IFRS-Jahresabschluss
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IFRS-Jahresabschluss
IFRS-Jahresabschluss September 2013 zusammengefasst von Dr.-Ing. Olaf Kintzel (www.kintzel.net) für das Modul 32761 der Fernuniversität in Hagen „Rechnungslegung und Gewinnermittlung“ basierend auf Kurs 41460 „Grundzüge der internationalen Rechnungslegung“, 04/11, Univ.-Prof. Dr. Jörn Littkemann, Fernuniversität Hagen §292 HGB a.F. Konzernabschluss befreiend nach IFRS oder US-GAAP Kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtend nach IFRS 31.12.2004 Informatorische Zwecke auf freiwilliger Basis auch für Einzelunternehmen + internationale Vergleichbarkeit - für Fragen der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung: HGB Konzerne Mutter- und Tochterunternehmen Einzelunternehmen (Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften) KMU (kleine und mittlere Unternehmen) < 250 Personen < 50 Mio. € Jahresumsatz < 43 Mio. € Jahresbilanzsumme Kapitalmarktorienterte Unternehmen: in einem beliebigen Mitgliedsstaat der EU an einem geregelten Markt (Börse) IFRS-Jahresabschluss - 1 - IASB (International Accounting Standard Boards) Übernahme der Richtlinien durch einen zuständigen Gesetzgeber nötig (z.B. EU) Gründung 1973 als IASC (International Accounting Standard Committee) Ziel: einzig gültige Sätze an international durchsetzbaren Standards der Rechnungslegung Förderung der Nutzung dieser Standards Veröffentlichung von IAS (International Accounting Standards) ab 2001 Übernahme durch IASB mit Sitz in London als Standardsetter Umbenennung der IAS in IFRS (International Financial Reporting Standards) Normsetzungsprozess (due process): Projekte Arbeitsprogramm des IASB Gelegenheit der verbundenen Institutionen und Organisationen Standpunkte zu erläutern Entwürfe (exposure drafts) der internationalen Öffentlichkeit vorgestellt nach Einholung aller Meinungen und 3/4-Mehrheit des IASB internationaler Standard breite Akzeptanz auch durch regelmäßige Überarbeitung veröffentlichter Entwürfe IFRS-Jahresabschluss - 2 - Jahresabschluss nach HGB (GoB: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) eingeschränkte Informationsfunktion Zahlungsbemessungsfunktion hinsichtlich Ausschüttung und Steuern (Steuerliche Maßgeblichkeit) Ziel: Gläubigerschutz, Sicherung der Haftungssubstanz durch mäßige Gewinnermittlung vorsichtige Gewinnermittlung (vorsichtige Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns zur Kapitalerhaltung und Besteuerung nach Leistungsfähigkeit) IFRS-Jahresabschluss vor allem Informationsfunktion (entscheidungsrelevante Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für Investoren) Ziel: Marktorientierte Bewertung von Bilanzposten zum beizulegenden Zeitwert (fair value) Vorsichtsprinzip lediglich als Maßstab eine Überbewertung des Vermögens bzw. eine Unterbewertung der Schulden zu verhindern Stille Reserven sollen offen aufgezeigt werden beide gemeinsam: Gebot der Unternehmensfortführung (going-concern basis) Gebot der Vollständigkeit IFRS-Jahresabschluss - 3 - 3-stufiger Aufbau Basis: Frameworks als Grundlagen zur Entwicklung neuer Standards und als Auslegungshilfe bestehender Standards nicht verbindlich, Empfehlungscharakter Standards: vom IASC beschlossene IAS bzw. vom IASB beschlossene IFRS durchnummeriert nach dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung Regelung zu einzelnen Bilanzposten (z.B. Vorräte), Rechnungslegungsinstrumente (wie Kapitalflussrechnung), Einzelprobleme (Rechnungslegung in Hochinflationsländern), Branchen (z.B. Landwirtschaft) mit Wahlrechten: - Regelfall (benchmark treatment) - zulässige Alternative (allowed alternative treatment) allerdings: Bewertungsstetigkeit zukünftig keine Wahlrechte mehr (gleiche Geschäftsfälle gleich und ungleiche ungleich behandeln) Interpretations: Klarstellung bei Unvollständigkeiten oder Auslegungsfragen verabschiedet vom IFRIC (International Financial Reporting Interpretations Committee) als Nachfolgegremium des SIC (Standard Interpretations Committee) Interpretationen sind spezieller und ebenfalls direkt verbindlich IFRS-Jahresabschluss - 4 - IFRS- Jahresabschluss Vermögenswerte (assets) + Bilanz (balance sheet) Schulden (liabilities) Eigenkapital (equity) + Gewinn- und Verlustrechnung (income statement) + Kapitalflussrechnung (cash flow statement) Erträge (income) Aufwendungen (expenses) Zahlungsströme und Finanzmittelbestand am Ende des Geschäftsjahres + Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement showing changes in equity) + Anhang (notes) Buchung direkt im EK (Rücklagenänderung) Erläuterungs-, Entlastungs- und Ergänzungsinformationen Bei börsennotierten Unternehmen zusätzlich: + Ergebnis je Aktie (earnings per share) + Segmentberichterstattung (operating segments) Ziel: angemessene Darstellung (fair presentation), wenn nötig mit Vorjahreszahlen, und verbalen Vergleichsinformationen, wenn nötig IFRS-Jahresabschluss - 5 - Internationalisierung der Wirtschaft Tendenz zur Globalisierung von Kapitalmärkten (Börsen: Umschlagplatz für Beteiligungskapital) Rückgang der Transaktionskosten durch Informations- und Kommunikationstechnologien Ausbau internationaler Kapitalmarkttransaktionen grenzüberschreitende Kapitalmarktaktivitäten investororientiertes angloamerikanisches Rechnungslegungssystem gläubigerschutzbezogenes kontinentaleuropäisches Rechnungslegungssystem Unterschiedlichkeit der Rechnungslegung Problem insbesondere für Kleinanleger + Kapitalmarktteilnehmer betrachten Jahresabschlussinformationen als Entscheidungsparameter und Einflussfaktor ihrer risikoadjustierten Renditeansprüche Internationale Standards sind an vielen Börsen akzeptiert, wenn auch mit Ausnahmen z.B. am US-amerikanischen Kapitalmarkt NYSE und NASDAQ verlangt allerdings Überleitung nach US-GAAP nach der SEC (Securities and Exchange Commission) Die Deutsche Börse AG verlangt zwingend IFRS oder US-GAAP nicht nur „Global Players“, sondern für alle Einzelunternehmen mit Interesse am Kapitalmarkt IFRS-Jahresabschluss - 6 - Börsennotierte Anleihen zählen als EK In Deutschland in der Regel eher eine Kreditfinanzierung (FK/GK ca. 66%) im Vergleich zu den USA (41%) Kreditfinanzierung erfordert Bonitätsprüfung (Bonitätsratings) BASEL II (31.12.2006) Mindesteigenkapitalquote für Banken bei Kreditvergabe ja nach Kreditausfallrisiko Rating entweder extern oder bankintern Risikoskalierung ohne negative Folgen „per se“ für die Kreditnehmer IFRS-Abschluss erleichert die Durchführung der Rankings Aufdeckung stiller Reserven ermöglicht höhere Eigenkapitalquote und damit bessere Finanzkennzahlen Wunsch sich bei der Bank zu profilieren auch bei KMU auch Zutritt zum internationalen Kapitalmarkt erleichtert IFRS-Jahresabschluss - 7 - Internationalisierung / Stakeholder: Adressaten: + Wegfall von Handelsbarrieren Investoren Öffentlichkeit + verbesserte Kommunikationsbarrieren Arbeitnehmer Kunden + gesunkene Transaktionskosten + grenzüberschreitender Handel mit Gütern oder Dienstleistungen Weitere Kreditoren Staatliche Institutionen Kreditgeber Lieferanten Hauptleistung im Stammland, Auslandsvertretung durch Dritte: - Export, - Lizenzvergabe, - Franchising intensive Auslandsbearbeitung: - Betriebsstätte, - Tochtergesellschaft Kooperation mit ausländischem Partner: - Joint Venture Ziel: den Stakeholder entscheidungsnützliche Informationen über die Lage des Unternehmens liefern Reduktion der Risiken eine Umstellung von HGB auf IFRS signalisiert Innovationsbereitschaft und Flexibilität IFRS-Jahresabschluss - 8 - Sinn der IFRS auch eine bessere Selbstinformation gerade für Unternehmen ohne eigenständiges Controlling zur Unternehmenssteuerung Konvergenz der externen und internen Rechnungslegung durch IFRS eher möglich als durch HGB Ziel: Kosteneinsparung durch Vermeidung getrennter Rechnungskreise aber: Jahresabschluss = außenorientiert (externe Adressaten) internes Rechnungswesen = operative Entscheidung auf Produkt- oder Prozessebene (z.B. Preisuntergrenzen, Alternativenvergleich, Optimierung des Produktionsprozesses) praktisch Kopplung des Jahresabschlusses des HGB und Steuerbilanz durch Maßgeblichkeitsprinzip einheitliche Rechnungslegung für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke aus dem Grunde der Wirtschaftlichkeit und Übersichtlichkeit gerade bei KMU bei Einführung der IFRS praktisch dreifache Rechnungslegung (Handelsbilanz + Steuerbilanz + IFRS-Bilanz) keine Übertragung der Steuergesetzgebungskompetenz auf ein privates Gremium (IASB) in Sicht dualer Abschluss (HGB + IFRS) weitgehend unrealistisch aber: Frage der primären Buchhaltung: Zeitnahe Werte für IFRS auch für interne Berichterstattung nutzbar und Überleitung des Einzelabschlusses nach HGB (Differenzbuchungen) IFRS-Jahresabschluss - 9 - Einführung der IFRS-Rechnungslegung größeres Vorhaben mit Auswirkung auf viele Unternehmensbereiche und -prozesse Zusammenarbeit der Mitarbeiter des Rechnungswesens und der EDV Umstellung von nationaler Buchhaltung auf internationale IFRS (first time adoption of IFRS) retrospektiv, indem für die Eröffnungsbilanz ein zweiperiodischer Zeitraum in Anspruch genommen wird. 01.05. Übergangszeitpunkt (transition date) 12.05. Vergleichszeitraum (comparative date) Eröffnungsbilanz Vergleichsabschluss 12.06. Berichtszeitraum (reporting date) Erster IFRS-Abschluss + Gewöhnung an die Rechnungslegungspflichten (Notwendig sind immer Vorjahreszahlen, daher retrospektiv!) + Anwendung der Kapitalflussrechnung und den Anhang (notes) (alle Bestandteile sind notwendig, noch keine Erleichterung für Klein- und Kleinstunternehmen) IFRS-Jahresabschluss - 10 - Kosten der IFRS-Einführung Kosten für internes Personal (zeitliche und finanzielle Belastung) Kosten für Aus- und Weiterbildung Kosten für EDV-Anpassung Kosten für externe Berater notwendig: jederzeit neue Standards und Regelungen (stetige Information über Normen wichtig) Standardsoftware oder Anpassung der bereits verwendeten Software bei fehlender Fachkompetenz eigener Mitarbeiter (Anstieg der Beratungshonorare wegen Engpässen bei geschulten Beratern) + Abweichungen zwischen HGB und IFRS beachten + Wahlrechte und Ermessungsspielräume + Erarbeitung eines unternehmensinternen IFRS-Bilanzierungshandbuchs sowie Ermittlung der umfangreichen Anhangsangaben Schätzung: ca. 1.5-2 mal höhere Kosten der IFRS-Eröffnungsbilanz im Vergleich zum HGB-Abschluss plus Kosten für externe Dienstleister IFRS-Jahresabschluss - 11 - Immaterielle Vermögenswerte (intangible assets) - identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz + zur Herstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen + zur Vermietung oder Verpachtung an Dritte + zu Zwecken der eigenen Verwaltung - im Zugriff des Unternehmens (Verfügungsmacht) - mit wirtschaftlichem Nutzen „Identifizierbar“ nach IAS 38: separierbar (kann einzeln oder in Verbindung mit einem Vertrag, einem Vermögenswert oder einer Schuld vom Unternehmen getrennt und somit verkauft, übertragen, lizensiert, vermietet oder getauscht werden) wenn der immaterelle Vermögenswert auf vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten beruht wichtig: Trennung von Goodwill (d.h. ob unabhängig vom Unternehmen von wirtschaftlicher Bedeutung) z.B. nicht: Werbeaufwendungen physischer Bestandteil (wie bei Software auf CD) sollte untergeordnete Bedeutung haben und vornehmlich Transport-, Dokumentations-, Speicherungs- oder Lagerungszwecken dienen. Intangible Assets sind deutliche Werttreiber eines Unternehmens, bes. bei Dienstleistungsunternehmen IFRS-Jahresabschluss - 12 - Immaterielle Werte können sein (unabhängig von deren konkreter Bilanzierungsfähigkeit): Innovation-Capital Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensinnovationen (Neue Software, Patente, Filme oder ungeschützte Rezepturen eines Unternehmens) Human-Capital