14 / 3659 - Landtag Baden Württemberg
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 14. Wahlperiode 25. 11. 2008 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes A. Zielsetzung Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben sich im Jahr 2007 darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 schrittweise für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren ein Betreuungsangebot in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege aufzubauen. Ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege soll für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zum 1. August 2013 eingeführt werden. Gleichzeitig hat der Bund seine Bereitschaft erklärt, sich an dem erforderlichen Ausbau der Betreuungsangebote zu beteiligen. Die hierzu erforderlichen Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes sowie des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder werden im Kinderförderungsgesetz des Bundes geregelt. In einer Vereinbarung hat die Landesregierung den kommunalen Landesverbänden Ende 2007 eine deutlich erhöhte finanzielle Beteiligung des Landes an den Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zugesagt. Ziel des Gesetzes ist die Regelung der Betriebskostenförderung für die Kleinkindbetreuung und eine Änderung des Verteilungsschlüssels für die Kindergartenförderung. B. Wesentlicher Inhalt Das Gesetz sieht im Wesentlichen Folgendes vor: – Regelung der Förderung des Landes für die Kleinkindbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Finanzausgleichsgesetz und Verteilung der Bundes- und Landesmittel nach der Zahl der betreuten Kinder, Eingegangen: 25. 11. 2008 / Ausgegeben: 28. 11. 2008 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente 1 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 – Änderung des Verteilungsschlüssels für die Kindergartenförderung, – Einbeziehung auch privat-gewerblicher Träger in den Geltungsbereich, – Schaffung eines Rechtsanspruchs auf einen Betriebskostenzuschuss für Träger von Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung gegenüber der Standortgemeinde, – Festlegung eines Rechtsanspruchs der Einrichtungen, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gegenüber der Standortgemeinde auf einen Mindestzuschuss in Höhe der jeweiligen Finanzausgleichszuweisungen des Landes, – Neuregelung des interkommunalen Ausgleichs bei der Betreuung auswärtiger Kinder. C. Alternativen Keine. D. Kosten für die öffentlichen Haushalte 1. Kosten für das Land Der Landeshaushalt wird durch die schrittweise Erhöhung der Leistungen des Landes für die Kleinkindbetreuung wie folgt belastet: 2009 mit 50 Millionen Euro, 2010 mit 73 Millionen Euro, 2011 mit 96 Millionen Euro, 2012 mit 119 Millionen Euro, 2013 mit 142 Millionen Euro, ab 2014 mit 165 Millionen Euro. 2. Kosten für die Kommunen Die Gemeinden sind bisher bereits nach § 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zuständig (weisungsfreie Pflichtaufgabe). Die den Gemeinden durch die Erweiterung des Betreuungsangebots entstehenden Kosten werden durch das Kinderförderungsgesetz des Bundes veranlasst. Gegenüber diesen Kosten führt die Verpflichtung der Kommunen zur Förderung der Träger von Tageseinrichtungen in der Kleinkindbetreuung und der Kindertagespflege nach diesem Gesetz nicht zu darüber hinausgehenden Belastungen. Die Kommunen werden vielmehr durch die Zuweisungen von Bund und Land deutlich entlastet. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Gesetz in der Kindertagespflege keine neuen Aufgaben übertragen. Darüber hinaus werden diese durch die Zuweisungen des Landes finanziell entlastet. Der Anspruch auf Kostenausgleich der Standortgemeinde gegenüber der Wohnsitzgemeinde belastet die Wohnsitzgemeinde. Die Wohnsitzgemeinde ist jedoch gleichzeitig dadurch entlastet, als sie ein Kind für die Dauer seiner auswärtigen Betreuung in ihrer eigenen Bedarfsplanung nicht berücksichtigen muss. Es handelt sich hier um einen interkommunalen Ausgleich. E. Kosten für Private Keine. 2 Landtag von Baden-Württemberg Staatsministerium Baden-Württemberg Ministerpräsident Drucksache 14 / 3659 Stuttgart, den 25. November 2008 An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich Ihnen gemäß Artikel 59 Abs. 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Sozialministerium. Mit freundlichen Grüßen Oettinger Ministerpräsident 3 Landtag von Baden-Württemberg Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes Artikel 1 Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 9. April 2003 (GBl. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 30), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zweckverbänden“ die Worte „sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen,“ eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zweckverbänden“ die Worte „sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen,“ eingefügt. c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verfügen.“ d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)“ durch die Angabe „nach § 23 SGB VIII“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Dies ist auch im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen.“ 4 Drucksache 14 / 3659 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 3. § 2 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 69 Abs. 5 SGB VIII“ gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 69 Abs. 5 SGB VIII“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 69 Abs. 5 SGB VIII“ gestrichen und die Angabe „§ 24 Abs. 3 SGB VIII“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „(2 a) Die erziehungsberechtigten Personen haben die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Leistung nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dabei im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen, dass auch ein Bedarf gedeckt werden kann, der aus einem vom Personensorgeberechtigten nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht.“ d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Gemeinden beteiligen rechtzeitig die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die privat-gewerblichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, an ihrer Bedarfsplanung. Diese ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.“ 5. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gemeinden haben unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 24 Abs. 1 SGB VIII hinzuwirken. Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht.“ 5 Landtag von Baden-Württemberg 6. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Ärztliche Untersuchung Jedes Kind ist vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder in Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen.“ 7. § 7 Absatz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. Absolventen der in Baden-Württemberg nach den gesetzlichen Vorschriften eingerichteten Bachelorstudiengänge für frühkindliche Pädagogik.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung: „(1) Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. Die Träger von Einrichtungen unterrichten die Standortgemeinde über die Zahl und den Betreuungsumfang auswärtiger Kinder. (2) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. (3) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 6, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 68 Prozent der Betriebsausgaben. (4) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 6, die nicht in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten für jeden belegten Platz von der Standortgemeinde einen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach §§ 29 b und 29 c des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) im Vorjahr ergebenden Betrags. Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind in der Einrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht. (5) Eine über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt.“ b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. 6 Drucksache 14 / 3659 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 9. § 8 a erhält folgende Fassung: „§ 8 a Interkommunaler Kostenausgleich für auswärtige Kinder (1) Die Standortgemeinde hat für auswärtige Kinder bis zum Schuleintritt in Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber der Wohnsitzgemeinde der betreuten Kinder. Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind in der Einrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht. (2) Für jedes auswärtige Kind unter drei Jahren errechnet sich der Kostenausgleich aus 75 Prozent der auf das auswärtige Kind entfallenden Betriebskosten abzüglich der sich entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 c Abs. 2 FAG im Vorjahr ergebenden Zuweisung. Der Kostenausgleich wird höchstens bis zu den der Standortgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten gewährt. (3) Für jedes auswärtige Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt errechnet sich der Kostenausgleich aus 63 Prozent der auf das auswärtige Kind entfallenden Betriebskosten abzüglich der sich entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b Abs. 2 FAG im Vorjahr ergebenden Zuweisung. (4) Die Standortgemeinde hat die Gesamtfinanzierung der Einrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde auf deren Verlangen offen zu legen. (5) Der Kostenausgleich nach den Absätzen 2 und 3 ist am 1. Februar des jeweils folgenden Jahres fällig. Am 1. April und 1. September des laufenden Kalenderjahres sind Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 50 Prozent des sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Kostenausgleichs auf der Grundlage des Finanzierungsplans der Einrichtung zu leisten. (6) Die Wohnsitzgemeinde und die Standortgemeinde können von den Absätzen 1 bis 3 und 5 abweichende Regelungen vereinbaren. Sie können sich dabei insbesondere abweichend von der Berechnung des Kostenausgleichs nach Absatz 2 Satz 1 bzw. Absatz 3 Satz 1 auf Ausgleichsbeträge einigen, die in gemeinsamen Empfehlungen des Städtetags Baden-Württemberg und des Gemeindetags Baden-Württemberg über die Höhe des interkommunalen Ausgleichs bei der Betreuung auswärtiger Kinder festgelegt sind oder eine andere Höhe des Kostenausgleichs vereinbaren. Für Einrichtungen in der Trägerschaft von Zweckverbänden gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Wohnsitzgemeinden, die nicht Mitglied des Zweckverbands sind.“ 7 Landtag von Baden-Württemberg 10. Nach § 8 a werden folgende §§ 8 b und 8 c eingefügt: „§ 8 b Förderung der Kindertagespflege (1) Für die Förderung der Kindertagespflege im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise, Stadtkreise und die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. (2) Eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge. (3) Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren sind bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten die Zuweisungen nach § 29 c FAG zu berücksichtigen. (4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die in Kindertagespflege nach Absatz 2 auswärts betreuten Kinder unter drei Jahren einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind betreut wird, in Höhe der für das Kind im laufenden Jahr gewährten Zuweisung nach § 29 c FAG. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können eine von Satz 1 abweichende Regelung vereinbaren. §8c Förderung der Betreuungsangebote durch das Land Das Land unterstützt die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuweisungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes.“ 11. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. die Ausgestaltung der Kindertagespflege und die Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege durch das Land,“. b) Nummer 2 wird gestrichen. 8 Drucksache 14 / 3659 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. 12. § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8 a Abs. 2 und 3 (1) Die sich aus § 29 b Abs. 2 Satz 1 und 3 FAG nach der Zahl der in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben, ergebenden Beträge werden im Jahr 2009 mit dem Faktor 2, im Jahr 2010 mit dem Faktor 1,67, im Jahr 2011 mit dem Faktor 1,43 und im Jahr 2012 mit dem Faktor 1,25 multipliziert. Die Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den Gemeinden für das Jahr 2002 im Sinne von § 29 b Abs. 2 Satz 2 FAG bleiben unberücksichtigt. (2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ergibt sich im Jahr 2009 der Zuschuss mindestens aus dem Betrag, der sich auf der Grundlage der ersten FAG-Teilzahlung 2009 für das ganze Jahr errechnet. (3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 und 3 ist für die Feststellung des Kostenausgleichs im Jahr 2009 ein Betrag nach dem Finanzausgleichsgesetz zu Grunde zu legen, der sich auf der Grundlage der ersten FAGTeilzahlung 2009 für das ganze Jahr ergibt.“ Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „765,8 Millionen Euro“ durch die Angabe „775,8 Millionen Euro“ ersetzt. 2. § 1 b wird wie folgt geändert: a) in Nummer 1 wird die Angabe „80,84 vom Hundert“ durch die Angabe „80,81 vom Hundert“ ersetzt. b) in Nummer 2 wird die Angabe „19,16 vom Hundert“ durch die Angabe „19,19 vom Hundert“ ersetzt. 9 Landtag von Baden-Württemberg 3. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf 1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,89 vom Hundert; 2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7 a) 4,78 vom Hundert; 3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,33 vom Hundert.“ 4. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Dienstanfänger im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst ausbilden, erhalten eine einmalige Zuweisung. Die Zuweisung beträgt je Dienstanfänger 4 470 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen für Dienstanfänger.“ 5. Teil H des 2. Abschnitts erhält folgende Fassung: „H. Kinderbetreuung § 29 b Kindergartenförderung (1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen jährlich 386 Millionen Euro. (2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. In den Jahren 2009 bis 2012 werden bei der Verteilung zusätzlich die Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den Gemeinden für das Jahr 2002 mit 50 vom Hundert im Jahr 2009, mit 40 vom Hundert im Jahr 2010, mit 30 vom Hundert im Jahr 2011 und mit 20 vom Hundert im Jahr 2012 berücksichtigt. Die Kinderzahlen werden bei einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit 1. von bis zu fünf Stunden 0,4-fach, 2. von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,6-fach, 3. von mehr als sieben Stunden 1-fach gewertet. 10 Drucksache 14 / 3659 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 (3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut. § 29 c Förderung der Kleinkindbetreuung (1) Das Land fördert die Betriebskosten der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise Zuweisungen, die im Jahr 2009 60 Millionen Euro, im Jahr 2010 83 Millionen Euro, im Jahr 2011 106 Millionen Euro, im Jahr 2012 129 Millionen Euro, im Jahr 2013 152 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 jährlich 175 Millionen Euro betragen. Die Zuweisungen erhöhen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Der Mittelverteilung liegen die Bundesmittel nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes zugrunde. Mehroder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung der Bundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel im darauf folgenden Jahr berücksichtigt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. (2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei werden gewertet: 1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit a) von bis zu fünf Stunden 0,5-fach, b) von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,7-fach, c) von mehr als sieben Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit a) von bis zu fünf Stunden 0,3-fach, b) von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,5-fach, c) von mehr als sieben Stunden 0,7-fach. Bei Kindern, die weniger als fünf Tage pro Woche betreut werden, ist die wöchentliche Betreuungszeit durch fünf zu teilen. 11 Landtag von Baden-Württemberg Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 vom Hundert für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt. (3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.“ 6. In § 32 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „§§ 28 bis 29 b“ durch die Angabe „§§ 28 bis 29 c“ ersetzt. 7. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 29 a, 29 b“ durch die Angabe „§§ 29 a bis 29 c“ ersetzt. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Kultusministerium kann den Wortlaut des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 19. Juni 2006 (GBl. S. 224) außer Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. August 2013 in Kraft. Artikel 2 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 12 Drucksache 14 / 3659 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen zur Tagesbetreuung von Kindern ist eine wesentliche Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Auch die Wirtschaft ist auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot angewiesen, um angesichts des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften ihre Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. In Anbetracht der vorhandenen Angebotsstrukturen und einer wachsenden Nachfrage ist ein dem jeweiligen örtlichen Bedarf entsprechendes Angebot an Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren (Kleinkindern) daher besonders wichtig. Nicht zuletzt ist der Ausbau der Betreuungsangebote ein wesentliches Element, um kinder- und familienfreundliche Lebensverhältnisse weiter zu verbessern und damit das Kinderland Baden-Württemberg voranzubringen. 2. Entsprechend der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden haben die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände Ende 2007 Einigung über die Eckpunkte für den erforderlichen Ausbau und die finanzielle Beteiligung des Landes an den entstehenden Kosten für den bedarfsgerechten Ausbau der Betreuungsangebote für Kleinkinder erzielt. Ziel ist eine Versorgungsquote von landesweit 34 Prozent bis zum Jahr 2014. Das Land wird ab 2009 seine Förderung hierfür wesentlich erhöhen. 3. Die Bundes- und Landeszuweisungen zu den Betriebskosten für die Kleinkindbetreuung werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs den Kommunen nach der Zahl der betreuten Kinder zugewiesen. Außerdem wird der Verteilungsmaßstab für die Kindergartenförderung geändert: Künftig werden die Mittel den Standortgemeinden nach der Zahl der betreuten Kinder zugewiesen. Im Rahmen einer Übergangsregelung werden bis zum Jahr 2012 auch noch die Kindergartenzuschüsse des Landes im Jahr 2002 berücksichtigt, allerdings sukzessiv jedes Jahr in geringerem Umfang. 4. Das Gesetz sieht im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) einen an die Standortgemeinde gerichteten Förderanspruch der Träger von Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung vor. Der Zuschuss beträgt bei Einrichtungen, die in den Bedarfsplan aufgenommen sind, mindestens 68 Prozent. Bei anderen Einrichtungen ist der Zuschuss auf die Weiterleitung der FAG-Zuweisungen begrenzt. Darüber hinaus gehende Förderungen können auf örtlicher Ebene vereinbart werden. Entsprechendes gilt auch für den Kindergartenbereich. 5. Der Bund hat bei der Einigung über den Ausbau der Betreuungsplätze angekündigt, den daraus resultierenden gesetzlichen Änderungsbedarf bis Ende 2008 zu regeln. Das hierzu vorgelegte Kinderförderungsgesetz schreibt den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren auf der Basis des Tagesbetreuungsausbaugesetzes fort. 6. Das Kindertagesbetreuungsgesetz wird an die entsprechenden bundesrechtlichen Änderungen angepasst. 7. Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen wird sowohl für Kindergärten als auch für die Betreuungsangebote der Kleinkindbetreuung der interkommunale Ausgleich zwischen Standortgemeinde und Wohnsitzgemeinde bei der Betreuung auswärtiger Kinder neu geregelt. Dabei kann die Wohnsitzgemeinde künftig eine Beteiligung nicht mehr mit dem Hinweis ablehnen, dass sie einen gleichwertigen Betreuungsplatz in der Gemeinde vorhalte. 13 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 8. Die im Gesetz vorgesehenen Regelungen zur Ausgestaltung der den Gemeinden vom Land als weisungsfreie Pflichtaufgabe übertragenen Aufgabe der Kinderbetreuung lösen keinen Anspruch auf Mehrlastenausgleich nach Artikel 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg aus. Die durch den Ausbau der Kleinkindbetreuung entstehenden Kosten werden durch Bundesrecht veranlasst. Hieran ändert auch die im Kinderförderungsgesetz erfolgte Streichung des Landesrechtsvorbehalts in § 69 Abs. 5 SGB VIII nichts. Die Gemeinden werden durch die Schaffung des Rechtsanspruchs der Träger von Tageseinrichtungen in der Kleinkindbetreuung finanziell nicht zusätzlich belastet. Sie werden vielmehr durch die Zuweisungen von Bund und Land deutlich entlastet. Der Anspruch auf Kostenausgleich der Standortgemeinde gegenüber der Wohnsitzgemeinde (§ 8 a KiTaG) belastet zwar die Wohnsitzgemeinde. Die Wohnsitzgemeinde ist jedoch gleichzeitig dadurch entlastet, als sie ein Kind für die Dauer seiner auswärtigen Betreuung in ihrer eigenen Bedarfsplanung nicht berücksichtigen muss. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Gesetz in der Kindertagespflege keine neuen Aufgaben übertragen. Darüber hinaus werden diese durch die Zuweisungen des Landes finanziell entlastet. Auch die Aufhebung der Zuständigkeitsbestimmung in § 69 Abs. 1 und 2 SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz ändert hieran nichts. B. Einzelbegründung I. Zu Artikel 1 Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 KiTaG) Zu Buchstabe a) (§ 1 Abs. 2) Mit der Einfügung des § 74 a durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz sollte den Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, privat-gewerbliche Träger von Tageseinrichtungen in die Finanzierung einzubeziehen. Deren Engagement trägt zur Erreichung des Ausbauziels, aber auch zur Gewährleistung eines pluralen Angebotes an Betreuungseinrichtungen bei. Entsprechend der im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes erfolgten Ergänzung des § 74 a stellt die Einfügung von Satz 2 klar, dass privat-gewerbliche Einrichtungen gefördert werden können, wenn sie die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen. Zu Buchstaben b) und c) (§ 1 Abs. 3 und 6) Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe a). Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 2) Es handelt sich um eine Klarstellung. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 2 a) Zu Buchstabe a) (§ 2 a Abs. 1) Es handelt sich um eine Anpassung an das SGB VIII. § 69 Abs. 5 SGB VIII wurde durch das Kinderförderungsgesetz aufgehoben. 14 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Zu Buchstabe b) (§ 2 a Abs. 2) Das Land beteiligt sich künftig an den Betriebskosten der Kleinkindbetreuung über Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz an die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für die Kindertagespflege wird darüber hinaus weiterhin im bisherigen Umfang die Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege nach der neu erlassenen Verwaltungsvorschrift Kindertagespflege entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 gewährt. Die Verwaltungsvorschrift Kleinkindbetreuung, die bisher auch die Förderung der Kinderkrippen durch das Land über Zuschüsse geregelt hat, wird aufgehoben. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 3) Zu Buchstabe a) (§ 3 Abs. 1) Es handelt sich um eine Anpassung an das SGB VIII, da § 69 Abs. 5 SGB VIII durch das KiföG aufgehoben wurde. Nachdem die Aufgabenübertragung bereits vor Inkrafttreten des KiFöG erfolgt ist, hat diese Regelung lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Zu Buchstabe b) (§ 3 Abs. 2) Die Streichung des Hinweises auf § 69 Abs. 5 SGB VIII ist eine Anpassung an das durch das Kinderförderungsgesetz geänderte SGB VIII. Die weitere Änderung stellt klar, dass sich die Hinwirkungspflicht der Gemeinden sowohl auf die Absätze 2 und 3 des § 24 SGB VIII bezieht. Zu Buchstabe c) (§ 3 Abs. 2 a neu) Die neu eingefügte Bestimmung soll den Kommunen einen angemessenen Planungszeitraum ermöglichen. Dazu wird entsprechend dem in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelten Landesrechtsvorbehalt festgelegt, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde oder bei Kindertagespflege das Jugendamt mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme eines Betreuungsangebots in Kenntnis zu setzen haben. Gleichzeitig ist im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanungen im Interesse der Erziehungsberechtigten jedoch auch Vorsorge darüber zu treffen, dass ein Bedarf berücksichtigt werden kann, der aus einem vom Erziehungsberechtigten nicht zu vertretenden Grund, kurzfristig innerhalb der festgelegten Frist entsteht. Die Regelung stellt für die Erziehungsberechtigten also keine Ausschlussfrist dar. Zu Buchstabe d) (§ 3 Abs. 3) Der Bedarfsplanung und damit der Planungshoheit der Gemeinden kommt bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 SGB VIII auch im neuen Fördersystem entscheidende Bedeutung zu. Die Gemeinden haben hierbei die Vorschriften der §§ 3 bis 5 SGB VIII zu beachten. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 2008 (Az. 12 S 2559/06) sind Bedarf und Bedarfsdeckung nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Zu berücksichtigen sind vor allem die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), der grundsätzliche Vorrang der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII). Weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden dürfen deshalb in der konkreten Förderpraxis bestehende Strukturen fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommu- 15 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 nale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – und auch die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung – müssen die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und ihrer eigenen Bedarfsplanung zugrunde legen. Den elterlichen Erziehungsvorstellungen soll möglichst entsprochen werden. Die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen kann dementsprechend nicht unabhängig von der durch die Erziehungsvorstellung der Eltern geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Bei der Bedarfsplanung sind sowohl pädagogische Kriterien als auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu berücksichtigen; die Standortgemeinde hat in ihrer Bedarfsplanung grundsätzlich auch die Kinder, deren Eltern sich für eine Betreuung an der Standortgemeinde (außerhalb der Wohnsitzgemeinde) entscheiden, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für betriebliche bzw. betriebsnahe Einrichtungen. Die Rechtsprechung unterscheidet nicht zwischen einheimischen und auswärtigen Kindern. Daraus folgt, dass sich die Bedarfsplanung grundsätzlich nicht auf die Kinder beschränkt, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen das Wunsch- und Wahlrecht nicht entsprechend der Intentionen der §§ 3 bis 5 SGB VIII ausgeübt wird, ferner Fälle, die zu unverhältnismäßigen Kosten führen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Solange ein Kind in einer anderen Gemeinde betreut wird, muss die Wohnsitzgemeinde dieses Kind in ihrer Bedarfsplanung nicht berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur für die Dauer der auswärtigen Betreuung. Die notwendige Personalausstattung richtet sich nach der Zahl der Gruppen sowie der Betriebsform. Deshalb erfolgt die Bedarfsplanung gruppenbezogen. Neben den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sind auch die privat-gewerblichen Träger im Sinne von § 74 a SGB VIII an der gemeindlichen Bedarfsplanung zu beteiligen. Mit der Verpflichtung der Gemeinde, ihre Bedarfsplanung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen, soll eine enge Abstimmung der gemeindlichen Bedarfsplanung mit der entsprechenden Jugendhilfeplanung des Kreises sichergestellt werden. An der Bedarfsplanung sind auch die Tageselternvereine als freie Träger der Jugendhilfe zu beteiligen. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 3 Abs. 2 neu) Die Änderung betrifft die ab 1. August 2013 geltende Fassung des Absatzes 2 unter Verweis auf die ab diesem Zeitpunkt geltende Regelung des § 24 Abs. 1 SGB VIII für die objektiv-rechtliche Verpflichtung der Kommunen zur Bereitstellung von Plätzen für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 4) Adressat dieser Regelung sind die Erziehungsberechtigten; diese sind verpflichtet, ihr Kind ärztlich untersuchen zu lassen. Bei Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchungen („U3“, „U4“ usw.), die künftig entsprechend den vorgesehenen landesrechtlichen Bestimmungen zum Kinderschutz verpflichtend werden sollen, entstehen den Erziehungsberechtigten keine zusätzlichen Kosten. Der Nachweis ist der Einrichtung bzw. der Tagespflegeperson vorzulegen. 16 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 7 Abs. 1 Nummer 8) In Baden-Württemberg sind derzeit neun Bachelorstudiengänge für frühkindliche Pädagogik eingerichtet, die unterschiedliche Bezeichnungen haben; darüber hinaus werden möglicherweise weitere entsprechende Studiengänge eingerichtet. Diese werden im Gesetz abstrakt genannt, da die erwünschte bundeseinheitliche Berufsbezeichnung für diese Absolventen derzeit noch nicht festgelegt ist. Dies wird jedoch angestrebt. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 8) Zu Buchstabe a) (§ 8 Abs. 1 bis 5) Zu § 8 Abs. 1 bis 4 Voraussetzung für eine Förderung durch die Gemeinde ist eine Betriebserlaubnis; die Mindestöffnungszeit für eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung beträgt 10 Stunden wöchentlich. Entsprechend § 74 a SGB VIII können auch privat-gewerbliche Einrichtungen gefördert werden, sofern sie die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen. Die Höhe der Förderung richtet sich danach, ob die Einrichtung in den Bedarfsplan der Gemeinde aufgenommen ist (Absätze 2 und 3) oder nicht (Absatz 4). Die in der Bedarfsplanung enthaltenen Einrichtungen erhalten nach Absatz 2 einen Förderanspruch von mindestens 63 Prozent (Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen – wie bisher) bzw. nach Absatz 3 von mindestens 68 Prozent (Krippen), jeweils bezogen auf ihre Betriebsausgaben. Die Höhe der Betriebsausgaben, die im konkreten Einzelfall der gesetzlich vorgesehenen Förderung zugrunde zu legen sind, ist nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit zu bestimmen. Vereinbarungen über die Einbeziehung weiterer Betriebsausgaben können getroffen werden. Außerdem können Einrichtungsträger und Gemeinde von den in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen. Auch über die Betriebskosten, die dem Gesamtförderumfang zugrunde gelegt werden sollen, können Vereinbarungen getroffen werden. Einrichtungen bzw. Gruppen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, erhalten einen Anspruch auf Förderung mindestens in Höhe der Zuweisungen an die Standortgemeinde je Kind nach §§ 29 b Abs. 2 und 29 c Abs. 2 Nr. 1 FAG, jeweils abhängig vom Betreuungsumfang. Um für die freien Träger Planungssicherheit durch frühzeitige Kenntnis der Höhe des Betrags je Kind zu gewährleisten, richtet sich die Höhe nach der FAG-Zuweisung des Vorjahrs. Mit der neu gefassten Regelung zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen gemeindlichen und gemeindeübergreifenden Einrichtungen. Maßgebend für die Höhe der Förderung ist allein, ob die Einrichtung/Gruppe in den Bedarfsplan aufgenommen ist. Der Förderanspruch der freien Träger richtet sich dabei nur noch gegen die Standortgemeinde. Dies entspricht dem neuen Verteilungsmodus im FAG, wonach das Geld den Kindern folgt, was bedeutet, dass die FAG-Zuweisungen generell den Standortgemeinden zufließen. Zu § 8 Abs. 5 Die Förderung, die über die Mindestbezuschussung nach den Absätzen 2 bis 4 hinausgeht, wird wie bisher in einem Vertrag zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger festgelegt. 