Exportbericht Neuseeland - Außenwirtschaftsportal Bayern

Transcription

Exportbericht Neuseeland - Außenwirtschaftsportal Bayern
EXPORTBERICHT
NEUSEELAND
Wirtschaft / Außenhandel
Geschäftsabwicklung
Zollregime / Recht
Geschäftsreisen
Stand: Dezember 2014
Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Neuseeland, der freundlicherweise von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist
die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.
Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ).
Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter
www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.
2
Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien,
Redaktion: Kommunikation Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255,
E-Mail: [email protected] http://wko.at/aussenwirtschaft
Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung.
Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen
Form angeführt.
© AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der
Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur
auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gestattet.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung
der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. - Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten.
Überarbeitung durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ)
Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de
Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht
auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der ©
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
3
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ....................................................................................................... 4
Wirtschaft im Überblick ........................................................................................................................ 6
AUSSENHANDEL................................................................................................................................ 7
AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND ............................................................................................. 8
AUSSENHANDEL MIT BAYERN ......................................................................................................... 8
INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ......................... 9
Normen .............................................................................................................................................. 10
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ................................................................................... 10
Bank- und Finanzwesen..................................................................................................................... 12
Verkehr, Transport, Logistik ............................................................................................................... 12
STEUERN UND ZOLL ....................................................................................................................... 13
Steuern und Abgaben ........................................................................................................................ 13
Zoll und Außenhandelsregime ........................................................................................................... 13
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ......................................................................................... 17
Firmengründung ................................................................................................................................ 18
Patent-, Marken- & Musterrecht ......................................................................................................... 19
Lizenzvergabe ................................................................................................................................... 19
Eigentum und Forderungen ............................................................................................................... 20
Vertretungsvergabe ........................................................................................................................... 21
Arbeits- & Sozialrecht ........................................................................................................................ 22
Schiedsgerichtsbarkeit ....................................................................................................................... 23
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................................. 25
Dos & Don’ts ...................................................................................................................................... 26
Wichtige Adressen ............................................................................................................................. 29
LINKS ................................................................................................................................................ 34
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
4
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Key facts
Staatsform
Parlamentarische Monarchie, Einkammersystem. Nominelles Staatsoberhaupt ist die britische Königin. Sie wird
durch den "Governor General" vertreten, der Neuseeländer ist und von der neuseeländischen Regierung nominiert wird.
Fläche
270.500 km²
Bevölkerung
4,5 Mio. Einwohner; 76 % Nordinsel, 24 % Südinsel;
Städte
Wellington (Hauptstadt) 396.000 Einwohner, Auckland
1,42 Mio. Einwohner, Christchurch 341.000 Einwohner,
Hamilton 142.000 Einwohner, Dunedin 120.000 Einwohner.
Klima
Warm gemäßigt, im Norden der Nordinsel subtropischer
Einfluss, auf der Südinsel alpine Winter. Sommer: Dezember bis Februar, Winter: Juni bis August.
Währung
Neuseeland Dollar (NZD). Der neuseeländische Dollar ist
nicht an eine andere Währung gekoppelt.
1 EUR = 1,58794 NZD
1 NZD = 0,62936 EUR, Stand 02.12.2014
Tipp: Einen tagesaktuellen Währungsrechner finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern
www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen.
Historischer Überblick
Captain James Cook nahm das Land 1769 für die britische Krone in Besitz. Ab Mitte des
19. Jahrhunderts erfolgte eine systematisch geförderte britische Besiedelung. Im Vertrag von
Waitangi (1840) traten die Ureinwohner, die Maoris, die Souveränitätsrechte an die britische Krone
ab. Nach dem Zweiten Weltkrieg wanderten vorwiegend Kontinentaleuropäer nach Neuseeland
ein. Seit den 70er-Jahren überwiegen jedoch Einwanderer aus Asien. Mit nur
4,5 Mio. Einwohnern bleibt das Land aber bis heute dünn besiedelt.
Bevölkerung
Zwei Drittel der Bevölkerung sind europäischer, hauptsächlich britischer Abstammung. Die Maori
bilden mit etwa 15 % die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe. Der Anteil asiatischer Einwanderer
nahm in den letzten Jahren stark zu. Die Asiaten stellen mit rund 10 % die drittgrößte Bevölkerungsgruppe dar.
Die vorherrschende Religion ist das Christentum. 12 % gehören der römisch-katholischen Kirche
an, 11 % sind Mitglieder der anglikanischen Kirche und 8 % der presbyterianischen Kirche.
Landes- und Geschäftssprachen
Landessprache: Englisch und Maori; Geschäftssprache: Englisch
Politisches System
Regierungschef ist der Premierminister, der das aus 20 Personen bestehende Kabinett leitet. Das
Parlament besteht aus 121 Abgeordneten, die alle drei Jahre gewählt werden. Sieben Sitze sind
für Maori-Abgeordnete reserviert. Seit 1996 wird nach dem personalisierten Verhältniswahlrecht
gewählt.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
5
Die Mitte-Links-Koalition wurde bei der Wahl am 8. November 2008 von einer Koalition unter Führung der konservativen, rechtsliberalen National Party abgelöst. Seit diesem Zeitpunkt wird Neuseeland von einer liberal-konservativen Regierung unter der Führung des äußerst populären Ministerpräsidenten John Key regiert. Die letzten allgemeinen Wahlen fanden am 20. September 2014
statt.
Auch bei diesen konnte die konservative National Party ihren Spitzenplatz verteidigen und verpasste nur knapp die absolute Mehrheit. John Keys Minderheitsregierung wird weiterhin von der
Maori Party und der Act New Zealand unterstützt, sodass auch für die nächsten 3 Jahre eine stabile und berechenbare Regierung erwartet wird. Die Labour Party erlitt mit 24,7 % der abgegebenen
Stimmen die schwerste Niederlage der Geschichte der Partei und ist die größte Oppositionspartei
im neuseeländischen Parlament. Die Green Party erreichte knapp 11 %.
Abkommen mit Deutschland




Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Doppelbesteuerungsabkommen
Abkommen über die Zusammenarbeit in der Antarktis
Abkommen über den Luftverkehr
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen
Asian Development Bank (ADB), Asia Pacific Economic Cooperation (APEC), Commonwealth of
Nations, East Asia Summit (EAS), International Monetary Fund (IMF), Organisation of Economic
Cooperation and Development (OECD), UNO und UN-Sonderorganisationen, Weltbank (WB),
World Trade Organisation (WTO).
Abkommen mit der EU
Am 21. September 2007 haben die EU und Neuseeland eine gemeinsame Erklärung zu den gegenseitigen Beziehungen und zur Zusammenarbeit unterzeichnet. Dieses Abkommen beinhaltet
ein detailliertes Programm bezüglich der Zusammenarbeit in Bereichen wie globale und regionale
Sicherheit, Anti-Terrorismus, Menschenrechte, Visa, Entwicklung und wirtschaftliche Kooperation,
Handel, Klimawandel sowie auch Wissenschaft und Technologie.
Abkommen
zwischen
Neuseeland
und
der
EU:
http://ec.europa.eu/world/agreements/searchByCountryAndContinent.do?countryId=2121&country
Name=New%20Zealand
Besondere Abkommen
Seit 1983 existiert mit Australien das Freihandelsabkommen “ANZCERTA“. Ergänzende Abkommen haben zu einer weitgehenden Angleichung der Normen und Vorschriften geführt.
Ein Freihandelsabkommen besteht seit 2008 mit China und seit 2013 auch mit Taiwan.
Australien und Neuseeland haben mit der ASEAN (Association of South-East Asian Nations) ein
Freihandelsabkommen abgeschlossen. Dieses ist am 1.1.2010 in Kraft getreten und beinhaltet den
schrittweisen Abbau der Zollsätze auf mehr als 90% der Zolltarifpositionen.
Neuseeland hat mit dem Golfkooperationsrat (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen abgeschlossen, die
Unterfertigung und Ratifizierung durch das Parlament ist aber noch nicht erfolgt. Des Weiteren
nimmt Neuseeland an den Verhandlungen über ein transpazifisches Partnerschaftsabkommen mit
Brunei, Chile, Malaysia, Neuseeland und Singapur teil. Auch über ein Freihandelsabkommen mit
Russland, Weißrussland und Kasachstan sowie mit Indien wird derzeit verhandelt.
Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Südkorea sind abgeschlossen. Die Ratifizierung soll Anfang 2015 erfolgen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
6
Die Aufnahme von Gesprächen über ein Freihandelsabkommen mit Japan wird gegenwärtig geprüft.
WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK
Kurze Charakteristik
Neuseeland ist ein traditionelles Agrarland. Die Landwirtschaft hat aber in den vergangenen Jahrzehnten an Bedeutung verloren. Etwa zwei Drittel der Exporteinnahmen des Landes stammt aus
dem Verkauf von Milcherzeugnissen, Fleisch und Fisch, von Früchten, Wolle sowie Holzprodukten.
Der Anteil der industriellen Erzeugnisse und Halbfertigprodukte am
Export steigt stetig. Neben der Forstwirtschaft wird die Gewinnung von
„Wussten Sie,...“
dass Neuseeland auf
Bodenschätzen wie Erdgas und Erdöl immer wichtiger. 60 bis 70 % des
Platz 3 der Länder mit
Stroms wird durch Wasserkraft erzeugt.
dem besten Geschäftsklima rangiert. Das
Land bietet überaus
guten Schutz für Investoren sowie beste Bedin-gungen für Unternehmensgründungen.
Wirtschaftslage und Perspektiven
Die Entwicklung der neuseeländischen Wirtschaft ist stark von der internationalen Nachfrage und den Weltmarktpreisen der Exportprodukte
abhängig. Nach einem schwächeren Wachstum in den Jahren 2010
und 2011 stieg dieses 2012 auf 2,5 %. Auch im Jahr 2013 wuchs die
neuseeländische Wirtschaft um real 2,5 %. Getragen wurde das
Wachstum vor allem von stark gestiegenen Aktivitäten im Baubereich,
vom kräftigeren Konsum sowie den hohen Exportpreisen für Milchprodukte. Für 2014 wird ein BIP
Wachstum von 3,7 % erwartet.
Das BIP pro Kopf betrug bei einer Einwohnerzahl von 4,5 Mio. im Jahr 2013 ca.
EUR 31.400/Jahr (vgl. Deutschland: ca. 33.343 Euro/Jahr) und lag damit deutlich unter jenem
Australiens.
Wirtschaftsdaten
Bedeutende Wirtschaftssektoren
Quelle: CIA - The World Factbook
Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.)