Personalbereich (Wissen im Personal oder Management, gutes Betriebsklima, Know-how, Führungskompetenz, Knowledge-Datenbank) Customer-Capital Absatzbereich (Kundenlisten, Marktanteile, Kundenzufriedenheit, Marken und Abnehmerverträge) Supplier-Capital Beschaffungsbereich (Verträge über den Bezug von bestimmten Rohstoffen, die knapp sind) Investor-Capital Finanzbereich (Günstige Konditionen für die Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung) Process-Capital Organisationsbereich (funktionierendes Vertriebsnetz, hochwertige Qualitätssicherung, gutes Kommunikationsnetz) Location-Capital Standort (Standortvorteile, Steuervorteile) IFRS-Jahresabschluss - 13 - Ansatzkriterien nach IAS 38: IFRS-Jahresabschluss Wahrscheinlichkeit eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens verlässliche Bewertbarkeit der Kosten des immateriellen Wertes + bei entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswerten klar + auch bei originärem Geschäfts- oder Firmenwert (entgeltlich erworben) + bei F&E-Leistungen nur der entsprechende Entwicklungsanteil Forschung: Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen (Materialien, Verfahren, Prozesse, Vorrichtungen) Forschungskosten sind nicht aktivierbar, da wirtschaftlicher Nutzen nicht prognostizierbar Aufwand Entwicklungsphase: Anwendung von Forschungsergebnissen oder externem Wissen Ziel: kommerzielle Produktion oder Nutzung Entwicklungskosten sind aktivierbar, wenn kumulativ erfüllt: Technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes Absicht der Fertigstellung und Nutzung bzw. des Verkaufs Fähigkeit zur Nutzung oder zum Verkauf zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen: Existenz eines Marktes oder interne Verwendung Verfügbarkeit von Ressourcen für den Abschluss der Entwicklung sowie verlässliche Bewertbarkeit der Ausgaben der Entwicklungsphase sonst: Aufwand der Periode + nicht aktivierbar nach IAS 38 (z.B. selbst geschaffene Marken oder Kundenstammlisten) da keine Abgrenzung zum Unternehmen als Ganzes möglich (vom Goodwill) - 14 - Bewertung von immateriellen Vermögenswerten Erstbewertung: + + entgeltlich erworben: Anschaffungskosten + plus zurechenbare Kosten (z.B. zur Vorbereitung auf die beabsichtigte Nutzung) + minus Skonti und Rabatte + selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte + mit Herstellungskosten auf Vollkostenbasis (Einzelkosten und zurechenbare Gemeinkosten) also alle Aufwendungen nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Aktivierungskriterien Folgebewertung: + bevorzugte Methode (benchmark treatment) historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten (historical cost) vermindert um Abschreibung und eventuelle dauerhafte Wertminderungen Alternativmethode (allowed alternative treatment) Neubewertung zum fair value (auch über den AK/HK) + Voraussetzung: Existenz eines aktiven Marktes Definition: Aktiver Markt Die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen. Vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel jederzeit gefunden werden. Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung Bsp.: bestimmte Lizenzen, Franchiseverträge, Distributionsrechte, Produktionskontingente, Adresslisten allerdings eher Ausnahme, selbst bei Markenrechten, Musik- oder Filmrechten oder Patenten, da einzigartig und nicht hinreichend viele Transaktionen, auch Preis nicht verhandelt und somit nicht öffentlich - 15 IFRS-Jahresabschluss Neubewertung ist regelmäßig zu wiederholen, es sei denn, kein aktiver Markt vorhanden Ziel: keine zu großen Abweichungen zwischen Buch- und Marktwert + Erhöhung des Buchwertes über Erstbewertung erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital + Wertminderung zunächst mit Neubewertungsrücklage zu verrechnen, sonst als Aufwand gebucht Immaterielle Vermögenswerte sind planmäßig abzuschreiben über bestmöglich geschätzte Nutzungsdauer nicht länger als Geltungsdauer eines etwaigen Rechtsanspruchs kann aber kürzer sein je nach geplanter Nutzungsdauer + meist lineare Methode, wenn Verlauf des Werteverzehrs nicht eindeutig Außerplanmäßige Abschreibungen nach IAS 36: + allerdings nicht bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer diese Vermögenswerte sind einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest nach IAS 36 zu unterziehen IFRS-Jahresabschluss - 16 - Kritische Würdigung + Signalisierung eines Einzahlungs- bzw. Auszahlungspotenzials fundierte Entscheidungsgrundlage an Investoren (besonders innovativ ausgerichtete Einzelunternehmen profitieren davon) richtige Erfassung der Substanz eines Unternehmens periodengerechte Erfolgsermittlung (Aktivierung der Vermögenswerte (Erfolg der Periode) und Abschreibung in späteren Perioden (dann Aufwand)) Neubewertung ist aktueller und ermöglicht einen besseren Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens (in der Praxis aber kaum Relevanz, da das Kriterium eines aktiven Marktes kaum erfüllt) + bei Trennung von Forschungs- und Entwicklungsphase eine Vielzahl an Nachweisen nötig nur scheinbar objektiv möglich (Interpretationsspielräume, bilanzpolitische Nutzbarkeit) projektbezogene Dokumentation (z.B. Stundenzettel von Beschäftigten, Erfassung von Gemeinkosten) + Umsetzung der IAS 38 erfordert umfangreiches Fachwissen externe Berater oder Mitarbeiter mit Fachkenntnissen nötig + bei hohen F&E-Kosten bessere Information über Vermögens- und Ertragslage und möglicherweise ein besseres Rating bessere Zukunftschancen des Unternehmens IFRS-Jahresabschluss - 17 - Berichterstattung von Sachanlagen nach IAS 16 (property, plant and equipment) Materielle Vermögenswerte zur Produktion Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen Vermietung für Verwaltungszwecke zudem länger als eine Periode in der Nutzung Bsp.: + Grundstücke und Gebäude + technische Anlagen und Maschinen + Betriebs- und Geschäftsausstattung Ansatz, wenn: Wahrscheinlichkeit eines mit dem Vermögenswert verbundenen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenzuflusses (dynamische Konzeption = zukünftiger Vermögensvorteil) verlässliche Bewertung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich IFRS-Jahresabschluss - 18 - Bewertung von Sachanlagen Bei Ersterfassung nach IAS 16 zu Anschaffungs- und Herstellungskosten Ähnlich zu § 255 II HGB Herstellungskosten nach dem Vollkostenprinzip gemäß IAS 2 Einzelkosten + Gemeinkosten als Wertuntergrenze nach IFRS - Materialeinzelkosten - Materialgemeinkosten - Fertigungseinzelkosten - Fertigungsgemeinkosten - Sondereinzelkosten der Fertigung - Sondergemeinkosten der Fertigung - fertigungsbezogene Verwaltungskosten (auch Aufwendungen für soziale Einrichtungen und freiwillige Sozialleistungen) optional: (und damit Wertobergrenze nach IFRS) - herstellungsbezogene Fremdkapitalkosten auf keinen Fall: - nicht fertigungsbezogene Verwaltungskosten oder Vertriebskosten produktionsbezogene Gemeinkosten sind Pflichtbestandteile (egal ob variabel oder fix) einziges Einbeziehungswahlrecht nach IAS 23 sind Fremkapitalkosten IFRS-Jahresabschluss - 19 - Fremdkapitalkosten nach IAS 23 sowohl bei bilanzieller Erfassung von Anschaffungen wie auch bei der Herstellung Bsp.: Zinsen für Kontokorrentkredite bei kurz- wie langfristigen Krediten Abschreibung von Disagien oder Agien auf Fremdkapital Nebenkosten, die mit der Kreditaufnahme anfallen, wie z.B. Vermittlungsgebühren Zinsanteil der Leasingrate im Rahmen von Finanzierungsleasingverhältnissen Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind bevorzugte Methode (benchmark treatment) als Aufwand bilanzieren alternativ zulässige Methode (allowed alternative treatment) bei Erwerb, Bau oder Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes (qualifying asset) als Teil der AK/HK aktivierbar auch hier: + zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen + verlässliche Bewertbarkeit Definition: Qualifizierter Vermögenswert: Beträchtlicher Zeitraum ist notwendig, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkehrsfähigen Zustand zu versetzen daher über lange Zeit keinen Beitrag zum betrieblichen Erfolg Bsp.: - Fabrikanlagen - Energieversorgungseinrichtungen - Grundstücke und Bauten als Finanzinvestitionen IFRS-Jahresabschluss - 20 - Bei Kapitalaufnahme zweckgebunden für qualifizierten Vermögenswert Finanzierungskosten (abzüglich der Zinserträge bei zwischenzeitlicher Zwischenanlage) Bei nicht zweckgebundenen (allgemeinen) Finanzierungskosten durchschnittlichen Kapitalisierungszinssatz (als Durchschnitt der während der Periode angefallenen nicht zweckgebundenen Finanzierungskosten) auf die Ausgaben für den qualifizierten Vermögenswert anwenden, aber immer begrenzt durch die gesamten angefallenen Finanzierungskosten Aktivierungszeitraum beginnt nach IAS 23, sobald Ausgaben für den Vermögenswert anfallen Fremdkapitalkosten anfallen mit den Arbeiten begonnen wird, die notwendig sind, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten nicht nur tatsächlicher technischer Beschaffungs- oder Herstellungsprozess, auch Vorbereitungshandlungen inbegriffen, z.B. zurechenbare Konstruktions- und Verwaltungsleistungen, sobald der betreffende qualifizierte Vermögenswert bereits hinreichend konkretisiert ist (z.B. durch externen Auftrag) Aktivierungszeitraum endet nach allen wesentlichen Ausgaben, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf fertig zu stellen (maßgeblich ist die technische Fertigstellung bzw. Nutzungsfähigkeit, nicht der tatsächliche Verkauf oder Nutzung) Bei längerfristiger Pause ohne Aktivitäten IFRS-Jahresabschluss Kosten als Aufwand bilanzieren - 21 - IFRS im Gegensatz zum HGB erlaubt Fremdkapitalkosten auch bei den Anschaffungskosten Nach HGB sind Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten einzubeziehen, wenn sie auf den Zeitpunkt der Herstellung anfallen, allerdings nur die Zinsen, keine weiteren im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital anfallenden Kosten wie im IFRS In Bezug auf Beginn, Ende und etwaige Unterbrechungen des Aktivierungszeitraumes dürften ähnliche Regelungen gelten, auch wenn dies im HGB nicht weiter konkretisiert wird! IFRS-Jahresabschluss - 22 - Folgebewertung des Sachanlagevermögens zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten (also mit Abschreibungen) Höhe der Abschreibung je nach Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung eines eventuellen Restwertes, der Nutzungsdauer des Vermögenswertes sowie der Abschreibungsmethode Ziel: periodengerechte Aufwandsverteilung Nach IFRS ist so abzuschreiben, dass der erwartete wirtschaftliche Nutzen realistisch und verlässlich quantifiziert wird (daher häufig längerer Abschreibungszeitraum nach IFRS und damit entsprechend niedrigere jährliche Abschreibungsbeträge) Übernahme steuerlicher Abschreibungen nur erlaubt, wenn sie dem tatsächlichen Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens entsprechen Folgebewertung bei einer Einheit mit Komponenten mit signifikant unterschiedlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauern separate Abschreibung für die Komponenten einer Anlage nach IAS 16 z.B. bei Gebäuden getrennte Abschreibungsverläufe für den Rohbau, die Dacheindeckung, die Fenster, die Elektroanlagen, die Klimaanlage, die Heizung, den Fahrstuhl, etc. Grenze des Atomisierungsgrades ist dann erreicht, wenn der Wert der einzelnen Komponente nicht mehr signifikant in Relation zu den Gesamtkosten des Gebäudes steht! IFRS-Jahresabschluss - 23 - Alternativmethode: Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert (fair value) am Tage der Neubewertung Definition: Fair value: Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Parteien getauscht werden könnte sachverständig: Informationen über die Wertkomponenten liegen vor vertragswillig: Ernsthafte Wertbestimmung findet statt Abschluss wäre möglich