Briefvorlage nach DIN 676 und DIN 5008
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Briefvorlage nach DIN 676 und DIN 5008
22.03.2004 Amtsgericht München - Pressesprecherin - 28.1.2013 Pressemitteilung Und es wurde dunkel Gibt ein Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, berechtigt das den Vermieter nicht, die Stromversorgung zu unterbinden. Es bestehen auch für den Zeitraum der Vorenthaltung des Mietobjekts gewisse Mindestpflichten für den Vermieter. Dazu gehört die Bereitstellung der grundlegenden Versorgungsstandards. Vermieter und Mieter einer Münchner Wohnung schlossen vor Gericht einen Räumungsvergleich. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 30.6.12 zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab. Der Mieter wandte sich an das Amtsgericht München mit dem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wieder herzustellen. Die zuständige Richterin erließ am 5.7.12 eine derartige einstweilige Verfügung. Dagegen wandte sich der Vermieter. Er sei im Recht. Schließlich sei der Mieter nicht wie vereinbart ausgezogen. Die zuständige Richterin hielt die einstweilige Verfügung jedoch aufrecht: Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine Besitzstörung dar, deren Beseitigung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen könne. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandards. (Verfasserin der Pressemitteilung: Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin Ingrid Kaps - Pressesprecherin -) Amtsgericht München - Pressesprecherin Pacellistraße 5 80315 München Telefon: (089) 55 97 - 32 81 Telefax: (089) 55 97 - 17 00 Seite 2 Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 24.7.12, AZ 473 C 16960/12 Exkurs: Besteht ein Räumungsanspruch, der nicht befolgt wird, muss dieser auf rechtstaatliche Art und Weise durchgesetzt werden (Z. B. durch einen Gerichtsvollzieher). Eine Selbstjustiz im Wege der „kalten Entmietung“ durch Entzug der Stromversorgung ist nicht möglich.