1. ERGÄNZUNG
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1. ERGÄNZUNG
WPost PRODUKTION & L O G I S T I K Österreichische Post AG Unternehmenszentrale Haidingergasse 1 1030 Wien GZ PRM/PS-485446/06-A01/2013 Bereichsleiter Regionalleiter Distribution Distributionsleiter Tel.: + 43 (0) 57767 -20356 Fax: + 43 (0) 57767 -20458 E-Mail: [email protected] HEIMFAHRTGENEHMIGUNG NEU; 1. ERGÄNZUNG 21. FEBRUAR 2013 DIENSTANWEISUNG Die Dienstanweisung vom 18. Dezember 2012, GZ PRM/PS-485446/06-A07, wird mit Wirksamkeit 1. März 2013 außer Kraft gesetzt und durch diese Dienstanweisung ersetzt. Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen wurden durch die Einführung der Ist-ZeitErfassung und -Abrechnung und die Einführung des neuen Gleitzeit- und Entlohnungsmodells erforderlich. Soweit in dieser Dienstanweisung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Grundsätzliches/Begriffsbestimmungen Die Gewährung einer Heimfahrtgenehmigung ist zulässig, wenn die taggleiche Ableitung der übernommenen E+1 Sendungen bewerkstelligt werden kann und die Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung aller organisatorischen Maßnahmen und sonstigen örtlichen oder persönlichen Gegebenheiten auf Basis des beigefügten Exceltools gegeben ist. Heimfahrtgenehmiqung: Genehmigung zur Benützung des posteigenen Dienstfahrzeuges vom Standort der letzten dienstlichen Tätigkeit (letzte Abgabestelle, Benachrichtigungsfiliale oder Depotstelle zur Bereitstellung von benachrichtigten Sendungen bzw. Aufgabesendungen) zur Wohnung des Mitarbeiters, sowie von der Wohnung zur Zustellbasis. Als Zeitpunkt für das jeweilige Dienstende gilt grundsätzlich die letzte dienstliche Tätigkeit. Die Gehen-Buchung am MDE hat an diesem Ort zu erfolgen. Mit der Gehen-Buchung werden bei Mitarbeitern mit Heimfahrtgenehmigung automatisch auch die Buchungen Dienstgang-Ende und falls notwendig Mitbesorgungs-Ende gebucht. Gemeinsam mit der Gehen-Buchung erfolgt auch eine ZeiWOrt-Systembuchung, die in der Betriebsvereinbarung „Ist-Zeit in der Briefzustellung" vom 5. September 2012, Punkt C. 16 Absatz k geregelt ist. Da nur Mitarbeiter, die am neuen Gleitzeit- und Entlohnungsmodell teilnehmen, dieser Regelung unterliegen, kann ausschließlich diesen eine Heimfahrtgenehmigung erteilt werden. Die zu setzenden Übergangsschritte wurden bereits mit E-Mail vom 13. Dezember 2012 „Ist-Zeit in der Briefzustellung; Heimfahrtgenehmigung" verfügt. Österreichische PostAG | www.post.at Firmensitz: Wien | Firmenbuchnummer: 180219d | Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien | UID: ATU 46674503 DVR: 1008803 PRODUKTION & L O G I S T I K W Post Voraussetzungen: Auf die Zuerkennung einer Heimfahrtgenehmigung besteht kein wie auch immer gearteter Anspruch, diese beruht auf beidseitiger freiwilliger Basis. Heimfahrtgenehmigungen werden einzelvertraglich vereinbart. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen, unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist, widerrufen werden. Der betreffende Mitarbeiter muss auf einem Zustellarbeitsplatz, der mit einem post-eigenen KFZ systemisiert ist, tatsächlich verwendet werden. Die Pflege und das Betanken des Dienstfahrzeuges, sowie allfällige zusätzliche Wegleistungen zur Tankstelle und Waschstraße sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen und werden daher so wie die Zeiten für die nicht erforderlichen Rückfahrten zur Zustellbasis in der Arbeitsplatzplanung nicht berücksichtigt. Wird das Fahrzeug im Rahmen der Rayonsfahrt Lind ohne zusätzliche Fahrleistung betankt (Tankstelle unmittelbar auf der Rayonsstrecke), dann gilt die für die Betankung notwendige Zeit als Arbeitszeit. Andernfalls (das Fahrzeug wird am Weg von/nach zu Hause betankt oder die Tankstelle ist nur mit zusätzlicher Wegstrecke erreichbar), gilt die Tankzeit nicht als Arbeitszeit. Der Zeitaufwand für die Inbetriebnahme und das Abstellen des KFZ werden weiterhin bei der Planung des Arbeitsumfanges eines Rayons berücksichtigt. Die Nutzung