IFRS-Jahresabschluss

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IFRS-Jahresabschluss
IFRS-Jahresabschluss
September 2013
zusammengefasst von Dr.-Ing. Olaf Kintzel (www.kintzel.net)
für das Modul 32761 der Fernuniversität in Hagen
„Rechnungslegung und Gewinnermittlung“
basierend auf Kurs 41460 „Grundzüge der internationalen
Rechnungslegung“, 04/11, Univ.-Prof. Dr. Jörn Littkemann,
Fernuniversität Hagen
§292 HGB a.F.
Konzernabschluss befreiend nach IFRS oder US-GAAP
Kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtend nach IFRS
31.12.2004
Informatorische Zwecke auf freiwilliger Basis auch für Einzelunternehmen
+ internationale Vergleichbarkeit
- für Fragen der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung: HGB
Konzerne
Mutter- und Tochterunternehmen
Einzelunternehmen (Personengesellschaften,
Kapitalgesellschaften)
KMU (kleine und mittlere Unternehmen)
< 250 Personen
< 50 Mio. € Jahresumsatz
< 43 Mio. € Jahresbilanzsumme
Kapitalmarktorienterte Unternehmen:
in einem beliebigen Mitgliedsstaat der EU an einem geregelten Markt (Börse)
IFRS-Jahresabschluss
- 1 -
IASB (International Accounting Standard Boards)
Übernahme der Richtlinien durch einen zuständigen Gesetzgeber nötig (z.B. EU)
Gründung 1973 als IASC (International Accounting Standard Committee)
Ziel:
einzig gültige Sätze an international durchsetzbaren Standards der Rechnungslegung
Förderung der Nutzung dieser Standards
Veröffentlichung von IAS (International Accounting Standards)
ab 2001 Übernahme durch IASB mit Sitz in London als Standardsetter
Umbenennung der IAS in IFRS (International Financial Reporting Standards)
Normsetzungsprozess (due process):
Projekte
Arbeitsprogramm des IASB
Gelegenheit der verbundenen Institutionen und Organisationen Standpunkte zu erläutern
Entwürfe (exposure drafts) der internationalen Öffentlichkeit vorgestellt
nach Einholung aller Meinungen und 3/4-Mehrheit des IASB
internationaler Standard
breite Akzeptanz auch durch regelmäßige Überarbeitung veröffentlichter Entwürfe
IFRS-Jahresabschluss
- 2 -
Jahresabschluss nach HGB (GoB: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung)
eingeschränkte Informationsfunktion
Zahlungsbemessungsfunktion hinsichtlich Ausschüttung und Steuern (Steuerliche Maßgeblichkeit)
Ziel: Gläubigerschutz, Sicherung der Haftungssubstanz durch mäßige Gewinnermittlung
vorsichtige Gewinnermittlung (vorsichtige Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns zur
Kapitalerhaltung und Besteuerung nach Leistungsfähigkeit)
IFRS-Jahresabschluss
vor allem Informationsfunktion (entscheidungsrelevante Informationen über die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für Investoren)
Ziel: Marktorientierte Bewertung von Bilanzposten zum beizulegenden Zeitwert (fair value)
Vorsichtsprinzip lediglich als Maßstab eine Überbewertung des Vermögens
bzw. eine Unterbewertung der Schulden zu verhindern
Stille Reserven sollen offen aufgezeigt werden
beide gemeinsam: Gebot der Unternehmensfortführung (going-concern basis)
Gebot der Vollständigkeit
IFRS-Jahresabschluss
- 3 -
3-stufiger Aufbau
Basis: Frameworks als Grundlagen zur Entwicklung neuer Standards und als Auslegungshilfe
bestehender Standards
nicht verbindlich, Empfehlungscharakter
Standards: vom IASC beschlossene IAS bzw. vom IASB beschlossene IFRS
durchnummeriert nach dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung
Regelung zu einzelnen Bilanzposten (z.B. Vorräte), Rechnungslegungsinstrumente
(wie Kapitalflussrechnung), Einzelprobleme (Rechnungslegung in Hochinflationsländern),
Branchen (z.B. Landwirtschaft)
mit Wahlrechten:
- Regelfall (benchmark treatment)
- zulässige Alternative (allowed alternative treatment)
allerdings: Bewertungsstetigkeit
zukünftig keine Wahlrechte mehr (gleiche Geschäftsfälle gleich und ungleiche ungleich behandeln)
Interpretations: Klarstellung bei Unvollständigkeiten oder Auslegungsfragen
verabschiedet vom IFRIC (International Financial Reporting Interpretations Committee)
als Nachfolgegremium des SIC (Standard Interpretations Committee)
Interpretationen sind spezieller und ebenfalls direkt verbindlich
IFRS-Jahresabschluss
- 4 -
IFRS- Jahresabschluss
Vermögenswerte (assets)
+ Bilanz (balance sheet)
Schulden (liabilities)
Eigenkapital (equity)
+ Gewinn- und Verlustrechnung (income statement)
+ Kapitalflussrechnung (cash flow statement)
Erträge (income)
Aufwendungen (expenses)
Zahlungsströme und Finanzmittelbestand am Ende
des Geschäftsjahres
+ Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement showing changes in equity)
+ Anhang (notes)
Buchung direkt im
EK (Rücklagenänderung)
Erläuterungs-, Entlastungs- und Ergänzungsinformationen
Bei börsennotierten Unternehmen zusätzlich:
+ Ergebnis je Aktie (earnings per share)
+ Segmentberichterstattung (operating segments)
Ziel: angemessene Darstellung (fair presentation), wenn nötig mit Vorjahreszahlen, und verbalen
Vergleichsinformationen, wenn nötig
IFRS-Jahresabschluss
- 5 -
Internationalisierung der Wirtschaft
Tendenz zur Globalisierung von Kapitalmärkten (Börsen: Umschlagplatz für Beteiligungskapital)
Rückgang der Transaktionskosten durch Informations- und Kommunikationstechnologien
Ausbau internationaler Kapitalmarkttransaktionen
grenzüberschreitende Kapitalmarktaktivitäten
investororientiertes angloamerikanisches Rechnungslegungssystem
gläubigerschutzbezogenes kontinentaleuropäisches Rechnungslegungssystem
Unterschiedlichkeit der Rechnungslegung Problem insbesondere für Kleinanleger
+ Kapitalmarktteilnehmer betrachten Jahresabschlussinformationen als Entscheidungsparameter
und Einflussfaktor ihrer risikoadjustierten Renditeansprüche
Internationale Standards sind an vielen Börsen akzeptiert, wenn auch mit Ausnahmen
z.B. am US-amerikanischen Kapitalmarkt NYSE und NASDAQ verlangt
allerdings Überleitung nach US-GAAP nach der SEC (Securities and Exchange Commission)
Die Deutsche Börse AG verlangt zwingend IFRS oder US-GAAP
nicht nur „Global Players“, sondern für alle Einzelunternehmen mit Interesse am Kapitalmarkt
IFRS-Jahresabschluss
- 6 -
Börsennotierte Anleihen zählen als EK
In Deutschland in der Regel eher eine Kreditfinanzierung (FK/GK ca. 66%)
im Vergleich zu den USA (41%)
Kreditfinanzierung erfordert Bonitätsprüfung (Bonitätsratings)
BASEL II (31.12.2006)
Mindesteigenkapitalquote für Banken bei Kreditvergabe
ja nach Kreditausfallrisiko
Rating entweder extern oder bankintern
Risikoskalierung
ohne negative Folgen „per se“ für die Kreditnehmer
IFRS-Abschluss erleichert die Durchführung der Rankings
Aufdeckung stiller Reserven ermöglicht höhere Eigenkapitalquote und damit bessere
Finanzkennzahlen
Wunsch sich bei der Bank zu profilieren auch bei KMU
auch Zutritt zum internationalen Kapitalmarkt erleichtert
IFRS-Jahresabschluss
- 7 -
Internationalisierung / Stakeholder:
Adressaten:
+ Wegfall von Handelsbarrieren
Investoren
Öffentlichkeit
+ verbesserte Kommunikationsbarrieren
Arbeitnehmer
Kunden
+ gesunkene Transaktionskosten
+ grenzüberschreitender Handel mit Gütern oder Dienstleistungen
Weitere
Kreditoren
Staatliche
Institutionen
Kreditgeber
Lieferanten
Hauptleistung im Stammland, Auslandsvertretung durch Dritte:
- Export, - Lizenzvergabe, - Franchising
intensive Auslandsbearbeitung:
- Betriebsstätte, - Tochtergesellschaft
Kooperation mit ausländischem Partner:
- Joint Venture
Ziel:
den Stakeholder entscheidungsnützliche Informationen über die Lage des Unternehmens liefern
Reduktion der Risiken
eine Umstellung von HGB auf IFRS signalisiert Innovationsbereitschaft und Flexibilität
IFRS-Jahresabschluss
- 8 -
Sinn der IFRS auch eine bessere Selbstinformation gerade für Unternehmen ohne eigenständiges
Controlling zur Unternehmenssteuerung
Konvergenz der externen und internen Rechnungslegung durch IFRS eher möglich als durch HGB
Ziel: Kosteneinsparung durch Vermeidung getrennter Rechnungskreise
aber: Jahresabschluss = außenorientiert (externe Adressaten)
internes Rechnungswesen = operative Entscheidung auf Produkt- oder Prozessebene
(z.B. Preisuntergrenzen, Alternativenvergleich, Optimierung
des Produktionsprozesses)
praktisch Kopplung des Jahresabschlusses des HGB und Steuerbilanz durch Maßgeblichkeitsprinzip
einheitliche Rechnungslegung für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke
aus dem Grunde der Wirtschaftlichkeit und Übersichtlichkeit gerade bei KMU
bei Einführung der IFRS praktisch dreifache Rechnungslegung (Handelsbilanz + Steuerbilanz + IFRS-Bilanz)
keine Übertragung der Steuergesetzgebungskompetenz auf ein privates Gremium (IASB) in Sicht
dualer Abschluss (HGB + IFRS) weitgehend unrealistisch
aber: Frage der primären Buchhaltung: Zeitnahe Werte für IFRS auch für interne Berichterstattung
nutzbar und Überleitung des Einzelabschlusses nach HGB (Differenzbuchungen)
IFRS-Jahresabschluss
- 9 -
Einführung der IFRS-Rechnungslegung
größeres Vorhaben mit Auswirkung auf viele Unternehmensbereiche und -prozesse
Zusammenarbeit der Mitarbeiter des Rechnungswesens und der EDV
Umstellung von nationaler Buchhaltung auf internationale IFRS (first time adoption of IFRS)
retrospektiv, indem für die Eröffnungsbilanz ein zweiperiodischer Zeitraum in Anspruch
genommen wird.
01.05.
Übergangszeitpunkt
(transition date)
12.05.
Vergleichszeitraum
(comparative date)
Eröffnungsbilanz
Vergleichsabschluss
12.06.
Berichtszeitraum
(reporting date)
Erster IFRS-Abschluss
+ Gewöhnung an die Rechnungslegungspflichten (Notwendig sind immer Vorjahreszahlen, daher retrospektiv!)
+ Anwendung der Kapitalflussrechnung und den Anhang (notes) (alle Bestandteile sind
notwendig, noch keine Erleichterung für Klein- und Kleinstunternehmen)
IFRS-Jahresabschluss
- 10 -
Kosten der IFRS-Einführung
Kosten für internes Personal (zeitliche und finanzielle Belastung)
Kosten für Aus- und Weiterbildung
Kosten für EDV-Anpassung
Kosten für externe Berater
notwendig:
jederzeit neue Standards und Regelungen
(stetige Information über Normen wichtig)
Standardsoftware oder Anpassung der bereits
verwendeten Software
bei fehlender Fachkompetenz eigener Mitarbeiter
(Anstieg der Beratungshonorare wegen Engpässen
bei geschulten Beratern)
+ Abweichungen zwischen HGB und IFRS beachten
+ Wahlrechte und Ermessungsspielräume
+ Erarbeitung eines unternehmensinternen IFRS-Bilanzierungshandbuchs
sowie Ermittlung der umfangreichen Anhangsangaben
Schätzung: ca. 1.5-2 mal höhere Kosten der IFRS-Eröffnungsbilanz im Vergleich zum
HGB-Abschluss plus Kosten für externe Dienstleister
IFRS-Jahresabschluss
- 11 -
Immaterielle Vermögenswerte (intangible assets)
- identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz
+ zur Herstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen
+ zur Vermietung oder Verpachtung an Dritte
+ zu Zwecken der eigenen Verwaltung
- im Zugriff des Unternehmens (Verfügungsmacht)
- mit wirtschaftlichem Nutzen
„Identifizierbar“ nach IAS 38:
separierbar (kann einzeln oder in Verbindung mit einem Vertrag, einem Vermögenswert
oder einer Schuld vom Unternehmen getrennt und somit verkauft, übertragen,
lizensiert, vermietet oder getauscht werden)
wenn der immaterelle Vermögenswert auf vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten beruht
wichtig: Trennung von Goodwill (d.h. ob unabhängig vom Unternehmen von wirtschaftlicher Bedeutung)
z.B. nicht: Werbeaufwendungen
physischer Bestandteil (wie bei Software auf CD) sollte untergeordnete Bedeutung haben und
vornehmlich Transport-, Dokumentations-, Speicherungs- oder Lagerungszwecken dienen.