17 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Zu Buchstabe b) (§ 8 Abs. 6) Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für Verträge mit einer über die Mindestförderung hinausgehende Förderung. Sie kann darüber hinaus auch Bestimmungen für die Gesamtförderung der Einrichtung betreffen. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 8 a) § 8 a regelt den interkommunalen Kostenausgleich für auswärtige Kinder bei gemeindeübergreifenden Einrichtungen. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. Dabei verlangt ein angemessener Kostenausgleich jedoch keine volle Kostendeckung. Für Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde aufgenommen sind, ist insoweit kein Ausgleich notwendig, weil diese Einrichtungen lediglich einen Mindestförderanspruch in Höhe der der Standortgemeinde gewährten Zuweisung nach § 29 b bzw. § 29 c FAG haben. Die Standortgemeinde ist also nur hinsichtlich eines etwaigen – auf freiwilliger Basis geleisteten – über die Mindestförderung hinausgehenden Zuschusses belastet. Im Zuge der Einführung eines Kostenausgleichs für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 30) war es notwendig, den Ausgleich auf Einrichtungen zu beziehen, die „nicht oder nicht bezüglich aller Plätze“ in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, da zwischen auswärtigen und einheimischen Kindern unterschieden wurde. Dies ist nicht mehr vorgesehen. Eine Nichtaufnahme einzelner Kinder in die Bedarfsplanung führt bei unveränderter Gruppenzahl grundsätzlich nicht zu einer Kostenreduzierung. Gruppen, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, führen jedoch bezüglich der auswärtigen Kinder zu einem Refinanzierungsanspruch gegenüber der Wohnsitzgemeinde. Solange ein Kind in einer anderen Gemeinde betreut wird, muss die Wohnsitzgemeinde dieses Kind in ihrer Bedarfsplanung nicht berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur für die Dauer der auswärtigen Betreuung Zu § 8 a Abs. 1 Absatz 1 regelt generell die Verpflichtung zu einem Kostenausgleich zwischen Standortgemeinde (Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet) und Wohnsitzgemeinde (Gemeinde, in der die Kinder ihren Hauptwohnsitz haben) für auswärtige Kinder. Auf das Erfordernis der bisherigen Kostenausgleichsregelung, wonach ein Förderanspruch der Träger gemeindeübergreifender Einrichtungen nur besteht, wenn in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz vorhanden ist, wird verzichtet. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich nur auf die im Bedarfsplan der Standortgemeinde enthaltenen Einrichtungen/Gruppen. Darüber hinaus erfolgt eine Begrenzung auf den Zeitraum, in dem für das betreffende auswärtige Kind ein Betreuungsverhältnis besteht, da der Platz in diesem Fall nicht anderweitig belegt werden kann. Zu § 8 a Abs. 2 und 3 Die Höhe des Kostenausgleichs für die Betreuung von Kleinkindern bemisst sich nach der Differenz von 75 Prozent der in der betreffenden Einrichtung für das jeweilige Betreuungsangebot anfallenden Betriebskosten abzüglich der entsprechend der jeweiligen Betreuungszeit an die Standortgemeinde gewährten FAG-Zuweisung. Die Regelung verfolgt das Ziel, den Kostenausgleich möglichst nahe an den im jeweiligen Einzelfall für die Betreuung des auswärtigen Kindes entstehenden 18 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Kosten auszurichten. Die Standortgemeinden sollen hierdurch einen möglichst weitgehenden Ausgleich der durch die Betreuung der auswärtigen Kinder entstehenden Kosten erhalten. Die möglichst nahe Ausrichtung der gesetzlichen Regelung an den tatsächlichen Betriebskosten führt dazu, dass bei deren Ermittlung die regelmäßig erhobenen Elternbeiträge sowie der Trägeranteil abzusetzen sind. Nach Abzug eines hierfür pauschalisierten Anteils von 25 Prozent sind daher bei der Berechnung des Kostenausgleichs 75 Prozent der jeweiligen Betriebskosten zugrunde zu legen. Die Bereitschaft der Standortgemeinde zur Berücksichtigung auswärtiger Kinder in ihrer Bedarfsplanung wird nicht zuletzt auch davon beeinflusst, inwieweit sie hierfür von den Wohnsitzgemeinden einen weitgehenden Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten erhält. Andererseits soll die Wohnortgemeinde nur zu den tatsächlich für die Betreuung „ihres“ Kindes in der Standortgemeinde entstehenden Kosten herangezogen werden. Daher wird der Kostenausgleich in Absatz 2 Satz 3 auf die Höhe der Kosten beschränkt, die der Standortgemeinde tatsächlich entstanden sind. Durch die konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs entsteht kein unverhältnismäßiger zusätzlicher Aufwand. Aus ihrer Förderverpflichtung sind der Standortgemeinde die jeweiligen Betriebskosten der Einrichtung bekannt. Auch die im Vorjahr gewährte FAG-Zuweisung wird der Standortgemeinde mitgeteilt. Den Gemeinden ist es unbenommen, auf ihre Verhältnisse ausgerichtete Kostenausgleichsregelungen zu vereinbaren (Absatz 6). Kindergärten, die in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde aufgenommen sind, haben einen Förderanspruch in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Die Standortgemeinde ist zunächst mit dem über die FAG-Zuweisung hinausgehenden Zuschuss finanziell belastet. Sie soll deshalb einen pauschalen Refinanzierungsanspruch gegenüber der Wohnsitzgemeinde in Höhe der Differenz zwischen der FAG-Zuweisung und dem gesetzlichen Mindestzuschuss (63 Prozent) erhalten, sie wird dadurch entlastet. Die Begrenzung der interkommunalen Ausgleichspflicht auf 63 Prozent der Betriebskosten für die in der Bedarfsplanung enthaltenen gemeindeübergreifenden Einrichtungen (abzüglich der FAG-Zuweisung) auch dann, wenn die tatsächliche Förderung durch die Standortgemeinde höher ist, ist für den Bereich der Kindergärten, d. h. bei den mindestens dreijährigen Kindern, deshalb gerechtfertigt, weil bei den Kindergärten insgesamt gesehen der Bedarf weitgehend abgedeckt ist. Deshalb sind im Kindergartenbereich im Gegensatz zum Kleinkindbereich höhere finanzielle Ausgleichsleistungen nicht erforderlich. Die zum Ausgleich verpflichteten Wohnsitzgemeinden können Kinder, solange diese außerhalb der Gemeinde betreut werden, in ihrer Bedarfsplanung berücksichtigen und sind hierdurch entlastet. Der Kostenausgleich im Kindergartenbereich und bei den Kindern unter drei Jahren wird auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebsausgaben der Gruppe berechnet. Diese Berechnungsart hat gegenüber Festbeträgen den Vorteil, dass Qualitätsaspekte – die auch den auswärtigen Kindern zugute kommen – wie eine Personalausstattung, die über dem vom Kommunalverband für Jugend und Soziales in der Betriebserlaubnis verlangten Mindeststandard liegt oder eine geringere Gruppengröße, in einem realitätsbezogeneren Kostenausgleich zum Ausdruck kommen. Außerdem wird auch hier eine Verfahrensgleichheit für den Bereich der Kleinkindbetreuung und den Kindergartenbereich hergestellt. Auch erübrigt sich eine Dynamisierungsregelung. Zu § 8 a Abs. 4 Bei einer Abrechnung nach den tatsächlichen Betriebsausgaben ist für die zum Kostenausgleich verpflichteten Gemeinden die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Gesamtfinanzierung der Einrichtung bzw. Gruppe zwingend erforderlich. 19 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Zu § 8 a Abs. 5 Absatz 5 regelt die Fälligkeit der Ausgleichszahlung sowie die zu leistenden Abschlagszahlungen. Zu § 8 a Abs. 6 Diese Bestimmung ermöglicht den Gemeinden, abweichende Regelungen zu vereinbaren. So kann etwa der Kostenausgleich für ein auswärtiges Kind abweichend von der aufwandsorientierten Berechnung, bei der die tatsächlichen Betriebskosten zugrunde gelegt werden, zwischen Wohnsitzgemeinde und Standortgemeinde vereinbart werden; dabei können sich die Wohnsitzgemeinde und die Standortgemeinde auf pauschale Ausgleichsbeträge einigen, die in gemeinsamen Empfehlungen des Städtetags Baden-Württemberg und des Gemeindetags Baden-Württemberg über die Höhe des interkommunalen Ausgleichs bei der Betreuung auswärtiger Kinder festgelegt sind oder selbst einen Kostenausgleich vereinbaren. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§§ 8 b und 8 c) Zu § 8 b Abs. 1 und 2 Die Vorschrift hat deklaratorische Bedeutung, da sich die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stadt- und Landkreise in der Kindertagespflege nach den §§ 23 und 24 SGB VIII entsprechend der Vorschriften der §§ 85 Abs. 1 und 69 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg ergeben. Entsprechend dem Verweis auf § 23 SGB VIII bemisst sich der Umfang der Geldleistung nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch die für den Aufgabenbereich der Kindertagespflege erstmals gewährten FAG-Zuweisungen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe finanziell entlastet. Die gesetzliche Regelung ermöglicht weiterhin Vereinbarungen zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den kreisangehörigen Gemeinden, die für eine differenzierte örtliche Bedarfsplanung, die sowohl die institutionelle Kinderbetreuung sowie die Kindertagespflege umfasst, von wesentlicher Bedeutung sind. Zu § 8 b Abs. 3 Klargestellt wird, dass die Zuweisungen nach § 29 c FAG bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten von Kindern unter drei Jahren zu berücksichtigen sind. Die Kostenbeteiligung des Personensorgeberechtigten ermäßigt sich dadurch. Zu § 8 b Abs. 4 Absatz 4 regelt den Kostenausgleich zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ein Kind, das im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut wird. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können abweichend von der in Satz 1 vorgesehenen Berechnung des Kostenausgleichs auch einen eigenen Kostenausgleich vereinbaren. Die Vereinbarung kann auch einen Verzicht auf Kostenausgleich beinhalten. 20 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Zu § 8 c Die Vorschrift regelt die Förderung von Betreuungsangeboten durch das Land. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 9) Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Kindertagespflege wird neu gefasst. Da sich das Land künftig an den Betriebskosten der Kleinkindbetreuung über Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz an die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt, ist die bisherige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Förderung des Landes für die Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) zu streichen. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 10) Die stufenweise Einführung der FAG-Mittelverteilung nach der Zahl der betreuten Kinder für den Kindergartenbereich erfordert zwingend eine Übergangsregelung für die Regelungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes, die unmittelbar an die neue (aber erst ab 2013 zu 100 Prozent geltende) FAG-Zuweisung anknüpfen. Dies ist zum einen § 8 Abs. 4 KiTaG (Bezuschussung der Träger nichtbedarfsgerechter Einrichtungen in Höhe der FAG-Zuweisung je Kind) und zum anderen § 8 a Abs. 3 KiTaG (Reduzierung des Kostenausgleichs der Wohnsitzgemeinde um die FAG-Zuweisung je Kind). In der Übergangsphase des § 29 b FAG von 2009 bis 2012 werden bei der Verteilung der FAG-Mittel außer der Zahl der betreuten Kinder (Komponente 1) zusätzlich die Landeszuschüsse für die Kindergärten in den Gemeinden für das Jahr 2002 (Komponente 2) berücksichtigt. Letztere beinhalten jedoch keinen rechnerischen Bezug auf die Zahl der Kinder einer Gemeinde; sie sind lediglich gruppenbezogen. Daher wird mit der Übergangsregelung ein (fiktiver) Betrag pro Kind in der Weise berechnet, dass sich der aus der Komponente 1 ergebende Betrag rechnerisch auf einen 100 prozentigen Zuweisungsbetrag pro Kind hochgerechnet wird (Bsp.: Im Jahr 2009 wird die Kinderkomponente von 50 Prozent verdoppelt, im Jahr 2010 wird die Kinderkomponente von 60 Prozent mit dem Faktor 1,67 multipliziert, sodass sich ebenfalls ein Zuweisungsbetrag von gerundeten 100 Prozent ergibt). Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass der berechnete fiktive Betrag von den tatsächlichen Verhältnissen nach unten oder oben abweichen kann und zwar dann, wenn bei einer Gemeinde die Komponenten 1 und 2 unterschiedlich ausgeprägt sind (z. B. bei einem überdurchschnittlichen Rückgang der Kinderzahl seit 2002). Die Absätze 2 und 3 ermöglichen übergangsweise für das Jahr 2009 eine Berechnung des FAG-Betrags je Kind. Diese Regelung ist erforderlich, da für das Vorjahr (2008) nach dieser Systematik kein Betrag ermittelt werden kann. II. Zu Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Zu Artikel 2 Nrn. 1 und 2 (§§ 1, 1 b) Der bisherige Kindergartenlastenausgleich in Höhe von 394 Millionen Euro berücksichtigt auch Zuweisungen für altersgemischte Einrichtungen, in denen Kinder unter drei Jahren betreut werden. Da die Förderung der Betreuung der unter dreijährigen Kinder künftig ausschließlich im Rahmen der Kleinkindförderung nach § 29 c FAG (vgl. Artikel 2 Nr. 6) erfolgt, sieht der Gesetzentwurf vor, den Anteil des Kindergartenlastenausgleichs, der auf die unter dreijährigen Kinder in altersgemischten Einrichtungen entfällt, in die Fördermasse für die Kleinkindbe- 21 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 treuung umzuschichten. Der Umschichtungsbetrag wird auf 10 Millionen Euro geschätzt. Um diesen Betrag vermindert sich der Kindergartenlastenausgleich (vgl. Artikel 2 Nr. 5), der aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse A finanziert wird. Die Mittelumschichtung erfolgt durch eine Kürzung der Finanzausgleichsmasse und eine entsprechende Aufstockung der Mittel für die Kleinkindbetreuung (vgl. Artikel 2 Nr. 6). Mit der Regelung in Nummer 1 wird der Kürzungsbetrag in § 1 Abs. 1 Satz 1 um 10 Millionen Euro erhöht. Dadurch vermindert sich die Finanzausgleichsmasse entsprechend. Mit der Regelung in Nummer 2 werden die Anteile an der Finanzausgleichsmasse neu festgesetzt. Damit wird gewährleistet, dass die Mittelumschichtung von der Schlüsselmasse A getragen wird, aus der Kindergartenlastenausgleich finanziert wird. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3) Bei der Einführung des Kindergartenlastenausgleichs im Jahr 2004 wurde die Schlüsselmasse der Stadtkreise zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen auf die Stadtkreise um 2 Millionen Euro erhöht. Zum teilweisen Ausgleich der mit der Umstellung auf den neuen Verteilungsschlüssel entstehenden Auswirkungen wird diese Umschichtung rückgängig gemacht. Um die dadurch frei werdenden Mittel wird der Kindergartenlastenausgleich (vgl. Artikel 2 Nr. 5) erhöht. Dies erfordert eine Neufestsetzung der Anteile an der restlichen Finanzausgleichsmasse A. Zu Artikel 2 Nr. 4 (§ 29) Durch die Umstellung von Diplom- auf Bachelorstudiengänge an den Fachhochschulen Kehl und Ludwigsburg zum 1. September 2007 wird bei der Ausbildung des gehobenen Verwaltungsdienstes das fachpraktische Einführungsjahr durch ein sechsmonatiges Einführungspraktikum ersetzt. Während der fachpraktischen Einführung steht der Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu der Ausbildungsstelle (Gemeinde, Gemeindeverwaltungsverband oder Landkreis). Die Ausbildungsstelle trägt die Personalkosten. Sie erhält zum Ausgleich ihrer Aufwendungen pauschale Zuweisungen. Die Zuweisung je Auszubildenden beträgt im Jahr 2007 für ein volles Jahr 8 940 Euro. Wegen des um die Hälfte verkürzten Einführungspraktikums ist der pauschale Ausgleichsbetrag entsprechend anzupassen. Da die Zuweisung in einer Summe am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres fällig wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FAG), wird die Änderung ab dem Finanzausgleichsjahr 2008 wirksam (vgl. Artikel 3 Abs. 2). Zu Artikel 2 Nr. 5 (Abschnitt H, §§ 29 b und 29 c) Die Einführung der Förderung der Kleinkindbetreuung erfordert eine Anpassung der Abschnittsüberschrift. Zu § 29 b Durch die Neuregelung der Förderung der Kleinkindbetreuung wird der Anteil der Kindergartenförderung, der auf Kinder unter drei Jahren in altersgemischten Einrichtungen entfällt, in die Kleinkindbetreuung umgeschichtet (vgl. Artikel 2 Nr. 1). Dadurch vermindert sich der Kindergartenlastenausgleich um 10 Millionen Euro. Gleichzeitig erhöht sich die Masse um 2 Millionen Euro aus der Umschichtung der Schlüsselmasse der Stadtkreise (vgl. Artikel 2 Nr. 3). Mit der Regelung in Absatz 1 wird der Umfang des Kindergartenlastenausgleichs ab dem Jahr 2009 auf 386 Millionen Euro neu festgesetzt. 22 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Die Förderung der Träger von Kindergärten und altersgemischten Einrichtungen erfolgt durch die Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet (§ 8 KiTaG). Deshalb sieht Absatz 2 vor, die Zuweisungen den Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet betreuten Kinder zu verteilen. Der Übergang auf den neuen Verteilungsmaßstab erfolgt stufenweise. Die Regelung in Absatz 2 sieht vor, in den Jahren 2009 bis 2012 die für das Jahr 2002 gewährten Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen mit fallenden Anteilen zu berücksichtigen. Satz 3 sieht vor, die Zahl der Kinder entsprechend der Betreuungszeit unterschiedlich zu gewichten. Die Gewichtungsfaktoren wurden auf der Grundlage der Betriebskosten ermittelt. Aus Gründen der Planungssicherheit wird dem Ausgleich die Zahl der betreuten Kinder des Vorjahres zugrunde gelegt (Absatz 3). Nach dem Bundesstatistikgesetz dürfen die statistischen Daten nicht mitgeteilt werden, soweit in einzelnen Tabellenfeldern nur ein oder zwei Kinder nachgewiesen werden. Satz 2 sieht vor, in diesen Fällen jeweils zwei Kinder zu berücksichtigen. Zu § 29 c Absatz 1 legt das Fördervolumen fest. Die zwischen Land und Kommunen vereinbarten Fördermittel des Landes erhöhen sich um den Anteil an der Kindergartenförderung, der bisher für unter dreijährige Kinder in altersgemischte Einrichtungen aufgewendet wurde. Er wird auf jährlich 10 Millionen Euro geschätzt (vgl. Artikel 2 Nr. 1). Hinzu kommt der Landesanteil an den Zuweisungen des Bundes nach dem Kinderförderungsgesetz, der den Kommunen ebenfalls im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zugewiesen wird. Absatz 2 regelt die Verteilung der Mittel auf die Kommunen. Landesregierung und kommunale Landesverbände haben sich darauf geeinigt, dass die Mittel den Kindern folgen sollen. Die Bundes- und Landesmittel werden deshalb den Gemeinden und Landkreisen zugewiesen, in denen die Kinder betreut werden. Die Kinderzahlen werden in Abhängigkeit vom Betreuungsumfang gewichtet. Die Gewichtungsfaktoren berücksichtigen die unterschiedlichen Betreuungskosten. Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger sind nach § 8 KiTaG die Gemeinden zuständig. Deshalb werden mit der Regelung in Satz 3 die Gemeinden als Zuweisungsempfänger bestimmt. Für die Förderung der Kindertagespflege sind nach § 8 b KiTaG die Stadt- und Landkreise sowie die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zuständig. Die Zuweisungen für die in der Tagespflege betreuten Kinder erhalten deshalb die Stadt- und Landkreise. Satz 4 verpflichtet die Landkreise, die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden weiterzuleiten, die Träger der örtlichen Jugendhilfe nach § 5 LKJHG sind. Geregelt wird, dass jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anteil von jeweils mindestens 15 vom Hundert des ihm zugewiesenen Betrags für die fachliche Begleitung von Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, einzusetzen hat. Dabei sind diese Mittel insbesondere zur Verbesserung des Personalschlüssels (Fachkraft zu Kindertagespflegeverhältnisse) für freie Jugendhilfeträger, z. B. Tageselternvereine, zu verwenden, sofern diese in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Werbung, Gewinnung, Beratung und Begleitung tätig werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen nur dann selbst die genannten Aufgaben wahrnehmen, wenn diese Aufgaben insbesondere nicht von freien Jugendhilfeträgern, z. B. Tageselternvereinen, bereits wahrgenommen werden oder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können. Sofern eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung erfolgen soll, erfordert dies eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen. Aus Gründen der Planungssicherheit wird dem Ausgleich die Zahl der betreuten Kinder des Vorjahres zugrunde gelegt (Absatz 3). Nach dem Bundesstatistikge- 23 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 setz dürfen die statistischen Daten nicht mitgeteilt werden, soweit in einzelnen Tabellenfeldern nur ein oder zwei Kinder nachgewiesen werden. Satz 2 sieht vor, in diesen Fällen jeweils zwei Kinder zu berücksichtigen. Zu Artikel 2 Nr. 6 (§ 32) Mit dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Statistische Landesamt die pauschalen Zuweisungen nach §§ 29 b und 29 c ermitteln und die Leistungen festsetzen kann. Zu Artikel 2 Nr. 7 (§ 33) Diese Bestimmung regelt die Zahlungsfälligkeit der neuen Zuweisungen nach § 29 c. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich mit den anderen Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz. Zu Artikel 3 Die Vorschrift erlaubt die Bekanntmachung der neuen Fassung des Kindertagesbetreuungsgesetzes durch das zuständige Kultusministerium. Zu Artikel 4 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet. C. Ergebnisse der Anhörung Im Anhörungsverfahren haben sich die drei kommunalen Landesverbände, der Paritätische Baden-Württemberg, die Konferenz der evangelischen und katholischen Kirchenleitungen Baden-Württemberg und ihrer Spitzen-/Trägerverbände über Kindergartenfragen (4-K-Konferenz), der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag, der Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e. V., die Landesarbeitsgemeinschaft für Elterninitiativen in Baden-Württemberg e. V., der Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg e. V., der Landesfamilienrat, der Landesfrauenrat, der AWO Bezirksverband Baden e. V. und das Landesjugendamt geäußert. Die am Anhörungsverfahren Beteiligten stimmen der vorgesehenen Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes grundsätzlich zu. Sie haben darüber hinaus in ihren Stellungnahmen insbesondere noch auf folgende Punkte hingewiesen: 1. Privat-gewerbliche Träger (§§ 1, 8 Abs. 1) Wegen der Änderung des § 74 a SGB VIII im Gesetzgebungsverfahren zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), hält es der Städtetag für ausreichend, im KiTaG statt einer generellen Regelung den Kommunen die Möglichkeit einzuräumen, diejenigen privat-gewerblichen Träger in die Förderung aufzunehmen, die bereit sind, die in der Bedarfsplanung festgelegten Qualitätskriterien und Rahmenbedingungen zu akzeptieren. Der Gemeindetag bittet zu prüfen, ob die Gleichstellung privat-gewerblicher Träger bei der Förderung an die Erfüllung bestimmter Kriterien zu knüpfen ist, damit eine unbegrenzte öffentliche Förderung von gewinnori- 24 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 entierten Trägern ausgeschlossen werden kann. Die 4-K-Konferenz fordert an der Vorrangstellung von freien Trägern der Jugendhilfe bei der Förderung festzuhalten, da dies durch die Verpflichtung auf das Kriterium der Gemeinnützigkeit legitimiert sei. Die AWO stimmt der Förderung privat-gewerblicher Träger nicht zu, da insbesondere die Gefahr bestehe, dass privat-gewerbliche Träger zunehmend Einrichtungen mit einem Spezialangebot eröffnen, die einen sehr hohen Elternbeitrag erfordern. Die IHK Baden-Württemberg weist darauf hin, dass ohne das Engagement privater Anbieter die ehrgeizigen Ausbauziele, auf deren Umsetzung gerade berufstätige Eltern dringend angewiesen seien, nicht erreicht werden könnten. Bewertung: Das Gesetz übernimmt die im Gesetzgebungsverfahren zum KiföG erfolgte Änderung des § 74 a SGB VIII. Hiernach können unabhängig von der Trägereigenschaft alle Einrichtungsträger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Maßgebend für die Förderentscheidung der Gemeinde sind im jeweiligen Einzelfall die Festlegungen der gemeindlichen Bedarfsplanung und die für die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlichen Voraussetzungen. Die Begründung zu § 8 Abs. 2 und 3 wurde insoweit ergänzt, als sich die Höhe der Betriebsausgaben, die im konkreten Einzelfall der Förderung zugrunde zu legen ist, nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit bestimmt. Vereinbarungen über die Einbeziehung weiterer Betriebsausgaben können getroffen werden. Außerdem können Einrichtungsträger und Gemeinde von den in § 8 Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen. Auch über die Betriebskosten, die dem Gesamtförderumfang zugrunde gelegt werden sollen, können Vereinbarungen getroffen werden. 2. Kinder mit Behinderung (§ 2 Abs. 2) Der Paritätische, der Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte und das Landesjugendamt wünschen eine Klarstellung, dass bei der Bedarfsplanung auch Angebote zur Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen zu berücksichtigen sind. Bewertung: Die bisherige Regelung umfasst alle Kinder, auch Kinder mit Behinderung. Dennoch wurde zur Klarstellung § 2 Absatz 2 insoweit entsprechend ergänzt. 3. Orientierungsplan (§ 2 a) Der Gemeindetag regt an, in § 2 a Abs. 3 zur Klarstellung einzufügen, dass der Orientierungsplan ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 gilt. Die 4-K-Konferenz bittet zu regeln, dass der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung auch für die Förderung der Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen anzuwenden ist. Bewertung: Es ist regelungstechnisch unüblich, in einem Gesetz das Inkrafttreten untergesetzlicher Regelungen festzulegen. Überdies ist das auch nicht notwendig. Denn in der „Vereinbarung zum Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder in Baden-Württemberg“ vom 30. Juli 2004 ist festgehalten, dass die Implementierung des Orientierungsplans innerhalb von fünf Jahren erfolgen soll. Nach einer wissenschaftlich begleiteten Erprobungsphase soll die Umsetzung in allen Kindertageseinrichtungen im Kindergartenjahr 2009/10 erfolgt sein. 25 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Es ist sinnvoll und beabsichtigt, dass der Orientierungsplan Ausführungen enthält, die auch auf Kinder unter drei Jahren ausstrahlen können. Im Sinne einer Regelungszurückhaltung ist es aber nicht angezeigt, durch Gesetz Trägern von Kindertageseinrichtungen verpflichtend vorzuschreiben, dass der Orientierungsplan auch für den besonders sensiblen Bereich der Kinder unter drei Jahren gilt. 4. Bedarfsplanung (§ 3) Der Gemeindetag hält es für geboten, abzusichern, dass die gesetzlich verpflichtende Mitfinanzierung überörtlich belegter Plätze künftig nicht mehr zur örtlichen Vorhaltung der Plätze verpflichtet. Der Städtetag ist der Ansicht, dass zumindest für die Ausbauzeit bis Ende 2013 berücksichtigt werden muss, dass die Aufnahme auswärtiger Kinder bereits aus Kapazitätsgründen nur begrenzt möglich ist; es sei denn eine Einrichtung ist von vorneherein in Absprache mit der Kommune auf eine gemeindeübergreifende Belegung ausgelegt. Der Landesfrauenrat weist auf die Notwendigkeit interkommunaler Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Bedarfsplanung der Kinderbetreuungsplätze hin. Die IHK plädiert dafür, die in der Gesetzesbegründung dargelegten Gründe zur Bedarfsplanung, insbes. die Grundsätze der Rechtsprechung, im Gesetz festzuschreiben. Die Meldeverpflichtung der Eltern wird vom Städtetag begrüßt, da dies den Kommunen die Planung und Bereitstellung der Plätze erleichtere und frühzeitig ermögliche, den Eltern eine Rückmeldung zum Betreuungsbeginn zu geben. Die 4-K-Konferenz teilt zwar das Anliegen, dass sich die örtliche Bedarfsplanung auf verlässliche Planungsdaten stützen müsse, hält jedoch die implizit entstehende Nachweispflicht des Personensorgeberechtigten für einen kurzfristigen Bedarf für sachlich nicht angemessen. Der Landesverband der Tagesmüttervereine hält eine Frist von drei Monaten für praktikabel. Die Landesarbeitsgemeinschaft für Elterninitiativen ist der Ansicht, dass es ausreiche, wenn der freie Träger die Inanspruchnahme einer Leistung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe melde. Bewertung: In der Begründung wurde ein klarstellender Hinweis aufgenommen, dass die Wohnsitzgemeinde ein Kind in ihrer Bedarfsplanung nicht berücksichtigen muss, solange dieses Kind in einer anderen Gemeinde betreut wird. Dies gilt wegen des im SGB VIII normierten Wunsch- und Wahlrechts der Eltern allerdings nur für die Dauer der auswärtigen Betreuung. Von einem Hinweis auf die interkommunale Bedarfsplanung wird im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltung abgesehen. Die Hinweise in der Begründung auf Vorschriften des Bundesrechts (§§ 3–5 SGB VIII) und auf die Rechtsprechung zur Bedarfsplanung sind ausreichend. Die Regelung zur Meldeverpflichtung ist sachgerecht. Die von den Personensorgeberechtigten zu erbringende Begründung eines kurzfristigen Bedarfs ist angemessen. 5. Genehmigungspflicht der Bedarfsplanung (§ 3 Abs. 3) Der Städtetag und der Gemeindetag lehnen die vorgesehene Verpflichtung für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, ihre Bedarfsplanung dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Genehmigung vorzulegen, ab, da dies rechtlich nicht zulässig sei. Die Genehmigungspflicht widerspreche dem Charakter einer weisungsfreien Pflichtaufgabe und sei rechtlich schon deshalb nicht erfüllbar, weil die kommunale Bedarfsplanung als Ermessensentscheidung rechtlich keiner Genehmigung zugänglich sei. Der Landkreistag sieht keinen Anlass für eine Verschärfung des bisherigen Verfahrens und plädiert für eine umfassende Zuständigkeit für die Kindertagesbetreuung auf der gemeindlichen Ebene. Die Genehmigungspflicht führt nach Auffassung der 4-K-Konferenz zu einer Bürokratisierung und Verlangsamung der Planungsverfahren, welche ohnehin bereits in sehr engen Zeitkorridoren erfolgen müssen. 26 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Bewertung: Um durch die Statuierung eines gesetzlichen Genehmigungsvorbehalts die Gefahr eines Eingriffs in die geschützte gemeindliche Selbstverwaltung zu vermeiden, wurde stattdessen gesetzlich geregelt, dass der Bedarfsplan dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen ist. 6. Ärztliche Untersuchung (§ 4) Der Landesverband der Tagesmütter-Vereine spricht sich dafür aus, im Interesse des Kindeswohls diese Regelung auch auf die Betreuung bei einer Tagespflegeperson auszuweiten. Der 4-K-Konferenz erscheint die bisherige Regelung ausreichend, um das Kindeswohl zu gewährleisten und sieht in der Neuregelung eine Einengung der Handlungsspielräume der Träger. Bewertung: Die Regelung wurde auf die Kindertagespflege ausgedehnt. Der Nachweis ist der Tagespflegeperson vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die in das vorgesehene Kinderschutzgesetz des Landes aufgenommene Verpflichtung der Personensorgeberechtigten hingewiesen, die termingerechte Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen sicherzustellen. 7. Förderung von Einrichtungen (§ 8) Der Paritätische Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass die Bedarfsplanung nicht allein für die angemessene Finanzierung von Kindergartenplätzen maßgebend sein könne. Er fordert für alle Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 bis 6 einen Finanzierungsanspruch von mindestens 75 vom Hundert der Betriebsausgaben. Dabei sei zu beachten, dass Angebote mit besonderen Anforderungen, wie beispielsweise integrative Gruppen, einer bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung bedürften. Nach Ansicht des Landesjugendamts sollte in § 8 Abs. 2 und 3 eine Regelung aufgenommen werden, wonach ein gegebenenfalls höherer Aufwand durch die Aufnahme und Förderung von Kindern mit Behinderung zu berücksichtigen ist. Aus Sicht des Landesfamilienrats sind alle nachweislich von den Eltern nachgefragten Plätze in der Tagesbetreuung angemessen zu fördern. Städte- und Gemeindetag fordern, im Gesetz die Betriebsausgaben einer Einrichtung zu definieren. Der Städtetag hält es für unverzichtbar, gesetzlich vorzusehen, dass die Einzelheiten der kommunalen Förderung generell vertraglich zu regeln sind. Es müsse den Kommunen dabei auch möglich sein, bislang praktizierte alternative Finanzierungsformen fortzusetzen oder zu vereinbaren. Der Gemeindetag hält es für zwingend geboten, zumindest in der Gesetzesbegründung darzulegen, dass eine Förderung nach § 8 Abs. 3 nur in Verbindung mit einer vor Ort getroffenen Vereinbarung über die Betriebsausgaben erfolgen kann. Der Städtetag fordert entweder im Gesetz oder durch eine entsprechende Regelungsbefugnis der Kommunen eine wöchentliche Mindestbetreuungszeit von 15 Stunden als Fördervoraussetzung für Einrichtungen festzulegen. Bzgl. der Förderung privat-gewerblichen Träger wird auf die Ausführungen zu Nr. 1 hingewiesen. Bewertung: Im KiTaG ist lediglich der Mindestförderanspruch von Einrichtungen festgelegt. Eine darüber hinausgehende Förderung wird vertraglich zwischen Gemeinde und Einrichtungsträger geregelt. Der für die gemeinsame Betreuung eines Kindes mit Behinderung entstehende Mehrbedarf in integrativen Gruppen ist Bestandteil der Betriebskosten. Ein darüber hinausgehender individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf kann über die Eingliederungshilfe abgegolten werden und verursacht insoweit keine zusätzlichen Betriebsausgaben. Die einzelnen Bestandteile der Betriebsausgaben sind auch in der derzeit geltenden Fassung des KiTaG nicht defi- 27 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 niert. Vielmehr haben die kommunalen Landesverbände, die Kirchen und die sonstigen freien Träger der Jugendhilfe in der nach § 8 Abs. 6 zu schließenden Rahmenvereinbarung nähere Bestimmungen zu den Betriebsausgaben aufgenommen. Die Begründung zu § 8 Abs. 2 und 3 wurde insoweit ergänzt, als sich die Höhe der Betriebsausgaben, die im konkreten Einzelfall der Förderung zugrunde zu legen ist, nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit bestimmt. Vereinbarungen über die Einbeziehung weiterer Betriebsausgaben können getroffen werden. Außerdem können Einrichtungsträger und Gemeinde von den in § 8 Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen. Auch über die Betriebskosten, die dem Gesamtförderumfang zugrunde gelegt werden sollen, können Vereinbarungen getroffen werden. Auch wurde in die Begründung aufgenommen, dass die Rahmenvereinbarung, die die Grundlage für Verträge mit einer über die Mindestförderung hinausgehenden Förderung bildet, auch darüber hinaus Bestimmungen für die Gesamtförderung der Einrichtung enthalten kann. Es bleibt den Gemeinden und Einrichtungsträgern unbenommen, die Rahmenvereinbarung bei Bedarf zu ergänzen und über die bereits in der Rahmenvereinbarung geregelten Tatbestände hinaus weitere Vereinbarungen zu treffen. Ebenso können von den in den Absätzen 2 bis 4 getroffenen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Festlegung einer Mindestbetreuungszeit von wöchentlich 15 Stunden als Fördervoraussetzung würde betreute Spielgruppen von einer Förderung ausschließen, obwohl auch hierfür entsprechend dem auf die Kinder- und Jugendhilfestatistik ausgerichteten Finanzierungssystem Zuweisungen nach dem FAG gewährt werden. In der Begründung wurde klargestellt, dass eine Betriebserlaubnis Voraussetzung für einen Anspruch auf Förderung ist und die Mindestöffnungszeit für eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung 10 Stunden wöchentlich beträgt. 8. Interkommunaler Kostenausgleich für auswärtige Kinder (§ 8 a) Die IHK befürwortet die vorgesehene aufwandsorientierte Berechnung des interkommunalen Ausgleichs. Sie weist darauf hin, dass es den meisten Unternehmen nicht um die Bereitstellung betrieblicher Kindertageseinrichtungen gehe, sondern um die Kooperationsmöglichkeit mit einer Kindertageseinrichtung in der Nähe des Betriebs. Bisher seien Kommunen oftmals nur bereit gewesen, über Plätze für Wohnortkinder zu verhandeln. Nach Auffassung der IHK müsse daher den Standortkommunen ein Anreiz gegeben werden, auswärtige Kinder aufzunehmen. Der Ersatz der tatsächlichen Kosten biete einen solchen Anreiz. Da die Standortkommunen das Angebot selber mitfinanzieren würden, da auch deren Kinder die Kindertageseinrichtung besuchen, dürften alle ein Interesse daran haben, die Kosten in einem erforderlichen und angemessenen Rahmen zu halten. Städtetag und Gemeindetag wenden sich gegen die aufwandsorientierte Berechnung des interkommunalen Kostenausgleichs. Städte- und Gemeindetag befürchten, dass die Regelung des § 8 a zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führe und ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial schaffe. Sie fordern stattdessen klare Festbeträge und treten für eine gesetzliche Ermächtigung im KiTaG für eine verpflichtende Kostenausgleichsreglung und deren Konkretisierung in einer Rechtsverordnung ein. Städte- und Gemeindetag haben hierfür gemeinsame Platzkosten als Basis für die Berechnung des pauschalen Ausgleichsbetrags der Wohnortgemeinde gegenüber der Standortgemeinde festgelegt. Diese Pauschalbeträge sollen ab 1. Januar 2009 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Anwendung finden. Der Landkreistag hat sich dem Vorschlag von Städte- und Gemeindetag angeschlossen. Der Paritätische Baden-Württemberg plädiert ebenfalls für eine feste Platzkostenpauschale einschließlich eines Dynamisierungsfaktors zur Anpassung an die jährliche Kostenentwicklung. Bewertung: Der aufwandsorientierte Kostenausgleich für auswärtige Kinder, dem ein Anteil von 75 % bzw. 63 % der tatsächlichen Betriebskosten zugrunde gelegt wird, 28 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 sichert der Standortgemeinde die Erstattung ihres tatsächlichen Aufwands für die auswärtigen Kinder. Außerdem ist gewährleistet, dass Betreuungsangebote in Standortkommunen quantitativ und qualitativ erhalten, ausgebaut und weiterentwickelt werden. Wohnsitzgemeinde und Standortgemeinde können von der gesetzlich vorgesehenen aufwandsorientierten Berechnung des interkommunalen Ausgleichs abweichende Regelungen vereinbaren (§ 8 a Abs. 6 KiTaG). Darüber hinaus wurde in die gesetzliche Regelung der Hinweis aufgenommen, dass sich Wohnsitzgemeinde und Standortgemeinde abweichend von der aufwandsorientierten Berechnung gemeinsam auf einen pauschalen Ausgleichsbetrag verständigen können, der in gemeinsamen Empfehlungen des Städtetags und des Gemeindetags festgelegt ist oder selbst einen eigenen Kostenausgleich vereinbaren können. 9. Förderung der Kindertagespflege (§ 8 b) Der Landkreistag fordert die Verantwortung für die Kindertagespflege auf der Ebene der Gemeinden anzusiedeln und lehnt die vorgesehene Zuständigkeit der Stadt- und Landkreise für die Förderung der Kindertagespflege einschließlich der Betriebskostenförderung ab. Eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Betriebskostenförderung im Bereich der institutionellen Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege würde eine gleichmäßige Entwicklung behindern, das bisherige Engagement auf freiwilliger Basis durch verschiedene Städte und Gemeinden in Frage stellen und einer unbürokratischen Abwicklung bei einer einheitlichen Institution entgegenstehen. Außerdem wäre es Eltern nur schwer zu vermitteln, dass sie unterschiedliche Ansprechpartner haben, je nach dem, ob sie ihr Kind in einer Einrichtung der Kleinkindbetreuung oder der Kindertagespflege betreuen lassen wollen. Die differenzierte örtliche Bedarfsplanung, der in Zukunft ein noch größeres Gewicht zukomme, müsste beide Bereiche umfassen und dürfe nicht durch unterschiedliche Verantwortlichkeiten beeinträchtigt werden. Sofern weiterhin an der Regelung festgehalten werde, die Förderung der Kindertagespflege auf Ebene der Kreise anzusiedeln, sollte im Gesetz die Möglichkeit eröffnet werden, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Zuständigkeit auch für die Kindertagespflege auf die kreisangehörigen Gemeinden zu delegieren. Auch sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf einen Kostenausgleich zwischen den Kreisen verzichtet werden. Als Alternative käme die Eröffnung der Möglichkeit zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Kreisen in Betracht, wonach auf den Kostenersatz gegenseitig verzichtet wird. Auch aus Sicht des Städtetags berücksichtigt die unterschiedliche Zuordnung der Zuständigkeiten nicht, dass in vielen Städten bereits ein funktionierendes örtliches Konzept zur Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege entwickelt wurde. Die Strukturförderung kann nach Ansicht von Landkreistag und Städtetag wie bislang bei den Kreisen angesiedelt werden. Der Gemeindetag ist bereit, einer Übertragung auf die örtliche Ebene dann zuzustimmen, wenn zum einen die rechtlichen Rahmenbedingungen stimmen und zum anderen in der praktischen Umsetzung insbesondere auch den zahlreichen kleinen und sehr kleinen Mitgliedsstädten und -gemeinden bei der Aufgabenerfüllung Erleichterung gewährt werden oder wo gewünscht eine Delegation (an den Landkreis) erfolgen könne. Der Landesverband der Tagesmüttervereine, der sich ebenfalls für eine Zuständigkeit der gemeindlichen Ebene ausspricht, befürchtet, dass Eltern mit mittlerem und höherem Einkommen die Kindertagespflege auf Grund der häufig bestehenden Hemmschwelle vor dem Jugendamt nicht in Anspruch nehmen werden. Die 4-K-Konferenz spricht sich dafür aus, zumindest mittel- bis langfristig und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Bereich der Kindertagespflege die Förderung der Kindertagespflege auf die Gemeinden zu übertragen. 29 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 Bewertung: Die Förderung der Kindertagespflege umfasst nach § 23 SGB VIII neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung und der Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson auch deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung. Es ist sachgerecht, die gesamte Zuständigkeit für die Kindertagespflege in einer Hand bei den bisher bestimmten Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu belassen, da dort das Wissen um die Kindertagespflege zusammengefasst ist. Auch zukünftig bleibt es möglich, bestehende Vereinbarungen von kreisangehörigen Gemeinden mit dem Kreis zur Förderung der Kindertagespflege aufrechtzuerhalten oder neue Vereinbarungen zu schließen. Darüber hinaus ist es nach den Bestimmungen des SGB VIII nicht zulässig, eine unterschiedliche Zuständigkeit festzulegen für die Auszahlung der Geldleistung an die Tagespflegeperson einerseits und andererseits für die Übernahme des Kostenbeitrags der Eltern durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Fällen, in denen dies den Eltern nicht zuzumuten ist. Eine eventuell bestehende Scheu von Personensorgeberechtigten, Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen, wird durch die klarstellende Änderung des § 23 SGB VIII im Rahmen des KiföG, wonach der Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson zusteht, abgebaut. Zur Klarstellung wurde § 8 b Abs. 4 insoweit ergänzt, als die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen eigenen Kostenausgleich vereinbaren können. In der Begründung wurde darüber hinaus klargestellt, dass eine entsprechende Vereinbarung auch den Verzicht auf einen Kostenausgleich umfassen kann. 10. Förderung der Kleinkindbetreuung (§ 29 c FAG) Der Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg e. V. weist darauf hin, dass die Betreuung behinderter Kinder in der Regel einen erhöhten Aufwand auslöse und bittet zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine erhöhte Förderung für die Betreuung behinderter Kinder möglich sei. Der Paritätische bemängelt, dass sich die im Gesetz geregelte Förderung der Tagespflege lediglich auf die Betreuung von Kindern unter drei Jahren beschränkt. Der Landesverband der Tagesmüttervereine weist darauf hin, dass der notwendige Personalschlüssel für die fachliche Begleitung laut TAG und KiföG bei 1 : 60 liege und fordert einen Personalschlüssel von mindestens 1 : 90. Außerdem regt er an, den Begriff der fachlichen Begleitung zu konkretisieren. Der Paritätische und der Landesfamilienrat sprechen sich ebenfalls für einen Personalschlüssel von 1 : 60 aus. Auch das Landesjugendamt empfiehlt konkretisierende Aussagen zum Personalschlüssel. Bewertung: Eine erhöhte Zuweisung von FAG-Mitteln an die Stadt- und Landkreise für die Förderung von in Tagespflege betreuten Kindern mit Behinderung ist mangels statistischer Daten nicht möglich. Ein individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf kann über die Eingliederungshilfe abgegolten werden (vgl. Nr. 7). Zuweisungen des Landes für eine Tagespflegebetreuung können nur für Kinder unter drei Jahren erfolgen, da sowohl die den Zuweisungen nach § 29 c zugrunde liegenden Bundesmittel als auch die Landesmittel zweckgebunden für die Kleinkindbetreuung einzusetzen sind. Im Übrigen sind diese Mittel insbesondere zur Verbesserung des Personalschlüssels (Fachkraft zu Kindertagespflegeverhältnisse) zu verwenden. Die Begründung wurde insoweit klarstellend ergänzt, als die Mittel zur Verbesserung des Personalschlüssels für anerkannte freie Jugendhilfeträger, z. B. Tageselternvereine, zu verwenden sind, sofern diese in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Werbung, Gewinnung, Beratung und Begleitung tätig werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen nur dann selbst die genannten Aufgaben wahrnehmen, wenn diese Aufgaben nicht von Tageselternvereinen bereits wahrgenommen werden oder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können. Sofern eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung erfolgen soll, erfordert dies eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen. 30 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 11. Kosten für die Kommunen Der Städtetag ist der Auffassung, dass die Kommunen sowohl durch die vorgesehene Einführung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ab 2013 und die im KiföG vorgesehene Erweiterung der Kriterien der objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Kommunen, aber auch durch die im Landesrecht vorgesehene Schaffung eines Rechtsanspruchs der Träger auf eine Mindestförderung in Höhe von 68 % in erheblichem Umfang finanziell zusätzlich belastet werden. Eine zusätzliche Belastung der Kommunen ergebe sich auch daraus, dass die Kommunen nicht nur im (neuen) Bereich der Kleinkindbetreuung, sondern auch im Bereich der Betreuung von über Dreijährigen an Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in die kommunale Bedarfsplanung aufgenommen wurden, für jeden belegten Platz mindestens einen Zuschuss in Höhe der FAG-Zuweisungen im Vorjahr gewähren müssten. Für die Kommunen nachteilig sei weiter, dass jede neue Einrichtung sofort kommunal mitfinanziert werden müsse, eine Berücksichtigung bei der FAG-Zuweisung jedoch erst im Folgejahr erfolge. Dies führe dazu, dass für Einrichtungen, die nach dem Stichtag in Betrieb gehen, der Zuschuss nahezu zwei Jahre ausschließlich kommunal finanziert werden müsse. In der Kindertagespflege werde die Auszahlung der Leistungen an die Tagespflegeperson zunächst unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags der Eltern zu einer deutlichen Fallzunahme und ebenfalls einem höheren finanziellen Aufwand führen. Der Landkreistag erwartet durch die Quantitätszunahme in der Kleinkindbetreuung auch eine Zunahme von Tagespflegeverhältnissen von Kindern ab 4 Jahren. Außerdem erhöhe sich der Verwaltungsaufwand, wenn bei allen Tagespflegeverhältnissen das sogenannte Bruttoprinzip zugrunde gelegt werde. Damit würden die die Tagespflege in Anspruch nehmenden Familien zum „Umweg“ über die Jugendämter veranlasst, auch wenn das Tagespflegegeld selbst aufgebracht werden könnte. Die Landkreise rechnen hier im Bereich der Kleinkindbetreuung mit einer Verdreifachung bis Vervierfachung der Fallzahlen, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Personaleinsatz nach sich ziehen werde. Der Gemeindetag weist darauf hin, dass zwar richtig sei, dass der steigende Aufwand der Gemeinden durch den massiven Ausbau der Kleinkindbetreuung künftig durch eine erhöhte Landesbeteiligung und eine neu beginnende Bundesförderung an den Betriebskosten in der Kleinkindbetreuung erleichtert werde. Richtig sei aber auch, dass der überwiegende Teil und zwar auch mehr als das politisch vereinbarte Drittel der Gesamtfinanzierung bei den Städten und Gemeinden als Aufgaben und damit Ausgabenträger verbleiben würde. Der Gemeindetag erwartet eine Kostenfolgenabschätzung. Bewertung: Die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände haben sich am 21. Dezember 2007 auf Eckpunkte zum Bereich Bildung, Betreuung und Erziehung geeinigt. Diese Einigung umfasst u. a. eine Beteiligung des Landes an den Betriebskosten für die Kleinkindbetreuung von 165 Mio. € pro Jahr ab dem Jahr 2014 sowie eine sukzessive Erhöhung der Landesförderung bis 2014. Der Mindestförderanspruch von 68 vom Hundert für die mit der Kleinkindbetreuung verbundenen Betriebskosten wurde mit gemeinsamen Schreiben der drei kommunalen Landesverbände sowie der 4-K-Konferenz vom 24. April 2008 dem Ministerium für Arbeit und Soziales vorgeschlagen. Die Regelung des § 8 Abs. 4 KiTaG, wonach für nicht in der Bedarfsplanung enthaltene, aber belegte Plätze mindestens ein Zuschuss in Höhe der FAG-Zuweisungen im Vorjahr gewährt werden muss, ist insbesondere im Hinblick darauf, dass tatsächlich Kinder betreut werden, sachgerecht. Dass mit einer Mittelverteilung über das FAG nach den Verhältnissen zu einem Stichtag nicht die gesamten tatsächlichen Verhältnisse abgebildet werden können und sich daher Verschiebungen ergeben können, ist unvermeidbar. Da die Kindertagespflege unter den in § 24 SGB VIII geregelten Voraussetzungen als Leistung der Jugendhilfe gewährt wird, entspricht die in § 8 b KiTaG vorgesehene Regelung dem Bundesrecht. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden 31 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3659 durch Mittelzuweisungen entsprechend § 29 c FAG entlastet. Es trifft zu, dass die vorgesehene Einführung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ab 2013 und die Erweiterung der Kriterien für die objektiv-rechtliche Verpflichtung zu höheren kommunalen Kosten führen. Diese Kosten sind aber nicht vom Land veranlasst, sondern ergeben sich aus den bundesrechtlichen Bestimmungen der §§ 24, 24 a SGB VIII. Von einer Kostenfolgenabschätzung wird angesichts der Tatsache, dass die getroffenen Regelungen keine Ausgleichsverpflichtung des Landes nach Artikel 71 Abs. 3 der Landesverfassung auslösen, das Land aber originäre Landesmittel und die Bundesmittel für die Kleinkindbetreuung an die Kommunen zu deren Unterstützung bei der kommunalen Aufgabe weiterleitet, abgesehen. 32