komplette Studie - Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland

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komplette Studie - Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
Der europäische
Versicherungsbinnenmarkt
Grenzüberschreitende Versicherungsverträge:
Abschluss oder Ausschluss?
Eine Studie des Europäischen
Verbraucherzentrums Deutschland
1
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A. ................................................................................................................ 4
I. Projektbeschreibung ............................................................................................... 4
Projektträger .................................................................................................................................................. 4
Finanzpartner für das konkrete Projekt ......................................................................................................... 5
Dauer und Sprache ......................................................................................................................................... 5
Zielgruppe....................................................................................................................................................... 5
Ausgangssituation .......................................................................................................................................... 5
Projektziele ..................................................................................................................................................... 5
Maßnahmen ................................................................................................................................................... 6
II. Einleitung................................................................................................................ 7
III. Methodik der Studie .............................................................................................. 9
1.
Ausgangssituation .................................................................................................................................. 9
2.
Auswahl der zu untersuchenden Länder und Versicherungsprodukte ................................................ 10
3.
Untersuchungsmethode – und verlauf ................................................................................................ 11
Abschnitt B. .............................................................................................................. 12
I. Die Darstellung der Versicherungsmärkte in den untersuchten Ländern ................. 12
1.
Deutschland.......................................................................................................................................... 15
2.
Österreich ............................................................................................................................................. 17
3.
Frankreich ............................................................................................................................................. 19
4.
Großbritannien ..................................................................................................................................... 20
II. Die Wesensmerkmale der untersuchten Versicherungsprodukte ............................ 21
1.
Die Reiserücktrittsversicherung ........................................................................................................... 21
2.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ........................................................................................................... 22
3.
Die Privathaftpflichtversicherung......................................................................................................... 24
4.
Die private Unfallversicherung ............................................................................................................. 24
5.
Die Gebäudeversicherung .................................................................................................................... 24
6.
Die Risikolebensversicherung ............................................................................................................... 25
2
III. Die Entwicklung des europäischen Versicherungsmarktes bis heute .................... 26
1.
Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene ................................................................................ 26
a)
Die erste Generation von Richtlinien ................................................................................................... 27
b)
Die zweite Generation von Richtlinien ................................................................................................. 27
c)
Die dritte Generation von Richtlinien .................................................................................................. 28
2.
Das internationale Privatrecht der Versicherungsverträge ................................................................. 30
3.
Politische Initiativen auf europäischer Ebene ...................................................................................... 32
IV. Die Rolle der Aufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten .................................. 36
1. Aufnahme der Versicherungstätigkeit in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes
(sog. „Single license-Prinzip“) ....................................................................................................................... 36
2.
Fortlaufende Kontrolle und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehör-den ........................................... 38
3.
Zuständigkeiten für die Aufsicht in den einzelnen Ländern ................................................................. 38
Abschnitt C. (Empirische Untersuchung) ................................................................... 44
I. Der Abschluss von Versicherungsverträgen im Internet ......................................... 44
1.
Die unterschiedlichen Vertriebswege für Versicherungsverträge in den einzelnen Ländern ............. 45
2.
Potential des Internets als Vertriebskanal für Versicherungs-verträge ............................................... 50
3.
Angewendete Vorgehensweise bei der Internetrecherche ................................................................. 52
4. Auswertung der Internetrecherche: Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Abschlusses
einer Versicherung über das Internet .......................................................................................................... 53
5.
Konkrete Hindernisse beim Abschluss einer Versicherungspolice über das Internet ......................... 60
a) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für den
Verbraucher, ungeachtet seines ersten Wohnsitzes im In- oder Ausland, überhaupt möglich? ............ 60
b) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für den
Verbraucher unter Einbeziehung seiner Adresse im Ausland möglich, d.h. mit einer Adresse
außerhalb des Sitzlandes der Versicherung? ........................................................................................... 65
c) Gründe aus denen der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer ausländischen
Adresse scheitert ...................................................................................................................................... 68
3
II. Die schriftliche Befragung von Versicherungsunternehmen ................................... 80
1.
Die Auswahl der befragten Versicherungsunternehmen und Konzipierung der Fragestellung .......... 80
2.
Die statistische und inhaltliche Auswertung der Fragebögen.............................................................. 85
Fazit ......................................................................................................................... 90
Literaturverzeichnis .................................................................................................. 98
Abbildungsverzeichnis ............................................................................................ 108
FIN-NET………………………………………………………………………………………………..110
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
November 2014
Kontakt: Karolina B. Wojtal, LL.M. (Brügge)
[email protected]
This report represents the views of the authors and it is their sole responsibility; it can in no way be taken to reflect the views of
the European Commission and/or the Consumers, Health and Food Executive Agency or any other body of the European
Union. The European Commission and/or the Executive Agency do(es) not accept responsibility for any use that may be made
of the information it contains. This report arises from the project “European Consumer Centres’ Network – ECC-Net” which has
received funding from the European Union, in the framework of the Consumer programme 2014-2020.
Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V., Registernummer VR Nr. 391,Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl
(Deutschland), Vorstand: Dr. Martine Mérigeau., Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl
4
Abschnitt A.
I. Projektbeschreibung
Projektträger
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ Deutschland)
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland ist direkter Ansprechpartner aller
deutschen Verbraucher in grenzüberschreitenden Fragen: Es berät sie zu ihren Rechten,
wenn sie z.B. bei einem Händler in einem anderen EU-Land einkaufen, oder gibt praktische
Unterstützung bei Streitigkeiten, z.B. mit einer ausländischen Fluggesellschaft. Es arbeitet
dabei mit seinen Kollegen aus dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (mehr
zum ECC-Net unter http://ec.europa.eu/consumers/ecc/index_de.htm) zusammen, die in
allen 28 Mitgliedstaaten der EU, in Island und in Norwegen mit einem Standort vertreten
sind. Das EVZ Deutschland hat neben dem Standort in Kehl ein zweites Büro in Kiel.
Neben der individuellen Beratung von Verbrauchern widmet sich das EVZ Deutschland auch
der umfassenden Information von Verbrauchern über die Chancen und Risiken des EUBinnenmarktes und der Wahrnehmung kollektiver Verbraucherinteressen sowie der
Erstellung von Studien und Marktanalysen, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen,
ihre Rechte zu nutzen und einzufordern.
In Kehl ist das EVZ Deutschland gemeinsam mit dem EVZ Frankreich unter dem Dach des
deutsch-französischen Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V. angesiedelt.
Finanzpartner sind die Europäische Kommission, das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Justiz. Das EVZ
Deutschland wurde zudem auch mit den Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle für
Schlichtung betraut.
5
Finanzpartner für das konkrete Projekt
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Dauer und Sprache
Jahresprojekt 2014 / Deutsch
Zielgruppe
Versicherungsnehmer aus Deutschland
Ausgangssituation
Mit dem 01. Juli 2014 sind seit der Liberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des
Versicherungsmarktes auf europäischer Ebene 20 Jahre vergangen. Dieses Datum dient uns
als konkreter Anlass, um den Versicherungsmarkt einer genaueren Betrachtung zu
unterziehen.
Zwar gehört der europäische Binnenmarkt heute zum Alltag der EU-Bürger, jedoch fehlt es
den Verbrauchern in vielen Fällen an Informationen über die Möglichkeiten, wie sie den
Binnenmarkt besser für ihre eigenen Bedürfnisse nutzen können.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland, unter dem Dach des Zentrums für
Europäischen Verbraucherschutz e.V., ist bestrebt, den Verbraucherschutz und die Position
des Verbrauchers zu stärken und legt Wert darauf, Informationen zur Verfügung zu stellen,
die die Vorteile eines grenzüberschreitenden Marktes aufzeigen und die eine aktivere
Teilnahme am Marktgeschehen ermöglichen. Im Jahr 2014 wird das Europäische
Verbraucherzentrum Deutschland im Rahmen eines im Jahr 2013 vom damaligen
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz genehmigten und
geförderten
Projektes
an
einer
Studie
arbeiten,
die
grenzüberschreitende
Versicherungsdienstleistungen zum Gegenstand hat.
Projektziele
Im Fokus der Studie soll das Angebot grenzüberschreitender Versicherungsdienstleistungen
in insgesamt vier EU-Mitgliedstaaten stehen:
6
•
Deutschland
•
Österreich
•
Frankreich und
•
Großbritannien.
Dabei sollen diejenigen Versicherungsprodukte untersucht werden, die von den deutschen
Verbrauchern am häufigsten nachgefragt und benötigt werden:
•
Reiserücktrittsversicherung
•
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
•
Privathaftpflichtversicherung
•
Private Unfallversicherung
•
Gebäudeversicherung und
•
Risikolebensversicherung.
Maßnahmen
Zur Verbreitung der Studie und Kommunikation der gefundenen Ergebnisse sollen die
jeweiligen Informationen auf der Homepage des EVZ Deutschland (www.eu-verbraucher.de)
präsentiert und über die Presse bekanntgemacht werden.
7
II. Einleitung
20 Jahre Europäischer Versicherungsbinnenmarkt
Mit dem 01. Juli 2014 sind seit der Liberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des
europäischen Versicherungsmarktes 20 Jahre vergangen. Diesen Jahrestag nehmen wir
zum Anlass, um den Versicherungsbinnenmarkt einer genaueren Betrachtung zu
unterziehen.
Obwohl die Versicherungsunternehmen in Europa schon seit fast 20 Jahren sowohl
durch die EU-Verträge als auch durch verschiedene Richtlinien dazu berechtigt sind, ihre
Produkte im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten anzubieten,
handelt es sich aus Sicht der Verbraucher auch im Jahr 2014 immer noch um national mehr
oder weniger klar abgegrenzte Märkte.
Zwar wuchs der Anteil der Zweigniederlassungen und ausländisch kontrollierten
Versicherer zwischen 2000 und 2009 in der gesamten EU von 19 Prozent auf 37 Prozent 1
(Grafik
1
zeigt
die
Versicherungsverträgen
Entwicklung
aus
einem
in
Deutschland),
anderen
das
Mitgliedstaat
direkte
im
Angebot
von
Rahmen
der
Dienstleistungsfreiheit ist hingegen kaum entwickelt. Momentan wird nur etwa 1 Prozent der
Versicherungsverträge grenzüberschreitend abgeschlossen. 2 Dies ist umso erstaunlicher, als
das Interesse der Verbraucher am Warenkauf und an der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der EU im Allgemeinen immer weiter zunimmt. 3
1
Europäische Kommission (2012), European Financial Stability and Integration Report 2011,
http://ec.europa.eu/internal_market/economic_analysis/docs/financial_integration_reports/20120426efsir_en.pdf, S. 93.
2
Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts,
http://www.deutscheranwaltspiegel.de/probleme-im-bereich-des-europaeischenversicherungsvertragsrechts/.
3
Europäische Kommission (2012), 20 Jahre Europäischer Binnenmarkt – Gemeinsam für neues Wachstum,
http://ec.europa.eu/internal_market/publications/docs/20years/achievements-web_de.pdf, S. 8.
8
Grafik 1: Marktanteil der Tochterunternehmen ausländischer Versicherer am deutschen
Markt (Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung)
Quelle: OSZE (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa), Insurance Statistics
2013.
4
Analyse des Status quo
Ziel der vorliegenden Studie ist es, den Verbraucher durch eine umfassende Recherche und
Analyse über das aktuelle Angebot grenzüberschreitender Versicherungsprodukte in
insgesamt vier EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Österreich, Frankreich und Großbritannien)
und
hinsichtlich
sechs
konkreter
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
Versicherungsprodukte
(Reiserücktrittversicherung,
Privathaftpflichtversicherung,
private
Unfallver-
sicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung) zu informieren.
Einen besonderen Informationsbedarf sehen wir bezüglich solcher Versicherungen, die über
das Internet abgeschlossen werden können. Dieser Vertriebsweg ist für den deutschen
Verbraucher, der sich für ausländische Versicherungsprodukte interessiert, am leichtesten
zugänglich. Dass sich ein deutscher Verbraucher zum Abschluss eines Versicherungs-
4
Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) (2013), OECD Insurance Statistics 2013,
http://www.oecd-ilibrary.org/finance-and-investment/oecd-insurance-statistics-2013_ins_stats-2013-en.
9
vertrages selbst in eines der zu untersuchenden Länder begeben würde, dürfte eher eine
Ausnahme bleiben.
III. Methodik der Studie
1. Ausgangssituation
Was versteht man unter grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen?
Die
vorliegende
Untersuchung
befasst
sich
mit
sog.
grenzüberschreitenden
Versicherungsverträgen. Ein deutscher Verbraucher kann eine solche grenzüberschreitende
Versicherungsdienstleistung in drei unterschiedlichen Konstellationen in Anspruch nehmen:
•
Entweder ein Versicherer aus einem anderen Mitgliedstaat begibt sich z.B. mit seinen
Vertriebsmitarbeitern nach Deutschland, um Kunden anzuwerben, d.h. das
Unternehmen überschreitet die Grenze und begibt sich selbst in einen anderen EUMitgliedstaat.
•
Oder aber der Verbraucher reist aus Deutschland in ein anderes Land der EU, um
dort einen Versicherungsvertrag abzuschließen, d.h. der Kunde selbst überschreitet
die Grenze.
•
Schließlich kann es auch sein, dass sich weder der Versicherer noch der Verbraucher
in ein anderes Land begeben, sondern das lediglich die Dienstleistung die Grenze
überschreitet, z.B. durch einen Vertragsabschluss über das Internet, per Post oder
fernmündlich.
10
Wann sucht der Verbraucher typischerweise nach grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen?
Für den potentiellen deutschen Kunden und Verbraucher kann die Frage nach einem
Versicherungsprodukt
aus
einem
anderen
EU-Mitgliedstaat
vor
allem
in
zwei
unterschiedlichen Situationen relevant werden:
Zum einen ist denkbar, dass der Verbraucher aus beruflichen oder privaten Gründen seinen
Erstwohnsitz aus Deutschland weg in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt. In solchen
Fällen bleibt der deutsche Verbraucher dennoch weiterhin weitaus vertrauter mit den
Versicherungsprodukten in Deutschland als mit den Produkten, die in dem anderen
Mitgliedstaat angeboten werden. Vielfach hat der Verbraucher dann den Wunsch, auch
weiterhin seine Sach- und Personenrisiken bei einem deutschen Versicherungsunternehmen
abzusichern.
Zum anderen ist denkbar, dass der Verbraucher einen Vertrag sucht, der entweder vom
Leistungsumfang her oder aber preislich interessanter ist, als die in Deutschland
angebotenen Produkte. Letzteres ist insbesondere dann attraktiv, wenn auch im Zielland der
Euro offizielles Zahlungsmittel ist und der Verbraucher die Höhe der Versicherungsprämien
besonders einfach vergleichen kann.
2. Auswahl der zu untersuchenden Länder und Versicherungsprodukte
Die vorliegende Studie hat mit Deutschland, Österreich, Frankreich und Großbritannien
insgesamt vier EU-Mitgliedstaaten und sechs verschiedene Versicherungsprodukte (Reiserücktrittversicherung,
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
Privathaftpflichtversicherung,
Unfallversicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung) zum Gegenstand.
Die Auswahl gerade dieser Länder und Versicherungsprodukte beruht auf folgenden
Überlegungen:
Ein deutscher Verbraucher, der auf der Suche nach einem passenden Versicherungsprodukt
ist, wird entweder nach einem Angebot Ausschau halten, das für ihn in sprachlicher Hinsicht
11
keine Hürde darstellt (Deutschland, Österreich, ggf. auch Großbritannien), oder aber nach
einem Produkt, dass ihm unter Umständen einen besseren Leistungsumfang bietet (ggf.
Frankreich, Großbritannien). Schließlich spielen selbstverständlich auch Preisvorteile eine
entscheidende Rolle (ggf. Großbritannien). Ferner kann Großbritannien mit London als
europäischer Hauptfinanzplatz im Netz globaler Finanzdienstleistungen naturgemäß nicht
aus einer solchen Untersuchung ausgeklammert werden.
Die Auswahl der sechs Versicherungsprodukte beruht auf der Überlegung, dass es sich um
sechs Versicherungsarten handelt, über die von den deutschen Verbrauchern generell häufig
Verträge
geschlossen
werden
oder
aber
die
am
ehesten
grenzüberschreitend
abgeschlossen werden (z. B. die Reiserücktrittsversicherung). 5
3. Untersuchungsmethode – und verlauf
Um den Zustand des europäischen Versicherungsbinnenmarktes aus Sicht der Verbraucher
bewerten zu können, kamen offene, qualitative Methoden – Dokumentenanalyse,
Internetrecherche und Befragung der Versicherungsunternehmen – zum Einsatz.
Die vorliegende Studie teilt sich nach der oben im Abschnitt A. erfolgten Einführung in zwei
weitere Untersuchungsabschnitte:
Im folgenden Abschnitt B. werden die Versicherungsmärkte der einzelnen Länder vorgestellt,
die untersuchten Versicherungsprodukte charakterisiert, die Entwicklung des europäischen
Versicherungsmarktes bis heute nachgezeichnet sowie die Rolle der Aufsichtsbehörden in
den einzelnen Ländern dargestellt.
Der letzte Abschnitt C. befasst sich mit der Durchführung einer extensiven Internetrecherche
aus Sicht des Verbrauchers sowie einer von uns schriftlich durchgeführten Befragung von
Versicherungsunternehmen
zu
den
grenzüberschreitend
angebotenen
Versicherungsprodukten und der Auswertung dieser beiden empirischen Untersuchungen.
5
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2013), Jahrbuch 2012 - Die deutsche
Versicherungswirtschaft, http://jahrbuch.gdv.de/GDV-Jahrbuch2012.pdf.
12
Abschnitt B.
I.
Die Darstellung der Versicherungsmärkte in den untersuchten
Ländern
Große nationale Unterschiede und eine undurchsichtige Datenlage
Jeder nationale Versicherungsmarkt weist spezifische Merkmale und Charakteristika auf, die
die Bereitschaft beeinflussen, grenzüberschreitend Versicherungsverträge abzuschließen.
So gibt es beispielsweise länderspezifische Unterschiede in der Wahrnehmung von Risiken
sowie dem Bedürfnis, diese Risiken durch eine Versicherung abzusichern. 6 Das Verhalten
der Verbraucher unterscheidet sich von einem Mitgliedstaat zum anderen teilweise
beachtlich. Insbesondere haben auch unterschiedliche Entwicklungen und institutionelle
Rahmenbedingungen zur Entwicklung länderspezifischer Produkte geführt. Zu guter Letzt
spielt auch das Thema „Vertrauen“ beim Abschluss von Versicherungsverträgen eine nicht
unwesentliche
Rolle
und
ist
angesichts
vieler
objektiver,
aber
auch
irrationaler
Unsicherheiten gegebenenfalls im grenzüberschreitenden Zusammenhang wesentlich
schwieriger aufzubauen. 7
Grafik 2: Gesamtheit der in Europa gebuchten Bruttoprämien (2002-2012) in Mrd. €
Quelle: Insurance Europe, Annual Report 2012–2013, S. 6. 8
6
Plapp, S. (2003), Wahrnehmung und Risiken aus Naturkatastrophen – Eine empirische Untersuchung in sechs
gefährdeten Gebieten Süd- und Westdeutschlands, http://d-nb.info/100707700X/34.
7
Ripperger, T. (2003), Ökonomik des Vertrauens.
8
Insurance
Europe
aisbl
(2013),
Annual
Report
2012-2013,
http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/annual-report-2012-2013-web.pdf, S. 6.
13
Der Europäische Versicherungsmarkt ist immer noch ein Wachstumsmarkt, auch wenn die
Versicherungsdurchdringung (Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt) gerade zwischen
den neuen und alten EU-Mitgliedstaaten stark voneinander abweicht und damit die
Wachstumsraten von Land zu Land erheblich schwanken.
Grafik 3: Versicherungsdurchdringung (Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt) und
Versicherungsdichte (Höhe der Prämien pro Einwohner) in ausgewählten Industrieländern
Quelle : Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft
2013, S.127.
9
9
Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H,
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. xii.
14
Beispielsweise beträgt der Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt in Italien nur 3,8
Prozent, in Großbritannien dagegen stolze 10,3 Prozent.
Im Jahr 2012 gaben die Verbraucher im EU-Durchschnitt 2015 Euro (2533 US-Dollar) für
Versicherungsprämien (Lebens- und Nichtlebensversicherungen) aus. Dabei unterscheidet
sich die Höhe der Ausgaben von Land zu Land erheblich: so zahlte ein spanischer
Verbraucher durchschnittlich 1239 Euro (1558 US-Dollar) an Prämien, ein britischer
Verbraucher im selben Zeitraum hingegen mit 2591 Euro (3256 US-Dollar) mehr als doppelt
so viel.
Auch die Bereitschaft, den Versicherungsanbieter zu wechseln, ist in den Mitgliedstaaten
sehr unterschiedlich ausgeprägt. In Italien ist diese Bereitschaft mit ca. 10 Prozent am
geringsten, im Großbritannien mit ca. 30 Prozent im europäischen Vergleich am höchsten
ausgeprägt. 10
Generell sei darauf hingewiesen, dass die nur spärlich zur Verfügung stehenden Daten und
Statistiken zum Prämienaufkommen insgesamt mit Vorsicht zu genießen sind, da in den
meisten Fällen nicht zwischen Prämien für Verträge mit Firmenkunden und solchen mit
Privatkunden unterschieden wird. Dieser Umstand birgt das Risiko einer erheblichen
Verzerrung der Wahrnehmung und Falschinterpretation von Daten. 11
10
Europe
Economics
(2009),
Retail
Insurance
Market
Study
–
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. 6.
11
Europe
Economics
(2009),
Retail
Insurance
Market
Study
–
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. 6.
MARKT/2008/18/H,
MARKT/2008/18/H,
15
Grafik 4: Abgrenzung und Definition der verschiedenen Versicherungsarten
1. Deutschland
Im Jahr 2012 haben in Deutschland insgesamt rund 459 Millionen Versicherungsverträge
bestanden 12, die Beitragseinnahmen der Versicherer entsprachen damit ca. 7 Prozent des
Bruttoinlandsprodukts. Jeder Bundesbürger zahlte im selben Jahr im Durchschnitt 2805 Euro
12
Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2013, Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2013/09/GDV-StatistischesTaschenbuch-2013.pdf, S. 12.
16
für seinen privaten Versicherungsschutz, wovon knapp die Hälfte auf Lebensversicherungen
bzw. die private Altersvorsorge entfiel.
Für Verträge der Sachversicherung wurden durchschnittlich 1500 Euro jährlich aufgewendet.
Im Schnitt verfügt jeder Bundesbürger über sechs unterschiedliche Versicherungspolicen.
Die Bruttowertschöpfung der Versicherungsunternehmen (und Pensionskassen) belief sich
im Jahr 2012 auf etwa 44,8 Milliarden Euro. 13
Grafik 5: Anzahl der Niederlassungen und der Dienstleistungs-Versicherungsunternehmen in
Deutschland
Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Statistik der Erstversicherer, S. 5. 14
Im
Jahr
2009
erzielten
Versicherer
aus
anderen
Ländern
des
Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) in Deutschland über Niederlassungen oder im Rahmen des freien
Dienstleistungsverkehrs nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
13
Prognos AG (2013), Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft für den Wirtschaftsstandort Deutschland –
Auswirkungen auf die ökonomische Aktivität einer modernen Gesellschaft, http://www.gdv.de/wpcontent/uploads/2013/10/GDV_Prognos_Studie_Bedeutung_der_Versicherungswirtschaft_fuer_Deutschland_
2013.pdf, S. 44.
14
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Versicherer & Pensionsfonds - Statistik der
Erstversicherer,
http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistik/Erstversicherer/dl_st_10_erstvu_text_va.pdf?__blo
b=publicationFile&v=3, S. 5.
17
(BaFin) Beitragseinnahmen von 4,3 Milliarden Euro bei Personenversicherungen 15 und 4,0
Milliarden Euro im Bereich der Sachversicherung. Dies entspricht einem Anteil von 5,1
Prozent am deutschen Versicherungsmarkt in der Lebensversicherung und 4,2 Prozent im
Bereich der Nicht-Lebensversicherung. 16
Das Prämiengesamtvolumen betrug im Jahr 2012 rund 181 Milliarden Euro. Damit ist der
deutsche
Markt
im
weltweiten
Vergleich
der
fünftgrößte
Markt
für
Versicherungsdienstleistungen und folglich auch ein sehr attraktiver Geschäftsplatz für
ausländische Versicherungsunternehmen. 17 Unter anderem auch deshalb, weil der deutsche
Markt einer relativ liberalen Ausgestaltung folgt und es nur verhältnismäßig wenige
Pflichtversicherungen gibt. Auf Bundesebene gibt es zielgruppenabhängig nur ca. 30
Pflichtversicherungen (z.B. die Pflegepflichtversicherung). 18
2. Österreich
In Österreich gaben die Verbraucher im Jahr 2012 pro Person durchschnittlich 762 Euro für
Produkte der Kategorie Lebensversicherung aus, im Bereich der Nicht-Lebensversicherung
lag
das
durchschnittliche
Prämienaufkommen
bei
1209
Euro. 19
Damit
liegt
der
österreichische Verbraucher im europäischen Vergleich weiterhin im Mittelfeld. 20
15
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Versicherer & Pensionsfonds - Statistik der
Erstversicherer,
http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistik/Erstversicherer/dl_st_10_erstvu_text_va.pdf?__blo
b=publicationFile&v=3, S. 5.
16
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2012), Jahrbuch 2012 – Die deutsche
Versicherungswirtschaft, der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), http://www.gdv.de/wpcontent/uploads/2014/05/GDV_Jahrbuch_2012.pdf, S. 13.
17
Europe
Economics
(2009),
Retail
Insurance
Market
Study
–
MARKT/2008/18/H,
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. vii.
18
Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance
Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm, Sektion 4, Punkt 31.
19
Finanzmarktaufsichtsbehörde
Österreich,
Jahresbericht
der
Finanzmarktaufsichtsbehörde,
http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=12294&t=1401130073&hash=a79
b1414e771154c40772277d4105b7d, S. 89.
20
Insurance Europe aisbl (2014), European Insurance Figures No 48 – February 2014,
http://www.insuranceeurope.eu/facts-figures/statistical-publications/european-insurance-in-figures, Seite 16
ff.
18
Das Prämiengesamtvolumen betrug im Jahr 2013 rund 16,61 Milliarden Euro. Davon
entfielen rund 9,26 Milliarden Euro auf den Bereich der Personenversicherungen und 7,35
Milliarden Euro auf den der Sachversicherungen.
Grafik 6: Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr aus dem EWR in Österreich
Quelle: Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA), Bericht zum Zweigniederlassungs- und Dienstleistungsverkehr
2011, S. 5. 21
Nach Schätzung des Versicherungsverbandes Österreich (VVO) entfallen etwa 5 Prozent
dieses
Prämiengesamtvolumens
in
Österreich
auf
grenzüberschreitende
Versicherungsdienstleistungen. Allerdings sind aktuell keine Zahlen erhältlich, die zeigen,
welcher
Anteil
davon
auf
das
Firmenkundengeschäft
und
welcher
auf
das
Privatkundengeschäft sowie auf Lebens- oder Sachversicherungen entfällt.
Der Anteil aller Prämien am Bruttoinlandsprodukt (sog. Versicherungsdurchdringung) in
Österreich lag im Jahr 2013 bei 5,41 Prozent. 22
21
Finanzmarktaufsicht Österreich, Bericht zum Zweigniederlassungs- und Dienstleistungsverkehr 2011,
21
http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=10222&t=1401017571&hash=c
Finanzmarktaufsicht Österreich, Bericht zum Zweigniederlassungs- und Dienstleistungsverkehr 2011,
698aa92c95ddb9e950251ef2a7fc577,
S. 5.
http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=10222&t=1401017571&hash=c69
22
Finanzmarktaufsichtsbehörde S. 5.Österreich,
Jahresbericht
der
Finanzmarktaufsichtsbehörde,
8aa92c95ddb9e950251ef2a7fc577,
http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=12294&t=1401130073&hash=a
79b1414e771154c40772277d4105b7d, S. 88.
19
3. Frankreich
Der Umsatz der französischen Versicherungswirtschaft betrug im Jahr 2013 rund 188,2
Milliarden Euro. Davon entfielen rund 73 % (137,9 Milliarden Euro) auf den Bereich der
Personenversicherungen und 27 % (51 Milliarden Euro) auf den der Sachversicherungen. 23
Grafik 7: Prämienaufkommen nach Art der Versicherung in Frankreich 2013
Die von den Kunden entrichteten Versicherungsprämien belaufen sich dabei auf 119,6
Milliarden Euro für Produkte der Lebensversicherung und auf 50,3 Milliarden Euro für solche
der
Sach-
und
Haftpflichtversicherungen. 24
In
Frankreich
bestehen
mit
ca.
100
Pflichtversicherungen im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten eine relativ hohe Zahl
verpflichtender Versicherungen. 25
23
Fédération Française des Sociétés d’Assurances (2013), L’assurances française en 2013,
http://www.ffsa.fr/sites/jcms/p1_1389208/fr/assurance-francaise-bilan-2013-et-perspectives?cc=fn_7345.
24
Fédération française des sociétés d'assurances, Tableau de Bord de l´assurance 2013,
http://www.ffsa.fr/sites/upload/docs/application/pdf/2014-07/tableau_de_bord_ffsa07_2014.pdf, S. 3.
25
Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance
Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm, Sektion 4, Punkt 31.
20
4. Großbritannien
Der Versicherungsmarkt in Großbritannien ist der drittgrößte weltweit und der größte in
Europa. Das Prämienaufkommen der Versicherungsunternehmen betrug 2013 insgesamt
330 Milliarden Euro. Im Jahr 2011 lag der Anteil der Versicherungsprämien am
Bruttoinlandsprodukt bei rund 31,2 Milliarden Euro. 26
Das Prämiengesamtvolumen betrug im Jahr 2013 rund 241,7 Milliarden Euro. Davon
entfielen rund 173,3 Milliarden Euro auf den Bereich der Lebensversicherung und 68,3
Milliarden Euro auf den der Sachversicherungen. 27
Grafik 8: Prämienaufkommen nach Art der Versicherung in Großbritannien im Jahr 2012
Verschiedenes
See-,
Luftfahrt-
und
sonstigen
Transportversicherung
Kranken- und Unfallversicherung
Haftpflichtversicherung
Sachversicherung
Kfz-Versicherung
Quelle: Lloyds (2013), Market Presentation UK 2013, S. 6.
26
Association of British Insurers (2014), UK Insurance Key Facts 2014,
https://www.abi.org.uk/~/media/Files/Documents/Publications/Public/2014/Key%20Facts/ABI%20Key%20Fact
s%202014.pdf.
27
Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance
Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm.
21
II.
Die Wesensmerkmale der untersuchten Versicherungsprodukte
Grafik 9: Versicherungsschutz der deutschen Haushalte 2014
Quelle: Statista.de, Verteilung des Versicherungsschutzes privater Haushalte in Deutschland im Jahr 2014 28
1. Die Reiserücktrittsversicherung
Reisen werden vom Verbraucher meist Monate im Voraus gebucht. Somit besteht die
Gefahr, dass aus einer Vielzahl von in der Zwischenzeit eingetretenen Gründen die Reise
nicht angetreten werden kann. Wird eine bereits gebuchte Reise vom Verbraucher storniert,
entstehen hohe Stornokosten, die sogar den gesamten Reisepreis ausmachen können.
Hiergegen schützt eine Reiserücktrittsversicherung, die in bestimmten Fällen diese Storno-
28
Statista.de, Verteilung des Versicherungsschutzes privater Haushalte in Deutschland im Jahr 2014,
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/167890/umfrage/versicherungsschutz-der-haushalte-indeutschland/.
22
kosten übernimmt. Klassischerweise greift diese Versicherung in folgenden Fällen: Tod,
Verletzung durch Unfall, Eintritt einer unerwarteten Erkrankung, Impfunverträglichkeiten u.a..
Nicht abgesichert werden jedoch im Regelfall bereits bei Abschluss des Vertrages bekannte
Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers.
2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung
Für alle Halter von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ist in der Europäischen
Union eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, sobald das Fahrzeug auf öffentlichen
Straßen und Plätzen genutzt werden soll. 29 Werden bei dem Betrieb des Fahrzeuges
Personen oder Sachen verletzt, getötet, beschädigt oder zerstört, übernimmt die KfzHaftpflichtversicherung die so entstandenen Kosten.
Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung sind europaweit einheitliche Standards festgelegt,
die einen Mindestversicherungsschutz für jedes Fahrzeug garantieren sollen. 30 Der Halter
eines Fahrzeuges muss dieses in dem Land, in dem er selbst gemeldet ist und seinen
ständigen Aufenthalt hat, bei der zuständigen Behörde anmelden.
Folglich handelt es sich für jeden Halter eines Fahrzeuges, der auch am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen möchte, um eine Pflichtversicherung. Die nationalen Behörden
sind verpflichtet, Versicherungsnachweise jeder Versicherung zu akzeptieren, die in dem
entsprechenden Mitgliedstaat ihren Sitz oder eine Niederlassung betreibt oder aber im
Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs dort ihre Produkte anbieten darf.
Durch diesen einheitlich verpflichtenden Versicherungsschutz wird erreicht, dass man sich
mit seinem Fahrzeug in der EU frei bewegen kann und nicht bei jedem Grenzübertritt eine
neue Versicherungspolice abschließen muss. Außerdem soll durch den überall in der EU
geltenden Mindestschutz sichergestellt werden, dass kein Verkehrsteilnehmer dadurch
29
Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:263:0011:0031:de:PDF, Artikel 3.
30
Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:263:0011:0031:de:PDF, Artikel 5.
23
benachteiligt wird, dass er zufällig in einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug
verwickelt wird, von dem unklar ist, ob und wie es versichert ist.
Im Jahr 2008 betrug der Anteil der grenzüberschreitend abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherungen 0,6 Prozent aller Neuabschlüsse. 31
Der Markt für Kfz-Versicherungen in Europa ist der größte Markt für dieses Versicherungsprodukt weltweit, denn mit über 300 Millionen Fahrzeugen generierte er bereits im Jahr 2008
ein Prämienvolumen von fast 120 Milliarden Euro. 32 Außerdem handelt es sich durch die
europaweite Versicherungspflicht und den damit festgelegten Mindestschutz um ein leicht zu
vergleichendes Produkt, für das es einen sehr preisorientierten Wettbewerb gibt.
Grafik 10: Gesamtumsatz der Prämien in der Kfz-Haftpflichtversicherung (rot), EU27, 1999-
2008
Quelle: Retail Insurance Market Study MARKT/2008/18/H, Europe Economics 2009, S. ix. 33
31
Europe
Economics
(2009),
Retail
Insurance
Market
Study
–
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. v.
32
Europe
Economics
(2009),
Retail
Insurance
Market
Study
–
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. ix.
33
Europe
Economics
(2009),
Retail
Insurance
Market
Study
–
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S.ix.
MARKT/2008/18/H,
MARKT/2008/18/H,
MARKT/2008/18/H,
24
3. Die Privathaftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung kommt dann zum Tragen, wenn eine Privatperson einem
Dritten einen Schaden zufügt und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für diesen Schaden
zur Haftung verpflichtet ist. Besteht keine Versicherung, wäre die Privatperson dazu
verpflichtet, den Schaden aus ihrem eigenen Vermögen zu begleichen und im Extremfall bis
zur Pfändungsfreigrenze auch aus ihrem zukünftigen Einkommen. Die Privathaftpflichtversicherung bietet somit Schutz vor Schadensersatzansprüchen Dritter, indem sie die aus einem
Schadensereignis entstehenden Kosten für den Versicherungsnehmer übernimmt. Ferner
wehrt die private Haftpflichtversicherung auch unberechtigte Ansprüche Dritter ab (sog.
