Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR - GENO-Star
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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR - GENO-Star
Form-Solutions Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR-Programm) Merkblatt (Stand 01.08.2014) Quelle: www.l-bank.de/unternehmen-elr Das Land Baden-Württemberg unterstützt mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR-Programm) Investitionen in ländlich geprägten Orten und anderen Orten des ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen werden in den beiden Programmschwerpunkten Arbeiten und Grundversorgung gefördert. Die Unternehmen können zwischen einem Zuschuss oder einem Darlehen mit Zinsverbilligung wählen. 1. Was wird gefördert? Maximal 10 % der gesamten förderfähigen Ausgaben dürfen auf den Grunderwerb entfallen. Darüber hinausgehende Beträge werden nicht mehr berücksichtigt. Der Wert des Grundstücks muss in einem unabhängigen Gutachten bestätigt werden. 1.1 Förderfähige Vorhaben Gewerbliche Investitionsvorhaben von Unternehmen werden in folgenden Förderschwerpunkten des ELRProgramms gefördert: Nicht gefördert werden Ausgaben für Fahrzeuge und Warenlager sowie der Betriebsmittelbedarf. Reine Maschineninvestitionen werden nur gefördert, wenn besondere strukturelle Effekte damit verbunden sind. Förderschwerpunkt Grundversorgung Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen zur Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen. Ausgaben, die nicht berücksichtigt werden, können mit einem ELR-Kombi-Darlehen der L-Bank finanziert werden. Förderschwerpunkt Arbeiten Gefördert werden Investitionsmaßnahmen zur Sicherung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in Unternehmen. Gefördert werden vor allem Vorhaben in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen, und der Errichtung von Gewerbehöfen. Zuwendungen werden gewährt für strukturverbessernde Maßnahmen in ländlich geprägten Orten. Darüber hinaus können Maßnahmen aus dem Förderschwerpunkt Arbeiten auch in anderen Orten des ländlichen Raums nach dem Landesentwicklungsplan gefördert werden. 1.2 Einplanungsverfahren 1.3 Förderfähige Ausgaben 8606 08/14 Seite 1 von 4 Form-Solutions Artikel Nr. 778606LB-0019 Gefördert werden nur Vorhaben, die im Rahmen einer Gesamtkonzeption der Gemeinde durchgeführt werden und die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in das ELR-Programm aufgenommen (eingeplant) wurden. In einem ersten Schritt stellt die Gemeinde einen Förderantrag für das Gesamtkonzept, das schon alle geplanten Einzelmaßnahmen enthält. Das Ministerium entscheidet dann im sogenannten Einplanungsverfahren über diesen Antrag. Finanziert werden Ausgaben für: Kauf von Grundstücken – Kauf von Gebäuden – Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Sanierung, Mo– dernisierung) Maschinen und Betriebseinrichtungen – Nicht förderfähig ist die Mehrwertsteuer. 1.4 Vorhaben mit Kofinanzierung aus EU-Mitteln Bei bestimmten Vorhaben stammt ein Teil der Fördergelder aus Mitteln der Europäischen Union. Für diese Vorhaben gelten zum Teil besondere Regelungen. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.efre-bw.de oder www.leader.baden-wuerttemberg.de. 2. Wer wird gefördert? Gefördert werden Freiberufler*) und kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (KMU) nach der EU-Definition (Amtsblatt der EU Nummer L 124/36 vom 20.05.2003) mit weniger als 100 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitäquivalente, wobei Auszubildende unberücksichtigt bleiben). Bei antragstellenden Unternehmen, die selbst weniger als 100 Personen beschäftigen, werden die Beschäftigten anderer Unternehmen, die an dem antragstellenden Unternehmen zu 25 % oder mehr des Kapitals beteiligt sind oder über 25 % oder mehr Stimmanteile an dem antragstellenden Unternehmen verfügen, im Verhältnis ihrer Beteiligung oder Stimmanteile hinzugerechnet. Hat das antragstellende Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf andere Unternehmen, etwa durch eine Mehrheitsbeteiligung, sind die Beschäftigten dieser Unternehmen in voller Höhe zu berücksichtigen (verbundene Unternehmen). Dies gilt entsprechend, wenn andere Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das antragstellende Unternehmen haben. *) In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie „Freiberufler“, „Darlehensnehmer“, „Zuschussnehmer“, „Antragsteller“ oder „Kreditnehmer“ werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung. Unternehmen, die durch eine natürliche Person (Gesellschafter) oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen durch einen beherrschenden Einfluss, insbesondere Mehrheitsbeteiligungen, verbunden sind, gelten ebenfalls als verbundene Unternehmen, wenn sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder benachbarten Märkten tätig sind. Nicht gefördert werden Unternehmen, die in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei- und Aquakultur tätig sind. Außerdem sind Unternehmen, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund einer Entscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, von einer Förderung ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 7.3 dieses Merkblatts sind ebenfalls ausgeschlossen. 