Transfer-Recht (§§ 216a und 216 b SGB III) ab 01
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Transfer-Recht (§§ 216a und 216 b SGB III) ab 01
Informations- und Erfahrungsaustauschtreffen zum Beschäftigtentransfer in NRW (Trägerforum) am 26.11.2010 im Reinoldinum in Dortmund Team SP III 32 - Arbeitgeberleistungen Transfer-Recht ab 1. Januar 2011 (§§ 216a und 216b SGB III) Ziele Schnellst- und bestmöglichste Integration („Job2Job“) Rechtzeitige Einbindung der AA („Schlechtes verhindern - Gutes nicht behindern“) Bündelung der Stärken von Transferagenturen / - gesellschaften und den AA zum Nutzen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bestätigung der Wirksamkeit der Transferinstrumente durch Erhöhung der Qualität und Transparenz Seite 2 Neuregelungen durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt Auf einen Blick Verpflichtende Beratung im Vorfeld durch die Bundesagentur für Arbeit (§§ 216a Abs. 1 Nr. 1 und 216b Abs. 1 Nr. 4 SGB III) Erstattung der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten (§ 216a Abs. 2 SGB III) Sicherstellung des Integrationserfolges durch Organisation und Mittelausstattung der beE (§ 216b Abs. 3 Nr. 3 SGB III) Anwendung eines Systems zur Qualitätssicherung (216b Abs. 3 Nr. 4 SGB III) Verpflichtende Arbeitsuchendmeldung vor Übergang in eine Transfergesellschaft (216b Abs. 4 Nr. 4 SGB III) Vermittlungsvorschläge durch Arbeitgeber während des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld sowie Angebot von geeigneten (AZWV) Maßnahmen bei Qualifizierungsdefiziten (AA ist bei der Festlegung von Maßnahmen zu beteiligen - 216b Abs. 6 SGB III) geändertes statistisches Erfassungs- und Auswertungssystem (216b Abs. 9 SGB III) Seite 3 Verpflichtende Beratung im Vorfeld durch die Bundesagentur für Arbeit (§§ 216a + 216b SGB III) Frühzeitige Einbindung der AA soll - der Vermeidung integrationshemmender Elemente bzw. - der Berücksichtigung integrationsfördernder Elemente im Interessenausgleich oder Sozialplan dienen sowie - möglichst umfassende Informationen über Höhe der Leistungen, Fördermöglichkeiten bei Qualifizierung (ESF) und das Verfahren vermitteln. Beratungsvermerk gewährleistet Rechtssicherheit Seite 4 Verpflichtende Beratung im Vorfeld durch die Bundesagentur für Arbeit (§§ 216a + 216b SGB III) Seite 5 Verpflichtende Beratung im Vorfeld durch die Bundesagentur für Arbeit (§§ 216a + 216b SGB III) Kompetentes AA-Team (ggf. mit Experten aus dem RD-Bezirk): Bearbeitungsbüro-AG/T (obliegt die Federführung), Koordinator der AV (Asu-Meldung; Organisation) AN- Leistung (Alg, Abfindung, Sperrzeit) AG-S (Arbeitsmarktchancen) Verantwortung für das Verfahren trägt die Vorsitzende / der Vorsitzende der Geschäftsführung der jeweiligen RD AA gibt Hinweise zur sozialrechtskonformen und damit förderungsfähigen Ausgestaltung des Sozialplanes oder des Interessenausgleichs - hieran sind die Betriebspartner nicht gebunden. (Förderausschluss bei vordergründig integrationshemmenden Elementen) Seite 6 Erstattung der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten (§ 216a SGB III) Ziel der Regelung: Begrenzung der abgerechneten z.T. unangemessen hohen Maßnahmekosten Lösungsansatz bei Qualifizierungsmaßnahmen: Einheitliche Bemessungsregelung nach Bundesdurchschnittskostensätzen (BDKS - analog FbW-Berechnung) Teilnehmerzahl X Stunden X BDKS = Zuschussbetrag (ohne weitere Kürzung auf 50 %) Seite 7 Erstattung der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten (§ 216a SGB III) Profiling (2 Alternativen) 1. neben einem Gesamtbetrag mit Höchstgrenze max. 400,00 € (Voraussetzung: GA-Nr. 2.3 Abs. 5 erfüllt) oder 2. Abrechnung der einzeln erbrachten Module nach folgendem Bewertungsschema (jeweils Höchstsatz): (1) Orientierung 300 € (2) Erstgespräch 100 € (3) Einzelberatung 900 € (4) Datenerfassung für AA 40 € (inkl. Kostenerst. f. TransferMappe) Profiling insg. möglich 1.340 € Seite 8 „Betriebliche Voraussetzungen“ (§ 216b SGB III) Organisation und Mittelausstattung der beE soll den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und es muss ein System zur Sicherung der Qualität vorhanden sein Definition von TG-Ausstattungskriterien (Zertifizierung nicht erforderlich ) beispielhaft - Betreuungsschlüssel 1:50 - Zahl der Berater (nach 4 Wochen) - Räumlichkeiten und technisches Ausstattung - „Nachbesserungsmöglichkeit“ Transfermappe als Aktivitätsnachweis (bildet Beratungsinhalte und Aktivitäten sowie Vermittlungserfolge ab) Insolvenzsicherung, z.B. Bankbürgschaft, Aval (Zahlungsausfallversicherung), sonstige Sicherungsformen Messung der erfolgreichen Arbeit (Auswertung u.a. durch § 216b Abs. 9 SGB III n.F. Wirksamkeit und effektiver Mitteleinsatz ) Seite 9 Verpflichtende Arbeitsuchendmeldung vor Übergang in eine Transfergesellschaft (§ 216b SGB III) persönliche Anspruchsvoraussetzung zwingend vor Übergang in die beE „Flyer“ umfasst auch die Asu-Meldung nach Ende der beE (wenn Aufenthaltsdauer in der beE zum Zeitpunkt der Asu-Meldung bekannt ist und sich Arbeitslosigkeit anschließen sollte) kollektive Asu-Meldung / Massendatenimport Abstimmungsgespräch / Informationsveranstaltung Datei für Massendatenimport schriftliche Erklärung zur Asu-Meldung und Einverständniserklärung zur Einschaltung eines Dritten temporärer Zugang in VerBis zur Eingabe Profilingergebnisse und Erstellung de Bewerberprofils Seite 10 Verpflichtende Arbeitsuchendmeldung vor Übergang in eine Transfergesellschaft (§ 216b SGB III) Transparenz der Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten („Flyer“) Schnelle und unbürokratische Datenerfassung zur Asu-Meldung (Massendatenimport) Elektronische Datei mit den Personaldaten der in die beE wechselnden Personen Liste mit den Unterschriften der in die beE wechselnden Personen ANStammdaten in VerBIS Seite 11 „Maßnahme - Qualität“ (§ 216b SGB III) Frühzeitige Beteiligung der AA bei der Ermittlung des Qualifizierungsdefizits und konzertierte Aktion bei der Festlegung der geeigneten Fördermaßnahmen. Qualitätssicherungsgedanke stellt insbesondere auf AZWV ab ausdifferenziertes Angebot der am Markt tätigen Bildungsträger aber auch weiterhin Qualifizierung am Arbeitsplatz „training on the job“ Bei der Festlegung konkreter Maßnahmen zur Qualifizierung ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Jedoch sollte immer Einvernehmen zwischen Transferanbieter und der AA hergestellt werden (widerspruchsfreie Entscheidungen) um eine Qualifizierung am Bedarf vorbei zu vermeiden. Seite 12 Statistik (§ 216b SGB III) Transparenz im Leistungssystem wird erhöht um effektiven und effizienten Einsatz von Mitteln der Versichertengemeinschaft zu belegen Datenauswertung erfolgt aus den BA-internen IT-Systemen (möglichst ohne zusätzliche Datenerhebung bei der TG) Automatisierte Auswertung mit „Zerberus“ ab 2012 Seite 13 Idealtypischer Fallablauf 14.01.2011 erste Gespräche zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat über betriebliche Restrukturierung 20.01.2011 Beratungsgespräch mit AA nach § 216b Abs. 1 Nr. 4 SGB III 17.02.2011 Abschluss eines „förderungsfähigen“ Transfersozialplanes (bis zur Überleitung in die beE wurde eine Transfergesellschaft beauftragt und das Profiling nach §§ 216a/§ 216b SGB III sowie die „kollektive Arbeitsuchendmeldung“* und des Massendatenimports** durchgeführt) 01.03.2011 Überleitung in die beE (30 Tage Freischaltung in VerBIS für Zugriff der Transfergesellschaft Erstattung einer Pauschale von 40,- € je Teilnehmer für Übertragung der Bewerberprofile und der Beschaffung der „TransferMappe“) monatliche Abrechnung und Mitteilung über Veränderungen in der Personalsituation bis zum Ende der beE * manuelle Listen mit Einverständniserklärung der in die beE wechselnden ArbeitnehmerInnen * * elektronische Datei mit den persönlichen Daten der in die beE wechselnden ArbeitnehmerInnen Seite 14