Begründung ThürFAG - SPD Fraktion Thüringen

Transcription

Begründung ThürFAG - SPD Fraktion Thüringen
Seite 1 von 123
Begründung zum Thüringer Gesetz zur Änderung der
Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen
Artikel 1 - Thüringer Finanzausgleichsgesetz
A. Allgemeines
Nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist das Land verpflichtet, den
Kommunen eine insgesamt angemessene Finanzausstattung zu sichern, damit die Kommunen die
ihnen übertragenen und pflichtigen, aber auch ihre freiwilligen Aufgaben in angemessener Weise
wahrnehmen können.
Hieraus entstehen vielfältige finanzielle Beziehungen zwischen dem Land und seinen Kommunen,
dessen Kernbereich der kommunale Finanzausgleich ist (KFA).
Fiskalisches Ziel des KFA (vertikaler Ausgleich)
Ziel des kommunalen Finanzausgleichs ist zum einen die Aufstockung der Steuereinnahmen der
Kommunen durch Zuweisungen des Landes. Mit den Leistungen des Landes sollen die Kommunen in
die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen. Sie füllen insbesondere mangelnde
Finanzierungsmöglichkeiten auf.
Redistributives Ziel des KFA (horizontaler Ausgleich)
Zum anderen soll der KFA eine den Aufgaben angemessene Finanzverteilung unter den Kommunen
sicherstellen. Diese Ausgleichsfunktion innerhalb der kommunalen Ebene ist notwendig und geboten,
da die Steuereinnahmen der einzelnen Kommunen sehr unterschiedlich sind. Die mit dem horizontalen
Finanzausgleich verbundene Umverteilung lässt kommunale Selbstverwaltung auf einem annähernd
durchschnittlichen Niveau in den Landesteilen zu.
Dabei wird durch das Gleichbehandlungsgebot und die Verfassungsgarantie der kommunalen
Selbstverwaltung eine Grenze gezogen. Denn die Finanzen der Kommunen dürfen nicht völlig nivelliert
oder übernivelliert werden. Das redistributive Ziel wird im KFA insbesondere über die
Schlüsselzuweisungen verwirklicht.
Mit beiden Ausprägungen erfüllt der Staat seine Aufgabe als Garant der kommunalen
Selbstverwaltung. Eigenverantwortliches Handeln der Selbstverwaltungskörperschaften setzt
finanzielle Möglichkeiten dazu voraus.
Von welcher besonderen Bedeutung die Finanzleistungen des Landes für die Kommunen und für ihre
Selbstverwaltungstätigkeit sind, zeigt die nachfolgende Darstellung:
in Mio. Euro
Brutto Einnahmender
Thüringer Kommunen
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
4.452
4.395
4.392
4.378
4.602
4.728
4.937
5.121
5.321
5.344
5.298
5.531
davon Zuweisungen vom
Land
2.287
2.201
2.185
2.230
2.369
2.192
2.252
2.284
2.194
2.380
2.248
2.362
davon Schlüsselzuweisungen
1.185
1.130
1.137
1.137
1.100
1.067
1.034
1.064
1.084
1.222
1.074
1.055
davon weitere Zuweisungen
vomLand
1.102
1.070
1.048
1.093
1.269
1.125
1.218
1.220
1.111
1.158
1.174
1.307
sonstige Einnahmen
2.165
2.194
2.207
2.148
2.233
2.536
2.685
2.837
3.126
2.964
3.050
3.169
Im Zeitablauf nahm zwar die Abhängigkeit der Kommunen von den Finanzzuweisungen des Landes
ab, ist aber mit 43% ihrer Gesamteinnahmen 2011 immer noch sehr hoch.
Seite 2 von 123
Anteil der Zuweisungen vom Land an den Gesamteinnahmen
Anteil der SZ an den Leistungen vom Land
55%
52%
51%
52%
51%
50%
50%
51%
51%
51%
50%
49%
49%
48%
46%
46%
45%
47%
46%
46%
45%
45%
45%
42%
43%
41%
40%
35%
30%
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Zunächst soll jedoch auf die finanzielle Situation der Kommunen insgesamt eingegangen werden.
Danach wird anhand von geeigneten Kennziffern geprüft, ob es Indizien für ein generelles
Ungleichgewicht der Finanzausstattung gibt. Schließlich wird auf die Notwendigkeit zur Reform des
kommunalen Finanzausgleichs eingegangen.
B. Finanzielle Situation der Kommunen
Dem Gesetzgeber obliegt eine Beobachtungspflicht. Zu dieser Beobachtungspflicht gehört auch, sich
einen umfassenden Überblick über die Finanzlage der Kommunen zu verschaffen.
Auf die finanzielle Lage der Kommunen in Thüringen wird in den nachfolgenden Darlegungen
eingegangen. Quellen sind für das Land die entsprechenden Haushaltsrechnungen und für 2011 der
vorläufige Jahresabschluss. Für die Kommunen wird jeweils auf die sogenannte Kassenstatistik
(Veröffentlichungen des Thüringer Landesamtes für Statistik „Gemeindefinanzen“) für den jeweiligen
Zeitraum zurückgegriffen.
1. Einnahmen
Im Haushaltsjahr 2011 entwickelten sich die Einnahmen der Kommunen in Thüringen gegenüber dem
gleichen Vorjahreszeitraum im Einzelnen wie folgt:
-
-
Die kommunalen Steuereinnahmen erreichten 1.186 Mio. Euro netto. Sie stiegen um rund 154
Mio. Euro oder 15,0% netto gegenüber dem Vorjahr an. Sie erreichten damit in 2011 den
höchsten Stand seit 1990.
Die Einnahmen aus Gewerbesteuer netto stiegen dabei um 18,0%. Mit einem NettoAufkommen von 505 Mio. Euro entstand für die Gemeinden in Thüringen gegenüber dem
Vorjahr ein Plus von 77 Mio. Euro.
Das Aufkommen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer erhöhte sich im
Haushaltsjahr 2011 um 15,1% (+ 50 Mio. Euro) auf 381 Mio. Euro.
Die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nahmen um 5,4% zu (+ 4 Mio.
Euro).
Seite 3 von 123
-
-
-
Die laufenden Zuweisungen und Zuschüsse des Landes stiegen um 72 Mio. Euro, was einem
prozentualen Anstieg um 3% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dies ist den Steigerungen in
den besonderen Ergänzungszuweisungen innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs
geschuldet (+ 95 Mio. Euro, z.B. Novelle des Kindertagesbetreuungsgesetzes). Hingegen
sanken die allgemeinen Zuweisungen um 1,5% (- 23 Mio. Euro).
Die Einnahmen der Kommunen aus Verwaltung und Betrieb blieben mit einer Steigerung von
1,8% (+ 11 Mio. Euro) nahezu unverändert. Auch hier sind gegenläufige Entwicklungen zu
verzeichnen. Die Einnahmen aus Gebühren und sonstigen Entgelten stiegen um 14 Mio. Euro
(4,6%), während die übrigen Verwaltungseinnahmen und die Gewinnanteile in Summe um
3 Mio. Euro sanken.
Die Summe der Einnahmen der laufenden Rechnung stieg gegenüber dem Vorjahr um 222
Mio. Euro (5,3%) auf 4.433 Mio. Euro an.
Bei den Einnahmen der Kapitalrechnung ist ebenfalls ein Anstieg von 1,4% (+ 7 Mio. Euro) auf
509 Mio. Euro zu verzeichnen.
Insgesamt ist somit am aktuellen Rand eine positive Einnahmeentwicklung der Thüringer Kommunen
festzuhalten.
1.1 Kommunale Steuereinnahmen
Nach der Steuerschätzung vom Mai 2012 werden die Steuereinnahmen der Gemeinden in den
kommenden Jahren weiter steigen. Die nachfolgende Abbildung stellt die bisherige und künftige
Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden dar:
Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden in Thüringen seit 2003
- sonstige Steuern
- Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
- Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
- Grundsteuer
- Gewerbesteuer netto
1.400
1.001
992
1.200
823
1.186
1.163
1.235
1.286
1.329
91
86
83
81
81
717
656
75
74
77
416
430
450
471
395
381
354
in M io. Euro
1.416
89
1.031
895
77
1.000
1.375
66
800
64
62
600
262
223
62
324
331
214
177
205
209
213
215
217
220
176
187
178
199
177
184
177
400
171
167
544
426
200
217
285
469
348
414
428
2009
2010
560
605
620
536
584
505
2011
2012
2013
2014
2015
2016
0
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; ab 2012: Steuerschätzung Mai 2012 (einschließlich sonstige Steuern mit ca. 14 Mio. Euro),
eigene Darstellung
Seite 4 von 123
Neben den Auswirkungen der Finanzkrise in 2009/2010 ist eine Verschiebung der Struktur der
kommunalen Steuereinnahmen festzustellen. Die Gewerbesteuereinnahmen entwickelten sich von
einem Anteil in 2003 in Höhe von 33% auf einen Anteil in Höhe von 42% in 2011. Er wird nach
derzeitigem Kenntnisstand weiter steigen. Der Anteil des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
entwickelte sich im gleichen Zeitraum von 30% auf 32%. Beide Entwicklungen sind wiederum
Spiegelbild des wirtschaftlichen Aufschwungs in Thüringen. Demgegenüber nahm der Anteil der
Grundsteuern von 25% auf 17% ab. Für den mittelfristigen Planungszeitraum ist von einer positiven
Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen auszugehen.
Vergleicht man die kommunalen Steuereinnahmen Thüringens mit denen anderer Länder, so erhält
man im Zeitablauf folgendes Bild:
Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen im Vergleich (je Einwohner)
Flges
FLW
FLO
FFLW
TH
1.050
1.005
950
955
928
874
804
750
740
675
in €/EW
716
650
550
889
822
880
850
647
576
690
626
677
616
780
716
843
816
753
748
716
708
634
553
599
585
909
551
477
499
516
519
433
450
401
354
350
308
314
318
250
277
288
293
2001
2002
2003
447
443
460
399
367
320
150
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
Quelle: ZDL und eigene Berechnungen
Legende: Flges = Summe aller Flächenländer, FLW = Flächenländer West, FLO = Flächenländer Ost, FFLW = finanzschwache
Flächenländer West, TH = Thüringen
Danach sind die kommunalen Steuereinnahmen Thüringens im Vergleich mit allen deutschen
Flächenländern am unteren Ende angesiedelt, was auf noch gegebenes Potential zur weiteren
Ausschöpfung schließen lässt.
Die Erschließung weiterer kommunaler Steuereinnahmen ist danach möglich und geboten.
Im Einzelnen stellt sich dies für das Jahr 2010 im Vergleich der Ländergesamtheit wie folgt dar.
Seite 5 von 123
Steuereinnahmen 2010 je Einwohner im Ländervergleich
1.200
1.065
974
1.000
938
928
909
843
770
800
782
761
in €/EW
689
600
753
718
559
550
516
496
460
460
400
200
0
BW
BY
BB
HE
MV
NI
NW
RP
SL
SN
ST
SH
TH
Lges
Flges
FLW
FLO
FFLW
Quelle: ZDL und eigene Berechnungen
1.2 Verwaltungseinnahmen
Bei den Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb der Kommunen in Thüringen ist in 2011 ein Zuwachs
gegenüber 2010 von 11,4 Mio. Euro (1,8%) zu verzeichnen. Seit dem Jahr 2000 entwickelten sich
diese Einnahmen wie folgt:
Entwicklung der Verwaltungseinnahmen der Kommunen in Thüringen seit 2000
650
621
610
597
600
554
557
2000
2001
564
564
592
599
562
550
550
2004
2005
in Mio. €
550
500
450
400
350
2002
2003
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung
Auch wenn im Bereich der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren die Einnahmen kontinuierlich
gestiegen sind, ist das Einnahmeniveau in Thüringen vergleichsweise niedrig. Die Thüringer
Kommunen schöpfen diese Einnahmequelle nur in geringem Maß aus, wie sich aus einem Vergleich
mit den anderen Ländern schließen lässt.
Seite 6 von 123
Entwicklung der Verwaltungseinnahmen und Benutzungsentgelte/Gebühren der Kommunen im Vergleich
(je Einwohner)
Flges
235
FLW
FLO
FFLW
TH
226
221
220
220
218
217
218
207
206
207
160
158
157
157
157
155
154
221
215
216
204
205
152
153
151
150
215
215
211
209
209
210
195
in €/EW
175
167
155
166
163
159
159
155
152
154
148
135
123
115
121
120
123
122
2006
2007
126
127
2008
2009
122
118
114
95
75
2001
2002
2003
2004
2005
2010
Quelle: ZDL und eigene Berechnungen
Im Einzelnen stellt sich dies im Vergleich der Länder für 2010 wie folgt dar:
Verwaltungseinnahmen und Benutzungsentgelte/Gebühren 2010 je Einwohner
im Ländervergleich
350
329
300
250
238
221
219
210
205
195
in €/EW
200
168
161
178
169
154
151
150
129
148
122
119
91
100
50
0
BW
BY
BB
HE
MV
NI
NW
RP
SL
SN
ST
SH
TH
Lges
Flges
FLW
FLO
FFLW
Quelle: ZDL und eigene Berechnungen
Bemerkenswert ist, dass die Thüringer Kommunen bei dieser Einnahmestrategie noch deutlich unter
dem Niveau der Kommunen der neuen Länder liegen. Neben den finanzschwachen Flächenländern
Rheinland-Pfalz und Saarland haben die Thüringer Kommunen die niedrigsten Einnahmen aus
Verwaltung und Betrieb.
1.3 laufenden Zuweisungen des Landes
Laufende Zuweisungen des Landes sind die wichtigste Finanzierungssäule der Thüringer Kommunen.
Sie gliedern sich in Schlüsselzuweisungen zur Auffüllung mangelnder eigener Steuer- bzw.
Umlagekraft und aufgabenbezogenen Zuweisungen zur Mitfinanzierung des Freistaats in einzelnen
Aufgabenbereichen. Wichtige Aufgabenbereiche sind der Bereich Kindertagesstätten, aber auch die
Sozialhilfe (SGB XII und II). Zum Teil müssen diesen Zuweisungen zweckgebunden vereinnahmt
Seite 7 von 123
werden. Das heißt, sie dürfen nur für einen bestimmten Aufgabenbereich verausgabt werden und
stehen nicht für weitere Verwendungen zur Verfügung.
Die laufenden Zuweisungen des Landes sind in 2011 um 3,1% auf 2.430 Mio. Euro gegenüber dem
Vorjahr gestiegen. Davon entfallen auf die allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes 1.511 Mio.
Euro (-1,5%, -23 Mio. Euro). Darin enthalten sind Schlüsselzuweisungen, die um 18,7 Mio. Euro
gesunken sind (-1,7%). Die Entwicklung der laufenden Zuweisungen der Kommunen vom Land zeigt
die nachfolgende Abbildung.
Entwicklung der laufenden Zuweisungen vom Land an die Kommunen in Thüringen seit 2000
(davon Schlüsselzuweisungen)
laufende Zuweisungen vom Land
davon Schlüsselzuweisungen
3.000
2.447
2.500
2.284
2.327
2.157
2.186
1.100
1.067
1.034
1.064
1.084
2004
2005
2006
2007
2008
2.358
2.430
2.015
2.000
in Mio. €
1.785
1.837
1.855
1.894
1.130
1.137
1.137
1.500
1.185
1.000
1.222
1.074
1.055
2010
2011
500
0
2000
2001
2002
2003
2009
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung
Die herausgehobene Bedeutung der laufenden Zuweisungen für die Thüringer Kommunen zeigt auch
ein Ländervergleich.
Entwicklung der Zuweisungen der Länder an die Kommunen im Vergleich (je Einwohner)
Flges
FLW
FLO
FFLW
TH
1.150
1.093
1.020
1.050
963
950
976
1.005
900
852
871
1.053
1.039
1.036
987
958
863
929
931
850
821
830
845
835
750
in €/EW
686
646
650
571
550
528
490
450
535
505
461
466
2001
2002
513
485
442
523
544
489
497
584
638
702
635
644
2009
2010
694
657
620
553
703
702
583
513
460
350
250
150
2003
Quelle: ZDL und eigene Berechnungen
2004
2005
2006
2007
2008
Seite 8 von 123
Danach liegen die laufenden Zuweisungen des Landes in Thüringen noch über dem Durchschnitt der
östlichen Flächenländer und sind damit sehr hoch. Im Einzelnen stellt sich dies für 2010 im
Gesamtländervergleich wie folgt dar:
laufende Zuweisungen der Länder an ihre Kommunen in 2010 je Einwohner
im Ländervergleich
1.200
1.083
1.053
1.024
987
1.000
800
935
790
773
695
in €/EW
911
702
672
651
635
600
546
694
644
542
478
400
200
0
BW
BY
BB
HE
MV
NI
NW
RP
SL
SN
ST
SH
TH
Lges
Flges
FLW
FLO
FFLW
Quelle: ZDL und eigene Berechnungen
Nur Mecklenburg-Vorpommern weist im laufenden Bereich seinen Kommunen einen höheren Betrag je
Einwohner zu als Thüringen. Damit unternimmt der Freistaat bundesweit überdurchschnittliche
Anstrengungen, seine Kommunen finanziell auszustatten. Im Vergleich mit Westdeutschland sind die
unverändert unterproportionalen kommunalen Steuereinnahmen in den ostdeutschen Ländern zu
berücksichtigen, die durch überproportionale laufende Zuweisungen auszugleichen sind.
1.4 Betrachtung der allgemeinen Deckungsmittel (Steuern und Schlüsselzuweisungen)
Die wesentlichen allgemeinen Deckungsmittel der Kommunen bestehen aus den Steuereinnahmen
und den Schlüsselzuweisungen, die auch als Steuerersatzmittel bezeichnet werden. Über die
Verwendung dieser beiden Einnahmearten können die Kommunen nach eigener Entscheidung
verfügen. Aus diesem Grund kommt diesen Mitteln für die Ausübung kommunaler Selbstverwaltung
eine besondere Bedeutung zu.
Im Vergleich zum Vorjahr nahmen die allgemeinen Deckungsmittel der Kommunen 2011 um 136 Mio.
Euro (+ 6,4%) zu. Im Wesentlichen ist dies dem Anstieg der Steuereinnahmen um 154 Mio. Euro
geschuldet. Die Entwicklung seit dem Jahr 2000 ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. Zu
beachten ist, dass in den Jahren 2008 und 2009 in den Schlüsselzuweisungen zusätzlich die
Spitzabrechnungen der Steuereinnahmen vor der Systemumstellung 2008 enthalten sind. Diese
belaufen sich auf 60 bzw. 198 Mio. EUR. Im Jahr 2011 konnte das Niveau des Jahres 2008, dem
letzten Jahr vor der Finanzkrise, erreicht werden.
Seite 9 von 123
Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel der Kommunen in Thüringen seit 2000
Steuern netto
Schlüsselzuweisungen
2.500
2.246
2.106
2.056
2.000
1.928
1.890
1.878
1.750
1.816
1.793
1.783
2.241
2.223
1.055
1.084
1.222
1.064
in Mio. €
1.500
1.034
1.067
1.185
1.130
1.100
1.137
1.137
1.074
1.000
1.186
1.163
500
693
620
646
656
717
2001
2002
2003
2004
823
895
2005
2006
992
1.001
1.031
2009
2010
0
2000
2007
2008
2011
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung
In welchem Maße der Freistaat Thüringen seine Kommunen mit allgemeinen Deckungsmitteln
ausstattet, zeigt ein Ländervergleich. In diesem Vergleich bewegt sich Thüringen im Durchschnitt der
Flächenländer Ost.
Schlüsselzuweisungen und Steuereinnahmen der Gemeinden 2010 in €/EW
- Ländervergleich der allgemeinen Deckungsmittel Steuereinnahmen (netto)
1.400
1.323
Schlüsselzuweisungen
1.299
1.297
1.211
1.174
1.200
1.174
232
395
1.091
361
200
1.042
1.016
1.003
1.089
1.039
1.027
1.000
945
860
301
331
939
994
307
271
243
309
350
532
800
in €/EW
466
478
449
479
400
600
1.065
928
974
938
400
770
909
761
689
559
550
460
200
782
718
496
843
516
460
0
BW
BY
BB
HE
MV
NI
NW
RP
SL
SN
ST
SH
TH
Lges FLges FLW
FLO
Quelle: ZDL und eigene Berechnungen
Thüringen hat mit die höchsten laufenden Zuweisungen je Einwohner (vgl. Punkt 1.3). Bei dem
Vergleich der allgemeinen Deckungsmittel, sprich Schlüsselzuweisungen und Steuern, erreicht
Thüringen nur einen durchschnittlichen Wert. Diese Differenz zwischen beiden Vergleichen lässt
folgende Bemerkung zu:
Zieht man in Betracht, dass Thüringen bei den laufenden Zuweisungen, zu denen auch die
Schlüsselzuweisungen zählen, einen Spitzenwert im Ländervergleich erreicht, so kann der Schluss
gezogen werden, dass der Anteil der Schlüsselzuweisungen an den laufenden Zuweisungen im Sinne
Seite 10 von 123
der verstärkt selbstverwaltungsfreundlichen Ausgestaltung des Zuweisungssystems insgesamt
ausgeweitet werden muss.
1.5 Einnahmen der Kapitalrechnung
Die Einnahmen der Kapitalrechnung werden besonders von den Investitionszuweisungen und den
Einnahmen aus Veräußerungserlösen bestimmt.
Die Einnahmen der Kapitalrechnung stiegen im Haushaltjahr 2011 um 1% oder 4,4 Mio. Euro auf 524
Mio. Euro. Hauptgrund für diese Entwicklung ist der Anstieg der Zuweisungen für Investitionen um 9
Mio. Euro.
Im Einzelnen stiegen die Zuweisungen für Investitionen vom Land um 37 Mio. Euro gegenüber dem
Vorjahr an. Sie belaufen sich im Jahr 2011 auf insgesamt 387 Mio. Euro. Die Veräußerungserlöse
stiegen um 3 Mio. Euro an.
Entwicklung der Einnahmen der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalte) der Gemeinden in
Thüringen seit 2000
900
800
790
761
747
715
707
700
644
585
in Mio. €
600
557
492
500
513
519
524
2009
2010
2011
400
300
200
100
0
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung
2. Ausgaben
Die nachfolgende Darstellung zeigt die Entwicklung der Bruttoausgaben des Verwaltungshaushalts der
Gemeinden.
Seite 11 von 123
Entwicklung der Bruttoausgaben des Verwaltungshaushalts der Gemeinden in Thüringen seit 2000
5.000
4.500
3.959
4.000
3.500
4.416
4.465
2009
2010
4.587
4.262
4.089
3.796
3.366
3.407
3.396
2000
2001
2002
3.483
3.602
in Mio. €
3.000
2.500
2.000
1.500
1.000
500
0
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2011
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung
Die Ausgaben der Thüringer Kommunen sind im Haushaltsjahr 2011 um 121 Mio. Euro (+ 3%)
gestiegen. Einen wesentlichen Beitrag dazu leisten die Personalausgaben und der Anstieg der
sozialen Leistungen, auf die im Folgenden gesondert eingegangen wird.
2.1. Personalausgaben
Die Personalausgaben der Thüringer Kommunen beliefen sich im Jahr 2011 auf 1.308 Mio. Euro und
sind gegenüber dem Vorjahr um 25 Mio. Euro (+2%) gestiegen. Im Wesentlichen sind diese
Steigerungen den Tarifabschlüssen sowie der weiteren Umsetzung der Novelle des Thüringer
Kindertagesbetreuungsgesetzes aus dem Jahr 2010 geschuldet.
Personalausgaben und Personalbestand der Gemeinden und
Gemeindeverbände in Thüringen seit 2000
Personalausgaben
Personalbestand
1.400
1.233
1.217
1.216
1.200
1.180
1.154
1.283
1.308
45.000
1.187
1.115
1.110
1.106
40.000
39.468
1.000
in Millionen Euro
1.257
37.885
35.000
800
34.793
34.223
34.962
33.664
35.204
33.880
600
30.000
400
25.000
200
0
20.000
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; Personal des Landes und der Kommunen, TLS, eigene Darstellung
Seite 12 von 123
2.2 Laufender Sachaufwand
Die Ausgaben für den laufenden Sachaufwand nahmen mit Ausnahme des Jahres 2010 kontinuierlich
zu. Sie beliefen sich im Jahr 2011 auf 850 Mio. Euro und sind gegenüber dem Vorjahr um 4% (+ 33
Mio. Euro) gestiegen. Ein Grund für diese Entwicklung liegt im Anstieg der Energiepreise.
Entwicklung des laufenden Sachaufwandes der Gemeinden in Thüringen seit 2000
950
818
806
765
760
761
758
749
750
in Mio. €
850
846
850
764
775
737
650
550
450
350
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung
2.3 Zinsausgaben
Die Zinsausgaben der Thüringer Gemeinden und Gemeindeverbände sind in den vergangenen Jahren
hingegen kontinuierlich gesunken. Im Jahr 2011 sanken die Zinsausgaben um weitere 7 Mio. Euro (7%) auf 93 Mio. Euro. Das seit Jahren niedrige Zinsniveau wie auch der weitergehende
Schuldenabbau der Kommunen in den letzten Jahren führt zu einer Absenkung der Zinsausgaben.
Entwicklung der Zinsausgaben der Gemeinden in Thüringen seit 2000
180
167
171
165
163
160
145
138
140
130
125
122
120
109
in Mio. €
100
100
93
80
60
40
20
0
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung
2007
2008
2009
2010
2011
Seite 13 von 123
2.4 soziale Leistungen (Kita, SGB XII, SGB II, SGB VII)
Die Ausgaben der Kommunen des Landes für soziale Leistungen sind im Haushaltsjahr 2011
insgesamt um 29 Mio. Euro oder 3% weiter angestiegen. Sie belaufen sich in 2011 auf nunmehr 1.127
Mio. Euro. Hier sind die Steigerungen in den Ausgaben für den Kindertagesbetreuungsbereich wie
auch im Bereich der Leistungen nach dem SGB XII ursächlich.
Entwicklung der sozialen Leistungen der Gemeinden in Thüringen seit 2000
1.200
1.029
1.000
1.048
1.060
1.073
2007
2008
2009
1.098
1.127
959
800
in Mio. €
709
600
553
433
447
2001
2002
401
400
200
0
2000
2003
2004
2005
2006
2010
2011
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung
2.5 Investitionen
Bei den kommunalen Investitionen kam es im Jahr 2011 trotz steigender Einnahmen der Kommunen
zu einem weiteren Rückgang um 9% bzw. 73 Mio. Euro gegenüber dem Jahr 2010. Damit belaufen
sich die Investitionen auf einem Niveau in Höhe von 768 Mio. Euro.
Die Thüringer Kommunen haben seit 2003 erheblich ihre Schulden abgebaut. Insoweit wurden die
Mittel für die Tilgung der Verbindlichkeiten statt für Investitionen genutzt.
Die Thüringer Gemeinden konnten ihre Schulden im Vergleichszeitraum um 787 Mio. Euro senken. Die
Aufnahme von Krediten und mangelnde Tilgung von Schulden sind indirekt ebenfalls ein Anhaltspunkt
für den notwendigen Bedarf an Investitionen, die keinen Aufschub dulden.
Sofern ein dringend notwendiger Bedarf für Investitionen in dem durch die kommunalen
Spitzenverbände pauschal behaupteten Umfang bestanden habe bzw. bestehen werde, hätte der
Schuldenabbau nicht in dem Umfang stattfinden können. Auch die damit einhergehenden sinkenden
Investitionsausgaben schlagen sich nicht in höheren Investitionsausgaben nieder. Diese sanken von
163 Mio. Euro in 2003 auf 93 Mio. Euro in 2011. Der Betrag an frei gewordenen Mitteln, die nicht mehr
für Zinsausgaben verwandt wurde, spiegelt sich nicht in gestiegenen Investitionsausgaben wider. Die
Einnahmen der Kommunen sind weiter angestiegen und hätten ebenfalls für Investitionsausgaben
genutzt werden können. Dies erfolgte jedoch nicht.
An diesen Aspekten zeigt sich, dass der Rückgang der Investitionen nicht auf fehlende Einnahmen,
sondern auf en weitgehend erfüllten Nachholbedarf nach der deutschen Einigung zurückzuführen ist.
Die Investitionsausgaben nähern sich dem Niveau der westlichen Länder und auf ein
Instandhaltungsniveau an.
Seite 14 von 123
Entwicklung der Investitionen der Kommunen in Thüringen seit 2000
1.150
1.050
1.029
971
987
950
897
850
882
841
822
in Mio. €
787
753
770
768
750
697
650
550
450
350
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung
C. Gibt es Anhaltspunkte für ein Missverhältnis in der Finanzausstattung zwischen Land und
Kommunen?
Für eine grundlegende Reform des kommunalen Finanzausgleichs als Kernstück der
Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen ist die Erkenntnis wichtig, ob es Indizien gibt für
ein generelles Ungleichgewicht in der Finanzausstattung der Kommunen im Verhältnis zum Land.
Anhaltspunkte können gewonnen werden aus einer Anzahl von finanzwirtschaftlichen Kennziffern. Die
wichtigsten sind
-
die Entwicklung der Finanzierungssalden
die Entwicklung der Schuldenstände sowie
die Entwicklung der kommunalen Kassenkredite.
1. Finanzierungssalden
Der jährliche Finanzierungssaldo gibt Auskunft darüber, ob und inwieweit es gelungen ist, die
getätigten Gesamtausgaben ohne Kreditaufnahme oder sonstige besondere Finanzierungsvorgänge
wie Rücklagenentnahme zu finanzieren. Ist er negativ, so liegt eine Unterfinanzierung mit ordentlichen
Einnahmen vor.
Von Bedeutung für die hier relevante Betrachtung ist jedoch nicht die Situation in einem Haushaltsjahr,
sondern die Entwicklung über einen längeren Zeitraum. Aus dieser ist erkennbar, dass das Land
regelmäßig – bis auf die Jahre 2007 und 2008 – einen negativen Finanzierungssaldo aufweist,
während dieser bei der Gesamtheit der Kommunen positiv verlief. Anhaltspunkte für eine
systematische Unterfinanzierung der Kommunen ergeben sich folglich aus diesem Kriterium nicht.
Seite 15 von 123
Entwicklung der Finanzierungssalden der Kommunen und des Landes
Finanzierungssaldo der Kommunen
Finanzierungssaldo des Landes
400
282
269
226
183
143
200
49
205
246
160
21
6
-13
-9
2001
2002
2003
-16
0
2000
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
in Mio. €
-200
-214
-400
-472
-480
-600
-591
-800
-734
-762
-779
-921
-1.000
-935
-1.019
-1.200
Quelle: TLS Kassenstatistik der Gemeinden, Land = Haushaltsrechnung und Haushaltsvollzug, 2011: Vorab-Ergebnis
2. Schuldenstände
Die Entwicklung des kommunalen Schuldenstandes lässt erkennen, in welchem Maße die Kommunen
zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf Kredite angewiesen waren. Ergäbe der Befund eine steile
Aufwärtsentwicklung, so könnte dies ein Indiz für eine systematische Unterfinanzierung des
kommunalen Sektors sein.
Entwicklung der Schulden der Kommunen in Thüringen seit 1995
3.300
3.100
3.044
3.042
3.016
2.974
2.958
2.946
2.960
2.914
2.871
2.900
2.817
2.782
2.715
2.700
in Mio. €
2.597
2.457
2.500
2.346
2.271
2.300
- 7 Mio. €
2.173
2.166
2011
I./2012
2.100
1.900
1.700
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung
Der Schuldenstand wird von den Thüringer Kommunen seit 2003 kontinuierlich abgebaut, das heißt, es
konnten jährliche Haushaltsüberschüsse erwirtschaftet werden.
Der Vergleich der Entwicklung des Schuldenstandes auf Landesebene zeigt, dass der Freistaat eine
gegenläufige Entwicklung aufweist.
Seite 16 von 123
Entwicklung der Schuldenstände des Landes und der Kommunen
Kommunen
Land
15.707 15.707 15.707 15.707
16.077 16.338
15.045
15.500
14.061
13.073
13.500
12.363
11.642
10.894
11.500
in Mio. €
10.119
9.186
9.500
8.277
7.279
7.500
6.078
5.500
3.500
2.782
2.871
2.946
3.044
3.042
3.016
2.974
2.958
2.960
2.914
2.817
2.715
2.597
2.457
2.346
2.271
2.173
2007
2008
2009
2010
2011
1.500
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
Quelle: TLS, Haushaltsrechnungen
Aus der Betrachtung der Entwicklung der Schuldenstände lassen sich keine Anhaltspunkte für ein
strukturelles Missverhältnis in der Finanzmittelaufteilung zu Lasten der Kommunen gewinnen.
3. Kassenkredite
Kassenkredite sind ein Finanzierungsinstrument zur unterjährigen Zwischenfinanzierung zwischen
Ausgaben und ordentlichen Haushaltseinnahmen.
Sind die Kassenkredite zum Jahresabschluss regelmäßig hoch oder wachsen sie gar von Jahr zu Jahr
an, so könnten sie ein Indiz für eine generelle strukturelle Unterfinanzierung des Kommunalen
Bereichs sein. Sie würden bei einer solchen Entwicklung den Charakter eines
Dauerfinanzierungsinstrumentes annehmen.
Der Befund zeigt jedoch, dass die Thüringer Kommunen nicht übermäßig auf Kassenkredite
angewiesen sind.
Entwicklung der Kassenkredite der Thüringer Gemeinden in Mio. €
300
250
248
in Mio. €
200
150
109
102
99
100
81
78
99
99
2008
2009
82
71
52
54
60
54
54
61
53
50
37
25
1991
1992
1993
1994
1995
Quelle: ZDL; eigene Darstellung
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
Seite 17 von 123
Der Ländervergleich zeigt außerdem ein recht geringes Niveau der Kassenkredite der Thüringer
Kommunen. Damit lässt auch das Kriterium Kassenkredite auf eine gute angemessene
Finanzausstattung der Thüringer Kommunen mit regulären Finanzmitteln schließen.
Kassenkredite der Gemeinden 2010 in € je EW im Ländervergleich
SL
1.627
RP
1.351
NW
1.149
HE
828
NI
641
FLW
623
FLges
550
Lges
510
ST
432
MV
309
BB
289
SH
233
FLO
192
TH
75
BY
39
BW
36
SN
13
-
200
400
600
800
1.000
1.200
1.400
1.600
1.800
in €/EW
Quelle: ZDL; eigene Darstellung
D. Notwendigkeit und Ziele der Reform und der Neufassung
Mit dem Gesetzentwurf wird das Finanzausgleichsgesetz (FAG) grundlegend novelliert. Gleichzeitig
werden notwendige Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt.
Ziel ist ein sowohl zwischen Land und Kommunen als auch zwischen den einzelnen Kommunen fairer,
aufgabengerechter, transparenter, klarer und schlüssiger kommunaler Finanzausgleich, der den
veränderten Bedingungen Rechnung trägt sowie gleichzeitig den Verfassungsauftrag nach Artikel 93
der Verfassung des Freistaats Thüringen erfüllt. Er soll auch künftig die Leistungsfähigkeit
steuerschwacher Gemeinden und Landkreise sichern und eine unterschiedliche Belastung mit
Ausgaben ausgleichen.
Generell ist dabei aber zu berücksichtigen, dass der Finanzausgleich nicht die eigene Verantwortung
der kommunalen Körperschaften ersetzt, sondern ergänzend wirkt.
Mit dem Gesetzentwurf wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass in angemessenen
Zeitabständen zu überprüfen ist, ob wesentliche Parameter des Finanzausgleichsgesetzes an aktuelle
Entwicklungen anzupassen sind.
Darüber hinaus sind folgende Ziele und Beweggründe für die Reform der kommunalen
Finanzbeziehungen gegeben:
Aktueller
Basis der bisherigen angemessenen Finanzausstattung und deren Fortschreibung sind die sog.
Erhebungsdaten der Jahre 2003 bis 2005, welche im Jahr 2006/2007 durch die Kommunen für die
Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung gemeldet wurden. Im Ausgleichsjahr 2013 werden
diese Daten 10 Jahre alt sein. Darüber hinaus gab es in den Folgejahren nach dem
Erhebungszeitraum erhebliche Veränderungen in der Aufgabenzuweisung zwischen Bund, Land und
Seite 18 von 123
Kommunen. Des Weiteren wurde bei jedem Finanzausgleichsgesetz seit der Umstellung vom
steuerverbundorientierten zum bedarfsorientierten Ausgleich seitens der kommunalen
Spitzenverbände diese Datengrundlage und deren Auswertung sowie Verarbeitung kritisiert und
verfassungsgerichtlich beklagt. Mit dem Ausgleichsjahr 2013 soll diese streitbehaftete und
veraltete Datenbasis auf eine objektive, neuere und amtlich geprüfte Grundlage gestellt werden.
Fundament der zukünftigen Ermittlung der Finanzausstattung wird die aktuellste kommunale
Rechnungsstatistik vom Thüringer Landesamtes für Statistik sein (2010). Damit wird die Datenbasis
für die kommunalen Finanzbeziehungen auf eine objektive, nicht manipulierbare und aktuelle
Grundlage gestellt.
Objektivierung der Bedarfsermittlung
In der Vergangenheit wurde durch die kommunalen Spitzenverbände kritisiert, dass das
bedarfsorientierte Ausgleichssystem nicht transparent und willkürlich sei. Welche Parameter
fortgeschrieben und betrachtet werden, war vorher nicht klar geregelt und in dem Sinne mitunter
überraschend für die Beteiligten. Zwar sind die Revisionen sowie die Revisionsrichtung gesetzlich
vorgeschrieben, jedoch nicht welche Einflussgrößen bei der Bedarfsermittlung jeweils herangezogen
werden können und sollen. Im neuen System der kommunalen Finanzbeziehungen gibt es gesetzlich
festgeschriebene, aufgabenorientierte Parameter, mit denen der Finanzbedarf erfasst und
fortgeschrieben wird (z.B. Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, Kinder, Schüler, Verbraucherpreise
usw.). Die Bedarfsindikatoren und deren Fortschreibung sind geeignet, den Finanzbedarf und dessen
Entwicklung hinlänglich genau zu repräsentieren. Darauf wird bei den jeweiligen Aufgabengebieten
gesondert eingegangen.
Transparenter und planbarer
Mit diesen wenigen, einzelnen, objektiven Parametern und Prognosen wird eine verlässliche Basis für
die aktuellen und zukünftigen einzelnen Finanzbedarfskomponenten der Gemeinden geschaffen. Mit
diesen die einzelnen Finanzbedarfe repräsentierenden Indikatoren wird der Finanzbedarf planbarer
und weniger streitbehaftet. Die Regeln der Fortschreibung und der Revision stehen für alle Beteiligten
fest, womit Transparenz in der aufgabenbezogenen Finanzbedarfserfassung erreicht wird.
Zudem muss das Zuweisungssystem, das heißt die Finanzströme klar auf die Dotierung, das heißt den
Ausgleich der Finanzbedarfe bezogen, dass heißt diesen zugeordnet sein. Damit wird die Transparenz
der Finanzströme hergestellt. Im Zuweisungssystem wird dieser zusätzliche Bedarf abgebildet und klar
erkennbar gemacht.
Zielgenauer und treffsicherer
Häufig wurde in den vergangenen Jahren kritisiert, dass die Zuwendungen des Landes für bestimmte
Aufgaben nicht beim Aufgabenträger ankommen, sondern im System versickern. So wurde bemängelt,
dass die Mittel für die Novelle der Kindertagesbetreuung nicht bei den Gemeinden, den Trägern der
Kindertagesbetreuung ankommen. Gleichfalls kritisierten die Landkreise, dass die Gemeinden von
Zuweisungen für Sozialhilfe und Kosten der Unterkunft profitieren, obwohl sie diese Aufgaben nicht
wahrnehmen. Mit der Reformierung der kommunalen Finanzbeziehungen wird dieser Kritik durch eine
klare Trennung der Zuweisungen nach Aufgaben begegnet. Die Mittel sollen damit dort ankommen, wo
die Ausgabenbelastungen aus der Aufgabenerfüllung entstehen (Erhöhung der Gesamteffizienz des
Zuweisungssystems).
Verteilungsgerechter
Mit der ausgaben- und aufgabenorientierten Zuweisung der Mittel unter stärkerer Berücksichtigung der
eigenen kommunalen finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere der eigenen Steuern wird der
kommunale Finanzausgleich verteilungsgerechter. Dazu werden auch Bedarfskomponenten im
Schlüsselzuweisungssystem abgebildet. Nur dann spielt bei der Dotierung der einzelnen
Finanzbedarfe die eigene Steuerkraft systematisch eine angemessene Rolle. Die Parameter, die
bereits bei der Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs im Verhältnis zum Land (vertikale
Betrachtung) eine Rolle spielen, werden auch Indikatoren für die horizontale Verteilung der
Finanzmittel. Damit wird eine treffgenauere, aufgabenorientierte und gerechtere Verteilung zwischen
Seite 19 von 123
den einzelnen Landkreisen sowie zwischen den einzelnen Gemeinden erreicht (horizontale
Betrachtung wegen Systemgerechtigkeit nach gleichen Indikatoren).
Selbstverwaltungsfreundlicher und verwaltungsvereinfachender
Es wird auf einzelne zweckgebundene und selbstverwaltungs-beeinträchtigtende Zuweisungen
zugunsten allgemeiner, frei verfügbarer Zuweisungsmittel verzichtet. Damit werden die
Eigenverantwortlichkeit und die Selbstverwaltung der einzelnen Kommunen gestärkt, da sie in einem
höheren Maße selbst entscheiden können, für welche Zwecke die Mittel verwendet werden. Gleichfalls
wird hiermit ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung bei Land und Kommunen geleistet. So bedarf es
keiner gesonderten Festsetzung und Ausreichung der Landesmittel für SGB XII und SGB II sowie des
Familienleistungsausgleiches. Darüber hinaus wird die ehemalige Auftragskostenpauschale mit vielen
Einzeltatbeständen, die in einer gesonderten Verordnung geregelt waren, nunmehr als pauschaler
Betrag je Einwohner ausgereicht. Die verschiedenen Berechnungen und Festsetzungen der 18
Einzelnormen entfallen damit ebenso wie der Erlass einer gesonderten Verordnung zur
Auftragskostenpauschale. Die Beträge je Einwohner werden ausschließlich und nur im
Finanzausgleichsgesetz geregelt und sind anhand der Einwohnerzahlen einfach zu ermitteln.
Stabilität und Berechenbarkeit zwischen Land und Kommunen durch Regelbindung der FAGMasse-Entwicklung
Die Höhe der jährlichen Finanzausgleichsmasse ist gegenwärtig für die Kommunen schwer
abschätzbar, da sie jeweils von einer Vielzahl einzelner Revisionsschritte bestimmt wird. Eine
verlässliche Abschätzung ihrer mittelfristigen Entwicklung war daher völlig unmöglich. Die mangelnde
perspektivische Planbarkeit führt zu Unsicherheiten auf beiden Seiten: ein partnerschaftliches
Verhältnis zwischen Land und Kommunen wird hierdurch erschwert. Eine Lösung dieser
grundlegenden Problematik bietet die Bindung der Entwicklung der Finanzausgleichsmasse an
eindeutig definierte Finanzgrößen, wie die Steuereinnahmen, die Einnahmen aus dem
Länderfinanzausgleich
und
Solidarpaktmittel
auf
Seiten
des
Landes
und
der
Gemeindesteuereinnahmen auf Seiten der Kommunen. Diese Größen sind insbesondere Ergebnis der
jährlichen Steuerschätzungen, eindeutig definiert, nicht manipulierbar und dabei objektiv.
Anreizgerechter
Das bisherige System berücksichtigte eigene höhere Einnahmen und geringere Ausgaben der
kommunalen Ebene immer mindernd im Zuweisungssystem des Landes. Gleichfalls wurden
Bundesleistungen, die zur Entlastung der Kommunen dienen sollten, in einem ausschließlich
bedarfsorientierten System systemgerecht mindernd bei den Landeszuweisungen berücksichtigt. Ein
Anreiz für die Kommunen war damit nicht vereinbar. Im neuen System der kommunalen
Finanzbeziehungen werden Minderausgaben und höhere Einnahmen der Kommunen nicht verrechnet
mit den Finanzausgleichsleistungen. So findet keine Spitzabrechnung der Steuereinnahmen der
Kommunen mehr statt. Minderausgaben auf kommunaler Ebene können die Kommunen für andere
Zwecke verwenden, ohne dass eine Kürzung der Landeszuweisungen erfolgt. Die eigenen
Steuermehreinnahmen verbleiben den Kommunen. Ebenso werden Bundesleistungen – wie die
steigende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – nicht auf die Landesleistungen
angerechnet. Hier entsteht nunmehr eine echte Entlastung auch der Thüringer Kommunen.
Zeitnäher
Die Schlüsselzuweisungen als Steuerersatzleistungen wurden in den vergangenen Jahren auf dem
Durchschnitt der drei vorvergangenen Jahre berechnet. Sie glichen fehlende Steuerkraft aus, die im
Ausgleichsjahr schon gar nicht mehr aktuell war. Mit der Reform der kommunalen Finanzbeziehungen
wird die Berechnung der Schlüsselzuweisungen auf den aktuellen Stand gestellt, in dem die
Steuerkraft des Vorjahres herangezogen wird. Damit erfolgt zeitnäher ein Ausgleich fehlender
Steuerkraft.
Seite 20 von 123
B. zu den einzelnen Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundsätze
Zu § 1 (Grundsätze der Lastenverteilung):
Die Regelung entspricht dem § 1 des bisherigen Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.
Zweiter Abschnitt
Bildung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse
Zu § 2 (Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise):
Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung.
Absatz 2 dient der Klarstellung, dass Gemeinden und Landkreise außerhalb der
Finanzausgleichsmasse weitere Leistungen vom Land aufgrund besonderer Gesetze und nach
Maßgabe des Landeshaushalts erhalten. Diese Leistungen dienen der Ergänzung der
regelgebundenen angemessenen Finanzausstattung. Das Land kann die Finanzausstattung der
Kommunen im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen, sowohl durch
die Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse als auch durch Mittelzuweisungen außerhalb des
Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sicherstellen.
Zu § 3 (Bildung der Finanzausgleichsmasse):
Entsprechend § 3 wird die Finanzausgleichsmasse ermittelt. Bei der Festlegung der
Finanzausgleichsmasse wurde (soweit diese der insgesamt angemessenen Finanzausstattung der
Kommunen dient) entsprechend den Maßgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofes in seinen
Urteilen vom 21. Juni 2005 und vom 2. November 2011 der ungedeckte Finanzbedarf der Gemeinden
und Gemeindeverbände ermittelt. Die Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs basiert auf den
Daten der Rechnungsstatistik des Thüringer Landesamtes für Statistik („Ausgaben und Einnahmen der
Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen 2010“).