3. Der Mindestbetrag für alle Projekte ist 5.000 Euro. Das Unternehmen kann für den restlichen Finanzierungsbedarf ein ELR-Kombi-Darlehen erhalten. 3.3 Details der ELR-Darlehen 3.3.1 Laufzeitvarianten – 8 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre – 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre – 15 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre – 20 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre Für Vorhaben, bei denen mindestens zwei Drittel der förderfähigen Kosten auf Grunderwerb oder gewerbliche Baukosten entfallen, kann die 20-jährige Laufzeitvariante mit höchstens 3 Tilgungsfreijahren in Anspruch genommen werden. 3.3.2 Bruttodarlehensbeträge Darlehen sind bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben möglich. Wie wird gefördert? 3.1 Art der Finanzierung Der minimale Bruttodarlehensbetrag ist 10.000 Euro. Die Unternehmen können zwischen einem ELRZuschuss und einem langfristigen ELR-Darlehen mit Zinsverbilligung wählen. Beide Varianten enthalten die gleiche Subvention. Investitionen zur Vermietung an Dritte (Fremdvermietung) werden ausschließlich mit Darlehen gefördert. Bei Projekten mit EU-Kofinanzierung werden ausschließlich ELR-Zuschüsse vergeben. 3.3.3 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt. 3.3.4 Zinsverbilligung Das Land Baden-Württemberg verbilligt die Darlehen mit 8- und 10-jähriger Laufzeit für die gesamte Laufzeit, die Darlehen mit 15- oder 20-jähriger Laufzeit für die 10jährige Sollzinsbindungsfrist. 3.3.5 Sollzinsbindungsfrist 3.2 Umfang der Finanzierung Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz legt bei der Einplanung für jedes Unternehmen und jedes Vorhaben die Subventionsmittel fest, die als Zuschuss oder als Zinsverbilligungsmittel zur Verfügung stehen. Sie werden in Prozent der förderfähigen Investitionskosten angegeben (so genannter Fördersatz). Förderschwerpunkt Grundversorgung maximaler Fördersatz 20 % Vorhaben mit einer besonderen strukturellen Bedeutung, zum Beispiel Verlagerung aus Gemengelage, Umnutzung, Reaktivierung von Gewerbebrachen 15 % 08/14 8606 Übrige Vorhaben, zum Beispiel Betriebserweiterung, Neuansiedlung 0,25 % pro Monat, sofern die Kredite nicht ein Jahr nach Kreditzusage bei der L-Bank abgerufen werden. 3.3.7 Risikogerechtes Zinssystem Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer*) stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Arbeiten – Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat. 3.3.6 Bereitstellungsprovision Arbeiten – Die Darlehenszinsen gelten in der Regel für die gesamte Laufzeit. Bei den 15- oder 20-jährigen Laufzeitvarianten wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen Sollzinsbindungsphase unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt. 10 % Für ein Vorhaben beträgt der maximal zulässige Gesamtbetrag der Subvention 200.000 Euro, sofern die zulässigen Obergrenzen des EU-Beihilferechts eingehalten werden (siehe Ziffer 7.1). Bei Projekten mit EU-Kofinanzierung gelten abweichende Fördersätze und Mindest- und Höchstbeträge. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitätsund eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in 3.3.5 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann bei der L-Bank bestellt werden (Telefon 0711 122-2345) oder im Internet unter www.l-bank.de heruntergeladen werden. 3.3.8 Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze sind der Konditionenübersicht zu entnehmen. Sie können auch bei unserer Hotline (0711 122-2345) erfragt oder per Faxabruf unter (0711 122-2674) rund um die Uhr abgerufen oder im Internet unter www.l-bank.de eingesehen werden. 3.3.9 Zinstermine Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig am 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. . 3.3.10 Tilgung Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten zum 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. . 3.3.11 Vorfälligkeitsentschädigung Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. 3.3.12 Sicherheiten Der Förderkredit ist banküblich abzusichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung. 3.4 Kombinationsmöglichkeiten Das ELR-Programm kann nicht mit anderen Förderprogrammen des Landes, die als öffentliche Fördermittel gelten, kombiniert werden, sofern mit den Programmen die gleichen förderfähigen Ausgaben finanziert werden sollen. Dies gilt zum Beispiel für alle Förderkredite, die eine Zinsverbilligung des Landes enthalten. Darlehen, die nicht aus Mitteln des Landes zusätzlich verbilligt werden, wie die ELR-Kombi-Darlehen können mit dem ELR-Zuschuss oder ELR-Darlehen grundsätzlich kombiniert werden. Hierbei sind die Kumulierungsbestimmungen in Ziffer 7.2 zu beachten. 8606 08/14 Zusätzlich können mit ELR-Kombi-Darlehen im ELRProgramm nicht geförderte Kosten finanziert werden. 4. Wie werden die ELR-Mittel beantragt und ausbezahlt? 4.1 Zeitpunkt der Antragstellung Das Unternehmen kann den Antrag bei der L-Bank erst stellen, wenn es den Einplanungsbescheid von der Gemeinde vorliegen hat. Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die L-Bank die beantragte Förderung bewilligt hat. Unter Vorhabensbeginn ist das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). 