BUNDESKARTELLAMT BESCHLUSS

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BUNDESKARTELLAMT BESCHLUSS
BUNDESKARTELLAMT
9. BESCHLUSSABTEILUNG
B9 – 52111 – Fa – 27/05
FÜR DIE
VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT
F USIONSVERFAHREN
VERFÜGUNG GEMÄSS § 40 ABS. 2 GWB
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsverfahren
1.
EDEKA Zentrale AG & Co. KG, Hamburg
Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigte
zu 1.:
Rechtsanwälte White & Case LLP
Jungfernstieg 51 (Prien-Haus)
20354 Hamburg
2.
ITM Entreprises S.A., Paris, Frankreich
Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigte
zu 2. sowie Zustellungsbevollmächtigte zu
3., 4., 6. und 7.:
Rechtsanwälte Linklaters
Börsenplatz 1
50667 Köln
3.
SPAR Handels AG, Hamburg
4.
Michael Schels & Sohn GmbH & Co. OHG,
Maxhütte-Haidhof
5.
Offene Handelsgesellschaft NETTO Supermarkt mbH & Co., Stavenhagen
Zustellungsbevollmächtigter zu 5. und 8.:
Herr Rechtsanwalt Robert Dorr
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Friedrichstraße 14
70174 Stuttgart
- 26.
Alliance internationale de distributeurs
ALIDIS S.A., Genf, Schweiz
7.
Centros Comerciales Ceco, S.A.
Elorrio, Spanien
8.
Dansk Supermarked A/S,
Hojbjerg, Dänemark
- Beteiligte -
wegen Prüfung eines gem. § 39 GWB angemeldeten Zusammenschlussvorhabens nach
§§ 35 ff. GWB hat die 9. Beschlussabteilung am 25. August 2005 beschlossen:
I.
Das mit Schreiben vom 29. April 2005 angemeldete Vorhaben wird freigegeben.
II.
Die Gebühr für die Anmeldung wird auf [...] € (in Worten: [...] €) festgesetzt und
den Beteiligten zu 1. bis 8. als Gesamtschuldner auferlegt.
Gründe
A.
Sachverhalt
Die EDEKA Zentrale AG & Co. KG („EDEKA Zentrale“) beabsichtigt, die SPAR Handels AG
(„SPAR“) sowie sämtliche Anteile der Michael Schels & Sohn GmbH & Co. OHG („NETTO
Schels“) von der ITM Entreprises S.A., Frankreich („ITME“) zu erwerben. Darüber hinaus
beabsichtigt die EDEKA Zentrale, von ITME 25 % der Anteile der Offene Handelsgesellschaft
NETTO Supermarkt GmbH & Co., Stavenhagen („NETTO Stavenhagen“) zu erwerben und
mit diesem Unternehmen in begrenztem Umfang gemeinsam Waren zu beschaffen. Die
EDEKA Zentrale plant weiterhin, sich an der bestehenden Kooperation „ALIDIS/Agenor“
zwischen ITME und Centros Comerciales Ceco S.A., Spanien („EROSKI“) in den Bereichen
der grenzüberschreitenden Vermarktungsleistungen für internationale Markenartikel und der
grenzüberschreitenden Einkäufe von internationalen Preiseinstiegsprodukten („Netto/NettoProdukte“)1 zu beteiligen. Zu diesem Zweck will die EDEKA Zentrale 33,33 % Anteile der Gesellschaft Alliance internationale de distributeurs ALIDIS S.A., Genf („ALIDIS“) erwerben und
[...] einen Dienstleistungsvertrag abschließen.
1
Als Netto/Netto-Produkte werden alle Discount-Eigenmarken oder Preiseinstiegsprodukte bezeichnet,
deren Einkauf „Netto/Netto“ ausgehandelt wird und bei denen es sich nicht um Markenartikel handelt.
- 3-
1.
Beteiligte Unternehmen
Zu den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gehören - unter Einbeziehung des
Einstiegs der EDEKA Zentrale in die Kooperation ALIDIS/Agenor - die EDEKA Zentrale,
SPAR, Netto Schels, NETTO Stavenhagen und Dansk Supermarked sowie ALIDIS, ITME
und EROSKI (zu ALIDIS, ITME und EROSKI siehe unter Ziffer B. 2.3.1).
1.1
Die im Lebensmitteleinzelhandel tätige EDEKA-Gruppe ist genossenschaftlich organi-
siert. Die derzeit rund 3.800 Kaufleute sind Mitglieder der 13 regionalen Genossenschaften,
von denen jeweils eine oder mehrere Genossenschaften 50 % an je einer der sieben
EDEKA-Regionalgesellschaften direkt halten. Die Kaufleute betreiben als selbstständige
Einzelhändler („SEH“) derzeit [über 5.000] Märkte.
Die übrigen 50 % Anteile an den Regionalgesellschaften werden über die EDEKA Zentrale
gehalten, die wiederum im Eigentum der regionalen Genossenschaften steht. Die EDEKA
Zentrale hält über 95 % der Anteile an der AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher AG, Bielefeld („AVA“). Die AVA betreibt ihrerseits [über 300] Einzelhandelsgeschäfte (Marktkauf).
Die Regionalgesellschaften sind für die Belieferung der Einzelhandelsbetriebe der
EDEKA–Gruppe zuständig und führen die derzeit [über 2.000] EDEKA-Regiemärkte.
Der Einkauf der sieben EDEKA-Regionalgesellschaften und der AVA erfolgt in erster Linie
regional. In einigen Bereichen kaufen die SEH auch lokal ein. Für einige Lieferanten haben die EDEKA-Regionalgesellschaften ihren gemeinsamen nationalen Einkauf über die
EDEKA Zentrale organisiert. An diesem Zentraleinkauf sind auch die AVA und die Globus
SB Warenhaus Holding GmbH & Co. KG, Sankt Wendel („Globus“) beteiligt. Die EDEKARegionalgesellschaften verhandeln derzeit mit ca. [...] Markenartikelherstellern über Produkte mit einem Einkaufsvolumen von [...] Mrd. €. Die übrigen Produkte der EDEKAGruppe werden regional durch die einzelnen Regionalgesellschaften oder lokal durch die
SEH beschafft. Das durch diese Einkäufe betroffene Beschaffungsvolumen beträgt
[...] Mrd. €.
Im Bereich des internationalen Einkaufs ist EDEKA bisher Mitglied der Einkaufskooperation AMS Sourcing P.V., Niederlande („AMS“), von der EDEKA ausschließlich Preiseinstiegsprodukte im Wert von [...] Mio. € bezieht. EDEKA beabsichtigt, nach Vollzug des
angemeldeten Zusammenschlussvorhabens aus der AMS auszusteigen.
- 4Neben den SEH beliefert der regionale EDEKA-Zustellgroßhandel noch [über 100] Cash &
Carry Standorte.
Die Umsatzerlöse der EDEKA Zentrale beliefen sich im Jahr 2004 auf ca. 11,59 Mrd. €
weltweit. Davon wurden ca. 11,53 Mrd. € in der EU, einschließlich 11,52 Mrd. € in
Deutschland, erzielt. Die EDEKA-Regionalgesellschaften werden nicht von der EDEKA
Zentrale konsolidiert. Der Umsatz der EDEKA-Gruppe betrug im Jahr 2004 weltweit
31,57 Mrd. €, von denen 1,59 Mrd. € in Österreich, Dänemark und Tschechien sowie
weitere 76 Mio. € in Russland erzielt wurden. Die restlichen Umsätze wurden in Deutschland erzielt.
Die EDEKA Zentrale und die EDEKA-Regionalgesellschaften halten derzeit an über
40 Unternehmen Beteiligungen in Höhe von mindestens 50 %. Kooperationspartner der
EDEKA Zentrale waren im Jahr 2003 [u. a.] Globus, St. Wendel, und die Gedelfi GmbH &
Co. KG.
1.2
Die SPAR Handels AG („SPAR“) ist eine 100 %ige Tochter der ITME. Nach weitge-
hender Veräußerung ihrer Regiemärkte 2, sowie dem Verkauf sämtlicher Anteile der Discount-Gesellschaften NETTO Schels (100 %) und NETTO Stavenhagen (50 %) an ITME
besteht das Geschäft der SPAR im Wesentlichen in der Belieferung der [über 1.500]
selbstständigen SPAR-Einzelhändler, die [über 2.000] Märkte betreiben, und in der
Belieferung von [...] weiteren Einzelhandelskunden sowie der [...] Kunden des sogenannten SPAR Convenience-Bereichs (Tankstellen und Convenience-Stores)3.
Im Jahr 2004 erzielte SPAR Umsatzerlöse von insgesamt ca. 5,72 Mrd. € ausschließlich
im Inland. Davon entfielen [etwa 3] Mrd. € auf Umsatzerlöse von NETTO Schels und
NETTO Stavenhagen. Die verbleibenden Umsatzerlöse verteilen sich auf Regiemärkte
des Lebensmitteleinzelhandels ([...] Mio. €) und den Großhandel, der seinen Umsatz im
Schwerpunkt mit den selbstständigen SPAR-Einzelhändlern tätigt. Durch den Verkauf der
Beteiligungen der NETTO-Discounter und die fast vollständige Privatisierung der Regiemärkte wird SPAR zukünftig faktisch keinen Umsatz mehr im Einzelhandel erzielen.
Beteiligungen von 50 % und mehr hält die SPAR derzeit an rund 30 Unternehmen.
1.3
NETTO Schels ist mit [über 1.000] Regiemärkten (Stand 31.12.2004) in der
Vertriebsform des Softdiscounters4 in Deutschland tätig. Bis zur Veräußerung an ITME
2
Nach Angaben der Parteien hat sich die Zahl der SPAR-Regiemärkte von [...] (Stand: 31.12.2004) am
Ende des ersten Halbjahres 2005 auf [...] Regiemärkte reduziert.
3
Zum Jahresende 2005 laufen [...] Verträge der SPAR mit Tankstellenbetreibern aus. Betroffen sind
insgesamt [...] Kunden.
4
Als Softdiscounter werden solche Discounter bezeichnet, die über eine größere Sortimentsbreite und -tiefe
als Harddiscounter, wie z.B. NETTO Stavenhagen, verfügen. EDEKA, die nach eigenen Angaben als
- 5Ende 2004 wurden ihre Anteile zu 100 % von SPAR gehalten. NETTO Schels erzielte
2004 Umsatzerlöse in Höhe von [über 2] Mrd. €. Im Ausland wurden keine Umsätze erzielt.
Das Einkaufsvolumen von NETTO Schels, welches sich im Jahr 2004 auf [...] Mrd. € belief, wird bei den Lieferanten teilweise gemeinsam mit SPAR und teilweise alleine verhandelt. Preiseinstiegsprodukte verhandelt NETTO Schels ganz überwiegend unmittelbar mit
den Herstellern.
NETTO Schels hat keine Tochtergesellschaften.
1.4
NETTO Stavenhagen ist mit [über 200] Regiemärkten (Stand: 31.12.2004) in der
Vertriebsform des Harddiscounters5 in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin
und Sachsen-Anhalt tätig. Die bisherige 50 %ige Beteiligung der SPAR an NETTO Stavenhagen wurde Ende 2004 an ITME veräußert, die ihrerseits 25 % an die bisherige Mitgesellschafterin Dansk Supermarked weiterverkaufte. Dansk Supermarked verfügt nunmehr über 75 % der NETTO Stavenhagen-Anteile und die Alleinkontrolle an Netto Stavenhagen. Der Erwerb der alleinigen Kontrolle wurde am 25. April d. J. durch die Europäische
Kommission freigegeben.6
NETTO Stavenhagen verhandelt sein Einkaufsvolumen [teilweise] gemeinsam mit SPAR.
[Der andere Teil] des Einkaufsvolumens wird von NETTO Stavenhagen direkt mit regionalen Herstellern verhandelt. Preiseinstiegsprodukte bezieht NETTO Stavenhagen über
die Einkaufskooperation AMS.
Netto Stavenhagen hat keine Tochtergesellschaften.
1.5
Dansk Supermarked ist insbesondere in Dänemark und daneben in Deutschland,
Großbritannien, Schweden und Polen im Lebensmitteleinzelhandel tätig.
Im Geschäftsjahr 2004 erzielte Dansk Supermarked einen konsolidierten Umsatz von
[über 6] Mrd. €, der ausschließlich in Europa erzielt wurde. Der in Deutschland erwirtschaftete Umsatz in Höhe von [über 500] Mio. € wurde allein von NETTO Stavenhagen
erwirtschaftet.
Neben NETTO Stavenhagen und der Holding NETTO Supermarkt GmbH7 hat Dansk Supermarked keine weiteren deutschen Tochtergesellschaften. Dansk Supermarked wird
gemeinsam von der F. Salling A/S und der A. P. Möller-Maersk-Gruppe kontrolliert. VerVollsortimenter [...] Artikel führt, schätzt, dass der Harddiscounter NETTO Stavenhagen nur [...] Artikel in
seinem Sortiment hält.
5
Vgl. vorhergehende Fußnote.
6
Siehe Case No. COMP/M.3726-“Dansk Supermarked/NETTO”.
7
NETTO Supermarkt GmbH hält die Beteiligung von Dansk Supermarked an NETTO Stavenhagen.
- 6bundene Unternehmen der Dansk Supermarked sind in Großbritannien, Schweden und
Polen tätig.
2.
Zusammenschlussvorhaben
Die EDEKA Zentrale beabsichtigt, sämtliche Anteile an der SPAR und an NETTO Schels
sowie 25 % der Anteile an NETTO Stavenhagen von ITME zu erwerben. Die übrigen Anteile werden mittelbar von Dansk Supermarked gehalten. NETTO Stavenhagen unterliegt
der alleinigen Kontrolle durch Dansk Supermarked.
Des Weiteren beabsichtigt EDEKA Zentrale, sich an ALIDIS mit einem Anteil von 33,33 %
zu beteiligen. ALIDIS steht zu gleichen Anteilen im Eigentum von ITME und EROSKI. Auf
der Grundlage von Bestimmungen in dem die ALIDIS betreffenden Zusammenarbeits- und
Aktionärs-Bindungsvertrag würde ALIDIS durch die EDEKA Zentrale, ITME und EROSKI
gemeinsam kontrolliert werden. Wesentliche Entscheidungen bedürfen grundsätzlich der
Zustimmung aller drei Gesellschafter. [...].
3.
Kooperationsvorhaben
Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an ALIDIS beabsichtigt EDEKA an der
durch Agenor umgesetzten Kooperation zwischen ITME und EROSKI teilzunehmen. Die
Kooperation betrifft die gemeinsame Vermarktung grenzüberschreitender vertrieblicher
Leistungen für Hersteller internationaler Markenartikel sowie die gemeinsame Nachfrage
von Preiseinstiegsprodukten bei internationalen Lieferanten. Des Weiteren beabsichtigt
EDEKA, mit NETTO Stavenhagen bei der Warenbeschaffung zusammenzuarbeiten, um
NETTO Stavenhagen nach dem Wegfall ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindungen mit
ITME und SPAR für ihren überwiegend nationalen Einkauf eine Bündelung ihres
Einkaufsvolumens mit EDEKA zu ermöglichen. Vorgesehen ist, das Einkaufsvolumen von
NETTO Stavenhagen bei deren wichtigsten Lieferanten, die auch Lieferanten der EDEKA
sind, mit EDEKA zu bündeln. Angesichts der beschränkten Sortimentsüberschneidung
zwischen dem Vollsortimenter EDEKA und dem Harddiscounter Netto Stavenhagen gehen
die Parteien davon aus, dass das zwischen EDEKA und Netto Stavenhagen gebündelte
Einkaufsvolumen [...] Mio. € nicht überschreitet.
4.
Gang des Verfahrens
Das Zusammenschlussvorhaben ist mit Schreiben vom 29. April 2005, eingegangen beim
Bundeskartellamt am selbigen Tage, gemäß § 39 GWB angemeldet worden. Mit Schreiben vom 13. Mai 2005, eingegangen bei den Verfahrensbevollmächtigten zu 1. am 18. Mai
2005, und den Verfahrensbevollmächtigten zu 2. am 19. Mai 2005, wurde den
anmeldenden Unternehmen fristgerecht mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung das
Hauptprüfverfahren eingeleitet hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GWB). Die Frist für die Untersagung des Vorhabens endet am 29. August 2005 (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GWB).
Mit Fax vom 30. Juni 2005, eingegangen im Bundeskartellamt am selbigen Tage, hat die
Prahm Holding GmbH & Co. KG („Prahm“) gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB die Beiladung
zu dem Zusammenschlussverfahren beantragt. Den anmeldenden Unternehmen ist mit
Schreiben vom 13. Juli 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Jeweils mit
Faxschreiben vom 25. Juli 2005 haben die Beteiligten zu 1. und 2. der Beiladung widersprochen. Mit Faxschreiben vom 19. August 2005, eingegangen beim Bundeskartellamt am selbigen Tage, hat Prahm ihren Antrag auf Beiladung zurückgenommen.
- 8-
B.
Rechtliche Beurteilung
1.
Förmliche Prüfung
Der Zusammenschluss erfüllt die formellen Voraussetzungen gemäß §§ 35 ff. GWB.
Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 GWB kontrollpflichtig. Die Ausnahmetatbestände
des § 35 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist gemäß § 35 Abs. 3 GWB nicht für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens
zuständig.
Auf den Erwerb der Anteile der SPAR durch die EDEKA Zentrale ist die Europäische Fusionskontrollverordnung („FKVO“) gemäß Art. 1 Abs. 2 letzter Halbsatz FKVO nicht
anwendbar, da die beteiligten Unternehmen mehr als zwei Drittel ihrer Umsätze in
Deutschland erzielen. Das Vorhaben erfüllt die Zusammenschlusstatbestände des § 37
Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a) GWB. Auf den Erwerb sämtlicher Anteile an NETTO
Schels durch die EDEKA Zentrale ist die europäische Fusionskontrolle gemäß Art. 1
Abs. 2 letzter Halbsatz FKVO ebenfalls nicht anwendbar. Der Erwerb unterliegt gemäß
§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a) GWB der deutschen Fusionskontrolle.
Der Erwerb einer Beteiligung von 25 % ohne Kontrollrechte an NETTO Stavenhagen
durch die EDEKA Zentrale erfüllt keinen Zusammenschlusstatbestand nach Art. 3 Abs. 1
bis 3 FKVO und unterliegt daher nicht der europäischen Fusionskontrolle. Im Rahmen der
deutschen Fusionskontrolle erfüllt das Vorhaben die Zusammenschlusstatbestände des
§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) (Anteilserwerb) und Nr. 3 Satz 3 GWB (Gemeinschaftsunternehmen mit Dansk Supermarked, bei der 75 % der NETTO Stavenhagen-Anteile verbleiben).
Der Anteils- und (Mit-)Kontrollerwerb an ALIDIS durch EDEKA, ITME und EROSKI erfüllt
die Zusammenschlusstatbestände des § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. b) GWB8 und
des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB (Gemeinschaftsunternehmen). Der Erwerb unterliegt
nicht der europäischen Fusionskontrolle. Er bewirkt keinen Zusammenschluss im Sinne
des Art. 3 Abs. 4 FKVO, da ALIDIS nicht auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen
wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Gemeinschaftsunternehmen ohne Vollfunktionscharakter).
ALIDIS koordiniert die Vermarktungs- und Einkaufsaktivitäten der Anteilseigner und ist
8
Auch die Änderung der Kontrolle von ITME und EROSKI an ALIDIS durch die Aufnahme eines weiteren
mitkontrollierenden GU-Mutterunternehmens, EDEKA Zentrale, erfüllt Zusammenschlusstatbestände, vgl.
Immenga/Mestmäcker, 3. Aufl., § 37 GWB Rdn. 43.
- 9selbst am Markt nicht tätig. Die Aufgabe der Vermarktung und des Einkaufs nimmt Agenor
wahr, [...].
2.
Materielle Prüfung
Die Zusammenschlussvorhaben erfüllen nicht die Untersagungsvoraussetzungen des § 36
GWB. Es ist nicht zu erwarten, dass die Zusammenschlussvorhaben zur Entstehung oder
zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der EDEKA führen werden.
2.1
Absatzmärkte im Lebensmitteleinzelhandel
2.1.1 Sachlich relevanter Markt
Sachlich relevanter Markt ist der Lebensmitteleinzelhandel („LEH“). Das Bundeskartellamt
grenzt diesen Markt in ständiger Verwaltungspraxis unter Einbeziehung aller Vertriebstypen (z.B. SB-Warenhäuser, Verbrauchermärkte, Supermärkte, Nachbarschaftsmärkte) als
Einzelhandel mit einem Lebensmittelsortiment in seiner typischen Zusammensetzung ab.
Zum LEH zählt das Bundeskartellamt neben Nahrungs- und Genussmitteln sowie Körperpflege-, Wasch- und Reinigungsmitteln das gesamte typische Non-Food-Randsortiment,
soweit es 20 % des Gesamtumsatzes eines Lebensmitteleinzelhändlers nicht überschreitet (BKartA vom 17.08.1984, WuW/E BKartA 265 – “Coop / Wandmaker”)
Im Bereich des durch eine größere Sortimentstiefe, höhere Qualitätsanforderungen und
ein höheres Preisniveau geprägten Spezialhandels, wie dem Nahrungsmittelhandwerk,
grenzt das Bundeskartellamt in ständiger Verwaltungspraxis produktbezogene eigenständige Märkte ab.9 Für das Ergebnis der wettbewerblichen Beurteilung des vorliegenden
Falles kommt es auf die Frage der Einbeziehung des Spezialhandels in den LEH-Markt
nicht an. In jedem Fall wird der Spezialhandel vom Bundeskartellamt in die wettbewerbliche Gesamtwürdigung einbezogen.
2.1.2 Räumlich relevanter Markt
In ständiger Verwaltungspraxis grenzt das Bundeskartellamt die LEH-Märkte regional ab.
Zu diesem Zweck hat das Bundeskartellamt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
in durch Oberzentren definierte Regionen eingeteilt. Der räumlich relevante Markt ist je-
9
A.A. offenbar die Monopolkommission, vgl. Sondergutachten 14, Die Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel, S. 62 f.
- 10 weils das Gebiet in einem Umkreis von ca. 20 km (20 Autominuten) um das Oberzentrum,
dem der Standort des zu erwerbenden Lebensmittelgeschäftes zuzurechnen ist.
Demgegenüber neigen die Parteien dazu, einen nationalen LEH-Markt abzugrenzen. Sie
weisen darauf hin, dass die wichtigsten Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten
bundesweit tätig sind und als Einhandunternehmen auch die Sortimentsgestaltung zentral
steuern und bundesweit werben. Die Verbundgruppen EDEKA und SPAR seien mit ihrem
fehlenden Durchgriff auf das Regal ihrer Händler und dem daraus resultierenden Mangel
an zentraler Sortimentsgestaltung und landesweiter Werbung lediglich Ausnahmen im
deutschen Lebensmitteleinzelhandel. Zur Unterstützung ihrer Auffassung verweisen die
Parteien insbesondere auf die Entscheidung der Europäischen Kommission im Verfahren
REWE/Meindl,10 in denen die Kommission eine räumliche Marktabgrenzung nahe legt, die
das gesamte Gebiet Österreichs umfasst.
Das Bundeskartellamt sieht im Hinblick auf die regional begrenzte Nachfrage im LEH
keine Veranlassung, von seiner bisherigen Praxis der Abgrenzung regionaler Absatzmärkte im LEH abzuweichen.11 Jedenfalls können auch bei Beurteilung regionaler Märkte
die benachbarten Märkte in die wirtschaftliche Gesamtwürdigung einbezogen werden. Für
das Ergebnis der wettbewerblichen Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann die Frage der räumlichen Marktabgrenzung dahinstehen, da in keinem Fall
die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 GWB erfüllt sind.
2.1.3 Wettbewerbliche Einordnung der selbstständigen Lebensmitteleinzelhändler
Bei der Frage der Entstehung oder der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
durch den Zusammenschluss ist zunächst zu berücksichtigen, inwieweit die selbstständigen Lebensmitteleinzelhändler („SEH“) der EDEKA-Gruppe und der SPAR diesen Unternehmen wettbewerblich zuzurechnen sind.
Nach Auffassung des Bundeskartellamtes kommt die Verbundklausel des § 36 Abs. 2
Satz 1 GWB nicht zur Anwendung, da die EDEKA und die SPAR gesellschaftsrechtlich an
ihren SEH nicht entsprechend beteiligt sind.12 Demnach können die Marktanteile der SEH
im Rahmen des § 19 Abs. 3 GWB (Vermutung der Marktbeherrschung) nicht berücksichtigt werden. Diese Auffassung teilen auch die Parteien.
10
Europäische Kommission, IV/M 1221, 03.02.1999, Tz. 18 ff..
Dies hat das Bundeskartellamt auch stets in formellen und informellen Stellungnahmen gegenüber der
Europäischen Kommission deutlich gemacht.
12
Nach Auskunft der Parteien hält lediglich die SPAR an [...] SEH-Märkten eine Minderheitsbeteiligung.
11
- 11 Nach Ansicht der Parteien sind die SEH auch im Rahmen des § 19 Abs. 2 GWB (Marktbeherrschung) nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung ihrer Auffassung verweisen die
Parteien im Wesentlichen darauf, dass der einzelne SEH das volle wirtschaftliche Risiko
seines Lebensmittelmarktes allein trage, es zwischen den SEH keine gegenseitige Rücksichtnahme im Wettbewerb vor Ort sowie keine finanziellen Ausgleichspflichten gebe.
Außerdem stehe es den SEH grundsätzlich frei, ihre Waren nicht bei einer EDEKA-Großhandlung einzukaufen, und die SEH könnten ihren Marktauftritt selbst gestalten.
Im Gegensatz zu den Parteien neigt das Bundeskartellamt weiterhin dazu, anzunehmen,
dass das Wettbewerbsverhältnis zwischen den SEH und den Regiemärkten der EDEKAGruppe und der SPAR eingeschränkt ist. Bei den selbstständigen EDEKA-Einzelhändlern
handelt es sich nach ständiger Einschätzung des Bundeskartellamtes um ein „befreundetes Umfeld“, von dem keine vollen Wettbewerbsimpulse ausgehen.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Marktstellung der EDEKA nach § 19 Abs. 2 GWB
sind die Marktanteile der SEH der EDEKA-Gruppe zu berücksichtigen. Ein Kriterium für
die Annahme einer überragenden Markstellung nach § 19 Abs. 2 GWB ist die Verflechtung
mit anderen Unternehmen. Als Verflechtung im Sinne dieser Vorschrift ist jede wirtschaftliche, rechtliche oder personelle Beziehung zwischen Unternehmen anzusehen, ohne dass
es darauf ankommt, dass das eine Unternehmen das andere beherrschen kann.13
Die SEH der EDEKA-Gruppe sind zunächst über ihre genossenschaftliche Einbindung als
Eigentümer der EDEKA Zentrale und Miteigentümer der regionalen EDEKA-Großhandlungen sowie über die zwischen einzelnen SEH und dem EDEKA-Konzern bestehenden
Miet-, Darlehens- und Pachtverträge teilweise eng an den EDEKA-Konzern angebunden.
Des Weiteren beziehen die SEH bundesdurchschnittlich [den weit überwiegenden Teil]
ihrer Waren von den EDEKA-Großhandlungen und haben über ein einheitliches Eckartikelsortiment, gemeinsame Werbeaktionen, eine vergleichbare Qualität ihrer Produkte und
die Nutzung der EDEKA-Farben und –Schrifttypen gegenüber den Nachfragern einen einheitlichen Marktauftritt.
In einer ähnlichen Weise wie die EDEKA-SEH sind auch die selbstständigen SPAR-Einzelhändler im Rahmen des § 19 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen. Zwar gibt es im Gegensatz zur EDEKA keine genossenschaftliche Verflechtung zwischen den selbstständigen
SPAR-Einzelhändlern und der SPAR, jedoch sind die SPAR-Einzelhändler insbesondere
über den gemeinsamen Warenbezug 14 sowie über bestehende Miet-, Pacht- und Dar-
13
14
Vgl. BGH vom 19.12.1995, WuW/E BGH 495 ff. – „Raiffeisen“.
Die Spar Einzelhändler beziehen knapp [...] % ihres gesamten Einkaufsvolumens beim Spar-Großhandel.
- 12 lehensverträge wirtschaftlich in die SPAR-Organisation eingebunden. [...]. Ein einheitlicher
Marktauftritt unter Einschluss der selbstständigen SPAR-Einzelhändler wird auch durch
Nutzung eines einheitlichen Emblems (“SPAR-Tannenbäumchen“) erreicht.
