komplette Studie - Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
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komplette Studie - Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
Der europäische Versicherungsbinnenmarkt Grenzüberschreitende Versicherungsverträge: Abschluss oder Ausschluss? Eine Studie des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt A. ................................................................................................................ 4 I. Projektbeschreibung ............................................................................................... 4 Projektträger .................................................................................................................................................. 4 Finanzpartner für das konkrete Projekt ......................................................................................................... 5 Dauer und Sprache ......................................................................................................................................... 5 Zielgruppe....................................................................................................................................................... 5 Ausgangssituation .......................................................................................................................................... 5 Projektziele ..................................................................................................................................................... 5 Maßnahmen ................................................................................................................................................... 6 II. Einleitung................................................................................................................ 7 III. Methodik der Studie .............................................................................................. 9 1. Ausgangssituation .................................................................................................................................. 9 2. Auswahl der zu untersuchenden Länder und Versicherungsprodukte ................................................ 10 3. Untersuchungsmethode – und verlauf ................................................................................................ 11 Abschnitt B. .............................................................................................................. 12 I. Die Darstellung der Versicherungsmärkte in den untersuchten Ländern ................. 12 1. Deutschland.......................................................................................................................................... 15 2. Österreich ............................................................................................................................................. 17 3. Frankreich ............................................................................................................................................. 19 4. Großbritannien ..................................................................................................................................... 20 II. Die Wesensmerkmale der untersuchten Versicherungsprodukte ............................ 21 1. Die Reiserücktrittsversicherung ........................................................................................................... 21 2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ........................................................................................................... 22 3. Die Privathaftpflichtversicherung......................................................................................................... 24 4. Die private Unfallversicherung ............................................................................................................. 24 5. Die Gebäudeversicherung .................................................................................................................... 24 6. Die Risikolebensversicherung ............................................................................................................... 25 2 III. Die Entwicklung des europäischen Versicherungsmarktes bis heute .................... 26 1. Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene ................................................................................ 26 a) Die erste Generation von Richtlinien ................................................................................................... 27 b) Die zweite Generation von Richtlinien ................................................................................................. 27 c) Die dritte Generation von Richtlinien .................................................................................................. 28 2. Das internationale Privatrecht der Versicherungsverträge ................................................................. 30 3. Politische Initiativen auf europäischer Ebene ...................................................................................... 32 IV. Die Rolle der Aufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten .................................. 36 1. Aufnahme der Versicherungstätigkeit in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes (sog. „Single license-Prinzip“) ....................................................................................................................... 36 2. Fortlaufende Kontrolle und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehör-den ........................................... 38 3. Zuständigkeiten für die Aufsicht in den einzelnen Ländern ................................................................. 38 Abschnitt C. (Empirische Untersuchung) ................................................................... 44 I. Der Abschluss von Versicherungsverträgen im Internet ......................................... 44 1. Die unterschiedlichen Vertriebswege für Versicherungsverträge in den einzelnen Ländern ............. 45 2. Potential des Internets als Vertriebskanal für Versicherungs-verträge ............................................... 50 3. Angewendete Vorgehensweise bei der Internetrecherche ................................................................. 52 4. Auswertung der Internetrecherche: Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Abschlusses einer Versicherung über das Internet .......................................................................................................... 53 5. Konkrete Hindernisse beim Abschluss einer Versicherungspolice über das Internet ......................... 60 a) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für den Verbraucher, ungeachtet seines ersten Wohnsitzes im In- oder Ausland, überhaupt möglich? ............ 60 b) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für den Verbraucher unter Einbeziehung seiner Adresse im Ausland möglich, d.h. mit einer Adresse außerhalb des Sitzlandes der Versicherung? ........................................................................................... 65 c) Gründe aus denen der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer ausländischen Adresse scheitert ...................................................................................................................................... 68 3 II. Die schriftliche Befragung von Versicherungsunternehmen ................................... 80 1. Die Auswahl der befragten Versicherungsunternehmen und Konzipierung der Fragestellung .......... 80 2. Die statistische und inhaltliche Auswertung der Fragebögen.............................................................. 85 Fazit ......................................................................................................................... 90 Literaturverzeichnis .................................................................................................. 98 Abbildungsverzeichnis ............................................................................................ 108 FIN-NET………………………………………………………………………………………………..110 Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland November 2014 Kontakt: Karolina B. Wojtal, LL.M. (Brügge) [email protected] This report represents the views of the authors and it is their sole responsibility; it can in no way be taken to reflect the views of the European Commission and/or the Consumers, Health and Food Executive Agency or any other body of the European Union. The European Commission and/or the Executive Agency do(es) not accept responsibility for any use that may be made of the information it contains. This report arises from the project “European Consumer Centres’ Network – ECC-Net” which has received funding from the European Union, in the framework of the Consumer programme 2014-2020. Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V., Registernummer VR Nr. 391,Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl (Deutschland), Vorstand: Dr. Martine Mérigeau., Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl 4 Abschnitt A. I. Projektbeschreibung Projektträger Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ Deutschland) Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland ist direkter Ansprechpartner aller deutschen Verbraucher in grenzüberschreitenden Fragen: Es berät sie zu ihren Rechten, wenn sie z.B. bei einem Händler in einem anderen EU-Land einkaufen, oder gibt praktische Unterstützung bei Streitigkeiten, z.B. mit einer ausländischen Fluggesellschaft. Es arbeitet dabei mit seinen Kollegen aus dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (mehr zum ECC-Net unter http://ec.europa.eu/consumers/ecc/index_de.htm) zusammen, die in allen 28 Mitgliedstaaten der EU, in Island und in Norwegen mit einem Standort vertreten sind. Das EVZ Deutschland hat neben dem Standort in Kehl ein zweites Büro in Kiel. Neben der individuellen Beratung von Verbrauchern widmet sich das EVZ Deutschland auch der umfassenden Information von Verbrauchern über die Chancen und Risiken des EUBinnenmarktes und der Wahrnehmung kollektiver Verbraucherinteressen sowie der Erstellung von Studien und Marktanalysen, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ihre Rechte zu nutzen und einzufordern. In Kehl ist das EVZ Deutschland gemeinsam mit dem EVZ Frankreich unter dem Dach des deutsch-französischen Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V. angesiedelt. Finanzpartner sind die Europäische Kommission, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Justiz. Das EVZ Deutschland wurde zudem auch mit den Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle für Schlichtung betraut. 5 Finanzpartner für das konkrete Projekt Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Dauer und Sprache Jahresprojekt 2014 / Deutsch Zielgruppe Versicherungsnehmer aus Deutschland Ausgangssituation Mit dem 01. Juli 2014 sind seit der Liberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des Versicherungsmarktes auf europäischer Ebene 20 Jahre vergangen. Dieses Datum dient uns als konkreter Anlass, um den Versicherungsmarkt einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Zwar gehört der europäische Binnenmarkt heute zum Alltag der EU-Bürger, jedoch fehlt es den Verbrauchern in vielen Fällen an Informationen über die Möglichkeiten, wie sie den Binnenmarkt besser für ihre eigenen Bedürfnisse nutzen können. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland, unter dem Dach des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V., ist bestrebt, den Verbraucherschutz und die Position des Verbrauchers zu stärken und legt Wert darauf, Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Vorteile eines grenzüberschreitenden Marktes aufzeigen und die eine aktivere Teilnahme am Marktgeschehen ermöglichen. Im Jahr 2014 wird das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland im Rahmen eines im Jahr 2013 vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz genehmigten und geförderten Projektes an einer Studie arbeiten, die grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen zum Gegenstand hat. Projektziele Im Fokus der Studie soll das Angebot grenzüberschreitender Versicherungsdienstleistungen in insgesamt vier EU-Mitgliedstaaten stehen: 6 • Deutschland • Österreich • Frankreich und • Großbritannien. Dabei sollen diejenigen Versicherungsprodukte untersucht werden, die von den deutschen Verbrauchern am häufigsten nachgefragt und benötigt werden: • Reiserücktrittsversicherung • Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung • Privathaftpflichtversicherung • Private Unfallversicherung • Gebäudeversicherung und • Risikolebensversicherung. Maßnahmen Zur Verbreitung der Studie und Kommunikation der gefundenen Ergebnisse sollen die jeweiligen Informationen auf der Homepage des EVZ Deutschland (www.eu-verbraucher.de) präsentiert und über die Presse bekanntgemacht werden. 7 II. Einleitung 20 Jahre Europäischer Versicherungsbinnenmarkt Mit dem 01. Juli 2014 sind seit der Liberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des europäischen Versicherungsmarktes 20 Jahre vergangen. Diesen Jahrestag nehmen wir zum Anlass, um den Versicherungsbinnenmarkt einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Obwohl die Versicherungsunternehmen in Europa schon seit fast 20 Jahren sowohl durch die EU-Verträge als auch durch verschiedene Richtlinien dazu berechtigt sind, ihre Produkte im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, handelt es sich aus Sicht der Verbraucher auch im Jahr 2014 immer noch um national mehr oder weniger klar abgegrenzte Märkte. Zwar wuchs der Anteil der Zweigniederlassungen und ausländisch kontrollierten Versicherer zwischen 2000 und 2009 in der gesamten EU von 19 Prozent auf 37 Prozent 1 (Grafik 1 zeigt die Versicherungsverträgen Entwicklung aus einem in Deutschland), anderen das Mitgliedstaat direkte im Angebot von Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist hingegen kaum entwickelt. Momentan wird nur etwa 1 Prozent der Versicherungsverträge grenzüberschreitend abgeschlossen. 2 Dies ist umso erstaunlicher, als das Interesse der Verbraucher am Warenkauf und an der Inanspruchnahme von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der EU im Allgemeinen immer weiter zunimmt. 3 1 Europäische Kommission (2012), European Financial Stability and Integration Report 2011, http://ec.europa.eu/internal_market/economic_analysis/docs/financial_integration_reports/20120426efsir_en.pdf, S. 93. 2 Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts, http://www.deutscheranwaltspiegel.de/probleme-im-bereich-des-europaeischenversicherungsvertragsrechts/. 3 Europäische Kommission (2012), 20 Jahre Europäischer Binnenmarkt – Gemeinsam für neues Wachstum, http://ec.europa.eu/internal_market/publications/docs/20years/achievements-web_de.pdf, S. 8. 8 Grafik 1: Marktanteil der Tochterunternehmen ausländischer Versicherer am deutschen Markt (Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung) Quelle: OSZE (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa), Insurance Statistics 2013. 4 Analyse des Status quo Ziel der vorliegenden Studie ist es, den Verbraucher durch eine umfassende Recherche und Analyse über das aktuelle Angebot grenzüberschreitender Versicherungsprodukte in insgesamt vier EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Österreich, Frankreich und Großbritannien) und hinsichtlich sechs konkreter Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Versicherungsprodukte (Reiserücktrittversicherung, Privathaftpflichtversicherung, private Unfallver- sicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung) zu informieren. Einen besonderen Informationsbedarf sehen wir bezüglich solcher Versicherungen, die über das Internet abgeschlossen werden können. Dieser Vertriebsweg ist für den deutschen Verbraucher, der sich für ausländische Versicherungsprodukte interessiert, am leichtesten zugänglich. Dass sich ein deutscher Verbraucher zum Abschluss eines Versicherungs- 4 Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) (2013), OECD Insurance Statistics 2013, http://www.oecd-ilibrary.org/finance-and-investment/oecd-insurance-statistics-2013_ins_stats-2013-en. 9 vertrages selbst in eines der zu untersuchenden Länder begeben würde, dürfte eher eine Ausnahme bleiben. III. Methodik der Studie 1. Ausgangssituation Was versteht man unter grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen? Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit sog. grenzüberschreitenden Versicherungsverträgen. Ein deutscher Verbraucher kann eine solche grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistung in drei unterschiedlichen Konstellationen in Anspruch nehmen: • Entweder ein Versicherer aus einem anderen Mitgliedstaat begibt sich z.B. mit seinen Vertriebsmitarbeitern nach Deutschland, um Kunden anzuwerben, d.h. das Unternehmen überschreitet die Grenze und begibt sich selbst in einen anderen EUMitgliedstaat. • Oder aber der Verbraucher reist aus Deutschland in ein anderes Land der EU, um dort einen Versicherungsvertrag abzuschließen, d.h. der Kunde selbst überschreitet die Grenze. • Schließlich kann es auch sein, dass sich weder der Versicherer noch der Verbraucher in ein anderes Land begeben, sondern das lediglich die Dienstleistung die Grenze überschreitet, z.B. durch einen Vertragsabschluss über das Internet, per Post oder fernmündlich. 