Bauherren Info Broschüre

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Bauherren Info Broschüre
Ausgabe 2015/16
Inhaltverzeichnis
Bauherren Informationsbroschüre
PlAnen
•
BAuen
•
Wohnen
Wilm Lucht GmbH
Landt. Lohnunternehmen
• Erd-/Baggerarbeiten aller Art
• Vermietung von Baumaschinen
• Schwimmbagger / Schreitbagger Menzi Muck
• Anhänger-Vermietung
• Baumfällung/ Klettertechnik bis 30 Meter
• Hubarbeitsbühnen
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• Dränagearbeiten
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Vorwort
Liebe Mitbürgerin, lieber Mitbürger,
Zuhause sein in Dithmarschen – das bietet vielfältige Möglichkeiten: Ob an der Nordsee,
am Nord-Ostsee-Kanal, auf dem Land oder in der Stadt. In den sechs Ämtern sowie in den
Städten eröffnen sich für zukünftige Bauherren vielversprechende Optionen.
Damit der Traum vom Eigenheim in Erfüllung geht, ist eine frühzeitige und gut überlegte
Planung erforderlich. Dieser praktische Ratgeber verhilft Ihnen zu einem ersten Überblick.
Schritt für Schritt erklärt Ihnen die Bauherrenbroschüre, wie Sie dabei vorgehen müssen:
Von der Planung über den Bauantrag bis hin zur Erteilung der Baugenehmigung. Wir erläutern Ihnen die Gesetze zum Baurecht und Baugenehmigungsverfahren.
Der Fachdienst Bau, Naturschutz und Regionalentwicklung ist im Verfahren ihr kompetenter
Partner. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises Dithmarschen beraten Sie gerne.
Ich wünsche Ihnen für Ihr Bauvorhaben gutes Gelingen und viel Erfolg!
Ihr
Dr. Jörn Klimant
Landrat
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Impressum – Inhaltverzeichnis
Thema�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� Seite
BVB-Verlagsgesellschaft mbH
Vorwort des Landrats ����������������������������������������������������������������������������������������������������� 3
Impressum – Inhaltverzeichnis����������������������������������������������������������������������������������������� 5
Das öffentliche Baurecht������������������������������������������������������������������������������������������������� 6
Friedrichstraße 4 · 48529 Nordhorn
Tel. 05921 9730-0 · Fax 05921 9730-50
E-Mail [email protected]
Genehmigungsbedürftige Vorhaben & Baugenehmigungsverfahren������������������������������11
Bauvoranfrage schützt vor Ärger����������������������������������������������������������������������������������� 14
Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens����������������������������������������������������������������������� 15
www.bvb-verlag.de
www.bvb-stadtapp.de
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Baubeginn, Bauüberwachung & Mitteilungspflichten����������������������������������������������������� 23
Die lieben Nachbarn����������������������������������������������������������������������������������������������������� 25
Der Fachdienst Bau, Naturschutz & Regionalentwicklung����������������������������������������������� 27
Denkmalschutz & Denkmalpflege��������������������������������������������������������������������������������� 29
Fördermöglichkeiten rund um die Immobilie ������������������������������������������������������������������31
Schwarzarbeit im Bauwesen����������������������������������������������������������������������������������������� 33
Adressen der Amtsverwaltungen im Kreis Dithmarschen����������������������������������������������� 34
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Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten.
© BVB-Verlagsgesellschaft mbH, 2015
Titel, Umschlaggestaltung, Fotos, Kartographien sowie
Art und Anordnung des Inhalts sind urheberrechtlich
geschützt. Nachdruck – auch auszugsweise – ist nicht
gestattet. Alle Rechte vorbehalten.
In unserem Verlag erscheinen unter anderem
Informationsbroschüren aller Art, Wirtschafts- und
Gesundheitsmagazine, Firmenbroschüren sowie Faltpläne und sonstige kartographische Erzeugnisse.
5
Das öffentliche Baurecht
Das öffentliche Baurecht umfasst einerseits
das Bauplanungsrecht und andererseits
das Bauordnungsrecht.
Das Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht, auch Städtebaurecht
genannt, ist im Baugesetzbuch (BauGB) und
in der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
verankert. Es bestimmt, vereinfacht ausgedrückt, wo, was und wie in einer Stadt oder
Gemeinde gebaut werden darf.
Die Bebaubarkeit von Grundstücken wird
häufig durch Bebauungspläne geregelt. In
den Bereichen eines Gemeindegebietes, in
denen kein Bebauungsplan existiert, gelten
die Vorschriften der §§ 34 und 35 BauGB.
Dabei steht § 34 für den „unbeplanten Innenbereich“ (im Zusammenhang bebauter
Ortsteil) und § 35 für den „Außenbereich“.
Jedes Grundstück einer Stadt oder Gemeinde ist also vom Grundsatz her einem
der drei nachstehenden planungsrechtlichen Bereiche zuzuordnen:
• Bauvorhaben im Geltungsbereich eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB,
• Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß §
34 BauGB,
• Bauvorhaben im Außenbereich gemäß
§ 35 BauGB.
Die Abgrenzung zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich
ist nicht immer ganz einfach. Grundsätzlich endet der Innenbereich mit der letzten
6
Bebauung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein sich anschließendes unbebautes Grundstück am Rande eines Ortsteils
liegt daher in der Regel bereits im Außenbereich. Allerdings muss jeder Einzelfall für
sich betrachtet und bewertet werden. Bei
unklarer Sachlage empfiehlt sich vor einer
Bauantragsstellung eine Beratung durch die
Bauaufsicht des Kreises.
Bauvorhaben im Geltungsbereich eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes
In der kommunalen Bauleitplanung kommt
dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan eine besondere Bedeutung zu.
Der Flächennutzungsplan ist die „Grobplanung“ der Gemeinde. In diesem werden Flächen für Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft
und Sonstiges festgesetzt. Der Bauherr kann
jedoch keinen Anspruch daraus ableiten.
Der Bebauungsplan regelt als „Ortssatzung“
die zulässige Bebauung sehr detailliert. Im
Bebauungsplan werden z. B. Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren
Grundstücksfläche getroffen. Der Bauherr
hat einen Anspruch darauf, im Rahmen der
Festsetzungen des Bebauungsplanes bauen
zu dürfen.
Die Art der baulichen Nutzung ergibt
sich aus den Zulässigkeitskriterien der
Baugebietsbeschreibungen der BauNVO.
Häufige Gebietstypen sind wie folgt beschrieben:
• Reine und allgemeine Wohngebiete
(WR, WA)
• Misch- und Kerngebiete (MI, MK)
• Gewerbe- und Industriegebiete (GE, GI)
• Sondergebiete (SO, z. B. für Einkaufszentrum)
Das Maß der baulichen Nutzung wird unter anderem durch die Grundflächenzahl
(Verhältnis der bebauten Grundfläche zur
Grundstücksgröße) und die Zahl der Vollgeschosse definiert.
Durch die „Bauweise“ wird die Art der Bebauung weitergehend bestimmt. In der
offenen Bauweise (o) werden die Häuser
(Einzelhäuser) mit einem Grenzabstand
gebaut. Es sind jedoch auch Doppel- und
Reihenhäuser bis zu 50 m Länge zulässig.
In der geschlossenen Bauweise (g) ist in
der Regel eine grenzständige Bebauung
(ohne seitliche Abstandsfläche) zulässig.
Das öffentliche Baurecht
Weitergehend gibt es noch die Möglichkeit, eine abweichende Bauweise (a)
festzusetzen, die im Einzelnen genau beschrieben werden muss. Weitere Sonderfestsetzungen sind die Haustypen, wie zum
Beispiel E (Einzelhaus), D (Doppelhaus) oder
H (Hausgruppen).
Voraussetzung ist, dass das Bebauungsplanverfahren schon sehr weit fortgeschritten
und eine Änderung des Planentwurfes nicht
mehr zu erwarten ist. Außerdem muss der
Bauherr die Einhaltung der B-Plan-Festsetzungen schriftlich anerkennen und die Erschließung gesichert sein.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan durch Baugrenzen Ausnahmen und Befreiungen
bestimmt.
Gem. § 31 BauGB besteht die Möglichkeit,
Dabei hat die Baugrenze die Bedeutung ei- von Festsetzungen des Bebauungsplanes
nes Rahmens, der nicht überschritten wer- abzuweichen, wenn solche Ausnahmen im
den, hinter dem man aber zurückbleiben Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen
darf. Die Baulinie dagegen bestimmt, dass sind.
der Baukörper auf dieser festgesetzten Linie
Darüber hinaus kann von den zwingenden
platziert werden muss.
Festsetzungen des Bebauungsplanes im EinErkundigen Sie sich bitte bei der zuständi- zelfall befreit werden, wenn bestimmte gegen Amts- bzw. Stadtverwaltung, ob der setzliche Kriterien vorliegen und die AbweiBebauungsplan rechtswirksam ist. Wenn chung auch unter Würdigung nachbarlicher
das Bauvorhaben die Festsetzungen des Be- Interessen vertretbar ist.
bauungsplanes einhält und die Erschließung
gesichert ist (Fertigstellung zum Zeitpunkt Durch die Gewährung von Ausnahmen und/
der Nutzungsaufnahme des Gebäudes), ha- oder Befreiungen kann ein sonst unzulässiben Sie einen Rechtsanspruch auf die Ertei- ges Vorhaben eventuell doch noch zugelassen werden.
lung der Baugenehmigung.
vor
Genehmigungsmöglichkeiten
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes gemäß § 33 BauGB
Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34
BauGB
Die Vorschrift des § 33 BauGB eröffnet die
Möglichkeit, noch vor der Rechtskraft des
Bebauungsplanes eine Genehmigung zu
erteilen. Hiermit hat der Gesetzgeber dem
Umstand Rechnung getragen, dass das BPlanverfahren mehrere Monate dauert.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es sich nach
• der Art der baulichen Nutzung,
• dem Maß der baulichen Nutzung,
• der Bauweise und
• der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und die Erschließung gesichert
ist.
Der planungsrechtliche Prüfungsvorgang
nach § 34 BauGB erfolgt durch folgende
Schritte:
• Bestandsaufnahme der Grundstücke in
der näheren Umgebung,
• bewertender Vergleich, ob das, was
geplant ist, sich in den vorgegebenen
Rahmen einfügt,
• Prüfung, ob das Gebot der Rücksichtnahme beachtet ist.
Entspricht die nähere Umgebung einem
Baugebiet nach der BauNVO, so beurteilt
sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach
seiner Art allein danach, ob es in dem jeweiligen Baugebiet allgemein zulässig ist; für
das Maß der baulichen Nutzung gilt weiterhin das Einfügungsgebot.
Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB
Der Außenbereich ist grundsätzlich von
jeglicher Bebauung freizuhalten. Ausgenommen werden die sogenannten privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB.
Dazu zählen land- und forstwirtschaftliche
Betriebe und Gartenbaubetriebe einschließlich ihrer betrieblichen Wohngebäude sowie
Vorhaben, die nur im Außenbereich möglich
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Das öffentliche Baurecht
sind (z. B. Wertstoffdeponien, Kläranlagen Ausgleichsmaßnahmen
usw.). Diese Vorhaben sind zulässig, soweit öffentliche Belange nicht entgegen- Die Bauvorhaben sind in einer flächenspastehen und die ausreichende Erschließung renden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Augesichert ist.
ßenbereich schonenden Weise auszuführen.
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausfüh- Der verursachte Eingriff in Natur und Landrung oder Benutzung öffentliche Belange schaft ist durch geeignete Maßnahmen
nicht beeinträchtigt und die Erschließung auszugleichen. Je wertvoller der Bestand
war, desto größer muss der Ausgleich sein.
gesichert ist.
Ein Vorhaben auf Acker erfordert weniger
Weitere Erleichterungen lässt der Gesetzge- Ausgleich als auf Grünland. Sofern im Einber für Nutzungsänderungen, Erweiterun- zelfall keine Ausgleichsfläche nachgewiesen
gen und Neuerrichtung von zulässigerweise werden kann, muss eine Ausgleichsabgabe
bezahlt werden.
errichteten Gebäuden zu.
Um dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, sind auch bei
landwirtschaftlichen Gebäuden bestimmte
Nutzungsänderungen zulässig. Diese Nutzungsänderungen sollen ohne wesentliche
bauliche Änderungen vollzogen werden.
Die vorhandene bauliche Anlage muss im
Wesentlichen nach Konstruktion und Substanz für die Aufnahme der neuen Nutzung
geeignet sein.
Das Bauordnungsrecht
Während sich das Planungsrecht mit der
grundsätzlichen Bebaubarkeit der Grundstücke befasst, bestimmt das Bauordnungsrecht die Anforderungen an die Ausführung
der Vorhaben und das bauaufsichtliche Verfahren. Es dient hauptsächlich der Gefahrenabwehr und dem Schutz der Nachbarn.
Die wichtigsten bauordnungsrechtlichen
Vorschriften sind in der Landesbauordnung (LBO) für das Land Schleswig-Holstein
enthalten.
Bauwillige sollten in jedem Fall rechtzeitig
beim Sachbearbeiter in der Bauaufsichtsbehörde nachfragen. Die meisten Probleme
können dann schon vorab geklärt werden.
Im Außenbereich können darüber hinaus
zulässig sein:
• Ersatzbauten für zulässigerweise errichtete Gebäude
• Nutzungsänderungen bei Gebäuden,
die das Bild der Kulturlandschaft prägen
• Familiengerechte Erweiterung eines zulässig errichteten Wohngebäudes
• Angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen
Betriebes
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Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
unter der Registernummer 010.024570
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Genehmigungsbedürftige Vorhaben &
Baugenehmigungsverfahren
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von baulichen
Anlagen, an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, bedürfen der
Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68,
76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.
Nach der Landesbauordnung sind folgende Verfahren vorgesehen:
• verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (§ 63 LBO)
• normales Baugenehmigungsverfahren
(§ 67 LBO)
• Genehmigungsfreistellung (§ 68 LBO)
Baugenehmigungsver• vereinfachtes
fahren (§ 69 LBO)
Verfahrensfreie Vorhaben (§ 63 LBO)
In § 63 LBO werden Gebäude und bauliche Anlagen aufgelistet, die verfahrensfrei
sind, für diese ist kein Bauantrag und keine
Bauanzeige erforderlich. Hierunter fallen
beispielsweise Garagen und Carports bis 9
m Länge und 2,75 m mittlere Wandhöhe,
Solaranlagen in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig
mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, Nebenanlagen bis
30 m³, im Außenbereich 10 m³ umbauten
Raum, Einfriedungen bis 1,5 m Höhe auf der
Nachbargrenze und Fahnenmaste.
Selbstverständlich müssen die Bestimmungen der LBO auch bei verfahrensfreien
Vorhaben eingehalten werden, so z. B. die
erforderlichen Abstandsflächen, die Standsicherheit und auch die Bestimmungen
eines rechtskräftigen Bebauungsplanes
oder z. B. einer Ortsgestaltungssatzung.
In besonderen Fällen bedarf es trotz der
Verfahrensfreiheit nach der LBO einer Genehmigung nach anderen rechtlichen Bestimmungen, so z. B. bei Vorhaben im Außenbereich aufgrund der Regelungen des
Naturschutzgesetzes.
Die Beseitigung bestimmter baulicher Anlagen (z. B. Abbruch von verfahrensfreien
Vorhaben, freistehenden Gebäuden bis 7 m
Höhe oder freistehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden) ist ebenfalls verfahrensfrei, außer Kulturdenkmale.
Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist
die beabsichtigte Beseitigung mindestens
1 Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich anzuzeigen (s. Formulardownload
der Homepage des Kreises Dithmarschen
http://www.dithmarschen.de).
Genehmigungsfreistellung (§ 68 LBO)
Nach § 68 LBO bedarf die Errichtung,
Änderung und Nutzungsänderung von
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
und den dazugehörigen Stellplätzen und
Nebenanlagen keiner Genehmigung, soweit es sich nicht um Sonderbauten gemäß § 51 LBO handelt, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
• Das Vorhaben
- liegt im Geltungsbereiches eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes,
- widerspricht nicht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes,
• Die Erschließung ist gesichert.
• Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll oder beantragt eine vorläufige Untersagung des Baubeginns.
Sind die vorstehenden Voraussetzungen
erfüllt, hat die Bauherrin oder der Bauherr
die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde und zeitgleich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Weiterhin sind folgende Erklärungen abzugeben:
• Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin und des Entwurfsverfassers/der Entwurfsverfasserin, dass der
Vorgang im Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden soll.
• Erklärung des Entwurfsverfassers/der
Entwurfsverfasserin, des Aufstellers/der
Aufstellerin der bautechnischen Nachweise und des Fachplaners/der Fachplanerin, dass die von diesen gefertigten
Bauvorlagen den öffentlichrechtlichen
Vorschriften entsprechen.
Die vollständigen Bauunterlagen sind nach
der Bauvorlagenverordnung mit Ausnahme
der bautechnischen Nachweise beizulegen.
Mit den Bauarbeiten dürfen Sie 1 Monat
nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde beginnen, wenn die Gemeinde mit dem Baufreistellungsverfahren
einverstanden ist und der Baubeginn nicht
innerhalb dieser Frist untersagt wird. Untersagt wird das Vorhaben, wenn die oben
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12
Genehmigungsbedürftige Vorhaben &
Baugenehmigungsverfahren
genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Sind Ausnahmen
oder Befreiungen nach dem Baugesetzbuch
bzw. Abweichungen nach den Vorschriften
der Landesbauordnung erforderlich, müssen diese gesondert beantragt werden. Mit
dem Vorhaben darf erst begonnen werden,
wenn dem schriftlich begründeten Antrag
entsprochen wurde.
Hinweis:
Die Verantwortung für die Einhaltung
der Vorschriften bei der Ausführung liegt
bei der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser und der Bauherrin/dem
Bauherrn. Werden nach Baubeginn oder
Baufertigstellung Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften festgestellt, ist
mit dem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zu rechnen. Mangels einer erteilten Baugenehmigung kann sich nicht
auf Bestandsschutz berufen werden.
Behandlung des Bauantrages (§ 67 LBO)
Alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei
sind bzw. unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fallen, unterliegen
einem normalen Genehmigungsverfahren
nach § 67 LBO mit einer gesamtinhaltlichen
Prüfung. Dieses Verfahren ist generell auch
in Fällen anzuwenden, in denen die Bauvorlagen von Meisterinnen und Meistern des
Maurer- oder Zimmererhandwerks oder
von staatlich geprüften Technikerinnen und
Technikern erstellt worden sind.
Die Bauaufsichtsbehörde ist bei Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO zwar nicht
an bestimmte Fristen gebunden, Sie können
sich jedoch darauf verlassen, dass Ihr Antrag
auch in diesen Fällen so schnell wie möglich
bearbeitet wird.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO)
Die Anwendung dieses Verfahrens hat zur
Voraussetzung, dass die Bauvorlagen von
Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 65 Abs.
3 LBO bauvorlageberechtigt sind (eingetragene Architektinnen oder Architekten oder
bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen oder
Ingenieure) sowie die bautechnischen Nachweise von Aufstellern gefertigt sind, die in
die Liste der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein eingetragen
sind.
Dieses Verfahren ist das Regelverfahren für
die Errichtung, Änderung und Erweiterung
baulicher Anlagen mit Ausnahme der Sonderbauten (§ 51 Absatz 2 LBO).
Sonderbauten sind beispielsweise
• Hochhäuser,
• bauliche Anlagen mit einer Höhe v. 30 m,
• Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche (außer Wohngebäuden),
• Verkaufsstätten mit mehr als 800 m²
Grundfläche,
• Büro- und Verwaltungsgebäude mit
mehr als 400 m² Grundfläche,
• Schank- und Speisegaststätten mit
mehr als 40 Gastplätzen,
• Beherbergungsbetten mit mehr als 12 Betten,
• Vergnügungsstätten mit mehr als
150 m² Grundfläche,
• Schulen,
• Garagen mit einer Nutzfläche von mehr
als 1000 m².
Die Vorschriften der LBO (unter anderem
bezüglich Abstandsflächen, Brandschutz und Stellplätzen) werden in diesem Verfahren nicht geprüft. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften
liegt bei Ihnen und Ihrer Entwurfsverfasserin
bzw. Entwurfsverfasser. Eine Prüfung durch
die Bauaufsichtsbehörde findet nur statt,
wenn Abweichungen von den Vorschriften
der LBO beantragt wurden.
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den
Bauantrag spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Unterlagen zu entscheiden, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist
von 3 Monaten nach Eingang der noch
einzureichenden Bauvorlagen.
Ausnahmen und Befreiungen bzw. Abweichungen sind gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. In diesen Fällen
verlängert sich die Frist um 1 Monat.
Die vorgenannten Fristen können um 3 Monate verlängert werden, wenn beispielsweise andere Behörden oder Nachbarn beteiligt
werden müssen.
Die Genehmigung gilt beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist schriftlich versagt wird.
13
Bauvoranfrage schützt vor Ärger
Sicherung der Bebauungsmöglichkeit
durch verbindliche Auskunft
Auf eine Bauvoranfrage erhalten Sie einen
schriftlichen Vorbescheid. Innerhalb eines
Zeitraumes von 3 Jahren ist die BauaufDie Bebauung eines Grundstückes ist ab- sichtsbehörde an die im Rahmen des Vorhängig von verschiedenen Vorschriften. Es bescheides erteilte Auskunft gebunden, so
gibt eine Vielzahl von Gründen, die Ihrem dass Sie insoweit eine Rechtssicherheit für
ganz bestimmten Bauvorhaben entgegen- das spätere Baugenehmigungsverfahstehen können (z. B. schwierige Grund- ren erhalten.
stücks- und Erschließungsverhältnisse, unReichen Sie bitte die Bauvoranfrage zusamklare Rechtslage).
men mit den für eine Beurteilung erforderliDamit Ihr Traum vom Haus nicht platzt, soll- chen Unterlagen schriftlich bei der zustänten Sie bereits im Vorfeld verbindlich klären, digen Amts- bzw. Stadtverwaltung ein. Im
ob und inwieweit Sie an einem bestimmten Formularservice der Homepage www.dithStandort bauen können. Mit einer Auskunft marschen.de gibt es diesbezüglich einen
von der Bauaufsichtsbehörde bekommt Ihr Vordruck (Bauvoranfrage: Antragsformular).
Traum reale Umrisse.
• Während der Sprechzeiten oder nach vorheriger Terminabsprache haben Sie die
Möglichkeit, sich persönlich beraten zu
lassen. Mögliche Konflikte können hier
frühzeitig erkannt und ggf. gelöst werden.
Durch die Bauberatung erhalten Sie Informationen aus erster Hand, die für Sie eine
wichtige Entscheidungshilfe darstellen
können.
• In kritischen Fällen, in denen beispielsweise
die grundsätzliche Bebaubarkeit bzw. dessen Umfang fraglich ist oder in denen noch
andere Behörden zu beteiligen sind, sollten
Sie in jedem Fall eine schriftliche Bauvoranfrage stellen. Die Bauvoranfrage sollte
sich dabei auf eine möglichst konkrete Frage beziehen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob Sie schon Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstückes sind oder erst
werden wollen.
14
Neben der von Ihnen zu konkretisierenden Frage werden auf jeden Fall in 3-facher Ausfertigung benötigt
• ein Übersichtsplan,
• ein Flurkartenauszug neuesten Datums,
• ein Lageplan (1 : 500), in dem das Bauvorhaben maßstabsgerecht darzustellen ist,
• eine ausreichend genaue Beschreibung
des geplanten Vorhabens.
Ob weitere Unterlagen erforderlich sind,
sagt Ihnen Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr
Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde.
Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens
Planverfasserin/Planverfasser
Bauantrag und Bauvorlagen
Sie wissen, was, wie und wo Sie bauen wol- Für das Verfahren nach § 67 und § 69 LBO
len. Nun brauchen Sie zur Vorbereitung müssen in der Regel eingereicht werden:
eines genehmigungsbedürftigen Bauvor- 1. ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular,
habens eine nach Sachkunde und Erfahrung geeignete Planverfasserin oder einen 2. ein Flurkartenauszug (1-fach),
Planverfasser, die/der auf der Grundlage des 3. der Lageplan im Maßstab 1 : 500 (3-fach),
Baurechts die Bauantragsunterlagen fertigt 4. die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte,
Ansichten) im Maßstab 1 : 100 (3-fach),
und zusammenstellt.
5. die Baubeschreibung – bei Gewerbebetrieben zusätzlich Betriebsbeschreibung
Der Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens
(3-fach),
bestimmt die erforderliche Qualifikation der
Planverfasserin oder des Planverfassers. Für 6. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (3-fach),
die Erstellung der Bauvorlagen für größere
und schwierige Bauvorhaben ist regelmäßig 7. die Berechnung des umbauten Raumes (3-fach),
die eingetragene Architektin/der eingetragene Architekt oder die bauvorlageberech- 8. die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche (3-fach) und ggf.
tigte Ingenieurin/der bauvorlageberechtigte
9. die statische Berechnung sowie WärmeIngenieur zuständig.
und ggf. Schallschutznachweis (3-fach).
Bauvorlagen für freistehende WohngebäuFormulare für Bauanträge sowie Arbeitsde mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr
hilfen für die Erstellung von Bauvorlagen
als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt
nicht mehr als 400 m² sowie für unterge• finden Sie auf der Homepage des Kreiordnete eingeschossige Anbauten an solche
ses (www.dithmarschen.de) im FachWohngebäude dürfen auch von Meisterindienst Bau, Naturschutz und Regionalnen oder Meistern des Maurer-, Zimmerer-,
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Technikern und Ingenieurinnen und Ingenieuren, die ein Architektur- oder Bauingenieurstudium erfolgreich abgeschlossen ha- Der unterschriebene Antrag ist zusammen
ben, eingereicht werden. In Zweifelsfällen mit den vollständigen Antragsunterlagen
bei der Amts- bzw. Stadtverwaltung einzufragen Sie die Bauaufsichtsbehörde.
reichen. Von dort sind die Unterlagen innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
Das Bearbeitungsverfahren
Der Antrag wird in der Bauaufsichtsbehörde
registriert, die erforderlichen Daten werden
erfasst und ein Aktenzeichen vergeben.
Die Bauanträge werden von der Bauaufsichtsbehörde nach der Reihenfolge ihres
Eingangs so schnell wie möglich bearbeitet.
Da nur vollständige Anträge bearbeitet werden können, darf keine Bauvorlage fehlen.
Achten Sie zusammen mit Ihrer Planverfasserin/Ihrem Planverfasser bitte sehr
genau auf die Vollständigkeit der Bauvorlagen!!
Bei unvollständigen oder mangelhaften
Bauanträgen wird die Bauherrin bzw. der
Bauherr zur Behebung der Mängel innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert.
Werden die Mängel innerhalb dieser Frist
nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. In diesem Fall wird von der Bauaufsicht lediglich ein Gebührenbescheid
erlassen.
Unvollständige oder mangelhafte Bauanträge bedeuten in jedem Fall einen erheblichen
Zeitverlust. Darum noch einmal der Rat:
Aufpassen, dass alle Unterlagen da sind,
sonst sind Verzögerungen nicht zu vermeiden!
Im Rahmen der Vorprüfung werden die Bauvorlageberechtigung der Planverfasserin
bzw. des Planverfassers und die Vollständigkeit sowie der Darstellungsgrad der Antragsunterlagen geprüft.
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16
Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens
Im nächsten Schritt wird die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft. Auf die entsprechenden Prüfkriterien wurde bereits im Kapitel „Das öffentliche Baurecht“ eingegangen.
Im Rahmen der Standortprüfung sind auch
die Fachbehörden zu hören, deren Belange
durch das Vorhaben berührt werden.
So sind z. B. bei Vorhaben
• im Außenbereich die Untere Naturschutzbehörde,
• in der Nähe von Landes- oder Bundesstraßen der Landesbetrieb Straßenbau
und Verkehr,
• an Denkmalen bzw. in der Nähe von
Denkmalen die Untere Denkmalschutzbehörde
zu beteiligen.
Ergibt die Prüfung, dass das Bauvorhaben Amt bzw. die Stadt; eine Ausfertigung verzulässig ist, bekommen Sie eine Baugeneh- bleibt bei der Bauaufsichtsbehörde.
migung. Sie ist regelmäßig mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Hinweisen o. ä.) versehen.
Einvernehmen der Gemeinde
Ergibt die Prüfung, dass das Bauvorhaben Die Baugenehmigung oder der Vorbescheid
den Rechtsvorschriften widerspricht, erhal- darf natürlich nur erteilt werden, wenn die
ten Sie zunächst eine schriftliche Informati- Gemeinde zugestimmt und das Einvernehon, aus welchen Gründen das Bauvorhaben men gemäß § 36 Baugesetzbuch erteilt
als nicht zulässig angesehen wird (Anhö- hat. Bei Bauvorhaben innerhalb des Gelrung). Sie haben dann die Möglichkeit, sich tungsbereiches eines rechtskräftigen Bezu den maßgeblichen Gründen zu äußern; bauungsplanes, braucht das gemeindliche
eventuell lässt sich auch im Gespräch mit der Einvernehmen nicht eingeholt zu werden,
Bauaufsichtsbehörde und den entsprechen- wenn das Vorhaben den Festsetzungen des
den Fachbehörden gemeinsam eine geneh- Bebauungsplanes nicht widerspricht. Wenn
migungsfähige Alternative entwickeln.
Ausnahmen oder Befreiungen vom Bauplanungsrecht bzw. Abweichungen von örtliDie Baugenehmigung wird in 3-facher Aus- chen Bauvorschriften beantragt werden, ist
fertigung erteilt; jeweils ein Exemplar geht ebenfalls das Einvernehmen der Gemeinde
an die Bauherrin bzw. den Bauherrn und das erforderlich.
Die bautechnischen Nachweise, insbesondere der Standsicherheitsnachweis, sind
je nach Art des Bauvorhabens zu prüfen;
hierzu beauftragt die Bauaufsichtsbehörde
einen Prüfingenieur.
Im normalen Genehmigungsverfahren (§ 67
LBO) erfolgt zudem die bauordnungsrechtliche Prüfung auf der Grundlage der Landesbauordnung und der darauf aufbauenden
Verordnungen sowie der anerkannten Regeln der Technik.
Sie haben die Möglichkeit, sich über die
Homepage des Kreises Dithmarschen jederzeit über den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Bauantrages zu informieren
(Online-Abfrage).
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Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens
interne Behörden:
Naturschutzbehörde
Wasserbehörde
Denkmalschutzbehörde
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Fachdienst Bau, Naturschutz und Regionalentwicklung
Untere Bauaufsichtsbehörde
Prüfung der Vollständigkeit der
Bauvorlagen und Formulare
Behördenbeteiligung
baurechtliche Prüfung
Übereinstimmung
mit dem Planungsrecht
Gemeindliches Einvernehmen
soweit erforderlich: Übereinst.
mit dem Bauordnungsrecht
Amts-/
Stadtverwaltung
soweit erforderlich:
bautechnische Nachweise
Bauberatung
Konflikterkennung und -bewältigung,
Aufzeigen genehmigungsfähiger Alternativen
Bauantrag
externe Behörden:
Landesamt für Straßenbau und
Verkehr
Landesamt für Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume
Forstbehörde
u.s.w.
Erteilung der
Baugenehmigung
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Baubeginn, Bauüberwachung &
Mitteilungspflichten
Mit Ablauf der Monatsfrist in der Geneh- genehmigt werden. Wenden Sie sich in diemigungsfreistellung oder dem Erhalt der sen Fällen bitte rechtzeitig vor Ausführung
Baugenehmigung dürfen Sie mit der Aus- an die Bauaufsichtsbehörde.
führung Ihres Bauvorhabens beginnen. Die
Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Die Bedenken Sie bitte, dass ein vorzeitiger BauGenehmigung erlischt, wenn die Ausfüh- beginn bzw. eine nicht genehmigte Baurung der Bauarbeiten länger als 1 Jahr unter- ausführung ein Bußgeldverfahren und ggf.
brochen worden ist. Die gesetzte Frist kann auch eine mit viel Ärger und mit erheblicher
jedoch auf Antrag um 2 Jahre verlängert Zeitverzögerung verbundene Baustillegung
zur Folge haben kann.
werden.
Weichen Sie nicht von den genehmigten
Bauunterlagen ab. Die Bauaufsicht überprüft stichprobenartig, ob das Bauvorhaben
entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt wird. Abweichende Bauausführungen
müssen in der Regel durch einen Nachtrag
Bei der Genehmigungsfreistellung und auch
der Baugenehmigung sind Mitteilungsvordrucke beigefügt. Zu bestimmten Zeitpunkten geben Sie diese ausgefüllt an die
Bauaufsichtsbehörde zurück. Sie setzen
damit die Behörde in Kenntnis über den
Baubeginn und die abschließende Fertigstellung des gesamten Projektes.
Eine sachkundige Planverfasserin oder ein
entsprechender Planverfasser sowie eine
sachkundige Bauleiterin oder ein entsprechender Bauleiter wird Sie auf alle diese
wichtigen Dinge aufmerksam machen. Sie
oder er wird sie selbst erledigen, wenn Sie
das vertraglich mit ihr oder mit ihm vereinbart haben. Vertrauen Sie auf gute, anerkannte Fachleute.
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Die lieben Nachbarn
Besser arrangieren als prozessieren
Mit Ihrem eigenen Heim schaffen Sie sich
auf Dauer ein Zuhause – und Nachbarn. Solche meist Jahrzehnte währenden menschlichen Beziehungen wollen gepflegt werden.
Zerstrittene Nachbarn können einander das
Leben unnötig schwer machen.
Deshalb sollten Sie sich von vornherein mit
Ihren neuen Nachbarn arrangieren. Das ist
zum Beispiel bei Grenzfragen ratsam, auch
dann, wenn eine Anfrage bei den Nachbarn
nicht immer rechtlich zwingend ist.
Sind eine Nachbarin oder ein Nachbar mit
dem Bauvorhaben nicht einverstanden, so
bedeutet das noch nicht, dass Sie aus diesem Grund keine Baugenehmigung erhalten können. Dafür ist allein maßgebend,
ob Ihr Bauvorhaben den Bauvorschriften
entspricht. Nur wenn für Ihr Vorhaben eine
Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften (insbesondere die Verpflichtung
zur Einhaltung von Abstandsflächen) notwendig ist, sind Sie im Regelfall auf das Einverständnis der betroffenen Nachbarin oder
des betroffenen Nachbarn angewiesen.
Wenn Ihre Nachbarin oder Ihr Nachbar Ihr
Bauvorhaben auch selten verhindern können, so sind diese doch in der Lage, durch
Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Baugenehmigung Ihnen Ärger und ggf. Kosten
zu verursachen (Einschaltung eines Rechtsanwaltes, Beiladungen durch das Gericht
in einem Verwaltungsprozess usw.). Diesen
Stress sollte man durch rechtzeitige Information über geplante Baumaßnahmen an die
Nachbarn und durch gütliche Einigung mit
diesen im Vorfeld bereits vermeiden.
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Der Fachdienst Bau, Naturschutz &
Regionalentwicklung
Ihr Partner im Genehmigungsverfahren
Der Fachdienst Bau, Naturschutz und
Regionalentwicklung (Bauaufsichtsbehörde) des Kreises ist Ihr kompetenter
Partner im Verfahren zur zeitnahen Erteilung einer rechtmäßigen Baugenehmigung.
Wir verstehen uns als Dienstleister für unsere Bürgerinnen und Bürger. Sie können sich
jederzeit vertrauensvoll an die zuständigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes wenden.
Nutzen Sie in Zweifelsfällen auch das Angebot einer gebührenfreien Bauberatung. Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten Sie eine kompetente Auskunft, ob und gegebenenfalls unter
welchen Voraussetzungen das Vorhaben zugelassen werden kann. Für die
Verwirklichung Ihres Bauvorhabens ist
es von großem Vorteil, wenn Genehmigungshindernisse möglichst frühzeitig
erkannt und unter Einbeziehung von
Fachbehörden oder auch durch frühzeitige Umplanung soweit möglich beseitigt
werden können.
Die Bauaufsichtsbehörde des Kreises ist
zuständig für alle Bauanträge im Kreisgebiet ohne die Städte Heide und Brunsbüttel, da diese eigene Bauaufsichtsbehörden
haben.
Unsere Sprechzeiten sind:
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Den Fachdienst Bau, Naturschutz und Regi- Terminvereinbarungen sind selbstveronalentwicklung finden Sie in der 6. Etage ständlich auch außerhalb der Sprechzeiten
des Kreishauses in 25746 Heide, Stet- möglich. Für ein Beratungsgespräch bietet
tiner Straße 30, Tel.: 0481 970 (Telefax: sich eine vorherige Terminvereinbarung
0481 97 1580, E-Mail: fd-bau-und-re- grundsätzlich an, damit Ihr Ansprechpartner
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Kulturdenkmale – Bau- sowie archäologi- Arbeitsverhältnisse Auskunft geben, wie Alle Auskünfte, Beratungen, Genehmische Denkmale bilden Bezugspunkte zu un- Wind- und Wassermühlen. Es kann aber gungen usw. sind kostenfrei. Sie erfolgen
serer Vergangenheit. Denkmalschutz und auch die bauliche Bedeutung für das Orts- nach dem aktuellen Kenntnisstand. Das
Denkmalpflege bezwecken in diesem Sinne oder Landschaftsbild sein, sogar Häuser- Verzeichnis der Kulturdenkmale ist nicht abschließend. Zuständig für die Erfassung und
gruppen als einheitliche Siedlungen.
ihre Erhaltung.
Bewertung der Kulturdenkmale ist das LanIm Zusammenhang mit Bauvorhaben wird Rechtsgrundlage für Denkmalschutz und desamt für Denkmalpflege als Obere Denkstets der Ausgleich zwischen wirtschaftli- Denkmalpflege in Dithmarschen ist das Ge- malschutzbehörde. Ein dort angelaufenes
chen, privaten und kulturellen Interessen setz zum Schutze der Kulturdenkmale für Projekt zur landesweiten Überprüfung des
bislang bekannten Denkmalbestandes wird
angestrebt. Veränderungen eines Bau- Schleswig-Holstein – kurz:
voraussichtlich auch für unser Kreisgebiet
denkmals sind nicht grundsätzlich ausge- Denkmalschutzgesetz.
neue Erkenntnisse erbringen.
schlossen. Auftrag der Denkmalpflege ist es
aber, Eingriffe zu vermeiden oder zumindest Wesentliche Aufgaben der Unteren Denkdenkmalverträglich zu gestalten. Ein zer- malschutzbehörde im Hinblick auf Bauvorstörtes Denkmal wäre verloren, weil seine haben sind
Wiederherstellung nach heutiger Denkmal- • Beratung von Eigentümern, Architekten,
Fachleuten, Handwerkern, Planern und
philosophie unmöglich ist.
Behörden bei der Unterhaltung von Kulturdenkmalen; auch über FördermöglichkeiBauvorhaben können auch auf die Umten und Steuerbefreiungen,
gebung eines Denkmals einwirken. Um
Beeinträchtigungen der Wirkung und Er- • Genehmigung bei Änderung eines Denkmals oder seiner Umgebung,
scheinung eines Denkmals zu vermeiden,
schaltet die Baubehörde stets die Denk- • Überwachung von Baumaßnahmen an
Kulturdenkmalen
malschutzbehörde ein. Wenn Belange des
Denkmalschutzes berührt sind, sind für solche Bauvorhaben auch denkmalrechtliche Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde
des Kreises Dithmarschen erhalten Sie AusGenehmigungen erforderlich.
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Bau- sowie Park- und Gartendenkmale. Oft bungsschutzbereich eines Kulturdenksind es sogar unscheinbare Objekte, die z. mals berührt und was ggf. zu berück- E-Mail [email protected]
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ben. Ihre Bedeutung ist sehr unterschied- schutzbehörde zuständig sein sollte, entStettiner Straße 30
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lich. Es kann der künstlerische Wert einer weder das Landesamt für Denkmalpflege in
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Kirche sein oder die Bedeutung für die Sied- Kiel oder das Archäologische Landesamt in
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Schwarzarbeit im Bauwesen
Als Schwarzarbeit ist die Teilnahme am
Markt für entgeltliche Dienst- oder Werkleistungen ohne ordnungsgemäße Meldung,
ohne staatliche Abgaben abzuführen oder
ohne dass der Auftragnehmer die notwendigen gewerbe- oder handwerksrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt, zu verstehen.
Wer betreibt Schwarzarbeit?
Handwerk als stehendes Gewerbe selbst- Wie kann ich mich als Bauherr vor
ständig betreibt, ohne in der Hand- Schwarzarbeitern schützen?
werksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der
Handwerksordnung).
Jeder Bauherr und sonstige Auftraggeber kann sich schützen, indem er sich vom
beauftragten Unternehmer die GewerWie werden Verstöße geahndet?
beanmeldung und die Handwerkskarte zeigen lässt.
Verstöße gegen die genannten Tatbestände
werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Gegen den Betroffenen kann eine Geldbuße bis zu 300.000 € festgesetzt werden.
Schwarzarbeit leistet gem. § 1 Abs. 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), wer Dienst- oder Werkleistungen Was ist erlaubt?
erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versi- Dienst- oder Werkleistungen, die von Angecherungspflichtiger Selbstständiger seine hörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligsich auf Grund der Dienst- oder Werkleis- keit oder im Wege der Nachbarschaftshilfe
tungen ergebenden sozialversicherungs- oder als Selbsthilfe erbracht werden, stellen
rechtlichen Melde-, Beitrags- oder Auf- keine Schwarzarbeit dar.
zeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund
der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine
sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten
gegenüber dem Sozialleistungsträger
nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden
Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn
des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die
erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55
der Gewerbeordnung) nicht erworben
hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges
Sollten Sie zum Thema Schwarzarbeit
noch Fragen haben, können Sie sich
wenden an:
Hauptzollamt Itzehoe
Kaiserstr. 14a
25524 Itzehoe
Telefon
04821 40345
Email [email protected]
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Adressen der Amtsverwaltungen
im Kreis Dithmarschen
Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
– Der Amtsvorsteher –
Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt
E-Mail [email protected]
Internet www.amt-eider.de
Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland
– Der Amtsvorsteher –
Kirchspielsweg 6 25746 Heide
E-Mail [email protected]
Internet www.amt-heider-umland.de
Amt Büsum-Wesselburen
Kaiser-Wilhelm-Platz 25761 Büsum
E-Mail [email protected]
Internet www.amt-buesum-wesselburen.de
Amt Mitteldithmarschen
Hindenburgstraße 18 25704 Meldorf
E-Mail [email protected]
Internet www.amt-mitteldithmarschen.de
Amt Burg-St. Michaelisdonn
25712 Burg
Holzmarkt 7 E-Mail [email protected]
Internet www.amt-burg-st-michaelisdonn.de
Amt Marne-Nordsee
Alter Kirchhof 4–5 25709 Marne
E-Mail [email protected]
Internet www.amt-marne-nordsee.de
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