Das Thüringer Finanzministerium hat im Sommer 2011 zwei Gutachten vergeben. Gutachter sind das
Niedersächsische Institut für Wirtschaftsforschung (NIW, Frau Dr. Hardt) und das Forschungsinstitut
für öffentliche Verwaltung Speyer (FÖV, Frau Prof. Dr. Färber). Gegenstand der Gutachten ist
sowohl eine Reform der vertikalen Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat und den Kommunen
als auch der horizontalen Finanzbeziehungen zwischen den Thüringer Kommunen. Grund für die
Vergabe von zwei Gutachten war die Bedeutung des Themas sowie die in den Angeboten zum
Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Herangehensweisen insbesondere zur Reform der vertikalen
Finanzbeziehungen. Die Kommunalen Spitzenverbände (KSV) waren sowohl in den
Gutachterauswahlprozess als auch in die Auftragsvergabe eingebunden. Das Gutachten des FÖV ist
als Anlage 6 beigefügt. Das Gutachten des NIW wird als Anlage 10 beigefügt. Auf Basis der
bisherigen Besprechungen mit den Gutachtern kristallisierten sich folgende grobe
Reformüberlegungen heraus:
Neben der weiterhin verfassungsrechtlich notwendigen Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs
sollte übergeordnet ein regelgebundenes System treten, dass sowohl die Entwicklung der
Einnahmen von Freistaat als auch Kommunen betrachtet. Eine Gutachterin geht für die Bestimmung
des kommunalen Finanzbedarfs auf Basis des Standardkostenmodells aus. Die andere Gutachterin
sieht die kommunale Rechnungsstatistik als geeignete Grundlage, um den Finanzbedarf zu
bestimmen.
Seite 21 von 123
Hinsichtlich der Verteilung der Finanzausgleichsmasse zeichnet sich eine deutliche Verringerung der
besonderen Ergänzungszuweisungen zu Gunsten einer Erhöhung der Schlüsselmasse ab. Um
dennoch die speziellen Bedarfe für besondere Aufgaben abzubilden, wurden Nebenansätze
vorgeschlagen. Die Gutachter sprachen sich für eine Beibehaltung des Landesausgleichsstocks und
für eine pauschalere Verteilung der Mittel des Mehrbelastungsausgleichs aus.
Datenbasis: Rechnungsstatistik der Kommunen für 2010
Bei der Novellierung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2008 aufgrund des Urteils des
Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2005 wurde eine landesweite Datenerhebung zur
Ermittlung der Aufgaben- und Kostenbelastung der Kommunen für die Wahrnehmung der Aufgaben
des eigenen und übertragenen Wirkungskreises durchgeführt. Entsprechend der Vorgaben des
Gerichts hat sich die Ermittlung des Finanzbedarfs für die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen
und übertragenen Wirkungskreises am tatsächlichen aufgabenbezogenen Ausgabeverhalten der
Kommunen in der Vergangenheit orientiert. In die Untersuchung wurden die Ausgaben und
aufgabenbezogenen Einnahmen der Jahre 2003, 2004 und 2005 für die Pflichtaufgaben und die
freiwilligen Aufgaben einbezogen. Die nach dem in der Gesetzesbegründung zum Thüringer
Finanzausgleichsgesetz (vgl. DS 4/3160) dargestellten Verfahren ermittelte angemessene
Finanzausstattung für die Jahre 2008 und 2009 wurde für die Folgejahre einer jährlichen Revision
unterzogen und entsprechend fortgeschrieben.
Dieses Verfahren wurde gewählt, weil es ein abstraktes, allgemein gültiges Verfahren zu Feststellung
des objektiven Finanzbedarfs, der zur Erfüllung einer konkreten Aufgabe notwendig und angemessen
ist – auch in anderen Ländern – nicht gibt. Insbesondere ist eine Definition, welche Aufgabe in welcher
Intensität, Qualität und Quantität von einer Kommune zu erfüllen ist, in der Praxis nicht möglich. Hierzu
wären von Seiten des Landes Vorgaben zu machen, die massiv in das Selbstverwaltungsrecht der
Kommunen eingreifen würden. So müssten etwa Festlegungen getroffen werden, die beispielsweise
die angemessene Zahl von Theaterplätzen, die angemessene Zahl von Bänden in einer öffentlichen
Bibliothek, die Häufigkeit der Räumung von Straßen im Winter, die angemessene Zahl von Bädern,
das Mindestmaß an Infrastruktur in den Kommunen, das angemessene Maß an Öffnungszeiten von
kommunalen Behörden, das angemessene Maß an der Schnelligkeit einer Antragsbearbeitung usw.
zum Gegenstand hätten.
Insoweit scheidet das im Gutachten des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung
Speyer „Reform des kommunalen Finanzausgleichs in Thüringen“ vom März 2012 vorgeschlagene
Standardkostenmodell aus. Neben der in der Kürze der Zeit nicht realisierbaren Umsetzbarkeit dieses
Modells wären genau die vorgenannten diffizilen Vorgaben für ein Mindestmaß bzw. ein
angemessenes Maß der Aufgabenerfüllung durch das Land zu machen und mit diesen Vorgaben ein
Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung verbunden.
Darüber hinaus wurde bei jedem Finanzausgleichsgesetz seit der Umstellung der kommunalen
Finanzbeziehungen vom steuerverbundorientierten zum bedarfsorientierten Ausgleich seitens der
kommunalen Spitzenverbände die aus der Erhebung stammende Datengrundlage und deren
Auswertung in erheblichem Maß kritisiert und durch einzelne Gemeinden verfassungsgerichtlich
beklagt. In diesem Zusammenhang wurde durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem
Urteil vom 2. November 2011 (Az. 13/10) zwar die Methode der Bedarfsermittlung für mit der
Verfassung im Einklang stehend befunden. Es bleibt zu konstatieren, dass im Ausgleichsjahr 2013 die
Daten aus der Erhebung bei den Kommunen 10 Jahre alt sein werden. Gleichfalls nicht berücksichtigt
in den damaligen Erhebungsdaten sind die nach dem Erhebungszeitraum eingetretenen erheblichen
Veränderungen in der Aufgabenzuweisung zwischen Bund, Land und Kommunen.
Mit dem Ausgleichsjahr 2013 soll diese streitbehaftete und veraltete Datenbasis auf eine
objektive, neuere und geprüfte Grundlage gestellt werden. Fundament der zukünftigen Ermittlung
der Finanzausstattung wird daher die aktuellste Rechnungsstatistik für die Kommunen vom Thüringer
Seite 22 von 123
Landesamt für Statistik sein. Die Datenbasis für die kommunalen Finanzbeziehungen wird damit auf
den aktuellsten Stand gestellt.
Es gilt hier der Grundsatz der Orientierung an den zeitnächsten tatsächlichen Ergebnissen, um
Wahrheit und Klarheit im Finanzausgleich zu gewährleisten1. Dies wird mit dem Abstellen auf die
aktuellste verfügbare Rechnungsstatistik der Kommunen erreicht. Damit wird die Datenbasis für die
kommunalen Finanzbeziehungen auf eine objektive, nicht manipulierbare und aktuelle Grundlage
gestellt.
Mit der Rechnungsstatistik wird eine Abkehr von den veralteten Erhebungsdaten der Jahre 2003 bis
2005 möglich gemacht. Sie wird vom Thüringer Landesamt für Statistik erstellt. Die Daten werden in
diesem Zusammenhang auf Plausibilität durch das Thüringer Landesamt für Statistik geprüft. Die
Rechnungsstatistik ist nach einhelliger Auffassung gut geeignet, die Datenbasis für einen
aufgabenorientierten kommunalen Finanzausgleich zu bilden. Sämtliche Gutachten, Auswertungen
greifen auf die Ergebnisse der Rechnungsstatistik zurück.
Je aktueller die Daten, umso geeigneter sind sie zur Ableitung von künftigen Bedarfen (sinngemäß
auch Korioth, Gutachten zum ThürFAG 2012, S. 21).
Die Rechnungsstatistik enthält alle Einnahmen und Ausgaben nach Arten und
Aufgabenbereichen. Sie enthält die statistisch aufbereiteten Ergebnisse der Jahresrechnung der
Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise sowie der kommunalen Zweckverbände und
Sonderrechnungen mit kameraler bzw. doppischer Buchführung. Die Daten erstrecken sich auf die
rechnungsmäßigen jährlichen Ist-Ausgaben/Auszahlungen und Ist-Einnahmen/Einzahlungen auf der
Grundlage der Verwaltungsvorschriften über die Gliederung/Produkte und die Gruppierung/Konten. Die
Darstellung der Rechnungsergebnisse 2010 erfolgt nach den Regeln der Kameralistik. Produkte
wurden der entsprechenden Gliederung bzw. Konten der entsprechenden Gruppierung zugeordnet.
Der Anteil doppisch buchender Kommunen belief sich mit 16 Kommunen auf weniger als 2 Prozent2.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rechnungsergebnisse der Gemeinden und Gemeindeverbände
(Jahresrechnungsstatistik) bildet das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des
Personals im öffentlichen Dienst (FPStatG) in der Fassung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S.438)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.Mai 2010 (BGBl. I S. 671).
Die besondere Bedeutung der Jahresrechnungsstatistik liegt im differenzierten Nachweis der einzelnen
Ausgabe- und Einnahmearten sowie in der ebenfalls stark untergliederten Aufteilung der Finanzvorfälle
nach Aufgabenbereichen. Sie unterscheidet entsprechend der Haushaltssystematik zwischen dem
Verwaltungshaushalt und dem Vermögenshaushalt, wobei die Ausgaben und Einnahmen in diesen
beiden Teilhaushalten nach den Gruppierungsnummern des obligatorischen Gruppierungsplanes
aufgeführt werden. Die Darstellung der Ausgaben und Einnahmen erfolgt einschließlich der
besonderen Finanzierungsvorgänge. Zur Bereinigung von Doppelzählungen werden von den
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts die Zahlungen von
Gemeinden und Gemeindeverbänden (Zahlungen von gleicher Ebene) abgezogen.
Die Aufteilung des Gesamthaushalts in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte (=
Aufgabenbereiche) sowie in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen (= Einnahme- und
Ausgabearten) wird durch die Verwaltungsvorschriften des Thüringer Innenministeriums über die
Gliederung und Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden (Verwaltungsvorschriften über die
Haushaltssystematik – VV GemHaushaltssyst -) verbindlich vorgeschrieben.
Die Positionen der Rechnungsstatistik wurden zur Vorbereitung dieses Gesetzentwurfs (und nicht im
Rahmen der Rechnungsstatistik) den jeweiligen Aufgabenkategorien
1
Korioth, Gutachten zum ThürFAG 2012 (TLT DS 5/3225 – Anlage 4 zur Begründung des ThürFAG) – April 2011, S. 15
Thüringer Landesamt für Statistik, Vorbemerkungen zum Statistischen Bericht „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden
und Gemeindeverbände in Thüringen“
2
Seite 23 von 123
- Übertragener Wirkungskreis,
- Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis,
- freiwillige Aufgaben und
- Gemeinkosten
zugeordnet. Im Detail wird hierzu auf beigefügte Anlage 1 verwiesen. Die Zuordnung wurde im Beirat
für kommunale Finanzen abgestimmt und folgt fachlichen Gesichtspunkten.
Gegenüber den bisher verwandten Ergebnissen aus der Datenerhebung für gewisse
Aufgabenbereiche für die Jahre 2003 bis 2005 bei den Kommunen ergibt sich neben der aktuelleren
Datenbasis auch der Vorteil, dass es klare Bestimmungen für die Zuordnung von Einnahmen und
Ausgaben zu den einzelnen Aufgabenbereichen gibt. Darüber hinaus werden alle Thüringer
Kommunen erfasst, im Gegenteil zur Datenerhebung der Jahre 2003 bis 2005, an der lediglich ca.
80% der Thüringer Kommunen teilnahmen. Um auf eine vollständige Basis zu kommen, wurde für die
restlichen 20% der Gemeinden eine Schätzung aus dem vorhandenen, von den teilnehmenden
Kommunen übersandten Daten vorgenommen (Hochrechnung). Die damit verbundenen
Unsicherheiten werden mit der Verwendung der sog. Rechnungsstatistik vermieden.
Aus diesen geprüften Daten aller Thüringer Kommunen wird im Folgenden eine Richtgröße für die
regelgebundene Finanzausstattung ermittelt.
Thüringer Partnerschaftsgrundsatz – Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung
Allgemeines
Die Finanzausgleichsmasse ist neben den Leistungen des Landes außerhalb des Thüringer
Finanzausgleichsgesetzes Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung. Die angemessene
Finanzausstattung bezeichnet die finanziellen Mittel der Kommunen, die ihnen zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben in Erfüllung des verfassungsmäßigen Anspruchs nach Artikel 93 Absatz 1 Satz 1 ThürVerf
zur Verfügung stehen müssen. Neben den Leistungen des Landes innerhalb und außerhalb des
Thüringer Finanzausgleichsgesetzes, zählen zu dieser vor allem auch die originären Einnahmen der
Kommunen. Die Leistungen des Landes innerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes, die sog.
Finanzausgleichsmasse, werden künftig regelgebunden, das heißt nach einem festen Verfahren mit
bestimmten, festgelegten Parametern ermittelt.
Die Bestimmung der Finanzausgleichsmasse anhand des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes
lehnt sich dabei an den in Sachsen und in Mecklenburg-Vorpommern angewandten sog.
„Gleichmäßigkeitsgrundsatz“ an. Dieser hat sich bisher in beiden Ländern bewährt. Der Thüringer
Partnerschaftsgrundsatz hat ebenso eine gleichmäßige Entwicklung der Einnahmen des Landes und
der Kommunen unter Berücksichtigung der Finanzausgleichsleistungen zum Ziel. Das
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Urteil vom 11. Mai 20063
ausdrücklich festgestellt, dass der Gleichmäßigkeitsgrundsatz ein geeignetes Instrument zur Sicherung
einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen ist und damit das Recht der Kommunen auf
eine angemessene Finanzausstattung im Verhältnis zwischen der Finanzausstattung des Landes und
derjenigen der Kommunen beurteilt werden kann. Die Verteilung zwischen beiden Ebenen muss
ausgewogen sein. Die Ebenen und ihre Aufgaben sind dabei gleichwertig. Zu berücksichtigen ist auch,
dass sowohl das Land aber auch die Kommunen dem Gebot wirtschaftlicher und sparsamer
Haushaltsführung Rechnung tragen müssen.
Mit
der
Bestimmung
der
Finanzausgleichsleistungen
auf
Basis
des
Thüringer
Partnerschaftsgrundsatzes und der regelmäßigen Überprüfung der Verteilung wird dem Gebot nach
3
LVerfG 1/05, LVerfG 5/05, LVerfG 9/05, S. 27 ff., 40 ff.
Seite 24 von 123
einem aufgabenadäquaten Finanzausgleich, der die Leistungsfähigkeit des Landes berücksichtigt,
entsprochen.
Ermittlung im Besonderen
a) Ermittlung des „Eintaktpunktes“
Zunächst ist die Verteilung der Finanzmasse aus den maßgeblichen Einnahmen des Landes und den
Steuereinnahmen der Kommunen sowie der Finanzausgleichsmasse festzustellen. Anhand dieses
Verhältnisses erfolgt die zukünftige Fortentwicklung der Finanzausgleichsmasse unter
Berücksichtigung der Steuereinnahmen der Kommunen.
Für die Feststellung der Ausgangsbasis bzw. des Eintaktpunktes des Thüringer
Partnerschaftsgrundsatzes wird zunächst der ungedeckte Finanzbedarf der Kommunen
zugrunde gelegt, wie er sich aus den Daten der Rechnungsstatistik des Thüringer Landesamtes für
Statistik („Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen 2010“)
ergibt.
Maßgeblich sind dabei die auf das Jahr 2013 fortgeschriebenen Zuschussbedarfe der
Rechnungsstatistik 2010 für die jeweiligen Aufgabenbereiche, wie sie sich aus den Einzelplänen 0 – 8
der Rechnungsstatistik ergeben.
Die Zuschussbedarfe wurden dabei gleichermaßen für alle Auf- und Ausgabenbereiche
folgendermaßen ermittelt:
Die Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen wurden um die Leistungen von Gemeinden und
Gemeindeverbände (Zahlungen gleicher Ebene) korrigiert auf die sog. Nettoausgaben bzw.
Nettoeinnahmen.
Von den Nettoausgaben wurden sodann die aufgabenspezifischen Einnahmen (z.B.
Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren usw.) sowie die Einnahmen von Bund und EU
abgezogen. In einem weiteren Schritt wurden die Einnahmen der Kommunen vom Land, soweit sie
nicht im Rahmen der Finanzausgleichsmasse geleistet werden, abgezogen. Es verbleiben die noch
durch die Finanzausgleichsmasse des Landes und die kommunalen Steuereinnahmen zu
deckenden Zuschussbedarfe der Kommunen.
Dieses Vorgehen zur Ermittlung der Zuschussbedarfe erfolgte für die sechs kreisfreien Städte und für
die 17 Landkreise gesondert. Bei den Landkreisen wurden die entsprechenden Zuschussbedarfe der
Gemeinden eines Landkreises zu den Zuschussbedarfen der jeweiligen Landkreisverwaltung
hinzugerechnet, um eine Vergleichbarkeit mit den kreisfreien Städten zu erreichen. Diese nehmen
sowohl kreisliche als auch gemeindliche Aufgaben war, so dass die Summation der Zuschussbedarfe
bei den kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreisverwaltungen nicht nur vertretbar, sondern
auch erforderlich ist, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Somit werden insgesamt 23 „Teilnehmer“, die sechs kreisfreien Städte und die 17 Landkreise, bei den
jeweiligen im nachfolgenden genannten Aufgabenbereichen betrachtet.
Im Weiteren wird ein der Aufgabe entsprechender Bedarfsträger gewählt, der die Ausgaben im
Aufgabenbereich maßgeblich beeinflusst. Somit kann ein Zuschussbedarf je Bedarfsträger ermittelt
werden. Dieser bildet dann die Ausgangsbasis für die Fortschreibung der Daten im mittelfristigen
Planungszeitraum.
Die Fortschreibung der so ermittelten ungedeckten Zuschussbedarfe der Kommunen je Bedarfsträger
ergibt sich aus den Ausführungen zu den jeweiligen Aufgabenbereichen. Sie beinhaltet eine
zahlenmäßige Komponente und eine Preiskomponente.
Seite 25 von 123
Die zahlenmäßige Komponente bildet die Veränderungen bei der Entwicklung der Anzahl der
jeweiligen Bedarfsträger in den Aufgabenbereichen ab. Es werden hier jeweils die aktuellsten
veröffentlichten Werte aus entsprechenden Statistiken verwandt. Für die Jahre ohne aktuelle
Statistikwerte wird ein Prognosewert für den jeweiligen Bedarfsträger ermittelt. Dieser wird als
durchschnittliche Steigerung der letzten fünf Jahre seit dem letzten bekannten statistischen Wert
prognostiziert. Es wird davon ausgegangen, dass in den Jahren nach dem aktuellsten Wert eine
Veränderung eintritt, wie sie sich durchschnittlich in den letzten fünf Jahren ergeben hat.
Mit der Preiskomponente werden die Ausgaben des Jahres 2010 auf das mutmaßliche Preisniveau
des Jahres 2013 fortgeschrieben. Dieses Verfahren ähnelt der bisherigen Fortschreibung des
Verbraucherpreisanstiegs in den bisherigen Revisionen zum ThürFAG seit 2008.
Der ermittelte Betrag 2010 je Bedarfsträger wird mit dem jeweiligen Verbraucherpreisanstieg in
Thüringen des entsprechenden Jahres auf der Basis des Wertes des Vorjahres fortgeschrieben.
Es werden folgende Verbraucherpreisanstiege in den Berechnungen zugrunde gelegt:
Verbraucherpreisindex - Jahresteuerung in Thüringen in Prozent
Jahresdurchschnitt 2011
Jahresdurchschnitt 2012 - Stand April
Prognose 2013 – Stand Februar
2,20
2,15
1,58
Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, eigene Berechnungen
Für die Jahre ab 2013 wird mangels vorliegender statistischer Werte ein Prognosewert für den
Verbraucherpreisanstieg ermittelt. Dieser wird als durchschnittliche Steigerung der letzten fünf Jahre
seit dem letzten bekannten statistischen Wert prognostiziert. Es wird davon ausgegangen, dass in den
Jahren ab 2013 eine Preissteigerung eintritt, wie sie sich durchschnittlich in den letzten fünf Jahren
ergeben hat.
Dieser Wert ermittelt sich wie folgt:
Verbraucherpreisindex - Jahresteuerung in Thüringen in Prozent
Jahresdurchschnitt 2008
2,40
Jahresdurchschnitt 2009
0,10
Jahresdurchschnitt 2010
0,90
Jahresdurchschnitt 2011
2,20
Jahresdurchschnitt 2012 - Stand Februar
2,30
Durchschnitt der letzten fünf Jahre
1,58
Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, eigene Berechnungen
Das Niveau der eigenen Verwaltungseinnahmen und –gebühren der Kommunen wurde bei der
Berechnung der Zuschussbedarfe der einzelnen Aufgabenbereiche nicht fortgeschrieben bzw. auf die
aktuell bekannten Werte abgestellt. Die Verwaltungseinnahmen stiegen gegenüber 2010 von 610 Mio.
Euro um 11 Mio. Euro im Jahr 2011. Im ersten Halbjahr 2012 ist bereits ein weiterer Anstieg
gegenüber 2011 zu verzeichnen, so dass von einer nicht berücksichtigtem Gesamtsteigerung von ca.
30 Mio. Euro auszugehen ist.
Aufgabenbereiche
Es gibt einige wenige Aufgaben, die einen erheblichen Teil der kommunalen Gesamtausgaben
ausmachen.
Diesen
finanziell
wesentlichen
Aufgaben
wurden
die
entsprechenden
Gliederungsnummern der Rechnungsstatistik 2010 zugeordnet und sie werden einer gesonderten
Betrachtung unterzogen.
Seite 26 von 123
Dies betrifft die Aufgaben aus der Schulträgerschaft, den Aufgaben nach dem SGB II (Kosten der
Unterkunft), den Aufgaben nach dem SGB XII (Sozialhilfe), den Aufgaben aus der
Kindertagesbetreuung, den Aufgaben im Zusammenhang mit der Straßenträgerlast und dem
öffentlichen Personennahverkehr sowie den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Darüber
hinaus erfolgt eine gesonderte Betrachtung der Gemeinkosten und der Investitionsausgaben. Die
übrigen Pflichtaufgaben, die finanziell einen Anteil von ca. 15% der betrachteten Pflichtaufgaben
ausmachen, werden zu einem gesamten Aufgabenblock zusammen gefasst.
Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs der Kommunen werden die Aufgaben der
Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung wie auch der Abfallbeseitigung – wie bisher auch - nicht
berücksichtigt, da hier eine entsprechende Kostendeckung im Sinne des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes unterstellt wird. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um sogenannte
kostendeckende Einrichtungen, so dass eine Betrachtung unterbleiben kann.
Im Folgenden werden die einzelnen Aufgabenbereiche dargestellt:
Aufgabenbereich Schule
Der Aufgabenbereich Schule umfasst die Ausgaben, die sich aus der kommunalen Schulträgerschaft
ergeben. Dies schließt die Aufgaben aus der Schülerbeförderung mit ein.
Dem Aufgabenbereich Schule wurden sämtliche Gliederungsnummern des Einzelplans 02 – Schulen –
zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche des Verwaltungshaushalts und
ergibt für das Jahr 2010 folgendes Bild:
GlNr.
20
Bezeichnung
Schulverwaltung
Übrige
Einnahmen
VwHH
Einnahmen
vom Land
VwHH
Zuschussbedarf
VwHH (ohne die
speziellen
Einnahmen vom
Land)
NettoAusgaben
VwHH
4.613.021
524.317
24.090.382
19.477.361
211 Grundschulen
19.265.992
38.809.511
76.844.096
57.578.104
225 Regelschulen
1.950.736
15.456.782
51.980.150
50.029.414
23
1.121.484
13.235.423
33.104.976
31.983.492
2.092.754
11.272.595
37.980.990
35.888.236
12.201
59.907
1.258.499
1.246.298
0
0
0
0
308
0
0
-308
Gymnasien
240 Berufsschulen
241 Berufsfachschulen
243 Fachoberschulen
245 Fachschulen
247 Förderberufsschulen
27
Förderschulen
281 Gesamtschulen
285 Freie Waldorfschulen
5.818
0
240.995
235.177
859.261
6.660.518
21.256.135
20.396.874
111.662
904.913
3.251.390
3.139.728
0
0
5.829
5.829
214.938
9.859.598
46.778.380
46.563.442
290 Schülerbeförderung
Fördermaßnahmen für
293 Schüler
sonstige schulische
295 Aufgaben
81.886
16.261
354.944
273.058
3.081.313
4.364.494
26.475.707
23.394.394
Gesamtsumme
33.411.374
101.164.319
323.622.473
290.211.099
Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen des Landes im
Zusammenhang mit dem sog. Schullastenausgleich und der besonderen Ergänzungszuweisung zu
den Ausgaben der Schülerbeförderung. Beide Leistungen sind Bestandteil der Finanzausgleichsmasse
(Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Bei einer Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu
Seite 27 von 123
ermittelnden ungedeckten Finanzbedarfs dürfen diese Einnahmen bei der Berechnung des
Zuschussbedarfs nicht berücksichtigt werden.
Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs
maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 290,2 Mio. Euro. Dieser
Zuschussbedarf ist aus der Finanzausgleichsmasse und den kommunalen Steuereinnahmen zu
decken.
Als sog. Bedarfsträger werden hier die Schüler an staatlichen Schulen zugrunde gelegt. Die
Schülerzahlen beeinflussen im Wesentlichen die Ausgaben für den Bereich Schule – wie es die
nachfolgende Darstellung belegt.
Die Anzahl der Schüler bestimmt zu einem hohen Maß (0,79; maximal 1,0) die Zuschussbedarfe im
Bereich Schule. Aus diesem Grund wird die Anzahl der Schüler als Bedarfsträger im Folgenden
verwandt.
Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf der Schulen in Abhängigkeit von der Zahl der
Schüler 2010
30.000
2
R = 0,7913
Zuschussbedarf in 1 000 EUR
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0
5.000
10.000
15.000
Schüler
20.000
25.000
30.000
Quelle: Berechnung des TLS
Im Jahr 2010 wurden nach den amtlichen Statistiken des Thüringer Landesamtes für Statistik
(„Berufsbildende Schulen in Thüringen 2010“ sowie „Allgemeinbildende Schulen in Thüringen 2010“)
an staatlichen Schulen insgesamt 215.235 Schüler beschult. Im Jahr 2011 wurden 213.083 Schüler
beschult. Eine aktuellere vergleichbare Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik liegt zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Es wird daher auf die Schülerprognose des Thüringer Ministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, veröffentlicht im Statistischen Informationssystem (SIS) auf der
Homepage des Ministeriums, zurückgegriffen (Quelle: www.schulstatistik-thueringen.de). Die
Prognose des TMBWK beruht auf der 12. Koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung.
Es wird dabei unterstellt, dass sich die Schülerzahlen an den staatlichen Schulen in gleichem Maße
entwickeln wie die Gesamtschülerzahlen. Danach ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum
(bis 2016) folgende Entwicklung bei den Schülerzahlen:
Seite 28 von 123
Entwicklung der Schülerzahlen in Thüringen seit 2005
einschließlich Veränderung zum Vorjahr in %
300.000
284.732
280.000
271.105
261.162
260.000
251.335
243.789
238.418
240.000
238.824
235.176 236.393
-3%
- 2%
1%
1%
0%
246.539
242.253 244.949
1%
1%
220.000
200.000
180.000
160.000
140.000
120.000
100.000
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Quelle: www.schulstatistik-thueringen.de, eigene Berechnungen
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Schüler anhand der dargestellten prozentualen
Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der
fortgeschriebenen Schülerzahl mit dem fortgeschriebenen Betrag je Schüler.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in
Höhe von 313 Mio. Euro.
Schule - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010
315
313,0
310
305
303,0
300
293,6
295
290,2
Steigerung in den Schülerzahlen:
Prognose nach TMBWK
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
290
285
280
275
2010
Quelle: eigene Berechnungen
2011
2012
2013
Seite 29 von 123
Aufgabenbereich SGB II – Kosten der Unterkunft
Der Aufgabenbereich SGB II – Kosten der Unterkunft umfasst die Ausgaben, die sich aus der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ergeben. Dem Aufgabenbereich SGB II sind die
Gliederungsnummern 405 und 482 zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und
Ausgabenbereiche des Verwaltungshaushaltes und ergibt für das Jahr 2010 folgendes Bild:
Übrige
Einnahmen
VwHH
Einnahmen Nettovom Land Ausgaben
VwHH
VwHH
Zuschussbedarf
Anteil
(mit den
Einnahmen vom am
Land)
ZSB
GlNr
Bezeichnung
405
Verwaltung der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach SGB II
36.510.275
0
49.385.580
482
Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach SGB II
40.544.212
86.703.267
425.033.795
297.786.316 95,86%
77.054.487
86.703.267
474.419.375
310.661.621
Gesamtsumme
12.875.305
4,14%
Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich um die über den Landeshaushalt weitergeleiteten Mittel
des Bundes zu den Kosten der Unterkunft. Diese Leistung war bis 2012 Bestandteil der
Finanzausgleichsmasse (Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Ab dem Ausgleichsjahr 2013 werden
diese reinen Bundesleistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse (analog der
Bundesleistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Einzelplan 8 des
Landeshaushalts - TMSFG) im Einzelplan 7 des Landeshaushalts – TMWAT als fachzuständigem
Ressort ausgereicht. Bei einer Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu finanzierenden
ungedeckten Finanzbedarfs müssen diese Einnahmen bei der Berechnung des Zuschussbedarfs
berücksichtigt werden.
Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse und durch kommunale Steuereinnahmen
zu deckenden Finanzbedarfs maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von
310,7 Mio. Euro.
Als sog. Bedarfsträger werden hier die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften zugrunde gelegt. Die
Bedarfsgemeinschaften beeinflussen im Wesentlichen die Ausgaben für den Bereich SGB II.
Die nachfolgende Darstellung belegt anhand des hohen Bestimmtheitsmaßes von 0,98, dass die
Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in einem sehr hohem Maß (maximal 1,0) die Zuschussbedarfe im
Bereich der Kosten der Unterkunft bestimmen. Aus diesem Grund wird die Anzahl der
Bedarfsgemeinschaften als Bedarfsträger im Folgenden verwandt.
Seite 30 von 123
Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (482) und Fachverwaltung
(405) in Abhängigkeit von der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt 2010
50.000
45.000
R2 = 0,9772
40.000
Zuschussbedarf in 1 000 EUR
35.000
30.000
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
7.000
8.000
9.000
10.000
11.000
12.000
13.000
14.000
15.000
16.000
Bedarfsgemeinschaften
Quelle: Berechnung des TLS
Für die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird auf die Statistik der Bundesagentur für Arbeit Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder - Deutschland mit Ländern und Kreisen
(Berichtszeitraum: Dezember des jeweiligen Jahres) zurückgegriffen.
Die entsprechenden Jahresdaten liegen bis einschließlich 2011 vor. Ab dem Jahr 2012 wird mit dem
Durchschnitt der Veränderung der letzten fünf Jahre (2007 – 2011) fortgerechnet. Dieser beinhaltet –
wie aus der nachfolgenden Darstellung ersichtlich – einen durchschnittlichen jährlichen Rückgang um
5%.
Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in Thüringen seit 2005
einschließlich Veränderung zum Vorjahr in %
180.000
160.000
158.076
148.028
140.847
- 6%
140.000
- 5%
131.133
130.055
- 8%
121.198
1%
120.000
111.739
- 8%
- 8%
100.000
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -5%
80.000
60.000
40.000
20.000
0
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Quelle: eigene Berechnungen
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird in diesem besonderen Fall mit dem
Preisanstieg für „Wohnung“ fortgeschrieben. Die Kosten der Unterkunft werden im Wesentlichen durch
Kosten für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe bestimmt. Diese machen ca. 96% der
Seite 31 von 123
Ausgaben in diesem Bereich aus und rechfertigen damit die Wahl dieses für diesen Bereich gesondert
ausgewiesenen Preisanstiegs. Der Anstieg ermittelt sich wie folgt:
Preisindex „Wohnung“ - Jahresteuerung in Thüringen in Prozent
Jahresdurchschnitt 2011
Jahresdurchschnitt 2012 - Stand April 2012
Prognose 2013 ff
2,2
2,3
1,66
Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, eigene Berechnungen
Für die Jahre ab 2013 wird mangels vorliegender statistischer Werte ein Prognosewert für den
Preisanstieg „Wohnung“ ermittelt. Dieser wird als durchschnittliche Steigerung der letzten fünf Jahre
seit dem letzten bekannten statistischen Wert prognostiziert. Es wird davon ausgegangen, dass in den
Jahren ab 2013 eine Preissteigerung eintritt, wie sie sich durchschnittlich in den letzten fünf Jahren
ergeben hat.
Dieser Wert ermittelt sich wie folgt:
Preisindex „Wohnung“ - Jahresteuerung in Thüringen in Prozent
Jahresdurchschnitt 2008
3,2
Jahresdurchschnitt 2009
0,1
Jahresdurchschnitt 2010
0,5
Jahresdurchschnitt 2011
2,2
Jahresdurchschnitt 2012 - Stand April 2012
2,3
Durchschnitt der letzten fünf Jahre
1,66
Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, eigene Berechnungen
Gleichfalls wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ab dem Zeitraum 2012 anhand der vorher
dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt.
Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen
Bedarfsgemeinschaften mit dem fortgeschriebenen Betrag je Bedarfsgemeinschaft. Die Erhöhung der
Bundesleistungen für die Kosten der Unterkunft ist in der Rechnungsstatistik 2010 noch nicht
berücksichtigt. Gleichwohl wird hierdurch der durch das Land zu deckende Zuschussbedarf der
Kommunen gemindert. Im Jahr 2013 wird die Erstattung des Bundes auf ca. 127 Mio. Euro
prognostiziert. In der Rechnungsstatistik 2010 ist ein Betrag von 86,4 Mio. Euro enthalten. Die
Differenz zwischen beiden Beträgen in Höhe von 40,6 Mio. Euro mindert den für 2013 ermittelten
Zuschussbedarf von 275 Mio. Euro auf einen Betrag von 234,4 Mio. Euro.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in
Höhe von 234,4 Mio. Euro.
Seite 32 von 123
SGB II - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010
350
310,7
300
250,8
250
231,8
234,4
2012
2013
200
150
Steigerung in den Empfängerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -5 %
Steigerung PA Wohnung: Durchschnitt der
letzten 5 Jahre: 1,66%
Fortrechnung des BM-Betrages
100
50
0
2010
2011
Quelle: eigene Berechnungen
Aufgabenbereich SGB XII – Sozialhilfe
Der Aufgabenbereich SGB XII – Sozialhilfe umfasst die Ausgaben, die sich aus den Leistungen nach
dem SGB XII ergeben.
Dem Aufgabenbereich SGB XII sind die Gliederungsnummern 410, 411, 412, 413, 414, 415 und 418
zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche des Verwaltungshaushaltes und
ergibt für das Jahr 2010 folgendes Bild:
Sozialhilfe nach dem SGB XII (41) in Thüringen 2010
GrNr
410
411
412
413
414
415**
Bezeichnung
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zur Pflege
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfen zur Gesundheit
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Zwischensumme Ausgaben
418* Zuweisungen nach § 6 ThürAGSGB XII
Gesamtsumme
Einnahmen
VwHH (ohne
Land)
Einnahmen
VwHH (Land)
7.309.762
646.457
9.092.486
21.984
40.026.874
673.274
53.985
12.219
354.665
3.137.792
1.581.938
7.102.067
58.419.710
11.593.793
0
322.341.430
58.419.710
333.935.223
* Titel 1720 - 63308 -Leistung innerhalb des ThürFAG – wird in die Schlüsselmasse überführt
** ab 2014 vollständige Übernahme durch den Bund
NettoAusgaben
VwHH
Zuschussbedarf Anteil am
VmHH
ZSB
8,96%
44.950.310
36.994.091
6,84%
37.355.030
28.240.560
69,98%
329.573.618
288.873.470
1,82%
7.567.562
7.501.358
1,53%
9.804.777
6.312.320
10,87%
53.555.286
44.871.281
482.806.583
0
482.806.583
412.793.080
0
412.793.080
Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich im Wesentlichen um die über den Landeshaushalt
weitergeleiteten Mittel des Bundes zu den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (Unterabschnitt 415). Diese Leistung sind nicht Bestandteil der
Finanzausgleichsmasse (Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Diese Bundesleistungen werden
außerhalb der Finanzausgleichsmasse (analog der Bundesleistungen für die Kosten der Unterkunft im
Einzelplan 7 des Landeshaushalts – TMWAT -) im Einzelplan 8 des Landeshaushalts – TMSFG – als
fachzuständigem Ressort ausgereicht. Bei einer Ermittlung des ausschließlich in der
Finanzausgleichsmasse zu berücksichtigenden ungedeckten Finanzbedarfs müssen diese Einnahmen
Seite 33 von 123
des Bundes bei der Berechnung des Zuschussbedarfs mindernd berücksichtigt werden. Andernfalls
würde es zu einer Doppelkompensation führen. Darüber hinaus werden die Einnahmen vom Land im
Unterabschnitt 418 in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt, da es sich hierbei um Leistungen des
Landes im Rahmen der Finanzausgleichsmasse handelt, die in die Schlüsselzuweisungen überführt
werden. Um den Betrag für die regelgebundene Finanzausstattung zu ermitteln, zu denen die
Leistungen im Unterabschnitt 418 gehören, sind diese vom ungedeckten Zuschussbedarf nicht
abzuziehen.
Der für die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010
im Ergebnis dessen auf einen Betrag von rund 413 Mio. Euro.
Als sog. Bedarfsträger werden hier die Empfänger für Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen zugrunde gelegt. Diese Hilfeempfänger beeinflussen im Wesentlichen (aktuell rund 70%
Prozent) die Gesamtausgaben der Kommunen für den Bereich SGB XII.
Die nachfolgende Darstellung belegt anhand des hohen Bestimmtheitsmaßes von ca. 0,92, dass die
Anzahl der Hilfeempfänger zu einem sehr hohem Maß (maximal 1,0) die Zuschussbedarfe im Bereich
der Leistungen nach dem SGB XII bestimmen. Aus diesem Grund wird die Anzahl dieser
Hilfeempfänger als Bedarfsträger im Folgenden verwandt.
Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf der Eingliederungshilfen für behinderte Menschen (412) in Abhängigkeit von der Zahl der
Emfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen im Jahresdurchschnitt 2010
30.000
R2 = 0,9159
25.000
Zuschussbedarf in 1 000 EUR
20.000
15.000
10.000
5.000
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1.000
1.100
1.200
1.300
1.400
Empänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
1.500
1.600
1.700
1.800
1.900
2.000
2.100
Quelle: Berechnung des TLS
Für die Anzahl der Empfänger für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird auf die Statistik
des Thüringer Landesamtes für Statistik „Empfänger und Bruttoausgaben der Sozialhilfe nach dem Ort
der Unterbringung, Hilfearten und Kreisen in Thüringen – Insgesamt“ zurückgegriffen.
Die entsprechenden Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011 wird mit dem
Durchschnitt der Veränderung der letzten fünf Jahre (2006 – 2010) fortgerechnet. Dieser beinhaltet –
wie aus der nachfolgenden Darstellung ersichtlich – eine durchschnittliche jährliche Steigerung um 4%.
Nachrichtlich ausgewiesen ist die Entwicklung der Anzahl der Empfänger von Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung. Zukünftig wird der Bund diese Leistungen sukzessive vollständig
übernehmen, weswegen in dieser Betrachtung auf diese Empfängerzahlen nicht abzustellen ist.
Seite 34 von 123
Empfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen und Empfänger von Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
Empfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen
Empfänger Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
25 000
23.395
22.481
20 000
19.275
18.554
6%
2%
4%
5%
4%
21.285
20.948
20.155
4%
Durchschnitt der letzten 5 Jahre 4%
15 000
13.084
12.495
-1%
12.942
3%
13.313
11.513
10.751
5%
9%
10 000
Durchschnitt der letzten 5 Jahre 4%
7%
8.765
23%
5 000
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
Quelle: eigene Berechnungen
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Empfänger für Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen ab dem Zeitraum 2011 anhand der vorher dargestellten prozentualen Veränderungen
fortentwickelt.
Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Empfänger für
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Empfänger.
Danach ergibt sich ein Zuschussbedarf von 492 Mio. Euro. Die Erhöhung der Bundesleistungen für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in der Rechnungsstatistik 2010 noch nicht
berücksichtigt. Gleichwohl wird hierdurch der durch das Land zu deckende Zuschussbedarf der
Kommunen gemindert. Im Jahr 2013 wird die Erstattung des Bundes auf ca. 42,3 Mio. Euro
prognostiziert. In der Rechnungsstatistik 2010 ist ein Betrag von 7,1 Mio. Euro enthalten. Die Differenz
zwischen beiden Beträgen in Höhe von 35,2 Mio. Euro mindert den für 2013 ermittelten
Zuschussbedarf von 492,4 Mio. Euro auf einen Betrag von 457,2 Mio. Euro.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein prognostizierter ungedeckter
Finanzbedarf in Höhe von 457,2 Mio. Euro.
Seite 35 von 123
Prognose für SGB XII - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010
470
460
457
450
451
440
in Mio. €
439
Steigerung in den Empfängerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 4%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
430
420
410
413
400
390
2010
2011
2012
2013
Quelle: eigene Berechnungen
Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung
Der Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung umfasst die Ausgaben, die sich aus dem Thüringer
Kindertagesbetreuungsgesetz ergeben. Dies schließt die Aufgaben für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege nach SGB VIII mit ein.
Dem Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung sind die Gliederungsnummern 454 und 464 zugeordnet.
Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom Verwaltungshaushalt und ergibt für das
Jahr 2010 folgendes Bild:
Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen des Landes im
Zusammenhang mit der Landespauschale für Kinder nach § 19 ThürKitaG als bisherige besondere
Ergänzungszuweisung bzw. ab dem Jahr 2013 als Sonderlastenausgleich für Aufgaben der
Kindertagesbetreuung. Diese Leistungen sind Bestandteil der Finanzausgleichsmasse (Kapitel 17 20
des Landeshaushalts). Bei einer Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu ermittelnden
ungedeckten Finanzbedarfs dürfen diese Einnahmen daher bei der Berechnung des Zuschussbedarfs
nicht mindernd berücksichtigt werden.
Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs
maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 390,8 Mio. Euro.
Seite 36 von 123
Als sog. Bedarfsträger werden hier die Kinder zugrunde gelegt. Die Kinderzahlen beeinflussen im
Wesentlichen die Ausgaben für den Bereich Kindertagesbetreuung – wie es die nachfolgende
Darstellung belegt mit einem Bestimmtheitsgrad von 0,92 bei den kreisfreien Städten bzw. 0,97 bei
den kreisangehörigen Gemeinden:
Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf Tageseinrichtungen für Kinder (464) in Abhängigkeit von der Anzahl der unter 6 jährigen Kinder (nur
Kreisfreie Städte)
TausendhZ
ϰϬ͘ϬϬϬ
ϯϱ͘ϬϬϬ
ƵƐĐŚƵƐƐďĞĚĂƌĨ
ϯϬ͘ϬϬϬ
Ϯϱ͘ϬϬϬ
2
R = 0,9207
ϮϬ͘ϬϬϬ
y = 3329,3x - 678335
ϭϱ͘ϬϬϬ
ϭϬ͘ϬϬϬ
ϱ͘ϬϬϬ
Ϭ
Ϯ͘ϬϬϬ
ϰ͘ϬϬϬ
ϲ͘ϬϬϬ
<ŝŶĚĞƌƵŶƚĞƌϲ:ĂŚƌĞŶ
ϴ͘ϬϬϬ
ϭϬ͘ϬϬϬ
ϭϮ͘ϬϬϬ
Quelle: Berechnung des TLS
Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf Tageseinrichtungen für Kinder (464) in Abhängigkeit von der Anzahl der unter 6 jährigen Kinder
(ohne kreisfreie Städte)
Tausend EUR
ϳ͘ϱϬϬ
ϳ͘ϬϬϬ
ϲ͘ϱϬϬ
ϲ͘ϬϬϬ
ϱ͘ϱϬϬ
LJсϯ͘ϬϮϭ͕ϳϳϰϴϵϴdžнϳ͘Ϯϳϭ͕ϯϵϳϱϯϯ
ZϮсϬ͕ϵϳϬϭϮϳ
ϱ͘ϬϬϬ
ƵƐĐŚƵƐƐďĞĚĂƌĨ
ϰ͘ϱϬϬ
ϰ͘ϬϬϬ
ϯ͘ϱϬϬ
ϯ͘ϬϬϬ
Ϯ͘ϱϬϬ
Ϯ͘ϬϬϬ
ϭ͘ϱϬϬ
ϭ͘ϬϬϬ
ϱϬϬ
Ϭ
ϮϬϬ
ϰϬϬ
ϲϬϬ
ϴϬϬ
ϭϬϬϬ
ϭϮϬϬ
ϭϰϬϬ
ϭϲϬϬ
ϭϴϬϬ
ϮϬϬϬ
ϮϮϬϬ
Kinder unter 6 Jahren
Quelle: Berechnung des TLS
Im Jahr 2010 wurden nach der amtlichen Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik
(„Tageseinrichtungen für Kinder und betreute Kinder nach Kreisen in Thüringen“) insgesamt 82.102
Kinder betreut. Diese Daten liegen bis zum Jahr 2011 vor. Ab dem Jahr 2012 wird mit die Prognose
des TMBWK zugrunde gelegt, welche sich an den Betreuungsquoten und den Geburtenzahlen
orientiert. Danach wird prognostiziert, dass im Jahr 2013 86.815 Kinder betreut werden.
Seite 37 von 123
Entwicklung der betreuten Kinder
Thüringen
kreisfreie Städte
Landkreise
ab 01.08.2010 Kita-Novelle
90.000
80.000
79.454
0%
79.130
0%
79.460
2%
81.093
1%
82.102
83.421
2%
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1%
70.000
60.000
59.624
1%
59.145
1%
59.349
19.830
-1%
19.985
0%
20.111
3%
60.420
2%
20.673
1%
60.976
3%
61.755
50.000
40.000
30.000
20.000
2%
21.126
1%
21.666
10.000
0
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Quelle: TLS, eigene Berechnungen
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Ab dem Zeitraum 2012 wird hinsichtlich der Kinderzahlen die Prognose des TMBWK
verwandt.
Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der prognostizierten Kinderzahlen mit
dem fortgeschriebenen Betrag je Kind.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in
Höhe von 447,4 Mio. Euro.
Im Jahr 2010 fand eine Novellierung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes statt. Mit dieser
Novellierung wurden zum Zeitpunkt 1. August 2010 die Standards in den Betreuungsrelationen
erheblich erhöht. In der Rechnungsstatistik des Jahres 2010 ist demzufolge nur ein Teilbetrag dieser
Standarderhöhung in Höhe von 5/12 enthalten. Im Rahmen der Fortschreibung ist der fehlende Betrag
der Standarderhöhung in Höhe von 7/12 erhöhend zu berücksichtigen.
Es wird unterstellt, dass die Differenz in den Zuschussbedarfen der Rechnungsstatistik 2009 zu 2010
allein auf der Standarderhöhung ab dem 1. August 2010 beruht. Diese Erhöhung von 50,2 Mio. Euro
(entspricht 5/12) wird auf einen Jahresbetrag von 120,4 Mio. Euro hochgerechnet. Dabei wird weiterhin
unterstellt, dass die Elternbeiträge unverändert gegenüber dem Jahr 2010 bleiben.
