Thurn- und Taxis-Straße
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Thurn- und Taxis-Straße
Gemeinde Feldafing am Starnberger See Begründung zum Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis-Straße“ Stand: Geändert: redakt. ergänzt: 22.03.2006 04.08.2006 23.01.2007 Feldafing, ............................. ................................................................ Sontheim, Erster Bürgermeister Ortsplanung: Dipl.Ing. Rudolf Reiser ................................. Architekt Regierungsbaumeister Aignerstraße 29 81541 München Telefon 089/695590 • Fax 089/6921541 e-mail: [email protected] im Auftrag der Gemeinde Feldafing am Starnberger See Grünordnung: Dipl.Ing. Christoph Goslich ......................... Landschaftsarchitekt Wolfsgasse 20 86911 Diessen-St. Georgen Telefon 08807/6956 • Fax 08807/1473 [email protected] Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Inhalt 1.0 1.1 1.2 1.2 1.3 1.4 Seite 1.5 Planungsrechtliche Voraussetzungen Anlass, Ziel und Zweck der Planung Lage im Ortszusammenhang Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Anlass der neuen Planung Gewähltes Planungsinstrument nach der Stichtagsregelung EAG-Bau vom Juli 2004 Verfahren 3 3 4 5 4 2.0 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Abgrenzung, Lage, Größe, Beschaffenheit des Grundstücks Abgrenzung Geltungsbereich Baugeschichtliche Besonderheiten Denkmalschutz Umgebungsbebauung und Infrastruktur Vorhandene Bebauung und sonstige Nutzungen Verkehrsanbindung 6 6 7 9 12 12 12 3.0 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 Begründung einzelner Festsetzungen Umgriff der Planung Art und Maß der Nutzung Mindestgrößen der Baugrundstücke Anzahl der Wohnungen Ausschluss von Zufahrten (Pschorrstraße) Festlegung privater Grünflächen Festlegung der Höhenlage der Gebäude, Wandhöhe Festlegung der Geschosszahl Immissionen Stellplätze und Garagen, Tiefgaragen 13 13 13 14 14 14 15 15 15 16 16 4.0 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Grünordnung Bestandsaufnahme Ziele der Grünordnung Maßnahmen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung / Umweltbericht / Umweltprüfung Anwendung der Eingriffsregelung 16 16 22 22 22 22 5.0 5.1 5.2 Sonstiges Wasserwirtschaftliche Hinweise Altlasten 25 25 6.0 Erschließung 26 7.0 Flächenzusammenstellung 26 8.0 Überschlägige Ermittlung der Erschließungskosten 26 6 6 2 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Begründung zum Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis-Straße“ Gemeinde Feldafing am Starnberger See 1.0 1.1 Planungsrechtliche Voraussetzungen Anlass, Ziel und Zweck der Planung Der Gemeinderat Feldafing hat in der Sitzung vom 10.07.2004 beschlossen, für das Gebiet „Thurn- und Taxis-Straße“ den Bebauungsplan Nr. 49 aufzustellen. Am 20.09.2005 wurde das Gebiet durch Aufstellungsbeschluss geringfügig erweitert. Zur Sicherung der Planung wurde eine Veränderungssperre erlassen, die jedoch bisher nicht in Kraft gesetzt wurde, nachdem ein Bauantrag zwischenzeitlich formell wieder zurückgezogen wurde. Ziel der Bauleitplanung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung gem. § 1 Abs. 3 BauGB für das Gebiet „Thurn- und Taxis-Straße. Im Plangebiet sind teilweise denkmalgeschützte, historisch bedeutende Villen vorhanden mit großzügiger Bau- und Grundstücksstruktur und herausragenden, besonders erhaltenwerten Gehölzbeständen. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung sollen so festgelegt werden, dass eine angemessene Bebauung unter Berücksichtigung der denkmalgeschützten Gebäude sichergestellt und die großräumige, durchgrünte städtebauliche Struktur erhalten werden kann. 3 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 1.2 Lage im Ortszusammenhang Das Bebauungsplangebiet liegt südlich des historischen Ortszentrums von Feldafing zwischen der Straße Feldafing - Tutzing (= Staatsstraße 2063) und der Höhenbergstraße auf einem zum Starnberger See abfallenden weithin einsehbaren Hang. Der Höhenunterschied zwischen der Pschorrstraße (ca. 635-640 m NN) im Osten und der Thurn- und Taxis-Straße (ca. 645 - 650 m NN) im Westen beträgt etwa 15 m. Zwischen dem See und der Staatsstraße liegt der historisch bedeutende Lenne´-Park, heute Golfplatz. 4 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 1.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Feldafing stellt den Planbereich des aufzustellenden Bebauungsplan als Reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO mit starker Durchgrünung dar. Diese Darstellung berücksichtigt den besonderen Charakter der großzügig durchgrünten Villenbebauung und das Orts- und Landschaftsbild in Seenähe und im Nahbereich des Baudenkmals „Feldafinger Park“ von Lenné (Lenné-Park, heute Golfplatz). Der aufzustellende Bebauungsplan kann damit gem. § 8 Abs. 3 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Ausschnitt Flächennutzungsplan o.M. 5 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 1.4 Gewähltes Planungsinstrument nach der Stichtagsregelung EAG-Bau vom Juli 2004: Am 10.07.2004 wurde beschlossen, für den betreffenden Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. Danach kann sowohl das bis 20. Juli 2004 geltende Baugesetzbuch, als auch das neue, ab diesem Stichtag geltende Baugesetzbuch angewendet werden. Nachdem das Gebiet fast vollständig bebaut ist, wird der Bebauungsplan nach § 13 Abs. 1 2. Halbsatz BauGB (neue Fassung) aufgestellt. 1.5 Verfahren Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1. BauGB nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen. Alternativ zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird im Rahmen § 13 Abs. 2 Nr. 3 wahlweise durch Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gem. § 13 Abs. 3 wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind, abgesehen; § 4 c (= Überwachung) ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. 2.0 Abgrenzung, Lage, Größe, Beschaffenheit des Grundstücks 2.1 Abgrenzung des Geltungsbereiches Der Umgriff hat eine Gesamtgröße von 37.598 m2, gerundet 3,76 ha. Der Planbereich liegt südlich des historischen Ortszentrums der Gemeinde Feldafing, ca. 350 m von der Ortsmitte entfernt. Er liegt zwischen der Thurn- und Taxis-Straße im Westen und der Pschorrstraße im Osten, der Maffeistraße im Norden und dem Fußweg im Süden zwischen Firnhaberstraße und der Thurn- und Taxis-Straße. Das Gebiet misst in Ost-WestRichtung ca. 60 m und in Nord-Süd-Richtung ca. 650 m. Das Gelände hat eine ausgeprägte Topographie und steigt von der Pschorrstraße im Osten zur Thurn- und Taxis-Straße im Westen um durchschnittlich 15 m an nach Westen. Die Geländeneigung beträgt damit etwa 25 %, wobei die Neigungen teilweise stark wechseln. Besonderheit des Villengebietes und seiner ausgeprägten Topographie ist es, dass die Erschließung früher grundsätzlich nur von der höher gelegenen Thurn- und Taxis-Straße vorgenommen wurde. Dies änderte sich erst mit den Spekulationsbauten der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Auch damals war die Gemeinde aber stets bemüht, die bauliche Dichte in engen Grenzen zu halten. Etwa in Mitte des Gebietes durchquert ein steil vom See aus ansteigender Fußweg, die sog. „Himmelsleiter“, das Gebiet und schafft eine kurze Verbindung von den Erholungsflächen am See im Osten zu den Gemeinbedarfseinrichtungen im Westen und Norden. Im 6 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist beidseits dieses Fußweges eine sonstige Grünfläche dargestellt. Erhaltenswerter Baumbestand einschließlich sonstigen Gehölzen wurde im Plan dargestellt (Siehe auch Gehölzlisten auf Seite 17 ff.). Der Untergrund besteht aus lehmigem Moränenkies. 2.2 Baugeschichtliche Besonderheiten Südlich des historischen Ortskerns von Feldafing entstand um etwa 1875 die Villenkolonie am Höhenberg in schöner Aussichtslage zum Starnberger See (Erwerb der Grundstücke westlich der Straße Tutzing – Feldafing durch die Heilmann´sche Immobiliengesellschaft). Die Bebauung mit größeren, repräsentativen Häusern in den folgenden Jahren schuf schließlich eine der bedeutendsten Villenkolonien im Umkreis von München. Insgesamt sind die Villen einschließlich ihrer großzügigen Gärten in ihrer Aneinanderreihung eine zusammenhängende bedeutende Parkanlage und entfalten durch die Staffelung der Villen auch eine bedeutende Fernwirkung zum Starnberger See hin. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die ausführliche historische Darstellung und baugeschichtliche Bestandsaufnahme und Bewertung in „Frühe Villen und Landhäuser am Starnberger See“, Oreos-Verlag, 1998, Seite 192 ff.. An den Planbereich grenzen weitere locker bebaut Villengebiete an. Oberhalb der Thurnund Taxis-Straße liegt die Grundschule, die derzeit neu errichtet wird. Lageplan der historisch bedeutsamen Villenkolonie am Höhenberg, Stand um 1930 o.M. 7 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 8 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 2.3 Denkmalschutz THURN- UND TAXIS-STRASSE 11. Ehem. Villa Pschorr, dann Landschulheim Dr. Greite, malerisch gruppierter stattlicher Bau, Nordteil mit Steilwalmdach, Eckturm, Veranda, Erkern und Gauben, 1903 (Südteil 1957); mit Garteneinfriedung (Ostseite des Grundstücks), 1902 von Eugen Drollinger für Kommerzienrat Joseph Pschorr erbaut. (Fl.Nr. 238/2) THURN- UND TAXIS-STRASSE 13. Villa, mit Mansarddach, Eck-Erkerturm, Veranda an der Seeseite, Jugendstil-Putzdekor, 1902 von Eugen Drollinger erbaut. (Fl.Nr. 238/4) Hinweis: wird derzeit umfassend saniert; Neubau von Garagen und Hausmeisterwohnung 9 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ MAFFEISTRASSE 6. Villa Hutschenreuther, im alpenländischen Landhausstil, mit Flachsatteldach, erkerartigem vorgezogenem Mittelteil, mit hölzernem Belvedere-Aufbau, hölzernen Balkons und Giebelrisalit an der Nordseite, 1903 von Johann Biersack für Kommerzienrat Victor Hutschenreuther erbaut (Fl.Nr. 241) 10 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ HÖHENBERGSTRAßE 40. Sog. Pfistervilla, stattlicher Bau mit Flachsatteldach, Giebel mit großer Nische und Hochbalkon, Veranda, Eckerker, Putzgliederungen mit Jugendstildetails und bemalten Verbretterungen, 1898/99 von Eugen Drollinger für Kommerzenrat Otto von Pfister erbaut; erster Bau der von der Heilmann´schen Immobilien-Gesellschaft am Höhenberg errichteten Villenkolonie Feldafing. (Fl.Nr. 548/555) 11 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 2.4 Umgebungsbebauung und Infrastruktur Die Entfernung zum S-Bahnhof beträgt ca. 250 m, zum Ortszentrum ca. 350 m; die Grundschule liegt auf der gegenüber liegenden Straßenseite, evangelische und kath. Kirche in der Höhenbergstraße ca. 150 m Luftlinie, Rathaus ca. 350 m. Läden liegen in einer Entfernung von ca. 500 m an der Bahnhofstraße. An das Baugebiet grenzen außer Grundschule weitere locker bebaute Villengebiete an. 2.5 Vorhandene Bebauung und sonstige Nutzungen Im Gebiet ist in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan ein durchgrüntes Villengebiet mit Wohnnutzung vorhanden. 2.6 Verkehrsanbindung Die Zufahrt zu den Baugrundstücken erfolgt historisch gewachsen nur von der Thurn- und Taxis-Straße aus. Spätere Abparzellierungen und die großen Grundstückszuschnitte im Umfeld der Hutschenreuthervilla haben dazu geführt, dass zu einem geringen Teil die Erschließung auch von der Pschorrstraße aus erfolgt. Aus städtebaulicher Sicht werden jedoch dadurch die historische Grundstücksparzellierung und auch die Baustruktur nachhaltig negativ beeinträchtigt. Dadurch wird nämlich die markante, zum See hin auch fernwirksame Böschung durchtrennt und bauliche negativ geprägt. Wichtige Vegetationsflächen gingen verloren. Hier ist insbesondere die negative Entwicklung im Bereich der Fl.Nrn. 240/2 (terrassierte Wohnanlage) und die Fl.Nr. 241/1 (ausschließliche Zufahrt von der Pschorrstraße her) zu nennen. Diese Entwicklung beeinträchtigt nachhaltig die historische Grundstücks- und Baustruktur und muss daher planungsrechtlich unbedingt ausgeschlossen werden. 12 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 3.0 Begründung einzelner Festsetzungen 3.1 Umgriff der Planung Aufgrund der sensiblen Lage der Gemeinde Feldafing am Starnberger See und der eng begrenzten Einwohnergleichwerte im Rahmen der Ringkanalisation ist die Gemeinde bestrebt, Schritt für Schritt Bebauungspläne aufzustellen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung gem. § 1 Abs. 3 BauGB. 3.2 Art und Maß der Nutzung Die Art der Nutzung ist das reine Wohngebiet entsprechend den Festlegungen im Flächennutzungsplan. Das Maß der Nutzung ist im Bebauungsplan durch eine auf die jeweilige Grundstückssituation bezogene maximal zulässige Grundfläche in Quadratmetern festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung des Bestandes. Unterschiede resultieren daraus, dass z.B. im Bereich typischer, unangepasster Gebäudestrukturen wie 3geschossiger Flachdachhäuser und Terrassenhäuser in der wilden Spekulationszeit der 1970er Jahre im Vergleich zur Umgebungsbebauung deutlich zu große Dichten zugelassen wurden. Diese größeren Dichten sind unter Berücksichtigung des Gesamtgebietes, der städtebaulichen und auch historisch bedeutenden Villenkolonie, des Denkmalschutzes, des hochwertigen Orts- und Landschaftsbildes vom Starnberger See her (Fernblick), der Grundstücksstruktur und damit verbunden der schwierigen Topographie deutlich zu hoch und sollen deshalb im Rahmen des Bebauungsplans nicht weiter ausgedehnt werden. Andererseits gilt es, eine Abstufung zu finden zwischen diesen zu hohen Dichten und den letzten Baugenehmigungen, z.B. Fl.Nr. 325/10. Neben der Dichte ist aber für die Sicherung der städtebaulich großzügigen Struktur entscheidend, die großen, zusammenhängenden Grün- und Freiflächen zu bewahren. Dies führt städtebaulich dazu, dass das Baurecht nicht schematisch auf die Grundstücke verteilt wird, sondern möglichst konzentriert wird, soweit grünordnerisch zur Sicherung der Gesamtstruktur verträglich. In der Regel werden deshalb die Dichten ausgehend vom Bestand und geringen Erweiterungsmöglichkeiten festgesetzt. Hierbei ist auch berücksichtigt, dass die größeren Dichten städtebauliche „Ausreißer“ sind, die nicht weitergeführt werden sollen. Beispielsweise hat die ehem. Pschorrvilla durch einen unpassenden, viel zu hohen und unpassenden Anbau viel von ihren Reiz verloren, dafür aber unpassende städtebauliche Dichte „gewonnen“. Aufgrund der vorhandenen vielfältigen Dachneigung, aber auch der ausgebauten Untergeschosse aufgrund der extremen Hanglage ergeben sich zusätzliche Nutzflächen. Auch dies ist ein Hinweis, die Gebäudemassen in engen Grenzen zu halten und die überkommene Villenstruktur möglichst zu sichern. Im Gegensatz dazu ist die derzeit laufende Sanierung der Jugendstilvilla Thurn- und TaxisStraße 13, Fl.Nr. 238/4 besonders hervorzuheben, die Struktur und Umfeld besonders bewahrt und wieder verbessert. Besonders gelungen ist hier auch die Einfügung der notwendigen Stellplätze und Garagen und der neuen Hausmeisterwohnung. Letzteres Beispiel zeigt anschaulich ein Grundanliegen des Bebauungsplans, die gewachsene wertvolle Villenstruktur einschließlich der Grundstückszuschnitte zu bewahren und für heutige Zwecke anzupassen. 13 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 3.3 Mindestgröße der Baugrundstücke Die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke mit 1275 qm greift die vorhandene relativ kleine Grundstücksgröße auf. Dies gilt nicht für ein bestehendes, etwas kleineres Baugrundstück, das sich aufgrund der damaligen Straßenführungen ergeben hat. Diese Festlegung allein wäre aber unzureichend, da nämlich regelmäßig die vorhandene und möglichst zu erhaltende Grundstücksstruktur damit nicht gesichert wäre. Hinzu kommen deshalb hier insbesondere noch die Festlegung der Baufenster, der Ausschluss von Zufahrten in der Pschorrstraße und die Festlegung der Anzahl der Wohnungen. 3.4 Anzahl der Wohnungen Wie der Bestandsaufnahme und Bewertung zu entnehmen ist, liegt das Plangebiet in einem Bereich, in dem eine regelmäßig großzügige Villenstruktur, teils mit Denkmalsschutz, besteht. Die Sicherung dieser herausragenden Qualitäten bedingt aus städtebaulichen Gründen auch die restriktive Festlegung der Anzahl der Wohnungen aus städtebaulichen Gründen. Die Begrenzung der Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen ist daher sinnvoll zur Sicherung der spezifischen städtebaulichen Problematik des Gebietes mit seiner weiträumigen Villenstruktur und den dazwischen liegenden großzügigen Villengärten. Dies kommt auch zum Ausdruck durch die punktuelle Konzentration der Baufenster. Schwierig bei Festlegung der Anzahl der zulässigen Wohnungen ist dabei, dass es in der „wilden Bauzeit“ der 60er und 70er Jahre deutliche Einbrüche sowohl in der Baustruktur als auch in der Anzahl der Wohnungen auf den Baugrundstücken gab. Insbesondere die unpassenden Terrassenwohnanlagen widersprechen der städtebaulichen Zielvorstellung eines qualitätvollen Villengebietes am Starnberger See. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten wird daher aus städtebaulichen Gründen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen bezogen auf das Bauland festgelegt. Nach den zulässigen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (auch nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.1998 - 4c 1.97 - (OVG Lüneburg)) erfolgt die Festsetzung der max. zulässigen Anzahl der Wohnungen durch eine Verhältniszahl bezogen auf die Grundstücksfläche. Pro vollendeter 500 qm Grundstücksfläche wird 1 Wohnung zugelassen. Diese Zahl ist das Resultat der bisher zugelassenen Wohnungen im Gebiet bezogen auf die jeweiligen Grundstücke. Schon immer stand die Gemeinde hier unter dem Druck entsprechender Bauanfragen nach mehr Dichte. Allerdings ist auch diese Regelung nur im Verbund mit anderen Festsetzungen geeignet, die Struktur des Villengebietes zu sichern. Eine Begrenzung der Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) ist auch deshalb zweckmäßig, da die Anliegergemeinden des Starnberger Sees mit einer Ringkanalisation abwassertechnisch entsorgt werden. Die Kläranlage verfügt nur über eng begrenzte Einwohnergleichwerte, die auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt sind. Aus dies, insbesondere aber die eingangs erwähnten städtebaulichen Gründen sprechen gegen eine übermäßige bauliche Verdichtung im Planungsbereich (Stellplätze/ Garagen/ Zufahrten). 14 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 3.5 Ausschluss von Zufahrten (Pschorrstraße) Das großzügige Villengebiet ist historisch bedingt nur von der Thurn- und Taxis-Straße her erschlossen. Spätere Einzelzufahrten von der Pschorrstraße beeinträchtigen die Besonderheit des Gebietes, führten zur Zerstörung des zusammenhängenden Grüngürtels an der exponierten Seeseite. Würde diese Entwicklung fortgesetzt, besteht die Gefahr von weiteren Zufahrten, Einschnitten in den Hang mit Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. 3.6 Festlegung privater Grünflächen gem. Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayBO Der Planbereich ist aufgrund der historischen Grundstücks- und Villenstruktur sehr großzügig mit Grün- und Freiflächen mit erhaltenswerten Gehölzbeständen ausgestattet. Auf die Bestandsermittlung und Bewertung aus grünordnerischer Sicht wird verwiesen. Für das Ortsund Landschaftsbild ist dabei der zusammenhängende Grünbereich entlang der Pschorrstraße wichtig für die Gestaltung. Nach der Rechtssprechung zählen diese privaten Grünflächen zum Bauland und schmälern deshalb nicht die bauliche Ausnutzbarkeit der privaten Grundstücke. Darüber ist die Sicherung der bestehenden Grün- und Freiflächenstruktur wichtig für das Orts- und Landschaftsbild auch für die Fernwirkung vom Starnberger See her. 3.7 Festlegung der Höhenlage der Gebäude und Wandhöhe Aufgrund des bewegten Geländes, das bereits weit gehend bebaut ist, werden die Wandhöhen auf Normal Null festgesetzt. Bei Denkmälern sind Änderungen ohnehin genehmigungspflichtig bzw. erlaubnispflichtig. Ziel der Höhenfestsetzung über NN ist es, die Gebäude in Bezug zur Thurn- und Taxis-Straße möglichst in das Gelände zu einzupassen, da dieses sehr stark nach Südosten abfällt. In der Planzeichnung sind hier zwei fixe Höhenfestpunkte aufgenommen. Zusätzlich sind die Höhenkoten der bestehenden Kanalsschachtdeckel verzeichnet (nur als Hinweise). Diese Höheneinstellung soll sicherstellen, dass unangepasste, höhere Gebäude von der Thurnund Taxis-Sraße bzw. der Höhenbergstraße vermieden werden, und dass zum See hin eine maßstäbliche Höhenentwicklung sichergestellt wird. Durch das stark abfallende Gelände ergibt sich ohnehin ein 2 Vollgeschoss als Hanggeschoss darunter. Ziel ist es dabei auch, die vom See her wahrnehmbare Wandhöhe in Grenzen zu halten. Ebenso sollen die Blickachsen von den höher gelegenen Villen auf den See möglichst durch angepasste Gebäude davor angemessen frei bleiben. Anders verhält es sich bei den wenigen Gebäuden, die untypischerweise von der Pschorrstraße und Thurn- und Taxis-Straße Südwestbereich erschlossen sind. Hier ist die Ausgangshöhe ohnehin deutlich tiefer als die bergseitig hoch gelegene Straße. Ein weiterer maßgeblicher ortsplanerischer Grund für die restriktive Höheneinstellung sind die Sichtbeziehungen zwischen See und angrenzenden denkmalgeschützten Villen im Umfeld. 15 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 3.8 Festlegung der Geschosszahl Die historischen Villen wurden sehr überlegt von der Thurn- und Taxis-Straße her erschlossen. Die Einstellung im Gelände erfolgte regelmäßig abseits der Straße eingepasst in das Gelände mit einigem Abstand von der Straße, so dass die Gebäude aufgrund der Abstände zu den Grenzen sehr großzügig mit Grün eingefasst sind im Sinne eines „Landschaftsparkes“. Bei den neueren Villen wurde dieser Grundsatz verlassen und die Gebäude regelmäßig mit dem Auto direkt von der Straße angefahren. Das „Ankommen“ am Haus ist unüberlegter, direkter und natürlich „moderner“. Die Gemeinde Feldafing war aber immer bedacht, dass die Gebäude von der Thurn- und Taxis-Straße aus nicht zu hoch liegen, also keine Zweigeschossigkeit zur Erschließungsstraße aufweisen. Bei den historischen Villen ist dieses Problem elegant dadurch gelöst, dass sie deutlich tiefer im Gelände liegen und auf das „Ankommen“ am Haus besonderer Wert gelegt wurde. Zur Straße hin erscheinen sie trotz der höheren Geschosse dadurch wieder sehr maßstäblich. Die Festlegung der Baufenster und die Geschossigkeit erfolgt durch Planzeichen so, dass trotz 2 Vollgeschossen regelmäßig bei Neubauten die Eingeschossigkeit zur Thurn- und Taxis-Straße gewahrt wird. Die Ausnutzung der historischen Villen ist teilweise mit 3 Vollgeschossen festgesetzt, wobei das 3. Vollgeschoss in der Regel das Dachgeschoss ist. Bei Flachdächern – unüblich im Villengebiet - wird entsprechend der Bestand festgesetzt. Sollte hier jemals die Dachform geändert werden, z.B. in Richtung geneigtes Dach, muss entsprechend des Einzelfalls dies im Rahmen einer Bebauungsplanänderung erfolgen. Die Anzahl dieser Fälle wird aber sehr gering sein. 3.9 Immissionen Die Straße Feldafing – Tuzing (= Staatsstraße 2063) liegt ca. 75 – 220 m von den lärmbeaufschlagten Ostfassaden entfernt. Das Gebiet ist fast vollständig bebaut. Festsetzungen zum Immissionsschutz sind wegen der Lage des Gebietes und dem Abstand zur Staatsstraße nicht erforderlich. 3.10 Stellplätze und Garagen, Tiefgaragen Aufgrund der historisch gewachsenen Villenbebauung sind wegen der teilweise zahlreichen Wohnungen zu wenige Stellplätze, besonders aber zu wenige Garagen vorhanden. Aufgrund der hochwertigen Villenbebauung, der vorhandenen Denkmäler und der hochpreisigen Wohnlagen wäre die Reduzierung der oberirdischen Stellplätze und deren Unterbringung in Tiefgaragen städtebaulich sinnvoll. Eine allgemeine Zulassung von Tiefgaragen erfolgt gleichwohl nicht, da die sensible Einfügung derselben und der Rückbau oberirdischer Stellplätze und die gärtnerische Nachfolgegestaltung dieser Flächen ein städtebauliches Ziel ist. Daher soll die Errichtung von Tiefgaragen nur ausnahmsweise erfolgen, wenn insbesondere eine behutsame Einfügung in die zu markante Topographie, die Erhaltung der wertvollen Gehölzbestände und der Rückbau störender oberirdischer Stellplätze erreicht werden kann. 4.0 Grünordnung 4.1 Bestandsaufnahme Die Bestandsaufnahme und Bewertung ist den nachfolgenden Listen und dem Bestandsplan zu entnehmen. 16 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ VEGETATIONSSTRUKTUREN Nr. Deutscher Name Botanischer Name Bewertung Struktur mit hervorragender Funktion (Raumgliederung, Ökologie, Habitus) 1 Winterlinde Tilia cordata X 2 Stieleiche Quercus robur X 3 Feldahorn Acer campestre X 4 Haselnuss Corylus avellana 5 Bergahorn Acer pseudoplatanus 6 Buche Fagus silvatica X 7 Bergahorn Acer pseudoplatanus X 8 Weide Salix caprea 9 Spitzahorn Acer platanoides X 10 Kastanie Aesculus hippocastanum X 11 Fichte Picea abies 11a Robinie Robinia pseudoacacia 12 Buche Fagus silvatica X 13 Gruppe: 5 Buchen Fagus silvatica X 14 Walnuss Juglans regia X 15 Obst 16 Obst 17 Bergahorn Acer pseudoplatanus 18 Buche Fagus silvatica 19 Esche Fraxinus exelsior 20 Spitzahorn Acer platanoides 21 22 Gruppe: 5 Buchen 2 Hainbuchen Buche 5 Fagus silvatica 2 Carpinus betulus Fagus silvatica X 23 Lebensbaum Thuja occidentalis X 24 Omorika-Fichte Picea omorica X 25 Omorika-Fichte Picea omorica X X X 17 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Nr. Deutscher Name Botanischer Name Bewertung Struktur mit hervorragender Funktion (Raumgliederung, Ökologie, Habitus) 26 Scheinzypresse Chamaecyparis lawsoniana X 27 Scheinzypresse Chamaecyparis lawsoniana X 28 Mammutbaum Sequoiadendron giganteum x 28a Scheinzypresse Chamaecyparis lawsoniana 29 Lebensbaum Thuja occidentalis X 30 Lebensbaum Thuja occidentalis X 31 Stechhülse Ilex aquifolium X 31a Buche Fagus silvatica, 2 stämmig x 32 Buche Fagus silvatica X 33 Buche Fagus silvatica X 34 Hainbuche Carpinus betulus X 35 Thuja occidentalis X 36 Gruppe: 5 Lebensbäume Fächerblattbaum Gingko biloba X 37 Mammutbaum Sequoiadendron giganteum Naturdenkmal! X 38 Scheinzypresse Chamaecyparis lawsoniana X 39 Lebensbaum Thuja plicata X 40 Buche Fagus silvatica X 41 Eiche Quercus robur X 42 Tulpenbaum Liriodendron tulipifera X 43 Magnolie Magnolia soulangiana X 44 Eibe Taxus baccata X 45 Eibe Taxus baccata X 46 Trauben-Holler Sambucus racemosa X 47 Feldahorn Acer campestre X 48 Robinie Robinia pseudoacacia X 49 Obst 50 Hainbuche Carpinus betulus X 51 Feldahorn Acer campestre 18 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Nr. Deutscher Name Botanischer Name Bewertung Struktur mit hervorragender Funktion (Raumgliederung, Ökologie, Habitus) 52 Gruppe: 3 Eiben Taxus baccata X 54 Hainbuche Carpinus betulus X 55 Eibe Taxus baccata X 56 Kirsche Prunus avium X 57 Spitzahorn Acer platanoides X 58 Bergahorn Acer pseudoplatanus X 59 Eibe Taxus baccata 60 Linde Tilia cordata X 61 Hainbuche Carpinus betulus X 61a Lebensbaum Thuja occidentalis X 61b Lebensbaum Thuja occidentalis X 62 Fichte Picea abies 63 Eibe Taxus baccata X 64 Gruppe: 5 Lärchen 5 Larix decidua X 65 Fichte Picea abies X 66 Lebensbaum Thuja occidentalis 66a Vogelkirsche Prunus avium 67 Eibe Taxus baccata 68 Tanne Abies alba 69 Walnuss Juglans regia X 70 Linde Tilia cordata X 71 Säuleneiche Quercus robur Fastigiata X 72 Hängebuche Fagus silvatica Pendula X 72a Begahorn Acer pseudoplatanus 72b Platane Plantanus acerifolia X 19 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Nr. Deutscher Name Botanischer Name Bewertung Struktur mit hervorragender Funktion (Raumgliederung, Ökologie, Habitus) 73 Sommerlinde Tilia cordata 74 Buche Fagus silvatica X X 1 Baum mit 2 Stämmen und 2 Kronen 75 Fichte Picea abies X 76 Lebensbaum Thuja occidentalis X 77 Stieleiche Quercus robur X 78 Geweihbaum Gymnocladus dioicus 79 Spitzahorn Acer platanoides 80 Sandbirke Betula pendula 81 Sandbirke Betula pendula 82 Sandbirke Betula pendula 83 Fichte Picea abies 84 Stieleiche Quercus robur X 85 Bergahorn Acer pseudoplatanus X 86 Mehlbeere Sorbus tormalis 87 Stieleiche Quercus robur X 88 Hainbuche Carpinus betulus X 89 Spitzahorn Acer platanoides 90 Kirsche Prunus avium 91 Mehrstämmiger Silberahorn Säuleneiche Acer saccharinum X Quercus robur Fastigiata X 92 20 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Bestandsplan Grün o.M. 21 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 4.2 Ziele der Grünordnung • Erhalt und Sicherung des wertvollen parkartigen Baumbestandes • Erhalt und Sicherung der zusammenhängenden ortbildprägenden Böschungen entlang der Pschorrstraße • Bewahrung des Orts- und Landschaftsbildes einer durchgrünten, großzügigen Villenbebauung vom Starnberger See aus • Durchgrünung des Baugebietes auf den Privatgrundstücken im Bereich von Neubauten • Förderung der Grundwasserneubildung 4.3 Maßnahmen • Pflanzung von einzelnen großkronigen Bäumen entlang der Thurn- und Taxis-Straße und der Pschorrstraße • Pflanzung von mittel- bis großkronigen Bäumen im Bereich von Neubauten • Festsetzungen zur Begrünung der Gärten mit vorwiegend einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern • Festsetzung versickerungsfähiger Beläge für private Verkehrs- und Stellplatzflächen • Versickerung von Dachwasser und Oberflächenwasser am Ort der Entstehung Darüber hinaus sind in der Begründung zum Bebauungsplan die ortstypischen, empfohlenen Gehölze in der Pflanzliste als Hinweise enthalten. Zur Durchgrünung der bebauten Flächen sind im Bebauungsplan umfangreiche Baum- und Strauchpflanzungen im privaten Bereich festgesetzt. 4.4 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung / Umweltbericht / Umweltprüfung Im Zusammenhang mit der Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 2. BauGB i.V. mit § 9 BauGB kann von der Erstellung einer Umweltprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dem Umweltbericht abgesehen werden. Die Eingriffsregelung des § 1a Baugesetzbuch muss für die neu hinzu kommenden Gebäude an der Höhenbergstraße und der Thurn- und Taxis-Straße angewendet werden; siehe hierzu Ziffer 4.5. 4.5 Anwendung der Eingriffsregelung Beim vorliegenden Bebauungsplan „Thurn- und Taxis-Straße“ gem. § 9 und § 13 Abs. 4 Nrn. 1 und 3 BauGB kann auf eine differenzierte Vorgehensweise nach Absatz 3.2 des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft (Eingriffsregelung in der Bauleitplanung)“ verzichtet werden, da die Planung weitgehende Vermeidungsmaßnahmen und ausreichende Gestaltungsmaßnahmen vorsieht, und schützenswerte heimische Gehölzbestände durch die eng festgesetzten Baufenster und den im Übrigen vorhandenen Baubestand nicht betroffen sind. 22 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Der Leitfaden sieht vor, dass kein Ausgleichsflächenbedarf besteht, wenn alle Fragen der nachfolgend aufgeführten Checkliste mit „ja“ beantwortet werden können. Checkliste zur vereinfachten Vorgehensweise (entspricht der Checkliste im Absatz 3. „Die Eingriffsregelung in der Bebauungsplanung“ des Leitfadens) 1. 1.1 Planungsvoraussetzungen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Bebauungsplan gem. § 13 i.V. mit § 9 BauGB mit integriertem Grünordnungsplan wird aufgestellt. Vorhabenstyp Art der baulichen Nutzung Es handelt sich beim Vorhaben um ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) (Weitgehender Baubestand). ja ja 1.2 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzte GRZ beträgt 0,15 und liegt damit deutlich unter 0,30. 2. 2.1 Schutzgut Arten und Lebensräume m Baugebiet liegen Flächen, die eine mittlere Bedeutung für ja Natur und Landschaft haben; nach Liste 1b des Leitfadens Siedlungsgehölze aus überwiegend einheimischen Arten sowie strukturreiche Gärten. Durch die vorgesehene Planung werden diese Bestände jedoch nicht beeinträchtigt, so dass diese Frage dennoch mit ja beantwortet wird. Flächen höherer Bedeutung, wie • Flächen nach den Liste 1c des Leitfadens • Schutzgebiete im Sinne der Abschnitte III und IIIa BayNatSchG, • Gesetzlich geschützte Biotope bzw. Lebensstätten oder Waldflächen, werden nicht betroffen. Der Geltungsbereich ist bereits bebaut. 2.2 Im Bebauungsplan sind geeignete Maßnahmen zur Durchgrünung und zur Lebensraumverbesserung (vgl. z.B. Liste 2 des Leitfadens) vorgesehen. 3. Schutzgut Boden Der Versiegelungsgrad wird durch geeignete Maßnahmen (vgl. z.B. Liste 2 des Leitfadens) begrenzt. Das Plangebiet liegt im Bereich eiszeitlicher Moränenablagerungen. Darüber haben sich Parabraunerden, Braunerden gebildet. Sie sind wenig durchlässig. Flächen für den ruhenden Verkehr sind wasserdurchlässig herzustellen. Unverschmutztes Regenwasser ist zu versickern. 4. 4.1 Schutzgut Wasser Es liegt ein ausreichender Flurabstand zum Grundwasser vor. Erläuterung: Die Baukörper werden nicht ins Grundwasser eindringen. 4.2 Quellen und Quellfluren, wasserführende Schichten (Hangschichtwasser) und regelmäßig überschwemmte Bereiche (Auenschutz) ja ja ja ja ja 23 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ bleiben unberührt. 4.3 Im Baugebiet sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Wassers vorgesehen. Erläuterung: Eine möglichst flächige Versickerung, z.B. durch begrünte Flächen oder Versickerungsmulden, wird gewährleistet; private VerkehrsFlächen und Stellplätze erhalten wasserdurchlässige Beläge. 5. Schutzgut Luft/Klima Bei der Planung des Baugebietes wurde auf Frischluftschneisen und zugehörige Kaltluftentstehungsgebiete geachtet. Erläuterung: Durch die Bebauung wird weder eine Frischluftschneise noch ein zugehöriges Kaltluftentstehungsgebiet maßgeblich beeinträchtigt. ja ja 6. 6.1 Schutzgut Landschaftsbild Das Baugebiet grenzt an eine bestehende Bebauung an. 6.2 Die Planung berücksichtigt exponierte und für das Landschaftsbild oder die naturgebundene Erholung bedeutsame Bereiche. Erläuterung: Das Baugebiet liegt zwar am Moränenabfall zum Starnberger See und ist deshalb vom See aus und vom Ostufer des Sees weithin einsehbar. Allerdings handelt es sich um Bestand, der durch die vorgesehene Planung geringfügig erweitert wird. Durch die festgesetzten Bäume wird die Fernwirkung des Gebietes wieder ausgeglichen. ja 6.3 Einbindung in die Landschaft: Für die landschaftstypische Einbindung sind geeignete Maßnahmen vorgesehen z.B. weitere Durchgrünung des Gebietes, vgl. z.B. Liste 4 des Leitfadens). ja ja Da alle Fragen mit „ja“ beantwortet werden können, besteht kein weiterer Ausgleichsflächenbedarf. 24 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 5.0 Sonstiges 5.1 Wasserwirtschaftliche Hinweise/ Versickerung von Regenwasser Vorrangig ist die Versickerungsmöglichkeit bei jedem Einzelvorhaben zu prüfen. Amtliche Beobachtungen von Grundwasserständen liegen nicht vor; sie sind deshalb eigenverantwortlich vom den Bauherren zu erkunden. Es wird dringend empfohlen, Sickerversuche durchzuführen, um zu erkunden, ob das von den Dachflächen und den sonstigen versiegelten Flächen anfallende unverschmutzte Wasser versickert werden kann. Sollte die Versickerung von Niederschlagswasser an einzelnen Stellen möglich sein, ist zu prüfen, ob nicht an günstigen Stellen eine gemeinsame Versickerungsanlage ausgeführt werden kann. Sofern der Untergrund auch dafür nicht ausreichend durchlässig und aufnahmefähig ist, kann anschließend untersucht werden, inwieweit die Möglichkeit besteht, das anfallende Niederschlagswasser über einen Regenwasserkanal in einen Vorfluter abzuleiten. In diesem Fall sind die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser ATV) zu beachten. Genügend große Regenrückhalteeinrichtungen sind zu schaffen. Verschlechterungen im Abfluss und der Qualität des Gewässers sind zu vermeiden. Auf die Möglichkeit der Niederschlagswassernutzung zur Gartenbewässerung usw. wird hingewiesen. Auf Straßen anfallendes Wasser soll möglichst breitflächig an den Rändern versickert werden. 5.2 Altlasten Altlasten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind weder dem Wasserwirtschaftsamt noch der Gemeinde Feldafing bekannt. 6.0 Erschließung 6.1 Straße Das Grundstück ist durch die vorhandene gemeindliche Thurn- und Taxis-Straße und teilweise über die Pschorrstraße bereits erschlossen. Zukünftig soll letztere nicht für die oberhalb liegenden Villengrundstücke herangezogen werden, um die ortbildprägende Böschung nicht weiter zu beeinträchtigen. 6.2 Wasserversorgung Der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung ist gesichert. 6.3 Abwasser Die Abwasserbeseitigung ist durch Anschluss an den gemeindlichen Schmutzwasserkanal (Trennsystem) in den Straßen gesichert. 6.4 Erdgas Anschluss an die Erdgasleitung ist möglich. 6.5 Stromversorgung (E.ON Bayern AG) Die E.ON Bayern AG weist auf folgendes hin: 25 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Die Normalversorgung mit elektrischer Energie der im Bebauungsplan bestehenden Gebäude sowie eventuell geplanter Bauvorhaben ist durch bestehende Anlagen gesichert. Sämtliche Neu bzw. Umbauten werden über Erdkabel angeschlossen. Erforderliche Kabelverteiler- und Anschlussschränke werden im Straßen- oder Gehwegbereich vorderfrontbündig in die Einfriedungen integriert. 26 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 7.0 Flächenzusammenstellung 7.1 Flächenbilanz Nettobauland Öffentliche Straßenflächen 36.991 qm 607 qm _______________________________________________________________ Bruttobauland gesamt 37.598 qm 8.0 Überschlägige Ermittlung der Erschließungskosten 8.1 Überschlägige Ermittlung des Erschließungsaufwandes nach §§ 127 und 128 BauGB (März 2006) Durch diesen Bebauungsplan entstehen der Gemeinde voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten. 8.2 Sonstige Erschließungskosten Es sind ggf. geringe Anpassungen an die bereits vorhandenen Leitungen erforderlich. 27 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ 9.0 9.1 Hinweise aus dem Bebauungsplan-Verfahren Bayer. Landesamt für Denkmalpflege (Abt. Bau- u. Kunstdenkmalpflege (Schr.v.12.04.2006 – A/Ref.I-Kö/ka) Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bau- und Kunstdenkmalpflege weist in seinem Schreiben vom 12.04.2006 auf folgendes hin: Im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs befinden sich vier Baudenkmale gemäß Art. 1 DSchG: Höhenbergstraße 40 (sog. Pfistervilla, Maffeistraße 6 (Villa Hutschenreuther, Thurn-und-Taxisstraße 11 (ehem. Villa Pschorr) sowie Thurn-und-Taxisstraße 13 (Villa 1902). Die denkmalgeschützten Villen sind Bestandteil einer bedeutenden, in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts entstandenen Villenkolonie, die mit ihren repräsentativen Villengärten einen herausragenden Villenbestand darstellen. Die Villengärten sind wesentlicher Bestandteil der Villen, zum Bautyp der Villa gehört der Villengarten unverzichtbar dazu. 9.2 Wasserwirtschaftsamt Weilheim (Schr.v.04.05.2006 Az: 5-4622-sta3 – Hr. Schramm) Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim weist in seinem Schreiben vom 04.05.2006 auf folgendes hin: Die Versickerung ist nach den anerkannten Regeln der Technik (u.a. Sickertest, ATVDVWK Merkblatt M 153, ausreichende Flächen, DWA-Arbeitsblatt A 138, etc.) bei jedem Baugrundstück einzeln zu ermitteln. Fachliche Informationen und Empfehlungen 1. Niederschlagswasserbeseitigung Unter „5.1 Wasserwirtschaftliche Hinweise/ Versickerung von Regenwasser“ (Bebauungsplansatzung) wird die Verantwortlichkeit zur schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers dem Grundstückseigentümer übertragen. 2.1 Grundwasser Für Bauwasserhaltungen und Bauten im Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt Starnberg, Fachbereich 42, zu beantragen 2.2 Niederschlagswasserbeseitigung Zu den Verhältnissen bei Starkniederschlägen in Bezug auf sog. „wild abfließendes Wasser“ liegen uns keine besonderen Erkenntnisse vor. Baumaßnahmen bewirken Veränderungen des Oberflächenabflusses, daher sind Konsequenzen im Einzelfall zu bedenken. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass es für die bestehende Bebauung wie auch für künftige Bebauung bei Starkniederschlägen zu keinen belästigenden Nachteilen kommt. Auf Art. 63 BayWG wird hingewiesen. Sofern die Anwendungsvoraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom 01.01.2000 (BGVBl.Nr. 3/2000) erfüllt und die zugehörigen Technischen Regeln beachtet werden, sind derartige Anlagen zur Beseitigung von 28 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Niederschlagswasser genehmigungsfrei. Die geziel t e E i n l e i t u n g v o n Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer ist ebenfalls erlaubnisfrei sofern die Anforderungen der TRENOG (vgl. AIIMBI Nr. 3/2002) erfüllt sind. 2.3 Altlasten Zur Auffüllung des Geländes darf nur nicht verunreinigter und natürlicher Bodenaushub ohne Humus verwendet werden, der nachweislich nicht aus Altlastenverdachtsflächen stammt. Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen (optische oder organoleptische Auffälligkeiten) des Untergrundes festgestellt, so ist dessen Ausmaß umgehend von einem fachkundigen Ing.-Büro durch horizontale und vertikale Abgrenzung zu bestimmen und dem Landratsamt mitzuteilen. 9.3 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Referat B I (Schr.v.02.05.2006 Az.: 10677/06 ir-wt) Dr.Irlinger Das Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Referat B I weist in seinem Schreiben vom 02.05.2006 auf folgendes hin: Das Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bodendenkmalpflege weist darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 – 2 DSchG unterliegen. Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.“ 29 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Anlage 1 zum Bebauungsplan „Thurn- und Taxis-Straße“ in Feldafing - Schnitthinweise zur Höheneinstellung 30 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Anlage 2 zum Bebauungsplan „Thurn- und Taxis-Straße“ in Feldafing - Zeichnerische Darstellung möglicher Tiefgaragen als Hinweise („Ausnahmeregelung“) 31 Gemeinde Feldafing a. Starnberger See Bebauungsplan Nr. 49 „Thurn- und Taxis Straße“ - Begründung ________________________________________________________________________________________________________________ Anlage 2 zum Bebauungsplan „Thurn- und Taxis-Straße“ in Feldafing - Zeichnerische Darstellung möglicher Tiefgaragen als Hinweise („Ausnahmeregelung“) 32