EU-Recht • Steuerrecht • Markenrecht Rechtsmarkt/Berufsrecht

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EU-Recht • Steuerrecht • Markenrecht Rechtsmarkt/Berufsrecht
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
EU-Recht • Steuerrecht • Markenrecht
Rechtsmarkt/Berufsrecht • Rechtsmarkt
Außerdem News aus den Bereichen: Save the Date, Rechtsprechung, EU-Recht, Deals, Sozietäten, Public Sector, Personal, Veranstaltung
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
__EU-Recht������������������������������������������ 3
Kommt die Ziellinie in Sichtweite?
– Das Gemeinsame Europäische
Kaufrecht: Zweidrittelmehrheit
durch das Europäische Parlament
in erster Lesung
Von Prof. Dr. Dirk Staudenmayer,
Brüssel, und Dr. Claudia Moser,
Brüssel ��������������������������������������������������� 3
__Steuerrecht�������������������������������������� 7
Mehr Rechtssicherheit –
­Besteuerung von Körperschaften: Finanzministerium regelt
­Verlustabzugsbeschränkung neu
Von Peter Fabry, München������������������7
Anlagebetrug ist ein GAU –
Zufluss von Kapitaleinnahmen aus
Schneeballsystemen: BFH bestätigt
bisherige Rechtsprechung
Von Claudia Weinhold, München,
und Dr. Florian Egger, München����� 10
__Markenrecht����������������������������������13
Es ist nicht alles … glänzend
im „Goldbären-Streit“:
„Haribo vs. Lindt & Sprüngli“
– (Nur) die zweite Runde ist
­entschieden
Von Dr. Carsten Albrecht,
Hamburg��������������������������������������������� 13
__Rechtsmarkt/Berufsrecht����������16
Was das kostet! – Versicherungspflicht von Unternehmensjuristen
in der allgemeinen Renten­­
versicherung vs. Mitgliedschaft
im ­Versorgungswerk
Von Dr. Oliver Bertram,
Düsseldorf������������������������������������������� 16
__Rechtsmarkt����������������������������������20
Revolution im Elfenbeinturm –
Das Beispiel Menold Bezler:
­Karriere und Familie lassen sich
auch in e­ iner Wirtschaftskanzlei
vereinbaren
Von Dr. Jörg Schneider-Brodtmann,
Stuttgart, und Stefanie Müller,
Stuttgart����������������������������������������������� 20
News & Services
Save the Date �������������������������������������23
Rechtsprechung�����������������������������������23
EU-Recht���������������������������������������������23
Deals�����������������������������������������������������24
Sozietäten �������������������������������������������26
Public Sector���������������������������������������27
Personal�����������������������������������������������28
Veranstaltung �������������������������������������28
Fachbeirat�������������������������������������������29
Kontakte und Ansprechpartner�������31
Strategische Partner, Kooperations­
partner und Impressum��������������������32
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
wir haben einen neuen Strategischen Partner:
Die Sozietät „anchor“ ist mit an Bord des Deutschen
AnwaltSpiegels, und damit eine der spannenden
jüngeren Neugründungen im Rechtsmarkt, die ihre
Expertise im Bereich Insolvenzrecht und Restruk­
turierung einbringen wird.
Wir haben auch einen neuen Fachbeirat: Dr. Martin
Dannhoff ist in der Konzernrechtsabteilung der
Bertelsmann SE & Co. KGaA tätig. Wir freuen uns
darauf, dass wir zukünftig von seinen Branchen- und
Marktkenntnissen im Rahmen unserer internen
Meetings lernen können. – Für beide „Neuzugänge“
gilt: Willkommen im Club!
Und: Wir haben zwei hochkarätige AnwaltSpiegelRoundtables sowie ein weiteres AnwaltSpiegel-Panel
für Sie vorbereitet. Oder interessieren Sie sich nicht
für Unternehmensbewertung bei M&A-Transaktionen (falls doch, schauen Sie HIER), Distressed M&A
(HIER) und für die Frage, ob WP-Gesellschaften nicht
vielleicht die erfolgreicheren Wirtschaftskanzleien
sind (HIER). – Für Fußballfans: Alle Termine sind
natürlich mit dem WM-Spielplan abgestimmt.
Ihr
Thomas Wegerich

3 // EU-Recht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Kommt die Ziellinie in Sichtweite?
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht: Zweidrittelmehrheit durch das Europäische Parlament in erster Lesung
© AdrianHancu/iStock/Thinkstock
Von Prof. Dr. Dirk Staudenmayer und Dr. Claudia Moser
Das Europäische Parlament bringt das Projekt Gemeinsames Europäisches Kaufrecht ein Stück voran.
Ausgangslage
Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über
ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (KOM (2011)
635 endgültig) aus dem Jahr 2011 ist eine Initiative von
entscheidender Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen im Binnenmarkt. Sein Ziel ist es, den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Bislang schrecken
90% der Unternehmer in der EU vor einem Export zurück. Ein wichtiger Grund dafür sind die unterschiedli-
chen nationalen Vertragsrechte. So müssen Händler,
die Verbraucher in anderen EU-Staaten beliefern, unter
Umständen trotz Rechtswahl zwingendes Recht des
Verbrauchers beachten (Art. 6 (2) der Verordnung (EG)
593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom I)). Sie müssen sich darüber
rechtlich beraten lassen und eventuell ihre AGB anpassen. Dies verursacht Kosten von durchschnittlich 10.000
Euro für jedes Unternehmen pro Mitgliedstaat, in den
es exportieren will. Dies belastet besonders kleine und
mittlere Unternehmen.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht:
die Zielsetzung
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht wird den grenzüberschreitenden Handel erleichtern. Unternehmen, die
das Gemeinsame Europäische Kaufrecht als anwendbares Recht wählen, werden in der Lage sein, Kosten zu 
4 // EU-Recht
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sparen, weil sie ihre Produkte auf Grundlage eines einzigen Vertrags und einer einzigen IT-Plattform im gesamten EU-Ausland verkaufen können. Verbraucher erhalten
eine größere Auswahl zu niedrigeren Preisen.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht schafft ein
komplettes Kaufrecht, das in allen Mitgliedstaaten identisch und in allen Amtssprachen verfügbar ist. Es tritt
als zweites Regime neben die nationalen Kaufrechte und
ersetzt sie nicht. Es ist fakultativ, die Vertragsparteien
können es also vereinbaren, müssen es aber nicht. Sie
werden es nur wählen, wenn es ihnen wirtschaftliche
und rechtliche Vorteile verspricht. Damit führt das Gemeinsame Europäische Kaufrecht zu einer Situation, bei
der beide Vertragsparteien nur gewinnen können. Dies
gilt für Verbraucher vor allem auch aufgrund des hohen
Verbraucherschutzniveaus, dessen Zweck es ist, Verbrauchern das für die Wahl des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts nötige Vertrauen zu geben, Dementsprechend enthält das Gemeinsame Europäische Kaufrecht
ein Verbraucherschutzniveau, das dem gemeinschaftlichen Besitzstand entspricht oder darüber hinausgeht.
Hinzu kommt, dass es auch in nicht harmonisierten Bereichen für den Verbraucher im Wesentlichen gleichwertig oder besser ist als die meisten nationalen Rechte.
Wahrscheinlichkeit, dass die Bestellung storniert werde.
Das optionale Kaufrecht löst bei Verbrauchern auch keine Sorgen über ihre Rechte und wie sie sie bei einem
grenzüberschreitenden Kauf geltend machen könnten,
aus.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann für
grenzüberschreitende Kaufverträge über bewegliche,
körperliche Gegenstände und für die Bereitstellung
digitaler Inhalte sowie für Verträge über sogenannte
„verbundene Dienstleistungen“, wie Installation oder
Reparatur der gekauften Güter, verwendet werden. Das
Gemeinsame Europäische Kaufrecht regelt die für den
„Qualitätsmarke“ im Rechtsverkehr
Abschluss grenzübergreifender Verträge wichtigsten Bereiche (siehe dazu Erwägungsgrund 26), etwa den Vertragsschluss, die AGB-Kontrolle, die Rechte und Pflichten
von Käufer und Verkäufer etc. Unternehmer können sich
somit weitgehend auf das Gemeinsame Europäische
Kaufrecht stützen.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht wird derzeit
im Rat und Europäischen Parlament verhandelt. Während
Verbraucher vertrauen im Übrigen der „Qualitätsmarke“
Gemeinsames Europäisches Kaufrecht. Nach einer von
der Kommission veröffentlichten verhaltensökonomischen Studie (unter diesem LINK) sind Verbraucher nicht
beunruhigt, wenn sie aufgrund eines optionalen Instruments einkaufen. Die Vereinbarung des optionalen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts erhöhe nicht die
„Unternehmen, die das Gemeinsame
Europäische Kaufrecht als anwendbares
Recht wählen, werden in der Lage sein,
Kosten zu sparen, weil sie ihre Produkte auf
Grundlage eines einzigen Vertrags und
einer einzigen IT-Plattform im gesamten
EU-Ausland verkaufen können.“
die Verhandlungen im Rat eher langsam voranschreiten,
hat das Parlament bereits eine Stellungnahme zum Vorschlag in erster Lesung verabschiedet (siehe auch LINK).
Es begrüßte ihn unter Hinweis auf dessen enormes Potential an Vorteilen für Verbraucher und Unternehmen
im Binnenmarkt. Mit einer Zweidrittelmehrheit unterstützt das Europäische Parlament die grundlegenden
Weichenstellungen der Kommission, insbesondere auch
den fakultativen Charakter des Vorschlags.
Next Steps: Was noch zu tun ist
Allerdings machte es auch zahlreiche Änderungsvorschläge, die zum Teil technischer Natur sind, zum Teil
aber auch wichtige politische Entscheidungen beinhalten. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Aspekte:
• Das Parlament möchte den Anwendungsbereich auf
Fernabsatzverträge beschränken. Unter den Begriff
„Fernabsatzverträge“ fallen insbesondere Onlinegeschäfte, die den Bereich darstellen, bei dem das
Gemeinsame Europäische Kaufrecht den größten
Kosteneinsparungseffekt hat. Damit möchte das
Parlament der Bedeutung dieses schnell wachsenden Sektors insbesondere bei grenzüberschreitenden Verträgen Rechnung tragen. Weiterhin soll das
Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch für solche
Verträge gelten, bei denen die Parteien für die Vertragsanbahnung ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, aber den Vertrag selbst nicht
mit deren Hilfe geschlossen haben.
• Auf der anderen Seite möchte das Parlament den
Anwendungsbereich des Vorschlags erweitern: Während es nach dem Vorschlag der Kommission er- 
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forderlich ist, dass bei Handelsgeschäften mindestens ein Unternehmen die Kriterien eines kleinen
und mittleren Unternehmens erfüllt, sollen nach den
Vorstellungen des Parlaments zwei Unternehmen,
unabhängig davon, ob eines von beiden ein kleines
oder mittleres Unternehmen ist, das Gemeinsame
Europäische Kaufrecht vereinbaren können.
• Um der wachsenden Bedeutung des Handels mit
digitalen Inhalten gerecht zu werden, hat das Parlament zahlreiche weitere Regelungen aufgenommen
und Änderungen an den Regelungen im Kommissionsvorschlag eingebracht. Diese betreffen insbesondere die Fälle, in denen digitale Inhalte nicht für eine
Gegenleistung oder für eine nichtmonetäre Gegenleistung, wie etwa persönliche Daten, zur Verfügung
gestellt werden. Insbesondere sollen diese persönlichen Daten im Fall der Vertragsbeendigung gelöscht
werden müssen.
• Angesichts der Kritik von Seiten der Industrie an dem
hohen Verbraucherschutzniveau möchte das Parlament zu einem anderen Ausgleich zwischen Unternehmens- und Verbraucherinteressen gelangen. Positive Kenntnis des Verbrauchers von einem Mangel
soll bereits dazu führen, dass Abhilfen nicht mehr
geltend gemacht werden können. Im Kommissionsvorschlag ist dagegen neben der positiven Kenntnis
noch zusätzlich erforderlich, dass der Verbraucher
den Mangel akzeptiert hat. Weiterhin wird das Recht
der Vertragsbeendigung als das am weitesten in den
Vertrag eingreifende Recht beschränkt. So soll der
Verbraucher nur in einem Zeitraum von zwei Monaten ab Kenntnis des Mangels den Vertrag beenden
können. Danach hätte der Verbraucher lediglich we-
niger weitgehende Rechte wie etwa Reparatur oder
Ersatzlieferung. Gemäß dem Kommissionsvorschlag
können die Verbraucher zwischen den Gewährleistungsrechten frei wählen. Es gibt eine kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren, die ab Kenntnis oder
Kennenmüssen des Mangels beginnt. Für den Fall,
dass diese kürzere Verjährungsfrist nicht begonnen
hat, verjähren aber spätestens zehn Jahre nach der
Lieferung die Ansprüche. Das Parlament schlägt eine
Verkürzung dieser langen Verjährungsfrist von zehn
auf sechs Jahre vor.
• Der Bericht sieht eine Ausweitung des Verbraucherschutzniveaus bei der AGB-Kontrolle vor. Der Anwendungsbereich der Kontrolle erstreckt sich auch
auf individuell ausgehandelte Klauseln und auf das
synallagmatische Verhältnis zwischen Leistung und
Preis. Zahlreiche Klauseln, die im Kommissionsvorschlag in der grauen Liste (d.h. der Liste, bei der die
Unfairness nur vermutet wird) standen, wurden in
die schwarze Liste (also die Liste der per se unfairen
Vertragsklauseln) überführt. Dazu wurden noch einige weitere Klauseln in die graue Liste aufgenommen.
(Zwischen-)Fazit und Ausblick
Inwieweit diese Änderungsvorschläge des Parlaments
vom Rat übernommen werden, ist derzeit noch nicht
abzusehen. Vizepräsidentin Reding betonte jedenfalls
in der Plenarsitzung, dass die Kommission bereit sei,
die meisten Änderungsanträge des Europäischen Parlaments zu übernehmen, vorausgesetzt, dass auch der Rat
einverstanden sei.
Die Arbeiten am Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht gewinnen mit der Stellungnahme des Parlaments
an Fahrt. Eine Annahme der Änderungsvorschläge in
absehbarer Zeit wäre wünschenswert, da das Gemeinsame Europäische Kaufrecht eine konkrete Lösung für
konkrete Probleme bietet, mit denen Unternehmen und
Verbraucher bei grenzüberschreitenden Geschäften im
F
Binnenmarkt konfrontiert sind. Hinweis der Redaktion:
Die vorstehenden Ausführungen geben ausschließlich
die persönliche Meinung der Autoren wieder und binden
nicht die Europäische Kommission.
Prof. Dr. Dirk Staudenmayer,
Referatsleiter, Europäische Kommission,
Brüssel
[email protected]
http://ec.europa.eu/index_de.htm
Dr. Claudia Moser,
zurzeit abgeordnete nationale Sachverständige
bei der Europäischen Kommission,
Brüssel
[email protected]
http://ec.europa.eu/index_de.htm
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tarting on June 26, 2014, the Business Law Magazine will report quarterly on all important questions related to German
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7 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Mehr Rechtssicherheit
Besteuerung von Körperschaften: Finanzministerium regelt Verlustabzugsbeschränkung neu
Von Peter Fabry
Das BMF hat am 15.04.2014 den Entwurf für ein Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung veröffentlicht, der
mit großer Spannung erwartet worden ist. Im Wesentlichen werden darin die Ausführungen zum unterjährigen
Beteiligungserwerb neu gefasst. Des Weiteren nimmt
die Finanzverwaltung erstmals zur Konzernklausel und
zur Stille-Reserven-Klausel Stellung.
© gkuna/iStock/Thinkstock
Strenge Vorgaben durch
Unternehmensteuerreformgesetz
Welche faulen Früchte können von der Ernte abgezogen werden? Neue Regelungen bringen neue Rechnungen.
Laut § 8c KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 war die Nutzung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten im Rahmen von
Anteilsübertragungen an Körperschaften nur unter erheblichen Beschränkungen möglich: Werden innerhalb
von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25%
der Anteile durch einen Erwerberkreis erworben, geht
der Verlust quotal entsprechend der Höhe der schädlichen Beteiligungserwerbe unter. Bei einem schädlichen
Beteiligungserwerb von über 50% innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren geht der nicht genutzte Verlust
vollständig unter.
Bereits 2010 hat der Gesetzgeber mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz – durch die Einführung der
Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel – Regelungen geschaffen, die die überschießende Wirkung des
§ 8c KStG aus dem Jahr 2008 abschwächen sollten. 
8 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Allerdings blieb bis zu dem nun veröffentlichten BMFEntwurf unklar, wie diese Neuregelungen in der Praxis
umzusetzen sind.
Unterjähriger Beteiligungserwerb
Nach § 8c KStG unterliegt bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter
Verlust der Verlustabzugsbeschränkung. Das BMF hat
diese Vorgabe in der Vergangenheit so interpretiert, dass
es nicht zulässig sei, einen bis zum Beteiligungserwerb
erzielten Gewinn mit noch nicht genutzten Verlusten
zu verrechnen. Dieser Auffassung hat der BFH allerdings
mit seinem Urteil vom 30.11.2011 eine klare Absage erteilt
(BStBl II, 2012, 360).
Mittlerweile ist die Finanzverwaltung der Argumentation des BFH gefolgt. Laut BMF kommt eine Verrechnung jedoch nur in Betracht, wenn das Ergebnis des
Wirtschaftsjahres, in dem der schädliche Beteiligungserwerb erfolgt, insgesamt positiv ist. Sind vor dem schädlichen Beteiligungserwerb Gewinne und nach dem schädlichen Beteiligungserwerb Verluste entstanden, sind die
Ergebnisse zu saldieren. Nur ein nach dieser Saldierung
verbleibender Gewinn soll mit noch nicht genutzten
Verlusten verrechnet werden können. Auch sollen die
Grundsätze der Mindestbesteuerung bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb auf die Verrechnung eines bis zu diesem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr erzielten Gewinns mit bisher noch nicht genutzten
Verlusten anzuwenden sein.
Bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb ist von
§ 8c KStG auch der bis zur relevanten Anteilsübertragung
entstandene laufende Verlust betroffen. Nach bisheriger
Ansicht der Finanzverwaltung konnte der Einfachheit
halber eine zeitanteilige Einkünfteermittlung erfolgen,
alternativ konnte aber auch eine bilanzielle Ergebnisabschichtung vorgenommen werden.
Der Entwurf des neuen Schreibens sieht nun vor, dass
das laufende Ergebnis des Wirtschaftsjahres beim unterjährigen Beteiligungserwerb nach wirtschaftlichen Kriterien aufgeteilt werden soll. Dies kann durch Erstellung
eines Zwischenabschlusses auf den Übertragungsstich-
„Sind vor dem schädlichen Beteiligungserwerb Gewinne und nach dem schädlichen
Beteiligungserwerb Verluste entstanden,
sind die Ergebnisse zu saldieren.“
tag erfolgen. Wenn kein Zwischenabschluss erstellt wird,
soll eine Schätzung erfolgen. Da die früher vorgesehene
zeitanteilige Aufteilung im Entwurf nicht mehr genannt
wird, ist aber nicht klar, ob die Finanzverwaltung die Option der zeitanteiligen Ergebnisaufteilung künftig noch
akzeptiert.
Besonderheiten ergeben sich, wenn unterjährig ein
schädlicher Beteiligungserwerb bei einem Organträger
gegeben ist. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c
KStG soll laut Finanzverwaltung auf Ebene des Organträgers und der Organgesellschaft getrennt, also vor der
Einkommenszurechnung angewandt werden. Ein bis
zum schädlichen Beteiligungserwerb bei der Organgesellschaft erwirtschafteter Gewinn kann damit nicht
mit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten
Verlusten des Organträgers verrechnet werden.
Konzernklausel
Nach der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG liegt
ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn
an dem übertragenden und an dem übernehmenden
Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100% mittelbar
oder unmittelbar beteiligt ist. Dabei ist zu beachten, dass
sich die Konzernklausel des § 8c KStG weder am aktienoder handelsrechtlichen noch am umwandlungsteuerrechtlichen Konzernbegriff orientiert. Die Zugehörigkeit
von übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
zum selben Konzern reicht nicht aus. Es ist vielmehr eine
100%ige Beteiligung (unmittelbar oder mittelbar) derselben Person am übertragenden und übernehmenden
Rechtsträger erforderlich.
Im Entwurf des neuen Schreibens wird nun ausgeführt, dass eine Personengesellschaft oder ein anderer
Personenzusammenschluss nicht „dieselbe Person“ sein
kann. Stattdessen wird gefordert, dass eine natürliche
oder juristische Person jeweils zu 100% unmittelbar oder
mittelbar beteiligt sein muss. Daher soll die Konzernklausel auch dann nicht eingreifen, wenn eine natürliche Person selbst übertragender oder übernehmender
Rechtsträger ist.
Stille-Reserven-Klausel
Für die Praxis von noch größerer Bedeutung ist die StilleReserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG. Danach
kommt es nicht zu einem Verlustuntergang, soweit im
Betriebsvermögen der Verlustgesellschaft stille Reserven
vorhanden sind. Zu einem Verlustuntergang kommt 
9 // Steuerrecht
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es somit nur, soweit die nicht genutzten Verluste die anteiligen oder gesamten steuerpflichtigen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Verlustkapitalgesellschaft übersteigen. Dem liegt die Überlegung
zugrunde, dass das Verlustverwertungspotential schon
vor dem schädlichen Beteiligungserwerb vorhanden
war, dieser daher insoweit unschädlich ist.
„Besonders unbefriedigend sind die
­Behandlung der Organschaftsfälle bei
­unterjährigem Erwerb und bei der
Auslegung der Stille-Reserven-Klausel
sowie die Tatsache, dass der Entwurf zu einer
Reihe von für die Praxis relevanten Punkten (...)
keinerlei Aussagen enthält.“
Der Entwurf für das neue Schreiben sieht vor, dass
stille Reserven in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, für die § 8b Abs. 2 KStG gilt, von der Berücksichtigung ausgenommen sind, auch in Höhe des pauschalen
5%igen Betriebsausgabenabzugsverbots des § 8b Abs. 3
Satz 1 KStG.
Für die Praxis wichtig, aber im Ergebnis bedauerlich,
ist das Verständnis der Finanzverwaltung zur StilleReserven-Klausel bei Organschaften. Stille Reserven im
Betriebsvermögen der Organgesellschaft sollen danach
beim Organträger nicht zu berücksichtigen sein. Dies
ist unter anderem schon deshalb unzutreffend, da die-
se stillen Reserven bei einer gedachten Realisierung vor
dem Beteiligungserwerb mit Verlusten des Organträgers
vor § 8c KStG verrechnet werden könnten. Stille Reserven
in Tochterpersonengesellschaften sind nur für die Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
Fazit und Ausblick
Einerseits ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung mit der Überarbeitung des BMF-Schreibens vom
04.07.2008 nun Rechtssicherheit für die Regelungen
des § 8c KStG schafft. Andererseits ist festzustellen, dass
der derzeitige Entwurf beim unterjährigen Beteiligungserwerb hinter den Wertungen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zurückbleibt. Besonders unbefriedigend sind die Behandlung der Organschaftsfälle bei
unterjährigem Erwerb und bei der Auslegung der StilleReserven-Klausel sowie die Tatsache, dass der Entwurf zu
einer Reihe von für die Praxis relevanten Punkten (etwa
Behandlung erbschaftsteuerlicher Poolverträge bei § 8c
KStG) keinerlei Aussagen enthält. Es bleibt wahrscheinlich ein frommer Wunsch, dass es bis zur finalen Verabschiedung des BMF-Schreibens, welche dem Vernehmen
nach spätestens im Herbst 2014 erfolgen soll, noch eine entsprechende Überarbeitung des Schreibens geben
wird.
In jedem Fall ist die Entwicklung genau zu beobachten, ebenso wie generell alle Steuerbescheide mit Bezug
zu § 8c KStG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 04.04.2011 zum Bundesverfassungsgericht (FG Hamburg vom 04.04.2011, 2 K 33/10)
derzeit offengehalten werden sollten.
F
Peter Fabry,
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
München
[email protected]
www.luther-lawfirm.com
10 // Steuerrecht
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Anlagebetrug ist ein GAU
Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen: BFH bestätigt bisherige Rechtsprechung
Von Claudia Weinhold und Dr. Florian Egger
© Violetastock/iStock/Thinkstock
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 11.02.2014 (Az. VIII R 25/12) seine bisherige, in früheren Urteilen (etwa Urteil vom 16.03.2010 [Az.
VIII R 4/07]) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung
über die Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an sogenannten Schneeballsystemen bestätigt.
Mit diesem Urteil verwirft der BFH auch die vorinstanzliche Rechtsauffassung des Finanzgerichts des Saarlands
(Urteil vom 10.05.2012 [Az. 1 K 2327/03]). Die Entscheidung wurde durch den BFH bereits im Jahresbericht 2013
als „in 2014 zu erwartende Entscheidung von besonderer
Bedeutung“ angekündigt. Der BFH stellte hierbei die Frage in den Vordergrund, ob ein Anlagebetrüger ein leistungsfähiger und leistungswilliger Schuldner sei.
Der Fall
Der Kläger K hatte mit C 1992 eine Vereinbarung über eine Kapitalanlage von ursprünglich 50.000 DM geschlossen, die durch weitere Einzahlungen bis zum März 1995
auf insgesamt 152.000 DM erhöht wurde. In den ersten
fünf Jahren musste der Anleger auf eine Rückzahlung
der Anlagesumme verzichten. Die Anlage von K wurde
mit Anlagebeträgen von anderen Anlegern zusammengefasst, so dass zwischen 1992 und 1999 insgesamt 6
Millionen DM von über 40 Anlegern eingesammelt wurden. C sollte das Kapital investieren und eine Verzinsung
von 12% p.a. erwirtschaften. Zusätzlich sollte ein „Bonus“
Anlagebetrug durch Schneeballsystem: Der Geschädigte muss seinen Steuerpflichten trotzdem nachkommen.
von weiteren 12% p.a. gezahlt werden. Die Verwaltung
der Anlagegelder sollte durch eine in Vaduz ansässige
(wie sich später herausstellte Briefkasten-)Firma erfolgen.
Bereits im Jahr 1994 war ein erheblicher Teil des
eingesammelten Anlagekapitals infolge Veruntreuung
nicht mehr vorhanden. Durch Einzahlungen von neuen Investoren konnte C bis Mitte 1994 alle Zinsansprüche der Gläubiger befriedigen. Da das Anlagekapital im
Wesentlichen bereits aufgebraucht war, forderte C die
Anleger ab Mitte 1994 auf, die Erträge ohne Auszahlung
erneut anzulegen. Jedoch zahlte C auf Verlangen der 
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Anleger in diesem Zeitraum gutgeschriebene Erträge
auch aus.
Das Schneeballsystem von C wurde durch das im
September 2001 eröffnete Insolvenzverfahren beendet.
Die Ansprüche von K gegenüber C beliefen sich zum
Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf etwa 226.000 DM,
wovon nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Betrag von 1.777,40 Euro oder 1,54% ausbezahlt wurden.
Das Urteil
Der BFH wagte durch dieses Urteil weder einen Neuanfang noch eine Neuausrichtung der bisherigen Rechtsprechung. Das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts
des Saarlands hatte unter Würdigung des Einzelfalls einen Schritt in die Richtung gewagt, dass Anleger eines
betrügerischen Schneeballsystems dahingehend schützenswert seien, dass sie, wenn sie einerseits den Verlust des Anlagekapitals beklagen müssten, andererseits
nicht auch noch durch Steuerforderungen auf nicht (in
Barmitteln) zugeflossene Zinserträge belastet werden
sollten.
