EU-Recht • Steuerrecht • Markenrecht Rechtsmarkt/Berufsrecht
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Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: EU-Recht • Steuerrecht • Markenrecht Rechtsmarkt/Berufsrecht • Rechtsmarkt Außerdem News aus den Bereichen: Save the Date, Rechtsprechung, EU-Recht, Deals, Sozietäten, Public Sector, Personal, Veranstaltung 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 __EU-Recht������������������������������������������ 3 Kommt die Ziellinie in Sichtweite? – Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht: Zweidrittelmehrheit durch das Europäische Parlament in erster Lesung Von Prof. Dr. Dirk Staudenmayer, Brüssel, und Dr. Claudia Moser, Brüssel ��������������������������������������������������� 3 __Steuerrecht�������������������������������������� 7 Mehr Rechtssicherheit – Besteuerung von Körperschaften: Finanzministerium regelt Verlustabzugsbeschränkung neu Von Peter Fabry, München������������������7 Anlagebetrug ist ein GAU – Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen: BFH bestätigt bisherige Rechtsprechung Von Claudia Weinhold, München, und Dr. Florian Egger, München����� 10 __Markenrecht����������������������������������13 Es ist nicht alles … glänzend im „Goldbären-Streit“: „Haribo vs. Lindt & Sprüngli“ – (Nur) die zweite Runde ist entschieden Von Dr. Carsten Albrecht, Hamburg��������������������������������������������� 13 __Rechtsmarkt/Berufsrecht����������16 Was das kostet! – Versicherungspflicht von Unternehmensjuristen in der allgemeinen Renten versicherung vs. Mitgliedschaft im Versorgungswerk Von Dr. Oliver Bertram, Düsseldorf������������������������������������������� 16 __Rechtsmarkt����������������������������������20 Revolution im Elfenbeinturm – Das Beispiel Menold Bezler: Karriere und Familie lassen sich auch in e iner Wirtschaftskanzlei vereinbaren Von Dr. Jörg Schneider-Brodtmann, Stuttgart, und Stefanie Müller, Stuttgart����������������������������������������������� 20 News & Services Save the Date �������������������������������������23 Rechtsprechung�����������������������������������23 EU-Recht���������������������������������������������23 Deals�����������������������������������������������������24 Sozietäten �������������������������������������������26 Public Sector���������������������������������������27 Personal�����������������������������������������������28 Veranstaltung �������������������������������������28 Fachbeirat�������������������������������������������29 Kontakte und Ansprechpartner�������31 Strategische Partner, Kooperations partner und Impressum��������������������32 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, wir haben einen neuen Strategischen Partner: Die Sozietät „anchor“ ist mit an Bord des Deutschen AnwaltSpiegels, und damit eine der spannenden jüngeren Neugründungen im Rechtsmarkt, die ihre Expertise im Bereich Insolvenzrecht und Restruk turierung einbringen wird. Wir haben auch einen neuen Fachbeirat: Dr. Martin Dannhoff ist in der Konzernrechtsabteilung der Bertelsmann SE & Co. KGaA tätig. Wir freuen uns darauf, dass wir zukünftig von seinen Branchen- und Marktkenntnissen im Rahmen unserer internen Meetings lernen können. – Für beide „Neuzugänge“ gilt: Willkommen im Club! Und: Wir haben zwei hochkarätige AnwaltSpiegelRoundtables sowie ein weiteres AnwaltSpiegel-Panel für Sie vorbereitet. Oder interessieren Sie sich nicht für Unternehmensbewertung bei M&A-Transaktionen (falls doch, schauen Sie HIER), Distressed M&A (HIER) und für die Frage, ob WP-Gesellschaften nicht vielleicht die erfolgreicheren Wirtschaftskanzleien sind (HIER). – Für Fußballfans: Alle Termine sind natürlich mit dem WM-Spielplan abgestimmt. Ihr Thomas Wegerich 3 // EU-Recht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Kommt die Ziellinie in Sichtweite? Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht: Zweidrittelmehrheit durch das Europäische Parlament in erster Lesung © AdrianHancu/iStock/Thinkstock Von Prof. Dr. Dirk Staudenmayer und Dr. Claudia Moser Das Europäische Parlament bringt das Projekt Gemeinsames Europäisches Kaufrecht ein Stück voran. Ausgangslage Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (KOM (2011) 635 endgültig) aus dem Jahr 2011 ist eine Initiative von entscheidender Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen im Binnenmarkt. Sein Ziel ist es, den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Bislang schrecken 90% der Unternehmer in der EU vor einem Export zurück. Ein wichtiger Grund dafür sind die unterschiedli- chen nationalen Vertragsrechte. So müssen Händler, die Verbraucher in anderen EU-Staaten beliefern, unter Umständen trotz Rechtswahl zwingendes Recht des Verbrauchers beachten (Art. 6 (2) der Verordnung (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)). Sie müssen sich darüber rechtlich beraten lassen und eventuell ihre AGB anpassen. Dies verursacht Kosten von durchschnittlich 10.000 Euro für jedes Unternehmen pro Mitgliedstaat, in den es exportieren will. Dies belastet besonders kleine und mittlere Unternehmen. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht: die Zielsetzung Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht wird den grenzüberschreitenden Handel erleichtern. Unternehmen, die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht als anwendbares Recht wählen, werden in der Lage sein, Kosten zu 4 // EU-Recht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 sparen, weil sie ihre Produkte auf Grundlage eines einzigen Vertrags und einer einzigen IT-Plattform im gesamten EU-Ausland verkaufen können. Verbraucher erhalten eine größere Auswahl zu niedrigeren Preisen. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht schafft ein komplettes Kaufrecht, das in allen Mitgliedstaaten identisch und in allen Amtssprachen verfügbar ist. Es tritt als zweites Regime neben die nationalen Kaufrechte und ersetzt sie nicht. Es ist fakultativ, die Vertragsparteien können es also vereinbaren, müssen es aber nicht. Sie werden es nur wählen, wenn es ihnen wirtschaftliche und rechtliche Vorteile verspricht. Damit führt das Gemeinsame Europäische Kaufrecht zu einer Situation, bei der beide Vertragsparteien nur gewinnen können. Dies gilt für Verbraucher vor allem auch aufgrund des hohen Verbraucherschutzniveaus, dessen Zweck es ist, Verbrauchern das für die Wahl des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nötige Vertrauen zu geben, Dementsprechend enthält das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ein Verbraucherschutzniveau, das dem gemeinschaftlichen Besitzstand entspricht oder darüber hinausgeht. Hinzu kommt, dass es auch in nicht harmonisierten Bereichen für den Verbraucher im Wesentlichen gleichwertig oder besser ist als die meisten nationalen Rechte. Wahrscheinlichkeit, dass die Bestellung storniert werde. Das optionale Kaufrecht löst bei Verbrauchern auch keine Sorgen über ihre Rechte und wie sie sie bei einem grenzüberschreitenden Kauf geltend machen könnten, aus. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann für grenzüberschreitende Kaufverträge über bewegliche, körperliche Gegenstände und für die Bereitstellung digitaler Inhalte sowie für Verträge über sogenannte „verbundene Dienstleistungen“, wie Installation oder Reparatur der gekauften Güter, verwendet werden. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht regelt die für den „Qualitätsmarke“ im Rechtsverkehr Abschluss grenzübergreifender Verträge wichtigsten Bereiche (siehe dazu Erwägungsgrund 26), etwa den Vertragsschluss, die AGB-Kontrolle, die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer etc. Unternehmer können sich somit weitgehend auf das Gemeinsame Europäische Kaufrecht stützen. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht wird derzeit im Rat und Europäischen Parlament verhandelt. Während Verbraucher vertrauen im Übrigen der „Qualitätsmarke“ Gemeinsames Europäisches Kaufrecht. Nach einer von der Kommission veröffentlichten verhaltensökonomischen Studie (unter diesem LINK) sind Verbraucher nicht beunruhigt, wenn sie aufgrund eines optionalen Instruments einkaufen. Die Vereinbarung des optionalen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts erhöhe nicht die „Unternehmen, die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht als anwendbares Recht wählen, werden in der Lage sein, Kosten zu sparen, weil sie ihre Produkte auf Grundlage eines einzigen Vertrags und einer einzigen IT-Plattform im gesamten EU-Ausland verkaufen können.“ die Verhandlungen im Rat eher langsam voranschreiten, hat das Parlament bereits eine Stellungnahme zum Vorschlag in erster Lesung verabschiedet (siehe auch LINK). Es begrüßte ihn unter Hinweis auf dessen enormes Potential an Vorteilen für Verbraucher und Unternehmen im Binnenmarkt. Mit einer Zweidrittelmehrheit unterstützt das Europäische Parlament die grundlegenden Weichenstellungen der Kommission, insbesondere auch den fakultativen Charakter des Vorschlags. Next Steps: Was noch zu tun ist Allerdings machte es auch zahlreiche Änderungsvorschläge, die zum Teil technischer Natur sind, zum Teil aber auch wichtige politische Entscheidungen beinhalten. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Aspekte: • Das Parlament möchte den Anwendungsbereich auf Fernabsatzverträge beschränken. Unter den Begriff „Fernabsatzverträge“ fallen insbesondere Onlinegeschäfte, die den Bereich darstellen, bei dem das Gemeinsame Europäische Kaufrecht den größten Kosteneinsparungseffekt hat. Damit möchte das Parlament der Bedeutung dieses schnell wachsenden Sektors insbesondere bei grenzüberschreitenden Verträgen Rechnung tragen. Weiterhin soll das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch für solche Verträge gelten, bei denen die Parteien für die Vertragsanbahnung ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, aber den Vertrag selbst nicht mit deren Hilfe geschlossen haben. • Auf der anderen Seite möchte das Parlament den Anwendungsbereich des Vorschlags erweitern: Während es nach dem Vorschlag der Kommission er- 5 // EU-Recht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 forderlich ist, dass bei Handelsgeschäften mindestens ein Unternehmen die Kriterien eines kleinen und mittleren Unternehmens erfüllt, sollen nach den Vorstellungen des Parlaments zwei Unternehmen, unabhängig davon, ob eines von beiden ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht vereinbaren können. • Um der wachsenden Bedeutung des Handels mit digitalen Inhalten gerecht zu werden, hat das Parlament zahlreiche weitere Regelungen aufgenommen und Änderungen an den Regelungen im Kommissionsvorschlag eingebracht. Diese betreffen insbesondere die Fälle, in denen digitale Inhalte nicht für eine Gegenleistung oder für eine nichtmonetäre Gegenleistung, wie etwa persönliche Daten, zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere sollen diese persönlichen Daten im Fall der Vertragsbeendigung gelöscht werden müssen. • Angesichts der Kritik von Seiten der Industrie an dem hohen Verbraucherschutzniveau möchte das Parlament zu einem anderen Ausgleich zwischen Unternehmens- und Verbraucherinteressen gelangen. Positive Kenntnis des Verbrauchers von einem Mangel soll bereits dazu führen, dass Abhilfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Im Kommissionsvorschlag ist dagegen neben der positiven Kenntnis noch zusätzlich erforderlich, dass der Verbraucher den Mangel akzeptiert hat. Weiterhin wird das Recht der Vertragsbeendigung als das am weitesten in den Vertrag eingreifende Recht beschränkt. So soll der Verbraucher nur in einem Zeitraum von zwei Monaten ab Kenntnis des Mangels den Vertrag beenden können. Danach hätte der Verbraucher lediglich we- niger weitgehende Rechte wie etwa Reparatur oder Ersatzlieferung. Gemäß dem Kommissionsvorschlag können die Verbraucher zwischen den Gewährleistungsrechten frei wählen. Es gibt eine kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren, die ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels beginnt. Für den Fall, dass diese kürzere Verjährungsfrist nicht begonnen hat, verjähren aber spätestens zehn Jahre nach der Lieferung die Ansprüche. Das Parlament schlägt eine Verkürzung dieser langen Verjährungsfrist von zehn auf sechs Jahre vor. • Der Bericht sieht eine Ausweitung des Verbraucherschutzniveaus bei der AGB-Kontrolle vor. Der Anwendungsbereich der Kontrolle erstreckt sich auch auf individuell ausgehandelte Klauseln und auf das synallagmatische Verhältnis zwischen Leistung und Preis. Zahlreiche Klauseln, die im Kommissionsvorschlag in der grauen Liste (d.h. der Liste, bei der die Unfairness nur vermutet wird) standen, wurden in die schwarze Liste (also