2.1.4 Wettbewe rbliche Einordnung von NETTO Stavenhagen
Die Beschlussabteilung ist der Auffassung, dass der Erwerb eines Anteils von 25 % ohne
den Erwerb von Kontrollrechten an NETTO Stavenhagen nicht ausreicht, um die Verbundklausel nach § 36 Abs. 2 Satz 1 GWB zur Anwendung kommen zu lassen, da der
Zusammenschluss nicht zu einer gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung von
NETTO Stavenhagen führt.15 Allerdings ist der Anteilserwerb bei der Prüfung der Marktbeherrschung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB zu berücksichtigen.16 Nach dem Zusammenschluss soll NETTO Stavenhagen die sie interessierenden Waren des EDEKASortiments über EDEKA beziehen können. Durch den Anteilserwerb an NETTO
Stavenhagen bindet EDEKA einen Wettbewerber im LEH-Markt strukturell an sich und
erweitert durch Sicherung ihres Absatzweges ihren wettbewerblichen Spielraum.17
Unerheblich für die Frage der Entstehung eines Wettbewerbsvorsprungs ist dagegen, ob
EDEKA durch den Anteilserwerb an NETTO Stavenhagen Kontrollrechte erlangt.
15
Zur „Zurechnungsklausel“ vgl. BGH KVR 32/91, 19.01.1993, WuW/E BGH 2882, 2886.
Zur wettbewerblichen Gesamtbetrachtung vergl. Beschluss des BGH KVR 6/95, 19.12.1995 - „Raiffeisen“,
WuW/E BGH 495, 484 f..
17
Vgl. dazu KG Kart 14/80, 26.05.1981, WuW/E BGH 2539, 2545 – „Braun/Almo“.
16
- 13 -
2.1.5 Wettbewerbliche Einordnung von Dansk Supermarked
Nach Erwerb eines 25 %igen Anteils an NETTO Stavenhagen gelten EDEKA und Dansk
Supermarked, die die übrigen 75 % der Anteile an NETTO Stavenhagen halten, aufgrund
der Fiktion nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB als zusammengeschlossen. In wettbewerblicher Hinsicht ist die Zusammenschlussfiktion jedoch nicht relevant, weil Dansk Supermarked über ihre Mehrheitsbeteiligung an NETTO Stavenhagen hinaus zumindest
derzeit nicht auf dem deutschen Markt tätig ist.18
2.1.6 Wettbewerbssituation im Lebensmitteleinzelhandel
Nach Feststellungen des Bundeskartellamtes ist der LEH bei vergleichsweise hohem
Konzentrationsgrad insbesondere durch signifikanten Preiswettbewerb auf den Absatzmärkten geprägt (vgl. zuletzt BKartA TB 2001/2002, Seite 177, BKartA TB 2003/2004,
Seite 143). Maßgebliche Faktoren des Wettbewerbs im LEH sind die bestehende Umsatzstruktur, die unterschiedlichen Vertriebsformen, die Größe der Verkaufsflächen und
die Raumleistungen der LEH-Märkte.
(1)
Umsatzstruktur
Ausweislich der nachfolgenden auf den Angaben von M+M Eurodata beruhenden Tabellen erzielen die fünf größten Unternehmensgruppen des LEH, Metro, REWE, EDEKA/
AVA, Aldi und die Schwarz-Gruppe (u. a. Lidl) sowohl nach Gesamt- als auch nur nach
Food-Umsätzen19 gemeinsam einen Anteil von nahezu 70 %. Es folgen nach Gesamtumsätzen die Tengelmann-Gruppe, Lekkerland/Tobaccoland, SPAR/NETTO Schels,
Karstadt und Schlecker, die zusammen mit den fünf größten Unternehmen im Lebensmittelhandel einen Anteil von nahezu 90 % erreichen. Nach Food-Umsätzen folgen in der
Rangfolge SPAR/NETTO Schels, die Tengelmann-Gruppe, Lekkerland/Tobaccoland,
Schlecker und Norma, die zusammen mit den fünf umsatzstärksten Unternehmen ebenfalls einen nahezu 90 %igen Anteil erreichen.
Umsatzstärkstes Unternehmen im Food-Bereich ist die EDEKA-Gruppe. Bei einem Zusammenschluss zwischen EDEKA, SPAR und NETTO Schels rücken die Zusammen18
Die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB führt nicht dazu, die an einem
Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen in jedem Fall als wettbewerbliche Einheit anzusehen,
vgl. insoweit BGH KVR 6/77, 12.12.1978, WuW/E BGH 177, 182 – „Erdgas Schwaben“.
19
Nach der von M+M Eurodata zugrunde gelegten branchenüblichen Definition enthält der Food-Bereich
neben allen Nahrungs- und Genussmitteln auch die Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Hygieneartikel,
Körperpflegeartikel und Drogeriewaren.
- 14 schlussbeteiligten mit gemeinsamen Umsatzanteilen von knapp 20 % auch nach Gesamtumsätzen an die erste Stelle.
Lebensmittelhandel 2004 nach Gesamtumsätzen (Food und Non-Food)
Unternehmen /
Unternehmensgruppe
Bruttoumsätze (in Mio. €)
Anteil (in %)
Metro-Gruppe
32.730
15
Rewe-Gruppe
30.971
14
EDEKA/AVA-Gruppe
29.723
14
Aldi-Gruppe
25.000
11
Schwarz-Gruppe
21.900
10
Tengelmann-Gruppe
13.792
6
Lekkerland-Tobaccoland
8.450
4
SPAR/NETTO Schels
7.750
4
Karstadt
7.555
3
Schlecker
5.900
3
Globus
3.550
2
Wal-Mart (D)
2.825
1
Norma
2.650
1
Dohle-Gruppe
2.463
1
Bartels-Langness-Gruppe
2.100
1
Coop Schleswig-Holstein
1.361
1
Tegut
1.000
1
> 500
> 16.000
<1
>7
NETTO Stavenhagen
Sonstige
Gesamt
> 217.000
ca. 100
- 15 -
Lebensmittelhandel 2003 nach Food-Umsätzen
Unternehmen /
Unternehmensgruppe
Bruttoumsätze (in Mio. €)
Anteil (in %)
EDEKA/AVA-Gruppe
24.075
16
Rewe-Gruppe
21.688
15
Aldi-Gruppe
19.200
13
Schwarz-Gruppe
16.283
11
Metro-Gruppe
14.431
10
SPAR/NETTO Schels
8.099
5
Tengelmann-Gruppe
7.870
5
Lekkerland-Tobaccoland
6.597
4
Schlecker
5.320
4
Norma
2.202
1
Dohle-Gruppe
2.014
1
Globus
1.928
1
Bartels-Langness-Gruppe
1.737
1
Wal-Mart (D)
1.410
1
Coop Schleswig-Holstein
1.149
1
922
1
Karstadt
Tegut
778
1
> 500
<1
Sonstige
> 11.000
>7
Gesamt
> 147.000
ca. 100
NETTO Stavenhagen
Quelle: M + M Eurodata
(2)
Vertriebsformen
Wesentliche Vertriebsformen im Lebensmitteleinzelhandel sind Vollsortimenter und Discounter. Die Beschlussabteilung hat in der jüngeren Vergangenheit einen einheitlichen
Lebensmitteleinzelhandelsmarkt abgegrenzt, der alle Vertriebstypen, einschließlich der
Vollsortimenter und Discounter, umfasst. In seinem Beschluss Coop/Wandmaker aus dem
Jahr 1984 20 hat das Bundeskartellamt allerdings ausgeführt, dass Discounter den wettbewerblichen Handlungsspielraum eines Vollsortimenters (damals Coop Schleswig-Holstein
und Wandmaker) nur bedingt einschränken können. Das Bundeskartellamt hat dies mit
dem beschränkten Sortiment, dem weitgehenden Verzicht auf Markenartikel sowie dem
Fehlen von Impulsgebern wie Butter und Frischmilch als schnell umschlagende Artikel begründet.
Da sich die Verhältnisse im deutschen Lebensmitteleinzelhandel seitdem maßgeblich geändert haben, hat das Bundeskartellamt zur empirischen Absicherung der mittlerweile geänderten eigenen Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung der Angaben der Zusam20
BKartA, 14. August 1984, WuW/E BKartA 265 ff..
- 16 menschlussbeteiligten eine umfassende Marktumfrage durchgeführt. Die Marktumfrage
hat sich unter Einbeziehung der EDEKA und der SPAR an die 14 größten Unternehmen
des Lebensmittelshandels gerichtet, deren Gesamtumsätze über 90 % der Gesamtumsätze des deutschen Lebensmittelhandels ausmachen.21
(a)
Vollsortimenter
Vollsortimenter, wie z. B. SB-Warenhäuser, Supermärkte und Verbrauchermärkte,
zeichnen sich nicht nur durch ein im Vergleich zu Discountern (siehe dazu unter (b))
vergleichsweise großes Sortiment22, sondern auch durch eine größere Sortimentstiefe
aus. Markenartikel werden i.d.R. in stärkerem Maße angeboten als bei Discountern. Die
Produkte werden außer im Nahkaufbereich auf großen Verkaufsflächen, oftmals über
1.500 qm, präsentiert (vgl. näher unter Ziffer (3)).
(b)
Discounter
Die Marktumfrage des Bundeskartellamtes hat die Einschätzung bestätigt, dass zwischen Vollsortimentern und Discountern ein umfassendes Wettbewerbsverhältnis
besteht. Direkte Konkurrenz besteht zwar nur in den von den Discountern in erster
Linie vertriebenen Waren im Preiseinstiegssegment, jedoch hat dieser direkte Wettbewerb auch erhebliche Rückwirkungen auf die Preisgestaltung beim übrigen Sortiment. Jeweils einzelne Discounter verfügen zwar nicht über dieselbe Sortimentstiefe
wie Vollsortimenter. Frischwaren in Bedienung (Käse, Fleisch, Fisch) und Non-FoodArtikel, die Vollsortimenter dauerhaft führen (z. B. Zeitschriften, Spielwaren, Elektrogeräte, Schuhe und Textilien) werden von Discountern weniger angeboten. Angesichts der geringeren Sortimentsbreite und -tiefe der Discounter kaufen weniger als
die Hälfte der Discounter-Stammkunden ihre Waren bei einem einzigen Discounter
ein. Dies wird in der Regel jedoch durch den Einkauf bei mehreren unterschiedlichen
Discountern ausgeglichen, zwischen denen eine hohe Wechseltendenz der Kunden
besteht. Die Preisgestaltung der Discounter hat nach Angabe der befragten Unternehmen eine erhebliche Rückwirkung auf die Preisgestaltung der Vollsortimenter.
Diese Rückwirkung ist bei Handelsmarken besonders ausgeprägt.
Bei allen Kunden des Lebensmitteleinzelhandels ist die Wechseltendenz generell
sehr hoch. Dies betrifft - unabhängig von der Größe der Verkaufsflächen - insbeson-
21
Quelle: M+M Eurodata, Top Firmen 2005.
Im Gegensatz zu EDEKA, die als Vollsortimenter [...] Artikel führt, enthält beispielsweise das Angebot des
Harddiscounters NETTO Stavenhagen nach Einschätzung der EDEKA nur etwa [...] Artikel.
22
- 17 dere den Wechsel von Vollsortimentern zu Discountern. Discounter-Kunden wechseln in der Regel zu anderen Discountern, jedoch nicht zu Vollsortimentern. Als
Gründe für die Wechselbereitschaft der Kunden gaben die befragten Unternehmen in
erster Linie den Preis der Waren an, es folgten mit weitem Abstand die Warenqualität
sowie der Standort, insbesondere die Nähe zum Wohnsitz. Eine geringere
Bedeutung wurden der Angebotsvielfalt, regionalen Produkten und Frischwaren zugemessen.
Das Ergebnis der Marktumfrage wird von den auf unabhängige Quellen gestützte
Angaben der Zusammenschlussbeteiligten bestätigt. Danach ist seit mehreren Jahren eine deutliche Absatzverschiebung zwischen dem traditionellen Lebensmitteleinzelhandel (Vollsortimenter) und Discountern festzustellen. Zwischen 1991 und Ende
2004 stieg die Zahl der Discountstandorte um knapp 70 %23 und der Umsatzanteil
der Discountstandorte am Gesamtumsatz im Lebensmitteleinzelhandel erhöhte sich
auf knapp 40 % (vgl. TB BKartA 2001/2002, S. 177 und TB BKartA 2003/2004,
S. 143). Im Vergleich zu 1983 hat sich der Umsatzanteil der Discountstandorte am
Gesamtumsatz im Lebensmitteleinzelhandel verdoppelt24.
Das Bundeskartellamt hat bereits in seinem Tätigkeitsbericht 2001/2002 (Seite 177)
festgestellt, dass das zunehmende Preisbewusstsein der Verbraucher zu Marktanteilsabschmelzungen beim traditionellen Lebensmitteleinzelhandel zu Gunsten von
Marktanteilszuwächsen bei den Discountern führt. Ohne negative Auswirkungen für
Discounter bleibt offenbar, dass Frischwaren, wie Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel,
Obst, Gemüse, Molkereiprodukte, Brot und Backwaren, nicht in Bedienung angeboten werden. Nach Angaben des EHI25 sind Frischwaren mit einem Anteil von über
30 % am Gesamtsortiment der Discounter vertreten. Damit liegt der Anteil von Frischeprodukten am Gesamtsortiment bei der Vertriebsform Discounter inzwischen
höher als bei Supermärkten (25 %), Verbrauchermärkten (22 %) und SB-Warenhäusern (23 %). Auch beim Absatz schnell umschlagender Artikel, wie z. B. Molkereiprodukten, erzielen die Discounter inzwischen höhere Umsätze als der traditionelle
Lebensmitteleinzelhandel.
Als Beispiel für die Abschmelzung beim traditionellen LEH zugunsten der Discounter
steht die Umsatzentwicklung der unterschiedlichen Vertriebstypen innerhalb der
REWE-Gruppe. Die Discountmärkte von REWE erzielten im Jahr 2003 gegenüber
23
M+M Eurodata, Top Firmen 2005.
Vgl. Sondergutachten der Monopolkommission, Die Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel 1985,
Seite 15.
25
Handel aktuell 2004, Seite 242 ff..
24
- 18 dem Vorjahr ein Umsatzplus von knapp 9 %, während der Umsatz ihrer Verbrauchermärkte um weniger als 2 % anstieg (REWE Geschäftsbericht 2003).26
Die wettbewerbliche Stellung der EDEKA, die mit ihren Discountmärkten NP, Diska,
Treff & Kondi über einen vergleichsweise schwachen Discountbereich verfügt,27 wird
maßgeblich durch das Verhältnis zu ihren nächststärksten Wettbewerbern, wie etwa
REWE, die über einen vergleichsweise starken Discountbereich verfügt,28 sowie
durch ihr Verhältnis zu den umsatzstarken Discountern, wie z. B. Aldi, Lidl und
Norma, bestimmt.
(c)
Spezialanbieter und Fachhandel
Eine weitere Form des Vertriebs sind Spezialanbieter und der Fachhandel.
Im Rahmen seiner Marktumfrage hat das Bundeskartellamt die Unternehmen auch
zu ihrer Einschätzung der Wettbewerbsfähigkeit der Spezialanbieter und Fachmärkte
gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel befragt. Danach ist die Wettbewerbsfähigkeit im Fischhandel, im Drogeriefachhandel sowie, abhängig vom Standort, auch
im Bereich Feinkost und Reformhäuser vergleichsweise ausgeprägt. Als Gründe gaben die Unternehmen für den Fischhandel die Angebotsschwäche des traditionellen
LEH in diesem Bereich an, sowie in den Bereichen Feinkost und Reformhausartikeln,
die gute Produktauswahl und die hohe Zahlungsbereitschaft der Kunden. Die starke
Stellung des Drogeriefachhandels liegt nach Auffassung der befragten Unternehmen
vor allen Dingen in einem starken Preiswettbewerb und einer hohen Anbieterkonzentration begründet. Die Wettbewerbsfähigkeit der anderen Spezialanbieter und
Fachmärkte wurde von den befragten Unternehmen lediglich als verhältnismäßig
gering eingeschätzt. Dazu gehören in erster Linie Bäckereien, Metzgereien, Obstund Gemüsehandel, Wein- und Spirituosenhandel, Getränkefachhandel, Bioläden,
Tabakhandel, sowie Haushaltswaren und Spielwarenhandel. Als Gründe für die geringere Wettbewerbsfähigkeit dieser Spezialanbieter und Fachmärkte nannten die
befragten Unternehmen bei Bäckereien, Obst- und Gemüsehandel, sowie Bioläden
vor allen Dingen den durch eine aggressive Preispolitik der Discounter ausgelösten
Preisrückgang oder gar Preisverfall. Im Fleischhandel sehen die befragten Unternehmen gegenüber den Metzgereien einen Zuwachs an Wettbewerbsfähigkeit des
26
Auch das Wachstum des LEH-Gesamtmarktes lag in diesem Zeitraum unter 2 %, s. IRI GfK, Grundgesamtheiten Deutschlands 2004, Seite 4.
27
EDEKA erwirtschaftet nach Angaben in M+M Eurodata unter 5 % seines Gesamtumsatzes durch ihre
Discounter.
28
REWE erwirtschaftet nach Angaben in M+M Eurodata etwa 20 % ihres Umsatzes im Discountbereich.
- 19 traditionellen Lebensmitteleinzelhandels wegen der dort inzwischen besseren Präsentation der Waren (z. B. SB-Fleisch). Die Wettbewerbsfähigkeit des Haushaltswaren- und des Spielwarenhandels hat nach Einschätzung der befragten Unternehmen
wegen der in diesen Bereichen zunehmenden Internetangebote abgenommen. Die
Wettbewerbsfähigkeit des Tabakwarenhandels wird, abhängig vom Standort, wegen
guter Warenauswahl und hoher Zahlungsbereitschaft der Kunden als mittel bis hoch
eingeschätzt.
Insgesamt wird die Auffassung des Bundeskartellamtes bestätigt, dass von Spezialanbietern und vom Fachhandel zwar ein - je nach Produktgruppe - mehr oder minder
starker Wettbewerbsimpuls ausgeht, der aber nicht so ausgeprägt ist, dass es gerechtfertigt wäre, die Spezialanbieter und den Fachhandel in den LEH-Markt einzubeziehen.
(3)
Verkaufsflächen
Die Wettbewerbsfähigkeit im Lebensmitteleinzelhandel wird abhängig von der betroffenen
Betriebsform auch im starken Maße durch die vorhandenen Verkaufsflächen geprägt.
Während die Verkaufsflächen der Discounter nach M+M Eurodata bei den größeren Discountmärkten (schon aufgrund der Vorgaben der Baunutzungsverordnung 29) unter 800 qm
(Aldi, Lidl, NETTO Schels) und bei den kleineren Discountmärkten unter 600 qm liegen
(Penny, Plus, Norma, EDEKA-Discountmärkte und NETTO Stavenhagen) ist die
Spreizung der Größe der Verkaufsflächen im traditionellen LEH (Vollsortimenter) wesentlich größer.
29
§ 11 Abs. 3 BauNVO.
- 20 -
Discounter
durchschnittliche Verkaufsfläche qm
Aldi
727
NETTO Schels
725
Lidl
718
Norma
597
Penny (REWE)
596
NP, Diska, Treff, Kondi (EDEKA)
[...]
Plus (Tengelmann)
544
NETTO Stavenhagen
514
Vollsortimenter
durchschnittliche Verkaufsflächen qm
Globus *
13.560
Wal-Mart *
8.137
Kaufland
4.254
Metro *
3.511
Bartel-Langness
Dohle
2.720
2.067
Karstadt
1.489
Tegut
EDEKA Regie
1.235
1.356
EDEKA SEH
[...]
REWE Regie
1.264
REWE Der Supermarkt
REWE Nahkauf
SPAR (ohne NETTO)
*
800 – 1.500
150 – 500
395
Der Non-Food-Anteil liegt deutlich höher als 20 %.
Quelle: Angaben M+M Eurodata, TOP-Firmen 2005 sowie Geschäftsberichte REWE, EDEKA,
SPAR. Die M+M Eurodata-Angaben stimmen in der Größenordnung mit den vom Bundeskartellamt erfragten Daten überein.
Über die mit Abstand größten Verkaufsflächen verfügen Globus, Wal-Mart, Kaufland und
Metro, die allerdings alle - bis auf Kaufland - über hohe Non-Food-Anteile verfügen. Über
große Verkaufsflächen - über 2.000 qm - verfügen noch die Lebensmittelhändler BartelsLangness und Dohle. Die Verkaufsflächen von Karstadt, Tegut, EDEKA-Regie und ReweRegie liegen alle unter 1.500 qm. [Kleinere] Verkaufsflächen – [...] - verzeichnen die
EDEKA SEH, REWE Nahkauf und SPAR.
Die im Rahmen der Marktumfrage vom Bundeskartellamt befragten Unternehmen schätzen bei Vollsortimentern Verkaufsflächen ab 800 qm als wirtschaftlich ein, eine bessere
Präsentation für das Vollsortiment sollen jedoch erst Flächen über 1.500 qm bieten. Verkaufsflächen über 2.000 qm sahen die Mehrzahl der befragten Unternehmen wegen der
- 21 damit verbundenen hohen Mietkosten und der in der Regel dann fehlenden klaren Sortimentsstrukturierung nicht mehr als wirtschaftlich an.
Nach einer von IRI erstellten Übersicht30 hat sich die Anzahl der Standorte im Vollsortiment mit Verkaufsflächen unter 800 qm in den letzten 10 Jahren deutlich reduziert (Halbierung der Zahl der Standorte mit Verkaufsflächen unter 200 qm sowie Abschmelzung
von etwa einem Drittel der Zahl der Standorte zwischen 200 und 800 qm).
Nach Einschätzung der Parteien sind EDEKA und SPAR durch den Abschmelzungsprozess von Vollsortimentstandorten mit Verkaufsflächen unter 800 qm wegen ihrer hohen
Anzahl von Kleinflächen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern besonders betroffen. Diese
Einschätzung lässt allerdings unberücksichtigt, dass REWE als stärkster Wettbewerber
der EDEKA mit REWE-Nahkauf ebenfalls über eine hohe Anzahl von kleinen Verkaufsflächen verfügt. Inwieweit im Nahkaufbereich künftig weitere Kleinflächen aufgegeben werden müssen, kann derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden.
(4)
Raumleistung
Ein weiteres Kriterium für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmitteleinzelhändler ist die
Raumleistung, d. h. der pro qm Verkaufsfläche pro Jahr erwirtschaftete Erlös. Bei der vom
Bundeskartellamt durchgeführten Wettbewerberbefragung haben die Unternehmen LEHMärkte als wirtschaftlich erachtet, wenn sie eine Raumleistung von mindestens 3.000 €/qm
erbrachten. Diese Einschätzung wird auch von den Parteien geteilt. Eine Übersicht über
die im deutschen Lebensmittelhandel erbrachten Raumleistungen gibt die nachfolgende
Tabelle.
30
IRI GfK Grundgesamtheiten Deutschlands 2004.
- 22 -
Vertriebstyp
Gruppe
(nur Regiemärkte)
Kennzeichnung
Ø Raumleistung 2003
2
in D (in €/m )
Aldi
D
Aldi
EDEKA/AVA
SBW
Marktkauf
VM, Große SM, SM und
SB-Geschäfte
E-Neukauf, Aktiv-Discount,
Reichelt Cornet, SB-Halle,
V-Markt, EDEKA-Markt, etc.
Discount
NP; Diska, Treff, Kondi
2.959
Globus
SBW
Globus
5.854
Metro
SBW
Real
4.686
VM
Extra
3.667
Norma
D
Norma
3.577
REWE
SBW
Toom
4.595
VM
Globus, Akzenta, Rewe Center
4.063
Große SM
Minimal, Kafu, Löb
3.605
SM / SB-Geschäft
HL, Mess, Stüssgen, Rewe
4.666
D
Penny
4.891
SBW
Kaufland, KaufMarkt
4.692
VM
Handelshof, Concord
4.818
D
Lidl
6.430
SPAR
SM und SB-Geschäfte
SPAR
3.528
NETTO Schels
Discount
NETTO
4.273
NETTO Stavenhagen Discount
NETTO
[...]
Tengelmann
SM
Kaiser’s, Tengelmann
4.349
D
Plus
3.938
SBW
Wal-Mart
3.767
Schwarz-Gruppe
Wal-Mart
Gesamt
8.296
5.986
> 3.500
ca. 105.000
Quelle: M+M Eurodata
Ausweislich der Übersichtstabelle sind die Raumleistungen abhängig vom Vertriebstyp in
der Regel bei Discountern und SB-Warenhäusern am größten. Es folgen die Supermärkte
und Lebensmittelgeschäfte. Neben der Raumleistung müssen nach Auffassung der vom
Bundeskartellamt befragten Unternehmen für die Wirtschaftlichkeit von LEH-Märkten
weitere Kriterien, wie z. B. Personal- und Mietkosten, einbezogen werden, so dass die
Raumleistung allenfalls als zusätzliches Kriterium für die Wirtschaftlichkeit hinzugezogen
werden kann. Bei Betrachtung regionaler Märkte kann auch die durchschnittliche regionale
Raumleistung eine Rolle spielen. Bei vergleichsweise niedriger Raumleistung der
regionalen Wettbewerber dürfte ein in demselben Regionalmarkt tätiges Unternehmen mit
gleichfalls niedriger Raumleistung nur in geringerem Maße von einem Abschmelzen seiner
Marktanteile betroffen sein.
- 23 Während die Raumleistung der EDEKA-Gruppe im SB-Geschäft mit der Leistung der wesentlichen Wettbewerber, wie REWE, der Schwarz-Gruppe und Metro vergleichbar ist, ist
die Raumleistung der EDEKA-Discounter gegenüber der Raumleistung der anderen Discounter deutlich schwächer. Demgegenüber liegt die Raumleistung von NETTO Schels
zusammen mit den Discountmärkten von REWE und Tengelmann sowie von Norma immerhin im Mittelfeld mit der Aussicht, dass der Zusammenschluss der EDEKA mit NETTO
Schels zu einer Stärkung des EDEKA-Discountgeschäfts führen kann. Die Raumleistung
des Harddiscounters NETTO Stavenhagen liegt im Spitzenbereich [...].
2.1.7 Regionale Absatzmärkte
Für die wettbewerbliche Prüfung der von dem Zusammenschlussvorhaben betroffenen
regionalen Absatzmärkte haben die Parteien dem Bundeskartellamt die von ihnen errechneten Marktvolumina und Umsatzangaben der Zusammenschlussbeteiligten für 90 regionale Märkte mitgeteilt. Dabei handelt es sich um diejenigen regionalen Märkte, auf denen
die Zusammenschlussbeteiligten auf Regieebene Marktanteile von 20 % und mehr erreichen.
Die Parteien haben dabei für SPAR und EDEKA Umsatzdaten für 2003 verwendet. Für
SPAR, die ihre Regiemärkte bis Mitte dieses Jahres auf [...] reduziert hat, sind allein diese
[...] Regiemärkte in 2003 berücksichtigt. Für EDEKA haben die Parteien den Bestand an
Regiemärkten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2004 berücksichtigt.
Zur Errechnung des Marktvolumens hat das Bundeskartellamt in der Vergangenheit bislang einen jährlichen Pro-Kopf-Verbrauch von zwischen 1.600 € und 1.800 € zu Grunde
gelegt. Dieser Pro-Kopf-Verbrauch errechnet sich aus dem von M+M Eurodata veröffentlichten Gesamtabsatzvolumen im deutschen Lebensmitteleinzelhandel und der vom
Statistischen Bundesamt erfassten Gesamteinwohnerzahl für Deutschland. Für die Prüfung des Zusammenschlussfalles hat das Bundeskartellamt die insoweit differenzierteren
Daten der Parteien zu Grunde gelegt. EDEKA errechnet aus dem Mittelwert des von Nielsen, M+M Eurodata, GfK und EHI veröffentlichen Gesamtabsatzvolumens im deutschen
Lebensmitteleinzelhandel und der Gesamteinwohnerzahl des Statistischen Bundesamtes
für Deutschland einen einheitlichen Ausgabenbetrag pro Einwohner für die Bundesrepublik, der für 2003 1.675 € beträgt. Dieser bundeseinheitliche Durchschnittsbetrag wurde
von den Parteien mittels der von der BBE Handelsberatung GmbH pro Gemeinde errechneten „Kaufkraftkennziffer“ für alle Gemeinden in Deutschland regional zur Berücksichtigung des örtlichen Kaufkraftniveaus angepasst.
