Hagelschäden auf dem Autohausgelände
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Hagelschäden auf dem Autohausgelände
HAGELBRANCHE KURZFASSUNG Bei der Haftung von Kundenfahrzeugen und der Reparatur eigener Fahrzeuge nach einem Hagelschaden auf dem Parkplatz im Autohaus gelten klare Regeln. Diese sollten eingehalten werden, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Wer haftet, wenn im Betrieb eigene und Fremdfahrzeuge nach einem Hagelschlag so aussehen? RECHT Hagelschäden auf dem Autohausgelände Ein Gewitter mit starkem Hagelschlag geht nieder, Kundenfahrzeuge und der eigene Fuhrpark sind betroffen. Während Kunden automatisch davon ausgehen, dass das Autohaus haftet und den Schaden behebt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Verantwortung. Haftung für die Kundenfahrzeuge Fragt der Autohauskunde seine Versiche rung, erhält er meist die Auskunft, dass das Fahrzeug „vom Betrieb versichert“ sei und deren Versicherung den Schaden 54 n30_Höcke.indd 54 übernehmen müsste. Doch so einfach ist das nicht. Grundsätzlich gilt, dass über die speziellen Versicherungen für Auto häuser/Werkstattbetriebe Schäden auch BUNDESWEIT AKTIVE VERKEHRSRECHTSPROFIS Die Kanzlei Voigt gehört zu den größten Kanzleien in Deutschland und ist spezialisiert auf Rechtsberatung und -vertretung rund um Auto und Verkehr. Das zahlt sich für den Mandanten aus: Dank der 30 Niederlassungen deutschlandweit steht ihm so stets ein kompetenter Anwalt zur Verfügung. Das aus über 70 Anwälten bestehende Team der Kanzlei Voigt ist auch untereinander bestens vernetzt. Als führende Automotive Kanzlei in Deutschland betreut die Kanzlei Voigt ihre Kunden in allen Rechtsfragen um Auto und Straßenverkehr, speziell in Verkehrsunfallsachen, angefan- gen vom kleineren Blech- bis hin zu komplexen Personengroßschaden sowie Bußgeld-, Verkehrsstraf- und Führerscheinsachen. Die Kanzlei berät ihre Autohauspartner vom Arbeitsrecht über das Gewährleistungsrecht, Kaufvertragsrecht, Sachmängelhaftung, bis hin zum Werkvertragsrecht und zur Zwangsvollstreckung – eben alle Themen, die in einem Autohaus im täglichen Geschäft mit Kunden, Mitarbeitern oder Lieferanten anfallen können. Alle Niederlassungen mit Ansprechpartner und Kontaktdaten finden Sie unter www.kanzlei-voigt.de. Foto: Walter K. Pfauntsch G ewitter mit Sturm und Hagel: Das wird in Deutschland zukünftig noch öfter passieren, sagen Kli maforscher – und zwar unabhängig von der Jahreszeit. Doch was tun, wenn Kun denfahrzeuge betroffen sind, die sich ge rade in der Obhut und zur Reparatur im Außenbereich des Autohauses befinden? Oder der Hagel die eigenen Autohaus Fahrzeuge trifft? Wer haftet und wie wer den solche Schäden abgewickelt? Und was darf abgerechnet werden? Antworten hie rauf und weitere Informationen zum The ma Hagelschaden hat die Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH parat. an Kundenfahrzeugen abgesichert werden können. Es handelt sich um die „Sonder bedingungen zur KfzHaftpflicht und Kaskoversicherung für KfzHandel und Handwerk“ (kfzSBHH). Die Musterbedingungen können auf der GDVWebsite unter www.gdv.de abgerufen werden. Die kfzSBHH ergänzen eine gegebenenfalls vorhandene Betriebs haftpflichtversicherung, die ja bekanntlich für verschuldete Schäden an fremdem Gut eintritt. Die kfzSBHH umfasst demgegen über üblicherweise auch die Kasko deckung für eigene und fremde Fahrzeu ge. Für Kundenfahrzeuge gilt: Sie müssen zum Zwecke des KfzBetriebs in Obhut genommen worden sein (also zum Zweck der Reparatur/Wartung oder zum An/ Verkauf). Die Fahrzeuge müssen grund sätzlich auf dem Gelände des Betriebs stehen. Rechtsanwalt Bernd Höke hat dazu fol genden Tipp aus der Praxis: „Wenn zum Beispiel ein Kundenbriefkasten für Auto schlüssel eingerichtet ist, genügt der Ein wurf des Schlüssels durch den Kunden, obwohl das Fahrzeug vor dem Gelände abgestellt ist, wenn dies vorher so verab redet war. Lediglich auf dem Gelände des Betriebes geparkte Fahrzeuge, z. B. Wohn mobile im Winter, sind nicht vom Versi cherungsschutz umfasst.“ 11/2016 22.06.2016 15:05:43 HAGELBRANCHE Auf ausreichende Deckung achten Bei eigenen Fahrzeugen ist üblicherweise eine Stichtagsmeldung der Anzahl an den Versicherer zu geben, damit der Umfang des Versicherungsschutzes festzustellen ist. Hier sollte keinesfalls an der falschen Stel le gespart werden. Denn zu geringe Anga ben können bei einem kapitalen H agel, der nahezu alle Fahrzeuge des Betriebs er wischt, fatale Folgen haben! Der Umfang und die Versicherungsarten können zwi schen Versicherer und Betrieb recht frei vereinbart werden. Hier sollte unbedingt der Hagel/Sturm mitversichert werden! Die Prämie dafür ist überschaubar, der Schaden kann jedoch ganz erheblich sein. Gab es schon Schäden, wird häufig eine Auflage des Versicherers gemacht. Beispiel: Hagelnetze über die Fahrzeuge spannen. Diese Auflagen sollten unbedingt beachtet und notwendige Reparaturen (z. B. nach Sturm) sofort durchgeführt werden, sonst droht der Verlust des Versicherungsschut zes. Was passiert jedoch, wenn ein Kunde moniert, der Betrieb hätte sein Auto vor Naturgewalten schützen müssen? „Grund sätzlich ist das Autohaus nicht verpflichtet, Kundenfahrzeuge überdacht unterzustel len“, lautet die klare Antwort vom Verkehrsrechtsexperten der Kanzlei Voigt. Ein Tipp für die problemlose Regulierung: Am besten ist eine schnelle Vereinbarung mit dem Versicherer über die Art der Ab wicklung – zum Beispiel Kostenvoran schläge mit Bildern – was aber bei Hagel nur selten zutrifft. Abwicklung eigener Schäden Wie sieht schließlich die haftungsrechtli che Situation mit den eigenen Autos aus? Wenn Fahrzeuge selbst repariert werden, kann nicht alles beliebig abgerechnet wer den. Auch hier gelten klare Regeln: Wie üblich ist der Kaskoversicherer berechtigt, Sachverständige oder andere zur Schaden feststellung einzuschalten. Der Betrieb sollte hier nicht vorpreschen, sonst bleibt er unter Umständen auf den Kosten s itzen. Oft wird bei der Instandsetzung in der eigenen Werkstatt ein Gewinnaufschlag abgezogen – manchmal zu Unrecht, wie Bernd Höke betont: „Ist die Auslastung der Werkstatt so hoch, dass durch die Be seitigung von Schäden am eigenen Fahr zeug gewinnträchtige Fremdreparaturen nicht durchgeführt werden konnten, ist dies nicht berechtigt. Bei größeren Hagel ereignissen dürfte diese Konstellation die Regel sein.“ Karsten Thätner ■ 11/201655 n30_Höcke.indd 55 22.06.2016 15:05:44