Rechtsschutzfunktion).
4. Die private Unfallversicherung
Die private Unfallversicherung soll die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen, die durch
einen Unfall entstehen, der bleibende körperliche Schäden beim Versicherungsnehmer
hinterlässt. Denn durch diese bleibenden körperlichen Schäden kommt es in der Regel zu
einem vollständigen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit und damit zum Verlust der
Fähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Außerdem können bei Todesfall des
Versicherungsnehmers durch einen Unfall Renten- oder Kapitalzahlungen an die
Hinterbliebenen in den Vertrag mit eingeschlossen werden.
5. Die Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung deckt Risiken ab, die einer Immobilie, die zu Wohnzwecken
genutzt wird, durch Einwirkungen von außen z. B. durch Feuer, Blitzschlag, Leitungswasser,
Sturm und Hagel drohen. Versicherungsgegenstand ist das Wohngebäude selbst, nicht
jedoch die in ihm befindlichen beweglichen Sachen. Kommt es zum Schadensereignis, so
deckt die Versicherung die Kosten für den Wiederaufbau, die Sanierung und die aus dem
Ereignis resultierenden Folgeschäden (Aufräumarbeiten, Abbruchkosten etc.).
25
6. Die Risikolebensversicherung
Die Risikolebensversicherung dient vorrangig der Absicherung der Hinterbliebenen im Fall
des Todes des Versicherungsnehmers. Mit dem Abschluss einer Risikolebensversicherung
verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, einmalig eine relativ hohe Versicherungssumme zu zahlen, falls der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit versterben
sollte. Davon zu unterscheiden ist die sog. kapitalbildende Lebensversicherung, die dem
Vermögensaufbau dient (z.B. zur Altersvorsorge), jedoch nicht Gegenstand dieser
Untersuchung ist.
Grafik 11: Lebensversicherungsbeiträge je Einwohner in Euro (2010)
Quelle: Insurance Europe 2012. 34
34
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2012), Versicherungsschutz in den
privaten Haushalten,
26
III.
Die Entwicklung des europäischen Versicherungsmarktes bis
heute
1. Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene
Es hat annähernd 30 Jahre gedauert, bis der europäische Versicherungsbinnenmarkt, wie
wir ihn heute kennen, entstanden ist. Vor den ersten Liberalisierungsmaßnahmen war der
Markt aufgrund intensiver Regulierung auf die jeweiligen nationalen Grenzen beschränkt und
nach außen hin streng abgeschottet. Diese Regulierung auf nationaler Ebene hatte zur
Folge, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungsdichten sowie stark
voneinander abweichende Verbraucherrechte entstehen konnten.
Um diesen Zustand zu überwinden und einen einheitlichen, alle EU-Mitgliedstaaten
umfassenden Versicherungsbinnenmarkt zu schaffen, hat man auf europäischer Ebene
zunächst
versucht,
diese
rein
nationalen
Märkte
durch
detaillierte
Harmonisierungsmaßnahmen aneinander anzugleichen. Schnell wurde jedoch deutlich, dass
die Unterschiede zwischen den Ländern so groß sind, dass es sehr lange dauern würde, bis
durch die Umsetzung einheitlicher Rechtsvorschriften ein ausreichendes Maß an
Angleichung erreicht wäre, um wirklich von einem einheitlichen Binnenmarkt sprechen zu
können.
Diese Erkenntnis führte zu einem radikalen Kurswechsel in den Bemühungen des
europäischen Gesetzgebers. Der Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen sollte, statt
durch
vollständige
Harmonisierung,
durch
eine
Kombination
aus
Liberalisierung,
Deregulierung und gegenseitiger Anerkennung zu einem einheitlichen Markt verschmolzen
werden.
Die heutige Rechtlage beruht auf drei unterschiedlichen Generationen von Richtlinien: 35
http://jahrbuch.gdv.de/2012/de/die-versicherungswirtschaft-in-deutschland/versicherungsschutz-in-denprivaten-haushalten/.
35
Sterzynski, M. (2003), The European Single Insurance Market: Overview and impact of the liberalization and
deregulation,
in:
Belgian
Actuarial
Bulletin
2003,
Heft
3,
S.
42-49,
http://www.belgianactuarialbulletin.be/articles/vol03/05-Sterzynski.pdf.
27
a) Die erste Generation von Richtlinien
Diese
erste
Generation
von
Richtlinien 36
ermöglichte
es
Versicherern,
eigene
Zweigniederlassungen, Dienststellen oder Agenturen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu
eröffnen. Die Kontrolle dieser Ableger erfolgte durch die Aufsichtsbehörden des Ziellandes
(sog. “Host Country Control-Prinzip“) 37 und konnte für ausländische Versicherer strenger sein
als diejenige für inländische Versicherer. Dies führte dazu, dass die Unternehmen diese
neue Möglichkeit in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als nicht besonders attraktiv
empfunden und kaum wahrgenommen haben.
b) Die zweite Generation von Richtlinien
Das
Hauptanliegen
der
zweiten
Generation
von
Richtlinien 38
lag
darin,
es
Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig zu
werden, ohne dort eine eigene Zweigniederlassung gründen und unterhalten zu müssen, die
Versicherungsdienstleistungen also direkt von ihrem Herkunftsland aus anbieten zu
können. 39 Viele Einschränkungen wurden jedoch auch durch diese Richtlinien nicht beseitigt.
Insbesondere war die Aufsicht weiterhin teilweise im Herkunftsland angesiedelt, teilweise im
36
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31973L0239;
Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung),
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31979L0267.
37
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2011), Globalization of insurance
markets: Present situation and trends in the German market, http://www.gdv.de/wpcontent/uploads/2012/01/Publikation_volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft6_2010_englKurzfass
ung.pdf.
38
Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie
73/239/EWG, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31988L0357; Zweite Richtlinie
90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG, http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=CELEX:31990L0619.
39
Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts –
Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft
10, S. 4-6.
28
Zielland, je nachdem ob es sich um Geschäftsaktivität im Firmenkundengeschäft oder im
Privatkundengeschäft, um Produkte zur Abdeckung von Großrisiken oder von Einzelrisiken
handelte. Diese gespaltene Aufsicht machte es vor allem im Geschäft mit Versicherungen
über Einzelrisiken für Privatpersonen für die Unternehmen weiterhin nicht besonders
attraktiv, auf anderen Märkten tätig zu werden.
c) Die dritte Generation von Richtlinien
Ein Durchbruch sollte erst mit der dritten Generation von Richtlinien 40 gelingen, die am 01.
Juli 1994 in Kraft getreten sind und die dem Grundsatz der sog. Minimalharmonisierung
folgen.
40
Diese
Minimalharmonisierung
basiert
auf
vier
Prinzipien 41:
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0049; Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.
November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie
Lebensversicherung), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0096.
41
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2011), Globalization of insurance
markets: Present situation and trends in the German market,
29
• Das „Single licence“-Prinzip
Dieses Prinzip besagt, dass ein Versicherungsunternehmen seine Dienstleistungen in einem
anderen EU-Mitgliedstaat anbieten darf, ganz gleich ob im Rahmen der Niederlassungsoder der Dienstleistungsfreiheit, sobald es in seinem Herkunftsland die Erlaubnis zur
Aufnahme des Geschäftsbetriebes erhalten hat. Man spricht vom Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung einer Betriebserlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat. Ein
Versicherer, der die europaweit festgelegten Mindestanforderungen erfüllt und in einem EUMitgliedstaat die Erlaubnis zum Vertrieb von Versicherungsprodukten erhalten hat, darf von
der nationalen Aufsichtsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats nicht zurückgewiesen
werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht die Richtlinie nur vor, wenn eine
abweichende Regelung aus Gründen des Allgemeinwohls („ordre public“) zwingend
erforderlich ist.
• Umfassende
Kontrolle
Herkunftslandes
durch
die
Aufsichtsbehörde
des
Die Versicherer unterliegen alleine der Kontrolle der Aufsichtsbehörde ihres Herkunftslandes,
sowohl
hinsichtlich
des
Firmenkundengeschäftes
als
auch
hinsichtlich
des
Privatkundengeschäftes.
• Deregulierung des Versicherungsmarktes
Die
Festlegung
und
Regulierung
von
Versicherungsprämien
und
allgemeinen
Versicherungsbedingungen wurde abgeschafft.
http://www.gdv.de/wpcontent/uploads/2012/01/Publikation_volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft6_2010_englKurzfass
ung.pdf.
30
• Eingeschränkte Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde des Ziellandes
Die Aufsicht des Ziellandes wurde auf die Einhaltung der Vorschriften über die
Zahlungsfähigkeit (Solvabilität) der Versicherer sowie des „ordre public“ beschränkt. 42
Erst diese dritte Generation von Richtlinien hat für einen Integrationsschub auf dem europäischen Versicherungsbinnenmarkt gesorgt. Die Gesamtheit der europäischen Gesetzgebung
im Bereich der Versicherungen kann unter
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/legislation/index_de.htm eingesehen werden.
2. Das internationale Privatrecht der Versicherungsverträge
Schließt ein Verbraucher aus einem Mitgliedstaat bei einem Versicherungsunternehmen aus
einem anderen Mitgliedstaat eine Versicherungspolice ab, so stellt sich zwangsläufig die
Frage nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. Für den Bereich der Versicherungsverträge ist diese Frage in den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sog. Rom IVerordnung) geregelt, die seit dem 17.12.2009 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar
geltendes Recht ist (ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich).
Die Rom I-Verordnung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 grundsätzlich dann anwendbar, wenn das in
Frage stehende vertragliche Schuldverhältnis eine Verbindung zum Recht verschiedener
Staaten aufweist. Prinzipiell können die Vertragsparteien das maßgebliche Recht selbst
wählen. Da sich Versicherungsverträge allerdings dadurch auszeichnen, dass eine der
Vertragsparteien in der Regel wirtschaftlich unterlegen und somit schutzbedürftiger als die
andere
ist,
sind
z.B.
Gerichtsstandsvereinbarungen
zwischen
Verbrauchern
und
Versicherungsunternehmen nur in Ausnahmefällen möglich. Aus eben diesem Grund
erfahren Versicherungsverträge in Art. 7 der Rom I-Verordnung eine gesonderte Regelung.
Es handelt sich um eine Kollisionsnorm die den Regelungen in den europäischen Richtlinien
42
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II);
http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurzanalysen/Omnibus_II/Solvabilitaet_II.pdf.
31
über Versicherungsverträge vorgeht. Jedoch ist die Norm nicht ausnahmslos auf jeden
Versicherungsvertrag anwendbar. Es kommt stets auf den Versicherungsgegenstand an
(Rückversicherungsvertrag, Massenrisiken, Großrisiken und Pflichtversicherungen) sowie
darauf, ob das versicherte Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist oder nicht.
Für den Verbraucher ist zunächst die Regelung relevant, die Verträge über sog.
Massenrisiken betrifft. Bei diesen Verträgen ist entscheidend, wo das versicherte Risiko
belegen ist (Art. 7 Abs. I S. 1, 2. Alt. Rom I-VO). Nur wenn das abgedeckte Risiko in einem
Mitgliedstaat liegt, ist Art. 7 der Rom I-VO anwendbar. Des Weiteren ist nach der
Versicherungsart zu unterscheiden.
•
So kommt es beispielsweise bei einer Gebäudeversicherung darauf an, ob die
Immobilie in einem Mitgliedstaat belegen ist oder nicht.
•
Bei der Kfz-Kaskoversicherung richtet sich das anwendbare Recht nach dem Land in
dem das Fahrzeug angemeldet ist. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung hingegen ist
das Recht desjenigen Mitgliedstaates anwendbar, der die Versicherungspflicht
vorschreibt (Art. 46c EGBGB).
•
Bei Reiseversicherungen kommt es auf den Abgabeort der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers an.
Bei allen anderen Versicherungsverträgen ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthaltsort
des Versicherungsnehmers entscheidend. Dies wird auf die Mehrzahl der von Verbrauchern
abgeschlossenen Versicherungsverträge zutreffen. Dies bedeutet bei grenzüberschreitenden
Versicherungsverträgen mit Verbrauchern konkret, dass bei Verträgen auf die das
Belegenheitskriterium nach Art. 7 Abs. I S. 1, 2. Alt. Rom I-VO nicht anwendbar ist (z.B. die
Gebäudeversicherung), das Recht des Landes anwendbar ist, in dem der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 19 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO).
Für die Versicherungsunternehmen hat dies zur Folge, dass bei einem Vertragsschluss mit
einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat in der überwiegenden Zahl der Fälle
das nationale Recht des Verbrauchers zur Anwendung gelangt.
32
Diese Rechtslage führt dazu, dass die Versicherungsunternehmen auf den mit dem
Verbraucher geschlossenen Vertrag Rechtsvorschriften anwenden müssen, die zum Teil
erheblich von den Vorschriften in ihrem Herkunftsland abweichen. Im Fall eines
Rechtsstreites mit dem Versicherungsnehmer müssen die Versicherer damit rechnen, den
Rechtsstreit am Wohnsitz des Versicherungsnehmers führen zu müssen. In der Folge wird
die
Entwicklung
Anwendbarkeit
von
des
grenzüberschreitenden
Rechts
des
Landes
des
Versicherungsprodukten
gewöhnlichen
durch
die
Aufenthaltsorts
des
Versicherungsnehmers nicht unerheblich erschwert und sorgt für eine entsprechende
Zurückhaltung bei den Anbietern von Versicherungspolicen.
Dieser Umstand erklärt die immer wieder ins Leben gerufenen politischen Initiativen, die
nachfolgend dargestellt werden. Sie dienten und dienen dazu, die Möglichkeiten zu eruieren,
bis zu welchem Grad dieses rechtliche Hemmnis dafür verantwortlich ist, dass der
Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen bisher hinter den Erwartungen zurückbleibt.
Ferner hatten und haben diese politischen Initiativen immer zum Ziel, aufzuzeigen, wie diese
Hemmnisse gegebenenfalls beseitigt werden können.
3. Politische Initiativen auf europäischer Ebene
33
In jüngerer Zeit häufen sich auf europäischer Ebene die Initiativen zur weiteren
Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen, denen die Versicherungsverträge in der
Europäischen Union unterliegen.
Im Juni 2001 hat die Europäische Kommission eine Konsultation der Öffentlichkeit zu den
sich innerhalb der EU stark unterscheidenden vertragsrechtlichen Bestimmungen und den
daraus resultierenden nachteiligen Folgen für den grenzüberschreitenden Handel ins Leben
gerufen. 43 In den Folgejahren wurde es etwas ruhiger um die Ergebnisse dieser
Konsultation, es wurden zunächst andere Prioritäten verfolgt. Erst im Jahr 2010 rückte
dieses Vorhaben schließlich wieder in den Fokus der Kommission. Daraufhin berief die
Europäische Kommission eine Gruppe von Rechtssachverständigen ein, die Lösungen zur
Angleichung der Unterschiede im Vertragsrecht der EU-Mitgliedstaaten finden sollte.
Am 01. Juli 2010 hat die Kommission ein sog. „Grünbuch“ veröffentlicht, das die
verschiedenen
Optionen
zur
Einführung
eines
Europäischen
Vertragsrechts
zum
Gegenstand hatte. 44 Bei einem Grünbuch handelt es sich um eine öffentliche Befragung zu
einem bestimmten Thema, in deren Rahmen die betroffenen Unternehmen, Verbraucher und
Interessengruppen dazu eingeladen werden, ihre Sicht der Dinge zu schildern und dadurch
die Arbeit der Kommission zu unterstützen. Sie haben im Rahmen der öffentlichen
Befragung die Möglichkeit, sich zu einer bestimmten Problemstellung zu äußern sowie
konkrete Lösungen vorzuschlagen. Ferner können sie die von der Europäischen Kommission
vorgeschlagenen Lösungen aus Sicht der Praxis bewerten.
Die in einer solchen öffentlichen Befragung gewonnenen Erkenntnisse können zur
Verabschiedung von Richtlinien oder Verordnungen auf europäischer Ebene führen und
deren Inhalt beeinflussen. Damals kamen die gehörten Unternehmen, Verbraucher und
Interessengruppen zu dem Schluss, dass die nationalen Unterschiede im Vertragsrecht zu
43
Europäische Kommission (2001), Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum
Europäischen
Vertragsrecht,
http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/KOM-2001398.pdf.
44
Europäische Kommission (2010), Grünbuch der Kommission – Optionen für die Einführung eines
Europäischen
Vertragsrechts
für
Verbraucher
und
Unternehmen,
http://europa.eu/legislation_summaries/enterprise/business_environment/co0016_de.htm.
34
den
Hauptgründen
dafür
gehören,
dass
das
Angebot
grenzüberschreitender
Dienstleistungen äußerst begrenzt bleibt.
Im Juni 2011 hat das Europaparlament als Antwort auf diesen Vorstoß der
Kommission eine Resolution verabschiedet, die vorgibt, die Möglichkeiten zur Einführung
eines europäischen Vertragsrechts genauer zu untersuchen. Außerdem sollte überprüft
werden, auf welchem Wege dieses Ziel am besten erreicht werden kann. 45 In seiner
abschließenden Stellungnahme hat sich das Europaparlament dafür ausgesprochen, weitere
Schritte
zu
unternehmen,
um
diejenigen
Hindernisse
zu
identifizieren,
die
die
Marktteilnehmer davon abhalten, grenzüberschreitend aktiv zu werden oder bereits
vorhandene Aktivitäten auszuweiten, da diese Hindernisse einer vollen Entfaltung des
Binnenmarktes entgegenstehen. Das Projekt zur Entwicklung eines Europäischen
Vertragsrechts ist aus Sicht des Europaparlamentes neben anderen Maßnahmen geeignet,
einen Teil dieser Hindernisse zu beseitigen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu
verbessern.