- 24 Das Bundeskartellamt hat aus den von den Parteien angegebenen 90 regionalen Märkten
seinerseits diejenigen Märkte ausgewählt, auf die das Zusammenschlussvorhaben die am
deutlichsten spürbaren wettbewerblichen Auswirkungen haben könnte und dazu eine
Wettbewerberbefragung durchgeführt.31
Das Bundeskartellamt hat sich bei der Wettbewerberbefragung auf die folgenden regionalen Märkte konzentriert:
(1)
Regionalmärkte, in denen die Regiemärkte von EDEKA, SPAR und NETTO Schels
einen Marktanteil von mehr als einem Drittel erreichen,
(2)
Regionalmärkte, in denen die Regiemärkte von EDEKA, SPAR, NETTO Schels
mindestens 20 % Marktanteil und zusammen mit den SEH mehr als einem Drittel erreichen,32 und
(3)
Regionalmärkte, in denen die Regiemärkte von EDEKA, SPAR , NETTO Schels
zusammen mit NETTO Stavenhagen einen Marktanteil von mehr als einem Drittel erreichen.
Zu den unter (1) erwähnten regionalen Märkten gehören die Märkte mit den Oberzentren
Döbeln, Mitterteich und Prenzlau. Zu den unter (2) genannten Märkten gehören die Märkte
mit den Oberzentren Celle, Cham, Dessau, Görlitz, Goslar, Greding, Neuburg, Nordhausen, Regensburg, Riesa, Sonneberg, Wernigerode und Wittenberg. Zu den unter (3) genannten Märkten gehören die regionalen Märkte mit den Oberzentren Grimmen, Greifswald, Waren, Neustrelitz und Wismar.
31
32
Zur Wettbewerberbefragung siehe oben unter Ziff. B. 2.1.6 (2).
Auf Regieebene kommen mindestens 2 % dazu.
- 25 -
(1)
Regionalmärkte, in denen die Regiemärkte von EDEKA, SPAR und NETTO Schels
einen Marktanteil von mehr als einem Drittel erreichen
Eine Übersicht über die Marktstruktur in den betroffenen Märkten gibt die nachfolgende
Tabelle. Die Angaben beruhen auf der Marktumfrage des Bundeskartellamtes. Zur Ermittlung der Marktanteile hat das Bundeskartellamt die – branchenübliche - Definition des
LEH-Marktes zugrunde gelegt. Branchenüblich im LEH ist die Unterscheidung zwischen
sogenanntem „Food“ und „Non-Food“. Nach M+M Eurodata enthält der Food-Bereich neben allen Nahrungs- und Genussmitteln auch die Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel,
Hygieneartikel, Körperpflegeartikel und Drogeriewaren, nicht jedoch die übrigen Non-Food
Artikel.
Das Bundeskartellamt hat insbesondere die Märkte mit den Oberzentren Döbeln, Mitterteich
und Prenzlau einer näheren wettbewerblichen Prüfung unterzogen. Auf diesen Märkten
erreichen die Zusammenschlussbeteiligten bereits auf Regieebene einen Marktanteil von
mehr als einem Drittel. Allerdings wird die lokale, teilweise starke Marktposition der Zusammenschlussbeteiligten nicht nur durch lokal tätige Wettbewerber, sondern auch durch die
Marktverhältnisse auf den unmittelbar angrenzenden Märkten relativiert. In keinem Fall
konnte eine „Clusterbildung“ mit einer nennenswerten Anzahl unmittelbar angrenzender
Märkte identifiziert werden, die in der Zusammenschau zu wettbewerblichen Bedenken Anlass geben.
Parteien
Gesamt Regie
Döbeln
> 40 %
SEH
< 20 % > 5 %
Zuwachs
Regie
SEH
> 15 %
<1%
Wettbewerber
Schwarz
> 10 %
Aldi
Mitterteich
> 40 %
> 20 % > 5 %
< 15 %
33
NETTO St.
Prenzlau
33
< 40 %
< 40 %
< 10 %
<5%
> 10 %
REWE
> 10 %
REWE
> 10 %
REWE
< 10 %
Norma
> 10 %
Tengelmann
<5%
Metro
>5%
Tengelmann
>5%
Metro
<5%
Norma
<5%
Metro
>5%
Die Marktanteile von NETTO Stavenhagen werden nicht zugerechnet, hier jedoch aus Vereinfachungsgründen unter der Spalte „Zuwachs“ aufgeführt.
- 26 -
Döbeln
In Döbeln erreichen die Zusammenschlussbeteiligten EDEKA, SPAR und NETTO Schels
einen gemeinsamen Marktanteil von [weniger als 40] % und überschreiten damit die
Schwelle der Marktbeherrschungsvermutung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die SEH von
EDEKA und SPAR erreichen [einen über 5 % liegenden] Marktanteil. Eine Marktbeherrschung im Sinne des § 19 Abs. 2 GWB liegt nach den Zusammenschluss dennoch nicht
vor.
Im regionalen Markt Döbeln verfügt EDEKA/AVA über [...große LEH-Märkte] mit [...] qm
(AVA), [...] Regiemärkte mit je über [...] qm sowie weitere [...] Regiemärkte mit je [...] und
weniger qm Verkaufsfläche. Von den insgesamt [...] SEH der EDEKA verfügen [...] über
Verkaufsflächen von teilweise deutlich weniger als [...] qm. Durch den Zusammenschluss
kämen [...] Standorte von NETTO Schels mit Verkaufsflächen von [...] qm hinzu sowie [...]
der SPAR. Der Zusammenschluss würde [...] eine deutliche Verstärkung der Discountschiene von EDEKA bewirken. [...].
[...] die EDEKA-Gruppe [verfügt] im betroffenen Markt nicht ausschließlich über solche
Regiemärkte, deren gegenwärtige Raumleistungen und Verkaufsflächen so groß sind,
dass sie nicht von Abschmelzungsprozessen betroffen werden könnten.
Auf dem Regionalmarkt sind alle großen und finanzstarken Wettbewerber, wie in erster
Linie die Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland), REWE, Tengelmann (Plus-Märkte), Metro
sowie Aldi und Norma, vertreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kaufland mit den für
SB-Warenhäuser großen Flächen über [...] qm und Lidl mit [...] Discountmärkten mit [...]
Flächen zwischen [...] und [...] qm vertreten ist. REWE verfügt ihrerseits über [...] Standorte mit Verkaufsflächen von je annähernd [...] bis [...] qm. Als Neueröffnungen sind nach
Auskunft der Parteien ein neuer Standort von Kaufland mit [...] qm Verkaufsfläche und ein
weiterer Standort von Plus mit [...] qm Verkaufsfläche geplant.
Für die im Regionalmarkt bislang noch nicht vertretenen Lebensmittelhändler, wie z. B.
Dohle, Globus, oder Wal-Mart, bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Schranken,
die den Marktzutritt dieser Unternehmen erschweren.
Von den den Regionalmarkt Döbeln umgebenden Regionalmärkten gehen wettbewerbliche Impulse auf den Markt Döbeln aus.
In dem nach Norden benachbarten Regionalmarkt Riesa-Elsterwerda erreichen die Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss auf Regieebene einen Markt-
- 27 anteil, der unter 30 % liegt; lediglich unter Einbeziehung der SEH erreichen die Zusammenschlussbeteiligten über ein Drittel Marktanteil. Die gleichermaßen finanz- und ressourcenstarken Unternehmen der REWE und der Schwarz-Gruppe sowie Tengelmann
und Norma sind als Wettbewerber auf dem Markt vertreten.34
In dem im Süden benachbarten Regionalmarkt Annaberg-Buchholz / Chemnitz erreichen
die Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss auf Regieebene einen
Marktanteil von [...] über 20 %. Selbst unter Einbeziehung der SEH bleiben sie bei einem
Marktanteil unter einem Drittel. Die nächststärksten Wettbewerber sind Kaufland mit einem
Marktanteil von [unter 15] % sowie REWE und Wal-Mart.
Auf den weiteren, den Regionalmarkt Döbeln umgebenden Märkten liegen die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss auf Regieebene unter
20 %. Die deutlich weniger stark ausgeprägte Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten auf den an Döbeln angrenzenden Märkten relativiert deren starke Stellung im Raum
Döbeln.
Mitterteich
Im Regionalmarkt Mitterteich erreichen die Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss auf Regieebene einen Marktanteil von einem Drittel und überschreiten
damit die Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung nach § 19 Abs. 3 Satz 1
GWB. Die selbstständigen Lebensmitteleinzelhändler von EDEKA und SPAR erreichen
insgesamt einen Marktanteil von [unter 10] %. Durch den Zusammenschluss kommen zu
den [...] Regiemärkten der EDEKA und [...] SEH [...] Discountmärkte von NETTO Schels
mit den für Discounter üblichen Verkaufsflächen [...] hinzu. Der Zusammenschluss führt
demnach wiederum zu einer deutlichen Stärkung der Discountschiene von EDEKA. Dennoch ist nicht zu erwarten, dass nach dem Zusammenschluss eine Marktbeherrschung der
Zusammenschlussbeteiligten entsteht oder eine etwaig schon bestehende Marktbeherrschung verstärkt wird.
[...].
Als nächststärkste Wettbewerber sind Aldi mit einem Marktanteil von [über 10] % sowie
REWE und Metro vertreten. Weitere Wettbewerber sind Norma, Lidl und Tengelmann.
Nach Angaben der Parteien werden Wettbewerber in nächster Zeit weitere [...] Standorte
eröffnen. Dabei handelt es sich um [... Standorte] von Norma mit [... Verkaufsflächen] von
34
Vgl. dazu auch die Marktanteilsübersicht unter Ziffer B. 2.1.6 (2).
- 28 [...] qm, [... Standorte für Plus-Märkte] mit einer von den Zusammenschlussbeteiligten geschätzten Verkaufsfläche von [...] qm sowie um ein weiteres in [...] geplantes SBWarenhaus mit einer geschätzten Verkaufsfläche von mehr als [...] qm. An dieser Entwicklung wird deutlich, dass rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt
anderer Unternehmen nicht bestehen.
Die Wettbewerbssituation auf den an den Regionalmarkt Mitterteich angrenzenden Märkten ist vergleichbar. Im nördlich angrenzenden Regionalmarkt Hof/Rehau erreichen die
Zusammenschlussbeteiligten selbst unter Einbeziehung der SEH einen deutlich unter
einem Drittel liegenden Marktanteil. In weiteren, angrenzenden Regionalmärkten liegen
die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss auf Regieebene unter 20 %.
Prenzlau
Im Markt mit dem Oberzentrum Prenzlau verfügt EDEKA auf Regieebene über einen
Marktanteil von [unter 40] %. Durch den Zusammenschluss kommen weder Marktanteile
von SPAR noch von NETTO Schels hinzu. Lediglich NETTO Stavenhagen, deren Marktanteile EDEKA nicht zugerechnet werden können,35 erreicht einen Marktanteil von [unter 10] %.
Damit verfügt EDEKA bereits vor dem Zusammenschluss über einen Marktanteil, der die
Schwelle der Vermutung einer Marktbeherrschung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB überschreitet. Die Verstärkung einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung der EDEKA
durch den 25 %igen Minderheitserwerb an NETTO Stavenhagen ist nicht anzunehmen.
Auf dem Markt Prenzlau sind die gleichermaßen finanz- und ressourcenstarken Unternehmen REWE, Norma, Tengelmann und Metro sowie die Discounter Lidl und Aldi als
Wettbewerber vertreten. REWE wird nach eigenen Angaben [... Standorte] in [...] eröffnen.
35
siehe dazu oben unter Ziffer B. 2.1.4
Auf den an den Regionalmarkt Prenzlau angrenzenden Regionalmärkten sind die Zusammenschlussbeteiligten auch nach dem Zusammenschluss auf Regieebene mit Marktanteilen von unter 20 % vertreten.
(2)
Regionalmärkte, in denen die Regiemärkte von EDEKA, SPAR und NETTO Schels
Marktanteile von 20 % und mit den SEH mehr als einem Drittel erreichen 36
Eine Übersicht über die Marktstruktur auf den regionalen Märkten, in denen die Zusammenschlussbeteiligten EDEKA, SPAR und NETTO Schels auf Regieebene Marktanteile
von 20 % und mehr erreichen, sowie unter Einbeziehung der SEH von mehr als einem
Drittel, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
36
Auf Regieebene kommen mindestens 2 % dazu.
- 30 -
Parteien
Gesamt
Celle
Cham
Dessau
Görlitz
Goslar
Greding
Neuburg
Nordhausen
Regensburg
Riesa
Sonneberg
Wernigerode
Wittenberg
Regie
SEH
Zuwachs
Regie
SEH
< 40 % > 10 % < 20 % < 10 % < 5
< 40 % > 10 % > 10 % < 15 % < 5
< 40 % > 25 % < 10 % < 5 %
<5
< 40 % < 20 % < 10 % < 15 % < 5
< 40 % > 25 % < 5 %
< 40 % > 10 % < 5 %
< 10 % < 5
< 20 %
< 40 % < 20 % < 10 % < 10 % < 5
< 40 % > 20 % < 15 % < 5 %
<5
< 40 % < 10 % < 10 % < 20 % < 5
< 40 % > 10 % < 10 % < 20 % < 5
> 35 % < 20 % < 10 % < 10 % < 5
> 35 % > 20 % < 5 %
<5%
< 40 % > 20 % > 10 % < 5 %
<5
<5
Wettbewerber
Aldi
Schwarz
Metro
Wal-Mart
< 20 %
> 10
> 10 %
>5%
Aldi
Schwarz
REWE
Norma
< 20 %
< 10
< 10 %
<5%
Schwarz REWE
Aldi
Tengelmann
> 20 %
< 10 %
<5%
<5%
REWE
Schwarz
Aldi
Tengelmann
< 20 %
> 10 %
< 10 %
>5%
Aldi
REWE
Metro
Lidl
< 20 %
> 10 %
> 10 %
<5%
REWE
Aldi
Norma
Lidl
> 10 %
< 10 %
< 10 %
<5%
REWE
Aldi
Schwarz
Norma
> 10 %
> 10 %
< 10 %
<5%
REWE
Schwarz
Tegut
Aldi
< 20 %
< 15 %
>5%
>5%
Globus
Metro
Aldi
REWE
< 10 %
< 10 %
>5%
<5%
REWE
Schwarz
Metro
Tengelmann
< 20 %
> 10 %
>5%
<5%
REWE
Aldi
Schwarz
Tengelmann
< 10 %
< 10 %
< 10 %
>5%
Schwarz Metro
REWE
Tengelmann
> 20 %
> 20 %
< 10 %
<5%
REWE
Schwarz
Tengelmann Norma
> 20 %
> 10 %
> 10 %
<5%
Ausweislich der Übersichtstabelle erreichen die Zusammenschlussbeteiligten nach dem
Zusammenschluss auf den Märkten Celle, Cham, Dessau, Görlitz, Goslar, Greding, Neuburg, Nordhausen, Regensburg, Riesa, Sonneberg, Wernigerode und Wittenberg auf Regieebene keinen Marktanteil von einem Drittel.
