1. ERGÄNZUNG

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1. ERGÄNZUNG
WPost
PRODUKTION & L O G I S T I K
Österreichische Post AG
Unternehmenszentrale
Haidingergasse 1
1030 Wien
GZ PRM/PS-485446/06-A01/2013
Bereichsleiter
Regionalleiter Distribution
Distributionsleiter
Tel.: + 43 (0) 57767 -20356
Fax: + 43 (0) 57767 -20458
E-Mail: [email protected]
HEIMFAHRTGENEHMIGUNG NEU;
1. ERGÄNZUNG
21. FEBRUAR 2013
DIENSTANWEISUNG
Die Dienstanweisung vom 18. Dezember 2012, GZ PRM/PS-485446/06-A07, wird mit Wirksamkeit
1. März 2013 außer Kraft gesetzt und durch diese Dienstanweisung ersetzt.
Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen wurden durch die Einführung der Ist-ZeitErfassung und -Abrechnung und die Einführung des neuen Gleitzeit- und Entlohnungsmodells
erforderlich.
Soweit in dieser Dienstanweisung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Grundsätzliches/Begriffsbestimmungen
Die Gewährung einer Heimfahrtgenehmigung ist zulässig, wenn die taggleiche Ableitung der übernommenen E+1 Sendungen bewerkstelligt werden kann und die Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung aller organisatorischen Maßnahmen und sonstigen örtlichen oder persönlichen Gegebenheiten auf Basis des beigefügten Exceltools gegeben ist.
Heimfahrtgenehmiqung:
Genehmigung zur Benützung des posteigenen Dienstfahrzeuges vom Standort der letzten
dienstlichen Tätigkeit (letzte Abgabestelle, Benachrichtigungsfiliale oder Depotstelle zur
Bereitstellung von benachrichtigten Sendungen bzw. Aufgabesendungen) zur Wohnung des
Mitarbeiters, sowie von der Wohnung zur Zustellbasis.
Als Zeitpunkt für das jeweilige Dienstende gilt grundsätzlich die letzte dienstliche Tätigkeit. Die
Gehen-Buchung am MDE hat an diesem Ort zu erfolgen. Mit der Gehen-Buchung werden bei
Mitarbeitern mit Heimfahrtgenehmigung automatisch auch die Buchungen Dienstgang-Ende und
falls notwendig Mitbesorgungs-Ende gebucht. Gemeinsam mit der Gehen-Buchung erfolgt auch
eine ZeiWOrt-Systembuchung, die in der Betriebsvereinbarung „Ist-Zeit in der Briefzustellung" vom
5. September 2012, Punkt C. 16 Absatz k geregelt ist.
Da nur Mitarbeiter, die am neuen Gleitzeit- und Entlohnungsmodell teilnehmen, dieser Regelung
unterliegen, kann ausschließlich diesen eine Heimfahrtgenehmigung erteilt werden. Die zu setzenden Übergangsschritte wurden bereits mit E-Mail vom 13. Dezember 2012 „Ist-Zeit in der Briefzustellung; Heimfahrtgenehmigung" verfügt.
Österreichische PostAG | www.post.at
Firmensitz: Wien | Firmenbuchnummer: 180219d | Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien | UID: ATU 46674503 DVR: 1008803
PRODUKTION & L O G I S T I K
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Voraussetzungen:
Auf die Zuerkennung einer Heimfahrtgenehmigung besteht kein wie auch immer gearteter
Anspruch, diese beruht auf beidseitiger freiwilliger Basis. Heimfahrtgenehmigungen werden
einzelvertraglich vereinbart.
Die Vereinbarung kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen, unter Einhaltung einer
3-monatigen Frist, widerrufen werden.
Der betreffende Mitarbeiter muss auf einem Zustellarbeitsplatz, der mit einem post-eigenen KFZ
systemisiert ist, tatsächlich verwendet werden.
Die Pflege und das Betanken des Dienstfahrzeuges, sowie allfällige zusätzliche Wegleistungen zur
Tankstelle und Waschstraße sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen und werden daher so
wie die Zeiten für die nicht erforderlichen Rückfahrten zur Zustellbasis in der Arbeitsplatzplanung
nicht berücksichtigt. Wird das Fahrzeug im Rahmen der Rayonsfahrt Lind ohne zusätzliche Fahrleistung betankt (Tankstelle unmittelbar auf der Rayonsstrecke), dann gilt die für die Betankung
notwendige Zeit als Arbeitszeit. Andernfalls (das Fahrzeug wird am Weg von/nach zu Hause
betankt oder die Tankstelle ist nur mit zusätzlicher Wegstrecke erreichbar), gilt die Tankzeit nicht
als Arbeitszeit.