Berechnung des fehlenden Betrages der Kita-Novelle 2010
Einnahmen sonstige Einnahmen Land
Kita 2010
Kita 2009
Kita Differenz 2009 - 2010
Nettoausgaben
TH ZSB
53.265.802
136.577.239
444.002.439
254.159.398
48.172.515
5.093.287
96.570.365
40.006.874
393.820.214
50.182.225
249.077.334
5.082.064
Seite 38 von 123
Dem Zuschussbedarf 2010 ist mithin der Unterschiedsbetrag von rund 70,3 Mio. Euro (120,44 Mio.
Euro ./. abzüglich bereits enthaltener Betrag von 50,18 Mio. Euro) hinzurechnen und ebenfalls mit der
Entwicklung der Kinderzahlen und des Verbraucherpreisanstiegs fortzuschreiben.
Der noch über 2010 zusätzlich zu berücksichtigende Bedarf für die Novelle beträgt 70,3 Mio. Euro.
Dieser wurde ebenfalls mit der Kinderzahl und dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben und
beläuft sich in 2013 auf 74,3 Mio. Euro. In der Summe ergibt sich für 2013 ein Betrag von (447,4 +
74,3 =) 521,7 Mio. Euro.
Nicht berücksichtigt wurden die Steigerungen in den Elternbeiträgen seit 2009. Die Differenz zwischen
2009 und 2010 beläuft sich im Rahmen der Rechnungsstatistik auf 5,1 Mio. Euro. Dabei ebenfalls nicht
erfasst sind die Steigerungen im Bereich der freien Träger von Kindertagesstätten. Insgesamt beliefen
sich die Elternbeiträge nach den Meldungen für die Betriebskosten nach § 18 Abs. 6 Thüringer
Kindertagesstättengesetz (ThürKitaG) 2010 auf 77,3 Mio. Euro. In 2011 beliefen diese sich auf 81,6
Mio. Euro (jeweils ohne Erstattungen nach § 90 SGB III). Diese Steigerungen von 4,3 Mio. Euro
werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
In der Summe ergibt sich damit für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 530,4
Mio. Euro.
Kita - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010
Kita
Kita mit kompletter Novelle
600
550
Steigerung in den Kinderzahlen:
Prognose TMBWK
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten
5 Jahre: 1,58%
530,4
491,2
500
476,1
456,0
450
418,7
400
390,6
350
300
2010
2011
2012
2013
Quelle: eigene Berechnungen
Aufgabenbereich Straßen & ÖPNV
Der Aufgabenbereich Straßen und ÖPNV umfasst die Ausgaben, die in den Unterabschnitten 63, 65,
660, 665, 670 und 792 zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom
Verwaltungshaushalt und ergibt für das Jahr 2010 folgendes Bild:
Seite 39 von 123
Straßen - Verwaltungshaushalt 2010
Gl-Nr
63
65
660
665
670
792
Bezeichnung
Gemeindestraßen
Kreisstraßen
OD im Zuge von Bundesstraßen
OD im Zugen von Landesstraßen
Straßenbeleuchtung (Bau, Unterhaltung und Betrieb)
Förderung des ÖPNV
Einnahmen
VwHH (ohne
Einnahmen
Zuschussbedarf
Land)
VwHH (Land) Ausgaben VwHH VwHH
Anteil am ZSB
7.829.330
223.594
71.847.608
79.900.532
45%
343.510
0
19.100.684
18.757.174
12%
6.480
0
1.093.099
1.099.579
1%
10.583
0
322.187
311.604
0%
2.200.664
0
33.571.712
35.772.376
21%
2.043.437
12.977.969
50.324.357
35.302.951
22%
Gesamtsumme
12.434.004
13.201.563
186.519.715
160.884.148
Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs
maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 160,9 Mio. Euro.
Als sog. Bedarfsträger werden hier die sogenannten Verkehrsflächen (Straße, Wege, Plätze) in ha
zugrunde gelegt. Es wird davon ausgegangen, dass dies ein geeigneter Bedarfsträger für diesen
Kostenbereich darstellt.
Für die maßgeblichen Verkehrsflächen wird auf die Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik
„Flächen nach Art der tatsächlichen Nutzung nach Kreisen in Thüringen“ – jeweils zum 31.12. eines
Jahres zurückgegriffen.
Die entsprechenden Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011 wird mit dem
Durchschnitt der Veränderung der letzten fünf Jahre (2006 – 2010) fortgerechnet. Dieser beinhaltet –
wie aus der nachfolgenden Darstellung ersichtlich – eine durchschnittliche jährliche Steigerung um
0,5%. Mit berücksichtigt sind damit auch die vom Land auf die Kommunen abgewidmeten Straßen.
Entwicklung der Verkehrsflächen (ha) in Thüringen seit 2005
einschließlich Veränderung zum Vorjahr in %
80000
70000
64.737
64.974
65.058
0,1%
65.319
65.204
0,2%
0,2%
65.493
65.672
0,3%
0,3%
65.948
66.309
0,5%
0,4%
67.111
66.663
0,7%
0,5%
60000
50000
40000
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 0,5%
30000
20000
10000
0
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
Quelle: eigene Berechnungen
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Gleichfalls werden die Verkehrsflächen ab dem Zeitraum 2011 anhand der vorher
dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt.
Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation
Verkehrsflächen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Verkehrsfläche.
der
fortgeschriebenen
Seite 40 von 123
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in
Höhe von 180,4 Mio. Euro.
Straßen/ÖPNV - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010
- in Mio. Euro 185
180,4
180
175
169,6
170
165,2
Steigerung in den Verkehrsflächen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 0,5%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
165
160,9
160
155
150
2010
2011
2012
2013
Quelle: eigene Berechnungen
Aufgabenbereich Übertragener Wirkungskreis
Dem Aufgabenbereich „Übertragener Wirkungskreis“ sind folgende Unterabschnitte mit folgenden
Anteilen und mit folgenden Zuschussbedarfen zugeordnet:
Seite 41 von 123
übertragener Wirkungskreis - Verwaltungshaushalt 2010
Einnahmen VwHH Einnahmen VwHH
Zuschussbedarf
Anteil
in % Bezeichnung
2010 (ohne Land)
(Land)*
AusgabenVwHH VwHH
Anteil amZSB
2.132.708
1.348.107
7.895.582
11.376.398
6%
80 Besondere Dienststellen der allgemeinenVerwaltung
48.177.019
406.900
108.221.046
59.637.127
43%
100 ÖffentlicheOrdnung
3.476.400
4.674.019
19.527.009
100 Umweltschutz
27.677.428
14%
100 Katastrophenschutz
136.877
1.631
2.956.594
2.818.086
2%
913.219
477.453
4.183.959
100 Naturschutz und Landschaftspflege
5.574.631
3%
258.897
11.789.378
13.617.881
1.569.606
1%
100 Durchführungdes Asylbewerberleistungsgesetzes**
26.864
38.400.292
-4.316.239
100 Vollzug des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes***
34.110.917
-3%
3.595.630
24.064
37.185.266
100 Gesundheitsverwaltung
40.804.960
27%
3%
774.138
7.201
5.435.523
4.654.184
90 Sonstige Einrichtungen undMaßnahmender Gesundheitspflege
2.358.157
299.606
6.984.735
9.642.498
5%
20 Städtebauliche Planung, Städtebauförderung, Vermessung, Bauordnung
50 Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge
1.811.983
0
987.131
-824.852
-1%
2.558.869
193
-12.785
100 Schlacht- undViehhöfe
2.546.277
0%
Gesamtsumme
66.220.760
57.428.844
262.951.284
139.301.680
Gl-Nr
05
11
12
14
360
42
483
50
54
61
62
74
Erläuterungenzu Gl-Nr.
05
11
12
50
54
61
62
Standesamt, Statistik, Wahlen (verbleibender Anteil von 20%bei Pflichtaufgabenberücksichtigt)
Vereins-, Versammlungswesen, Gewerbeangelegenheiten, Gaststättenrecht, Schornsteinfegerwesen, Gesundheitswesen, Waffenangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen,
Forstschutz, Straßenverkehrsaufsicht, Fahrerlaubnisse, Bürgerbüro, Pass- und Meldewesen, Kfz-Zulassungsstelle, Namensangelegenheiten, Tierschutz usw.
Aufgaben der unteren Wasserbehörden, der unteren Abfallbehörden, Pflanzenschutzgesetz, Schutzgebiete, Immissionsschutzgesetz, Naturdenkmaleusw.
Gesundheitsamt, Veterinär- undLebensmittelüberwachungsämter
Ambulatorien, ärztlicheBeratungsstellen, DurchführungvonSchutzimpfungen usw.
Bauordnung, Vermessung, Orts- und Regionalplanung, Wohnungsaufsicht
Wohnraumüberwachung nachdemWohnungsbindungsgesetz, Aufstellung und DurchführungvonWohnungsbau- und Siedlungsprogrammen
* OhneEinnahmenaus der Auftragskostenpauschale (wird imEpl. 09 vereinnahmt)
** Einnahmen als Ausgaben imEpl. 03 (TIM) Kapitel 0325 veranschlagt (Leistungennach demAsylbLG)
*** Einnahmen als Ausgaben imEpl. 08 veranschlagt (LeistungennachdemErziehungsgeldgesetz)
Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich um die Leistungen des Landes nach dem Thüringer
Erziehungsgeldgesetz sowie dem Thüringer Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistung sind nicht
Bestandteil der Finanzausgleichsmasse (Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Diese Landesleistungen
werden wie bisher außerhalb der Finanzausgleichsmasse im Einzelplan 8 – TMSFG – bzw. Einzelplan
3 – TIM – des Landeshaushalts vom fachzuständigen Ressorts ausgereicht. Bei einer Ermittlung des
durch die Finanzausgleichsmasse zu ermittelnden ungedeckten Finanzbedarfs müssen diese
Einnahmen bei der Berechnung des Zuschussbedarfs mindernd berücksichtigt werden. Die Leistungen
im Rahmen der bisherigen Auftragskostenpauschale werden bei den Kommunen im Einzelplan 9 als
allgemeine Zuweisung vereinnahmt und spielen in dieser Betrachtung (Ermittlung des
Zuschussbedarfs) daher keine Rolle.
Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs
maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 139,3 Mio. Euro.
Als sog. Bedarfsträger werden hier die Einwohner zugrunde gelegt. Es wird davon ausgegangen,
dass diese ein geeigneter Bedarfsträger für diesen Kostenbereich darstellt.
Für die Einwohner wird auf die Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für
Statistik
zurückgegriffen. Danach ergeben sich folgende Entwicklungen im Bereich der
Einwohnerzahlen in Thüringen.
Seite 42 von 123
Entwicklung der Einwohnerzahlen in Thüringen seit 2004
(ab 2011 Bevölkerungsvorausberechnung des TLS)
2.500
2.355
2.335
2.311
- 1%
2.000
- 1%
2.289
2.268
- 1%
2.250
- 1%
2.235
- 1%
2.226
- 0%
2.202
- 1%
2.178
2.155
- 1%
- 1%
2.129
- 1%
2.105
- 1%
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -1%
1.793
1.774
1.753
1.733
1.712
1.694
1.679
1.672
1.500
1.650
1.629
1.607
1.583
1.561
1.000
562
560
558
556
556
556
556
554
552
550
548
545
545
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
500
0
Kreisfreie Städte
Landkreise
Thüringen
Quelle: eigene Berechnungen
Die entsprechenden tatsächlichen Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011
wird den Daten der Bevölkerungsvorausberechnung fortgerechnet. Diese beinhalten im Durchschnitt
einen jährlichen Rückgang um 1%.
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen
Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe
von 143,9 Mio. Euro.
Übertragener Wirkungskreis - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010
145
143,9
144
143,2
143
141,8
142
141
Veränderung in den Einwohnerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
140
139,3
139
138
137
136
2010
Quelle: eigene Berechnungen
2011
2012
2013
Seite 43 von 123
Aufgabenbereich Gemeinkosten
Dem Aufgabenbereich „Gemeinkosten“
Zuschussbedarfen zugeordnet:
sind
folgende
Unterabschnitte
mit
folgenden
Gemeinkosten- Verwaltungshaushalt 2010
Einnahmen Einnahmen
VwHH2010 VwHH
Ausgaben Zuschuss- Anteil am
(ohne Land) (Land)
VwHH
bedarf VwHH ZSB
UA Bezeichnung
14%
919.179
67.440 69.102.362 68.115.743
00 Allgemeine Verwaltung - Gemeinde-, Kreisorgane (00)
18.389.185 2.851.334 191.642.167 170.401.648
36%
02 Allgemeine Verwaltung - Hauptverwaltung (02)
14.257.220
64.398 109.038.265 94.716.647
20%
03 Allgemeine Verwaltung - Finanzverwaltung (03)
9.581.287
113.431 80.113.066 70.418.348
15%
06 Allgemeine Verwaltung -Einrichtungen für die gesamteVerwaltung (06)
471.969
27.000 6.647.730 6.148.761
1%
08 Allgemeine Verwaltung - Einrichtungenund Maßnahmen für Verwaltungsangehörige (08)
37.258.726
465.042 106.913.718 69.189.950
14%
77 Öffentliche Einrichtungen- Hilfsbetriebeder Verwaltung (77)
256
0
216.080
215.824
0%
80 Verwaltung der wirtschaftlichenUnternehmen
Gesamtsumme
80.877.822
3.588.645 563.673.388 479.206.921
nähere Erläuterungen zu
00 Gemeinderat, Bürgermeister, Landrat usw.
02 Hauptamt, Organisationsamt, Personalamt usw.
03 Kämmerei, Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwaltung
06 Rathaus, EDV, Dienstfahrzeuge, Zentrale Beschaffungsstellen
08 Betriebskrankenkasse, Kantinen, Betriebskindergarten usw.
Die Gemeinkosten bilden den Teil ab, der keiner besonderen Aufgabe zugeordnet werden kann, da in
diesen Bereichen vielfach Querschnittsaufgaben und Leistungen für andere Aufgabenbereiche
erbracht werden.
Sie können im Gegensatz zu den Einzelkosten, hier konkreten Aufgabenbereichen, nicht direkt einem
Kostenträger, hier Aufgabenbereich, zugeordnet werden. Die hier vorliegenden Gemeinkosten werden
deshalb – ähnlich einer Kostenträgerrechnung – durch eine Kostenschlüsselung auf die einzelnen
Kostenstellen, sprich Aufgabenbereiche verteilt.
Der Bereich, der hier auf die freiwilligen Aufgaben entfällt, wird in die Betrachtung des ungedeckten
Finanzbedarfs nicht mit einbezogen. Für die Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen im Rahmen
der angemessenen Finanzausstattung gelten andere Ausgleichsgrundsätze, auf die in dem
entsprechenden nachfolgenden Abschnitt eingegangen wird.
Die Gemeinkosten werden dem pflichtigen Teil der Aufgaben anhand der Zuschussbedarfsrelationen
für Pflichtaufgaben, den Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis sowie den freiwilligen Leistungen
zugeordnet.
Seite 44 von 123
Übersicht der Rechnungsstatistik 2010 - ohne Gemeinkosten - Kostenträgerrechnung für
Gemeinkosten
Bezeichnung
Schule
SGB II
SGB XII
Kita 2010 (Novelle nur teilweise)
Straßen/ÖPNV
übertragener Wirkungskreis
Investitionen
Restliche Pflichtaufgaben (ohne freiwillige Leistungen)
Zwischensumme
Gesamt
Nettoausgaben ./.
Einnahmen sonstige
188.424.582
310.604.132
424.379.747
254.159.398
160.884.148
139.301.680
568.101.319
377.458.432
2.423.313.437
Anteil an den
Gesamtausgaben
7%
12%
16%
10%
6%
5%
21%
14%
91%
100%
nachrichtlich
kostendeckender Bereich
freiwillige Leistungen
Summe Gesamt
10.968.988
231.776.168
0%
9%
2.666.058.593
100%
Die Ausgaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis belaufen sich auf
91,31% der maßgeblichen Gesamtzuschussbedarfe, so dass 91,31% der entsprechenden
Gemeinkosten in die weitere Betrachtung einzubeziehen sind.
Der maßgebliche Zuschussbedarf für die Gemeinkosten 2010 insgesamt beträgt 479,2 Mio. Euro.
Hiervon entfallen 91,31%, mithin 437,5 Mio. Euro auf den Bereich der Pflichtaufgaben im eigenen und
übertragenen Wirkungskreis.
Als sog. Bedarfsträger werden hier die Einwohner zugrunde gelegt. Die Einwohnerzahlen
beeinflussen im Wesentlichen die Ausgaben für den Bereich der Gemeinkosten – wie es die
nachfolgende Darstellung mit einem Bestimmtheitsgrad von 0,94 bei den kreisfreien Städten und
Gemeinden belegt.
Seite 45 von 123
Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf der allgemeinen Verwaltung (00) in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl
(für die kreisfreien Städte und Gemeinden)
Tausend EUR
ϯ͘ϴϬϬ
ϯ͘ϱϬϬ
2
R = 0,9392
ϯ͘ϮϬϬ
Ϯ͘ϵϬϬ
Ϯ͘ϲϬϬ
Zuschussbedarf
Ϯ͘ϯϬϬ
Ϯ͘ϬϬϬ
ϭ͘ϳϬϬ
ϭ͘ϰϬϬ
ϭ͘ϭϬϬ
ϴϬϬ
ϱϬϬ
ϮϬϬ
ͲϭϬϬ Ϭ
ϮϬ͘ϬϬϬ
ϰϬ͘ϬϬϬ
ϲϬ͘ϬϬϬ
ϴϬ͘ϬϬϬ
ϭϬϬ͘ϬϬϬ
ϭϮϬ͘ϬϬϬ
ϭϰϬ͘ϬϬϬ
ϭϲϬ͘ϬϬϬ
ϭϴϬ͘ϬϬϬ
ϮϬϬ͘ϬϬϬ
ϮϮϬ͘ϬϬϬ
Einwohnerzahl
Quelle: Berechnung des TLS
Für die Einwohner wird auf die Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für
Statistik
zurückgegriffen. Danach ergeben sich folgende Entwicklungen im Bereich der
Einwohnerzahlen in Thüringen.
Entwicklung der Einwohnerzahlen in Thüringen seit 2004
(ab 2011 Bevölkerungsvorausberechnung des TLS)
2.500
2.355
2.335
2.311
- 1%
2.000
- 1%
2.289
2.268
- 1%
2.250
- 1%
2.235
- 1%
2.226
- 0%
2.202
- 1%
2.178
- 1%
2.155
- 1%
2.129
- 1%
2.105
- 1%
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -1%
1.793
1.774
1.753
1.733
1.712
1.694
1.679
1.672
1.500
1.650
1.629
1.607
1.583
1.561
1.000
562
560
558
556
556
556
556
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
554
552
550
548
545
545
2011
2012
2013
2014
2015
2016
500
0
Kreisfreie Städte
Landkreise
Thüringen
Quelle: eigene Berechnungen
Die entsprechenden tatsächlichen Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011
wird den Daten der Bevölkerungsvorausberechnung fortgerechnet. Diese beinhalten im Durchschnitt
einen jährlichen Rückgang um 1%.
Seite 46 von 123
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen
Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in
Höhe von 452,2 Mio. Euro.
Gemeinkosten - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010
455
452,2
450,3
450
445,3
445
440
437,5
Veränderung in den Einwohnerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
435
430
2010
2011
2012
2013
Quelle: eigene Berechnungen
Aufgabenbereich „Restliche Pflichtaufgaben“
Die übrigen Aufgabenbereiche der Pflichtaufgaben, die durch die bisherigen großen Aufgabenblöcke
nicht erfasst sind, werden in dem Bereich „Restliche Pflichtaufgaben“ zusammengefasst und als eine
Einheit betrachtet. Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die gesamten Kosten der
Kommunen im Verwaltungshaushalt im Jahr 2010 in die Betrachtung der Bedarfsermittlung einfließen.
Diesem Aufgabenbereich sind demzufolge die nachfolgenden Unterabschnitte mit entsprechenden
Anteilen und mit den nachstehenden Zuschussbedarfen zugeordnet:
Seite 47 von 123
restliche Pflichtaufgaben - Verwaltungshaushalt 2010
EPL UA
1
3
4
5
6
8
01
05
13
16
355
365
400
406
407
408
409
431
432
433
435
436
439
44
451
452
453
455
456
457
458
460
461
462
463
465
466
468
47
481
486
49
51
55
60
61
69
810
813
815
816
817
82
Anteil
in % Bezeichnung
20
50
20
50
1
60
50
Gesamtsumme
Rechnungsprüfung
Besondere Dienststellen der Verwaltung (20%)
Brandschutz
Rettungsdienst
sonstige Volksbildung (355 zu 50%)
Denkmalschutz und -pflege
Allgemeine Sozialverwaltung
Betreuungsstellen
Verwaltung der Jugendhilfe
Versicherungsamt (408)
Lastenausgleichsverwaltung
Soziale Einrichtungen für Ältere (ohne Pflegeeinrichtungen)
Soziale Einrichtungen für pflegebedürftige ältere Menschen
Soziale Einrichtungen für Behinderte
Soziale Einrichtungen für Wohnungslose
Soziale Einrichtungen für Ausländer und Aussiedler
Andere soziale Einrichtungen
Kriegsopferführsorge
Jugendarbeit
Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§§ 13, 14 SGB VII)
Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16-21 SGB VII)
Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe (§§28 - 35a SGB VII)
Hilfe für junge Volljährige/Inobhutnahme (§§ 41, 2 SGB VII)
Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft, Gerichtshilfen (§§ 50 -53, 55, 56, 58 SGB VII)
Sonstige Hilfen (Jugendhilfe nach SGB VIII)
Einrichtungen der Jugendhilfe (Einrichtungen der Jungedarbeit)
Jugendwohnheime, Schülerheim, Wohnheime für Azubi (461)
Einrichtungen der Familienförderung (462)
Einrichtungen für werdende Mütter und Mütter oder Väter mit Kind(ern)
Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen (465)
Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für Inobhutnahme (466)
Sonstige Einrichtungen der Jugendhilfe (468)
Förderung anderer Träger der Wohlfahrtspflege sowie sonstiger Dritter
Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes (481)
Vollzug des Betreuungsgesetzes (486)
sonstige soziale Angelegenheiten (49)
Krankenhäuser (51)
Förderung des Sports
Bauverwaltung (60)
Städtebauliche Planung, Städtebauförderung, Vermessung, Bauordnung (61, zu 60%)
Wasserläufe, Wasserbau (69)
Elektrizitätsversorgung - Versorgungsunternehmen (810)
Gasversorgung - Versorungsunternehmen (813)
Wasserversorgung - Versorgungsunternehmen (815)
Fermwärmeversorgung - Versorgungsunternehmen (816)
Kombinierte Versorgungunternehmen (817)
Verkehrsunternehmen (82, zu 50%)
Einnahmen
VwHH 2010
Einnahmen
Ausgaben Zuschuss- Anteil am
sonstige
VwHH (Land) VwHH
bedarf VwHH ZSB
1.303.248
0 10.078.901
8.775.653
2%
533.177
337.027
1.973.896
2.844.099
1%
6.099.792
1.674.282 71.334.754
63.560.680
18%
19.144.386
0 27.186.320
8.041.934
2%
29.768
1.729
10.524
42.020
0%
199.398
3.320
555.228
757.946
0%
3.610.346
6.995.088 61.801.272
51.195.838
14%
26.431
0
1.160.407
1.186.838
0%
484.970
645.236 33.842.862
32.712.656
9%
0
0
744
744
0%
0
0
0
0
0%
244.899
0
1.043.765
1.288.664
0%
10.654
0
418.910
429.564
0%
5.379
0
-2.642
2.737
0%
850.293
7.884
1.762.012
2.620.189
0%
556.528
3.494.691
313.689
4.364.908
0%
438.675
395.101
2.780.628
3.614.404
1%
0
0
0
0
0%
573.789
5.682.719 13.593.330
7.336.822
2%
261.920
1.796.291
3.337.224
5.395.435
1%
352.272
181.731
5.059.544
5.593.547
1%
8.142.269
572.855 99.200.002
90.484.878
25%
1.167.268
91.280 13.458.816
12.200.268
3%
194.853
147.047
2.760.674
3.102.574
1%
79.482
299.289
476.483
855.254
0%
1.676.311
3.971.828 18.313.656
12.665.517
4%
59.061
0
2.202.933
2.261.994
1%
59.946
0
182.027
241.973
0%
0
0
0
0
0%
55.783
221.202
2.975.835
3.252.820
1%
2.189.726
0
209.281
2.399.007
0%
24.714
57.503
76.958
159.175
0%
-853.839
566.632
2.720.742
2.433.535
1%
4.508.835
20.197.359 32.601.514
7.895.320
2%
3.655
0
190.667
194.322
0%
391.237
7.874.463 11.144.111
2.878.411
1%
2.453.670
0 23.211.697
20.758.027
6%
10.668
496
175.147
186.311
0%
3.693.288
24.594 70.072.834
66.354.952
19%
7.074.470
898.819 28.927.495
20.954.206
6%
189.342
149.132
4.945.539
5.284.013
1%
56.716.620
0
99.981 -56.616.639
-16%
3.651.762
0
-3.640.059
11.703
-1%
2.461.370
14.085
-232.115
2.243.340
0%
1.056.233
0
-496.028
560.205
0%
24.856.926
3.305.029
3.724.654 -24.437.301
-7%
510.802
4.025.774
780.991
5.317.566
0%
155.100.376
63.632.483
575.237.085
356.504.226
100%
Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs
maßgeblichen Zuschussbedarfs beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 356,5 Mio. Euro.
Als sog. Bedarfsträger werden hier die Einwohner zugrunde gelegt. Es wird davon ausgegangen,
dass diese einen geeigneten Bedarfsträger für diesen Kostenbereich darstellen.
Seite 48 von 123
Für die Einwohner wird auf die Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für
Statistik
zurückgegriffen. Danach ergeben sich folgende Entwicklungen im Bereich der
Einwohnerzahlen in Thüringen.
Entwicklung der Einwohnerzahlen in Thüringen seit 2004
(ab 2011 Bevölkerungsvorausberechnung des TLS)
2.500
2.355
2.335
2.311
- 1%
2.000
- 1%
2.289
2.268
- 1%
2.250
- 1%
2.235
- 1%
2.226
- 0%
2.202
- 1%
2.178
- 1%
2.155
- 1%
2.129
- 1%
2.105
- 1%
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -1%
1.793
1.774
1.753
1.733
1.712
1.694
1.679
1.672
1.500
1.650
1.629
1.607
1.583
1.561
1.000
562
560
558
556
556
556
556
554
552
550
548
545
545
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
500
0
Kreisfreie Städte
Landkreise
Thüringen
Quelle: eigene Berechnungen
Die entsprechenden tatsächlichen Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011
wird den Daten der Bevölkerungsvorausberechnung fortgerechnet. Diese beinhalten im Durchschnitt
einen jährlichen Rückgang um 1%.
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen
Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in
Höhe von 368,6 Mio. Euro.
Seite 49 von 123
restliche Pflichtaufgaben - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010
370
368,6
368
366,7
366
364
362,8
362
Veränderung in den Einwohnerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
360
358
356,5
356
354
352
350
2010
2011
2012
2013
Quelle: eigene Berechnungen
Aufgabenbereich Investitionen – Berücksichtigung der Ausgaben im Vermögenshaushalt
Für den Bereich des übertragenen Wirkungskreises, den Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis
und den maßgeblichen Teil der Gemeinkosten sind die entsprechenden Investitionsausgaben zu
berücksichtigen. Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass auch die maßgeblichen Kosten
der Kommunen im Vermögenshaushalt im Jahr 2010 in die Betrachtung der Bedarfsermittlung
einfließen.
Dazu werden die jeweiligen Zuschussbedarfe (unter Berücksichtigung der Leistungen des Landes) der
vorgenannten betrachteten Aufgabenblöcke aufsummiert und als ein Aufgaben- bzw. Ausgabenblock
definiert. Die zuvor ermittelten Zuschussbedarfe enthalten nicht ausgabewirksame kalkulatorische
Ausgaben, die reine Buchungsposten darstellen. Die kalkulatorischen Ausgaben sind in den
Zuschussbedarfen der Verwaltungshaushalte unter der Untergruppe 680 und 685 enthalten. Diesen
Ausgaben stehen betragsgleich kalkulatorische Einnahmen im Epl. 9 der kommunalen Haushalte
(Untergruppe 270 und 275) gegenüber. Um eine Bereinigung durchzuführen, wurden diese
einnahmeerhöhend an dieser Stelle berücksichtigt. Berücksichtigt wurden lediglich die kalkulatorischen
Einnahmen, die auf die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis entfallen.
Danach ergibt sich folgendes Bild:
Seite 50 von 123
Vermögenshaushalt - übertragener Wirkungskreis, Pflichtaufgaben und Gemeinkosten
Einnahmen VmHH Einnahmen
Zuschuss2010 (ohne Land) VmHH (Land)
Ausgaben VmHH bedarf VmHH
33.470.851
-33.470.851
407.896
70.868.316
67.828.760
139.104.972
0
0
57.489
57.489
2.933
0
4.193
7.126
442.492
37.949.206
72.454.350
34.062.652
28.853.930
63.763.476
82.226.794
174.844.200
2.361.734
17.700.789
29.584.499
9.521.976
2.292.945
8.358.054
28.290.738
38.941.737
10.325.292
104.577.418
76.497.211
191.399.921
Bezeichnung
kalkulatorische Einnahmen
Schule
SGB II
SGB XII
Kita (noch ohne Kita-Novelle 2010)
Straßen
übertragener Wirkungskreis
Gemeinkosten
Restliche Pflichtaufgaben
Gesamtsumme
78.158.073
303.217.259
646.394.294
265.018.962
In den Ausgaben und Einnahmen im Investitionsbereich sind auch Auswirkungen des
Konjunkturprogramms II als Einmaleffekt enthalten und erhöhen damit das Investitionsniveau. Bereits
in 2011 sind die Investitionsausgaben der Kommunen um weitere 59 Mio. Euro gegenüber 2010
gefallen, wobei bei dieser Vergleichsberechnung die Wirkungen des Konjunkturprogramms bereits
bereinigt sind. Im ersten Halbjahr 2012 sanken die Investitionsausgaben dennoch bei weiter
steigenden Einnahmen. Zur Bemessung des sogenannten „Eintaktpunktes“ wurde auf eine Korrektur
der Investitionsausgaben und Einnahmen um den Einmaleffekt Konjunkturprogramm zugunsten der
Kommunen verzichtet. Es bleibt bei der Bemessung des sogenannten „Eintaktpunktes“ das durch das
Konjunkturprogramm erhöhte Investitionsniveau dauerhaft erhalten.
Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs
maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 265,0 Mio. Euro.
Als sog. Bedarfsträger werden hier die Einwohner zugrunde gelegt. Es wird davon ausgegangen,
dass diese ein geeigneter Bedarfsträger für diesen Kostenbereich darstellt.
Für die Einwohner wird auf die Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für
Statistik zurückgegriffen. Danach ergeben sich folgende Entwicklungen im Bereich der
Einwohnerzahlen in Thüringen.
Entwicklung der Einwohnerzahlen in Thüringen seit 2004
(ab 2011 Bevölkerungsvorausberechnung des TLS)
2.500
2.355
2.335
2.311
- 1%
2.000
- 1%
2.289
2.268
- 1%
2.250
- 1%
2.235
- 1%
2.226
- 0%
2.202
- 1%
2.178
- 1%
2.155
- 1%
2.129
- 1%
2.105
- 1%
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -1%
1.793
1.774
1.753
1.733
1.712
1.694
1.679
1.672
1.500
1.650
1.629
1.607
1.583
1.561
1.000
562
560
558
556
556
556
556
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
554
552
550
548
545
545
2011
2012
2013
2014
2015
2016
500
0
Kreisfreie Städte
Quelle: eigene Berechnungen
Landkreise
Thüringen
Seite 51 von 123
Die entsprechenden tatsächlichen Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011
wird mit den Daten der Bevölkerungsvorausberechnung fortgerechnet. Diese beinhalten im
Durchschnitt einen jährlichen Rückgang um 1%.
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen
Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in
Höhe von 273,0 Mio. Euro.
Investitionen - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010
274
273,0
272,1
272
270
269,3
268
Veränderung in den Einwohnerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
266
265,0
264
262
260
2010
2011
2012
2013
Quelle: eigene Berechnungen
Freiwillige Leistungen
In der angemessenen Finanzausstattung ist auch ein gewisses Maß für freiwillige
Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem
Finanzausstattungsgebot des Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen.
Der Anteil in Höhe von 6%, der im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung berücksichtigt wird,
wird für angemessen und ausreichend erachtet, um die Kommunen in ihrer Gesamtheit in die Lage zu
versetzen, den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung gestaltend wahrzunehmen. Zudem haben
die Kommunen im Rahmen der Entscheidung darüber, wie sie ihre Aufgaben wahrnehmen, die
Möglichkeit, über diesen Mindestbetrag hinaus, weitere eigene Einnahmen im Rahmen der
Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zu generieren (z.B. durch die Erhebung von
Gebühren und Entgelten). Der Anteil, der für freiwillige Leistungen zur Verfügung steht, kann dadurch
erhöht werden. Zur Umsetzung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist es entscheidend,
dass das Land den Mindestbedarf sowie einen von der Leistungskraft des Landes abhängigen, der
angemessenen Finanzausstattung zuzurechnenden Finanzierungsanteil für die Wahrnehmung
freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung stellt.
Weder legte der Thüringer Verfassungsgerichtshof eine bestimmte Untergrenze für die dem
Mindestbedarf zuzurechnenden freiwilligen Leistungen fest, noch liegen Entscheidungen anderer
Gerichte vor, die einen konkreten Betrag benennen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof betont
Seite 52 von 123
allerdings, dass die dem Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts zuzurechnende finanzielle
Mindestausstattung als absolut geschützte Untergrenze nicht verhandelbar ist; diese Untergrenze steht
nicht unter dem Vorbehalt der Leistungskraft des Landes, sie ist leistungskraftunabhängig.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur und in der Rechtsprechung werden unterschiedliche
Methoden diskutiert, um den finanziellen Mindestbedarf der Kommunen zu ermitteln. Zu nennen sind
die Theorien der
− Unmöglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,
− „freien Spitze“ sowie
− der Entwicklung der Schlüsselzuweisungen.
Im Rahmen der Theorie der Unmöglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben
wird lediglich erörtert, ob eine konkrete Kommune in der Lage war, überhaupt freiwillige Leistungen zu
erbringen. So geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September
2002 (Az.: 10 LB 3714/01) davon aus, dass ein Anteil von knapp 2 vom Hundert an den
Gesamtausgaben des Verwaltungshaushalts noch ausreichend sei, um den verfassungsrechtlichen
Vorgaben zu genügen. Die Methodik des Niedersächsischen OVG beschränkt sich im Wesentlichen
auf die Feststellung, ob die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben noch möglich ist.
Nach dieser Herangehensweise – welche sich zudem lediglich auf die Ausgaben des
Verwaltungshaushalts bezieht - wäre auch ein deutlich geringerer Betrag als vorliegend angesetzt
noch mit den hiesigen verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Von dieser „engen“
Betrachtungsweise sieht der vorliegende Entwurf bewusst ab.
In der Literatur wird weitergehend ein Konzept der „freien Spitze“ vertreten, wonach die finanzielle
Mindestausstattung dann nicht gewährleistet sei, wenn die Kommunen nicht ein Minimum ihrer
Finanzausstattung für die Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben verwenden könnten (vgl.
Maas; Die verfassungsrechtliche Entfaltung kommunaler Finanzgarantien, S. 146). Als
Orientierungswert wird hierbei häufig von einem Anteil in Höhe von 5% ausgegangen. Bei einem
geringeren Betrag für freiwillige Leistungen könne von einer kommunalen Ausgabenhoheit faktisch
kaum mehr die Rede sein. So sei (vgl. Hufen, Aufgabenentzug durch Aufgabenüberlastung, DÖV
1998, 276-280) die finanzielle Seite kommunaler Eigenständigkeit unterschritten und ein Eingriff in das
kommunale Selbstverwaltungsrecht gegeben, wenn weniger als 5% des Gemeindehaushalts für selbst
bestimmte Aufgaben verwandt werden könnten und 95% des Haushalts oder mehr als bloßer
Ausgabeautomat für eigene oder übertragene Pflichtaufgaben diene. Dieser Wert wird nicht
ausdrücklich verfassungsrechtlich bestimmt, sondern entspricht einer mehr oder weniger frei
vorgenommenen Wertung (vgl. Maas, a.a.O, S. 147).
Weiter wird die Theorie der Entwicklung der Schlüsselzuweisungen vertreten (vgl. Maas, a.a.O, S.
144). Danach sei die finanzielle Mindestausstattung gesichert, wenn die Summe der
Schlüsselzuweisungen ständig ansteigen würde. Die danach gebotene finanzielle Mindestausstattung
sei dann unterschritten, wenn die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben infolge
unzureichender Finanzausstattung unmöglich wird. Dies sei bei einer offensichtlichen
Disproportionalität von wahrzunehmenden Aufgaben und Mittelzuweisungen der Fall. Diese Methode
liefert auch für die jetzige Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs in Thüringen allerdings
keinen brauchbaren Ansatz, da nach dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs eine
vollständige Aufgabenerhebung mit der Rechnungsstatistik vorgenommen wurde, die der Bemessung
der angemessenen Finanzausstattung zugrunde gelegt wird. Eine vergleichende Betrachtung der
Entwicklung der Schlüsselmassen scheidet mit Blick auf die verworfenen Vorschriften und die daraus
resultierende Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs aus. Das von Maas angewendeten
Hilfskriteriums bedarf es vorliegend nicht.
Die Landesregierung orientiert sich bei der Bestimmung des Betrags, der der finanziellen
Mindestausstattung zuzurechnen ist, folglich am Modell der „freien Spitze“.
Seite 53 von 123
Denn neben der Verpflichtung des Landes, den Kommunen leistungskraftunabhängig eine unbedingte
Mindestausstattung sicherzustellen, die ihnen einen gewissen Spielraum für freiwillige
Selbstverwaltungsaufgaben einräumt, ergibt sich aus dem Finanzausstattungsgebot des Artikels 93
Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen darüber hinaus die Pflicht – bezogen auf den
Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung – für eine insgesamt angemessene Finanzausstattung
zu sorgen.
Dieser Verpflichtung kommt das Land dadurch nach, dass den Kommunen neben dem Mindestbetrag
für freiwillige Leistungen, ein weiterer finanzieller Spielraum eingeräumt wird. Dieser über die
Mindestausstattung hinausgehende einzuräumende Spielraum ist von der Leistungskraft des Landes
abhängig und wird vom Gebot der Verteilungssymmetrie bestimmt. Danach sind die verfügbaren
Finanzmittel in vertikaler Hinsicht zwischen Land und Kommunen – oberhalb der Grenze des
absoluten Minimums kommunaler Finanzausstattung – sowohl bei schlechter Finanzlage des Landes
als auch bei durchschnittlicher oder prosperierender Entwicklung jeweils aufgabengerecht zu verteilen.
Bei der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung der Kommunen wird – in Anlehnung an
das in 2008 gewählte Verfahren ein Anteil von 6% der ungedeckten Ausgaben des
Verwaltungshaushalts berücksichtigt.
Die Summe der vorgenannten maßgeblichen Zuschussbedarfe des Verwaltungshaushalts
beträgt im Jahr 2010 2.498,5 Mio. Euro. Somit ergibt sich bei 6% ein Betrag von 149,9 Mio. Euro,
der in der Berechnung zu berücksichtigen ist. Dieser Anteil ist als „Zuschlag“ bestimmt. Im Jahr 2013
beträgt dieser Anteil aufgrund der fortgeschriebenen Zuschussbedarfe 161,1 Mio. Euro. Mit
steigendem Ausgabevolumen steigt auch der Anteil für freiwillige Leistungen, der in der
Finanzausstattung zu berücksichtigen ist.
Der ungedeckte Finanzbedarf der Kommunen für freiwillige Leistungen beläuft sich in 2010 auf einen
Betrag von 212 Mio. Euro im Verwaltungshaushalt und 67 Mio. Euro im Vermögenshaushalt (nach
Abzug aller Leistungen des Landes außerhalb der Finanzausgleichsmasse). Der Betrag von 161 Mio.
Euro, welcher in der Finanzausgleichsmasse enthalten ist, deckt ca. 60% der gesamten freiwilligen
Leistungen der Kommunen ab.
Summe der ungedeckten Ausgaben der Kommunen in den Einzelplänen 0 - 8
Die entsprechenden ungedeckten und fortgeschriebenen Beträge der vorgenannten Aufgabenblöcke
belaufen sich in Summe für 2010 auf 2.913,4 Mio. Euro, der fortgeschriebene Betrag beläuft sich für
2013 auf 3.114,3 Mio. Euro (vgl. Übersicht auf Seite 58).
Von diesem Betrag sind die eigenen Einnahmen der Kommunen abzuziehen, die im Einzelplan 9
– Allgemeine Finanzwirtschaft – im Unterabschnitt 90 – Steuern, allgemeine Zuweisungen und
allgemeine Umlagen – verbucht werden.
Eigene Einnahmen der Kommunen
Die Einnahmen im Einzelplan 9 der Kommunen stellen sich nach der Rechnungsstatistik 2010 wie folgt
dar:
Seite 54 von 123
Einzelplan 09 - Verwaltungshaushalt 2010
Gl-Nr
Bezeichnung
Gesamt Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen (90)
davon Steuern/Gewerbesteuerumlage
sonstige steuerlich bedingte Einnahmen (Zinsen, Bußgelder usw.)/Ausgaben
Umlagen (Kreisumlage, VG-Umlagen)
Familienleistungsausgleich
Auftragskostenpauschale
Hartz-IV-SoBEZ
Schlüsselzuweisungen
Bedarfszuweisungen
Gesamt Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft (91)
davon Zuführungen Vermögenshaushalt
Gesamt Abwicklung der Vorjahre (92)
Gesamtsumme
Überschuss
VwHH (ohne
Einnahmen von Einnahmen
Einnahmen vom
Dritten VwHH VwHH 2010
Ausgaben
Land)
2010
vom Land
VwHH
1.572.666.888 1.525.055.245 536.164.718
2.561.557.415
1.075.604.148
13.584.375
483.478.365
0
0
0
0
0
0
0
0
63.507.889
182.907.569
197.518.766
1.074.147.455
6.973.566
44.418.005
4.922.947
484.066.838
2.756.928
1.031.186.143
8.661.428
-588.473
63.507.889
182.907.569
197.518.766
1.074.147.455
4.216.638
101.339.380
0
412.602.123
-311.262.743
70.854.698
0
308.593.796
-237.739.098
0
0
0
0
1.674.006.268
1.525.055.245
948.766.841
2.250.294.672
Die Einnahmen und Ausgaben aus und für Umlagen sind in dieser Betrachtung nicht zu
berücksichtigen.
Während
die
Umlagen
bei
den
kreisangehörigen
sowie
verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden als Ausgaben erfasst werden, stellen diese bei
den Landkreisen und Verwaltungsgemeinschaften entsprechende Einnahmen dar. Es handelt sich um
Zahlungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, also Zahlungen untereinander, die zwar in den
horizontalen Verteilungsbeziehungen eine Rolle spielen, jedoch nicht bei der Ermittlung des
ungedeckten Finanzbedarfs der Kommunen.
Ebenso in die Betrachtung nicht einzubeziehen sind die Einnahmen vom Land wie der
Familienleistungsausgleich, die Auftragskostenpauschale, die sog. Hartz-IV-SoBEZ, die
Schlüsselzuweisungen wie auch die Bedarfszuweisungen. Diese Mittel sind gerade Bestandteil der
Finanzausgleichsmasse, die im Rahmen der regelgebundenen Finanzausstattung bestimmt werden.
Die Einnahmen und Ausgaben der sonstigen allgemeinen Finanzwirtschaft (UA 91) – mit Ausnahmen
der kalkulatorischen Einnahmen (siehe Seite 50) - sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Sie
beinhalten im Wesentlichen die Zuführungen zum Vermögenshaushalt. Diese Ausgaben sind bereits
durch die Berücksichtigung der Investitionsausgaben (Vermögenshaushalte) enthalten. Eine
Berücksichtigung der Zuführung zum Vermögenshaushalt würde zu einer doppelten Erfassung der
Ausgaben für den Vermögenshaushalt führen.
Demzufolge sind als eigene Einnahmen die Steuereinnahmen der Gemeinden von den ungedeckten
Zuschussbedarfen abzuziehen, um den noch durch das Land im Rahmen der Finanzausgleichsmasse
zu deckenden Finanzbedarf der Kommunen zu ermitteln.
Die Steuereinnahmen der Kommunen betragen im Jahr 2010 netto 1.031,2 Mio. Euro. Nach der sog.
Kassenstatistik des Jahres 2011 des Thüringer Landesamtes für Statistik für das Jahr 2011 belaufen
sich die Steuereinnahmen auf 1.185,7 Mio. Euro. Neuere Werte liegen danach nicht vor, so dass ab
dem Jahr 2012 auf die Steuerschätzung vom Mai 2012 zurückgegriffen wird. Danach stellen sich die
Steuereinnahmen wie folgt dar:
Seite 55 von 123
Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden seit 2000 in Mio. Euro,
ab Prognose 2012 Steuerschätzung Mai 2012
1600
1.402
1.361
1400
1.315
1.221
1.186
1.163
1200
1.001
992
1000
1.272
1.149
1.031
895
823
800
717
638
620
646
656
600
400
20
16
20
15
20
14
20
13
20
12
P
ro
gn
os
e
20
12
20
11
FA
G
20
10
20
09
20
08
20
07
20
06
20
05
20
04
20
03
20
02
20
01
20
00
200
Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, Steuerschätzung Mai 2012 – ohne sonstige Steuern der Kommunen
Für das Jahr 2012 werden danach Steuereinnahmen in Höhe von 1.221 Mio. Euro und für das Jahr
2013 Einnahmen in Höhe von 1.272 Mio. Euro prognostiziert. In der Steuerschätzung sind die
sonstigen Steuereinnahmen der Kommunen in Höhe von 14 Mio. Euro nicht enthalten (vgl. Seite 4 der
Begründung). Gleichwohl stehen diese Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs zur Verfügung.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die sonstigen steuerlich bedingten Einnahmen bzw. Ausgaben in
Höhe von 8,6 Mio. Euro (vgl. Seite 55, Zeile 3 der Tabelle). Diese Beträge sind von dem ungedeckten
Zuschussbedarf für 2013 in Höhe von 3.114,3 Mio. Euro abzuziehen.
Fiktive Steuereinnahmen
Darüber hinaus werden zumutbare, über das bisherige Aufkommen hinausgehende fiktive
Mehreinnahmen der Kommunen bei den Realsteuern in 2013 in Höhe von 33,4 Mio. Euro
berücksichtigt.
Die Landesregierung macht hier von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch, indem das tatsächliche
Steuereinnahmeverhalten der Thüringer Gemeinden einer gesonderten Betrachtung unterzogen wird.
Den Angaben des Statistischen Bundesamtes ist zu entnehmen, dass die Thüringer Hebesätze im
Jahr 2011 jeweils noch unter dem Durchschnitt der Flächenländer des Jahres 2010 lagen.