Dennoch ist festzustellen, dass - soweit nicht schon vor dem Zusammenschluss deutliche
Marktanteilsabstände zwischen EDEKA und den nächststärksten Wettbewerbern bestanden (Goslar und Sonneberg) - der Marktanteilsvorsprung vor dem jeweils nächststärksten
Wettbewerber nach dem Zusammenschluss insbesondere auf den Märkten Greding,
Neuburg und Regensburg deutlicher als bisher ausgeprägt wird. In allen übrigen betroffe-
- 31 nen Märkten lassen sich signifikante Marktanteilsvorsprünge nicht feststellen. Alle bedeutenden Wettbewerber sind präsent.
Soweit die Zusammenschlussbeteiligten zusammen mit weiteren LEH-Unternehmen die
rechnerischen Voraussetzungen für das Bestehen eines Oligopols nach § 19 Abs. 3
Satz 2 GWB erfüllen, ist die Vermutung hier - ebenso wie auf anderen Regionalmärkten durch den im LEH bestehenden (Preis-)Wettbewerb widerlegt.
Greding
Im Marktraum Greding erreichen die Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss auf Regieebene einen Marktanteil von [unter 40] %; der Marktanteil der selbstständigen Einzelhändler der EDEKA beträgt [unter 5] %. Durch einen Zuwachs von [weniger als 20] % zu den bisherigen [mehr als 10] % auf Regieebene erlangen die Zusammenschlussbeteiligten einen deutlichen Marktanteilsvorsprung vor den nachfolgenden Wettbewerbern, REWE mit einem Marktanteil von [mehr als 10] %, Aldi, Norma und Lidl. Durch
den Zusammenschluss kommen für EDEKA insbesondere [...] Discountmärkte von
NETTO Schels mit Verkaufsflächen von [...] qm hinzu.
Bei den vier größten Wettbewerbern der Zusammenschlussbeteiligten handelt es sich ausschließlich um Discounter; REWE ist durch Penny und Minimal vertreten. Während Aldi
und Lidl durch Discountmärkte mit durchweg deutlich höheren Verkaufsflächen als die
Zusammenschlussbeteiligten vertreten sind ([...]), verfügen Norma und Penny mit [...]
Discountmärkten über eine höhere Anzahl von Standorten als NETTO Schels. Ein weiterer
[...]-Standort ist nach Auskunft der Parteien in Planung. [Einige] der im Marktraum Greding
tätigen Regiemärkte der EDEKA verfügen über Raumleistungen von teilweise deutlich
unter [...] € pro qm ([...]).
An den Regionalmarkt Greding grenzen mit Ausnahme der Regionalmärkte Neuburg und
Regensburg ausschließlich Märkte an, in denen die Zusammenschlussbeteiligten nach
dem Zusammenschluss auf Regieebene einen 20 %igen Marktanteil nicht erreichen. In
Neuburg und Regensburg erreichen die Zusammenschlussbeteiligten dagegen auf Regieebene einen Marktanteil von nahezu einem Drittel und einschließlich der selbstständigen
Einzelhändler mehr als einem Drittel. Die jeweiligen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten werden durch den Zusammenschluss deutlich ausgebaut. Dennoch liegen in
keinem der betroffenen Märkte die Voraussetzungen für eine Marktbeherrschung nach
§ 19 Abs. 2 GWB vor.
- 32 Neuburg
Im Regionalmarkt Neuburg erreichen die Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss auf Regieebene einen Marktanteil von [mehr als 25] %; der Marktanteilszuwachs liegt bei 10 %. Die SEH verfügen ebenfalls über gemeinsame Marktanteile von
[etwa 10] %. EDEKA ist auf Regieebene mit [...] Standorten von annähernd [...] qm vertreten. Die selbstständigen Einzelhändler der EDEKA verfügen über [...] Standorte, allerdings vielfach mit [kleineren] Flächen, [...].
Durch den Zusammenschluss kommen [...] Discountmärkte von NETTO Schels mit Verkaufsflächen zwischen [...] qm sowie [...] kleinere selbstständige Einzelhändler von SPAR
dazu. Eine besondere Konzentration von EDEKA-Standorten lässt sich in Ingolstadt feststellen. Dort ist EDEKA allein mit [...] Regiemärkten mit Verkaufsflächen von [...] qm sowie
nach dem Zusammenschluss mit [...] weiteren Discountmärkten von NETTO Schels
([...] qm) vertreten. In Neuburg Stadt ist EDEKA auf Regieebene mit einer Großfläche von
annähernd [...] qm vertreten.
Gleichwohl entsteht durch den Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung der
Zusammenschlussbeteiligten.
Als nächstgrößter Wettbewerber der EDEKA ist REWE auf Regieebene mit annähernd der
gleichen Anzahl von Standorten wie EDEKA vertreten ([...]). In Ingolstadt, wo die Konzentration von EDEKA-Märkten am höchsten ist, verfügt REWE mit [...] Filialen über mehr
Standorte als EDEKA. In Neuburg Stadt befinden sich [...] REWE-Standorte und in Oberhausen, wo EDEKA auch nach dem Zusammenschluss nicht maßgeblich vertreten sein
wird ([...]), verfügt REWE über [...] Standorte.
Aldi ist mit [...] Standorten, die über eine Gesamtverkaufsfläche von etwa [...] qm verfügen,
vertreten, davon allein mit [...] Standorten in Ingolstadt, [...] Standorten in Neuburg Stadt
und [... Standorten] in Neustadt mit [...] Verkaufsflächen von etwa [...] qm.
Kaufland (Schwarz-Gruppe) ist in Ingolstadt mit einer Großfläche von etwa [...] qm deutlich
präsent. Lidl verfügt im regionalen Markt Neuburg inzwischen über [...] Standorte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von [...] qm; ein Standort mit [...] qm ist kürzlich eröffnet worden.
Der viertstärkste Wettbewerber Norma verfügt über [...] Standorte mit einer Gesamtverkaufsfläche von [...] qm, davon allein [...] in Ingolstadt und [... Standorte] in Neuburg Stadt.
Gerade in den lokalen Ballungszentren, in denen EDEKA noch stärker als bisher vertreten
sein wird (wie z. B. Ingolstadt), sind auch die Hauptwettbewerber stark vertreten.
- 33 Regensburg
Im Regionalmarkt Regensburg erreichen die Zusammenschlussbeteiligten durch den Zusammenschluss einen gemeinsamen Marktanteil auf Regieebene von [mehr als 25] %.
Durch den Zusammenschluss kommt auf Regieebene ein Marktanteil von [unter 20] %
hinzu. Die selbstständigen Einzelhändler von EDEKA und SPAR ([...] Märkte) erlangen einen gemeinsamen Marktanteil von [weniger als 10] %, allerdings weitgehend auf [kleineren] Verkaufsflächen deutlich unter [...] qm. Durch den Zusammenschluss entsteht keine
marktbeherrschende Stellung der Zusammenschlussbeteiligten.
Im Regionalmarkt Regensburg verfügt EDEKA derzeit über [...] Regiemärkte, davon allein
[...] in Regensburg. Von den [...] selbstständigen EDEKA-Einzelhändlern sind [...] in der
Stadt Regensburg vertreten. Von den durch den Zusammenschluss hinzukommenden
[...] Discountmärkten von NETTO Schels sind [...] in der Stadt Regensburg angesiedelt.
Die Standortdichte der Zusammenschlussbeteiligten in der Stadt Regensburg findet ihre
Entsprechung in einer ähnlich hohen Präsenz der Wettbewerber. Globus ist dort mit einer
Großfläche von über [...] qm vertreten, Metro mit [...] Standorten mit einer Gesamtfläche
von über [...] qm, Aldi mit [...] Standorten und einer Gesamtfläche von knapp [...] qm sowie
REWE mit [...] und Norma mit [...] jeweils kleineren Flächen mit einer Gesamtfläche von
unter [...] qm. In der Umgebung von Regensburg lässt sich eine vergleichbare Konzentration von Standorten nicht beobachten. Demnach verfügen die Zusammenschlussbeteiligten selbst dort, wo sie nach dem Zusammenschluss örtlich am stärksten vertreten sind,
nicht über einen wettbewerblich unkontrollierten Verhaltensspielraum.
- 34 -
(3)
Regionalmärkte, in denen die Regiemärkte von EDEKA, SPAR und NETTO Schels
zusammen mit NETTO Stavenhagen Marktanteile von mehr als einem Drittel
erreichen
Auf den Regionalmärkten Grimmen, Greifswald, Waren, Neustrelitz und Wismar erreichen
die Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss mit NETTO Stavenhagen
ausweislich der nachfolgenden Tabelle mehr als ein Drittel Marktanteil.
EDEKA/SPAR
Grimmen
Greifswald
Waren
Neustrelitz
Regie
> 40 %
< 20 % < 10 % < 20 % < 5 % > 20 %
< 45 %
< 45 %
< 30 %
N.St.
SEH
Wettbewerber
Gesamt
< 40 %
SEH
NETTO Staven
hagen s
< 15 % < 5 %
< 20 % < 10 % < 20 %
< 30 % < 5 %
> 10 % < 5 %
Tengelmann Aldi
REWE
Lidl
> 15 %
> 10 %
< 10 %
Metro
REWE
Aldi
Lidl
> 20 %
> 15 %
> 10 %
< 10 %
Lidl
REWE
BartelsLangness
Coop SH
> 10 %
> 10 %
> 10 %
> 10 %
Aldi
Kaufland
Tengelmann
REWE
> 20 %
> 20 %
> 10 %
< 10 %
Aldi
Wismar
< 45 %
< 30 % < 5 %
> 10 % < 5 %
< 20 %
Wal-Mart
< 20 %
Metro
< 15 %
REWE
< 15 %
Wie oben dargelegt, führt der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung durch EDEKA an
NETTO Stavenhagen nicht zu einem Marktanteilszuwachs der EDEKA. Eine im Rahmen
des § 19 Abs. 2 GWB zu berücksichtigende Stärkung der Marktstellung der EDEKA ergibt
sich lediglich durch die weitere Sicherung ihrer Absatzwege. Hier ist zu berücksichtigen,
dass der Discounter NETTO Stavenhagen nach Einschätzung der Parteien nur [einen Teil]
seines Einkaufsvolumens mit EDEKA bündeln kann37. Bei allen hier betroffenen Märkten
sind zudem Wettbewerber mit hohen Marktanteilen, teilweise über 20 %, vertreten. Der
Zusammenschluss führt auch hier nicht zu einer Entstehung einer marktbeherrschenden
Stellung.
37
Im Gegensatz zu EDEKA, die als Vollsortimenter [...] Artikel mit einem geringen Eigenmarkenanteil führt,
enthält das Angebot des Harddiscounters NETTO Stavenhagen nach Einschätzung der EDEKA nur etwa [...]
Artikel.
- 35 -
2.2
Märkte im Lebensmittelgroßhandel
2.2.1 Absatzmärkte
Soweit das Zusammenschlussvorhaben den Lebensmittelgroßhandel betrifft, ist eine gesonderte wettbewerbliche Würdigung nicht erforderlich. Der jeweilige Großhandel der Zusammenschlussbeteiligten setzt seine Produkte über die jeweils eigenen Regiemärkte und
die Märkte der jeweils eigenen SEH auf Einzelhandelsebene auf dem Markt ab. Bei
NETTO Schels und bei NETTO Stavenhagen handelt es sich um sogenannte Einhandunternehmen, die nicht im Lebensmittelgroßhandel tätig sind.
2.2.2 Beschaffungsmärkte
Es ist nicht zu erwarten, dass das Zusammenschlussvorhaben zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlussbeteiligten auf dem
Beschaffungsmarkt insgesamt oder bei in einzelnen Produktgruppen führen wird. Die
gemeinsame Nachfrageanteile der Zusammenschlussbeteiligten liegen bei allen Produktgruppen unter 20 %.
(1)
Sachliche Marktabgrenzung
Maßgeblich für die sachliche Marktabgrenzung im Bereich der Lebensmittelbeschaffung
sind die Ausweichmöglichkeiten der den Nachfragern (Handelsunternehmen) gegenüberstehenden Anbieter (Hersteller und Lieferanten). Seit der Entscheidung des KG in Sachen
Coop / Wandmaker38 grenzt das Bundeskartellamt die Beschaffungsmärkte im Lebensmitteleinzelhandel nach Produktgruppen ab. Die Parteien haben für die nachfolgenden
Marktdaten unter Berücksichtigung der Entscheidungen der EU-Kommission in Sachen
REWE/ Meindl (IV/M. 1221 vom 03.02.1999) und Carrefour/Promodes (COMP/M. 1684
vom 25.01.2000) diejenigen Produktgruppeneinteilungen verwendet, die im Wesentlichen
auch von den führenden Marktforschungsinstituten verwandt werden. Das Bundeskartellamt hat seine eigene Marktumfrage auf der Grundlage der dort zu Grunde gelegten Produktgruppen durchgeführt.
38
KG, Kart. 15/84, 5.11.1986,WuW/E OLG 3917, 3928.
(2)
Räumliche Marktabgrenzung
Das Bundeskartellamt geht in Übereinstimmung mit der EU-Kommission39 von nationalen
Beschaffungsmärkten aus (BKartA, 17.08.1984, WuW/E BKartA 265 – „Coop / Wandmaker“).
