Was ist Cybermobbing

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Was ist Cybermobbing
Cybermobbing
...und die rechtliche Seite
Rolf Weilenmann
Jugenddienst
Was ist Cybermobbing/-bullying?
Definition aus dem Bericht des Bundesrates "Schutz vor Cyberbullying" vom 26.05.2010
Von Cyberbullying wird gesprochen, wenn unter Einsatz moderner
Kommunikationsmittel (Handy, Chat, soziale Internet-Netzwerke
wie Netlog oder Facebook, Videoportale oder Foren und Blogs)
diffamierende Texte, Bilder oder Filme verbreitet werden, um
Personen zu verleumden, bloss zu stellen oder zu belästigen,
wobei die Angriffe in der Regel wiederholt oder über längere Zeit
erfolgen und sich die Opfer durch eine besondere Hilflosigkeit
auszeichnen. Weil heute vor allem Kinder und Jugendliche die
neuen Medien als Bestandteil ihrer alltäglichen Lebenswelt nutzen,
dürften sie auch vom Phänomen des Cyberbullying schwergewichtig
betroffen sein.
Die Folgen von Cyberbullying können für die Opfer schwerwiegend
sein und zu Verhaltensproblemen, körperlichen Beschwerden,
Konzentrationsschwierigkeiten, Angst- und Depressionszuständen
führen.
Erfa- und Impulstagung / Mobbing in der Schule / Rechtliches
R. Weilenmann / 22.03.2012
Vielfalt der Jugendkriminalität
Hehlerei
Strassenverkehrsdelikt
BetmGDelikt
Körperverletzung
Einbruch
Sachbeschädigung
Raub
Sexualdelikt
Nötigung
Tätlichkeit
Diebstahl
Drohung
Erpressung
Erfa- und Impulstagung / Mobbing in der Schule / Rechtliches
Mord
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Vielfalt der Jugendkriminalität
Hehlerei
Strassenverkehrsdelikt
BetmGDelikt
Körperverletzung
Einbruch
Mobbing?
Sachbeschädigung
Raub
Sexualdelikt
Nötigung
Tätlichkeit
Diebstahl
Drohung
Erpressung
Erfa- und Impulstagung / Mobbing in der Schule / Rechtliches
Mord
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Mobbing - Anwendungen
 Direkte Form durch Beleidigungen, Beschimpfungen, Ehrverletzungen im






Chat (MSN oder ICQ), in Sozialen Netzwerken (Facebook etc.), in Foren
und Blog's, allenfalls auch als E-Mail oder SMS, letztlich auch durch Anrufe
(Stalking)
Indirekte Form mit 'versteckten' Äusserungen, Blossstellen des Opfers
Heimlich erstellte Fotos von peinlichen oder intimen Szenen erstellen und
veröffentlichen
Bewusst peinliche oder intime Szenen inszenieren und durch Drittpersonen
aufnehmen lassen, an Freunde versenden und/oder veröffentlichen
Schlägereien provozieren und durch Drittpersonen aufnehmen lassen, an
Freunde versenden und/oder veröffentlichen (Happy-Slapping)
'Hacken' eines fremden Accounts (i.d.R. E-Mail und Passwort nötig) und
direkte Beleidigungen, Beschimpfungen, Ehrverletzungen gegen andere
etc., etc., etc.
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Gesetze
Unsere Gesetze kennen keinen
Tatbestand, der explizit
Cybermobbing/-bullying unter
Strafe stellen würde.
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Welche Gesetze können trotzdem angewendet werden?
Bundesverfassung
Strafgesetzbuch
Zivilgesetzbuch
Urheberrecht
Opferhilfegesetz
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Datenschutzgesetz
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Bundesverfassung
 Art. 10 - Recht auf Leben und Persönliche Freiheit
2.
Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit,
insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit
und auf Bewegungsfreiheit.
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Zivilgesetzbuch
 Art. 28 - Schutz der Persönlichkeit / Gegen Verletzungen
1.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird,
kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung
mitwirkt, das Gericht anrufen.
2.
Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht
durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch
Gesetz gerechtfertigt ist.
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Urheberrecht
 Art. 2 - Werkbegriff
1.
Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck,
geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen
Charakter haben.
Dazu gehören insbesondere:
a. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke
 Art. 67 - Urheberrechtsverletzung
1.
Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer
vorsätzlich und unrechtmässig:
a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom
Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung
verwendet
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Datenschutzgesetz
 Art. 12 - Persönlichkeitsverletzungen
1.
Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
2.
Er darf insbesondere nicht:
a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel
4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;
b. ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen
deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;
c. ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgeben.
3.
In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn
die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht
und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
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Strafrecht
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Jugendstrafrecht
 Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes
sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.
 Den Lebens- und Familienverhältnissen des
Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner
Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu
schenken.
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Alterssegment
im Sinne von Art. 3 JStG
10 Jahre alt
18 Jahre alt
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Straftaten vor dem 10. Altersjahr
Art. 4 JStG
Keine Anzeige
an die Jugendanwaltschaft
Evtl.
Zivilforderung
seitens der
geschädigten
Person
Gesetzlicher
Vertreter
werden
orientiert
Evtl.
Bericht an
Vormundschaftsbehörde
Kindeswohl
steht im
Vordergrund
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Strafgesetzbuch
Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
 Art. 173 - Üble Nachrede
1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen
Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,
wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft.
2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte
oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht,
oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für
wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
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Strafgesetzbuch
Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
 Art. 173 - Verleumdung
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen,
die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt
oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider
besseres Wissen verbreitet.
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
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Strafgesetzbuch
Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
 Art. 177 - Beschimpfung
1.
Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild,
Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf
Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.
2.
Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten
zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann
der Richter den Täter von Strafe befreien.
3.
Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter
einen oder beide Täter von Strafe befreien.
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Strafgesetzbuch
Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
 Art. 179quater - Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs
durch Aufnahmegeräte
Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine
nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass
sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner
Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss annehmen muss, dass
sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde,
aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
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Weitere Straftatbestände
 Gewaltdarstellungen Art. 135 StGB
 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungs








system Art. 143bis StGB
Datenbeschädigung Art. 144bis StGB (Antragsdelikt)
Betrug Art. 146 StGB
Erpressung Art. 156 StGB
Drohung Art. 180 StGB (Antragsdelikt)
Nötigung Art. 181 StGB
Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 StGB
Sexuelle Nötigung Art. 189 StGB
Pornografie Art. 197 StGB
Sexuelle Belästigungen Art. 198 StGB (Antragsdelikt)
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Erläuterungen zum Strafantrag
Die Verfolgung
verjährt in 4
Jahren
Wann verjährt ein
Vergehensdelikt gegen
die Ehre?
Kann ich als 15jähriger auch einen
Strafantrag stellen?
Ja, jede
Person, die
durch diese
Tat verletzt
worden und
urteilsfähig ist
Können auch meine
Eltern oder gesetzlicher
Vertreter einen Strafantrag
stellen?
Muss ich
sofort einen
Strafantrag
stellen?
Nein, aber die Polizei kann nicht
handeln und die Antragsfrist
erlischt nach 3 Monaten nach
Bekanntwerden des Täters
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Ja, wenn du
unter 18 Jahre
alt bist
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Verlauf eines Strafverfahrens
Die Tat
muss gegen ein Gesetz
verstossen und mit Strafe
bedroht sein
Ermittlungen
Anzeige
Mitteilung
Verhaftungen
Jugend-/Staatsanwaltschaft
Polizei
zuständige Polizeistation
oder Fachdienst
Hausdurchsuchungen
Strafuntersuchung
Abklärungen
Rapport
Massnahmen
Strafen
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Sanktionen im Jugendstrafgesetz
Jugendliche (10-18 Jahre)
Schutzmassnahmen
ambulant
Aufsicht
Persönliche Betreuung
Ambulante Behandlung
stationär
Unterbringung
Strafen
Verweis
persönliche Leistung
> 15: Busse
>15: Freiheitsentzug bis 1 J.
>16: Freiheitsentzug bis 4 J.
Strafbefreiung
Mediation
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Quelle: Jugendanwaltschaft Zug
JUGA lic.iur. R. Meier
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Vorgehen der Polizei
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Jugenddienst der Kantonspolizei Zürich
4-Säulen-Konzept
Jugenddienst
Jugendkriminalität
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Standorte
Zentralstelle Zürich
Rolf Weilenmann
Thomas Basler
Ralph Anzinger
Toni Felber (Graffiti)
Claudia Gfeller (Graffiti)
Markus Isler
Andelfingen
Region
Winterthur/Andelfingen
Anita Eschmann
Bülach
Region
Dielsdorf/Bülach
Hannes Hitz
Region
Dietikon/Affoltern v.T.
Urs Schwendener
Dielsdorf
Dielsdorf
Dieikon
Dietikon
Uster
Uster
Pfäffikon
Pfäffikon
Hinwil
Hinwil
Affoltern
Region
Horgen/Affoltern h.T.
Chris Shaw
Winterthur
Winterthur
Bülach
Affoltern
Meilen
Horgen
Horgen
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Region
Uster/Pfäffikon
Ruedi Honegger
Region
Hinwil/Meilen
Martin Uiker
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Vernetzung
Partner
Regionalpolizei
Verkehrserzieher
Verkehrspolizei
Kommunalpolizei
Div. Polizeistellen
Div. Institutionen im
In- und Ausland
JUGA
OJUGA
StA
MZU
DSW
KGJ
Bildungs-/
Präventionsinstitutionen
Jugenddienst
AG Graffiti
AG Pol.Jugend-SB
Schulpsychologen
KJPD
Jugendforensik
Vormundschafts-/
Fürsorgebehörden
Elternräte
Volksschulen
Mittel- und Berufsschulen
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Jugendinstitutionen
Jugendliche
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Problemlösung
In vielen Mobbingfällen genügt
es, Täter anzusprechen und
eine gütliche Einigung mit
dem Opfer zu erzielen.
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Schwierigkeiten beim Ermitteln im Web
Die unendlichen Weiten des Web's
Täter kann überall sein und 24
Stunden am Tag aktiv sein
Viele User
Problem-Länder
Problem-Provider
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Benutzen von Handy's
via MMS oder Mail
Kontrolle der Handy's / Evtl.
Befragung / Rapporterstattung
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Prävention
Info
Beratung
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Prävention
durch den Jugenddienst
Aufgabe:
Schüler / Lehrer / Eltern über die
strafrechtliche Seite beim Gebrauch des Internets und Handy
aufklären.
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www.jugenddienst.zh.ch /
www.cybercrime.admin.ch/kobik/de/home.html
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Ihre Fragen
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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Rolf Weilenmann
Chef Jugenddienst
Tel. 044 247 30 10
[email protected]
Kriminalpolizeiliche Beratung
im Bereich der Jugendkriminalität
(ohne Stadt Zürich und Winterthur)
Tel. 044 247 30 30
Mail [email protected]
Webseite
www.jugenddienst.zh.ch
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