Credit Suisse

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Credit Suisse
Rundschreiben an die Aktionäre
des
CS ETF (IE) plc
ein nach irischem Recht in Form einer Investmentgesellschaft gegründeter Umbrella-OGAW mit getrennter
Haftung zwischen den Subfonds
22. Mai 2013
Dieses Rundschreiben wird Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Aktionär der CS ETF (IE) (die
„Gesellschaft“) zugesandt. Es ist wichtig und erfordert Ihre sofortige Beachtung. Falls Sie Fragen
bezüglich der erforderlichen Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihren
Börsenmakler, Bankberater, Anwalt, Steuerberater oder anderen Finanzberater.
Falls Sie Ihre Aktien der Gesellschaft vollständig verkauft oder übertragen haben, sollten Sie dieses
Dokument zusammen mit den jeweiligen Begleitpapieren an den Käufer oder Übertragungsempfänger
oder an den Makler, die Bank oder den sonstigen Vermittler, über den der Verkauf oder die Übertragung
erfolgte, zur Weiterleitung an den Käufer oder Übertragungsempfänger übergeben.
Eine Prüfung dieses Rundschreibens durch die irische Zentralbank (Central Bank of Ireland) ist nicht
erforderlich und auch nicht erfolgt.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist für die in diesem Dokument enthaltenen Informationen
verantwortlich.
Alle Aktionäre der Gesellschaft werden gebeten, die in diesem Dokument enthaltenen Mitteilungen und die
Fassung des im beigefügten Anhang I dargelegten Sonderbeschlusses zu prüfen.
EINE LADUNG ZU EINER AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG UM 10:00 UHR
(IRISCHE ZEIT) AM 13. JUNI IN BLOCK E, IVEAGH COURT, HARCOURT ROAD, DUBLIN 2, IRLAND,
IST IN ANHANG I BEIGEFÜGT.
FORMULARE ZUR STIMMRECHTSBEVOLLMÄCHTIGUNG MÜSSEN EINGEREICHT WERDEN BIS
SPÄTESTENS
10:00 UHR AM 13. JUNI 2013
An
Carne Global Financial Services Limited
Block E, Iveagh Court,
Harcourt Road,
Dublin 2,
Irland
CS ETF (IE) plc
Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland
_________________________________________________________________________________
CS ETF (IE) plc (die Gesellschaft)
CS ETF (IE) on MSCI UK Large Cap;
CS ETF (IE) on MSCI UK Small Cap;
CS ETF (IE) on MSCI USA Large Cap;
CS ETF (IE) on MSCI USA Small Cap;
CS ETF (IE) on MSCI Japan Large Cap;
CS ETF (IE) on MSCI Japan Small Cap;
CS ETF (IE) on MSCI EMU Small Cap;
CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 1-3;
CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 3-7;
CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 7-10;
CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 1-3;
CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 3-7;
CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 7-10;
CS ETF (IE) on iBoxx USD Inflation Linked;
CS ETF (IE) on iBoxx EUR Inflation Linked;
CS ETF (IE) on EURO STOXX 50®;
SM
CS ETF (IE) on Dow Jones Industrial Average ;
CS ETF (IE) on Nasdaq 100;
CS ETF (IE) on FTSE 100;
CS ETF (IE) on S&P 500;
CS ETF (IE) on FTSE MIB;
CS ETF (IE) on Nikkei 225;
CS ETF (IE) on MSCI Pacific ex Japan;
CS ETF (IE) on MSCI Canada;
CS ETF (IE) on MSCI UK;
CS ETF (IE) on MSCI USA;
CS ETF (IE) on MSCI Japan;
CS ETF (IE) on MSCI Europe;
CS ETF (IE) on MSCI EMU;
CS ETF (IE) on CSI 300;
CS ETF (IE) on MSCI South Africa;
CS ETF (IE) on MSCI EM EMEA;
CS ETF (IE) on MSCI Russia ADR/GDR;
CS ETF (IE) on MSCI EM Latin America;
CS ETF (IE) on MSCI Brazil;
CS ETF (IE) on MSCI Chile;
CS ETF (IE) on MSCI Mexico Capped;
CS ETF (IE) on MSCI India;
CS ETF (IE) on MSCI Korea;
CS ETF (IE) on MSCI Taiwan;
CS ETF (IE) on MSCI EM Asia;
CS ETF (IE) on MSCI Australia;
CS ETF (IE) on MSCI World;
CS ETF (IE) on EONIA;
CS ETF (IE) on Credit Suisse Global Alternative Energy;
CS ETF (IE) on Fed Funds Effective Rate, (jeweils ein Fonds, zusammen die Fonds)
MTM/649956-000015/12686333v5
22. Mai 2013
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
HINTERGRUND
Wir beziehen uns auf die am 10. Januar 2013 veröffentlichte Mitteilung, dass Credit Suisse am
10. Januar 2013 eine Vereinbarung über die Veräußerung ihrer Exchange Traded Funds (ETF)-Sparte an
BlackRock Inc. unterzeichnet hat, einschließlich der Credit Suisse Fund Management Company (Ireland)
Limited, der Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft und aller ihrer (vorstehend aufgeführten) Fonds, die
derzeit in den ETF-Segmenten von SIX, Xetra, Euronext Paris, Borsa Italiana und London Stock Exchange
notiert sind (die „Transaktion“). Die BlackRock ETF-Sparte trägt den Namen „iShares“.
Der Abschluss der Transaktion (der „Abschluss“) erfolgt voraussichtlich am oder um den 30. Juni 2013
(das „Abschlussdatum“) und unterliegt strikt der Erfüllung bestimmter Vollzugsbedingungen.
Im Rahmen der Transaktion, die mit dem Abschluss wirksam wird, wird das Eigentum an der Credit Suisse
Fund Management Company (Ireland) Limited (die „Verwaltungsgesellschaft“) auf die BlackRock
Investment Management Ireland Holdings Limited übertragen.
Ferner wird die Funktion des Anlageverwalters der Gesellschaft von der Credit Suisse AG vorbehaltlich
regulierungsbehördlicher Genehmigungen und Zustimmungen mit Wirksamkeit bei Abschluss auf die
BlackRock Advisors (UK) Limited übertragen. Nach dem Abschluss wird die Credit Suisse AG für eine
Übergangsfrist gemäß einem Unteranlageverwaltungsvertrag mit der BlackRock Advisors (UK) Limited
weiterhin Portfoliomanagementdienste erbringen.
ÜBERSICHT
Aufgrund des Vorstehenden schreiben wir Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Aktionär der CS ETF (IE) plc (die
„Gesellschaft“), um:
-
Ihnen mitzuteilen, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft beschlossen hat, eine außerordentliche
Hauptversammlung („AHV“) der Gesellschaft einzuberufen, die am 13. Juni um 10:00 Uhr (irische Zeit)
in Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland stattfindet, um einen Vorschlag zur Änderung
des Namens der Gesellschaft und zur Änderung der Gründungsurkunde und Satzung zu prüfen. Die
Änderungen, die unter der Bedingung des Abschlusses erfolgen, sind in der beigefügten Anlage A
näher beschrieben; und um
-
Ihnen vorab bestimmte Änderungen mitzuteilen, die für den Prospekt der Gesellschaft (der „Prospekt“)
vorgeschlagen werden und vorbehaltlich des Abschlusses unmittelbar bei Abschluss wirksam werden,
wie in der beigefügten Anlage B näher beschrieben.
ÄNDERUNGEN AN DER GRÜNDUNGSURKUNDE UND SATZUNG, DIE DIE ZUSTIMMUNG DER
AKTIONÄRE ERFORDERN
1
Vorgeschlagene Namensänderung der Gesellschaft
Infolge und strikt vorbehaltlich des Abschlusses wird vorgeschlagen, den Namen der Gesellschaft mit
Wirkung bei Abschluss in „iShares VII public limited company“ zu ändern.
Diese Änderung erfordert die Zustimmung der Aktionäre der Gesellschaft per Sonderbeschluss. Infolge
dieser Änderung ändern sich mit Wirkung bei Abschluss ferner auch die Namen der einzelnen Fonds (wie
in der beigefügten Anlage B angegeben).
2
Vorgeschlagene Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung
Der Wortlaut bestimmter vorgeschlagener Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung ist in der
beigefügten Anlage A angegeben. Diese Änderungen, die vorbehaltlich des Abschlusses und erst mit
Wirkung bei Abschluss erfolgen, erfordern die Zustimmung der Aktionäre der Gesellschaft per
Sonderbeschluss.
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3
Zustimmung der Aktionäre
Die in Anlage A beschriebenen Änderungen erfolgen nur und eine neue Gründungsurkunde und Satzung
kann nur angenommen werden mit Zustimmung der Aktionäre per Sonderbeschluss. Zu diesem Zweck
wird eine AHV der Gesellschaft einberufen, die in Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland
um 10:00 Uhr am 13. Juni stattfindet. Die offizielle Ladung zur AHV ist in Anhang I beigefügt.
Die Ladung gibt den Wortlaut der Sonderbeschlüsse wieder, die auf der AHV vorgeschlagen werden
sollen. Sonderbeschlüsse können nur gefasst werden, wenn sie von mindestens 75 % der Gesamtzahl der
jeweils dafür und dagegen abgegebenen Stimmen getragen werden. Werden Beschlüsse mit der
erforderlichen Mehrheit gefasst, sind sie für alle Aktionäre verbindlich, ungeachtet dessen, wie (oder ob)
diese abgestimmt haben.
Die beschlussfähige Mehrheit für die AHV sind zwei (persönlich oder durch einen
Stimmrechtsbevollmächtigten) anwesende stimmberechtigte Aktionäre. Falls eine solche beschlussfähige
Mehrheit nicht binnen einer halben Stunde nach der für die AHV angesetzten Zeit anwesend ist, oder falls
während einer AHV die beschlussfähige Mehrheit verloren geht, wird die AHV auf den gleichen Tag in der
nächsten Woche zur gleichen Zeit und am gleichen Ort vertagt oder auf einen anderen Tag und eine
andere Zeit und an einen anderen Ort, den der Verwaltungsrat festlegt. Wenn auf einer solchen vertagten
AHV nicht binnen einer halben Stunde nach der für die AHV angesetzten Zeit eine beschlussfähige
Mehrheit anwesend ist, wird die AHV, wenn sie auf andere Art und Weise als einen Beschluss des
Verwaltungsrats einberufen wurde, aufgelöst. Wurde die AHV jedoch per Beschluss des Verwaltungsrats
einberufen, so stellt eine Person, die bei der Ermittlung einer beschlussfähigen Mehrheit mitgezählt
werden darf, eine beschlussfähige Mehrheit dar.
4
Stimmrechtsbevollmächtigungen
Ein Formular zur Stimmrechtsbevollmächtigung, damit Sie auf der AHV abstimmen können, ist diesem
Rundschreiben beigefügt. Bitte lesen Sie die Hinweise auf dem Formular, die Ihnen beim Ausfüllen und
Rücksenden behilflich sind. Ihr Formular zur Stimmrechtsbevollmächtigung ist nur gültig, wenn es vor dem
für die Veranstaltung der AHV oder einer vertagten AHV angesetzten Zeitpunkt am eingetragenen Sitz der
Gesellschaft oder einem anderen Ort eingeht, der in der Ladung zur AHV angegeben ist. Sie können auch
an der AHV teilnehmen und abstimmen, wenn Sie einen Stimmrechtsbevollmächtigten ernannt haben. In
diesem Fall ist der Stimmrechtsbevollmächtigte nicht stimmberechtigt.
MITTEILUNG ÜBER DIE ÄNDERUNGEN AM PROSPEKT, DIE NICHT DIE ZUSTIMMUNG DER
AKTIONÄRE ERFORDERN
Neben den vorgeschlagenen Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung wird ferner
vorgeschlagen, den Prospekt der Gesellschaft zu ändern, damit daraus bestimmte Aspekte hervorgehen,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Transaktion stehen oder aus regulatorischen Gründen
erforderlich sind. Alle solchen Änderungen erfolgen vorbehaltlich des Abschlusses.
Die vorgeschlagene Transaktion wirkt sich nicht auf die im Prospekt genannten Anlageziele, die
Anlagepolitik und die Anlagebeschränkungen der Fonds aus und führt auch nicht zu Änderungen in Bezug
auf den im Prospekt genannten Swap-Kontrahenten. Ebenso wenig verändern sich die im Prospekt
angegebenen Gebühren, die im Zusammenhang mit Ihrer Anlage in die Fonds zahlbar sind. Auch die
Depotbank und der Administrator der Gesellschaft bleiben nach dem Abschluss dieselben.
Es folgt eine Übersicht über die Änderungen, die jedoch nur vorbehaltlich des Abschlusses und bei
Abschluss erfolgen.
-
