14 / 3659 - Landtag Baden Württemberg

Transcription

14 / 3659 - Landtag Baden Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
14. Wahlperiode
25. 11. 2008
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
und des Finanzausgleichsgesetzes
A. Zielsetzung
Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben sich im Jahr 2007 darauf
verständigt, bis zum Jahr 2013 schrittweise für bundesweit durchschnittlich
35 Prozent der Kinder unter drei Jahren ein Betreuungsangebot in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege aufzubauen. Ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege soll für
Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zum 1. August 2013 eingeführt
werden. Gleichzeitig hat der Bund seine Bereitschaft erklärt, sich an dem erforderlichen Ausbau der Betreuungsangebote zu beteiligen. Die hierzu erforderlichen Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes sowie des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder werden im Kinderförderungsgesetz
des Bundes geregelt.
In einer Vereinbarung hat die Landesregierung den kommunalen Landesverbänden Ende 2007 eine deutlich erhöhte finanzielle Beteiligung des Landes an den
Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zugesagt.
Ziel des Gesetzes ist die Regelung der Betriebskostenförderung für die Kleinkindbetreuung und eine Änderung des Verteilungsschlüssels für die Kindergartenförderung.
B. Wesentlicher Inhalt
Das Gesetz sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
– Regelung der Förderung des Landes für die Kleinkindbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Finanzausgleichsgesetz und
Verteilung der Bundes- und Landesmittel nach der Zahl der betreuten Kinder,
Eingegangen: 25. 11. 2008 / Ausgegeben: 28. 11. 2008
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
1
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
– Änderung des Verteilungsschlüssels für die Kindergartenförderung,
– Einbeziehung auch privat-gewerblicher Träger in den Geltungsbereich,
– Schaffung eines Rechtsanspruchs auf einen Betriebskostenzuschuss für Träger
von Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung gegenüber der Standortgemeinde,
– Festlegung eines Rechtsanspruchs der Einrichtungen, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gegenüber der Standortgemeinde auf einen Mindestzuschuss in Höhe der jeweiligen Finanzausgleichszuweisungen des Landes,
– Neuregelung des interkommunalen Ausgleichs bei der Betreuung auswärtiger
Kinder.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
1. Kosten für das Land
Der Landeshaushalt wird durch die schrittweise Erhöhung der Leistungen des
Landes für die Kleinkindbetreuung wie folgt belastet:
2009 mit 50 Millionen Euro,
2010 mit 73 Millionen Euro,
2011 mit 96 Millionen Euro,
2012 mit 119 Millionen Euro,
2013 mit 142 Millionen Euro,
ab 2014 mit 165 Millionen Euro.
2. Kosten für die Kommunen
Die Gemeinden sind bisher bereits nach § 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes
für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zuständig (weisungsfreie
Pflichtaufgabe). Die den Gemeinden durch die Erweiterung des Betreuungsangebots entstehenden Kosten werden durch das Kinderförderungsgesetz des
Bundes veranlasst. Gegenüber diesen Kosten führt die Verpflichtung der Kommunen zur Förderung der Träger von Tageseinrichtungen in der Kleinkindbetreuung und der Kindertagespflege nach diesem Gesetz nicht zu darüber hinausgehenden Belastungen. Die Kommunen werden vielmehr durch die Zuweisungen von Bund und Land deutlich entlastet.
Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Gesetz in
der Kindertagespflege keine neuen Aufgaben übertragen. Darüber hinaus werden diese durch die Zuweisungen des Landes finanziell entlastet.
Der Anspruch auf Kostenausgleich der Standortgemeinde gegenüber der
Wohnsitzgemeinde belastet die Wohnsitzgemeinde. Die Wohnsitzgemeinde ist
jedoch gleichzeitig dadurch entlastet, als sie ein Kind für die Dauer seiner auswärtigen Betreuung in ihrer eigenen Bedarfsplanung nicht berücksichtigen
muss. Es handelt sich hier um einen interkommunalen Ausgleich.
E. Kosten für Private
Keine.
2
Landtag von Baden-Württemberg
Staatsministerium
Baden-Württemberg
Ministerpräsident
Drucksache 14 / 3659
Stuttgart, den 25. November 2008
An den
Präsidenten des Landtags
von Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
in der Anlage übersende ich Ihnen gemäß Artikel 59 Abs. 1 der Landesverfassung
den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Änderung
des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Sozialministerium.
Mit freundlichen Grüßen
Oettinger
Ministerpräsident
3
Landtag von Baden-Württemberg
Der Landtag wolle beschließen,
dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu
erteilen:
Gesetz zur Änderung des
Kindertagesbetreuungsgesetzes und des
Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom
9. April 2003 (GBl. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 30), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zweckverbänden“ die Worte „sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen
Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung
erfüllen,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zweckverbänden“ die Worte „sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen
Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung
erfüllen,“ eingefügt.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in
Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und
fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der
Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verfügen.“
d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 23
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)“
durch die Angabe „nach § 23 SGB VIII“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies ist auch im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen.“
4
Drucksache 14 / 3659
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
3. § 2 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 69 Abs. 5
SGB VIII“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 69
Abs. 5 SGB VIII“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 69
Abs. 5 SGB VIII“ gestrichen und die Angabe
„§ 24 Abs. 3 SGB VIII“ durch die Angabe „§ 24
Abs. 2 und 3 SGB VIII“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
„(2 a) Die erziehungsberechtigten Personen haben
die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens
sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Leistung nach Absatz 2 in Kenntnis
zu setzen. Die Gemeinde und der örtliche Träger
der öffentlichen Jugendhilfe haben dabei im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen, dass auch
ein Bedarf gedeckt werden kann, der aus einem
vom Personensorgeberechtigten nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht.“
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Gemeinden beteiligen rechtzeitig die
nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe und die privat-gewerblichen Träger,
die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, an
ihrer Bedarfsplanung. Diese ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.“
5. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Gemeinden haben unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für
Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 24 Abs. 1 SGB VIII hinzuwirken.
Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2
SGB VIII zur Verfügung steht.“
5
Landtag von Baden-Württemberg
6. § 4 erhält folgende Fassung:
㤠4
Ärztliche Untersuchung
Jedes Kind ist vor der Aufnahme in eine Einrichtung
oder in Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen.“
7. § 7 Absatz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. Absolventen der in Baden-Württemberg nach den
gesetzlichen Vorschriften eingerichteten Bachelorstudiengänge für frühkindliche Pädagogik.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:
„(1) Für die Förderung von Einrichtungen freier
und privat-gewerblicher Träger im Sinne dieses
Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. Die Träger von Einrichtungen unterrichten die Standortgemeinde über die Zahl und den Betreuungsumfang auswärtiger Kinder.
(2) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach
§ 1 Abs. 2 bis 5, die in die Bedarfsplanung nach
§ 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten von der
Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von
mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben.
(3) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach
§ 1 Abs. 6, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3
aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens
68 Prozent der Betriebsausgaben.
(4) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach
§ 1 Abs. 2 bis 6, die nicht in die Bedarfsplanung
nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten für jeden belegten Platz von der Standortgemeinde einen
Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach §§ 29 b und 29 c
des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) im Vorjahr
ergebenden Betrags. Erfolgt die Betreuung nicht
während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind
in der Einrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht.
(5) Eine über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende
Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger
geregelt.“
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
6
Drucksache 14 / 3659
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
9. § 8 a erhält folgende Fassung:
㤠8 a
Interkommunaler Kostenausgleich
für auswärtige Kinder
(1) Die Standortgemeinde hat für auswärtige Kinder
bis zum Schuleintritt in Einrichtungen im Sinne von
§ 1 Abs. 2 bis 6, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, einen Anspruch auf Kostenausgleich
gegenüber der Wohnsitzgemeinde der betreuten Kinder. Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen
Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die
Monate, in denen für das Kind in der Einrichtung ein
Betreuungsverhältnis besteht.
(2) Für jedes auswärtige Kind unter drei Jahren errechnet sich der Kostenausgleich aus 75 Prozent der
auf das auswärtige Kind entfallenden Betriebskosten
abzüglich der sich entsprechend der Betreuungszeit
nach § 29 c Abs. 2 FAG im Vorjahr ergebenden Zuweisung. Der Kostenausgleich wird höchstens bis zu
den der Standortgemeinde tatsächlich entstehenden
Kosten gewährt.
(3) Für jedes auswärtige Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt errechnet sich
der Kostenausgleich aus 63 Prozent der auf das auswärtige Kind entfallenden Betriebskosten abzüglich
der sich entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b
Abs. 2 FAG im Vorjahr ergebenden Zuweisung.
(4) Die Standortgemeinde hat die Gesamtfinanzierung der Einrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde auf deren Verlangen offen zu legen.
(5) Der Kostenausgleich nach den Absätzen 2 und 3
ist am 1. Februar des jeweils folgenden Jahres fällig.
Am 1. April und 1. September des laufenden Kalenderjahres sind Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 50 Prozent des sich nach den Absätzen 2 und 3
ergebenden Kostenausgleichs auf der Grundlage des
Finanzierungsplans der Einrichtung zu leisten.
(6) Die Wohnsitzgemeinde und die Standortgemeinde können von den Absätzen 1 bis 3 und 5 abweichende Regelungen vereinbaren. Sie können
sich dabei insbesondere abweichend von der Berechnung des Kostenausgleichs nach Absatz 2 Satz 1
bzw. Absatz 3 Satz 1 auf Ausgleichsbeträge einigen, die in gemeinsamen Empfehlungen des Städtetags Baden-Württemberg und des Gemeindetags
Baden-Württemberg über die Höhe des interkommunalen Ausgleichs bei der Betreuung auswärtiger
Kinder festgelegt sind oder eine andere Höhe des
Kostenausgleichs vereinbaren. Für Einrichtungen in
der Trägerschaft von Zweckverbänden gelten die
Absätze 1 bis 3 nur für Wohnsitzgemeinden, die
nicht Mitglied des Zweckverbands sind.“
7
Landtag von Baden-Württemberg
10. Nach § 8 a werden folgende §§ 8 b und 8 c eingefügt:
㤠8 b
Förderung der Kindertagespflege
(1) Für die Förderung der Kindertagespflege im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise, Stadtkreise
und die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
(2) Eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII
wird von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im
Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII
festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und
Soziales Baden-Württemberg für die entsprechenden
Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
(3) Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren
sind bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der
Personensorgeberechtigten die Zuweisungen nach
§ 29 c FAG zu berücksichtigen.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
hat für die in Kindertagespflege nach Absatz 2 auswärts betreuten Kinder unter drei Jahren einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber dem örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind betreut wird, in Höhe der für das Kind
im laufenden Jahr gewährten Zuweisung nach § 29 c
FAG. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können eine von Satz 1 abweichende Regelung
vereinbaren.