unabhängig: keine rechtliche oder faktische Beziehung zwischen den Parteien Im Gegensatz zum immateriellen Vermögenswert ist kein aktiver Markt nachzuweisen! Eine Obergrenze gibt es praktisch nicht, allerdings ist eine Überbewertung gemäß IAS 16 zu vermeiden! die Vermögenswerte sind in Klassen einzuordnen und gleichzeitig oder rollierend zu bewerten (bei volatilen Positionen Neubewertung an jedem Bilanzstichtag, sonst vielleicht alle drei bis fünf Jahre) keine Mischung unterschiedlicher Bewertungskonzeptionen innerhalb der selben Klasse Bei Neubewertung über den historischen AK/HK erfolgt die Gegenbuchung erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital. Darunter liegende Wertminderungen erfolgen erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung Planmäßige Abschreibungen erfolgen weiterhin auf Basis des ermittelten fair value! IFRS-Jahresabschluss - 24 - Zur Vermeidung einer Überbewertung ist ein Niederstwerttest oder Impairment Test durchzuführen nach IAS 36 (hauptsächlich gültig für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte) spezielle Regelungen für Vorräte (IAS 2) und Fertigungsaufträge (IAS 11) Mögliche Indikatoren für eine Wertminderung: Wesentlicher Rückgang des Marktwertes eines Vermögenswertes Wesentliche nachteilige Veränderung des technischen, marktbezogenen, ökonomischen oder gesetzlichen Umfeldes, in welchem das Unternehmen tätig ist oder dem sich ein Vermögenswert zuordnen lässt. Steigerung des Marktzinses oder anderer Marktrenditen, die den Nutzungswert beeinflussen können Der Buchwert des Reinvermögens des Unternehmens ist größer als seine Marktkapitalisierung Anhaltspunkte einer Veralterung oder eines physischen Schadens eines Vermögenswertes Anhaltspunkte für eine schlechte ökonomische Leistung eines Vermögenswertes als erwartet signifikante Veränderung in Umfang oder Weise der Nutzung eines Vermögenswertes, z.B. Einstellung oder Restrukturierung des Bereiches, zu dem der Vermögenswert gehört. Ermittlung des erzielbaren Betrags (recoverable amount) und Vergleich mit Buchwert Ist dieser geringer als der Restbuchwert des Vermögens Abschreibungspflicht - unabhängig von einer Wertminderungsdauer wie nach HGB - IFRS-Jahresabschluss - 25 - Erzielbarer Betrag ist der höhere von Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert Nettoveräußerungspreis: Verkaufspreis (marktübliche Bedingungen) abzüglich der notwendigen Veräußerungskosten (z.B. Versicherungen oder marktabhängig Transportkosten) Nutzungswert: unternehmensabhängig Diskontierung der künftigen Einzahlungsüberschüsse (Planungszeitraum maximal fünf Jahre) Nach IAS 36 klare Regeln für den Diskontierungssatz! Vergleich beider Werte. Der höhere zählt und ist nur dann relevant, wenn kleiner als der Buchwert Bsp.: Buchwert: 100.000 € Nettoveräußerungspreis: Verkaufssumme abzüglich Veräußerungskosten 95.000 €- 7.000 € = 88.000 € Nutzungswert: Barwert der Einzahlungsüberschüsse 35.000 € (1.08-1+1.08-2+1.08-3) = 90.195 € Wertminderung auf 90.195 €, da kleiner als Buchwert IFRS-Jahresabschluss - 26 - in der Regel getrennte Wertbestimmung bei gemeinsam genutzten Sachanlagen aber nicht immer möglich + dann Bildung „zahlungsgenerierender Einheiten“ (cash-generating units) und gemeinsame Bewertung Gesamtbewertung bestimmter Vermögenswerte an die Stelle der Einzelbewertungsgrundsätze Wertminderungsaufwand (Differenz zu Buchwert) Aufwand in der GuV und Reduktion des Buchwertes auf den erzielbaren Betrag in der Bilanz + nur bei vorübergehender Neubewertung über den AK/HK erfolgsneutrale Verrechnung mit der Neubewertungsrücklage An den nachfolgenden Bilanzstichtagen ist zu prüfen ob der erzielbare Betrag werthaltig ist ggf. Wertaufholung Nach HGB mit außerplanmäßiger Abschreibung vergleichbar, aber im IFRS keine zeitlichen Aspekte damit verbunden (nach HGB nur bei dauernder Wertminderung nach dem gemilderten Niederstwertprinzip) IFRS-Jahresabschluss - 27 - Anhangsangaben, umfangreiche quantitative wie auch qualitative Angabepflichten wie z.B. über Bewertungsgrundlagen Überleitung des Buchwertes von Anfang bis zum Ende des Geschäftsjahres (Anlagenspiegel) außerplanmäßige Abschreibung Wertaufholung Neubewertung IFRS-Jahresabschluss - 28 - IFRS-Jahresabschluss Kritische Würdigung realistische Bewertung auf Vollkostenbasis Informationsgewinn geringere bilanzpolitische Spielräume bessere Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse aber: Probleme bei der Zuschlüsselung von produktionsbezogenen Verwaltungskosten aus: + produktionsbezogenen Verwaltungskosten (Verwaltung im Fertigungs- oder Materialbereich) + vertriebsbezogenen Verwaltungskosten (Kontokorrekt, Umsatzsteuer) + allgemeinen Verwaltungskosten (Jahresabschlusserstellung, Liquiditätsplanung) marktwertorientierte Neubewertung Informationsnutzen möglicherweise höhere Abschreibungen in Folgejahren (allerdings auch Streckung des Abschreibungszeitraumes auf die längere, tatsächliche betriebsspezifische Nutzungsdauer möglich) aber: Notwendige Kenntnisse dazu fehlen meist bei Einzelunternehmen, daher lieber Sachverständigengutachten. Zwar dann objektiv, aber auch kostenintensiver Komponentenweise Abschreibung unpraktikabel, da Bemessungsgrundlage wie auch Verlauf unterschiedlich besonders, wenn Einzelpreise deutlich höher sind als der Gesamtpreis einer Einheit Gruppenbildung nach IAS 16 ist daher großzügig zu interpretieren! Vorteilhafter Ausweis höherer Eigenkapitalausstattung gerade in einer Wachstumsphase leichter Fremdkapital zu akquirieren Konvergenz des internen und externen Rechnungswesens möglich durch realitätsnähere, nutzenabhängige Wertmaßstäbe - 29 - Vorräte (inventories) nach IAS 2 beinhalten zum Verkauf innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gehaltene Gegenstände (fertige Erzeugnisse und Waren) Gegenstände, die sich noch im Herstellungsprozess befinden (unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen (noch nicht fakturierte Dienstleistungen)) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die der Produktion oder dem Verbrauch für die Erbringung von Leistungen dienen Betroffen sind vorrangig Industrie- und Handelsunternehmen Ansatz auch hier, wenn wirtschaftlicher Nutzenzufluss wahrscheinlich der Wert zuverlässig ermittelt werden kann IFRS-Jahresabschluss - 30 - Bewertung von Vorräten typischerweise zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, wobei produktionsbezogene Gemeinkosten einzubeziehen sind Analog zu im HGB geltenden strengen Niederstwertprinzip ist der Nettoveräußerungswert (net realizable value) maßgebend, wenn dieser niedriger ist. Er ergibt sich retrograd aus: dem geschätzten Verkaufserlös (netto) - geschätzte noch anfallende Produktionskosten - Erlösschmälerungen - geschätzte noch anfallende Vertriebskosten Es können bei homogenen Vermögensgegenständen Sammelbewertungsverfahren wie die Durchschnittsbewertung und das Fifo-Verbrauchsfolgeverfahren („first-in-first-out“) angewendet werden. Ein Festwertverfahren für den „eisernen Bestand“ oder das Lifo-Verbrauchsfolgeverfahren (last-in-last-out) ist im Gegensatz zum HGB seit Ende 2003 gemäß IASB nicht mehr gestattet. IFRS-Jahresabschluss - 31 - Wertberichtigungen von Vorräten nach IAS 2 Planmäßige Abschreibungen nur bis auf den Nettoveräußerungswert (auch bei Folgebewertung) Außerplanmäßige Abschreibungen bei Beschädigungen, Überalterung oder einem Rückgang der Verkaufspreise, z.B. wenn der Nettoveräußerungspreis die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Waren oder fertigen Erzeugnisse nicht deckt (der um Preisnachlässe und anfallende Vertriebskosten gekürzte Veräußerungspreis) bei unfertigen Erzeugnissen sind vom erwarteten Verkaufspreis am Bilanzstichtag antizipierte Herstellungskosten in Abzug zu bringen bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, wenn für die zugehörigen Fertigerzeugnisse keine mindestens die Herstellungskosten deckende Preise erzielbar sind (Abschreibung auf die gegebenenfalls niedrigeren Wiederbeschaffungskosten, es sei denn, die Fertigprodukte, in die sie eingehen, können mit Gewinn verkauft werden) Orientierung eher am Absatz- als am Beschaffungsmarkt (Ausnahme: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe). Der Grundsatz - Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen - ist nach HGB so nicht bekannt. Nach IAS 2 ist eine Zuschreibung bis auf die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten notwendig, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind. IFRS-Jahresabschluss - 32 - Angaben nach IAS 2 mehr Angaben als nach HGB, z.B. über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze quantitative Angaben, die die Wirkungsweise der angewandten Verfahren verdeutlichen Erhöhung der Aussagefähigkeit der Berichterstattung Kritische Würdigung nach IFRS Vollkostenprinzip, allerdings Schwierigkeiten bei der Ermittlung der produktionsbezogenen Verwaltungskosten Fifo-Verfahren spiegelt die aktuellen Wertverhältnisse wider. Bei steigenden Preisen hingegen droht eine Verzerrung des Vermögens nach oben. Niedrigere Aufwandsverrechnungen können zu dem Ausweis von Scheingewinnen führen. Lifo-Verfahren ist nicht zulässig und wäre zudem auch technisch aufwändiger, außer in den Fällen, in denen sie der tatsächlichen Verbrauchsfolge entsprechen. Bei steigenden Preisen führt dies generell zu höheren stillen Reserven, da die Bewertung mit den niedrigeren Werten der zuerst zugegangenen Vermögenswerten erfolgt. Im Vergleich zum HGB (bei Bewertung zu Teilkosten) dürfte die begleitende Bewertung nach IFRS zu höheren Wertansätzen führen IFRS-Jahresabschluss besseres Rating für die Aufnahme von Fremdkapital - 33 - Eigenkapital kein eigener IFRS-Standard, aber in enger Anlehnung an das HGB Definition: Restbetrag der Vermögenswerte des Unternehmens abzüglich aller Schulden. Was ein Vermögenswert, eine Schuld ist, ist nach F.51 nicht allein rechtlich zu bestimmen, sondern gemäß dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt. Bei der Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital wird auf das Prinzip einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung durch den Emittenten abgestellt, während im HGB die Haftungsfunktion maßgebend ist. Bsp.: Vorzugsaktie: HGB: Eigenkapital IFRS: finanzielle Verbindlichkeit, wenn die Vorzugsaktie den obligatorischen Rückkauf durch den Emittenten vorsieht Genussrecht: HGB: Eigenkapital, wenn Vergütung ausschließlich nach den Unternehmensgewinnen und die Bedienung im Insolvenzverfahren nachrangig ist. IFRS: Besteht beim Inhaber des Genussrechts ein Recht zur vorzeitigen Kündigung, d.h. besteht eine Rückzahlungsverpflichtung durch den Emittenten, dann Klassifizierung als FK Praktisch gesehen sind die Fremdkapital- und Eigenkapitalanteile separat zu bilanzieren. Bsp.: Wandelschuldverschreibung: IFRS-Jahresabschluss HGB: bis zur Wandlung ins Eigenkapital im Fremdkapital ausweisen IFRS: separate Bilanzierung - 34 - Das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital ist optimal zu wählen, da Fremdkapitalzinsen abzugsfähig sind, aber z.B. Dividenden des Eigenkapitals nicht möglicher Einfluss auf die Rentabilität Gliederung: nach § 266 HGB für eine Kapitalgesellschaft unterteilt in: gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Gewinnvortrag / Verlustvortrag Jahresüberschuss / -fehlbetrag für Einzelkaufleute und Personengesellschaften nicht explizit geregelt nach IFRS keine detaillierten Gliederungsvorschriften, allerdings nach IAS 1 mindestens das gezeichnete Kapital und die Rücklagen sowie eine Vielzahl an Angaben in der Bilanz oder im Anhang, ebenso eine Eigenkapitalveränderungsrechnung Die Differenzierung der Rücklagen ist laut Framework auf Grund gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher oder anderer Regelungen nationaler Gesetzgeber vorzunehmen Übernahme der handelsrechtlichen Gliederung in die IFRS-Bilanz zulässig IFRS-Jahresabschluss - 35 - Genaue Erläuterung der einzelnen Bestandteile des Eigenkapitalausweises: gezeichnetes Kapital: nahezu konstante EK-Komponente, wenn nicht satzungsgemäß neu bestimmt Kapitalrücklage: Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft bei der AG: Grundkapital bei der GmbH: Stammkapital im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben Agio (Aufgeld) über das gezeichnete Kapital hinaus Agio bei der Emission von Anteilen (über Nennwert) Zuzahlung der Gesellschafter als Gegenleistung für besondere Vorzugsrechte bei der AG: Verwendung gesetzlich reglementiert bei der GmbH: Verwendung nicht gesetzlich vorgeschrieben Gewinnrücklagen: thesaurierte Gewinne aus den Ergebnissen früherer Geschäftsjahre nach IFRS (IAS 1) genaue Beschreibung von Art und Zweck verlangt. Praktisch gesehen Übernahme der nach HGB geltenden gesetzlichen, satzungsgemäßen und anderen Gewinnrücklagen z.B. § 150 AktG nach Gesellschaftsvertrag alle sonstigen thesaurierten Beträge Ergebnisvortrag: ergibt sich aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres nach Abzug der Gewinnverwendung (“Gewinnrest“) oder Bilanzverlust des Vorjahres Ergebnis der laufenden Geschäftsperiode: Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus der - 36 IFRS-Jahresabschluss GuV des Geschäftsjahres Besondere Eigenkapitalpositionen: Neubewertungsrücklage: nach IFRS für Neubewertungen mit Wertansätzen oberhalb der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten Bewertung des Sachanlagevermögens oder des immateriellen Vermögens (bei Existenz eines aktiven Markts) zum beizulegenden Zeitwert (fair value) erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage, wenn höher als AK/HK, sonst erfolgswirksam in der GuV Eigene Anteile HGB: im Umlaufvermögen auszuweisen mit entsprechender Rücklage für eigene Anteile auf der Passivseite, um eine Ausschüttung dieses Vermögens zu verhindern. IFRS: direkter Abzug der eigenen Anteile vom Eigenkapital entweder voll (Kosten-Methode) oder anteilsmäßig vom Grundkapital zum Nennwert und den Rest von verschiedenen anderen Rücklagen abziehen (Nominalbetrags-Methode) hier faktisch Bilanzverkürzung Sonderposten mit Rücklageanteil: HGB: sog. steuerliche abzugsfähige Rücklagen auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen, die nicht mehr gebildet werden dürfen. IFRS: kein Zusammenhang zwischen IFRS- und Steuerbilanz daher keine Regelung zu dieser Bilanzposition Negatives Eigenkapital: IFRS-Jahresabschluss HGB: nach § 268 III HGB auf Aktivseite der Bilanz auszuweisen IFRS: immer auf der Passivseite, auch wenn mit negativem Wert - 37 - Kritische Würdigung: weitgehende Übereinstimmung des Eigenkapitalansatzes beider Regelwerke aber unterschiedliche Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital (z.B. Vorzugsaktien oder Genussrechte) Jedoch sind solche Finanzierungsinstrumente eher die Ausnahme als die Regel HGB-Gliederungsschema für Kapitalgesellschaften darf grundsätzlich beibehalten werden also auch bilanzielle Eigenkapitalpositionen des HGB im deutschen IFRS-Abschluss wesentliche Innovation ist die Neubewertungsrücklage zwar Neubewertung zum Zeitwert ein Informationsgewinn, allerdings spezifische Fachkenntnisse nötig, was gerade bei KMU zusätzliche Kosten verursachen dürfte IFRS-Jahresabschluss - 38 - Verbindlichkeiten Nach F.49 ist eine Schuld dann gegeben, wenn aus einer Verpflichtung des Unternehmens voraussichtlich Ressourcen aus dem Unternehmen abfließen, die einen wirtschaftlichen Nutzen verkörpern (Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses) eine verlässliche und zuverlässige Bewertung möglich ist liabilities (Schuld) Rückstellungen (ungewiss bezüglich Fälligkeit und Höhe, aber verlässliche Schätzung ist möglich) Verbindlichkeiten Eventualverbindlichkeiten (nicht bilanzierungsfähig, nur Angabepflicht) Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme < 50% finanzielle Verbindlichkeiten vertragliche Rückzahlungsverpflichtung IFRS-Jahresabschluss sonstige Verbindlichkeiten keine vertragliche Grundlage oder nicht durch finanzielle Mittel beglichen - 39 - Nach IAS 32 (Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung) und IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewert.) ist eine finanzielle Verbindlichkeit dann gegeben, wenn eine vertragliche Verpflichtung besteht: flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen abzugeben Finanzinstrumente unter potenziell nachteiligen Bedingungen austauschen zu müssen + Steuerschulden oder Sozialabgaben sind sonstige Verbindlichkeiten, da sie nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Basis, sondern auf einem gesetzlichen, hoheitlichen Akt beruhen + werden keine finanziellen Mittel, sondern Leistungen geschuldet, wie bei erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen, dann gelten diese auch als sonstige Verbindlichkeiten Unterschied zwischen finanziellen und sonstigen Verbindlichkeiten gibt es im HGB nicht Nach § 266 III C HGB wäre vergleichbar zu einer finanziellen Verbindlichkeit (mit Vermerk kurzfristiger Beträge bei Restlaufzeit bis zu einem Jahr) - Anleihen - Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel - Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen + passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind nach dem allgemeinen Periodisierungsprinzip (accrual-principle) unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu erfassen IFRS-Jahresabschluss - 40 - Ansatz von finanziellen Verbindlichkeiten Sie sind anzusetzen, sobald das Unternehmen Vertragspartei mit daraus resultierenden Verpflichtungen geworden ist. IAS 39 unterscheidet zwischen: unbedingte Verpflichtungen: vertraglich vereinbarte Leistung wurde bereits erbracht, lediglich Vergütung steht noch aus (z.B. Dienstleistungen oder Leistungen) feste Verbindlichkeiten: Es besteht ein Vertrag, aber die andere Vertragspartei hat noch nicht geliefert finanzielle Verbindlichkeit erst, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen (z.B. Versand, Lieferung) erfüllt. bis dahin schwebendes Geschäft ohne Ansatz einer Verbindlichkeit Ausnahme: risikobehaftete Termingeschäfte Finanzielle Verbindlichkeit ist auszubuchen, wenn sie erfüllt wurde eine Umschuldung bzw. Schuldumwandlung stattgefunden hat die Schuld durch einen Dritten übernommen wurde IFRS-Jahresabschluss - 41 - Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten nach IAS 39 Bei der erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) der erhaltenen Gegenleistung bei Krediten immer der zufließende Geldbetrag, nicht wie im HGB der Rückzahlungsbetrag (d.h. im HGB der vereinbarte Nennbetrag einer Geldleistung und bei einer Sachleistung der vermutlich aufzuwendende Geldbetrag) Disagio wird im IFRS nicht erfasst, d.h. der tatsächliche Auszahlungsbetrag ist maßgebend und die Verbindlichkeit ist im Rahmen der Folgebewertung zeitanteilig zu erhöhen, bis der zurückzugebende Betrag ausgewiesen wird (im HGB ist das Disagio in Verbindung mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren und als Aufwand zeitanteilig aufzulösen oder alternativ im Jahr der Kreditaufnahme voll als Aufwand zu verrechnen) Tilgungen sind wie etwaige Agios oder Disagios bei der Folgebewertung zu beachten Weicht der gebotene Zinssatz vom Marktzinssatz ab, so ist bei hochverzinslichen Darlehen ein wenn langfristig Zuschlag nötig und bei Niedrigverzinslichkeit eine Abzinsung notwendig Lediglich bei unwesentlichen Zinsdifferenzen und kurzfristigen Verbindlichkeiten (nach IAS 1 dann kurzfristig, wenn die Rückzahlung innerhalb eines gewöhnlichen Geschäftsverlaufs oder innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig ist) Verzicht auf Abzinsung Eine Abzinsung ist im HGB unzulässig IFRS-Jahresabschluss - 42 - Ausweis der Verbindlichkeit neben den vorher im Rahmen der finanziellen Verbindlichkeiten gültigen Klassifikationen nach HGB, zählen nach § 266 III C HGB zusätzlich als Schulden: - erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (sonstige Verbindlichkeiten nach IFRS) - Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht - sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, auch im Rahmen der sozialen Sicherheit (auch geltend als sonstige Verbindlichkeit nach IFRS) Im IFRS generell nicht so standardisierte Einteilung wie nach HGB, sondern nach den Standards bzw. dem Framework lediglich „Mindestangaben und Zuordnungsregeln für die Bilanz“ liabilities (finanzielle Verbindlichkeiten und Rückstellungen) getrennt nach kurzfristig (z.B. LuL-Verbindlichkeiten oder Überziehungskredite) langfristig (z.B. Aufnahme eines Darlehens) Nach IAS 1 mindestens Ausweis von - Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - sonstigen Verbindlichkeiten - Steuerschulden - langfristigen verzinslichen Schulden IFRS-Jahresabschluss notwendig für einen „fair and true-view“ kann eine über die Mindestgliederung hinausgehende Untergliederung sein (z.B. hinsichtlich Art, Fälligkeit oder Verzinsung) - 43 - Angaben nach IFRS 7 Nach HGB bestimmte Angabepflichten im Anhang, z.B. Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren Im IFRS darüber hinausgehend Untergliederung der Bilanzpositionen selbst oder Anhangsangaben mit einer entsprechenden Untergliederung Detaillierungsgrad richtet sich nach der Geschäftstätigkeit des Unternehmens nach Größe, Art und Funktion der Beträge Fristigkeit der Verbindlichkeit Außerdem eine Reihe an verbalen Beschreibungen z.B. zu Zinssätzen, Rückzahlungskonditionen, relevanten Vertragsklauseln, Wandlungsbestimmungen, noch nicht amortisierten Disagios und bestellten Sicherheiten für eine ausreichende Vermittlung eines „fair and true-view“ notwendig. IFRS-Jahresabschluss - 44 - Fremdwährungsverbindlichkeiten nach IAS 21 (Auswirkung von Wechselkursänderungen) Beim Erstansatz Umrechnung zum Wechselkurs zum Zeitpunkt der Transaktion Im Rahmen der Folgebewertung Umrechnung zum jeweiligen Stichtagskurs Erfassung der Gewinne und Verluste erfolgswirksam in der GuV + auch bei sinkenden Wechselkursen Ausweis der Verbindlichkeit unter ihrem Zugangswert anders als im HGB, wo stets das Höchstwertprinzip gilt, wonach die ursprünglichen Anschaffungskosten der Verbindlichkeit nicht unterschritten werden dürfen. Anders bei steigenden Wechselkursen, da auch nach HGB aufwandswirksame Aufwertung der Fremdwährungsverbindlichkeit Bsp.: IFRS-Jahresabschluss Darlehen 1 Mio. $ am 01.01.t0 Kurs 01.01.t0 0,90 $ HGB und IFRS: 0,9 Mio. € Kurs 31.12.t0 1,15 $ HGB und IFRS: 1,15 Mio. € Kurs 31.12.t1 0,875 $ HGB: 0.9 Mio. € und IFRS: 0,875 Mio. € - 45 - Kritische Würdigung Klassifikation der Verbindlichkeiten nach HGB und nach IFRS ähnlich Unterschiede sind Ab- oder Aufzinsung bei Differenz zwischen Markt- und Kreditzins (nicht bei unwesentlichen Zinsdifferenzen, also praktische Anwendungsfälle begrenzt) Unterschiede bei der Bildung eines Disagios Unterschiede bei der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten eher aktuelle Bewertung des Unternehmensvermögens nach IFRS zeitnahe Substanz des Unternehmens (im HGB Vermögen eher zu niedrig ausgewiesen) Gläubigerschutzgedanken im HGB Ausnutzung der bilanzpolitischen Spielräume zu Lasten des Informationsgehalts des Jahresabschlusses Standardisierte Gliederung nach HGB und Mindestgliederung nach IFRS hohe Spielräume im IFRS-Regelwerk uneinheitliche Bilanzierungspraxis IFRS-Jahresabschluss In der Bilanzerstellung sollte für Transparenz gesorgt werden Verlagerung von Angaben in den Anhang - 46 - Rückstellungen nach IAS 37 Eine Rückstellung ist eine Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss ist. Kumulativ muss gelten: rechtliche oder auch faktische Verpflichtung aus einem Ereignis der Vergangenheit Ressourcenabfluss mit Nutzenabfluss zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit wahrscheinlich verlässliche Schätzung der Höhe der Verbindlichkeit ist möglich erstes Ansatzkriterium: + faktische Verpflichtung kann auch durch ein bloßes Gesetzesvorhaben veranlasst sein,wenn die Verabschiedung des Gesetzes am Abschlussstichtag so gut wie sicher ist + faktisch auch, dann, wenn aus den Aktivitäten des Unternehmens beim anderen Partner die gerechtfertigte Erwartung geweckt wird, gewisse Verbindlichkeiten übernehmen zu wollen allerdings nur bei Außenverpflichtungen gegenüber Dritten (nicht unbedingt identifiziert, auch der breiten Öffentlichkeit gegenüber) Verpflichtungen gegenüber sich selbst (wie bei Aufwandsrückstellungen als Innenverpflichtung im HGB) sind nicht zulässig + Übereinstimmung dagegen bei der Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bzw. belastenden Verträgen IFRS-Jahresabschluss - 47 - zweites Ansatzkriterium: Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses zur Erfüllung der Verbindlichkeit mehr spricht dafür als dagegen (Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses > 50%) sonst Angabe einer Eventualverbindlichkeit im Anhang, aber kein bilanzieller Ausweis Bsp.: Bei einem Schadensersatzprozess muss das Unternehmen nach HGB die Rückstellung aufrecht erhalten, solange auch nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Kläger seinen Anspruch auf Nichtzulassungsbeschwerde durchsetzt Fiktion des Risikos aus der Klage Nach IFRS hat das Unternehmen zu prüfen, wie groß die Chance des Klägers ist, sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde durchzusetzen Ist die Chance gering, dann keine Rückstellung drittes Ansatzkriterium: Verlässliche Schätzung der Verbindlichkeit ist nur in seltenen Fällen nicht erfüllt (im HGB spielt die Bewertbarkeit für die Frage eines Bilanzansatzes keine Rolle) sonst Angabe einer Eventualverbindlichkeit im Anhang IFRS-Jahresabschluss - 48 - Bewertung von Rückstellungen (1) Nach IAS 37 nach bestmöglicher Schätzung („best estimate“) Betrag nach vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung der Verpflichtung zum Bilanzstichtag notwendig Schätzung abhängig von der Bewertung des Managements, von Erfahrungswerten aus ähnlichen Transaktionen und gelegentlichen unabhängigen Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung aller zu Grunde liegender substanzieller Hinweise + analog zu § 253 I S.2 HGB (vernünftige kaufmännische Beurteilung) Berücksichtigung von Risiken und Unsicherheiten. Nach IASB eher eine vorsichtige Bewertung anhand sämtlicher relevanter Faktoren (aber keine Überbewertung von Rückstellungen oder Schulden keine stillen Reserven wie nach HGB) + nach HGB bei verschiedenen möglichen Werten immer der Höchstwert + nach IFRS lediglich der Mittelwert IFRS-Jahresabschluss - 49 - Bewertung von Rückstellungen (2) Werden die zur Erfüllung einer Verpflichtung erforderlichen Ausgaben ganz oder teilweise von einer anderen Partei erstattet (z.B. auf Grund einer Entschädigungsklausel), so ist die Erstattung des separaten Vermögenswertes maximal bis zur Höhe des Rückstellungsbetrages zu aktivieren alternativ auch Saldierung mit der Rückstellung auf der Passivseite Bei langfristigen Rückstellungen mit wesentlichem Zinseffekt ist der Barwert der zukünftigen Ausgaben („present value“) anzusetzen Abzinsung erniedrigt den Wert der Verbindlichkeit nach § 253 II S.1 HGB ist ebenso eine Abzinsung zum durchschnittlichen Marktzinssatz vorgesehen Folgebewertung und Prüfung zu jedem Bilanzstichtag, ob die bestmögliche Schätzung widergespiegelt wird Auflösung, wenn Sachverhalt, der zur Rückstellung Anlass gab, nicht mehr wahrscheinlich ist und kein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen mehr droht + inhaltliche Übereinstimmung mit dem HGB IFRS-Jahresabschluss - 50 - Angaben nach IAS 37 bei Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten umfangreichere Angaben als nach HGB für jede Rückstellung eine Art „Rückstellungsspiegel“ notwendig mit Entwicklung des Buchwertes vom Beginn der Periode bis zum Bilanzstichtag Kritische Würdigung nach HGB nach Ermessensspielraum umfangreiche Möglichkeiten zur Rückstellungsbildung nach IFRS lediglich Pflichtrückstellungen bei Außenverpflichtungen Reduzierung der Bilanzierungswahlrechte sind positiv zu sehen, um Rückstellungen für nicht nachweisbare Aufwendungen zu vermeiden kritisch aus Investorensicht ist Verbot von Aufwandsrückstellungen wie z.B. für Großreparaturen Auslegungsspielräume bezüglich 50%-Grenze der Wahrscheinlichkeit problematisch gerade bei Zwischenlagen (40%?, 50%? oder 60%?), insbesondere bei stark ermessensabhängigen Rückstellungen wie z.B. für Prozessrisiken oder Schadensersatzansprüchen Abzinsung langfristiger Rückstellunge nach IFRS wie nach HGB ist positiv zu sehen Informationsfreundlichkeit des Abschlusses IFRS-Jahresabschluss - 51 - Latente Steuern nach IAS 12 Man unterscheidet: tatsächliche Steuern nach dem nach steuerlichen Vorschriften ermitteltem Ergebnis (Steuerbilanzgewinn) aufwandswirksam in der GuB anzusetzen plus zeitlicher Abgrenzung zwischen Auszahlung und Aufwand, wenn nötig latente Steuern Abweichung des IFRS-Bilanzgewinns vom Steuerbilanzgewinn Differenz zwischen tatsächlicher Steuerschuld und fiktiver Steuerschuld nach IFRS > 0 : aktive latente Steuern < 0 : passive latente Steuern Ausweis der latenten Steuern soll dem Bilanzleser den Steueraufwand zeigen, der sich ergeben würde, wenn das handelsrechtliche Ergebnis vor Steuern gleichzeitig auch Bemessungsgrundlage der Ertragsbesteuerung wäre. nach HGB: Maßgeblichkeitsprinzip: geringeres Gewicht der latenten Steuern nach § 274 HGB lediglich Wahlrecht für den Ansatz aktiver latenter Steuern nach IFRS: größere Abweichungen zur Steuerbilanz (Bsp.: „fair value“) IFRS-Jahresabschluss - 52 - Verschiedene Konzeptionen zur Abgrenzung latenter Steuern Timing-Konzept (anfangs im HGB gültig, nach Einführung des BilMoG nun auch Temporary-Konzept) Unterschied zwischen „handelsrechtlichem Ergebnis“ und „zu versteuerndem Gewinn“ (nach den Regeln des HGB) (nach dem Steuerrecht) + Steuerabgrenzung, wenn die Bewertungsunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz sich bei ihrer Entstehung und Verrechnung in der GuV auswirken Temporary-Konzept (nach IAS 12) Vergleich der Buchwerte zwischen IFRS- und Steuerbilanz + erfasst auch erfolgsneutrale Differenzen (z.B. innerhalb Neubewertungsrücklage) Diese führen erst bei ihrer Auflösung zu Ergebnisdifferenzen zwischen IFRS- und Steuerbilanz (Steuer wird auf den Gewinn erhoben und erfolgsneutrale Posten stellen per se keinen Gewinn dar) Bsp.: Grundstück Buchwert: 10 Mio. € Neubewertung nach IAS 16 zu 20 Mio. € nur nach IFRS latente Steuerabgrenzung (im HGB AK/HK-Höchstwertprinzip) Computer IFRS-Jahresabschluss Abschreibung Steuerbilanz: 0,3 Mio. €/Jahr Abschreibung Handelsbilanz: 0,1 Mio. €/Jahr sowohl nach HGB als auch nach IFRS zu beachten - 53 - Zeitliche Qualität der Differenzen zeitlich begrenzte Differenzen: Geschäftsvorfälle, die zu Aufwendungen und Erträgen führen, sind periodenverschoben, kompensieren sich aber im Zeitverlauf, wobei der Zeitpunkt des Ausgleichs in der Regel genau vorhersehbar ist: Bsp.: Unterschiedliche Nutzungsdauern oder Unterschiede in den planmäßigen Abschreibungssätzen permanente Differenzen: kein ausgleichender Umkehreffekt Bsp.: Aufwendungen im IFRS-Abschluss, die niemals steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden oder weil gewisse Erträge nicht der Besteuerung unterliegen quasi-permanente Differenzen: gleichen sich in der Zukunft aus, aber Zeitpunkt des Ausgleichs ist nicht absehbar Bsp.: Bewertungsdifferenzen bei Grundstücken, die sich erst im Fall einer Veräußerung oder bei einer Liquidation des Unternehmens auflösen. nach HGB (alt): Timing-Konzept in Verbindung mit zeitlich begrenzten Differenzen nach IFRS Temporary-Konzept in Verbindung mit zeitlich begrenzten als auch quasi-permanenten und HGB(neu): Differenzen unabhängig vom Zeitpunkt der Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen IFRS-Jahresabschluss - 54 - Methoden latenter Steuerabgrenzung Deferred-Methode: lediglich korrekte Relation zwischen Ertrag und Steueraufwand mit periodengerechter Zuordnung der ertragsabhängigen Steueraufwendungen Steuersatz der Abrechnungsperiode ist maßgebend Liability-Methode: Gegenüberstellung von Vermögenswerten bzw. Schulden in beiden Rechenwerken die dadurch entstehenden latenten Steuern bilden Bilanzposten und verstehen sich als Verbindlichkeiten bzw. Forderungen gegenüber dem Fiskus, deren Höhe vom zukünftigen Steuersatz abhängt auch nachträgliche Anpassung des latenten Steuerbetrags bei Steuersatzänderung nach HGB (alt): Timing-Konzept in Verbindung mit einer Mischform aus Deferred- und Liability-Methode nach IFRS: Temporary-Konzept in Verbindung mit Liability-Methode IFRS-Jahresabschluss - 55 - Bewertung passiver latenter Steuern zu versteuernde temporäre Differenzen zwischen IFRS- und Steuerbilanz mit Einzeldifferenzenbetrachtung über die einzelnen für die Steuerabgrenzung ursächlichen Sachverhalte und Geschäftsvorfälle Vermögenswerte IFRS > Vermögenswerte Steuerbilanz Vermögenswerte IFRS, aber nicht Vermögenswerte in der Steuerbilanz Verbindlichkeiten IFRS < Verbindlichkeiten Steuerbilanz Verbindlichkeiten Steuerbilanz, aber nicht Verbindlichkeiten in IFRS-Bilanz Im Geschäftsjahr der Realisierung durch Abschreibung oder Veräußerung ist der Gewinn nach IFRS geringer als in der Steuerbilanz entweder wegen höherem Aufwand auf Grund höherer Abschreibung höherer Vermögenswerte oder wegen geringerem Veräußerungsgewinn, da Buchwert höher mit geringerer Marge Bei Auflösung der Differenzen wird der passive Steuerabgrenzungsposten erfolgswirksam aufgelöst Ansatz nach § 274 I HGB und IAS 12, bei IFRS rechtsformunabhängig verlangt, während nach HGB nur für Kapitalgesellschaften zwingend IFRS-Jahresabschluss - 56 - Beispiele für die Entstehung passiver latenter Steuern Mehrvermögen aus verlängerter Abschreibungszeit: IFRS: z.B. 40 Jahre Steuerbilanz: z.B. 25 Jahre Mehrvermögen in den Bilanzansätzen der Gebäude Mehrvermögen aus niedrigeren Rückstellungen: IFRS: z.B. 0,3 Mio. € (= tatsächliches Risiko der Inanspruchnahme) Steuerbilanz: z.B. 1,3 Mio. € Abgrenzung bezüglich des Mehrvermögens von 1,0 Mio. € Mehrvermögen aus Fremdwährungsverbindlichkeit IFRS: Anpassung nach den Wechselkursen. Bei fallenden Wechselkursen auch niedrigere Buchwerte Steuerbilanz: keine Anpassung der Fremdwährungsverbindlichkeiten erlaubt Mehrvermögen nach IFRS steuerrechtlich abgrenzen IFRS-Jahresabschluss - 57 - Bewertung aktiver latenter Steuern bei abzugsfähigen temporären Differenzen zwischen IFRS- und Steuerbilanz und, wenn die aktivierten latenten Steuern mit künftigen steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden können Vermögenswerte IFRS < Vermögenswerte Steuerbilanz Vermögenswerte in der Steuerbilanz, aber nicht Vermögenswerte IFRS Verbindlichkeiten IFRS > Verbindlichkeiten Steuerbilanz Verbindlichkeiten IFRS, aber nicht Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz Die niedrigeren IFRS-Wertansätze beinhalten im Entstehungszeitpunkt einen Steuervergünstigungseffekt (zukünftige Steuerentlastungen) Ausbuchen der aktivierten latenten Steuern ergebniswirksam während der Periode der niedrigeren tatsächlichen Steuerbelastung nach § 274 II HGB lediglich Ansatzwahlrecht, wird in der Regel aber kaum ausgeübt IFRS-Jahresabschluss - 58 - Bedingung der zukünftigen verrechenbaren Gewinne Aktive latente Steuern sind nach IAS 12 nur in dem Umfang zu bilanzieren, in dem künftige steuerpflichtige Gewinne wahrscheinlich sind, gegen die die aktiven latenten Steuern verrechnet werden können (da nur verrechenbar gegen künftige Steuerzahlungen und keine direkte Forderung gegenüber dem Fiskus) Steuerpflichtiger Gewinn ist nach IAS 12 wahrscheinlich, wenn: 1. Passive latente Steuern und aktive latente Steuern bezüglich der gleichen Steuerbehörde bestehen und sich im gleichen Geschäftsjahr auflösen 2. Das Unternehmen erwartet in der Zukunft ein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen 3. Das Unternehmen kann steuerpflichtige Gewinne generieren, z.B. durch Auflösung bislang steuerfreier stiller Reserven durch Verkauf Bsp.: Sale-and-Lease-back-Transaktion IFRS-Jahresabschluss - 59 - Sonderfall aktiver latenter Steuern bei Verlustvortrag Rücktragbare Verluste beinhalten einen direkten Anspruch auf Steuerrückzahlung und damit eine bilanzierbare Forderung Vorzutragende Verluste beinhalten aber keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Steuererstattung, sondern lediglich das Recht auf Verrechnung mit positiven zukünftigen Einkünften vorteilhafter Steuereffekt ist nach IAS 12 als aktive latente Steuer zu aktivieren steuermindernde Auflösung, wenn das Unternehmen wieder die Gewinnzone erreicht Wahrscheinlichkeit muss aber gegeben sein, dass zukünftig ein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen erwirtschaftet wird. Beispiele: Erwirtschaftung von Gewinnen, bevor die ungenutzten steuerlichen Verluste verfallen Verlustvorträge sind einmalig und stammen von Ursachen ab, die sich voraussichtlich nicht wiederholen werden. Es sind Steuergestaltungsmöglichkeiten gegeben, die eine Verrechnung erlauben Es existieren passive latente Steuern gegenüber der gleichen Steuerbehörde, gegen die die zu versteuernden Beträge verrechnet werden können nach HGB: Vorsichtsprinzip verbietet eine Aktivierung nach IFRS: Ansatzpflicht IFRS-Jahresabschluss - 60 - Beispiel mit einem Verlustvortrag t1 t0 Bilanzergebnis vor Steuern -1000.0 + 400.0 t2 + 800.0 abzuführende Steuern 0 0 - 100.0 (Steuersatz 50%) Ergebnis nach Steuern gemäß HGB (Verlustvortrag) aktive latente Steuern gemäß IFRS Auflösung der latenten Steuern IFRS-Jahresabschluss -1000.0 500.0 0 Bilanzansatz aktiver latenter Steuern in der IFRS-Bilanz + 500.0 Ergebnis nach Steuern gemäß IFRS-Bilanz -500.0 + 400.0 0 - 200.0 + 300.0 + 200.0 + 700.0 0 - 300.0 0 + 400.0 - 61 - Bewertung der latenten Steuern (1) + nach der Liability-Methode: Steuersatz, dessen Gültigkeit für den Zeitpunkt der Auflösung einer temporären Differenz bzw. der Nutzung eines Verlustvortrages erwartet wird. Ist ein zukünftiger, divergierender Steuersatz nicht bekannt, so ist nach IAS 12 auf den am Bilanzstichtag geltenden Steuersatz abzustellen vergleichbar mit der Deferred-Methode eine bloße Schätzung ist nicht erlaubt ist jedoch eine hinreichende Sicherheit gegeben, wie bei voraussichtlichem Inkrafttreten von Steuersatzänderungen durch den Fiskus, erfolgt die Bewertung neuer oder die Umbewertung bestehender latenter Steureansprüche anhand des zukünftig geltenden Steuersatzes + nach HGB und auch nach IFRS ist die gesamte Ertragssteuerbelastung des Unternehmens einzubeziehen bei Kapitalgesellschaften: Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften: lediglich Gewerbeertragssteuer da Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag der Privatsphäre des Eigners bzw. der Gesellschafter zuzurechnen sind zur Gewerbeertragssteuer: bei Standorten des Unternehmens in Gemeinden mit verschiedenen Hebesätzen ist ein durchschnittlicher Steuersatz zu ermitteln IFRS-Jahresabschluss - 62 - Bewertung der latenten Steuern (2) + Bei der Festlegung des relevanten Steuersatzes ist die gegenwärtige Erwartung des Unternehmens zu berücksichtigen, wann die Buchwerte der Vermögensgegenstände realisiert bzw. die Schulden erfüllt werden Bsp.: IFRS-Jahresabschluss Buchwert zum 31.12.t0: nach IFRS: 100 T€ nach Steuerbilanz: 80 T€ Nutzungsdauer: nach IFRS: 5 Jahre nach Steuerrecht: 4 Jahre Steuersatz: in t1 40%, nach t1 30% Verkauf beabsichtigt in t1: Unterschied der Buchwerte: 100 T€ - 80 T€ = 20 T€ passive latente Steuer 20 T€ 0,4 = 8 T€ Verbleib im Unternehmen: Abschreibung in beiden Fällen: 20 T€ ergebniswirksamer Unterschied in der letzten Periode nach IFRS! passive latente Steuer 20 T€ 0,3 = 6 T€ - 63 - Bewertung der latenten Steuern (3) + Eine Abzinsung latenter Steueransprüche und -schulden ist nach IAS 12 nicht zulässig durch Verbot der Diskontierung eher Überbewertung latenter Steuern (besonders bei langfristigen temporären Differenzen (z.B. bei Grund und Boden)) Begründung: - Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung - wirtschaftlich nicht vertretbare Komplexität einer solchen Vorgehensweise - quasi-permanente Differenzen machen auf Grund des ungewissen Abzinsungszeitraumes eine Diskontierung praktisch unmöglich + Neubewertung latenter Steuern möglich, wenn Gewinneinschätzung negativ Abwertung, wenn zukünftig nicht ausreichende zu versteuernde Gewinne zur Verfügung stehen Wertaufholung bei zukünftig positiverer Tendenz und vorherig erfolgter Abwertung IFRS-Jahresabschluss - 64 - Ausweis der latenten Steuern + Nach IAS 12 getrennt von tatsächlichen Steueransprüchen und -schulden unter den langfristigen Vermögenswerten und Schulden, selbst, wenn die Auflösung kurzfristig ist (z.B.im Laufe des folgenden Geschäftsjahres) + Nach IAS 12 sind aktive und passive latente Steuern unsaldiert auszuweisen Eine Saldierung ist nach IAS 12 vorgeschrieben, wenn das Unternehmen berechtigt ist, tatsächliche Steueransprüche gegen tatsächliche Steuerschulden aufzurechnen oder wenn sich die latenten Steuern auf Ertragssteuern beziehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden + Nach IAS 12 in der GuV kein getrennter Ausweis von tatsächlichen und latenten Steueraufwendungen oder -erträgen saldiert im Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ IAS 12 fordert eine gesonderte Darstellung lediglich für den Steueraufwand, der der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzuordnen ist + Nach HGB sind passive und aktive latente Steuern saldiert auszuweisen Passive latente Steuern sind als gesonderte Rückstellung oder als Steuerrückstellung (mit „davon“-Vermerk) auszuweisen Bei nach der Saldierung verbleibenden aktiven latenten Steuern auf Aktivseite ausweisen und im Anhang erläutern in der GuV auch nach HGB Ausweis im Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ IFRS-Jahresabschluss - 65 - Angaben nach IAS 12 umfangreiche Angabepflichten nach IFRS im Vergleich zum HGB da in GuV nur im Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ Aufgliederung in seine wesentlichen Komponenten Unterscheidung zwischen tatsächlichen und latenten Steueraufwendungen und -erträgen in den Anhang verlagert Angaben über erfolgsneutrale Veränderungen der latenten Steuern Angaben über Wertberichtigungen im Zusammenhang mit Verlustvorträgen Angaben über die anzuwendenden Steuersätze Überleitungsrechnung für den Zusammenhang zwischen tatsächlichem Steueraufwand bzw. -ertrag und dem Produkt aus IFRS-Ergebnis und anzuwendenden Steuersatz anstatt auf nomineller Basis auch relative Überleitungsrechnung prozentual bezüglich der Steuersätze erlaubt IFRS-Jahresabschluss - 66 - IFRS-Jahresabschluss Kritische Würdigung verbesserte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens hoher Informationsgehalt vollständige paritätische Steuerabgrenzung bei Ausweis passiver und aktiver latenter Steuern Temporary-Konzept ist positiv zu bewerten jede temporäre Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenz ist bilanziell abzugrenzen, auch erfolgsneutrale Höherbewertungen offen gelegte stille Reserven werden auch den passiven latenten Steuern zugewiesen, und nicht nur dem bilanziellen Eigenkapital (bei Neubewertung) nach HGB Vorsichtsprinzip: - Passivierungspflicht nach § 274 I HGB - Aktivierungswahlrecht nach § 274 II HGB Begrenzung der Steuerabgrenzung auf Kapitalgesellschaften nach IFRS Steuerabgrenzung gültig auch für Nicht-Kapitalgesellschaften umfassende Abgrenzungspflicht ist bezüglich der Erfassung aller Fälle sehr komplex und zeitaufwändig (Verfolgung der Posten über mehrere Jahre) Beurteilung der Aktivierungsfähigkeit latenter Steuern schwierig Erleichterung ist hingegen das Abzinsungsverbot nach IFRS konkrete Aussagen über potentielle Zahlungsmittelzu- und -abflüsse möglich Aussagekraft der Steuerquote ist erhöht - 67 - Leasing nach IAS 17 Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt. Bsp.: Computer, Fahrzeuge, Inneneinrichtungen von Restaurants Leasingquote am gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen: 20%-30% (Substitut für Bankkredite) Leasingverhältnisse Finanzierungsleasing Operating-Leasing Alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen werden übertragen Nicht das rechtliche Eigentum, sondern das „wirtschaftliche bzw. effektive Eigentum am Leasinggegenstand ist entscheidend“. IFRS-Jahresabschluss - 68 - Kriterien zum Finanzierungsleasing nach IAS 17 Eigentumsübertragung am Ende der Laufzeit Kaufoption zu einem günstigen Preis Laufzeit des Leasingverhältnisses über den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Vermögenswertes Barwert der Mindestleasingzahlungen entspricht mindestens beizulegendem Zeitwert des Leasinggegenstandes spezielle Beschaffenheit des Leasinggegenstandes (Spezial-Leasing) nach HGB keine Zurechnungskriterien Kriterien richten sich nach den steuerlichen Erlassen der Finanzverwaltung (maßgebend ist aber auch hier das wirtschaftliche Eigentum) Man unterscheidet: Vollamortisationsverträge Mobilienleasing IFRS-Jahresabschluss Teilamortisationsverträge Immobilienleasing - 69 - Das Kriterium der wirtschaftlichen Nutzungdauer Anders als nach IFRS kann der Vermögensgegenstand beim Finanzierungsleasing je nach Art des Vertrages nach HGB entweder dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber zugerechnet werden nach Steuerrecht kennt genau definierte quantitative Schranken, während nach IFRS eher qualitative Kriterien gegeben sind Bsp.: Laufzeitkriterium des Leasingvertrages: Zurechnung bei Leasingnehmer nach IFRS, wenn Laufzeit den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes ausmacht (praktisch 50% + 1%) nach US-GAAP Schranke bei 75% nach HGB >90% aber auch <40% der steuerlich geltenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die gewöhnlich kürzer ist als die wirtschaftliche Nutzungsdauer Bsp.: Eine Laufzeit von 80% entweder IFRS-Jahresabschluss nach IFRS: Leasingnehmer nach HGB: Leasinggeber - 70 - Ansatz des Finanzierungsleasing nach IAS 17 Beim Leasingnehmer: Aktivierung des Leasinggegenstandes Passivierung einer Verbindlichkeit in gleicher Höhe Planmäßige Abschreibung bei abnutzbarem Vermögenswert Auflösung der Verbindlichkeit (Zinsen sofort als Aufwand, Tilgung mindert die Restschuld) Beim Leasinggeber: Aktivierung einer Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswertes Leasingrate zur Reduktion der Forderung als auch für ergebniswirksamen Finanzertrag Nach HGB ähnlich, jedoch muss die erstmalige Bewertung des Objektes zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers erfolgen IFRS-Jahresabschluss - 71 - Ansatz des Operatingleasing nach IAS 17 Beim Leasingnehmer: Verbuchung der Leasingzahlungen als Aufwand Beim Leasinggeber: Aktivierung im Anlagevermögen zum Nettoinvestitionswert (Barwert der Mindestleasingzahlungen einschließlich Restwert) aufwandswirksame Abschreibung des Vermögensgegenstandes Erfassung der Leasingerträge (meist linear über die Laufzeit, sonst entsprechend dem Ertragsverlauf, wenn dieser nicht linear) spiegelbildlich zum Leasingaufwand des Leasingnehmers Nach HGB Erfassung nicht zum Nettoinvestitionswert, sondern zu Anschaffungskosten IFRS-Jahresabschluss - 72 - Kritische Würdigung je nach Rechnungslegungssystem entweder Zuordnung zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer Bilanzielle und erfolgswirtschaftliche Unterschiede, die einen Vergleich erschweren tendenziell nach IFRS