Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

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Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
Ausgabe 06 // 23. März 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Datenschutzrecht/EU-Recht • Kartellrecht/Compliance • Arbeitsrecht/
Arbeitnehmerdatenschutz • Arbeitsrecht/Datenschutzrecht • Marktplatz
Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
__Datenschutzrecht/EU-Recht . . . 3
Die Zeit nutzen – EU-Datenschutzgrundverordnung: Unternehmen
sollten nicht abwarten, sondern jetzt
handeln
Ein Gastbeitrag von Dr. Daniel
A. Pauly, Frankfurt am Main,
und Clara Bormann, Frankfurt
am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
__Kartellrecht/Compliance . . . . . . 6
Wettbewerbsbeschränkende
­Beschränkung – „Kartellrechts­
widriger Informationsaustausch“
– eine kritische Reflexion
Von Dr. Volker Soyez,
Brüssel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
__Arbeitsrecht/
Arbeitnehmerdatenschutz . . . . . . 9
Eine Online-Policy kann helfen –
Im Blickpunkt: EGMR entscheidet
zu Privatsphäre bei E-Mail-Kontrolle im Unternehmen – weitreichende
Möglichkeiten des Arbeitgebers
Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.
(Suffolk), Frankfurt am Main . . . . . . 9
__Marktplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Ein Spin-off als One-Stop-Shop –
Fünf Fragen an die Gründungs­
partner der Sozietät Neuwerk
Deutscher AnwaltSpiegel im
Gespräch mit Dr. Sebastian Naber
und Dr. Matthias Peukert . . . . . . . . . 14
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
das Netzwerk des Deutschen AnwaltSpiegels erhält
weitere erstklassige Verstärkung: Wir freuen uns,
dass wir die Sozietät Arnecke Sibeth als Strategischen Partner gewonnen haben, sowie darüber, dass
Daniela Wartenberg, General Counsel der Benteler
Deutschland GmbH, ab jetzt unseren Fachbeirat
bereichert. – Willkommen im Club!
__Arbeitsrecht/
Datenschutzrecht . . . . . . . . . . . . .11
In einem Gastbeitrag behandeln Dr. Daniel Pauly und
Clara Bormann die neue EU-Datenschutzgrundverordnung, mit der wir uns im April auch im Rahmen
eines AnwaltSpiegel-Roundtables mit unseren
Partnern Linklaters, BDI und dem hessischen Landes­
datenschutzbeauftragten beschäftigen werden.
Wenn Sie jetzt noch nicht angemeldet sind, sollten
Sie sich beeilen, denn viel mehr als die fast 80 Gäste,
die sich schon registriert haben, werden wir in der
Pagode der F.A.Z. nicht empfangen können.
Rechtssicherheit in der digitalen ­
Arbeitswelt? – LAG Berlin-­
Brandenburg gestattet Arbeitgebern
die Auswertung des Browserverlaufs
ohne Zustimmung des Arbeit­
nehmers – Praxistipps für Unternehmen
Von Sandy Gerlach, München . . . . . 11
Jetzt aber wünsche ich Ihnen nach einer gewinnbringenden Lektüre dieser AnwaltSpiegel-Ausgabe
erst einmal entspannte und hoffentlich erholsame
Osterfeiertage.
Ihr
News & Services
Deals����������������������������������������������������������16
Sozietäten��������������������������������������������������17
Personal������������������������������������������������������18
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 22
Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . 23
Thomas Wegerich

3 // Datenschutzrecht/EU-Recht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Die Zeit nutzen
EU-Datenschutzgrundverordnung: Unternehmen sollten nicht abwarten, sondern jetzt handeln
Ein Gastbeitrag von Dr. Daniel A. Pauly und Clara Bormann
Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erzielt. Die Verabschiedung der DS-GVO erfordert nun noch die formalen Bestätigungen des Entwurfs durch Parlament und
© AdrianHancu/iStock Editorial/Thinkstock/Getty Images
Am 15.12.2015 haben die Verhandlungsführer der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments
und des Ministerrats eine politische Einigung über die
Sicherheit nicht nur an der Tür: Die neue Datenschutzgrundverordnung tritt 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft.
Ministerrat, die für das zweite Quartal 2016 angekündigt
sind. Nach einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren wird
die Verordnung dann 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten
in Kraft treten.
Die DS-GVO löst die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
ab und wird alle Wirtschaftsbereiche in Europa und
Drittstaaten maßgeblich beeinflussen. Während die Datenschutzrichtlinie von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste, was zwangsläufig zu Unschärfen und Unterschieden führte, wird die
DS-GVO unmittelbar anwendbares Recht mit verbindlichen Vorgaben in allen Mitgliedstaaten. Unterschiede
bleiben nur dort, wo EU-Mitgliedstaaten bereichsspezifische Regelungen erlassen dürfen, wie etwa im Beschäftigtendatenschutz.
Rückgriff auf Altbewährtes
Wesentliche Grundregeln in der DS-GVO ähneln denen
der Datenschutzrichtlinie. So statuiert auch die DS-GVO
in Art. 6 ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt,
wonach jede Nutzung personenbezogener Daten verboten ist, es sei denn, sie ist ausdrücklich erlaubt. Auch
die aus der Richtlinie und dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bekannten Erlaubnistatbestände
wie insbesondere Einwilligung, Vertragsdurchführung
und Interessenabwägung finden sich in der DS-GVO

wieder.
4 // Datenschutzrecht/EU-Recht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Wesentliche Neuerungen
für die Unternehmenspraxis
Anwendungsbereich
Die grundlegendste Neuerung betrifft den Anwendungsbereich. Bislang war es schwierig, im NichtEU-Ausland tätige Datenverarbeiter zu erfassen. Die
DS-GVO hat demgegenüber einen weiten Anwendungsbereich und findet nicht nur auf verantwortliche Stellen
innerhalb der EU (Art. 3 Abs. 1 DS-GVO), sondern auch
auf Unternehmen außerhalb der EU und Auftragsdatenverarbeiter Anwendung, sofern diese ihre Aktivitäten
auf EU-Bürger ausrichten (Marktortprinzip; Art. 3 Abs. 2
DS-GVO). Für nichteuropäische Unternehmen bahnt sich
damit ein Paradigmenwechsel an.
Meldung von Datenschutzverstößen
Künftig müssen verantwortliche Stellen jeden Datenschutzverstoß, der die Rechte und Freiheiten der
Betroffenen beeinträchtigen könnte, innerhalb von 72
Stunden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden
(Art. 31 DS-GVO). Diese Verpflichtung schärft insofern
die bereits im BDSG verankerte Informationspflicht, als
§ 42a BDSG nur auf die unrechtmäßige Übermittlung,
nicht jedoch auf jeden Datenschutzverstoß, und auch
nur auf einen bestimmten Datensatz, nicht jedoch auf
jegliche personenbezogenen Daten abstellt. Die nunmehr eingeführte Frist verlangt von Unternehmen, Prozesse für solche Meldungen zu implementieren und zu
üben. Ansonsten werden 72 Stunden kaum einzuhalten
sein.
Folgenabschätzung
Neu eingeführt wurde die Datenschutzfolgenabschätzung: Wenn Unternehmen zukünftig Datenverarbeitungstechnologien entwickeln, müssen sie zuvor
prüfen, inwiefern sich diese auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken können (Art. 33 DS-GVO).
Ergibt die Prüfung, dass ein hohes Risiko für personenbezogene Daten besteht, muss die verantwortliche Stelle
die Aufsichtsbehörde zur Beratung und Risikominimierung konsultieren.
Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche
Voreinstellungen
Auch Datenschutz durch Technik (Privacy by Design)
und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default) sind neue Konzepte. Datenschutz durch
Technik bedeutet, dass bereits während der Entwicklung
angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen sind, um einen angemessenen Datenschutzstandard zu erreichen (etwa Pseudonymisierung; Art. 23 Abs. 1 DS-GVO). Eine Voreinstellung ist dann
datenschutzfreundlich, wenn nur so viele personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie, gemessen am jeweiligen Zweck, erforderlich. Damit wird insbesondere
der gängigen Praxis ein Riegel vorgeschoben, Nutzer aktiv durch werkseitig gesetzte Häkchen zur Nutzung von
Cloudangeboten zu motivieren.
Recht auf Vergessenwerden
Dem Einzelnen gewährt die DS-GVO Rechte, die ebenfalls unmittelbar in unternehmensinternen Abläufen zu
reflektieren sind. Das prominenteste Beispiel hierfür ist
das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DS-GVO), basie-
rend auf der Google-Entscheidung des EuGH (Urteil vom
13.05. 2014 – Az.C-131/12). Danach können Betroffene vom
Datenverarbeiter die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern diese nicht mehr für den
Zweck notwendig sind, für den sie erhoben wurden (Art.
17 Abs. 1b DS-GVO). Insoweit sollte sich der Anpassungsaufwand für deutsche Unternehmen jedoch in Grenzen
halten, weil das BDSG bereits heute eine entsprechende
Regelung vorsieht (§ 35 Abs. 2 Nr. 4).
Datenschutzbeauftragter
Die Pflicht zu Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bleibt sogar hinter dem zurück, was derzeit das
BDSG festlegt: Ein Unternehmen muss nur dann einen
Datenschutzbeauftragten bestellen, sofern die Kerntätigkeit des Unternehmens die regelmäßige und systematische Überwachung von Betroffenen ist oder sensible Daten verarbeitet werden (Art. 35 DS-GVO). Anstelle
der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in jeder
Gesellschaft ist die Ernennung eines solchen für alle europäischen Gesellschaften möglich.
Einwilligung
Auch im Bereich der Einwilligung (Art. 7 ff. DS-GVO)
ergeben sich für viele Mitgliedstaaten Verschärfungen.
Für deutsche Unternehmen ändert sich wiederum nicht
allzu viel, da die entsprechenden Regelungen des BDSG
offensichtlich Pate standen. So muss die Einwilligung
eindeutig erklärt werden (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO), und eine
schriftliche Einholung muss separat von anderen Erklärungen erfolgen (Art. 7 Abs. 2 DS-GVO).
Neu ist dagegen auch für deutsche Unternehmen,
dass Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 
5 // Datenschutzrecht/EU-Recht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
16 Jahren nur mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten einwilligen können (Art. 8 DS-GVO). Den EUMitgliedstaaten steht es allerdings frei, die Altersgrenze
auf 13 Jahre herabzusetzen. Dies sollten sowohl große
Unterhaltungskonzerne, die Kinder und Jugendliche als
Zielgruppe haben, als auch die Anbieter sozialer Medien
im Auge behalten.
Profiling
Profiling ist ausdrücklich geregelt: Der Betroffene hat
nach Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, nicht Gegenstand
automatischer Prozesse zu sein, die sein Verhalten aufzeichnen (Opt-out). Es sind Mechanismen einzubauen,
so dass automatische Prozesse nicht pauschal die Daten
sämtlicher Nutzer aufzeichnen. Unternehmen werden
dies unter anderem zu beachten haben, wenn sie auf
ihren Internetseiten Cookies verwenden.
Sanktionen und Haftungsverschärfungen
Schließlich betrifft eine wesentliche Neuerung das
Sanktionensystem. Während nach dem BDSG bei Datenschutzverstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu
50.000 Euro oder 300.000 Euro verhängt werden kann
und gegebenenfalls Gewinne abgeschöpft werden können, sind die Sanktionen für Verstöße gegen die DS-GVO
weitreichender: Die Behörden können nach Art. 79
DS-GVO Strafzahlungen in Höhe von bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens bzw. bis zu
20 Millionen Euro verhängen. Damit werden dem bisherigen „Papiertiger Datenschutz“ Zähne verpasst. Selbst
für große Unternehmen und amerikanische Verhältnisse
ist damit die mögliche Höhe einer Strafe künftig empfindlich.
Des Weiteren ergeben sich Haftungsverschärfungen
für Auftragsdatenverarbeiter. Sie werden stärker zur Verantwortung gezogen (Art. 70 DS-GVO) und haften mit
den verantwortlichen Stellen gegenüber Betroffenen gesamtschuldnerisch (Art. 77 Nr. 4 DS-GVO).
To-dos bis zum Inkrafttreten
Die DS-GVO wird zwar nicht vor 2018 in Kraft treten, dennoch besteht auch für deutsche Unternehmen schon
jetzt Handlungsbedarf. Sie werden ihre datenverarbeitenden Prozesse auf den Prüfstand stellen müssen:
• Ist das Unternehmen neuerdings von den Regelungen betroffen, etwa aufgrund einer direkten Haftung
als Auftragsdatenverarbeiter?
• Sind Kundenmaterialien mit den neuen Einwilligungs- und Transparenzanforderungen vereinbar?
• Sollte eine zentrale Verletzungsmanagementstelle
zur Meldung von Verletzungen geschaffen werden,
um im Ernstfall die 72-Stunden-Frist einhalten zu
können?
• Sind interne Prozesse zur Sicherstellung des Datenschutzes durch Technik und für datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu entwickeln und zu implementieren?
• Besteht zukünftig die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten?
• Müssen Datenschutzklauseln in Verträgen angepasst werden?
• Bedarf es neuer oder angepasster technischer und
organisatorischer Prozesse für eine Widerspruchsmöglichkeit und der Umsetzung des Rechts auf Vergessenwerden?
•
•
Ist die nationale Gesetzgebung zu verfolgen, um Gesetzgebungsinitiativen frühzeitig zu erkennen, die
von der DS-GVO ausgesparte Bereiche wie insbesondere den Beschäftigtendatenschutz regeln?
Wie wird die Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit umgesetzt, und welche Reichweite hat das
F
neue IT-Sicherheitsgesetz?
Hinweis der Redaktion:
Am 18.04.016 findet nachmittags im F.A.Z.-Redaktionsgebäude ein AnwaltSpiegel-Roundtable statt, der sich mit
den Praxisfolgen der Datenschutzgrundverordnung für
Unternehmen beschäftigt. Neben unserem Autor Dr. Daniel A. Pauly referieren der hessische Landesdatenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch sowie Christian Sahl, Senior Manager Digitalisierung, Innovation und
Gesundheitswirtschaft im Bundesverband der Deutschen
Industrie. Als Unternehmens- oder Verbandsvertreter
können Sie sich gleich HIER kostenfrei anmelden. (tw)
Dr. Daniel A. Pauly,
Rechtsanwalt, Partner, Linklaters LLP,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.linklaters.com
Clara Bormann,
wissenschaftliche Mitarbeiterin, Linklaters LLP,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.linklaters.com
6 // Kartellrecht/Compliance
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Wettbewerbsbeschränkende Beschränkung
„Kartellrechtswidriger Informationsaustausch“ – eine kritische Reflexion
© Rawpixel Ltd/iStock/Thinkstock/Getty Images
Von Dr. Volker Soyez
Wenn Unternehmen zusammenkommen: Ist der Informationsaustausch wettbewerbsbeschränkend oder prokompetitiv?
Ursprung und rechtliche Grundlagen
Dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen das Kartellrecht verstoßen kann,
steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Dennoch sind die
Kartellbehörden – allen voran die EU-Kommission – in
den 80er Jahren dazu übergegangen, auch den Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern (als solchen
und nicht als Begleiterscheinung einer Kartellabsprache) unter das Tatbestandsmerkmal der abgestimmten
Verhaltensweise zu subsumieren (vgl. bereits Entscheidung der Kommission im Fall V/29.725 vom 19.12.1984 –
„Wood Pulp“; prominent: Entscheidung der Kommission
im Fall IV/31.370 vom 17.02.1992, bestätigt durch EuGH
Urteil vom 28.05.1998, C-7/95 P – „John Deere“). Man
kann trefflich darüber streiten, ob dies mit dem Gebot
der restriktiven Auslegung strafbewehrter Verbotstatbestände vereinbar ist. Jedenfalls haben die Gerichte das
Konstrukt des „kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs“ abgesegnet und damit zum Teil der aktuellen
Rechtsrealität gemacht.

7 // Kartellrecht/Compliance
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Rechtsunsicherheit durch unklare
normative Konturen
Das eigentliche Problem dabei ist, dass die existierende
Fallpraxis auf deutscher und europäischer Ebene eben
nur auf den Einzelfall bezogen ist und keine allgemeingültigen, umfassenden und objektivierten Kriterien aufstellt, nach denen der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern kartellrechtlich zu beurteilen ist.
Zwar hat die EU-Kommission im Jahr 2011 in ihren Horizontalleitlinien den Versuch unternommen, allgemeingültige Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung
des Informationsaustauschs aufzustellen und damit das
Thema etwas griffiger für die Rechtsanwender zu machen. Wirklich erfolgreich war dieser Versuch allerdings
nicht. Nach wie vor könnte der auf den Informationsaustausch anwendbare Kartellrechtsrahmen konturloser nicht sein. Oder – um es mit den Worten des EuGH
(C-179/99 P) zu sagen: Ein Informationsaustausch ist kartellrechtswidrig, wenn er „den Grad der Ungewissheit
über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt“. Erneut kann
man sich fragen, ob eine solche (man will fast sagen
rechtsphilosophische) Beschreibung eines gesetzlichen
Verbotstatbestands mit verfassungsmäßigen Standards
zu vereinbaren ist – diesmal in Form des Bestimmtheitsgrundsatzes nulla poena sine lege certa.
Erfordernis der „Einzelfallbetrachtung“
paralysiert die Wirtschaftsteilnehmer
Flankiert wird die weite Definition des „kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs“ des EuGH dadurch, dass
nach allgemeiner Meinung der Kartellbehörden und
Gerichte jedenfalls sämtliche Umstände des Einzelfalls
bei der Beurteilung der Kartellrechtswidrigkeit eines Informationsaustauschs zu berücksichtigen sind, wie etwa
Markttransparenz, Marktstruktur, Art der betroffenen
Produkte/Dienstleistungen, Aktualität der Informationen, Häufigkeit des Informationsaustauschs, Aggregationsgrad der ausgetauschten Informationen (nach
Produktgruppen, geographischen Gebieten, zeitlich etc.),
Vertraulichkeit des Informationsaustauschs und anderes mehr.
„Die Konfusion um den ,kartellrechtswidrigen Informationsaustausch‘
hat zur Konsequenz, dass Unternehmen
in die Over-Compliance gedrängt werden
und teils drastische Maßnahmen ergreifen,
um mögliche Friktionen mit den kartell­
rechtlichen Verboten zu vermeiden.“
Offen gesprochen: Wie soll denn von einem Geschäftsmann verlangt werden können, ad hoc in der
konkreten Situation belastbar beurteilen zu können, ob
ein Austausch mit einem Wettbewerber über makroökonomische Entwicklungen der Branche eventuell kartellrechtswidrig sein könnte? Besondere Brisanz erlangt das
Thema noch dadurch, dass der EuGH in der Rechtssache
„T-Mobile Niederlande“ (Urteil vom 04.06.2009, C-8/08)
entschieden hat, dass bereits ein einziger, isolierter In-
formationsaustauschsexzess genügt, um das Unternehmen dem gesamten Sanktionskatalog der Kartellgesetze
auszusetzen.
Für die Normadressaten der Kartellverbote – die Europäische Unternehmerschaft – bedeutet dies, dass jede Tätigkeit, durch die „der Grad der Ungewissheit über
ein fragliches Marktgeschehen verringert oder beseitigt
wird“, stets das Risiko eines Kartellrechtsverstoßes und
damit empfindlicher Bußgelder birgt. Die Entwicklung
des Konzepts des „kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs“ hat zu erheblicher Verunsicherung der gesamten europäischen Unternehmerschaft geführt.
Die notwendige Folge: Over-Compliance, …
Die Konfusion um den „kartellrechtswidrigen Informationsaustausch“ hat zur Konsequenz, dass Unternehmen
in die Over-Compliance gedrängt werden und teils drastische Maßnahmen ergreifen, um mögliche Friktionen
mit den kartellrechtlichen Verboten zu vermeiden. So
ziehen sich etwa viele Unternehmen teils komplett aus
der Verbandsarbeit zurück, andere verbieten ihren Mitarbeitern Messebesuche. Wieder andere bestehen darauf, dass Kartellrechtsanwälte standardmäßig bei jedem
Verbandstreffen teilnehmen, unabhängig davon, dass
eventuell nur regulatorische Themen oder gegebenenfalls die Organisation der Weihnachtsfeier auf der Agenda stehen. Zum Teil haben Unternehmen sogar Systeme
zur Erfassung und Überwachung jeglicher Wettbewerberkontakte eingeführt, verbunden mit automatischen
Kontrollmitteilungen an die externen Anwälte, die sodann jeden dieser Wettbewerberkontakte auf seine Kartellrechtskonformität hin prüfen (das System wurde von

den externen Anwälten entwickelt …).
8 // Kartellrecht/Compliance
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
… zum Beispiel im Rahmen
von Marktinformationssystemen
Ebenfalls dem unklaren Rechtsrahmen, betreffend den
„kartellrechtswidrigen Informationsaustausch“, geschuldet ist die Diskussion, ob es im Rahmen von Marktinformationssystemen ausreicht, wenn die Statistiken
auf Daten von wenigstens drei Unternehmen beruhen,
oder ob nicht vielmehr – mit Blick auf das Urteil des
OLG Düsseldorf in Sachen „Transportbeton Sachsen“
[Beschluss vom 26.07.2002, VI-Kart 37/01 (V)] und die
Sektoruntersuchung „Milch“ des BKartA [(B2-19/08)
Endbericht Januar 2012] – wenigstens fünf Unternehmen
beteiligt sein müssen (gegebenenfalls sogar verbunden
mit der Forderung, dass jedes der beteiligten Unternehmen wenigstens 5% Marktanteil haben muss). In der
Literatur wurde der „Wenigstens-fünf-MarktteilnehmerStandard“ teils unreflektiert als „Best Practice“ bezeichnet, und führende Wirtschaftsverbände haben ihre Standards inzwischen entsprechend verschärft. Dabei hatten
weder das OLG Düsseldorf noch das Bundeskartellamt in
den beiden genannten Fällen festgestellt, dass weniger
als fünf Marktteilnehmer unzureichend wären. Vielmehr
hieß es in beiden Fällen lediglich, dass fünf Marktteilnehmer jedenfalls ausreichend wären. Das ist etwas völlig
anderes. Klar – wenn drei ausreichen, dann reichen halt
auch fünf aus. Bereits im Jahr 1996 hatte die EU-Kommission im Fall „CEPI-Cartonboard“ (Fall IV/34.936/E1)
ausdrücklich festgestellt, dass eine Teilnahme von drei
Wettbewerbern vollkommen ausreichend sei, um zu
gewährleisten, dass ein Marktinformationssystem
nicht­identifizierend sei. Im Fall „UK Tractor Exchange“
[Entscheidung vom 20.09.1999 (IP/99/690)] hat die EUKommission sogar festgestellt, dass auch eine Teilnahme
von weniger als drei Teilnehmern kartellrechtskonform
sein könne, sofern die betreffenden Marktinformationen
produktseitig hinreichend aggregiert seien.
Man könnte natürlich den Standpunkt vertreten,
dass heute halt strengere Regeln gölten. Dies verkennt
jedoch, dass die Frage, unter welchen Umständen ein
Informationsaustausch eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensabstimmung bewirkt, gerade keine PolicyDecision ist. Vielmehr handelt es sich insofern um eine
objektive, wettbewerbstheoretische und damit zeitlose
Gesetzmäßigkeit. Eine Verhaltensweise, die 1996 nicht
den Wettbewerb beschränkt hat, beschränkt auch 2016
nicht den Wettbewerb.
Over-Compliance ist
wettbewerbsbeschränkend
Jetzt könnte man ferner sagen, nun ja – auch wenn die
kartellrechtlichen Fundamente sich nicht geändert hätten, so seien Unternehmen und Verbände mit Blick auf
die drastischen Sanktionsandrohungen doch heutzutage besser beraten, einen größeren Sicherheitsabstand zu
möglicherweise kartellrechtskritischen Verhaltensweisen einzuhalten, als dies noch vor 20 Jahren der Fall war.
Es sei daher eben der richtige Schritt, etwa Verbandstreffen zu meiden, wenn man nicht ausschließen könne,
dass es hier zu problematischem Informationsaustausch
kommen könnte, oder Marktinformationssysteme einzustellen, wenn nicht wenigstens fünf Wettbewerber
teilnehmen.
Wer diese Meinung vertritt, wird sich jedoch nicht
nur die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen
müssen, sondern er verkennt möglicherweise auch einen ganz zentralen Punkt: Der Informationsaustausch
zwischen Wettbewerbern ist im Grundsatz prokompetitiv, wie nicht zuletzt die EU-Kommission ausdrücklich
in ihren Horizontalleitlinien festgestellt hat. Dort heißt
es in Rz. 57: „Der Informationsaustausch ist ein gemeinsames Merkmal vieler Wettbewerbsmärkte und bringt
verschiedene Arten von Effizienzgewinnen hervor. Durch
ihn können Informationsasymmetrien behoben werden,
was die Märkte effizienter macht. Unternehmen können
häufig ihre interne Effizienz durch Benchmarking verbessern, anhand der bewährten Praxis anderer Unternehmen. Die gemeinsame Nutzung von Informationen
kann Unternehmen unter anderem dabei helfen, durch
Lagerreduzierung Kosten zu sparen, verderbliche Waren
schneller an den Verbraucher zu liefern oder auf Nachfrageschwankungen besser zu reagieren. Der Informationsaustausch kann auch dem Verbraucher unmittelbar
zugutekommen, weil sich die Suchkosten verringern und
die Auswahl sich vergrößert.“ Jede Beschränkung des Informationsaustauschs zwischen Wettbewerbern ist damit im Grundsatz wettbewerbsbeschränkend!
F
Dr. Volker Soyez,
Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder,
Brüssel
[email protected]
www.haver-mailaender.de
9 // Arbeitsrecht/Arbeitnehmerdatenschutz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Eine Online-Policy kann helfen
Im Blickpunkt: EGMR entscheidet zu Privatsphäre bei E-Mail-Kontrolle im Unternehmen –
weitreichende Möglichkeiten des Arbeitgebers
Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk)
Einleitung
Straßburg ist weit weg, sagen die einen. Straßburg
kommt immer näher, meinen die anderen. In Deutschland und anderen Ländern der EU sind wir schon seit vielen Jahren daran gewöhnt, im Europäischen Gerichtshof
in Luxemburg (EuGH) ein wichtiges, vielleicht sogar das
wichtigste Gericht für die Entwicklung des Arbeitsrechts
zu sehen. Doch in letzter Zeit schiebt sich ein anderer
„supranationaler“ Spruchkörper mehr und mehr in den
Fokus der Arbeitsrechtler: der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte in Straßburg. Das wurde erstmals
in einer breiteren (Fach-)Öffentlichkeit wahrgenommen
bei der Entscheidung „Heinisch“, in der sich der EGMR
zum Fall einer Berliner Altenpflegerin äußerte, die nach
Whistleblowing-Vorwürfen gekündigt wurde (EGMR,
Urt. v. 21.07.2011 – 28274/08). Auch das BAG betont in letzter Zeit häufig, wie wichtig für die nationalen Gerichte
der Grundsatz der konventionsfreundlichen Auslegung
des nationalen Rechts sei, also die Berücksichtigung
der Rechtsprechung aus Straßburg (BAG, Urteil vom
20.10.2015 – Az. 9 AZR 743/14). Ein aktuelles Urteil könnte
diesen Trend noch verstärken:
Kontrolle des Yahoo-Messengers –
Gesundheit und Sex
Der EGMR hat einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verneint, den ein beschwerdeführender Arbeitnehmer aus Rumänien wegen
einer gegen ihn ausgesprochenen Kündigung behauptet hatte. Der Beschwerdeführer war wegen der privaten
Nutzung eines Yahoo-Messengers gekündigt worden,
der ursprünglich lediglich für Arbeitszwecke eingerichtet und genutzt werden sollte.
Der Beschwerdeführer betreute als Angestellter seit
August 2004 bei einem Unternehmen Kunden und richtete dazu auf Anweisung seiner Arbeitgeberin einen
Yahoo-Messenger-Account mit seiner E-Mail-Adresse
und einem Passwort ein. Diesen sollte er zur geschäftlichen Korrespondenz nutzen. Das Unternehmen hatte
dabei seinen Arbeitnehmern untersagt, privat über unternehmenseigene technische Geräte zu kommunizieren.
Im Jahr 2007 wurde der Beschwerdeführer informiert, seine Yahoo-Messenger-Kommunikation werde
überwacht. Und es gebe bereits Protokollaufzeichnun-
© LDProd/iStock/Thinkstock/Getty Images
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat über die Kontrolle der privaten Nutzung eines Messenger-Accounts am Arbeitsplatz entschieden:
Darin liege kein Verstoß gegen das Recht auf Achtung
des Privatlebens und der Korrespondenz [„Barbulescu vs.
Rumänien“ – 61496/08 (2016) ECHR 61 (12.01.2016)].
Wie viel Privates im Netz geht am Arbeitsplatz?
Eine Online-Policy gehört in Zeiten der Arbeitswelt 4.0
zum Pflichtprogramm eines Unternehmens.
gen mit Beweisen zur privaten Korrespondenz, die er
über den Account abwickle. Es ließe sich ein Nachrichtenverkehr mit seiner Verlobten und seinem Bruder über
intime Lebenssachverhalte nachweisen. Der Beschwerdeführer bestritt diese Vorwürfe.
Daraufhin wurden ihm Auszüge aus der insgesamt
45 Seiten umfassenden Protokollierung seiner privaten
Messenger-Korrespondenz vorgelegt. Dann erfolgte 
10 // Arbeitsrecht/Arbeitnehmerdatenschutz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
die Kündigung aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben zur privaten Korrespondenz mit den unternehmenseigenen Arbeitsmitteln.
Der Beschwerdeführer ging gerichtlich gegen die
Kündigung vor und berief sich zum einen darauf, die Arbeitgeberin habe ihm nicht eindeutig klargemacht, dass
eine private Nutzung nicht erlaubt sei. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers ergab sich eine geduldete private
Nutzung daraus, dass er ein eigenes Passwort vergeben
durfte und der Messenger lediglich ihm zur Verfügung
stand. Die nationalen rumänischen Gerichte wiesen seine Klage letztinstanzlich und rechtskräftig ab.
In seiner Beschwerde vor dem EGMR berief er sich
unter anderem auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der auch das Recht auf Achtung des
Privatlebens und der Korrespondenz schützt. Er war der
Ansicht, die nationalen Gerichte hätten die Überwachung seiner Messenger-Korrespondenz nicht gutheißen dürfen, gerade weil es in den Messenger-Nachrichten auch um gesundheitliche und sexuelle Themen ging,
die als Kernbereich der Privatsphäre zu schützen seien.
Recht auf Achtung des Privatlebens
Hier hat der EGMR klargestellt, dass kein Verstoß gegen
Art. 8 der Konvention vorliege.
Zum einen habe das Unternehmen ausreichend
deutlich jegliche private Kommunikation untersagt, was
dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen sei. Zum
anderen sei er vorgewarnt gewesen, da es Kontrollen
hinsichtlich der Nutzung auch bei anderen Mitarbeitern
des Unternehmens gegeben hatte. Die Arbeitgeberin
musste also zum Zeitpunkt der Auswertung der Messenger-Nachrichten nicht davon ausgehen, private Korres-
pondenz zu finden, da sie unterstellen durfte, dass der
Messenger lediglich zur dienstlichen Kommunikation
genutzt wurde. Dazu weist das Gericht auf den Umstand
hin, dass der Beschwerdeführer, als die Arbeitgeberin ihn
auf den privaten E-Mail-Verkehr ansprach, dies bestritt.
Die Arbeitgeberin hatte also keine andere Möglichkeit,
als durch Vorhalt der Auszüge des Chatprotokolls das Bestreiten des Arbeitnehmers zu widerlegen.
Hierbei sei die Arbeitgeberin verhältnismäßig vorgegangen, so der EGMR. Denn obwohl der Chat sensible
Inhalte, betreffend die Gesundheit und das Sexualleben, enthielt, habe sie lediglich die Teile des Chats ausgewählt, die notwendig waren, um die Richtigkeit ihrer
Kündigungsvorwürfe zu beweisen.
„The Court finds that it is not unreasonable for an
employer to want to verify that the employees are completing their professional tasks during working hours.“
Was bedeutet die Entscheidung
für Unternehmen in Deutschland?
Nachdem diese Entscheidung des EGMR bekannt wurde, war in der (Fach-)Presse in Deutschland teilweise zu
lesen, das Gericht habe hier über eine „spezielle Konstellation“ entschieden. So konnte der Eindruck entstehen,
das Urteil habe für die nationale Rechtsordnung keine
Bedeutung. Das ist nicht richtig. Denn der EGMR bestätigt Grundprinzipien des Arbeitnehmerdatenschutzrechts, wenn es um die Kontrolle von Onlinediensten am
Arbeitsplatz geht:
• Es ist ein selbstverständliches Recht jedes Unternehmens, das Arbeitsverhalten und die Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter zu kontrollieren – sei es offline
oder online.
•
•
Insbesondere bei verbotener Privatnutzung von Onlinediensten am Arbeitsplatz kann es kein Vertrauen
auf das Ausbleiben einer Kontrolle geben (no reasonable expectation to privacy), und zwar immer dann,
wenn das Unternehmen klarstellt, dass Kontrollen
erfolgen.
Alle Kontrollen müssen verhältnismäßig erfolgen,
vor allem mit so geringer Intensität des Eingriffs wie
möglich.
Praxistipp
In der täglichen Praxis kommt daher einer Online-Policy,
also einer unternehmensinternen Richtlinie zum Umgang mit Onlinediensten am Arbeitsplatz, besondere
Bedeutung zu. Dort werden Pflichten und Rechte der
Mitarbeiter beim Einsatz von Onlinediensten und auch
die Kontrollmöglichkeiten transparent und nachvollziehbar für alle geregelt. Eine solche Richtlinie ist nicht Kür,
sie gehört in Zeiten der Arbeitswelt 4.0 zum Pflichtprogramm. Wo ein Betriebsrat existiert, wird sie am besten
gleich als Betriebsvereinbarung gestaltet.
Im Übrigen steht die EGMR-Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG zur Kontrolle von
Onlinediensten am Arbeitsplatz. Insofern gibt es also
diesmal nicht ganz viel Neues aus Straßburg. Aber das
F
muss ja nicht schlecht sein. Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk),
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Buse Heberer Fromm, Frankfurt am Main
[email protected]
www.buse.de
11 // Arbeitsrecht/Datenschutzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Rechtssicherheit in der digitalen Arbeitswelt?
LAG Berlin-Brandenburg gestattet Arbeitgebern die Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung
des Arbeitnehmers – Praxistipps für Unternehmen
Von Sandy Gerlach
Ich twittere gerne!
... Aber verletze ich damit meine arbeits­
vertraglichen Pflichten? Und darf mein
­Arbeitgeber den Browserverlauf auswerten?
© furtaev/iStock/Thinkstock/Getty Images
Twittern, Posten, Liken am Arbeitsplatz? Im Internet surfen während der Arbeitszeit – ist das zeitgemäß oder eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten? Kann
ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, wenn er
trotz eines Verbots privat mit dem Dienstrechner im
Internet surft? Darf der Arbeitgeber zum Nachweis des
Missbrauchs den Browserverlauf des Dienstrechners des
Mitarbeiters ohne dessen Einverständnis auswerten?
Mit diesen Fragen hatte sich das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 14.01.2016 (Az. 5 Sa 657/15) zu
befassen.
Der Sachverhalt
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner mit Internetanschluss
überlassen. Eine private Nutzung des Internets war dem
Mitarbeiter allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet, innerhalb der normalen Arbeitszeit also verboten. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der
Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den
Browserverlauf des Dienstrechners aus. Es wurde eine
private Nutzung des Internets von insgesamt etwa fünf
Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen (etwa 1/6
der Arbeitszeit) festgestellt. Aufgrund dessen wurde dem
Mitarbeiter fristlos, aus wichtigem Grund gekündigt.
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg
vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15
Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage war erfolglos. Das LAG Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber recht und hielt die außerordentliche Kündigung für
rechtswirksam. Nach Auffassung des LAG rechtfertigt
die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung
der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung
des Arbeitsverhältnisses.
Die durch Auswertung des Browserverlaufs erlangten Daten durften zum Nachweis der exzessiven privaten Internetnutzung herangezogen werden. Das LAG
verneinte das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten,
in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt
habe. Die Daten dürften jedoch verwertet werden, weil
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bei verbotener
Privatnutzung eine Speicherung und Auswertung des
Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Außerdem habe der
Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten
Internetnutzung nachzuweisen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das
LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision an das BAG zugelassen.
Bewertung
Die Entscheidung des LAG beleuchtet zwei äußerst praxisrelevante Themenbereiche.
Zum einen kann die zeitlich ausschweifende, private
Nutzung des Internets entgegen einem ausdrücklichen
Verbot des Arbeitgebers eine außerordentliche Kün- 
12 // Arbeitsrecht/Datenschutzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
digung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Das
BAG hatte in der Vergangenheit eine solche exzessive
private Nutzung bei einem zeitlichen Umfang von etwa
1/10 der Arbeitszeit (Entscheidung vom 27.04.2006 –
Az. 2 AZR 386/05) und bei insgesamt 18,8 Stunden innerhalb eines Zeitraums von ca. drei Monaten (Entscheidung
vom 07.07.2005 – Az. 2 AZR 581/04) angenommen. Dabei
hatte es in beiden Entscheidungen eine ganz erhebliche
Verletzung der Arbeitspflicht angenommen, selbst wenn
man mögliche Pausenzeiten berücksichtigte.
Zum anderen gestattet das LAG Berlin-Brandenburg Arbeitgebern bei tatsächlichen Hinweisen auf eine ausschweifende private Nutzung trotz Verbots, den
Browserverlauf eines Angestellten auch ohne dessen
Einwilligung umfassend zu kontrollieren. Nach der Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt,
steht die Maßnahme mit dem BDSG im Einklang, zumal
dem Arbeitgeber keine anderen Mittel zum Nachweis
zur Verfügung stehen. Die so gewonnenen Daten können vor Gericht als Beweismittel verwertet werden.
Praxishinweis
Das BAG hat bereits in seiner Entscheidung vom
07.07.2005 (Az. 2 AZR 581/04) hervorgehoben, dass bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung
des Arbeitgebers eine private Nutzung des Internets
grundsätzlich nicht erlaubt ist. Ob das bloße Geschehenlassen der privaten Internetnutzung einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers durch betriebliche Übung begründet, ist fraglich und umstritten. Voraussetzung für
das Entstehen einer betrieblichen Übung ist eine regelmäßige gleichförmige Wiederholung einer bestimmten
Verhaltensweise des Arbeitgebers. Nur diese darf der Ar-
beitnehmer als Zusage auf Dauer verstehen. Hieran fehlt
es bei Leistungen, die der Arbeitgeber zwar regelmäßig,
aber in unterschiedlicher Höhe gewährt (BAG, Urteil vom
28.02.1996 – Az. 10 AZR 516/95). Von einer gleichförmigen Gewährung kann wohl nicht ausgegangen werden,
wenn sich das Surfverhalten der Mitarbeiter unterscheidet. Außerdem sind dem Arbeitgeber das Ausmaß und
die Dauer der Nutzung völlig unbekannt, da letztlich der
Arbeitnehmer selbst über Inhalt, Zeitpunkt und Dauer
der Nutzung entscheidet.
Folglich sind Arbeitnehmer, wollen sie keine fristlose Kündigung riskieren, gut beraten, von einer privaten
Nutzung gänzlich abzusehen, falls sie nicht ausdrücklich erlaubt ist. Zum einen kann der Arbeitgeber jederzeit stichprobenartig die Einhaltung seines Verbots der
privaten Nutzung des Internets kontrollieren. Außerdem
kommt nach dem vorliegendem Urteil hinzu: Der Nachweis des Missbrauchs ist jedenfalls bei einer verbotenen Privatnutzung durch die zulässige Auswertung des
Browserverlaufs möglich.
Ist eine Nutzung gestattet oder geduldet, sollten Arbeitnehmer berücksichtigen, dass sich eine solche „Erlaubnis“ allenfalls auf eine private Nutzung im normalen
oder angemessenen zeitlichen und inhaltlichen Umfang
erstreckt. Auf die unmittelbar anschließende Frage, was
angemessen ist, gibt es keine allgemeingültige Antwort,
das bleibt der Bewertung im Einzelfall vorbehalten. Jedenfalls wird bei einer Gestattung oder Duldung der privaten Internetnutzung vor Ausspruch einer Kündigung
vermutlich eine Abmahnung erforderlich sein.
Arbeitgeber sollten bedenken: Ist im Unternehmen
die private Internetnutzung erlaubt, sind nach umstrittener Auffassung die strengen Datenschutzbestim-
mungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder
Telemediengesetzes anzuwenden und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Danach darf der Arbeitgeber auf sogenannte Protokolldaten nur mit Einwilligung des Mitarbeiters zugreifen. Hierzu gehören insbesondere Daten,
aus denen sich ergibt, wer wann welche Internetseite
aufgerufen hat. Wird die Einwilligung nicht erteilt, scheidet grundsätzlich eine Kontrolle der privaten Internetnutzung aus. Erfolgt sie dennoch, ist sie als Verletzung
des Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB strafbar.
Ausnahmen bestehen nur bei Vorliegen von konkreten,
tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht einer
schweren Straftat, z.B. § 88 Abs. 3 Satz 4 TKG, § 138 StGB.
„Arbeitnehmer sind, wollen sie keine
fristlose Kündigung riskieren, gut beraten,
von einer privaten Nutzung des Internets ­gänzlich abzusehen, falls diese nicht
­ausdrücklich erlaubt ist.“
Gestattet der Arbeitgeber dahingegen lediglich die
rein geschäftliche Nutzung des Internets, kommen die
Regelungen des BDSG zur Anwendung und eröffnen eine
stichprobenartige Kontrollmöglichkeit, § 32 Abs. 1 Satz 1
BDSG. Eine Einwilligung des Arbeitnehmers ist hierbei
nicht erforderlich. Begründen tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat (etwa Arbeitszeitbetrug), können 
13 // Arbeitsrecht/Datenschutzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
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unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG
die personenbezogenen Daten eines Arbeitnehmers erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Hierbei muss
aber stets auch die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Berücksichtigung finden: Arbeitnehmer,
die in Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder gänzlich ohne
feste Arbeitszeiten arbeiten und auf dem Dienstrechner
im Internet surfen, begehen damit nicht (zwingend) einen Arbeitszeitbetrug. Von entscheidender Bedeutung
dabei ist die Abgrenzung der Arbeitszeit von der privaten Freizeit. In der digitalisierten, vernetzten Arbeitswelt
und vor dem Hintergrund der neuen Herausforderungen
der Arbeit 4.0 wird eine Differenzierung immer komplexer und vielschichtiger.
Der Pressemitteilung zu vorliegender Entscheidung
kann nicht entnommen werden, welche Arbeitszeitregelung im vorliegenden Fall bestanden hat und ob oder
warum eine betriebliche Übung nicht in Betracht kam.
Insofern darf die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit Spannung erwartet werden.
F
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14 // Marktplatz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Ein Spin-off als One-Stop-Shop
Fünf Fragen an die Gründungspartner der Sozietät Neuwerk –
Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch mit Dr. Sebastian Naber und Dr. Matthias Peukert
Dr. Sebastian Naber
Dr. Matthias Peukert
Seit Jahren ist zu beobachten, wie sich der Rechtsmarkt
beständig weiter ausdifferenziert. Die Gründung hochkarätig angelegter und sehr ambitionierter Boutiquen ist dafür ein deutliches Zeichen. Zum Jahresbeginn ist in Hamburg die Kanzlei „Neuwerk“ an den Start gegangen: fünf
bereits erfahrene, aber junge Partner, die sich, von Freshfields und Roxin kommend, zutrauen, auch bundesweit ihren Platz im Konzert der wirtschaftsberatenden Sozietäten
zu finden. Für den Deutschen AnwaltSpiegel ist das Grund
genug, einmal genauer hinzuschauen.
Deutscher AnwaltSpiegel: Seit Januar 2016 sind Sie
­gemeinsam mit drei weiteren Kollegen als Spin-off
in Hamburg tätig. Bitte lassen Sie unsere Leser
wissen, wie sich Ihre neue Einheit in der ersten Phase
entwickelt hat.
wir schon in der ersten Phase in all unseren derzeitigen
Rechtsbereichen, nämlich Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienwirtschaftsrecht, Prozessführung und
Wirtschaftsstrafrecht/Criminal Compliance, viele tolle
und spannende Mandanten gewinnen konnten. So haben wir mehrere Mandate erhalten, bei denen sich der
Mandant bei der Mandatierung anstelle von zwei unterschiedlichen spezialisierten Boutiquen bewusst für die
Mandatierung von Neuwerk entschieden hat.
Deutscher AnwaltSpiegel: Inzwischen sehen wir eine
ganze Reihe hochkarätiger Spin-offs und Spezialkanzleien
im deutschen Rechtsmarkt – gerade in Hamburg hat das
ja fast schon eine eigene Tradition. Wie positioniert sich
Neuwerk im Markt, wer sind die Wettbewerber?
Naber: Unsere Startphase fühlt sich nach Spaß an, weniger nach Arbeit! – Aber ernsthaft: Wir sind sehr zufrieden
mit unserem Start, bei aller erwarteten Anstrengung gehen meine Partner und ich das Projekt unserer Selbständigkeit mit viel Freude und Elan an.
Naber: Zunächst einmal: Unser Ziel ist es, wie bisher auf
dem Niveau der führenden Großkanzleien zu arbeiten,
allerdings mit größerer Flexibilität und auch mit einem
Kostenvorteil aufgrund unserer schlankeren Aufstellung
– diesen Vorteil können wir an unsere Mandanten weitergeben.
Peukert: Wir haben natürlich alle denkbaren Szenarien
im Vorfeld durchgespielt, und nun sind wir sehr froh, dass
Peukert: Zu Ihrer Frage nach den Wettbewerbern: In
Hamburg zum Beispiel sehen wir niemanden unseres
Zuschnitts, der so interdisziplinär und fokussiert auf die
genannten fünf Kernbereiche aufgestellt ist, zumal alle
Partner bei Neuwerk hochspezialisiert, aber eben auch
interdisziplinär arbeiten.
Naber: Hinzu kommt: Wir sind natürlich nicht die einzige
Kanzlei in Deutschland, die sich in Boutiquenstärke auf
einem Topniveau etablieren möchte. Aber: Wir sind, anders als viele, schon heute ein One-Stop-Shop. Das gefällt
den Mandanten.
Deutscher AnwaltSpiegel: Welche mittel- und
lang­fristige Strategie haben Sie sich mit Ihren Partnern
gegeben?
Peukert: Wir streben eine Entwicklung in Richtung Full
Service im Wirtschaftsrecht durch Zuwachs in den Bereichen IP/IT, Banking & Finance, Steuerrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an. Dies ist erforderlich,
um als Kanzlei gegenüber den Mandanten noch mehr
Leistungen aus einer Hand anbieten zu können. Achten werden wir dabei aber auch sehr stark auch auf die
Schnittstellen IT und Legal Tech, denn hier ändert sich
derzeit viel bei unseren Mandanten und im Rechtsmarkt

insgesamt.
15 // Marktplatz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Deutscher AnwaltSpiegel: Was ist – aus heutiger Sicht –
die ideale Größe für eine Kanzlei Ihres Zuschnitts?
– Und: Soll es bei einem Standort bleiben?
Naber: Klar ist, dass wir weiter wachsen möchten. Ob
es dabei eine ideale Größe für unsere Kanzlei gibt, weiß
ich nicht. Das kommt sicher auch auf die weitere Entwicklung des Rechtsmarkts insgesamt an. Für uns erwarten wir schon eine größere Wachstumsdynamik alleine
durch die angedeutete perspektivische Ausweitung der
von uns betreuten Rechtsgebiete.
Peukert: Wichtig ist uns, dass wir auch das mögliche
Wachstum der Kanzlei organisch angehen und dabei mit
Augenmaß vorgehen möchten. Daraus leitet sich auch
unsere derzeitige Position in Bezug auf weitere Standorte für Neuwerk ab: Wir sind schon heute von Hamburg
aus bundesweit aktiv, und wir haben in der jetzigen
Phase keine konkreten Planungen für weitere Standorte.
Aber natürlich gehen wir insoweit auch opportunistisch
vor. Mit Blick auf mögliche Verstärkung durch weitere
Kollegen, wo auch immer, gilt für uns: Die fachliche und
die menschliche Seite müssen passen.
Deutscher AnwaltSpiegel: Und natürlich möchten die
Leser auch noch wissen, was es mit dem Firmennamen
„Neuwerk“ auf sich hat. Die Assoziation scheint klar zu
sein, aber welche Interpretation – oder sollte ich sagen:
Botschaft – verbinden Sie als Gründer damit?
Peukert: Die Entscheidung in Bezug auf die Namensfindung der Kanzlei haben wir uns nicht leichtgemacht.
Uns war klar, dass wir keine Sozietät mit den Namen der
Partner gründen wollten. Das ist zugleich auch ein Signal in Bezug auf die positive Entwicklung, auf die wir
setzen. Wir wollten sicherstellen, dass wir keine später
hinzukommenden Partner ausschließen, die dann ihre
Namen nicht in der Firmierung der Kanzlei wiederfinden
würden.
Naber: Und so kamen wir zu einem artifiziellen Begriff,
der ja, wie Sie andeuten, in den beiden Wortbestandteilen klare Assoziationen ermöglicht: „Neu“ steht natürlich
für die Innovation und Dynamik, und „Werk“ bedeutet
nach unserem Verständnis den Bezug auf solides juristisches Handwerk, das wir unseren Mandanten bieten.
Peukert: Es gibt aber übrigens noch eine weitere Erklärung: Die Insel Neuwerk liegt vor Cuxhaven, gehört politisch jedoch zu Hamburg. Dort steht das älteste Hamburger Gebäude, der Leuchtturm der Insel.
Naber: Wenn Sie also so wollen: Von Hamburg in die
Welt hinaus und dabei für den Mandanten Untiefen vermeiden.
Deutscher AnwaltSpiegel: Meine Herren, vielen Dank
für die Einblicke, die Sie unseren Lesern gegeben haben.
Wir werden die Entwicklung von Neuwerk weiter
­interessiert begleiten.
F
16 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Deals
Deutsche Börse verkauft Inter­
national Securities Exchange (ISE)
an Nasdaq – Allen & Overy führt
Regie
Allen & Overy LLP berät die Deutsche
Börse AG beim Verkauf der International Securities Exchange („ISE“) an die
NASDAQ, Inc. Die ISE ist ein führender
Betreiber von Aktienoptionsbörsen in den
USA. Der Kaufpreis beträgt 1,1 Milliarden
US-Dollar. Der für die zweite Jahreshälfte
2016 erwartete Abschluss der Transaktion
steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch Aufsichts- und Wettbewerbsbehörden.
Das Allen-&-Overy-Team umfasste
Partner Dr. Hartmut Krause (Corporate/
M&A, Frankfurt am Main), Partner Peter
Harwich (Corporate/M&A, New York,
beide Federführung), Partnerin Dr. Heike
Weber (Tax, Frankfurt am Main), Partnerin
Elaine Johnston und Associate Puja Patel
(Antitrust, New York), Counsel Brian Jebb,
die Associates Ruth Ducena, Shira Selengut, Keren Livneh und Mark Sorensen (alle
Corporate/M&A, New York), Partner Jack
L. Heinberg, Partner Dave Lewis sowie
die Associates Brian Schultz und Dustin
Plotnick (alle Tax, New York), Partner Chris
Salter und die Associates Matthew Daig-
ler und Kimberly Chehardy (alle Banking
Regulatory, Washington D.C.), Partner John
Roberti und Associate Erik Raven-Hansen
(beide Antitrust, Washington, D.C.), Counsel Marua Rezendes (Environment, Washington D.C.) sowie die Senior Associates
Peter Seidel und Dr. Dominic Paschke (Tax,
Frankfurt am Main). (tw)
Bankenfusion in der Hansestadt:
Noerr begleitet Bremer Kreditbank bei Kauf des Bankhauses
Neelmeyer
Noerr hat die Bremer Kreditbank AG (BKB
Bank) beim Kauf des ebenfalls in Bremen
ansässigen Bankhauses Neelmeyer beraten. Verkäufer ist die UniCredit Bank AG.
Für die Bremer Kreditbank begleitete ein
Team um den Corporate-Partner Prof. Dr.
Christian Pleister die Transaktion.
Mit dem Kauf schließen sich zwei
Traditionshäuser mit unterschiedlichen
Geschäftsschwerpunkten zusammen.
So fokussiert die Bremer Kreditbank ihre
Geschäftstätigkeit auf mittelständische
Firmenkunden sowie auf Akquisitionsfinanzierungen und gewerbliche Immobilienfinanzierungen. Demgegenüber setzt
das Bankhaus Neelmeyer überwiegend
auf die Betreuung anspruchsvoller Privatkunden. Der Transaktion müssen noch die
zuständigen Behörden zustimmen.
Berater Bremer Kreditbank AG – inhouse: Steffen Fiedler (Legal Counsel).
Noerr LLP: Prof. Dr. Christian Pleister
(Federführung), Dr. Holger Alfes (beide
Corporate/M&A), Dr. Jens H. Kunz (Bankenaufsichtsrecht), Dr. Andrea Zwarg
(Corporate/M&A, alle Frankfurt am Main),
Dr. Fabian Badtke (Kartellrecht, Berlin), Katrin Gänsler (Steuern), Dieter Hettenbach
(Bankrecht), Tillmann Hecht (Arbeitsrecht),
Dr. Madlen Kotte (Bankrecht), Tobias Kugler
(IT-Recht, alle Frankfurt am Main). Associates: Michael Achtert (Real Estate), Dr.
Matthias Lüttges (Corporate/M&A), Marij­
ke van der Most, Dominik Zweigler (beide
Arbeitsrecht, alle Frankfurt am Main);
Florian-Felix Marquardt (Steuern, Berlin).
Berater UniCredit Bank AG – inhouse:
Urte Müller, Mark Oesterwinter (beide
Corporate/M&A), Jill Sailer (Arbeitsrecht),
Michael Hartmann (Steuern). (tw)
Schiessl, Dr. Christian Schwandtner (beide
Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Wolfgang
Meyer-Sparenberg (M&A; alle Düsseldorf),
Heinrich Knepper (Finanzierung, Frankfurt
am Main), Dr. Vera Jungkind, Dr. Dirk Uwer
(beide Regulierung), Dr. Thorsten Mäger
(Kartellrecht; alle Düsseldorf), Dr. Martin
Klein (Steuern), Hendrik Bockenheimer
(Arbeitsrecht; beide Frankfurt am Main), die
Counsels Dr. Mathias Link (Steuern, Frankfurt
am Main), Dr. Astrid Harmsen und Patrick
Wilkening (beide IP, Düsseldorf) sowie die
Associates Dr. Martin Ulbrich, Dr. Katharina
Hesse, Dr. Daniel Doetsch, Dr. Gerrit Forst
(alle Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf),
Dr. Sonnhild Heinsch (Arbeitsrecht, Frankfurt
am Main), Dr. Alexander Kredig (Steuern,
Frankfurt am Main), Dr. Deniz Tschammler
(Regulierung), Dr. Matthias Rothkopf (IP)
und Dr. Marc Wetzig (Gesellschaftsrecht; alle
Düsseldorf). (tw)
Hengeler Mueller an der Seite
von KKR bei Erwerb der Defence
Electronics von Airbus
Durchblick mit CMS:
Coherent übernimmt Rofin-Sinar
Gesellschaften, deren Anteile von Kohlberg
Kravis Roberts & Co. („KKR“) beratene Fonds
halten, haben mit der Airbus Group SE eine
Einigung über den Erwerb des Geschäftsbereichs Verteidigungselektronik erzielt.
Hengeler Mueller berät KKR bei der Transaktion. Tätig sind die Partner Dr. Maximilian
Coherent, Inc., ein weltweit führender
Anbieter von Lasern und laserbasierten
Technologien, sowie die in New York
und Frankfurt gelistete Rofin-Sinar
Technologies, Inc., ein Markt- und Technologieführer in der Lasertechnik, haben
bekanntgegeben, dass ihre jeweiligen
Boards of Directors einer endgültigen 
17 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Vereinbarung zugestimmt haben, durch
die Rofin für 32,50 US-Dollar je Aktie von
Coherent übernommen wird. Der Transaktionswert beläuft sich auf etwa 942
Millionen US-Dollar. Sofern die Aktionäre von Rofin, die US-Behörden und die
Behörden anderer Länder dem Unternehmenszusammenschluss zustimmen und
die sonstigen üblichen Voraussetzungen
für den Unternehmenszusammenschluss
vorliegen, wird die Transaktion in sechs bis
neun Monaten vollzogen.
Ein Team von CMS Deutschland unter
der Federführung der Frankfurter Partnerin Dr. Heike Wagner hat Coherent bei der
Übernahme rechtlich beraten.
Coherent ist heute einer der weltweit
führenden Anbieter von Lasern und laserbasierten Technologien für Kunden aus
Wissenschaft und Industrie. 2015 erwirtschaftete die Gesellschaft mit Sitz in Santa
Clara, Kalifornien, einen Nettoumsatz von
802,5 Millionen US-Dollar.
Rofin-Sinar Technologies mit Sitz
in Plymouth, Michigan, und Hamburg
erklärte für 2015 einen Nettoumsatz von
519,6 Millionen US-Dollar. Die Gesellschaft
ist ein führender Hersteller von Lasern
und laserbasierten Systemlösungen für
die industrielle Materialbearbeitung. Der
Unternehmensschwerpunkt liegt auf der
Entwicklung von innovativen Schlüsseltechnologien und modernen Produkti-
onsverfahren für eine Vielzahl an industriellen Anwendungen, wofür zahlreiche
Technologien genutzt werden.
CMS Hasche Sigle: Dr. Heike Wagner (Lead-Partnerin, Corporate/M&A),
Dr. Jochen Schlotter (Capital Markets),
Dr. Tobias Kilian, Dr. Florian Plagemann,
Tobias Arnold (alle Corporate/M&A), Dr.
Ulrich Becker, Dominik Seehawer (beide
Commercial), Dr. Dirk Smielick (IP), Carsten
Domke, Kristina Kneip (beide Employment), Dr. Jochen Reuter (Real Estate).
Wilson Sonsini Goodrich & Rosati P.C.:
Denny Kwon, Michael S. Ringler. (tw)
Smart Move: smartclip baut bei
Verkauf an RTL auf Osborne
Clarke
Die Mediengruppe RTL Deutschland
übernimmt 93,75 Prozent der Anteile des
Onlinevideovermarkters smartclip und
hat eine Call-Option auf die restlichen
Anteile. Der Kaufpreis für die Beteiligung
beträgt 46,9 Millionen Euro. RTL erwirbt
die smartclip-Aktivitäten in Deutschland,
den Niederlanden, Skandinavien und Italien. Spanien und die Lateinamerika-Gruppe sind nicht Teil der Transaktion, bleiben
aber Lizenznehmer der Technologie und
der Marke smartclip. Die Übernahme erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch
das Bundeskartellamt.
smartclip bündelt seit 2008 das Onlinevideoinventar von über 700 Publishern
weltweit und steuert die Integration
und Auslieferung der Videowerbung auf
sämtlichen internetfähigen Geräten. Als
starker Vermarkter und technologischer
Innovator treibt smartclip gleichzeitig
Themen wie Connected TV und Multiscreen-Werbung voran.
Ein Team von Osborne Clarke unter Leitung von Philip Meichssner beriet die Eigentümer von smartclip beim Verkauf. Es
umfasste zudem Dr. Nanni Spitzer, Natalie
Zag (alle Corporate), Dr. Hendrik Schöttle
(IT) und Dr. Gerd Hoor (Steuerrecht). (tw)
Sozietäten
Bankenkonsortium setzt bei
­Emissionsprogramm sowie bei
Eurobond-Debüt von Covesto
auf White & Case
White & Case LLP hat ein Bankenkonsortium unter Führung von Bank of America
Merrill Lynch, Citigroup, Deutscher Bank,
J.P. Morgan, Société Générale und UniCredit bei der Auflegung des 5-MilliardenEuro-Debt-Issuance-Programms sowie
der Platzierung einer Debütanleihe der
Covestro AG beraten. Weitere beteiligte
Banken waren Banco Santander, Bayerische Landesbank, BNP Paribas, Commerzbank, Credit Suisse, ING, Helaba, Morgan
Stanley, Mizuho und SMBC. Covestro
wurde zum ersten Mal in der noch jungen
Unternehmensgeschichte mit einer Anleihe am europäischen Kapitalmarkt aktiv.
Das Emissionsvolumen betrug insgesamt
1,5 Milliarden Euro. Die Anleihe wurde
in drei Tranchen mit unterschiedlichen
Fälligkeitsprofilen zwischen zwei und 8,5
Jahren sowie einem variabel verzinslichen
Kupon und mit Kupons von jeweils 1,00
und 1,75 Prozent begeben. Die Anleihe ist
an der Luxemburger Börse im Regulierten
Markt zugelassen und wird mit einer Stückelung von 1.000 Euro gehandelt.
Zum White-&-Case-Team gehörten
Partner Karsten Wöckener (Capital Markets), Partner Ray Simon (Tax, New York)
sowie Associate Cristina Freudenberger,
Local Partner Rebecca Emory, Associate
Georg Esser (alle Capital Markets) und
Counsel Alexander Born (Tax). (tw)
600-Millionen-Euro-Schuldschein der Otto Bock Holding:
White & Case an der Seite der
Deutschen Bank
White & Case LLP hat die Deutsche Bank
AG als Arrangeur bei der Platzierung eines
Schuldscheins der Otto Bock Holding 
18 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
GmbH & Co. KG beraten. Die Transaktion
hat ein Gesamtvolumen von 600 Millionen Euro und ist in mehrere Tranchen
unterteilt. Das Schuldscheindarlehen wird
durch verschiedene Tochtergesellschaften
des Konzerns garantiert.
Das White-&-Case-Team bestand aus
den Partnern Karsten Wöckener (Capital Markets), Dr. Thomas Flatten (Bank
Finance) sowie den Associates Juliane Holl
(Capital Markets), Mareile Müller-Felsch
(Bank Finance) und Julia Sieber (Corporate). (tw)
Gute Reise: Raue begleitet Distri­
busion bei Finanzierungsrunde
Die Kanzlei Raue LLP hat das TravelTechStart-up Distribusion Technologies GmbH
bei einer Series-A-Finanzierung beraten.
Das Unternehmen erhält 6 Millionen
Euro von den internationalen Investoren
Northzone, Creandum und HR Ventures.
Auch der bisherige Seed-Investor Frühphasenfonds Brandenburg sowie weitere
Business-Angels aus der Reiseindustrie
beteiligen sich an der Runde.
Distribusion bietet das erste globale
Distributionssystem (GDS) für Fern- und
Shuttlebusprodukte an. Mit der Finanzierung sollen vor allem die Produkt- und
Technologieentwicklung beschleunigt
und die Integration weiterer Busunter-
nehmen auf der Plattform vorangetrieben
werden. Zudem wird Distribusion seine
Marktabdeckung in Europa weiter ausbauen und in die großen Fernbusmärkte
in Südamerika sowie Südostasien expandieren. Um seine Ziele zu erreichen, plant
das Unternehmen, die Teams in Berlin und
Bonn bis Ende 2016 zu verdreifachen.
Distribusion kooperiert bereits mit
zahlreichen Größen aus der europäischen
Reiseindustrie und stellt 2 Millionen
buchbare Fernbusverbindungen von mehr
als 60 Anbietern in 25 Länder über eine
Buchungs-API bereit. Damit ist Distribu­
sion bereits das größte Distributionssystem für Fernbusprodukte in Europa.
Raue LLP (Berlin): Prof. Dr. Andreas
Nelle (Federführung, Venture Capital),
Friedrich von Spee (Venture Capital). (tw)
Personal
Ausbau der Praxisgruppe Energie,
Ressourcen und Infrastruktur bei
Ashurst: Maximilian Uibeleisen
kommt von Noerr
Ashurst verstärkt ihre
globale Praxisgruppe
Energie, Ressourcen und
Infrastruktur (ERI) mit Dr.
Maximilian Uibeleisen (38),
der die öffentlich-rechtliche Beratung der
Praxisgruppe in Deutschland leiten wird.
Uibeleisen schließt sich Ashurst als
Partner in Frankfurt am Main an, von wo
aus er auch den Münchener Standort der
Kanzlei mitbetreuen wird.
Uibeleisen, der 2014 von Freshfields
als Salary-Partner zu Noerr gestoßen war,
berät zu regulatorischen Fragestellungen
in den Bereichen Energie und Healthcare
sowie zu umweltrechtlichen Risiken. Seine
Schwerpunkte liegen auf der Begleitung
von Transaktionen in regulierten Märkten
und der Beratung nationaler und internationaler Unternehmen und Investoren
bei der Realisierung von Energieprojekten und industriellen Großprojekten. So
war Uibeleisen unter anderem Teil des
Noerr-Teams, das das spanische Energieunternehmen IBERDROLA Renovables vor
dem OLG Düsseldorf im Zusammenhang
mit dem Verfahren zur Zuweisung der
durch das EEG 2014 begrenzten Netzanschlusskapazitäten für Offshorewindparks
begleitet hat.
Bei Ashurst wird Uibeleisen vor allem
mit der M&A- und Projektfinanzierungspraxis zusammenarbeiten, daneben soll
auch die Vernetzung mit dem traditionell im Energie- und Infrastruktursektor
erfolgreichen Londoner Büro gestärkt
werden. (tw)
Verstärkung in München:
Steuerrechtler Claus Jochimsen
wechselt von PwC zu DLA Piper
DLA Piper hat zum
01.04.2016 mit Claus
Jochimsen einen renommierten Experten als neuen
Partner für die Praxisgruppe
Tax am Münchener Standort gewonnen.
Mit dem Zugang von Jochimsen setzt DLA
Piper ein Wachstumssignal in diesem
Segment.
Jochimsen kommt von PwC Deutschland, wo er zuletzt als Leiter International
Tax Services tätig war. Insbesondere in
diesem Bereich verfügt er über langjährige Erfahrung. So berät er regelmäßig
Mandanten zu nationalen und internationalen Steuerstrategien und -optimierungen. Darüber hinaus berät er auch
bei komplexen M&A-Transaktionen und
Restrukturierungen zu steuerrechtlichen
Aspekten. Zu seinen Mandanten zählen
neben global tätigen Unternehmen auch
Private-Equity-Investoren sowie FamilyF
Offices. (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 6. April 2016.
19 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 41 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
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Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Dr. Jan Eckert
Dr. Michael Fischer
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
Hergen Haas
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Dr. Christian Kaeser
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
20 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Helge Köhlbrandt
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Matthias J. Meckert
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
Pramerica Real Estate
International AG,
Head of Legal
[email protected]
[email protected]
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Christopher Rother
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
21 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Regina Thums
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Martin Wagener
Daniela Wartenberg
Dr. Klaus-Peter Weber
Heiko Wendel
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel,
Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
22 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 75 60 95-414
Fax: 069 75 60 95-441
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU SIMON
Eberhard Simon
Maffeistraße 3
80333 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 388 00-88
Fax: 02 11 37 36 78
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
Signium International
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
23 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 06 // 23. März 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
Karin Gangl
Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17
Kooperationspartner
Layout:
Christine Lambert
Strategische Partner:
anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN &
­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind
GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium
International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität
St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law
(ES-HSG)
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