Verwaltungsvorlage und juristische Stellungnahme
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Verwaltungsvorlage und juristische Stellungnahme
St adt Lünen VERWALTUNGSVORLAGE VL-32/2014 ERSTELLT DURCH ERSTELLT AM SITZUNGSTEIL Stadtplanung 07.02.2014 öffentlich GREMIUM STATUS TERMIN Rat der Stadt Lünen beschließend 26.02.2014 BEZEICHNUNG DES EINLADUNG TOP 1/14 TAGESORDNUNGSPUNKTES Antrag auf Vorbescheid: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus einer Maßregelvollzugsklinik mit 150 Plätzen auf dem Gelände der ehemaligen "Zeche Victoria" in Lünen Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB und Stellungnahme gemäß § 80 Abs. 1 BauO NW FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN keine INKLUSIONSVERTRÄGLICHKEIT keine Relevanz BESCHLUSSVORSCHLAG Der Rat der Stadt Lünen versagt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu dem Antrag auf Vorbescheid vom 7.1.2014 und den damit verbundenen Befreiungsanträgen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sowie gemäß § 80 Abs. 1 BauO NW. Der Bürgermeister In Vertretung Matthias Buckesfeld Beigeordneter Verwaltungsvorlage VL-32/2014 Seite 1 von 4 SACHDARSTELLUNG Mit Schreiben vom 7.1.2014 (Eingang 9. Januar 2014) hat die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 35, der Stadt Lünen einen Antrag auf Vorbescheid für den Neubau einer Maßregelvollzugsklinik mit 150 Plätzen auf dem Gelände der ehemaligen „Zeche Victoria“ in Lünen zur Stellungnahme übersandt. Diesen Antrag hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen als Bauherr (vertreten durch das Gesundheitsministerium, dies wiederum vertreten durch den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug) am 21.11.2013 gemäß § 80 Abs.1 BauO NRW bei der oberen Bauaufsichtsbehörde gestellt. Die Fragestellung der Bauvoranfrage bezieht sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Bestandteile des Antrages sind: • • • • • • • Baubeschreibung Erläuterungsbericht mit Anlage (Schachtschutzklausel) Stellplatznachweis Beschreibung des Objektes Einverständniserklärung Pläne (darunter Lageplan und Baumassenkonzept) Stellungnahme Brandschutz (Ein Standortkonzept und ein Artenschutzgutachten sollen nachgereicht werden) Antrag Nach Angaben des Antragstellers im Anschreiben sind für den beantragten Vorbescheid die planungsrechtlichen Festsetzungen des seit dem 24.12.1980 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 62 „Victoria“ der Stadt Lünen maßgeblich. Gemäß § 30 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan trifft für das Antragsgrundstück folgende Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung vom 18.08.1976. - SO - Gebiet „Bergbaubetriebsfläche“ gem. § 11 BauNVO 1977 - Gl - Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO 1977 mit Gliederung nach dem Abstandserlass vom 02.11.1977 Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan für das Bauvorhaben weitere Festsetzungen, von denen eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB beantragt wurde: - mit Fahrrechten belastete Fläche (Anschlussbahn) - Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger (Wasser- und Gasleitung) - private Grünfläche - Fläche für Stellplätze - überbaubare Grundstücksflächen / Baugrenzen im Gl - Gebiet - öffentliche Verkehrsfläche Es wird um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gebeten. Ohne nähere Begründung wird ausgeführt, dass nach Auffassung der oberen Bauaufsichtsbehörde die Grundzüge der Planung angesichts der Größe des Bebauungsplangebietes und der getroffenen Festsetzungen nicht berührt seien und Gründe des Wohls der Allgemeinheit diese Befreiungen erfordern. Sie wären zudem städtebaulich vertretbar. Die Abweichungen Verwaltungsvorlage VL-32/2014 Seite 2 von 4 seien auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das gesamte Bebauungsplangebiet umfasst nach den Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan vom 04.12.1978 bzw. der Ergänzung der Begründung vom 08.08.1980 eine Fläche von ca. 52,00 ha, wobei der überwiegende Teil als GE-Gebiet festgesetzt ist (ca. 19,5 ha). Etwa 6,9 ha sind als GI-Gebiet und etwa 9,0 ha als SO-Gebiet mit der Zweckbestimmung „Bergbaubetriebsfläche“ festgesetzt. Dem gegenüber beträgt die Größe des Grundstücks für den geplanten Neubau der Maßregelvollzugsklinik nur ca. 6,56 ha bzw. das engere Areal, auf dem die Gebäude 1 - 8 und das Sportfeld errichtet werden sollen, nur ca. 3,23 ha. Zwar verstoße die geplante Maßregelvollzugseinrichtung insbesondere gegen die Art der baulichen Nutzung in den festgesetzten Gl- und SO-Gebieten, die städtebauliche Grundkonzeption bliebe aber angesichts der Größe des Gesamtgebietes, der vorgesehenen Erschließung und der weiteren getroffenen Festsetzungen erhalten und der Bebauungsplan sei insoweit auch weiterhin realisierbar. Die beabsichtigte Nutzung sei zudem bezüglich des Immissionsschutzes vom Störgrad deutlich niedriger einzuschätzen als die im Plan festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten. Die Bezirksregierung weist für den Fall, dass eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nach Auffassung der Stadt Lünen nicht möglich sein sollte, bereits auf die Vorschrift des § 37 BauGB hin: „Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde“. Diese Voraussetzungen lägen bei dem beantragten Vorhaben vor. Dies sei inzwischen durch obergerichtliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Es wird daher um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB innerhalb einer Frist von maximal 2 Monaten nach Zugang des Antrags zu den oben aufgeführten beabsichtigten Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gebeten. Rechtslage Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen bedürfen gemäß § 80 Abs. 1 BauO NRW keiner Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn es sich um einen öffentlichen Bauherren handelt, der die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Landes übertragen hat. Beim Land Nordrhein-Westfalen handelt es sich um einen öffentlichen Bauherren, der diese Aufgaben im vorliegenden Fall dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW übertragen hat. Solche Anlagen und Einrichtungen bedürfen statt einer Baugenehmigung aber der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde (Bezirksregierung). Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören. Für die Zulässigkeit des Vorhabens ist gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Das Einvernehmen darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde kann durch die obere Bauaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) ersetzt werden. Hiergegen wiederum wäre unmittelbar der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Verwaltungsvorlage VL-32/2014 Seite 3 von 4 Stellungnahme Die Verwaltung hat den Antrag, auch mit juristischer Unterstützung durch den Rechtsanwalt Tyczewski, Kanzlei Wolter Hoppenberg aus Münster und Hamm, geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu versagen ist. Das zur Prüfung gestellte Vorhaben ist bezogen auf den Umfang der Fragestellung nicht hinreichend bestimmt, die Bauvorlagen sind unvollständig und das „exemplarisch“ dargestellte Vorhaben ist hinsichtlich des Bauplanungsrechts auch materiell-rechtlich unzulässig. Die zu einer bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht zulässig, da die Grundzüge der Planung berührt sind. Damit entfällt die Grundvoraussetzung des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung. Die detaillierte Begründung des RA Tyczewski, der die Stadt in dieser Angelegenheit berät ist Bestandteil dieser Stellungnahme. Der Wortlaut der Stellungnahme ist als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag Die Verwaltung empfiehlt dem Rat das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu dem Antrag auf Vorbescheid und zu den damit verbundenen Befreiungsanträgen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB aus den oben kurz angeführten und in der Stellungnahme des RA Tyczewski detailliert dargelegten Gründen zu versagen. Die Stellungnahme des RA Tyczewski dient dabei zugleich als Stellungnahme i. S. des § 80 Abs. 1 BauO NW. Verwaltungsvorlage VL-32/2014 Seite 4 von 4 Rechtliche Stellungnahme zum Antrag des Landes NRW auf Zustimmung für eine Maßregelvollzugsklinik 1. Aufgabenstellung Mit Schreiben vom 7.1.2014 hat die BezReg Arnsberg die Stadt Lünen (Stadt) über den Antrag auf Zustimmung (Bauvoranfrage) des Landes NRW für eine Klinik des Maßregelvollzuges mit 150 Plätzen informiert. Das Anschreiben der BezReg Arnsberg geht davon aus, dass das Vorhaben des Landes mehrerer Befreiungen bedarf und dass deshalb § 36 Abs. 1 BauGB zur Anwendung kommt. Es wird gebeten, über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Zugleich wird Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 80 Abs. 1 BauO NRW gegeben. Im Folgenden wird den anstehenden Fragestellungen nachgegangen und eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen ausgesprochen. Dabei wird auf die übersandten Unterlagen Bezug genommen, von einer Darstellung des Vorhabens abgesehen. 2. Ergebniszusammenfassung Das gemeindliche Einvernehmen ist abzulehnen, weil das zur Prüfung gestellte Vorhaben nicht hinreichend bestimmt ist, die Bauvorlagen unvollständig sind und das „exemplarisch“ dargestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich auch materiell-rechtlich unzulässig ist. Dementsprechend sollte auch die Stellungnahme nach § 80 Abs. 1 BauO NRW negativ ausfallen. 3. Bauvorlagen unvollständig und Bauvoranfrage zu unbestimmt Gem. § 80 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW iVm § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen eines Bauvorhabens eines öffentlichen Bauherren die Zustimmung beantragt werden. 1 Im Zustimmungsverfahren gelten mit Blick auf die umfassende Verweisung grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei einer Bauvoranfrage. Da es sich bei einer positiv beschiedenen Bauvoranfrage um einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung (hier: der Zustimmung nach § 80 BauO NRW) handelt, muss die Bauvoranfrage hinreichend bestimmt sein, da sie andernfalls die mit ihr intendierte Bindungswirkung nicht erzielen kann (vgl. hierzu Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 28 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 71 Rdnr. 6 ff.). Der Bauherr bestimmt den Umfang der vorab gestellten Fragen zu seinem Bauvorhaben. Er kann etwa nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit insgesamt fragen, sich aber auch auf einzelne abtrennbare Fragen beschränken und so bestimmte Fragestellungen von der Prüfung ausklammern. Die Bauherrin hat hier einschränkungslos nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Maßregelvollzugsklinik gefragt und sich nicht auf die Bebaubarkeit des Grundstücks oder auf die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung beschränkt. Damit gehören auch das Rücksichtnahmegebot, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen zum behördlichen Prüfprogramm. Wie sich bereits aus S. 2 des Vorbescheidsantrages ergibt, hat die Bauherrin die Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung nach § 3 Abs. 2 BauPrüfVO nicht einmal eingereicht, so dass insoweit bereits formal die Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage nicht gegeben ist. Noch gravierender ist allerdings der Umstand, dass die Bauherrin in ihrem Erläuterungsbericht die geplante bauliche Anlage dezidiert beschreibt, diese Beschreibung am Ende aber als lediglich „exemplarischen Bebauungsvorschlag“ bezeichnet. Das bedeutet nichts anderes, als dass sich die Bauherrin hinsichtlich des Umfangs der baulichen Anlagen und der Gebäudekonfiguration nicht festlegen will. Dies mag angehen, wenn mit einer Bauvoranfrage lediglich die generelle Bebaubarkeit eines Grundstücks abgefragt werden soll. Für eine das gesamte Bauplanungsrecht umfassende Beurteilung ist das zu wenig, weil es eine abschließende Entscheidung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht nicht zulässt. -2- Das betrifft nicht nur das Maß der baulichen Nutzung, sondern auch andere Prüfpunkte. Exemplarisch sei auf das Rücksichtnahmegebot hingewiesen. Hierzu wird materiellrechtlich im Einzelnen vorzutragen sein. Bereits jetzt sei aber darauf hingewiesen, dass die Bauherrin ganz offensichtlich das Gebot der Rücksichtnahme nur eindimensional in den Blick nimmt, indem sie nach den vom Vorhaben verursachten Immissionswirkungen auf die nächstgelegene Wohnnachbarschaft fragt. Zu prüfen ist aber auch, welche Immissionen (vor allem) aus dem Plangebiet auf das Vorhaben der Bauherrin einwirken mit der Folge, dass Dritte mit betrieblichen Restriktionen rechnen müssen, weil sich die von ihnen verursachten Emissionen unzumutbar auf die Klinik und deren Patienten auswirken. Um diesen Aspekt des Rücksichtnahmegebotes belastbar prüfen zu können, braucht man eine präzise und verbindliche Vorhabenfestlegung. Die auf die Klinik einwirkenden Lärmbelastungen durch einen tatsächlich vorhandenen oder planungsrechtlich zulässigen Industriebetrieb lassen sich nur mit Hilfe der TA Lärm bestimmen. Der nach A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm maßgebliche Immissionsort befindet sich 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes nach DIN 4109. 4. Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig Das exemplarisch vorgestellte Vorhaben (im Folgenden nur noch: das Vorhaben) ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Lünen Nr. 62 „Viktoria“ (B-Plan), der auf den Flächen das SO „Bergbaubetriebsfläche“ und ein nach dem Abstandserlass gegliedertes GI gem. den §§ 11 und 9 BauNVO 1977 festsetzt. Wie zwischen allen Beteiligten unumstritten ist, ist eine Maßregelvollzugsklinik in beiden Baugebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Da der Zustimmungsantrag auch die im Schreiben vom 7.1.2014 auf S. 2 weiter aufgeführten Festsetzungen unbeachtet lässt, kann das Vorhaben nicht gem. § 30 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. -3- 5. Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor Die von der Bauherrin angestrebte Befreiung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen. Die Norm enthält einen dreigliedrigen Tatbestand, wonach - die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen - alternativ einer der drei aufgeführten Befreiungsgründe vorliegen muss - die Abweichung unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss. Es bedarf hier keiner Prüfung der Befreiungsgründe, weil die Zulassung der Befreiung die Grundzüge der Planung berühren und das über die Berücksichtigung nachbarlicher Interessen normativ verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt würde. 6. Grundzüge der Planung werden berührt Die Zulassung zahlreicher Befreiungen würde die Grundzüge der Planung berühren. Das BVerwG hat sich in mehreren Entscheidungen zum Verständnis der Befreiungsvorschrift geäußert und dabei herausgearbeitet, dass Bebauungspläne als Satzungen Rechtsnormcharakter haben. Die Festsetzungen seien für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stelle mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, dass trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen ließen, ein Mindestmaß an Flexibilität schaffe. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stelle er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt würden. Die Änderung eines Bebauungsplanes – und damit einer Rechtsnorm – obliege der Gemeinde, die damit ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit ausübe, -4- und nicht den Baugenehmigungsbehörden. Diese, in § 31 Abs. 2 BauGB zum Ausdruck kommenden Grundsätze dürften nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt würden, hänge von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend sei, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider laufe. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreife, desto eher liege der Schluss auf eine Änderung des Planungskonzepts nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich sei. Die Befreiung könne nicht dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Beschluss v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 -, BauR 1999, 1280, und Beschluss v. 8.5.1989 – 4 B 78.89 -, BauR 1989, 440). Für eine Befreiung scheiden deshalb im Allgemeinen Abweichungen von Festsetzungen aus, die die Grundkonzeption des Bebauungsplanes berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung und – in bestimmter Weise – auch nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie den Festsetzungen zur Baudichte (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rdnr. 36). Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist und deshalb eine Befreiung zulässt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Planinhalt zum Ausdruck gekommene städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil v. 4.8.2009 – 4 CN 4.08 -, ZfBR 2009, 676). Wird das der Planung zugrunde liegende städtebauliche Leitbild verändert, so hat die Abweichung mehr als minderes Gewicht (BVerwG, Urteil v. 29.1.2009 – 4 C 16.07 -, NVwZ 2009, 1103). Das städtebauliche Leitbild eines GI oder eine SO „Bergbaubetriebsfläche“ weicht fundamental von der Nutzung einer Fläche für eine Maßregelvollzugsklinik ab. Auf einer Bergbaubetriebsfläche -5- und in einem Industriegebiet soll vor allem stark emittierendes Gewerbe untergebracht werden, das in anderen Baugebieten keinen Platz findet. Dass eine Maßregelvollzugsklinik mit Bergbau und stark emittierendem Gewerbe nichts zu tun hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen; die Nutzungen stehen sich diametral gegenüber. Die im Anschreiben vom 7.1.2014 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung verfolgt demgegenüber auch einen anderen Ansatz. Sie orientiert sich erkennbar an der Gedankenführung des VG Düsseldorf in dessen Urteil vom 22.10.2007 – 25 K 5308/06 -, juris. Das VG Düsseldorf hatte es ebenfalls mit einer Klinik des Maßregelvollzuges in einem GE zu tun und hat sein Ergebnis, die Grundzüge der Planung würden nicht berührt, auf zwei Argumente gestützt. Bei der für die Forensik in Anspruch genommenen Fläche handele es sich um die kleine Teilfläche eines großen Gewerbegebietes, das im Übrigen weiterhin umsetzbar sei. Außerdem habe die beigeladene Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Die Begründung des VG Düsseldorf vermag indes nicht zu überzeugen und trägt das gefundene Ergebnis nicht. Die rechtliche Einschätzung der Gemeinde mag das Gericht in seiner Rechtsmeinung bestärken. Mit der Erfüllung des Tatbestandes von § 31 Abs. 2 BauGB hat die Einvernehmensentscheidung nach § 36 BauGB nichts zu tun. Kein Gericht hat bisher im umgekehrten Fall aus der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens den Schluss gezogen, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Im Übrigen erteilt die Stadt Lünen ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB gerade nicht und teilt auch die vorläufige planungsrechtliche Einschätzung der Bezirksregierung nicht. Der Hinweis des VG auf die „kleine Teilfläche“ greift zu kurz, weil er ausschließlich auf ein quantitatives Element setzt. Die Ausführungen des VG Düsseldorf sind ungewöhnlich knapp und setzen sich mit Rechtsprechung und Literatur zu den Befreiungsvoraussetzungen nicht weiter auseinander. Sollte sich das VG Düsseldorf an dem Beschluss des BVerwG vom 15.3.2000 – 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41, orientiert haben, so hat es die -6- Entscheidung nur unvollständig zur Kenntnis genommen. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall ging es nicht um eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, sondern um die Änderung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Auch dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Deshalb wird häufig die zu § 13 BauGB ergangene Rechtsprechung auch zu § 31 Abs. 2 BauGB zitiert und umgekehrt. Der seinerzeit entschiedene Fall war dadurch gekennzeichnet, dass aus einem WR mit insgesamt 132 Parzellen 4 Grundstücke herausgenommen und als WA festgesetzt wurden. Diese 4 Grundstücke lagen am Rande des Plangebietes unmittelbar gegenüber der KfZ-Zulassungsstelle des Landratsamtes. Ziel der Planänderung war die Schaffung von Baurecht für eine Prägewerkstatt für KfZSchilder mit Verkauf auf zwei auch weiterhin zum Wohnen genutzten Grundstücken. Das BVerwG hat dazu ausgeführt, es möge sein, dass in der Regel bei einer Änderung der Nutzungsart die Grundzüge der Planung berührt würden. Eine Ausnahme von dieser Regel könne jedoch angenommen werden, wenn die Änderung der Nutzungsart lediglich darin bestehe, dass statt eines WR ein WA festgesetzt werde, in dem außerdem noch Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Schank- und Speisegaststätten ausgeschlossen seien, und wenn sich die Änderung auf vier Parzellen beschränke, die am Rande eines 132 Parzellen umfassenden Plangebietes lägen. Denn diese qualitativ und quantitativ geringfügigen Änderungen stellten die Ausweisung eines größeren, dem Wohnen dienenden Gebietes nicht in Frage. Denn sowohl ein WA als auch ein WR verfolgten das Wohnen als Hauptnutzungszweck. Die Rechtsprechung leuchtet unmittelbar ein, lässt aber eine rein quantitative Betrachtung nicht zu, wie sie das VG Düsseldorf vorgenommen hat, sondern lediglich eine Betrachtung, die Qualität und Quantität insgesamt in den Blick nimmt. Selbst bei einem Blick lediglich auf die Quantitäten spricht die Rechtsprechung des BVerwG nicht für die Annahme des VG Düsseldorf und erst recht nicht für die Annahme der Bauherrin im vorliegenden Fall. Die Flächengrößen hat das BVerwG in seinem Beschluss nicht mitgeteilt. Die Zahl der von der Änderung betroffenen Grundstücke im Plangebiet betrug ca. -7- 4 %. Die hier von der Befreiung betroffene Fläche ist mit 6,56 ha schon absolut zu groß, um von Geringfügigkeit sprechen zu können. Sie macht ca. 13 % des Plangebietes aus. Systemfremd ist es, das Verhältnis dadurch zu beschönigen, dass auf die reine Baufläche von 3,23 ha abgestellt wird. Auch bei der Größe des Plangebietes wird nicht auf die überbaubaren Flächen abgehoben, sondern auf die Gesamtfläche. Entscheidend ist die Fläche des Vorhabens, auf das sich die Zustimmung nach § 80 BauO NRW bezieht. Diese Fläche, die abweichend vom B-Plan genutzt werden soll, beträgt 6,56 ha und nicht 3,23 ha. Unzutreffend ist die Annahme, der B-Plan könne – abgesehen von der reinen Vorhabennutzung - weiter umgesetzt werden. Denn im westlichen Teil des Plangebietes wird auch die Erschließung nicht mehr realisiert werden können, weil ein Teil der Erschließung vom Vorhaben erfasst wird und deshalb eine andere Erschließung erfolgen muss, zu welcher der Plan naturgemäß bisher schweigt. Das VG Düsseldorf hat im Übrigen eine Behauptung aufgestellt, zu der es Tatsachen nicht mitgeteilt und eine Begründung nicht geliefert hat, dessen Fehlerhaftigkeit sich aber geradezu aufdrängt. In dem Schreiben vom 7.1.2014 wird dieser Fehler unbesehen übernommen. Das VG Düsseldorf hat ausgeführt, im übrigen Plangebiet sei eine Umsetzung der Baugebietsart trotz Befreiung ohne weiteres möglich. Im Schreiben vom 7.1.2014 heißt es, „der Bebauungsplan ist auch insoweit weiterhin realisierbar“. Zur Begründung wird angegeben, die beabsichtigte Nutzung sei bezüglich des Immissionsschutzes vom Störgrad deutlich niedriger einzuschätzen als die im Plan festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten. Das belegt den bereits eingangs erwähnten eindimensionalen Blickwinkel beim Rücksichtnahmegebot. Die Maßregelvollzugsklinik besitzt – ist sie genehmigt und errichtet – einen Schutzanspruch vor Immissionen benachbarter Industriebetriebe. Vor dem Hintergrund des Trennungsgebotes aus § 50 BImSchG käme niemanden in den Sinn, eine Klinik neben ein Industriegebiet zu planen. Denn es ist auch ohne – den hier nicht möglichen – gutachterlichen Nachweis abzusehen, dass sich der Einwirkungsbereich eines immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Betriebes -8- auf die Klinik erstrecken würde und deshalb die Ansiedlung emittierender Betriebe in der Nachbarschaft entweder ganz unmöglich oder nur mit nachhaltigen Auflagen möglich wäre. Die Auswirkungen der Befreiung beschränken sich deshalb nicht auf die in Anspruch genommenen 6,52 ha, sondern gehen weit darüber hinaus. Es ist sicherlich nicht übertrieben zu sagen, dass durch die Befreiung mindestens 20 % bis 25 % des Plangebietes nicht mehr plankonform genutzt werden können. Von einer kleinen Randkorrektur wie im Fall des BVerwG kann bei einer derartigen Entwicklung nicht mehr gesprochen werden. Diese Ausführungen betreffen ausschließlich die Befreiung von den beiden Baugebietsfestsetzungen. Es kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, dass daneben von 6 (!) weiteren Festsetzungen abgewichen werden soll. Das führt im Ergebnis dazu, dass das Plankonzept in einem nennenswerten Teil des Plangebietes korrigiert, im Grunde auf den Kopf gestellt wird. Das bedarf einer planerischen Entscheidung der Gemeinde im Sinne einer Rechtsnormänderung und kann nicht über eine Verwaltungsentscheidung der Bezirksregierung herbeigeführt werden. 7. Gebot der Rücksichtnahme wird verletzt Die Befreiungen sind mit dem in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot unvereinbar. Im Plangebiet und in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück befindet sich der genehmigte Betrieb der Firma Heinrich Spee, Zwolle-Allee 10, 44534 Lünen. Auf dem Grundstück wird ein Baustoffhandel betrieben. Zu den betrieblich schützenswerten Interessen dieses Unternehmens gehört auch die Möglichkeit, sich entsprechend den Festsetzungen des B-Planes zu erweitern und fortzuentwickeln. Die Firma Spee hat am 9.12.2013 den Antrag für eine (stark emittierende) mobile Siebanlage (sog. Brecheranlage) beim Kreis Unna als untere Immissionsschutzbehörde gestellt. Die Erweiterungsanlage ist nicht – etwa mit Blick auf das Vorhaben der Bauherrin – vorgeschoben verfahrensbezogen beantragt worden. Das belegt der Umstand, dass der ursprünglich abgefasste Baugenehmigungsantrag bereits vom 18.3.2013 -9- stammt. Die Brecheranlage ist bauplanungsrechtlich zulässig; auch sonst sind der Stadt keine Genehmigungshindernisse bekannt. Das Unternehmen hat im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Schallimmissionsprognose vorlegen müssen; sie hat dies auch in Gestalt des Gutachtens des Sachverständigenbüros Renk vom 17.9.2013 getan. Das Gutachten basiert auf der TA Lärm. Als Immissionspunkte (IP) wurden drei Wohngrundstücke an der Westfaliastraße nördlich des Plangebietes betrachtet. Diese IP liegen zwischen 334,20 m und 382,70 m vom Standort der Brecheranlage entfernt. Die Gebäude der Klinik liegen deutlich näher am Standort der emittierenden Anlage als die Wohnhäuser an der Westfaliastraße. Da sich die Bauherrin zu einem konkreten Vorhaben nicht verstehen will, sondern lediglich ein exemplarisches Muster zur Prüfung gestellt hat, kann derzeit nicht (gutachterlich) geprüft werden, welcher Lärm von der Brecheranlage auf die Wohngebäude einwirken wird. Nicht prognostizierbar ist auch die Belastung der Freiflächen, die zum Vorhaben der Klinik gehören. Nach der Objektbeschreibung werden die Freianlagen Aufenthaltsbereiche/Gärten umfassen, die sowohl zur Freizeitgestaltung als auch für einen Gartenbaubetrieb genutzt werden können. Ähnlich verhält es sich mit dem unmittelbar westlich des Plangebietes gelegenen Maschinenbaubetrieb Caterpillar, der – konjunturell schwankend – ca. 800 – 1.000 Mitarbeiter hat. Die Betriebsflächen sind nicht überplant. Nach Einschätzung der Stadt handelt es sich um ein Unternehmen, das von seiner Typologie in ein GI gehört und sich deshalb als planerisch logische Folge an das festgesetzte GI nach Westen anschließt. Auch von diesem Betrieb gehen Emissionen aus, die als Vorbelastung auf die Vorhabenfläche einwirken. Ebenso wie der Betrieb der Firma Spee nehmen die Antragsunterlagen die immissionsschutzrechtlich konfliktträchtige Nutzung nicht in den Blick. Zu der aufgezeigten Problematik enthält der Antrag nichts, weil er zum Rücksichtnahmegebot lediglich Erwägungen anstellt, welche Emissionen durch den Klinikbetrieb auf die nächstgelegene Wohnbebauung einwirken, nicht hingegen, welche Emissionen bei einer plankonformen Nutzung bzw. bei einer genehmigten und ausgeübten Nutzung - 10 - auf die Klinik einwirken und deshalb zur Beschränkung betrieblicher Tätigkeiten und Möglichkeiten führen. In rechtlicher Hinsicht zu klären, welchen Schutzanspruch die Maßregelvollzugsklinik nach TA Lärm beanspruchen kann. Denkbar wäre eine besondere Schutzbedürftigkeit wie für Krankenhäuser, Pflegeanstalten und Kurkliniken nach Nr. 6.1 Satz 1 lt. f) TA Lärm (45/35 dB(A), mindestens aber der Schutzanspruch eines WA (55/40 db(A). Auch hierzu verhält sich der Zustimmungsantrag nicht, weil er diesen maßgeblichen Aspekt völlig ausblendet. 8. Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB bzw. auf § 80 Abs. 1 BauO NRW. Mit Blick auf den Hinweis im Schreiben vom 7.1.2014 zu § 37 BauGB weise ich allerdings darauf hin, dass die Festlegung, die Voraussetzungen der Norm lägen vor, eindeutig verfrüht ist. Das bauaufsichtliche Prüfprogramm zu § 37 BauGB ist nicht identisch mit einer Prüfung der §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 36 Abs. 1 BauGB. Hierfür sind weitere Feststellungen und rechtliche Wertungen zu treffen, die auf der Basis der uns überlassenen Bauvorlagen nicht möglich sind. Höchstrichterlich geklärt ist allein, dass eine Maßregelvollzugsklinik eine bauliche Anlage mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung nach § 37 Abs. 1 BauGB ist. Die weiteren Normvoraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. Diese Prüfung steht noch aus. Nicht jede Forensik ist überall zulässig und kann über den Weg des § 37 BauGB ermöglicht werden. Münster, den 10. Februar 2014 Thomas Tyczewski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht D6/D336-14 - 11 -