eher Aktivierung beim Leasingnehmer Bsp.: <90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, aber mehr als den Großteil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer nach IFRS eher Nutzenzufluss entscheidend, nach HGB eher Vorsichtsprinzip positiv für den Informationsgehalt des IFRS-Abschlusses vollständige bilanzielle Abbildung von Nutzungspotenzialen und entsprechenden Verpflichtungen meist wird der Ansatz einer Verbindlichkeit beim Leasingnehmer negativ interpretiert, da der finanzielle Vorteil des Leasing dadurch beinahe verschwindet Zuordnungskriterien nach IFRS aber nicht klar Rückgriff auf steuerlich geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sicherlich praktikabler Qualitative Kriterien sind zu vage, die umfangreiche Interpretationsspielräume eröffnen IFRS-Jahresabschluss - 73 - Langfristige Fertigungsaufträge nach IAS 11 Laufzeit über zwei oder mehr Geschäftsperioden des Herstellers Bsp.: in der Bauwirtschaft bei Gebäuden, Straßen, Brücken, Pipelines, Tunnel oder Raffinerien hohes unternehmerisches Risiko Bilanzierungsmethode Completed-Contract-Methode Percentage-of-Completion-Methode nach HGB gültig (Realisationsprinzip) Erfassung nach dem Leistungsfortschritt entsprechend dem Fertigstellungsgrad des Auftrags zwingend nach IFRS, wenn verlässlich bewertbar erst im Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Projekts realisiert Vorsichtige Bestimmung der Periodengewinne nach IAS 11 zwei grundlegende Vertragstypen: Kostenzuschlagsmethode (cost plus contract) vertraglich fixierte Kosten plus Gewinnaufschlag IFRS-Jahresabschluss gesamte Auftragskosten müssen eindeutig identifizierbar und verlässlich messbar sein Festpreisvertrag (fixed price contract) Fixe Auftragskosten mit Preisgleitklausel Zuverlässige Schätzung der gesamten Auftragskosten und der noch anfallenden Kosten plus Angabe des Fertigstellungsgrads am Bilanzstichtag möglich - 74 - Messung des Fertigstellungsgrads eines Auftrags nach IAS 11 Verhältnis der zum Bilanzstichtag angefallenen Kosten zu den Gesamtkosten (cost-to-cost-Methode) (inputorientiert) Bsp.: Gesamtkosten (geschätzt): 1.000.000 € Kosten (bislang): 300.000 € Fertigstellungsgrad 30% Nur Kosten, die bereits zu Verbrauch geführt haben. Also kein zwar bezogenes, aber noch nicht verbrauchtes Material. Keine schon bezahlte, aber noch nicht erbrachte Subunternehmerleistungen. Vergleich der am Stichtag erbrachten Leistungen mit der geschätzten Gesamtleistung (inputorientiert) Bsp.: geleistete Arbeitsstunden geplant: 10.000 Zeiteinheiten geleistet: 2.500 Zeiteinheiten Fertigstellungsgrad 25% auch z.B. Anzahl der Maschinenstunden Vollendung eines Anteils am Gesamtwert (outputorientiert) Bsp.: leicht anwendbar bei linearen Beziehungen wie z.B. Asphaltierung einer Straße als Verhältnis der asphaltierten Kilometer zu den Gesamtkilometern Bei nichtlinearen Beziehungen schwierig (z. B. auch bei Geschossen oder auch bei errichteten Kubikmetern im Hochbau, da nie absolut vergleichbare Untereinheiten) Mengenbetrachtung mit Gewichtungsfaktoren (dann eigentlich wiederum Inputfaktoren nötig) IFRS-Jahresabschluss - 75 - Beispiel für den Fertigstellungsgrad Schiffsbaufirma Auftrag 10 Mio. € in t3 geschätzte Herstellungskosten: t1: 1 Mio. € t2: 3 Mio. € t3: 4 Mio. € 1/8 3/8 4/8 Position/Jahr t1 t2 t3 Position/Jahr t1 t2 Umsätze - - 10 Umsätze 1,25 3,75 Aufwand 1 3 4 Aufwand 1 3 4 Bestandsveränder. 1 3 -4 Bestandsveränder. - - - unfertige Erzeugnis. 1 4 - unfertige Erzeugnis. - - - Forderungen - - 10 3,75 5 Gewinn 0 0 2 Completed-Contract-Methode Forderungen 1,25 Gewinn 0,25 0,75 t3 5 1 Percentage-of-Completion-Methode Erwartete Gesamtverluste aus Fertigungsaufträgen sind sowohl nach HGB und nach IFRS sofort als Aufwand zu verbuchen keine anteilige Verlustrealisierung IFRS-Jahresabschluss - 76 - Kritische Würdigung Completed-Contract-Methode führt zu Schwankungen in der Ertragsentwicklung des Unternehmens schwierige Beurteilung der tatsächlichen Ertragslage des Unternehmens schlechte Vergleichbarkeit von Abschlüssen im Zeitablauf sowie im Unternehmensvergleich Bei Percentage-of-Completion-Methode Umsatz- und Ergebnisglättung Informationsnutzen im Sinne eines „true and fair-view“ Möglichkeit von Gewinnausschüttung, obwohl Projekt noch nicht erfolgreich abgeschlossen Verringerung dieser Gefahr durch strenge Voraussetzungen dieser Methode Für Kostenmethode detailliertes Projektcontrolling mit genauer Kalkulation der Projektkosten nötig hoher Aufwand für KMU Verzahnung zwischen Bilanzierung und Controlling im Bereich der langfristigen Fertigungsaufträge Annäherung von externem und internem Rechnungswesen IFRS-Jahresabschluss - 77 - Kapitalflussrechnung (Cash flow statement) nach IAS 7 Beurteilung der Vermögenslage Bilanz (Vermögen und Kapital zum Bilanzstichtag) Ertragskraft des Unternehmens GuV (Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres) Finanzlage des Unternehmens KFR (Kapitalflussrechnung) (Ein- und Auszahlungen einer Abrechnungsperiode) AV KFR EK UV DEK FM S GuV DFM Bilanz IFRS-Jahresabschluss - 78 - Kapitalflussrechnung (Cash flow statement) nach IAS 7 Nach IAS 7 Fähigkeit des Unternehmens Zahlungsüberschüsse zu erwirtschaften (Innenfinanzierung) Liquidität Fähigkeit des Unternehmens kreditwürdig zu bleiben und seinen Verbindlichkeiten nachzukommen zeitgerechte Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Überleitung zwischen Erfolgs- und Zahlungsgrößen Divergenz zwischen Jahresüberschuss/ - fehlbetrag und der dazugehörigen Zahlungsvorgänge Auswirkung der Investitions- und Finanzierungsvorgänge auf die Finanzlage des Unternehmens IFRS-Jahresabschluss - 79 - Kapitalflussrechnung (Cash flow statement) nach IAS 7 FM = Finanzmittelfond berücksichtigt liquide Mittel also Zahlungsmittel (Barmittel und Sichteinlagen) (Cash) und Zahlungsmitteläquivalente (Restlaufzeit nach Anschaffung < 3 Monate) (kurzfristige, äußerst liquide Investitionen, die geringen Wertschwankungen unterliegen und jederzeit umwandelbar sind) (auch liquides Finanzvermögen, wenn kurze Restlaufzeit und festgelegter Einlösungszeitpunkt) (Cash Equivalents) Cash Flows (nach Cash Management) alle weiteren Finanzinvestitionen sind der Investitionstätigkeit zuzuordnen Kontokorrentverbindlichkeiten (häufiger Wechsel zwischen Soll- und Habenbeständen) zählen zu den Cash Equivalents (als Negativposten (Schulden) sind sie abzuziehen) genaue Angaben darüber im Anhang IFRS-Jahresabschluss - 80 - Kapitalflussrechnung (Cash flow statement) nach IAS 7 Man unterscheidet Finanzflussformat Einteilung in Mittelherkunft und Mittelverwendung Aktivitätsformat Zuordnung nach betrieblichen Funktionsbereichen Mittelherkunft operativer Bereich - Innenfinanzierungszuflüsse - Außenfinanzierungszuflüsse - Desinvestitionszuflüsse Investitionsbereich Mittelverwendung Finanzierungsbereich Summe = Finanzmittelbereich (Veränderung der Finanzmittel) - Investitionsabflüsse - Definanzierungsabflüsse Summe = Veränderung der Fondsmittel liegt dem IAS 7 zu Grunde - Zuordnung je nach Betriebszweck IFRS-Jahresabschluss ein Grundstück kann bei einem Immobilienunternehmen operativ sein, sonst Anlagegut, also Investitionstätigkeit - 81 - IFRS-Jahresabschluss Kapitalflussrechnung (Cash flow statement) nach IAS 7 Man unterscheidet: operativer Bereich (Cash Flow aus betrieblicher Geschäftstätigkeit) aus Herstellung und Lieferung von Gütern sowie Erbringung von Dienstleistungen Zufluss aus Kundenbeziehungen und Abflüsse für Material und Personal Selbstfinanzierungskraft des Unternehmens (Innenfinanzierung) Investitionsbereich (Cash Flow aus Investitionstätigkeit) Mittelzuflüsse aus Desinvestitionen (z.B. Abgang von Sachanlagen) Mittelabflüsse für Investitionen, Erwerb und Veräußerung von Unternehmensressourcen Mittelüberschuss bzw. Mitteldefizit aus Investitions- und Desinvestitionsmaßnahmen Deren Addition ergibt Finanzüberschuss der Innenfinanzierung nach Investitionen (Free Cash Flow) als Finanzbedarf für die Außenfinanzierung (Außen-)Finanzierungsbereich (Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit) Transaktionen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern Umschichtungen innerhalb der einzelnen Fonds, also Umwandlung ohne Zahlungswirksamkeit sind nicht aufzuführen (zu saldieren), aber im Anhang zu erläutern - 82 - IFRS-Jahresabschluss Cash Flow aus betrieblicher Geschäftstätigkeit - 83 - Gesamter operativer Bereich und Negativabgrenzung zur Investitions- und Finanzierungstätigkeit Man unterscheidet direkte Methode indirekte Methode Cash Flow = Periodenergebnis vor außerordentl. Posten Cash Flow = Zahlungseingänge aus Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen +/- Abschreibungen / Zuschreibungen auf das AV +/- Zunahme / Abnahme der Rückstellungen +/- sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge - Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte (z.B. Lohn- und Gehaltszahlungen) + Zahlungseingänge aus Lizenzen, Honoraren und anderen Erlösen -/+ Gewinn / Verlust aus dem Abgang aus dem AV -/+ Zunahme / Abnahme des UV (Bestandsveränderung) -/+ Zunahme / Abnahme der Forderungen aus LuL +/- Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten +/- Ein- und Auszahlungen an Versicherungsunternehmen für Prämien, Schadensregulierung, Renten und andere Versicherungsleistungen +/- sonstige Ein- und Auszahlungen, die nicht der Investitions- und Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind. +/- Zunahme / Abnahme der Verbindlichkeiten aus LuL -/+ Zunahme / Abnahme anderer Aktiva, die nicht zur Investitions- und Finanzierungstätigkeit zählen +/- Zunahme/ Abnahme anderer Passiva, die nicht zur Investitions- und Finanzierungstätigkeit zählen +/- Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten Erweiterung um erfolgsneutrale, aber zahlungswirksame Investitionen und Desinvestitionen im operativen Netto-UV Cash Flow aus betrieblicher Geschäftstätigkeit Besondere Posten: Erweiterung bei der indirekten Methode um erfolgsneutrale, aber zahlungswirksame Investitionen und Desinvestitionen im operativen Netto-Umlaufvermögen (z.B. Barkauf von Roh-, Hilfs, und Betriebsstoffen) Umbuchung in andere Bereiche (z.B. Ertrag und Verlust aus Anlageabgängen) Gezahlte Ertragssteuern meist im operativen Bereich, es sei denn, die Ursachen liegen eindeutig im Investitionsoder Finanzierungsbereich. Meist ist eine Aufschlüsselung aber zu aufwändig. Gezahlte Zinsen Entweder im operativen Bereich oder alternativ Finanzierungsbereich Erhaltene Zinsen oder erhaltene Dividenden Entweder im operativen Bereich oder alternativ Investitionstätigkeit IFRS-Jahresabschluss - 84 - IFRS-Jahresabschluss Cash Flow aus Investitionstätigkeit „Erwerb von und die Verfügung über Anlagevermögen und andere Investitionen, die nicht den geldnahen Mitteln zugerechnet werden.