Der Anleger K hatte die ihm im Rahmen seiner Kapitalanlage zustehenden Zinseinkünfte – auch auf Drängen des Betrügers C – zur Wiederanlage verwendet.
Voraussetzung für die Annahme, dass es sich um einen
Zufluss i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt, ist, dass die Anlage der Zinsen sowohl willentlich wie auch wissentlich
durch den Anleger K erfolgte, was im vorliegenden Streitfall unzweifelhaft feststeht. Fraglich ist jedoch, ob der
Schuldner C sowohl zahlungsfähig als auch zahlungswillig war. Das Finanzgericht stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass ein Anlagebetrüger kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner sei, „sondern das
exakte Gegenteil davon“. Es begründet dies damit, dass
bei einem Anlagebetrüger der Anleger die Frage nach
einem zahlungsfähigen und zahlungswilligen Schuldner erst beantworten könne, wenn die Zahlung durch
den Betrüger tatsächlich erfolgt sei. Das Problem, so das
Finanzgericht, sei die Deckungslücke zwischen Ansprüchen der Anleger und dem tatsächlichen Kapitalbestand
des Anlagebetrügers. Eine bestehende Deckungslücke
wäre offensichtlich geworden, wenn sämtliche Anleger
die Rückzahlung von Kapital und/oder Zinsen gefordert
hätten, und C wäre deutlich vor dem Zusammenbruch
des Schneeballsystems außerstande gewesen, den Betrug aufrechtzuerhalten. Daher kam das Finanzgericht
zu der Überzeugung, dass es sich nicht um einen leistungsfähigen und leistungswilligen Schuldner handelt,
wenn im Zeitpunkt der Gutschrift der thesaurierten Gewinne eine Deckungslücke besteht. Dieser Meinung des
Finanzgerichts widersetzt sich der BFH und begründet
dies damit, dass die Deckungslücke unbeachtlich sei, da
das System funktionierte und die Zahlungsanforderungen der Anleger uneingeschränkt bedient wurden.
Stellungnahme
Der Meinung des BFH kann insoweit nicht gefolgt
werden, als im behandelten Einzelfall unseres Erachtens
eine stärkere Bewertung der Leistungswilligkeit eines
Anlagebetrügers hätte vorgenommen werden müssen. Es ist stark anzuzweifeln, dass ein Anlagebetrüger,
dessen ihm anvertraute Gelder bereits nach kurzer Zeit
verbraucht waren, als leistungswillig bezeichnet werden
kann. Der Leistungswille besteht unseres Erachtens nur
dann, wenn der Schuldner die tatsächliche Absicht hat,
auch eine Leistung herbeizuführen. Durch das Vorgau-
keln von fiktiven Erträgen und das Drängen der Anleger
zur teilweisen Wiederanlage derselben zielte der Anlagebetrüger willentlich eben auf genau das Gegenteil ab,
nämlich eine Nichtauszahlung der Zinsen. Insofern ist
ihm ein tatsächlicher Leistungswille abzusprechen.
„Die eigenverantwortliche Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen
muss im Vordergrund stehen, und es
kann nicht Aufgabe von Steuergesetzgebung oder -rechtsprechung sein,
in bestimmten Einzelfällen Schutzmechanismen für fehlerhafte
Anlageentscheidungen zu schaffen.“
Wäre der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung
abgewichen und hätte unterstellt, dass eine bestehende Deckungslücke als Kriterium für die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Schuldners bei der Gutschrift von Zinsen herangezogen werden kann, so hätte dies zu einer unsicheren Rechtslage
geführt. Dies wird bereits beim Blick auf Geschäftsbanken deutlich, die aufgrund von Fristentransformation
in den wenigsten Fällen imstande sind, sämtliche auf
einmal fälligen Auszahlungswünsche von Kunden zu bedienen. Eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung
hätte möglicherweise dazu geführt, dass auch bei soliden, rechtmäßigen Finanzintermediären aufgrund einer
meist bestehenden Deckungslücke Zweifel an der 
12 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
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Leistungsfähigkeit und -willigkeit aufgekommen wären
und dadurch wiederangelegte Zinserträge der Zuflussbesteuerung entzogen worden wären.
Fazit
Zusammenfassend kann dem Urteil des BFH beigepflichtet werden. Der vorliegende Fall zeigt, dass ein
Anlagebetrug – mit den Worten des Finanzgerichts des
Saarlands – der „größte anzunehmende Unfall“ ist und
der Staat sich vor allem vor dem Hintergrund der Bestrebungen zur Regulierung des Kapitalmarkts und zur
Vermeidung von Anlagebetrug grundsätzlich nicht am
Leid der Anleger bereichern sollte. Andererseits muss die
eigenverantwortliche Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen im Vordergrund stehen, und es kann nicht
Aufgabe von Steuergesetzgebung oder -rechtsprechung
sein, in bestimmten Einzelfällen Schutzmechanismen
für fehlerhafte Anlageentscheidungen zu schaffen. Dies
sollte, trotz aller Härte des Einzelfalls, auch weiterhin so
gehandhabt werden.
F
Claudia Weinhold,
Diplom-Kaufmann (Univ.), Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, Certified Public Accountant (CPA),
Associate Partnerin, BTU Treuhand GmbH WPg,
München
[email protected]
www.btu-group.de
Dr. Florian Egger,
Diplom-Kaufmann (Univ.), Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, BTU Treuhand GmbH WPg,
­München
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A nwaltSpiegel
Deutscher
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Roundtable-Termine im Juni/Juli 2014:
25. Juni 2014:
Unternehmensbewertung im M&A-Life-Cycle
Fallstricke vermeiden: Wertbezogene Fragen rund um die Transaktion
(Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16 –19 Uhr)
Kooperationspartner:
15. Juli 2014:
Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz
(Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16 –19 Uhr)
Kooperationspartner:
Die Roundtables richten sich in erster Linie an Unternehmensvertreter.
Nähere Informationen zum jeweiligen Programm sowie die entsprechenden Anmeldeformulare
finden Sie unter: www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable
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21.05.2014 14:41:28
13 // Markenrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Es ist nicht alles …
… glänzend im „Goldbären-Streit“: „Haribo vs. Lindt & Sprüngli“ – (Nur) die zweite Runde ist entschieden
Von Dr. Carsten Albrecht
Das OLG Köln hat in dem Rechtsstreit zwischen Haribo
und Lindt & Sprüngli die zweite Runde entschieden und
die Klage von Haribo abgewiesen, (Urteil vom 11.04.2014
– Az. 6 U 230/12).
Dieser Schokoladenbär trägt also auf seinem Bauch
sowohl den Firmennamen „Lindt“ als auch das weitere
Wort „Teddy“. Ansonsten sieht dieser goldene Bär fast
genauso aus wie der Goldhase von Lindt.
Hintergrund
Rechtsverletzung?
Dieser Rechtsstreit erhält nicht nur viel Aufmerksamkeit in den Medien, sondern wird auch unter Markenrechtlern diskutiert, weil es erstmals um die Frage geht,
inwieweit eine Wortmarke durch die dreidimensionale
Form eines Produkts verletzt werden kann. Haribo vertreibt seit den 60er Jahren Fruchtgummis in einer goldfarbenen Verpackung unter der Marke „Goldbären“, die
sowohl in der Pluralversion „Goldbären“ als auch in der
Singularversion „Goldbär“ eingetragen ist. Weiter hat
Haribo in der jüngeren Zeit auch eine Wortmarke „GoldTeddy“ angemeldet und besitzt eine abstrakte Farbmarke „Gold“ für Süßwaren.
Lindt & Sprüngli ist bekannt für seine in goldener
Folie eingewickelten „Goldhasen“ aus Schokolade. Daneben bietet Lindt noch andere Tierfiguren an, die ebenfalls in eine goldene Folie eingewickelt werden und die
wie der „Goldhase“ ein rotes Band um den Hals tragen.
Im Jahr 2011 entschied Lindt, dass ein weiteres Schokoladenprodukt in Form eines Bären angeboten werden
sollte, der ebenfalls in eine goldene Folie eingewickelt ist
und ein rotes Band um den Hals trägt (siehe Abbildung).
Haribo sieht in diesem neuen Produkt von Lindt eine
Verletzung seiner bekannten Marke „Goldbären“. Das
Landgericht war Haribo in erster Instanz gefolgt und
hatte Lindt antragsgemäß verurteilt, weil eine gedankliche Verbindung zwischen der bekannten Marke „Goldbären“ und dem Schokoladenprodukt von Lindt mit
dem goldenen Bären hergestellt würde, denn für
die Verbraucher sei die Bezeichnung „Goldbär“ die
naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und
gleichsam einprägsame Bezeichnung für dieses
Produkt, weshalb eine Verwechslungsgefahr mit der
Wortmarke „Goldbären“ bestehe.
© Lindt & Sprüngli GmbH
Ansicht des OLG Köln
Der goldene Bär von Lindt:
Gegenstand eines langjährigen Rechtsstreits.
Dem ist das OLG Köln nun entgegengetreten und hat
nicht nur den Anspruch aus der bekannten Marke „Goldbären“, sondern auch aus allen anderen Marken verneint
und die Klage insgesamt abgewiesen. Dabei stimmt das
OLG zunächst mit dem Landgericht überein, dass es sich
um ähnliche Waren handelt. Fruchtgummis und Schokoladenwaren hätten den gleichen Verwendungs- 
14 // Markenrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
zweck, wendeten sich an die gleichen Verkehrskreise,
würden in denselben Verkaufsstätten nebeneinander
angeboten und konkurrierten auch sonst miteinander.
Das Argument von Lindt, dass die Produkte von Haribo
eher dem Niedrigpreissegment zuzurechnen seien, während die Schokoladenprodukte von Lindt zum Premiumsegment gehörten, wies das OLG als nicht maßgeblich
zurück. Das OLG stimmte auch mit dem Landgericht
überein, dass es sich bei der Klagemarke „Goldbären“
um eine äußerst bekannte Marke handele. Der in einem
Gutachten ermittelte Bekanntheitsgrad von 90% zeige
„Nahezu 20 Jahre nach Einführung
des Markengesetzes gibt es aber immer
noch viele Unwägbarkeiten bei der
Durchsetzung derartiger Marken wie auch
bei der Verteidigung von Farben und
Formen gegen markenrechtliche Ansprüche
aus anderen Markenkategorien.“
eine überragend bekannte Marke „Goldbären“. Schließlich stimmte das OLG dem Landgericht zu, dass Lindt die
Form des Teddybären mit der goldenen Folie markenmäßig, also als Hinweis auf das Unternehmen Lindt, verwende. Dabei stützte sich das Gericht vor allem darauf,
dass sich der neue Schokoladenbär von Lindt logisch in
deren Produktlinie einfüge und wie der Goldhase nach
dem Willen von Lindt auf das Unternehmen hinweisen
solle. Lindt selbst hatte in den früheren Prozessen zum
„Goldhasen“ immer argumentiert, dass die Form und die
spezielle Farbgebung in der goldenen Folie mit dem roten Band um den Hals als Herkunftshinweis gedeutet
würden. Dies nimmt das Gericht nun auch im Hinblick
auf den goldenen Bären an.
Das OLG Köln meint jedoch, dass bei dem Zeichenvergleich keine Übereinstimmung der kennzeichnenden
Elemente anzunehmen und deshalb die Klage von Haribo unbegründet sei. Dabei stimmt das Gericht mit der
Vorinstanz überein, dass es durchaus zwischen verschiedenen Kategorien von Marken Verwechslungen geben
könne. Dies ist allgemein anerkannt für eine mögliche
Verwechslungsgefahr zwischen Wortzeichen und reinen Bildzeichen, wenn das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes
ist. Diesen Gedanken überträgt das OLG Köln auch auf
die Kollision zwischen einem Wortzeichen und der dreidimensionalen Gestaltung mit dem goldenen Bären.
Das OLG meint jedoch, dass das Landgericht hier nicht
alle maßgeblichen Faktoren im Gesamteindruck richtig gewürdigt habe. Es hebt hervor, dass zunächst zu
ermitteln sei, welche Gestaltungsmerkmale bei einem
komplexen Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis
aufgefasst würden. Es betont auch, dass die Form und
die Farbe eines Produkts regelmäßig Teile der funktionellen und ästhetischen Gestaltung der Ware seien und
nicht so leicht als Herkunftshinweis verstanden würden.
Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Gesamtbetrachtung der Wortbestandteil „Lindt“ und der
Name „Teddy“ ebenso zu berücksichtigen seien wie die
sonstigen Gestaltungsmerkmale aus der Produktreihe
von Lindt. Es meint dann, dass Form und Farbe von eher
untergeordneter Bedeutung für die Herkunftsfunktion
seien und dass sie gleichsam überlagert würden von den
Wortbestandteilen und dem roten Plisseeband um den
Hals. Da diese Elemente für den Gesamteindruck des
Produkts von Lindt von stärkerer Bedeutung seien als
die Form und die goldene Farbe der Folie, meint das OLG
im Unterschied zum Landgericht, dass die naheliegende,
ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Bezeichnung des angegriffenen Produkts eben
nicht „Goldbär“ oder „Goldbären“ sei, weil diese Bezeichnung den Firmennamen „Lindt“ und den Namen „Teddy“
nicht ausreichend mitberücksichtige.