die Liste der per se unfairen Vertragsklauseln) überführt. Dazu wurden noch einige weitere Klauseln in die graue Liste aufgenommen. (Zwischen-)Fazit und Ausblick Inwieweit diese Änderungsvorschläge des Parlaments vom Rat übernommen werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Vizepräsidentin Reding betonte jedenfalls in der Plenarsitzung, dass die Kommission bereit sei, die meisten Änderungsanträge des Europäischen Parlaments zu übernehmen, vorausgesetzt, dass auch der Rat einverstanden sei. Die Arbeiten am Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht gewinnen mit der Stellungnahme des Parlaments an Fahrt. Eine Annahme der Änderungsvorschläge in absehbarer Zeit wäre wünschenswert, da das Gemeinsame Europäische Kaufrecht eine konkrete Lösung für konkrete Probleme bietet, mit denen Unternehmen und Verbraucher bei grenzüberschreitenden Geschäften im F Binnenmarkt konfrontiert sind. Hinweis der Redaktion: Die vorstehenden Ausführungen geben ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wieder und binden nicht die Europäische Kommission. Prof. Dr. Dirk Staudenmayer, Referatsleiter, Europäische Kommission, Brüssel [email protected] http://ec.europa.eu/index_de.htm Dr. Claudia Moser, zurzeit abgeordnete nationale Sachverständige bei der Europäischen Kommission, Brüssel [email protected] http://ec.europa.eu/index_de.htm www.businesslaw-magazine.com Launch: June 26, 2014 Made in Germany Subscribe for free: www.businesslaw-magazine.com S tarting on June 26, 2014, the Business Law Magazine will report quarterly on all important questions related to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law. Featuring articles written with real-world legal practice in mind, the online English-language magazine primarily targets company lawyers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany’s leading trade partners. Published by Strategic Partners Contact: F.A.Z.-Institut, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] 7 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Mehr Rechtssicherheit Besteuerung von Körperschaften: Finanzministerium regelt Verlustabzugsbeschränkung neu Von Peter Fabry Das BMF hat am 15.04.2014 den Entwurf für ein Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung veröffentlicht, der mit großer Spannung erwartet worden ist. Im Wesentlichen werden darin die Ausführungen zum unterjährigen Beteiligungserwerb neu gefasst. Des Weiteren nimmt die Finanzverwaltung erstmals zur Konzernklausel und zur Stille-Reserven-Klausel Stellung. © gkuna/iStock/Thinkstock Strenge Vorgaben durch Unternehmensteuerreformgesetz Welche faulen Früchte können von der Ernte abgezogen werden? Neue Regelungen bringen neue Rechnungen. Laut § 8c KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 war die Nutzung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten im Rahmen von Anteilsübertragungen an Körperschaften nur unter erheblichen Beschränkungen möglich: Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Anteile durch einen Erwerberkreis erworben, geht der Verlust quotal entsprechend der Höhe der schädlichen Beteiligungserwerbe unter. Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von über 50% innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren geht der nicht genutzte Verlust vollständig unter. Bereits 2010 hat der Gesetzgeber mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz – durch die Einführung der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel – Regelungen geschaffen, die die überschießende Wirkung des § 8c KStG aus dem Jahr 2008 abschwächen sollten. 8 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Allerdings blieb bis zu dem nun veröffentlichten BMFEntwurf unklar, wie diese Neuregelungen in der Praxis umzusetzen sind. Unterjähriger Beteiligungserwerb Nach § 8c KStG unterliegt bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung. Das BMF hat diese Vorgabe in der Vergangenheit so interpretiert, dass es nicht zulässig sei, einen bis zum Beteiligungserwerb erzielten Gewinn mit noch nicht genutzten Verlusten zu verrechnen. Dieser Auffassung hat der BFH allerdings mit seinem Urteil vom 30.11.2011 eine klare Absage erteilt (BStBl II, 2012, 360). Mittlerweile ist die Finanzverwaltung der Argumentation des BFH gefolgt. Laut BMF kommt eine Verrechnung jedoch nur in Betracht, wenn das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in dem der schädliche Beteiligungserwerb erfolgt, insgesamt positiv ist. Sind vor dem schädlichen Beteiligungserwerb Gewinne und nach dem schädlichen Beteiligungserwerb Verluste entstanden, sind die Ergebnisse zu saldieren. Nur ein nach dieser Saldierung verbleibender Gewinn soll mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden können. Auch sollen die Grundsätze der Mindestbesteuerung bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb auf die Verrechnung eines bis zu diesem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr erzielten Gewinns mit bisher noch nicht genutzten Verlusten anzuwenden sein. Bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb ist von § 8c KStG auch der bis zur relevanten Anteilsübertragung entstandene laufende Verlust betroffen. Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung konnte der Einfachheit halber eine zeitanteilige Einkünfteermittlung erfolgen, alternativ konnte aber auch eine bilanzielle Ergebnisabschichtung vorgenommen werden. Der Entwurf des neuen Schreibens sieht nun vor, dass das laufende Ergebnis des Wirtschaftsjahres beim unterjährigen Beteiligungserwerb nach wirtschaftlichen Kriterien aufgeteilt werden soll. Dies kann durch Erstellung eines Zwischenabschlusses auf den Übertragungsstich- „Sind vor dem schädlichen Beteiligungserwerb Gewinne und nach dem schädlichen Beteiligungserwerb Verluste entstanden, sind die Ergebnisse zu saldieren.“ tag erfolgen. Wenn kein Zwischenabschluss erstellt wird, soll eine Schätzung erfolgen. Da die früher vorgesehene zeitanteilige Aufteilung im Entwurf nicht mehr genannt wird, ist aber nicht klar, ob die Finanzverwaltung die Option der zeitanteiligen Ergebnisaufteilung künftig noch akzeptiert. Besonderheiten ergeben sich, wenn unterjährig ein schädlicher Beteiligungserwerb bei einem Organträger gegeben ist. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG soll laut Finanzverwaltung auf Ebene des Organträgers und der Organgesellschaft getrennt, also vor der Einkommenszurechnung angewandt werden. Ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb bei der Organgesellschaft erwirtschafteter Gewinn kann damit nicht mit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Verlusten des Organträgers verrechnet werden. Konzernklausel Nach der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Dabei ist zu beachten, dass sich die Konzernklausel des § 8c KStG weder am aktienoder handelsrechtlichen noch am umwandlungsteuerrechtlichen Konzernbegriff orientiert. Die Zugehörigkeit von übertragendem und übernehmendem Rechtsträger zum selben Konzern reicht nicht aus. Es ist vielmehr eine 100%ige Beteiligung (unmittelbar oder mittelbar) derselben Person am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger erforderlich. Im Entwurf des neuen Schreibens wird nun ausgeführt, dass eine Personengesellschaft oder ein anderer Personenzusammenschluss nicht „dieselbe Person“ sein kann. Stattdessen wird gefordert, dass eine natürliche oder juristische Person jeweils zu 100% unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein muss. Daher soll die Konzernklausel auch dann nicht eingreifen, wenn eine natürliche Person selbst übertragender oder übernehmender Rechtsträger ist. Stille-Reserven-Klausel Für die Praxis von noch größerer Bedeutung ist die StilleReserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG. Danach kommt es nicht zu einem Verlustuntergang, soweit im Betriebsvermögen der Verlustgesellschaft stille Reserven vorhanden sind. Zu einem Verlustuntergang kommt 9 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 es somit nur, soweit die nicht genutzten Verluste die anteiligen oder gesamten steuerpflichtigen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Verlustkapitalgesellschaft übersteigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass das Verlustverwertungspotential schon vor dem schädlichen Beteiligungserwerb vorhanden war, dieser daher insoweit unschädlich ist. „Besonders unbefriedigend sind die Behandlung der Organschaftsfälle bei unterjährigem Erwerb und bei der Auslegung der Stille-Reserven-Klausel sowie die Tatsache, dass der Entwurf zu einer Reihe von für die Praxis relevanten Punkten (...) keinerlei Aussagen enthält.“ Der Entwurf für das neue Schreiben sieht vor, dass stille Reserven in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, für die § 8b Abs. 2 KStG gilt, von der Berücksichtigung ausgenommen sind, auch in Höhe des pauschalen 5%igen Betriebsausgabenabzugsverbots des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG. Für die Praxis wichtig, aber im Ergebnis bedauerlich, ist das Verständnis der Finanzverwaltung zur StilleReserven-Klausel bei Organschaften. Stille Reserven im Betriebsvermögen der Organgesellschaft sollen danach beim Organträger nicht zu berücksichtigen sein. Dies ist unter anderem schon deshalb unzutreffend, da die- se stillen Reserven bei einer gedachten Realisierung vor dem Beteiligungserwerb mit Verlusten des Organträgers vor § 8c KStG verrechnet werden könnten. Stille Reserven in Tochterpersonengesellschaften sind nur für die Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. Fazit und Ausblick Einerseits ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung mit der Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 04.07.2008 nun Rechtssicherheit für die Regelungen des § 8c KStG schafft. Andererseits ist festzustellen, dass der derzeitige Entwurf beim unterjährigen Beteiligungserwerb hinter den Wertungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückbleibt. Besonders unbefriedigend sind die Behandlung der Organschaftsfälle bei unterjährigem Erwerb und bei der Auslegung der StilleReserven-Klausel sowie die Tatsache, dass der Entwurf zu einer Reihe von für die Praxis relevanten Punkten (etwa Behandlung erbschaftsteuerlicher Poolverträge bei § 8c KStG) keinerlei Aussagen enthält. Es bleibt wahrscheinlich ein frommer Wunsch, dass es bis zur finalen Verabschiedung des BMF-Schreibens, welche dem Vernehmen nach spätestens im Herbst 2014 erfolgen soll, noch eine entsprechende Überarbeitung des Schreibens geben wird. In jedem Fall ist die Entwicklung genau zu beobachten, ebenso wie generell alle Steuerbescheide mit Bezug zu § 8c KStG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 04.04.2011 zum Bundesverfassungsgericht (FG Hamburg vom 04.04.2011, 2 K 33/10) derzeit offengehalten werden sollten. F Peter Fabry, Rechtsanwalt und Steuerberater, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München [email protected] www.luther-lawfirm.com 10 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Anlagebetrug ist ein GAU Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen: BFH bestätigt bisherige Rechtsprechung Von Claudia Weinhold und Dr. Florian Egger © Violetastock/iStock/Thinkstock Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 11.02.2014 (Az. VIII R 25/12) seine bisherige, in früheren Urteilen (etwa Urteil vom 16.03.2010 [Az. VIII R 4/07]) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung über die Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an sogenannten Schneeballsystemen bestätigt. Mit diesem Urteil verwirft der BFH auch die vorinstanzliche Rechtsauffassung des Finanzgerichts des Saarlands (Urteil vom 10.05.2012 [Az. 1 K 2327/03]). Die Entscheidung wurde durch den BFH bereits im Jahresbericht 2013 als „in 2014 zu erwartende Entscheidung von besonderer Bedeutung“ angekündigt. Der BFH stellte hierbei die Frage in den Vordergrund, ob ein Anlagebetrüger ein leistungsfähiger und leistungswilliger Schuldner sei. Der Fall Der Kläger K hatte mit C 1992 eine Vereinbarung über eine Kapitalanlage von ursprünglich 50.000 DM geschlossen, die durch weitere Einzahlungen bis zum März 1995 auf insgesamt 152.000 DM erhöht wurde. In den ersten fünf Jahren musste der Anleger auf eine Rückzahlung der Anlagesumme verzichten. Die Anlage von K wurde mit Anlagebeträgen von anderen Anlegern zusammengefasst, so dass zwischen 1992 und 1999 insgesamt 6 Millionen DM von über 40 Anlegern eingesammelt wurden. C sollte das Kapital investieren und eine Verzinsung von 12% p.a. erwirtschaften. Zusätzlich sollte ein „Bonus“ Anlagebetrug durch Schneeballsystem: Der Geschädigte muss seinen Steuerpflichten trotzdem nachkommen. von weiteren 12% p.a. gezahlt werden. Die Verwaltung der