Exportbericht Neuseeland - Außenwirtschaftsportal Bayern
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EXPORTBERICHT NEUSEELAND Wirtschaft / Außenhandel Geschäftsabwicklung Zollregime / Recht Geschäftsreisen Stand: Dezember 2014 Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Neuseeland, der freundlicherweise von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich. Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ). Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. 2 Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: Kommunikation Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: [email protected] http://wko.at/aussenwirtschaft Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung. Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gestattet. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. - Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Überarbeitung durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ) Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ....................................................................................................... 4 Wirtschaft im Überblick ........................................................................................................................ 6 AUSSENHANDEL................................................................................................................................ 7 AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND ............................................................................................. 8 AUSSENHANDEL MIT BAYERN ......................................................................................................... 8 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ......................... 9 Normen .............................................................................................................................................. 10 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ................................................................................... 10 Bank- und Finanzwesen..................................................................................................................... 12 Verkehr, Transport, Logistik ............................................................................................................... 12 STEUERN UND ZOLL ....................................................................................................................... 13 Steuern und Abgaben ........................................................................................................................ 13 Zoll und Außenhandelsregime ........................................................................................................... 13 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ......................................................................................... 17 Firmengründung ................................................................................................................................ 18 Patent-, Marken- & Musterrecht ......................................................................................................... 19 Lizenzvergabe ................................................................................................................................... 19 Eigentum und Forderungen ............................................................................................................... 20 Vertretungsvergabe ........................................................................................................................... 21 Arbeits- & Sozialrecht ........................................................................................................................ 22 Schiedsgerichtsbarkeit ....................................................................................................................... 23 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................................. 25 Dos & Don’ts ...................................................................................................................................... 26 Wichtige Adressen ............................................................................................................................. 29 LINKS ................................................................................................................................................ 34 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 4 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Key facts Staatsform Parlamentarische Monarchie, Einkammersystem. Nominelles Staatsoberhaupt ist die britische Königin. Sie wird durch den "Governor General" vertreten, der Neuseeländer ist und von der neuseeländischen Regierung nominiert wird. Fläche 270.500 km² Bevölkerung 4,5 Mio. Einwohner; 76 % Nordinsel, 24 % Südinsel; Städte Wellington (Hauptstadt) 396.000 Einwohner, Auckland 1,42 Mio. Einwohner, Christchurch 341.000 Einwohner, Hamilton 142.000 Einwohner, Dunedin 120.000 Einwohner. Klima Warm gemäßigt, im Norden der Nordinsel subtropischer Einfluss, auf der Südinsel alpine Winter. Sommer: Dezember bis Februar, Winter: Juni bis August. Währung Neuseeland Dollar (NZD). Der neuseeländische Dollar ist nicht an eine andere Währung gekoppelt. 1 EUR = 1,58794 NZD 1 NZD = 0,62936 EUR, Stand 02.12.2014 Tipp: Einen tagesaktuellen Währungsrechner finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen. Historischer Überblick Captain James Cook nahm das Land 1769 für die britische Krone in Besitz. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts erfolgte eine systematisch geförderte britische Besiedelung. Im Vertrag von Waitangi (1840) traten die Ureinwohner, die Maoris, die Souveränitätsrechte an die britische Krone ab. Nach dem Zweiten Weltkrieg wanderten vorwiegend Kontinentaleuropäer nach Neuseeland ein. Seit den 70er-Jahren überwiegen jedoch Einwanderer aus Asien. Mit nur 4,5 Mio. Einwohnern bleibt das Land aber bis heute dünn besiedelt. Bevölkerung Zwei Drittel der Bevölkerung sind europäischer, hauptsächlich britischer Abstammung. Die Maori bilden mit etwa 15 % die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe. Der Anteil asiatischer Einwanderer nahm in den letzten Jahren stark zu. Die Asiaten stellen mit rund 10 % die drittgrößte Bevölkerungsgruppe dar. Die vorherrschende Religion ist das Christentum. 12 % gehören der römisch-katholischen Kirche an, 11 % sind Mitglieder der anglikanischen Kirche und 8 % der presbyterianischen Kirche. Landes- und Geschäftssprachen Landessprache: Englisch und Maori; Geschäftssprache: Englisch Politisches System Regierungschef ist der Premierminister, der das aus 20 Personen bestehende Kabinett leitet. Das Parlament besteht aus 121 Abgeordneten, die alle drei Jahre gewählt werden. Sieben Sitze sind für Maori-Abgeordnete reserviert. Seit 1996 wird nach dem personalisierten Verhältniswahlrecht gewählt. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 5 Die Mitte-Links-Koalition wurde bei der Wahl am 8. November 2008 von einer Koalition unter Führung der konservativen, rechtsliberalen National Party abgelöst. Seit diesem Zeitpunkt wird Neuseeland von einer liberal-konservativen Regierung unter der Führung des äußerst populären Ministerpräsidenten John Key regiert. Die letzten allgemeinen Wahlen fanden am 20. September 2014 statt. Auch bei diesen konnte die konservative National Party ihren Spitzenplatz verteidigen und verpasste nur knapp die absolute Mehrheit. John Keys Minderheitsregierung wird weiterhin von der Maori Party und der Act New Zealand unterstützt, sodass auch für die nächsten 3 Jahre eine stabile und berechenbare Regierung erwartet wird. Die Labour Party erlitt mit 24,7 % der abgegebenen Stimmen die schwerste Niederlage der Geschichte der Partei und ist die größte Oppositionspartei im neuseeländischen Parlament. Die Green Party erreichte knapp 11 %. Abkommen mit Deutschland Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit Doppelbesteuerungsabkommen Abkommen über die Zusammenarbeit in der Antarktis Abkommen über den Luftverkehr Mitgliedschaft in internationalen Organisationen Asian Development Bank (ADB), Asia Pacific Economic Cooperation (APEC), Commonwealth of Nations, East Asia Summit (EAS), International Monetary Fund (IMF), Organisation of Economic Cooperation and Development (OECD), UNO und UN-Sonderorganisationen, Weltbank (WB), World Trade Organisation (WTO). Abkommen mit der EU Am 21. September 2007 haben die EU und Neuseeland eine gemeinsame Erklärung zu den gegenseitigen Beziehungen und zur Zusammenarbeit unterzeichnet. Dieses Abkommen beinhaltet ein detailliertes Programm bezüglich der Zusammenarbeit in Bereichen wie globale und regionale Sicherheit, Anti-Terrorismus, Menschenrechte, Visa, Entwicklung und wirtschaftliche Kooperation, Handel, Klimawandel sowie auch Wissenschaft und Technologie. Abkommen zwischen Neuseeland und der EU: http://ec.europa.eu/world/agreements/searchByCountryAndContinent.do?countryId=2121&country Name=New%20Zealand Besondere Abkommen Seit 1983 existiert mit Australien das Freihandelsabkommen “ANZCERTA“. Ergänzende Abkommen haben zu einer weitgehenden Angleichung der Normen und Vorschriften geführt. Ein Freihandelsabkommen besteht seit 2008 mit China und seit 2013 auch mit Taiwan. Australien und Neuseeland haben mit der ASEAN (Association of South-East Asian Nations) ein Freihandelsabkommen abgeschlossen. Dieses ist am 1.1.2010 in Kraft getreten und beinhaltet den schrittweisen Abbau der Zollsätze auf mehr als 90% der Zolltarifpositionen. Neuseeland hat mit dem Golfkooperationsrat (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen abgeschlossen, die Unterfertigung und Ratifizierung durch das Parlament ist aber noch nicht erfolgt. Des Weiteren nimmt Neuseeland an den Verhandlungen über ein transpazifisches Partnerschaftsabkommen mit Brunei, Chile, Malaysia, Neuseeland und Singapur teil. Auch über ein Freihandelsabkommen mit Russland, Weißrussland und Kasachstan sowie mit Indien wird derzeit verhandelt. Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Südkorea sind abgeschlossen. Die Ratifizierung soll Anfang 2015 erfolgen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 6 Die Aufnahme von Gesprächen über ein Freihandelsabkommen mit Japan wird gegenwärtig geprüft. WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK Kurze Charakteristik Neuseeland ist ein traditionelles Agrarland. Die Landwirtschaft hat aber in den vergangenen Jahrzehnten an Bedeutung verloren. Etwa zwei Drittel der Exporteinnahmen des Landes stammt aus dem Verkauf von Milcherzeugnissen, Fleisch und Fisch, von Früchten, Wolle sowie Holzprodukten. Der Anteil der industriellen Erzeugnisse und Halbfertigprodukte am Export steigt stetig. Neben der Forstwirtschaft wird die Gewinnung von „Wussten Sie,...“ dass Neuseeland auf Bodenschätzen wie Erdgas und Erdöl immer wichtiger. 60 bis 70 % des Platz 3 der Länder mit Stroms wird durch Wasserkraft erzeugt. dem besten Geschäftsklima rangiert. Das Land bietet überaus guten Schutz für Investoren sowie beste Bedin-gungen für Unternehmensgründungen. Wirtschaftslage und Perspektiven Die Entwicklung der neuseeländischen Wirtschaft ist stark von der internationalen Nachfrage und den Weltmarktpreisen der Exportprodukte abhängig. Nach einem schwächeren Wachstum in den Jahren 2010 und 2011 stieg dieses 2012 auf 2,5 %. Auch im Jahr 2013 wuchs die neuseeländische Wirtschaft um real 2,5 %. Getragen wurde das Wachstum vor allem von stark gestiegenen Aktivitäten im Baubereich, vom kräftigeren Konsum sowie den hohen Exportpreisen für Milchprodukte. Für 2014 wird ein BIP Wachstum von 3,7 % erwartet. Das BIP pro Kopf betrug bei einer Einwohnerzahl von 4,5 Mio. im Jahr 2013 ca. EUR 31.400/Jahr (vgl. Deutschland: ca. 33.343 Euro/Jahr) und lag damit deutlich unter jenem Australiens. Wirtschaftsdaten Bedeutende Wirtschaftssektoren Quelle: CIA - The World Factbook Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.) Die sicheren rechtlichen Rahmenbedingungen sind für (ausländische) Investoren attraktiv. Nachteilig sind die isolierte Lage und der kleine Heimmarkt. Öffentliche Investitionen beschränken sich auf die Infrastruktur. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 7 Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.) Das Ausbildungsniveau entspricht westlichen Standards. Im Jahr 2014 betrug die Arbeitslosenrate 5,6 %. Arbeitskosten, Lohnniveau Die neuseeländischen Löhne sind in den vergangenen Jahren im Vergleich zu Deutschland schneller angestiegen, sind aber nach wie vor verhältnismäßig niedrig. Der offizielle Mindestlohn beträgt NZD 14,25 (ca. EUR 8,90) pro Stunde. Die Arbeitgeberbeiträge zu Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungen sind ebenfalls geringer. Konkretes zu einzelnen Branchen entnehmen Sie bitte diesem Link: http://www.careers.govt.nz/index.php?id=3781 Makroökonomische Daten BIP pro Kopf Bruttoinlandsprodukt Wachstumsrate BIP, real Inflationsrate Arbeitslosenquote USD Mrd. USD % % % 2011 36.687 161,8 1,4 4,0 6,5 2012 38.250 169,7 2,7 1,1 6,9 2013 p 40.460 181,1 2,5 1,1 6,6 2014 p 41.800 188,5 2,9 2,1 5,9 Quelle: Bayerische Landesbank, s = Schätzung, p = Prognose, Stand Oktober 2013 AUSSENHANDEL Neuseeland (in Mrd. USD) Warenexporte Warenimporte Saldo 2011 2012 2013 p 2014 p 38,4 35,5 2,8 37,9 37,0 0,9 37,6 37,4 0,2 38,5 39,0 -0,5 Quelle: Bayerische Landesbank, s = Schätzung, p = Prognose, Stand Oktober 2013 Die fünf wichtigsten Im- und Exportpartner Neuseelands 2013 Anteil Import Export (in Mrd. USD) (in %) VR China 7,056 18 VR China Australien 5,096 13 Australien USA 3,528 9 USA Japan 2,352 6 Japan Deutschland 1,960 5 Rep. Korea 2013 (in Mrd. USD) 8,232 7,448 3,528 2,352 1,176 Anteil (in %) 21 19 9 6 3 2013 (in Mrd. USD) 20,776 Anteil (in %) 53 5,096 13 1,960 1,568 1,176 5 4 3 Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2015 Die fünf wichtigsten Im- und Exportgüter Neuseelands 2013 Anteil Importgüter Exportgüter (in Mrd. USD) (in %) Erdöl 6,664 17 Nahrungsmittel Chem. Erzeug4,312 11 Rohstoffe nisse Kfz und -Teile 3.920 10 Chem. Erzeugnisse Maschinen 3,528 9 Erdöl Nahrungsmittel 3,528 9 Maschinen Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2015 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 8 AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND Die wirtschaftlichen Beziehungen sind gut. Bereits 1978 wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Die Aufgaben einer deutschen Außenhandelskammer werden durch die New Zealand-German Business Association in Auckland wahrgenommen, die im November 2013 ihr 30jähriges Jubiläum feierte. Sie vermittelt auf Anfrage Kontakte zu neuseeländischen Geschäftspartnern und erstellt Marktanalysen. Die neuseeländische Wirtschaft ist in Hamburg durch die staatliche neuseeländische Organisation "New Zealand Trade and Enterprise" vertreten. Die wichtigsten Ausfuhrgüter Neuseelands nach Deutschland sind Fleischprodukte (vor allem Schaf und Wild), Molkereiprodukte und Wolle. Aus Deutschland werden vor allem Fahrzeuge, Maschinen aller Art sowie medizinische und pharmazeutische Produkte eingeführt. Deutschland steht beim Warenhandel an 7. Stelle (an 1. Stelle unter den EU-Ländern) der wichtigsten Handelspartner Neuseelands. Mit 76.096 Besuchern von September 2013 bis August 2014 stehen deutsche Besucher an 6. Stelle der neuseeländischen Statistik (Quelle: Statistics New Zealand). Sie verbringen durchschnittlich 24 Tage in Neuseeland. Quelle: Auswärtiges Amt, Stand Oktober 2014 Deutschland – Neuseeland (in Tsd. Euro) Export Import Saldo 2010 2011 2012 2013 716.981 540.220 176.761 880.366 668.562 211.804 1.004.904 583.149 421.755 1.079.615 570.214 509.401 Quelle: Statistisches Bundesamt Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte von Deutschland bzw. nach Neuseeland 2013 Anteil 2013 Importgüter Exportgüter (in Tsd. Euro) (in %) (in Tsd. Euro) Nahrungsmittel und 291.870 51,18 Maschinen 280.679 Futtermittel Erzeugnisse der Kraftwagen und Landwirtschaft und 111.144 19,49 249.312 Kraftwagenteile Jagd Chemische ErzeugChemische Erzeug50.706 8,89 84.406 nisse nisse Elektrische AusrüsMetalle 17.917 3,14 81.431 tungen Getränke 13.958 2,45 Sonstige Fahrzeuge 59.815 Anteil (in %) 26,00 23,09 7,82 7,54 5,54 Quelle: Statistisches Bundesamt AUSSENHANDEL MIT BAYERN Bayern - Neuseeland 2010 (in Mio. Euro) Export 129.817 Import 55.091 Saldo 74.726 2011 2012 2013 187.537 60.934 126.603 221.520 47.350 174.170 199.013 49.994 149.019 Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 9 Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte von Bayern bzw. nach Neuseeland 2013 Anteil 2013 Importgüter Exportgüter (in Tsd. Euro) (in %) (in Tsd. Euro) Nahrungsmittel und Kraftwagen und 24.319 48,64 67.532 Futtermittel Kraftwagenteile Erzeugnisse der Landwirtschaft und 12.540 25,08 Maschinen 54.019 Jagd Pharmazeutische Elektrische Ausrüsund ähnliche Er3.681 7,36 21.424 tungen zeugnisse DatenverarbeitungsElektrische Ausrüs1.917 3,83 geräte, elektr. u. opt. 14.732 tungen Erzeugnisse Chemische ErzeugPharmazeutische und 1.139 2,27 6.930 nisse ähnliche Erzeugnisse Anteil (in %) 33,93 27,14 10,76 7,40 3,48 Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Wirtschaftspolitik Neuseeland ist ein entwickeltes Land mit geringen Kulturunterschieden zu Deutschland. Die Geschäftsabwicklung mit neuseeländischen Partnern ist daher unproblematisch. Strenge Quarantänebestimmungen können v.a. beim Verpackungsmaterial, bei der Einfuhr von Lebensmitteln, anderen organischen Produkten und gebrauchten Maschinen zu Problemen führen. Im industriellen Sektor besteht eine hohe Bereitschaft, technologisch führende ausländische Produkte aufzunehmen. Bei Konsumgütern herrscht starker Preisdruck, vor allem durch Importe aus dem südostasiatischen Raum. Empfohlene Vertriebswege Neuseeländer schätzen es generell nicht, wenn ein Vertreter in Australien den neuseeländischen Markt mit betreut und man quasi nur als Anhängsel des reichen Nachbarn behandelt wird. Direktimporteure sind die wichtigsten Absatzkanäle. Ein eigenes Vertreterrecht besteht in Neuseeland nicht. Vertreter führen auch häufig Importe auf eigene Rechnung durch. Parallelimporte sind erlaubt. Wegen des relativ kleinen Marktvolumens Neuseelands reicht in den meisten Fällen eine Vertretung über einen einzigen Provisionsvertreter oder einen Generalimporteur aus. Um aber – wie es neuseeländische Partner oft verlangen - den Markt exklusiv bearbeiten zu können, muss sichergestellt sein, dass der Vertreter über eine ausreichend starke und etablierte Organisation verfügt. Neuseeländische Geschäftsleute legen großen Wert auf eine persönliche, freundschaftliche Beziehung zum ausländischen Lieferanten. Ein Geschäftspartner versteht aus eigener Erfahrung sehr gut, welchen Aufwand (regelmäßige) Besuche in Neuseeland bedeuten, und weiß dies zu schätzen. Die Gründung einer eigenen Niederlassung sollte erst nach dem erfolgreichen Markteinstieg und Etablierung eines entsprechenden Kundenstocks erfolgen. Bei Ausschreibungen oder Großprojekten sollte unbedingt die direkte Betreuung von industriellen Abnehmern durch eine lokale Ansprechperson sichergestellt werden. Werbung Sämtliche modernen Werbemittel sind verfügbar. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 10 E-Business Advantageaustria.org bietet mit 200 Länderseiten für deutsche Exportunternehmen eine einmalige Plattform, um sich weltweit zu präsentieren. Wichtigste Zeitungen New Zealand Herald (Auckland) The Dominion Post (Wellington) The Press (Christchurch) National Business Review www.nzherald.co.nz www.dompost.co.nz www.thepress.co.nz www.nbr.co.nz Wichtigste Messen Name Link Thema EMEX http://www.emex.co.nz/ Industriebedarf National Agricultural Fieldays http://www.fieldays.co.nz/ Landwirtschaftsmesse BuildNZ – Designex http://www.buildnz.com/ Fine Food New Zealand http://www.finefoodnz.co. nz/ Baumesse Lebensmittel und Gastronomieausstattung Auflage: 196.000 98.000 89.000 12.000 Datum & Ort 31. Mai – 2. Juni 2016, Auckland 10. - 13. Juni 2015, Hamilton 21.-23. Juni 2015, Auckland 26.-28. Juni 2016, Auckland Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de. Normen Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel.: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Website: www.din.de. In Neuseeland ist das Standards Council für die Entwicklung und Verwaltung von Normen und Standards gemäß Standards Act 1988 zuständig. Standards New Zealand (www.standards.co.nz) ist der "trading arm" des Standards Council. Bei neuseeländischen Normen und Standards ist zu unterscheiden, ob diese Empfehlungscharakter haben oder aber zwingend vorgeschrieben werden. Meist gilt, dass bei sensitiven Produkten die neuseeländischen Standards erfüllt werden müssen. Zertifizierungen wie z.B. ISOZertifizierungen werden von JAS-ANZ (Joint Accreditation System – Australia and New Zealand angerechnet. Die beglaubigte Vollmacht des ISO 9000 Zertifikates wird in Neuseeland durch das JAS-ANZ verkörpert. Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen Die mentalitätsmäßige Nähe sollte nicht zum Schluss führen, dass alles wie “zu Hause“ funktioniert. So hat das unterschiedliche Rechtssystem zu deutlichen Unterschieden in der Vertragsgestaltung geführt. Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des RisikoüberganEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 11 ges, sohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat. Die Wahl des richtigen Incoterm® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen Sie als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann. Zahlungskonditionen Die Vereinbarung abgesicherter Zahlungskonditionen ist vor allem bei Erstgeschäften dringend zu empfehlen. Dokumentenakkreditive (bestätigt, unwiderruflich) werden von Neukunden durchaus akzeptiert und nicht von vornherein als Misstrauensbeweis angesehen. Dokumenteninkasso bzw. Lieferkredit sollte man nur bei langjährigen Geschäftspartnern, deren Bonität und Zahlungswilligkeit außer Zweifel stehen, akzeptieren. Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Bonitätsauskünfte Die Einholung von Wirtschaftsinformationen über Auskunfteien wie z.B. Dun & Bradstreet ist grundsätzlich möglich. Da die meisten Firmen aber keine Jahresabschlüsse veröffentlichen müssen, sind diese oft nur von beschränkter Aussagekraft. Die AHK Neuseeland (New Zealand-German Business Association Inc.) besorgt gegen Kostenersatz Bonitätsauskünfte bei lokalen Auskunfteien: neuseeland.ahk.de/en/ Aufgrund des neuen "Privacy Act" (Datenschutzgesetz) ist es leider nicht mehr möglich, Bankauskünfte über neuseeländische Firmen einholen zu lassen. Wird eine Bankauskunft mit Angaben zu Kreditrahmen und Ausschöpfung des Rahmens benötigt, kann nur die neuseeländische Firma selbst diese Auskunft bei ihrer Hausbank erhalten und weitergeben. Erfahrungsgemäß sind neuseeländische Bankauskünfte im Allgemeinen jedoch wenig aussagekräftig. Auf der Website des „Companies Office“ (neuseeländisches Firmenbuch www.companies.govt.nz) sind gewisse Basisdaten (Direktoren, Firmenadresse(n), Aktien, eingereichte Dokumente, Basisfinanzdaten vom „Personal Property and Securities Register“ abrufbar und teilweise sogar kostenlos. Forderungseintreibung Der Erfolg einer Forderungseintreibung hängt von der Zahlungswilligkeit des Schuldners ab, da die AHK Neuseeland Unterstützung bei der Eintreibung bieten kann, aber leider über keine Druckmittel verfügt. Erfolge sind meist nur dann zu erzielen, wenn der Schuldner ein Interesse am Fortbestand der Geschäftsbeziehung hat. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 12 Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen IHK oder Handwerkskammer oder unter www.auwi-bayern.de → Ansprechpartner. Preiserstellung Üblicherweise werden die Incoterms CIF oder FOB europäischer Hafen in EUR vereinbart. Bank- und Finanzwesen Der Banksektor wird durch die Töchter australischer Großbanken dominiert. Diese gelten als sehr solide. Geschäftsbanken ANZ Bank New Zealand ASB Bank Ltd Bank of New Zealand (BNZ) Westpac Banking Corporation www.nz.anz.com www.asbbank.co.nz www.bnz.co.nz www.westpactrust.co.nz Deutsche Banken in Neuseeland Deutsche Bank AG 48 Shortland Street, Level 36 Auckland 1010 Auckland New Zeeland Tel.: +649 351 1000 Fax: +649 351 1001 Web: newzealand.db.com/newzealand Verkehr, Transport, Logistik Aufgrund der dünnen Besiedelung spielt das Privatfahrzeug in Neuseeland eine wichtige Rolle. Alle großen Städte Neuseelands verfügen aber auch über ausreichend effiziente öffentliche Verkehrssysteme, die meist aus einer Kombination von Bussen und S-Bahnen bestehen. Innerhalb Neuseelands erfolgt der Gütertransport auf Schienen, mittels Lkw oder per Schiff. Im Personenverkehr dominiert das Flugzeug. KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft. Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des „Wussten Sie,...“ EU-Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bedass Neuseeland 2013 bereits zum kämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in fünften Mal in Folge Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland Platz 1 beim Korrupbegangen wurde. tionswahr Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu nehmungsindex von fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders Transparency International erzielt hat? schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten: Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin. Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 13 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden. Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. STEUERN UND ZOLL Steuern und Abgaben Die Einhebung der wichtigsten Steuern und Abgaben (Einkommen-, Körperschaftssteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern) fällt in den Zuständigkeitsbereich des Inland Revenue Department. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Steuern und Abgaben sind auf der Webseite http://www.ird.govt.nz zu finden. Unternehmensbesteuerung Die Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften beträgt 28 %. Umsatzsteuer / UID-Nummer Von wenigen Ausnahmen abgesehen, wird auf alle Waren und Dienstleistungen die mit Deutschland vergleichbare Mehrwertsteuer GST (“Goods and Services Tax“) in der Höhe von 15 % eingehoben. Mit der deutschen “UID-Nummer“ ist die neuseeländische “IRD (Inland Revenue Department) Number“: http://www.ird.govt.nz/how-to/irdnumbers/ vergleichbar. Reverse Charge System In Neuseeland existiert kein mit Deutschland vergleichbares Reverse Charge System. Verbrauchssteuer Produkte, die zusätzlich zur GST (Mehrwertsteuer) einer Verbrauchssteuer (“Excise Duty“) unterliegen, sind beispielsweise alkoholische Getränke, Tabakprodukte und Treibstoffe. Doppelbesteuerungsabkommen Seit 2007 besteht zwischen Deutschland und Neuseeland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Gemäß Artikel 5 dieses Abkommens unterliegen deutsche Unternehmen der Steuerpflicht in Neuseeland, sofern eine Betriebsstätte vorliegt. Eine Betriebsstätten-Gründung erfolgt bei Bau- oder Installationsprojekten, bzw. Supervisionstätigkeiten ab einer länger als zwölf Monate andauernden Betätigung vor Ort. Vorsteuerabzug Es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung der Vorsteuer durch sogenannte "Input Tax Credits". Dazu ist eine Umsatzsteuerregistrierung in Neuseeland notwendig. Einkommensteuer Die Income Tax ist eine auf physische Personen bezogene, progressiv gestaffelte Einkommensteuer. Die Prozentsätze sind unter http://www.ird.govt.nz/calculators/tool-name/tools-t/calculatortax-rate.html (Tax on annual income calculator) abrufbar. Zoll und Außenhandelsregime Neuseeland ist aufgrund seiner begrenzten Bodenschätze, geographischen Lage und relativ geringen Bevölkerungszahl stark vom Außenhandel abhängig. Einen Schwerpunkt des neuseeländischen Außenhandels bildet der Asiatisch-Pazifische Raum, wo Neuseeland im Rahmen des CERAbkommens (CER — Closer Economic Relationship) mit Australien und der APEC (Asia Pacific Economic Cooperation). Das ASEAN-Australia-New Zealand Free Trade Agreement (AANZFTA) ist seit 2010 in Kraft. Mit der EU ist vorerst kein Freihandelskommen in Reichweite. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 14 Importbestimmungen Besonders strenge Bestimmungen gelten für den Import von organischem Material, Tieren und Pflanzen (vgl. dazu auch unten "Quarantänevorschriften"), Pharmazeutika, Kraftfahrzeugen, Elektrogeräten, Waffen und zahlreichen potenziell gefährlichen Waren bzw. Substanzen. Eine vollständige Liste von Produkten, die verboten sind, oder Beschränkungen unterliegen finden Sie hier: http://www.customs.govt.nz/features/prohibited/Pages/default.aspx. Nahrungsmittel, die nach Neuseeland eingeführt werden, müssen den neuseeländischen Normen entsprechen, die im "Food Standards Code Australia New Zealand": http://www.foodstandards.govt.nz/code/Pages/default.aspx geregelt sind. Gewebe und Bekleidung müssen mit Angaben über Materialzusammensetzung sowie Pflegehinweisen in englischer Sprache gekennzeichnet sein. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im australischen und neuseeländischen Standard AS/NZS 2622: 1996(http://shop.standards.co.nz/catalog/2622%3A1996%28AS|NZS%29/view), welcher gegen Kostenersatz von Standards New Zealand(http://shop.standards.co.nz/catalog/ics/) erhältlich ist. Zollbestimmungen Der neuseeländische Zolltarif folgt dem harmonisierten Zolltarifschema. Bemessungsgrundlage für die Verzollung ist der Warenwert exklusive Transport- und Versicherungskosten (FOB-Wert). Damit weicht Neuseeland in der Berechnung des Zolls zugunsten der Importeure von der sonst üblicherweise gehandhabten CIF Regel ab. Bei einigen Produkten ist das Gewicht oder das Volumen die Berechnungsbasis (“specific rate“). Für die meisten Tarifnummern gilt ein Zollsatz von 0 oder 5 %. Keine Zollabgaben werden eingehoben, wenn der zu zahlende Gesamtbetrag unter NZD 60 (ca. EUR 40) liegt. Mit zahlreichen Ländern bestehen bilaterale Sonderabkommen über Zollfreiheit oder Zollkonzessionen. Auskunft zu den einzelnen Zolltarifen finden Sie hier: http://www.customs.govt.nz/news/utilities/Pages/tariff-classifications.aspx, oder erhalten Sie vom AC Sydney unter Angabe der 8-stelligen Zolltarifnummer (HS-Code). Mehrwertsteuer: Goods and Services Tax (GST) Die mit Deutschland vergleichbare Mehrwertsteuer GST beträgt 15 % und fällt als Einfuhrumsatzsteuer auch für Importe an. Basis ist der verzollte Warenwert inkl. Kosten für Transport und Versicherung. Steuerschuldner ist der Importeur. Details hierzu finden Sie unter http://www.ird.govt.nz/gst/. Muster / Temporärer Import Sollen Muster oder andere Gegenstände nur für eine beschränkte Zeit nach Neuseeland gebracht werden, bietet sich insbesondere das Carnet ATA an, das Sie über Ihre Wirtschaftskammer erhalten können. Dadurch wird es ermöglicht, Muster bis zu einem Jahr in ein oder mehrere Abkommensländer einzuführen, ohne dafür Steuern oder Zölle zu zahlen. Dies gilt allerdings nur für bestimmte Produktgruppen. „Wussten Sie,...“ dass die Bemessungsgrundlage für die Verzollung der Waren-wert exklusive Transportund Versicherungskosten (FOB-Wert) ist? Damit weicht Neuseeland in der Berechnung des Zolls zum Vorteil der Importeure von der sonst üblichen CIF Regel ab. Sollte kein Carnet ATA verfügbar sein, ist grundsätzlich trotzdem ein temporärer Import möglich, falls entsprechende Sicherheiten beim neuseeländischen Zoll hinterlegt werden. Eine Genehmigung gilt für maximal zwölf Monate. Siehe hierzu: http://www.customs.govt.nz. Geschenke Bis zu einem Wert von NZD 110 (ca. EUR 70) sind Geschenke zoll- und steuerfrei, wenn sie als solche erkenntlich sind und in nicht-kommerziellen Mengen eingeführt werden. Details finden Sie unter: http://www.customs.govt.nz. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 15 Vorschriften für Versand per Post Pakete bis zu maximal 20 kg können durch die deutsche Post versandt werden und müssen von einer internationalen Paketkarte sowie einer Zollinhaltserklärung in englischer Sprache begleitet sein. Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung Der Importeur muss für die vorschriftsmäßige Kennzeichnung und Etikettierung der meisten importierten Waren sorgen. Bei Verstößen ist mit Importverzögerungen und ggf. auch mit Strafen zu rechnen. Jedes Packstück muss deutlich gekennzeichnet und nummeriert sein. Dies ist besonders beim Versand per Seefracht von großer Bedeutung. Die Kennzeichnung muss Ursprungsland und Zusammensetzung der Güter enthalten. Begleitpapiere Die neuseeländischen Zollbehörden wenden ein Vorprüfsystem an, d.h. die Dokumente sind bei Warenankunft bereits bearbeitet. Danach erfolgt lediglich eine Warenkontrolle, wodurch eine wesentlich raschere Übernahme ermöglicht wird. Die Dokumente sind daher so früh wie möglich und im Voraus nach Neuseeland zu senden. Fotokopien bzw. Faxe der Originaldokumente (Handelsrechnung und B/L oder AWB/L) werden im Regelfall für diese Vorabfertigung akzeptiert. Handelsrechnungen sind auf Firmenpapier in dreifacher Ausfertigung beizubringen. Die Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: Zahlungsbedingungen/Incoterms (z.B. FOB, CIF, Ex Works, etc.) Angabe der Fakturenwährung Name und Adresse des Verkäufers Name und Adresse des Käufers genaue Beschreibung der Liefergegenstände Menge und Preis Fracht- und Versicherungskosten Anzahl der Packstücke mit Angabe der Kennzeichen und Kennzahlen, die auf den einzelnen Packstücken angebracht sind Name des Schiffes/ Angabe der Flugnummer und Airline, mit der die Lieferung befördert wird. Diese Angaben sind für die Verzollung notwendig, werden aber normalerweise durch gesonderte Transportdokumente – Air Waybill oder Bill of Lading - nachgewiesen. Die Fakturen müssen dem Empfänger bereits vor Ankunft der Sendung vorliegen. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Falsche Deklarationen oder Angaben von falschen Zollwerten werden ohne Ausnahme mit Nachzahlungen und mit einem 200%igen Zuschlag bestraft. Konnossemente sind in 3-facher Ausfertigung mit Notify-Adresse per Luftpost eingeschrieben zu übermitteln. Es sollten nie alle 3 Originale gleichzeitig versandt werden. Des Weiteren sind die im L/C (Letter of Credit – Akkreditiv) zusätzlich vorgeschriebenen Dokumente beizubringen. Restriktionen Quarantänevorschriften Neuseeland versucht seine einzigartige Flora und Fauna vor eingeschleppten Krankheiten zu schützen. Daher gelten beim Import sehr strenge Vorschriften für organisches Material und für Gegenstände, die z.B. mit Erde in Berührung kommen. Mit der Überwachung ist die neuseeländische Quarantänebehörde Biosecurity New Zealand - www.biosecurity.govt.nz betraut. Besonders rigide werden die Vorschriften bei Seefracht angewandt. Es ist bei der allenfalls erforderlichen Behandlung zwischen den Exportwaren und dem Verpackungsmaterial zu unterscheiden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 16 Exportwaren Die aktuellen Informationen über Quarantäne-/Importbedingungen sind online über die Import Health Standard Search (IHSs) Datenbank von Biosecurity(http://www.biosecurity.govt.nz/ihs/search) abrufbar. Die Suche ist allerdings manchmal verwirrend. Im Zweifelsfall (insbesondere bei Produkten, die biologische Substanzen enthalten) sollten daher die aktuellen Importbedingungen mit Ihrem Spediteur bzw. mit Biosecurity abgeklärt werden. Es sollte unbedingt bereits vor dem Transport abgeklärt werden, ob Exportwaren den Quarantänebestimmungen unterliegen (siehe hierzu: http://www.biosecurity.govt.nz/regs/imports) und welche Behandlungsmethoden (z.B. hitzebehandelt oder begast) Biosecurity in diesem Fall vorschreibt. Da Methylbromid in der EU nicht mehr zugelassen ist, muss mit Sulfuryldifluorid begast werden. Die Behandlungszertifikate sind bei der Einfuhr vorzulegen. Es erfolgt auf jeden Fall eine Prüfung durch Biosecurity. Es ist zu prüfen, ob z.B. für folgende Produkte vor dem Export eine Einfuhrgenehmigung (“permit to import“) beantragt werden muss: Alle Arten von Tieren in jeglichem Zustand, Teile davon und Produkte daraus. Spezielle Formvorschriften und teilweise langwierige Behandlungsprozeduren sind zu beachten. Pflanzen und Pflanzenteile jeglicher Art, Früchte, Samen, Holz und Teile davon. Containerladungen werden, sofern sie keine Güter enthalten, die der Quarantäne unterliegen in der Regel freigegeben, wenn die Biosecurity-Voraussetzungen für Verpackung und Sauberkeit erfüllt sind und die erforderlichen Dokumente (siehe unten “Verpackungserklärung, Sauberkeitserklärung“) vorliegen. Verpackungsmaterial NICHT verwendet werden dürfen Materialien mit Rinde oder Resten davon, Stroh, Strohhüllen, Häcksel, Heu, Flachs, Papierwolle sowie bereits verwendete Hanf-, Jute- oder Flachssäcke und alte Reifen. Eine Behandlung von Holzverpackungen muss maximal 21 Tage vor der Ausfuhr gemäß den ISPM 15 Normen(http://www.biosecurity.govt.nz/exports/forests/wood-packaging-certificationscheme.htm) oder einer anderen zulässigen Methode durchgeführt worden sein. Details hierzu finden sich unter: http://www.biosecurity.govt.nz/imports. Die Verpackung muss entsprechend gekennzeichnet sein, bzw. ist ein Behandlungszertifikat erforderlich. Biosecurity führt laufend stichprobenweise Kontrollen durch. Bei Falschdeklarationen erfolgt ein Strafverfahren. Wird unzulässiges Verpackungsmaterial gefunden, werden nachfolgende Sendungen während eines bestimmten Zeitraums genauestens kontrolliert. Für den Fall, dass die Holzverpackung vor der Einfuhr nicht behandelt wurde, den Regelungen nicht entspricht bzw. keine genehmigte Behandlung durchgeführt wurde, wird die Verpackung bei der Einfuhr entweder behandelt, zerstört oder reexportiert. Verpackungserklärung Bei Containern, die per Seefracht transportiert werden, ist eine Verpackungserklärung (Quarantine Declaration) von dem ladenden Unternehmen/Spediteur vor dem Versand auszufüllen. Das aktuelle Formular für die Verpackungserklärung kann man über den Spediteur, das AC Sydney bzw. unter folgendem Link: http://www.biosecurity.govt.nz erhalten. Bei Luftfrachtsendungen ist derzeit keine Verpackungserklärung vorgeschrieben. Die Bestimmungen zum Verpackungsmaterial (siehe oben) sind trotzdem zu beachten. Werden laufend gleiche Güter in der gleichen Verpackung nach Neuseeland verschifft, kann sich der Exporteur vom neuseeländischen Zoll eine "Annual Quarantine Declaration" genehmigen las- Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 17 sen. Nicht erforderlich sind Verpackungserklärungen für ISO-Tank-Container und tiefgekühlte Container. Behandlung nicht abgenommener Waren (See- und Luftfracht) Nach Ablauf von einem Monat müssen die Waren aus dem Transitzolllager in ein amtlich zugelassenes Lagerhaus ("Licensed Warehouse") verbracht werden. Nach sechs Monaten können nicht abgenommene Waren zollamtlich versteigert bzw. zerstört werden. Für verderbliche Waren gelten besondere Vorschriften. Verpackungserklärung Bei Containern, die per Seefracht versandt werden, ist eine Verpackungserklärung (Quarantine Declaration) von dem ladenden Unternehmen/Spediteur vor dem Versand auszufüllen. Das aktuelle Formular für die Verpackungserklärung erhält man über den Spediteur bzw. unter folgendem Link: http://goo.gl/eprZs Bei Luftfrachtsendungen ist derzeit keine Verpackungserklärung vorgeschrieben. Die Bestimmungen zum Verpackungsmaterial (siehe oben) sind trotzdem zu beachten. Werden laufend gleiche Güter in der gleichen Verpackung nach Neuseeland verschifft, kann sich der Exporteur vom neuseeländischen Zoll eine "Annual Quarantine Declaration" genehmigen lassen. Nicht erforderlich sind Verpackungserklärungen für ISO-Tank-Container und tiefgekühlte Container. Behandlung nicht abgenommener Waren (See- und Luftfracht) Nach Ablauf von einem Monat müssen die Waren aus dem Transitzolllager in ein amtlich zugelassenes Lagerhaus ("Licensed Warehouse") verbracht werden. Nach sechs Monaten können nicht abgenommene Waren zollamtlich versteigert bzw. zerstört werden. Für verderbliche Waren gelten besondere Vorschriften. Artenschutz Neuseeland ist Mitglied des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und ist bestrebt, seine einzigartige Flora und Fauna vor weiteren fremden Einflüssen zu bewahren. Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme sowie möglicherweise hoher Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Kurze Charakteristik Das neuseeländische Rechtswesen entwickelte sich aus dem englischen Recht und beruht, wie dieses, auf dem "Common Law". Recht wird, neben der Erlassung von Gesetzen durch das ParEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 18 lament, primär durch die Gerichte geschaffen, indem den Präzedenzurteilen der obersten Gerichte Gesetzescharakter zukommt. Der neuseeländische Instanzenweg läuft dabei über vier Stufen vom District Court über den High Court, den Court of Appeal bis zum Supreme Court (Höchstgericht). Devisenrecht Der neuseeländische Devisenhandel ist weitgehend liberalisiert. Ähnlich wie in der EU gibt es teilweise Restriktionen für Kapitalzuflüsse und –rückführungen, Gewinntransfers, Kreditzuflüsse und – rückzahlungen, Transfers von Lizenzgebühren und Provisionen sowie handelsbedingte Zahlungen. Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen Rechtsgrundlagen des neuseeländischen Gesellschaftsrechts bilden im Wesentlichen der Companies Act 1993 und der Financial Reporting Act 1993. In Neuseeland sind mit dem Fair Trading Act 1986 und dem Commerce Act 1986 zusätzlich Gesetze in Kraft. Handelsvertreterrecht In Neuseeland gibt es kein eigenes Vertreterrecht. Vertretungsverträge unterliegen dem "Common Law" und können frei vereinbart werden. Gesellschaftsrecht Die unternehmerischen Organisationsformen in Neuseeland können grob in folgende Gruppen eingeteilt werden: Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Einen sehr guten Überblick und weitere Informationen über die Unternehmensformen finden sich auf der Website der neuseeländischen Regierung: www.business.govt.nz. Gewerblicher Rechtsschutz Der Begriff “gewerblicher Rechtsschutz“ stellt eine Sammelbezeichnung für verschiedene Rechtsnormen dar, deren gemeinsamer Nenner darin besteht, unternehmerische oder gewerblich verwertbare Güter und Leistungen immaterieller Natur zu schützen. Der Schutz von Inhaberrechten an geistigem Eigentum wird in Neuseeland durch den Gesetzgeber ausreichend gewährleistet. Gewerberecht In Neuseeland gibt es für bestimmte Berufe Vorschriften, die den Berufszugang und die Berufsausübung regeln. Diese sind grob mit der deutschen Gewerbeordnung vergleichbar. Rechtsschutz und Rechtsmittel Gerichtsverfahren in Neuseeland sind ungleich langwieriger und kostenintensiver, als man es von Deutschland gewohnt ist. Aus diesen Gründen sollten ein möglicher Gang vor das Gericht genau abgewogen und die Erfolgsaussichten durch ein Rechtsgutachten abgeklärt werden. Vor Erhebung der Klage ist zusätzlich festzustellen, ob die beklagte Partei überhaupt genügend Haftungskapital aufweist, gegen das sich die Exekution richten kann. Oft kann es überlegenswert sein, einen Vergleich anzustreben. Firmengründung Firmen- bzw. Niederlassungsgründungen durch Ausländer oder ausländische Unternehmen sind in Neuseeland relativ einfach und kostengünstig. Neuseeland besitzt eines der schnellsten und einfachsten Unternehmensgründungssysteme der Welt. Fast alle Anmeldungen sind online möglich. Die meist verbreitete Gesellschaftsform ist die "Limited Liability Company" (Ltd). Bei der Ltd handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine Ltd kann von einer einzigen Person ohne einbezahltes Haftungskapital gegründet werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 19 Investitionen und Joint Ventures Ausländische Unternehmen unterliegen nur wenigen Beschränkungen. Diese werden vom Overseas Investment Office (OIO) überwacht. In gewissen Fällen muss bei ausländischen Investitionen durch “overseas persons“ vorab die Zustimmung eingeholt werden, die in speziell geschützten Industrien auch verweigert werden kann. Steuerbestimmungen Die zuständige Behörde für Steuern und Finanzen in Neuseeland ist das “Inland Revenue Department“( http://www.ird.govt.nz/). Dieses vergibt auf Antrag sowohl für natürliche, als auch juristische Personen eine Steuernummer. Bis zu einem Jahresumsatz von NZD 60.000 (ca. EUR 37.000) besteht keine Verpflichtung, sich für eine Steuernummer anzumelden, jedoch sind die Steuersätze ohne Registrierung wesentlich höher als mit Registrierung. Wie im deutschen Recht besteht die Möglichkeit der Geltendmachung der Vorsteuer. Die Körperschaftssteuer beträgt in Neuseeland für alle juristischen Personen 28 %. Das neuseeländische Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis 31. März. Patent-, Marken- & Musterrecht Neuseeland räumt dem Schutz geistigen Eigentums einen hohen Stellenwert ein. Die für Registrierung von Patenten, Marken und Designs zuständige Behörde ist das "Intellectual Property Office of New Zealand"(http://www.iponz.govt.nz/cms). Weitere Informationen zur http://www.legislation.govt.nz. neuseeländischen Gesetzgebung finden Sie unter: Patent- und Markenrecht Neuseeland ist Mitglied des Pariser Abkommens zum Schutz von industriellem Eigentum. Dieses sieht vor, dass ein Patentantrag, der in einem der Mitgliedstaaten gestellt wurde, auch in den übrigen Ländern Priorität genießt, soweit seit der erstmaligen Antragstellung nicht mehr als zwölf Monate verstrichen sind. Ein Patent kann für die Dauer von maximal 20 Jahren gewährt werden. Der „Trade Marks Act 2002“ gewährt einen umfassenden und kostengünstigen Markenschutz. Eine “Trade Mark“ umfasst u. a. Wörter, Logos, Melodien und Klänge, Gerüche oder jegliche Kombination der genannten Varianten. Die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts ist zwar nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Europäisches Patent Neuseeland ist kein Mitglied der Europäischen Patentorganisation und hat dementsprechend auch nicht das Europäische Patentübereinkommen unterzeichnet. Um Erfindungen in Neuseeland zu schützen, muss für diese ein lokales neuseeländisches Patent beantragt werden. Weitere Informationen unter: www.iponz.govt.nz/cms/patents. Urheberrecht Der Urheberrechtsschutz wird im ‘Copyright Act 1994’ geregelt. Es ist keine formelle Registrierung für Copyright Rechte vorgesehen, jedoch wird die nicht autorisierte Reproduktion von Literatur, Kunst, Musik, Film, Software sowie Äußerung von Ideen rechtlich verfolgt. Weitere Informationen www.copyright.org.nz. finden Sie auf der Seite des “Copyright Council“, unter: Lizenzvergabe Vielfach ist eine Lizenzvergabe die einzig sinnvolle Möglichkeit einen ausländischen Markt zu erschließen. Lizenzen werden in erster Linie für Patente, Marken, Muster und urheberrechtlich geschützte Schöpfungen vergeben. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 20 Rechtliche Aspekte In Neuseeland gibt es drei Arten häufig verwendeter Lizenzverträge: - “Exclusive Licence“: der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für ein bestimmtes Gebiet die ausschließlichen Rechte. Der Lizenzgeber ist in diesem Fall nicht nur gehindert, weitere Lizenzen für dieses Gebiet zu erteilen, sondern er darf die Lizenzrechte im Vertragsgebiet auch selbst nicht benutzen. - “Sole Licence“: Der Lizenzgeber verspricht, keine weitere Lizenz zu erteilen, behält sich aber auch selbst die Rechte für das Vertragsgebiet vor. - “Non-Exclusive Licence“: liegt weder eine “Exclusive-“ noch eine “Sole Licence“ vor, so kann der Lizenzgeber beliebig viele Personen eine Lizenz für das gleiche Vertragsgebiet erteilen. Steuerliche Aspekte Lizenzverträge für Nutzungsrechte an geistigem Eigentum unterliegen nicht der “Stamp Duty“. Gestaltung von Lizenzverträgen Es besteht Vertragsfreiheit. Um alle geltenden Bestimmungen zu berücksichtigen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Eigentum und Forderungen Eine möglichst verlässliche Absicherung von Forderungen aus Liefergeschäften mit neuseeländischen Firmen ist von äußerster Wichtigkeit. Geschäfts- und Bonitätsauskünfte Bei den meist üblichen Kapitalgesellschaften ("Limited Liability Company" (Ltd)) sind gewisse Basisdaten (Namen der Direktoren, Firmenadresse(n), Aktien, eingereichte Dokumente, Basisfinanzdaten) im neuseeländischen Firmenbuch „Companies Office“: http://www.business.govt.nz/companies abrufbar. Die Einholung von Wirtschaftsinformationen über Auskunfteien wie z.B. Dun & Bradstreet ist grundsätzlich möglich. Da die meisten Firmen aber keine Jahresabschlüsse veröffentlichen müssen, sind diese oft nur von beschränkter Aussagekraft. Wird eine Auskunft mit Angaben zum Kreditrahmen gewünscht, kann nur die neuseeländische Firma selbst diese Auskunft bei ihrer Hausbank erhalten und an die deutsche Firma weiterleiten. Eigentumssicherung Eine Anspruchssicherung kann am besten durch nachstehende Instrumente erreicht werden: Vorauszahlung der Ware Unwiderrufliches, bestätigtes Dokumentenakkreditiv Pfandrecht ("Charge") Eigentumsvorbehalt Bürgschaft ("Director's Guarantee") Forderungsabtretung, Factoring Eigentumsvorbehalt Im Gegensatz zu Sicherungsrechten an Grundstücken (d.h. Hypotheken), müssen Sicherungsrechte an Privateigentum (d.h. an beweglichem Eigentum oder auch an immateriellen Buchschulden) im "Personal Properties Securities Register"( http://www.ppsr.govt.nz/cms) eingetragen werden, welches auf einer interaktiven Website geführt wird. Nur so kann man den vorrangigen Status vor anderen Personen erreichen, die sich nicht oder erst später bezüglich desselben Eigentums einschreiben. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 21 Bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes sollte auf jeden Fall ein lokaler Anwalt (siehe „Vertrauensanwälte“) zu Rate gezogen werden. Forderungseintreibung Die die New Zealand German Business Association/AHK Neuseeland unterstützt deutsche Exporteure gerne bei der Forderungseintreibung im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Einschaltung eines Inkassobüros oder einer außergerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Eine gerichtliche Durchsetzung steht deutschen Exporteuren ebenso offen, ist jedoch in der Regel sehr zeit- und kostenaufwendig. Wechsel- und Scheckrecht Der Wechsel ("Bill of Exchange") ist im neuseeländischen Recht wesentlich weniger stark verankert als im deutschen. Insolvenzrecht In Neuseeland ist das Insolvenzrecht für Private im “Insolvency Act 1967“ und für Unternehmen im “Companies Act 1993“ (Liquidation) geregelt. Darüber hinaus gelten bestimmte Regelungen des "Common Law", die aus Präzedenzfällen stammen. Konkurs (“Bankruptcy“) in der klassischen Definition gibt es nur bei der Insolvenz von Privatpersonen. In Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen spricht man von “Liquidation“. Dies ist nicht mit den Begriffen “Ausgleich“ oder “Konkurs“ des deutschten Rechts gleichzusetzen. Vertretungsvergabe Die Wahl der Vertriebsstruktur wird von der Natur des Produktes, vom Geschäftsvolumen, der Art der Zusammenarbeit und der gewünschten Tiefe der Marktbearbeitung bestimmt. Arten von Vertretern Bestimmte Produkte, wie Konsumgüter, Rohstoffe, zahlreiche Halbfertigprodukte und alle Waren, die zur raschen Belieferung des Endkunden ein Lager erforderlich machen, werden üblicherweise durch Importeure (“Distributors“) vertrieben. Diese kaufen und verkaufen auf eigene Rechnung. Handelsvertreter (“Agents“) kaufen und verkaufen auf fremde Rechnung. Auch reine Provisionsvertreter verfügen oft über ein Ersatzteillager für den Kundendienst, wodurch sie zumindest teilweise zum Importeur auf eigene Rechnung werden. Die Wahl der Vertriebsform hängt vor allem vom zu vertreibenden Produkt ab. Vertretungsvertrag Die nachstehenden Ausführungen gelten zwar grundsätzlich für Vertretungsverträge, sind aber sinngemäß auch für Verträge mit Importeuren anwendbar. In Neuseeland gibt es kein eigenes Gesetz zur Regelung von Vertretungsverträgen, also kein Gegenstück zum deutschen Handelsvertreterrecht. Es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln und Bestimmungen des neuseeländischen Vertragsrechtes sowie des Vertreterrechts (“Agency Law“). In Neuseeland existieren zudem keine Handelsbräuche über Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die im Falle des Fehlens vertraglicher Regelungen herangezogen werden können. Für das Vertretungsverhältnis gilt nur, was entweder ausdrücklich oder zumindest konkludent vereinbart wurde bzw. durch das Fallrecht impliziert wird. Dabei herrscht - unter der Voraussetzung, dass keine rechts- oder sittenwidrigen Bestimmungen vereinbart werden - prinzipiell Vertragsfreiheit. Verträge müssen grundsätzlich nicht schriftlich abgefasst sein, dies ist jedoch unbedingt zu empfehlen. Mustervertrag Jede deutsche Firma sollte Verträge mit ihren neuseeländischen Vertretern auf die konkreten Umstände ihrer individuellen geschäftlichen Beziehung abstimmen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 22 Arbeits- & Sozialrecht Das Gehalt ist Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In Neuseeland existieren gesetzliche Mindestlöhne (“Minimum Wage“ nach dem “Minimum Wage Act 1983“). Ende 2014 betrug der offizielle Mindestlohn NZD 14,25 (ca. EUR 8,90) pro Stunde. Die Lohnsteuer (“Pay As You Earn – PAYE“) wird vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt und ist progressiv gestaffelt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber "Fringe Benefits Tax" für nicht-entgeltliche Leistungen an den Arbeitnehmer abführen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen bezahlter Absenz (“Annual Holidays“) Hinzu kommen 11 gesetzliche Feiertage. Arbeitgeber müssen ihre Angestellten im Rahmen der "Accident Compensation Insurance" gegen Arbeitsunfälle versichern (“Injury Prevention Rehabilitation & Compensation Act 2001“). Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.dol.govt.nz/er/services/law/. Aufenthaltserlaubnis Für Visa-Angelegenheiten ist das "New Zealand Immigration Service" (NZIS) zuständig, dessen Website http://www.immigration.govt.nz gute Basisinformationen zu den verschiedenen Visumskategorien bietet. Deutsche Staatsbürger mit einem gültigen Reisepass dürfen sich bis zu drei Monaten in Neuseeland aufhalten ohne ein Visum zu beantragen. Bei der Einreise nach Neuseeland muss allerdings das Flugticket mit einem Weiterreisedatum innerhalb der drei visafreien Monate vorgezeigt werden. Für Personen, die lediglich kurze Zeit im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach Neuseeland reisen, existiert keine bestimmte Visaanforderung. Arbeitserlaubnis Bei einem längeren geschäftlichen Aufenthalt in Neuseeland, gibt es verschiedene Arten von “Business Visa“. Das “Long Term Business“ Visum (LTBV) ist ein Langzeitgeschäftsvisum für jene Unternehmer, die einen Betrieb in Neuseeland besitzen oder betreiben möchten. Es ist für drei Jahre gültig und eröffnet die Möglichkeit, nach zwei Jahren ein Aufenthaltsvisum zu beantragen. Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen In Neuseeland wird das Gesundheitssystem über Steuern finanziert. Basisgesundheitsleistungen sind für neuseeländische Arbeitnehmer gratis. Für darüber hinausgehende Leistungen muss eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Sponsert eine neuseeländische Firma einen ausländischen Mitarbeiter über ein Business Visum, so haftet der Arbeitgeber für die Kosten, die für die medizinische Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen anfallen. Daher sollte unbedingt der Abschluss einer privaten Krankenversicherung mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Weitere Informationen hierzu http://www.health.govt.nz/. sowie auch für weitere Leistungen finden Sie unter Es existiert KEIN Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland. Bestimmungen für Montagearbeiten Bei Aufenthalten bis zu drei Monaten benötigen Besucher aus Deutschland kein Visum. Für größere Arbeitseinsätze sind jedoch Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen erforderlich. In Neuseeland ausbezahlte Gehälter und Löhne sind im Land zu versteuern. Die Bestimmungen des zwischen Deutschland und Neuseeland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens sind zu beachten. Prozessrecht Zwischen Deutschland und Neuseeland besteht kein Vollstreckungsabkommen für zivilrechtliche Urteile. Es ist daher nicht zielführend einen deutschen Gerichtsstand zu vereinbaren, oder in Deutschland gegen neuseeländische Firmen zu klagen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 23 Deutsche Firmen können vor neuseeländischen Gerichten Klage führen. Der Rechtsweg ist aber sehr langwierig und erst ab einem Streitwert von NZD 50.000 (ca. EUR 32.000) erwägenswert. Es sollte daher versucht werden, über den mit dem Fall betrauten Anwalt mit der gegnerischen Seite einen Vergleich zu erzielen. Eventuell kann auch die Einschaltung eines Schiedsgerichts vereinbart werden. Schiedsgerichtsbarkeit Die vertragliche Vereinbarung einer Schiedsklausel ist sehr zu empfehlen, um einerseits Dauer und Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden, und andererseits sicherzustellen, dass die Entscheidung durch fachlich kompetente, von den Parteien selbst nominierte, Schiedsrichter getroffen wird. Im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner kann auch die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Wilhelmstr. 43G, 10117 Berlin, Telefon: 030 200 73 63-00, Fax: 030 200 73 63-69, E-Mail: [email protected], Web: www.icc-deutschland.de Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 24 Bayerisches Außenwirtschaftsangebot Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft: http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/organisation-akteure-links/ - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/messebeteiligungen/ Delegationsreisen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/delegationsreisen/ Unternehmerreisen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/unternehmerreisen/ Auslandsrepräsentanzen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/auslandsrepraesentanzen/ Kooperations- und Markterschließungsprojekte http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/kooperationsprojekte/ Exportinitiative des Bundes http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/exportinitiativen-desbundes/ Einstieg in den Export http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/einstieg-in-den-export/ Veranstaltungen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/veranstaltungen/ Go International http://www.go-international.de/goi/inhalte/Home.html Bayern - Fit for Partnership http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/fit-for-partnership/ Delegationsbesuche http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/delegationsbesuche/ Finanzierungshilfen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/finanzierungshilfen/ Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter www.auwi-bayern.de/foerderung Tipp! Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“ unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-StufenKonzept: 1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens 2. Erstellung eine individuellen Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter www.go-international.de Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 25 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die New Zealand German Business Association/AHK Neuseeland mit ihrem Service zur Verfügung. Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft Neuseeland New Zealand German Business Association Level 14, PwC Tower 188 Quay Street Auckland 1010, New Zealand Tel.: +64 9 304 0120 Fax: +64 9 309 0209 E-Mail: [email protected] Web: www.germantrade.co.nz Einreisebestimmungen Reisedokumente Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich: Reisepass: Ja Vorläufiger Reisepass: Ja Personalausweis: Nein Vorläufiger Personalausweis: Nein Kinderreisepass: Ja Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja Anmerkungen: Reisedokumente müssen bei Einreise noch mindestens einen Monat über den vorgesehenen Aufenthaltszeitraum hinaus gültig sein. Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument. Visum Deutsche, die sich bis zu drei Monate als Touristen oder Geschäftsleute in Neuseeland aufhalten wollen, benötigen kein Visum. Sie erhalten bei Ankunft eine dem Reisezweck entsprechende Einreiseerlaubnis. Hierfür sind ein Rück- oder Weiterflugticket vorzulegen (nebst Visum, sofern für das entsprechende Land erforderlich) und ausreichende finanzielle Mittel für die Bestreitung des Aufenthaltes nachzuweisen. Als ein solcher Nachweis gilt auch eine Kostenübernahmeerklärung einer Person mit festem Wohnsitz in Neuseeland. Für andere Aufenthaltszwecke oder längere Aufenthalte ist ein Visum erforderlich,. Inhaber eines solchen Visums erhalten bei Einreise die entsprechende Einreiseerlaubnis. Anträge auf Verlängerung einmal erteilter Einreiseerlaubnisse oder auf Statusänderung (zum Beispiel von Besucher zu Student) können grundsätzlich in Neuseeland gestellt werden (siehe hierzu auch die Webseite des neuseeländischen Immigration Service: http://www.immigration.govt.nz/) Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes: http://www.nzembassy.com/germany Quelle: Auswärtiges Amt, Stand: 02.12.2014 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 26 Dos & Don’ts Das Gesellschafts- und Geschäftsleben Neuseelands war ursprünglich von britischen Traditionen geprägt, steht jedoch in den letzten Jahrzehnten zunehmend unter kontinentaleuropäischem und nordamerikanischem Einfluss. Auch der asiatische Einfluss macht sich seit Anfang der 80er Jahre bemerkbar. Im Vergleich zu Australien ist der britische Einfluss in Neuseeland immer noch etwas stärker spürbar. Neuseeland ist von einer egalitären Gesellschaftsordnung geprägt. Der Kommunikationsstil ist entspannt und unkompliziert. Man begrüßt sich mit Händedruck. Auch im Geschäftsleben erfolgt die Anrede meist mit dem Vornamen. Höflichkeit und Fairness haben einen hohen Stellenwert. Pünktlichkeit wird erwartet. Der Kleidungsstil wird von Jahr zu Jahr lockerer. Untertags trägt die Geschäftsfrau Business Kostüm (Hose oder Rock), der Geschäftsmann Hemd und Hose bzw. Anzug aber nicht zwangsläufig mit Krawatte. Abends sollte die Dame ein Kleid oder eine Rock/Bluse-Kombination, und der Herr einen Anzug wählen. Bei offiziellen Veranstaltungen ist ein dunkler Anzug üblich. Selten sind ein Smoking ("Black Tie") oder ein langes Abendkleid ("Evening Dress") erforderlich - dies ist gegebenenfalls auf der Einladung vermerkt. Freitags ist meistens „Casual“ d.h. Alltagskleidung wie z.B. Jeans, ist vollkommen üblich. In sämtlichen öffentlichen Transportmitteln und Gebäuden Neuseelands, d.h. auch in Büros, Shopping Malls, Restaurants und Bars herrscht Rauchverbot. Im Restaurant werden die Tische vom Kellner zugewiesen. Es gibt in der Regel keine getrennten Rechnungen. Trinkgelder sind wesentlich weniger üblich als in Deutschland, jedoch wird in guten Restaurants ein Trinkgeld von bis zu 10% empfohlen. Tipps: Man sollte nie Neuseeländer mit Australiern gleichsetzen. Nicht in der Öffentlichkeit Kaugummi kauen oder Zahnstocher benutzen. Wenn man über die Volkssportarten Rugby und Cricket Bescheid weiß, kann man mit praktisch jedem “Kiwi“ ein Gespräch beginnen. Gern gesehen wird, wenn man der Maori-Tradition Respekt entgegenbringt. Quarantänebestimmungen Um die einzigartige Fauna und Flora zu schützen, dürfen grundsätzlich keine unbehandelten Produkte organischen Ursprungs (z.B. Früchte, Gemüse, Honig, Muscheln, u.ä.) eingeführt werden. Als Mitbringsel eignet sich demnach z.B. Schokolade oder Biskuits, NICHT aber Käse, Wurst, Lebkuchen, etc. Anreise Per Flugzeug mit Zwischenstopps in Asien oder den USA. Beförderungsmittel Flughafen - Stadtzentrum Auckland Bus/Taxi 45 Minuten Wellington Bus/Taxi 20 Minuten Christchurch Bus/Taxi 20 Minuten Geschäftszeiten Büros: Montag bis Freitag, 9.00 bis 17.00 Uhr Banken: Montag bis Freitag, 9.30 bis 16.30 Uhr Geschäfte: Montag bis Freitag, 9.00 bis 17.30 Uhr, Samstag 9.00 bis 16.00 Uhr, einige Geschäfte sind auch an Sonntagen geöffnet (z.B. Supermärkte), ein langer Einkaufsabend pro Woche endet meist um 21.00 Uhr (lokale Abweichungen möglich). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 27 Feiertage (einschließlich regionale Feiertage) 01.Januar 2015 02.Januar 2015 06.Februar 2015 03.April 2015 06.April 2015 27.April 2015 01.Juni 2015 26.Oktober 2015 25.Dezember 2015 26.Dezember 2015 Neujahrstag Tag nach Neujahr Waitangi Day - Nationalfeiertag Karfreitag Ostermontag ANZAC Day Geburtstag der Königin Tag der Arbeit 1. Weihnachtsfeiertag 2. Weihnachtsfeiertag Fallen bestimmte Feiertage auf ein Wochenende, werden sie am darauf folgenden Montag/Dienstag nachgeholt. Zudem gibt es regionale Feiertage: http://www.dol.govt.nz/er/holidaysandleave/publicholidays/publicholidaydates/future-dates.asp Notrufe Feuerwehr, Polizei, Rettung einheitlich 111. Maße und Gewichte Metrisches System. Strom Die Stromspannung beträgt 230/240 Volt (50 Hertz). Neuseeland und Australien verfügen über eine eigene Stecker-Form. Manche Hotels besitzen Adapter. Trinkgeld Grundsätzlich wird in Bars und Restaurants kein Trinkgeld erwartet. Möchten Sie jedoch gutes Service durch ein entsprechendes Trinkgeld honorieren, so sind 10% üblich. Post- und Telefongebühren Um günstig zu telefonieren, besorgt man sich am besten eine Telefonwertkarte. Empfohlen wird z.B. Yabba (www.yabba.co.nz). Die Minute ins deutsche Festnetz kostet ca. EUR 0,10 und zu deutschen Mobiltelefonen ca. EUR 0,50. Ein weiterer Anbieter ist Lyca (http://www.lycamobile.com.au/en/). Anrufe zwischen Besitzern von Lyca-Simkarten sind kostenlos, in das deutsche Festnetz kosten sie ca. EUR 0,01 pro Minute und an andere Mobilanbieter ca. EUR 0,15. Deutsche Handys funktionieren in Neuseeland ebenfalls. Viele Hotels verfügen über einen Internetzugang und Internetcafés sind weit verbreitet. Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag …sind höher als in Deutschland. Zeitverschiebung Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ): plus 10 Stunden; die neuseeländische Sommerzeit beginnt Ende September und geht bis Anfang April - dann gilt plus 11 bzw. 12 Stunden. Lokale Verkehrsmittel Taxis, Bus, Zug, Flugzeug. Internationale Mietwagenfirmen sind an den Flughäfen und den größeren Städten vertreten. Die Preise liegen bei ca. NZD 100 (ca. EUR 60) pro Tag aufwärts. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 28 Der Markt für Inlandsflüge wird von Air New Zealand(http://www.airnewzealand.de/) dominiert. Kfz-Bestimmungen Deutsche dürfen in Neuseeland mit dem deutschen / internationalen Führerschein bis zu einem Jahr fahren. Bei nicht in Englisch abgefassten Führerscheinen ist das gleichzeitige Mitführen entweder eines Internationalen Führerscheins oder einer englischen Übersetzung des deutschen Führerscheins vorgeschrieben. Englische Übersetzungen sind in Deutschland bei den Autofahrerklubs erhältlich. Häufige Fragen und dazugehörige Antworten http://www.nzta.govt.nz/traffic/around-nz/index.html. zu dem Thema findet man unter: Devisenvorschriften Bei der Einreise wie bei der Ausreise können NZD und Banknoten anderer Währungen ohne Limit mitgenommen werden. Bei mehr als NZD 10.000 (ca. EUR 6.400) oder dem Gegenwert in anderen Währungen ist ein "Border Cash Report"( http://www.customs.govt.nz/inprivate/onyourarrival/presentingdocuments/Pages/default.aspx?s=3) auszufüllen. Das Abheben von Bargeld bei Bankomaten (“ATM“ - "Automatic Teller Machines") ist mit den meisten deutschen Bankkarten bzw. international gängigen Kreditkarten (Visa, MasterCard, etc.) mit persönlicher "PIN-Nummer" überall möglich. Die meisten Bankinstitute verrechnen unterschiedliche Spesenbeträge bei Bargeldbehebungen. Die international gängigen Kreditkarten werden meist anstandslos akzeptiert. Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion) Zollfrei sind für Passagiere über 17 Jahren 50 Zigaretten oder 50 Gramm andere Tabakprodukte, sowie 4,5l Wein oder Bier sowie 3 Flaschen Spirituosen mit jeweils max. 1,125l Inhalt. Zudem können neue Waren bis zu einem Wert von NZD 700 (ca. EUR 440) zoll- und steuerfrei importiert werden. Details finden Sie unter folgendem Link: http://www.customs.govt.nz/features/charges/dutyfree/Pages/default.aspx?s=13. Impfungen Impfschutz: Das Auswärtige Amt empfiehlt, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des RobertKoch-Institutes für Kinder und Erwachsene anlässlich einer Reise zu überprüfen und zu vervollständigen, siehe www.rki.de. Dazu gehören auch für Erwachsene die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten), ggf. auch gegen Polio (Kinderlähmung), Mumps, Masern, Röteln (MMR) und Influenza sowie Pneumokokken. Bei besonderen Risiken wird auch die Impfung gegen Hepatitis A und B empfohlen, lassen Sie sich hierzu von einem erfahrenen Tropen-/Reisemediziner beraten. Eine gültige Impfung gegen Gelbfieber wird nur für bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet gefordert, siehe www.who.int Bei direkter Einreise aus Deutschland bestehen keine Impfvorschriften. Das Gesundheitssystem in Neuseeland ist gut ausgebaut. Da es in Neuseeland nicht alle in Deutschland erhältlichen Medikamente gibt, empfiehlt es sich, dringend benötigte Medikamente mitzubringen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Medikamenten, die Narkotika oder deren Auszüge enthalten (auch z.B. Ephedrin oder Pseudoephedrin, häufig in Erkältungsmitteln!), die entsprechenden ärztlichen Rezepte und Originalverpackungen mitgeführt werden müssen (Zollvorschrift). Im Krankheitsfall muss zunächst ein Allgemeinarzt (General Practitioner, GP) aufgesucht werden, der dann erforderlichenfalls die Überweisung an einen Facharzt veranlasst. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 29 Ein ausreichender und gültiger Krankenversicherungsschutz einschließlich einer guten Reiserückholversicherung ist dringend notwendig. Quelle: Auswärtiges Amt, 02.12.2014 Sonstiges Wissenswertes Im Gegensatz zu Australien gibt es in Neuseeland keine Mehrwertsteuerrückerstattung für touristisch erworbene Gegenstände. Es gibt jedoch die Möglichkeit, als Unternehmer bei dem Export von Waren eine Rückerstattung zu beantragen. Nähere Informationen zu Rückerstattungen finden Sie hier: http://www.customs.govt.nz/features/charges/refunds/Pages/default.aspx. Die angenehmste Reisezeit ist von Oktober bis Mai. Mitte Dezember bis Mitte Februar ist Ferienzeit und daher für Geschäftsreisen nur bedingt zu empfehlen. Während der Wintermonate (Juni bis August) ist das Klima kühl und regnerisch. Kleidung wie für Frühjahr/Herbst in Deutschland ist empfehlenswert. ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zu Neuseeland sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. Wichtige Adressen Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft Neuseeland New Zealand German Business Association Level 14, PwC Tower 188 Quay Street Auckland 1010, New Zealand Tel.: +64 9 304 0120 Fax: +64 9 309 0209 E-Mail: [email protected] Web: www.germantrade.co.nz Botschaft der Bundesrepublik Deutschland German Embassy 90-92 Hobson Street Thorndon, 6011 Wellington, New Zealand Tel.: +64 4 473 6063 Fax: +64 4 473 6069 E-Mail: [email protected] Web: http://www.wellington.diplo.de/ Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland Honorary Consul of the Federal Republic of Germany Auckland Level 13, PwC Tower 188 Quay Street, Auckland 1010 Tel.: +64 9 375 87 18 Fax: +64 9 365 5209 E-Mail: [email protected] Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 30 Honorary Consul of the Federal Republic of Germany 100A Glandovey Road, Fendalton Christchurch 8014, New Zealand Tel.: +64 27 537 5906 Fax: +64 3 344 62 78 E-Mail: [email protected] Botschaft von Neuseeland in Deutschland Friedrichstraße 60 10117 Berlin, Deutschland Tel.: 030 20 62 10 Fax: 030-20 62 11 14 E-Mail: mailto:[email protected] Web: http://www.nzembassy.com/germany Generalkonsulat von Neuseeland Domstraße 19, Zürich-Haus 20095 Hamburg Tel.: 040 44 25 550 Fax: 040 44 25 5549 E-Mail: [email protected] Web: https://www.nzte.govt.nz/ Österreichische Botschaft Österreichische Botschaft 12 Talbot Street Forrest ACT 2603, Australia Tel.: +61 2 6295 1533 Fax: +61 2 6239 6751 E-Mail: [email protected] Web: www.außenministerium.at/canberra Schweizerische Botschaft 10 Customhouse Quay, Level 12 Wellington 6011, Neuseeland Tel.: +64 4 472 1593 Fax: +64 4 499 6302 E-Mail: mailto:[email protected] Web: www.eda.admin.ch/wellington Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 31 Banken Australia and New Zealand Bank - ANZ PO Box 31372 Lower Hutt 5040, Neuseeland Tel.: +64 4 470 3142 Fax: k.A. E-Mail: kann über die Homepage generiert werden Web: www.nz.anz.com ASB Bank Ltd P.O. Box 35 Shortland Street Auckland 1140, Neuseeland Tel.: +64 9 306 3000 Fax: k.A. E-Mail: kann über die Homepage generiert werden Web: www.asbbank.co.nz Bank of New Zealand - BNZ P.O. Box 90342 Victoria Street West Auckland 1142, Neuseeland Tel.: +64 4 924 2424 Fax: k.A. E-Mail: kann über die Homepage generiert werden Web: www.bnz.co.nz ANZ Bank of New Zealand P.O. Box 18 Shortland Street Auckland 1140, Neuseeland Tel.: +64 4 470 3142 Fax: k.A. E-Mail: kann über die Homepage generiert werden Web: www.anz.co.nz Westpac Banking Corporation PO Box 53 Shortland Street Auckland 1140, Neuseeland Tel.: +64 9 912 8000 Fax: k.A. E-Mail: kann über die Homepage generiert werden Web: www.westpactrust.co.nz Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 32 Lokale Reisebüros Business World Travel PO Box 99088 187 Broadway, Newmarket Auckland 1149, Neuseeland Tel.: +64 9 529 3700 Fax: +64 9 529 2855 E-Mail: [email protected] Web: www.bwt.co.nz Fluglinien Air New Zealand Contact Centre Private Bag 93537 Takapuna North Shore City 0740, Neuseeland Tel.: +64 9 357 3000 Fax: +64 9 336 3966 Web: www.airnewzealand.com.au Dolmetscherdienste PACIFIC INTERNATIONAL TRANSLATIONS Ltd 204 Queen Street, Level 4 Auckland 1010, Neuseeland PO Box 7067, Wellesley Street, Auckland 1141 Tel.: +64 13 24 76 Fax: +64 9 913 5291 E-Mail: [email protected] Web: www.pactrans.co.nz MLT Translation Centre 21 Bealey Avenue, Unit 9, Carlton Mews Christchurch Central Christchurch 8014, Neuseeland PO Box 2765, 8140 Christchurch Tel.: +64 3 377 1227 Fax: +64 3 377 1217 E-Mail: [email protected] Web: www.mlt.co.nz Hotels Viele Hotels, auch jene der Luxusklasse, offerieren je nach Saison und Auslastung Sondertarife weit unter den publizierten Preisen. Über die Kosten zahlreicher Hotels in ganz Neuseeland können Sie sich unter www.wotif.com informieren. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 33 Hotel Pullman Auckland Corner Waterloo Quadrant & Princess Street 1010 Auckland, Neuseeland Tel.: +64 9 355 1000 Fax: +64 9 353 1002 E-Mail: [email protected] Web: www.pullmanhotels.com Heritage Hotel 35 Hobson Street, PO Box 3904 Auckland, Neuseeland Tel.: +64 9 379 8553 E-Mail: [email protected] Web: www.heritagehotels.co.nz/auckland The Langham Hotel 83 Symonds Street, PO Box 2771 Auckland 1140, Neuseeland Tel.: +64 9 379 5132 Fax: +64 9 377 9367 E-Mail: [email protected] Web: www.auckland.langhamhotels.co.nz Duxton Hotel 170 Wakefield Street, PO Box 1843 Wellington 6011, Neuseeland Tel.: +64 4 473 3900 E-Mail: [email protected] Web: http://www.wellington.amorahotels.com/ The Bay Plaza Hotel 40 Oriental Parade, PO Box 9470 Wellington, Neuseeland Tel.: +64 4 385 7799 Fax: +64 4 385 2936 E-Mail: [email protected] Web: www.bayplaza.co.nz The Chateau on the Park 189 Deans Ave, Riccarton Christchurch, Neuseeland Tel.: +64 3 348 8999 E-Mail: [email protected] Web: www.chateau-park.co.nz Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 34 Ärzte Dr. Roger Leitch 11 Woodford Road Mount Eden Auckland 1024, Neuseeland Tel.: +64 9 631 0047 Dr. Ulrich Doering 511 South Titirangi Road Titirangi Waitakere 0604, Neuseeland Tel.: +64 9 817 6772 E-Mail: kann über die Homepage generiert werden Web: www.drdoering.co.nz LINKS Thema Neuseeländische Regierung Neuseeländisches Parlament Neuseeländisches Außen- und Wirtschaftsministerium Neuseeländische Nationalbank Neuseeländisches Statistisches Zentralamt Zollbehörde Quarantänebehörde Steuerbehörde Food Standards Australia New Zealand Primärindustrieministerium Internationale Quarantäneregelungen New Zealand Food Safety Authority Gesundheitsministerium Firmenregister Immigrationsbehörde Behörde zur Förderung von Investitionen Suchmaschine für neuseeländische Verzeichnisse und Websites Gelbe Seiten Neuseeland Organisation zur Förderung von Wissenschaft und Kultur Tourismusinformationen Überlandbusgesellschaft Hotelsuchmaschine Air New Zealand Link www.govt.nz www.parliament.nz www.mfat.govt.nz www.rbnz.govt.nz www.stats.govt.nz www.customs.govt.nz www.biosecurity.govt.nz www.ird.govt.nz www.foodstandards.govt.nz www.mpi.govt.nz www.ippc.int www.foodsafety.govt.nz www.health.govt.nz www.companies.govt.nz www.immigration.govt.nz www.nzte.govt.nz/en/invest/ www.accessnz.co.nz www.yellowpages.co.nz www.royalsociety.org.nz www.tourism.net.nz www.intercitycoach.co.nz www.wotif.com www.airnz.co.nz Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 35 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA