(EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geogr

Transcription

(EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geogr
C 120/6
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
DE
Veröffentlichung des Antrags auf Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(98/C 120/04)
Diese Veröffentlichung eröffnet gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung die Möglichkeit,
Einspruch einzulegen. Der Einspruch muß durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats
innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Zur Rechtfertigung des Antrags im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist die Veröffentlichung
gemäß dem nachstehenden, insbesondere unter Ziffer 4 Buchstabe f) genannten Punkt zu
begründen.
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES
EINTRAGUNGSANTRAG: ARTIKEL 5
g.U. (Ú)ÚÚg.g.A. (x)
Nationales Aktenzeichen: 02913
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaates: Vereinigtes Königreich
Name:
Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung
Telefon:Ù(44-171)Ø270Ø88Ø65
Fax:
(44-171)Ø270Ø80Ø71
2. Antragstellende Vereinigung: Einzelantrag
a)ÙName:
Dorset Blue Cheese Co.
b)ÙAnschrift:ÙWoodbridge Farm
Stock Gaylard, Sturminster Newton
Dorset, DT10 2BD
c) Zusammensetzung:ÙErzeuger/Verarbeiter (x)ÚÚSonstige (Ú)
3. Art des Erzeugnisses: Käse: Kategorie 1.3
4. Beschreibung der Spezifikation:
(Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)
a) Name: Dorset Blue Cheese
b) Beschreibung: Leicht gepreßter Käse mit fester Textur. Gleichmäßige Farbe mit unregelmäßiger blaugrüner Äderung und rauher, dunkelbrauner Schimmelrinde. Pikant, würzig,
mildes bis strenges Aroma.
c) Geographisches Gebiet: Grafschaft Dorset
d) Ursprungsnachweis: Es gibt Belege dafür, daß die Käseherstellung in dem Gebiet der heutigen Grafschaft Dorset bereits im Jahr 1800 v.ØChr. praktiziert wurde. Im 18. und 19.
Jahrhundert wurde zur Käseherstellung die Restmilch verwendet, die bei der Sahnege-
18.4.98
18.4.98
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
DE
winnung bzw. Butterherstellung anfiel. Die Tradition der Verwendung von teilentrahmter Milch wurde beibehalten.
e) Erzeugung: Die Milch wird zwei Stunden lang stehengelassen und anschließend auf einen
Fettgehalt von rund 3Ø% entrahmt. Zu bestimmten Zeiten des Jahres muß Milchpulver
zugesetzt werden, um den erforderlichen Fettgehalt zu erreichen. Starterkulturen und
Lab werden zugesetzt. Die dickgelegte Milch wird geschnitten und unter Erwärmung
gerührt, bis Käsebruch und Molke entstehen, die über Nacht gleichmäßig warmgehalten
werden. Tags darauf wird die Molke ablaufen gelassen und der Bruch in Würfel geschnitten, die zu zweien übereinander gestapelt und alle 20 bis 30 Minuten gewendet
werden, bis der gewünschte Säuregrad erreicht ist. Der Bruch wird von Hand gebrochen,
gesalzen, in Formen gefüllt und vier Stunden lang leicht gepreßt und dann gewendet.
Nach vier Tagen wird der Käse aus der Form genommen und die Seiten abgerieben,
damit die braune Schimmelrinde entsteht. Der Käse wird täglich gewendet. Nach vier
Wochen werden die Laibe wiederholt seitlich durchstochen, damit Luft eintreten und
sich der die Äderung hervorrufende Grünschimmel entwickeln kann. Der Käse wird täglich gewendet und 12 bis 20 Wochen reifen gelassen.
f) Zusammenhang: Die Grafschaft Dorset, in der die Kühe noch auf der Weide stehen, ist
bekannt für ihre Milchwirtschaft. Die üppige Grasnarbe der im Tiefland liegenden
Dauerweiden auf Oxford-Lehmböden wirkt sich auf das Milcharoma aus.
g) Kontrolleinrichtung:
Name:
ADAS
Anschrift:ÙQuantock House
Paul Street
Taunton, Somerset TA1 3NX
h) Etikettierung: g.g.A.
i) Einzelstaatliche Anforderungen: —
EG-Aktenzeichen: G/GB/00002/95.04.18.
Eingang des vollständigen Dossiereingangs: 4.11.1997.
Veröffentlichung des Antrags auf Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(98/C 120/05)
Diese Veröffentlichung eröffnet gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung die Möglichkeit,
Einspruch einzulegen. Der Einspruch muß durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats
innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Zur Rechtfertigung des Antrags im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist die Veröffentlichung gemäß dem nachstehenden, insbesondere unter Ziffer 4 Buchstabe f) genannten Punkt zu begründen.
C 120/7