Anlagegelder sollte durch eine in Vaduz ansässige (wie sich später herausstellte Briefkasten-)Firma erfolgen. Bereits im Jahr 1994 war ein erheblicher Teil des eingesammelten Anlagekapitals infolge Veruntreuung nicht mehr vorhanden. Durch Einzahlungen von neuen Investoren konnte C bis Mitte 1994 alle Zinsansprüche der Gläubiger befriedigen. Da das Anlagekapital im Wesentlichen bereits aufgebraucht war, forderte C die Anleger ab Mitte 1994 auf, die Erträge ohne Auszahlung erneut anzulegen. Jedoch zahlte C auf Verlangen der 11 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Anleger in diesem Zeitraum gutgeschriebene Erträge auch aus. Das Schneeballsystem von C wurde durch das im September 2001 eröffnete Insolvenzverfahren beendet. Die Ansprüche von K gegenüber C beliefen sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf etwa 226.000 DM, wovon nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Betrag von 1.777,40 Euro oder 1,54% ausbezahlt wurden. Das Urteil Der BFH wagte durch dieses Urteil weder einen Neuanfang noch eine Neuausrichtung der bisherigen Rechtsprechung. Das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts des Saarlands hatte unter Würdigung des Einzelfalls einen Schritt in die Richtung gewagt, dass Anleger eines betrügerischen Schneeballsystems dahingehend schützenswert seien, dass sie, wenn sie einerseits den Verlust des Anlagekapitals beklagen müssten, andererseits nicht auch noch durch Steuerforderungen auf nicht (in Barmitteln) zugeflossene Zinserträge belastet werden sollten. Der Anleger K hatte die ihm im Rahmen seiner Kapitalanlage zustehenden Zinseinkünfte – auch auf Drängen des Betrügers C – zur Wiederanlage verwendet. Voraussetzung für die Annahme, dass es sich um einen Zufluss i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt, ist, dass die Anlage der Zinsen sowohl willentlich wie auch wissentlich durch den Anleger K erfolgte, was im vorliegenden Streitfall unzweifelhaft feststeht. Fraglich ist jedoch, ob der Schuldner C sowohl zahlungsfähig als auch zahlungswillig war. Das Finanzgericht stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass ein Anlagebetrüger kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner sei, „sondern das exakte Gegenteil davon“. Es begründet dies damit, dass bei einem Anlagebetrüger der Anleger die Frage nach einem zahlungsfähigen und zahlungswilligen Schuldner erst beantworten könne, wenn die Zahlung durch den Betrüger tatsächlich erfolgt sei. Das Problem, so das Finanzgericht, sei die Deckungslücke zwischen Ansprüchen der Anleger und dem tatsächlichen Kapitalbestand des Anlagebetrügers. Eine bestehende Deckungslücke wäre offensichtlich geworden, wenn sämtliche Anleger die Rückzahlung von Kapital und/oder Zinsen gefordert hätten, und C wäre deutlich vor dem Zusammenbruch des Schneeballsystems außerstande gewesen, den Betrug aufrechtzuerhalten. Daher kam das Finanzgericht zu der Überzeugung, dass es sich nicht um einen leistungsfähigen und leistungswilligen Schuldner handelt, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift der thesaurierten Gewinne eine Deckungslücke besteht. Dieser Meinung des Finanzgerichts widersetzt sich der BFH und begründet dies damit, dass die Deckungslücke unbeachtlich sei, da das System funktionierte und die Zahlungsanforderungen der Anleger uneingeschränkt bedient wurden. Stellungnahme Der Meinung des BFH kann insoweit nicht gefolgt werden, als im behandelten Einzelfall unseres Erachtens eine stärkere Bewertung der Leistungswilligkeit eines Anlagebetrügers hätte vorgenommen werden müssen. Es ist stark anzuzweifeln, dass ein Anlagebetrüger, dessen ihm anvertraute Gelder bereits nach kurzer Zeit verbraucht waren, als leistungswillig bezeichnet werden kann. Der Leistungswille besteht unseres Erachtens nur dann, wenn der Schuldner die tatsächliche Absicht hat, auch eine Leistung herbeizuführen. Durch das Vorgau- keln von fiktiven Erträgen und das Drängen der Anleger zur teilweisen Wiederanlage derselben zielte der Anlagebetrüger willentlich eben auf genau das Gegenteil ab, nämlich eine Nichtauszahlung der Zinsen. Insofern ist ihm ein tatsächlicher Leistungswille abzusprechen. „Die eigenverantwortliche Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen muss im Vordergrund stehen, und es kann nicht Aufgabe von Steuergesetzgebung oder -rechtsprechung sein, in bestimmten Einzelfällen Schutzmechanismen für fehlerhafte Anlageentscheidungen zu schaffen.“ Wäre der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen und hätte unterstellt, dass eine bestehende Deckungslücke als Kriterium für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Schuldners bei der Gutschrift von Zinsen herangezogen werden kann, so hätte dies zu einer unsicheren Rechtslage geführt. Dies wird bereits beim Blick auf Geschäftsbanken deutlich, die aufgrund von Fristentransformation in den wenigsten Fällen imstande sind, sämtliche auf einmal fälligen Auszahlungswünsche von Kunden zu bedienen. Eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hätte möglicherweise dazu geführt, dass auch bei soliden, rechtmäßigen Finanzintermediären aufgrund einer meist bestehenden Deckungslücke Zweifel an der 12 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 ANZEIGE Leistungsfähigkeit und -willigkeit aufgekommen wären und dadurch wiederangelegte Zinserträge der Zuflussbesteuerung entzogen worden wären. Fazit Zusammenfassend kann dem Urteil des BFH beigepflichtet werden. Der vorliegende Fall zeigt, dass ein Anlagebetrug – mit den Worten des Finanzgerichts des Saarlands – der „größte anzunehmende Unfall“ ist und der Staat sich vor allem vor dem Hintergrund der Bestrebungen zur Regulierung des Kapitalmarkts und zur Vermeidung von Anlagebetrug grundsätzlich nicht am Leid der Anleger bereichern sollte. Andererseits muss die eigenverantwortliche Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen im Vordergrund stehen, und es kann nicht Aufgabe von Steuergesetzgebung oder -rechtsprechung sein, in bestimmten Einzelfällen Schutzmechanismen für fehlerhafte Anlageentscheidungen zu schaffen. Dies sollte, trotz aller Härte des Einzelfalls, auch weiterhin so gehandhabt werden. F Claudia Weinhold, Diplom-Kaufmann (Univ.), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Public Accountant (CPA), Associate Partnerin, BTU Treuhand GmbH WPg, München [email protected] www.btu-group.de Dr. Florian Egger, Diplom-Kaufmann (Univ.), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, BTU Treuhand GmbH WPg, München [email protected] www.btu-group.de A nwaltSpiegel Deutscher Online | Roundtable | Spezial | Panel Roundtable-Termine im Juni/Juli 2014: 25. Juni 2014: Unternehmensbewertung im M&A-Life-Cycle Fallstricke vermeiden: Wertbezogene Fragen rund um die Transaktion (Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16 –19 Uhr) Kooperationspartner: 15. Juli 2014: Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz (Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16 –19 Uhr) Kooperationspartner: Die Roundtables richten sich in erster Linie an Unternehmensvertreter. Nähere Informationen zum jeweiligen Programm sowie die entsprechenden Anmeldeformulare finden Sie unter: www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable DeutscherAnwaltSpiegel_130x163_Roundtables_Juni_2014.indd 1 21.05.2014 14:41:28 13 // Markenrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Es ist nicht alles … … glänzend im „Goldbären-Streit“: „Haribo vs. Lindt & Sprüngli“ – (Nur) die zweite Runde ist entschieden Von Dr. Carsten Albrecht Das OLG Köln hat in dem Rechtsstreit zwischen Haribo und Lindt & Sprüngli die zweite Runde entschieden und die Klage von Haribo abgewiesen, (Urteil vom 11.04.2014 – Az. 6 U 230/12). Dieser Schokoladenbär trägt also auf seinem Bauch sowohl den Firmennamen „Lindt“ als auch das weitere Wort „Teddy“. Ansonsten sieht dieser goldene Bär fast genauso aus wie der Goldhase von Lindt. Hintergrund Rechtsverletzung? Dieser Rechtsstreit erhält nicht nur viel Aufmerksamkeit in den Medien, sondern wird auch unter Markenrechtlern diskutiert, weil es erstmals um die Frage geht, inwieweit eine Wortmarke durch die dreidimensionale Form eines Produkts verletzt werden kann. Haribo vertreibt seit den 60er Jahren Fruchtgummis in einer goldfarbenen Verpackung unter der Marke „Goldbären“, die sowohl in der Pluralversion „Goldbären“ als auch in der Singularversion „Goldbär“ eingetragen ist. Weiter hat Haribo in der jüngeren Zeit auch eine Wortmarke „GoldTeddy“ angemeldet und besitzt eine abstrakte Farbmarke „Gold“ für Süßwaren. Lindt & Sprüngli ist bekannt für seine in goldener Folie eingewickelten „Goldhasen“ aus Schokolade. Daneben bietet Lindt noch andere Tierfiguren an, die ebenfalls in eine goldene Folie eingewickelt werden und die wie der „Goldhase“ ein rotes Band um den Hals tragen. Im Jahr 2011 entschied Lindt, dass ein weiteres Schokoladenprodukt in Form eines Bären angeboten werden sollte, der ebenfalls in eine goldene Folie eingewickelt ist und ein rotes Band um den Hals trägt (siehe Abbildung). Haribo sieht in diesem neuen Produkt von Lindt eine Verletzung seiner bekannten Marke „Goldbären“. Das Landgericht war Haribo in erster Instanz gefolgt und hatte Lindt antragsgemäß verurteilt, weil eine gedankliche Verbindung zwischen der bekannten Marke „Goldbären“ und dem Schokoladenprodukt von Lindt mit dem goldenen Bären hergestellt würde, denn für die Verbraucher sei die Bezeichnung „Goldbär“ die naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Bezeichnung für dieses Produkt, weshalb eine Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke „Goldbären“ bestehe. © Lindt & Sprüngli GmbH Ansicht des OLG Köln Der goldene Bär von Lindt: Gegenstand eines langjährigen Rechtsstreits. Dem ist das OLG Köln nun entgegengetreten und hat nicht nur den Anspruch aus der bekannten Marke „Goldbären“, sondern auch aus allen anderen Marken verneint und die Klage insgesamt abgewiesen. Dabei stimmt das OLG zunächst mit dem Landgericht überein, dass es sich um ähnliche Waren handelt. Fruchtgummis und Schokoladenwaren hätten den gleichen Verwendungs- 14 // Markenrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 zweck, wendeten sich an die gleichen Verkehrskreise, würden in denselben Verkaufsstätten nebeneinander angeboten und konkurrierten auch sonst miteinander. Das Argument von Lindt, dass die Produkte von Haribo eher dem Niedrigpreissegment zuzurechnen seien, während die Schokoladenprodukte von Lindt zum Premiumsegment gehörten, wies das OLG als nicht maßgeblich zurück. Das OLG stimmte auch mit dem Landgericht überein, dass es sich bei der Klagemarke „Goldbären“ um eine äußerst bekannte Marke handele. Der in einem Gutachten ermittelte Bekanntheitsgrad von 90% zeige „Nahezu 20 Jahre nach Einführung des Markengesetzes gibt es aber immer noch viele Unwägbarkeiten bei der Durchsetzung derartiger Marken wie auch bei der Verteidigung von Farben und Formen gegen markenrechtliche Ansprüche aus anderen Markenkategorien.“ eine überragend bekannte Marke „Goldbären“. Schließlich stimmte das OLG dem Landgericht zu, dass Lindt die Form des Teddybären mit der goldenen Folie markenmäßig, also als Hinweis auf das Unternehmen Lindt, verwende. Dabei stützte sich das Gericht vor allem darauf, dass sich der neue Schokoladenbär von Lindt logisch in deren Produktlinie einfüge und wie der Goldhase nach dem Willen von Lindt auf das Unternehmen hinweisen solle. Lindt selbst hatte in den früheren Prozessen zum „Goldhasen“ immer argumentiert, dass die Form und die spezielle Farbgebung in der goldenen Folie mit dem roten Band um den Hals als Herkunftshinweis gedeutet würden. Dies nimmt das Gericht nun auch im Hinblick auf den goldenen Bären an. Das OLG Köln meint jedoch, dass bei dem Zeichenvergleich keine Übereinstimmung der kennzeichnenden Elemente anzunehmen und deshalb die Klage von Haribo unbegründet sei. Dabei stimmt das Gericht mit der Vorinstanz überein, dass es durchaus zwischen verschiedenen Kategorien von Marken Verwechslungen geben könne. Dies ist allgemein anerkannt für eine mögliche Verwechslungsgefahr zwischen Wortzeichen und reinen Bildzeichen, wenn das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes ist. Diesen Gedanken überträgt das OLG Köln auch auf die Kollision zwischen einem Wortzeichen und der dreidimensionalen Gestaltung mit dem goldenen Bären. Das OLG meint jedoch, dass das Landgericht hier nicht alle maßgeblichen Faktoren im Gesamteindruck richtig gewürdigt habe. Es hebt hervor, dass zunächst zu ermitteln sei, welche Gestaltungsmerkmale bei einem komplexen Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst würden. Es betont auch, dass die Form und die Farbe eines Produkts regelmäßig Teile der funktionellen und ästhetischen Gestaltung der Ware seien und nicht so leicht als Herkunftshinweis verstanden würden. Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Gesamtbetrachtung der Wortbestandteil „Lindt“ und der Name „Teddy“ ebenso zu berücksichtigen seien wie die sonstigen Gestaltungsmerkmale aus der Produktreihe von Lindt. Es meint dann, dass Form und Farbe von eher untergeordneter Bedeutung für die Herkunftsfunktion seien und dass sie gleichsam überlagert würden von den Wortbestandteilen und dem roten Plisseeband um den Hals. Da diese Elemente für den Gesamteindruck des Produkts von Lindt von stärkerer Bedeutung seien als die Form und die goldene Farbe der Folie, meint das OLG im Unterschied zum Landgericht, dass die naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Bezeichnung des angegriffenen Produkts eben nicht „Goldbär“ oder „Goldbären“ sei, weil diese Bezeichnung den Firmennamen „Lindt“ und den Namen „Teddy“ nicht ausreichend mitberücksichtige. Wichtig: die Einschätzung des Marktes Das OLG fühlt sich in seiner Auffassung auch durch ein Gutachten bestätigt, das Lindt eingereicht hatte und wonach nur rund 8,5% der Befragten die Schokoladenfigur mit „Goldbär“ oder „Goldbärchen“ benennen würden. Lediglich 0,8% bzw. 0,6% der Befragten stellten eine gedankliche Verbindung zwischen dem Produkt von Lindt und dem Goldbären von Haribo her, während rund 84% der Befragten bei dem goldenen Schokoladenbären Lindt als Hersteller nannten. Dieses Gutachten unterstützt aus Sicht des OLG dessen Auffassung, dass das Produkt von Lindt nicht sofort und ungezwungen mit der bekannten Marke „Goldbären“ in Verbindung gebracht werde und deshalb nicht die erforderlichen Assoziationen hergestellt würden. Mit ganz ähnlichen Argumenten weist dann das OLG auch die Ansprüche aus anderen Marken und aus Ausstattungen zurück. Auch der Anspruch aus der Farbmarke wird mit derselben Argumentation verneint. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das OLG Köln einen Anspruch aus der jüngeren Marke „Gold- 15 // Markenrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Teddy“ von Haribo verneint und dabei für wahrscheinlich hält, dass diese Marke von Haribo bösgläubig angemeldet worden sei, nachdem Lindt die Markteinführung seines neuen Schokoladenprodukts in Bärenform angekündigt hatte. Fazit und Ausblick Wenn man diesen Rechtsstreit mit einem Boxkampf vergleicht, hat Haribo die erste Runde vor dem Landgericht gewonnen und Lindt die zweite Runde vor dem OLG, das die Revision zugelassen hat. Es ist bei den Verlautbarungen beider Parteien seit Beginn des Prozesses anzunehmen, dass dieses Verfahren durch alle Instanzen geführt wird und mit Sicherheit zum BGH geht und eventuell auch zum Europäischen Gerichtshof. Dies scheint auch deshalb angemessen, um höchstrichterliche Rechtsgrundsätze zur Verwechslungsgefahr bei dreidimensionalen Formen und bei Farbmarken zu erhalten. Im Ergebnis kann man sicherlich beide Ergebnisse gut begründen. Das Landgericht hat mehr auf die Form und Farbe abgestellt. Das OLG hat auch noch die weiteren Kennzeichnungsmerkmale und insbesondere die Wortbestandteile bei dem Produkt von Lindt in seine Erwägungen einbezogen. Eine gewisse Ironie dieses Verfahrens besteht darin, dass Lindt jetzt vor dem OLG Köln gegen Haribo genau mit den Argumenten gewinnt, mit denen man zuvor beim OLG Frankfurt am Main in der eigenen Klage gegen einen Mitbewerber bei dem Goldhasen gescheitert war. Das OLG Köln hat sich nämlich diverse Ausführungen des OLG Frankfurt am Main aus dem dortigen Verletzungsprozess zu eigen gemacht, um die Anlehnung an die berühmte Marke „Goldbären“ von Haribo zu verneinen. Der vorliegende Fall zeigt aber ein weiteres Mal, dass zwar mittlerweile viele Fragen zur Eintragung nicht traditioneller Marken, wie etwa dreidimensionaler Marken, Farbmarken und dergleichen, geklärt sind. Nahezu 20 Jahre nach Einführung des Markengesetzes gibt es aber immer noch viele Unwägbarkeiten bei der Durchsetzung derartiger Marken wie auch bei der Verteidigung von Farben und Formen gegen markenrechtliche Ansprüche aus anderen Markenkategorien. Auch deshalb wäre es zu begrüßen, wenn der Bundesgerichtshof und der EuGH Gelegenheit erhielten, sich zu diesen Fragen zu äußern. F Dr. Carsten Albrecht, Rechtsanwalt, FPS Fritze Wicke Seelig, Hamburg [email protected] www.fps-law.de 16 // Rechtsmarkt/Berufsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Was das kostet! Versicherungspflicht von Unternehmensjuristen in der allgemeinen Rentenversicherung vs. Mitgliedschaft im Versorgungswerk Von Dr. Oliver Bertram Enger Tätigkeitsbezug einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Zunächst hat das BSG in seinen 2014er Entscheidungen eine von den Landessozialgerichten NordrheinWestfalen und Baden-Württemberg zuletzt noch unterschiedlich beantwortete Frage abschließend geklärt. Danach kann der in einem Unternehmen/Verband mit „Haupttätigkeit“ angestellt beschäftigte Syndikusanwalt nicht allein mit einer „Nebentätigkeit“ in seinem klassischen Berufsfeld eine Mitgliedschaft in seinem jeweiligen Versorgungswerk begründen, um damit für die „Haupttätigkeit“ als Unternehmens-/Verbandsmitarbeiter von der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Vielmehr muss gegebenenfalls für „Haupttätigkeit“ und die „Nebentätigkeit“ eine gesonderte Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung be wirkt werden. Gefangen im „goldenen Käfig“: Für Rechtsanwälte, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, wird der Wechsel in eine „weisungsgebundene“ Unternehmenstätigkeit deutlich unattraktiver. © sgame/iStock/Thinkstock Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich zuletzt mit mehreren Entscheidungen – zum einen vom 31.10.2012 (Az. B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) und zum anderen vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) – zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied der freien Berufe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann, weil der jeweilige Freiberufler Mitglied in dem für seine Berufsgruppe bestehenden Versorgungswerk ist. Entscheidungsgegenstand waren jeweils Befreiungsanträge von Rechtsanwälten, für die eine Mitgliedschaft in dem jeweiligen Versorgungswerk der Rechtsanwälte bestand. Zu der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf andere Freiberuflergruppen als Rechtsanwälte ist bislang jedoch noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Die rechtliche Ausgangslage dürfte jedoch weitestgehend gleichgelagert sein. Zwar sind von den jüngsten Entscheidungen des BSG aus 2014 jeweils die Urteilsgründe noch unveröffentlicht. Es liegt jedoch eine umfangreiche Pressemitteilung des Gerichts vor, der die Tragweite dieser neuen Rechtsprechung bereits entnommen werden kann. 17 // Rechtsmarkt/Berufsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Das BSG begründet dies vorrangig mit dem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des allgemeinen Rentenversicherungsrechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Diese lautet wörtlich wie folgt: „§ 6 – Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit 1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.“ Das Gesetz verlangt nach Auffassung des BSG eine Deckungsgleichheit zwischen der Tätigkeit, wegen der die Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht – also der Rechtsanwaltstätigkeit – und der Tätigkeit, für welche die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt wird. Damit ist eine in der Vergangenheit häufig anzutreffende Befreiungspraxis, bei der ein in ein/en Unternehmen/Verband eintretender Rechtsanwalt sich in das Versorgungswerk „retten“ konnte, indem er als „Nebentätigkeit“ – oftmals nur „auf dem Papier“ – in seinem klassischen Berufsfeld tätig wurde, für die Zukunft nicht mehr gangbar. Weitgehende Einschränkung der Befreiungsmöglichkeit Das BSG hat am 03.04.2014 aber noch viel weitgehender entschieden, dass ein angestellter Rechtsanwalt, der nicht als angestellter Rechtsanwalt in seinem „klassischen“ Berufsfeld in einer Rechtsanwaltskanzlei, sondern in einem Unternehmen oder einem Verband tätig ist, sich für diese Angestelltentätigkeit nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen könne, da eben diese Angestelltentätigkeit nicht zugleich seine Pflichtmitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungswerk seines jeweiligen Berufsstandes begründe. Der Charakter der weisungsgebundenen Angestelltentätigkeit stehe a priori der Eigenschaft als Rechtsanwalt im berufsrechtlichen Sinne entgegen. Soweit daher ein Jurist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn abhängig beschäftigt sei, könne er für diese Tätigkeit nicht zugleich als Rechtsanwalt im berufsrechtlichen Sinne qualifiziert werden; einzige Ausnahme könne die anwaltliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei sein. Die Weisungsgebundenheit, durch welche die allgemeine Sozialversicherungspflicht (auch in der allgemeinen Rentenversicherung) der jeweiligen Tätigkeit im Unternehmen/Verband begründet werde, stehe der Annahme entgegen, dass dieselbe Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit zu qualifizieren sein könnte. Daher könne jeweils nur eines gegeben sein – entweder eine Versicherungspflicht in den allgemeinen Versicherungssystemen aufgrund einer abhängigen, weisungsgebundenen Beschäftigung oder eine freiberufliche Tätigkeit mit entsprechender Versicherungspflicht im berufsständischen Versorgungswerk. Ausnahme: angestellter Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltskanzlei Diese „Entweder-oder-Bedingtheit“ will das BSG lediglich dann nicht als gegeben erachten, wenn der Rechtsanwalt gegebenenfalls auch als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in seinem „klassischen“ Berufsfeld in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig ist. Die Begründung hierzu ist in der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung nur sehr knapp gehalten. Offensichtlich stellt das BSG darauf ab, dass in diesem Fall auch der Arbeitgeber des Rechtsanwalts an die einschlägige Berufsordnung gebunden sei, die eine in Fragen der inhaltlichen Berufsausübung weisungsfreie Berufsausübung vorschreibe. Diese berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers soll offensichtlich die Weisungsgebundenheit des angestellten Rechtsanwalts so weit einschränken, dass es anerkannt werden könne, dass dieser Angestellte tatsächlich eine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Somit käme es in diesem Fall der Tätigkeit unter Geltung der jeweiligen Berufsordnung (ausnahmsweise) zu einem Zusammenfallen von abhängiger Beschäftigung im Sinne der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf der einen und Rechtsanwaltstätigkeit mit entsprechender Mitgliedschaftsbindung im Versorgungswerk auf der anderen Seite. Diese Begründung ist jedoch auch für Rechtsanwaltskanzleien nicht unproblematisch, besonders für die sogenannten „Law Firms“, in denen sich Tätigkeitsbilder (etwa sogenannte „Knowledge-Lawyer“ oder „SupportLawyer“) für angestellte Rechtsanwälte etabliert haben, die mit der „klassischen“ Berufsausübung nicht mehr zwingend übereinstimmen. Soweit diese Rechtsanwälte Mitglied des Versorgungswerks und zugleich von der 18 // Rechtsmarkt/Berufsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit sind, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit diese den entsprechenden berufsrechtlichen Vorgaben unterfallen. Dies muss jedoch jeweils wiederum tätigkeitsbezogen individuell ermittelt werden. Reichweite von Befreiungsanträgen Bereits mit seinen Entscheidungen vom 31.10.2012 hatte das BSG klargestellt, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils für jede einzelne ausgeübte Tätigkeit gesondert erwirkt werden muss. Die Befreiung von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht ist somit nicht personengebunden; nicht der Rechtsanwalt ist von der Versicherungspflicht befreit, sondern nur die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit. Von Bedeutung ist diese Rechtsprechung vor allem für die Reichweite etwaiger in der Vergangenheit bereits ergangener Befreiungsbescheide. Diese sind – und dies ist von entscheidender Bedeutung – jeweils nur für die konkrete Tätigkeit erteilt, für welche die Befreiung beantragt wurde. Eine für eine „Nebentätigkeit“ beantragte Befreiung wirkt nicht für die „Haupttätigkeit“. Aber zugleich führen auch jeglicher inhaltliche Tätigkeitswechsel bei demselben Arbeitgeber ebenso wie der Wechsel des Arbeitgebers (mit oder ohne einen gleichzeitigen inhaltlichen Tätigkeitswechsel) zu einem Wegfall der Befreiung und einem Aufleben der gesetzlichen Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung. Für jeden Rechtsanwalt, aber auch für den Arbeitgeber jedes Rechtsanwalts außerhalb der jeweiligen „klassischen“ Berufsfelder ist es daher aktuell vorrangig, die Reichweite der ihm gegenüber bislang ergangenen Befreiungsbescheide zu prüfen und somit zu hinterfragen, ob die aktuell ausgeübte, aber auch die in dem unverjährten Zeitraum seit dem 01.01.2010 ausgeübte Tätigkeit jeweils konkret von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit wurden. „Bedenkt man, dass derzeit rund 40.000 Syndikusanwälte in Deutschland beschäftigt sind, summiert sich dieses Nachzahlungsrisiko auf mehr als 2 Milliarden Euro (...). Hieran wird die finanzielle Tragweite dieser Rechtsprechung, aber auch das fiskalische Interesse der Deutschen Rentenversicherung erkennbar.