Hagelschäden auf dem Autohausgelände

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Hagelschäden auf dem Autohausgelände
HAGELBRANCHE
KURZFASSUNG
Bei der Haftung von Kundenfahrzeugen
und der Reparatur eigener Fahrzeuge nach
einem Hagelschaden auf dem Parkplatz im
Autohaus gelten klare Regeln. Diese sollten eingehalten werden, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.
Wer haftet, wenn im Betrieb eigene und Fremdfahrzeuge nach einem Hagelschlag so aussehen?
RECHT
Hagelschäden auf dem
Autohausgelände
Ein Gewitter mit starkem Hagelschlag geht nieder, Kundenfahrzeuge
und der eigene Fuhrpark sind betroffen. Während Kunden automatisch
davon ausgehen, dass das Autohaus haftet und den Schaden behebt,
stellt sich die Frage nach der rechtlichen Verantwortung.
Haftung für die Kundenfahrzeuge
Fragt der Autohauskunde seine Versiche­
rung, erhält er meist die Auskunft, dass
das Fahrzeug „vom Betrieb versichert“ sei
und deren Versicherung den Schaden
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übernehmen müsste. Doch so einfach ist
das nicht. Grundsätzlich gilt, dass über
die speziellen Versicherungen für Auto­
häuser/Werkstattbetriebe Schäden auch
BUNDESWEIT AKTIVE VERKEHRSRECHTSPROFIS
Die Kanzlei Voigt gehört zu den größten
Kanzleien in Deutschland und ist spezialisiert auf Rechtsberatung und -vertretung
rund um Auto und Verkehr. Das zahlt sich
für den Mandanten aus: Dank der 30 Niederlassungen deutschlandweit steht ihm
so stets ein kompetenter Anwalt zur Verfügung. Das aus über 70 Anwälten bestehende Team der Kanzlei Voigt ist auch untereinander bestens vernetzt. Als führende
Automotive Kanzlei in Deutschland betreut
die Kanzlei Voigt ihre Kunden in allen
Rechtsfragen um Auto und Straßenverkehr,
speziell in Verkehrsunfallsachen, angefan-
gen vom kleineren Blech- bis hin zu komplexen Personengroßschaden sowie Bußgeld-, Verkehrsstraf- und Führerscheinsachen. Die Kanzlei berät ihre Autohauspartner vom Arbeitsrecht über das Gewährleistungsrecht, Kaufvertragsrecht, Sachmängelhaftung, bis hin zum Werkvertragsrecht
und zur Zwangsvollstreckung – eben alle
Themen, die in einem Autohaus im täglichen Geschäft mit Kunden, Mitarbeitern
oder Lieferanten anfallen können. Alle Niederlassungen mit Ansprechpartner und
Kontaktdaten finden Sie unter
www.kanzlei-voigt.de.
Foto: Walter K. Pfauntsch
G
ewitter mit Sturm und Hagel: Das
wird in Deutschland zukünftig
noch öfter passieren, sagen Kli­
maforscher – und zwar unabhängig von
der Jahreszeit. Doch was tun, wenn Kun­
denfahrzeuge betroffen sind, die sich ge­
rade in der Obhut und zur Reparatur im
Außenbereich des Autohauses befinden?
Oder der Hagel die eigenen Autohaus­
Fahrzeuge trifft? Wer haftet und wie wer­
den solche Schäden abgewickelt? Und was
darf abgerechnet werden? Antworten hie­
rauf und weitere Informationen zum The­
ma Hagelschaden hat die Kanzlei Voigt
Rechtsanwalts GmbH parat.
an Kundenfahrzeugen abgesichert werden
können. Es handelt sich um die „Sonder­
bedingungen zur Kfz­Haftpflicht­ und
Kaskoversicherung für Kfz­Handel und
Handwerk“ (kfzSBHH).