(3) Marktanteile
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die Beschaffungsmarktanteile nach
Produktgruppen. Die Angaben beruhen auf der Marktumfrage des Bundeskartellamtes40
sowie den Angaben der Zusammenschlussbeteiligten. Sie enthält eine Auswahl derjenigen
Produktgruppen, die die GfK ebenso wie andere führende Marktforschungsinstitute zu
Grunde legen. Das Bundeskartellamt hat diejenigen Produktgruppen ausgewählt, bei denen die Zusammenschlussbeteiligten auf der Berechnungsgrundlage der GfK Marktanteile
von etwa 20 % erreichen. Für die EDEKA enthalten die Umsatzangaben alle Umsätze von
EDEKA einschließlich Regiemärkten, selbstständigen Einzelhändlern, Marktkauf sowie
[von Kooperationspartnern, u.a. Globus und Gedelfi]. In den Angaben für SPAR sind alle
Umsätze einschließlich Regiemärkten, selbstständigen Einzelhändlern, NETTO Schels,
NETTO Stavenhagen sowie die Umsätze der nach 2003 geschlossenen oder verkauften
Eurospar und Intermarché-Märkten enthalten.
39
40
Zuletzt COMP/M. 3464 vom 15. 11. 2004 – „Kesko / ICA“.
Zur Marktumfrage siehe oben unter Ziffer B. 2.1.6.
- 37 Unternehmen
REWE
Aldi Süd
Aldi Nord
Kaufland
Lidl
Metro
Globus
Wal-Mart
Dohle
NORMA
Schlecker
Karstadt
EDEKA
SPAR/
NETTO
Sonstige
Grundnahrungsmittel
Konserven,
Fertig- und
Fixprodukte
Molkereiprodukte
Fleisch
Nahrungs -fette, Heißgetränke
Öle
%
%
%
%
< 20
> 10
> 10
> 10
< 10
< 10
<5
<5
<1
<1
<1
<1
< 10
<5
> 30
>5
<5
>5
>5
<5
<5
<5
<1
<5
<1
<1
< 15
>5
>5
>5
>5
>5
<5
<1
<5
<5
<1
<5
<1
<1
> 10
<5
> 15
>5
>5
<5
<5
>5
<5
<1
<1
<1
<1
<1
>5
<5
> 25
<5
<5
<5
>5
<5
<5
<5
<1
<1
<1
<1
> 15
>5
> 10
<5
<5
>5
>5
>5
<5
<5
<1
<1
<5
<1
> 10
<5
> 10
> 15
> 40
> 40
> 20
< 40
%
%
Nach dem Ergebnis der Marktumfrage liegen die gemeinsamen Beschaffungsmarktanteile
der Zusammenschlussbeteiligen im Hinblick auf die erfragten Produktgruppen in Deutschland durchweg unter 20 %. Die Marktanteile von REWE und Aldi sind vergleichbar hoch;
darunter liegen die Marktanteile von Kaufland und Lidl.
Berücksichtigt man ausschließlich das Beschaffungsvolumen von EDEKA und SPAR auf
Zentralebene, sind die Beschaffungsmarktanteile noch geringer. Die EDEKA-Gruppe
bezieht nach eigenen Angaben nur [einen Teil] ihres Beschaffungsvolumens auf nationaler
Ebene; [der andere Teil] wird jeweils regional von den jeweiligen Großhandelsbetrieben
und den selbstständigen Lebensmitteleinzelhändlern beschafft. [...]. Die Beschaffungsmarktvolumina [u. a.] von Globus und Gedelfi können EDEKA ebenfalls nicht
voll zugerechnet werden. Nach eigenen Angaben verhandelt EDEKA [nur einen Teil] der
Einkaufsvolumina von Globus auf nationaler Ebene und Gedelfi nimmt in erster Linie nur
[Dienst-]leistungen der EDEKA in Anspruch. Angesichts der beschränkten Sortimentsüberschneidung von EDEKA und SPAR mit den Soft- bzw. Harddiscountern NETTO
Schels und NETTO Stavenhagen schätzen die beteiligten Unternehmen, dass [deutlich
weniger als die Hälfte] des Einkaufsvolumens von NETTO Schels und [deutlicher weniger
als die Hälfte] des Einkaufsvolumens von NETTO Stavenhagen mit dem Einkaufsvolumen
der EDEKA auf nationaler Ebene gebündelt werden können. Auch die SPAR-Einzelhändler kaufen ihre Waren nicht ausschließlich zentral über die SPAR ein.
- 38 Von den vom Bundeskartellamt befragten Lebensmittellieferanten41 erwartet nur eine kleinere Anzahl, absatzmäßig von EDEKA, SPAR und NETTO besonders abhängiger Lieferanten spürbare Konditionenverschlechterungen nach dem Zusammenschluss. Betroffen
sein sollen insbesondere die Produktgruppen Grundnahrungsmittel, Molkereiprodukte,
Heißgetränke sowie Konserven/Fertig- und Fixprodukte.
Das Bundeskartellamt geht weiterhin davon aus, dass im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle auf der Beschaffungsseite eine beherrschende Marktstellung bereits
deutlich unterhalb der Vermutungsschwelle des § 19 Abs. 3 GWB besteht. Ein unkontrollierter Verhaltensspielraum wird EDEKA durch den Zusammenschluss gleichwohl nicht
eröffnet, da - wie oben beschrieben - Wettbewerber über vergleichbar starke Marktstellungen verfügen. Soweit einzelne Lieferanten Konditionenverschlechterungen befürchten,
müsste dies das Bundeskartellamt im Rahmen der Missbrauchsaufsicht prüfen.
2.3
Kooperation zwischen der EDEKA Zentrale, ITME und EROSKI
EDEKA beabsichtigt, sich nach dem Ausstieg aus der AMS an der zwischen ITME und
EROSKI bestehenden Kooperation, ALIDIS/Agenor, zu beteiligen. Dies soll gesellschaftsrechtlich durch die Übernahme einer Beteiligung von 33,33 % an ALIDIS sowie operativ
[auf rein vertraglicher Basis mit] Agenor und [...] geschehen. [...].
2.3.1 Beteiligte Unternehmen
Zu den an der Kooperation ALIDIS/Agenor beteiligten Kooperationspartnern gehören neben der EDEKA Zentrale (siehe dazu oben unter Ziffer A 1.1), ITME und EROSKI.
(1)
ALIDIS/Agenor
Bei ALIDIS und Agenor handelt es sich um zwei Schweizer Gesellschaften, die gemeinsam die Vermarktungs- und Einkaufskooperation ALIDIS/Agenor bilden. Während die zu
gleichen Teilen im Eigentum von ITME und EROSKI stehende ALIDIS für die Steuerung
und Entscheidungsfindung der Kooperation zuständig ist, führt die im Alleineigentum von
ITME stehende Agenor die Vermarktung von internationalen Markenartikeln sowie die
zentralen Einkaufsverhandlungen für die Belieferung der Kooperationspartner mit Preiseinstiegsprodukten durch. Agenor verhandelt derzeit mit [...] Markenartikelherstellern die
41
Die Befragung des Bundeskartellamtes erfolgte über die Markenvereinigung. Von den befragten
Unternehmen haben 31 große und mittelgroße Lebensmittelhersteller geantwortet.
- 39 grenzüberschreitende Vermarktung vertrieblicher Leistungen und holt Angebote für die
Belieferung mit Preiseinstiegsprodukten von etwa [...] Herstellern ein. Im Vergleich der
europaweit tätigen Kooperationen im Lebensmitteleinzelhandel steht ALIDIS/Agenor auf
der Grundlage des Verkaufsumsatzes der an den Kooperationen beteiligten Handelsgesellschaften in Europa an siebter Stelle nach EMD, AMS, Carrefour, EURO Group, Metro
und IRTS (Auchan-Casino).42 Neben den „Eurofilialisten“ Metro, Tengelmann, Aldi, Lidl
und Norma sind große deutsche Handelsunternehmen in europäischen Kooperationen
tätig, wie z. B. die Schwarz-Gruppe, Markant, Schlecker und Wal-Mart in der EMD sowie
REWE in der EURO Group.
Künftig soll Agenor im Auftrag der teilnehmenden Handelsunternehmen mit internationalen
Markenartikelherstellern über Vermarktungsleistungen, wie z. B. die Bereitstellung von
Verkaufsflächen, die Durchführung gemeinsamer länderübergreifender Werbung, die
Zweitplatzierung und die Listung neuer Produkte bei Einzelhändlern, verhandeln. [...]. Des
Weiteren soll Agenor mit den Herstellern und Lieferanten [...] die internationalen Einkaufsbedingungen für Preiseinstiegsprodukte [...] aushandeln.
(2)
ITME
ITME ist die Holdingsgesellschaft der Unternehmensgruppe Groupement des Mousquetaires und hält indirekt die Anteile der SPAR. Dem Groupement des Mousquetaires gehören
Unternehmen an, die in verschiedenen europäischen Ländern, wie z. B. Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien und Polen im Lebensmitteleinzelhandel unter den Marken Intermarché, Ecomarché und NETTO im Einzelhandel mit Do-it-yourself-Produkten, Textilien,
Kfz-Zubehör und Freizeitprodukten sowie in den Gastronomie tätig sind.
Im Jahr 2003 erzielten die dem Groupement des Mousquetaires sowie SPAR angehörigen
selbstständigen Einzelhändler in der EU einen Gesamtumsatz von [über 30] Mrd. €. Der in
Deutschland erzielte Umsatz in Höhe von [über 8] Mrd. € wurde ausschließlich von der
SPAR-Gruppe, einschließlich der selbstständigen Einzelhändler, erzielt.
ITME beliefert die den Groupement des Mousquetaires angehörigen Einzelhändler mit
Waren, koordiniert Ein- und Verkäufe und erbringt für die Einzelhändler Dienstleistungen
im Bereich der Logistik, der Informatik, der Werbung und der Finanzierung, um ein einheitliches Auftreten der Unternehmensgruppe sicherzustellen.
Im Jahr 2003 erzielte ITME einen Umsatz von [über 20] Mrd. €. [...].
42
Schätzung der EMD.
- 40 Die Anteile von ITME werden von einer BGB-Gesellschaft gehalten, deren Gesellschafter
[über 1.000] angeschlossene Kaufleute sind.
(3)
EROSKI
Die oberste Holdinggesellschaft der EROSKI-Gruppe ist die von der Genossenschaft
EROSKI, S. COOP kontrollierte Centros Comerciales Ceco S.A. Die EROSKI-Gruppe ist
in erster Linien im Norden Spaniens sowie in geringem Umfang auch im Süden Frankreichs im Lebensmitteleinzelhandel sowie im C+C-Großhandel tätig und betreibt daneben
Tankstellen, Reisebüros, Sportgeschäfte und Parfümerien.
Im Jahr 2003 erzielte die EROSKI-Gruppe einen Netto-Umsatz von [über 4] Mrd. €. In
Deutschland ist die EROSKI-Gruppe nicht tätig.
2.3.2 Prüfung nach Artikel 81 EG
Das Kooperationsvorhaben von der EDEKA Zentrale, ITME und EROSKI betrifft zum einen den gemeinsamen Einkauf von Preiseinstiegsprodukten und zum anderen die gemeinsame Vermarktung von internationalen Markenartikeln.
(1)
Gemeinsamer Einkauf von Preiseinstiegsprodukten
Auf das den gemeinsamen Einkauf von Preiseinstiegsprodukten betreffende Kooperationsvorhaben findet Art. 81 Abs. 1 EG Anwendung, da das Vorhaben den zwischenstaatlichen Handel berührt. Ob eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 81
EG bezweckt oder bewirkt wird, kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls die Freistellungsvoraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG vorliegen.
Der hier betroffene Beschaffungsmarkt umfasst nach ständiger Praxis des Bundeskartellamtes zumindest das gesamte Bundesgebiet. Bereits das Einkaufsvolumen, das allein
EDEKA künftig über die Einkaufskooperationen ALIDIS/Agenor abwickeln will, umfasst
nach Angabe der Parteien über [...] Mio. € und überschreitet damit deutlich die Grenze von
40 Mio. €, ab der die Europäische Kommission entsprechend ihren Leitlinien von einer
Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ausgeht43.
Durch die Verhandlung gemeinsamer Einkaufskonditionen mit den Lieferanten schließen
die Kooperationspartner den zwischen ihnen bestehenden Wettbewerb bei der Nachfrage
43
Rdnr. 52 der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den
Artikeln 81 und 82 des Vertrags, Amtsblatt EG Nr. C 101, Seite 81.
- 41 nach Preiseinstiegsprodukten aus. Der koordinierte Einkauf unter Bündelung der Einkaufsvolumina beinhaltet eine Festsetzung der Einkaufspreise und damit eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. Art. 81 Abs. 1 lit. a) EG.
Die Wettbewerbsbeschränkung dürfte auch spürbar sein. Nach den Horizontalleitlinien der
Europäischen Kommission ist nur unterhalb der Schwelle von 15 % Marktanteil auf den
Einkaufs- und Beschaffungsmärkten unwahrscheinlich, dass die Zusammenarbeit beim
Einkauf unter Art. 81 Abs. 1 EG fällt (Rdn. 20 und Rdn. 130 der Horizontalleitlinien). Neben
der Marktstellung der beteiligten Unternehmen ist allerdings auch die Marktkonzentration,
d.h. die Stellung und die Anzahl der Wettbewerber, als zusätzliches Kriterium zur
Ermittlung der Auswirkungen der Kooperation auf den Wettbewerb heranzuziehen
(Rdn. 29 der Horizontalleitlinien).
Dem Bundeskartellamt liegen keine eigenen Marktdaten über das Marktvolumen für die
Beschaffung von Preiseinstiegsprodukten vor. Unter Berücksichtigung der Daten des
Marktforschungsinstituts AC Nielsen gehen die Parteien von einem deutschen Beschaffungsvolumen in Höhe von 20 Mrd. € aus. Über die geplante Einkaufskooperation der
Parteien soll maximal ein Beschaffungsvolumen von [...] Mrd. € verhandelt werden, so
dass der gemeinsame Beschaffungsmarktanteil der Parteien [jedenfalls deutlich unter
15] % beträgt.
Zu gemeinsamen Marktanteilen der Parteien beim Absatz von Preiseinstiegsprodukten
liegen dem Bundeskartellamt ebenfalls keine konkreten Marktdaten vor. Die genannten,
[unter 15] % liegenden, Beschaffungsmarktanteile der Parteien sprechen jedoch dafür,
dass auf die gemeinsamen Marktanteile der Parteien beim Absatz von Preiseinstiegsprodukten auch unter 15 % Marktanteil liegen dürften.
Selbst bei Unterschreiten der 15 % Marktanteilsschwelle kann die durch den gemeinsamen Einkauf bewirkte Wettbewerbsbeschränkung jedoch spürbar sein, wenn der betroffene Markt eine nicht nur geringe Konzentration aufweist. Die auf nationaler und europäischer Ebene bestehenden großen Einkaufskooperationen, wie z. B. EMD, AMS, Eurogroup und Agenor sprechen dafür, das gerade der Lebensmittelbeschaffungsmarkt eine
solche Konzentration aufweist. Für den deutschen Beschaffungsmarkt geht auch die Monopolkommission von einer vergleichsweise konzentrierten Marktstruktur aus (vgl. z. B.
Monopolkommission, Hauptgutachten 1994/1995, Rdn. 660 und Sondergutachten Marktstruktur im Wettbewerb im Handel, 1994, S. 119 ff., 157).
- 42 Die Frage der Spürbarkeit der durch den gemeinsamen Einkauf bewirkten Wettbewerbsbeschränkung kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Freistellungsvoraussetzungen
nach Art. 81 Abs. 3 vorliegen.
Die Kooperationsvereinbarung führt zu einem wirtschaftlichen Vorteil (a) und ist zu dessen
Erreichung unerlässlich (b). Ferner werden die Verbraucher an den Vorteilen angemessen
beteiligt (c). Der Wettbewerb wird durch die Vereinbarung nicht ausgeschaltet (d).
(a)
Als wirtschaftliche Vorteile bei der Bildung von Einkaufskooperationen nennen die
Horizontalleitlinien in erster Linie Kosteneinsparungen, die sich aus Größenvorteilen ergeben (Rdn. 132). Solche Effizienzgewinne sind hier gegeben. Durch die Bündelung ihrer
Einkaufsvolumina im Preiseinstiegssegment können die EDEKA Zentrale, ITME und
EROSKI verbesserte Konditionen erreichen und dadurch ihre Einkaufskosten senken.
Diese wirtschaftlichen Vorteile sind nach Maßgabe der Horizontalleitlinien auch anzuerkennen, da sie nicht allein auf der Ausübung von Marktmacht beruhen und die Einkaufskooperation auch der Marktgegenseite Vorteile bringt (Rdn. 132 der Horizontalleitlinien).
Der durchschnittliche Beschaffungsmarktanteil der Parteien [unter 15] % spricht bereits
dagegen, dass die Parteien Vorteile durch die bloße Ausübung von Marktmacht erzielen
können. Insbesondere die großen - auf europäischer Ebene agierenden - Hersteller dürften über ausreichende Ausweichmöglichkeiten verfügen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass EDEKA bereits bisher Mitglied einer Einkaufsgemeinschaft, der AMS, ist und für
die Lieferanten auch bislang kein „unabhängiger“ Abnehmer war. Die Vorteile der Einkaufskooperation für die Lieferanten dürften in erster Linie in der Erhöhung der Distributionsleistung liegen, d.h. der koordinierten flächendeckenden Platzierung ihrer Produkte in
mehreren europäischen Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Spanien).
(b)
Die Kooperationsvereinbarung legt den beteiligten Unternehmen keine Wettbewerbs-
beschränkung auf, die für die Verwirklichung der wirtschaftlichen Vorteile der Kooperation
unerlässlich sind. Insbesondere bestehen weder für die EDEKA Zentrale noch für ITME
oder EROSKI ein Bezugszwang oder eine Beschränkung des Direktbezugs bei Herstellern
und Lieferanten.
(c)
Angesichts des bestehenden (Preis-)Wettbewerbs beim Absatz im Lebensmittelein-
zelhandel kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien die durch die Einkaufskooperation erzielten wirtschaftlichen Vorteile angemessen an die Verbraucher weitergeben.
- 43 Das Bundeskartellamt hat ebenso wie die Monopolkommission wiederholt festgestellt,
dass der Lebensmitteleinzelhandelsmarkt auf der Absatzseite durch signifikanten Preiswettbewerb geprägt ist.44
(d)
Die Kooperationsvereinbarung eröffnet nicht die Möglichkeit, für einen wesentlichen
Teil der betroffenen Waren den Wettbewerb auszuschalten. Für die Prüfung einer Ausschaltung des Wettbewerbs sind nach den Horizontalleitlinien wiederum die gemeinsamen
Marktanteile der Parteien zu berücksichtigen (Rdn. 134). Anhaltspunkt ist die Marktanteilsschwelle von 15 %, bei der nach Ansicht der Europäische Kommission regelmäßig davon
auszugehen ist, dass die Freistellungsvoraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG noch gegeben sind.
Die deutlich unterhalb dieser Schwelle liegenden Beschaffungsmarktanteile der Parteien
sprechen hier gegen eine Ausschaltung des Wettbewerbs. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Parteien bei der Beschaffung von Preiseinstiegsprodukten vielfach großen
Herstellern gegenüberstehen, die ihrerseits über entsprechende Gegenmacht verfügen
(bspw. [...]).
(2)
Gemeinsame Vermarktung von internationalen Markenartikeln
Die in den Kooperationsvereinbarungen der Parteien vorgesehene Vermarktung internationaler Markenartikel bezweckt oder bewirkt keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung
i.S.d. Art. 81 Abs. 1 EG.
Maßgeblich ist zunächst, dass die gemeinsame Vermarktung internationaler Markenartikel
den Einkauf dieser Artikel durch die an der Kooperation beteiligten Unternehmen unberührt lässt. [...].
Die gemeinsame Vermarktung allein beinhaltet keine Wettbewerbsbeschränkung, wenn
sie sachlich und zeitlich beschränkt ist und keines der beteiligten Unternehmen die vorgesehene – europaweite - Vermarktung allein erbringen könnte (zum sog. Arbeitsgemeinschaftsgedanken vgl. Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. § 1 GWB Rdn. 367 ff.). Ob
diese Voraussetzungen hier tatsächlich vorliegen, lässt sich auf der Grundlage der Angaben der Parteien nicht abschließend beurteilen, kann jedoch letztlich dahinstehen.
Soweit gemeinsame Vermarktungsaktionen den Wettbewerb beim Absatz im Lebensmitteleinzelhandel beschränken können, besteht zwischen den beteiligten Unternehmen,
44
Vgl. bspw. BKartA TB 2001/2002 S. 176 sowie Monopolkommission, Hauptgutachten 2002/20003, Rdn.
725, Hauptgutachten 2000/2001 Rdn. 478.
- 44 zumal auf den regionalen Absatzmärkten in Deutschland, derzeit kein Wettbewerb. Mit
dem Verkauf von SPAR zieht ITME sich aus Deutschland zurück und ist dort nicht mehr
tätig. EDEKA ist weder in Frankreich noch in Spanien tätig. Allein EROSKI ist nach Angaben der Parteien in geringem Umfang in Südfrankreich tätig, so dass es allein dort zu
- geringfügigen - Überschneidungen mit den Verkaufsaktivitäten von ITME kommt.
2.4
Kooperation zwischen EDEKA und NETTO Stavenhagen
Die zwischen EDEKA und NETTO Stavenhagen beabsichtigte Kooperation beim Wareneinkauf bezweckt oder bewirkt keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. Art. 81
Abs. 1 EG. Der zwischenstaatliche Handel ist berührt, da das Beschaffungsvolumen von
NETTO Stavenhagen, das mit EDEKA gebündelt werden kann, mit [...] Mio. € oberhalb der
40 Mio. € Schwelle liegt, ab der die Horizontalleitlinien von einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ausgehen (Rdn. 52). Die Wettbewerbsbeschränkung ist jedoch
nicht spürbar. Auf einem nationalen Beschaffungsmarkt mit einem Volumen von etwa
150 Mio. € erreicht NETTO Stavenhagen mit einem Einkaufsvolumen von [...] Mio. €
lediglich einen Marktanteil von unter [5] %.
- 45 -
C.
Zusammenfassende wettbewerbliche Würdigung
Die Zusammenschlussvorhaben führen im LEH weder auf der Beschaffungs- noch auf der
Absatzseite zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Die
wettbewerbliche Beurteilung des Vorhabens ist maßgeblich von der allgemeinen Wettbewerbssituation im LEH bestimmt.
Der LEH-Markt ist bei einem vergleichsweise hohen Konzentrationsgrad durch signifikanten
Preiswettbewerb auf der Absatzseite geprägt. Zu den fünf größten Unternehmensgruppen im
LEH gehören Metro, REWE, EDEKA, Aldi und die Schwarz-Gruppe, die gemeinsam einen
Umsatzanteil von nahezu 70 % auf sich vereinen. Die umsatzstärkste Unternehmensgruppe
im Food-Bereich ist EDEKA. Durch den Zusammenschluss mit Spar und NETTO Schels
rückt EDEKA auch nach Gesamtumsätzen in die Spitzenposition auf.
Eine besonders starke Stellung kommt den Discountmärkten zu, deren Anteil am Gesamtumsatz im LEH inzwischen die 40-Prozent Schwelle erreicht hat. Die Marktumfrage des
Bundeskartellamtes hat bestätigt, dass zwischen den Vollsortimentern und den Discountern
inzwischen ein umfassendes Wettbewerbsverhältnis besteht. Das Preisbewusstsein und die
allgemein hohe Wechselbereitschaft der Kunden wirkt sich insbesondere zu Gunsten der
Discounter aus. EDEKA ist im Discountbereich deutlich schwächer als REWE, Schwarz und
Tengelmann vertreten.
Die Regiemärkte von EDEKA, Spar und NETTO Schels erreichen auf rund 90 regionalen
Märkten einen Marktanteil von 20 %. Das Bundeskartellamt hat sich bei seiner Prüfung auf
diejenigen Märkte konzentriert, in denen die genannten Unternehmen allein auf Regieebene
einen Marktanteil von mehr als einem Drittel erreichen45, Märkte, in denen die Unternehmen
nur zusammen mit den SEH diesen Marktanteil erreichen46 sowie Märkte, in denen die Unternehmen auf Regieebene nur mit NETTO Stavenhagen die Drittelschwelle überschreiten.47
Während zwischen den zuerst genannten Märkten offenbar kein räumlicher Zusammenhang
besteht (alle Märkte liegen im Osten, sind jedoch von Norden nach tief im Süden verteilt),
konzentrieren sich die als zweites genannten Märkte auf die Mitte und den Süden Deutschlands und die zuletzt genannten Märkte auf Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg.
Die Marktanteile der selbstständigen Einzelhändler der EDEKA hat das Bundeskartellamt
nicht der EDEKA zugerechnet, jedoch im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtwürdigung
45
[...].
[...].
47
[...].
46
- 46 berücksichtigt, dass die SEH einen wesentlichen Teil ihrer Waren über die EDEKA- Großhandlungen beziehen und schon deshalb der Wettbewerb mit den Regiemärkten der EDEKA
eingeschränkt ist. Vergleichbares gilt für die Spar-Einzelhändler, die den weit überwiegenden
Teil ihrer Waren bei den Spar-Großhandlungen beziehen. Der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an NETTO Stavenhagen kann nach Auffassung des Bundeskartellamtes ebenfalls
nicht zu einer Zurechnung von Marktanteilen führen. Das Bundeskartellamt hat jedoch berücksichtigt, dass EDEKA NETTO Stavenhagen durch den Anteilserwerb strukturell an sich
bindet und durch Absicherung des Absatzweges ihren eigenen wettbewerblichen Spielraum
erweitert.
Auf allen näher untersuchten Märkten außerhalb von Mecklenburg Vorpommern und Brandenburg erreichen die Zusammenschlussbeteiligten durch den Zusammenschluss Marktanteile von 30 bis 35 %; die Marktanteilszuwächse betragen zwischen 10 bis nahezu 20 %. In
einem Markt verfügt EDEKA bereits vor dem Zusammenschluss über einen Marktanteil von
knapp 50 %. Hier kommen jedoch keine Marktanteile hinzu.
Die genannten Marktanteile sind nur in einzelnen Märkten besonders hoch, bereits in den
unmittelbar angrenzenden Märkten sind die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten
geringer und die der Wettbewerber höher.
Soweit auf einzelnen Märkten durch den Zusammenschluss die rechnerischen Voraussetzungen für die Oligopolvermutung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB erfüllt sind, ist die Vermutung durch den auch zwischen den rechnerischen Oligopolmitgliedern bestehenden Wettbewerb im LEH widerlegt.
Durch den Zusammenschluss erreicht EDEKA auf den genannten Märkten in erster Linie
eine Stärkung ihres Discountbereichs, gleichzeitig sind auf diesen Märkten gerade die Discounter als Wettbewerber besonders stark vertreten. Auf allen Märkten sind die im LEH
umsatzstärksten Unternehmensgruppen tätig, teilweise mit einer größeren Anzahl von
Standorten und größeren Verkaufsflächen als EDEKA, Spar und NETTO Schels. Zudem
planen einige große Wettbewerber die Eröffnung neuer Standorte. Da es keine erheblichen
rechtlichen oder tatsächlichen Marktzutrittsschranken gibt, ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der
Zusammenschlussbeteiligten führt.
In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg verfügt EDEKA auf den näher geprüften
Regionalmärkten über Marktanteile zwischen rund 35 bis 40 %. Allerdings finden durch den
Zusammenschluss keine Marktanteilszuwächse statt, lediglich NETTO Stavenhagen verfügt
über Marktanteile zwischen etwa 10 bis annähernd 20 %. Die großen Unternehmen des LEH,
- 47 wie REWE, Aldi, Metro und Tengelmann sind mit Marktanteilen von teilweise über 20 %
vertreten.
Auf den national abzugrenzenden Beschaffungsmärkten liegen die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten EDEKA, Spar und NETTO Schels in allen näher untersuchten Produktgruppen unter 20 %. Die nächstgrößten Wettbewerber verfügen über vergleichbar hohe Marktanteile, so dass für die EDEKA kein unkontrollierter Verhaltensspielraum eröffnet ist.
Während die zwischen EDEKA und NETTO Stavenhagen geplante Einkaufskooperation
schon mangels Spürbarkeit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 EG nicht
erfüllt, liegen hinsichtlich der zwischen EDEKA, ITME und EROSKI geplanten Einkaufs- und
Vermarktungskooperation ALIDIS/ Agenor jedenfalls die Freistellungsvoraussetzungen nach
Art. 81 Abs. 3 EG vor.
Aus den vorgenannten Gründen hat das Bundeskartellamt entschieden, das angemeldete
Vorhaben nicht zu untersagen. Diese Verfügung ergeht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GWB.
- 48 -
D.
Gebühren
[...]
E.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit
Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt,
Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt zwei
Monate. Sie beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag
vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf
die sich die Beschwerde stützt.
Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Schulze
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Lange
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Dr. Pfeil-Kammerer