Informationen für Privatvermieter

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Informationen für Privatvermieter
INHALT
RECHT IN DER
PRAXIS
Was muss ein
Vermieter beachten:
- Anmelde- und
Genehmigungspflichten
- Versicherungsschutz
Angabe von Preisen /
Endreinigung
Infomappe
für
Privatvermieter
GEZ /GEMA: Infos über
Nutzungsgebühren
Internetnutzung
durch Gäste
CHECKLISTEN
Form und Inhalt
einer Infomappe
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DTV-Reihe: Recht in der Praxis
20. Was muss ein Vermieter aus rechtlicher Sicht bei der Vermietung
einer Ferienunterkunft beachten? – Teil 1
Wer Privatvermieter einer Ferienunterkunft ist oder plant eine Ferienunterkunft zur
kurzfristigen Vermietung an Gäste einzurichten, sollte sich vorab über die rechtlichen
Rahmenbedingungen erkundigen.
I.
Welche Anmelde-und Genehmigungspflichten sind zu beachten?
1.
Gewerbeanmeldung und gaststättenrechtliche Erlaubnis
Vermieter von Privatzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern müssen die Beherbergung und Bewirtung ihrer Hausgäste beim örtlichen Gewerbeamt anzeigen. Auf
die Anzahl der Betten kommt es dabei nicht an. In Verbindung mit der Beherbergung
können auch alkoholischen und/oder nichtalkoholische Getränke und zubereitete
Speisen an Hausgäste abgegeben werden, ohne dass hierfür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis vorliegen muss. Eine gaststättenrechtliche Konzession ist nur dann erforderlich, wenn der Vermieter neben der Beherbergungsleistung Speisen und alkoholische Getränke an Dritte abgibt (Beispiel: BHB mit Restaurant, Weinausschank im
Winzerhof).
Die Gewerbeanzeige hat rein deklaratorischen Charakter. Sie dient lediglich der Information des Gewerbeamtes, dass eine Privatvermietung stattfindet. Das Gewerbeamt gibt diese Meldung beispielsweise an das Finanzamt weiter, das dann prüft, inwieweit der Vermieter seine Einnahmen aus der Vermietung versteuern muss oder
nicht. Unter steuerrechtlichen Aspekten ist es durchaus möglich, dass das Finanzamt
die Privatvermietung einer Ferienunterkunft steuerrechtlich als Gewerbebetrieb einstuft. Dies ist vor allen dann der Fall, wenn mit der Vermietung Serviceleistungen in
der Art angeboten werden, dass eine unternehmerische Organisation erforderlich wird
(z.B. Rezeption, zusätzliches Personal).
Eine Umsatzsteuerpflicht des Vermieters besteht jedoch nur bei Überschreitung einer
Freigrenze von 17.500 EURO Einnahmen pro Jahr; eine Gewerbesteuerpflicht bei einem Gewinn (!) von mehr als 24.500 EURO.
(Ausführlich hierzu: Beitrag Nr. 6 aus der DTV-Reihe „Recht in der Praxis“)
1
Hinweis: Die Gewerbeanzeigepflicht wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich
gehandhabt. In einigen Bundesländern wird auf eine Gewerbeanzeige von Kleinstbeherbergungsbetrieben verzichtet. Es ist daher zu empfehlen, sich beim örtlichen Gewerbeamt über die Anmeldepraxis vor Ort zu informieren.
2.
Genehmigungspflicht bei Nutzungsänderungen
Das örtliche Bauamt ist zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung für Neuanlagen und bauliche Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen für Räume und Werbeanlagen des Beherbergungsbetriebes.
Nicht nur bei einem Neubau, sondern auch bei räumlichen Veränderungen und Änderungen der Nutzungsart, die den Charakter eines Gebäudes entscheidend verändern,
sollte der Vermieter sich im Vorfeld beim Bauamt erkundigen, ob sein Vorhaben genehmigungsfrei, anzeigepflichtig oder genehmigungsbedürftig ist.
Vielfach ist Vermietern nicht bekannt, dass die bloße Änderung der Nutzungsart
auch ohne bauliche Veränderung an einem Gebäude genehmigungspflichtig
sein kann (z.B. Einrichtung von Privatzimmern zu Vermietung an Feriengäste in einem Wohnhaus, Nutzung einer Mietwohnung als Ferienwohnung). Andere Vorhaben,
die ohne bauliche Änderungen vorgenommen werden können, bedürfen zwar keiner
Baugenehmigung, sie müssen aber beim Bauamt schriftlich angezeigt werden.
Zu beachten ist ferner, dass nicht nur beim Neubau eines Gebäudes, sondern auch
eine Nutzungsänderung je nach Art der Änderung zu einen deutlich höheren Stellplatzbedarf führen kann, mit der Folge, dass die notwendigen Stellplätze für PKW
nachgewiesen werden müssen.
Weiterhin kann das Anbringen oder die Veränderung von Außenwerbeanlagen –je
nach Gestaltung und Größe der Werbung – genehmigungspflichtig sein.
Es ist daher Vermietern dringend zu empfehlen, vor Aufnahme des Beherbergungsbetriebes sich vorab beim Bauamt zu informieren.
3.
Lebensmittelrechtliche Grundlagen beim Angebot von Speisen und
Getränken an Hausgäste
2
Bietet der Vermieter seinen Hausgästen Speisen und Getränke an, so ist kein Gesundheitszeugnis erforderlich. Der Vermieter muss sich jedoch den Nachweis einer Erst-Belehrung durch das Gesundheitsamt oder eines durch das Gesundheitsamt beauftragten Arztes über Tätigkeits-und Beschäftigungsverbote
erbringen.
Nach § 43 Infektionsschutzgesetz muss jeder, der gewerbsmäßig direkt (mit der
Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, wie Geschirr, Besteck, etc.) mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, vor Aufnahme seiner Tätigkeit sich einer Erstbelehrung unterziehen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Belehrung muss
mündlich und schriftlich erfolgen und über die Krankheiten, ihr Auftreten und Symptome informieren, so dass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen, die eine gesundheitlich Gefährdung für Dritte darstellen können. Nach Aufnahme der Tätigkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Angestellten regelmäßig
mündlich zu belehren (Den Wortlaut von § 43 Infektionsschutzgesetz finden Sie im Internet auf der Seite: http://bundesrecht.juris.de/ifsg/__43.html).
Nach § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ist eine Schulung zum Umgang
mit leichtverderblichen Lebensmitteln erforderlich. Personen ohne entsprechende Berufsausbildung mit lebensmittelrechtlichen Kenntnissen, die mit leichtverderblichen Lebensmitteln umgehen, müssen Fachkenntnisse zu diesen Lebensmitteln
nachweisen u.a. zu: Eigenschaften und Zusammensetzung der jeweiligen Lebensmittel, hygienische Anforderungen an Herstellung und Behandlung, Haltbarkeit, Anforderungen an Kühlung und Lagerung, Reinigung und Desinfektion. Hier bieten die IHKs
entsprechende Schulungen an.
4.
Konzessionspflicht beim Angebot von Gästebeförderung
Vielfach bieten Beherbergungsbetriebe Ihren Gästen einen Fahrservice zum Bahnhof
oder Flughafen, zu Haltestellen oder Wanderparkplätzen u.ä. als unentgeltliche Serviceleistungen an. Hier stellt sich daher die Frage nach der Konzessionspflicht von
Gästetransfers.
Eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz ist erforderlich bei einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Gästebeförderung mit einem PKW (§
1PBefG).
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Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die
Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt
werden (§ 1 Abs. 1, Satz 2 PBefG).
D.H. der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, der als zusätzliche Serviceleistung einen kostenlosen Gästetransfer anbietet, will mittelbar die Einnahmen seines Beherbergungsbetriebes sichern, er handelt in Gewinnerzielungsabsicht und erbringt damit mittelbar eine „entgeltliche“ Leistung im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes.
Geschäftsmäßige Beförderung bedeutet regelmäßige Beförderung von Personen, eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. die Ausübung eines Gewerbes ist
nicht erforderlich.
Ausnahmen von der Konzessionspflicht :
a) Bei Gästebeförderungen mit einem PKW mit bis zu 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) entfällt die Konzessionspflicht, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (§ 1 Abs. 2, Nr. 1 PBefG).
Das bedeutet, der Gästetransfer ist in jedem Fall genehmigungsfrei,
wenn der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes gelegentlich oder geschäftsmäßig Gäste mit seinem PKW mit bis zu 9 Sitzplätzen (einschließlich
Fahrer) befördert und die Fahrten als reine Serviceleistung ohne Entgelt
anbietet.
Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Inhaber des BHB die Fahrtkosten kalkulatorisch in die Vermietungspreise einrechnet und damit einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 1 Abs. 1, Satz 2 PBefG erlangt, ist die
Personenbeförderung dann genehmigungsfrei, wenn der kalkulatorische
Preisaufschlag die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt, also die reinen
Selbstkosten darstellt.
wenn ein Gästetransfer zwar gegen Entgelt erfolgt, aber das von allen Gästen gezahlte Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt.
b) Nach § 1 Nr. 3 Freistellungs-Verordnung (FeV) besteht bei geschäftsmäßigen
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Gästebeförderungen mit einem PKW mit bis zu 6 Sitzplätzen (einschließlich
Fahrer) keine Konzessionspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz, wenn
der Gästetransfer unentgeltlich erfolgt.
D.h. befördert ein BHB seine Gäste regelmäßig mit einem PKW mit bis zu 6 Sitzplätzen und wird hierfür ein gesondertes Entgelt gleich in welcher Höhe auch
immer verlangt, ist eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich.
Diese Vorschrift dient dem Schutz des Taxigewerbes.
c) Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit für sogenannte Ferienziel-Reisen und Ausflugsfahrten (§ 2 Abs. 5a PBefG). Aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2002 sind diese besonderen Fahrten genehmigungsfrei, wenn die Beförderung durch einen Dritten – zum Beispiel
einen Busunternehmer - durchgeführt wird und dieser im Besitz einer Genehmigung ist. Erforderlich ist in einem solchen Fall nur, dass auf die Verantwortung dieses Unternehmens gegenüber den Teilnehmern der Fahrt ausdrücklich hingewiesen wird.
Um jedoch Missverständnisse mit dem zuständigen Straßenverkehrsamt zu vermeiden, sollte der Inhaber des BHB sich von diesem schriftlich die Genehmigungsfreiheit bestätigen lassen.
Eine Gästebeförderung ohne die erforderliche Konzession kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden.
Um eine solche Konzession zu erlangen, muss der Antragsteller den Nachweis
• der finanziellen Leistungsfähigkeit erbringen
• deine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
• einen Fachkundenachweis erbringen (Personenbeförderungsschein).
Eine Genehmigung nach dem PBefG gilt immer nur für die konkret genehmigte
Form der Personenbeförderung. Zudem ist sie unternehmens- und fahrzeugbezogen. Sie wird einem Unternehmer für ein bestimmtes Fahrzeug erteilt.
5
5.