“ Für die Zukunft begründen das Zusammenspiel der Entscheidungen des BSG aus 2012 und 2014 indes einen „goldenen Käfig“ für bislang von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreite Rechtsanwälte, seien sie im Unternehmen/Verband oder noch „klassisch“ in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt. Jeder zukünftige Wechsel in eine Unternehmens- oder Verbandstätigkeit führt nunmehr dazu, dass (1.) die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht endet und ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss, dieser Befreiungsantrag sich (2.) auf die zukünftig ausgeübte „Haupttätigkeit“ im Unternehmen oder Verband beziehen muss und nicht aus einer anwaltlichen „Neben tätigkeit“ heraus begründet werden kann und (3.) abgewiesen werden wird, soweit eine angestellte Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird. Dies hat sehr weitgehende Auswirkungen auf die Karriereplanung zahlreicher Juristen, wird doch der Wechsel in eine Unternehmens- oder Verbandstätigkeit auf diese Weise deutlich unattraktiver. Vertrauensschutz Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 bereits darauf hingewiesen, dass Befreiungsbescheide, die hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Haupttätigkeit ergangen sind und eben diese Tätigkeit von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit haben, Vertrauensschutz genießen. Dies verdeutlicht nochmals, dass es in jedem Einzelfall auf die Reichweite des jeweils ergangenen Befreiungsbescheids ankommt. Zugleich verdeutlicht dies nochmals die engen Grenzen des „Goldenen Käfigs“, da nur für die aktuell ausgeübte und befreite Tätigkeit Vertrauensschutz besteht. Hier geht das BSG sicherlich nicht weit genug, denn Vertrauensschutz muss die Entscheidung für den Versorgungszweig des Versorgungswerks genießen, zumal die Versicherungssysteme der allgemeinen Rentenversicherung und der Versorgungswerke in keiner Weise synchronisiert sind. Ein Wechsel des Versorgungssystems hat somit zwingend eine Entwertung der bereits zurückgelegten Versicherungszeiten zur Folge. In Ansehung der Rechtsprechung des BSG vom 31.10.2012, mit der der ausschließliche Tätigkeitsbezug einer jeden Befreiung zugrunde gelegt wurde, hatte 19 // Rechtsmarkt/Berufsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 die Deutsche Rentenversicherung aus Gründen des Vertrauensschutzes noch die Möglichkeit eingeräumt, noch nicht einschlägig befreite Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich noch befreien zu lassen. Zugleich sollte auf die Erhebung von Versicherungsbeiträgen für die nicht befreiten Zwischenzeiträume verzichtet werden, um die Einheitlichkeit der rentenversicherungsrechtlichen Handhabung der jeweiligen Berufstätigkeit zu gewährleisten. Aufgrund der nunmehr ergangenen Rechtsprechung vom 03.04.2014 dürfte diese rückwirkende Handhabung allenfalls noch unter den von dem BSG aufgestellten Bedingungen gewährt werden. Mögliche finanzielle Folgen für den Arbeitgeber – Rückgriff auf den Syndikus? Aus den dargestellten Entscheidungen des BSG folgt, dass für den Zeitraum der letzten vier unverjährten Kalenderjahre, also für den Zeitraum seit dem 01.01.2010, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von jährlich bis zu 14.000 Euro (Kappung durch die Beitragsbemessungsgrenze) pro Person nachzuzahlen sein könnten, soweit keine einschlägigen Befreiungen für die jeweilige Tätigkeit vorliegen. Bedenkt man, dass derzeit rund 40.000 Syndikusanwälte in Deutschland beschäftigt sind, summiert sich dieses Nachzahlungsrisiko auf mehr als 2 Milliarden Euro (14.000 Euro p.a. x 40.000 x vier Jahre). Hieran wird die finanzielle Tragweite dieser Rechtsprechung, aber auch das fiskalische Interesse der Deutschen Rentenversicherung erkennbar. Eine politische Vertrauensschutzregelung wird sich mit dieser wirtschaftlichen Komponente auseinandersetzen und diese berücksichti- gen müssen. Dies macht eine politische Lösung im Sinne der Syndici nicht wahrscheinlicher. Das Nachzahlungsrisiko würde sich jährlich um die entsprechende Summe erhöhen, da der jeweilige Arbeitgeber sich zukünftig aufgrund der nunmehr ergangenen Rechtsprechung erst nach Ablauf von 30 Jahren auf Verjährung berufen könnte. Das entsprechende Nachzahlungsrisiko trägt indes allein der Arbeitgeber als gesetzlicher Abführungsverpflichteter für den Sozialversicherungsbeitrag. Eine Erstattungspflicht in Bezug auf den Arbeitnehmeranteil des Rentenversicherungsbeitrags besteht zu Lasten des angestellten Rechtsanwalts nur für die jeweils letzten drei Beschäftigungsmonate. Unbeachtet geblieben ist bislang jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Syndikus einen Anspruch auf Rückzahlung der in den vergangenen Jahren geleisteten Versorgungswerkbeiträge hat. Gegenüber dem Arbeitgeber dürfte insoweit regelmäßig kein Beitragsbescheid ergangen sein, so dass – mangels gesetzlicher Verpflichtung zu Erstattung eines Arbeitgeberanteils an dem Versorgungswerksbeitrag – der Arbeitgeber entsprechende Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet hätte. Könnte daher nicht der Arbeitgeber gegenüber dem Versorgungswerk die Rückzahlung des dorthin geleisteten Beitrags verlangen? Die sodann aus dem jeweiligen gegenüber dem Syndikus ergangenen Beitragsbescheid resultierenden Beitragspflichten würden in der Folge wieder aufleben, sodass zunächst der Syndikus nachzahlungsverpflichtet wäre. Einem entsprechenden Nachzahlungsverlangen des Versorgungswerks könnte sodann jedoch möglicherweise ein Schadenersatzanspruch wegen eines Beratungs- und Auskunftsverschuldens entgegengehalten werden. Auf diesem Wege wären die finanziellen Nachzahlungsfolgen interessengerecht allokiert. Einen Nachzahlungsschaden hätte weder der Arbeitgeber noch der Syndikus zu tragen. F Hinweis der Redaktion: Siehe zu diesem Thema auch Huff, DeutscherAnwaltSpiegel 9/2014, dessen Beitrag Sie HIER finden. Dr. Oliver Bertram, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Taylor Wessing, Düsseldorf [email protected] www.taylorwessing.com 20 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Revolution im Elfenbeinturm Das Beispiel Menold Bezler: Karriere und Familie lassen sich auch in einer Wirtschaftskanzlei vereinbaren Von Dr. Jörg Schneider-Brodtmann und Stefanie Müller Nichtanwälten mögen arbeitgeberseitige Angebote zur Schaffung von Chancengleichheit und Familienfreundlichkeit selbstverständlich und kaum erwähnenswert erscheinen. Doch in der Welt der Wirtschaftskanzleien löst die gedankliche Auseinandersetzung mit Teilzeitmodellen und Frauenkarrieren nach wie vor Kontroversen aus. So konnte man sich kürzlich auf einem juristischen Onlineportal quasi im Minutentakt durch neue Kommentare zu einem dort erschienenen Artikel über Teilzeitmodelle klicken: Von der Meinung, Spitzenleistung gäbe es nicht in Teilzeit, bis hin zur Aussage, eine Work-Life-Balance sei in freien Berufen durch die äußeren Umstände gar nicht möglich, war alles zu finden. Fakt ist: Themen wie Wochenarbeitszeiten, flexible Arbeitszeitmodelle und Familienfreundlichkeit werden auch bei jungen Anwältinnen und Anwälten immer wichtiger. Und immer mehr Wirtschaftskanzleien bieten inzwischen Teilzeit- und familienfreundliche Modelle an. Fakt ist aber auch: Es ist noch längst nicht üblich, dass sie tatsächlich in Anspruch genommen werden. Liegt es tatsächlich am starken Zeit- und Leistungsdruck im Anwaltsgeschäft oder eher am konservativen Karriereund Rollenverständnis vieler älterer Partner, dass bisher kaum Frauen in Kanzleien Karriere machen? © KatarzynaBialasiewicz/iStock/Thinkstock Worum es geht Gelebte Realität: Führungsverantwortung und Familienverantwortung schließen sich nicht aus. Familienfreundlichkeit und Arbeitszeitmodelle Als Wirtschaftskanzlei mit einem relativ niedrigen Altersdurchschnitt – 45% unserer Anwälte sind unter 35 Jahre, 65% unter 40 Jahre – und einem hohen Frauenanteil – dieser liegt bei 30% inklusive Partnern und bei 45% unter den angestellten Anwälten – mussten wir uns dem Karriereverständnis der neuen Bewerbergeneration stellen. Grundvoraussetzung war für uns dabei immer, dass die Partnerschaft den geplanten Maßnahmen offen gegenübersteht und die geänderten Wünsche und Bedürfnisse der Mitarbeiter akzeptiert. Gerade auf Partner ebene tun sich nach unserer Einschätzung Wirtschafts- kanzleien noch immer schwer, Teilzeittätigkeiten und alternative Karrierewege zu akzeptieren und in der Praxis auch zu leben. Dass wir am Ende greifbare Angebote ins Leben rufen konnten, die nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern ausdrücklich genutzt werden sollen, ist sicherlich auch der relativ jungen Partnerschaft zu verdanken, die hinter den Ideen stand. Konkret haben wir uns zwei großen Themenbereichen gewidmet: zum einen der Schaffung flexibler Arbeitszeitmodelle auf allen Karrierestufen und zum anderen der Einführung familienfreundlicher Maßnahmen. Einen Schritt in Richtung Chancengleichheit von Anwältinnen sehen wir in der Gewährung größtmöglicher Flexibilität in jeder Lebensphase und auf jeder Karrierestufe. Neben Elternzeiten für Mütter und Väter und Promotionszeiten bieten wir flexible Arbeitszeiten und Teilzeitmodelle auf allen Ebenen an. Dies gilt auch für Partner: Seit dem Jahr 2012 ist das Modell der Teilzeitpartnerschaft fest in unserem Gesellschaftsvertrag verankert. Demnach kann jeder Partner seine Arbeitszeit auf bis zu 50% reduzieren, ohne dass dies an besondere Bedingungen geknüpft ist. Der Zuspruch innerhalb der Partnerschaft war nicht nur bei der Beschlussfassung groß, sondern auch bei der tatsächlichen Nutzung: Derzeit arbeiten bei uns drei Partner und eine Partnerin in Teilzeit, mit unterschiedlichen Modellen und aus verschiede- 21 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 nen Gründen. Zudem haben wir uns dem Thema Familienfreundlichkeit durch ganz konkrete Angebote gewidmet, die wir Ende 2013/Anfang 2014 eingeführt haben: Zur Nachahmung empfohlen: „EKiZ“ und Kindertaxis Unterstützung in Notfallsituationen, wie zum Beispiel bei ungeplanten Schließzeiten der Tageseinrichtung, erfahren unsere Mitarbeiter zum einen durch ein ElternKind-Arbeitszimmer (EKiZ) in der Kanzlei, das einen voll eingerichteten Arbeitsplatz sowie umfangreiche kindgerechte Ausstattung enthält. Alle Spielsachen, Schlafmöglichkeiten und Möbel sind für Kinder von null bis zwölf Jahren geeignet. Im Februar 2014 wurde das EKiZ mit etwa 25 Mitarbeiterkindern feierlich eingeweiht; seitdem gehört es fest zu unserer Kanzleiausstattung und wird rege genutzt. Daneben bieten wir allen Mitarbeitern weitere Auffanglösungen in Form einer Krankheitsbetreuung zu Hause oder in den Kanzleiräumen sowie in Form eines Kindertaxis. Diese Angebote sind jederzeit über einen externen Dienstleister buchbar; sämtliche Kosten übernimmt die Kanzlei. Direkte finanzielle Unterstützung erfahren unsere Mitarbeiter durch einen steuerfreien monatlichen Kinderbetreuungskostenzuschuss, der für alle nicht schulpflichtigen Mitarbeiterkinder in Anspruch genommen werden kann. Aktuell erhalten elf anwaltliche und acht nichtanwaltliche Mitarbeiter Zuschüsse für insgesamt 24 Kinder. Und schließlich ist unsere familienfreundliche Haltung auch ausdrücklich Teil unseres Kanzleileitbilds. Darin heißt es in Anlehnung an die Leitsätze des Unternehmensnetzwerks Erfolgsfaktor Familie etwa: „Flexible Arbeitszeitmodelle schaffen ein Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen – wir suchen passgenaue Lösungen für unsere Mitarbeiter“, „Produktivität ist mehr als Präsenz – wir arbeiten an einer Kultur, die Ergebnisse in den Mittelpunkt stellt“, und: „Führungsverantwortung und Familienverantwortung lassen sich vereinbaren – wir sind offen für flexible Arbeitszeitmodelle in Führungspositionen“. Die Marktsicht: „Kein Lippenbekenntnis, sondern gelebte Realität“ Dass sich unsere familienfreundliche Haltung lohnt, zeigen nicht nur die rege Nutzung der Angebote, sondern auch die Auszeichnungen, die wir bereits erhalten haben: Bei der KMU4Family, einem Projekt der MFG Innovationsagentur Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, sind wir als familienfreundliche Kanzlei in die Liste der Best-PracticeUnternehmen aufgenommen worden. Und bei der diesjährigen Verleihung des trendence Employer Branding Innovation Awards konnten wir die Fachjury mit unserem Modell der Teilzeitpartnerschaft und den familienbezogenen Angeboten überzeugen und hinter der Deutschen Telekom und der Allianz Platz 3 im Ranking belegen. In der Laudatio des Geschäftsführers von trendence, Holger Koch, hieß es: „Die Kanzlei wagt mit ihrer familienfreundlichen Ausrichtung eine kleine Revolution im Bereich der Wirtschaftskanzleien. Angebote zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind hier nicht nur ein Lippenbekenntnis, sondern werden gelebt und von den Mitarbeitern angenommen – und das vielleicht sogar besser als in manchem Großkonzern. Dieser Mut und diese Transformationsleistung verdienen unsere Auszeichnung.