5. Wahlperiode Drucksache 5/7408 04.03.2014

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5. Wahlperiode Drucksache 5/7408 04.03.2014
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/
04.03.2014
7408
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE)
und
Antwort
des Thüringer Finanzministeriums
Erstmals Rechtsmittelbelehrung im Festsetzungsbescheid zum kommunalen Finanzausgleich 2014
Die Kleine Anfrage 3692 vom 22. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut:
Nach Information des Fragestellers wurden in jüngster Vergangenheit an die Thüringer Kommunen Festsetzungsbescheide zum kommunalen Finanzausgleich 2014 verschickt. Diese Festsetzungsbescheide enthalten erstmalig eine Rechtsmittelbelehrung. Demnach können die Bescheidadressaten innerhalb von einem
Monat beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen den Festsetzungsbescheid einlegen.
Bis zum Jahr 2013 hatten diese Festsetzungsbescheide zum kommunalen Finanzausgleich keine Rechtsmittelbelehrung. Dadurch verlängerte sich die Klagefrist auf ein Jahr.
Ich frage die Landesregierung:
1. Mit welcher Begründung enthalten die Festsetzungsbescheide zum kommunalen Finanzausgleich 2014
eine Rechtsmittelbelehrung? Betrifft das alle Festsetzungsbescheide zum kommunalen Finanzausgleich
2014 oder nur Bescheide an ausgewählte Kommunen?
2. Inwieweit hat eine Klage einer Kommune gegen den Festsetzungsbescheid zum kommunalen Finanzausgleich 2014 Auswirkungen auf die Auszahlung der Finanzausgleichsmittel?
3. Welche Thüringer Kommunen haben im Zeitraum von 2009 bis 2013 gegen Festsetzungsbescheide
zum kommunalen Finanzausgleich Klage erhoben und wie ist dabei der derzeitige Verfahrensstand
(bitte Einzelaufstellung)?
Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben
vom 4. März 2014 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Es wird aufgrund der vorangestellten Bemerkungen des Fragestellers davon ausgegangen, dass sich die
Fragen nach den Festsetzungsbescheiden zum kommunalen Finanzausgleich auf die Festsetzungsbescheide zu den Schlüsselzuweisungen gemäß § 6 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG), den Zahlungen des Mehrbelastungsausgleichs gemäß § 23 Abs. 1 ThürFAG und den Garantiefondsleistungen gemäß
§ 37 ThürFAG beziehen. Diese sind am 13. Januar 2014 versandt worden und enthalten alle eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ist zwar keine ausdrückliche Regelung über Rechtsbehelfsbelehrungspflichten enthalten. Das führt jedoch nicht dazu, dass es der Landesbehörde untersagt ist, eine
Druck: Thüringer Landtag, 13. März 2014
Drucksache 5/
7408
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode
Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen. Folge einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung ist die Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Es besteht
daher ein Interesse an Rechtssicherheit, in dem die abschließende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen innerhalb der vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen gefördert und die Ausdehnung auf die sonst geltende Jahresfrist vermieden wird.
Zu 2.:
Eine Klage einer Kommune gegen den Festsetzungsbescheid zum kommunalen Finanzausgleich 2014 hat
zunächst keine Auswirkung auf die Auszahlung der Finanzausgleichsmittel. Bei einer erfolgreichen Klage
erfolgt entsprechend § 32 Abs. 3 ThürFAG im Folgejahr eine Nachberechnung seitens des Landesamtes
für Statistik unter Beachtung der Korrekturvorgaben des Urteils, wobei der Nachzahlungsbetrag der Schlüsselmasse des Folgejahres vorab entnommen wird.
Zu 3.:
Zur Beantwortung der Frage wird auf die untenstehende Übersicht verwiesen. Dabei wird, wie in der Antwort zu Frage 1 bereits erläutert, nur auf die Festsetzungsbescheide zu den Schlüsselzuweisungen, zum
Mehrbelastungsausgleich und zu den Garantiefondsleistungen Bezug genommen.
Kommune
Endschütz
Petersberg
Bescheid/Jahr
Schlüsselzuweisungen und
Mehrbelastungsausgleich 2013
vom 26.03.2013
Schlüsselzuweisungen und
Mehrbelastungsausgleich 2013
vom 26.03.2013
Leinefelde-Worbis Schlüsselzuweisungen und
Mehrbelastungsausgleich 2014
vom 13.01.2014
Klage vom ...
26.04.2013
30.04.2013
12.02.2014
Dr. Voß
Minister
2
Derzeitiger Verfahrensstand
Schriftliche Stellungnahme des
Thüringer Finanzministeriums
vom 21.01.2014
Erklärung der Erledigung des
Klageverfahrens durch die
Gemeinde, Schreiben vom
04.09.2013
Eingang Thüringer Finanzministerium am 24.02.2014 zur Kenntnisnahme