Die sicheren rechtlichen Rahmenbedingungen sind für (ausländische) Investoren attraktiv. Nachteilig sind die isolierte Lage und der kleine Heimmarkt. Öffentliche Investitionen beschränken sich
auf die Infrastruktur.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
7
Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.)
Das Ausbildungsniveau entspricht westlichen Standards. Im Jahr 2014 betrug die Arbeitslosenrate
5,6 %.
Arbeitskosten, Lohnniveau
Die neuseeländischen Löhne sind in den vergangenen Jahren im Vergleich zu Deutschland
schneller angestiegen, sind aber nach wie vor verhältnismäßig niedrig. Der offizielle Mindestlohn
beträgt NZD 14,25 (ca. EUR 8,90) pro Stunde. Die Arbeitgeberbeiträge zu Renten-, Kranken- und
Arbeitslosenversicherungen sind ebenfalls geringer. Konkretes zu einzelnen Branchen entnehmen
Sie bitte diesem Link: http://www.careers.govt.nz/index.php?id=3781
Makroökonomische Daten
BIP pro Kopf
Bruttoinlandsprodukt
Wachstumsrate BIP, real
Inflationsrate
Arbeitslosenquote
USD
Mrd. USD
%
%
%
2011
36.687
161,8
1,4
4,0
6,5
2012
38.250
169,7
2,7
1,1
6,9
2013 p
40.460
181,1
2,5
1,1
6,6
2014 p
41.800
188,5
2,9
2,1
5,9
Quelle: Bayerische Landesbank, s = Schätzung, p = Prognose, Stand Oktober 2013
AUSSENHANDEL
Neuseeland
(in Mrd. USD)
Warenexporte
Warenimporte
Saldo
2011
2012
2013 p
2014 p
38,4
35,5
2,8
37,9
37,0
0,9
37,6
37,4
0,2
38,5
39,0
-0,5
Quelle: Bayerische Landesbank, s = Schätzung, p = Prognose, Stand Oktober 2013
Die fünf wichtigsten Im- und Exportpartner Neuseelands
2013
Anteil
Import
Export
(in Mrd. USD)
(in %)
VR China
7,056
18
VR China
Australien
5,096
13
Australien
USA
3,528
9
USA
Japan
2,352
6
Japan
Deutschland
1,960
5
Rep. Korea
2013
(in Mrd. USD)
8,232
7,448
3,528
2,352
1,176
Anteil
(in %)
21
19
9
6
3
2013
(in Mrd. USD)
20,776
Anteil
(in %)
53
5,096
13
1,960
1,568
1,176
5
4
3
Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2015
Die fünf wichtigsten Im- und Exportgüter Neuseelands
2013
Anteil
Importgüter
Exportgüter
(in Mrd. USD)
(in %)
Erdöl
6,664
17
Nahrungsmittel
Chem. Erzeug4,312
11
Rohstoffe
nisse
Kfz und -Teile
3.920
10
Chem. Erzeugnisse
Maschinen
3,528
9
Erdöl
Nahrungsmittel
3,528
9
Maschinen
Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2015
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
8
AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND
Die wirtschaftlichen Beziehungen sind gut. Bereits 1978 wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen
unterzeichnet. Die Aufgaben einer deutschen Außenhandelskammer werden durch die New Zealand-German Business Association in Auckland wahrgenommen, die im November 2013 ihr
30jähriges Jubiläum feierte. Sie vermittelt auf Anfrage Kontakte zu neuseeländischen Geschäftspartnern und erstellt Marktanalysen. Die neuseeländische Wirtschaft ist in Hamburg durch die
staatliche neuseeländische Organisation "New Zealand Trade and Enterprise" vertreten.
Die wichtigsten Ausfuhrgüter Neuseelands nach Deutschland sind Fleischprodukte (vor allem
Schaf und Wild), Molkereiprodukte und Wolle. Aus Deutschland werden vor allem Fahrzeuge, Maschinen aller Art sowie medizinische und pharmazeutische Produkte eingeführt. Deutschland steht
beim Warenhandel an 7. Stelle (an 1. Stelle unter den EU-Ländern) der wichtigsten Handelspartner Neuseelands. Mit 76.096 Besuchern von September 2013 bis August 2014 stehen deutsche Besucher an 6. Stelle der neuseeländischen Statistik (Quelle: Statistics New Zealand). Sie
verbringen durchschnittlich 24 Tage in Neuseeland.
Quelle: Auswärtiges Amt, Stand Oktober 2014
Deutschland – Neuseeland (in Tsd. Euro)
Export
Import
Saldo
2010
2011
2012
2013
716.981
540.220
176.761
880.366
668.562
211.804
1.004.904
583.149
421.755
1.079.615
570.214
509.401
Quelle: Statistisches Bundesamt
Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte von Deutschland bzw. nach Neuseeland
2013
Anteil
2013
Importgüter
Exportgüter
(in Tsd. Euro)
(in %)
(in Tsd. Euro)
Nahrungsmittel und
291.870
51,18
Maschinen
280.679
Futtermittel
Erzeugnisse der
Kraftwagen und
Landwirtschaft und
111.144
19,49
249.312
Kraftwagenteile
Jagd
Chemische ErzeugChemische Erzeug50.706
8,89
84.406
nisse
nisse
Elektrische AusrüsMetalle
17.917
3,14
81.431
tungen
Getränke
13.958
2,45
Sonstige Fahrzeuge
59.815
Anteil
(in %)
26,00
23,09
7,82
7,54
5,54
Quelle: Statistisches Bundesamt
AUSSENHANDEL MIT BAYERN
Bayern - Neuseeland
2010
(in Mio. Euro)
Export
129.817
Import
55.091
Saldo
74.726
2011
2012
2013
187.537
60.934
126.603
221.520
47.350
174.170
199.013
49.994
149.019
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
9
Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte von Bayern bzw. nach Neuseeland
2013
Anteil
2013
Importgüter
Exportgüter
(in Tsd. Euro)
(in %)
(in Tsd. Euro)
Nahrungsmittel und
Kraftwagen und
24.319
48,64
67.532
Futtermittel
Kraftwagenteile
Erzeugnisse der
Landwirtschaft und
12.540
25,08
Maschinen
54.019
Jagd
Pharmazeutische
Elektrische Ausrüsund ähnliche Er3.681
7,36
21.424
tungen
zeugnisse
DatenverarbeitungsElektrische Ausrüs1.917
3,83
geräte, elektr. u. opt.
14.732
tungen
Erzeugnisse
Chemische ErzeugPharmazeutische und
1.139
2,27
6.930
nisse
ähnliche Erzeugnisse
Anteil
(in %)
33,93
27,14
10,76
7,40
3,48
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG
Wirtschaftspolitik
Neuseeland ist ein entwickeltes Land mit geringen Kulturunterschieden zu Deutschland. Die Geschäftsabwicklung mit neuseeländischen Partnern ist daher unproblematisch.
Strenge Quarantänebestimmungen können v.a. beim Verpackungsmaterial, bei der Einfuhr von
Lebensmitteln, anderen organischen Produkten und gebrauchten Maschinen zu Problemen führen.
Im industriellen Sektor besteht eine hohe Bereitschaft, technologisch führende ausländische Produkte aufzunehmen. Bei Konsumgütern herrscht starker Preisdruck, vor allem durch Importe aus
dem südostasiatischen Raum.
Empfohlene Vertriebswege
Neuseeländer schätzen es generell nicht, wenn ein Vertreter in Australien den neuseeländischen
Markt mit betreut und man quasi nur als Anhängsel des reichen Nachbarn behandelt wird.
Direktimporteure sind die wichtigsten Absatzkanäle. Ein eigenes Vertreterrecht besteht in Neuseeland nicht. Vertreter führen auch häufig Importe auf eigene Rechnung durch. Parallelimporte sind
erlaubt.
Wegen des relativ kleinen Marktvolumens Neuseelands reicht in den meisten Fällen eine Vertretung über einen einzigen Provisionsvertreter oder einen Generalimporteur aus. Um aber – wie es
neuseeländische Partner oft verlangen - den Markt exklusiv bearbeiten zu können, muss sichergestellt sein, dass der Vertreter über eine ausreichend starke und etablierte Organisation verfügt.
Neuseeländische Geschäftsleute legen großen Wert auf eine persönliche, freundschaftliche Beziehung zum ausländischen Lieferanten. Ein Geschäftspartner versteht aus eigener Erfahrung sehr
gut, welchen Aufwand (regelmäßige) Besuche in Neuseeland bedeuten, und weiß dies zu schätzen.
Die Gründung einer eigenen Niederlassung sollte erst nach dem erfolgreichen Markteinstieg und
Etablierung eines entsprechenden Kundenstocks erfolgen.
Bei Ausschreibungen oder Großprojekten sollte unbedingt die direkte Betreuung von industriellen
Abnehmern durch eine lokale Ansprechperson sichergestellt werden.
Werbung
Sämtliche modernen Werbemittel sind verfügbar.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
10
E-Business
Advantageaustria.org bietet mit 200 Länderseiten für deutsche Exportunternehmen eine einmalige
Plattform, um sich weltweit zu präsentieren.
Wichtigste Zeitungen
New Zealand Herald (Auckland)
The Dominion Post (Wellington)
The Press (Christchurch)
National Business Review
www.nzherald.co.nz
www.dompost.co.nz
www.thepress.co.nz
www.nbr.co.nz
Wichtigste Messen
Name
Link
Thema
EMEX
http://www.emex.co.nz/
Industriebedarf
National Agricultural
Fieldays
http://www.fieldays.co.nz/
Landwirtschaftsmesse
BuildNZ – Designex
http://www.buildnz.com/
Fine Food New Zealand
http://www.finefoodnz.co.
nz/
Baumesse
Lebensmittel und Gastronomieausstattung
Auflage:
196.000
98.000
89.000
12.000
Datum & Ort
31. Mai – 2. Juni
2016, Auckland
10. - 13. Juni 2015,
Hamilton
21.-23. Juni 2015,
Auckland
26.-28. Juni 2016,
Auckland
Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International
www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de.
Normen
Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit.
Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die
zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine
Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den
Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und
Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel.:
+49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Website: www.din.de.
In Neuseeland ist das Standards Council für die Entwicklung und Verwaltung von Normen und
Standards gemäß Standards Act 1988 zuständig. Standards New Zealand (www.standards.co.nz)
ist der "trading arm" des Standards Council.