“ nur direkte Methode erlaubt (Fähigkeit des Unternehmens in Zukunft Ein- und Auszahlungen zu generieren oder zu vermeiden) Cash Flow = Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen (auch selbst erstellte Sachanlagen und aktivierte Entwicklungskosten) + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen AV (auch aktivierte Entwicklungskosten) - Auszahlungen für Investitionen in Gegenstände des immateriellen AV + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens (auch Beteiligungen) - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen (auch Beteiligungen) + Einzahlungen auf Grund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzmitteldisposition (soweit keine Zahlungsmitteläquivalente und nicht zu Handelszwecken) - Auszahlungen auf Grund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzmitteldisposition (soweit keine Zahlungsmitteläquivalente und nicht zu Handelszwecken) + Einzahlungen aus der Tilgung von Krediten, die Dritten gewährt wurden - Auszahlungen im Rahmen von Kreditgewährung an Dritte - 85 - Cash Flow aus Investitionstätigkeit Besondere Posten: nicht alle Zu- und Abgänge des Anlagevermögens zählen keine Tauschvorgänge, kein Finanzierungsleasing, keine Sacheinlagen nur im Anlagenspiegel, nicht aber in der KFR Gezahlte Ertragssteuern zählen als Cash Flow aus betrieblicher Geschäftstätigkeit fallen sie implizit im Zusammenhang mit genau bestimmten Investitionsobjekten an, erfolgt der Ausweis alternativ unter der Investitionstätigkeit Erhaltene Zinsen und erhaltene Dividenden erhaltene Zinsen (bei Aktivierung als Teil der Anschaffungskosten) unter den Investitionskosten zu erfassen Umbuchung vom operativen Bereich in den Investitionsbereich, da die zu Grunde liegenden Vorgänge diesem Bereich zuzuordnen sind (z.B. Ertrag oder Verlust aus Anlageabgängen im operativen Bereich, damit die Zahlungseingänge aus der Desinvestition in voller Höhe - und nicht nur der Buchwert - im Investitionsbereich erfasst werden kann) IFRS-Jahresabschluss - 86 - Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit nur direkte Methode erlaubt (Außenfinanzierung) Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführung (Kapitalerhöhung, Verkauf eigener Anteile, etc.) - Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter (Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen) } Eigenfinanzierung + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-)Krediten (langfristige Kreditaufnahme) - Auszahlungen aus der Tilgung von Anleigen und (Finanz-)Krediten (Tilgung langfristiger Kredite) (auch Tilgung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverträgen) Besondere Posten: gezahlte Zinsen meist im operativen Bereich, kann aber auch alternativ im Finanzbereich erfasst werden (Tilgungsund Zinsanteil eines Rückzahlungsbetrags sind also einzeln zuzuordnen je nach Wahlrecht) gezahlte Dividenden meist im Finanzierungsbereich, aber alternativ im operativen Bereich, um zu signalisieren, inwieweit Dividenden aus dem laufenden Geschäft bezahlt werden können gezahlte Ertragssteuern IFRS-Jahresabschluss meist im operativen Bereich, kann aber alternativ auch im Finanzbereich erfasst werden, wenn - 87 eindeutig zuzuordnen Beispiel KFR Folgende Geschäftsvorfälle: (1) Gewinn vor Steuern 600.000 € (2) Abschreibungen von 84.000 € (3) Finanzerträge von 60.000 € (davon erhalten (vereinnahmt) 50.000 €) (4) Zinsaufwendungen von 100.000 € (Zahlung von 70.000 €, 30.000 € aus Wertanpassung wegen Aufzinsung Zero-Bond) (5) Bestandserhöhung Vorräte 220.000 € (6) Steueraufwand (300.000 €), Steuerzahlungen 360.000 € (7) Kapitalerhöhung 16.000 €, gezahlte Dividenden 6.000 €, Tilgung von Darlehen 10.000 € (8) Investition ins Anlagevermögen 200.000 €, davon Leasing 110.000 € Desinvestition mit Veräußerungszahlung von 10.000 € (bei einem Buchwert von 6.000 €) (9) Zahlungsmittelfond zu Beginn der Periode: 27.000 € IFRS-Jahresabschluss - 88 - Beispiel KFR Periodengewinn vor Steuern ((6) Steueraufwand von 300.000 € braucht nicht beachtet zu werden, da er nicht in Abzug gebracht wurde) Abschreibung (2) Aufwand, aber keine Auszahlung Bestandserhöhung (5) Ertrag, aber keine Einzahlung Gewinn aus Abgang Anlagevermögen (8) Abgrenzungsbuchung zum Investitionsbereich Finanzerträge (3) Erfassung nur der tatsächlich erhaltenen Zahlungen, daher zunächst Abzug der erfolgswirksamen Größe Zinsaufwendungen (4) Erfassung nur der tatsächlich gezahlten Zinsen, daher zunächst Addition der erfolgswirksamen Größe = = 600.000 € + 84.000 € - 220.000 € - 4.000 € - 60.000 € + 100.000 € Mittel aus laufender Geschäftstätigkeit 500.000 € vereinnahmte Zinsen und Dividenden (3) tatsächlich erhaltene Finanzerträge + 50.000 € gezahlte Zinsen (4) tatsächlich gezahlte Zinsen - 70.000 € gezahlte Ertragssteuern (6) tatsächlich gezahlte Steuern - 360.000 € Cash Flow aus betrieblicher Geschäftstätigkeit (I) IFRS-Jahresabschluss 120.000 € - 89 - Beispiel KFR Erwerb von Sachanlagen (8) Abzug der Leasingzahlung - 90.000 € Verkaufserlöse Sachanlagen (8) voller Veräußerungspreis, da Veräußerungserlös schon abgegrenzt im operativen Bereich + 10.000 € = Cash Flow aus Investitionstätigkeit (II) Erlöse aus Kapitalerhöhung (7) gezahlte Dividenden (7) Tilgung Darlehen (7) = Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit (III) - 80.000 € + 16.000 € - 6.000 € - 10.000 € 0€ Zahlungsmittelvortrag (9) + 27.000 € Nettozunahme Zahlungsmittel (S I + II + III) + 40.000 € = Liquide Mittel IFRS-Jahresabschluss 67.000 € - 90 - IFRS-Jahresabschluss Kritische Würdigung - 91 - Information über Finanzlage des Unternehmens unter besonderer Berücksichtigung der Liquidität Zahlungsfähigkeit ist wichtiger für einen Investor oder Gläubiger als z.B. die Ertragslage Verwendung von Cash Flows Bedeutung im Konzept des „Shareholder value“ Fondsvermögen ist eng definiert, was positiv zu sehen ist nur Zahlungsmitteläquivalente, keine Forderungen oder Verbindlichkeiten aus LuL allerdings Auslegungsspielraum bezüglich des Verkaufszeitpunktes von Finanzinvestitionen weite Definition der Zahlungsmitteläquivalente möglich, als tatsächlich sinnvoll Berichtsperiode teilweise zu grob für kurzfristige Liquiditätsprobleme (Unterliquidität in nur einem Monat des Berichtsjahres) nicht eindeutig genug Aufstellung von prospektiven KFR anhand von Plan- oder Prognosedaten wäre von Informationswert Allerdings Aufwand sehr hoch, gerade bei KMU KFR ist das Informationsinstrument für die Finanzlage eines Unternehmens, das Bilanz und GuV ergänzt Eigenkapitalveränderungsrechnung Obligatorisches Rechnungslegungsinstrument im IFRS-Jahresabschluss Eigenkapitalentwicklung, Eigenkapitalspiegel, Eigenkapitalüberleitung Nach IAS wahlweise Darstellung sämtlicher Veränderungen des Eigenkapitals nur die Veränderungen des Eigenkapitals, die nicht durch Ausschüttungen oder Kapitaltransaktionen mit Eigentümern entstehen Zu- und Abnahme des Reinvermögens während der Periode Nach § 297 I HGB auch für den Konzernabschluss gefordert hat im IFRS-Jahresabschluss größere Bedeutung, wegen erfolgsneutraler Eigenkapitalveränderungen IFRS-Jahresabschluss - 92 - IFRS-Jahresabschluss Eigenkapitalveränderungsrechnung Eigenkapitalveränderung (comprehensive-income) erfolgsneutral (i.w.S.) erfolgswirksam Periodenergebnis (Erträge und Aufwendungen) Kapitaltransfers mit den Eigentümern (Kapitalein- und rückzahlungen) andere Eigenkapitalveränderungen (i.e.S.) (eigenkapitalwirksame, (noch) nicht realisierte Wertveränderungen) (übriges Ergebnis (othercomprehensive-income)) In der erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderung i.e.S. werden in der Regel zufällige bzw. marktbedingte Vorfälle erfasst wie: Bildung und Veränderung der Neubewertungsrücklage für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte Erfolgsneutrale Fehlerkorrekturen Erfolgsneutrale Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen Marktbewertung bestimmter Finanzinvestitionen Veränderungen in den Umrechnungsdifferenzen aus der Stichtagskursmethode bei Währungsumrechnung Veränderung der latenten Steuern aus erfolgsneutralen Bilanzierungs- und Bewertungsanpassungen periodenfremd oder aus marktbedingtem Einfluss Berücksichtigung zwar gewünscht, aber keine Wertveränderungen im Periodenergebnis - 93 - Eigenkapitalveränderungsrechnung Aufbau: Ergibt sich aus der gewählten Eigenkapitalgliederung des Unternehmens und aus der zeitlichen Entwicklung der Eigenkapitalkomponenten Nach IAS (Minimalvariante bzw. verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung) sind obligatorisch: 1) das Periodenergebnis 2) jeder Ertrags- und Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten, der direkt im Eigenkapital erfasst wird, sowie die Summe dieser Posten 3) die erfolgsneutrale erfasste Gesamtwirkung aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen aus der Berücksichtigung grundlegender Fehler Ergänzend wird verlangt (mindestens aber im Anhang): 4) Kapitaltransaktionen mit Anteilseignern und Ausschüttungen an Anteilseigner 5) Gewinn- und Verlustvorträge 6) eine Überleitungsrechnung der Buchwerte jeder Kategorie des gezeichneten Kapitals, des Agios und sämtlicher Rücklagen zu Beginn und am Ende der Periode, die jede Bewegung gesondert angibt Die Daten der Vorperiode sind anzugeben! IFRS-Jahresabschluss - 94 - IFRS-Jahresabschluss Eigenkapitalveränderungsrechnung Je nach Unternehmen können weitere Posten oder Einflussgrößen relevant sein oder aber auch eine geringere Anzahl an Positionen (z.B. bei Personengesellschaft kann gezeichnetes Kapital fehlen, aber z.B. bei Kommanditgesellschaft sind das Komplementär- und Kommanditkapital anzugeben) die Eigenkapitalveränderungsrechnung erhöht die Aussagekraft des IFRS-Jahresabschlusses, weil das Periodenergebnis umfassend aufgezeigt wird (comprehensive-income) Aufbereitung führt zu einer verbesserten Übersicht, auch wenn z.B. bezüglich der Kapitaltransfers, der Gewinnthesaurierung und des Verlustausgleichs keine neuen Informationen im Vergleich zu gewöhnlichen Abbildung im Jahresabschluss gegeben werden Je nach Größe und Rechtsform des Unternehmens kann aber der Aufwand den Informationsnutzen - 95 überkompensieren IFRS-Jahresabschluss Kritische Würdigung des IFRS im Vergleich zum HGB Bilanzierungspflicht selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte zwingende Bewertung der Herstellungskosten auf Vollkostenbasis erlaubte Neubewertung des Anlagevermögens im Gegensatz zum AK/HK-Höchstwertprinzip im HGB Vorratsbewertung lediglich nach dem Fifo-Verfahren Neubewertungsrücklage als Eigenkapitalkomponente Unterschiede bei der Bilanzierung eines mit einem Disagio aufgenommenen Darlehens Unterschiede bei der Bewertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Wechselkursänderung in beiden Richtungen) Verbot der Passivierung von Aufwandsrückstellungen Bilanzierungspflicht sowohl passiver als auch aktiver latenter Steuern inklusive zwingende Berücksichtigung zukünftiger Steuervorteile aus Verlustvorträgen Gewinnrealisierung nach Percentage-of-Completion-Methode anstatt Realisationsprinzip nach HGB Veränderte Kriterien der bilanziellen Behandlung bei Leasingverträgen, die eher zu einer Aktivierung beim Leasingnehmer führen Für den Fall einer Kapitalmarktorientierung verbesserte und aktuellere Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gerade bei der Internationalisierung der Unternehmensaktivitäten von Vorteil - 96 - Kritische Würdigung des IFRS im Vergleich zum HGB IFRS-Jahresabschluss - 97 - IFRS-Jahresabschluss Kritische Würdigung des IFRS im Vergleich zum HGB Vorteile: sinnvoll für Einzelunternehmen, die den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen (Versorgung aller Kapitalmärkte mit entscheidungsrelevanten, verlässlichen und vergleichbaren Informationen) Signalisierung einer modernen Unternehmensgestaltung auch für Unternehmen, die selbst nicht auf einem organisierten Kapitalmarkt auftreten Unterstützung einer wertorientieren Unternehmensführung Hilfreich bei einer Kreditvergabe bei Bonitätsrankings nach Basel II Nachteile: zum Teil sehr komplizierte Rechnungslegungsvorschriften wie die Percentage-of-Completion-Methode, die Ermittlung produktionsbezogener Verwaltungsgemeinkosten oder die Unterscheidung zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten Erweiterte Rechnungslegungsvorschriften (Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalrechnung, umgangreiche notes) keine rechtsform- oder größenabhängigen Erleichterungen beim Erstellen des Jahresabschlusses gerade bei kleineren Unternehmen fallen die Umstellungskosten stärker ins Gewicht Nachteile der Umstellung, zumal weiterhin ein HGB-Abschluss erstellt werden muss Erleichterungen der Ausweis- und Angabepflichten sowie Bewertungsvorschriften für KMU im Rahmen - 98 des Projekts „Accounting Standards for Small- and Medium-sized entitities“ in Sicht