Wichtig: die Einschätzung des Marktes
Das OLG fühlt sich in seiner Auffassung auch durch ein
Gutachten bestätigt, das Lindt eingereicht hatte und
wonach nur rund 8,5% der Befragten die Schokoladenfigur mit „Goldbär“ oder „Goldbärchen“ benennen würden. Lediglich 0,8% bzw. 0,6% der Befragten stellten eine gedankliche Verbindung zwischen dem Produkt von
Lindt und dem Goldbären von Haribo her, während rund
84% der Befragten bei dem goldenen Schokoladenbären
Lindt als Hersteller nannten. Dieses Gutachten unterstützt aus Sicht des OLG dessen Auffassung, dass das
Produkt von Lindt nicht sofort und ungezwungen mit
der bekannten Marke „Goldbären“ in Verbindung gebracht werde und deshalb nicht die erforderlichen Assoziationen hergestellt würden.
Mit ganz ähnlichen Argumenten weist dann das OLG
auch die Ansprüche aus anderen Marken und aus Ausstattungen zurück. Auch der Anspruch aus der Farbmarke wird mit derselben Argumentation verneint. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das OLG
Köln einen Anspruch aus der jüngeren Marke „Gold- 
15 // Markenrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Teddy“ von Haribo verneint und dabei für wahrscheinlich hält, dass diese Marke von Haribo bösgläubig angemeldet worden sei, nachdem Lindt die Markteinführung
seines neuen Schokoladenprodukts in Bärenform angekündigt hatte.
Fazit und Ausblick
Wenn man diesen Rechtsstreit mit einem Boxkampf
vergleicht, hat Haribo die erste Runde vor dem Landgericht gewonnen und Lindt die zweite Runde vor dem
OLG, das die Revision zugelassen hat. Es ist bei den Verlautbarungen beider Parteien seit Beginn des Prozesses anzunehmen, dass dieses Verfahren durch alle Instanzen geführt wird und mit Sicherheit zum BGH geht
und eventuell auch zum Europäischen Gerichtshof. Dies
scheint auch deshalb angemessen, um höchstrichterliche Rechtsgrundsätze zur Verwechslungsgefahr bei dreidimensionalen Formen und bei Farbmarken zu erhalten.
Im Ergebnis kann man sicherlich beide Ergebnisse gut
begründen. Das Landgericht hat mehr auf die Form und
Farbe abgestellt. Das OLG hat auch noch die weiteren
Kennzeichnungsmerkmale und insbesondere die Wortbestandteile bei dem Produkt von Lindt in seine Erwägungen einbezogen. Eine gewisse Ironie dieses Verfahrens besteht darin, dass Lindt jetzt vor dem OLG Köln
gegen Haribo genau mit den Argumenten gewinnt, mit
denen man zuvor beim OLG Frankfurt am Main in der
eigenen Klage gegen einen Mitbewerber bei dem Goldhasen gescheitert war. Das OLG Köln hat sich nämlich
diverse Ausführungen des OLG Frankfurt am Main aus
dem dortigen Verletzungsprozess zu eigen gemacht, um
die Anlehnung an die berühmte Marke „Goldbären“ von
Haribo zu verneinen.
Der vorliegende Fall zeigt aber ein weiteres Mal, dass
zwar mittlerweile viele Fragen zur Eintragung nicht­
traditioneller Marken, wie etwa dreidimensionaler Marken, Farbmarken und dergleichen, geklärt sind. Nahezu
20 Jahre nach Einführung des Markengesetzes gibt es
aber immer noch viele Unwägbarkeiten bei der Durchsetzung derartiger Marken wie auch bei der Verteidigung von Farben und Formen gegen markenrechtliche
Ansprüche aus anderen Markenkategorien. Auch deshalb wäre es zu begrüßen, wenn der Bundesgerichtshof
und der EuGH Gelegenheit erhielten, sich zu diesen Fragen zu äußern. F
Dr. Carsten Albrecht,
Rechtsanwalt, FPS Fritze Wicke Seelig,
Hamburg
[email protected]
www.fps-law.de
16 // Rechtsmarkt/Berufsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Was das kostet!
Versicherungspflicht von Unternehmensjuristen in der allgemeinen Rentenversicherung vs.
Mitgliedschaft im Versorgungswerk
Von Dr. Oliver Bertram
Enger Tätigkeitsbezug einer Befreiung von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Zunächst hat das BSG in seinen 2014er Entscheidungen eine von den Landessozialgerichten NordrheinWestfalen und Baden-Württemberg zuletzt noch
unterschiedlich beantwortete Frage abschließend
geklärt. Danach kann der in einem Unternehmen/Verband mit „Haupttätigkeit“ angestellt
beschäftigte Syndikusanwalt nicht allein mit
einer „Nebentätigkeit“ in seinem klassischen
Berufsfeld eine Mitgliedschaft in seinem jeweiligen Versorgungswerk begründen, um
damit für die „Haupttätigkeit“ als Unternehmens-/Verbandsmitarbeiter von der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Vielmehr muss
gegebenenfalls für „Haupttätigkeit“ und die
„Nebentätigkeit“ eine gesonderte Befreiung
von der gesetzlichen Versicherungspflicht
in der allgemeinen Rentenversicherung be
wirkt werden.
Gefangen im „goldenen Käfig“:
Für Rechtsanwälte, die von der gesetzlichen
­Rentenversicherungspflicht befreit sind,
wird der Wechsel in eine „weisungsgebundene“ Unternehmenstätigkeit
deutlich unattraktiver.
© sgame/iStock/Thinkstock
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich zuletzt mit mehreren Entscheidungen – zum einen vom 31.10.2012 (Az.
B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) und zum
anderen vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R
und B 5 RE 3/14 R) – zu der Frage geäußert, unter welchen
Voraussetzungen ein Mitglied der freien Berufe gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann,
weil der jeweilige Freiberufler Mitglied in dem für seine
Berufsgruppe bestehenden Versorgungswerk ist.
Entscheidungsgegenstand waren jeweils Befreiungsanträge von Rechtsanwälten, für die eine Mitgliedschaft in dem jeweiligen Versorgungswerk der Rechtsanwälte bestand. Zu der Frage der Übertragbarkeit
dieser Rechtsprechung auf andere Freiberuflergruppen
als Rechtsanwälte ist bislang jedoch noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Die rechtliche Ausgangslage dürfte jedoch weitestgehend gleichgelagert
sein.
Zwar sind von den jüngsten Entscheidungen des BSG
aus 2014 jeweils die Urteilsgründe noch unveröffentlicht.
Es liegt jedoch eine umfangreiche Pressemitteilung des
Gerichts vor, der die Tragweite dieser neuen Rechtsprechung bereits entnommen werden kann.
17 // Rechtsmarkt/Berufsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Das BSG begründet dies vorrangig mit dem Wortlaut
der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des allgemeinen Rentenversicherungsrechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VI). Diese lautet wörtlich wie folgt:
„§ 6 – Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der
sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder
auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich
kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.“
Das Gesetz verlangt nach Auffassung des BSG eine
Deckungsgleichheit zwischen der Tätigkeit, wegen der
die Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht – also der Rechtsanwaltstätigkeit – und der Tätigkeit, für
welche die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt wird. Damit ist eine in der
Vergangenheit häufig anzutreffende Befreiungspraxis,
bei der ein in ein/en Unternehmen/Verband eintretender Rechtsanwalt sich in das Versorgungswerk „retten“
konnte, indem er als „Nebentätigkeit“ – oftmals nur „auf
dem Papier“ – in seinem klassischen Berufsfeld tätig
wurde, für die Zukunft nicht mehr gangbar.
Weitgehende Einschränkung
der Befreiungsmöglichkeit
Das BSG hat am 03.04.2014 aber noch viel weitgehender entschieden, dass ein angestellter Rechtsanwalt,
der nicht als angestellter Rechtsanwalt in seinem „klassischen“ Berufsfeld in einer Rechtsanwaltskanzlei, sondern in einem Unternehmen oder einem Verband tätig
ist, sich für diese Angestelltentätigkeit nicht von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen könne, da eben diese Angestelltentätigkeit nicht zugleich seine Pflichtmitgliedschaft in
dem berufsständischen Versorgungswerk seines jeweiligen Berufsstandes begründe. Der Charakter der weisungsgebundenen Angestelltentätigkeit stehe a priori
der Eigenschaft als Rechtsanwalt im berufsrechtlichen
Sinne entgegen. Soweit daher ein Jurist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn abhängig beschäftigt sei, könne er für diese Tätigkeit nicht zugleich als Rechtsanwalt
im berufsrechtlichen Sinne qualifiziert werden; einzige Ausnahme könne die anwaltliche Tätigkeit in einer
Rechtsanwaltskanzlei sein.
Die Weisungsgebundenheit, durch welche die allgemeine Sozialversicherungspflicht (auch in der allgemeinen Rentenversicherung) der jeweiligen Tätigkeit
im Unternehmen/Verband begründet werde, stehe der
Annahme entgegen, dass dieselbe Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit zu qualifizieren sein könnte. Daher könne
jeweils nur eines gegeben sein – entweder eine Versicherungspflicht in den allgemeinen Versicherungssystemen aufgrund einer abhängigen, weisungsgebundenen
Beschäftigung oder eine freiberufliche Tätigkeit mit entsprechender Versicherungspflicht im berufsständischen
Versorgungswerk.
Ausnahme: angestellter Rechtsanwalt
in einer Rechtsanwaltskanzlei
Diese „Entweder-oder-Bedingtheit“ will das BSG lediglich dann nicht als gegeben erachten, wenn der Rechtsanwalt gegebenenfalls auch als versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer in seinem „klassischen“ Berufsfeld in einer
Rechtsanwaltskanzlei tätig ist. Die Begründung hierzu
ist in der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung nur sehr knapp gehalten. Offensichtlich stellt das
BSG darauf ab, dass in diesem Fall auch der Arbeitgeber
des Rechtsanwalts an die einschlägige Berufsordnung
gebunden sei, die eine in Fragen der inhaltlichen Berufsausübung weisungsfreie Berufsausübung vorschreibe.
Diese berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers soll
offensichtlich die Weisungsgebundenheit des angestellten Rechtsanwalts so weit einschränken, dass es anerkannt werden könne, dass dieser Angestellte tatsächlich
eine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Somit käme es in
diesem Fall der Tätigkeit unter Geltung der jeweiligen
Berufsordnung (ausnahmsweise) zu einem Zusammenfallen von abhängiger Beschäftigung im Sinne der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf der
einen und Rechtsanwaltstätigkeit mit entsprechender
Mitgliedschaftsbindung im Versorgungswerk auf der
anderen Seite.
Diese Begründung ist jedoch auch für Rechtsanwaltskanzleien nicht unproblematisch, besonders für die
sogenannten „Law Firms“, in denen sich Tätigkeitsbilder
(etwa sogenannte „Knowledge-Lawyer“ oder „SupportLawyer“) für angestellte Rechtsanwälte etabliert haben,
die mit der „klassischen“ Berufsausübung nicht mehr
zwingend übereinstimmen. Soweit diese Rechtsanwälte
Mitglied des Versorgungswerks und zugleich von der 
18 // Rechtsmarkt/Berufsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit sind, wird in jedem
Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit diese den entsprechenden berufsrechtlichen Vorgaben unterfallen. Dies
muss jedoch jeweils wiederum tätigkeitsbezogen individuell ermittelt werden.
Reichweite von Befreiungsanträgen
Bereits mit seinen Entscheidungen vom 31.10.2012 hatte
das BSG klargestellt, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
jeweils für jede einzelne ausgeübte Tätigkeit gesondert
erwirkt werden muss. Die Befreiung von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht ist somit nicht personengebunden; nicht der Rechtsanwalt ist von der Versicherungspflicht befreit, sondern nur die von ihm konkret
ausgeübte Tätigkeit.
Von Bedeutung ist diese Rechtsprechung vor allem
für die Reichweite etwaiger in der Vergangenheit bereits
ergangener Befreiungsbescheide. Diese sind – und dies
ist von entscheidender Bedeutung – jeweils nur für die
konkrete Tätigkeit erteilt, für welche die Befreiung beantragt wurde. Eine für eine „Nebentätigkeit“ beantragte
Befreiung wirkt nicht für die „Haupttätigkeit“. Aber zugleich führen auch jeglicher inhaltliche Tätigkeitswechsel bei demselben Arbeitgeber ebenso wie der Wechsel
des Arbeitgebers (mit oder ohne einen gleichzeitigen
inhaltlichen Tätigkeitswechsel) zu einem Wegfall der
­Befreiung und einem Aufleben der gesetzlichen Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung.
Für jeden Rechtsanwalt, aber auch für den Arbeitgeber
jedes Rechtsanwalts außerhalb der jeweiligen „klassischen“ Berufsfelder ist es daher aktuell vorrangig, die
Reichweite der ihm gegenüber bislang ergangenen Befreiungsbescheide zu prüfen und somit zu hinterfragen,
ob die aktuell ausgeübte, aber auch die in dem unverjährten Zeitraum seit dem 01.01.2010 ausgeübte Tätigkeit jeweils konkret von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit
wurden.
„Bedenkt man, dass derzeit rund
40.000 Syndikusanwälte in Deutschland
­beschäftigt sind, summiert sich dieses
Nachzahlungsrisiko auf mehr als 2 Milliarden
Euro (...). Hieran wird die finanzielle Tragweite dieser Rechtsprechung, aber auch
das fiskalische Interesse der Deutschen
Rentenversicherung erkennbar.“
Für die Zukunft begründen das Zusammenspiel der
Entscheidungen des BSG aus 2012 und 2014 indes einen
„goldenen Käfig“ für bislang von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreite Rechtsanwälte, seien
sie im Unternehmen/Verband oder noch „klassisch“ in
einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt. Jeder zukünftige Wechsel in eine Unternehmens- oder Verbandstätigkeit führt nunmehr dazu, dass (1.) die Befreiung von
der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht endet und
ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss, dieser
Befreiungsantrag sich (2.) auf die zukünftig ausgeübte
„Haupttätigkeit“ im Unternehmen oder Verband beziehen muss und nicht aus einer anwaltlichen „Neben­
tätigkeit“ heraus begründet werden kann und (3.) abgewiesen werden wird, soweit eine angestellte Tätigkeit als
Arbeitnehmer ausgeübt wird. Dies hat sehr weitgehende
Auswirkungen auf die Karriereplanung zahlreicher Juristen, wird doch der Wechsel in eine Unternehmens- oder
Verbandstätigkeit auf diese Weise deutlich unattraktiver.