Bei neuseeländischen Normen und Standards ist zu unterscheiden, ob diese Empfehlungscharakter haben oder aber zwingend vorgeschrieben werden. Meist gilt, dass bei sensitiven Produkten
die neuseeländischen Standards erfüllt werden müssen. Zertifizierungen wie z.B. ISOZertifizierungen werden von JAS-ANZ (Joint Accreditation System – Australia and New Zealand
angerechnet. Die beglaubigte Vollmacht des ISO 9000 Zertifikates wird in Neuseeland durch das
JAS-ANZ verkörpert.
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Die mentalitätsmäßige Nähe sollte nicht zum Schluss führen, dass alles wie “zu Hause“ funktioniert. So hat das unterschiedliche Rechtssystem zu deutlichen Unterschieden in der Vertragsgestaltung geführt.
Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben
abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender
die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und
Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und
Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des RisikoüberganEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
11
ges, sohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der
zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat.
Die Wahl des richtigen Incoterm® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab.
Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen Sie als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem
Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem
Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für
den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden
kann.
Zahlungskonditionen
Die Vereinbarung abgesicherter Zahlungskonditionen ist vor allem bei Erstgeschäften dringend zu
empfehlen. Dokumentenakkreditive (bestätigt, unwiderruflich) werden von Neukunden durchaus
akzeptiert und nicht von vornherein als Misstrauensbeweis angesehen. Dokumenteninkasso bzw.
Lieferkredit sollte man nur bei langjährigen Geschäftspartnern, deren Bonität und Zahlungswilligkeit außer Zweifel stehen, akzeptieren.
Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern
der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das
staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können
bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden.
Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea,
Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei
Jahre beträgt.
Bonitätsauskünfte
Die Einholung von Wirtschaftsinformationen über Auskunfteien wie z.B. Dun & Bradstreet ist
grundsätzlich möglich. Da die meisten Firmen aber keine Jahresabschlüsse veröffentlichen müssen, sind diese oft nur von beschränkter Aussagekraft.
Die AHK Neuseeland (New Zealand-German Business Association Inc.) besorgt gegen Kostenersatz Bonitätsauskünfte bei lokalen Auskunfteien: neuseeland.ahk.de/en/
Aufgrund des neuen "Privacy Act" (Datenschutzgesetz) ist es leider nicht mehr möglich, Bankauskünfte über neuseeländische Firmen einholen zu lassen. Wird eine Bankauskunft mit Angaben zu
Kreditrahmen und Ausschöpfung des Rahmens benötigt, kann nur die neuseeländische Firma
selbst diese Auskunft bei ihrer Hausbank erhalten und weitergeben.
Erfahrungsgemäß sind neuseeländische Bankauskünfte im Allgemeinen jedoch wenig aussagekräftig.
Auf
der
Website
des
„Companies
Office“
(neuseeländisches
Firmenbuch
www.companies.govt.nz) sind gewisse Basisdaten (Direktoren, Firmenadresse(n), Aktien, eingereichte Dokumente, Basisfinanzdaten vom „Personal Property and Securities Register“ abrufbar
und teilweise sogar kostenlos.
Forderungseintreibung
Der Erfolg einer Forderungseintreibung hängt von der Zahlungswilligkeit des Schuldners ab, da die
AHK Neuseeland Unterstützung bei der Eintreibung bieten kann, aber leider über keine Druckmittel verfügt. Erfolge sind meist nur dann zu erzielen, wenn der Schuldner ein Interesse am Fortbestand der Geschäftsbeziehung hat.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
12
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen IHK oder Handwerkskammer oder unter
www.auwi-bayern.de → Ansprechpartner.
Preiserstellung
Üblicherweise werden die Incoterms CIF oder FOB europäischer Hafen in EUR vereinbart.
Bank- und Finanzwesen
Der Banksektor wird durch die Töchter australischer Großbanken dominiert. Diese gelten als sehr
solide.
Geschäftsbanken
ANZ Bank New Zealand
ASB Bank Ltd
Bank of New Zealand (BNZ)
Westpac Banking Corporation
www.nz.anz.com
www.asbbank.co.nz
www.bnz.co.nz
www.westpactrust.co.nz
Deutsche Banken in Neuseeland
Deutsche Bank AG
48 Shortland Street, Level 36
Auckland 1010 Auckland
New Zeeland
Tel.:
+649 351 1000
Fax:
+649 351 1001
Web:
newzealand.db.com/newzealand
Verkehr, Transport, Logistik
Aufgrund der dünnen Besiedelung spielt das Privatfahrzeug in Neuseeland eine wichtige Rolle.
Alle großen Städte Neuseelands verfügen aber auch über ausreichend effiziente öffentliche Verkehrssysteme, die meist aus einer Kombination von Bussen und S-Bahnen bestehen.
Innerhalb Neuseelands erfolgt der Gütertransport auf Schienen, mittels Lkw oder per Schiff. Im
Personenverkehr dominiert das Flugzeug.
KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL
Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann
strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.
 Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des
„Wussten Sie,...“
EU-Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bedass
Neuseeland
2013 bereits zum
kämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in
fünften Mal in Folge
Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland
Platz 1 beim Korrupbegangen wurde.
tionswahr Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu
nehmungsindex von
fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders
Transparency International erzielt hat?
schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
 Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.
 Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.
Deshalb sollten Sie folgendes beachten:
 Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und
ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.
 Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
13
 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten
sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet
werden.
 Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.
STEUERN UND ZOLL
Steuern und Abgaben
Die Einhebung der wichtigsten Steuern und Abgaben (Einkommen-, Körperschaftssteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern) fällt in den Zuständigkeitsbereich
des Inland Revenue Department. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Steuern und Abgaben sind auf der Webseite http://www.ird.govt.nz zu finden.
Unternehmensbesteuerung
Die Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften beträgt 28 %.
Umsatzsteuer / UID-Nummer
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, wird auf alle Waren und Dienstleistungen die mit Deutschland vergleichbare Mehrwertsteuer GST (“Goods and Services Tax“) in der Höhe von 15 % eingehoben. Mit der deutschen “UID-Nummer“ ist die neuseeländische “IRD (Inland Revenue Department) Number“: http://www.ird.govt.nz/how-to/irdnumbers/ vergleichbar.
Reverse Charge System
In Neuseeland existiert kein mit Deutschland vergleichbares Reverse Charge System.
Verbrauchssteuer
Produkte, die zusätzlich zur GST (Mehrwertsteuer) einer Verbrauchssteuer (“Excise Duty“) unterliegen, sind beispielsweise alkoholische Getränke, Tabakprodukte und Treibstoffe.
Doppelbesteuerungsabkommen
Seit 2007 besteht zwischen Deutschland und Neuseeland ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung. Gemäß Artikel 5 dieses Abkommens unterliegen deutsche Unternehmen der
Steuerpflicht in Neuseeland, sofern eine Betriebsstätte vorliegt. Eine Betriebsstätten-Gründung
erfolgt bei Bau- oder Installationsprojekten, bzw. Supervisionstätigkeiten ab einer länger als zwölf
Monate andauernden Betätigung vor Ort.
Vorsteuerabzug
Es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung der Vorsteuer durch sogenannte "Input Tax Credits". Dazu ist eine Umsatzsteuerregistrierung in Neuseeland notwendig.
Einkommensteuer
Die Income Tax ist eine auf physische Personen bezogene, progressiv gestaffelte Einkommensteuer. Die Prozentsätze sind unter http://www.ird.govt.nz/calculators/tool-name/tools-t/calculatortax-rate.html (Tax on annual income calculator) abrufbar.
Zoll und Außenhandelsregime
Neuseeland ist aufgrund seiner begrenzten Bodenschätze, geographischen Lage und relativ geringen Bevölkerungszahl stark vom Außenhandel abhängig. Einen Schwerpunkt des neuseeländischen Außenhandels bildet der Asiatisch-Pazifische Raum, wo Neuseeland im Rahmen des CERAbkommens (CER — Closer Economic Relationship) mit Australien und der APEC (Asia Pacific
Economic Cooperation). Das ASEAN-Australia-New Zealand Free Trade Agreement (AANZFTA)
ist seit 2010 in Kraft. Mit der EU ist vorerst kein Freihandelskommen in Reichweite.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
14
Importbestimmungen
Besonders strenge Bestimmungen gelten für den Import von organischem Material, Tieren und
Pflanzen (vgl. dazu auch unten "Quarantänevorschriften"), Pharmazeutika, Kraftfahrzeugen, Elektrogeräten, Waffen und zahlreichen potenziell gefährlichen Waren bzw. Substanzen. Eine vollständige Liste von Produkten, die verboten sind, oder Beschränkungen unterliegen finden Sie hier:
http://www.customs.govt.nz/features/prohibited/Pages/default.aspx.
Nahrungsmittel, die nach Neuseeland eingeführt werden, müssen den neuseeländischen Normen
entsprechen,
die
im
"Food
Standards
Code
Australia
New
Zealand":
http://www.foodstandards.govt.nz/code/Pages/default.aspx geregelt sind.
Gewebe und Bekleidung müssen mit Angaben über Materialzusammensetzung sowie Pflegehinweisen in englischer Sprache gekennzeichnet sein. Weitere Informationen zu diesem Thema finden
Sie
im
australischen
und
neuseeländischen
Standard
AS/NZS
2622:
1996(http://shop.standards.co.nz/catalog/2622%3A1996%28AS|NZS%29/view), welcher gegen
Kostenersatz von Standards New Zealand(http://shop.standards.co.nz/catalog/ics/) erhältlich ist.
Zollbestimmungen
Der neuseeländische Zolltarif folgt dem harmonisierten Zolltarifschema. Bemessungsgrundlage
für die Verzollung ist der Warenwert exklusive Transport- und Versicherungskosten (FOB-Wert).
Damit weicht Neuseeland in der Berechnung des Zolls zugunsten der Importeure von der sonst
üblicherweise gehandhabten CIF Regel ab. Bei einigen Produkten ist das Gewicht oder das Volumen die Berechnungsbasis (“specific rate“). Für die meisten Tarifnummern gilt ein Zollsatz von 0
oder 5 %.
Keine Zollabgaben werden eingehoben, wenn der zu zahlende Gesamtbetrag unter NZD 60 (ca.
EUR 40) liegt.
Mit zahlreichen Ländern bestehen bilaterale Sonderabkommen über Zollfreiheit oder Zollkonzessionen.
Auskunft
zu
den
einzelnen
Zolltarifen
finden
Sie
hier:
http://www.customs.govt.nz/news/utilities/Pages/tariff-classifications.aspx, oder erhalten Sie vom
AC Sydney unter Angabe der 8-stelligen Zolltarifnummer (HS-Code).
Mehrwertsteuer: Goods and Services Tax (GST)
Die mit Deutschland vergleichbare Mehrwertsteuer GST beträgt 15 %
und fällt als Einfuhrumsatzsteuer auch für Importe an. Basis ist der
verzollte Warenwert inkl. Kosten für Transport und Versicherung.
Steuerschuldner ist der Importeur. Details hierzu finden Sie unter
http://www.ird.govt.nz/gst/.
Muster / Temporärer Import
Sollen Muster oder andere Gegenstände nur für eine beschränkte Zeit
nach Neuseeland gebracht werden, bietet sich insbesondere das Carnet ATA an, das Sie über Ihre Wirtschaftskammer erhalten können.
Dadurch wird es ermöglicht, Muster bis zu einem Jahr in ein oder mehrere Abkommensländer einzuführen, ohne dafür Steuern oder Zölle zu
zahlen. Dies gilt allerdings nur für bestimmte Produktgruppen.
„Wussten Sie,...“
dass die Bemessungsgrundlage für die Verzollung der Waren-wert
exklusive
Transportund
Versicherungskosten (FOB-Wert) ist?
Damit weicht Neuseeland in der Berechnung
des Zolls zum Vorteil der
Importeure
von
der
sonst üblichen CIF Regel ab.
Sollte kein Carnet ATA verfügbar sein, ist grundsätzlich trotzdem ein temporärer Import möglich,
falls entsprechende Sicherheiten beim neuseeländischen Zoll hinterlegt werden. Eine Genehmigung gilt für maximal zwölf Monate. Siehe hierzu: http://www.customs.govt.nz.
Geschenke
Bis zu einem Wert von NZD 110 (ca. EUR 70) sind Geschenke zoll- und steuerfrei, wenn sie als
solche erkenntlich sind und in nicht-kommerziellen Mengen eingeführt werden. Details finden Sie
unter: http://www.customs.govt.nz.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
15
Vorschriften für Versand per Post
Pakete bis zu maximal 20 kg können durch die deutsche Post versandt werden und müssen von
einer internationalen Paketkarte sowie einer Zollinhaltserklärung in englischer Sprache begleitet
sein.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Der Importeur muss für die vorschriftsmäßige Kennzeichnung und Etikettierung der meisten importierten Waren sorgen. Bei Verstößen ist mit Importverzögerungen und ggf. auch mit Strafen zu
rechnen.
Jedes Packstück muss deutlich gekennzeichnet und nummeriert sein. Dies ist besonders beim
Versand per Seefracht von großer Bedeutung.
Die Kennzeichnung muss Ursprungsland und Zusammensetzung der Güter enthalten.
Begleitpapiere
Die neuseeländischen Zollbehörden wenden ein Vorprüfsystem an, d.h. die Dokumente sind bei
Warenankunft bereits bearbeitet. Danach erfolgt lediglich eine Warenkontrolle, wodurch eine wesentlich raschere Übernahme ermöglicht wird. Die Dokumente sind daher so früh wie möglich und
im Voraus nach Neuseeland zu senden. Fotokopien bzw. Faxe der Originaldokumente (Handelsrechnung und B/L oder AWB/L) werden im Regelfall für diese Vorabfertigung akzeptiert.
Handelsrechnungen
sind auf Firmenpapier in dreifacher Ausfertigung beizubringen. Die Rechnungen müssen folgende
Angaben enthalten:









Zahlungsbedingungen/Incoterms (z.B. FOB, CIF, Ex Works, etc.)
Angabe der Fakturenwährung
Name und Adresse des Verkäufers
Name und Adresse des Käufers
genaue Beschreibung der Liefergegenstände
Menge und Preis
Fracht- und Versicherungskosten
Anzahl der Packstücke mit Angabe der Kennzeichen und Kennzahlen, die auf den einzelnen
Packstücken angebracht sind
Name des Schiffes/ Angabe der Flugnummer und Airline, mit der die Lieferung befördert wird.
Diese Angaben sind für die Verzollung notwendig, werden aber normalerweise durch gesonderte Transportdokumente – Air Waybill oder Bill of Lading - nachgewiesen.
Die Fakturen müssen dem Empfänger bereits vor Ankunft der Sendung vorliegen. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Falsche Deklarationen oder Angaben von falschen Zollwerten werden
ohne Ausnahme mit Nachzahlungen und mit einem 200%igen Zuschlag bestraft.
Konnossemente
sind in 3-facher Ausfertigung mit Notify-Adresse per Luftpost eingeschrieben zu übermitteln. Es
sollten nie alle 3 Originale gleichzeitig versandt werden. Des Weiteren sind die im L/C (Letter of
Credit – Akkreditiv) zusätzlich vorgeschriebenen Dokumente beizubringen.
Restriktionen
Quarantänevorschriften
Neuseeland versucht seine einzigartige Flora und Fauna vor eingeschleppten Krankheiten zu
schützen. Daher gelten beim Import sehr strenge Vorschriften für organisches Material und für
Gegenstände, die z.B. mit Erde in Berührung kommen. Mit der Überwachung ist die neuseeländische Quarantänebehörde Biosecurity New Zealand - www.biosecurity.govt.nz betraut. Besonders
rigide werden die Vorschriften bei Seefracht angewandt. Es ist bei der allenfalls erforderlichen Behandlung zwischen den Exportwaren und dem Verpackungsmaterial zu unterscheiden.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
16
Exportwaren
Die aktuellen Informationen über Quarantäne-/Importbedingungen sind online über die Import
Health
Standard
Search
(IHSs)
Datenbank
von
Biosecurity(http://www.biosecurity.govt.nz/ihs/search) abrufbar. Die Suche ist allerdings manchmal verwirrend. Im Zweifelsfall (insbesondere bei Produkten, die biologische Substanzen enthalten) sollten
daher die aktuellen Importbedingungen mit Ihrem Spediteur bzw. mit Biosecurity abgeklärt werden.
Es sollte unbedingt bereits vor dem Transport abgeklärt werden, ob Exportwaren den Quarantänebestimmungen unterliegen (siehe hierzu:
http://www.biosecurity.govt.nz/regs/imports) und welche Behandlungsmethoden (z.B. hitzebehandelt oder begast) Biosecurity in diesem Fall vorschreibt. Da Methylbromid in der EU nicht mehr
zugelassen ist, muss mit Sulfuryldifluorid begast werden. Die Behandlungszertifikate sind bei der
Einfuhr vorzulegen. Es erfolgt auf jeden Fall eine Prüfung durch Biosecurity.
Es ist zu prüfen, ob z.B. für folgende Produkte vor dem Export eine Einfuhrgenehmigung (“permit
to import“) beantragt werden muss:


Alle Arten von Tieren in jeglichem Zustand, Teile davon und Produkte daraus. Spezielle Formvorschriften und teilweise langwierige Behandlungsprozeduren sind zu beachten.
Pflanzen und Pflanzenteile jeglicher Art, Früchte, Samen, Holz und Teile davon.
Containerladungen werden, sofern sie keine Güter enthalten, die der Quarantäne unterliegen in
der Regel freigegeben, wenn die Biosecurity-Voraussetzungen für Verpackung und Sauberkeit
erfüllt sind und die erforderlichen Dokumente (siehe unten “Verpackungserklärung, Sauberkeitserklärung“) vorliegen.
Verpackungsmaterial
NICHT verwendet werden dürfen Materialien mit Rinde oder Resten davon, Stroh, Strohhüllen,
Häcksel, Heu, Flachs, Papierwolle sowie bereits verwendete Hanf-, Jute- oder Flachssäcke und
alte Reifen.
Eine Behandlung von Holzverpackungen muss maximal 21 Tage vor der Ausfuhr gemäß den
ISPM 15
Normen(http://www.biosecurity.govt.nz/exports/forests/wood-packaging-certificationscheme.htm) oder einer anderen zulässigen Methode durchgeführt worden sein. Details hierzu
finden sich unter: http://www.biosecurity.govt.nz/imports. Die Verpackung muss entsprechend gekennzeichnet sein, bzw. ist ein Behandlungszertifikat erforderlich.
Biosecurity führt laufend stichprobenweise Kontrollen durch. Bei Falschdeklarationen erfolgt ein
Strafverfahren. Wird unzulässiges Verpackungsmaterial gefunden, werden nachfolgende Sendungen während eines bestimmten Zeitraums genauestens kontrolliert.
Für den Fall, dass die Holzverpackung vor der Einfuhr nicht behandelt wurde, den Regelungen
nicht entspricht bzw. keine genehmigte Behandlung durchgeführt wurde, wird die Verpackung bei
der Einfuhr entweder behandelt, zerstört oder reexportiert.
Verpackungserklärung
Bei Containern, die per Seefracht transportiert werden, ist eine Verpackungserklärung (Quarantine
Declaration) von dem ladenden Unternehmen/Spediteur vor dem Versand auszufüllen. Das aktuelle Formular für die Verpackungserklärung kann man über den Spediteur, das AC Sydney bzw.
unter folgendem Link: http://www.biosecurity.govt.nz erhalten.
Bei Luftfrachtsendungen ist derzeit keine Verpackungserklärung vorgeschrieben. Die Bestimmungen zum Verpackungsmaterial (siehe oben) sind trotzdem zu beachten.
Werden laufend gleiche Güter in der gleichen Verpackung nach Neuseeland verschifft, kann sich
der Exporteur vom neuseeländischen Zoll eine "Annual Quarantine Declaration" genehmigen las-
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
17
sen. Nicht erforderlich sind Verpackungserklärungen für ISO-Tank-Container und tiefgekühlte Container.
Behandlung nicht abgenommener Waren (See- und Luftfracht)
Nach Ablauf von einem Monat müssen die Waren aus dem Transitzolllager in ein amtlich zugelassenes Lagerhaus ("Licensed Warehouse") verbracht werden. Nach sechs Monaten können nicht
abgenommene Waren zollamtlich versteigert bzw. zerstört werden. Für verderbliche Waren gelten
besondere Vorschriften.
Verpackungserklärung
Bei Containern, die per Seefracht versandt werden, ist eine Verpackungserklärung (Quarantine
Declaration) von dem ladenden Unternehmen/Spediteur vor dem Versand auszufüllen. Das aktuelle Formular für die Verpackungserklärung erhält man über den Spediteur bzw. unter folgendem
Link: http://goo.gl/eprZs
Bei Luftfrachtsendungen ist derzeit keine Verpackungserklärung vorgeschrieben. Die Bestimmungen zum Verpackungsmaterial (siehe oben) sind trotzdem zu beachten.
Werden laufend gleiche Güter in der gleichen Verpackung nach Neuseeland verschifft, kann sich
der Exporteur vom neuseeländischen Zoll eine "Annual Quarantine Declaration" genehmigen lassen. Nicht erforderlich sind Verpackungserklärungen für ISO-Tank-Container und tiefgekühlte Container.
Behandlung nicht abgenommener Waren (See- und Luftfracht)
Nach Ablauf von einem Monat müssen die Waren aus dem Transitzolllager in ein amtlich zugelassenes Lagerhaus ("Licensed Warehouse") verbracht werden. Nach sechs Monaten können nicht
abgenommene Waren zollamtlich versteigert bzw. zerstört werden. Für verderbliche Waren gelten
besondere Vorschriften.
Artenschutz
Neuseeland ist Mitglied des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und ist bestrebt, seine
einzigartige Flora und Fauna vor weiteren fremden Einflüssen zu bewahren.
Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder
Ausfuhr der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in
die bzw. aus der Europäischen Union unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen
sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und
Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung
einer Beschlagnahme sowie möglicherweise hoher Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher
Souvenirs abzusehen.
Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das
angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom
Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Kurze Charakteristik
Das neuseeländische Rechtswesen entwickelte sich aus dem englischen Recht und beruht, wie
dieses, auf dem "Common Law". Recht wird, neben der Erlassung von Gesetzen durch das ParEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
18
lament, primär durch die Gerichte geschaffen, indem den Präzedenzurteilen der obersten Gerichte
Gesetzescharakter zukommt. Der neuseeländische Instanzenweg läuft dabei über vier Stufen vom
District Court über den High Court, den Court of Appeal bis zum Supreme Court (Höchstgericht).
Devisenrecht
Der neuseeländische Devisenhandel ist weitgehend liberalisiert. Ähnlich wie in der EU gibt es teilweise Restriktionen für Kapitalzuflüsse und –rückführungen, Gewinntransfers, Kreditzuflüsse und –
rückzahlungen, Transfers von Lizenzgebühren und Provisionen sowie handelsbedingte Zahlungen.
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen
Rechtsgrundlagen des neuseeländischen Gesellschaftsrechts bilden im Wesentlichen der Companies Act 1993 und der Financial Reporting Act 1993. In Neuseeland sind mit dem Fair Trading Act
1986 und dem Commerce Act 1986 zusätzlich Gesetze in Kraft.
Handelsvertreterrecht
In Neuseeland gibt es kein eigenes Vertreterrecht. Vertretungsverträge unterliegen dem "Common
Law" und können frei vereinbart werden.
Gesellschaftsrecht
Die unternehmerischen Organisationsformen in Neuseeland können grob in folgende Gruppen
eingeteilt werden:



Einzelunternehmen
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
Einen sehr guten Überblick und weitere Informationen über die Unternehmensformen finden sich
auf der Website der neuseeländischen Regierung: www.business.govt.nz.
Gewerblicher Rechtsschutz
Der Begriff “gewerblicher Rechtsschutz“ stellt eine Sammelbezeichnung für verschiedene Rechtsnormen dar, deren gemeinsamer Nenner darin besteht, unternehmerische oder gewerblich verwertbare Güter und Leistungen immaterieller Natur zu schützen. Der Schutz von Inhaberrechten
an geistigem Eigentum wird in Neuseeland durch den Gesetzgeber ausreichend gewährleistet.
Gewerberecht
In Neuseeland gibt es für bestimmte Berufe Vorschriften, die den Berufszugang und die Berufsausübung regeln. Diese sind grob mit der deutschen Gewerbeordnung vergleichbar.
Rechtsschutz und Rechtsmittel
Gerichtsverfahren in Neuseeland sind ungleich langwieriger und kostenintensiver, als man es von
Deutschland gewohnt ist. Aus diesen Gründen sollten ein möglicher Gang vor das Gericht genau
abgewogen und die Erfolgsaussichten durch ein Rechtsgutachten abgeklärt werden. Vor Erhebung
der Klage ist zusätzlich festzustellen, ob die beklagte Partei überhaupt genügend Haftungskapital
aufweist, gegen das sich die Exekution richten kann.
Oft kann es überlegenswert sein, einen Vergleich anzustreben.
Firmengründung
Firmen- bzw. Niederlassungsgründungen durch Ausländer oder ausländische Unternehmen sind in
Neuseeland relativ einfach und kostengünstig. Neuseeland besitzt eines der schnellsten und einfachsten Unternehmensgründungssysteme der Welt. Fast alle Anmeldungen sind online möglich.
Die meist verbreitete Gesellschaftsform ist die "Limited Liability Company" (Ltd). Bei der Ltd
handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine Ltd kann von einer einzigen
Person ohne einbezahltes Haftungskapital gegründet werden.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
19
Investitionen und Joint Ventures
Ausländische Unternehmen unterliegen nur wenigen Beschränkungen. Diese werden vom
Overseas Investment Office (OIO) überwacht. In gewissen Fällen muss bei ausländischen Investitionen durch “overseas persons“ vorab die Zustimmung eingeholt werden, die in speziell geschützten Industrien auch verweigert werden kann.
Steuerbestimmungen
Die zuständige Behörde für Steuern und Finanzen in Neuseeland ist das “Inland Revenue Department“( http://www.ird.govt.nz/). Dieses vergibt auf Antrag sowohl für natürliche, als auch juristische
Personen eine Steuernummer. Bis zu einem Jahresumsatz von NZD 60.000 (ca. EUR 37.000)
besteht keine Verpflichtung, sich für eine Steuernummer anzumelden, jedoch sind die Steuersätze
ohne Registrierung wesentlich höher als mit Registrierung.
Wie im deutschen Recht besteht die Möglichkeit der Geltendmachung der Vorsteuer.
Die Körperschaftssteuer beträgt in Neuseeland für alle juristischen Personen 28 %.
Das neuseeländische Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis 31. März.
Patent-, Marken- & Musterrecht
Neuseeland räumt dem Schutz geistigen Eigentums einen hohen Stellenwert ein. Die für Registrierung von Patenten, Marken und Designs zuständige Behörde ist das "Intellectual Property Office of
New Zealand"(http://www.iponz.govt.nz/cms).
Weitere
Informationen
zur
http://www.legislation.govt.nz.
neuseeländischen
Gesetzgebung
finden
Sie
unter:
Patent- und Markenrecht
Neuseeland ist Mitglied des Pariser Abkommens zum Schutz von industriellem Eigentum. Dieses
sieht vor, dass ein Patentantrag, der in einem der Mitgliedstaaten gestellt wurde, auch in den übrigen Ländern Priorität genießt, soweit seit der erstmaligen Antragstellung nicht mehr als zwölf Monate verstrichen sind. Ein Patent kann für die Dauer von maximal 20 Jahren gewährt werden.
Der „Trade Marks Act 2002“ gewährt einen umfassenden und kostengünstigen Markenschutz. Eine
“Trade Mark“ umfasst u. a. Wörter, Logos, Melodien und Klänge, Gerüche oder jegliche Kombination der genannten Varianten.
Die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts ist zwar nicht verpflichtend, aber empfehlenswert.
Europäisches Patent
Neuseeland ist kein Mitglied der Europäischen Patentorganisation und hat dementsprechend auch
nicht das Europäische Patentübereinkommen unterzeichnet. Um Erfindungen in Neuseeland zu
schützen, muss für diese ein lokales neuseeländisches Patent beantragt werden.
Weitere Informationen unter: www.iponz.govt.nz/cms/patents.
Urheberrecht
Der Urheberrechtsschutz wird im ‘Copyright Act 1994’ geregelt. Es ist keine formelle Registrierung
für Copyright Rechte vorgesehen, jedoch wird die nicht autorisierte Reproduktion von Literatur,
Kunst, Musik, Film, Software sowie Äußerung von Ideen rechtlich verfolgt.
Weitere Informationen
www.copyright.org.nz.
finden
Sie
auf
der
Seite
des
“Copyright
Council“,
unter:
Lizenzvergabe
Vielfach ist eine Lizenzvergabe die einzig sinnvolle Möglichkeit einen ausländischen Markt zu erschließen. Lizenzen werden in erster Linie für Patente, Marken, Muster und urheberrechtlich geschützte Schöpfungen vergeben.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
20
Rechtliche Aspekte
In Neuseeland gibt es drei Arten häufig verwendeter Lizenzverträge:
-
“Exclusive Licence“: der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für ein bestimmtes Gebiet
die ausschließlichen Rechte. Der Lizenzgeber ist in diesem Fall nicht nur gehindert, weitere
Lizenzen für dieses Gebiet zu erteilen, sondern er darf die Lizenzrechte im Vertragsgebiet
auch selbst nicht benutzen.
-
“Sole Licence“: Der Lizenzgeber verspricht, keine weitere Lizenz zu erteilen, behält sich aber
auch selbst die Rechte für das Vertragsgebiet vor.
-
“Non-Exclusive Licence“: liegt weder eine “Exclusive-“ noch eine “Sole Licence“ vor, so kann
der Lizenzgeber beliebig viele Personen eine Lizenz für das gleiche Vertragsgebiet erteilen.
Steuerliche Aspekte
Lizenzverträge für Nutzungsrechte an geistigem Eigentum unterliegen nicht der “Stamp Duty“.
Gestaltung von Lizenzverträgen
Es besteht Vertragsfreiheit. Um alle geltenden Bestimmungen zu berücksichtigen, ist es ratsam,
einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Eigentum und Forderungen
Eine möglichst verlässliche Absicherung von Forderungen aus Liefergeschäften mit neuseeländischen Firmen ist von äußerster Wichtigkeit.
Geschäfts- und Bonitätsauskünfte
Bei den meist üblichen Kapitalgesellschaften ("Limited Liability Company" (Ltd)) sind gewisse Basisdaten (Namen der Direktoren, Firmenadresse(n), Aktien, eingereichte Dokumente, Basisfinanzdaten)
im
neuseeländischen
Firmenbuch
„Companies
Office“:
http://www.business.govt.nz/companies abrufbar.
Die Einholung von Wirtschaftsinformationen über Auskunfteien wie z.B. Dun & Bradstreet ist
grundsätzlich möglich. Da die meisten Firmen aber keine Jahresabschlüsse veröffentlichen müssen, sind diese oft nur von beschränkter Aussagekraft.
Wird eine Auskunft mit Angaben zum Kreditrahmen gewünscht, kann nur die neuseeländische
Firma selbst diese Auskunft bei ihrer Hausbank erhalten und an die deutsche Firma weiterleiten.
Eigentumssicherung
Eine Anspruchssicherung kann am besten durch nachstehende Instrumente erreicht werden:
Vorauszahlung der Ware
Unwiderrufliches, bestätigtes Dokumentenakkreditiv
Pfandrecht ("Charge")
Eigentumsvorbehalt
Bürgschaft ("Director's Guarantee")
Forderungsabtretung, Factoring
Eigentumsvorbehalt
Im Gegensatz zu Sicherungsrechten an Grundstücken (d.h. Hypotheken), müssen Sicherungsrechte an Privateigentum (d.h. an beweglichem Eigentum oder auch an immateriellen Buchschulden) im "Personal Properties Securities Register"( http://www.ppsr.govt.nz/cms) eingetragen werden, welches auf einer interaktiven Website geführt wird. Nur so kann man den vorrangigen Status
vor anderen Personen erreichen, die sich nicht oder erst später bezüglich desselben Eigentums
einschreiben.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
21
Bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes sollte auf jeden Fall ein lokaler Anwalt (siehe
„Vertrauensanwälte“) zu Rate gezogen werden.
Forderungseintreibung
Die die New Zealand German Business Association/AHK Neuseeland unterstützt deutsche Exporteure gerne bei der Forderungseintreibung im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Darüber hinaus
besteht auch die Möglichkeit der Einschaltung eines Inkassobüros oder einer außergerichtlichen
Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Eine gerichtliche Durchsetzung steht deutschen Exporteuren
ebenso offen, ist jedoch in der Regel sehr zeit- und kostenaufwendig.
Wechsel- und Scheckrecht
Der Wechsel ("Bill of Exchange") ist im neuseeländischen Recht wesentlich weniger stark verankert als im deutschen.
Insolvenzrecht
In Neuseeland ist das Insolvenzrecht für Private im “Insolvency Act 1967“ und für Unternehmen im
“Companies Act 1993“ (Liquidation) geregelt. Darüber hinaus gelten bestimmte Regelungen des
"Common Law", die aus Präzedenzfällen stammen. Konkurs (“Bankruptcy“) in der klassischen Definition gibt es nur bei der Insolvenz von Privatpersonen.
In Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen spricht man von “Liquidation“.
Dies ist nicht mit den Begriffen “Ausgleich“ oder “Konkurs“ des deutschten Rechts gleichzusetzen.
Vertretungsvergabe
Die Wahl der Vertriebsstruktur wird von der Natur des Produktes, vom Geschäftsvolumen, der Art
der Zusammenarbeit und der gewünschten Tiefe der Marktbearbeitung bestimmt.
Arten von Vertretern
Bestimmte Produkte, wie Konsumgüter, Rohstoffe, zahlreiche Halbfertigprodukte und alle Waren,
die zur raschen Belieferung des Endkunden ein Lager erforderlich machen, werden üblicherweise
durch Importeure (“Distributors“) vertrieben. Diese kaufen und verkaufen auf eigene Rechnung.
Handelsvertreter (“Agents“) kaufen und verkaufen auf fremde Rechnung. Auch reine Provisionsvertreter verfügen oft über ein Ersatzteillager für den Kundendienst, wodurch sie zumindest teilweise zum Importeur auf eigene Rechnung werden. Die Wahl der Vertriebsform hängt vor allem
vom zu vertreibenden Produkt ab.
Vertretungsvertrag
Die nachstehenden Ausführungen gelten zwar grundsätzlich für Vertretungsverträge, sind aber
sinngemäß auch für Verträge mit Importeuren anwendbar.
In Neuseeland gibt es kein eigenes Gesetz zur Regelung von Vertretungsverträgen, also kein Gegenstück zum deutschen Handelsvertreterrecht. Es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln und
Bestimmungen des neuseeländischen Vertragsrechtes sowie des Vertreterrechts (“Agency Law“).
In Neuseeland existieren zudem keine Handelsbräuche über Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die im Falle des Fehlens vertraglicher Regelungen herangezogen werden können. Für
das Vertretungsverhältnis gilt nur, was entweder ausdrücklich oder zumindest konkludent vereinbart wurde bzw. durch das Fallrecht impliziert wird. Dabei herrscht - unter der Voraussetzung, dass
keine rechts- oder sittenwidrigen Bestimmungen vereinbart werden - prinzipiell Vertragsfreiheit.
Verträge müssen grundsätzlich nicht schriftlich abgefasst sein, dies ist jedoch unbedingt zu empfehlen.
Mustervertrag
Jede deutsche Firma sollte Verträge mit ihren neuseeländischen Vertretern auf die konkreten Umstände ihrer individuellen geschäftlichen Beziehung abstimmen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
22
Arbeits- & Sozialrecht
Das Gehalt ist Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In Neuseeland existieren gesetzliche Mindestlöhne (“Minimum Wage“ nach dem “Minimum Wage Act 1983“). Ende
2014 betrug der offizielle Mindestlohn NZD 14,25 (ca. EUR 8,90) pro Stunde. Die Lohnsteuer (“Pay
As You Earn – PAYE“) wird vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt und ist progressiv gestaffelt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber "Fringe Benefits Tax" für nicht-entgeltliche Leistungen an den Arbeitnehmer abführen.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen bezahlter Absenz (“Annual Holidays“) Hinzu
kommen 11 gesetzliche Feiertage. Arbeitgeber müssen ihre Angestellten im Rahmen der "Accident Compensation Insurance" gegen Arbeitsunfälle versichern (“Injury Prevention Rehabilitation &
Compensation Act 2001“).
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.dol.govt.nz/er/services/law/.
Aufenthaltserlaubnis
Für Visa-Angelegenheiten ist das "New Zealand Immigration Service" (NZIS) zuständig, dessen
Website http://www.immigration.govt.nz gute Basisinformationen zu den verschiedenen Visumskategorien bietet.
Deutsche Staatsbürger mit einem gültigen Reisepass dürfen sich bis zu drei Monaten in Neuseeland aufhalten ohne ein Visum zu beantragen. Bei der Einreise nach Neuseeland muss allerdings
das Flugticket mit einem Weiterreisedatum innerhalb der drei visafreien Monate vorgezeigt werden. Für Personen, die lediglich kurze Zeit im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach Neuseeland
reisen, existiert keine bestimmte Visaanforderung.
Arbeitserlaubnis
Bei einem längeren geschäftlichen Aufenthalt in Neuseeland, gibt es verschiedene Arten von “Business Visa“. Das “Long Term Business“ Visum (LTBV) ist ein Langzeitgeschäftsvisum für jene
Unternehmer, die einen Betrieb in Neuseeland besitzen oder betreiben möchten. Es ist für drei
Jahre gültig und eröffnet die Möglichkeit, nach zwei Jahren ein Aufenthaltsvisum zu beantragen.
Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen
In Neuseeland wird das Gesundheitssystem über Steuern finanziert. Basisgesundheitsleistungen
sind für neuseeländische Arbeitnehmer gratis. Für darüber hinausgehende Leistungen muss eine
private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Sponsert eine neuseeländische Firma einen
ausländischen Mitarbeiter über ein Business Visum, so haftet der Arbeitgeber für die Kosten, die
für die medizinische Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen anfallen. Daher sollte
unbedingt der Abschluss einer privaten Krankenversicherung mit dem Arbeitnehmer vereinbart
werden.
Weitere Informationen hierzu
http://www.health.govt.nz/.
sowie
auch
für
weitere
Leistungen
finden
Sie
unter
Es existiert KEIN Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland.
Bestimmungen für Montagearbeiten
Bei Aufenthalten bis zu drei Monaten benötigen Besucher aus Deutschland kein Visum. Für größere Arbeitseinsätze sind jedoch Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen erforderlich. In Neuseeland
ausbezahlte Gehälter und Löhne sind im Land zu versteuern. Die Bestimmungen des zwischen
Deutschland und Neuseeland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens sind zu beachten.
Prozessrecht
Zwischen Deutschland und Neuseeland besteht kein Vollstreckungsabkommen für zivilrechtliche
Urteile. Es ist daher nicht zielführend einen deutschen Gerichtsstand zu vereinbaren, oder in
Deutschland gegen neuseeländische Firmen zu klagen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
23
Deutsche Firmen können vor neuseeländischen Gerichten Klage führen. Der Rechtsweg ist aber
sehr
langwierig
und
erst
ab
einem
Streitwert
von
NZD
50.000
(ca. EUR 32.000) erwägenswert. Es sollte daher versucht werden, über den mit dem Fall betrauten
Anwalt mit der gegnerischen Seite einen Vergleich zu erzielen.
Eventuell kann auch die Einschaltung eines Schiedsgerichts vereinbart werden.
Schiedsgerichtsbarkeit
Die vertragliche Vereinbarung einer Schiedsklausel ist sehr zu empfehlen, um einerseits Dauer
und Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden, und andererseits sicherzustellen, dass
die Entscheidung durch fachlich kompetente, von den Parteien selbst nominierte, Schiedsrichter
getroffen wird.
Im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner kann auch die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden.
Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
"All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under
the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules."
Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar.
Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel:
 die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);
 es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)
 die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................
Detaillierte Auskünfte:
 ICC Deutschland, Internationale Handelskammer
Wilhelmstr. 43G, 10117 Berlin, Telefon: 030 200 73 63-00, Fax: 030 200 73 63-69, E-Mail:
[email protected], Web: www.icc-deutschland.de
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
24
Bayerisches Außenwirtschaftsangebot
Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der
Wirtschaft: http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/organisation-akteure-links/ - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte
zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:












Messebeteiligungen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/messebeteiligungen/
Delegationsreisen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/delegationsreisen/
Unternehmerreisen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/unternehmerreisen/
Auslandsrepräsentanzen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/auslandsrepraesentanzen/
Kooperations- und Markterschließungsprojekte
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/kooperationsprojekte/
Exportinitiative des Bundes
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/exportinitiativen-desbundes/
Einstieg in den Export
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/einstieg-in-den-export/
Veranstaltungen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/veranstaltungen/
Go International
http://www.go-international.de/goi/inhalte/Home.html
Bayern - Fit for Partnership
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/fit-for-partnership/
Delegationsbesuche
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/delegationsbesuche/
Finanzierungshilfen
http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/finanzierungshilfen/
Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische
Förderprojekte finden Sie unter
www.auwi-bayern.de/foerderung
Tipp!
Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“
unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-StufenKonzept:
1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens
2. Erstellung eine individuellen Internationalisierungsplans
3. Finanzielle Unterstützung bei der
Umsetzung des Plans.
Weitere Infos unter
www.go-international.de
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
25
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN
Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die New Zealand German Business Association/AHK Neuseeland mit ihrem Service zur Verfügung.
Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft Neuseeland
New Zealand German Business Association
Level 14, PwC Tower
188 Quay Street
Auckland 1010, New Zealand
Tel.:
+64 9 304 0120
Fax:
+64 9 309 0209
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.germantrade.co.nz
Einreisebestimmungen
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht
mehr ausgestellt): Ja
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen bei Einreise noch mindestens einen Monat über den vorgesehenen Aufenthaltszeitraum hinaus gültig sein.
Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes
Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Deutsche, die sich bis zu drei Monate als Touristen oder Geschäftsleute in Neuseeland aufhalten
wollen, benötigen kein Visum. Sie erhalten bei Ankunft eine dem Reisezweck entsprechende Einreiseerlaubnis. Hierfür sind ein Rück- oder Weiterflugticket vorzulegen (nebst Visum, sofern für das
entsprechende Land erforderlich) und ausreichende finanzielle Mittel für die Bestreitung des Aufenthaltes nachzuweisen. Als ein solcher Nachweis gilt auch eine Kostenübernahmeerklärung einer
Person mit festem Wohnsitz in Neuseeland.
Für andere Aufenthaltszwecke oder längere Aufenthalte ist ein Visum erforderlich,. Inhaber eines
solchen Visums erhalten bei Einreise die entsprechende Einreiseerlaubnis. Anträge auf Verlängerung einmal erteilter Einreiseerlaubnisse oder auf Statusänderung (zum Beispiel von Besucher zu
Student) können grundsätzlich in Neuseeland gestellt werden (siehe hierzu auch die Webseite des
neuseeländischen Immigration Service: http://www.immigration.govt.nz/)
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass
das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder
über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur
direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes:
http://www.nzembassy.com/germany
Quelle: Auswärtiges Amt, Stand: 02.12.2014
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
26
Dos & Don’ts
Das Gesellschafts- und Geschäftsleben Neuseelands war ursprünglich von britischen Traditionen
geprägt, steht jedoch in den letzten Jahrzehnten zunehmend unter kontinentaleuropäischem und
nordamerikanischem Einfluss. Auch der asiatische Einfluss macht sich seit Anfang der 80er Jahre
bemerkbar. Im Vergleich zu Australien ist der britische Einfluss in Neuseeland immer noch etwas
stärker spürbar.
Neuseeland ist von einer egalitären Gesellschaftsordnung geprägt. Der Kommunikationsstil ist
entspannt und unkompliziert. Man begrüßt sich mit Händedruck. Auch im Geschäftsleben erfolgt
die Anrede meist mit dem Vornamen. Höflichkeit und Fairness haben einen hohen Stellenwert.
Pünktlichkeit wird erwartet.
Der Kleidungsstil wird von Jahr zu Jahr lockerer. Untertags trägt die Geschäftsfrau Business Kostüm (Hose oder Rock), der Geschäftsmann Hemd und Hose bzw. Anzug aber nicht zwangsläufig
mit Krawatte. Abends sollte die Dame ein Kleid oder eine Rock/Bluse-Kombination, und der Herr
einen Anzug wählen. Bei offiziellen Veranstaltungen ist ein dunkler Anzug üblich. Selten sind ein
Smoking ("Black Tie") oder ein langes Abendkleid ("Evening Dress") erforderlich - dies ist gegebenenfalls auf der Einladung vermerkt. Freitags ist meistens „Casual“ d.h. Alltagskleidung wie z.B.
Jeans, ist vollkommen üblich.
In sämtlichen öffentlichen Transportmitteln und Gebäuden Neuseelands, d.h. auch in Büros,
Shopping Malls, Restaurants und Bars herrscht Rauchverbot.
Im Restaurant werden die Tische vom Kellner zugewiesen. Es gibt in der Regel keine getrennten
Rechnungen. Trinkgelder sind wesentlich weniger üblich als in Deutschland, jedoch wird in guten
Restaurants ein Trinkgeld von bis zu 10% empfohlen.
Tipps:
 Man sollte nie Neuseeländer mit Australiern gleichsetzen.
 Nicht in der Öffentlichkeit Kaugummi kauen oder Zahnstocher benutzen.
 Wenn man über die Volkssportarten Rugby und Cricket Bescheid weiß, kann man mit praktisch jedem “Kiwi“ ein Gespräch beginnen.
 Gern gesehen wird, wenn man der Maori-Tradition Respekt entgegenbringt.
Quarantänebestimmungen
Um die einzigartige Fauna und Flora zu schützen, dürfen grundsätzlich keine unbehandelten Produkte organischen Ursprungs (z.B. Früchte, Gemüse, Honig, Muscheln, u.ä.) eingeführt werden.
Als Mitbringsel eignet sich demnach z.B. Schokolade oder Biskuits, NICHT aber Käse, Wurst, Lebkuchen, etc.
Anreise
Per Flugzeug mit Zwischenstopps in Asien oder den USA.
Beförderungsmittel Flughafen - Stadtzentrum
Auckland
Bus/Taxi 45 Minuten
Wellington
Bus/Taxi 20 Minuten
Christchurch
Bus/Taxi 20 Minuten
Geschäftszeiten
Büros:
Montag bis Freitag, 9.00 bis 17.00 Uhr
Banken:
Montag bis Freitag, 9.30 bis 16.30 Uhr
Geschäfte:
Montag bis Freitag, 9.00 bis 17.30 Uhr, Samstag 9.00 bis 16.00 Uhr,
einige Geschäfte sind auch an Sonntagen geöffnet (z.B. Supermärkte), ein langer Einkaufsabend
pro Woche endet meist um 21.00 Uhr (lokale Abweichungen möglich).
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
27
Feiertage (einschließlich regionale Feiertage)
01.Januar 2015
02.Januar 2015
06.Februar 2015
03.April 2015
06.April 2015
27.April 2015
01.Juni 2015
26.Oktober 2015
25.Dezember 2015
26.Dezember 2015
Neujahrstag
Tag nach Neujahr
Waitangi Day - Nationalfeiertag
Karfreitag
Ostermontag
ANZAC Day
Geburtstag der Königin
Tag der Arbeit
1. Weihnachtsfeiertag
2. Weihnachtsfeiertag
Fallen bestimmte Feiertage auf ein Wochenende, werden sie am darauf folgenden Montag/Dienstag
nachgeholt.
Zudem
gibt
es
regionale
Feiertage:
http://www.dol.govt.nz/er/holidaysandleave/publicholidays/publicholidaydates/future-dates.asp
Notrufe
Feuerwehr, Polizei, Rettung einheitlich 111.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Strom
Die Stromspannung beträgt 230/240 Volt (50 Hertz). Neuseeland und Australien verfügen über
eine eigene Stecker-Form. Manche Hotels besitzen Adapter.
Trinkgeld
Grundsätzlich wird in Bars und Restaurants kein Trinkgeld erwartet. Möchten Sie jedoch gutes
Service durch ein entsprechendes Trinkgeld honorieren, so sind 10% üblich.
Post- und Telefongebühren
Um günstig zu telefonieren, besorgt man sich am besten eine Telefonwertkarte. Empfohlen wird
z.B. Yabba (www.yabba.co.nz). Die Minute ins deutsche Festnetz kostet ca. EUR 0,10 und zu
deutschen
Mobiltelefonen
ca.
EUR
0,50.
Ein
weiterer
Anbieter
ist
Lyca
(http://www.lycamobile.com.au/en/). Anrufe zwischen Besitzern von Lyca-Simkarten sind kostenlos, in das deutsche Festnetz kosten sie ca. EUR 0,01 pro Minute und an andere Mobilanbieter ca.
EUR 0,15.
Deutsche Handys funktionieren in Neuseeland ebenfalls. Viele Hotels verfügen über einen Internetzugang und Internetcafés sind weit verbreitet.
Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag
…sind höher als in Deutschland.
Zeitverschiebung
Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ): plus 10 Stunden; die neuseeländische Sommerzeit beginnt
Ende September und geht bis Anfang April - dann gilt plus 11 bzw. 12 Stunden.
Lokale Verkehrsmittel
Taxis, Bus, Zug, Flugzeug.
Internationale Mietwagenfirmen sind an den Flughäfen und den größeren Städten vertreten. Die
Preise liegen bei ca. NZD 100 (ca. EUR 60) pro Tag aufwärts.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
28
Der Markt für Inlandsflüge wird von Air New Zealand(http://www.airnewzealand.de/) dominiert.
Kfz-Bestimmungen
Deutsche dürfen in Neuseeland mit dem deutschen / internationalen Führerschein bis zu einem
Jahr fahren. Bei nicht in Englisch abgefassten Führerscheinen ist das gleichzeitige Mitführen entweder eines Internationalen Führerscheins oder einer englischen Übersetzung des deutschen
Führerscheins vorgeschrieben. Englische Übersetzungen sind in Deutschland bei den Autofahrerklubs erhältlich.
Häufige Fragen und dazugehörige Antworten
http://www.nzta.govt.nz/traffic/around-nz/index.html.
zu
dem
Thema
findet
man
unter:
Devisenvorschriften
Bei der Einreise wie bei der Ausreise können NZD und Banknoten anderer Währungen ohne Limit
mitgenommen werden. Bei mehr als NZD 10.000 (ca. EUR 6.400) oder dem Gegenwert in anderen
Währungen
ist
ein
"Border
Cash
Report"(
http://www.customs.govt.nz/inprivate/onyourarrival/presentingdocuments/Pages/default.aspx?s=3)
auszufüllen.
Das Abheben von Bargeld bei Bankomaten (“ATM“ - "Automatic Teller Machines") ist mit den
meisten deutschen Bankkarten bzw. international gängigen Kreditkarten (Visa, MasterCard, etc.)
mit persönlicher "PIN-Nummer" überall möglich. Die meisten Bankinstitute verrechnen unterschiedliche Spesenbeträge bei Bargeldbehebungen. Die international gängigen Kreditkarten werden
meist anstandslos akzeptiert.
Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion)
Zollfrei sind für Passagiere über 17 Jahren 50 Zigaretten oder 50 Gramm andere Tabakprodukte,
sowie 4,5l Wein oder Bier sowie 3 Flaschen Spirituosen mit jeweils max. 1,125l Inhalt.
Zudem können neue Waren bis zu einem Wert von NZD 700 (ca. EUR 440) zoll- und steuerfrei
importiert
werden.
Details
finden
Sie
unter
folgendem
Link:
http://www.customs.govt.nz/features/charges/dutyfree/Pages/default.aspx?s=13.
Impfungen
Impfschutz:
Das Auswärtige Amt empfiehlt, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des RobertKoch-Institutes für Kinder und Erwachsene anlässlich einer Reise zu überprüfen und zu vervollständigen, siehe www.rki.de.
Dazu gehören auch für Erwachsene die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), ggf. auch gegen Polio (Kinderlähmung), Mumps, Masern, Röteln (MMR) und Influenza
sowie Pneumokokken.
Bei besonderen Risiken wird auch die Impfung gegen Hepatitis A und B empfohlen, lassen Sie
sich hierzu von einem erfahrenen Tropen-/Reisemediziner beraten.
Eine gültige Impfung gegen Gelbfieber wird nur für bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet gefordert, siehe www.who.int
Bei direkter Einreise aus Deutschland bestehen keine Impfvorschriften.
Das Gesundheitssystem in Neuseeland ist gut ausgebaut. Da es in Neuseeland nicht alle in
Deutschland erhältlichen Medikamente gibt, empfiehlt es sich, dringend benötigte Medikamente
mitzubringen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Medikamenten, die Narkotika oder deren Auszüge
enthalten (auch z.B. Ephedrin oder Pseudoephedrin, häufig in Erkältungsmitteln!), die entsprechenden ärztlichen Rezepte und Originalverpackungen mitgeführt werden müssen (Zollvorschrift).
Im Krankheitsfall muss zunächst ein Allgemeinarzt (General Practitioner, GP) aufgesucht werden,
der dann erforderlichenfalls die Überweisung an einen Facharzt veranlasst.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
29
Ein ausreichender und gültiger Krankenversicherungsschutz einschließlich einer guten Reiserückholversicherung ist dringend notwendig.
Quelle: Auswärtiges Amt, 02.12.2014
Sonstiges Wissenswertes
Im Gegensatz zu Australien gibt es in Neuseeland keine Mehrwertsteuerrückerstattung für touristisch erworbene Gegenstände. Es gibt jedoch die Möglichkeit, als Unternehmer bei dem Export
von Waren eine Rückerstattung zu beantragen. Nähere Informationen zu Rückerstattungen finden
Sie hier: http://www.customs.govt.nz/features/charges/refunds/Pages/default.aspx.
Die angenehmste Reisezeit ist von Oktober bis Mai. Mitte Dezember bis Mitte Februar ist Ferienzeit und daher für Geschäftsreisen nur bedingt zu empfehlen. Während der Wintermonate (Juni bis
August) ist das Klima kühl und regnerisch. Kleidung wie für Frühjahr/Herbst in Deutschland ist
empfehlenswert.
ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE
zu Neuseeland sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“
abrufbar.
Wichtige Adressen
Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft Neuseeland
New Zealand German Business Association
Level 14, PwC Tower
188 Quay Street
Auckland 1010, New Zealand
Tel.:
+64 9 304 0120
Fax:
+64 9 309 0209
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.germantrade.co.nz
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
German Embassy
90-92 Hobson Street
Thorndon, 6011 Wellington, New Zealand
Tel.:
+64 4 473 6063
Fax:
+64 4 473 6069
E-Mail:
[email protected]
Web:
http://www.wellington.diplo.de/
Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland
Honorary Consul of the Federal Republic of Germany
Auckland Level 13, PwC Tower
188 Quay Street,
Auckland 1010
Tel.:
+64 9 375 87 18
Fax:
+64 9 365 5209
E-Mail:
[email protected]
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
30
Honorary Consul of the Federal Republic of Germany
100A Glandovey Road, Fendalton
Christchurch 8014,
New Zealand
Tel.:
+64 27 537 5906
Fax:
+64 3 344 62 78
E-Mail:
[email protected]
Botschaft von Neuseeland in Deutschland
Friedrichstraße 60
10117 Berlin, Deutschland
Tel.:
030 20 62 10
Fax:
030-20 62 11 14
E-Mail:
mailto:[email protected]
Web:
http://www.nzembassy.com/germany
Generalkonsulat von Neuseeland
Domstraße 19, Zürich-Haus
20095 Hamburg
Tel.:
040 44 25 550
Fax:
040 44 25 5549
E-Mail:
[email protected]
Web:
https://www.nzte.govt.nz/
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
12 Talbot Street
Forrest ACT 2603, Australia
Tel.:
+61 2 6295 1533
Fax:
+61 2 6239 6751
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.außenministerium.at/canberra
Schweizerische Botschaft
10 Customhouse Quay, Level 12
Wellington 6011, Neuseeland
Tel.:
+64 4 472 1593
Fax:
+64 4 499 6302
E-Mail:
mailto:[email protected]
Web:
www.eda.admin.ch/wellington
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
31
Banken
Australia and New Zealand Bank - ANZ
PO Box 31372
Lower Hutt 5040, Neuseeland
Tel.:
+64 4 470 3142
Fax:
k.A.
E-Mail:
kann über die Homepage generiert werden
Web:
www.nz.anz.com
ASB Bank Ltd
P.O. Box 35
Shortland Street
Auckland 1140, Neuseeland
Tel.:
+64 9 306 3000
Fax:
k.A.
E-Mail:
kann über die Homepage generiert werden
Web:
www.asbbank.co.nz
Bank of New Zealand - BNZ
P.O. Box 90342
Victoria Street West
Auckland 1142, Neuseeland
Tel.:
+64 4 924 2424
Fax:
k.A.
E-Mail:
kann über die Homepage generiert werden
Web:
www.bnz.co.nz
ANZ Bank of New Zealand
P.O. Box 18
Shortland Street
Auckland 1140, Neuseeland
Tel.:
+64 4 470 3142
Fax:
k.A.
E-Mail:
kann über die Homepage generiert werden
Web:
www.anz.co.nz
Westpac Banking Corporation
PO Box 53
Shortland Street
Auckland 1140, Neuseeland
Tel.:
+64 9 912 8000
Fax:
k.A.
E-Mail:
kann über die Homepage generiert werden
Web:
www.westpactrust.co.nz
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
32
Lokale Reisebüros
Business World Travel
PO Box 99088
187 Broadway, Newmarket
Auckland 1149, Neuseeland
Tel.:
+64 9 529 3700
Fax:
+64 9 529 2855
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.bwt.co.nz
Fluglinien
Air New Zealand Contact Centre
Private Bag 93537
Takapuna
North Shore City 0740, Neuseeland
Tel.:
+64 9 357 3000
Fax:
+64 9 336 3966
Web:
www.airnewzealand.com.au
Dolmetscherdienste
PACIFIC INTERNATIONAL TRANSLATIONS Ltd
204 Queen Street, Level 4
Auckland 1010, Neuseeland
PO Box 7067, Wellesley Street, Auckland 1141
Tel.:
+64 13 24 76
Fax:
+64 9 913 5291
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.pactrans.co.nz
MLT Translation Centre
21 Bealey Avenue, Unit 9, Carlton Mews
Christchurch Central
Christchurch 8014, Neuseeland
PO Box 2765, 8140 Christchurch
Tel.:
+64 3 377 1227
Fax:
+64 3 377 1217
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.mlt.co.nz
Hotels
Viele Hotels, auch jene der Luxusklasse, offerieren je nach Saison und Auslastung Sondertarife
weit unter den publizierten Preisen. Über die Kosten zahlreicher Hotels in ganz Neuseeland können Sie sich unter www.wotif.com informieren.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
33
Hotel Pullman Auckland
Corner Waterloo Quadrant & Princess Street
1010 Auckland, Neuseeland
Tel.:
+64 9 355 1000
Fax:
+64 9 353 1002
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.pullmanhotels.com
Heritage Hotel
35 Hobson Street, PO Box 3904
Auckland, Neuseeland
Tel.:
+64 9 379 8553
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.heritagehotels.co.nz/auckland
The Langham Hotel
83 Symonds Street, PO Box 2771
Auckland 1140, Neuseeland
Tel.:
+64 9 379 5132
Fax:
+64 9 377 9367
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.auckland.langhamhotels.co.nz
Duxton Hotel
170 Wakefield Street, PO Box 1843
Wellington 6011, Neuseeland
Tel.:
+64 4 473 3900
E-Mail:
[email protected]
Web:
http://www.wellington.amorahotels.com/
The Bay Plaza Hotel
40 Oriental Parade, PO Box 9470
Wellington, Neuseeland
Tel.:
+64 4 385 7799
Fax:
+64 4 385 2936
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.bayplaza.co.nz
The Chateau on the Park
189 Deans Ave, Riccarton
Christchurch, Neuseeland
Tel.:
+64 3 348 8999
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.chateau-park.co.nz
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
34
Ärzte
Dr. Roger Leitch
11 Woodford Road
Mount Eden
Auckland 1024, Neuseeland
Tel.:
+64 9 631 0047
Dr. Ulrich Doering
511 South Titirangi Road
Titirangi
Waitakere 0604, Neuseeland
Tel.:
+64 9 817 6772
E-Mail:
kann über die Homepage generiert werden
Web:
www.drdoering.co.nz
LINKS
Thema
Neuseeländische Regierung
Neuseeländisches Parlament
Neuseeländisches Außen- und Wirtschaftsministerium
Neuseeländische Nationalbank
Neuseeländisches Statistisches Zentralamt
Zollbehörde
Quarantänebehörde
Steuerbehörde
Food Standards Australia New Zealand
Primärindustrieministerium
Internationale Quarantäneregelungen
New Zealand Food Safety Authority
Gesundheitsministerium
Firmenregister
Immigrationsbehörde
Behörde zur Förderung von Investitionen
Suchmaschine für neuseeländische Verzeichnisse und
Websites
Gelbe Seiten Neuseeland
Organisation zur Förderung von Wissenschaft und Kultur
Tourismusinformationen
Überlandbusgesellschaft
Hotelsuchmaschine
Air New Zealand
Link
www.govt.nz
www.parliament.nz
www.mfat.govt.nz
www.rbnz.govt.nz
www.stats.govt.nz
www.customs.govt.nz
www.biosecurity.govt.nz
www.ird.govt.nz
www.foodstandards.govt.nz
www.mpi.govt.nz
www.ippc.int
www.foodsafety.govt.nz
www.health.govt.nz
www.companies.govt.nz
www.immigration.govt.nz
www.nzte.govt.nz/en/invest/
www.accessnz.co.nz
www.yellowpages.co.nz
www.royalsociety.org.nz
www.tourism.net.nz
www.intercitycoach.co.nz
www.wotif.com
www.airnz.co.nz
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
35
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA