Credit Suisse
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Rundschreiben an die Aktionäre des CS ETF (IE) plc ein nach irischem Recht in Form einer Investmentgesellschaft gegründeter Umbrella-OGAW mit getrennter Haftung zwischen den Subfonds 22. Mai 2013 Dieses Rundschreiben wird Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Aktionär der CS ETF (IE) (die „Gesellschaft“) zugesandt. Es ist wichtig und erfordert Ihre sofortige Beachtung. Falls Sie Fragen bezüglich der erforderlichen Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihren Börsenmakler, Bankberater, Anwalt, Steuerberater oder anderen Finanzberater. Falls Sie Ihre Aktien der Gesellschaft vollständig verkauft oder übertragen haben, sollten Sie dieses Dokument zusammen mit den jeweiligen Begleitpapieren an den Käufer oder Übertragungsempfänger oder an den Makler, die Bank oder den sonstigen Vermittler, über den der Verkauf oder die Übertragung erfolgte, zur Weiterleitung an den Käufer oder Übertragungsempfänger übergeben. Eine Prüfung dieses Rundschreibens durch die irische Zentralbank (Central Bank of Ireland) ist nicht erforderlich und auch nicht erfolgt. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist für die in diesem Dokument enthaltenen Informationen verantwortlich. Alle Aktionäre der Gesellschaft werden gebeten, die in diesem Dokument enthaltenen Mitteilungen und die Fassung des im beigefügten Anhang I dargelegten Sonderbeschlusses zu prüfen. EINE LADUNG ZU EINER AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG UM 10:00 UHR (IRISCHE ZEIT) AM 13. JUNI IN BLOCK E, IVEAGH COURT, HARCOURT ROAD, DUBLIN 2, IRLAND, IST IN ANHANG I BEIGEFÜGT. FORMULARE ZUR STIMMRECHTSBEVOLLMÄCHTIGUNG MÜSSEN EINGEREICHT WERDEN BIS SPÄTESTENS 10:00 UHR AM 13. JUNI 2013 An Carne Global Financial Services Limited Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland CS ETF (IE) plc Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland _________________________________________________________________________________ CS ETF (IE) plc (die Gesellschaft) CS ETF (IE) on MSCI UK Large Cap; CS ETF (IE) on MSCI UK Small Cap; CS ETF (IE) on MSCI USA Large Cap; CS ETF (IE) on MSCI USA Small Cap; CS ETF (IE) on MSCI Japan Large Cap; CS ETF (IE) on MSCI Japan Small Cap; CS ETF (IE) on MSCI EMU Small Cap; CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 1-3; CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 3-7; CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 7-10; CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 1-3; CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 3-7; CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 7-10; CS ETF (IE) on iBoxx USD Inflation Linked; CS ETF (IE) on iBoxx EUR Inflation Linked; CS ETF (IE) on EURO STOXX 50®; SM CS ETF (IE) on Dow Jones Industrial Average ; CS ETF (IE) on Nasdaq 100; CS ETF (IE) on FTSE 100; CS ETF (IE) on S&P 500; CS ETF (IE) on FTSE MIB; CS ETF (IE) on Nikkei 225; CS ETF (IE) on MSCI Pacific ex Japan; CS ETF (IE) on MSCI Canada; CS ETF (IE) on MSCI UK; CS ETF (IE) on MSCI USA; CS ETF (IE) on MSCI Japan; CS ETF (IE) on MSCI Europe; CS ETF (IE) on MSCI EMU; CS ETF (IE) on CSI 300; CS ETF (IE) on MSCI South Africa; CS ETF (IE) on MSCI EM EMEA; CS ETF (IE) on MSCI Russia ADR/GDR; CS ETF (IE) on MSCI EM Latin America; CS ETF (IE) on MSCI Brazil; CS ETF (IE) on MSCI Chile; CS ETF (IE) on MSCI Mexico Capped; CS ETF (IE) on MSCI India; CS ETF (IE) on MSCI Korea; CS ETF (IE) on MSCI Taiwan; CS ETF (IE) on MSCI EM Asia; CS ETF (IE) on MSCI Australia; CS ETF (IE) on MSCI World; CS ETF (IE) on EONIA; CS ETF (IE) on Credit Suisse Global Alternative Energy; CS ETF (IE) on Fed Funds Effective Rate, (jeweils ein Fonds, zusammen die Fonds) MTM/649956-000015/12686333v5 22. Mai 2013 Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, HINTERGRUND Wir beziehen uns auf die am 10. Januar 2013 veröffentlichte Mitteilung, dass Credit Suisse am 10. Januar 2013 eine Vereinbarung über die Veräußerung ihrer Exchange Traded Funds (ETF)-Sparte an BlackRock Inc. unterzeichnet hat, einschließlich der Credit Suisse Fund Management Company (Ireland) Limited, der Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft und aller ihrer (vorstehend aufgeführten) Fonds, die derzeit in den ETF-Segmenten von SIX, Xetra, Euronext Paris, Borsa Italiana und London Stock Exchange notiert sind (die „Transaktion“). Die BlackRock ETF-Sparte trägt den Namen „iShares“. Der Abschluss der Transaktion (der „Abschluss“) erfolgt voraussichtlich am oder um den 30. Juni 2013 (das „Abschlussdatum“) und unterliegt strikt der Erfüllung bestimmter Vollzugsbedingungen. Im Rahmen der Transaktion, die mit dem Abschluss wirksam wird, wird das Eigentum an der Credit Suisse Fund Management Company (Ireland) Limited (die „Verwaltungsgesellschaft“) auf die BlackRock Investment Management Ireland Holdings Limited übertragen. Ferner wird die Funktion des Anlageverwalters der Gesellschaft von der Credit Suisse AG vorbehaltlich regulierungsbehördlicher Genehmigungen und Zustimmungen mit Wirksamkeit bei Abschluss auf die BlackRock Advisors (UK) Limited übertragen. Nach dem Abschluss wird die Credit Suisse AG für eine Übergangsfrist gemäß einem Unteranlageverwaltungsvertrag mit der BlackRock Advisors (UK) Limited weiterhin Portfoliomanagementdienste erbringen. ÜBERSICHT Aufgrund des Vorstehenden schreiben wir Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Aktionär der CS ETF (IE) plc (die „Gesellschaft“), um: - Ihnen mitzuteilen, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft beschlossen hat, eine außerordentliche Hauptversammlung („AHV“) der Gesellschaft einzuberufen, die am 13. Juni um 10:00 Uhr (irische Zeit) in Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland stattfindet, um einen Vorschlag zur Änderung des Namens der Gesellschaft und zur Änderung der Gründungsurkunde und Satzung zu prüfen. Die Änderungen, die unter der Bedingung des Abschlusses erfolgen, sind in der beigefügten Anlage A näher beschrieben; und um - Ihnen vorab bestimmte Änderungen mitzuteilen, die für den Prospekt der Gesellschaft (der „Prospekt“) vorgeschlagen werden und vorbehaltlich des Abschlusses unmittelbar bei Abschluss wirksam werden, wie in der beigefügten Anlage B näher beschrieben. ÄNDERUNGEN AN DER GRÜNDUNGSURKUNDE UND SATZUNG, DIE DIE ZUSTIMMUNG DER AKTIONÄRE ERFORDERN 1 Vorgeschlagene Namensänderung der Gesellschaft Infolge und strikt vorbehaltlich des Abschlusses wird vorgeschlagen, den Namen der Gesellschaft mit Wirkung bei Abschluss in „iShares VII public limited company“ zu ändern. Diese Änderung erfordert die Zustimmung der Aktionäre der Gesellschaft per Sonderbeschluss. Infolge dieser Änderung ändern sich mit Wirkung bei Abschluss ferner auch die Namen der einzelnen Fonds (wie in der beigefügten Anlage B angegeben). 2 Vorgeschlagene Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung Der Wortlaut bestimmter vorgeschlagener Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung ist in der beigefügten Anlage A angegeben. Diese Änderungen, die vorbehaltlich des Abschlusses und erst mit Wirkung bei Abschluss erfolgen, erfordern die Zustimmung der Aktionäre der Gesellschaft per Sonderbeschluss. MTM/649956-000015/12686333v5 3 Zustimmung der Aktionäre Die in Anlage A beschriebenen Änderungen erfolgen nur und eine neue Gründungsurkunde und Satzung kann nur angenommen werden mit Zustimmung der Aktionäre per Sonderbeschluss. Zu diesem Zweck wird eine AHV der Gesellschaft einberufen, die in Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland um 10:00 Uhr am 13. Juni stattfindet. Die offizielle Ladung zur AHV ist in Anhang I beigefügt. Die Ladung gibt den Wortlaut der Sonderbeschlüsse wieder, die auf der AHV vorgeschlagen werden sollen. Sonderbeschlüsse können nur gefasst werden, wenn sie von mindestens 75 % der Gesamtzahl der jeweils dafür und dagegen abgegebenen Stimmen getragen werden. Werden Beschlüsse mit der erforderlichen Mehrheit gefasst, sind sie für alle Aktionäre verbindlich, ungeachtet dessen, wie (oder ob) diese abgestimmt haben. Die beschlussfähige Mehrheit für die AHV sind zwei (persönlich oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten) anwesende stimmberechtigte Aktionäre. Falls eine solche beschlussfähige Mehrheit nicht binnen einer halben Stunde nach der für die AHV angesetzten Zeit anwesend ist, oder falls während einer AHV die beschlussfähige Mehrheit verloren geht, wird die AHV auf den gleichen Tag in der nächsten Woche zur gleichen Zeit und am gleichen Ort vertagt oder auf einen anderen Tag und eine andere Zeit und an einen anderen Ort, den der Verwaltungsrat festlegt. Wenn auf einer solchen vertagten AHV nicht binnen einer halben Stunde nach der für die AHV angesetzten Zeit eine beschlussfähige Mehrheit anwesend ist, wird die AHV, wenn sie auf andere Art und Weise als einen Beschluss des Verwaltungsrats einberufen wurde, aufgelöst. Wurde die AHV jedoch per Beschluss des Verwaltungsrats einberufen, so stellt eine Person, die bei der Ermittlung einer beschlussfähigen Mehrheit mitgezählt werden darf, eine beschlussfähige Mehrheit dar. 4 Stimmrechtsbevollmächtigungen Ein Formular zur Stimmrechtsbevollmächtigung, damit Sie auf der AHV abstimmen können, ist diesem Rundschreiben beigefügt. Bitte lesen Sie die Hinweise auf dem Formular, die Ihnen beim Ausfüllen und Rücksenden behilflich sind. Ihr Formular zur Stimmrechtsbevollmächtigung ist nur gültig, wenn es vor dem für die Veranstaltung der AHV oder einer vertagten AHV angesetzten Zeitpunkt am eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort eingeht, der in der Ladung zur AHV angegeben ist. Sie können auch an der AHV teilnehmen und abstimmen, wenn Sie einen Stimmrechtsbevollmächtigten ernannt haben. In diesem Fall ist der Stimmrechtsbevollmächtigte nicht stimmberechtigt. MITTEILUNG ÜBER DIE ÄNDERUNGEN AM PROSPEKT, DIE NICHT DIE ZUSTIMMUNG DER AKTIONÄRE ERFORDERN Neben den vorgeschlagenen Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung wird ferner vorgeschlagen, den Prospekt der Gesellschaft zu ändern, damit daraus bestimmte Aspekte hervorgehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Transaktion stehen oder aus regulatorischen Gründen erforderlich sind. Alle solchen Änderungen erfolgen vorbehaltlich des Abschlusses. Die vorgeschlagene Transaktion wirkt sich nicht auf die im Prospekt genannten Anlageziele, die Anlagepolitik und die Anlagebeschränkungen der Fonds aus und führt auch nicht zu Änderungen in Bezug auf den im Prospekt genannten Swap-Kontrahenten. Ebenso wenig verändern sich die im Prospekt angegebenen Gebühren, die im Zusammenhang mit Ihrer Anlage in die Fonds zahlbar sind. Auch die Depotbank und der Administrator der Gesellschaft bleiben nach dem Abschluss dieselben. Es folgt eine Übersicht über die Änderungen, die jedoch nur vorbehaltlich des Abschlusses und bei Abschluss erfolgen. - Die Credit Suisse AG tritt als Promotor der Gesellschaft zurück und wird durch die BlackRock Advisors (UK) Limited abgelöst; - Die Credit Suisse AG tritt als aktueller Anlageverwalter der Gesellschaft zurück und wird durch die BlackRock Advisors (UK) Limited als neuen Anlageverwalter der Gesellschaft abgelöst, der seinerseits für eine Übergangsfrist die Credit Suisse AG zum Unteranlageverwalter der Fonds bestellt; - Der Name der Gesellschaft wird in „iShares VII public limited company“ geändert, und die Namen der einzelnen Fonds ändern sich entsprechend; - Der eingetragene Sitz der Gesellschaft wird an folgende Adresse verlegt: JP Morgan House, International Financial Services Centre, Dublin 1, Irland; - Der Gesellschaftssekretär wird durch Chartered Corporate Services Limited abgelöst; MTM/649956-000015/12686333v5 - Die Rechtsberater treten zurück; - Der Verwaltungsrat der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft tritt zurück und es werden neue Verwaltungsratsmitglieder ernannt; - Der Name der Verwaltungsgesellschaft wird von Credit Suisse Fund Management Company (Ireland) Limited in BlackRock Fund Management Company (Ireland) Limited geändert; - Die Credit Suisse Funds AG tritt als aktuelle Schweizer Vertretung der Gesellschaft zurück und wird durch die BlackRock Asset Management Schweiz AG abgelöst; - Die Credit Suisse AG tritt als aktuelle Schweizer Zahlstelle der Gesellschaft zurück und wird durch JP Morgan Chase Bank, National Association Columbus, Zurich Branch abgelöst; - Die Credit Suisse (Deutschland) AG tritt als aktuelle deutsche Vertriebsstelle der Gesellschaft zurück; - Die Société Générale tritt als aktuelle französische Zentralstelle und Korrespondenzbank zurück und wird durch BNP Paribas Securities Services SA abgelöst; - Die Credit Suisse AG tritt als aktuelle spanische Vertriebsstelle und Vertretung zurück und wird durch Barclays Bank, S.A. Sucursal en España abgelöst, die ausschließlich als Vertriebsstelle in Spanien fungieren wird; - Die Credit Suisse Asset Management Limited tritt als aktueller britischer Facilities Agent zurück und wird durch BlackRock Advisors (UK) Limited abgelöst; - Die Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ) tritt als aktuelle schwedische Vertretung zurück und wird durch BlackRock Investment Management (UK) Limited, Stockholm Filal abgelöst; und - der Prospekt wird so geändert, dass er den ESMA-Richtlinien für ETFs und andere OGAW-Themen entspricht. Im Hinblick darauf wird der Prospekt, der zu einem einzigen Dokument konsolidiert wird, zurzeit von der Zentralbank geprüft. Weitere Einzelheiten über die geplanten Änderungen, die derzeit von der Zentralbank geprüft werden und der Genehmigung der Zentralbank unterliegen, sind der beigefügten Anlage B zu entnehmen. Gegebenenfalls werden die entsprechenden Änderungen an den wesentlichen Anlegerinformationen vorgenommen. Wie oben angegeben, erfordern diese vorgeschlagenen Änderungen nicht die Zustimmung der Aktionäre. Diesbezüglich soll dieses Rundschreiben alle Aktionäre zu rein informativen Zwecken von diesen bevorstehenden Änderungen in Kenntnis setzen. Die Änderungen werden in einem konsolidierten und aktualisierten Prospekt ausgewiesen, der für die Gesellschaft erstellt wird und der den Aktionären nach Genehmigung des Prospektes durch die entsprechenden Regulierungsbehörden und auf der Website von iShares www.ishares.com kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Definierte Begriffe, die in diesem Rundschreiben verwendet werden, haben die ihnen im Prospekt zugeschriebene Bedeutung. KOSTEN Um Missverständnisse auszuschließen: Alle mit der Beschaffung der nötigen regulierungsbehördlichen und sonstigen Genehmigungen verbundenen Kosten werden nicht aus dem Vermögen der jeweiligen Fonds gezahlt. MTM/649956-000015/12686333v5 WIRKSAMKEITSDATUM Die vorstehend beschriebenen vorgeschlagenen Änderungen erfolgen vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Zentralbank und/oder der anschließenden Benachrichtigung der zuständigen Regulierungsbehörden in den Hoheitsgebieten, in denen die Gesellschaft zum öffentlichen Vertrieb zugelassen ist, und unterliegen daher letztlich strikt der Erfüllung aller Vollzugsbedingungen im Zusammenhang mit der Transaktion. Die Änderungen erfolgen vorbehaltlich der Durchführung des Abschlusses und werden bei Abschluss wirksam (das „Wirksamkeitsdatum“). Vorbehaltlich der Erfüllung aller Vollzugsbedingungen im Zusammenhang mit der Transaktion einschließlich aller regulierungsbehördlichen Genehmigungen wird das Wirksamkeitsdatum voraussichtlich der 30. Juni 2013 sein oder um dieses Datum liegen. ZUR EINSICHTNAHME VERFÜGBARE DOKUMENTE Aktionäre können den Prospekt, Exemplare der Prospektzusätze, die wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID), die letzten Jahres- und Halbjahresberichte sowie Exemplare der Gründungsurkunde und Satzung kostenfrei am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft in Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland, oder der örtlichen Vertreter in den Ländern beziehen, in denen die Gesellschaft registriert ist, und in der Schweiz bei der Credit Suisse Funds AG, Sihlcity – Kalandergasse 4, CH-8045 Zürich, sowie bei der deutschen Informationsstelle, der Deutsche Bank AG, Taunusanlage 12, D-60325 Frankfurt am Main, und für Italien auf der Website www.csetf.com. Ab dem Wirksamkeitsdatum stehen der Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID), die letzten Jahres- und Halbjahresabschlüsse sowie Exemplare der Gründungsurkunde und Satzung auf der Website von iShares www.ishares.com zur Verfügung. SCHLUSSFOLGERUNGEN & EMPFEHLUNGEN Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist der Auffassung, dass die in Anlage A beschriebenen vorgeschlagenen Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung im besten Interesse der Aktionäre in ihrer Gesamtheit liegen, und empfiehlt Ihnen daher, für die Beschlüsse zu stimmen, die in der Ladung zur AHV dargelegt sind (einschließlich des Beschlusses, den Namen der Gesellschaft zu ändern). Wir wären Ihnen dankbar für Ihre Unterstützung der Beschlüsse durch persönliche Anwesenheit auf der AHV oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten. Wenn Sie nicht an der AHV teilnehmen möchten, füllen Sie bitte die beigefügte Stimmrechtsbevollmächtigung aus und senden sie zurück an Carne Global Financial Services Limited, Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit der in dieser Mitteilung enthaltenen Angaben zum Datum derselbigen. Sollten Sie Ihre Aktien des Fonds zurückgeben oder umtauschen wollen, können Sie das in der im Prospekt beschriebenen Weise vornehmen. Falls Sie Fragen zu dieser Mitteilung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Fachberater. Mit freundlichen Grüßen __________________________________ Verwaltungsratsmitglied CS ETF (IE) plc MTM/649956-000015/12686333v5 ANHANG I LADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER CS ETF (IE) PLC (die Gesellschaft) HIERMIT WIRD BEKANNT GEGEBEN, dass eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft in Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland, am 13. Juni 2013 um 10:00 Uhr zur Behandlung folgender Tagesordnungspunkte stattfindet, nämlich:Sonderbeschlüsse 1. Dass der Name der Gesellschaft vorbehaltlich des Abschlusses mit Wirkung bei Abschluss in „iShares VII public limited company“ geändert wird. 2. Dass die Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft wie in Anlage A zum Rundschreiben an die Aktionäre der Gesellschaft vom 22. Mai 2013 vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt werden, diese Änderungen werden mit dem Abschluss wirksam. IM AUFTRAG DES VERWALTUNGSRATS Eingetragener Sitz Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland MTM/649956-000015/12686333v5 FORMULAR ZUR STIMMRECHTSBEVOLLMÄCHTIGUNG CS ETF (IE) PLC (die Gesellschaft) Ich/wir*,__________________________________________________________________________, als Aktionär(e) der vorstehend genannten Gesellschaft, ernenne(n) hiermit ________________________ oder andernfalls ________________________ oder andernfalls ________________________ oder andernfalls Sarah Murphy, oder andernfalls Elizabeth Beazley, oder andernfalls ein beliebiges Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft zu meinem/unserem* Stimmrechtsbevollmächtigten zur Abstimmung für _____________ Anzahl der/alle* von mir/uns* gehaltenen Aktien in meinem/unserem* Namen auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, die um 10:00 Uhr (irische Zeit) am 13. Juni 2013 stattfindet, und jeder Vertagung dieser Versammlung. * Nichtzutreffendes bitte streichen. Bitte geben Sie mit einem „X“ in dem hierfür vorgesehenen Feld an, wie Ihre Stimme abgegeben werden soll. Mangels anderweitiger Weisungen wird der Stimmrechtsbevollmächtigte für alle Ihre Aktien abstimmen bzw. sich der Stimmabgabe enthalten, wie er/sie es für angemessen hält. Sonderbeschlüsse BESCHLÜSSE JA 1. Dass der Name der Gesellschaft vorbehaltlich des Abschlusses mit Wirkung bei Abschluss in „iShares VII public limited company“ geändert wird. 2. Dass die Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft wie in Anlage A zum Rundschreiben an die Aktionäre der Gesellschaft vom 22. Mai 2013 vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt werden, diese Änderungen werden mit dem Abschluss wirksam. NEIN Unterschrift:_______________________ Name: _________________________ Mit Datum vom Anm. 1. 2. 3. 4. 5. Tag des Monats 2013 Mangels anderweitiger Weisungen wird der/die Stimmrechtsbevollmächtigte abstimmen, wie er/sie es für angemessen hält. Handelt es sich bei dem Aktionär um eine natürliche Person, kann diese Bevollmächtigung von einem Bevollmächtigten dieses Aktionärs erteilt werden, der dazu ordnungsgemäß schriftlich bevollmächtigt ist. Bei gemeinschaftlichen Aktionären genügt die Unterschrift eines Aktionärs, die Namen aller gemeinschaftlichen Aktionäre sollten jedoch angegeben werden. Wird dieses Formular zur Bevollmächtigung von einer juristischen Person ausgestellt, muss es entweder mit ihrem Siegel versehen oder von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten leitenden Mitarbeiter oder Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Unterzeichnete Bevollmächtigungsformulare müssen vor dem Zeitpunkt, für den der Beginn der AHV oder der vertagten AHV angesetzt ist, am eingetragenen Sitz der Gesellschaft, Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland zu Händen von Carne Global Financial Services Limited hinterlegt werden. Ein Bevollmächtigungsformular kann an die Gesellschaft zu Händen von Carne Global Financial Services Limited, Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland gefaxt werden (Faxnummer +353 1 489 6899). MTM/649956-000015/12686333v5 Anhang A Änderungen, die die Zustimmung der Aktionäre erfordern MTM/649956-000015/12686333v5 Anhang A 1 Änderungen an der Gründungsurkunde Dass alle Verweise auf „CS ETF (IE) public limited company“ gestrichen und ersetzt werden durch: „iShares VII public limited company“. Dass alle Verweise auf die „Companies Acts, 1963 bis 2009“ gestrichen und ersetzt werden durch: „Companies Acts, 1963 bis 2012“. Dass alle Verweise auf „Die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (in ihrer jeweils gültigen ergänzten, erweiterten, konsolidierten oder geänderten Fassung)“ gestrichen und ersetzt werden durch: „Die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (in ihrer jeweils gültigen ergänzten, erweiterten, konsolidierten oder ersetzten Fassung“. 2 Änderungen an der Satzung Dass alle Verweise auf „CS ETF (IE) public limited company“ gestrichen und ersetzt werden durch: „iShares VII public limited company“. Dass alle Verweise auf die „Companies Acts, 1963 bis 2009“ gestrichen und ersetzt werden durch: „Companies Acts, 1963 bis 2012“. Dass alle Verweise auf die „Finanzaufsichtsbehörde“ gestrichen und ersetzt werden durch: „zuständige Behörde“. Dass alle Verweise auf „Die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (in ihrer jeweils gültigen ergänzten, erweiterten, konsolidierten oder geänderten Fassung)“ gestrichen und ersetzt werden durch: „Die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (in ihrer jeweils gültigen ergänzten, erweiterten, konsolidierten oder ersetzten Fassung“. Dass Artikel 1, „Auslegung“, geändert wird durch Aufnahme des folgenden zusätzlichen Wortlauts als Artikel 1.8: 1.8. Verweise in dieser Satzung auf (i) „Zertifikat“ oder „verbriefte Form“ im Zusammenhang mit einer Aktie sind Verweise auf eine Aktie, deren Eigentum im Register als in verbriefter Form gehalten eingetragen ist; „stückelos“ oder „in stückeloser Form“ im Zusammenhang mit einer Aktie sind Verweise auf ein Wertpapier in elektronischer Form. (ii) Dass Artikel 11, „Eigentumsbestätigungen/Aktienzertifikate“, geändert wird durch Aufnahme des folgenden zusätzlichen Wortlauts als Artikel 11A: 11A Wertpapiere in elektronischer Form 11A.1 Vorbehaltlich der Wertpapiervorschriften kann der Verwaltungsrat (ohne Rücksprache mit den Inhabern einer Klasse von Aktien) beschließen, dass eine Klasse von Aktien zum Wertpapier in elektronischer Form wird oder dass eine Klasse von Aktien kein Wertpapier in elektronischer Form mehr sein darf. 11A.2 Vorbehaltlich der Wertpapiervorschriften und der Einrichtungen und Anforderungen des maßgeblichen Systems kann der Verwaltungsrat alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Halten von Wertpapieren in elektronischer Form und der Übertragung des Eigentums an solchen Wertpapieren umsetzen. 11A.3 Vorbehaltlich der Wertpapiervorschriften, der Einrichtungen und Anforderungen des maßgeblichen Systems und der Zustimmung der Gesellschaft kann ein Inhaber eine Aktie, die ein MTM/649956-000015/12686333v5 Wertpapier in elektronischer Form ist, aus einer in verbriefter Form gehaltenen Aktie in eine in stückeloser Form gehaltene Aktie umwandeln, und umgekehrt. 11A.4 Solange eine Klasse von Aktien ein Wertpapier in elektronischer Form ist, gilt diese Satzung nur insoweit für eine Aktie dieser Klasse, als sie dem Halten und der Übertragung solcher Aktien gemäß den Wertpapiervorschriften entspricht. 11A.5 Solange eine Klasse von Aktien ein Wertpapier in elektronischer Form ist, verzeichnet die Gesellschaft im Register die Anzahl der Aktien, die jeder Inhaber in stückeloser Form und in verbriefter Form hält und führt das Register gemäß den Wertpapiervorschriften und dem maßgeblichen System. 11A.6 Ungeachtet der Bestimmungen dieser Satzung wird eine Klasse von Aktien nicht nur deshalb wie zwei Klassen behandelt, weil diese Klasse Aktien in verbriefter und stückeloser Form umfasst, oder infolge einer Bestimmung dieser Satzung oder der Wertpapiervorschriften, die nur für Aktien in verbriefter oder stückeloser Form gilt. Dass Artikel 17, „Ausübung des Übertragungsinstruments“, geändert wird durch Aufnahme des folgenden zusätzlichen Wortlauts als Artikel 17A: 17A Übertragung von Aktien in stückeloser Form Eine Übertragung einer Aktie in stückeloser Form erfolgt gemäß den und vorbehaltlich der Wertpapiervorschriften und der Einrichtungen und Anforderungen des maßgeblichen Systems sowie in Übereinstimmung mit eventuellen Vereinbarungen des Verwaltungsrats gemäß Artikel 11A. Dass Artikel 26, „Tod des Inhabers“, wie folgt geändert wird: 26. Tod des Inhabers Nach dem Tod eines Inhabers sind der oder die überlebenden Inhaber, falls er gemeinschaftlicher Inhaber war, oder seine Vertreter, falls er alleiniger Inhaber oder der einzige überlebende Inhaber von gemeinschaftlichen Inhabern war (vorbehaltlich dieser Satzung und der Acts und im Falle eines Wertpapiers in elektronischer Form der Einrichtungen und Anforderungen des maßgeblichen Systems), die einzigen Personen, die ein von der Gesellschaft anerkanntes Eigentumsrecht an seinen Aktien haben; durch keine hierin enthaltene Bestimmung wird jedoch das Vermögen eines verstorbenen Inhabers von Verbindlichkeiten in Bezug auf Aktien, die dieser gemeinschaftlich gehalten hatte, befreit. Dass Artikel 27, „Übergang im Todesfall oder bei Insolvenz/Minderjährigkeit“, wie folgt geändert wird: 27. Übergang im Todesfall oder bei Insolvenz/Minderjährigkeit 27.1 Der Vormund eines minderjährigen Inhabers, ein Pfleger/Betreuer oder sonstiger rechtlicher Vertreter eines geschäftsunfähigen Inhabers sowie Personen, die aufgrund des Todes oder der Insolvenz eines Inhabers Anspruch auf eine Aktie haben, können nach Vorlage eines Nachweises, den der Verwaltungsrat ordnungsgemäß verlangen kann, entscheiden, ob sie Inhaber der Aktie werden oder diese in einer Weise übertragen, wie es der verstorbene oder insolvente oder geschäftsunfähige Inhaber hätte tun können. Entscheidet sich die Person, Inhaber zu werden, muss sie dies der Gesellschaft mitteilen. Entscheidet sie sich, selbst Inhaber zu werden oder eine andere Person muss sie hierfür zur Übertragung der Aktie auf diese Person eine Übertragungsurkunde ausstellen Inhaber werden zu lassen, und es handelt sich um ein Wertpapier in elektronischer Form, muss sie die vom Verwaltungsrat geforderten Maßnahmen ergreifen, damit sie oder die Person als Inhaber der Aktie eingetragen werden kann. Sämtliche Artikel in Bezug auf die Übertragung von Aktien gelten für die Mitteilung oder Übertragungsurkunde, als sei sie eine von dem Inhaber ausgestellte Übertragungsurkunde und als sei der Tod, die Insolvenz oder die Geschäftsunfähigkeit des Inhabers nicht eingetreten. MTM/649956-000015/12686333v5 27.2 Damit eine Übertragung gemäß Artikel 27.1 wirksam wird, kann der Verwaltungsrat: 27.2.1 die Umwandlung von zu verkaufenden Aktien in verbriefter Form in stückelose Form genehmigen, und umgekehrt (soweit es den Wertpapiervorschriften und den Einrichtungen und Anforderungen des maßgeblichen Systems entspricht); und (1) in Bezug auf Aktien in verbriefter Form eine Person dazu bevollmächtigen, zur Übertragung der verkauften Aktien eine Übertragungsurkunde auszustellen; oder (2) in Bezug auf Wertpapiere in elektronischer Form im Einklang mit Wertpapiervorschriften und den Einrichtungen und Anforderungen maßgeblichen Systems anderweitige Vorkehrungen für ihre Übertragung auf Übertragungsempfänger oder gemäß den Weisungen Übertragungsempfängers treffen. den des den des Dass Artikel 106, „Haftungsfreistellung“, wie folgt geändert wird: 106.3. Falls die Credit Suisse Management Company (Ireland) Limited BlackRock nicht längerdie Verwaltungsgesellschaft der Promoter der Gesellschaft istund kein Unternehmen aus den Unternehmensgruppen des Promoters an deren Stelle als Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft ernannt wird, veranlasst der Verwaltungsrat vor oder unmittelbar nachdem diese Kündigung in Kraft tritt die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, um vorzuschlagen, dass der Name der Gesellschaft so geändert wird, dass er keinerlei Beteiligung seitens der Credit Suisse Management Company (Ireland) LimitedBlackRock (oder einer ihrer Gruppengesellschaften) oder der Marke iShares in der Gesellschaft reflektiert. Auf einer solchen, zur Änderung des Namens einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung haben diejenigen Aktionäre, die (als natürliche Personen) persönlich anwesend oder durch Stimmrechtsbevollmächtigte oder (im Fall von Unternehmen) durch Stimmrechtsbevollmächtigte oder durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter vertreten sind, die stimmberechtigt sind und bei einer geheimen Wahl zugunsten des vorgeschlagenen Beschlusses zur Änderung des Namens der Gesellschaft abstimmen, gemeinsam diejenige Gesamtzahl von Stimmen, die eine oder mehrere Stimmen mehr als die Anzahl von Stimmen beträgt, die bei einer solchen geheimen Wahl abgegeben werden muss, damit der besagte Beschluss angenommen wird. Eine solche Namensänderung hat gemäß den Bestimmungen der Companies Acts und den Vorschriften der Finanzaufsichtsbehörde zu erfolgen. Dass Anhang I, „Definitionen“, wie folgt geändert wird: Streichung der bestehenden Definition des Begriffs „Zuständige Behörde“ und Ersetzung durch die folgende Definition: Zuständige Behörde bezeichnet die irische Zentralbank (die „Zentralbank“) oder eine andere als zuständige Behörde entsprechend den Vorschriften bestimmte Behörde; Aufnahme einer neuen Definition für den Begriff „Wertpapier in elektronischer Form“, wie folgt: Wertpapier in elektronischer Form bezeichnet einen Anteil, dessen Anspruch daran gemäß den Wertpapiervorschriften von einem Betreiber mittels eines maßgeblichen Systems übertragen werden kann; Aufnahme einer neuen Definition für den Begriff „Betreiber“, wie folgt: Betreiber MTM/649956-000015/12686333v5 bezeichnet eine gemäß den Wertpapiervorschriften für den Betrieb eines maßgeblichen Systems zugelassene Person; Aufnahme einer neuen Definition für den Begriff „Maßgebliches System“, wie folgt: Maßgebliches System bezeichnet gemäß den Wertpapiervorschriften zugelassene EDV-Systeme und Verfahren, die den papierlosen Nachweis und die Übertragung von Inhaberrechten auf ein Wertpapier in elektronischer Form ermöglichen und ergänzende und zusätzliche Verfahren vereinfachen und zu denen insbesondere das maßgebliche System zählt, das von der Euroclear UK and Ireland Limited betrieben wird. Aufnahme einer neuen Definition für den Begriff „Wertpapiervorschriften“, wie folgt: Wertpapiervorschriften bezeichnet den Companies Act, 1990 (Uncertificated Securities) Regulations 1996 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie dessen jeweils geänderte Fassungen. Änderung der bestehenden Definition des Begriffs „Spezifische Anlagen“, wie folgt: Spezifische Anlage a) bezeichnet eine Anlage, die von der Regierung oder einer lokalen Behörde eines Mitgliedstaats oder internationalen öffentlichen Körperschaften, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben oder garantiert wird; und (b) bezeichnet eine Anlage, die von der Regierung eines Landes ausgegeben wird, das in der Länderliste in Artikel 1.1 von Anhang IV enthalten ist (ausgenommen Hongkong und Liechtenstein), bzw. für welche die Zahlung von Kapital und Zinsen von der Regierung des Landes garantiert ist; und (c) weltweit ausgegebene Anlagenb) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder seinen lokalen Gebietskörperschaften oder einem Nicht-Mitgliedstaat oder einer internationalen öffentlichen Körperschaft, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben oder garantiert werden und von einem der folgenden Stellen ausgegeben oder garantiert werden:OECD-Regierungen (vorausgesetzt, die jeweiligen Emissionen sind mit Investment Grade bewertet), Regierung von Brasilien (vorausgesetzt, die Emissionen sind mit Investment Grade bewertet), Regierung von Indien (vorausgesetzt, die Emissionen sind mit Investment Grade bewertet), Regierung von Singapur, Asiatische Entwicklungsbank, Euratom, Europäische Union, Europäische Zentralbank, Rat der Europäischen Union, Eurofima, Europäische Investitionsbank, Afrikanische Entwicklungsbank, Inter American Development Bank, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (d. h. die Weltbank), International Finance Corporation, Federal National Mortgage Association („Fannie Mae“), Federal Home Loan Mortgage Corporation („Freddie Mac“), Government National Mortgage Association („Ginnie Mae“), Internationale Währungsfonds, Federal Home Loan Bank („FHL Bank“), Federal Farm Credit Bank („FFCB”), Tennessee Valley Authority („TVA“), oder Student Loan Marketing Association („Sallie Mae“) oder Straight-A Funding LLC. Jeder Fonds muss Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen besitzen, wobei die Papiere aus einer einzelnen MTM/649956-000015/12686333v5 Emission 30 % seines Nettoinventarwertes nicht übersteigen dürfen. Dass Anhang II, „Ausgabe von Aktien“, wie folgt geändert wird: Ziffer 1.1.2 wird vollständig gestrichten und wie folgt ersetzt: 1.1.2. Aktien an sonstigen Fonds (oder Klassen davon) können mit der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat ausgegeben und bezeichnet werden. Die Auflage von Aktien anderer Klassen eines Fonds muss gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Ziffer 10.1.5 und Ziffer 10.4 von Artikel 10, „Auflösung des Fonds“, werden wie folgt geändert: 10.1.5. falls der Verwaltungsrat den Beschluss gefasst hat, dass die Fortführung eines Fonds unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbedingungen (einschließlich eines Störungsereignisses auf einem Sekundärmarkt, wie im Prospekt beschrieben) und den besten Interessen der Aktionäre undurchführbar oder nicht ratsam ist. 10.4 Der Verwaltungsrat ist befugt, eine Umstrukturierung und/oder Verschmelzung und/oder Fusionierung der Gesellschaft oder eines oder mehrerer Fonds mit einem oder mehreren anderen Organismen für gemeinsame Anlagen auf grenzüberschreitender Basis in oder von einem anderen Mitgliedstaat oder auf inländischer Basis zu den Bedingungen und Konditionen vorzuschlagen und umzusetzen, die vom Verwaltungsrat vorbehaltlich der folgenden Konditionen:Anforderungen der zuständigen Behörde und/oder der Vorschriften genehmigt wurden. 10.4.1. dass die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt wurde; und 10.4.2. dass den Aktionären des betreffenden Fonds oder der betreffenden Fonds die Einzelheiten zum Umstrukturierungs- und/oder Verschmelzungsplan in einer vom Verwaltungsrat genehmigten Form mitgeteilt wurden und dass ein Sonderbeschluss der Aktionäre des betreffenden Fonds oder der betreffenden Fonds verabschiedet wurde, der den besagten Plan billigt. Der jeweilige Umstrukturierungs- und/oder Verschmelzungsplan wird wirksam nach Erfüllung dieser Konditionen oder zu einem späteren im Plan vorgesehenen oder vom Verwaltungsrat beschlossenen Zeitpunkt, wobei die Bedingungen dieses Plans für alle Aktionäre verbindlich sind und der Verwaltungsrat befugt ist, alle Handlungen und Dinge vorzunehmen und diese vornehmen soll, die für die Umsetzung des Plans erforderlich sind. Artikel 12, „Rücknahmeverfahren“, wird wie folgt geändert: 12 Rücknahmeverfahren Vorbehaltlich der Vorschriften der Companies Acts, der Vorschriften, der Wertpapiervorschriften und dieser Satzung und vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nimmt die Gesellschaft nach Eingang eines Antrags (wobei der Antrag nach dem Ermessen des Verwaltungsrats entweder allgemein oder für einen bestimmten Antrag schriftlich, per Fax, per Telex oder telefonisch (gemäß dem im Prospekt angeführten Verfahren) oder in einer anderen MTM/649956-000015/12686333v5 gegebenenfalls vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegten Form gestellt werden kann) eines Aktionärs (der „Antragsteller“) bei der Gesellschaft oder ihrem/ihren bevollmächtigten Vertreter(n) die vom Antragsteller gehaltenen Aktien insgesamt oder teilweise zu dem gemäß Artikel 13 dieser Satzung ermittelten Rücknahmepreis zurück oder veranlasst deren Erwerb mindestens zum Rücknahmepreis am jeweiligen Handelstag. Ein solcher Rücknahmeantrag muss von einem ordnungsgemäß indossierten Aktienzertifikat bzw. Aktienzertifikaten begleitet werden, falls für die Aktien, auf die sich dieser Antrag bezieht, ausgegeben. VORAUSSETZUNGEN :12.1.1 A Falls der relevante Prospekt nichts Anderweitiges bestimmt, werden Rücknahmeanträge lediglich im Zusammenhang mit Aktien, die in stückeloser Form gehalten werden, berücksichtigt. 12.1.1 B. Die Rücknahme von Aktien gemäß diesem Artikel 12 in Bezug auf Anträge, die am oder vor dem Orderannahmeschluss an einem Handelstag bei der Gesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Vertreter eingegangen sind, erfolgt an diesem Handelstag. 12.1.2 Ein Rücknahmeantrag, der nach dem Orderannahmeschluss an einem Handelstag eingeht, kann auf den darauf folgenden Orderannahmeschluss vorgetragen werden. 12.1.3 Wird die Ermittlung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds an einem Handelstag aufgrund einer Erklärung des Verwaltungsrats gemäß Artikel 16 dieser Satzung ausgesetzt, kann ein Antragsteller seinen Antrag auf Rücknahme seiner Aktien gemäß diesem Artikel 12 zurückziehen. Wird der Antrag nicht derart zurückgezogen, steht es der Gesellschaft frei, die Aktien am nächsten, auf das Ende der Aussetzung folgenden Handelstag zurückzunehmen. 12.1.4 Vorbehaltlich des Vorherstehenden und vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats ist ein Antragsteller nicht berechtigt, einen gemäß diesem Artikel 12 ordnungsgemäß gestellten Antrag zurückzuziehen. 12.1.5 Die Gesellschaft kann einen ausreichenden Teil des an den Antragsteller in Bezug auf die Rücknahme zu zahlenden Betrages einbehalten, um etwaige Steuern zu zahlen, die in Bezug auf die Rücknahme der Aktien an die Revenue Commissioners in Irland zu zahlen sind. 12.1.6 Jeder Betrag, der im Zusammenhang mit der Rücknahme von Aktien an den Antragsteller zu zahlen ist, wird auf Risiko und Kosten des Antragstellers in der gleichen Währung gezahlt, auf die die Aktien lauten, oder in einer anderen vom Verwaltungsrat festgelegten Währung. Ein solcher Betrag kann nach Wahl des Verwaltungsrats (jedoch auf Risiko und Kosten des Antragstellers) von oder im Namen der Gesellschaft spätestens am jeweiligen Valutatag im elektronischen oder telegrafischen Zahlungsverkehr auf das vom Antragsteller angegebene Bankkonto überwiesen werden. In allen anderen Fällen wird ein solcher Betrag spätestens am jeweiligen Valutatag in Form eines begebbaren Instruments auf Risiko des Antragstellers von oder im Namen der Gesellschaft per Post an den Antragsteller übersandt. Falls der von der Gesellschaft wie vorstehend zu zahlende Betrag nicht in der Währung, auf die die von der Gesellschaft zurückgenommenen Aktien lauten, gezahlt werden soll, dann ist der Wechselkurs zwischen dieser Währung und der Währung, die für die Zahlung vereinbart wurde, der Kurs, den der Verwaltungsrat als angemessen erachtet. Die (etwaigen) Kosten der Umrechnung werden von dem in die gewünschte Währung umgerechneten Zahlungsbetrag abgezogen. Die Bestätigung des Verwaltungsrats in Bezug auf den geltenden Wechselkurs und die Kosten der Umrechnung sind für alle Personen endgültig und verbindlich. 12.1.7 Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Anweisungen des Antragstellers an die Gesellschaft (oder ihren bevollmächtigten Vertreter), nach denen die Gesellschaft (oder ihr bevollmächtigter Vertreter) zusätzliche Dokumente zur Überprüfung oder anderweitigen Bestätigung anfordern kann, zahlt die Gesellschaft (oder ihr bevollmächtigter Vertreter) die MTM/649956-000015/12686333v5 Rücknahmeerlöse an den Antragsteller. 12.1.8. Auf Anfrage kann der Verwaltungsrat nach alleinigem Ermessen und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Depotbank weitere Handelstage und Bewertungszeitpunkte für die Rücknahme von Aktien bezüglich eines Fonds bestimmen, die allen Aktionären zur Verfügung stehen. Artikel 16, „Aussetzung der Ermittlung des Nettoinventarwertes / Verschiebung eines Handelstages“, wird durch Einfügung eines neuen Unterabsatzes 16.1.9 wie folgt geändert: 16.1.9. in einem Zeitraum, in dem der Verwaltungsrat nach seinem Ermessen eine Aussetzung für erforderlich hält, um eine Fusionierung, Verschmelzung oder Umstrukturierung eines Fonds oder der Gesellschaft durchzuführen. Die Gesellschaft wird, sofern möglich, alle angemessenen Schritte unternehmen, um eine Aussetzung so bald wie möglich zu beenden. Artikel 18, „Zwangsweise Rücknahme oder Übertragung von Aktien“, wird wie folgt geändert: 18.10 Der Verwaltungsrat kann, in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Prospekts und/oder Prospektzusatzes für den jeweiligen Fonds, sämtliche Aktien eines Fonds an einem Handelstag zwangsweise zurückzunehmen. Artikel 19, „Anlage der Vermögenswerte“, wird wie folgt geändert: 19.2. Der Verwaltungsrat kann vVorbehaltlich der Vorschriften Genehmigung durch die Zentralbank können mehr als 35 % und beschließen, bis zu 100 % Prozent des Nettoinventarwertes eines Fonds in beliebige der spezifischen Anlagen anzulegen angelegt werden. 19.7. 19.7. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft bis zu 20 % (in bestimmten Fällen 35 % und dann nur in Bezug auf einen einzelnen Emittenten) des Nettovermögens eines Fonds in Wertpapiere investieren, die von demselben Emittenten ausgegeben wurden, wobei kann ein Fonds mit dem Ziel aufgelegt werden, ein indexabbildender Fonds zu sein (bei dem das Ziel der Anlagepolitik des Fonds darin besteht, die Zusammensetzung eines Index von einem Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, der von der zuständigen Behörde anerkannt wurde). Dass Anhang III wie folgt geändert wird: Ziffer 1.21.5 und Ziffer 1.21.9 von Artikel 1, „Ermittlung des Nettoinventarwerts“, werden wie folgt geändert: 1.21.5. in Zusammenhang mit der Anlegung und Pflege des Registers angefallene Kosten, Gebühren und Auslagen in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Gesellschaft als Transfer- und Registerstelle, insbesondere die Übertragung von Aktien an der Gesellschaft von oder innerhalb eines maßgeblichen Systems zur Eintragung und Übertragung von Wertpapieren in elektronischer Form; 1.21.9. angefallene Gebühren und Auslagen von Anwälten und anderen Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Geschäft der Gesellschaft;Gebühren, die im Zusammenhang mit Börsennotierungen der Aktien entstehen; MTM/649956-000015/12686333v5 Anlage B Änderungen, die keiner Zustimmung der Aktionäre bedürfen MTM/649956-000015/12686333v5 Anlage B Änderungen am Prospekt ÄNDERUNG DES NAMENS DER GESELLSCHAFT UND IHRER FONDS Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft, und insbesondere der vorgeschlagenen Änderung des Namens der Gesellschaft, die noch nicht abgeschlossen ist, wird vorgeschlagen, alle Verweise im Prospekt auf „CS ETF (IE) plc“ zu löschen und durch „iShares VII public limited company“ zu ersetzen. Ferner wird vorgeschlagen, dass die Namen der einzelnen Fonds wie folgt geändert werden: Aktueller Name des Fonds 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. CS ETF (IE) on MSCI UK Large Cap CS ETF (IE) on MSCI UK Small Cap CS ETF (IE) on MSCI USA Large Cap CS ETF (IE) on MSCI USA Small Cap CS ETF (IE) on MSCI Japan Large Cap CS ETF (IE) on MSCI Japan Small Cap CS ETF (IE) on MSCI EMU Small Cap CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 1-3 CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 3-7 CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 7-10 CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 1-3 CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 3-7 CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 7-10 CS ETF (IE) on iBoxx USD Inflation Linked CS ETF (IE) on iBoxx EUR Inflation Linked CS ETF (IE) on EURO STOXX 50® SM CS ETF (IE) on Dow Jones Industrial Average CS ETF (IE) on Nasdaq 100 CS ETF (IE) on FTSE 100 CS ETF (IE) on S&P 500 CS ETF (IE) on FTSE MIB CS ETF (IE) on Nikkei 225 CS ETF (IE) on MSCI Pacific ex Japan CS ETF (IE) on MSCI Canada CS ETF (IE) on MSCI UK CS ETF (IE) on MSCI USA CS ETF (IE) on MSCI Japan CS ETF (IE) on MSCI Europe CS ETF (IE) on MSCI EMU CS ETF (IE) on CSI 300 CS ETF (IE) on MSCI South Africa CS ETF (IE) on MSCI EM EMEA CS ETF (IE) on MSCI Russia ADR/GDR CS ETF (IE) on MSCI EM Latin America CS ETF (IE) on MSCI Brazil CS ETF (IE) on MSCI Chile CS ETF (IE) on MSCI Mexico Capped CS ETF (IE) on MSCI India CS ETF (IE) on MSCI Korea CS ETF (IE) on MSCI Taiwan CS ETF (IE) on MSCI EM Asia CS ETF (IE) on MSCI Australia CS ETF (IE) on MSCI World CS ETF (IE) on EONIA CS ETF (IE) on Credit Suisse Global Alternative Energy CS ETF (IE) on Fed Funds Effective Rate MTM/649956-000015/12686333v5 Vorgeschlagener Name des Fonds iShares MSCI UK Large Cap UCITS ETF iShares MSCI UK Small Cap UCITS ETF iShares MSCI USA Large Cap UCITS ETF iShares MSCI USA Small Cap UCITS ETF iShares MSCI Japan Large Cap UCITS ETF iShares MSCI Japan Small Cap UCITS ETF (Acc) iShares MSCI EMU Small Cap UCITS ETF iShares USD Government Bond 1-3 UCITS ETF (Acc) iShares USD Government Bond 3-7 UCITS ETF (Acc) iShares USD Government Bond 7-10 UCITS ETF (Acc) iShares Euro Government Bond 1-3 UCITS ETF (Acc) iShares Euro Government Bond 3-7 UCITS ETF (Acc) iShares Euro Government Bond 7-10 UCITS ETF (Acc) iShares USD Inflation Linked Bond UCITS ETF iShares Euro Inflation Link Bond UCITS ETF iShares EURO STOXX 50 – B UCITS ETF (Acc) iShares Dow Jones Industrial Average UCITS ETF iShares NASDAQ 100 UCITS ETF iShares FTSE 100 UCITS ETF (Acc) iShares S&P 500 – B UCITS ETF (Acc) iShares FTSE MIB UCITS ETF (Acc) iShares Nikkei 225 UCITS ETF iShares MSCI Pacific ex Japan UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Canada – B UCITS ETF iShares MSCI UK UCITS ETF iShares MSCI USA – B UCITS ETF iShares MSCI Japan – B UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Europe - B UCITS ETF (Acc) iShares MSCI EMU UCITS ETF iShares CSI 300 UCITS ETF (Swap) iShares MSCI South Africa - B UCITS ETF iShares MSCI EM EMEA UCITS ETF (Swap) iShares MSCI Russia ADR/GDR UCITS ETF iShares MSCI EM Latin America UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Brazil UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Chile UCITS ETF iShares MSCI Mexico Capped UCITS ETF iShares MSCI India UCITS ETF (Swap) iShares MSCI Korea UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Taiwan UCITS ETF (Swap) iShares MSCI EM Asia UCITS ETF iShares MSCI Australia - B UCITS ETF iShares MSCI World – B UCITS ETF (Acc) iShares EONIA UCITS ETF (Swap) iShares Global Alternative Energy UCITS ETF iShares Fed Funds Effective Rate UCITS ETF (Swap) AKTUALISIERUNG DER BESTEHENDEN DEFINITION DES BEGRIFFS „HANDELSTAG“ Es wird vorgeschlagen, die bestehende Definition von „Handelstag“ durch die Aufnahme des folgenden zusätzlichen Wortlauts am Ende der derzeitigen Definition zu ändern: „Der Anlageverwalter erstellt Handelskalender, in denen die Handelstage für jeden Fonds vorab aufgeführt sind. Der Handelskalender kann vom Anlageverwalter zu gegebener Zeit geändert werden, wenn z. B. der/die jeweilige Marktbetreiber, Regulierungsbehörde oder Börse (wie jeweils zutreffend) einen relevanten Markt für den Handel und/oder die Abwicklung für geschlossen erklärt (wobei eine solche Schließung durch eine kurze oder gar keine Mitteilung an den Anlageverwalter erfolgen kann). Der Handelskalender für jeden Fonds ist beim Anlageverwalter erhältlich.“ Bitte beachten Sie, dass diese Änderung nicht die Fähigkeit von Aktionären beeinflusst, mit den von ihnen gehaltenen Fonds zu handeln, und eine Verbesserung der bestehenden Definition darstellt, um eine Aussetzung des Handels mit den Aktien infolge eines unerwarteten Marktstörungsereignisses (z. B. Hurrikan Sandy) zu vermeiden. BIOGRAPHIE DER NEUEN VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, BLACKROCK FUND MANAGEMENT COMPANY IRELAND LIMITED Die Verwaltungsgesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde am 9. April 2009 in Irland gegründet und steht letztlich im Eigentum der BlackRock Inc. Das genehmigte Grundkapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt 10.000.000 €, mit einem eingezahlten Kapital von 12.400.000 CHF (dem Gegenwert von 9.957.708 €) und 2 €, die sich aus 2 Gründeraktien zu je 1 € zusammensetzen und an die BlackRock Investment Management Ireland Holdings Limited ausgegeben wurden. Die Verwaltungsgesellschaft fungiert derzeit nicht als Verwaltungsgesellschaft eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen. Die Verwaltungsgesellschaft ist von der Zentralbank zugelassen und unterliegt deren Aufsicht. BIOGRAPHIE DES NEUEN ANLAGEVERWALTERS, BLACKROCK ADVISORS (UK) LIMITED Der Anlageverwalter ist eine Tochtergesellschaft von BlackRock, Inc: Der Anlageverwalter ist als Anlageverwalter von der Finanzaufsichtsbehörde zur Ausübung regulierter Tätigkeiten im Vereinigten Königreich autorisiert und unterliegt den Bestimmungen der Finanzaufsichtsbehörde. Der Anlageverwalter wurde am 18. März 1964 nach dem Recht von England und Wales gegründet. Zum 30. Juni 2012 belief sich das gesamte verwaltete Vermögen der BlackRock-Gruppe auf rund 3.560 Mrd. US$. ÄNDERUNGEN INFOLGE DER ESMA-RICHTLINIEN ÜBER ETFS UND ANDERE OGAWSPEZIFISCHE SACHVERHALTE Die letzten Änderungen der Vorschriften, die den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft regeln, haben zusätzliche Angaben im Prospekt erforderlich gemacht. Zu diesen Änderungen zählen die Folgenden: Erwarteter Tracking Error Der Prospekt der Gesellschaft ist durch Aufnahme der folgenden Angabe in Zusammenhang mit dem erwarteten Tracking Error im Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“ zu aktualisieren: Der Tracking Error ist die Standardabweichung der Renditedifferenz zwischen einem Fonds und seinem Referenzindex. Wir von iShares/BlackRock sind der Ansicht, dass diese Zahl für einen taktischen Anleger wichtig ist, der regelmäßig Anteile an ETFs kauft und verkauft und diese Anteile häufig nur über einen Zeitraum weniger Tage oder Wochen hält. Für einen „Buy-to-hold“-Anleger mit einem längeren Anlagehorizont ist die Tracking-Differenz zwischen dem Fonds und dem Index über den angestrebten Anlagezeitraum von größerer Bedeutung. Die Tracking-Differenz misst den tatsächlichen Unterschied zwischen der Rendite eines Fonds und der Rendite des Index (d. h. wie genau ein Fonds seinen Index abbildet), während der Tracking Error die Zunahme bzw. Abnahme der Tracking-Differenz (d. h. die Volatilität der TrackingDifferenz) misst. Im Zuge der Beurteilung eines ETFs raten wir Anlegern, beide Kennzahlen zu berücksichtigen. Der Tracking Error kann von der Nachbildungsmethodik des ETF abhängen. Im Allgemeinen lassen historische Daten darauf schließen, dass eine synthetische Nachbildung einen niedrigeren Tracking Error MTM/649956-000015/12686333v5 liefert als eine physische Nachbildung; allerdings deuten dieselben Daten darauf hin, dass eine physische Nachbildung eine niedrigere Tracking-Differenz bietet als eine synthetische Nachbildung. Der erwartete Tracking Error basiert auf der erwarteten Volatilität der Unterschiede zwischen den Renditen des relevanten Fonds und den Renditen des Referenzindex. Bei einem physisch nachbildenden ETF sind die Abweichungen zwischen den Fondspositionen und den Indexbestandteilen die Haupttreiber für den Tracking Error. Auch Cash Management und Handelskosten infolge von Anpassungen der Indexzusammensetzung können sich auf den Tracking Error sowie auf die Renditeunterschiede zwischen dem ETF und dem Referenzindex auswirken. Diese Effekte können je nach den zugrunde liegenden Umständen sowohl positiv als auch negativ sein. Darüber hinaus können die Gesellschaft und/oder ein Fonds einem Tracking Error ausgesetzt sein, der der Gesellschaft und/oder einem Fonds aus Steuerabzügen aufgrund von Erträgen aus Anlagen entsteht. Die Höhe des Tracking Error infolge von Quellensteuern hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise von der Gesellschaft und/oder einem Fonds bei verschiedenen Steuerbehörden beantragte Rückforderungen, steuerliche Vorteile, die der Gesellschaft und/oder einem Fonds aufgrund eines Steuerabkommens zustehen, oder Wertpapierleihgeschäfte, die von der Gesellschaft und/oder einem Teilfonds durchgeführt werden. Der erwartete Tracking Error jedes Fonds ist kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung. Zum Datum dieses Prospekts stellte sich der Tracking Error für den Fonds wie folgt dar: Fonds Erwarteter Tracking Error iShares MSCI UK Large Cap UCITS ETF iShares MSCI UK Small Cap UCITS ETF iShares MSCI USA Large Cap UCITS ETF iShares MSCI USA Small Cap UCITS ETF iShares MSCI Japan Large Cap UCITS ETF iShares MSCI Japan Small Cap UCITS ETF (Acc) iShares MSCI EMU Small Cap UCITS ETF iShares USD Government Bond 1-3 UCITS ETF (Acc) iShares USD Government Bond 3-7 UCITS ETF (Acc) iShares USD Government Bond 7-10 UCITS ETF (Acc) iShares Euro Government Bond 1-3 UCITS ETF (Acc) iShares Euro Government Bond 3-7 UCITS ETF (Acc) iShares Euro Government Bond 7-10 UCITS ETF (Acc) iShares USD Inflation Linked Bond UCITS ETF iShares Euro Inflation Link Bond UCITS ETF iShares EURO STOXX 50 - B UCITS ETF (Acc) iShares Dow Jones Industrial Average UCITS ETF iShares NASDAQ 100 UCITS ETF iShares FTSE 100 UCITS ETF (Acc) iShares S&P 500 - B UCITS ETF (Acc) iShares FTSE MIB UCITS ETF (Acc) iShares Nikkei 225 UCITS ETF iShares MSCI Pacific ex Japan UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Canada - B UCITS ETF iShares MSCI UK UCITS ETF iShares MSCI USA - B UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Japan - B UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Europe - B UCITS ETF (Acc) iShares MSCI EMU UCITS ETF iShares CSI 300 UCITS ETF (Swap) iShares MSCI South Africa - B UCITS ETF iShares MSCI EM EMEA UCITS ETF (Swap) iShares MSCI Russia ADR/GDR UCITS ETF iShares MSCI EM Latin America UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Brazil UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Chile UCITS ETF iShares MSCI Mexico Capped UCITS ETF Bis zu 0,10% Bis zu 0,60% Bis zu 0,10% Bis zu 0,70% Bis zu 0,10% Bis zu 0,60% Bis zu 0,80% Bis zu 0,15% Bis zu 0,30% Bis zu 0,80% Bis zu 0,10% Bis zu 0,15% Bis zu 0,15% Bis zu 1,20% Bis zu 0,10% Bis zu 0,60% Bis zu 0,15% Bis zu 0,45% Bis zu 0,10% Bis zu 0,10% Bis zu 0,80% Bis zu 2,00% Bis zu 0,25% Bis zu 0,10% Bis zu 0,10% Bis zu 0,10% Bis zu 0,10% Bis zu 0,25% Bis zu 0,50% Bis zu 0,30% Bis zu 0,15% Bis zu 0,10% Bis zu 4,00% Bis zu 0,20% Bis zu 0,30% Bis zu 0,45% Bis zu 0,10% MTM/649956-000015/12686333v5 iShares MSCI India UCITS ETF (Swap) iShares MSCI Korea UCITS ETF (Acc) iShares MSCI Taiwan UCITS ETF (Swap) iShares MSCI EM Asia UCITS ETF iShares MSCI Australia - B UCITS ETF iShares MSCI World - B UCITS ETF (Acc) iShares EONIA UCITS ETF (Swap) iShares Global Alternative Energy UCITS ETF iShares Fed Funds Effective Rate UCITS ETF (Swap) Bis zu 0,10% Bis zu 0,15% Bis zu 0,10% Bis zu 1,40% Bis zu 0,20% Bis zu 0,35% Bis zu 0,05% Bis zu 0,90% Bis zu 0,05% Risikofaktoren Der Prospekt der Gesellschaft ist durch die Einfügung der folgenden Risikofaktoren im Abschnitt „Risikofaktoren“ wie folgt abzuändern: Indexnachbildungsrisiken: Während die Fonds anstreben, die Performance der jeweiligen Referenzindizes nachzubilden (ganz gleich, ob durch eine Nachbildungs- oder Optimierungsstrategie), kann nicht garantiert werden, dass eine perfekte Nachbildung erzielt werden kann, und die Fonds können einem Indexnachbildungsrisiko unterliegen. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ihre Renditen von Zeit zu Zeit nicht genau denen ihrer jeweiligen Referenzindizes entsprechen. Dieser Tracking Error könnte aus der Unfähigkeit heraus resultieren, dieselben Bestandteile des Referenzindex zu halten, zum Beispiel bei Handelsbeschränkungen auf lokalen Märkten, kleinen illiquiden Komponenten und/oder in Fällen, in denen die Vorschriften das Engagement in Bestandteilen des Referenzindex begrenzen. Indexbezogene Risiken: Um sein Anlageziel zu erreichen, strebt jeder Fonds eine Rendite an, die die Rendite des jeweiligen Referenzindex widerspiegelt, wie vom relevanten Indexanbieter veröffentlicht. Während Indexanbieter Beschreibungen bereitstellen, welche Ziele die jeweiligen Referenzindizes erreichen sollen, geben die Indexanbieter jedoch keine Garantie ab und übernehmen keine Haftung im Zusammenhang mit der Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten in Bezug auf den Referenzindex, und geben keine Garantie dahingehend, dass die veröffentlichten Indizes der jeweils beschriebenen Referenzindexmethodik entsprechen. Fehler hinsichtlich der Qualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten können von Zeit zu Zeit auftreten und können für einen bestimmten Zeitraum nicht identifiziert und korrigiert werden, insbesondere wenn die Referenzindizes weniger häufig genutzt werden. In einem Zeitraum, in dem ein Referenzindex unrichtige Bestandteile enthält, würde der Fonds, der einen solchen veröffentlichten Referenzindex nachbildet, ein Marktengagement in Bezug auf solche Bestandteile haben. Somit können Fehler potenziell negative oder positive Auswirkungen auf die Fondsperformance haben und folglich auch auf die Aktionäre. Neben den planmäßigen Indexanpassungen können Indexanbieter zusätzliche Ad-hoc-Anpassungen an ihren Referenzindizes vornehmen, beispielsweise um einen Fehler in der Auswahl der Indexbestandteile zu korrigieren. Wird ein Referenzindex eines bestimmten Fonds angepasst und nimmt der Fonds wiederum eine Umgewichtung seines Portfolios vor, um das Portfolio an den Referenzindex anzupassen, werden gewisse Transaktionskosten (einschließlich Kapitalertragsteuer und/oder Transaktionsteuer) und ein aus einer solchen Portfolioanpassung resultierendes Marktengagement vom Fonds und folglich auch von den Aktionären getragen. Außerplanmäßige Anpassungen des Referenzindex könnten den Fonds überdies einem Tracking-Error-Risiko aussetzen; dabei handelt es sich um das Risiko, dass seine Renditen nicht exakt die des Referenzindex nachbilden. Daher können Fehler und zusätzliche Ad-hocAnpassungen, die von einem Indexanbieter an einem Referenzindex eines Fonds vorgenommen werden, die Kosten und das Marktengagement des Fonds erhöhen. Kontrahentenrisiko: Die Gesellschaft ist im Hinblick auf die Parteien, mit denen sie Transaktionen tätigt, einem Kreditrisiko ausgesetzt und trägt außerdem das Risiko des Abwicklungsverzuges. Das Kreditrisiko ist das Risiko, dass ein Kontrahent eines Finanzinstrumentes einer Verbindlichkeit oder Verpflichtung, die er gegenüber der Gesellschaft eingegangen ist, nicht nachkommt. Dies würde Kontrahenten von Derivaten, die die Gesellschaft eingeht, einschließen. Durch den Handel mit Derivaten, die nicht besichert sind, entsteht ein direktes Kontrahentenrisiko. Die Gesellschaft mindert einen Großteil ihres Kreditrisikos gegenüber den Kontrahenten ihrer Derivategeschäfte durch den Erhalt von Sicherheiten mit einem Wert, der mindestens der Risikoposition gegenüber jedem Kontrahenten entspricht. Dennoch könnte ein Ausfall eines Kontrahenten zu einer Reduzierung des Werts des Fonds führen, sofern Derivate nicht vollständig MTM/649956-000015/12686333v5 abgesichert sind. Für jeden neuen Kontrahenten wird eine formelle Überprüfung durchgeführt; alle genehmigten Kontrahenten werden laufend überwacht und überprüft. Die Gesellschaft beaufsichtigt aktiv das Kontrahentenrisiko und den Sicherheitenmanagementprozess. Sekundärmarkt Der Prospekt ist durch die Streichung der derzeitigen Angabe in Zusammenhang mit Rücknahmen am Sekundärmarkt im Abschnitt „Sekundärmarkt“ und Einfügung des folgenden Wortlauts zu ändern: Rücknahmen am Sekundärmarkt Als ein OGAW-ETF können die am Sekundärmarkt erworbenen Aktien eines Fonds von Anlegern, die keine Authorised Participants sind, normalerweise nicht direkt an den Fonds wieder zurückverkauft werden. Anleger, die keine Authorised Participants sind, müssen beim Kauf und Verkauf von Aktien am Sekundärmarkt einen Intermediär (z. B. ein Börsenmakler) einschalten; daraus können ihnen Gebühren und zusätzliche Steuern entstehen. Da der Marktpreis, zu dem die Aktien am Sekundärmarkt gehandelt werden, vom Nettoinventarwert je Aktie abweichen kann, könnten Anleger außerdem bei einem Kauf oder Verkauf von Aktien mehr zahlen bzw. weniger erhalten als den dann gültigen Nettoinventarwert. Ein Aktionär (der kein Authorised Participant ist) hat vorbehaltlich der Einhaltung der maßgeblichen Gesetze und Verordnungen das Recht zu verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft Aktien eines Fonds zurückkauft in Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen festgestellt hat, dass der Nettoinventarwert je Aktie des Fonds erheblich vom Wert einer Aktie des Fonds am Sekundärmarkt abweicht, zum Beispiel, wenn keine Authorised Participants in dieser Funktion in Bezug auf einen Fonds handeln oder zu handeln bereit sind (ein „Störungsereignis auf einem Sekundärmarkt“). Wenn nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft ein Störungsereignis auf einem Sekundärmarkt besteht, gibt die Verwaltungsgesellschaft eine so genannte „Non-AP Buy-Back Notice“ sowie eine Börsenmitteilung heraus, in der die Annahmebedingungen, Mindestrücknahmebeträge und die Kontaktangaben für den Rückkauf von Aktien enthalten sind. Das Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft, Aktien zurückzukaufen, hängt von der Rücklieferung der Aktien in das Depot der Transferstelle beim relevanten Zentralverwahrer ab. Der Rücknahmeantrag wird nur bei Lieferung der Aktien angenommen. Die von Aktionären, die keine Authorised Participants sind, zurückgekauften Aktien werden gegen bar zurückgenommen. Vor einer Auszahlung an den Aktionär sind die erforderlichen Legitimationsprüfungen und Geldwäsche-Kontrollen durchzuführen. Rücknahmen gegen Sachleistungen liegen im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. Die Rücknahmeaufträge werden an dem Handelstag bearbeitet, an dem die Aktien im Depot der Transferstelle vor Handelsschluss eingehen, abzüglich der anwendbaren Abgaben und Gebühren und sonstiger angemessener Verwaltungskosten, vorausgesetzt, dass der ausgefüllte Rücknahmeauftrag ebenfalls eingegangen ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach ihrem alleinigen Ermessen bestimmen, dass es sich bei dem Störungsereignis auf dem Sekundärmarkt um eine langfristige Situation handelt, die nicht behoben werden kann. In diesem Fall kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, Aktien zwangsweise zurückzunehmen, und den Fonds anschließend auflösen. Aktionäre, die im Falle eines Störungsereignisses auf dem Sekundärmarkt den Rückkauf ihrer Aktien beantragen, können gegebenenfalls Steuern unterliegen, u. a. Kapitalertragsteuern oder Transaktionssteuern. Deshalb wird empfohlen, dass der Aktionär vor einem solchen Rücknahmeantrag sich hinsichtlich der Auswirkungen eines Rückkaufs gemäß den Gesetzen der Rechtsordnung, in denen er ggf. steuerpflichtig ist, fachlich beraten lässt. Die Gebühren in Bezug auf solche Rücknahmen sind dem Abschnitt „Fondsbeschreibungen“ zu entnehmen. Diese Kosten dürfen nicht die maximale Rücknahmegebühr von 3 % überschreiten, die in diesem Prospekt genannt ist. MTM/649956-000015/12686333v5 Für zusätzliche Informationen verweisen wir auf den Prospekt, der am Wirksamkeitsdatum herausgegeben wird. MTM/649956-000015/12686333v5