Intangible Assets sind deutliche Werttreiber eines Unternehmens, bes. bei Dienstleistungsunternehmen
IFRS-Jahresabschluss
- 12 -
Immaterielle Werte können sein (unabhängig von deren konkreter Bilanzierungsfähigkeit):
Innovation-Capital
Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensinnovationen (Neue Software, Patente, Filme oder
ungeschützte Rezepturen eines Unternehmens)
Human-Capital
Personalbereich (Wissen im Personal oder Management, gutes Betriebsklima, Know-how,
Führungskompetenz, Knowledge-Datenbank)
Customer-Capital
Absatzbereich (Kundenlisten, Marktanteile, Kundenzufriedenheit, Marken und Abnehmerverträge)
Supplier-Capital
Beschaffungsbereich (Verträge über den Bezug von bestimmten Rohstoffen, die knapp sind)
Investor-Capital
Finanzbereich (Günstige Konditionen für die Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung)
Process-Capital
Organisationsbereich (funktionierendes Vertriebsnetz, hochwertige Qualitätssicherung, gutes
Kommunikationsnetz)
Location-Capital
Standort (Standortvorteile, Steuervorteile)
IFRS-Jahresabschluss
- 13 -
Ansatzkriterien nach IAS 38:
IFRS-Jahresabschluss
Wahrscheinlichkeit eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens
verlässliche Bewertbarkeit der Kosten des immateriellen Wertes
+ bei entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswerten klar
+ auch bei originärem Geschäfts- oder Firmenwert (entgeltlich erworben)
+ bei F&E-Leistungen nur der entsprechende Entwicklungsanteil
Forschung: Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen (Materialien,
Verfahren, Prozesse, Vorrichtungen)
Forschungskosten sind nicht aktivierbar, da wirtschaftlicher Nutzen nicht prognostizierbar
Aufwand
Entwicklungsphase: Anwendung von Forschungsergebnissen oder externem Wissen
Ziel: kommerzielle Produktion oder Nutzung
Entwicklungskosten sind aktivierbar, wenn kumulativ erfüllt:
Technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes
Absicht der Fertigstellung und Nutzung bzw. des Verkaufs
Fähigkeit zur Nutzung oder zum Verkauf
zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen: Existenz eines Marktes oder interne Verwendung
Verfügbarkeit von Ressourcen für den Abschluss der Entwicklung sowie
verlässliche Bewertbarkeit der Ausgaben der Entwicklungsphase
sonst:
Aufwand der Periode
+ nicht aktivierbar nach IAS 38 (z.B. selbst geschaffene Marken oder Kundenstammlisten)
da keine Abgrenzung zum Unternehmen als Ganzes möglich (vom Goodwill)
- 14 -
Bewertung von immateriellen Vermögenswerten
Erstbewertung:
+ + entgeltlich erworben: Anschaffungskosten
+ plus zurechenbare Kosten (z.B. zur Vorbereitung auf die beabsichtigte Nutzung)
+ minus Skonti und Rabatte
+ selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte
+ mit Herstellungskosten auf Vollkostenbasis (Einzelkosten und zurechenbare Gemeinkosten)
also alle Aufwendungen nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Aktivierungskriterien
Folgebewertung:
+
bevorzugte Methode (benchmark treatment)
historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten (historical cost) vermindert um Abschreibung
und eventuelle dauerhafte Wertminderungen
Alternativmethode (allowed alternative treatment)
Neubewertung zum fair value (auch über den AK/HK)
+ Voraussetzung: Existenz eines aktiven Marktes
Definition: Aktiver Markt
Die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen.
Vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel
jederzeit gefunden werden.
Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung
Bsp.: bestimmte Lizenzen, Franchiseverträge, Distributionsrechte, Produktionskontingente, Adresslisten
allerdings eher Ausnahme, selbst bei Markenrechten, Musik- oder Filmrechten oder Patenten,
da einzigartig und nicht hinreichend viele Transaktionen, auch Preis nicht
verhandelt und somit nicht öffentlich
- 15 IFRS-Jahresabschluss
Neubewertung ist regelmäßig zu wiederholen, es sei denn, kein aktiver Markt vorhanden
Ziel: keine zu großen Abweichungen zwischen Buch- und Marktwert
+ Erhöhung des Buchwertes über Erstbewertung erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital
+ Wertminderung zunächst mit Neubewertungsrücklage zu verrechnen, sonst als Aufwand gebucht
Immaterielle Vermögenswerte sind planmäßig abzuschreiben
über bestmöglich geschätzte Nutzungsdauer
nicht länger als Geltungsdauer eines etwaigen Rechtsanspruchs
kann aber kürzer sein je nach geplanter Nutzungsdauer
+ meist lineare Methode, wenn Verlauf des Werteverzehrs nicht eindeutig
Außerplanmäßige Abschreibungen nach IAS 36:
+ allerdings nicht bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer
diese Vermögenswerte sind einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest nach IAS 36 zu unterziehen
IFRS-Jahresabschluss
- 16 -
Kritische Würdigung
+ Signalisierung eines Einzahlungs- bzw. Auszahlungspotenzials
fundierte Entscheidungsgrundlage an Investoren (besonders innovativ ausgerichtete
Einzelunternehmen profitieren davon)
richtige Erfassung der Substanz eines Unternehmens
periodengerechte Erfolgsermittlung (Aktivierung der Vermögenswerte (Erfolg der Periode)
und Abschreibung in späteren Perioden (dann Aufwand))
Neubewertung ist aktueller und ermöglicht einen besseren Einblick in die Vermögens- und
Ertragslage des Unternehmens (in der Praxis aber kaum Relevanz, da das Kriterium eines
aktiven Marktes kaum erfüllt)
+ bei Trennung von Forschungs- und Entwicklungsphase eine Vielzahl an Nachweisen nötig
nur scheinbar objektiv möglich (Interpretationsspielräume, bilanzpolitische Nutzbarkeit)
projektbezogene Dokumentation (z.B. Stundenzettel von Beschäftigten, Erfassung von Gemeinkosten)
+ Umsetzung der IAS 38 erfordert umfangreiches Fachwissen
externe Berater oder Mitarbeiter mit Fachkenntnissen nötig
+ bei hohen F&E-Kosten bessere Information über Vermögens- und Ertragslage und möglicherweise ein
besseres Rating
bessere Zukunftschancen des Unternehmens
IFRS-Jahresabschluss
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Berichterstattung von Sachanlagen nach IAS 16 (property, plant and equipment)
Materielle Vermögenswerte zur
Produktion
Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen
Vermietung
für Verwaltungszwecke
zudem länger als eine Periode in der Nutzung
Bsp.:
+ Grundstücke und Gebäude
+ technische Anlagen und Maschinen
+ Betriebs- und Geschäftsausstattung
Ansatz, wenn:
Wahrscheinlichkeit eines mit dem Vermögenswert verbundenen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenzuflusses
(dynamische Konzeption = zukünftiger Vermögensvorteil)
verlässliche Bewertung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich
IFRS-Jahresabschluss
- 18 -
Bewertung von Sachanlagen
Bei Ersterfassung nach IAS 16 zu Anschaffungs- und Herstellungskosten
Ähnlich zu § 255 II HGB Herstellungskosten nach dem Vollkostenprinzip gemäß IAS 2
Einzelkosten
+
Gemeinkosten als Wertuntergrenze nach IFRS
- Materialeinzelkosten
- Materialgemeinkosten
- Fertigungseinzelkosten
- Fertigungsgemeinkosten
- Sondereinzelkosten der
Fertigung
- Sondergemeinkosten der Fertigung
- fertigungsbezogene Verwaltungskosten
(auch Aufwendungen für soziale Einrichtungen
und freiwillige Sozialleistungen)
optional: (und damit Wertobergrenze nach IFRS)
- herstellungsbezogene Fremdkapitalkosten
auf keinen Fall:
- nicht fertigungsbezogene Verwaltungskosten oder Vertriebskosten
produktionsbezogene Gemeinkosten sind Pflichtbestandteile (egal ob variabel oder fix)
einziges Einbeziehungswahlrecht nach IAS 23 sind Fremkapitalkosten
IFRS-Jahresabschluss
- 19 -
Fremdkapitalkosten nach IAS 23
sowohl bei bilanzieller Erfassung von Anschaffungen wie auch bei der Herstellung
Bsp.:
Zinsen für Kontokorrentkredite bei kurz- wie langfristigen Krediten
Abschreibung von Disagien oder Agien auf Fremdkapital
Nebenkosten, die mit der Kreditaufnahme anfallen, wie z.B. Vermittlungsgebühren
Zinsanteil der Leasingrate im Rahmen von Finanzierungsleasingverhältnissen
Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind
bevorzugte Methode (benchmark treatment)
als Aufwand bilanzieren
alternativ zulässige Methode (allowed alternative treatment)
bei Erwerb, Bau oder Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes (qualifying asset) als Teil der AK/HK
aktivierbar
auch hier:
+ zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen
+ verlässliche Bewertbarkeit
Definition: Qualifizierter Vermögenswert: Beträchtlicher Zeitraum ist notwendig, um ihn in seinen
beabsichtigten gebrauchs- oder verkehrsfähigen Zustand
zu versetzen
daher über lange Zeit keinen Beitrag zum betrieblichen Erfolg
Bsp.:
- Fabrikanlagen
- Energieversorgungseinrichtungen
- Grundstücke und Bauten als Finanzinvestitionen
IFRS-Jahresabschluss
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Bei Kapitalaufnahme zweckgebunden für qualifizierten Vermögenswert
Finanzierungskosten (abzüglich der Zinserträge bei zwischenzeitlicher Zwischenanlage)
Bei nicht zweckgebundenen (allgemeinen) Finanzierungskosten durchschnittlichen Kapitalisierungszinssatz
(als Durchschnitt der während der Periode angefallenen nicht zweckgebundenen Finanzierungskosten)
auf die Ausgaben für den qualifizierten Vermögenswert anwenden, aber immer begrenzt durch die
gesamten angefallenen Finanzierungskosten
Aktivierungszeitraum beginnt nach IAS 23, sobald
Ausgaben für den Vermögenswert anfallen
Fremdkapitalkosten anfallen
mit den Arbeiten begonnen wird, die notwendig sind, um den Vermögenswert für seinen
beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten
nicht nur tatsächlicher technischer Beschaffungs- oder Herstellungsprozess, auch Vorbereitungshandlungen inbegriffen, z.B. zurechenbare Konstruktions- und Verwaltungsleistungen, sobald der betreffende
qualifizierte Vermögenswert bereits hinreichend konkretisiert ist (z.B. durch externen Auftrag)
Aktivierungszeitraum endet
nach allen wesentlichen Ausgaben, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch
oder Verkauf fertig zu stellen (maßgeblich ist die technische Fertigstellung bzw. Nutzungsfähigkeit,
nicht der tatsächliche Verkauf oder Nutzung)
Bei längerfristiger Pause ohne Aktivitäten
IFRS-Jahresabschluss
Kosten als Aufwand bilanzieren
- 21 -
IFRS im Gegensatz zum HGB erlaubt Fremdkapitalkosten auch bei den Anschaffungskosten
Nach HGB sind Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten einzubeziehen, wenn sie
auf den Zeitpunkt der Herstellung anfallen, allerdings nur die Zinsen, keine weiteren im
Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital anfallenden Kosten wie im IFRS
In Bezug auf Beginn, Ende und etwaige Unterbrechungen des Aktivierungszeitraumes dürften
ähnliche Regelungen gelten, auch wenn dies im HGB nicht weiter konkretisiert wird!
IFRS-Jahresabschluss
- 22 -
Folgebewertung des Sachanlagevermögens
zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten (also mit Abschreibungen)
Höhe der Abschreibung je nach Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung eines eventuellen
Restwertes, der Nutzungsdauer des Vermögenswertes sowie der Abschreibungsmethode
Ziel: periodengerechte Aufwandsverteilung
Nach IFRS ist so abzuschreiben, dass der erwartete wirtschaftliche Nutzen realistisch und verlässlich
quantifiziert wird (daher häufig längerer Abschreibungszeitraum nach IFRS und damit entsprechend
niedrigere jährliche Abschreibungsbeträge)
Übernahme steuerlicher Abschreibungen nur erlaubt, wenn sie dem tatsächlichen Verbrauch des
wirtschaftlichen Nutzens entsprechen
Folgebewertung bei einer Einheit mit Komponenten mit signifikant unterschiedlichen wirtschaftlichen
Nutzungsdauern
separate Abschreibung für die Komponenten einer Anlage nach IAS 16
z.B. bei Gebäuden getrennte Abschreibungsverläufe für den Rohbau, die Dacheindeckung, die Fenster,
die Elektroanlagen, die Klimaanlage, die Heizung, den Fahrstuhl, etc.
Grenze des Atomisierungsgrades ist dann erreicht, wenn der Wert der einzelnen Komponente
nicht mehr signifikant in Relation zu den Gesamtkosten des Gebäudes steht!
IFRS-Jahresabschluss
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Alternativmethode: Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert (fair value) am Tage der Neubewertung
Definition: Fair value: Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen
und unabhängigen Parteien getauscht werden könnte
sachverständig: Informationen über die Wertkomponenten liegen vor
vertragswillig: Ernsthafte Wertbestimmung findet statt
Abschluss wäre möglich
unabhängig: keine rechtliche oder faktische Beziehung zwischen den Parteien
Im Gegensatz zum immateriellen Vermögenswert ist kein aktiver Markt nachzuweisen!
Eine Obergrenze gibt es praktisch nicht, allerdings ist eine Überbewertung gemäß IAS 16 zu vermeiden!
die Vermögenswerte sind in Klassen einzuordnen und gleichzeitig oder rollierend zu bewerten
(bei volatilen Positionen Neubewertung an jedem Bilanzstichtag, sonst vielleicht alle drei bis fünf Jahre)
keine Mischung unterschiedlicher Bewertungskonzeptionen innerhalb der
selben Klasse
Bei Neubewertung über den historischen AK/HK erfolgt die Gegenbuchung erfolgsneutral in der
Neubewertungsrücklage im Eigenkapital. Darunter liegende Wertminderungen erfolgen erfolgswirksam
in der Gewinn- und Verlustrechnung
Planmäßige Abschreibungen erfolgen weiterhin auf Basis des ermittelten fair value!
IFRS-Jahresabschluss
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Zur Vermeidung einer Überbewertung ist ein Niederstwerttest oder Impairment Test durchzuführen
nach IAS 36 (hauptsächlich gültig für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte)
spezielle Regelungen für Vorräte (IAS 2) und Fertigungsaufträge (IAS 11)
Mögliche Indikatoren für eine Wertminderung:
Wesentlicher Rückgang des Marktwertes eines Vermögenswertes
Wesentliche nachteilige Veränderung des technischen, marktbezogenen, ökonomischen oder
gesetzlichen Umfeldes, in welchem das Unternehmen tätig ist oder dem sich ein Vermögenswert
zuordnen lässt.
Steigerung des Marktzinses oder anderer Marktrenditen, die den Nutzungswert beeinflussen können
Der Buchwert des Reinvermögens des Unternehmens ist größer als seine Marktkapitalisierung
Anhaltspunkte einer Veralterung oder eines physischen Schadens eines Vermögenswertes
Anhaltspunkte für eine schlechte ökonomische Leistung eines Vermögenswertes als erwartet
signifikante Veränderung in Umfang oder Weise der Nutzung eines Vermögenswertes, z.B. Einstellung
oder Restrukturierung des Bereiches, zu dem der Vermögenswert gehört.
Ermittlung des erzielbaren Betrags (recoverable amount) und Vergleich mit Buchwert
Ist dieser geringer als der Restbuchwert des Vermögens
Abschreibungspflicht
- unabhängig von einer Wertminderungsdauer wie nach HGB -
IFRS-Jahresabschluss
- 25 -
Erzielbarer Betrag ist der höhere von Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert
Nettoveräußerungspreis: Verkaufspreis (marktübliche Bedingungen) abzüglich der
notwendigen Veräußerungskosten (z.B. Versicherungen oder
marktabhängig
Transportkosten)
Nutzungswert:
unternehmensabhängig
Diskontierung der künftigen Einzahlungsüberschüsse
(Planungszeitraum maximal fünf Jahre)
Nach IAS 36 klare Regeln für den Diskontierungssatz!
Vergleich beider Werte. Der höhere zählt und ist nur dann relevant, wenn kleiner als der Buchwert
Bsp.:
Buchwert: 100.000 €
Nettoveräußerungspreis: Verkaufssumme abzüglich Veräußerungskosten
95.000 €- 7.000 € = 88.000 €
Nutzungswert: Barwert der Einzahlungsüberschüsse
35.000 € (1.08-1+1.08-2+1.08-3) = 90.195 €
Wertminderung auf 90.195 €, da kleiner als Buchwert
IFRS-Jahresabschluss
- 26 -
in der Regel getrennte Wertbestimmung
bei gemeinsam genutzten Sachanlagen aber nicht immer möglich
+
dann Bildung „zahlungsgenerierender Einheiten“ (cash-generating units)
und gemeinsame Bewertung
Gesamtbewertung bestimmter Vermögenswerte
an die Stelle der Einzelbewertungsgrundsätze
Wertminderungsaufwand (Differenz zu Buchwert)
Aufwand in der GuV
und Reduktion des Buchwertes auf den erzielbaren Betrag in der Bilanz
+
nur bei vorübergehender Neubewertung über den AK/HK erfolgsneutrale Verrechnung
mit der Neubewertungsrücklage
An den nachfolgenden Bilanzstichtagen ist zu prüfen ob der erzielbare Betrag werthaltig ist
ggf. Wertaufholung
Nach HGB mit außerplanmäßiger Abschreibung vergleichbar, aber im IFRS keine zeitlichen
Aspekte damit verbunden (nach HGB nur bei dauernder Wertminderung nach dem gemilderten
Niederstwertprinzip)
IFRS-Jahresabschluss
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Anhangsangaben, umfangreiche quantitative wie auch qualitative Angabepflichten wie z.B. über
Bewertungsgrundlagen
Überleitung des Buchwertes von Anfang bis zum Ende des Geschäftsjahres (Anlagenspiegel)
außerplanmäßige Abschreibung
Wertaufholung
Neubewertung
IFRS-Jahresabschluss
- 28 -
IFRS-Jahresabschluss
Kritische Würdigung
realistische Bewertung auf Vollkostenbasis
Informationsgewinn
geringere bilanzpolitische Spielräume
bessere Aussagefähigkeit und
Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse
aber: Probleme bei der Zuschlüsselung von produktionsbezogenen Verwaltungskosten aus:
+ produktionsbezogenen Verwaltungskosten (Verwaltung im Fertigungs- oder Materialbereich)
+ vertriebsbezogenen Verwaltungskosten (Kontokorrekt, Umsatzsteuer)
+ allgemeinen Verwaltungskosten (Jahresabschlusserstellung, Liquiditätsplanung)
marktwertorientierte Neubewertung
Informationsnutzen
möglicherweise höhere Abschreibungen in
Folgejahren (allerdings auch Streckung des
Abschreibungszeitraumes auf die längere,
tatsächliche betriebsspezifische Nutzungsdauer
möglich)
aber: Notwendige Kenntnisse dazu fehlen meist bei Einzelunternehmen, daher lieber
Sachverständigengutachten. Zwar dann objektiv, aber auch kostenintensiver
Komponentenweise Abschreibung unpraktikabel, da Bemessungsgrundlage wie auch Verlauf
unterschiedlich
besonders, wenn Einzelpreise deutlich höher sind
als der Gesamtpreis einer Einheit
Gruppenbildung nach IAS 16 ist daher großzügig
zu interpretieren!
Vorteilhafter Ausweis höherer Eigenkapitalausstattung gerade in einer Wachstumsphase
leichter Fremdkapital zu akquirieren
Konvergenz des internen und externen Rechnungswesens möglich durch realitätsnähere,
nutzenabhängige Wertmaßstäbe
- 29 -
Vorräte (inventories) nach IAS 2 beinhalten
zum Verkauf innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gehaltene Gegenstände
(fertige Erzeugnisse und Waren)
Gegenstände, die sich noch im Herstellungsprozess befinden (unfertige Erzeugnisse
und unfertige Leistungen (noch nicht fakturierte Dienstleistungen))
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die der Produktion oder dem Verbrauch für die
Erbringung von Leistungen dienen
Betroffen sind vorrangig Industrie- und Handelsunternehmen
Ansatz auch hier, wenn
wirtschaftlicher Nutzenzufluss wahrscheinlich
der Wert zuverlässig ermittelt werden kann
IFRS-Jahresabschluss
- 30 -
Bewertung von Vorräten
typischerweise zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, wobei produktionsbezogene Gemeinkosten
einzubeziehen sind
Analog zu im HGB geltenden strengen Niederstwertprinzip ist der Nettoveräußerungswert (net realizable value)
maßgebend, wenn dieser niedriger ist. Er ergibt sich retrograd aus:
dem geschätzten Verkaufserlös (netto)
- geschätzte noch anfallende Produktionskosten
- Erlösschmälerungen
- geschätzte noch anfallende Vertriebskosten
Es können bei homogenen Vermögensgegenständen Sammelbewertungsverfahren wie die
Durchschnittsbewertung und das Fifo-Verbrauchsfolgeverfahren („first-in-first-out“) angewendet
werden. Ein Festwertverfahren für den „eisernen Bestand“ oder das Lifo-Verbrauchsfolgeverfahren (last-in-last-out) ist im Gegensatz zum HGB seit Ende 2003 gemäß IASB nicht mehr
gestattet.
IFRS-Jahresabschluss
- 31 -
Wertberichtigungen von Vorräten nach IAS 2
Planmäßige Abschreibungen nur bis auf den Nettoveräußerungswert (auch bei Folgebewertung)
Außerplanmäßige Abschreibungen bei Beschädigungen, Überalterung oder einem Rückgang der
Verkaufspreise, z.B.
wenn der Nettoveräußerungspreis die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Waren oder
fertigen Erzeugnisse nicht deckt (der um Preisnachlässe und anfallende Vertriebskosten
gekürzte Veräußerungspreis)
bei unfertigen Erzeugnissen sind vom erwarteten Verkaufspreis am Bilanzstichtag antizipierte
Herstellungskosten in Abzug zu bringen
bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, wenn für die zugehörigen Fertigerzeugnisse keine mindestens
die Herstellungskosten deckende Preise erzielbar sind (Abschreibung auf die gegebenenfalls
niedrigeren Wiederbeschaffungskosten, es sei denn, die Fertigprodukte, in die sie eingehen,
können mit Gewinn verkauft werden)
Orientierung eher am Absatz- als am Beschaffungsmarkt (Ausnahme: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe).
Der Grundsatz - Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen - ist nach HGB so nicht bekannt.
Nach IAS 2 ist eine Zuschreibung bis auf die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten
notwendig, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind.
IFRS-Jahresabschluss
- 32 -
Angaben
nach IAS 2 mehr Angaben als nach HGB, z.B. über
angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
quantitative Angaben, die die Wirkungsweise der angewandten Verfahren verdeutlichen
Erhöhung der Aussagefähigkeit der Berichterstattung
Kritische Würdigung
nach IFRS Vollkostenprinzip, allerdings Schwierigkeiten bei der Ermittlung der produktionsbezogenen
Verwaltungskosten
Fifo-Verfahren spiegelt die aktuellen Wertverhältnisse wider. Bei steigenden Preisen hingegen droht
eine Verzerrung des Vermögens nach oben. Niedrigere Aufwandsverrechnungen können zu dem
Ausweis von Scheingewinnen führen.
Lifo-Verfahren ist nicht zulässig und wäre zudem auch technisch aufwändiger, außer in den Fällen,
in denen sie der tatsächlichen Verbrauchsfolge entsprechen. Bei steigenden Preisen führt dies generell
zu höheren stillen Reserven, da die Bewertung mit den niedrigeren Werten der zuerst zugegangenen
Vermögenswerten erfolgt.
Im Vergleich zum HGB (bei Bewertung zu Teilkosten) dürfte die begleitende Bewertung nach
IFRS zu höheren Wertansätzen führen
IFRS-Jahresabschluss
besseres Rating für die Aufnahme von Fremdkapital
- 33 -
Eigenkapital
kein eigener IFRS-Standard, aber in enger Anlehnung an das HGB
Definition: Restbetrag der Vermögenswerte des Unternehmens abzüglich aller Schulden. Was ein
Vermögenswert, eine Schuld ist, ist nach F.51 nicht allein rechtlich zu bestimmen,
sondern gemäß dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt.
Bei der Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital wird auf das Prinzip einer möglichen
Rückzahlungsverpflichtung durch den Emittenten abgestellt, während im HGB die Haftungsfunktion
maßgebend ist.
Bsp.:
Vorzugsaktie:
HGB: Eigenkapital
IFRS: finanzielle Verbindlichkeit, wenn die Vorzugsaktie
den obligatorischen Rückkauf durch den Emittenten vorsieht
Genussrecht:
HGB: Eigenkapital, wenn Vergütung ausschließlich nach den
Unternehmensgewinnen und die Bedienung im Insolvenzverfahren nachrangig ist.
IFRS: Besteht beim Inhaber des Genussrechts ein Recht zur
vorzeitigen Kündigung, d.h. besteht eine Rückzahlungsverpflichtung durch den Emittenten, dann Klassifizierung als FK
Praktisch gesehen sind die Fremdkapital- und Eigenkapitalanteile separat zu bilanzieren.
Bsp.:
Wandelschuldverschreibung:
IFRS-Jahresabschluss
HGB: bis zur Wandlung ins Eigenkapital im Fremdkapital ausweisen
IFRS: separate Bilanzierung
- 34 -
Das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital ist optimal zu wählen, da Fremdkapitalzinsen abzugsfähig sind, aber z.B. Dividenden des Eigenkapitals nicht
möglicher Einfluss auf die Rentabilität
Gliederung:
nach § 266 HGB für eine Kapitalgesellschaft unterteilt in:
gezeichnetes Kapital
Kapitalrücklage
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag / Verlustvortrag
Jahresüberschuss / -fehlbetrag
für Einzelkaufleute und Personengesellschaften nicht explizit geregelt
nach IFRS keine detaillierten Gliederungsvorschriften, allerdings nach IAS 1 mindestens
das gezeichnete Kapital und die Rücklagen sowie eine Vielzahl an Angaben in der Bilanz
oder im Anhang, ebenso eine Eigenkapitalveränderungsrechnung
Die Differenzierung der Rücklagen ist laut Framework auf Grund gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher oder anderer Regelungen nationaler Gesetzgeber
vorzunehmen
Übernahme der handelsrechtlichen Gliederung in die IFRS-Bilanz zulässig
IFRS-Jahresabschluss
- 35 -
Genaue Erläuterung der einzelnen Bestandteile des Eigenkapitalausweises:
gezeichnetes Kapital:
nahezu konstante
EK-Komponente,
wenn nicht satzungsgemäß neu bestimmt
Kapitalrücklage:
Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen
Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft
bei der AG: Grundkapital
bei der GmbH: Stammkapital
im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben
Agio (Aufgeld) über das gezeichnete Kapital hinaus
Agio bei der Emission von Anteilen (über Nennwert)
Zuzahlung der Gesellschafter als Gegenleistung für besondere
Vorzugsrechte
bei der AG: Verwendung gesetzlich reglementiert
bei der GmbH: Verwendung nicht gesetzlich vorgeschrieben
Gewinnrücklagen:
thesaurierte Gewinne aus den Ergebnissen früherer Geschäftsjahre
nach IFRS (IAS 1) genaue Beschreibung von Art und Zweck verlangt.