10 Wann sucht der Verbraucher typischerweise nach grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen? Für den potentiellen deutschen Kunden und Verbraucher kann die Frage nach einem Versicherungsprodukt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vor allem in zwei unterschiedlichen Situationen relevant werden: Zum einen ist denkbar, dass der Verbraucher aus beruflichen oder privaten Gründen seinen Erstwohnsitz aus Deutschland weg in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt. In solchen Fällen bleibt der deutsche Verbraucher dennoch weiterhin weitaus vertrauter mit den Versicherungsprodukten in Deutschland als mit den Produkten, die in dem anderen Mitgliedstaat angeboten werden. Vielfach hat der Verbraucher dann den Wunsch, auch weiterhin seine Sach- und Personenrisiken bei einem deutschen Versicherungsunternehmen abzusichern. Zum anderen ist denkbar, dass der Verbraucher einen Vertrag sucht, der entweder vom Leistungsumfang her oder aber preislich interessanter ist, als die in Deutschland angebotenen Produkte. Letzteres ist insbesondere dann attraktiv, wenn auch im Zielland der Euro offizielles Zahlungsmittel ist und der Verbraucher die Höhe der Versicherungsprämien besonders einfach vergleichen kann. 2. Auswahl der zu untersuchenden Länder und Versicherungsprodukte Die vorliegende Studie hat mit Deutschland, Österreich, Frankreich und Großbritannien insgesamt vier EU-Mitgliedstaaten und sechs verschiedene Versicherungsprodukte (Reiserücktrittversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung) zum Gegenstand. Die Auswahl gerade dieser Länder und Versicherungsprodukte beruht auf folgenden Überlegungen: Ein deutscher Verbraucher, der auf der Suche nach einem passenden Versicherungsprodukt ist, wird entweder nach einem Angebot Ausschau halten, das für ihn in sprachlicher Hinsicht 11 keine Hürde darstellt (Deutschland, Österreich, ggf. auch Großbritannien), oder aber nach einem Produkt, dass ihm unter Umständen einen besseren Leistungsumfang bietet (ggf. Frankreich, Großbritannien). Schließlich spielen selbstverständlich auch Preisvorteile eine entscheidende Rolle (ggf. Großbritannien). Ferner kann Großbritannien mit London als europäischer Hauptfinanzplatz im Netz globaler Finanzdienstleistungen naturgemäß nicht aus einer solchen Untersuchung ausgeklammert werden. Die Auswahl der sechs Versicherungsprodukte beruht auf der Überlegung, dass es sich um sechs Versicherungsarten handelt, über die von den deutschen Verbrauchern generell häufig Verträge geschlossen werden oder aber die am ehesten grenzüberschreitend abgeschlossen werden (z. B. die Reiserücktrittsversicherung). 5 3. Untersuchungsmethode – und verlauf Um den Zustand des europäischen Versicherungsbinnenmarktes aus Sicht der Verbraucher bewerten zu können, kamen offene, qualitative Methoden – Dokumentenanalyse, Internetrecherche und Befragung der Versicherungsunternehmen – zum Einsatz. Die vorliegende Studie teilt sich nach der oben im Abschnitt A. erfolgten Einführung in zwei weitere Untersuchungsabschnitte: Im folgenden Abschnitt B. werden die Versicherungsmärkte der einzelnen Länder vorgestellt, die untersuchten Versicherungsprodukte charakterisiert, die Entwicklung des europäischen Versicherungsmarktes bis heute nachgezeichnet sowie die Rolle der Aufsichtsbehörden in den einzelnen Ländern dargestellt. Der letzte Abschnitt C. befasst sich mit der Durchführung einer extensiven Internetrecherche aus Sicht des Verbrauchers sowie einer von uns schriftlich durchgeführten Befragung von Versicherungsunternehmen zu den grenzüberschreitend angebotenen Versicherungsprodukten und der Auswertung dieser beiden empirischen Untersuchungen. 5 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2013), Jahrbuch 2012 - Die deutsche Versicherungswirtschaft, http://jahrbuch.gdv.de/GDV-Jahrbuch2012.pdf. 12 Abschnitt B. I. Die Darstellung der Versicherungsmärkte in den untersuchten Ländern Große nationale Unterschiede und eine undurchsichtige Datenlage Jeder nationale Versicherungsmarkt weist spezifische Merkmale und Charakteristika auf, die die Bereitschaft beeinflussen, grenzüberschreitend Versicherungsverträge abzuschließen. So gibt es beispielsweise länderspezifische Unterschiede in der Wahrnehmung von Risiken sowie dem Bedürfnis, diese Risiken durch eine Versicherung abzusichern. 6 Das Verhalten der Verbraucher unterscheidet sich von einem Mitgliedstaat zum anderen teilweise beachtlich. Insbesondere haben auch unterschiedliche Entwicklungen und institutionelle Rahmenbedingungen zur Entwicklung länderspezifischer Produkte geführt. Zu guter Letzt spielt auch das Thema „Vertrauen“ beim Abschluss von Versicherungsverträgen eine nicht unwesentliche Rolle und ist angesichts vieler objektiver, aber auch irrationaler Unsicherheiten gegebenenfalls im grenzüberschreitenden Zusammenhang wesentlich schwieriger aufzubauen. 7 Grafik 2: Gesamtheit der in Europa gebuchten Bruttoprämien (2002-2012) in Mrd. € Quelle: Insurance Europe, Annual Report 2012–2013, S. 6. 8 6 Plapp, S. (2003), Wahrnehmung und Risiken aus Naturkatastrophen – Eine empirische Untersuchung in sechs gefährdeten Gebieten Süd- und Westdeutschlands, http://d-nb.info/100707700X/34. 7 Ripperger, T. (2003), Ökonomik des Vertrauens. 8 Insurance Europe aisbl (2013), Annual Report 2012-2013, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/annual-report-2012-2013-web.pdf, S. 6. 13 Der Europäische Versicherungsmarkt ist immer noch ein Wachstumsmarkt, auch wenn die Versicherungsdurchdringung (Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt) gerade zwischen den neuen und alten EU-Mitgliedstaaten stark voneinander abweicht und damit die Wachstumsraten von Land zu Land erheblich schwanken. Grafik 3: Versicherungsdurchdringung (Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt) und Versicherungsdichte (Höhe der Prämien pro Einwohner) in ausgewählten Industrieländern Quelle : Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2013, S.127. 9 9 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. xii. 14 Beispielsweise beträgt der Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt in Italien nur 3,8 Prozent, in Großbritannien dagegen stolze 10,3 Prozent. Im Jahr 2012 gaben die Verbraucher im EU-Durchschnitt 2015 Euro (2533 US-Dollar) für Versicherungsprämien (Lebens- und Nichtlebensversicherungen) aus. Dabei unterscheidet sich die Höhe der Ausgaben von Land zu Land erheblich: so zahlte ein spanischer Verbraucher durchschnittlich 1239 Euro (1558 US-Dollar) an Prämien, ein britischer Verbraucher im selben Zeitraum hingegen mit 2591 Euro (3256 US-Dollar) mehr als doppelt so viel. Auch die Bereitschaft, den Versicherungsanbieter zu wechseln, ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeprägt. In Italien ist diese Bereitschaft mit ca. 10 Prozent am geringsten, im Großbritannien mit ca. 30 Prozent im europäischen Vergleich am höchsten ausgeprägt. 10 Generell sei darauf hingewiesen, dass die nur spärlich zur Verfügung stehenden Daten und Statistiken zum Prämienaufkommen insgesamt mit Vorsicht zu genießen sind, da in den meisten Fällen nicht zwischen Prämien für Verträge mit Firmenkunden und solchen mit Privatkunden unterschieden wird. Dieser Umstand birgt das Risiko einer erheblichen Verzerrung der Wahrnehmung und Falschinterpretation von Daten. 11 10 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. 6. 11 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. 6. MARKT/2008/18/H, MARKT/2008/18/H, 15 Grafik 4: Abgrenzung und Definition der verschiedenen Versicherungsarten 1. Deutschland Im Jahr 2012 haben in Deutschland insgesamt rund 459 Millionen Versicherungsverträge bestanden 12, die Beitragseinnahmen der Versicherer entsprachen damit ca. 7 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Jeder Bundesbürger zahlte im selben Jahr im Durchschnitt 2805 Euro 12 Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2013, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2013/09/GDV-StatistischesTaschenbuch-2013.pdf, S. 12. 16 für seinen privaten Versicherungsschutz, wovon knapp die Hälfte auf Lebensversicherungen bzw. die private Altersvorsorge entfiel. Für Verträge der Sachversicherung wurden durchschnittlich 1500 Euro jährlich aufgewendet. Im Schnitt verfügt jeder Bundesbürger über sechs unterschiedliche Versicherungspolicen. Die Bruttowertschöpfung der Versicherungsunternehmen (und Pensionskassen) belief sich im Jahr 2012 auf etwa 44,8 Milliarden Euro. 13 Grafik 5: Anzahl der Niederlassungen und der Dienstleistungs-Versicherungsunternehmen in Deutschland Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Statistik der Erstversicherer, S. 5. 14 Im Jahr 2009 erzielten Versicherer aus anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Deutschland über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13 Prognos AG (2013), Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft für den Wirtschaftsstandort Deutschland – Auswirkungen auf die ökonomische Aktivität einer modernen Gesellschaft, http://www.gdv.de/wpcontent/uploads/2013/10/GDV_Prognos_Studie_Bedeutung_der_Versicherungswirtschaft_fuer_Deutschland_ 2013.pdf, S. 44. 14 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Versicherer & Pensionsfonds - Statistik der Erstversicherer, http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistik/Erstversicherer/dl_st_10_erstvu_text_va.pdf?__blo b=publicationFile&v=3, S. 5. 17 (BaFin) Beitragseinnahmen von 4,3 Milliarden Euro bei Personenversicherungen 15 und 4,0 Milliarden Euro im Bereich der Sachversicherung. Dies entspricht einem Anteil von 5,1 Prozent am deutschen Versicherungsmarkt in der Lebensversicherung und 4,2 Prozent im Bereich der Nicht-Lebensversicherung. 16 Das Prämiengesamtvolumen betrug im Jahr 2012 rund 181 Milliarden Euro. Damit ist der deutsche Markt im weltweiten Vergleich der fünftgrößte Markt für Versicherungsdienstleistungen und folglich auch ein sehr attraktiver Geschäftsplatz für ausländische Versicherungsunternehmen. 17 Unter anderem auch deshalb, weil der deutsche Markt einer relativ liberalen Ausgestaltung folgt und es nur verhältnismäßig wenige Pflichtversicherungen gibt. Auf Bundesebene gibt es zielgruppenabhängig nur ca. 30 Pflichtversicherungen (z.B. die Pflegepflichtversicherung). 18 2. Österreich In Österreich gaben die Verbraucher im Jahr 2012 pro Person durchschnittlich 762 Euro für Produkte der Kategorie Lebensversicherung aus, im Bereich der Nicht-Lebensversicherung lag das durchschnittliche Prämienaufkommen bei 1209 Euro. 19 Damit liegt der österreichische Verbraucher im europäischen Vergleich weiterhin im Mittelfeld. 20 15 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Versicherer & Pensionsfonds - Statistik der Erstversicherer, http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistik/Erstversicherer/dl_st_10_erstvu_text_va.pdf?__blo b=publicationFile&v=3, S. 5. 16 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2012), Jahrbuch 2012 – Die deutsche Versicherungswirtschaft, der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), http://www.gdv.de/wpcontent/uploads/2014/05/GDV_Jahrbuch_2012.pdf, S. 13. 17 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. vii. 18 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm, Sektion 4, Punkt 31. 19 Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich, Jahresbericht der Finanzmarktaufsichtsbehörde, http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=12294&t=1401130073&hash=a79 b1414e771154c40772277d4105b7d, S. 89. 20 Insurance Europe aisbl (2014), European Insurance Figures No 48 – February 2014, http://www.insuranceeurope.eu/facts-figures/statistical-publications/european-insurance-in-figures, Seite 16 ff. 18 Das Prämiengesamtvolumen betrug im Jahr 2013 rund 16,61 Milliarden Euro. Davon entfielen rund 9,26 Milliarden Euro auf den Bereich der Personenversicherungen und 7,35 Milliarden Euro auf den der Sachversicherungen. Grafik 6: Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr aus dem EWR in Österreich Quelle: Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA), Bericht zum Zweigniederlassungs- und Dienstleistungsverkehr 2011, S. 5. 21 Nach Schätzung des Versicherungsverbandes Österreich (VVO) entfallen etwa 5 Prozent dieses Prämiengesamtvolumens in Österreich auf grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen. Allerdings sind aktuell keine Zahlen erhältlich, die zeigen, welcher Anteil davon auf das Firmenkundengeschäft und welcher auf das Privatkundengeschäft sowie auf Lebens- oder Sachversicherungen entfällt. Der Anteil aller Prämien am Bruttoinlandsprodukt (sog. Versicherungsdurchdringung) in Österreich lag im Jahr 2013 bei 5,41 Prozent. 22 21 Finanzmarktaufsicht Österreich, Bericht zum Zweigniederlassungs- und Dienstleistungsverkehr 2011, 21 http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=10222&t=1401017571&hash=c Finanzmarktaufsicht Österreich, Bericht zum Zweigniederlassungs- und Dienstleistungsverkehr 2011, 698aa92c95ddb9e950251ef2a7fc577, S. 5. http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=10222&t=1401017571&hash=c69 22 Finanzmarktaufsichtsbehörde S. 5.Österreich, Jahresbericht der Finanzmarktaufsichtsbehörde, 8aa92c95ddb9e950251ef2a7fc577, http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=12294&t=1401130073&hash=a 79b1414e771154c40772277d4105b7d, S. 88. 19 3. Frankreich Der Umsatz der französischen Versicherungswirtschaft betrug im Jahr 2013 rund 188,2 Milliarden Euro. Davon entfielen rund 73 % (137,9 Milliarden Euro) auf den Bereich der Personenversicherungen und 27 % (51 Milliarden Euro) auf den der Sachversicherungen. 23 Grafik 7: Prämienaufkommen nach Art der Versicherung in Frankreich 2013 Die von den Kunden entrichteten Versicherungsprämien belaufen sich dabei auf 119,6 Milliarden Euro für Produkte der Lebensversicherung und auf 50,3 Milliarden Euro für solche der Sach- und Haftpflichtversicherungen. 24 In Frankreich bestehen mit ca. 100 Pflichtversicherungen im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten eine relativ hohe Zahl verpflichtender Versicherungen. 25 23 Fédération Française des Sociétés d’Assurances (2013), L’assurances française en 2013, http://www.ffsa.fr/sites/jcms/p1_1389208/fr/assurance-francaise-bilan-2013-et-perspectives?cc=fn_7345. 24 Fédération française des sociétés d'assurances, Tableau de Bord de l´assurance 2013, http://www.ffsa.fr/sites/upload/docs/application/pdf/2014-07/tableau_de_bord_ffsa07_2014.pdf, S. 3. 25 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm, Sektion 4, Punkt 31. 20 4. Großbritannien Der Versicherungsmarkt in Großbritannien ist der drittgrößte weltweit und der größte in Europa. Das Prämienaufkommen der Versicherungsunternehmen betrug 2013 insgesamt 330 Milliarden Euro. Im Jahr 2011 lag der Anteil der Versicherungsprämien am Bruttoinlandsprodukt bei rund 31,2 Milliarden Euro. 26 Das Prämiengesamtvolumen betrug im Jahr 2013 rund 241,7 Milliarden Euro. Davon entfielen rund 173,3 Milliarden Euro auf den Bereich der Lebensversicherung und 68,3 Milliarden Euro auf den der Sachversicherungen. 27 Grafik 8: Prämienaufkommen nach Art der Versicherung in Großbritannien im Jahr 2012 Verschiedenes See-, Luftfahrt- und sonstigen Transportversicherung Kranken- und Unfallversicherung Haftpflichtversicherung Sachversicherung Kfz-Versicherung Quelle: Lloyds (2013), Market Presentation UK 2013, S. 6. 26 Association of British Insurers (2014), UK Insurance Key Facts 2014, https://www.abi.org.uk/~/media/Files/Documents/Publications/Public/2014/Key%20Facts/ABI%20Key%20Fact s%202014.pdf. 27 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm. 21 II. Die Wesensmerkmale der untersuchten Versicherungsprodukte Grafik 9: Versicherungsschutz der deutschen Haushalte 2014 Quelle: Statista.de, Verteilung des Versicherungsschutzes privater Haushalte in Deutschland im Jahr 2014 28 1. Die Reiserücktrittsversicherung Reisen werden vom Verbraucher meist Monate im Voraus gebucht. Somit besteht die Gefahr, dass aus einer Vielzahl von in der Zwischenzeit eingetretenen Gründen die Reise nicht angetreten werden kann. Wird eine bereits gebuchte Reise vom Verbraucher storniert, entstehen hohe Stornokosten, die sogar den gesamten Reisepreis ausmachen können. Hiergegen schützt eine Reiserücktrittsversicherung, die in bestimmten Fällen diese Storno- 28 Statista.de, Verteilung des Versicherungsschutzes privater Haushalte in Deutschland im Jahr 2014, http://de.statista.com/statistik/daten/studie/167890/umfrage/versicherungsschutz-der-haushalte-indeutschland/. 22 kosten übernimmt. Klassischerweise greift diese Versicherung in folgenden Fällen: Tod, Verletzung durch Unfall, Eintritt einer unerwarteten Erkrankung, Impfunverträglichkeiten u.a.. Nicht abgesichert werden jedoch im Regelfall bereits bei Abschluss des Vertrages bekannte Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers. 2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung Für alle Halter von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ist in der Europäischen Union eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, sobald das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Plätzen genutzt werden soll. 29 Werden bei dem Betrieb des Fahrzeuges Personen oder Sachen verletzt, getötet, beschädigt oder zerstört, übernimmt die KfzHaftpflichtversicherung die so entstandenen Kosten. Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung sind europaweit einheitliche Standards festgelegt, die einen Mindestversicherungsschutz für jedes Fahrzeug garantieren sollen. 