Entsprechend der Maßgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, wonach sich die Kommunen
nicht als alimentationsbedürftiger Kostgänger des Landes zu verstehen haben, sondern vor allem den
bei der Verwirklichung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts entstehenden Finanzbedarf
zunächst aus eigenen Kräften zu decken und die Gewährsträgerschaft nur dann und insoweit in
Anspruch nehmen, als sie nach Erschöpfung der gesetzlichen und organisatorischen Möglichkeiten die
Aufgaben des eigenen Wirkungskreises mit eigenen Mitteln nicht bestreiten können (ThürVerfGH,
a.a.O., S. 32). Vor diesem Hintergrund wird von den Kommunen erwartet, dass sie größere
Anstrengungen unternehmen, ihren satzungsgeberischen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen,
indem sie insbesondere ihre Hebesätze mindestens auf das Durchschnittsniveau der Flächenländer
anheben.
Durch den neuen regelgebundenen Finanzausgleich wird für die Zukunft ein stärkerer Anreiz gegeben,
die Steuereinnahmen zu pflegen und zu mehren. Diese Mehreinnahmen wie auch die sonstigen
Steuermehreinnahmen werden künftig nicht mehr vollständig wie bisher von der
angemessenen Finanzausstattung abgezogen. Mit der Berücksichtigung der fiktiven
Steuereinnahmen auf dem Niveau der Flächenländer wird für die Ermittlung des „Eintaktpunktes“ wie
bisher der Grundsatz verfolgt, dass die Kommunen ihren Finanzbedarf zunächst aus eigenen Kräften
decken müssen. Die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden wird
Seite 56 von 123
von der Anrechnung möglicher Steuereinnahmen nicht berührt. Unabhängig von dem fiktiven
Hebesatz, der bei der Berechnung der Ausgleichsmasse angewendet wird, verbleiben die tatsächlich
erhobenen Steuern bei den Gemeinden. Ihnen wird nicht vorgeschrieben, einen bestimmten Hebesatz
festzulegen. Diese Grundsätze wurden durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil
vom 2. November 2011 (VerfGH 13/10) bestätigt.
Der fiktive Anteil wird für die Ermittlung der Ausgangsbasis des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes
im Jahr 2013 bzw. des „Eintaktpunktes“ folgendermaßen berechnet:
Die durchschnittlichen Hebesätze der Thüringer Kommunen liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für
das Jahr 2011 vor und sind der Veröffentlichung des Thüringer Landesamtes für Statistik „Hebesätze
in Thüringen 2011“ entnommen. Die durchschnittlichen Hebesätze der Flächenländer liegen zum
Stand Juni 2012 lediglich bis einschließlich 2010 vor, so dass auf die Werte in der Veröffentlichung des
Statistischen Bundesamtes „Realsteuervergleich“ – Fachserie 14 Reihe 10.1 – 2010 – zurückgegriffen
wird.
a) fiktive Grundsteuer B
Wie im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung der Jahre 2008 bis 2012 werden
bei der Finanzbedarfsermittlung des Jahres 2013 fiktive Steuermehreinnahmen aus der Grundsteuer B
berücksichtigt. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B der Kommunen beträgt in Thüringen
in 2011 383%. Der durchschnittliche Hebesatz der Flächenländer betrug hingegen im Jahr 2010
insgesamt 389% (Quelle: Statistisches Bundesamt). Die Landesregierung orientiert sich im Jahr 2013
– nicht wie im Jahr 2012 – am bundesweiten Durchschnitt (410%), sondern nur am Durchschnitt der
Flächenländer. Es wird eingeschätzt, dass die Kommunen grundsätzlich auch in der Lage sind,
Mehreinnahmen aus der Grundsteuer B auf der Basis eines durchschnittlichen Hebesatzes in Höhe
von 389 v. H. zu erzielen. Rechnerisch ergeben sich bei einem unterstellten durchschnittlichen
Hebesatz von 389% fiktive Mehreinnahmen in Höhe von rund 3,2 Mio. Euro, bezogen auf die
Einnahmen aus Grundsteuer B der Mai-Steuerschätzung 2012 für 2013 in Höhe von 202 Mio. Euro
(bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 383%).
b) fiktive Grundsteuer A
Aus den gleichen Gründen, die die Anrechnung fiktiver Einnahmen aus der Grundsteuer B
rechtfertigen, erfolgt eine Berücksichtigung fiktiver Mehreinnahmen aus der Grundsteuer A. Auch bei
der Grundsteuer A zeigt sich im Vergleich mit dem Durchschnitt der Flächenländer (2010: 301%), dass
die Kommunen ihre Einnahmemöglichkeiten nicht ausschöpfen (2011: 271%). Die Landesregierung
schätzt wie im Jahr 2012 ein, dass auch in diesem Bereich die Kommunen ihre Anstrengungen
ausweiten können, um mit höheren eigenen Einnahmen zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung
stärker als bisher beizutragen. Rechnerisch ergeben sich bei einem unterstellten durchschnittlichen
Hebesatz von 301% fiktive Mehreinnahmen in Höhe von rund 1,2 Mio. Euro bezogen auf die
prognostizierten Einnahmen aus der Grundsteuer A nach der Mai-Steuerschätzung 2012 für 2013 in
Höhe von 11 Mio. Euro (bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 271%).
c) fiktive Gewerbesteuer
Der durchschnittliche Hebesatz der Gewerbesteuer der Thüringer Kommunen im Jahr 2011 beträgt
367%. Hingegen beläuft sich der durchschnittliche Hebesatz bundesweit im Jahr 2010 auf 390%, der
der Flächenländer auf 386%. (Quelle: Statistisches Bundesamt). Auch bei der Gewerbesteuer wird
deutlich, dass die Thüringer Kommunen im Vergleich zum durchschnittlichen Hebesatz der
Flächenländer ihre Einnahmemöglichkeiten nicht ausschöpfen. Im Ergebnis dessen wird bei der
Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung angenommen, dass auch die Thüringer Kommunen
durch eine Anhebung der Gewerbesteuerhebesätze Mehreinnahmen erzielen könnten, die die
Alimentationspflichten des Landes verringern. In Orientierung am durchschnittlichen Hebesatz der
Flächenländer wird eingeschätzt, dass auch die Thüringer Kommunen den Gewerbesteuerhebesatz
Seite 57 von 123
auf durchschnittlich 386% erhöhen könnten. Auf eine Gewichtung mit dem sächsischen DurchschnittsHebesatz wird aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit den anderen Realsteuerarten verzichtet.
Rechnerisch ergeben sich bei einem unterstellten durchschnittlichen Hebesatz von 386% fiktive
Mehreinnahmen in Höhe von rund 29,0 Mio. Euro bezogen auf die prognostizierten
Gewerbesteuernettoeinnahmen nach der Mai-Steuerschätzung 2012 für 2013 in Höhe von 560 Mio.
Euro (bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 367%).
In der Summe belaufen sich damit die fiktiven Steuereinnahmen auf einen Betrag von 33,4 Mio. Euro,
welcher den ungedeckten Zuschussbedarf der Kommunen neben den tatsächlichen Steuereinnahmen
mindert.
Zusammenfassung
In Summe sind somit von dem ungedeckten fortgeschriebenen Zuschussbedarf für 2013 in Höhe von
3.114,3 Mio. Euro Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.328,0 Mio. Euro (prognostizierte 1.272 Mio.
Euro, sonstige Steuern und steuerlich bedingte Einnahmen – 22,6 Mio. Euro - sowie fiktive 33,4 Mio.
Euro) abzuziehen. Es ergibt sich hiermit ein durch das Land im Rahmen der
Finanzausgleichsmasse zu deckender Finanzbedarf in Höhe von 1.786,3 Mio. Euro.
In der nachfolgenden Übersicht sind die entsprechenden Beträge für die Jahre 2010 bis 2013
aufgezeigt.
Seite 58 von 123
Übersicht zu den Bestandteilen der regelgebundenen Finanzausstattung im KFA
Aufgabenbereich
Kostenträger
Bestimmung des
ungedeckten
Finanzbedarfs
Fortschreibungsbetrag
Zuschussbedarfe 2010 (IstWerte)
2011
2012
2013
in Mio. €
1 Schule
Schüler
290,2
293,6
303,0
313,0
2 SGB II
Bedarfsgemeinschaft
310,7
250,2
231,8
234,4
3 SGB XII
Empfänger von
Eingliederungshilfen für
Behinderte
412,8
438,7
450,5
457,3
Betreute Kinder
390,6
405,8
418,7
456,0
70,3
72,5
74,4
Kita 2010 (inklusive
4a Novelle zu 5/12)
Kita- fehlender Betrag
4b Novelle 2010 (7/12)
5 Straßen/ÖPNV
Verkehrsflächen
160,9
165,2
169,6
180,4
übertragener
6 Wirkungskreis
Einwohner
139,3
141,8
143,2
143,9
Gemeinkosten (für den
pflichtigen
7 Aufgabenbereich)
Einwohner
437,5
445,3
450,3
452,2
Restliche Pflichtaufgaben
(ohne freiwillige
8 Leistungen)
Einwohner
356,5
362,8
366,7
368,6
2.498,5
2.573,7
2.606,4
2.680,2
9 Zwischen-Summe
Zur Verfügungstellung
10 freiwillige Leistungen
6% der Ausgaben
des VwHH
149,9
154,4
156,4
161,1
Investitionen für
11 Pflichtbereich
Einwohner
265,0
269,3
272,1
273,0
2.913,4
2.997,5
3.034,9
3.114,3
1.039,8
1.194,2
1.243,6
1.294,6
Veränderung zum Vorjahr
4%
4%
Gesamtbetrag für die
Finanzausstattung im
12 KFA
Abzüglich
Eigene Einnahmen der Kommunen (Epl 09)
Steuern und
steuerähnliche
13 Einnahmen
fiktive Steuereinnahmen
(auf Basis des
Durchschnitts-Hebesatz
14 der Flächenländer)
15 Summ e
74,0
30,4
32,1
33,4
1.113,8
1.224,6
1.275,7
1.328,0
1.772,9
1.759,2
zuzüglich SGB -TMSFG
1.786,3
5,5
Gesamtsum me 2013
1.791,8
Ergebnis
ungedeckte Finanzausstattung im KFA (Zeile 12 - Zeile 16)
16
1.799,6
Neuzuweisungen von Aufgaben durch das Bundeskinderschutzgesetz werden in Höhe von 2,16 Mio.
Euro berücksichtigt. Diese traten zum 01. Januar 2012 in Kraft und sind demnach noch nicht in der
Rechnungsstatistik 2010 berücksichtigt. Darüber hinaus werden die zum Juli 2012 in Kraft getretenen
Änderungen des Vormundschafts- und des Betreuungsrechts mit einem Betrag von 3,35 Mio. Euro
berücksichtigt. Die Summe von 5,5 Mio. Euro erhöht den ermittelten Betrag von 1.786,3 Mio. Euro auf
1.791,8 Mio. Euro.
Seite 59 von 123
Dieser Betrag von 1.791,8 Mio. Euro dient als Ausgangsbasis für die weiteren Erwägungen
bezüglich der Bestimmung des Ausgangsverhältnisses bzw. des „Eintaktpunktes“ des Thüringer
Partnerschaftsgrundsatzes.
Die Bestimmung der angemessenen Finanzausstattung ist von der Leistungskraft des Landes
abhängig. Im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Kommunen und des Landes und der
bisherigen Anstrengungen und Lasten, die durch die Kommunen insbesondere im Haushaltsjahr 2012
im Vergleich zum Haushaltsjahr 2011 bei den Zuweisungen des Landes zu tragen hatten, wird im Jahr
2013 ein Betrag von 47,2 Mio. Euro der Ausgangsbasis von 1.791,8 Mio. Euro zugeschlagen.
Dieser „Zuschlags-Betrag“ ermittelt sich aus der sich in 2012 darstellender finanzieller Situation der
Kommunen. Im Haushaltsjahr 2012 betrug die Summe aus der (modifiziertem) Finanzausgleichsmasse
und Steuern 3.111 Mio. Euro. Sie setzen sich aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 1.962 Mio.
Euro (Kapitel 17 20 – 2.102 Mio. Euro - abzüglich Bundesleistungen für die Kosten der Unterkunft in
Höhe von 140 Mio. Euro - grün) und den im Thüringer Finanzausgleichsgesetz für 2012 zugrunde
gelegten geschätzten Steuereinnahmen der Kommunen in Höhe von 1.149 Mio. Euro (gelb)
zusammen. Die fiktiv unterstellten Steuereinnahmen werden bei dieser Betrachtung nicht
berücksichtigt. Stellt man die entsprechenden Werte für 2013 gegenüber (ermittelte
Finanzausgleichsmasse als ungedeckte Finanzausstattung in Höhe von 1.791,8 Mio. Euro und den
prognostizierten Steuereinnahmen von 1.272 Mio. Euro), käme es gegenüber 2012 zu einer
Absenkung der Summe aus Finanzausgleichsmasse und Steuern auf 3.063,8 Mio. Euro.
Entwicklung der Finanzmasse der Kommunen
im Vergleich zum ermittelten ungedeckten Finanzbedarf und zum gewählten Eintaktpunkt
Steuereinnahmen der Kommunen
Finanzausgleichsmasse
4.000
- 2%
3.500
0 %
3.111
3.064
3.111
./. 47
Mio.
3.000
3.111
0 Mio.
in Mio. €
2.500
1.792
1.962
1.839
1.962
2.000
1.500
1.000
500
+ 123 Mio.*
+ 123 Mio.*
1.149
1.272
1.149
1.272
Soll 2012
2013 - mit ermitteltem
ungedeckten Finanzbedarf
Soll 2012
2013 - Beibehaltung des
Finanzniveaus
0
Steuereinnahmen => OHNE fiktive Steuereinnahmen; Differenz 1.839 Mio. € zu 1.792 Mio. € => 47 Mio. €; BEACHTE: ggf. noch Schulsozialarbeit (10 Mio. €???)
Die Landesregierung schätzt ein, dass eine Schlechterstellung der Kommunen auch im Hinblick auf die
bisherige Entwicklung des Landes und der Kommunen nicht erfolgen soll. Um unter Berücksichtigung
der prognostizierten eigenen Steuereinnahmen der Kommunen für 2013 das Niveau der
Deckungsmittel der Kommunen zu halten, bedarf es einer Anhebung des bisher ermittelten Betrages
(1.791,8 Mio. Euro) um 47 Mio. Euro. Somit ergibt sich eine Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2013
von 1.839 Mio. Euro, die gleichzeitig als Ausgangspunkt für die Ermittlung künftiger
Finanzausgleichsmassen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz und damit dessen
„Eintaktpunkt“ sein soll.
Seite 60 von 123
Rechnerische Ermittlung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes
Für die Finanzmasse des Landes wurden folgende Einnahmen des Landes mit ihren entsprechenden
Werten nach der Steuerschätzung Mai 2012 für das Jahr 2013 berücksichtigt:
2013
Basisjahr
in Mio. Euro
Steuereinnahmen Land
(Landessteuern und Landesanteil an den
Gemeinschaftssteuern)
Einnahmen aus Länderfinanzausgleich
Einnahmen aus FehlbetragsBundesergänzungszuweisungen (Fehl-BEZ)
Einnahmen aus SonderbedarfsBundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter
Lasten
Einnahmen aus der KFZ-Steuer-Kompensation
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen
struktureller Arbeitslosigkeit (Hartz-IV-SoBEZ)
Gesamtsumme
5.213
533
220
936
230
125
7.257
Die Kommunen haben für das Jahr 2013 nach der Steuerschätzung Mai 2012 eigene
Steuereinnahmen in Höhe von 1.272 Mio. Euro. Dies ergibt eine Gesamtfinanzmasse für Land und
Kommunen in Höhe von 8.529 Mio. Euro.
Diese Masse verteilt sich unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse in
Höhe von 1.839 Mio. Euro folgendermaßen.
in Mio. Euro
Land
Kommunen
Gesamt
7.257
1.272
8.529
abzüglich
1.839
zuzüglich
1.839
5.418
3.111
8.529
63,53%
36,47%
100%
Ausgangsmasse
Finanzausgleichsmasse
Verbleiben
Ergibt ein Verteilungsverhältnis von
Die Finanzausgleichsmasse ermittelt sich als Differenzbetrag zwischen dem ermittelten Anteil der
Kommunen von 36,47% an der jeweiligen Gesamtmasse und den eigenen Steuereinnahmen der
Kommunen in dem jeweiligen Jahr.
Nach der Steuerschätzung Mai 2012 ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende
Finanzausgleichsmasse.
Seite 61 von 123
2013
Basisjahr
in Mio. Euro
2014
2015
2016
Daten laut Mai Schätzung 2012
Steuereinnahmen Land
Einnahmen aus LFA
Einnahmen aus FehlBEZ
Einnahmen aus Solidarpakt II/IFG
KFZ-Steuer-Kompensation
Hartz-IV-SoBEZ
5.213
533
220
936
230
125
5.368
539
222
827
230
142
5.490
544
223
724
230
142
5.619
551
225
615
230
142
Summe Land
7.257
7.328
7.353
7.382
Steuereinnahmen der Kommunen (ohne
Familienleistungsausgleich ) lt. Mai Schätzung 2012
1.272
1.315
1.361
1.402
Summe der Finanzmasse Land + Kommunen
8.529
8.643
8.714
8.784
Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (ThüPG)
36,47%
36,47%
36,47%
36,47%
Kommunaler Anteil an der Gesamtfinanzmasse
3.111
3.152
3.178
3.204
Davon Finanzausgleichsmasse
1.839
1.837
1.817
1.802
Dieses Vorgehen sichert Land und Kommunen eine gleichmäßige Entwicklung, wie die
nachfolgende Darstellung verdeutlicht:
Entwicklung der Finanzmasse der Kommunen
(Summe aus Steuereinnahmen der Kommunen und der Finanzausgleichsmasse)
- Betrag 2012 (1.962 Mio. €) abzüglich der Steuermehreinnahmen von 2012 nach 2013 (123 Mio. €) auf der Basis der Steuerschätzung Mai 2012
Steuereinnahmen der Kommunen
Finanzausgleichsmasse
4.000
3.500
+ 1%
+ 26
+ 1%
+ 1%
+26
3.152
3.178
3.204
1.839
1.837
1.817
1.802
1.272
1.315
1.361
1.402
1.149
Soll 2012
Entwurf 2013
Entwurf 2014
Entwurf 2015
Entwurf 2016
3.111
3.000
0 %
3.111
+ 41
0 Mio.
in Mio. €
2.500
1.962
2.000
1.500
1.000
500
+ 123 Mio.
0
Steuereinnahmen => OHNE fiktive Steuereinnahmen;
Seite 62 von 123
Entwicklung der Finanzmasse* des Landes
- KFA: Betrag 2012 (1.962 Mio. €) abzügl. der Steuermehreinnahmen von 2012 nach 2013 (123 Mio. €)
6.000
+ 1%
+ 1%
+ 1%
5.536
5.580
5.418
5.491
Entwurf 2013
Entwurf 2014
Entwurf 2015
Entwurf 2016
5.000
in Mio. €
4.000
3.000
2.000
1.000
0
*Kommunen: Steuereinnahmen + KFA; Land: Landeseinnahmen ./. KFA
Die Verwendung der Finanzausgleichsmasse ergibt sich aus dem Kapitel 17 20 des Landeshaushalts
und ist der Begründung zu diesem Gesetzentwurf als Anlage 2 beigefügt.
Zusätzliche Leistungen außerhalb des FAG – Anlage 3 zur Begründung des Gesetzentwurfs –
Darüber hinaus werden außerhalb des ThürFAG weitere Leistungen des Landes an die Thüringer
Kommunen ausgereicht. Diese ergeben sich aus der beigefügten Anlage 3 zur Begründung zu diesem
Gesetzentwurf. Diese besonderen zum Teil gesetzlich vorgeschriebenen, zum Teil freiwilligen
Leistungen des Landes sind Bestandteil der insgesamt angemessenen Finanzausstattung des Landes
und bemessen sich ebenfalls nach der Leistungsfähigkeit des Landes.
Für den mittelfristigen Planungszeitraum werden in Summe folgende Beträge außerhalb des ThürFAG
an die Kommunen ausgereicht.
In Mio. Euro
2013
2014
Leistungen
außerhalb des
ThürFAG
744,6
684,6
Angemessene Finanzausstattung
Die angemessene Finanzausstattung des Landes stellt demnach die Summe der regelgebundenen
Finanzausstattung
(Finanzausgleichsmasse)
und
der
Zuweisungen
außerhalb
der
Finanzausgleichsmasse dar. Diese bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit des Landes.
Seite 63 von 123
In Mio. Euro
Finanzausgleichsmasse
Leistungen außerhalb
des ThürFAG
Summe
2013
2014
1.838,8
744,6
1.837,2
684,6
2.583,4
2.521,8
Die Abbildung verdeutlicht die einzelnen Elemente der angemessenen Finanzausstattung 2013 im
Vergleich zu 2012.
Veränderung der Finanzierungskomponenten der Kommunen
Gesamtsumme
3.831
+ 25
3.856
Leistungen
außerhalb der
FAG-Masse
2013 = 745
einschließlich
KdU-Bund
4.000
192
618
3.500
388
140*
127*
3.000
in Mio. €
2.500
2.000
FAGMasse 2012
= 2.102
einschließlich
KdU-Bund
1.962
regelgebundene
FAGMasse 2013
1.839
- 123
1.500
1.000
+ 123
1.272
1.149
500
0
2012
Steuern der Kommunen
Finanzausgleichsmasse
2013
*KdU - Bund
sonstige (Anlage 3)
freiwillige (Anlage 4)
Verfassungsrechtliche Kontrolle: Ermittlung einer finanziellen Mindestausstattung
Entsprechend der Unterscheidung eines Kern- und eines Randbereichs kommunaler Selbstverwaltung
reicht die Gewährleistung des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf unterschiedlich weit. In ihrem
Kernbereich garantiert die Norm den Kommunen die Mittel, die ihnen die Erfüllung aller ihrer
Pflichtaufgaben und eines Mindestmaßes an freiwilligen Aufgaben ermöglichen. Diese finanzielle
Mindestausstattung stellt eine nicht unterschreitbare Grenze dar. Diese muss betragsmäßig so
bemessen sein, dass die Kommunen neben den pflichtigen Aufgaben auch noch ein Mindestmaß an
freiwilligen Angelegenheiten erfüllen können – die sogenannte unantastbare finanzielle
Mindestausstattung4.
Mit dieser finanziellen Mindestausstattung werden (lediglich) ein Mindestmaß an rechtmäßiger,
effizienter, sparsamer Ausführung der Pflichtaufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises
4
ThürVerfGH vom 03.05.2005
Seite 64 von 123
sowie auch ein Mindestmaß an freiwilligen Aufgaben gewährleistet. Sie ist zu unterscheiden von der
angemessenen Finanzausstattung. Neben dem unantastbaren Kernbereich kommunaler
Selbstverwaltung zielt die Verfassung in einem Randbereich auf die Sicherung einer angemessenen
Finanzausstattung der Gemeinden ab. Diese richtet sich einerseits nach der Aufgabenbelastung und
der Finanzkraft der Kommunen, andererseits nach der Leistungskraft des Landes. Sie wird vom Gebot
der Verteilungssymmetrie bestimmt, das grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Aufgaben von
Land und Kommunen ausgeht5. Diese angemessene Finanzausstattung, die den Spielraum eröffnen
soll, für die eigenen Prioritätensetzungen der Kommunen in der Art und Weise der Ausübung der
Pflicht- und freiwilligen Aufgaben. Mit diesem Mehr gegenüber der finanziellen Mindestausstattung wird
es in die Verantwortung der Kommunen gelegt, welche Prioritäten sie bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben setzt, d.h. ob sie eine oder mehrere Pflichtaufgaben intensiver ausübt, ob sie eine oder
mehrere Pflichtaufgaben nicht so intensiv wahrnimmt und ihr Augenmerk auf freiwillige Aufgaben legt.
Diese weitergehenden Entscheidungsspielräume, also die Ausnutzung der Möglichkeiten der
eigenverantwortlichen Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung, ermöglicht die angemessene
Finanzausstattung. Diese muss daher zwangsläufig über dem Kernbereich der unantastbaren
finanziellen Mindestausstattung liegen.
Die absolute, einzig richtige Methode und Berechnungsweise zur Ermittlung der einzig richtigen nicht
unterschreitbaren Mindestausstattung gibt es in dem Sinne nicht. Die Ermittlung eines solchen
Betrages setzt immer entsprechende Wertentscheidungen voraus. Diese sind Ausdruck politischer
Wertungen in Ausnutzung eines breiten Abwägungs- und Einschätzungsspielraums. Aus dem
„politischen“ Charakter finanzausgleichsrechtlicher Entscheidungen des Gesetzgebers folgt zwar nicht,
dass diese willkürlich getroffen werden können. Vielmehr müssen auch solche Entscheidungen, die
einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterliegen, die entsprechenden Parameter
berücksichtigen und die Ermittlungs- und Beobachtungspflichten erfüllen. Dabei muss deutlich werden,
auf welchen Grundlagen bestimmte Berechnungen, Prognosen und Wertungen erfolgt sind. Diese
müssen nicht nur nachvollziehbar sein, sondern auch die Maßgaben der Art. 91 Abs. 1 und 2 sowie
Artikels 93 ThürVerf gewährleisten.
Neben der in der Vergangenheit angewandeten und vom ThürVerfGH in seiner Entscheidung am
2.11.2011 (Az.: 13/10) für grundsätzlich als zulässig anerkannten Methode der sog.
Korrridorbereinigung stellt auch die sog. Benchmark-Methode eine Möglichkeit dar, in Anwendung des
breiten Abwägungs- und Einschätzungsspielraums, das Mindestmaß an rechtmäßiger, effizienter und
sparsamer Ausführung der Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben zu ermitteln.
Im Weiteren soll die verfassungsrechtlich nicht unterschreitbare Mindestausstattung abgeschätzt
werden, um sicher zu stellen, dass die oben bestimmte Finanzausgleichsmasse diesen
verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.
Die Benchmark-Methode
Für die Abschätzung der Mindestausstattung wurde wiederum
Jahresrechnungsstatistik abgestellt und folgendes Vorgehen gewählt:
auf
die
amtliche
Zunächst wurden bei den jeweiligen Aufgabenblöcken (SGB II; SGB XII; Schule; Kita; Straßen/ÖPNV)
die Zuschussbedarfe aufgrund der Nettoausgaben und Nettoeinnahmen ohne die Einnahmen vom
Land ermittelt. Dies erfolgte für die sechs kreisfreien Städte und für die 17 Landkreise. Bei den
Landkreisen wurden die entsprechenden Zuschussbedarfe der Gemeinden eines Landkreises zu den
Zuschussbedarfen der jeweiligen Landkreisverwaltung hinzugerechnet, um eine Vergleichbarkeit mit
den kreisfreien Städten zu erreichen. Diese nehmen sowohl kreisliche als auch gemeindliche
Aufgaben war, so dass die Summation der Zuschussbedarfe bei den kreisangehörigen Gemeinden
und den Landkreisverwaltungen nicht nur vertretbar, sondern auch erforderlich ist, um die
Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
5
ThürVerfGH vom 18.03.2010
Seite 65 von 123
Somit besteht die Vergleichsgruppe aus 23 „Körperschaften“, den sechs kreisfreien Städten und den
17 Landkreisen.
Je nach Aufgabenblock wurde ein signifikanter und aufgabenorientierter Indikator gewählt, so z.B. die
Bedarfsgemeinschaften nach SGB II bei den Kosten der Unterkunft, die Schüler staatlicher Schulen
bei den Schulausgaben, betreute Kinder bei den Kosten der Kindertagesbetreuung usw.
Der jeweilige Zuschussbedarf der „Körperschaften“ wurde durch die Anzahl der entsprechenden
Indikatoreneinheiten geteilt, so dass sich ein Zuschussbedarf je Indikatoreinheit ergibt, so z.B. Kosten
der Unterkunft je Bedarfsgemeinschaft, Kosten der Kindertagesbetreuung je betreutes Kind usw.
Auf diese jeweils 23 Werte der „Körperschaften“ wurde die Benchmark-Methode in der Gestalt
angewandt, dass der Durchschnitt der drei „Körperschaften“ mit dem niedrigsten Zuschussbedarf je
Indikatoreneinheit der Maßstab für das Mindestmaß an rechtmäßiger, effizienter, sparsamer
Ausführung der Pflichtaufgaben ist.
Die drei Körperschaften mit dem niedrigsten Zuschussbedarf je Indikatoreneinheit stellen dabei mehr
als 10% der Vergleichsgruppe dar. Dabei wird bei der Ermittlung des „den das Mindestmaß an
erforderlichen Finanzmitteln (Kernbereich) nicht unterschreitenden Finanzbedarfs“ der Kommunen
rechnerisch der kommunale Selbstverwaltungsspielraum auf das Niveau eingeengt wird, welches die
drei mit den niedrigsten Aufwendungen (nicht DEN Niedrigsten) vorgeben. Dies wird als zulässig
erachtet, da es sich um die Ermittlung des Betrages handelt, der den unabdingbaren Kernbereichs
nahe kommen soll. Dass dies tatsächlich möglich ist, zeigen die Rechnungsergebnisse der
Kommunen, die den Durchschnitt der drei Besten bilden. Diese drei Teilnehmer – also mehr als 10% erfüllen den jeweiligen Aufgabenblock rechtmäßig, effizient und sparsam. Insoweit kann im Sinne einer
methodischen Ermittlung einer Mindestausstattung unterstellt werden, dass diese im Vergleich zu den
anderen Teilnehmern der Vergleichgruppe effizientere und sparsamere Aufgabenwahrnehmung auch
von den übrigen Kommunen dem Grunde nach möglich ist. Insbesondere weil die Sicherstellung der
Finanzierung dieses Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung im Sinne des Artikels 93 Abs. 1
Satz 1 ThürVerf unabhängig von der Leistungskraft des Landes zu gewährleisten ist, ist es nicht nur
zulässig, sondern auch zumutbar, bei der Bemessung der finanziellen Mindestausstattung strenge
Maßstäbe in dem Sinne anzulegen, als eine Orientierung an den Niedrigsten erfolgt. Durch die
Bezugnahme auf drei Einheiten wird ausgeschlossen, dass regionale Sonderfaktoren das Ergebnis
verzerren.
Diese Mindestausstattung ist den Kommunen von Verfassungswegen garantiert. Insoweit stehen die
Belange des Landes zurück, unabhängig davon, wie es um die Leistungsfähigkeit des Landes bestellt
ist. Bei einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Landes wird auch vom Land erwartet, lediglich das
Mindestmaß bei der Erfüllung seiner Pflichtaufgaben anzuwenden. Es handelt sich hierbei nicht um die
angemessene Finanzausstattung, sondern um die betragsmäßig geringere Mindestausstattung.
Die Ergebnisse der angewandten Benchmark-Methode werden nicht in der Weise durch besonders
hohe Zuschussbedarfe verändert, wie es bei der Anwendung der Korridorbereinigung anhand einer
Durchschnittsbetrachtung der Fall ist. Besonders hohe Werte je Indikator durch eine Kommune bei
einer Aufgabe im Vergleich zu den übrigen Kommunen lassen zunächst die Vermutung zu, dass hier
die jeweiligen Kommunen ihre Prioritäten setzen und eine hohe Intensität (kostenintensiv) bei der
Ausführung der Aufgaben bevorzugen. Diese Prioritätensetzung zugunsten einer oder mehrerer
Aufgaben kann jedoch nicht Maßstab für eine absolute Mindestausstattung mit geringer, rechtmäßiger
Aufgabenerfüllungsintensität sein. Mit einer Mindestausstattung, die auch diese hohe
Ausführungsintensität als das absolute Mindestmaß ansieht, würde aufgrund ihrer
verfassungsrechtlichen Garantie durch das Land unverhältnismäßig in die Verfassungsrechte des
Landes eingegriffen werden.
Hinsichtlich der Ermittlung der Zuschussbedarfe, der Bedarfsträger und deren Fortschreibung, der
Fortschreibung der Preisanstiege wird auf die im Rahmen der Ermittlung der regelgebundenen
Seite 66 von 123
Finanzausstattung getroffenen Prämissen und Prognoseentscheidungen zurückgegriffen. Die
Berechnung der regelgebundenen Finanzausstattung und die Abschätzung der finanziellen
Mindestausstattung erfolgt nach den gleichen Parametern und der gleichen Systematik sowie der
gleichen objektiven Datengrundlage. Zu unterscheiden sind diese beiden durch den
Beurteilungsmaßstab, in welcher Form die gegebenen Zuschussbedarfe berücksichtigt werden.
Während bei der regelgebundenen Finanzausstattung auf die Ist-Zuschussbedarfe zurückgegriffen
wird, wird bei der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung auf den Durchschnitt der jeweils
drei niedrigsten Teilnehmer als Maßstab abgestellt. Alle Teilnehmer, die mit ihrem tatsächlichen Wert
über diesem Wert liegen, werden auf den Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer abgesenkt und
gehen mit diesem abgesenkten Wert in die Berechnung ein. Die Teilnehmer, die unter diesem
Benchmark-Wert liegen, gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein. Die
„Körperschaften“ mit den beiden niedrigsten Werten zeigen bereits jetzt, dass sie mit diesem Betrag
effizient und sparsam wirtschaften und diese Aufgabe i. S. einer finanzielle Mindestausstattung erfüllen
können. Diese „Körperschaften“ bedürfen im Falle des Eintritts der finanziellen Mindestausstattung
nicht noch eines Aufschlages zu den niedrigsten Werten.
Bei der Berechnung der Zuschussbedarfe wurden die zweckgebundenen Einnahmen vom Land für die
jeweiligen Aufgaben nicht abgezogen. Die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen ist der Teil,
der durch alle Zuweisungen des Landes gedeckt werden muss. Zu den Zuweisungen des Landes
zählen hierbei neben der Finanzausgleichsmasse auch die Leistungen außerhalb des ThürFAG. Bei
den Leistungen des Landes außerhalb des ThürFAG handelt es sich gerade um solche speziellen
Zuweisungen des Landes an die Kommunen, die in den jeweiligen Aufgabenbereichen als Einnahmen
vom Land erfasst werden. Insoweit sind diese für die Betrachtung, wie hoch die noch durch das Land
zu deckende finanzielle Mindestausstattung ist, nicht vom Zuschussbedarf abzuziehen. Berücksichtigt
werden als Einnahmen der Kommunen nur die Einnahmen von anderer Seite.
Bei der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung werden also die Einnahmen vom Land
grundsätzlich NICHT abgezogen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die finanzielle
Mindestausstattung mit allen Landesleistungen an die Kommunen verglichen werden muss.
Der Unterschied zur Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung besteht darin, dass bei dieser
ermittelt werden soll, welche ungedeckten Zuschussbedarfe noch durch die Finanzausgleichsmasse
zu decken sind. Insoweit sind Leistungen des Landes außerhalb der Finanzausgleichsmasse bei der
Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung abzuziehen.
Zur Anwendung der Benchmark-Methode bei den einzelnen Aufgabenbereichen
Schule
Dem Aufgabenbereich Schule wurden sämtliche Gliederungsnummern des Einzelplans 02 – Schulen –
zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche des Verwaltungshaushalts und
ergibt sich für die Teilnehmer für das Jahr 2010 folgendes Bild:
Seite 67 von 123
Landkreis,
kreisfreie Stadt
1
2
3
Spalte 1 /
Spalte 2
Schule 2010
Mindestaustattung VwHH
16051
16052
16053
16054
16055
16056
16061
16062
16063
16064
16065
16066
16067
16068
16069
16070
16071
16072
16073
16074
16075
16076
16077
Stadt Erfurt
Stadt Gera
Stadt Jena
Stadt Suhl
Stadt Weimar
Stadt Eisenach
LK Eichsfeld
LK Nordhausen
LK Wartburgkreis
LK Unstrut-Hainich-Kreis
LK Kyffhäuserkreis
LK Schmalkalden-Meiningen
LK Gotha
LK Sömmerda
LK Hildburghausen
LK Ilm-Kreis
LK Weimarer Land
LK Sonneberg
LK Saalfeld-Rudolstadt
LK Saale-Holzland-Kreis
LK Saale-Orla-Kreis
LK Greiz
LK Altenburger Land
Gesamt
ZSB VwHH 2010
46.179.182
13.539.290
18.080.158
3.710.413
8.137.509
3.581.136
7.282.643
12.815.775
14.923.469
17.659.144
8.748.794
12.046.790
16.609.807
9.567.273
7.968.361
12.056.636
10.256.931
7.574.250
14.700.826
8.314.617
9.682.207
16.533.972
10.241.916
290.211.099
Betrag je
Gesamtschüler Schüler 2010
23.563
1.960
10.723
1.263
11.556
1.565
3.028
1.225
8.057
1.010
4.892
732
9.724
749
8.632
1.485
10.904
1.369
11.980
1.474
7.172
1.220
13.691
880
15.207
1.092
6.205
1.542
5.767
1.382
8.883
1.357
7.426
1.381
5.732
1.321
9.990
1.472
6.672
1.246
7.827
1.237
8.689
1.903
8.915
1.149
215.235
1.348
4
Durchschnitt
der drei
niedrigsten
Werte aus
Spalte 3
5
Spalte 4
x
Spalte 2
MindestMindestausstattung bei
betrag je
Ansatz des
Indikator
Benchmarks
787
18.543.138
787
8.438.572
787
9.094.109
787
2.382.915
787
6.340.537
732
3.581.136
749
7.282.643
787
6.793.039
787
8.581.012
787
9.427.781
787
5.644.077
787
10.774.269
787
11.967.300
787
4.883.087
787
4.538.398
787
6.990.565
787
5.843.965
787
4.510.855
787
7.861.730
787
5.250.597
787
6.159.536
787
6.837.895
787
7.015.748
787
168.742.902
Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen des Landes im
Zusammenhang mit dem sog. Schullastenausgleich und der besonderen Ergänzungszuweisung zu
den Ausgaben der Schülerbeförderung. Beide Leistungen sind Bestandteil der Finanzausgleichsmasse
(Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Bei einer Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu
ermittelnden ungedeckten Finanzbedarfs dürfen diese Einnahmen bei der Berechnung des
Zuschussbedarfs nicht berücksichtigt werden.
Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich
in 2010 auf einen Betrag von 168,7 Mio. Euro.
Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Schüler an staatlichen Schulen zugrunde gelegt. Die
ungedeckten Zuschussbedarfe je Schüler der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden
Übersicht dargestellt.
Seite 68 von 123
Schule (EP 02) in €/Schüler 2010 sowie Verteilung der Schüler auf je 1.000 EW
ZSB (VwHH) je Schüler
Schüler je 1.000 EW
2500
140
123
115
111
114
120
110
110
108 110
2000
105
96
96
96
91
88
1500
84
92
78
85
88
86
100
90
89
86
79
77
81
80
60
1000
1960
1903
1702
1504
1565
1485
1409
1263
1369
1382 1357 1381 1321
1220
1010
500
1542
1474
1225
732
1472
40
1246 1237
1092
1149
880
749
20
0
IK
-L
W
eL
-L
SO
N
-L
SL
FL
SH
KL
SO
KL
G
R
ZL
AB
G
-L
V
fu
rt
G
er
a
Je
na
Su
hl
W
ei
m
ar
Ei
se
na
ch
EI
C
-L
N
D
H
-L
W
AK
-L
U
H
KL
KY
FL
SM
-L
G
TH
-L
SÖ
M
-L
H
BN
-L
Er
kr
f
LK
TH
0
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg
fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Schüler anhand der bereits dargestellten prozentualen
Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der
fortgeschriebenen Schülerzahl mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Schüler.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende
Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich:
Schule - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro
200
196,5
195
191,5
190
186,5
185
181,8
180
176,2
175
170,7
170
168,7
Steigerung in den Schülerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1 %
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
165
160
155
150
BM 2010
2011
Quelle: eigene Berechnung
2012
2013
2014
2015
2016
Seite 69 von 123
SGB II – Kosten der Unterkunft
Dem Aufgabenbereich SGB II sind die Unterabschnitte 405 und 482 zugeordnet. Dies umfasst
folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom Verwaltungshaushalt und ergibt für das Jahr 2010 für
die 23 Teilnehmer folgendes Bild:
Landkreis,
1
2
3
kreisfreie Stadt
Spalte 1 /
Spalte 2
Prognose SGB II 2010
Mindestausstattung VwHH
16051
16052
16053
16054
16055
16056
16061
16062
16063
16064
16065
16066
16067
16068
16069
16070
16071
16072
16073
16074
16075
16076
16077
Stadt Erfurt
Stadt Gera
Stadt Jena
Stadt Suhl
Stadt Weimar
Stadt Eisenach
LK Eichsfeld
LK Nordhausen
LK Wartburgkreis
LK Unstrut-Hainich-Kreis
LK Kyffhäuserkreis
LK Schmalkalden-Meiningen
LK Gotha
LK Sömmerda
LK Hildburghausen
LK Ilm-Kreis
LK Weimarer Land
LK Sonneberg
LK Saalfeld-Rudolstadt
LK Saale-Holzland-Kreis
LK Saale-Orla-Kreis
LK Greiz
LK Altenburger Land
Gesamt
ZSB 2010 VwHH
(Ohne Land - hier
KDU nicht
abgezogen)
57.547.847
26.855.581
20.448.479
6.670.909
16.040.041
10.303.510
10.775.639
17.233.270
12.949.354
21.471.103
16.649.348
15.934.417
24.555.109
11.338.452
6.343.673
20.929.241
10.709.855
7.005.428
18.285.810
12.731.053
12.516.281
16.545.585
23.529.800
397.369.785
BG 2010
15.195
8.197
5.441
2.069
4.445
2.742
3.458
5.652
4.338
6.582
5.692
4.936
7.438
4.136
2.167
6.453
3.972
2.122
5.895
4.033
3.954
5.413
6.868
121.198
Betrag je
BG ZSB
GHH
3.787
3.276
3.758
3.224
3.609
3.758
3.116
3.049
2.985
3.262
2.925
3.228
3.301
2.741
2.927
3.243
2.696
3.301
3.102
3.157
3.165
3.057
3.426
3.279
4
Durchschnitt
der drei
niedrigsten
Werte aus
Spalte 3
5
Spalte 4
x
Spalte 2
MindestMindestausstattung bei
betrag je
Ansatz des
Indikator
Benchmarks
2.788
42.357.516
2.788
22.849.921
2.788
15.167.308
2.788
5.767.535
2.788
12.390.863
2.788
7.643.587
2.788
9.639.506
2.788
15.755.491
2.788
12.092.590
2.788
18.347.954
2.788
15.866.994
2.788
13.759.572
2.788
20.734.136
2.741
11.338.452
2.788
6.040.720
2.788
17.988.355
2.696
10.709.855
2.788
5.915.278
2.788
16.432.876
2.788
11.242.373
2.788
11.022.153
2.788
15.089.255
2.788
19.145.207
2.788
337.297.498
Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich
in 2010 auf einen Betrag von 337,3 Mio. Euro.
Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften zugrunde gelegt.
Die Bedarfsgemeinschaften beeinflussen im Wesentlichen die Ausgaben für den Bereich SGB II.
Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Bedarfsgemeinschaft der einzelnen Teilnehmer sind in der
nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Seite 70 von 123
SGB II in €/Bedarfsgemeinschaften 2010 sowie Verteilung der BG auf je 1.000 EW
monatlicher ZSB (Gesamt, ohne Land) je Empfänger
Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II
90
350
83
80
74
300
68
70
68
70
70
64
63
250
61
57
57
54
50
200
60
54
53
52
50
47
316
302
150
273
260
313
273
301
269
50
46
50
45
38
313
33
260
33
254 249
32
269 275
272
244
228
40
35
275
270
244
286
258 263 264 255
30
225
100
20
50
10
0
-L
SH
KL
SO
KL
G
R
ZL
AB
G
-L
SL
F
-L
N
-L
SO
eL
IK
-L
W
-L
G
TH
-L
SÖ
M
-L
H
BN
-L
SM
ac
h
EI
C
-L
N
D
H
-L
W
AK
-L
U
H
KL
KY
FL
Ei
se
n
l
m
ar
Su
h
ei
W
kr
f
LK
V
Er
fu
rt
G
er
a
Je
na
TH
0
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen
Finanzausstattung auch – mit dem Preisanstieg für Wohnen fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl
der Bedarfsgemeinschaften anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen
fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen
Bedarfsgemeinschaften mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Bedarfsgemeinschaft.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende
Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich:
Seite 71 von 123
SGB II - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro
400
350
337,3
317,8
308,9
298,3
288,1
300
278,2
268,7
250
200
Steigerung in den Empfängerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -5 %
Steigerung PA Wohnung: Durchschnitt der
letzten 5 Jahre: 1,66%
Fortrechnung des BM-Betrages
150
100
50
0
BM 2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
SGB XII – Sozialhilfe
Dem Aufgabenbereich SGB XII werden die Unterabschnitte 410, 411, 412, 413, 414, 415 und 418
zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom Verwaltungshaushalt und
ergibt für das Jahr 2010 für die Teilnehmer folgendes Bild:
Seite 72 von 123
Landkreis,
kreisfreie Stadt
Prognose SGB XII 2010
Mindestausstattung
VwHH
1
ZSB VwHH 2010
(ohne GlNr. 418)
48.388.971
16051 Stadt Erfurt
16052 Stadt Gera
20.437.816
16053 Stadt Jena
26.781.071
9.291.486
16054 Stadt Suhl
16055 Stadt Weimar
13.384.758
11.204.824
16056 Stadt Eisenach
16061 LK Eichsfeld
16.195.228
19.217.162
16062 LK Nordhausen
19.842.567
16063 LK Wartburgkreis
16064 LK Unstrut-Hainich-Kreis
23.031.300
16.097.429
16065 LK Kyffhäuserkreis
20.041.711
16066 LK Schmalkalden-Meiningen
16067 LK Gotha
23.454.654
13.600.739
16068 LK Sömmerda
16069 LK Hildburghausen
11.184.235
18.722.561
16070 LK Ilm-Kreis
14.980.906
16071 LK Weimarer Land
16072 LK Sonneberg
11.083.613
21.225.597
16073 LK Saalfeld-Rudolstadt
16074 LK Saale-Holzland-Kreis
14.330.876
16.672.043
16075 LK Saale-Orla-Kreis
16076 LK Greiz
17.617.421
16077 LK Altenburger Land
17.593.062
Gesamt
424.380.030
2
Empfänger
behinderte
Menschen
2.053
1.239
1.159
578
674
609
1.004
926
1.184
1.398
825
1.292
1.399
694
573
1.313
829
581
1.259
806
936
1.089
975
23.395
3
Spalte 1 /
Spalte 2
Betrag je
Empf. Beh.
Menschen
ZSB GHH
23.570
16.495
23.107
16.075
19.859
18.399
16.131
20.753
16.759
16.474
19.512
15.512
16.765
19.598
19.519
14.259
18.071
19.077
16.859
17.780
17.812
16.178
18.044
18.140
4
Durchschnitt
der drei
niedrigsten
Werte aus
Spalte 3
Mindestbetrag je
Indikator
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
14.259
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
15.282
5
Spalte 4
x
Spalte 2
Mindestausstattung bei
Ansatz des
Benchmarks
31.374.474
18.934.717
17.712.136
8.833.145
10.300.241
9.306.895
15.343.386
14.151.370
18.094.193
21.364.596
12.607.862
19.744.676
21.379.878
10.605.887
8.756.733
18.722.561
12.668.991
8.878.991
19.240.362
12.317.499
14.304.193
16.642.378
14.900.201
356.185.366
Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich
in 2010 auf einen Betrag von 356,2 Mio. Euro. Die besonderen Leistungen des Landes betragen 11,6
Mio. Euro und sind bei der Ermittlung des Zuschussbedarfs für die finanzielle Mindestausstattung nicht
abgezogen.
Als sog. Bedarfsträger wird auch hier die Anzahl der Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für
Behinderte zugrunde gelegt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Hilfeempfänger der einzelnen
Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Seite 73 von 123
Sozialhilfe Gesamt (41) je Empfänger sowie Verteilung je 1.000 EW - in 2010
monatlicher ZSB (Gesamt, ohne Land) je Empfänger
Empfänger von Eingliederungshilfen für Behinderte
2500
16
15
14
2000
14
13
12
10
12
12
11
11
10
1500
11
10
10
10
10
10
10
10
9
10
10
10
11
10
10 10
9
9
8
1000
1.964
1.926
6
1.710
1.512
1.729
1.655
1.533
1.439
1.375
1.344
1.340
1.633 1.627
1.626
1.397 1.373
1.293
1.506
1.397
1.590
1.405
1.504
1.482 1.484
1.348
1.188
4
500
2
IK
-L
W
eL
-L
SO
N
-L
SL
FL
SH
KL
SO
KL
G
R
ZL
AB
G
-L
Je
na
Su
hl
W
ei
m
ar
Ei
se
na
ch
EI
C
-L
N
D
H
-L
W
AK
-L
U
H
KL
KY
FL
SM
-L
G
TH
-L
SÖ
M
-L
H
BN
-L
fu
rt
er
a
G
Er
kr
f
LK
V
0
TH
0
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen
Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl
der Hilfeempfänger anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der
fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Hilfeempfänger mit
dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Hilfeempfänger.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende
Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich:
Prognose für SGB XII ab 2010 - Entwicklung der Mindestausstattung - in Mio. Euro
600
500
501
474
449
425
400
402
in Mio. €
379
356
300
Steigerung in den Empfängerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 4%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
200
100
0
BM 2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Seite 74 von 123
Kindertagesbetreuung
Der Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung umfasst die Ausgaben, die sich aus dem Thüringer
Kindertagesbetreuungsgesetz ergeben. Dies schließt die Aufgaben für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege nach SGB VIII mit ein.
Dem Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung werden die Unterabschnitte 454 und 464 zugeordnet.
Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom Verwaltungshaushalt und ergibt für das
Jahr 2010 für die Teilnehmer folgendes Bild:
Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich
in 2010 auf einen Betrag von 320,2 Mio. Euro.
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird mit dem - wie bei der regelgebundenen
Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Für die Zahl der Kinder
wurden die Prognosen des TMBWK zugrunde gelegt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus
der Multiplikation der prognostizierten Kinderzahl mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Kind.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende
Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich:
Landkreis,
kreisfreie Stadt
Kindertagesbetreuung 2010 Mindestausstattung ohne
Novelle - VwHH
16051
16052
16053
16054
16055
16056
16061
16062
16063
16064
16065
16066
16067
16068
16069
16070
16071
16072
16073
16074
16075
16076
16077
Stadt Erfurt
Stadt Gera
Stadt Jena
Stadt Suhl
Stadt Weimar
Stadt Eisenach
LK Eichsfeld
LK Nordhausen
LK Wartburgkreis
LK Unstrut-Hainich-Kreis
LK Kyffhäuserkreis
LK Schmalkalden-Meiningen
LK Gotha
LK Sömmerda
LK Hildburghausen
LK Ilm-Kreis
LK Weimarer Land
LK Sonneberg
LK Saalfeld-Rudolstadt
LK Saale-Holzland-Kreis
LK Saale-Orla-Kreis
LK Greiz
LK Altenburger Land
Gesamt
1
ZSB VwHH
(Ohne Land)
41.488.486
19.871.652
26.433.156
5.793.409
12.776.096
7.464.118
17.546.999
13.188.965
22.419.948
19.821.392
11.899.208
21.773.515
23.512.080
12.811.328
10.735.287
19.921.242
16.916.966
9.094.656
13.625.943
15.002.900
13.001.172
20.112.771
15.342.884
390.554.173
2
3
Betreute
Kinder
01.03.2010
7.631
3.652
4.430
1.067
2.739
1.607
4.243
3.190
4.716
4.441
2.814
4.696
5.132
2.907
2.363
3.980
3.458
1.986
3.904
3.132
2.999
3.864
3.151
82.102
Spalte 1 /
Spalte 2
ZSB VwHH Betrag je
betreutes
Kind
5.437
5.441
5.967
5.430
4.665
4.645
4.136
4.134
4.754
4.463
4.229
4.637
4.581
4.407
4.543
5.005
4.892
4.579
3.490
4.790
4.335
5.205
4.869
4.757
4
Durchschnitt
der drei
niedrigsten
Werte aus
Spalte 3
Mindestbetrag je
Indikator
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
3.490
3.920
3.920
3.920
3.920
3.920
5
Spalte 4
x
Spalte 2
Mindestausstattung bei
Ansatz des
Benchmarks
29.914.132
14.316.133
17.365.955
4.182.726
10.737.100
6.299.569
16.632.900
12.505.056
18.487.098
17.409.076
11.031.106
18.408.697
20.117.852
11.395.673
9.263.150
15.601.919
13.555.637
7.785.279
13.625.943
12.277.691
11.756.321
15.147.190
12.352.173
320.168.376
Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Kinder zugrunde gelegt. Die ungedeckten
Zuschussbedarfe je Kind der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Seite 75 von 123
Kindertagesbetreuung (454, 464) in €/betreutes Kind 2010 sowie Verteilung der betreuten Kinder auf
je 1.000 EW
monatlicher ZSB VwHH je betreutes Kind
400
42
betreute Kinder je 1.000 EW
45
42
40
350
37
36
35
36
37
36
39
39
39
40
37
36
35
35
35
34
36
36
33
33
300
34
33
35
31
30
27
250
25
200
323 323
311
150
258
20
344
294
241
240
262
246
218
185
100
181
235 231
201
276
259 250
216 223
236
219
250
15
214
10
163
IK
-L
W
eL
-L
SO
N
-L
SL
FL
SH
KL
SO
KL
G
R
ZL
AB
G
-L
Su
hl
W
ei
m
ar
Ei
se
na
ch
EI
C
-L
N
D
H
-L
W
AK
-L
U
H
KL
KY
FL
SM
-L
G
TH
-L
SÖ
M
-L
H
BN
-L
Je
na
G
Er
er
a
0
fu
rt
0
kr
f
LK
V
5
TH
50
Darüber hinaus ist auch die Novelle des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes zu
berücksichtigen. Im Jahr 2010 fand eine Novellierung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes
statt. Mit dieser Novellierung wurden zum Zeitpunkt 1. August 2010 die Standards in den
Betreuungsrelationen erheblich erhöht. In der Rechnungsstatistik des Jahres 2010 ist demzufolge nur
ein Teilbetrag dieser Standarderhöhung in Höhe von 5/12 enthalten. Im Rahmen der Fortschreibung ist
der fehlende Betrag der Standarderhöhung in Höhe von 7/12 erhöhend zu berücksichtigen.
Es wird auch hier unterstellt, dass die Differenz in den Zuschussbedarfen der Rechnungsstatistik 2009
zu 2010 allein auf der Standarderhöhung ab dem 1. August 2010 beruht. Diese Erhöhung 50,2 Mio.
Euro (entspricht 5/12) wird auf einen Jahresbetrag von 120,4 Mio. Euro hochgerechnet. Dabei wird
weiterhin unterstellt, dass die Elternbeiträge unverändert gegenüber dem Jahr 2010 bleiben.
Berechnung des fehlenden Betrages der Kita-Novelle 2010
Einnahmen sonstige Einnahmen Land
Kita 2010
Kita 2009
Kita Differenz 2009 - 2010
Nettoausgaben
TH ZSB
53.265.802
136.577.239
444.002.439
254.159.398
48.172.515
5.093.287
96.570.365
40.006.874
393.820.214
50.182.225
249.077.334
5.082.064
Dem Zuschussbedarf 2010 ist mithin der Unterschiedsbetrag von rund 70,3 Mio. Euro (120,44 Mio.
Euro ./. abzüglich bereits enthaltener Betrag von 50,18 Mio. Euro) hinzurechnen und ebenfalls mit den
prognostizierten Kinderzahlen und des Verbraucherpreisanstiegs fortzuschreiben.
In der Summe ergibt sich folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich:
Seite 76 von 123
Kita - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010
Kita
Kita mit kompletter Novelle
500
450,0
462,0
474,0
486,2
450
402,7
415,5
400
350
375,6
385,7
395,7
405,9
343,0
320,2
300
250
200
Steigerung in den Kinderzahlen:
Prognose TMBWK
Steigerung VPI: Durchschnitt der
letzten 5 Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
150
100
50
0
BM 2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Straßen & ÖPNV
Der Aufgabenbereich Straßen und ÖPNV umfasst die Ausgaben, die in den Unterabschnitten 63, 65,
660, 665, 670 und 792 zugeordnet sind. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom
Verwaltungshaushalt und ergibt für das Jahr 2010 für die Teilnehmer folgendes Bild:
Seite 77 von 123
Landkreis,
kreisfreie Stadt
1
2
3
Spalte 1 /
Spalte 2
Straßen, ÖPNV 2010
Verwaltungshaushalt
Mindestausstattung
16051
16052
16053
16054
16055
16056
16061
16062
16063
16064
16065
16066
16067
16068
16069
16070
16071
16072
16073
16074
16075
16076
16077
Stadt Erfurt
Stadt Gera
Stadt Jena
Stadt Suhl
Stadt Weimar
Stadt Eisenach
LK Eichsfeld
LK Nordhausen
LK Wartburgkreis
LK Unstrut-Hainich-Kreis
LK Kyffhäuserkreis
LK Schmalkalden-Meiningen
LK Gotha
LK Sömmerda
LK Hildburghausen
LK Ilm-Kreis
LK Weimarer Land
LK Sonneberg
LK Saalfeld-Rudolstadt
LK Saale-Holzland-Kreis
LK Saale-Orla-Kreis
LK Greiz
LK Altenburger Land
Gesamt
ZSB 2010
(VwHH)
14.382.065
3.147.305
10.224.994
3.956.482
3.577.687
1.555.500
7.424.710
6.038.246
10.940.468
7.421.348
6.952.339
11.408.033
14.639.885
4.331.516
5.293.275
8.223.244
6.627.714
5.030.444
10.605.763
7.586.342
9.004.035
9.244.066
6.470.250
174.085.711
Verkehrsfläche
(Straßen,
ZSB 2010
Wege, Plätze) VwHH je ha
1.803
7.977
855
3.681
775
13.194
601
6.583
587
6.095
677
2.298
3.873
1.917
2.772
2.178
4.534
2.413
3.608
2.057
3.573
1.946
5.140
2.219
3.330
4.396
2.670
1.622
4.069
1.301
3.238
2.540
3.437
1.928
924
5.444
3.158
3.358
2.718
2.791
3.359
2.681
2.599
3.557
1.732
3.736
60.032
2.900
4
Durchschnitt
der drei
niedrigsten
Werte aus
Spalte 3
5
Spalte 4
x
Spalte 2
MindestMindestausstattung bei
betrag je
Ansatz des
Indikator
Benchmarks
1.613
2.908.968
1.613
1.379.461
1.613
1.250.388
1.613
969.656
1.613
947.068
1.613
1.092.275
1.613
6.248.715
1.613
4.472.357
1.613
7.315.175
1.613
5.821.163
1.613
5.764.694
1.613
8.292.898
1.613
5.372.636
1.613
4.307.789
1.301
5.293.275
1.613
5.224.203
1.613
5.545.271
1.613
1.490.786
1.613
5.095.131
1.613
4.385.233
1.613
5.419.425
1.613
4.193.238
1.613
2.794.416
95.584.219
1.613
Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich
in 2010 auf einen Betrag von 95,6 Mio. Euro. Die besonderen Leistungen des Landes betragen 13,3
Mio. Euro und sind bei der Ermittlung des Zuschussbedarfs für die finanzielle Mindestausstattung nicht
abgezogen.
Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Verkehrsflächen zugrunde gelegt. Die ungedeckten
Zuschussbedarfe je Verkehrsfläche der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht
dargestellt
Seite 78 von 123
ZSB VwHH Straßen/ÖPNV in € je ha Verkehrsfläche (Straßen, Wege, Plätze) 2010 sowie Verteilung der
Verkehrsfläche auf je 1.000 EW
ZSB in €/ha Verkehrsfläche
ha Verkehrsfläche je 1.000 EW
70
14.000
61
60
12.000
50
10.000
44
41
40
8.000
35
33
37
13.194
6.000
38
37
40
33
31
31
29
30
27
27
24
24
4.000
18
7.977
16
15
6.954
6.583
20
15
6.095
5.444
10
9
2.000
9
3.681
2.900
9
7
4.396
3.358
2.507
2.540
2.298 1.917 2.178 2.413 2.057
1.946 2.219
1.622
3.557 3.736
10
2.791 2.681
1.928
1.301
0
-L
G
R
ZL
AB
G
SO
KL
SL
FL
SH
KL
SO
N
-L
IK
-L
eL
-L
W
M
-L
H
BN
-L
SÖ
-L
G
TH
-L
FL
SM
KY
-L
AK
U
H
KL
W
-L
EI
C
N
D
H
-L
se
na
ch
Ei
Su
hl
eim
ar
W
Je
na
G
er
a
Er
fu
rt
kr
f
LK
V
TH
0
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen
Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl
der Verkehrsflächen anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der
fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Verkehrsflächen mit
dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Verkehrsfläche.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende
Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich:
Straßen/ÖPNV - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro
120
114,0
115
111,7
109,4
110
107,2
105
100,8
100
Steigerung in den Verkehrsflächen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 0,5%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
98,2
95,6
95
90
85
BM 2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Übertragener Wirkungskreis
Hinsichtlich der dem Aufgabenbereich „Übertragener Wirkungskreis“ zugeordneten Unterabschnitte
wird auf die Ermittlung im Rahmen der regelgebundenen Finanzausstattung verwiesen.
Seite 79 von 123
Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich um die Leistungen des Landes nach dem Thüringer
Erziehungsgeldgesetz sowie dem Thüringer Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Landesleistungen
werden als Zuweisungen außerhalb des ThürFAG ausgereicht und sind bei der Betrachtung der
finanziellen Mindestausstattung nicht zu berücksichtigen. Der für die Ermittlung der finanziellen
Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich demnach in 2010 auf einen Betrag von
196,7 Mio. Euro.
Landkreis,
kreisfreie Stadt
1
2
3
Spalte 1 /
Spalte 2
Übertragener Wirkungskreis
2010 Mindestausstattung VwHH
16051
16052
16053
16054
16055
16056
16061
16062
16063
16064
16065
16066
16067
16068
16069
16070
16071
16072
16073
16074
16075
16076
16077
Stadt Erfurt
Stadt Gera
Stadt Jena
Stadt Suhl
Stadt Weimar
Stadt Eisenach
LK Eichsfeld
LK Nordhausen
LK Wartburgkreis
LK Unstrut-Hainich-Kreis
LK Kyffhäuserkreis
LK Schmalkalden-Meiningen
LK Gotha
LK Sömmerda
LK Hildburghausen
LK Ilm-Kreis
LK Weimarer Land
LK Sonneberg
LK Saalfeld-Rudolstadt
LK Saale-Holzland-Kreis
LK Saale-Orla-Kreis
LK Greiz
LK Altenburger Land
Gesamt
ZSB 2010 VwHH
19.524.091
9.492.745
10.109.951
4.286.026
3.722.010
4.444.277
8.513.518
8.679.547
10.449.066
8.858.917
7.034.371
12.155.487
13.216.238
7.221.309
5.329.584
7.990.984
7.344.442
5.305.552
10.630.580
7.037.946
8.462.852
8.275.869
8.645.162
196.730.524
Einwohner
204.994
99.262
105.129
38.776
65.479
42.750
105.195
89.963
130.560
108.758
81.449
129.982
138.056
72.877
67.007
112.350
84.693
59.954
116.818
86.809
87.799
107.555
98.810
2.235.025
Betrag je
Einwohner
95
96
96
111
57
104
81
96
80
81
86
94
96
99
80
71
87
88
91
81
96
77
87
88
4
Durchschnitt
der drei
niedrigsten
Werte aus
Spalte 3
Mindestbetrag je
Indikator
68
68
68
68
57
68
68
68
68
68
68
68
68
68
68
68
68
68
68
68
68
68
68
68
5
Spalte 4
x
Spalte 2
Mindestausstattung
bei Ansatz
des
Benchmarks
14.002.051
6.780.060
7.180.804
2.648.583
3.722.010
2.920.025
7.185.312
6.144.895
8.917.860
7.428.681
5.563.348
8.878.380
9.429.872
4.977.841
4.576.892
7.674.032
5.784.929
4.095.139
7.979.217
5.929.462
5.997.083
7.346.511
6.749.186
151.912.171
Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Einwohner zugrunde gelegt. Die ungedeckten
Zuschussbedarfe je Einwohner der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht
dargestellt
Seite 80 von 123
ZSB im Verwaltungshaushalt für den übertragenen Wirkungskreis in Euro je Einwohner 2010
120
100
80
60
111
104
88
93
40
95
96
96
96
86
94
80
81
96
99
87
86
88
87
81
80
81
96
91
77
71
57
20
KL
R
ZL
AB
G
-L
G
KL
SO
SL
FL
SH
-L
N
-L
SO
IK
-L
W
eL
-L
TH
-L
SÖ
M
-L
H
BN
-L
SM
G
Su
hl
W
ei
m
a
r
Ei
se
na
ch
EI
C
-L
N
D
H
-L
W
AK
-L
U
H
KL
KY
FL
Er
fu
rt
G
er
a
Je
na
kr
f
LK
V
TH
0
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen
Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl
der Einwohner anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der
fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit
dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende
Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich:
Übertragener Wirkungskreis - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio.
Euro
160
159,0
158,3
157,8
158
157,0
156,2
156
154,6
154
Veränderung in den Einwohnerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
151,9
152
150
148
BM 2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Seite 81 von 123
Gemeinkosten
Die Gemeinkosten bilden den Teil ab, der keiner besonderen Aufgabe zugeordnet werden kann, da sie
auf Querschnittsaufgaben entfallen.
Sie können im Gegensatz zu den Einzelkosten, hier konkreten Aufgabenbereichen, nicht direkt einem
Kostenträger, hier Aufgabenbereich, zugeordnet werden. Die hier vorliegenden Gemeinkosten werden
deshalb – ähnlich einer Kostenträgerrechnung – durch eine Kostenschlüsselung auf die einzelnen
Kostenstellen, sprich Aufgabenbereich verteilt.
Der Bereich, der hier auf die freiwilligen Aufgaben entfällt, wird in die Betrachtung des ungedeckten
Finanzbedarfs nicht mit einbezogen. Für die Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen im Rahmen
der angemessenen Finanzausstattung gelten andere Ausgleichsgrundsätze, auf die in dem
entsprechenden nachfolgenden Abschnitt eingegangen wird.
Die Gemeinkosten werden anhand der Zuschussbedarfsrelationen für Pflichtaufgaben, den Aufgaben
im übertragenen Wirkungskreis sowie den freiwilligen Leistungen dem pflichtigen Teil der Aufgaben
zugeordnet.
Hinsichtlich der dem Aufgabenbereich „Übertragener Wirkungskreis“ zugeordneten Unterabschnitte
wie auch der Ermittlung der maßgeblichen Zuschussbedarfe wird auf die Ermittlung im Rahmen der
regelgebundenen Finanzausstattung verwiesen.
Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich
in 2010 auf einen Betrag von 265,9 Mio. Euro.
Landkreis,
kreisfreie Stadt
1
2
3
Spalte 1 /
Spalte 2
Gemeinkosten 2010
(anteilig für
Pflichtaufgaben und
ÜWK) Mindestausstattung
16051
16052
16053
16054
16055
16056
16061
16062
16063
16064
16065
16066
16067
16068
16069
16070
16071
16072
16073
16074
16075
16076
16077
Stadt Erfurt
Stadt Gera
Stadt Jena
Stadt Suhl
Stadt Weimar
Stadt Eisenach
LK Eichsfeld
LK Nordhausen
LK Wartburgkreis
LK Unstrut-Hainich-Kreis
LK Kyffhäuserkreis
LK Schmalkalden-Meiningen
LK Gotha
LK Sömmerda
LK Hildburghausen
LK Ilm-Kreis
LK Weimarer Land
LK Sonneberg
LK Saalfeld-Rudolstadt
LK Saale-Holzland-Kreis
LK Saale-Orla-Kreis
LK Greiz
LK Altenburger Land
Gesamt
ZSB 2010
VwHH
26.643.141
13.629.474
9.813.782
6.672.395
9.441.078
8.418.891
29.884.257
21.640.765
29.242.062
20.174.430
17.823.256
26.642.127
26.560.421
17.968.631
14.598.355
25.808.905
20.049.253
10.966.447
24.546.166
19.107.206
20.185.966
21.348.298
19.657.998
440.823.305
Einwohner
204.994
99.262
105.129
38.776
65.479
42.750
105.195
89.963
130.560
108.758
81.449
129.982
138.056
72.877
67.007
112.350
84.693
59.954
116.818
86.809
87.799
107.555
98.810
2.235.025
Betrag je
EW
130,0
137,3
93,3
172,1
144,2
196,9
284,1
240,6
224,0
185,5
218,8
205,0
192,4
246,6
217,9
229,7
236,7
182,9
210,1
220,1
229,9
198,5
198,9
197,2
4
Durchschnitt
der drei
niedrigsten
Werte aus
Spalte 3
5
Spalte 4
x
Spalte 2
MindestMindestausstattung bei
betrag je
Ansatz des
Indikator
Benchmarks
120,2
24.642.214
120,2
11.932.230
93,3
9.813.782
120,2
4.661.241
120,2
7.871.194
120,2
5.138.954
120,2
12.645.432
120,2
10.814.402
120,2
15.694.545
120,2
13.073.739
120,2
9.790.939
120,2
15.625.064
120,2
16.595.635
120,2
8.760.504
120,2
8.054.874
120,2
13.505.531
120,2
10.180.898
120,2
7.207.037
120,2
14.042.627
120,2
10.435.261
120,2
10.554.269
120,2
12.929.127
120,2
11.877.895
120,2
265.847.392
Seite 82 von 123
Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Einwohner zugrunde gelegt. Die ungedeckten
Zuschussbedarfe je Einwohner der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht
dargestellt
Gemeinkosten in Euro je Einwohner 2010
350
300
250
200
311
150
263
239
100
216
216
188
240
203
224
239
252 259
230
211
200
241
252
217 218
158
142 150
147
270
245
102
50
-L
SL
FL
SH
KL
SO
KL
G
RZ
-L
AB
G
-L
-L
N
SO
IK
-L
W
eL
ar
Ei
se
na
ch
EI
CL
ND
H
-L
W
AK
-L
U
H
KL
KY
FL
SM
-L
G
TH
-L
SÖ
M
-L
HB
NL
l
ei
m
W
Su
h
V
Er
fu
rt
G
er
a
Je
na
kr
f
LK
TH
0
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen
Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl
der Einwohner anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der
fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit
dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende
Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich:
Seite 83 von 123
Gemeinkosten - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro
280
278,6
277,3
276,4
275,1
275
273,8
270,6
270
265,8
Veränderung in den Einwohnerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
265
260
255
BM 2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Restliche Pflichtaufgaben
Hinsichtlich der dem Aufgabenbereich „restliche Pflichtaufgaben“ zugeordneten Unterabschnitte wird
auf die Ermittlung im Rahmen der regelgebundenen Finanzausstattung verwiesen.
Landkreis,
kreisfreie Stadt
1
2
3
Spalte 1 /
Spalte 2
restliche Pflichtaufgaben
2010 Mindestausstattung
16051
16052
16053
16054
16055
16056
16061
16062
16063
16064
16065
16066
16067
16068
16069
16070
16071
16072
16073
16074
16075
16076
16077
Stadt Erfurt
Stadt Gera
Stadt Jena
Stadt Suhl
Stadt Weimar
Stadt Eisenach
LK Eichsfeld
LK Nordhausen
LK Wartburgkreis
LK Unstrut-Hainich-Kreis
LK Kyffhäuserkreis
LK Schmalkalden-Meiningen
LK Gotha
LK Sömmerda
LK Hildburghausen
LK Ilm-Kreis
LK Weimarer Land
LK Sonneberg
LK Saalfeld-Rudolstadt
LK Saale-Holzland-Kreis
LK Saale-Orla-Kreis
LK Greiz
LK Altenburger Land
Gesamt
ZSB 2010 VwHH
71.199.377
37.028.122
31.975.074
12.463.957
16.640.675
8.969.720
16.168.464
17.403.863
18.256.529
22.385.751
13.320.556
17.176.468
22.970.389
10.216.982
10.188.957
17.030.231
13.711.762
9.960.711
20.839.644
10.960.388
10.715.169
16.292.218
16.114.726
441.989.734
Einwohner
204.994
99.262
105.129
38.776
65.479
42.750
105.195
89.963
130.560
108.758
81.449
129.982
138.056
72.877
67.007
112.350
84.693
59.954
116.818
86.809
87.799
107.555
98.810
2.235.025
Betrag je
EW
347,3
373,0
304,2
321,4
254,1
209,8
153,7
193,5
139,8
205,8
163,5
132,1
166,4
140,2
152,1
151,6
161,9
166,1
178,4
126,3
122,0
151,5
163,1
197,8
4
Durchschnitt
der drei
niedrigsten
Werte aus
Spalte 3
Mindestbetrag je
Indikator
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,8
126,3
122,0
126,8
126,8
126,8
5
Spalte 4
x
Spalte 2
Mindestausstattung bei
Ansatz des
Benchmarks
25.996.360
12.587.933
13.331.958
4.917.387
8.303.734
5.421.351
13.340.327
11.408.678
16.556.996
13.792.170
10.328.973
16.483.696
17.507.602
9.241.913
8.497.508
14.247.690
10.740.362
7.603.080
14.814.301
10.960.388
10.715.169
13.639.611
12.530.612
282.967.799
Seite 84 von 123
Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich
in 2010 auf einen Betrag von 442,0 Mio. Euro.
Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Einwohner zugrunde gelegt. Die ungedeckten
Zuschussbedarfe je Einwohner der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht
dargestellt
ZSB restliche Pflichtaufgaben in Euro je Einwohner 2010
400
350
300
250
200
373
347
320
150
304
321
254
100
210
198
206
193
157
166
164
154
140
166
152 152 162
140
132
178
151
163
126 122
50
W
eL
-L
SO
N
-L
SL
FL
SH
KL
SO
KL
G
R
ZL
AB
G
-L
-L
IK
-L
M
-L
H
BN
TH
-L
SÖ
SM
-L
G
W
AK
-L
U
H
KL
KY
FL
-L
H
-L
N
D
EI
C
Su
hl
W
ei
m
ar
Ei
se
na
ch
LK
V
Er
fu
rt
G
er
a
Je
na
kr
f
TH
0
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen
Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl
der Einwohner anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der
fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit
dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende
Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich:
Seite 85 von 123
restliche Pflichtaufgaben - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio.
Euro
300
296,3
294,9
295
293,9
292,5
291,0
290
288,0
Veränderung in den Einwohnerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
285
283,0
280
275
BM 2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Investitionen
Hinsichtlich der Abgrenzung der „Investitionen“ wird auf die Ermittlung im Rahmen der
regelgebundenen Finanzausstattung verwiesen.
Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich
in 2010 auf einen Betrag von 303,6 Mio. Euro.
Seite 86 von 123
Landkreis,
kreisfreie Stadt
1
2
3
Spalte 1 /
Spalte 2
Investitionen 2010
(für Pflichtaufgaben und
ÜWK)
Mindestausstattung VmHH
16051
16052
16053
16054
16055
16056
16061
16062
16063
16064
16065
16066
16067
16068
16069
16070
16071
16072
16073
16074
16075
16076
16077
Stadt Erfurt
Stadt Gera
Stadt Jena
Stadt Suhl
Stadt Weimar
Stadt Eisenach
LK Eichsfeld
LK Nordhausen
LK Wartburgkreis
LK Unstrut-Hainich-Kreis
LK Kyffhäuserkreis
LK Schmalkalden-Meiningen
LK Gotha
LK Sömmerda
LK Hildburghausen
LK Ilm-Kreis
LK Weimarer Land
LK Sonneberg
LK Saalfeld-Rudolstadt
LK Saale-Holzland-Kreis
LK Saale-Orla-Kreis
LK Greiz
LK Altenburger Land
Gesamt
ZSB 2010 VmHH
45.816.823
14.143.100
11.955.264
6.098.338
10.843.430
9.799.067
24.200.953
15.040.067
39.148.426
20.289.701
9.266.022
41.819.658
45.209.260
22.206.032
18.321.607
38.206.487
31.025.147
15.556.077
37.859.200
27.753.831
32.081.607
31.877.155
20.186.343
568.703.594
Einwohner
204.994
99.262
105.129
38.776
65.479
42.750
105.195
89.963
130.560
108.758
81.449
129.982
138.056
72.877
67.007
112.350
84.693
59.954
116.818
86.809
87.799
107.555
98.810
2.235.025
Betrag je
EW
223,5
142,5
113,7
157,3
165,6
229,2
230,1
167,2
299,9
186,6
113,8
321,7
327,5
304,7
273,4
340,1
366,3
259,5
324,1
319,7
365,4
296,4
204,3
254,5
4
Durchschnitt
der drei
niedrigsten
Werte aus
Spalte 3
Mindestbetrag je
Indikator
137,8
137,8
113,7
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
113,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
137,8
5
Spalte 4
x
Spalte 2
Mindestausstattung bei
Ansatz des
Benchmarks
28.256.248
13.682.214
11.955.264
5.344.860
9.025.585
5.892.634
14.500.015
12.400.445
17.996.311
14.991.136
9.266.022
17.916.640
19.029.555
10.045.321
9.236.204
15.486.255
11.674.031
8.264.023
16.102.122
11.965.700
12.102.161
14.825.316
13.619.910
303.577.970
Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Einwohner zugrunde gelegt. Die ungedeckten
Zuschussbedarfe je Einwohner der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht
dargestellt.
Seite 87 von 123
ZSB VmHH bei den betrachteten Investitionsausgaben in Euro je Einwohner 2010
400
350
300
250
200
366
150
322 327
300
280
296
259
229
224
100
177
157 166
142
114
50
324 320
305
273
254
365
340
230
167
204
187
114
IK
-L
W
eL
-L
SO
N
-L
SL
FL
SH
KL
SO
KL
G
R
ZL
AB
G
-L
l
m
a
Ei
r
se
na
ch
EI
C
-L
N
DH
-L
W
AK
-L
U
H
KL
KY
FL
SM
-L
G
TH
-L
SÖ
M
-L
H
BN
-L
Su
h
W
ei
LK
V
Er
fu
rt
G
er
a
Je
na
kr
f
TH
0
Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen
Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl
der Einwohner anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der
fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit
dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner.
Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende
Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich:
Seite 88 von 123
Investitionen - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro
320
317,8
316,3
315,3
315
313,7
312,2
310
305
Veränderung in den Einwohnerzahlen:
Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1%
Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5
Jahre: 1,58%
Fortrechnung des BM-Betrages
309,0
303,6
300
295
BM 2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Freiwillige Leistungen
In der finanziellen Mindestausstattung ist auch ein gewisses Maß für freiwillige
Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem
Finanzausstattungsgebot des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen.
Ein Anteil in Höhe von 3% wird im Rahmen der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung
berücksichtigt. Er wird für ausreichend erachtet, um die Kommunen in ihrer Gesamtheit in die Lage zu
versetzen, den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung gestaltend wahrzunehmen. Zudem haben
die Kommunen im Rahmen der Entscheidung darüber, wie sie ihre Aufgaben wahrnehmen, die
Möglichkeit, über diesen Mindestbetrag hinaus, weitere eigene Einnahmen im Rahmen der
Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zu generieren (z.B. durch die Erhebung von
Gebühren und Entgelten). Der Anteil, der für freiwillige Leistungen zur Verfügung steht, kann dadurch
erhöht werden. Zur Umsetzung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist es entscheidend,
dass das Land den Mindestbedarf sowie einen von der Leistungskraft des Landes abhängigen, der
angemessenen Finanzausstattung zuzurechnenden Finanzierungsanteil für die Wahrnehmung
freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung stellt.
Weder der Thüringer Verfassungsgerichtshof legt eine bestimmte Untergrenze für die dem
Mindestbedarf zuzurechnenden freiwilligen Leistungen fest, noch liegen Entscheidungen anderer
Gerichte vor, die einen konkreten Betrag benennen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof betont
allerdings, dass die dem Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts zuzurechnende finanzielle
Mindestausstattung als absolut geschützte Untergrenze nicht verhandelbar ist; diese Untergrenze steht
nicht unter dem Vorbehalt der Leistungskraft des Landes, sie ist leistungskraftunabhängig.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur und in der Rechtsprechung werden unterschiedliche
Methoden diskutiert, um den finanziellen Mindestbedarf der Kommunen zu ermitteln. Zu nennen sind
die Theorien der
Seite 89 von 123
− Unmöglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,
− „freien Spitze“ sowie
− der Entwicklung der Schlüsselzuweisungen
Im Rahmen der Theorie der Unmöglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben
wird lediglich erörtert, ob eine konkrete Kommune in der Lage war, überhaupt freiwillige Leistungen zu
erbringen. So geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September
2002 (Az.: 10 LB 3714/01) davon aus, dass ein Anteil von knapp 2 vom Hundert an den
Gesamtausgaben des Verwaltungshaushalts noch ausreichend sei, um den verfassungsrechtlichen
Vorgaben zu genügen. Die Methodik des Niedersächsischen OVG beschränkt sich im Wesentlichen
auf die Feststellung, ob die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben noch möglich ist.
Nach dieser Herangehensweise – welche sich zudem lediglich auf die Ausgaben des
Verwaltungshaushalts bezieht - wäre auch ein deutlich geringerer Betrag als vorliegend angesetzt
noch mit den hiesigen verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Von dieser „engen“
Betrachtungsweise sieht der vorliegende Entwurf bewusst ab.
In der Literatur wird weitergehend ein Konzept der „freien Spitze“ vertreten, wonach die finanzielle
Mindestausstattung dann nicht gewährleistet sei, wenn die Kommunen nicht ein Minimum ihrer
Finanzausstattung für die Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben verwenden könnten (vgl.
Maas; Die verfassungsrechtliche Entfaltung kommunaler Finanzgarantien, S. 146). Als
Orientierungswert wird hierbei häufig von einem Anteil in Höhe von 5% ausgegangen. Bei einem
geringeren Betrag für freiwillige Leistungen könne von einer kommunalen Ausgabenhoheit faktisch
kaum mehr die Rede sein. So sei (vgl. Hufen, Aufgabenentzug durch Aufgabenüberlastung, DÖV
1998, 276-280) die finanzielle Seite kommunaler Eigenständigkeit unterschritten und ein Eingriff in das
kommunale Selbstverwaltungsrecht gegeben, wenn weniger als 5% des Gemeindehaushalts für selbst
bestimmte Aufgaben verwandt werden könnten und 95% des Haushalts oder mehr als bloßer
Ausgabeautomat für eigene oder übertragene Pflichtaufgaben diene. Dieser Wert wird nicht
ausdrücklich verfassungsrechtlich bestimmt, sondern entspricht einer mehr oder weniger frei
vorgenommenen Wertung (vgl. Maas, a.a.O, S. 147).
Weiter wird die Theorie der Entwicklung der Schlüsselzuweisungen vertreten (vgl. Maas, a.a.O, S.
144). Danach sei die finanzielle Mindestausstattung gesichert, wenn die Summe der
Schlüsselzuweisungen ständig ansteigen würde. Die danach gebotene finanzielle Mindestausstattung
sei dann unterschritten, wenn die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben infolge
unzureichender Finanzausstattung unmöglich wird. Dies sei bei einer offensichtlichen
Disproportionalität von wahrzunehmenden Aufgaben und Mittelzuweisungen der Fall. Diese Methode
liefert auch für die jetzige Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs in Thüringen allerdings
keinen brauchbaren Ansatz, da nach dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs eine
vollständige Aufgabenerhebung mit der Rechnungsstatistik vorgenommen wurde, die der Bemessung
der angemessenen Finanzausstattung zugrunde gelegt wird. Eine vergleichende Betrachtung der
Entwicklung der Schlüsselmassen scheidet mit Blick auf die verworfenen Vorschriften und die daraus
resultierende Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs aus. Das von Maas angewendeten
Hilfskriteriums bedarf es vorliegend nicht.
Der Finanzausgleichsgesetzgeber orientiert sich bei der Bestimmung des Betrags, der der finanziellen
Mindestausstattung zuzurechnen ist, folglich am Modell der „freien Spitze“.
Denn neben der Verpflichtung des Landes, den Kommunen leistungskraftunabhängig eine unbedingte
Mindestausstattung sicherzustellen, die ihnen einen gewissen Spielraum für freiwillige
Selbstverwaltungsaufgaben einräumt, ergibt sich aus dem Finanzausstattungsgebot des Artikels 93
Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen darüber hinaus die Pflicht – bezogen auf den
Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung – für eine finanzielle Mindestausstattung zu sorgen.
Dieser Verpflichtung kommt das Land dadurch nach, dass den Kommunen neben dem Mindestbetrag
für freiwillige Leistungen, ein weiterer finanzieller Spielraum eingeräumt wird. Dieser über die
Seite 90 von 123
Mindestausstattung hinausgehende einzuräumende Spielraum ist von der Leistungskraft des Landes
abhängig und wird vom Gebot der Verteilungssymmetrie bestimmt. Danach sind die verfügbaren
Finanzmittel in vertikaler Hinsicht zwischen Land und Kommunen – oberhalb der Grenze des
absoluten Minimums kommunaler Finanzausstattung – sowohl bei schlechter Finanzlage des Landes
als auch bei durchschnittlicher oder prosperierender Entwicklung jeweils aufgabengerecht zu verteilen.
Bei der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen wird – in Anlehnung an das
in 2008 gewählte Verfahren ein Anteil von 3% der ungedeckten Ausgaben des Verwaltungshaushalts
berücksichtigt.
Die Summe der vorgenannten maßgeblichen Zuschussbedarfe des Verwaltungshaushalts beträgt in
2010 1.978,7 Mio. Euro. Somit ergibt sich bei 3% ein Betrag von 59,4 Mio. Euro, der in der
Berechnung zu berücksichtigen ist. Dieser Anteil ist unabhängig von der Leistungskraft des Landes zu
gewähren.
Fortschreibung der Zuschussbedarfe und der Indikatoren auf das aktuelle Ausgleichsjahr
Die zugrunde gelegten Daten aus der Rechnungsstatistik sind aus dem Jahr 2010. Der zu
reformierende Finanzausgleich soll jedoch die Jahre 2013ff betrachten und ausgleichen. Es bedarf
daher einer Methode, die eine Fortschreibung der 2010er Zuschussbedarfe für die Ausgleichsjahre
2013ff prognostisch ermöglicht.
Es gilt hier der Grundsatz der Orientierung an den zeitnächsten tatsächlichen Ergebnissen, um
Wahrheit und Klarheit im Finanzausgleich zu gewährleisten6.
Insofern sind die sich in diesem Jahren ergebenden Änderungen jeglicher Art bei der Festlegung der
Leistungen an die Kommunen zu berücksichtigen. Es ist daher eine Fortschreibung der Daten auf das
Niveau des Ausgleichsjahres sowie eine Prognose für die Folgejahre notwendig und geboten.
Soweit es um ermittelte oder prognostizierte erhöhte oder verminderte Kostenbelastungen und
kommunale Ausgaben und Einnahmen geht, trifft den Gesetzgeber die Pflicht, die einzelnen
Veränderungen möglichst genau zu erfassen. Prognosen sind dabei möglich, müssen aber, soweit
dies darstellbar ist, auf verlässlichen Tatsachengrundlagen, insbesondere Statistiken, aufbauen und
die Gründe der prognostizierten Entwicklung benennen7.
Aus diesem Grund werden alle bis heute bekannten Änderungen der Indikatoren, des
Aufgabenbestandes und der Preissteigerungen bei der Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung
für die künftigen Ausgleichsjahre berücksichtigt.
Sofern bereits aktuellere Daten für die Indikatoren vorliegen (z.B. Bedarfsgemeinschaften bei SGB II –
Stand März 2012, betreute Kinder zum 01.03.2011 usw.) werden diese feststehenden Daten bei der
Fortschreibung und Prognose für das jeweilige Jahr berücksichtigt. Sofern noch keine aktuelleren
Daten und keine besseren Erkenntnisse vorliegen, wird die Entwicklung im Durchschnitt der letzten
fünf Jahre als Trend für die Zukunft zugrunde gelegt. Diese Indikatoren werden in jedem zukünftigen
Ausgleichsjahr für das entsprechende Ausgleichsjahr aktualisiert und geprüft. Im Ergebnis dieser sog.
Revision wird die finanzielle Mindestausstattung fortgeschrieben und überprüft, ob das im ThürFAG
neu zu regelnde, regelgebundene Finanzverteilungsverhältnis zu ändern ist. Letzteres ist der Fall,
wenn die rechnerische Mindestausstattung durch die Leistungen des Landes nicht mehr gewährleistet
ist.
6
7
Korioth Gutachten zum ThürFAG 2012 – April 2011, S. 15
Korioth Gutachten zum ThürFAG 2012 – April 2011
Seite 91 von 123
Schließlich folgt aus der ständigen Veränderung der Einnahmen, Aufgaben und Ausgaben des Landes
und der Kommunen eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Anpassungspflicht des Gesetzgebers8,
die mit der Fortschreibung und Prognose erfüllt wird.
Aktuellere Werte aus der Rechnungsstatistik liegen nicht vor. Dem Gesetzgeber wird hier eine weite
„Einschätzungsprärogative“ seitens der Verfassung zugebilligt. Der Durchschnitt der Preissteigerungen
und Veränderungen in den letzten fünf Jahren (2007 bis 2011) als Fortschreibung für den Kostenfaktor
und die Indikatoren zu wählen, erscheint nicht offenbar unhaltbar und willkürlich falsch.
Einnahmen
Hinsichtlich der Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Kommunen im Rahmen der
Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung wird auf die Ausführungen zu dem Themenbereich
auf Seite 51ff. verwiesen.
Zusammenfassung zur Mindestausstattung
In Summe sind somit von dem ungedeckten fortgeschriebenen Mindestbedarf die jeweiligen
Steuereinnahmen abzuziehen, die sich im mittelfristigen Planungszeitraum aus der Steuerschätzung
Mai 2012 ergeben.
In der nachfolgenden Übersicht sind die entsprechenden Beträge für die Jahre 2010 bis 2016
aufgezeigt.
8
Vgl. ThürVerfGH von 2005, S. 53 f.; dazu auch StGH Nds., NdsVBl. 1998, 43 (45); LVerfG M-V, LKV 2006, 461
(466) – Korioth Gutachten zum ThürFAG 2012 – April 2011
Seite 92 von 123
Übersicht zu den Bestandteilen der Mindestausstattung im KFA (ZSB ohne Einnahmen vom Land)
Aufgabenbereich
Kostenträger
Bestimmung der
Mindestausstattung
Fortschreibungsbetrag
2011
2012
2013
2014
2015
2016
in Mio. €
1 Schule
Schüler
168,7
170,7
176,2
181,8
186,5
191,5
196,5
337,3
317,8
308,9
298,3
288,1
278,2
268,7
3 SGB XII - Gesamt
Bedarfsgemeinschaft
Empfänger von
Eingliederungshilfen für
Behinderte
356,2
378,6
402,2
424,9
448,9
474,2
501,0
Kita 2010 (inklusive
4a Novelle zu 5/12)
Betreute Kinder
320,2
332,5
343,0
375,6
385,7
395,7
405,9
70,3
72,5
74,4
76,3
78,3
80,3
95,6
98,2
100,8
107,2
109,4
111,7
114,0
2 SGB II
Kita- fehlender Betrag
4b Novelle 2010 (7/12)
5 Straßen/ÖPNV
Verkehrsflächen
übertragener
6 Wirkungskreis
Einwohner
151,9
154,6
156,2
157,0
157,8
158,3
159,0
7 Gemeinkosten
Einwohner
265,8
270,6
273,8
275,1
276,4
277,3
278,6
Restliche Pflichtaufgaben
(ohne freiwillige
8 Leistungen)
Einwohner
283,0
288,0
291,0
292,5
293,9
294,9
296,3
1.978,7
2.081,1
2.124,6
2.186,6
2.223,0
2.260,1
2.300,2
59,4
62,4
63,7
65,6
66,7
67,8
69,0
303,6
309,0
312,2
313,7
315,3
316,3
317,8
2.341,6
2.452,5
2.500,5
2.566,0
2.604,9
2.644,2
2.687,1
1.039,8
1.194,2
1.243,6
1.294,6
1.337,6
1.383,6
1.424,6
Veränderung zum Vorjahr
4%
4%
3%
3%
3%
9 Zwischen-Summe
Zur Verfügungstellung
10 freiwillige Leistungen
3% der Ausgaben
des VwHH
Investitionen für
11 Pflichtbereich
Einwohner
Gesamtbetrag für
Mindestausstattung im
12 KFA
Abzüglich
Eigene Einnahmen der Kommunen (Epl 09)
Steuern und
steuerähnliche
13 Einnahmen
fiktive Steuereinnahmen
(auf Basis Durchschnitt
14 Hebesatz Flächenländer)
15 Summe
74,0
30,4
32,1
33,4
34,6
35,8
36,6
1.113,8
1.224,6
1.275,7
1.328,0
1.372,2
1.419,4
1.461,2
1.227,9
1.224,8
1.238,0
1.232,7
1.224,8
1.225,9
Ergebnis
ungedeckte Mindestausstattung im KFA (Zeile 12 - Zeile 16)
16
1.227,8
Quelle: eigene Berechnung
Im Durchschnitt des mittelfristigen Planungszeitraumes wird eingeschätzt, dass die abgeschätzte
finanzielle Mindestausstattung nach derzeitigem Kenntnisstand bei ca. 1.226 Mio. Euro liegen wird.
Damit kann festgestellt werden, dass die oben bestimmte Finanzausgleichsmasse von 1.839 Mio. Euro
im Jahr 2013 den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherstellung einer finanziellen
Mindestausstattung genügt.
Seite 93 von 123
Entwicklung der regelgebundenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung der
Kommunen auf der Basis der Steuerschätzung Mai 2012
Mindestausstattung
Regelgebundene Finanzausstattung (Anlage 2 ohne KdU)
2.000 1.962
1.839
1.837
591
595
1.817
1.802
718
584
568
1.233
1.234
regelgebundene Finanzausstattung
1.500
in Mio. €
Leistungen des Landes - Finanzausgleichsmasse
1.000
1.244
1.248
1.242
500
0
Soll 2012
Entwurf 2013
Entwurf 2014
Entwurf 2015
Entwurf 2016
Zur Finanzausgleichsmasse hinzu kommen die Leistungen außerhalb des ThürFAG in Höhe von 715,1
Mio. Euro im Jahr 2013.
Unter Berücksichtigung dieser weiteren Leistungen zur Sicherstellung der angemessenen
Finanzausstattung der Kommunen ergibt sich folgendes Bild im Vergleich zur finanziellen
Mindestausstattung.
Entwicklung der Leistungen des Landes an die Kommunen zur Sicherstellung der angemessenen
Finanzausstattung der Kommunen
Mindestausstattung
Regelgebundene Finanzausstattung (Anlage 2 ohne KdU)
Anlage 3 einschließlich KdU-Bund, ab 2013 auch mit bisheriger Anlage 4 (ab 2015 vorbehaltlich der MiFriFi)
Anlage 4
3.000
2.682
192
2.500
528
1.962
2.000
in Mio. €
718
2.584
745
2.522
685
Leistungen des Landes außerhalb der Finanzausgleichsmasse
zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung
1.839
1.837
591
595
1.248
1.242
regelgebundene Finanzausstattung
Leistungen des Landes - Finanzausgleichsmasse
1.500
1.244
1.000
abgeschätzte finanzielle Mindestausstattung
500
0
Soll 2012
Entwurf 2013
Entwurf 2014
Seite 94 von 123
Zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuregelung der kommunalen Finanzbeziehungen in
Thüringen wurde ein Gutachten an Herrn Professor Dr. Stefan Korioth vergeben. Das entsprechende
Gutachten ist als Anlage 7 zur Begründung dieses Gesetzes beigefügt.
Zu § 3 Absatz 3 (Klarstellung)
Der Absatz dient der Klarstellung.
Zu § 3 Absatz 4 (Stabilisierungsfonds)
Im § 3 Abs. 4 ist die Abrechnung der Finanzmassen des Landes und der Kommunen im übernächsten
Haushaltsjahr geregelt. Diese ist notwendig, da die Veranschlagung der Finanzausgleichsmasse im
Haushaltsplan des Landes aufgrund der jeweils aktuellen Steuerschätzung im Rahmen der
Haushaltsaufstellung erfolgt. Um die tatsächlichen Steuereinnahmen der Kommunen und die
tatsächlichen Einnahmen des Landes zugrunde legen zu können, wird eine Abrechnung vorgenommen
(erstmals im Jahr 2015 für das Jahr 2013). Das Ergebnis dieser Abrechnung wird mit den Mitteln des
Stabilisierungsfonds verrechnet. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, werden die für die Abrechnung
erforderlichen Mittel aus dem Stabilisierungsfonds entnommen. Ist der Betrag positiv, werden die
Beträge dem Stabilisierungsfonds zugeführt. Reichen die Guthabenmittel des Fonds nicht aus, um
einen negativen Abrechnungsbetrag auszugleichen, ist der Differenzbetrag aus dem Landeshaushalt
bereitzustellen.
Folgendes Beispiel soll den Mechanismus des Ausgleichsfonds veranschaulichen:
Beispielrechnung zur Funktionsweise des Stabilitätsfonds
Höhe Stabilitätsfonds am Jahresanfang
Zuführung aufgrund positiven Abrechnungsbetrages aus Vorvorjahr
Entnahme aufgrund negativen Abrechnungsbetrages aus Vorvorjahr
Höhe Stabilitätsfonds am Jahresende
2015
0
60
0
60
2016
60
0
-40
20
2017
20
0
-30
-10
2018
-10
20
0
10
Es erfolgt damit keine Verrechnung mit den aktuellen Ausgleichsleistungen. Dies war bisher der
mit der Spitzabrechnung der Steuern nach § 3 Abs. 2 ThürFAG alt. Insoweit wurden
Finanzausgleichsleistungen durch Steuerabrechnungen determiniert, gleichwohl jedoch
Finanzbedarf in dem Jahr ein anderer war. Dies wird mit dem Stabilisierungsfonds vermieden
bietet den Kommunen Planungssicherheit.
Fall
die
der
und
Zu § 3 Abs. 5 (Kleine Revision)
Die für das Jahr 2013 abgeschätzte finanzielle Mindestausstattung wird jährlich, bei einem
Doppelhaushalt zweijährig anhand der aufgeführten Parameter fortgeschrieben. Die Zuschussbedarfe
je Bedarfsträger werden mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Die Bedarfsträgerzahlen
werden aktualisiert. Gleichfalls werden die Steuereinnahmen aktualisiert.
Der Verbraucherpreisanstieg, welcher auf Personal- wie Sachkosten gleichermaßen angewandt wird,
bildet Kostensteigerungen in der finanziellen Mindestausstattung ab.
Das Ergebnis der Fortschreibung der finanziellen Mindestausstattung wird mit der nach dem Thüringer
Partnerschaftsgrundsatz unter § 3 Abs. 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse und den Leistungen
außerhalb des ThürFAG verglichen. Dies dient der Überprüfung der Erfüllung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben – der Sicherstellung der finanziellen Mindestausstattung der
Kommunen durch das Land.
Seite 95 von 123
Das Ergebnis der Fortschreibung wie auch des Vergleichs wird, sofern keine Änderung des ThürFAG
notwendig ist, in einem Bericht zum Landeshaushaltsplan in diesem Jahr dokumentiert. Im Falle einer
notwendigen Änderung des ThürFAG wird das Ergebnis in der Begründung zur Änderung des
ThürFAG dargelegt.
Eine mögliche Anpassung der regelgebundenen Finanzausstattung erfolgt lediglich über den Thüringer
Partnerschaftsgrundsatz.
Zu § 3 Abs. 6 (Bagatellgrenze)
In § 3 Absatz 6 ist eine sogenannte Bagatellgrenze festgelegt. Sofern sich Veränderungen im Bestand
pflichtiger kommunaler Aufgaben (Standardveränderungen), Veränderungen in der Finanzverteilung
zwischen Bund und Ländern sowie Veränderungen bei der Aufgabenverteilung ergeben, die den
finanziellen Umfang in Summe um 20 Mio. Euro überschreiten, ist zu prüfen, ob das unter § 3 Abs. 2
zugrunde gelegte Aufteilungsverhältnis von 36,47% an die veränderte Situation anzupassen ist. In
welcher Form und in welcher Höhe dies erfolgt, wird im Rahmen der Prüfung ebenfalls zu klären sein.
Ein rechnerischer Automatismus zur Anpassung des Aufteilungsverhältnisses ist nicht vorgesehen und
aufgrund der Vielschichtigkeit möglicher finanzieller Auswirkungen der in Satz 1 genannten
Veränderungstatbestände auch nicht sachgerecht installierbar.
Wird der Betrag von 20 Mio. € nicht überschritten, erfolgt zunächst keine Überprüfung des
Aufteilungsverhältnisses. Der nichtberücksichtigte Betrag wird dann bei der nächsten großen Revision
berücksichtigt.
Dies gilt einnahme- wie auch ausgabeseitig. Hiervon nicht umfasst sind reine Kostensteigerungen, die
z.B. durch Preis- oder Tarifsteigerungen verursacht sind. Die Revisionszeitpunkte orientieren sich an
den Zeitpunkten der Kleinen Revision, wie sie in § 3 Abs. 5 geregelt sind.
Beispielhaft soll nachfolgend die im Rahmen der Vereinbarungen zum Fiskalpakt vereinbarte teilweise
Übernahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch den Bund betrachtet werden. Nach
der gegenwärtigen Gesetzeslage hinsichtlich des Kommunalen Finanzausgleichs würden die
Kommunen von dieser Erhöhung nicht profitieren. Die höheren Einnahmen des Bundes würden auf
dem ermittelten Bedarf der Kommunen im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung
angerechnet. Zwar würden die Kommunen die höheren Leistungen des Bundes erhalten, jedoch würde
in entsprechendem Umfang eine Minderung der kommunalen Finanzausgleichsleistungen des Landes
eintreten.
Mit der Neuregelung wird durch diese Maßnahmen grundsätzlich eine Entlastung der Kommunen
eintreten. Die Mittel werden dann als durchlaufender Posten im Landeshaushalt an die Kommunen
weitergeleitet werden.
Es würde sich hier um eine Veränderung im Bestand der Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern
handeln. Sofern also diese Entlastung der Kommunen mehr als 20 Mio. Euro beträgt, greift die sog.
Bagatellgrenze. Danach ist dann zu prüfen, ob und in welchem Umfang die in § 3 Abs. 2 festgesetzte
Regel des Thüringer Partnerschaftsmodell anzupassen ist.
Ein anderes Beispiel betrifft die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die vollständige
Übernahme durch den Bund ist bereits beschlossen und damit Bestandteil der Finanzbeziehungen,
wie sie sich zum Stichtag 01.01.2013 darstellt.
Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage hinsichtlich des Kommunalen Finanzausgleichs würden die
Kommunen von dieser Erhöhung nicht profitieren. Die höheren Einnahmen des Bundes würden auf
dem ermittelten Bedarf der Kommunen im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung
angerechnet. Zwar würden die Kommunen die höheren Leistungen des Bundes erhalten, jedoch würde
in entsprechendem Umfang eine Minderung der kommunalen Finanzausgleichsleistungen des Landes
eintreten.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird durch diese Maßnahmen grundsätzlich eine Entlastung der
Kommunen eintreten. Die Mittel müssen als durchlaufender Posten im Landeshaushalt an die
Seite 96 von 123
Kommunen weitergeleitet werden. Aufgrund des Umstandes, dass die Übernahme der Kosten der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund bereits Bestandteil der
Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern zum Stand 01.01.2013 ist, ist die Bagatellgrenze des
§ 3 Abs. 6 ThürFAG hier nicht anwendbar. Zusätzliche Leistungen des Bundes in diesem Bereich
kommen den Thüringer Kommunen zusätzlich zur festgelegten Finanzausgleichsmasse des Landes
hinzu.
Diese zusätzlichen Mittel wie auch die Steuereinnahmen der Kommunen, die den Kommunen nach
dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr in voller Höhe angerechnet werden und den Kommunen
verbleiben, können diese ihre Kostensteigerungen mit tragen. Insoweit besteht auch für die
Kommunen ein Anreiz, Kostensteigerungen zu vermeiden. Im bisherigen System bestand hierfür kein
Anreiz, da jegliche angemessenen Kostensteigerungen seitens des Landes ausgeglichen wurden.
Zu § 3 Abs. 7 (Große Revision)
In der großen Revision, welche im mittelfristigen Zeitraum von 5 Jahren stattfindet, werden die
angemessene wie auch die finanzielle Mindestausstattung wieder auf eine neue, aktuellere Datenbasis
gestellt. Datenbasis wird dann die aktuellste vorliegende Rechnungsstatistik der Gemeinden sein.
Die finanzielle Mindestausstattung wie auch die angemessene Finanzausstattung werden nach den
gleichen Berechnungsmustern, wie sie aktuell vorgenommen wurden, ermittelt. Bei der Betrachtung
der angemessenen Finanzausstattung werden zudem auch die Veränderungen im Aufgabenbestand
bzw. der notwendigen Ausgaben des Landes einbezogen, da Höhe der angemessenen
Finanzausstattung von der Leistungskraft des Landes abhängig ist.
Im Ergebnis dieser Revision ist zu prüfen, ob das bestehende Verteilungsverhältnis zwischen Land
und Kommunen aber auch das Verteilungsverhältnis der Schlüsselmassen für Kreisaufgaben und für
Gemeindeaufgaben anzupassen ist. Das Ergebnis wird entsprechend dokumentiert. Insoweit wird auf
die entsprechenden Ausführungen zu § 3 Abs. 5 verwiesen.
Abweichend von der 5-Jahres-Regel der großen Revision soll bereits im Jahr 2015 für das Jahr 2016
eine große Revision im Sinne einer Evaluation der ab 2013 greifenden Reform des ThürFAG erfolgen.
Im Jahr 2015 liegen erstmals Daten der Jahresrechnungsstatistik 2013 vor, die die Auswirkungen der
FAG-Reform statistisch abbildet. Somit ist es sachgerecht, diese dann frühestens feststellbaren
Auswirkungen zum Anlass zu nehmen, eine große Revision durchzuführen und möglicherweise
nachzusteuern.
Zu § 3 Abs. 8 (Übergangsevaluation)
Um die Auswirkungen der Systemumstellung nicht erst in einer großen Revision nach 5 Jahren zu
überprüfen, wird einmalig eine Übergangsevaluation im Jahr 2015 für die Ausgleichsjahre 2016 ff
durchgeführt. Dieser Überprüfung wird die dann aktuell verfügbare Rechnungsstatistik des Jahres
2013, die das Einstiegsjahr der Systemumstellung abbildet, zugrunde gelegt. Eventuellen
Korrekturbedarfen kann damit früher begegnet werden. In die vorgezogene Evaluation wird, wie bereits
für die große Revision vorgesehen, die Ausgabenbelastung der Kommunen und des Landes mit
einbezogen. Diese Änderung folgt dem Gedanken, dass der Einstieg in eine tiefgreifende Neuordnung
des kommunalen Zuweisungssystems möglichst verkraftbar für alle Seiten erfolgen sollte. Daher ist es
auch sinnvoll, die Auswirkungen des Reformmodells frühzeitiger einer Evaluation zu unterziehen.
Der Umfang der Prüfung bestimmt sich nach Absatz 7.
Zu § 4 (Verwendung der Finanzausgleichsmasse):
Seite 97 von 123
§ 4 enthält eine abschließende Aufzählung der Teilbereiche, für die die Finanzausgleichsmasse im
Einzelnen verwendet wird. Neben den Schlüsselzuweisungen wird die in § 3 Abs. 1 festgesetzte
Finanzausgleichsmasse insbesondere für den Mehrbelastungsausgleich für die Aufgaben des
übertragenen Wirkungskreises, die Bedarfszuweisungen und die Zuweisungen zur Wahrnehmung der
Aufgaben aus dem Thüringer Kindertagesstättengesetz sowie nach dem Thüringer Schulgesetz
verwendet. Die Ansätze werden im Landeshaushalt festgesetzt (Einzelplan 17 – Kapitel 17 20 – vgl.
Anlage 2 zur Begründung des Gesetzentwurfs).
Zu § 5 (Abrechnung im Vollzug des Finanzausgleichs):
Die jährliche Abrechung der Bestandteile der Finanzausgleichsmasse ist gesetzlich vorgeschrieben.
Verrechnungen sind über den Landesausgleichsstock abzuwickeln.
Die Kommunen haben einen Anspruch auf Ausreichung der Finanzausgleichsmasse in der
festgestellten Höhe. Im Haushaltsvollzug kann es zu Änderungen kommen, wenn die der
Haushaltsplanung und –aufstellung zugrunde gelegten Prognosen und Annahmen bezüglich der
Sonderlastenausgleiche innerhalb der Finanzausgleichsmasse nicht hundertprozentig eintreffen. In
dem Fall kann es zu Über- oder Unterschreitungen des Ausgabesolls im Haushaltsplan kommen. In
diesem Fall werden die Mittel mit dem Landesausgleichsstock verrechnet. So wird sichergestellt, dass
die Finanzausgleichsmasse vollständig den Kommunen ausgereicht wird.
Dritter Abschnitt
Schlüsselzuweisungen
Zu § 6 (Allgemeines):
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 6. Nach der bisherigen Systematik des ThürFAG handelt es
sich bei den Schlüsselzuweisungen um die einzigen allgemeinen Finanzzuweisungen im Sinne des
bisherigen Dritten Abschnittes. Aus diesem Grund wird mit der Neufassung des ThürFAG nicht mehr
der Begriff „allgemeine Finanzzuweisungen“, sondern der Begriff „Schlüsselzuweisungen“ verwendet.
Zu § 7 (Verwendung der Schlüsselzuweisungen):
Ausgehend von den jeweils wahrzunehmenden Aufgaben ist unter Berücksichtigung der eigenen
Einnahmen der Städte und Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise eine Teilung der
Schlüsselmasse im Verhältnis 59 vom Hundert für die Schlüsselmasse für die Kreisaufgaben und 41
vom Hundert für die Schlüsselmasse für die Gemeindeaufgaben vorzunehmen.
Bislang wurde die Schlüsselmasse auf zwei Teilschlüsselmassen aufgeteilt, wovon eine
Teilschlüsselmasse den Landkreisen zufloss und die andere den kreisangehörigen Gemeinden und
kreisfreien Städten. Die Aufteilung im Verhältnis 25% (Landkreise) zu 75% (kreisangehörige
Gemeinden und kreisfreie Städte) geht auf einen Einigungsvorschlag der Kommunalen
Spitzenverbände aus dem Jahr 1992 zurück und blieb seitdem weitgehend unverändert (sog. „Gothaer
Wunder“). Die Einwohnerentwicklung wurde in der Gemeindemasse berücksichtigt. Nicht
berücksichtigt hierbei ist zudem, dass die Stadt Eisenach erst im Jahr 1998 den Status einer
kreisfreien Stadt erhalten hat, ohne dass eine Umschichtung von finanziellen Mitteln von der
Landkreisebene in die Gemeindeebene stattgefunden hätte.9 Das somit seit nunmehr 20 Jahren
nahezu unveränderte Aufteilungsverhältnis der Schlüsselmassen bedarf einer Überprüfung.
9
Es gab nur temporär Anpassungshilfen an die Stadt Eisenach.
Seite 98 von 123
Neben der unterschiedlichen Einwohnerzahlentwicklung und der damit einhergehenden Veränderung
bei den kommunalen Bedarfen haben sich in den vergangenen 20 Jahren auch der Umfang der
Aufgabenerledigung und die damit einhergehenden Ausgaben stark verändert. Allein die Ausgaben für
soziale Leistungen sind seit dem Jahr 2000 um rd. 726 Mio. Euro angestiegen, wovon die einzelnen
Gebietskörperschaftsebenen in sehr unterschiedlichem Maße betroffen waren.
Entwicklung der sozialen Leistungen der Gemeinden in Thüringen seit 2000
1.200
1.029
1.000
1.048
1.060
1.073
2007
2008
2009
1.098
1.127
959
800
in Mio. €
709
600
553
433
447
2001
2002
401
400
200
0
2000
2003
2004
2005
2006
2010
2011
Quelle: TLS Gemeindefinanzen, eigene Darstellung
So stiegen die sozialen Leistungen seit 2004 insbesondere bei den Landkreisen (+ 255 Mio. Euro) und
kreisfreien Städten (+ 143 Mio. Euro) an, während der Anstieg bei den kreisangehörigen Gemeinden
21 Mio. Euro betrug, wie die nachfolgende Darstellung belegt.
Entwicklung der sozialen Leistungen der verschiedenen Gebietskörperschaften in Thüringen seit
2004
Landkreisverwaltungen
Gemeinden und VG´s
kreisfreie
800
700
706
715
720
729
706
342
315
332
352
327
737
666
600
in Mio. €
500
482
400
300
367
290
200
224
100
3
2
8
15
13
12
16
24
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
0
Quelle: TLS Gemeindefinanzen, eigene Darstellung
Seite 99 von 123
Im aktuellen Gesetzentwurf wird daher der Vorschlag des NIW aufgegriffen und eine veränderte
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse bestimmt. Im Gegensatz zur bisherigen Aufteilung in eine
Landkreisschlüsselmasse und eine Schlüsselmasse für die kreisangehörigen Gemeinden und
kreisfreien Städte wird das sogenannte Zwei-Ebenen-Modell angewandt. Dabei wird die
Gesamtschlüsselmasse in eine Teilmasse für die Erledigung der kreislichen Aufgaben und in eine
Teilmasse für die Erledigung der gemeindlichen Aufgaben aufgeteilt. Insofern wird auch bei der
Aufteilung der Schlüsselmassen auf die jeweiligen Bedarfe entsprechend der Einteilung in kreisliche
und gemeindliche Aufgaben abgestellt. Die Kreisfreien Städte, die sowohl kreisliche als auch
gemeindliche Aufgaben erledigen, erhalten aus beiden Teilschlüsselmassen Zuweisungen.
Quelle: NIW
Gegenüber der bisherigen Schlüsselmassenaufteilung bietet die neue Herangehensweise
verschiedene Vorteile. Insbesondere wird mit dieser Aufteilung auch auf der Verteilungsseite des
kommunalen Finanzausgleichs bei der Schlüsselmasse als seinem finanziell bedeutsamsten Element das Prinzip der Bedarfsgerechtigkeit - stärker in den Vordergrund gestellt. Wie bei der Abschätzung
der finanziellen Mindestausstattung wird dabei auf das objektive und belastbare Kriterium der
kommunalen Jahresrechnungsstatistik zurückgegriffen.
Die Aufteilung der Schlüsselmasse auf die zwei Ebenen erfolgt entsprechend der tatsächlichen
Ausgaben in den jeweiligen Aufgabenbereichen, unterteilt nach gemeindlichen Aufgaben und
kreislichen Aufgaben. Dabei wird auf den Zuschussbedarf für diese Aufgabenbereiche als
Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen der Einzelpläne 0 bis 8 abgestellt.10 Es bleiben
dadurch zunächst die für die Kommunen wesentlichen Einnahmen aus Steuern ebenso
unberücksichtigt wie die Einnahmen bzw. Ausgaben aus der Kreisumlage. Die Einnahmen aus der
bisherigen Auftragskostenpauschale werden entsprechend ihrer Verteilung für die jeweiligen
Aufgabenbereiche von den Zuschussbedarfen der Einzelpläne 0 bis 8 abgezogen. Diese
Zuschussbedarfe werden durch die Auftragskostenpauschale bereits gedeckt. Eine Berücksichtigung
dieser bereits gedeckten Zuschussbedarfe in der Ermittlung des Verteilungsverhältnisses für die
Schlüsselzuweisungen würde zu einem falschen Verteilungsergebnis führen.
10
Der Zuschussbedarf der Kreisfreien Städte wurde entsprechend des Verhältnisses der Zuschussbedarfe der
kreislichen und gemeindlichen Aufgaben im kreisangehörigen Raum aufgeteilt.
Seite 100 von 123
Quelle: Rechnungsstatistik der Gemeinden des TLS, eigene Berechnung
ZSB = Zuschussbedarf
In einem weiteren Schritt werden auch die kommunalen Einnahmen aus Steuern und Kreisumlage
(bei Gemeinden als Ausgabe) von den Zuschussbedarfen abgezogen, wobei der Ansatz der Höhe
der Kreisumlage auf der Höhe der Kreisumlage des Jahres 2010 aus der Rechnungsstatistik basiert.
Die Steuereinnahmen der kreisfreien Städte 2010 in Höhe von 325,5 Mio. Euro wurden im Verhältnis
der Zuschussbedarfe für Kreis- und Gemeindeaufgaben (43:57) bei den Kreisaufgaben und den
Gemeindeaufgaben mindernd berücksichtigt.
Auf Basis der beschriebenen Aufteilung ergibt sich zunächst ein Verhältnis von kreislicher zu
gemeindlicher Schlüsselmasse von 33% zu 67%.
Das ermittelte Aufteilungsverhältnis wird im Rahmen der sogenannten großen Revision nach
§ 3 Abs. 7 ThürFAG in regelmäßigen Abständen überprüft.
Die Verteilung der Schlüsselmassen stellt sich auf der Basis der Schlüsselmasse 2012 in der
Veränderung wie folgt dar:
Seite 101 von 123
Im Weiteren werden die besonderen Ergänzungszuweisungen des ehemaligen § 22 ThürFAG
und des ehemaligen § 23 Abs. 1 ThürFAG sowie der Familienleistungsausgleich nach dem
ehemaligen § 35 ThürFAG in die beiden Teilschlüsselmassen überführt. Die Überführung in die
Teilschlüsselmassen erfolgt nach dem Trägerprinzip.
Die Aufgaben nach dem SGB II und dem SGB XII sind kreisliche Aufgaben, so dass diese Mittel in
die Teilschlüsselmasse für Kreisaufgaben überführt werden. Der Familienleistungsausgleich
stand bisher den Gemeinden als Ersatz für die Belastungen aus der Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs zu und wird daher der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben
zugeordnet.
Die sich aus der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2013 in Höhe von 1,839 Mrd. Euro verbleibende
Gesamtschlüsselmasse für die Kreis- und Gemeindeaufgaben beträgt im Jahr 2013 ca. 709,1 Mio.
Euro. Diese ist im vorgenannten ermittelten Verhältnis von 33% für die Kreisaufgaben und 67% für die
Gemeindeaufgaben zu verteilen. Hinzu kommen die genannten Umschichtungen der besonderen
Ergänzungszuweisungen und des Familienleistungsausgleichs, so dass sich folgendes
Verteilungsergebnis ergibt:
Seite 102 von 123
Herleitung der Schlüsselmassen für Kreis- und Gemeindeaufgaben 2013
in Euro
Ausgangspunkt
zuzüglich
Hartz-IV-SoBEZ (§ 23 Abs. 1 FAG)
Zwischensumme
zuzüglich
Sozialhilfelastenausgleich (Vorjahreswert)
Zwischensumme
zuzüglich
Familienleistungsausgleich
Endsumme
Verhältnis
Schlüsselmasse gesamt SZW für Kreisaufgaben SZW für Gemeindeaufgaben
100%
33%
67%
709.122.900
234.010.557
475.112.343
197.000.000
906.122.900
197.000.000
431.010.557
475.112.343
335.170.700
1.241.293.600
335.170.700
766.181.257
475.112.343
64.000.000
1.305.293.600
64.000.000
766.181.257
539.112.343
766.181.300
59%
539.112.300
41%
Im Bereich der besonderen Ergänzungszuweisung nach dem ehemaligen § 22 ThürFAG (SGB XII)
wurde der Ansatz in Höhe des Wertes für 2012 umgesetzt. Dies berücksichtigt die nicht in den
Zuschussbedarfen 2010 enthaltene Entlastung des Bundes durch die Übernahme der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Entlastung tritt einseitig bei den Zuschussbedarfen für
Kreisaufgaben ein, so dass eine weitere Erhöhung der Teilschlüsselmasse für Kreisaufgaben nicht
geboten ist.
Eine Überführung der ehemaligen oben genannten besonderen Ergänzungszuweisungen in die
Schlüsselmasse für Kreisaufgaben ist zulässig und begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem SGB II und SGB XII obliegen den
zuständigen kommunalen Aufgabenträgern als eigene Pflichtaufgabe. Die Finanzierung dieser
Pflichtaufgaben – mit Ausnahme der übertragenen staatlichen Aufgaben, die Gegenstand des
Mehrbelastungsausgleichs nach Artikel 93 Absatz 1 Satz 2 ThürVerf sind – obliegt den zuständigen
kommunalen Aufgabenträgern. Die Sicherstellung der Finanzierung dieser Aufgaben erfolgt über
allgemeine Deckungsmittel, die sowohl aus Steuereinnahmen oder Einnahmen aus Kreisumlagen
sowie Einnahmen über den kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung stehen. Da es sich bei den
von der Überführung der ehemaligen besonderen Ergänzungszuweisungen betroffenen kommunalen
Aufgaben nicht um Aufgaben im Sinne des Artikel 93 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikels 91
Absatz 3 ThürVerf handelt, ist es zulässig, die über den kommunalen Finanzausgleich
bereitzustellenden Mittel steuer- oder umlagekraftabhängig an die einzelnen Aufgabenträger
auszureichen. Das Finanzverhältnis zwischen Land und Kommunen berührt das Verhältnis der
anspruchsberechtigten Personen auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII und dem zuständigen
kommunalen Aufgabenträger nicht.
Gleiches ist für den Familienleistungsausgleich zu konstatieren. Eine Pflicht zur historischen und
dauerhaften Nachzeichnung sämtlicher Änderungen der Steuergesetzgebung des Bundes seitens des
Landes besteht nicht. Die Einnahmen aus dem Familienleistungsausgleich kommen den Gemeinden
weiterhin, wenn auch finanzkraftabhängig zu. Hier wird mit einer Überführung in die
Schlüsselzuweisungen die Ausgleichsfunktion des kommunalen Finanzausgleichs gestärkt. Neben
dem Familienleistungsausgleich mit 64 Mio. Euro, der nunmehr über die Schlüsselzuweisungen
ausgereicht wird, haben die Kommunen eigene Steuereinnahmen in Höhe von 1.272 Mio. Euro (ohne
sonstige Steuern – ca. 14 Mio. Euro). Der Familienleistungsausgleich hat daran einen Anteil von 4,9%,
der nunmehr nicht mehr finanzkraftunabhängig, sondern finanzkraftabhängig gewährt wird.
Im Gegenzug sinkt die Finanzkraft der Gemeinden im Zusammenhang mit der Ausreichung von
Schlüsselzuweisungen,
da
in
der
Berechnung
der
Steuerkraftmesszahlen
der
Seite 103 von 123
Familienleistungsausgleich künftig nicht mehr berücksichtigt wird. Insoweit partizipieren auch alle
Gemeinden an der Umstellung des Familienleistungsausgleichs über die Schlüsselzuweisungen – sei
es höhere Schlüsselzuweisungen oder über eine verringerte Finanzausgleichsumlage.
Zu § 8 (Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 8.
Zu § 9 (Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben) – ehemals § 10
Die Bedarfsmesszahl beeinflusst nicht die Bildung der Finanzausgleichsmasse, sondern setzt über den
einheitlichen Grundbetrag eine vorgegebene Finanzausgleichsmasse voraus. Als lediglich unechte
Bedarfsgröße hat die Bedarfsmesszahl die Funktion, zusammen mit der Gemeindeaufgaben
bezogenen Steuerkraftmesszahl und der Kreisaufgaben bezogenen Umlagekraftmesszahl, für eine
vollständige Ausschöpfung der Schlüsselmasse zu sorgen. Sie bezieht sich nicht auf die vertikale,
sondern nur auf die horizontale Ebene des Finanzausgleichs.
In Absatz 1 ist die Hauptansatzstaffel geregelt.
Die Bedarfsmesszahl der Schlüsselmasse für gemeindliche Aufgaben besteht aus einem
einwohnerbezogenen Hauptansatz und einem Nebenansatz sowie dem einheitlichen Grundbetrag. Im
Gegensatz zum Hauptansatz der Schlüsselmasse für kreisliche Aufgaben wird der Hauptansatz in der
Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben durch Veredelung der Einwohnerzahlen ermittelt. Dazu
wird dem Vorschlag des NIW gefolgt und nachfolgende Hauptansatzstaffel verwendet:
U
R
W N
D
I]
W
D
V
Q
D
W
S
X
D
+
( LQZRKQHU
EHU
YRQ
ELV
+ DX SWDQVDW]
ELV
(LQZRKQHU
4XHOOH7/6%HUHFKQXQJHQGHV1,:
Die Änderungen gegenüber der bisherigen Hauptansatzstaffel ergeben sich aus der nachfolgenden
Gegenüberstellung:
Seite 104 von 123
sĞƌŐůĞŝĐŚĚĞƌĂůƚĞŶƵŶĚŶĞƵĞŶ,ĂƵƉƚĂŶƐĂƚnjƐƚĂĨĨĞů
ďŝƐŚĞƌŝŐĞ,ĂƵƉƚĂŶƐĂƚnjƐƚĂĨĨĞů
ŝŶǁŽŚŶĞƌ
,ĂƵƉƚĂŶƐĂƚnj
ǀŽŶ
ďŝƐ
ǀŽŶ
ďŝƐ
ϭ
ϭ
ϯ͘ϬϬϬ
ϭϬϬ
Ϯ
ϯ͘ϬϬϬ
ϱ͘ϬϬϬ
ϭϬϬ
ϯ
ϱ͘ϬϬϬ
ϭϬ͘ϬϬϬ
ϭϬϱ
ϰ
ϭϬ͘ϬϬϬ
ϮϬ͘ϬϬϬ
ϭϭϬ
ϱ
ϮϬ͘ϬϬϬ
ϰϬ͘ϬϬϬ
ϭϭϱ
ϲ
ϰϬ͘ϬϬϬ
ϱϬ͘ϬϬϬ
ϭϮϬ
ϳ
ϱϬ͘ϬϬϬ
ϭϬϬ͘ϬϬϬ
ϭϯϬ
ϴ
ϭϬϬ͘ϬϬϬ
ϮϬϬ͘ϬϬϬ
ϭϰϬ
ϵ
ϮϬϬ͘ϬϬϬ
ŬƌĞŝƐĨƌĞŝĞ^ƚćĚƚĞĞƌŚĂůƚĞŶŵŝŶĚĞƐƚĞŶƐ
ŬƌĞŝƐĨƌĞŝĞ^ƚćĚƚĞĞƌŚĂůƚĞŶϱƌŐćŶnjƵŶŐƐƉƵŶŬƚĞ
SZW = Schlüsselzuweisungen
ϭϬϬ
ϭϬϱ
ϭϭϬ
ϭϭϱ
ϭϮϬ
ϭϯϬ
ϭϰϬ
ϭϰϱ
ϭϱϬ
ϭϰϬ
ϭ
Ϯ
ϯ
ϰ
ϱ
ϲ
ϳ
ϴ
Eh,ĂƵƉƚĂŶƐĂƚnjƐƚĂĨĨĞů
ŝŶǁŽŚŶĞƌ
,ĂƵƉƚĂŶƐĂƚnj
ǀŽŶ
ďŝƐ
ǀŽŶ
ďŝƐ
ϭ
ϯ͘ϬϬϬ
ϭϬϬ
ϭϬϬ
ϯ͘ϬϬϬ
ϱ͘ϬϬϬ
ϭϬϬ
ϭϭϬ
ϱ͘ϬϬϬ
ϭϬ͘ϬϬϬ
ϭϭϬ
ϭϭϱ
ϭϬ͘ϬϬϬ
ϮϬ͘ϬϬϬ
ϭϭϱ
ϭϮϬ
ϮϬ͘ϬϬϬ
ϱϬ͘ϬϬϬ
ϭϮϬ
ϭϯϬ
ϱϬ͘ϬϬϬ
ϭϬϬ͘ϬϬϬ
ϭϯϬ
ϭϯϱ
ϭϬϬ͘ϬϬϬ
ϮϬϬ͘ϬϬϬ
ϭϯϱ
ϭϰϱ
ϮϬϬ͘ϬϬϬ
ϭϰϱ
ĞŶƚĨćůůƚͲ<ƌĞŝƐĂƵĨŐĂďĞŶǁĞƌĚĞŶƺďĞƌĚŝĞ^tĨƺƌ<ƌĞŝƐĂƵĨŐĂďĞŶĂďŐĞĚĞĐŬƚ͘
Das NIW hat sich für die Ermittlung der Hauptansatzstaffel auf die Zuschussbedarfe (Einzelplan 0
bis 8) der Städte und Gemeinden des Jahres 2009, unterteilt nach Gemeindegrößenklassen, bezogen.
Dabei wurde der Zuschussbedarf der untersten Größenklasse gleich 100% gesetzt und die weiteren
Größenklassen entsprechend ihres Zuschussbedarfsverhältnisses zur untersten Größenklasse
gewichtet. Die Anstieg der Einwohnergewichtung endet – wie bislang auch – bei 200.000 Einwohnern.
Die Hauptansatzstaffel hat zur Folge, dass die Gewichtung der Einwohner mit steigender
Gemeindegröße (bezogen auf die Einwohner) ansteigt, da auch deren Zuschussbedarf je
Einwohner mit steigender Einwohnerzahl zunimmt.
Das Konzept des gewichteten Einwohners geht historisch betrachtet auf BRECHT und POPITZ zurück,
die ihre Begründungen für die Einwohnergewichtung schon 1932 ausformulierten. Das von BRECHT
auf der Grundlage einer Untersuchung der Reichsländer aufgestellte „Gesetz von der progressiven
Parallelität zwischen Ausgaben und Bevölkerungsmassierung“ dient vielfach als empirische Grundlage
für die Ausgestaltung der Hauptansatzstaffel. POPITZ lieferte eine weitere theoretische Basis für die
Anwendung der Hauptansatzstaffel, indem er der städtischen Bevölkerung einen höheren Bedarf an
öffentlichen Gütern unterstellte, als dies bei den Bewohnern ländlicher Gebiete der Fall ist.
Aktuell wird die Hauptansatzstaffel insbesondere mit den zentralörtlichen Funktionen begründet, die
in der Regel mit steigender Bevölkerungszahl zunehmen. Grundlage dieser Herangehensweise ist die
Überlegung, dass bestimmte, zumeist größere Gemeinden, Aufgaben erledigen, die teilweise auch den
Umlandgemeinden
zu
Gute
kommen.
So
werden
beispielsweise
Schwimmbäder,
Kultureinrichtungen oder Behörden, die eine größere Stadt betreibt, nicht nur von deren Einwohnern
genutzt, sondern auch von der jeweiligen Umlandbevölkerung. Würde dies bei der Verteilung der
Schlüsselzuweisungen nicht berücksichtigt, wäre die so genannte fiskalische Äquivalenz verletzt, da
zwar der Nutzen auch von den Umlandbewohnern generiert wird, jedoch die Finanzierung der
Einrichtungen aufgrund der mangelnden Kostendeckung hauptsächlich von der jeweils anbietenden
Gemeinde zu tragen ist. In der Folge käme es nur zu einem suboptimalen Angebot an öffentlichen
Gütern, da die anbietende Stadt nur den Nutzen ihrer eigenen Bevölkerung in ihre Planungen
einbeziehen könnte. Daher sollte die Erledigung dieser Angelegenheiten durch eine entsprechende
Verteilung von Finanzmitteln im kommunalen Finanzausgleich Berücksichtigung finden. Es ist in
diesem Kontext unstrittig, dass größere Städte ein weiteres Aufgabenfeld erfüllen. Die so gewählte
Staffelspreizung macht insbesondere Sonderlastenausgleiche für freiwillige Leistungen der
Gemeinden entbehrlich, da mit zunehmender Größe einer Gemeinde der Einwohner entsprechend
höher gewichtet wird. Die über die Hauptansatzstaffel zu ermittelnden Schlüsselzuweisungen, die in
Abhängigkeit mit der Steuerkraft der jeweiligen Gemeinde stehen, setzen die Gemeinden mit
steigender Einwohnerzahl in die Lage, im Vergleich zu Gemeinden mit geringeren Einwohnerzahlen
auch entsprechend mehr Mittel für freiwillige Leistungen bereitzustellen. Dies schließt insbesondere
Ausgaben für kulturelle Zwecke mit ein, da in der der Ermittlung der Hauptansatzstaffel zugrunde
gelegten Zuschussbedarfe auch die Ausgaben der Städte und Gemeinden für kulturelle Zwecke
enthält, so dass die ermittelte Staffelspreizung diese Ausgabepositionen ebenfalls mit berücksichtigt.
Seite 105 von 123
Die durch das NIW ermittelten Zuschussbedarfe je Einwohner, die mit steigender gemeindlicher
Einwohnerzahl zunehmen, bilden diese theoretischen Überlegungen in der Praxis ab und können
daher für die künftige Ausgestaltung der Hauptansatzstaffel herangezogen werden.
Die bisherigen Ergänzungsansätze sowie der Mindesthauptansatz für die kreisfreien Städte müssen
entfallen. Die kreislichen Aufgaben der kreisfreien Städte werden nunmehr über die
Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben berücksichtigt, so dass es in den Schlüsselzuweisungen für
Gemeindeaufgaben keiner Privilegierung der kreisfreien Städte wegen der kreislichen Aufgaben mehr
bedarf. Auch sinkt mit Blick auf deren Teilhabe an der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben die
Spreizung der Hauptansatzstaffel.
Kinderansatz
Die über die Hauptansatzstaffel veredelten Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden oder der
kreisfreien Stadt (Hauptansatz) und der Kinderansatz bilden den Gesamtansatz.
Anders als bisher wird bei der Bildung des Gesamtansatzes nicht nur auf die Summe der veredelten
Einwohner abgestellt, sondern ein sogenannter Kinderansatz mitberücksichtigt, der den Einwohnern
hinzugerechnet wird.
Der Kinderansatz berücksichtigt unterschiedliche Belastungen der Gemeinden, die vor allem aus
kommunalen Ausgaben für Kindertagesbetreuung im Bereich der Pflichtaufgaben des eigenen
Wirkungskreises entstehen und die nicht durch die Einwohnerzahl abgebildet werden. In der
Gegenüberstellung der Bedarfsmesszahl mit der Steuerkraftmesszahl wird der Tatsache Rechnung
getragen, dass die Gesamtbelastungen (einschließlich der Kinderlasten) durch Steuern und/oder
Schlüsselzuweisungen gedeckt werden können. Das bedeutet, dass auch hohe Kinderlasten nicht
zwingend zu besonders hohen Schlüsselzuweisungen führen müssen. Diese berechnen sich jeweils
nach der eigenen Steuerkraft im Verhältnis zur Steuerkraft der übrigen kreisangehörigen Gemeinden
und kreisfreien Städte.
Die Gewichtung des Kinderansatzes richtet sich nach dem Anteil der Zuschussbedarfe für die
Ausgaben der Kindertagesbetreuung am Gesamtzuschussbedarf. Die im Rahmen der Ermittlung der
Finanzausgleichsmasse verwendeten Bedarfsträger – Kinder von 0 bis 6 Jahren – werden als
personeller Indikator verwandt. Im Einzelnen wird der Nebenansatz wie folgt ermittelt:
Zunächst wird der Zuschussbedarf für Kindertagesbetreuung (UA 464) aus der
Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2010 ermittelt. Aus dem Anteilswert des Zuschussbedarfes an
den Gesamtzuschussbedarfen lässt sich ableiten, nach welchen Kriterien die Schlüsselmasse für die
Gemeindeebene verteilt werden.
Der maßgebliche Zuschussbedarf für die Kindertagesbetreuung beträgt 17% der maßgeblichen
Gesamtzuschussbedarfe der Einzelpläne 0 bis 8. Die Anzahl der Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren
stellt sich zur Summe der Einwohner wie 4% zu 96%. Ohne eine passende Gewichtung der
entsprechenden Bedarfsträger würde also die Schlüsselmasse für die Gemeindeaufgaben zu 96% für
die übrigen Aufgaben und nur lediglich 4% den Aufgaben aus der Kindertagesbetreuung zugedacht
werden.
Seite 106 von 123
2010
Zuschussbedarf
in Euro
Anteil an der
Summe
ohne Gewichtung
Faktor
Kita (VwHH)
übrige
Aufgaben
163.486.139
788.976.840
Summe
952.462.979
17%
83%
100%
Kinder
102.695
4%
Kinder
4,5
462.128
17%
EW
2.227.072
96%
EW
1
2.227.072
83%
SUMME
2.329.767
100%
SUMME
2.689.200
100%
Der Kinderansatz wird demzufolge den kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten für die
Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren gewährt. Datengrundlage bildet die statistische Erhebung des
Landesamtes für Statistik „Bevölkerung Thüringens nach Gemeinden und Kinder unter 6 Jahren“ des
vorvergangenen Jahres. Für die Berücksichtigung im Kinderansatz wird die Zahl der Kinder mit 4,5
multipliziert.
Durch das Abstellen auf die jeweils aktuell verfügbaren statistischen Werte wird in künftigen
Ausgleichsjahren regelgebunden zeitnah auf sich verändernde Zuschussbedarfsindikatoren vor Ort
reagiert. Im Abstand von ca. 5 Jahren (große Revision) wird auch die Höhe des Gewichtungsfaktors
überprüft.
Zu § 10 (Steuerkraftmesszahl) – ehemals § 11
Die Steuerkraftmesszahl setzt sich aus der Summe der Steuerkraftzahlen der Grundsteuern A und B
und der Gewebesteuer, abzüglich der Gewerbesteuerumlage sowie des Gemeindeanteils am
Istaufkommen der Einkommensteuer sowie der Umsatzsteuer zusammen.
Die Steuerkraftmesszahl bleibt in ihrer Zusammensetzung gegenüber den bisherigen Regelungen des
ThürFAG weitgehend unverändert. Aus Gründen der Vereinfachung und der geringen finanziellen
Bedeutung wird die bisher angesetzte Hälfte der Einnahmen aus der Spielbankabgabe nicht mehr
hinzugerechnet. Das Gesamtaufkommen aus dieser Abgabe betrug im Jahr 2010 beispielsweise
landesweit nur 26.184 Euro, wovon bisher lediglich 50% - mithin 13.092 Euro - in der Berechnung der
Steuerkraftmesszahlen berücksichtigt wurden. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird künftig
entsprechend des Ist-Aufkommens angesetzt und nicht mehr mit 110% vervielfältigt.
Die
Zuweisungen
zum
Ausgleich
der
Belastungen
durch
die
Neuregelung
des
Familienleistungsausgleichs werden künftig in der Schlüsselmasse enthalten sein, so dass ein
separater Ausweis und Ansatz in der Steuerkraftmesszahl nicht mehr möglich aber auch nicht mehr
notwendig ist.
Zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahlen werden je Steuerart fiktive Hebesätze angesetzt. Diese
entsprechen der bisherigen Regelung. Änderungen werden nicht vorgenommen. Aufgrund des
Neuerlasses des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes werden die für die Berechung der
Steuerkraftmesszahlen der Jahre 2013 und 2014 sowie die für die Berechung der Jahre 2015 ff fiktiven
Hebesätze getrennt ausgewiesen. Dadurch wird sichergestellt, dass die bereits mit dem Zweiten
Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes eingeführten höheren fiktiven
Hebesätze, die erstmals bei der Bemessung der Schlüsselzuweisungen des Jahres 2015 zur
Anwendung kommen sollten, weiterhin erstmals für die Verteilung der Schlüsselmasse des Jahres
Seite 107 von 123
2015 zur Anwendung kommen. Die Übernahme dieser fiktiven Hebesätze in die Neufassung des
Thüringer Finanzausgleichsgesetzes stellt daher keine neue Umstellungsbelastung für die Gemeinden
dar.
In Absatz 3 wird der Bemessungszeitraum für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahlen festgesetzt.
Um die Ausgleichswirkungen der Schlüsselzuweisungen in Folge von Schwankungen in den eigenen
Steuereinnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt eintreten zu lassen, wird der Zeitraum auf den
aktuell verfügbaren Rand vorverlegt. So wird der Zeitraum für die Bemessung der eigenen Steuerkraft
vom Dreijahresdurchschnitt aus vorvergangenen Jahr und der beiden davor liegenden Jahre auf das
vorvergangene Jahr vorverlegt. Hierdurch wird eine zeitnahe Reaktion des Ausgleichssystems an
veränderte Steuereinnahmerelationen sichergestellt.
Die Korrektur des Bemessungszeitraumes bewirkt, dass die Verteilung der Finanzausgleichsmasse
der jeweils aktuellen finanzwirtschaftlichen Situation der Gemeinde stärker Rechnung trägt. Fälle, in
denen Gemeinden auf Grund des dreijährigen Bernessungszeitraumes ggf. Konsolidierungshilfen nach
§ 24 ThürFAG beantragen oder ein Haushaltssicherungskonzept nach 53a ThürKO aufstellen müssen,
gleichzeitig aber keine Schlüsselzuweisungen erhalten und/oder eine Finanzausgleichsumlage zahlen
müssen, dürften dann der Vergangenheit angehören.
Zu § 11 (Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben) – ehemals § 12
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 12.
Zu § 12 (Schlüsselzuweisungen für die Kreisaufgaben) – ehemals § 13
Die Verteilung der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben für den einzelnen Landkreis und für die einzelne
kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten richtet sich zum
einen nach der jeweiligen Umlagekraft und zum anderen nach dem auf den Einwohner bezogenen
durchschnittlichen Finanzbedarf sowie den auf Bedarfsgemeinschaften und für Empfänger für
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 13) entfallende Finanzbedarf.
Die Absätze 2 bis 4 entsprechenden der bisherigen Regelung des § 13 Abs. 2 bis 4.
Zu § 13 (Bedarfsmesszahl für Kreisaufgaben) – ehemals § 14
Wie bei der Aufteilung der Schlüsselmasse für Gemeindeaufgaben an Gemeinden und kreisfreie
Städte (§ 9) wird bei der Aufteilung der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben an Landkreise und
kreisfreie Städte die Bedarfsmesszahl durch Vervielfältigung des Gesamtansatzes mit dem
einheitlichen Grundbetrag errechnet. Die Anzahl der Einwohner des Landkreises oder der kreisfreien
Stadt (Hauptansatz) und der Soziallastenansatz bilden den Gesamtansatz.
Anders als bisher wird bei der Bildung des Gesamtansatzes nicht nur auf die Summe der tatsächlichen
Einwohner abgestellt, sondern ein sogenannten Soziallastenansatz mitberücksichtigt, der den
Einwohnern hinzugerechnet wird.
Der Soziallastenansatz berücksichtigt unterschiedliche Belastungen der Kreishaushalte, die vor allem
aus kommunalen Sozialausgaben im Bereich der Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises
entstehen und die nicht durch die Einwohnerzahl abgebildet werden. In der Gegenüberstellung der
Bedarfsmesszahl mit der Umlagekraftmesszahl wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die
Gesamtbelastungen (einschließlich der Soziallasten) durch Umlagen und/oder Schlüsselzuweisungen
gedeckt werden können. Das bedeutet, dass auch hohe Soziallasten nicht zwingend zu besonders
hohen Schlüsselzuweisungen führen müssen. Diese berechnen sich jeweils nach der eigenen
Umlagekraft im Verhältnis zur Umlagekraft der übrigen Landkreise. Für die kreisfreien Städte gilt
entsprechendes für die Inanspruchnahme der Steuereinnahmen.
Seite 108 von 123
Soziallastenansätze, die als Nebenansätze konzipiert sind, sind inzwischen in vielen Ländern
verbreitet. Dabei werden sehr unterschiedliche Verfahren angewendet, je nach dem, an welchen
Bedarfsindikatoren sie ansetzen. Im vorliegenden Fall wird für eine bestimmte Anzahl von
Leistungsempfängern in Abhängigkeit der Höhe der jeweiligen Zuschussbedarfe je
Bedarfsträger ein Nebenansatz gewährt.
Die im Rahmen der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse verwendeten Bedarfsträger – für SGB II die
Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und für SGB XII die Empfänger für Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen – werden als personeller Indikator verwandt.
Im Einzelnen wird der Nebenansatz wie folgt ermittelt:
Zunächst werden die Zuschussbedarfe für SGB XII (Unterabschnitt 410 – 415) sowie für die
Grundsicherung nach SGB II (Unterabschnitt 482 und 405) aus der Jahresrechnungsstatistik des
Jahres 2010 ermittelt. Eine Bereinigung ist nicht notwendig, da die sog. Hartz-IV-SoBEZ im hier nicht
betrachteten Einzelplan 09 verbucht werden. Die umgeschichteten SGB XII-Leistungen werden in
einem eigenen Unterabschnitt (418) ausgewiesen.
Aus dem Anteilswert der beiden Teilzuschussbedarfe lässt sich ableiten, nach welchen Kriterien die
Schlüsselmasse für die Kreisebene verteilt werden. Die maßgeblichen Zuschussbedarfe für die
Aufgaben nach SGB XII und SGB II betragen 44% der maßgeblichen Gesamtzuschussbedarfe. Ohne
eine entsprechende Gewichtung der entsprechenden Bedarfsträger würde die Schlüsselmasse für die
Kreisaufgaben zu 94% für die übrigen Aufgaben und nur zu lediglich 6% den Aufgaben für SGB XII
und SGB II zugerechnet werden.
Um die Zuschussbedarfsrelation von 44 % für Aufgaben nach dem SGB II und SGB XII auch bei der
Verteilung der Teilschlüsselmasse für Kreisaufgaben abbilden zu können, sind die Bedarfsträger im
Vergleich zu den Einwohnern so zu gewichten, wie es dem Verhältnis bei den Zuschussbedarfen
entspricht. Beim zwölffachen Wert der maßgeblichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der
Anzahl der Hilfeempfänger für Eingliederungshilfe für Behinderte ist das gleiche Aufteilungsverhältnis
wie bei den Zuschussbedarfen gegeben.
2010
Zuschussbedarf
in Euro
Anteil an der Summe
ohne Gewichtung
Faktor
Soziallasten
710.501.714
übrige Aufgaben
902.711.003
Summe
1.613.212.717
44%
56%
100%
BG+HE
EW
SUMME
144.593
2.235.025
2.379.618
6%
94%
100%
BG+HE
EW
SUMME
12
1
1.735.116
2.235.025
3.970.141
44%
56%
100%
Ein Nebenansatz muss einen Ausgleich im Zielkonflikt zwischen Allokationsziel, d.h. dem Setzen von
Anreizen zum effizienten Handeln, und dem Verteilungsziel, d.h. dem Ausgleich der notwendigen
Ausgaben, herstellen.
Trotz der 12fachen Gewichtung des Nebenansatzes innerhalb der neu gebildeten und erhöhten
Teilsschlüsselmasse sowie unter Berücksichtigung der Umlagekraft, werden die konkreten
Zuschussbedarfe für die Summe beider Soziallasten nicht hinreichend genug getroffen. Die
Ausgestaltung des Ausgleichssystems würde mit einem Faktor von 12 der Bedarfsgemeinschaften und
Seite 109 von 123
der Hilfeempfänger zu deutlichen Über- und Unterkompensationen der Zuschussbedarfe im Vergleich
zum bisherigen System führen.
Das alleinige Abstellen auf die Anzahl der Bedarfsträger mit einem Faktor von 12 würde diesen
Aufgabenbereich – im Vergleich zum gegenwärtigen Erstattungssystem – überproportional bevorteilen,
ohne dass die konkreten Zuschussbedarfe des einzelnen Aufgabenträgers dabei berücksichtigt
würden. Auch zeigt die Rechnungsstatistik 2010, dass erhebliche Unterschiede der
Durchschnittsbedarfe je Bedarfsträger zwischen den Körperschaften bestehen. Diese sind teilweise,
aber nicht vollständig durch das Ausgabeverhalten der Körperschaften bestimmt. Darüber hinaus ist
nur in einem begrenzten Maß eine Steuerung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften oder der Anzahl
der Hilfeempfänger möglich.
Vor diesem Hintergrund wird der Faktor 8 in Kombination einer Gewichtung der Zuschussbedarfe je
Bedarfsträger vorgenommen, indem insbesondere auch auf die individuellen Zuschussbedarfe der
Aufgabenträger abgestellt wird.
Mit der Wahl des Faktors 8 wird der Anreiz, allein viele Bedarfsgemeinschaften und Hilfeempfänger zu
haben, abgemildert. Mit der Gewichtung der Bedarfsgemeinschaften und Hilfeempfänger nach dem
Zuschussbedarf je Bedarfsträger wird berücksichtigt, dass es in bestimmten Fällen wenig Spielräume
für eigene Entscheidungen der Kommunen in diesem Bereich gibt, Insoweit werden auch die
Zuschussbedarfe je Bedarfsträger, die die konkrete Kostenbelastung vor Ort darstellen, im Verhältnis
zum durchschnittlichen Betrag je Bedarfsträger gewichtet.
Das Verfahren wird im Folgenden dargelegt:
Die so ermittelten Zuschussbedarfe für SGB XII und SGB II werden als Gesamtzuschussbedarf
Soziallasten der Summe der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Hilfeempfänger gegenüber
gestellt und so je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt ein Betrag je Bedarfsträger ermittelt. Dieser konkrete
Betrag je Bedarfsträger wird in Relation zum durchschnittlichen Betrag je Bedarfsträger für Thüringen
gesetzt. Abweichungen bis zu 5% werden dabei berücksichtigt (Sozialausgaben-Korridor).
Abweichungen, die über 5% des Durchschnitts liegen werden ebenso nicht berücksichtigt, wie
Abweichungen, die unter 5% des Durchschnitts liegen. Abweichungen, die zwischen 95% und 105%
des Durchschnitts liegen, gehen mit ihrem tatsächlichen Wert ein. Mit diesem Prozentsatz wird die
konkrete Anzahl der Bedarfsträger entsprechend gewichtet. Diese gewichteten Bedarfsträger werden
dann mit dem Faktor 8 multipliziert. Diese Kombination führt in der Gesamtverteilung zur höchsten
Treffsicherheit bezüglich der individuellen Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte.
Seite 110 von 123
1
Gemeinde/Landkreis
2
Einwohner
3
051
052
053
054
055
056
061
062
063
064
065
066
067
068
069
070
071
072
073
074
075
076
077
Erfurt
Gera
Jena
Suhl
Weimar
Eisenach
Eichsfeld
Nordhausen
Wartburgkreis
Unstrut-Hainich-Kreis
Kyffhäuserkreis
Schmalkalden-Meiningen
Gotha
Sömmerda
Hildburghausen
Ilm-Kreis
Weimarer Land
Sonneberg
Saalfeld-Rudolstadt
Saale-Holzland-Kreis
Saale-Orla-Kreis
Greiz
Altenburger Land
Summe
davon kreisfreie Städte
davon Landkreise
31.12.10
204.994
99.262
105.129
38.776
65.479
42.750
105.195
89.963
130.560
108.758
81.449
129.982
138.056
72.877
67.007
112.350
84.693
59.954
116.818
86.809
87.799
107.555
98.810
2.235.025
556.390
1.678.635
Zuschussbedarf 2010
SGB XII
Zuschussbedarf 2010
SGB II
4
5
48.388.971
20.437.816
26.781.071
9.291.486
13.384.758
11.204.824
16.195.228
19.217.162
19.842.567
23.031.300
16.097.429
20.041.711
23.454.654
13.600.739
11.184.235
18.722.561
14.980.906
11.083.613
21.225.597
14.330.876
16.672.043
17.617.421
17.593.062
424.380.030
129.488.926
294.891.104
Zuschussbedarf 2010
SGB XII und
SGB II
BG 2010
HE 2010
6
7
8
Spalte 4 +
Spalte 5
93.430.729
41.447.139
42.921.598
14.483.944
25.952.091
19.291.950
24.610.314
32.684.451
30.060.862
39.749.780
29.063.823
32.515.593
42.566.345
22.455.302
16.208.615
35.130.834
22.916.156
16.520.701
35.594.726
24.306.443
26.443.506
30.625.346
36.066.300
735.046.548
237.527.451
497.519.097
45.041.758
21.009.323
16.140.527
5.192.458
12.567.333
8.087.126
8.415.086
13.467.289
10.218.295
16.718.480
12.966.394
12.473.882
19.111.691
8.854.563
5.024.380
16.408.273
7.935.250
5.437.088
14.369.129
9.975.567
9.771.463
13.007.925
18.473.238
310.666.518
108.038.525
202.627.993
15.195
8.197
5.441
2.069
4.445
2.742
3.458
5.652
4.338
6.582
5.692
4.936
7.438
4.136
2.167
6.453
3.972
2.122
5.895
4.033
3.954
5.413
6.868
121.198
38.089
83.109
2.053
1.239
1.159
578
674
609
1.004
926
1.184
1.398
825
1.292
1.399
694
573
1.313
829
581
1.259
806
936
1.089
975
23.395
6.312
17.083
Summe
Bedarfsträger
(BG 2010 +
HE 2010)
8fache
Bedarfsträger
9
10
Spalte 7 +
Spalte 8
17.248
9.436
6.600
2.647
5.119
3.351
4.462
6.578
5.522
7.980
6.517
6.228
8.837
4.830
2.740
7.766
4.801
2.703
7.154
4.839
4.890
6.502
7.843
144.593
44.401
100.192
Spalte 9 X 8
137.984
75.488
52.800
21.176
40.952
26.808
35.696
52.624
44.176
63.840
52.136
49.824
70.696
38.640
21.920
62.128
38.408
21.624
57.232
38.712
39.120
52.016
62.744
1.156.744
355.208
801.536
ZSB im
Vergleich
zum durchschnittlichen
Zuschläge
Zuschussund
bedarf
Abschläge
(Spalte 10,
zum
Zeile
"Summe") Durchschnitt
Zuschussbedarf je
Bedarfsträger
11
12
Spalte 6 /
Spalte 9
5.417
4.392
6.503
5.472
5.070
5.757
5.516
4.969
5.444
4.981
4.460
5.221
4.817
4.649
5.916
4.524
4.773
6.112
4.975
5.023
5.408
4.710
4.599
5.084
5.350
4.966
nach
Zuschussbedarf
gewichtete
Bedarfsträger
13
107%
86%
128%
108%
100%
113%
108%
98%
107%
98%
88%
103%
95%
91%
116%
89%
94%
120%
98%
99%
106%
93%
90%
100%
105%
98%
7%
-14%
28%
8%
0%
13%
8%
-2%
7%
-2%
-12%
3%
-5%
-9%
16%
-11%
-6%
20%
-2%
-1%
6%
-7%
-10%
0%
5%
-2%
14
Spalte 10 +/(Spalte 10 x
Spalte 13)
147.032
65.225
67.546
22.793
40.841
30.360
38.729
51.436
47.307
62.554
45.738
51.170
66.987
35.338
25.508
55.285
36.063
25.999
56.015
38.251
41.614
48.195
56.758
1.156.744
373.797
782.947
Soziallasten Gesamt (SGB XII und SGB II) je Bedarfsträger (Bedarfsgemeinschaften und Hilfeempfänger)
sowie Verteilung je 1.000 EW - in 2010
Zuschussbedarf je Bedarfsträger
7.000
Bedarfsträger je 1.000 EW
100
95
45
41
84
6.000
78
78
42
42
68
5.000
64
69
66
61
57
80
79
56
48
73
73
90
80
80
65
56
60
60
70
63
60
4.000
50
6.503
3.000
5.757
5.472
5.417
5.070
6.112
5.516
5.444
4.969
5.408
5.916
5.221
4.981
4.460
4.392
4.817 4.649
4.524
4.773
4.975 5.023
5.084
4.710 4.599
40
5.350
4.966
2.000
30
20
1.000
10
0
W
Su
hl
ei
m
ar
Ei
se
na
ch
Ei
ch
sf
N
el
or
d
dh
au
W
U
se
ar
ns
n
tru tbu
rg
t-H
kr
ai
ei
ni
s
ch
Sc
-K
hm Kyf
f
r
hä
ei
al
s
ka
us
ld
er
en
kr
ei
-M
s
ei
ni
ng
en
G
ot
Sö
ha
m
H
m
ild
e
bu
rd
a
rg
ha
us
e
Ilm n
W
-K
ei
r
m
ei
ar
s
er
La
nd
Sa
So
al
nn
fe
e
ld
Sa
-R ber
al
g
u
edo
H
ls
ol
t
ad
zl
t
Sa and
-K
al
re
eis
O
rla
-K
re
is
Al
te
G
nb
r
e
ur
ge iz
rL
an
Th
d
kr
ür
ei
in
sf
ge
re
n
ie
St
äd
La
t
nd e
kr
ei
se
er
a
Je
na
G
Er
fu
rt
0
Der Soziallastenansatz wird demzufolge den Landkreisen und kreisfreien Städten für die
Bedarfsgemeinschaften und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
gewährt. Datengrundlage bilden die Statistik der Bundesagentur für Arbeit - Bedarfsgemeinschaften
und deren Mitglieder - zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und bei den
Hilfeempfängern von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen die Statistik des Thüringer
Landesamtes für Statistik zum Stichtag 31.12. des vorvorvergangenen Jahres. Für die zu ermittelnden
Zuschussbedarfe bildet der Statistische Bericht „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und
Seite 111 von 123
Gemeindeverbände“ des Thüringer Landesamtes für Statistik des vorvorvergangenen Jahres die
Grundlage.
Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der
Hilfeempfänger gemäß Satz 1 zunächst mit 8 multipliziert und anschließend mit dem
Gewichtungsfaktor
für
Zuschussbedarfe
gewichtet.
Aufgrund
des
mathematischen
Kommutativgesetzes kann bei reinen Produkten die Reihenfolge der Zahlen beliebig getauscht
werden. Insoweit ist es unerheblich, ob zunächst eine Gewichtung nach Zuschussbedarfen oder die
Anwendung des 8fachen Faktors erfolgt.
Durch das Abstellen auf die jeweils aktuell verfügbaren statistischen Werte wird in künftigen
Ausgleichsjahren regelgebunden zeitnah auf sich verändernde Zuschussbedarfsrelationen und
-indikatoren vor Ort reagiert.
Zu § 14 (Umlagekraftmesszahl) – ehemals § 15
Die Verteilung der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien
Städte richtet sich nach deren Umlagekraftmesszahlen. Für Landkreise beträgt diese wie bisher 30
vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Um die Schlüsselmasse für
Kreisaufgaben auch an kreisfreie Städte unter Berücksichtigung der eigenen Einnahmen verteilen zu
können, wird für die jeweilige kreisfreie Stadt ebenfalls eine Umlagekraftmesszahl ermittelt. Diese
entspricht 30 vom Hundert der Summe aus Steuerkraftmesszahl (§ 10) und Schlüsselzuweisungen
(§ 11) und ist damit mit den Umlagekraftmesszahlen der Landkreise vergleichbar.
Zu § 15 (Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben) – ehemals § 16
Die Schlüsselzuweisungen, die aus der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben an die Landkreise und
kreisfreien Städte auszureichen sind, werden durch Gegenüberstellung von Bedarfsmesszahl und
Umlagekraftmesszahl ermittelt. Ist die Bedarfsmesszahl höher, so erhält der Landkreis bzw. die
kreisfreie Stadt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Mit der
Neuregelung wird der bisherige Ausgleichssatz von 70 vom Hundert auf 80 vom Hundert angehoben.
Die Anhebung des Ausgleichssatzes erfolgt, um einen einheitlichen Ausgleichssatz sowohl bei der
Verteilung der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben als auch bei der Verteilung der Schlüsselmasse für
Gemeindeaufgaben sicherzustellen. Sachliche Gründe, die für die Beibehaltung eines
unterschiedlichen Ausgleichssatzes sprechen, sind nicht ersichtlich.
Vierter Abschnitt
Sonderlastenausgleiche
Zu § 16 (Allgemeines) – ehemals § 17
Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 17.
Mittel der Finanzausgleichsmasse, die nicht als Schlüsselmasse verwendet werden, werden im
Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht als besondere Ergänzungszuweisungen, sondern als
Sonderlastenausgleiche bezeichnet. Diese sind in § 4 abschließend aufgelistet.
Zu § 17 (Schullastenausgleich) – ehemals § 18
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 18.
Seite 112 von 123
Zu § 18 (Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung) – ehemals § 19
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 19.
Zu § 19 (Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben) – ehemals § 20
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 20.
Zu § 20 (Sonderlastenausgleich für die Erstellung von Geobasisdaten) – ehemals § 21
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 21.
Zu § 21 (Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung) – ehemals § 24
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 24.
Zu § 22 (Sonderlastenausgleich für Schulbauten) – ehemals § 25
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 25. Die bisherige Regelung des § 22 – Besondere
Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – ist durch die
Überführung dieser Zuweisungen in die Schlüsselmasse für Kreisaufgaben entfallen
(vgl. Begründung zu § 7 – Verwendung der Schlüsselmasse).
Zu § 23 (Mehrbelastungsausgleich)
Die bisherige Regelung des § 23 – Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – ist durch die Überführung dieser Zuweisungen in die
Schlüsselmasse für Kreisaufgaben bzw. die Überführung Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft in den Einzelplan des Fachressorts entfallen (vgl. Begründung zu § 7 – Verwendung der
Schlüsselmasse).
Die Neufassung des § 23 beinhaltet den Mehrbelastungsausgleich.
Zu Absatz 1
Den Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen ist nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung
des Freistaats Thüringen für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben ein von
der
Leistungskraft
unabhängiger
angemessener
finanzieller
Ausgleich
zu
schaffen
(Mehrbelastungsausgleich).
Der Mehrbelastungsausgleich ist den Verwaltungsgemeinschaften, den großen kreisangehörigen
Städten, den Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen unabhängig von der Leistungskraft des
Landes und der Finanzkraft der Kommunen zu gewähren.
Die bisherige Auftragskostenpauschale soll künftig entsprechend ihrer Bezeichnung als tatsächliche
Pauschale ausgereicht werden. Die bisherige Regelung des ThürFAG mit dem Verweis auf eine
jährlich anzupassende Verordnung, die in ihrer Ausgestaltung in den vergangenen Jahren immer
komplexer und zunehmend intransparent geworden ist sowie zeitlich in der Regel nicht mit Beginn des
jeweiligen Ausgleichsjahres veröffentlicht werden konnte, soll durch eine gesetzliche Regelung
Seite 113 von 123
abgelöst werden. Dazu wird je Verwaltungseinheitstyp ein Betrag je Einwohner ermittelt und
festgelegt, der so dann in jedem Ausgleichsjahr mit der maßgeblichen Einwohnerzahl der betreffenden
Gebietskörperschaft multipliziert und ausgereicht wird.
Die bisherige Einteilung und Differenzierung der Verwaltungseinheitstypen in Landkreise, kreisfreie
Städte, große kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden,
sowie sonstige selbständige Gemeinden wird weiterhin beibehalten. Die Trennung beruht auf der
Wahrnehmung
unterschiedlicher
Aufgaben
beziehungsweise
auf
einer
abweichenden
Verwaltungsstruktur, die zugleich auf divergierende Kostenstrukturen schließen lässt.
Im Zusammenhang mit der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung und der finanziellen
Mindestausstattung wurden auch die Daten der Aufgaben- und Kostenbelastung der Kommunen für
die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ausgewertet.
Die Auswertung für die verschiedenen Verwaltungseinheitstypen erfolgte von den Berechnungswegen
für die Zuschussbedarfe wie bei der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung.
Aus der Rechnungsstatistik 2010 wurden folgende Unterabschnitte mit dem jeweiligen Anteil den
jeweiligen Verwaltungseinheitstypen zugeordnet.
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und Zuordnung der Unterabschnitte der Rechnungsstatistik zu den Verwaltungseinheitstypen
Verwaltungsgemeinschaften,
erfüllende
Gemeinden und
große kreissonstige
Anteil
kreisfreie angehörige
selbständige
UA in % Bezeichnung
Landkreise Städte Gemeinden
Gemeinden
05 80 Besondere Dienststellen der allgemeinen Verwaltung
x
x
x
x
11 100 Öffentliche Ordnung
x
x
x
x
12 100 Umweltschutz
x
x
x
x
14 100 Katastrophenschutz
x
x
x
360 100 Naturschutz und Landschaftspflege
x
x
x
x
42 100 Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
x
x
483 100 Vollzug des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes
x
x
x
50 100 Gesundheitsverwaltung
x
x
x
54 90 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der Gesundheitspflege
x
x
x
61 20 Städtebauliche Planung, Städtebauförderung, Vermessung, Bauordnung
x
x
x
x
62 50 Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge
x
x
x
x
74 100 Schlacht- und Viehhöfe
x
Die ungedeckten Zuschussbedarfe dieser Unterabschnitte der jeweiligen Kommune wurden
summiert und bilden einen Betrag je Verwaltungseinheitstyp. In einem weiteren Schritt wurde der
Anteil der Gemeinkosten, welcher auf die Aufgaben für den übertragenen Wirkungskreis entfällt,
hinzugerechnet.
Seite 114 von 123
kreisfreie
kreisangehörige
Städte
Gemeinden
in Mio. Euro
Landkreise
Zuschussbedarfe gesamt für alle
Aufgaben
817,2
1.075,4
773,9
Zuschussbedarf für den Übertragenen
Wirkungskreis
36,9
66,4
36,0
Anteil an den Zuschussbedarfen
gesamt
5%
6%
5%
Gemeinkosten
maßgeblicher Gemeinkostenanteil
Zuschussbedarf für den übertragenen
Wirkungskreis zuzüglich
Gemeinkostenanteil
Summe
2.666,6
139,3
5%
81,6
117,9
279,7
479,2
3,7
7,3
13,0
25,0
40,6
73,7
49,0
164,3
Die so ermittelten Gesamtbeträge (Zuschussbedarf für den übertragenen Wirkungskreis zuzüglich
des Gemeinkostenanteils) wurden in einem weiteren Schritt entsprechend der maßgeblichen
Verbraucherpreisanstiege, wie sie in der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung und in der
finanziellen Mindestausstattung angewandt wurden, fortgeschrieben. Dieses Verfahren wurde für
jede einzelne Kommune innerhalb des Verwaltungseinheitstyps vorgenommen und in konkrete
Einwohnerbeträge umgerechnet, in dem der für die jeweilige Kommune sich ergebende Betrag durch
die jeweilige Einwohnerzahl dividiert wurde.
Der Mehrbelastungsausgleich wird bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten und
den großen kreisangehörigen Gemeinden nach dem gerundeten höchsten Betrag je Einwohner
vorgenommen.
Mit der Wahl der Höchstbeträge bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den großen
kreisangehörigen Gemeinden als wesentliche Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
wird dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen angemessenen Kostenersatz gerecht. Die
gewählte Methode, nämlich an die Höchstbeträge anzuknüpfen, stellt jedoch sicher, dass etwaige
Unschärfen bei der Aufteilung der Gliederungsnummern der Rechnungsstatistik oder Ungenauigkeiten
bei der Buchung durch die Kommunen aufgewogen werden.
Nach der beschriebenen Verfahrensweise ergeben sich hiernach folgende fortgeschriebene
Erstattungsbeträge je Einwohner:
ƉĂƵƐĐŚĂůŝĞƌƚĞŝŶǁŽŚŶĞƌďĞƚƌćŐĞ
>ĂŶĚŬƌĞŝƐĞ
ŬƌĞŝƐĨƌĞŝĞ^ƚćĚƚĞ
ŐƌŽƘĞŬƌĞŝƐĂŶŐĞŚƂƌŝŐĞ
'ĞŵĞŝŶĚĞŶ
ϮϬϭϯ
ϲϵ͕ϬϬ
ϮϬϭϰ
ϳϬ͕ϬϬ
ϴϯ͕ϬϬ
ϴϱ͕ϬϬ
ϱϮ͕ϬϬ
ϱϯ͕ϬϬ
Die bisherig separat ausgereichte Pauschale für die Überprüfung der Heilpraktikeranwärter ist damit
auch erfasst. In der Ermittlung der Beträge je Einwohner wurde auf den höchsten Wert je Einwohner in
den kreisfreien Städten abgestellt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe der Stadt Erfurt für diesen
Aufgabenbereich sind hierbei erfasst worden. Da der höchste Betrag je Einwohner erstattet wird, der
sich aus den Daten der Rechnungsstatistik für den übertragenen Wirkungskreis ergibt, sind auch
solche Kosten mit abgedeckt, ohne dass es hier für eine gesonderte Erstattung gibt.
Leinefelde-Worbis, Stadt
El lri ch, Stadt
Soll stedt
H ohenstein
W erther
Bad Liebenstein, Stadt
Dorndorf
Merkers-Ki eselbach
Stadtlengsfel d, Stadt
Treffurt, Stadt
Unterbrei zbach
Wutha-Farnroda
Moorgrund
Gerstungen
Hörsel berg-Hainich
Bad Langensalza, Stadt
Dünwal d
Heyerode
W einbergen
Katharinenberg
Unstruttal
Menteroda
Anrode
Artern/Unstrut, Stadt
Bad F rankenhausen/Kyffh., Stadt
Hel bedündorf
R oß leben, Stadt
Sondershausen, Stadt
Benshausen
Brotterode, Kurort, Stadt
Oberhof, Stadt
Schwall ungen
T rusetal
Zella-Mehlis, Stadt
Rhönbli ck
Grabfeld
F riedrichroda, Stadt
T abarz/T hür. Wal d
Tambach-Dietharz/T hür. W al d, Stadt
Waltershausen, Stadt
Lei natal
Emsetal
Drei Glei chen
Nesse-Apfel städt
Sömmerda, Stadt
Wei ßensee, Stadt
Gleichamberg
Hil dburghausen, Stadt
Sachsenbrunn
Schl eusegrund
Schl eusingen, Stadt
St.Kil ian
Straufhain
T hemar, Stadt
Vei lsdorf
N ahetal-W aldau
Masserberg
Ichtershausen
Langewiesen, Stadt
Stadti lm, Stadt
Wolfsberg
Ilmtal
Apol da, Stadt
Bad Berka, Stadt
Blankenhain, Stadt
Saaleplatte
Effel der-R auenstein
Föritz
Judenbach
Lauscha, Stadt
Mengersgereuth- Hämmern
Neuhaus-Schierschni tz
Sonneberg, Stadt
Oberl and am Rennsteig
Bad Blankenburg, Stadt
Gräfenthal, Stadt
R ottenbach
Leutenberg, Stadt
Saal felder Höhe
U hl städt-Ki rchhasel
Unterwellenbor n
Kahla, Stadt
Schkölen, Stadt
Hi rschberg, Stadt
Bad Lobenstein, Stadt
Pöß neck, Stadt
Schleiz, Stadt
Krölpa
G efel l, Stadt
Tanna, Stadt
Wurzbach, Stadt
Saalburg-Ebersdorf, Stadt
Langenwetzendorf
Ronneburg, Stadt
W ünschendorf/Elster
Harth-Pöllni tz
Kraftsdorf
Vogtl ändisches Oberl and
Lucka, Stadt
Meuselwi tz, Stadt
N obitz
Schmöl ln, Stadt
Saara
VGHH Li ndenberg/Eichsfeld
VGHH Dingelstädt
VG HH Eichsfel der Kessel
VGHH Ei chsfeld-Südharz
Zuschussbedarf je EW
Kamsdorf
Königsee, Stadt
Rudolstadt, Stadt
Remda-Teichel , Stadt
VGHH Eichsfeld-Wi pperaue
VGH H Hanstein-Rusteberg
VGHH Lei netal
VGHH Uder
VG HH W esterw al d-Oberrei chsfeld
VGHH Ershausen/Geismar
VGHH Hainleite
VGHH Hohnstein/Südharz
VGHH Barchfel d
VGHH Dermbach
VGHH Mi hla
VGHH O beres F el datal
VGH H Vacha
VGH H Creuzburg
VGHH Bad Tennstedt
VG HH Hi ldebrandshausen/Lengenfeld u.St.
VGHH U nstr ut-Hainich
VGHH Vogtei
VGH H Schlotheim
VGHH An der Schmücke
VGHH Greußen
AKP Alt
VGHH Berka/Werra
VGHH Kyffhäuser
VGH H Mittelzentrum Arter n
VGHH D ol mar
VGH H Hasel grund
VGHH H ohe Rhön
VGH H Sal zbrücke
VGHH Wasungen-Amt Sand
VGHH Apfelstädtaue
VGHH Hörsel
VG HH Nesseaue
VGHH F ahner Höhe
VGHH Buttstädt
VGHH Gera-Aue
VGHH Ki ndelbrück
VGHH Kölleda
VG HH Straußfurt
VGHH Gramme-Aue
VGHH An der Marke
VG HH F el dstei n
VGHH Gleichberge
VGHH Heldburger Unterl and
VGHH G eratal
VGHH G roß brei tenbach
VGHH Langer Ber g
VGHH Ober es G eratal
VGHH Rennsteig
VGHH Riechhei mer Berg
VGHH Berl stedt
VGHH Buttel stedt
VG HH Ilmtal-W einstraße
VGHH Krani chfeld
VG HH Mell ingen
VGH H Grammetal
VGH H Bergbahnregion/Schwarzatal
VGHH Li chtetal am Rennsteig
VGHH Mi ttl eres Schwarzatal
VGHH Probstzel la-Lehesten-Marktgöli tz
VGHH Heideland-Elstertal
VGHH Hügel land/Täler
VGHH Südli ches Saaletal
VGHH Hermsdorf
VGHH Dornburg-Camburg
VGHH Seenplatte
VGHH Oppurg
VGHH Saal e- Rennsteig
VGHH T ripti s
VGHH Rani s-Z iegenrück
VG HH Ländereck
VGHH Leubatal
VG HH Münchenbernsdorf
VG HH Am Brahmetal
VGHH Auma-W eidatal
VGHH Altenburger Land
VGHH Pleiß enaue
Bleicherode
Heringen/Helme
Bad Salzungen
Geisa
Marksuhl
Ruhl a
Schwei na
Ti efenort
Herbsl eben
Ebel eben
W iehe
Breitungen/W erra
Mei ningen
Ohrdr uf
Günthersleben-Wechmar
Elxleben
Ei sfel d
Auengrund
Arnstadt
Bad Sulza
Neuhaus am Rennweg
Schalkau
Stei nach
Kaulsdorf
Saal feld/Saal e
Bad Klosterlausni tz
Bürgel
Eisenberg
Stadtroda
N eustadt an der Or la
Remptendorf
Bad Köstri tz
Berga/Elster
Grei z
W ei da
Z eul enroda-Tri ebes
Gößni tz
Seite 115 von 123
VGHH R ositz
VGHH W ieratal
VG HH Oberes Sprottental
AKP neu
VGHH Mittleres Nessetal
Deckung des Zuschussbedarfs im Bereich des übertragenen Wirkungskreises
Fl oh-Seligenthal
Schmalkalden, Kurort, Stadt
Steinbach-Hallenber g, Kurort, Stadt
Im Bereich der Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und sonstigen selbständigen
Gemeinden wird abweichend von der Höchstbetragsbetrachtung auf einen korridorbereinigten
Durchschnittsbetrag zurückgegriffen. Diese abweichende Methode erfolgt aus einem sachlichen
Grund. Die Streuung der Werte für die Zuschussbedarfe der Kommunen in diesem Verwaltungstyp mit
232 Kommunen von -35 Euro/Einwohner (Überschuss) bis hin zu 180 Euro/Einwohner (Fehlbetrag)
deutet darauf hin, dass aufgrund der Kleinteiligkeit in diesem Bereich eine genaue Abgrenzung bereits
bei der Buchung der Ausgaben und Einnahmen in die Rechnungsstatistik insbesondere bei den
kleineren kreisangehörigen Gemeinden schwierig erscheint. Hier allein auf den höchsten Wert (von
180 Euro/EW) abzustellen, würde bei dieser Gruppe zu unbilligen und nicht vertretbaren Ergebnissen
auch in Bezug zu den anderen Verwaltungseinheitstypen führen. Der Höchstwert entspricht insoweit
offensichtlich nicht den Ansprüchen an eine angemessene Kostenerstattung im Sinne des Artikels 93
Absatz 1 Satz 2 ThürVerf. Die Zuschussbedarfe des überwiegenden Teils dieser Gemeinden bewegen
sich im und unter dem Durchschnitt. Lediglich 22% der Gemeinden liegen weit über dem Durchschnitt.
200
150
100
50
0
-50
Heilbad Heil igenstadt, Stadt
Zunächst wurde daher der Durchschnitt aller Kommunen dieses Verwaltungseinheitstyps bestimmt. In
einem zweiten Schritt wurde ein Korridor von 50 vom Hundert bis 100 vom Hundert gebildet, auf
den die Spitzenwerte herabgesenkt oder angehoben wurden. Werte von Kommunen, die über den
ermittelten Durchschnittswert (oberster Schwellenwert) lagen, wurden auf diesen herabgesenkt. Werte
von Kommunen, die unter 50 vom Hundert des mathematischen Durchschnittswerts (unterer
Schwellenwert) lagen, wurden angehoben. Werte zwischen 50 und 100 wurden mit den tatsächlichen
Werten berücksichtigt. Im Rahmen dieses Korridors wird für diesen Verwaltungstyp eine wirtschaftliche
Verwaltungstätigkeit angenommen. So dann wurde mit diesen korridorbereinigten Werten ein
Durchschnitt je Einwohner gebildet, welcher für das Jahr 2013 von gerundet 24 Euro/Einwohner
beträgt. Damit würde der durchschnittliche Deckungsbetrag von derzeit 38% (Auftragskostenpauschale
des Jahres 2012 im Vergleich zu den Angaben der Rechnungsstatistik) auf 82%
(Mehrbelastungsausgleich ab 2013 im Vergleich zu den Angaben aus der Rechnungsstatistik) steigen
und mit einer Verdoppelung der Erstattungsbeträge einhergehen. Für 2014 beträgt der
fortgeschriebene Wert 25 Euro/Einwohner.
in €/EW
Seite 116 von 123
Diese Beträge je Einwohner für die verschiedenen Verwaltungseinheitstypen werden mit den
jeweiligen Einwohnerzahlen zum 31.12. des jeweils vorvergangenen Jahres multipliziert.
Die in Abs. 1 festgesetzten pauschalen Beträge beinhalten ebenfalls die Kosten, die mit der
Kommunalisierung der Aufgaben der Thüringer Landesverwaltung nach Artikel 14 des ThrHHBegleitG
2008/2009 in Zusammenhang stehen. Die Zuweisungen für Zweckausgaben seitens des Landes, die
bisher im Epl. 09 – TMLFUN – des Landeshaushalts in Höhe von 300.000 Euro ausgereicht wurden,
können mit der Neuregelung des Mehrbelastungsausgleichs entfallen. Der fortgeschriebene
ungedeckte Finanzbedarf für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises einschließlich der
anteiligen Gemeinkosten beläuft sind in 2013 auf einen Betrag von 175 Mio. Euro. Mit den pauschalen
Beträgen je Einwohner wird insgesamt ein Betrag von 208 Mio. Euro ausgereicht. Der Betrag von
300.000 Euro, der nicht mehr gesondert als Landeszuweisung ausgereicht wird, ist mit der
überschießenden Differenz zum fortgeschriebenen Zuschussbedarf von 32 Mio. Euro, ist damit
abgedeckt.
Die in Abs. 1 festgesetzten pauschalen Erstattungsbeträge für den Mehrbelastungsausgleich leisten
die Erstattung für den Aufgabenbestand und Aufgabenumfang, der mit der Auftragskostenpauschale
des Jahres 2012 (vgl. Anlage 4 zum ThürFAG), einschließlich der mit der Umsetzung der Thüringer
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen verbundene
Mehraufwand in Höhe von 365.000 Euro, umfasst wird. Letztere Aufgabe wird bereits durch die
vorgenommenen Aufrundungen zusätzlich zu den ermittelten und fortgeschriebenen
Zuschussbedarfen berücksichtigt.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird die Erstattung an den Katastrophenschutzfonds geregelt. Diese Regelung entspricht
dem bisherigen § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Auftragskostenpauschale des Jahres 2012.
Danach erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte für die von ihnen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der
Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) zu leistenden Beiträge Zuweisungen.
Die Zuweisungen an die einzelnen Kommunen berechnen sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im
Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl aller Kommunen zum 31. Dezember des vorvergangenen
Jahres. Diese Zuweisungen werden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ThürKfVO einbehalten und an
den Katastrophenschutzfonds abgeführt, womit die Beitragspflicht erfüllt ist. Entfällt die Beitragspflicht
der Kommunen nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte keine
Zuweisungen. Diese Zahlungen sind Bestandteil des Mehrbelastungsausgleichs nach diesem Gesetz.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Auszahlungstermine. Anders als bisher (1. März und 1. September) wird die
Auszahlung der Mittel für den Mehrbelastungsausgleich zu den Zahlungsterminen für die
Schlüsselzuweisungen erfolgen (15. Januar, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober).
Zu Absatz 4
Die Regelung des Absatzes 4 schreibt eine Revision der in Absatz 1 festgeschriebenen Beträge vor.
Dabei ist ausschließlich auf die Entwicklung der Verbraucherpreise abzustellen.
Eine gesonderte Fortschreibung der Personalkosten und der Sachkosten in diesem Bereich wird nicht
vorgenommen. Die Verbraucherpreisanstiege berücksichtigen indirekt auch Personalkostensteigerungen, die über die Preise weitergegeben werden.
Darüber hinaus wird der Verbraucherpreisanstieg auf Personal- und Sachkosten (ohne
Differenzierung) angewandt. Insoweit wurden auch die Personalkosten 2010 mit einem Anstieg von
2,2% in 2011 und die fortgeschriebenen Personalkosten 2011 mit einem Anstieg in 2012 von 2,15%
berücksichtigt. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde jeweils auf den fortgeschriebenen Betrag 1,58%
Seite 117 von 123
aufgeschlagen. Dies entspricht einer Steigerung für die Jahre 2011 bis 2014 von ca. 8%. Die
tatsächliche Tarifsteigerung beträgt in diesem Zeitraum bis 2014 ca. 7,5%.
Diese Systematik der Fortschreibung mit dem Verbraucherpreisanstieg findet sich in der Abschätzung
der finanziellen Mindestausstattung wie auch bei der Ermittlung der regelgebundenen
Finanzausstattung wieder.
Mit der Anwendung des Verbraucherpreisanstiegs auch auf die Personalkosten finden eine
Vereinfachung und eine Gleichbehandlung statt.
Zu Absatz 5
Die Regelung des Absatzes 5 steht im Zusammenhang mit der des Absatzes 4. Auf die Kommunen
neu übertragene Aufgaben bzw. Standarderhöhungen bezogen auf bereits übertragene Aufgaben
erfordern einen separaten Mehrbelastungsausgleich, der in einem gesonderten Gesetz im materiellen
Sinne zu regeln ist. Dieser Mehrbelastungsausgleich erfolgt außerhalb des Thüringer
Partnerschaftsmodells. Im Rahmen der großen Revision ist zu überprüfen, ob spezialgesetzliche
Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können.
Zu § 24 (Landesausgleichsstock) – ehemals § 27
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 27. Neu aufgenommen wird ein
Fördertatbestand (Abs. 2, Nr. 5), wonach neue, d.h. ab 1. Januar 2013 eingegangene Kooperationen
kommunaler Zusammenarbeit im Sinne des Thüringer Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit aus Mitteln des Landesausgleichsstocks unterstützt werden können. Danach
können Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Landkreisen im
Einzelfall in Höhe von 10 000 Euro bis maximal 75 000 Euro gefördert werden. Um für die Möglichkeit
einer Förderung in Betracht zu kommen, bedarf es eines von den Antragstellern zwingenden
Nachweises darüber, dass die Zuwendung in einem angemessenen Verhältnis zu den kausal durch
die Zusammenarbeit erzielten Einsparungen steht. Als angemessen wird ein Verhältnis von 1:10 zu
den zu erzielenden Einsparungen angenommen. In die Betrachtung der zu erzielenden Einsparungen
ist ein Zeitraum von 5 Jahren zugrunde zulegen. Die für diese Förderung dem Grunde nach zur
Verfügung stehenden Mittel aus dem Landesausgleichsstock betragen höchstens 500 000 Euro
jährlich. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Fachressort, welches gleichzeitig für die
Entscheidungen über Anträge auf Bedarfszuweisungen zuständig ist, erlässt im Einvernehmen mit
dem
für
Kommunalrecht
zuständigen
Fachressort
die
erforderlichen
notwendigen
Verwaltungsvorschriften, die auch die Fördertatbestände des Abs. 2 Nr. 5 beinhaltet.
Fünfter Abschnitt
Umlagen
Zu § 25 (Kreisumlage) – ehemals § 28
Die Landkreise können für den nicht durch Einnahmen gedeckten Finanzbedarf von den
kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage erheben, die in der Haushaltssatzung festzusetzen ist.
Als Umlagegrundlagen dienen die Steuerkraftmesszahlen nach § 10 sowie die Schlüsselzuweisungen,
die die kreisangehörigen Gemeinden im laufenden Ausgleichsjahr erhalten.
Die Umlagegrundlagen bleiben in ihrer Zusammensetzung gegenüber den bisherigen Regelungen des
ThürFAG weitgehend unverändert. Wie bei den Steuerkraftmesszahlen findet hier eine Aktualisierung
statt. Um die Ausgleichswirkungen der Schlüsselzuweisungen und der Kreisumlage in Folge von
Seite 118 von 123
Schwankungen in den Umlagegrundlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt eintreten zu lassen, wird
der Zeitraum auf den aktuell verfügbaren Rand vorverlegt. So wird mit den aktualisierten
Steuerkraftmesszahlen auf einen Ein-Jahres-Zeitraum an den aktuellen Rand gegangen. Gleiches wird
bei den Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden vorgenommen, in dem nunmehr
nicht mehr auf die Schlüsselzuweisungen des Vorjahres, sondern auf die des laufenden Jahres
abgestellt wird.
Zu § 26 (Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage) – ehemals § 29
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 29.
Zu § 27 (Erhöhung der Kreisumlage) – ehemals § 30
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 30.
Zu § 28 (Schulumlage) – ehemals § 31
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 31.
Zu § 29 (Finanzausgleichsumlage) – ehemals § 31a
Die Regelung des § 29 Absatz 1 bis 3 entspricht dem bisherigen § 31a. Neu aufgenommen wurde der
Absatz 4, der die Neufestsetzung der im Jahr 2012 festgesetzten Finanzausgleichsumlage für das Jahr
2012 rückwirkend regelt. Bei der Neufestsetzung sind die Steuerkraftzahlen zu berücksichtigen, bei
deren Berechnung ausschließlich das Istaufkommen des Jahres 2011 zugrunde gelegt wird. Die
Regelung enthält ein Schlechterstellungsverbot. Damit soll vermieden werden, dass Gemeinden, die
ihre hohen Steuerkraftmesszahlen aufgrund von Einnahmen beispielsweise des Jahres 2008 haben,
inzwischen aber längst geringere Finanzkraft aufweisen, trotz dieser geringen Finanzkraft eine hohe
Finanzausgleichsumlage zahlen müssen.
Sechster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zu § 30 (Einwohnerzahl, Gebietsstand)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 32.
Zu § 31 (Auskunftspflicht)
Um die Ermittlung der maßgeblichen Parameter für die Bestimmung der Finanzausgleichsmasse nach
§ 3 sowie den Gesamtvollzug des Finanzausgleichs nicht zu gefährden, ist es notwendig, die
Auskunftspflicht der Kommunen zu fixieren. Im Falle unterlassener und nicht rechtzeitiger Auskünfte
der Kommunen werden Schätzungen vorgenommen.
Zu § 32 (Berichtigung)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 34.
Seite 119 von 123
Zu § 33 (Beirat für kommunale Finanzen) – ehemals § 36a
Die Bestimmungen entspricht dem bisherigen § 36a. Wie bisher wird der Betrag in Höhe von 50 000
Euro jährlich zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte aus der Finanzausgleichsmasse
entnommen.
Zu § 34 (Spielbankabgabe)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 37.
Zu § 35 (Entstehung und Verjährung von Ansprüchen) – ehemals § 38
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 38.
Zu § 36 (Übergangsbestimmung)
Zu Absatz 1
Zur
Abmilderung
von
Härten
infolge
eines
überdurchschnittlichen
Rückgangs
an
Finanzausgleichsleistungen nach diesem Gesetz wird für die Jahre 2013, 2014 und 2015 ein
Garantiefonds für Anpassungshilfen (Finanzgarantie) eingerichtet. Im Jahr 2013 beträgt das
Fondsvolumen 30 Millionen Euro, in 2014 25 Millionen Euro sowie in 2015 15 Millionen Euro. Die
Aufteilung der jährlich zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt in einem Verhältnis 25 vom Hundert an
Landkreise sowie 75 vom Hundert an Städte und Gemeinden.
Landkreise erhalten eine Zahlung aus dem Garantiefonds für Anpassungshilfen (Finanzgarantie),
wenn der Rückgang der Finanzausgleichsleistungen im Jahr 2013 aus Schlüsselzuweisungen und
Mehrbelastungsausgleich im Vergleich zu den Finanzausgleichsleistungen des Jahres 2012 aus
Schlüsselzuweisungen, besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß § 23 Absatz 1 ThürFAG (alt),
besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß § 22 ThürFAG (alt) sowie der Auftragskostenpauschale
mehr als 3 vom Hundert beträgt. Der Ausgleichbetrag verteilt sich auf die von einem Rückgang von
mehr als 3 vom Hundert betroffenen Landkreise anteilig im Verhältnis zum errechneten Rückgang, der
höher als 3 vom Hundert ist. Durch diese Berechnungsweise wird sichergestellt, dass kein Landkreis
nach Erhalt der Garantiefondszahlungen einen geringeren Rückgang aufweist, als ein Landkreis der
keine Anpassungszahlungen erhält.
Städte und Gemeinden erhalten eine Zahlung aus dem Ausgleichsfonds dann, wenn der Rückgang der
Finanzausgleichsleistungen im Jahr 2013 aus Schlüsselzuweisungen und Mehrbelastungsausgleich
im Vergleich zu den Finanzausgleichsleistungen des Jahres 2012 aus Schlüsselzuweisungen,
besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß § 23 Absatz 1 ThürFAG (alt), besonderen
Ergänzungszuweisungen gemäß § 22 ThürFAG (alt), Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich
sowie Auftragskostenpauschale mehr als 10 vom Hundert beträgt. Der Ausgleichbetrag verteilt sich auf
die von einem Rückgang von mehr als 10 vom Hundert betroffenen Städte und Gemeinden anteilig im
Verhältnis zum errechneten Rückgang, der höher als 10 vom Hundert ist. Die Anpassungszahlungen in
den Jahren 2014 und 2015 richten sich ebenfalls nach den Verlusten des Jahres 2013 im Vergleich
zum Jahr 2012. Die Anpassungszahlungen in den Jahren 2014 und 2015 werden im Vergleich zu den
Anpassungszahlungen im Jahr 2013 entsprechend der Absenkung des Fondsvolumens reduziert.
Die den Kommunen zugewiesenen Beträge sind der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen.
Seite 120 von 123
Zu Absatz 2
Mit der Systemumstellung erfolgt eine Veränderung der Aufteilung der Schlüsselmasse in eine
Schlüsselmasse für Gemeindeaufgaben sowie in eine Schlüsselmasse für Kreisaufgaben (vgl. §§ 7, 8
und 12). Eine Privilegierung der kreisfreien Städte bei der Verteilung der Gemeindeschlüsselmasse ist
aufgrund der gesonderten Berücksichtigung der Kreisaufgaben in der Schlüsselmasse für
Kreisaufgaben nicht mehr erforderlich. Bei der Verteilung der Gemeindeschlüsselmasse wird daher
ausschließlich der Hauptsansatz zugrunde gelegt, der sich aus der Einwohnerzahl ermittelt. Diese
Systemumstellung führt bei den kreisfreien Städten zu einer Reduzierung des Hauptansatzes. Um
jedoch die Verluste beim Hauptansatz der kleinen kreisfreien Städte Eisenach und Suhl nicht bereits
im Ausgleichsjahr 2013 vollständig zur Anwendung zu bringen, wird eine stufenweise Absenkung des
Hauptsansatz bei diesen beiden kreisfreien Städten vorgenommen. Im Jahr 2013 wird in einem
Übergangsschritt der Hauptsansatz für die kreisfreien Städte Suhl und Eisenach danach festgesetzt,
dass dieser lediglich einen Rückgang von der Hälfte im Vergleich zwischen dem Hauptansatz des
Jahres 2012 und dem nach § 9 zu ermittelnden Hauptansatz des Jahres 2013 berücksichtigt. Erst im
Jahr 2014 findet der nach den Bestimmungen des § 9 zu ermittelnde Hauptsansatz ohne
Abmilderungen Anwendung. Der Zwischenschritt gibt den beiden kreisfreien Städten – neben den
Leistungen aus dem Garantiefonds für Anpassungshilfen (Finanzgarantie) – eine weitere Hilfe, sich an
die Systemumstellungen anzupassen.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1:
Durch den Wegfall der besonderen Ergänzungszuweisung nach § 22 ThürFAG i. V. m. § 5
ThürASGSGB XII (Änderungsbefehl Nummer 2) entfällt auch die entsprechende Datenmeldung der
Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes
zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse
bezüglich der Kostenentwicklung in einzelnen Hilfearten der Sozialhilfe sind ein Instrument, dessen
sich das Land bei der Ausübung seiner Steuerungs- und Planungsbefugnisse bedient.
Nach § 4 Abs. 3 ThürAGSGB XII ist das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig für die
Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung
von teil- und vollstationären Eingliederungseinrichtungen für behinderte Menschen, teil- und
vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Steuerungs- und Planungskompetenzen).
Nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ThürAGSGB XII ist das Land für die Erhebung und
Auswertung von Daten zuständig, die für die in § 4 Abs. 3 ThürAGSGB XII genannten Aufgaben
erforderlich sind. Bislang fehlt im Gesetz jedoch eine dieser Zuständigkeit entsprechende Verpflichtung
der örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Land eben diese Daten zu melden. Folglich wurde es in den
vergangenen Jahren zunehmend schwierig für das Land, die Daten in ausreichender Qualität und
rechtzeitig von allen örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erhalten. Das Land kann seiner Verpflichtung
zur Planung jedoch nur nachkommen, wenn es über planungserhebliche Daten verfügt.
Die Standort- und Bedarfsplanung der teil- und vollstationären Einrichtungen konnte auf Grundlage der
von den örtlichen Sozialhilfeträgern übermittelten Daten wesentlich verbessert und gesteuert werden
und hat sich als ein Instrument zur Gewinnung von zentralen Informationen bewährt mit dem Ziel, die
Eingliederungsleistungen für Menschen mit Behinderung besser auf die individuellen Potentiale und
Bedarfe abzustimmen. Zudem wird eine Vergleichbarkeit auf der Ebene von Landkreisen und
kreisfreien Städten ermöglicht. Auf der Grundlage des Datenkatalogs ist es möglich Entscheidungen
zu treffen, um sowohl Lücken in der Versorgungsstruktur zu schließen als auch die Schaffung von
Überkapazitäten zu vermeiden. Gleichzeitig konnte eine Verbesserung der Qualität und Effizienz bei
der Leistungserstellung erreicht werden.
Seite 121 von 123
Diese Daten ermöglichen es darüber hinaus, dass Thüringen zu Vergleichszwecken auch am
bundesweiten Benchmarking der überörtlichen Sozialhilfeträger teilnehmen kann, das ebenfalls einen
wichtigen Beitrag zur Thüringer Planung leistet. Dabei dient der Kennzahlenvergleich im Wesentlichen
der Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Bundesländern. Insbesondere betrifft das
mögliche Vergleiche hinsichtlich der Größe (Stadt- und Flächenstaaten), der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, der Länder mit gleichen Zuständigkeitsregelungen bzw. die Vergleichbarkeit unter
den jungen und den alten Bundesländern. Die Unterschiedlichkeit bereichert den Vergleich und liefert
Ansatzpunkte für das Lernen vom Besseren. Nur mit einen derartigen Instrument kann möglichen
(Fehl)- Entwicklungen entgegensteuert bzw. auf entsprechende Signale reagiert werden. Auch
hinsichtlich der politischen Diskussionen ist eine Teilnahme am Benchmarking unerlässlich. Ohne
vollständig und rechtzeitig vorliegende Daten werden eine Landeplanung im Bereich der Einrichtungen
für Menschen mit Behinderung in der bisherigen hohen Qualität sowie die Teilnahme Thüringens am
bundesweiten Benchmarking jedoch zunehmend in Frage gestellt.
Das Land ist nun umso mehr auf die vorgenannten Daten angewiesen, als die Datenmeldung der
Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes
zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch künftig entfallen wird.
Die in Nummer 1 vorgesehene Ergänzung des gesetzlichen Wortlauts regelt nunmehr eine
grundsätzliche Verpflichtung der örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Land entsprechende Daten zur
Verfügung zu stellen. Näheres bleibt einer Verordnung vorbehalten, zu deren Erlass das für Sozialhilfe
zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium
ermächtigt wird.
Zu Nummer 2:
Zu Buchstaben a und b:
Durch die Streichung des § 22 ThürFAG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und
der damit verbundenen Überführung der bisherigen besonderen Ergänzungszuweisung nach § 22
ThürFAG in die Schlüsselmasse für Landkreisaufgaben (vgl. § 12 des Gesetzentwurfes ThürFAG
2013) ist eine separate Kostenerstattung nicht mehr erforderlich. Die bisherige Regelung in § 5 ist an
die neue Rechtslage im ThürFAG anzupassen. Die Zuweisungen nach Maßgabe des Thüringer
Finanzausgleichsgesetzes beschränken sich auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Regelungen zu
deren Verteilung. Auf die Ausführungen in der Begründung zum Thüringer Finanzausgleichsgesetz
(Artikel 1, § 7) wird Bezug genommen.
Zu Artikel 3
Durch die Streichung des § 23 ThürFAG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und
der damit verbundenen Überführung der bisherigen Zuweisungen an Landkreise und kreisfreie Städte
zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden
überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für
Erwerbstätige in die Schlüsselmasse für Landkreisaufgaben (vgl. § 12 des Gesetzentwurfes ThürFAG
2013) ist eine separate Kostenerstattung dieser Mittel nicht mehr erforderlich. Von der Streichung
betroffen ist auch die bisherige Regelung des § 23 Absatz 4 und 5 ThürFAG, in der die Zuweisungen
der vom Bund zur Verfügung gestellten Erstattungsleistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46
Absatz 5 bis 10 SGB II normiert sind.
Mit der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes werden diese Bundesleistungen nicht mehr
innerhalb des ThürFAG ausgereicht, sondern über den Landeshaushalt den Kommunen zur Verfügung
gestellt. Da für die Ausreichung dieser Mittel an die Kommunen eine Rechtsgrundlage erforderlich ist,
Seite 122 von 123
wird in das ThürAGSGB II eine – der bisherigen Regelung des § 24 Abs. 4 und 5
entsprechende – Regelung aufgenommen.
ThürFAG
zu § 1 Abs. 2
Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I Nr. 12 vom 29.03.2011, S. 453) erfolgte unter
anderem eine Änderung des § 46 SGB II. Der Bund beteiligt sich nach § 46 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch- (SGB II) zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.
1 SGB II. Die in § 46 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB II genannten Beteiligungssätze erhöhen sich um einen
Wert nach § 46 Abs. 6 SGB II. Mit diesem Beteiligungssatz sollen die Mehraufwendungen der
Kommunen ausgeglichen werden, die ihnen für die Zweckausgaben der Leistungen nach § 28 SGB II
und § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) entstehen. Der Beteiligungssatz nach § 46 Abs. 6 SGB II
unterliegt der Revisionsklausel nach § 46 Abs. 7 SGB II. Erstmals im Jahr 2013 erfolgt durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates
eine Neufeststellung und rückwirkende Anpassung des Beteiligungssatzes nach § 46 Abs. 6 SGB II.
Hinsichtlich der Auszahlung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 6 SGB II ist wegen der
rückwirkenden Anpassung des Bundesbeteiligungssatzes eine Modifizierung der Auszahlung der Mittel
der Bundesbeteiligung an die kommunalen Träger der Leistungen nach dem SGB II vorzunehmen.
Hiermit soll sichergestellt werden, dass die kommunalen Träger der Leistungen nach § 28 SGB II und
§ 6b BKGG die Mittel aus der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 6 SGB II in Höhe der Zweckausgaben
der Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG erhalten.
zu § 2 Abs. 1
Die Verteilung der besonderen Ergänzungszuweisung nach § 23 Abs. 1 ThürFAG in der zum 31.
Dezember 2012 geltenden Fassung erfolgte auf der Grundlage der Verordnung zur Erstattung von
Leistungen und zur Verteilung von Zuweisungen nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
(Verordnung zu § 23 ThürFAG). Die Auszahlung der besonderen Ergänzungszuweisung nach § 23
Abs. 1 ThürFAG erfolgte im Jahr 2012 in vier vorläufigen Raten auf der Basis des endgültigen
Verteilungsmaßstabes für das Jahr 2011.
Die Verrechnung der Nachzahlungen / Überzahlungen erfolgte bisher nach deren Feststellung mit der
Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung im jeweils laufenden Jahr. Dieses Verfahren ist mit der
Überführung der besonderen Ergänzungszuweisung in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen und der
Streichung der entsprechenden Regelungen im ThürFAG (neu) nicht mehr möglich. Gleichwohl ist eine
endgültige Feststellung der Ergänzungszuweisung für das Jahr 2012 vorzunehmen. Hierfür bildet der
§ 2 im Jahr 2013 die entsprechende Rechtsgrundlage.
Nach der endgültigen Feststellung des Verteilungsmaßstabes für das Jahr 2012 im ersten Quartal
2013 auf der Grundlage der Verordnung zur Erstattung von Leistungen und zur Verteilung von
Zuweisungen nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der zum 31. Dezember 2012
geltenden Fassung ist ein Ausgleich der für das Jahr 2012 gezahlten Ergänzungszuweisung
durchzuführen.
zu § 2 Abs. 2
Durch die endgültige Feststellung der Verteilung der besonderen Ergänzungszuweisung ergeben sich
für einzelne Kommunen nach der Abrechnung Nachzahlungen für andere Kommunen Überzahlungen.
Die Summe der Überzahlungen ist deckungsgleich mit der Summe der Nachzahlungen.
Die Verrechnung wird nach der Feststellung des endgültigen Verteilungsmaßstabes mit der nächsten
Auszahlung des Bundesanteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 1 vorgenommen.
Seite 123 von 123
Zu Artikel 4
Der Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 1
zur Begründung zu Artikel 1 § 3 ThürFAG
Übersicht für die Kommunen HH-gesamt
Übertragene
Aufgaben
Pflichtaufgaben
Freiwillige
Aufgaben
Gemeinkosten
Einzelplan / Abschnitt / Unterabschnitt
0
Allgemeine Verwaltung
00
Gemeinde-, Kreisorgane
01
Rechnungsprüfung
02
Hauptverwaltung
03
Finanzverwaltung
05
Besondere Dienststellen der allgemeinen Verwaltung
06
Einrichtungen für die gesamte Verwaltung
x
08
Einrichtungen und Maßnahmen für Verwaltungsangehörige
x
1
x
x
x
x
80%
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
11
Öffentliche Ordnung
x
12
Umweltschutz
x
13
Brandschutz
14
Katastrophenschutz, Zivilschutz
16
2
20%
x
x
Rettungsdienst
x
Schulen
20
Schulverwaltung
x
21
Grundschulen
x
22
Regelschulen und Schulverbund Grund-/Regelschulen
x
23
Gymnasien, Kollegs
x
24
Berufliche Schulen
x
27
Förderschulen
x
281
Gesamtschulen und dgl.
x
285
Schulen in freier Trägerschaft
x
290
Schülerbeförderung
x
293
Fördermaßnahmen für Schüler
x
295
Sonstige schulische Aufgaben
x
3
Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege
30
Verwaltung kultureller Angelegenheiten
x
31
Wissenschaft und Forschung
x
32
Museen, Sammlungen, Ausstellungen
x
33
Theater und Musikpflege
x
34
Heimat- und sonstige Kulturpflege
35
Volksbildung
360
Naturschutz, Denkmalschutz und -pflege
365
Denkmalschutz und -pflege
37
Kirchliche Angelegenheiten
4
x
50%
50%
20%
80%
x
x
400
Soziale Sicherung
Allgemeine Sozialverwaltung (ohne Jugendhilfeverwaltung,
Lastenausgleichsverwaltung und Versicherungsamt)
x
405
Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II
x
406
Betreuungsstelle
x
407
Verwaltung der Jugendhilfe
x
408
Versicherungsamt
x
409
Lastenausgleichsverwaltung
x
410
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
x
411
Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
x
412
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)
x
413
x
414
Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in
anderen Lebenslagen (8. u. 9. Kapitel SGB XII)
x
415
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
x
418
Zuweisungen nach § 18 ThürAGSGB XII
42
Durchführung Asylbewerberleistungsgesetz
x
x
43
Soziale Einrichtungen (ohne Einrichtungen der Jugendhilfe)
x
44
Kriegsopferfürsorge und ähnliche Leistungen
x
451
Jugendarbeit
x
452
Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
x
453
Förderung der Erziehung in der Familie
x
454
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
x
455
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfen
x
456
Hilfe für junge Volljährige/Inobhutnahme
x
457
Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft, Gerichtshilfen
x
458
Sonstige Hilfen
x
Anlage 1
zur Begründung zu Artikel 1 § 3 ThürFAG
Übersicht für die Kommunen HH-gesamt
Übertragene
Aufgaben
Pflichtaufgaben
Freiwillige
Aufgaben
Gemeinkosten
Einzelplan / Abschnitt / Unterabschnitt
460
Einrichtungen der Jugendarbeit
x
461
Jugendwohnheime, Schülerheime, Wohnheime für Auszubildende
x
462
Einrichtungen der Familienförderung
x
463
Gemeinsame Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder
x
464
Tageseinrichtungen für Kinder
x
465
466
Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen
Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige
sowie für die Inobhutnahme
x
467
Einrichtungen der Mitarbeiterfortbildung
468
Sonstige Einrichtungen
x
x
50%
Förderung ander Träger der Wohlfahrtspflege
x
481
Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes
x
482
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II
483
Vollzug des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes
486
Vollzug des Betreuungsgesetzes
x
487
Hilfe für Heimkehrer und politische Häftlinge
x
Sonstige soziale Angelegenheiten
x
47
49
5
50%
x
x
Gesundheit, Sport, Erholung
50
Gesundheitsverwaltung
51
Krankenhäuser
54
Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der Gesundheitspflege
55
Förderung des Sports
56
Eigene Sportstätten
x
57
Badeanstalten
x
58
Park- und Gartenanlagen
x
59
Sonstige Erholungseinrichtungen
x
6
x
x
90%
10%
1%
Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
60
Bauverwaltung
61
Städtebauliche Planung, Städtebauförderung, Vermessung, Bauordnung
20%
62
Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge
50%
63
Gemeindestraßen
x
65
Kreisstraßen
x
66
Bundes- und Landstraßen
x
670
Straßenbeleuchtung
x
675
Straßenreinigung
x
68
Parkeinrichtungen
69
Wasserläufe, Wasserbau
7
99%
x
60%
20%
50%
x
x
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
70
Abwasserbeseitigung
x
72
Abfallwirtschaft
x
73
Märkte
74
Schlacht- und Viehhöfe
75
Bestattungswesen
76
Sonstige öffentliche Einrichtungen
77
Hilfsbetriebe der Verwaltung
78
Förderung der Land- und Forstwirtschaft
x
x
x
x
x
x
790
Fremdenverkehr
x
791
sonstige Förderung von Wirtschaft und Verkehr
x
792
Förderung ÖPNV und SPNV
8
x
Wirtschaftliche Unternehmen, allgemeines Grund- und
Sondervermögen
80
Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmen
81
Versorungsunternehmen
x
x
82
Verkehrsunternehmen
83
Kombinierte Versorgungs- und Verkehrsunternehmen
x
84
Unternehmen der Wirtschaftsförderung
x
85
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen
x
86
Kur- und Badebetriebe
x
87
Sonstige wirtschaftliche Unternehmen
x
88
Allgemeines Grundvermögen
x
89
Allgemeines Sondervermögen
x
50%
50%
Anlage 2
(zur Begründung zu Artikel 1 § 3 ThürFAG )
Finanzausgleichsmasse
EP Kapitel
Titel
Zweckbestimmung
Titelbezeichnung
17
1720
61301 Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben
Soll 2013
Soll 2014
539.112.300
537.189.000
766.181.300
763.447.800
19.000.000
17.500.000
0
0
208.000.000
208.000.000
9.331.100
9.611.000
72.100.000
74.263.000
4.800.000
4.800.000
186.000.000
188.000.000
0
0
24.800
25.400
17
1720
61302 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben
17
1720
61304 Landesausgleichsstock
17
1720
61305 Ausgleichsbetrag für die Ausfälle der
Gemeinden im Familienleistungsausgleich
17
1720
61307 Mehrbelastungsausgleich
17
1720
17
1720
63302 Zuweisungen zu den Ausgaben der
Schülerbeförderung
63304 Schullastenausgleich
17
1720
63306 Erstattungen an die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
17
1720
63307 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung
17
1720
63308 Erstattungen an örtliche Träger der Sozialhilfe
und sonstige Leistungen
17
1720
63309 Zuweisungen aus der Spielbankabgabe im
Land Thüringen an die Spielbankgemeinde
17
1720
63311 Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen
ehrenamtlicher Kommunalpolitiker und
hauptamtlicher Verwaltungsbediensteter
613.600
613.600
17
1720
63312 Zuweisungen an die Thüringer
Verwaltungsschule
300.000
300.000
17
1720
63313 Zuweisungen an die Thüringer
Verwaltungsfachhochschule
460.000
460.000
17
1720
63314 Finanzierung der Erstellung von GeoBasisdaten
300.000
300.000
17
1720
63322 Zuweisungen an Landkreise und kreisfreie
Städte zum Ausgleich von Sonderlasten durch
die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus
entstehenden überproportionalen Lasten bei
der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe für Erwerbstätige
0
0
17
1720
50.000
50.000
17
1720
68601 Laufende Zuschüsse an den Beirat für
kommunale Finanzen
88304 Investitionspauschale für Schulgebäude
15.000.000
15.000.000
17
1720
17.600.000
17.600.000
1.838.873.100
1.837.159.800
88310 Infrastrukturpauschale für Kinder gem. § 21
ThürKitaG
Finanzausgleichsmasse
Anlage 3
zur Begründung des § 3 ThürFAG
Stand 27.09.2012
Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse
EPL Kapitel
Einzelplan 3
03
0303
Titel
61301
03
0303
66301
03
0303
88301
03
0304
63301
03
03
0304
0304
63302
68401
03
03
03
0304
0304
0304
63372
68172
68272
03
0304
68372
03
0309
63376
03
0309
63379
03
0309
63380
03
0309
63381
03
0318
63301
03
03
0318
0318
63302
63303
03
0318
88303
03
0318
88372
03
0318
63373
03
0318
88473
03
03
0318
0318
63374
81174
03 0318 81274
Einzelplan 4
Zweckbestimmung
Summe
Zuweisungen an Kommunen zur Förderung von
Gemeindezusammenschlüssen
Finanzhilfen an die kommunalen Aufgabenträger
der Wasserver- und Abwasserentsorgung.
Förderung von Investitionsmaßnahmen der
Kommunen durch Zuschüsse (Zinsbeihilfen)
Erstattungen im Rahmen der Kommunalisierung
von Landesaufgaben
Erstattungen für die Einrichtung und Unterhaltung
von Aussiedlerwohnheimen durch die Kommune Spätaussiedler
Maßnahmen zur Integrationsförderung
Erstattungen an Landkreise und kreisfreie Städte
für Unterbringung und Betreuung von
ausländischen Flüchtlingen
Krankenhilfe für ausländische Flüchtlinge
Leistungen für ausländische Flüchtlinge
Leistungen für ausländische Flüchtlinge im
Rahmen der Erstaufnahme
Erstattungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände
Erstattungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände i.R. der Wahlen zum
Bundestag
Erstattungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände i.R. der Wahlen zum
Europäischen Parlament
Erstattungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände i.R. der Wahlen zum Landtag
Zuweisung für Ausbildung und Übungen der
Feuerwehr-Facheinheit
Rettungshunde/Ortungstechnik bei einer
freiwilligen Feuerwehr
Zuweisung an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Unterstützung der
Jugendfeuerwehren
Feuerwehrrente
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände für Feuerwehrhäuser, fahrzeuge und -geräte
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände
Sonstige Erstattungen von Einsatz- und
Übungskosten - Katastrophenschutz
Zuführung an das Sondervermögen
"Katastrophenschutzfonds"
Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände - Tunnelsicherheit
Erwerb von Kraftfahrzeugen
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen, sonstigen
Gebrauchsgegenständen
Summe
1 von 6
SOLL_2013
34.755.600
SOLL_2014
37.120.900
0
0
0
0
1.400.000
1.400.000
0
0
184.100
500.000
184.100
500.000
8.100.000
1.600.000
8.800.000
8.100.000
1.600.000
8.800.000
420.000
420.000
0
0
2.400.000
0
0
2.400.000
0
2.400.000
5.000
5.000
260.000
2.750.000
260.000
2.750.000
6.700.000
6.700.000
0
0
10.000
10.000
220.000
220.000
1.346.500
0
1.321.800
0
60.000
107.089.500
50.000
95.506.100
Anlage 3
zur Begründung des § 3 ThürFAG
Stand 27.09.2012
Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse
EPL Kapitel
Titel
04
0404
68501
04
0404
88302
04
0405
88323
04
0405
63371
04
0405
88371
04
0405
63372
04
0405
63374
04
0405
63382
04
0405
88382
04
0408
63301
04
0410
63301
04
0430
63301
04
04
0443
0484
63301
88302
04
0484
88303
04
0484
88379
04
04
0489
0489
63302
63305
04
0489
68612
Zweckbestimmung
Zuschüsse für laufende Zwecke an öffentliche
Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 6 ThürKitaG vom
16. Dezember 2005
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände im Rahmen des
Investitionsprogramms
"Kinderbetreuungsfinanzierung"
Zuweisungen zur Anschaffung von
Computertechnik und Laborausrüstungen an
Schulen
Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Förderung des
Schulsports
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Förderung des
Schulsports
Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Förderung von
unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen
schulischen Vorhaben
Sonstige Erstattungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Förderung internationaler
pädagogischer und kultureller Beziehungen im
schulischen Bereich
Sonstige Erstattungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung im frühkindlichen und
schulischen Bereich
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung im frühkindlichen und
schulischen Bereich
Verwaltungskostenerstattungen an Gemeinden
und Gemeindeverbände für überregionale
Förderschulen
Verwaltungskostenerstattungen an Gemeinden
und Gemeindeverbände für Spezialklassen an
Gymnasien
Erstattungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Pflege verwaister
jüdischer Friedhöfe
Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände für Volkshochschulen
Denkmalschutzprogramm des Bundes
Zuschüsse für Investitionen für die mittelalterliche
jüdische Kunst und Kultur in Erfurt (Mikwe)
Zuschüsse für Investitionen zur Erhaltung von
Industrie- sowie Bau- und Kunstdenkmalen an
den öffentlichen Bereich
Verwaltungskostenerstattung für die
Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken
Kulturlastenausgleich
Zuweisungen und Zuschüsse zur
Schwerpunktförderung im Bereich der
Breitenkultur, der öffentlichen Bibliotheken,
Musikschulen und Jugendkunstschulen
2 von 6
SOLL_2013
SOLL_2014
1.359.900
1.359.900
12.720.300
0
900.000
900.000
0
0
0
0
5.000
5.000
0
0
420.000
420.000
0
0
1.700.000
1.700.000
1.950.000
1.950.000
114.900
114.900
2.943.300
920.000
3.100.000
920.000
0
0
900.000
900.000
297.000
9.000.000
297.000
9.000.000
2.000.000
2.000.000
Anlage 3
zur Begründung des § 3 ThürFAG
Stand 27.09.2012
Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse
EPL Kapitel
Titel
07
0702
88372
07
0702
63386
Zweckbestimmung
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände für Projekte der öffentlichen
Bibliotheken, Musikschulen und
Jugendkunstschulen
Zuschüsse für Investitionen an Sonstige im
Bereich der Breitenkultur
Zuschüsse für kommunale Galerien, Vereine
Zuschüsse für Investitionen an Theater
Zuweisungen für Investitionen im Bereich der
Literaturförderung
Zuweisungen für Investitionen im Bereich der
Musikförderung
Zuweisungen für infrastrukturelle Maßnahmen im
Bereich der Soziokultur, Volkskunst und
Brauchtumspflege
Zuschüsse an Theater und Orchester
Zuschüsse für Investitionen an Theater und
Orchester
Zuweisungen an Museen, Museumsverbände
und Kunstinstitute zur institutionellen Förderung
Zuweisungen an Museen, Museumsverbände
und Kunstinstitute zur Projektförderung
Zuweisungen für Investitionen an Museen
Summe
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden,
Gemeindeverbände und andere Organisationen
für Maßnahmen zur Verbesserung der
touristischen Infrastruktur
Zuweisungen für nichtinvestive Maßnahmen an
Gemeinden und Gemeindeverbände
(Infrastrukturmaßnahmen)
07
0702
88386
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände (Infrastrukturmaßnahmen)
62.614.000
46.997.000
07
0702
88786
Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände
(Infrastrukturmaßnahmen)
0
8.000.000
34.526.000
15.092.200
6.000.000
3.000.000
127.000.000
89.413.800
116.000.000
114.190.100
0
0
179.300
32.200
610.000
179.300
32.200
610.000
43.082.300
61.228.600
04
0489
88312
04
04
04
0489
0489
0489
89312
88371
88372
04
0489
88374
04
0489
88375
04
04
0489
0489
88377
68679
04
0489
88379
04
0489
68580
04 0489 68680
04 0489 88380
Einzelplan 7
08
0811
63302
08
08
08
0820
0820
0820
63304
63305
63311
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände für Infrastrukturmaßnahmen
aus Mitteln des EFRE im Rahmen des
Operationellen Programms 2007-2013
Zuweisungen für Investitionen an den Thüringer
Stadtentwicklungsfonds
Auszahlung des Bundesanteils an den Kosten
der Unterkunft an die Landkreise und kreisfreien
Städte
Summe
Erstattungen im Rahmen der Kommunalisierung
von Landesaufgaben
Kostenerstattung für Hilfeempfänger, die aus
dem Ausland übergetreten sind
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Erstattungen an Sozialhilfeträger
08
0820
68133
Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII
07
0703
88381
07
0703
88481
07 0708 63301
Einzelplan 8
3 von 6
SOLL_2013
SOLL_2014
0
0
0
0
100.000
0
0
100.000
0
0
0
0
89.100
61.500.000
89.100
63.065.000
2.500.000
2.000.000
6.600.000
6.800.000
285.200
784.800
234.840.000
285.200
500.000
193.689.200
1.400.000
700.000
3.300.000
3.900.000
Anlage 3
zur Begründung des § 3 ThürFAG
Stand 27.09.2012
Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse
EPL Kapitel
Titel
Zweckbestimmung
08
0824
63305
Örtliche Jugendförderung
08
0824
63306
Maßnahmen der Schulsozialarbeit
08
0824
68121
08
0824
63377
08
0824
63382
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Zuweisungen an kommunale Einrichtungen für
Maßnahmen des Kinderschutzes
Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände im Rahmen des "Thüringer
Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und
Weltoffenheit"
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände für Sportanlagen
Summe
Zuschüsse an Gemeinden und
Gemeindeverbände
Investitionszuschüsse an Gemeinden (ELER)
08 0835 88371
Einzelplan 9
09
09
0902
0902
63393
88393
09
0902
88395
09
0903
68655
09
0903
88374
09
0903
88377
09
0903
88378
09
0903
88379
09
0903
88380
09
0903
88780
09
0903
88382
09
0905
88304
09
0905
88306
09
0905
63772
09
0905
68177
09
0905
88777
09
0905
63378
09
0905
63778
09
0905
63380
Investitionszuschüsse an Gemeinden (LEADER)
Zuschüsse für agrarstrukturelle
Entwicklungsplanung, Entwicklungskonzepte,
Regionalmanagement
Zuschüsse zur Förderung naturnaher
Waldbewirtschaftung im Kommunalwald
Zuschüsse zur Förderung von
Infrastrukturmaßnahmen
Zuschüsse zur Förderung des
forstwirtschaftlichen Wegebaues im
Kommunalwald
Zuschüsse an Gemeinden und
Gemeindeverbände
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände (Gewässer II. Ordnung)
Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände
(Abwasser)
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände (LEADER)
Zuweisungen für Abwasserent- und
Wasserversorgungsanlagen
Zuweisungen für Rekultivierungsmaßnahmen
Zuweisungen an
Gewässerunterhaltungsverbände
Zuschüsse an sonstige Bereiche
(Abwasserabgabe)
Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände
(Abwasserabgabe)
Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände (Naturschutzgroßprojekte,
Naturschutzmaßnahmen)
Zuwendungen an Zweckverbände
(Naturschutzgroßprojekte)
Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände Förderprogramm
"Naturschutz und Landschaftspflege"
4 von 6
SOLL_2013
SOLL_2014
11.000.000
11.000.000
3.000.000
10.000.000
21.200.000
21.200.000
2.160.000
1.290.000
650.000
1.150.000
7.500.000
49.687.100
7.500.000
44.256.300
315.000
14.636.100
315.000
11.563.100
3.580.000
1.500.000
0
0
100.000
100.000
3.165.000
3.165.000
150.000
150.000
15.417.900
15.455.700
2.000.000
2.000.000
0
0
1.745.300
1.151.000
0
0
0
0
170.000
170.000
306.000
306.000
7.784.000
8.084.000
12.500
12.500
60.000
60.000
144.000
144.000
Anlage 3
zur Begründung des § 3 ThürFAG
Stand 27.09.2012
Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse
EPL Kapitel
09
0905
Titel
63387
09 0926 68102
Einzelplan 10
10 1002 88301
10
1002
68373
10
1002
63375
10
1002
68675
10
1004
66101
10
1004
66102
10
1004
88301
10
1004
88304
10
1004
88305
10
1004
88307
10
1004
88312
10
1004
88314
10
1004
88317
10
1004
88321
10
1004
88323
10
1004
88324
10
1004
88325
10
1004
88326
10
1004
88329
10
1004
88331
Zweckbestimmung
Zuschüsse an Gemeinden und
Gemeindeverbände (EFRE ab 2007)
Entschädigungsleistungen nach Thüringer
Waldgesetz
Summe
Zuwendungen an Gemeinden
Zuschüsse zu Beförderungsentgelten im
öffentlichen Personennahverkehr gem. § 45a
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Zuweisungen für laufende Zwecke an
kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen
der Regionalisierungsmittel
Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke im
Inland
Schuldendiensthilfen an öffentliche Unternehmen
Kostenerstattung an die Thüringer Aufbaubank
für den Thüringer Stadtentwicklungsfonds
Zuwendungen an Gemeinden für städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen -BundLandes-ProgrammZuwendungen an Gemeinden für städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen -LandesprogrammZuwendungen an Städte und Gemeinden zur
energetischen Erneuerung der sozialen
Infrastruktur -Bund-Landes-ProgrammZuwendungen an Städte und Gemeinden für
städtebaulichen Denkmalschutz - Bund-LandesProgramm Zuwendungen an Gemeinden zur Anpassung an
die besonders schwierigen Prozesse des
demografischen Wandels im ländlichen Raum LandesprogrammZuweisungen zur Förderung städtebaulicher
Planungsleistungen -LandesprogrammZuwendungen an Städte und Gemeinden zur
Förderung von aktiven Stadt- und Ortsteilzentren Bund-Landes-ProgrammZuwendungen an Städte und Gemeinden für
strukturwirksame städtebauliche Maßnahmen LandesprogrammExperimenteller Wohnungs- und Städtebau LandesprogrammZuwendungen an Städte und Gemeinden "Die
soziale Stadt" -Bund-Landes-ProgrammZuwendungen an Städte und Gemeinden
Stadtumbau Ost-Rückbau -Bund-LandesProgrammZuwendungen an Städte und Gemeinden
Stadtumbau Ost -Aufwertung -Bund-LandesProgramm
Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände für Zwecke der
städtebaulichen Erneuerung
Zuwendungen an kleinere Städte und Gemeinden
im ländlichen Raum zur Sicherung der
Daseinsvorsorge -Bund-Landes-Programm5 von 6
SOLL_2013
SOLL_2014
101.300
80.000
0
204.087.000
550.000
0
182.751.900
480.000
0
0
22.500.000
20.000.000
35.172.100
37.500.000
2.080.900
2.080.900
0
0
9.580.000
8.389.000
3.650.000
3.500.000
3.146.000
0
21.912.000
18.500.000
2.000.000
1.800.000
0
0
5.332.000
6.028.000
3.800.000
4.100.000
50.000
100.000
3.594.000
3.510.000
7.316.000
4.882.000
22.267.000
22.321.000
0
0
2.262.000
3.096.000
Anlage 3
zur Begründung des § 3 ThürFAG
Stand 27.09.2012
Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse
EPL Kapitel
Titel
10
1004
88401
10
1004
88402
10
1007
88301
10
1007
88302
10
1007
88371
10
1007
89171
10
1007
89271
10
1009
63379
10
1009
88380
Einzelplan 17
Zweckbestimmung
Zuweisungen für Investitionen an den Thüringer
Stadtentwicklungsfonds (Landesanteil EFRE OP
2007-2013)
Zuweisungen für Investitionen an den Thüringer
Stadtentwicklungsfonds (Landesanteil EFRE OP
2014-2020)
Zuweisungen an Gemeinden für den
kommunalen Straßenbau
Zuweisungen für Vorhaben im Rahmen des
Bundesprogramms GVFG
Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und
Gemeindeverbände für Maßnahmen im ÖPNV
Zuschüsse für Investitionen an öffentliche
Unternehmen für Maßnahmen im ÖPNV
Zuschüsse für Investitionen an private
Unternehmen für Maßnahmen im ÖPNV
Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände für Regionalentwicklung
Zuweisungen für Investitionen an kommunale
Gebietskörperschaften
SOLL_2013
SOLL_2014
0
2.000.000
0
0
35.130.000
21.130.000
8.140.000
7.570.000
500.000
500.000
12.400.000
12.400.000
2.200.000
2.200.000
350.000
450.000
155.000
215.000
20.091.000
15.104.000
91.000
104.000
20.000.000
15.000.000
17
1714
63301
17
1716
61308
Summe
Erstattung von Versorgungsbezügen an
Gemeinden und Gemeindeverbände
Anpassungsfonds für Thüringer Kommunen
gemäß § 36 Abs. 1 ThürFAG
76201
Kommunales Infrastrukturpaket für
Gemeinschaftsbaumaßnahmen und
Ortsdurchfahrten
0
0
63369
Erstattungen Gemeinden und
Gemeindeverbände für gemeinsame ITVorhaben und IT-Verfahren
0
0
4.607.700
0
4.607.700
0
744.571.700
682.618.500
Finanzausgleichsmasse (Anlage 2)
1.838.873.100
1.837.159.800
Summe Gesamtleistungen
2.583.444.800
2.519.778.300
17
17
1716
1716
Einzelplan 18
18
1804
88301
Summe
Zuschüsse für das
Schulbausanierungsprogramm
Summe der Leistungen außerhalb der
Finanzausgleichsmasse
6 von 6
Anlage 4
zur Begründung zu Artikel 1 § 23 ThürFAG
In der Verordnung über die Auftragskostenpauschale des Jahres 2012 berücksichtigten übertragene staatliche
Aufgaben
Schlüssel Kurzbezeichnung der Aufgabe
Landkreis
kreisfreie
Städte
Große
kreisangeh.
Städte
Gemeinden,
VG, erfüllende
Gemeinden
x
x
x
010301
Vollstreckung durch Kassen der Gemeinden
010302
Vollstreckung nach § 35 Abs. 2 ThürVwZVG
x
010304
Kommunalaufsicht
x
010305
Personenstandswesen
x
x
010306
Namensänderungen nach NamÄndG
x
x
010307
Namensänderungsanträge nach NamÄndG
x
x
x
010308
Beglaubigungen
x
x
x
x
010310
Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit dem Ausland
x
x
010311
Allgemeines Ordnungsrecht
x
x
x
x
010312
Versammlungsrecht
x
x
010313
Feiertagsrecht
x
x
x
x
010314
Heimarbeitsgesetz (Polizeibehörden)
x
x
010315
Kleingartenwesen
x
x
010316
Vereinswesen
x
x
010317
Sammlungen (Erlaubniserteilung)
x
x
x
x
010318
Ordnungswidrigkeiten nach OWiG
x
x
010319
Fundrecht
x
x
x
010320
Meldebehörde
x
x
x
010321
Pass- und Personalausweisbehörde
x
x
x
010322
Wehrerfassung
x
x
x
010325
Ausführung Waffengesetz
x
x
010326
Rettungstatenverordnung (Vorschläge zur Ehrung von Bürgern)
x
x
010327
Vorschläge für Unabkömmlichskeitsstellung öffentl. Bediensteter
x
x
010328
Manöver der Bundeswehr
x
x
010329
Staatsangehörigkeitsrecht
x
x
010330
Ausländerbehörde
x
x
010331
Flüchtlinge / Spätaussiedler (nur Verwaltungskosten)
x
x
010332
Durchführung Asylbewerberleistungsgesetz (nur Verwaltungskosten)
x
x
010333
Unterhaltssicherung Wehrpflichtiger (Feststellung und Bewilligung von
Leistungen)
x
x
010334
Friedhofswesen
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
010335
Umsetzung Personenstandsgesetz
010401
Ausbildungsförderung
x
x
x
010403
Ordnungswidrigkeiten nach dem Schulgesetz
x
x
010601
Lotterien
x
x
010701
Zuständigkeiten der Unteren Gewerbebehörden, die ausschließlich LK und
kreisfreie Städte wahrnehmen
x
x
010703
Prüfungen nach dem Beschussgesetz
x
x
010801
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Ladenöffnung), die
ausschließlich LK und kreisfreie Städte wahrnehmen
x
x
010803
Jugendschutz
x
x
010804
Ausführung Bundeselterngeldgesetz
x
x
010806
Heilpraktikerwesen
x
x
010807
Infektionsschutzgesetz (§ 17 Abs. 2 und 3)
010809
Aufsicht und Überwachung im Gesundheitswesen
x
x
010810
Umwelthygiene
x
x
010811
Trinkwasserüberwachung
x
x
010812
Seuchenhygiene / Infektionsschutz (Gesundheitsämter)
x
x
010813
Amtsärztliches Gutachtenwesen
x
x
010814
Schulärztlicher / Schulzahnärztlicher Dienst
x
x
010815
Gesundheitsförderung und Prävention/Beratung und Betreuung von
Suchtkranken und Behinderten
x
x
010816
Sozialpsychiatrischer Dienst
x
x
010902
Untere Jagdbehörde
x
x
010903
Verfahren bei Wild- und Jagdschaden
010904
Untere Fischereibehörde
x
x
010905
Fischereiwesen
010906
Immissionsschutz
x
x
010907
Lärmschutz
010909
Untere Wasserbehörde
x
010910
Untere Abfallbehörde
x
x
010911
Untere Bodenschutzbehörde
x
x
010912
Ernährungssicherstellung
x
x
010913
Untere Naturschutzbehörde
x
x
010914
Pflegepflicht für besonders geschützte Biotope
x
x
011902
Straßenverkehrszulassung / Erlaubniswesen
x
x
011903
Gefahrguttransport
x
x
011904
Güterkraftverkehr
x
x
011905
011906
Ausführung Personenbeförderungsgesetz
Erlass von Parkgebührenordnungen
x
x
x
x
x
x
x
Anlage 4
zur Begründung zu Artikel 1 § 23 ThürFAG
Schlüssel Kurzbezeichnung der Aufgabe
Landkreis
kreisfreie
Städte
Große
kreisangeh.
Städte
Gemeinden,
VG, erfüllende
Gemeinden
010702
Zuständigkeiten aller Unteren Gewerbebehörden
x
x
x
x1
010802
Zuständigkeiten aller Unteren Gewerbebehörden auf dem Gebiet des
Arbeitsschutzes
x
011901
Aufgaben der Unteren Straßenverkehrsbehörden
x
010402
Aufgaben der Schulträger - Vollzug § 5 ThürHortkBVO
Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden
011909
Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden
x
x
x
x
x
x1
x1
x
x1
x1
x1
010404
x
x
x
x
x
010817
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im
Gesundheitswesen - Alleinzuständigkeit Erfurt
011907
Wohngeld
011908
Soziale Wohnraumförderung
x1
x1
Mitwirkung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
x1
x
x
x
x
x1
010602
x
x
x
010808
Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der
Lebensmittelüberwachung
Aufgaben nach den §§ 7 bis 10 des Thüringer Feiertagsgesetzes
x
x
x
x
x
x
Aufgaben nach § 3 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im
Bauwesen
x
x
x
x
x
x
x1
Katastrophenschutz
Kommunalisierung Blindengeld und Schwerbehindertenfeststellungsverfahren
Aufgaben nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz, dem Thüringer
Bodenschutzgesetz, dem Thüringer Wassergesetz und dem Thüringer Gesetz
für Natur und Landschaft (auch Immissionsschutz und Chemikalienrecht)
Sicherstellung der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfahren
010323
Überwachung ruhender Verkehr
010324
Überwachung fließender Verkehr
x1
Aufgabe wird nicht von allen Kommunen des Verwaltungstyps wahrgenommen
x
x
x
x
x
x
x
x
Anlage 5 zur Begründung des § 3 ThürFAG
Stand 26.09.2012
Thüringer Finanzministerium
Abteilung Landeshaushalt
37.1
Verteilung der Finanzausgleichsmasse (FAG-Masse 2013)
Finanzausgleichsmasse
1.838,9
Mio. EUR
Gesamtschlüsselzuweisungen
1.305,3
Mio. EUR
Mehrbelastungsausgleich
für den
Übertragenen
Wirkungskreis
Landesausgleichsstock
208,0
Mio. EUR
19,0
Mio. EUR
pauschaler Betrag
je Einwohner
nach Gebietskategorien
antragsgebunden
Sonderlastenausgleiche
304,8 Mio. EUR
Vorwegentnahme
1,75
Mio. €
davon:
Sonderlastenausgleich
Kinder
208,4
Mio. EUR
für
Gemeindeaufgaben
für
Kreisaufgaben
539,1
Mio. EUR
766,2
Mio. EUR
kreisangehörige
Gemeinden
und kreisfreie Städte
Landkreise und
kreisfreie Städte
Verteilung pauschal
nach betreuten Kindern
Nach
Einwohnerzahl
und
Nebenansätze
Bedarfsgemeinschaften
Hilfeempfänger
(beides 8fach und Zuschussbedarf*)
Wohnsitzprinzip
nach
Hauptansatz
und
"Kinderansatz"
(4,5fach nach Wohnsitz)
sowie
mangelnder
Steuerkraft
* Zuschussbedarf
** Finanzausgleichsmasse
sowie
mangelnder
Umlagekraft
Landespauschale
Kita
Schullasten
ausgleich
186,0
Mio. EUR
72,1
Mio. EUR
Fortbildung
Verwaltungsschule
Verwaltungs-FH
Geo-Basisdaten
Beirat
Spielbankabgabe
0,61
0,30
0,46
0,30
0,05
0,03
pauschaler
Betrag
je Schüler und
Schulart
Zuschüsse
Kindertagesbetreuung
4,8
Mio. EUR
Schülerbeförderung
9,3
Mio. EUR
Verteilung pauschal
an Landkreise
Verteilung nach
Fläche und Schüler
Infrastrukturpauschale
Kinder
17,6
Mio. EUR
Investitionspauschale
Schulgebäude
15,0
Mio. EUR
Verteilung pauschal
je Kind nach Wohnsitz
KJ
Sonderlastenausgleich
Schüler
96,4
Mio. EUR
Verteilung nach
Schüler
Nachrichtlich Veränderungen
2012
KdU
FAM
Gesamt
140,0
1.961,2
2.101,2
2013
127,0
1.838,9
1.965,9
Differenz
-13,0
-122,3
-135,3