Die Credit Suisse AG tritt als Promotor der Gesellschaft zurück und wird durch die BlackRock Advisors
(UK) Limited abgelöst;
-
Die Credit Suisse AG tritt als aktueller Anlageverwalter der Gesellschaft zurück und wird durch die
BlackRock Advisors (UK) Limited als neuen Anlageverwalter der Gesellschaft abgelöst, der seinerseits
für eine Übergangsfrist die Credit Suisse AG zum Unteranlageverwalter der Fonds bestellt;
-
Der Name der Gesellschaft wird in „iShares VII public limited company“ geändert, und die Namen der
einzelnen Fonds ändern sich entsprechend;
-
Der eingetragene Sitz der Gesellschaft wird an folgende Adresse verlegt: JP Morgan House,
International Financial Services Centre, Dublin 1, Irland;
-
Der Gesellschaftssekretär wird durch Chartered Corporate Services Limited abgelöst;
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-
Die Rechtsberater treten zurück;
-
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft tritt zurück und es werden neue
Verwaltungsratsmitglieder ernannt;
-
Der Name der Verwaltungsgesellschaft wird von Credit Suisse Fund Management Company (Ireland)
Limited in BlackRock Fund Management Company (Ireland) Limited geändert;
-
Die Credit Suisse Funds AG tritt als aktuelle Schweizer Vertretung der Gesellschaft zurück und wird
durch die BlackRock Asset Management Schweiz AG abgelöst;
-
Die Credit Suisse AG tritt als aktuelle Schweizer Zahlstelle der Gesellschaft zurück und wird durch JP
Morgan Chase Bank, National Association Columbus, Zurich Branch abgelöst;
-
Die Credit Suisse (Deutschland) AG tritt als aktuelle deutsche Vertriebsstelle der Gesellschaft zurück;
-
Die Société Générale tritt als aktuelle französische Zentralstelle und Korrespondenzbank zurück und
wird durch BNP Paribas Securities Services SA abgelöst;
-
Die Credit Suisse AG tritt als aktuelle spanische Vertriebsstelle und Vertretung zurück und wird durch
Barclays Bank, S.A. Sucursal en España abgelöst, die ausschließlich als Vertriebsstelle in Spanien fungieren
wird;
-
Die Credit Suisse Asset Management Limited tritt als aktueller britischer Facilities Agent zurück und
wird durch BlackRock Advisors (UK) Limited abgelöst;
-
Die Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ) tritt als aktuelle schwedische Vertretung zurück und
wird durch BlackRock Investment Management (UK) Limited, Stockholm Filal abgelöst; und
-
der Prospekt wird so geändert, dass er den ESMA-Richtlinien für ETFs und andere OGAW-Themen
entspricht.
Im Hinblick darauf wird der Prospekt, der zu einem einzigen Dokument konsolidiert wird, zurzeit von der
Zentralbank geprüft. Weitere Einzelheiten über die geplanten Änderungen, die derzeit von der Zentralbank
geprüft werden und der Genehmigung der Zentralbank unterliegen, sind der beigefügten Anlage B zu
entnehmen.
Gegebenenfalls werden die entsprechenden Änderungen an den wesentlichen Anlegerinformationen
vorgenommen.
Wie oben angegeben, erfordern diese vorgeschlagenen Änderungen nicht die Zustimmung der Aktionäre.
Diesbezüglich soll dieses Rundschreiben alle Aktionäre zu rein informativen Zwecken von diesen
bevorstehenden Änderungen in Kenntnis setzen.
Die Änderungen werden in einem konsolidierten und aktualisierten Prospekt ausgewiesen, der für die
Gesellschaft erstellt wird und der den Aktionären nach Genehmigung des Prospektes durch die
entsprechenden Regulierungsbehörden und auf der Website von iShares www.ishares.com kostenlos zur
Verfügung gestellt wird.
Definierte Begriffe, die in diesem Rundschreiben verwendet werden, haben die ihnen im Prospekt
zugeschriebene Bedeutung.
KOSTEN
Um Missverständnisse auszuschließen: Alle mit der Beschaffung der nötigen regulierungsbehördlichen
und sonstigen Genehmigungen verbundenen Kosten werden nicht aus dem Vermögen der jeweiligen
Fonds gezahlt.
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WIRKSAMKEITSDATUM
Die vorstehend beschriebenen vorgeschlagenen Änderungen erfolgen vorbehaltlich der vorherigen
Genehmigung durch die Zentralbank und/oder der anschließenden Benachrichtigung der zuständigen
Regulierungsbehörden in den Hoheitsgebieten, in denen die Gesellschaft zum öffentlichen Vertrieb
zugelassen ist, und unterliegen daher letztlich strikt der Erfüllung aller Vollzugsbedingungen im
Zusammenhang mit der Transaktion.
Die Änderungen erfolgen vorbehaltlich der Durchführung des Abschlusses und werden bei Abschluss
wirksam (das „Wirksamkeitsdatum“). Vorbehaltlich der Erfüllung aller Vollzugsbedingungen im
Zusammenhang mit der Transaktion einschließlich aller regulierungsbehördlichen Genehmigungen wird
das Wirksamkeitsdatum voraussichtlich der 30. Juni 2013 sein oder um dieses Datum liegen.
ZUR EINSICHTNAHME VERFÜGBARE DOKUMENTE
Aktionäre können den Prospekt, Exemplare der Prospektzusätze, die wesentlichen Informationen für den
Anleger (KIID), die letzten Jahres- und Halbjahresberichte sowie Exemplare der Gründungsurkunde und
Satzung kostenfrei am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft in Block E, Iveagh Court, Harcourt
Road, Dublin 2, Irland, oder der örtlichen Vertreter in den Ländern beziehen, in denen die Gesellschaft
registriert ist, und in der Schweiz bei der Credit Suisse Funds AG, Sihlcity – Kalandergasse 4, CH-8045
Zürich, sowie bei der deutschen Informationsstelle, der Deutsche Bank AG, Taunusanlage 12, D-60325
Frankfurt am Main, und für Italien auf der Website www.csetf.com.
Ab dem Wirksamkeitsdatum stehen der Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID),
die letzten Jahres- und Halbjahresabschlüsse sowie Exemplare der Gründungsurkunde und Satzung auf
der Website von iShares www.ishares.com zur Verfügung.
SCHLUSSFOLGERUNGEN & EMPFEHLUNGEN
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist der Auffassung, dass die in Anlage A beschriebenen
vorgeschlagenen Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung im besten Interesse der Aktionäre
in ihrer Gesamtheit liegen, und empfiehlt Ihnen daher, für die Beschlüsse zu stimmen, die in der Ladung
zur AHV dargelegt sind (einschließlich des Beschlusses, den Namen der Gesellschaft zu ändern). Wir
wären Ihnen dankbar für Ihre Unterstützung der Beschlüsse durch persönliche Anwesenheit auf der AHV
oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten. Wenn Sie nicht an der AHV teilnehmen möchten, füllen
Sie bitte die beigefügte Stimmrechtsbevollmächtigung aus und senden sie zurück an Carne Global
Financial Services Limited, Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit der in dieser
Mitteilung enthaltenen Angaben zum Datum derselbigen.
Sollten Sie Ihre Aktien des Fonds zurückgeben oder umtauschen wollen, können Sie das in der im
Prospekt beschriebenen Weise vornehmen.
Falls Sie Fragen zu dieser Mitteilung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Fachberater.
Mit freundlichen Grüßen
__________________________________
Verwaltungsratsmitglied
CS ETF (IE) plc
MTM/649956-000015/12686333v5
ANHANG I
LADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
DER
CS ETF (IE) PLC (die Gesellschaft)
HIERMIT WIRD BEKANNT GEGEBEN, dass eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
in Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland, am 13. Juni 2013 um 10:00 Uhr zur Behandlung
folgender Tagesordnungspunkte stattfindet, nämlich:Sonderbeschlüsse
1. Dass der Name der Gesellschaft vorbehaltlich des Abschlusses mit Wirkung bei Abschluss in
„iShares VII public limited company“ geändert wird.
2. Dass die Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft wie in Anlage A
zum Rundschreiben an die Aktionäre der Gesellschaft vom 22. Mai 2013 vorbehaltlich des
Abschlusses genehmigt werden, diese Änderungen werden mit dem Abschluss wirksam.
IM AUFTRAG DES VERWALTUNGSRATS
Eingetragener Sitz
Block E, Iveagh Court,
Harcourt Road,
Dublin 2,
Irland
MTM/649956-000015/12686333v5
FORMULAR ZUR STIMMRECHTSBEVOLLMÄCHTIGUNG
CS ETF (IE) PLC
(die Gesellschaft)
Ich/wir*,__________________________________________________________________________, als
Aktionär(e) der vorstehend genannten Gesellschaft, ernenne(n) hiermit ________________________ oder
andernfalls ________________________ oder andernfalls ________________________ oder andernfalls
Sarah Murphy, oder andernfalls Elizabeth Beazley, oder andernfalls ein beliebiges Verwaltungsratsmitglied
der Gesellschaft zu meinem/unserem* Stimmrechtsbevollmächtigten zur Abstimmung für _____________
Anzahl der/alle* von mir/uns* gehaltenen Aktien in meinem/unserem* Namen auf der außerordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft, die um 10:00 Uhr (irische Zeit) am 13. Juni 2013 stattfindet, und
jeder Vertagung dieser Versammlung.
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Bitte geben Sie mit einem „X“ in dem hierfür vorgesehenen Feld an, wie Ihre Stimme abgegeben werden
soll. Mangels anderweitiger Weisungen wird der Stimmrechtsbevollmächtigte für alle Ihre Aktien
abstimmen bzw. sich der Stimmabgabe enthalten, wie er/sie es für angemessen hält.
Sonderbeschlüsse
BESCHLÜSSE
JA
1.
Dass der Name der Gesellschaft vorbehaltlich des Abschlusses mit
Wirkung bei Abschluss in „iShares VII public limited company“ geändert
wird.
2.
Dass die Änderungen an der Gründungsurkunde und Satzung der
Gesellschaft wie in Anlage A zum Rundschreiben an die Aktionäre der
Gesellschaft vom 22. Mai 2013 vorbehaltlich des Abschlusses
genehmigt werden, diese Änderungen werden mit dem Abschluss
wirksam.
NEIN
Unterschrift:_______________________
Name: _________________________
Mit Datum vom
Anm.
1.
2.
3.
4.
5.
Tag des Monats
2013
Mangels anderweitiger Weisungen wird der/die Stimmrechtsbevollmächtigte abstimmen, wie er/sie
es für angemessen hält.
Handelt es sich bei dem Aktionär um eine natürliche Person, kann diese Bevollmächtigung von
einem Bevollmächtigten dieses Aktionärs erteilt werden, der dazu ordnungsgemäß schriftlich
bevollmächtigt ist.
Bei gemeinschaftlichen Aktionären genügt die Unterschrift eines Aktionärs, die Namen aller
gemeinschaftlichen Aktionäre sollten jedoch angegeben werden.
Wird dieses Formular zur Bevollmächtigung von einer juristischen Person ausgestellt, muss es
entweder mit ihrem Siegel versehen oder von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten leitenden
Mitarbeiter oder Bevollmächtigten unterzeichnet werden.
Unterzeichnete Bevollmächtigungsformulare müssen vor dem Zeitpunkt, für den der Beginn der
AHV oder der vertagten AHV angesetzt ist, am eingetragenen Sitz der Gesellschaft, Block E,
Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2, Irland zu Händen von Carne Global Financial Services
Limited hinterlegt werden. Ein Bevollmächtigungsformular kann an die Gesellschaft zu Händen
von Carne Global Financial Services Limited, Block E, Iveagh Court, Harcourt Road, Dublin 2,
Irland gefaxt werden (Faxnummer +353 1 489 6899).
MTM/649956-000015/12686333v5
Anhang A
Änderungen, die die Zustimmung der Aktionäre erfordern
MTM/649956-000015/12686333v5
Anhang A
1
Änderungen an der Gründungsurkunde

Dass alle Verweise auf „CS ETF (IE) public limited company“ gestrichen und ersetzt werden durch:
„iShares VII public limited company“.

Dass alle Verweise auf die „Companies Acts, 1963 bis 2009“ gestrichen und ersetzt werden durch:
„Companies Acts, 1963 bis 2012“.

Dass alle Verweise auf „Die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (in ihrer jeweils gültigen ergänzten, erweiterten,
konsolidierten oder geänderten Fassung)“ gestrichen und ersetzt werden durch: „Die Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (in
ihrer jeweils gültigen ergänzten, erweiterten, konsolidierten oder ersetzten Fassung“.
2
Änderungen an der Satzung

Dass alle Verweise auf „CS ETF (IE) public limited company“ gestrichen und ersetzt werden durch:
„iShares VII public limited company“.

Dass alle Verweise auf die „Companies Acts, 1963 bis 2009“ gestrichen und ersetzt werden durch:
„Companies Acts, 1963 bis 2012“.

Dass alle Verweise auf die „Finanzaufsichtsbehörde“ gestrichen und ersetzt werden durch:
„zuständige Behörde“.

Dass alle Verweise auf „Die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (in ihrer jeweils gültigen ergänzten, erweiterten,
konsolidierten oder geänderten Fassung)“ gestrichen und ersetzt werden durch: „Die Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (in
ihrer jeweils gültigen ergänzten, erweiterten, konsolidierten oder ersetzten Fassung“.

Dass Artikel 1, „Auslegung“, geändert wird durch Aufnahme des folgenden zusätzlichen Wortlauts als
Artikel 1.8:
1.8.
Verweise in dieser Satzung auf
(i)
„Zertifikat“ oder „verbriefte Form“ im Zusammenhang mit einer Aktie sind Verweise auf
eine Aktie, deren Eigentum im Register als in verbriefter Form gehalten eingetragen ist;
„stückelos“ oder „in stückeloser Form“ im Zusammenhang mit einer Aktie sind Verweise
auf ein Wertpapier in elektronischer Form.
(ii)
Dass Artikel 11, „Eigentumsbestätigungen/Aktienzertifikate“, geändert wird durch Aufnahme des
folgenden zusätzlichen Wortlauts als Artikel 11A:
11A
Wertpapiere in elektronischer Form
11A.1 Vorbehaltlich der Wertpapiervorschriften kann der Verwaltungsrat (ohne Rücksprache mit
den Inhabern einer Klasse von Aktien) beschließen, dass eine Klasse von Aktien zum Wertpapier
in elektronischer Form wird oder dass eine Klasse von Aktien kein Wertpapier in elektronischer
Form mehr sein darf.
11A.2 Vorbehaltlich der Wertpapiervorschriften und der Einrichtungen und Anforderungen des
maßgeblichen Systems kann der Verwaltungsrat alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Halten von Wertpapieren in elektronischer Form und der Übertragung des Eigentums an solchen
Wertpapieren umsetzen.
11A.3 Vorbehaltlich der Wertpapiervorschriften, der Einrichtungen und Anforderungen des
maßgeblichen Systems und der Zustimmung der Gesellschaft kann ein Inhaber eine Aktie, die ein
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Wertpapier in elektronischer Form ist, aus einer in verbriefter Form gehaltenen Aktie in eine in
stückeloser Form gehaltene Aktie umwandeln, und umgekehrt.
11A.4 Solange eine Klasse von Aktien ein Wertpapier in elektronischer Form ist, gilt diese
Satzung nur insoweit für eine Aktie dieser Klasse, als sie dem Halten und der Übertragung solcher
Aktien gemäß den Wertpapiervorschriften entspricht.
11A.5 Solange eine Klasse von Aktien ein Wertpapier in elektronischer Form ist, verzeichnet die
Gesellschaft im Register die Anzahl der Aktien, die jeder Inhaber in stückeloser Form und in
verbriefter Form hält und führt das Register gemäß den Wertpapiervorschriften und dem
maßgeblichen System.
11A.6 Ungeachtet der Bestimmungen dieser Satzung wird eine Klasse von Aktien nicht nur
deshalb wie zwei Klassen behandelt, weil diese Klasse Aktien in verbriefter und stückeloser Form
umfasst, oder infolge einer Bestimmung dieser Satzung oder der Wertpapiervorschriften, die nur
für Aktien in verbriefter oder stückeloser Form gilt.

Dass Artikel 17, „Ausübung des Übertragungsinstruments“, geändert wird durch Aufnahme des
folgenden zusätzlichen Wortlauts als Artikel 17A:
17A Übertragung von Aktien in stückeloser Form
Eine Übertragung einer Aktie in stückeloser Form erfolgt gemäß den und vorbehaltlich der
Wertpapiervorschriften und der Einrichtungen und Anforderungen des maßgeblichen Systems sowie in
Übereinstimmung mit eventuellen Vereinbarungen des Verwaltungsrats gemäß Artikel 11A.

Dass Artikel 26, „Tod des Inhabers“, wie folgt geändert wird:
26.
Tod des Inhabers
Nach dem Tod eines Inhabers sind der oder die überlebenden Inhaber, falls er gemeinschaftlicher
Inhaber war, oder seine Vertreter, falls er alleiniger Inhaber oder der einzige überlebende Inhaber
von gemeinschaftlichen Inhabern war (vorbehaltlich dieser Satzung und der Acts und im Falle
eines Wertpapiers in elektronischer Form der Einrichtungen und Anforderungen des maßgeblichen
Systems), die einzigen Personen, die ein von der Gesellschaft anerkanntes Eigentumsrecht an
seinen Aktien haben; durch keine hierin enthaltene Bestimmung wird jedoch das Vermögen eines
verstorbenen Inhabers von Verbindlichkeiten in Bezug auf Aktien, die dieser gemeinschaftlich
gehalten hatte, befreit.

Dass Artikel 27, „Übergang im Todesfall oder bei Insolvenz/Minderjährigkeit“, wie folgt geändert wird:
27.
Übergang im Todesfall oder bei Insolvenz/Minderjährigkeit
27.1 Der Vormund eines minderjährigen Inhabers, ein Pfleger/Betreuer oder sonstiger rechtlicher
Vertreter eines geschäftsunfähigen Inhabers sowie Personen, die aufgrund des Todes oder
der Insolvenz eines Inhabers Anspruch auf eine Aktie haben, können nach Vorlage eines
Nachweises, den der Verwaltungsrat ordnungsgemäß verlangen kann, entscheiden, ob sie
Inhaber der Aktie werden oder diese in einer Weise übertragen, wie es der verstorbene oder
insolvente oder geschäftsunfähige Inhaber hätte tun können. Entscheidet sich die Person,
Inhaber zu werden, muss sie dies der Gesellschaft mitteilen. Entscheidet sie sich, selbst
Inhaber zu werden oder eine andere Person muss sie hierfür zur Übertragung der Aktie auf
diese Person eine Übertragungsurkunde ausstellen Inhaber werden zu lassen, und es handelt
sich um ein Wertpapier in elektronischer Form, muss sie die vom Verwaltungsrat geforderten
Maßnahmen ergreifen, damit sie oder die Person als Inhaber der Aktie eingetragen werden
kann. Sämtliche Artikel in Bezug auf die Übertragung von Aktien gelten für die Mitteilung oder
Übertragungsurkunde, als sei sie eine von dem Inhaber ausgestellte Übertragungsurkunde
und als sei der Tod, die Insolvenz oder die Geschäftsunfähigkeit des Inhabers nicht
eingetreten.
MTM/649956-000015/12686333v5
27.2 Damit eine Übertragung gemäß Artikel 27.1 wirksam wird, kann der Verwaltungsrat:
27.2.1 die Umwandlung von zu verkaufenden Aktien in verbriefter Form in stückelose
Form genehmigen, und umgekehrt (soweit es den Wertpapiervorschriften und den
Einrichtungen und Anforderungen des maßgeblichen Systems entspricht); und

(1)
in Bezug auf Aktien in verbriefter Form eine Person dazu bevollmächtigen, zur
Übertragung der verkauften Aktien eine Übertragungsurkunde auszustellen; oder
(2)
in Bezug auf Wertpapiere in elektronischer Form im Einklang mit
Wertpapiervorschriften und den Einrichtungen und Anforderungen
maßgeblichen Systems anderweitige Vorkehrungen für ihre Übertragung auf
Übertragungsempfänger
oder
gemäß
den
Weisungen
Übertragungsempfängers treffen.
den
des
den
des
Dass Artikel 106, „Haftungsfreistellung“, wie folgt geändert wird:
106.3. Falls die Credit Suisse Management Company (Ireland) Limited BlackRock nicht längerdie
Verwaltungsgesellschaft der Promoter der Gesellschaft istund kein Unternehmen aus den
Unternehmensgruppen des Promoters an deren Stelle als Verwaltungsgesellschaft der
Gesellschaft ernannt wird, veranlasst der Verwaltungsrat vor oder unmittelbar nachdem
diese Kündigung in Kraft tritt die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung,
um vorzuschlagen, dass der Name der Gesellschaft so geändert wird, dass er keinerlei
Beteiligung seitens der Credit Suisse Management Company (Ireland) LimitedBlackRock
(oder einer ihrer Gruppengesellschaften) oder der Marke iShares in der Gesellschaft
reflektiert. Auf einer solchen, zur Änderung des Namens einberufenen außerordentlichen
Hauptversammlung haben diejenigen Aktionäre, die (als natürliche Personen) persönlich
anwesend oder durch Stimmrechtsbevollmächtigte oder (im Fall von Unternehmen) durch
Stimmrechtsbevollmächtigte oder durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter
vertreten sind, die stimmberechtigt sind und bei einer geheimen Wahl zugunsten des
vorgeschlagenen Beschlusses zur Änderung des Namens der Gesellschaft abstimmen,
gemeinsam diejenige Gesamtzahl von Stimmen, die eine oder mehrere Stimmen mehr als
die Anzahl von Stimmen beträgt, die bei einer solchen geheimen Wahl abgegeben werden muss, damit der besagte Beschluss angenommen wird. Eine solche
Namensänderung hat gemäß den Bestimmungen der Companies Acts und den
Vorschriften der Finanzaufsichtsbehörde zu erfolgen.

Dass Anhang I, „Definitionen“, wie folgt geändert wird:
Streichung der bestehenden Definition des Begriffs „Zuständige Behörde“ und Ersetzung durch die
folgende Definition:
Zuständige Behörde
bezeichnet die irische Zentralbank (die „Zentralbank“) oder eine
andere als zuständige Behörde entsprechend den Vorschriften
bestimmte Behörde;
Aufnahme einer neuen Definition für den Begriff „Wertpapier in elektronischer Form“, wie folgt:
Wertpapier in elektronischer Form
bezeichnet einen Anteil, dessen Anspruch daran gemäß den
Wertpapiervorschriften von einem Betreiber mittels eines
maßgeblichen Systems übertragen werden kann;
Aufnahme einer neuen Definition für den Begriff „Betreiber“, wie folgt:
Betreiber
MTM/649956-000015/12686333v5
bezeichnet eine gemäß den Wertpapiervorschriften für den
Betrieb eines maßgeblichen Systems zugelassene Person;
Aufnahme einer neuen Definition für den Begriff „Maßgebliches System“, wie folgt:
Maßgebliches System
bezeichnet gemäß den Wertpapiervorschriften zugelassene
EDV-Systeme und Verfahren, die den papierlosen Nachweis
und die Übertragung von Inhaberrechten auf ein Wertpapier in
elektronischer Form ermöglichen und ergänzende und
zusätzliche
Verfahren
vereinfachen
und
zu
denen
insbesondere das maßgebliche System zählt, das von der
Euroclear UK and Ireland Limited betrieben wird.
Aufnahme einer neuen Definition für den Begriff „Wertpapiervorschriften“, wie folgt:
Wertpapiervorschriften
bezeichnet den Companies Act, 1990 (Uncertificated
Securities) Regulations 1996 (in der jeweils geltenden
Fassung) sowie dessen jeweils geänderte Fassungen.
Änderung der bestehenden Definition des Begriffs „Spezifische Anlagen“, wie folgt:
Spezifische
Anlage
a)
bezeichnet eine Anlage, die von der Regierung oder einer
lokalen Behörde eines Mitgliedstaats oder internationalen
öffentlichen Körperschaften, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten
angehören, ausgegeben oder garantiert wird; und
(b) bezeichnet eine Anlage, die von der Regierung eines Landes
ausgegeben wird, das in der Länderliste in Artikel 1.1 von Anhang
IV enthalten ist (ausgenommen Hongkong und Liechtenstein),
bzw. für welche die Zahlung von Kapital und Zinsen von der
Regierung des Landes garantiert ist; und
(c)
weltweit ausgegebene Anlagenb)
Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder seinen
lokalen Gebietskörperschaften oder einem Nicht-Mitgliedstaat
oder einer internationalen öffentlichen Körperschaft, der ein oder
mehrere Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben oder garantiert
werden und von einem der folgenden Stellen ausgegeben oder
garantiert werden:OECD-Regierungen (vorausgesetzt, die jeweiligen Emissionen
sind mit Investment Grade bewertet), Regierung von Brasilien
(vorausgesetzt, die Emissionen sind mit Investment Grade
bewertet), Regierung von Indien (vorausgesetzt, die Emissionen
sind mit Investment Grade bewertet), Regierung von Singapur,
Asiatische Entwicklungsbank, Euratom, Europäische Union,
Europäische Zentralbank, Rat der Europäischen Union, Eurofima,
Europäische Investitionsbank, Afrikanische Entwicklungsbank,
Inter American Development Bank, Europäische Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung (d. h. die Weltbank), International
Finance Corporation, Federal National Mortgage Association
(„Fannie Mae“), Federal Home Loan Mortgage Corporation
(„Freddie Mac“), Government National Mortgage Association
(„Ginnie Mae“), Internationale Währungsfonds, Federal Home
Loan Bank („FHL Bank“), Federal Farm Credit Bank („FFCB”),
Tennessee Valley Authority („TVA“), oder Student Loan Marketing
Association („Sallie Mae“) oder Straight-A Funding LLC.
Jeder Fonds muss Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen
Emissionen besitzen, wobei die Papiere aus einer einzelnen
MTM/649956-000015/12686333v5
Emission 30 % seines Nettoinventarwertes nicht übersteigen
dürfen.

Dass Anhang II, „Ausgabe von Aktien“, wie folgt geändert wird:
Ziffer 1.1.2 wird vollständig gestrichten und wie folgt ersetzt:
1.1.2.
Aktien an sonstigen Fonds (oder Klassen davon) können mit der vorherigen Zustimmung
der zuständigen Behörde von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat ausgegeben und
bezeichnet werden. Die Auflage von Aktien anderer Klassen eines Fonds muss
gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
Ziffer 10.1.5 und Ziffer 10.4 von Artikel 10, „Auflösung des Fonds“, werden wie folgt geändert:
10.1.5.
falls der Verwaltungsrat den Beschluss gefasst hat, dass die Fortführung eines Fonds
unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbedingungen (einschließlich eines
Störungsereignisses auf einem Sekundärmarkt, wie im Prospekt beschrieben) und den
besten Interessen der Aktionäre undurchführbar oder nicht ratsam ist.
10.4
Der Verwaltungsrat ist befugt, eine Umstrukturierung und/oder Verschmelzung und/oder
Fusionierung der Gesellschaft oder eines oder mehrerer Fonds mit einem oder mehreren
anderen Organismen für gemeinsame Anlagen auf grenzüberschreitender Basis in oder
von einem anderen Mitgliedstaat oder auf inländischer Basis zu den Bedingungen und
Konditionen vorzuschlagen und umzusetzen, die vom Verwaltungsrat vorbehaltlich der
folgenden Konditionen:Anforderungen der zuständigen Behörde und/oder der Vorschriften
genehmigt wurden.
10.4.1. dass die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt wurde; und
10.4.2. dass den Aktionären des betreffenden Fonds oder der betreffenden Fonds die
Einzelheiten zum Umstrukturierungs- und/oder Verschmelzungsplan in einer vom
Verwaltungsrat genehmigten Form mitgeteilt wurden und dass ein Sonderbeschluss der
Aktionäre des betreffenden Fonds oder der betreffenden Fonds verabschiedet wurde, der
den besagten Plan billigt.
Der jeweilige Umstrukturierungs- und/oder Verschmelzungsplan wird wirksam nach
Erfüllung dieser Konditionen oder zu einem späteren im Plan vorgesehenen oder vom
Verwaltungsrat beschlossenen Zeitpunkt, wobei die Bedingungen dieses Plans für alle
Aktionäre verbindlich sind und der Verwaltungsrat befugt ist, alle Handlungen und Dinge
vorzunehmen und diese vornehmen soll, die für die Umsetzung des Plans erforderlich
sind.
Artikel 12, „Rücknahmeverfahren“, wird wie folgt geändert:
12 Rücknahmeverfahren
Vorbehaltlich der Vorschriften der Companies Acts, der Vorschriften, der Wertpapiervorschriften
und dieser Satzung und vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nimmt die Gesellschaft
nach Eingang eines Antrags (wobei der Antrag nach dem Ermessen des Verwaltungsrats
entweder allgemein oder für einen bestimmten Antrag schriftlich, per Fax, per Telex oder
telefonisch (gemäß dem im Prospekt angeführten Verfahren) oder in einer anderen
MTM/649956-000015/12686333v5
gegebenenfalls vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegten Form gestellt werden kann)
eines Aktionärs (der „Antragsteller“) bei der Gesellschaft oder ihrem/ihren bevollmächtigten
Vertreter(n) die vom Antragsteller gehaltenen Aktien insgesamt oder teilweise zu dem gemäß
Artikel 13 dieser Satzung ermittelten Rücknahmepreis zurück oder veranlasst deren Erwerb
mindestens zum Rücknahmepreis am jeweiligen Handelstag. Ein solcher Rücknahmeantrag muss
von einem ordnungsgemäß indossierten Aktienzertifikat bzw. Aktienzertifikaten begleitet werden,
falls für die Aktien, auf die sich dieser Antrag bezieht, ausgegeben.
VORAUSSETZUNGEN :12.1.1
A
Falls der relevante Prospekt nichts Anderweitiges bestimmt, werden
Rücknahmeanträge lediglich im Zusammenhang mit Aktien, die in stückeloser
Form gehalten werden, berücksichtigt.
12.1.1 B.
Die Rücknahme von Aktien gemäß diesem Artikel 12 in Bezug auf Anträge, die
am oder vor dem Orderannahmeschluss an einem Handelstag bei der Gesellschaft oder
ihrem bevollmächtigten Vertreter eingegangen sind, erfolgt an diesem Handelstag.
12.1.2 Ein Rücknahmeantrag, der nach dem Orderannahmeschluss an einem Handelstag
eingeht, kann auf den darauf folgenden Orderannahmeschluss vorgetragen werden.
12.1.3 Wird die Ermittlung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds an einem Handelstag
aufgrund einer Erklärung des Verwaltungsrats gemäß Artikel 16 dieser Satzung
ausgesetzt, kann ein Antragsteller seinen Antrag auf Rücknahme seiner Aktien gemäß
diesem Artikel 12 zurückziehen. Wird der Antrag nicht derart zurückgezogen, steht es der
Gesellschaft frei, die Aktien am nächsten, auf das Ende der Aussetzung folgenden
Handelstag zurückzunehmen.
12.1.4 Vorbehaltlich des Vorherstehenden und vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrats
ist ein Antragsteller nicht berechtigt, einen gemäß diesem Artikel 12 ordnungsgemäß
gestellten Antrag zurückzuziehen.
12.1.5 Die Gesellschaft kann einen ausreichenden Teil des an den Antragsteller in Bezug auf die
Rücknahme zu zahlenden Betrages einbehalten, um etwaige Steuern zu zahlen, die in
Bezug auf die Rücknahme der Aktien an die Revenue Commissioners in Irland zu zahlen
sind.
12.1.6 Jeder Betrag, der im Zusammenhang mit der Rücknahme von Aktien an den Antragsteller
zu zahlen ist, wird auf Risiko und Kosten des Antragstellers in der gleichen Währung
gezahlt, auf die die Aktien lauten, oder in einer anderen vom Verwaltungsrat festgelegten
Währung. Ein solcher Betrag kann nach Wahl des Verwaltungsrats (jedoch auf Risiko und
Kosten des Antragstellers) von oder im Namen der Gesellschaft spätestens am jeweiligen
Valutatag im elektronischen oder telegrafischen Zahlungsverkehr auf das vom
Antragsteller angegebene Bankkonto überwiesen werden. In allen anderen Fällen wird ein
solcher Betrag spätestens am jeweiligen Valutatag in Form eines begebbaren Instruments
auf Risiko des Antragstellers von oder im Namen der Gesellschaft per Post an den
Antragsteller übersandt. Falls der von der Gesellschaft wie vorstehend zu zahlende Betrag
nicht in der Währung, auf die die von der Gesellschaft zurückgenommenen Aktien lauten,
gezahlt werden soll, dann ist der Wechselkurs zwischen dieser Währung und der
Währung, die für die Zahlung vereinbart wurde, der Kurs, den der Verwaltungsrat als
angemessen erachtet. Die (etwaigen) Kosten der Umrechnung werden von dem in die
gewünschte Währung umgerechneten Zahlungsbetrag abgezogen. Die Bestätigung des
Verwaltungsrats in Bezug auf den geltenden Wechselkurs und die Kosten der
Umrechnung sind für alle Personen endgültig und verbindlich.
12.1.7 Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Anweisungen des Antragstellers an die
Gesellschaft (oder ihren bevollmächtigten Vertreter), nach denen die Gesellschaft (oder ihr
bevollmächtigter Vertreter) zusätzliche Dokumente zur Überprüfung oder anderweitigen
Bestätigung anfordern kann, zahlt die Gesellschaft (oder ihr bevollmächtigter Vertreter) die
MTM/649956-000015/12686333v5
Rücknahmeerlöse an den Antragsteller.
12.1.8. Auf Anfrage kann der Verwaltungsrat nach alleinigem Ermessen und vorbehaltlich der
vorherigen Zustimmung der Depotbank weitere Handelstage und Bewertungszeitpunkte
für die Rücknahme von Aktien bezüglich eines Fonds bestimmen, die allen Aktionären zur
Verfügung stehen.
Artikel 16, „Aussetzung der Ermittlung des Nettoinventarwertes / Verschiebung eines Handelstages“,
wird durch Einfügung eines neuen Unterabsatzes 16.1.9 wie folgt geändert:
16.1.9. in einem Zeitraum, in dem der Verwaltungsrat nach seinem Ermessen eine Aussetzung für
erforderlich hält, um eine Fusionierung, Verschmelzung oder Umstrukturierung eines
Fonds oder der Gesellschaft durchzuführen.
Die Gesellschaft wird, sofern möglich, alle angemessenen Schritte unternehmen, um eine
Aussetzung so bald wie möglich zu beenden.
Artikel 18, „Zwangsweise Rücknahme oder Übertragung von Aktien“, wird wie folgt geändert:
18.10
Der Verwaltungsrat kann, in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Prospekts
und/oder Prospektzusatzes für den jeweiligen Fonds, sämtliche Aktien eines Fonds an
einem Handelstag zwangsweise zurückzunehmen.
Artikel 19, „Anlage der Vermögenswerte“, wird wie folgt geändert:

19.2.
Der Verwaltungsrat kann vVorbehaltlich der Vorschriften Genehmigung durch die
Zentralbank können mehr als 35 % und beschließen, bis zu 100 % Prozent des
Nettoinventarwertes eines Fonds in beliebige der spezifischen Anlagen anzulegen
angelegt werden.
19.7.
19.7. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Vorschriften kann die Gesellschaft bis zu
20 % (in bestimmten Fällen 35 % und dann nur in Bezug auf einen einzelnen Emittenten)
des Nettovermögens eines Fonds in Wertpapiere investieren, die von demselben
Emittenten ausgegeben wurden, wobei kann ein Fonds mit dem Ziel aufgelegt werden, ein
indexabbildender Fonds zu sein (bei dem das Ziel der Anlagepolitik des Fonds darin
besteht, die Zusammensetzung eines Index von einem Aktien- oder Schuldtitelindex
nachzubilden, der von der zuständigen Behörde anerkannt wurde).
Dass Anhang III wie folgt geändert wird:
Ziffer 1.21.5 und Ziffer 1.21.9 von Artikel 1, „Ermittlung des Nettoinventarwerts“, werden wie folgt
geändert:
1.21.5.
in Zusammenhang mit der Anlegung und Pflege des Registers angefallene Kosten,
Gebühren und Auslagen in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für
die Gesellschaft als Transfer- und Registerstelle, insbesondere die Übertragung von
Aktien an der Gesellschaft von oder innerhalb eines maßgeblichen Systems zur
Eintragung und Übertragung von Wertpapieren in elektronischer Form;
1.21.9.
angefallene Gebühren und Auslagen von Anwälten und anderen Sachverständigen im
Zusammenhang mit dem Geschäft der Gesellschaft;Gebühren, die im Zusammenhang mit
Börsennotierungen der Aktien entstehen;
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Anlage B
Änderungen, die keiner Zustimmung der Aktionäre bedürfen
MTM/649956-000015/12686333v5
Anlage B
Änderungen am Prospekt

ÄNDERUNG DES NAMENS DER GESELLSCHAFT UND IHRER FONDS
Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft, und
insbesondere der vorgeschlagenen Änderung des Namens der Gesellschaft, die noch nicht
abgeschlossen ist, wird vorgeschlagen, alle Verweise im Prospekt auf „CS ETF (IE) plc“ zu löschen
und durch „iShares VII public limited company“ zu ersetzen.
Ferner wird vorgeschlagen, dass die Namen der einzelnen Fonds wie folgt geändert werden:
Aktueller Name des Fonds
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
CS ETF (IE) on MSCI UK Large Cap
CS ETF (IE) on MSCI UK Small Cap
CS ETF (IE) on MSCI USA Large Cap
CS ETF (IE) on MSCI USA Small Cap
CS ETF (IE) on MSCI Japan Large Cap
CS ETF (IE) on MSCI Japan Small Cap
CS ETF (IE) on MSCI EMU Small Cap
CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 1-3
CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 3-7
CS ETF (IE) on iBoxx USD Govt 7-10
CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 1-3
CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 3-7
CS ETF (IE) on iBoxx EUR Govt 7-10
CS ETF (IE) on iBoxx USD Inflation Linked
CS ETF (IE) on iBoxx EUR Inflation Linked
CS ETF (IE) on EURO STOXX 50®
SM
CS ETF (IE) on Dow Jones Industrial Average
CS ETF (IE) on Nasdaq 100
CS ETF (IE) on FTSE 100
CS ETF (IE) on S&P 500
CS ETF (IE) on FTSE MIB
CS ETF (IE) on Nikkei 225
CS ETF (IE) on MSCI Pacific ex Japan
CS ETF (IE) on MSCI Canada
CS ETF (IE) on MSCI UK
CS ETF (IE) on MSCI USA
CS ETF (IE) on MSCI Japan
CS ETF (IE) on MSCI Europe
CS ETF (IE) on MSCI EMU
CS ETF (IE) on CSI 300
CS ETF (IE) on MSCI South Africa
CS ETF (IE) on MSCI EM EMEA
CS ETF (IE) on MSCI Russia ADR/GDR
CS ETF (IE) on MSCI EM Latin America
CS ETF (IE) on MSCI Brazil
CS ETF (IE) on MSCI Chile
CS ETF (IE) on MSCI Mexico Capped
CS ETF (IE) on MSCI India
CS ETF (IE) on MSCI Korea
CS ETF (IE) on MSCI Taiwan
CS ETF (IE) on MSCI EM Asia
CS ETF (IE) on MSCI Australia
CS ETF (IE) on MSCI World
CS ETF (IE) on EONIA
CS ETF (IE) on Credit Suisse Global Alternative
Energy
CS ETF (IE) on Fed Funds Effective Rate
MTM/649956-000015/12686333v5
Vorgeschlagener Name des Fonds
iShares MSCI UK Large Cap UCITS ETF
iShares MSCI UK Small Cap UCITS ETF
iShares MSCI USA Large Cap UCITS ETF
iShares MSCI USA Small Cap UCITS ETF
iShares MSCI Japan Large Cap UCITS ETF
iShares MSCI Japan Small Cap UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI EMU Small Cap UCITS ETF
iShares USD Government Bond 1-3 UCITS ETF (Acc)
iShares USD Government Bond 3-7 UCITS ETF (Acc)
iShares USD Government Bond 7-10 UCITS ETF (Acc)
iShares Euro Government Bond 1-3 UCITS ETF (Acc)
iShares Euro Government Bond 3-7 UCITS ETF (Acc)
iShares Euro Government Bond 7-10 UCITS ETF (Acc)
iShares USD Inflation Linked Bond UCITS ETF
iShares Euro Inflation Link Bond UCITS ETF
iShares EURO STOXX 50 – B UCITS ETF (Acc)
iShares Dow Jones Industrial Average UCITS ETF
iShares NASDAQ 100 UCITS ETF
iShares FTSE 100 UCITS ETF (Acc)
iShares S&P 500 – B UCITS ETF (Acc)
iShares FTSE MIB UCITS ETF (Acc)
iShares Nikkei 225 UCITS ETF
iShares MSCI Pacific ex Japan UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Canada – B UCITS ETF
iShares MSCI UK UCITS ETF
iShares MSCI USA – B UCITS ETF
iShares MSCI Japan – B UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Europe - B UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI EMU UCITS ETF
iShares CSI 300 UCITS ETF (Swap)
iShares MSCI South Africa - B UCITS ETF
iShares MSCI EM EMEA UCITS ETF (Swap)
iShares MSCI Russia ADR/GDR UCITS ETF
iShares MSCI EM Latin America UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Brazil UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Chile UCITS ETF
iShares MSCI Mexico Capped UCITS ETF
iShares MSCI India UCITS ETF (Swap)
iShares MSCI Korea UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Taiwan UCITS ETF (Swap)
iShares MSCI EM Asia UCITS ETF
iShares MSCI Australia - B UCITS ETF
iShares MSCI World – B UCITS ETF (Acc)
iShares EONIA UCITS ETF (Swap)
iShares Global Alternative Energy UCITS ETF
iShares Fed Funds Effective Rate UCITS ETF (Swap)

AKTUALISIERUNG DER BESTEHENDEN DEFINITION DES BEGRIFFS „HANDELSTAG“
Es wird vorgeschlagen, die bestehende Definition von „Handelstag“ durch die Aufnahme des
folgenden zusätzlichen Wortlauts am Ende der derzeitigen Definition zu ändern:
„Der Anlageverwalter erstellt Handelskalender, in denen die Handelstage für jeden Fonds vorab
aufgeführt sind. Der Handelskalender kann vom Anlageverwalter zu gegebener Zeit geändert
werden, wenn z. B. der/die jeweilige Marktbetreiber, Regulierungsbehörde oder Börse (wie
jeweils zutreffend) einen relevanten Markt für den Handel und/oder die Abwicklung für
geschlossen erklärt (wobei eine solche Schließung durch eine kurze oder gar keine Mitteilung
an den Anlageverwalter erfolgen kann). Der Handelskalender für jeden Fonds ist beim
Anlageverwalter erhältlich.“
Bitte beachten Sie, dass diese Änderung nicht die Fähigkeit von Aktionären beeinflusst, mit den von ihnen
gehaltenen Fonds zu handeln, und eine Verbesserung der bestehenden Definition darstellt, um eine
Aussetzung des Handels mit den Aktien infolge eines unerwarteten Marktstörungsereignisses (z. B.
Hurrikan Sandy) zu vermeiden.

BIOGRAPHIE DER NEUEN VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, BLACKROCK FUND
MANAGEMENT COMPANY IRELAND LIMITED
Die Verwaltungsgesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde am 9. April 2009 in
Irland gegründet und steht letztlich im Eigentum der BlackRock Inc. Das genehmigte Grundkapital der
Verwaltungsgesellschaft beträgt 10.000.000 €, mit einem eingezahlten Kapital von 12.400.000 CHF (dem
Gegenwert von 9.957.708 €) und 2 €, die sich aus 2 Gründeraktien zu je 1 € zusammensetzen und an die
BlackRock Investment Management Ireland Holdings Limited ausgegeben wurden. Die
Verwaltungsgesellschaft fungiert derzeit nicht als Verwaltungsgesellschaft eines anderen Organismus für
gemeinsame Anlagen. Die Verwaltungsgesellschaft ist von der Zentralbank zugelassen und unterliegt
deren Aufsicht.

BIOGRAPHIE DES NEUEN ANLAGEVERWALTERS, BLACKROCK ADVISORS (UK) LIMITED
Der Anlageverwalter ist eine Tochtergesellschaft von BlackRock, Inc: Der Anlageverwalter ist als
Anlageverwalter von der Finanzaufsichtsbehörde zur Ausübung regulierter Tätigkeiten im Vereinigten
Königreich autorisiert und unterliegt den Bestimmungen der Finanzaufsichtsbehörde. Der Anlageverwalter
wurde am 18. März 1964 nach dem Recht von England und Wales gegründet. Zum 30. Juni 2012 belief
sich das gesamte verwaltete Vermögen der BlackRock-Gruppe auf rund 3.560 Mrd. US$.

ÄNDERUNGEN INFOLGE DER ESMA-RICHTLINIEN ÜBER ETFS UND ANDERE OGAWSPEZIFISCHE SACHVERHALTE
Die letzten Änderungen der Vorschriften, die den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft regeln, haben
zusätzliche Angaben im Prospekt erforderlich gemacht. Zu diesen Änderungen zählen die Folgenden:
Erwarteter Tracking Error
Der Prospekt der Gesellschaft ist durch Aufnahme der folgenden Angabe in Zusammenhang mit dem
erwarteten Tracking Error im Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“ zu aktualisieren:
Der Tracking Error ist die Standardabweichung der Renditedifferenz zwischen einem Fonds und seinem
Referenzindex.
Wir von iShares/BlackRock sind der Ansicht, dass diese Zahl für einen taktischen Anleger wichtig ist, der
regelmäßig Anteile an ETFs kauft und verkauft und diese Anteile häufig nur über einen Zeitraum weniger
Tage oder Wochen hält. Für einen „Buy-to-hold“-Anleger mit einem längeren Anlagehorizont ist die
Tracking-Differenz zwischen dem Fonds und dem Index über den angestrebten Anlagezeitraum von
größerer Bedeutung. Die Tracking-Differenz misst den tatsächlichen Unterschied zwischen der Rendite
eines Fonds und der Rendite des Index (d. h. wie genau ein Fonds seinen Index abbildet), während der
Tracking Error die Zunahme bzw. Abnahme der Tracking-Differenz (d. h. die Volatilität der TrackingDifferenz) misst. Im Zuge der Beurteilung eines ETFs raten wir Anlegern, beide Kennzahlen zu
berücksichtigen.
Der Tracking Error kann von der Nachbildungsmethodik des ETF abhängen. Im Allgemeinen lassen
historische Daten darauf schließen, dass eine synthetische Nachbildung einen niedrigeren Tracking Error
MTM/649956-000015/12686333v5
liefert als eine physische Nachbildung; allerdings deuten dieselben Daten darauf hin, dass eine physische
Nachbildung eine niedrigere Tracking-Differenz bietet als eine synthetische Nachbildung.
Der erwartete Tracking Error basiert auf der erwarteten Volatilität der Unterschiede zwischen den Renditen
des relevanten Fonds und den Renditen des Referenzindex. Bei einem physisch nachbildenden ETF sind
die Abweichungen zwischen den Fondspositionen und den Indexbestandteilen die Haupttreiber für den
Tracking Error. Auch Cash Management und Handelskosten infolge von Anpassungen der
Indexzusammensetzung können sich auf den Tracking Error sowie auf die Renditeunterschiede zwischen
dem ETF und dem Referenzindex auswirken. Diese Effekte können je nach den zugrunde liegenden
Umständen sowohl positiv als auch negativ sein.
Darüber hinaus können die Gesellschaft und/oder ein Fonds einem Tracking Error ausgesetzt sein, der der
Gesellschaft und/oder einem Fonds aus Steuerabzügen aufgrund von Erträgen aus Anlagen entsteht. Die
Höhe des Tracking Error infolge von Quellensteuern hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie
beispielsweise von der Gesellschaft und/oder einem Fonds bei verschiedenen Steuerbehörden beantragte
Rückforderungen, steuerliche Vorteile, die der Gesellschaft und/oder einem Fonds aufgrund eines
Steuerabkommens zustehen, oder Wertpapierleihgeschäfte, die von der Gesellschaft und/oder einem
Teilfonds durchgeführt werden.
Der erwartete Tracking Error jedes Fonds ist kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung. Zum Datum
dieses Prospekts stellte sich der Tracking Error für den Fonds wie folgt dar:
Fonds
Erwarteter Tracking Error
iShares MSCI UK Large Cap UCITS ETF
iShares MSCI UK Small Cap UCITS ETF
iShares MSCI USA Large Cap UCITS ETF
iShares MSCI USA Small Cap UCITS ETF
iShares MSCI Japan Large Cap UCITS ETF
iShares MSCI Japan Small Cap UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI EMU Small Cap UCITS ETF
iShares USD Government Bond 1-3 UCITS ETF (Acc)
iShares USD Government Bond 3-7 UCITS ETF (Acc)
iShares USD Government Bond 7-10 UCITS ETF (Acc)
iShares Euro Government Bond 1-3 UCITS ETF (Acc)
iShares Euro Government Bond 3-7 UCITS ETF (Acc)
iShares Euro Government Bond 7-10 UCITS ETF (Acc)
iShares USD Inflation Linked Bond UCITS ETF
iShares Euro Inflation Link Bond UCITS ETF
iShares EURO STOXX 50 - B UCITS ETF (Acc)
iShares Dow Jones Industrial Average UCITS ETF
iShares NASDAQ 100 UCITS ETF
iShares FTSE 100 UCITS ETF (Acc)
iShares S&P 500 - B UCITS ETF (Acc)
iShares FTSE MIB UCITS ETF (Acc)
iShares Nikkei 225 UCITS ETF
iShares MSCI Pacific ex Japan UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Canada - B UCITS ETF
iShares MSCI UK UCITS ETF
iShares MSCI USA - B UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Japan - B UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Europe - B UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI EMU UCITS ETF
iShares CSI 300 UCITS ETF (Swap)
iShares MSCI South Africa - B UCITS ETF
iShares MSCI EM EMEA UCITS ETF (Swap)
iShares MSCI Russia ADR/GDR UCITS ETF
iShares MSCI EM Latin America UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Brazil UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Chile UCITS ETF
iShares MSCI Mexico Capped UCITS ETF
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,60%
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,70%
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,60%
Bis zu 0,80%
Bis zu 0,15%
Bis zu 0,30%
Bis zu 0,80%
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,15%
Bis zu 0,15%
Bis zu 1,20%
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,60%
Bis zu 0,15%
Bis zu 0,45%
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,80%
Bis zu 2,00%
Bis zu 0,25%
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,25%
Bis zu 0,50%
Bis zu 0,30%
Bis zu 0,15%
Bis zu 0,10%
Bis zu 4,00%
Bis zu 0,20%
Bis zu 0,30%
Bis zu 0,45%
Bis zu 0,10%
MTM/649956-000015/12686333v5
iShares MSCI India UCITS ETF (Swap)
iShares MSCI Korea UCITS ETF (Acc)
iShares MSCI Taiwan UCITS ETF
(Swap)
iShares MSCI EM Asia UCITS ETF
iShares MSCI Australia - B UCITS ETF
iShares MSCI World - B UCITS ETF (Acc)
iShares EONIA UCITS ETF (Swap)
iShares Global Alternative Energy UCITS ETF
iShares Fed Funds Effective Rate UCITS ETF (Swap)
Bis zu 0,10%
Bis zu 0,15%
Bis zu 0,10%
Bis zu 1,40%
Bis zu 0,20%
Bis zu 0,35%
Bis zu 0,05%
Bis zu 0,90%
Bis zu 0,05%
Risikofaktoren
Der Prospekt der Gesellschaft ist durch die Einfügung der folgenden Risikofaktoren im Abschnitt
„Risikofaktoren“ wie folgt abzuändern:
Indexnachbildungsrisiken: Während die Fonds anstreben, die Performance der jeweiligen
Referenzindizes nachzubilden (ganz gleich, ob durch eine Nachbildungs- oder Optimierungsstrategie),
kann nicht garantiert werden, dass eine perfekte Nachbildung erzielt werden kann, und die Fonds können
einem Indexnachbildungsrisiko unterliegen. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ihre Renditen von
Zeit zu Zeit nicht genau denen ihrer jeweiligen Referenzindizes entsprechen. Dieser Tracking Error könnte
aus der Unfähigkeit heraus resultieren, dieselben Bestandteile des Referenzindex zu halten, zum Beispiel
bei Handelsbeschränkungen auf lokalen Märkten, kleinen illiquiden Komponenten und/oder in Fällen, in
denen die Vorschriften das Engagement in Bestandteilen des Referenzindex begrenzen.
Indexbezogene Risiken: Um sein Anlageziel zu erreichen, strebt jeder Fonds eine Rendite an, die die
Rendite des jeweiligen Referenzindex widerspiegelt, wie vom relevanten Indexanbieter veröffentlicht.
Während Indexanbieter Beschreibungen bereitstellen, welche Ziele die jeweiligen Referenzindizes
erreichen sollen, geben die Indexanbieter jedoch keine Garantie ab und übernehmen keine Haftung im
Zusammenhang mit der Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten in Bezug auf den
Referenzindex, und geben keine Garantie dahingehend, dass die veröffentlichten Indizes der jeweils
beschriebenen Referenzindexmethodik entsprechen. Fehler hinsichtlich der Qualität, Richtigkeit und
Vollständigkeit der Daten können von Zeit zu Zeit auftreten und können für einen bestimmten Zeitraum
nicht identifiziert und korrigiert werden, insbesondere wenn die Referenzindizes weniger häufig genutzt
werden. In einem Zeitraum, in dem ein Referenzindex unrichtige Bestandteile enthält, würde der Fonds,
der einen solchen veröffentlichten Referenzindex nachbildet, ein Marktengagement in Bezug auf solche
Bestandteile haben. Somit können Fehler potenziell negative oder positive Auswirkungen auf die
Fondsperformance haben und folglich auch auf die Aktionäre.
Neben den planmäßigen Indexanpassungen können Indexanbieter zusätzliche Ad-hoc-Anpassungen an
ihren Referenzindizes vornehmen, beispielsweise um einen Fehler in der Auswahl der Indexbestandteile
zu korrigieren. Wird ein Referenzindex eines bestimmten Fonds angepasst und nimmt der Fonds
wiederum eine Umgewichtung seines Portfolios vor, um das Portfolio an den Referenzindex anzupassen,
werden gewisse Transaktionskosten (einschließlich Kapitalertragsteuer und/oder Transaktionsteuer) und
ein aus einer solchen Portfolioanpassung resultierendes Marktengagement vom Fonds und folglich auch
von den Aktionären getragen. Außerplanmäßige Anpassungen des Referenzindex könnten den Fonds
überdies einem Tracking-Error-Risiko aussetzen; dabei handelt es sich um das Risiko, dass seine
Renditen nicht exakt die des Referenzindex nachbilden. Daher können Fehler und zusätzliche Ad-hocAnpassungen, die von einem Indexanbieter an einem Referenzindex eines Fonds vorgenommen werden,
die Kosten und das Marktengagement des Fonds erhöhen.
Kontrahentenrisiko: Die Gesellschaft ist im Hinblick auf die Parteien, mit denen sie Transaktionen tätigt,
einem Kreditrisiko ausgesetzt und trägt außerdem das Risiko des Abwicklungsverzuges. Das Kreditrisiko
ist das Risiko, dass ein Kontrahent eines Finanzinstrumentes einer Verbindlichkeit oder Verpflichtung, die
er gegenüber der Gesellschaft eingegangen ist, nicht nachkommt. Dies würde Kontrahenten von
Derivaten, die die Gesellschaft eingeht, einschließen. Durch den Handel mit Derivaten, die nicht besichert
sind, entsteht ein direktes Kontrahentenrisiko. Die Gesellschaft mindert einen Großteil ihres Kreditrisikos
gegenüber den Kontrahenten ihrer Derivategeschäfte durch den Erhalt von Sicherheiten mit einem Wert,
der mindestens der Risikoposition gegenüber jedem Kontrahenten entspricht. Dennoch könnte ein Ausfall
eines Kontrahenten zu einer Reduzierung des Werts des Fonds führen, sofern Derivate nicht vollständig
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abgesichert sind. Für jeden neuen Kontrahenten wird eine formelle Überprüfung durchgeführt; alle
genehmigten Kontrahenten werden laufend überwacht und überprüft. Die Gesellschaft beaufsichtigt aktiv
das Kontrahentenrisiko und den Sicherheitenmanagementprozess.
Sekundärmarkt
Der Prospekt ist durch die Streichung der derzeitigen Angabe in Zusammenhang mit Rücknahmen am
Sekundärmarkt im Abschnitt „Sekundärmarkt“ und Einfügung des folgenden Wortlauts zu ändern:
Rücknahmen am Sekundärmarkt
Als ein OGAW-ETF können die am Sekundärmarkt erworbenen Aktien eines Fonds von Anlegern, die
keine Authorised Participants sind, normalerweise nicht direkt an den Fonds wieder zurückverkauft
werden. Anleger, die keine Authorised Participants sind, müssen beim Kauf und Verkauf von Aktien am
Sekundärmarkt einen Intermediär (z. B. ein Börsenmakler) einschalten; daraus können ihnen Gebühren
und zusätzliche Steuern entstehen. Da der Marktpreis, zu dem die Aktien am Sekundärmarkt gehandelt
werden, vom Nettoinventarwert je Aktie abweichen kann, könnten Anleger außerdem bei einem Kauf oder
Verkauf von Aktien mehr zahlen bzw. weniger erhalten als den dann gültigen Nettoinventarwert.
Ein Aktionär (der kein Authorised Participant ist) hat vorbehaltlich der Einhaltung der maßgeblichen
Gesetze und Verordnungen das Recht zu verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft Aktien eines Fonds
zurückkauft in Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen festgestellt hat, dass
der Nettoinventarwert je Aktie des Fonds erheblich vom Wert einer Aktie des Fonds am Sekundärmarkt
abweicht, zum Beispiel, wenn keine Authorised Participants in dieser Funktion in Bezug auf einen Fonds
handeln oder zu handeln bereit sind (ein „Störungsereignis auf einem Sekundärmarkt“).
Wenn nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft ein Störungsereignis auf einem Sekundärmarkt besteht,
gibt die Verwaltungsgesellschaft eine so genannte „Non-AP Buy-Back Notice“ sowie eine Börsenmitteilung
heraus, in der die Annahmebedingungen, Mindestrücknahmebeträge und die Kontaktangaben für den
Rückkauf von Aktien enthalten sind.
Das Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft, Aktien zurückzukaufen, hängt von der Rücklieferung der
Aktien in das Depot der Transferstelle beim relevanten Zentralverwahrer ab. Der Rücknahmeantrag wird
nur bei Lieferung der Aktien angenommen.
Die von Aktionären, die keine Authorised Participants sind, zurückgekauften Aktien werden gegen bar
zurückgenommen. Vor einer Auszahlung an den Aktionär sind die erforderlichen Legitimationsprüfungen
und Geldwäsche-Kontrollen durchzuführen. Rücknahmen gegen Sachleistungen liegen im Ermessen der
Verwaltungsgesellschaft.
Die Rücknahmeaufträge werden an dem Handelstag bearbeitet, an dem die Aktien im Depot der
Transferstelle vor Handelsschluss eingehen, abzüglich der anwendbaren Abgaben und Gebühren und
sonstiger angemessener Verwaltungskosten, vorausgesetzt, dass der ausgefüllte Rücknahmeauftrag
ebenfalls eingegangen ist.
Die Verwaltungsgesellschaft kann nach ihrem alleinigen Ermessen bestimmen, dass es sich bei dem
Störungsereignis auf dem Sekundärmarkt um eine langfristige Situation handelt, die nicht behoben werden
kann. In diesem Fall kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, Aktien zwangsweise
zurückzunehmen, und den Fonds anschließend auflösen.
Aktionäre, die im Falle eines Störungsereignisses auf dem Sekundärmarkt den Rückkauf ihrer Aktien
beantragen, können gegebenenfalls Steuern unterliegen, u. a. Kapitalertragsteuern oder
Transaktionssteuern. Deshalb wird empfohlen, dass der Aktionär vor einem solchen Rücknahmeantrag
sich hinsichtlich der Auswirkungen eines Rückkaufs gemäß den Gesetzen der Rechtsordnung, in denen er
ggf. steuerpflichtig ist, fachlich beraten lässt.
Die Gebühren in Bezug auf solche Rücknahmen sind dem Abschnitt „Fondsbeschreibungen“ zu
entnehmen. Diese Kosten dürfen nicht die maximale Rücknahmegebühr von 3 % überschreiten, die in
diesem Prospekt genannt ist.
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Für zusätzliche Informationen verweisen wir auf den Prospekt, der am Wirksamkeitsdatum herausgegeben
wird.
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