Merkblatt zum Unterhalt für Kinder
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Merkblatt zum Unterhalt für Kinder
Amt für Soziale Arbeit Bezirkssozialarbeit – Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft Informationen zum Unterhalt für Kinder Wir möchten mit diesem Merkblatt einen Überblick über das Thema Kindesunterhalt geben, häufig gestellte Fragen ansprechen und auf aus unserer Sicht wichtige Punkte hinweisen. Dieses Merkblatt erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Mutter und Vater sind einem minderjährigen unverheirateten Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist dem Kind zum Barunterhalt verpflichtet. Dass heißt, er oder sie muss monatlich einen bestimmten Unterhaltsbetrag zahlen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich im Wesentlichen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltspflichtigen, also unter anderem nach der Höhe des Einkommens und danach, ob und wie vielen anderen Personen Unterhalt zu zahlen ist. Ergänzend zu den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, haben die Oberlandesgerichte Tabellen und Leitlinien entwickelt, die verschiedenen Einkommensgruppen Unterhaltsbeträge zuordnen (Düsseldorfer Tabelle). Diese Tabellen und Leitlinien finden in aller Regel Anwendung. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. In Ausnahmefällen kann der Unterhalt niedriger als der Mindestunterhalt sein. Zum Beispiel bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist in drei Altersstufen, von Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für die Zeit ab dem Beginn des 13. Lebensjahres, gestaffelt. Der Unterhalt steigt mit zunehmendem Alter der Kinder. Das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld, wird in der Regel zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Der zu zahlende Unterhalt ist entsprechend niedriger. Minderjährige Kinder bzw. deren gesetzliche Vertreter können wählen, ob der Unterhalt als bezifferter monatlicher Betrag oder als Prozentsatz bezogen auf den Mindestunterhalt, so genannter dynamischer Unterhaltstitel festgesetzt werden soll. Ein dynamischer Titel hat für das Kind den Vorteil, dass der unterhaltspflichtige Elternteil, bei einer Änderung des Mindestunterhalts oder auch bei einer Änderung des Kindergeldes, automatisch den neuen Betrag zahlen muss. Unterhaltsberechtigte Kinder haben einen Anspruch auf einen so genannten vollstreckbaren Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht regelmäßig oder nicht in voller Höhe gezahlt, kann der Unterhalt mit einem solchen Titel gepfändet werden. Unterhaltstitel sind von einem Notar oder bei einem Jugendamt erstellte Urkunden oder gerichtliche Beschlüsse. Die Beträge der Unterhaltstabellen (Düsseldorfer Tabelle) beinhalten die regelmäßig anfallenden Lebenshaltungskosten, insbesondere die Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Schulausbildung und Freizeitgestaltung. Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Regelmäßig anfallende und außergewöhnlich hohe Kosten für das Kind, können unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf sein, der zusätzlich zu den Seite 1 von 2 Tabellenbeträgen zu zahlen ist. Zum Beispiel sind nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Kindergartenbeiträge (ohne Verpflegungskosten!) nach Vollendung des 3. Lebensjahres und bis zum Schuleintritt eines Kindes Mehrbedarf, der von beiden Eltern anteilig zu tragen ist. Unregelmäßig anfallende außergewöhnlich hohe Kosten für das Kind, können Sonderbedarf sein. Sonderbedarf ist sehr konkret zu begründen und zwar bezüglich der Höhe, der Unplanbarkeit seines Entstehens und der Unzumutbarkeit der Finanzierung aus der laufenden Unterhaltsrente. Kosten für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung, die nicht durch eine Versicherung übernommen werden, können Sonderbedarf darstellen. Unterhalt muss monatlich im Voraus gezahlt werden. Das sorgt immer wieder für Diskussionen, ist aber gesetzlich so geregelt. Auch wenn Lohn oder Gehalt erst in der Mitte oder am Ende des Monats gezahlt werden, müssen das Kind bzw. der betreuende Elternteil über den Unterhalt verfügen können. Wenn der Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wird, wird möglicherweise zunächst eine Mahnung verschickt mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist die Zahlung nachzuholen. Es kann aber auch passieren, dass sofort ein Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragt wird oder dass ein Teil des Einkommens gepfändet wird. Insbesondere wenn schon häufiger nicht gezahlt wurde, wird ohne Mahnung gepfändet werden. Obliegt einem Jugendamt, in Wiesbaden Amt für Soziale Arbeit, die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, empfiehlt es sich mit der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen. Es kann dann geprüft werden, ob der Unterhalt gestundet werden kann. In diesem Falle entstehen Rückstände, die später in einer Summe oder in Raten getilgt werden müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel bei längerer unverschuldeter Arbeitslosigkeit, kann der Unterhalt herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Wenn kein Jugendamt beteiligt ist, ist in jedem Falle der andere Elternteil zu informieren. Die Eltern müssen dann miteinander eine Regelung finden. Zu bedenken ist immer, dass Kinder nicht nur einen Anspruch auf Unterhalt haben, sondern in der Regel auch auf die Zahlungen angewiesen sind. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann auf Verlangen alle zwei Jahre Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen verlangt werden, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches notwendig ist. Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete vor Ablauf der Zweijahresfrist wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Der Auskunftsanspruch kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Ändert sich der Unterhaltsbedarf des Kindes (zum Beispiel weil es eine Ausbildung beginnt und eigenes Einkommen hat) oder ändern sich die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen (zum Beispiel das Einkommen oder es kommt ein weiteres Kind dazu), können das Kind oder der Unterhaltspflichtige eine Änderung der Unterhaltshöhe verlangen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Eine außergerichtliche, also gütliche Regelung, sollte zur Vermeidung von Gerichtskosten unbedingt versucht werden. Auch nach Volljährigkeit haben Kinder einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern, wenn sie mit ihrem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensbedarf nicht sicherstellen können. In der Regel heißt das, dass die Eltern dem Kind Unterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung schulden. Das kann eine Ausbildung in einem Lehrberuf oder ein Studium sein. Ob nach Abbruch einer Ausbildung ein weiterer Anspruch auf Unterhalt besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Gleiches gilt, wenn ein Kind nach einer Berufsausbildung ein Studium beginnt. Seite 2 von 2