4.2 Antragsweg Den Antrag für einen ELR-Zuschuss kann das Unternehmen entweder direkt bei der L-Bank oder über seine Hausbank einreichen. Der Weg über die Hausbank empfiehlt sich, wenn zusätzlich ein ELR-Kombi-Darlehen beantragt wird. Den Antrag für ein ELR-Darlehen stellt das Unternehmen bei seiner Hausbank. Sie leitet dann den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. 4.3 Antragsunterlagen Ein Antrag umfasst folgende Unterlagen: – Antragsvordruck der L-Bank „Antrag für die Kreditprogramme des Landes und das ELRProgramm“ (Vordruck 9078) – Bei Immobilienkäufen: Wertgutachten – Bei ELR-Zuschüssen: Bestätigung der Hausbank, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und dass das Unternehmen die Fördervoraussetzungen des Programmmerkblatts erfüllt (Vordruck Finanzierungsbestätigung) Bei Fällen mit EU-Co-Finanzierung sind weitere Unterlagen notwendig. Vordrucke liegen den Hausbanken vor. Sie können bei der L-Bank (Telefon 0711 122-2345) bestellt oder im Internet unter www.l-bank.de heruntergeladen werden. 4.4 Auszahlung / Mittelabruf Die L-Bank stellt die Darlehen nicht unmittelbar dem Darlehensnehmer*), sondern im Wege der Refinanzierung gegebenenfalls über das Zentralinstitut der Hausbank zur Verfügung. Diese gewährt das Darlehen dem Darlehensnehmer in seinem Namen und mit eigenem Obligo. Zuschüsse zahlt die L-Bank direkt an den Zuschussnehmer*) aus. Bei Darlehen oder Zuschüssen mit zusätzlicher Zinsverbilligung aus EU-Mitteln (siehe 1.4) ist eine Auszahlung nur für Zahlungen möglich, die das Unternehmen bereits geleistet hat. Die Zahlungen müssen auf einer Belegliste chronologisch geordnet aufgelistet werden. Für jede Position der Belegliste muss eine Rechnung im Original und der Nachweis für die Bezahlung der Rechnung vorgelegt werden. Belegliste und Belege müssen zusammen mit dem Auszahlungsantrag eingereicht werden. Eine Auszahlung ist erst möglich, wenn alle Unterlagen vorliegen und geprüft wurden. Teilauszahlungen sind möglich. Ein Vordruck für die Belegliste wird zusammen mit der Darlehenszusage der L-Bank verschickt, oder kann im Internet unter www.l-bank.de heruntergeladen werden. 4.5 Verwendungsnachweis Bei Fällen mit EU-Co-Finanzierung sind weitere Unterlagen notwendig. Risikoübernahmen Können ausreichende bankübliche Sicherheiten nicht zur Verfügung gestellt werden, kann die Hausbank eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank oder der L-Bank beantragen. Es gelten folgende Zuständigkeiten: Die Bürgschaftsbank ist grundsätzlich für Bürgschaftsbeträge bis 1,25 Millionen Euro zuständig. Für höhere Bürgschaftsbeträge ist die L-Bank zuständig. 6. Sonstiges Die Zuwendungen sind zusätzliche Hilfen. Der Antragsteller*) hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang Eigenmittel und sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch öffentliche Finanzhilfen verbilligt sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Für Grundstückserwerb, Bauten und bauliche Anlagen beträgt die Zweckbindungsfrist bei der Förderung mit zinsverbilligten Darlehen entsprechend der Laufzeit der Zinsverbilligung längstens 15 Jahre, im Übrigen 15 Jahre. Förderdaten (Zuwendungsempfänger, Bezeichnung des Vorhabens, Höhe der Zuwendung gegebenenfalls mit EU-Anteil) sind öffentlich. 7. Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben: 7.1 Zulässige Beihilfeintensität Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung der Fördermittel und reicht nach Abschluss des Vorhabens den Verwendungsnachweis bei der L-Bank ein. 5. Diese Beihilfen vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Artikel 1 bis 12 und 15 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Amtsblatt der EU Nummer L 214/3). Für Investitionsbeihilfen an KMUs sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Betrifft die Investition die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, beträgt die maximale Beihilfeintensität 40 %; die Förderhöchstsätze gemäß der ELR-Richtlinie bleiben jedoch unberührt. 7.2 Kumulierung Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist für dieselben förderfähigen Kosten nur zulässig, wenn auf Grund dieser Kumulierung die maximal zulässige Beihilfeintensität nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten wird. Sollten mehrere Beihilfen nach unterschiedlichen Beihilfegruppen im Sinne dieser Verordnung gewährt werden, gilt die maximal zulässige Beihilfeintensität derjenigen Gruppe mit der höchsten maximalen Beihilfeintensität. Eine Kumulation von Fördermitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist möglich, wenn diese unterschiedliche, jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen. 7.3 Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten a) b) EU-Beihilferecht c) 8606 08/14 Die Zuschüsse und Darlehen aus diesem Programm stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) dar. Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen; oder im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen; oder unabhängig von der Gesellschaftsform sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt. L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz 1 70174 Stuttgart Telefon-Hotline +49 711 122-2345 E-Mail: [email protected] Internet: www.l-bank.de Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 – 16.00 Uhr Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart