Merkblatt zum Unterhalt für Kinder

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Merkblatt zum Unterhalt für Kinder
Amt für Soziale Arbeit
Bezirkssozialarbeit – Beistandschaft,
Pflegschaft, Vormundschaft
Informationen zum Unterhalt für Kinder
Wir möchten mit diesem Merkblatt einen Überblick über das Thema Kindesunterhalt geben, häufig
gestellte Fragen ansprechen und auf aus unserer Sicht wichtige Punkte hinweisen. Dieses
Merkblatt erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine Beratung
im Einzelfall.
Mutter und Vater sind einem minderjährigen unverheirateten Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der
Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Betreuung,
Versorgung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist dem Kind zum Barunterhalt
verpflichtet. Dass heißt, er oder sie muss monatlich einen bestimmten Unterhaltsbetrag zahlen.
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich im Wesentlichen nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltspflichtigen, also unter anderem nach der Höhe des
Einkommens und danach, ob und wie vielen anderen Personen Unterhalt zu zahlen ist. Ergänzend
zu den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, haben die Oberlandesgerichte Tabellen und
Leitlinien entwickelt, die verschiedenen Einkommensgruppen Unterhaltsbeträge zuordnen
(Düsseldorfer Tabelle). Diese Tabellen und Leitlinien finden in aller Regel Anwendung.
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche
Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Absatz 6 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes.
In Ausnahmefällen kann der Unterhalt niedriger als der
Mindestunterhalt sein. Zum Beispiel bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist in drei Altersstufen, von Geburt bis zum vollendeten 6.
Lebensjahr, vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für die Zeit ab dem Beginn des 13.
Lebensjahres, gestaffelt. Der Unterhalt steigt mit zunehmendem Alter der Kinder.
Das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld, wird in der Regel zur Hälfte auf den
Unterhalt angerechnet. Der zu zahlende Unterhalt ist entsprechend niedriger.
Minderjährige Kinder bzw. deren gesetzliche Vertreter können wählen, ob der Unterhalt als
bezifferter monatlicher Betrag oder als Prozentsatz bezogen auf den Mindestunterhalt, so
genannter dynamischer Unterhaltstitel festgesetzt werden soll. Ein dynamischer Titel hat für das
Kind den Vorteil, dass der unterhaltspflichtige Elternteil, bei einer Änderung des Mindestunterhalts
oder auch bei einer Änderung des Kindergeldes, automatisch den neuen Betrag zahlen muss.
Unterhaltsberechtigte Kinder haben einen Anspruch auf einen so genannten vollstreckbaren
Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht regelmäßig oder nicht in voller Höhe gezahlt, kann der
Unterhalt mit einem solchen Titel gepfändet werden. Unterhaltstitel sind von einem Notar oder bei
einem Jugendamt erstellte Urkunden oder gerichtliche Beschlüsse.
Die Beträge der Unterhaltstabellen (Düsseldorfer Tabelle) beinhalten die regelmäßig anfallenden
Lebenshaltungskosten, insbesondere die Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung,
Schulausbildung und Freizeitgestaltung. Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen
Familienversicherung mitversichert ist. Regelmäßig anfallende und außergewöhnlich hohe Kosten
für das Kind, können unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf sein, der zusätzlich zu den
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Tabellenbeträgen zu zahlen ist. Zum Beispiel sind nach geltender Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, Kindergartenbeiträge (ohne Verpflegungskosten!) nach Vollendung des 3.
Lebensjahres und bis zum Schuleintritt eines Kindes Mehrbedarf, der von beiden Eltern anteilig zu
tragen ist. Unregelmäßig anfallende außergewöhnlich hohe Kosten für das Kind, können
Sonderbedarf sein. Sonderbedarf ist sehr konkret zu begründen und zwar bezüglich der Höhe, der
Unplanbarkeit seines Entstehens und der Unzumutbarkeit der Finanzierung aus der laufenden
Unterhaltsrente. Kosten für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung, die nicht durch eine
Versicherung übernommen werden, können Sonderbedarf darstellen.
Unterhalt muss monatlich im Voraus gezahlt werden. Das sorgt immer wieder für Diskussionen, ist
aber gesetzlich so geregelt. Auch wenn Lohn oder Gehalt erst in der Mitte oder am Ende des
Monats gezahlt werden, müssen das Kind bzw. der betreuende Elternteil über den Unterhalt
verfügen können.
Wenn der Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wird, wird möglicherweise zunächst eine
Mahnung verschickt mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist die Zahlung
nachzuholen. Es kann aber auch passieren, dass sofort ein Gerichtsvollzieher mit der Pfändung
beauftragt wird oder dass ein Teil des Einkommens gepfändet wird. Insbesondere wenn schon
häufiger nicht gezahlt wurde, wird ohne Mahnung gepfändet werden.
Obliegt einem Jugendamt, in Wiesbaden Amt für Soziale Arbeit, die Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche, empfiehlt es sich mit der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter
Kontakt aufzunehmen. Es kann dann geprüft werden, ob der Unterhalt gestundet werden kann. In
diesem Falle entstehen Rückstände, die später in einer Summe oder in Raten getilgt werden
müssen.
Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel bei längerer unverschuldeter Arbeitslosigkeit,
kann der Unterhalt herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
Wenn kein Jugendamt beteiligt ist, ist in jedem Falle der andere Elternteil zu informieren. Die Eltern
müssen dann miteinander eine Regelung finden. Zu bedenken ist immer, dass Kinder nicht nur
einen Anspruch auf Unterhalt haben, sondern in der Regel auch auf die Zahlungen angewiesen
sind.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann auf Verlangen alle zwei Jahre Auskunft über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen verlangt werden, soweit
dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches notwendig ist. Vor Ablauf von zwei Jahren kann
Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete
vor Ablauf der Zweijahresfrist wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Der Auskunftsanspruch kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Ändert sich der Unterhaltsbedarf des Kindes (zum Beispiel weil es eine Ausbildung beginnt und
eigenes Einkommen hat) oder ändern sich die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen (zum
Beispiel das Einkommen oder es kommt ein weiteres Kind dazu), können das Kind oder der
Unterhaltspflichtige eine Änderung der Unterhaltshöhe verlangen und gegebenenfalls gerichtlich
durchsetzen. Eine außergerichtliche, also gütliche Regelung, sollte zur
Vermeidung von
Gerichtskosten unbedingt versucht werden.
Auch nach Volljährigkeit haben Kinder einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern, wenn
sie mit ihrem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensbedarf nicht sicherstellen können. In der
Regel heißt das, dass die Eltern dem Kind Unterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen
Ausbildung schulden. Das kann eine Ausbildung in einem Lehrberuf oder ein Studium sein. Ob
nach Abbruch einer Ausbildung ein weiterer Anspruch auf Unterhalt besteht, muss im Einzelfall
geprüft werden. Gleiches gilt, wenn ein Kind nach einer Berufsausbildung ein Studium beginnt.
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