Begründung ThürFAG - SPD Fraktion Thüringen
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Begründung ThürFAG - SPD Fraktion Thüringen
Seite 1 von 123 Begründung zum Thüringer Gesetz zur Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen Artikel 1 - Thüringer Finanzausgleichsgesetz A. Allgemeines Nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist das Land verpflichtet, den Kommunen eine insgesamt angemessene Finanzausstattung zu sichern, damit die Kommunen die ihnen übertragenen und pflichtigen, aber auch ihre freiwilligen Aufgaben in angemessener Weise wahrnehmen können. Hieraus entstehen vielfältige finanzielle Beziehungen zwischen dem Land und seinen Kommunen, dessen Kernbereich der kommunale Finanzausgleich ist (KFA). Fiskalisches Ziel des KFA (vertikaler Ausgleich) Ziel des kommunalen Finanzausgleichs ist zum einen die Aufstockung der Steuereinnahmen der Kommunen durch Zuweisungen des Landes. Mit den Leistungen des Landes sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen. Sie füllen insbesondere mangelnde Finanzierungsmöglichkeiten auf. Redistributives Ziel des KFA (horizontaler Ausgleich) Zum anderen soll der KFA eine den Aufgaben angemessene Finanzverteilung unter den Kommunen sicherstellen. Diese Ausgleichsfunktion innerhalb der kommunalen Ebene ist notwendig und geboten, da die Steuereinnahmen der einzelnen Kommunen sehr unterschiedlich sind. Die mit dem horizontalen Finanzausgleich verbundene Umverteilung lässt kommunale Selbstverwaltung auf einem annähernd durchschnittlichen Niveau in den Landesteilen zu. Dabei wird durch das Gleichbehandlungsgebot und die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung eine Grenze gezogen. Denn die Finanzen der Kommunen dürfen nicht völlig nivelliert oder übernivelliert werden. Das redistributive Ziel wird im KFA insbesondere über die Schlüsselzuweisungen verwirklicht. Mit beiden Ausprägungen erfüllt der Staat seine Aufgabe als Garant der kommunalen Selbstverwaltung. Eigenverantwortliches Handeln der Selbstverwaltungskörperschaften setzt finanzielle Möglichkeiten dazu voraus. Von welcher besonderen Bedeutung die Finanzleistungen des Landes für die Kommunen und für ihre Selbstverwaltungstätigkeit sind, zeigt die nachfolgende Darstellung: in Mio. Euro Brutto Einnahmender Thüringer Kommunen 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 4.452 4.395 4.392 4.378 4.602 4.728 4.937 5.121 5.321 5.344 5.298 5.531 davon Zuweisungen vom Land 2.287 2.201 2.185 2.230 2.369 2.192 2.252 2.284 2.194 2.380 2.248 2.362 davon Schlüsselzuweisungen 1.185 1.130 1.137 1.137 1.100 1.067 1.034 1.064 1.084 1.222 1.074 1.055 davon weitere Zuweisungen vomLand 1.102 1.070 1.048 1.093 1.269 1.125 1.218 1.220 1.111 1.158 1.174 1.307 sonstige Einnahmen 2.165 2.194 2.207 2.148 2.233 2.536 2.685 2.837 3.126 2.964 3.050 3.169 Im Zeitablauf nahm zwar die Abhängigkeit der Kommunen von den Finanzzuweisungen des Landes ab, ist aber mit 43% ihrer Gesamteinnahmen 2011 immer noch sehr hoch. Seite 2 von 123 Anteil der Zuweisungen vom Land an den Gesamteinnahmen Anteil der SZ an den Leistungen vom Land 55% 52% 51% 52% 51% 50% 50% 51% 51% 51% 50% 49% 49% 48% 46% 46% 45% 47% 46% 46% 45% 45% 45% 42% 43% 41% 40% 35% 30% 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Zunächst soll jedoch auf die finanzielle Situation der Kommunen insgesamt eingegangen werden. Danach wird anhand von geeigneten Kennziffern geprüft, ob es Indizien für ein generelles Ungleichgewicht der Finanzausstattung gibt. Schließlich wird auf die Notwendigkeit zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs eingegangen. B. Finanzielle Situation der Kommunen Dem Gesetzgeber obliegt eine Beobachtungspflicht. Zu dieser Beobachtungspflicht gehört auch, sich einen umfassenden Überblick über die Finanzlage der Kommunen zu verschaffen. Auf die finanzielle Lage der Kommunen in Thüringen wird in den nachfolgenden Darlegungen eingegangen. Quellen sind für das Land die entsprechenden Haushaltsrechnungen und für 2011 der vorläufige Jahresabschluss. Für die Kommunen wird jeweils auf die sogenannte Kassenstatistik (Veröffentlichungen des Thüringer Landesamtes für Statistik „Gemeindefinanzen“) für den jeweiligen Zeitraum zurückgegriffen. 1. Einnahmen Im Haushaltsjahr 2011 entwickelten sich die Einnahmen der Kommunen in Thüringen gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum im Einzelnen wie folgt: - - Die kommunalen Steuereinnahmen erreichten 1.186 Mio. Euro netto. Sie stiegen um rund 154 Mio. Euro oder 15,0% netto gegenüber dem Vorjahr an. Sie erreichten damit in 2011 den höchsten Stand seit 1990. Die Einnahmen aus Gewerbesteuer netto stiegen dabei um 18,0%. Mit einem NettoAufkommen von 505 Mio. Euro entstand für die Gemeinden in Thüringen gegenüber dem Vorjahr ein Plus von 77 Mio. Euro. Das Aufkommen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer erhöhte sich im Haushaltsjahr 2011 um 15,1% (+ 50 Mio. Euro) auf 381 Mio. Euro. Die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nahmen um 5,4% zu (+ 4 Mio. Euro). Seite 3 von 123 - - - Die laufenden Zuweisungen und Zuschüsse des Landes stiegen um 72 Mio. Euro, was einem prozentualen Anstieg um 3% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dies ist den Steigerungen in den besonderen Ergänzungszuweisungen innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs geschuldet (+ 95 Mio. Euro, z.B. Novelle des Kindertagesbetreuungsgesetzes). Hingegen sanken die allgemeinen Zuweisungen um 1,5% (- 23 Mio. Euro). Die Einnahmen der Kommunen aus Verwaltung und Betrieb blieben mit einer Steigerung von 1,8% (+ 11 Mio. Euro) nahezu unverändert. Auch hier sind gegenläufige Entwicklungen zu verzeichnen. Die Einnahmen aus Gebühren und sonstigen Entgelten stiegen um 14 Mio. Euro (4,6%), während die übrigen Verwaltungseinnahmen und die Gewinnanteile in Summe um 3 Mio. Euro sanken. Die Summe der Einnahmen der laufenden Rechnung stieg gegenüber dem Vorjahr um 222 Mio. Euro (5,3%) auf 4.433 Mio. Euro an. Bei den Einnahmen der Kapitalrechnung ist ebenfalls ein Anstieg von 1,4% (+ 7 Mio. Euro) auf 509 Mio. Euro zu verzeichnen. Insgesamt ist somit am aktuellen Rand eine positive Einnahmeentwicklung der Thüringer Kommunen festzuhalten. 1.1 Kommunale Steuereinnahmen Nach der Steuerschätzung vom Mai 2012 werden die Steuereinnahmen der Gemeinden in den kommenden Jahren weiter steigen. Die nachfolgende Abbildung stellt die bisherige und künftige Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden dar: Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden in Thüringen seit 2003 - sonstige Steuern - Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer - Gemeindeanteil an der Einkommensteuer - Grundsteuer - Gewerbesteuer netto 1.400 1.001 992 1.200 823 1.186 1.163 1.235 1.286 1.329 91 86 83 81 81 717 656 75 74 77 416 430 450 471 395 381 354 in M io. Euro 1.416 89 1.031 895 77 1.000 1.375 66 800 64 62 600 262 223 62 324 331 214 177 205 209 213 215 217 220 176 187 178 199 177 184 177 400 171 167 544 426 200 217 285 469 348 414 428 2009 2010 560 605 620 536 584 505 2011 2012 2013 2014 2015 2016 0 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; ab 2012: Steuerschätzung Mai 2012 (einschließlich sonstige Steuern mit ca. 14 Mio. Euro), eigene Darstellung Seite 4 von 123 Neben den Auswirkungen der Finanzkrise in 2009/2010 ist eine Verschiebung der Struktur der kommunalen Steuereinnahmen festzustellen. Die Gewerbesteuereinnahmen entwickelten sich von einem Anteil in 2003 in Höhe von 33% auf einen Anteil in Höhe von 42% in 2011. Er wird nach derzeitigem Kenntnisstand weiter steigen. Der Anteil des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer entwickelte sich im gleichen Zeitraum von 30% auf 32%. Beide Entwicklungen sind wiederum Spiegelbild des wirtschaftlichen Aufschwungs in Thüringen. Demgegenüber nahm der Anteil der Grundsteuern von 25% auf 17% ab. Für den mittelfristigen Planungszeitraum ist von einer positiven Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen auszugehen. Vergleicht man die kommunalen Steuereinnahmen Thüringens mit denen anderer Länder, so erhält man im Zeitablauf folgendes Bild: Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen im Vergleich (je Einwohner) Flges FLW FLO FFLW TH 1.050 1.005 950 955 928 874 804 750 740 675 in €/EW 716 650 550 889 822 880 850 647 576 690 626 677 616 780 716 843 816 753 748 716 708 634 553 599 585 909 551 477 499 516 519 433 450 401 354 350 308 314 318 250 277 288 293 2001 2002 2003 447 443 460 399 367 320 150 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Quelle: ZDL und eigene Berechnungen Legende: Flges = Summe aller Flächenländer, FLW = Flächenländer West, FLO = Flächenländer Ost, FFLW = finanzschwache Flächenländer West, TH = Thüringen Danach sind die kommunalen Steuereinnahmen Thüringens im Vergleich mit allen deutschen Flächenländern am unteren Ende angesiedelt, was auf noch gegebenes Potential zur weiteren Ausschöpfung schließen lässt. Die Erschließung weiterer kommunaler Steuereinnahmen ist danach möglich und geboten. Im Einzelnen stellt sich dies für das Jahr 2010 im Vergleich der Ländergesamtheit wie folgt dar. Seite 5 von 123 Steuereinnahmen 2010 je Einwohner im Ländervergleich 1.200 1.065 974 1.000 938 928 909 843 770 800 782 761 in €/EW 689 600 753 718 559 550 516 496 460 460 400 200 0 BW BY BB HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Lges Flges FLW FLO FFLW Quelle: ZDL und eigene Berechnungen 1.2 Verwaltungseinnahmen Bei den Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb der Kommunen in Thüringen ist in 2011 ein Zuwachs gegenüber 2010 von 11,4 Mio. Euro (1,8%) zu verzeichnen. Seit dem Jahr 2000 entwickelten sich diese Einnahmen wie folgt: Entwicklung der Verwaltungseinnahmen der Kommunen in Thüringen seit 2000 650 621 610 597 600 554 557 2000 2001 564 564 592 599 562 550 550 2004 2005 in Mio. € 550 500 450 400 350 2002 2003 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung Auch wenn im Bereich der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren die Einnahmen kontinuierlich gestiegen sind, ist das Einnahmeniveau in Thüringen vergleichsweise niedrig. Die Thüringer Kommunen schöpfen diese Einnahmequelle nur in geringem Maß aus, wie sich aus einem Vergleich mit den anderen Ländern schließen lässt. Seite 6 von 123 Entwicklung der Verwaltungseinnahmen und Benutzungsentgelte/Gebühren der Kommunen im Vergleich (je Einwohner) Flges 235 FLW FLO FFLW TH 226 221 220 220 218 217 218 207 206 207 160 158 157 157 157 155 154 221 215 216 204 205 152 153 151 150 215 215 211 209 209 210 195 in €/EW 175 167 155 166 163 159 159 155 152 154 148 135 123 115 121 120 123 122 2006 2007 126 127 2008 2009 122 118 114 95 75 2001 2002 2003 2004 2005 2010 Quelle: ZDL und eigene Berechnungen Im Einzelnen stellt sich dies im Vergleich der Länder für 2010 wie folgt dar: Verwaltungseinnahmen und Benutzungsentgelte/Gebühren 2010 je Einwohner im Ländervergleich 350 329 300 250 238 221 219 210 205 195 in €/EW 200 168 161 178 169 154 151 150 129 148 122 119 91 100 50 0 BW BY BB HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Lges Flges FLW FLO FFLW Quelle: ZDL und eigene Berechnungen Bemerkenswert ist, dass die Thüringer Kommunen bei dieser Einnahmestrategie noch deutlich unter dem Niveau der Kommunen der neuen Länder liegen. Neben den finanzschwachen Flächenländern Rheinland-Pfalz und Saarland haben die Thüringer Kommunen die niedrigsten Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb. 1.3 laufenden Zuweisungen des Landes Laufende Zuweisungen des Landes sind die wichtigste Finanzierungssäule der Thüringer Kommunen. Sie gliedern sich in Schlüsselzuweisungen zur Auffüllung mangelnder eigener Steuer- bzw. Umlagekraft und aufgabenbezogenen Zuweisungen zur Mitfinanzierung des Freistaats in einzelnen Aufgabenbereichen. Wichtige Aufgabenbereiche sind der Bereich Kindertagesstätten, aber auch die Sozialhilfe (SGB XII und II). Zum Teil müssen diesen Zuweisungen zweckgebunden vereinnahmt Seite 7 von 123 werden. Das heißt, sie dürfen nur für einen bestimmten Aufgabenbereich verausgabt werden und stehen nicht für weitere Verwendungen zur Verfügung. Die laufenden Zuweisungen des Landes sind in 2011 um 3,1% auf 2.430 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Davon entfallen auf die allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes 1.511 Mio. Euro (-1,5%, -23 Mio. Euro). Darin enthalten sind Schlüsselzuweisungen, die um 18,7 Mio. Euro gesunken sind (-1,7%). Die Entwicklung der laufenden Zuweisungen der Kommunen vom Land zeigt die nachfolgende Abbildung. Entwicklung der laufenden Zuweisungen vom Land an die Kommunen in Thüringen seit 2000 (davon Schlüsselzuweisungen) laufende Zuweisungen vom Land davon Schlüsselzuweisungen 3.000 2.447 2.500 2.284 2.327 2.157 2.186 1.100 1.067 1.034 1.064 1.084 2004 2005 2006 2007 2008 2.358 2.430 2.015 2.000 in Mio. € 1.785 1.837 1.855 1.894 1.130 1.137 1.137 1.500 1.185 1.000 1.222 1.074 1.055 2010 2011 500 0 2000 2001 2002 2003 2009 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung Die herausgehobene Bedeutung der laufenden Zuweisungen für die Thüringer Kommunen zeigt auch ein Ländervergleich. Entwicklung der Zuweisungen der Länder an die Kommunen im Vergleich (je Einwohner) Flges FLW FLO FFLW TH 1.150 1.093 1.020 1.050 963 950 976 1.005 900 852 871 1.053 1.039 1.036 987 958 863 929 931 850 821 830 845 835 750 in €/EW 686 646 650 571 550 528 490 450 535 505 461 466 2001 2002 513 485 442 523 544 489 497 584 638 702 635 644 2009 2010 694 657 620 553 703 702 583 513 460 350 250 150 2003 Quelle: ZDL und eigene Berechnungen 2004 2005 2006 2007 2008 Seite 8 von 123 Danach liegen die laufenden Zuweisungen des Landes in Thüringen noch über dem Durchschnitt der östlichen Flächenländer und sind damit sehr hoch. Im Einzelnen stellt sich dies für 2010 im Gesamtländervergleich wie folgt dar: laufende Zuweisungen der Länder an ihre Kommunen in 2010 je Einwohner im Ländervergleich 1.200 1.083 1.053 1.024 987 1.000 800 935 790 773 695 in €/EW 911 702 672 651 635 600 546 694 644 542 478 400 200 0 BW BY BB HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Lges Flges FLW FLO FFLW Quelle: ZDL und eigene Berechnungen Nur Mecklenburg-Vorpommern weist im laufenden Bereich seinen Kommunen einen höheren Betrag je Einwohner zu als Thüringen. Damit unternimmt der Freistaat bundesweit überdurchschnittliche Anstrengungen, seine Kommunen finanziell auszustatten. Im Vergleich mit Westdeutschland sind die unverändert unterproportionalen kommunalen Steuereinnahmen in den ostdeutschen Ländern zu berücksichtigen, die durch überproportionale laufende Zuweisungen auszugleichen sind. 1.4 Betrachtung der allgemeinen Deckungsmittel (Steuern und Schlüsselzuweisungen) Die wesentlichen allgemeinen Deckungsmittel der Kommunen bestehen aus den Steuereinnahmen und den Schlüsselzuweisungen, die auch als Steuerersatzmittel bezeichnet werden. Über die Verwendung dieser beiden Einnahmearten können die Kommunen nach eigener Entscheidung verfügen. Aus diesem Grund kommt diesen Mitteln für die Ausübung kommunaler Selbstverwaltung eine besondere Bedeutung zu. Im Vergleich zum Vorjahr nahmen die allgemeinen Deckungsmittel der Kommunen 2011 um 136 Mio. Euro (+ 6,4%) zu. Im Wesentlichen ist dies dem Anstieg der Steuereinnahmen um 154 Mio. Euro geschuldet. Die Entwicklung seit dem Jahr 2000 ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. Zu beachten ist, dass in den Jahren 2008 und 2009 in den Schlüsselzuweisungen zusätzlich die Spitzabrechnungen der Steuereinnahmen vor der Systemumstellung 2008 enthalten sind. Diese belaufen sich auf 60 bzw. 198 Mio. EUR. Im Jahr 2011 konnte das Niveau des Jahres 2008, dem letzten Jahr vor der Finanzkrise, erreicht werden. Seite 9 von 123 Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel der Kommunen in Thüringen seit 2000 Steuern netto Schlüsselzuweisungen 2.500 2.246 2.106 2.056 2.000 1.928 1.890 1.878 1.750 1.816 1.793 1.783 2.241 2.223 1.055 1.084 1.222 1.064 in Mio. € 1.500 1.034 1.067 1.185 1.130 1.100 1.137 1.137 1.074 1.000 1.186 1.163 500 693 620 646 656 717 2001 2002 2003 2004 823 895 2005 2006 992 1.001 1.031 2009 2010 0 2000 2007 2008 2011 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung In welchem Maße der Freistaat Thüringen seine Kommunen mit allgemeinen Deckungsmitteln ausstattet, zeigt ein Ländervergleich. In diesem Vergleich bewegt sich Thüringen im Durchschnitt der Flächenländer Ost. Schlüsselzuweisungen und Steuereinnahmen der Gemeinden 2010 in €/EW - Ländervergleich der allgemeinen Deckungsmittel Steuereinnahmen (netto) 1.400 1.323 Schlüsselzuweisungen 1.299 1.297 1.211 1.174 1.200 1.174 232 395 1.091 361 200 1.042 1.016 1.003 1.089 1.039 1.027 1.000 945 860 301 331 939 994 307 271 243 309 350 532 800 in €/EW 466 478 449 479 400 600 1.065 928 974 938 400 770 909 761 689 559 550 460 200 782 718 496 843 516 460 0 BW BY BB HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Lges FLges FLW FLO Quelle: ZDL und eigene Berechnungen Thüringen hat mit die höchsten laufenden Zuweisungen je Einwohner (vgl. Punkt 1.3). Bei dem Vergleich der allgemeinen Deckungsmittel, sprich Schlüsselzuweisungen und Steuern, erreicht Thüringen nur einen durchschnittlichen Wert. Diese Differenz zwischen beiden Vergleichen lässt folgende Bemerkung zu: Zieht man in Betracht, dass Thüringen bei den laufenden Zuweisungen, zu denen auch die Schlüsselzuweisungen zählen, einen Spitzenwert im Ländervergleich erreicht, so kann der Schluss gezogen werden, dass der Anteil der Schlüsselzuweisungen an den laufenden Zuweisungen im Sinne Seite 10 von 123 der verstärkt selbstverwaltungsfreundlichen Ausgestaltung des Zuweisungssystems insgesamt ausgeweitet werden muss. 1.5 Einnahmen der Kapitalrechnung Die Einnahmen der Kapitalrechnung werden besonders von den Investitionszuweisungen und den Einnahmen aus Veräußerungserlösen bestimmt. Die Einnahmen der Kapitalrechnung stiegen im Haushaltjahr 2011 um 1% oder 4,4 Mio. Euro auf 524 Mio. Euro. Hauptgrund für diese Entwicklung ist der Anstieg der Zuweisungen für Investitionen um 9 Mio. Euro. Im Einzelnen stiegen die Zuweisungen für Investitionen vom Land um 37 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr an. Sie belaufen sich im Jahr 2011 auf insgesamt 387 Mio. Euro. Die Veräußerungserlöse stiegen um 3 Mio. Euro an. Entwicklung der Einnahmen der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalte) der Gemeinden in Thüringen seit 2000 900 800 790 761 747 715 707 700 644 585 in Mio. € 600 557 492 500 513 519 524 2009 2010 2011 400 300 200 100 0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung 2. Ausgaben Die nachfolgende Darstellung zeigt die Entwicklung der Bruttoausgaben des Verwaltungshaushalts der Gemeinden. Seite 11 von 123 Entwicklung der Bruttoausgaben des Verwaltungshaushalts der Gemeinden in Thüringen seit 2000 5.000 4.500 3.959 4.000 3.500 4.416 4.465 2009 2010 4.587 4.262 4.089 3.796 3.366 3.407 3.396 2000 2001 2002 3.483 3.602 in Mio. € 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 0 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2011 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung Die Ausgaben der Thüringer Kommunen sind im Haushaltsjahr 2011 um 121 Mio. Euro (+ 3%) gestiegen. Einen wesentlichen Beitrag dazu leisten die Personalausgaben und der Anstieg der sozialen Leistungen, auf die im Folgenden gesondert eingegangen wird. 2.1. Personalausgaben Die Personalausgaben der Thüringer Kommunen beliefen sich im Jahr 2011 auf 1.308 Mio. Euro und sind gegenüber dem Vorjahr um 25 Mio. Euro (+2%) gestiegen. Im Wesentlichen sind diese Steigerungen den Tarifabschlüssen sowie der weiteren Umsetzung der Novelle des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes aus dem Jahr 2010 geschuldet. Personalausgaben und Personalbestand der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen seit 2000 Personalausgaben Personalbestand 1.400 1.233 1.217 1.216 1.200 1.180 1.154 1.283 1.308 45.000 1.187 1.115 1.110 1.106 40.000 39.468 1.000 in Millionen Euro 1.257 37.885 35.000 800 34.793 34.223 34.962 33.664 35.204 33.880 600 30.000 400 25.000 200 0 20.000 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; Personal des Landes und der Kommunen, TLS, eigene Darstellung Seite 12 von 123 2.2 Laufender Sachaufwand Die Ausgaben für den laufenden Sachaufwand nahmen mit Ausnahme des Jahres 2010 kontinuierlich zu. Sie beliefen sich im Jahr 2011 auf 850 Mio. Euro und sind gegenüber dem Vorjahr um 4% (+ 33 Mio. Euro) gestiegen. Ein Grund für diese Entwicklung liegt im Anstieg der Energiepreise. Entwicklung des laufenden Sachaufwandes der Gemeinden in Thüringen seit 2000 950 818 806 765 760 761 758 749 750 in Mio. € 850 846 850 764 775 737 650 550 450 350 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung 2.3 Zinsausgaben Die Zinsausgaben der Thüringer Gemeinden und Gemeindeverbände sind in den vergangenen Jahren hingegen kontinuierlich gesunken. Im Jahr 2011 sanken die Zinsausgaben um weitere 7 Mio. Euro (7%) auf 93 Mio. Euro. Das seit Jahren niedrige Zinsniveau wie auch der weitergehende Schuldenabbau der Kommunen in den letzten Jahren führt zu einer Absenkung der Zinsausgaben. Entwicklung der Zinsausgaben der Gemeinden in Thüringen seit 2000 180 167 171 165 163 160 145 138 140 130 125 122 120 109 in Mio. € 100 100 93 80 60 40 20 0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung 2007 2008 2009 2010 2011 Seite 13 von 123 2.4 soziale Leistungen (Kita, SGB XII, SGB II, SGB VII) Die Ausgaben der Kommunen des Landes für soziale Leistungen sind im Haushaltsjahr 2011 insgesamt um 29 Mio. Euro oder 3% weiter angestiegen. Sie belaufen sich in 2011 auf nunmehr 1.127 Mio. Euro. Hier sind die Steigerungen in den Ausgaben für den Kindertagesbetreuungsbereich wie auch im Bereich der Leistungen nach dem SGB XII ursächlich. Entwicklung der sozialen Leistungen der Gemeinden in Thüringen seit 2000 1.200 1.029 1.000 1.048 1.060 1.073 2007 2008 2009 1.098 1.127 959 800 in Mio. € 709 600 553 433 447 2001 2002 401 400 200 0 2000 2003 2004 2005 2006 2010 2011 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung 2.5 Investitionen Bei den kommunalen Investitionen kam es im Jahr 2011 trotz steigender Einnahmen der Kommunen zu einem weiteren Rückgang um 9% bzw. 73 Mio. Euro gegenüber dem Jahr 2010. Damit belaufen sich die Investitionen auf einem Niveau in Höhe von 768 Mio. Euro. Die Thüringer Kommunen haben seit 2003 erheblich ihre Schulden abgebaut. Insoweit wurden die Mittel für die Tilgung der Verbindlichkeiten statt für Investitionen genutzt. Die Thüringer Gemeinden konnten ihre Schulden im Vergleichszeitraum um 787 Mio. Euro senken. Die Aufnahme von Krediten und mangelnde Tilgung von Schulden sind indirekt ebenfalls ein Anhaltspunkt für den notwendigen Bedarf an Investitionen, die keinen Aufschub dulden. Sofern ein dringend notwendiger Bedarf für Investitionen in dem durch die kommunalen Spitzenverbände pauschal behaupteten Umfang bestanden habe bzw. bestehen werde, hätte der Schuldenabbau nicht in dem Umfang stattfinden können. Auch die damit einhergehenden sinkenden Investitionsausgaben schlagen sich nicht in höheren Investitionsausgaben nieder. Diese sanken von 163 Mio. Euro in 2003 auf 93 Mio. Euro in 2011. Der Betrag an frei gewordenen Mitteln, die nicht mehr für Zinsausgaben verwandt wurde, spiegelt sich nicht in gestiegenen Investitionsausgaben wider. Die Einnahmen der Kommunen sind weiter angestiegen und hätten ebenfalls für Investitionsausgaben genutzt werden können. Dies erfolgte jedoch nicht. An diesen Aspekten zeigt sich, dass der Rückgang der Investitionen nicht auf fehlende Einnahmen, sondern auf en weitgehend erfüllten Nachholbedarf nach der deutschen Einigung zurückzuführen ist. Die Investitionsausgaben nähern sich dem Niveau der westlichen Länder und auf ein Instandhaltungsniveau an. Seite 14 von 123 Entwicklung der Investitionen der Kommunen in Thüringen seit 2000 1.150 1.050 1.029 971 987 950 897 850 882 841 822 in Mio. € 787 753 770 768 750 697 650 550 450 350 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung C. Gibt es Anhaltspunkte für ein Missverhältnis in der Finanzausstattung zwischen Land und Kommunen? Für eine grundlegende Reform des kommunalen Finanzausgleichs als Kernstück der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen ist die Erkenntnis wichtig, ob es Indizien gibt für ein generelles Ungleichgewicht in der Finanzausstattung der Kommunen im Verhältnis zum Land. Anhaltspunkte können gewonnen werden aus einer Anzahl von finanzwirtschaftlichen Kennziffern. Die wichtigsten sind - die Entwicklung der Finanzierungssalden die Entwicklung der Schuldenstände sowie die Entwicklung der kommunalen Kassenkredite. 1. Finanzierungssalden Der jährliche Finanzierungssaldo gibt Auskunft darüber, ob und inwieweit es gelungen ist, die getätigten Gesamtausgaben ohne Kreditaufnahme oder sonstige besondere Finanzierungsvorgänge wie Rücklagenentnahme zu finanzieren. Ist er negativ, so liegt eine Unterfinanzierung mit ordentlichen Einnahmen vor. Von Bedeutung für die hier relevante Betrachtung ist jedoch nicht die Situation in einem Haushaltsjahr, sondern die Entwicklung über einen längeren Zeitraum. Aus dieser ist erkennbar, dass das Land regelmäßig – bis auf die Jahre 2007 und 2008 – einen negativen Finanzierungssaldo aufweist, während dieser bei der Gesamtheit der Kommunen positiv verlief. Anhaltspunkte für eine systematische Unterfinanzierung der Kommunen ergeben sich folglich aus diesem Kriterium nicht. Seite 15 von 123 Entwicklung der Finanzierungssalden der Kommunen und des Landes Finanzierungssaldo der Kommunen Finanzierungssaldo des Landes 400 282 269 226 183 143 200 49 205 246 160 21 6 -13 -9 2001 2002 2003 -16 0 2000 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 in Mio. € -200 -214 -400 -472 -480 -600 -591 -800 -734 -762 -779 -921 -1.000 -935 -1.019 -1.200 Quelle: TLS Kassenstatistik der Gemeinden, Land = Haushaltsrechnung und Haushaltsvollzug, 2011: Vorab-Ergebnis 2. Schuldenstände Die Entwicklung des kommunalen Schuldenstandes lässt erkennen, in welchem Maße die Kommunen zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf Kredite angewiesen waren. Ergäbe der Befund eine steile Aufwärtsentwicklung, so könnte dies ein Indiz für eine systematische Unterfinanzierung des kommunalen Sektors sein. Entwicklung der Schulden der Kommunen in Thüringen seit 1995 3.300 3.100 3.044 3.042 3.016 2.974 2.958 2.946 2.960 2.914 2.871 2.900 2.817 2.782 2.715 2.700 in Mio. € 2.597 2.457 2.500 2.346 2.271 2.300 - 7 Mio. € 2.173 2.166 2011 I./2012 2.100 1.900 1.700 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Quelle: Kassenstatistik der Gemeinden, TLS; eigene Darstellung Der Schuldenstand wird von den Thüringer Kommunen seit 2003 kontinuierlich abgebaut, das heißt, es konnten jährliche Haushaltsüberschüsse erwirtschaftet werden. Der Vergleich der Entwicklung des Schuldenstandes auf Landesebene zeigt, dass der Freistaat eine gegenläufige Entwicklung aufweist. Seite 16 von 123 Entwicklung der Schuldenstände des Landes und der Kommunen Kommunen Land 15.707 15.707 15.707 15.707 16.077 16.338 15.045 15.500 14.061 13.073 13.500 12.363 11.642 10.894 11.500 in Mio. € 10.119 9.186 9.500 8.277 7.279 7.500 6.078 5.500 3.500 2.782 2.871 2.946 3.044 3.042 3.016 2.974 2.958 2.960 2.914 2.817 2.715 2.597 2.457 2.346 2.271 2.173 2007 2008 2009 2010 2011 1.500 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Quelle: TLS, Haushaltsrechnungen Aus der Betrachtung der Entwicklung der Schuldenstände lassen sich keine Anhaltspunkte für ein strukturelles Missverhältnis in der Finanzmittelaufteilung zu Lasten der Kommunen gewinnen. 3. Kassenkredite Kassenkredite sind ein Finanzierungsinstrument zur unterjährigen Zwischenfinanzierung zwischen Ausgaben und ordentlichen Haushaltseinnahmen. Sind die Kassenkredite zum Jahresabschluss regelmäßig hoch oder wachsen sie gar von Jahr zu Jahr an, so könnten sie ein Indiz für eine generelle strukturelle Unterfinanzierung des Kommunalen Bereichs sein. Sie würden bei einer solchen Entwicklung den Charakter eines Dauerfinanzierungsinstrumentes annehmen. Der Befund zeigt jedoch, dass die Thüringer Kommunen nicht übermäßig auf Kassenkredite angewiesen sind. Entwicklung der Kassenkredite der Thüringer Gemeinden in Mio. € 300 250 248 in Mio. € 200 150 109 102 99 100 81 78 99 99 2008 2009 82 71 52 54 60 54 54 61 53 50 37 25 1991 1992 1993 1994 1995 Quelle: ZDL; eigene Darstellung 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Seite 17 von 123 Der Ländervergleich zeigt außerdem ein recht geringes Niveau der Kassenkredite der Thüringer Kommunen. Damit lässt auch das Kriterium Kassenkredite auf eine gute angemessene Finanzausstattung der Thüringer Kommunen mit regulären Finanzmitteln schließen. Kassenkredite der Gemeinden 2010 in € je EW im Ländervergleich SL 1.627 RP 1.351 NW 1.149 HE 828 NI 641 FLW 623 FLges 550 Lges 510 ST 432 MV 309 BB 289 SH 233 FLO 192 TH 75 BY 39 BW 36 SN 13 - 200 400 600 800 1.000 1.200 1.400 1.600 1.800 in €/EW Quelle: ZDL; eigene Darstellung D. Notwendigkeit und Ziele der Reform und der Neufassung Mit dem Gesetzentwurf wird das Finanzausgleichsgesetz (FAG) grundlegend novelliert. Gleichzeitig werden notwendige Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt. Ziel ist ein sowohl zwischen Land und Kommunen als auch zwischen den einzelnen Kommunen fairer, aufgabengerechter, transparenter, klarer und schlüssiger kommunaler Finanzausgleich, der den veränderten Bedingungen Rechnung trägt sowie gleichzeitig den Verfassungsauftrag nach Artikel 93 der Verfassung des Freistaats Thüringen erfüllt. Er soll auch künftig die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Landkreise sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben ausgleichen. Generell ist dabei aber zu berücksichtigen, dass der Finanzausgleich nicht die eigene Verantwortung der kommunalen Körperschaften ersetzt, sondern ergänzend wirkt. Mit dem Gesetzentwurf wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen ist, ob wesentliche Parameter des Finanzausgleichsgesetzes an aktuelle Entwicklungen anzupassen sind. Darüber hinaus sind folgende Ziele und Beweggründe für die Reform der kommunalen Finanzbeziehungen gegeben: Aktueller Basis der bisherigen angemessenen Finanzausstattung und deren Fortschreibung sind die sog. Erhebungsdaten der Jahre 2003 bis 2005, welche im Jahr 2006/2007 durch die Kommunen für die Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung gemeldet wurden. Im Ausgleichsjahr 2013 werden diese Daten 10 Jahre alt sein. Darüber hinaus gab es in den Folgejahren nach dem Erhebungszeitraum erhebliche Veränderungen in der Aufgabenzuweisung zwischen Bund, Land und Seite 18 von 123 Kommunen. Des Weiteren wurde bei jedem Finanzausgleichsgesetz seit der Umstellung vom steuerverbundorientierten zum bedarfsorientierten Ausgleich seitens der kommunalen Spitzenverbände diese Datengrundlage und deren Auswertung sowie Verarbeitung kritisiert und verfassungsgerichtlich beklagt. Mit dem Ausgleichsjahr 2013 soll diese streitbehaftete und veraltete Datenbasis auf eine objektive, neuere und amtlich geprüfte Grundlage gestellt werden. Fundament der zukünftigen Ermittlung der Finanzausstattung wird die aktuellste kommunale Rechnungsstatistik vom Thüringer Landesamtes für Statistik sein (2010). Damit wird die Datenbasis für die kommunalen Finanzbeziehungen auf eine objektive, nicht manipulierbare und aktuelle Grundlage gestellt. Objektivierung der Bedarfsermittlung In der Vergangenheit wurde durch die kommunalen Spitzenverbände kritisiert, dass das bedarfsorientierte Ausgleichssystem nicht transparent und willkürlich sei. Welche Parameter fortgeschrieben und betrachtet werden, war vorher nicht klar geregelt und in dem Sinne mitunter überraschend für die Beteiligten. Zwar sind die Revisionen sowie die Revisionsrichtung gesetzlich vorgeschrieben, jedoch nicht welche Einflussgrößen bei der Bedarfsermittlung jeweils herangezogen werden können und sollen. Im neuen System der kommunalen Finanzbeziehungen gibt es gesetzlich festgeschriebene, aufgabenorientierte Parameter, mit denen der Finanzbedarf erfasst und fortgeschrieben wird (z.B. Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, Kinder, Schüler, Verbraucherpreise usw.). Die Bedarfsindikatoren und deren Fortschreibung sind geeignet, den Finanzbedarf und dessen Entwicklung hinlänglich genau zu repräsentieren. Darauf wird bei den jeweiligen Aufgabengebieten gesondert eingegangen. Transparenter und planbarer Mit diesen wenigen, einzelnen, objektiven Parametern und Prognosen wird eine verlässliche Basis für die aktuellen und zukünftigen einzelnen Finanzbedarfskomponenten der Gemeinden geschaffen. Mit diesen die einzelnen Finanzbedarfe repräsentierenden Indikatoren wird der Finanzbedarf planbarer und weniger streitbehaftet. Die Regeln der Fortschreibung und der Revision stehen für alle Beteiligten fest, womit Transparenz in der aufgabenbezogenen Finanzbedarfserfassung erreicht wird. Zudem muss das Zuweisungssystem, das heißt die Finanzströme klar auf die Dotierung, das heißt den Ausgleich der Finanzbedarfe bezogen, dass heißt diesen zugeordnet sein. Damit wird die Transparenz der Finanzströme hergestellt. Im Zuweisungssystem wird dieser zusätzliche Bedarf abgebildet und klar erkennbar gemacht. Zielgenauer und treffsicherer Häufig wurde in den vergangenen Jahren kritisiert, dass die Zuwendungen des Landes für bestimmte Aufgaben nicht beim Aufgabenträger ankommen, sondern im System versickern. So wurde bemängelt, dass die Mittel für die Novelle der Kindertagesbetreuung nicht bei den Gemeinden, den Trägern der Kindertagesbetreuung ankommen. Gleichfalls kritisierten die Landkreise, dass die Gemeinden von Zuweisungen für Sozialhilfe und Kosten der Unterkunft profitieren, obwohl sie diese Aufgaben nicht wahrnehmen. Mit der Reformierung der kommunalen Finanzbeziehungen wird dieser Kritik durch eine klare Trennung der Zuweisungen nach Aufgaben begegnet. Die Mittel sollen damit dort ankommen, wo die Ausgabenbelastungen aus der Aufgabenerfüllung entstehen (Erhöhung der Gesamteffizienz des Zuweisungssystems). Verteilungsgerechter Mit der ausgaben- und aufgabenorientierten Zuweisung der Mittel unter stärkerer Berücksichtigung der eigenen kommunalen finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere der eigenen Steuern wird der kommunale Finanzausgleich verteilungsgerechter. Dazu werden auch Bedarfskomponenten im Schlüsselzuweisungssystem abgebildet. Nur dann spielt bei der Dotierung der einzelnen Finanzbedarfe die eigene Steuerkraft systematisch eine angemessene Rolle. Die Parameter, die bereits bei der Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs im Verhältnis zum Land (vertikale Betrachtung) eine Rolle spielen, werden auch Indikatoren für die horizontale Verteilung der Finanzmittel. Damit wird eine treffgenauere, aufgabenorientierte und gerechtere Verteilung zwischen Seite 19 von 123 den einzelnen Landkreisen sowie zwischen den einzelnen Gemeinden erreicht (horizontale Betrachtung wegen Systemgerechtigkeit nach gleichen Indikatoren). Selbstverwaltungsfreundlicher und verwaltungsvereinfachender Es wird auf einzelne zweckgebundene und selbstverwaltungs-beeinträchtigtende Zuweisungen zugunsten allgemeiner, frei verfügbarer Zuweisungsmittel verzichtet. Damit werden die Eigenverantwortlichkeit und die Selbstverwaltung der einzelnen Kommunen gestärkt, da sie in einem höheren Maße selbst entscheiden können, für welche Zwecke die Mittel verwendet werden. Gleichfalls wird hiermit ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung bei Land und Kommunen geleistet. So bedarf es keiner gesonderten Festsetzung und Ausreichung der Landesmittel für SGB XII und SGB II sowie des Familienleistungsausgleiches. Darüber hinaus wird die ehemalige Auftragskostenpauschale mit vielen Einzeltatbeständen, die in einer gesonderten Verordnung geregelt waren, nunmehr als pauschaler Betrag je Einwohner ausgereicht. Die verschiedenen Berechnungen und Festsetzungen der 18 Einzelnormen entfallen damit ebenso wie der Erlass einer gesonderten Verordnung zur Auftragskostenpauschale. Die Beträge je Einwohner werden ausschließlich und nur im Finanzausgleichsgesetz geregelt und sind anhand der Einwohnerzahlen einfach zu ermitteln. Stabilität und Berechenbarkeit zwischen Land und Kommunen durch Regelbindung der FAGMasse-Entwicklung Die Höhe der jährlichen Finanzausgleichsmasse ist gegenwärtig für die Kommunen schwer abschätzbar, da sie jeweils von einer Vielzahl einzelner Revisionsschritte bestimmt wird. Eine verlässliche Abschätzung ihrer mittelfristigen Entwicklung war daher völlig unmöglich. Die mangelnde perspektivische Planbarkeit führt zu Unsicherheiten auf beiden Seiten: ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Land und Kommunen wird hierdurch erschwert. Eine Lösung dieser grundlegenden Problematik bietet die Bindung der Entwicklung der Finanzausgleichsmasse an eindeutig definierte Finanzgrößen, wie die Steuereinnahmen, die Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich und Solidarpaktmittel auf Seiten des Landes und der Gemeindesteuereinnahmen auf Seiten der Kommunen. Diese Größen sind insbesondere Ergebnis der jährlichen Steuerschätzungen, eindeutig definiert, nicht manipulierbar und dabei objektiv. Anreizgerechter Das bisherige System berücksichtigte eigene höhere Einnahmen und geringere Ausgaben der kommunalen Ebene immer mindernd im Zuweisungssystem des Landes. Gleichfalls wurden Bundesleistungen, die zur Entlastung der Kommunen dienen sollten, in einem ausschließlich bedarfsorientierten System systemgerecht mindernd bei den Landeszuweisungen berücksichtigt. Ein Anreiz für die Kommunen war damit nicht vereinbar. Im neuen System der kommunalen Finanzbeziehungen werden Minderausgaben und höhere Einnahmen der Kommunen nicht verrechnet mit den Finanzausgleichsleistungen. So findet keine Spitzabrechnung der Steuereinnahmen der Kommunen mehr statt. Minderausgaben auf kommunaler Ebene können die Kommunen für andere Zwecke verwenden, ohne dass eine Kürzung der Landeszuweisungen erfolgt. Die eigenen Steuermehreinnahmen verbleiben den Kommunen. Ebenso werden Bundesleistungen – wie die steigende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – nicht auf die Landesleistungen angerechnet. Hier entsteht nunmehr eine echte Entlastung auch der Thüringer Kommunen. Zeitnäher Die Schlüsselzuweisungen als Steuerersatzleistungen wurden in den vergangenen Jahren auf dem Durchschnitt der drei vorvergangenen Jahre berechnet. Sie glichen fehlende Steuerkraft aus, die im Ausgleichsjahr schon gar nicht mehr aktuell war. Mit der Reform der kommunalen Finanzbeziehungen wird die Berechnung der Schlüsselzuweisungen auf den aktuellen Stand gestellt, in dem die Steuerkraft des Vorjahres herangezogen wird. Damit erfolgt zeitnäher ein Ausgleich fehlender Steuerkraft. Seite 20 von 123 B. zu den einzelnen Bestimmungen Erster Abschnitt Grundsätze Zu § 1 (Grundsätze der Lastenverteilung): Die Regelung entspricht dem § 1 des bisherigen Thüringer Finanzausgleichsgesetzes. Zweiter Abschnitt Bildung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse Zu § 2 (Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise): Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung. Absatz 2 dient der Klarstellung, dass Gemeinden und Landkreise außerhalb der Finanzausgleichsmasse weitere Leistungen vom Land aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts erhalten. Diese Leistungen dienen der Ergänzung der regelgebundenen angemessenen Finanzausstattung. Das Land kann die Finanzausstattung der Kommunen im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen, sowohl durch die Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse als auch durch Mittelzuweisungen außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sicherstellen. Zu § 3 (Bildung der Finanzausgleichsmasse): Entsprechend § 3 wird die Finanzausgleichsmasse ermittelt. Bei der Festlegung der Finanzausgleichsmasse wurde (soweit diese der insgesamt angemessenen Finanzausstattung der Kommunen dient) entsprechend den Maßgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofes in seinen Urteilen vom 21. Juni 2005 und vom 2. November 2011 der ungedeckte Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände ermittelt. Die Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs basiert auf den Daten der Rechnungsstatistik des Thüringer Landesamtes für Statistik („Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen 2010“). Das Thüringer Finanzministerium hat im Sommer 2011 zwei Gutachten vergeben. Gutachter sind das Niedersächsische Institut für Wirtschaftsforschung (NIW, Frau Dr. Hardt) und das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer (FÖV, Frau Prof. Dr. Färber). Gegenstand der Gutachten ist sowohl eine Reform der vertikalen Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat und den Kommunen als auch der horizontalen Finanzbeziehungen zwischen den Thüringer Kommunen. Grund für die Vergabe von zwei Gutachten war die Bedeutung des Themas sowie die in den Angeboten zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Herangehensweisen insbesondere zur Reform der vertikalen Finanzbeziehungen. Die Kommunalen Spitzenverbände (KSV) waren sowohl in den Gutachterauswahlprozess als auch in die Auftragsvergabe eingebunden. Das Gutachten des FÖV ist als Anlage 6 beigefügt. Das Gutachten des NIW wird als Anlage 10 beigefügt. Auf Basis der bisherigen Besprechungen mit den Gutachtern kristallisierten sich folgende grobe Reformüberlegungen heraus: Neben der weiterhin verfassungsrechtlich notwendigen Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs sollte übergeordnet ein regelgebundenes System treten, dass sowohl die Entwicklung der Einnahmen von Freistaat als auch Kommunen betrachtet. Eine Gutachterin geht für die Bestimmung des kommunalen Finanzbedarfs auf Basis des Standardkostenmodells aus. Die andere Gutachterin sieht die kommunale Rechnungsstatistik als geeignete Grundlage, um den Finanzbedarf zu bestimmen. Seite 21 von 123 Hinsichtlich der Verteilung der Finanzausgleichsmasse zeichnet sich eine deutliche Verringerung der besonderen Ergänzungszuweisungen zu Gunsten einer Erhöhung der Schlüsselmasse ab. Um dennoch die speziellen Bedarfe für besondere Aufgaben abzubilden, wurden Nebenansätze vorgeschlagen. Die Gutachter sprachen sich für eine Beibehaltung des Landesausgleichsstocks und für eine pauschalere Verteilung der Mittel des Mehrbelastungsausgleichs aus. Datenbasis: Rechnungsstatistik der Kommunen für 2010 Bei der Novellierung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2008 aufgrund des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2005 wurde eine landesweite Datenerhebung zur Ermittlung der Aufgaben- und Kostenbelastung der Kommunen für die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises durchgeführt. Entsprechend der Vorgaben des Gerichts hat sich die Ermittlung des Finanzbedarfs für die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises am tatsächlichen aufgabenbezogenen Ausgabeverhalten der Kommunen in der Vergangenheit orientiert. In die Untersuchung wurden die Ausgaben und aufgabenbezogenen Einnahmen der Jahre 2003, 2004 und 2005 für die Pflichtaufgaben und die freiwilligen Aufgaben einbezogen. Die nach dem in der Gesetzesbegründung zum Thüringer Finanzausgleichsgesetz (vgl. DS 4/3160) dargestellten Verfahren ermittelte angemessene Finanzausstattung für die Jahre 2008 und 2009 wurde für die Folgejahre einer jährlichen Revision unterzogen und entsprechend fortgeschrieben. Dieses Verfahren wurde gewählt, weil es ein abstraktes, allgemein gültiges Verfahren zu Feststellung des objektiven Finanzbedarfs, der zur Erfüllung einer konkreten Aufgabe notwendig und angemessen ist – auch in anderen Ländern – nicht gibt. Insbesondere ist eine Definition, welche Aufgabe in welcher Intensität, Qualität und Quantität von einer Kommune zu erfüllen ist, in der Praxis nicht möglich. Hierzu wären von Seiten des Landes Vorgaben zu machen, die massiv in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen eingreifen würden. So müssten etwa Festlegungen getroffen werden, die beispielsweise die angemessene Zahl von Theaterplätzen, die angemessene Zahl von Bänden in einer öffentlichen Bibliothek, die Häufigkeit der Räumung von Straßen im Winter, die angemessene Zahl von Bädern, das Mindestmaß an Infrastruktur in den Kommunen, das angemessene Maß an Öffnungszeiten von kommunalen Behörden, das angemessene Maß an der Schnelligkeit einer Antragsbearbeitung usw. zum Gegenstand hätten. Insoweit scheidet das im Gutachten des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung Speyer „Reform des kommunalen Finanzausgleichs in Thüringen“ vom März 2012 vorgeschlagene Standardkostenmodell aus. Neben der in der Kürze der Zeit nicht realisierbaren Umsetzbarkeit dieses Modells wären genau die vorgenannten diffizilen Vorgaben für ein Mindestmaß bzw. ein angemessenes Maß der Aufgabenerfüllung durch das Land zu machen und mit diesen Vorgaben ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung verbunden. Darüber hinaus wurde bei jedem Finanzausgleichsgesetz seit der Umstellung der kommunalen Finanzbeziehungen vom steuerverbundorientierten zum bedarfsorientierten Ausgleich seitens der kommunalen Spitzenverbände die aus der Erhebung stammende Datengrundlage und deren Auswertung in erheblichem Maß kritisiert und durch einzelne Gemeinden verfassungsgerichtlich beklagt. In diesem Zusammenhang wurde durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 2. November 2011 (Az. 13/10) zwar die Methode der Bedarfsermittlung für mit der Verfassung im Einklang stehend befunden. Es bleibt zu konstatieren, dass im Ausgleichsjahr 2013 die Daten aus der Erhebung bei den Kommunen 10 Jahre alt sein werden. Gleichfalls nicht berücksichtigt in den damaligen Erhebungsdaten sind die nach dem Erhebungszeitraum eingetretenen erheblichen Veränderungen in der Aufgabenzuweisung zwischen Bund, Land und Kommunen. Mit dem Ausgleichsjahr 2013 soll diese streitbehaftete und veraltete Datenbasis auf eine objektive, neuere und geprüfte Grundlage gestellt werden. Fundament der zukünftigen Ermittlung der Finanzausstattung wird daher die aktuellste Rechnungsstatistik für die Kommunen vom Thüringer Seite 22 von 123 Landesamt für Statistik sein. Die Datenbasis für die kommunalen Finanzbeziehungen wird damit auf den aktuellsten Stand gestellt. Es gilt hier der Grundsatz der Orientierung an den zeitnächsten tatsächlichen Ergebnissen, um Wahrheit und Klarheit im Finanzausgleich zu gewährleisten1. Dies wird mit dem Abstellen auf die aktuellste verfügbare Rechnungsstatistik der Kommunen erreicht. Damit wird die Datenbasis für die kommunalen Finanzbeziehungen auf eine objektive, nicht manipulierbare und aktuelle Grundlage gestellt. Mit der Rechnungsstatistik wird eine Abkehr von den veralteten Erhebungsdaten der Jahre 2003 bis 2005 möglich gemacht. Sie wird vom Thüringer Landesamt für Statistik erstellt. Die Daten werden in diesem Zusammenhang auf Plausibilität durch das Thüringer Landesamt für Statistik geprüft. Die Rechnungsstatistik ist nach einhelliger Auffassung gut geeignet, die Datenbasis für einen aufgabenorientierten kommunalen Finanzausgleich zu bilden. Sämtliche Gutachten, Auswertungen greifen auf die Ergebnisse der Rechnungsstatistik zurück. Je aktueller die Daten, umso geeigneter sind sie zur Ableitung von künftigen Bedarfen (sinngemäß auch Korioth, Gutachten zum ThürFAG 2012, S. 21). Die Rechnungsstatistik enthält alle Einnahmen und Ausgaben nach Arten und Aufgabenbereichen. Sie enthält die statistisch aufbereiteten Ergebnisse der Jahresrechnung der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise sowie der kommunalen Zweckverbände und Sonderrechnungen mit kameraler bzw. doppischer Buchführung. Die Daten erstrecken sich auf die rechnungsmäßigen jährlichen Ist-Ausgaben/Auszahlungen und Ist-Einnahmen/Einzahlungen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften über die Gliederung/Produkte und die Gruppierung/Konten. Die Darstellung der Rechnungsergebnisse 2010 erfolgt nach den Regeln der Kameralistik. Produkte wurden der entsprechenden Gliederung bzw. Konten der entsprechenden Gruppierung zugeordnet. Der Anteil doppisch buchender Kommunen belief sich mit 16 Kommunen auf weniger als 2 Prozent2. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rechnungsergebnisse der Gemeinden und Gemeindeverbände (Jahresrechnungsstatistik) bildet das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (FPStatG) in der Fassung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S.438) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.Mai 2010 (BGBl. I S. 671). Die besondere Bedeutung der Jahresrechnungsstatistik liegt im differenzierten Nachweis der einzelnen Ausgabe- und Einnahmearten sowie in der ebenfalls stark untergliederten Aufteilung der Finanzvorfälle nach Aufgabenbereichen. Sie unterscheidet entsprechend der Haushaltssystematik zwischen dem Verwaltungshaushalt und dem Vermögenshaushalt, wobei die Ausgaben und Einnahmen in diesen beiden Teilhaushalten nach den Gruppierungsnummern des obligatorischen Gruppierungsplanes aufgeführt werden. Die Darstellung der Ausgaben und Einnahmen erfolgt einschließlich der besonderen Finanzierungsvorgänge. Zur Bereinigung von Doppelzählungen werden von den Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts die Zahlungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden (Zahlungen von gleicher Ebene) abgezogen. Die Aufteilung des Gesamthaushalts in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte (= Aufgabenbereiche) sowie in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen (= Einnahme- und Ausgabearten) wird durch die Verwaltungsvorschriften des Thüringer Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden (Verwaltungsvorschriften über die Haushaltssystematik – VV GemHaushaltssyst -) verbindlich vorgeschrieben. Die Positionen der Rechnungsstatistik wurden zur Vorbereitung dieses Gesetzentwurfs (und nicht im Rahmen der Rechnungsstatistik) den jeweiligen Aufgabenkategorien 1 Korioth, Gutachten zum ThürFAG 2012 (TLT DS 5/3225 – Anlage 4 zur Begründung des ThürFAG) – April 2011, S. 15 Thüringer Landesamt für Statistik, Vorbemerkungen zum Statistischen Bericht „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ 2 Seite 23 von 123 - Übertragener Wirkungskreis, - Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis, - freiwillige Aufgaben und - Gemeinkosten zugeordnet. Im Detail wird hierzu auf beigefügte Anlage 1 verwiesen. Die Zuordnung wurde im Beirat für kommunale Finanzen abgestimmt und folgt fachlichen Gesichtspunkten. Gegenüber den bisher verwandten Ergebnissen aus der Datenerhebung für gewisse Aufgabenbereiche für die Jahre 2003 bis 2005 bei den Kommunen ergibt sich neben der aktuelleren Datenbasis auch der Vorteil, dass es klare Bestimmungen für die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den einzelnen Aufgabenbereichen gibt. Darüber hinaus werden alle Thüringer Kommunen erfasst, im Gegenteil zur Datenerhebung der Jahre 2003 bis 2005, an der lediglich ca. 80% der Thüringer Kommunen teilnahmen. Um auf eine vollständige Basis zu kommen, wurde für die restlichen 20% der Gemeinden eine Schätzung aus dem vorhandenen, von den teilnehmenden Kommunen übersandten Daten vorgenommen (Hochrechnung). Die damit verbundenen Unsicherheiten werden mit der Verwendung der sog. Rechnungsstatistik vermieden. Aus diesen geprüften Daten aller Thüringer Kommunen wird im Folgenden eine Richtgröße für die regelgebundene Finanzausstattung ermittelt. Thüringer Partnerschaftsgrundsatz – Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung Allgemeines Die Finanzausgleichsmasse ist neben den Leistungen des Landes außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung. Die angemessene Finanzausstattung bezeichnet die finanziellen Mittel der Kommunen, die ihnen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Erfüllung des verfassungsmäßigen Anspruchs nach Artikel 93 Absatz 1 Satz 1 ThürVerf zur Verfügung stehen müssen. Neben den Leistungen des Landes innerhalb und außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes, zählen zu dieser vor allem auch die originären Einnahmen der Kommunen. Die Leistungen des Landes innerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes, die sog. Finanzausgleichsmasse, werden künftig regelgebunden, das heißt nach einem festen Verfahren mit bestimmten, festgelegten Parametern ermittelt. Die Bestimmung der Finanzausgleichsmasse anhand des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes lehnt sich dabei an den in Sachsen und in Mecklenburg-Vorpommern angewandten sog. „Gleichmäßigkeitsgrundsatz“ an. Dieser hat sich bisher in beiden Ländern bewährt. Der Thüringer Partnerschaftsgrundsatz hat ebenso eine gleichmäßige Entwicklung der Einnahmen des Landes und der Kommunen unter Berücksichtigung der Finanzausgleichsleistungen zum Ziel. Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Urteil vom 11. Mai 20063 ausdrücklich festgestellt, dass der Gleichmäßigkeitsgrundsatz ein geeignetes Instrument zur Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen ist und damit das Recht der Kommunen auf eine angemessene Finanzausstattung im Verhältnis zwischen der Finanzausstattung des Landes und derjenigen der Kommunen beurteilt werden kann. Die Verteilung zwischen beiden Ebenen muss ausgewogen sein. Die Ebenen und ihre Aufgaben sind dabei gleichwertig. Zu berücksichtigen ist auch, dass sowohl das Land aber auch die Kommunen dem Gebot wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung Rechnung tragen müssen. Mit der Bestimmung der Finanzausgleichsleistungen auf Basis des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes und der regelmäßigen Überprüfung der Verteilung wird dem Gebot nach 3 LVerfG 1/05, LVerfG 5/05, LVerfG 9/05, S. 27 ff., 40 ff. Seite 24 von 123 einem aufgabenadäquaten Finanzausgleich, der die Leistungsfähigkeit des Landes berücksichtigt, entsprochen. Ermittlung im Besonderen a) Ermittlung des „Eintaktpunktes“ Zunächst ist die Verteilung der Finanzmasse aus den maßgeblichen Einnahmen des Landes und den Steuereinnahmen der Kommunen sowie der Finanzausgleichsmasse festzustellen. Anhand dieses Verhältnisses erfolgt die zukünftige Fortentwicklung der Finanzausgleichsmasse unter Berücksichtigung der Steuereinnahmen der Kommunen. Für die Feststellung der Ausgangsbasis bzw. des Eintaktpunktes des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes wird zunächst der ungedeckte Finanzbedarf der Kommunen zugrunde gelegt, wie er sich aus den Daten der Rechnungsstatistik des Thüringer Landesamtes für Statistik („Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen 2010“) ergibt. Maßgeblich sind dabei die auf das Jahr 2013 fortgeschriebenen Zuschussbedarfe der Rechnungsstatistik 2010 für die jeweiligen Aufgabenbereiche, wie sie sich aus den Einzelplänen 0 – 8 der Rechnungsstatistik ergeben. Die Zuschussbedarfe wurden dabei gleichermaßen für alle Auf- und Ausgabenbereiche folgendermaßen ermittelt: Die Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen wurden um die Leistungen von Gemeinden und Gemeindeverbände (Zahlungen gleicher Ebene) korrigiert auf die sog. Nettoausgaben bzw. Nettoeinnahmen. Von den Nettoausgaben wurden sodann die aufgabenspezifischen Einnahmen (z.B. Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren usw.) sowie die Einnahmen von Bund und EU abgezogen. In einem weiteren Schritt wurden die Einnahmen der Kommunen vom Land, soweit sie nicht im Rahmen der Finanzausgleichsmasse geleistet werden, abgezogen. Es verbleiben die noch durch die Finanzausgleichsmasse des Landes und die kommunalen Steuereinnahmen zu deckenden Zuschussbedarfe der Kommunen. Dieses Vorgehen zur Ermittlung der Zuschussbedarfe erfolgte für die sechs kreisfreien Städte und für die 17 Landkreise gesondert. Bei den Landkreisen wurden die entsprechenden Zuschussbedarfe der Gemeinden eines Landkreises zu den Zuschussbedarfen der jeweiligen Landkreisverwaltung hinzugerechnet, um eine Vergleichbarkeit mit den kreisfreien Städten zu erreichen. Diese nehmen sowohl kreisliche als auch gemeindliche Aufgaben war, so dass die Summation der Zuschussbedarfe bei den kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreisverwaltungen nicht nur vertretbar, sondern auch erforderlich ist, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Somit werden insgesamt 23 „Teilnehmer“, die sechs kreisfreien Städte und die 17 Landkreise, bei den jeweiligen im nachfolgenden genannten Aufgabenbereichen betrachtet. Im Weiteren wird ein der Aufgabe entsprechender Bedarfsträger gewählt, der die Ausgaben im Aufgabenbereich maßgeblich beeinflusst. Somit kann ein Zuschussbedarf je Bedarfsträger ermittelt werden. Dieser bildet dann die Ausgangsbasis für die Fortschreibung der Daten im mittelfristigen Planungszeitraum. Die Fortschreibung der so ermittelten ungedeckten Zuschussbedarfe der Kommunen je Bedarfsträger ergibt sich aus den Ausführungen zu den jeweiligen Aufgabenbereichen. Sie beinhaltet eine zahlenmäßige Komponente und eine Preiskomponente. Seite 25 von 123 Die zahlenmäßige Komponente bildet die Veränderungen bei der Entwicklung der Anzahl der jeweiligen Bedarfsträger in den Aufgabenbereichen ab. Es werden hier jeweils die aktuellsten veröffentlichten Werte aus entsprechenden Statistiken verwandt. Für die Jahre ohne aktuelle Statistikwerte wird ein Prognosewert für den jeweiligen Bedarfsträger ermittelt. Dieser wird als durchschnittliche Steigerung der letzten fünf Jahre seit dem letzten bekannten statistischen Wert prognostiziert. Es wird davon ausgegangen, dass in den Jahren nach dem aktuellsten Wert eine Veränderung eintritt, wie sie sich durchschnittlich in den letzten fünf Jahren ergeben hat. Mit der Preiskomponente werden die Ausgaben des Jahres 2010 auf das mutmaßliche Preisniveau des Jahres 2013 fortgeschrieben. Dieses Verfahren ähnelt der bisherigen Fortschreibung des Verbraucherpreisanstiegs in den bisherigen Revisionen zum ThürFAG seit 2008. Der ermittelte Betrag 2010 je Bedarfsträger wird mit dem jeweiligen Verbraucherpreisanstieg in Thüringen des entsprechenden Jahres auf der Basis des Wertes des Vorjahres fortgeschrieben. Es werden folgende Verbraucherpreisanstiege in den Berechnungen zugrunde gelegt: Verbraucherpreisindex - Jahresteuerung in Thüringen in Prozent Jahresdurchschnitt 2011 Jahresdurchschnitt 2012 - Stand April Prognose 2013 – Stand Februar 2,20 2,15 1,58 Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, eigene Berechnungen Für die Jahre ab 2013 wird mangels vorliegender statistischer Werte ein Prognosewert für den Verbraucherpreisanstieg ermittelt. Dieser wird als durchschnittliche Steigerung der letzten fünf Jahre seit dem letzten bekannten statistischen Wert prognostiziert. Es wird davon ausgegangen, dass in den Jahren ab 2013 eine Preissteigerung eintritt, wie sie sich durchschnittlich in den letzten fünf Jahren ergeben hat. Dieser Wert ermittelt sich wie folgt: Verbraucherpreisindex - Jahresteuerung in Thüringen in Prozent Jahresdurchschnitt 2008 2,40 Jahresdurchschnitt 2009 0,10 Jahresdurchschnitt 2010 0,90 Jahresdurchschnitt 2011 2,20 Jahresdurchschnitt 2012 - Stand Februar 2,30 Durchschnitt der letzten fünf Jahre 1,58 Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, eigene Berechnungen Das Niveau der eigenen Verwaltungseinnahmen und –gebühren der Kommunen wurde bei der Berechnung der Zuschussbedarfe der einzelnen Aufgabenbereiche nicht fortgeschrieben bzw. auf die aktuell bekannten Werte abgestellt. Die Verwaltungseinnahmen stiegen gegenüber 2010 von 610 Mio. Euro um 11 Mio. Euro im Jahr 2011. Im ersten Halbjahr 2012 ist bereits ein weiterer Anstieg gegenüber 2011 zu verzeichnen, so dass von einer nicht berücksichtigtem Gesamtsteigerung von ca. 30 Mio. Euro auszugehen ist. Aufgabenbereiche Es gibt einige wenige Aufgaben, die einen erheblichen Teil der kommunalen Gesamtausgaben ausmachen. Diesen finanziell wesentlichen Aufgaben wurden die entsprechenden Gliederungsnummern der Rechnungsstatistik 2010 zugeordnet und sie werden einer gesonderten Betrachtung unterzogen. Seite 26 von 123 Dies betrifft die Aufgaben aus der Schulträgerschaft, den Aufgaben nach dem SGB II (Kosten der Unterkunft), den Aufgaben nach dem SGB XII (Sozialhilfe), den Aufgaben aus der Kindertagesbetreuung, den Aufgaben im Zusammenhang mit der Straßenträgerlast und dem öffentlichen Personennahverkehr sowie den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Darüber hinaus erfolgt eine gesonderte Betrachtung der Gemeinkosten und der Investitionsausgaben. Die übrigen Pflichtaufgaben, die finanziell einen Anteil von ca. 15% der betrachteten Pflichtaufgaben ausmachen, werden zu einem gesamten Aufgabenblock zusammen gefasst. Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs der Kommunen werden die Aufgaben der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung wie auch der Abfallbeseitigung – wie bisher auch - nicht berücksichtigt, da hier eine entsprechende Kostendeckung im Sinne des Thüringer Kommunalabgabengesetzes unterstellt wird. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um sogenannte kostendeckende Einrichtungen, so dass eine Betrachtung unterbleiben kann. Im Folgenden werden die einzelnen Aufgabenbereiche dargestellt: Aufgabenbereich Schule Der Aufgabenbereich Schule umfasst die Ausgaben, die sich aus der kommunalen Schulträgerschaft ergeben. Dies schließt die Aufgaben aus der Schülerbeförderung mit ein. Dem Aufgabenbereich Schule wurden sämtliche Gliederungsnummern des Einzelplans 02 – Schulen – zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche des Verwaltungshaushalts und ergibt für das Jahr 2010 folgendes Bild: GlNr. 20 Bezeichnung Schulverwaltung Übrige Einnahmen VwHH Einnahmen vom Land VwHH Zuschussbedarf VwHH (ohne die speziellen Einnahmen vom Land) NettoAusgaben VwHH 4.613.021 524.317 24.090.382 19.477.361 211 Grundschulen 19.265.992 38.809.511 76.844.096 57.578.104 225 Regelschulen 1.950.736 15.456.782 51.980.150 50.029.414 23 1.121.484 13.235.423 33.104.976 31.983.492 2.092.754 11.272.595 37.980.990 35.888.236 12.201 59.907 1.258.499 1.246.298 0 0 0 0 308 0 0 -308 Gymnasien 240 Berufsschulen 241 Berufsfachschulen 243 Fachoberschulen 245 Fachschulen 247 Förderberufsschulen 27 Förderschulen 281 Gesamtschulen 285 Freie Waldorfschulen 5.818 0 240.995 235.177 859.261 6.660.518 21.256.135 20.396.874 111.662 904.913 3.251.390 3.139.728 0 0 5.829 5.829 214.938 9.859.598 46.778.380 46.563.442 290 Schülerbeförderung Fördermaßnahmen für 293 Schüler sonstige schulische 295 Aufgaben 81.886 16.261 354.944 273.058 3.081.313 4.364.494 26.475.707 23.394.394 Gesamtsumme 33.411.374 101.164.319 323.622.473 290.211.099 Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen des Landes im Zusammenhang mit dem sog. Schullastenausgleich und der besonderen Ergänzungszuweisung zu den Ausgaben der Schülerbeförderung. Beide Leistungen sind Bestandteil der Finanzausgleichsmasse (Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Bei einer Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu Seite 27 von 123 ermittelnden ungedeckten Finanzbedarfs dürfen diese Einnahmen bei der Berechnung des Zuschussbedarfs nicht berücksichtigt werden. Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 290,2 Mio. Euro. Dieser Zuschussbedarf ist aus der Finanzausgleichsmasse und den kommunalen Steuereinnahmen zu decken. Als sog. Bedarfsträger werden hier die Schüler an staatlichen Schulen zugrunde gelegt. Die Schülerzahlen beeinflussen im Wesentlichen die Ausgaben für den Bereich Schule – wie es die nachfolgende Darstellung belegt. Die Anzahl der Schüler bestimmt zu einem hohen Maß (0,79; maximal 1,0) die Zuschussbedarfe im Bereich Schule. Aus diesem Grund wird die Anzahl der Schüler als Bedarfsträger im Folgenden verwandt. Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf der Schulen in Abhängigkeit von der Zahl der Schüler 2010 30.000 2 R = 0,7913 Zuschussbedarf in 1 000 EUR 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 0 5.000 10.000 15.000 Schüler 20.000 25.000 30.000 Quelle: Berechnung des TLS Im Jahr 2010 wurden nach den amtlichen Statistiken des Thüringer Landesamtes für Statistik („Berufsbildende Schulen in Thüringen 2010“ sowie „Allgemeinbildende Schulen in Thüringen 2010“) an staatlichen Schulen insgesamt 215.235 Schüler beschult. Im Jahr 2011 wurden 213.083 Schüler beschult. Eine aktuellere vergleichbare Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Es wird daher auf die Schülerprognose des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, veröffentlicht im Statistischen Informationssystem (SIS) auf der Homepage des Ministeriums, zurückgegriffen (Quelle: www.schulstatistik-thueringen.de). Die Prognose des TMBWK beruht auf der 12. Koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung. Es wird dabei unterstellt, dass sich die Schülerzahlen an den staatlichen Schulen in gleichem Maße entwickeln wie die Gesamtschülerzahlen. Danach ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum (bis 2016) folgende Entwicklung bei den Schülerzahlen: Seite 28 von 123 Entwicklung der Schülerzahlen in Thüringen seit 2005 einschließlich Veränderung zum Vorjahr in % 300.000 284.732 280.000 271.105 261.162 260.000 251.335 243.789 238.418 240.000 238.824 235.176 236.393 -3% - 2% 1% 1% 0% 246.539 242.253 244.949 1% 1% 220.000 200.000 180.000 160.000 140.000 120.000 100.000 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Quelle: www.schulstatistik-thueringen.de, eigene Berechnungen Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Schüler anhand der dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Schülerzahl mit dem fortgeschriebenen Betrag je Schüler. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 313 Mio. Euro. Schule - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010 315 313,0 310 305 303,0 300 293,6 295 290,2 Steigerung in den Schülerzahlen: Prognose nach TMBWK Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% 290 285 280 275 2010 Quelle: eigene Berechnungen 2011 2012 2013 Seite 29 von 123 Aufgabenbereich SGB II – Kosten der Unterkunft Der Aufgabenbereich SGB II – Kosten der Unterkunft umfasst die Ausgaben, die sich aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ergeben. Dem Aufgabenbereich SGB II sind die Gliederungsnummern 405 und 482 zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche des Verwaltungshaushaltes und ergibt für das Jahr 2010 folgendes Bild: Übrige Einnahmen VwHH Einnahmen Nettovom Land Ausgaben VwHH VwHH Zuschussbedarf Anteil (mit den Einnahmen vom am Land) ZSB GlNr Bezeichnung 405 Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II 36.510.275 0 49.385.580 482 Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II 40.544.212 86.703.267 425.033.795 297.786.316 95,86% 77.054.487 86.703.267 474.419.375 310.661.621 Gesamtsumme 12.875.305 4,14% Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich um die über den Landeshaushalt weitergeleiteten Mittel des Bundes zu den Kosten der Unterkunft. Diese Leistung war bis 2012 Bestandteil der Finanzausgleichsmasse (Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Ab dem Ausgleichsjahr 2013 werden diese reinen Bundesleistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse (analog der Bundesleistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Einzelplan 8 des Landeshaushalts - TMSFG) im Einzelplan 7 des Landeshaushalts – TMWAT als fachzuständigem Ressort ausgereicht. Bei einer Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu finanzierenden ungedeckten Finanzbedarfs müssen diese Einnahmen bei der Berechnung des Zuschussbedarfs berücksichtigt werden. Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse und durch kommunale Steuereinnahmen zu deckenden Finanzbedarfs maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 310,7 Mio. Euro. Als sog. Bedarfsträger werden hier die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften zugrunde gelegt. Die Bedarfsgemeinschaften beeinflussen im Wesentlichen die Ausgaben für den Bereich SGB II. Die nachfolgende Darstellung belegt anhand des hohen Bestimmtheitsmaßes von 0,98, dass die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in einem sehr hohem Maß (maximal 1,0) die Zuschussbedarfe im Bereich der Kosten der Unterkunft bestimmen. Aus diesem Grund wird die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften als Bedarfsträger im Folgenden verwandt. Seite 30 von 123 Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (482) und Fachverwaltung (405) in Abhängigkeit von der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt 2010 50.000 45.000 R2 = 0,9772 40.000 Zuschussbedarf in 1 000 EUR 35.000 30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 0 1.000 2.000 3.000 4.000 5.000 6.000 7.000 8.000 9.000 10.000 11.000 12.000 13.000 14.000 15.000 16.000 Bedarfsgemeinschaften Quelle: Berechnung des TLS Für die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird auf die Statistik der Bundesagentur für Arbeit Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder - Deutschland mit Ländern und Kreisen (Berichtszeitraum: Dezember des jeweiligen Jahres) zurückgegriffen. Die entsprechenden Jahresdaten liegen bis einschließlich 2011 vor. Ab dem Jahr 2012 wird mit dem Durchschnitt der Veränderung der letzten fünf Jahre (2007 – 2011) fortgerechnet. Dieser beinhaltet – wie aus der nachfolgenden Darstellung ersichtlich – einen durchschnittlichen jährlichen Rückgang um 5%. Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in Thüringen seit 2005 einschließlich Veränderung zum Vorjahr in % 180.000 160.000 158.076 148.028 140.847 - 6% 140.000 - 5% 131.133 130.055 - 8% 121.198 1% 120.000 111.739 - 8% - 8% 100.000 Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -5% 80.000 60.000 40.000 20.000 0 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Quelle: eigene Berechnungen Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird in diesem besonderen Fall mit dem Preisanstieg für „Wohnung“ fortgeschrieben. Die Kosten der Unterkunft werden im Wesentlichen durch Kosten für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe bestimmt. Diese machen ca. 96% der Seite 31 von 123 Ausgaben in diesem Bereich aus und rechfertigen damit die Wahl dieses für diesen Bereich gesondert ausgewiesenen Preisanstiegs. Der Anstieg ermittelt sich wie folgt: Preisindex „Wohnung“ - Jahresteuerung in Thüringen in Prozent Jahresdurchschnitt 2011 Jahresdurchschnitt 2012 - Stand April 2012 Prognose 2013 ff 2,2 2,3 1,66 Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, eigene Berechnungen Für die Jahre ab 2013 wird mangels vorliegender statistischer Werte ein Prognosewert für den Preisanstieg „Wohnung“ ermittelt. Dieser wird als durchschnittliche Steigerung der letzten fünf Jahre seit dem letzten bekannten statistischen Wert prognostiziert. Es wird davon ausgegangen, dass in den Jahren ab 2013 eine Preissteigerung eintritt, wie sie sich durchschnittlich in den letzten fünf Jahren ergeben hat. Dieser Wert ermittelt sich wie folgt: Preisindex „Wohnung“ - Jahresteuerung in Thüringen in Prozent Jahresdurchschnitt 2008 3,2 Jahresdurchschnitt 2009 0,1 Jahresdurchschnitt 2010 0,5 Jahresdurchschnitt 2011 2,2 Jahresdurchschnitt 2012 - Stand April 2012 2,3 Durchschnitt der letzten fünf Jahre 1,66 Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, eigene Berechnungen Gleichfalls wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ab dem Zeitraum 2012 anhand der vorher dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Bedarfsgemeinschaften mit dem fortgeschriebenen Betrag je Bedarfsgemeinschaft. Die Erhöhung der Bundesleistungen für die Kosten der Unterkunft ist in der Rechnungsstatistik 2010 noch nicht berücksichtigt. Gleichwohl wird hierdurch der durch das Land zu deckende Zuschussbedarf der Kommunen gemindert. Im Jahr 2013 wird die Erstattung des Bundes auf ca. 127 Mio. Euro prognostiziert. In der Rechnungsstatistik 2010 ist ein Betrag von 86,4 Mio. Euro enthalten. Die Differenz zwischen beiden Beträgen in Höhe von 40,6 Mio. Euro mindert den für 2013 ermittelten Zuschussbedarf von 275 Mio. Euro auf einen Betrag von 234,4 Mio. Euro. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 234,4 Mio. Euro. Seite 32 von 123 SGB II - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010 350 310,7 300 250,8 250 231,8 234,4 2012 2013 200 150 Steigerung in den Empfängerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -5 % Steigerung PA Wohnung: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,66% Fortrechnung des BM-Betrages 100 50 0 2010 2011 Quelle: eigene Berechnungen Aufgabenbereich SGB XII – Sozialhilfe Der Aufgabenbereich SGB XII – Sozialhilfe umfasst die Ausgaben, die sich aus den Leistungen nach dem SGB XII ergeben. Dem Aufgabenbereich SGB XII sind die Gliederungsnummern 410, 411, 412, 413, 414, 415 und 418 zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche des Verwaltungshaushaltes und ergibt für das Jahr 2010 folgendes Bild: Sozialhilfe nach dem SGB XII (41) in Thüringen 2010 GrNr 410 411 412 413 414 415** Bezeichnung Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfen zur Gesundheit Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Zwischensumme Ausgaben 418* Zuweisungen nach § 6 ThürAGSGB XII Gesamtsumme Einnahmen VwHH (ohne Land) Einnahmen VwHH (Land) 7.309.762 646.457 9.092.486 21.984 40.026.874 673.274 53.985 12.219 354.665 3.137.792 1.581.938 7.102.067 58.419.710 11.593.793 0 322.341.430 58.419.710 333.935.223 * Titel 1720 - 63308 -Leistung innerhalb des ThürFAG – wird in die Schlüsselmasse überführt ** ab 2014 vollständige Übernahme durch den Bund NettoAusgaben VwHH Zuschussbedarf Anteil am VmHH ZSB 8,96% 44.950.310 36.994.091 6,84% 37.355.030 28.240.560 69,98% 329.573.618 288.873.470 1,82% 7.567.562 7.501.358 1,53% 9.804.777 6.312.320 10,87% 53.555.286 44.871.281 482.806.583 0 482.806.583 412.793.080 0 412.793.080 Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich im Wesentlichen um die über den Landeshaushalt weitergeleiteten Mittel des Bundes zu den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Unterabschnitt 415). Diese Leistung sind nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse (Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Diese Bundesleistungen werden außerhalb der Finanzausgleichsmasse (analog der Bundesleistungen für die Kosten der Unterkunft im Einzelplan 7 des Landeshaushalts – TMWAT -) im Einzelplan 8 des Landeshaushalts – TMSFG – als fachzuständigem Ressort ausgereicht. Bei einer Ermittlung des ausschließlich in der Finanzausgleichsmasse zu berücksichtigenden ungedeckten Finanzbedarfs müssen diese Einnahmen Seite 33 von 123 des Bundes bei der Berechnung des Zuschussbedarfs mindernd berücksichtigt werden. Andernfalls würde es zu einer Doppelkompensation führen. Darüber hinaus werden die Einnahmen vom Land im Unterabschnitt 418 in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt, da es sich hierbei um Leistungen des Landes im Rahmen der Finanzausgleichsmasse handelt, die in die Schlüsselzuweisungen überführt werden. Um den Betrag für die regelgebundene Finanzausstattung zu ermitteln, zu denen die Leistungen im Unterabschnitt 418 gehören, sind diese vom ungedeckten Zuschussbedarf nicht abzuziehen. Der für die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 im Ergebnis dessen auf einen Betrag von rund 413 Mio. Euro. Als sog. Bedarfsträger werden hier die Empfänger für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zugrunde gelegt. Diese Hilfeempfänger beeinflussen im Wesentlichen (aktuell rund 70% Prozent) die Gesamtausgaben der Kommunen für den Bereich SGB XII. Die nachfolgende Darstellung belegt anhand des hohen Bestimmtheitsmaßes von ca. 0,92, dass die Anzahl der Hilfeempfänger zu einem sehr hohem Maß (maximal 1,0) die Zuschussbedarfe im Bereich der Leistungen nach dem SGB XII bestimmen. Aus diesem Grund wird die Anzahl dieser Hilfeempfänger als Bedarfsträger im Folgenden verwandt. Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf der Eingliederungshilfen für behinderte Menschen (412) in Abhängigkeit von der Zahl der Emfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen im Jahresdurchschnitt 2010 30.000 R2 = 0,9159 25.000 Zuschussbedarf in 1 000 EUR 20.000 15.000 10.000 5.000 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1.000 1.100 1.200 1.300 1.400 Empänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 1.500 1.600 1.700 1.800 1.900 2.000 2.100 Quelle: Berechnung des TLS Für die Anzahl der Empfänger für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird auf die Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik „Empfänger und Bruttoausgaben der Sozialhilfe nach dem Ort der Unterbringung, Hilfearten und Kreisen in Thüringen – Insgesamt“ zurückgegriffen. Die entsprechenden Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011 wird mit dem Durchschnitt der Veränderung der letzten fünf Jahre (2006 – 2010) fortgerechnet. Dieser beinhaltet – wie aus der nachfolgenden Darstellung ersichtlich – eine durchschnittliche jährliche Steigerung um 4%. Nachrichtlich ausgewiesen ist die Entwicklung der Anzahl der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Zukünftig wird der Bund diese Leistungen sukzessive vollständig übernehmen, weswegen in dieser Betrachtung auf diese Empfängerzahlen nicht abzustellen ist. Seite 34 von 123 Empfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Empfänger von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen Empfänger Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 25 000 23.395 22.481 20 000 19.275 18.554 6% 2% 4% 5% 4% 21.285 20.948 20.155 4% Durchschnitt der letzten 5 Jahre 4% 15 000 13.084 12.495 -1% 12.942 3% 13.313 11.513 10.751 5% 9% 10 000 Durchschnitt der letzten 5 Jahre 4% 7% 8.765 23% 5 000 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Quelle: eigene Berechnungen Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Empfänger für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ab dem Zeitraum 2011 anhand der vorher dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Empfänger für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Empfänger. Danach ergibt sich ein Zuschussbedarf von 492 Mio. Euro. Die Erhöhung der Bundesleistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in der Rechnungsstatistik 2010 noch nicht berücksichtigt. Gleichwohl wird hierdurch der durch das Land zu deckende Zuschussbedarf der Kommunen gemindert. Im Jahr 2013 wird die Erstattung des Bundes auf ca. 42,3 Mio. Euro prognostiziert. In der Rechnungsstatistik 2010 ist ein Betrag von 7,1 Mio. Euro enthalten. Die Differenz zwischen beiden Beträgen in Höhe von 35,2 Mio. Euro mindert den für 2013 ermittelten Zuschussbedarf von 492,4 Mio. Euro auf einen Betrag von 457,2 Mio. Euro. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein prognostizierter ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 457,2 Mio. Euro. Seite 35 von 123 Prognose für SGB XII - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010 470 460 457 450 451 440 in Mio. € 439 Steigerung in den Empfängerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 4% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 430 420 410 413 400 390 2010 2011 2012 2013 Quelle: eigene Berechnungen Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung Der Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung umfasst die Ausgaben, die sich aus dem Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz ergeben. Dies schließt die Aufgaben für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege nach SGB VIII mit ein. Dem Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung sind die Gliederungsnummern 454 und 464 zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom Verwaltungshaushalt und ergibt für das Jahr 2010 folgendes Bild: Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen des Landes im Zusammenhang mit der Landespauschale für Kinder nach § 19 ThürKitaG als bisherige besondere Ergänzungszuweisung bzw. ab dem Jahr 2013 als Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung. Diese Leistungen sind Bestandteil der Finanzausgleichsmasse (Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Bei einer Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu ermittelnden ungedeckten Finanzbedarfs dürfen diese Einnahmen daher bei der Berechnung des Zuschussbedarfs nicht mindernd berücksichtigt werden. Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 390,8 Mio. Euro. Seite 36 von 123 Als sog. Bedarfsträger werden hier die Kinder zugrunde gelegt. Die Kinderzahlen beeinflussen im Wesentlichen die Ausgaben für den Bereich Kindertagesbetreuung – wie es die nachfolgende Darstellung belegt mit einem Bestimmtheitsgrad von 0,92 bei den kreisfreien Städten bzw. 0,97 bei den kreisangehörigen Gemeinden: Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf Tageseinrichtungen für Kinder (464) in Abhängigkeit von der Anzahl der unter 6 jährigen Kinder (nur Kreisfreie Städte) TausendhZ ϰϬ͘ϬϬϬ ϯϱ͘ϬϬϬ ƵƐĐŚƵƐƐďĞĚĂƌĨ ϯϬ͘ϬϬϬ Ϯϱ͘ϬϬϬ 2 R = 0,9207 ϮϬ͘ϬϬϬ y = 3329,3x - 678335 ϭϱ͘ϬϬϬ ϭϬ͘ϬϬϬ ϱ͘ϬϬϬ Ϭ Ϯ͘ϬϬϬ ϰ͘ϬϬϬ ϲ͘ϬϬϬ <ŝŶĚĞƌƵŶƚĞƌϲ:ĂŚƌĞŶ ϴ͘ϬϬϬ ϭϬ͘ϬϬϬ ϭϮ͘ϬϬϬ Quelle: Berechnung des TLS Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf Tageseinrichtungen für Kinder (464) in Abhängigkeit von der Anzahl der unter 6 jährigen Kinder (ohne kreisfreie Städte) Tausend EUR ϳ͘ϱϬϬ ϳ͘ϬϬϬ ϲ͘ϱϬϬ ϲ͘ϬϬϬ ϱ͘ϱϬϬ LJсϯ͘ϬϮϭ͕ϳϳϰϴϵϴdžнϳ͘Ϯϳϭ͕ϯϵϳϱϯϯ ZϮсϬ͕ϵϳϬϭϮϳ ϱ͘ϬϬϬ ƵƐĐŚƵƐƐďĞĚĂƌĨ ϰ͘ϱϬϬ ϰ͘ϬϬϬ ϯ͘ϱϬϬ ϯ͘ϬϬϬ Ϯ͘ϱϬϬ Ϯ͘ϬϬϬ ϭ͘ϱϬϬ ϭ͘ϬϬϬ ϱϬϬ Ϭ ϮϬϬ ϰϬϬ ϲϬϬ ϴϬϬ ϭϬϬϬ ϭϮϬϬ ϭϰϬϬ ϭϲϬϬ ϭϴϬϬ ϮϬϬϬ ϮϮϬϬ Kinder unter 6 Jahren Quelle: Berechnung des TLS Im Jahr 2010 wurden nach der amtlichen Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik („Tageseinrichtungen für Kinder und betreute Kinder nach Kreisen in Thüringen“) insgesamt 82.102 Kinder betreut. Diese Daten liegen bis zum Jahr 2011 vor. Ab dem Jahr 2012 wird mit die Prognose des TMBWK zugrunde gelegt, welche sich an den Betreuungsquoten und den Geburtenzahlen orientiert. Danach wird prognostiziert, dass im Jahr 2013 86.815 Kinder betreut werden. Seite 37 von 123 Entwicklung der betreuten Kinder Thüringen kreisfreie Städte Landkreise ab 01.08.2010 Kita-Novelle 90.000 80.000 79.454 0% 79.130 0% 79.460 2% 81.093 1% 82.102 83.421 2% Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1% 70.000 60.000 59.624 1% 59.145 1% 59.349 19.830 -1% 19.985 0% 20.111 3% 60.420 2% 20.673 1% 60.976 3% 61.755 50.000 40.000 30.000 20.000 2% 21.126 1% 21.666 10.000 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Quelle: TLS, eigene Berechnungen Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Ab dem Zeitraum 2012 wird hinsichtlich der Kinderzahlen die Prognose des TMBWK verwandt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der prognostizierten Kinderzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Kind. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 447,4 Mio. Euro. Im Jahr 2010 fand eine Novellierung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes statt. Mit dieser Novellierung wurden zum Zeitpunkt 1. August 2010 die Standards in den Betreuungsrelationen erheblich erhöht. In der Rechnungsstatistik des Jahres 2010 ist demzufolge nur ein Teilbetrag dieser Standarderhöhung in Höhe von 5/12 enthalten. Im Rahmen der Fortschreibung ist der fehlende Betrag der Standarderhöhung in Höhe von 7/12 erhöhend zu berücksichtigen. Es wird unterstellt, dass die Differenz in den Zuschussbedarfen der Rechnungsstatistik 2009 zu 2010 allein auf der Standarderhöhung ab dem 1. August 2010 beruht. Diese Erhöhung von 50,2 Mio. Euro (entspricht 5/12) wird auf einen Jahresbetrag von 120,4 Mio. Euro hochgerechnet. Dabei wird weiterhin unterstellt, dass die Elternbeiträge unverändert gegenüber dem Jahr 2010 bleiben. Berechnung des fehlenden Betrages der Kita-Novelle 2010 Einnahmen sonstige Einnahmen Land Kita 2010 Kita 2009 Kita Differenz 2009 - 2010 Nettoausgaben TH ZSB 53.265.802 136.577.239 444.002.439 254.159.398 48.172.515 5.093.287 96.570.365 40.006.874 393.820.214 50.182.225 249.077.334 5.082.064 Seite 38 von 123 Dem Zuschussbedarf 2010 ist mithin der Unterschiedsbetrag von rund 70,3 Mio. Euro (120,44 Mio. Euro ./. abzüglich bereits enthaltener Betrag von 50,18 Mio. Euro) hinzurechnen und ebenfalls mit der Entwicklung der Kinderzahlen und des Verbraucherpreisanstiegs fortzuschreiben. Der noch über 2010 zusätzlich zu berücksichtigende Bedarf für die Novelle beträgt 70,3 Mio. Euro. Dieser wurde ebenfalls mit der Kinderzahl und dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben und beläuft sich in 2013 auf 74,3 Mio. Euro. In der Summe ergibt sich für 2013 ein Betrag von (447,4 + 74,3 =) 521,7 Mio. Euro. Nicht berücksichtigt wurden die Steigerungen in den Elternbeiträgen seit 2009. Die Differenz zwischen 2009 und 2010 beläuft sich im Rahmen der Rechnungsstatistik auf 5,1 Mio. Euro. Dabei ebenfalls nicht erfasst sind die Steigerungen im Bereich der freien Träger von Kindertagesstätten. Insgesamt beliefen sich die Elternbeiträge nach den Meldungen für die Betriebskosten nach § 18 Abs. 6 Thüringer Kindertagesstättengesetz (ThürKitaG) 2010 auf 77,3 Mio. Euro. In 2011 beliefen diese sich auf 81,6 Mio. Euro (jeweils ohne Erstattungen nach § 90 SGB III). Diese Steigerungen von 4,3 Mio. Euro werden ebenfalls nicht berücksichtigt. In der Summe ergibt sich damit für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 530,4 Mio. Euro. Kita - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010 Kita Kita mit kompletter Novelle 600 550 Steigerung in den Kinderzahlen: Prognose TMBWK Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% 530,4 491,2 500 476,1 456,0 450 418,7 400 390,6 350 300 2010 2011 2012 2013 Quelle: eigene Berechnungen Aufgabenbereich Straßen & ÖPNV Der Aufgabenbereich Straßen und ÖPNV umfasst die Ausgaben, die in den Unterabschnitten 63, 65, 660, 665, 670 und 792 zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom Verwaltungshaushalt und ergibt für das Jahr 2010 folgendes Bild: Seite 39 von 123 Straßen - Verwaltungshaushalt 2010 Gl-Nr 63 65 660 665 670 792 Bezeichnung Gemeindestraßen Kreisstraßen OD im Zuge von Bundesstraßen OD im Zugen von Landesstraßen Straßenbeleuchtung (Bau, Unterhaltung und Betrieb) Förderung des ÖPNV Einnahmen VwHH (ohne Einnahmen Zuschussbedarf Land) VwHH (Land) Ausgaben VwHH VwHH Anteil am ZSB 7.829.330 223.594 71.847.608 79.900.532 45% 343.510 0 19.100.684 18.757.174 12% 6.480 0 1.093.099 1.099.579 1% 10.583 0 322.187 311.604 0% 2.200.664 0 33.571.712 35.772.376 21% 2.043.437 12.977.969 50.324.357 35.302.951 22% Gesamtsumme 12.434.004 13.201.563 186.519.715 160.884.148 Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 160,9 Mio. Euro. Als sog. Bedarfsträger werden hier die sogenannten Verkehrsflächen (Straße, Wege, Plätze) in ha zugrunde gelegt. Es wird davon ausgegangen, dass dies ein geeigneter Bedarfsträger für diesen Kostenbereich darstellt. Für die maßgeblichen Verkehrsflächen wird auf die Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik „Flächen nach Art der tatsächlichen Nutzung nach Kreisen in Thüringen“ – jeweils zum 31.12. eines Jahres zurückgegriffen. Die entsprechenden Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011 wird mit dem Durchschnitt der Veränderung der letzten fünf Jahre (2006 – 2010) fortgerechnet. Dieser beinhaltet – wie aus der nachfolgenden Darstellung ersichtlich – eine durchschnittliche jährliche Steigerung um 0,5%. Mit berücksichtigt sind damit auch die vom Land auf die Kommunen abgewidmeten Straßen. Entwicklung der Verkehrsflächen (ha) in Thüringen seit 2005 einschließlich Veränderung zum Vorjahr in % 80000 70000 64.737 64.974 65.058 0,1% 65.319 65.204 0,2% 0,2% 65.493 65.672 0,3% 0,3% 65.948 66.309 0,5% 0,4% 67.111 66.663 0,7% 0,5% 60000 50000 40000 Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 0,5% 30000 20000 10000 0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Quelle: eigene Berechnungen Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls werden die Verkehrsflächen ab dem Zeitraum 2011 anhand der vorher dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation Verkehrsflächen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Verkehrsfläche. der fortgeschriebenen Seite 40 von 123 Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 180,4 Mio. Euro. Straßen/ÖPNV - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro 185 180,4 180 175 169,6 170 165,2 Steigerung in den Verkehrsflächen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 0,5% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 165 160,9 160 155 150 2010 2011 2012 2013 Quelle: eigene Berechnungen Aufgabenbereich Übertragener Wirkungskreis Dem Aufgabenbereich „Übertragener Wirkungskreis“ sind folgende Unterabschnitte mit folgenden Anteilen und mit folgenden Zuschussbedarfen zugeordnet: Seite 41 von 123 übertragener Wirkungskreis - Verwaltungshaushalt 2010 Einnahmen VwHH Einnahmen VwHH Zuschussbedarf Anteil in % Bezeichnung 2010 (ohne Land) (Land)* AusgabenVwHH VwHH Anteil amZSB 2.132.708 1.348.107 7.895.582 11.376.398 6% 80 Besondere Dienststellen der allgemeinenVerwaltung 48.177.019 406.900 108.221.046 59.637.127 43% 100 ÖffentlicheOrdnung 3.476.400 4.674.019 19.527.009 100 Umweltschutz 27.677.428 14% 100 Katastrophenschutz 136.877 1.631 2.956.594 2.818.086 2% 913.219 477.453 4.183.959 100 Naturschutz und Landschaftspflege 5.574.631 3% 258.897 11.789.378 13.617.881 1.569.606 1% 100 Durchführungdes Asylbewerberleistungsgesetzes** 26.864 38.400.292 -4.316.239 100 Vollzug des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes*** 34.110.917 -3% 3.595.630 24.064 37.185.266 100 Gesundheitsverwaltung 40.804.960 27% 3% 774.138 7.201 5.435.523 4.654.184 90 Sonstige Einrichtungen undMaßnahmender Gesundheitspflege 2.358.157 299.606 6.984.735 9.642.498 5% 20 Städtebauliche Planung, Städtebauförderung, Vermessung, Bauordnung 50 Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge 1.811.983 0 987.131 -824.852 -1% 2.558.869 193 -12.785 100 Schlacht- undViehhöfe 2.546.277 0% Gesamtsumme 66.220.760 57.428.844 262.951.284 139.301.680 Gl-Nr 05 11 12 14 360 42 483 50 54 61 62 74 Erläuterungenzu Gl-Nr. 05 11 12 50 54 61 62 Standesamt, Statistik, Wahlen (verbleibender Anteil von 20%bei Pflichtaufgabenberücksichtigt) Vereins-, Versammlungswesen, Gewerbeangelegenheiten, Gaststättenrecht, Schornsteinfegerwesen, Gesundheitswesen, Waffenangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen, Forstschutz, Straßenverkehrsaufsicht, Fahrerlaubnisse, Bürgerbüro, Pass- und Meldewesen, Kfz-Zulassungsstelle, Namensangelegenheiten, Tierschutz usw. Aufgaben der unteren Wasserbehörden, der unteren Abfallbehörden, Pflanzenschutzgesetz, Schutzgebiete, Immissionsschutzgesetz, Naturdenkmaleusw. Gesundheitsamt, Veterinär- undLebensmittelüberwachungsämter Ambulatorien, ärztlicheBeratungsstellen, DurchführungvonSchutzimpfungen usw. Bauordnung, Vermessung, Orts- und Regionalplanung, Wohnungsaufsicht Wohnraumüberwachung nachdemWohnungsbindungsgesetz, Aufstellung und DurchführungvonWohnungsbau- und Siedlungsprogrammen * OhneEinnahmenaus der Auftragskostenpauschale (wird imEpl. 09 vereinnahmt) ** Einnahmen als Ausgaben imEpl. 03 (TIM) Kapitel 0325 veranschlagt (Leistungennach demAsylbLG) *** Einnahmen als Ausgaben imEpl. 08 veranschlagt (LeistungennachdemErziehungsgeldgesetz) Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich um die Leistungen des Landes nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz sowie dem Thüringer Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistung sind nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse (Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Diese Landesleistungen werden wie bisher außerhalb der Finanzausgleichsmasse im Einzelplan 8 – TMSFG – bzw. Einzelplan 3 – TIM – des Landeshaushalts vom fachzuständigen Ressorts ausgereicht. Bei einer Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu ermittelnden ungedeckten Finanzbedarfs müssen diese Einnahmen bei der Berechnung des Zuschussbedarfs mindernd berücksichtigt werden. Die Leistungen im Rahmen der bisherigen Auftragskostenpauschale werden bei den Kommunen im Einzelplan 9 als allgemeine Zuweisung vereinnahmt und spielen in dieser Betrachtung (Ermittlung des Zuschussbedarfs) daher keine Rolle. Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 139,3 Mio. Euro. Als sog. Bedarfsträger werden hier die Einwohner zugrunde gelegt. Es wird davon ausgegangen, dass diese ein geeigneter Bedarfsträger für diesen Kostenbereich darstellt. Für die Einwohner wird auf die Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für Statistik zurückgegriffen. Danach ergeben sich folgende Entwicklungen im Bereich der Einwohnerzahlen in Thüringen. Seite 42 von 123 Entwicklung der Einwohnerzahlen in Thüringen seit 2004 (ab 2011 Bevölkerungsvorausberechnung des TLS) 2.500 2.355 2.335 2.311 - 1% 2.000 - 1% 2.289 2.268 - 1% 2.250 - 1% 2.235 - 1% 2.226 - 0% 2.202 - 1% 2.178 2.155 - 1% - 1% 2.129 - 1% 2.105 - 1% Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -1% 1.793 1.774 1.753 1.733 1.712 1.694 1.679 1.672 1.500 1.650 1.629 1.607 1.583 1.561 1.000 562 560 558 556 556 556 556 554 552 550 548 545 545 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 500 0 Kreisfreie Städte Landkreise Thüringen Quelle: eigene Berechnungen Die entsprechenden tatsächlichen Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011 wird den Daten der Bevölkerungsvorausberechnung fortgerechnet. Diese beinhalten im Durchschnitt einen jährlichen Rückgang um 1%. Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 143,9 Mio. Euro. Übertragener Wirkungskreis - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010 145 143,9 144 143,2 143 141,8 142 141 Veränderung in den Einwohnerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 140 139,3 139 138 137 136 2010 Quelle: eigene Berechnungen 2011 2012 2013 Seite 43 von 123 Aufgabenbereich Gemeinkosten Dem Aufgabenbereich „Gemeinkosten“ Zuschussbedarfen zugeordnet: sind folgende Unterabschnitte mit folgenden Gemeinkosten- Verwaltungshaushalt 2010 Einnahmen Einnahmen VwHH2010 VwHH Ausgaben Zuschuss- Anteil am (ohne Land) (Land) VwHH bedarf VwHH ZSB UA Bezeichnung 14% 919.179 67.440 69.102.362 68.115.743 00 Allgemeine Verwaltung - Gemeinde-, Kreisorgane (00) 18.389.185 2.851.334 191.642.167 170.401.648 36% 02 Allgemeine Verwaltung - Hauptverwaltung (02) 14.257.220 64.398 109.038.265 94.716.647 20% 03 Allgemeine Verwaltung - Finanzverwaltung (03) 9.581.287 113.431 80.113.066 70.418.348 15% 06 Allgemeine Verwaltung -Einrichtungen für die gesamteVerwaltung (06) 471.969 27.000 6.647.730 6.148.761 1% 08 Allgemeine Verwaltung - Einrichtungenund Maßnahmen für Verwaltungsangehörige (08) 37.258.726 465.042 106.913.718 69.189.950 14% 77 Öffentliche Einrichtungen- Hilfsbetriebeder Verwaltung (77) 256 0 216.080 215.824 0% 80 Verwaltung der wirtschaftlichenUnternehmen Gesamtsumme 80.877.822 3.588.645 563.673.388 479.206.921 nähere Erläuterungen zu 00 Gemeinderat, Bürgermeister, Landrat usw. 02 Hauptamt, Organisationsamt, Personalamt usw. 03 Kämmerei, Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwaltung 06 Rathaus, EDV, Dienstfahrzeuge, Zentrale Beschaffungsstellen 08 Betriebskrankenkasse, Kantinen, Betriebskindergarten usw. Die Gemeinkosten bilden den Teil ab, der keiner besonderen Aufgabe zugeordnet werden kann, da in diesen Bereichen vielfach Querschnittsaufgaben und Leistungen für andere Aufgabenbereiche erbracht werden. Sie können im Gegensatz zu den Einzelkosten, hier konkreten Aufgabenbereichen, nicht direkt einem Kostenträger, hier Aufgabenbereich, zugeordnet werden. Die hier vorliegenden Gemeinkosten werden deshalb – ähnlich einer Kostenträgerrechnung – durch eine Kostenschlüsselung auf die einzelnen Kostenstellen, sprich Aufgabenbereiche verteilt. Der Bereich, der hier auf die freiwilligen Aufgaben entfällt, wird in die Betrachtung des ungedeckten Finanzbedarfs nicht mit einbezogen. Für die Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung gelten andere Ausgleichsgrundsätze, auf die in dem entsprechenden nachfolgenden Abschnitt eingegangen wird. Die Gemeinkosten werden dem pflichtigen Teil der Aufgaben anhand der Zuschussbedarfsrelationen für Pflichtaufgaben, den Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis sowie den freiwilligen Leistungen zugeordnet. Seite 44 von 123 Übersicht der Rechnungsstatistik 2010 - ohne Gemeinkosten - Kostenträgerrechnung für Gemeinkosten Bezeichnung Schule SGB II SGB XII Kita 2010 (Novelle nur teilweise) Straßen/ÖPNV übertragener Wirkungskreis Investitionen Restliche Pflichtaufgaben (ohne freiwillige Leistungen) Zwischensumme Gesamt Nettoausgaben ./. Einnahmen sonstige 188.424.582 310.604.132 424.379.747 254.159.398 160.884.148 139.301.680 568.101.319 377.458.432 2.423.313.437 Anteil an den Gesamtausgaben 7% 12% 16% 10% 6% 5% 21% 14% 91% 100% nachrichtlich kostendeckender Bereich freiwillige Leistungen Summe Gesamt 10.968.988 231.776.168 0% 9% 2.666.058.593 100% Die Ausgaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis belaufen sich auf 91,31% der maßgeblichen Gesamtzuschussbedarfe, so dass 91,31% der entsprechenden Gemeinkosten in die weitere Betrachtung einzubeziehen sind. Der maßgebliche Zuschussbedarf für die Gemeinkosten 2010 insgesamt beträgt 479,2 Mio. Euro. Hiervon entfallen 91,31%, mithin 437,5 Mio. Euro auf den Bereich der Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis. Als sog. Bedarfsträger werden hier die Einwohner zugrunde gelegt. Die Einwohnerzahlen beeinflussen im Wesentlichen die Ausgaben für den Bereich der Gemeinkosten – wie es die nachfolgende Darstellung mit einem Bestimmtheitsgrad von 0,94 bei den kreisfreien Städten und Gemeinden belegt. Seite 45 von 123 Bestimmtheitsmaß für den Zuschussbedarf der allgemeinen Verwaltung (00) in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl (für die kreisfreien Städte und Gemeinden) Tausend EUR ϯ͘ϴϬϬ ϯ͘ϱϬϬ 2 R = 0,9392 ϯ͘ϮϬϬ Ϯ͘ϵϬϬ Ϯ͘ϲϬϬ Zuschussbedarf Ϯ͘ϯϬϬ Ϯ͘ϬϬϬ ϭ͘ϳϬϬ ϭ͘ϰϬϬ ϭ͘ϭϬϬ ϴϬϬ ϱϬϬ ϮϬϬ ͲϭϬϬ Ϭ ϮϬ͘ϬϬϬ ϰϬ͘ϬϬϬ ϲϬ͘ϬϬϬ ϴϬ͘ϬϬϬ ϭϬϬ͘ϬϬϬ ϭϮϬ͘ϬϬϬ ϭϰϬ͘ϬϬϬ ϭϲϬ͘ϬϬϬ ϭϴϬ͘ϬϬϬ ϮϬϬ͘ϬϬϬ ϮϮϬ͘ϬϬϬ Einwohnerzahl Quelle: Berechnung des TLS Für die Einwohner wird auf die Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für Statistik zurückgegriffen. Danach ergeben sich folgende Entwicklungen im Bereich der Einwohnerzahlen in Thüringen. Entwicklung der Einwohnerzahlen in Thüringen seit 2004 (ab 2011 Bevölkerungsvorausberechnung des TLS) 2.500 2.355 2.335 2.311 - 1% 2.000 - 1% 2.289 2.268 - 1% 2.250 - 1% 2.235 - 1% 2.226 - 0% 2.202 - 1% 2.178 - 1% 2.155 - 1% 2.129 - 1% 2.105 - 1% Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -1% 1.793 1.774 1.753 1.733 1.712 1.694 1.679 1.672 1.500 1.650 1.629 1.607 1.583 1.561 1.000 562 560 558 556 556 556 556 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 554 552 550 548 545 545 2011 2012 2013 2014 2015 2016 500 0 Kreisfreie Städte Landkreise Thüringen Quelle: eigene Berechnungen Die entsprechenden tatsächlichen Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011 wird den Daten der Bevölkerungsvorausberechnung fortgerechnet. Diese beinhalten im Durchschnitt einen jährlichen Rückgang um 1%. Seite 46 von 123 Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 452,2 Mio. Euro. Gemeinkosten - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010 455 452,2 450,3 450 445,3 445 440 437,5 Veränderung in den Einwohnerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 435 430 2010 2011 2012 2013 Quelle: eigene Berechnungen Aufgabenbereich „Restliche Pflichtaufgaben“ Die übrigen Aufgabenbereiche der Pflichtaufgaben, die durch die bisherigen großen Aufgabenblöcke nicht erfasst sind, werden in dem Bereich „Restliche Pflichtaufgaben“ zusammengefasst und als eine Einheit betrachtet. Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die gesamten Kosten der Kommunen im Verwaltungshaushalt im Jahr 2010 in die Betrachtung der Bedarfsermittlung einfließen. Diesem Aufgabenbereich sind demzufolge die nachfolgenden Unterabschnitte mit entsprechenden Anteilen und mit den nachstehenden Zuschussbedarfen zugeordnet: Seite 47 von 123 restliche Pflichtaufgaben - Verwaltungshaushalt 2010 EPL UA 1 3 4 5 6 8 01 05 13 16 355 365 400 406 407 408 409 431 432 433 435 436 439 44 451 452 453 455 456 457 458 460 461 462 463 465 466 468 47 481 486 49 51 55 60 61 69 810 813 815 816 817 82 Anteil in % Bezeichnung 20 50 20 50 1 60 50 Gesamtsumme Rechnungsprüfung Besondere Dienststellen der Verwaltung (20%) Brandschutz Rettungsdienst sonstige Volksbildung (355 zu 50%) Denkmalschutz und -pflege Allgemeine Sozialverwaltung Betreuungsstellen Verwaltung der Jugendhilfe Versicherungsamt (408) Lastenausgleichsverwaltung Soziale Einrichtungen für Ältere (ohne Pflegeeinrichtungen) Soziale Einrichtungen für pflegebedürftige ältere Menschen Soziale Einrichtungen für Behinderte Soziale Einrichtungen für Wohnungslose Soziale Einrichtungen für Ausländer und Aussiedler Andere soziale Einrichtungen Kriegsopferführsorge Jugendarbeit Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§§ 13, 14 SGB VII) Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16-21 SGB VII) Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe (§§28 - 35a SGB VII) Hilfe für junge Volljährige/Inobhutnahme (§§ 41, 2 SGB VII) Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft, Gerichtshilfen (§§ 50 -53, 55, 56, 58 SGB VII) Sonstige Hilfen (Jugendhilfe nach SGB VIII) Einrichtungen der Jugendhilfe (Einrichtungen der Jungedarbeit) Jugendwohnheime, Schülerheim, Wohnheime für Azubi (461) Einrichtungen der Familienförderung (462) Einrichtungen für werdende Mütter und Mütter oder Väter mit Kind(ern) Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen (465) Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für Inobhutnahme (466) Sonstige Einrichtungen der Jugendhilfe (468) Förderung anderer Träger der Wohlfahrtspflege sowie sonstiger Dritter Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes (481) Vollzug des Betreuungsgesetzes (486) sonstige soziale Angelegenheiten (49) Krankenhäuser (51) Förderung des Sports Bauverwaltung (60) Städtebauliche Planung, Städtebauförderung, Vermessung, Bauordnung (61, zu 60%) Wasserläufe, Wasserbau (69) Elektrizitätsversorgung - Versorgungsunternehmen (810) Gasversorgung - Versorungsunternehmen (813) Wasserversorgung - Versorgungsunternehmen (815) Fermwärmeversorgung - Versorgungsunternehmen (816) Kombinierte Versorgungunternehmen (817) Verkehrsunternehmen (82, zu 50%) Einnahmen VwHH 2010 Einnahmen Ausgaben Zuschuss- Anteil am sonstige VwHH (Land) VwHH bedarf VwHH ZSB 1.303.248 0 10.078.901 8.775.653 2% 533.177 337.027 1.973.896 2.844.099 1% 6.099.792 1.674.282 71.334.754 63.560.680 18% 19.144.386 0 27.186.320 8.041.934 2% 29.768 1.729 10.524 42.020 0% 199.398 3.320 555.228 757.946 0% 3.610.346 6.995.088 61.801.272 51.195.838 14% 26.431 0 1.160.407 1.186.838 0% 484.970 645.236 33.842.862 32.712.656 9% 0 0 744 744 0% 0 0 0 0 0% 244.899 0 1.043.765 1.288.664 0% 10.654 0 418.910 429.564 0% 5.379 0 -2.642 2.737 0% 850.293 7.884 1.762.012 2.620.189 0% 556.528 3.494.691 313.689 4.364.908 0% 438.675 395.101 2.780.628 3.614.404 1% 0 0 0 0 0% 573.789 5.682.719 13.593.330 7.336.822 2% 261.920 1.796.291 3.337.224 5.395.435 1% 352.272 181.731 5.059.544 5.593.547 1% 8.142.269 572.855 99.200.002 90.484.878 25% 1.167.268 91.280 13.458.816 12.200.268 3% 194.853 147.047 2.760.674 3.102.574 1% 79.482 299.289 476.483 855.254 0% 1.676.311 3.971.828 18.313.656 12.665.517 4% 59.061 0 2.202.933 2.261.994 1% 59.946 0 182.027 241.973 0% 0 0 0 0 0% 55.783 221.202 2.975.835 3.252.820 1% 2.189.726 0 209.281 2.399.007 0% 24.714 57.503 76.958 159.175 0% -853.839 566.632 2.720.742 2.433.535 1% 4.508.835 20.197.359 32.601.514 7.895.320 2% 3.655 0 190.667 194.322 0% 391.237 7.874.463 11.144.111 2.878.411 1% 2.453.670 0 23.211.697 20.758.027 6% 10.668 496 175.147 186.311 0% 3.693.288 24.594 70.072.834 66.354.952 19% 7.074.470 898.819 28.927.495 20.954.206 6% 189.342 149.132 4.945.539 5.284.013 1% 56.716.620 0 99.981 -56.616.639 -16% 3.651.762 0 -3.640.059 11.703 -1% 2.461.370 14.085 -232.115 2.243.340 0% 1.056.233 0 -496.028 560.205 0% 24.856.926 3.305.029 3.724.654 -24.437.301 -7% 510.802 4.025.774 780.991 5.317.566 0% 155.100.376 63.632.483 575.237.085 356.504.226 100% Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs maßgeblichen Zuschussbedarfs beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 356,5 Mio. Euro. Als sog. Bedarfsträger werden hier die Einwohner zugrunde gelegt. Es wird davon ausgegangen, dass diese einen geeigneten Bedarfsträger für diesen Kostenbereich darstellen. Seite 48 von 123 Für die Einwohner wird auf die Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für Statistik zurückgegriffen. Danach ergeben sich folgende Entwicklungen im Bereich der Einwohnerzahlen in Thüringen. Entwicklung der Einwohnerzahlen in Thüringen seit 2004 (ab 2011 Bevölkerungsvorausberechnung des TLS) 2.500 2.355 2.335 2.311 - 1% 2.000 - 1% 2.289 2.268 - 1% 2.250 - 1% 2.235 - 1% 2.226 - 0% 2.202 - 1% 2.178 - 1% 2.155 - 1% 2.129 - 1% 2.105 - 1% Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -1% 1.793 1.774 1.753 1.733 1.712 1.694 1.679 1.672 1.500 1.650 1.629 1.607 1.583 1.561 1.000 562 560 558 556 556 556 556 554 552 550 548 545 545 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 500 0 Kreisfreie Städte Landkreise Thüringen Quelle: eigene Berechnungen Die entsprechenden tatsächlichen Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011 wird den Daten der Bevölkerungsvorausberechnung fortgerechnet. Diese beinhalten im Durchschnitt einen jährlichen Rückgang um 1%. Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 368,6 Mio. Euro. Seite 49 von 123 restliche Pflichtaufgaben - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010 370 368,6 368 366,7 366 364 362,8 362 Veränderung in den Einwohnerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 360 358 356,5 356 354 352 350 2010 2011 2012 2013 Quelle: eigene Berechnungen Aufgabenbereich Investitionen – Berücksichtigung der Ausgaben im Vermögenshaushalt Für den Bereich des übertragenen Wirkungskreises, den Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis und den maßgeblichen Teil der Gemeinkosten sind die entsprechenden Investitionsausgaben zu berücksichtigen. Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass auch die maßgeblichen Kosten der Kommunen im Vermögenshaushalt im Jahr 2010 in die Betrachtung der Bedarfsermittlung einfließen. Dazu werden die jeweiligen Zuschussbedarfe (unter Berücksichtigung der Leistungen des Landes) der vorgenannten betrachteten Aufgabenblöcke aufsummiert und als ein Aufgaben- bzw. Ausgabenblock definiert. Die zuvor ermittelten Zuschussbedarfe enthalten nicht ausgabewirksame kalkulatorische Ausgaben, die reine Buchungsposten darstellen. Die kalkulatorischen Ausgaben sind in den Zuschussbedarfen der Verwaltungshaushalte unter der Untergruppe 680 und 685 enthalten. Diesen Ausgaben stehen betragsgleich kalkulatorische Einnahmen im Epl. 9 der kommunalen Haushalte (Untergruppe 270 und 275) gegenüber. Um eine Bereinigung durchzuführen, wurden diese einnahmeerhöhend an dieser Stelle berücksichtigt. Berücksichtigt wurden lediglich die kalkulatorischen Einnahmen, die auf die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis entfallen. Danach ergibt sich folgendes Bild: Seite 50 von 123 Vermögenshaushalt - übertragener Wirkungskreis, Pflichtaufgaben und Gemeinkosten Einnahmen VmHH Einnahmen Zuschuss2010 (ohne Land) VmHH (Land) Ausgaben VmHH bedarf VmHH 33.470.851 -33.470.851 407.896 70.868.316 67.828.760 139.104.972 0 0 57.489 57.489 2.933 0 4.193 7.126 442.492 37.949.206 72.454.350 34.062.652 28.853.930 63.763.476 82.226.794 174.844.200 2.361.734 17.700.789 29.584.499 9.521.976 2.292.945 8.358.054 28.290.738 38.941.737 10.325.292 104.577.418 76.497.211 191.399.921 Bezeichnung kalkulatorische Einnahmen Schule SGB II SGB XII Kita (noch ohne Kita-Novelle 2010) Straßen übertragener Wirkungskreis Gemeinkosten Restliche Pflichtaufgaben Gesamtsumme 78.158.073 303.217.259 646.394.294 265.018.962 In den Ausgaben und Einnahmen im Investitionsbereich sind auch Auswirkungen des Konjunkturprogramms II als Einmaleffekt enthalten und erhöhen damit das Investitionsniveau. Bereits in 2011 sind die Investitionsausgaben der Kommunen um weitere 59 Mio. Euro gegenüber 2010 gefallen, wobei bei dieser Vergleichsberechnung die Wirkungen des Konjunkturprogramms bereits bereinigt sind. Im ersten Halbjahr 2012 sanken die Investitionsausgaben dennoch bei weiter steigenden Einnahmen. Zur Bemessung des sogenannten „Eintaktpunktes“ wurde auf eine Korrektur der Investitionsausgaben und Einnahmen um den Einmaleffekt Konjunkturprogramm zugunsten der Kommunen verzichtet. Es bleibt bei der Bemessung des sogenannten „Eintaktpunktes“ das durch das Konjunkturprogramm erhöhte Investitionsniveau dauerhaft erhalten. Der für die Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarfs maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 265,0 Mio. Euro. Als sog. Bedarfsträger werden hier die Einwohner zugrunde gelegt. Es wird davon ausgegangen, dass diese ein geeigneter Bedarfsträger für diesen Kostenbereich darstellt. Für die Einwohner wird auf die Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für Statistik zurückgegriffen. Danach ergeben sich folgende Entwicklungen im Bereich der Einwohnerzahlen in Thüringen. Entwicklung der Einwohnerzahlen in Thüringen seit 2004 (ab 2011 Bevölkerungsvorausberechnung des TLS) 2.500 2.355 2.335 2.311 - 1% 2.000 - 1% 2.289 2.268 - 1% 2.250 - 1% 2.235 - 1% 2.226 - 0% 2.202 - 1% 2.178 - 1% 2.155 - 1% 2.129 - 1% 2.105 - 1% Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -1% 1.793 1.774 1.753 1.733 1.712 1.694 1.679 1.672 1.500 1.650 1.629 1.607 1.583 1.561 1.000 562 560 558 556 556 556 556 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 554 552 550 548 545 545 2011 2012 2013 2014 2015 2016 500 0 Kreisfreie Städte Quelle: eigene Berechnungen Landkreise Thüringen Seite 51 von 123 Die entsprechenden tatsächlichen Jahresdaten liegen bis einschließlich 2010 vor. Ab dem Jahr 2011 wird mit den Daten der Bevölkerungsvorausberechnung fortgerechnet. Diese beinhalten im Durchschnitt einen jährlichen Rückgang um 1%. Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen mit dem fortgeschriebenen Betrag je Einwohner. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Jahr 2013 ein ungedeckter Finanzbedarf in Höhe von 273,0 Mio. Euro. Investitionen - Entwicklung des ungedeckten Finanzbedarfs auf der Basis von 2010 274 273,0 272,1 272 270 269,3 268 Veränderung in den Einwohnerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 266 265,0 264 262 260 2010 2011 2012 2013 Quelle: eigene Berechnungen Freiwillige Leistungen In der angemessenen Finanzausstattung ist auch ein gewisses Maß für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Finanzausstattungsgebot des Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Der Anteil in Höhe von 6%, der im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung berücksichtigt wird, wird für angemessen und ausreichend erachtet, um die Kommunen in ihrer Gesamtheit in die Lage zu versetzen, den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung gestaltend wahrzunehmen. Zudem haben die Kommunen im Rahmen der Entscheidung darüber, wie sie ihre Aufgaben wahrnehmen, die Möglichkeit, über diesen Mindestbetrag hinaus, weitere eigene Einnahmen im Rahmen der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zu generieren (z.B. durch die Erhebung von Gebühren und Entgelten). Der Anteil, der für freiwillige Leistungen zur Verfügung steht, kann dadurch erhöht werden. Zur Umsetzung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist es entscheidend, dass das Land den Mindestbedarf sowie einen von der Leistungskraft des Landes abhängigen, der angemessenen Finanzausstattung zuzurechnenden Finanzierungsanteil für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung stellt. Weder legte der Thüringer Verfassungsgerichtshof eine bestimmte Untergrenze für die dem Mindestbedarf zuzurechnenden freiwilligen Leistungen fest, noch liegen Entscheidungen anderer Gerichte vor, die einen konkreten Betrag benennen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof betont Seite 52 von 123 allerdings, dass die dem Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts zuzurechnende finanzielle Mindestausstattung als absolut geschützte Untergrenze nicht verhandelbar ist; diese Untergrenze steht nicht unter dem Vorbehalt der Leistungskraft des Landes, sie ist leistungskraftunabhängig. In der rechtswissenschaftlichen Literatur und in der Rechtsprechung werden unterschiedliche Methoden diskutiert, um den finanziellen Mindestbedarf der Kommunen zu ermitteln. Zu nennen sind die Theorien der − Unmöglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben, − „freien Spitze“ sowie − der Entwicklung der Schlüsselzuweisungen. Im Rahmen der Theorie der Unmöglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wird lediglich erörtert, ob eine konkrete Kommune in der Lage war, überhaupt freiwillige Leistungen zu erbringen. So geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 2002 (Az.: 10 LB 3714/01) davon aus, dass ein Anteil von knapp 2 vom Hundert an den Gesamtausgaben des Verwaltungshaushalts noch ausreichend sei, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Die Methodik des Niedersächsischen OVG beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, ob die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben noch möglich ist. Nach dieser Herangehensweise – welche sich zudem lediglich auf die Ausgaben des Verwaltungshaushalts bezieht - wäre auch ein deutlich geringerer Betrag als vorliegend angesetzt noch mit den hiesigen verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Von dieser „engen“ Betrachtungsweise sieht der vorliegende Entwurf bewusst ab. In der Literatur wird weitergehend ein Konzept der „freien Spitze“ vertreten, wonach die finanzielle Mindestausstattung dann nicht gewährleistet sei, wenn die Kommunen nicht ein Minimum ihrer Finanzausstattung für die Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben verwenden könnten (vgl. Maas; Die verfassungsrechtliche Entfaltung kommunaler Finanzgarantien, S. 146). Als Orientierungswert wird hierbei häufig von einem Anteil in Höhe von 5% ausgegangen. Bei einem geringeren Betrag für freiwillige Leistungen könne von einer kommunalen Ausgabenhoheit faktisch kaum mehr die Rede sein. So sei (vgl. Hufen, Aufgabenentzug durch Aufgabenüberlastung, DÖV 1998, 276-280) die finanzielle Seite kommunaler Eigenständigkeit unterschritten und ein Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht gegeben, wenn weniger als 5% des Gemeindehaushalts für selbst bestimmte Aufgaben verwandt werden könnten und 95% des Haushalts oder mehr als bloßer Ausgabeautomat für eigene oder übertragene Pflichtaufgaben diene. Dieser Wert wird nicht ausdrücklich verfassungsrechtlich bestimmt, sondern entspricht einer mehr oder weniger frei vorgenommenen Wertung (vgl. Maas, a.a.O, S. 147). Weiter wird die Theorie der Entwicklung der Schlüsselzuweisungen vertreten (vgl. Maas, a.a.O, S. 144). Danach sei die finanzielle Mindestausstattung gesichert, wenn die Summe der Schlüsselzuweisungen ständig ansteigen würde. Die danach gebotene finanzielle Mindestausstattung sei dann unterschritten, wenn die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben infolge unzureichender Finanzausstattung unmöglich wird. Dies sei bei einer offensichtlichen Disproportionalität von wahrzunehmenden Aufgaben und Mittelzuweisungen der Fall. Diese Methode liefert auch für die jetzige Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs in Thüringen allerdings keinen brauchbaren Ansatz, da nach dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs eine vollständige Aufgabenerhebung mit der Rechnungsstatistik vorgenommen wurde, die der Bemessung der angemessenen Finanzausstattung zugrunde gelegt wird. Eine vergleichende Betrachtung der Entwicklung der Schlüsselmassen scheidet mit Blick auf die verworfenen Vorschriften und die daraus resultierende Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs aus. Das von Maas angewendeten Hilfskriteriums bedarf es vorliegend nicht. Die Landesregierung orientiert sich bei der Bestimmung des Betrags, der der finanziellen Mindestausstattung zuzurechnen ist, folglich am Modell der „freien Spitze“. Seite 53 von 123 Denn neben der Verpflichtung des Landes, den Kommunen leistungskraftunabhängig eine unbedingte Mindestausstattung sicherzustellen, die ihnen einen gewissen Spielraum für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben einräumt, ergibt sich aus dem Finanzausstattungsgebot des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen darüber hinaus die Pflicht – bezogen auf den Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung – für eine insgesamt angemessene Finanzausstattung zu sorgen. Dieser Verpflichtung kommt das Land dadurch nach, dass den Kommunen neben dem Mindestbetrag für freiwillige Leistungen, ein weiterer finanzieller Spielraum eingeräumt wird. Dieser über die Mindestausstattung hinausgehende einzuräumende Spielraum ist von der Leistungskraft des Landes abhängig und wird vom Gebot der Verteilungssymmetrie bestimmt. Danach sind die verfügbaren Finanzmittel in vertikaler Hinsicht zwischen Land und Kommunen – oberhalb der Grenze des absoluten Minimums kommunaler Finanzausstattung – sowohl bei schlechter Finanzlage des Landes als auch bei durchschnittlicher oder prosperierender Entwicklung jeweils aufgabengerecht zu verteilen. Bei der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung der Kommunen wird – in Anlehnung an das in 2008 gewählte Verfahren ein Anteil von 6% der ungedeckten Ausgaben des Verwaltungshaushalts berücksichtigt. Die Summe der vorgenannten maßgeblichen Zuschussbedarfe des Verwaltungshaushalts beträgt im Jahr 2010 2.498,5 Mio. Euro. Somit ergibt sich bei 6% ein Betrag von 149,9 Mio. Euro, der in der Berechnung zu berücksichtigen ist. Dieser Anteil ist als „Zuschlag“ bestimmt. Im Jahr 2013 beträgt dieser Anteil aufgrund der fortgeschriebenen Zuschussbedarfe 161,1 Mio. Euro. Mit steigendem Ausgabevolumen steigt auch der Anteil für freiwillige Leistungen, der in der Finanzausstattung zu berücksichtigen ist. Der ungedeckte Finanzbedarf der Kommunen für freiwillige Leistungen beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 212 Mio. Euro im Verwaltungshaushalt und 67 Mio. Euro im Vermögenshaushalt (nach Abzug aller Leistungen des Landes außerhalb der Finanzausgleichsmasse). Der Betrag von 161 Mio. Euro, welcher in der Finanzausgleichsmasse enthalten ist, deckt ca. 60% der gesamten freiwilligen Leistungen der Kommunen ab. Summe der ungedeckten Ausgaben der Kommunen in den Einzelplänen 0 - 8 Die entsprechenden ungedeckten und fortgeschriebenen Beträge der vorgenannten Aufgabenblöcke belaufen sich in Summe für 2010 auf 2.913,4 Mio. Euro, der fortgeschriebene Betrag beläuft sich für 2013 auf 3.114,3 Mio. Euro (vgl. Übersicht auf Seite 58). Von diesem Betrag sind die eigenen Einnahmen der Kommunen abzuziehen, die im Einzelplan 9 – Allgemeine Finanzwirtschaft – im Unterabschnitt 90 – Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen – verbucht werden. Eigene Einnahmen der Kommunen Die Einnahmen im Einzelplan 9 der Kommunen stellen sich nach der Rechnungsstatistik 2010 wie folgt dar: Seite 54 von 123 Einzelplan 09 - Verwaltungshaushalt 2010 Gl-Nr Bezeichnung Gesamt Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen (90) davon Steuern/Gewerbesteuerumlage sonstige steuerlich bedingte Einnahmen (Zinsen, Bußgelder usw.)/Ausgaben Umlagen (Kreisumlage, VG-Umlagen) Familienleistungsausgleich Auftragskostenpauschale Hartz-IV-SoBEZ Schlüsselzuweisungen Bedarfszuweisungen Gesamt Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft (91) davon Zuführungen Vermögenshaushalt Gesamt Abwicklung der Vorjahre (92) Gesamtsumme Überschuss VwHH (ohne Einnahmen von Einnahmen Einnahmen vom Dritten VwHH VwHH 2010 Ausgaben Land) 2010 vom Land VwHH 1.572.666.888 1.525.055.245 536.164.718 2.561.557.415 1.075.604.148 13.584.375 483.478.365 0 0 0 0 0 0 0 0 63.507.889 182.907.569 197.518.766 1.074.147.455 6.973.566 44.418.005 4.922.947 484.066.838 2.756.928 1.031.186.143 8.661.428 -588.473 63.507.889 182.907.569 197.518.766 1.074.147.455 4.216.638 101.339.380 0 412.602.123 -311.262.743 70.854.698 0 308.593.796 -237.739.098 0 0 0 0 1.674.006.268 1.525.055.245 948.766.841 2.250.294.672 Die Einnahmen und Ausgaben aus und für Umlagen sind in dieser Betrachtung nicht zu berücksichtigen. Während die Umlagen bei den kreisangehörigen sowie verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden als Ausgaben erfasst werden, stellen diese bei den Landkreisen und Verwaltungsgemeinschaften entsprechende Einnahmen dar. Es handelt sich um Zahlungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, also Zahlungen untereinander, die zwar in den horizontalen Verteilungsbeziehungen eine Rolle spielen, jedoch nicht bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs der Kommunen. Ebenso in die Betrachtung nicht einzubeziehen sind die Einnahmen vom Land wie der Familienleistungsausgleich, die Auftragskostenpauschale, die sog. Hartz-IV-SoBEZ, die Schlüsselzuweisungen wie auch die Bedarfszuweisungen. Diese Mittel sind gerade Bestandteil der Finanzausgleichsmasse, die im Rahmen der regelgebundenen Finanzausstattung bestimmt werden. Die Einnahmen und Ausgaben der sonstigen allgemeinen Finanzwirtschaft (UA 91) – mit Ausnahmen der kalkulatorischen Einnahmen (siehe Seite 50) - sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Sie beinhalten im Wesentlichen die Zuführungen zum Vermögenshaushalt. Diese Ausgaben sind bereits durch die Berücksichtigung der Investitionsausgaben (Vermögenshaushalte) enthalten. Eine Berücksichtigung der Zuführung zum Vermögenshaushalt würde zu einer doppelten Erfassung der Ausgaben für den Vermögenshaushalt führen. Demzufolge sind als eigene Einnahmen die Steuereinnahmen der Gemeinden von den ungedeckten Zuschussbedarfen abzuziehen, um den noch durch das Land im Rahmen der Finanzausgleichsmasse zu deckenden Finanzbedarf der Kommunen zu ermitteln. Die Steuereinnahmen der Kommunen betragen im Jahr 2010 netto 1.031,2 Mio. Euro. Nach der sog. Kassenstatistik des Jahres 2011 des Thüringer Landesamtes für Statistik für das Jahr 2011 belaufen sich die Steuereinnahmen auf 1.185,7 Mio. Euro. Neuere Werte liegen danach nicht vor, so dass ab dem Jahr 2012 auf die Steuerschätzung vom Mai 2012 zurückgegriffen wird. Danach stellen sich die Steuereinnahmen wie folgt dar: Seite 55 von 123 Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden seit 2000 in Mio. Euro, ab Prognose 2012 Steuerschätzung Mai 2012 1600 1.402 1.361 1400 1.315 1.221 1.186 1.163 1200 1.001 992 1000 1.272 1.149 1.031 895 823 800 717 638 620 646 656 600 400 20 16 20 15 20 14 20 13 20 12 P ro gn os e 20 12 20 11 FA G 20 10 20 09 20 08 20 07 20 06 20 05 20 04 20 03 20 02 20 01 20 00 200 Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, Steuerschätzung Mai 2012 – ohne sonstige Steuern der Kommunen Für das Jahr 2012 werden danach Steuereinnahmen in Höhe von 1.221 Mio. Euro und für das Jahr 2013 Einnahmen in Höhe von 1.272 Mio. Euro prognostiziert. In der Steuerschätzung sind die sonstigen Steuereinnahmen der Kommunen in Höhe von 14 Mio. Euro nicht enthalten (vgl. Seite 4 der Begründung). Gleichwohl stehen diese Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs zur Verfügung. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die sonstigen steuerlich bedingten Einnahmen bzw. Ausgaben in Höhe von 8,6 Mio. Euro (vgl. Seite 55, Zeile 3 der Tabelle). Diese Beträge sind von dem ungedeckten Zuschussbedarf für 2013 in Höhe von 3.114,3 Mio. Euro abzuziehen. Fiktive Steuereinnahmen Darüber hinaus werden zumutbare, über das bisherige Aufkommen hinausgehende fiktive Mehreinnahmen der Kommunen bei den Realsteuern in 2013 in Höhe von 33,4 Mio. Euro berücksichtigt. Die Landesregierung macht hier von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch, indem das tatsächliche Steuereinnahmeverhalten der Thüringer Gemeinden einer gesonderten Betrachtung unterzogen wird. Den Angaben des Statistischen Bundesamtes ist zu entnehmen, dass die Thüringer Hebesätze im Jahr 2011 jeweils noch unter dem Durchschnitt der Flächenländer des Jahres 2010 lagen. Entsprechend der Maßgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, wonach sich die Kommunen nicht als alimentationsbedürftiger Kostgänger des Landes zu verstehen haben, sondern vor allem den bei der Verwirklichung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts entstehenden Finanzbedarf zunächst aus eigenen Kräften zu decken und die Gewährsträgerschaft nur dann und insoweit in Anspruch nehmen, als sie nach Erschöpfung der gesetzlichen und organisatorischen Möglichkeiten die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises mit eigenen Mitteln nicht bestreiten können (ThürVerfGH, a.a.O., S. 32). Vor diesem Hintergrund wird von den Kommunen erwartet, dass sie größere Anstrengungen unternehmen, ihren satzungsgeberischen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen, indem sie insbesondere ihre Hebesätze mindestens auf das Durchschnittsniveau der Flächenländer anheben. Durch den neuen regelgebundenen Finanzausgleich wird für die Zukunft ein stärkerer Anreiz gegeben, die Steuereinnahmen zu pflegen und zu mehren. Diese Mehreinnahmen wie auch die sonstigen Steuermehreinnahmen werden künftig nicht mehr vollständig wie bisher von der angemessenen Finanzausstattung abgezogen. Mit der Berücksichtigung der fiktiven Steuereinnahmen auf dem Niveau der Flächenländer wird für die Ermittlung des „Eintaktpunktes“ wie bisher der Grundsatz verfolgt, dass die Kommunen ihren Finanzbedarf zunächst aus eigenen Kräften decken müssen. Die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden wird Seite 56 von 123 von der Anrechnung möglicher Steuereinnahmen nicht berührt. Unabhängig von dem fiktiven Hebesatz, der bei der Berechnung der Ausgleichsmasse angewendet wird, verbleiben die tatsächlich erhobenen Steuern bei den Gemeinden. Ihnen wird nicht vorgeschrieben, einen bestimmten Hebesatz festzulegen. Diese Grundsätze wurden durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 2. November 2011 (VerfGH 13/10) bestätigt. Der fiktive Anteil wird für die Ermittlung der Ausgangsbasis des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes im Jahr 2013 bzw. des „Eintaktpunktes“ folgendermaßen berechnet: Die durchschnittlichen Hebesätze der Thüringer Kommunen liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das Jahr 2011 vor und sind der Veröffentlichung des Thüringer Landesamtes für Statistik „Hebesätze in Thüringen 2011“ entnommen. Die durchschnittlichen Hebesätze der Flächenländer liegen zum Stand Juni 2012 lediglich bis einschließlich 2010 vor, so dass auf die Werte in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes „Realsteuervergleich“ – Fachserie 14 Reihe 10.1 – 2010 – zurückgegriffen wird. a) fiktive Grundsteuer B Wie im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung der Jahre 2008 bis 2012 werden bei der Finanzbedarfsermittlung des Jahres 2013 fiktive Steuermehreinnahmen aus der Grundsteuer B berücksichtigt. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B der Kommunen beträgt in Thüringen in 2011 383%. Der durchschnittliche Hebesatz der Flächenländer betrug hingegen im Jahr 2010 insgesamt 389% (Quelle: Statistisches Bundesamt). Die Landesregierung orientiert sich im Jahr 2013 – nicht wie im Jahr 2012 – am bundesweiten Durchschnitt (410%), sondern nur am Durchschnitt der Flächenländer. Es wird eingeschätzt, dass die Kommunen grundsätzlich auch in der Lage sind, Mehreinnahmen aus der Grundsteuer B auf der Basis eines durchschnittlichen Hebesatzes in Höhe von 389 v. H. zu erzielen. Rechnerisch ergeben sich bei einem unterstellten durchschnittlichen Hebesatz von 389% fiktive Mehreinnahmen in Höhe von rund 3,2 Mio. Euro, bezogen auf die Einnahmen aus Grundsteuer B der Mai-Steuerschätzung 2012 für 2013 in Höhe von 202 Mio. Euro (bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 383%). b) fiktive Grundsteuer A Aus den gleichen Gründen, die die Anrechnung fiktiver Einnahmen aus der Grundsteuer B rechtfertigen, erfolgt eine Berücksichtigung fiktiver Mehreinnahmen aus der Grundsteuer A. Auch bei der Grundsteuer A zeigt sich im Vergleich mit dem Durchschnitt der Flächenländer (2010: 301%), dass die Kommunen ihre Einnahmemöglichkeiten nicht ausschöpfen (2011: 271%). Die Landesregierung schätzt wie im Jahr 2012 ein, dass auch in diesem Bereich die Kommunen ihre Anstrengungen ausweiten können, um mit höheren eigenen Einnahmen zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung stärker als bisher beizutragen. Rechnerisch ergeben sich bei einem unterstellten durchschnittlichen Hebesatz von 301% fiktive Mehreinnahmen in Höhe von rund 1,2 Mio. Euro bezogen auf die prognostizierten Einnahmen aus der Grundsteuer A nach der Mai-Steuerschätzung 2012 für 2013 in Höhe von 11 Mio. Euro (bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 271%). c) fiktive Gewerbesteuer Der durchschnittliche Hebesatz der Gewerbesteuer der Thüringer Kommunen im Jahr 2011 beträgt 367%. Hingegen beläuft sich der durchschnittliche Hebesatz bundesweit im Jahr 2010 auf 390%, der der Flächenländer auf 386%. (Quelle: Statistisches Bundesamt). Auch bei der Gewerbesteuer wird deutlich, dass die Thüringer Kommunen im Vergleich zum durchschnittlichen Hebesatz der Flächenländer ihre Einnahmemöglichkeiten nicht ausschöpfen. Im Ergebnis dessen wird bei der Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung angenommen, dass auch die Thüringer Kommunen durch eine Anhebung der Gewerbesteuerhebesätze Mehreinnahmen erzielen könnten, die die Alimentationspflichten des Landes verringern. In Orientierung am durchschnittlichen Hebesatz der Flächenländer wird eingeschätzt, dass auch die Thüringer Kommunen den Gewerbesteuerhebesatz Seite 57 von 123 auf durchschnittlich 386% erhöhen könnten. Auf eine Gewichtung mit dem sächsischen DurchschnittsHebesatz wird aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit den anderen Realsteuerarten verzichtet. Rechnerisch ergeben sich bei einem unterstellten durchschnittlichen Hebesatz von 386% fiktive Mehreinnahmen in Höhe von rund 29,0 Mio. Euro bezogen auf die prognostizierten Gewerbesteuernettoeinnahmen nach der Mai-Steuerschätzung 2012 für 2013 in Höhe von 560 Mio. Euro (bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 367%). In der Summe belaufen sich damit die fiktiven Steuereinnahmen auf einen Betrag von 33,4 Mio. Euro, welcher den ungedeckten Zuschussbedarf der Kommunen neben den tatsächlichen Steuereinnahmen mindert. Zusammenfassung In Summe sind somit von dem ungedeckten fortgeschriebenen Zuschussbedarf für 2013 in Höhe von 3.114,3 Mio. Euro Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.328,0 Mio. Euro (prognostizierte 1.272 Mio. Euro, sonstige Steuern und steuerlich bedingte Einnahmen – 22,6 Mio. Euro - sowie fiktive 33,4 Mio. Euro) abzuziehen. Es ergibt sich hiermit ein durch das Land im Rahmen der Finanzausgleichsmasse zu deckender Finanzbedarf in Höhe von 1.786,3 Mio. Euro. In der nachfolgenden Übersicht sind die entsprechenden Beträge für die Jahre 2010 bis 2013 aufgezeigt. Seite 58 von 123 Übersicht zu den Bestandteilen der regelgebundenen Finanzausstattung im KFA Aufgabenbereich Kostenträger Bestimmung des ungedeckten Finanzbedarfs Fortschreibungsbetrag Zuschussbedarfe 2010 (IstWerte) 2011 2012 2013 in Mio. € 1 Schule Schüler 290,2 293,6 303,0 313,0 2 SGB II Bedarfsgemeinschaft 310,7 250,2 231,8 234,4 3 SGB XII Empfänger von Eingliederungshilfen für Behinderte 412,8 438,7 450,5 457,3 Betreute Kinder 390,6 405,8 418,7 456,0 70,3 72,5 74,4 Kita 2010 (inklusive 4a Novelle zu 5/12) Kita- fehlender Betrag 4b Novelle 2010 (7/12) 5 Straßen/ÖPNV Verkehrsflächen 160,9 165,2 169,6 180,4 übertragener 6 Wirkungskreis Einwohner 139,3 141,8 143,2 143,9 Gemeinkosten (für den pflichtigen 7 Aufgabenbereich) Einwohner 437,5 445,3 450,3 452,2 Restliche Pflichtaufgaben (ohne freiwillige 8 Leistungen) Einwohner 356,5 362,8 366,7 368,6 2.498,5 2.573,7 2.606,4 2.680,2 9 Zwischen-Summe Zur Verfügungstellung 10 freiwillige Leistungen 6% der Ausgaben des VwHH 149,9 154,4 156,4 161,1 Investitionen für 11 Pflichtbereich Einwohner 265,0 269,3 272,1 273,0 2.913,4 2.997,5 3.034,9 3.114,3 1.039,8 1.194,2 1.243,6 1.294,6 Veränderung zum Vorjahr 4% 4% Gesamtbetrag für die Finanzausstattung im 12 KFA Abzüglich Eigene Einnahmen der Kommunen (Epl 09) Steuern und steuerähnliche 13 Einnahmen fiktive Steuereinnahmen (auf Basis des Durchschnitts-Hebesatz 14 der Flächenländer) 15 Summ e 74,0 30,4 32,1 33,4 1.113,8 1.224,6 1.275,7 1.328,0 1.772,9 1.759,2 zuzüglich SGB -TMSFG 1.786,3 5,5 Gesamtsum me 2013 1.791,8 Ergebnis ungedeckte Finanzausstattung im KFA (Zeile 12 - Zeile 16) 16 1.799,6 Neuzuweisungen von Aufgaben durch das Bundeskinderschutzgesetz werden in Höhe von 2,16 Mio. Euro berücksichtigt. Diese traten zum 01. Januar 2012 in Kraft und sind demnach noch nicht in der Rechnungsstatistik 2010 berücksichtigt. Darüber hinaus werden die zum Juli 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Vormundschafts- und des Betreuungsrechts mit einem Betrag von 3,35 Mio. Euro berücksichtigt. Die Summe von 5,5 Mio. Euro erhöht den ermittelten Betrag von 1.786,3 Mio. Euro auf 1.791,8 Mio. Euro. Seite 59 von 123 Dieser Betrag von 1.791,8 Mio. Euro dient als Ausgangsbasis für die weiteren Erwägungen bezüglich der Bestimmung des Ausgangsverhältnisses bzw. des „Eintaktpunktes“ des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes. Die Bestimmung der angemessenen Finanzausstattung ist von der Leistungskraft des Landes abhängig. Im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Kommunen und des Landes und der bisherigen Anstrengungen und Lasten, die durch die Kommunen insbesondere im Haushaltsjahr 2012 im Vergleich zum Haushaltsjahr 2011 bei den Zuweisungen des Landes zu tragen hatten, wird im Jahr 2013 ein Betrag von 47,2 Mio. Euro der Ausgangsbasis von 1.791,8 Mio. Euro zugeschlagen. Dieser „Zuschlags-Betrag“ ermittelt sich aus der sich in 2012 darstellender finanzieller Situation der Kommunen. Im Haushaltsjahr 2012 betrug die Summe aus der (modifiziertem) Finanzausgleichsmasse und Steuern 3.111 Mio. Euro. Sie setzen sich aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 1.962 Mio. Euro (Kapitel 17 20 – 2.102 Mio. Euro - abzüglich Bundesleistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 140 Mio. Euro - grün) und den im Thüringer Finanzausgleichsgesetz für 2012 zugrunde gelegten geschätzten Steuereinnahmen der Kommunen in Höhe von 1.149 Mio. Euro (gelb) zusammen. Die fiktiv unterstellten Steuereinnahmen werden bei dieser Betrachtung nicht berücksichtigt. Stellt man die entsprechenden Werte für 2013 gegenüber (ermittelte Finanzausgleichsmasse als ungedeckte Finanzausstattung in Höhe von 1.791,8 Mio. Euro und den prognostizierten Steuereinnahmen von 1.272 Mio. Euro), käme es gegenüber 2012 zu einer Absenkung der Summe aus Finanzausgleichsmasse und Steuern auf 3.063,8 Mio. Euro. Entwicklung der Finanzmasse der Kommunen im Vergleich zum ermittelten ungedeckten Finanzbedarf und zum gewählten Eintaktpunkt Steuereinnahmen der Kommunen Finanzausgleichsmasse 4.000 - 2% 3.500 0 % 3.111 3.064 3.111 ./. 47 Mio. 3.000 3.111 0 Mio. in Mio. € 2.500 1.792 1.962 1.839 1.962 2.000 1.500 1.000 500 + 123 Mio.* + 123 Mio.* 1.149 1.272 1.149 1.272 Soll 2012 2013 - mit ermitteltem ungedeckten Finanzbedarf Soll 2012 2013 - Beibehaltung des Finanzniveaus 0 Steuereinnahmen => OHNE fiktive Steuereinnahmen; Differenz 1.839 Mio. € zu 1.792 Mio. € => 47 Mio. €; BEACHTE: ggf. noch Schulsozialarbeit (10 Mio. €???) Die Landesregierung schätzt ein, dass eine Schlechterstellung der Kommunen auch im Hinblick auf die bisherige Entwicklung des Landes und der Kommunen nicht erfolgen soll. Um unter Berücksichtigung der prognostizierten eigenen Steuereinnahmen der Kommunen für 2013 das Niveau der Deckungsmittel der Kommunen zu halten, bedarf es einer Anhebung des bisher ermittelten Betrages (1.791,8 Mio. Euro) um 47 Mio. Euro. Somit ergibt sich eine Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2013 von 1.839 Mio. Euro, die gleichzeitig als Ausgangspunkt für die Ermittlung künftiger Finanzausgleichsmassen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz und damit dessen „Eintaktpunkt“ sein soll. Seite 60 von 123 Rechnerische Ermittlung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes Für die Finanzmasse des Landes wurden folgende Einnahmen des Landes mit ihren entsprechenden Werten nach der Steuerschätzung Mai 2012 für das Jahr 2013 berücksichtigt: 2013 Basisjahr in Mio. Euro Steuereinnahmen Land (Landessteuern und Landesanteil an den Gemeinschaftssteuern) Einnahmen aus Länderfinanzausgleich Einnahmen aus FehlbetragsBundesergänzungszuweisungen (Fehl-BEZ) Einnahmen aus SonderbedarfsBundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten Einnahmen aus der KFZ-Steuer-Kompensation Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen struktureller Arbeitslosigkeit (Hartz-IV-SoBEZ) Gesamtsumme 5.213 533 220 936 230 125 7.257 Die Kommunen haben für das Jahr 2013 nach der Steuerschätzung Mai 2012 eigene Steuereinnahmen in Höhe von 1.272 Mio. Euro. Dies ergibt eine Gesamtfinanzmasse für Land und Kommunen in Höhe von 8.529 Mio. Euro. Diese Masse verteilt sich unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 1.839 Mio. Euro folgendermaßen. in Mio. Euro Land Kommunen Gesamt 7.257 1.272 8.529 abzüglich 1.839 zuzüglich 1.839 5.418 3.111 8.529 63,53% 36,47% 100% Ausgangsmasse Finanzausgleichsmasse Verbleiben Ergibt ein Verteilungsverhältnis von Die Finanzausgleichsmasse ermittelt sich als Differenzbetrag zwischen dem ermittelten Anteil der Kommunen von 36,47% an der jeweiligen Gesamtmasse und den eigenen Steuereinnahmen der Kommunen in dem jeweiligen Jahr. Nach der Steuerschätzung Mai 2012 ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende Finanzausgleichsmasse. Seite 61 von 123 2013 Basisjahr in Mio. Euro 2014 2015 2016 Daten laut Mai Schätzung 2012 Steuereinnahmen Land Einnahmen aus LFA Einnahmen aus FehlBEZ Einnahmen aus Solidarpakt II/IFG KFZ-Steuer-Kompensation Hartz-IV-SoBEZ 5.213 533 220 936 230 125 5.368 539 222 827 230 142 5.490 544 223 724 230 142 5.619 551 225 615 230 142 Summe Land 7.257 7.328 7.353 7.382 Steuereinnahmen der Kommunen (ohne Familienleistungsausgleich ) lt. Mai Schätzung 2012 1.272 1.315 1.361 1.402 Summe der Finanzmasse Land + Kommunen 8.529 8.643 8.714 8.784 Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (ThüPG) 36,47% 36,47% 36,47% 36,47% Kommunaler Anteil an der Gesamtfinanzmasse 3.111 3.152 3.178 3.204 Davon Finanzausgleichsmasse 1.839 1.837 1.817 1.802 Dieses Vorgehen sichert Land und Kommunen eine gleichmäßige Entwicklung, wie die nachfolgende Darstellung verdeutlicht: Entwicklung der Finanzmasse der Kommunen (Summe aus Steuereinnahmen der Kommunen und der Finanzausgleichsmasse) - Betrag 2012 (1.962 Mio. €) abzüglich der Steuermehreinnahmen von 2012 nach 2013 (123 Mio. €) auf der Basis der Steuerschätzung Mai 2012 Steuereinnahmen der Kommunen Finanzausgleichsmasse 4.000 3.500 + 1% + 26 + 1% + 1% +26 3.152 3.178 3.204 1.839 1.837 1.817 1.802 1.272 1.315 1.361 1.402 1.149 Soll 2012 Entwurf 2013 Entwurf 2014 Entwurf 2015 Entwurf 2016 3.111 3.000 0 % 3.111 + 41 0 Mio. in Mio. € 2.500 1.962 2.000 1.500 1.000 500 + 123 Mio. 0 Steuereinnahmen => OHNE fiktive Steuereinnahmen; Seite 62 von 123 Entwicklung der Finanzmasse* des Landes - KFA: Betrag 2012 (1.962 Mio. €) abzügl. der Steuermehreinnahmen von 2012 nach 2013 (123 Mio. €) 6.000 + 1% + 1% + 1% 5.536 5.580 5.418 5.491 Entwurf 2013 Entwurf 2014 Entwurf 2015 Entwurf 2016 5.000 in Mio. € 4.000 3.000 2.000 1.000 0 *Kommunen: Steuereinnahmen + KFA; Land: Landeseinnahmen ./. KFA Die Verwendung der Finanzausgleichsmasse ergibt sich aus dem Kapitel 17 20 des Landeshaushalts und ist der Begründung zu diesem Gesetzentwurf als Anlage 2 beigefügt. Zusätzliche Leistungen außerhalb des FAG – Anlage 3 zur Begründung des Gesetzentwurfs – Darüber hinaus werden außerhalb des ThürFAG weitere Leistungen des Landes an die Thüringer Kommunen ausgereicht. Diese ergeben sich aus der beigefügten Anlage 3 zur Begründung zu diesem Gesetzentwurf. Diese besonderen zum Teil gesetzlich vorgeschriebenen, zum Teil freiwilligen Leistungen des Landes sind Bestandteil der insgesamt angemessenen Finanzausstattung des Landes und bemessen sich ebenfalls nach der Leistungsfähigkeit des Landes. Für den mittelfristigen Planungszeitraum werden in Summe folgende Beträge außerhalb des ThürFAG an die Kommunen ausgereicht. In Mio. Euro 2013 2014 Leistungen außerhalb des ThürFAG 744,6 684,6 Angemessene Finanzausstattung Die angemessene Finanzausstattung des Landes stellt demnach die Summe der regelgebundenen Finanzausstattung (Finanzausgleichsmasse) und der Zuweisungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse dar. Diese bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit des Landes. Seite 63 von 123 In Mio. Euro Finanzausgleichsmasse Leistungen außerhalb des ThürFAG Summe 2013 2014 1.838,8 744,6 1.837,2 684,6 2.583,4 2.521,8 Die Abbildung verdeutlicht die einzelnen Elemente der angemessenen Finanzausstattung 2013 im Vergleich zu 2012. Veränderung der Finanzierungskomponenten der Kommunen Gesamtsumme 3.831 + 25 3.856 Leistungen außerhalb der FAG-Masse 2013 = 745 einschließlich KdU-Bund 4.000 192 618 3.500 388 140* 127* 3.000 in Mio. € 2.500 2.000 FAGMasse 2012 = 2.102 einschließlich KdU-Bund 1.962 regelgebundene FAGMasse 2013 1.839 - 123 1.500 1.000 + 123 1.272 1.149 500 0 2012 Steuern der Kommunen Finanzausgleichsmasse 2013 *KdU - Bund sonstige (Anlage 3) freiwillige (Anlage 4) Verfassungsrechtliche Kontrolle: Ermittlung einer finanziellen Mindestausstattung Entsprechend der Unterscheidung eines Kern- und eines Randbereichs kommunaler Selbstverwaltung reicht die Gewährleistung des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf unterschiedlich weit. In ihrem Kernbereich garantiert die Norm den Kommunen die Mittel, die ihnen die Erfüllung aller ihrer Pflichtaufgaben und eines Mindestmaßes an freiwilligen Aufgaben ermöglichen. Diese finanzielle Mindestausstattung stellt eine nicht unterschreitbare Grenze dar. Diese muss betragsmäßig so bemessen sein, dass die Kommunen neben den pflichtigen Aufgaben auch noch ein Mindestmaß an freiwilligen Angelegenheiten erfüllen können – die sogenannte unantastbare finanzielle Mindestausstattung4. Mit dieser finanziellen Mindestausstattung werden (lediglich) ein Mindestmaß an rechtmäßiger, effizienter, sparsamer Ausführung der Pflichtaufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises 4 ThürVerfGH vom 03.05.2005 Seite 64 von 123 sowie auch ein Mindestmaß an freiwilligen Aufgaben gewährleistet. Sie ist zu unterscheiden von der angemessenen Finanzausstattung. Neben dem unantastbaren Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung zielt die Verfassung in einem Randbereich auf die Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden ab. Diese richtet sich einerseits nach der Aufgabenbelastung und der Finanzkraft der Kommunen, andererseits nach der Leistungskraft des Landes. Sie wird vom Gebot der Verteilungssymmetrie bestimmt, das grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Aufgaben von Land und Kommunen ausgeht5. Diese angemessene Finanzausstattung, die den Spielraum eröffnen soll, für die eigenen Prioritätensetzungen der Kommunen in der Art und Weise der Ausübung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben. Mit diesem Mehr gegenüber der finanziellen Mindestausstattung wird es in die Verantwortung der Kommunen gelegt, welche Prioritäten sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben setzt, d.h. ob sie eine oder mehrere Pflichtaufgaben intensiver ausübt, ob sie eine oder mehrere Pflichtaufgaben nicht so intensiv wahrnimmt und ihr Augenmerk auf freiwillige Aufgaben legt. Diese weitergehenden Entscheidungsspielräume, also die Ausnutzung der Möglichkeiten der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung, ermöglicht die angemessene Finanzausstattung. Diese muss daher zwangsläufig über dem Kernbereich der unantastbaren finanziellen Mindestausstattung liegen. Die absolute, einzig richtige Methode und Berechnungsweise zur Ermittlung der einzig richtigen nicht unterschreitbaren Mindestausstattung gibt es in dem Sinne nicht. Die Ermittlung eines solchen Betrages setzt immer entsprechende Wertentscheidungen voraus. Diese sind Ausdruck politischer Wertungen in Ausnutzung eines breiten Abwägungs- und Einschätzungsspielraums. Aus dem „politischen“ Charakter finanzausgleichsrechtlicher Entscheidungen des Gesetzgebers folgt zwar nicht, dass diese willkürlich getroffen werden können. Vielmehr müssen auch solche Entscheidungen, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterliegen, die entsprechenden Parameter berücksichtigen und die Ermittlungs- und Beobachtungspflichten erfüllen. Dabei muss deutlich werden, auf welchen Grundlagen bestimmte Berechnungen, Prognosen und Wertungen erfolgt sind. Diese müssen nicht nur nachvollziehbar sein, sondern auch die Maßgaben der Art. 91 Abs. 1 und 2 sowie Artikels 93 ThürVerf gewährleisten. Neben der in der Vergangenheit angewandeten und vom ThürVerfGH in seiner Entscheidung am 2.11.2011 (Az.: 13/10) für grundsätzlich als zulässig anerkannten Methode der sog. Korrridorbereinigung stellt auch die sog. Benchmark-Methode eine Möglichkeit dar, in Anwendung des breiten Abwägungs- und Einschätzungsspielraums, das Mindestmaß an rechtmäßiger, effizienter und sparsamer Ausführung der Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben zu ermitteln. Im Weiteren soll die verfassungsrechtlich nicht unterschreitbare Mindestausstattung abgeschätzt werden, um sicher zu stellen, dass die oben bestimmte Finanzausgleichsmasse diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt. Die Benchmark-Methode Für die Abschätzung der Mindestausstattung wurde wiederum Jahresrechnungsstatistik abgestellt und folgendes Vorgehen gewählt: auf die amtliche Zunächst wurden bei den jeweiligen Aufgabenblöcken (SGB II; SGB XII; Schule; Kita; Straßen/ÖPNV) die Zuschussbedarfe aufgrund der Nettoausgaben und Nettoeinnahmen ohne die Einnahmen vom Land ermittelt. Dies erfolgte für die sechs kreisfreien Städte und für die 17 Landkreise. Bei den Landkreisen wurden die entsprechenden Zuschussbedarfe der Gemeinden eines Landkreises zu den Zuschussbedarfen der jeweiligen Landkreisverwaltung hinzugerechnet, um eine Vergleichbarkeit mit den kreisfreien Städten zu erreichen. Diese nehmen sowohl kreisliche als auch gemeindliche Aufgaben war, so dass die Summation der Zuschussbedarfe bei den kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreisverwaltungen nicht nur vertretbar, sondern auch erforderlich ist, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. 5 ThürVerfGH vom 18.03.2010 Seite 65 von 123 Somit besteht die Vergleichsgruppe aus 23 „Körperschaften“, den sechs kreisfreien Städten und den 17 Landkreisen. Je nach Aufgabenblock wurde ein signifikanter und aufgabenorientierter Indikator gewählt, so z.B. die Bedarfsgemeinschaften nach SGB II bei den Kosten der Unterkunft, die Schüler staatlicher Schulen bei den Schulausgaben, betreute Kinder bei den Kosten der Kindertagesbetreuung usw. Der jeweilige Zuschussbedarf der „Körperschaften“ wurde durch die Anzahl der entsprechenden Indikatoreneinheiten geteilt, so dass sich ein Zuschussbedarf je Indikatoreinheit ergibt, so z.B. Kosten der Unterkunft je Bedarfsgemeinschaft, Kosten der Kindertagesbetreuung je betreutes Kind usw. Auf diese jeweils 23 Werte der „Körperschaften“ wurde die Benchmark-Methode in der Gestalt angewandt, dass der Durchschnitt der drei „Körperschaften“ mit dem niedrigsten Zuschussbedarf je Indikatoreneinheit der Maßstab für das Mindestmaß an rechtmäßiger, effizienter, sparsamer Ausführung der Pflichtaufgaben ist. Die drei Körperschaften mit dem niedrigsten Zuschussbedarf je Indikatoreneinheit stellen dabei mehr als 10% der Vergleichsgruppe dar. Dabei wird bei der Ermittlung des „den das Mindestmaß an erforderlichen Finanzmitteln (Kernbereich) nicht unterschreitenden Finanzbedarfs“ der Kommunen rechnerisch der kommunale Selbstverwaltungsspielraum auf das Niveau eingeengt wird, welches die drei mit den niedrigsten Aufwendungen (nicht DEN Niedrigsten) vorgeben. Dies wird als zulässig erachtet, da es sich um die Ermittlung des Betrages handelt, der den unabdingbaren Kernbereichs nahe kommen soll. Dass dies tatsächlich möglich ist, zeigen die Rechnungsergebnisse der Kommunen, die den Durchschnitt der drei Besten bilden. Diese drei Teilnehmer – also mehr als 10% erfüllen den jeweiligen Aufgabenblock rechtmäßig, effizient und sparsam. Insoweit kann im Sinne einer methodischen Ermittlung einer Mindestausstattung unterstellt werden, dass diese im Vergleich zu den anderen Teilnehmern der Vergleichgruppe effizientere und sparsamere Aufgabenwahrnehmung auch von den übrigen Kommunen dem Grunde nach möglich ist. Insbesondere weil die Sicherstellung der Finanzierung dieses Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf unabhängig von der Leistungskraft des Landes zu gewährleisten ist, ist es nicht nur zulässig, sondern auch zumutbar, bei der Bemessung der finanziellen Mindestausstattung strenge Maßstäbe in dem Sinne anzulegen, als eine Orientierung an den Niedrigsten erfolgt. Durch die Bezugnahme auf drei Einheiten wird ausgeschlossen, dass regionale Sonderfaktoren das Ergebnis verzerren. Diese Mindestausstattung ist den Kommunen von Verfassungswegen garantiert. Insoweit stehen die Belange des Landes zurück, unabhängig davon, wie es um die Leistungsfähigkeit des Landes bestellt ist. Bei einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Landes wird auch vom Land erwartet, lediglich das Mindestmaß bei der Erfüllung seiner Pflichtaufgaben anzuwenden. Es handelt sich hierbei nicht um die angemessene Finanzausstattung, sondern um die betragsmäßig geringere Mindestausstattung. Die Ergebnisse der angewandten Benchmark-Methode werden nicht in der Weise durch besonders hohe Zuschussbedarfe verändert, wie es bei der Anwendung der Korridorbereinigung anhand einer Durchschnittsbetrachtung der Fall ist. Besonders hohe Werte je Indikator durch eine Kommune bei einer Aufgabe im Vergleich zu den übrigen Kommunen lassen zunächst die Vermutung zu, dass hier die jeweiligen Kommunen ihre Prioritäten setzen und eine hohe Intensität (kostenintensiv) bei der Ausführung der Aufgaben bevorzugen. Diese Prioritätensetzung zugunsten einer oder mehrerer Aufgaben kann jedoch nicht Maßstab für eine absolute Mindestausstattung mit geringer, rechtmäßiger Aufgabenerfüllungsintensität sein. Mit einer Mindestausstattung, die auch diese hohe Ausführungsintensität als das absolute Mindestmaß ansieht, würde aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Garantie durch das Land unverhältnismäßig in die Verfassungsrechte des Landes eingegriffen werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Zuschussbedarfe, der Bedarfsträger und deren Fortschreibung, der Fortschreibung der Preisanstiege wird auf die im Rahmen der Ermittlung der regelgebundenen Seite 66 von 123 Finanzausstattung getroffenen Prämissen und Prognoseentscheidungen zurückgegriffen. Die Berechnung der regelgebundenen Finanzausstattung und die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung erfolgt nach den gleichen Parametern und der gleichen Systematik sowie der gleichen objektiven Datengrundlage. Zu unterscheiden sind diese beiden durch den Beurteilungsmaßstab, in welcher Form die gegebenen Zuschussbedarfe berücksichtigt werden. Während bei der regelgebundenen Finanzausstattung auf die Ist-Zuschussbedarfe zurückgegriffen wird, wird bei der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung auf den Durchschnitt der jeweils drei niedrigsten Teilnehmer als Maßstab abgestellt. Alle Teilnehmer, die mit ihrem tatsächlichen Wert über diesem Wert liegen, werden auf den Durchschnitt der drei niedrigsten Teilnehmer abgesenkt und gehen mit diesem abgesenkten Wert in die Berechnung ein. Die Teilnehmer, die unter diesem Benchmark-Wert liegen, gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Berechnung ein. Die „Körperschaften“ mit den beiden niedrigsten Werten zeigen bereits jetzt, dass sie mit diesem Betrag effizient und sparsam wirtschaften und diese Aufgabe i. S. einer finanzielle Mindestausstattung erfüllen können. Diese „Körperschaften“ bedürfen im Falle des Eintritts der finanziellen Mindestausstattung nicht noch eines Aufschlages zu den niedrigsten Werten. Bei der Berechnung der Zuschussbedarfe wurden die zweckgebundenen Einnahmen vom Land für die jeweiligen Aufgaben nicht abgezogen. Die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen ist der Teil, der durch alle Zuweisungen des Landes gedeckt werden muss. Zu den Zuweisungen des Landes zählen hierbei neben der Finanzausgleichsmasse auch die Leistungen außerhalb des ThürFAG. Bei den Leistungen des Landes außerhalb des ThürFAG handelt es sich gerade um solche speziellen Zuweisungen des Landes an die Kommunen, die in den jeweiligen Aufgabenbereichen als Einnahmen vom Land erfasst werden. Insoweit sind diese für die Betrachtung, wie hoch die noch durch das Land zu deckende finanzielle Mindestausstattung ist, nicht vom Zuschussbedarf abzuziehen. Berücksichtigt werden als Einnahmen der Kommunen nur die Einnahmen von anderer Seite. Bei der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung werden also die Einnahmen vom Land grundsätzlich NICHT abgezogen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die finanzielle Mindestausstattung mit allen Landesleistungen an die Kommunen verglichen werden muss. Der Unterschied zur Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung besteht darin, dass bei dieser ermittelt werden soll, welche ungedeckten Zuschussbedarfe noch durch die Finanzausgleichsmasse zu decken sind. Insoweit sind Leistungen des Landes außerhalb der Finanzausgleichsmasse bei der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung abzuziehen. Zur Anwendung der Benchmark-Methode bei den einzelnen Aufgabenbereichen Schule Dem Aufgabenbereich Schule wurden sämtliche Gliederungsnummern des Einzelplans 02 – Schulen – zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche des Verwaltungshaushalts und ergibt sich für die Teilnehmer für das Jahr 2010 folgendes Bild: Seite 67 von 123 Landkreis, kreisfreie Stadt 1 2 3 Spalte 1 / Spalte 2 Schule 2010 Mindestaustattung VwHH 16051 16052 16053 16054 16055 16056 16061 16062 16063 16064 16065 16066 16067 16068 16069 16070 16071 16072 16073 16074 16075 16076 16077 Stadt Erfurt Stadt Gera Stadt Jena Stadt Suhl Stadt Weimar Stadt Eisenach LK Eichsfeld LK Nordhausen LK Wartburgkreis LK Unstrut-Hainich-Kreis LK Kyffhäuserkreis LK Schmalkalden-Meiningen LK Gotha LK Sömmerda LK Hildburghausen LK Ilm-Kreis LK Weimarer Land LK Sonneberg LK Saalfeld-Rudolstadt LK Saale-Holzland-Kreis LK Saale-Orla-Kreis LK Greiz LK Altenburger Land Gesamt ZSB VwHH 2010 46.179.182 13.539.290 18.080.158 3.710.413 8.137.509 3.581.136 7.282.643 12.815.775 14.923.469 17.659.144 8.748.794 12.046.790 16.609.807 9.567.273 7.968.361 12.056.636 10.256.931 7.574.250 14.700.826 8.314.617 9.682.207 16.533.972 10.241.916 290.211.099 Betrag je Gesamtschüler Schüler 2010 23.563 1.960 10.723 1.263 11.556 1.565 3.028 1.225 8.057 1.010 4.892 732 9.724 749 8.632 1.485 10.904 1.369 11.980 1.474 7.172 1.220 13.691 880 15.207 1.092 6.205 1.542 5.767 1.382 8.883 1.357 7.426 1.381 5.732 1.321 9.990 1.472 6.672 1.246 7.827 1.237 8.689 1.903 8.915 1.149 215.235 1.348 4 Durchschnitt der drei niedrigsten Werte aus Spalte 3 5 Spalte 4 x Spalte 2 MindestMindestausstattung bei betrag je Ansatz des Indikator Benchmarks 787 18.543.138 787 8.438.572 787 9.094.109 787 2.382.915 787 6.340.537 732 3.581.136 749 7.282.643 787 6.793.039 787 8.581.012 787 9.427.781 787 5.644.077 787 10.774.269 787 11.967.300 787 4.883.087 787 4.538.398 787 6.990.565 787 5.843.965 787 4.510.855 787 7.861.730 787 5.250.597 787 6.159.536 787 6.837.895 787 7.015.748 787 168.742.902 Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen des Landes im Zusammenhang mit dem sog. Schullastenausgleich und der besonderen Ergänzungszuweisung zu den Ausgaben der Schülerbeförderung. Beide Leistungen sind Bestandteil der Finanzausgleichsmasse (Kapitel 17 20 des Landeshaushalts). Bei einer Ermittlung des durch die Finanzausgleichsmasse zu ermittelnden ungedeckten Finanzbedarfs dürfen diese Einnahmen bei der Berechnung des Zuschussbedarfs nicht berücksichtigt werden. Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 168,7 Mio. Euro. Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Schüler an staatlichen Schulen zugrunde gelegt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Schüler der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Seite 68 von 123 Schule (EP 02) in €/Schüler 2010 sowie Verteilung der Schüler auf je 1.000 EW ZSB (VwHH) je Schüler Schüler je 1.000 EW 2500 140 123 115 111 114 120 110 110 108 110 2000 105 96 96 96 91 88 1500 84 92 78 85 88 86 100 90 89 86 79 77 81 80 60 1000 1960 1903 1702 1504 1565 1485 1409 1263 1369 1382 1357 1381 1321 1220 1010 500 1542 1474 1225 732 1472 40 1246 1237 1092 1149 880 749 20 0 IK -L W eL -L SO N -L SL FL SH KL SO KL G R ZL AB G -L V fu rt G er a Je na Su hl W ei m ar Ei se na ch EI C -L N D H -L W AK -L U H KL KY FL SM -L G TH -L SÖ M -L H BN -L Er kr f LK TH 0 Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Teilnehmer“ wird mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Schüler anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Schülerzahl mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Schüler. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich: Schule - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro 200 196,5 195 191,5 190 186,5 185 181,8 180 176,2 175 170,7 170 168,7 Steigerung in den Schülerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1 % Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 165 160 155 150 BM 2010 2011 Quelle: eigene Berechnung 2012 2013 2014 2015 2016 Seite 69 von 123 SGB II – Kosten der Unterkunft Dem Aufgabenbereich SGB II sind die Unterabschnitte 405 und 482 zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom Verwaltungshaushalt und ergibt für das Jahr 2010 für die 23 Teilnehmer folgendes Bild: Landkreis, 1 2 3 kreisfreie Stadt Spalte 1 / Spalte 2 Prognose SGB II 2010 Mindestausstattung VwHH 16051 16052 16053 16054 16055 16056 16061 16062 16063 16064 16065 16066 16067 16068 16069 16070 16071 16072 16073 16074 16075 16076 16077 Stadt Erfurt Stadt Gera Stadt Jena Stadt Suhl Stadt Weimar Stadt Eisenach LK Eichsfeld LK Nordhausen LK Wartburgkreis LK Unstrut-Hainich-Kreis LK Kyffhäuserkreis LK Schmalkalden-Meiningen LK Gotha LK Sömmerda LK Hildburghausen LK Ilm-Kreis LK Weimarer Land LK Sonneberg LK Saalfeld-Rudolstadt LK Saale-Holzland-Kreis LK Saale-Orla-Kreis LK Greiz LK Altenburger Land Gesamt ZSB 2010 VwHH (Ohne Land - hier KDU nicht abgezogen) 57.547.847 26.855.581 20.448.479 6.670.909 16.040.041 10.303.510 10.775.639 17.233.270 12.949.354 21.471.103 16.649.348 15.934.417 24.555.109 11.338.452 6.343.673 20.929.241 10.709.855 7.005.428 18.285.810 12.731.053 12.516.281 16.545.585 23.529.800 397.369.785 BG 2010 15.195 8.197 5.441 2.069 4.445 2.742 3.458 5.652 4.338 6.582 5.692 4.936 7.438 4.136 2.167 6.453 3.972 2.122 5.895 4.033 3.954 5.413 6.868 121.198 Betrag je BG ZSB GHH 3.787 3.276 3.758 3.224 3.609 3.758 3.116 3.049 2.985 3.262 2.925 3.228 3.301 2.741 2.927 3.243 2.696 3.301 3.102 3.157 3.165 3.057 3.426 3.279 4 Durchschnitt der drei niedrigsten Werte aus Spalte 3 5 Spalte 4 x Spalte 2 MindestMindestausstattung bei betrag je Ansatz des Indikator Benchmarks 2.788 42.357.516 2.788 22.849.921 2.788 15.167.308 2.788 5.767.535 2.788 12.390.863 2.788 7.643.587 2.788 9.639.506 2.788 15.755.491 2.788 12.092.590 2.788 18.347.954 2.788 15.866.994 2.788 13.759.572 2.788 20.734.136 2.741 11.338.452 2.788 6.040.720 2.788 17.988.355 2.696 10.709.855 2.788 5.915.278 2.788 16.432.876 2.788 11.242.373 2.788 11.022.153 2.788 15.089.255 2.788 19.145.207 2.788 337.297.498 Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 337,3 Mio. Euro. Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften zugrunde gelegt. Die Bedarfsgemeinschaften beeinflussen im Wesentlichen die Ausgaben für den Bereich SGB II. Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Bedarfsgemeinschaft der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Seite 70 von 123 SGB II in €/Bedarfsgemeinschaften 2010 sowie Verteilung der BG auf je 1.000 EW monatlicher ZSB (Gesamt, ohne Land) je Empfänger Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II 90 350 83 80 74 300 68 70 68 70 70 64 63 250 61 57 57 54 50 200 60 54 53 52 50 47 316 302 150 273 260 313 273 301 269 50 46 50 45 38 313 33 260 33 254 249 32 269 275 272 244 228 40 35 275 270 244 286 258 263 264 255 30 225 100 20 50 10 0 -L SH KL SO KL G R ZL AB G -L SL F -L N -L SO eL IK -L W -L G TH -L SÖ M -L H BN -L SM ac h EI C -L N D H -L W AK -L U H KL KY FL Ei se n l m ar Su h ei W kr f LK V Er fu rt G er a Je na TH 0 Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen Finanzausstattung auch – mit dem Preisanstieg für Wohnen fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Bedarfsgemeinschaften mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Bedarfsgemeinschaft. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich: Seite 71 von 123 SGB II - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro 400 350 337,3 317,8 308,9 298,3 288,1 300 278,2 268,7 250 200 Steigerung in den Empfängerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: -5 % Steigerung PA Wohnung: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,66% Fortrechnung des BM-Betrages 150 100 50 0 BM 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 SGB XII – Sozialhilfe Dem Aufgabenbereich SGB XII werden die Unterabschnitte 410, 411, 412, 413, 414, 415 und 418 zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom Verwaltungshaushalt und ergibt für das Jahr 2010 für die Teilnehmer folgendes Bild: Seite 72 von 123 Landkreis, kreisfreie Stadt Prognose SGB XII 2010 Mindestausstattung VwHH 1 ZSB VwHH 2010 (ohne GlNr. 418) 48.388.971 16051 Stadt Erfurt 16052 Stadt Gera 20.437.816 16053 Stadt Jena 26.781.071 9.291.486 16054 Stadt Suhl 16055 Stadt Weimar 13.384.758 11.204.824 16056 Stadt Eisenach 16061 LK Eichsfeld 16.195.228 19.217.162 16062 LK Nordhausen 19.842.567 16063 LK Wartburgkreis 16064 LK Unstrut-Hainich-Kreis 23.031.300 16.097.429 16065 LK Kyffhäuserkreis 20.041.711 16066 LK Schmalkalden-Meiningen 16067 LK Gotha 23.454.654 13.600.739 16068 LK Sömmerda 16069 LK Hildburghausen 11.184.235 18.722.561 16070 LK Ilm-Kreis 14.980.906 16071 LK Weimarer Land 16072 LK Sonneberg 11.083.613 21.225.597 16073 LK Saalfeld-Rudolstadt 16074 LK Saale-Holzland-Kreis 14.330.876 16.672.043 16075 LK Saale-Orla-Kreis 16076 LK Greiz 17.617.421 16077 LK Altenburger Land 17.593.062 Gesamt 424.380.030 2 Empfänger behinderte Menschen 2.053 1.239 1.159 578 674 609 1.004 926 1.184 1.398 825 1.292 1.399 694 573 1.313 829 581 1.259 806 936 1.089 975 23.395 3 Spalte 1 / Spalte 2 Betrag je Empf. Beh. Menschen ZSB GHH 23.570 16.495 23.107 16.075 19.859 18.399 16.131 20.753 16.759 16.474 19.512 15.512 16.765 19.598 19.519 14.259 18.071 19.077 16.859 17.780 17.812 16.178 18.044 18.140 4 Durchschnitt der drei niedrigsten Werte aus Spalte 3 Mindestbetrag je Indikator 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 14.259 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 15.282 5 Spalte 4 x Spalte 2 Mindestausstattung bei Ansatz des Benchmarks 31.374.474 18.934.717 17.712.136 8.833.145 10.300.241 9.306.895 15.343.386 14.151.370 18.094.193 21.364.596 12.607.862 19.744.676 21.379.878 10.605.887 8.756.733 18.722.561 12.668.991 8.878.991 19.240.362 12.317.499 14.304.193 16.642.378 14.900.201 356.185.366 Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 356,2 Mio. Euro. Die besonderen Leistungen des Landes betragen 11,6 Mio. Euro und sind bei der Ermittlung des Zuschussbedarfs für die finanzielle Mindestausstattung nicht abgezogen. Als sog. Bedarfsträger wird auch hier die Anzahl der Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte zugrunde gelegt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Hilfeempfänger der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Seite 73 von 123 Sozialhilfe Gesamt (41) je Empfänger sowie Verteilung je 1.000 EW - in 2010 monatlicher ZSB (Gesamt, ohne Land) je Empfänger Empfänger von Eingliederungshilfen für Behinderte 2500 16 15 14 2000 14 13 12 10 12 12 11 11 10 1500 11 10 10 10 10 10 10 10 9 10 10 10 11 10 10 10 9 9 8 1000 1.964 1.926 6 1.710 1.512 1.729 1.655 1.533 1.439 1.375 1.344 1.340 1.633 1.627 1.626 1.397 1.373 1.293 1.506 1.397 1.590 1.405 1.504 1.482 1.484 1.348 1.188 4 500 2 IK -L W eL -L SO N -L SL FL SH KL SO KL G R ZL AB G -L Je na Su hl W ei m ar Ei se na ch EI C -L N D H -L W AK -L U H KL KY FL SM -L G TH -L SÖ M -L H BN -L fu rt er a G Er kr f LK V 0 TH 0 Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Hilfeempfänger anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Hilfeempfänger mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Hilfeempfänger. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich: Prognose für SGB XII ab 2010 - Entwicklung der Mindestausstattung - in Mio. Euro 600 500 501 474 449 425 400 402 in Mio. € 379 356 300 Steigerung in den Empfängerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 4% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 200 100 0 BM 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Seite 74 von 123 Kindertagesbetreuung Der Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung umfasst die Ausgaben, die sich aus dem Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz ergeben. Dies schließt die Aufgaben für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege nach SGB VIII mit ein. Dem Aufgabenbereich Kindertagesbetreuung werden die Unterabschnitte 454 und 464 zugeordnet. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom Verwaltungshaushalt und ergibt für das Jahr 2010 für die Teilnehmer folgendes Bild: Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 320,2 Mio. Euro. Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird mit dem - wie bei der regelgebundenen Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Für die Zahl der Kinder wurden die Prognosen des TMBWK zugrunde gelegt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der prognostizierten Kinderzahl mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Kind. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich: Landkreis, kreisfreie Stadt Kindertagesbetreuung 2010 Mindestausstattung ohne Novelle - VwHH 16051 16052 16053 16054 16055 16056 16061 16062 16063 16064 16065 16066 16067 16068 16069 16070 16071 16072 16073 16074 16075 16076 16077 Stadt Erfurt Stadt Gera Stadt Jena Stadt Suhl Stadt Weimar Stadt Eisenach LK Eichsfeld LK Nordhausen LK Wartburgkreis LK Unstrut-Hainich-Kreis LK Kyffhäuserkreis LK Schmalkalden-Meiningen LK Gotha LK Sömmerda LK Hildburghausen LK Ilm-Kreis LK Weimarer Land LK Sonneberg LK Saalfeld-Rudolstadt LK Saale-Holzland-Kreis LK Saale-Orla-Kreis LK Greiz LK Altenburger Land Gesamt 1 ZSB VwHH (Ohne Land) 41.488.486 19.871.652 26.433.156 5.793.409 12.776.096 7.464.118 17.546.999 13.188.965 22.419.948 19.821.392 11.899.208 21.773.515 23.512.080 12.811.328 10.735.287 19.921.242 16.916.966 9.094.656 13.625.943 15.002.900 13.001.172 20.112.771 15.342.884 390.554.173 2 3 Betreute Kinder 01.03.2010 7.631 3.652 4.430 1.067 2.739 1.607 4.243 3.190 4.716 4.441 2.814 4.696 5.132 2.907 2.363 3.980 3.458 1.986 3.904 3.132 2.999 3.864 3.151 82.102 Spalte 1 / Spalte 2 ZSB VwHH Betrag je betreutes Kind 5.437 5.441 5.967 5.430 4.665 4.645 4.136 4.134 4.754 4.463 4.229 4.637 4.581 4.407 4.543 5.005 4.892 4.579 3.490 4.790 4.335 5.205 4.869 4.757 4 Durchschnitt der drei niedrigsten Werte aus Spalte 3 Mindestbetrag je Indikator 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 3.490 3.920 3.920 3.920 3.920 3.920 5 Spalte 4 x Spalte 2 Mindestausstattung bei Ansatz des Benchmarks 29.914.132 14.316.133 17.365.955 4.182.726 10.737.100 6.299.569 16.632.900 12.505.056 18.487.098 17.409.076 11.031.106 18.408.697 20.117.852 11.395.673 9.263.150 15.601.919 13.555.637 7.785.279 13.625.943 12.277.691 11.756.321 15.147.190 12.352.173 320.168.376 Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Kinder zugrunde gelegt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Kind der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Seite 75 von 123 Kindertagesbetreuung (454, 464) in €/betreutes Kind 2010 sowie Verteilung der betreuten Kinder auf je 1.000 EW monatlicher ZSB VwHH je betreutes Kind 400 42 betreute Kinder je 1.000 EW 45 42 40 350 37 36 35 36 37 36 39 39 39 40 37 36 35 35 35 34 36 36 33 33 300 34 33 35 31 30 27 250 25 200 323 323 311 150 258 20 344 294 241 240 262 246 218 185 100 181 235 231 201 276 259 250 216 223 236 219 250 15 214 10 163 IK -L W eL -L SO N -L SL FL SH KL SO KL G R ZL AB G -L Su hl W ei m ar Ei se na ch EI C -L N D H -L W AK -L U H KL KY FL SM -L G TH -L SÖ M -L H BN -L Je na G Er er a 0 fu rt 0 kr f LK V 5 TH 50 Darüber hinaus ist auch die Novelle des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes zu berücksichtigen. Im Jahr 2010 fand eine Novellierung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes statt. Mit dieser Novellierung wurden zum Zeitpunkt 1. August 2010 die Standards in den Betreuungsrelationen erheblich erhöht. In der Rechnungsstatistik des Jahres 2010 ist demzufolge nur ein Teilbetrag dieser Standarderhöhung in Höhe von 5/12 enthalten. Im Rahmen der Fortschreibung ist der fehlende Betrag der Standarderhöhung in Höhe von 7/12 erhöhend zu berücksichtigen. Es wird auch hier unterstellt, dass die Differenz in den Zuschussbedarfen der Rechnungsstatistik 2009 zu 2010 allein auf der Standarderhöhung ab dem 1. August 2010 beruht. Diese Erhöhung 50,2 Mio. Euro (entspricht 5/12) wird auf einen Jahresbetrag von 120,4 Mio. Euro hochgerechnet. Dabei wird weiterhin unterstellt, dass die Elternbeiträge unverändert gegenüber dem Jahr 2010 bleiben. Berechnung des fehlenden Betrages der Kita-Novelle 2010 Einnahmen sonstige Einnahmen Land Kita 2010 Kita 2009 Kita Differenz 2009 - 2010 Nettoausgaben TH ZSB 53.265.802 136.577.239 444.002.439 254.159.398 48.172.515 5.093.287 96.570.365 40.006.874 393.820.214 50.182.225 249.077.334 5.082.064 Dem Zuschussbedarf 2010 ist mithin der Unterschiedsbetrag von rund 70,3 Mio. Euro (120,44 Mio. Euro ./. abzüglich bereits enthaltener Betrag von 50,18 Mio. Euro) hinzurechnen und ebenfalls mit den prognostizierten Kinderzahlen und des Verbraucherpreisanstiegs fortzuschreiben. In der Summe ergibt sich folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich: Seite 76 von 123 Kita - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 Kita Kita mit kompletter Novelle 500 450,0 462,0 474,0 486,2 450 402,7 415,5 400 350 375,6 385,7 395,7 405,9 343,0 320,2 300 250 200 Steigerung in den Kinderzahlen: Prognose TMBWK Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 150 100 50 0 BM 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Straßen & ÖPNV Der Aufgabenbereich Straßen und ÖPNV umfasst die Ausgaben, die in den Unterabschnitten 63, 65, 660, 665, 670 und 792 zugeordnet sind. Dies umfasst folgende Aufgaben- und Ausgabenbereiche vom Verwaltungshaushalt und ergibt für das Jahr 2010 für die Teilnehmer folgendes Bild: Seite 77 von 123 Landkreis, kreisfreie Stadt 1 2 3 Spalte 1 / Spalte 2 Straßen, ÖPNV 2010 Verwaltungshaushalt Mindestausstattung 16051 16052 16053 16054 16055 16056 16061 16062 16063 16064 16065 16066 16067 16068 16069 16070 16071 16072 16073 16074 16075 16076 16077 Stadt Erfurt Stadt Gera Stadt Jena Stadt Suhl Stadt Weimar Stadt Eisenach LK Eichsfeld LK Nordhausen LK Wartburgkreis LK Unstrut-Hainich-Kreis LK Kyffhäuserkreis LK Schmalkalden-Meiningen LK Gotha LK Sömmerda LK Hildburghausen LK Ilm-Kreis LK Weimarer Land LK Sonneberg LK Saalfeld-Rudolstadt LK Saale-Holzland-Kreis LK Saale-Orla-Kreis LK Greiz LK Altenburger Land Gesamt ZSB 2010 (VwHH) 14.382.065 3.147.305 10.224.994 3.956.482 3.577.687 1.555.500 7.424.710 6.038.246 10.940.468 7.421.348 6.952.339 11.408.033 14.639.885 4.331.516 5.293.275 8.223.244 6.627.714 5.030.444 10.605.763 7.586.342 9.004.035 9.244.066 6.470.250 174.085.711 Verkehrsfläche (Straßen, ZSB 2010 Wege, Plätze) VwHH je ha 1.803 7.977 855 3.681 775 13.194 601 6.583 587 6.095 677 2.298 3.873 1.917 2.772 2.178 4.534 2.413 3.608 2.057 3.573 1.946 5.140 2.219 3.330 4.396 2.670 1.622 4.069 1.301 3.238 2.540 3.437 1.928 924 5.444 3.158 3.358 2.718 2.791 3.359 2.681 2.599 3.557 1.732 3.736 60.032 2.900 4 Durchschnitt der drei niedrigsten Werte aus Spalte 3 5 Spalte 4 x Spalte 2 MindestMindestausstattung bei betrag je Ansatz des Indikator Benchmarks 1.613 2.908.968 1.613 1.379.461 1.613 1.250.388 1.613 969.656 1.613 947.068 1.613 1.092.275 1.613 6.248.715 1.613 4.472.357 1.613 7.315.175 1.613 5.821.163 1.613 5.764.694 1.613 8.292.898 1.613 5.372.636 1.613 4.307.789 1.301 5.293.275 1.613 5.224.203 1.613 5.545.271 1.613 1.490.786 1.613 5.095.131 1.613 4.385.233 1.613 5.419.425 1.613 4.193.238 1.613 2.794.416 95.584.219 1.613 Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 95,6 Mio. Euro. Die besonderen Leistungen des Landes betragen 13,3 Mio. Euro und sind bei der Ermittlung des Zuschussbedarfs für die finanzielle Mindestausstattung nicht abgezogen. Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Verkehrsflächen zugrunde gelegt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Verkehrsfläche der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt Seite 78 von 123 ZSB VwHH Straßen/ÖPNV in € je ha Verkehrsfläche (Straßen, Wege, Plätze) 2010 sowie Verteilung der Verkehrsfläche auf je 1.000 EW ZSB in €/ha Verkehrsfläche ha Verkehrsfläche je 1.000 EW 70 14.000 61 60 12.000 50 10.000 44 41 40 8.000 35 33 37 13.194 6.000 38 37 40 33 31 31 29 30 27 27 24 24 4.000 18 7.977 16 15 6.954 6.583 20 15 6.095 5.444 10 9 2.000 9 3.681 2.900 9 7 4.396 3.358 2.507 2.540 2.298 1.917 2.178 2.413 2.057 1.946 2.219 1.622 3.557 3.736 10 2.791 2.681 1.928 1.301 0 -L G R ZL AB G SO KL SL FL SH KL SO N -L IK -L eL -L W M -L H BN -L SÖ -L G TH -L FL SM KY -L AK U H KL W -L EI C N D H -L se na ch Ei Su hl eim ar W Je na G er a Er fu rt kr f LK V TH 0 Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Verkehrsflächen anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Verkehrsflächen mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Verkehrsfläche. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich: Straßen/ÖPNV - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro 120 114,0 115 111,7 109,4 110 107,2 105 100,8 100 Steigerung in den Verkehrsflächen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 0,5% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 98,2 95,6 95 90 85 BM 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Übertragener Wirkungskreis Hinsichtlich der dem Aufgabenbereich „Übertragener Wirkungskreis“ zugeordneten Unterabschnitte wird auf die Ermittlung im Rahmen der regelgebundenen Finanzausstattung verwiesen. Seite 79 von 123 Bei den Einnahmen vom Land handelt es sich um die Leistungen des Landes nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz sowie dem Thüringer Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Landesleistungen werden als Zuweisungen außerhalb des ThürFAG ausgereicht und sind bei der Betrachtung der finanziellen Mindestausstattung nicht zu berücksichtigen. Der für die Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich demnach in 2010 auf einen Betrag von 196,7 Mio. Euro. Landkreis, kreisfreie Stadt 1 2 3 Spalte 1 / Spalte 2 Übertragener Wirkungskreis 2010 Mindestausstattung VwHH 16051 16052 16053 16054 16055 16056 16061 16062 16063 16064 16065 16066 16067 16068 16069 16070 16071 16072 16073 16074 16075 16076 16077 Stadt Erfurt Stadt Gera Stadt Jena Stadt Suhl Stadt Weimar Stadt Eisenach LK Eichsfeld LK Nordhausen LK Wartburgkreis LK Unstrut-Hainich-Kreis LK Kyffhäuserkreis LK Schmalkalden-Meiningen LK Gotha LK Sömmerda LK Hildburghausen LK Ilm-Kreis LK Weimarer Land LK Sonneberg LK Saalfeld-Rudolstadt LK Saale-Holzland-Kreis LK Saale-Orla-Kreis LK Greiz LK Altenburger Land Gesamt ZSB 2010 VwHH 19.524.091 9.492.745 10.109.951 4.286.026 3.722.010 4.444.277 8.513.518 8.679.547 10.449.066 8.858.917 7.034.371 12.155.487 13.216.238 7.221.309 5.329.584 7.990.984 7.344.442 5.305.552 10.630.580 7.037.946 8.462.852 8.275.869 8.645.162 196.730.524 Einwohner 204.994 99.262 105.129 38.776 65.479 42.750 105.195 89.963 130.560 108.758 81.449 129.982 138.056 72.877 67.007 112.350 84.693 59.954 116.818 86.809 87.799 107.555 98.810 2.235.025 Betrag je Einwohner 95 96 96 111 57 104 81 96 80 81 86 94 96 99 80 71 87 88 91 81 96 77 87 88 4 Durchschnitt der drei niedrigsten Werte aus Spalte 3 Mindestbetrag je Indikator 68 68 68 68 57 68 68 68 68 68 68 68 68 68 68 68 68 68 68 68 68 68 68 68 5 Spalte 4 x Spalte 2 Mindestausstattung bei Ansatz des Benchmarks 14.002.051 6.780.060 7.180.804 2.648.583 3.722.010 2.920.025 7.185.312 6.144.895 8.917.860 7.428.681 5.563.348 8.878.380 9.429.872 4.977.841 4.576.892 7.674.032 5.784.929 4.095.139 7.979.217 5.929.462 5.997.083 7.346.511 6.749.186 151.912.171 Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Einwohner zugrunde gelegt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Einwohner der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt Seite 80 von 123 ZSB im Verwaltungshaushalt für den übertragenen Wirkungskreis in Euro je Einwohner 2010 120 100 80 60 111 104 88 93 40 95 96 96 96 86 94 80 81 96 99 87 86 88 87 81 80 81 96 91 77 71 57 20 KL R ZL AB G -L G KL SO SL FL SH -L N -L SO IK -L W eL -L TH -L SÖ M -L H BN -L SM G Su hl W ei m a r Ei se na ch EI C -L N D H -L W AK -L U H KL KY FL Er fu rt G er a Je na kr f LK V TH 0 Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Einwohner anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich: Übertragener Wirkungskreis - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro 160 159,0 158,3 157,8 158 157,0 156,2 156 154,6 154 Veränderung in den Einwohnerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 151,9 152 150 148 BM 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Seite 81 von 123 Gemeinkosten Die Gemeinkosten bilden den Teil ab, der keiner besonderen Aufgabe zugeordnet werden kann, da sie auf Querschnittsaufgaben entfallen. Sie können im Gegensatz zu den Einzelkosten, hier konkreten Aufgabenbereichen, nicht direkt einem Kostenträger, hier Aufgabenbereich, zugeordnet werden. Die hier vorliegenden Gemeinkosten werden deshalb – ähnlich einer Kostenträgerrechnung – durch eine Kostenschlüsselung auf die einzelnen Kostenstellen, sprich Aufgabenbereich verteilt. Der Bereich, der hier auf die freiwilligen Aufgaben entfällt, wird in die Betrachtung des ungedeckten Finanzbedarfs nicht mit einbezogen. Für die Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung gelten andere Ausgleichsgrundsätze, auf die in dem entsprechenden nachfolgenden Abschnitt eingegangen wird. Die Gemeinkosten werden anhand der Zuschussbedarfsrelationen für Pflichtaufgaben, den Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis sowie den freiwilligen Leistungen dem pflichtigen Teil der Aufgaben zugeordnet. Hinsichtlich der dem Aufgabenbereich „Übertragener Wirkungskreis“ zugeordneten Unterabschnitte wie auch der Ermittlung der maßgeblichen Zuschussbedarfe wird auf die Ermittlung im Rahmen der regelgebundenen Finanzausstattung verwiesen. Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 265,9 Mio. Euro. Landkreis, kreisfreie Stadt 1 2 3 Spalte 1 / Spalte 2 Gemeinkosten 2010 (anteilig für Pflichtaufgaben und ÜWK) Mindestausstattung 16051 16052 16053 16054 16055 16056 16061 16062 16063 16064 16065 16066 16067 16068 16069 16070 16071 16072 16073 16074 16075 16076 16077 Stadt Erfurt Stadt Gera Stadt Jena Stadt Suhl Stadt Weimar Stadt Eisenach LK Eichsfeld LK Nordhausen LK Wartburgkreis LK Unstrut-Hainich-Kreis LK Kyffhäuserkreis LK Schmalkalden-Meiningen LK Gotha LK Sömmerda LK Hildburghausen LK Ilm-Kreis LK Weimarer Land LK Sonneberg LK Saalfeld-Rudolstadt LK Saale-Holzland-Kreis LK Saale-Orla-Kreis LK Greiz LK Altenburger Land Gesamt ZSB 2010 VwHH 26.643.141 13.629.474 9.813.782 6.672.395 9.441.078 8.418.891 29.884.257 21.640.765 29.242.062 20.174.430 17.823.256 26.642.127 26.560.421 17.968.631 14.598.355 25.808.905 20.049.253 10.966.447 24.546.166 19.107.206 20.185.966 21.348.298 19.657.998 440.823.305 Einwohner 204.994 99.262 105.129 38.776 65.479 42.750 105.195 89.963 130.560 108.758 81.449 129.982 138.056 72.877 67.007 112.350 84.693 59.954 116.818 86.809 87.799 107.555 98.810 2.235.025 Betrag je EW 130,0 137,3 93,3 172,1 144,2 196,9 284,1 240,6 224,0 185,5 218,8 205,0 192,4 246,6 217,9 229,7 236,7 182,9 210,1 220,1 229,9 198,5 198,9 197,2 4 Durchschnitt der drei niedrigsten Werte aus Spalte 3 5 Spalte 4 x Spalte 2 MindestMindestausstattung bei betrag je Ansatz des Indikator Benchmarks 120,2 24.642.214 120,2 11.932.230 93,3 9.813.782 120,2 4.661.241 120,2 7.871.194 120,2 5.138.954 120,2 12.645.432 120,2 10.814.402 120,2 15.694.545 120,2 13.073.739 120,2 9.790.939 120,2 15.625.064 120,2 16.595.635 120,2 8.760.504 120,2 8.054.874 120,2 13.505.531 120,2 10.180.898 120,2 7.207.037 120,2 14.042.627 120,2 10.435.261 120,2 10.554.269 120,2 12.929.127 120,2 11.877.895 120,2 265.847.392 Seite 82 von 123 Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Einwohner zugrunde gelegt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Einwohner der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt Gemeinkosten in Euro je Einwohner 2010 350 300 250 200 311 150 263 239 100 216 216 188 240 203 224 239 252 259 230 211 200 241 252 217 218 158 142 150 147 270 245 102 50 -L SL FL SH KL SO KL G RZ -L AB G -L -L N SO IK -L W eL ar Ei se na ch EI CL ND H -L W AK -L U H KL KY FL SM -L G TH -L SÖ M -L HB NL l ei m W Su h V Er fu rt G er a Je na kr f LK TH 0 Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Einwohner anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich: Seite 83 von 123 Gemeinkosten - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro 280 278,6 277,3 276,4 275,1 275 273,8 270,6 270 265,8 Veränderung in den Einwohnerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 265 260 255 BM 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Restliche Pflichtaufgaben Hinsichtlich der dem Aufgabenbereich „restliche Pflichtaufgaben“ zugeordneten Unterabschnitte wird auf die Ermittlung im Rahmen der regelgebundenen Finanzausstattung verwiesen. Landkreis, kreisfreie Stadt 1 2 3 Spalte 1 / Spalte 2 restliche Pflichtaufgaben 2010 Mindestausstattung 16051 16052 16053 16054 16055 16056 16061 16062 16063 16064 16065 16066 16067 16068 16069 16070 16071 16072 16073 16074 16075 16076 16077 Stadt Erfurt Stadt Gera Stadt Jena Stadt Suhl Stadt Weimar Stadt Eisenach LK Eichsfeld LK Nordhausen LK Wartburgkreis LK Unstrut-Hainich-Kreis LK Kyffhäuserkreis LK Schmalkalden-Meiningen LK Gotha LK Sömmerda LK Hildburghausen LK Ilm-Kreis LK Weimarer Land LK Sonneberg LK Saalfeld-Rudolstadt LK Saale-Holzland-Kreis LK Saale-Orla-Kreis LK Greiz LK Altenburger Land Gesamt ZSB 2010 VwHH 71.199.377 37.028.122 31.975.074 12.463.957 16.640.675 8.969.720 16.168.464 17.403.863 18.256.529 22.385.751 13.320.556 17.176.468 22.970.389 10.216.982 10.188.957 17.030.231 13.711.762 9.960.711 20.839.644 10.960.388 10.715.169 16.292.218 16.114.726 441.989.734 Einwohner 204.994 99.262 105.129 38.776 65.479 42.750 105.195 89.963 130.560 108.758 81.449 129.982 138.056 72.877 67.007 112.350 84.693 59.954 116.818 86.809 87.799 107.555 98.810 2.235.025 Betrag je EW 347,3 373,0 304,2 321,4 254,1 209,8 153,7 193,5 139,8 205,8 163,5 132,1 166,4 140,2 152,1 151,6 161,9 166,1 178,4 126,3 122,0 151,5 163,1 197,8 4 Durchschnitt der drei niedrigsten Werte aus Spalte 3 Mindestbetrag je Indikator 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,8 126,3 122,0 126,8 126,8 126,8 5 Spalte 4 x Spalte 2 Mindestausstattung bei Ansatz des Benchmarks 25.996.360 12.587.933 13.331.958 4.917.387 8.303.734 5.421.351 13.340.327 11.408.678 16.556.996 13.792.170 10.328.973 16.483.696 17.507.602 9.241.913 8.497.508 14.247.690 10.740.362 7.603.080 14.814.301 10.960.388 10.715.169 13.639.611 12.530.612 282.967.799 Seite 84 von 123 Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 442,0 Mio. Euro. Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Einwohner zugrunde gelegt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Einwohner der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt ZSB restliche Pflichtaufgaben in Euro je Einwohner 2010 400 350 300 250 200 373 347 320 150 304 321 254 100 210 198 206 193 157 166 164 154 140 166 152 152 162 140 132 178 151 163 126 122 50 W eL -L SO N -L SL FL SH KL SO KL G R ZL AB G -L -L IK -L M -L H BN TH -L SÖ SM -L G W AK -L U H KL KY FL -L H -L N D EI C Su hl W ei m ar Ei se na ch LK V Er fu rt G er a Je na kr f TH 0 Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Einwohner anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich: Seite 85 von 123 restliche Pflichtaufgaben - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro 300 296,3 294,9 295 293,9 292,5 291,0 290 288,0 Veränderung in den Einwohnerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 285 283,0 280 275 BM 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Investitionen Hinsichtlich der Abgrenzung der „Investitionen“ wird auf die Ermittlung im Rahmen der regelgebundenen Finanzausstattung verwiesen. Der für die Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung maßgebliche Zuschussbedarf beläuft sich in 2010 auf einen Betrag von 303,6 Mio. Euro. Seite 86 von 123 Landkreis, kreisfreie Stadt 1 2 3 Spalte 1 / Spalte 2 Investitionen 2010 (für Pflichtaufgaben und ÜWK) Mindestausstattung VmHH 16051 16052 16053 16054 16055 16056 16061 16062 16063 16064 16065 16066 16067 16068 16069 16070 16071 16072 16073 16074 16075 16076 16077 Stadt Erfurt Stadt Gera Stadt Jena Stadt Suhl Stadt Weimar Stadt Eisenach LK Eichsfeld LK Nordhausen LK Wartburgkreis LK Unstrut-Hainich-Kreis LK Kyffhäuserkreis LK Schmalkalden-Meiningen LK Gotha LK Sömmerda LK Hildburghausen LK Ilm-Kreis LK Weimarer Land LK Sonneberg LK Saalfeld-Rudolstadt LK Saale-Holzland-Kreis LK Saale-Orla-Kreis LK Greiz LK Altenburger Land Gesamt ZSB 2010 VmHH 45.816.823 14.143.100 11.955.264 6.098.338 10.843.430 9.799.067 24.200.953 15.040.067 39.148.426 20.289.701 9.266.022 41.819.658 45.209.260 22.206.032 18.321.607 38.206.487 31.025.147 15.556.077 37.859.200 27.753.831 32.081.607 31.877.155 20.186.343 568.703.594 Einwohner 204.994 99.262 105.129 38.776 65.479 42.750 105.195 89.963 130.560 108.758 81.449 129.982 138.056 72.877 67.007 112.350 84.693 59.954 116.818 86.809 87.799 107.555 98.810 2.235.025 Betrag je EW 223,5 142,5 113,7 157,3 165,6 229,2 230,1 167,2 299,9 186,6 113,8 321,7 327,5 304,7 273,4 340,1 366,3 259,5 324,1 319,7 365,4 296,4 204,3 254,5 4 Durchschnitt der drei niedrigsten Werte aus Spalte 3 Mindestbetrag je Indikator 137,8 137,8 113,7 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 113,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 137,8 5 Spalte 4 x Spalte 2 Mindestausstattung bei Ansatz des Benchmarks 28.256.248 13.682.214 11.955.264 5.344.860 9.025.585 5.892.634 14.500.015 12.400.445 17.996.311 14.991.136 9.266.022 17.916.640 19.029.555 10.045.321 9.236.204 15.486.255 11.674.031 8.264.023 16.102.122 11.965.700 12.102.161 14.825.316 13.619.910 303.577.970 Als sog. Bedarfsträger werden auch hier die Einwohner zugrunde gelegt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe je Einwohner der einzelnen Teilnehmer sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Seite 87 von 123 ZSB VmHH bei den betrachteten Investitionsausgaben in Euro je Einwohner 2010 400 350 300 250 200 366 150 322 327 300 280 296 259 229 224 100 177 157 166 142 114 50 324 320 305 273 254 365 340 230 167 204 187 114 IK -L W eL -L SO N -L SL FL SH KL SO KL G R ZL AB G -L l m a Ei r se na ch EI C -L N DH -L W AK -L U H KL KY FL SM -L G TH -L SÖ M -L H BN -L Su h W ei LK V Er fu rt G er a Je na kr f TH 0 Der maßgebliche Zuschussbedarf je „Körperschaft“ wird - wie bei der regelgebundenen Finanzausstattung auch – mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Gleichfalls wird die Zahl der Einwohner anhand der bereits dargestellten prozentualen Veränderungen fortentwickelt. Der fortgeschriebene Betrag ermittelt sich aus der Multiplikation der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit dem fortgeschriebenen Mindestbetrag je Einwohner. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den mittelfristigen Planungszeitraum folgende Entwicklung der finanziellen Mindestausstattung in diesem Bereich: Seite 88 von 123 Investitionen - Entwicklung der Mindestausstattung auf der Basis von 2010 - in Mio. Euro 320 317,8 316,3 315,3 315 313,7 312,2 310 305 Veränderung in den Einwohnerzahlen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: - 1% Steigerung VPI: Durchschnitt der letzten 5 Jahre: 1,58% Fortrechnung des BM-Betrages 309,0 303,6 300 295 BM 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Freiwillige Leistungen In der finanziellen Mindestausstattung ist auch ein gewisses Maß für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Finanzausstattungsgebot des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Ein Anteil in Höhe von 3% wird im Rahmen der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung berücksichtigt. Er wird für ausreichend erachtet, um die Kommunen in ihrer Gesamtheit in die Lage zu versetzen, den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung gestaltend wahrzunehmen. Zudem haben die Kommunen im Rahmen der Entscheidung darüber, wie sie ihre Aufgaben wahrnehmen, die Möglichkeit, über diesen Mindestbetrag hinaus, weitere eigene Einnahmen im Rahmen der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zu generieren (z.B. durch die Erhebung von Gebühren und Entgelten). Der Anteil, der für freiwillige Leistungen zur Verfügung steht, kann dadurch erhöht werden. Zur Umsetzung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist es entscheidend, dass das Land den Mindestbedarf sowie einen von der Leistungskraft des Landes abhängigen, der angemessenen Finanzausstattung zuzurechnenden Finanzierungsanteil für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung stellt. Weder der Thüringer Verfassungsgerichtshof legt eine bestimmte Untergrenze für die dem Mindestbedarf zuzurechnenden freiwilligen Leistungen fest, noch liegen Entscheidungen anderer Gerichte vor, die einen konkreten Betrag benennen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof betont allerdings, dass die dem Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts zuzurechnende finanzielle Mindestausstattung als absolut geschützte Untergrenze nicht verhandelbar ist; diese Untergrenze steht nicht unter dem Vorbehalt der Leistungskraft des Landes, sie ist leistungskraftunabhängig. In der rechtswissenschaftlichen Literatur und in der Rechtsprechung werden unterschiedliche Methoden diskutiert, um den finanziellen Mindestbedarf der Kommunen zu ermitteln. Zu nennen sind die Theorien der Seite 89 von 123 − Unmöglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben, − „freien Spitze“ sowie − der Entwicklung der Schlüsselzuweisungen Im Rahmen der Theorie der Unmöglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wird lediglich erörtert, ob eine konkrete Kommune in der Lage war, überhaupt freiwillige Leistungen zu erbringen. So geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 2002 (Az.: 10 LB 3714/01) davon aus, dass ein Anteil von knapp 2 vom Hundert an den Gesamtausgaben des Verwaltungshaushalts noch ausreichend sei, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Die Methodik des Niedersächsischen OVG beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, ob die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben noch möglich ist. Nach dieser Herangehensweise – welche sich zudem lediglich auf die Ausgaben des Verwaltungshaushalts bezieht - wäre auch ein deutlich geringerer Betrag als vorliegend angesetzt noch mit den hiesigen verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Von dieser „engen“ Betrachtungsweise sieht der vorliegende Entwurf bewusst ab. In der Literatur wird weitergehend ein Konzept der „freien Spitze“ vertreten, wonach die finanzielle Mindestausstattung dann nicht gewährleistet sei, wenn die Kommunen nicht ein Minimum ihrer Finanzausstattung für die Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben verwenden könnten (vgl. Maas; Die verfassungsrechtliche Entfaltung kommunaler Finanzgarantien, S. 146). Als Orientierungswert wird hierbei häufig von einem Anteil in Höhe von 5% ausgegangen. Bei einem geringeren Betrag für freiwillige Leistungen könne von einer kommunalen Ausgabenhoheit faktisch kaum mehr die Rede sein. So sei (vgl. Hufen, Aufgabenentzug durch Aufgabenüberlastung, DÖV 1998, 276-280) die finanzielle Seite kommunaler Eigenständigkeit unterschritten und ein Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht gegeben, wenn weniger als 5% des Gemeindehaushalts für selbst bestimmte Aufgaben verwandt werden könnten und 95% des Haushalts oder mehr als bloßer Ausgabeautomat für eigene oder übertragene Pflichtaufgaben diene. Dieser Wert wird nicht ausdrücklich verfassungsrechtlich bestimmt, sondern entspricht einer mehr oder weniger frei vorgenommenen Wertung (vgl. Maas, a.a.O, S. 147). Weiter wird die Theorie der Entwicklung der Schlüsselzuweisungen vertreten (vgl. Maas, a.a.O, S. 144). Danach sei die finanzielle Mindestausstattung gesichert, wenn die Summe der Schlüsselzuweisungen ständig ansteigen würde. Die danach gebotene finanzielle Mindestausstattung sei dann unterschritten, wenn die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben infolge unzureichender Finanzausstattung unmöglich wird. Dies sei bei einer offensichtlichen Disproportionalität von wahrzunehmenden Aufgaben und Mittelzuweisungen der Fall. Diese Methode liefert auch für die jetzige Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs in Thüringen allerdings keinen brauchbaren Ansatz, da nach dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs eine vollständige Aufgabenerhebung mit der Rechnungsstatistik vorgenommen wurde, die der Bemessung der angemessenen Finanzausstattung zugrunde gelegt wird. Eine vergleichende Betrachtung der Entwicklung der Schlüsselmassen scheidet mit Blick auf die verworfenen Vorschriften und die daraus resultierende Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs aus. Das von Maas angewendeten Hilfskriteriums bedarf es vorliegend nicht. Der Finanzausgleichsgesetzgeber orientiert sich bei der Bestimmung des Betrags, der der finanziellen Mindestausstattung zuzurechnen ist, folglich am Modell der „freien Spitze“. Denn neben der Verpflichtung des Landes, den Kommunen leistungskraftunabhängig eine unbedingte Mindestausstattung sicherzustellen, die ihnen einen gewissen Spielraum für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben einräumt, ergibt sich aus dem Finanzausstattungsgebot des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen darüber hinaus die Pflicht – bezogen auf den Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung – für eine finanzielle Mindestausstattung zu sorgen. Dieser Verpflichtung kommt das Land dadurch nach, dass den Kommunen neben dem Mindestbetrag für freiwillige Leistungen, ein weiterer finanzieller Spielraum eingeräumt wird. Dieser über die Seite 90 von 123 Mindestausstattung hinausgehende einzuräumende Spielraum ist von der Leistungskraft des Landes abhängig und wird vom Gebot der Verteilungssymmetrie bestimmt. Danach sind die verfügbaren Finanzmittel in vertikaler Hinsicht zwischen Land und Kommunen – oberhalb der Grenze des absoluten Minimums kommunaler Finanzausstattung – sowohl bei schlechter Finanzlage des Landes als auch bei durchschnittlicher oder prosperierender Entwicklung jeweils aufgabengerecht zu verteilen. Bei der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen wird – in Anlehnung an das in 2008 gewählte Verfahren ein Anteil von 3% der ungedeckten Ausgaben des Verwaltungshaushalts berücksichtigt. Die Summe der vorgenannten maßgeblichen Zuschussbedarfe des Verwaltungshaushalts beträgt in 2010 1.978,7 Mio. Euro. Somit ergibt sich bei 3% ein Betrag von 59,4 Mio. Euro, der in der Berechnung zu berücksichtigen ist. Dieser Anteil ist unabhängig von der Leistungskraft des Landes zu gewähren. Fortschreibung der Zuschussbedarfe und der Indikatoren auf das aktuelle Ausgleichsjahr Die zugrunde gelegten Daten aus der Rechnungsstatistik sind aus dem Jahr 2010. Der zu reformierende Finanzausgleich soll jedoch die Jahre 2013ff betrachten und ausgleichen. Es bedarf daher einer Methode, die eine Fortschreibung der 2010er Zuschussbedarfe für die Ausgleichsjahre 2013ff prognostisch ermöglicht. Es gilt hier der Grundsatz der Orientierung an den zeitnächsten tatsächlichen Ergebnissen, um Wahrheit und Klarheit im Finanzausgleich zu gewährleisten6. Insofern sind die sich in diesem Jahren ergebenden Änderungen jeglicher Art bei der Festlegung der Leistungen an die Kommunen zu berücksichtigen. Es ist daher eine Fortschreibung der Daten auf das Niveau des Ausgleichsjahres sowie eine Prognose für die Folgejahre notwendig und geboten. Soweit es um ermittelte oder prognostizierte erhöhte oder verminderte Kostenbelastungen und kommunale Ausgaben und Einnahmen geht, trifft den Gesetzgeber die Pflicht, die einzelnen Veränderungen möglichst genau zu erfassen. Prognosen sind dabei möglich, müssen aber, soweit dies darstellbar ist, auf verlässlichen Tatsachengrundlagen, insbesondere Statistiken, aufbauen und die Gründe der prognostizierten Entwicklung benennen7. Aus diesem Grund werden alle bis heute bekannten Änderungen der Indikatoren, des Aufgabenbestandes und der Preissteigerungen bei der Ermittlung der finanziellen Mindestausstattung für die künftigen Ausgleichsjahre berücksichtigt. Sofern bereits aktuellere Daten für die Indikatoren vorliegen (z.B. Bedarfsgemeinschaften bei SGB II – Stand März 2012, betreute Kinder zum 01.03.2011 usw.) werden diese feststehenden Daten bei der Fortschreibung und Prognose für das jeweilige Jahr berücksichtigt. Sofern noch keine aktuelleren Daten und keine besseren Erkenntnisse vorliegen, wird die Entwicklung im Durchschnitt der letzten fünf Jahre als Trend für die Zukunft zugrunde gelegt. Diese Indikatoren werden in jedem zukünftigen Ausgleichsjahr für das entsprechende Ausgleichsjahr aktualisiert und geprüft. Im Ergebnis dieser sog. Revision wird die finanzielle Mindestausstattung fortgeschrieben und überprüft, ob das im ThürFAG neu zu regelnde, regelgebundene Finanzverteilungsverhältnis zu ändern ist. Letzteres ist der Fall, wenn die rechnerische Mindestausstattung durch die Leistungen des Landes nicht mehr gewährleistet ist. 6 7 Korioth Gutachten zum ThürFAG 2012 – April 2011, S. 15 Korioth Gutachten zum ThürFAG 2012 – April 2011 Seite 91 von 123 Schließlich folgt aus der ständigen Veränderung der Einnahmen, Aufgaben und Ausgaben des Landes und der Kommunen eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Anpassungspflicht des Gesetzgebers8, die mit der Fortschreibung und Prognose erfüllt wird. Aktuellere Werte aus der Rechnungsstatistik liegen nicht vor. Dem Gesetzgeber wird hier eine weite „Einschätzungsprärogative“ seitens der Verfassung zugebilligt. Der Durchschnitt der Preissteigerungen und Veränderungen in den letzten fünf Jahren (2007 bis 2011) als Fortschreibung für den Kostenfaktor und die Indikatoren zu wählen, erscheint nicht offenbar unhaltbar und willkürlich falsch. Einnahmen Hinsichtlich der Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Kommunen im Rahmen der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung wird auf die Ausführungen zu dem Themenbereich auf Seite 51ff. verwiesen. Zusammenfassung zur Mindestausstattung In Summe sind somit von dem ungedeckten fortgeschriebenen Mindestbedarf die jeweiligen Steuereinnahmen abzuziehen, die sich im mittelfristigen Planungszeitraum aus der Steuerschätzung Mai 2012 ergeben. In der nachfolgenden Übersicht sind die entsprechenden Beträge für die Jahre 2010 bis 2016 aufgezeigt. 8 Vgl. ThürVerfGH von 2005, S. 53 f.; dazu auch StGH Nds., NdsVBl. 1998, 43 (45); LVerfG M-V, LKV 2006, 461 (466) – Korioth Gutachten zum ThürFAG 2012 – April 2011 Seite 92 von 123 Übersicht zu den Bestandteilen der Mindestausstattung im KFA (ZSB ohne Einnahmen vom Land) Aufgabenbereich Kostenträger Bestimmung der Mindestausstattung Fortschreibungsbetrag 2011 2012 2013 2014 2015 2016 in Mio. € 1 Schule Schüler 168,7 170,7 176,2 181,8 186,5 191,5 196,5 337,3 317,8 308,9 298,3 288,1 278,2 268,7 3 SGB XII - Gesamt Bedarfsgemeinschaft Empfänger von Eingliederungshilfen für Behinderte 356,2 378,6 402,2 424,9 448,9 474,2 501,0 Kita 2010 (inklusive 4a Novelle zu 5/12) Betreute Kinder 320,2 332,5 343,0 375,6 385,7 395,7 405,9 70,3 72,5 74,4 76,3 78,3 80,3 95,6 98,2 100,8 107,2 109,4 111,7 114,0 2 SGB II Kita- fehlender Betrag 4b Novelle 2010 (7/12) 5 Straßen/ÖPNV Verkehrsflächen übertragener 6 Wirkungskreis Einwohner 151,9 154,6 156,2 157,0 157,8 158,3 159,0 7 Gemeinkosten Einwohner 265,8 270,6 273,8 275,1 276,4 277,3 278,6 Restliche Pflichtaufgaben (ohne freiwillige 8 Leistungen) Einwohner 283,0 288,0 291,0 292,5 293,9 294,9 296,3 1.978,7 2.081,1 2.124,6 2.186,6 2.223,0 2.260,1 2.300,2 59,4 62,4 63,7 65,6 66,7 67,8 69,0 303,6 309,0 312,2 313,7 315,3 316,3 317,8 2.341,6 2.452,5 2.500,5 2.566,0 2.604,9 2.644,2 2.687,1 1.039,8 1.194,2 1.243,6 1.294,6 1.337,6 1.383,6 1.424,6 Veränderung zum Vorjahr 4% 4% 3% 3% 3% 9 Zwischen-Summe Zur Verfügungstellung 10 freiwillige Leistungen 3% der Ausgaben des VwHH Investitionen für 11 Pflichtbereich Einwohner Gesamtbetrag für Mindestausstattung im 12 KFA Abzüglich Eigene Einnahmen der Kommunen (Epl 09) Steuern und steuerähnliche 13 Einnahmen fiktive Steuereinnahmen (auf Basis Durchschnitt 14 Hebesatz Flächenländer) 15 Summe 74,0 30,4 32,1 33,4 34,6 35,8 36,6 1.113,8 1.224,6 1.275,7 1.328,0 1.372,2 1.419,4 1.461,2 1.227,9 1.224,8 1.238,0 1.232,7 1.224,8 1.225,9 Ergebnis ungedeckte Mindestausstattung im KFA (Zeile 12 - Zeile 16) 16 1.227,8 Quelle: eigene Berechnung Im Durchschnitt des mittelfristigen Planungszeitraumes wird eingeschätzt, dass die abgeschätzte finanzielle Mindestausstattung nach derzeitigem Kenntnisstand bei ca. 1.226 Mio. Euro liegen wird. Damit kann festgestellt werden, dass die oben bestimmte Finanzausgleichsmasse von 1.839 Mio. Euro im Jahr 2013 den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherstellung einer finanziellen Mindestausstattung genügt. Seite 93 von 123 Entwicklung der regelgebundenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen auf der Basis der Steuerschätzung Mai 2012 Mindestausstattung Regelgebundene Finanzausstattung (Anlage 2 ohne KdU) 2.000 1.962 1.839 1.837 591 595 1.817 1.802 718 584 568 1.233 1.234 regelgebundene Finanzausstattung 1.500 in Mio. € Leistungen des Landes - Finanzausgleichsmasse 1.000 1.244 1.248 1.242 500 0 Soll 2012 Entwurf 2013 Entwurf 2014 Entwurf 2015 Entwurf 2016 Zur Finanzausgleichsmasse hinzu kommen die Leistungen außerhalb des ThürFAG in Höhe von 715,1 Mio. Euro im Jahr 2013. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Leistungen zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen ergibt sich folgendes Bild im Vergleich zur finanziellen Mindestausstattung. Entwicklung der Leistungen des Landes an die Kommunen zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen Mindestausstattung Regelgebundene Finanzausstattung (Anlage 2 ohne KdU) Anlage 3 einschließlich KdU-Bund, ab 2013 auch mit bisheriger Anlage 4 (ab 2015 vorbehaltlich der MiFriFi) Anlage 4 3.000 2.682 192 2.500 528 1.962 2.000 in Mio. € 718 2.584 745 2.522 685 Leistungen des Landes außerhalb der Finanzausgleichsmasse zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung 1.839 1.837 591 595 1.248 1.242 regelgebundene Finanzausstattung Leistungen des Landes - Finanzausgleichsmasse 1.500 1.244 1.000 abgeschätzte finanzielle Mindestausstattung 500 0 Soll 2012 Entwurf 2013 Entwurf 2014 Seite 94 von 123 Zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuregelung der kommunalen Finanzbeziehungen in Thüringen wurde ein Gutachten an Herrn Professor Dr. Stefan Korioth vergeben. Das entsprechende Gutachten ist als Anlage 7 zur Begründung dieses Gesetzes beigefügt. Zu § 3 Absatz 3 (Klarstellung) Der Absatz dient der Klarstellung. Zu § 3 Absatz 4 (Stabilisierungsfonds) Im § 3 Abs. 4 ist die Abrechnung der Finanzmassen des Landes und der Kommunen im übernächsten Haushaltsjahr geregelt. Diese ist notwendig, da die Veranschlagung der Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan des Landes aufgrund der jeweils aktuellen Steuerschätzung im Rahmen der Haushaltsaufstellung erfolgt. Um die tatsächlichen Steuereinnahmen der Kommunen und die tatsächlichen Einnahmen des Landes zugrunde legen zu können, wird eine Abrechnung vorgenommen (erstmals im Jahr 2015 für das Jahr 2013). Das Ergebnis dieser Abrechnung wird mit den Mitteln des Stabilisierungsfonds verrechnet. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, werden die für die Abrechnung erforderlichen Mittel aus dem Stabilisierungsfonds entnommen. Ist der Betrag positiv, werden die Beträge dem Stabilisierungsfonds zugeführt. Reichen die Guthabenmittel des Fonds nicht aus, um einen negativen Abrechnungsbetrag auszugleichen, ist der Differenzbetrag aus dem Landeshaushalt bereitzustellen. Folgendes Beispiel soll den Mechanismus des Ausgleichsfonds veranschaulichen: Beispielrechnung zur Funktionsweise des Stabilitätsfonds Höhe Stabilitätsfonds am Jahresanfang Zuführung aufgrund positiven Abrechnungsbetrages aus Vorvorjahr Entnahme aufgrund negativen Abrechnungsbetrages aus Vorvorjahr Höhe Stabilitätsfonds am Jahresende 2015 0 60 0 60 2016 60 0 -40 20 2017 20 0 -30 -10 2018 -10 20 0 10 Es erfolgt damit keine Verrechnung mit den aktuellen Ausgleichsleistungen. Dies war bisher der mit der Spitzabrechnung der Steuern nach § 3 Abs. 2 ThürFAG alt. Insoweit wurden Finanzausgleichsleistungen durch Steuerabrechnungen determiniert, gleichwohl jedoch Finanzbedarf in dem Jahr ein anderer war. Dies wird mit dem Stabilisierungsfonds vermieden bietet den Kommunen Planungssicherheit. Fall die der und Zu § 3 Abs. 5 (Kleine Revision) Die für das Jahr 2013 abgeschätzte finanzielle Mindestausstattung wird jährlich, bei einem Doppelhaushalt zweijährig anhand der aufgeführten Parameter fortgeschrieben. Die Zuschussbedarfe je Bedarfsträger werden mit dem Verbraucherpreisanstieg fortgeschrieben. Die Bedarfsträgerzahlen werden aktualisiert. Gleichfalls werden die Steuereinnahmen aktualisiert. Der Verbraucherpreisanstieg, welcher auf Personal- wie Sachkosten gleichermaßen angewandt wird, bildet Kostensteigerungen in der finanziellen Mindestausstattung ab. Das Ergebnis der Fortschreibung der finanziellen Mindestausstattung wird mit der nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz unter § 3 Abs. 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse und den Leistungen außerhalb des ThürFAG verglichen. Dies dient der Überprüfung der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben – der Sicherstellung der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen durch das Land. Seite 95 von 123 Das Ergebnis der Fortschreibung wie auch des Vergleichs wird, sofern keine Änderung des ThürFAG notwendig ist, in einem Bericht zum Landeshaushaltsplan in diesem Jahr dokumentiert. Im Falle einer notwendigen Änderung des ThürFAG wird das Ergebnis in der Begründung zur Änderung des ThürFAG dargelegt. Eine mögliche Anpassung der regelgebundenen Finanzausstattung erfolgt lediglich über den Thüringer Partnerschaftsgrundsatz. Zu § 3 Abs. 6 (Bagatellgrenze) In § 3 Absatz 6 ist eine sogenannte Bagatellgrenze festgelegt. Sofern sich Veränderungen im Bestand pflichtiger kommunaler Aufgaben (Standardveränderungen), Veränderungen in der Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie Veränderungen bei der Aufgabenverteilung ergeben, die den finanziellen Umfang in Summe um 20 Mio. Euro überschreiten, ist zu prüfen, ob das unter § 3 Abs. 2 zugrunde gelegte Aufteilungsverhältnis von 36,47% an die veränderte Situation anzupassen ist. In welcher Form und in welcher Höhe dies erfolgt, wird im Rahmen der Prüfung ebenfalls zu klären sein. Ein rechnerischer Automatismus zur Anpassung des Aufteilungsverhältnisses ist nicht vorgesehen und aufgrund der Vielschichtigkeit möglicher finanzieller Auswirkungen der in Satz 1 genannten Veränderungstatbestände auch nicht sachgerecht installierbar. Wird der Betrag von 20 Mio. € nicht überschritten, erfolgt zunächst keine Überprüfung des Aufteilungsverhältnisses. Der nichtberücksichtigte Betrag wird dann bei der nächsten großen Revision berücksichtigt. Dies gilt einnahme- wie auch ausgabeseitig. Hiervon nicht umfasst sind reine Kostensteigerungen, die z.B. durch Preis- oder Tarifsteigerungen verursacht sind. Die Revisionszeitpunkte orientieren sich an den Zeitpunkten der Kleinen Revision, wie sie in § 3 Abs. 5 geregelt sind. Beispielhaft soll nachfolgend die im Rahmen der Vereinbarungen zum Fiskalpakt vereinbarte teilweise Übernahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch den Bund betrachtet werden. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage hinsichtlich des Kommunalen Finanzausgleichs würden die Kommunen von dieser Erhöhung nicht profitieren. Die höheren Einnahmen des Bundes würden auf dem ermittelten Bedarf der Kommunen im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung angerechnet. Zwar würden die Kommunen die höheren Leistungen des Bundes erhalten, jedoch würde in entsprechendem Umfang eine Minderung der kommunalen Finanzausgleichsleistungen des Landes eintreten. Mit der Neuregelung wird durch diese Maßnahmen grundsätzlich eine Entlastung der Kommunen eintreten. Die Mittel werden dann als durchlaufender Posten im Landeshaushalt an die Kommunen weitergeleitet werden. Es würde sich hier um eine Veränderung im Bestand der Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern handeln. Sofern also diese Entlastung der Kommunen mehr als 20 Mio. Euro beträgt, greift die sog. Bagatellgrenze. Danach ist dann zu prüfen, ob und in welchem Umfang die in § 3 Abs. 2 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodell anzupassen ist. Ein anderes Beispiel betrifft die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die vollständige Übernahme durch den Bund ist bereits beschlossen und damit Bestandteil der Finanzbeziehungen, wie sie sich zum Stichtag 01.01.2013 darstellt. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage hinsichtlich des Kommunalen Finanzausgleichs würden die Kommunen von dieser Erhöhung nicht profitieren. Die höheren Einnahmen des Bundes würden auf dem ermittelten Bedarf der Kommunen im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung angerechnet. Zwar würden die Kommunen die höheren Leistungen des Bundes erhalten, jedoch würde in entsprechendem Umfang eine Minderung der kommunalen Finanzausgleichsleistungen des Landes eintreten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird durch diese Maßnahmen grundsätzlich eine Entlastung der Kommunen eintreten. Die Mittel müssen als durchlaufender Posten im Landeshaushalt an die Seite 96 von 123 Kommunen weitergeleitet werden. Aufgrund des Umstandes, dass die Übernahme der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund bereits Bestandteil der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern zum Stand 01.01.2013 ist, ist die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 6 ThürFAG hier nicht anwendbar. Zusätzliche Leistungen des Bundes in diesem Bereich kommen den Thüringer Kommunen zusätzlich zur festgelegten Finanzausgleichsmasse des Landes hinzu. Diese zusätzlichen Mittel wie auch die Steuereinnahmen der Kommunen, die den Kommunen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr in voller Höhe angerechnet werden und den Kommunen verbleiben, können diese ihre Kostensteigerungen mit tragen. Insoweit besteht auch für die Kommunen ein Anreiz, Kostensteigerungen zu vermeiden. Im bisherigen System bestand hierfür kein Anreiz, da jegliche angemessenen Kostensteigerungen seitens des Landes ausgeglichen wurden. Zu § 3 Abs. 7 (Große Revision) In der großen Revision, welche im mittelfristigen Zeitraum von 5 Jahren stattfindet, werden die angemessene wie auch die finanzielle Mindestausstattung wieder auf eine neue, aktuellere Datenbasis gestellt. Datenbasis wird dann die aktuellste vorliegende Rechnungsstatistik der Gemeinden sein. Die finanzielle Mindestausstattung wie auch die angemessene Finanzausstattung werden nach den gleichen Berechnungsmustern, wie sie aktuell vorgenommen wurden, ermittelt. Bei der Betrachtung der angemessenen Finanzausstattung werden zudem auch die Veränderungen im Aufgabenbestand bzw. der notwendigen Ausgaben des Landes einbezogen, da Höhe der angemessenen Finanzausstattung von der Leistungskraft des Landes abhängig ist. Im Ergebnis dieser Revision ist zu prüfen, ob das bestehende Verteilungsverhältnis zwischen Land und Kommunen aber auch das Verteilungsverhältnis der Schlüsselmassen für Kreisaufgaben und für Gemeindeaufgaben anzupassen ist. Das Ergebnis wird entsprechend dokumentiert. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 3 Abs. 5 verwiesen. Abweichend von der 5-Jahres-Regel der großen Revision soll bereits im Jahr 2015 für das Jahr 2016 eine große Revision im Sinne einer Evaluation der ab 2013 greifenden Reform des ThürFAG erfolgen. Im Jahr 2015 liegen erstmals Daten der Jahresrechnungsstatistik 2013 vor, die die Auswirkungen der FAG-Reform statistisch abbildet. Somit ist es sachgerecht, diese dann frühestens feststellbaren Auswirkungen zum Anlass zu nehmen, eine große Revision durchzuführen und möglicherweise nachzusteuern. Zu § 3 Abs. 8 (Übergangsevaluation) Um die Auswirkungen der Systemumstellung nicht erst in einer großen Revision nach 5 Jahren zu überprüfen, wird einmalig eine Übergangsevaluation im Jahr 2015 für die Ausgleichsjahre 2016 ff durchgeführt. Dieser Überprüfung wird die dann aktuell verfügbare Rechnungsstatistik des Jahres 2013, die das Einstiegsjahr der Systemumstellung abbildet, zugrunde gelegt. Eventuellen Korrekturbedarfen kann damit früher begegnet werden. In die vorgezogene Evaluation wird, wie bereits für die große Revision vorgesehen, die Ausgabenbelastung der Kommunen und des Landes mit einbezogen. Diese Änderung folgt dem Gedanken, dass der Einstieg in eine tiefgreifende Neuordnung des kommunalen Zuweisungssystems möglichst verkraftbar für alle Seiten erfolgen sollte. Daher ist es auch sinnvoll, die Auswirkungen des Reformmodells frühzeitiger einer Evaluation zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung bestimmt sich nach Absatz 7. Zu § 4 (Verwendung der Finanzausgleichsmasse): Seite 97 von 123 § 4 enthält eine abschließende Aufzählung der Teilbereiche, für die die Finanzausgleichsmasse im Einzelnen verwendet wird. Neben den Schlüsselzuweisungen wird die in § 3 Abs. 1 festgesetzte Finanzausgleichsmasse insbesondere für den Mehrbelastungsausgleich für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die Bedarfszuweisungen und die Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Thüringer Kindertagesstättengesetz sowie nach dem Thüringer Schulgesetz verwendet. Die Ansätze werden im Landeshaushalt festgesetzt (Einzelplan 17 – Kapitel 17 20 – vgl. Anlage 2 zur Begründung des Gesetzentwurfs). Zu § 5 (Abrechnung im Vollzug des Finanzausgleichs): Die jährliche Abrechung der Bestandteile der Finanzausgleichsmasse ist gesetzlich vorgeschrieben. Verrechnungen sind über den Landesausgleichsstock abzuwickeln. Die Kommunen haben einen Anspruch auf Ausreichung der Finanzausgleichsmasse in der festgestellten Höhe. Im Haushaltsvollzug kann es zu Änderungen kommen, wenn die der Haushaltsplanung und –aufstellung zugrunde gelegten Prognosen und Annahmen bezüglich der Sonderlastenausgleiche innerhalb der Finanzausgleichsmasse nicht hundertprozentig eintreffen. In dem Fall kann es zu Über- oder Unterschreitungen des Ausgabesolls im Haushaltsplan kommen. In diesem Fall werden die Mittel mit dem Landesausgleichsstock verrechnet. So wird sichergestellt, dass die Finanzausgleichsmasse vollständig den Kommunen ausgereicht wird. Dritter Abschnitt Schlüsselzuweisungen Zu § 6 (Allgemeines): Die Regelung entspricht dem bisherigen § 6. Nach der bisherigen Systematik des ThürFAG handelt es sich bei den Schlüsselzuweisungen um die einzigen allgemeinen Finanzzuweisungen im Sinne des bisherigen Dritten Abschnittes. Aus diesem Grund wird mit der Neufassung des ThürFAG nicht mehr der Begriff „allgemeine Finanzzuweisungen“, sondern der Begriff „Schlüsselzuweisungen“ verwendet. Zu § 7 (Verwendung der Schlüsselzuweisungen): Ausgehend von den jeweils wahrzunehmenden Aufgaben ist unter Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Städte und Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise eine Teilung der Schlüsselmasse im Verhältnis 59 vom Hundert für die Schlüsselmasse für die Kreisaufgaben und 41 vom Hundert für die Schlüsselmasse für die Gemeindeaufgaben vorzunehmen. Bislang wurde die Schlüsselmasse auf zwei Teilschlüsselmassen aufgeteilt, wovon eine Teilschlüsselmasse den Landkreisen zufloss und die andere den kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten. Die Aufteilung im Verhältnis 25% (Landkreise) zu 75% (kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte) geht auf einen Einigungsvorschlag der Kommunalen Spitzenverbände aus dem Jahr 1992 zurück und blieb seitdem weitgehend unverändert (sog. „Gothaer Wunder“). Die Einwohnerentwicklung wurde in der Gemeindemasse berücksichtigt. Nicht berücksichtigt hierbei ist zudem, dass die Stadt Eisenach erst im Jahr 1998 den Status einer kreisfreien Stadt erhalten hat, ohne dass eine Umschichtung von finanziellen Mitteln von der Landkreisebene in die Gemeindeebene stattgefunden hätte.9 Das somit seit nunmehr 20 Jahren nahezu unveränderte Aufteilungsverhältnis der Schlüsselmassen bedarf einer Überprüfung. 9 Es gab nur temporär Anpassungshilfen an die Stadt Eisenach. Seite 98 von 123 Neben der unterschiedlichen Einwohnerzahlentwicklung und der damit einhergehenden Veränderung bei den kommunalen Bedarfen haben sich in den vergangenen 20 Jahren auch der Umfang der Aufgabenerledigung und die damit einhergehenden Ausgaben stark verändert. Allein die Ausgaben für soziale Leistungen sind seit dem Jahr 2000 um rd. 726 Mio. Euro angestiegen, wovon die einzelnen Gebietskörperschaftsebenen in sehr unterschiedlichem Maße betroffen waren. Entwicklung der sozialen Leistungen der Gemeinden in Thüringen seit 2000 1.200 1.029 1.000 1.048 1.060 1.073 2007 2008 2009 1.098 1.127 959 800 in Mio. € 709 600 553 433 447 2001 2002 401 400 200 0 2000 2003 2004 2005 2006 2010 2011 Quelle: TLS Gemeindefinanzen, eigene Darstellung So stiegen die sozialen Leistungen seit 2004 insbesondere bei den Landkreisen (+ 255 Mio. Euro) und kreisfreien Städten (+ 143 Mio. Euro) an, während der Anstieg bei den kreisangehörigen Gemeinden 21 Mio. Euro betrug, wie die nachfolgende Darstellung belegt. Entwicklung der sozialen Leistungen der verschiedenen Gebietskörperschaften in Thüringen seit 2004 Landkreisverwaltungen Gemeinden und VG´s kreisfreie 800 700 706 715 720 729 706 342 315 332 352 327 737 666 600 in Mio. € 500 482 400 300 367 290 200 224 100 3 2 8 15 13 12 16 24 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 0 Quelle: TLS Gemeindefinanzen, eigene Darstellung Seite 99 von 123 Im aktuellen Gesetzentwurf wird daher der Vorschlag des NIW aufgegriffen und eine veränderte Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse bestimmt. Im Gegensatz zur bisherigen Aufteilung in eine Landkreisschlüsselmasse und eine Schlüsselmasse für die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte wird das sogenannte Zwei-Ebenen-Modell angewandt. Dabei wird die Gesamtschlüsselmasse in eine Teilmasse für die Erledigung der kreislichen Aufgaben und in eine Teilmasse für die Erledigung der gemeindlichen Aufgaben aufgeteilt. Insofern wird auch bei der Aufteilung der Schlüsselmassen auf die jeweiligen Bedarfe entsprechend der Einteilung in kreisliche und gemeindliche Aufgaben abgestellt. Die Kreisfreien Städte, die sowohl kreisliche als auch gemeindliche Aufgaben erledigen, erhalten aus beiden Teilschlüsselmassen Zuweisungen. Quelle: NIW Gegenüber der bisherigen Schlüsselmassenaufteilung bietet die neue Herangehensweise verschiedene Vorteile. Insbesondere wird mit dieser Aufteilung auch auf der Verteilungsseite des kommunalen Finanzausgleichs bei der Schlüsselmasse als seinem finanziell bedeutsamsten Element das Prinzip der Bedarfsgerechtigkeit - stärker in den Vordergrund gestellt. Wie bei der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung wird dabei auf das objektive und belastbare Kriterium der kommunalen Jahresrechnungsstatistik zurückgegriffen. Die Aufteilung der Schlüsselmasse auf die zwei Ebenen erfolgt entsprechend der tatsächlichen Ausgaben in den jeweiligen Aufgabenbereichen, unterteilt nach gemeindlichen Aufgaben und kreislichen Aufgaben. Dabei wird auf den Zuschussbedarf für diese Aufgabenbereiche als Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen der Einzelpläne 0 bis 8 abgestellt.10 Es bleiben dadurch zunächst die für die Kommunen wesentlichen Einnahmen aus Steuern ebenso unberücksichtigt wie die Einnahmen bzw. Ausgaben aus der Kreisumlage. Die Einnahmen aus der bisherigen Auftragskostenpauschale werden entsprechend ihrer Verteilung für die jeweiligen Aufgabenbereiche von den Zuschussbedarfen der Einzelpläne 0 bis 8 abgezogen. Diese Zuschussbedarfe werden durch die Auftragskostenpauschale bereits gedeckt. Eine Berücksichtigung dieser bereits gedeckten Zuschussbedarfe in der Ermittlung des Verteilungsverhältnisses für die Schlüsselzuweisungen würde zu einem falschen Verteilungsergebnis führen. 10 Der Zuschussbedarf der Kreisfreien Städte wurde entsprechend des Verhältnisses der Zuschussbedarfe der kreislichen und gemeindlichen Aufgaben im kreisangehörigen Raum aufgeteilt. Seite 100 von 123 Quelle: Rechnungsstatistik der Gemeinden des TLS, eigene Berechnung ZSB = Zuschussbedarf In einem weiteren Schritt werden auch die kommunalen Einnahmen aus Steuern und Kreisumlage (bei Gemeinden als Ausgabe) von den Zuschussbedarfen abgezogen, wobei der Ansatz der Höhe der Kreisumlage auf der Höhe der Kreisumlage des Jahres 2010 aus der Rechnungsstatistik basiert. Die Steuereinnahmen der kreisfreien Städte 2010 in Höhe von 325,5 Mio. Euro wurden im Verhältnis der Zuschussbedarfe für Kreis- und Gemeindeaufgaben (43:57) bei den Kreisaufgaben und den Gemeindeaufgaben mindernd berücksichtigt. Auf Basis der beschriebenen Aufteilung ergibt sich zunächst ein Verhältnis von kreislicher zu gemeindlicher Schlüsselmasse von 33% zu 67%. Das ermittelte Aufteilungsverhältnis wird im Rahmen der sogenannten großen Revision nach § 3 Abs. 7 ThürFAG in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Verteilung der Schlüsselmassen stellt sich auf der Basis der Schlüsselmasse 2012 in der Veränderung wie folgt dar: Seite 101 von 123 Im Weiteren werden die besonderen Ergänzungszuweisungen des ehemaligen § 22 ThürFAG und des ehemaligen § 23 Abs. 1 ThürFAG sowie der Familienleistungsausgleich nach dem ehemaligen § 35 ThürFAG in die beiden Teilschlüsselmassen überführt. Die Überführung in die Teilschlüsselmassen erfolgt nach dem Trägerprinzip. Die Aufgaben nach dem SGB II und dem SGB XII sind kreisliche Aufgaben, so dass diese Mittel in die Teilschlüsselmasse für Kreisaufgaben überführt werden. Der Familienleistungsausgleich stand bisher den Gemeinden als Ersatz für die Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs zu und wird daher der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben zugeordnet. Die sich aus der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2013 in Höhe von 1,839 Mrd. Euro verbleibende Gesamtschlüsselmasse für die Kreis- und Gemeindeaufgaben beträgt im Jahr 2013 ca. 709,1 Mio. Euro. Diese ist im vorgenannten ermittelten Verhältnis von 33% für die Kreisaufgaben und 67% für die Gemeindeaufgaben zu verteilen. Hinzu kommen die genannten Umschichtungen der besonderen Ergänzungszuweisungen und des Familienleistungsausgleichs, so dass sich folgendes Verteilungsergebnis ergibt: Seite 102 von 123 Herleitung der Schlüsselmassen für Kreis- und Gemeindeaufgaben 2013 in Euro Ausgangspunkt zuzüglich Hartz-IV-SoBEZ (§ 23 Abs. 1 FAG) Zwischensumme zuzüglich Sozialhilfelastenausgleich (Vorjahreswert) Zwischensumme zuzüglich Familienleistungsausgleich Endsumme Verhältnis Schlüsselmasse gesamt SZW für Kreisaufgaben SZW für Gemeindeaufgaben 100% 33% 67% 709.122.900 234.010.557 475.112.343 197.000.000 906.122.900 197.000.000 431.010.557 475.112.343 335.170.700 1.241.293.600 335.170.700 766.181.257 475.112.343 64.000.000 1.305.293.600 64.000.000 766.181.257 539.112.343 766.181.300 59% 539.112.300 41% Im Bereich der besonderen Ergänzungszuweisung nach dem ehemaligen § 22 ThürFAG (SGB XII) wurde der Ansatz in Höhe des Wertes für 2012 umgesetzt. Dies berücksichtigt die nicht in den Zuschussbedarfen 2010 enthaltene Entlastung des Bundes durch die Übernahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Entlastung tritt einseitig bei den Zuschussbedarfen für Kreisaufgaben ein, so dass eine weitere Erhöhung der Teilschlüsselmasse für Kreisaufgaben nicht geboten ist. Eine Überführung der ehemaligen oben genannten besonderen Ergänzungszuweisungen in die Schlüsselmasse für Kreisaufgaben ist zulässig und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem SGB II und SGB XII obliegen den zuständigen kommunalen Aufgabenträgern als eigene Pflichtaufgabe. Die Finanzierung dieser Pflichtaufgaben – mit Ausnahme der übertragenen staatlichen Aufgaben, die Gegenstand des Mehrbelastungsausgleichs nach Artikel 93 Absatz 1 Satz 2 ThürVerf sind – obliegt den zuständigen kommunalen Aufgabenträgern. Die Sicherstellung der Finanzierung dieser Aufgaben erfolgt über allgemeine Deckungsmittel, die sowohl aus Steuereinnahmen oder Einnahmen aus Kreisumlagen sowie Einnahmen über den kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung stehen. Da es sich bei den von der Überführung der ehemaligen besonderen Ergänzungszuweisungen betroffenen kommunalen Aufgaben nicht um Aufgaben im Sinne des Artikel 93 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikels 91 Absatz 3 ThürVerf handelt, ist es zulässig, die über den kommunalen Finanzausgleich bereitzustellenden Mittel steuer- oder umlagekraftabhängig an die einzelnen Aufgabenträger auszureichen. Das Finanzverhältnis zwischen Land und Kommunen berührt das Verhältnis der anspruchsberechtigten Personen auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII und dem zuständigen kommunalen Aufgabenträger nicht. Gleiches ist für den Familienleistungsausgleich zu konstatieren. Eine Pflicht zur historischen und dauerhaften Nachzeichnung sämtlicher Änderungen der Steuergesetzgebung des Bundes seitens des Landes besteht nicht. Die Einnahmen aus dem Familienleistungsausgleich kommen den Gemeinden weiterhin, wenn auch finanzkraftabhängig zu. Hier wird mit einer Überführung in die Schlüsselzuweisungen die Ausgleichsfunktion des kommunalen Finanzausgleichs gestärkt. Neben dem Familienleistungsausgleich mit 64 Mio. Euro, der nunmehr über die Schlüsselzuweisungen ausgereicht wird, haben die Kommunen eigene Steuereinnahmen in Höhe von 1.272 Mio. Euro (ohne sonstige Steuern – ca. 14 Mio. Euro). Der Familienleistungsausgleich hat daran einen Anteil von 4,9%, der nunmehr nicht mehr finanzkraftunabhängig, sondern finanzkraftabhängig gewährt wird. Im Gegenzug sinkt die Finanzkraft der Gemeinden im Zusammenhang mit der Ausreichung von Schlüsselzuweisungen, da in der Berechnung der Steuerkraftmesszahlen der Seite 103 von 123 Familienleistungsausgleich künftig nicht mehr berücksichtigt wird. Insoweit partizipieren auch alle Gemeinden an der Umstellung des Familienleistungsausgleichs über die Schlüsselzuweisungen – sei es höhere Schlüsselzuweisungen oder über eine verringerte Finanzausgleichsumlage. Zu § 8 (Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben) Die Regelung entspricht dem bisherigen § 8. Zu § 9 (Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben) – ehemals § 10 Die Bedarfsmesszahl beeinflusst nicht die Bildung der Finanzausgleichsmasse, sondern setzt über den einheitlichen Grundbetrag eine vorgegebene Finanzausgleichsmasse voraus. Als lediglich unechte Bedarfsgröße hat die Bedarfsmesszahl die Funktion, zusammen mit der Gemeindeaufgaben bezogenen Steuerkraftmesszahl und der Kreisaufgaben bezogenen Umlagekraftmesszahl, für eine vollständige Ausschöpfung der Schlüsselmasse zu sorgen. Sie bezieht sich nicht auf die vertikale, sondern nur auf die horizontale Ebene des Finanzausgleichs. In Absatz 1 ist die Hauptansatzstaffel geregelt. Die Bedarfsmesszahl der Schlüsselmasse für gemeindliche Aufgaben besteht aus einem einwohnerbezogenen Hauptansatz und einem Nebenansatz sowie dem einheitlichen Grundbetrag. Im Gegensatz zum Hauptansatz der Schlüsselmasse für kreisliche Aufgaben wird der Hauptansatz in der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben durch Veredelung der Einwohnerzahlen ermittelt. Dazu wird dem Vorschlag des NIW gefolgt und nachfolgende Hauptansatzstaffel verwendet: U R W N D I] W D V Q D W S X D + ( LQZRKQHU EHU YRQ ELV + DX SWDQVDW] ELV (LQZRKQHU 4XHOOH7/6%HUHFKQXQJHQGHV1,: Die Änderungen gegenüber der bisherigen Hauptansatzstaffel ergeben sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung: Seite 104 von 123 sĞƌŐůĞŝĐŚĚĞƌĂůƚĞŶƵŶĚŶĞƵĞŶ,ĂƵƉƚĂŶƐĂƚnjƐƚĂĨĨĞů ďŝƐŚĞƌŝŐĞ,ĂƵƉƚĂŶƐĂƚnjƐƚĂĨĨĞů ŝŶǁŽŚŶĞƌ ,ĂƵƉƚĂŶƐĂƚnj ǀŽŶ ďŝƐ ǀŽŶ ďŝƐ ϭ ϭ ϯ͘ϬϬϬ ϭϬϬ Ϯ ϯ͘ϬϬϬ ϱ͘ϬϬϬ ϭϬϬ ϯ ϱ͘ϬϬϬ ϭϬ͘ϬϬϬ ϭϬϱ ϰ ϭϬ͘ϬϬϬ ϮϬ͘ϬϬϬ ϭϭϬ ϱ ϮϬ͘ϬϬϬ ϰϬ͘ϬϬϬ ϭϭϱ ϲ ϰϬ͘ϬϬϬ ϱϬ͘ϬϬϬ ϭϮϬ ϳ ϱϬ͘ϬϬϬ ϭϬϬ͘ϬϬϬ ϭϯϬ ϴ ϭϬϬ͘ϬϬϬ ϮϬϬ͘ϬϬϬ ϭϰϬ ϵ ϮϬϬ͘ϬϬϬ ŬƌĞŝƐĨƌĞŝĞ^ƚćĚƚĞĞƌŚĂůƚĞŶŵŝŶĚĞƐƚĞŶƐ ŬƌĞŝƐĨƌĞŝĞ^ƚćĚƚĞĞƌŚĂůƚĞŶϱƌŐćŶnjƵŶŐƐƉƵŶŬƚĞ SZW = Schlüsselzuweisungen ϭϬϬ ϭϬϱ ϭϭϬ ϭϭϱ ϭϮϬ ϭϯϬ ϭϰϬ ϭϰϱ ϭϱϬ ϭϰϬ ϭ Ϯ ϯ ϰ ϱ ϲ ϳ ϴ Eh,ĂƵƉƚĂŶƐĂƚnjƐƚĂĨĨĞů ŝŶǁŽŚŶĞƌ ,ĂƵƉƚĂŶƐĂƚnj ǀŽŶ ďŝƐ ǀŽŶ ďŝƐ ϭ ϯ͘ϬϬϬ ϭϬϬ ϭϬϬ ϯ͘ϬϬϬ ϱ͘ϬϬϬ ϭϬϬ ϭϭϬ ϱ͘ϬϬϬ ϭϬ͘ϬϬϬ ϭϭϬ ϭϭϱ ϭϬ͘ϬϬϬ ϮϬ͘ϬϬϬ ϭϭϱ ϭϮϬ ϮϬ͘ϬϬϬ ϱϬ͘ϬϬϬ ϭϮϬ ϭϯϬ ϱϬ͘ϬϬϬ ϭϬϬ͘ϬϬϬ ϭϯϬ ϭϯϱ ϭϬϬ͘ϬϬϬ ϮϬϬ͘ϬϬϬ ϭϯϱ ϭϰϱ ϮϬϬ͘ϬϬϬ ϭϰϱ ĞŶƚĨćůůƚͲ<ƌĞŝƐĂƵĨŐĂďĞŶǁĞƌĚĞŶƺďĞƌĚŝĞ^tĨƺƌ<ƌĞŝƐĂƵĨŐĂďĞŶĂďŐĞĚĞĐŬƚ͘ Das NIW hat sich für die Ermittlung der Hauptansatzstaffel auf die Zuschussbedarfe (Einzelplan 0 bis 8) der Städte und Gemeinden des Jahres 2009, unterteilt nach Gemeindegrößenklassen, bezogen. Dabei wurde der Zuschussbedarf der untersten Größenklasse gleich 100% gesetzt und die weiteren Größenklassen entsprechend ihres Zuschussbedarfsverhältnisses zur untersten Größenklasse gewichtet. Die Anstieg der Einwohnergewichtung endet – wie bislang auch – bei 200.000 Einwohnern. Die Hauptansatzstaffel hat zur Folge, dass die Gewichtung der Einwohner mit steigender Gemeindegröße (bezogen auf die Einwohner) ansteigt, da auch deren Zuschussbedarf je Einwohner mit steigender Einwohnerzahl zunimmt. Das Konzept des gewichteten Einwohners geht historisch betrachtet auf BRECHT und POPITZ zurück, die ihre Begründungen für die Einwohnergewichtung schon 1932 ausformulierten. Das von BRECHT auf der Grundlage einer Untersuchung der Reichsländer aufgestellte „Gesetz von der progressiven Parallelität zwischen Ausgaben und Bevölkerungsmassierung“ dient vielfach als empirische Grundlage für die Ausgestaltung der Hauptansatzstaffel. POPITZ lieferte eine weitere theoretische Basis für die Anwendung der Hauptansatzstaffel, indem er der städtischen Bevölkerung einen höheren Bedarf an öffentlichen Gütern unterstellte, als dies bei den Bewohnern ländlicher Gebiete der Fall ist. Aktuell wird die Hauptansatzstaffel insbesondere mit den zentralörtlichen Funktionen begründet, die in der Regel mit steigender Bevölkerungszahl zunehmen. Grundlage dieser Herangehensweise ist die Überlegung, dass bestimmte, zumeist größere Gemeinden, Aufgaben erledigen, die teilweise auch den Umlandgemeinden zu Gute kommen. So werden beispielsweise Schwimmbäder, Kultureinrichtungen oder Behörden, die eine größere Stadt betreibt, nicht nur von deren Einwohnern genutzt, sondern auch von der jeweiligen Umlandbevölkerung. Würde dies bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen nicht berücksichtigt, wäre die so genannte fiskalische Äquivalenz verletzt, da zwar der Nutzen auch von den Umlandbewohnern generiert wird, jedoch die Finanzierung der Einrichtungen aufgrund der mangelnden Kostendeckung hauptsächlich von der jeweils anbietenden Gemeinde zu tragen ist. In der Folge käme es nur zu einem suboptimalen Angebot an öffentlichen Gütern, da die anbietende Stadt nur den Nutzen ihrer eigenen Bevölkerung in ihre Planungen einbeziehen könnte. Daher sollte die Erledigung dieser Angelegenheiten durch eine entsprechende Verteilung von Finanzmitteln im kommunalen Finanzausgleich Berücksichtigung finden. Es ist in diesem Kontext unstrittig, dass größere Städte ein weiteres Aufgabenfeld erfüllen. Die so gewählte Staffelspreizung macht insbesondere Sonderlastenausgleiche für freiwillige Leistungen der Gemeinden entbehrlich, da mit zunehmender Größe einer Gemeinde der Einwohner entsprechend höher gewichtet wird. Die über die Hauptansatzstaffel zu ermittelnden Schlüsselzuweisungen, die in Abhängigkeit mit der Steuerkraft der jeweiligen Gemeinde stehen, setzen die Gemeinden mit steigender Einwohnerzahl in die Lage, im Vergleich zu Gemeinden mit geringeren Einwohnerzahlen auch entsprechend mehr Mittel für freiwillige Leistungen bereitzustellen. Dies schließt insbesondere Ausgaben für kulturelle Zwecke mit ein, da in der der Ermittlung der Hauptansatzstaffel zugrunde gelegten Zuschussbedarfe auch die Ausgaben der Städte und Gemeinden für kulturelle Zwecke enthält, so dass die ermittelte Staffelspreizung diese Ausgabepositionen ebenfalls mit berücksichtigt. Seite 105 von 123 Die durch das NIW ermittelten Zuschussbedarfe je Einwohner, die mit steigender gemeindlicher Einwohnerzahl zunehmen, bilden diese theoretischen Überlegungen in der Praxis ab und können daher für die künftige Ausgestaltung der Hauptansatzstaffel herangezogen werden. Die bisherigen Ergänzungsansätze sowie der Mindesthauptansatz für die kreisfreien Städte müssen entfallen. Die kreislichen Aufgaben der kreisfreien Städte werden nunmehr über die Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben berücksichtigt, so dass es in den Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben keiner Privilegierung der kreisfreien Städte wegen der kreislichen Aufgaben mehr bedarf. Auch sinkt mit Blick auf deren Teilhabe an der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben die Spreizung der Hauptansatzstaffel. Kinderansatz Die über die Hauptansatzstaffel veredelten Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden oder der kreisfreien Stadt (Hauptansatz) und der Kinderansatz bilden den Gesamtansatz. Anders als bisher wird bei der Bildung des Gesamtansatzes nicht nur auf die Summe der veredelten Einwohner abgestellt, sondern ein sogenannter Kinderansatz mitberücksichtigt, der den Einwohnern hinzugerechnet wird. Der Kinderansatz berücksichtigt unterschiedliche Belastungen der Gemeinden, die vor allem aus kommunalen Ausgaben für Kindertagesbetreuung im Bereich der Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises entstehen und die nicht durch die Einwohnerzahl abgebildet werden. In der Gegenüberstellung der Bedarfsmesszahl mit der Steuerkraftmesszahl wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Gesamtbelastungen (einschließlich der Kinderlasten) durch Steuern und/oder Schlüsselzuweisungen gedeckt werden können. Das bedeutet, dass auch hohe Kinderlasten nicht zwingend zu besonders hohen Schlüsselzuweisungen führen müssen. Diese berechnen sich jeweils nach der eigenen Steuerkraft im Verhältnis zur Steuerkraft der übrigen kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte. Die Gewichtung des Kinderansatzes richtet sich nach dem Anteil der Zuschussbedarfe für die Ausgaben der Kindertagesbetreuung am Gesamtzuschussbedarf. Die im Rahmen der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse verwendeten Bedarfsträger – Kinder von 0 bis 6 Jahren – werden als personeller Indikator verwandt. Im Einzelnen wird der Nebenansatz wie folgt ermittelt: Zunächst wird der Zuschussbedarf für Kindertagesbetreuung (UA 464) aus der Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2010 ermittelt. Aus dem Anteilswert des Zuschussbedarfes an den Gesamtzuschussbedarfen lässt sich ableiten, nach welchen Kriterien die Schlüsselmasse für die Gemeindeebene verteilt werden. Der maßgebliche Zuschussbedarf für die Kindertagesbetreuung beträgt 17% der maßgeblichen Gesamtzuschussbedarfe der Einzelpläne 0 bis 8. Die Anzahl der Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren stellt sich zur Summe der Einwohner wie 4% zu 96%. Ohne eine passende Gewichtung der entsprechenden Bedarfsträger würde also die Schlüsselmasse für die Gemeindeaufgaben zu 96% für die übrigen Aufgaben und nur lediglich 4% den Aufgaben aus der Kindertagesbetreuung zugedacht werden. Seite 106 von 123 2010 Zuschussbedarf in Euro Anteil an der Summe ohne Gewichtung Faktor Kita (VwHH) übrige Aufgaben 163.486.139 788.976.840 Summe 952.462.979 17% 83% 100% Kinder 102.695 4% Kinder 4,5 462.128 17% EW 2.227.072 96% EW 1 2.227.072 83% SUMME 2.329.767 100% SUMME 2.689.200 100% Der Kinderansatz wird demzufolge den kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten für die Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren gewährt. Datengrundlage bildet die statistische Erhebung des Landesamtes für Statistik „Bevölkerung Thüringens nach Gemeinden und Kinder unter 6 Jahren“ des vorvergangenen Jahres. Für die Berücksichtigung im Kinderansatz wird die Zahl der Kinder mit 4,5 multipliziert. Durch das Abstellen auf die jeweils aktuell verfügbaren statistischen Werte wird in künftigen Ausgleichsjahren regelgebunden zeitnah auf sich verändernde Zuschussbedarfsindikatoren vor Ort reagiert. Im Abstand von ca. 5 Jahren (große Revision) wird auch die Höhe des Gewichtungsfaktors überprüft. Zu § 10 (Steuerkraftmesszahl) – ehemals § 11 Die Steuerkraftmesszahl setzt sich aus der Summe der Steuerkraftzahlen der Grundsteuern A und B und der Gewebesteuer, abzüglich der Gewerbesteuerumlage sowie des Gemeindeanteils am Istaufkommen der Einkommensteuer sowie der Umsatzsteuer zusammen. Die Steuerkraftmesszahl bleibt in ihrer Zusammensetzung gegenüber den bisherigen Regelungen des ThürFAG weitgehend unverändert. Aus Gründen der Vereinfachung und der geringen finanziellen Bedeutung wird die bisher angesetzte Hälfte der Einnahmen aus der Spielbankabgabe nicht mehr hinzugerechnet. Das Gesamtaufkommen aus dieser Abgabe betrug im Jahr 2010 beispielsweise landesweit nur 26.184 Euro, wovon bisher lediglich 50% - mithin 13.092 Euro - in der Berechnung der Steuerkraftmesszahlen berücksichtigt wurden. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird künftig entsprechend des Ist-Aufkommens angesetzt und nicht mehr mit 110% vervielfältigt. Die Zuweisungen zum Ausgleich der Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs werden künftig in der Schlüsselmasse enthalten sein, so dass ein separater Ausweis und Ansatz in der Steuerkraftmesszahl nicht mehr möglich aber auch nicht mehr notwendig ist. Zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahlen werden je Steuerart fiktive Hebesätze angesetzt. Diese entsprechen der bisherigen Regelung. Änderungen werden nicht vorgenommen. Aufgrund des Neuerlasses des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes werden die für die Berechung der Steuerkraftmesszahlen der Jahre 2013 und 2014 sowie die für die Berechung der Jahre 2015 ff fiktiven Hebesätze getrennt ausgewiesen. Dadurch wird sichergestellt, dass die bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes eingeführten höheren fiktiven Hebesätze, die erstmals bei der Bemessung der Schlüsselzuweisungen des Jahres 2015 zur Anwendung kommen sollten, weiterhin erstmals für die Verteilung der Schlüsselmasse des Jahres Seite 107 von 123 2015 zur Anwendung kommen. Die Übernahme dieser fiktiven Hebesätze in die Neufassung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes stellt daher keine neue Umstellungsbelastung für die Gemeinden dar. In Absatz 3 wird der Bemessungszeitraum für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahlen festgesetzt. Um die Ausgleichswirkungen der Schlüsselzuweisungen in Folge von Schwankungen in den eigenen Steuereinnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt eintreten zu lassen, wird der Zeitraum auf den aktuell verfügbaren Rand vorverlegt. So wird der Zeitraum für die Bemessung der eigenen Steuerkraft vom Dreijahresdurchschnitt aus vorvergangenen Jahr und der beiden davor liegenden Jahre auf das vorvergangene Jahr vorverlegt. Hierdurch wird eine zeitnahe Reaktion des Ausgleichssystems an veränderte Steuereinnahmerelationen sichergestellt. Die Korrektur des Bemessungszeitraumes bewirkt, dass die Verteilung der Finanzausgleichsmasse der jeweils aktuellen finanzwirtschaftlichen Situation der Gemeinde stärker Rechnung trägt. Fälle, in denen Gemeinden auf Grund des dreijährigen Bernessungszeitraumes ggf. Konsolidierungshilfen nach § 24 ThürFAG beantragen oder ein Haushaltssicherungskonzept nach 53a ThürKO aufstellen müssen, gleichzeitig aber keine Schlüsselzuweisungen erhalten und/oder eine Finanzausgleichsumlage zahlen müssen, dürften dann der Vergangenheit angehören. Zu § 11 (Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben) – ehemals § 12 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 12. Zu § 12 (Schlüsselzuweisungen für die Kreisaufgaben) – ehemals § 13 Die Verteilung der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben für den einzelnen Landkreis und für die einzelne kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten richtet sich zum einen nach der jeweiligen Umlagekraft und zum anderen nach dem auf den Einwohner bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf sowie den auf Bedarfsgemeinschaften und für Empfänger für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 13) entfallende Finanzbedarf. Die Absätze 2 bis 4 entsprechenden der bisherigen Regelung des § 13 Abs. 2 bis 4. Zu § 13 (Bedarfsmesszahl für Kreisaufgaben) – ehemals § 14 Wie bei der Aufteilung der Schlüsselmasse für Gemeindeaufgaben an Gemeinden und kreisfreie Städte (§ 9) wird bei der Aufteilung der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte die Bedarfsmesszahl durch Vervielfältigung des Gesamtansatzes mit dem einheitlichen Grundbetrag errechnet. Die Anzahl der Einwohner des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Hauptansatz) und der Soziallastenansatz bilden den Gesamtansatz. Anders als bisher wird bei der Bildung des Gesamtansatzes nicht nur auf die Summe der tatsächlichen Einwohner abgestellt, sondern ein sogenannten Soziallastenansatz mitberücksichtigt, der den Einwohnern hinzugerechnet wird. Der Soziallastenansatz berücksichtigt unterschiedliche Belastungen der Kreishaushalte, die vor allem aus kommunalen Sozialausgaben im Bereich der Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises entstehen und die nicht durch die Einwohnerzahl abgebildet werden. In der Gegenüberstellung der Bedarfsmesszahl mit der Umlagekraftmesszahl wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Gesamtbelastungen (einschließlich der Soziallasten) durch Umlagen und/oder Schlüsselzuweisungen gedeckt werden können. Das bedeutet, dass auch hohe Soziallasten nicht zwingend zu besonders hohen Schlüsselzuweisungen führen müssen. Diese berechnen sich jeweils nach der eigenen Umlagekraft im Verhältnis zur Umlagekraft der übrigen Landkreise. Für die kreisfreien Städte gilt entsprechendes für die Inanspruchnahme der Steuereinnahmen. Seite 108 von 123 Soziallastenansätze, die als Nebenansätze konzipiert sind, sind inzwischen in vielen Ländern verbreitet. Dabei werden sehr unterschiedliche Verfahren angewendet, je nach dem, an welchen Bedarfsindikatoren sie ansetzen. Im vorliegenden Fall wird für eine bestimmte Anzahl von Leistungsempfängern in Abhängigkeit der Höhe der jeweiligen Zuschussbedarfe je Bedarfsträger ein Nebenansatz gewährt. Die im Rahmen der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse verwendeten Bedarfsträger – für SGB II die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und für SGB XII die Empfänger für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen – werden als personeller Indikator verwandt. Im Einzelnen wird der Nebenansatz wie folgt ermittelt: Zunächst werden die Zuschussbedarfe für SGB XII (Unterabschnitt 410 – 415) sowie für die Grundsicherung nach SGB II (Unterabschnitt 482 und 405) aus der Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2010 ermittelt. Eine Bereinigung ist nicht notwendig, da die sog. Hartz-IV-SoBEZ im hier nicht betrachteten Einzelplan 09 verbucht werden. Die umgeschichteten SGB XII-Leistungen werden in einem eigenen Unterabschnitt (418) ausgewiesen. Aus dem Anteilswert der beiden Teilzuschussbedarfe lässt sich ableiten, nach welchen Kriterien die Schlüsselmasse für die Kreisebene verteilt werden. Die maßgeblichen Zuschussbedarfe für die Aufgaben nach SGB XII und SGB II betragen 44% der maßgeblichen Gesamtzuschussbedarfe. Ohne eine entsprechende Gewichtung der entsprechenden Bedarfsträger würde die Schlüsselmasse für die Kreisaufgaben zu 94% für die übrigen Aufgaben und nur zu lediglich 6% den Aufgaben für SGB XII und SGB II zugerechnet werden. Um die Zuschussbedarfsrelation von 44 % für Aufgaben nach dem SGB II und SGB XII auch bei der Verteilung der Teilschlüsselmasse für Kreisaufgaben abbilden zu können, sind die Bedarfsträger im Vergleich zu den Einwohnern so zu gewichten, wie es dem Verhältnis bei den Zuschussbedarfen entspricht. Beim zwölffachen Wert der maßgeblichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Anzahl der Hilfeempfänger für Eingliederungshilfe für Behinderte ist das gleiche Aufteilungsverhältnis wie bei den Zuschussbedarfen gegeben. 2010 Zuschussbedarf in Euro Anteil an der Summe ohne Gewichtung Faktor Soziallasten 710.501.714 übrige Aufgaben 902.711.003 Summe 1.613.212.717 44% 56% 100% BG+HE EW SUMME 144.593 2.235.025 2.379.618 6% 94% 100% BG+HE EW SUMME 12 1 1.735.116 2.235.025 3.970.141 44% 56% 100% Ein Nebenansatz muss einen Ausgleich im Zielkonflikt zwischen Allokationsziel, d.h. dem Setzen von Anreizen zum effizienten Handeln, und dem Verteilungsziel, d.h. dem Ausgleich der notwendigen Ausgaben, herstellen. Trotz der 12fachen Gewichtung des Nebenansatzes innerhalb der neu gebildeten und erhöhten Teilsschlüsselmasse sowie unter Berücksichtigung der Umlagekraft, werden die konkreten Zuschussbedarfe für die Summe beider Soziallasten nicht hinreichend genug getroffen. Die Ausgestaltung des Ausgleichssystems würde mit einem Faktor von 12 der Bedarfsgemeinschaften und Seite 109 von 123 der Hilfeempfänger zu deutlichen Über- und Unterkompensationen der Zuschussbedarfe im Vergleich zum bisherigen System führen. Das alleinige Abstellen auf die Anzahl der Bedarfsträger mit einem Faktor von 12 würde diesen Aufgabenbereich – im Vergleich zum gegenwärtigen Erstattungssystem – überproportional bevorteilen, ohne dass die konkreten Zuschussbedarfe des einzelnen Aufgabenträgers dabei berücksichtigt würden. Auch zeigt die Rechnungsstatistik 2010, dass erhebliche Unterschiede der Durchschnittsbedarfe je Bedarfsträger zwischen den Körperschaften bestehen. Diese sind teilweise, aber nicht vollständig durch das Ausgabeverhalten der Körperschaften bestimmt. Darüber hinaus ist nur in einem begrenzten Maß eine Steuerung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften oder der Anzahl der Hilfeempfänger möglich. Vor diesem Hintergrund wird der Faktor 8 in Kombination einer Gewichtung der Zuschussbedarfe je Bedarfsträger vorgenommen, indem insbesondere auch auf die individuellen Zuschussbedarfe der Aufgabenträger abgestellt wird. Mit der Wahl des Faktors 8 wird der Anreiz, allein viele Bedarfsgemeinschaften und Hilfeempfänger zu haben, abgemildert. Mit der Gewichtung der Bedarfsgemeinschaften und Hilfeempfänger nach dem Zuschussbedarf je Bedarfsträger wird berücksichtigt, dass es in bestimmten Fällen wenig Spielräume für eigene Entscheidungen der Kommunen in diesem Bereich gibt, Insoweit werden auch die Zuschussbedarfe je Bedarfsträger, die die konkrete Kostenbelastung vor Ort darstellen, im Verhältnis zum durchschnittlichen Betrag je Bedarfsträger gewichtet. Das Verfahren wird im Folgenden dargelegt: Die so ermittelten Zuschussbedarfe für SGB XII und SGB II werden als Gesamtzuschussbedarf Soziallasten der Summe der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Hilfeempfänger gegenüber gestellt und so je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt ein Betrag je Bedarfsträger ermittelt. Dieser konkrete Betrag je Bedarfsträger wird in Relation zum durchschnittlichen Betrag je Bedarfsträger für Thüringen gesetzt. Abweichungen bis zu 5% werden dabei berücksichtigt (Sozialausgaben-Korridor). Abweichungen, die über 5% des Durchschnitts liegen werden ebenso nicht berücksichtigt, wie Abweichungen, die unter 5% des Durchschnitts liegen. Abweichungen, die zwischen 95% und 105% des Durchschnitts liegen, gehen mit ihrem tatsächlichen Wert ein. Mit diesem Prozentsatz wird die konkrete Anzahl der Bedarfsträger entsprechend gewichtet. Diese gewichteten Bedarfsträger werden dann mit dem Faktor 8 multipliziert. Diese Kombination führt in der Gesamtverteilung zur höchsten Treffsicherheit bezüglich der individuellen Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte. Seite 110 von 123 1 Gemeinde/Landkreis 2 Einwohner 3 051 052 053 054 055 056 061 062 063 064 065 066 067 068 069 070 071 072 073 074 075 076 077 Erfurt Gera Jena Suhl Weimar Eisenach Eichsfeld Nordhausen Wartburgkreis Unstrut-Hainich-Kreis Kyffhäuserkreis Schmalkalden-Meiningen Gotha Sömmerda Hildburghausen Ilm-Kreis Weimarer Land Sonneberg Saalfeld-Rudolstadt Saale-Holzland-Kreis Saale-Orla-Kreis Greiz Altenburger Land Summe davon kreisfreie Städte davon Landkreise 31.12.10 204.994 99.262 105.129 38.776 65.479 42.750 105.195 89.963 130.560 108.758 81.449 129.982 138.056 72.877 67.007 112.350 84.693 59.954 116.818 86.809 87.799 107.555 98.810 2.235.025 556.390 1.678.635 Zuschussbedarf 2010 SGB XII Zuschussbedarf 2010 SGB II 4 5 48.388.971 20.437.816 26.781.071 9.291.486 13.384.758 11.204.824 16.195.228 19.217.162 19.842.567 23.031.300 16.097.429 20.041.711 23.454.654 13.600.739 11.184.235 18.722.561 14.980.906 11.083.613 21.225.597 14.330.876 16.672.043 17.617.421 17.593.062 424.380.030 129.488.926 294.891.104 Zuschussbedarf 2010 SGB XII und SGB II BG 2010 HE 2010 6 7 8 Spalte 4 + Spalte 5 93.430.729 41.447.139 42.921.598 14.483.944 25.952.091 19.291.950 24.610.314 32.684.451 30.060.862 39.749.780 29.063.823 32.515.593 42.566.345 22.455.302 16.208.615 35.130.834 22.916.156 16.520.701 35.594.726 24.306.443 26.443.506 30.625.346 36.066.300 735.046.548 237.527.451 497.519.097 45.041.758 21.009.323 16.140.527 5.192.458 12.567.333 8.087.126 8.415.086 13.467.289 10.218.295 16.718.480 12.966.394 12.473.882 19.111.691 8.854.563 5.024.380 16.408.273 7.935.250 5.437.088 14.369.129 9.975.567 9.771.463 13.007.925 18.473.238 310.666.518 108.038.525 202.627.993 15.195 8.197 5.441 2.069 4.445 2.742 3.458 5.652 4.338 6.582 5.692 4.936 7.438 4.136 2.167 6.453 3.972 2.122 5.895 4.033 3.954 5.413 6.868 121.198 38.089 83.109 2.053 1.239 1.159 578 674 609 1.004 926 1.184 1.398 825 1.292 1.399 694 573 1.313 829 581 1.259 806 936 1.089 975 23.395 6.312 17.083 Summe Bedarfsträger (BG 2010 + HE 2010) 8fache Bedarfsträger 9 10 Spalte 7 + Spalte 8 17.248 9.436 6.600 2.647 5.119 3.351 4.462 6.578 5.522 7.980 6.517 6.228 8.837 4.830 2.740 7.766 4.801 2.703 7.154 4.839 4.890 6.502 7.843 144.593 44.401 100.192 Spalte 9 X 8 137.984 75.488 52.800 21.176 40.952 26.808 35.696 52.624 44.176 63.840 52.136 49.824 70.696 38.640 21.920 62.128 38.408 21.624 57.232 38.712 39.120 52.016 62.744 1.156.744 355.208 801.536 ZSB im Vergleich zum durchschnittlichen Zuschläge Zuschussund bedarf Abschläge (Spalte 10, zum Zeile "Summe") Durchschnitt Zuschussbedarf je Bedarfsträger 11 12 Spalte 6 / Spalte 9 5.417 4.392 6.503 5.472 5.070 5.757 5.516 4.969 5.444 4.981 4.460 5.221 4.817 4.649 5.916 4.524 4.773 6.112 4.975 5.023 5.408 4.710 4.599 5.084 5.350 4.966 nach Zuschussbedarf gewichtete Bedarfsträger 13 107% 86% 128% 108% 100% 113% 108% 98% 107% 98% 88% 103% 95% 91% 116% 89% 94% 120% 98% 99% 106% 93% 90% 100% 105% 98% 7% -14% 28% 8% 0% 13% 8% -2% 7% -2% -12% 3% -5% -9% 16% -11% -6% 20% -2% -1% 6% -7% -10% 0% 5% -2% 14 Spalte 10 +/(Spalte 10 x Spalte 13) 147.032 65.225 67.546 22.793 40.841 30.360 38.729 51.436 47.307 62.554 45.738 51.170 66.987 35.338 25.508 55.285 36.063 25.999 56.015 38.251 41.614 48.195 56.758 1.156.744 373.797 782.947 Soziallasten Gesamt (SGB XII und SGB II) je Bedarfsträger (Bedarfsgemeinschaften und Hilfeempfänger) sowie Verteilung je 1.000 EW - in 2010 Zuschussbedarf je Bedarfsträger 7.000 Bedarfsträger je 1.000 EW 100 95 45 41 84 6.000 78 78 42 42 68 5.000 64 69 66 61 57 80 79 56 48 73 73 90 80 80 65 56 60 60 70 63 60 4.000 50 6.503 3.000 5.757 5.472 5.417 5.070 6.112 5.516 5.444 4.969 5.408 5.916 5.221 4.981 4.460 4.392 4.817 4.649 4.524 4.773 4.975 5.023 5.084 4.710 4.599 40 5.350 4.966 2.000 30 20 1.000 10 0 W Su hl ei m ar Ei se na ch Ei ch sf N el or d dh au W U se ar ns n tru tbu rg t-H kr ai ei ni s ch Sc -K hm Kyf f r hä ei al s ka us ld er en kr ei -M s ei ni ng en G ot Sö ha m H m ild e bu rd a rg ha us e Ilm n W -K ei r m ei ar s er La nd Sa So al nn fe e ld Sa -R ber al g u edo H ls ol t ad zl t Sa and -K al re eis O rla -K re is Al te G nb r e ur ge iz rL an Th d kr ür ei in sf ge re n ie St äd La t nd e kr ei se er a Je na G Er fu rt 0 Der Soziallastenansatz wird demzufolge den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Bedarfsgemeinschaften und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt. Datengrundlage bilden die Statistik der Bundesagentur für Arbeit - Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder - zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und bei den Hilfeempfängern von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen die Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik zum Stichtag 31.12. des vorvorvergangenen Jahres. Für die zu ermittelnden Zuschussbedarfe bildet der Statistische Bericht „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Seite 111 von 123 Gemeindeverbände“ des Thüringer Landesamtes für Statistik des vorvorvergangenen Jahres die Grundlage. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der Hilfeempfänger gemäß Satz 1 zunächst mit 8 multipliziert und anschließend mit dem Gewichtungsfaktor für Zuschussbedarfe gewichtet. Aufgrund des mathematischen Kommutativgesetzes kann bei reinen Produkten die Reihenfolge der Zahlen beliebig getauscht werden. Insoweit ist es unerheblich, ob zunächst eine Gewichtung nach Zuschussbedarfen oder die Anwendung des 8fachen Faktors erfolgt. Durch das Abstellen auf die jeweils aktuell verfügbaren statistischen Werte wird in künftigen Ausgleichsjahren regelgebunden zeitnah auf sich verändernde Zuschussbedarfsrelationen und -indikatoren vor Ort reagiert. Zu § 14 (Umlagekraftmesszahl) – ehemals § 15 Die Verteilung der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte richtet sich nach deren Umlagekraftmesszahlen. Für Landkreise beträgt diese wie bisher 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Um die Schlüsselmasse für Kreisaufgaben auch an kreisfreie Städte unter Berücksichtigung der eigenen Einnahmen verteilen zu können, wird für die jeweilige kreisfreie Stadt ebenfalls eine Umlagekraftmesszahl ermittelt. Diese entspricht 30 vom Hundert der Summe aus Steuerkraftmesszahl (§ 10) und Schlüsselzuweisungen (§ 11) und ist damit mit den Umlagekraftmesszahlen der Landkreise vergleichbar. Zu § 15 (Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben) – ehemals § 16 Die Schlüsselzuweisungen, die aus der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben an die Landkreise und kreisfreien Städte auszureichen sind, werden durch Gegenüberstellung von Bedarfsmesszahl und Umlagekraftmesszahl ermittelt. Ist die Bedarfsmesszahl höher, so erhält der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Mit der Neuregelung wird der bisherige Ausgleichssatz von 70 vom Hundert auf 80 vom Hundert angehoben. Die Anhebung des Ausgleichssatzes erfolgt, um einen einheitlichen Ausgleichssatz sowohl bei der Verteilung der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben als auch bei der Verteilung der Schlüsselmasse für Gemeindeaufgaben sicherzustellen. Sachliche Gründe, die für die Beibehaltung eines unterschiedlichen Ausgleichssatzes sprechen, sind nicht ersichtlich. Vierter Abschnitt Sonderlastenausgleiche Zu § 16 (Allgemeines) – ehemals § 17 Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 17. Mittel der Finanzausgleichsmasse, die nicht als Schlüsselmasse verwendet werden, werden im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht als besondere Ergänzungszuweisungen, sondern als Sonderlastenausgleiche bezeichnet. Diese sind in § 4 abschließend aufgelistet. Zu § 17 (Schullastenausgleich) – ehemals § 18 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 18. Seite 112 von 123 Zu § 18 (Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung) – ehemals § 19 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 19. Zu § 19 (Sonderlastenausgleich für Aus- und Fortbildungsaufgaben) – ehemals § 20 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 20. Zu § 20 (Sonderlastenausgleich für die Erstellung von Geobasisdaten) – ehemals § 21 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 21. Zu § 21 (Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung) – ehemals § 24 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 24. Zu § 22 (Sonderlastenausgleich für Schulbauten) – ehemals § 25 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 25. Die bisherige Regelung des § 22 – Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – ist durch die Überführung dieser Zuweisungen in die Schlüsselmasse für Kreisaufgaben entfallen (vgl. Begründung zu § 7 – Verwendung der Schlüsselmasse). Zu § 23 (Mehrbelastungsausgleich) Die bisherige Regelung des § 23 – Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – ist durch die Überführung dieser Zuweisungen in die Schlüsselmasse für Kreisaufgaben bzw. die Überführung Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft in den Einzelplan des Fachressorts entfallen (vgl. Begründung zu § 7 – Verwendung der Schlüsselmasse). Die Neufassung des § 23 beinhaltet den Mehrbelastungsausgleich. Zu Absatz 1 Den Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen ist nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben ein von der Leistungskraft unabhängiger angemessener finanzieller Ausgleich zu schaffen (Mehrbelastungsausgleich). Der Mehrbelastungsausgleich ist den Verwaltungsgemeinschaften, den großen kreisangehörigen Städten, den Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen unabhängig von der Leistungskraft des Landes und der Finanzkraft der Kommunen zu gewähren. Die bisherige Auftragskostenpauschale soll künftig entsprechend ihrer Bezeichnung als tatsächliche Pauschale ausgereicht werden. Die bisherige Regelung des ThürFAG mit dem Verweis auf eine jährlich anzupassende Verordnung, die in ihrer Ausgestaltung in den vergangenen Jahren immer komplexer und zunehmend intransparent geworden ist sowie zeitlich in der Regel nicht mit Beginn des jeweiligen Ausgleichsjahres veröffentlicht werden konnte, soll durch eine gesetzliche Regelung Seite 113 von 123 abgelöst werden. Dazu wird je Verwaltungseinheitstyp ein Betrag je Einwohner ermittelt und festgelegt, der so dann in jedem Ausgleichsjahr mit der maßgeblichen Einwohnerzahl der betreffenden Gebietskörperschaft multipliziert und ausgereicht wird. Die bisherige Einteilung und Differenzierung der Verwaltungseinheitstypen in Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden, sowie sonstige selbständige Gemeinden wird weiterhin beibehalten. Die Trennung beruht auf der Wahrnehmung unterschiedlicher Aufgaben beziehungsweise auf einer abweichenden Verwaltungsstruktur, die zugleich auf divergierende Kostenstrukturen schließen lässt. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung wurden auch die Daten der Aufgaben- und Kostenbelastung der Kommunen für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ausgewertet. Die Auswertung für die verschiedenen Verwaltungseinheitstypen erfolgte von den Berechnungswegen für die Zuschussbedarfe wie bei der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung. Aus der Rechnungsstatistik 2010 wurden folgende Unterabschnitte mit dem jeweiligen Anteil den jeweiligen Verwaltungseinheitstypen zugeordnet. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und Zuordnung der Unterabschnitte der Rechnungsstatistik zu den Verwaltungseinheitstypen Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und große kreissonstige Anteil kreisfreie angehörige selbständige UA in % Bezeichnung Landkreise Städte Gemeinden Gemeinden 05 80 Besondere Dienststellen der allgemeinen Verwaltung x x x x 11 100 Öffentliche Ordnung x x x x 12 100 Umweltschutz x x x x 14 100 Katastrophenschutz x x x 360 100 Naturschutz und Landschaftspflege x x x x 42 100 Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes x x 483 100 Vollzug des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes x x x 50 100 Gesundheitsverwaltung x x x 54 90 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der Gesundheitspflege x x x 61 20 Städtebauliche Planung, Städtebauförderung, Vermessung, Bauordnung x x x x 62 50 Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge x x x x 74 100 Schlacht- und Viehhöfe x Die ungedeckten Zuschussbedarfe dieser Unterabschnitte der jeweiligen Kommune wurden summiert und bilden einen Betrag je Verwaltungseinheitstyp. In einem weiteren Schritt wurde der Anteil der Gemeinkosten, welcher auf die Aufgaben für den übertragenen Wirkungskreis entfällt, hinzugerechnet. Seite 114 von 123 kreisfreie kreisangehörige Städte Gemeinden in Mio. Euro Landkreise Zuschussbedarfe gesamt für alle Aufgaben 817,2 1.075,4 773,9 Zuschussbedarf für den Übertragenen Wirkungskreis 36,9 66,4 36,0 Anteil an den Zuschussbedarfen gesamt 5% 6% 5% Gemeinkosten maßgeblicher Gemeinkostenanteil Zuschussbedarf für den übertragenen Wirkungskreis zuzüglich Gemeinkostenanteil Summe 2.666,6 139,3 5% 81,6 117,9 279,7 479,2 3,7 7,3 13,0 25,0 40,6 73,7 49,0 164,3 Die so ermittelten Gesamtbeträge (Zuschussbedarf für den übertragenen Wirkungskreis zuzüglich des Gemeinkostenanteils) wurden in einem weiteren Schritt entsprechend der maßgeblichen Verbraucherpreisanstiege, wie sie in der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung und in der finanziellen Mindestausstattung angewandt wurden, fortgeschrieben. Dieses Verfahren wurde für jede einzelne Kommune innerhalb des Verwaltungseinheitstyps vorgenommen und in konkrete Einwohnerbeträge umgerechnet, in dem der für die jeweilige Kommune sich ergebende Betrag durch die jeweilige Einwohnerzahl dividiert wurde. Der Mehrbelastungsausgleich wird bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Gemeinden nach dem gerundeten höchsten Betrag je Einwohner vorgenommen. Mit der Wahl der Höchstbeträge bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Gemeinden als wesentliche Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen angemessenen Kostenersatz gerecht. Die gewählte Methode, nämlich an die Höchstbeträge anzuknüpfen, stellt jedoch sicher, dass etwaige Unschärfen bei der Aufteilung der Gliederungsnummern der Rechnungsstatistik oder Ungenauigkeiten bei der Buchung durch die Kommunen aufgewogen werden. Nach der beschriebenen Verfahrensweise ergeben sich hiernach folgende fortgeschriebene Erstattungsbeträge je Einwohner: ƉĂƵƐĐŚĂůŝĞƌƚĞŝŶǁŽŚŶĞƌďĞƚƌćŐĞ >ĂŶĚŬƌĞŝƐĞ ŬƌĞŝƐĨƌĞŝĞ^ƚćĚƚĞ ŐƌŽƘĞŬƌĞŝƐĂŶŐĞŚƂƌŝŐĞ 'ĞŵĞŝŶĚĞŶ ϮϬϭϯ ϲϵ͕ϬϬ ϮϬϭϰ ϳϬ͕ϬϬ ϴϯ͕ϬϬ ϴϱ͕ϬϬ ϱϮ͕ϬϬ ϱϯ͕ϬϬ Die bisherig separat ausgereichte Pauschale für die Überprüfung der Heilpraktikeranwärter ist damit auch erfasst. In der Ermittlung der Beträge je Einwohner wurde auf den höchsten Wert je Einwohner in den kreisfreien Städten abgestellt. Die ungedeckten Zuschussbedarfe der Stadt Erfurt für diesen Aufgabenbereich sind hierbei erfasst worden. Da der höchste Betrag je Einwohner erstattet wird, der sich aus den Daten der Rechnungsstatistik für den übertragenen Wirkungskreis ergibt, sind auch solche Kosten mit abgedeckt, ohne dass es hier für eine gesonderte Erstattung gibt. Leinefelde-Worbis, Stadt El lri ch, Stadt Soll stedt H ohenstein W erther Bad Liebenstein, Stadt Dorndorf Merkers-Ki eselbach Stadtlengsfel d, Stadt Treffurt, Stadt Unterbrei zbach Wutha-Farnroda Moorgrund Gerstungen Hörsel berg-Hainich Bad Langensalza, Stadt Dünwal d Heyerode W einbergen Katharinenberg Unstruttal Menteroda Anrode Artern/Unstrut, Stadt Bad F rankenhausen/Kyffh., Stadt Hel bedündorf R oß leben, Stadt Sondershausen, Stadt Benshausen Brotterode, Kurort, Stadt Oberhof, Stadt Schwall ungen T rusetal Zella-Mehlis, Stadt Rhönbli ck Grabfeld F riedrichroda, Stadt T abarz/T hür. Wal d Tambach-Dietharz/T hür. W al d, Stadt Waltershausen, Stadt Lei natal Emsetal Drei Glei chen Nesse-Apfel städt Sömmerda, Stadt Wei ßensee, Stadt Gleichamberg Hil dburghausen, Stadt Sachsenbrunn Schl eusegrund Schl eusingen, Stadt St.Kil ian Straufhain T hemar, Stadt Vei lsdorf N ahetal-W aldau Masserberg Ichtershausen Langewiesen, Stadt Stadti lm, Stadt Wolfsberg Ilmtal Apol da, Stadt Bad Berka, Stadt Blankenhain, Stadt Saaleplatte Effel der-R auenstein Föritz Judenbach Lauscha, Stadt Mengersgereuth- Hämmern Neuhaus-Schierschni tz Sonneberg, Stadt Oberl and am Rennsteig Bad Blankenburg, Stadt Gräfenthal, Stadt R ottenbach Leutenberg, Stadt Saal felder Höhe U hl städt-Ki rchhasel Unterwellenbor n Kahla, Stadt Schkölen, Stadt Hi rschberg, Stadt Bad Lobenstein, Stadt Pöß neck, Stadt Schleiz, Stadt Krölpa G efel l, Stadt Tanna, Stadt Wurzbach, Stadt Saalburg-Ebersdorf, Stadt Langenwetzendorf Ronneburg, Stadt W ünschendorf/Elster Harth-Pöllni tz Kraftsdorf Vogtl ändisches Oberl and Lucka, Stadt Meuselwi tz, Stadt N obitz Schmöl ln, Stadt Saara VGHH Li ndenberg/Eichsfeld VGHH Dingelstädt VG HH Eichsfel der Kessel VGHH Ei chsfeld-Südharz Zuschussbedarf je EW Kamsdorf Königsee, Stadt Rudolstadt, Stadt Remda-Teichel , Stadt VGHH Eichsfeld-Wi pperaue VGH H Hanstein-Rusteberg VGHH Lei netal VGHH Uder VG HH W esterw al d-Oberrei chsfeld VGHH Ershausen/Geismar VGHH Hainleite VGHH Hohnstein/Südharz VGHH Barchfel d VGHH Dermbach VGHH Mi hla VGHH O beres F el datal VGH H Vacha VGH H Creuzburg VGHH Bad Tennstedt VG HH Hi ldebrandshausen/Lengenfeld u.St. VGHH U nstr ut-Hainich VGHH Vogtei VGH H Schlotheim VGHH An der Schmücke VGHH Greußen AKP Alt VGHH Berka/Werra VGHH Kyffhäuser VGH H Mittelzentrum Arter n VGHH D ol mar VGH H Hasel grund VGHH H ohe Rhön VGH H Sal zbrücke VGHH Wasungen-Amt Sand VGHH Apfelstädtaue VGHH Hörsel VG HH Nesseaue VGHH F ahner Höhe VGHH Buttstädt VGHH Gera-Aue VGHH Ki ndelbrück VGHH Kölleda VG HH Straußfurt VGHH Gramme-Aue VGHH An der Marke VG HH F el dstei n VGHH Gleichberge VGHH Heldburger Unterl and VGHH G eratal VGHH G roß brei tenbach VGHH Langer Ber g VGHH Ober es G eratal VGHH Rennsteig VGHH Riechhei mer Berg VGHH Berl stedt VGHH Buttel stedt VG HH Ilmtal-W einstraße VGHH Krani chfeld VG HH Mell ingen VGH H Grammetal VGH H Bergbahnregion/Schwarzatal VGHH Li chtetal am Rennsteig VGHH Mi ttl eres Schwarzatal VGHH Probstzel la-Lehesten-Marktgöli tz VGHH Heideland-Elstertal VGHH Hügel land/Täler VGHH Südli ches Saaletal VGHH Hermsdorf VGHH Dornburg-Camburg VGHH Seenplatte VGHH Oppurg VGHH Saal e- Rennsteig VGHH T ripti s VGHH Rani s-Z iegenrück VG HH Ländereck VGHH Leubatal VG HH Münchenbernsdorf VG HH Am Brahmetal VGHH Auma-W eidatal VGHH Altenburger Land VGHH Pleiß enaue Bleicherode Heringen/Helme Bad Salzungen Geisa Marksuhl Ruhl a Schwei na Ti efenort Herbsl eben Ebel eben W iehe Breitungen/W erra Mei ningen Ohrdr uf Günthersleben-Wechmar Elxleben Ei sfel d Auengrund Arnstadt Bad Sulza Neuhaus am Rennweg Schalkau Stei nach Kaulsdorf Saal feld/Saal e Bad Klosterlausni tz Bürgel Eisenberg Stadtroda N eustadt an der Or la Remptendorf Bad Köstri tz Berga/Elster Grei z W ei da Z eul enroda-Tri ebes Gößni tz Seite 115 von 123 VGHH R ositz VGHH W ieratal VG HH Oberes Sprottental AKP neu VGHH Mittleres Nessetal Deckung des Zuschussbedarfs im Bereich des übertragenen Wirkungskreises Fl oh-Seligenthal Schmalkalden, Kurort, Stadt Steinbach-Hallenber g, Kurort, Stadt Im Bereich der Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und sonstigen selbständigen Gemeinden wird abweichend von der Höchstbetragsbetrachtung auf einen korridorbereinigten Durchschnittsbetrag zurückgegriffen. Diese abweichende Methode erfolgt aus einem sachlichen Grund. Die Streuung der Werte für die Zuschussbedarfe der Kommunen in diesem Verwaltungstyp mit 232 Kommunen von -35 Euro/Einwohner (Überschuss) bis hin zu 180 Euro/Einwohner (Fehlbetrag) deutet darauf hin, dass aufgrund der Kleinteiligkeit in diesem Bereich eine genaue Abgrenzung bereits bei der Buchung der Ausgaben und Einnahmen in die Rechnungsstatistik insbesondere bei den kleineren kreisangehörigen Gemeinden schwierig erscheint. Hier allein auf den höchsten Wert (von 180 Euro/EW) abzustellen, würde bei dieser Gruppe zu unbilligen und nicht vertretbaren Ergebnissen auch in Bezug zu den anderen Verwaltungseinheitstypen führen. Der Höchstwert entspricht insoweit offensichtlich nicht den Ansprüchen an eine angemessene Kostenerstattung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Satz 2 ThürVerf. Die Zuschussbedarfe des überwiegenden Teils dieser Gemeinden bewegen sich im und unter dem Durchschnitt. Lediglich 22% der Gemeinden liegen weit über dem Durchschnitt. 200 150 100 50 0 -50 Heilbad Heil igenstadt, Stadt Zunächst wurde daher der Durchschnitt aller Kommunen dieses Verwaltungseinheitstyps bestimmt. In einem zweiten Schritt wurde ein Korridor von 50 vom Hundert bis 100 vom Hundert gebildet, auf den die Spitzenwerte herabgesenkt oder angehoben wurden. Werte von Kommunen, die über den ermittelten Durchschnittswert (oberster Schwellenwert) lagen, wurden auf diesen herabgesenkt. Werte von Kommunen, die unter 50 vom Hundert des mathematischen Durchschnittswerts (unterer Schwellenwert) lagen, wurden angehoben. Werte zwischen 50 und 100 wurden mit den tatsächlichen Werten berücksichtigt. Im Rahmen dieses Korridors wird für diesen Verwaltungstyp eine wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit angenommen. So dann wurde mit diesen korridorbereinigten Werten ein Durchschnitt je Einwohner gebildet, welcher für das Jahr 2013 von gerundet 24 Euro/Einwohner beträgt. Damit würde der durchschnittliche Deckungsbetrag von derzeit 38% (Auftragskostenpauschale des Jahres 2012 im Vergleich zu den Angaben der Rechnungsstatistik) auf 82% (Mehrbelastungsausgleich ab 2013 im Vergleich zu den Angaben aus der Rechnungsstatistik) steigen und mit einer Verdoppelung der Erstattungsbeträge einhergehen. Für 2014 beträgt der fortgeschriebene Wert 25 Euro/Einwohner. in €/EW Seite 116 von 123 Diese Beträge je Einwohner für die verschiedenen Verwaltungseinheitstypen werden mit den jeweiligen Einwohnerzahlen zum 31.12. des jeweils vorvergangenen Jahres multipliziert. Die in Abs. 1 festgesetzten pauschalen Beträge beinhalten ebenfalls die Kosten, die mit der Kommunalisierung der Aufgaben der Thüringer Landesverwaltung nach Artikel 14 des ThrHHBegleitG 2008/2009 in Zusammenhang stehen. Die Zuweisungen für Zweckausgaben seitens des Landes, die bisher im Epl. 09 – TMLFUN – des Landeshaushalts in Höhe von 300.000 Euro ausgereicht wurden, können mit der Neuregelung des Mehrbelastungsausgleichs entfallen. Der fortgeschriebene ungedeckte Finanzbedarf für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises einschließlich der anteiligen Gemeinkosten beläuft sind in 2013 auf einen Betrag von 175 Mio. Euro. Mit den pauschalen Beträgen je Einwohner wird insgesamt ein Betrag von 208 Mio. Euro ausgereicht. Der Betrag von 300.000 Euro, der nicht mehr gesondert als Landeszuweisung ausgereicht wird, ist mit der überschießenden Differenz zum fortgeschriebenen Zuschussbedarf von 32 Mio. Euro, ist damit abgedeckt. Die in Abs. 1 festgesetzten pauschalen Erstattungsbeträge für den Mehrbelastungsausgleich leisten die Erstattung für den Aufgabenbestand und Aufgabenumfang, der mit der Auftragskostenpauschale des Jahres 2012 (vgl. Anlage 4 zum ThürFAG), einschließlich der mit der Umsetzung der Thüringer Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen verbundene Mehraufwand in Höhe von 365.000 Euro, umfasst wird. Letztere Aufgabe wird bereits durch die vorgenommenen Aufrundungen zusätzlich zu den ermittelten und fortgeschriebenen Zuschussbedarfen berücksichtigt. Zu Absatz 2 In Absatz 2 wird die Erstattung an den Katastrophenschutzfonds geregelt. Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Auftragskostenpauschale des Jahres 2012. Danach erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte für die von ihnen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) zu leistenden Beiträge Zuweisungen. Die Zuweisungen an die einzelnen Kommunen berechnen sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl aller Kommunen zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Diese Zuweisungen werden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ThürKfVO einbehalten und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt, womit die Beitragspflicht erfüllt ist. Entfällt die Beitragspflicht der Kommunen nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte keine Zuweisungen. Diese Zahlungen sind Bestandteil des Mehrbelastungsausgleichs nach diesem Gesetz. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Auszahlungstermine. Anders als bisher (1. März und 1. September) wird die Auszahlung der Mittel für den Mehrbelastungsausgleich zu den Zahlungsterminen für die Schlüsselzuweisungen erfolgen (15. Januar, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober). Zu Absatz 4 Die Regelung des Absatzes 4 schreibt eine Revision der in Absatz 1 festgeschriebenen Beträge vor. Dabei ist ausschließlich auf die Entwicklung der Verbraucherpreise abzustellen. Eine gesonderte Fortschreibung der Personalkosten und der Sachkosten in diesem Bereich wird nicht vorgenommen. Die Verbraucherpreisanstiege berücksichtigen indirekt auch Personalkostensteigerungen, die über die Preise weitergegeben werden. Darüber hinaus wird der Verbraucherpreisanstieg auf Personal- und Sachkosten (ohne Differenzierung) angewandt. Insoweit wurden auch die Personalkosten 2010 mit einem Anstieg von 2,2% in 2011 und die fortgeschriebenen Personalkosten 2011 mit einem Anstieg in 2012 von 2,15% berücksichtigt. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde jeweils auf den fortgeschriebenen Betrag 1,58% Seite 117 von 123 aufgeschlagen. Dies entspricht einer Steigerung für die Jahre 2011 bis 2014 von ca. 8%. Die tatsächliche Tarifsteigerung beträgt in diesem Zeitraum bis 2014 ca. 7,5%. Diese Systematik der Fortschreibung mit dem Verbraucherpreisanstieg findet sich in der Abschätzung der finanziellen Mindestausstattung wie auch bei der Ermittlung der regelgebundenen Finanzausstattung wieder. Mit der Anwendung des Verbraucherpreisanstiegs auch auf die Personalkosten finden eine Vereinfachung und eine Gleichbehandlung statt. Zu Absatz 5 Die Regelung des Absatzes 5 steht im Zusammenhang mit der des Absatzes 4. Auf die Kommunen neu übertragene Aufgaben bzw. Standarderhöhungen bezogen auf bereits übertragene Aufgaben erfordern einen separaten Mehrbelastungsausgleich, der in einem gesonderten Gesetz im materiellen Sinne zu regeln ist. Dieser Mehrbelastungsausgleich erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsmodells. Im Rahmen der großen Revision ist zu überprüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können. Zu § 24 (Landesausgleichsstock) – ehemals § 27 Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 27. Neu aufgenommen wird ein Fördertatbestand (Abs. 2, Nr. 5), wonach neue, d.h. ab 1. Januar 2013 eingegangene Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit im Sinne des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit aus Mitteln des Landesausgleichsstocks unterstützt werden können. Danach können Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall in Höhe von 10 000 Euro bis maximal 75 000 Euro gefördert werden. Um für die Möglichkeit einer Förderung in Betracht zu kommen, bedarf es eines von den Antragstellern zwingenden Nachweises darüber, dass die Zuwendung in einem angemessenen Verhältnis zu den kausal durch die Zusammenarbeit erzielten Einsparungen steht. Als angemessen wird ein Verhältnis von 1:10 zu den zu erzielenden Einsparungen angenommen. In die Betrachtung der zu erzielenden Einsparungen ist ein Zeitraum von 5 Jahren zugrunde zulegen. Die für diese Förderung dem Grunde nach zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Landesausgleichsstock betragen höchstens 500 000 Euro jährlich. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Fachressort, welches gleichzeitig für die Entscheidungen über Anträge auf Bedarfszuweisungen zuständig ist, erlässt im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht zuständigen Fachressort die erforderlichen notwendigen Verwaltungsvorschriften, die auch die Fördertatbestände des Abs. 2 Nr. 5 beinhaltet. Fünfter Abschnitt Umlagen Zu § 25 (Kreisumlage) – ehemals § 28 Die Landkreise können für den nicht durch Einnahmen gedeckten Finanzbedarf von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage erheben, die in der Haushaltssatzung festzusetzen ist. Als Umlagegrundlagen dienen die Steuerkraftmesszahlen nach § 10 sowie die Schlüsselzuweisungen, die die kreisangehörigen Gemeinden im laufenden Ausgleichsjahr erhalten. Die Umlagegrundlagen bleiben in ihrer Zusammensetzung gegenüber den bisherigen Regelungen des ThürFAG weitgehend unverändert. Wie bei den Steuerkraftmesszahlen findet hier eine Aktualisierung statt. Um die Ausgleichswirkungen der Schlüsselzuweisungen und der Kreisumlage in Folge von Seite 118 von 123 Schwankungen in den Umlagegrundlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt eintreten zu lassen, wird der Zeitraum auf den aktuell verfügbaren Rand vorverlegt. So wird mit den aktualisierten Steuerkraftmesszahlen auf einen Ein-Jahres-Zeitraum an den aktuellen Rand gegangen. Gleiches wird bei den Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden vorgenommen, in dem nunmehr nicht mehr auf die Schlüsselzuweisungen des Vorjahres, sondern auf die des laufenden Jahres abgestellt wird. Zu § 26 (Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage) – ehemals § 29 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 29. Zu § 27 (Erhöhung der Kreisumlage) – ehemals § 30 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 30. Zu § 28 (Schulumlage) – ehemals § 31 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 31. Zu § 29 (Finanzausgleichsumlage) – ehemals § 31a Die Regelung des § 29 Absatz 1 bis 3 entspricht dem bisherigen § 31a. Neu aufgenommen wurde der Absatz 4, der die Neufestsetzung der im Jahr 2012 festgesetzten Finanzausgleichsumlage für das Jahr 2012 rückwirkend regelt. Bei der Neufestsetzung sind die Steuerkraftzahlen zu berücksichtigen, bei deren Berechnung ausschließlich das Istaufkommen des Jahres 2011 zugrunde gelegt wird. Die Regelung enthält ein Schlechterstellungsverbot. Damit soll vermieden werden, dass Gemeinden, die ihre hohen Steuerkraftmesszahlen aufgrund von Einnahmen beispielsweise des Jahres 2008 haben, inzwischen aber längst geringere Finanzkraft aufweisen, trotz dieser geringen Finanzkraft eine hohe Finanzausgleichsumlage zahlen müssen. Sechster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Zu § 30 (Einwohnerzahl, Gebietsstand) Die Regelung entspricht dem bisherigen § 32. Zu § 31 (Auskunftspflicht) Um die Ermittlung der maßgeblichen Parameter für die Bestimmung der Finanzausgleichsmasse nach § 3 sowie den Gesamtvollzug des Finanzausgleichs nicht zu gefährden, ist es notwendig, die Auskunftspflicht der Kommunen zu fixieren. Im Falle unterlassener und nicht rechtzeitiger Auskünfte der Kommunen werden Schätzungen vorgenommen. Zu § 32 (Berichtigung) Die Regelung entspricht dem bisherigen § 34. Seite 119 von 123 Zu § 33 (Beirat für kommunale Finanzen) – ehemals § 36a Die Bestimmungen entspricht dem bisherigen § 36a. Wie bisher wird der Betrag in Höhe von 50 000 Euro jährlich zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte aus der Finanzausgleichsmasse entnommen. Zu § 34 (Spielbankabgabe) Die Regelung entspricht dem bisherigen § 37. Zu § 35 (Entstehung und Verjährung von Ansprüchen) – ehemals § 38 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 38. Zu § 36 (Übergangsbestimmung) Zu Absatz 1 Zur Abmilderung von Härten infolge eines überdurchschnittlichen Rückgangs an Finanzausgleichsleistungen nach diesem Gesetz wird für die Jahre 2013, 2014 und 2015 ein Garantiefonds für Anpassungshilfen (Finanzgarantie) eingerichtet. Im Jahr 2013 beträgt das Fondsvolumen 30 Millionen Euro, in 2014 25 Millionen Euro sowie in 2015 15 Millionen Euro. Die Aufteilung der jährlich zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt in einem Verhältnis 25 vom Hundert an Landkreise sowie 75 vom Hundert an Städte und Gemeinden. Landkreise erhalten eine Zahlung aus dem Garantiefonds für Anpassungshilfen (Finanzgarantie), wenn der Rückgang der Finanzausgleichsleistungen im Jahr 2013 aus Schlüsselzuweisungen und Mehrbelastungsausgleich im Vergleich zu den Finanzausgleichsleistungen des Jahres 2012 aus Schlüsselzuweisungen, besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß § 23 Absatz 1 ThürFAG (alt), besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß § 22 ThürFAG (alt) sowie der Auftragskostenpauschale mehr als 3 vom Hundert beträgt. Der Ausgleichbetrag verteilt sich auf die von einem Rückgang von mehr als 3 vom Hundert betroffenen Landkreise anteilig im Verhältnis zum errechneten Rückgang, der höher als 3 vom Hundert ist. Durch diese Berechnungsweise wird sichergestellt, dass kein Landkreis nach Erhalt der Garantiefondszahlungen einen geringeren Rückgang aufweist, als ein Landkreis der keine Anpassungszahlungen erhält. Städte und Gemeinden erhalten eine Zahlung aus dem Ausgleichsfonds dann, wenn der Rückgang der Finanzausgleichsleistungen im Jahr 2013 aus Schlüsselzuweisungen und Mehrbelastungsausgleich im Vergleich zu den Finanzausgleichsleistungen des Jahres 2012 aus Schlüsselzuweisungen, besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß § 23 Absatz 1 ThürFAG (alt), besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß § 22 ThürFAG (alt), Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich sowie Auftragskostenpauschale mehr als 10 vom Hundert beträgt. Der Ausgleichbetrag verteilt sich auf die von einem Rückgang von mehr als 10 vom Hundert betroffenen Städte und Gemeinden anteilig im Verhältnis zum errechneten Rückgang, der höher als 10 vom Hundert ist. Die Anpassungszahlungen in den Jahren 2014 und 2015 richten sich ebenfalls nach den Verlusten des Jahres 2013 im Vergleich zum Jahr 2012. Die Anpassungszahlungen in den Jahren 2014 und 2015 werden im Vergleich zu den Anpassungszahlungen im Jahr 2013 entsprechend der Absenkung des Fondsvolumens reduziert. Die den Kommunen zugewiesenen Beträge sind der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen. Seite 120 von 123 Zu Absatz 2 Mit der Systemumstellung erfolgt eine Veränderung der Aufteilung der Schlüsselmasse in eine Schlüsselmasse für Gemeindeaufgaben sowie in eine Schlüsselmasse für Kreisaufgaben (vgl. §§ 7, 8 und 12). Eine Privilegierung der kreisfreien Städte bei der Verteilung der Gemeindeschlüsselmasse ist aufgrund der gesonderten Berücksichtigung der Kreisaufgaben in der Schlüsselmasse für Kreisaufgaben nicht mehr erforderlich. Bei der Verteilung der Gemeindeschlüsselmasse wird daher ausschließlich der Hauptsansatz zugrunde gelegt, der sich aus der Einwohnerzahl ermittelt. Diese Systemumstellung führt bei den kreisfreien Städten zu einer Reduzierung des Hauptansatzes. Um jedoch die Verluste beim Hauptansatz der kleinen kreisfreien Städte Eisenach und Suhl nicht bereits im Ausgleichsjahr 2013 vollständig zur Anwendung zu bringen, wird eine stufenweise Absenkung des Hauptsansatz bei diesen beiden kreisfreien Städten vorgenommen. Im Jahr 2013 wird in einem Übergangsschritt der Hauptsansatz für die kreisfreien Städte Suhl und Eisenach danach festgesetzt, dass dieser lediglich einen Rückgang von der Hälfte im Vergleich zwischen dem Hauptansatz des Jahres 2012 und dem nach § 9 zu ermittelnden Hauptansatz des Jahres 2013 berücksichtigt. Erst im Jahr 2014 findet der nach den Bestimmungen des § 9 zu ermittelnde Hauptsansatz ohne Abmilderungen Anwendung. Der Zwischenschritt gibt den beiden kreisfreien Städten – neben den Leistungen aus dem Garantiefonds für Anpassungshilfen (Finanzgarantie) – eine weitere Hilfe, sich an die Systemumstellungen anzupassen. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1: Durch den Wegfall der besonderen Ergänzungszuweisung nach § 22 ThürFAG i. V. m. § 5 ThürASGSGB XII (Änderungsbefehl Nummer 2) entfällt auch die entsprechende Datenmeldung der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der Kostenentwicklung in einzelnen Hilfearten der Sozialhilfe sind ein Instrument, dessen sich das Land bei der Ausübung seiner Steuerungs- und Planungsbefugnisse bedient. Nach § 4 Abs. 3 ThürAGSGB XII ist das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teil- und vollstationären Eingliederungseinrichtungen für behinderte Menschen, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Steuerungs- und Planungskompetenzen). Nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ThürAGSGB XII ist das Land für die Erhebung und Auswertung von Daten zuständig, die für die in § 4 Abs. 3 ThürAGSGB XII genannten Aufgaben erforderlich sind. Bislang fehlt im Gesetz jedoch eine dieser Zuständigkeit entsprechende Verpflichtung der örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Land eben diese Daten zu melden. Folglich wurde es in den vergangenen Jahren zunehmend schwierig für das Land, die Daten in ausreichender Qualität und rechtzeitig von allen örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erhalten. Das Land kann seiner Verpflichtung zur Planung jedoch nur nachkommen, wenn es über planungserhebliche Daten verfügt. Die Standort- und Bedarfsplanung der teil- und vollstationären Einrichtungen konnte auf Grundlage der von den örtlichen Sozialhilfeträgern übermittelten Daten wesentlich verbessert und gesteuert werden und hat sich als ein Instrument zur Gewinnung von zentralen Informationen bewährt mit dem Ziel, die Eingliederungsleistungen für Menschen mit Behinderung besser auf die individuellen Potentiale und Bedarfe abzustimmen. Zudem wird eine Vergleichbarkeit auf der Ebene von Landkreisen und kreisfreien Städten ermöglicht. Auf der Grundlage des Datenkatalogs ist es möglich Entscheidungen zu treffen, um sowohl Lücken in der Versorgungsstruktur zu schließen als auch die Schaffung von Überkapazitäten zu vermeiden. Gleichzeitig konnte eine Verbesserung der Qualität und Effizienz bei der Leistungserstellung erreicht werden. Seite 121 von 123 Diese Daten ermöglichen es darüber hinaus, dass Thüringen zu Vergleichszwecken auch am bundesweiten Benchmarking der überörtlichen Sozialhilfeträger teilnehmen kann, das ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Thüringer Planung leistet. Dabei dient der Kennzahlenvergleich im Wesentlichen der Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Bundesländern. Insbesondere betrifft das mögliche Vergleiche hinsichtlich der Größe (Stadt- und Flächenstaaten), der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Länder mit gleichen Zuständigkeitsregelungen bzw. die Vergleichbarkeit unter den jungen und den alten Bundesländern. Die Unterschiedlichkeit bereichert den Vergleich und liefert Ansatzpunkte für das Lernen vom Besseren. Nur mit einen derartigen Instrument kann möglichen (Fehl)- Entwicklungen entgegensteuert bzw. auf entsprechende Signale reagiert werden. Auch hinsichtlich der politischen Diskussionen ist eine Teilnahme am Benchmarking unerlässlich. Ohne vollständig und rechtzeitig vorliegende Daten werden eine Landeplanung im Bereich der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung in der bisherigen hohen Qualität sowie die Teilnahme Thüringens am bundesweiten Benchmarking jedoch zunehmend in Frage gestellt. Das Land ist nun umso mehr auf die vorgenannten Daten angewiesen, als die Datenmeldung der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch künftig entfallen wird. Die in Nummer 1 vorgesehene Ergänzung des gesetzlichen Wortlauts regelt nunmehr eine grundsätzliche Verpflichtung der örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Land entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Näheres bleibt einer Verordnung vorbehalten, zu deren Erlass das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium ermächtigt wird. Zu Nummer 2: Zu Buchstaben a und b: Durch die Streichung des § 22 ThürFAG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und der damit verbundenen Überführung der bisherigen besonderen Ergänzungszuweisung nach § 22 ThürFAG in die Schlüsselmasse für Landkreisaufgaben (vgl. § 12 des Gesetzentwurfes ThürFAG 2013) ist eine separate Kostenerstattung nicht mehr erforderlich. Die bisherige Regelung in § 5 ist an die neue Rechtslage im ThürFAG anzupassen. Die Zuweisungen nach Maßgabe des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes beschränken sich auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Regelungen zu deren Verteilung. Auf die Ausführungen in der Begründung zum Thüringer Finanzausgleichsgesetz (Artikel 1, § 7) wird Bezug genommen. Zu Artikel 3 Durch die Streichung des § 23 ThürFAG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und der damit verbundenen Überführung der bisherigen Zuweisungen an Landkreise und kreisfreie Städte zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbstätige in die Schlüsselmasse für Landkreisaufgaben (vgl. § 12 des Gesetzentwurfes ThürFAG 2013) ist eine separate Kostenerstattung dieser Mittel nicht mehr erforderlich. Von der Streichung betroffen ist auch die bisherige Regelung des § 23 Absatz 4 und 5 ThürFAG, in der die Zuweisungen der vom Bund zur Verfügung gestellten Erstattungsleistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 bis 10 SGB II normiert sind. Mit der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes werden diese Bundesleistungen nicht mehr innerhalb des ThürFAG ausgereicht, sondern über den Landeshaushalt den Kommunen zur Verfügung gestellt. Da für die Ausreichung dieser Mittel an die Kommunen eine Rechtsgrundlage erforderlich ist, Seite 122 von 123 wird in das ThürAGSGB II eine – der bisherigen Regelung des § 24 Abs. 4 und 5 entsprechende – Regelung aufgenommen. ThürFAG zu § 1 Abs. 2 Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I Nr. 12 vom 29.03.2011, S. 453) erfolgte unter anderem eine Änderung des § 46 SGB II. Der Bund beteiligt sich nach § 46 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch- (SGB II) zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die in § 46 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB II genannten Beteiligungssätze erhöhen sich um einen Wert nach § 46 Abs. 6 SGB II. Mit diesem Beteiligungssatz sollen die Mehraufwendungen der Kommunen ausgeglichen werden, die ihnen für die Zweckausgaben der Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) entstehen. Der Beteiligungssatz nach § 46 Abs. 6 SGB II unterliegt der Revisionsklausel nach § 46 Abs. 7 SGB II. Erstmals im Jahr 2013 erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates eine Neufeststellung und rückwirkende Anpassung des Beteiligungssatzes nach § 46 Abs. 6 SGB II. Hinsichtlich der Auszahlung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 6 SGB II ist wegen der rückwirkenden Anpassung des Bundesbeteiligungssatzes eine Modifizierung der Auszahlung der Mittel der Bundesbeteiligung an die kommunalen Träger der Leistungen nach dem SGB II vorzunehmen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die kommunalen Träger der Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG die Mittel aus der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 6 SGB II in Höhe der Zweckausgaben der Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG erhalten. zu § 2 Abs. 1 Die Verteilung der besonderen Ergänzungszuweisung nach § 23 Abs. 1 ThürFAG in der zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfolgte auf der Grundlage der Verordnung zur Erstattung von Leistungen und zur Verteilung von Zuweisungen nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (Verordnung zu § 23 ThürFAG). Die Auszahlung der besonderen Ergänzungszuweisung nach § 23 Abs. 1 ThürFAG erfolgte im Jahr 2012 in vier vorläufigen Raten auf der Basis des endgültigen Verteilungsmaßstabes für das Jahr 2011. Die Verrechnung der Nachzahlungen / Überzahlungen erfolgte bisher nach deren Feststellung mit der Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung im jeweils laufenden Jahr. Dieses Verfahren ist mit der Überführung der besonderen Ergänzungszuweisung in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen und der Streichung der entsprechenden Regelungen im ThürFAG (neu) nicht mehr möglich. Gleichwohl ist eine endgültige Feststellung der Ergänzungszuweisung für das Jahr 2012 vorzunehmen. Hierfür bildet der § 2 im Jahr 2013 die entsprechende Rechtsgrundlage. Nach der endgültigen Feststellung des Verteilungsmaßstabes für das Jahr 2012 im ersten Quartal 2013 auf der Grundlage der Verordnung zur Erstattung von Leistungen und zur Verteilung von Zuweisungen nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist ein Ausgleich der für das Jahr 2012 gezahlten Ergänzungszuweisung durchzuführen. zu § 2 Abs. 2 Durch die endgültige Feststellung der Verteilung der besonderen Ergänzungszuweisung ergeben sich für einzelne Kommunen nach der Abrechnung Nachzahlungen für andere Kommunen Überzahlungen. Die Summe der Überzahlungen ist deckungsgleich mit der Summe der Nachzahlungen. Die Verrechnung wird nach der Feststellung des endgültigen Verteilungsmaßstabes mit der nächsten Auszahlung des Bundesanteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 1 vorgenommen. Seite 123 von 123 Zu Artikel 4 Der Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 1 zur Begründung zu Artikel 1 § 3 ThürFAG Übersicht für die Kommunen HH-gesamt Übertragene Aufgaben Pflichtaufgaben Freiwillige Aufgaben Gemeinkosten Einzelplan / Abschnitt / Unterabschnitt 0 Allgemeine Verwaltung 00 Gemeinde-, Kreisorgane 01 Rechnungsprüfung 02 Hauptverwaltung 03 Finanzverwaltung 05 Besondere Dienststellen der allgemeinen Verwaltung 06 Einrichtungen für die gesamte Verwaltung x 08 Einrichtungen und Maßnahmen für Verwaltungsangehörige x 1 x x x x 80% Öffentliche Sicherheit und Ordnung 11 Öffentliche Ordnung x 12 Umweltschutz x 13 Brandschutz 14 Katastrophenschutz, Zivilschutz 16 2 20% x x Rettungsdienst x Schulen 20 Schulverwaltung x 21 Grundschulen x 22 Regelschulen und Schulverbund Grund-/Regelschulen x 23 Gymnasien, Kollegs x 24 Berufliche Schulen x 27 Förderschulen x 281 Gesamtschulen und dgl. x 285 Schulen in freier Trägerschaft x 290 Schülerbeförderung x 293 Fördermaßnahmen für Schüler x 295 Sonstige schulische Aufgaben x 3 Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege 30 Verwaltung kultureller Angelegenheiten x 31 Wissenschaft und Forschung x 32 Museen, Sammlungen, Ausstellungen x 33 Theater und Musikpflege x 34 Heimat- und sonstige Kulturpflege 35 Volksbildung 360 Naturschutz, Denkmalschutz und -pflege 365 Denkmalschutz und -pflege 37 Kirchliche Angelegenheiten 4 x 50% 50% 20% 80% x x 400 Soziale Sicherung Allgemeine Sozialverwaltung (ohne Jugendhilfeverwaltung, Lastenausgleichsverwaltung und Versicherungsamt) x 405 Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II x 406 Betreuungsstelle x 407 Verwaltung der Jugendhilfe x 408 Versicherungsamt x 409 Lastenausgleichsverwaltung x 410 Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) x 411 Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) x 412 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII) x 413 x 414 Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen (8. u. 9. Kapitel SGB XII) x 415 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) x 418 Zuweisungen nach § 18 ThürAGSGB XII 42 Durchführung Asylbewerberleistungsgesetz x x 43 Soziale Einrichtungen (ohne Einrichtungen der Jugendhilfe) x 44 Kriegsopferfürsorge und ähnliche Leistungen x 451 Jugendarbeit x 452 Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz x 453 Förderung der Erziehung in der Familie x 454 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege x 455 Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfen x 456 Hilfe für junge Volljährige/Inobhutnahme x 457 Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft, Gerichtshilfen x 458 Sonstige Hilfen x Anlage 1 zur Begründung zu Artikel 1 § 3 ThürFAG Übersicht für die Kommunen HH-gesamt Übertragene Aufgaben Pflichtaufgaben Freiwillige Aufgaben Gemeinkosten Einzelplan / Abschnitt / Unterabschnitt 460 Einrichtungen der Jugendarbeit x 461 Jugendwohnheime, Schülerheime, Wohnheime für Auszubildende x 462 Einrichtungen der Familienförderung x 463 Gemeinsame Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder x 464 Tageseinrichtungen für Kinder x 465 466 Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme x 467 Einrichtungen der Mitarbeiterfortbildung 468 Sonstige Einrichtungen x x 50% Förderung ander Träger der Wohlfahrtspflege x 481 Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes x 482 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II 483 Vollzug des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes 486 Vollzug des Betreuungsgesetzes x 487 Hilfe für Heimkehrer und politische Häftlinge x Sonstige soziale Angelegenheiten x 47 49 5 50% x x Gesundheit, Sport, Erholung 50 Gesundheitsverwaltung 51 Krankenhäuser 54 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der Gesundheitspflege 55 Förderung des Sports 56 Eigene Sportstätten x 57 Badeanstalten x 58 Park- und Gartenanlagen x 59 Sonstige Erholungseinrichtungen x 6 x x 90% 10% 1% Bau- und Wohnungswesen, Verkehr 60 Bauverwaltung 61 Städtebauliche Planung, Städtebauförderung, Vermessung, Bauordnung 20% 62 Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge 50% 63 Gemeindestraßen x 65 Kreisstraßen x 66 Bundes- und Landstraßen x 670 Straßenbeleuchtung x 675 Straßenreinigung x 68 Parkeinrichtungen 69 Wasserläufe, Wasserbau 7 99% x 60% 20% 50% x x Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung 70 Abwasserbeseitigung x 72 Abfallwirtschaft x 73 Märkte 74 Schlacht- und Viehhöfe 75 Bestattungswesen 76 Sonstige öffentliche Einrichtungen 77 Hilfsbetriebe der Verwaltung 78 Förderung der Land- und Forstwirtschaft x x x x x x 790 Fremdenverkehr x 791 sonstige Förderung von Wirtschaft und Verkehr x 792 Förderung ÖPNV und SPNV 8 x Wirtschaftliche Unternehmen, allgemeines Grund- und Sondervermögen 80 Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmen 81 Versorungsunternehmen x x 82 Verkehrsunternehmen 83 Kombinierte Versorgungs- und Verkehrsunternehmen x 84 Unternehmen der Wirtschaftsförderung x 85 Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen x 86 Kur- und Badebetriebe x 87 Sonstige wirtschaftliche Unternehmen x 88 Allgemeines Grundvermögen x 89 Allgemeines Sondervermögen x 50% 50% Anlage 2 (zur Begründung zu Artikel 1 § 3 ThürFAG ) Finanzausgleichsmasse EP Kapitel Titel Zweckbestimmung Titelbezeichnung 17 1720 61301 Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben Soll 2013 Soll 2014 539.112.300 537.189.000 766.181.300 763.447.800 19.000.000 17.500.000 0 0 208.000.000 208.000.000 9.331.100 9.611.000 72.100.000 74.263.000 4.800.000 4.800.000 186.000.000 188.000.000 0 0 24.800 25.400 17 1720 61302 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben 17 1720 61304 Landesausgleichsstock 17 1720 61305 Ausgleichsbetrag für die Ausfälle der Gemeinden im Familienleistungsausgleich 17 1720 61307 Mehrbelastungsausgleich 17 1720 17 1720 63302 Zuweisungen zu den Ausgaben der Schülerbeförderung 63304 Schullastenausgleich 17 1720 63306 Erstattungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 17 1720 63307 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung 17 1720 63308 Erstattungen an örtliche Träger der Sozialhilfe und sonstige Leistungen 17 1720 63309 Zuweisungen aus der Spielbankabgabe im Land Thüringen an die Spielbankgemeinde 17 1720 63311 Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlicher Kommunalpolitiker und hauptamtlicher Verwaltungsbediensteter 613.600 613.600 17 1720 63312 Zuweisungen an die Thüringer Verwaltungsschule 300.000 300.000 17 1720 63313 Zuweisungen an die Thüringer Verwaltungsfachhochschule 460.000 460.000 17 1720 63314 Finanzierung der Erstellung von GeoBasisdaten 300.000 300.000 17 1720 63322 Zuweisungen an Landkreise und kreisfreie Städte zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbstätige 0 0 17 1720 50.000 50.000 17 1720 68601 Laufende Zuschüsse an den Beirat für kommunale Finanzen 88304 Investitionspauschale für Schulgebäude 15.000.000 15.000.000 17 1720 17.600.000 17.600.000 1.838.873.100 1.837.159.800 88310 Infrastrukturpauschale für Kinder gem. § 21 ThürKitaG Finanzausgleichsmasse Anlage 3 zur Begründung des § 3 ThürFAG Stand 27.09.2012 Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse EPL Kapitel Einzelplan 3 03 0303 Titel 61301 03 0303 66301 03 0303 88301 03 0304 63301 03 03 0304 0304 63302 68401 03 03 03 0304 0304 0304 63372 68172 68272 03 0304 68372 03 0309 63376 03 0309 63379 03 0309 63380 03 0309 63381 03 0318 63301 03 03 0318 0318 63302 63303 03 0318 88303 03 0318 88372 03 0318 63373 03 0318 88473 03 03 0318 0318 63374 81174 03 0318 81274 Einzelplan 4 Zweckbestimmung Summe Zuweisungen an Kommunen zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen Finanzhilfen an die kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Förderung von Investitionsmaßnahmen der Kommunen durch Zuschüsse (Zinsbeihilfen) Erstattungen im Rahmen der Kommunalisierung von Landesaufgaben Erstattungen für die Einrichtung und Unterhaltung von Aussiedlerwohnheimen durch die Kommune Spätaussiedler Maßnahmen zur Integrationsförderung Erstattungen an Landkreise und kreisfreie Städte für Unterbringung und Betreuung von ausländischen Flüchtlingen Krankenhilfe für ausländische Flüchtlinge Leistungen für ausländische Flüchtlinge Leistungen für ausländische Flüchtlinge im Rahmen der Erstaufnahme Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände i.R. der Wahlen zum Bundestag Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände i.R. der Wahlen zum Europäischen Parlament Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände i.R. der Wahlen zum Landtag Zuweisung für Ausbildung und Übungen der Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik bei einer freiwilligen Feuerwehr Zuweisung an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Unterstützung der Jugendfeuerwehren Feuerwehrrente Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Feuerwehrhäuser, fahrzeuge und -geräte Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände Sonstige Erstattungen von Einsatz- und Übungskosten - Katastrophenschutz Zuführung an das Sondervermögen "Katastrophenschutzfonds" Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände - Tunnelsicherheit Erwerb von Kraftfahrzeugen Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, sonstigen Gebrauchsgegenständen Summe 1 von 6 SOLL_2013 34.755.600 SOLL_2014 37.120.900 0 0 0 0 1.400.000 1.400.000 0 0 184.100 500.000 184.100 500.000 8.100.000 1.600.000 8.800.000 8.100.000 1.600.000 8.800.000 420.000 420.000 0 0 2.400.000 0 0 2.400.000 0 2.400.000 5.000 5.000 260.000 2.750.000 260.000 2.750.000 6.700.000 6.700.000 0 0 10.000 10.000 220.000 220.000 1.346.500 0 1.321.800 0 60.000 107.089.500 50.000 95.506.100 Anlage 3 zur Begründung des § 3 ThürFAG Stand 27.09.2012 Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse EPL Kapitel Titel 04 0404 68501 04 0404 88302 04 0405 88323 04 0405 63371 04 0405 88371 04 0405 63372 04 0405 63374 04 0405 63382 04 0405 88382 04 0408 63301 04 0410 63301 04 0430 63301 04 04 0443 0484 63301 88302 04 0484 88303 04 0484 88379 04 04 0489 0489 63302 63305 04 0489 68612 Zweckbestimmung Zuschüsse für laufende Zwecke an öffentliche Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 6 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" Zuweisungen zur Anschaffung von Computertechnik und Laborausrüstungen an Schulen Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung des Schulsports Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung des Schulsports Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Vorhaben Sonstige Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung internationaler pädagogischer und kultureller Beziehungen im schulischen Bereich Sonstige Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im frühkindlichen und schulischen Bereich Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im frühkindlichen und schulischen Bereich Verwaltungskostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für überregionale Förderschulen Verwaltungskostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Spezialklassen an Gymnasien Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Volkshochschulen Denkmalschutzprogramm des Bundes Zuschüsse für Investitionen für die mittelalterliche jüdische Kunst und Kultur in Erfurt (Mikwe) Zuschüsse für Investitionen zur Erhaltung von Industrie- sowie Bau- und Kunstdenkmalen an den öffentlichen Bereich Verwaltungskostenerstattung für die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken Kulturlastenausgleich Zuweisungen und Zuschüsse zur Schwerpunktförderung im Bereich der Breitenkultur, der öffentlichen Bibliotheken, Musikschulen und Jugendkunstschulen 2 von 6 SOLL_2013 SOLL_2014 1.359.900 1.359.900 12.720.300 0 900.000 900.000 0 0 0 0 5.000 5.000 0 0 420.000 420.000 0 0 1.700.000 1.700.000 1.950.000 1.950.000 114.900 114.900 2.943.300 920.000 3.100.000 920.000 0 0 900.000 900.000 297.000 9.000.000 297.000 9.000.000 2.000.000 2.000.000 Anlage 3 zur Begründung des § 3 ThürFAG Stand 27.09.2012 Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse EPL Kapitel Titel 07 0702 88372 07 0702 63386 Zweckbestimmung Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Projekte der öffentlichen Bibliotheken, Musikschulen und Jugendkunstschulen Zuschüsse für Investitionen an Sonstige im Bereich der Breitenkultur Zuschüsse für kommunale Galerien, Vereine Zuschüsse für Investitionen an Theater Zuweisungen für Investitionen im Bereich der Literaturförderung Zuweisungen für Investitionen im Bereich der Musikförderung Zuweisungen für infrastrukturelle Maßnahmen im Bereich der Soziokultur, Volkskunst und Brauchtumspflege Zuschüsse an Theater und Orchester Zuschüsse für Investitionen an Theater und Orchester Zuweisungen an Museen, Museumsverbände und Kunstinstitute zur institutionellen Förderung Zuweisungen an Museen, Museumsverbände und Kunstinstitute zur Projektförderung Zuweisungen für Investitionen an Museen Summe Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Organisationen für Maßnahmen zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur Zuweisungen für nichtinvestive Maßnahmen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Infrastrukturmaßnahmen) 07 0702 88386 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Infrastrukturmaßnahmen) 62.614.000 46.997.000 07 0702 88786 Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände (Infrastrukturmaßnahmen) 0 8.000.000 34.526.000 15.092.200 6.000.000 3.000.000 127.000.000 89.413.800 116.000.000 114.190.100 0 0 179.300 32.200 610.000 179.300 32.200 610.000 43.082.300 61.228.600 04 0489 88312 04 04 04 0489 0489 0489 89312 88371 88372 04 0489 88374 04 0489 88375 04 04 0489 0489 88377 68679 04 0489 88379 04 0489 68580 04 0489 68680 04 0489 88380 Einzelplan 7 08 0811 63302 08 08 08 0820 0820 0820 63304 63305 63311 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Infrastrukturmaßnahmen aus Mitteln des EFRE im Rahmen des Operationellen Programms 2007-2013 Zuweisungen für Investitionen an den Thüringer Stadtentwicklungsfonds Auszahlung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft an die Landkreise und kreisfreien Städte Summe Erstattungen im Rahmen der Kommunalisierung von Landesaufgaben Kostenerstattung für Hilfeempfänger, die aus dem Ausland übergetreten sind Sozialhilfe für Deutsche im Ausland Erstattungen an Sozialhilfeträger 08 0820 68133 Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII 07 0703 88381 07 0703 88481 07 0708 63301 Einzelplan 8 3 von 6 SOLL_2013 SOLL_2014 0 0 0 0 100.000 0 0 100.000 0 0 0 0 89.100 61.500.000 89.100 63.065.000 2.500.000 2.000.000 6.600.000 6.800.000 285.200 784.800 234.840.000 285.200 500.000 193.689.200 1.400.000 700.000 3.300.000 3.900.000 Anlage 3 zur Begründung des § 3 ThürFAG Stand 27.09.2012 Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse EPL Kapitel Titel Zweckbestimmung 08 0824 63305 Örtliche Jugendförderung 08 0824 63306 Maßnahmen der Schulsozialarbeit 08 0824 68121 08 0824 63377 08 0824 63382 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Zuweisungen an kommunale Einrichtungen für Maßnahmen des Kinderschutzes Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des "Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit" Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Sportanlagen Summe Zuschüsse an Gemeinden und Gemeindeverbände Investitionszuschüsse an Gemeinden (ELER) 08 0835 88371 Einzelplan 9 09 09 0902 0902 63393 88393 09 0902 88395 09 0903 68655 09 0903 88374 09 0903 88377 09 0903 88378 09 0903 88379 09 0903 88380 09 0903 88780 09 0903 88382 09 0905 88304 09 0905 88306 09 0905 63772 09 0905 68177 09 0905 88777 09 0905 63378 09 0905 63778 09 0905 63380 Investitionszuschüsse an Gemeinden (LEADER) Zuschüsse für agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Entwicklungskonzepte, Regionalmanagement Zuschüsse zur Förderung naturnaher Waldbewirtschaftung im Kommunalwald Zuschüsse zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen Zuschüsse zur Förderung des forstwirtschaftlichen Wegebaues im Kommunalwald Zuschüsse an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Gewässer II. Ordnung) Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände (Abwasser) Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände (LEADER) Zuweisungen für Abwasserent- und Wasserversorgungsanlagen Zuweisungen für Rekultivierungsmaßnahmen Zuweisungen an Gewässerunterhaltungsverbände Zuschüsse an sonstige Bereiche (Abwasserabgabe) Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände (Abwasserabgabe) Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Naturschutzgroßprojekte, Naturschutzmaßnahmen) Zuwendungen an Zweckverbände (Naturschutzgroßprojekte) Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände Förderprogramm "Naturschutz und Landschaftspflege" 4 von 6 SOLL_2013 SOLL_2014 11.000.000 11.000.000 3.000.000 10.000.000 21.200.000 21.200.000 2.160.000 1.290.000 650.000 1.150.000 7.500.000 49.687.100 7.500.000 44.256.300 315.000 14.636.100 315.000 11.563.100 3.580.000 1.500.000 0 0 100.000 100.000 3.165.000 3.165.000 150.000 150.000 15.417.900 15.455.700 2.000.000 2.000.000 0 0 1.745.300 1.151.000 0 0 0 0 170.000 170.000 306.000 306.000 7.784.000 8.084.000 12.500 12.500 60.000 60.000 144.000 144.000 Anlage 3 zur Begründung des § 3 ThürFAG Stand 27.09.2012 Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse EPL Kapitel 09 0905 Titel 63387 09 0926 68102 Einzelplan 10 10 1002 88301 10 1002 68373 10 1002 63375 10 1002 68675 10 1004 66101 10 1004 66102 10 1004 88301 10 1004 88304 10 1004 88305 10 1004 88307 10 1004 88312 10 1004 88314 10 1004 88317 10 1004 88321 10 1004 88323 10 1004 88324 10 1004 88325 10 1004 88326 10 1004 88329 10 1004 88331 Zweckbestimmung Zuschüsse an Gemeinden und Gemeindeverbände (EFRE ab 2007) Entschädigungsleistungen nach Thüringer Waldgesetz Summe Zuwendungen an Gemeinden Zuschüsse zu Beförderungsentgelten im öffentlichen Personennahverkehr gem. § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Zuweisungen für laufende Zwecke an kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen der Regionalisierungsmittel Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke im Inland Schuldendiensthilfen an öffentliche Unternehmen Kostenerstattung an die Thüringer Aufbaubank für den Thüringer Stadtentwicklungsfonds Zuwendungen an Gemeinden für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen -BundLandes-ProgrammZuwendungen an Gemeinden für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen -LandesprogrammZuwendungen an Städte und Gemeinden zur energetischen Erneuerung der sozialen Infrastruktur -Bund-Landes-ProgrammZuwendungen an Städte und Gemeinden für städtebaulichen Denkmalschutz - Bund-LandesProgramm Zuwendungen an Gemeinden zur Anpassung an die besonders schwierigen Prozesse des demografischen Wandels im ländlichen Raum LandesprogrammZuweisungen zur Förderung städtebaulicher Planungsleistungen -LandesprogrammZuwendungen an Städte und Gemeinden zur Förderung von aktiven Stadt- und Ortsteilzentren Bund-Landes-ProgrammZuwendungen an Städte und Gemeinden für strukturwirksame städtebauliche Maßnahmen LandesprogrammExperimenteller Wohnungs- und Städtebau LandesprogrammZuwendungen an Städte und Gemeinden "Die soziale Stadt" -Bund-Landes-ProgrammZuwendungen an Städte und Gemeinden Stadtumbau Ost-Rückbau -Bund-LandesProgrammZuwendungen an Städte und Gemeinden Stadtumbau Ost -Aufwertung -Bund-LandesProgramm Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Zwecke der städtebaulichen Erneuerung Zuwendungen an kleinere Städte und Gemeinden im ländlichen Raum zur Sicherung der Daseinsvorsorge -Bund-Landes-Programm5 von 6 SOLL_2013 SOLL_2014 101.300 80.000 0 204.087.000 550.000 0 182.751.900 480.000 0 0 22.500.000 20.000.000 35.172.100 37.500.000 2.080.900 2.080.900 0 0 9.580.000 8.389.000 3.650.000 3.500.000 3.146.000 0 21.912.000 18.500.000 2.000.000 1.800.000 0 0 5.332.000 6.028.000 3.800.000 4.100.000 50.000 100.000 3.594.000 3.510.000 7.316.000 4.882.000 22.267.000 22.321.000 0 0 2.262.000 3.096.000 Anlage 3 zur Begründung des § 3 ThürFAG Stand 27.09.2012 Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse EPL Kapitel Titel 10 1004 88401 10 1004 88402 10 1007 88301 10 1007 88302 10 1007 88371 10 1007 89171 10 1007 89271 10 1009 63379 10 1009 88380 Einzelplan 17 Zweckbestimmung Zuweisungen für Investitionen an den Thüringer Stadtentwicklungsfonds (Landesanteil EFRE OP 2007-2013) Zuweisungen für Investitionen an den Thüringer Stadtentwicklungsfonds (Landesanteil EFRE OP 2014-2020) Zuweisungen an Gemeinden für den kommunalen Straßenbau Zuweisungen für Vorhaben im Rahmen des Bundesprogramms GVFG Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Maßnahmen im ÖPNV Zuschüsse für Investitionen an öffentliche Unternehmen für Maßnahmen im ÖPNV Zuschüsse für Investitionen an private Unternehmen für Maßnahmen im ÖPNV Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Regionalentwicklung Zuweisungen für Investitionen an kommunale Gebietskörperschaften SOLL_2013 SOLL_2014 0 2.000.000 0 0 35.130.000 21.130.000 8.140.000 7.570.000 500.000 500.000 12.400.000 12.400.000 2.200.000 2.200.000 350.000 450.000 155.000 215.000 20.091.000 15.104.000 91.000 104.000 20.000.000 15.000.000 17 1714 63301 17 1716 61308 Summe Erstattung von Versorgungsbezügen an Gemeinden und Gemeindeverbände Anpassungsfonds für Thüringer Kommunen gemäß § 36 Abs. 1 ThürFAG 76201 Kommunales Infrastrukturpaket für Gemeinschaftsbaumaßnahmen und Ortsdurchfahrten 0 0 63369 Erstattungen Gemeinden und Gemeindeverbände für gemeinsame ITVorhaben und IT-Verfahren 0 0 4.607.700 0 4.607.700 0 744.571.700 682.618.500 Finanzausgleichsmasse (Anlage 2) 1.838.873.100 1.837.159.800 Summe Gesamtleistungen 2.583.444.800 2.519.778.300 17 17 1716 1716 Einzelplan 18 18 1804 88301 Summe Zuschüsse für das Schulbausanierungsprogramm Summe der Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse 6 von 6 Anlage 4 zur Begründung zu Artikel 1 § 23 ThürFAG In der Verordnung über die Auftragskostenpauschale des Jahres 2012 berücksichtigten übertragene staatliche Aufgaben Schlüssel Kurzbezeichnung der Aufgabe Landkreis kreisfreie Städte Große kreisangeh. Städte Gemeinden, VG, erfüllende Gemeinden x x x 010301 Vollstreckung durch Kassen der Gemeinden 010302 Vollstreckung nach § 35 Abs. 2 ThürVwZVG x 010304 Kommunalaufsicht x 010305 Personenstandswesen x x 010306 Namensänderungen nach NamÄndG x x 010307 Namensänderungsanträge nach NamÄndG x x x 010308 Beglaubigungen x x x x 010310 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit dem Ausland x x 010311 Allgemeines Ordnungsrecht x x x x 010312 Versammlungsrecht x x 010313 Feiertagsrecht x x x x 010314 Heimarbeitsgesetz (Polizeibehörden) x x 010315 Kleingartenwesen x x 010316 Vereinswesen x x 010317 Sammlungen (Erlaubniserteilung) x x x x 010318 Ordnungswidrigkeiten nach OWiG x x 010319 Fundrecht x x x 010320 Meldebehörde x x x 010321 Pass- und Personalausweisbehörde x x x 010322 Wehrerfassung x x x 010325 Ausführung Waffengesetz x x 010326 Rettungstatenverordnung (Vorschläge zur Ehrung von Bürgern) x x 010327 Vorschläge für Unabkömmlichskeitsstellung öffentl. Bediensteter x x 010328 Manöver der Bundeswehr x x 010329 Staatsangehörigkeitsrecht x x 010330 Ausländerbehörde x x 010331 Flüchtlinge / Spätaussiedler (nur Verwaltungskosten) x x 010332 Durchführung Asylbewerberleistungsgesetz (nur Verwaltungskosten) x x 010333 Unterhaltssicherung Wehrpflichtiger (Feststellung und Bewilligung von Leistungen) x x 010334 Friedhofswesen x x x x x x x x x x x x x x x 010335 Umsetzung Personenstandsgesetz 010401 Ausbildungsförderung x x x 010403 Ordnungswidrigkeiten nach dem Schulgesetz x x 010601 Lotterien x x 010701 Zuständigkeiten der Unteren Gewerbebehörden, die ausschließlich LK und kreisfreie Städte wahrnehmen x x 010703 Prüfungen nach dem Beschussgesetz x x 010801 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Ladenöffnung), die ausschließlich LK und kreisfreie Städte wahrnehmen x x 010803 Jugendschutz x x 010804 Ausführung Bundeselterngeldgesetz x x 010806 Heilpraktikerwesen x x 010807 Infektionsschutzgesetz (§ 17 Abs. 2 und 3) 010809 Aufsicht und Überwachung im Gesundheitswesen x x 010810 Umwelthygiene x x 010811 Trinkwasserüberwachung x x 010812 Seuchenhygiene / Infektionsschutz (Gesundheitsämter) x x 010813 Amtsärztliches Gutachtenwesen x x 010814 Schulärztlicher / Schulzahnärztlicher Dienst x x 010815 Gesundheitsförderung und Prävention/Beratung und Betreuung von Suchtkranken und Behinderten x x 010816 Sozialpsychiatrischer Dienst x x 010902 Untere Jagdbehörde x x 010903 Verfahren bei Wild- und Jagdschaden 010904 Untere Fischereibehörde x x 010905 Fischereiwesen 010906 Immissionsschutz x x 010907 Lärmschutz 010909 Untere Wasserbehörde x 010910 Untere Abfallbehörde x x 010911 Untere Bodenschutzbehörde x x 010912 Ernährungssicherstellung x x 010913 Untere Naturschutzbehörde x x 010914 Pflegepflicht für besonders geschützte Biotope x x 011902 Straßenverkehrszulassung / Erlaubniswesen x x 011903 Gefahrguttransport x x 011904 Güterkraftverkehr x x 011905 011906 Ausführung Personenbeförderungsgesetz Erlass von Parkgebührenordnungen x x x x x x x Anlage 4 zur Begründung zu Artikel 1 § 23 ThürFAG Schlüssel Kurzbezeichnung der Aufgabe Landkreis kreisfreie Städte Große kreisangeh. Städte Gemeinden, VG, erfüllende Gemeinden 010702 Zuständigkeiten aller Unteren Gewerbebehörden x x x x1 010802 Zuständigkeiten aller Unteren Gewerbebehörden auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes x 011901 Aufgaben der Unteren Straßenverkehrsbehörden x 010402 Aufgaben der Schulträger - Vollzug § 5 ThürHortkBVO Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden 011909 Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden x x x x x x1 x1 x x1 x1 x1 010404 x x x x x 010817 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen - Alleinzuständigkeit Erfurt 011907 Wohngeld 011908 Soziale Wohnraumförderung x1 x1 Mitwirkung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer x1 x x x x x1 010602 x x x 010808 Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung Aufgaben nach den §§ 7 bis 10 des Thüringer Feiertagsgesetzes x x x x x x Aufgaben nach § 3 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Bauwesen x x x x x x x1 Katastrophenschutz Kommunalisierung Blindengeld und Schwerbehindertenfeststellungsverfahren Aufgaben nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz, dem Thüringer Bodenschutzgesetz, dem Thüringer Wassergesetz und dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (auch Immissionsschutz und Chemikalienrecht) Sicherstellung der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfahren 010323 Überwachung ruhender Verkehr 010324 Überwachung fließender Verkehr x1 Aufgabe wird nicht von allen Kommunen des Verwaltungstyps wahrgenommen x x x x x x x x Anlage 5 zur Begründung des § 3 ThürFAG Stand 26.09.2012 Thüringer Finanzministerium Abteilung Landeshaushalt 37.1 Verteilung der Finanzausgleichsmasse (FAG-Masse 2013) Finanzausgleichsmasse 1.838,9 Mio. EUR Gesamtschlüsselzuweisungen 1.305,3 Mio. EUR Mehrbelastungsausgleich für den Übertragenen Wirkungskreis Landesausgleichsstock 208,0 Mio. EUR 19,0 Mio. EUR pauschaler Betrag je Einwohner nach Gebietskategorien antragsgebunden Sonderlastenausgleiche 304,8 Mio. EUR Vorwegentnahme 1,75 Mio. € davon: Sonderlastenausgleich Kinder 208,4 Mio. EUR für Gemeindeaufgaben für Kreisaufgaben 539,1 Mio. EUR 766,2 Mio. EUR kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte Landkreise und kreisfreie Städte Verteilung pauschal nach betreuten Kindern Nach Einwohnerzahl und Nebenansätze Bedarfsgemeinschaften Hilfeempfänger (beides 8fach und Zuschussbedarf*) Wohnsitzprinzip nach Hauptansatz und "Kinderansatz" (4,5fach nach Wohnsitz) sowie mangelnder Steuerkraft * Zuschussbedarf ** Finanzausgleichsmasse sowie mangelnder Umlagekraft Landespauschale Kita Schullasten ausgleich 186,0 Mio. EUR 72,1 Mio. EUR Fortbildung Verwaltungsschule Verwaltungs-FH Geo-Basisdaten Beirat Spielbankabgabe 0,61 0,30 0,46 0,30 0,05 0,03 pauschaler Betrag je Schüler und Schulart Zuschüsse Kindertagesbetreuung 4,8 Mio. EUR Schülerbeförderung 9,3 Mio. EUR Verteilung pauschal an Landkreise Verteilung nach Fläche und Schüler Infrastrukturpauschale Kinder 17,6 Mio. EUR Investitionspauschale Schulgebäude 15,0 Mio. EUR Verteilung pauschal je Kind nach Wohnsitz KJ Sonderlastenausgleich Schüler 96,4 Mio. EUR Verteilung nach Schüler Nachrichtlich Veränderungen 2012 KdU FAM Gesamt 140,0 1.961,2 2.101,2 2013 127,0 1.838,9 1.965,9 Differenz -13,0 -122,3 -135,3