§8c
Förderung der Betreuungsangebote
durch das Land
Das Land unterstützt die Gemeinden und örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots
in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
durch Zuweisungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes.“
11. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. die Ausgestaltung der Kindertagespflege und
die Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege durch das Land,“.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
8
Drucksache 14 / 3659
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
12. § 10 erhält folgende Fassung:
㤠10
Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4
und 8 a Abs. 2 und 3
(1) Die sich aus § 29 b Abs. 2 Satz 1 und 3 FAG nach
der Zahl der in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet
der Gemeinde betreuten Kinder, die das dritte aber
noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben,
ergebenden Beträge werden im Jahr 2009 mit dem
Faktor 2, im Jahr 2010 mit dem Faktor 1,67, im Jahr
2011 mit dem Faktor 1,43 und im Jahr 2012 mit dem
Faktor 1,25 multipliziert. Die Zuschüsse des Landes
für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den Gemeinden für das
Jahr 2002 im Sinne von § 29 b Abs. 2 Satz 2 FAG
bleiben unberücksichtigt.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ergibt sich im Jahr
2009 der Zuschuss mindestens aus dem Betrag, der
sich auf der Grundlage der ersten FAG-Teilzahlung
2009 für das ganze Jahr errechnet.
(3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 und 3 ist für die
Feststellung des Kostenausgleichs im Jahr 2009 ein
Betrag nach dem Finanzausgleichsgesetz zu Grunde
zu legen, der sich auf der Grundlage der ersten FAGTeilzahlung 2009 für das ganze Jahr ergibt.“
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „765,8 Millionen
Euro“ durch die Angabe „775,8 Millionen Euro“ ersetzt.
2. § 1 b wird wie folgt geändert:
a) in Nummer 1 wird die Angabe „80,84 vom Hundert“ durch die Angabe „80,81 vom Hundert“ ersetzt.
b) in Nummer 2 wird die Angabe „19,16 vom Hundert“ durch die Angabe „19,19 vom Hundert“ ersetzt.
9
Landtag von Baden-Württemberg
3. § 3 erhält folgende Fassung:
㤠3
Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A
Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen
auf
1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,89 vom
Hundert;
2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7 a) 4,78 vom
Hundert;
3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,33 vom
Hundert.“
4. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und
Landkreise, die Dienstanfänger im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst ausbilden, erhalten eine einmalige Zuweisung. Die Zuweisung beträgt je Dienstanfänger
4 470 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich um den
durchschnittlichen Vomhundertsatz der Änderung der
Unterhaltsbeihilfen für Dienstanfänger.“
5. Teil H des 2. Abschnitts erhält folgende Fassung:
„H. Kinderbetreuung
§ 29 b
Kindergartenförderung
(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen
betragen jährlich 386 Millionen Euro.
(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach
der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte
Lebensjahr vollendet haben, verteilt. In den Jahren
2009 bis 2012 werden bei der Verteilung zusätzlich die
Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den
Gemeinden für das Jahr 2002 mit 50 vom Hundert im
Jahr 2009, mit 40 vom Hundert im Jahr 2010, mit
30 vom Hundert im Jahr 2011 und mit 20 vom Hundert
im Jahr 2012 berücksichtigt. Die Kinderzahlen werden
bei einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit
1. von bis zu fünf Stunden 0,4-fach,
2. von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei
Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,6-fach,
3. von mehr als sieben Stunden 1-fach
gewertet.
10
Drucksache 14 / 3659
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres
maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik
nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei
Kinder als betreut.
§ 29 c
Förderung der Kleinkindbetreuung
(1) Das Land fördert die Betriebskosten der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeinden sowie
die Stadt- und Landkreise Zuweisungen, die im Jahr
2009 60 Millionen Euro, im Jahr 2010 83 Millionen
Euro, im Jahr 2011 106 Millionen Euro, im Jahr 2012
129 Millionen Euro, im Jahr 2013 152 Millionen Euro
und ab dem Jahr 2014 jährlich 175 Millionen Euro betragen. Die Zuweisungen erhöhen sich um die auf das
Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Der
Mittelverteilung liegen die Bundesmittel nach dem
Ansatz im Haushaltsplan des Landes zugrunde. Mehroder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung
der Bundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel
im darauf folgenden Jahr berücksichtigt. Die Mittel
sind zweckgebunden zu verwenden.
(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die
Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der
Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und
in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt,
die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei werden gewertet:
1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit
a) von bis zu fünf Stunden 0,5-fach,
b) von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei
Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,7-fach,
c) von mehr als sieben Stunden 1-fach;
2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit
einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit
a) von bis zu fünf Stunden 0,3-fach,
b) von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei
Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,5-fach,
c) von mehr als sieben Stunden 0,7-fach.
Bei Kindern, die weniger als fünf Tage pro Woche
betreut werden, ist die wöchentliche Betreuungszeit durch fünf zu teilen.
11
Landtag von Baden-Württemberg
Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder
die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die
Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5
LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen
für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils
mindestens 15 vom Hundert für die Förderung der
fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.
(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik
nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei
Kinder als betreut.“
6. In § 32 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „§§ 28 bis
29 b“ durch die Angabe „§§ 28 bis 29 c“ ersetzt.
7. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 29 a,
29 b“ durch die Angabe „§§ 29 a bis 29 c“ ersetzt.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Kultusministerium kann den Wortlaut des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt machen und
Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in
Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums
und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die
Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 19. Juni 2006 (GBl.
S. 224) außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. August 2013 in Kraft. Artikel 2 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in
Kraft.
12
Drucksache 14 / 3659
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen zur Tagesbetreuung von Kindern ist
eine wesentliche Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Auch die Wirtschaft ist auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot angewiesen, um angesichts des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften ihre Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. In Anbetracht der vorhandenen Angebotsstrukturen und einer wachsenden Nachfrage ist ein dem jeweiligen örtlichen Bedarf entsprechendes Angebot an Möglichkeiten zur Betreuung
von Kindern unter drei Jahren (Kleinkindern) daher besonders wichtig. Nicht
zuletzt ist der Ausbau der Betreuungsangebote ein wesentliches Element, um
kinder- und familienfreundliche Lebensverhältnisse weiter zu verbessern und
damit das Kinderland Baden-Württemberg voranzubringen.
2. Entsprechend der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und kommunalen
Spitzenverbänden haben die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände Ende 2007 Einigung über die Eckpunkte für den erforderlichen Ausbau
und die finanzielle Beteiligung des Landes an den entstehenden Kosten für den
bedarfsgerechten Ausbau der Betreuungsangebote für Kleinkinder erzielt. Ziel
ist eine Versorgungsquote von landesweit 34 Prozent bis zum Jahr 2014. Das
Land wird ab 2009 seine Förderung hierfür wesentlich erhöhen.
3. Die Bundes- und Landeszuweisungen zu den Betriebskosten für die Kleinkindbetreuung werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs den Kommunen nach der Zahl der betreuten Kinder zugewiesen. Außerdem wird der Verteilungsmaßstab für die Kindergartenförderung geändert: Künftig werden die
Mittel den Standortgemeinden nach der Zahl der betreuten Kinder zugewiesen.
Im Rahmen einer Übergangsregelung werden bis zum Jahr 2012 auch noch die
Kindergartenzuschüsse des Landes im Jahr 2002 berücksichtigt, allerdings sukzessiv jedes Jahr in geringerem Umfang.
4. Das Gesetz sieht im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) einen an die Standortgemeinde gerichteten Förderanspruch der Träger von Einrichtungen zur
Kleinkindbetreuung vor. Der Zuschuss beträgt bei Einrichtungen, die in den
Bedarfsplan aufgenommen sind, mindestens 68 Prozent. Bei anderen Einrichtungen ist der Zuschuss auf die Weiterleitung der FAG-Zuweisungen begrenzt.
Darüber hinaus gehende Förderungen können auf örtlicher Ebene vereinbart
werden. Entsprechendes gilt auch für den Kindergartenbereich.
5. Der Bund hat bei der Einigung über den Ausbau der Betreuungsplätze angekündigt, den daraus resultierenden gesetzlichen Änderungsbedarf bis Ende
2008 zu regeln. Das hierzu vorgelegte Kinderförderungsgesetz schreibt den
Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren auf der Basis des Tagesbetreuungsausbaugesetzes fort.
6. Das Kindertagesbetreuungsgesetz wird an die entsprechenden bundesrechtlichen
Änderungen angepasst.
7. Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen wird sowohl für Kindergärten als auch für die Betreuungsangebote der Kleinkindbetreuung der interkommunale Ausgleich zwischen Standortgemeinde und Wohnsitzgemeinde bei
der Betreuung auswärtiger Kinder neu geregelt. Dabei kann die Wohnsitzgemeinde künftig eine Beteiligung nicht mehr mit dem Hinweis ablehnen, dass
sie einen gleichwertigen Betreuungsplatz in der Gemeinde vorhalte.
13
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
8. Die im Gesetz vorgesehenen Regelungen zur Ausgestaltung der den Gemeinden vom Land als weisungsfreie Pflichtaufgabe übertragenen Aufgabe der Kinderbetreuung lösen keinen Anspruch auf Mehrlastenausgleich nach Artikel 71
Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg aus. Die durch den
Ausbau der Kleinkindbetreuung entstehenden Kosten werden durch Bundesrecht veranlasst. Hieran ändert auch die im Kinderförderungsgesetz erfolgte
Streichung des Landesrechtsvorbehalts in § 69 Abs. 5 SGB VIII nichts. Die Gemeinden werden durch die Schaffung des Rechtsanspruchs der Träger von Tageseinrichtungen in der Kleinkindbetreuung finanziell nicht zusätzlich belastet.
Sie werden vielmehr durch die Zuweisungen von Bund und Land deutlich entlastet.
Der Anspruch auf Kostenausgleich der Standortgemeinde gegenüber der
Wohnsitzgemeinde (§ 8 a KiTaG) belastet zwar die Wohnsitzgemeinde. Die
Wohnsitzgemeinde ist jedoch gleichzeitig dadurch entlastet, als sie ein Kind für
die Dauer seiner auswärtigen Betreuung in ihrer eigenen Bedarfsplanung nicht
berücksichtigen muss.
Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Gesetz in
der Kindertagespflege keine neuen Aufgaben übertragen. Darüber hinaus werden diese durch die Zuweisungen des Landes finanziell entlastet. Auch die
Aufhebung der Zuständigkeitsbestimmung in § 69 Abs. 1 und 2 SGB VIII
durch das Kinderförderungsgesetz ändert hieran nichts.
B. Einzelbegründung
I. Zu Artikel 1 Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 KiTaG)
Zu Buchstabe a) (§ 1 Abs. 2)
Mit der Einfügung des § 74 a durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz sollte den
Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, privat-gewerbliche Träger von Tageseinrichtungen in die Finanzierung einzubeziehen. Deren Engagement trägt zur Erreichung des Ausbauziels, aber auch zur Gewährleistung eines pluralen Angebotes
an Betreuungseinrichtungen bei. Entsprechend der im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes erfolgten Ergänzung des § 74 a stellt die Einfügung von Satz 2 klar,
dass privat-gewerbliche Einrichtungen gefördert werden können, wenn sie die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen.
Zu Buchstaben b) und c) (§ 1 Abs. 3 und 6)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe a).
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 2)
Es handelt sich um eine Klarstellung.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 2 a)
Zu Buchstabe a) (§ 2 a Abs. 1)
Es handelt sich um eine Anpassung an das SGB VIII. § 69 Abs. 5 SGB VIII wurde
durch das Kinderförderungsgesetz aufgehoben.
14
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Zu Buchstabe b) (§ 2 a Abs. 2)
Das Land beteiligt sich künftig an den Betriebskosten der Kleinkindbetreuung
über Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz an die Gemeinden und die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für die Kindertagespflege wird darüber hinaus weiterhin im bisherigen Umfang die Förderung der Strukturen in der
Kindertagespflege nach der neu erlassenen Verwaltungsvorschrift Kindertagespflege entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 gewährt. Die Verwaltungsvorschrift Kleinkindbetreuung, die bisher auch die Förderung der Kinderkrippen durch das Land
über Zuschüsse geregelt hat, wird aufgehoben.
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 3)
Zu Buchstabe a) (§ 3 Abs. 1)
Es handelt sich um eine Anpassung an das SGB VIII, da § 69 Abs. 5 SGB VIII
durch das KiföG aufgehoben wurde. Nachdem die Aufgabenübertragung bereits
vor Inkrafttreten des KiFöG erfolgt ist, hat diese Regelung lediglich eine deklaratorische Bedeutung.
Zu Buchstabe b) (§ 3 Abs. 2)
Die Streichung des Hinweises auf § 69 Abs. 5 SGB VIII ist eine Anpassung an
das durch das Kinderförderungsgesetz geänderte SGB VIII. Die weitere Änderung stellt klar, dass sich die Hinwirkungspflicht der Gemeinden sowohl auf die
Absätze 2 und 3 des § 24 SGB VIII bezieht.
Zu Buchstabe c) (§ 3 Abs. 2 a neu)
Die neu eingefügte Bestimmung soll den Kommunen einen angemessenen Planungszeitraum ermöglichen. Dazu wird entsprechend dem in § 24 Abs. 4 SGB VIII
geregelten Landesrechtsvorbehalt festgelegt, dass die Erziehungsberechtigten die
Gemeinde oder bei Kindertagespflege das Jugendamt mindestens sechs Monate vor
der beabsichtigten Inanspruchnahme eines Betreuungsangebots in Kenntnis zu setzen haben. Gleichzeitig ist im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanungen im Interesse der Erziehungsberechtigten jedoch auch Vorsorge darüber zu treffen, dass
ein Bedarf berücksichtigt werden kann, der aus einem vom Erziehungsberechtigten
nicht zu vertretenden Grund, kurzfristig innerhalb der festgelegten Frist entsteht.
Die Regelung stellt für die Erziehungsberechtigten also keine Ausschlussfrist dar.
Zu Buchstabe d) (§ 3 Abs. 3)
Der Bedarfsplanung und damit der Planungshoheit der Gemeinden kommt bei der
Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 SGB VIII auch im neuen Fördersystem
entscheidende Bedeutung zu. Die Gemeinden haben hierbei die Vorschriften der
§§ 3 bis 5 SGB VIII zu beachten. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg
vom 4. Juni 2008 (Az. 12 S 2559/06) sind Bedarf und Bedarfsdeckung nicht nur
quantitativ zu definieren; maßgeblich ist der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5
SGB VIII auszurichten hat. Zu berücksichtigen sind vor allem die Vielzahl von
Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII),
der grundsätzliche Vorrang der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII). Weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden dürfen deshalb in der konkreten Förderpraxis bestehende Strukturen fortschreiben
und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommu-
15
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
nale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – und auch die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung – müssen
die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und ihrer eigenen Bedarfsplanung zugrunde legen. Den elterlichen Erziehungsvorstellungen
soll möglichst entsprochen werden. Die Entscheidung über die Förderung von
Einrichtungen kann dementsprechend nicht unabhängig von der durch die Erziehungsvorstellung der Eltern geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden.
Bei der Bedarfsplanung sind sowohl pädagogische Kriterien als auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu berücksichtigen; die Standortgemeinde hat in
ihrer Bedarfsplanung grundsätzlich auch die Kinder, deren Eltern sich für eine
Betreuung an der Standortgemeinde (außerhalb der Wohnsitzgemeinde) entscheiden, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für betriebliche bzw. betriebsnahe Einrichtungen. Die Rechtsprechung unterscheidet nicht zwischen einheimischen und auswärtigen Kindern. Daraus folgt, dass sich die Bedarfsplanung grundsätzlich nicht
auf die Kinder beschränkt, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen das Wunsch- und Wahlrecht nicht entsprechend der Intentionen der §§ 3 bis 5 SGB VIII ausgeübt wird, ferner Fälle, die
zu unverhältnismäßigen Kosten führen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).
Solange ein Kind in einer anderen Gemeinde betreut wird, muss die Wohnsitzgemeinde dieses Kind in ihrer Bedarfsplanung nicht berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur für die Dauer der auswärtigen Betreuung.
Die notwendige Personalausstattung richtet sich nach der Zahl der Gruppen sowie
der Betriebsform. Deshalb erfolgt die Bedarfsplanung gruppenbezogen.
Neben den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sind auch die privat-gewerblichen Träger im Sinne von § 74 a SGB VIII an der gemeindlichen Bedarfsplanung zu beteiligen.
Mit der Verpflichtung der Gemeinde, ihre Bedarfsplanung dem örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen, soll eine enge Abstimmung der gemeindlichen Bedarfsplanung mit der entsprechenden Jugendhilfeplanung des
Kreises sichergestellt werden. An der Bedarfsplanung sind auch die Tageselternvereine als freie Träger der Jugendhilfe zu beteiligen.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 3 Abs. 2 neu)
Die Änderung betrifft die ab 1. August 2013 geltende Fassung des Absatzes 2 unter
Verweis auf die ab diesem Zeitpunkt geltende Regelung des § 24 Abs. 1 SGB VIII
für die objektiv-rechtliche Verpflichtung der Kommunen zur Bereitstellung von
Plätzen für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für
den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung für
Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 4)
Adressat dieser Regelung sind die Erziehungsberechtigten; diese sind verpflichtet,
ihr Kind ärztlich untersuchen zu lassen. Bei Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchungen („U3“, „U4“ usw.), die künftig entsprechend den vorgesehenen landesrechtlichen Bestimmungen zum Kinderschutz verpflichtend werden sollen,
entstehen den Erziehungsberechtigten keine zusätzlichen Kosten. Der Nachweis
ist der Einrichtung bzw. der Tagespflegeperson vorzulegen.
16
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 7 Abs. 1 Nummer 8)
In Baden-Württemberg sind derzeit neun Bachelorstudiengänge für frühkindliche
Pädagogik eingerichtet, die unterschiedliche Bezeichnungen haben; darüber hinaus werden möglicherweise weitere entsprechende Studiengänge eingerichtet.
Diese werden im Gesetz abstrakt genannt, da die erwünschte bundeseinheitliche
Berufsbezeichnung für diese Absolventen derzeit noch nicht festgelegt ist. Dies
wird jedoch angestrebt.
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 8)
Zu Buchstabe a) (§ 8 Abs. 1 bis 5)
Zu § 8 Abs. 1 bis 4
Voraussetzung für eine Förderung durch die Gemeinde ist eine Betriebserlaubnis;
die Mindestöffnungszeit für eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung beträgt
10 Stunden wöchentlich. Entsprechend § 74 a SGB VIII können auch privat-gewerbliche Einrichtungen gefördert werden, sofern sie die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen.
Die Höhe der Förderung richtet sich danach, ob die Einrichtung in den Bedarfsplan der Gemeinde aufgenommen ist (Absätze 2 und 3) oder nicht (Absatz 4).
Die in der Bedarfsplanung enthaltenen Einrichtungen erhalten nach Absatz 2 einen Förderanspruch von mindestens 63 Prozent (Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen – wie bisher) bzw. nach Absatz 3 von mindestens 68 Prozent (Krippen), jeweils bezogen auf ihre Betriebsausgaben. Die
Höhe der Betriebsausgaben, die im konkreten Einzelfall der gesetzlich vorgesehenen Förderung zugrunde zu legen sind, ist nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit zu bestimmen. Vereinbarungen über die Einbeziehung
weiterer Betriebsausgaben können getroffen werden. Außerdem können Einrichtungsträger und Gemeinde von den in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen. Auch über die Betriebskosten, die dem
Gesamtförderumfang zugrunde gelegt werden sollen, können Vereinbarungen getroffen werden.
Einrichtungen bzw. Gruppen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, erhalten einen Anspruch auf Förderung mindestens in Höhe der Zuweisungen an
die Standortgemeinde je Kind nach §§ 29 b Abs. 2 und 29 c Abs. 2 Nr. 1 FAG, jeweils abhängig vom Betreuungsumfang. Um für die freien Träger Planungssicherheit durch frühzeitige Kenntnis der Höhe des Betrags je Kind zu gewährleisten, richtet sich die Höhe nach der FAG-Zuweisung des Vorjahrs. Mit der neu
gefassten Regelung zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen erfolgt keine
Unterscheidung mehr zwischen gemeindlichen und gemeindeübergreifenden Einrichtungen. Maßgebend für die Höhe der Förderung ist allein, ob die Einrichtung/Gruppe in den Bedarfsplan aufgenommen ist. Der Förderanspruch der freien
Träger richtet sich dabei nur noch gegen die Standortgemeinde. Dies entspricht
dem neuen Verteilungsmodus im FAG, wonach das Geld den Kindern folgt, was
bedeutet, dass die FAG-Zuweisungen generell den Standortgemeinden zufließen.
Zu § 8 Abs. 5
Die Förderung, die über die Mindestbezuschussung nach den Absätzen 2 bis 4
hinausgeht, wird wie bisher in einem Vertrag zwischen der Standortgemeinde und
dem Einrichtungsträger festgelegt.
17
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Zu Buchstabe b) (§ 8 Abs. 6)
Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für Verträge mit einer über die
Mindestförderung hinausgehende Förderung. Sie kann darüber hinaus auch Bestimmungen für die Gesamtförderung der Einrichtung betreffen.
Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 8 a)
§ 8 a regelt den interkommunalen Kostenausgleich für auswärtige Kinder bei gemeindeübergreifenden Einrichtungen.
Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. Dabei verlangt ein angemessener Kostenausgleich jedoch
keine volle Kostendeckung.
Für Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde aufgenommen sind, ist insoweit kein Ausgleich notwendig, weil diese
Einrichtungen lediglich einen Mindestförderanspruch in Höhe der der Standortgemeinde gewährten Zuweisung nach § 29 b bzw. § 29 c FAG haben. Die Standortgemeinde ist also nur hinsichtlich eines etwaigen – auf freiwilliger Basis geleisteten – über die Mindestförderung hinausgehenden Zuschusses belastet.
Im Zuge der Einführung eines Kostenausgleichs für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 30) war es notwendig, den Ausgleich
auf Einrichtungen zu beziehen, die „nicht oder nicht bezüglich aller Plätze“ in die
Bedarfsplanung aufgenommen sind, da zwischen auswärtigen und einheimischen
Kindern unterschieden wurde. Dies ist nicht mehr vorgesehen. Eine Nichtaufnahme einzelner Kinder in die Bedarfsplanung führt bei unveränderter Gruppenzahl grundsätzlich nicht zu einer Kostenreduzierung. Gruppen, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, führen jedoch bezüglich der auswärtigen Kinder zu
einem Refinanzierungsanspruch gegenüber der Wohnsitzgemeinde.
Solange ein Kind in einer anderen Gemeinde betreut wird, muss die Wohnsitzgemeinde dieses Kind in ihrer Bedarfsplanung nicht berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur für die Dauer der auswärtigen Betreuung
Zu § 8 a Abs. 1
Absatz 1 regelt generell die Verpflichtung zu einem Kostenausgleich zwischen
Standortgemeinde (Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet) und Wohnsitzgemeinde (Gemeinde, in der die Kinder ihren Hauptwohnsitz haben) für auswärtige Kinder. Auf das Erfordernis der bisherigen Kostenausgleichsregelung,
wonach ein Förderanspruch der Träger gemeindeübergreifender Einrichtungen
nur besteht, wenn in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz vorhanden
ist, wird verzichtet. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich nur auf die im Bedarfsplan der Standortgemeinde enthaltenen Einrichtungen/Gruppen. Darüber hinaus
erfolgt eine Begrenzung auf den Zeitraum, in dem für das betreffende auswärtige
Kind ein Betreuungsverhältnis besteht, da der Platz in diesem Fall nicht anderweitig belegt werden kann.
Zu § 8 a Abs. 2 und 3
Die Höhe des Kostenausgleichs für die Betreuung von Kleinkindern bemisst sich
nach der Differenz von 75 Prozent der in der betreffenden Einrichtung für das jeweilige Betreuungsangebot anfallenden Betriebskosten abzüglich der entsprechend
der jeweiligen Betreuungszeit an die Standortgemeinde gewährten FAG-Zuweisung. Die Regelung verfolgt das Ziel, den Kostenausgleich möglichst nahe an den
im jeweiligen Einzelfall für die Betreuung des auswärtigen Kindes entstehenden
18
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Kosten auszurichten. Die Standortgemeinden sollen hierdurch einen möglichst weitgehenden Ausgleich der durch die Betreuung der auswärtigen Kinder entstehenden
Kosten erhalten. Die möglichst nahe Ausrichtung der gesetzlichen Regelung an den
tatsächlichen Betriebskosten führt dazu, dass bei deren Ermittlung die regelmäßig erhobenen Elternbeiträge sowie der Trägeranteil abzusetzen sind. Nach Abzug eines
hierfür pauschalisierten Anteils von 25 Prozent sind daher bei der Berechnung des
Kostenausgleichs 75 Prozent der jeweiligen Betriebskosten zugrunde zu legen.
Die Bereitschaft der Standortgemeinde zur Berücksichtigung auswärtiger Kinder in
ihrer Bedarfsplanung wird nicht zuletzt auch davon beeinflusst, inwieweit sie hierfür von den Wohnsitzgemeinden einen weitgehenden Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten erhält. Andererseits soll die Wohnortgemeinde nur zu den tatsächlich
für die Betreuung „ihres“ Kindes in der Standortgemeinde entstehenden Kosten herangezogen werden. Daher wird der Kostenausgleich in Absatz 2 Satz 3 auf die
Höhe der Kosten beschränkt, die der Standortgemeinde tatsächlich entstanden sind.
Durch die konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs entsteht kein unverhältnismäßiger zusätzlicher Aufwand. Aus ihrer Förderverpflichtung sind der Standortgemeinde die jeweiligen Betriebskosten der Einrichtung bekannt. Auch die im
Vorjahr gewährte FAG-Zuweisung wird der Standortgemeinde mitgeteilt.
Den Gemeinden ist es unbenommen, auf ihre Verhältnisse ausgerichtete Kostenausgleichsregelungen zu vereinbaren (Absatz 6).
Kindergärten, die in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde aufgenommen
sind, haben einen Förderanspruch in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Die Standortgemeinde ist zunächst mit dem über die FAG-Zuweisung hinausgehenden Zuschuss finanziell belastet. Sie soll deshalb einen
pauschalen Refinanzierungsanspruch gegenüber der Wohnsitzgemeinde in Höhe
der Differenz zwischen der FAG-Zuweisung und dem gesetzlichen Mindestzuschuss (63 Prozent) erhalten, sie wird dadurch entlastet.
Die Begrenzung der interkommunalen Ausgleichspflicht auf 63 Prozent der Betriebskosten für die in der Bedarfsplanung enthaltenen gemeindeübergreifenden
Einrichtungen (abzüglich der FAG-Zuweisung) auch dann, wenn die tatsächliche
Förderung durch die Standortgemeinde höher ist, ist für den Bereich der Kindergärten, d. h. bei den mindestens dreijährigen Kindern, deshalb gerechtfertigt, weil bei
den Kindergärten insgesamt gesehen der Bedarf weitgehend abgedeckt ist. Deshalb
sind im Kindergartenbereich im Gegensatz zum Kleinkindbereich höhere finanzielle Ausgleichsleistungen nicht erforderlich. Die zum Ausgleich verpflichteten
Wohnsitzgemeinden können Kinder, solange diese außerhalb der Gemeinde betreut
werden, in ihrer Bedarfsplanung berücksichtigen und sind hierdurch entlastet.
Der Kostenausgleich im Kindergartenbereich und bei den Kindern unter drei Jahren wird auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebsausgaben der Gruppe berechnet. Diese Berechnungsart hat gegenüber Festbeträgen den Vorteil, dass Qualitätsaspekte – die auch den auswärtigen Kindern zugute kommen – wie eine Personalausstattung, die über dem vom Kommunalverband für Jugend und Soziales
in der Betriebserlaubnis verlangten Mindeststandard liegt oder eine geringere
Gruppengröße, in einem realitätsbezogeneren Kostenausgleich zum Ausdruck
kommen. Außerdem wird auch hier eine Verfahrensgleichheit für den Bereich der
Kleinkindbetreuung und den Kindergartenbereich hergestellt. Auch erübrigt sich
eine Dynamisierungsregelung.
Zu § 8 a Abs. 4
Bei einer Abrechnung nach den tatsächlichen Betriebsausgaben ist für die zum
Kostenausgleich verpflichteten Gemeinden die Möglichkeit der Einsichtnahme in
die Gesamtfinanzierung der Einrichtung bzw. Gruppe zwingend erforderlich.
19
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Zu § 8 a Abs. 5
Absatz 5 regelt die Fälligkeit der Ausgleichszahlung sowie die zu leistenden Abschlagszahlungen.
Zu § 8 a Abs. 6
Diese Bestimmung ermöglicht den Gemeinden, abweichende Regelungen zu vereinbaren.
So kann etwa der Kostenausgleich für ein auswärtiges Kind abweichend von der
aufwandsorientierten Berechnung, bei der die tatsächlichen Betriebskosten zugrunde gelegt werden, zwischen Wohnsitzgemeinde und Standortgemeinde vereinbart werden; dabei können sich die Wohnsitzgemeinde und die Standortgemeinde auf pauschale Ausgleichsbeträge einigen, die in gemeinsamen Empfehlungen des Städtetags Baden-Württemberg und des Gemeindetags Baden-Württemberg über die Höhe des interkommunalen Ausgleichs bei der Betreuung auswärtiger Kinder festgelegt sind oder selbst einen Kostenausgleich vereinbaren.
Zu Artikel 1 Nr. 10 (§§ 8 b und 8 c)
Zu § 8 b Abs. 1 und 2
Die Vorschrift hat deklaratorische Bedeutung, da sich die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stadt- und Landkreise in der Kindertagespflege nach den §§ 23
und 24 SGB VIII entsprechend der Vorschriften der §§ 85 Abs. 1 und 69 Abs. 1
SGB VIII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für
Baden-Württemberg ergeben.
Entsprechend dem Verweis auf § 23 SGB VIII bemisst sich der Umfang der Geldleistung nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch die für den
Aufgabenbereich der Kindertagespflege erstmals gewährten FAG-Zuweisungen
bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe finanziell entlastet.
Die gesetzliche Regelung ermöglicht weiterhin Vereinbarungen zwischen dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den kreisangehörigen Gemeinden, die für eine differenzierte örtliche Bedarfsplanung, die sowohl die institutionelle Kinderbetreuung sowie die Kindertagespflege umfasst, von wesentlicher
Bedeutung sind.
Zu § 8 b Abs. 3
Klargestellt wird, dass die Zuweisungen nach § 29 c FAG bei der Bemessung der
Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten von Kindern unter drei Jahren
zu berücksichtigen sind. Die Kostenbeteiligung des Personensorgeberechtigten
ermäßigt sich dadurch.
Zu § 8 b Abs. 4
Absatz 4 regelt den Kostenausgleich zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ein Kind, das im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe betreut wird. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
können abweichend von der in Satz 1 vorgesehenen Berechnung des Kostenausgleichs auch einen eigenen Kostenausgleich vereinbaren. Die Vereinbarung kann
auch einen Verzicht auf Kostenausgleich beinhalten.
20
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Zu § 8 c
Die Vorschrift regelt die Förderung von Betreuungsangeboten durch das Land.
Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 9)
Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Kindertagespflege wird neu gefasst. Da sich das Land künftig an den Betriebskosten
der Kleinkindbetreuung über Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz an
die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt, ist
die bisherige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verwaltungsvorschrift
zur Förderung des Landes für die Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) zu streichen.
Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 10)
Die stufenweise Einführung der FAG-Mittelverteilung nach der Zahl der betreuten Kinder für den Kindergartenbereich erfordert zwingend eine Übergangsregelung für die Regelungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes, die unmittelbar an
die neue (aber erst ab 2013 zu 100 Prozent geltende) FAG-Zuweisung anknüpfen.
Dies ist zum einen § 8 Abs. 4 KiTaG (Bezuschussung der Träger nichtbedarfsgerechter Einrichtungen in Höhe der FAG-Zuweisung je Kind) und zum anderen
§ 8 a Abs. 3 KiTaG (Reduzierung des Kostenausgleichs der Wohnsitzgemeinde
um die FAG-Zuweisung je Kind).
In der Übergangsphase des § 29 b FAG von 2009 bis 2012 werden bei der Verteilung der FAG-Mittel außer der Zahl der betreuten Kinder (Komponente 1) zusätzlich die Landeszuschüsse für die Kindergärten in den Gemeinden für das Jahr
2002 (Komponente 2) berücksichtigt. Letztere beinhalten jedoch keinen rechnerischen Bezug auf die Zahl der Kinder einer Gemeinde; sie sind lediglich gruppenbezogen. Daher wird mit der Übergangsregelung ein (fiktiver) Betrag pro Kind in
der Weise berechnet, dass sich der aus der Komponente 1 ergebende Betrag rechnerisch auf einen 100 prozentigen Zuweisungsbetrag pro Kind hochgerechnet
wird (Bsp.: Im Jahr 2009 wird die Kinderkomponente von 50 Prozent verdoppelt,
im Jahr 2010 wird die Kinderkomponente von 60 Prozent mit dem Faktor 1,67
multipliziert, sodass sich ebenfalls ein Zuweisungsbetrag von gerundeten 100
Prozent ergibt). Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass der berechnete fiktive Betrag
von den tatsächlichen Verhältnissen nach unten oder oben abweichen kann und
zwar dann, wenn bei einer Gemeinde die Komponenten 1 und 2 unterschiedlich
ausgeprägt sind (z. B. bei einem überdurchschnittlichen Rückgang der Kinderzahl
seit 2002).
Die Absätze 2 und 3 ermöglichen übergangsweise für das Jahr 2009 eine Berechnung des FAG-Betrags je Kind. Diese Regelung ist erforderlich, da für das Vorjahr (2008) nach dieser Systematik kein Betrag ermittelt werden kann.
II. Zu Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Zu Artikel 2 Nrn. 1 und 2 (§§ 1, 1 b)
Der bisherige Kindergartenlastenausgleich in Höhe von 394 Millionen Euro
berücksichtigt auch Zuweisungen für altersgemischte Einrichtungen, in denen
Kinder unter drei Jahren betreut werden. Da die Förderung der Betreuung der unter dreijährigen Kinder künftig ausschließlich im Rahmen der Kleinkindförderung
nach § 29 c FAG (vgl. Artikel 2 Nr. 6) erfolgt, sieht der Gesetzentwurf vor, den
Anteil des Kindergartenlastenausgleichs, der auf die unter dreijährigen Kinder in
altersgemischten Einrichtungen entfällt, in die Fördermasse für die Kleinkindbe-
21
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
treuung umzuschichten. Der Umschichtungsbetrag wird auf 10 Millionen Euro
geschätzt. Um diesen Betrag vermindert sich der Kindergartenlastenausgleich
(vgl. Artikel 2 Nr. 5), der aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse A finanziert
wird. Die Mittelumschichtung erfolgt durch eine Kürzung der Finanzausgleichsmasse und eine entsprechende Aufstockung der Mittel für die Kleinkindbetreuung
(vgl. Artikel 2 Nr. 6). Mit der Regelung in Nummer 1 wird der Kürzungsbetrag in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 um 10 Millionen Euro erhöht. Dadurch vermindert sich die Finanzausgleichsmasse entsprechend.
Mit der Regelung in Nummer 2 werden die Anteile an der Finanzausgleichsmasse
neu festgesetzt. Damit wird gewährleistet, dass die Mittelumschichtung von der
Schlüsselmasse A getragen wird, aus der Kindergartenlastenausgleich finanziert wird.
Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3)
Bei der Einführung des Kindergartenlastenausgleichs im Jahr 2004 wurde die
Schlüsselmasse der Stadtkreise zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen
auf die Stadtkreise um 2 Millionen Euro erhöht. Zum teilweisen Ausgleich der
mit der Umstellung auf den neuen Verteilungsschlüssel entstehenden Auswirkungen wird diese Umschichtung rückgängig gemacht. Um die dadurch frei werdenden Mittel wird der Kindergartenlastenausgleich (vgl. Artikel 2 Nr. 5) erhöht.
Dies erfordert eine Neufestsetzung der Anteile an der restlichen Finanzausgleichsmasse A.
Zu Artikel 2 Nr. 4 (§ 29)
Durch die Umstellung von Diplom- auf Bachelorstudiengänge an den Fachhochschulen Kehl und Ludwigsburg zum 1. September 2007 wird bei der Ausbildung
des gehobenen Verwaltungsdienstes das fachpraktische Einführungsjahr durch ein
sechsmonatiges Einführungspraktikum ersetzt.
Während der fachpraktischen Einführung steht der Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu der Ausbildungsstelle (Gemeinde,
Gemeindeverwaltungsverband oder Landkreis). Die Ausbildungsstelle trägt die
Personalkosten. Sie erhält zum Ausgleich ihrer Aufwendungen pauschale Zuweisungen. Die Zuweisung je Auszubildenden beträgt im Jahr 2007 für ein volles
Jahr 8 940 Euro. Wegen des um die Hälfte verkürzten Einführungspraktikums ist
der pauschale Ausgleichsbetrag entsprechend anzupassen. Da die Zuweisung in
einer Summe am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres fällig
wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FAG), wird die Änderung ab dem Finanzausgleichsjahr
2008 wirksam (vgl. Artikel 3 Abs. 2).
Zu Artikel 2 Nr. 5 (Abschnitt H, §§ 29 b und 29 c)
Die Einführung der Förderung der Kleinkindbetreuung erfordert eine Anpassung
der Abschnittsüberschrift.
Zu § 29 b
Durch die Neuregelung der Förderung der Kleinkindbetreuung wird der Anteil
der Kindergartenförderung, der auf Kinder unter drei Jahren in altersgemischten
Einrichtungen entfällt, in die Kleinkindbetreuung umgeschichtet (vgl. Artikel 2
Nr. 1). Dadurch vermindert sich der Kindergartenlastenausgleich um 10 Millionen
Euro. Gleichzeitig erhöht sich die Masse um 2 Millionen Euro aus der Umschichtung der Schlüsselmasse der Stadtkreise (vgl. Artikel 2 Nr. 3). Mit der Regelung
in Absatz 1 wird der Umfang des Kindergartenlastenausgleichs ab dem Jahr 2009
auf 386 Millionen Euro neu festgesetzt.
22
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Die Förderung der Träger von Kindergärten und altersgemischten Einrichtungen
erfolgt durch die Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet (§ 8 KiTaG).
Deshalb sieht Absatz 2 vor, die Zuweisungen den Gemeinden nach der Zahl der
in ihrem Gebiet betreuten Kinder zu verteilen. Der Übergang auf den neuen Verteilungsmaßstab erfolgt stufenweise. Die Regelung in Absatz 2 sieht vor, in den
Jahren 2009 bis 2012 die für das Jahr 2002 gewährten Zuschüsse des Landes für
die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen mit fallenden Anteilen zu berücksichtigen. Satz 3 sieht vor, die Zahl der Kinder entsprechend der Betreuungszeit unterschiedlich zu gewichten. Die Gewichtungsfaktoren wurden auf der Grundlage der Betriebskosten ermittelt.
Aus Gründen der Planungssicherheit wird dem Ausgleich die Zahl der betreuten
Kinder des Vorjahres zugrunde gelegt (Absatz 3). Nach dem Bundesstatistikgesetz dürfen die statistischen Daten nicht mitgeteilt werden, soweit in einzelnen
Tabellenfeldern nur ein oder zwei Kinder nachgewiesen werden. Satz 2 sieht vor,
in diesen Fällen jeweils zwei Kinder zu berücksichtigen.
Zu § 29 c
Absatz 1 legt das Fördervolumen fest. Die zwischen Land und Kommunen vereinbarten Fördermittel des Landes erhöhen sich um den Anteil an der Kindergartenförderung, der bisher für unter dreijährige Kinder in altersgemischte Einrichtungen aufgewendet wurde. Er wird auf jährlich 10 Millionen Euro geschätzt (vgl.
Artikel 2 Nr. 1). Hinzu kommt der Landesanteil an den Zuweisungen des Bundes
nach dem Kinderförderungsgesetz, der den Kommunen ebenfalls im Rahmen des
kommunalen Finanzausgleichs zugewiesen wird.
Absatz 2 regelt die Verteilung der Mittel auf die Kommunen. Landesregierung
und kommunale Landesverbände haben sich darauf geeinigt, dass die Mittel den
Kindern folgen sollen. Die Bundes- und Landesmittel werden deshalb den Gemeinden und Landkreisen zugewiesen, in denen die Kinder betreut werden. Die
Kinderzahlen werden in Abhängigkeit vom Betreuungsumfang gewichtet. Die
Gewichtungsfaktoren berücksichtigen die unterschiedlichen Betreuungskosten.
Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger sind
nach § 8 KiTaG die Gemeinden zuständig. Deshalb werden mit der Regelung in
Satz 3 die Gemeinden als Zuweisungsempfänger bestimmt. Für die Förderung der
Kindertagespflege sind nach § 8 b KiTaG die Stadt- und Landkreise sowie die
nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden
zuständig. Die Zuweisungen für die in der Tagespflege betreuten Kinder erhalten
deshalb die Stadt- und Landkreise. Satz 4 verpflichtet die Landkreise, die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden weiterzuleiten, die Träger der örtlichen Jugendhilfe nach § 5 LKJHG sind.
Geregelt wird, dass jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anteil
von jeweils mindestens 15 vom Hundert des ihm zugewiesenen Betrags für die
fachliche Begleitung von Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, einzusetzen hat. Dabei sind diese Mittel insbesondere zur Verbesserung
des Personalschlüssels (Fachkraft zu Kindertagespflegeverhältnisse) für freie Jugendhilfeträger, z. B. Tageselternvereine, zu verwenden, sofern diese in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Werbung, Gewinnung, Beratung und Begleitung tätig werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen nur dann selbst die genannten Aufgaben wahrnehmen, wenn diese Aufgaben insbesondere nicht von freien Jugendhilfeträgern, z. B. Tageselternvereinen, bereits wahrgenommen werden oder nicht rechtzeitig wahrgenommen
werden können. Sofern eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung erfolgen soll,
erfordert dies eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen.
Aus Gründen der Planungssicherheit wird dem Ausgleich die Zahl der betreuten
Kinder des Vorjahres zugrunde gelegt (Absatz 3). Nach dem Bundesstatistikge-
23
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
setz dürfen die statistischen Daten nicht mitgeteilt werden, soweit in einzelnen
Tabellenfeldern nur ein oder zwei Kinder nachgewiesen werden. Satz 2 sieht vor,
in diesen Fällen jeweils zwei Kinder zu berücksichtigen.
Zu Artikel 2 Nr. 6 (§ 32)
Mit dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das
Statistische Landesamt die pauschalen Zuweisungen nach §§ 29 b und 29 c ermitteln und die Leistungen festsetzen kann.
Zu Artikel 2 Nr. 7 (§ 33)
Diese Bestimmung regelt die Zahlungsfälligkeit der neuen Zuweisungen nach
§ 29 c. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich mit den anderen Leistungen nach
dem Finanzausgleichsgesetz.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift erlaubt die Bekanntmachung der neuen Fassung des Kindertagesbetreuungsgesetzes durch das zuständige Kultusministerium.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten
der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet.
C. Ergebnisse der Anhörung
Im Anhörungsverfahren haben sich die drei kommunalen Landesverbände, der
Paritätische Baden-Württemberg, die Konferenz der evangelischen und katholischen Kirchenleitungen Baden-Württemberg und ihrer Spitzen-/Trägerverbände
über Kindergartenfragen (4-K-Konferenz), der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag, der Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e. V., die Landesarbeitsgemeinschaft für Elterninitiativen in
Baden-Württemberg e. V., der Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg e. V., der Landesfamilienrat, der Landesfrauenrat, der
AWO Bezirksverband Baden e. V. und das Landesjugendamt geäußert.
Die am Anhörungsverfahren Beteiligten stimmen der vorgesehenen Änderung des
Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes grundsätzlich
zu. Sie haben darüber hinaus in ihren Stellungnahmen insbesondere noch auf folgende Punkte hingewiesen:
1. Privat-gewerbliche Träger (§§ 1, 8 Abs. 1)
Wegen der Änderung des § 74 a SGB VIII im Gesetzgebungsverfahren zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), hält es der Städtetag für ausreichend, im KiTaG
statt einer generellen Regelung den Kommunen die Möglichkeit einzuräumen,
diejenigen privat-gewerblichen Träger in die Förderung aufzunehmen, die bereit
sind, die in der Bedarfsplanung festgelegten Qualitätskriterien und Rahmenbedingungen zu akzeptieren. Der Gemeindetag bittet zu prüfen, ob die Gleichstellung
privat-gewerblicher Träger bei der Förderung an die Erfüllung bestimmter Kriterien zu knüpfen ist, damit eine unbegrenzte öffentliche Förderung von gewinnori-
24
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
entierten Trägern ausgeschlossen werden kann. Die 4-K-Konferenz fordert an der
Vorrangstellung von freien Trägern der Jugendhilfe bei der Förderung festzuhalten, da dies durch die Verpflichtung auf das Kriterium der Gemeinnützigkeit legitimiert sei. Die AWO stimmt der Förderung privat-gewerblicher Träger nicht zu,
da insbesondere die Gefahr bestehe, dass privat-gewerbliche Träger zunehmend
Einrichtungen mit einem Spezialangebot eröffnen, die einen sehr hohen Elternbeitrag erfordern. Die IHK Baden-Württemberg weist darauf hin, dass ohne das Engagement privater Anbieter die ehrgeizigen Ausbauziele, auf deren Umsetzung
gerade berufstätige Eltern dringend angewiesen seien, nicht erreicht werden könnten.
Bewertung:
Das Gesetz übernimmt die im Gesetzgebungsverfahren zum KiföG erfolgte Änderung des § 74 a SGB VIII. Hiernach können unabhängig von der Trägereigenschaft alle Einrichtungsträger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Maßgebend für
die Förderentscheidung der Gemeinde sind im jeweiligen Einzelfall die Festlegungen der gemeindlichen Bedarfsplanung und die für die Betriebserlaubnis nach
§ 45 SGB VIII erforderlichen Voraussetzungen. Die Begründung zu § 8 Abs. 2
und 3 wurde insoweit ergänzt, als sich die Höhe der Betriebsausgaben, die im
konkreten Einzelfall der Förderung zugrunde zu legen ist, nach den Grundsätzen
der Erforderlichkeit und Angemessenheit bestimmt. Vereinbarungen über die Einbeziehung weiterer Betriebsausgaben können getroffen werden. Außerdem können Einrichtungsträger und Gemeinde von den in § 8 Absatz 2 und 3 getroffenen
Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen. Auch über die Betriebskosten,
die dem Gesamtförderumfang zugrunde gelegt werden sollen, können Vereinbarungen getroffen werden.
2. Kinder mit Behinderung (§ 2 Abs. 2)
Der Paritätische, der Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte und das
Landesjugendamt wünschen eine Klarstellung, dass bei der Bedarfsplanung auch
Angebote zur Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen zu berücksichtigen sind.
Bewertung:
Die bisherige Regelung umfasst alle Kinder, auch Kinder mit Behinderung. Dennoch wurde zur Klarstellung § 2 Absatz 2 insoweit entsprechend ergänzt.
3. Orientierungsplan (§ 2 a)
Der Gemeindetag regt an, in § 2 a Abs. 3 zur Klarstellung einzufügen, dass der
Orientierungsplan ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 gilt. Die 4-K-Konferenz
bittet zu regeln, dass der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung auch für
die Förderung der Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen anzuwenden ist.
Bewertung:
Es ist regelungstechnisch unüblich, in einem Gesetz das Inkrafttreten untergesetzlicher Regelungen festzulegen. Überdies ist das auch nicht notwendig. Denn in
der „Vereinbarung zum Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder in Baden-Württemberg“ vom 30. Juli 2004 ist festgehalten, dass die Implementierung des Orientierungsplans innerhalb von fünf Jahren erfolgen soll. Nach einer wissenschaftlich begleiteten Erprobungsphase soll
die Umsetzung in allen Kindertageseinrichtungen im Kindergartenjahr 2009/10
erfolgt sein.
25
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Es ist sinnvoll und beabsichtigt, dass der Orientierungsplan Ausführungen enthält,
die auch auf Kinder unter drei Jahren ausstrahlen können. Im Sinne einer Regelungszurückhaltung ist es aber nicht angezeigt, durch Gesetz Trägern von Kindertageseinrichtungen verpflichtend vorzuschreiben, dass der Orientierungsplan auch
für den besonders sensiblen Bereich der Kinder unter drei Jahren gilt.
4. Bedarfsplanung (§ 3)
Der Gemeindetag hält es für geboten, abzusichern, dass die gesetzlich verpflichtende Mitfinanzierung überörtlich belegter Plätze künftig nicht mehr zur örtlichen
Vorhaltung der Plätze verpflichtet. Der Städtetag ist der Ansicht, dass zumindest
für die Ausbauzeit bis Ende 2013 berücksichtigt werden muss, dass die Aufnahme
auswärtiger Kinder bereits aus Kapazitätsgründen nur begrenzt möglich ist; es sei
denn eine Einrichtung ist von vorneherein in Absprache mit der Kommune auf
eine gemeindeübergreifende Belegung ausgelegt. Der Landesfrauenrat weist auf
die Notwendigkeit interkommunaler Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Bedarfsplanung der Kinderbetreuungsplätze hin. Die IHK plädiert dafür, die in der
Gesetzesbegründung dargelegten Gründe zur Bedarfsplanung, insbes. die Grundsätze der Rechtsprechung, im Gesetz festzuschreiben. Die Meldeverpflichtung der
Eltern wird vom Städtetag begrüßt, da dies den Kommunen die Planung und Bereitstellung der Plätze erleichtere und frühzeitig ermögliche, den Eltern eine
Rückmeldung zum Betreuungsbeginn zu geben. Die 4-K-Konferenz teilt zwar das
Anliegen, dass sich die örtliche Bedarfsplanung auf verlässliche Planungsdaten
stützen müsse, hält jedoch die implizit entstehende Nachweispflicht des Personensorgeberechtigten für einen kurzfristigen Bedarf für sachlich nicht angemessen. Der Landesverband der Tagesmüttervereine hält eine Frist von drei Monaten
für praktikabel. Die Landesarbeitsgemeinschaft für Elterninitiativen ist der Ansicht, dass es ausreiche, wenn der freie Träger die Inanspruchnahme einer Leistung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe melde.
Bewertung:
In der Begründung wurde ein klarstellender Hinweis aufgenommen, dass die
Wohnsitzgemeinde ein Kind in ihrer Bedarfsplanung nicht berücksichtigen muss,
solange dieses Kind in einer anderen Gemeinde betreut wird. Dies gilt wegen des
im SGB VIII normierten Wunsch- und Wahlrechts der Eltern allerdings nur für
die Dauer der auswärtigen Betreuung. Von einem Hinweis auf die interkommunale Bedarfsplanung wird im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltung abgesehen. Die Hinweise in der Begründung auf Vorschriften des Bundesrechts
(§§ 3–5 SGB VIII) und auf die Rechtsprechung zur Bedarfsplanung sind ausreichend. Die Regelung zur Meldeverpflichtung ist sachgerecht. Die von den Personensorgeberechtigten zu erbringende Begründung eines kurzfristigen Bedarfs
ist angemessen.
5. Genehmigungspflicht der Bedarfsplanung (§ 3 Abs. 3)
Der Städtetag und der Gemeindetag lehnen die vorgesehene Verpflichtung für die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden, ihre Bedarfsplanung dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Genehmigung vorzulegen, ab, da dies rechtlich nicht
zulässig sei. Die Genehmigungspflicht widerspreche dem Charakter einer weisungsfreien Pflichtaufgabe und sei rechtlich schon deshalb nicht erfüllbar, weil
die kommunale Bedarfsplanung als Ermessensentscheidung rechtlich keiner Genehmigung zugänglich sei. Der Landkreistag sieht keinen Anlass für eine Verschärfung des bisherigen Verfahrens und plädiert für eine umfassende Zuständigkeit für die Kindertagesbetreuung auf der gemeindlichen Ebene. Die Genehmigungspflicht führt nach Auffassung der 4-K-Konferenz zu einer Bürokratisierung
und Verlangsamung der Planungsverfahren, welche ohnehin bereits in sehr engen
Zeitkorridoren erfolgen müssen.
26
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Bewertung:
Um durch die Statuierung eines gesetzlichen Genehmigungsvorbehalts die Gefahr
eines Eingriffs in die geschützte gemeindliche Selbstverwaltung zu vermeiden,
wurde stattdessen gesetzlich geregelt, dass der Bedarfsplan dem örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen ist.
6. Ärztliche Untersuchung (§ 4)
Der Landesverband der Tagesmütter-Vereine spricht sich dafür aus, im Interesse
des Kindeswohls diese Regelung auch auf die Betreuung bei einer Tagespflegeperson auszuweiten. Der 4-K-Konferenz erscheint die bisherige Regelung ausreichend, um das Kindeswohl zu gewährleisten und sieht in der Neuregelung eine
Einengung der Handlungsspielräume der Träger.
Bewertung:
Die Regelung wurde auf die Kindertagespflege ausgedehnt. Der Nachweis ist der
Tagespflegeperson vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die in das vorgesehene Kinderschutzgesetz des Landes aufgenommene Verpflichtung der Personensorgeberechtigten hingewiesen, die termingerechte Teilnahme ihrer Kinder
an den Früherkennungsuntersuchungen sicherzustellen.
7. Förderung von Einrichtungen (§ 8)
Der Paritätische Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass die Bedarfsplanung
nicht allein für die angemessene Finanzierung von Kindergartenplätzen maßgebend sein könne. Er fordert für alle Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 bis 6 einen
Finanzierungsanspruch von mindestens 75 vom Hundert der Betriebsausgaben.
Dabei sei zu beachten, dass Angebote mit besonderen Anforderungen, wie beispielsweise integrative Gruppen, einer bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung
bedürften. Nach Ansicht des Landesjugendamts sollte in § 8 Abs. 2 und 3 eine Regelung aufgenommen werden, wonach ein gegebenenfalls höherer Aufwand
durch die Aufnahme und Förderung von Kindern mit Behinderung zu berücksichtigen ist. Aus Sicht des Landesfamilienrats sind alle nachweislich von den Eltern
nachgefragten Plätze in der Tagesbetreuung angemessen zu fördern. Städte- und
Gemeindetag fordern, im Gesetz die Betriebsausgaben einer Einrichtung zu definieren. Der Städtetag hält es für unverzichtbar, gesetzlich vorzusehen, dass die
Einzelheiten der kommunalen Förderung generell vertraglich zu regeln sind. Es
müsse den Kommunen dabei auch möglich sein, bislang praktizierte alternative
Finanzierungsformen fortzusetzen oder zu vereinbaren. Der Gemeindetag hält es
für zwingend geboten, zumindest in der Gesetzesbegründung darzulegen, dass
eine Förderung nach § 8 Abs. 3 nur in Verbindung mit einer vor Ort getroffenen
Vereinbarung über die Betriebsausgaben erfolgen kann. Der Städtetag fordert entweder im Gesetz oder durch eine entsprechende Regelungsbefugnis der Kommunen eine wöchentliche Mindestbetreuungszeit von 15 Stunden als Fördervoraussetzung für Einrichtungen festzulegen. Bzgl. der Förderung privat-gewerblichen
Träger wird auf die Ausführungen zu Nr. 1 hingewiesen.
Bewertung:
Im KiTaG ist lediglich der Mindestförderanspruch von Einrichtungen festgelegt.
Eine darüber hinausgehende Förderung wird vertraglich zwischen Gemeinde und
Einrichtungsträger geregelt. Der für die gemeinsame Betreuung eines Kindes mit
Behinderung entstehende Mehrbedarf in integrativen Gruppen ist Bestandteil der
Betriebskosten. Ein darüber hinausgehender individueller behinderungsbedingter
Mehrbedarf kann über die Eingliederungshilfe abgegolten werden und verursacht
insoweit keine zusätzlichen Betriebsausgaben. Die einzelnen Bestandteile der Betriebsausgaben sind auch in der derzeit geltenden Fassung des KiTaG nicht defi-
27
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
niert. Vielmehr haben die kommunalen Landesverbände, die Kirchen und die sonstigen freien Träger der Jugendhilfe in der nach § 8 Abs. 6 zu schließenden Rahmenvereinbarung nähere Bestimmungen zu den Betriebsausgaben aufgenommen.
Die Begründung zu § 8 Abs. 2 und 3 wurde insoweit ergänzt, als sich die Höhe der
Betriebsausgaben, die im konkreten Einzelfall der Förderung zugrunde zu legen
ist, nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit bestimmt.
Vereinbarungen über die Einbeziehung weiterer Betriebsausgaben können getroffen werden. Außerdem können Einrichtungsträger und Gemeinde von den in § 8
Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen.
Auch über die Betriebskosten, die dem Gesamtförderumfang zugrunde gelegt
werden sollen, können Vereinbarungen getroffen werden. Auch wurde in die Begründung aufgenommen, dass die Rahmenvereinbarung, die die Grundlage für
Verträge mit einer über die Mindestförderung hinausgehenden Förderung bildet,
auch darüber hinaus Bestimmungen für die Gesamtförderung der Einrichtung enthalten kann. Es bleibt den Gemeinden und Einrichtungsträgern unbenommen, die
Rahmenvereinbarung bei Bedarf zu ergänzen und über die bereits in der Rahmenvereinbarung geregelten Tatbestände hinaus weitere Vereinbarungen zu treffen.
Ebenso können von den in den Absätzen 2 bis 4 getroffenen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Festlegung einer Mindestbetreuungszeit von wöchentlich 15 Stunden als Fördervoraussetzung würde betreute Spielgruppen von einer Förderung ausschließen, obwohl auch hierfür entsprechend dem auf die Kinder- und Jugendhilfestatistik ausgerichteten Finanzierungssystem Zuweisungen nach dem FAG gewährt werden. In der Begründung
wurde klargestellt, dass eine Betriebserlaubnis Voraussetzung für einen Anspruch
auf Förderung ist und die Mindestöffnungszeit für eine betriebserlaubnispflichtige
Einrichtung 10 Stunden wöchentlich beträgt.
8. Interkommunaler Kostenausgleich für auswärtige Kinder (§ 8 a)
Die IHK befürwortet die vorgesehene aufwandsorientierte Berechnung des interkommunalen Ausgleichs. Sie weist darauf hin, dass es den meisten Unternehmen
nicht um die Bereitstellung betrieblicher Kindertageseinrichtungen gehe, sondern
um die Kooperationsmöglichkeit mit einer Kindertageseinrichtung in der Nähe des
Betriebs. Bisher seien Kommunen oftmals nur bereit gewesen, über Plätze für
Wohnortkinder zu verhandeln. Nach Auffassung der IHK müsse daher den Standortkommunen ein Anreiz gegeben werden, auswärtige Kinder aufzunehmen. Der Ersatz der tatsächlichen Kosten biete einen solchen Anreiz. Da die Standortkommunen
das Angebot selber mitfinanzieren würden, da auch deren Kinder die Kindertageseinrichtung besuchen, dürften alle ein Interesse daran haben, die Kosten in einem erforderlichen und angemessenen Rahmen zu halten. Städtetag und Gemeindetag wenden sich gegen die aufwandsorientierte Berechnung des interkommunalen
Kostenausgleichs. Städte- und Gemeindetag befürchten, dass die Regelung des § 8 a
zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führe und ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial schaffe. Sie fordern stattdessen klare Festbeträge und treten für eine
gesetzliche Ermächtigung im KiTaG für eine verpflichtende Kostenausgleichsreglung und deren Konkretisierung in einer Rechtsverordnung ein. Städte- und Gemeindetag haben hierfür gemeinsame Platzkosten als Basis für die Berechnung des pauschalen Ausgleichsbetrags der Wohnortgemeinde gegenüber der Standortgemeinde
festgelegt. Diese Pauschalbeträge sollen ab 1. Januar 2009 für einen Zeitraum von
mindestens zwei Jahren Anwendung finden. Der Landkreistag hat sich dem Vorschlag von Städte- und Gemeindetag angeschlossen. Der Paritätische Baden-Württemberg plädiert ebenfalls für eine feste Platzkostenpauschale einschließlich eines
Dynamisierungsfaktors zur Anpassung an die jährliche Kostenentwicklung.
Bewertung:
Der aufwandsorientierte Kostenausgleich für auswärtige Kinder, dem ein Anteil
von 75 % bzw. 63 % der tatsächlichen Betriebskosten zugrunde gelegt wird,
28
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
sichert der Standortgemeinde die Erstattung ihres tatsächlichen Aufwands für die
auswärtigen Kinder. Außerdem ist gewährleistet, dass Betreuungsangebote in
Standortkommunen quantitativ und qualitativ erhalten, ausgebaut und weiterentwickelt werden. Wohnsitzgemeinde und Standortgemeinde können von der gesetzlich vorgesehenen aufwandsorientierten Berechnung des interkommunalen
Ausgleichs abweichende Regelungen vereinbaren (§ 8 a Abs. 6 KiTaG). Darüber
hinaus wurde in die gesetzliche Regelung der Hinweis aufgenommen, dass sich
Wohnsitzgemeinde und Standortgemeinde abweichend von der aufwandsorientierten Berechnung gemeinsam auf einen pauschalen Ausgleichsbetrag verständigen können, der in gemeinsamen Empfehlungen des Städtetags und des Gemeindetags festgelegt ist oder selbst einen eigenen Kostenausgleich vereinbaren können.
9. Förderung der Kindertagespflege (§ 8 b)
Der Landkreistag fordert die Verantwortung für die Kindertagespflege auf der
Ebene der Gemeinden anzusiedeln und lehnt die vorgesehene Zuständigkeit der
Stadt- und Landkreise für die Förderung der Kindertagespflege einschließlich der
Betriebskostenförderung ab.
Eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Betriebskostenförderung im Bereich
der institutionellen Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege würde eine
gleichmäßige Entwicklung behindern, das bisherige Engagement auf freiwilliger
Basis durch verschiedene Städte und Gemeinden in Frage stellen und einer unbürokratischen Abwicklung bei einer einheitlichen Institution entgegenstehen.
Außerdem wäre es Eltern nur schwer zu vermitteln, dass sie unterschiedliche Ansprechpartner haben, je nach dem, ob sie ihr Kind in einer Einrichtung der Kleinkindbetreuung oder der Kindertagespflege betreuen lassen wollen. Die differenzierte örtliche Bedarfsplanung, der in Zukunft ein noch größeres Gewicht zukomme, müsste beide Bereiche umfassen und dürfe nicht durch unterschiedliche Verantwortlichkeiten beeinträchtigt werden. Sofern weiterhin an der Regelung festgehalten werde, die Förderung der Kindertagespflege auf Ebene der Kreise anzusiedeln, sollte im Gesetz die Möglichkeit eröffnet werden, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Zuständigkeit auch für die Kindertagespflege auf die kreisangehörigen Gemeinden zu delegieren. Auch sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf einen Kostenausgleich zwischen den Kreisen verzichtet werden. Als Alternative käme die Eröffnung der Möglichkeit zum Abschluss einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Kreisen in Betracht, wonach
auf den Kostenersatz gegenseitig verzichtet wird. Auch aus Sicht des Städtetags
berücksichtigt die unterschiedliche Zuordnung der Zuständigkeiten nicht, dass in
vielen Städten bereits ein funktionierendes örtliches Konzept zur Betreuung von
Kindern in der Kindertagespflege entwickelt wurde. Die Strukturförderung kann
nach Ansicht von Landkreistag und Städtetag wie bislang bei den Kreisen angesiedelt werden. Der Gemeindetag ist bereit, einer Übertragung auf die örtliche
Ebene dann zuzustimmen, wenn zum einen die rechtlichen Rahmenbedingungen
stimmen und zum anderen in der praktischen Umsetzung insbesondere auch den
zahlreichen kleinen und sehr kleinen Mitgliedsstädten und -gemeinden bei der
Aufgabenerfüllung Erleichterung gewährt werden oder wo gewünscht eine Delegation (an den Landkreis) erfolgen könne. Der Landesverband der Tagesmüttervereine, der sich ebenfalls für eine Zuständigkeit der gemeindlichen Ebene ausspricht, befürchtet, dass Eltern mit mittlerem und höherem Einkommen die Kindertagespflege auf Grund der häufig bestehenden Hemmschwelle vor dem Jugendamt nicht in Anspruch nehmen werden. Die 4-K-Konferenz spricht sich dafür aus,
zumindest mittel- bis langfristig und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Bereich der Kindertagespflege die Förderung der Kindertagespflege auf die Gemeinden zu übertragen.
29
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
Bewertung:
Die Förderung der Kindertagespflege umfasst nach § 23 SGB VIII neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung und der Vermittlung des Kindes zu einer
geeigneten Tagespflegeperson auch deren fachliche Beratung, Begleitung und
weitere Qualifizierung. Es ist sachgerecht, die gesamte Zuständigkeit für die Kindertagespflege in einer Hand bei den bisher bestimmten Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe zu belassen, da dort das Wissen um die Kindertagespflege zusammengefasst ist. Auch zukünftig bleibt es möglich, bestehende Vereinbarungen
von kreisangehörigen Gemeinden mit dem Kreis zur Förderung der Kindertagespflege aufrechtzuerhalten oder neue Vereinbarungen zu schließen. Darüber hinaus
ist es nach den Bestimmungen des SGB VIII nicht zulässig, eine unterschiedliche
Zuständigkeit festzulegen für die Auszahlung der Geldleistung an die Tagespflegeperson einerseits und andererseits für die Übernahme des Kostenbeitrags der
Eltern durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Fällen, in denen dies
den Eltern nicht zuzumuten ist. Eine eventuell bestehende Scheu von Personensorgeberechtigten, Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen, wird durch die
klarstellende Änderung des § 23 SGB VIII im Rahmen des KiföG, wonach der
Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson zusteht, abgebaut. Zur
Klarstellung wurde § 8 b Abs. 4 insoweit ergänzt, als die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen eigenen Kostenausgleich vereinbaren können. In der
Begründung wurde darüber hinaus klargestellt, dass eine entsprechende Vereinbarung auch den Verzicht auf einen Kostenausgleich umfassen kann.
10. Förderung der Kleinkindbetreuung (§ 29 c FAG)
Der Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg
e. V. weist darauf hin, dass die Betreuung behinderter Kinder in der Regel einen erhöhten Aufwand auslöse und bittet zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine erhöhte
Förderung für die Betreuung behinderter Kinder möglich sei. Der Paritätische
bemängelt, dass sich die im Gesetz geregelte Förderung der Tagespflege lediglich
auf die Betreuung von Kindern unter drei Jahren beschränkt. Der Landesverband
der Tagesmüttervereine weist darauf hin, dass der notwendige Personalschlüssel
für die fachliche Begleitung laut TAG und KiföG bei 1 : 60 liege und fordert einen
Personalschlüssel von mindestens 1 : 90. Außerdem regt er an, den Begriff der
fachlichen Begleitung zu konkretisieren. Der Paritätische und der Landesfamilienrat sprechen sich ebenfalls für einen Personalschlüssel von 1 : 60 aus. Auch das
Landesjugendamt empfiehlt konkretisierende Aussagen zum Personalschlüssel.
Bewertung:
Eine erhöhte Zuweisung von FAG-Mitteln an die Stadt- und Landkreise für die
Förderung von in Tagespflege betreuten Kindern mit Behinderung ist mangels statistischer Daten nicht möglich. Ein individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf kann über die Eingliederungshilfe abgegolten werden (vgl. Nr. 7). Zuweisungen des Landes für eine Tagespflegebetreuung können nur für Kinder unter drei
Jahren erfolgen, da sowohl die den Zuweisungen nach § 29 c zugrunde liegenden
Bundesmittel als auch die Landesmittel zweckgebunden für die Kleinkindbetreuung einzusetzen sind. Im Übrigen sind diese Mittel insbesondere zur Verbesserung
des Personalschlüssels (Fachkraft zu Kindertagespflegeverhältnisse) zu verwenden. Die Begründung wurde insoweit klarstellend ergänzt, als die Mittel zur Verbesserung des Personalschlüssels für anerkannte freie Jugendhilfeträger, z. B. Tageselternvereine, zu verwenden sind, sofern diese in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Werbung, Gewinnung, Beratung
und Begleitung tätig werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen nur
dann selbst die genannten Aufgaben wahrnehmen, wenn diese Aufgaben nicht von
Tageselternvereinen bereits wahrgenommen werden oder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können. Sofern eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung erfolgen soll, erfordert dies eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen.
30
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
11. Kosten für die Kommunen
Der Städtetag ist der Auffassung, dass die Kommunen sowohl durch die vorgesehene Einführung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ab 2013 und die im KiföG vorgesehene Erweiterung der Kriterien der
objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Kommunen, aber auch durch die im Landesrecht vorgesehene Schaffung eines Rechtsanspruchs der Träger auf eine Mindestförderung in Höhe von 68 % in erheblichem Umfang finanziell zusätzlich belastet werden. Eine zusätzliche Belastung der Kommunen ergebe sich auch daraus, dass die Kommunen nicht nur im (neuen) Bereich der Kleinkindbetreuung,
sondern auch im Bereich der Betreuung von über Dreijährigen an Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in die kommunale Bedarfsplanung aufgenommen wurden, für jeden belegten Platz mindestens einen Zuschuss in Höhe der
FAG-Zuweisungen im Vorjahr gewähren müssten. Für die Kommunen nachteilig
sei weiter, dass jede neue Einrichtung sofort kommunal mitfinanziert werden
müsse, eine Berücksichtigung bei der FAG-Zuweisung jedoch erst im Folgejahr
erfolge. Dies führe dazu, dass für Einrichtungen, die nach dem Stichtag in Betrieb
gehen, der Zuschuss nahezu zwei Jahre ausschließlich kommunal finanziert werden müsse. In der Kindertagespflege werde die Auszahlung der Leistungen an die
Tagespflegeperson zunächst unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags
der Eltern zu einer deutlichen Fallzunahme und ebenfalls einem höheren finanziellen Aufwand führen. Der Landkreistag erwartet durch die Quantitätszunahme
in der Kleinkindbetreuung auch eine Zunahme von Tagespflegeverhältnissen von
Kindern ab 4 Jahren. Außerdem erhöhe sich der Verwaltungsaufwand, wenn bei
allen Tagespflegeverhältnissen das sogenannte Bruttoprinzip zugrunde gelegt
werde. Damit würden die die Tagespflege in Anspruch nehmenden Familien zum
„Umweg“ über die Jugendämter veranlasst, auch wenn das Tagespflegegeld selbst
aufgebracht werden könnte. Die Landkreise rechnen hier im Bereich der Kleinkindbetreuung mit einer Verdreifachung bis Vervierfachung der Fallzahlen, was
einen nicht unerheblichen zusätzlichen Personaleinsatz nach sich ziehen werde.
Der Gemeindetag weist darauf hin, dass zwar richtig sei, dass der steigende Aufwand der Gemeinden durch den massiven Ausbau der Kleinkindbetreuung künftig durch eine erhöhte Landesbeteiligung und eine neu beginnende Bundesförderung an den Betriebskosten in der Kleinkindbetreuung erleichtert werde. Richtig
sei aber auch, dass der überwiegende Teil und zwar auch mehr als das politisch
vereinbarte Drittel der Gesamtfinanzierung bei den Städten und Gemeinden als
Aufgaben und damit Ausgabenträger verbleiben würde. Der Gemeindetag erwartet eine Kostenfolgenabschätzung.
Bewertung:
Die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände haben sich am 21. Dezember 2007 auf Eckpunkte zum Bereich Bildung, Betreuung und Erziehung geeinigt. Diese Einigung umfasst u. a. eine Beteiligung des Landes an den Betriebskosten für die Kleinkindbetreuung von 165 Mio. € pro Jahr ab dem Jahr 2014 sowie
eine sukzessive Erhöhung der Landesförderung bis 2014. Der Mindestförderanspruch von 68 vom Hundert für die mit der Kleinkindbetreuung verbundenen Betriebskosten wurde mit gemeinsamen Schreiben der drei kommunalen Landesverbände sowie der 4-K-Konferenz vom 24. April 2008 dem Ministerium für Arbeit
und Soziales vorgeschlagen. Die Regelung des § 8 Abs. 4 KiTaG, wonach für
nicht in der Bedarfsplanung enthaltene, aber belegte Plätze mindestens ein Zuschuss in Höhe der FAG-Zuweisungen im Vorjahr gewährt werden muss, ist insbesondere im Hinblick darauf, dass tatsächlich Kinder betreut werden, sachgerecht. Dass mit einer Mittelverteilung über das FAG nach den Verhältnissen zu
einem Stichtag nicht die gesamten tatsächlichen Verhältnisse abgebildet werden
können und sich daher Verschiebungen ergeben können, ist unvermeidbar. Da die
Kindertagespflege unter den in § 24 SGB VIII geregelten Voraussetzungen als
Leistung der Jugendhilfe gewährt wird, entspricht die in § 8 b KiTaG vorgesehene
Regelung dem Bundesrecht. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden
31
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 3659
durch Mittelzuweisungen entsprechend § 29 c FAG entlastet. Es trifft zu, dass die
vorgesehene Einführung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ab 2013 und die Erweiterung der Kriterien für die objektiv-rechtliche Verpflichtung zu höheren kommunalen Kosten führen. Diese Kosten sind
aber nicht vom Land veranlasst, sondern ergeben sich aus den bundesrechtlichen
Bestimmungen der §§ 24, 24 a SGB VIII. Von einer Kostenfolgenabschätzung
wird angesichts der Tatsache, dass die getroffenen Regelungen keine Ausgleichsverpflichtung des Landes nach Artikel 71 Abs. 3 der Landesverfassung auslösen,
das Land aber originäre Landesmittel und die Bundesmittel für die Kleinkindbetreuung an die Kommunen zu deren Unterstützung bei der kommunalen Aufgabe
weiterleitet, abgesehen.
32