Der Zeitaufwand für die Inbetriebnahme und das Abstellen des KFZ werden weiterhin bei der
Planung des Arbeitsumfanges eines Rayons berücksichtigt.
Die Nutzung des posteigenen KFZ hat ausschließlich auf der wirtschaftlich kürzesten Fahrtstrecke
vom Standort der letzten dienstlichen Tätigkeit (letzte Abgabestelle; Benachrichtigungsfiliale oder
Depotstelle) zur Wohnung, sowie von der Wohnung zur Zustellbasis zu erfolgen.
Der betreffende Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer der erteilten Heimfahrtgenehmigung
keine Pendlerpauschale oder sonstige Leistungen des Dienstgebers in Zusammenhang mit Fahrtkosten (z.B. Fahrtkostenzuschuss) zu beziehen.
Auf Grund der derzeitig gültigen Rechtslage entsteht kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und
somit unterliegt diese Regelung keiner steuerlichen Belastung für den Mitarbeiter.
Organisatorische Rahmenbedinqunqen/Rückfahrt zur Zustellbasis:
Eine gesicherte Verwahrung sowie der Transport der benachrichtigten Sendungen und Aufgabesendungen zur Zustellbasis muss sichergestellt werden. Aufgabesendungen aus der Briefkastenentleerung und der Landannahme sind an jene definierten Stellen zu übergeben, welche die
taggleiche Weiterleitung vornimmt.
Soweit eine Bargeldentsorgung über eine Postgeschäftsstelle nicht möglich ist, sind Geldbeträge
aus benachrichtigten PSK-Anweisungen und Inkassosendungen sowie Wertsendungen bis zu
einem Betrag von EUR 700,- am Wohnort gesichert zu verwahren. Im Haftungsfall gelangen die
Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur Anwendung.
Übersteigt der mitgeführte Geldbetrag oder Wert die Höhe von EUR 700,- hat in jedem Fall eine
Abrechnung und die gesicherte Hinterlegung des Geldbetrages bei der Zustellbasis zu erfolgen.
Weiters gilt: An Tagen der Pensionsauszahlung hat eine Rückkehr zur Zustellbasis zu erfolgen,
wenn eine taggleiche Abrechnung der Zustellbasis mit der Postfiliale nach Rückkehr noch möglich
ist UND für die Bargeldbewirtschaftung oder Auszahlung der benachrichtigten Anweisungen am
Folgetag erforderlich ist.
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(§7 Post
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Anwendung für Ersatzkräfte:
Als Voraussetzungen bei der Zuerkennung von Heimfahrtgenehmigungen an Ersatzkräfte sind
neben der Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme vor allem eine genaue Prüfung aller Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit dem Anvertrauen des Dienstfahrzeuges und des Bargeldes über
Nacht (Notwendigkeit einer besonderen Vertrauenswürdigkeit der Ersatzkraft) heranzuziehen.
Demnach ist eine Gewährung von Heimfahrtgenehmigungen für ABGB-Kräfte nur bei Vorliegen
triftiger und nachvollziehbarer Gründe vorstellbar. Die Beurteilung der Sicherheitsaspekte ist vom
zuständigen Distributionsleiter entsprechend zu dokumentieren.
Sonstiges:
Bei sämtlichen Maßnahmen bezüglich der Zuerkennung einer Heimfahrtgenehmigung sowie der
sich daraus ergebenden notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen sind die
Mitwirkungsrechte der Personalvertretung im Sinne des Post-Betriebsverfassungsgesetzes zu
berücksichtigen.
Sollte durch eine zahlreiche Inanspruchnahme von Heimfahrtgenehmigungen und die damit verbundene Zeiteinsparung der Wegfall eines Arbeitsplatzes einhergehen, so darf es ausschließlich
aus diesem Grund zu keinen Versetzungen kommen.
Die rechtzeitige Rückstellung des Fahrzeuges für Tage ohne Dienstleistung hat durch den Mitarbeiter zu erfolgen. Ist in Folge einer plötzlichen Erkrankung eine Rückstellung durch den Mitarbeiter nicht möglich, ist umgehend die Führungskraft zu informieren, die die Rückholung veranlasst.
Das adaptierte Formblatt "Verpflichtungserklärung betreffend Heimfahrtgenehmigung" ist ab sofort
im Intranet unter Portal Zustellung/Handbücher & Infos bzw. Vorlagen, Hilfsmittel abrufbar.