30 Der Halter eines Fahrzeuges muss dieses in dem Land, in dem er selbst gemeldet ist und seinen ständigen Aufenthalt hat, bei der zuständigen Behörde anmelden. Folglich handelt es sich für jeden Halter eines Fahrzeuges, der auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte, um eine Pflichtversicherung. Die nationalen Behörden sind verpflichtet, Versicherungsnachweise jeder Versicherung zu akzeptieren, die in dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Sitz oder eine Niederlassung betreibt oder aber im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs dort ihre Produkte anbieten darf. Durch diesen einheitlich verpflichtenden Versicherungsschutz wird erreicht, dass man sich mit seinem Fahrzeug in der EU frei bewegen kann und nicht bei jedem Grenzübertritt eine neue Versicherungspolice abschließen muss. Außerdem soll durch den überall in der EU geltenden Mindestschutz sichergestellt werden, dass kein Verkehrsteilnehmer dadurch 29 Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:263:0011:0031:de:PDF, Artikel 3. 30 Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:263:0011:0031:de:PDF, Artikel 5. 23 benachteiligt wird, dass er zufällig in einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug verwickelt wird, von dem unklar ist, ob und wie es versichert ist. Im Jahr 2008 betrug der Anteil der grenzüberschreitend abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherungen 0,6 Prozent aller Neuabschlüsse. 31 Der Markt für Kfz-Versicherungen in Europa ist der größte Markt für dieses Versicherungsprodukt weltweit, denn mit über 300 Millionen Fahrzeugen generierte er bereits im Jahr 2008 ein Prämienvolumen von fast 120 Milliarden Euro. 32 Außerdem handelt es sich durch die europaweite Versicherungspflicht und den damit festgelegten Mindestschutz um ein leicht zu vergleichendes Produkt, für das es einen sehr preisorientierten Wettbewerb gibt. Grafik 10: Gesamtumsatz der Prämien in der Kfz-Haftpflichtversicherung (rot), EU27, 1999- 2008 Quelle: Retail Insurance Market Study MARKT/2008/18/H, Europe Economics 2009, S. ix. 33 31 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. v. 32 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. ix. 33 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S.ix. MARKT/2008/18/H, MARKT/2008/18/H, MARKT/2008/18/H, 24 3. Die Privathaftpflichtversicherung Die private Haftpflichtversicherung kommt dann zum Tragen, wenn eine Privatperson einem Dritten einen Schaden zufügt und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für diesen Schaden zur Haftung verpflichtet ist. Besteht keine Versicherung, wäre die Privatperson dazu verpflichtet, den Schaden aus ihrem eigenen Vermögen zu begleichen und im Extremfall bis zur Pfändungsfreigrenze auch aus ihrem zukünftigen Einkommen. Die Privathaftpflichtversicherung bietet somit Schutz vor Schadensersatzansprüchen Dritter, indem sie die aus einem Schadensereignis entstehenden Kosten für den Versicherungsnehmer übernimmt. Ferner wehrt die private Haftpflichtversicherung auch unberechtigte Ansprüche Dritter ab (sog. Rechtsschutzfunktion). 4. Die private Unfallversicherung Die private Unfallversicherung soll die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen, die durch einen Unfall entstehen, der bleibende körperliche Schäden beim Versicherungsnehmer hinterlässt. Denn durch diese bleibenden körperlichen Schäden kommt es in der Regel zu einem vollständigen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit und damit zum Verlust der Fähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Außerdem können bei Todesfall des Versicherungsnehmers durch einen Unfall Renten- oder Kapitalzahlungen an die Hinterbliebenen in den Vertrag mit eingeschlossen werden. 5. Die Gebäudeversicherung Die Gebäudeversicherung deckt Risiken ab, die einer Immobilie, die zu Wohnzwecken genutzt wird, durch Einwirkungen von außen z. B. durch Feuer, Blitzschlag, Leitungswasser, Sturm und Hagel drohen. Versicherungsgegenstand ist das Wohngebäude selbst, nicht jedoch die in ihm befindlichen beweglichen Sachen. Kommt es zum Schadensereignis, so deckt die Versicherung die Kosten für den Wiederaufbau, die Sanierung und die aus dem Ereignis resultierenden Folgeschäden (Aufräumarbeiten, Abbruchkosten etc.). 25 6. Die Risikolebensversicherung Die Risikolebensversicherung dient vorrangig der Absicherung der Hinterbliebenen im Fall des Todes des Versicherungsnehmers. Mit dem Abschluss einer Risikolebensversicherung verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, einmalig eine relativ hohe Versicherungssumme zu zahlen, falls der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit versterben sollte. Davon zu unterscheiden ist die sog. kapitalbildende Lebensversicherung, die dem Vermögensaufbau dient (z.B. zur Altersvorsorge), jedoch nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist. Grafik 11: Lebensversicherungsbeiträge je Einwohner in Euro (2010) Quelle: Insurance Europe 2012. 34 34 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2012), Versicherungsschutz in den privaten Haushalten, 26 III. Die Entwicklung des europäischen Versicherungsmarktes bis heute 1. Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene Es hat annähernd 30 Jahre gedauert, bis der europäische Versicherungsbinnenmarkt, wie wir ihn heute kennen, entstanden ist. Vor den ersten Liberalisierungsmaßnahmen war der Markt aufgrund intensiver Regulierung auf die jeweiligen nationalen Grenzen beschränkt und nach außen hin streng abgeschottet. Diese Regulierung auf nationaler Ebene hatte zur Folge, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungsdichten sowie stark voneinander abweichende Verbraucherrechte entstehen konnten. Um diesen Zustand zu überwinden und einen einheitlichen, alle EU-Mitgliedstaaten umfassenden Versicherungsbinnenmarkt zu schaffen, hat man auf europäischer Ebene zunächst versucht, diese rein nationalen Märkte durch detaillierte Harmonisierungsmaßnahmen aneinander anzugleichen. Schnell wurde jedoch deutlich, dass die Unterschiede zwischen den Ländern so groß sind, dass es sehr lange dauern würde, bis durch die Umsetzung einheitlicher Rechtsvorschriften ein ausreichendes Maß an Angleichung erreicht wäre, um wirklich von einem einheitlichen Binnenmarkt sprechen zu können. Diese Erkenntnis führte zu einem radikalen Kurswechsel in den Bemühungen des europäischen Gesetzgebers. Der Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen sollte, statt durch vollständige Harmonisierung, durch eine Kombination aus Liberalisierung, Deregulierung und gegenseitiger Anerkennung zu einem einheitlichen Markt verschmolzen werden. Die heutige Rechtlage beruht auf drei unterschiedlichen Generationen von Richtlinien: 35 http://jahrbuch.gdv.de/2012/de/die-versicherungswirtschaft-in-deutschland/versicherungsschutz-in-denprivaten-haushalten/. 35 Sterzynski, M. (2003), The European Single Insurance Market: Overview and impact of the liberalization and deregulation, in: Belgian Actuarial Bulletin 2003, Heft 3, S. 42-49, http://www.belgianactuarialbulletin.be/articles/vol03/05-Sterzynski.pdf. 27 a) Die erste Generation von Richtlinien Diese erste Generation von Richtlinien 36 ermöglichte es Versicherern, eigene Zweigniederlassungen, Dienststellen oder Agenturen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu eröffnen. Die Kontrolle dieser Ableger erfolgte durch die Aufsichtsbehörden des Ziellandes (sog. “Host Country Control-Prinzip“) 37 und konnte für ausländische Versicherer strenger sein als diejenige für inländische Versicherer. Dies führte dazu, dass die Unternehmen diese neue Möglichkeit in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als nicht besonders attraktiv empfunden und kaum wahrgenommen haben. b) Die zweite Generation von Richtlinien Das Hauptanliegen der zweiten Generation von Richtlinien 38 lag darin, es Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig zu werden, ohne dort eine eigene Zweigniederlassung gründen und unterhalten zu müssen, die Versicherungsdienstleistungen also direkt von ihrem Herkunftsland aus anbieten zu können. 39 Viele Einschränkungen wurden jedoch auch durch diese Richtlinien nicht beseitigt. Insbesondere war die Aufsicht weiterhin teilweise im Herkunftsland angesiedelt, teilweise im 36 Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31973L0239; Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31979L0267. 37 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2011), Globalization of insurance markets: Present situation and trends in the German market, http://www.gdv.de/wpcontent/uploads/2012/01/Publikation_volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft6_2010_englKurzfass ung.pdf. 38 Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31988L0357; Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG, http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=CELEX:31990L0619. 39 Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, S. 4-6. 28 Zielland, je nachdem ob es sich um Geschäftsaktivität im Firmenkundengeschäft oder im Privatkundengeschäft, um Produkte zur Abdeckung von Großrisiken oder von Einzelrisiken handelte. Diese gespaltene Aufsicht machte es vor allem im Geschäft mit Versicherungen über Einzelrisiken für Privatpersonen für die Unternehmen weiterhin nicht besonders attraktiv, auf anderen Märkten tätig zu werden. c) Die dritte Generation von Richtlinien Ein Durchbruch sollte erst mit der dritten Generation von Richtlinien 40 gelingen, die am 01. Juli 1994 in Kraft getreten sind und die dem Grundsatz der sog. Minimalharmonisierung folgen. 40 Diese Minimalharmonisierung basiert auf vier Prinzipien 41: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0049; Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0096. 41 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2011), Globalization of insurance markets: Present situation and trends in the German market, 29 • Das „Single licence“-Prinzip Dieses Prinzip besagt, dass ein Versicherungsunternehmen seine Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten darf, ganz gleich ob im Rahmen der Niederlassungsoder der Dienstleistungsfreiheit, sobald es in seinem Herkunftsland die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes erhalten hat. Man spricht vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer Betriebserlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat. Ein Versicherer, der die europaweit festgelegten Mindestanforderungen erfüllt und in einem EUMitgliedstaat die Erlaubnis zum Vertrieb von Versicherungsprodukten erhalten hat, darf von der nationalen Aufsichtsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats nicht zurückgewiesen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht die Richtlinie nur vor, wenn eine abweichende Regelung aus Gründen des Allgemeinwohls („ordre public“) zwingend erforderlich ist. • Umfassende Kontrolle Herkunftslandes durch die Aufsichtsbehörde des Die Versicherer unterliegen alleine der Kontrolle der Aufsichtsbehörde ihres Herkunftslandes, sowohl hinsichtlich des Firmenkundengeschäftes als auch hinsichtlich des Privatkundengeschäftes. • Deregulierung des Versicherungsmarktes Die Festlegung und Regulierung von Versicherungsprämien und allgemeinen Versicherungsbedingungen wurde abgeschafft. http://www.gdv.de/wpcontent/uploads/2012/01/Publikation_volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft6_2010_englKurzfass ung.pdf. 30 • Eingeschränkte Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde des Ziellandes Die Aufsicht des Ziellandes wurde auf die Einhaltung der Vorschriften über die Zahlungsfähigkeit (Solvabilität) der Versicherer sowie des „ordre public“ beschränkt. 42 Erst diese dritte Generation von Richtlinien hat für einen Integrationsschub auf dem europäischen Versicherungsbinnenmarkt gesorgt. Die Gesamtheit der europäischen Gesetzgebung im Bereich der Versicherungen kann unter http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/legislation/index_de.htm eingesehen werden. 2. Das internationale Privatrecht der Versicherungsverträge Schließt ein Verbraucher aus einem Mitgliedstaat bei einem Versicherungsunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat eine Versicherungspolice ab, so stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. Für den Bereich der Versicherungsverträge ist diese Frage in den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sog. Rom IVerordnung) geregelt, die seit dem 17.12.2009 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist (ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich). Die Rom I-Verordnung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 grundsätzlich dann anwendbar, wenn das in Frage stehende vertragliche Schuldverhältnis eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist. Prinzipiell können die Vertragsparteien das maßgebliche Recht selbst wählen. Da sich Versicherungsverträge allerdings dadurch auszeichnen, dass eine der Vertragsparteien in der Regel wirtschaftlich unterlegen und somit schutzbedürftiger als die andere ist, sind z.B. Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen nur in Ausnahmefällen möglich. Aus eben diesem Grund erfahren Versicherungsverträge in Art. 7 der Rom I-Verordnung eine gesonderte Regelung. Es handelt sich um eine Kollisionsnorm die den Regelungen in den europäischen Richtlinien 42 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II); http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurzanalysen/Omnibus_II/Solvabilitaet_II.pdf. 31 über Versicherungsverträge vorgeht. Jedoch ist die Norm nicht ausnahmslos auf jeden Versicherungsvertrag anwendbar. Es kommt stets auf den Versicherungsgegenstand an (Rückversicherungsvertrag, Massenrisiken, Großrisiken und Pflichtversicherungen) sowie darauf, ob das versicherte Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist oder nicht. Für den Verbraucher ist zunächst die Regelung relevant, die Verträge über sog. Massenrisiken betrifft. Bei diesen Verträgen ist entscheidend, wo das versicherte Risiko belegen ist (Art. 7 Abs. I S. 1, 2. Alt. Rom I-VO). Nur wenn das abgedeckte Risiko in einem Mitgliedstaat liegt, ist Art. 7 der Rom I-VO anwendbar. Des Weiteren ist nach der Versicherungsart zu unterscheiden. • So kommt es beispielsweise bei einer Gebäudeversicherung darauf an, ob die Immobilie in einem Mitgliedstaat belegen ist oder nicht. • Bei der Kfz-Kaskoversicherung richtet sich das anwendbare Recht nach dem Land in dem das Fahrzeug angemeldet ist. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung hingegen ist das Recht desjenigen Mitgliedstaates anwendbar, der die Versicherungspflicht vorschreibt (Art. 46c EGBGB). • Bei Reiseversicherungen kommt es auf den Abgabeort der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers an. Bei allen anderen Versicherungsverträgen ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers entscheidend. Dies wird auf die Mehrzahl der von Verbrauchern abgeschlossenen Versicherungsverträge zutreffen. Dies bedeutet bei grenzüberschreitenden Versicherungsverträgen mit Verbrauchern konkret, dass bei Verträgen auf die das Belegenheitskriterium nach Art. 7 Abs. I S. 1, 2. Alt. Rom I-VO nicht anwendbar ist (z.B. die Gebäudeversicherung), das Recht des Landes anwendbar ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 19 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO). Für die Versicherungsunternehmen hat dies zur Folge, dass bei einem Vertragsschluss mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat in der überwiegenden Zahl der Fälle das nationale Recht des Verbrauchers zur Anwendung gelangt. 32 Diese Rechtslage führt dazu, dass die Versicherungsunternehmen auf den mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag Rechtsvorschriften anwenden müssen, die zum Teil erheblich von den Vorschriften in ihrem Herkunftsland abweichen. Im Fall eines Rechtsstreites mit dem Versicherungsnehmer müssen die Versicherer damit rechnen, den Rechtsstreit am Wohnsitz des Versicherungsnehmers führen zu müssen. In der Folge wird die Entwicklung Anwendbarkeit von des grenzüberschreitenden Rechts des Landes des Versicherungsprodukten gewöhnlichen durch die Aufenthaltsorts des Versicherungsnehmers nicht unerheblich erschwert und sorgt für eine entsprechende Zurückhaltung bei den Anbietern von Versicherungspolicen. Dieser Umstand erklärt die immer wieder ins Leben gerufenen politischen Initiativen, die nachfolgend dargestellt werden. Sie dienten und dienen dazu, die Möglichkeiten zu eruieren, bis zu welchem Grad dieses rechtliche Hemmnis dafür verantwortlich ist, dass der Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen bisher hinter den Erwartungen zurückbleibt. Ferner hatten und haben diese politischen Initiativen immer zum Ziel, aufzuzeigen, wie diese Hemmnisse gegebenenfalls beseitigt werden können. 3. Politische Initiativen auf europäischer Ebene 33 In jüngerer Zeit häufen sich auf europäischer Ebene die Initiativen zur weiteren Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen, denen die Versicherungsverträge in der Europäischen Union unterliegen. Im Juni 2001 hat die Europäische Kommission eine Konsultation der Öffentlichkeit zu den sich innerhalb der EU stark unterscheidenden vertragsrechtlichen Bestimmungen und den daraus resultierenden nachteiligen Folgen für den grenzüberschreitenden Handel ins Leben gerufen. 