Vertrauensschutz
Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014
bereits darauf hingewiesen, dass Befreiungsbescheide,
die hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Haupttätigkeit ergangen sind und eben diese Tätigkeit von der
gesetzlichen Versicherungspflicht in der allgemeinen
Rentenversicherung befreit haben, Vertrauensschutz
genießen. Dies verdeutlicht nochmals, dass es in jedem
Einzelfall auf die Reichweite des jeweils ergangenen Befreiungsbescheids ankommt. Zugleich verdeutlicht dies
nochmals die engen Grenzen des „Goldenen Käfigs“,
da nur für die aktuell ausgeübte und befreite Tätigkeit
Vertrauensschutz besteht. Hier geht das BSG sicherlich
nicht weit genug, denn Vertrauensschutz muss die Entscheidung für den Versorgungszweig des Versorgungswerks genießen, zumal die Versicherungssysteme der
allgemeinen Rentenversicherung und der Versorgungswerke in keiner Weise synchronisiert sind. Ein Wechsel
des Versorgungssystems hat somit zwingend eine Entwertung der bereits zurückgelegten Versicherungszeiten zur Folge.
In Ansehung der Rechtsprechung des BSG vom
31.10.2012, mit der der ausschließliche Tätigkeitsbezug
einer jeden Befreiung zugrunde gelegt wurde, hatte 
19 // Rechtsmarkt/Berufsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
die Deutsche Rentenversicherung aus Gründen des Vertrauensschutzes noch die Möglichkeit eingeräumt, noch
nicht einschlägig befreite Tätigkeiten unter bestimmten
Voraussetzungen nachträglich noch befreien zu lassen.
Zugleich sollte auf die Erhebung von Versicherungsbeiträgen für die nicht befreiten Zwischenzeiträume
verzichtet werden, um die Einheitlichkeit der rentenversicherungsrechtlichen Handhabung der jeweiligen Berufstätigkeit zu gewährleisten. Aufgrund der nunmehr
ergangenen Rechtsprechung vom 03.04.2014 dürfte
diese rückwirkende Handhabung allenfalls noch unter
den von dem BSG aufgestellten Bedingungen gewährt
werden.
Mögliche finanzielle Folgen für den Arbeitgeber
– Rückgriff auf den Syndikus?
Aus den dargestellten Entscheidungen des BSG folgt,
dass für den Zeitraum der letzten vier unverjährten Kalenderjahre, also für den Zeitraum seit dem 01.01.2010,
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von jährlich bis zu
14.000 Euro (Kappung durch die Beitragsbemessungsgrenze) pro Person nachzuzahlen sein könnten, soweit
keine einschlägigen Befreiungen für die jeweilige Tätigkeit vorliegen. Bedenkt man, dass derzeit rund 40.000
Syndikusanwälte in Deutschland beschäftigt sind, summiert sich dieses Nachzahlungsrisiko auf mehr als 2
Milliarden Euro (14.000 Euro p.a. x 40.000 x vier Jahre).
Hieran wird die finanzielle Tragweite dieser Rechtsprechung, aber auch das fiskalische Interesse der Deutschen
Rentenversicherung erkennbar. Eine politische Vertrauensschutzregelung wird sich mit dieser wirtschaftlichen
Komponente auseinandersetzen und diese berücksichti-
gen müssen. Dies macht eine politische Lösung im Sinne
der Syndici nicht wahrscheinlicher.
Das Nachzahlungsrisiko würde sich jährlich um die
entsprechende Summe erhöhen, da der jeweilige Arbeitgeber sich zukünftig aufgrund der nunmehr ergangenen Rechtsprechung erst nach Ablauf von 30 Jahren
auf Verjährung berufen könnte. Das entsprechende
Nachzahlungsrisiko trägt indes allein der Arbeitgeber als
gesetzlicher Abführungsverpflichteter für den Sozialversicherungsbeitrag. Eine Erstattungspflicht in Bezug auf
den Arbeitnehmeranteil des Rentenversicherungsbeitrags besteht zu Lasten des angestellten Rechtsanwalts
nur für die jeweils letzten drei Beschäftigungsmonate.
Unbeachtet geblieben ist bislang jedoch die Frage,
ob der Arbeitgeber gegenüber dem Syndikus einen Anspruch auf Rückzahlung der in den vergangenen Jahren
geleisteten Versorgungswerkbeiträge hat. Gegenüber
dem Arbeitgeber dürfte insoweit regelmäßig kein Beitragsbescheid ergangen sein, so dass – mangels gesetzlicher Verpflichtung zu Erstattung eines Arbeitgeberanteils an dem Versorgungswerksbeitrag – der Arbeitgeber
entsprechende Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet
hätte. Könnte daher nicht der Arbeitgeber gegenüber
dem Versorgungswerk die Rückzahlung des dorthin geleisteten Beitrags verlangen? Die sodann aus dem jeweiligen gegenüber dem Syndikus ergangenen Beitragsbescheid resultierenden Beitragspflichten würden in der
Folge wieder aufleben, sodass zunächst der Syndikus
nachzahlungsverpflichtet wäre. Einem entsprechenden
Nachzahlungsverlangen des Versorgungswerks könnte sodann jedoch möglicherweise ein Schadenersatzanspruch wegen eines Beratungs- und Auskunftsverschuldens entgegengehalten werden. Auf diesem Wege
wären die finanziellen Nachzahlungsfolgen interessengerecht allokiert. Einen Nachzahlungsschaden hätte weder der Arbeitgeber noch der Syndikus zu tragen.
F
Hinweis der Redaktion:
Siehe zu diesem Thema auch Huff, DeutscherAnwaltSpiegel 9/2014, dessen Beitrag Sie HIER finden.
Dr. Oliver Bertram,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Taylor Wessing, Düsseldorf
[email protected]
www.taylorwessing.com
20 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Revolution im Elfenbeinturm
Das Beispiel Menold Bezler: Karriere und Familie lassen sich auch in einer Wirtschaftskanzlei vereinbaren
Von Dr. Jörg Schneider-Brodtmann und Stefanie Müller
Nichtanwälten mögen arbeitgeberseitige Angebote zur
Schaffung von Chancengleichheit und Familienfreundlichkeit selbstverständlich und kaum erwähnenswert erscheinen. Doch in der Welt der Wirtschaftskanzleien löst
die gedankliche Auseinandersetzung mit Teilzeitmodellen und Frauenkarrieren nach wie vor Kontroversen aus.
So konnte man sich kürzlich auf einem juristischen Onlineportal quasi im Minutentakt durch neue Kommentare zu einem dort erschienenen Artikel über Teilzeitmodelle klicken: Von der Meinung, Spitzenleistung gäbe es
nicht in Teilzeit, bis hin zur Aussage, eine Work-Life-Balance sei in freien Berufen durch die äußeren Umstände
gar nicht möglich, war alles zu finden.
Fakt ist: Themen wie Wochenarbeitszeiten, flexible
Arbeitszeitmodelle und Familienfreundlichkeit werden
auch bei jungen Anwältinnen und Anwälten immer
wichtiger. Und immer mehr Wirtschaftskanzleien bieten
inzwischen Teilzeit- und familienfreundliche Modelle an.
Fakt ist aber auch: Es ist noch längst nicht üblich, dass
sie tatsächlich in Anspruch genommen werden. Liegt
es tatsächlich am starken Zeit- und Leistungsdruck im
Anwaltsgeschäft oder eher am konservativen Karriereund Rollenverständnis vieler älterer Partner, dass bisher
kaum Frauen in Kanzleien Karriere machen?
© KatarzynaBialasiewicz/iStock/Thinkstock
Worum es geht
Gelebte Realität: Führungsverantwortung und Familienverantwortung schließen sich nicht aus.
Familienfreundlichkeit und Arbeitszeitmodelle
Als Wirtschaftskanzlei mit einem relativ niedrigen Altersdurchschnitt – 45% unserer Anwälte sind unter 35
Jahre, 65% unter 40 Jahre – und einem hohen Frauenanteil – dieser liegt bei 30% inklusive Partnern und bei
45% unter den angestellten Anwälten – mussten wir uns
dem Karriereverständnis der neuen Bewerbergeneration
stellen. Grundvoraussetzung war für uns dabei immer,
dass die Partnerschaft den geplanten Maßnahmen offen
gegenübersteht und die geänderten Wünsche und Bedürfnisse der Mitarbeiter akzeptiert. Gerade auf Partner­
ebene tun sich nach unserer Einschätzung Wirtschafts-
kanzleien noch immer schwer, Teilzeittätigkeiten und
alternative Karrierewege zu akzeptieren und in der Praxis auch zu leben. Dass wir am Ende greifbare Angebote
ins Leben rufen konnten, die nicht nur auf dem Papier
bestehen, sondern ausdrücklich genutzt werden sollen,
ist sicherlich auch der relativ jungen Partnerschaft zu
verdanken, die hinter den Ideen stand.
Konkret haben wir uns zwei großen Themenbereichen
gewidmet: zum einen der Schaffung flexibler ­Arbeitszeitmodelle auf allen Karrierestufen und zum ­anderen
der Einführung familienfreundlicher Maßnahmen.
Einen Schritt in Richtung Chancengleichheit von Anwältinnen sehen wir in der Gewährung größtmöglicher
Flexibilität in jeder Lebensphase und auf jeder Karrierestufe. Neben Elternzeiten für Mütter und Väter und
Promotionszeiten bieten wir flexible Arbeitszeiten und
Teilzeitmodelle auf allen Ebenen an. Dies gilt auch für
Partner: Seit dem Jahr 2012 ist das Modell der Teilzeitpartnerschaft fest in unserem Gesellschaftsvertrag verankert.
Demnach kann jeder Partner seine Arbeitszeit auf bis
zu 50% reduzieren, ohne dass dies an besondere Bedingungen geknüpft ist. Der Zuspruch innerhalb der Partnerschaft war nicht nur bei der Beschlussfassung groß,
sondern auch bei der tatsächlichen Nutzung: Derzeit arbeiten bei uns drei Partner und eine Partnerin in Teilzeit,
mit unterschiedlichen Modellen und aus verschiede- 
21 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
nen Gründen. Zudem haben wir uns dem Thema Familienfreundlichkeit durch ganz konkrete Angebote gewidmet, die wir Ende 2013/Anfang 2014 eingeführt haben:
Zur Nachahmung empfohlen:
„EKiZ“ und Kindertaxis
Unterstützung in Notfallsituationen, wie zum Beispiel
bei ungeplanten Schließzeiten der Tageseinrichtung, erfahren unsere Mitarbeiter zum einen durch ein ElternKind-Arbeitszimmer (EKiZ) in der Kanzlei, das einen voll
eingerichteten Arbeitsplatz sowie umfangreiche kindgerechte Ausstattung enthält. Alle Spielsachen, Schlafmöglichkeiten und Möbel sind für Kinder von null bis
zwölf Jahren geeignet. Im Februar 2014 wurde das EKiZ
mit etwa 25 Mitarbeiterkindern feierlich eingeweiht;
seitdem gehört es fest zu unserer Kanzleiausstattung
und wird rege genutzt. Daneben bieten wir allen Mitarbeitern weitere Auffanglösungen in Form einer Krankheitsbetreuung zu Hause oder in den Kanzleiräumen
sowie in Form eines Kindertaxis. Diese Angebote sind jederzeit über einen externen Dienstleister buchbar; sämtliche Kosten übernimmt die Kanzlei.
Direkte finanzielle Unterstützung erfahren unsere
Mitarbeiter durch einen steuerfreien monatlichen Kinderbetreuungskostenzuschuss, der für alle nicht schulpflichtigen Mitarbeiterkinder in Anspruch genommen
werden kann. Aktuell erhalten elf anwaltliche und acht
nichtanwaltliche Mitarbeiter Zuschüsse für insgesamt
24 Kinder.
Und schließlich ist unsere familienfreundliche Haltung auch ausdrücklich Teil unseres Kanzleileitbilds.
Darin heißt es in Anlehnung an die Leitsätze des Unternehmensnetzwerks Erfolgsfaktor Familie etwa: „Flexible
Arbeitszeitmodelle schaffen ein Gleichgewicht zwischen
betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen
– wir suchen passgenaue Lösungen für unsere Mitarbeiter“, „Produktivität ist mehr als Präsenz – wir arbeiten
an einer Kultur, die Ergebnisse in den Mittelpunkt stellt“,
und: „Führungsverantwortung und Familienverantwortung lassen sich vereinbaren – wir sind offen für flexible
Arbeitszeitmodelle in Führungspositionen“.
Die Marktsicht: „Kein Lippenbekenntnis,
sondern gelebte Realität“
Dass sich unsere familienfreundliche Haltung lohnt, zeigen nicht nur die rege Nutzung der Angebote, sondern
auch die Auszeichnungen, die wir bereits erhalten haben:
Bei der KMU4Family, einem Projekt der MFG Innovationsagentur Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit
dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, sind wir als
familienfreundliche Kanzlei in die Liste der Best-PracticeUnternehmen aufgenommen worden. Und bei der diesjährigen Verleihung des trendence Employer Branding Innovation Awards konnten wir die Fachjury mit unserem
Modell der Teilzeitpartnerschaft und den familienbezogenen Angeboten überzeugen und hinter der Deutschen
Telekom und der Allianz Platz 3 im Ranking belegen. In
der Laudatio des Geschäftsführers von trendence, Holger
Koch, hieß es: „Die Kanzlei wagt mit ihrer familienfreundlichen Ausrichtung eine kleine Revolution im Bereich der
Wirtschaftskanzleien. Angebote zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind hier nicht nur ein Lippenbekenntnis,
sondern werden gelebt und von den Mitarbeitern angenommen – und das vielleicht sogar besser als in manchem Großkonzern. Dieser Mut und diese Transformationsleistung verdienen unsere Auszeichnung.“
Fazit
Um auf die Ausgangsfragen zurückzukommen: Spitzenleistung gibt es unserer Meinung nach für Freiberufler
durchaus in Teilzeit, wenn die Rahmenbedingungen passen. Für uns sind das eine hohe Kollegialität in den Teams
zur Abfederung von Spitzen, optimale IT-Lösungen für mobiles Arbeiten und die genannte Unterstützung in besonderen Betreuungssituationen. Wenn – und das ist meist
viel schwieriger umsetzbar als die anderen Rahmenbedingungen – dann noch die Einstellung der Partnerschaft zu
flexiblen Karrierewegen stimmt, steht der Vereinbarkeit
von Karriere und Familie nichts mehr im Weg.
F
Hinweis der Redaktion: Die 1. AnwaltSpiegel-Studie beschäftigt sich mit dem ­Thema „Karrierechancen für Frauen
in Wirtschaftskanzleien – die unter der gläsernen Decke
sitzen“. Befragt wurden über 50 Kanzleien, darunter alle in
den Top 50 gelisteten Sozietäten. Zudem haben bundesweit über 250 Associates an der Studie teilgenommen. Die
Ergebnisse werden im Herbst 2014 als Buch veröffentlicht.
Dr. Jörg Schneider-Brodtmann,
Rechtsanwalt, Menold Bezler,
Stuttgart
[email protected]
www.menoldbezler.de
Stefanie Müller,
B.A., Personalleiterin, Menold Bezler,
Stuttgart
[email protected]
www.menoldbezler.de
22 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 11 // 4. Juni 2014ANZEIGE
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Ausgabe 01 // 20. März 2014
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
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Seit Dezember 2013 berichtet das Online-Magazin DisputeResolution quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über Themen, die die gerichtliche und
außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick.
Unsere Leserzielgruppe sind große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften.
DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Institut und German Law Publishers.
Herausgeber
Strategische Partner
Kooperationspartner
Rechtsanwalt beim BGH
Dr. Matthias Siegmann
Kontakt: F.A.Z.-Institut, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
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23 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
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Jetzt anmelden zu zwei
­Anwalt­Spiegel-Roundtables:
­„Unternehmensbewertung“
und „Distressed M&A“
M&A kennt keine Sommerpause: Für zwei
Termine sollten Sie daher schon jetzt
­Ihren Kalender blockieren. Am Nachmittag des 25.06.2014 findet im Redaktionsgebäude der F.A.Z. in Frankfurt am Main
ein weiterer hochkarätiger Roundtable
statt: „Unternehmensbewertung im
M&A-Life-Cycle“ steht dabei im Mittelpunkt. Unsere Referenten sind Andreas
Grün und Jochen Fecher (beide PwC)
sowie Martin Mildner, General Counsel
und Head of M&A der Otto Group. Diese
Veranstaltung richtet sich an Unternehmensvertreter und Rechtsanwälte
gleichermaßen.
Am 15.07.2014 behandeln wir bereits
zum zweiten Mal nach der erfolgreichen
Premiere 2013 mit Dr. Alexandra SchluckAmend, Dr. Thomas Meyding und
Dr. Tobias Polloczek, alle Partner bei CMS
Hasche Sigle, das Thema „Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz“ (Distressed
M&A). Auch dieser Roundtable findet in
der „Pagode“ der F.A.Z. statt. Wir richten
uns in erster Linie an Unternehmens- und
Verbandsvertreter.
Beide Veranstaltungen beginnen jeweils um 16.00 Uhr. Die Teilnahme an den
AnwaltSpiegel-Roundtables ist kostenfrei.
Melden Sie sich doch gleich HIER an. (tw)
Rechtsprechung
BAG ändert Rechtsprechung:
Schadenersatz und Entschädigung
nach § 15 AGG – Anwendbarkeit
von § 167 ZPO
Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung
von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) kann
auch durch eine Klage gewahrt werden.
Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es
genügt der rechtzeitige Eingang der Klage
bei Gericht, wenn die Klage „demnächst“
zugestellt wird. Der Senat hält an seiner
früher als Obiter Dictum geäußerten
gegenteiligen Auffassung (BAG 21.06.12 –
8 AZR 188/11 – Rn. 27, BAGE 142, 143) nicht
fest (BAG, Urteil vom 22.05.2014 – Az. 8
AZR 662/13).
Die Beklagte betreibt Hallenbäder und
Freibäder. Die Klägerin ist wegen einer
Erkrankung an multipler Sklerose (MS)
mit einem Grad der Behinderung (GdB)
von 50 schwerbehindert. Nach dreijähriger Ausbildung zur Fachangestellten für
Bäderbetriebe bewarb sie sich um eine
entsprechende Stelle bei der Beklagten,
die ihr einen befristeten Arbeitsvertrag als
Elternzeitvertretung in Aussicht stellte.
Anlässlich einer Besichtigung des zukünftigen Arbeitsplatzes teilte die Klägerin
ihre Behinderung mit. Die Beklagte zog
daraufhin das Vertragsangebot zurück.
Wegen der Behinderung sei die Klägerin
nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben.
Die Klägerin erhob ohne gesonderte
außergerichtliche Geltendmachung
Klage auf Schadenersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, die
der Beklagten einen Tag nach Ablauf der
Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG
zugestellt wurde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben und der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 90,40 Euro sowie eine
Entschädigung in Höhe von 4.500,00 Euro
zugesprochen. Das LAG hat die Klage wegen Nichteinhaltung der Frist des § 15 Abs. 4
Satz 1 AGG abgewiesen. Die Revision der
Klägerin hatte vor dem Achten Senat des
BAG Erfolg. Der Senat hat zugunsten der
Klägerin eine Rückwirkung der Zustellung
nach § 167 ZPO angenommen. Dafür hat
er sich einer geänderten Rechtsprechung
des BGH (BGH 17.07.2008 – Az. I ZR 109/05
– BGHZ 177, 319) angeschlossen. Danach
ist § 167 ZPO grundsätzlich auch anwendbar, wenn durch die Zustellung eine Frist
gewahrt werden soll, die auch durch
außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnte. Nur in Sonderfällen
kommt die Rückwirkungsregelung nicht
zur Anwendung. Im Fall des § 15 Abs. 4
AGG ist keine solche Ausnahme gegeben.
Die Sache wurde zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. (tw)
EU-Recht
Energiewende in der Schweiz:
Heuking Kühn und das Schweizer
World Trade Institute beraten zur
Einführung einer Energieabgabe
Die schweizerische Bundesverwaltung
hat eine neue Studie über die Einführung
einer Energieabgabe auf Strom veröffentlicht. Die Studie untersucht, inwiefern es
mit den internationalen Verpflichtungen
der Schweiz vereinbar ist, wenn Strom aus
erneuerbaren Quellen steuerlich günstiger behandelt wird. Sie äußert sich dabei
sowohl zur Vereinbarkeit der Abgabe mit
WTO-Recht als auch dem EU-Recht und
den bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EU.
Die Einführung der neuen Energieabgabe ist Teil der „Energiestrategie 2050“,

die im Anschluss an den Beschluss
24 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
über den Ausstieg aus der Atomenergie
von der schweizerischen Regierung entwickelt worden ist. Die Studie war von der
schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung, dem Bundesamt für Energie
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
in Auftrag gegeben worden. Es handelt
sich um ein Gemeinschaftsprojekt des
Brüsseler Büros von Heuking Kühn Lüer
Wojtek und des renommierten World
Trade Institute – WTI – in Bern, Schweiz.
Die wissenschaftliche Koordination
des Projekts oblag Rechtsanwalt Simon
Hirsbrunner, LL.M., Leiter des Brüsseler
Büros von Heuking Kühn Lüer Wojtek,
und Prof. Dr. Thomas Cottier, Managing
Director des WTI. Am Projekt waren ferner
beteiligt Frau Dr. Ilaria Espa, Dr. Kateryna
Holzer und Tetyana Payosova, alle WTI.
Die Studie kann unter diesem LINK
eingesehen werden. (tw)
Deals
AVIC mit Noerr auf der
­Überholspur: Übernahme des
­Autozulieferers Hilite
Noerr LLP hat den Erwerb des Autozulieferers Hilite durch die AVIC Electromechanical Systems Co., Ltd. („AVICEM”) von dem
Finanzinvestor 3i auf Käuferseite rechtlich
begleitet. Dabei setzte AVICEM auf ein
Team um den Corporate-Partner Dr. Till
Kosche, das den chinesischen Staatskonzern im Rahmen der Transaktion,
zusammen mit Simpson Thacher Bartlett
LLP (Peking und New York), umfassend beraten hat. Der Unternehmenswert beläuft
sich auf 473 Millionen Euro.
Hilite ist ein weltweit führender Anbieter von hochentwickelten Motor- und
Getriebeanwendungen, die den Kraftstoffverbrauch und die Emission senken
sowie die Leistung des Antriebsstrangs
steigern. Mit seiner marktführenden
Position und technologisch stark differenzierten Produkten profitiert Hilite von der
zunehmenden Verbreitung dieser Technologie. Die Stärken des Unternehmens
liegen in der Anwendungsentwicklung,
im Produktdesign und in der Beherrschung modernster Produktionsverfahren,
wodurch das zukünftige Wachstum gesichert ist. Hilite hat rund 1.370 Mitarbeiter
und beliefert unter anderem Volkswagen,
Daimler, BMW und General Motors. Hilite
erzielte damit 400 Millionen Euro Jahresumsatz im Jahr 2013.
AVICEM ist ein Industriekonglomerat
mit Sitz in Peking und eine vollständige
Tochtergesellschaft der Aviation Industry
Corporation of China („AVIC“, eines Fortune-500-Unternehmens). Das Geschäft
von AVICEM umfasst Elektromechanik
für die Luftfahrt, Sondermaschinenbau
und Schlüsselsysteme für Fahrzeuge,
Kältetechnik und medizinische sowie
elektrische Geräte. 2014 wird ein Umsatz
von rund 5,0 Milliarden Euro erwartet.
Noerr beriet AVIC bereits bei der Übernahme des Flugzeugmotorenherstellers
Thielert. Die Transaktion muss noch von
den zuständigen Wettbewerbsbehörden
genehmigt werden.
Berater AVIC – Noerr LLP: Dr. Till Kosche
(Federführung, Corporate, Frankfurt am
Main), Dr. Thomas Schulz (Corporate), Dr.
Alexander Birnstiel (Kartellrecht, beide
München), Sebastian Bock (Corporate),
Dr. Alexander Jänecke (Real Estate, beide
Frankfurt am Main), Dr. Patrick Mückl
(Arbeitsrecht, Düsseldorf), Dr. Ralph Nack
(IP-Recht), Dr. Mansour Pour Rafsendjani
(Commercial, beide München), Dr. Oliver
Trautmann (Steuerrecht), Dr. Jan Dinter
(Regulierung, beide Frankfurt am Main),
Ricardo Einfeldt (Düsseldorf), Martin
Gliewe (beide Arbeitsrecht), Nikolay
Herber (Steuerrecht, beide Frankfurt am
Main), Katharina Klett (IP-Recht, Dresden),
Dr. Florian Niermeier (Litigation), Natalie
Oei (IP-Recht, beide München), Dr. Andrea
Petsch (Corporate, Berlin), Dr. Maximilian
Uibeleisen (Regulierung), Yifan Zhu (Corporate, beide Frankfurt am Main). (tw)
Schöne Ferien:
CMS Hasche Sigle berät
­UNISTER-Gruppe bei Übernahme der Travel Viva AG
Die Travel Viva AG mit Sitz in Aschaffenburg und Börsennotierung im Frankfurter
Entry Standard bekommt einen neuen
Mehrheitsaktionär. Die Travel Viva Holding
AG, eine Gesellschaft der UNISTER-Gruppe, hat dazu sämtliche Anteile der beiden
bisherigen Großaktionäre Lilli Venture
GmbH und AERTiCKET AG erworben und
hält damit nun 92,19% der Aktien an der
Travel Viva AG. Die Holding beabsichtigt
zudem, zum Erwerb der übrigen Aktien
ein Squeeze-out-Verfahren einzuleiten.
Die Travel Viva AG will sich zeitnah komplett vom Börsenhandel zurückziehen.
Ein Team von CMS Hasche Sigle um den
M&A-Partner Dr. Jörg Lips und den Counsel Dr. Jochen Lux hat die UNISTER-Gruppe
bei dieser Transaktion umfassend rechtlich beraten und begleitet das Unternehmen auch bei den anstehenden umwandlungsrechtlichen Fragen im Rahmen des
Squeeze-outs.
Die Leipziger UNISTER Holding GmbH
mit ihren jeweiligen Unternehmen entwickelt, betreibt und vermarktet Internetportale aus Bereichen wie Nachrichten,
Ratgeber, Preisvergleiche, Reisen und
andere Dienstleistungen. Dazu zählen
unter anderem die Angebote news.de, 
25 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
auto.de, geld.de, ab-in-den-urlaub.de und
fluege.de. Mit der Urlaubstours GmbH ist
UNISTER auch selbst Reiseveranstalter.
Die Travel Viva AG betreibt mehrere Internetreiseportale im In- und europäischen
Ausland und ist mit Auftritten wie airlinedirect.de, billigflug.de und tbooker.de
Spezialist für den Vertrieb von Flugreisen.
AERTiCKET ist ein führender deutscher
Flugticketgroßhändler in Deutschland mit
Sitz in Berlin.
CMS Hasche Sigle: Dr. Jörg Lips,
Lead-Partner, Dr. Jochen Lux, Projektkoordination (beide M&A), Jesko Nobiling,
Tobias Thum (beide Steuerrecht), Dr. Tanja
Hiebert (Arbeitsrecht), Dr. Heralt Hug, Dr.
Adina Kessler-Jensch (beide IP/IT), Philipp
Melzer, Dr. Hendrik Schäfer (beide Kapitalmarktrecht), Dr. Rolf Hempel (Kartellrecht),
Dr. Winfried Schnepp (Versicherungsrecht). (tw)
CACEIS übernimmt mit Norton
Rose Fulbright das Verwahrstellengeschäft von Sal. Oppenheim
Norton Rose Fulbright hat die zur Crédit
Agricole gehörende Bankengruppe CACEIS
bei der Übernahme der Verwahrstellenaufgaben für Immobilien- und Sachwertfonds von Sal. Oppenheim in Deutschland
beraten. Geplant ist, bis Ende 2014 alle
betroffenen Fonds mit einem Gesamtvo-
lumen von rund 12 Milliarden Euro auf die
neue Verwahrstelle CACEIS zu migrieren.
Norton Rose Fulbright berät die CACEIS
Bank Deutschland bereits seit vielen
Jahren regelmäßig in gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie im Rahmen
von verschiedenen Strukturierungen und
Projekten.
CACEIS, Teil der französischen Crédit
Agricole, bietet als einer der Weltmarktführer Dienstleistungen rund um das
Asset-Servicing für institutionelle Kunden
und Geschäftskunden an. Sie ist außerdem eine der größten Depotbanken
sowie der führende Fondsadministrator
in Europa. CACEIS festigt mit diesem
Schritt ihre Marktposition als führende
unabhängige Verwahrstelle für Immobilien und Sachwerte in Deutschland und
unterstützt damit gleichzeitig die eigenen
Wachstumsziele in diesem Bereich.
Die Privatbank Sal. Oppenheim, die seit
2009 zur Deutschen Bank gehört, verfolgt
mit der Übertragung der Verwahrstellenfunktionen die weitere Neuausrichtung
der Bank und deren Fokussierung auf die
Vermögensverwaltung für private und
institutionelle Kunden.
An der Beratung war das folgende
Norton-Rose-Fulbright-Team beteiligt:
Partner: Dr. Alexander von Bergwelt
(Corporate/M&A, München), Katrin
Scheicht (Arbeitsrecht, München), Dr.
Caroline Herkströter (Bankenaufsichtsund Investmentrecht, Frankfurt am Main).
Of Counsel: Dr. Katrin Stieß (Corporate/
M&A, München) und Markus Krismanek
(Bankenaufsichts- und Investmentrecht,
Frankfurt am Main). (tw)
King & Wood Mallesons ­begleitet
weitere grenzüberschreitende
Transaktion nach Zusammenschluss
Nach dem Zusammenschluss zwischen
King & Wood Mallesons und SJ Berwin vor
einigen Monaten hat ein grenzüberschreitendes Team, bestehend aus chinesischen
und deutschen Anwälten auf acht Praxisgruppen verteilt, die von mehreren bedeutenden Automobilherstellern gegründete
China Automobile Development United
(Beijing) Technology Investment Co. Ltd.
beim Erwerb der Meta Motoren- und
Energie-Technik GmbH (Herzogenrath)
vom Gründer/Management beraten.
Die enge Zusammenarbeit zwischen
den Standorten Frankfurt am Main/
München und Peking im Rahmen dieser
grenzüberschreitenden M&A-Transaktion
ist ein weiterer Beleg für den Erfolg des
globalen Netzwerks von King & Wood
Mallesons, das Mandanten zunehmend
Investitionsmöglichkeiten in Europa und
Asien eröffnet.
Dr. Michiel Huizinga, Partner von King
& Wood Mallesons SJ Berwin in Frankfurt
am Main, der diese Transaktion federführend begleitete: „Durch den Zusammenschluss sind wir in der Lage, Brücken
zwischen Asien und Europa zu schlagen,
um unseren Mandanten Investitionsmöglichkeiten zu eröffnen. Die umfassende,
grenzüberschreitende Transaktionssteuerung sorgte für eine hochqualitative
Beratung aus einer Hand für unsere
Mandantin.“
Die Meta Motoren- und EnergieTechnik GmbH wurde 1992 als selbständiges und unabhängiges Unternehmen
gegründet. Im Mittelpunkt ihrer Dienstleistungen steht die Entwicklung innovativer Techniken für Verbrennungsmotoren
und Energiewandler mit den Zielen, die
Kraftstoffnutzung zu verbessern, Schadstoffemissionen zu reduzieren sowie die
spezifische Leistungsfähigkeit zu erhöhen.
Meta soll weiterhin als unabhängiges Forschungs- und Entwicklungszentrum für
Motorentechnik in Deutschland betrieben
bzw. die derzeitigen Aktivitäten sollen
weiter ausgebaut werden.
Das Team von King & Wood Mallesons
für China Automobile Development United (Beijing) Technology Investment Co.
Ltd. (Deutschland): Dr. Michiel Huizinga
(Partner, Federführung), Dr. Michael Cziesla
(Partner), Johanna Marniok (Associate), 
26 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Christian Ostermöller (Associate), Tobias
Riemenschneider (Associate, alle M&A,
Frankfurt am Main), Dr. Barbara Geck
(Partner), Franziska Fiedler (Associate, alle
Arbeitsrecht, Frankfurt am Main), Manuela Finger (Partner, IP/IT-Commercial, Frankfurt am Main), Clemens Niedner (Partner,
Finanzierung, Frankfurt am Main), Markus
Hill (Partner, Steuerrecht, Frankfurt am
Main), Lars Reubekeul (Partner, Immobilienrecht, München), Tilman Siebert
(Partner, Kartellrecht, München),Tillman
de Vries (Counsel, Konfliktlösung, Frankfurt am Main).
King & Wood Mallesons China: Kaiding
Wang (Partner, Federführung), Xiaolian
Zhang (Partner), Qing Liu (Associate), He
Huang (Associate), Yan Li (Associate) und
Mengting Huang (Associate, M&A/Peking). (tw)
Sozietäten
Zusätzliches Kernkapital
für ­Deutsche Bank:
Freshfields zieht die Fäden
Freshfields Bruckhaus Deringer hat die
Deutsche Bank AG bei der erfolgreichen
Begebung von zusätzlichem Kernkapital,
das den neuen Europäischen Eigenmittelvorschriften entspricht, beraten. Die
Bank platzierte unbefristete AdditionalTier-1-Notes in drei Tranchen im Gesamtnennbetrag von 3,5 Milliarden Euro. Die
Transaktion wurde von Dr. Christoph L.
Gleske, Birgit Schulz und Dr. Kai Werner
(alle Kapitalmarktrecht) sowie von Dr.
Tobias Teufel und Rudi Hasenberg (Steuerrecht) betreut. Inhouse wurde die Deutsche Bank rechtlich von einem Team um
Matthias von Tiesenhausen beraten. (tw)
Schöner Wohnen in Baden-Baden:
Taylor Wessing begleitet Umwandlung des Neuen Schlosses in
5-Sterne-plus-Hotel von Hyatt
Taylor Wessing begleitet durch alle relevanten Rechtsbereiche die Umwandlung
des Neuen Schlosses in Baden-Baden in
ein Hyatt-Hotel der Fünf-Sterne-plusKategorie. Mandantin ist die kuwaitische
Schlosseigentümerin Fawzia Mubarak
Al Hassawi (Badriah Investments B.V.).
Das Neue Schloss in Baden-Baden wird
bis 2018 zu einem Luxushotel der Marke
Hyatt umgewandelt. Entsprechende Pläne
für das aus dem 16. Jahrhundert stammende Gebäude existierten seit Ende
2012; nun gaben Badriah Investments B.V.
und die Hotelkette ihre Planungen offiziell
bekannt.
Taylor Wessing leistet mit einem Team
um Dr. Thomas Fehrenbach umfassende
Beratung der aus Kuwait stammenden
Mandantin einschließlich der gesamten baubegleitenden und planerischen
Rechtsberatung in Bezug auf ein 600
Jahre altes Gebäude, das unter Denkmalschutz steht und erhebliche Kunstschätze
beherbergt. Außerdem berät die Kanzlei
bei der Entwicklung eines Neubaus auf
dem Grundstück des Neuen Schlosses Baden-Baden mit 16 Luxuswohnungen. Das
Mandat erfordert außerdem den besonderen Einbezug der denkmalschutzrechtlichen, förderrechtlichen und spezifischen
bau- und planungsrechtlichen Aspekte
der Projektentwicklung. Ferner begleitet
die Kanzlei das Projekt in Bezug auf die
Sanierung des denkmalgeschützten Bestands sowie die Planung und Errichtung
des Neubauvorhabens einschließlich der
Begleitung des Hotelmanagementvertrags.
Rechtsberater Badriah Investments
B.V. – Taylor Wessing: Projektleitung:
Dr. Thomas Fehrenbach (Partner, CRE,
Düsseldorf), Dr. Joachim Mandl (Associate, CRE, Düsseldorf), Christoph Wolf
(Associate CRE, Düsseldorf), Dr. Sebastian
Gärtner (Senior Associate, CRE, Frankfurt
am Main), Dietmar Mampel, Dr. Roland
Schmidt-Bleker (beide Partner Öffentliches Bau- und Planungsrecht, insbesondere Planungs- und Denkmalschutzrecht,
Düsseldorf). (tw)
Weg frei zur Börse:
Finanzinvestor Triton setzt auf
Ashurst bei Neuordnung von
Stabilus-Altverbindlichkeiten
Ashurst hat ihren langjährigen Mandanten, den Finanzinvestor Triton, bei der
Neuordnung von Verbindlichkeiten seines
Portfoliounternehmens Stabilus beraten.
Die Neuordnung erfolgte im Vorfeld des
am 23.05.2014 erfolgten Börsengangs des
Automobilzulieferers.
Der Börsengang, der sowohl eine
Kapitalerhöhung von Stabilus als auch
den Verkauf bestehender Aktien durch
Triton umfasste, war mit einem Volumen
von 261 Millionen Euro der bisher größte
in Deutschland in diesem Jahr. Die Aktien
wurden überwiegend von institutionellen Anlegern gekauft. Die Stabilus selbst
zufließenden Emissionserlöse will das
Unternehmen zur teilweisen Rückführung
einer 2013 emittierten Hochzinsanleihe
verwenden.
Ashurst beriet mit einem Team aus
München und London. Federführend war
der Münchner Partner Sebastian Schoon.
Er wurde unterstützt von Senior Associate
Carsten Endres und Associate Dr. Thomas
Freund (alle Finance/Restructuring). Aus
dem Londoner Büro berieten Partner Dan
Hamilton und Associate Andrew Martin
(beide Restructuring) sowie, zum Luxem
27 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
burger Recht, Senior Associate Paul Witte
(Corporate, Luxembourg Desk).
Stabilus wurde bei seinem Börsengang von Allen & Overy Frankfurt am
Main begleitet. Die Federführung lag bei
Partner Gernot Wagner. Das Londoner
Büro der Kanzlei vertrat die Gläubiger der
nachrangigen Altverbindlichkeiten mit
Partner Michael Castle, Counsel Kathleen
Wong und Senior Associate Tim Watson. JP Morgan und Commerzbank, die
den Börsengang begleitenden Banken,
wurden von Shearman Sterling beraten.
Federführend war der Frankfurter Partner
Marc Plepelits. (tw)
Heat-Exchangers:
Triton baut auf Allen & Overy
bei erfolgreicher Platzierung von
High-Yield-Bonds in Höhe von
775 Millionen Euro
Allen & Overy LLP hat den Finanzinvestor
Triton bei der erfolgreichen Platzierung
von High-Yield-Bonds in Höhe von 775 Millionen Euro im Rahmen der Finanzierung
des Erwerbs des Wärmetauschergeschäfts
des Anlagenbauers GEA in Höhe von rund
1,3 Milliarden Euro beraten. Die Unternehmenssparte GEA Heat Exchangers ist dem
Umsatz nach die zweitgrößte Sparte des
GEA-Konzerns mit Sitz in Bochum.
Emittiert wurden drei Euro-Tranchen
mit einem Gesamtvolumen von 775 Millionen Euro. Die nun erfolgten Anleiheemissionen sind Teil der Akquisitionsfinanzierung mit einem Gesamtvolumen von
1,3 Milliarden Euro, die Triton mit einem
Bankensyndikat unter der Führung der
Deutschen Bank abgeschlossen hatte und
bei der Allen & Overy ebenfalls beratend
tätig war. Begeben werden die Anleihen,
die New Yorker Recht unterliegen, von der
Galapagos Holding S.A. und der Galapagos S.A. und werden von ausgewählten
Tochtergesellschaften garantiert. Die
Anleihen werden in den Freiverkehr der
Luxemburger Wertpapierbörse eingeführt.
Das Allen-&-Overy-Team stand unter
der Leitung des Frankfurter Partners
Gernot Wagner (US Corporate Finance)
und bestand weiterhin aus den Partnern
Thomas Neubaum (Bank- und Finanzrecht), Dr. Heike Weber (Steuerrecht, alle
Frankfurt am Main) und Dr. Jens Matthes
(IP, Düsseldorf), den Counsels Bianca
Engelmann, James Taylor (beide Bank- und
Finanzrecht), Dr. Bettina Enderle (Öffentliches Recht), den Senior Associates Dr. Jens
Gölz, Vanessa Pfeiffer, Dr. Urs Lewens (alle
Bank- und Finanzrecht), Stuart Gregory
(Kapitalmarktrecht), Dr. Susanne Lenz (US
Corporate Finance) sowie den Associates
Rebecca Emory, Yannick Adler, Oliver
Reimers (alle US Corporate Finance), Elke
Funken-Hötzel, Patrick Reuter, Dr. Alexander Schilling, Siba Diqer (alle Bank- und
Finanzrecht), Fabio Borggreve (Corporate),
Dr. Thorsten Thaysen, Stefanie Waibel
(beide Öffentliches Recht), Dr. Johanna
Gerstung (Arbeitsrecht), Dr. Alexander
Schlee, Michael Huertas (beide Kapitalmarktrecht), David Schmid (Dispute Resolution, alle Frankfurt am Main) und Miray
Kavruk (IP, Düsseldorf). Außerdem waren
weitere Allen-&-Overy-Teams aus Belgien,
England, Frankreich, Hongkong, Italien,
Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Spanien, Singapur, Ungarn, der Tschechischen
Republik, den USA und der Volksrepublik
China in die Transaktion eingebunden. (tw)
Public Sector
Mit Luther am Steuer:
Forst führt mehrstufiges Bieter­
verfahren durch – Städtisches
Krankenhaus startet Partnerschaft
mit Klinik­verbund
Die Stadt Forst (Lausitz) hat in einem
komplexen Bieterverfahren einen erfahrenen Partner für die Krankenhaus Forst
GmbH und das daran angeschlossene
medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
gefunden. Sie wird eine Partnerschaft
mit der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH – einem der großen
kommunalen Klinikverbünde in Brandenburg – eingehen. In dem mehrstufigen,
auf nahezu zwei Jahre angelegten Bieterverfahren ließ sich die Stadt Forst (Lausitz)
von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH begleiten.
Die Klinikum Ernst von Bergmann
gemeinnützige GmbH aus Potsdam hat
Anfang Mai 2014 die Anteilsmehrheit an
der Krankenhaus Forst GmbH (etwa 200
Planbetten) übernommen, die nun als
Lausitz Klinik Forst GmbH firmiert. Mit
mehr als 1.100 Betten betreibt sie bereits
das größte Krankenhaus in West-Brandenburg und ist zugleich einer der wichtigen
kommunalen Klinikverbünde in Brandenburg. Bereits 2012 hatte die Stadt Forst
(Lausitz) die Suche nach einem strategischen Partner für die Krankenhaus Forst
GmbH gestartet: „Das Klinikum Ernst von
Bergmann konnte sich mit einem maßgeschneiderten Zukunftskonzept gegen
viele Interessenten durchsetzen. Es hat ein
für die Stadt Forst (Lausitz) wirtschaftlich
und medizinisch überzeugendes Angebot
vorgelegt“, sagt Dr. Oliver Kairies, Partner
von Luther, der das komplexe strukturierte
Bieterverfahren gemeinsam mit Dr. Klaus
Schaffner federführend leitete.

28 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Für die Stadt als alleinige Gesellschafterin der Krankenhaus Forst GmbH waren
die Sicherung und Fortentwicklung des
Krankenhausstandorts Forst (Lausitz)
­vorrangiges Ziel. Sie ließ sich von Luther begleiten, da sie auf die besondere
Expertise der Großkanzlei bei Krankenhaustransaktionen und Verbundbildungsprozessen im Krankenhausmarkt zählen
konnte. Schon früher hat die Stadt Forst
(Lausitz) bei Privatisierungsverfahren die
Unterstützung von Luther in Anspruch
genommen.
Rechtliche Gesamtsteuerung des
Bieterverfahrens – Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover: Dr. Oliver
Kairies (Partner, Federführung), Dr. Hendrik Sehy (beide Mergers & Acquisitions,
Krankenhausrecht), Dr. Daniel Schubmann
(Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht), Sebastian Fedder (Partner, Arbeitsrecht), Anna Burmeister, LL.B., (Vergaberecht); Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH, Leipzig: Dr. Klaus Schaffner (Partner,
Federführung), Karsten Köhler (Partner,
beide Mergers & Acquisitions); Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüssel:
Dr. Helmut Janssen, LL.M., (Partner, Kartellrecht). (tw)
Personal
Herbert Smith Freehills nimmt
weiter Fahrt auf: Kai Liebrich
kommt von Mayer Brown
Die seit April 2013 im deutschen Rechtsmarkt aktive
Sozietät Herbert Smith Freehills, früherer Allianzpartner
von Gleiss Lutz, hat sich
zum 01.06.2014 in Frankfurt am Main mit
Kai Liebrich verstärkt. Der neue Partner
kommt von Mayer Brown, er wird für die
britisch-australische Kanzlei den Bereich
Finance aufbauen.
Kai Liebrich ist neben den beiden
Corporate/M&A-Partnern Dr. Ralf Thaeter
und Dr. Nico Abel, dem Immobilienrechtsspezialisten Hans Thomas Kessler und
Disputes-Partner Dr. Mathias Wittinghofer bereits der fünfte Partner an Bord von
Herbert Smith Freehills Deutschland seit
der Geschäftseröffnung.
Ralf Thaeter, Managing Partner für
Herbert Smith Freehills Deutschland, sagt
zu der Ausweitung in einem auch für die
Gesamtkanzlei strategisch relevanten
Segment: „Deutschland ist ein wichtiger
Markt für unsere Kanzlei: In den vergangenen zehn Jahren war bei 12% der globalen grenzüberschreitenden und bei einem
Drittel der westeuropäischen M&A-Deals
mindestens eine Partei aus Deutschland
beteiligt. Zudem ist Frankfurt am Main
weiterhin das wichtigste Zentrum für
supranationale Finanzregulierung und
-politik. Mit Kai Liebrich stärken wir somit
nicht nur unsere Expertise auf regulatorischer Ebene und der Corporate-Transaktionsseite, sondern gehen ebenfalls
einen weiteren großen Schritt in Richtung
unseres Full-Service-Angebots auf dem
deutschen Markt“. (tw)
Veranstaltung
2. Frankfurter Compliance-Talk im
Presseclub: Geschäftsleiterhaftung
und Delegationsverpflichtungen in
der Unternehmenspraxis
Die Networking-Veranstaltung des
Deutschen AnwaltSpiegels in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner
Recommind geht in die zweite Runde: In
der exklusiven Atmosphäre des Frankfurter Presseclubs (Ulmenstraße 20, 60325
Frankfurt am Main) findet am 24.06.2014
ab 17.00 Uhr die nächste Diskussionsrunde für Compliance-Professionals statt.
In zwei Impulsvorträgen stehen dieses
Mal die Geschäftsleiterhaftung und
Möglichkeiten der Haftungsminimierung
im Mittelpunkt. Dr. Michael Müller und
Frank-Karl Heuchemer (beide White &
Case) berichten aus der anwaltlichen Perspektive, Dirk Hense, Head of Compliance
Northern Europe, Barclays Corporate and
Investment Banking, gibt einen Einblick in
die Unternehmenspraxis.
Der Frankfurter Compliance-Talk ist für
Juristen, Mitarbeiter von Unternehmensrechtsabteilungen, Compliance-Officer
und -Manager konzipiert und für diesen
Teilnehmerkreis kostenfrei. Im Anschluss
an die Veranstaltung stehen Fingerfood
& Drinks auf dem Programm. Über Ihre
Anmeldung freuen sich Peter Gottschalk
([email protected])
und Karin Gangl ([email protected]).
Oder Sie wählen gleich www.recommind.
de/resources/events. (tw)
Die nächste Ausgabe des Deutschen
­AnwaltSpiegels erscheint am 18. Juni 2014.
29 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 31 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Recht und
Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
[email protected]
[email protected]
Dr. Martin Dannhoff,
LL.M.
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, Konzernrechtsabteilung/Corporate Legal
Department, Gütersloh
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Ulrich Hagel
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
[email protected]
[email protected]
Michael Junge
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Jürgen Klowait
Georg Kordges
Dr. J. F. Hannes Meckel
Rechtsanwalt
LL.M., ARAG SE, Leiter
der Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
General Counsel
Europe & GE Germany,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
30 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Martin Mildner
Peter Nägele
Dr. Klaus Oppermann
Kurt L. Frhr. von Poelnitz
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Siemens AG, General
Counsel Energy Sector,
Erlangen
Gewerblicher Rechtsschutz Volkswagen AG,
Wolfsburg
LL.M., IBM Global
Business Services, Europe,
Senior Counsel, London
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Dr. Klaus-Peter Weber
Heiko Wendel
Otto Bock Holding GmbH
& Co. KG, Head of Legal
Department, Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Solms U. Wittig
Alexander Zumkeller
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Linde AG, Chief Legal
Officer, München
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
31 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Acker Görling Schmalz
Rechtsanwälte PartG
Dr. Helmut Görling
Bockenheimer Landstraße 33–35
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 76 80 73 121
Fax: 069 76 80 73 20
[email protected]
www.ags-legal.com
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 287881 0
Fax: 089 287881 29
[email protected]
www.anchor.eu
Ashurst LLP
Reinhard Eyring
OpernTurm
Bockenheimer Landstraße 2–4
60306 Frankfurt am Main
Telefon: 069 9711 26
Fax: 069 9720 5220
[email protected]
www.ashurst.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 756095 414
Fax: 069 756095 441
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
Bird & Bird LLP
Dr. Alexander Schröder-Frerkes
Carl-Theodor-Straße 6
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 200560 00
Fax: 0211 200560 11
alexander.schroeder-frerkes@
twobirds.com
www.twobirds.com
Bucerius Center on the
Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 30706 267
Fax:040 30706 269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
FORATIS AG
Achim Bönninghaus
Kurt-Schumacher-Straße 18–20
53113 Bonn
Telefon: 0228 9 57 50 80
Fax: 0228 9 57 50 87
[email protected]
www.foratis.com
BTU SIMON
Eberhard Simon
Maffeistraße 3
80333 München
Telefon: 089 290817 0
Fax: 089 290817 11
[email protected]
www.btu-group.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 0 211 38800 88
Fax: 0 211 373678
[email protected]
www.buse.de
Dentons
Andreas Ziegenhagen
Markgrafenstraße 33
10117 Berlin
Telefon: 030 26473 0
Fax: 030 26473 133
Andreas.ziegenhagen@dentons.
com
www.dentons.com
FPS Rechtsanwälte & Notare
Fuencisla Heiß
Eschersheimer Landstraße 25–27
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95957 3196
Fax: 069 95957 244
[email protected]
www.fps-law.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 0711 22744-27
Fax: 0711 22744-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
German American Chamber of
Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
Telefon: 001 (212) 974 8846
Fax: 001 (212) 974 8867
[email protected]
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 02226 159 66 25
Fax: 02226 159 66 99
[email protected]
www.recommind.de
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Dr. André-M. Szesny
Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 600 55 217
Fax: 0211-600 55 210
[email protected]
www.heuking.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 29097 0
Fax: 089 29097 200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 25494 0
Fax: 069 25494 544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
King & Spalding LLP
Mario Leißner
Taunus Turm
Taunustor 1
60310 Frankfurt am Main
Telefon: 069 257 811 000
Fax: 069 257 811 100
[email protected]
www.kslaw.com
KING & WOOD MALLESONS
SJ BERWIN
Dr. Stefan Krüger
Atrium am Opernplatz
Bockenheimer Anlage 46
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069 505032 113
Fax: 069 505032 499
[email protected]
www.sjberwin.com
reThinkLegal GmbH
Stefan Beßling
Lerchesbergring 104
60598 Frankfurt am Main
Telefon: 069 597721 821
Fax: 069 597721 890
[email protected]
www.rethinklegal.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Christiane Müller-Haye
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 069 2475042 00
Fax: 069 2475042 99
christiane.mueller-haye@
rowcon.de
www.rowcon.de
Klinkert Zindel Partner
Dr. Friedrich Klinkert
Taunusanlage 15
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 972 65 60 0
Fax: 069 972 65 60 99
[email protected]
www.klinkert.pro
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 2096 1800
Fax: 030 2096 1899
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Professor Dr. Hans-Georg Hahn
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 0221 9937 25761
Fax: 0221 9937 25774
hans-georg.hahn@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 974012 0
Fax: 069 974012 10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstr. 77
10623 Berlin
Telefon: 030 862030 161
Fax: 030 30862030 100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
STP Informationstechnologie
AG
Holger Marggraf
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 0721 8281 5 0
Fax: 0721 8281 5 555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School of
Management, Technology and
Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
CH-9010 St. Gallen
Telefon: 0041(0)71 224 2111
Fax: 0041(0)71 224 2861
[email protected]
www.lam.unisg.ch
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 36787 142
Fax: 0211 36787 155
[email protected]
www.orrick.com
Osborne Clarke
Stefan Rizor
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 0221 5108 4202
Fax: 0221 5108 4203
[email protected]
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 9585 5515
Fax: 069 9585 5961
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 2030-410
Fax: 089 2030-4199
[email protected]
www.reedsmith.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 168 440
Fax: 0211 168 44444
[email protected]
www.strafrecht.de
32 // Strategische Partner und Kooperationspartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 11 // 4. Juni 2014
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
F.A.Z.-Institut für Management-,
Markt- und Medieninformationen GmbH
Geschäftsführung: Volker Sach
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
Telefon: 069 7591-2417 / Fax: 069 7591-80-2417
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 7591-2144 / Fax: 069 7591-80-2417
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscher-anwaltspiegel.de
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
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Christine Lambert
Kooperationspartner
Strategische Partner:
Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte; anchor Rechtsanwälte;
­Ashurst; Beiten ­Burkhardt; Bird & Bird; BTU Simon; Buse
­Heberer Fromm; ­Dentons; FPS Rechtsanwälte & Notare; Haver
& Mailänder Rechtsanwälte; Heuking Kühn Lüer Wojtek; Heusen
Rechtsanwalts­gesellschaft; Kaye Scholer; King & Spalding; King
& Wood ­Mallesons | SJ Berwin; Klinkert Zindel Partner; lindenpartners; Luther; Mann­heimer Swartling; Ogletree Deakins;
­Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
Bucerius Center on the Legal Profession; Foratis AG; German
­American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH;
reThinkLegal GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist –;
STP Informations­techno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive
School of Management, Technology and Law (ES-HSG)
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