Praktisch gesehen Übernahme der nach HGB geltenden
gesetzlichen, satzungsgemäßen und anderen Gewinnrücklagen
z.B. § 150 AktG nach Gesellschaftsvertrag alle sonstigen thesaurierten Beträge
Ergebnisvortrag:
ergibt sich aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres nach Abzug der Gewinnverwendung (“Gewinnrest“) oder Bilanzverlust des Vorjahres
Ergebnis der laufenden Geschäftsperiode: Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus der
- 36 IFRS-Jahresabschluss
GuV des Geschäftsjahres
Besondere Eigenkapitalpositionen:
Neubewertungsrücklage:
nach IFRS für Neubewertungen mit Wertansätzen oberhalb der
historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten
Bewertung des Sachanlagevermögens oder des immateriellen Vermögens (bei Existenz
eines aktiven Markts) zum beizulegenden Zeitwert (fair value) erfolgsneutral in der
Neubewertungsrücklage, wenn höher als AK/HK, sonst erfolgswirksam in der GuV
Eigene Anteile
HGB: im Umlaufvermögen auszuweisen mit entsprechender Rücklage
für eigene Anteile auf der Passivseite, um eine Ausschüttung
dieses Vermögens zu verhindern.
IFRS: direkter Abzug der eigenen Anteile vom Eigenkapital entweder
voll (Kosten-Methode) oder anteilsmäßig vom Grundkapital
zum Nennwert und den Rest von verschiedenen anderen
Rücklagen abziehen (Nominalbetrags-Methode)
hier faktisch Bilanzverkürzung
Sonderposten mit Rücklageanteil: HGB: sog. steuerliche abzugsfähige Rücklagen auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen, die nicht mehr gebildet werden dürfen.
IFRS: kein Zusammenhang zwischen IFRS- und Steuerbilanz
daher keine Regelung zu dieser Bilanzposition
Negatives Eigenkapital:
IFRS-Jahresabschluss
HGB: nach § 268 III HGB auf Aktivseite der Bilanz auszuweisen
IFRS: immer auf der Passivseite, auch wenn mit negativem Wert
- 37 -
Kritische Würdigung:
weitgehende Übereinstimmung des Eigenkapitalansatzes beider Regelwerke
aber unterschiedliche Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital (z.B. Vorzugsaktien oder Genussrechte)
Jedoch sind solche Finanzierungsinstrumente eher die Ausnahme als die Regel
HGB-Gliederungsschema für Kapitalgesellschaften darf grundsätzlich beibehalten werden
also auch bilanzielle Eigenkapitalpositionen des HGB im deutschen IFRS-Abschluss
wesentliche Innovation ist die Neubewertungsrücklage
zwar Neubewertung zum Zeitwert ein Informationsgewinn, allerdings spezifische Fachkenntnisse
nötig, was gerade bei KMU zusätzliche Kosten verursachen dürfte
IFRS-Jahresabschluss
- 38 -
Verbindlichkeiten
Nach F.49 ist eine Schuld dann gegeben, wenn
aus einer Verpflichtung des Unternehmens voraussichtlich Ressourcen aus dem Unternehmen abfließen,
die einen wirtschaftlichen Nutzen verkörpern (Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses)
eine verlässliche und zuverlässige Bewertung möglich ist
liabilities (Schuld)
Rückstellungen
(ungewiss bezüglich Fälligkeit
und Höhe, aber verlässliche
Schätzung ist möglich)
Verbindlichkeiten
Eventualverbindlichkeiten
(nicht bilanzierungsfähig,
nur Angabepflicht)
Wahrscheinlichkeit einer
Inanspruchnahme < 50%
finanzielle Verbindlichkeiten
vertragliche Rückzahlungsverpflichtung
IFRS-Jahresabschluss
sonstige Verbindlichkeiten
keine vertragliche
Grundlage oder nicht
durch finanzielle Mittel
beglichen
- 39 -
Nach IAS 32 (Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung) und IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewert.)
ist eine finanzielle Verbindlichkeit dann gegeben, wenn eine vertragliche Verpflichtung besteht:
flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen abzugeben
Finanzinstrumente unter potenziell nachteiligen Bedingungen austauschen zu müssen
+ Steuerschulden oder Sozialabgaben sind sonstige Verbindlichkeiten, da sie nicht auf einer
rechtsgeschäftlichen Basis, sondern auf einem gesetzlichen, hoheitlichen Akt beruhen
+ werden keine finanziellen Mittel, sondern Leistungen geschuldet, wie bei erhaltenen Anzahlungen
auf Bestellungen, dann gelten diese auch als sonstige Verbindlichkeiten
Unterschied zwischen finanziellen und sonstigen Verbindlichkeiten gibt es im HGB nicht
Nach § 266 III C HGB wäre vergleichbar zu einer finanziellen Verbindlichkeit (mit Vermerk
kurzfristiger Beträge bei Restlaufzeit bis zu einem Jahr)
- Anleihen
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
+ passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind nach dem allgemeinen Periodisierungsprinzip
(accrual-principle) unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu erfassen
IFRS-Jahresabschluss
- 40 -
Ansatz von finanziellen Verbindlichkeiten
Sie sind anzusetzen, sobald das Unternehmen Vertragspartei mit daraus resultierenden Verpflichtungen
geworden ist.
IAS 39 unterscheidet zwischen:
unbedingte Verpflichtungen:
vertraglich vereinbarte Leistung wurde bereits erbracht, lediglich Vergütung steht noch aus
(z.B. Dienstleistungen oder Leistungen)
feste Verbindlichkeiten:
Es besteht ein Vertrag, aber die andere Vertragspartei hat noch nicht geliefert
finanzielle Verbindlichkeit erst, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen
(z.B. Versand, Lieferung) erfüllt.
bis dahin schwebendes Geschäft ohne Ansatz einer Verbindlichkeit
Ausnahme: risikobehaftete Termingeschäfte
Finanzielle Verbindlichkeit ist auszubuchen, wenn
sie erfüllt wurde
eine Umschuldung bzw. Schuldumwandlung stattgefunden hat
die Schuld durch einen Dritten übernommen wurde
IFRS-Jahresabschluss
- 41 -
Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten nach IAS 39
Bei der erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) der erhaltenen Gegenleistung
bei Krediten immer der zufließende Geldbetrag, nicht wie im HGB der Rückzahlungsbetrag
(d.h. im HGB der vereinbarte Nennbetrag einer Geldleistung und bei einer Sachleistung der
vermutlich aufzuwendende Geldbetrag)
Disagio wird im IFRS nicht erfasst, d.h. der tatsächliche Auszahlungsbetrag ist maßgebend
und die Verbindlichkeit ist im Rahmen der Folgebewertung zeitanteilig zu erhöhen, bis der
zurückzugebende Betrag ausgewiesen wird (im HGB ist das Disagio in Verbindung mit dem
Rückzahlungsbetrag zu passivieren und als Aufwand zeitanteilig aufzulösen oder alternativ
im Jahr der Kreditaufnahme voll als Aufwand zu verrechnen)
Tilgungen sind wie etwaige Agios oder Disagios bei der Folgebewertung zu beachten
Weicht der gebotene Zinssatz vom Marktzinssatz ab, so ist bei hochverzinslichen Darlehen ein
wenn langfristig
Zuschlag nötig und bei Niedrigverzinslichkeit eine Abzinsung notwendig
Lediglich bei unwesentlichen Zinsdifferenzen und kurzfristigen Verbindlichkeiten (nach IAS 1 dann
kurzfristig, wenn die Rückzahlung innerhalb eines gewöhnlichen Geschäftsverlaufs oder innerhalb
von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig ist)
Verzicht auf Abzinsung
Eine Abzinsung ist im HGB unzulässig
IFRS-Jahresabschluss
- 42 -
Ausweis der Verbindlichkeit
neben den vorher im Rahmen der finanziellen Verbindlichkeiten gültigen Klassifikationen nach HGB,
zählen nach § 266 III C HGB zusätzlich als Schulden:
- erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (sonstige Verbindlichkeiten nach IFRS)
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, auch im Rahmen der sozialen Sicherheit
(auch geltend als sonstige Verbindlichkeit nach IFRS)
Im IFRS generell nicht so standardisierte Einteilung wie nach HGB, sondern nach den Standards
bzw. dem Framework lediglich „Mindestangaben und Zuordnungsregeln für die Bilanz“
liabilities (finanzielle Verbindlichkeiten und Rückstellungen) getrennt nach
kurzfristig (z.B. LuL-Verbindlichkeiten oder Überziehungskredite)
langfristig (z.B. Aufnahme eines Darlehens)
Nach IAS 1 mindestens Ausweis von
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- sonstigen Verbindlichkeiten
- Steuerschulden
- langfristigen verzinslichen Schulden
IFRS-Jahresabschluss
notwendig für einen „fair and true-view“ kann eine über die Mindestgliederung hinausgehende
Untergliederung sein (z.B. hinsichtlich Art, Fälligkeit oder Verzinsung)
- 43 -
Angaben nach IFRS 7
Nach HGB bestimmte Angabepflichten im Anhang, z.B. Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren
Im IFRS darüber hinausgehend
Untergliederung der Bilanzpositionen selbst oder
Anhangsangaben mit einer entsprechenden Untergliederung
Detaillierungsgrad richtet sich nach der
Geschäftstätigkeit des Unternehmens
nach Größe, Art und Funktion der Beträge
Fristigkeit der Verbindlichkeit
Außerdem eine Reihe an verbalen Beschreibungen z.B. zu Zinssätzen, Rückzahlungskonditionen, relevanten
Vertragsklauseln, Wandlungsbestimmungen, noch nicht amortisierten Disagios und bestellten Sicherheiten
für eine ausreichende Vermittlung eines „fair and true-view“ notwendig.
IFRS-Jahresabschluss
- 44 -
Fremdwährungsverbindlichkeiten nach IAS 21 (Auswirkung von Wechselkursänderungen)
Beim Erstansatz Umrechnung zum Wechselkurs zum Zeitpunkt der Transaktion
Im Rahmen der Folgebewertung Umrechnung zum jeweiligen Stichtagskurs
Erfassung der Gewinne und Verluste erfolgswirksam in der GuV
+ auch bei sinkenden Wechselkursen Ausweis der Verbindlichkeit unter ihrem Zugangswert
anders als im HGB, wo stets das Höchstwertprinzip gilt, wonach die ursprünglichen
Anschaffungskosten der Verbindlichkeit nicht unterschritten werden dürfen. Anders bei
steigenden Wechselkursen, da auch nach HGB aufwandswirksame Aufwertung der
Fremdwährungsverbindlichkeit
Bsp.:
IFRS-Jahresabschluss
Darlehen
1 Mio. $
am 01.01.t0
Kurs 01.01.t0
0,90 $
HGB und IFRS: 0,9 Mio. €
Kurs 31.12.t0
1,15 $
HGB und IFRS: 1,15 Mio. €
Kurs 31.12.t1
0,875 $
HGB: 0.9 Mio. € und IFRS: 0,875 Mio. €
- 45 -
Kritische Würdigung
Klassifikation der Verbindlichkeiten nach HGB und nach IFRS ähnlich
Unterschiede sind Ab- oder Aufzinsung bei Differenz zwischen Markt- und Kreditzins
(nicht bei unwesentlichen Zinsdifferenzen, also praktische Anwendungsfälle begrenzt)
Unterschiede bei der Bildung eines Disagios
Unterschiede bei der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten
eher aktuelle Bewertung des Unternehmensvermögens nach IFRS
zeitnahe Substanz des Unternehmens (im HGB Vermögen eher zu niedrig ausgewiesen)
Gläubigerschutzgedanken im HGB
Ausnutzung der bilanzpolitischen Spielräume zu Lasten
des Informationsgehalts des Jahresabschlusses
Standardisierte Gliederung nach HGB und Mindestgliederung nach IFRS
hohe Spielräume im IFRS-Regelwerk
uneinheitliche Bilanzierungspraxis
IFRS-Jahresabschluss
In der Bilanzerstellung sollte für Transparenz
gesorgt werden
Verlagerung von Angaben in den Anhang - 46 -
Rückstellungen nach IAS 37
Eine Rückstellung ist eine Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss ist.
Kumulativ muss gelten:
rechtliche oder auch faktische Verpflichtung aus einem Ereignis der Vergangenheit
Ressourcenabfluss mit Nutzenabfluss zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit wahrscheinlich
verlässliche Schätzung der Höhe der Verbindlichkeit ist möglich
erstes Ansatzkriterium:
+ faktische Verpflichtung kann auch durch ein bloßes Gesetzesvorhaben veranlasst sein,wenn
die Verabschiedung des Gesetzes am Abschlussstichtag so gut wie sicher ist
+ faktisch auch, dann, wenn aus den Aktivitäten des Unternehmens beim anderen Partner
die gerechtfertigte Erwartung geweckt wird, gewisse Verbindlichkeiten übernehmen zu wollen
allerdings nur bei Außenverpflichtungen gegenüber Dritten (nicht unbedingt
identifiziert, auch der breiten Öffentlichkeit gegenüber)
Verpflichtungen gegenüber sich selbst (wie bei Aufwandsrückstellungen als
Innenverpflichtung im HGB) sind nicht zulässig
+ Übereinstimmung dagegen bei der Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften bzw. belastenden Verträgen
IFRS-Jahresabschluss
- 47 -
zweites Ansatzkriterium:
Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses zur Erfüllung der Verbindlichkeit
mehr spricht dafür als dagegen (Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses > 50%)
sonst Angabe einer Eventualverbindlichkeit im Anhang, aber kein bilanzieller Ausweis
Bsp.:
Bei einem Schadensersatzprozess muss das Unternehmen nach HGB die Rückstellung
aufrecht erhalten, solange auch nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Kläger
seinen Anspruch auf Nichtzulassungsbeschwerde durchsetzt
Fiktion des Risikos aus der Klage
Nach IFRS hat das Unternehmen zu prüfen, wie groß die Chance des Klägers ist, sich
mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde durchzusetzen
Ist die Chance gering, dann keine Rückstellung
drittes Ansatzkriterium:
Verlässliche Schätzung der Verbindlichkeit ist nur in seltenen Fällen nicht erfüllt (im HGB spielt die
Bewertbarkeit für die Frage eines Bilanzansatzes keine Rolle)
sonst Angabe einer Eventualverbindlichkeit im Anhang
IFRS-Jahresabschluss
- 48 -
Bewertung von Rückstellungen (1)
Nach IAS 37 nach bestmöglicher Schätzung („best estimate“)
Betrag nach vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung der Verpflichtung zum Bilanzstichtag notwendig
Schätzung abhängig von der Bewertung des Managements, von Erfahrungswerten aus ähnlichen
Transaktionen und gelegentlichen unabhängigen Sachverständigengutachten unter
Berücksichtigung aller zu Grunde liegender substanzieller Hinweise
+ analog zu § 253 I S.2 HGB (vernünftige kaufmännische Beurteilung)
Berücksichtigung von Risiken und Unsicherheiten. Nach IASB eher eine vorsichtige Bewertung
anhand sämtlicher relevanter Faktoren (aber keine Überbewertung von Rückstellungen
oder Schulden
keine stillen Reserven wie nach HGB)
+ nach HGB bei verschiedenen möglichen Werten immer der Höchstwert
+ nach IFRS lediglich der Mittelwert
IFRS-Jahresabschluss
- 49 -
Bewertung von Rückstellungen (2)
Werden die zur Erfüllung einer Verpflichtung erforderlichen Ausgaben ganz oder teilweise von einer anderen
Partei erstattet (z.B. auf Grund einer Entschädigungsklausel), so ist die Erstattung des separaten Vermögenswertes maximal bis zur Höhe des Rückstellungsbetrages zu aktivieren
alternativ auch Saldierung mit der Rückstellung auf der Passivseite
Bei langfristigen Rückstellungen mit wesentlichem Zinseffekt ist der Barwert der zukünftigen Ausgaben
(„present value“) anzusetzen
Abzinsung erniedrigt den Wert der Verbindlichkeit
nach § 253 II S.1 HGB ist ebenso eine Abzinsung zum durchschnittlichen Marktzinssatz
vorgesehen
Folgebewertung und Prüfung zu jedem Bilanzstichtag, ob die bestmögliche Schätzung widergespiegelt wird
Auflösung, wenn Sachverhalt, der zur Rückstellung Anlass gab, nicht mehr wahrscheinlich
ist und kein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen mehr droht
+ inhaltliche Übereinstimmung mit dem HGB
IFRS-Jahresabschluss
- 50 -
Angaben nach IAS 37
bei Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten umfangreichere Angaben als nach HGB
für jede Rückstellung eine Art „Rückstellungsspiegel“ notwendig mit Entwicklung des
Buchwertes vom Beginn der Periode bis zum Bilanzstichtag
Kritische Würdigung
nach HGB nach Ermessensspielraum umfangreiche Möglichkeiten zur Rückstellungsbildung
nach IFRS lediglich Pflichtrückstellungen bei Außenverpflichtungen
Reduzierung der Bilanzierungswahlrechte sind positiv zu sehen, um Rückstellungen für
nicht nachweisbare Aufwendungen zu vermeiden
kritisch aus Investorensicht ist Verbot von Aufwandsrückstellungen wie z.B. für Großreparaturen
Auslegungsspielräume bezüglich 50%-Grenze der Wahrscheinlichkeit problematisch gerade bei
Zwischenlagen (40%?, 50%? oder 60%?), insbesondere bei stark ermessensabhängigen
Rückstellungen wie z.B. für Prozessrisiken oder Schadensersatzansprüchen
Abzinsung langfristiger Rückstellunge nach IFRS wie nach HGB ist positiv zu sehen
Informationsfreundlichkeit des Abschlusses
IFRS-Jahresabschluss
- 51 -
Latente Steuern nach IAS 12
Man unterscheidet:
tatsächliche Steuern
nach dem nach steuerlichen Vorschriften ermitteltem Ergebnis (Steuerbilanzgewinn)
aufwandswirksam in der GuB anzusetzen plus zeitlicher Abgrenzung zwischen Auszahlung
und Aufwand, wenn nötig
latente Steuern
Abweichung des IFRS-Bilanzgewinns vom Steuerbilanzgewinn
Differenz zwischen tatsächlicher Steuerschuld und fiktiver Steuerschuld nach IFRS
> 0 : aktive latente Steuern
< 0 : passive latente Steuern
Ausweis der latenten Steuern soll dem Bilanzleser den Steueraufwand zeigen, der sich ergeben
würde, wenn das handelsrechtliche Ergebnis vor Steuern gleichzeitig auch Bemessungsgrundlage
der Ertragsbesteuerung wäre.
nach HGB: Maßgeblichkeitsprinzip:
geringeres Gewicht der latenten Steuern
nach § 274 HGB lediglich Wahlrecht für den Ansatz aktiver
latenter Steuern
nach IFRS:
größere Abweichungen zur Steuerbilanz (Bsp.: „fair value“)
IFRS-Jahresabschluss
- 52 -
Verschiedene Konzeptionen zur Abgrenzung latenter Steuern
Timing-Konzept (anfangs im HGB gültig, nach Einführung des BilMoG nun auch Temporary-Konzept)
Unterschied zwischen „handelsrechtlichem Ergebnis“ und „zu versteuerndem Gewinn“
(nach den Regeln des HGB)
(nach dem Steuerrecht)
+ Steuerabgrenzung, wenn die Bewertungsunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz
sich bei ihrer Entstehung und Verrechnung in der GuV auswirken
Temporary-Konzept (nach IAS 12)
Vergleich der Buchwerte zwischen IFRS- und Steuerbilanz
+ erfasst auch erfolgsneutrale Differenzen (z.B. innerhalb Neubewertungsrücklage)
Diese führen erst bei ihrer Auflösung zu Ergebnisdifferenzen zwischen IFRS- und Steuerbilanz
(Steuer wird auf den Gewinn erhoben und erfolgsneutrale Posten stellen per se keinen Gewinn dar)
Bsp.:
Grundstück
Buchwert: 10 Mio. €
Neubewertung nach IAS 16 zu 20 Mio. €
nur nach IFRS latente Steuerabgrenzung (im HGB AK/HK-Höchstwertprinzip)
Computer
IFRS-Jahresabschluss
Abschreibung Steuerbilanz: 0,3 Mio. €/Jahr
Abschreibung Handelsbilanz: 0,1 Mio. €/Jahr
sowohl nach HGB als auch nach IFRS zu beachten
- 53 -
Zeitliche Qualität der Differenzen
zeitlich begrenzte Differenzen:
Geschäftsvorfälle, die zu Aufwendungen und Erträgen führen, sind periodenverschoben,
kompensieren sich aber im Zeitverlauf, wobei der Zeitpunkt des Ausgleichs in der Regel
genau vorhersehbar ist:
Bsp.: Unterschiedliche Nutzungsdauern oder Unterschiede in den planmäßigen Abschreibungssätzen
permanente Differenzen:
kein ausgleichender Umkehreffekt
Bsp.: Aufwendungen im IFRS-Abschluss, die niemals steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt
werden oder weil gewisse Erträge nicht der Besteuerung unterliegen
quasi-permanente Differenzen:
gleichen sich in der Zukunft aus, aber Zeitpunkt des Ausgleichs ist nicht absehbar
Bsp.: Bewertungsdifferenzen bei Grundstücken, die sich erst im Fall einer Veräußerung oder bei
einer Liquidation des Unternehmens auflösen.
nach HGB (alt): Timing-Konzept in Verbindung mit zeitlich begrenzten Differenzen
nach IFRS
Temporary-Konzept in Verbindung mit zeitlich begrenzten als auch quasi-permanenten
und HGB(neu): Differenzen unabhängig vom Zeitpunkt der Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen
IFRS-Jahresabschluss
- 54 -
Methoden latenter Steuerabgrenzung
Deferred-Methode:
lediglich korrekte Relation zwischen Ertrag und Steueraufwand mit periodengerechter Zuordnung
der ertragsabhängigen Steueraufwendungen
Steuersatz der Abrechnungsperiode ist maßgebend
Liability-Methode:
Gegenüberstellung von Vermögenswerten bzw. Schulden in beiden Rechenwerken
die dadurch entstehenden latenten Steuern bilden Bilanzposten und verstehen sich als
Verbindlichkeiten bzw. Forderungen gegenüber dem Fiskus, deren Höhe vom zukünftigen
Steuersatz abhängt
auch nachträgliche Anpassung des latenten Steuerbetrags bei Steuersatzänderung
nach HGB (alt): Timing-Konzept in Verbindung mit einer Mischform aus Deferred- und Liability-Methode
nach IFRS:
Temporary-Konzept in Verbindung mit Liability-Methode
IFRS-Jahresabschluss
- 55 -
Bewertung passiver latenter Steuern
zu versteuernde temporäre Differenzen zwischen IFRS- und Steuerbilanz
mit Einzeldifferenzenbetrachtung über die einzelnen für die Steuerabgrenzung ursächlichen Sachverhalte
und Geschäftsvorfälle
Vermögenswerte IFRS > Vermögenswerte Steuerbilanz
Vermögenswerte IFRS, aber nicht Vermögenswerte in der Steuerbilanz
Verbindlichkeiten IFRS < Verbindlichkeiten Steuerbilanz
Verbindlichkeiten Steuerbilanz, aber nicht Verbindlichkeiten in IFRS-Bilanz
Im Geschäftsjahr der Realisierung durch Abschreibung oder Veräußerung ist der Gewinn nach
IFRS geringer als in der Steuerbilanz
entweder wegen höherem Aufwand auf Grund höherer Abschreibung höherer Vermögenswerte
oder wegen geringerem Veräußerungsgewinn, da Buchwert höher mit geringerer Marge
Bei Auflösung der Differenzen wird der passive Steuerabgrenzungsposten erfolgswirksam
aufgelöst
Ansatz nach § 274 I HGB und IAS 12, bei IFRS rechtsformunabhängig verlangt, während
nach HGB nur für Kapitalgesellschaften zwingend
IFRS-Jahresabschluss
- 56 -
Beispiele für die Entstehung passiver latenter Steuern
Mehrvermögen aus verlängerter Abschreibungszeit:
IFRS:
z.B. 40 Jahre
Steuerbilanz: z.B. 25 Jahre
Mehrvermögen in den Bilanzansätzen der Gebäude
Mehrvermögen aus niedrigeren Rückstellungen:
IFRS:
z.B. 0,3 Mio. € (= tatsächliches Risiko der Inanspruchnahme)
Steuerbilanz: z.B. 1,3 Mio. €
Abgrenzung bezüglich des Mehrvermögens von 1,0 Mio. €
Mehrvermögen aus Fremdwährungsverbindlichkeit
IFRS: Anpassung nach den Wechselkursen. Bei fallenden Wechselkursen auch niedrigere Buchwerte
Steuerbilanz: keine Anpassung der Fremdwährungsverbindlichkeiten erlaubt
Mehrvermögen nach IFRS steuerrechtlich abgrenzen
IFRS-Jahresabschluss
- 57 -
Bewertung aktiver latenter Steuern
bei abzugsfähigen temporären Differenzen zwischen IFRS- und Steuerbilanz und, wenn die aktivierten
latenten Steuern mit künftigen steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden können
Vermögenswerte IFRS < Vermögenswerte Steuerbilanz
Vermögenswerte in der Steuerbilanz, aber nicht Vermögenswerte IFRS
Verbindlichkeiten IFRS > Verbindlichkeiten Steuerbilanz
Verbindlichkeiten IFRS, aber nicht Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz
Die niedrigeren IFRS-Wertansätze beinhalten im Entstehungszeitpunkt einen
Steuervergünstigungseffekt (zukünftige Steuerentlastungen)
Ausbuchen der aktivierten latenten Steuern ergebniswirksam während der Periode
der niedrigeren tatsächlichen Steuerbelastung
nach § 274 II HGB lediglich Ansatzwahlrecht, wird in der Regel aber kaum ausgeübt
IFRS-Jahresabschluss
- 58 -
Bedingung der zukünftigen verrechenbaren Gewinne
Aktive latente Steuern sind nach IAS 12 nur in dem Umfang zu bilanzieren, in dem künftige steuerpflichtige
Gewinne wahrscheinlich sind, gegen die die aktiven latenten Steuern verrechnet werden können
(da nur verrechenbar gegen künftige Steuerzahlungen und keine direkte Forderung gegenüber dem Fiskus)
Steuerpflichtiger Gewinn ist nach IAS 12 wahrscheinlich, wenn:
1.
Passive latente Steuern und aktive latente Steuern bezüglich der gleichen Steuerbehörde bestehen
und sich im gleichen Geschäftsjahr auflösen
2.
Das Unternehmen erwartet in der Zukunft ein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen
3.
Das Unternehmen kann steuerpflichtige Gewinne generieren, z.B. durch Auflösung bislang
steuerfreier stiller Reserven durch Verkauf
Bsp.: Sale-and-Lease-back-Transaktion
IFRS-Jahresabschluss
- 59 -
Sonderfall aktiver latenter Steuern bei Verlustvortrag
Rücktragbare Verluste beinhalten einen direkten Anspruch auf Steuerrückzahlung und damit eine
bilanzierbare Forderung
Vorzutragende Verluste beinhalten aber keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Steuererstattung, sondern
lediglich das Recht auf Verrechnung mit positiven zukünftigen Einkünften
vorteilhafter Steuereffekt ist nach IAS 12 als aktive latente Steuer zu aktivieren
steuermindernde Auflösung, wenn das Unternehmen wieder die Gewinnzone erreicht
Wahrscheinlichkeit muss aber gegeben sein, dass zukünftig ein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen
erwirtschaftet wird.
Beispiele:
Erwirtschaftung von Gewinnen, bevor die ungenutzten steuerlichen Verluste verfallen
Verlustvorträge sind einmalig und stammen von Ursachen ab, die sich voraussichtlich nicht
wiederholen werden.
Es sind Steuergestaltungsmöglichkeiten gegeben, die eine Verrechnung erlauben
Es existieren passive latente Steuern gegenüber der gleichen Steuerbehörde, gegen die die zu
versteuernden Beträge verrechnet werden können
nach HGB: Vorsichtsprinzip verbietet eine Aktivierung
nach IFRS: Ansatzpflicht
IFRS-Jahresabschluss
- 60 -
Beispiel mit einem Verlustvortrag
t1
t0
Bilanzergebnis vor Steuern
-1000.0
+ 400.0
t2
+ 800.0
abzuführende Steuern
0
0
- 100.0
(Steuersatz 50%)
Ergebnis nach Steuern
gemäß HGB
(Verlustvortrag)
aktive latente Steuern
gemäß IFRS
Auflösung der
latenten Steuern
IFRS-Jahresabschluss
-1000.0
500.0
0
Bilanzansatz aktiver
latenter Steuern in der
IFRS-Bilanz
+ 500.0
Ergebnis nach Steuern
gemäß IFRS-Bilanz
-500.0
+ 400.0
0
- 200.0
+ 300.0
+ 200.0
+ 700.0
0
- 300.0
0
+ 400.0
- 61 -
Bewertung der latenten Steuern (1)
+ nach der Liability-Methode:
Steuersatz, dessen Gültigkeit für den Zeitpunkt der Auflösung einer temporären Differenz
bzw. der Nutzung eines Verlustvortrages erwartet wird.
Ist ein zukünftiger, divergierender Steuersatz nicht bekannt, so ist nach IAS 12 auf den am
Bilanzstichtag geltenden Steuersatz abzustellen
vergleichbar mit der Deferred-Methode
eine bloße Schätzung ist nicht erlaubt
ist jedoch eine hinreichende Sicherheit gegeben, wie bei voraussichtlichem
Inkrafttreten von Steuersatzänderungen durch den Fiskus, erfolgt die Bewertung
neuer oder die Umbewertung bestehender latenter Steureansprüche anhand des
zukünftig geltenden Steuersatzes
+ nach HGB und auch nach IFRS ist die gesamte Ertragssteuerbelastung des Unternehmens einzubeziehen
bei Kapitalgesellschaften: Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag
bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften: lediglich Gewerbeertragssteuer
da Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag der Privatsphäre
des Eigners bzw. der Gesellschafter zuzurechnen sind
zur Gewerbeertragssteuer: bei Standorten des Unternehmens in Gemeinden mit verschiedenen
Hebesätzen ist ein durchschnittlicher Steuersatz zu ermitteln
IFRS-Jahresabschluss
- 62 -
Bewertung der latenten Steuern (2)
+ Bei der Festlegung des relevanten Steuersatzes ist die gegenwärtige Erwartung des Unternehmens
zu berücksichtigen, wann die Buchwerte der Vermögensgegenstände realisiert bzw. die Schulden
erfüllt werden
Bsp.:
IFRS-Jahresabschluss
Buchwert zum 31.12.t0:
nach IFRS:
100 T€
nach Steuerbilanz: 80 T€
Nutzungsdauer:
nach IFRS:
5 Jahre
nach Steuerrecht: 4 Jahre
Steuersatz:
in t1 40%, nach t1 30%
Verkauf beabsichtigt in t1:
Unterschied der Buchwerte: 100 T€ - 80 T€ = 20 T€
passive latente Steuer 20 T€ 0,4 = 8 T€
Verbleib im Unternehmen:
Abschreibung in beiden Fällen: 20 T€
ergebniswirksamer Unterschied in der letzten Periode nach IFRS!
passive latente Steuer 20 T€ 0,3 = 6 T€
- 63 -
Bewertung der latenten Steuern (3)
+ Eine Abzinsung latenter Steueransprüche und -schulden ist nach IAS 12 nicht zulässig
durch Verbot der Diskontierung eher Überbewertung latenter Steuern (besonders bei langfristigen
temporären Differenzen (z.B. bei Grund und Boden))
Begründung:
- Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung
- wirtschaftlich nicht vertretbare Komplexität einer solchen Vorgehensweise
- quasi-permanente Differenzen machen auf Grund des ungewissen Abzinsungszeitraumes eine
Diskontierung praktisch unmöglich
+ Neubewertung latenter Steuern möglich, wenn Gewinneinschätzung negativ
Abwertung, wenn zukünftig nicht ausreichende zu versteuernde Gewinne zur Verfügung stehen
Wertaufholung bei zukünftig positiverer Tendenz und vorherig erfolgter Abwertung
IFRS-Jahresabschluss
- 64 -
Ausweis der latenten Steuern
+ Nach IAS 12 getrennt von tatsächlichen Steueransprüchen und -schulden unter den langfristigen
Vermögenswerten und Schulden, selbst, wenn die Auflösung kurzfristig ist (z.B.im Laufe des folgenden
Geschäftsjahres)
+ Nach IAS 12 sind aktive und passive latente Steuern unsaldiert auszuweisen
Eine Saldierung ist nach IAS 12 vorgeschrieben, wenn das Unternehmen berechtigt ist,
tatsächliche Steueransprüche gegen tatsächliche Steuerschulden aufzurechnen oder wenn
sich die latenten Steuern auf Ertragssteuern beziehen, die von der gleichen Steuerbehörde
erhoben werden
+ Nach IAS 12 in der GuV kein getrennter Ausweis von tatsächlichen und latenten Steueraufwendungen
oder -erträgen
saldiert im Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“
IAS 12 fordert eine gesonderte Darstellung lediglich für den Steueraufwand, der der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzuordnen ist
+ Nach HGB sind passive und aktive latente Steuern saldiert auszuweisen
Passive latente Steuern sind als gesonderte Rückstellung oder als Steuerrückstellung (mit „davon“-Vermerk)
auszuweisen
Bei nach der Saldierung verbleibenden aktiven latenten Steuern auf Aktivseite ausweisen und im Anhang
erläutern
in der GuV auch nach HGB Ausweis im Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“
IFRS-Jahresabschluss
- 65 -
Angaben nach IAS 12
umfangreiche Angabepflichten nach IFRS im Vergleich zum HGB
da in GuV nur im Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“
Aufgliederung in seine wesentlichen Komponenten
Unterscheidung zwischen tatsächlichen und latenten Steueraufwendungen und -erträgen in
den Anhang verlagert
Angaben über erfolgsneutrale Veränderungen der latenten Steuern
Angaben über Wertberichtigungen im Zusammenhang mit Verlustvorträgen
Angaben über die anzuwendenden Steuersätze
Überleitungsrechnung für den Zusammenhang zwischen tatsächlichem Steueraufwand bzw.
-ertrag und dem Produkt aus IFRS-Ergebnis und anzuwendenden Steuersatz
anstatt auf nomineller Basis auch relative Überleitungsrechnung prozentual bezüglich
der Steuersätze erlaubt
IFRS-Jahresabschluss
- 66 -
IFRS-Jahresabschluss
Kritische Würdigung
verbesserte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens
hoher Informationsgehalt
vollständige paritätische Steuerabgrenzung bei Ausweis passiver und aktiver latenter Steuern
Temporary-Konzept ist positiv zu bewerten
jede temporäre Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenz ist bilanziell abzugrenzen, auch
erfolgsneutrale Höherbewertungen
offen gelegte stille Reserven werden auch den passiven latenten Steuern zugewiesen, und
nicht nur dem bilanziellen Eigenkapital (bei Neubewertung)
nach HGB Vorsichtsprinzip:
- Passivierungspflicht nach § 274 I HGB
- Aktivierungswahlrecht nach § 274 II HGB
Begrenzung der Steuerabgrenzung auf Kapitalgesellschaften
nach IFRS Steuerabgrenzung gültig auch für Nicht-Kapitalgesellschaften
umfassende Abgrenzungspflicht ist bezüglich der Erfassung aller Fälle sehr komplex und zeitaufwändig
(Verfolgung der Posten über mehrere Jahre)
Beurteilung der Aktivierungsfähigkeit latenter Steuern schwierig
Erleichterung ist hingegen das Abzinsungsverbot
nach IFRS konkrete Aussagen über potentielle Zahlungsmittelzu- und -abflüsse möglich
Aussagekraft der Steuerquote ist erhöht
- 67 -
Leasing nach IAS 17
Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt.
Bsp.: Computer, Fahrzeuge, Inneneinrichtungen von Restaurants
Leasingquote am gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen: 20%-30% (Substitut für Bankkredite)
Leasingverhältnisse
Finanzierungsleasing
Operating-Leasing
Alle mit dem Eigentum
verbundenen Risiken und
Chancen werden übertragen
Nicht das rechtliche Eigentum, sondern das „wirtschaftliche bzw. effektive Eigentum am
Leasinggegenstand ist entscheidend“.
IFRS-Jahresabschluss
- 68 -
Kriterien zum Finanzierungsleasing nach IAS 17
Eigentumsübertragung am Ende der Laufzeit
Kaufoption zu einem günstigen Preis
Laufzeit des Leasingverhältnisses über den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer
der Vermögenswertes
Barwert der Mindestleasingzahlungen entspricht mindestens beizulegendem Zeitwert des
Leasinggegenstandes
spezielle Beschaffenheit des Leasinggegenstandes (Spezial-Leasing)
nach HGB keine Zurechnungskriterien
Kriterien richten sich nach den steuerlichen Erlassen der Finanzverwaltung
(maßgebend ist aber auch hier das wirtschaftliche Eigentum)
Man unterscheidet:
Vollamortisationsverträge
Mobilienleasing
IFRS-Jahresabschluss
Teilamortisationsverträge
Immobilienleasing
- 69 -
Das Kriterium der wirtschaftlichen Nutzungdauer
Anders als nach IFRS kann der Vermögensgegenstand beim Finanzierungsleasing je nach Art des Vertrages
nach HGB entweder dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber zugerechnet werden
nach Steuerrecht kennt genau definierte quantitative Schranken, während nach IFRS eher
qualitative Kriterien gegeben sind
Bsp.: Laufzeitkriterium des Leasingvertrages: Zurechnung bei Leasingnehmer
nach IFRS, wenn Laufzeit den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des
Vermögenswertes ausmacht (praktisch 50% + 1%)
nach US-GAAP Schranke bei 75%
nach HGB >90% aber auch <40% der steuerlich geltenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer,
die gewöhnlich kürzer ist als die wirtschaftliche Nutzungsdauer
Bsp.: Eine Laufzeit von 80% entweder
IFRS-Jahresabschluss
nach IFRS: Leasingnehmer
nach HGB: Leasinggeber
- 70 -
Ansatz des Finanzierungsleasing nach IAS 17
Beim Leasingnehmer:
Aktivierung des Leasinggegenstandes
Passivierung einer Verbindlichkeit in gleicher Höhe
Planmäßige Abschreibung bei abnutzbarem Vermögenswert
Auflösung der Verbindlichkeit (Zinsen sofort als Aufwand, Tilgung mindert die Restschuld)
Beim Leasinggeber:
Aktivierung einer Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswertes
Leasingrate zur Reduktion der Forderung als auch für ergebniswirksamen Finanzertrag
Nach HGB ähnlich, jedoch muss die erstmalige Bewertung des Objektes zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers erfolgen
IFRS-Jahresabschluss
- 71 -
Ansatz des Operatingleasing nach IAS 17
Beim Leasingnehmer:
Verbuchung der Leasingzahlungen als Aufwand
Beim Leasinggeber:
Aktivierung im Anlagevermögen zum Nettoinvestitionswert (Barwert der Mindestleasingzahlungen
einschließlich Restwert)
aufwandswirksame Abschreibung des Vermögensgegenstandes
Erfassung der Leasingerträge (meist linear über die Laufzeit, sonst entsprechend dem
Ertragsverlauf, wenn dieser nicht linear) spiegelbildlich zum Leasingaufwand des
Leasingnehmers
Nach HGB Erfassung nicht zum Nettoinvestitionswert, sondern zu Anschaffungskosten
IFRS-Jahresabschluss
- 72 -
Kritische Würdigung
je nach Rechnungslegungssystem entweder Zuordnung zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer
Bilanzielle und erfolgswirtschaftliche Unterschiede, die einen Vergleich erschweren
tendenziell nach IFRS eher Aktivierung beim Leasingnehmer
Bsp.: <90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, aber mehr als den Großteil
der wirtschaftlichen Nutzungsdauer
nach IFRS eher Nutzenzufluss entscheidend, nach HGB eher Vorsichtsprinzip
positiv für den Informationsgehalt des IFRS-Abschlusses
vollständige bilanzielle Abbildung von Nutzungspotenzialen und entsprechenden Verpflichtungen
meist wird der Ansatz einer Verbindlichkeit beim Leasingnehmer negativ interpretiert, da der
finanzielle Vorteil des Leasing dadurch beinahe verschwindet
Zuordnungskriterien nach IFRS aber nicht klar
Rückgriff auf steuerlich geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sicherlich praktikabler
Qualitative Kriterien sind zu vage, die umfangreiche Interpretationsspielräume eröffnen
IFRS-Jahresabschluss
- 73 -
Langfristige Fertigungsaufträge nach IAS 11
Laufzeit über zwei oder mehr Geschäftsperioden des Herstellers
Bsp.: in der Bauwirtschaft bei Gebäuden, Straßen, Brücken, Pipelines, Tunnel oder Raffinerien
hohes unternehmerisches Risiko
Bilanzierungsmethode
Completed-Contract-Methode
Percentage-of-Completion-Methode
nach HGB gültig (Realisationsprinzip)
Erfassung nach dem Leistungsfortschritt
entsprechend dem Fertigstellungsgrad des Auftrags
zwingend nach IFRS, wenn verlässlich bewertbar
erst im Zeitpunkt der Fertigstellung
und Abnahme des Projekts realisiert
Vorsichtige Bestimmung der
Periodengewinne
nach IAS 11 zwei grundlegende Vertragstypen:
Kostenzuschlagsmethode
(cost plus contract)
vertraglich fixierte Kosten plus
Gewinnaufschlag
IFRS-Jahresabschluss
gesamte Auftragskosten müssen
eindeutig identifizierbar und
verlässlich messbar sein
Festpreisvertrag
(fixed price contract)
Fixe Auftragskosten mit Preisgleitklausel
Zuverlässige Schätzung der gesamten
Auftragskosten und der noch anfallenden Kosten plus Angabe des Fertigstellungsgrads am Bilanzstichtag möglich - 74 -
Messung des Fertigstellungsgrads eines Auftrags nach IAS 11
Verhältnis der zum Bilanzstichtag angefallenen Kosten zu den Gesamtkosten
(cost-to-cost-Methode) (inputorientiert)
Bsp.: Gesamtkosten (geschätzt): 1.000.000 €
Kosten (bislang):
300.000 €
Fertigstellungsgrad 30%
Nur Kosten, die bereits zu Verbrauch geführt haben. Also kein zwar bezogenes, aber noch nicht
verbrauchtes Material. Keine schon bezahlte, aber noch nicht erbrachte Subunternehmerleistungen.
Vergleich der am Stichtag erbrachten Leistungen mit der geschätzten Gesamtleistung (inputorientiert)
Bsp.:
geleistete Arbeitsstunden geplant: 10.000 Zeiteinheiten
geleistet: 2.500 Zeiteinheiten
Fertigstellungsgrad 25%
auch z.B. Anzahl der Maschinenstunden
Vollendung eines Anteils am Gesamtwert (outputorientiert)
Bsp.: leicht anwendbar bei linearen Beziehungen wie z.B. Asphaltierung einer Straße
als Verhältnis der asphaltierten Kilometer zu den Gesamtkilometern
Bei nichtlinearen Beziehungen schwierig (z. B. auch bei Geschossen oder auch bei errichteten
Kubikmetern im Hochbau, da nie absolut vergleichbare Untereinheiten)
Mengenbetrachtung mit Gewichtungsfaktoren (dann eigentlich wiederum Inputfaktoren nötig)
IFRS-Jahresabschluss
- 75 -
Beispiel für den Fertigstellungsgrad
Schiffsbaufirma
Auftrag 10 Mio. € in t3
geschätzte Herstellungskosten: t1: 1 Mio. €
t2: 3 Mio. €
t3: 4 Mio. €
1/8
3/8
4/8
Position/Jahr
t1
t2
t3
Position/Jahr
t1
t2
Umsätze
-
-
10
Umsätze
1,25
3,75
Aufwand
1
3
4
Aufwand
1
3
4
Bestandsveränder.
1
3
-4
Bestandsveränder.
-
-
-
unfertige
Erzeugnis.
1
4
-
unfertige
Erzeugnis.
-
-
-
Forderungen
-
-
10
3,75
5
Gewinn
0
0
2
Completed-Contract-Methode
Forderungen 1,25
Gewinn
0,25
0,75
t3
5
1
Percentage-of-Completion-Methode
Erwartete Gesamtverluste aus Fertigungsaufträgen sind sowohl nach HGB und nach IFRS sofort
als Aufwand zu verbuchen
keine anteilige Verlustrealisierung
IFRS-Jahresabschluss
- 76 -
Kritische Würdigung
Completed-Contract-Methode führt zu Schwankungen in der Ertragsentwicklung des Unternehmens
schwierige Beurteilung der tatsächlichen Ertragslage des Unternehmens
schlechte Vergleichbarkeit von Abschlüssen im Zeitablauf sowie im Unternehmensvergleich
Bei Percentage-of-Completion-Methode
Umsatz- und Ergebnisglättung
Informationsnutzen im Sinne eines „true and fair-view“
Möglichkeit von Gewinnausschüttung, obwohl Projekt noch nicht erfolgreich abgeschlossen
Verringerung dieser Gefahr durch strenge Voraussetzungen dieser Methode
Für Kostenmethode detailliertes Projektcontrolling mit genauer Kalkulation der Projektkosten nötig
hoher Aufwand für KMU
Verzahnung zwischen Bilanzierung und Controlling im Bereich der langfristigen Fertigungsaufträge
Annäherung von externem und internem Rechnungswesen
IFRS-Jahresabschluss
- 77 -
Kapitalflussrechnung (Cash flow statement) nach IAS 7
Beurteilung der Vermögenslage
Bilanz (Vermögen und Kapital zum Bilanzstichtag)
Ertragskraft des Unternehmens
GuV (Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres)
Finanzlage des Unternehmens
KFR (Kapitalflussrechnung) (Ein- und Auszahlungen einer
Abrechnungsperiode)
AV
KFR
EK
UV
DEK
FM
S
GuV
DFM
Bilanz
IFRS-Jahresabschluss
- 78 -
Kapitalflussrechnung (Cash flow statement) nach IAS 7
Nach IAS 7 Fähigkeit des Unternehmens Zahlungsüberschüsse zu erwirtschaften (Innenfinanzierung)
Liquidität
Fähigkeit des Unternehmens kreditwürdig zu bleiben und seinen Verbindlichkeiten nachzukommen
zeitgerechte Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
Überleitung zwischen Erfolgs- und Zahlungsgrößen
Divergenz zwischen Jahresüberschuss/ - fehlbetrag und der dazugehörigen Zahlungsvorgänge
Auswirkung der Investitions- und Finanzierungsvorgänge auf die Finanzlage des Unternehmens
IFRS-Jahresabschluss
- 79 -
Kapitalflussrechnung (Cash flow statement) nach IAS 7
FM = Finanzmittelfond berücksichtigt liquide Mittel
also Zahlungsmittel (Barmittel und Sichteinlagen) (Cash)
und Zahlungsmitteläquivalente (Restlaufzeit nach Anschaffung < 3 Monate) (kurzfristige, äußerst liquide
Investitionen, die geringen Wertschwankungen unterliegen und jederzeit umwandelbar sind)
(auch liquides Finanzvermögen, wenn kurze Restlaufzeit und festgelegter Einlösungszeitpunkt)
(Cash Equivalents)
Cash Flows
(nach Cash Management)
alle weiteren Finanzinvestitionen sind der Investitionstätigkeit zuzuordnen
Kontokorrentverbindlichkeiten (häufiger Wechsel zwischen Soll- und Habenbeständen)
zählen zu den Cash Equivalents (als Negativposten (Schulden) sind sie abzuziehen)
genaue Angaben darüber im Anhang
IFRS-Jahresabschluss
- 80 -
Kapitalflussrechnung (Cash flow statement) nach IAS 7
Man unterscheidet
Finanzflussformat
Einteilung in Mittelherkunft und Mittelverwendung
Aktivitätsformat
Zuordnung nach betrieblichen Funktionsbereichen
Mittelherkunft
operativer Bereich
- Innenfinanzierungszuflüsse
- Außenfinanzierungszuflüsse
- Desinvestitionszuflüsse
Investitionsbereich
Mittelverwendung
Finanzierungsbereich
Summe = Finanzmittelbereich (Veränderung
der Finanzmittel)
- Investitionsabflüsse
- Definanzierungsabflüsse
Summe = Veränderung der Fondsmittel
liegt dem IAS 7 zu Grunde
- Zuordnung je nach Betriebszweck
IFRS-Jahresabschluss
ein Grundstück kann bei einem Immobilienunternehmen operativ sein, sonst Anlagegut, also Investitionstätigkeit
- 81 -
IFRS-Jahresabschluss
Kapitalflussrechnung (Cash flow statement) nach IAS 7
Man unterscheidet:
operativer Bereich (Cash Flow aus betrieblicher Geschäftstätigkeit)
aus Herstellung und Lieferung von Gütern sowie Erbringung von Dienstleistungen
Zufluss aus Kundenbeziehungen und Abflüsse für Material und Personal
Selbstfinanzierungskraft des Unternehmens (Innenfinanzierung)
Investitionsbereich (Cash Flow aus Investitionstätigkeit)
Mittelzuflüsse aus Desinvestitionen (z.B. Abgang von Sachanlagen)
Mittelabflüsse für Investitionen, Erwerb und Veräußerung von Unternehmensressourcen
Mittelüberschuss bzw. Mitteldefizit aus Investitions- und Desinvestitionsmaßnahmen
Deren Addition ergibt Finanzüberschuss der Innenfinanzierung nach Investitionen (Free Cash Flow)
als Finanzbedarf für die Außenfinanzierung
(Außen-)Finanzierungsbereich (Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit)
Transaktionen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern
Umschichtungen innerhalb der einzelnen Fonds, also Umwandlung ohne Zahlungswirksamkeit sind
nicht aufzuführen (zu saldieren), aber im Anhang zu erläutern
- 82 -
IFRS-Jahresabschluss
Cash Flow aus betrieblicher Geschäftstätigkeit
- 83 -
Gesamter operativer Bereich und Negativabgrenzung zur Investitions- und Finanzierungstätigkeit
Man unterscheidet
direkte Methode
indirekte Methode
Cash Flow = Periodenergebnis vor außerordentl. Posten
Cash Flow =
Zahlungseingänge aus Verkauf von Erzeugnissen,
Waren und Dienstleistungen
+/- Abschreibungen / Zuschreibungen auf das AV
+/- Zunahme / Abnahme der Rückstellungen
+/- sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
- Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
(z.B. Lohn- und Gehaltszahlungen)
+ Zahlungseingänge aus Lizenzen, Honoraren
und anderen Erlösen
-/+ Gewinn / Verlust aus dem Abgang aus dem AV
-/+ Zunahme / Abnahme des UV (Bestandsveränderung)
-/+ Zunahme / Abnahme der Forderungen aus LuL
+/- Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen
Posten
+/- Ein- und Auszahlungen an Versicherungsunternehmen
für Prämien, Schadensregulierung, Renten und andere
Versicherungsleistungen
+/- sonstige Ein- und Auszahlungen, die nicht der
Investitions- und Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind.
+/- Zunahme / Abnahme der Verbindlichkeiten aus LuL
-/+ Zunahme / Abnahme anderer Aktiva, die nicht zur
Investitions- und Finanzierungstätigkeit zählen
+/- Zunahme/ Abnahme anderer Passiva, die nicht zur
Investitions- und Finanzierungstätigkeit zählen
+/- Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
Erweiterung um erfolgsneutrale, aber zahlungswirksame Investitionen und Desinvestitionen im operativen Netto-UV
Cash Flow aus betrieblicher Geschäftstätigkeit
Besondere Posten:
Erweiterung bei der indirekten Methode um erfolgsneutrale, aber zahlungswirksame Investitionen und
Desinvestitionen im operativen Netto-Umlaufvermögen (z.B. Barkauf von Roh-, Hilfs, und Betriebsstoffen)
Umbuchung in andere Bereiche (z.B. Ertrag und Verlust aus Anlageabgängen)
Gezahlte Ertragssteuern
meist im operativen Bereich, es sei denn, die Ursachen liegen eindeutig im Investitionsoder Finanzierungsbereich. Meist ist eine Aufschlüsselung aber zu aufwändig.
Gezahlte Zinsen
Entweder im operativen Bereich oder alternativ Finanzierungsbereich
Erhaltene Zinsen oder erhaltene Dividenden
Entweder im operativen Bereich oder alternativ Investitionstätigkeit
IFRS-Jahresabschluss
- 84 -
IFRS-Jahresabschluss
Cash Flow aus Investitionstätigkeit
„Erwerb von und die Verfügung über Anlagevermögen und andere Investitionen, die nicht den geldnahen Mitteln
zugerechnet werden.“
nur direkte Methode erlaubt (Fähigkeit des Unternehmens in Zukunft Ein- und Auszahlungen zu
generieren oder zu vermeiden)
Cash Flow =
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
- Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen (auch selbst erstellte Sachanlagen und
aktivierte Entwicklungskosten)
+ Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen AV (auch aktivierte Entwicklungskosten)
- Auszahlungen für Investitionen in Gegenstände des immateriellen AV
+ Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens (auch Beteiligungen)
- Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen (auch Beteiligungen)
+ Einzahlungen auf Grund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzmitteldisposition
(soweit keine Zahlungsmitteläquivalente und nicht zu Handelszwecken)
- Auszahlungen auf Grund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzmitteldisposition
(soweit keine Zahlungsmitteläquivalente und nicht zu Handelszwecken)
+ Einzahlungen aus der Tilgung von Krediten, die Dritten gewährt wurden
- Auszahlungen im Rahmen von Kreditgewährung an Dritte
- 85 -
Cash Flow aus Investitionstätigkeit
Besondere Posten:
nicht alle Zu- und Abgänge des Anlagevermögens zählen
keine Tauschvorgänge, kein Finanzierungsleasing, keine Sacheinlagen
nur im Anlagenspiegel, nicht aber in der KFR
Gezahlte Ertragssteuern
zählen als Cash Flow aus betrieblicher Geschäftstätigkeit
fallen sie implizit im Zusammenhang mit genau bestimmten Investitionsobjekten
an, erfolgt der Ausweis alternativ unter der Investitionstätigkeit
Erhaltene Zinsen und erhaltene Dividenden
erhaltene Zinsen (bei Aktivierung als Teil der Anschaffungskosten) unter den
Investitionskosten zu erfassen
Umbuchung vom operativen Bereich in den Investitionsbereich, da die zu Grunde liegenden
Vorgänge diesem Bereich zuzuordnen sind (z.B. Ertrag oder Verlust aus Anlageabgängen im
operativen Bereich, damit die Zahlungseingänge aus der Desinvestition in voller Höhe
- und nicht nur der Buchwert - im Investitionsbereich erfasst werden kann)
IFRS-Jahresabschluss
- 86 -
Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit
nur direkte Methode erlaubt (Außenfinanzierung)
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführung (Kapitalerhöhung, Verkauf eigener Anteile, etc.)
- Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter (Dividenden, Erwerb eigener
Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen)
}
Eigenfinanzierung
+ Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-)Krediten
(langfristige Kreditaufnahme)
- Auszahlungen aus der Tilgung von Anleigen und (Finanz-)Krediten (Tilgung langfristiger Kredite)
(auch Tilgung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverträgen)
Besondere Posten:
gezahlte Zinsen
meist im operativen Bereich, kann aber auch alternativ im Finanzbereich erfasst werden (Tilgungsund Zinsanteil eines Rückzahlungsbetrags sind also einzeln zuzuordnen je nach Wahlrecht)
gezahlte Dividenden
meist im Finanzierungsbereich, aber alternativ im operativen Bereich, um zu signalisieren, inwieweit
Dividenden aus dem laufenden Geschäft bezahlt werden können
gezahlte Ertragssteuern
IFRS-Jahresabschluss
meist im operativen Bereich, kann aber alternativ auch im Finanzbereich erfasst werden, wenn
- 87 eindeutig zuzuordnen
Beispiel KFR
Folgende Geschäftsvorfälle:
(1)
Gewinn vor Steuern 600.000 €
(2)
Abschreibungen von 84.000 €
(3)
Finanzerträge von 60.000 € (davon erhalten (vereinnahmt) 50.000 €)
(4)
Zinsaufwendungen von 100.000 € (Zahlung von 70.000 €, 30.000 € aus Wertanpassung wegen
Aufzinsung Zero-Bond)
(5)
Bestandserhöhung Vorräte 220.000 €
(6)
Steueraufwand (300.000 €), Steuerzahlungen 360.000 €
(7)
Kapitalerhöhung 16.000 €, gezahlte Dividenden 6.000 €, Tilgung von Darlehen 10.000 €
(8)
Investition ins Anlagevermögen 200.000 €, davon Leasing 110.000 €
Desinvestition mit Veräußerungszahlung von 10.000 € (bei einem Buchwert von 6.000 €)
(9)
Zahlungsmittelfond zu Beginn der Periode: 27.000 €
IFRS-Jahresabschluss
- 88 -
Beispiel KFR
Periodengewinn vor Steuern ((6) Steueraufwand von 300.000 € braucht nicht beachtet
zu werden, da er nicht in Abzug gebracht wurde)
Abschreibung (2)
Aufwand, aber keine Auszahlung
Bestandserhöhung (5) Ertrag, aber keine Einzahlung
Gewinn aus Abgang
Anlagevermögen (8)
Abgrenzungsbuchung zum Investitionsbereich
Finanzerträge (3)
Erfassung nur der tatsächlich erhaltenen Zahlungen,
daher zunächst Abzug der erfolgswirksamen Größe
Zinsaufwendungen (4) Erfassung nur der tatsächlich gezahlten Zinsen,
daher zunächst Addition der erfolgswirksamen Größe
=
=
600.000 €
+ 84.000 €
- 220.000 €
- 4.000 €
- 60.000 €
+ 100.000 €
Mittel aus laufender Geschäftstätigkeit
500.000 €
vereinnahmte Zinsen
und Dividenden (3)
tatsächlich erhaltene Finanzerträge
+ 50.000 €
gezahlte Zinsen (4)
tatsächlich gezahlte Zinsen
- 70.000 €
gezahlte Ertragssteuern (6)
tatsächlich gezahlte Steuern
- 360.000 €
Cash Flow aus betrieblicher Geschäftstätigkeit (I)
IFRS-Jahresabschluss
120.000 €
- 89 -
Beispiel KFR
Erwerb von Sachanlagen (8)
Abzug der Leasingzahlung
- 90.000 €
Verkaufserlöse Sachanlagen (8)
voller Veräußerungspreis, da
Veräußerungserlös schon abgegrenzt
im operativen Bereich
+ 10.000 €
= Cash Flow aus Investitionstätigkeit (II)
Erlöse aus Kapitalerhöhung (7)
gezahlte Dividenden (7)
Tilgung Darlehen (7)
= Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit (III)
- 80.000 €
+ 16.000 €
- 6.000 €
- 10.000 €
0€
Zahlungsmittelvortrag (9)
+ 27.000 €
Nettozunahme Zahlungsmittel (S I + II + III)
+ 40.000 €
= Liquide Mittel
IFRS-Jahresabschluss
67.000 €
- 90 -
IFRS-Jahresabschluss
Kritische Würdigung
- 91 -
Information über Finanzlage des Unternehmens unter besonderer Berücksichtigung der Liquidität
Zahlungsfähigkeit ist wichtiger für einen Investor oder Gläubiger als z.B. die Ertragslage
Verwendung von Cash Flows
Bedeutung im Konzept des „Shareholder value“
Fondsvermögen ist eng definiert, was positiv zu sehen ist
nur Zahlungsmitteläquivalente, keine Forderungen oder Verbindlichkeiten aus LuL
allerdings Auslegungsspielraum bezüglich des Verkaufszeitpunktes von Finanzinvestitionen
weite Definition der Zahlungsmitteläquivalente möglich, als tatsächlich sinnvoll
Berichtsperiode teilweise zu grob
für kurzfristige Liquiditätsprobleme (Unterliquidität in nur einem Monat des Berichtsjahres)
nicht eindeutig genug
Aufstellung von prospektiven KFR anhand von Plan- oder Prognosedaten wäre von Informationswert
Allerdings Aufwand sehr hoch, gerade bei KMU
KFR ist das Informationsinstrument für die Finanzlage eines Unternehmens, das Bilanz und GuV ergänzt
Eigenkapitalveränderungsrechnung
Obligatorisches Rechnungslegungsinstrument im IFRS-Jahresabschluss
Eigenkapitalentwicklung, Eigenkapitalspiegel, Eigenkapitalüberleitung
Nach IAS wahlweise Darstellung
sämtlicher Veränderungen des Eigenkapitals
nur die Veränderungen des Eigenkapitals, die nicht durch Ausschüttungen oder Kapitaltransaktionen
mit Eigentümern entstehen
Zu- und Abnahme des Reinvermögens während der Periode
Nach § 297 I HGB auch für den Konzernabschluss gefordert
hat im IFRS-Jahresabschluss größere Bedeutung, wegen erfolgsneutraler Eigenkapitalveränderungen
IFRS-Jahresabschluss
- 92 -
IFRS-Jahresabschluss
Eigenkapitalveränderungsrechnung
Eigenkapitalveränderung (comprehensive-income)
erfolgsneutral (i.w.S.)
erfolgswirksam
Periodenergebnis
(Erträge und Aufwendungen)
Kapitaltransfers mit
den Eigentümern
(Kapitalein- und
rückzahlungen)
andere Eigenkapitalveränderungen (i.e.S.)
(eigenkapitalwirksame,
(noch) nicht realisierte
Wertveränderungen)
(übriges Ergebnis (othercomprehensive-income))
In der erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderung i.e.S. werden in der Regel zufällige bzw. marktbedingte
Vorfälle erfasst wie:
Bildung und Veränderung der Neubewertungsrücklage für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte
Erfolgsneutrale Fehlerkorrekturen
Erfolgsneutrale Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen
Marktbewertung bestimmter Finanzinvestitionen
Veränderungen in den Umrechnungsdifferenzen aus der Stichtagskursmethode bei Währungsumrechnung
Veränderung der latenten Steuern aus erfolgsneutralen Bilanzierungs- und Bewertungsanpassungen
periodenfremd oder aus marktbedingtem Einfluss
Berücksichtigung zwar gewünscht, aber keine Wertveränderungen im Periodenergebnis
- 93 -
Eigenkapitalveränderungsrechnung
Aufbau:
Ergibt sich aus der gewählten Eigenkapitalgliederung des Unternehmens und aus der zeitlichen
Entwicklung der Eigenkapitalkomponenten
Nach IAS (Minimalvariante bzw. verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung) sind obligatorisch:
1) das Periodenergebnis
2) jeder Ertrags- und Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten, der direkt im Eigenkapital erfasst wird,
sowie die Summe dieser Posten
3) die erfolgsneutrale erfasste Gesamtwirkung aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen aus der
Berücksichtigung grundlegender Fehler
Ergänzend wird verlangt (mindestens aber im Anhang):
4) Kapitaltransaktionen mit Anteilseignern und Ausschüttungen an Anteilseigner
5) Gewinn- und Verlustvorträge
6) eine Überleitungsrechnung der Buchwerte jeder Kategorie des gezeichneten Kapitals, des Agios und
sämtlicher Rücklagen zu Beginn und am Ende der Periode, die jede Bewegung gesondert angibt
Die Daten der Vorperiode sind anzugeben!
IFRS-Jahresabschluss
- 94 -
IFRS-Jahresabschluss
Eigenkapitalveränderungsrechnung
Je nach Unternehmen können weitere Posten oder Einflussgrößen relevant sein oder aber auch eine geringere
Anzahl an Positionen (z.B. bei Personengesellschaft kann gezeichnetes Kapital fehlen, aber z.B. bei Kommanditgesellschaft sind das Komplementär- und Kommanditkapital anzugeben)
die Eigenkapitalveränderungsrechnung erhöht die Aussagekraft des IFRS-Jahresabschlusses, weil das
Periodenergebnis umfassend aufgezeigt wird (comprehensive-income)
Aufbereitung führt zu einer verbesserten Übersicht, auch wenn z.B. bezüglich der Kapitaltransfers, der
Gewinnthesaurierung und des Verlustausgleichs keine neuen Informationen im Vergleich zu gewöhnlichen
Abbildung im Jahresabschluss gegeben werden
Je nach Größe und Rechtsform des Unternehmens kann aber der Aufwand den Informationsnutzen
- 95 überkompensieren
IFRS-Jahresabschluss
Kritische Würdigung des IFRS im Vergleich zum HGB
Bilanzierungspflicht selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte
zwingende Bewertung der Herstellungskosten auf Vollkostenbasis
erlaubte Neubewertung des Anlagevermögens im Gegensatz zum AK/HK-Höchstwertprinzip im HGB
Vorratsbewertung lediglich nach dem Fifo-Verfahren
Neubewertungsrücklage als Eigenkapitalkomponente
Unterschiede bei der Bilanzierung eines mit einem Disagio aufgenommenen Darlehens
Unterschiede bei der Bewertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Wechselkursänderung in beiden
Richtungen)
Verbot der Passivierung von Aufwandsrückstellungen
Bilanzierungspflicht sowohl passiver als auch aktiver latenter Steuern inklusive zwingende Berücksichtigung zukünftiger Steuervorteile aus Verlustvorträgen
Gewinnrealisierung nach Percentage-of-Completion-Methode anstatt Realisationsprinzip nach HGB
Veränderte Kriterien der bilanziellen Behandlung bei Leasingverträgen, die eher zu einer Aktivierung
beim Leasingnehmer führen
Für den Fall einer Kapitalmarktorientierung verbesserte und aktuellere Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
gerade bei der Internationalisierung der Unternehmensaktivitäten von Vorteil
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Kritische Würdigung des IFRS im Vergleich zum HGB
IFRS-Jahresabschluss
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IFRS-Jahresabschluss
Kritische Würdigung des IFRS im Vergleich zum HGB
Vorteile:
sinnvoll für Einzelunternehmen, die den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen
(Versorgung aller Kapitalmärkte mit entscheidungsrelevanten, verlässlichen und vergleichbaren
Informationen)
Signalisierung einer modernen Unternehmensgestaltung auch für Unternehmen, die selbst nicht
auf einem organisierten Kapitalmarkt auftreten
Unterstützung einer wertorientieren Unternehmensführung
Hilfreich bei einer Kreditvergabe bei Bonitätsrankings nach Basel II
Nachteile:
zum Teil sehr komplizierte Rechnungslegungsvorschriften wie die Percentage-of-Completion-Methode,
die Ermittlung produktionsbezogener Verwaltungsgemeinkosten oder die Unterscheidung zwischen
Forschungs- und Entwicklungskosten
Erweiterte Rechnungslegungsvorschriften (Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalrechnung, umgangreiche
notes)
keine rechtsform- oder größenabhängigen Erleichterungen beim Erstellen des Jahresabschlusses
gerade bei kleineren Unternehmen fallen die Umstellungskosten stärker ins Gewicht
Nachteile der Umstellung, zumal weiterhin ein HGB-Abschluss erstellt werden muss
Erleichterungen der Ausweis- und Angabepflichten sowie Bewertungsvorschriften für KMU im Rahmen
- 98 des Projekts „Accounting Standards for Small- and Medium-sized entitities“ in Sicht