des posteigenen KFZ hat ausschließlich auf der wirtschaftlich kürzesten Fahrtstrecke vom Standort der letzten dienstlichen Tätigkeit (letzte Abgabestelle; Benachrichtigungsfiliale oder Depotstelle) zur Wohnung, sowie von der Wohnung zur Zustellbasis zu erfolgen. Der betreffende Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer der erteilten Heimfahrtgenehmigung keine Pendlerpauschale oder sonstige Leistungen des Dienstgebers in Zusammenhang mit Fahrtkosten (z.B. Fahrtkostenzuschuss) zu beziehen. Auf Grund der derzeitig gültigen Rechtslage entsteht kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit unterliegt diese Regelung keiner steuerlichen Belastung für den Mitarbeiter. Organisatorische Rahmenbedinqunqen/Rückfahrt zur Zustellbasis: Eine gesicherte Verwahrung sowie der Transport der benachrichtigten Sendungen und Aufgabesendungen zur Zustellbasis muss sichergestellt werden. Aufgabesendungen aus der Briefkastenentleerung und der Landannahme sind an jene definierten Stellen zu übergeben, welche die taggleiche Weiterleitung vornimmt. Soweit eine Bargeldentsorgung über eine Postgeschäftsstelle nicht möglich ist, sind Geldbeträge aus benachrichtigten PSK-Anweisungen und Inkassosendungen sowie Wertsendungen bis zu einem Betrag von EUR 700,- am Wohnort gesichert zu verwahren. Im Haftungsfall gelangen die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur Anwendung. Übersteigt der mitgeführte Geldbetrag oder Wert die Höhe von EUR 700,- hat in jedem Fall eine Abrechnung und die gesicherte Hinterlegung des Geldbetrages bei der Zustellbasis zu erfolgen. Weiters gilt: An Tagen der Pensionsauszahlung hat eine Rückkehr zur Zustellbasis zu erfolgen, wenn eine taggleiche Abrechnung der Zustellbasis mit der Postfiliale nach Rückkehr noch möglich ist UND für die Bargeldbewirtschaftung oder Auszahlung der benachrichtigten Anweisungen am Folgetag erforderlich ist. Österreichische PostAG | www.post.at Firmensitz: Wien | Firmenbuchnummer: 180219d | Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien | UID: ATU 46674503 DVR: 1008803 7 (§7 Post PRODUKTION & L O G I S T I K Anwendung für Ersatzkräfte: Als Voraussetzungen bei der Zuerkennung von Heimfahrtgenehmigungen an Ersatzkräfte sind neben der Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme vor allem eine genaue Prüfung aller Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit dem Anvertrauen des Dienstfahrzeuges und des Bargeldes über Nacht (Notwendigkeit einer besonderen Vertrauenswürdigkeit der Ersatzkraft) heranzuziehen. Demnach ist eine Gewährung von Heimfahrtgenehmigungen für ABGB-Kräfte nur bei Vorliegen triftiger und nachvollziehbarer Gründe vorstellbar. Die Beurteilung der Sicherheitsaspekte ist vom zuständigen Distributionsleiter entsprechend zu dokumentieren. Sonstiges: Bei sämtlichen Maßnahmen bezüglich der Zuerkennung einer Heimfahrtgenehmigung sowie der sich daraus ergebenden notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen sind die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung im Sinne des Post-Betriebsverfassungsgesetzes zu berücksichtigen. Sollte durch eine zahlreiche Inanspruchnahme von Heimfahrtgenehmigungen und die damit verbundene Zeiteinsparung der Wegfall eines Arbeitsplatzes einhergehen, so darf es ausschließlich aus diesem Grund zu keinen Versetzungen kommen. Die rechtzeitige Rückstellung des Fahrzeuges für Tage ohne Dienstleistung hat durch den Mitarbeiter zu erfolgen. Ist in Folge einer plötzlichen Erkrankung eine Rückstellung durch den Mitarbeiter nicht möglich, ist umgehend die Führungskraft zu informieren, die die Rückholung veranlasst. Das adaptierte Formblatt "Verpflichtungserklärung betreffend Heimfahrtgenehmigung" ist ab sofort im Intranet unter Portal Zustellung/Handbücher & Infos bzw. Vorlagen, Hilfsmittel abrufbar. Aufgrund der Änderungen in den Punkten 2., 6. und 9. ist mit allen derzeitigen Heimfahrern, die ab 1. Jänner 2013 am neuen Gleitzeit- und Entlohnungsmodell teilnehmen, die neue Verpflichtungserklärung - gültig ab 1. Jänner 2013 - abzuschließen. Für die Vereinbarung von neuen Heimfahrtgenehmigungen ist ab 1. Jänner 2013 ausschließlich die adaptierte Verpflichtungserklärung zu verwenden. Wir ersuchen Sie, diese Dienstanweisung allen betroffenen Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Mit freundlichen Grüßen t Ing. Robert Modiiba Produktion & Logistik - Leitung 1 Ing. Franz Nigl Personalmanagement - Leitung Österreichische PostAG | www.post.at Firmensitz: Wien | Firmenbuchnummer: 180219d | Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien | UID: ATU 46674503 DVR: 1008803 W Post VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG B E T R E F F E N D HEIMFAHRTGENEHMIGUNG Dienstanweisung vom 18. Dezember 2012, GZ PRM/PS-485446/06-A07 Für Herrn/Frau: (im folgenden Mitarbeiter/in genannt) Personalnummer: Wohnadresse: Verwendet bei Dienststelle (systemisiert mit posteigenem KFZ): 1. Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, im Rahmen einer erteilten Heimfahrtgenehmigung das posteigene KFZ ausschließlich für die wirtschaftlich kürzeste Fahrtstrecke vom Standort der letzten dienstlichen Tätigkeit (letzte Abgabestelle; Benachrichtigungsfiliale oder Depotstelle) zur Wohnung des Mitarbeiters sowie von der Wohnung zur Zustellbasis zu benützen. Ausgenommen sind Wegleistungen für das Betanken sowie die Reinigung/Pflege des KFZ. Ausdrücklich verboten sind Privatfahrten. 2. Der/Die Mitarbeiter/in erklärt sich damit einverstanden, dass die Reinigung/Pflege sowie Betankung des sowohl im Dienst als auch zur Heimfahrt verwendeten posteigenen KFZ nicht in der Arbeitszeit sondern in der Freizeit durchgeführt werden. Wird das Fahrzeug im Rahmen der Rayonsfahrt und ohne zusätzliche Fahrleistung betankt (Tankstelle unmittelbar auf der Rayonsstrecke), dann gilt die für die Betankung notwendige Zeit als Arbeitszeit. Andernfalls (das Fahrzeug wird am Weg von/nach zu Hause betankt oder die Tankstelle ist nur mit zusätzlicher Wegstrecke erreichbar), gilt die Tankzeit nicht als Arbeitszeit. 3. Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, für die Dauer der erteilten Heimfahrtgenehmigung kein Pendlerpauschale oder sonstige Leistungen des Dienstgebers in Zusammenhang mit Fahrtkosten zu beziehen. 4. Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, unverzüglich jede Änderung seiner/ihrer persönlichen Verhältnisse (z.B. Wohnsitz), soweit sie für die Erlangung der Heimfahrtberechtigung relevant sind, dem Dienstgeber zu melden. 5. Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, bei nicht taggleicher Abrechnung, eine gesicherte Verwahrung von Geldbeträgen und Sendungen am Wohnort sicherzustellen. 6. Der/Die Mitarbeiter/in verpflichtet sich für die Dauer der erteilten Heimfahrtgenehmigung das MDE mit dem unternehmensseitig zur Verfügung gestellten Ladekabel täglich bis zum Dienstantritt aufzuladen. 7. Die Heimfahrtberechtigung begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft und kann von beiden Seiten, ohne Angabe von Gründen, unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist, widerrufen werden. Bei Änderung der relevanten Voraussetzungen (z.B. Wohnsitz, Dienststelle, Datentransfer/-auswertung etc.) bzw. bei Missbrauch kann die Heimfahrtgenehmigung jederzeit mit sofortiger Wirkung entzogen werden. Der/Die Mitarbeiter/in hat außerdem für Schäden aufzukommen, die sich aus einer missbräuchlichen Verwendung (z.B. erlittener Unfallschaden auf nicht ordnungsgemäßer wirtschaftlich kürzester Fahrtstrecke) ergeben. 8. Aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage entsteht kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit unterliegt diese Regelung keiner steuerlichen Belastung für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin 9. Die Dienstanweisung vom 18. Dezember 2012, GZ PRM/PS-485446/06-A07, wurde zur Kenntnis gebracht und ist Bestandteil dieser Genehmigung. Ort, Datum Zur Kenntnis genommen und einverstanden: Unterschrift des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin