für die
Antragstellung auf einem von der Bank vorgesehenen Vordruck erteilen. Die Bank wickelt dann die Quellensteuer-Erstattungen
für den Kunden selbständig ab. Lediglich bei Kleinbeträgen von im Einzelfall unterschiedlicher Höhe wird die Bank das Erstattungsverfahren nicht durchführen, wenn insbesondere die in den Quellenstaaten anfallenden unterschiedlichen Gebühren dies
nicht rechtfertigen.
Dividenden
Zinsen
Land
Ermäßigung
bei
Gutschrift
Erstattung
auf Antrag
mit Vordruck
Ermäßigung
bei
Gutschrift
Erstattung
auf Antrag
mit Vordruck
Antragsadresse
Antragsfrist, Sonstiges
Australien
ja
–
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Belgien
–
276 Div
–
276 Int
FINTO BCT BRUXELLES
ETRANGER Boulevard du
Jardin Botanique 50 bte 3429
a, 1000 BRUXELLES
5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalerträge
zufließen
Dänemark
–
gl.nr. U 20x
entfällt
entfällt
Dänische Finanzveraltung
über
deutsche Depotbank
5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalerträge
zufließen
Finnland
ja
VEROH
6203su
–
–
Helsinki Aera Tax Office, PO
Box 400,
FI-00052 VERO FINLAND
5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalerträge
zufließen
Frankreich
–
5000 und
5001
–
5002
Französische Depotbank über
deutsche Depotbank
Bis zum 31.12. des vierten
auf die Gutschrift der Erträge
folgenden Jahres eingehend
in Frankreich
Griechenland
entfällt
entfällt
–
entfällt
entfällt
entfällt
Großbritannien
entfällt
entfällt
ja
DT /
Individual
HMRC International - Centre
for NonResidents, Fitz Roy House,
P.O. Box 46,
Nottingham, NG2 1BD,
England
5 Jahre nach Ablauf des
Steuerjahres,
in dem Erträge fällig werden
Irland
–
Dividend Withholding Tax,
DWT und
Form V2
–
–
Irische Finanzverwaltung
über deutsche Depotbank
4 Jahre nach Ablauf des
Jahres, in
dem die Erträge zufließen
Italien
–
Formbl. R/
DE-I/1 und
„Procura
Speziale“
ja
Formbl.
MOD 111
Italienische Depotbank über
deutsche Depotbank
4 Jahre ab Steuerabführung
Japan
entfällt
entfällt
ja
–
–
–
Kanada
ja
Formbl.
NR 7 R
–
Formbl.
NR 7 R
International Tax Services
Office,Non-Resident Withholding Division, P.O. Box
9769, Station T, Ottawa ON
K1G3Y4, Canada
2 Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Steuern
abgeführt wurden
Luxemburg
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
–
–
Niederlande
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Niederländische Finanzverwaltung (Belastingdienst) über
deutsche Depotbank
–
Norwegen
–
formlos
entfällt
entfällt
Norwegische Finanzverwaltung (Skattedirektoratet) über
deutsche Depotbank
4 Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Erträge
zufließen
18/19
Dividenden
Zinsen
Land
Ermäßigung
bei
Gutschrift
Erstattung
auf Antrag
mit Vordruck
Ermäßigung
bei
Gutschrift
Erstattung
auf Antrag
mit Vordruck
Antragsadresse
Antragsfrist, Sonstiges
Österreich
–
Formbl.
ZS-RD1
entfällt
entfällt
Österreichische Finanzverwaltung über deutsche Depotbank
5 Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Erträge
zufließen
Portugal
Modelo
21RFI
Modelo
22RFI
Modelo
19RFI
–
Direcção Geral des Contribuições e
Impostos, Divisão das
Relações Fiscais Internacionais, Rua da Alfãndega, 1178
Lisboa Codex
2 Jahre nach Ablauf des
Zahltages
Schweden
ja
SKV 3740
entfällt
entfällt
Skatteverket, Storföretagsre
gionen,Stockholmskontoret,
11681 Stockholm
5 Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Erträge
zufließen
Schweiz
–
Form 85
–
Form 85
Eidgenössische Steuerverwaltung, Abt. Rückerstattung,
in 3003 Bern, Eigerstraße 62,
über deutsche Depotbank
3 Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem Kapitalerträge
fällig geworden sind
Spanien
–
WSB jährlich
entfällt
entfällt
Spanische Depotbank
4 Jahre nach Zufluss der
Zinsen
USA
ja
–
ja, bei
Vorlage
des
Formbl.
W8-BEN
–
Deutsche Depotbank
–
Diese Übersicht gibt einen allgemeinen unverbindlichen Überblick über die Grundfälle. Sonderfälle sind nicht berücksichtigt.
Wegen weiterer Informationen wird auf die Darstellungen des Bundeszentralamtes für Steuern verwiesen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine Übersicht über die Formulare zur Entlastung der Quellensteuer der einzelnen Länder zusammengestellt. Aus diesen Formularen bzw. deren Erläuterungen können weitere und detaillierte Informationen entnommen werden:
http://www.bzst.de/
http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html
– Sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne unsere Verbindlichkeit –
Dieses Merkblatt enthält einen allgemeinen Überblick zu steuerlichen Aspekten. Steuerliche Besonderheiten einzelner Anleger
sind nicht berücksichtigt. Die Besteuerung eines Anlegers ist von dessen individuellen Verhältnissen abhängig. Dem Anleger
wird daher empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen seiner
Investments beraten zu lassen.
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