5. Wahlperiode Drucksache 5/7408 04.03.2014
Transcription
5. Wahlperiode Drucksache 5/7408 04.03.2014
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 04.03.2014 7408 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Erstmals Rechtsmittelbelehrung im Festsetzungsbescheid zum kommunalen Finanzausgleich 2014 Die Kleine Anfrage 3692 vom 22. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: Nach Information des Fragestellers wurden in jüngster Vergangenheit an die Thüringer Kommunen Festsetzungsbescheide zum kommunalen Finanzausgleich 2014 verschickt. Diese Festsetzungsbescheide enthalten erstmalig eine Rechtsmittelbelehrung. Demnach können die Bescheidadressaten innerhalb von einem Monat beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen den Festsetzungsbescheid einlegen. Bis zum Jahr 2013 hatten diese Festsetzungsbescheide zum kommunalen Finanzausgleich keine Rechtsmittelbelehrung. Dadurch verlängerte sich die Klagefrist auf ein Jahr. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Begründung enthalten die Festsetzungsbescheide zum kommunalen Finanzausgleich 2014 eine Rechtsmittelbelehrung? Betrifft das alle Festsetzungsbescheide zum kommunalen Finanzausgleich 2014 oder nur Bescheide an ausgewählte Kommunen? 2. Inwieweit hat eine Klage einer Kommune gegen den Festsetzungsbescheid zum kommunalen Finanzausgleich 2014 Auswirkungen auf die Auszahlung der Finanzausgleichsmittel? 3. Welche Thüringer Kommunen haben im Zeitraum von 2009 bis 2013 gegen Festsetzungsbescheide zum kommunalen Finanzausgleich Klage erhoben und wie ist dabei der derzeitige Verfahrensstand (bitte Einzelaufstellung)? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. März 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es wird aufgrund der vorangestellten Bemerkungen des Fragestellers davon ausgegangen, dass sich die Fragen nach den Festsetzungsbescheiden zum kommunalen Finanzausgleich auf die Festsetzungsbescheide zu den Schlüsselzuweisungen gemäß § 6 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG), den Zahlungen des Mehrbelastungsausgleichs gemäß § 23 Abs. 1 ThürFAG und den Garantiefondsleistungen gemäß § 37 ThürFAG beziehen. Diese sind am 13. Januar 2014 versandt worden und enthalten alle eine Rechtsbehelfsbelehrung. Im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ist zwar keine ausdrückliche Regelung über Rechtsbehelfsbelehrungspflichten enthalten. Das führt jedoch nicht dazu, dass es der Landesbehörde untersagt ist, eine Druck: Thüringer Landtag, 13. März 2014 Drucksache 5/ 7408 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen. Folge einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung ist die Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Es besteht daher ein Interesse an Rechtssicherheit, in dem die abschließende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen innerhalb der vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen gefördert und die Ausdehnung auf die sonst geltende Jahresfrist vermieden wird. Zu 2.: Eine Klage einer Kommune gegen den Festsetzungsbescheid zum kommunalen Finanzausgleich 2014 hat zunächst keine Auswirkung auf die Auszahlung der Finanzausgleichsmittel. Bei einer erfolgreichen Klage erfolgt entsprechend § 32 Abs. 3 ThürFAG im Folgejahr eine Nachberechnung seitens des Landesamtes für Statistik unter Beachtung der Korrekturvorgaben des Urteils, wobei der Nachzahlungsbetrag der Schlüsselmasse des Folgejahres vorab entnommen wird. Zu 3.: Zur Beantwortung der Frage wird auf die untenstehende Übersicht verwiesen. Dabei wird, wie in der Antwort zu Frage 1 bereits erläutert, nur auf die Festsetzungsbescheide zu den Schlüsselzuweisungen, zum Mehrbelastungsausgleich und zu den Garantiefondsleistungen Bezug genommen. Kommune Endschütz Petersberg Bescheid/Jahr Schlüsselzuweisungen und Mehrbelastungsausgleich 2013 vom 26.03.2013 Schlüsselzuweisungen und Mehrbelastungsausgleich 2013 vom 26.03.2013 Leinefelde-Worbis Schlüsselzuweisungen und Mehrbelastungsausgleich 2014 vom 13.01.2014 Klage vom ... 26.04.2013 30.04.2013 12.02.2014 Dr. Voß Minister 2 Derzeitiger Verfahrensstand Schriftliche Stellungnahme des Thüringer Finanzministeriums vom 21.01.2014 Erklärung der Erledigung des Klageverfahrens durch die Gemeinde, Schreiben vom 04.09.2013 Eingang Thüringer Finanzministerium am 24.02.2014 zur Kenntnisnahme