Zwar gab es innerhalb der Kommission daneben auch schon im Jahr 2010
Überlegungen, speziell das Vertragsrecht im Bereich der Versicherungsverträge zu
harmonisieren, jedoch wurde dieser Vorstoß zugunsten der Entwicklung eines gemeinsamen
Kaufrechts wieder verworfen. In der Folge präsentierte die Kommission am 11. Oktober
2011 dann einen Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches
Kaufrecht. Allerdings richtete sich dieser Vorschlag vor allem an andere Bereiche als den
Finanzdienstleistungssektor. 46
Erst im Jahr 2013 ist das Thema eines einheitlichen Vertragsrechts speziell für
Versicherungsverträge wieder in die Agenda der Kommission aufgenommen worden.
Erklärtes Ziel war es, die grenzüberschreitenden vertragsrechtlichen Hindernisse im
45
45
Europäisches Parlament (2011), Policy options for progress towards a European contract law for consumers
Europäisches Parlament (2011), Policy options for progress towards a European contract law for consumers and
and businesses:
businesses:
http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2011/2013%28INI%29.
http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2011/2013%28INI%29.
46
46 Europäische Kommission (2011), Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
Europäische Kommission (2011), Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über
ein
Gemeinsames
Europäisches
Kaufrecht,
2011/0284
(COD),
über
ein
Gemeinsames
Europäisches
Kaufrecht,
2011/0284
(COD),
http://ec.europa.eu/justice/contract/files/common_sales_law/regulation_sales_law_de.pdf.
http://ec.europa.eu/justice/contract/files/common_sales_law/regulation_sales_law_de.pdf.
47
Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts –
Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10,
35
Versicherungsgeschäft
unter
die
Lupe
zu
nehmen 47.
Die
daraufhin
eingesetzte
Expertengruppe 48 hat ihren Abschlussbericht im Februar 2014 präsentiert. 49 Im Kern kommt
die Europäische Kommission unter anderem zu dem Schluss, dass die Unterschiede im
Vertragsrecht in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit, höheren Kosten
und der Notwendigkeit für die Versicherer führen, ihre Verträge an die jeweiligen nationalen
Vorschriften des Landes anzupassen, in dem sie tätig werden wollen. 50
47
Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts –
Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft
10, S. 4-6.
48
Europäische Kommission (2013), Call for applications regarding the commission decision 2013/C16/03 of
January 2013 setting up the Commission Expert Group on a European Insurance Contract Law,
http://ec.europa.eu/justice/newsroom/contracts/files/2013_expert-groupinsurance/2013_call_eg_insurance_en.pdf.
49
Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance
Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm.
50
Europäische Kommission (2014), Versicherungsvertragsrecht: Experten weisen auf Hemmnisse für das
grenzüberschreitende Geschäft hin, Pressemitteilung v. 27.02.2014, http://europa.eu/rapid/press-release_IP14-194_de.htm; Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen
Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in:
DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, S. 4-6.
36
IV.
Die Rolle der Aufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten
Der europäische Versicherungsbinnenmarkt beruht zum einen auf dem Prinzip, dass alle
Versicherungsunternehmen denselben Anforderungen entsprechen müssen, zum anderen
ist der rechtliche Rahmen der nationalen Aufsichtsbehörden ebenfalls einheitlich geregelt. In
der entsprechenden Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungstätigkeit 51 ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem
Verfahren die Zulassung von Versicherern erfolgt, beziehungsweise auch verweigert werden
kann. Diese Vereinheitlichung dient vorrangig dem Schutz der Versicherungsnehmer und
betrifft ebenfalls die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden zur Abstellung von
Missständen in der Versicherungswirtschaft.
1. Aufnahme der Versicherungstätigkeit in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes (sog. „Single license-Prinzip“)
Zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens ist eine Erlaubnis erforderlich, d.h. bis zur
Erteilung dieser Erlaubnis ist der Betrieb vorerst untersagt.
Erteilt eine nationale Aufsichtsbehörde im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einem
Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so gilt diese Erlaubnis auch
in allen anderen EWR-Staaten. Man spricht hier vom „Single license-Prinzip“ oder vom
Europäischen Pass (Art. 15 der Richtlinie 2009/138/EG).
Hat ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland sondern in einem
anderen
Mitgliedstaat
des
europäischen
Wirtschaftraumes
und
eine
gültige
Betriebserlaubnis, so ist es ihm gestattet, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
seine Versicherungsprodukte auch in Deutschland anzubieten (Art. 15 der Richtlinie
2009/138/EG).
51
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32009L0138.
37
Um in einem anderen EWR-Staat tätig werden zu können, muss das Unternehmen nur noch
das so genannte Notifikationsverfahren (Art. 148 der Richtlinie 2009/138/EG) durchlaufen. Im
Rahmen des Notifikationsverfahrens teilt das Versicherungsunternehmen der deutschen
Aufsichtsbehörde mit, welche seiner Produkte (Versicherungssparten und Arten der Risiken)
es in Zukunft auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU vertreiben möchte. Daraufhin
überprüft die Aufsichtsbehörde, ob das betreffende Unternehmen die zur Ausdehnung des
Geschäftsbetriebes erforderlichen Finanzreserven besitzt. Ist dies der Fall, so stellt die
Behörde eine sog. Solvabilitätsbescheinigung aus und übermittelt diese zusammen mit
weiteren Unterlagen an die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem das Unternehmen tätig
werden möchte. Die Aufsichtsbehörde des Ziellandes hat, wenn die genannten Unterlagen
vorliegen und von der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes grünes Licht gegeben wurde,
keine Möglichkeit die Ausweitung des Geschäftsbetriebes zu verhindern. Sie übermittelt dem
Versicherer allerdings noch diejenigen rechtlichen Anforderungen, die in dem Mitgliedsstaat
aus Gründen des Allgemeinwohls („ordre public“) respektiert werden müssen und hat
demzufolge nur eine eingeschränkte Rechtsaufsicht über diese Rechtsvorschriften, die dem
Allgemeinwohl dienen.
Aufgrund der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen die Versicherungsunternehmen ausschließlich der Kontrolle und Aufsicht der Behörden ihres Herkunftslandes. Ein Einschreiten
der Aufsichtsbehörden des Ziellandes gegen einen Versicherer aus einem anderen Mitgliedstaat ist nur denkbar, wenn das betreffende Unternehmen gegen zwingende Rechtsgrundsätze verstößt und nur nach Koordination mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des
Versicherers.
Nach der Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs und erfolgter
Aufnahme des Geschäftsbetriebes üben die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes eine
fortlaufende Aufsicht aus.
38
2. Fortlaufende Kontrolle und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden
Im
Rahmen
ihrer
Aufsicht
beobachten
die
Behörden
den
Markt
für
Versicherungsdienstleistungen und die auf ihm tätigen Akteure permanent und führen die so
gewonnen Informationen (Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte, sog. Nachweisungen der
Versicherungsunternehmen) zusammen, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Ferner
können die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes die unter ihrer Aufsicht stehenden
Versicherer auffordern, ihnen vollumfänglich Auskunft zu erteilen sowie nicht öffentlich
zugängliche Dokumente zur Verfügung zu stellen.
Verhält sich ein Versicherer in einer Weise, die geeignet ist, die Belange seiner
Versicherungsnehmer
zu
gefährden
(Nichtbeachtung
der
gesetzlichen
Vorgaben,
Missachtung des Aufsichtsrechts), so sind die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes
befugt, alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen und Anordnungen zu
treffen, um diese Missstände zu beseitigen und wieder Gesetzeskonformität herzustellen.
Auch eine Prüfung in den Geschäftsstellen der Versicherungen vor Ort durch Mitarbeiter der
Aufsichtsbehörde ist denkbar, um Sachverhalte aufzuklären, die Anlass zu Beanstandung
geben.
Als letztes Mittel sind die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes befugt, die Erlaubnis der
Versicherung zum Geschäftsbetrieb zu widerrufen.
3. Zuständigkeiten für die Aufsicht in den einzelnen Ländern
Allen Aufsichtsbehörden ist gemein, dass sie dieselben Ziele verfolgen: die Sicherheit und
finanzielle Solidität der unter ihrer Aufsicht stehenden Versicherungsunternehmen sowie ein
ausreichendes Maß an Schutz für die Versicherungsnehmer.
Jedoch gibt es in den Mitgliedstaaten auch Unterschiede hinsichtlich der Befugnisse der
Aufsichtsbehörden, um diese Zielsetzungen durchzusetzen.
39
a) Deutschland
Private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in Deutschland
haben, fallen in den Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 52. Aufgrund
der föderalistischen Staatsstruktur Deutschlands ist die Aufsicht der Versicherungsunternehmen zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt. Dabei fallen all diejenigen
Versicherungen unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) in Bonn, die über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig sind. Im Gegensatz
dazu beschränkt sich die Tätigkeit der Landesaufsichtsbehörden auf Versicherungsunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit auf ein Bundesland konzentrieren, deren wirtschaftliche
Bedeutung von geringerer Bedeutung ist oder die als öffentlich-rechtliche Versicherer tätig
sind (so z.B. der Badische Gemeinde-Versicherungs-Verband).
Die BaFin beaufsichtigt zurzeit rund 600 Versicherungsunternehmen, daneben stehen rund
1000 regional tätige Versicherungsvereine unter Landesaufsicht. 53 Eine vollständige Liste
der unter der Aufsicht der BaFin stehenden Versicherungsunternehmen (und Pensionsfonds)
kann auf der Homepage der BaFin aufgerufen werden. 54
Die BaFin verfügt über unterschiedliche Instrumente, um gegenüber Versicherungsunternehmen aufsichtlich tätig zu werden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht ist die BaFin gemäß §
81 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) berechtigt, all diejenigen Anordnungen zu treffen,
die geeignet und erforderlich sind, um Missständen vorzubeugen oder diese zu beseitigen.
Man spricht vor allem dann von einem Missstand, wenn ein Unternehmen die gesetzlichen
und
aufsichtsbehördlichen
Vorschriften
nicht
beachtet,
die
für
den
Betrieb
des
Versicherungsgeschäfts gelten.
52
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) vom
17.12.1992, BGBl. 1993 I S. 2, zuletzt geändert durch Art. 6 XIII des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. 2013 I S.
3395, http://www.gesetze-im-internet.de/vag/index.html.
53
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Versicherer & Pensionsfonds - Statistik der
Erstversicherer,
http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/versichererpensionsfonds_node.html.
54
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (2014), Gesamtliste aller zugelassenen
Versicherungsunternehmen
und
Pensionsfonds
mit
Geschäftstätigkeit,
http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/Unternehmensdatenbank/dl_li_vu_gesamt_mit_gesch.
html?nn=2696484.
40
Neben dieser Generalklausel des § 81 VAG enthält das Aufsichtsgesetz weitere
weitreichende Sonderbefugnisse. So ist die BaFin beispielsweise berechtigt, Auskünfte über
alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen
zu verlangen (§ 83 VAG). Des Weiteren kann sie ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vornehmen.
Ferner kann die deutsche Aufsichtsbehörde anstelle des Vorstands, des Aufsichtsrats oder
anderer Organe der Versicherungsgesellschaft einen Sonderbeauftragten einsetzen, der
diese Aufgabe dann für eine bestimmte Zeit wahrnimmt (§ 83a VAG).
Sollten die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer geworden sein oder
drohen sie geringer zu werden als die notwendige Solvabilitätsspanne dies vorsieht, hat das
betreffende Unternehmen auf Verlangen der BaFin einen Plan zur Wiederherstellung
gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Daneben ist die BaFin auch befugt, bei der Aufdeckung unerlaubter Versicherungsgeschäfte
(§ 81f VAG) die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche
Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anzuordnen.
Als ultima ratio besitzt die BaFin die Befugnis, die Erlaubnis zum Betrieb eines
Versicherungsunternehmens zu widerrufen (§ 87 VAG).
Schließlich ist die BaFin auch befugt, sog. Stresstests durchzuführen. Dabei handelt es sich
um die Simulierung unterschiedlicher Kapitalmarktentwicklungen, deren Ergebnisse als
Frühwarnsystem dienen. Die sollen zeigen, ob die Versicherungsunternehmen den
gedachten
Krisensituationen
gewachsen
sind
oder
ob
frühzeitig
geeignete
Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen. 55
b) Österreich
In Österreich ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz die Finanzmarktaufsicht (FMA) mit
Sitz in Wien für die laufende Überwachung derjenigen Versicherungsunternehmen
55
http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/Stresstest/stresstest_node.html.
41
zuständig, die unter österreichischer Aufsicht stehen. 56 Zurzeit beaufsichtigt die Finanzmarktaufsicht 101 Versicherer.
Auch der FMA stehen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht weitreichende Befugnisse in Bezug
auf die Versicherungsunternehmen zu. Zunächst haben die Versicherer gemäß §§ 83, 100
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gegenüber der österreichischen Finanzmarktaufsicht
extensive Berichtspflichten, insbesondere Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und Anzeigepflichten.
Daneben kann die FMA jederzeit angekündigte sowie unangekündigte Prüfungen vor Ort in
den Räumlichkeiten der Versicherungsunternehmen durchführen. Im Rahmen dieser Überprüfungen sind die Unternehmen zur Kooperation verpflichtet, insbesondere Zutritt zu den
Geschäfts- und Arbeitsräumen sowie Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften zu
gewähren und Auskünfte zu erteilen.
Darüber hinaus ist die FMA generell befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und
geeignet sind, um die Interessen der Versicherten zu wahren und einen ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen sicherzustellen (§§ 104, 106 VAG).
c) Großbritannien
In Großbritannien ist die “Prudential Regulation Authority“ (PRA) 57 als öffentliche
Regulierungsstelle für die Versicherungsaufsicht zuständig. Sie ist eine Untergesellschaft der
„Bank of England“. Daneben ist auch die “Financial Conduct Authority” (FCA) zuständig. Es
handelt sich in Großbritannien somit um eine doppelte Aufsichtsstruktur. Im Gegensatz zur
„Prudential Regulation Authority“ ist die „Financial Conduct Authority“ jedoch nicht Teil der
„Bank of England“. Die „Financial Conduct Authority“ achtet insbesondere auf einen
effizienten Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen und funktionierende
56
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung
(Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG),
BGBl.
Nr.
569/1978,
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006594.
57
Bank of England, Prudential Regulation Authority, http://www.bankofengland.co.uk/pra/Pages/default.aspx;
Bank
of
England,
New
firm
authorization
http://www.bankofengland.co.uk/pra/Pages/authorisations/newfirm/default.aspx.
42
Märkte. Ihre Aufgaben bestehen auch darin, Marktmissbrauch zu verhindern sowie auf faire
Vertragsbedingungen zu achten.
Die Befugnisse der „Prudential Regulation Authority“ zur Aufrechterhaltung einer
funktionierenden Versicherungswirtschaft und zum Schutz der Verbraucher sind im
„Financial Services and Markets Act 2000“ niedergelegt.
Auch die PRA benötigt zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine ausreichende und zuverlässige
Datenbasis und kann zu diesem Zweck die benötigten, vollständigen Informationen von den
Versicherern verlangen. Solche Informationsabfragen finden in einem festen Turnus statt,
entweder im Rahmen von Untersuchungen vor Ort oder aber durch Analyse z.B. der
Geschäftsberichte der Unternehmen.
Daneben
findet
auch
ein
kontinuierlicher
persönlicher
Austausch
zwischen
der
Aufsichtsbehörde und Vertretern der Versicherungsunternehmen statt. Sollte sich ein
Unternehmen weigern zu kooperieren, hat die PRA die rechtliche Befugnis, die
Aushändigung der benötigten Dokumente und Informationen zu erzwingen.
Weiter hat die PRA die Möglichkeit, die Unternehmen einem sog. Stresstest zu unterziehen.
Bei einem solchen Test wird simuliert, welche Auswirkungen bestimmte Veränderungen der
(Versicherungs-) Märkte auf ein konkretes oder auf mehrere Unternehmen hätten. Von
Interesse ist hierbei, wie solide die Unternehmen aufgestellt sind und ob z.B. die
Eigenkapitalquote erhöht werden muss.
Der „Financial Services and Markets Act 2000“ sieht auch eine enge Kooperation der
Regulierungsbehörde mit den Rechnungsprüfern der Versicherungsunternehmen vor.
Werden ernsthafte Verfehlungen festgestellt, so kann die PRA auf weitreichende Befugnisse
zurückgreifend, sofern sie im konkreten Fall geeignet erscheinen, die Missstände auf dem
Markt zu beenden und einen umfassenden Schutz für den Verbraucher wieder herzustellen.
Insbesondere kann die PRA gemäß Sektion 55 M des „Financial Services and Markets Act
2000“ anordnen, dass das Unternehmen den vorliegenden Gesetzesverstoß umgehend
abzustellen hat. Die konkreten Maßnahmen die die PRA ergreift, können an die individuelle
Situation und das konkrete Unternehmen angepasst werden. Sie reichen von konkreten
43
Anordnungen, eine bestimmte Handlung durchzuführen oder zu unterlassen bis hin zur
Einsetzung von Sonderbeauftragten im Unternehmen, die die Einhaltung der Anordnung
überwachen sollen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, die Betriebserlaubnis des
betreffenden Versicherers anzupassen, einzuschränken oder gänzlich zu widerrufen.
d) Frankreich
In Frankreich liegt die Kontrolle von Versicherungsunternehmen in den Händen der „Autorité
de contrôle prudentiel et de résolution“ (ACPR). Die ACPR ist eine unabhängige Behörde,
die jedoch organisatorisch der „Banque de France“ angegliedert ist. 58
Die ACPR überwacht die Versicherungsunternehmen sowohl permanent als auch
anlassbezogen. Dabei stützt sie ihre Kontrolltätigkeit sowohl auf die Prüfung von Unterlagen
als auch auf Vor-Ort-Kontrollen. Primäres Ziel ist die Einhaltung der gesetzlichen und
regulatorischen Vorgaben durch die Versicherungsunternehmen.
In
erster
Linie
basiert
die
Aktenkontrolle
auf
den
Geschäfts-
und
Rechnungsprüfungsberichten und wird ergänzt durch eigene Berichte der französischen
Aufsichtsbehörde. Flankiert wird diese Art der Kontrolle von vertiefenden Überprüfungen in
den Räumlichkeiten der Versicherungsunternehmen. Ihre Zielsetzung richtet sich zum einen
nach den sich aus den Akten ergebenden Auffälligkeiten, aber auch danach, ob eventuell
konkrete Beschwerden über ein Unternehmen von Seiten der Versicherungsnehmer bei der
ACPR eingegangen sein.
Beide Arten der Kontrolltätigkeit legen ihren Fokus auf:
58
•
die Solvabilität des Versicherungsunternehmens
•
die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
•
die Qualität des Managements
Banque de France, Les assujettis au contrôle, http://acpr.banque-france.fr/controle-prudentiel/lesassujettis-au-controle.html.
44
•
die Beachtung der Corporate Governance-Standards
•
die Qualität der Instrumente und Verfahren sowie
•
ein funktionierendes Risikomanagement.
Abschnitt C. (Empirische Untersuchung)
I. Der Abschluss von Versicherungsverträgen im Internet
Für die vorliegende Studie ist insbesondere von Interesse, ob ein deutscher Verbraucher,
der sich für Versicherungsprodukte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat interessiert, diese
auch im Internet abschließen kann. Nur in seltenen Fällen ist damit zu rechnen, dass ein
Verbraucher allein zum Zweck des Vertragsabschlusses in ein anderes Land reisen wird.
Der Fortschritt in der Informationstechnologie und die entsprechenden rechtlichen
Rahmenbedingungen 59 machen es möglich, sich über das Internet zu informieren, einen
rechtswirksamen Vertrag abzuschließen sowie diesen auch zu bezahlen.
Im Rahmen dieser Untersuchung wurde zunächst durch eine umfassende Bestandsaufnahme in Form einer strukturierten und genau dokumentierten Internetrecherche evaluiert,
wie sich der grenzüberschreitende Versicherungsmarkt im Jahr 2014, 20 Jahre nach
Schaffung des Binnenmarktes, für den Verbraucher darstellt. Zu diesem Zweck wurde der
Versuch unternommen, jedes der oben genannten sechs Versicherungsprodukte (Reiserücktrittsversicherung,
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
Privathaftpflichtversicherung,
Unfallversicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung) in jedem der vier
zu untersuchenden EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Österreich, Frankreich und
59
Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates
und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG und Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0065&from=DE.
45
Großbritannien) mit der Adresse eines fiktiven Verbrauchers abzuschließen, der seinen
Erstwohnsitz nicht in dem Land hat, in dem das Versicherungsunternehmen seine Produkte
anbietet.
Die Kernfragen lauten somit:
1) Ist für Verbraucher überhaupt ein Vertragsabschluss im Internet möglich?
2) Wenn ja: akzeptieren Versicherungsunternehmen Kunden, die ihren Erstwohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsland der Versicherung haben?
Im Folgenden wird dargestellt, wie sich der Markt für Versicherungsdienstleistungen im
Internet im Allgemeinen darstellt, ob die oben genannten Produkte schon heute online von
einem deutschen Verbraucher in einem der vier oben genannten EU-Mitgliedstaaten
abgeschlossen werden können bzw. in welchen Bereichen dies nicht möglich ist und woran
ein grenzüberschreitender Abschluss in der Praxis scheitert.
1. Die unterschiedlichen Vertriebswege für Versicherungsverträge in
den einzelnen Ländern
Die europäischen Versicherer bedienen sich einer ganzen Bandbreite unterschiedlicher
Vertriebsmethoden, von Direktabschlüssen über Versicherungsvermittler bis hin zum
Vertrieb von Versicherungspolicen über Banken. Dabei schwankt die Bedeutung jedes
Vertriebsweges erheblich zwischen den einzelnen Ländern, aber auch je nach dem, um
welches Produkt es sich handelt (Nicht-Lebensversicherung oder Lebensversicherung). 60
Nachfolgend werden die Anteile der verschiedenen Vertriebswege am Gesamtvertrieb in den
einzelnen Ländern grafisch dargestellt und ausgewertet:
60
Insurance
Europe
aisbl
(2010),
Insurance
Distribution
Channels
in
Europe,
http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/cea-statistics-nr-39---distribution.pdf.
46
Grafiken 12 und 12a: Anteile der verschiedenen Vertriebswege am Gesamtvertrieb in den
einzelnen Ländern im Bereich der Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung
(2011)
Quelle: Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, S. 39f.
47
Länderbericht 1: Vertriebswege in Österreich 61
•
Nicht-Lebensversicherung
Im Jahr 2011 betrug das Gesamtprämienaufkommen bei den Nicht-Lebensversicherungen in
Österreich rund 7,76 Milliarden Euro. 62 Während der Anteil der Neuabschlüsse im Rahmen
des Direktvertriebs 63 im Jahr 1996 noch bei 72 Prozent lag, betrug dieser Anteil 2011 nur
noch 36,2 Prozent. Im Gegensatz dazu stieg der Anteil der Vermittler und Makler 64 an den
Neuabschlüssen im selben Zeitraum von 20 auf 50 Prozent. Der Bankenvertrieb 65 schließlich
bewegt sich über den gesamten Beobachtungszeitraum relativ konstant bei 5,7 Prozent.
•
Lebensversicherung
Das Prämiengesamtvolumen im Bereich der Lebensversicherung betrug im Jahr 2011 rund
6,98 Milliarden Euro.
Im Bereich der Lebensversicherung spielt der Vertrieb über die Banken eine große Rolle:
51,7 Prozent der Neuabschlüsse kamen im Jahr 2011 auf diesem Vertriebsweg zustande.
Makler und Vermittler auf der einen Seite sowie der Direktvertrieb konnten 20,7 Prozent und
23,2 Prozent respektive der Neuabschlüsse für sich verzeichnen.
61
Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014,
http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60,61.
62
Versicherungsverband Österreich, Jahresbericht 2011, http://www.vvo.at/jahresbericht/index.php, S. 3.
63
Direktvertrieb = Vertrieb durch die Versicherung selbst, durch eigene Angestellt oder den Fernabsatz (CallCenter)
64
Vermittler und Makler = Vertrieb durch Personen, die entweder exklusiv für eine Versicherung tätig sind
(Vermittler) oder die frei am Markt das für den Versicherten beste Produkt identifizieren (Makler).
65
Bankenvertrieb = Vertrieb über Banken oder Kreditanstalten.
48
Länderbericht 2: Vertriebswege in Frankreich 66
•
Nicht-Lebensversicherung
Der französische Markt für Neuabschlüsse wurde im Jahr 2011 maßgeblich von
Versicherungsvermittlern, die exklusiv nur für eine Versicherung tätig sind (34 Prozent), und
dem Direktvertrieb (35 Prozent) beherrscht. Produkte aus dem Bereich der NichtLebensversicherung werden nur in 11 Prozent der Neuabschlüsse über die Banken
vertrieben. Freie Makler bewegen sich bei 18 Prozent.
•
Lebensversicherung
Der Bereich der Lebensversicherung wird mit 61 Prozent klar vom Bankenvertrieb dominiert.
Danach folgen der Bereich des Direktvertriebs mit 17 Prozent, freie Makler mit 12 Prozent
und schließlich Versicherungsvermittler mit 7 Prozent.
Länderbericht 3: Vertriebswege in Deutschland 67
•
Nicht-Lebensversicherung
In Deutschland dominieren im selben Jahr im Bereich der Nicht-Lebensversicherung mit 60,5
Prozent
Marktanteil
bei
den
Neuabschlüssen
klar
die
Abschlüsse
über
die
Versicherungsvermittler, d.h. Vermittler, die exklusiv für eine Versicherung tätig sind. Freie
Makler können immerhin noch 25,5 Prozent für sich verzeichnen, während traditionell die
Bereiche des Direktvertriebes und des Bankenvertriebes nur einen geringen Anteil von 4,3
Prozent bzw. 6,1 Prozent für sich verbuchen können.
66
Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014,
http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60,
61.
67
Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014,
http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60,
61.
49
•
Lebensversicherung
Auch im Marktsegment der Lebensversicherungen spielen die Versicherungsvermittler die
größte Rolle (49,8 Prozent), gefolgt von den Versicherungsmaklern mit 24,4 Prozent, dem
Bankenvertrieb mit 19,8 Prozent und dem Direktvertrieb mit 3,4 Prozent.
Länderbericht 4: Vertriebswege in Großbritannien 68
•
Nicht-Lebensversicherung
In Großbritannien wird im selben Referenzjahr (2011) der Großteil der Versicherungen über
Versicherungsmakler abgeschlossen (56,2 Prozent), gefolgt von 24,2 Prozent über den
Direktvertrieb. Das Schlusslicht bilden der Bankenvertrieb mit 10 Prozent sowie der Vertrieb
über Versicherungsvermittler mit 5,0 Prozent.
•
Lebensversicherung
Im Bereich der Lebensversicherung erfolgen in Großbritannien 73,6 Prozent der
Neuabschlüsse über freie Versicherungsmakler, 17,9 Prozent über Versicherungsvermittler
und lediglich 8,5 Prozent über den Direktvertrieb der Versicherungsunternehmen.
68
Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014,
http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60,
61.
50
2. Potential des Internets als Vertriebskanal für Versicherungsverträge
Aufgrund ihrer immateriellen Beschaffenheit und der Möglichkeit, die Vertragsinhalte zu
standardisieren, lassen sich Finanzprodukte besonders gut über das Internet vertreiben. 69
Dennoch unterscheidet sich der Grad der Aktivität und der Präsenz der Versicherungsunternehmen im Internet nach einer aktuellen Untersuchung aus dem Jahr 2014 erheblich
voneinander.
Grafik 13: Onlineaktivität deutscher Versicherungen
Quelle: Dr. Schwarz Consulting, Studie „Versicherungen online 2014“. 70
69
Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance
Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm, Punkt 26.
70
Versicherungen
online
2014,
Absolit
Consulting,
Waghäusel,
http://www.absolit.de/download/Versicherungen_online_2014_Kurzversion.pdf, S. 5.
51
Zwei europäische Richtlinien schaffen den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von
Finanzdienstleistungen im Internet. 71 In ihnen sind die verbindlichen Mindeststandards und
Vertragsbedingungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen über das Internet
(Fernabsatz) geregelt. 72
Die Richtlinien sollen den Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten freie Wahl zwischen
Angeboten aus verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen und so den Zugang zum
breitestmöglichen Angebot von Versicherungsverträgen sicherstellen. Der europäische
Gesetzgeber hat erkannt, dass der Onlinehandel neben einer Erweiterung der Angebotsvielfalt auch erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten bietet und geeignet ist, das
europäische Wirtschaftswachstum zu fördern. Damit sowohl die Anbieter als auch die
Verbraucher die Chancen des EU-Binnenmarktes voll nutzen können, müssen die EUMitgliedstaaten sicherstellen, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf
elektronischem Wege ermöglicht.
Gleichzeitig stellen die Richtlinien ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher, um das
Vertrauen des Verbrauchers in den Fernabsatz zu stärken. Vor Abschluss des Vertrages
sind dem Verbraucher unter anderem Informationen über den Anbieter, die Finanzdienstleistung, den Vertragsinhalt sowie die Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
Eine Studie von Accenture aus dem Jahr 2013 zeigt, dass der Markt für über das Internet
abgeschlossene Versicherungsverträge bis zum Jahr 2016 in Europa ein Umsatzvolumen
von rund 25 Milliarden Euro erreichen könnte. 73 Laut dieser Studie planen 78 Prozent der
71
Europäische
Kommission
(2002),
E-Commerce
und
Versicherungen,
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/markt-2522/markt-2522-02-rev1_de.pdf.
72
Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates
und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG und Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
http://eur-lex.europa.eu/legalGeschäftsverkehr:
content/DE/ALL/;jsessionid=NP99TYjG7WpFn7Dp8kLQ2yq0PJYynnN5NynqpFq1kv2JWWrhFpyS!1956015787?uri=CELEX:32000L0031.
73
Pinsent Masons LLP (2013), European digitally-sold insurance market could be worth €25bn by 2016, says
http://www.out-law.com/articles/2013/October/european-digitally-sold-insurance-market-could-bestudy,
worth-25bn-by-2016-says-study/.
52
befragten Versicherungsunternehmen die Investitionen in ihre IT-Systeme zum OnlineVertrieb von Versicherungen in den nächsten drei Jahren zu erhöhen. Durchschnittlich sind
von den befragten Unternehmen Investitionen in der Größenordnung von 27 Millionen Euro
für diese digitale Transformation vorgesehen.
Im Jahr 2012 betrug der mit online geschlossenen Versicherungspolicen generierte Umsatz
in ganz Europa etwa 12 Milliarden Euro, dies entspricht 11 Prozent des Gesamtumsatzes bei
Neuabschlüssen.
Dieser Anteil soll sich bis zum Jahr 2016 auf 18 Prozent erhöhen. Die oben zitierte Studie
von Accenture zeigt auch, dass 81 Prozent der europäischen Versicherungskonzerne sich
der Tatsache bewusst sind, dass ihre nicht mehr zeitgemäßen IT-Systeme die Ursache dafür
sind, dass das wirtschaftliche Potential von Versicherungsabschlüssen über das Internet
noch nicht voll genutzt wird. 74 Wiederum 53 Prozent dieser Versicherungen beabsichtigen, in
den nächsten drei Jahren in den Bereich der IT-Entwicklung und in den Neuerwerb zu
investieren.
3. Angewendete Vorgehensweise bei der Internetrecherche
Bei der Internetrecherche haben wir uns so verhalten, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer und Internetnutzer dies aus unserer Sicht ebenfalls tun würde. Wir
sind
von
der
Annahme
ausgegangen,
dass
ein
Verbraucher,
der
sich
für
Versicherungsprodukte aus anderen EU-Mitgliedstaaten interessiert, als Startpunkt eine der
bekannten Internetsuchmaschinen nutzen und entsprechende Suchbegriffe eingeben wird,
um die gesuchten Versicherungsprodukte finden und vergleichen zu können. Sehr beliebt
sind
außerdem
Vergleichsportale.
Über
diese
Vergleichsportale
werden
Produkte
verschiedener Versicherungsanbieter vermittelt und für den Verbraucher aufgrund einer
einheitlichen Darstellung vergleichbar gemacht.
74
Pinsent Masons LLP (2013), European digitally-sold insurance market could be worth €25bn by 2016, says
http://www.out-law.com/articles/2013/October/european-digitally-sold-insurance-market-could-bestudy,
worth-25bn-by-2016-says-study/.
53
Dieser Ausgangshypothese folgend haben wir vorliegend den Versuch unternommen, im
Namen eines fiktiven Verbrauchers in den vier Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich
und Großbritannien die sechs im Fokus stehenden Produkte über das Internet
abzuschließen.
Zunächst wurden in eine Internetsuchmaschine entsprechende Suchbegriffe eingegeben, um
die gesuchten Produkte in Vergleichsportalen und auf den Homepages der Versicherungsunternehmen zu finden (z.B. „Österreich Reiserücktrittsversicherung Vergleich“). Nach der
Identifizierung der entsprechenden Angebote wurden die im Internet verfügbaren Formulare
zum Vertragsabschluss ganz konkret mit den immer gleichen Daten eines fiktiven
Versicherungsnehmers, der seinen Wohnsitz nicht im Herkunftsland des Versicherers hat
(„Maria Mustermann“), ausgefüllt und der Prozess erst unmittelbar vor einem eventuell
möglichen Vertragsabschluss abgebrochen.
1) Für jedes der sechs im Fokus stehenden Produkte wurden drei Angebote über sog.
Vergleichsportale näher untersucht.
2) In einem zweiten Schritt wurde der Versuch unternommen, direkt über die
Homepages
der
Versicherungsunternehmen
eine
entsprechende
Police
abzuschließen.
Die Auswahl der näher untersuchten Versicherungen und ihrer Produkte erfolgte nach dem
Zufallsprinzip.
4. Auswertung der Internetrecherche: Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Abschlusses einer Versicherung über das Internet
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich
Reiserücktrittsversicherung
Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice
über das Internet möglich
Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise
möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten
EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?
Deutschland
Abschluss
generell
online
möglich?
Abschluss über
Homepage
der Versicherungsunternehmen
Abschluss über
Vergleichsportal
Österreich
Abschluss
generell
online
möglich?
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Frankreich
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Großbritannien
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
54
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich
Private Haftpflichtversicherung
Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice
über das Internet möglich
Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise
möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten
EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?
Deutschland
Abschluss
generell
online
möglich?
Abschluss über
Homepage
der Versicherungsunternehmen
Abschluss über
Vergleichsportal
Österreich
Abschluss
generell
online
möglich?
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Frankreich
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Großbritannien
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
55
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich
Unfallversicherung
Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice
über das Internet möglich
Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise
möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten
EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?
Deutschland
Abschluss
generell
online
möglich?
Österreich
Abschluss
generell
online
möglich?
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Frankreich
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Großbritannien
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 1
Produkt 1
Abschluss über
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
der Versicherungsunternehmen
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 1
Produkt 1
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Produkt 2
Produkt 2
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Homepage
Abschluss über
Vergleichsportal
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
56
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich
Kfz-Haftpflichtversicherung
Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice
über das Internet möglich
Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise
möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten
EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?
Deutschland
Abschluss
generell
online
möglich?
Österreich
Abschluss
generell
online
möglich?
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Frankreich
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Großbritannien
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Produkt 1
Produkt 1
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Abschluss über
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
Produkt 2
der Versicherungsunternehmen
Produkt 3
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Produkt 3
Produkt 3
Produkt 1
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Produkt 2
Produkt 2
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Homepage
Abschluss über
Vergleichsportal
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
57
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich
Gebäudeversicherung
Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice
über das Internet möglich
Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise
möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten
EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?
Deutschland
Abschluss
generell
online
möglich?
Abschluss über
Homepage
der Versicherungsunternehmen
Abschluss über
Vergleichsportal
Österreich
Abschluss
generell
online
möglich?
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Frankreich
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Großbritannien
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Produkt 1
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Produkt 3
Produkt 3
Produkt 3
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
58
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich
Risikolebensversicherung
Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice
über das Internet möglich
Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?
Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise
möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten
EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen
»» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?
Deutschland
Abschluss
generell
online
möglich?
Abschluss über
Homepage
der Versicherungsunternehmen
Abschluss über
Vergleichsportal
Österreich
Abschluss
generell
online
möglich?
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Frankreich
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Großbritannien
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
Abschluss
generell
online
möglich?
Produkt 1
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Produkt 3
Produkt 3
Abschluss mit
ausländischer
Adresse
ebenfalls
möglich?
59
60
5. Konkrete Hindernisse beim Abschluss einer Versicherungspolice
über das Internet
a) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für den
Verbraucher, ungeachtet seines ersten Wohnsitzes im In- oder Ausland, überhaupt
möglich?
Im Rahmen dieser Studie wurden 144 Versicherungsabschlüsse (100 Prozent) simuliert, je
72 über Vergleichsportale für Versicherungsdienstleistungen und je 72 weitere über die
Internetseiten der Versicherungsunternehmen direkt.
Von insgesamt 144 Abschlussversuchen boten 68 Anbieter (47 Prozent) grundsätzlich die
Möglichkeit an, einen Vertrag direkt online abzuschließen. Die Bezahlung konnte entweder
per Bankeinzug durch Eingabe der IBAN und BIC oder per Kreditkarte erfolgen.
Grafik 14: Abschluss online unter Außerachtlassung des Erstwohnsitzes des Verbrauchers
möglich?
61
Bezüglich der verbleibenden 76 Internetseiten (53 Prozent) muss wiederum unterschieden
werden:
in 29 Fällen (38,2 Prozent) bot der Anbieter dem Verbraucher auf seiner Homepage generell
keine Möglichkeit an, direkt online eine Versicherungspolice abzuschließen oder aber auch
nur online mit dem Versicherungsunternehmen Kontakt aufzunehmen. In diesen Fällen war
es in der Mehrzahl der Fälle lediglich möglich, eine auf der Internetseite angegebene Hotline
anzurufen oder aber beispielsweise mit Hilfe einer Suchfunktion durch Eingabe der
Postleitzahl des Verbrauchers den nächstgelegenen Makler ausfindig zu machen (siehe
entsprechenden Screenshot unter Beispiel 1).
Beispiel 1: Abschlussversuch einer Unfallversicherung in Frankreich mit einer deutschen
Adresse bei der AXA Versicherung.
62
In den verbleibenden 47 Fällen war es unserem fiktiven Verbraucher zum einen teilweise
möglich, bereits online Angaben zu seiner Person und zu den Parametern der von ihm
gewünschten Police zu machen (Laufzeit, Deckungssumme, Wahl eines bestimmten Tarifes
etc.) und diese Angaben online an den Versicherer zu übermitteln. In der Folge erhielt unser
fiktiver Verbraucher von dem Versicherungsanbieter per Post oder Email ein konkret auf ihn
zugeschnittenes
Angebot
über
den
Abschluss
einer
Versicherungspolice
(siehe
entsprechenden Screenshot unter Beispiel 2).
Beispiel 2: Abschlussversuch einer Unfallversicherung in Österreich mit einer deutschen
Adresse bei der Helvetia Versicherung.
63
Zum anderen gab es auch Internetseiten mit Online-Formularen, über die der Verbraucher
bereits einen konkreten Antrag auf Abschluss eines Vertrages an das Versicherungsunternehmen senden konnte. Jedoch wurde der Verbraucher in diesen Fällen ausdrücklich
darüber informiert, dass der Vertrag erst vorbehaltlich einer Prüfung durch das Unternehmen
zustande kommt, nicht bereits durch Absendung des Antrages (siehe entsprechenden
Screenshot unter Beispiel 3).
Beispiel
3:
Abschlussversuch
einer
Unfallversicherung
französischen Adresse bei der Helvetia Versicherung.
in
Deutschland
mit
einer
64
Zusammenfassend war es demzufolge bei der Recherche nach Versicherungsprodukten, die
sich
per
Internet
Abschlussversuche
abschließen
lassen,
unproblematisch
in
47
möglich,
Prozent
eine
der
144
unternommenen
entsprechende
Police
online
abzuschließen. Von den 53 Prozent der Internetseiten, die keine Möglichkeit zum OnlineAbschluss boten, sahen zumindest 38,2 Prozent die Möglichkeit vor, bei dem betreffenden
Unternehmen
per
Internet
ein
konkretes
Versicherungsangebot
anzufordern.
Die
verbleibenden 61,8 Prozent boten dem Verbraucher überhaupt keine Möglichkeit an, per
Internet mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen.
Grafik 15: Kein Abschluss online möglich, jedoch zumindest eine Angebotseinholung?
65
b) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für
den Verbraucher unter Einbeziehung seiner Adresse im Ausland möglich, d.h. mit
einer Adresse außerhalb des Sitzlandes der Versicherung?
Wie oben dargestellt, ließen sich bei 144 Abschlussversuchen in 68 Fällen (47 Prozent)
Versicherungspolicen online abschließen. Hinzu kommen 47 Internetangebote, in denen der
Verbraucher online zumindest ein auf ihn konkret zugeschnittenes Angebot über den
Abschluss einer Versicherungspolice erhalten kann. Damit ist in 115 von 144 Fällen ein
Abschluss oder eine Angebotseinholung möglich.
Davon zu unterscheiden ist jedoch, ob neben der Möglichkeit des Online-Abschlusses bzw.
der Einholung eines konkreten Angebotes auch tatsächlich ein Abschluss oder eine
Angebotseinholung mit einer ausländischen Adresse erfolgen kann. Denn im Fokus der vorliegenden Untersuchung stehen gerade diejenigen Verbraucher, die grenzüberschreitend
Versicherungsverträge abschließen möchten und deren Erstwohnsitz vom Herkunftsland des
Versicherungsunternehmen abweicht. Dies war bei der durchgeführten Internetrecherche
und bei 144 Abschlussversuchen (100 Prozent) nur bei 19 Internetangeboten (13,1 Prozent)
möglich. Demzufolge scheiterte der Abschluss einer grenzüberschreitenden Versicherung
bzw. die Einholung eines Angebotes in Bezug auf ganze 96 Produkte (66,6 Prozent) alleine
aus dem Grund, dass der Verbraucher seinen Erstwohnsitz in einem anderen Land hat als
dem des Sitzes des Versicherers.
Bei insgesamt 14 der oben genannten 19 Internetangebote war es unter Eingabe einer
ausländischen Adresse völlig unproblematisch möglich, eine der sechs Versicherungen auch
tatsächlich per Internet abzuschließen. Die Zahlung erfolgte entweder per Kreditkarte oder
aber per SEPA-Verfahren unter Eingabe der IBAN und BIC-Nummer (siehe entsprechenden
Screenshot unter Beispiel 4).
66
Beispiel 4: Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung bei der HanseMerkur Versicherung
(www.hmrv.de) mit einer Adresse in Frankreich, die Zahlung erfolgt per Kreditkarte.
Auf 5 weiteren Internetseiten war es möglich auch mit einer ausländischen Adresse ein
Vertragsangebot einzuholen (siehe entsprechenden Screenshot unter Beispiel 5).
67
Beispiel 5: Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung bei der ARAG-Versicherung mit
einer Adresse in Frankreich.
Zusammenfassend war es demzufolge bei der Recherche nach grenzüberschreitenden
Versicherungsprodukten, die mit einer ausländischen Adresse abgeschlossen werden sollten
von 144 Abschlussversuchen nur in 14 Fällen (9,7 Prozent) möglich, die gewünschte Police
online abzuschließen. 5 weitere Anbieter (3,5 Prozent) sahen die Möglichkeit vor, per
Internet ein schriftliches Angebot anzufordern. Die verbleibenden 125 Internetseiten (86,8
Prozent) sahen keinerlei Möglichkeit vor, unter Eingabe einer ausländischen Adresse einen
grenzüberschreitenden Versicherungsvertrag abzuschließen oder ein Angebot anzufordern
(siehe Grafik 14).
68
Grafik 16: Abschluss online unter Einbeziehung des Erstwohnsitzes des Verbrauchers
möglich?
c) Gründe aus denen der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer
ausländischen Adresse scheitert
Von besonderem Interesse ist, aus welchen Gründen konkret der Abschluss eines
grenzüberschreitenden Versicherungsvertrages mit einer ausländischen Adresse scheitert.
Diese Gründe werden im Folgenden näher erläutert und zur Veranschaulichung mit
Screenshots (Standbilder des Bildschirmes), die während unserer Internetrecherche
entstanden sind, ergänzt.
• Fall 1: Das Land des Erstwohnsitzes ist im Online-Formular voreingestellt
Einige Versicherungsunternehmen haben in ihren Formularen zum Online-Abschluss bereits
das Land des Erstwohnsitzes des Antragstellers voreingestellt. Diese Angabe lässt sich auch
nicht durch eine individuelle Eingabe abändern.
69
Beispiel: Abschluss einer Risikolebensversicherung („Ablebensversicherung“) in Österreich
mit einer deutschen Adresse bei der Hannoverschen Versicherung (www.hannoversche.at).
Österreich ist als Herkunftsland des Verbrauchers bereits voreingestellt.
• Fall 2: Zum Online-Abschluss muss ein Benutzerkonto mit einer inländischen
Adresse angelegt werden
Bei einigen Anbietern ist es nur möglich, eine Versicherungspolice über das Internet abzuschließen, wenn vorher ein Benutzerkonto angelegt wird, in dem die persönlichen Daten des
potentiellen Kunden hinterlegt werden. Die Anlegung eines solchen Benutzerkontos
wiederum ist nur mit einer inländischen Adresse möglich.
Beispiel: Abschluss einer Unfallversicherung in Frankreich mit einer deutschen Adresse bei
der MACIF Versicherung (www.macif.fr) ist nur nach Anlegung eines Benutzerkontos
(„espace personnalisé“) mit einer französischen Adresse möglich.
70
• Fall 3: Erfordernis der Steuerpflichtigkeit im Sitzland der Versicherung
Zum Abschluss von Versicherungen bei einzelnen Anbietern ist der Verbraucher nur dann
berechtigt, wenn er nicht nur in dem Sitzland der Versicherung seinen Wohnsitz hat, sondern
dort auch der Steuerpflicht unterliegt.
Beispiel: Abschluss einer Lebensversicherung in Großbritannien mit einer deutschen
Adresse bei HSBC (www.hsbc.co.uk) ist nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer auch
in Großbritannien voll steuerpflichtig ist.
71
• Fall 4: Erfordernis einer inländische Telefonnummer
Kann der Verbraucher keine inländische Telefonnummer eingeben, verweigert das OnlineFormular jede weitere Bearbeitung der Anfrage, es ist nicht möglich, die Anfrage abzusenden.
Beispiel: Abschluss einer Unfallversicherung in Frankreich mit einer deutschen Adresse bei
dem Vergleichsportal AssurProx (http://gav.assurprox.com) ist nicht mit einer deutschen
Telefonnummer möglich.
72
• Fall 5: Nur Eingabe einer vierstelligen Postleitzahl möglich.
Die Eingabemaske des Online-Formulars einiger Anbieter sieht nur vier Stellen für die
Postleitzahl vor. Damit ist es systembedingt nicht möglich, z. B. eine deutsche Postleitzahl
mit fünf Stellen einzugeben.
Beispiel: Abschluss einer Unfallversicherung in Österreich mit einer deutschen Adresse über
das Vergleichsportal „Durchblicker“ (www.durchblicker.at). Das Online-Formular bietet bei
der Postleitzahl nur Platz für vier Zahlen.
73
• Fall 6: Wohnort bzw. die Lage des zu versichernden Objektes wird automatisch
ergänzt und dies nur mit inländischen Orten.
In einigen Fällen ergänzt das verwendete Online-Formular den Wohnort automatisch, sobald
man beginnt eine Postleitzahl einzugeben. Die Datenbank für die automatische Ergänzung
enthält jedoch nur Orte im Inland. Andere Wohnorte als inländische werden nicht erkannt. In
der Folge zeigt die Eingabemaske einen Fehler an, der Vorgang kann nicht abgeschlossen
werden.
Beispiel: Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen Adresse
bei VAV Versicherungen. Die verschiedenen Bundesländer Österreichs sind in einem
Dropdown-Menu voreingestellt und es muss zwingend eine Auswahl getroffen werden.
74
• Fall 7: Eingabe eines inländischen Kennzeichens erforderlich.
Für den Online-Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist es fast durchweg in allen
untersuchten Ländern und bei allen Anbietern erforderlich, zu Beginn der Anfrage ein
Kennzeichen aus dem Herkunftsland der Versicherungsgesellschaft anzugeben.
Beispiel: Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen
Adresse über das Vergleichsportal www.versichern24.at. Bei den voreingestellten Anfangsbuchstaben, die man auswählen kann, um sein Kennzeichen einzugeben, handelt es sich
ausschließlich um österreichische Buchstabenkombinationen. Von diesen voreingestellten
Angaben kann nicht abgewichen werden.
75
• Fall 8: Abschluss online möglich, aber der Vertrag deckt nur Versicherungsfälle in
Österreich.
Beim Versuch eine Unfallversicherung in Österreich abzuschließen, ist es zwar möglich, den
Deckungsauftrag abzusenden, jedoch gilt laut den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz nur für Versicherungsfälle, die in Österreich eintreten.
Beispiel: Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen
Adresse bei der Merkur Versicherung über das Vergleichsportal www.versichern24.at.
Unmittelbar bevor man die Möglichkeit hat, das Antragsformular abzusenden, wird auf die
allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen, die die Haftungsbeschränkung auf
Österreich beinhalten.
76
• Fall 9: Abschluss der Versicherung nur im Paket möglich, nicht als alleinstehendes
Produkt.
Bezüglich mancher Produkte bestehen länderspezifische Besonderheiten, die für den
Verbraucher unattraktiv erscheinen und ihn von einem Abschluss in einem anderen Land
abhalten können. Beispielsweise war es in Österreich nicht möglich, online eine private
Haftpflichtversicherung als Einzelpolice abzuschließen, so wie dies in Deutschland möglich
ist. Es ist nur möglich eine sog. Haushaltsversicherung abzuschließen, die ihrerseits eine
Haftpflichtversicherung enthält. D.h. die private Haftpflichtversicherung ist zwingend an ein
anderes Produkt gekoppelt, über das der Verbraucher vielleicht bereits verfügt oder aber an
dem er aus anderen Gründen kein Interesse hat. Schließlich kommt auch noch hinzu, dass
in dem oben genannten Fall die Wohnung in Österreich belegen sein muss. Somit kann ein
77
deutscher Verbraucher dieses Versicherungspaket überhaupt nicht abschließen, auch wenn
er vielleicht in Kauf nehmen würde, dass die Police über die Haftpflichtversicherung hinaus
Elemente beinhaltet, die er nicht benötigt und für die er ggf. eine höhere Prämie zahlt als für
ein
vergleichbares
Haftpflichtversicherung
Einzelprodukt.
in
Ähnlich
Frankreich,
die
verhält
im
es
Internet
sich
nur
mit
der
zusammen
privaten
mit
einer
Sachversicherung abgeschlossen werden kann.
Beispiel: Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen
Adresse bei der VAV Versicherung (www.vav.at). Es ist nur möglich eine sog.
Haushaltsversicherung abzuschließen, die ihrerseits eine Haftpflichtversicherung enthält.
78
• Fall 10: Das Antragsformular des Vergleichsportals lässt die Eingabe einer
ausländischen Adresse nicht zu, die Seite des Anbieters direkt jedoch schon.
Es sind uns auch Fälle begegnet, in denen es sich für unseren fiktiven Verbraucher als nicht
notwendiges Hindernis herausgestellt hat, wenn er den Abschluss über ein Vergleichsportal
versucht hat. Es ist möglich, dass die Ausgestaltung des Online-Formulars eines
Vergleichsportals keine Möglichkeit vorsieht, eine ausländische Adresse anzugeben.
Besucht man jedoch die Seite des Versicherungsunternehmens direkt, ist der Abschluss
unproblematisch, auch mit einer ausländischen Adresse, möglich.
Beispiel: Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung in Deutschland mit einer französischen
Adresse bei der ERV (Europäische Reiseversicherung AG) über das Vergleichsportal
www.check24.de. Das Formular von www.check24.de lässt es nicht zu, eine ausländische
Postleitzahl
einzugeben.
Besucht
man
die
Homepage
der
ERV
(Europäische
Reiseversicherung AG) hingegen direkt (www.reiseversicherung.de), so ist ein Abschluss mit
einer ausländischen Adresse möglich.
79
80
II.
Die schriftliche Befragung von Versicherungsunternehmen
Ziel dieser Untersuchung ist es, aufzuzeigen, wie sich der Markt für grenzüberschreitende
Versicherungsverträge 20 Jahre nach seiner Öffnung für den deutschen Verbraucher
darstellt. Zu diesem Zweck hat das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland neben
der detaillierten Internetrecherche unter (C.I.) eine umfassende, schriftliche Befragung einer
Vielzahl von Versicherungsunternehmen aus den im Fokus stehenden Ländern Deutschland,
Frankreich, Österreich und Großbritannien durchgeführt.
1. Die Auswahl der befragten Versicherungsunternehmen und
Konzipierung der Fragestellung
Bei der vorliegenden Betrachtung des europäischen Versicherungsbinnenmarktes sind für
uns vor allem diejenigen Versicherungsunternehmen von besonderem Interesse, die ihre
Produkte im Rahmen der sogenannten Dienstleistungsfreiheit in einem der vier Länder
Deutschland, Frankreich, Österreich und Großbritannien grenzüberschreitend anbieten. Die
Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier vom Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) garantierten Grundfreiheiten, die den Anbietern gewerblicher, kaufmännischer
oder handwerklicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Märkten der anderen EUMitgliedstaaten ermöglichen. Auf diese Weise soll eine Verschmelzung der einzelnen Märkte
der Länder zu einem einheitlichen europäischen Binnenmarkt ermöglicht werden. Im Gegensatz zur sogenannten Niederlassungsfreiheit bleibt der Anbieter der Dienstleistung in seinem
Herkunftsland und gründet in dem anderen EU-Mitgliedstaat gerade keine neue
Niederlassung.
81
Grafik 17: EWR-ausländisches Versicherungsgeschäft deutscher Erstversicherer nach
Ländern
Quelle: Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Statistisches Taschenbuch der
Versicherungswirtschaft 2013, S. 28. 75
75
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2013), Statistisches Taschenbuch der
http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2013/09/GDV-StatistischesVersicherungswirtschaft
2013,
Taschenbuch-2013.pdf.
82
Wie oben unter B.IV. dargestellt, teilen sich die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
im
Rahmen
des
Notifikationsverfahrens
gegenseitig
mit,
welche
Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten auf dem jeweiligen Markt im
Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig werden möchten und mit welchen Produkten.
Zur Vorbereitung unserer Befragung war es deshalb notwendig, Informationen darüber zu
erhalten, welche Versicherer den Vertrieb von Versicherungspolicen im freien Dienstleistungsverkehr jeweils aus einem der vier im Fokus stehenden Länder heraus angemeldet
haben.
Bedauerlicherweise besteht keine gesetzliche Pflicht für die nationalen Aufsichtsbehörden,
die Tatsache, dass ein Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zum Tätigwerden im
Rahmen der Dienstleistungsfreiheit angemeldet hat, auch zu veröffentlichen. Erfolgt dennoch
eine Veröffentlichung, so geschieht dies auf freiwilliger Basis. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) in Deutschland beispielsweise kann dem interessierten Verbraucher
auch auf ausdrückliche Nachfrage bei der für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen
Stelle
keine
Zusammenstellung
der
Versicherungsunternehmen anbieten,
die
aus
Deutschland heraus im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen EU-Staaten
tätig sind. Die BaFin veröffentlich zwar in ihrem „BaFin Journal“ 76 die Neuanmeldungen
(„Erweiterung des Geschäftsbetriebes im Dienstleistungsverkehr“) zum und Abmeldungen
vom freien Dienstleistungsverkehr, jedoch keine Gesamtzusammenstellung. Folglich müsste
ein Verbraucher alle BaFin Journale durchforsten und die An- und Abmeldungen miteinander
vergleichen um herauszufinden, welche Versicherer aktuell noch im freien Dienstleistungsverkehr tätig sind. Ein solches Vorgehen ist äußerst mühsam und es kann realistischer
Weise nicht in Betracht gezogen werden, dass dies ein Verbraucher auf sich nehmen würde.
Veröffentlicht wird von der BaFin hingegen eine Liste derjenigen Versicherer aus dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nach Deutschland hinein im Rahmen des freien
Dienstleistungsverkehrs Versicherungsgeschäfte betreiben.
76
BaFin Journal,
http://www.bafin.de/DE/DatenDokumente/Dokumentlisten/ListeBaFinJournal/liste_bafinjournal_node.html;js
essionid=B38856BE6D5F282F93DDA21E189BCCB2.1_cid372.
83
Bezüglich der von Großbritannien aus tätigen Versicherungsunternehmen ist den Internetseiten der „Prudential Regulation Authority“ keinerlei Zusammenstellung der im freien
Dienstleistungsverkehr agierenden Versicherungsunternehmen abrufbar. Auf Anfrage per
Email bei der Aufsichtsbehörde hat man uns jedoch eine entsprechende Aufstellung zur
Verfügung stellen können.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) in Österreich stellt eine solche Liste zwar auch nicht
automatisch z. B. auf ihrer Website zur Verfügung, jedoch ist auf Anfrage bei der
zuständigen Pressestelle eine Liste erhältlich.
Geradezu vorbildlich verhält sich die französische Aufsichtsbehörde „Autorité de contrôle
prudentiel et de résolution“: auf ihrer Website lässt sich sowohl eine Liste der Versicherungsunternehmen finden, die in Frankreich ihren Firmensitz haben und im freien Dienstleistungsverkehr ihre Dienstleistungen anbieten, als auch eine Liste der Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und im freien Dienstleistungsverkehr ihre Versicherungsprodukte nach Frankreich hinein anbieten. 77
Da zur Durchführung der Befragung der Versicherer somit nur Listen aus Großbritannien,
Österreich und Frankreich zur Verfügung gestanden haben, war es notwendig, die Liste für
Deutschland aus diesen Listen heraus zu entwickeln. Dies war möglich, da die Liste der
französischen „Autorité de contrôle prudentiel et de résolution“ vollständige Angaben darüber
enthält, welche Versicherungen aus dem europäischen Ausland nach Frankreich hinein ihre
Dienstleistungen anbieten. Daraus haben wir geschlossen, dass die dort genannten
deutschen Versicherungen im Allgemeinen grenzüberschreitend tätig werden. Diese
Auswahl wurde ergänzt durch die größten und bekanntesten Versicherungsunternehmen aus
Deutschland.
Jedoch ist zu beachten, dass eine Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde noch nicht bedeutet,
dass die Produkte auch tatsächlich angeboten werden, das Versicherungsunternehmen also
auch tatsächlich in dem anderen Land für das es Geschäftstätigkeit angemeldet hat,
Produkte am Markt verkauft. Oft wird eine Anmeldung nur pro forma durchgeführt, um sich
77
http://acpr.banque-france.fr/agrements-et-autorisations/procedures-secteur-assurance/passeporteuropeen.html.
84
die Möglichkeit einer Geschäftstätigkeit vorzubehalten und jederzeit aktiv werden zu können.
Nach Schätzungen von Branchenkennern mit denen wir im Zuge der Erstellung dieser Studie
gesprochen haben, werden nur ca. 25 Prozent der Unternehmen im Rahmen ihrer
Anmeldung zum freien Dienstleistungsverkehr auch tatsächlich im Ausland tätig. Dies
bestätigt auch die Grafik aus Österreich auf Seite 18.
Des Weiteren muss man die Produkte für den Endverbraucher (retail) und für Firmenkunden
(non-retail) strikt voneinander unterscheiden: viele Unternehmen sind nicht mit Produkten für
Endverbraucher auf ausländischen Märkten tätig, wohl aber mit Produkten für Großkunden.
Versicherungen bieten oft an, ihre Firmenkunden mit entsprechenden Produkten ins Ausland
zu begleiten, wenn diese z.B. ihre Produktion ins Ausland verlegen. Ähnliche Angebote für
Endverbraucher stehen nur äußerst selten zur Verfügung. Ob die betreffenden Unternehmen
im Firmen- oder Privatkundengeschäft tätig sind, geht aus den vorliegend verwendeten
Listen der Aufsichtsbehörden bedauerlicherweise nicht hervor.
Im Anschluss wurde den so identifizierten Unternehmen größtenteils per Email ein
Fragebogen zum Zweck der Datenerhebung und Befragung zugesendet. Dieser Fragebogen
enthielt zwei Fragen:
1) Bieten sie im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs folgende Produkte, Reiserücktrittsversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, private
Unfallversicherung, Gebäudeversicherung und
Risikolebensversicherung,
in anderen
Mitgliedstaaten der EU an?
2) Kann ein Verbraucher, der seinen Erstwohnsitz nicht in dem Sitzland Ihrer Versicherung
hat, bei Ihnen eine der folgenden Versicherungen, Reiserücktrittsversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
Privathaftpflichtversicherung,
private
Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung, abschließen?
Unfallversicherung,
85
Diese beiden Fragen mögen auf den ersten Blick repetitiv wirken, haben jedoch den
Hintergrund, dass, wie oben erläutert, viele Versicherungsunternehmen zwar grundsätzlich
den Vertrieb von bestimmten Produkten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
anmelden, damit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dem Verbraucher auch tatsächlich ein
konkretes Produkt angeboten wird. Aus diesem Grund wurde mit der zweiten Frage ganz
konkret danach gefragt, ob einem Verbraucher aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, der die
Versicherung kontaktiert, auch tatsächlich ein Versicherungsprodukt angeboten werden
kann.
2. Die statistische und inhaltliche Auswertung der Fragebögen
Bezeichnend ist, das nur relativ wenige Versicherungsunternehmen überhaupt bereit waren,
sich an der Erhebung zu beteiligen. Und dies, obwohl der Fragebogen mit nur zwei Fragen
sehr überschaubar gehalten und erkennbar war, dass die Befragung in einem ersten Schritt
anonym erfolgen soll.
Von den insgesamt 567 in den vier Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich und
Großbritannien kontaktierten Versicherungen haben 32 Gesellschaften den Fragebogen
ausgefüllt und wieder an uns zurückgesendet. Auffällig ist, dass sich insbesondere die
kleineren Versicherungsunternehmen an der Umfrage beteiligt haben: von den 32
teilnehmenden Versicherern geben insgesamt 20 an, weniger als 5000 Mitarbeiter zu haben.
86
Grafik 18: Rücklaufquote der an die Versicherungen versendeten Fragebögen
Jedes der Unternehmen, das den Fragebogen ausgefüllt hat, konnte angeben, ob es eines
der 6 von uns abgefragten Versicherungsprodukte anbietet, das heißt es hätten maximal 192
Produkte angegeben werden können.
Tatsächlich haben von den 32 Versicherungsunternehmen die den Fragebogen beantwortet
haben, insgesamt jedoch nur 3 Gesellschaften angegeben, überhaupt grenzüberschreitende
Versicherungsverträge anzubieten.
87
Grafik 19: Zahl der in den Fragebögen angegebenen grenzüberschreitenden Produkte
Des Weiteren bieten diese drei Gesellschaften auch nur in drei der sechs oben genannten
Versicherungssparten Policen an, d.h. von den 192 maximal möglichen Produkten existieren
tatsächlich nur drei Produkte. Dies entspricht einer Quote von 1,56 Prozent. Bemerkenswert
ist ferner, dass diese drei grenzüberschreitenden Produkte, die wir ausmachen konnten,
ausnahmslos von deutschen Versicherern angeboten werden.
Hinzu kommt, dass diese drei Versicherungsprodukte, die von den von uns befragten
Versicherungsunternehmen grenzüberschreitend angeboten werden, nicht europaweit
erhältlich sind. Vielmehr gibt es geografische Beschränkungen auf einzelne Mitgliedstaaten.
Beispielsweise biete ein deutsches Versicherungsunternehmen eine Reiseversicherung zwar
grenzüberschreitend an, jedoch außer für deutsche Verbraucher nur für Verbraucher aus
England und Irland. Ein anderes Produkt, eine Gebäudeversicherung, wird nur für
Versicherungsnehmer angeboten, deren Immobilie in Spanien belegen ist. EU-Bürgern aus
88
anderen Mitgliedstaaten oder mit Immobilien in anderen Staaten bleibt der Abschluss eines
entsprechenden Vertrages verwehrt.
Demzufolge bieten im Ergebnis nur 0,52 Prozent der 567 angeschriebenen Versicherungen
überhaupt grenzüberschreitende Produkte an.
In einem zweiten Schritt wurden diejenigen Versicherer, die angegeben haben, dass sie
grenzüberschreitende Produkte anbieten, von uns kontaktiert und um ihr Einverständnis zur
Veröffentlichung ihres Unternehmensnamens und der angebotenen Produkte gebeten. Von
den kontaktierten Unternehmen hat sich nur ein einziges damit einverstanden erklärt, dass
sein Name und das von ihm angebotene grenzüberschreitende Produkt in der vorliegenden
Studie erscheinen dürfen.
Dies ist umso erstaunlicher, als dass eine Veröffentlichung im Rahmen dieser Untersuchung
doch zumindest auch eine Form der Werbung für ein Produkt darstellen würde und sich
Verbraucher in der Folge an das Unternehmen wenden könnten, um dieses Produkt abzuschließen.
89
Grafik 20: Angebot grenzüberschreitender Versicherungsprodukte laut Umfrage
90
Fazit
Wie stellt sich der Markt für grenzüberschreitende Produkte im Jahr 2014 für den
Verbraucher dar?
Rechtliche Öffnung des Europäischen Marktes für grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen
Mit dem 01. Juli 2014 sind seit der Liberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des
europäischen Versicherungsmarktes durch Schaffung der Grundfreiheiten 20 Jahre
vergangen.
Die
Errichtung
eines
europäischen
Binnenmarktes
für
Versicherungsdienstleistungen im Jahr 1994 stellte einen Meilenstein bezüglich der
Integration der europäischen Versicherungsmärkte dar, insbesondere die Einführung des
„Single license“-Prinzips sowie die Deregulierung und Liberalisierung der Versicherungsbranche haben ein Tätigwerden der Versicherungsgesellschaften jenseits der Grenzen erst
möglich gemacht und einen Anreiz zur Geschäftsaufnahme in anderen Mitgliedstaaten geschaffen.
Rege Nutzung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit
Die Erschließung neuer Märkte jenseits der Grenzen des Herkunftslandes der Versicherungsunternehmen ist und war einer der stärksten Trends der europäischen Versicherungswirtschaft der letzten Jahrzehnte. 78 Jedoch spiegelt sich dies vor allem in der steigenden
Zahl der Kooperationen zwischen bestehende Versicherungsgesellschaften, der Übernahme
ausländischer Wettbewerber sowie der Gründung von Niederlassungen fernab des eigenen
Sitzlandes wieder. Damit erfolgt die Europäisierung der Versicherungsbranche
78
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2010), Globalisierung der
Erstversicherungsmärkte: Stand und Entwicklungstendenzen am deutschen Markt, in: Volkswirtschaftliche
http://www.gdv.de/wpThemen
und
Analysen
2010,
Heft
6,
S.
1-28,
content/uploads/2011/12/Publikation_Volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft_6_2010.pdf, S. 9.
91
neben der Gründung von Niederlassungen vor allem durch Direktinvestitionen in bereits im
Ausland bestehende Gesellschaften. Dies hat für die Versicherungsunternehmen den Vorteil,
dass diese schon früher in dem anderen Land tätigen Versicherer bereits über die
landesspezifischen rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse sowie den lokalen Bedürfnissen
angepasste Vertriebskanäle verfügen, die einfach übernommen werden können.
Kaum Nutzung der Dienstleistungsfreiheit durch die Versicherer
Im Gegensatz dazu werden die Möglichkeiten, die die Dienstleistungsfreiheit den Versicherungsgesellschaften
bietet,
auch
20
Jahre
nach
Schaffung
der
rechtlichen
Rahmenbedingungen so gut wie nicht genutzt. Momentan wird nur ca. ein Prozent der
Versicherungsverträge grenzüberschreitend, d.h. direkt bei einem nicht im eigenen Land
ansässigen Versicherungsunternehmen, abgeschlossen. Und dies, obgleich der grenzüberschreitende Vertrieb von Waren und Dienstleistungen innerhalb Europas im Allgemeinen
zunimmt. Ferner kommt eine Studie der EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass momentan
keine Versicherungsprodukte bekannt sind, die europaweit einheitlich vertrieben werden. 79
Damit handelt es sich bei grenzüberschreitend angebotenen Versicherungspolicen um
absolute Nischenprodukte. 80
Die Möglichkeit, grenzüberschreitende Versicherungsprodukte abschließen zu können, ist
jedoch die Grundvoraussetzung dafür, dass der Verbraucher mehr Wahlmöglichkeiten hat
und die Versicherungsunternehmen aus den unterschiedlichen Mitgliedstaaten in einen
direkten Wettbewerb zueinander treten können. Unter der Voraussetzung, dass der
Wettbewerb effektiv gewährleistet wird, führt dies langfristig dazu, dass der Verbraucher
niedrigere Prämien zahlt und im Verhältnis einen besseren Leistungsumfang für sein Geld
erhält.
79
Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H,
http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. vii.
80
Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts –
Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft
10, S. 4-6.
92
Die
vorliegende
Untersuchung
zeigt,
dass
der
Markt
für
grenzüberschreitende
Versicherungen bislang weit hinter seinem wirtschaftlichen Potential zurückbleibt, obgleich
es vor allem in den Grenzregionen zwischen den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sehr
wohl eine Nachfrage nach grenzüberschreitenden Produkten gibt. Insbesondere dann, wenn
Verbraucher gezwungen sind, aus beruflichen oder privaten Gründen in ein anderes Land
umzuziehen, entsteht oft der Wunsch, grenzüberschreitende Verträge abzuschließen. Die
Gründe hierfür können vielfältig sein: meist bleibt der Verbraucher auch nach seinem Umzug
mit den Produkten seines Heimatlandes besser vertraut, oder aber Produkte aus anderen
Ländern sind preislich oder vom Leistungsumfang her attraktiver.
Obwohl seit 1994 die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen, die es den
Versicherungsunternehmen
ermöglichen,
ihre
Produkte
im
Rahmen
der
Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, handelt es sich aus Sicht der
Verbraucher auch im Jahr 2014 immer noch um national mehr oder weniger klar
abgegrenzte Märkte. Und dies, obwohl die heutigen technischen Möglichkeiten des Internet
den Abschluss grenzüberschreitender Versicherungsverträge so einfach wie nie zuvor
machen könnten und der europäische Versicherungsmarkt insgesamt immer noch als
Wachstumsmarkt einzustufen ist. Der Fortschritt in der Informationstechnologie und die
entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen 81 machen es möglich, sich über das
Internet zu informieren sowie auch, einen rechtswirksamen Vertrag abzuschließen und
diesen darüber hinaus direkt zu bezahlen. Man könnte den Eindruck gewinnen, dass die
Versicherungsunternehmen sich gegenseitig auf dem jeweils anderen nationalen Markt nicht
durch Direktvertrieb ins Gehege kommen möchten.
81
Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates
und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG und Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0065&from=DE.
93
Abschluss einer Versicherungspolice über das Internet mit ausländischer Adresse nur selten
möglich
Im
Rahmen
der
vorliegenden
Studie
wurde
eine
umfassende
und
strukturierte
Internetsimulation durchgeführt. Wir haben uns so verhalten, wie dies ein Verbraucher auch
tun würde und unter Eingabe fiktiver Datenprofile versucht, Versicherungsverträge bei
Anbietern aus verschiedenen Mitgliedstaaten abzuschließen.
Das Ergebnis ist ernüchternd. Zwar ermöglichen 47 Prozent der zufällig ausgesuchten
Anbieter es grundsätzlich, über das Internet einen Versicherungsvertrag abzuschließen, d.h.
grundsätzlich wird dem Verbraucher dieser Vertriebsweg eröffnet.
Versucht man in einem nächsten Schritt allerdings, diese Versicherungsprodukte mit einer
ausländischen
Adresse
abzuschließen,
werden
die
Grenzen
des
Europäischen
Versicherungsbinnenmarktes nur allzu deutlich: von den 144 getesteten Versicherungsanbietern, ließen nur 14 den Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet mit
einer ausländischen, also vom Herkunftsland des Unternehmens abweichenden, Adresse zu.
Dies sind im Gegensatz zu den oben genannten 47 Prozent nur noch 9,7 Prozent.
Die Gründe aus denen der Abschluss mit einer ausländischen Adresse scheitert sind
vielfältig:
•
Das Land des Erstwohnsitzes ist im online-Formular voreingestellt und kann
durch eine individuelle Eingabe nicht verändert werden.
•
Das
Antragsformular
des
Vergleichsportals
lässt
die
Eingabe
einer
ausländischen Adresse nicht zu.
•
Zum Online-Abschluss muss ein Benutzerkonto mit einer inländischen
Adresse angelegt werden.
•
Der
Online-Abschluss
setzt
die
Steuerpflichtigkeit
des
Kunden
im
Herkunftsland der Versicherung voraus.
•
Es ist nur die Eingabe einer vierstelligen Postleitzahl möglich. Damit entfallen
alle Postleitzahlen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen.
94
•
Der Wohnort bzw. der Belegenheitsort des zu versichernden Objektes wird in
dem Internetformular automatisch ergänzt, jedoch nur mit inländischen Orten.
•
Zum Online-Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Eingabe eines
inländischen Kennzeichens erforderlich.
•
Zwar ist ein Abschluss online möglich, jedoch deckt der Vertrag nur
Versicherungsfälle im Herkunftsland der Versicherung ab.
Auf der anderen Seite hat eines der von uns befragten deutschen Unternehmen
beispielsweise angegeben, dass es zwar grundsätzlich keine Lebensversicherungen mit
Kunden aus anderen Mitgliedstaaten abschließt. Jedoch wird ein solcher Abschluss
durchaus dann getätigt, wenn dies konzernintern für die Bausparsparte zur eigenen
Absicherung eines Darlehens zum Immobilienkauf benötigt wird.
Daraus lässt sich ableiten, dass es den Unternehmen durchaus grundsätzlich möglich ist,
entsprechende grenzüberschreitende Produkte zu konzipieren. Angeboten werden sie
jedoch nur, wenn dies der Absicherung des eigenen Risikos dient.
Schriftliche Befragung der Unternehmen
Neben
der
Internetrecherche
wurde
auch
eine
schriftliche
Befragung
der
Versicherungsunternehmen durchgeführt.
Insgesamt haben wir 567 Versicherer aus Deutschland, Frankreich, Österreich und
Großbritannien angeschrieben und per Email kontaktiert. Konkret haben wir per Fragebogen
abgefragt, ob einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz nicht im Herkunftsland der
Versicherung hat, eine Police aus den sechs Bereichen Reiserücktrittsversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, private Unfallversicherung,
Gebäudeversicherung sowie Risikolebensversicherung angeboten werden kann. Die
Auswertung der Fragebögen hat gezeigt, dass solche grenzüberschreitenden Angebote so
gut wie nicht existieren. Von den 32 Gesellschaften, die den Fragebogen ausgefüllt haben,
95
bieten gerade einmal 3 Gesellschaften überhaupt Versicherungspolicen an, die auch von
Versicherungsnehmern mit ausländischer Adresse abgeschlossen werden können. Dies
entspricht lediglich 0,52 Prozent der kontaktierten Anbieter.
Daneben zeigt die geringe Rücklaufquote der Fragebögen, dass die Versicherungsunternehmen nur in sehr eingeschränktem Maße an Transparenz im Bereich der Versicherungsprodukte interessiert sind und kaum zur Kooperation bereit waren. Für den interessierten
Verbraucher sind diese Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen kaum zu
erlangen.
Der freie Dienstleistungsverkehr für Versicherungsprodukte liegt brach
Daraus folgt, dass es auch 20 Jahre nach Öffnung des Binnenmarktes für Versicherungsdienstleistungen für den Verbraucher so gut wie unmöglich ist, einen grenzüberschreitenden
Versicherungsvertrag ausfindig zu machen und abzuschließen.
Die Erkenntnisse unserer schriftlichen Befragung der Versicherungsunternehmen decken
sich mit den Feststellungen der Europäischen Kommission. Ein aktueller Report der
Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass momentan keine Versicherungsprodukte
bekannt sind, die europaweit vertrieben werden. 82
Das Brachliegen des Marktes für grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen ist
umso erstaunlicher, als dieser Markt großes Potential hätte, der europäischen Wirtschaft ein
beachtliches Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum zu bescheren.
Eine der Hauptursachen für die Zurückhaltung der Versicherungsunternehmen ist mit
Sicherheit in der Ausgestaltung des Internationalen Privatrechts zu sehen, durch das in den
meisten Fällen grenzüberschreitender Versicherungsverträge das Recht des Versicherungsnehmers auf den Vertrag anwendbar wäre. Dies bedeutet beispielsweise, dass im Falle
eines Rechtsstreits selbiger im Land des Versicherungsnehmers und somit in einer für das
Versicherungsunternehmen fremden Sprache und Rechtsordnung geführt werden müsste.
82
Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance
Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/files/expert_groups/insurance/final_report_en.pdf, S. 13.
96
Ferner ist zu beachten, dass Finanzdienstleistungen und damit auch Versicherungsverträge
vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG 83 nach Art. 2 II b)
ausgenommen sind, da diese Tätigkeiten Gegenstand besonderer Gemeinschaftsrechtsvorschriften sind, die wie die Dienstleistungsrichtlinie darauf abzielen, einen wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen zu schaffen. Somit besteht für die Versicherungsunternehmen
auch kein Diskriminierungsverbot nach Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie. Dies bedeutet,
dass die Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sind,
bestimmte potentielle Versicherungsnehmer alleine aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass
das zu versichernde Risiko in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist.
Trotz
dieser
Hürde
und
der
daraus
resultierenden
Notwendigkeit,
für
die
grenzüberschreitende Nachfrage gegebenenfalls die vorhandenen Produkte anpassen zu
müssen, würden die Einnahmen aus dem grenzüberschreitenden Geschäft diese
Entwicklungskosten aus unserer Sicht übersteigen. Insbesondere die Märkte der Länder, die
nach
2004
der
Europäischen
Union
beigetreten
sind,
sind
noch
nicht
mit
Versicherungspolicen übersättigt oder haben in bestimmten Bereichen noch keine lange
Tradition, sich gegen verschiedene Risiken überhaupt absichern zu können (z.B. die
Privathaftpflichtversicherung).
Versicherungsunternehmen
Auf
aus
den
der
vier
anderen
Seite
untersuchten
verfügen
Ländern
zum
gerade
die
einen
über
ausgeklügelte Versicherungsprodukte, zum anderen über eine lange Tradition, Risiken durch
Versicherungen abzusichern und damit über das erforderliche und wertvolle Know-how,
neue Märkte zu erschließen.
Außerdem könnten die Versicherungsunternehmen sog. „Skaleneffekte“ 84 nutzen, d.h. auch
wenn das Tätigwerden auf einem neuen Markt die Anpassung der Produkte erfordern sollte,
können bereits vorhandene Produktionsfaktoren genutzt werden und verursachen demnach
keine weiteren Kosten.
83
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischem Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0123,
Erwägungsgrund Nr. 18.
84
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2010), Globalisierung der
Erstversicherungsmärkte: Stand und Entwicklungstendenzen am deutschen Markt, in: Volkswirtschaftliche
http://www.gdv.de/wpThemen
und
Analysen
2010,
Heft
6,
S.
1-28,
content/uploads/2011/12/Publikation_Volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft_6_2010.pdf, S. 9.
97
Obendrein bringt es die Einführung des seit dem 01. August 2014 für den Geschäftsverkehr
verbindlichen sog. SEPA-Verfahrens (Abkürzung für Englisch „Single Euro Payments Area“,
dt.: „Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“) zur Vereinheitlichung von bargeldlosen
Zahlungen
in
den
untersuchten
Ländern
mit
sich,
dass
die Durchführung
von
grenzüberschreitenden Versicherungsverträgen, zumindest in den Ländern des EuroRaumes, noch einmal wesentlich erleichtert wird.
Hinzu kommt, dass die Einbeziehung neuer Märkte zu einer Risikostreuung führen kann,
welche sich positiv auf die Gewinne und das individuelle Rating eines Versicherungsunternehmens auswirken kann. 85 Für den Kunden hat dies den Effekt konstant bleibender oder
sogar sinkender Prämien.
Schließlich ist in den vorliegend untersuchten Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich
und Großbritannien die Nachfrage nach Versicherungsdienstleistungen bereits weitgehend
befriedigt, die Märkte weisen mithin einen hohen Sättigungsgrad auf und erlauben den
Anbietern damit in bestimmten Produktkategorien kein starkes Wachstum mehr.
Die oben stehenden Untersuchungsergebnisse erlauben die Schlussfolgerung, dass es sich
um einen absolut unterentwickelten Markt handelt. Die Märkte für den Direktvertrieb von
Erstversicherungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit bleiben weiterhin Nischenmärkte,
spielen bei den Umsätzen nur eine sehr untergeordnete Rolle und bilden daher aktuell die
Ausnahme. Der Markt für grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen liegt brach
und hätte großes Potential, der europäischen Wirtschaft ein beachtliches Wirtschafts- und
Beschäftigungswachstum zu bescheren.
Bedauerlicherweise haben sich die Erwartungen der Europäischen Kommission im Bereich
der
grenzüberschreitenden
Versicherungsverträge
nicht
erfüllt:
„E-commerce
may
revolutionise the provision of financial services, especially cross-border within the Internal
market“ (dt.: E-Commerce könnte die Erbringung von Finanzdienstleistungen, vor allem im
grenzüberschreitenden Bereich des Binnenmarktes, revolutionieren).1
85
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2010), Globalisierung der
Erstversicherungsmärkte: Stand und Entwicklungstendenzen am deutschen Markt, in: Volkswirtschaftliche
http://www.gdv.de/wpThemen
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Analysen
2010,
Heft
6,
S.
1-28,
content/uploads/2011/12/Publikation_Volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft_6_2010.pdf, S. 9.
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Versicherungsverband Österreich, Jahresbericht 2011, abrufbar unter:
http://www.vvo.at/jahresbericht/index.php (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
2. Rechtsnormen
Gesetz
über
die
Beaufsichtigung
der
Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) vom 17.12.1992, BGBl. 1993 I S. 2, zuletzt geändert
durch Art. 6 XIII des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. 2013 I S. 3395, abrufbar unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/vag/index.html (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der
Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), BGBl. Nr. 569/1978, , abrufbar
unter:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10006594 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
105
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), abrufbar unter: http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31973L0239
(zuletzt
abgerufen
am
21.11.2014)
Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der
Rechts-
und
Verwaltungsvorschriften
über
die
Aufnahme
und
Ausübung
der
Direktversicherung (Lebensversicherung), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=CELEX:31979L0267 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG, abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31988L0357 (zuletzt abgerufen
am 21.11.2014)
Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur
Änderung
der
Richtlinie
79/267/EWG, abrufbar
unter:
http://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX:31990L0619 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie
Schadenversicherung),
abrufbar
unter:
http://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0049 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie
zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie
106
Lebensversicherung),
abrufbar
unter:
http://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0096 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr“), Abl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1, abrufbar unter: http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/ALL/;jsessionid=NP99TYjG7WpFn7Dp8kLQ2yq0PJYynnN5NynqpFq1kv2JWWrh
FpyS!-1956015787?uri=CELEX:32000L0031 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur
Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG,
Abl. Nr. L 271 v. 09.10.2002, S. 16, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0065&from=DE
(zuletzt
abgerufen
am
21.11.2014)
Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der
entsprechenden Versicherungspflicht, Abl. Nr. L 263 v. 07.10.2009, S. 11, abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:263:0011:0031:de:PDF
(zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), Abl. Nr. L 335 v. 17.12.2009, S. 1, abrufbar unter:
http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurzanalysen/Omnibus_II/Solvabilitaet_II.pdf
(zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
107
2009/79/EG der Kommission, Abl. Nr. L 331 v. 15.12.2010, S. 48, abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R1094&from=DE
(zuletzt abgerufen am 21.11.2014)
108
Abbildungsverzeichnis
Grafik 1: Marktanteil der Tochterunternehmen ausländischer Versicherer am deutschen Markt
(Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung) ............................................................................ 8
Grafik 2: Gesamtheit der in Europa gebuchten Bruttoprämien (2002-2012) in Mrd. € ......................... 12
Grafik 3: Versicherungsdurchdringung (Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt) und
Versicherungsdichte (Höhe der Prämien pro Einwohner) in ausgewählten Industrieländern ............... 13
Grafik 4: Abgrenzung und Definition der verschiedenen Versicherungsarten ...................................... 15
Grafik 5: Anzahl der Niederlassungen und der Dienstleistungs-Versicherungsunternehmen .............. 16
Grafik 6: Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr aus dem EWR in Österreich ................. 18
Grafik 7: Prämienaufkommen nach Art der Versicherung in Frankreich im Jahr 2013 .………………..19
Grafik 8: Prämienaufkommen nach Art der Versicherung in Großbritannien im Jahr 2012…………….20
Grafik 9: Versicherungsschutz der deutschen Haushalte 2014 ………………………….……………….21
Grafik 10: Gesamtumsatz der Prämien in der Kfz-Haftpflichtversicherung (rot), EU27, 1999-2008... 233
Grafik 11: Lebensversicherungsbeiträge je Einwohner in Euro (2010) ............................................... 255
Grafiken 12 und 12a: Anteile der verschiedenen Vertriebswege am Gesamtvertrieb in den einzelnen
Ländern im Bereich der Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung (2011) ........................ 466
Grafik 13: Onlineaktivität deutscher Versicherungen ............................................................................ 50
Grafik 14: Abschluss online unter Außerachtlassung des Erstwohnsitzes des Verbrauchers möglich?
............................................................................................................................................................... 60
Grafik 15: Kein Abschluss online möglich, jedoch zumindest eine Angebotseinholung? ..................... 64
Grafik 16: Abschluss online unter Einbeziehung des Erstwohnsitzes des Verbrauchers möglich? ... 688
Grafik 17: EWR-ausländisches Versicherungsgeschäft deutscher Erstversicherer nach Ländern ..…81
Grafik 18: Rücklaufquote der an die Versicherungen versendeten Fragebögen ……………………… 86
109
Grafik 19: Zahl der in den Fragebögen angegebenen grenzüberschreitenden Produkte ……………. 87
Grafik 20: Angebot grenzüberschreitender Versicherungsprodukte laut Umfrage ………………….….89
110
FIN-NET ist ein Netz nationaler Stellen für die außergerichtliche Beilegung von
Finanzstreitigkeiten in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (d. h. in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen). Die
Schiedsstellen sind für Streitfälle zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleistern wie
Banken, Versicherungen oder Wertpapierfirmen zuständig. Das Netz wurde 2001 auf
Initiative der Europäischen Kommission geschaffen.
Das FIN-NET hat drei Ziele:
•
den Verbrauchern durch umfassende Informationen in grenzüberschreitenden
Streitfällen einen leichten Zugang zu außergerichtlicher Schlichtung zu ermöglichen;
•
einen
effizienten
Informationsaustausch
zwischen
den
europäischen
Schlichtungsstellen zu gewährleisten, damit grenzüberschreitende Beschwerden so
rasch, effizient und professionell wie möglich bearbeitet werden können;
•
die
Einhaltung
einheitlicher
Mindeststandards
für
die
Streitbeilegung in den verschiedenen EWR-Ländern sicherzustellen.
In Deutschland sind folgende Einrichtungen Mitglieder des FIN-Net:
Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV)
Ombudsmann der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe (BVR)
Ombudsmann der öffentlichen Banken Deutschlands (VÖB)
Ombudsmann der privaten Banken
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Ombudsstelle für Investmentfonds
Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank
Schlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
Verband der Privaten Bausparkassen e.V. – Kundenbeschwerdestelle
außergerichtliche
111
Versicherungsombudsmann e.V.
Weitere Informationen über das FIN-NET:
http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/index_de.htm
Leitfaden für Verbraucher:
http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/docs/guide/consumer-guide_de.pdf
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Wir sind telefonisch und vor Ort
dienstags bis donnerstags
von 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
erreichbar
Tel. 07851/99148-0
E-Mail : [email protected]
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
Member of the European Consumer Centres Network
Co-funded by
the European Union
Registernummer VR Nr. 391, Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl (Deutschland); Vorstand: Dr. Martine Mérigeau.
Bahnhofsplatz 3
77694 Kehl
Finanzpartner des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V.:
Europäische Kommission, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg,
Ministère de l’Economie, de l’Industrie et du Numérique, Conseil Régional d’Alsace, Communauté urbaine de Strasbourg, Ortenaukreis, Städte Achern, Kehl, Lahr,
Oberkirch und Offenburg
This content of this publication represents the views of the authors and it is their sole responsibility; it can in no way be taken to reflect the views of the European Commission and/or the Consumers, Health and Food Executive Agency (Chafea) or any
other body of the European Union. The European Commission and/or Chafea do(es) not accept responsibility for any use that may be made of the information it contains. This publication arises from the project “European Consumer Centres’ Network –
ECC-Net” which has received funding from the European Union, in the framework of the Consumer programme 2014-2020.
www.cec-zev.eu