43 In den Folgejahren wurde es etwas ruhiger um die Ergebnisse dieser Konsultation, es wurden zunächst andere Prioritäten verfolgt. Erst im Jahr 2010 rückte dieses Vorhaben schließlich wieder in den Fokus der Kommission. Daraufhin berief die Europäische Kommission eine Gruppe von Rechtssachverständigen ein, die Lösungen zur Angleichung der Unterschiede im Vertragsrecht der EU-Mitgliedstaaten finden sollte. Am 01. Juli 2010 hat die Kommission ein sog. „Grünbuch“ veröffentlicht, das die verschiedenen Optionen zur Einführung eines Europäischen Vertragsrechts zum Gegenstand hatte. 44 Bei einem Grünbuch handelt es sich um eine öffentliche Befragung zu einem bestimmten Thema, in deren Rahmen die betroffenen Unternehmen, Verbraucher und Interessengruppen dazu eingeladen werden, ihre Sicht der Dinge zu schildern und dadurch die Arbeit der Kommission zu unterstützen. Sie haben im Rahmen der öffentlichen Befragung die Möglichkeit, sich zu einer bestimmten Problemstellung zu äußern sowie konkrete Lösungen vorzuschlagen. Ferner können sie die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Lösungen aus Sicht der Praxis bewerten. Die in einer solchen öffentlichen Befragung gewonnenen Erkenntnisse können zur Verabschiedung von Richtlinien oder Verordnungen auf europäischer Ebene führen und deren Inhalt beeinflussen. Damals kamen die gehörten Unternehmen, Verbraucher und Interessengruppen zu dem Schluss, dass die nationalen Unterschiede im Vertragsrecht zu 43 Europäische Kommission (2001), Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Europäischen Vertragsrecht, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/KOM-2001398.pdf. 44 Europäische Kommission (2010), Grünbuch der Kommission – Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen, http://europa.eu/legislation_summaries/enterprise/business_environment/co0016_de.htm. 34 den Hauptgründen dafür gehören, dass das Angebot grenzüberschreitender Dienstleistungen äußerst begrenzt bleibt. Im Juni 2011 hat das Europaparlament als Antwort auf diesen Vorstoß der Kommission eine Resolution verabschiedet, die vorgibt, die Möglichkeiten zur Einführung eines europäischen Vertragsrechts genauer zu untersuchen. Außerdem sollte überprüft werden, auf welchem Wege dieses Ziel am besten erreicht werden kann. 45 In seiner abschließenden Stellungnahme hat sich das Europaparlament dafür ausgesprochen, weitere Schritte zu unternehmen, um diejenigen Hindernisse zu identifizieren, die die Marktteilnehmer davon abhalten, grenzüberschreitend aktiv zu werden oder bereits vorhandene Aktivitäten auszuweiten, da diese Hindernisse einer vollen Entfaltung des Binnenmarktes entgegenstehen. Das Projekt zur Entwicklung eines Europäischen Vertragsrechts ist aus Sicht des Europaparlamentes neben anderen Maßnahmen geeignet, einen Teil dieser Hindernisse zu beseitigen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern. Zwar gab es innerhalb der Kommission daneben auch schon im Jahr 2010 Überlegungen, speziell das Vertragsrecht im Bereich der Versicherungsverträge zu harmonisieren, jedoch wurde dieser Vorstoß zugunsten der Entwicklung eines gemeinsamen Kaufrechts wieder verworfen. In der Folge präsentierte die Kommission am 11. Oktober 2011 dann einen Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht. Allerdings richtete sich dieser Vorschlag vor allem an andere Bereiche als den Finanzdienstleistungssektor. 46 Erst im Jahr 2013 ist das Thema eines einheitlichen Vertragsrechts speziell für Versicherungsverträge wieder in die Agenda der Kommission aufgenommen worden. Erklärtes Ziel war es, die grenzüberschreitenden vertragsrechtlichen Hindernisse im 45 45 Europäisches Parlament (2011), Policy options for progress towards a European contract law for consumers Europäisches Parlament (2011), Policy options for progress towards a European contract law for consumers and and businesses: businesses: http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2011/2013%28INI%29. http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2011/2013%28INI%29. 46 46 Europäische Kommission (2011), Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Europäische Kommission (2011), Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, 2011/0284 (COD), über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, 2011/0284 (COD), http://ec.europa.eu/justice/contract/files/common_sales_law/regulation_sales_law_de.pdf. http://ec.europa.eu/justice/contract/files/common_sales_law/regulation_sales_law_de.pdf. 47 Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, 35 Versicherungsgeschäft unter die Lupe zu nehmen 47. Die daraufhin eingesetzte Expertengruppe 48 hat ihren Abschlussbericht im Februar 2014 präsentiert. 49 Im Kern kommt die Europäische Kommission unter anderem zu dem Schluss, dass die Unterschiede im Vertragsrecht in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit, höheren Kosten und der Notwendigkeit für die Versicherer führen, ihre Verträge an die jeweiligen nationalen Vorschriften des Landes anzupassen, in dem sie tätig werden wollen. 50 47 Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, S. 4-6. 48 Europäische Kommission (2013), Call for applications regarding the commission decision 2013/C16/03 of January 2013 setting up the Commission Expert Group on a European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/newsroom/contracts/files/2013_expert-groupinsurance/2013_call_eg_insurance_en.pdf. 49 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm. 50 Europäische Kommission (2014), Versicherungsvertragsrecht: Experten weisen auf Hemmnisse für das grenzüberschreitende Geschäft hin, Pressemitteilung v. 27.02.2014, http://europa.eu/rapid/press-release_IP14-194_de.htm; Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, S. 4-6. 36 IV. Die Rolle der Aufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten Der europäische Versicherungsbinnenmarkt beruht zum einen auf dem Prinzip, dass alle Versicherungsunternehmen denselben Anforderungen entsprechen müssen, zum anderen ist der rechtliche Rahmen der nationalen Aufsichtsbehörden ebenfalls einheitlich geregelt. In der entsprechenden Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungstätigkeit 51 ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren die Zulassung von Versicherern erfolgt, beziehungsweise auch verweigert werden kann. Diese Vereinheitlichung dient vorrangig dem Schutz der Versicherungsnehmer und betrifft ebenfalls die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden zur Abstellung von Missständen in der Versicherungswirtschaft. 1. Aufnahme der Versicherungstätigkeit in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes (sog. „Single license-Prinzip“) Zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens ist eine Erlaubnis erforderlich, d.h. bis zur Erteilung dieser Erlaubnis ist der Betrieb vorerst untersagt. Erteilt eine nationale Aufsichtsbehörde im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so gilt diese Erlaubnis auch in allen anderen EWR-Staaten. Man spricht hier vom „Single license-Prinzip“ oder vom Europäischen Pass (Art. 15 der Richtlinie 2009/138/EG). Hat ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland sondern in einem anderen Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftraumes und eine gültige Betriebserlaubnis, so ist es ihm gestattet, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs seine Versicherungsprodukte auch in Deutschland anzubieten (Art. 15 der Richtlinie 2009/138/EG). 51 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32009L0138. 37 Um in einem anderen EWR-Staat tätig werden zu können, muss das Unternehmen nur noch das so genannte Notifikationsverfahren (Art. 148 der Richtlinie 2009/138/EG) durchlaufen. Im Rahmen des Notifikationsverfahrens teilt das Versicherungsunternehmen der deutschen Aufsichtsbehörde mit, welche seiner Produkte (Versicherungssparten und Arten der Risiken) es in Zukunft auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU vertreiben möchte. Daraufhin überprüft die Aufsichtsbehörde, ob das betreffende Unternehmen die zur Ausdehnung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Finanzreserven besitzt. Ist dies der Fall, so stellt die Behörde eine sog. Solvabilitätsbescheinigung aus und übermittelt diese zusammen mit weiteren Unterlagen an die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem das Unternehmen tätig werden möchte. Die Aufsichtsbehörde des Ziellandes hat, wenn die genannten Unterlagen vorliegen und von der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes grünes Licht gegeben wurde, keine Möglichkeit die Ausweitung des Geschäftsbetriebes zu verhindern. Sie übermittelt dem Versicherer allerdings noch diejenigen rechtlichen Anforderungen, die in dem Mitgliedsstaat aus Gründen des Allgemeinwohls („ordre public“) respektiert werden müssen und hat demzufolge nur eine eingeschränkte Rechtsaufsicht über diese Rechtsvorschriften, die dem Allgemeinwohl dienen. Aufgrund der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen die Versicherungsunternehmen ausschließlich der Kontrolle und Aufsicht der Behörden ihres Herkunftslandes. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden des Ziellandes gegen einen Versicherer aus einem anderen Mitgliedstaat ist nur denkbar, wenn das betreffende Unternehmen gegen zwingende Rechtsgrundsätze verstößt und nur nach Koordination mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Versicherers. Nach der Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs und erfolgter Aufnahme des Geschäftsbetriebes üben die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes eine fortlaufende Aufsicht aus. 38 2. Fortlaufende Kontrolle und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden Im Rahmen ihrer Aufsicht beobachten die Behörden den Markt für Versicherungsdienstleistungen und die auf ihm tätigen Akteure permanent und führen die so gewonnen Informationen (Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte, sog. Nachweisungen der Versicherungsunternehmen) zusammen, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Ferner können die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes die unter ihrer Aufsicht stehenden Versicherer auffordern, ihnen vollumfänglich Auskunft zu erteilen sowie nicht öffentlich zugängliche Dokumente zur Verfügung zu stellen. Verhält sich ein Versicherer in einer Weise, die geeignet ist, die Belange seiner Versicherungsnehmer zu gefährden (Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben, Missachtung des Aufsichtsrechts), so sind die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes befugt, alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, um diese Missstände zu beseitigen und wieder Gesetzeskonformität herzustellen. Auch eine Prüfung in den Geschäftsstellen der Versicherungen vor Ort durch Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde ist denkbar, um Sachverhalte aufzuklären, die Anlass zu Beanstandung geben. Als letztes Mittel sind die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes befugt, die Erlaubnis der Versicherung zum Geschäftsbetrieb zu widerrufen. 3. Zuständigkeiten für die Aufsicht in den einzelnen Ländern Allen Aufsichtsbehörden ist gemein, dass sie dieselben Ziele verfolgen: die Sicherheit und finanzielle Solidität der unter ihrer Aufsicht stehenden Versicherungsunternehmen sowie ein ausreichendes Maß an Schutz für die Versicherungsnehmer. Jedoch gibt es in den Mitgliedstaaten auch Unterschiede hinsichtlich der Befugnisse der Aufsichtsbehörden, um diese Zielsetzungen durchzusetzen. 39 a) Deutschland Private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, fallen in den Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 52. Aufgrund der föderalistischen Staatsstruktur Deutschlands ist die Aufsicht der Versicherungsunternehmen zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt. Dabei fallen all diejenigen Versicherungen unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn, die über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig sind. Im Gegensatz dazu beschränkt sich die Tätigkeit der Landesaufsichtsbehörden auf Versicherungsunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit auf ein Bundesland konzentrieren, deren wirtschaftliche Bedeutung von geringerer Bedeutung ist oder die als öffentlich-rechtliche Versicherer tätig sind (so z.B. der Badische Gemeinde-Versicherungs-Verband). Die BaFin beaufsichtigt zurzeit rund 600 Versicherungsunternehmen, daneben stehen rund 1000 regional tätige Versicherungsvereine unter Landesaufsicht. 53 Eine vollständige Liste der unter der Aufsicht der BaFin stehenden Versicherungsunternehmen (und Pensionsfonds) kann auf der Homepage der BaFin aufgerufen werden. 54 Die BaFin verfügt über unterschiedliche Instrumente, um gegenüber Versicherungsunternehmen aufsichtlich tätig zu werden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht ist die BaFin gemäß § 81 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) berechtigt, all diejenigen Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missständen vorzubeugen oder diese zu beseitigen. Man spricht vor allem dann von einem Missstand, wenn ein Unternehmen die gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften nicht beachtet, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. 52 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) vom 17.12.1992, BGBl. 1993 I S. 2, zuletzt geändert durch Art. 6 XIII des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. 2013 I S. 3395, http://www.gesetze-im-internet.de/vag/index.html. 53 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Versicherer & Pensionsfonds - Statistik der Erstversicherer, http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/versichererpensionsfonds_node.html. 54 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (2014), Gesamtliste aller zugelassenen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit Geschäftstätigkeit, http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/Unternehmensdatenbank/dl_li_vu_gesamt_mit_gesch. html?nn=2696484. 40 Neben dieser Generalklausel des § 81 VAG enthält das Aufsichtsgesetz weitere weitreichende Sonderbefugnisse. So ist die BaFin beispielsweise berechtigt, Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen (§ 83 VAG). Des Weiteren kann sie ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vornehmen. Ferner kann die deutsche Aufsichtsbehörde anstelle des Vorstands, des Aufsichtsrats oder anderer Organe der Versicherungsgesellschaft einen Sonderbeauftragten einsetzen, der diese Aufgabe dann für eine bestimmte Zeit wahrnimmt (§ 83a VAG). Sollten die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer geworden sein oder drohen sie geringer zu werden als die notwendige Solvabilitätsspanne dies vorsieht, hat das betreffende Unternehmen auf Verlangen der BaFin einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Daneben ist die BaFin auch befugt, bei der Aufdeckung unerlaubter Versicherungsgeschäfte (§ 81f VAG) die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anzuordnen. Als ultima ratio besitzt die BaFin die Befugnis, die Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens zu widerrufen (§ 87 VAG). Schließlich ist die BaFin auch befugt, sog. Stresstests durchzuführen. Dabei handelt es sich um die Simulierung unterschiedlicher Kapitalmarktentwicklungen, deren Ergebnisse als Frühwarnsystem dienen. Die sollen zeigen, ob die Versicherungsunternehmen den gedachten Krisensituationen gewachsen sind oder ob frühzeitig geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen. 55 b) Österreich In Österreich ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz die Finanzmarktaufsicht (FMA) mit Sitz in Wien für die laufende Überwachung derjenigen Versicherungsunternehmen 55 http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/Stresstest/stresstest_node.html. 41 zuständig, die unter österreichischer Aufsicht stehen. 56 Zurzeit beaufsichtigt die Finanzmarktaufsicht 101 Versicherer. Auch der FMA stehen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht weitreichende Befugnisse in Bezug auf die Versicherungsunternehmen zu. Zunächst haben die Versicherer gemäß §§ 83, 100 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gegenüber der österreichischen Finanzmarktaufsicht extensive Berichtspflichten, insbesondere Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und Anzeigepflichten. Daneben kann die FMA jederzeit angekündigte sowie unangekündigte Prüfungen vor Ort in den Räumlichkeiten der Versicherungsunternehmen durchführen. Im Rahmen dieser Überprüfungen sind die Unternehmen zur Kooperation verpflichtet, insbesondere Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen sowie Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus ist die FMA generell befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um die Interessen der Versicherten zu wahren und einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen sicherzustellen (§§ 104, 106 VAG). c) Großbritannien In Großbritannien ist die “Prudential Regulation Authority“ (PRA) 57 als öffentliche Regulierungsstelle für die Versicherungsaufsicht zuständig. Sie ist eine Untergesellschaft der „Bank of England“. Daneben ist auch die “Financial Conduct Authority” (FCA) zuständig. Es handelt sich in Großbritannien somit um eine doppelte Aufsichtsstruktur. Im Gegensatz zur „Prudential Regulation Authority“ ist die „Financial Conduct Authority“ jedoch nicht Teil der „Bank of England“. Die „Financial Conduct Authority“ achtet insbesondere auf einen effizienten Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen und funktionierende 56 Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz VAG), BGBl. Nr. 569/1978, http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006594. 