Die Musterbedingungen können auf
der GDV­Website unter www.gdv.de
abgerufen werden. Die kfzSBHH ergänzen
eine gegebenenfalls vorhandene Betriebs­
haftpflichtversicherung, die ja bekanntlich
für verschuldete Schäden an fremdem Gut
eintritt. Die kfzSBHH umfasst demgegen­
über üblicherweise auch die Kasko­
deckung für eigene und fremde Fahrzeu­
ge. Für Kundenfahrzeuge gilt: Sie müssen
zum Zwecke des Kfz­Betriebs in Obhut
genommen worden sein (also zum Zweck
der Reparatur/Wartung oder zum An­/
Verkauf). Die Fahrzeuge müssen grund­
sätzlich auf dem Gelände des Betriebs
stehen.
Rechtsanwalt Bernd Höke hat dazu fol­
genden Tipp aus der Praxis: „Wenn zum
Beispiel ein Kundenbriefkasten für Auto­
schlüssel eingerichtet ist, genügt der Ein­
wurf des Schlüssels durch den Kunden,
obwohl das Fahrzeug vor dem Gelände
abgestellt ist, wenn dies vorher so verab­
redet war. Lediglich auf dem Gelände des
Betriebes geparkte Fahrzeuge, z. B. Wohn­
mobile im Winter, sind nicht vom Versi­
cherungsschutz umfasst.“
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HAGELBRANCHE
Auf ausreichende Deckung achten
Bei eigenen Fahrzeugen ist üblicherweise
eine Stichtagsmeldung der Anzahl an den
Versicherer zu geben, damit der Umfang
des Versicherungsschutzes festzustellen ist.
Hier sollte keinesfalls an der falschen Stel­
le gespart werden. Denn zu geringe Anga­
ben können bei einem kapitalen H
­ agel, der
nahezu alle Fahrzeuge des Betriebs er­
wischt, fatale Folgen haben! Der Umfang
und die Versicherungsarten können zwi­
schen Versicherer und Betrieb recht frei
vereinbart werden. Hier sollte unbedingt
der Hagel/Sturm mitversichert werden!
Die Prämie dafür ist überschaubar, der
Schaden kann jedoch ganz erheblich sein.
Gab es schon Schäden, wird häufig eine
Auflage des Versicherers gemacht. Beispiel:
Hagelnetze über die Fahrzeuge spannen.
Diese Auflagen sollten unbedingt beachtet
und notwendige Reparaturen (z. B. nach
Sturm) sofort durchgeführt werden, sonst
droht der Verlust des Versicherungsschut­
zes. Was passiert jedoch, wenn ein Kunde
moniert, der Betrieb hätte sein Auto vor
Naturgewalten schützen müssen? „Grund­
sätzlich ist das Autohaus nicht verpflichtet,
Kundenfahrzeuge überdacht unterzustel­
len“, lautet die klare Antwort vom
Verkehrsrechtsex­perten der Kanzlei Voigt.
Ein Tipp für die problemlose Regulierung:
Am besten ist eine schnelle Vereinbarung
mit dem Versicherer über die Art der Ab­
wicklung – zum Beispiel Kostenvoran­
schläge mit Bildern – was aber bei Hagel
nur selten zutrifft.
Abwicklung eigener Schäden
Wie sieht schließlich die haftungsrechtli­
che Situation mit den eigenen Autos aus?
Wenn Fahrzeuge selbst repariert werden,
kann nicht alles beliebig abgerechnet wer­
den. Auch hier gelten klare Regeln: Wie
üblich ist der Kaskoversicherer berechtigt,
Sachverständige oder andere zur Schaden­
feststellung einzuschalten. Der Betrieb
sollte hier nicht vorpreschen, sonst bleibt
er unter Umständen auf den Kosten s­ itzen.
Oft wird bei der Instandsetzung in der
eigenen Werkstatt ein Gewinnaufschlag
abgezogen – manchmal zu Unrecht, wie
Bernd Höke betont: „Ist die Auslastung
der Werkstatt so hoch, dass durch die Be­
seitigung von Schäden am eigenen Fahr­
zeug gewinnträchtige Fremdreparaturen
nicht durchgeführt werden konnten, ist
dies nicht berechtigt. Bei größeren Hagel­
ereignissen dürfte diese Konstellation die
Regel sein.“
Karsten Thätner
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