“ Fazit Um auf die Ausgangsfragen zurückzukommen: Spitzenleistung gibt es unserer Meinung nach für Freiberufler durchaus in Teilzeit, wenn die Rahmenbedingungen passen. Für uns sind das eine hohe Kollegialität in den Teams zur Abfederung von Spitzen, optimale IT-Lösungen für mobiles Arbeiten und die genannte Unterstützung in besonderen Betreuungssituationen. Wenn – und das ist meist viel schwieriger umsetzbar als die anderen Rahmenbedingungen – dann noch die Einstellung der Partnerschaft zu flexiblen Karrierewegen stimmt, steht der Vereinbarkeit von Karriere und Familie nichts mehr im Weg. F Hinweis der Redaktion: Die 1. AnwaltSpiegel-Studie beschäftigt sich mit dem Thema „Karrierechancen für Frauen in Wirtschaftskanzleien – die unter der gläsernen Decke sitzen“. Befragt wurden über 50 Kanzleien, darunter alle in den Top 50 gelisteten Sozietäten. Zudem haben bundesweit über 250 Associates an der Studie teilgenommen. Die Ergebnisse werden im Herbst 2014 als Buch veröffentlicht. Dr. Jörg Schneider-Brodtmann, Rechtsanwalt, Menold Bezler, Stuttgart [email protected] www.menoldbezler.de Stefanie Müller, B.A., Personalleiterin, Menold Bezler, Stuttgart [email protected] www.menoldbezler.de 22 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 11 // 4. Juni 2014ANZEIGE hste Die näc e Ausgab nt am erschei 2014 25. Juni www.disputeresolution-magazine.de Ausgabe 01 // 20. März 2014 In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Marktplatz | Internationale Schiedsgerichtsbarkeit | International Chamber of Commerce | Mediation Schiedsverfahrensrecht/Haftungsrecht | Insolvenzrecht | Zwangsvollstreckung | Veranstaltung | Im Profil Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren: www.disputeresolution-magazine.de Seit Dezember 2013 berichtet das Online-Magazin DisputeResolution quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften. DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Institut und German Law Publishers. Herausgeber Strategische Partner Kooperationspartner Rechtsanwalt beim BGH Dr. Matthias Siegmann Kontakt: F.A.Z.-Institut, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] DisputeResolution_257x180_Anzeige_DAS_4c.indd 1 04.06.2014 12:44:58 23 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Save the Date Jetzt anmelden zu zwei AnwaltSpiegel-Roundtables: „Unternehmensbewertung“ und „Distressed M&A“ M&A kennt keine Sommerpause: Für zwei Termine sollten Sie daher schon jetzt Ihren Kalender blockieren. Am Nachmittag des 25.06.2014 findet im Redaktionsgebäude der F.A.Z. in Frankfurt am Main ein weiterer hochkarätiger Roundtable statt: „Unternehmensbewertung im M&A-Life-Cycle“ steht dabei im Mittelpunkt. Unsere Referenten sind Andreas Grün und Jochen Fecher (beide PwC) sowie Martin Mildner, General Counsel und Head of M&A der Otto Group. Diese Veranstaltung richtet sich an Unternehmensvertreter und Rechtsanwälte gleichermaßen. Am 15.07.2014 behandeln wir bereits zum zweiten Mal nach der erfolgreichen Premiere 2013 mit Dr. Alexandra SchluckAmend, Dr. Thomas Meyding und Dr. Tobias Polloczek, alle Partner bei CMS Hasche Sigle, das Thema „Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz“ (Distressed M&A). Auch dieser Roundtable findet in der „Pagode“ der F.A.Z. statt. Wir richten uns in erster Linie an Unternehmens- und Verbandsvertreter. Beide Veranstaltungen beginnen jeweils um 16.00 Uhr. Die Teilnahme an den AnwaltSpiegel-Roundtables ist kostenfrei. Melden Sie sich doch gleich HIER an. (tw) Rechtsprechung BAG ändert Rechtsprechung: Schadenersatz und Entschädigung nach § 15 AGG – Anwendbarkeit von § 167 ZPO Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Der Senat hält an seiner früher als Obiter Dictum geäußerten gegenteiligen Auffassung (BAG 21.06.12 – 8 AZR 188/11 – Rn. 27, BAGE 142, 143) nicht fest (BAG, Urteil vom 22.05.2014 – Az. 8 AZR 662/13). Die Beklagte betreibt Hallenbäder und Freibäder. Die Klägerin ist wegen einer Erkrankung an multipler Sklerose (MS) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert. Nach dreijähriger Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bewarb sie sich um eine entsprechende Stelle bei der Beklagten, die ihr einen befristeten Arbeitsvertrag als Elternzeitvertretung in Aussicht stellte. Anlässlich einer Besichtigung des zukünftigen Arbeitsplatzes teilte die Klägerin ihre Behinderung mit. Die Beklagte zog daraufhin das Vertragsangebot zurück. Wegen der Behinderung sei die Klägerin nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben. Die Klägerin erhob ohne gesonderte außergerichtliche Geltendmachung Klage auf Schadenersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, die der Beklagten einen Tag nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zugestellt wurde. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 90,40 Euro sowie eine Entschädigung in Höhe von 4.500,00 Euro zugesprochen. Das LAG hat die Klage wegen Nichteinhaltung der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des BAG Erfolg. Der Senat hat zugunsten der Klägerin eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO angenommen. Dafür hat er sich einer geänderten Rechtsprechung des BGH (BGH 17.07.2008 – Az. I ZR 109/05 – BGHZ 177, 319) angeschlossen. Danach ist § 167 ZPO grundsätzlich auch anwendbar, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnte. Nur in Sonderfällen kommt die Rückwirkungsregelung nicht zur Anwendung. Im Fall des § 15 Abs. 4 AGG ist keine solche Ausnahme gegeben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. (tw) EU-Recht Energiewende in der Schweiz: Heuking Kühn und das Schweizer World Trade Institute beraten zur Einführung einer Energieabgabe Die schweizerische Bundesverwaltung hat eine neue Studie über die Einführung einer Energieabgabe auf Strom veröffentlicht. Die Studie untersucht, inwiefern es mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist, wenn Strom aus erneuerbaren Quellen steuerlich günstiger behandelt wird. Sie äußert sich dabei sowohl zur Vereinbarkeit der Abgabe mit WTO-Recht als auch dem EU-Recht und den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU. Die Einführung der neuen Energieabgabe ist Teil der „Energiestrategie 2050“, die im Anschluss an den Beschluss 24 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 über den Ausstieg aus der Atomenergie von der schweizerischen Regierung entwickelt worden ist. Die Studie war von der schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung, dem Bundesamt für Energie und dem Staatssekretariat für Wirtschaft in Auftrag gegeben worden. Es handelt sich um ein Gemeinschaftsprojekt des Brüsseler Büros von Heuking Kühn Lüer Wojtek und des renommierten World Trade Institute – WTI – in Bern, Schweiz. Die wissenschaftliche Koordination des Projekts oblag Rechtsanwalt Simon Hirsbrunner, LL.M., Leiter des Brüsseler Büros von Heuking Kühn Lüer Wojtek, und Prof. Dr. Thomas Cottier, Managing Director des WTI. Am Projekt waren ferner beteiligt Frau Dr. Ilaria Espa, Dr. Kateryna Holzer und Tetyana Payosova, alle WTI. Die Studie kann unter diesem LINK eingesehen werden. (tw) Deals AVIC mit Noerr auf der Überholspur: Übernahme des Autozulieferers Hilite Noerr LLP hat den Erwerb des Autozulieferers Hilite durch die AVIC Electromechanical Systems Co., Ltd. („AVICEM”) von dem Finanzinvestor 3i auf Käuferseite rechtlich begleitet. Dabei setzte AVICEM auf ein Team um den Corporate-Partner Dr. Till Kosche, das den chinesischen Staatskonzern im Rahmen der Transaktion, zusammen mit Simpson Thacher Bartlett LLP (Peking und New York), umfassend beraten hat. Der Unternehmenswert beläuft sich auf 473 Millionen Euro. Hilite ist ein weltweit führender Anbieter von hochentwickelten Motor- und Getriebeanwendungen, die den Kraftstoffverbrauch und die Emission senken sowie die Leistung des Antriebsstrangs steigern. Mit seiner marktführenden Position und technologisch stark differenzierten Produkten profitiert Hilite von der zunehmenden Verbreitung dieser Technologie. Die Stärken des Unternehmens liegen in der Anwendungsentwicklung, im Produktdesign und in der Beherrschung modernster Produktionsverfahren, wodurch das zukünftige Wachstum gesichert ist. Hilite hat rund 1.370 Mitarbeiter und beliefert unter anderem Volkswagen, Daimler, BMW und General Motors. Hilite erzielte damit 400 Millionen Euro Jahresumsatz im Jahr 2013. AVICEM ist ein Industriekonglomerat mit Sitz in Peking und eine vollständige Tochtergesellschaft der Aviation Industry Corporation of China („AVIC“, eines Fortune-500-Unternehmens). Das Geschäft von AVICEM umfasst Elektromechanik für die Luftfahrt, Sondermaschinenbau und Schlüsselsysteme für Fahrzeuge, Kältetechnik und medizinische sowie elektrische Geräte. 2014 wird ein Umsatz von rund 5,0 Milliarden Euro erwartet. Noerr beriet AVIC bereits bei der Übernahme des Flugzeugmotorenherstellers Thielert. Die Transaktion muss noch von den zuständigen Wettbewerbsbehörden genehmigt werden. Berater AVIC – Noerr LLP: Dr. Till Kosche (Federführung, Corporate, Frankfurt am Main), Dr. Thomas Schulz (Corporate), Dr. Alexander Birnstiel (Kartellrecht, beide München), Sebastian Bock (Corporate), Dr. Alexander Jänecke (Real Estate, beide Frankfurt am Main), Dr. Patrick Mückl (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Dr. Ralph Nack (IP-Recht), Dr. Mansour Pour Rafsendjani (Commercial, beide München), Dr. Oliver Trautmann (Steuerrecht), Dr. Jan Dinter (Regulierung, beide Frankfurt am Main), Ricardo Einfeldt (Düsseldorf), Martin Gliewe (beide Arbeitsrecht), Nikolay Herber (Steuerrecht, beide Frankfurt am Main), Katharina Klett (IP-Recht, Dresden), Dr. Florian Niermeier (Litigation), Natalie Oei (IP-Recht, beide München), Dr. Andrea Petsch (Corporate, Berlin), Dr. Maximilian Uibeleisen (Regulierung), Yifan Zhu (Corporate, beide Frankfurt am Main). (tw) Schöne Ferien: CMS Hasche Sigle berät UNISTER-Gruppe bei Übernahme der Travel Viva AG Die Travel Viva AG mit Sitz in Aschaffenburg und Börsennotierung im Frankfurter Entry Standard bekommt einen neuen Mehrheitsaktionär. Die Travel Viva Holding AG, eine Gesellschaft der UNISTER-Gruppe, hat dazu sämtliche Anteile der beiden bisherigen Großaktionäre Lilli Venture GmbH und AERTiCKET AG erworben und hält damit nun 92,19% der Aktien an der Travel Viva AG. Die Holding beabsichtigt zudem, zum Erwerb der übrigen Aktien ein Squeeze-out-Verfahren einzuleiten. Die Travel Viva AG will sich zeitnah komplett vom Börsenhandel zurückziehen. Ein Team von CMS Hasche Sigle um den M&A-Partner Dr. Jörg Lips und den Counsel Dr. Jochen Lux hat die UNISTER-Gruppe bei dieser Transaktion umfassend rechtlich beraten und begleitet das Unternehmen auch bei den anstehenden umwandlungsrechtlichen Fragen im Rahmen des Squeeze-outs. Die Leipziger UNISTER Holding GmbH mit ihren jeweiligen Unternehmen entwickelt, betreibt und vermarktet Internetportale aus Bereichen wie Nachrichten, Ratgeber, Preisvergleiche, Reisen und andere Dienstleistungen. Dazu zählen unter anderem die Angebote news.de, 25 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 auto.de, geld.de, ab-in-den-urlaub.de und fluege.de. Mit der Urlaubstours GmbH ist UNISTER auch selbst Reiseveranstalter. Die Travel Viva AG betreibt mehrere Internetreiseportale im In- und europäischen Ausland und ist mit Auftritten wie airlinedirect.de, billigflug.de und tbooker.de Spezialist für den Vertrieb von Flugreisen. AERTiCKET ist ein führender deutscher Flugticketgroßhändler in Deutschland mit Sitz in Berlin. CMS Hasche Sigle: Dr. Jörg Lips, Lead-Partner, Dr. Jochen Lux, Projektkoordination (beide M&A), Jesko Nobiling, Tobias Thum (beide Steuerrecht), Dr. Tanja Hiebert (Arbeitsrecht), Dr. Heralt