Folie 9a vollständig Wirksamkeit eines VAs

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Folie 9a vollständig Wirksamkeit eines VAs
Wintersemester 2014/15
AG Allgemeines Verwaltungsrecht
Emma Harms
Existenz, Erlass, Wirksamkeit, Bekanntgabe und Bestandskraft
eines Verwaltungsaktes
Existenz eines VA
= VA wurde irgendeiner Person bekannt gegeben
- durch Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar
- rechtswidrige und nichtige VAs können auch existent sein
- ohne Bekanntgabe = Nicht-Verwaltungsakt (Nullum)
 z.B.: Entwürfe Aktennotizen, Verwaltungsinterne Mitteilungen
 Ausnahme: Genehmigungsfiktion (§ 111 a LVwG)
 Erlass und Bekanntgabe werden fingiert: regulärer VA
 Scheinverwaltungsakt = Nichtverwaltungsakt
 Rechtsmittel: Feststellungsklage bei anerkennenswertem Interesse
Erlass eines VAs
(P) Wann wird ein VA erlassen?
1. Ansicht: wenn er den Geltungsbereich der Behörde verlassen hat (auch schon vor
Bekanntgabe)
 Existenz erst mit Bekanntgabe
2. Ansicht: Erlass mit Bekanntgabe/Existenz gleichzusetzen
-
Der Erlass ist der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt!
 unproblematisch bei VAs mit einmaligem Vollzug
 (P) VAs mit Dauerwirkung
 ursprünglich rechtswidriger

rechtswidrig gewordener VA
 Rücknahmeregeln (hier relevant)
 Widerrufsregeln anwendbar
Wirksamkeit eines VA (§ 43 VwVfG, § 112 LVwG)
Beginn der Wirksamkeit (§ 112 I LVwG)
= VA gegenüber demjenigen wirksam, dem er bekannt gegeben wurde
-
Äußere Wirksamkeit: VA als solcher für den Adressaten wirksam (verbindlich)
 ab Bekanntgabe ggü. Adressat
-
Innere Wirksamkeit: Verbindlichkeit der im VA getroffenen Regelung ggü. dem
Adressaten
 ab Bekanntgabe ggü Adressaten und ab Geltung des Rechtsbefehls
Hemmung der Wirksamkeit (§ 80 I VwGO)
- durch Einlegen eines Rechtsmittels (Widerspruch/Anfechtungsklage) wird die
Rechtswirksamkeit aufgeschoben, d.h. VA nicht vollziehbar
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Ende der Wirksamkeit (§ 112 II LVwG)
- Rücknahme
- Widerruf
- Anderweitige Aufhebung (Vorverfahren oder Urteil)
- Anderweitige Erledigung (Zeit-/Fristablauf)
 Nichtigkeit als Wirksamkeitsgrenze (§ 112 III LVwG)
Bekanntgabe eines VA (§ 41 VwVfG, § 110 LVwG)
= Eröffnung des Inhalts des VAs ggü. dem Betroffenen
 Existenz- nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung!
Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe:
 für Bekanntgabe zuständige Stelle
 in amtlicher Eigenschaft
 wissentlich und willentlich (Bekanntgabewille)
 Eröffnung des Inhalts des Verwaltungsakts ggü. dem Betroffenen (VA =
empfangsbedürftige Willenserklärung)
 Zugang/Zugangsfiktion
Arten der Bekanntgabe und ihre Formvorschriften (§§ 108 II-IV, 110 LVwG):
Normalfall (§ 108 II):
 elektronisch (z.B. E-Mail)
 mündlich
 oder in anderer Weise (z.B. Handzeichen)
- Schriftform keine Form der Bekanntgabe, sondern ggf. Formvorschrift für die
verschiedenen Arten der Bekanntgabe
 Auch ein schriftlicher VA muss bekanntgegeben werden (z.B. Aushändigung,
Briefkasteneinwurf)
Besondere Formen:
 postalische Übermittlung (§ 110 II)
 öffentliche Bekanntgabe (§ 110 III, IV)
 Begriff im Gesetz gar nicht; Form nicht abschließend geregelt
 Begriff: jedermann zugänglich (auch bei Ansage der Polizei mit Megaphon ggü. einer
Versammlung)
 z.B. Rundfunk, Plakate, Zeitung
 Abs. III regelt das „Ob“; Abs. IV regelt das „Wie“
 Zustellung (§ 110 V iVm. §§ 2 ff. VwZG)
 Förmliches Bekanntgabeverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
 zu beurkundende Übergabe eines Schriftstücks (§ 2 VwZG)
 nur wenn gesetzlich bestimmt oder angeordnet von der Behörde
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(P) Folgen einer fehlerhaften Bekanntgabe
1. Ansicht: Unwirksamkeit  Nichtverwaltungsakt
2. Ansicht: Unwirksamkeit bestimmt sich NUR nach § 112 II, III LVwG
 solange Verstoß nicht gem. § 113 zur Nichtigkeit führt  gem. § 112 III Unwirksamkeit
 ist der VA zwar rechtswidrig, aber wirksam
 § 115 (ggf. vorrangig Heilung § 8 VwZG) anzuwenden
Es ist abzugrenzen:
(1) Liegt keine Bekanntgabe im Rechtssinne vor (Voraussetzungen fehlen), handelt es
sich um einen Nicht-VA
(2) Erfolgt die Bekanntgabe unter Verstoß gegen spezielle Bekanntgabevorschriften, ist
der VA nur nichtig, wenn § 113 dies vorsieht und dann gem. § 112 III unwirksam.
(P) Bekanntgabe von Verkehrszeichen (§ 39 II StVO)
- benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
- Bekanntgabe durch Aufstellen des Schildes: abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme
- § 110 III, IV LVwG werden durch lex specialis der StVO verdrängt
Hinweis für Prüfung:
Ordnungsgemäße Bekanntgabe  Formvorschriften, die die Bekanntgabe regeln  Formen
der Bekanntgabe
Bestandskraft eines VA
= mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen wird ein einmal wirksamer VA, auch wenn er
rechtswidrig ist, bestandskräftig
-
Unterschied zu Gesetzen: ein rechtwidriger, aber wirksamer VA muss grundsätzlich
befolgt werden
- nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen ist der rechtswidrige VA nicht mehr mit Aussicht
auf Erfolg mit ordentlichen Rechtsmitteln (Widerspruch/Anfechtungsklage) angreifbar
 verbleibende Möglichkeiten der Aufhebung:
(1) Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG, § 118 a LVwG)
(2) Rücknahme und Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG, §§ 116, 117 LVwG)
 Rechtswidrigkeit des VAs bedeutet aber keinen Anspruch auf Erfolg des
Vorgehens
-
Nichtige VAs sind von vornherein unwirksam und werden deshalb niemals
bestandskräftig
 also auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen angreifbar, aber:
 Risiko für Betroffenen, dass VA doch nicht nichtig und Frist nun abgelaufen ist
 zweckmäßiger für Betroffenen immer gleich anzufechten
 Anfechtungsklage auch bei Nichtigkeit statthaft: Umwandlung in
Feststellungsverfahren
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Formelle Bestandskraft: Unanfechtbarkeit des VAs
Materielle Bestandskraft: Folgen der Wirksamkeit eines VAs (Bindungs- Tatbestands und
Feststellungswirkung)
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