Personenbeförderungsschein nach der Fahrerlaubnisverordnung
Von der Konzession zur Personenbeförderung nach dem PBefG zu unterscheiden
ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung – auch Personenbeförderungsschein genannt . Während sich die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz an den Inhaber des Beherbergungsbetriebes richtet, ist der Personenbeförderungsschein gegebenenfalls für den Fahrer der eingesetzten Fahrzeuge erforderlich.
Diese spezielle Fahrerlaubnis ist jedoch nicht bei jeder Beförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, notwendig. Nach § 48 Abs. 1 FahrerlaubnisVerordnung (FeV) bedarf nur der Fahrer eines Taxis, eines Mietwagens, eines
Krankenkraftwagens oder eines Personenkraftwagens im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen einer
zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde.
Eine Ausnahme sieht § 48 Abs. 2, Nr. 4 FeV für Fahrzeuge im gewerbsmäßigen
Ausflugs- oder Ferienziel-Reisen vor: Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
ist hier nicht erforderlich, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz eines Führerscheins der Klasse D oder D1 ist.
6.
Gästebeförderung: Was ist beim Versicherungsschutz zu beachten?
Verstöße gegen die Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz
und ein fehlender Personenbeförderungsschein des Fahrers können sich auf den
Versicherungsschutz auswirken. Ob eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vorliegt oder nicht, ist für den Versicherungsschutz direkt nicht von
Bedeutung. Jedoch muss dem Versicherer mitgeteilt werden, dass mit dem
versicherten Fahrzeug Gäste im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes
befördert werden. Grund hierfür ist, dass die Personenbeförderung einen besonderen Verwendungszweck des Fahrzeugs darstellt und damit für den Versicherer
zur Beurteilung des Risikos und damit auch für die Festlegung der Versicherungsprämie maßgeblich ist.
Wird ein bereits versichertes und zuvor anderweitig verwendetes Fahrzeug zur Personenbeförderung eingesetzt, muss die Nutzungsänderung vor Einsatz des Fahrzeuges unbedingt der Versicherung mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht und
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kommt es zu einem Unfall, so ist der Versicherer berechtigt, jegliche Leistung aus
der Fahrzeugversicherung zu verweigern.
Ferner kann der Versicherer im Schadensfall den Versicherungsschutz verweigern,
wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung
nicht besitzt.
Stand: Dezember 2010
Hinweis:
Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht übernommen
werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieses Beitrages sowie der
Nutzungsvereinbarung entstehen, können wir keine Haftung übernehmen.
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DTV-Reihe: Recht in der Praxis
20. Was muss ein Vermieter aus rechtlicher Sicht bei der Vermietung
einer Ferienunterkunft beachten? – Teil 2
II. Welche Räume eignen sich für einen Beherbergungsbetrieb?
Nicht jeder Wohnraum ist für eine Vermietung an Feriengäste geeignet. Der Vermieter sollte sich daher vor der Einrichtung einer Ferienunterkunft informieren, welchen baulichen Anforderungen z.B. im Hinblick auf die Größe der Räume oder die
Barrierefreiheit zu erfüllen sind. Regelungen hierzu finden sich in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer. Hier kann das zuständige Bauamt weiterhelfen.
1. In einigen Bundesländern legen die Bauordnungen eine Mindestgröße für Gästezimmer fest. Beispielsweise muss nach der hessischen Gaststättenbauverordnung die Mindestgröße für ein Doppelzimmer zwölf Quadratmetern und für ein Einzelzimmer acht Quadratmeter (ohne Badezimmer) betragen.
Auch die Rechtsprechung verlangt für ein Einzelzimmer eine Größe von mindestens
acht Quadratmetern bzw. für ein Doppelzimmer / Zweibettzimmer von mindestens
zwölf Quadratmetern (jeweils ohne Badezimmer). Sind die Zimmer kleiner, hat der
Gast einen Anspruch auf Minderung des vereinbarten Zimmerpreises.
Urteil des AG Bad Homburg v.d.H. vom 23.1.2007, Az: 2 C 3092/06 (19) und vom
16.9.1994, Az 2 C 4549/93-21/4.
2. Mit dem Demographischen Wandel findet das Thema Barrierefreiheit in den
Bauordnungen der Länder zunehmend Berücksichtigung. Beispielsweise verlangt
die Bauordnung für Berlin, dass ein Beherbergungsbetrieb für Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern über den Hauptzugang
barrierefrei und ohne fremde Hilfe erreichbar sein muss.
3. Wer eine Klassifizierung seiner Ferienunterkunft anstrebt, sei es nach den Kriterien des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) für Ferienwohnungen/Ferienhäuser
und Privatzimmer oder nach den Kriterien des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) für Hotels oder Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen muss
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je nach Sternekategorie bestimmte Mindestanforderungen an Größe und Ausstattung der Unterkunft erfüllen.
Ausführliche Informationen zu den Klassifizierungssystemen und den Klassifizierungskriterien finden Sie unter:
http://www.deutschertourismusverband.de (hier unter: DTV-Klassifizierungen) und
http://www.klassifizierung.de/
III. Betriebsarten und Zimmertypen
Welche Beherbergungsarten und Zimmertypen gibt es? Wann darf ich mein Haus
Pension oder Hotelpension nennen? Welche Ausstattungsmerkmale muss ein
Apartment erfüllen? Wann darf ich eine Unterkunft als Familienzimmer oder Maisonette anbieten?
Definitionen zu den Betriebsarten (Hotel, Pension, Ferienwohnung/-haus, Gasthof
Boardinghouse usw.) und zu den Zimmertypen (Apartment, Doppel-/Einzelzimmer,
Juniorsuite, Maisonette usw.) in Anlehnung an die internationale Terminologienorm
DIN EN ISO 186513 und die Touristische InformationsNorm des DTV finden Sie unter http://www.deutschertourismusverband.de (hier unter: Touristische InformationsNorm (TIN)).
III. Versicherungsfragen
Vor Aufnahme der Vermietungstätigkeit sollte der Vermieter sich mit dem Thema
Versicherungsschutz auseinandersetzen. Welche Versicherungen sind ein absolutes Muss? Welche zusätzlichen Risiken sollen darüber hinaus abgesichert werden?
1. Haftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist dringend zu empfehlen.
Darüber hinaus kann eine Eigentümerbesitzer/Vermieterhaftpflichtversiche rung unbedingt notwendig sein. Die Privathaftpflichtversicherung sichert Eigentümer von Grundstücken sowie Vermieter von Räumen/Gebäuden in der Regel nicht
umfassend gegen alle Risiken ab. Vermieter von Wohnungen und Gebäuden unterliegen der sog. Verkehrssicherungspflicht, d.h. der Eigentümer hat dafür Sorge
zu tragen, dass von seinem Haus und Grundstück keine Gefahren für Dritte ausgehen. Zu den Pflichten zählen u.a. die Reinigung und Beleuchtung des Grundstücks,
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die Eis- und Schneebeseitigung auf Gehwegen im Winter sowie die Instandhaltung
des Gebäudes. Eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht besteht bei besonderen Gefahrenquellen, wie z.B. einem Gartenteich, einem Pool oder einem Kinderspielplatz.
Hier muss der Vermieter besondere Vorkehrungen treffen, damit Gäste oder Besucher nicht zu Schaden kommen.
Vernachlässigt der Eigentümer seine Verkehrsicherungspflichten, dann haftet er für
die entstandenen Schäden, z.B. bei Personen-oder Sachschäden in Folge herabfallender Ziegel oder wenn der Gast bzw. ein Besucher auf einer Treppe ausrutscht
und sich dabei schwer verletzt. Der Vermieter kann sich für diese Fälle durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung absichern. Die Versicherung tritt immer dann
ein, wenn der Eigentümer fahrlässig und unabsichtlich einen Schaden verursacht
hat.
Bei selbstgenutzte Immobilien ist dieser Schutz oft bereits in der Privathaftpflichtversicherung enthalten (Beispiel: Vermieter vermietet im eigenen Haus mehrere
Gästezimmer oder eine Ferienwohnung. Je nach den Versicherungsbedingungen
brauchen Kleinstvermieter z.B. bis 8 Betten oder 2 Wohneinheiten keine zusätzlich
Eigentümer/Vermieterhaftpflichtversicherung. Bei größeren Pensionen oder mehreren FeWos ist eine gesonderte Eigentümer/Vermieterhaftpflichtversicherung abzuschließen).
Hier sollte der Vermieter sich mit seiner Versicherung in Verbindung setzen und klären, ob Versicherungsschutz besteht oder ob der Abschluss einer zusätzlichen Eigentümer-oder Vermieterhaftpflichtversicherung erforderlich ist.
Die Eigentümer/Vermieterhaftpflichtversicherung stellt den Vermieter von begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter auf Schadensersatz wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht frei. Der Versicherungsschutz erfasst dagegen keine Ansprüche, die auf einer Verletzung des Beherbergungsvertrages beruhen. Für die
Verletzung vertraglicher Pflichten hat der Vermieter in jedem Fall einzustehen. Ferner umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung, ob und inwieweit die geltend
gemachten Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung. Die
Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt der Versicherer.
Bei Hotels und größeren Beherbergungsbetrieben, die ihren Gästen zusätzliche
Serviceleistungen von einem gewissen Umfang bieten und nicht nur Räume vermieten (also nicht bei reiner Zimmervermietung, Vermietung von Ferienwohnungen/-
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häusern) kann eine Betriebshaftpflicht geboten sein. Dabei handelt es sich um eine spezielle Haftpflichtversicherung für Beherbergungsbetriebe, die nicht nur Personen-und Sachschäden aus der gesetzlichen Haftpflicht des Hoteliers (z.B. bei
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) abdeckt, sondern auch die hotelspezifischen Risiken erfasst (z.B. Haftung des Inhabers des Beherbergungsbetriebes für
Verlust, Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen vom Gast eingebrachter
Sachen, wie Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe, Gepäck, Wertsachen oder zur Aufbewahrung übergebener Sachen, soweit der Schaden vom Hotelier oder dessen Personal schuldhaft verursacht ist ).
Vor Aufnahme der Vermietungstätigkeit sollte der Vermieter daher mit seiner Versicherung klären, ob eine Privat-/ Eigentümer- oder Vermieterhaftpflichtversicherung
ausreicht oder eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Abdeckung hotelspezifischer
Risiken geboten ist.
2. Betriebsunterbrechungsversicherung oder Ertragsausfallversicherung
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung bietet Schutz vor bestimmten negativen
finanziellen Folgen einer Betriebsunterbrechung durch ein versichertes Schadenereignis. So können etwa Feuer, Sturm, Überschwemmung, Einbruch oder Betriebsschäden an Gebäuden und Anlagen bzw. Betriebsschäden von Zulieferern zum Betriebsstillstand führen. Der Versicherer ersetzt dann sowohl die fortlaufenden Fixkosten des Betriebes (weiterzuzahlende Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Mieten)
als auch den entgangenen Gewinn.
3. Rechtsschutzversicherung
Der Vermieter kann zusätzlich eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Eine
Rechtsschutzversicherung dient dazu, das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits zu
versichern. Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche
Wahrnehmung der Interessen des Vermieters bei der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter – je nach Umfang der Versicherung sind Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag, Verkehrsrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz usw. abgedeckt.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für die Rechtsberatung des
Vermieters und dessen Mitarbeitern sowie die anfallenden Anwalts-und Gerichtskosten.
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4. Eine Wohngebäudeversicherung (Versicherung von Feuer-, die Leitungswasser- und die Elementarschäden) sowie eine KFZ-Haftpflichtversicherung sind ein
absolutes Muss. Die KFZ-Versicherung ist kraft Gesetzes für den KFZ-Halter
verpflichtend.
5. Berufsgenossenschaft
Vor Aufnahme der Vermietungstätigkeit muss der Inhaber des Beherbergungsbetriebes über die eventuelle Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft erkundigen.
Die Berufsgenossenschaft ist eine gesetzliche Pflichtversicherung zur Absicherung von Arbeitsunfällen und Berufkrankheiten. Jeder Gewerbebetrieb ist automatisch Mitglied einer Berufsgenossenschaft. Das gilt unabhängig davon, ob im Betrieb
Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht. Beiträge zahlt der Betrieb aber nur dann,
wenn er Mitarbeiter gegen Bezahlung beschäftigt. Beherbergungsbetriebe werden mit
Aufnahme ihrer Tätigkeit Pflichtmitglied in der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN). Nach § 192 SBG VII hat der Inhaber des Gewerbebetriebes die zuständige Berufsgenossenschaft binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens über die Aufnahme der Tätigkeit zu unterrichten.
Ein Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, der Arbeitnehmer und Aushilfen beschäftigt, muss diese von Gesetzes wegen gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichern. Hierzu gehören auch Ehepartner des Betriebinhabers, die
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb tätig werden. Da es sich um
eine Pflichtversicherung handelt, ist eine Kündigung ist nicht möglich.
Ausnahmen gelten jedoch für die Versicherung des Unternehmers und die im Unternehmen mittätigen Ehepartner, die nicht aufgrund eines echten Arbeitsverhältnisses im Betrieb tätig sind. Diese haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig zu
versichern.
Die Unternehmer, die bereits am 31.12.2007 bei der BGN pflichtversichert waren, sind
ab 1.1.2008 freiwillig versichert, wenn sie der Überführung der ehemaligen Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung nicht widersprochen haben. Auch Ehegatten,
die vor dem 31.12.2007 eine Höherversicherung abgeschlossen hatten, sind automatisch freiwillig versichert, sofern sie der Versicherung nicht widersprochen haben.
Informationen über die unfallversicherungsrechtliche Stellung der Unternehmer und
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Ehegatten und über die freiwillige Versicherung können im Internet
unter
http://mitgliedschaft.portal.bgn.de/8682/19847?wc_lkm=8633 eingesehen werden.
Stand: Februar 2011
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Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht übernommen
werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieses Beitrages sowie der
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DTV-Reihe: Recht in der Praxis
Preisdarstellung und Werbung für Ferienunterkünfte mit korrekten Preisangaben
Wer Ferienunterkünfte vermietet und unter Angabe von Preisen wirbt, ist nach der
Preisangabenverordnung (PAngV) zur Angabe des Endpreises verpflichtet. Hält sich
der Vermieter* einer Ferienunterkunft nicht an die Vorgaben der Preisangabenverordnung, verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Dies kann zu
einer Abmahnung oder – im Falle einer geahndeten Ordnungswidrigkeit – sogar zu
einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro führen. Auch Tourismusorganisationen müssen sich bei der Herausgabe von Gastgeberverzeichnissen (print/online) und Katalogen sowie auf Buchungsportalen im Internet an die Preisangabenverordnung halten.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können unter anderem durch Mitbewerber bzw. Konkurrenten, durch Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen
ihrer Mitglieder oder durch Verbraucherschutzverbände verfolgt werden.
Für Tourismusorganisationen und die Vermieter von Ferienunterkünften ist es daher
wichtig, die komplexe Rechtslage zu verstehen. So können sie die Vorgaben zur Werbung und Preisdarstellung rechtssicher umsetzen.
I.
Zweck und Grundsätze der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine deutsche Verbraucherschutzverordnung. Sie ist seit 1985 (mit zwischenzeitlichen Änderungen) in Kraft. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Durch optimale
Preisvergleichsmöglichkeiten sollen die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel
und Gewerbe gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden.
Der DTV empfiehlt:
Folgender Grundsatz ist bei der Werbung für Ferienunterkünfte unter Angabe von
Preisen immer zu beachten: Der Gast muss ohne Taschenrechner und Rückruf, ohne
umständliches „Herumrechnen“ und Addieren, ohne gesonderte Nachfrage oder sonstige Maßnahmen in der Lage sein, den Preis der Unterkunft für die von ihm gewünschte Unterkunftsart, Aufenthaltsdauer und Saisonzeit zu ermitteln.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird überwiegend die männliche Sprachform verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
Vervielfältigung und Veröffentlichung von Inhalten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DTV
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Die oft vorgebrachte Argumentation, dass der Gast einzelne Kostenpunkte spielend
leicht selbst und ohne großen Aufwand zusammenrechnen könne (und daran auch
gewöhnt sei), wird weder von der Wettbewerbszentrale noch von den Gerichten akzeptiert. Auch der Verweis auf fehlenden Platz in der Werbeanzeige bzw. im Gastgeberverzeichnis oder auf ein tradiertes Layout im Gastgeberverzeichnis, Hausprospekt
oder auf der Webseite kann Verstöße gegen die Preisangabenverordnung nach ständiger Rechtsprechung nicht rechtfertigen bzw. ungeschehen machen.
II.
Angabe des Endpreises – grundsätzliche Regeln
Maßgeblich für die Preisdarstellung in der Werbung ist § 1 Absatz 1, Satz 1 der Preisangabenverordnung:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV)
Wer als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil aus dem Jahr 1991 entschieden,
dass der Anbieter einer Ferienunterkunft verpflichtet ist, bei der Angabe von Mietpreisen End- bzw. Gesamtpreise anzugeben (BGH, Urteil vom 6. Juni 1991, Az. I ZR
291/89, abgedruckt in NJW 1991, S. 2706).
Diese Rechtsprechung wurde seitdem durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen fortgeführt (u.a. LG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2015, Az. 13 O 5/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 2 U 50/14; OLG Hamm, Urteil vom
04.06.2013, Az. 4 U 22/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.03.2013, Az.6 U 27/12).
Der Endpreis
Unter dem End- bzw. Gesamtpreis ist der tatsächlich zu zahlende Preis einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten zu verstehen.
Der DTV empfiehlt:
Der Endpreis muss alle Kosten umfassen, die pauschal und in jedem Fall (obligatorisch) vom Gast für die angebotene Leistung zu entrichten sind.
Die Kosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie für Bettwäsche und die Endreinigung müssen also grundsätzlich in den Mietpreis mit einbezogen werden. Es genügt
insofern nicht, in der Werbeanzeige lediglich einen Teilpreis zu nennen und einen wei-
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teren Betrag anzugeben, den der Kunde zur Bestimmung des tatsächlichen Endpreises
hinzurechnen muss. Die separate Ausweisung der Kosten für die Endreinigung – beispielsweise durch den Hinweis „Preis pro Nacht zzgl. Endreinigung“ – ist unzulässig.
Der Vermieter einer Ferienunterkunft darf zwar die einzelnen Preisbestandteile aufschlüsseln, muss aber in der Werbeanzeige die einzelnen Posten selbst zu einem Gesamtpreis zusammenrechnen. Der Gast, der sich für ein Angebot interessiert, soll nicht
einzelne Preisposten zusammenaddieren müssen, sondern auf einen Blick erkennen,
wie teuer die Leistung sein wird.
Die Pauschale für die Endreinigung kann auch in den Ersttagespreis eingerechnet
werden. Bei der Darstellung der Folgetagespreise wird die Endreinigungspauschale
dann nicht berücksichtigt. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Endreinigung im Wege einer Mischkalkulation auf den Gesamtpreis umzulegen. Auch aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist dies wettbewerbsrechtlich zulässig.
Zuschläge
Der DTV empfiehlt:
Gesondert aufgeführte Zuschläge (beispielsweise für Frühstück, Parkplatz, Doppelzimmer, Einzelbelegung usw.) dürfen nicht in Fußnoten, "Sternchen-Anmerkungen"
oder dem Kleingedruckten versteckt werden.
Extra-Zuschläge müssen dem Gast erkennbar und nachvollziehbar mitgeteilt werden.
Pauschale Hinweise auf Zuschläge („Preise gelten nicht während der Ferien“ oder
„Mindermengen-Zuschläge möglich“) sind intransparent und daher nicht zulässig.
III.
Ausnahmen
1.
Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs
Die Verpflichtung, den Endpreis anzugeben, schließt jedoch eine verbrauchsabhängige
Abrechnung der Nebenkosten nicht aus. Wenn ein Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung beispielsweise anhand eines Zählers
geführt werden kann, dürfen Nebenkosten auch verbrauchsabhängig abgerechnet
werden.
2.
Fakultative Endreinigung und fakultative (Wahl-)Leistungen
Lässt der Vermieter dem Gast die Wahl, ob die Endreinigung vom Gast selbst in Eigenregie durchgeführt wird oder vom Vermieter übernommen werden soll, so ist die Endreinigung keine obligatorische Nebenleistung. In diesem Fall dürfen die Kosten der fakultativen Endreinigung gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt auch für andere
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(Wahl-)Leistungen (beispielsweise Bettwäsche und Fahrradverleih). Sofern deren Inanspruchnahme dem Gast freigestellt ist, ist eine separate Ausweisung der Kosten zulässig.
Der DTV empfiehlt:
Es bedarf nach ständiger Rechtsprechung eines ausdrücklichen, drucktechnisch
deutlichen Hinweises darauf, dass es dem Gast freigestellt ist, die Endreinigung bzw.
andere Wahlleistungen (z. B. Wäschepaket) entweder selbst durchzuführen oder als
fakultative Leistung hinzu zu buchen. Der Hinweis auf die Wahlleistung darf nicht in
Fußnoten oder "Sternchen-Anmerkungen" versteckt werden (vgl. OLG Braunschweig,
Beschluss vom 08.04.2015, Az.: 2 U 50/14). Andernfalls drohen Abmahnungen.
3.
Kurtaxe und Bettensteuer
Der DTV empfiehlt:
Die Kurtaxe ist gesondert aufzuführen und nicht in den Endpreis einzubeziehen. Die
„Bettensteuer“ und die Tourismusabgabe können dagegen Preisbestandteil sein
und müssen dann in den Endpreis eingerechnet werden.
Hintergrund: Bei der Kurtaxe handelt es sich um eine kommunale Gebühr. Abgabepflichtig gegenüber der Kommune ist der Gast, nicht der Vermieter. Insoweit ist die Kurtaxe unabhängig vom Vertrag zwischen Gast und Vermieter. Der Vermieter muss die
Kurtaxe allenfalls beim Gast „eintreiben“ bzw. einziehen und an die Kommune abliefern, falls der Gast nicht bei der Kommune direkt bezahlt. Daher ist die Kurtaxe nicht
Teil des Mietpreises.
Nach einem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 172/13) ist die sog.
"Bettensteuer" (auch Kulturförderabgabe genannt) dagegen Preisbestandteil. Denn
Steuerschuldner ist nach kommunalen Satzungen nicht der Gast, sondern der Vermieter. Es handelt sich um eine aufgrund kommunaler Steuerpflicht zu zahlende Abgabe
des Beherbergungsbetreibers.
Der Vermieter bzw. Hotelbetreiber kann diese Abgabe im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung an den Gast „weiterreichen". Reicht der Inhaber des Beherbergungsbetriebes die in der „Bettensteuer“ liegende Belastung an seine Kunden weiter
und stellt sie den Gästen in Rechnung, dann ist die Abgabe auch Bestandteil des (obligatorisch zu zahlenden) Preises und muss in den Endpreis eingerechnet werden. Dies gilt auch für die Tourismusabgabe.
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IV.
Angabe des Endpreises - „von-bis-Preise“ und „ab-Preise“
Für die Werbung zur Vermietung von Ferienunterkünften gilt grundsätzlich: Ein differenziertes und konkretes Vermietungsangebot ist stets mit einem konkreten Endpreis zu kommunizieren. Je konkreter das Angebot und die Angaben zur beworbenen
Ferienunterkunft sind, desto konkreter und genauer müssen entsprechend auch die
(Preis-)Angaben sein.
Werden dagegen mehrere Angebote eines Vermieters oder alle Angebote einer Tourismusorganisation in einer Angebots- bzw. Leistungsübersicht beworben, sind
„von-bis-Preise“ und „ab-Preise“ grundsätzlich erlaubt – allerdings nur unter
strengen Voraussetzungen.
1.
Werbung für Ferienunterkünfte durch eine Tourismusorganisation im
Gastgeberverzeichnis, Katalog oder Internet
a)
„Von-bis-Preise“ und „ab-Preise“ – Grundsätze
Die Werbung mit Endpreisen in Form von Margenpreisen („von-bis-Preisen“ oder „abPreisen“) ist grundsätzlich zulässig, wenn eine Tourismusorganisation im Gastgeberverzeichnis, im Katalog oder im Internet lediglich eine Angebots- bzw. Leistungsübersicht über das Vermietungsangebot vor Ort, aber kein konkretes PreisLeistungsangebot geben will.
Mit anderen Worten: Die Preisangabe stellt dann lediglich einen Orientierungshinweis
auf ein noch unbestimmtes Angebot dar und in der Angebots- bzw. Leistungsübersicht
wird eine Vielzahl an Angeboten im Rahmen einer Publikation vorgestellt. Eine Tourismusorganisation kann daher beispielsweise sämtliche angebotenen Ferienwohnungen
in ihrem Gastgeberverzeichnis oder im Internet ohne detaillierte Leistungsbeschreibung
mit „von-bis-Preisen“ oder „ab-Preisen“ präsentieren.
Der DTV empfiehlt:
Bei der Werbung mit Endpreisen in Form von Margenpreisen („von-bis-Preise“) müssen
immer die Faktoren angegeben werden, die den Preis bilden – beispielsweise Zimmerkategorie, Zimmerbelegung, Lage, Ausstattung, Aufenthaltsdauer und/oder Saison
(sog. preisbildende bzw. preisgestaltende Faktoren).
Wenn es Unterschiede sowohl nach den Saisonzeiten, als auch nach der Aufenthaltsdauer oder auch nach dem Typ der Unterkunft gibt, dann muss dies in der Preisauszeichnung bzw. Preisdarstellung klar bezeichnet sein. Die Angaben müssen transparent, nachvollziehbar und (datums-)genau sein.
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b)
Vorsicht bei mengenmäßigen und zeitlichen Einschränkungen
Viele Vermieter haben mehrere Ferienunterkünfte verschiedener (Preis-)Kategorien
im Angebot, beispielsweise Zimmer unterschiedlicher Größe und Ausstattung. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn diese Ferienunterkünfte mit sogenannten Margenpreisen („von-bis-Preise“) beworben werden: Auch in der untersten (Preis-)Kategorie müssen Zimmer in nicht nur unbedeutendem Umfang vorhanden sein, sonst handelt es
sich um irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung. Unzulässig ist es auch,
Zimmer zu einem günstigen Preis zu bewerben, ohne auf die zeitlich eingeschränkte
Verfügbarkeit (z. B. nur zu bestimmten Zeiten) deutlich hinzuweisen.
Maßstab sollte sein, dass derjenige Preis, mit dem geworben wird, auch tatsächlich erzielbar ist.
Das OLG Schleswig hat beispielsweise entschieden, dass eine Preiswerbung dann
irreführend ist, wenn bei einem 55 Zimmer umfassenden Hotel in der untersten Preiskategorie tatsächlich jeweils nur ein Zimmer pro Zimmertyp zur Verfügung steht (Urteil
vom 8. Mai 2007, Az. 6 U 73/06).
c)
Saisonpreise
Sind die Vermietungspreise saisonabhängig, sind saisonale Preisunterschiede bei der
Angabe eines „von-bis-Preises“ zu kommunizieren. Eine Einteilung in Vor-, Haupt- und
Nebensaison ist zu empfehlen, damit der Gast die Preise für Ferienwohnungen und
Privatunterkünfte bestmöglich vergleichen kann. Allerdings müssen in diesem Falle die
Saisonzeiträume angegeben werden. Soll ein Preisangebot nur für bestimmte Zeiträume gelten, müssen diese Angebotseinschränkungen also auch ausdrücklich mitgeteilt
werden (Beispiel: Preis gilt nicht vom 22. Dezember bis zum 6. Januar oder Preisangebot gilt nur vom 7. Januar bis zum 15. Februar).
„Von-bis-Preise“ innerhalb einer Saison
Da es sich bei einem Gastgeberverzeichnis in der Regel nur um eine Angebots- bzw.
Leistungsübersicht handelt, dürfen grundsätzlich auch "von-bis-Preise" und "ab"
Preise innerhalb einer Saison (z. B. „50 Euro bis 80 Euro“ oder „ab 50 Euro“ in der
Hochsaison) angegeben werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich bei diesem Preis um den Endpreis handelt (wie oben beschrieben) und dass dieser Preis
auch tatsächlich existiert bzw. erreichbar ist.
Mit anderen Worten: Die Ferienunterkunft muss vom Gast irgendwann in der angegebenen Saison zu jedem Preis der Preisspanne – insbesondere auch zu dem niedrigsten angegebenen Preis – gebucht werden können. Andernfalls ist die Preisdarstellung
irreführend.
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„Eigene“ Saisonzeiten der Vermieter
Viele Tourismusorganisationen sehen sich zunehmend mit dem Problem konfrontiert,
dass die Vermieter nicht die im Gastgeberverzeichnis vorgegebenen Saisonzeiträume
einhalten möchten und/oder die Vermieter „eigene“ Saisonzeiträume verwenden. In
Rücksprache mit der Wettbewerbszentrale gilt diesbezüglich Folgendes: Gerade angesichts des Umstandes, dass unterschiedliche Anbieter unterschiedliche Saisonzeiten
praktizieren, ist es im Sinne einer Preistransparenz und exakten Information über den
Preis erforderlich, die Saisonzeiten in der Preiswerbung datumsmäßig zu definieren.
Der DTV empfiehlt:
1. Tourismusorganisationen können zum einen im Interesse einheitlicher und transparenter Preisgestaltung feste Saisonzeiten vorgeben, an die sich die Vermieter (vertrags- oder satzungsgemäß) halten müssen.
2. Eine andere Lösung besteht darin, im Gastgeberverzeichnis diejenigen Vermieter zu
kennzeichnen, die „eigene“ (von der Vorgabe des Gastgeberverzeichnisses abweichende) Saisonzeiträume verwenden – erforderlich ist dann der Hinweis im Gastgeberverzeichnis, dass jeweils die Saisonzeiten der einzelnen Vermieter verbindlich
sind. Dies ist zulässig vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem Gastgeberverzeichnis in der Regel nur um eine Angebots- bzw. Leistungsübersicht handelt und
nicht um die alleinige Buchungsgrundlage.
d)
Preis auf Anfrage
Bei Werbeanzeigen in Zeitungen oder im Internet sind die Angabe „Preis auf Anfrage“
oder „ab-Preise“ zulässig, wenn hinsichtlich der näheren Preisinformation auf die Internetseite oder die telefonische Preisauskunft der Touristinformation/des Vermieters verwiesen wird.
2.
Werbung durch den Vermieter im Hausprospekt und im Internet
a)
„Von-bis-Preise“ und „ab-Preise“ – die Grundsätze
Für die Werbung des Vermieters im Hausprospekt und im Internet gilt: Die Angabe von
Endpreisen in Form von Margenpreisen („von-bis-Preis“ oder „ab-Preis“) ist zwar
grundsätzlich zulässig – an diese Werbung und Preisdarstellung sind aber die strengsten Anforderungen zu stellen (deutlich strenger noch als bei Gastgeberverzeichnissen). Handelt es sich lediglich um eine Angebotsübersicht und wirbt ein Vermieter mit
verschiedenen Objekten mit unterschiedlicher Ausstattung und Größe, dann darf er
grundsätzlich Preismargen oder „ab-Preise“ angeben. Wird aber ein konkretes Ob-
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jekt beworben, so ist der Vermieter verpflichtet, den konkreten Endpreis mitzuteilen.
Nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale ist es Vermietern zu empfehlen, auf
ihrer eigenen Internetseite (bzw. in ihren eigenen Flyern) mit konkreten Preisen
und nicht mit „von-bis-Preisen“ zu werben.
Der Vermieter kann seine Preise nach Saisonzeiten staffeln, wenn diese als Saisonpreise ausdrücklich gekennzeichnet sind. Auch hier gilt: Weist ein Vermieter Saisonzeiten nicht aus, verstößt er gegen die Preisangabenverordnung und kann abgemahnt
werden. Soll ein Preisangebot nur für bestimmte Zeiträume gelten, müssen diese Angebotseinschränkungen ausdrücklich mitgeteilt werden (Beispiel: Preis gilt nicht vom
22. Dezember bis zum 6. Januar oder Preisangebot gilt nur vom 7. Januar bis zum 15.
Februar). Nennt ein Vermieter solch einschränkende Kriterien für seine Angebote nicht,
verstößt er gegen die Preisangabenverordnung.
Wird ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung mit Preisen beworben, die sich nach der
Anzahl der Personen richten, so ist mitzuteilen, für wie viele Personen der angegebene Preis gilt. Die Kosten für jede weitere Person sind gesondert aufzuführen.
b)
Werbung in Zeitungsannonce
Wirbt ein Vermieter mit einer Zeitungsannonce für mehrere seiner Objekte, darf er mit
„Preis auf Anfrage“ oder „ab-Preisen“ werben. Allerdings ist er verpflichtet, für nähere
Preisinformationen auf seine Internetseite zu verweisen oder seine Telefonnummer für
eine Preisauskunft anzugeben.
V.
Für Tourismusorganisationen und Vermieter: Beispiele für eine korrekte
Preisauszeichnung
1.
Werbung mit „von-bis-Preisen“ und „ab-Preisen“
Angebotsübersicht bei mehreren Ferienwohnungen:
Objekt
Objektbeschreibung/ Objektangaben
Preis
Haus Erika
4 Ferienwohnungen für 2-6 Personen
Preis von x € bis x €
Haus Irene
4 Ferienwohnungen unterschiedlicher
Ausstattung und Größe
Preis von x € bis x €
Haus Margot
4 FeWo je nach Aufenthaltsdauer
Preis ab x €
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Angebotsübersicht bei mehreren Ferienwohnungen:
Objektbeschreibung (Beispiel): Ferienwohnungen 300 m vom Strand in ruhiger Lage.
Jede FeWo ist mit je 2 Schlafzimmern (1 Doppelbett, 2 Einzelbetten), WZ, DU/WC, Terrasse ausgestattet. Vermietung ganzjährig.
Typ
Klassif.
Anzahl
Betten
max. m²
W/S
Küche
Preis /Tag
FH
F ****
2
4
76
1/2
KüZeile
x-x €
Die jeweilige Angebotsübersicht dieser Beispiele soll dem Gast zur ersten Orientierung über das Preis-Leistungsangebot dienen, beinhaltet aber noch kein konkretes Vermietungsangebot.
Angebot für eine Ferienwohnung:
Objektbeschreibung: 1 FeWo mit Terrasse auf einem 500 m² großen Grundstück in
ruhiger Lage. Für 2 Erwachsene / 2 Kinder, Vermietung ganzjährig, Strand: 2 km.
Typ
Klassif.
FH
2.
Anzahl
Betten
max. m²
W / S / WS Küche
Preis /Tag
1
2-4
55
1/1/0
35 €
Kü
Werbung unter Angabe von Saisonzeiten
Angebot für eine Ferienwohnung:
Vorsaison
Hauptsaison
Nebensaison
30 €*
50 €*
30 €*
Angebotsübersicht bei mehreren Ferienwohnungen:
Vorsaison
Hauptsaison
Nebensaison
30 – 50 €*
50 – 80 €*
30 – 50 €*
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Konkretes Angebot für mehrere Ferienwohnungen unterschiedlicher Standards:
FeWo Typ A*
FeWo Typ B*
VS
NS
VS
50 €
60 € 90 €
HS
50 € 80 €
HS
FeWo Typ C*
NS
VS
HS
NS
60 €
70 €
100 € 70 €
* Preis pro Tag bei 4 Personen, jede weitere Person 10 € Aufpreis; inkl. Endreinigung und aller
Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung)
VS = Januar – Mai; HS = Juni – August; NS = September – Dezember; über Weihnachten, Silvester, Ostern, Pfingsten und an gesetzlichen Feiertagen gelten HS-Preise
Anzahl Typ Klassif. Betten max.
m²
W / S / WS
Preis /Tag
NS
ZS
HS
3
FW
F ***
2-4
70
1/2/0
49-59 €
59-79 €
77-97 €
1
FH
F **
2
26
0/0/1
29 €
39 €
49 €
3.
Staffelung nach Aufenthaltsdauer
Angebot für eine Ferienwohnung:
1.-3. Tag*
4.-7. Tag*
ab dem 8. Tag*
60 €
50 €
45 €
* Preis pro Tag bei 4 Personen, jede weitere Person 5 € Aufpreis; inkl. Endreinigung und aller
Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung)
alternativ:
Angebot für eine Ferienwohnung:
1.-3. Tag*
4.-7. Tag*
ab dem 8. Tag*
60 €
50 €
45 €
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Vorsaison
1.
Tag
Hauptsaison
Nebensaison
65 €
85 €
65 €
Jeder weitere Tag 35 €
55 €
35 €
Preise werden pro Tag bei 4 Personen berechnet, jede weitere Person 10 € Aufpreis.
Im Preis enthalten sind alle Nebenkosten (Endreinigung, Strom, Wasser, Heizung).
VS = Januar – Mai; HS = Juni – August; NS = September – Dezember; über Weihnachten, Silvester, Ostern, Pfingsten und an gesetzlichen Feiertagen gelten HS-Preise
Hinweis:
Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht übernommen werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieses Beitrages entstehen, können wir
keine Haftung übernehmen.
Stand: Juni 2016
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Nutzungsgebühren für die Übertragung von Fernseh- und
Hörfunkprogrammen in Beherbergungsbetriebe
Ein Fernsehgerät in der Ferienwohnung, im Ferienhaus im Privatzimmer oder im
Hotelzimmer gehört heute zum Standard einer jeden Ferienunterkunft. Der Vermieter
der Unterkunft muss für das Bereithalten von Fernsehgeräten oder auch
Rundfunkgeräten GEZ-Gebühren bezahlen, das ist allgemein bekannt. Viele Vermieter
wissen jedoch nicht, dass darüber hinaus Vergütungsansprüche von
Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, ZWF, VG Wort, VG Media) fällig werden.
I. Was ist der Unterschied zwischen GEZ und GEMA, VG Media usw.?
Die Gebühreneinzugszentrale für die Rundfunkgebühren (GEZ) wurde von den
Landesrundfunkanstalten mit der Einziehung von Gebühren für das Bereithalten von
Rundfunk- und Fernsehgeräten in Ferienunterkünften zum Empfang von Rundfunkund Fernsehsendungen der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten beauftragt.
Rechtsgrundlage für den Gebührenanspruch ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Die Verwertungsgesellschaften – allen voran die GEMA (GVL, ZWF, VG Wort) und die
VG Media – nehmen als staatlich anerkannte Treuhänder Nutzungsvergütungen für
die Nutzung urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke ihrer
Mitglieder wahr.
II. Die Verwertungsgesellschaften
Für die Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen in Ferienunterkünften
machen folgende Verwertungsgesellschaften Nutzungsgebühren geltend:
Die GEMA vertritt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage.
Die GVL ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten der Interpreten, Musiker, Tonträgerhersteller. Die GEMA übernimmt für die GVL das
Gebühren-Inkasso.
Die ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen) ist ein
sammenschluss von mehreren Verwertungsgesellschaften im Filmurheberbereich
Bild-Kunst, GÜFA, GWFF, VFF, VGF, AGICOA) und vertritt die Rechte der inausländischen Filmhersteller sowie Film- und Bildurheber. Das Inkasso
Nutzungsentgelte erfolgt durch die GEMA.
Zu(VG
und
der
Die VG Wort nimmt die Rechte für jede persönliche Darbietung eines Sprachwerkes
wahr. Die VG Wort hat das Inkasso für die öffentliche Wiedergabe von Hör-unk- und
Fernsehsendungen auf die GEMA übertragen.
Die VG Media vertritt die Urheber-und Leistungsschutzrechte „für die analoge
Weiterleitung von privaten Fernsehunternehmen wie zum Beispiel RTL, Sat 1, Pro 7,
VOX und 53 privaten Hörfunkunternehmen wahr. Die VG Media hat die Lizenzierung
der von ihr wahrgenommenen Rechte im Jahre 2010 auf die GEMA übertragen.
III. Wann besteht ein Gebührenanspruch?
Ein Vermieter, der seinen Gästen Radio- und Fernsehgeräte in seiner Ferienunterkunft (Hotel-, Gästezimmer, Ferienwohnungen, -häuser) zur Verfügung stellt, muss
nach §§ 20, 20b UrhG eine Nutzungsvergütung an die Verwertungsgesellschaften für
Urheber- und Leistungsschutzrechte zahlen. Durch das Bereitstellen von
Fernsehapparaten in den Unterkünften werden urheberechtlich geschützte Werke
einem unbegrenzten Publikum zugänglich gemacht. Für dieses „Öffentlichmachen“
urheberrechtlich
geschützter
Werke,
besteht
ein
urheberrechtlicher
Vergütungsanspruch, der von den fünf Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL,
ZWF, VG Wort und
VG Media) als Treuhänder für die berechtigten
Sendeunternehmen erhoben wird.
Problem: Fernseh- bzw. Hörfunkempfang mittels DVB-T
In der Vergangenheit haben die GEMA und alle anderen deutschen
Verwertungsgesellschaften auf eine Durchsetzung der Gebühren für den DVB-TEinzelempfang verzichtet, da die Rechtslage bis dato nicht höchstrichterlich
entschieden war.
Nunmehr geht die GEMA jedoch von einem generellen Vergütungsanspruch bei
Fernseh- / Hörfunkwiedergabe in Ferienunterkünften – unabhängig von der
technischen Art der Signalzuführung – aus. Die GEMA stützt ihre Rechtsansicht auf
ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2006.
IV. Die Rechtsprechung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 07.12.2006,
Az: C-306/05 folgendes entschieden:
Die Verbreitung eines Sendesignals über einen in einem Hotelzimmer
aufgestellten Fernsehapparat ist eine gebührenpflichtige öffentliche Wiedergabe
von urheberrechtlich geschützten Werken im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der EURichtlinie 2001/29/EG. Der Vergütungsanspruch der Verwertungsgesellschaften
besteht unabhängig davon, auf welchem technischen Weg die Fernsehgeräte
mit Fernsehprogrammen versorgt sind.
Für eine öffentliche Wiedergabe reicht es aus, dass sich in Hotelzimmern eine
unbestimmte Anzahl möglicher Zuschauer aufhält, wobei auch der häufige Wechsel
der Hotelgäste zu berücksichtigen ist. Dem steht der private Charakter eines
Hotelzimmers nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Hotelier mit dem
Zurverfügungstellen von Fernsehprogrammen ein eigenes wirtschaftliches Interesse
verfolgt. Angesichts dieser kommerziellen Interessen ist es unerheblich auf welchem
technischen Weg die Weiterleitung erfolgt.
V. Fazit
Nach dem derzeitigen Stand der Dinge müssen Vermieter von Ferienwohnungen und
Privatzimmern für Fernseh- und Hörfunkgeräte in den Unterkünften GEMA-Gebühren
bezahlen. Dies leitet die GEMA aus der im Jahr 2006 erschienenen Entscheidung des
EuGH ab. Allerdings bezieht sich die Entscheidung unmittelbar nur auf Hotels und trifft
keine direkten Aussagen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit bei Ferienwohnungen und
Privatzimmer. Auch wenn die wesentlichen Argumente sich ohne Weiteres auch auf
die Vermietung von Ferienwohnungen übertragen lassen, bleiben Restzweifel an der
bedingungslosen Übertragbarkeit der Entscheidungsinhalte. Eine eindeutige Klärung
kann letztendlich wiederum nur mittels einer höchstgerichtlichen Entscheidung
erfolgen. Solange muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch Vermieter von
Ferienwohnungen GEMA-gebührenpflichtig sind.
V. Zur Höhe des Gebührenanspruchs
In 2012 beträgt die Gebührenbelastung der Beherbergungsbetriebe die Jahresgebühr
pro Unterkunft (Zimmer, FeWo usw.)
GEMA
GVL
ZWF
VG Wort
VG Media
4,92 €
2,46 €
8,45 €
2,14 €
10,35 €
DEHOGAMitglieder
20%-Rabatt
3,93 €
1,97 €
6,76 €
1,71 €
8,28 €
28,32 €
22,65 €
Inkasso GEMA
Inkasso GEMA
Inkasso GEMA
Inkasso GEMA
VI. Wann verjähren Nutzungsgebühren?
Die Verjährung wegen Verletzung des Urheberrechtes oder eines anderen nach
diesem Gesetz geschützten Rechtes richtet sich nach § 102 UrhG. Danach gelten die
allgemeinen Verjährungsvorschriften des § 195 ff BGB, wonach der Anspruch
innerhalb von 3 Jahren, nach § 199 Abs. 3 und 4 BGB spätestens nach Ablauf der
Höchstfrist von 10 Jahren nach der Anspruchsentstehung verjährt.
Der Vermieter hat gegenüber den Verwertungsgesellschaften eine Auskunftspflicht
über die Anzahl der relevanten Ferienunterkünfte.
Stand: November 2012
DTV-Reihe: Recht in der Praxis
25. Der neue Rundfunkbeitrag –
Das ändert sich ab 2013 für Vermieter von Hotel-,
Gästezimmern und Ferienwohnungen
Mit dem 01.01.2013 wird die bisherige geräteabhängige Rundfunkgebühr durch den
neuen Rundfunkbeitrag ersetzt. Für die Höhe des Beitrags kommt es künftig nicht
mehr auf die Anzahl und den Zweck der Geräte an. Die Höhe des Rundfunkbeitrags
für Vermieter von Ferienwohnungen und Hotelzimmer wird ab dem 01.01.2013
vielmehr von folgenden Faktoren abhängen:
1.
2.
3.
4.
Anzahl der Betriebsstätten
Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte
Anzahl der Hotel- / Gästezimmer oder Ferienwohnungen
Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge
1. Anzahl der Betriebsstätten
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert die Betriebsstätte als jede ortsfeste
Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann
zum Beispiel ein Produktionsstandort, ein Geschäft, ein Amt oder ein Krankenhaus
sein. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein
(zum Beispiel Shop in Shop). Befinden sich mehrere Raumeinheiten auf einem oder
auf zusammenhängenden Grundstücken, so gelten als nur eine Betriebsstätte, wenn
sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden.
Beispiel: Der Vermieter hat auf seinem Grundstück mehrere Gebäude, in denen sich
jeweils Ferienwohnungen oder Gästezimmer befinden. Das gilt dann als nur eine
Betriebsstätte.
Betriebsstätten in privaten Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung
bereits ein Beitrag entrichtet wird.
Beispiel: Befindet sich die Verwaltung der Ferienwohnungen innerhalb der
Privatwohnung, so ist für die Betriebsstätte kein zusätzlicher Beitrag zu dem ohnehin
zu zahlenden Rundfunkbeitrag für die private Wohnung (17,98 €) zu zahlen. Aber
Achtung: in diesem Fall ist das betrieblich genutzte KFZ nicht inklusive, so dass hierfür
ein Beitrag von 5,99 € anfallen würde!
2. Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte
Zu den Beschäftigten gehören alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und
Teilzeitbeschäftigten
sowie
Bedienstete
in
einem
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig
Beschäftigte (Minijobber). Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind der
Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens zuzuordnen, nicht der Betriebsstätte
des entleihenden Unternehmens.
Der neue Rundfunkstaatsvertrag sieht folgende Staffelung des
Abhängigkeit der Anzahl der Beschäftigten vor:
Beschäftigte
pro Betriebsstätte
0 bis 8
9 bis 19
20 bis 49
50 bis 249
250 bis 499
500 bis 999
1.000 bis 4.999
5.000 bis 9.999
10.000 bis 19.999
Ab 20.000
Anzahl
der
Beiträge
1/3
1
2
5
10
20
40
80
120
180
Beitrags
in
Beitragshöhe
pro Monat
5,99 EUR
17,98 EUR
35,96 EUR
89,90 EUR
179,80 EUR
359,60 EUR
719,20 EUR
1.438,40 EUR
2.157,60 EUR
3.236,40 EUR
3. Anzahl der Hotel- / Gästezimmer oder Ferienwohnungen
Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, muss diese bei der
Beitragsberechnung berücksichtigen. Die Beitragspflicht besteht zusätzlich zur
Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge. Für jedes
Zimmer oder jede Ferienwohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von 5,99 Euro
pro Monat an. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung
beitragsfrei.
4. Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken oder für eine andere selbstständige
Erwerbstätigkeit der Fahrzeuginhaberin bzw. des Fahrzeuginhabers genutzt werden,
sind beitragspflichtig. Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die für gemeinnützige und
öffentliche Zwecke genutzt werden.
Zahlt die Inhaberin bzw. der Inhaber einen Beitrag für eine Betriebsstätte, ist der
Beitrag für das erste nicht privat genutzte Kraftfahrzeug damit abgegolten. Für jedes
weitere Kfz fällt ein Drittelbeitrag pro Monat an – 5,99 Euro. Bei mehreren
Betriebsstätten ist pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei.
Vermieter, deren Betriebsstätte in der privaten Wohnung liegt, müssen für betrieblich
genutzte Fahrzeuge einen Drittelbeitrag entrichten: monatlich 5,99 Euro pro Kfz.
Insofern ist es in diesem Fall finanziell von Vorteil, wenn sich die Betriebsstätte
außerhalb der Privatwohnung befindet.
Ändert sich die Zahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge, müssen Unternehmen
und Institutionen das sofort mitteilen.
Sonderfall: saisonale Stilllegung
Auch der geänderte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht unter § 5 Abs. 4 die
Möglichkeit einer vorübergehenden Beitragsbefreiung aufgrund saisonaler Stilllegung
vor. Voraussetzung ist eine komplette Stilllegung des Betriebs für mehr als drei volle
zusammenhängende (Achtung: hierin besteht ein Unterschied zu den bislang
geltenden Regelungen) Kalendermonate.
Der Antrag ist unabhängig von dem auszufüllenden Formular zu stellen und der
Vermieter muss mit dem Antrag glaubhaft machen, dass seine Betriebsstätte für mehr
als drei zusammenhängende Kalendermonate geschlossen sein wird. Diese
Glaubhaftmachung kann beispielsweise anhand einer Bestätigung der örtlichen
Tourismusorganisation,
Ausdruck
der
Internetseite
des
Vermieters
mit
entsprechendem Hinweis, Kopie des Gastgeberverzeichnisses, oder anderer
Nachweise (z.B. Stromrechnung etc.), die zweifelsfrei Rückschlüsse auf eine zeitliche
Schließung zulassen erbracht werden.
Allerdings ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar, wie diese Ausnahmeregelung in der
Praxis umgesetzt wird. Die GEZ hat angekündigt, dass sie über jeden Antrag
unabhängig aufgrund der Umstände des Einzelfalles entscheiden wird, die Maßstäbe
für eine saisonale Befreiung jeder höher seien, als die zurzeit geltenden. Dennoch ist
jedem Vermieter, der seinen Betrieb für mehr als 3 zusammenhängende
Kalendermonate geschlossen hat, dringend zu raten, einen Antrag auf Befreiung nach
§ 5 Abs. 4 Rundfunksbeitragstaatsvertrag zu stellen.
Beispiele:
1. Der Vermieter von drei Ferienwohnungen, dessen Betriebsstätte unabhängig von
der Privatwohnung ist, der weniger als acht Mitarbeiter beschäftigt und der ein
gewerblich genutztes KFZ besitzt bezahlt ab 2013:
1 Betriebsstätte mit 0 – 8 Mitarbeitern:
0 KFZ:
5,99 €
0,- €
(ein KFZ ist in jeder Betriebsstätte inklusive)
2 Ferienwohnungen:
11,98 €
(eine FeWo ist in der Betriebsstätte inklusive)
Gesamt:
17,97 €
Bitte beachten: Für den privaten Haushalt fällt ein zusätzlicher Beitrag in
Höhe von 17,98 € an!
2. Wie Beispiel 1, allerdings fallen Betriebsstätte und Privatwohnung zusammen.
0 Betriebsstätten:
0,- €
1 KFZ:
5,99 €
(Betriebsstätte ist nun im privaten Beitrag enthalten)
(ist für die Betriebsstätte kein gesonderter Beitrag zu
zahlen, ist das KFZ nicht inklusive)
2 Ferienwohnungen:
11,98 €
(eine FeWo ist in der Betriebsstätte inklusive)
Gesamt:
17,97 €
Bitte beachten: Für den privaten Haushalt fällt ein zusätzlicher Beitrag in
Höhe von 17,98 € an!
DTV-Reihe: Recht in der Praxis
16. Internetnutzung durch Gäste – Was müssen Vermieter
beachten?
Auch während des Urlaubs wollen die Gäste heute nicht mehr auf das Internet
verzichten. Wer seinen Gästen während des Aufenthalts in der gemieteten
Ferienunterkunft als zusätzliche Serviceleistung einen Internetzugang zur
Verfügung stellen will, sollte sich vorab über die Risiken informieren und sich vor
Missbrauch schützen.
I.
Die Rechtsprechung
Die deutschen Gerichten urteilen immer öfter, dass jeder WLAN-Inhaber sein
Funknetz nicht nur gegen unbefugte Zugriffe von außen schützen muss, sondern
auch dann als „Mitstörer“ haftet, wenn er seinen Internetzugang bewusst Dritten zur
Nutzung zur Verfügung stellt und diese den Zugang z.B. für
Urheberechtsverletzungen (Filesharing) missbrauchen.
--Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2006 haftet der
Anschlussinhaber eines unverschlüsselten drahtlosen Netzwerkes (WLAN) für alle
Rechtsverletzungen eines Dritten, die dieser bei der (erlaubten oder unerlaubten)
Nutzung einer ungeschützten WLAN-Verbindung begeht.
Der Anschlussinhaber hat daher dafür Sorge zu tragen, dass einem
Missbrauch durch geeignete Schutzvorrichtungen vorgebeugt wird.
Wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen sind nach
Auffassung des Gerichts die Einrichtung von Benutzerkonten mit LoginKennung und Passwort sowie die Festlegung von Nutzungsbeschränkungen
(beispielsweise durch Sperrung von Fileshare-Programmen). Unkenntnis oder
technische
Unwissenheit
führen
nicht
zur
Haftungsbefreiung
des
Anschlussinhabers. Dieser muss gegebenenfalls entgeltliche, fachliche Hilfe in
Anspruch nehmen (Urteil des LG Hamburg vom 26. Juli 2006, Az.: 308 O 407 / 06).
---
So auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27. Dezember 2007, Az: I-20 W
157/07):
Wer einen Internetzugang Dritten überlasse, habe eine Prüfungs- und
Handlungspflicht, um möglichen Rechtsverletzungen vorzubeugen und seinen
Zugang zum Internet vor einer unkontrollierten öffentlichen Nutzung technisch zu
sichern. Hier reichen nach Auffassung des Gerichtes Sicherungsmaßnahmen
durch Standardsoftware als minimaler Schutz aus (Verschlüsselung und
Passwortschutz).
--Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt / Main (Beschluss vom 20. Dezember
2007 Az: 11 W 58/07) hat der Anschlussinhaber eines WLANs bei Überlassung
des Internetzugangs an Dritte den Nutzer zu instruieren und zu überwachen,
wenn er damit rechnen muss, dass dieser den Anschluss missbräuchlich
nutzt. Die Überwachungspflicht besteht jedoch nur, wenn konkrete Hinweise für
einen Missbrauch des Internetanschlusses bestehen.
Eine Haftung des Anschlussinhabers ist somit nach der Rechtsprechung immer
dann begründet, wenn der Gast den Internetzugang missbräuchlich nutzt und der
Vermieter „zumutbare Sicherungsmaßnahmen“ (Verschlüsselung des
Zugangs, Einrichtung von Benutzerkonten mit Passwortschutz) nicht
vorgenommen hat.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Gast sich an Tauschbörsen (Filesharing)
beteiligt und im Internet Musik, Filme oder Bilder illegal aus dem Netz herunterlädt
oder selbst ins Internet stellt. Ins Visier der Strafverfolgungsbehörden kann der
Anschlussinhaber auch geraten, wenn der Gast auf Seiten mit strafrechtlich
relevanten Inhalten (z.B. Kinderpornographie) surft oder selbst solche Inhalte ins
Netz stellt (z.B. beleidigende oder volksverhetzende Inhalte), auch wenn eine
strafrechtliche (Mit)Verantwortung des Anschlussinhabers letztlich nur schwer
nachzuweisen sein wird. Der Anschlussinhaber haftet auch, wenn der Gast über
seinen Internetzugang auf Webseiten mit kostenpflichtigen Leistungen surft.
--Das AG Frankfurt/Main entschied am 25.03.2010 (AZ: 30 C 2598/08-25): Keine
Haftung des Anschlussinhabers bei missbräuchlicher Nutzung eines WLAN
durch Gäste bei vorangegangener Belehrung durch den Anschlussinhaber
Kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass ein Dritter eine
Musikdatei über seinen Internetanschluss mittels einer Filesharing-Software
heruntergeladen hat und ist der Dritte vor der Nutzung vom Anschlussinhaber
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, den Internetanschluss und Tauschbörsen
im Internet nur zu legalen Zwecken zu nutzen, dann haftet der Anschlussinhaber
nicht auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Eine Überwachungsund Kontrollpflicht des Anschlussinhabers besteht nur, sofern konkrete
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Dritte den Anschluss für
rechtsverletzende Handlungen nutzen wird, etwa wenn dem Anschlussinhaber
frühere Verletzungen gleicher Art durch den Dritten oder andere Hinweise auf eine
Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
--Der Bundesgerichtshofs wurde urteilte in seiner Grundsatzentscheidung im
Mai 2010 zur Haftung des Anschlussinhabers für einen unzureichend
gesicherten WLAN-Anschluss folgendermaßen:
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLANAnschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet
genutzt wird, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der beklagte WLAN-Inhaber befand sich zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub. Er
hatte jedoch sein WLAN nicht nach dem Stand der Technik gegen Zugriffe durch
Dritte gesichert. Die Rechteinhaberin begehrte nun vom WLAN-Inhaber
Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Nach Ansicht des BGH haftet der WLAN-Inhaber auf Unterlassung und auf
Erstattung der Abmahnkosten. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt eine Pflicht
zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor
der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von
Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines
WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit
fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende
finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung
der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen
Sicherungen. Diese Pflicht hatte der WLAN-Inhaber nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs
verletzt.
Er
hatte
es
bei
den
werkseitigen
Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort
nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt.
Die Haftung des WLAN-Inhabers beschränkte der BGH allerdings nur auf
Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten, nicht aber auf Schadensersatz. (Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08)
--Das AG München (AG München, Urt. v. 15. 2. 2012 − 142 C 10921/11) hatte jüngst
in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter einer Ferienwohnung wegen
Rechtsverletzungen über seinen WLAN-Anschluss in Anspruch genommen werden
sollte. Der Vermieter hatte sich die unten beigefügte Nutzungsvereinbarung vom
Mieter unterschreiben lassen und konnte selbst nachweisen, im fraglichen Zeitpunkt
nicht im Haus gewesen zu sein. Das Gericht lehnte die Haftung des Vermieters ab.
Mit der Nutzungsvereinbarung, mit der sich der Vermieter vertraglich seitens
seines Mieters zusichern ließ, dass dieser das Internet nicht zu illegalen
Zwecken nutzen werde, ist der Vermieter seinen Prüfpflichten hinreichend
nachgekommen.
II.
Nutzungsvereinbarung
Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Haftungsgrundsätzen ist den
Vermietern von Ferienunterkünften, die ihren Gästen einen (entgeltlichen oder
unentgeltlichen) Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellen wollen,
daher dringend zu empfehlen, mit den Gästen vorab eine Nutzungsvereinbarung
zu treffen (Formulierungsvorschlag für eine Nutzungsvereinbarung - siehe Anlage).
In dieser Nutzungsvereinbarung sollte der Gast darüber belehrt werden, was erlaubt
ist und was nicht. Die Vereinbarung sollte zudem eine Freistellungsverpflichtung
von Ansprüchen Dritter zugunsten des Vermieters enthalten.
III.
Sichere Zugangslösung
Vermieter sollten zudem fachlichen Rat bei einem IT-Spezialisten über die am
Markt angebotenen professionellen und sicheren Zugangslösungen einholen.
Sichere Zugangslösungen sind beispielsweise ein
1. Internetzugang über den Hotspot eines externen Internetproviders.
Bei einem Zugang über einen Hotspot wird im Beherbergungsbetrieb ein InternetHotspot eingerichtet. Der Gast surft über den Internetzugang des externen
Internetproviders (z.B. T-Systems, Vodafon, 02, Swisscom etc.) während der
Inhaber des Beherbergungsbetriebes nur Vermittler zwischen dem Hotspot-Anbieter
und dem Gast ist.
Der Gast wählt sich über den Hotspot mit einem Zugangscode und einem Passwort
ins Internet ein und surft mit der IP-Adresse des Hotspot-Anbieters im Netz. Im
Mißbrauchsfall liegt das Haftungsrisiko beim Provider. Hierbei ist jedoch auf eine
richtige Vertragsgestaltung zu achten:
•
Der Hotspot-Betreiber muss einen eigenen WLAN-Zugang zum Internet zur
Verfügung stellen. (Erfolgt der Zugang zum Internet z.B. über den DSLAnschluss des Beherbergungsbetriebes, besteht das Haftungsrisiko für den
Vermieter fort.)
•
Der Vertrag zwischen Hotspot-Betreiber und Vermieter darf keine Klausel
enthalten, in der dieser die Haftung für die missbräuchliche Nutzung des
Internets auf den Vermieter abwälzt.
2. Spezielle Softwarelösungen für Beherbergungsbetriebe
Inhaber von Beherbergungsbetrieben, die einen eigenen Internetzugang zur
Verfügung stellen wollen, sollten prüfen, ob die Anschaffung einer spezielle
Hotelsoftware im Einzelfall sinnvoll ist, wie beispielsweise Envel WLAN-BS. Diese
Software beinhaltet ein Zugangskontrollsystem, so dass unkontrollierte Nutzungen
ausgeschlossen sind. Ferner werden sämtliche Internetverbindungen protokolliert.
Im Missbrauchsfall ist daher für den Vermieter nachvollziehbar, welcher Gast zu
welchem Zeitpunkt auf das Internet zugegriffen hat.
Tipp: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gibt auf seiner
Internetseite www.bsi-fuer-buerger.de wertvolle Informationen zu technischen
Fragen sowie zur sicheren Nutzung eines WLANs
Stand: Berlin, im November 2012
Der DTV empfiehlt:
Inhaber von BHB, die ihren Gästen eine WLAN zur Nutzung zur Verfügung
stellen, sollten sich von den Gästen vorab eine Nutzungsvereinbarung (s.u.)
mit Belehrung unterschreiben lassen.
Hinweis:
Dieser Beitrag sowie der anliegende Formulierungsvorschlag für eine
Nutzungsvereinbarung wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für
Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht
übernommen werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieses Beitrages
sowie der Nutzungsvereinbarung entstehen, können wir keine Haftung
übernehmen.
Name des Beherbergungsbetriebes…………………………………………..
Inhaber…………………………………………………………………………….
Anschrift……………………………………………………………………………
und
Name des Gastes………………………………………………………………….
Anschrift…………………………………………………………………………….
treffen folgende
Nutzungsvereinbarung
über die Nutzung eines Internetzugangs über WLAN
1. Gestattung der Mitbenutzung eines WLANs
Der Inhaber betreibt in seinem Beherbergungsbetrieb (BHB) einen Internetzugang über
WLAN. Er gestattet dem Gast für die Dauer seines Aufenthaltes im BHB eine
Mitbenutzung des WLAN-Zugangs zum Internet. Die Mitbenutzung ist eine
Serviceleistung des BHB und ist jederzeit widerruflich. Der Gast hat nicht das Recht,
Dritten die Nutzung des WLANs zu gestatten.
Der Inhaber übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit
oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen Zweck. Er ist jederzeit
berechtigt, den Betrieb des WLANs ganz, teilweise oder zeitweise einzustellen, weitere
Mitnutzer zuzulassen und den Zugang des Gasts ganz, teilweise oder zeitweise zu
beschränken oder auszuschließen. Der Inhaber behält sich insbesondere vor, nach
eigenem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über
das WLAN zu sperren (z.B. gewaltverherrlichende, pornographische oder
kostenpflichtige Seiten).
2. Zugangsdaten
Die Nutzung erfolgt durch Eingabe von Benutzername und Passwort. Die Zugangsdaten
(Benutzername sowie Passwort) sind nur zum persönlichen Gebrauch des Gasts
bestimmt und dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Der Gast
verpflichtet sich, seine Zugangsdaten geheim zu halten. Der Inhaber hat jederzeit das
Recht, Zugangscodes zu ändern.
3. Gefahren der WLAN-Nutzung, Haftungsbeschränkung
Der Gast wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur den Zugang zum Internet
ermöglicht, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des
WLANs hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Daten können daher
möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Der Inhaber weist ausdrücklich darauf
hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei
der Nutzung des WLANs auf das Endgerät gelangen kann.
Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Gasts.
Für Schäden am PC des Gastes, die durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen,
übernimmt der BHB keine Haftung, es sei denn die Schäden wurden vom BHB
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
4. Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen
Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen
kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Gast selbst
verantwortlich. Besucht der Gast kostenpflichtige Internetseiten oder geht er
Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen.
Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird
insbesondere:
•
•
•
•
•
das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen
Inhalten zu nutzen;
keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten
oder zugänglich machen;
die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;
keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder
verbreiten;
das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder
anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.
Der Gast stellt den Inhaber des BHB von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter
frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Gast und / oder auf
einem Verstoß gegen vorliegenden Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf
für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und
Aufwendungen.
Erkennt der Gast oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und / oder
ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Inhaber des BHB auf diesen
Umstand hin.
Ort, Datum…………………………………………………………………………………..
Unterschrift des Gastes…………………………………………………………………….....
Unterschrift des Inhabers des BHB…………………………………………………………
Checkliste für den Gastgeber
Form und Inhalt einer Informationsmappe
Form
Eine Informationsmappe ist eine gebundene Mappe oder ein Ordner, in der/dem alle
Inhalte ordentlich und sauber einsortiert bzw. abgeheftet sind. Eine lose Blatt- oder
Flyersammlung reicht nicht aus.
Ideal ist, wenn die Mappe der eigenen Werbelinie entspricht und/oder auf die Farben
bzw. den Stil sowie den Qualitätsstandard des Ferienobjektes abgestimmt ist.
Es ist eine Form zu wählen, die einen schnellen und problemlosen Austausch von
Informationen und Flyern zulässt.
Abgegriffene Informationsblätter und Flyer sind regelmäßig zu erneuern. Wird mit
Klarsichthüllen gearbeitet, sollten diese ebenfalls nach einer gewissen Zeit
ausgetauscht werden (Überprüfung nach Abgegriffenheit, Verschmutzung o. ä.).
Auf eine gute Lesbarkeit (Schriftgröße/-art) und verständliche Informationen
(Formulierung) ist zu achten.
Erkundigen Sie sich nach einer Standard-Informationsmappe in Ihrer Tourist-
Informationsstelle vor Ort oder in der Region. Teilweise werden bereits Info-Mappen für
Gastgeber bereitgestellt.
Inhalte
Die Inhalte einer Informationsmappe sind stets aktuell zu halten und bei Bedarf
auszutauschen
Die Informationsmappe sollte übersichtlich aufgebaut sein:
Informationen zum Ferienobjekt und zur persönlichen Gästebetreuung im
vorderen Teil,
Informationen und Flyer zum Ort/zur Region im hinteren Teil (Öffnungszeiten und
Eintrittsgebühren, Stadtplan, Einkaufsmöglichkeiten etc.)
Erreichbarkeit des Gastgebers sowie Auflistung aller wichtigen Telefonnummern
(z. B. Telefonnummer, Anschrift – wenn nicht im gleichen Haus, Zeiten der
Erreichbarkeit).
Nutzungsmöglichkeit von bestimmten Einrichtungsgegenständen und Angeboten
(z. B. Mitnutzung von Waschmaschine, Trockner, Abstellräumen, Telefon, Bademäntel,
Saunazeiten, Fahrradverleih oder sonstigen Angeboten).
Freizeitangebot und persönliche Gästebetreuung durch den Gastgeber (z. B.
regelmäßige Grillabende, Führungen, Touren, Verkostungen, Ausflüge oder
Animationsprogramme etc.).
Allgemeine Wünsche an den Gast
(z. B. Informationen zur Mülltrennung, Nichtraucherregel, Parkmöglichkeiten/regelungen, Wo ist was zu finden – Was muss berücksichtigt werden).
Bitte achten Sie hierbei auf eine freundliche Formulierung bei den Hinweisen!
Konzentration der Informationen auf das Wesentliche und für die eigenen
Gästegruppen Interessantes. Weniger ist dabei manchmal mehr!
Grundsätzlich sollten alle Angebote und Leistungen, die im Rahmen der DTVKlassifizierung schriftlich fixiert werden müssen (vgl. Kriterienkatalog), in der
Informationsmappe zu finden sein!
Berlin, Januar 2013
2
Endreinigung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. Juni 1991 (I ZR 291/89, abgedruckt in
NJW 1991, S. 2706) entschieden, dass der Anbieter einer Ferienwohnung bzw. eines
Ferienhauses verpflichtet ist, bei der Angabe von Mietpreisen Endpreise anzugeben. In
diesen Endpreis sind alle pauschalen und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für
Strom, Wasser, Gas und Heizung einzubeziehen. Ebenso die von vornherein festgelegten
Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, soweit die Inanspruchnahme dieser Leistungen
nicht von vornherein freigestellt ist. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1
Preisangabenverordnung.
Der DTV empfiehlt dies auch bei der Vermietung von Privatzimmern. Dies dient der
Klarheit und Vergleichbarkeit des preislichen Angebots.
Diese BGH-Entscheidung besagt jedoch nicht, dass Nebenkosten für Heizung, Gas, Strom
und Wasser nicht auch nach Verbrauch abgerechnet werden können. Bei einer
verbrauchsabhängigen Abrechnung ist der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten
z.B. durch einen Zähler erforderlich.
Leitsätze des BGH-Urteils vom 6.6.1991 zur Endreinigung
abgedruckt in NJW 1991, 2706
1. Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, in seiner Werbung bei der Angabe von Mietpreisen
für Ferienwohnungen Endpreise anzugeben, in welche die pauschale und in jedem Fall zu
zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind und
ebenso die von vornherein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern
die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist.
2. § 1 Abs. 1 PreisangabenVO ist eine wesensneutrale Ordnungsvorschrift. Der Verstoß
gegen sie ist wettbewerbswidrig, wenn sich der Wettbewerber bewusst und planmäßig
über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen Vorsprung vor
gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann.
Korrekte Sternedarstellung in der Werbung
DTV Sterne sind 8-zackig (Abgrenzung zur DEHOGA-Klassifizierung).
Hat der Gastgeber aus technischen Gründen keine Möglichkeit mit 8-zackigen Sternen
zu werben so ist er verpflichtet im Fließtext auf die Klassifizierung des DTV hinzuweisen
(z.B. Ferienhaus Regina F *** DTV-Klassifizierung).
Der DTV-Klassifizierung für Ferienhäuser/-wohnungen ist ein F
und für
Privatzimmer ein P
voran zu stellen. Ist es auf den ersten Blick im Text
eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Ferienwohnung, ein Ferienhaus oder
Privatzimmer handelt (z.B. Ferienwohnung Regina
oder Privatzimmer
Regina
) kann in der Werbung auf das F/P verzichtet werden.
Objektbezogene Darstellung:
1.
2.
3.
4.
DTV-Sterne nur in Zusammenhang mit den tatsächlich klassifizierten Objekten
positionieren.
Deutliche Abgrenzung zwischen nichtklassifizierten Objekten bzw. nicht
bewerteten Betriebsteilen und der Sternewerbung für klassifizierte Objekte.
Wichtig! Nichtklassifizierte Objekte dürfen nicht mit den Sternen klassifizierter
Objekte beworben werden.
Die Sternewerbung für das gesamte Haus (neben dem Logo oder Hausnamen,
z. B. Haus Regina F
) ist nur zulässig, wenn alle klassifizierten Objekte
des Hauses mit dem einheitlich beworbenen Sterneergebnis ausgezeichnet
wurden (nicht aber bei unterschiedlichen Klassifizierungsergebnissen).
Gültigkeitsdauer der Klassifizierung: 3 Jahre
1.
2.
3.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Werbung mit der Klassifizierung in
sämtlichen Werbemitteln einzustellen (Klassifizierungsschild/-Urkunde, GGV,
Hausprospekt, Internet, DTV-Etikettenaufkleber, sonstige Sterneprodukte)
Unzulässige Werbung: Verstoß gegen Urheber- und Markenrecht des DTV,
wettbewerbswidrige Werbung Unzulässige Werbung begründet Unterlassungsund Schadensersatzanspruch des DTV Abmahnung des Vermieters
(Musterabmahnung im DTV-Kundencenter unter Downloads)
Bei Werbeanzeigen des Vermieters sollen Vermieterangaben anhand der Urkunde
belegt werden.
Klassifizierungsurkunde (Vorlage für Prüfer: Automatische Generierung unter
Objektverwaltung im DTV-Kundencenter)
1.
2.
3.
Für jedes klassifizierte Objekt wird eine Urkunde ausgestellt.
In der Urkunde ist das klassifizierte Objekt bezeichnet, die maximale Belegung,
das Klassifizierungsergebnis und die Gültigkeitsdauer.
Die Urkunde soll sich im klassifizierten Objekt befinden (Infomappe, Aushang).
Maximale Belegung
Bei der Klassifizierung wird die maximale Belegung des klassifizierten Objekts festgelegt.
Der Vermieter ist an diese Festlegung gebunden und verpflichtet die angegebene
Personenzahl konsequent in allen Werbemitteln beizubehalten und zu kommunizieren.
(max. Belegung entscheidend für das Sterneergebnis, Mindestkriterium: kombinierter
Wohn/Schlafraum).
Berlin, Juni 2014
Ihr Eintrag in das Unterkunftsverzeichnis /
Anmeldung Internet-Premium-Seite
(Bitte komplett ausfüllen)
Vor- und Zuname
Ansprechpartner
Straße / Nr.:
Anschrift der Ferienwohnung/Privatzimmer
PLZ / Ort:
Straße / Nr.:
Anschrift des Vermieters (falls abweichend)
PLZ / Ort:
Telefon
Telefax
Mobil
E-Mail
Homepage www.
Anzahl der Ferienwohnungen
Anzahl der Ferienhäuser
Max. Personenzahl / Bettenanzahl
Gesamtgröße in qm
Anzahl Wohnräume
Anzahl Schlafräume
Sanitäre Ausstattung
(Wanne, Dusche, WC …)
Küche, Kochzeile/-nische
NEU:
Melden Sie Ihre Ferienwohnung/Privatzimmer online an:
www.saarbruecken.de/eintrag_unterkunftverzeichnis
2
Unterkunftsbeschreibung (deutsch)
oder
als Word-Dokument an [email protected]
Unterkunftsbeschreibung (englisch) oder
als Word-Dokument an [email protected]
Unterkunftsbeschreibung (französisch)
oder
als Word-Dokument an [email protected]
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Superior
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Wanderbares Deutschland
Service Qualität Deutschland
Hotelklassifizierung (DeHoGa)
Privatzimmerklassifizierung (DTV)
Betriebsart
Privatzimmer
Ferienwohnung
Ferienhaus
Jugendherberge / Gästehäuser
Camping und Wohnmobile
Lage
Ortszentrum
Ortsteil
ruhig
am Waldrand
Einrichtungen
Barrierefrei nach DIN
Bedingt barrierefrei nach DIN
Fahrradabstellraum
Fahrradverleih
Garten
gute Bus- / Bahnverbindung
Liegewiese
Radweg in der Nähe
Safe
Terrasse
Hauseigener Parkplatz
Haustiere erlaubt
3
Serviceleistungen
Wir sprechen Englisch
Wir sprechen Italienisch
Wir sprechen Spanisch
Wir sprechen Französisch
Wir sprechen Polnisch
Wir sprechen Tschechisch
Ausstattung der Zimmer
Allergikerzimmer
Bettwäsche inklusive
Etagendusche / -WC
Föhn / Haartrockner
Geschirrspüler
Grillmöglichkeit
Handtücher inklusive
Internet-Anschluss
Kinder- / Babybett möglich
Kaffeemaschine
Kochnische
Küche
Kühlschrank
Mikrowelle
Separater Eingang
Sitzgruppe
Telefon
Trockner
TV
Radio
Waschmaschine
Wasserkocher
Wecker / Radiowecker
Zimmer mit Frühstück
Nichtraucherzimmer
Zusatzbett möglich
Preise für die Unterkunft
Preis pro Übernachtung und Einheit
inkl. verbrauchsunabhängiger
Nebenkosten und Endreinigung
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per E-Mail an:
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