Hug, Dr. Adina Kessler-Jensch (beide IP/IT), Philipp Melzer, Dr. Hendrik Schäfer (beide Kapitalmarktrecht), Dr. Rolf Hempel (Kartellrecht), Dr. Winfried Schnepp (Versicherungsrecht). (tw) CACEIS übernimmt mit Norton Rose Fulbright das Verwahrstellengeschäft von Sal. Oppenheim Norton Rose Fulbright hat die zur Crédit Agricole gehörende Bankengruppe CACEIS bei der Übernahme der Verwahrstellenaufgaben für Immobilien- und Sachwertfonds von Sal. Oppenheim in Deutschland beraten. Geplant ist, bis Ende 2014 alle betroffenen Fonds mit einem Gesamtvo- lumen von rund 12 Milliarden Euro auf die neue Verwahrstelle CACEIS zu migrieren. Norton Rose Fulbright berät die CACEIS Bank Deutschland bereits seit vielen Jahren regelmäßig in gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie im Rahmen von verschiedenen Strukturierungen und Projekten. CACEIS, Teil der französischen Crédit Agricole, bietet als einer der Weltmarktführer Dienstleistungen rund um das Asset-Servicing für institutionelle Kunden und Geschäftskunden an. Sie ist außerdem eine der größten Depotbanken sowie der führende Fondsadministrator in Europa. CACEIS festigt mit diesem Schritt ihre Marktposition als führende unabhängige Verwahrstelle für Immobilien und Sachwerte in Deutschland und unterstützt damit gleichzeitig die eigenen Wachstumsziele in diesem Bereich. Die Privatbank Sal. Oppenheim, die seit 2009 zur Deutschen Bank gehört, verfolgt mit der Übertragung der Verwahrstellenfunktionen die weitere Neuausrichtung der Bank und deren Fokussierung auf die Vermögensverwaltung für private und institutionelle Kunden. An der Beratung war das folgende Norton-Rose-Fulbright-Team beteiligt: Partner: Dr. Alexander von Bergwelt (Corporate/M&A, München), Katrin Scheicht (Arbeitsrecht, München), Dr. Caroline Herkströter (Bankenaufsichtsund Investmentrecht, Frankfurt am Main). Of Counsel: Dr. Katrin Stieß (Corporate/ M&A, München) und Markus Krismanek (Bankenaufsichts- und Investmentrecht, Frankfurt am Main). (tw) King & Wood Mallesons begleitet weitere grenzüberschreitende Transaktion nach Zusammenschluss Nach dem Zusammenschluss zwischen King & Wood Mallesons und SJ Berwin vor einigen Monaten hat ein grenzüberschreitendes Team, bestehend aus chinesischen und deutschen Anwälten auf acht Praxisgruppen verteilt, die von mehreren bedeutenden Automobilherstellern gegründete China Automobile Development United (Beijing) Technology Investment Co. Ltd. beim Erwerb der Meta Motoren- und Energie-Technik GmbH (Herzogenrath) vom Gründer/Management beraten. Die enge Zusammenarbeit zwischen den Standorten Frankfurt am Main/ München und Peking im Rahmen dieser grenzüberschreitenden M&A-Transaktion ist ein weiterer Beleg für den Erfolg des globalen Netzwerks von King & Wood Mallesons, das Mandanten zunehmend Investitionsmöglichkeiten in Europa und Asien eröffnet. Dr. Michiel Huizinga, Partner von King & Wood Mallesons SJ Berwin in Frankfurt am Main, der diese Transaktion federführend begleitete: „Durch den Zusammenschluss sind wir in der Lage, Brücken zwischen Asien und Europa zu schlagen, um unseren Mandanten Investitionsmöglichkeiten zu eröffnen. Die umfassende, grenzüberschreitende Transaktionssteuerung sorgte für eine hochqualitative Beratung aus einer Hand für unsere Mandantin.“ Die Meta Motoren- und EnergieTechnik GmbH wurde 1992 als selbständiges und unabhängiges Unternehmen gegründet. Im Mittelpunkt ihrer Dienstleistungen steht die Entwicklung innovativer Techniken für Verbrennungsmotoren und Energiewandler mit den Zielen, die Kraftstoffnutzung zu verbessern, Schadstoffemissionen zu reduzieren sowie die spezifische Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Meta soll weiterhin als unabhängiges Forschungs- und Entwicklungszentrum für Motorentechnik in Deutschland betrieben bzw. die derzeitigen Aktivitäten sollen weiter ausgebaut werden. Das Team von King & Wood Mallesons für China Automobile Development United (Beijing) Technology Investment Co. Ltd. (Deutschland): Dr. Michiel Huizinga (Partner, Federführung), Dr. Michael Cziesla (Partner), Johanna Marniok (Associate), 26 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Christian Ostermöller (Associate), Tobias Riemenschneider (Associate, alle M&A, Frankfurt am Main), Dr. Barbara Geck (Partner), Franziska Fiedler (Associate, alle Arbeitsrecht, Frankfurt am Main), Manuela Finger (Partner, IP/IT-Commercial, Frankfurt am Main), Clemens Niedner (Partner, Finanzierung, Frankfurt am Main), Markus Hill (Partner, Steuerrecht, Frankfurt am Main), Lars Reubekeul (Partner, Immobilienrecht, München), Tilman Siebert (Partner, Kartellrecht, München),Tillman de Vries (Counsel, Konfliktlösung, Frankfurt am Main). King & Wood Mallesons China: Kaiding Wang (Partner, Federführung), Xiaolian Zhang (Partner), Qing Liu (Associate), He Huang (Associate), Yan Li (Associate) und Mengting Huang (Associate, M&A/Peking). (tw) Sozietäten Zusätzliches Kernkapital für Deutsche Bank: Freshfields zieht die Fäden Freshfields Bruckhaus Deringer hat die Deutsche Bank AG bei der erfolgreichen Begebung von zusätzlichem Kernkapital, das den neuen Europäischen Eigenmittelvorschriften entspricht, beraten. Die Bank platzierte unbefristete AdditionalTier-1-Notes in drei Tranchen im Gesamtnennbetrag von 3,5 Milliarden Euro. Die Transaktion wurde von Dr. Christoph L. Gleske, Birgit Schulz und Dr. Kai Werner (alle Kapitalmarktrecht) sowie von Dr. Tobias Teufel und Rudi Hasenberg (Steuerrecht) betreut. Inhouse wurde die Deutsche Bank rechtlich von einem Team um Matthias von Tiesenhausen beraten. (tw) Schöner Wohnen in Baden-Baden: Taylor Wessing begleitet Umwandlung des Neuen Schlosses in 5-Sterne-plus-Hotel von Hyatt Taylor Wessing begleitet durch alle relevanten Rechtsbereiche die Umwandlung des Neuen Schlosses in Baden-Baden in ein Hyatt-Hotel der Fünf-Sterne-plusKategorie. Mandantin ist die kuwaitische Schlosseigentümerin Fawzia Mubarak Al Hassawi (Badriah Investments B.V.). Das Neue Schloss in Baden-Baden wird bis 2018 zu einem Luxushotel der Marke Hyatt umgewandelt. Entsprechende Pläne für das aus dem 16. Jahrhundert stammende Gebäude existierten seit Ende 2012; nun gaben Badriah Investments B.V. und die Hotelkette ihre Planungen offiziell bekannt. Taylor Wessing leistet mit einem Team um Dr. Thomas Fehrenbach umfassende Beratung der aus Kuwait stammenden Mandantin einschließlich der gesamten baubegleitenden und planerischen Rechtsberatung in Bezug auf ein 600 Jahre altes Gebäude, das unter Denkmalschutz steht und erhebliche Kunstschätze beherbergt. Außerdem berät die Kanzlei bei der Entwicklung eines Neubaus auf dem Grundstück des Neuen Schlosses Baden-Baden mit 16 Luxuswohnungen. Das Mandat erfordert außerdem den besonderen Einbezug der denkmalschutzrechtlichen, förderrechtlichen und spezifischen bau- und planungsrechtlichen Aspekte der Projektentwicklung. Ferner begleitet die Kanzlei das Projekt in Bezug auf die Sanierung des denkmalgeschützten Bestands sowie die Planung und Errichtung des Neubauvorhabens einschließlich der Begleitung des Hotelmanagementvertrags. Rechtsberater Badriah Investments B.V. – Taylor Wessing: Projektleitung: Dr. Thomas Fehrenbach (Partner, CRE, Düsseldorf), Dr. Joachim Mandl (Associate, CRE, Düsseldorf), Christoph Wolf (Associate CRE, Düsseldorf), Dr. Sebastian Gärtner (Senior Associate, CRE, Frankfurt am Main), Dietmar Mampel, Dr. Roland Schmidt-Bleker (beide Partner Öffentliches Bau- und Planungsrecht, insbesondere Planungs- und Denkmalschutzrecht, Düsseldorf). (tw) Weg frei zur Börse: Finanzinvestor Triton setzt auf Ashurst bei Neuordnung von Stabilus-Altverbindlichkeiten Ashurst hat ihren langjährigen Mandanten, den Finanzinvestor Triton, bei der Neuordnung von Verbindlichkeiten seines Portfoliounternehmens Stabilus beraten. Die Neuordnung erfolgte im Vorfeld des am 23.05.2014 erfolgten Börsengangs des Automobilzulieferers. Der Börsengang, der sowohl eine Kapitalerhöhung von Stabilus als auch den Verkauf bestehender Aktien durch Triton umfasste, war mit einem Volumen von 261 Millionen Euro der bisher größte in Deutschland in diesem Jahr. Die Aktien wurden überwiegend von institutionellen Anlegern gekauft. Die Stabilus selbst zufließenden Emissionserlöse will das Unternehmen zur teilweisen Rückführung einer 2013 emittierten Hochzinsanleihe verwenden. Ashurst beriet mit einem Team aus München und London. Federführend war der Münchner Partner Sebastian Schoon. Er wurde unterstützt von Senior Associate Carsten Endres und Associate Dr. Thomas Freund (alle Finance/Restructuring). Aus dem Londoner Büro berieten Partner Dan Hamilton und Associate Andrew Martin (beide Restructuring) sowie, zum Luxem 27 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 burger Recht, Senior Associate Paul Witte (Corporate, Luxembourg Desk). Stabilus wurde bei seinem Börsengang von Allen & Overy Frankfurt am Main begleitet. Die Federführung lag bei Partner Gernot Wagner. Das Londoner Büro der Kanzlei vertrat die Gläubiger der nachrangigen Altverbindlichkeiten mit Partner Michael Castle, Counsel Kathleen Wong und Senior Associate Tim Watson. JP Morgan und Commerzbank, die den Börsengang begleitenden Banken, wurden von Shearman Sterling beraten. Federführend war der Frankfurter Partner Marc Plepelits. (tw) Heat-Exchangers: Triton baut auf Allen & Overy bei erfolgreicher Platzierung von High-Yield-Bonds in Höhe von 775 Millionen Euro Allen & Overy LLP hat den Finanzinvestor Triton bei der erfolgreichen Platzierung von High-Yield-Bonds in Höhe von 775 Millionen Euro im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs des Wärmetauschergeschäfts des Anlagenbauers GEA in Höhe von rund 1,3 Milliarden Euro beraten. Die Unternehmenssparte GEA Heat Exchangers ist dem Umsatz nach die zweitgrößte Sparte des GEA-Konzerns mit Sitz in Bochum. Emittiert wurden drei Euro-Tranchen mit einem Gesamtvolumen von 775 Millionen Euro. Die nun erfolgten Anleiheemissionen sind Teil der Akquisitionsfinanzierung mit einem Gesamtvolumen von 1,3 Milliarden Euro, die Triton mit einem Bankensyndikat unter der Führung der Deutschen Bank abgeschlossen hatte und bei der Allen & Overy ebenfalls beratend tätig war. Begeben werden die Anleihen, die New Yorker Recht unterliegen, von der Galapagos Holding S.A. und der Galapagos S.A. und werden von ausgewählten Tochtergesellschaften garantiert. Die Anleihen werden in den Freiverkehr der Luxemburger Wertpapierbörse eingeführt. Das Allen-&-Overy-Team stand unter der Leitung des Frankfurter Partners Gernot Wagner (US Corporate Finance) und bestand weiterhin aus den Partnern Thomas Neubaum (Bank- und Finanzrecht), Dr. Heike Weber (Steuerrecht, alle Frankfurt am Main) und Dr. Jens Matthes (IP, Düsseldorf), den Counsels Bianca Engelmann, James Taylor (beide Bank- und Finanzrecht), Dr. Bettina Enderle (Öffentliches Recht), den Senior Associates Dr. Jens Gölz, Vanessa Pfeiffer, Dr. Urs Lewens (alle Bank- und Finanzrecht), Stuart Gregory (Kapitalmarktrecht), Dr. Susanne Lenz (US Corporate Finance) sowie den Associates Rebecca Emory, Yannick Adler, Oliver Reimers (alle US Corporate Finance), Elke Funken-Hötzel, Patrick Reuter, Dr. Alexander Schilling, Siba Diqer (alle Bank- und Finanzrecht), Fabio Borggreve (Corporate), Dr. Thorsten Thaysen, Stefanie Waibel (beide Öffentliches Recht), Dr. Johanna Gerstung (Arbeitsrecht), Dr. Alexander Schlee, Michael Huertas (beide Kapitalmarktrecht), David Schmid (Dispute Resolution, alle Frankfurt am Main) und Miray Kavruk (IP, Düsseldorf). Außerdem waren weitere Allen-&-Overy-Teams aus Belgien, England, Frankreich, Hongkong, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Spanien, Singapur, Ungarn, der Tschechischen Republik, den USA und der Volksrepublik China in die Transaktion eingebunden. (tw) Public Sector Mit Luther am Steuer: Forst führt mehrstufiges Bieter verfahren durch – Städtisches Krankenhaus startet Partnerschaft mit Klinikverbund Die Stadt Forst (Lausitz) hat in einem komplexen Bieterverfahren einen erfahrenen Partner für die Krankenhaus Forst GmbH und das daran angeschlossene medizinische Versorgungszentrum (MVZ) gefunden. Sie wird eine Partnerschaft mit der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH – einem der großen kommunalen Klinikverbünde in Brandenburg – eingehen. In dem mehrstufigen, auf nahezu zwei Jahre angelegten Bieterverfahren ließ sich die Stadt Forst (Lausitz) von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH begleiten. Die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH aus Potsdam hat Anfang Mai 2014 die Anteilsmehrheit an der Krankenhaus Forst GmbH (etwa 200 Planbetten) übernommen, die nun als Lausitz Klinik Forst GmbH firmiert. Mit mehr als 1.100 Betten betreibt sie bereits das größte Krankenhaus in West-Brandenburg und ist zugleich einer der wichtigen kommunalen Klinikverbünde in Brandenburg. Bereits 2012 hatte die Stadt Forst (Lausitz) die Suche nach einem strategischen Partner für die Krankenhaus Forst GmbH gestartet: „Das Klinikum Ernst von Bergmann konnte sich mit einem maßgeschneiderten Zukunftskonzept gegen viele Interessenten durchsetzen. Es hat ein für die Stadt Forst (Lausitz) wirtschaftlich und medizinisch überzeugendes Angebot vorgelegt“, sagt Dr. Oliver Kairies, Partner von Luther, der das komplexe strukturierte Bieterverfahren gemeinsam mit Dr. Klaus Schaffner federführend leitete. 