Transfer-Recht (§§ 216a und 216 b SGB III) ab 01

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Transfer-Recht (§§ 216a und 216 b SGB III) ab 01
Informations- und Erfahrungsaustauschtreffen zum
Beschäftigtentransfer in NRW (Trägerforum) am
26.11.2010 im Reinoldinum in Dortmund
Team SP III 32 - Arbeitgeberleistungen
Transfer-Recht ab 1. Januar 2011
(§§ 216a und 216b SGB III)
Ziele
Schnellst- und bestmöglichste Integration („Job2Job“)
Rechtzeitige Einbindung der AA
(„Schlechtes verhindern - Gutes nicht behindern“)
Bündelung der Stärken von Transferagenturen / - gesellschaften
und den AA zum Nutzen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bestätigung der Wirksamkeit der Transferinstrumente durch Erhöhung
der Qualität und Transparenz
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Neuregelungen durch das Gesetz für bessere
Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt
Auf einen Blick
Verpflichtende Beratung im Vorfeld durch die Bundesagentur für Arbeit
(§§ 216a Abs. 1 Nr. 1 und 216b Abs. 1 Nr. 4 SGB III)
Erstattung der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten
(§ 216a Abs. 2 SGB III)
Sicherstellung des Integrationserfolges durch Organisation und
Mittelausstattung der beE (§ 216b Abs. 3 Nr. 3 SGB III)
Anwendung eines Systems zur Qualitätssicherung (216b Abs. 3 Nr. 4 SGB III)
Verpflichtende Arbeitsuchendmeldung vor Übergang in eine Transfergesellschaft
(216b Abs. 4 Nr. 4 SGB III)
Vermittlungsvorschläge durch Arbeitgeber während des Bezuges von
Transferkurzarbeitergeld sowie Angebot von geeigneten (AZWV) Maßnahmen bei
Qualifizierungsdefiziten (AA ist bei der Festlegung von Maßnahmen zu beteiligen
- 216b Abs. 6 SGB III)
geändertes statistisches Erfassungs- und Auswertungssystem
(216b Abs. 9 SGB III)
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Verpflichtende Beratung im Vorfeld durch die
Bundesagentur für Arbeit (§§ 216a + 216b SGB III)
Frühzeitige Einbindung der AA soll
- der Vermeidung integrationshemmender Elemente
bzw.
- der Berücksichtigung integrationsfördernder Elemente
im Interessenausgleich oder Sozialplan dienen
sowie
- möglichst umfassende Informationen über Höhe der
Leistungen, Fördermöglichkeiten bei Qualifizierung (ESF)
und das Verfahren vermitteln.
Beratungsvermerk gewährleistet Rechtssicherheit
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Verpflichtende Beratung im Vorfeld durch die
Bundesagentur für Arbeit (§§ 216a + 216b SGB III)
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Verpflichtende Beratung im Vorfeld durch die
Bundesagentur für Arbeit (§§ 216a + 216b SGB III)
Kompetentes AA-Team (ggf. mit Experten aus dem RD-Bezirk):
Bearbeitungsbüro-AG/T (obliegt die Federführung),
Koordinator der AV (Asu-Meldung; Organisation)
AN- Leistung (Alg, Abfindung, Sperrzeit)
AG-S (Arbeitsmarktchancen)
Verantwortung für das Verfahren trägt die Vorsitzende / der
Vorsitzende der Geschäftsführung der jeweiligen RD
AA gibt Hinweise zur sozialrechtskonformen und damit förderungsfähigen Ausgestaltung des Sozialplanes oder des Interessenausgleichs - hieran sind die Betriebspartner nicht gebunden.
(Förderausschluss bei vordergründig integrationshemmenden
Elementen)
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Erstattung der erforderlichen und angemessenen
Maßnahmekosten (§ 216a SGB III)
Ziel der Regelung: Begrenzung der abgerechneten z.T.
unangemessen hohen Maßnahmekosten
Lösungsansatz bei Qualifizierungsmaßnahmen:
Einheitliche Bemessungsregelung nach
Bundesdurchschnittskostensätzen (BDKS - analog FbW-Berechnung)
Teilnehmerzahl X Stunden X BDKS = Zuschussbetrag (ohne weitere
Kürzung auf 50 %)
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Erstattung der erforderlichen und angemessenen
Maßnahmekosten (§ 216a SGB III)
Profiling (2 Alternativen)
1. neben einem Gesamtbetrag mit Höchstgrenze max. 400,00 €
(Voraussetzung: GA-Nr. 2.3 Abs. 5 erfüllt)
oder
2. Abrechnung der einzeln erbrachten Module nach folgendem
Bewertungsschema (jeweils Höchstsatz):
(1) Orientierung
300 €
(2) Erstgespräch
100 €
(3) Einzelberatung
900 €
(4) Datenerfassung für AA 40 € (inkl. Kostenerst. f. TransferMappe)
Profiling insg. möglich 1.340 €
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„Betriebliche Voraussetzungen“ (§ 216b SGB III)
Organisation und Mittelausstattung der beE soll
den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
es muss ein System zur Sicherung der Qualität vorhanden sein
Definition von TG-Ausstattungskriterien (Zertifizierung nicht erforderlich )
beispielhaft
- Betreuungsschlüssel 1:50
- Zahl der Berater (nach 4 Wochen)
- Räumlichkeiten und technisches Ausstattung
- „Nachbesserungsmöglichkeit“
Transfermappe als Aktivitätsnachweis (bildet Beratungsinhalte und Aktivitäten
sowie Vermittlungserfolge ab)
Insolvenzsicherung, z.B. Bankbürgschaft, Aval
(Zahlungsausfallversicherung), sonstige Sicherungsformen
Messung der erfolgreichen Arbeit (Auswertung u.a. durch § 216b Abs. 9
SGB III n.F. Wirksamkeit und effektiver Mitteleinsatz )
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Verpflichtende Arbeitsuchendmeldung vor Übergang
in eine Transfergesellschaft (§ 216b SGB III)
persönliche Anspruchsvoraussetzung
ƒ zwingend vor Übergang in die beE
ƒ „Flyer“
ƒ umfasst auch die Asu-Meldung nach Ende der beE (wenn Aufenthaltsdauer in
der beE zum Zeitpunkt der Asu-Meldung bekannt ist und sich Arbeitslosigkeit
anschließen sollte)
kollektive Asu-Meldung / Massendatenimport
ƒ Abstimmungsgespräch / Informationsveranstaltung
ƒ Datei für Massendatenimport
ƒ schriftliche Erklärung zur Asu-Meldung und Einverständniserklärung zur
Einschaltung eines Dritten
ƒ temporärer Zugang in VerBis zur Eingabe Profilingergebnisse und Erstellung de
Bewerberprofils
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Verpflichtende Arbeitsuchendmeldung vor Übergang
in eine Transfergesellschaft (§ 216b SGB III)
Transparenz der Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten („Flyer“)
Schnelle und unbürokratische Datenerfassung zur Asu-Meldung
(Massendatenimport)
Elektronische Datei mit
den Personaldaten der in
die beE wechselnden
Personen
Liste mit den
Unterschriften der
in die beE
wechselnden
Personen
ANStammdaten
in VerBIS
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„Maßnahme - Qualität“ (§ 216b SGB III)
Frühzeitige Beteiligung der AA bei der Ermittlung des Qualifizierungsdefizits und konzertierte Aktion bei der Festlegung der geeigneten
Fördermaßnahmen.
Qualitätssicherungsgedanke stellt insbesondere auf AZWV ab
ausdifferenziertes Angebot der am Markt tätigen Bildungsträger
aber auch weiterhin
Qualifizierung am Arbeitsplatz „training on the job“
Bei der Festlegung konkreter Maßnahmen zur Qualifizierung ist die
Agentur für Arbeit zu beteiligen. Jedoch sollte immer Einvernehmen
zwischen Transferanbieter und der AA hergestellt werden
(widerspruchsfreie Entscheidungen) um eine Qualifizierung am
Bedarf vorbei zu vermeiden.
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Statistik (§ 216b SGB III)
Transparenz im Leistungssystem wird erhöht um effektiven und
effizienten Einsatz von Mitteln der Versichertengemeinschaft zu
belegen
Datenauswertung erfolgt aus den BA-internen IT-Systemen (möglichst
ohne zusätzliche Datenerhebung bei der TG)
Automatisierte
Auswertung mit
„Zerberus“ ab 2012
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Idealtypischer Fallablauf
14.01.2011
erste Gespräche zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat
über betriebliche Restrukturierung
20.01.2011
Beratungsgespräch mit AA nach § 216b Abs. 1 Nr. 4 SGB III
17.02.2011
Abschluss eines „förderungsfähigen“ Transfersozialplanes
(bis zur Überleitung in die beE wurde eine Transfergesellschaft
beauftragt und das Profiling nach §§ 216a/§ 216b SGB III sowie
die „kollektive Arbeitsuchendmeldung“* und des Massendatenimports**
durchgeführt)
01.03.2011
Überleitung in die beE
(30 Tage Freischaltung in VerBIS für Zugriff der Transfergesellschaft Erstattung einer Pauschale von 40,- € je Teilnehmer für
Übertragung der Bewerberprofile und der Beschaffung der
„TransferMappe“)
monatliche Abrechnung und Mitteilung über Veränderungen in der Personalsituation bis
zum Ende der beE
*
manuelle Listen mit Einverständniserklärung der in die beE wechselnden ArbeitnehmerInnen
* * elektronische Datei mit den persönlichen Daten der in die beE wechselnden ArbeitnehmerInnen
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