Folie 9a vollständig Wirksamkeit eines VAs
Transcription
Folie 9a vollständig Wirksamkeit eines VAs
Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Emma Harms Existenz, Erlass, Wirksamkeit, Bekanntgabe und Bestandskraft eines Verwaltungsaktes Existenz eines VA = VA wurde irgendeiner Person bekannt gegeben - durch Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar - rechtswidrige und nichtige VAs können auch existent sein - ohne Bekanntgabe = Nicht-Verwaltungsakt (Nullum) z.B.: Entwürfe Aktennotizen, Verwaltungsinterne Mitteilungen Ausnahme: Genehmigungsfiktion (§ 111 a LVwG) Erlass und Bekanntgabe werden fingiert: regulärer VA Scheinverwaltungsakt = Nichtverwaltungsakt Rechtsmittel: Feststellungsklage bei anerkennenswertem Interesse Erlass eines VAs (P) Wann wird ein VA erlassen? 1. Ansicht: wenn er den Geltungsbereich der Behörde verlassen hat (auch schon vor Bekanntgabe) Existenz erst mit Bekanntgabe 2. Ansicht: Erlass mit Bekanntgabe/Existenz gleichzusetzen - Der Erlass ist der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt! unproblematisch bei VAs mit einmaligem Vollzug (P) VAs mit Dauerwirkung ursprünglich rechtswidriger rechtswidrig gewordener VA Rücknahmeregeln (hier relevant) Widerrufsregeln anwendbar Wirksamkeit eines VA (§ 43 VwVfG, § 112 LVwG) Beginn der Wirksamkeit (§ 112 I LVwG) = VA gegenüber demjenigen wirksam, dem er bekannt gegeben wurde - Äußere Wirksamkeit: VA als solcher für den Adressaten wirksam (verbindlich) ab Bekanntgabe ggü. Adressat - Innere Wirksamkeit: Verbindlichkeit der im VA getroffenen Regelung ggü. dem Adressaten ab Bekanntgabe ggü Adressaten und ab Geltung des Rechtsbefehls Hemmung der Wirksamkeit (§ 80 I VwGO) - durch Einlegen eines Rechtsmittels (Widerspruch/Anfechtungsklage) wird die Rechtswirksamkeit aufgeschoben, d.h. VA nicht vollziehbar 1 Folie 9 Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Emma Harms Ende der Wirksamkeit (§ 112 II LVwG) - Rücknahme - Widerruf - Anderweitige Aufhebung (Vorverfahren oder Urteil) - Anderweitige Erledigung (Zeit-/Fristablauf) Nichtigkeit als Wirksamkeitsgrenze (§ 112 III LVwG) Bekanntgabe eines VA (§ 41 VwVfG, § 110 LVwG) = Eröffnung des Inhalts des VAs ggü. dem Betroffenen Existenz- nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung! Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe: für Bekanntgabe zuständige Stelle in amtlicher Eigenschaft wissentlich und willentlich (Bekanntgabewille) Eröffnung des Inhalts des Verwaltungsakts ggü. dem Betroffenen (VA = empfangsbedürftige Willenserklärung) Zugang/Zugangsfiktion Arten der Bekanntgabe und ihre Formvorschriften (§§ 108 II-IV, 110 LVwG): Normalfall (§ 108 II): elektronisch (z.B. E-Mail) mündlich oder in anderer Weise (z.B. Handzeichen) - Schriftform keine Form der Bekanntgabe, sondern ggf. Formvorschrift für die verschiedenen Arten der Bekanntgabe Auch ein schriftlicher VA muss bekanntgegeben werden (z.B. Aushändigung, Briefkasteneinwurf) Besondere Formen: postalische Übermittlung (§ 110 II) öffentliche Bekanntgabe (§ 110 III, IV) Begriff im Gesetz gar nicht; Form nicht abschließend geregelt Begriff: jedermann zugänglich (auch bei Ansage der Polizei mit Megaphon ggü. einer Versammlung) z.B. Rundfunk, Plakate, Zeitung Abs. III regelt das „Ob“; Abs. IV regelt das „Wie“ Zustellung (§ 110 V iVm. §§ 2 ff. VwZG) Förmliches Bekanntgabeverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zu beurkundende Übergabe eines Schriftstücks (§ 2 VwZG) nur wenn gesetzlich bestimmt oder angeordnet von der Behörde 2 Folie 9 Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Emma Harms (P) Folgen einer fehlerhaften Bekanntgabe 1. Ansicht: Unwirksamkeit Nichtverwaltungsakt 2. Ansicht: Unwirksamkeit bestimmt sich NUR nach § 112 II, III LVwG solange Verstoß nicht gem. § 113 zur Nichtigkeit führt gem. § 112 III Unwirksamkeit ist der VA zwar rechtswidrig, aber wirksam § 115 (ggf. vorrangig Heilung § 8 VwZG) anzuwenden Es ist abzugrenzen: (1) Liegt keine Bekanntgabe im Rechtssinne vor (Voraussetzungen fehlen), handelt es sich um einen Nicht-VA (2) Erfolgt die Bekanntgabe unter Verstoß gegen spezielle Bekanntgabevorschriften, ist der VA nur nichtig, wenn § 113 dies vorsieht und dann gem. § 112 III unwirksam. (P) Bekanntgabe von Verkehrszeichen (§ 39 II StVO) - benutzungsregelnde Allgemeinverfügung - Bekanntgabe durch Aufstellen des Schildes: abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme - § 110 III, IV LVwG werden durch lex specialis der StVO verdrängt Hinweis für Prüfung: Ordnungsgemäße Bekanntgabe Formvorschriften, die die Bekanntgabe regeln Formen der Bekanntgabe Bestandskraft eines VA = mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen wird ein einmal wirksamer VA, auch wenn er rechtswidrig ist, bestandskräftig - Unterschied zu Gesetzen: ein rechtwidriger, aber wirksamer VA muss grundsätzlich befolgt werden - nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen ist der rechtswidrige VA nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg mit ordentlichen Rechtsmitteln (Widerspruch/Anfechtungsklage) angreifbar verbleibende Möglichkeiten der Aufhebung: (1) Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG, § 118 a LVwG) (2) Rücknahme und Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG, §§ 116, 117 LVwG) Rechtswidrigkeit des VAs bedeutet aber keinen Anspruch auf Erfolg des Vorgehens - Nichtige VAs sind von vornherein unwirksam und werden deshalb niemals bestandskräftig also auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen angreifbar, aber: Risiko für Betroffenen, dass VA doch nicht nichtig und Frist nun abgelaufen ist zweckmäßiger für Betroffenen immer gleich anzufechten Anfechtungsklage auch bei Nichtigkeit statthaft: Umwandlung in Feststellungsverfahren 3 Folie 9 Wintersemester 2014/15 - AG Allgemeines Verwaltungsrecht Emma Harms Formelle Bestandskraft: Unanfechtbarkeit des VAs Materielle Bestandskraft: Folgen der Wirksamkeit eines VAs (Bindungs- Tatbestands und Feststellungswirkung) 4 Folie 9