57 Bank of England, Prudential Regulation Authority, http://www.bankofengland.co.uk/pra/Pages/default.aspx; Bank of England, New firm authorization http://www.bankofengland.co.uk/pra/Pages/authorisations/newfirm/default.aspx. 42 Märkte. Ihre Aufgaben bestehen auch darin, Marktmissbrauch zu verhindern sowie auf faire Vertragsbedingungen zu achten. Die Befugnisse der „Prudential Regulation Authority“ zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Versicherungswirtschaft und zum Schutz der Verbraucher sind im „Financial Services and Markets Act 2000“ niedergelegt. Auch die PRA benötigt zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine ausreichende und zuverlässige Datenbasis und kann zu diesem Zweck die benötigten, vollständigen Informationen von den Versicherern verlangen. Solche Informationsabfragen finden in einem festen Turnus statt, entweder im Rahmen von Untersuchungen vor Ort oder aber durch Analyse z.B. der Geschäftsberichte der Unternehmen. Daneben findet auch ein kontinuierlicher persönlicher Austausch zwischen der Aufsichtsbehörde und Vertretern der Versicherungsunternehmen statt. Sollte sich ein Unternehmen weigern zu kooperieren, hat die PRA die rechtliche Befugnis, die Aushändigung der benötigten Dokumente und Informationen zu erzwingen. Weiter hat die PRA die Möglichkeit, die Unternehmen einem sog. Stresstest zu unterziehen. Bei einem solchen Test wird simuliert, welche Auswirkungen bestimmte Veränderungen der (Versicherungs-) Märkte auf ein konkretes oder auf mehrere Unternehmen hätten. Von Interesse ist hierbei, wie solide die Unternehmen aufgestellt sind und ob z.B. die Eigenkapitalquote erhöht werden muss. Der „Financial Services and Markets Act 2000“ sieht auch eine enge Kooperation der Regulierungsbehörde mit den Rechnungsprüfern der Versicherungsunternehmen vor. Werden ernsthafte Verfehlungen festgestellt, so kann die PRA auf weitreichende Befugnisse zurückgreifend, sofern sie im konkreten Fall geeignet erscheinen, die Missstände auf dem Markt zu beenden und einen umfassenden Schutz für den Verbraucher wieder herzustellen. Insbesondere kann die PRA gemäß Sektion 55 M des „Financial Services and Markets Act 2000“ anordnen, dass das Unternehmen den vorliegenden Gesetzesverstoß umgehend abzustellen hat. Die konkreten Maßnahmen die die PRA ergreift, können an die individuelle Situation und das konkrete Unternehmen angepasst werden. Sie reichen von konkreten 43 Anordnungen, eine bestimmte Handlung durchzuführen oder zu unterlassen bis hin zur Einsetzung von Sonderbeauftragten im Unternehmen, die die Einhaltung der Anordnung überwachen sollen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, die Betriebserlaubnis des betreffenden Versicherers anzupassen, einzuschränken oder gänzlich zu widerrufen. d) Frankreich In Frankreich liegt die Kontrolle von Versicherungsunternehmen in den Händen der „Autorité de contrôle prudentiel et de résolution“ (ACPR). Die ACPR ist eine unabhängige Behörde, die jedoch organisatorisch der „Banque de France“ angegliedert ist. 58 Die ACPR überwacht die Versicherungsunternehmen sowohl permanent als auch anlassbezogen. Dabei stützt sie ihre Kontrolltätigkeit sowohl auf die Prüfung von Unterlagen als auch auf Vor-Ort-Kontrollen. Primäres Ziel ist die Einhaltung der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben durch die Versicherungsunternehmen. In erster Linie basiert die Aktenkontrolle auf den Geschäfts- und Rechnungsprüfungsberichten und wird ergänzt durch eigene Berichte der französischen Aufsichtsbehörde. Flankiert wird diese Art der Kontrolle von vertiefenden Überprüfungen in den Räumlichkeiten der Versicherungsunternehmen. Ihre Zielsetzung richtet sich zum einen nach den sich aus den Akten ergebenden Auffälligkeiten, aber auch danach, ob eventuell konkrete Beschwerden über ein Unternehmen von Seiten der Versicherungsnehmer bei der ACPR eingegangen sein. Beide Arten der Kontrolltätigkeit legen ihren Fokus auf: 58 • die Solvabilität des Versicherungsunternehmens • die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben • die Qualität des Managements Banque de France, Les assujettis au contrôle, http://acpr.banque-france.fr/controle-prudentiel/lesassujettis-au-controle.html. 44 • die Beachtung der Corporate Governance-Standards • die Qualität der Instrumente und Verfahren sowie • ein funktionierendes Risikomanagement. Abschnitt C. (Empirische Untersuchung) I. Der Abschluss von Versicherungsverträgen im Internet Für die vorliegende Studie ist insbesondere von Interesse, ob ein deutscher Verbraucher, der sich für Versicherungsprodukte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat interessiert, diese auch im Internet abschließen kann. Nur in seltenen Fällen ist damit zu rechnen, dass ein Verbraucher allein zum Zweck des Vertragsabschlusses in ein anderes Land reisen wird. Der Fortschritt in der Informationstechnologie und die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen 59 machen es möglich, sich über das Internet zu informieren, einen rechtswirksamen Vertrag abzuschließen sowie diesen auch zu bezahlen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde zunächst durch eine umfassende Bestandsaufnahme in Form einer strukturierten und genau dokumentierten Internetrecherche evaluiert, wie sich der grenzüberschreitende Versicherungsmarkt im Jahr 2014, 20 Jahre nach Schaffung des Binnenmarktes, für den Verbraucher darstellt. Zu diesem Zweck wurde der Versuch unternommen, jedes der oben genannten sechs Versicherungsprodukte (Reiserücktrittsversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung) in jedem der vier zu untersuchenden EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Österreich, Frankreich und 59 Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG und Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0065&from=DE. 45 Großbritannien) mit der Adresse eines fiktiven Verbrauchers abzuschließen, der seinen Erstwohnsitz nicht in dem Land hat, in dem das Versicherungsunternehmen seine Produkte anbietet. Die Kernfragen lauten somit: 1) Ist für Verbraucher überhaupt ein Vertragsabschluss im Internet möglich? 2) Wenn ja: akzeptieren Versicherungsunternehmen Kunden, die ihren Erstwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsland der Versicherung haben? Im Folgenden wird dargestellt, wie sich der Markt für Versicherungsdienstleistungen im Internet im Allgemeinen darstellt, ob die oben genannten Produkte schon heute online von einem deutschen Verbraucher in einem der vier oben genannten EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen werden können bzw. in welchen Bereichen dies nicht möglich ist und woran ein grenzüberschreitender Abschluss in der Praxis scheitert. 1. Die unterschiedlichen Vertriebswege für Versicherungsverträge in den einzelnen Ländern Die europäischen Versicherer bedienen sich einer ganzen Bandbreite unterschiedlicher Vertriebsmethoden, von Direktabschlüssen über Versicherungsvermittler bis hin zum Vertrieb von Versicherungspolicen über Banken. Dabei schwankt die Bedeutung jedes Vertriebsweges erheblich zwischen den einzelnen Ländern, aber auch je nach dem, um welches Produkt es sich handelt (Nicht-Lebensversicherung oder Lebensversicherung). 60 Nachfolgend werden die Anteile der verschiedenen Vertriebswege am Gesamtvertrieb in den einzelnen Ländern grafisch dargestellt und ausgewertet: 60 Insurance Europe aisbl (2010), Insurance Distribution Channels in Europe, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/cea-statistics-nr-39---distribution.pdf. 46 Grafiken 12 und 12a: Anteile der verschiedenen Vertriebswege am Gesamtvertrieb in den einzelnen Ländern im Bereich der Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung (2011) Quelle: Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, S. 39f. 47 Länderbericht 1: Vertriebswege in Österreich 61 • Nicht-Lebensversicherung Im Jahr 2011 betrug das Gesamtprämienaufkommen bei den Nicht-Lebensversicherungen in Österreich rund 7,76 Milliarden Euro. 62 Während der Anteil der Neuabschlüsse im Rahmen des Direktvertriebs 63 im Jahr 1996 noch bei 72 Prozent lag, betrug dieser Anteil 2011 nur noch 36,2 Prozent. Im Gegensatz dazu stieg der Anteil der Vermittler und Makler 64 an den Neuabschlüssen im selben Zeitraum von 20 auf 50 Prozent. Der Bankenvertrieb 65 schließlich bewegt sich über den gesamten Beobachtungszeitraum relativ konstant bei 5,7 Prozent. • Lebensversicherung Das Prämiengesamtvolumen im Bereich der Lebensversicherung betrug im Jahr 2011 rund 6,98 Milliarden Euro. Im Bereich der Lebensversicherung spielt der Vertrieb über die Banken eine große Rolle: 51,7 Prozent der Neuabschlüsse kamen im Jahr 2011 auf diesem Vertriebsweg zustande. Makler und Vermittler auf der einen Seite sowie der Direktvertrieb konnten 20,7 Prozent und 23,2 Prozent respektive der Neuabschlüsse für sich verzeichnen. 61 Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60,61. 62 Versicherungsverband Österreich, Jahresbericht 2011, http://www.vvo.at/jahresbericht/index.php, S. 3. 63 Direktvertrieb = Vertrieb durch die Versicherung selbst, durch eigene Angestellt oder den Fernabsatz (CallCenter) 64 Vermittler und Makler = Vertrieb durch Personen, die entweder exklusiv für eine Versicherung tätig sind (Vermittler) oder die frei am Markt das für den Versicherten beste Produkt identifizieren (Makler). 65 Bankenvertrieb = Vertrieb über Banken oder Kreditanstalten. 48 Länderbericht 2: Vertriebswege in Frankreich 66 • Nicht-Lebensversicherung Der französische Markt für Neuabschlüsse wurde im Jahr 2011 maßgeblich von Versicherungsvermittlern, die exklusiv nur für eine Versicherung tätig sind (34 Prozent), und dem Direktvertrieb (35 Prozent) beherrscht. Produkte aus dem Bereich der NichtLebensversicherung werden nur in 11 Prozent der Neuabschlüsse über die Banken vertrieben. Freie Makler bewegen sich bei 18 Prozent. • Lebensversicherung Der Bereich der Lebensversicherung wird mit 61 Prozent klar vom Bankenvertrieb dominiert. Danach folgen der Bereich des Direktvertriebs mit 17 Prozent, freie Makler mit 12 Prozent und schließlich Versicherungsvermittler mit 7 Prozent. Länderbericht 3: Vertriebswege in Deutschland 67 • Nicht-Lebensversicherung In Deutschland dominieren im selben Jahr im Bereich der Nicht-Lebensversicherung mit 60,5 Prozent Marktanteil bei den Neuabschlüssen klar die Abschlüsse über die Versicherungsvermittler, d.h. Vermittler, die exklusiv für eine Versicherung tätig sind. Freie Makler können immerhin noch 25,5 Prozent für sich verzeichnen, während traditionell die Bereiche des Direktvertriebes und des Bankenvertriebes nur einen geringen Anteil von 4,3 Prozent bzw. 6,1 Prozent für sich verbuchen können. 66 Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60, 61. 67 Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60, 61. 49 • Lebensversicherung Auch im Marktsegment der Lebensversicherungen spielen die Versicherungsvermittler die größte Rolle (49,8 Prozent), gefolgt von den Versicherungsmaklern mit 24,4 Prozent, dem Bankenvertrieb mit 19,8 Prozent und dem Direktvertrieb mit 3,4 Prozent. Länderbericht 4: Vertriebswege in Großbritannien 68 • Nicht-Lebensversicherung In Großbritannien wird im selben Referenzjahr (2011) der Großteil der Versicherungen über Versicherungsmakler abgeschlossen (56,2 Prozent), gefolgt von 24,2 Prozent über den Direktvertrieb. Das Schlusslicht bilden der Bankenvertrieb mit 10 Prozent sowie der Vertrieb über Versicherungsvermittler mit 5,0 Prozent. • Lebensversicherung Im Bereich der Lebensversicherung erfolgen in Großbritannien 73,6 Prozent der Neuabschlüsse über freie Versicherungsmakler, 17,9 Prozent über Versicherungsvermittler und lediglich 8,5 Prozent über den Direktvertrieb der Versicherungsunternehmen. 68 Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60, 61. 50 2. Potential des Internets als Vertriebskanal für Versicherungsverträge Aufgrund ihrer immateriellen Beschaffenheit und der Möglichkeit, die Vertragsinhalte zu standardisieren, lassen sich Finanzprodukte besonders gut über das Internet vertreiben. 69 Dennoch unterscheidet sich der Grad der Aktivität und der Präsenz der Versicherungsunternehmen im Internet nach einer aktuellen Untersuchung aus dem Jahr 2014 erheblich voneinander. Grafik 13: Onlineaktivität deutscher Versicherungen Quelle: Dr. Schwarz Consulting, Studie „Versicherungen online 2014“. 70 69 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm, Punkt 26. 70 Versicherungen online 2014, Absolit Consulting, Waghäusel, http://www.absolit.de/download/Versicherungen_online_2014_Kurzversion.pdf, S. 5. 51 Zwei europäische Richtlinien schaffen den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Internet. 71 In ihnen sind die verbindlichen Mindeststandards und Vertragsbedingungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen über das Internet (Fernabsatz) geregelt. 72 Die Richtlinien sollen den Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten freie Wahl zwischen Angeboten aus verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen und so den Zugang zum breitestmöglichen Angebot von Versicherungsverträgen sicherstellen. Der europäische Gesetzgeber hat erkannt, dass der Onlinehandel neben einer Erweiterung der Angebotsvielfalt auch erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten bietet und geeignet ist, das europäische Wirtschaftswachstum zu fördern. Damit sowohl die Anbieter als auch die Verbraucher die Chancen des EU-Binnenmarktes voll nutzen können, müssen die EUMitgliedstaaten sicherstellen, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht. Gleichzeitig stellen die Richtlinien ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher, um das Vertrauen des Verbrauchers in den Fernabsatz zu stärken. Vor Abschluss des Vertrages sind dem Verbraucher unter anderem Informationen über den Anbieter, die Finanzdienstleistung, den Vertragsinhalt sowie die Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Eine Studie von Accenture aus dem Jahr 2013 zeigt, dass der Markt für über das Internet abgeschlossene Versicherungsverträge bis zum Jahr 2016 in Europa ein Umsatzvolumen von rund 25 Milliarden Euro erreichen könnte. 73 Laut dieser Studie planen 78 Prozent der 71 Europäische Kommission (2002), E-Commerce und Versicherungen, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/markt-2522/markt-2522-02-rev1_de.pdf. 72 Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG und Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen http://eur-lex.europa.eu/legalGeschäftsverkehr: content/DE/ALL/;jsessionid=NP99TYjG7WpFn7Dp8kLQ2yq0PJYynnN5NynqpFq1kv2JWWrhFpyS!1956015787?uri=CELEX:32000L0031. 73 Pinsent Masons LLP (2013), European digitally-sold insurance market could be worth €25bn by 2016, says http://www.out-law.com/articles/2013/October/european-digitally-sold-insurance-market-could-bestudy, worth-25bn-by-2016-says-study/. 52 befragten Versicherungsunternehmen die Investitionen in ihre IT-Systeme zum OnlineVertrieb von Versicherungen in den nächsten drei Jahren zu erhöhen. Durchschnittlich sind von den befragten Unternehmen Investitionen in der Größenordnung von 27 Millionen Euro für diese digitale Transformation vorgesehen. Im Jahr 2012 betrug der mit online geschlossenen Versicherungspolicen generierte Umsatz in ganz Europa etwa 12 Milliarden Euro, dies entspricht 11 Prozent des Gesamtumsatzes bei Neuabschlüssen. Dieser Anteil soll sich bis zum Jahr 2016 auf 18 Prozent erhöhen. Die oben zitierte Studie von Accenture zeigt auch, dass 81 Prozent der europäischen Versicherungskonzerne sich der Tatsache bewusst sind, dass ihre nicht mehr zeitgemäßen IT-Systeme die Ursache dafür sind, dass das wirtschaftliche Potential von Versicherungsabschlüssen über das Internet noch nicht voll genutzt wird. 74 Wiederum 53 Prozent dieser Versicherungen beabsichtigen, in den nächsten drei Jahren in den Bereich der IT-Entwicklung und in den Neuerwerb zu investieren. 3. Angewendete Vorgehensweise bei der Internetrecherche Bei der Internetrecherche haben wir uns so verhalten, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer und Internetnutzer dies aus unserer Sicht ebenfalls tun würde. Wir sind von der Annahme ausgegangen, dass ein Verbraucher, der sich für Versicherungsprodukte aus anderen EU-Mitgliedstaaten interessiert, als Startpunkt eine der bekannten Internetsuchmaschinen nutzen und entsprechende Suchbegriffe eingeben wird, um die gesuchten Versicherungsprodukte finden und vergleichen zu können. Sehr beliebt sind außerdem Vergleichsportale. Über diese Vergleichsportale werden Produkte verschiedener Versicherungsanbieter vermittelt und für den Verbraucher aufgrund einer einheitlichen Darstellung vergleichbar gemacht. 74 Pinsent Masons LLP (2013), European digitally-sold insurance market could be worth €25bn by 2016, says http://www.out-law.com/articles/2013/October/european-digitally-sold-insurance-market-could-bestudy, worth-25bn-by-2016-says-study/. 53 Dieser Ausgangshypothese folgend haben wir vorliegend den Versuch unternommen, im Namen eines fiktiven Verbrauchers in den vier Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich und Großbritannien die sechs im Fokus stehenden Produkte über das Internet abzuschließen. Zunächst wurden in eine Internetsuchmaschine entsprechende Suchbegriffe eingegeben, um die gesuchten Produkte in Vergleichsportalen und auf den Homepages der Versicherungsunternehmen zu finden (z.B. „Österreich Reiserücktrittsversicherung Vergleich“). Nach der Identifizierung der entsprechenden Angebote wurden die im Internet verfügbaren Formulare zum Vertragsabschluss ganz konkret mit den immer gleichen Daten eines fiktiven Versicherungsnehmers, der seinen Wohnsitz nicht im Herkunftsland des Versicherers hat („Maria Mustermann“), ausgefüllt und der Prozess erst unmittelbar vor einem eventuell möglichen Vertragsabschluss abgebrochen. 1) Für jedes der sechs im Fokus stehenden Produkte wurden drei Angebote über sog. Vergleichsportale näher untersucht. 2) In einem zweiten Schritt wurde der Versuch unternommen, direkt über die Homepages der Versicherungsunternehmen eine entsprechende Police abzuschließen. Die Auswahl der näher untersuchten Versicherungen und ihrer Produkte erfolgte nach dem Zufallsprinzip. 4. Auswertung der Internetrecherche: Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Abschlusses einer Versicherung über das Internet Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Reiserücktrittsversicherung Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen? Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen? Deutschland Abschluss generell online möglich? Abschluss über Homepage der Versicherungsunternehmen Abschluss über Vergleichsportal Österreich Abschluss generell online möglich? Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Frankreich Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Großbritannien Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? 54 Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Private Haftpflichtversicherung Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen? Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen? Deutschland Abschluss generell online möglich? Abschluss über Homepage der Versicherungsunternehmen Abschluss über Vergleichsportal Österreich Abschluss generell online möglich? Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Frankreich Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Großbritannien Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? 55 Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Unfallversicherung Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen? Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen? Deutschland Abschluss generell online möglich? Österreich Abschluss generell online möglich? Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Frankreich Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Großbritannien Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Abschluss über Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 der Versicherungsunternehmen Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Homepage Abschluss über Vergleichsportal Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? 56 Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Kfz-Haftpflichtversicherung Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen? Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen? Deutschland Abschluss generell online möglich? Österreich Abschluss generell online möglich? Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Frankreich Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Großbritannien Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Abschluss über Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 der Versicherungsunternehmen Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Homepage Abschluss über Vergleichsportal Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? 57 Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Gebäudeversicherung Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen? Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen? Deutschland Abschluss generell online möglich? Abschluss über Homepage der Versicherungsunternehmen Abschluss über Vergleichsportal Österreich Abschluss generell online möglich? Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Frankreich Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Großbritannien Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? 58 Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Risikolebensversicherung Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen? Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen »» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen? Deutschland Abschluss generell online möglich? Abschluss über Homepage der Versicherungsunternehmen Abschluss über Vergleichsportal Österreich Abschluss generell online möglich? Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Frankreich Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Großbritannien Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? Abschluss generell online möglich? Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 1 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 2 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Produkt 3 Abschluss mit ausländischer Adresse ebenfalls möglich? 59 60 5. Konkrete Hindernisse beim Abschluss einer Versicherungspolice über das Internet a) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für den Verbraucher, ungeachtet seines ersten Wohnsitzes im In- oder Ausland, überhaupt möglich? Im Rahmen dieser Studie wurden 144 Versicherungsabschlüsse (100 Prozent) simuliert, je 72 über Vergleichsportale für Versicherungsdienstleistungen und je 72 weitere über die Internetseiten der Versicherungsunternehmen direkt. Von insgesamt 144 Abschlussversuchen boten 68 Anbieter (47 Prozent) grundsätzlich die Möglichkeit an, einen Vertrag direkt online abzuschließen. Die Bezahlung konnte entweder per Bankeinzug durch Eingabe der IBAN und BIC oder per Kreditkarte erfolgen. Grafik 14: Abschluss online unter Außerachtlassung des Erstwohnsitzes des Verbrauchers möglich? 61 Bezüglich der verbleibenden 76 Internetseiten (53 Prozent) muss wiederum unterschieden werden: in 29 Fällen (38,2 Prozent) bot der Anbieter dem Verbraucher auf seiner Homepage generell keine Möglichkeit an, direkt online eine Versicherungspolice abzuschließen oder aber auch nur online mit dem Versicherungsunternehmen Kontakt aufzunehmen. In diesen Fällen war es in der Mehrzahl der Fälle lediglich möglich, eine auf der Internetseite angegebene Hotline anzurufen oder aber beispielsweise mit Hilfe einer Suchfunktion durch Eingabe der Postleitzahl des Verbrauchers den nächstgelegenen Makler ausfindig zu machen (siehe entsprechenden Screenshot unter Beispiel 1). Beispiel 1: Abschlussversuch einer Unfallversicherung in Frankreich mit einer deutschen Adresse bei der AXA Versicherung. 62 In den verbleibenden 47 Fällen war es unserem fiktiven Verbraucher zum einen teilweise möglich, bereits online Angaben zu seiner Person und zu den Parametern der von ihm gewünschten Police zu machen (Laufzeit, Deckungssumme, Wahl eines bestimmten Tarifes etc.) und diese Angaben online an den Versicherer zu übermitteln. In der Folge erhielt unser fiktiver Verbraucher von dem Versicherungsanbieter per Post oder Email ein konkret auf ihn zugeschnittenes Angebot über den Abschluss einer Versicherungspolice (siehe entsprechenden Screenshot unter Beispiel 2). Beispiel 2: Abschlussversuch einer Unfallversicherung in Österreich mit einer deutschen Adresse bei der Helvetia Versicherung. 63 Zum anderen gab es auch Internetseiten mit Online-Formularen, über die der Verbraucher bereits einen konkreten Antrag auf Abschluss eines Vertrages an das Versicherungsunternehmen senden konnte. Jedoch wurde der Verbraucher in diesen Fällen ausdrücklich darüber informiert, dass der Vertrag erst vorbehaltlich einer Prüfung durch das Unternehmen zustande kommt, nicht bereits durch Absendung des Antrages (siehe entsprechenden Screenshot unter Beispiel 3). Beispiel 3: Abschlussversuch einer Unfallversicherung französischen Adresse bei der Helvetia Versicherung. in Deutschland mit einer 64 Zusammenfassend war es demzufolge bei der Recherche nach Versicherungsprodukten, die sich per Internet Abschlussversuche abschließen lassen, unproblematisch in 47 möglich, Prozent eine der 144 unternommenen entsprechende Police online abzuschließen. Von den 53 Prozent der Internetseiten, die keine Möglichkeit zum OnlineAbschluss boten, sahen zumindest 38,2 Prozent die Möglichkeit vor, bei dem betreffenden Unternehmen per Internet ein konkretes Versicherungsangebot anzufordern. Die verbleibenden 61,8 Prozent boten dem Verbraucher überhaupt keine Möglichkeit an, per Internet mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen. Grafik 15: Kein Abschluss online möglich, jedoch zumindest eine Angebotseinholung? 65 b) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für den Verbraucher unter Einbeziehung seiner Adresse im Ausland möglich, d.h. mit einer Adresse außerhalb des Sitzlandes der Versicherung? Wie oben dargestellt, ließen sich bei 144 Abschlussversuchen in 68 Fällen (47 Prozent) Versicherungspolicen online abschließen. Hinzu kommen 47 Internetangebote, in denen der Verbraucher online zumindest ein auf ihn konkret zugeschnittenes Angebot über den Abschluss einer Versicherungspolice erhalten kann. Damit ist in 115 von 144 Fällen ein Abschluss oder eine Angebotseinholung möglich. Davon zu unterscheiden ist jedoch, ob neben der Möglichkeit des Online-Abschlusses bzw. der Einholung eines konkreten Angebotes auch tatsächlich ein Abschluss oder eine Angebotseinholung mit einer ausländischen Adresse erfolgen kann. Denn im Fokus der vorliegenden Untersuchung stehen gerade diejenigen Verbraucher, die grenzüberschreitend Versicherungsverträge abschließen möchten und deren Erstwohnsitz vom Herkunftsland des Versicherungsunternehmen abweicht. Dies war bei der durchgeführten Internetrecherche und bei 144 Abschlussversuchen (100 Prozent) nur bei 19 Internetangeboten (13,1 Prozent) möglich. Demzufolge scheiterte der Abschluss einer grenzüberschreitenden Versicherung bzw. die Einholung eines Angebotes in Bezug auf ganze 96 Produkte (66,6 Prozent) alleine aus dem Grund, dass der Verbraucher seinen Erstwohnsitz in einem anderen Land hat als dem des Sitzes des Versicherers. Bei insgesamt 14 der oben genannten 19 Internetangebote war es unter Eingabe einer ausländischen Adresse völlig unproblematisch möglich, eine der sechs Versicherungen auch tatsächlich per Internet abzuschließen. Die Zahlung erfolgte entweder per Kreditkarte oder aber per SEPA-Verfahren unter Eingabe der IBAN und BIC-Nummer (siehe entsprechenden Screenshot unter Beispiel 4). 66 Beispiel 4: Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung bei der HanseMerkur Versicherung (www.hmrv.de) mit einer Adresse in Frankreich, die Zahlung erfolgt per Kreditkarte. Auf 5 weiteren Internetseiten war es möglich auch mit einer ausländischen Adresse ein Vertragsangebot einzuholen (siehe entsprechenden Screenshot unter Beispiel 5). 67 Beispiel 5: Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung bei der ARAG-Versicherung mit einer Adresse in Frankreich. Zusammenfassend war es demzufolge bei der Recherche nach grenzüberschreitenden Versicherungsprodukten, die mit einer ausländischen Adresse abgeschlossen werden sollten von 144 Abschlussversuchen nur in 14 Fällen (9,7 Prozent) möglich, die gewünschte Police online abzuschließen. 5 weitere Anbieter (3,5 Prozent) sahen die Möglichkeit vor, per Internet ein schriftliches Angebot anzufordern. Die verbleibenden 125 Internetseiten (86,8 Prozent) sahen keinerlei Möglichkeit vor, unter Eingabe einer ausländischen Adresse einen grenzüberschreitenden Versicherungsvertrag abzuschließen oder ein Angebot anzufordern (siehe Grafik 14). 68 Grafik 16: Abschluss online unter Einbeziehung des Erstwohnsitzes des Verbrauchers möglich? c) Gründe aus denen der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer ausländischen Adresse scheitert Von besonderem Interesse ist, aus welchen Gründen konkret der Abschluss eines grenzüberschreitenden Versicherungsvertrages mit einer ausländischen Adresse scheitert. Diese Gründe werden im Folgenden näher erläutert und zur Veranschaulichung mit Screenshots (Standbilder des Bildschirmes), die während unserer Internetrecherche entstanden sind, ergänzt. • Fall 1: Das Land des Erstwohnsitzes ist im Online-Formular voreingestellt Einige Versicherungsunternehmen haben in ihren Formularen zum Online-Abschluss bereits das Land des Erstwohnsitzes des Antragstellers voreingestellt. Diese Angabe lässt sich auch nicht durch eine individuelle Eingabe abändern. 69 Beispiel: Abschluss einer Risikolebensversicherung („Ablebensversicherung“) in Österreich mit einer deutschen Adresse bei der Hannoverschen Versicherung (www.hannoversche.at). Österreich ist als Herkunftsland des Verbrauchers bereits voreingestellt. • Fall 2: Zum Online-Abschluss muss ein Benutzerkonto mit einer inländischen Adresse angelegt werden Bei einigen Anbietern ist es nur möglich, eine Versicherungspolice über das Internet abzuschließen, wenn vorher ein Benutzerkonto angelegt wird, in dem die persönlichen Daten des potentiellen Kunden hinterlegt werden. Die Anlegung eines solchen Benutzerkontos wiederum ist nur mit einer inländischen Adresse möglich. Beispiel: Abschluss einer Unfallversicherung in Frankreich mit einer deutschen Adresse bei der MACIF Versicherung (www.macif.fr) ist nur nach Anlegung eines Benutzerkontos („espace personnalisé“) mit einer französischen Adresse möglich. 70 • Fall 3: Erfordernis der Steuerpflichtigkeit im Sitzland der Versicherung Zum Abschluss von Versicherungen bei einzelnen Anbietern ist der Verbraucher nur dann berechtigt, wenn er nicht nur in dem Sitzland der Versicherung seinen Wohnsitz hat, sondern dort auch der Steuerpflicht unterliegt. Beispiel: Abschluss einer Lebensversicherung in Großbritannien mit einer deutschen Adresse bei HSBC (www.hsbc.co.uk) ist nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer auch in Großbritannien voll steuerpflichtig ist. 71 • Fall 4: Erfordernis einer inländische Telefonnummer Kann der Verbraucher keine inländische Telefonnummer eingeben, verweigert das OnlineFormular jede weitere Bearbeitung der Anfrage, es ist nicht möglich, die Anfrage abzusenden. Beispiel: Abschluss einer Unfallversicherung in Frankreich mit einer deutschen Adresse bei dem Vergleichsportal AssurProx (http://gav.assurprox.com) ist nicht mit einer deutschen Telefonnummer möglich. 72 • Fall 5: Nur Eingabe einer vierstelligen Postleitzahl möglich. Die Eingabemaske des Online-Formulars einiger Anbieter sieht nur vier Stellen für die Postleitzahl vor. Damit ist es systembedingt nicht möglich, z. B. eine deutsche Postleitzahl mit fünf Stellen einzugeben. Beispiel: Abschluss einer Unfallversicherung in Österreich mit einer deutschen Adresse über das Vergleichsportal „Durchblicker“ (www.durchblicker.at). Das Online-Formular bietet bei der Postleitzahl nur Platz für vier Zahlen. 73 • Fall 6: Wohnort bzw. die Lage des zu versichernden Objektes wird automatisch ergänzt und dies nur mit inländischen Orten. In einigen Fällen ergänzt das verwendete Online-Formular den Wohnort automatisch, sobald man beginnt eine Postleitzahl einzugeben. Die Datenbank für die automatische Ergänzung enthält jedoch nur Orte im Inland. Andere Wohnorte als inländische werden nicht erkannt. In der Folge zeigt die Eingabemaske einen Fehler an, der Vorgang kann nicht abgeschlossen werden. Beispiel: Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen Adresse bei VAV Versicherungen. Die verschiedenen Bundesländer Österreichs sind in einem Dropdown-Menu voreingestellt und es muss zwingend eine Auswahl getroffen werden. 74 • Fall 7: Eingabe eines inländischen Kennzeichens erforderlich. Für den Online-Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist es fast durchweg in allen untersuchten Ländern und bei allen Anbietern erforderlich, zu Beginn der Anfrage ein Kennzeichen aus dem Herkunftsland der Versicherungsgesellschaft anzugeben. Beispiel: Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen Adresse über das Vergleichsportal www.versichern24.at. Bei den voreingestellten Anfangsbuchstaben, die man auswählen kann, um sein Kennzeichen einzugeben, handelt es sich ausschließlich um österreichische Buchstabenkombinationen. Von diesen voreingestellten Angaben kann nicht abgewichen werden. 75 • Fall 8: Abschluss online möglich, aber der Vertrag deckt nur Versicherungsfälle in Österreich. Beim Versuch eine Unfallversicherung in Österreich abzuschließen, ist es zwar möglich, den Deckungsauftrag abzusenden, jedoch gilt laut den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz nur für Versicherungsfälle, die in Österreich eintreten. Beispiel: Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen Adresse bei der Merkur Versicherung über das Vergleichsportal www.versichern24.at. Unmittelbar bevor man die Möglichkeit hat, das Antragsformular abzusenden, wird auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen, die die Haftungsbeschränkung auf Österreich beinhalten. 76 • Fall 9: Abschluss der Versicherung nur im Paket möglich, nicht als alleinstehendes Produkt. Bezüglich mancher Produkte bestehen länderspezifische Besonderheiten, die für den Verbraucher unattraktiv erscheinen und ihn von einem Abschluss in einem anderen Land abhalten können. Beispielsweise war es in Österreich nicht möglich, online eine private Haftpflichtversicherung als Einzelpolice abzuschließen, so wie dies in Deutschland möglich ist. Es ist nur möglich eine sog. Haushaltsversicherung abzuschließen, die ihrerseits eine Haftpflichtversicherung enthält. D.h. die private Haftpflichtversicherung ist zwingend an ein anderes Produkt gekoppelt, über das der Verbraucher vielleicht bereits verfügt oder aber an dem er aus anderen Gründen kein Interesse hat. Schließlich kommt auch noch hinzu, dass in dem oben genannten Fall die Wohnung in Österreich belegen sein muss. Somit kann ein 77 deutscher Verbraucher dieses Versicherungspaket überhaupt nicht abschließen, auch wenn er vielleicht in Kauf nehmen würde, dass die Police über die Haftpflichtversicherung hinaus Elemente beinhaltet, die er nicht benötigt und für die er ggf. eine höhere Prämie zahlt als für ein vergleichbares Haftpflichtversicherung Einzelprodukt. in Ähnlich Frankreich, die verhält im es Internet sich nur mit der zusammen privaten mit einer Sachversicherung abgeschlossen werden kann. Beispiel: Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen Adresse bei der VAV Versicherung (www.vav.at). Es ist nur möglich eine sog. Haushaltsversicherung abzuschließen, die ihrerseits eine Haftpflichtversicherung enthält. 78 • Fall 10: Das Antragsformular des Vergleichsportals lässt die Eingabe einer ausländischen Adresse nicht zu, die Seite des Anbieters direkt jedoch schon. Es sind uns auch Fälle begegnet, in denen es sich für unseren fiktiven Verbraucher als nicht notwendiges Hindernis herausgestellt hat, wenn er den Abschluss über ein Vergleichsportal versucht hat. Es ist möglich, dass die Ausgestaltung des Online-Formulars eines Vergleichsportals keine Möglichkeit vorsieht, eine ausländische Adresse anzugeben. Besucht man jedoch die Seite des Versicherungsunternehmens direkt, ist der Abschluss unproblematisch, auch mit einer ausländischen Adresse, möglich. Beispiel: Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung in Deutschland mit einer französischen Adresse bei der ERV (Europäische Reiseversicherung AG) über das Vergleichsportal www.check24.de. Das Formular von www.check24.de lässt es nicht zu, eine ausländische Postleitzahl einzugeben. Besucht man die Homepage der ERV (Europäische Reiseversicherung AG) hingegen direkt (www.reiseversicherung.de), so ist ein Abschluss mit einer ausländischen Adresse möglich. 79 80 II. Die schriftliche Befragung von Versicherungsunternehmen Ziel dieser Untersuchung ist es, aufzuzeigen, wie sich der Markt für grenzüberschreitende Versicherungsverträge 20 Jahre nach seiner Öffnung für den deutschen Verbraucher darstellt. Zu diesem Zweck hat das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland neben der detaillierten Internetrecherche unter (C.I.) eine umfassende, schriftliche Befragung einer Vielzahl von Versicherungsunternehmen aus den im Fokus stehenden Ländern Deutschland, Frankreich, Österreich und Großbritannien durchgeführt. 1. Die Auswahl der befragten Versicherungsunternehmen und Konzipierung der Fragestellung Bei der vorliegenden Betrachtung des europäischen Versicherungsbinnenmarktes sind für uns vor allem diejenigen Versicherungsunternehmen von besonderem Interesse, die ihre Produkte im Rahmen der sogenannten Dienstleistungsfreiheit in einem der vier Länder Deutschland, Frankreich, Österreich und Großbritannien grenzüberschreitend anbieten. Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier vom Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierten Grundfreiheiten, die den Anbietern gewerblicher, kaufmännischer oder handwerklicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Märkten der anderen EUMitgliedstaaten ermöglichen. Auf diese Weise soll eine Verschmelzung der einzelnen Märkte der Länder zu einem einheitlichen europäischen Binnenmarkt ermöglicht werden. Im Gegensatz zur sogenannten Niederlassungsfreiheit bleibt der Anbieter der Dienstleistung in seinem Herkunftsland und gründet in dem anderen EU-Mitgliedstaat gerade keine neue Niederlassung. 81 Grafik 17: EWR-ausländisches Versicherungsgeschäft deutscher Erstversicherer nach Ländern Quelle: Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2013, S. 28. 75 75 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2013), Statistisches Taschenbuch der http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2013/09/GDV-StatistischesVersicherungswirtschaft 2013, Taschenbuch-2013.pdf. 82 Wie oben unter B.IV. dargestellt, teilen sich die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des Notifikationsverfahrens gegenseitig mit, welche Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten auf dem jeweiligen Markt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig werden möchten und mit welchen Produkten. Zur Vorbereitung unserer Befragung war es deshalb notwendig, Informationen darüber zu erhalten, welche Versicherer den Vertrieb von Versicherungspolicen im freien Dienstleistungsverkehr jeweils aus einem der vier im Fokus stehenden Länder heraus angemeldet haben. Bedauerlicherweise besteht keine gesetzliche Pflicht für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Tatsache, dass ein Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zum Tätigwerden im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit angemeldet hat, auch zu veröffentlichen. Erfolgt dennoch eine Veröffentlichung, so geschieht dies auf freiwilliger Basis. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) in Deutschland beispielsweise kann dem interessierten Verbraucher auch auf ausdrückliche Nachfrage bei der für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Stelle keine Zusammenstellung der Versicherungsunternehmen anbieten, die aus Deutschland heraus im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen EU-Staaten tätig sind. Die BaFin veröffentlich zwar in ihrem „BaFin Journal“ 76 die Neuanmeldungen („Erweiterung des Geschäftsbetriebes im Dienstleistungsverkehr“) zum und Abmeldungen vom freien Dienstleistungsverkehr, jedoch keine Gesamtzusammenstellung. Folglich müsste ein Verbraucher alle BaFin Journale durchforsten und die An- und Abmeldungen miteinander vergleichen um herauszufinden, welche Versicherer aktuell noch im freien Dienstleistungsverkehr tätig sind. Ein solches Vorgehen ist äußerst mühsam und es kann realistischer Weise nicht in Betracht gezogen werden, dass dies ein Verbraucher auf sich nehmen würde. Veröffentlicht wird von der BaFin hingegen eine Liste derjenigen Versicherer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nach Deutschland hinein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Versicherungsgeschäfte betreiben. 76 BaFin Journal, http://www.bafin.de/DE/DatenDokumente/Dokumentlisten/ListeBaFinJournal/liste_bafinjournal_node.html;js essionid=B38856BE6D5F282F93DDA21E189BCCB2.1_cid372. 83 Bezüglich der von Großbritannien aus tätigen Versicherungsunternehmen ist den Internetseiten der „Prudential Regulation Authority“ keinerlei Zusammenstellung der im freien Dienstleistungsverkehr agierenden Versicherungsunternehmen abrufbar. Auf Anfrage per Email bei der Aufsichtsbehörde hat man uns jedoch eine entsprechende Aufstellung zur Verfügung stellen können. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) in Österreich stellt eine solche Liste zwar auch nicht automatisch z. B. auf ihrer Website zur Verfügung, jedoch ist auf Anfrage bei der zuständigen Pressestelle eine Liste erhältlich. Geradezu vorbildlich verhält sich die französische Aufsichtsbehörde „Autorité de contrôle prudentiel et de résolution“: auf ihrer Website lässt sich sowohl eine Liste der Versicherungsunternehmen finden, die in Frankreich ihren Firmensitz haben und im freien Dienstleistungsverkehr ihre Dienstleistungen anbieten, als auch eine Liste der Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und im freien Dienstleistungsverkehr ihre Versicherungsprodukte nach Frankreich hinein anbieten. 77 Da zur Durchführung der Befragung der Versicherer somit nur Listen aus Großbritannien, Österreich und Frankreich zur Verfügung gestanden haben, war es notwendig, die Liste für Deutschland aus diesen Listen heraus zu entwickeln. Dies war möglich, da die Liste der französischen „Autorité de contrôle prudentiel et de résolution“ vollständige Angaben darüber enthält, welche Versicherungen aus dem europäischen Ausland nach Frankreich hinein ihre Dienstleistungen anbieten. Daraus haben wir geschlossen, dass die dort genannten deutschen Versicherungen im Allgemeinen grenzüberschreitend tätig werden. Diese Auswahl wurde ergänzt durch die größten und bekanntesten Versicherungsunternehmen aus Deutschland. Jedoch ist zu beachten, dass eine Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde noch nicht bedeutet, dass die Produkte auch tatsächlich angeboten werden, das Versicherungsunternehmen also auch tatsächlich in dem anderen Land für das es Geschäftstätigkeit angemeldet hat, Produkte am Markt verkauft. Oft wird eine Anmeldung nur pro forma durchgeführt, um sich 77 http://acpr.banque-france.fr/agrements-et-autorisations/procedures-secteur-assurance/passeporteuropeen.html. 84 die Möglichkeit einer Geschäftstätigkeit vorzubehalten und jederzeit aktiv werden zu können. Nach Schätzungen von Branchenkennern mit denen wir im Zuge der Erstellung dieser Studie gesprochen haben, werden nur ca. 25 Prozent der Unternehmen im Rahmen ihrer Anmeldung zum freien Dienstleistungsverkehr auch tatsächlich im Ausland tätig. Dies bestätigt auch die Grafik aus Österreich auf Seite 18. Des Weiteren muss man die Produkte für den Endverbraucher (retail) und für Firmenkunden (non-retail) strikt voneinander unterscheiden: viele Unternehmen sind nicht mit Produkten für Endverbraucher auf ausländischen Märkten tätig, wohl aber mit Produkten für Großkunden. Versicherungen bieten oft an, ihre Firmenkunden mit entsprechenden Produkten ins Ausland zu begleiten, wenn diese z.B. ihre Produktion ins Ausland verlegen. Ähnliche Angebote für Endverbraucher stehen nur äußerst selten zur Verfügung. Ob die betreffenden Unternehmen im Firmen- oder Privatkundengeschäft tätig sind, geht aus den vorliegend verwendeten Listen der Aufsichtsbehörden bedauerlicherweise nicht hervor. Im Anschluss wurde den so identifizierten Unternehmen größtenteils per Email ein Fragebogen zum Zweck der Datenerhebung und Befragung zugesendet. Dieser Fragebogen enthielt zwei Fragen: 1) Bieten sie im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs folgende Produkte, Reiserücktrittsversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, private Unfallversicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung, in anderen Mitgliedstaaten der EU an? 2) Kann ein Verbraucher, der seinen Erstwohnsitz nicht in dem Sitzland Ihrer Versicherung hat, bei Ihnen eine der folgenden Versicherungen, Reiserücktrittsversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, private Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung, abschließen? Unfallversicherung, 85 Diese beiden Fragen mögen auf den ersten Blick repetitiv wirken, haben jedoch den Hintergrund, dass, wie oben erläutert, viele Versicherungsunternehmen zwar grundsätzlich den Vertrieb von bestimmten Produkten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs anmelden, damit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dem Verbraucher auch tatsächlich ein konkretes Produkt angeboten wird. Aus diesem Grund wurde mit der zweiten Frage ganz konkret danach gefragt, ob einem Verbraucher aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, der die Versicherung kontaktiert, auch tatsächlich ein Versicherungsprodukt angeboten werden kann. 2. Die statistische und inhaltliche Auswertung der Fragebögen Bezeichnend ist, das nur relativ wenige Versicherungsunternehmen überhaupt bereit waren, sich an der Erhebung zu beteiligen. Und dies, obwohl der Fragebogen mit nur zwei Fragen sehr überschaubar gehalten und erkennbar war, dass die Befragung in einem ersten Schritt anonym erfolgen soll. Von den insgesamt 567 in den vier Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich und Großbritannien kontaktierten Versicherungen haben 32 Gesellschaften den Fragebogen ausgefüllt und wieder an uns zurückgesendet. Auffällig ist, dass sich insbesondere die kleineren Versicherungsunternehmen an der Umfrage beteiligt haben: von den 32 teilnehmenden Versicherern geben insgesamt 20 an, weniger als 5000 Mitarbeiter zu haben. 86 Grafik 18: Rücklaufquote der an die Versicherungen versendeten Fragebögen Jedes der Unternehmen, das den Fragebogen ausgefüllt hat, konnte angeben, ob es eines der 6 von uns abgefragten Versicherungsprodukte anbietet, das heißt es hätten maximal 192 Produkte angegeben werden können. Tatsächlich haben von den 32 Versicherungsunternehmen die den Fragebogen beantwortet haben, insgesamt jedoch nur 3 Gesellschaften angegeben, überhaupt grenzüberschreitende Versicherungsverträge anzubieten. 87 Grafik 19: Zahl der in den Fragebögen angegebenen grenzüberschreitenden Produkte Des Weiteren bieten diese drei Gesellschaften auch nur in drei der sechs oben genannten Versicherungssparten Policen an, d.h. von den 192 maximal möglichen Produkten existieren tatsächlich nur drei Produkte. Dies entspricht einer Quote von 1,56 Prozent. Bemerkenswert ist ferner, dass diese drei grenzüberschreitenden Produkte, die wir ausmachen konnten, ausnahmslos von deutschen Versicherern angeboten werden. Hinzu kommt, dass diese drei Versicherungsprodukte, die von den von uns befragten Versicherungsunternehmen grenzüberschreitend angeboten werden, nicht europaweit erhältlich sind. Vielmehr gibt es geografische Beschränkungen auf einzelne Mitgliedstaaten. Beispielsweise biete ein deutsches Versicherungsunternehmen eine Reiseversicherung zwar grenzüberschreitend an, jedoch außer für deutsche Verbraucher nur für Verbraucher aus England und Irland. Ein anderes Produkt, eine Gebäudeversicherung, wird nur für Versicherungsnehmer angeboten, deren Immobilie in Spanien belegen ist. EU-Bürgern aus 88 anderen Mitgliedstaaten oder mit Immobilien in anderen Staaten bleibt der Abschluss eines entsprechenden Vertrages verwehrt. Demzufolge bieten im Ergebnis nur 0,52 Prozent der 567 angeschriebenen Versicherungen überhaupt grenzüberschreitende Produkte an. In einem zweiten Schritt wurden diejenigen Versicherer, die angegeben haben, dass sie grenzüberschreitende Produkte anbieten, von uns kontaktiert und um ihr Einverständnis zur Veröffentlichung ihres Unternehmensnamens und der angebotenen Produkte gebeten. Von den kontaktierten Unternehmen hat sich nur ein einziges damit einverstanden erklärt, dass sein Name und das von ihm angebotene grenzüberschreitende Produkt in der vorliegenden Studie erscheinen dürfen. Dies ist umso erstaunlicher, als dass eine Veröffentlichung im Rahmen dieser Untersuchung doch zumindest auch eine Form der Werbung für ein Produkt darstellen würde und sich Verbraucher in der Folge an das Unternehmen wenden könnten, um dieses Produkt abzuschließen. 89 Grafik 20: Angebot grenzüberschreitender Versicherungsprodukte laut Umfrage 90 Fazit Wie stellt sich der Markt für grenzüberschreitende Produkte im Jahr 2014 für den Verbraucher dar? Rechtliche Öffnung des Europäischen Marktes für grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen Mit dem 01. Juli 2014 sind seit der Liberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des europäischen Versicherungsmarktes durch Schaffung der Grundfreiheiten 20 Jahre vergangen. Die Errichtung eines europäischen Binnenmarktes für Versicherungsdienstleistungen im Jahr 1994 stellte einen Meilenstein bezüglich der Integration der europäischen Versicherungsmärkte dar, insbesondere die Einführung des „Single license“-Prinzips sowie die Deregulierung und Liberalisierung der Versicherungsbranche haben ein Tätigwerden der Versicherungsgesellschaften jenseits der Grenzen erst möglich gemacht und einen Anreiz zur Geschäftsaufnahme in anderen Mitgliedstaaten geschaffen. Rege Nutzung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit Die Erschließung neuer Märkte jenseits der Grenzen des Herkunftslandes der Versicherungsunternehmen ist und war einer der stärksten Trends der europäischen Versicherungswirtschaft der letzten Jahrzehnte. 78 Jedoch spiegelt sich dies vor allem in der steigenden Zahl der Kooperationen zwischen bestehende Versicherungsgesellschaften, der Übernahme ausländischer Wettbewerber sowie der Gründung von Niederlassungen fernab des eigenen Sitzlandes wieder. Damit erfolgt die Europäisierung der Versicherungsbranche 78 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2010), Globalisierung der Erstversicherungsmärkte: Stand und Entwicklungstendenzen am deutschen Markt, in: Volkswirtschaftliche http://www.gdv.de/wpThemen und Analysen 2010, Heft 6, S. 1-28, content/uploads/2011/12/Publikation_Volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft_6_2010.pdf, S. 9. 91 neben der Gründung von Niederlassungen vor allem durch Direktinvestitionen in bereits im Ausland bestehende Gesellschaften. Dies hat für die Versicherungsunternehmen den Vorteil, dass diese schon früher in dem anderen Land tätigen Versicherer bereits über die landesspezifischen rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse sowie den lokalen Bedürfnissen angepasste Vertriebskanäle verfügen, die einfach übernommen werden können. Kaum Nutzung der Dienstleistungsfreiheit durch die Versicherer Im Gegensatz dazu werden die Möglichkeiten, die die Dienstleistungsfreiheit den Versicherungsgesellschaften bietet, auch 20 Jahre nach Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen so gut wie nicht genutzt. Momentan wird nur ca. ein Prozent der Versicherungsverträge grenzüberschreitend, d.h. direkt bei einem nicht im eigenen Land ansässigen Versicherungsunternehmen, abgeschlossen. Und dies, obgleich der grenzüberschreitende Vertrieb von Waren und Dienstleistungen innerhalb Europas im Allgemeinen zunimmt. Ferner kommt eine Studie der EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass momentan keine Versicherungsprodukte bekannt sind, die europaweit einheitlich vertrieben werden. 79 Damit handelt es sich bei grenzüberschreitend angebotenen Versicherungspolicen um absolute Nischenprodukte. 80 Die Möglichkeit, grenzüberschreitende Versicherungsprodukte abschließen zu können, ist jedoch die Grundvoraussetzung dafür, dass der Verbraucher mehr Wahlmöglichkeiten hat und die Versicherungsunternehmen aus den unterschiedlichen Mitgliedstaaten in einen direkten Wettbewerb zueinander treten können. Unter der Voraussetzung, dass der Wettbewerb effektiv gewährleistet wird, führt dies langfristig dazu, dass der Verbraucher niedrigere Prämien zahlt und im Verhältnis einen besseren Leistungsumfang für sein Geld erhält. 79 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. vii. 80 Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, S. 4-6. 92 Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass der Markt für grenzüberschreitende Versicherungen bislang weit hinter seinem wirtschaftlichen Potential zurückbleibt, obgleich es vor allem in den Grenzregionen zwischen den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sehr wohl eine Nachfrage nach grenzüberschreitenden Produkten gibt. Insbesondere dann, wenn Verbraucher gezwungen sind, aus beruflichen oder privaten Gründen in ein anderes Land umzuziehen, entsteht oft der Wunsch, grenzüberschreitende Verträge abzuschließen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: meist bleibt der Verbraucher auch nach seinem Umzug mit den Produkten seines Heimatlandes besser vertraut, oder aber Produkte aus anderen Ländern sind preislich oder vom Leistungsumfang her attraktiver. Obwohl seit 1994 die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen, die es den Versicherungsunternehmen ermöglichen, ihre Produkte im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, handelt es sich aus Sicht der Verbraucher auch im Jahr 2014 immer noch um national mehr oder weniger klar abgegrenzte Märkte. Und dies, obwohl die heutigen technischen Möglichkeiten des Internet den Abschluss grenzüberschreitender Versicherungsverträge so einfach wie nie zuvor machen könnten und der europäische Versicherungsmarkt insgesamt immer noch als Wachstumsmarkt einzustufen ist. Der Fortschritt in der Informationstechnologie und die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen 81 machen es möglich, sich über das Internet zu informieren sowie auch, einen rechtswirksamen Vertrag abzuschließen und diesen darüber hinaus direkt zu bezahlen. Man könnte den Eindruck gewinnen, dass die Versicherungsunternehmen sich gegenseitig auf dem jeweils anderen nationalen Markt nicht durch Direktvertrieb ins Gehege kommen möchten. 81 Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG und Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0065&from=DE. 93 Abschluss einer Versicherungspolice über das Internet mit ausländischer Adresse nur selten möglich Im Rahmen der vorliegenden Studie wurde eine umfassende und strukturierte Internetsimulation durchgeführt. Wir haben uns so verhalten, wie dies ein Verbraucher auch tun würde und unter Eingabe fiktiver Datenprofile versucht, Versicherungsverträge bei Anbietern aus verschiedenen Mitgliedstaaten abzuschließen. Das Ergebnis ist ernüchternd. Zwar ermöglichen 47 Prozent der zufällig ausgesuchten Anbieter es grundsätzlich, über das Internet einen Versicherungsvertrag abzuschließen, d.h. grundsätzlich wird dem Verbraucher dieser Vertriebsweg eröffnet. Versucht man in einem nächsten Schritt allerdings, diese Versicherungsprodukte mit einer ausländischen Adresse abzuschließen, werden die Grenzen des Europäischen Versicherungsbinnenmarktes nur allzu deutlich: von den 144 getesteten Versicherungsanbietern, ließen nur 14 den Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet mit einer ausländischen, also vom Herkunftsland des Unternehmens abweichenden, Adresse zu. Dies sind im Gegensatz zu den oben genannten 47 Prozent nur noch 9,7 Prozent. Die Gründe aus denen der Abschluss mit einer ausländischen Adresse scheitert sind vielfältig: • Das Land des Erstwohnsitzes ist im online-Formular voreingestellt und kann durch eine individuelle Eingabe nicht verändert werden. • Das Antragsformular des Vergleichsportals lässt die Eingabe einer ausländischen Adresse nicht zu. • Zum Online-Abschluss muss ein Benutzerkonto mit einer inländischen Adresse angelegt werden. • Der Online-Abschluss setzt die Steuerpflichtigkeit des Kunden im Herkunftsland der Versicherung voraus. • Es ist nur die Eingabe einer vierstelligen Postleitzahl möglich. Damit entfallen alle Postleitzahlen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen. 94 • Der Wohnort bzw. der Belegenheitsort des zu versichernden Objektes wird in dem Internetformular automatisch ergänzt, jedoch nur mit inländischen Orten. • Zum Online-Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Eingabe eines inländischen Kennzeichens erforderlich. • Zwar ist ein Abschluss online möglich, jedoch deckt der Vertrag nur Versicherungsfälle im Herkunftsland der Versicherung ab. Auf der anderen Seite hat eines der von uns befragten deutschen Unternehmen beispielsweise angegeben, dass es zwar grundsätzlich keine Lebensversicherungen mit Kunden aus anderen Mitgliedstaaten abschließt. Jedoch wird ein solcher Abschluss durchaus dann getätigt, wenn dies konzernintern für die Bausparsparte zur eigenen Absicherung eines Darlehens zum Immobilienkauf benötigt wird. Daraus lässt sich ableiten, dass es den Unternehmen durchaus grundsätzlich möglich ist, entsprechende grenzüberschreitende Produkte zu konzipieren. Angeboten werden sie jedoch nur, wenn dies der Absicherung des eigenen Risikos dient. Schriftliche Befragung der Unternehmen Neben der Internetrecherche wurde auch eine schriftliche Befragung der Versicherungsunternehmen durchgeführt. Insgesamt haben wir 567 Versicherer aus Deutschland, Frankreich, Österreich und Großbritannien angeschrieben und per Email kontaktiert. Konkret haben wir per Fragebogen abgefragt, ob einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz nicht im Herkunftsland der Versicherung hat, eine Police aus den sechs Bereichen Reiserücktrittsversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, private Unfallversicherung, Gebäudeversicherung sowie Risikolebensversicherung angeboten werden kann. Die Auswertung der Fragebögen hat gezeigt, dass solche grenzüberschreitenden Angebote so gut wie nicht existieren. Von den 32 Gesellschaften, die den Fragebogen ausgefüllt haben, 95 bieten gerade einmal 3 Gesellschaften überhaupt Versicherungspolicen an, die auch von Versicherungsnehmern mit ausländischer Adresse abgeschlossen werden können. Dies entspricht lediglich 0,52 Prozent der kontaktierten Anbieter. Daneben zeigt die geringe Rücklaufquote der Fragebögen, dass die Versicherungsunternehmen nur in sehr eingeschränktem Maße an Transparenz im Bereich der Versicherungsprodukte interessiert sind und kaum zur Kooperation bereit waren. Für den interessierten Verbraucher sind diese Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen kaum zu erlangen. Der freie Dienstleistungsverkehr für Versicherungsprodukte liegt brach Daraus folgt, dass es auch 20 Jahre nach Öffnung des Binnenmarktes für Versicherungsdienstleistungen für den Verbraucher so gut wie unmöglich ist, einen grenzüberschreitenden Versicherungsvertrag ausfindig zu machen und abzuschließen. Die Erkenntnisse unserer schriftlichen Befragung der Versicherungsunternehmen decken sich mit den Feststellungen der Europäischen Kommission. Ein aktueller Report der Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass momentan keine Versicherungsprodukte bekannt sind, die europaweit vertrieben werden. 82 Das Brachliegen des Marktes für grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen ist umso erstaunlicher, als dieser Markt großes Potential hätte, der europäischen Wirtschaft ein beachtliches Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum zu bescheren. Eine der Hauptursachen für die Zurückhaltung der Versicherungsunternehmen ist mit Sicherheit in der Ausgestaltung des Internationalen Privatrechts zu sehen, durch das in den meisten Fällen grenzüberschreitender Versicherungsverträge das Recht des Versicherungsnehmers auf den Vertrag anwendbar wäre. Dies bedeutet beispielsweise, dass im Falle eines Rechtsstreits selbiger im Land des Versicherungsnehmers und somit in einer für das Versicherungsunternehmen fremden Sprache und Rechtsordnung geführt werden müsste. 82 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/files/expert_groups/insurance/final_report_en.pdf, S. 13. 96 Ferner ist zu beachten, dass Finanzdienstleistungen und damit auch Versicherungsverträge vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG 83 nach Art. 2 II b) ausgenommen sind, da diese Tätigkeiten Gegenstand besonderer Gemeinschaftsrechtsvorschriften sind, die wie die Dienstleistungsrichtlinie darauf abzielen, einen wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen zu schaffen. Somit besteht für die Versicherungsunternehmen auch kein Diskriminierungsverbot nach Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie. Dies bedeutet, dass die Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sind, bestimmte potentielle Versicherungsnehmer alleine aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass das zu versichernde Risiko in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist. Trotz dieser Hürde und der daraus resultierenden Notwendigkeit, für die grenzüberschreitende Nachfrage gegebenenfalls die vorhandenen Produkte anpassen zu müssen, würden die Einnahmen aus dem grenzüberschreitenden Geschäft diese Entwicklungskosten aus unserer Sicht übersteigen. Insbesondere die Märkte der Länder, die nach 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind noch nicht mit Versicherungspolicen übersättigt oder haben in bestimmten Bereichen noch keine lange Tradition, sich gegen verschiedene Risiken überhaupt absichern zu können (z.B. die Privathaftpflichtversicherung). Versicherungsunternehmen Auf aus den der vier anderen Seite untersuchten verfügen Ländern zum gerade die einen über ausgeklügelte Versicherungsprodukte, zum anderen über eine lange Tradition, Risiken durch Versicherungen abzusichern und damit über das erforderliche und wertvolle Know-how, neue Märkte zu erschließen. Außerdem könnten die Versicherungsunternehmen sog. „Skaleneffekte“ 84 nutzen, d.h. auch wenn das Tätigwerden auf einem neuen Markt die Anpassung der Produkte erfordern sollte, können bereits vorhandene Produktionsfaktoren genutzt werden und verursachen demnach keine weiteren Kosten. 83 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischem Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0123, Erwägungsgrund Nr. 18. 84 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2010), Globalisierung der Erstversicherungsmärkte: Stand und Entwicklungstendenzen am deutschen Markt, in: Volkswirtschaftliche http://www.gdv.de/wpThemen und Analysen 2010, Heft 6, S. 1-28, content/uploads/2011/12/Publikation_Volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft_6_2010.pdf, S. 9. 97 Obendrein bringt es die Einführung des seit dem 01. August 2014 für den Geschäftsverkehr verbindlichen sog. SEPA-Verfahrens (Abkürzung für Englisch „Single Euro Payments Area“, dt.: „Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“) zur Vereinheitlichung von bargeldlosen Zahlungen in den untersuchten Ländern mit sich, dass die Durchführung von grenzüberschreitenden Versicherungsverträgen, zumindest in den Ländern des EuroRaumes, noch einmal wesentlich erleichtert wird. Hinzu kommt, dass die Einbeziehung neuer Märkte zu einer Risikostreuung führen kann, welche sich positiv auf die Gewinne und das individuelle Rating eines Versicherungsunternehmens auswirken kann. 85 Für den Kunden hat dies den Effekt konstant bleibender oder sogar sinkender Prämien. Schließlich ist in den vorliegend untersuchten Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich und Großbritannien die Nachfrage nach Versicherungsdienstleistungen bereits weitgehend befriedigt, die Märkte weisen mithin einen hohen Sättigungsgrad auf und erlauben den Anbietern damit in bestimmten Produktkategorien kein starkes Wachstum mehr. Die oben stehenden Untersuchungsergebnisse erlauben die Schlussfolgerung, dass es sich um einen absolut unterentwickelten Markt handelt. Die Märkte für den Direktvertrieb von Erstversicherungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit bleiben weiterhin Nischenmärkte, spielen bei den Umsätzen nur eine sehr untergeordnete Rolle und bilden daher aktuell die Ausnahme. Der Markt für grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen liegt brach und hätte großes Potential, der europäischen Wirtschaft ein beachtliches Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum zu bescheren. Bedauerlicherweise haben sich die Erwartungen der Europäischen Kommission im Bereich der grenzüberschreitenden Versicherungsverträge nicht erfüllt: „E-commerce may revolutionise the provision of financial services, especially cross-border within the Internal market“ (dt.: E-Commerce könnte die Erbringung von Finanzdienstleistungen, vor allem im grenzüberschreitenden Bereich des Binnenmarktes, revolutionieren).1 85 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2010), Globalisierung der Erstversicherungsmärkte: Stand und Entwicklungstendenzen am deutschen Markt, in: Volkswirtschaftliche http://www.gdv.de/wpThemen und Analysen 2010, Heft 6, S. 1-28, content/uploads/2011/12/Publikation_Volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft_6_2010.pdf, S. 9. 98 Literaturverzeichnis 1. Literatur und Dokumente ABSOLIT – Dr. Schwarz Consulting (2014), Versicherungen online 2014, abrufbar unter: http://www.absolit.de/download/Versicherungen_online_2014_Kurzversion.pdf (zuletzt abgerufen am 21.11.2014) Association of British Insurers (2014), UK Insurance Key Facts 2014, abrufbar unter: https://www.abi.org.uk/~/media/Files/Documents/Publications/Public/2014/Key%20Facts/ABI %20Key%20Facts%202014.pdf, (zuletzt abgerufen am 21.11.2014). 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Die Schiedsstellen sind für Streitfälle zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleistern wie Banken, Versicherungen oder Wertpapierfirmen zuständig. Das Netz wurde 2001 auf Initiative der Europäischen Kommission geschaffen. Das FIN-NET hat drei Ziele: • den Verbrauchern durch umfassende Informationen in grenzüberschreitenden Streitfällen einen leichten Zugang zu außergerichtlicher Schlichtung zu ermöglichen; • einen effizienten Informationsaustausch zwischen den europäischen Schlichtungsstellen zu gewährleisten, damit grenzüberschreitende Beschwerden so rasch, effizient und professionell wie möglich bearbeitet werden können; • die Einhaltung einheitlicher Mindeststandards für die Streitbeilegung in den verschiedenen EWR-Ländern sicherzustellen. In Deutschland sind folgende Einrichtungen Mitglieder des FIN-Net: Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) Ombudsmann der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe (BVR) Ombudsmann der öffentlichen Banken Deutschlands (VÖB) Ombudsmann der privaten Banken Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Ombudsstelle für Investmentfonds Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Schlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch Verband der Privaten Bausparkassen e.V. – Kundenbeschwerdestelle außergerichtliche 111 Versicherungsombudsmann e.V. Weitere Informationen über das FIN-NET: http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/index_de.htm Leitfaden für Verbraucher: http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/docs/guide/consumer-guide_de.pdf wei Lä Eine Adresse für z nder Wir sind telefonisch und vor Ort dienstags bis donnerstags von 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr erreichbar Tel. 07851/99148-0 E-Mail : [email protected] Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland Member of the European Consumer Centres Network Co-funded by the European Union Registernummer VR Nr. 391, Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl (Deutschland); Vorstand: Dr. Martine Mérigeau. Bahnhofsplatz 3 77694 Kehl Finanzpartner des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V.: Europäische Kommission, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Ministère de l’Economie, de l’Industrie et du Numérique, Conseil Régional d’Alsace, Communauté urbaine de Strasbourg, Ortenaukreis, Städte Achern, Kehl, Lahr, Oberkirch und Offenburg This content of this publication represents the views of the authors and it is their sole responsibility; it can in no way be taken to reflect the views of the European Commission and/or the Consumers, Health and Food Executive Agency (Chafea) or any other body of the European Union. The European Commission and/or Chafea do(es) not accept responsibility for any use that may be made of the information it contains. This publication arises from the project “European Consumer Centres’ Network – ECC-Net” which has received funding from the European Union, in the framework of the Consumer programme 2014-2020. www.cec-zev.eu