Aufgrund der Änderungen in den Punkten 2., 6. und 9. ist mit allen derzeitigen Heimfahrern,
die ab 1. Jänner 2013 am neuen Gleitzeit- und Entlohnungsmodell teilnehmen, die neue Verpflichtungserklärung - gültig ab 1. Jänner 2013 - abzuschließen.
Für die Vereinbarung von neuen Heimfahrtgenehmigungen ist ab 1. Jänner 2013 ausschließlich die adaptierte Verpflichtungserklärung zu verwenden.
Wir ersuchen Sie, diese Dienstanweisung allen betroffenen Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis
zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
t
Ing. Robert Modiiba
Produktion & Logistik - Leitung
1
Ing. Franz Nigl
Personalmanagement - Leitung
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Firmensitz: Wien | Firmenbuchnummer: 180219d | Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien | UID: ATU 46674503 DVR: 1008803
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VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
B E T R E F F E N D HEIMFAHRTGENEHMIGUNG
Dienstanweisung vom 18. Dezember 2012, GZ PRM/PS-485446/06-A07
Für Herrn/Frau:
(im folgenden Mitarbeiter/in genannt)
Personalnummer:
Wohnadresse:
Verwendet bei Dienststelle (systemisiert mit posteigenem KFZ):
1.
Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, im Rahmen einer erteilten Heimfahrtgenehmigung das posteigene KFZ ausschließlich für die wirtschaftlich kürzeste Fahrtstrecke vom Standort der letzten dienstlichen Tätigkeit (letzte Abgabestelle; Benachrichtigungsfiliale oder Depotstelle) zur Wohnung des Mitarbeiters sowie von der Wohnung zur Zustellbasis zu benützen. Ausgenommen sind Wegleistungen
für das Betanken sowie die Reinigung/Pflege des KFZ. Ausdrücklich verboten sind Privatfahrten.
2. Der/Die Mitarbeiter/in erklärt sich damit einverstanden, dass die Reinigung/Pflege sowie Betankung
des sowohl im Dienst als auch zur Heimfahrt verwendeten posteigenen KFZ nicht in der Arbeitszeit
sondern in der Freizeit durchgeführt werden. Wird das Fahrzeug im Rahmen der Rayonsfahrt und
ohne zusätzliche Fahrleistung betankt (Tankstelle unmittelbar auf der Rayonsstrecke), dann gilt die für
die Betankung notwendige Zeit als Arbeitszeit. Andernfalls (das Fahrzeug wird am Weg von/nach zu
Hause betankt oder die Tankstelle ist nur mit zusätzlicher Wegstrecke erreichbar), gilt die Tankzeit
nicht als Arbeitszeit.
3.
Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, für die Dauer der erteilten Heimfahrtgenehmigung kein Pendlerpauschale oder sonstige Leistungen des Dienstgebers in Zusammenhang mit Fahrtkosten zu
beziehen.
4.
Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, unverzüglich jede Änderung seiner/ihrer persönlichen Verhältnisse (z.B. Wohnsitz), soweit sie für die Erlangung der Heimfahrtberechtigung relevant sind, dem
Dienstgeber zu melden.
5.
Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, bei nicht taggleicher Abrechnung, eine gesicherte Verwahrung
von Geldbeträgen und Sendungen am Wohnort sicherzustellen.
6.
Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich für die Dauer der erteilten Heimfahrtgenehmigung das MDE mit
dem unternehmensseitig zur Verfügung gestellten Ladekabel täglich bis zum Dienstantritt aufzuladen.
7.
Die Heimfahrtberechtigung begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft und kann von beiden
Seiten, ohne Angabe von Gründen, unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist, widerrufen werden. Bei
Änderung der relevanten Voraussetzungen (z.B. Wohnsitz, Dienststelle, Datentransfer/-auswertung
etc.) bzw. bei Missbrauch kann die Heimfahrtgenehmigung jederzeit mit sofortiger Wirkung entzogen
werden. Der/Die Mitarbeiter/in hat außerdem für Schäden aufzukommen, die sich aus einer missbräuchlichen Verwendung (z.B. erlittener Unfallschaden auf nicht ordnungsgemäßer wirtschaftlich
kürzester Fahrtstrecke) ergeben.
8. Aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage entsteht kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit
unterliegt diese Regelung keiner steuerlichen Belastung für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin
9.
Die Dienstanweisung vom 18. Dezember 2012, GZ PRM/PS-485446/06-A07, wurde zur Kenntnis
gebracht und ist Bestandteil dieser Genehmigung.
Ort, Datum
Zur Kenntnis genommen und einverstanden:
Unterschrift des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin