Ausbildungshilfe Atemschutz - Kreisbrandinspektion Weilheim

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Ausbildungshilfe Atemschutz - Kreisbrandinspektion Weilheim
KREISBRANDINSPEKTION
Landkreis Weilheim-Schongau
Grundsätze und Ausbildungshilfe
zur Standortausbildung / Fort- und Weiterbildung
für den Atemschutz
im Landkreis Weilheim - Schongau
02.04.2010
Kreisbrandinspektion Weilheim-Schongau
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Vorwort
Um eine einheitliche Ausbildung, sowie eine einheitliche
Vorgehensweise im Einsatz im Bereich Atemschutz für den
Landkreis Weilheim – Schongau zu erreichen, wurde diese
Ausbildungshilfe in gemeinsamer Zusammenarbeit erstellt.
Grundlage für die Ausbildungshilfe sind die Feuerwehr –
Dienstvorschrift FwDV 7 „Atemschutz“, bzw. der
Ausbilderleitfaden - Atemschutz.
Die rechtliche Grundlage für den Atemschutz bei den
Feuerwehren stellt die Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 7
„Atemschutz“ dar.
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Vorwort
Die Ausbildungshilfe ist bindend für alle
Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewarte,
Ausbilder „Atemschutz“, Führungsdienstgrade
und sonstige Verantwortliche.
Die Ausbildungshilfe wird regelmäßig auf den
neuesten Stand gebracht.
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Inhalt
1
Persönliche Voraussetzungen für Atemschutzgeräteträger
2
Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger
3
Laufende Fortbildung
4
Ausbildung in Brandübungsanlagen
5
Atemschutzüberwachung und deren Kennzeichnung
6
Atemschutzsammelstelle
7
Sicherheitstrupp ( Rettungstrupp )
8
Einsatzgrundsätze und Verhalten im Atemschutzeinsatz
8.1
Absuchen von verrauchten Räumen
8.2
Kennzeichnung von Räumen
9
Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren
10
Technische Informationen
10.1 Farbkennzeichnung von Atemluftflaschen
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1 Persönliche Voraussetzungen für
Atemschutzgeräteträger (1)
Die Anforderungen an Atemschutzgeräteträger gemäß Punkt 3
der FwDV7 sind zu beachten.
Folgende Voraussetzungen sind für die Teilnahme am Lehrgang
zum „Atemschutzgeräteträger“ erforderlich:
• Abgeschlossene Truppmann-Ausbildung Teil 1
• Vollendung des 18. Lebensjahres vor Beginn des Lehrganges
• Gültige G26.3-Untersuchung durch einen zugelassenen Arzt
( Vorlage der Bescheinigung vor Beginn des Lehrganges )
• Keine Bärte, Kotletten, Narben im Bereich der Maskendichtung
bzw. Sonstiges, welches die Dichtigkeit der Atemschutzmaske
beeinträchtigen könnte
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1 Persönliche Voraussetzungen für
Atemschutzgeräteträger (2)
• Keine nicht abnehmbaren Schmuckstücke wie z.B. Piercings
• Beherrschung der Knoten und Stiche gemäß FwDV 1/1
„Grundtätigkeiten –
Löscheinsatz und Rettung“, insbesondere:
• Brustbund mit Sicherung
( bei sich selbst, sowie einer anderen Person )
• Halbmastwurf an der Öse
• Mastwurf ( gesteckt und gelegt )
• Zimmermannsschlag
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1 Persönliche Voraussetzungen für
Atemschutzgeräteträger (3)
• Kenntnisse im Löscheinsatz gemäß
FwDV 3 „Einheiten im Löscheinsatz“
• Handhabung tragbarer Leitern gemäß
FwDV 10 „Die tragbaren Leitern“
• Kenntnisse im 2m-Band-Sprechfunk
( Gerätebedienung, Funksprache )
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2 Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger
(1)
Der Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ erfolgt
gemäß dem Ausbilderleitfaden
„Atemschutzgeräteträger“ in der aktuellen Version.
Der Lehrgangsabschluss „Atemschutzgeräteträger“
erfolgt an einer zugelassenen Ausbildungsstätte.
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2 Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger
(1)
Zusatzausbildung für Atemschutzgeräteträger
• Zusatzausbildung Druckbelüftung
• Zusatzausbildung Wärmeschutzkleidung
• Zusatzausbildung Chemikalienschutzanzug
• Zusatzausbildung Wärmebildkamera
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2 Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger
(2)
Die Zusatzausbildungen sind aufbauend auf der
Atemschutzgeräteträger-Ausbildung in getrennten
Ausbildungsgängen durchzuführen.
Zusatzausbildung Druckbelüftung und Wärmeschutzkleidung
• Die Ausbildung wird im Zusammenhang mit dem Lehrgang
„Atemschutzgeräteträger“ durchgeführt.
• Die Dauer beträgt ca. 4 UE
Zusatzausbildung Chemikalienschutzanzug und
Wärmebildkamera
• Die Ausbildung ist für AS-Geräteträger erforderlich, in deren
Feuerwehr diese Ausrüstung vorhanden ist
• Die Ausbildung erfolgt auf Standortebene
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3 Fortlaufende Ausbildung (1)
Die FwDV 7 schreibt für jeden Atemschutzgeräteträger jährlich
mindestens eine Atemschutzübung in einer AtemschutzÜbungsanlage und eine Übung unter einsatzmäßigen
Bedingungen vor.
Auch Träger von Chemikalienschutzanzügen müssen jährlich
mindestens eine Übung unter Einsatzbedingungen mit dem
Chemikalienschutzanzug durchführen, sofern kein Einsatz unter
Chemikalienschutzanzug erfolgt ist.
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3 Fortlaufende Ausbildung (2)
Jedem Atemschutzgeräteträger muss klar sein, dass dies nur
das absolute Minimum sein kann, um auch in schwierigen
Situationen, z. B. bei einer Menschenrettung, wirkungsvoll,
fachgerecht, schnell und doch sicher helfen zu können.
Deshalb sollten zusätzliche Einsatzübungen unter Atemschutz in
den Jahresausbildungsplan aufgenommen werden.
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3 Fortlaufende Ausbildung (3)
Verantwortlich für die Fortbildung der Atemschutzgeräteträger
ist der Leiter der Feuerwehr.
Als Berater und Sachbearbeiter in Fragen des Atemschutzes
kann er, (lt. FwDV 7) einen Leiter des Atemschutzes bestellen.
Voraussetzungen für diese Funktion sind Ausbildung als
Atemschutzgeräteträger und Ausbildung zum Gruppenführer.
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4 Ausbildung in Brandübungsanlagen (1)
Eine Ausbildung in Brandübungsanlagen nach dem Lehrgang
„Atemschutzgeräteträger“ ist sinnvoll und anzustreben.
Diese Ausbildungen dienen zur Wärmegewöhnung, zur
Vorgehensweise bei der Brandbekämpfung,
zum Erkennen möglicher Anzeichen eines
Flashover bzw. Backdrafts,
sowie zum Erlernen
spezieller
Löschtaktiken.
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4 Ausbildung in Brandübungsanlagen (2)
Diese Ausbildungen können unter anderem durchgeführt werden
bei:
• Brandübungscontainer des LFV Bayern
• Brandhaus der staatlichen Feuerwehrschule
• Angebote von Spezialfirmen
Persönliche Schutzausrüstung:
Die PSA ist entsprechend der Vorgaben
des jeweiligen Betreibers vollständig zu
benutzen.
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5 Atemschutzüberwachung (1)
Laut Punkt 7.4 der FwDV 7, muss bei jedem Atemschutzeinsatz
und bei jeder Übung grundsätzlich und von Anfang an eine
Atemschutzüberwachung durchgeführt werden.
Die Überwachung ist Aufgabe des jeweiligen Staffel- bzw.
Gruppenführers, unter welchen der Trupp zum Einsatz kommt.
Der Staffel- bzw. Gruppenführer kann je nach Ablauf des
Einsatzes bzw. vorhandenem Personal diese Aufgaben
deligieren (z.B. an den Melder oder Maschinist).
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5 Atemschutzüberwachung (2)
Jeder eingesetzte Trupp wird
von seinem
Staffelführer bzw. Gruppenführer
eigenverantwortlich
registriert und überwacht.
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5 Atemschutzüberwachung (3)
Derjenige, welcher die Überwachung durchführt, muss im Besitz
eines 2m-Band-Funkgerätes sein, um jederzeit eine
Sprechverbindung zum eingesetzten Trupp gewährleisten zu
können.
Ggf. ist es erforderlich zur Aufrechterhaltung der
Funkverbindung „Zwischentrupps“ einzusetzen !
[ Beispiel: Tiefgarage mit mehreren Ebenen ]
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5 Atemschutzüberwachung (4)
Die Registrierung soll folgende Angaben enthalten:
• Namen der Einsatzkräfte unter Atemschutz ggf. mit
Funkrufnamen
• Zeitpunkt bei Anschluss / Inbetriebnahme des
Lungenautomaten
• Zeitpunkt beim Erreichen des Einsatzzieles
• Zeitpunkt beim erwarteten und spätesten Umkehrzeitpunkt
• Zeitpunkt bei Beginn des Rückzuges
• Drittelabfragen und Standort
• Änderung des Einsatzortes
• Rückmeldung Einsatzende
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5 Atemschutzüberwachung (5)
Für den Rückweg ist in der Regel die doppelte Atemluftmenge
wie für den Hinweg einzuplanen.
Für die Atemschutzüberwachung sollen geeignete Hilfsmittel zur
Verfügung stehen.
Der Ablauf der Überwachung erfolgt gemäß Punkt 7.4 der FwDV 7.
Siehe dazu auch das Merkblatt 4.009
„Atemschutzüberwachung“.
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5 Atemschutzüberwachung (6)
Beispiel einer
Atemschutzüberwachung
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6 Atemschutzsammelstelle (1)
Bei größeren Einsätzen, bei welchen eine Vielzahl von Atemschutzgeräteträger
zum Einsatz kommen, empfiehlt es sich so früh wie möglich eine
Atemschutzsammelstelle einzurichten.
Für die Atemschutzsammelstelle ist ein geeigneter Führungsdienstgrad als
Abschnittsleiter zu bestimmen, welcher die Koordinierungsmaßnahmen leitet.
Dieser Führungsdienstgrad ist mit einem Funktionsüberwurf mit schwarz/weißen
Karos (Schachbrettmuster) und der Aufschrift „Atemschutzsammelstelle“
zu kennzeichnen.
Zur Ausübung dieser Funktion ist der Abschnittsleiter
„Atemschutzsammelstelle“ mit einem 2m-Band-Funkgerät
ausgestattet ( Standard-Kanalzuweisung K 55 U/W ).
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6 Atemschutzsammelstelle (2)
Bei Bedarf bzw. Anforderung durch die Atemschutzsammelstelle
sind weitere Einsatzkräfte von den jeweiligen Einheitsführern mit
vollständiger Ausrüstung zur Atemschutzsammelstelle
abzustellen.
Benötigt ein Einheitsführer ( Staffel- bzw. Gruppenführer )
Atemschutzgeräteträger, kann er diese truppweise beim
Abschnittsleiter „Atemschutzsammelstelle“ anfordern.
Der anfordernde Einheitsführer ( Staffel- bzw. Gruppenführer )
erteilt dem angeforderten Trupp den Einsatzbefehl und
registriert, sowie überwacht den Trupp ( siehe Punkt
„Atemschutzüberwachung“).
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7 Sicherheitstrupp [ Rettungstrupp ] (1)
Bei jeder Einheit, bei welcher Atemschutzgeräteträger besonderen Gefahren
ausgesetzt sind, ist mindestens ein Sicherheitstrupp bereit zu stellen,
zu mindestens bei der Atemschutzsammelstelle.
Der Sicherheitstrupp besteht aus mindestens zwei geeigneten
Atemschutzgeräteträgern, welche mit folgender Mindestausrüstung sofort
einsatzbereit sind:
(siehe FwDV 7 Punkt 7.2)
• 1x 2m-Band-Funkgerät (Kanaleinstellung K 55 U/W und K 55 O/W schaltbar)
• 1x Rettungstuch ( mit zwei Karabiner )
• 1x Handleuchte
• 2x Feuerwehrleinen
• 1x Feuerwehraxt
• 1x Atemschutzgerät
Je nach Risiko und personeller Stärke des eingesetzten Atemschutztrupps wird
die Stärke des Sicherheitstrupps erhöht.
Den Sicherheits- bzw. Rettungstrupp kann die nächst alarmierte Feuerwehr
einschließlich Gerätschaften übernehmen.
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7 Sicherheitstrupp [ Rettungstrupp ] (2)
Beispiel: Rettungspack
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7 Sicherheitstrupp [ Rettungstrupp ] (3)
Beispiel: Rettungspack
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7 Sicherheitstrupp [ Rettungstrupp ] (4)
Beispiel:Rettungspack
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7 Sicherheitstrupp [ Rettungstrupp ] (5)
Eingewickelt wie in
eine Windel kann der
zu rettende
Atemschutzgeräteträger …
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7 Sicherheitstrupp [ Rettungstrupp ] (6)
… geschleift oder …
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7 Sicherheitstrupp [ Rettungstrupp ] (7)
… getragen werden.
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7 Sicherheitstrupp [ Rettungstrupp ] (8)
Bei der Brandbekämpfung muss für den Sicherheitstrupp eine
unter Druck stehende, ausreichend lange Schlauchleitung mit
einem geeigneten Strahlrohr zur Verfügung stehen.
[ Regel: Länge der Schlauchleitung des Sicherheitstrupps =
Länge der Schlauchleitung des Angriffstrupps ]
Hohlstrahlrohre sind zu bevorzugen !
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7 Sicherheitstrupp [ Rettungstrupp ] (9)
Möglichkeit:
Ist die Länge der benötigten
Schlauchleitung vorab nicht
abzuschätzen, kann vor dem Strahlrohr
ein Kugelhahn gesetzt werden.
Zur Verlängerung sind entsprechend
Rollschläuche ( mit Tragegurt ) oder
Schlauchtragekörbe mitzunehmen.
Kommt der Rettungstrupp zum Einsatz,
muss diese Schlauchleitung mitgeführt
werden !
Anmerkung:
Sicherheitstrupp nach FwDV 7 ist gleich bedeutend mit
„Rettungstrupp“.
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (1)
Folgende taktische Vorgehensweisen haben sich im
Ausbildungs- und Einsatzdienst bewährt uns müssen beachtet
werden:
Die Anforderungen an Atemschutzgeräteträger gemäß
Punkt 3 der FwDV7 sind zu beachten.
( siehe dazu auch die Erläuterungen der ProjektgruppeFeuerwehrdienstvorschriften des AFKzV )
Jeder Atemschutzgeräteträger ist für seine Sicherheit
Eigenverantwortlich.
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (2)
Der Atemschutztrupp muss mit entsprechender
PSA ( Persönlicher Schutzausrüstung )
ausgestattet sein und sich in geistig und
körperlich einwandfreier Verfassung befinden !
erweiterte PSA:
Feuerwehrleine
Handscheinwerfer (EX)
Haltegurt
Feuerwehraxt
Rettungsbandschlinge
gemäß FwDV 7
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (3)
Zusätzliche PSA wie Feuerschutzhaube, Helmtuch (erforderlich bei Einsatzjacken
ohne Kragen) usw. sind erforderlich!
Notsignalgeber sind für jede unter Atemschutz eingesetzte Person zu empfehlen.
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (4)
Einsatzkleidung nach Beflammung
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (5)
Verletzungen aufgrund fehlender Hauben bzw. ungeeigneter
Schutzhandschuhe !
Bildquelle: Domke, Jürgen. Universelle Feuerschutzkleidung für die öffentlichen Feuerwehren. Hintergründe, Entwicklungen,
Leistungsmerkmale im Überblick, BRANDSchutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2/1998, Seiten 133 bis 159.
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (6)
Die allgemeinen Einsatzgrundsätze
gemäß Punkt 7 der FwDV7 sind zu
beachten.
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (7)
Grundsätzlich geht jeder Atemschutztrupp nur mit 2m-BandFunkgerät in den Einsatz ( Kanal ist vorab abzustimmen, eine
Sprechprobe mit der Atemschutzüberwachung ist durchzuführen ).
Standard-Kanaleinstellung ist der Kanal 55 U/W.
U/W
Bei Großeinsätzen besteht die Möglichkeit, die
Atemschutzgeräteträger auf den Kanal 55 O/W zu legen ( siehe
Funkschema Landkreis WM-SOG ).
Die Kanalumstellung hat jedoch zur Grundlage, dass
ausreichend 2m-Band-Funkgeräte zur Verfügung stehen
müssen.
Eine Kanalumstellung hat demnach nur auf Befehl des
Einsatzleiters zu erfolgen !
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (8)
In ausgedehnten Objekten oder in Objekten mit mehreren
Geschoßen ( z.B. Tiefgarage ) muss die Funkübertragung
unterbrechungsfrei gewährleistet werden.
Ggf. sind Zwischenposten zur Weitermeldung des Funkspruches
in ausreichender Anzahl einzusetzen.
Bricht die Funkverbindung zum Atemschutztrupp ab, muss der
Sicherheitstrupp soweit vorgehen, bis die Funkverbindung
wieder sichergestellt ist ( es ist sofort ein neuer Sicherheitstrupp
bereitzustellen ).
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (9)
Korrekte „Gangweise“ wenn keine
Sicht besteht ! „Sitzend“, ein Bein
voraus.
Nicht im aufrechten Gang, nicht auf
Händen und Knie !
Den Bereich der Decke beobachten.
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Seite 41
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (10)
Verhalten im Notfall:
Ruhe bewahren. Bewusst atmen und Arbeit einstellen.
Notfallmeldung absetzen: „Mayday – mayday – mayday, eigener
Funkrufname, Angabe zu Ort und Notlage, Mayday Kommen!"
ggf. Notsignalgeber auslösen.
( siehe dazu auch „Sicherheitshinweise für den Umgang mit
Pressluftatmern im Feuerwehreinsatz „ des vfdb 8).
Das Absetzen einer Notfallmeldung gemäß Punkt 7.6 der FwDV 7
muss entsprechend beübt sein !
Es sollte auch regelmäßig die Notfallsituation im Atemschutzeinsatz
(bzw. Notfalltraining) beübt werden!
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Seite 42
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (11)
Selbstrettungsmaßnahmen des Atemschutztrupps:
Maske oder Lungenautomat nicht abnehmen.
Oder wenn Atemluftvorrat erschöpft ist, sofern vorhanden
Fluchthaube aufsetzen, Ruhe bewahren. Gefahrenbereich
truppweise verlassen. Trupp unterstützt sich gegenseitig.
Zur Fremd- und Selbstrettung muss jeder einzelne
Atemschutzgeräteträger mit einem Feuerwehrhaltegurt, sowie
mindestens mit einer Feuerwehrleine ausgerüstet sein.
Fremd- und Selbstrettungsmethoden müssen laufend geübt
werden.
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Seite 43
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (12)
vorhandene Brandfluchthauben sind
zur Fremd- und Selbstrettung
mitzunehmen !
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Seite 44
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (13)
Steht eine Wärmebildkamera zur Verfügung, ist diese
einzusetzen.
Steht keine WBK zur Verfügung, ist ggf. eine entsprechende
Nachalarmierung zu veranlassen.
Hinweis: Eine WBK ersetzt kein Leinensicherungssystem und ist
kein geeignetes Mittel zur Sicherung des Rückzuges !
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Seite 45
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (14)
Ist der Atemschutztrupp an der vom Gruppenführer befohlenen
Stelle angelangt, ist dies dem Gruppenführer zu melden.
Entfernen von diesem Standort erfolgt nur in Absprache mit dem
Gruppenführer.
Des weiteren ist am Standort ein zweiter Rettungsweg durch und
für den Atemschutztrupp zu erkunden und ebenfalls dem
Gruppenführer mitzuteilen.
So kann für einen Notfall ein Rettungsweg für den
Atemschutztrupp vorbereitet werden
( z.B. Aufstellung einer tragbaren Leiter an einen Balkon ).
Nur wenn der eingesetzte Atemschutztrupp, der Gruppenführer
und der Sicherheitstrupp den Rettungsweg kennen, ist dieser im
Notfall auch hilfreich.
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Seite 46
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (15)
Zur Menschenrettung muss eine
entsprechend dem Objekt geeignete
Tragehilfe ausgewählt und
mitgenommen werden
( Rettungstuch, Krankentrage usw. ).
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Seite 47
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (16)
Bei der Brandbekämpfung in Gebäuden ist der Innenangriff genau abzuwägen keine unnötige Gefährdung des Personals !
Unter Umständen ist ein direkter Zugang von Außen in den Brandraum
vorzuziehen.
( kurzer Angriffsweg, keine Öffnung von Türen zu anderen Räumen )
Es ist insbesondere auf eventuell
bereits austretenden Brandrauch
zu achten.
Dieser kann bereits durch Farbe,
Dichte oder Geräusche auf einen
bevorstehenden
Flashover oder Backdraft hinweisen.
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Seite 48
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (17)
Rauchdurchzündung (Flashover)
Bei Bränden in Räumen entsteht durch Pyrolyse (Ausgasung)
Brandrauch. Durch Wärmestau kann dieser so erhitzt werden,
dass es zur plötzlichen Durchzündung kommt und der Raum
schlagartig im Vollbrand steht.
geeignete Löschtechnik
ist anzuwenden !
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Seite 49
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (18)
Rauchexplosion (Backdraft)
Bei Bränden in Räumen mit unzureichender Luftzufuhr können
explosionsfähige Brandgasgemische entstehen. Bei Luftzufuhr
(z. B. Öffnen der Tür) können diese durchzünden. Dabei breiten
sich Druckwelle und Flammenfront in Richtung der Zuluftöffnung
aus.
geeignete Löschtechnik
ist anzuwenden !
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Seite 50
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (19)
Zur Mindestausrüstung bei der Brandbekämpfung ist eine
Feuerwehraxt, eine entsprechende Anzahl von Feuerwehrleinen,
sowie wenn vorhanden eine Brandfluchthaube mitzunehmen.
Auch bei der Brandbekämpfung ist vorrangig auf eventuell noch
im Objekt befindliche Personen zu achten.
Werden Personen aufgefunden, sind diese umgehend zu retten !
Zur Brandbekämpfung geht der Trupp grundsätzlich erst dann
zum Einsatz, wenn die Löschwasserversorgung sichergestellt ist.
Ggf. sind zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung,
weitere Kräfte nachzualarmieren.
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Seite 51
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (20)
Zur Brandbekämpfung sollen vorzugsweise Hohlstrahlrohre
verwendet werden.
Die Strahlform ist bereits vor dem Betreten des Gebäudes
einzustellen ( Sprühwinkel ca 45°, Wasserabgabe mittel [ca. 200
l/min] ).
Die Handhabung dieser Hohlstrahlrohre muss entsprechend
beübt sein !
z.B. Notsituation im Atemschutzeinsatz oder das Verhalten des
Atemschutztrupps bei einer Durchzündung.
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Seite 52
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (21)
Die Schlauchleitung ist ausreichend lang
zu bemessen ( ggf. in Buchten legen ).
Ist die Länge der benötigten
Schlauchleitung vorab nicht abzuschätzen,
kann vor dem Strahlrohr ein Kugelhahn
gesetzt werden.
Zur Verlängerung sind entsprechend
Rollschläuche ( mit Tragegurt ) oder
Schlauchtragekörbe mitzunehmen.
[ gilt insbesondere bei Einsätzen in
Tiefgaragen, Treppenhäuser, Hallen usw. ]
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Seite 53
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (22)
Räumung des Treppenraumes
Es darf sich keine Person beim Öffnen der Türe im
Gefahrenbereich einer möglichen Stichflamme aufhalten!
[ Im gleichen Geschoss 15 m seitlicher Abstand (z. B. bei
Wohnheimen) oder hinter einer Rauchabschlusstür im
Gefahrenbereich einer möglichen Stichflamme aufhalten!
D.h.im Treppenraum ein Geschoss unterhalb der Türe; oberhalb
komplett geräumt. ]
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Seite 54
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (23)
Beim Vorgehen in Treppenräumen ist folgendermaßen
vorzugehen
( Beispiel: Wohnungsbrand im 2. OG eines vierstöckigen
Wohnhauses ):
Verlegung der Schlauchleitung bis zum nachfolgenden
Stockwerk ( 3. OG ) und wieder zurück bis zum Eingang der
Wohnung im 2.OG ( Schlauchsicherung im 2.OG ).
So ist eine ausreichende Schlauchreserve gewährleistet. Des
weiteren lässt sich die Schlauchleitung leichter ( nach unten als
nach oben ) bewegen.
Störende Schlauchkupplungen müssen unter Umständen durch
zusätzliche Atemschutzgeräteträger „getragen“ werden.
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Seite 55
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (24)
Türen müssen in korrekter Vorgehensweise geöffnet werden.
Türblatt von unten nach oben mit dem Handrücken abtasten ( mit
Schutzhandschuh, ggf. dann ohne Schutzhandschuh ).
Türe erst öffnen, wenn alle Truppmänner in Deckung sind !
Ggf. Hilfsmittel wie z.B. Schlauchhalter oder Feuerwehraxt zur
Betätigung der Türklinke verwenden.
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Seite 56
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (25)
Abtasten eines Türblattes
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Seite 57
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (26)
Öffnen einer Türe mit
Schlauchhalter und
Feuerwehraxt
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Seite 58
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (27)
Der Atemschutztrupp hat darauf zu achten, dass er keine Türen
oder Tore öffnet oder geöffnet hält ( z.B. durch Keile ), die eine
unnötige Rauchausbreitung verursachen.
Unter Umständen muss eine Behinderung über Funk an den
Gruppenführer mitgeteilt werden, sodass dieser einen anderen
Angriffsweg erkunden kann.
Der bereits eingesetzte Trupp kann je nach Lage z.B. zur
Sicherung einer Türe vor Ort bleiben.
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Seite 59
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten Im
Atemschutzeinsatz (28)
Möglichkeit: Verhinderung der Rauchausbreitung durch den
mobilen Rauchverschluss von der Versicherungskammer Bayern
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Seite 60
8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (29)
Bei vorhandener Rauchentwicklung ist eine
Rauchabzugsöffnung in geeigneter Größe zu schaffen ( z.B. eine
Fenster ). Mehrere Rauchabzugsöffnung verhindern, dass eine
Überdruckbelüftung wirkungsvoll erfolgen kann ( z.B. Öffnen
aller Fenster beim Vorgehen im Treppenraum ) !
Wenn die Überdruckbelüftung erfolgen kann, ist dies an den
Gruppenführer mitzuteilen.
Der Einsatz eines Lüftungsgerätes erfolgt nur in Absprache mit
dem eingesetzten Atemschutztrupp und auf Befehl des Gruppenbzw. Staffelführers !
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (30)
Bauseits vorhandene Einrichtungen:
Besondere Feuerlöscheinrichtungen ( z.B. CO2-Löschanlagen )
oder Rauch- und Wärmeabzüge müssen in Absprache mit dem
Gruppenführer benutzt werden.
Während der Aufräumarbeiten an der Brandstelle ist
grundsätzlich Atemschutz ( ggf. Filtergeräte ) zu tragen.
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (31)
Verhalten nach dem Einsatz - an der Einsatzstelle:
Zurückmeldung. Atemschutztrupps müssen sich nach dem
Einsatz bei ihrem zuständigen Gruppen- oder Staffelführer und
bei der Atemschutzüberwachung zurückmelden.
Körperreinigung ( Hände, Gesicht ).
Der Flüssigkeitsverlust der Einsatzkräfte ist durch geeignete
Getränke auszugleichen.
…
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (32)
Beispiel einer Zusammenstellung für die Körperreinigung an der
Einsatzstelle
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (33)
Geräte außerhalb des Gefahrenbereichs an einem möglichst
witterungsgeschützten Ort ablegen. (Schutzkappe auf Lungenautomat)
Grobreinigung der persönlichen Ausrüstung und der
eingesetzten Geräte am Einsatzort.
Rücktransport zum Feuerwehrhaus. Verschmutzte Atemschutzgeräte und persönliche Ausrüstung in Kunststoffsäcken
verpackt transportieren.
Ggf. Ersatzkleidung anziehen.
Körperreinigung ( Hände, Gesicht ).
Der Flüssigkeitsverlust der Einsatzkräfte ist durch geeignete
Getränke auszugleichen.
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (34)
Verhalten nach dem Einsatz - am Standort:
Feinreinigung der persönlichen Ausrüstung und der
eingesetzten Geräte am Standort
Atemschutzgeräte werden zur Atemschutzwerkstatt gebracht.
Das Betreten der Aufenthalts- und Sozialräume sowie das
Verlassen des Feuerwehrhauses mit verschmutzter
Einsatzkleidung ist nicht gestattet.
Körperreinigung, Duschen.
Der Flüssigkeitsverlust der Einsatzkräfte ist durch geeignete
Getränke auszugleichen.
Mängel melden.
Atemschutznachweis führen.
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (35)
Mindestens dann, wenn im Ausrückebereich Brandmeldeanlagen
vorhanden sind, muss das Lesen von Schleifenplänen, sowie die
Vorgehensweise mit Schleifenplänen vorab beübt werden.
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8 Einsatzgrundsätze und Verhalten im
Atemschutzeinsatz (36)
Anmerkung:
• Auflistung ist nicht abgeschlossen.
• Einsatzstandards müssen auf die jeweilige Einsatzlage hin
geprüft und ggf. abgewandelt werden.
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8.1 Absuchen von verrauchten Räumen (1)
Verrauchten Raum systematisch absuchen Truppmann und
Truppführer gehen nebeneinander vor.
Der Rückweg ist zu sichern durch ständigen Kontakt eines
Truppmitglieds mit der Schlauchleitung im Brandraum.
Die Verbindung mindestens eines Truppmitglieds mit der
Feuerwehrleine (am Strahlrohr vor dem Raum angeschlagen) in
verrauchten Räumen ohne Brand.
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8.1 Absuchen von verrauchten Räumen (2)
Weitere Truppmitglieder sichern sich in gleicher Weise oder
sollen miteinander mit dem Sicherungsseil des Gurtes
verbunden sein.
Das gegenseitige Verbinden der Truppmitglieder mit dem
Sicherungsseil des Gurtes bringt den Vorteil einer größeren
Deckungsbreite für den Suchvorgang.
Im Uhrzeigersinn an Wand / Möbeln entlang tasten.
Unter Tischen, unter / auf Betten, in Schränken usw. besonders
sorgfältig suchen.
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8.1 Absuchen von verrauchten Räumen (3)
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8.1 Absuchen von verrauchten Räumen (4)
Baumtechnik:
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8.1 Absuchen von verrauchten Räumen (5)
Bei größeren zu durchsuchenden Bereichen kann ein
Durchkreuzen des Bereiches notwendig sein.
Eine schnellstmögliche Entrauchung ist durchzuführen.
Wohnungen / Räumlichkeiten systematisch absuchen.
Räume in Wohnungen / Räumlichkeiten im Uhrzeigersinn
absuchen.
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8.1 Absuchen von verrauchten Räumen (6)
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8.2 Kennzeichnung von Räumen (1)
In der FwDV 7 und im Ausbilderleitfaden – Atemschutz werden
mehrere Möglichkeiten genannt, um bereits abgesuchte bzw.
evakuierte Räume in Gebäuden zu kennzeichnen, bzw. zu
markieren.
In dieser Ausbildungshilfe wird daher festgelegt, dass eine
einheitliche Kennzeichnung von diesen Türen mittels farbiger
Fettkreide oder ähnlichem erfolgen soll.
Die Zeichen sind auf Türklinkenhöhe an der Wand neben der Türe
anzubringen!
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8.2 Kennzeichnung von Räumen (2)
Kennzeichnung:
• Ein Raum, der momentan durchsucht wird ist vor dem Betreten
mit einem Schrägstrich ( / ) zu kennzeichnen.
• Abgesuchte Räume werden mit einem X gekennzeichnet.
• Verschlossene Räume werden mit einem Fragezeichen ( ? )
gekennzeichnet ( > Meldung an Einheitsführer ! ).
• Räume, in denen Personen belassen werden, werden mit P und
der Anzahl der sich im Raum befindlichen Personen
gekennzeichnet ( z.B. 3P ).
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8.2 Kennzeichnung von Räumen (3)
Beispiele:
1. Raum wird momentan abgesucht
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8.2 Kennzeichnung von Räumen (4)
Beispiele:
2. Raum abgesucht, keine Personen, keine Gefahr
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8.2 Kennzeichnung von Räumen (5)
Beispiel
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8.2 Kennzeichnung von Räumen (6)
Beispiele:
3. Raum verschlossen bzw. unklare Lage
+ Meldung an
Einheitsführer !!!
?
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8.2 Kennzeichnung von Räumen (7)
Beispiele:
4. Drei Personen im Raum, keine Gefahr
3P
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8.2 Kennzeichnung von Räumen (8)
Beispiel: für zusätzliche Ausrüstung für Atemschutzgeräteträger
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9 Wartung von Atemschutzgeräten für die
Feuerwehren (1)
Die Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren darf
nur von befugten Personen durchgeführt werden, welche die
erforderliche Ausbildung absolviert haben.
Für die Wartung müssen entsprechende Räumlichkeiten und
technische Ausstattungen zur Verfügung stehen.
Die Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren muss
gemäß der vfdb-Richtlinie 08/04 (siehe dazu Sonderdruck 2.051),
sowie den Herstellervorgaben erfolgen.
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10 Technische Informationen
10. 1 Farbkennzeichnung von
Atemluftflaschen (1)
Die Kennzeichnung von ortsbeweglichen Druckbehältern ist in
DIN EN 1089-3 - eine europäische Norm - geregelt. Die
Kennzeichnungsfarben sind an den Gasflaschenschultern
anzubringen. Die Atemschutzflaschen müssen an den
Schultern danach weiß/schwarz lackiert sein (zum Vergleich:
Flaschen für medizinischen Sauerstoff verfügen über weiße
Flaschenschultern).
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10 Technische Informationen
10. 1 Farbkennzeichnung von
Atemluftflaschen (2)
Beispiel
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10 Technische Informationen
10. 1 Farbkennzeichnung von
Atemluftflaschen (3)
Für die Flaschenkörper wird dagegen keine konkrete Farbe
vorgeschrieben; es sollen aber Farben, die zu Missdeutungen
führen können, nicht verwendet werden.
Vorzugsweise sollten Flaschenkörper in gelber Farbe lackiert
werden.
Flaschentransport:
1. Transportpapiere mitnehmen (nur bei Transport im Privat –
Pkw, Feuerwehrfahrzeuge sind ausgenommen).
2. Aufkleber mit grünen Kennzeichen und „Flasche Atemluft“
muß auf der Transportkiste vorhanden sein.
3. Die Ladung muß dem entsprechend gesichert sein !
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Weitere Informatione
Hier können Sie sich weiter informieren
Kreisbrandinspektion
Landkreis Weilheim-Schongau
Ihre Ansprechpartner finden Sie unter
Homepage des KFV Weilheim-Schongau
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den genannten Informationen um eine Auswahl von Grundsätzen handelt, welche nicht für
jede Situation eine Vollständigkeit gewähren bzw. nicht für alle Stuationen in allen Punkten zutreffend sein können.
Quellen: FwDV7 „Atemschutz“, Merkblatt 4.009 „Atemschutzüberwachung“, Ausbilder-Leitfaden „Atemschutz“
Erstellt: KBM Deutschenbaur 03/2007 und KBM Bernhard Pössinger 06/2008 (Überarbeitung 01)
in Zusammenarbeit mit den Atemschutzausbildern des Landkreis Weilheim - Schongau
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