28 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Für die Stadt als alleinige Gesellschafterin der Krankenhaus Forst GmbH waren die Sicherung und Fortentwicklung des Krankenhausstandorts Forst (Lausitz) vorrangiges Ziel. Sie ließ sich von Luther begleiten, da sie auf die besondere Expertise der Großkanzlei bei Krankenhaustransaktionen und Verbundbildungsprozessen im Krankenhausmarkt zählen konnte. Schon früher hat die Stadt Forst (Lausitz) bei Privatisierungsverfahren die Unterstützung von Luther in Anspruch genommen. Rechtliche Gesamtsteuerung des Bieterverfahrens – Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover: Dr. Oliver Kairies (Partner, Federführung), Dr. Hendrik Sehy (beide Mergers & Acquisitions, Krankenhausrecht), Dr. Daniel Schubmann (Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht), Sebastian Fedder (Partner, Arbeitsrecht), Anna Burmeister, LL.B., (Vergaberecht); Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig: Dr. Klaus Schaffner (Partner, Federführung), Karsten Köhler (Partner, beide Mergers & Acquisitions); Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüssel: Dr. Helmut Janssen, LL.M., (Partner, Kartellrecht). (tw) Personal Herbert Smith Freehills nimmt weiter Fahrt auf: Kai Liebrich kommt von Mayer Brown Die seit April 2013 im deutschen Rechtsmarkt aktive Sozietät Herbert Smith Freehills, früherer Allianzpartner von Gleiss Lutz, hat sich zum 01.06.2014 in Frankfurt am Main mit Kai Liebrich verstärkt. Der neue Partner kommt von Mayer Brown, er wird für die britisch-australische Kanzlei den Bereich Finance aufbauen. Kai Liebrich ist neben den beiden Corporate/M&A-Partnern Dr. Ralf Thaeter und Dr. Nico Abel, dem Immobilienrechtsspezialisten Hans Thomas Kessler und Disputes-Partner Dr. Mathias Wittinghofer bereits der fünfte Partner an Bord von Herbert Smith Freehills Deutschland seit der Geschäftseröffnung. Ralf Thaeter, Managing Partner für Herbert Smith Freehills Deutschland, sagt zu der Ausweitung in einem auch für die Gesamtkanzlei strategisch relevanten Segment: „Deutschland ist ein wichtiger Markt für unsere Kanzlei: In den vergangenen zehn Jahren war bei 12% der globalen grenzüberschreitenden und bei einem Drittel der westeuropäischen M&A-Deals mindestens eine Partei aus Deutschland beteiligt. Zudem ist Frankfurt am Main weiterhin das wichtigste Zentrum für supranationale Finanzregulierung und -politik. Mit Kai Liebrich stärken wir somit nicht nur unsere Expertise auf regulatorischer Ebene und der Corporate-Transaktionsseite, sondern gehen ebenfalls einen weiteren großen Schritt in Richtung unseres Full-Service-Angebots auf dem deutschen Markt“. (tw) Veranstaltung 2. Frankfurter Compliance-Talk im Presseclub: Geschäftsleiterhaftung und Delegationsverpflichtungen in der Unternehmenspraxis Die Networking-Veranstaltung des Deutschen AnwaltSpiegels in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner Recommind geht in die zweite Runde: In der exklusiven Atmosphäre des Frankfurter Presseclubs (Ulmenstraße 20, 60325 Frankfurt am Main) findet am 24.06.2014 ab 17.00 Uhr die nächste Diskussionsrunde für Compliance-Professionals statt. In zwei Impulsvorträgen stehen dieses Mal die Geschäftsleiterhaftung und Möglichkeiten der Haftungsminimierung im Mittelpunkt. Dr. Michael Müller und Frank-Karl Heuchemer (beide White & Case) berichten aus der anwaltlichen Perspektive, Dirk Hense, Head of Compliance Northern Europe, Barclays Corporate and Investment Banking, gibt einen Einblick in die Unternehmenspraxis. Der Frankfurter Compliance-Talk ist für Juristen, Mitarbeiter von Unternehmensrechtsabteilungen, Compliance-Officer und -Manager konzipiert und für diesen Teilnehmerkreis kostenfrei. Im Anschluss an die Veranstaltung stehen Fingerfood & Drinks auf dem Programm. Über Ihre Anmeldung freuen sich Peter Gottschalk ([email protected]) und Karin Gangl ([email protected]). Oder Sie wählen gleich www.recommind. de/resources/events. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 18. Juni 2014. 29 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 31 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] Dr. Heiko Carrie Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen [email protected] [email protected] Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Bertelsmann SE & Co. KGaA, Konzernrechtsabteilung/Corporate Legal Department, Gütersloh [email protected] [email protected] [email protected] Susanne Gellert, LL.M. Dr. Ulrich Hagel German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin [email protected] [email protected] Michael Junge Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Jürgen Klowait Georg Kordges Dr. J. F. Hannes Meckel Rechtsanwalt LL.M., ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf General Counsel Europe & GE Germany, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 30 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Martin Mildner Peter Nägele Dr. Klaus Oppermann Kurt L. Frhr. von Poelnitz Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Siemens AG, General Counsel Energy Sector, Erlangen Gewerblicher Rechtsschutz Volkswagen AG, Wolfsburg LL.M., IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Frederick Schönig Christian Steinberger Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Dr. Klaus-Peter Weber Heiko Wendel Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Solms U. Wittig Alexander Zumkeller STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Linde AG, Chief Legal Officer, München Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 31 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte PartG Dr. Helmut Görling Bockenheimer Landstraße 33–35 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 76 80 73 121 Fax: 069 76 80 73 20 [email protected] www.ags-legal.com anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 287881 0 Fax: 089 287881 29 [email protected] www.anchor.eu Ashurst LLP Reinhard Eyring OpernTurm Bockenheimer Landstraße 2–4 60306 Frankfurt am Main Telefon: 069 9711 26 Fax: 069 9720 5220 [email protected] www.ashurst.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 756095 414 Fax: 069 756095 441 [email protected] www.beitenburkhardt.com Bird & Bird LLP Dr. Alexander Schröder-Frerkes Carl-Theodor-Straße 6 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 200560 00 Fax: 0211 200560 11 alexander.schroeder-frerkes@ twobirds.com www.twobirds.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 30706 267 Fax:040 30706 269 [email protected] www.bucerius-clp.de FORATIS AG Achim Bönninghaus Kurt-Schumacher-Straße 18–20 53113 Bonn Telefon: 0228 9 57 50 80 Fax: 0228 9 57 50 87 [email protected] www.foratis.com BTU SIMON Eberhard Simon Maffeistraße 3 80333 München Telefon: 089 290817 0 Fax: 089 290817 11 [email protected] www.btu-group.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 0 211 38800 88 Fax: 0 211 373678 [email protected] www.buse.de Dentons Andreas Ziegenhagen Markgrafenstraße 33 10117 Berlin Telefon: 030 26473 0 Fax: 030 26473 133 Andreas.ziegenhagen@dentons. com www.dentons.com FPS Rechtsanwälte & Notare Fuencisla Heiß Eschersheimer Landstraße 25–27 60322 Frankfurt am Main Telefon: 069 95957 3196 Fax: 069 95957 244 [email protected] www.fps-law.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 0711 22744-27 Fax: 0711 22744-58 [email protected] www.haver-mailaender.de German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 Telefon: 001 (212) 974 8846 Fax: 001 (212) 974 8867 [email protected] www.gaccny.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 02226 159 66 25 Fax: 02226 159 66 99 [email protected] www.recommind.de Heuking Kühn Lüer Wojtek Dr. André-M. Szesny Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 600 55 217 Fax: 0211-600 55 210 [email protected] www.heuking.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 29097 0 Fax: 089 29097 200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 25494 0 Fax: 069 25494 544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com King & Spalding LLP Mario Leißner Taunus Turm Taunustor 1 60310 Frankfurt am Main Telefon: 069 257 811 000 Fax: 069 257 811 100 [email protected] www.kslaw.com KING & WOOD MALLESONS SJ BERWIN Dr. Stefan Krüger Atrium am Opernplatz Bockenheimer Anlage 46 60322 Frankfurt am Main Telefon: 069 505032 113 Fax: 069 505032 499 [email protected] www.sjberwin.com reThinkLegal GmbH Stefan Beßling Lerchesbergring 104 60598 Frankfurt am Main Telefon: 069 597721 821 Fax: 069 597721 890 [email protected] www.rethinklegal.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Christiane Müller-Haye Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 069 2475042 00 Fax: 069 2475042 99 christiane.mueller-haye@ rowcon.de www.rowcon.de Klinkert Zindel Partner Dr. Friedrich Klinkert Taunusanlage 15 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 972 65 60 0 Fax: 069 972 65 60 99 [email protected] www.klinkert.pro lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 2096 1800 Fax: 030 2096 1899 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Professor Dr. Hans-Georg Hahn Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 0221 9937 25761 Fax: 0221 9937 25774 hans-georg.hahn@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 974012 0 Fax: 069 974012 10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstr. 77 10623 Berlin Telefon: 030 862030 161 Fax: 030 30862030 100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com STP Informationstechnologie AG Holger Marggraf Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 0721 8281 5 0 Fax: 0721 8281 5 555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 CH-9010 St. Gallen Telefon: 0041(0)71 224 2111 Fax: 0041(0)71 224 2861 [email protected] www.lam.unisg.ch Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 36787 142 Fax: 0211 36787 155 [email protected] www.orrick.com Osborne Clarke Stefan Rizor Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 0221 5108 4202 Fax: 0221 5108 4203 [email protected] www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 9585 5515 Fax: 069 9585 5961 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 2030-410 Fax: 089 2030-4199 [email protected] www.reedsmith.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 168 440 Fax: 0211 168 44444 [email protected] www.strafrecht.de 32 // Strategische Partner und Kooperationspartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 11 // 4. Juni 2014 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: F.A.Z.-Institut für Management-, Markt- und Medieninformationen GmbH Geschäftsführung: Volker Sach Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main Telefon: 069 7591-2417 / Fax: 069 7591-80-2417 German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 7591-2144 / Fax: 069 7591-80-2417 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscher-anwaltspiegel.de Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich Projektmanagement: Gunther Schilling Telefon: 069 7591-2196 Marketing und Anzeigen: Karin Gangl Telefon: 069 7591-2217 / Fax: 069 7591-1966 Layout: Christine Lambert Kooperationspartner Strategische Partner: Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte; anchor Rechtsanwälte; Ashurst; Beiten Burkhardt; Bird & Bird; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Dentons; FPS Rechtsanwälte & Notare; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heuking Kühn Lüer Wojtek; Heusen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; King & Spalding; King & Wood Mallesons | SJ Berwin; Klinkert Zindel Partner; lindenpartners; Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Wessing & Partner Kooperationspartner: Bucerius Center on the Legal Profession; Foratis AG; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; reThinkLegal GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist –; STP Informationstechnologie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) „Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“ Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. 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